Sachsen im Spiegel des
Rechts. Ius Commune Propriumque, hg. v. Schmidt-Recla, Adrian/Schumann,
Eva/Theisen, Frank. Böhlau, Köln 2001. XIII, 419 S., 16 Taf., 26 Abb.
Anzuzeigen ist ein
Sammelband, der aus den Vorträgen des „Europäischen Forums Junger
Rechtshistoriker/innen (Dig. 50,16,1 ist aber immer noch beachtenswert) 2000 in
Leipzig entstanden ist. Aus über 40 eingesandten Beiträgen wurden 22 für den
Druck ausgewählt. Das auch den Buchtitel darstellende Thema wurde weit
verstanden und auch Arbeiten ohne Bezug zu Sachsen aufgenommen. Das gilt
natürlich ohnehin für die antikrechtlichen Beiträge (G. Pfeifer /
München über Keilschriftrecht und historischen Rechtsvergleichung, N. Kaiser
/ München über den Codex Florentinus, P. Belovky / Prag über Usucapio,
J.-D. Rodriguez-Martin / Madrid über die Perpetuatio im Blick auf
das spanische und sächsische Bürgerliche Gesetzbuch, C. Möller /
Göttingen über die römischen Servituten und das Reichsgericht. Ebenfalls hierzu
kann der Beitrag von Petrak / Zagreb über römische Grundlagen des neuen
(postkommunistischen) Sachenrechts zählen. Auch die zahlreichen Arbeiten mit
Bezug zum mittelalterlichen/frühneuzeitlichen Ius Commune lassen Sachsen,
worunter fast ausschließlich Kursachsen verstanden wird, meist beiseite. Hier
erwähne ich C. Latini / Macerata über das Asylrecht, I. Deflers /
Paris befaßt sich mit Melanchthon und der Rezeption, R. Garé / Bern mit
dem Gewohnheitsrecht in Italien vom 16. bis ins 18. Jahrhundert. N. El Beheiri / Budapest schreibt über den
Einfluß des Sachsenspiegels in Ungarn; verwandt im örtlich/zeitlichen Bereich
ist die Skizze von B. Szabó / Miskolc über Zipser und Siebenbürger
Sachsen. A. Bauer / Osnabrück handelt über das Ende des
(west-)friesischen Rechts in der kurzen wettinischen Herrschaftsperiode. Das
19. Jahrhundert wird thematisiert von F. Klein / Weil der Stadt über
Windscheid und von B. Scholze / Bonn über Stobbe, beide in ihrer Rolle
bei der Vereinheitlichung des bürgerlichen Rechts in Deutschland. Ein
verfassungsgeschichtliches Thema hat sich K. Olechowski-Hrdlicka / Wien
mit der Rolle des Sachsen Beust bei der Neuordnung Österreich-Ungarns 1867
vorgenommen. In das 20 Jahrhundert reicht der Überblick von A. Bereza /
Lublin über die polnische Friedensgerichtsbarkeit 1876-1915.
Die Moderne wird erreicht
von K. Müller / Halle mit einer Vorstellung der Leipziger
Kriegsverbrecherprozesse nach dem Ersten Weltkrieg und von M. Hanke /
Salzburg, der die Zusammenhänge zwischen der Bombardierung Dresdens und der
Entwicklung des Kriegsvölkerrechts beleuchtet. Das deutsche Gericht in Lublin
1940-44 ist Thema von A. Wrzyszcz / Lublin. Ebenfalls hierher gezählt
werden kann die Studie U. Lenzners / Jena über Eugen Ehrlichs
Vertragslehre. Der zeitlichen oder der regionalen Einordnung entziehen sich die
Beiträge von A. Depping / Frankfurt am Main über das Projekt
„Niedersächsische Juristen“, das auf der Folie einer europäischen
Rechtsgeschichte geschrieben ist , und von F. Wieczorek und St. Prinz
/ Mühlheim über den Bildgebrauch im Recht.
Diese Nennung der Beiträge
ist nicht mehr als eine Art Wiedergabe des Inhaltsverzeichnisses. Sie wird der
Bedeutung der Arbeiten, ihrem höchst unterschiedlichen Niveau, das sich zum
Teil aus den Themen ergibt, so daß nichts Pejoratives hier gemeint ist, dem
Engagement und Impetus der jungen Kollegen nicht gerecht. Lebensalter und
Position der Autoren läßt sich leider dem Band nicht entnehmen, aber Ordinarien
sind es wohl (noch) nicht; daß sich auch bereits Habilitierte finden, läßt sich
nur eher zufällig feststellen, will man nicht Erkenntnisse außerhalb des Buches
heranziehen. Durchweg ist aber Begeisterung für das Fach, jedenfalls die eigene
Disziplin festzustellen. Dichte und Kraft der Darstellung sind höchst
unterschiedlich. Detailliert zu kritisieren erforderte zuviel Umfang, wäre auch
nur für die Themen vertretbar, für die eine eigene Kompetenz zumindest
teilweise reklamiert werden kann. Einzelne Beiträge herauszugreifen wäre nicht
gerecht, wenngleich manches zu Stellungnahmen positiver wie auch negativer
Tendenz reizt. So kann den Herausgebern des Bandes, der mit einer instruktiven
Darstellung der Baugeschichte des Reichsgerichts aus der Feder von Th.
Topfstedt / Leipzig beginnt, gratuliert werden und den Beiträgern für ihre
Leistungen. Mögen sie Gelegenheit finden, ihre rechtshistorische Begeisterung
weiterhin zu pflegen.
Berlin-Dahlem Friedrich
Ebel