Czeguhn,
Ignacio, Die kastilische
Höchstgerichtsbarkeit 1250-1520 (= Schriften zur europäischen Rechts- und
Verfassungsgeschichte 40). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 238 S.
In jüngster Zeit
hat es im Rahmen der Schriften zur Europäischen Rechts- und
Verfassungsgeschichte gleich zwei Arbeiten zur spanischen Rechtsgeschichte
gegeben. Es ist dies einmal die Dissertation von Anna Lucia Sabadell da
Silva „Tormenta juris permissione. Folter und Strafverfahren auf der
iberischen Halbinsel - dargestellt am Beispiel Kastiliens und Kataloniens
(16.-18. Jh.)“[1]. Die
Autorin untersucht das Institut der Folter im Königreich Kastilien und im
Fürstentum Katalonien zwischen dem 16. und 18. Jahrhundert und gründet ihre Untersuchung
auf Normensammlungen (Gewohnheiten, Gesetzesnormen und die Rezeption des ius commune) sowie zahlreiche Texte der
strafrechtlichen Lehre. Der hier zu besprechende Band Czeguhns, eine Würzburger
Dissertation aus dem Wintersemester 2001/02, durchkämmt das Kastilien von
Alfons X. bis zu den katholischen Königen. In einem ersten Teil beschreibt der
Verfasser die geschichtliche Entwicklung der Höchstgerichtsbarkeit, um dann in
einem zweiten die Zusammensetzung und Organisation der Audiencia und der Chancilleria
von Valladolid zur Zeit der katholischen Könige zu beleuchten.
Ausgehend von der
These, dass das Justizwesen am Hofe des kastilischen Königs während des 13. bis
15. Jahrhunderts in der Rechtsgeschichte Spaniens etwas stiefmütterlich
behandelt worden sei, postuliert Czeguhn als Ziel seiner Arbeit, einen
möglichst umfassenden Überblick über Entwicklung und Geschichte der
kastilischen Höchstgerichtsbarkeit zu geben. Dabei lässt er nicht außer acht,
dass sich bereits spanische Rechtshistoriker mit diesem Thema befasst haben. So
beschäftigte sich Sanchez Arcilla ausführlich mit den verschiedenen
Facetten königlicher Gerichtsverwaltung in seiner Arbeit „La administración de
la Justicia Real in Castillia y Léon en la baja Edad Media“ (Madrid 1980). Die
Zentralverwaltung des kastilischen Königshofes sowie die Geschichte des
königlichen Rates stellten bereits Torres Sanz sowie de Dios dar[2].
Vor zehn Jahren legte Carlos Garriga schließlich seine Arbeit „La
Audiencia y las Chancillerias Castellanas 1371-1525 (Madrid 1994)“ vor, die
Czeguhns Arbeit wohl am nächsten steht. Wenngleich Garriga erst 1371 mit den
beiden Gerichtsinstitutionen der audiencia
und der chancillerias und Czeguhn
seine Arbeit im Jahre 1250 mit der Begründung beginnt, die Neugründung der audiencia sei zwar offiziell 1371 in den
Cortes de Toro erfolgt und habe ihr
Wurzeln in der Regierungszeit Alfons X., ist dies sicherlich für eine
umfassende Darstellung kastilischer Höchstgerichtsbarkeit sinnvoll, doch wird
die umfassende Arbeit von Garriga hierdurch nicht ersetzt. Dies umso weniger,
als die Arbeit Garrigas „Génesis y formación hístorica de las vistas a las
Chancillerias castellansas 1484-1554 (Salamanca 1989)“ existiert, die leider
nicht zugänglich ist (S. 186 Fn. 50). Das Ende der Analyse in die zwanziger
Jahre des 16. Jahrhunderts zu legen ist nur allzu nachvollziehbar, denn mit
Karl I. (bzw. Karl V. in Deutschland) und dem Aufstand der Kommunen erfolgte ein
weiterer Einschnitt in der Geschichte der Höchstgerichtsbarkeit Kastiliens.
Eine
Quellensammlung wie für den Königsrat (Consejo
Real) existiert für die audiencia nicht.
Das Verdienst der vorliegenden Dissertation ist es daher, die Quellen einmal im
Bereich der Entwicklung der audiencia
zur Appellationsinstanz, zum zweiten im Bereich der Organisation des
Gerichtswesens durch die katholischen Könige ausgehorcht zu haben. Bei der audiencia wertet der Autor Prozessakten
aus, die sich in Simancas, aber auch im Provinz- und Universitätsarchiv bzw. im
städtischen Archiv in Valladolid befinden. Sodann verfolgt er die Ordonanzen
der Könige, die zum größten Teil ediert vorliegen. Dabei waren die autos, Beschlüsse der oidores und verwaltungstechnische
Maßnahmen sowie interne Organisationspapiere wichtig, um die Funktionsweise der
einzelnen Gerichte zu verfolgen. Ferner wertet er die Protokolle der
Ständeversammlung von Kastilien aus und stellt heraus, dass die Regentschaft
Alfons’ X. für die Entwicklung der kastilischen Höchstgerichtsbarkeit von
entscheidender, da innovativer Bedeutung zu bewerten ist. Wie in Mitteleuropa
führte die Rezeption römischrechtlicher Denkstrukturen und Verwaltungstechniken
zur allmählichen Entstehung richterlicher Ämter ganz unterschiedlicher Natur.
Unter Alfons XI. arbeiteten Berufungsgerichte selbstständig, und der König
hielt so genannte audiencias publicas. In diesen öffentlichen
Sitzungen wurden alle Arten von Petitionen und Suppliken an den König vonseiten
seiner Untertanen herangetragen. Ein in Regierungsfragen eigener Rat beriet den
König, ohne dabei richterliche Kompetenzen ausgeübt zu haben. Da der König
zunehmend bei den audiencias publicas nur noch bei ganz wichtigen
Streitgegenständen anwesend war, begann sich das Organ audiencia von der Person des Königs immer mehr zu lösen. Als dieses
1371 unter Heinrich II. in den Cortes de
Toro offiziell gegründet wurde, hatte sie sich in der Praxis bereits ihre
Stellung als höchstrichterliches Organ erstritten, so dass man zu Recht von
einer lediglich normativen Ausgestaltung des in Praxi schon vorhandenen
Gerichts und nicht von einer Gründung ex
novo sprechen kann. Czeguhn arbeitet sehr gut heraus, dass die Gründung des
Consejo Real, der 1385 als Gegenpol
zur audiencia geschaffen wurde, der audiencia erheblich Konkurrenz
bereitete. Dieser Streit führte im 15. Jahrhundert zu einem grabenreichen
Machtkampf, der Adel und Städte trennte. Während der Adel sich durch die audiencia beeinträchtigt fühlte,
schenkten die Städte dieser dagegen ihr Vertrauen. Dass der Hochadel im
königlichen Rat Unterstützung suchte, verwundert nicht, denn dort saßen die
adligen Vertreter. Die Städte dagegen hatten keinen Sitz im Consejo Real. Da der Adel aus diesem
Machtkampf der Organe gestärkt hervorging, erkannte der König, dass er die audiencia und die Städte wieder stärken
musste. Konsequenz war, dass er 1390 der audiencia
ihren früheren Status zurückgab und so ihre Stellung als höchstes richterliches
Organ gewährleistete, dies geschah sowohl per Supplikationen als auch in
Appellationen. Der blutige und lange Bürgerkrieg zur Mitte des 15. Jahrhunderts
war der Gipfel der Auseinandersetzungen zwischen alten ständischen
Machtstrukturen und den aufstrebenden Städten. Nur durch die katholischen
Könige Isabella und Ferdinand konnte die iberische Halbinsel zu ihrer Einheit
und politischen Ausgeglichenheit der Führungsschichten des Landes zurückkehren.
Unter der Regentschaft der katholischen Könige änderte sich nicht nur die
Politik, sondern auch das Gerichtswesen, das starken Kontrollmechanismen
unterworfen wurde. Das Zügeln der spanischen Kräfte führte aber andererseits
auch zum Beginn des Absolutismus in Spanien. Der Preis dafür war, dass zwischen
1480 und 1505 die Ständeversammlung kein einziges Mal tagte. Als Folge der
territorialen Expansion und des Abschlusses der so genannten Reconquista Ende
des 15. Jahrhunderts blühte auch das Gerichtswesen auf mit dem Ergebnis, dass
die richterlichen Ämter von nun an ausschließlich von Rechtsgelehrten besetzt
wurden, die mindestens zehn Jahre lang das neue königliche Recht erlernt
hatten. Czeguhn zeigt in diesem Zusammenhang, dass Isabella eine glücklichere
Hand hatte als Ferdinand, der nach dem Tode seiner Frau schließlich allein
regierte, zu stark in die Rechtsprechung eingriff und die adeligen
Prozessparteien begünstigte, was zur Benachteiligung der Städte und deren
Widerstand führte und sich im Aufstand der Kommunen 1520/21 zeigte. Unter Karl
I. (dem Deutschen Karl V.) konnten schließlich einige ihrer Forderungen in das
Reformpaket des Monarchen einbezogen werden[3].
Der Verfasser
formuliert als wesentliches Ergebnis, dass man in der untersuchten Periode von
200 Jahren die allmähliche Ablösung der Gerichtsbarkeit von der Person des
Königs, nicht aber von der Krone, ersehen könne. Die Ausformung eines vom
Herrscherbild losgelösten Gerichtswesens, das dem modernen Staat inhärent sei,
und dass deren erste Grundlagen in Spanien die katholischen Könige gelegt
hätten, sei nur durch diese Abstrahierung unter Loslösung vom mittelalterlichen
Herrscher und der Zuordnung zur Krone als abstraktem Organ möglich gewesen.
Dieser beobachteten Entwicklung ist sicherlich zuzustimmen. Sie fügt sich
ferner ein in die Forschungen des bereits oben genannten Garriga. Man kommt
indes nicht umhin zu sagen, dass eine Neuregelung des Gerichtswesens nicht nur
ein politischer Erfolg Isabellas war, die ja auch mit dem Ende der Reconquista
und der Eroberung neuer Territorien in Ibero-Amerika starke politische Erfolge
vorweisen konnte. Nein, die Zeit war einfach reif für eine durchgreifende
Neuordnung des gesamten spanischen Territoriums, wobei man (was der Verfasser
nicht erwähnt) den Absolutismus der katholischen Könige nicht zu positiv
bewerten darf, denn dieser kostete einigen Regionen Spaniens, wie etwa
Katalonien, Andalusien oder dem Baskenland, die rechtliche, institutionelle
aber auch sprachliche Freiheit. Der „Mantel der Gerechtigkeit“, den die
katholischen Könige über das gesamte Reich ausbreiteten, hatte m. E. aus diesem
Grunde auch seinen Preis. Gleichwohl ist mit dem Autor das hohe Interesse der
katholischen Könige an einer funktionierenden Höchstgerichtsbarkeit nicht
abzustreiten. Dies kann man etwa schließen aus den Ordonnanzen, die die Könige
für die Organisation ihrer Chancilleria
in Valladolid in kurzen Abständen (1485, 1486 und 1489) erließen. Die letzte
Ordonanz des Jahres 1489, die bis zur Auflösung der Kanzlei 1834 gültig blieb,
war die umfangreichste und wichtigste; aus gutem Grund hat Czeguhn sie ins
Deutsche übersetzt. Ein Abdruck dieser Ordonnanz findet sich zwar bei Maria
Antonia Varonar Garcia „La Chancilleria de Valladolid en el reinado de los
Reyes Catolicos“ (Valladolid 1981), doch wäre es wegen der schwierigen
Zugänglichkeit dieses Originals besser gewesen, die Ordonnanz synoptisch
abzudrucken, d. h. in Original und deutscher Übersetzung, so wie es Czeguhn für
den Text der Cortes del Toro von 1371
getan hat (S. 53-54). Dies hätte den Rahmen der Publikation mit Sicherheit
nicht gesprengt. Die Übersetzung ist indes sehr gut geglückt und bietet dem
deutschsprachigen Rechtshistoriker einen klaren und quellennahen Einblick in
die Rechtswelt von der Schwelle vom spanischen Mittelalter in die Neuzeit. Für
den nichthispanistischen Leser hat der Autor durchgehend die Übersetzungen zu
den spanischen Termini geliefert, was sehr lobenswert ist.
Im Quellen-
und Literaturverzeichnis hätte man sich indes etwas mehr Sorgfalt gewünscht.
Dies bezieht sich auf die Akzentsetzung im Spanischen und Französischen. Der
Verfasser schreibt Seite 219 bei Bermejo-Cabrero „Aspectos juridicos ...“ statt
„jurídicos“, oder beim gleichen Autor „Mayoria de justicia ... Ciencias
Historicas ...“ statt „Históricas“, oder Seite 220 bei Clavero „Antropologia
politica ...“ statt „política“, oder Seite 224 bei Marongiu, „Un momento tipico
...“ statt „típico“, oder Seite 227 Villapalos Salas, „Justicia y Monarquia: puntos
de vista sobre su évolución ...“ statt „evolución“, sodann Seite 223 Herrmann
(Hg.), Le premier âge de l‘etat en Espagne ...“ statt „État“. Außerdem ist
anzumerken, dass Seite 226 Salves Wörterbuch „Nuevo Diccionario de la lengua
castellana“ unter die Rubrik IV. Wörterbücher gehört. Ladero Quesadas Buch (S.
223) „Das Spanien der Katholischen Könige ...“ ist nicht datiert, und so
weiter.
Nicht ganz klar
wurde, wer offiziell zehn Jahre Recht
studiert haben musste. Der Verfasser sagt einerseits, dass die relatores (Berichterstatter) dies tun
mussten, wobei er einschränkt, dass es sich um eine Anforderung handelte, die
in der Praxis wahrscheinlich mit der nötigen Strenge durchgesetzt worden sei.
Andererseits (S. 123) behauptet er, dass für
jedes Amt an einem Gericht zehn Jahre Studium des Rechts festgeschrieben
seien. Darüber hinaus werden der Fiskalprokurator (procurador fiscal, S. 150) sowie der Prokurator an sich (S. 159)
nicht deutlich voneinander abgegrenzt.
Wenn Czeguhn von
der Zusammensetzung und Organisation der audiencia
und Chancilleria de Valladolid zur
Zeit der katholischen Könige spricht (S. 124), führt er m. E. einen
überflüssigen Meinungsstreit: Er sagt, dass teilweise in der Literatur
angenommen werde, dass zeitweilig die Städtevertreter in den Cortes an der Ernennung der Richter
beteiligt gewesen seien. Darauf verweist zu Recht Garriga (S. 124 Fn. 4).
Sodann führt der Verfasser die Cortes de
Madrigal von 1476 an, in denen es heißt: „Ich habe den Auftrag erteilt, die
von Euch genannten Personen an der Corte und Chancilleria zu berufen.“ Daraus
folgt, dass die katholischen Könige den Städtevertretern, die
Personenvorschläge für die Chancilleria
gemacht haben, erlaubten, diese auch zu berufen, woraus Czeguhn ein
entsprechendes Mitwirkungsrecht schließt. Dann spricht er aber von einer
späteren Passage, in der die Könige unmissverständlich davon sprächen, dass sie
und niemand anders die Richter
ernennen dürften. Dies belegt er aber nur mit dem oben genannten Zitat der
Auftragserteilung, um dann den nicht widerspruchsfreien Schluss zu ziehen, dass
es sich daher (sic !) um ein zeitweiliges Vorschlagsrecht der Städtevertreter
gehandelt habe. Mit dieser Schlussfolgerung kehrt er wieder zu der von ihm
bestrittenen Behauptung Garrigas zurück, die Städtevertreter in den Cortes seien an der Ernennung der
Richter beteiligt gewesen. Dieser These ist nach wie vor zuzustimmen.
Czeguhns
Arbeitsergebnisse sind aber ansonsten stets nachvollziehbar und gut
präsentiert. Gefallen findet in Sonderheit, dass er herausgearbeitet hat, was
es mit den beiden zusätzlichen relatores (Berichterstatter)
an der Chancilleria de Valladolid,
für Fälle, die aus Vizcaya kamen, auf sich hatte. Er schließt daraus, dass
diese Vertreter wahrscheinlich eine besondere Aufgabe hatten, nämlich die Fälle
zu lösen, die in baskischer Sprache an das Gericht herangetragen wurden. Dies
begründet er mit einer Klage über die schlechte Ausführung des Amtes der relatores für Vizcaya, da sie „durch
andere Geschäfte in der audiencia
belastet sind“, was plausibel auf die Doppelstellung dieser relatores für Kastilisch und Baskisch
spricht. Sehr gut gelungen ist auch die Darstellung des Arbeitsverlaufes, der Real Chancilleria de Valladolid (S.
130/131). Des weiteren fällt sehr positiv auf die Darstellung der externen
Kontrolle der Chancilleria infolge
der zur Mitte der neunziger Jahre des 15. Jahrhunderts aufgedeckten Missstände.
Die Könige ernannten daher veedores,
die die dortige Verwaltung unterstützen sollten und führten zusätzlich einen
Kontrollmechanismus in Form von Visitationen ein, deren Ablauf Czeguhn in drei
Abschnitte unterteilt: Zuerst gab es eine pesquisa
general (Generaluntersuchung) in schriftlicher Form, die in minutiöser
Anführung der Gründe die Vorwürfe gegen die einzelnen Personen unter Nennung
der Belastungszeugen exakt vorbrachte und untermauerte. Sodann konnten sich die
belasteten Amtsinhaber unter Nennung von Entlastungszeugen und Materialien
rechtfertigen. In einem dritten Abschnitt sichteten der König und seine Berater
die Visitationsakten. Unter Anwesenheit des Visitators konnte der belastete
Amtsinhaber nochmals seine Argumente vorbringen, wonach der König seine
Maßnahmen, deren strengste die Entlassung des Betroffenen war, traf. Czeguhn
kann mithin nachweisen, dass diese Visitationen zu einer effizienten
Arbeitsweise an der Chancilleria
geführt hatten.
Fazit: Insgesamt
handelt es sich bei dieser Dissertation um eine sehr schöne Arbeit, deren
Ergebnisse der Verfasser noch durch sieben Schautafeln am Ende untermalt und
die jedem an der spanischen Rechtsgeschichte interessierten Rechtshistoriker zu
empfehlen ist. Allerdings müssen die eingangs genannten spanischen Forschungen,
die vorliegende Arbeit nicht ersetzen kann, immer mitgelesen werden. Deutlich
wird, dass die im Heiligen Römischen Reich im 15. Jahrhundert geführte
Diskussion über ein höchstes Gericht in Spanien bereits zwei Jahrhunderte
früher geführt wurde. Die Auseinandersetzungen zwischen der audiencia und dem Hofrat (Consejo Real) lassen in der Tat
Gemeinsamkeiten mit der Konkurrenzsituation zwischen Reichskammergericht und
Reichshofrat zur damaligen Zeit erkennen. Bedenkt man - wie Czeguhn richtig
anführt - dass anschließend mit Karl I. von Spanien (Karl V. in Deutschland)
beide Reiche in der Hand einer einzigen politischen Führung lagen, ergibt sich
daraus eine höchst interessante neue Forschungsperspektive.
Saarbrücken Thomas
Gergen
[1] Vgl. Thomas Gergen, ZRG Germ.
Abt. 121 (2005).
[2] David Torres Sanz, La administración
central castellana en la baja Edad Media, Valladolid 1982; Salustiano de Dios,
El Consejo Real de Castilla (1385-1522), Madrid 1982.
[3] Vgl. dazu auch Czeguhns Aufsatz
„Ursprung und soziale Herkunft der städtischen Vertreter in den
Ständeversammlungen Kastiliens im 15. und Anfang des 16. Jahrhunderts“, in:
Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis/Revue d´histoire du droit LXVII (1999), S.
313-326, hier S. 319-320.