Damnitz, Michael, Bürgerliches Recht
zwischen Staat und Kirche. Mitwirkung der Zentrumspartei am Bürgerlichen
Gesetzbuch. Mit Quellen aus der Presse und dem Umfeld des Zentrums. Nomos, Baden-Baden
2001. XX, 991 S.
Wolters, Michael, Die Zentrumspartei und die
Entstehung des BGB (= Fundamenta juridica 39). Nomos, Baden-Baden 2001. 452 S.
Wie die gleichzeitig
erschienenen Bände von Damnitz und Wolters zeigen, ist das Interesse an der
Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs weiterhin ungebrochen. Dabei
geht es immer noch um Korrekturen der kritischen, mitunter sogar diffamierenden
antiliberalen Urteile über das BGB, die auch noch nach 1945 aus der Literatur
nicht ganz verschwunden waren. In dieser Beziehung hat das Ausland die
Qualitäten des BGB zu Beginn des 20. Jahrhunderts besser würdigen können[1]
als die deutschen Juristen, die nach den scharfen Kontroversen bei der Kritik
am ersten BGB-Entwurf zu einem unbefangenen Urteil nicht mehr fähig waren. Die
beiden Bänden von Damnitz und Wolters erschließen einen bisher erst
unvollständig beschriebenen Bereich der Entstehungsgeschichte des BGB, nämlich
die parlamentarischen Verhandlungen über die Reichstagsvorlage dieser
Kodifikation im ersten Halbjahr 1896. Hierbei spielte das Zentrum, das im
Reichstag über 24,2 % der Sitze verfügte, eine Schlüsselrolle, da ohne seine
Stimmen das BGB keine Mehrheit im Parlament gefunden hätte. Für das Zentrum
bestanden, als im Dezember 1895 der Inhalt der Reichstagsvorlage im
wesentlichen feststand, drei Möglichkeiten, auf den Entwurf, der weder im
Eheschließungsrecht noch im Eheanfechtungsrecht und Ehescheidungsrecht mit dem
kanonischen Recht übereinstimmte, zu reagieren. Eine vollständige Ablehnung der
Kodifikation kam nicht ernsthaft in Betracht, da sich dadurch das Zentrum auf
lange Zeit jeglichen Einflusses auf die Reichspolitik beraubt hätte. Auf der
anderen Seite konnte das Zentrum die Ausscheidung des Eherechts aus dem Entwurf
betreiben, um dann ohne Bedenken der Vorlage zustimmen zu können. Letztlich
konnte das Zentrum auch versuchen, einige „Schärfen“ des Eherechts des Entwurfs
abzumildern und so seine Zustimmung zum BGB auch in den Augen der
Zentrumsöffentlichkeit zu rechtfertigen. Voraussetzung hierfür war, daß der
Papst dagegen keine Einwände erhob, sondern der Partei freie Hand ließ. Im Werk
von Damnitz ist die politische Entscheidungsfindung des Zentrums, dessen
Verhalten in den Verhandlungen mit den anderen Reichstagsfraktionen und dem
Staatssekretär des Reichsjustizamt Nieberding sowie in der BGB-Kommission des
Reichstags und dessen Plenum ausführlich beschrieben und in einem opulenten
Quellenteil, der fast Dreiviertel des Gesamtwerks ausmacht, umfassend dokumentiert
worden.
Dieser Quellenteil beschränkt
sich nicht auf die Zeit der parlamentarischen Beratungen des Reichstags,
sondern bezieht auch die Jahre der Verabschiedung der Lex Lasker von 1873, mit
der die Gesetzgebungskompetenz des Reichs auf das ganze bürgerliche Recht
ausgedehnt wurde, die Jahre 1894/95 sowie die Pressestimmen und Briefe der am
Gesetzgebungsverfahren Beteiligten nach der Verabschiedung des BGB mit ein.
Hervorzuheben ist insbesondere die Eingabe des preußischen Episkopats an das
preußische Staatsministerium vom 9. 2. 1895 (Damnitz, S. 248ff.) mit der Bitte, daß das eheliche
Personenrecht sowohl in bezug auf Schließung und Scheidung der Ehe wie auf die
bezügliche Judikatur aus dem BGB ausgeschieden werde, daß, sofern eine
bürgerliche Eheschließung beibehalten werden sollte, diese nur auf die „außer
dem Zusammenhang mit der Kirche stehenden Bewohner Preußens Anwendung finden
oder wenigstens nur facultativ vorgeschrieben werden möge“ sowie daß eventuell
im BGB die Vorkehrungen getroffen werden mögen, „welche erforderlich und geeignet
erscheinen, die kirchliche Eheschließung vor der Gefahr, beeinträchtigt oder
beseitigt zu werden,“ zu schützen (S. 262). In dieser Denkschrift wird u. a.
darauf hingewiesen, daß auch nach Einführung der obligatorischen Zivilehe
1874/75 die staatliche Verwaltung den religiösen Charakter der christlichen Ehe
wiederholt hervorgehoben habe. So war für die preußische Armee der Befehl
ergangen, „daß sich Offiziere, Unteroffiziere u.s.f. nicht mit
Civileheschließung begnügen, sondern sich auch kirchlich trauen lassen sollten“
(S. 254). Das Mecklenburg-Schwerinsche Staatsministerium hatte 1876
bekanntgegeben, „daß der Großherzog die Erfüllung der kirchlichen Pflichten in
bezug auf Taufe und Trauung von allen landesherrlichen Dienern bestimmt erwarte
und daß er Anstand nehmen werde, Personen anzustellen, welche diesen Pflichten
in der einen oder anderen Weise nicht nachgekommen seien“ (S. 254).
Insbesondere wurde auf die wiederholten Protestaktionen evangelischer Gremien
und Laien hingewiesen, die die Beseitigung der obligatorischen Zivilehe
gefordert hätten.[2] Diese
Kundgebungen, die sich 1896 verstärkt wiederholten, zeigen, daß die
Gesetzgebung von 1874/75 keineswegs allgemein akzeptiert war. Hingewiesen sei
ferner auf den Abdruck der Korrespondenz zwischen den Zentrumspolitikern und
dem päpstlichen Nuntius in München Aiuti, der in einem Schreiben vom 11. 6.
1896 dem Zentrum freie Hand bei der Schlußabstimmung über das BGB gab: Des
Zentrum sollte selbst darüber entscheiden, „quelle sera la meilleur ligne de
conduite à suivre relativement à l’approbation finale du Code entier“ (S. 616).
Weiter enthält der Quellenteil ausführliche Berichte aus der Zentrumspresse
über die Verhandlungen der BGB-Kommission des Reichstags und die
Plenarverhandlungen, die sehr aufschlußreich sind vor allem für das politische
Klima in der Schlußphase des BGB. Zwei ausführliche Berichte über: „Das Centrum
und das Bürgerliche Gesetzbuch“ und über: „Welchen Wert hat das Bürgerliche
Gesetzbuch für Deutschland und ganz besonders das Rheinland“ (S. 839ff.,
863ff.) behandeln die Gesamtproblematik der Verabschiedung des BGB aus der
Sicht des Zentrums, das sich gegen Angriffe von links und gegen den Vorwurf der
Papsthörigkeit und der Klerikalisierung des BGB-Eherechts zur Wehr setzen
mußte.
Zum Schluß bringt Damnitz noch Aufzeichnungen von
Bachem aus dem Jahre 1900 und aus dem Jahre 1905 über die Kommissionsarbeiten,
die Verhandlungen über den Kompromiß des Zentrums mit den Nationalliberalen
Anfang Juni 1896 und über die Schlußphase der Kodifikation im Plenum des
Reichstags. So schreibt Bachem
am 30. 5. 1905: Nach der Schlußabstimmung hätten die „Geheimräte des
Reichsjustizamts später noch einige Mängel und Fehler“ (deren Liste bisher
nicht publiziert ist) am BGB entdeckt, „welche sie in große Bestürzung
versetzten. Es waren keine großen Dinge von jurist. Bedeutung, sond. nur
Druckfehler, falsche Verweisungen u. ähnliche Unschönheiten ohne materielle
Tragweite. Aber es war eine ziemlich lange Liste.“ Die Parlamentarier hätten
ihnen „ganz kaltblütig“ gesagt, „sie sollten diese Fehler nur ruhig verbessern
und das Werk mit diesen Verbesserungen im Staatsanzeiger veröffentlichen“.
Niemand würde also von der Sache etwas erfahren. So sei es geschehen und „kein
Hahn“ habe danach gekräht (S. 899). Aufschlußreich ist S. 882 die
Charakterisierung des bedeutenden bayerischen Juristen und Mitglieds der
zweiten BGB-Kommission Jacubezky, S. 886 und auch der Hinweis auf die
„übertriebene Gewissenhaftigkeit“ von Gröber bei der Stellung seiner Anträge
und auf die verheerenden Wirkungen, die Sohm mit seiner Rede im Reichstag, in
der dieser den sozialdemokratischen Abgeordneten Stadthagen auch persönlich
abqualifiziert hatte, bewirkte. Abschließend, so schreibt Bachem, habe
Stadthagen „den armen Sohm“ in „klobigster Weise“ vermöbelt, „wie selten einer
hier im Rtg. persönlich vermöbelt worden ist. So sehr ich m. alten Lehrer Sohm
suche [vielleicht: verehre], so mußte ich doch sagen, daß keiner ihn retten
konnte“ (S. 892). Diese Hinweise mögen genügen, daß Damnitz eine hochinteressante Quellenedition über die
Politikgeschichte des BGB vorgelegt hat, die eine bisher wenig bekannte Seite
der Entstehungsgeschichte des BGB erschließt. Im darstellenden Teil behandelt
der Verfasser chronologisch die Stellung des deutschen Katholizismus und des
Zentrums zur entstehenden Kodifikation des bürgerlichen Rechts. Breiten Raum
nehmen dann ein die Stellung des Zentrums und des katholischen Schrifttums zum
ersten BGB-Entwurf (S. 41ff.), die Anträge der beiden Zentrumsmitglieder in der
zweiten BGB-Kommission (S. 60ff.) sowie die Beratungen der Reichstagskommission
in erster und zweiter Lesung über die Reichstagsvorlage des BGB (S. 103ff.,
156ff.). Vor der „abschließenden Betrachtung“ behandelt der Verfasser noch die
Aufnahme des BGB in der katholischen Öffentlichkeit sowie die „Fernwirkung der
Mitarbeit des Zentrums am BGB“. Hervorzuheben sind das Personen- und
Sachregister sowie der reichhaltige biographische Anhang, der besonders die an
der BGB-Debatte beteiligten Persönlichkeiten aus dem katholischen Bereich
erschließt, beispielsweise den päpstlichen Nuntius Aiuti.
Liegt der Schwerpunkt der
Arbeit von Damnitz auf der Politikgeschichte, ohne daß dabei die inhaltliche
Seite der Beratungen vernachlässigt wird, so konzentriert sich Wolters auf eine detaillierte
Analyse der Zentrumsanträge in der zweiten BGB-Kommission (S. 74-102) und in
der Reichstags-Kommission (S. 123-412); die Verhandlungen in dieser Kommission
nehmen mithin Zweidrittel des Gesamtwerks ein. Hierbei hat Wolters das Original der nach wie vor
unveröffentlichten, wenn auch für den konkreten Verhandlungsverlauf wenig
ergiebigen Protokolle der Kommission sowie die Anträge der Mitglieder und die
detaillierten Berichte des bayerischen Bundesratsbevollmächtigten über die
Verhandlungen zusammen mit einigen weiteren Quellen detailliert ausgewertet. In
einer Statistik kommt der Verfasser auf 150 Anträge der Sozialdemokraten, 40
Anträge der Nationalliberalen, 58 Anträge der Deutsch-Konservativen, 25 Anträge
der Freisinnigen Vereinigung, 47 Anträge der Deutschen Reichspartei, 46 Anträge
der Polnischen Fraktion und auf 251 Anträge von Zentrumsabgeordneten, von denen
Gröber mit 181 Anträgen mehr Anträge stellte als die Sozialdemokraten
insgesamt. Dies alles zeigt schon welches Gewicht und welche Bedeutung den
Zentrumsanträgen zukam, die erheblich mehr Erfolg hatten, als diejenigen der
Sozialdemokraten. Wolters hat
auf eine Bündelung bzw. Systematisierung der Anträge nach Sachgebieten
verzichtet und sie chronologisch nach der Reihenfolge der Kommissionssitzungen
behandelt. Das ausführliche Inhaltsverzeichnis erschließt zwar die
Beratungsgegenstände zuverlässig; jedoch wäre ein Sachregister hilfreich
gewesen. Die meisten wichtigsten Änderungen des BGB gehen auf Adolf Gröber
(Fraktionsvorsitzender des Zentrums ab 1895), zumindest aber auf
Zentrumsanträge bzw. auf den Kompromiß für das Vereins- und Eherecht zurück.
Die meisten Anträge Gröbers betrafen den „Schutz des Schwachen, die Stärkung
der Familie durch Festigung der Stellung des Vaters, den Kampf gegen den
Wucher, gegen die uneingeschränkte Vertragsfreiheit und für die stärkere
Sozialpflichtigkeit des Eigentums“ (S. 411). Auf das Zentrum gingen folgende wesentliche
Änderungen des BGB-Entwurfs zurück: Wegfall der Möglichkeit der Entziehung der
Rechtsfähigkeit eines Vereins,[3]
der Zwecke der Erziehung und des Unterrichts verfolgte; Anwendung des § 122 BGB
auch bei § 120 BGB; Einfügung des Wucherverbots in § 138 BGB; keine
Fristendigung an einem Sonn- oder Feiertag; Schikaneverbot (§ 226 BGB); gesetzlicher
Zinssatz in Höhe von 4 %, nicht von 5 %; Verschärfung des § 254 Abs. 1 S. 2
BGB; Rückforderungsrecht des Schenkers wegen Notbedarfs (§§ 527ff. BGB).
Einfügung der §§ 617, 618 Abs. 2, 624 und des 629 BGB sowie der §§ 654, 656
(Maklerrecht), des § 764 BGB (Verbot von Spielgeschäften) sowie die Ausweitung
des § 825 BGB; Wegfall der Entlastungsmöglichkeit für den Tierhalter;
Möglichkeit der Trennung von Tisch und Bett; Abmilderung der Eheschließungsform
(vgl. § 1301 BGB); Erweiterung der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber
seinem nichtehelichen Kind; Ausweitung des gesetzlichen Erbrechts auf die
fünfte Ordnung (§ 1929 BGB) sowie Zulassung des holographischen Testaments und
des „Dreißigsten“ (§ 1969 BGB). Daß mit diesen und anderen Änderungen das
Zentrum den Charakter des Gesetzes in großen Teilen „neu geprägt“ hat (so Wolters, S. 419), ist vielleicht etwas überpointiert formuliert; denn
bereits die zweite BGB-Kommission hatte bei ihren Beschlüssen die in den
achtziger Jahren entdeckte soziale Aufgabe auch der Zivilgesetzgebung
berücksichtigt, wobei hervorgehoben zu werden verdient, daß weder die zweite
BGB-Kommission noch der Reichstag die liberale Grundhaltung der Kodifikation
wesentlich eingeschränkt hat. Wenig bekannt ist, daß Gröber eine wichtige Änderung des § 810, d. h. des späteren
§ 826 BGB, durchgesetzt hat, dessen Anfang ursprünglich lautete: „Wer durch
eine Handlung, die er nicht in Ausübung
eines ihm zustehenden Rechts vornimmt, in einer gegen die guten Sitten
verstoßenden Weise ... zufügt.“ Mit der von Gröber durchgesetzten Streichung des Relativsatzes konnte § 826
BGB als Regulativ bei unzulässiger Rechtsausübung herangezogen werden; die Norm
hat dadurch erheblich an Bedeutung gewonnen. Diese und andere Änderungen wie
auch das ganze Gesetzgebungsverfahren haben besonders in Frankreich Bewunderung
hervorgerufen und das sehr positive Urteil über das BGB mitbestimmt. Ein
Mißgriff war allerdings die Verschärfung der Tierhalterhaftung, die das
mittelständische Fuhrgewerbe und die Landwirtschaft sehr hart traf, so daß es
bereits 1908 wieder zur Einführung eines Entlastungsbeweises[4]
für den Halter von Nutztieren kam. Im einzelnen kann Wolters einige einseitige Urteile über das BGB
zurechtrücken, so die Beurteilung der sogenannten „Hasendebatte“. Nach Wolters zeugt diese Debatte „weniger
von einer Unfähigkeit des Parlaments, ein derart bedeutendes Gesetzbuch
angemessen zu verhandeln, sondern symbolisiert das letzte Aufbäumen der
konservativen (preußischen) Reichselite gegen den Liberalismus in der Gestalt“
des BGB (S. 417). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das
Gesetzbuch nicht nur von den Sozialdemokraten als zu wenig fortschrittlich,
sondern auch von den Konservativen als zu liberal angegriffen worden war.
Mit den beiden parallel
entstandenen Werken von Damnitz
und Wolters ist nunmehr
die letzte Phase der Entstehung des BGB umfassend erschlossen, sowohl politik-
und sozialgeschichtlich als auch inhaltlich-rechtsdogmatisch, wenn damit auch
noch nicht die Gesamtdarstellung der Reichstagsverhandlungen über das BGB
vorliegt. Die Werke erschließen gleichsam in einer Art Arbeitsteilung die
beiden wesentlichen Quellenbereiche für die Reichstagsverhandlungen, so daß in
der Gesamtschau ein sehr differenziertes Bild über die Vorgänge in der Schlußphase
des BGB möglich ist. Nachdem Schulte-Nölke die herausragende Rolle des
Reichsjustizamts bei der Revision des ersten BGB-Entwurfs und bei der
Verabschiedung der BGB-Vorlage durch den Bundesrat und den Reichstag
herausgearbeitet hat, fehlen nunmehr noch detaillierte Untersuchungen über die
Stellung der großen Bundesstaaten zum BGB, insbesondere Preußens,[5]
und über das rechtspolitische und rechtsdogmatische Profil der die
Kommissionsarbeiten prägenden Juristen wie Gebhard, Johow, Jacubezky und
letztlich auch Planck, dessen Lebensbeschreibung durch Frensdorff (1914) heute
nicht mehr ganz zu befriedigen vermag.
Kiel Werner
Schubert
[1] Hierzu Marcus Dittmann, Das BGB aus der Sicht des Common Law. Das BGB und andere Kodifikationen
im Urteil zeitgenössischer englischer und angloamerikanischer Juristen, 2000;
W. Schubert, Das BGB im Urteil französischer
Juristen bis zum Ersten Weltkrieg, in: SZ GA, Bd. 110 (1997), S. 128ff.
[2] Hierzu – immer noch nicht
ganz vollständig – Inken Fuhrmann, Die Diskussion über die Einführung der
fakultativen Zivilehe in Deutschland und Österreich seit Mitte des 19.
Jahrhunderts, 1998, bes. S. 83ff. (vgl. die Hinweise in der
Episkopaldenkschrift bei Damnitz,
S. 255f.).
[3] Wenn der Verfasser S. 403
von dem „vom Bundesrat noch einmal verschärften Konzessionssystem“ spricht, so
ist das mißverständlich; denn die Bundesratsvorlage beruhte auf dem
Normativsystem, das allerdings durch das Einspruchsrecht auch in bezug auf
Vereine mit einem der Erziehung und des Unterrichts angehörenden Zweck ein
staatliches Einspruchsrecht vorsah. Das Normativsystem als solches blieb damit
auch in der Reichstagsvorlage erhalten.
[4] Hierzu Regine Schmalhorst, Die Tierhalterhaftung nach § 833 a. F. und n. F. Entstehungsgeschichte
und Rechtsprechung des Reichsgerichts, Frankfurt am Main 2002.
[5] Ferner von Sachsen,
Württemberg und Bayern (hierzu mit Hinweisen W. Schubert, Bayern
und das BGB. Protokolle der bayr. BGB-Kommission von 1881-1884, Ebelsbach
1980); über die Stellung von Baden Karlheinz Muscheler, Die
Rolle Badens in der Entstehungsgeschichte des BGB, 1993; über die Stellung
Mecklenburgs Schubert, in: J. Eckert, Ostseekolloquium 1999,
Frankfurt a.M. 2002.