Müller, Christoph, Die
Entstehung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1935 (=
Schriften zur Rechtsgeschichte 97). Duncker & Humblot, Berlin 2003. 519 S.
Anzuzeigen ist ein weiterer
Baustein aus der Reihe von Doktorarbeiten zu wirtschaftsrechtlichen Gesetzen
des 20. Jahrhunderts, die Werner Schubert in Kiel angeregt und kompetent
begleitet hat. Das Gesetz über das Kreditwesen schuf 1934 eine einheitliche
Aufsicht über die Banken. Sein Inkrafttreten fällt damit in eine Zeit, die ganz
auf staatliche Intervention und Reglementierung zugeschnitten war. Für eine
Rechtsordnung ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten zur Regulation der
Probleme mit Kreditinstituten. Die staatliche Aufsicht ist nur eine unter
mehreren, freilich diejenige, an die wir uns im Laufe der Zeit gewöhnt haben.
Erst jüngst werden vermehrt individualrechtliche Konfliktlösungen zur Korrektur
von Organisationsdefiziten nicht nur bei Banken untersucht und erprobt.
Sicherlich war eine individualrechtliche Lösung für die Nationalsozialisten
ganz besonders unsympathisch. Es ist auch vor diesem Hintergrund interessant zu
beobachten, wie das Reichsgesetz über das Kreditwesen (KWG) entstanden ist,
welche Wertungen und rechtstheoretischen Konzepte hinter dem Gesetz stehen. Mit
dem Depotgesetz vom 5. Juli 1896 war der Gesetzgeber noch einen anderen Weg gegangen,
indem er die Rechtsbeziehungen zwischen den Depotinhabern und Banken
verpflichtenden Normen unterwarf, die die Rechtsverhältnisse zwischen Bankkunden
und Banken unmittelbar prägten (zum DepotG jüngst: Carmen Buxbaum,
Anlegerschutz zwischen Bankbedingungen und Rechtsnormen, Berlin 2002). Mit dem
KWG wählte der Staat 1934 nunmehr die öffentlich-rechtliche Aufsicht, um die
Organisationsdefizite durch eine Regelung des Verhältnisses der Kreditinstitute
zum Staat zu bekämpfen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen hierbei die
Normativbestimmungen der §§ 11ff. KWG (z. B. über die Eigenkapitalquote und die
Mittelverwendung). Man kann schon fragen, ob es nicht nur Zufall war, dass um
1900 noch eine privatrechtliche Lösung versucht wurde (freilich für andere
Probleme), während 1934 der öffentlich-rechtliche Eingriff in die
Gewerbefreiheit das Mittel der Wahl war. Der Privatrechtsgedanke war – wie es
vor Jahren schon Nörr anhand der Kartellfrage festgestellt hat (Die
Leiden des Privatrechts, Tübingen 1994) – in der Weimarer Zeit in eine schwere
Krise geraten. Müller behandelt diese Frage nicht, wirft sie auch nicht
auf, aber er stellt mit seiner gelungenen Arbeit das Material zur Verfügung,
das die Behandlung derartiger Fragestellungen in Bezug auf das Kreditwesen überhaupt
erst erlaubt. Die Methoden der Korrektur von Organisationsdefiziten und auch
ihre Hintergründe bedürfen aber eingehender Forschung. Unmittelbar neben dem
Depotgesetz, das vor allem auf eine individualrechtliche Lösung zielte, stand
beispielsweise die Etablierung staatlicher Aufsicht für die Hypothekenbanken
seit 1899.
In fünf
Teile gliedert Müller seine Arbeit. Zuerst schildert er die Entwicklung
des Kreditwesens in Deutschland seit dem Kaiserreich bis 1933 (S. 26-103). Das
ist nützlich für das Verständnis der im KWG selbst geregelten Fragen. Vor dem
Erlass des KWG gab es schon einzelne gesetzliche Aufsichtsbestimmungen, die
ebenfalls berücksichtigt werden. Die Entstehungsgeschichte des KWG ist Gegenstand
des nächsten Abschnitts (S. 104-143). Hier wird insbesondere der Einfluss der
Nationalsozialisten auf die Beratungen in den Kommissionen deutlich
herausgearbeitet, weil der Verfasser die handelnden Personen im Auge behält.
Der dritte Teil beschäftigt sich mit einigen besonderen Forderungen der Nazis,
z. B. derjenigen nach Verstaatlichung der Banken, aber auch mit den Problemen
des Verhältnisses von Sparkassen und Privatbanken (S. 144-193). Im vierten und
ausführlichsten Teil handelt der Autor alle Vorschriften des KWG einzeln ab (S.
194-437). Im letzten Abschnitt stellt der Verfasser seine Ergebnisse noch
einmal in einen größeren Zusammenhang, in dem er nach der Prägung des Gesetzes
durch die Nationalsozialisten fragt und außerdem die Fortentwicklung bis in die
Gegenwart in den Blick nimmt (S. 438-461). Im Anhang sind u. a. der erste
Entwurf des KWG und die Fassung vom 5. Dezember 1934 abgedruckt. Das Quellen-
und Literaturverzeichnis ist infolge starker Untergliederung ziemlich unübersichtlich
geraten.
Mit dem
klaren Aufbau des Textes korrespondiert eine vorbildliche Gedankenführung, die
die Lektüre der nicht kurzen Arbeit dennoch angenehm macht. Alle längeren Abschnitte
werden zuverlässig zusammengefasst. Zu loben ist insbesondere die stete
Perspektive über den normativen Bestand des Gesetzes hinaus auf die
Hintergründe. Daher war es notwendig, auch die wirtschaftsgeschichtlichen Tatsachen
vor der Entstehung des KWG in die Arbeit einzubeziehen. Ob es dafür wirklich
geschickt ist, dies – wie hier – in einer Art „Vorspann“ zu tun, halte ich für
zweifelhaft, ist aber sicherlich vertretbar. Insbesondere ist es hier nicht
verkehrt, weil der Verfasser schon in dieser Vorgeschichte immer wieder den
Bezug zum Hauptthema, der Entstehung des KWG, herstellt. Der Leser erhält eine
sehr brauchbare Zusammenfassung der Geschichte des Bankwesens seit der
Gründerzeit bis 1933, wobei der Schwerpunkt auf der Bankenorganisation liegt. Nach
den Schwierigkeiten infolge der Inflation 1923 gerieten die Banken zunehmend in
Abhängigkeit von ausländischem Kapital, dessen kurzfristige Rückzahlung aufgrund
langfristiger Bindungen zu Beginn der 30er-Jahre nicht mehr möglich war. Bei der
Reichstagswahl vom 14. September 1930 hatte die NSDAP die Zahl ihrer Wähler von
ca. 810.000 auf mehr als 6,4 Mio. (von insgesamt ca. 43 Mio. Wahlberechtigten) gegenüber
der vorangegangenen Reichstagswahl ungefähr verachtfachen können. Müller
spricht, wie es auch überall in den Lexika etc. zu lesen ist, von einer
Steigerung des Stimmenanteils von 2,6% auf 18,3% (S. 57). Die nackten
Prozentzahlen sind aber ohne Angabe der Bezugsgröße wertlos, weil offen bleibt,
ob sich die Zahlen auf die abgegebenen gültigen Stimmen oder auf die absolute
Zahl der Wahlberechtigten beziehen. Interessant für die Beurteilung politischer
Wandelungen ist aber, wie viele der Wahlberechtigten eine Partei tatsächlich
für sich gewinnen konnte. Unter dem Eindruck dieser erheblichen Stimmengewinne der
NSDAP (ca. 5,5 Mio.) kündigten noch bis Ende 1930 die ausländischen Anleger
Einlagen und Kredite von ca. 700 Mio. Reichsmark. 1931 setzte sich die Entwicklung
fort. Als im Mai 1931 die Österreichische Creditanstalt ihre hohen Verluste bekannt
gab, nahm die Nervosität der Anleger bei den Berliner Großbanken noch zu. Die
Rückzahlungspflicht in ausländischer Währung zwang die Banken zur
Devisenbeschaffung bei der Reichsbank, deren Devisenbestände nun
zusammenschmolzen. Im Juni stand Deutschland kurz vor der Zahlungsunfähigkeit
nach außen. Dies schlug auf die Inlandsgeschäfte durch. Als am 13. Juli 1931
die Danat-Bank (Darmstädter- und Nationalbank) ihre Zahlungen einstellte,
forderte die inländische Kundschaft aller Banken (mit Ausnahme der längst
staatlicher Aufsicht unterworfenen Hypothekenbanken) und Sparkassen massenhaft
ihre Guthaben zurück. Die meisten Banken zahlten aber nur 20% der Beträge aus.
Erst im August konnte ein regelmäßiger Zahlungsverkehr wieder eingerichtet
werden. Die Vereinbarung von Moratorien mit ausländischen Gläubiger-Banken
konnte schließlich den gänzlichen Zusammenbruch verhindern. Noch im November
1931 wurde eine öffentlich-rechtliche Bankenaufsicht eingeführt. Die Krise
insbesondere der Großbanken dauerte jedoch fort und führte zu erheblichen
staatlichen Beteiligungen. Erst vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen werden
die Ziele der Stabilisierung des Bankensystems und der Vertrauensbildung
deutlich, die mit dem KWG von 1934 verfolgt wurden.
Die
staatliche Bankenaufsicht war nicht völlig neu; man hatte damit schon seit der
Reichsgründung im 19. Jahrhundert experimentiert. Bei den Sparkassen war über
die Kommunalaufsicht von Anfang an eine staatliche Kontrolle gegeben (erste
Sparkasse 1778 in Hamburg). Eine Mustersatzung von 1927 machte sogar konkrete
Vorschriften für die Geschäftstätigkeit der Sparkassen. Für die anderen öffentlichen
Banken hatte es Ansätze einer Aufsicht seit der Gründung der Reichsbank
gegeben. Die Reichsbank – das hat Müller richtig betont (S. 68) – entzog
sich jedoch zunehmend und gegen den übrigen Trend dem staatlichen Einfluss. 1922
hatte sie die ursprüngliche unmittelbare Weisungsgebundenheit abgeschüttelt.
1924 schrieb das Bankgesetz ihre politische Unabhängigkeit fest. Erst die Krise
von 1931 ließ die Einführung einer allgemeinen Bankaufsicht unvermeidlich
erscheinen. Sie wurde zuerst im Wege der Notverordnung installiert und beschränkte
sich anfänglich auf Beobachtung ohne aktives Eingreifen, wie Müller es
charakterisiert. Doch mit der Einmischung in die Zinskonditionen seit Ende 1931
änderte sich das massiv. Immerhin sank das Zinsniveau von 7,48% 1931 auf 4,67%
1933.
In der
öffentlichen Meinung hatten die Banken kein gutes Image. Das vereinfachte es
den Nazis, eine bankenfeindliche Politik zu verfolgen, die aus der
sozialistischen Ideologie gespeist war. Auf Betreiben des Reichsbankpräsidenten
Hjalmar Schacht lag die Vorbereitung des Gesetzes im bei der Reichsbank
angesiedelten „Untersuchungsausschuss für das Bankwesen 1933“ in Händen von
Experten, die die negativen Ressentiments meistens nicht teilten (S. 113-115).
Die wichtigsten Ausschussmitglieder hat Müller kurz porträtiert. Für die
Beurteilung gerade der ideologischen Einflüsse auf das KWG sind diese Informationen
von großer Bedeutung. Biographische Angaben hätte man sich auch ansonsten
gewünscht. Das Ziel der geplanten Bankreform war, eine erneute Krise wie 1931
für die Zukunft auszuschließen. Weitere, insbesondere ideologische Anliegen wie
die Erziehung künftiger Bankleiter im Sinne des Nationalsozialismus, bearbeitete
der Untersuchungsausschuss nicht. Das lag nicht zuletzt daran, dass Schacht
den radikalsten Nationalsozialisten im Untersuchungsausschuss Feder
schon frühzeitig aufgrund von Indiskretionen aus dem Gremium verdrängen konnte.
Müller begründet überzeugend, dass im Untersuchungsausschuss eine
sachorientierte Lösung der Probleme der Kreditwirtschaft angestrebt wurde,
nationalsozialistische Ideologie aber keine besondere Rolle spielte. Die Interpretation
wäre noch plausibler geworden, wenn Teil 2 Teil 4 gefolgt wäre, weil man an
diesem Punkt der Lektüre die inhaltlichen Aspekte noch nicht kennt.
Interessant
ist jenseits der von Müller besprochenen Fragen die Betrachtung der
Versuche politischer Einflussnahme, weil sie deutlich macht, dass die beteiligten
Ministerien und Parteifunktionäre zu dieser Zeit noch mit großer Selbstverständlichkeit
der gesetzlichen Regelung politischer Fragen maßgebliche Bedeutung beimaßen,
also der gesetzlich verfassten Rechtsordnung eine gewisse Hochachtung entgegenbrachten.
Selbstverständlich ist es keine Neuigkeit, dass die Nationalsozialisten
(wenigstens anfangs) auf die Gesetzesförmigkeit ihres politischen Handelns in
der Regel Wert legten. Krass ungesetzliches Verhalten seitens des Staates blieb
bis zum Krieg jedenfalls die Ausnahme, wobei freilich manches Unrecht in die
Form von Gesetzen gegossen wurde. Der beharrliche und zugleich vergebliche Versuch
von Ideologen wie dem Staatssekretär im Reichswirtschaftsministerium Feder,
das Gesetz für das Parteiprogramm zu instrumentalisieren beweist, dass man dem
Gesetz für die Regelung der Wirklichkeit erhebliche Relevanz zubilligte.
Der
Misserfolg der Nazis bedeutete jedoch nicht unbedingt die Erhaltung eines
liberalen Bankwesens. Das KWG beseitigte beispielsweise die Gewerbefreiheit
zugunsten einer Konzessionspflicht und der Befugnis der Aufsichtsbehörde, die
Erlaubnis zum Betrieb einer Bank wieder zurückzunehmen (§§ 3-7 KWG, dazu S.
203-213). Ziel dieser Maßnahme war – anders als in den 20er Jahren – nicht der
Schutz vor unseriösen Anbietern, sondern die Regulierung des Marktes. Andererseits
hatte die Aufsichtsbehörde kein Recht zum Eingriff in die Geschäftsbeziehung zu
einzelnen Kunden. Insbesondere fand keine Verstaatlichung der bislang privaten
Banken statt, wie sie etwa Reichsbankdirektor Deumer schon 1926
vorgeschlagen hatte und sie dann seit 1931 lebhaft – zum Teil mit
nationalsozialistischen Vorzeichen – erörtert worden war (S. 145). Schacht
stellte dem entgegen, dass der materielle Fortschritt auf Arbeiten und Sparen
beruhe, was vom freien Willen des Einzelnen abhängig sei, nicht aber staatlich
erzwungen werden könne (S. 153). Erfolg hatten die Nationalsozialisten allerdings
mit der Abwehr von Angriffen auf das etablierte Sparkassenwesen. Nach den
Plänen der Reichsbank sollte ursprünglich der Geschäftsbereich der Sparkassen
wieder auf das Spargeschäft zurückgeführt werden. Erst nach dem 1. Weltkrieg
hatten sich die Sparkassen zu allgemeinen Geschäftsbanken weiterentwickelt. Auf
politischen Druck, wie Müller überzeugend dargelegt hat, scheint Schacht
von dieser Position abgerückt zu sein (S. 187-190). Politisch beeinflusst waren
schließlich die Vorschriften über die Organisation und Befugnisse der
Aufsichtsbehörden in §§ 30 bis 44 KWG (dazu S. 382-430). Ursprünglich sollte hier
die Reichsbank entscheiden und die Reichsregierung mehr oder weniger nur
beratend wirken. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens tauschten beide ihre
Rollen, was ganz dem Führerprinzip des NS-Staates entsprach.
Als die
inhaltlich wichtigsten Teile des Gesetzes betrachtet Müller (S. 141) die
Regeln über das Kreditgeschäft und die Liquiditätsbestimmungen (§§ 11-19 KWG,
dazu S. 225-300) im fünften Abschnitt, die einheitlich für alle Kreditinstitute
gelten sollten, um die Sicherheit des Kreditwesens durch Vorschriften über die
Eigenkapitalausstattung, die Kreditpolitik und die Liquidität zu erhöhen (so genannte
„Normativbestimmungen“), sowie den siebten Abschnitt (§§ 22-27 KWG, dazu
S. 317-360) mit den Vorschriften zum Sparverkehr. Deren Ziel war es, den
Kapitalmarkt wieder zu beleben. Nach der Inflation 1923 hatte die Neigung zu
langfristigen Spareinlagen und damit zur Vermögensbildung deutlich abgenommen. Die
Sparkassen und Banken konnten die Spareinlagen daher nicht mehr langfristig am
Kapitalmarkt platzieren, weil sie zu kurzfristiger Rückzahlung in der Lage sein
mussten. Weiterhin zahlten die Kreditinstitute aber Sparzinsen wie für langfristige
Anlagen und verwischten so die Grenzen von Geld- und Kapitalmarkt. Die strikte
Trennung beider sollte das KWG wiederherstellen.
In der
Schlussbetrachtung (S. 438-461) geht der Verfasser noch einmal auf einige
übergeordnete Gesichtspunkte ein. Neben der Umsetzung des Gesetzes in der
Anfangszeit nach 1934 behandelt er zusammenfassend den Einfluss des Nationalsozialismus
auf das KWG, den er trotz aller entgegenstehenden zeitgenössischen Rhetorik,
als gering betrachtet, wenn man einmal von den Organisationsbestimmungen für
die Aufsichtsbehörden absieht, die dem Führerprinzip folgten. Dementsprechend
blieb das KWG in seinen materiellrechtlichen Bestimmungen unverändert auch nach
1945 in Kraft. Die – meines Erachtens überzeugenden – Gründe für diese
Bewertung des Gesetzes sind bereits oben erwähnt. Ob man die im Gesetz
weitgehend verwirklichten Vorschläge des vorbereitenden
Untersuchungsausschusses als im Grundsatz „liberal“ geprägt verstehen darf (S.
445), ist mir freilich weniger sicher. Immerhin verlagerte die staatliche
Aufsicht und die Konzessionierung des Bankbetriebs einige Entscheidungsbefugnisse
(und auch Verantwortlichkeiten) von den privatrechtlichen Rechtssubjekten auf
den Staat. Damit ist nicht entschieden, ob es auch eine ernsthafte Alternative
im Sinne der angesprochenen Korrektur der Organisationsdefizite durch
Ausweitung individualrechtlicher Befugnisse gegeben hat. Ob derartige
Überlegungen überhaupt angestellt worden sind, bleibt gleichfalls offen.
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