Franz von Zeiller * 14. 1. 1751 in Graz, † 23. 8. 1828 in Wien. Symposium, hg. v. Desput, Joseph F./Kocher, Gernot (= Arbeiten zur Recht, Geschichte und Politik in Europa 3). Steiermärkische Landesbibliothek, Graz 2003. 111 S.
Als erster der fünf die 250. Wiederkehr des Geburtstags Franz von Zeillers in einem Symposium am 30. November 2001 feiernden Gratulanten beschäftigt sich Gernot Kocher mit der Strafgesetzgebung. Weit zurückgreifend grenzt der den strafrechtlichen Aktionsradius in den altösterreichischen Ländern ab. Mit Hilfe einer beeindruckenden Vergleichskette zeigt er, dass die Zeiller einschließende Tradition noch weit von den neuen Strafrechtsideen des 19. Jahrhunderts entfernt war.
Bernd Schilcher untersucht behutsam, was Zeiller heute noch zur nationalen und europäischen Rechtsentwicklung beitragen kann. Dafür ordnet er die von Zeiller in späteren Abhandlungen vorgetragenen prinzipiellen Ansätze. Aus dieser Grundlage gelangt er zu dem Ergebnis, dass Zeiller heute aktueller ist als noch vor 50 Jahren.
Stephan Reifegerste bietet mit der Frage Was bleibt vom Code Napoléon gewissermaßen einen außerösterreichischen Kontrastpunkt. Dabei schildert er zunächst kurz und klar die inzwischen erfolgten Anpassungen. Danach plädiert er bezüglich der nicht sehr wahrscheinlichen Möglichkeit eines neuen Code civil für einen Mittelweg zwischen formaler Bereinigung und inhaltlicher Neugestaltung.
Gunter Wesener stellt Leben und Werk des bereits mit 17 Jahren promovierten, 1774 zum Supplenten bestellten und am 30. Juli 1778 promovierten bekannten Grazers vor. Er zeigt anschaulich Zeiller als gründlichen und durch besondere Klarheit anziehenden Rechtslehrer, als Redaktor, als Kommentator, als Richter und als Administrator. Wo Martini mehr inhaltlich wirkte, schreibt er Zeiller besondere formale Gestaltungskraft zu.
Otto Fraydenegg-Monzello schließlich, weitläufig mit mütterlichen Vorfahren Zeillers verwandt, betrachtet Zeillers juridische Studienreform des Jahres 1810. Sie richtet sich im Wesentlichen am kurzfristig unmittelbaren Tagesbedürfnis des Staates und seiner Einwohner aus. Sie erweist aus einem zusätzlichen Blickwinkel Zeiller als gediegenen, durchaus stark vom höfischen Zeitgeist geprägten, klar strukturierenden, stark auf Praktikabilität ausgerichteten Juristen, dem seine Heimatuniversität eine weitere hochverdiente Ehrung bereitet hat und dessen Geist wohl trotz historischer Rechtsschule noch heute wirkt, wenn angebliche, von unten hinten kommende Rechtshistoriker an einer Universität einem rechtswissenschaftlichen Studiengang ohne jede Rechtsgeschichte in opportunistischer Kollusion majorisierende Approbation erteilen.
Innsbruck Gerhard Köbler