Nomine, Rainer, Der Königlich Preußische Literarische Sachverständigen-Verein in den Jahren 1838 bis 1870 (= Schriften zur Rechtsgeschichte 84). Duncker & Humblot, Berlin 2001. 528 S.

 

Die Rolle von Verbänden und Vereinen hat in der jüngeren Forschungsliteratur eine Aufwertung erfahren. Während sich die klassische Forschung auf die Rolle des Staates bei der Normsetzung konzentrierte, rücken nunmehr auch die intermediären Instanzen in den Blick. Die bei Elmar Wadle entstandene, quellengesättigte Arbeit von Rainer Nomine wagt sich auf dieses weitgehend unbekannte Terrain vor. Sie untersucht anhand der Ministerialakten aus dem Preußischen Geheimen Staatsarchiv die Arbeit des Königlich Preußischen Literarischen Sachverständigen-Vereins unter drei Aspekten: nach der Gutachtenpraxis des Vereins für preußische Gerichte behandelt sie zunächst dessen Funktion als Schiedsrichter bei außergerichtlichen Streitfällen innerhalb Preußens sowie bei Prozessen in anderen Territorien und schließlich seine Rolle als Berater in Fragen der Rechtspolitik. Nomine zeichnet dabei den Professionalisierungsprozeß dieser Institution nach, die – so bilanziert er – über die Jahre eine bestechende formale Effizienz gewonnen hat.

 

Sein erstes Tätigkeitsfeld verdankte der Verein dem preußischen Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung vom 11. Juni 1837. Dessen § 17 verpflichtete den Richter, bei Zweifeln über das Vorliegen eines Nachdrucktatbestandes das Gutachten „eines aus Sachverständigen gebildeten Vereins” einzuholen. Bei der Entstehung des Gesetzes hatte die sich organisierende Buchhändlerschaft durch Vorschläge mitgewirkt, namentlich der 1825 gegründete Börsenverein des Deutschen Buchhandels in seinem Kampf für ein bundeseinheitliches deutsches Nachdruckverbot. Er war allerdings nicht vollständig erfolgreich: anstelle der vorgeschlagenen Geschworenengerichte in Urheberrechtssachen ordnete das preußische Gesetz nur die Bildung von Sachverständigenkollegien an – „mit unklaren prozeßrechtlichen Konsequenzen” (Nomine). Trotz dieser dilatorischen Regelung gelang es dem Verein dank seines umtriebigen Vorstands, in über 140 Fällen bei Urheberrechtsprozessen beteiligt zu werden. Dabei versuchte er materiell seine Kompetenzen über die Beantwortung von technischen Fragen hinaus hin zur gesetzesauslegenden Tätigkeit auszuweiten. Die Gerichte folgten ungeachtet dieser Kompetenzanmaßung weitgehend den Ausführungen des Sachverständigen-Vereins. Die Festschreibung der bundesweiten Einrichtung literarischer und musikalischer Sachverständigen-Vereine durch das Urheberrechtsgesetz des Norddeutschen Bundes von 1870 sollte sich dann aber als ein Pyrrhussieg erweisen. Das 1871 in Reichsrecht übergeleitete Gesetz übernahm zwar das preußische Modell für alle Territorien, allerdings schränkte es die Macht der Kollegien ein. Die Richter wurden nun nicht mehr verpflichtet, sondern nur noch für befugt erklärt, in zweifelhaften Fragen Sachverständigengutachten einzuholen. Zugleich war der Verein ausdrücklich nur noch für die Beantwortung der technischen Vorfragen zuständig, auch wenn es ihm de facto wohl gelingen sollte, die Entscheidungen der Gerichte weiterhin mitzuprägen. Die Normanwendungsphase des Urheberrechtsgesetzes des Norddeutschen Bundes von 1870 untersucht Nomine jedoch nicht mehr. Er endet mit dessen Kodifikation.

 

Nomine veranschaulicht seine Darstellung anhand einiger seinerzeit besonders intensiv diskutierten Fälle, präsentiert als „Causes célèbres”. Neben einem umfangreichen Quellenkonvolut im Anhang bietet die Arbeit mehrere Verzeichnisse (Stichwort- und Personenverzeichnis) und Kurzbiographien der handelnden Akteure. Diese Biographien, „Dramatis personae”, erweisen sich grundsätzlich als sehr hilfreich. Nur ist Nomine hier (etwa durch die Aufnahme Ottos von Bismarck) seinem Hang zur Vollständigkeit ebenso etwas zu gründlich nachgegangen wie bei einigen allzu lang geratenen Zitaten. Das Detail steht in der Arbeit im Vordergrund. Neben dem feinen Pinselstrich hätte man etwas großflächiger auch Verbindungslinien zur theoretischen Diskussion um die Kompetenzen der Sachverständigen und die Rolle des Richters im Rahmen der großen prozeßrechtlichen Kodifikationen ziehen können. Schließlich hätte man gerne über die Zusammensetzung des Gremiums hinaus mehr über die sozialhistorischen Hintergründe der sich professionalisierenden Buchhändlerschaft erfahren mögen. Künftige Forschungen hierzu zu werden von der instruktiven Arbeit Nomines jedoch profitieren können.

 

Frankfurt am Main                                                                                         Margrit Seckelmann