WolfwilhelmWieacker20010917 Nr. 10263 ZRG 119 (2002) 79
Wieacker, Franz, Zivilistische Schriften (1934-1942), hg. v. Wollschläger, Christian (= Ius Commune Sonderheft 137). Klostermann, Frankfurt 2000. X, 496 S.
Dem hier
vorzustellenden Sammelband fehlt der spannendste Beitrag, den der eher
nüchterne Titel aber auch nicht erwarten läßt: „eine
Geschichte der Zivilrechtswissenschaft der NS-Zeit“. Der Herausgeber des
Sammelbandes, Christian Wollschläger, verstarb leider zu früh, um dieses
Vorhaben, das den Sammelband einleiten sollte und die rechtshistorische
Forschung sicherlich bereichert hätte, so[1]
fertigzustellen, daß es zur
Publikation gelangen konnte. Daß die hier
zusammengefassten „rechtspolitisch interessanten“[2]
zivilistischen Arbeiten Wieackers zu einer
thematisch derart ambitionierten Einleitung anregen konnten, der mit einer
monographischen Darstellung wohl der passendere Rahmen verliehen worden wäre,
verwundert indes nicht. Die Biographie[3],
die wissenschaftliche Bedeutung[4]
und die Forschungsfelder Wieackers einerseits
sowie das Fehlen[5] einer
gleichermaßen anspruchsvollen und umfassenden rechtshistorischen Analyse der
deutschen Zivilistik der 30er und 40er Jahre des letzten Jahrhunderts
andererseits sind Herausforderung genug, sich dieser Aufgabe der juristischen
Zeitgeschichte zu stellen. Dies gilt umso mehr, als mittlerweile nicht nur
umfangreiche Quelleneditionen – etwa der rechtspolitischen Ausschußarbeit
der Akademie für Deutsches Recht[6]
– sowie werkbiographische Detailuntersuchungen zu einigen der Protagonisten[7]
der Zivilrechtswissenschaft, sondern Fragestellungen und Hypothesen vorliegen,
die vielfältige Ansatzpunkte für eine „Geschichte der Zivilrechtswissenschaft
der NS-Zeit“ liefern: Ist sie bestimmt durch das Denken in konkret-allgemeinen
Begriffen oder konkreten Ordnungen[8],
durch unbegrenzte Auslegung[9],
durch die Flucht in die Generalklauseln[10],
die Überführung des subjektiven Rechts in die gliedschaftliche
Bindung[11],
ist sie die letzte der Entartungsstufen des Positivismus[12]
oder verfolgt sie die Idee der normgestützten Kollektivierung[13]?
Lassen sich unterschiedliche Strömungen innerhalb der Privatrechtswissenschaft
ausmachen, ist zwischen Akademiejuristen, konservativer Führungselite,
neugermanischem Führungsnachwuchs und „Kieler Schule“ zu unterscheiden[14]?
Befriedigende
Antworten auf diese Fragen stehen ebenso aus wie eine grundlegende Überprüfung
und eventuelle Differenzierung dieser Forschungsansätze an Hand einer
fundamentalen Werkanalyse[15]
der zivilrechtlichen Arbeiten Wieackers, die
schon wegen ihrer zeitlichen Erstreckung über annähernd das gesamte 20.
Jahrhundert reichen Ertrag auch für die Frage nach Kontinuitäten verspricht.
Immerhin
sind erste Versuche unternommen, den Zivilisten Wieacker
auch mit seinen Schriften aus der Zeit vor 1945, von denen in dem hier
vorliegenden Sammelband die wichtigsten zusammengefaßt
sind, einzuordnen und zu verstehen. O. Behrends, einer der
prominentesten Schüler Wieackers, sieht die
Wurzeln der zivilrechtlich interessierten Arbeiten Wieackers
während des Nationalsozialismus in seinen „freirechtlichen,
nationalromantischen und nationalkonservativen Überzeugungen“[16]
verhaftet, denen indes jeder Rassismus als eigentliches Spezifikum
der NS-Bewegung[17]
gefehlt habe, obwohl auch von Wieacker
geduldet worden sei, „daß selbst ein so zentraler
formaler Grundsatz der europäischen Rechtskultur, daß
die Rechtsfähigkeit jedem Menschen abstrakt in seiner Eigenschaft als Person
zusteht, dem Wunsch nach romantischer Unmittelbarkeit und Konkretheit
geopfert wurde“[18]. In
der Sache sei es darum gegangen, die soziale Einbindung des Eigentümers und des
Eigentums in die verschiedensten staatlich vorgegebenen Zwecke und Aufgaben
gegen den freiheitlichen Formalismus auszuspielen und das Eigentum wesentlich
als eine gesellschaftliche Funktionszuständigkeit des Eigentümers zu deuten[19].
Um sie, die durch unmittelbares öffentliches Handeln zu bewirkende soziale
Gerechtigkeit, sei es ihm, nach eigener Verwerfung staatssozialistischer
Übertreibungen und Einseitigkeiten seiner eigentumspolitischen Schriften auch
nach 1945 zu tun gewesen. Also ließe sich auch mit den Worten des Meisters
selbst formulieren: „Mit der bekannten und vieldeutigen Programmformel des
Grundgesetzes (art. 20) läßt sich die allgemeine
Entwicklungstendenz auf die Entwicklung vom bürgerlich-liberalen zum sozialen
Rechtsstaat zurückführen“[20],
deren drei wesentlichste Merkmale die Relativierung der Privatrechte durch ihre
soziale Funktion, die sozialethische Bindung dieser Befugnisse und die Abkehr
vom Formalismus des klassischen Privatrechtssystems des 19. Jahrhunderts seien.
Es ist
nicht der Ort, diesen Erklärungsansatz für die deutsche Rechtsgeschichte des
20. Jahrhunderts zu überprüfen, wohl aber der, die Einordnung der
zivilistischen Arbeiten Wieackers als
freirechtlich orientiert mit dem weitergreifend ansetzenden Verständnis einer
deutschen Privatrechtstradition zu konfrontieren, die jedenfalls vor 1945
betont antiliberal, antiformal, substanziellem Rechtsdenken verpflichtet und in
politischen Kategorien kollektivistisch war und der zugehörig Wieacker seinen zivilistischen Arbeiten nach gewesen
sein könnte.
Mit der
zentralen Norm des deutschen Eigentumsrechts war aus freirechtlicher
Perspektive eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung grundsätzlich nicht
erforderlich. Denn als „Oberbegriff im Sinne des normativistischen
Positivismus“[21]
fehlte dieser Vorschrift per se die Voraussetzung für die Wirksamkeit
juristischer Begriffsbildung: nämlich die „Wirklichkeit der Rechtsgemeinschaft“[22].
Als Institutionen der deutschen Rechtsordnung galten nicht das abstrakte
Eigentum, sondern Grundeigentum und Fahrnis, die ihre konkrete
Erfahrungseinheit erst durch die Auseinanderlegung in einzelne Sachgruppen wie
Erbhof, Miethaus, Industriegelände, Devisen und Bücher gewönnen.[23]
§ 903 BGB wird explizit, bewußt und vollständig
aufgegeben: „Der Bürger fordert weniger Freiheit gegen Dritte als Freiheit von
herrschaftlicher Eigentumsbindung. Kehrten wir diese Freiheit in Verpflichtung
um, so wäre nahezu der Eigentumsbegriff gewonnen, der als richtungsweisender
Obersatz eines nationalsozialistischen Sachenrechts erschiene.“[24]
Auf der Suche nach dem neuen zeitgemäßen Obersatz wird Wieacker
fündig. Man könne schließlich das Eigentum als Recht und Pflicht bezeichnen,
mit einer Sache sachgerecht und gemeinnützig zu verfahren und zu diesem Zwecke
andere von der Einwirkung auf die Sache ausschließen zu dürfen.[25]
Methodisch finde man in dieser Formel im Sinne des Positivismus anderen
Eigentumsformen gegenüber eine „beschränkte Generalklausel“[26].
Damit ist das freirechtliche Programm, wie es F. Neumann beschrieben und
analysiert hat[27],
umgesetzt: Die formal-rationale Norm des § 903 BGB ist durch eine
sachspezifische – beschränkte – Generalklausel überwältigt, die Transformation
des Rechtssystems in Form der Vernichtung des formal-rationalen Rechts durch
material-rationale Normen und durch irrationale Entscheidungen ist vorbereitet
und in Gang gesetzt. Die Bezugnahme auf außerrechtliche Normen liegt in der
Forderung „sachgetreuen Verhaltens“[28]
des Eigentümers nicht lediglich als Pflichtbegrenzung, sondern als
Inhaltsbestimmung, wie dies Siebert[29]
und Lange[30]
konkretisierten[31].
Erst durch diese Verweise gewinnt die eher blasse – eventuell durch
rechtspolitisch bestimmte Vorsicht geprägte - Charakterisierung des neuen Eigentumsinhalts
als Dienst- und Amtspflicht ein wenig Farbe. Der in Bezug genommene H. Lange
etwa formuliert rechtspolitisch durchaus plastischer „Nicht der Gegensatz
Subjekt-Objekt, sondern die Aufgabe beider in der Volksgemeinschaft bestimmen
den Wert und das Verhältnis beider zueinander.“[32]
Wertvolle Güter erhielten so umgekehrt Herrschaft über den einzelnen, der sie
als Treuhänder der Gemeinschaft verwalte und als dauernde weiterreiche von
Geschlecht zu Geschlecht. Diese Methode im Umgang mit den liberalen – im Sinne Neumanns
formal-rationalen – Prinzipien des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung
auf die Grundsätze der Vertragsfreiheit[33],
die der Eheschließungsfreiheit[34],
die der Testierfreiheit[35]
und in aller Deutlichkeit – eben nicht nur geduldet[36]
– auch für die der Rechtsfähigkeit des § 1 BGB, so daß
Wieacker selbst bereits 1937 resümiert: „Faßt man zusammen, so ist kaum ein Grundbegriff der
bisherigen Privatrechtswissenschaft nicht in Mitleidenschaft gezogen worden:
ein Spiegel der gesamten Umwälzung der völkischen Wirklichkeit durch die
nationalsozialistische Revolution.“[37]
Das findet seine Bestätigung in Wieackers
Haltung zur normativen Umsetzung dieser revolutionären Entwicklungen auf dem
Gebiet des Privatrechts als „Recht der Volksgenossen“[38].
Die Normhierarchie wird klar bestimmt: Durch richtiges Verständnis des
Gesetzesbegriffs sei das Maß der positiven Bindung eindeutig und klar. Die
erste Bindung sei durch die nationalsozialistische Weltanschauung gegeben.[39]
Dem positivistisch geschulten Rechtsanwender wird die Annahme dieser Regel
geschickt schmackhaft gemacht. Die wesentlichen Grundbegriffe des bürgerlichen
Rechts gehörten in den meisten Fällen nicht zu dem geschriebenen Recht, das den
Richter auch heute noch binde; er wäre zum Beispiel frei bei der Beurteilung
des Rechtsgrundverhältnisses zwischen Verpflichtung und „abstrakter Verfügung“.[40]
Kein Verstoß gegen die Gesetzesbindung sei es daher auch, wenn die
Pflichtbindungen des Eigentums entgegen den Voraussetzungen des § 903 BGB auch
aus dem ungesetzten völkischen Recht oder die Voraussetzungen des Wuchers
entgegen § 138 Abs.2 BGB richtig durch Beschränkung
der subjektiven Merkmale neu bestimmt würden. Weniger präzise sind die
Auskünfte zu der Frage, wie und in welcher Form das „völkische“ – neue - Recht
umgesetzt werden soll. Wieacker beschreibt
insoweit lediglich die Novellengesetzgebungen wie das Namensehegesetz, das
Gesetz zur Beschränkung der Nachbarrechte, das Blutschutz- und Ehegesundheitsgesetz sowie das Reichserbhofrecht, ohne
diesen Gesetzgebungsaktivitäten eine funktionale rechtspolitische Bedeutung für
das Privatrecht beizumessen. Er selbst schloß 1937
bezüglich des Verhältnisses von Recht und Gesetz und der Gestaltung eines neuen
Privatrechts lediglich einen Allgemeinen Teil einer künftigen Gesetzgebung
jedenfalls in dem Sinne aus, daß allgemeine Normen
bezeichnet würden, aus denen begriffsjuristisch Spezialnormen gewonnen werden
könnten.[41] Über
die Zusammenfassung allgemeingültiger Bestimmungen und echter Grundbegriffe des
deutschen Privatrechts sei damit indes noch nicht entschieden. Das könnte
freirechtlicher Lehre entsprechen, soweit diesem Ansatz zu entnehmen ist, daß die Formulierung der neuen Grundbegriffe notwendig
generalklauselartig bleiben und regelmäßig auf nationalsozialistische Wertvorstellungen
zurückgreifen soll. Bestätigt würde diese These, wenn sich Hinweise darauf
finden lassen, daß auf dem Gebiet des Privatrechts
Normsetzung und Rechtsprechung zunehmend den Charakter von allgemeinen und
konkreten Verwaltungsentscheidungen annehmen[42].
Das steht schon deswegen zu erwarten, weil mit der Verabschiedung der
rechtlichen Freiheit und Gleichheit als Grundprinzipien des liberalen
Privatrechts und ihre Ersetzung durch überindividuelle staatsorientierte
Wertsetzungen letztlich die Grundlage für die Unterscheidung zwischen
öffentlichem und privatem Recht fällt. Es überrascht daher nicht, diese
Umformung privatrechtlicher formaler Gesetzlichkeit in verwaltende Dezision bei Wieacker,
exemplarisch etwa für das Schuldrecht, zu finden. Ausgehend von der
Unterstellung jedes schuldrechtlichen Vertrages unter einen überindividuellen
Vertragszweck stellt sich zwingend die Frage nach den Maßstäben zur Bestimmung
des konkreten Vertragsinhalts. Denn allein die Auslegung an dem individuellen
Willen der Vertragsparteien kann nicht zur Ermittlung des „gerechten“
Vertragsinhalts führen. Hier bedarf es methodisch zwingend eines
überindividuellen Maßstabs, der – nach nationalsozialistischen Vorstellungen –
eine „ordnungsmäßige Wirtschaft“ sicherstellt. Als probate Instrumente für das
auf den einzelnen Vertrag bezogene Problem der „konkret typischen Normierung“
schlägt Wieacker dem Richter oder den
Vertragsteilen dann auch in einem gewissen Umfang „Allgemeinregelungen, etwa
Festpreise, feste Preisspannen, allgemeine Lieferungsbedingungen“ vor, die die individuelle Vertragsinhaltsgestaltung bzw.Vertragsauslegung insoweit abnähmen. Die persönliche
Vertragsgestaltungsfreiheit ist damit – zumindest in den für
volkswirtschaftlich wichtig erachteten Bereichen - suspendiert. Eine
interessengruppenbezogene oder berufsständische Freiheit der Vertragsgestaltung
wird nach diesem Modell letztlich favorisiert. Denn wo berufsständische
Organisationen den Inhalt der den Vertragsgegenstand bestimmenden Bedingungen
typisierten, sei die Zuversicht gerechtfertigt, daß
diese Typisierung auf gerechter Würdigung der Gemeinschaftsfunktion der
Vertragsschließung beruhe[43].
Das bedeutet in einem hinsichtlich seiner Korporationen und Berufsstände längst
gleichgeschalteten und totalitären Staat die Umfunktionierung des Privatrechts
zu einem unselbständigen Teil staatlicher Verwaltung.
Bei einem
ersten Zugriff auf die methodische Positionierung Wieackers
in der Zeit des Nationalsozialismus scheint sich also eine Bestätigung der
These von der freirechtlichen Tradition seines Argumentationszusammenhangs zu
finden. Es drängt sich indes die Frage auf, ob dieser Erklärungsansatz nicht zu
kurz greift und die allgemein- und rechtsphilosophischen Wurzeln dieser Schule
übersieht. Sie sind bereits beschrieben und zumindest typisiert. Sie werden als
Transpersonalismus bezeichnet, bestimmt durch gemeinschaftsorientierte
Haltungen. Diese Haltung findet ihre juristischen Ausprägungen darin, daß sie das unmittelbare Gemeinschaftsinteresse gegenüber
dem Freiheitsschutz höher bewertet, das objektive Recht oder die Gerechtigkeit
dem Gesetz überordnet, die subjektiven Rechte hintanstellt, das Gesetz als
Instrument der Gemeinschaftszwecke versteht und die durch die formale Struktur
des Gesetzes erreichte Rechtssicherheit als Hindernis in der Verwirklichung der
höheren transpersonalen Werte versteht.[44]
Politisch ist dem der Kollektivismus, ebenso wie der Sozialismus, der
Konservativismus oder auch der völkische Rassismus zuzuordnen. Eine präzisere
Bestimmung des Rechtsdenkens Wieackers wird
einer umfangreichen werkbiographischen Untersuchung vorbehalten bleiben müssen.
Daß er vor 1945 grundsätzlich antiliberal, antiformal
und tendenziell kollektivistisch orientiert war, wird man als Arbeitshypothese
aber bereits nach diesem ersten Zugriff behaupten dürfen.
Wenn Wieacker 1976 rückblickend die Einseitigkeit seiner
damaligen Option für die sozialistischen bzw. staatssozialistischen Werte in
besonderem Maße überrascht[45],
findet hierin nicht nur die Einordnung seiner Arbeiten in den Typus einer
transpersonalen Haltung eine gewisse Bestätigung, sondern die Frage Nahrung, ob
sich diese Haltung auch nach 1945 bei dem Autor noch weiter verfolgen läßt und welche Modifikationen seine „dem
Wirtschaftliberalismus gegenüber kritische Haltung“[46]
erfährt. Anders gefragt: Denkt er Privatrecht nach 1945 nunmehr prinzipiell
liberal, oder bleibt es bei den alten Idealen?
Der vorliegende Sammelband jedenfalls wird als Arbeitsinstrument für derartige und weiterführende Fragestellungen eine praktische Hilfestellung bieten können.
Laubach Wilhelm
Wolf
[1] Nach D. Simon und J.G. Wolf, Vorwort zu Franz Wieacker, Zivilistische Schriften (1934-1942), hg. v. Wollschläger, Christian, Frankfurt am Main 2000, S. VIII, liegt die nicht abgeschlossene Arbeit Wollschlägers bei O. Behrends in Göttingen.
[2] Es fehlen also: Erbhofeigentum und Treuhand, DJZ 41 (1936), Sp. 1330-1336; Die Enteignung, DVerwR. Hg. von Hans Frank, München 1937, S. 449-467; Arbeit am „Bürgerlichen Recht“, DR 8 (1938), S. 67-68; Das Recht der Familie, ZAkDR 6 (1939), S. 235-236; Sachbegriff, Sacheinheit und Sachzuordnung, AcP N. F.28 (1942), S.57-104 sowie selbstverständlich das Lehrbuch Bodenrecht, Hamburg 1938 (Grundzüge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaft. Reihe A. Rechtswissenschaft) und sämtliche Rezensionen und Urteilsanmerkungen im genannten Zeitraum. Mit aufgenommen, obwohl vom Titel des Sammelbandes nicht umfaßt sind: Keine Wiederauferstehung des Besitzbürgers. Das Pro und Contra in der Debatte um das Bürgertum, Göttinger Universitätszeitung 4 (1949), S. 6-8; Brief an Paolo Grossi und Faksimile (1974); „Wandlungen der Eigentumsverfassung“ Revisited, Quaderni Fiorentini per la storia del pensiero giuridico moderno 5-6 (1976-1977), S. 841-859.
[3]
Hierzu vor allem O. Behrends, Franz Wieacker
5. 8. 1908–17. 2. 1994, SZ Rom 112
(1995), S.XIII-LXII.
[4] Soweit man diese an „Äußerlichkeiten“ messen kann, sucht sie unter den Zeitgenossen wohl ihresgleichen: Ehrendoktorate der Universitäten Freiburg im Breisgau, Glasgow, Uppsala, Florenz, Barcelona und Rom, Mitgliedschaften in der Akademie der Wissenschaften in Leipzig (1941), in Göttingen (1954), in Heidelberg (1952), in der Accademia Nationale dei Lincei in Rom (1967), in dem Instituto Lombardo in Mailand (1970), in der Royal Academy of Arts and Science of Uppsala (1972), in der Bayerischen Akademie der Wissenschaften in München (1973), in der American Society for Legal History. Auszeichnungen mit der Aufnahme in den „Pour le merite“ für Wissenschaften und Künste (1969), mit der Verleihung des großen Verdienstkreuzes mit Stern der Bundesrepublik Deitschland 1978 sowie mit dem „Premio International per le Scienze Giuridiche della Fondazione Feltrinelli“ (1985).
[5] Wichtige und weiterführende Arbeiten wie B. Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung. Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus, Tübingen 1968; J. Gernhuber, Das völkische Recht. Ein Beitrag zur Rechtstheorie des Nationalsozialismus, in: Rechtswissenschaftliche Abteilung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Tübingen (Hg.), Tübinger Festschrift für Eduard Kern, Tübingen 1968, S. 167-200; M. Stolleis, Gemeinwohlformeln im nationalsozialistischen Recht, Berlin 1974; K. Anderbrügge, Völkisches Rechtsdenken. Zur Rechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus, Berlin 1978 u. a., vgl. für weitere Literatur M. Stolleis, Art. Nationalsozialistisches Recht, in: HRG III (1984). S.873-892, sollen nicht übersehen werden, ihr Fokus liegt aber gerade nicht auf der Zivilrechtswissenschaft.
[6] Exemplarisch W. Schubert (Hg.), Volksgesetzbuch. Teilentwürfe, Arbeitsberichte und sonstige Materialien, Bd. III, 1 der Protokolle der Ausschüsse der Akademie für Deutsches Recht 1933-1945, Berlin/New York, 1988.
[7] Zu Larenz vgl. R. Frassek, Von der „völkischen Lebensordnung zum Recht“. Die Umsetzung weltanschaulicher Programmatik in den schuldrechtlichen Schriften von Karl Larenz. Fundamenta Juridica. Hannoversche Beiträge zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung, Bd. 29, Baden-Baden 1996. Zu H. Lange vgl. W. Wolf, Vom alten zum neuen Privatrecht. Das Konzept der normgestützten Kollektivierung in den zivilrechtlichen Arbeiten Heinrich Langes (1900-1977). Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts, Bd. 21, Tübingen 1998.
[8] Zusammenfassend zu dieser auf C. Schmitt und K. Larenz beschränkten Sichtweise auf die Rechtswissenschaft im Nationalsozialismus: B. Rüthers, Entartetes Recht. Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten Reich, 2. A., München 1989, S. 59-75 und 76-79, mit dem treffenden Hinweis, daß man nur bei einer an der Oberfläche haftenden Betrachtung der Literatur jener Jahre zu der Auffassung kommen könne, es habe damals so etwas wie eine Rechtsphilosophie und eine Methodenlehre des Nationalsozialismus gegeben, S. 19, Anm. 3.
[9] So die epochale Habilitationsschrift B. Rüthers’ (Anm. 6), zu der er selbst später kritisch Stellung bezieht und offenbart, daß dieser Arbeit eben die Vorstellung einer gleichsam monolithischen Zivilistik und Methodik zugrundegelegen habe, so B. Rüthers (Anm. 8), S. 19.
[10] Weniger in historischer, sondern in deutlich zeitgenössischer Absicht formuliert J. W. Hedemann, Die Flucht in die Generalklauseln. Eine Gefahr für Recht und Staat, Tübingen 1933, S. 66: „Aber mit harter, fast grausamer Deutlichkeit drängt sich nun, gespeist aus dem Bereiche historischer Beobachtungen, die andere Seite dieser zwiespältigen Generalklauseln auf, ihre Gefährlichkeit. Sie wird durch die drei Worte Verweichlichung, Unsicherheit und Willkür gekennzeichnet.“
[11] P. Thoss, Der Weg des subjektiven Rechts in die gliedschaftliche Bindung. Zum Verhältnis von Nationalsozialismus und Privatrecht, Frankfurt am Main 1968.
[12] So Wieacker selbst in seiner Privatrechtsgeschichte, 2. A., Göttingen 1967, S. 558ff. Kritisch hierzu – nicht nur aus rechtshistorischer Perspektive – J. Rückert, Geschichte des Privatrechts als Apologie des Juristen – Franz Wieacker zum Gedächtnis, Quaderni Fiorentini per la storia del pensiero giuridico moderno 24 (1995), S. 531ff., 555f.
[13] W. Wolf (Anm. 7), S. 337-349.
[14] Diese Kategorien führt ein A. Koenen, Der Fall Carl Schmitt, Sein Aufstieg zum Kronjuristen des Dritten Reichs“, Darmstadt 1995, S. 660
[15] Das übersieht nicht den wertvollen Beitrag von M. Träger, Methode und Zivilrecht bei Franz Wieacker (1908-1994), in: J. Rückert, Fälle und Fallen in der neueren Methodik des Zivilrechts seit Savigny, Baden-Baden 1997, S. 166-200.
[16] O. Behrends (Anm.3), S. XXV.
[17] O. Behrends (Anm. 3), S. XXVII.
[18] O. Behrends (Anm. 3), S. XXXIII.
[19] O. Behrends (Anm. 3), S. XXVf.
[20] F. Wieacker (Anm. 12), S. 539.
[21] F. Wieacker, Wandlungen der Eigentumsverfassung (Anm. 2), S. 11.
[22] F. Wieacker, Wandlungen der Eigentumsverfassung (Anm. 2), S. 12.
[23] F. Wieacker, Wandlungen der Eigentumsverfassung (Anm. 2), S. 13f. unter Hinweis auf den neuen juristischen Studienplan.
[24] F. Wieacker, Wandlungen der Eigentumsverfassung (Anm. 2), S. 17.
[25] F. Wieacker, Wandlungen der Eigentumsverfassung (Anm. 2), S. 55.
[26] F. Wieacker, Wandlungen der Eigentumsverfassung (Anm. 2), S. 55, Anm. 61.
[27] F. Neumann, Die Herrschaft des Gesetzes. Eine Untersuchung zum Verhältnis von politischer Theorie und Rechtssystem in der Konkurrenzgesellschaft, Frankfurt am Main 1980, S. 330.
[28] F. Wieacker, Wandlungen der Eigentumsverfassung (Anm. 2), S. 32.
[29] Verwirkung und Unzulässigkeit der Rechtsausübung, S. 84ff., 95ff.
[30] Nationalsozialismus, Liberalismus und bürgerliches Recht. Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart 102, Tübingen 1933, S. 19ff.
[31] So der Verweis in F. Wieacker, Wandlungen der Eigentumsverfassung (Anm. 2), S. 32, Anm. 29.
[32] H. Lange, Boden, Ware und Geld. 1. Teil: Grundfragen, 1. A., Tübvingen S. 36.
[33] F. Wieacker, Der Stand der Rechtserneuerung auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Anm. 1), S. 237: An die Stelle der praktisch unbrauchbaren Vertragsfreiheit tritt die durch volkswirtschaftliche Überlegungen über den Sinn des Warenkreislaufs bestätigte Einsicht, daß der Vertrag nur eines, wenn auch das wesentliche Mittel zur Bewirkung des sinnvollen Güterkreislaufs in der gesamtvölkischen Wirtschaft ist.
[34] F. Wieacker, Der Stand der Rechtserneuerung auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Anm. 1), S. 232: Am unmittelbarsten haben sich die politischen Grundforderungen im Gebiet der allgemeinvölkischen Grundordnung der Familie durchsetzen können wegen ihres besonders engen Zusammenhangs mit weltanschaulich-rasserechtlichen Fragen....Die neuen Gesetze stellen eindeutig klar, daß Eheschließung die (freilich niemals unfreiwillige, aber) nicht vertragliche Begründung eines Familienstandes ist, dessen Stiftungsvoraussetzungen die Gemeinschaft der freien Vereinbarung entzieht, damit in diesem Stande Grundforderungen des völkischen Lebens gewahrt bleiben. Daraus ergibt sich denn ein über die Befriedigung auch idealer Interessen der einzelnen weit hinausreichender überpersönlicher Ehezweck. Zugleich folgt aber aus diesen Gedanken die Ausbildung einer konkreten, auf Blutsgenossen beschränkten Heiratsfähigkeit, eine Anwendung des Gedankens der konkreten Rechtsfähigkeit; der langverschollene Begriff des connubiums taucht wieder auf (Ehegesundheitsgesetz, Blutschutzgesetz).
[35] F. Wieacker, Der Stand der Rechtserneuerung auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Anm. 1), S. 234: Im Familienerbrecht setzt sich das Familieneigentum, dessen Bedeutung aus der wachsenden Bedeutung der Familie einleuchtet, durch in der Verstärkung des obligatorischen Pflichtteilsanspruchs zu einem Erbrecht, in der Beschränkung wirklicher Erblasserwillkür und in der Einschränkung der Außenerbfolge auf einen näheren, noch durch Sippengefühl verbundenen Verwandtenkreis.
[36] F. Wieacker, Der Stand der Rechtserneuerung auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Anm. 1), S. 229: Der Begriff des subjektiven Rechts ist untragbar, weil er eine volle Vertrags- oder Güterordnung oder gar eine Lebensgemeinschaft wie die Ehe in ein Netz von einzelnen Zwangsrechten zwischen isolierten Rechtssubjekten zersetzt; er widerspricht damit dem Gefüge der konkreten Volksordnung ebenso wie der unmittelbaren Anschauung.
[37] F. Wieacker, Der Stand der Rechtserneuerung auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Anm. 1), S. 230.
[38] F. Wieacker, Der Stand der Rechtserneuerung auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Anm. 1), S. 224.
[39] F. Wieacker, Der Stand der Rechtserneuerung auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Anm. 1), S. 241.
[40] F. Wieacker, Der Stand der Rechtserneuerung auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Anm. 1), S. 241.
[41] F. Wieacker, Der Stand der Rechtserneuerung auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Anm. 1), S. 225.
[42] F. Neumann (Anm. 27), S. 330, führt dieses Merkmal völlig zutreffend als logische Konsequenz des freirechtlichen Ansatzes der Überwältigung der formal-rationalen Normen durch Generalklauseln an.
[43] F. Wieacker, Der Stand der Rechtserneuerung auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts (Anm. 1), S. 239.
[44] J. Rückert, Richtertum als Organ des Rechtsgeistes: Die Weimarer Erfüllung einer alten Versuchung, in: K. W. Nörr, B. Schefold, F. Tenbruck (Hg.), Geisteswissenschaften zwischen Kaiserreich und Republik. Zur Entwicklung von Nationalökonomie, Rechtswissenschaft und Sozialwissenschaft im 20. Jahrhundert, Stuttgart 1994, S. 267ff., 279.
[45] F. Wieacker, Wandlungen der Eigentumsverfassung Revisited (Anm. 2), S. 475ff., 476.
[46] Diese sieht O. Behrends (Anm. 3) , S. XXX, bei seinem Lehrer bis zu seinem Tode durchgehalten