Baker, John H., An Introduction to English Legal History, 4. Aufl. Butterworth & Co Ltd., London 2002. XLIX, 600 S.
Angezeigt werden soll die vierte, überarbeitete Auflage des grundlegenden Werkes zur englischen Rechtsgeschichte, die in Aufbau und Struktur das bewährte Muster beibehält. Der erste Teil behandelt die frühen Gesetze und Gewohnheitsrechte sowie die Ursprünge des Common Law, erläutert die Common Law Gerichte mit den dort zugelassenen Prozess- und Verfahrensformen und schildert – als Gegensatz und Ergänzung dazu – das Kanzleigericht mit seiner Billigkeitsrechtsprechung (Equity), bevor der Verfasser sich den Conciliar Courts und den kirchlichen Gerichten zuwendet. Es folgen Überblicke über die Möglichkeiten, Urteile revidieren zu lassen, über den Berufsstand der Juristen, die rechtstheoretischen Schriften, rechtspraktische Anleitungen und Year Books. Dieser Teil wird abgeschlossen durch das Kapitel „Law Making“, in dem unter anderem der Einfluss von Präzedenzfällen, Rechtsfiktionen und Statutargesetzgebung auf die Rechtsentwicklung angesprochen wird.
Der zweite Abschnitt behandelt ausführlich das Land- (Feudal Tenure, Feudalism and Uses, Inheritance and Estates, Family Settlements, Other Interests in Land) und Vertragsrecht (Covenant and Debt, Assumpsit and Deceit, Privity, Action of Account, Actions on the Case), wendet sich dem Eigentums- und einigen Aspekten des Zivilrechts zu (Negligence, Nuisance, Defamation, Economic Torts) und geht auf den Einfluss des Standes auf Eigentums- und Vertragsrecht sowie im Hinblick auf den Zugang zum Common Law ein (Status and Liberty, Marriage and its Consequences). Dieser zweite Abschnitt wird mit einem Überblick über das Strafprozessrecht (Criminal Procedure; Substantive Criminal Law) abgeschlossen.
Wie schon in den Auflagen zuvor werden Beispiele von Writs (Original, Judicial und Prerogative Writ, Writ of Summons nach 1834) und von Klage- und Verfahrensformen (Trespass, Gaol Delivery) gegeben sowie die erwähnten Statuten und (Präzedenz-)Fälle aufgelistet.
Da Detailkorrekturen – unter Berücksichtigung der neueren Literatur – vorgenommen werden, wird man nicht umhinkommen, künftig diese Auflage zu konsultieren.
London Susanne Jenks