Herrmann,
Nadine E., Entstehung, Legitimation und Zukunft der konkreten
Normenkontrolle im modernen Verfassungsstaat. Eine verfassungsgeschichtliche
Untersuchung des richterlichen Prüfungsrechts in Deutschland unter Einbeziehung
der französischen Entwicklung (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 64). Duncker & Humblot, Berlin
2001. 205 S.
Wenn auch in
Deutschland die richterliche Kontrolle einer Rechtsnorm am Maßstabe
höherrangigen Rechts, insbesondere der Verfassung aus Anlass eines konkreten
Rechtsstreites, also die konkrete Normenkontrolle, zu einer
Selbstverständlichkeit geworden ist, so gilt dies doch nicht für viele andere
europäische Staaten. In der französischen Verfassungsentwicklung ist ein
richterliches Prüfungsrecht stets abgelehnt worden; ähnliches gilt für
Großbritannien. In der gegenwärtigen europäischen Entwicklung stellt sich die
Frage, ob die konkrete Normenkontrolle in den gemeinsamen europäischen
Verfassungskontext eingeordnet werden soll. Angesichts dieser Situation will die
Verfasserin mit einer verfassungsgeschichtlichen Untersuchung zur Entstehung
und Entwicklung der konkreten Normenkontrolle in Deutschland unter Einbeziehung
einer vergleichenden Betrachtung der französischen Entwicklung einen Beitrag
zum Verständnis von Entwicklungs- und Argumentationslinien im deutschen
Verfassungsrecht leisten.
In einer kurzen
methodischen Überlegung entscheidet die Verfasserin sich für die „Perspektive
des Jetzt“. Der zeitliche Rahmen der Untersuchung ist weit gespannt. Er reicht
zunächst vom Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation bis in die
nationalsozialistische Zeit. Sodann greift die Verfasserin noch einmal zurück,
indem sie die französische Entwicklung seit dem Ancien
Régime verfolgt. Sodann führt sie für die moderne
Zeit die deutsche und die französische Entwicklungslinie zusammen.
Die Verfasserin
will das Phänomen der richterlichen Normenkontrolle unabhängig von einer
bestimmten Funktion im jeweiligen Verfassungsgefüge untersuchen; es soll allein
um die richterliche Prüfung einer Norm am Maßstab höherrangigen Rechts aus
Anlass eines konkreten Rechtsstreits gehen. Sie blendet deshalb die Zeit des
Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation nicht aus, dem das erste Kapitel
gewidmet ist. Im Zusammenhang mit der Frage nach der jurisdictio auf der Territorial-
und der Reichsebene (Kaiser) erörtert sie, ob das römische Staatsrecht rezipiert und angewandt wurde, das eine Kompetenz des
Richters zur Normenkontrolle verneinte. Die Verfasserin stellt fest, dass in
den Territorialstaaten die jurisdictio mit dem fortschreitenden Ausbau des modernen
absolutistischen Staates beim Landesherrn konzentriert wurde; für eine richterliche
Normenkontrolle blieb kein Raum. Auf Reichsebene hingegen fand nach einem
ständigen Bedeutungsverlust des römischen Rechts eine richterliche Kontrolle
der Reichsgesetzgebung statt. Die Verfasserin konzentriert sich dann auf das
Reichskammergericht und lässt den Reichshofrat „als weniger geeignet“ außer
Betracht. Dies lässt sich allein mit dem Hinweis auf die Nähe zum kaiserlichen
Hof und die fehlende Überkonfessionalität nicht rechtfertigen, sondern
allenfalls mit der bislang geleisteten Quellenauswertung in Bezug auf den
Reichshofrat, die im Vergleich mit der Reichskammergerichts-Forschung einen
weitaus geringeren Stand hat. Die Verfasserin vertritt die These, trotz der
schwer einzuordnenden Doppelung der Staatsmacht zwischen Reich und
Landesherrschaften lasse sich „aus der Praxis der Reichsgerichte und damit aus
der Verfassungswirklichkeit des Heiligen Römischen Reiches ableiten, dass ein
richterliches Prüfungsrecht tatsächlich in bestimmtem Umfang in Anspruch
genommen und damit – wenn man so will – neues Reichsrecht geschaffen
wurde“ (S. 33); die Kompetenz der Reichsgerichte zur Prüfung von territorialen
Akten der Gesetzgebung sei im Grundsatz unstreitig gewesen. Die Zusammenhänge
zwischen richterlicher Unabhängigkeit und Prüfungsrecht werden kurz
angesprochen, dann aber leider ausgeklammert.
Die Verfasserin
gelangt zu dem Ergebnis, eine richterliche Kontrolle von Rechtsetzungsakten
habe es bereits im Heiligen Römischen Reich gegeben; sie stelle eine deutsche
Verfassungstradition dar. Der Einschränkung, aufgrund der fehlenden
Gewaltenteilung habe es sich nicht um eine unabhängige Kontrolle am Maßstab der
Verfassung gehandelt, vielmehr sei es um die Sicherung des Staatsgefüges gegen
Veränderungen, also vor allem um die Erhaltung der Ständegesellschaft gegangen,
kann gefolgt werden. Der absolutistische Staat beendete nach Auffassung der
Verfasserin die richterliche Normenkontrolle in Deutschland. Das ist insofern
zutreffend, als die unabhängiger gewordenen Territorialstaaten immer weniger
bereit waren, die Autorität des Reiches anzuerkennen. Die These, dass die
richterliche Normenkontrolle auf Reichsebene ihre Grundlage und ihre
Rechtfertigung in der Sicherung der lehnsrechtlichen
Überordnung der Reichsgewalt finde (S. 42), ist kühn und muss bezweifelt
werden.
Das zweite
Kapitel ist dem deutschen Konstitutionalismus gewidmet. Die Verfasserin betont
die in den konstitutionellen Verfassungen enthaltene Einräumung bestimmter
Mitwirkungsrechte der Stände bei der Gesetzgebung, die zwangsläufig die Frage
nach der Missachtung derselben aufwarf. Sie untersucht deshalb zunächst die
Rechtsnatur der ständischen Mitwirkungsrechte und stellt ein für alle
konstitutionellen Verfassungen gemeinsames Strukturelement fest: Die
Beteiligungsrechte der Landstände beruhen auf dem Verfassungsoktroi
oder dem Verfassungseid des Monarchen, seine
ungeteilte Souveränität nur noch verfassungsgemäß auszuüben; sie gründen sich
also auf die Selbstbindung des Monarchen; in dieser Konstruktion findet sich
keine „echte Kompetenz der Stände bei der Rechtsetzung“. Die Mitwirkungsrechte
qualifiziert die Verfasserin als „subjektive Beteiligungsrechte im Innenverhältnis
zum Monarchen“ (S. 57). Angesichts dieses Souveränitätsverständnisses war es
nicht denkbar, die in verfassungswidriger Weise erlassene Norm selbst zum
Gegenstand eines Verfassungsschutzverfahrens zu
machen.
Die Verfasserin
stellt bei diesem Befund sodann die berechtigte Frage, warum das richterliche Prüfungsrecht
dennoch zu einem „juristischen Modeproblem“ werden konnte. Die Antwort findet
sie einmal in dem mit der Verfassunggebung
beschleunigten Prozess der zunehmenden „Verrechtlichung
der Herrschaftsausübung“ (S. 58). Darüber hinaus sucht sie nach den
unmittelbaren Verbindungslinien zwischen richterlicher Normenkontrolle und dem
zugrunde liegenden Verfassungs- und Souveränitätsverständnis. In diesem Zusammenhang
wendet sie sich der U.S.-amerikanischen Lösung zu, um die Bedeutung des
abweichenden verfassungsrechtlichen Hintergrundes für die Existenz eines
richterlichen Normenkontrollrechts aufzuzeigen. In Nordamerika wurden die Frage
nach dem Vorrang der Verfassung und die Kompetenz des Richters zur Wahrung des
Verfassungsvorrangs schon am Anfang des 19. Jahrhunderts geklärt, während nach
Meinung der Verfasserin in Deutschland darüber im wesentlichen nur eine
literarische staatstheoretische Debatte stattfand. In dieser geriet die liberal-rechtsstaatliche
Auffassung in die Nähe des U.S.-amerikanischen Verfassungsrechts, was angesichts
der gemeinsamen Wurzeln in der Aufklärung nicht verwundert. Immer wieder geht
es um die monarchische Souveränität und die Rechtsnatur des ständischen
Mitwirkungsrechts. Die Verfasserin weist darauf hin, dass praktische Anwendungsfälle selten sind. In dem von ihr herausgestellten
Fall der Änderung des Sachsen-Weimarischen
Feuerversicherungsgesetzes ging es um die richterliche Kontrolle im Hinblick
auf die formellen Merkmale eines Gesetzes. Neuere Untersuchungen haben indes
ergeben, dass sich auch schon für die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts
jedenfalls einzelne Fälle nachweisen lassen, in denen Gerichte eine
Normenkontrolle derart durchgeführt haben, dass Gesetzesnormen materiell
nachgeprüft wurden im Hinblick auf die Übereinstimmung mit Verfassungsnormen,
insbesondere mit solchen, die Bürgerrechte betrafen. In diesem Zusammenhang
spielte auch die Deutsche Bundesakte eine Rolle.
In der
Frankfurter Reichsverfassung sucht man vergebens nach der Verankerung einer
konkreten Normenkontrolle. Für die Rolle der richterlichen Normenkontrolle in
den sogenannten Reaktionsjahren nimmt die Verfasserin
in einem kurzen vierten Kapitel den kurhessischen Verfassungskonflikt als
Beispiel. Es ging bei ihm letztlich um die Verletzung ständischer
Mitwirkungsrechte bei dem Erlass einer Steuernotverordnung. Die Verfasserin
hebt hervor, das Oberappellationsgericht Kassel habe zum ersten Mal in der
deutschen Verfassungsgeschichte den Weg einer verfassungsgerichtlich zu
überwachenden konstitutionellen Teilung der Gesetzgebungskompetenzen
aufgezeigt.
Das fünfte
Kapitel ist der Zeit zwischen 1871 und 1918 gewidmet. Die als „Organisationsstatut“
qualifizierte Verfassung des Kaiserreiches von 1871 enthielt keine Aussage über
ein richterliches Prüfungsrecht. Die staatsrechtliche Literatur war sich
überwiegend darüber einig, dass ein richterliches Prüfungsrecht auf eine
formelle Kontrolle zu beschränken sei. Eine Analyse der Rechtsprechung des
Reichsgerichts zeigt, dass ein formales Prüfungsrecht durchweg bejaht, ein
materielles hingegen nur dann angenommen wurde, wenn eine höherrangige
Maßstabnorm vorlag. Daran scheiterte die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Reichsgesetzen,
weil ein Vorrang der Reichsverfassung vor dem einfachen Gesetz nicht anerkannt
war. Die Verfasserin sieht darin einen das Kaiserreich tragenden Kompromiss
zwischen Bürgertum und alten Gewalten.
Kritisch würdigt
die Verfasserin die Entwicklung des richterlichen Prüfungsrechts in der
Weimarer Republik. Nach 1918 war eine Neubestimmung der dritten Gewalt
erforderlich, die auf das richterliche Prüfungsrecht nicht ohne Einfluss blieb.
Der Vorrang der Verfassung war nun anerkannt; eine Vorschrift, die den
Gerichten die Kompetenz zur konkreten Normenkontrolle zuwies, fehlte in der
Weimarer Reichsverfassung. Allerdings erhielt das Reichsgericht aufgrund eines
den Art. 13 II WRV ausfüllenden Gesetzes die Kompetenz zur Überprüfung der
Vereinbarkeit von Landesrecht mit Reichsrecht. Die staatsrechtliche Literatur
zur richterlichen Normenkontrolle eröffnete nach Meinung der Verfasserin einen
unmittelbaren Zugang zu den Interdependenzen zwischen Staatsverständnis,
Verfassungsordnung und richterlichem Prüfungsrecht, weil mit der Stellungnahme
zu letzterem schließlich die Machtfrage im Staat gestellt wurde. Das Reichsgericht
(RGZ 111, 320) nahm in einer Entscheidung zum Aufwertungsersatz von 1925 das
Recht zu Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit für sich in Anspruch. Es fehlte
jedoch eine Zuweisung dieser Kompetenz in der Verfassung. Damit setzte sich das
Reichsgericht - so die Verfasserin - dem Verdacht aus, durch die
letztlich unzureichend begründete Inanspruchnahme eines Normprüfungs- und
Verwerfungsrechts den mit der Rechtsprechung zum Aufwertungsrecht
eingeschlagenen Konfrontationskurs gegenüber dem parlamentarischen Gesetzgeber
fortzusetzen. Die Verfasserin geht auf neuere Ansätze in der Staatsrechtslehre
ein - u. a. R. Thoma und H. Kelsen - und
stellt letztlich eine das Prüfungsrecht bejahende herrschende Meinung fest. Sie
gelangt aber zu dem Ergebnis, dem Reichsgericht sei es nur vordergründig um die
Verfassung gegangen; jedenfalls mitbestimmend sei das Ziel gewesen, eigene
Gerechtigkeitsvorstellungen und Interessenwertungen gegen den demokratischen
Gesetzgeber durchzusetzen. Die Verfasserin sieht in der rein positivistischen
Begründung des Prüfungsrechts durch das Reichsgericht die Ursache für den
späteren Missbrauch; der antidemokratische Ausbau der Normenkontrollkompetenz
sei wesentlich dadurch erleichtert worden, dass auf Seiten der Demokraten kein
tragfähiges Grundkonzept vorhanden gewesen sei, das Verfassungsvorrang,
Gewaltenteilung und Demokratie miteinander verbinden konnte. Mit dieser
interessanten These erklärt die Verfasserin den „Sieg des antidemokratischen
Denkens“.
Damit ist der
Übergang zur NS-Zeit hergestellt. Für den Anfang stellt die Verfasserin
zunächst eine Beschränkung des Prüfungsrechts fest, deren Ursachen die
Verfasserin z. T. in der Totalität der nationalsozialistischen Weltanschauung
sieht; allein der Führer sollte das Recht haben, autoritativ über die
Fortgeltung „vorrevolutionären“ Rechts zu bestimmen (so Freisler
in nicht überraschender Übereinstimung mit Carl Schmitt). Doch gab das Reichsgericht
seine Zurückhaltung mit der zunehmenden Verfestigung der
nationalsozialistischen Herrschaft auf. Nun wurde nationalsozialistischen
Vorstellung auch gegen formelles Gesetzesrecht aus der Weimarer Zeit zum
Durchbruch verholfen. Das richterliche Prüfungsrecht wandelte sich zu einem
Instrument der Transformation nationalsozialistischer Wertvorstellungen in
positives Recht.
Das achte
Kapitel ist der Entwicklung der richterlichen Normenkontrolle in Frankreich
gewidmet, wo sich trotz mancher Ansätze dazu in den letzten Jahrhunderten ein
richterliches Prüfungsrecht nicht entwickeln konnte. Die Verfasserin erklärt
das mit der „Vergöttlichung des Gesetzes“ in der
Revolution, die der „Ablehnung des richterlichen Prüfungsrechts axiomatischen
Charakter verliehen“ habe; eine repressive Normenkontrolle galt als unvereinbar
mit der Rolle des Parlaments. In dem folgenden (9.) Kapitel vergleicht die
Verfasserin anhand der gefundenen und noch einmal zusammen gefassten Ergebnisse
die verfassungshistorische Entwicklung in Frankreich und Deutschland. In
letzterem bildete sich bereits im 19. Jahrhundert eine das richterliche
Prüfungsrecht fordernde herrschende Meinung. Während ab 1925 auch die
höchstrichterliche Rechtsprechung eine Normenkontrollkompetenz bejahte und für
sich in Anspruch nahm, brach in Frankreich eine etwa bis zur Revolution mit der
deutschen gleichlaufende Entwicklung jäh ab: Man sah dort wegen des Staats- und
Souveränitätsverständnisses kein Bedürfnis für die Institutionalisierung einer
richterlichen Kontrolle. Den Hauptunterschied sieht die Verfasserin darin, dass
man in Deutschland das Gesetz „als Ergebnis eines kompromisshaften
Zusammenwirkens verschiedener, mit unterschiedlichen Rechten und Kompetenzen
ausgestatteter Personen und Organe“ verstand, in Frankreich aber das Gesetz als
„fast schon transzendenter Ausdruck der Volonté générale“ angesehen wurde. Die Verfasserin meint darüber
hinaus, in Deutschland sei die Forderung nach einem richterlichen Prüfungsrecht
auch ein Mittel gewesen, das monarchische System in Frage zu stellen.
Im zehnten
Kapitel führt die Verfasserin die aufgezeigten Linien bis in die Gegenwart
fort, indem sie einen aktuellen Vergleich zwischen den beiden Ländern anstellt,
eine Bewertung anschließt und die gegenwärtigen Unterschiede herausstellt. Eine
vergleichende Bewertung des deutschen und des französischen Modells schließt
sich an. Die Verfasserin sieht den Hauptgrund für die Beschränkung der
Normenkontrollkompetenz (lediglich abstrakte und präventive Kontrolle) darin, dass
in der französischen Verfassungsgeschichte der Schutz der verfassungsmäßigen
Kompetenzordnung vor richterlichen Übergriffen im Vordergrund gestanden habe.
Sie fällt letztlich ein Werturteil, indem sie die Überlegenheit des deutschen
Systems betont; sie meint, die Nachteile des französischen Systems würden durch
den Vorteil eines geringeren Eingriffs in die originären Zuständigkeiten des
Gesetzgebers nicht aufgewogen. Dieses Urteil wirkt ein wenig schulmeisterlich;
mehr Zurückhaltung wäre geboten gewesen, zumal die Begründung von Vorteilen und
Nachteilen wenig überzeugend scheint.
Eine
Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der Untersuchung in Thesenform
beschließt die Arbeit. Leider wird hier der - doch durchaus
fragwürdige - Vorzug des deutschen Systems noch einmal herausgestellt.
Diese Kritik
vermag den guten Ertrag der Untersuchung nicht zu schmälern. Dieser besteht
vornehmlich darin, dass die Verfasserin die unterschiedlichen Entwicklungen in
Deutschland und Frankreich aufzeigt und gegeneinander stellt. Der besondere
Reiz der Arbeit liegt gerade in der vergleichenden Betrachtung. Ein weiteres
Verdienst der Verfasserin besteht darin, die deutsche Entwicklungslinie bis in
das Heilige Römische Reich Deutscher Nation zurückverfolgt zu haben. Für das 19.
Jahrhundert ist die Quellenauswertung bis jetzt relativ bescheiden. Wenn sie
ausgeweitet wird, steht zu erwarten, dass es mehr Verfahren gegeben hat, in
denen die Richter eine konkrete Normenkontrolle durchgeführt haben, als bisher
angenommen wird.
Hagen Ulrich
Eisenhardt