Hohn, Malte, Die rechtlichen Folgen des Bauernkrieges von 1525. Sanktionen, Ersatzleistungen und Normsetzung nach dem Aufstand (= Schriften zur Rechtsgeschichte 112). Duncker & Humblot, Berlin 2004. 407 S.

 

Die Folgen des Bauernkriegs haben die Forschung immer interessiert, schon wegen des hohen Stellenwerts, den Leopold von Ranke und Friedrich Engels diesem Ereignis eingeräumt hatten. Vergleichsweise dauerhaft hat sich die Interpretation von Günther Franz von 1933 gehalten, der den Territorialstaat als eigentlichen Sieger des Bauernkriegs ausgemacht hat. Was Franz in seiner großen Monographie auf rund 20 Seiten kompakt dargestellt hat, ist in der Darstellung von Hohn auf  knapp 400 Seiten angewachsen. Die Arbeit stellt nach der Arbeit von Thomas Klein von 1975 den umfassendsten Beitrag zum Thema dar und gewinnt durch ihre rechtsgeschichtliche Perspektive ihre eigene Prägung.

 

Hohns Arbeit ist umfassend in dem Sinn, daß sie neben der Auswertung von Literatur und gedruckten Quellen auch Archivmaterial heranzieht und in regestenartig Form ausbreitet, sicher eine willkommene Materialsammlung für jede weitere Beschäftigung mit dem Thema. Die gewissenhafte, bei Adolf Laufs gefertigte Dissertation folgt der herkömmlichen Interpretation von den geringen Folgen des Bauernkriegs und belegt dies besonders plausibel im Bereich des Strafrechts, dessen schon vor 1525 bestehende Normen hinreichend gewesen seien, den Konflikt rechtlich zu meistern. Neuere Interpretationen werden teils bestätigt, teils zurückgewiesen. Hohn räumt ein, daß auf der territorialen Ebene durchaus Verbesserungen für die Bauern erzielt wurden (etwa in Tirol), rechnet solche Erscheinungen aber eher zu den Ausnahmen (was sie nicht waren, wenn man auch andere Territorien genauer untersucht, etwas das Fürststift Kempten). Auf der anderen Seite widerspricht er der breit rezipierten These von der „Verrechtlichung sozialer Konflikte“ (Winfried Schulze), zumindest in Bezug auf das Reichskammergericht (und damit auch Filippo Ranieri), die er für empirisch nicht gedeckt hält.

 

Die Arbeit untersucht auch die finanziellen Belastungen der Aufständischen durch Strafgelder und Brandschatzungen, kommt freilich angesichts der schwierigen Quellenlage zu keinen quantifizierbaren Aussagen. Der interpretatorische Gewinn ist dort am größten, wo Hohn sich im engeren Rahmen seiner rechtsgeschichtlichen Fragestellung bewegt. Seine Kenntnis des Strafrechts und des Gerichtsverfassungsrechts veranlaßt ihn zu dem Urteil – das in dieser Form bislang nicht so entschieden gefällt worden war -, die Strafaktionen hätten sich in einem rechtlich gedeckten Rahmen bewegten.

 

Bern                                                                                                        Peter Blickle