Repertorium der Policeyordnungen der frühen Neuzeit, hg. v. Härter, Karl/Stolleis, Michael. Bd. 5 Reichsstädte I – Frankfurt am Main, hg. v. Halbleib, Henrik/Worgitzki, Inke (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 169). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. X, 762 S.
Waren
bisher die Territorien Gegenstand des verdienstvollen Repertoriums der
Policeyordnungen, so beginnt mit dem vorliegenden Band eine in fortlaufenden
Bänden das Inventar der Policeyordnungen der spätmittelalterlichen und
frühneuzeitlichen Reichsstädte enthaltende Unterabteilung. Dies ist deswegen
besonders berechtigt, weil die Gesetzgebung der Städte im Bereich der
öffentlichen Ordnung bereits im Spätmittelalter einsetzte und im Laufe der Zeit
fast alle Bereiche des städtischen Lebens einschloss. Insofern war die Stadt
Vorbild für Land und Reich.
Für
diese Unterabteilung fanden sich 22 Stadtarchive zu einer Zusammenarbeit mit
dem federführenden Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte bereit.
Es waren dies in alphabetischer Reihenfolge Aachen, Augsburg, Dortmund,
Frankfurt am Main, Goslar, Kempten, Köln, Lübeck, Nördlingen, Nürnberg,
Ravensburg, Regensburg, Rothenburg ob der Tauber, Rottweil, Schweinfurt,
Speyer, Straßburg, Überlingen, Ulm, Wetzlar und Worms. Sie vertreten die
größere Gesamtheit aller Reichsstädte sicher sehr gut.
Für
das in der Veröffentlichung mit gutem Grund in den Vordergrund gestellte
Frankfurt am Main beschreiben die Herausgeber im Eingang kurz Frankfurt am Main
in seiner politischen Entwicklung und Verfassung. Bereits seit 1311 standen
hier dem Rat zwei aus den beiden ersten (patrizischen) Bänken gewählte
Bürgermeister vor und 1372 gelang der Bürgerschaft die Übernahme der
Reichspfandschaft über das Schultheißenamt. Es kann deshalb kaum überraschen,
dass als erste Polizeiordnung eine Handelsbedingungen und Zölle betreffende
(von den Herausgebern so genannte) Verordnung von 1329 erscheint.
Für
die Gesetzgebung war dabei seit 1372 der Rat allein zuständig. Eine (so
genannte) Verordnung wurde im Rat per Umfrage beschlossen. Vor allem in der
zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts traten die einzelnen Ämter immer häufiger
als mittelbare oder unmittelbare Ordnungsgeber auf. Bereits im 14. Jahrhundert
begann die Sammlung dieser Beschlüsse.
Aus
der Gesamtheit der noch greifbaren ungedruckten und gedruckten Quellen, die das
Quellen- und Literaturverzeichnis im Einzelnen nachweist, haben die Herausgeber
chronologisch geordnet insgesamt 5057 Policeyordnungen erfasst. Sie sind durch
ein systematisches Sachregister und ein alphabetisches Sachregister hilfreich
erschlossen. Auf diese Weise ist auch für die Reichsstädte bzw. die Städte
insgesamt der erste Schritt zu einer vorbildlichen Übersicht geglückt.
Innsbruck Gerhard Köbler