Lampen, Angelika, Fischerei und Fischhandel im Mittelalter. Wirtschafts- und sozialgeschichtliche Untersuchungen nach urkundlichen und archäologischen Quellen des 6. bis 14. Jahrhunderts im Gebiet des Deutschen Reiches (= Historische Studien 461). Matthiesen, Husum 2000. 288 S., 28 Abb.
Es gibt Werke, die, so wie das hier vorzustellende, bei aller guten Absicht die gegebenen Versprechen nicht einhalten. So ist die theoretische Anlage dieser Arbeit (einer umgearbeiteten Kasseler Dissertation), die versucht, einen Gesamtüberblick im Reich vom 6. bis zum Ende des 14. Jahrhunderts unter Benutzung schriftlicher und archäologischer Quellen zu verschaffen, sehr zu begrüßen. Doch sieht es, trotz der klaren geographischen Abgrenzung im Titel, in der Praxis anders aus. So wird der Fischfang vor dem ostenglischen Yarmouth ebenso miteinbezogen (S. 172-173), wie auch die Knochenfunde aus Haithabu/Schleswig, obwohl mit Ausnahme einiger Jahrzehnte im 10. Jahrhundert und der Jahre 1215-1227 die Eider zwischen 811 und 1806 immer die Nordgrenze des alten Reiches bildete.
Es ist daher unlogisch, Haithabu/Schleswig zu berücksichtigen und nicht auch andere dänische Fundplätze wie die noch ältere Siedlung Ripen oder im westlichen Ostseeraum Svendborg. Dafür werden aber in der Arbeit die Fangplätze des Schonenherings erörtert, obwohl auch sie außerhalb des alten Reiches liegen. Eine Untersuchung der Fischerei im mittelalterlichen Reich stricto sensu hätte sich auf die Binnenfischerei sowie auf den Meeresfischfang zwischen der französischen Ostgrenze und der Eidermündung einerseits und der Kieler Förde und der polnischen Westgrenze anderseits begrenzen müssen. Eine stringente Einhaltung der einen oder anderen Gebietsabgrenzung wäre daher sinnvoll und geboten gewesen.
Chronologisch endet die Untersuchung zur Mitte des 14. Jahrhunderts, der durch die Pestepidemien in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts gesetzten Zäsur; hinzu kommt vor allem aber noch, daß die meisten Urkunden bis in diese Zeit veröffentlicht worden sind, und daß mehrere Urkundenbücher nicht über die Jahrhundertwende hinaus fortgesetzt wurden. Für den Heringsfang bei Schonen bedeutet z. B. diese Begrenzung, daß dessen Blütezeit in der zweiten Hälfte des 14. und im 15. Jahrhundert nur am Rande erwähnt wird.
Ferner ist anzumerken, daß es für die Fischerei- und Fischhandelsgeschichte auch außerhalb der Urkundeneditionen einschlägige schriftliche Quellen gibt (z. B. Zollrechnungen), die in den Urkundenbüchern nicht veröffentlicht wurden. Dieses trifft z. B. für die Lübecker Pfundzollrechnungen aus dem letzten Drittel des 14. Jahrhunderts zu. Weil die Verfasserin keine ungedruckten Quellen benutzt, und die Arbeiten von Curt Weibull über die Pfundzollrechnungen von 1368 und 1398-1400 nicht kennt,[1] benutzt sie nur die Rechnung von 1368, die 1935 von Georg Lechner herausgegeben wurde. Andere, ungedruckte lübische Pfundzollrechnungen aus den Jahren 1378-1379 und 1384-1385, sind im Archiv der Hansestadt Lübeck erhalten und hätten benutzt werden müssen.
Unter den archäologischen Quellen spielen die Fanggeräte und die Fischknochen eine Sonderrolle (S. 12-13). Jedoch ist es falsch, den Hornhecht als Beifang zum Hering zu betrachten (S. 62); der Hering wurde sowohl in Schonen als in den rügischen Gewässern im Herbst gefangen (S. 163), während die Hornhechtsaison in Mai und Juni liegt.
Der Stockfisch, entgegen der Auffassung der Verfasserin ein getrockneter, nicht aber ein gesalzener Dorsch (S. 40) war eine der wichtigsten Massenwaren, die, nach den Knochenfunden zu urteilen, schon von den Einwohnern der wikingerzeitlichen Siedlung Elisenhof konsumiert wurde. Die Verfasserin scheint aber dieses Erzeugnis mit dem gesalzenen Klippfisch zu verwechseln, der auf italienisch bacalao genannt wird, während der Stockfisch in Italien als stoccafisso bezeichnet wird (vgl. S. 9 mit Anm. 3 und S. 191 mit Anm. 1018).
Vorsichtig stellt die Verfasserin fest, daß man aus den Knochenfunden aus Elisenhof nicht klären kann, ob Stockfisch aus den dort angelandeten Fischen hergestellt wurde (S. 71), aber S. 79 interpretiert sie die Funde aus Elisenhof als Zeichen für eine Stockfischproduktion aus dem eigenen Fischfang (S. 79 und 143). Dieses muß aber als wenig wahrscheinlich bezeichnet werden: Der Stockfisch muß durch die Einwirkung der Luft langsam getrocknet werden und während dieses Prozesses darf die Temperatur nicht zu hoch sein, um ein Verfaulen des Fisches zu verhindern. Solche Bedingungen findet man auf den Lofoten, der nordnorwegischen Inselgruppe, vor der der Kabeljaufang stattfand, und auf der der Stockfisch zubereitet wurde, aber schon in Elisenhof an der Eider war wohl das Klima zu warm. Deshalb müssen diese Ergebnisse der Verfasserin bezweifelt werden.
Überhaupt hätte die Verfasserin eine größere Einsicht in die Technologie des Fischfangs gewinnen sollen, was ihr (und dem Leser) viele Mißverständnisse erspart hätte. Sie erklärt z. B. die Wehranlagen (z. B. den noch erhaltenen Heringszaun in der Schlei bei Kappeln) als Barrieren, die „während der Flut überspült werden und daher keine Hindernisse darstellen, beim Zurückweichen des Wassers von den Fischen … nicht mehr überwunden werden können“ (S. 100). Aber in der Ostsee, wozu die Schlei gehört, gibt es keine Gezeiten von Bedeutung, und so ist die Erklärung falsch. Vielmehr sollen die Fische nicht über den Zaun in den Fangsack gelangen, sondern es sind die Zäune, die sie dorthin leiten. Das selbe Prinzip kennt man von der Reuse, die ganz unter Wasser liegt, und von den Saisonwehren, die im südfünischen Inselmeer im frühen August eingerichtet werden (dänisch „Bundgarn“, d. h. Netze am Meeresboden), indem Netze in der Form der Wehren zwischen Pfählen ausgespannt werden. Daß Eigentumsmarken als Beweise eines hohen Organisationsgrads der Fischerei zu sehen sind (S. 104), muß bezweifelt werden; sie zeigen nur, daß mehrere individuelle Fischer sich daran beteiligten. Dies ist noch heute z. B. in Bezug auf die Reusen im Svendborger Sund der Fall.
S. 151 beschreibt die Verfasserin Siedlungsspuren, die sie als Lehmböden (schwedisch „Lerbottnar“) bezeichnet. Nun ist in der archäologischen Literatur Lerbottnar etwas anderes als die von der Verfasserin erwähnten Überreste, die als Spuren von Fischerhütten gesehen werden müssen.[2] Ferner identifiziert die Verfasserin die Vitten mit den Marktbuden (S. 151-152), während Vitte das einer bestimmten Stadt zugewiesene Gebiet bedeutet.
Es ist eine richtige Wahl der Verfasserin, die archäologischen Funde neben den schriftlichen Quellen zu berücksichtigen; leider enthält ihre Darstellung aber so viele Widersprüche und Mißverständnisse, daß sie ohne Nachprüfung nicht zu nutzen ist.
Im Umgang mit den schriftlichen Quellen zeigt die Verfasserin die selben Stärken wie bei der Archäologie – die Benutzung einer umfassenden Dokumentation – aber auch die selben Schwächen. Selbstverständlich kann man, aber mit Vorsicht, eine falsche Urkunde benutzen, aber nur als Quelle zu Verhältnissen aus der Zeit um den Entstehungszeitpunkt. Entsprechend muß man den Text eines interpolierten Dokuments in authentische und spätere Teile trennen, bevor man sie auswerten kann. Sehr richtig ordnet die Verfasserin eine Reihe von Fälschungen dem realen Entstehungsdatum zu (S. 22), aber vergißt leider diesen gesunden Grundsatz kurze Zeit später. So heißt es ohne Vorbehalt: „Das lübische Stadtrecht in der Formulierung von 1188 durch Friedrich I. regelte unter anderem auch das Fischereirecht“, aber die Verfasserin teilt dem Leser nicht mit, daß 1) dieser Text um 1225 interpoliert wurde[3] 2) die älteste vollständige Fassung des lübischen Stadtrechtes aus dem Jahre 1243 stammt, als sie der schleswigschen Stadt Tondern übermittelt wurde[4] und 3) die angebliche Stadtrechtsbestätigung durch den dänischen König aus dem Jahre 1204 eine Fälschung aus der Zeit um 1225 ist[5] (Lampen S. 88 mit Note 401). Die endgültige Form dieser Texte entstand um 1225, als Lübeck seine Rechtsgrundlagen für den Reichsfreiheitsbrief von 1226 sammelte. Die fehlende quellenkritische Auseinandersetzung mit diesen Dokumenten führt die Verfasserin zur Schlußfolgerung, daß ein Fischwehr mehr als 50 Jahre habe bestehen müssen (S. 116), aber eigentlich dürfen nur die Beispiele aus 1226 und 1247 herangezogen werden, was eine Funktionszeit von etwa 20 Jahren ergeben würde.
Rechtsgeschichtlich gesehen erscheint Frau Lampens Auffassung des Fischereirechts nicht ganz klar. Mit Recht konstatiert sie zwar, daß selbst sehr formelhafte Urkundenbestandteile wie die Pertinenzformel „fast immer“ Hinweise auf Fischereien enthalten (S. 10 Anm. 6) und daß sie im Laufe des 10. Jahrhunderts ein Teil des Formelkanons werden (S. 31-32). Wenn dem so sein sollte, kann man aber aus der Erwähnung von Fischereien keine Rückschlüsse ziehen.
Selbstverständlich wird die Roncaglia-Definition der Regalia 1158 erwähnt, aber die Verfasserin hat sie zum Teil mißverstanden. Es ist nicht Friedrich Barbarossa, der die Fischereien als Herrschaftsrecht bezeichnet (S. 86-87), sondern es sind die Bologneser Juristen; und nur weil die Definition der Regalien dem römischen Recht (und nicht nur dem Recht des mittelalterlichen Reiches) entnommen wurde, konnte sie auch als Vorbild für andere Staaten des 12. Jahrhunderts dienen. Wenn die Verfasserin die Existenz von Fischereirechten, Mühlenrechten und Zollrechten (S. 83-84) oder des Schiffahrtsrechts (S. 96) konstatiert, ist es korrekter, sie alle vier als Ableitungen des Oberbegriffes, d. h. des Stromregals oder Flußregals zu sehen. So kann man das Fischereirecht nicht unbedingt als einen Teil des Grundeigentums auffassen; es hängt vielmehr davon ab, wem die Fischerei kraft des Stromregales gehört. An dieser Stelle muß ferner erwähnt werden, daß z. B. der Sachsenspiegel sowohl Flüsse mit privater Fischerei als auch solche mit allgemeiner Nutzung kennt (S. 82 mit Anm. 374-376). Entsprechend heißt es S. 151, daß der dänische König die Fischereihoheit in Schonen nicht besaß, sondern das Strandrecht. Dies ist natürlich richtig, aber eben deshalb konnte er Abgaben von der Fischerei erheben, weil das Einsalzen der Heringe auf dem festen Land und nicht an Bord stattfinden durfte. Es erstaunt daher, wenn die Verfasserin daraus ein Verbot des Salzens für die Dänen konstruiert (S. 159 Anm. 822), und ferner, daß sie die grundlegende Untersuchung von V. Niitemaa über das Strandrecht im Mittelalter[6] offensichtlich nicht benutzt hat.
Die selbe fehlende begriffliche Schärfe finden wir bei der Interpretation der lateinischen Texte. Beispielhaft seien hierfür zwei Fälle angeführt. Im Jahre 1311 pachteten zwei Hamburger eine Wehranlage für die Zeit zweier Jahre; nach dieser Zeit mußten sie das „erhaltene trockene Holz des abgebauten Wehrs der Stadt vorzeigen. Der restliche Teil des Zauns, der so groß war, daß vier Männer ihn nicht tragen konnten, sollte im Fluß verbleiben.“ Der entsprechende lateinische Text lautet: „Et si post ipsos duos annos ipsum wer nobis resignaverint, tunc omnia ligna illius nobis representabunt super siccum. Sed aliquem palum, quem quatuor viri supratrahere non possent, stare facerent, de hoc sunt minime incusandi.” (S. 112).[7] Die Verfasserin hat leider den Sinn des Vertrags gründlich mißverstanden: Wenn die Pächter nach Ablauf der beiden Jahre die Pacht aufgeben, müssen sie das Holz des Wehres auf dem trockenen Land (also nicht mehr im Fluß) den Vertretern des Stadt vorzeigen (ob das Holz trocken ist oder nicht, steht nicht im Text und ist irrelevant). Der Teil, der im Fluß verbleiben durfte, war nicht der restliche Teil, den vier Männer nicht tragen konnten, sondern waren nur die Pfähle, die so fest saßen, daß vier Männer sie nicht losziehen konnten; vom Tragen ist hier keine Rede.
Ferner findet die Verfasserin die angeblich große Erhöhung der Pacht eines Wehres von Seiten Hamburgs 1335 im Verhältnis zu 1331 erstaunlich. 1331 hatten drei Personen ein Wehr auf fünf Jahre gegen 40 Mark und einen Stör gepachtet („… ad V annos continuos … pro XL marcis denariorum et uno sturione“). Nach dem neuen Vertrag aus dem Jahre 1335 mußten die Pächter nach Angabe der Verfasserin „100 Mark und 2 Störe im Wert von fünf Mark als jährliche Abgabe zahlen“, und sie wundert sich zu Recht, warum die Pachtsumme so stark erhöht wurde. Das wurde sie zwar, aber nicht in dem von der Verfasserin angenommenen Ausmaß, wie es uns der lateinische Text zeigt: „… ad V annos continuos … pro C marcis denariorum et pro duobus sturionibus, quorum uterque valebit V marcas denariorum. Istos sturiones dabunt in primo anno, et similiter quolibet anno dabunt XX marcas de predictis C marcis… » (S. 113 mit Anm. 543-544). Die Pächter müssen 20 Mark jährlich zahlen, wozu im ersten Jahr noch die beiden Störe kommen, jeweils zu einem Wert von 5 Mark; dieser Umrechnungsfaktor erlaubte ihnen, die Störe mit Geld zu zahlen, wenn sie keine fangen konnten.
Beispielhaft für die Arbeitsweise der Verfasserin können einige weitere Ungenauigkeiten angeführt werden: Aus geographischen Gründen erscheint es eigenartig, daß das Kloster St. Gallen Fische aus dem Donausystem habe beziehen sollen, wenn nun der Rhein so viel näher läuft (S. 45); Meerschweine sind keine Delphine (S. 68 Anm. 319), sondern Schweinswale; King’s Lynn war keine Hansestadt (S. 77 Anm. 357); Graf Adolf VIII. von Holstein kann kaum im Jahre 1343 erscheinen (S. 111), denn er starb im Jahre 1459; Schonen wurde von Lübeck während der Kriege 1361-1366 nicht verhanst (S. 184-185) aus dem einfachen Grund, da Skanör und Falsterbo niemals Hansestädte gewesen waren; man kann unmöglich das selbe Qualitätszeichen für den Schonenhering und den billigeren Aalborger Hering benutzt haben (S.191 Anm. 1013, die Formulierung der Verfasserin ist mißverständlich). Ferner behauptet die Verfasserin, daß auf dem Lübecker Salzmarkt gesalzener Aal verkauft werden solle, während „overzeesch“ mit ausländisch (überseeisch) und nicht mit „gesalzen“ zu übersetzen ist (S. 197 mit Anm. 1063 und 1065), und schließlich ist die angebliche Urkunde Waldemars II. nicht aus dessen Regierungszeit, sondern auf das Jahr 1316 zu datieren.[8]
Diese Beispiele müssen reichen, um zu zeigen, daß die vorliegende Arbeit trotz aller guter Absichten die vorgenommene Aufgabe nicht wirklich befriedigend gelöst hat, dazu sind die Ungenauigkeiten, Unkenntnisse einschlägiger Sachverhalte, die fehlerhaften Übersetzungen aus dem Lateinischen und Mittelniederdeutschen sowie die unkritische Benutzung falscher Urkunden zu zahlreich. Für einen kleineren Bereich, den Heringsfang und Heringshandel, aber bis zum Ende des Mittelalters, muß der interessierte Leser auf das wohlfundierte und quellenkritisch solide Buch von Carsten Jahnke[9] hingewiesen werden. Die übrigen Gebiete des mittelalterlichen Fischfangs und Fischhandels im Reich warten noch auf ihren Historiker.[10]
Kiel Thomas Riis
[1] Curt Weibull, Lübeck och Skånemarknaden. Skrifter utg. Av Fahlbeckska Stiftelsen, Lund 1922; Curt Weibull, Lübecks sjöfart och handel på de nordiska rikena 1368 och 1398-1400. Studier i Lübecks pundtullböcker,
Scandia XXXII, 1966, S. 1-123.
[2] S. 153 und vor allem Lars Ersgård: Vår Marknad i Skåne (1988), S. 43 und 96.
[3] MGH: Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser X 4: Die Urkunden Friedrichs I. 1181-1190 hrsg. Heinrich Appelt u.a., Hannover 1990, Nr. 983.
[4] Gedruckt in: Danmarks gamle Købstadlovgivning hrsg. Erik Kroman I, Kopenhagen 1951, S. 215-232.
[5] MGH: Die Urkunden Friedrichs I. 1181-1190, (Anm. 3); Diplomatarium Danicum I 7 Nr. 331.
[6] Vilho Niitemaa: Das Strandrecht in Nordeuropa im Mittelalter, Annales Academiae Scientiarum Fennicae
B 94, Helsinki 1955.
[7] Im Zitat bei Frau Lampen S. 112 Anm. 542 heißt es „palum, que, quatuor viri“, was keinen Sinn ergibt. Der von ihr benutzte Druck im Hamburger Urkundenbuch II Nr. 230 schreibt verständlicherweise „palum, quem quatuor viri.“
[8] Diplomatarium Danicum I 4 S. 158 und II 7
Nr. 373.
[9] Carsten Jahnke: Das Silber des Meeres. Fang und Vertrieb von Ostseehering zwischen Norwegen und Italien (12.-16. Jahrhundert), Quellen und Darstellungen zur hansischen Geschichte N. F.XLIX, Köln 2000.
[10] Der Besprecher kennt sehr wohl die finanziellen Schwierigkeiten bei der Drucklegung von Doktorarbeiten, und auch, dass der Umfang sich durch die Wahl einer kleineren Schrift reduzieren lässt. Aber hier scheint mir die Grenze des Akzeptablen überschritten worden zu sein; man kann vom Leser nicht fordern, dass er die Anmerkungen mit der Lupe lesen muß!