Merz, Johannes, Fürst und Herrschaft. Der Herzog von Franken und seine Nachbarn 1470-1519. Oldenbourg, München 2000. 267 S.

 

Der Verfasser hat sich mit seiner Untersuchung vorgenommen, das Selbstverständnis fürstlicher Herrschaftsübung sichtbar zu machen: Wie legitimiert sich fürstliche Herrschaft? Wie wird sie rechtlich begründet? Mit welchen Mitteln wird die eigene Herrschaft im Konfliktfall mit anderen Fürsten durchgesetzt? Es kommt ihm dabei vor allem auf die Perspektive der Herrschaftsinhaber selbst und deren leitenden Stäben an, auf die Sicht und die Argumentationsweise der landesherrlichen Räte, Kanzler und Justitiare, die im Konfliktfall die Verhandlungen führten und die Argumente formulierten. Es sind Konflikte zwischen fürstlichen Herrschaftsträgern um die Reichweite der beiderseitigen Herrschaftssphären, die dem Autor als Untersuchungsfeld dienen. Denn solche Konflikte gaben Anlaß zum Austausch der Argumente und zur Darlegung der rechtlichen Fundierung fürstlicher Herrschaft.

 

Im Mittelpunkt der Analyse steht die Herrschaft der Würzburger Bischöfe, wie sie sich in den Jahrzehnten vor und nach 1500 darstellt. Auch diese Reichsfürsten hatten sich bei ihrem Bestreben nach Ausbildung territorialer Herrschaft nicht nur mit Niederadel, Klöstern und Städten innerhalb des von ihnen prätendierten Territoriums auseinanderzusetzen, sondern gleichermaßen mit benachbarten fürstlichen Herrschaftsträgern, denen gegenüber es die Reichweite der eigenen Territorialgewalt abzugrenzen galt. Im Falle Würzburgs waren es drei: Die Markgrafen von Brandenburg-Ansbach im Osten des Würzburger Hochstiftes, die Erzbischöfe und Kurfürsten von Mainz im Westen und die Fürstäbte von Fulda im Norden. Die Formung des Territoriums in Gestalt einigermaßen fixierbarer Außengrenzen war naturgemäß ein sehr konfliktträchtiger Vorgang, weil die mittelalterlichen Herrschaftsstrukturen gerade nicht in territorialer Ausschließlichkeit an festen Grenzen entlang aufeinanderstießen, sondern sich im Gegenteil vielfach überlagerten. Das war im Prinzip überall so – im Fränkischen mag freilich die Überlagerung und Verschränkung unterschiedlicher Herrschaftssphären auf engem Raum besonders ausgeprägt gewesen sein; die Darstellungen der historischen Atlanten zeigen sich hier jedenfalls so farbenfroh und buntscheckig gesprengselt wie kaum sonst im Reich. Der Verfasser bewegt sich mit seiner Untersuchung in einem Zeitraum, in dem der Verdichtungs- und Abgrenzungsprozeß territorialer Herrschaft in Gang kam und in dem vor allem erstmals die dadurch verursachten und ihn begleitenden Konflikte in schriftlicher Form ausgetragen wurden, so daß das jeweilige Herrschaftsverständnis und die beiderseits vertretenen Rechtsstandpunkte erkennbar werden. Gegen 1520 ließ der Würzburger Bischof zudem die „Spänne“, die er mit seinen fürstlichen Nachbarn auszutragen hatte, in einem sog. „Gebrechenbuch“ zusammenstellen, so daß dem Verfasser hier eine vielversprechende Quellengrundlage zur Verfügung stand, in der sich die Herrschaftskonflikte der geistlichen Fürsten des Würzburger Hochstiftes seit der Mitte des 15. Jahrhunderts im einzelnen dokumentiert finden.

 

Die Darstellung beginnt mit einem recht breit angelegten Überblick zur spätmittelalterlichen „Verfassungsentwicklung in Franken“ (Kap. I. 3), in dem die verschiedenen Kräfte der Herrschaftsbildung in dieser Region und deren Auseinandersetzungen bis zum Ende des 16. Jahrhunderts dargelegt werden. Auf diese Weise wird das Umfeld der dann im zweiten Teil geschilderten Herrschaftskonflikte der Würzburger Bischöfe abgesteckt; dieser Überblick beruht auf einer Auswertung der vorliegenden landesgeschichtlichen Literatur zum fränkischen Raum. Der zweite Teil des Buches ist dann aus den eigenen Quellenstudien des Verfasser hervorgegangen. Es ist eine Auswahl von Streitfällen um einzelne Herrschaftsrechte, die vom Bischof von Würzburg und einem seiner drei Kontrahenten gleichermaßen in Anspruch genommen wurden. Der äußere Verlauf dieser in der Regel viele Jahrzehnte hindurch dauernden Auseinandersetzungen, der eigentliche Streitgegenstand und vor allem die in den zahllosen Verhandlungen und Schiedsterminen ausgetauschten und in einem archivfüllenden Schriftwechsel niedergelegten Argumente werden hier im einzelnen geschildert: Man kann dabei erfahren, wie die Inhaberschaft des umstrittenen Herrschaftsrechtes von den Kontrahenten jeweils begründet wird und wie sie ihre Herrschaft rechtlich und faktisch jeweils qualifizieren. Es geht dabei sehr häufig um die Reichweite unterschiedlicher Jurisdiktionsrechte, ebenso aber um die generelle Abgrenzung der beiderseitigen Herrschaftssphären innerhalb eines einzelnen Dorfes, vor allem, wenn dort die Ortsherrschaft geteilt war und beide Kontrahenten mit unterschiedlichen Herrschaftsrechten im Dorfe vertreten waren. Wer konnte dann von sich sagen, „Herr“ des Dorfes zu sein? Im Anschluß an die einzelnen Konfliktanalysen sucht der Verfasser hieraus auf allgemeinerer Ebene die „Grundpositionen fürstlicher Herrschaftsvorstellungen“ und die Praxis ihrer Durchsetzung und Behauptung im Konfliktfall herauszuarbeiten. Die hierbei im fränkischen Raum gewonnenen Resultate werden sodann den Ergebnissen der landesgeschichtlichen Forschung zur Herrschafts- und Territorienbildung in anderen Gegenden des Reiches vergleichend gegenübergestellt.

 

In seinem methodischen und programmatischen Vorspann ist es dem Verfasser ersichtlich darum zu tun, sein Buch nicht einfach als ein Beitrag zur Entstehung, Entwicklung und inneren Struktur von Territorialherrschaft in Franken erscheinen zu lassen. Statt einer „Binnenanalyse“ einzelner Territorien, wie sie bislang für die Forschung in diesem Bereich typisch gewesen sei, möchte sich der Verfasser stärker den „Beziehungen zwischen den Herrschaftsträgern im Alten Reich“ zuwenden (S. 18f.). „Analyse von Herrschaftskonflikten zwischen Fürsten“ also, statt dem „gängigen Forschungsansatz“ einer Untersuchung territorialer „Binnenstrukturen“ (S. 23). Aber im Verlauf der Untersuchung wird doch bald klar, daß es hier auch um nicht viel mehr als eine Strukturanalyse territorialer Herrschaft geht, die sich methodisch eigentlich kaum von den zahlreichen anderen derartigen Strukturanalysen unterscheidet. Es bleibt im Grunde nur die Besonderheit, daß der Verfasser hier keine Untersuchung eines einzelnen Territoriums über einen längeren Zeitraum hinweg, sondern eine vergleichende Darstellung von vier Territorien innerhalb eines zeitlich begrenzten Rahmens vorlegt. Untersucht werden diese vier Territorialherrschaften auch nicht zur Gänze, sondern nur punktuell in ihren konfliktträchtigen Überschneidungsbereichen. Dies sagt selbstverständlich noch nichts über die Qualität dieser Darstellung, nur hätte man vielleicht die Originalität des eigenen Forschungsansatzes etwas zurückhaltender formulieren können.

 

Gravierender erscheinen mir indessen zwei Einwände. Zum einen: Erlaubt es der vom Verfasser gewählte Ansatz wirklich, generelle Aussagen über die „Herrschaftskonzeption“ der vier ausgewählten Reichsfürsten zu machen? Denn im zweiten Teil (Kap. 5 a) beschreibt der Verfasser auf der Grundlage der vorangehenden Konfliktanalysen das „Würzburger Programm“ (S. 142), die „Fuldaer Vorstellungen (S. 145), die „markgräflichen Positionen“ (S. 146) und schließlich die „mainzische Interpretation“ (S. 148), beschreibt also, wie die vier Reichsfürsten in Würzburg, in Ansbach, in Mainz und in Fulda ihre eigene Herrschaft strukturiert und rechtlich fundiert sehen und zwar generell und nicht nur in bezug auf die einzelnen umstrittenen Herrschaftsrechte und Dörfer. Diese Verallgemeinerung erscheint mir aber problematisch. Denn wenn etwa der Fürstabt von Fulda an der Fränkischen Saale im Dorfe Westheim mit dem ihm angeblich im ganzen Dorfe zustehenden Recht der „Atzung“ (eine typisch vogteiliche Abgabenform) und der Schutzkompetenz „als wesentliche Elemente der Obrigkeit“ über das Dorf argumentiert (S. 121), so ist es an einer anderen Stelle des von Fulda beanspruchten Territoriums, in der Hohen Rhön, der geschlossene Grundbesitz des Klosters kombiniert mit dem ihm dort zustehenden Wildbann, dem Geleit und anderen Regalien, aus denen die „furstlich Obrigkeit“ über das umstrittene Gebiet hergeleitet wird (S. 131). Von einer einheitlichen Argumentationslinie, die sich in allen territorialen Konfliktbereichen mit gleichem Inhalt wiederholen würde, kann da kaum die Rede sein. Und demgemäß erscheint mir auch die Vorstellung einer einheitlichen, auf „geschlossenes Grundeigentum“ (S. 145) abgestützten Herrschaftskonzeption der Fürstäbte für das ganze Territorium wenig plausibel. In dem vom Verfasser eingehend untersuchten beispielhaften Konfliktfall des Dorfes Westheim an der Fränkischen Saale kann das schon deshalb nicht der Fall sein, weil hier nach seinen eigenen Angaben gar kein geschlossenes fuldisches Grundeigentum bestand. Vielmehr waren hier „der Bischof von Würzburg und verschiedene mediate Gewalten“ mit „zahlreichen Gütern“ vertreten (S. 145). Folgerichtig argumentierte Fulda zur Begründung seiner Landesherrschaft hier denn auch gerade nicht mit seinem Grundeigentum, sondern mit „Schutz und Schirm“ und der „Atzung“, Kompetenzen also, die mit Sicherheit nichts mit dem Grundeigentum zu tun haben. Gleiches gilt für die kurmainzische Argumentationslinie: Wenn das Erzstift an seinem südöstlichsten Vorposten an der Tauber seine „furstlich Oberkeyt“ auf die ihm dort zustehenden Regalien stützt (S. 148f.), so sagt dies überhaupt nichts über die kurmainzische Argumentationsstrategie in anderen Konfliktfällen aus. Mit anderen Worten: Die herrschaftsrechtlichen Argumentationsweisen sind viel weniger davon bestimmt, wer sie vorträgt. Vielmehr entscheidet die jeweilige lokale Kompetenzverteilung und Machtkonstellation über die im Konfliktfall vorgetragenen Argumente. Hier begründet man die „landesfürstliche Obrigkeit“ mit „Atzung, Schutz und Schirm“, dort hingegen mit dem Grundeigentum, je nachdem, welche Einzelrechte man für sich in dem umstrittenen Gebiet oder Dorf jeweils in Anspruch nehmen kann. Was immer gleich bleibt, ist der Anspruch, der begründet werden soll, nämlich das, was in den Quellen mit der „landesfürstlichen Obrigkeit“ bezeichnet wird, modern ausgedrückt also „territoriale Landeshoheit“, die alle übrigen Herrschaftsträger zu mediatisieren sucht.

 

Die lokalen Herrschaftskonstellationen, auf die es bei der jeweils gewählten Argumentationslinie entscheidend ankommt, werden nach meinem Eindruck vom Verfasser aber nicht deutlich genug erfaßt; damit wäre der zweite Einwand genannt: Der Leser kann sich kein wirklich scharfes Bild von den Verhältnissen „vor Ort“ machen. Eben dies ist aber unumgänglich, um die jeweils vorgebrachten Argumente in ihrer Bedeutung richtig einordnen zu können. Der Verfasser ist sich hier verschiedentlich selbst unsicher: Das Dorf Westheim etwa, um nur ein Beispiel zu nennen, soll seiner Besitzstruktur einerseits „mit seiner ganzen Gemarkung fuldisches Eigentum“ sein, andererseits sollen dort aber auch andere Herrschaftsträger begütert sein (S. 145). Das paßt nicht zusammen. Und wenn der lokale Repräsentant des Würzburger Bischofs in diesem Ort von den Bewohnern als „Hühnervogt“ bezeichnet wird, so ist dies selbstverständlich beileibe kein Spottname, mit dem dieser Amtsträger „lächerlich“ gemacht werden sollte, wie der Verfasser S. 123 vermutet, sondern eine allgemein übliche Funktions- und Amtsbezeichnung, die allerdings Rückschlüsse auf die Position Würzburgs im Dorfe Westheim zugelassen hätte. Hier zeigen sich gewisse Unsicherheiten im Verständnis lokaler Herrschaftsstrukturen.

 

Frankfurt am Main                                                                                         Thomas Simon