Maaß, Martin Jürgen,
Die Geschichte des Eigentumsvorbehalts, insbesondere im 18. und 19. Jahrhundert
(= Rechtshistorische Reihe 224). Lang, Frankfurt am Main 2000. 356 S.
Der Verfasser, ein Schüler Götz Landwehrs, unternimmt
es, in vorliegender Untersuchung, einer Hamburger Dissertation, die Entstehung
des Rechtsinstituts des Eigentumsvorbehalts und dessen Verständnis in
Rechtsleben und Literatur, insbesondere im 19. Jahrhundert, darzustellen (S.
32).
Die Arbeit gliedert sich in Einleitung, vier Teile, einen
Schlußabschnitt und eine instruktive Zusammenfassung. Vorangestellt sind außer
der Inhaltsübersicht ein detailliertes Inhaltsverzeichnis (S. 11-25) sowie ein
Abkürzungsverzeichnis (S. 27-29). Den Abschluß bildet ein umfassendes Quellen-
und Literaturverzeichnis (S. 337-356).
In der Einleitung (S. 31-34) weist der Verfasser (S. 32f.)
darauf hin, daß das Verständnis des Eigentumsvorbehalts weniger von der
Literatur als vielmehr durch die Praxis bestimmt wurde. Für die Geschichte
dieses Rechtsinstituts sei „die Wechselwirkung zwischen Rechtsleben und
Literatur“ von Bedeutung. In seiner stärkeren Berücksichtigung der Praxis sieht
der Verfasser (S. 32) zu Recht einen Fortschritt gegenüber der 1972
erschienenen Dissertation Egbert Sandmanns[1],
die zwar einen guten Überblick über die Entwicklung des Eigentumsvorbehalts im
Mittelalter und der Neuzeit gibt, sich aber im wesentlichen auf Literatur und
Gesetzgebung stützt.
Der 1. Teil ist dem römischen Recht gewidmet. Der Verfasser
bietet ein höchst beachtliche Auseinandersetzung mit den römischrechtlichen
Vorstellungen. Nach altrömischem Recht (XII-Tab. 7, 11) war für den
Eigentumsübergang beim Kauf die Zahlung des Kaufpreises oder dessen
Sicherstellung Voraussetzung (Inst. 2, 1, 41)[2].
Jedenfalls nach justinianischem Recht (Inst. cit.) ging das Eigentum auch dann
sofort auf den Käufer über, wenn der Kaufpreis kredidiert wurde: sed si is qui vendidit fidem emptoris
secutus fuerit, dicendum est statim rem emptoris fieri. Durch diese dritte Möglichkeit wurde das Erfordernis der
Kaufpreiszahlung für den Eigentumsübergang praktisch aufgehoben.
Der Verfasser folgt der Auffassung, daß das klassische Recht
das Erfordernis der Kaufpreiszahlung zwar kannte, daß es aber bereits durch die
Möglichkeit der Kreditierung des Kaufpreises belanglos geworden war (so Pomp.
Dig. 18, 1, 19 ... vel etiam fidem
habuerimus emptoris sine ulla
satisfactione)[3]. Den
Grund für das Abgehen vom Kaufpreiserfordernis sieht der Verfasser (S. 42ff.)
darin, daß sich die traditio von
einem reinen Realakt zu einem Rechtsgeschäft entwickelte, zumindest
rechtsgeschäftsähnlichen Charakter erlangte. Der Wille zur Übereignung habe
sich nun auf den Akt der Übergabe (traditio)
bezogen (Gai. l. 2 rer. cott. sive aureorum Dig. 41, 1, 9, 3)[4].
Im folgenden (S. 44ff.) behandelt der Verfasser die Frage
der Sicherung des Verkäufers durch die lex
commissoria. Er teilt den Standpunkt, daß die lex commissoria bei Nichtzahlung des Preises dazu führte, daß der
Verkäufer den Kaufvertrag durch Rücktritt vernichten konnte. Hat er die Sache
zum Zwecke der Übereignung bereits tradiert, kann er sie mit einer persönlichen
Klage zurückfordern (S. 52). Diese Annahme stützt sich auf Pomp. Dig. 18, 1, 6,
1 und Ulp. Dig. 18, 3, 4 pr. sowie Cod. 4, 54, 3 [5].
Ein Eigentumsvorbehalt findet sich bei Ulpian l. 2 resp.
Dig. 43, 26, 20. Die verkaufte Sache wird dem Käufer prekaristisch übergeben;
das Eigentum bleibt beim Verkäufer bis zur Zahlung des Kaufpreises (Verfasser
S. 52ff.). Der Eigentumsübergang ist durch die Kaufpreiszahlung aufschiebend
bedingt. Die traditio lasse eine
Bedingung zu, da sie schon nach klassischem Recht einen zumindest
rechtsgeschäftsähnlichen Charakter habe (S. 58ff.).
Der 2. Teil (S. 69-152) befaßt sich mit der Rezeption des
Eigentumsvorbehalts in Italien und in Deutschland. Die Glossatoren und
Kommentatoren haben den Eigentumsvorbehalt anerkannt und weiterentwickelt
(Glosse zu Cod. 4, 54, 3)[6].
G. Schiemann[7] hat
auf die Rolle der Notariatspraxis in diesem Bereich hingewiesen. In
oberitalienischen Notariatsurkunden des 12. und 13. Jahrhunderts wird vielfach
ein Eigentumsvorbehalt neben der Generalverpfändung aller Güter (obligatio omnium bonorum) sowie der
Spezialverpfändung des gekauften Gegenstandes vereinbart. Eine solche Häufung
von Sicherungen findet sich etwa in einer Urkunde des Notars Obert von Trient
aus dem Jahre 1236 hinsichtlich eines verkauften Hauses[8].
In der Generalverpfändung sieht der Verfasser (S. 74ff.) die Schuld- bzw.
Haftungsbegründung nach langobardischem Recht. Der Sicherung der Forderung
dient die Spezialverpfändung; hinzu tritt der Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers. Der Verfasser ( S. 79) deutet das vorbehaltene Eigentum als
Erklärung der vorher vereinbarten Verpfändungen. Vor der Rezeption des römischen
Rechts begründete die Spezialverpfändung ein eigentumsähnliches Recht. Die
Aufnahme des Rechtsinstituts des Eigentumsvorbehalts in die italienische
Rechtswissenschaft versteht der Verfasser als „eine Reaktion auf die Praxis“
(S. 328; vgl. S. 84). Das Rechtsinstitut fand in Europa weitgehende Verbreitung
(Verfasser S. 85).
In Deutschland findet sich die erste gesetzliche Erwähnung
des Eigentumsvorbehalts in der Amts- und Gerichtsordnung des Markgrafentums
Oberlausitz von 1611 und in der Chursächsischen Process- und Gerichtsordnung
von 1622 (Verfasser S. 85ff.). Die sächsischen Autoren, die den
Eigentumsvorbehalt behandeln, zitieren nur juristisches Schrifttum; die
Ausbildung dieses Rechtsinstituts in der italienischen Notariatspraxis ist
ihnen unbekannt. Auffällig ist, daß die Rezeption des Eigentumsvorbehalts in
Deutschland erst relativ spät erfolgt ist. Der Verfasser (S. 88) vertritt, wohl
zutreffend, den Standpunkt, daß dieses Institut aufgrund „eines praktischen
Bedürfnisses“ Eingang in die kursächsische Rechtsliteratur und Gesetzgebung
gefunden habe[9]. Der
Grund für die Entwicklung des Eigentumsvorbehalts liegt aber nach Meinung des
Verfasser nicht, wie vielfach angenommen wurde[10],
in den Schwächen des römischen Pfandrechts (fehlende Publizität,
Rangprivilegien), da dem Verkäufer, der sich ein Pfandrecht an der verkauften
Sache vorbehalten hat, nach Gemeinem Recht ohnedies ein Rangvorrang zusteht,
auch gegenüber anderen privilegierten Pfandrechten (S. 91f.). Völlig
unbestritten war dieser Vorrang des Verkäuferpfandrechts allerdings nicht; es
ist daher meines Erachtens doch nicht auszuschließen, daß die Unsicherheit des
römischen Pfandrechts (privilegierte gesetzliche Generalhypotheken) eine
Ursache für die Ausbildung des Eigentumsvorbehalts war[11].
Im folgenden Abschnitt (S. 102ff.) behandelt der Verfasser
die vorbehaltene Rente im mittelalterlichen Stadtrecht, insbesondere im
Hamburger und im Lübischen Recht. Die vorbehaltene Rente stellte wohl einen
Ersatz für einen bar zu zahlenden Kaufpreis oder eine Sicherung des noch
ausstehenden Kaufpreises dar und hat sich, wie überwiegend angenommen wird, aus
der Erbleihe entwickelt (S. 104). Von der vorbehaltenen Rente ist die gekaufte
Rente zu unterscheiden, die ebenfalls aus der Erbleihe hervorgegangen ist (S.
127ff., 133f.). Die Erbleihe starb in den Städten bereits im Mittelalter (13.
Jahrhundert) ab. Sofern der Kaufpreis nicht gezahlt wurde, diente „die
vorbehaltene Rente als Überrest der in der Erbleihe zum Ausdruck kommenden
Bindung des Grundstücks an den Zinsberechtigten dazu, die Zugehörigkeit des
Grundstückes zum Verkäufer auszudrücken“ (S. 131). Der Verfasser[12]
sieht darin eine „Teilung der dinglichen Zuordnung“. Das Institut der
vorbehaltenen Rente hatte im Mittelalter starke Verbreitung gefunden (S.
135f.). Bei Grundstücksübertragung unter vorbehaltener Rente bestand eine reine
Sachhaftung (S. 139).
Der Verfasser (S. 136ff., besonders 144) vertritt die These,
daß im Rahmen der Rezeption sowohl Eigentumsvorbehalt als auch
Verkäuferpfandrecht an die Stelle der vorbehaltenen Rente getreten seien.
Daraus ergebe sich auch der Grund für die Gleichstellung beider Rechtsinstitute
(Eigentumsvorbehalt und Verkäuferpfandrecht) in der Chursächsischen Process-
und Gerichtsordnung und in der Amts- und Gerichtsordnung für die Markgrafschaft
Oberlausitz. Im Zuge der Angleichung der Rente an das Pfandrecht und mit dem
Eindringen des römischen abstrakten Eigentumsbegriffes wurde die Rente nur noch
als ein ius in re aliena, wie ein
römischrechtliches Pfandrecht, angesehen. Wenn sich der Verkäufer das
Eigentumsrecht an der verkauften Sache wahren will, muß er sich nunmehr
ausdrücklich das Eigentum daran vorbehalten (S. 151f.).
Der 3. Teil (S. 153-212) hat den Eigentumsvorbehalt im 17.
und 18. Jahrhundert zum Gegenstand. In allen Partikulargesetzen wird der
Eigentumsvorbehalt nun im Rahmen der Konkursvorschriften geregelt. Auch in der
Literatur wird er in Beziehung zum Konkurs behandelt. Während die partikulare
Gesetzgebung dem Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt vielfach nur ein Absonderungsrecht
zugesteht, gewährt die Literatur des Gemeinen Rechts, so etwa Lauterbach und
Leyser, dem Verkäufer eine Vindikation, somit ein Aussonderungsrecht aus der
Konkursmasse (S. 158 und 162).
Eingehend wird vom Verfasser die Funktion des
Eigentumsvorbehalts in der Rechtspraxis, in der Partikulargesetzgebung und in
der Literatur des Gemeinen Rechts behandelt (S. 166ff.). Der Eigentumsvorbehalt
sichert im Gemeinen Recht des 17. und 18. Jahrhunderts die Kaufpreisforderung
selbst; ein Rücktrittsrecht hatte der Verkäufer nicht (S. 175).
Der Usus modernus pandectarum vertritt überwiegend die Lehre
von titulus und modus adquirendi beim
Eigentumserwerb; die traditio wird
als Realakt aufgefaßt (S. 178f.). Carpzov vertritt den Standpunkt, daß beim
Kauf unter Eigentumsvorbehalt der Kaufvertrag bedingt sei, so daß die Gefahr
erst mit Eintritt der Bedingung auf den Käufer übergeht (Dig. 18, 6, 8 pr.)[13].
Diese Auffassung Carpzovs wird aber von zahlreichen bedeutenden Vertretern des
Usus modernus, wie Stryk, Struve und Lauterbach, nicht geteilt (S. 184f.). Der
Eigentumsvorbehalt wird zu Ende des 17. Jahrhunderts vielfach als pactum adiectum zum Kauf aufgefaßt, das
den Eigentumsübergang verhindert. Im 18. Jahrhundert setzt sich dann diese
Einordnung des pactum reservati dominii
als pactum adiectum durch (so etwa J.
H. Böhmer)[14].
Das Gemeine Recht des 18. Jahrhunderts kennt zwei
verschiedene Rechtsinstitute, die als Eigentumsvorbehalt bezeichnet werden. Der
Eigentumsvorbehalt, wie er in Kursachsen und in der Oberlausitz, wohl als
Ersatz für die vorbehaltene Rente, entstanden ist, wirkt vorwiegend im Konkurs
und führt zur bevorzugten Befriedigung der Kaufpreisforderung. In der Praxis
wird aber auch die lex commissoria
als Eigentumsvorbehalt bezeichnet; diese Abrede (Klausel) richtet sich auf
Rückgabe der Sache bei Nichtzahlung des Kaufpreises. Diese beiden Arten des
Eigentumsvorbehalts finden sich auch im preußischen Allgemeinen Landrecht (dazu
Verfasser S. 203ff.).
Der 4. Teil (S. 213-312) behandelt schließlich eingehend den
Eigentumsvorbehalt im 19. Jahrhundert. Auch die Gesetze und Gesetzesentwürfe
des 19. Jahrhunderts, wie das Bayerische Hypothekengesetz von 1822 (S. 213ff.)
und das Sächsische Bürgerliche Gesetzbuch von 1863 (S. 227ff.) kennen die
beiden Arten des Eigentumsvorbehalts. In der Literatur des Gemeinen Rechts wird
hingegen der Eigentumsvorbehalt als einheitliches Institut verstanden (S.
239ff.). Die Meinungen der einzelnen Autoren werden sorgfältig dargestellt.
Der Verfasser zeigt, daß Savigny bei der Entwicklung des
Abstraktionsprinzips auch den Eigentumsvorbehalt heranzieht, den er als
bedingte Übereignung ansieht (S. 268ff.). Der Eigentumsvorbehalt wird zur
„zweckfreien Bedingung des dinglichen Vertrages“ (S. 311). Diese Form des
Rechtsinstituts dringt im Laufe des 19. Jahrhunderts in die Rechtspraxis ein
(S. 293ff.).
Im Schlußteil (S. 313-326) wird der Eigentumsvorbehalt in
der Entstehung des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches untersucht, in den
Vorentwürfen, im Ersten und im Zweiten Entwurf sowie im BGB selbst. Im BGB
findet sich nur noch der Eigentumsvorbehalt als lex commissoria (§ 455). Das Rechtsinstitut der lex commissoria ist in die im 19.
Jahrhundert gebildeten Begriffe aufgelöst, so daß der Eigentumsvorbehalt als
unbedingter Kaufvertrag mit Rücktrittsrecht und bedingter Übereignung geregelt
wird (S. 325). Das in Kursachsen und in der Oberlausitz in Anlehnung an die vorbehaltene
Rente entwickelte Rechtsinstitut, das eine „Teilung der dinglichen Zuordnung“
bedeutete, ist hingegen abgestorben. Mit dem BGB unter dem Einfluß der
Historischen Rechtsschule hat sich das römischrechtliche System der dinglichen
Rechte endgültig durchgesetzt (S. 325).
Die vorliegende Untersuchung, die auch die Entwicklung im
römischen Recht in höchst kompetenter Weise behandelt, zeichnet sich durch eine
klare Gliederung aus; die Ergebnisse werden jeweils am Ende eines Abschnittes
zusammengefaßt und deutlich gemacht. Die Arbeit geht in mancher Hinsicht über
die Dissertation von E. Sandmann[15]
hinaus; die Rechtspraxis, Urkunden und Rechtsprechung, werden in starkem Maße
berücksichtigt. Der Verfasser geht den Ursachen für die Ausbildung des
Rechtsinstituts des Eigentumsvorbehalts nach und kann zeigen, daß die
Entwicklung entscheidend von der Praxis beeinflußt war. Die These, daß sowohl Eigentumsvorbehalt
als auch Verkäuferpfandrecht im Zuge der Rezeption an die Stelle des
deutschrechtlichen Instituts der vorbehaltenen Rente getreten seien, wird
schlüssig begründet.
Wir erhoffen weitere rechtshistorische Arbeiten des
Verfassers.
Graz Gunter
Wesener
[1]Zur
Geschichte des Eigentumsvorbehalts in Deutschland. Ein Beitrag zur
Rechtsgeschichte moderner Warenkreditsicherungsmittel, Univ. Marburg 1972.
Hinzuweisen wäre auf die niederländische Dissertation von R. D. Vriesendorp,
Het eigendomsvoorbehoud, Groningen 1985 und dazu die Rezension von R.
Feenstra, Eigentumsvorbehalt und die Regel von Inst. 2, 1, 41 über das
Verhältnis von Kaufpreiszahlung und Eigentumsübertragung, TRG 58 (1990) 133ff.
[2]Dazu R. Feenstra, Reclame en revindicatie (1949)
11ff.; ders., Fidem emptoris sequi, in: Studi in onore di Ugo Paoli
(Firenze 1955) 273ff.; ders., Eigentumsvorbehalt (o. Anm. 1) 133 ff.; K.
Luig, Übergabe und Übereignung der verkauften Sache nach römischem und
gemeinem Recht, in: Satura Feenstra (Fribourg 1985) 445ff.; M. Marrone,
Trasferimento della proprietà della cosa vendita e pagamento del prezzo, Annali
Palermo 42 (1992) 181ff.
[3]Vgl. M. Kaser, Das römische Privatrecht2 I
(1971) 418; Feenstra, Fidem emptoris sequi (o. Anm. 2) 273ff.
[4]Für Urheberschaft des Gaius zu den res cottidianae nun Kaser, Ius gentium (1993) 96.
[5]Dazu Verf. 46 ff.; Kaser, Das röm. Privatrecht2 I 561 f.; in einzelnen Fällen dinglich
wirkender Rückfall.
[6]Dazu Sandmann, Zur Geschichte des Eigentumsvorbehalts
(o. Anm. 1) 12ff., zu Baldus 17f.; G. Schiemann, Über die
Funktion des pactum reservati dominii während der Rezeptionen des römischen
Rechts in Italien und Mitteleuropa, ZRG Rom. Abt. 93 (1976) 161ff., bes. 173ff.
[7]Über die Funktion des pactum reservati dominii (o. Anm. 6)
178ff.
[8]H. v. Voltelini,
Die Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des 13. Jahrhunderts, 1. T. (Acta Tirolensia, 2. Bd., 1899) p. LXXIII; S. 191 Dok. Nr. 413; dazu Schiemann,
Über die Funktion des pactum reservati dominii (o. Anm. 6) 181f.; Verf. 71.
[9]Vgl.
Schiemann, Über die Funktion des pactum reservati dominii (o. Anm. 6)
173 u. 205.
[10]Literatur beim Verf. 89 Anm. 246.
[11]Vgl. Schiemann, Über die Funktion des pactum
reservati dominii (o. Anm. 6) 203. - Zur Frage eines Aussonderungsrechtes des
Verkäufers mit Eigentumsvorbehalt im Konkurs des Käufers Verf. 93ff.; vgl. Schiemann,
pactum reservati dominii 195ff., 198ff.
[12]S.
131; vgl.
145ff.
[13]Verf. 180.
[14]Dazu Verf. 188f.
[15]Siehe o. Anm. 1.