Repertorium der Policeyordnungen der frühen Neuzeit, hg. v. Härter, Karl/Stolleis, Michael. Bd. 5 Reichsstädte I – Frankfurt am Main, hg. v. Halbleib, Henrik/Worgitzki, Inke (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 169). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. X, 762 S.

 

Waren bisher die Territorien Gegenstand des verdienstvollen Repertoriums der Policeyordnungen, so beginnt mit dem vorliegenden Band eine in fortlaufenden Bänden das Inventar der Policeyordnungen der spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Reichsstädte enthaltende Unterabteilung. Dies ist deswegen besonders berechtigt, weil die Gesetzgebung der Städte im Bereich der öffentlichen Ordnung bereits im Spätmittelalter einsetzte und im Laufe der Zeit fast alle Bereiche des städtischen Lebens einschloss. Insofern war die Stadt Vorbild für Land und Reich.

 

Für diese Unterabteilung fanden sich 22 Stadtarchive zu einer Zusammenarbeit mit dem federführenden Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte bereit. Es waren dies in alphabetischer Reihenfolge Aachen, Augsburg, Dortmund, Frankfurt am Main, Goslar, Kempten, Köln, Lübeck, Nördlingen, Nürnberg, Ravensburg, Regensburg, Rothenburg ob der Tauber, Rottweil, Schweinfurt, Speyer, Straßburg, Überlingen, Ulm, Wetzlar und Worms. Sie vertreten die größere Gesamtheit aller Reichsstädte sicher sehr gut.

 

Für das in der Veröffentlichung mit gutem Grund in den Vordergrund gestellte Frankfurt am Main beschreiben die Herausgeber im Eingang kurz Frankfurt am Main in seiner politischen Entwicklung und Verfassung. Bereits seit 1311 standen hier dem Rat zwei aus den beiden ersten (patrizischen) Bänken gewählte Bürgermeister vor und 1372 gelang der Bürgerschaft die Übernahme der Reichspfandschaft über das Schultheißenamt. Es kann deshalb kaum überraschen, dass als erste Polizeiordnung eine Handelsbedingungen und Zölle betreffende (von den Herausgebern so genannte) Verordnung von 1329 erscheint.

 

Für die Gesetzgebung war dabei seit 1372 der Rat allein zuständig. Eine (so genannte) Verordnung wurde im Rat per Umfrage beschlossen. Vor allem in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts traten die einzelnen Ämter immer häufiger als mittelbare oder unmittelbare Ordnungsgeber auf. Bereits im 14. Jahrhundert begann die Sammlung dieser Beschlüsse.

 

Aus der Gesamtheit der noch greifbaren ungedruckten und gedruckten Quellen, die das Quellen- und Literaturverzeichnis im Einzelnen nachweist, haben die Herausgeber chronologisch geordnet insgesamt 5057 Policeyordnungen erfasst. Sie sind durch ein systematisches Sachregister und ein alphabetisches Sachregister hilfreich erschlossen. Auf diese Weise ist auch für die Reichsstädte bzw. die Städte insgesamt der erste Schritt zu einer vorbildlichen Übersicht geglückt.

 

Innsbruck                                                                                                                               Gerhard Köbler