Löw, Isabella, Die Eiderstedter Landrechte von 1426 bis
1591. Rechtsgeschichte, Rechtswandel und Rechtsverwandtschaften (= Studien und
Materialien 32, Nordfriisk Instituut). Nordfriisk Institut, Bräist/Bredstedt/Nordfriesland
2003. XIV, 295 S.
Das Recht der in die Nordsee
ragenden Halbinsel Eiderstedt wurde im 15. und 16. Jahrhundert mehrfach
aufgezeichnet. Diese Landrechte waren bereits in Teilbereichen Gegenstand rechtshistorischer
Untersuchungen. Nunmehr widmet sich die Autorin mit ihrer von Heiner Lück
betreuten Dissertation der Universität Halle-Wittenberg einer eingehenden
analytischen Gesamtbetrachtung.
Auf der Halbinsel Eiderstedt
waren die ursprünglich durch Gräben getrennten Landschaften Utholm, Evershop
und Eiderstedte als die Dreilande zusammengefasst. Während bis 1100 dort
ausschliesslich Friesen siedelten, wanderten seitdem vorwiegend aus dem südlich
liegenden Dithmarschen auch sächsische Siedler ein. Territorialgeschichtlich
gehörten die Dreilande im Mittelalter zur unmittelbaren Herrschaft der
dänischen Könige. 1386 belehnten diese die holsteinischen Grafen mit dem
Herzogtum Schleswig. Statthalter der Herzöge in den Dreilanden war der Staller,
während die Selbstverwaltung auf den Ebenen der Kirchenspiele, der drei Harden
Utholm, Evershop und Eiderstedte, im Dreilandenrat sowie in einer aus dem
Dreilandenrat und den sogenannten Landesgevollmächtigten bestehenden Landesversammlung
ausgeübt wurde.
Die Verfasserin wählt für
ihre Arbeit einen unkonventionellen Aufbau: In einem Teil A beschäftigt sie sich
unter der Überschrift „Rechtshistorie und Rechtsverwandtschaften“ zum einen mit
der Entstehung der einzelnen Landrechte, zum anderen bringt sie eine
Darstellung strafrechtlicher und anderer, nicht in Teil B behandelter Regelungen.
In Teil B befasst sie sich unter dem Titel „Rechtswandel und
Rechtsverwandtschaften“ mit der Gerichtsverfassung, dem Verfahrensrecht sowie
den familien- und erbrechtlichen Vorschriften. Als auszuwertendes Material
standen ihr in erster Linie folgende Quellen zur Verfügung: das Landrecht von
1426, genannt „Die Krone der rechten Wahrheit“ (im Weiteren: die Krone), sechs
nicht näher datierbare Zusätze zur Krone, Beliebungen (Rechtsaufzeichnungen und
Rechtssatzungen, die durch volkstümliche Selbstgesetzgebung entstanden) aus den
Jahren 1429 bis 1466, sogenannte Urteile aus den Jahren 1439, 1445 und 1450, das
Landrecht von 1466, weitere fünf Beliebungen aus den Jahren 1522 bis 1549, die
im „Roten Buch von Tönning“ enthalten sind, sowie die Landrechte von 1572 und
1591. Ihre Befunde vergleicht die Autorin jeweils mit den Rechten benachbarter
Gebiete, wie dem jütischen Recht von 1241, dem Sachsenspiegel, der Beliebung
der nördlich gelegenen Siebenharden (1426), den Dithmarscher Landrechten von
1447, 1483 und 1567 sowie dem Nordstrander Landrecht von 1572. Im Folgenden
können nur einige der Ergebnisse der zu besprechenden Arbeit referiert werden.
Im Teil A findet die
Verfasserin als Grund für die Aufzeichnung des zuvor mündlich überlieferten
Rechts in der Krone, dass die Bewohner der Dreilande sich vom jütischen Recht
abgrenzen wollten. Vom Recht der Krone schildert Löw aus deren 4. Zusatz
das Verfahren bei Notzucht, das der vergewaltigten Frau ein sofortiges Gerüfte
auferlegte, sowie aus der Beliebung von 1446 Bestimmungen zum Vorsatz, zur
Notwehr, bei der der angegriffene Täter sein gesamtes Gut verlor und eine Brüchezahlung
an den Herzog leisten musste, sowie zu Kirchen-, Haus- und anderen
Sonderfrieden. Aus den letztgenannten Regelungen entnimmt die Autorin, dass die
Beliebung von 1446 auf herzoglichen Einfluss zurückzuführen ist. Aus den aus
dieser Zeit überlieferten Bußgeldkatalogen geht hervor, dass selbst bei schweren
Körperverletzungen weitgehend auf die Todesstrafe verzichtet wurde, was die
Verfasserin mit der auch in anderen Zusammenhängen hervortretenden
Notwendigkeit erklärt, dass zum Schutz und Bau der Deiche jede Hand benötigt
wurde.
Das Landrecht von 1466 wurde
vom Dreilandenrat mit den Gevollmächtigten des Landes gesetzt. Es ergänzte die
offenbar ausreichenden bisherigen strafrechtlichen Regelungen nur um einen
Tatbestand, nämlich das Weglaufen einer Jungfrau, und änderte die Aufteilung
beim Seefund zum Nachteil des Herzogs ab. Gleichwohl nimmt die Autorin an, dass
dieses Landrecht die finanziellen Interessen des Schleswiger Herzogs
berücksichtigte. Von den nachfolgenden Beliebungen enthielt diejenige von 1522
zum einen die weitgehende Haftung für jeden Schaden, notfalls mit Leib und Gut,
zum anderen den Satz, dass Tote, Leute mit ausgestochenen Augen und Lahme
allein den Frunden, also den
Verwandten, „schaden“ und man diese belangen soll. Die Autorin interpretiert jenen
„Schaden“ dahin, dass die Frunde die
Toten begraben und für den Unterhalt der Behinderten sorgen müssen. Näher
scheint die Deutung zu liegen, dass der „Schaden“ eben in der Haftung der Frunde für den inzwischen verstorbenen,
blinden oder lahmen Täter bestand.
Die Beliebung von 1529
erwähnt erstmals ein Beispruchsrecht der Sippenmitglieder bei Grundstücksverkäufen
und läßt erkennen, dass Zwölfjährige - wenn auch nur mit Zustimmung ihres
Vormundes – über ihr Hab und Gut verfügen können. Aus der Beliebung von 1549
ist eine Bestimmung zur Ersitzung zu nennen, nach der ein Gut besitzen soll,
wer es drei Jahre lang unangefochten vnder
szick gehadt hefft.
Das Landrecht von 1572 baute
auf dem Dithmarscher Landrecht von 1567 auf und war das erste gelehrte Recht in
den Dreilanden. In seinen 126 Artikeln behandelte es ausführlicher als seine
Vorgänger die Gerichtsverfassung, das Familien- und Erbrecht sowie Schuld-,
Sachen-, Schadens- und Strafrecht. Abweichend vom Dithmarscher Landrecht fehlt
im Landrecht von 1572 ein Verweis auf die subsidiäre Geltung des Sachsenrechts
oder des gemeinen Rechts. Löw weist aber nach, dass sächsisches Recht in
einzelnen Bestimmungen des Landrechts übernommen wurde. Aus Art. 62 entnimmt
sie, dass hier das Beispruchsrecht auf die beiden nächsten Erben beschränkt
wurde. Da die Bestimmung anordnete, dass der Grund und Boden diesen Erben angeboten
werden musste, könnte man hier schon einen Übergang vom Zustimmungs- zum
Eintrittsrecht sehen. Volljährigkeit trat mit dem 18. Lebensjahr ein. Im
Strafprozessrecht findet sich erstmals die Regelung der peinlichen Befragung.
Das in Hochdeutsch abgefasste
Landrecht von 1591 mit 167 Artikeln übernahm aus demjenigen von 1572 zahlreiche
Vorschriften, enthielt mehr römische Rechtssätze und ordnete die subsidiäre
Geltung des gemeinen Rechts an. Entgegen früher geäußerten Ansichten betont die
Verfasserin, dass das neue Landrecht den Dreilanden kein fremdes Recht
auferlegte, sondern die bestehenden Rechtsstrukturen berücksichtigte. Aus dem
Familien- und Erbrecht ist zu erwähnen, dass Frauen ohne vormundschaftliche
Genehmigung lediglich Testamente errichten konnten. Im Straf- und
Strafprozessrecht wurden teilweise Vorschriften aus der Constitutio Criminalis Carolina
übernommen.
In Teil B geht die Arbeit
zunächst auf die Gerichtsverfassung der Dreilande in der ersten Hälfte des 15.
Jahrhunderts ein. Auf der untersten Stufe standen die Kirchspielgerichte, in
denen die so genannten Lehnsleute den Vorsitz hatten. Sie waren – wie die
Autorin vermutet - bis zur Beliebung von 1450 für jegliche Streitigkeiten
einschließlich solcher zuständig, bei denen es um Brüchezahlungen an den Herzog
ging. Auf der mittleren Stufe stand das Landesding und darüber der
Dreilandenrat, als deren Mitglieder aus der patrizischen Oberschicht stammende
Ratsleute gewählt wurden. Die Zuständigkeit ist nicht klar zu bestimmen, Löw
findet in den Quellen vor allem Fälle schwerer Straftaten. Das
Konkurrenzverhältnis zum herzoglichen Hofgericht lässt sich gleichfalls nicht
eindeutig klären. Aus zwei Urteilen von 1439 und 1445 entnimmt die Verfasserin,
dass die Urteile vom Herzog und seinem Staller bestätigt wurden, was dem
Interesse an der Brüchezahlung und der Aufsicht über das Verfahren gedient
haben dürfte. Zum Verfahrensrecht weist Löw darauf hin, dass
Strafverfahren durch die Ratsleute in Ausübung ihrer Rügepflicht eingeleitet
werden konnten. Dies deutet sie an sich zutreffend als Teil der Entwicklung vom
privaten zum öffentlichen Strafrecht, allerdings wurde diese Rügepflicht 1548
wieder beseitigt. Zur Fähigkeit von Frauen, selbst zu klagen oder beklagt zu
werden, weist die Verfasserin anhand einzelner überlieferter Fälle nach, dass
Frauen teilweise durch Vormünder vertreten wurden, teilweise selbst Partei
waren.
Während für zivilrechtliche
Sachen der Verfahrensablauf aus den Quellen nicht hervorgeht, lässt sich für
das Verfahren um todeswürdige Verbrechen feststellen, dass hier nach der
Klageerhebung zwei Männer, die der aus dem jütischen Recht bekannte Dinghöring
auswählte, zwölf Urteilsfinder bestimmten. Deren Qualifikation war in einer
Bestimmung über das Verfahren bei Notzucht belegt: de sick allerbest vp unse rechte olde Landrecht verstahn konden. Bei
der Beweisführung stand nach den Feststellungen der Autorin noch der
Reinigungseid im Vordergrund, eventuell mit elf oder (wie im friesischen und
sächsischen Recht) zwölf Eideshelfern. Beizupflichten ist ihr aber auch darin,
dass vermutlich noch Zweikampf und Gottesurteil vorkamen. Zur Klärung des
Sachverhalts konnten die Dinghöringen befragt werden. Das Landrecht von 1466
schrieb vor, dass die unwidersprochenen Aussagen der Dinghöringen unanfechtbar
sind. Für das Landesding ist belegt, dass sich die Dinghöringen bei widersprechenden
Aussagen einem Zweikampf oder einem Gottesurteil stellen mussten. Danach wurde
das Urteil gesprochen. Die Verfasserin bemerkt, dass peinliche Strafen selten
verhängt wurden, da jede Hand für Deichbau und –unterhaltung benötigt wurde.
Ausführlich behandelt sie die Frage, ob es schon zu dieser Zeit wie im
jütischen Recht eine Appellation gab. Sie findet schließlich Anhaltspunkte
dafür, dass neben der Urteilsschelte und Mischformen eine Appellation vom
Landesding zum Dreilandenrat möglich war. Die Beliebung von 1548 sah erstmals
eine Appellation innerhalb eines Instanzenzugs vor, die an das herzogliche
Hofgericht ging. Im folgenden Jahr wurde durch eine Beliebung die Anrufung des
Dreilandenrats durch den Kläger gestattet. In welchem Verhältnis beide
Rechtsbehelfe standen, ist nicht erkennbar. 1560 wird in einer Mordsache noch
ein Gottesurteil als Beweismittel erwähnt.
Das Landrecht von 1572 reduzierte
aus Kostengründen die Landesdinge auf zwei, indem für Evershop und Utholm nur
noch ein gemeinsames Organ mit dem Tagungsort in Garding tätig wurde. In
Appellationssachen trat an die Stelle des Dreilandenrats das am St. Vititag
zusammentretende Vitiding, in dem der Staller den Vorsitz führte. Oberste
Appellationsinstanz blieb das herzogliche Hofgericht, wobei in Zivilsachen der
Streitwert mindestens 100 lübische Mark betragen musste. Die
Kirchenspielgerichte waren nur noch für kleine Sachen zuständig. Der Dinghöring
wurde weitgehend durch den Landschreiber, einen herzoglichen Beamten, abgelöst.
Im Verfahrensrecht regelte das Landrecht von 1572 den Beweis durch Zeugen, die
nicht mehr Leumundszeugnis ablegten, sondern über konkrete Wahrnehmungen zu
berichten hatten. In Art. XII bestimmte es, dass der Beklagten sich nicht mit
seinem Eid wehren konnte, wenn der Kläger genügenden Beweis mit Urkunden oder zwei
oder - neben dem Parteieid - einem Zeugen erbracht hatte. Dadurch wurde
allerdings nicht, wie die Verfasserin meint, der Reinigungseid abgeschafft,
sondern nur dessen Zulassung in einer im deutschen Reich bereits seit mehreren
Jahrhunderten praktizierten Weise begrenzt.
Das Landrecht von 1591 beschränkte
die Zuständigkeit der Kirchenspielgerichte weiter. Stattdessen konnte in geringfügigen
Sachen der Staller tätig werden. Seit 1590 besaßen die Dreilande das
Stallerprivileg, welches ihnen ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung des
Beamten durch den Herzog einräumte. Prozessfähig waren weiterhin nur Männer,
während Frauen unter der ehemännlichen Vormundschaft blieben. Zum
Verfahrensablauf stellt die Autorin fest, dass der Beklagte bei dreimaliger
Säumnis zunächst bußfällig und schließlich friedlos wurde; zu ergänzen ist,
dass der Kläger aber trotz der Säumnis seines Gegners ein obsiegendes Urteil
nur durch ferneres Anhalten und geführte
Beweisung erlangte. Ferner findet sie im Vollstreckungsrecht, dass der
verurteilte, aber vermögenslose Schuldner in Haft genommen werden konnte. Zum
Appellationsrecht hebt Löw hervor, dass das Landrecht von 1591 vor allem
zahlreiche Zulässigkeitsschranken, so eine Frist von sechs Wochen, eine
Bürgengestellung für die Kosten und einen Kalumnieneid des Appellanten
einführte, wobei sie vermutet, dass es unter dem Landrecht von 1572 zu einer
wahren Appellationsflut an das Hofgericht gekommen sein müsse.
Sodann wendet sich die Arbeit
dem Familien- und Erbrecht der Dreilande zu. Im 15. Jahrhundert herrschte ein
Intestaterbrecht, das vom Erblasser nicht durch letztwilllige Verfügung
geändert werden konnte. Erbberechtigt waren nach der Krone die Abkömmlinge bis
zum vierten Glied, wodurch Seitenverwandte ausgeschlossen wurden. Söhne erbten
zwei Teile, Töchter einen Teil, Halbgeschwister die Hälfte des
Vollgeschwisteranteils. Beim Tode des Vaters verdrängten nach Art. 7 Kinder die
Mutter, wovon allerdings das Urteil von 1439 wiederum abwich. Die in Art. 7
verwendeten Worte sin Bu is houwedelottet
deutet die Verfasserin überzeugend dahin, dass houwedelottet eine Aufteilung nach Köpfen bedeutete, wohingegen für
Bu in diesem Zusammenhang nicht
entscheidbar ist, ob damit nur Fahrnis oder auch Gebäude und Land gemeint waren.
Der 6. Zusatz zur Krone regelte die Aufteilung der Heergewäte wie im
Sachsenspiegel dergestalt, dass der älteste Sohn das Schwert erhielt und sodann
der Rest unter den Brüdern gleichmäßig verteilt wurde. Das Landrecht von 1466
bestimmte, dass eine Tochter, die sich ohne den Willen ihrer Eltern
verheiratete, ihr Erbrecht verlor. Insgesamt stellt Löw fest, dass zwischen
Eltern und Kindern eine allgemeine Gütergemeinschaft herrschte und das
Eiderstedter Recht ein Mischrecht mit Dominanz des friesischen Rechts war. Die
von ihr herausgearbeiteten Regeln zum Erbrecht fasst sie in zehn Grundsätzen zusammen.
Erstmals im Landrecht von 1572 wurde die gewillkürte Erbfolge durch Testament zugelassen,
wobei dies allerdings auf selbst erarbeitetes Gut beschränkt war und ein Kindesteil
für eheliche Kinder vorbehalten blieb. Uneheliche Kinder wurden erbberechtigt,
sofern keine ehelichen Kinder vorhanden waren. Dem jüngsten Sohn stand ein
Näherrecht am Erbgut zu. Eine allgemeine Gütergemeinschaft herrschte – wie die
Verfasserin aus Art. 32 entnimmt – nur noch zwischen den Ehegatten. Weiterhin
stand dem Ehemann aber die Vormundschaft über seine Ehefrau zu, andererseits bedurfte
er für Verfügungen über von seiner Ehefrau ererbte Grundstücke ihrer
Zustimmung. Insgesamt übernahm das Landrecht von 1572 alle erbrechtlichen
Regelungen des 15. Jahrhunderts mit Ausnahme der Aufteilung der Heergewäte. Die
Verfasserin widerlegt damit eine ältere Auffassung, wonach durch das Landrecht
von 1572 das alte Recht der Krone aufgegeben worden sei. Das Landrecht von 1591
brachte im Familien- und Erbrecht nur einige Ergänzungen. Unterschiede ergaben
sich daraus, dass die überlebende Ehefrau nunmehr neben Kindern die Hälfte
erbte. Ferner findet die Autorin den Grundsatz, dass das Erbe nur bis ins
vierte Glied geht, nicht mehr deutlich im neuen Landrecht enthalten. Zusammenfassend
sieht sie im Eiderstedter Erb- und Ehegüterrecht des ausgehenden 16. Jahrhunderts
eine Mischung von althergebrachten Grundsätzen und neuen Regelungen, wobei sie
friesische Elemente und solche anderer Rechtskreise beobachtet. In einem abschließenden
Teil C weist die Arbeit auf Einflüsse hin, die das Landrecht von 1591 auf
andere Territorien hatte, und führt die Änderungen auf, durch die in den folgenden
Jahrhunderten in das Landrecht eingegriffen wurde. Sein privatrechtlicher Teil behielt
jedoch seine Geltung bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im
Jahre 1900. Die Arbeit zeigt, dass auf Eiderstedt bis zum Landrecht von 1572
ein altertümliches, wenig entwickeltes Recht galt, was sich ehesten mit der
abgelegenen Lage der Halbinsel erklären lässt. Insgesamt gelingt Löw
eine sorgfältige Durchdringung des schwierigen Quellenmaterials, in der alle
wichtigen Befunde angesprochen werden. Dankenswerterweise sind der Abhandlung
die für den Leser schwer zugänglichen Texte der vier Landrechte zumindest in
Auszügen angefügt.
Bad Nauheim Reinhard
Schartl