Höhle, Michael, Universität und Reformation. Die
Universität Frankfurt (Oder) von 1506 bis 1550 (= Bonner Beiträge zur
Kirchengeschichte 25). Böhlau, Köln 2002. 686 S.
Die Arbeit ist die von Gabriel Adriányi
betreute, im Sommersemester 2001 von der katholisch-theologischen Fakultät der
Universität Bonn angenommene Habilitationsschrift des Verfassers. Sie will
unter Auswertung der Reste des Universitätsarchivs der von 1811 bis 1991
geschlossenen Universität und weiterer Quellen zunächst einen Überblick über
den Gründungsvorgang und über die Verfassung der Universität und die Arbeit der
vier Fakultäten bis 1540 geben. Danach fragt sie nach der Stellungnahme und
nach dem Beitrag Frankfurts in der theologischen Auseinandersetzung mit der
reformatorischen Bewegung während der Regierungszeit Kurfürst Joachims I. Anschließend
wendet sie sich der Reorganisation der Universität unter Joachim II. im
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Einführung der neuen
Kirchenordnung von 1540 zu. Abschließend versucht sie eine Beantwortung der
Frage nach der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen.
Im ersten Teil schildert der Verfasser die
Voraussetzungen für die letzte Universitätsgründung im deutschen Reich vor der
Reformation. In diesem Zusammenhang erläutert er Verfassung und wirtschaftliche
Ausstattung. Auf Grund erfolgreicher Werbung kann der Rektor im Gründungsjahr
933 Namen in die Matrikel einschreiben, doch kann dieser überragende Erfolg auf
Dauer nicht gewahrt werden.
Von hier aus geht der Verfasser zum
Lehrkörper und Lehrangebot über. Bei allen vier Fakultäten behandelt er jeweils
Verfassung und Arbeitsweise. Danach untersucht er Professoren und Promotionen.
Bei den Juristen ist der erste Ordinarius der
in Berlin geborene, in Leipzig lehrende (vierundzwanzigjährige) Johannes
Blankenfeld, dessen Ruf der Verfasser als ausgezeichnet einstuft. Die ersten
Statuten vom 29. September 1506 sind im Wesentlichen verloren. Eine Ankündigung
von 1512 sieht vier ordentliche Vorlesungen im kirchlichen Recht, drei zeitlich
davon verschiedene ordentliche Vorlesungen im weltlichen Recht , drei
außerordentliche Vorlesungen im kirchlichen Recht an Tagen, an denen sonst
nicht gelesen wird, und eine entsprechende außerordentliche Vorlesung im
weltlichen Recht vor.
Im Anschluss hieran bietet der Verfasser die
ihm bekannten Nachrichten über die Professoren und Promotionen. Professoren oder
Doktoren sind bei insgesamt fünf juristischen Ordinariaten (zwei Dekretalisten,
drei Legisten) außer Blankenfeld (1514 Bischof von Reval, 1524 Erzbischof von
Riga, † 1527 in Torquemada auf dem Weg zu Karl V.), Matthäus Molner († 1518),
Johannes Eberhard († 1539), Siegfried Utzberg († 1516), Nikolaus am Steig (†
1545), Gregor Günther († 1519), Laurentius Schreck († 1541), Johannes Lindholz
(† 1535), Levin von Emden († 1552), Johannes Wendland, Georg von Breitenbach (†
1541?), Eberhard Ferber, Fabian Funck, Johannes Hundertmarck, Paul Bredekow (†
1516), Wolfgang Redorffer († 1559), Albertus Hesse, Hermann Trebelius († um
1518), Valentin Kiefer, Georg von Blumenthal († 1550), Fabian Kurschick, Paul
Lemberg, Johannes Funck, Johannes Lucas Naxcevius, Johannes Oldendorp (1520),
Wiprecht Schwab († 1560), Stephan Gercken (†1546), Albrecht Malsau († 1541),
Christoph Hegendorff, Gregor Tilisch, Adolph (Gruben) von Bentheim († 1558),
Albinus Fabri, Ambrosius Lacher, Heinrich Schwarz († 1539), Johann Schlegel (†
1564), Heinrich Barschampe, Caspar Marsilius († 1559), Melchior Wins, Caspar
Schulz, Martin Beneckendorff und Hieronymus Seckel. Wer jeweils die
erforderlichen Vorlesungen abgehalten hat, lässt sich bei der Dürftigkeit der
Quellen nicht vollständig und sicher ermitteln.
Im zweiten Teil befasst sich der Verfasser
ausführlich mit der reformatorischen Bewegung. Nach der Neuordnung von 1540
greift er die Geschichte der vier Fakultäten wieder auf. Auch hier unterteilt
er erneut jeweils in mindestens zwei Abschnitte.
Bei den Juristen sind jetzt vier Professuren
festgelegt, deren Inhaber an allen vier Vorlesungstagen zu lesen hatten. Neben
dem allein für die Dekretalen zuständigen Ordinarius, vertreten drei
Professoren Codex, Digesten und Institutionen. Ab 1564 soll ein fünfter
Professor die elementa iuris civilis
continue behandeln.
Bereits zu dieser Zeit ist der Prozess der
Konfessionalisierung abgeschlossen. Frankfurt an der Oder ist jetzt eindeutig
eine lutherische Universität. Erfreulich, dass im Zusammenhang mit dem im
Mittelpunkt des Interesses des Verfassers stehenden kirchenrechtsgeschichtlichen
bzw. religionswissenschaftlichen Ergebnis auch die Geschichte der juristischen
Fakultät im ersten halben Jahrhundert ihres Bestehens, so gut wie die Quellen
dies zu gestatten scheinen, mitbeleuchtet und in das den Inhalt aufschließende
Personenverzeichnis aufgenommen worden ist.
Innsbruck Gerhard
Köbler