Damnitz, Michael, Bürgerliches Recht zwischen Staat und Kirche. Mitwirkung der Zentrumspartei am Bürgerlichen Gesetzbuch. Mit Quellen aus der Presse und dem Umfeld des Zentrums. Nomos, Baden-Baden 2001. XX, 991 S.

Wolters, Michael, Die Zentrumspartei und die Entstehung des BGB (= Fundamenta juridica 39). Nomos, Baden-Baden 2001. 452 S.

 

Wie die gleichzeitig erschienenen Bände von Damnitz und Wolters zeigen, ist das Interesse an der Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs weiterhin ungebrochen. Dabei geht es immer noch um Korrekturen der kritischen, mitunter sogar diffamierenden antiliberalen Urteile über das BGB, die auch noch nach 1945 aus der Literatur nicht ganz verschwunden waren. In dieser Beziehung hat das Ausland die Qualitäten des BGB zu Beginn des 20. Jahrhunderts besser würdigen können[1] als die deutschen Juristen, die nach den scharfen Kontroversen bei der Kritik am ersten BGB-Entwurf zu einem unbefangenen Urteil nicht mehr fähig waren. Die beiden Bänden von Damnitz und Wolters erschließen einen bisher erst unvollständig beschriebenen Bereich der Entstehungsgeschichte des BGB, nämlich die parlamentarischen Verhandlungen über die Reichstagsvorlage dieser Kodifikation im ersten Halbjahr 1896. Hierbei spielte das Zentrum, das im Reichstag über 24,2 % der Sitze verfügte, eine Schlüsselrolle, da ohne seine Stimmen das BGB keine Mehrheit im Parlament gefunden hätte. Für das Zentrum bestanden, als im Dezember 1895 der Inhalt der Reichstagsvorlage im wesentlichen feststand, drei Möglichkeiten, auf den Entwurf, der weder im Eheschließungsrecht noch im Eheanfechtungsrecht und Ehescheidungsrecht mit dem kanonischen Recht übereinstimmte, zu reagieren. Eine vollständige Ablehnung der Kodifikation kam nicht ernsthaft in Betracht, da sich dadurch das Zentrum auf lange Zeit jeglichen Einflusses auf die Reichspolitik beraubt hätte. Auf der anderen Seite konnte das Zentrum die Ausscheidung des Eherechts aus dem Entwurf betreiben, um dann ohne Bedenken der Vorlage zustimmen zu können. Letztlich konnte das Zentrum auch versuchen, einige „Schärfen“ des Eherechts des Entwurfs abzumildern und so seine Zustimmung zum BGB auch in den Augen der Zentrumsöffentlichkeit zu rechtfertigen. Voraussetzung hierfür war, daß der Papst dagegen keine Einwände erhob, sondern der Partei freie Hand ließ. Im Werk von Damnitz ist die politische Entscheidungsfindung des Zentrums, dessen Verhalten in den Verhandlungen mit den anderen Reichstagsfraktionen und dem Staatssekretär des Reichsjustizamt Nieberding sowie in der BGB-Kommission des Reichstags und dessen Plenum ausführlich beschrieben und in einem opulenten Quellenteil, der fast Dreiviertel des Gesamtwerks ausmacht, umfassend dokumentiert worden.

 

Dieser Quellenteil beschränkt sich nicht auf die Zeit der parlamentarischen Beratungen des Reichstags, sondern bezieht auch die Jahre der Verabschiedung der Lex Lasker von 1873, mit der die Gesetzgebungskompetenz des Reichs auf das ganze bürgerliche Recht ausgedehnt wurde, die Jahre 1894/95 sowie die Pressestimmen und Briefe der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten nach der Verabschiedung des BGB mit ein. Hervorzuheben ist insbesondere die Eingabe des preußischen Episkopats an das preußische Staatsministerium vom 9. 2. 1895 (Damnitz, S. 248ff.) mit der Bitte, daß das eheliche Personenrecht sowohl in bezug auf Schließung und Scheidung der Ehe wie auf die bezügliche Judikatur aus dem BGB ausgeschieden werde, daß, sofern eine bürgerliche Eheschließung beibehalten werden sollte, diese nur auf die „außer dem Zusammenhang mit der Kirche stehenden Bewohner Preußens Anwendung finden oder wenigstens nur facultativ vorgeschrieben werden möge“ sowie daß eventuell im BGB die Vorkehrungen getroffen werden mögen, „welche erforderlich und geeignet erscheinen, die kirchliche Eheschließung vor der Gefahr, beeinträchtigt oder beseitigt zu werden,“ zu schützen (S. 262). In dieser Denkschrift wird u. a. darauf hingewiesen, daß auch nach Einführung der obligatorischen Zivilehe 1874/75 die staatliche Verwaltung den religiösen Charakter der christlichen Ehe wiederholt hervorgehoben habe. So war für die preußische Armee der Befehl ergangen, „daß sich Offiziere, Unteroffiziere u.s.f. nicht mit Civileheschließung begnügen, sondern sich auch kirchlich trauen lassen sollten“ (S. 254). Das Mecklenburg-Schwerinsche Staatsministerium hatte 1876 bekanntgegeben, „daß der Großherzog die Erfüllung der kirchlichen Pflichten in bezug auf Taufe und Trauung von allen landesherrlichen Dienern bestimmt erwarte und daß er Anstand nehmen werde, Personen anzustellen, welche diesen Pflichten in der einen oder anderen Weise nicht nachgekommen seien“ (S. 254). Insbesondere wurde auf die wiederholten Protestaktionen evangelischer Gremien und Laien hingewiesen, die die Beseitigung der obligatorischen Zivilehe gefordert hätten.[2] Diese Kundgebungen, die sich 1896 verstärkt wiederholten, zeigen, daß die Gesetzgebung von 1874/75 keineswegs allgemein akzeptiert war. Hingewiesen sei ferner auf den Abdruck der Korrespondenz zwischen den Zentrumspolitikern und dem päpstlichen Nuntius in München Aiuti, der in einem Schreiben vom 11. 6. 1896 dem Zentrum freie Hand bei der Schlußabstimmung über das BGB gab: Des Zentrum sollte selbst darüber entscheiden, „quelle sera la meilleur ligne de conduite à suivre relativement à l’approbation finale du Code entier“ (S. 616). Weiter enthält der Quellenteil ausführliche Berichte aus der Zentrumspresse über die Verhandlungen der BGB-Kommission des Reichstags und die Plenarverhandlungen, die sehr aufschlußreich sind vor allem für das politische Klima in der Schlußphase des BGB. Zwei ausführliche Berichte über: „Das Centrum und das Bürgerliche Gesetzbuch“ und über: „Welchen Wert hat das Bürgerliche Gesetzbuch für Deutschland und ganz besonders das Rheinland“ (S. 839ff., 863ff.) behandeln die Gesamtproblematik der Verabschiedung des BGB aus der Sicht des Zentrums, das sich gegen Angriffe von links und gegen den Vorwurf der Papsthörigkeit und der Klerikalisierung des BGB-Eherechts zur Wehr setzen mußte.

 

Zum Schluß bringt Damnitz noch Aufzeichnungen von Bachem aus dem Jahre 1900 und aus dem Jahre 1905 über die Kommissionsarbeiten, die Verhandlungen über den Kompromiß des Zentrums mit den Nationalliberalen Anfang Juni 1896 und über die Schlußphase der Kodifikation im Plenum des Reichstags. So schreibt Bachem am 30. 5. 1905: Nach der Schlußabstimmung hätten die „Geheimräte des Reichsjustizamts später noch einige Mängel und Fehler“ (deren Liste bisher nicht publiziert ist) am BGB entdeckt, „welche sie in große Bestürzung versetzten. Es waren keine großen Dinge von jurist. Bedeutung, sond. nur Druckfehler, falsche Verweisungen u. ähnliche Unschönheiten ohne materielle Tragweite. Aber es war eine ziemlich lange Liste.“ Die Parlamentarier hätten ihnen „ganz kaltblütig“ gesagt, „sie sollten diese Fehler nur ruhig verbessern und das Werk mit diesen Verbesserungen im Staatsanzeiger veröffentlichen“. Niemand würde also von der Sache etwas erfahren. So sei es geschehen und „kein Hahn“ habe danach gekräht (S. 899). Aufschlußreich ist S. 882 die Charakterisierung des bedeutenden bayerischen Juristen und Mitglieds der zweiten BGB-Kommission Jacubezky, S. 886 und auch der Hinweis auf die „übertriebene Gewissenhaftigkeit“ von Gröber bei der Stellung seiner Anträge und auf die verheerenden Wirkungen, die Sohm mit seiner Rede im Reichstag, in der dieser den sozialdemokratischen Abgeordneten Stadthagen auch persönlich abqualifiziert hatte, bewirkte. Abschließend, so schreibt Bachem, habe Stadthagen „den armen Sohm“ in „klobigster Weise“ vermöbelt, „wie selten einer hier im Rtg. persönlich vermöbelt worden ist. So sehr ich m. alten Lehrer Sohm suche [vielleicht: verehre], so mußte ich doch sagen, daß keiner ihn retten konnte“ (S. 892). Diese Hinweise mögen genügen, daß Damnitz eine hochinteressante Quellenedition über die Politikgeschichte des BGB vorgelegt hat, die eine bisher wenig bekannte Seite der Entstehungsgeschichte des BGB erschließt. Im darstellenden Teil behandelt der Verfasser chronologisch die Stellung des deutschen Katholizismus und des Zentrums zur entstehenden Kodifikation des bürgerlichen Rechts. Breiten Raum nehmen dann ein die Stellung des Zentrums und des katholischen Schrifttums zum ersten BGB-Entwurf (S. 41ff.), die Anträge der beiden Zentrumsmitglieder in der zweiten BGB-Kommission (S. 60ff.) sowie die Beratungen der Reichstagskommission in erster und zweiter Lesung über die Reichstagsvorlage des BGB (S. 103ff., 156ff.). Vor der „abschließenden Betrachtung“ behandelt der Verfasser noch die Aufnahme des BGB in der katholischen Öffentlichkeit sowie die „Fernwirkung der Mitarbeit des Zentrums am BGB“. Hervorzuheben sind das Personen- und Sachregister sowie der reichhaltige biographische Anhang, der besonders die an der BGB-Debatte beteiligten Persönlichkeiten aus dem katholischen Bereich erschließt, beispielsweise den päpstlichen Nuntius Aiuti.

 

Liegt der Schwerpunkt der Arbeit von Damnitz auf der Politikgeschichte, ohne daß dabei die inhaltliche Seite der Beratungen vernachlässigt wird, so konzentriert sich Wolters auf eine detaillierte Analyse der Zentrumsanträge in der zweiten BGB-Kommission (S. 74-102) und in der Reichstags-Kommission (S. 123-412); die Verhandlungen in dieser Kommission nehmen mithin Zweidrittel des Gesamtwerks ein. Hierbei hat Wolters das Original der nach wie vor unveröffentlichten, wenn auch für den konkreten Verhandlungsverlauf wenig ergiebigen Protokolle der Kommission sowie die Anträge der Mitglieder und die detaillierten Berichte des bayerischen Bundesratsbevollmächtigten über die Verhandlungen zusammen mit einigen weiteren Quellen detailliert ausgewertet. In einer Statistik kommt der Verfasser auf 150 Anträge der Sozialdemokraten, 40 Anträge der Nationalliberalen, 58 Anträge der Deutsch-Konservativen, 25 Anträge der Freisinnigen Vereinigung, 47 Anträge der Deutschen Reichspartei, 46 Anträge der Polnischen Fraktion und auf 251 Anträge von Zentrumsabgeordneten, von denen Gröber mit 181 Anträgen mehr Anträge stellte als die Sozialdemokraten insgesamt. Dies alles zeigt schon welches Gewicht und welche Bedeutung den Zentrumsanträgen zukam, die erheblich mehr Erfolg hatten, als diejenigen der Sozialdemokraten. Wolters hat auf eine Bündelung bzw. Systematisierung der Anträge nach Sachgebieten verzichtet und sie chronologisch nach der Reihenfolge der Kommissionssitzungen behandelt. Das ausführliche Inhaltsverzeichnis erschließt zwar die Beratungsgegenstände zuverlässig; jedoch wäre ein Sachregister hilfreich gewesen. Die meisten wichtigsten Änderungen des BGB gehen auf Adolf Gröber (Fraktionsvorsitzender des Zentrums ab 1895), zumindest aber auf Zentrumsanträge bzw. auf den Kompromiß für das Vereins- und Eherecht zurück. Die meisten Anträge Gröbers betrafen den „Schutz des Schwachen, die Stärkung der Familie durch Festigung der Stellung des Vaters, den Kampf gegen den Wucher, gegen die uneingeschränkte Vertragsfreiheit und für die stärkere Sozialpflichtigkeit des Eigentums“ (S. 411). Auf das Zentrum gingen folgende wesentliche Änderungen des BGB-Entwurfs zurück: Wegfall der Möglichkeit der Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins,[3] der Zwecke der Erziehung und des Unterrichts verfolgte; Anwendung des § 122 BGB auch bei § 120 BGB; Einfügung des Wucherverbots in § 138 BGB; keine Fristendigung an einem Sonn- oder Feiertag; Schikaneverbot (§ 226 BGB); gesetzlicher Zinssatz in Höhe von 4 %, nicht von 5 %; Verschärfung des § 254 Abs. 1 S. 2 BGB; Rückforderungsrecht des Schenkers wegen Notbedarfs (§§ 527ff. BGB). Einfügung der §§ 617, 618 Abs. 2, 624 und des 629 BGB sowie der §§ 654, 656 (Maklerrecht), des § 764 BGB (Verbot von Spielgeschäften) sowie die Ausweitung des § 825 BGB; Wegfall der Entlastungsmöglichkeit für den Tierhalter; Möglichkeit der Trennung von Tisch und Bett; Abmilderung der Eheschließungsform (vgl. § 1301 BGB); Erweiterung der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seinem nichtehelichen Kind; Ausweitung des gesetzlichen Erbrechts auf die fünfte Ordnung (§ 1929 BGB) sowie Zulassung des holographischen Testaments und des „Dreißigsten“ (§ 1969 BGB). Daß mit diesen und anderen Änderungen das Zentrum den Charakter des Gesetzes in großen Teilen „neu geprägt“ hat (so Wolters, S. 419), ist vielleicht etwas überpointiert formuliert; denn bereits die zweite BGB-Kommission hatte bei ihren Beschlüssen die in den achtziger Jahren entdeckte soziale Aufgabe auch der Zivilgesetzgebung berücksichtigt, wobei hervorgehoben zu werden verdient, daß weder die zweite BGB-Kommission noch der Reichstag die liberale Grundhaltung der Kodifikation wesentlich eingeschränkt hat. Wenig bekannt ist, daß Gröber eine wichtige Änderung des § 810, d. h. des späteren § 826 BGB, durchgesetzt hat, dessen Anfang ursprünglich lautete: „Wer durch eine Handlung, die er nicht in Ausübung eines ihm zustehenden Rechts vornimmt, in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ... zufügt.“ Mit der von Gröber durchgesetzten Streichung des Relativsatzes konnte § 826 BGB als Regulativ bei unzulässiger Rechtsausübung herangezogen werden; die Norm hat dadurch erheblich an Bedeutung gewonnen. Diese und andere Änderungen wie auch das ganze Gesetzgebungsverfahren haben besonders in Frankreich Bewunderung hervorgerufen und das sehr positive Urteil über das BGB mitbestimmt. Ein Mißgriff war allerdings die Verschärfung der Tierhalterhaftung, die das mittelständische Fuhrgewerbe und die Landwirtschaft sehr hart traf, so daß es bereits 1908 wieder zur Einführung eines Entlastungsbeweises[4] für den Halter von Nutztieren kam. Im einzelnen kann Wolters einige einseitige Urteile über das BGB zurechtrücken, so die Beurteilung der sogenannten „Hasendebatte“. Nach Wolters zeugt diese Debatte „weniger von einer Unfähigkeit des Parlaments, ein derart bedeutendes Gesetzbuch angemessen zu verhandeln, sondern symbolisiert das letzte Aufbäumen der konservativen (preußischen) Reichselite gegen den Liberalismus in der Gestalt“ des BGB (S. 417). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das Gesetzbuch nicht nur von den Sozialdemokraten als zu wenig fortschrittlich, sondern auch von den Konservativen als zu liberal angegriffen worden war.

 

Mit den beiden parallel entstandenen Werken von Damnitz und Wolters ist nunmehr die letzte Phase der Entstehung des BGB umfassend erschlossen, sowohl politik- und sozialgeschichtlich als auch inhaltlich-rechtsdogmatisch, wenn damit auch noch nicht die Gesamtdarstellung der Reichstagsverhandlungen über das BGB vorliegt. Die Werke erschließen gleichsam in einer Art Arbeitsteilung die beiden wesentlichen Quellenbereiche für die Reichstagsverhandlungen, so daß in der Gesamtschau ein sehr differenziertes Bild über die Vorgänge in der Schlußphase des BGB möglich ist. Nachdem Schulte-Nölke die herausragende Rolle des Reichsjustizamts bei der Revision des ersten BGB-Entwurfs und bei der Verabschiedung der BGB-Vorlage durch den Bundesrat und den Reichstag herausgearbeitet hat, fehlen nunmehr noch detaillierte Untersuchungen über die Stellung der großen Bundesstaaten zum BGB, insbesondere Preußens,[5] und über das rechtspolitische und rechtsdogmatische Profil der die Kommissionsarbeiten prägenden Juristen wie Gebhard, Johow, Jacubezky und letztlich auch Planck, dessen Lebensbeschreibung durch Frensdorff (1914) heute nicht mehr ganz zu befriedigen vermag.

 

Kiel                                                                                                    Werner Schubert

 

 



[1] Hierzu Marcus Dittmann, Das BGB aus der Sicht des Common Law. Das BGB und andere Kodifikationen im Urteil zeitgenössischer englischer und angloamerikanischer Juristen, 2000; W. Schubert, Das BGB im Urteil französischer Juristen bis zum Ersten Weltkrieg, in: SZ GA, Bd. 110 (1997), S. 128ff.

[2] Hierzu – immer noch nicht ganz vollständig – Inken Fuhrmann, Die Diskussion über die Einführung der fakultativen Zivilehe in Deutschland und Österreich seit Mitte des 19. Jahrhunderts, 1998, bes. S. 83ff. (vgl. die Hinweise in der Episkopaldenkschrift bei Damnitz, S. 255f.).

[3] Wenn der Verfasser S. 403 von dem „vom Bundesrat noch einmal verschärften Konzessionssystem“ spricht, so ist das mißverständlich; denn die Bundesratsvorlage beruhte auf dem Normativsystem, das allerdings durch das Einspruchsrecht auch in bezug auf Vereine mit einem der Erziehung und des Unterrichts angehörenden Zweck ein staatliches Einspruchsrecht vorsah. Das Normativsystem als solches blieb damit auch in der Reichstagsvorlage erhalten.

[4] Hierzu Regine Schmalhorst, Die Tierhalterhaftung nach § 833 a. F. und n. F. Entstehungsgeschichte und Rechtsprechung des Reichsgerichts, Frankfurt am Main 2002.

[5] Ferner von Sachsen, Württemberg und Bayern (hierzu mit Hinweisen W. Schubert, Bayern und das BGB. Protokolle der bayr. BGB-Kommission von 1881-1884, Ebelsbach 1980); über die Stellung von Baden Karlheinz Muscheler, Die Rolle Badens in der Entstehungsgeschichte des BGB, 1993; über die Stellung Mecklenburgs Schubert, in: J. Eckert, Ostseekolloquium 1999, Frankfurt a.M. 2002.