Homenaje al profesor don Manuel
Torres López, hg. v. Departamento de Historia del Derecho, Facultad de
Derecho (= Cuadernos de Historia del Derecho 6 1999, 7 2000). Servicio de
Publicaciones Universidad Complutense, Madrid 2000. 505 S., 487 S.
Mit der zweibändigen
Festschrift für Professor Manuel Torres López, der in Freiburg studiert
und mit Hans Thieme zusammengearbeitet hatte, legt die
rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Complutense in Madrid
insgesamt 17 Studien zur antiken, mittelalterlichen und neueren
Rechtsgeschichte vor.
Der Gefeierte selbst wird
vorab in dem Beitrag „Don Manuel Torres López: Salamanca (1926) – Madrid
(1949). La coherencia de una trayectoria“ von Remedios Morán Martín gewürdigt.
Von Interesse ist gleichfalls die Untersuchung der Rechtsgeschichte innerhalb
der Universitätsgeschichte und der aufkommenden Diversifizierung der Fächer;
Raquel Medina Plana zeichnet hierzu die Arbeiten nach, die die Kandidaten bei
den Auswahlverfahren für eine Professorenstelle im Spanien der 1920er und
1930er Jahre anfertigen mußten, darunter speziell diejenige von Torres López
(„Maneras de entender o entender la manera. Las
primeras Memorias de oposición a cátedras de Historia del Derecho“). Besonders auffällig ist hier
die Titulatur des Faches als „Geschichte der juristischen Literatur Spaniens“
im Rahmen des Doktorandenstudiums der damaligen Madrider Universität (S. 167).
Zur antiken Rechtsgeschichte
und ihrer Rezeption: In seinem Aufsatz „El mito de Friné“ untersucht José
Manuel Pérez-Prendes Muñoz-Arraco die Rezeption des antiken Phryne-Mythos
anhand der Perspektive des spanischen Philosophen Xabier Zubiri und vergleicht
die Hauptkonzepte, die das Recht des Alten Testaments, die Ideen Ciceros und
das kanonische Recht inspiriert haben. Eine Studie zu den großen
Konvertierungen der „barbarischen“ Volksstämme zum Christentum in der
Spätantike bietet José Orlandis Rovira („Consideraciones en torno a la
conversión al Christianismo en la Tardía Antigüedad“).
Die mittelalterliche
Rechtsgeschichte ist stark vertreten: Magdalena Rodríguez-Gil greift die
Debatte um das Eigenkirchenwesen wieder auf und betrachtet sie im Lichte der
Westgotenherrschaft, der Reconquista
und der Gregorianischen Reform („Consideraciones sobre una antigua polémica:
las iglesias propias“); dies bietet sich an, weil der Gefeierte Torres López
den deutschen Fachbegriff der Eigenkirchen als Erster ins Spanische mit
„iglesias propias“ einführte.
Weitere auf Spanien
zugeschnittene Themen schließen sich an. Miguel Pin Abad erläutert die
Funktionen der „andadores de concejo“, die in den fueros von Kastilien und León damit beauftragt waren, amtliche
Botschaften zu überbringen, für Ordnung bei Gerichtsprozessen zu sorgen, Sachen
zu pfänden und leibliche Strafen an Verurteilten zu vollziehen („Los andadores
de concejo en los Fueros municipales castellano-leoneses“). Um die Gewichtung
von Zeugnissen im muslimischen Recht geht es im Beitrag von David Peláez
Portales („La habilitación de testigos en el derecho musulmán medieval“); hier lernen
wir zwei Typen von Zeugen kennen, einmal die einfachen und zum anderen die
festen und „professionellen“, die Berufszeugen (adules), die bei Gericht eingeschrieben waren. Während erstere
lediglich eine Bestätigung ihrer Ehrenwertigkeit vonseiten des Kadi benötigten,
mußten die adules vorab ihre Eignung
(idoneitas) unter Beweis stellen, was
ihnen aber bei jedem weiteren Auftreten in nachfolgenden Prozessen erspart
blieb.
Eine bemerkenswerte
Quellenarbeit legt Susana García León vor, die eine Sammlung rechtlicher
Quellen des 14. Jahrhunderts der Königlichen Bibliothek des Escorial
aufarbeitet, welche auf Gesetze der Ständeversammlungen (Cortes) aus den Jahren von 1322 und 1396 Bezug nimmt. Die Sammlung
sollte es dem königlichen Rat (Consejo
Real) erleichtern, die Gesetze der Cortes
und die Petitionen zu ermitteln. Die Autorin stellt die These auf, daß
diese Sammlung ergänzend zum Ordenamiento
de Alcalá gebraucht wurde („Un Repertorio
de Leyes de Cortes del siglo XIV“). Eine doppelte Gerichtszuständigkeit und
die Lösung dieses Kompetenzkonfliktes bearbeitet Soha Abboud-Haggar anhand
eines Prozesses zwischen mudéjares
vor einer aljama, d. h. einer
Maurenversammlung („Conflicto de jurisdicción en un pleito entre mudéjares.
Ágreda, 1501“).
In „El Ordenamiento de
Montalvo y la Nueva Recopilación“ zeichnet María José María e Izquierdo den
Einfluß des Ordenamiento de Montalvo
auf die Nueva Recopilación nach. Der Ordenamiento de Montalvo, der vom
kastilischen Juristen Montalvo zusammengestellt und zum ersten Male im Jahre
1484 gedruckt wurde, war die erste kastilische Kompilation und mithin eine
wichtige Vorlage für die Nueva
Recopilación von 1567. In ihrer Dissertation über die Quellen des Ordenamiento de Montalvo hat die
Autorin bereits die Texttraditionen und rechtlichen Unterschiede zwischen
beiden Quellen dargelegt. Es stellt sich heraus, daß etwa 20 % Übereinstimmung
bestand und daß das Ordenamiento de
Montalvo trotz der Vorwürfe an Montalvo, nicht gut kompiliert zu haben, in
der Nueva Recopilación dennoch eine
gewisse Anerkennung gefunden hat.
Zwischen 1564 und 1566
versuchte Philipp II., den Niederlanden die Beschlüsse des Konzils von Trient
aufzuerlegen. Dadurch brachte er sowohl den flämischen Adel als auch einen Teil
der Ritter vom Orden vom Goldenen Vlies gegen sich auf. Die Ankunft des Herzogs
von Alba als oberster Militärkommandeur und die Schaffung eines Sondergerichts
zur Bestrafung der des Aufstandes Angeklagten warf die Frage auf, ob die Ritter
nicht von der allgemeinen Gerichtsbarkeit befreit und damit gänzlich ungestraft
davonkommen würden (Joaquín Azcárraga Servert: „Felipe II: el Toisón de Oro y
los sucesos de Flandres“).
Aus der Moderne stammen die
folgenden Fragestellungen. Lohnenswert ist der Beitrag zum Seehandelsrecht von
Pedro Andrés Porras Arboledas: „La práctica mercantil marítima en el Cantábrico
Oriental (siglos XV-XIX). Primera parte“, einer Studie mit reicher
Dokumentenauswahl aus Archiven wie dem Archivo Histórico Provincial de
Cantabria, dem Archivo Histórico Foral de Vizcaya und dem Archivo de la Real
Chancillería de Valladolid. Der Autor teilt sein Material in fünf Arten von
Quellen ein: Dokumente mit Handelscharakter (einschlägige Verträge), solche den
Krieg und die Freibeuter betreffend, die Kontrolle durch die Verwaltung sowie das
Strafrecht berührend und Dokumente sui
generis. Für den zweiten Teil des Forschungsprojekts stehen noch
Schiffskonnossemente, Versicherungspolicen und sonstige Leihverträge aus.
Maria del Pilar Esteves
Santamaría geht den Übertragungen von Kanzleien durch Kauf, Pacht, Erbe und
Aufgabe im Madrid des 16. bis 19. Jahrhunderts nach: „Transmisiones de
escribanías en Madrid (siglos XVI-XIX)“. Viehdiebstähle nimmt Pedro Ortega Gil
anhand der Rechtsprechung des 16. bis 18. Jahrhunderts unter die Lupe, „Abigeatos
y otros robos de ganado: una visión jurisprudencial (siglos XVI-XVIII)“. Die
Ausweisung der Jesuiten aus dem Königreich Neapel zur Mitte des 18.
Jahrhunderts thematisieren Juan Antonio Alejandre und Maria Jesús Torquemada.
Schließlich beziehen sich
die beiden letzten Arbeiten auf die iberoamerikanische Welt und ihren Bezug zum
spanischen Mutterland: José Sánchez-Arcilla Bernal widmet sich der Verwaltung
der unteren Gerichtsbarkeit in Mexiko-Stadt zum Ende der Kolonialzeit; hier
ragt insbesondere die Bestrafung der Trunkenheit heraus, was die Libros de Reos pönalisierten, „La
Administración de Justicia inferior en la Ciudad de México a finales de la
época colonial. I. La punición de la embriaguez en los Libros de Reos (1794-1798)“. Einer anderen Institution
wendet sich Carmen Losa Contreras zu, nämlich dem Consejo Real de España e Indias, dem Königlichen Rat, der im Zuge
der großen Verwaltungsreformen nach dem Tode Ferdinands VII. gegründet wurde:
„La Administración Consultativa en los inicios del Estado liberal. El funcionamiento del Consejo Real de España e Indias. Sección de lo
Interior (1834-1836)“.
Es versteht sich von selbst,
daß die Beiträge vorliegender Festschrift an dieser Stelle nur zusammenfassend
wiedergegeben werden konnten; die Lektüre der beiden Bände ist für den an
Spanien interessierten Rechtshistoriker daher unerläßlich.
Saarbrücken Thomas
Gergen