Schmid,
Hermann, Die Statuten des Landkapitels Meßkirch von 1719 als historisch-statistisch-topographische
Quelle. Mit kongruenztheoretischen Überlegungen hinsichtlich der
hochmittelalterlichen Grafschaften Rohrdorf und Sigmaringen unter Einbeziehung
der alemannisch-fränkischen Gebilde Gau, Baar und Huntar. Eigendruck, Überlingen
am Bodensee 1995. XVI, 50 S., 10 Abb.
Im ersten Hauptteil gibt der Verfasser einen sehr knappen
Überblick zum Thema „vom Landkapitel im allgemeinen“ (S. 1f.). In Anlehnung an
Joseph Ahlhaus (1929) sieht er die Landdekanate im
Bistum Konstanz „kaum vor dem Jahr 1100“ eingeführt. Die Entwicklung zur
juristischen Körperschaft kam „im Laufe des 13. Jahrhunderts zum Abschluß“. Der zweite Hauptteil gehört den „wesentlichen
kirchen-, rechts- und personengeschichtlichen Aussagen der Meßkircher Statuten
von 1719“ (S. 3-12). Die 1719 von den Kapitularen in den Druck gegebenen
Statuten umfassen 18 Kapitel. Das erste Kapitel bietet wertvolle Angaben zu den
einzelnen Pfarreien, in den weiteren Kapiteln geht es um die Aufnahme von
Mitgliedern des Kapitels, die Investitur von Pfarrern, die Wahl des Dekans und
dessen Rechte und Pflichten, die Wahlen von Sekretär und Deputaten, die Abgaben
an den Bischof, die Visitation durch den Dekan, die Jahresversammlung und das
gemeinsame Mahl, Anniversarien, die Stellung der Kapläne, die bei Todesfällen
von Pfarrern zu treffenden Maßnahmen, die Verwendung der Pfründenerträge bei
Vakanzen, die Verwaltung des Kapitelarchivs und die Tätigkeit des „Boten“ – „ein
von der gesamten Leitung ausgesuchter Laie von einwandfreiem Ruf“. Den Beschluß der Satzung bietet eine Aufzählung der dem Kapitel
angehörenden Geistlichen. Im dritten Hauptteil – „Der Pfarreibeschrieb von
1718/19“ (S. 13‑21) bietet der Verfasser eine Edition des ersten Kapitels
mit seinen wichtigen Angaben und Nachrichten zu den einzelnen Pfarreien mit den
Haupt- und Nebenpatrozinien, mit Bruderschaften, Wallfahrten,
religiösem Brauchtum, Siechenhäusern und Spitälern, mit den Patronatsherren und
Herrschaftsträgern. Der vierte Hauptteil schließlich kreist um die Frage „Gau -
Baar - Huntar - Grafschaft
- Landkapitel?“ (S. 22‑41). Neben einer Abrechnung mit der älteren Baarenforschung, die man besser bei Borgolte
(1984) nachliest, gilt das Interesse des Verfassers einer älteren Vorprägung
des Raumes, die sich möglicherweise noch in der zumeist erst im Spätmittelalter
beschriebenen räumlichen Ausdehnung der Landkapitel widerspiegelt. Seine „These“
geht im Fall des Landkapitels Meßkirch dahin, daß die
Konstanzer Kurie sich bei der Festschreibung der Grenzen an der Ausdehnung des
Herrschaftsbereichs der Grafen von Rohrdorf orientiert habe, wobei er festhält:
„Näheres über dieses Grafentum, insonderheit über
sein Alter und seinen Umfang, ist ebenso wenig bekannt wie die Abstammung
seiner Inhaber.“ Den Abschluß der wichtigen
Untersuchung ‑ die sich an mehrere vergleichbare Studien des Verfassers
zu einzelnen Konstanzer Landkapiteln anreiht ‑ bilden ein fünftes
Hauptteil über „die Territorialisierung des Meßkircher und anderer Kapitel
infolge von Säkularisation und Mediatisation nach
1802/03“ (S. 42‑45) sowie ein Orts- und Personenverzeichnis (S. 47-50).
Tübingen Sönke
Lorenz