WesenerMaaß200102120 Nr. 10170 ZRG 119 (2002) 59

 

 

Maaß, Martin Jürgen, Die Geschichte des Eigentumsvorbehalts, insbesondere im 18. und 19. Jahrhundert (= Rechtshistorische Reihe 224). Lang, Frankfurt am Main 2000. 356 S.

 

Der Verfasser, ein Schüler Götz Landwehrs, unternimmt es, in vorliegender Untersuchung, einer Hamburger Dissertation, die Entstehung des Rechtsinstituts des Eigentumsvorbehalts und dessen Verständnis in Rechtsleben und Literatur, insbesondere im 19. Jahrhundert, darzustellen (S. 32).

Die Arbeit gliedert sich in Einleitung, vier Teile, einen Schlußabschnitt und eine instruktive Zusammenfassung. Vorangestellt sind außer der Inhaltsübersicht ein detailliertes Inhaltsverzeichnis (S. 11-25) sowie ein Abkürzungsverzeichnis (S. 27-29). Den Abschluß bildet ein umfassendes Quellen- und Literaturverzeichnis (S. 337-356).

In der Einleitung (S. 31-34) weist der Verfasser (S. 32f.) darauf hin, daß das Verständnis des Eigentumsvorbehalts weniger von der Literatur als vielmehr durch die Praxis bestimmt wurde. Für die Geschichte dieses Rechtsinstituts sei „die Wechselwirkung zwischen Rechtsleben und Literatur“ von Bedeutung. In seiner stärkeren Berücksichtigung der Praxis sieht der Verfasser (S. 32) zu Recht einen Fortschritt gegenüber der 1972 erschienenen Dissertation Egbert Sandmanns[1], die zwar einen guten Überblick über die Entwicklung des Eigentumsvorbehalts im Mittelalter und der Neuzeit gibt, sich aber im wesentlichen auf Literatur und Gesetzgebung stützt.

Der 1. Teil ist dem römischen Recht gewidmet. Der Verfasser bietet ein höchst beachtliche Auseinandersetzung mit den römischrechtlichen Vorstellungen. Nach altrömischem Recht (XII-Tab. 7, 11) war für den Eigentumsübergang beim Kauf die Zahlung des Kaufpreises oder dessen Sicherstellung Voraussetzung (Inst. 2, 1, 41)[2]. Jedenfalls nach justinianischem Recht (Inst. cit.) ging das Eigentum auch dann sofort auf den Käufer über, wenn der Kaufpreis kredidiert wurde: sed si is qui vendidit fidem emptoris secutus fuerit, dicendum est statim rem emptoris fieri. Durch diese dritte Möglichkeit wurde das Erfordernis der Kaufpreiszahlung für den Eigentumsübergang praktisch aufgehoben.

Der Verfasser folgt der Auffassung, daß das klassische Recht das Erfordernis der Kaufpreiszahlung zwar kannte, daß es aber bereits durch die Möglichkeit der Kreditierung des Kaufpreises belanglos geworden war (so Pomp. Dig. 18, 1, 19 ... vel etiam fidem habuerimus emptoris sine ulla satisfactione)[3]. Den Grund für das Abgehen vom Kaufpreiserfordernis sieht der Verfasser (S. 42ff.) darin, daß sich die traditio von einem reinen Realakt zu einem Rechtsgeschäft entwickelte, zumindest rechtsgeschäftsähnlichen Charakter erlangte. Der Wille zur Übereignung habe sich nun auf den Akt der Übergabe (traditio) bezogen (Gai. l. 2 rer. cott. sive aureorum Dig. 41, 1, 9, 3)[4].

Im folgenden (S. 44ff.) behandelt der Verfasser die Frage der Sicherung des Verkäufers durch die lex commissoria. Er teilt den Standpunkt, daß die lex commissoria bei Nichtzahlung des Preises dazu führte, daß der Verkäufer den Kaufvertrag durch Rücktritt vernichten konnte. Hat er die Sache zum Zwecke der Übereignung bereits tradiert, kann er sie mit einer persönlichen Klage zurückfordern (S. 52). Diese Annahme stützt sich auf Pomp. Dig. 18, 1, 6, 1 und Ulp. Dig. 18, 3, 4 pr. sowie Cod. 4, 54, 3 [5].

Ein Eigentumsvorbehalt findet sich bei Ulpian l. 2 resp. Dig. 43, 26, 20. Die verkaufte Sache wird dem Käufer prekaristisch übergeben; das Eigentum bleibt beim Verkäufer bis zur Zahlung des Kaufpreises (Verfasser S. 52ff.). Der Eigentumsübergang ist durch die Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingt. Die traditio lasse eine Bedingung zu, da sie schon nach klassischem Recht einen zumindest rechtsgeschäftsähnlichen Charakter habe (S. 58ff.).

Der 2. Teil (S. 69-152) befaßt sich mit der Rezeption des Eigentumsvorbehalts in Italien und in Deutschland. Die Glossatoren und Kommentatoren haben den Eigentumsvorbehalt anerkannt und weiterentwickelt (Glosse zu Cod. 4, 54, 3)[6]. G. Schiemann[7] hat auf die Rolle der Notariatspraxis in diesem Bereich hingewiesen. In oberitalienischen Notariatsurkunden des 12. und 13. Jahrhunderts wird vielfach ein Eigentumsvorbehalt neben der Generalverpfändung aller Güter (obligatio omnium bonorum) sowie der Spezialverpfändung des gekauften Gegenstandes vereinbart. Eine solche Häufung von Sicherungen findet sich etwa in einer Urkunde des Notars Obert von Trient aus dem Jahre 1236 hinsichtlich eines verkauften Hauses[8]. In der Generalverpfändung sieht der Verfasser (S. 74ff.) die Schuld- bzw. Haftungsbegründung nach langobardischem Recht. Der Sicherung der Forderung dient die Spezialverpfändung; hinzu tritt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers. Der Verfasser ( S. 79) deutet das vorbehaltene Eigentum als Erklärung der vorher vereinbarten Verpfändungen. Vor der Rezeption des römischen Rechts begründete die Spezialverpfändung ein eigentumsähnliches Recht. Die Aufnahme des Rechtsinstituts des Eigentumsvorbehalts in die italienische Rechtswissenschaft versteht der Verfasser als „eine Reaktion auf die Praxis“ (S. 328; vgl. S. 84). Das Rechtsinstitut fand in Europa weitgehende Verbreitung (Verfasser S. 85).

In Deutschland findet sich die erste gesetzliche Erwähnung des Eigentumsvorbehalts in der Amts- und Gerichtsordnung des Markgrafentums Oberlausitz von 1611 und in der Chursächsischen Process- und Gerichtsordnung von 1622 (Verfasser S. 85ff.). Die sächsischen Autoren, die den Eigentumsvorbehalt behandeln, zitieren nur juristisches Schrifttum; die Ausbildung dieses Rechtsinstituts in der italienischen Notariatspraxis ist ihnen unbekannt. Auffällig ist, daß die Rezeption des Eigentumsvorbehalts in Deutschland erst relativ spät erfolgt ist. Der Verfasser (S. 88) vertritt, wohl zutreffend, den Standpunkt, daß dieses Institut aufgrund „eines praktischen Bedürfnisses“ Eingang in die kursächsische Rechtsliteratur und Gesetzgebung gefunden habe[9]. Der Grund für die Entwicklung des Eigentumsvorbehalts liegt aber nach Meinung des Verfasser nicht, wie vielfach angenommen wurde[10], in den Schwächen des römischen Pfandrechts (fehlende Publizität, Rangprivilegien), da dem Verkäufer, der sich ein Pfandrecht an der verkauften Sache vorbehalten hat, nach Gemeinem Recht ohnedies ein Rangvorrang zusteht, auch gegenüber anderen privilegierten Pfandrechten (S. 91f.). Völlig unbestritten war dieser Vorrang des Verkäuferpfandrechts allerdings nicht; es ist daher meines Erachtens doch nicht auszuschließen, daß die Unsicherheit des römischen Pfandrechts (privilegierte gesetzliche Generalhypotheken) eine Ursache für die Ausbildung des Eigentumsvorbehalts war[11].

Im folgenden Abschnitt (S. 102ff.) behandelt der Verfasser die vorbehaltene Rente im mittelalterlichen Stadtrecht, insbesondere im Hamburger und im Lübischen Recht. Die vorbehaltene Rente stellte wohl einen Ersatz für einen bar zu zahlenden Kaufpreis oder eine Sicherung des noch ausstehenden Kaufpreises dar und hat sich, wie überwiegend angenommen wird, aus der Erbleihe entwickelt (S. 104). Von der vorbehaltenen Rente ist die gekaufte Rente zu unterscheiden, die ebenfalls aus der Erbleihe hervorgegangen ist (S. 127ff., 133f.). Die Erbleihe starb in den Städten bereits im Mittelalter (13. Jahrhundert) ab. Sofern der Kaufpreis nicht gezahlt wurde, diente „die vorbehaltene Rente als Überrest der in der Erbleihe zum Ausdruck kommenden Bindung des Grundstücks an den Zinsberechtigten dazu, die Zugehörigkeit des Grundstückes zum Verkäufer auszudrücken“ (S. 131). Der Verfasser[12] sieht darin eine „Teilung der dinglichen Zuordnung“. Das Institut der vorbehaltenen Rente hatte im Mittelalter starke Verbreitung gefunden (S. 135f.). Bei Grundstücksübertragung unter vorbehaltener Rente bestand eine reine Sachhaftung (S. 139).

Der Verfasser (S. 136ff., besonders 144) vertritt die These, daß im Rahmen der Rezeption sowohl Eigentumsvorbehalt als auch Verkäuferpfandrecht an die Stelle der vorbehaltenen Rente getreten seien. Daraus ergebe sich auch der Grund für die Gleichstellung beider Rechtsinstitute (Eigentumsvorbehalt und Verkäuferpfandrecht) in der Chursächsischen Process- und Gerichtsordnung und in der Amts- und Gerichtsordnung für die Markgrafschaft Oberlausitz. Im Zuge der Angleichung der Rente an das Pfandrecht und mit dem Eindringen des römischen abstrakten Eigentumsbegriffes wurde die Rente nur noch als ein ius in re aliena, wie ein römischrechtliches Pfandrecht, angesehen. Wenn sich der Verkäufer das Eigentumsrecht an der verkauften Sache wahren will, muß er sich nunmehr ausdrücklich das Eigentum daran vorbehalten (S. 151f.).

Der 3. Teil (S. 153-212) hat den Eigentumsvorbehalt im 17. und 18. Jahrhundert zum Gegenstand. In allen Partikulargesetzen wird der Eigentumsvorbehalt nun im Rahmen der Konkursvorschriften geregelt. Auch in der Literatur wird er in Beziehung zum Konkurs behandelt. Während die partikulare Gesetzgebung dem Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt vielfach nur ein Absonderungsrecht zugesteht, gewährt die Literatur des Gemeinen Rechts, so etwa Lauterbach und Leyser, dem Verkäufer eine Vindikation, somit ein Aussonderungsrecht aus der Konkursmasse (S. 158 und 162).

Eingehend wird vom Verfasser die Funktion des Eigentumsvorbehalts in der Rechtspraxis, in der Partikulargesetzgebung und in der Literatur des Gemeinen Rechts behandelt (S. 166ff.). Der Eigentumsvorbehalt sichert im Gemeinen Recht des 17. und 18. Jahrhunderts die Kaufpreisforderung selbst; ein Rücktrittsrecht hatte der Verkäufer nicht (S. 175).

Der Usus modernus pandectarum vertritt überwiegend die Lehre von titulus und modus adquirendi beim Eigentumserwerb; die traditio wird als Realakt aufgefaßt (S. 178f.). Carpzov vertritt den Standpunkt, daß beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt der Kaufvertrag bedingt sei, so daß die Gefahr erst mit Eintritt der Bedingung auf den Käufer übergeht (Dig. 18, 6, 8 pr.)[13]. Diese Auffassung Carpzovs wird aber von zahlreichen bedeutenden Vertretern des Usus modernus, wie Stryk, Struve und Lauterbach, nicht geteilt (S. 184f.). Der Eigentumsvorbehalt wird zu Ende des 17. Jahrhunderts vielfach als pactum adiectum zum Kauf aufgefaßt, das den Eigentumsübergang verhindert. Im 18. Jahrhundert setzt sich dann diese Einordnung des pactum reservati dominii als pactum adiectum durch (so etwa J. H. Böhmer)[14].

Das Gemeine Recht des 18. Jahrhunderts kennt zwei verschiedene Rechtsinstitute, die als Eigentumsvorbehalt bezeichnet werden. Der Eigentumsvorbehalt, wie er in Kursachsen und in der Oberlausitz, wohl als Ersatz für die vorbehaltene Rente, entstanden ist, wirkt vorwiegend im Konkurs und führt zur bevorzugten Befriedigung der Kaufpreisforderung. In der Praxis wird aber auch die lex commissoria als Eigentumsvorbehalt bezeichnet; diese Abrede (Klausel) richtet sich auf Rückgabe der Sache bei Nichtzahlung des Kaufpreises. Diese beiden Arten des Eigentumsvorbehalts finden sich auch im preußischen Allgemeinen Landrecht (dazu Verfasser S. 203ff.).

Der 4. Teil (S. 213-312) behandelt schließlich eingehend den Eigentumsvorbehalt im 19. Jahrhundert. Auch die Gesetze und Gesetzesentwürfe des 19. Jahrhunderts, wie das Bayerische Hypothekengesetz von 1822 (S. 213ff.) und das Sächsische Bürgerliche Gesetzbuch von 1863 (S. 227ff.) kennen die beiden Arten des Eigentumsvorbehalts. In der Literatur des Gemeinen Rechts wird hingegen der Eigentumsvorbehalt als einheitliches Institut verstanden (S. 239ff.). Die Meinungen der einzelnen Autoren werden sorgfältig dargestellt.

Der Verfasser zeigt, daß Savigny bei der Entwicklung des Abstraktionsprinzips auch den Eigentumsvorbehalt heranzieht, den er als bedingte Übereignung ansieht (S. 268ff.). Der Eigentumsvorbehalt wird zur „zweckfreien Bedingung des dinglichen Vertrages“ (S. 311). Diese Form des Rechtsinstituts dringt im Laufe des 19. Jahrhunderts in die Rechtspraxis ein (S. 293ff.).

Im Schlußteil (S. 313-326) wird der Eigentumsvorbehalt in der Entstehung des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches untersucht, in den Vorentwürfen, im Ersten und im Zweiten Entwurf sowie im BGB selbst. Im BGB findet sich nur noch der Eigentumsvorbehalt als lex commissoria (§ 455). Das Rechtsinstitut der lex commissoria ist in die im 19. Jahrhundert gebildeten Begriffe aufgelöst, so daß der Eigentumsvorbehalt als unbedingter Kaufvertrag mit Rücktrittsrecht und bedingter Übereignung geregelt wird (S. 325). Das in Kursachsen und in der Oberlausitz in Anlehnung an die vorbehaltene Rente entwickelte Rechtsinstitut, das eine „Teilung der dinglichen Zuordnung“ bedeutete, ist hingegen abgestorben. Mit dem BGB unter dem Einfluß der Historischen Rechtsschule hat sich das römischrechtliche System der dinglichen Rechte endgültig durchgesetzt (S. 325).

Die vorliegende Untersuchung, die auch die Entwicklung im römischen Recht in höchst kompetenter Weise behandelt, zeichnet sich durch eine klare Gliederung aus; die Ergebnisse werden jeweils am Ende eines Abschnittes zusammengefaßt und deutlich gemacht. Die Arbeit geht in mancher Hinsicht über die Dissertation von E. Sandmann[15] hinaus; die Rechtspraxis, Urkunden und Rechtsprechung, werden in starkem Maße berücksichtigt. Der Verfasser geht den Ursachen für die Ausbildung des Rechtsinstituts des Eigentumsvorbehalts nach und kann zeigen, daß die Entwicklung entscheidend von der Praxis beeinflußt war. Die These, daß sowohl Eigentumsvorbehalt als auch Verkäuferpfandrecht im Zuge der Rezeption an die Stelle des deutschrechtlichen Instituts der vorbehaltenen Rente getreten seien, wird schlüssig begründet.

Wir erhoffen weitere rechtshistorische Arbeiten des Verfassers.

 

Graz                                                                                                              Gunter Wesener


 



[1]Zur Geschichte des Eigentumsvorbehalts in Deutschland. Ein Beitrag zur Rechtsgeschichte moderner Warenkreditsicherungsmittel, Univ. Marburg 1972. Hinzuweisen wäre auf die niederländische Dissertation von R. D. Vriesendorp, Het eigendomsvoorbehoud, Groningen 1985 und dazu die Rezension von R. Feenstra, Eigentumsvorbehalt und die Regel von Inst. 2, 1, 41 über das Verhältnis von Kaufpreiszahlung und Eigentumsübertragung, TRG 58 (1990) 133ff.

[2]Dazu R. Feenstra, Reclame en revindicatie (1949) 11ff.; ders., Fidem emptoris sequi, in: Studi in onore di Ugo Paoli (Firenze 1955) 273ff.; ders., Eigentumsvorbehalt (o. Anm. 1) 133 ff.; K. Luig, Übergabe und Übereignung der verkauften Sache nach römischem und gemeinem Recht, in: Satura Feenstra (Fribourg 1985) 445ff.; M. Marrone, Trasferimento della proprietà della cosa vendita e pagamento del prezzo, Annali Palermo 42 (1992) 181ff.

[3]Vgl. M. Kaser, Das römische Privatrecht2 I (1971) 418; Feenstra, Fidem emptoris sequi (o. Anm. 2) 273ff.

[4]Für Urheberschaft des Gaius zu den res cottidianae nun Kaser, Ius gentium (1993) 96.

[5]Dazu Verf. 46 ff.; Kaser, Das röm. Privatrecht2  I 561 f.; in einzelnen Fällen dinglich wirkender Rückfall.

[6]Dazu Sandmann, Zur Geschichte des Eigentumsvorbehalts (o. Anm. 1) 12ff., zu Baldus 17f.; G. Schiemann, Über die Funktion des pactum reservati dominii während der Rezeptionen des römischen Rechts in Italien und Mitteleuropa, ZRG Rom. Abt. 93 (1976) 161ff., bes. 173ff.

[7]Über die Funktion des pactum reservati dominii (o. Anm. 6) 178ff.

[8]H. v. Voltelini, Die Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des 13. Jahrhunderts, 1. T. (Acta Tirolensia, 2. Bd., 1899) p. LXXIII; S. 191 Dok. Nr. 413; dazu Schiemann, Über die Funktion des pactum reservati dominii (o. Anm. 6) 181f.; Verf. 71.

[9]Vgl. Schiemann, Über die Funktion des pactum reservati dominii (o. Anm. 6) 173 u. 205.

[10]Literatur beim Verf. 89 Anm. 246.

[11]Vgl. Schiemann, Über die Funktion des pactum reservati dominii (o. Anm. 6) 203. - Zur Frage eines Aussonderungsrechtes des Verkäufers mit Eigentumsvorbehalt im Konkurs des Käufers Verf. 93ff.; vgl. Schiemann, pactum reservati dominii 195ff., 198ff.

[12]S. 131; vgl. 145ff.

[13]Verf. 180.

[14]Dazu Verf. 188f.

[15]Siehe o. Anm. 1.