Buxbaum,
Carmen, Anlegerschutz zwischen Bankbedingungen und Rechtsnormen.
Eine Untersuchung zu dem Depotgesetz von 1896 (= Schriften zur Rechtsgeschichte
92). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 442 S.
1. Es war Hans-Peter Benöhr,
der als einer der ersten in den siebziger Jahren den Blick dafür geöffnet hat,
dass man mit der bis heute noch herrschenden Sicht, das ausgehende 19.
Jahrhundert sei von einer liberalen Privatrechtsordnung geprägt gewesen und habe
nicht adäquat auf die soziale Frage reagiert, den Zugang zum Problem eher
verstellt, als zur Klärung beizutragen. Die Antwort der Rechtsordnung auf die soziale
Frage kann nur dann erarbeitet werden, wenn die gesamte Rechtsordnung des
Kaiserreichs am Ende des 19. Jahrhunderts auch berücksichtigt wird. Zwar hat
auch das Bürgerliche Gesetzbuch, das im Zentrum der üblichen, dadurch aber noch
nicht richtigen, Kritik steht, erheblich mehr zur Lösung der sozialen Probleme
beigetragen, als vom „spätgeborenen Kind des klassischen Liberalismus“ (Wieacker)
erwartet werden konnte. Aber der Horizont ist viel weiter: Gewerbeordnung,
Aktienrechtsnovelle, Wuchergesetz, Börsengesetz und Abzahlungsgesetz müssten
mit ihren privatrechtsbezogenen Teilen Beachtung finden. Es war eine ganz
bewusste Entscheidung bei der Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
besonders brisante Materien sondergesetzlicher Regelung zu überlassen. Außer Werner
Schubert gehört auch Joachim Rückert in die Reihe derer, die für
eine breitere und letztlich richtigere
Sicht der Dinge plädierten. – Daher überrascht es nicht, dass Benöhr und Rückert
an der Entstehung der Frankfurter Dissertation von 1996 (neuere Literatur ist
für die Drucklegung 2002 nicht mehr eingearbeitet worden) beteiligt waren. Der
Anlegerschutz durch das Depotgesetz von 1896 (Entwurf und Gesetzestext sind
mitabgedruckt, S. 410-417) ist ein Mosaikstein im Bild der Privatrechtsordnung
des späten 19. Jahrhunderts. Gleichzeitig bietet die Arbeit einen Beitrag zur
spezielleren Geschichte des deutschen Kapitalmarktrechts.
Die
Fragestellung zielt nicht nur auf die Gesetzgebungsgeschichte und die damit
zusammenhängenden politischen Interessen (Teil 1, S. 16-305), sondern auch –
und das ist besonders reizvoll - auf die Anwendung, die Normdurchsetzung (Teil
2, S. 306-409). Dabei wird nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch die
Praxis der Banken selbst einbezogen. Das war schon deshalb notwendig, weil die
Praxis in weitem Umfang durch allgemeine Geschäftsbedingungen geprägt war, die
sich mehr oder weniger weit vom dispositiven Recht entfernt haben.
2. Buxbaum beginnt mit der
Bankenkrise (16ff.), die im November 1891 zum Bankrott mehrerer Berliner
Bankhäuser geführt hatte. Es wurden „Depotveruntreuungen“ bekannt. Ob der
Tatbestand der Untreue jedoch erfüllt sei, war streitig, weil regelmäßig durch
allgemeine Geschäftsbedingungen nur ein depositum irregulare vereinbart
wurde, bei dem der Verwahrer nicht zur Rückgabe der in Verwahrung gegebenen
Sachen (Wertpapiere) verpflichtet war, sondern nur zur Leistung von
Wertpapieren der gleichen Gattung (in genere) (34). Hinzu trat eine
restriktive Auslegung des Straftatbestands durch das Reichsgericht (41ff.). Die
Geschäftsbedingungen brachten nur unvollkommen zum Ausdruck, ob das Eigentum an
den Wertpapieren beim Verwahrer bleiben sollte. Vielmehr beschränkten sie sich
regelmäßig auf eine Umschreibung der Wirkungen wie „Aufnahme in die eigenen
Effektenbestände“ oder „frei Verfügungsbefugnis“ oder „Ermächtigung zur
Weiterlombardierung“. Vor der Gefahr eines unfreiwilligen Eigentumsverlustes
wollte das Depotgesetz von 1896 schützen (38). Dabei ging es nicht – so ist zu
ergänzen – um die Verhinderung unkluger Geschäfte, sondern um die Sicherung
privatautonomer Entscheidung. Das Problem war die Unfreiwilligkeit des Eigentumsverlustes.
Es blieb jedoch nicht bei diesem Risiko für die Anleger. Hinzu trat vielmehr
die Anlockung von Kunden mit kleineren Vermögen beim Effektenhandel mittels
niedriger Einschussforderungen. Nachträgliche Forderungen konnten dann oftmals
nicht mehr ausgeglichen werden, der Kunde verlor sein angezahltes Geld ohne in
den Genuss der Gegenleistung zu kommen (38-40). Die entsprechenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen waren in der Regel unbestimmt und für den Kunden nachteilig.
Auf Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen ließen sich die Banken auch
schon damals nicht ein.
Die
zivilrechtliche Situation war alles andere als eindeutig. Schon über den
Begriff des Depotgeschäfts herrschte keine Einigkeit. Er konnte ebenso gut die
Verpfändung von Wertpapieren, ihre Hinterlegung oder auch ihre Verwahrung
bedeuten (46-50). Auch über die Fragen, wann und wie bei einer
Einkaufskommission das Eigentum übertragen wurde, wurde nicht einheitlich
geurteilt. Hatte der Kommittent einen Anspruch auf gerade die vom Kommissionär
erworbenen Stücke? Durfte der Kommissionär die für den Kommittenten erworbenen
Stücke zwischenzeitlich (gewinnbringend) veräußern und den Gewinn behalten,
obgleich er den Gewinn wenigstens zum Teil mit dem Geld des Kommittenten erwirtschaftet
hatte? Für die Rechtsprechung war die Lage ambivalent, weil auf beiden Seiten
die Geschäfte stark spekulativen Charakter hatten und die Schutzwürdigkeit
einer Seite gar nicht unbedingt auf der Hand lag (56, vgl auch die Äußerungen
in der Literatur S. 82f. mit Fn. 58). Das Reichsoberhandelsgericht verneinte
mehrfach einen Anspruch auf die konkreten Stücke (55-59), das Reichsgericht bejahte
ihn hingegen in der Weise, dass der Kommissionär die Effekten nur auswechseln
dürfe (61ff.) (Das Urteil des Reichsgerichts von 1880 hat auch deshalb besondere
Bedeutung, weil es eine ausführliche Erläuterung der Motive des Reichsgerichts
aus der Hand des Berichterstatters gibt, vgl. S. 67). An den spekulativen
Effektengeschäften, die auf eine Realisierung von Kursgewinnen ausgerichtet
waren, beteiligten sich nach Auffassung der Börsenenquete-Kommission (1892/93)
auch kapitalschwache Personen, die das Geld zum Teil im Kreditwege besorgten,
Personen „in unselbständiger oder in untergeordneter, dürftiger wirthschaftlicher
Lage bis herunter zur vollen Vermögenslosigkeit“ (59). Für dieses Publikum
entstanden letztlich ähnliche Abhängigkeiten wie beim Abzahlungsgeschäft.
Entscheidend wurde daher, ob der Kommissionär zur realen Vorhaltung bestimmter
Stücke verpflichtet sein solle, woran eine Bank dann kein Interesse hatte, wenn
sie mit Hilfe des Kapitals des Kunden eigene Spekulation betreiben wollte
(60f.).
Die
zweite BGB-Kommission hatte die Aufnahme einer Vorschrift ins Auftragsrecht
abgelehnt, nach der der Kommissionär für den Kommittenten das Eigentum erwerbe,
da man eine Vermischung von direkter und indirekter Stellvertretung vermeiden
wollte (69). Das ist ein Beleg mehr für die Strategie, trotz aller
Aufgeschlossenheit für die soziale Aufgabe des Privatrechts die Kodifikation
nicht mit sozialpolitisch brisanten Fragen zu belasten, die in Sondergesetzen
geklärt werden könnten.
Erste
Anträge zu einer gesetzlichen Lösung der Probleme wurden im Reichstag im
November 1891 gestellt. Sie zielten auf eine Nichtigkeits- und Klagloserklärung
von Differenzgeschäften, einerseits um Preis- und Kursmanipulationen
auszuschalten, andererseits um finanzschwache Börsenspekulanten abzuhalten
(72-76). Die anschließende öffentliche Debatte brachte fast alle denkbaren
Standpunkte ans Licht (76-97). Einigkeit herrschte darüber, dass das
ungeeignete, finanzschwache Publikum von der Börsenspekulation fernzuhalten
sei. Welcher Weg dorthin führe, blieb strittig.
Die
Vorbereitungen für einen Gesetzentwurf fanden seit 1891 im preußischen Ministerium
für Handel und Gewerbe unter der Führung v. Berlepschs statt (97ff.). Parallel
gab es Vorarbeiten im Finanzministerium unter Miquel. Vom Reichsamt des Inneren
wurde außerdem eine Börsenenquete durchgeführt. Unabhängig davon arbeitete
allerdings das preußische Handelsministerium eine erste Entwurfsfassung aus,
die dem Schutzbedürfnis des Publikums insbesondere dadurch Rechnung trug, dass
das „Depot“ als Verwahrung fremden Eigentums definiert wurde, was eigenmächtige
Verfügungen der Bank ausschließen sollte. Buxbaum schildert dann ausführlich
die einzelnen Beratungsgegenstände und Positionen der Kommission, die den
Gesetzesentwurf auszuarbeiten hatte (115-144), die anschließende Anhörung der
Sachverständigen (144-174) und die Schlussredaktion des gegenüber der ersten
Fassung entschärften, 1892 fertiggestellten preußischen Entwurfs (174-248). Die
parallel arbeitende Börsenenquete-Kommission hatte sich nicht nur um die Fragen
der Einkaufskommission und insbesondere die Vorhaltungspflicht des
Kommissionärs bemüht, sondern auch behandelt, wie es sichergestellt werde, dass
der Kommissionär Aufträge auch wirklich ausführt. Eigentliche Reformvorschläge
kamen jedoch aus der Enquete-Kommission nicht, weil man sich, wie Gamp
diagnostizierte, nicht dazu entscheiden konnte, „alles der absoluten
Vertragsfreiheit“ zu überlassen (256).
Der
Bundesrat hatte gegenüber dem preußischen Entwurf den Anlegerschutz verstärkt:
Auf die Initiative Sachsens wurde für die Einkaufskommission einheitlich
festgelegt, dass das Eigentum mit der Absendung des Stückeverzeichnisses auf
den Kommittenten übergeht (269).
Die
Reichstagsverhandlungen (erste Lesung 9.-11. Januar 1896) werden von Buxbaum in
den notwendigen allgemein-politischen Zusammenhang gerückt. Kennt man die
Vorgeschichte des Gesetzesentwurfs, so ist es interessant zu sehen, wie v.
Berlepsch bei der Verteidigung des Entwurfs etwa bemäntelte, dass wesentliche
Forderungen der Sachverständigen nicht berücksichtigt worden waren usw. (280).
Für
alle Phasen der Entstehung des Gesetzes werden die Einzelfragen in großer Genauigkeit
behandelt, insbesondere der zentrale Punkt einer Einführung von
Stückverzeichnissen bei der Einkaufskommission, (147-153, 162-166, 176-196,
205, 251 f., 289f.).
Im
zweiten und kürzeren Teil (306-403) wechselt die Perspektive. Es geht nun um
die Anwendung des Gesetzes. Die Banken bemühten sich in der besonders
spannenden Anfangsphase darum, den Gesetzeszweck möglichst getreu umzusetzen
und so vertrauensbildend zu wirken, soweit es die eigenen Interessen gestatteten.
Als Beispiel dafür kann die Praxis der Fremdanzeige gelten, mit der im Verkehr
zwischen Banken klargestellt wurde, dass der Lokalbankier für fremde Rechnung
handelte (321ff.). Bemerkenswert ist eine Entscheidung des Reichsgerichts vom
17. März 1908, die eine Lücke im Rechtsschutz des Anlegers, die § 8 DepotG enthielt,
schloss. Der – trotz Fremdanzeige wegen anderweitiger Ermächtigung denkbare -
gutgläubige Pfandrechtserwerb durch den Zentralbankier (gemäß §§ 366 HGB, 932,
1293, 1207 BGB) wurde jetzt praktisch durch eine Verkehrung der Beweislast
abgeschnitten (323-325). Der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis des
Lokalbankiers müsse, so entschied das Reichsgericht, bewiesen werden. Trotz
heftiger Kritik hielt das Reichsgericht mit Urteil vom 23. November 1915 an
dieser Rechtsprechung fest (328f.). Nicht einmal die vorformulierte Versicherung
der Verfügungsbefugnis durch die erstbeauftragte Bank sollte genügen (S. 335).
Die Rechtsprechung belegt einmal mehr die seit kurzem (vgl. Falk/Mohnhaupt,
Das BGB und seine Richter, 2000; Zimmermann, Einleitung zum
Historisch-Kritischen Kommentar zum BGB, 2003) beobachtete Souveränität des
Obergerichts im Umgang mit dem Gesetz, da es für diesen Fall doch die
Beweislastverteilung des § 932 BGB schlicht ignorierte. Die Novelle des
Depotgesetzes von 1937 ersetzte die Fremdanzeige dann durch eine gesetzliche
Fremdvermutung (337-339).
Weniger
erfolgreich war die gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung eines
Stückeverzeichnisses, weil die Banken oftmals dazu übergingen, sich davon
formularmäßig zu befreien (339-366). Das vom preußischen Ministerium
beabsichtigte Erziehungsmittel für das Publikum erwies sich insoweit als
ungeeignet. In der Inflationskrise 1923 wurde das Anrecht auf eine Stückeverzeichnis kurzer Hand per Notverordnung gänzlich
abgeschafft. Dem Kunden wurde im Gegenzug ein Aussonderungsrecht im Konkurs
zugestanden. Erst 1937 wurde die Verpflichtung zur Übersendung des
Stückeverzeichnisses wieder eingeführt.
Die
vorübergehende Abschaffung des Stückeverzeichnisses öffnete den Spielraum für
eine „Rechtsschöpfung durch die Wirtschaft“: den Effektengiroverkehr mit der
Sammelverwahrung im Unterschied zum Streifbanddepot (367-403). Das Sammeldepot
fand eine gesetzliche Regelung auch erst in der Novelle von 1937.
3. Neben den inhaltlichen
Berichten spricht Buxbaum in schöner Weise immer wieder auch übergeordnete
Fragen an. Hierher gehört beispielsweise die Beobachtung der Argumentation des
Leiters der Gesetzgebungskommission im preußischen Ministerium für Handel und
Gewerbe Paul Hermann Ullmann, der die Abkehr vom geltenden Recht hinsichtlich
des Eigentumserwerbs bei der Einkaufskommission mit der Natur der Sache begründete
– und weniger mit den sozialpolitischen Absichten, die die Politik des
Ministeriums leiteten. Ullmann machte sich so ein Argument zu eigen, das in der historischen Schule eher gegen den
Gesetzgeber gewendet worden war (119). – Zu erwähnen sind auch die Überlegungen
zu den lenkungspolitischen Absichten, wie sie sich etwa an der Frage einer
Ausnahmeregelung für öffentlich-rechtliche Banken zeigt (227ff.,
246). Im preußischen Ministerium war man der Meinung, es solle das Publikum
daran gewöhnt werden, „auf eine strenge Befolgung der Bestimmungen durch die
Banken zu achten“. Es war also keineswegs eine Bevormundung gewollt, sondern
das Publikum sollte zur selbstbestimmten Entscheidung befähigt werden.
Zu
bemängeln sind nur Kleinigkeiten, die den guten Gesamteindruck der Arbeit nicht
schmälern. Hierhin gehört beispielsweise, dass Buxbaum die inzwischen doch
überholte Sicht Wieackers fortschreibt, die Pandektenwissenschaft sei infolge
eines logischen Formalismus zur politischen, sozialen und wirtschaftlichen
Neutralität verpflichtet gewesen (197 und 199). Diese Einschätzung lässt sich
nach den Forschungen insbesondere von Falk und Rückert für die Pandektistik
nicht mehr aufrecht erhalten. Erst recht trifft sie
nicht für die zweite BGB-Kommission zu.
Weiterführend
drängt sich die Frage nach dem Verhältnis der sozialpolitischen Vorstellungen,
die im Depotgesetz verwirklicht worden sind, zu den Vorstellungen in der
Privatrechtskodifikation, die freilich differenziert zu bewerten sind, auf.
Dass sie in der hier besprochenen Arbeit nicht aufgegriffen worden ist, ist
nicht zu kritisieren. Dass die Lektüre die Frage aufwirft, belegt den
anregenden Wert der Untersuchung. Es scheint so, als habe das preußische
Ministerium unter v. Berlepsch ganz bewusst eine Form von Anlegerschutz
gesucht, die die Privatautonomie der beteiligten Parteien möglichst wenig
angetastet hat. Das entspricht einer im Bürgerlichen Gesetzbuch an manchen
Stellen ebenfalls anzutreffenden Vorstellung von sozialer Freiheit mehr als
einem Konzept des Schutzes des Schwächeren durch eher bevormundende
Grenzziehungen. Die äußerst verdienstvolle Verfolgung der Geschichte des Depotgesetzes
im 20. Jahrhundert bis 1937 durch Buxbaum zeigt aber auch in aller Deutlichkeit
die Kehrseite dieser Medaille: die erhalten gebliebene Vertragsfreiheit nutzten
die Banken durch ihre Geschäftsbedingungen in vielfältiger Weise so aus, dass
die Zielsetzungen des Depotgesetzes wenigstens zum Teil unterlaufen wurden, wie
man an der Praxis der Nummernaufgabe erkennen kann. Als Gegenmittel bot sich
eine schärfere Inhaltskontrolle der Geschäftsbedingungen an, die von der Rechtsprechung
aber nicht vorgenommen worden ist oder eine gesetzlich zwingende Regelung. –
Alles in allem eine sehr gelungene Untersuchung, die unsere Kenntnis von der Privatrechtsordnung
am Ende des 19. Jahrhunderts um einen wichtigen Mosaikstein bereichert und die
manchen Stoff für weiterführende Überlegungen bietet.
Hamburg Tilman
Repgen