Reiter, Christian, Vertrag und Geschäftsgrundlage im deutschen und italienischen Recht. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum Wandel des Vertragsbegriffs und seinen Auswirkungen auf die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in der neueren Rechtsgeschichte und im modernen Recht (= Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 89). Mohr (Siebeck), Tübingen 2002. XVIII, 334 S.

 

Die Monographie, die hier vorgestellt werden soll, stellt einen wichtigen Beitrag zur jüngsten Geschichte des deutschen und italienischen Zivilrechts in einem zentralen Bereich des Schuld- und Vertragsrechts dar. Reiter geht an ein großes, in beiden Ländern schon vielfach bearbeitetes Thema, die Problematik der clausula rebus sic stantibus oder „Geschäftsgrundlagenfälle“ oder „sopravvenienza“, mit einem zugleich historischen wie auch rechtsvergleichenden Ansatz heran. Sein Verdienst ist es hierbei, die kaum überschaubare Fülle von dogmatischen wie praktischen Lösungsansätzen anschaulich und tiefgreifend, aber ohne sich in Details zu verlieren, historisch herauszuarbeiten und hierbei die Kontinuitäten und Brüche sowie die parallelen wie auch eigenständigen Verläufe in beiden Rechtsordnungen herauszustellen. Hierin liegt die Originalität und zugleich der besondere Reiz dieser Arbeit. Ergibt bereits die Komplexität der für beide Länder zu untersuchenden theoretischen wie praktischen Konzeptionen einen besonderen Schwierigkeitsgrad, so kommen als weitere Anforderungen die Verknüpfung zwischen den Wandlungen des allgemeinen Vertragsverständnisses und dem Umgang mit der Problematik der nachträglich veränderten Umstände sowie die doppelte Ausrichtung der Untersuchung sowohl auf die Lehre als auch die Rechtsprechung mit ihren wechselseitigen Bezügen hinzu. Keine leichte Aufgabe, die Reiter jedoch überzeugend löst.

 

Gegenstand und Vorgehensweise stellt Reiter prägnant in seiner Einleitung (S. 1-7) dar. Ausgangspunkt der Untersuchung ist nicht ein bestimmtes Institut wie das der Geschäftsgrundlage, sondern die faktische Fallsituation der nachträglich veränderten Umstände, die in den Gestaltungen der Äquivalenzstörung und Zweckvereitelung auftritt. Ein überzeugender Ansatz gerade aus rechtsvergleichender Sicht. Hier geht es nicht darum festzustellen, inwieweit ein bestimmtes Rechtsinstitut in der anderen Rechtsordnung rezipiert wird, sondern darum, den Blick für verschiedene Lösungsansätze zu öffnen, die zur Handhabung bestimmter Fallsituationen in beiden Rechtsordnungen zur Anwendung kommen. Ziel Reiters ist es nicht, eine eigene Theorie der Geschäftsgrundlage aufzustellen, sondern die zu verschiedenen Zeiten in Deutschland und Italien gewählten Konzepte im Zusammenhang mit einem sich wandelnden Vertragsverständnis historisch aufzuarbeiten. Ein wesentliches Untersuchungskriterium ist hierbei die Frage, inwieweit die festzustellenden Argumentationen an den Parteiwillen oder an objektive Merkmale anknüpfen. Reiters Blickwinkel bezieht sich sowohl auf die Lehre als auch auf die Rechtsprechung. Die Auswertung der Rechtsprechung begründet Reiter damit, daß der Bereich der Geschäftsgrundlagenfälle stark richterrechtlich geprägt sei und die Rechtsprechung hier zahlreiche Impulse gegeben habe. Diese These wird innerhalb der Untersuchung nicht weiter verfolgt und belegt. Überhaupt bleibt das Verhältnis von Rechtsprechung und Lehre für die Fragestellung offen. In den einzelnen Kapiteln liegt der Schwerpunkt der Auswertung jedenfalls deutlich auf der Untersuchung der Literatur.

 

Die Arbeit selbst ist chronologisch aufgebaut und in drei große Kapitel unterteilt, welche die Zeit vom 19. Jahrhundert bis zu den Diktaturen (S. 9-78), die Jahre während des Faschismus und Nationalsozialismus (S. 79-126) sowie die Zeit nach 1942 bzw. 1945 (S. 127-292) erfassen. Die einzelnen Kapitel beinhalten jeweils eine Untersuchung der Lehre und Rechtsprechung in Deutschland und Italien und enden mit einer vergleichenden Zusammenfassung der für beide Länder erzielten Ergebnisse. Zum Abschluß geht Reiter der Frage nach, inwieweit eine gesetzliche Regelung der Geschäftsgrundlagenfälle bzw. der sopravvenienza in beiden Rechtsordnungen Sinn macht, gibt einen Ausblick in das seit dem 01. 01. 2002 geltende neue deutsche Schuldrecht und nimmt nochmals eine Gesamtwürdigung der Untersuchungsergebnisse vor. Ein Anhang mit Quellentexten, ein umfangreiches Literaturverzeichnis sowie ein Sach- und Personenregister runden die Monographie ab.

 

Die von Reiter analysierten Lösungsansätze der deutschen und italienischen Rechtswissenschaft wie Rechtsprechung sind so zahlreich und komplex, daß eine spezifische Auseinandersetzung mit ihnen im Rahmen der vorliegenden Rezension ausscheiden muß. Im folgenden sollen daher einzelne wesentliche Ergebnisse Reiters insbesondere aus den vergleichenden Gegenüberstellungen angesprochen werden.

 

In der ersten Phase des Untersuchungszeitraums besteht zunächst eine ähnliche Ausgangsbasis in beiden Rechtsordnungen vor dem Hintergrund eines liberalen Vertragsverständnisses und der Vorherrschaft des Willensdogmas im Zusammenhang mit der Pandektenlehre. Während in Deutschland Lehre und Rechtsprechung bald die Problematik nachträglich veränderter Umstände diskutieren und zunächst über die Anwendung konkreter gesetzlicher Normen, dann zunehmend freier über die Anwendung von § 242 BGB und flexibel in den Rechtsfolgen individuelle Lösungen suchen, sind in Italien Rechtsprechung und Rechtswissenschaft lange zurückhaltend und wenden nur nach und nach die Lehre Windscheids von der Voraussetzung an, hierbei jeweils in strenger Ausrichtung am Willensdogma und den gesetzlichen Normen. Den Grund für diesen unterschiedlichen Verlauf sieht Reiter insbesondere in der unterschiedlichen Kodifikationsgeschichte. So kodifizierte das Bürgerliche Gesetzbuch 1900 in Deutschland die bereits zuvor durch die Wissenschaft begründete Privatrechtseinheit, während Italien erstmals mit dem codice civile von 1865 ein einheitliches Gesetzbuch für ganz Italien erhielt. Letzteres war zudem stark an den französischen code civil angebunden und stand damit unter dem französischen Einfluß der strikten Gesetzesbindung, so daß erst die Ausrichtung an der deutschen Rechtswissenschaft einen Wandel eingeleitet habe. Dieser Begründungsansatz erscheint zu einseitig. Richtig ist zwar, daß mit dem französischen Einfluß eine strikte Ausrichtung auf das Gesetz gegeben war, was eine Auseinandersetzung mit dem gesetzlich nicht geregelten Bereich der sopravvenienza verzögerte. Doch ist die strenge Gesetzesbindung ein Charakteristikum der italienischen Rechtsprechung und Lehre nicht nur des 19. Jahrhunderts, sondern bis in die heutige Zeit, die verbunden ist mit der Zurückhaltung der Richter, in die parteiliche Vertragsgestaltung korrigierend einzugreifen. Dies stellt Reiter selbst als ein Merkmal der italienischen Rechtsordnung fest (S. 218, 227, 232, 251, 289f.). Die enge Ausrichtung der italienischen Richter am Gesetzestext läßt sich korrespondierend mit einer bis heute in Italien bestehenden zentralen Rolle der Vertragsfreiheit auch in anderen Bereichen des Vertragsrechts festmachen, so z. B. bei der Frage der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlich gerechten Vertragsgestaltung.

 

Im zweiten Kapitel (S. 79-126) stellt Reiter zunächst für Deutschland das sich mit Eindringen der nationalsozialistischen Ideologie in der Lehre wandelnde Vertragsverständnis dar. Vertragsfreiheit und Parteiwille werden zunehmend durch die Betonung der Gemeinschaftsfunktion des Vertrages verdrängt. Vor diesem Hintergrund treten verstärkt objektive Ansätze zur Handhabung der Geschäftsgrundlagenfälle unter Bezugnahme auf den Gemeinschaftszweck auf.

 

Soweit es um die deutsche Rechtsprechung während der Zeit des Nationalsozialismus geht, beschränkt sich Reiter auf eine knappe Darstellung der Leitlinien und stellt im wesentlichen eine Kontinuität der Rechtsprechung vor und nach der Machtergreifung fest. Zwar finden neu objektive Gesichtspunkte in die Rechtsprechung Eingang, doch wenden die deutschen Gerichte weiterhin die Geschäftsgrundlagenlehre in ihrem traditionellen, subjektiven Verständnis an.

 

Für die Zeit des Faschismus in Italien zeigt Reiter parallel zu Deutschland einen Wandel in der Grundeinstellung weg vom liberalen, individualistischen Vertragsbild hin zum Gemeinschaftsgedanken. Reiter beobachtet diese Veränderungen deutlich in der sich wandelnden causa-Lehre. Während bisher nach französischem Vorbild die causa nur für das genetische Synallagma stand, wurde jetzt inhaltlich über die causa die funzione economico-sociale (wirtschaftlich soziale Funktion) des Vertrages eingeführt. Die Parteiautonomie bzw. ein Vertragsschluß finden nur insoweit rechtlichen Schutz, wie sie sozial nützlich sind und der Gemeinschaftsordnung entsprechen. Dieses neue Verständnis der causa hat sich nach Reiter endgültig in Lehre und Rechtsprechung durchgesetzt und gesetzlichen Niederschlag im codice civile von 1942 gefunden (S. 111, 113f.). Mit der sozialen Vertragskontrolle wird auch die Frage der Vertragsbindung und der sopravvenienza Thema der Auseinandersetzung in der Lehre und in den Arbeiten zum codice civile. Artt. 1467ff. sehen für den Fall der tiefgreifenden Störung des vertraglichen Gleichgewichts aufgrund außergewöhnlicher und unvorhergesehener Ereignisse eine Vertragsauflösung bzw. eine Vertragsanpassung infolge eines von der Partei abgegebenen Änderungsangebots vor und regeln in einer streng objektiven Bewertung und Distanzierung vom Konzept der presupposizione die Äquivalenzstörung als Unterfall der sopravvenienza. Hier bemerkt Reiter eine innovative Regelung, deren Entstehen durch die faschistische Diskussion zwar gefördert wurde, selbst aber ideologiefrei erscheint, wie sich die italienische Rechtswissenschaft insgesamt eine größere Distanz zur faschistischen Ideologie bewahrt hat.

 

Die italienische Rechtsprechung folgte während der Zeit des Faschismus unbeeinflußt von den faschistischen Diskussionen kontinuierlich ihren bisherigen Weg. Insofern fand die sopravvenienza nur bei einem Teil der Richter grundsätzlich Anerkennung.

 

Im Vergleich zwischen dem nationalsozialistischen Deutschland und dem faschistischen Italien kommt Reiter zu dem Ergebnis, daß in beiden Rechtsordnungen Ideen einer objektiven Vertragskontrolle im Zusammenhang mit Gemeinschaftsinteressen Eingang finden, die durch die politischen Veränderungen begünstigt, aber bereits zuvor unabhängig von diesen entstanden waren. Während in Italien aber die Diskussion in der Lehre in größerer Distanz zur faschistischen Ideologie stattfand und in artt. 1467ff. eine durch den Zeitgeist begünstigte, jedoch ideologiefreie Regelung gefunden wurde, war die Auseinandersetzung in der deutschen Rechtswissenschaft stärker mit dem nationalsozialistischen Rechtsverständnis verbunden und führte wegen des Scheiterns der Arbeiten zum Volksgesetzbuch nicht zu einer gesetzlichen Regelung. Die Rechtsprechung beider Länder verfolgte relativ unabhängig von den politischen Veränderungen und geführten Diskussionen ihre bisherigen Linien fort.

 

Betrachtet man näher die von Reiter angesprochenen ideologischen Zusammenhänge, verbleiben einzelne Ungereimtheiten. Einerseits habe sich nach Reiter vor dem Hintergrund der faschistischen Unterordnung der Vertragsfreiheit unter den Gemeinschaftsgedanken die wirtschaftlich-soziale Funktion des Vertrages als neue causa-Lehre mit einer notwendig objektiven Vertragskontrolle herausgebildet, sich als herrschende Ansicht durchgesetzt und im codice civile Eingang gefunden (S. 111f., 187). Andererseits betont Reiter aber, daß sich die italienische Rechtswissenschaft ihre Distanz zu den politisch gefärbten Diskussionen bewahrt habe und bewertet die Regelung der sopravvenienza in artt. 1467ff. als ideologiefreie Regelung. Zudem fragt sich, ob sich das hinter der causa als wirtschaftlich-sozialer Funktion stehende objektivierte Vertragsverständnis mit der Forderung nach einer sozialen Vertragskontrolle tatsächlich in Italien als herrschende Ansicht durchgesetzt hat. Selbst wenn in der italienischen Lehre und Rechtsprechung die causa des Vertrages fortan in diesem Sinne definiert wird, besagt dies noch nichts über die reale Bedeutung dieses causa-Verständnisses. So hat z. B. die in art. 1322/II codice civile eingeführte Kontrolle atypischer Verträger unter dem Aspekt der Verfolgung schutzwürdiger Interessen der Rechtsordnung im Italien der Nachkriegszeit keine praktische Bedeutung erlangt. Auch die mit der neuen causa-Lehre einhergehende objektive Vertragskontrolle hat sich bis heute nicht im italienischen Vertragsverständnis als herrschend durchgesetzt. So kennzeichnet sich insbesondere die italienische Rechtsprechung, aber in weiten Teilen auch die Lehre im Problembereich einseitig gestalteter AGB-Verträge durch eine starke Ausrichtung auf die Vertragsfreiheit und den Parteiwillen und das Fehlen einer objektiven, inhaltlichen Vertragskontrolle.

 

Im dritten Kapitel (S. 127-291), dem Schwerpunkt der Arbeit, analysiert Reiter ausführlich und anschaulich die verschiedenen in der deutschen Lehre nach 1945 diskutierten Lösungsansätze (S. 127-164). Insgesamt setzt sich im Verlauf der Jahre eine objektive Herangehensweise und eine Bewertung der Geschäftsgrundlage als ein Problem der vertraglichen Risikoverteilung durch, wenn auch bis heute kein einheitliches, dogmatisch fundiertes Konzept herausgebildet werden konnte. In Bezug auf die deutsche Rechtsprechung nach 1945 beschränkt sich Reiter unter Verweis auf ausführliche Analysen auf eine knappe, beispielhafte Darstellung der wesentlichen Leitlinien. Im Ergebnis stellt er eine zunehmend restriktive Handhabung der Geschäftsgrundlagenfälle fest. In den Argumentationen der Richter bleibt weiterhin die subjektive Oertmannsche Formel erhalten, in die jedoch regelmäßig objektive Kriterien, insbesondere der Aspekt der Risikotragung, einfließen. Insgesamt handelt es sich nach Reiter um eine Einzelfallrechtsprechung ohne ein einheitliches, dogmatisches Konzept, welche neue Alternativvorschläge der Rechtswissenschaft nicht berücksichtigt habe. Nähere Überlegungen zu den Wechselbeziehungen zwischen der wissenschaftlichen Diskussion und der Rechtsprechung fehlen, so auch zu der Frage, inwieweit die Rechtsprechung selbst neue Impulse gesetzt hat.

 

Für Italien setzt sich nach Reiter nach dem Fall des Faschismus, abgesehen von einzelnen am Parteiwillen festhaltenden Strömungen, die begonnene Objektivierung des Vertragsverständnisses fort, insbesondere über die Bewertung der causa als wirtschaftlich-sozialer Funktion des Vertrages. Ein Beispiel für die Fortbildung dieses causa-Verständnisses ist die Theorie Rodotàs von der Vertragsergänzung auf der Grundlage von Treu und Glauben mit weitreichenden Eingriffsbefugnissen des Richters in den Vertrag. In der rechtswissenschaftlichen Diskussion zur Problematik der nachträglich veränderten Umstände entsteht bald die Überzeugung, daß neben der gesetzlichen Regelung der Äquivalenzstörung in artt. 1467ff. codice civile andere Fälle der sopravvenienza als presupposizione beachtlich seien. Hierbei sind subjektive Lösungsansätze über die Anwendung der Irrtumsvorschriften von untergeordneter Bedeutung, während sich zunehmend objektive Bewertungsansätze durchsetzen. Diese knüpfen unter anderem an die Kontrolle der Vertragsfunktion bzw. das vertragliche Interessengleichgewicht der Parteien (economia del contratto) an. Objektive Aspekte der Risikoverteilung sind auch Teil der Vertragsauslegung nach Treu und Glauben, welche nur äußerlich an der Interpretation des Parteiwillens ansetzt, tatsächlich aber objektive Bewertungskriterien ins Spiel bringt.

 

Die italienische Rechtsprechung ist nach Fall des Faschismus in Fortsetzung ihrer bisherigen Linie zunächst noch zurückhaltend bzgl. einer generellen Anerkennung der presupposizione außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereiches der artt. 1467ff. codice civile. Kennzeichen für die folgende Rechtsprechung ist, daß sie abweichend von der Lehre die Lösung der nicht in artt. 1467ff. codice civile geregelten sopravvenienza-Fälle ebenfalls in diesem Bereich ansiedelt. Im Verlauf der Rechtsprechung sieht Reiter, ausgehend von der ursprünglichen Verortung der presupposizione im Parteiwillen, eine zunehmende Objektivierung in den gewählten Lösungen. Etwa seit den 70er Jahren finden die auch in der Lehre diskutierten Kriterien wie Treu und Glauben und eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des Gleichgewichts der vertraglichen Leistungen Eingang in die Fallösungen, die in ihren äußerlichen Argumentationen bis heute der traditionellen subjektiven Formel der ersten sopravvenienza-Rechtsprechung verhaftet bleiben.

 

Wesentliche Unterschiede bestehen in Deutschland und Italien hinsichtlich der Art und Intensität der von den Richtern gewählten Rechtsfolgen. Die italienischen Gerichte sprechen – abgesehen von der Anwendung von artt. 1467, 1468 codice civile – lediglich eine Vertragsauflösung aus und nehmen keine Vertragsanpassung vor. Hintergrund ist die Furcht davor, daß der Richter die parteiliche Vertragsgestaltung verletzen und seinen Willen unzulässigerweise an die Stelle des Parteiwillens setzen könnte. Entgegen Reiter überrascht diese Feststellung in Bezug auf die Zurückhaltung der Richter gegenüber Eingriffen in die Vertragsgestaltung nicht. Vielmehr ist es gerade ein bis heute feststellbares Charakteristikum der italienischen Rechtsprechung nicht nur im Bereich der presupposizione, sondern allgemein im Bereich des Vertragsrechts, daß sich diese aus Furcht vor der Verletzung des Parteiwillens bei einer objektiven Vertragskontrolle und bei korrigierenden Eingriffen in die Vertragsgestaltung zurückhält. Dies zeigt sich z. B. in der bis in die heutige Zeit ablehnenden Haltung italienischer Richter gegenüber einer materiellen Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den damit verbundenen Vertragkorrekturen. Hier spielt auch der Gedanke unterschiedlicher Richtertypen in Deutschland und Italien eine Rolle. Während der deutsche Richter sich vorrangig an der Idee materieller Gerechtigkeit gegenüber der formalen, wortlautgetreuen Gesetzesanwendung orientiert und offen für eine intensive Rechtsfortbildung über die Anwendung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen ist, zeichnet sich der italienische Richter überwiegend durch eine enge Bindung an den Gesetzeswortlaut, die Betonung von Rechtssicherheit und die Zurückhaltung gegenüber kreativer Rechtsfortbildung und wertender Ausfüllung inhaltlich unbestimmter Generalklauseln aus. Diesbezügliche Überlegungen finden sich ansatzweise auch bei Reiter (S. 232, 251, 289f.), der jedoch der Frage unterschiedlicher Richterrollen nicht im einzelnen nachgeht.

 

Es ist Reiters Verdienst, sich eines großen, viel diskutierten Themas für Deutschland und Italien über einen Zeitraum von 150 Jahren angenommen und die Diskussionsverläufe in Lehre und Rechtsprechung beider Länder überzeugend analysiert zu haben. Notwendigerweise ist dies aufgrund der Fülle des Stoffes mit Kürzungen in den untersuchten Einzelbereichen verbunden. So bemerkt Reiter z. B. selbst, daß die Rechtspraxis und die Bedeutung von Richterrecht innerhalb der Untersuchung zu wenig Berücksichtigung finden (S. 6). Einzelne Thesen und Ergebnisse könnten durch Ausblicke auf andere Bereiche des Vertragsrechts außerhalb der Problematik der nachträglich veränderten Umstände überprüft und vertieft werden, so z. B. die unterschiedliche Funktion von Treu und Glauben, die Rolle des Willensdogmas oder der Stellenwert der Privatautonomie in beiden Rechtsordnungen. Hier könnte man auch der Frage nachgehen, inwieweit sich in beiden Ländern unterschiedliche Richtertypen abzeichnen, ein Punkt, den Reiter ansatzweise anspricht (S. 232, 251, 273, 287 ff.). So bedarf auch die von Reiter für beide Rechtsordnungen festgestellte Objektivierung des Vertragsverständnisses einer Einschränkung, weil für Italien in anderen Bereichen des Vertragsrechts wie z. B. dem Bereich Allgemeiner Geschäftsbedingungen deutlich anders als in Deutschland eine starke Ausrichtung auf die Vertragsfreiheit und den Parteiwillen und das Fehlen einer objektiven Vertragskontrolle charakteristisch ist. Reiter stellt jedenfalls auch für den Bereich der Geschäftsgrundlagenfälle bzw. sopravvenienza unterschiedliche Abstufungen in Deutschland und Italien fest, soweit es um den Wandel zu einem objektivierten Vertragsverständnis geht (S. 287).

 

Die von Reiter geleistete Auswertung der in Lehre und Rechtsprechung beider Länder diskutierten Lösungsansätze ist nicht nur aus historischer Sicht wertvoll, sondern auch aktuell relevant. Die deutsche Kodifikation der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB n. F. hat an der grundsätzlichen Notwendigkeit nichts geändert, praktikable Bewertungskriterien für die konkrete Entscheidungsfindung aufzustellen. Hierbei öffnet der rechtsvergleichende Ansatz den Blick für parallele oder alternative gesetzliche Regelungen und Lösungsansätze in anderen Rechtsordnungen. Dies führt zu einem tieferen Verständnis der Charakteristika beider Rechtskulturen und ist im Hinblick auf die Schaffung eines einheitlichen europäischen Privatrechts von wesentlicher Bedeutung.

 

Ulm                                                                                                               Marion Träger