Cases, Materials and Texts on Unjustified Enrichment, hg. v. Beatson, Jack/Schrage, Eltjo (= Ius Commune Casebooks for the Common Law of Europe 3). Hart, Oxford 2003. XLVIII, 585 S.

 

Mit dem vorliegenden Werk wird die Reihe „Ius Commune Casebooks for the Common Law of Europe“ um einen dritten Band ergänzt. Bei dieser Reihe handelt es sich um ein Projekt, welches vor einigen Jahren vom ehemaligen Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg und Professor an den Universitäten von Leuven und Maastricht, Walter von Gerven, initiiert und von der Europäischen Kommission übrigens mit beträchtlichen Mitteln unterstützt wurde. Erschienen sind bereits W. van Gerven/J. Lever/P. Larouche, Cases, Materials and Text on National, Supranational and International Tort Law, Oxford 2000; H. Beale/A. Hartkamp/H. Kötz/D. Tallon, Cases, Materials and Text on Contract Law, Oxford 2002 (vgl. hierzu A. Tunc, in: Rev. int. dr. comp. 1998, S. 991-992 sowie A. M. Chemel, in: Rev. int. dr. comp. 1998, S.1208-1209; R. Gott, in: LQR 50 (2001), S. 989-991). Anliegen der genannten Reihe und deshalb auch des hier vorzustellenden Bandes ist es, ein Casebook nach anglo-amerikanischem Modell für den Unterricht des Privatrechts in Europa zur Verfügung zu stellen. Diese Idee wurde von Walter van Gerven bereits Mitte der 90er Jahre formuliert (W. van Gerven, Casebooks for the Common Law of Europe. Presentation of the Project, in: European Review of Private Law 4 (1996), S. 67-70; P. Larouche, Ius Commune Casebooks for the Common Law of Europe: Presentation, Progress, Rationale, ebda., 2000, S. 101ff.). So heißt es programmatisch im Vorwort zum entsprechenden Band zum Tort Law: „… the book will be used as teaching material in universities and other institutions throughout Europe and elsewhere in order to familiarize future generations of lawyers with each others’ legal systems and to assess and facilitate the impact of European supranational legal systems on the development of national laws and vice-versa.” Diesem Modell ist auch das vorliegende Werk verpflichtet. Seine Entstehungsgeschichte allerdings verleiht ihm zugleich eine Sonderstellung im Rahmen des gesamten Projekts. Ursprünglich waren nämlich die hier publizierten Materialien zum Bereicherungsrecht im Rahmen eines Seminars des Paul Scholten Instituts der Rechtsfakultät der Universität von Amsterdam im März 2000 zusammengestellt worden. Erst danach entschieden die Herausgeber – Professoren, der erste in Cambridge und in Amsterdam der zweite -, das zusammen getragene Material und die dazu gehörigen kommentierenden Beiträge im Rahmen des Casebook-projects zu veröffentlichen. Trotz der vorgenommenen Angleichung an die Struktur der bereits erschienenen Bände zum Vertrags- und zum Deliktsrecht sind deshalb einige Strukturunterschiede zu den übrigen Bänden weiterhin erkennbar: Besonders schmerzlich ist für den Leser und Benutzer das Fehlen eines Sach- und Inhaltsregisters. Einiges sei hier zunächst zu Struktur und Inhalt unseres Bandes gesagt. Ein erstes Kapitel (S. 1-30) ist einer „Introduction and prefatory overview on the systems considered“ gewidmet. Dabei werden die Rechtsquellenlehre, die Veröffentlichung der Gerichtsentscheidungen und deren Zitierung für einige europäische Rechtssysteme kurz beschrieben. Möglicherweise hätte es sich gelohnt, eine solche, ganz allgemeine Arbeitseinführung an den Anfang der ganzen Reihe zu positionieren. Berücksichtigt werden das englische, das französische und das deutsche Recht sowie das Recht der Niederlande, von Schottland und von Südafrika. Es handelt sich dabei um die Rechtsordnungen, aus welchen in den darauf folgenden Kapiteln die Gerichtsentscheidungen und die zusammengestellten Materialien ausgesucht wurden. Auch die kommentierenden und einführenden Darstellungen nehmen nur darauf Bezug. Ein zweites Kapitel (S. 31-103) bietet eine erste allgemeine Einführung zur Stellung des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung in den genannten Rechtsordnungen. Was das deutsche Recht angeht, so wird kurz die Stellung der §§ 812ff. BGB von Martin Schermaier geschildert und werden Auszüge aus dem Beitrag von Ernst von Caemmerer, „Ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlung“ sowie von Basilius Markesinis und Werner Lorenz, „The Law of Contracts and Restitution: a Comparative Introduction“ wiedergegeben (S. 52-55). Dazu kommt die Wiedergabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1996 (BGHZ 133, 246ff.). Ähnlich strukturiert sich die Fortsetzung des Bandes: Das dritte Kapitel ist der Bereicherung gewidmet (S. 104ff.); das vierte Kapitel der Entreicherung (S. 171ff.); das fünfte Kapitel dem kausalen Zusammenhang zwischen Bereicherung und Entreicherung (S. 208ff.); das sechste Kapitel dem Fehlen einer Rechtfertigung oder eines Rechtsgrunds der Vermögensverschiebung (S. 252ff.); das siebte Kapitel erörtert das Problem der Subsidiarität der Bereicherungshaftung (S. 425ff.); das achte und das neunte Kapitel sind schließlich speziellen Problemen der Bereicherungshaftung, insbesondere dem Verhältnis zur deliktischen Haftung, gewidmet (S. 490ff. und S. 524ff.).

 

Den Leser dieser Zeitschrift wird wohl interessieren, welche Stellung die Rechtsgeschichte bei dieser europäischen Präsentation des Bereicherungsrechts einnimmt. Bedauerlicherweise ist hier festzustellen, dass historische Hinweise, vor allem auf die gemeinrechtliche Tradition, sowohl in den Einführungen zu den jeweiligen Kapiteln als auch bei der Materialauswahl, nahezu vollständig fehlen. Eine flüchtige Erwähnung der Rechtsfigur der condictio indebiti im römischen Recht und deren Heranziehung bei den Glossatoren und bei Hugo Grotius kommt in der allgemeinen Einführung vor (S. 3-4). Hinweise zum römischen gemeinen Recht finden sich zudem gelegentlich in der Begründung der südafrikanischen Urteile und der schottischen Entscheidungen, die wiedergegeben wurden. Dies hängt damit zusammen, dass in diesen Rechtsordnungen noch eine gewisse, allerdings nicht zu überschätzende, Kontinuität zu der gemeinrechtlichen Tradition besteht. Ein solcher radikaler Verzicht auf die Rechtsgeschichte bei der Präsentation der Hauptprobleme des europäischen Privatrechts charakterisiert übrigens auch die bereits zitierten Bände zum Contract Law und zum Tort Law. Diese Grundhaltung findet auch in diesem dritten Band ihre Fortsetzung. Dies ist umso bedauerlicher, weil bestimmte Aspekte des heutigen deutschen Bereicherungsrechts nur aus dessen gemeinrechtlichen Zusammenhängen heraus verständlich bleiben.

 

Auch zum europäischen Anspruch des Bandes wie der ganzen Reihe überhaupt sind einige kritische Bemerkungen nötig. Man ist überrascht und fast peinlich berührt, dass ein Großteil der kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen hier aus der Materialauswahl nahezu ausgeschlossen wurde. Die früheren Bände zum Vertrag und zum Deliktsrecht erwähnten gelegentlich, wenigstens „colorandi causa“, Rechtsvorschriften und Entscheidungen aus der Schweiz, aus Österreich, Italien oder Spanien. In diesem Band sind solche Hinweise vollständig verschwunden. Auch die Gleichgewichtigkeit der Materialauswahl ist mehr als zweifelhaft: Imponent ist die Präsenz des deutschen Rechts und der deutschen Rechtsprechung; dasselbe gilt für das niederländische Recht; weit weniger wird das französische Recht berücksichtigt, dessen Abschnitte übrigens nicht von einem französischen Juristen bearbeitet wurden, sondern vom englischen Romanisten und Privatrechtler Barry Nicholas. Das südafrikanische Recht wird außerordentlich ausführlich vorgestellt. Das schweizerische Obligationenrecht, das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, der italienische Codice civile und so auch alle übrigen kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen werden stattdessen mit keinem einzigen Hinweis erwähnt. Noch nicht einmal die wenigen einschlägigen Vorschriften dieser Kodifikationen wurden wiedergegeben. Stattdessen nehmen das englische und das schottische Recht rund ein Drittel des gesamten Umfangs des Werkes in Anspruch. Die Unausgeglichenheit bei der Materialauswahl und bei der Schwerpunktsetzung fällt bereits bei einer Durchsicht der Liste der wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen auf. Selbst wenn man die Entstehungsgeschichte des Bandes mitberücksichtigt, bleibt es trotzdem mehr als fraglich, ob damit das oben zitierte europäische und didaktische Anliegen des Projekts auf diese Weise erreicht werden kann. Es handelt sich hier nicht um eine Frage des zur Verfügung stehenden Umfangs, sondern vielmehr um die Frage, inwieweit die Vielfalt der europäischen Rechtsordnungen und der nationalen Rechtstraditionen, übrigens auch mit ihren historischen unterschiedlichen Hintergründen, wahrgenommen und berücksichtigt wird. Das gesamte Material ist auf Englisch übersetzt. Ob die englische Sprache ausreicht, um die Eigenart des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des französischen Urteilsstils wiederzugeben, bleibt in den Augen des Rezensenten mehr als fraglich. Die nationale Rechtssprache ist nämlich ein wesentlicher Bestandteil der jeweiligen nationalen Rechtstradition und des jeweiligen Privatrechts, ebenso übrigens wie dessen Geschichte. „Zur methodischen Konstituierung des europäischen Privatrechts gehört aber zunächst die Wahrnehmung des Rechts, das sich in den Landessprachen darbietet. Dafür leistet das Englische nichts Besonderes“: so die ganz zutreffende Bemerkung von Axel Flessner, Juristische Methode und Europäisches Privatrecht, in: JZ 2002, S. 14ff., insb. S. 22. (Zu diesem zentralen Problem für die Herausarbeitung eines europäischen Privatrechts vgl. die skeptischen Beiträge bei R. Sacco/L. Castellani (eds.), Les multiples langues du droit européen uniforme, Torino 1999, und hier M.-J. Campana, Vers un language juridique commun en Europe?, S.7-34; O. Moréteau, L’anglais pourrait-il devenir la langue juridique commune en Europe?, ebda., S.143ff. ; M.-J. Campana, Vers un language juridique commun en Europe ?, in : European Review of Private Law 2000, S. 33ff. ; H. J. Sonnenberger, Privatrecht und Internationales Privatrecht im künftigen Europa. Fragen und Perspektiven, in : RIW 2002, S. 489ff., insb. S. 492.) Eine Anglizisierung des europäischen Privatrechts ohne Rücksicht auf eine Vielzahl nationaler Rechtsordnungen und unter Ausklammerung der gemeinsamen Geschichte des römischen gemeinen Rechts spricht nicht für ein europäisches Projekt, sondern eher für eine rechtskulturelle Arroganz, die im Ergebnis auf eine gesamteuropäische rechtspolitische Ablehnung stoßen und daran auch scheitern wird. Dies gilt auch für die künftige europäische Juristenausbildung.

 

Saarbrücken                                                                                                  Filippo Ranieri