TheisenMeder20010801 Nr. 1201 ZRG 119 (2001) 54
Meder, Stephan,
Urteilen. Elemente von Kants reflektierender Urteilskraft in Savignys Lehre von
der Entscheidungs- und Regelfindung (= Ius Commune Sonderheft 118 = Savignyana
4). Klostermann, Frankfurt am Main 1999. 287 S.
Vorzustellen ist eine bei Rückert entstandene
Habilitationsschrift, die sich vor allem mit den Auffassungen Savignys zur
Entscheidungsfindung befaßt. Der Verfasser stellt einerseits die
philosophischen und historischen Grundlagen dar, die für Sayignys Überlegungen
zum „Urteilen“ die Voraussetzungen bildeten, andererseits arbeitet er eine mögliche Weiterentwicklung und
Modernität der Gedanken des Rechtswissenschaftlers heraus.
Meder teilt seine Arbeit in neun Kapitel ein, wobei er zu
Beginn ausführlich die Vorstellungen des 18. Jahrhunderts hinsichtlich der
Urteilsfindung in den Vordergrund stellt, um dann daraus
Vergleichsmöglichkeiten zu den Gedanken Savignys ziehen zu können.
Zunächst zum Inhalt der Arbeit: Nach der Einführung
behandelt der Autor das „Urteilen unter dem Gesetz“. Er geht davon aus, daß
Savigny nur den Einzelfall betrachtete, bei dem ein Rückgriff auf eine
allgemeine Norm nicht möglich ist. Nach Auffassung Meders unterscheidet sich
diese Urteilsfindung stark von der Urteilsfindung, die auf der eines Gesetzes
basiert. Ausgehend von der Fragestellung, ob Savignys „Konzeption der
juristischen Entscheidungsfindung in unserer Zeit“ (6) noch aktuell ist,
erläutert der Verfasser zu Beginn die Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach der Auffassung Meders gingen die
Redaktoren bei der Abfassung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs davon aus, daß eine richterrechtliche Weiterbildung
des Gesetzes nicht möglich sei.
Diese Ansicht wurde jedoch schon kurze Zeit nach Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs durch die Rechtsprechung ad
absurdum geführt. In diesem Zusammenhang hebt der Autor die Tatsache
hervor, daß seit dem zweiten Weltkrieg[1] die Rechtsentwicklung
durch Richterrecht und Kautelarjurisprudenz in besonderem Maße geprägt ist.
Meder beschäftigt sich dann mit der Methodik Savignys. Der Autor interpretiert
sie dahingehend, daß der Begründer der Historischen Rechtsschule nicht von einer
umfassenden Gesetzgebung, also einer alles umfassenden Kodifikation ausgeht,
sondern ein System der Vielfalt der Rechtsquellen propagiert. Um eine Auslegung
und rechtliche Weiterentwicklung nicht als Willkür erscheinen zu lassen, bedarf
es nach Savigny, so Meder, einer Begrenzung durch die Methodik. Anlehnung fand
Savigny, was diese Vorgehensweise angeht, bei den Juristen des Römischen
Reiches.
Im dritten Kapitel geht der Verfasser der Frage nach, wie es
zu Savignys Konzept „einer logischen Struktur des Urteils“ (14) gekommen sei
und wie Savigny sich deren Realisierung gedacht hat. Darunter sei, so der Autor,
dann das Bemühen zu verstehen, das Recht im näher bezeichneten Einzelfall
herauszuarbeiten. Im weiteren Zusammenhang sieht Meder nunmehr die Problematik
dahingehend gegeben, daß Kant zu Recht - im Gegensatz zu der allein auf den
Verstand bezogenen Urteilsfindung der Wolffschen Schule - neben der
verstandesmäßigen Leistung auch „Talent und Witz“ für notwendig ansieht. Also
Maßgaben, die außerhalb des verstandesmäßigen Handelns liegen (26).
In seinen weiteren Ausführungen erläutert der Verfasser
Kants Ausführungen zur bestimmenden Urteilskraft. Er stellt vor allem Kants
Weiterentwicklung zu seiner früheren Philosophie dar, die Meder der von Wolff
gegenüberstellt: Während Wolff das Finden eines Urteils als eine formallogische
Handlung ansah und aus dieser Vorstellung dann wie selbstverständlich die
Gesetzgebung als Rechtsquelle im Vordergrund stehen sah, wertete Kant das
Urteil als selbständiges Erkenntnis. Wolff sprach dem Richter die Auslegung des
Gesetzes ab. Sie obliege nur dem Gesetzgeber, der seinen Willen durch das
Gesetz bekannt gibt, was vor allem für Zweifelsfälle gelte. Ähnlich
argumentierte auch Nettelbladt, der in seiner Theorie davon ausgehe, daß
allgemeine Sätze von großer Bedeutung seien. Dabei möchte Meder eine extreme
Differenz zwischen Theorie und Praxis feststellen. Im Gegensatz zu Wolff und
Nettelbladt deautomatisiert Savigny die richterliche Entscheidungsfindung.
Meder gibt in seiner Bewertung der Kritik Savignys an, daß das gesamte Werk
Savignys von der Kritik an einer „fabrikmäßigen“ Findung von Urteilen
durchdrungen sei (43). Savigny lege nämlich dar, daß die Rechtsfortbildung
durch den Juristen nach einer streng wissenschaftlichen Methode überwiege. Nach
seinen Darlegungen sei die Interpretation nicht die Sache des Gesetzgebers, sondern
des Juristen und Richters. Damit wende sich Savigny gegen das
Kommentierungsverbot im preußischen Allgemeinen Landrecht und dessen Versuch
eine materielle Vollständigkeit anzustreben: Durch eine einfache Anwendung kann
dann Recht gefunden werden.[2] So ist nach Meder das
Allgemeine Landrecht einer der ausschlaggebenden Faktoren, aufgrund dessen
Existenz Savigny sein Gegenmodell entwickelte. Savigny geht von der Frage aus,
wie Lücken in den damaligen Gesetzbüchern ausgefüllt werden können. Als Vorbild
nimmt er die römischen Juristen, die ähnlich wie er einen individuellen Ansatz
vertreten. Daher ist nicht vom Allgemeinen, sondern vom Besonderen auszugehen,
das als Ausgangspunkt für die Erkenntnis bewertet wird. Meder weist
ausdrücklich darauf hin, daß Savigny schon 1799 unmittelbarer Erfahrung und
Anschauung den Vorrang gegenüber einem Verfahren eingeräumt hat, das das Urteil
aus gesetzten Normen ableitet[3]. In diesem Zusammenhang
ist auf Savignys Heimat in der zu Hessen-Kassel gehörenden Grafschaft Hanau und
auf sein Studium in Marburg hinzuweisen. Das hessische Territorium kannte nur
eine Einzelfallgesetzgebung und eine Prozeßordnung. Kodifikationen gab es
keine, so daß der Richter aus dem Besonderen heraus genötigt war, sein Urteil
zu finden. Daher ist es verständlich, daß Savigny aus seiner persönlichen
Erfahrung heraus zu der Feststellung kommt, eine Regel sei oftmals nicht dazu
geeignet, den Einzelfall zu lösen: Entweder passe die Regel nicht mit dem
Einzelfall zusammen, oder sie sei so allgemein, daß der Einzelfall verloren
gehe (62). In seiner Folgerung geht Savigny von einem Mißlingen einer
systematische Bearbeitung der Jurisprudenz aus.
Meder geht in seinen weiteren Ausführungen der
rechtsphilosophischen Beeinflussung Savignys nach. In einer Auseinandersetzung
mit Herberger (62f.) kommt der Autor zu dem Ergebnis, Savigny habe nicht unter
dem Einfluß der Ideen Kants gestanden. Der Verfasser weist nach, daß Savigny
bereits 1802 das Naturrecht Kants ablehnte. Im Gegensatz zu Kant vertritt er
die Auffassung, es müsse eine strikte Trennung zwischen Recht und Gesetz geben,
wobei eine engere Verzahnung zwischen Theorie und Praxis angestrebt wird, wie
schon zuvor bei Leibniz und Möser. Während Leibniz sich darüber Gedanken macht,
wie ein Jurist den Kreis des Rechts erweitern kann, schlägt Möser vor,
planmäßig Rechtsfälle zu sammeln, um neue Pandekten anzulegen. Meder weist
nach, daß Savigny Möser als sein Vorbild betrachtete (74). Jedoch geht Savigny
weiter, da nur die Darstellung des Besonderen seiner Meinung nach nicht
ausreiche, um ein Urteil zu finden. Nach Savigny kommt es nämlich darauf an,
daß das Besondere mit dem Allgemeinen in Beziehung steht, da einer Ansammlung
wirklicher Fälle der exemplarische Charakter fehle. Ausgangspunkt bleibe aber
immer der Einzelfall. In diesem Zusammenhang wird zudem auf Lessings Lehre von
der Fabel verwiesen, die ebenfalls neben dem Besonderen auch allgemeine
Voraussetzungen habe.
In den nächsten beiden Kapitel möchte der Autor den Leser
mit vorbereitenden Studien auf seine vergleichende Betrachtung von Kants Lehre
vom reflektierenden Verhalten der Urteilskraft und Savignys Methode der
juristischen Entscheidungsfindung einstimmen. Dabei erörtert Meder die
Vorgehensweise Savignys und dessen Interesse bezüglich dem Verhältnis der
historischen Betrachtungsweise und der Praxis. Ausgangspunkt ist auch dabei
wiederum der Einzelfall. Nach Savignys Auffassung muß ein Urteil darüber
gefällt werden, welche Teile der Vergangenheit noch brauchbar sind und
Anwendung finden. Meder geht in seiner weiteren Darstellung auf verschiedene
Entwürfe ein, in denen ein Schema entwickelt wird, worin die Antike modernen
Werken gegenübergestellt wird.
Im vierten Kapitel zeigt Meder die aus der Lehre Kants
hervorgegangene Definition auf, die das Urteil als ein Zusammenspiel zwischen
Geschmack und Klugheit bezeichnet. Die Darlegungen Meders in diesem Kapitel
sollen ein Versuch sein, den geistesgeschichtlichen Hintergrund zu skizzieren,
vor dem Kant seine Theorie von der reflektierenden Urteilskraft entwickelt hat.
Dabei weist Meder Parallelen zu Vico nach, der auf die römischen Juristen
zurückgreift: Vor allem in der Bildung von Fiktionen sei der wahre Reichtum der
römischen Jurisprudenz zu erkennen (113). Auf die Ausführungen Vicos hat Kant
bei seinen Überlegungen zurückgegriffen (115ff.). Dabei geht es vor allem um
die Vorstellung, daß die vernunftmäßige Erkenntnis nicht überschätzt werden
darf. Der Autor weist nach, daß Kant damit die seit dem 16. Jahrhundert
herrschende Anschauung, die ohne Hinterfragung die Antike als unübertreffliches
Muster mit normativem Charakter ansieht, überwinden will. Dabei richtet sich
Kant unter anderem nach der Lehre vom Geschmack des in der ersten Hälfte des
18. Jahrhunderts in Leipzig wirkenden Literaturwissenschaftlers Gottsched. Auf
Gottsched greift dann auch Savigny zurück, um die Trennung von Wissenschaft und
Kunst hinsichtlich der Jurisprudenz zu beenden. Eine Trennung zwischen
Wissenschaft und Kunst, die im Werk Savignys nach Meder bis 1814 festzustellen
ist, entfällt nach diesem Zeitpunkt. So stellt Savigny bei den historischen
Reflexionen immer die Bedeutung für die Gegenwart her. Daher sieht er gerade
Kunst und Volk als historisch einmalig an.
Meder geht in seinem sechsten Kapitel der Frage nach dem
„Urteilen ohne Gesetz“ nach. Die logische Struktur des Urteils sei zunächst in
der Beziehung zwischen Allgemeinem und Besonderem zu verstehen (132). In den
folgenden Ausführungen zeigt Meder die Verbindungslinien von Savignys Lehre von
der Urteilsfindung zu dessen romantischen Vorstellungen (142f.). Nach der
Auffassung des Autors ist das besonders auf die Beschäftigung Savignys mit der
christlichen Mystik zurückzuführen, wobei die kontemplative Erkenntnis im
Vordergrund steht. In diesem Zusammenhang könnte vielleicht eine weitere
Untersuchung zum Marburger Freundeskreis Savignys und die aus ihm folgende
gegenseitige Beeinflussung weitere Aufschlüsse geben.
Während nach Kant die reflektierende Urteilskraft ein
Bindeglied bei der Überwindung der Kluft zwischen Theorie und Praxis darstellt,
ist Savignys Konzeption der Entscheidungsfindung nach Meder von einem
Wissenschaftsideal geprägt, welches in enger Verbindung zur humanistischen
Tradition steht (159). Dabei geht es darum, einen Ausgleich zwischen
vernunftbetonter Entscheidung einerseits und dem subjektiven Empfinden
andererseits beim Urteilen herzustellen (164).
Meder gelingt in seinen weiteren Darlegungen der Nachweis,
daß Kant und Savigny sich in grundlegenden Ansichten unterschieden (192).
Savignys Lehre von der juristischen Entscheidungsfindung ist gegenüber der
Theorie Kants historisch konzipiert. Dabei bildet immer wieder die Frage nach
der Maßgeblichkeit des antiken Denkens die Grundlage. Savigny geht es aber um
die Rechtswissenschaft: Die Beschäftigung mit antiken Mustern soll zu eigenem,
selbständigem Urteilen befähigen. So geht er davon aus, daß das antike römische
Recht nicht nur durch natürliche, sondern auch durch künstliche und technische
Elemente geprägt sei (216ff). Daher sollen nicht die Resultate der Römer als Vorbild
genommen werden, sondern deren Methode.
Nach Meder zieht sich bei Savigny vor allem die „Idee des
Lebendigen“ durch das Gesamtwerk. Nicht der Rückgriff auf die Antike steht im
Vordergrund und das Zugänglichmachen der quellenmäßigen Grundlage, um mit deren
Hilfe Rechtsfälle lösen zu können, sondern das Nutzen der Methode der
Urteilsfindung im klassischen römischen Recht. Daher geht es Savigny nicht um
die Rekonstruktion des römischen Rechts in seiner Ursprünglichkeit, sondern um
das Nachvollziehen der Entscheidungsfindung.
Meder bietet einen Durchgang durch die philosophische
Entwicklung Savignys und seiner individuellen Begriffsbildung. Dabei geht es
Savigny vor allem um die Reform der Jurisprudenz als Wissenschaft, also deren
zeitgemäße Anwendung - nicht nur für die Theorie - sondern ebenfalls für die
Praxis. Zusammenfassend schließt Meder, daß nicht nur bestimmende, sondern auch
reflektierende Urteilskraft von einem Juristen verlangt wird. Demzufolge
bezeichnet er Savignys methodische Konzeption als „individuelle
Begriffsbildung“. Daraus zieht Meder mit Blick auf Wieackers Darstellung die
Schlußfolgerung, daß die Historische Rechtsschule kein Produkt der Romantik
gewesen ist.
Abschließend betrachtet Meder Hannah Arendts Konzept der
politischen Urteilskraft. Er zeigt auf, wie Arendt mit „Kant über Kant“
hinausgehen möchte, also nicht mehr nur moralische oder juristische Urteil zu
betrachten gedenkt. Meder sieht die Ausführungen Arendts als aktuelle Variante
einer Traditionslinie, in der auch Savigny einzugliedern ist. Die Konzeption
der individuellen Begriffsbildung steht im Vordergrund. Als Merkmal dieses
Denkschemas bezeichnet Meder den Ausgang vom Besonderen, zu dem die Regel erst
gefunden werden muß.
Die Arbeit Meders ist aufgrund der in der Besprechung
skizzierten Ergebnisse zu begrüßen. Hervorzuheben ist das benutzerfreundliche
Personen- und Sachverzeichnis, die durch ihre Ausführlichkeit einen schnellen
Zugriff gewähren. Alles in allem liegt ein kenntnisreiches, trotz der
schwierigen Materie gut lesbares Buch vor, das die Bedeutung von „Urteilen“
sachgerecht hervorhebt und damit gleichfalls die Thesen Savignys bestätigt. Dem
Autor gelingt es anschaulich die Vorstellungen Savignys zur
Entscheidungsfindung und deren rechtshistorischen und rechtsphilosophischen
Grundlagen auszuführen. Bedeutend ist dabei vor allem die schlüssig dargelegte
These, daß eine Abhängigkeit Savignys von Kant nicht besteht. Anhand der
Darlegung der Konzeption Kants von der Urteilsfindung und der Gegenüberstellung
der Savignyschen Vorstellungen und deren Entwicklung seit dem ausgehenden 18.
Jahrhundert werden die fundamentalen Unterschiede ersichtlich. Die Untersuchung
bringt in dieser Hinsicht neben der Aktualität der Reflektionen über das Urteil
einen bedeutenden Fortschritt für die Rechtsgeschichte. Damit liegt ein
weiterer Baustein zum Verständnis Savignys und seiner Rechtslehre vor.
Leipzig Frank
Theisen
[1] Erinnert sei in diesem Zusammenhang an die richterrechtlich entwickelten Institute der Sicherungsübereignung sowie der culpa in contrahendo (c.i.c.) und der positiven Vertragsverletzung (pVV), die schon zur Zeit der Entstehung des BGB und kurz nach Inkrafttreten durch das Reichsgericht rechtsschöpferisch herausgearbeitet worden sind und wohl durch die Schuldrechtsreform in das BGB integriert werden.
[2] Siehe nur die Ausführungen in einen Brief A. von Arnims an F. C. von Savigny, in dem er die Vorteile des ALR erläutert und gegenüber dem hessischen Rechtswesen die Klarheit der preußischen Kodifikation rühmt: „Nur dem Landrecht danken wirs, daß bey uns das Rechtswesen nicht mehr wie in Hessen von den Bauern für eine geheimnißvolle Geisterbeschwörung und Glücksspielerei gehalten wird, [...]“. Ediert von H. Härtl (Hrsg.), Arnims Briefe an Savigny 1803-1831, 1982, Nr. 90, S. 108, Wiepersdorf , 29. Oktober 1814. Von Arnim diskutiert in dem Brief zuvor Savignys Buch „Vom Beruf“, Heidelberg 1814.
[3] Hier hat Savigny wohl auf die Urteilspraxis seiner hessen-kasselischen Heimat zurückgegriffen, die sich nur in geringem Maße auf neuere Kodifikationen und Gesetze stützte. Vergleiche F. Theisen, Zwischen Machtspruch und Unabhängigkeit. Kurhessische Rechtsprechung von 1821-1848, 1997, 49ff.