TheisenDieurkundenundbriefedermarkgräfin
Nr. 10141 ZRG 119 (2002) 33
Die
Urkunden und Briefe der Markgräfin Mathilde von Tuszien, hg. v. Goez,
Elke/Goez, Werner (= Monumenta Germaniae Historica, Laienfürsten- und
Dynastenurkunden der Kaiserzeit 2). Hahn, Hannover
1998. XLIII, 666 S., Abb.
Die beiden
Erlanger Mediävisten Werner Goez und Elke Goez, die sich
schon seit geraumer Zeit mit der Familie der Canossaner beschäftigen und
hervorragende Kenner dieser Periode sind, legen nunmehr eine moderne, kritische
Edition der Urkunden und Briefe der Mathilde von Tuszien vor[1].
Die vorgenannten Wissenschaftler haben ein Forschungsdesiderat durch das
vorliegende Werk erfüllt.
Durch ihre
Vorarbeiten zum 11. und 12. Jahrhundert sind die Herausgeber des mathildischen
Urkundencorpus prädestiniert die Ausgabe zu betreuen. Zunächst führt ein
umfangreiches Quellen- und Literaturverzeichnis in die Edition und die
Geschichte der Mathilde ein. Enthalten sind alle wichtigen Arbeiten zu dieser
Epoche und zur Familie der Canossaner. In einem weiteren Schritt zeichnen die
Herausgeber die fast einzigartige Quellenlage für das ausgehende 11.
Jahrhundert nach. Ihnen gelang der Nachweis von 139 echten Stücken, von denen
74 im Original erhalten sind. 115 Deperdita gelang es zu rekonstruieren, so daß
die Forschung nunmehr auf einen Bestand von 254 Urkunden zurückgreifen kann.
Wie die
beiden Editoren angeben, besteht die Möglichkeit, daß sich die Deperdita noch
geringfügig erhöhen, wenn weitere oberitalienische Quellenbestände
aufgearbeitet werden. Aufgenommen wurden außerdem Dokumente, in denen eine
Mitwirkung der Mathilde von Tuszien erwähnt wird. Sie sind im Anhang
aufgeführt: Die Urkundenedition enthält damit 282 Stücke. Daraus wird die
herausragende Bedeutung der Mathilde deutlich; mit der Herausgabe des
umfangreichen, weit verstreuten Urkundenbestandes wird nicht nur dem
Rechtshistoriker ein wichtiges Arbeitsinstrument in die Hand gegeben, mit dem,
noch intensiver als bisher, die Probleme des Investiturstreits[2]
und die damit einhergehende vermehrte Beschäftigung mit dem kanonischen und
spätantiken römischen Recht untersucht werden kann. Die kritische Edition
gewährt durch ihre Reichhaltigkeit einen fast einzigartigen Einblick in das
Wirken der Mathilde: Ihre Jurisdiktion, die Handhabung der öffentlichen Ämter
und die vertraglichen Beziehungen zu dem lokalen Adel ermöglichen eine genauere
Darstellung der Arbeitsweise in dem mathildischen Herrschaftsbereich, der
unterschiedlichste Gebiete umfaßt, in denen nicht nach einem einheitlichen Recht
gelebt wird.
In der
Einleitung (1-30) stellen die Herausgeber die Geschichte der Erforschung der
mathildischen Urkunden dar (3-5), um dann ihre Vorgehensweise zur Edition der
Dokumente zu erläutern (1, 28-30). Hinzuweisen ist auf den diplomatischen Aufbau
der verschiedenen Urkundentypen und der Ausfertigungen. Verschiedene
Siegeltypen und die eigenhändigen Unterschriften der Mathilde sind in
Photographien abgebildet. Der Betrachter erhält die symbolischen aber auch die
tatsächlichen Unterfertigungen der Beatrix und der Mathilde veranschaulicht.
Die Edition
ermöglicht nunmehr umfassend, für einen weltlichen Herrschaftsbereich die
Relevanz der Notare detailliert nachzuvollziehen, was für das 11. und
beginnende 12. Jahrhundert selten ist. Wie schon Giovanna Nicolaj[3]
hervorgehoben hat, ist die mathildische Toscana eine wichtige Brücke einer
beginnenden Auseinandersetzung mit spätantiken römischen Rechtsvorstellungen.
Auf die Bedeutung der toskanischen Juristen hat ebenfalls dezidiert Ennio
Cortese hingewiesen.[4]
Für eine weitergehende Betrachtung und Auseinandersetzung mit den
Rechtsgrundlagen in der Toskana haben die Herausgeber mit ihrer Edition alle
Voraussetzungen geschaffen.
Hinzuweisen
ist auf das Sachregister, in dem die oftmals unterschiedlichen Bedeutungen der
einzelnen termini aufgeführt werden.
Dadurch erhält der Rechtshistoriker ein notwendiges Instrument, mit dem er eine
Weiterentwicklung in der Begrifflichkeit nachweisen kann. Folgende Beispiele
erläutern die Bedeutung einer Aufschlüsselung: „Beneficium“ wird im Index als Wohltat oder Lehen aufgeführt. Das
Wort „Bonum“ wird ebenfalls aufgrund
seiner unterschiedlichen Bestimmung durch differenzierte Belegstellen
ausgewiesen. Die Erklärung der Bedeutungsvielfalt eines Begriffes erleichtert
die Benutzung der Quellen und ermöglicht weitergehende differenzierende
Studien.
Durch den
umfangreichen Besitz der Canossaner in verschiedenen Rechtsgebieten kann der
Rechtshistoriker vielfältige unterschiedliche Vertragstypen, Urkundenformulare
und deren kautelarjuristische Ausgestaltung nachvollziehen und die Bedeutung
für die Rechtsentwicklung herausarbeiten. Die Neuedition zahlreicher
Gerichtsverhandlungen ist eine willkommene Ergänzung zu den verdienstvollen
Arbeiten Cesare Manaresis und Raffaele Volpinis.
Vor allem Placita nach 1100 sind
nunmehr in einer leicht zugänglichen Weise benutzbar gemacht worden. Die
Wirkungen des langobardischen und frühmittelalterlichen römischen Rechts
zueinander können anhand der mathildischen Urkunden und der von der
Mitherausgeberin Elke Goez[5]
bearbeiteten Regesten der Beatrix untersucht werden. Ein Beispiel ist das Placitum von 1092[6],
in dem das klagende Kloster mit dem Codex
Iustinianus argumentiert, während der Beklagte seine Rechtsauffassung mit
langobardischen Rechtsvorstellungen begründet. Mathilde entscheidet sich hier
für ein Gottesurteil. Im Jahre 1076 hat sich der in das canossanische
Hofgericht gehörende Richter Nordillus noch für die römischrechtliche
Argumentation entschieden.[7].
Leider
fordern verschiedene Aspekte auch Kritik heraus, wobei an dieser Stelle einige
Beispiele dargestellt werden sollen. In den Kopfregesten werden Begriffe
verwandt, die der juristischen Terminologie nicht entsprechen und
beispielsweise verschiedene Pachtrechtsinstitute verbinden, die im 11. und 12.
Jahrhundert eine unterschiedliche Handhabung hatten. Im Kopfregest zu Nr. 34,
119 (ähnlich in Nr. 35, 122; Nr. 54, 164, Nr. 110, 292) wird ausgeführt,
verschiedene Personen erhielten „Land im Umkreis von Nonantola zu
emphyteutischer Libellarleihe“. Dies ist schon ein Widerspruch an sich.
Emphyteuse und Libellarpacht schließen sich in Nonantola (und auch anderswo an
der Grenze zwischen Lombardia und Romania) aus. Während die erstere meistens
auf drei Generationen abgeschlossen wird, geht die zweite nur auf 29 Jahre. Sie
ist außerdem gerade in Nonantola in dem Vertragszeitraum auf männliche
Nachkommen übertragbar. In dem vorgestellten Vertrag wird aber ausdrücklich die
weibliche Nachkommenschaft als möglicher späterer Vertragspartner aufgenommen[8].
Weiterhin ist der Vertrag in perpetuum abgeschlossen
(121, Zeile 22), also eine Ewigpacht, die mit der Libellarpacht in keinem Fall
zu vereinbaren ist. Eindeutig liegt eine Emphyteuse vor, die - wie im
Nonantolaner Formular üblich - mit der precaria
verbunden worden ist. Beide bilden dort eine Einheit und sind rechtsdogmatisch
gesehen dem spätantiken Erbpachtvertrag nachgebildet[9].
Mathilde läßt vertraglich ebenfalls festlegen, daß ein Entfremden dieser Güter
nicht möglich sein sollte. Darunter versteht sie alle Möglichkeiten des
Verkaufs, der Schenkung, des Tausches. Einzig eine libellarische
Weiterverpachtung an Personen geringeren Standes soll erlaubt sein. Dadurch
wird deutlich, daß ähnlich wie bei Kirchen einer Entfremdung vorgebeugt werden
sollte, da einerseits eine Libellarpacht (S.121, 16, „sed habeatis potestatem in minoribus personis libellum faciendi“) mit ihrer beschränkten Geltungsdauer zeitlich
übersehbar war und andererseits gegen die Kleinpächter leichter vorgegangen
werden konnte. Diese formularmäßige Erwähnung ist jedoch juristisch nicht
geeignet, die Emphytheuse als „Libellarleihe“ zu bezeichnen. Auch ist das
Libell rechtlich bewertet keine (unentgeltliche) „Leihe“, sondern eine Pacht.
Der Unterschied war auch den damaligen Notaren bekannt, die eindeutig zwischen
Leihe und Pacht zu unterscheiden wissen.
Weiterhin
ist darauf hinzuweisen, daß beispielsweise in Nr. 44, 142f., „dare“ und „concedere“ juristisch nicht als eine Schenkung angesehen werden
können. Vielmehr wäre es juristisch genauer gewesen, die Leistung, die Mathilde
vergibt, als eine Unterstützung zu bezeichnen, wie das Diplom selbst erwähnt.
Ebenso ist in Nr. 46, 145 nicht von einem „Stiften“ einer kirchlichen
Institution zu reden, sondern besser von einer Gründung, da mit der im
Kopfregest angeführten Terminologie eine moderne juristische Terminologie
verwendet wird, die es im 11. Jahrhundert nicht gab und einen anderen
Sachverhalt meint.
So wäre in
Urkunde Nr. 58, 181f. darauf hinzuweisen gewesen, daß die Streitigkeit um eine
Libellarpacht ging, wofür ein bestimmter Zins (pensio) zu entrichten war. Das Kopfregest erwähnt nur eine
Belehnung. Davon ist in dem Diplom keine Rede; Mathilde sagt nur, der Bischof
von Lucca habe die genannten Personen in die Güter zu investieren.
Schuldrechtliche Grundlage (causa)
dafür war die Libellarpacht, wofür der Zins zu begleichen war.
Ein
weiteres Beispiel zeigt sich in Nr. 107. Die Herausgeber bezeichnen dort das
Rechtsgeschäft in dem Kopfregest als „Feudalemphyteuse.“ Die Bezeichnung ist
jedoch juristisch fragwürdig. Deutlich wird das Rechtsgeschäft dort nicht als ius feudorum bezeichnet. Die Pächterin
erhält das Gut erneut per
emphiteuticariam ius, also zu emphyteutikarischem Recht und wiederum nur -
wie üblich - für drei Generationen; in der vierten Generation sollte der
Vertrag erneuert werden. Aus der üblichen Verpflichtung die Güter zu
verteidigen, kann keine Feudalbeziehung hergeleitet werden. Deren Definition
ist anderslautend und wird auch in einem anderen Sinne juristisch verwandt. Das
ius feudorum kommt auch parallel in
mathildischen Urkunden vor.[10]
Eine Gleichsetzung erfolgt im 11. im 12. Jahrhundert nicht.
In der
Erläuterung der Urkunde Nr.128, einer Gerichtsentscheidung, in der auch
Irnerius erwähnt wird, geht es um emphyteutikarisch ausgegebene Güter. Die
Herausgeber führen folgendes an: „Beachtenswert ist die Anwesenheit von zwei
Ravennaten 13 Jahre nach dem Tod von Wibert-Clemens III.“ Dabei stellt sich die
Frage, warum dies beachtenswert sein soll. Das Kloster St. Andreas in Ravenna
hatte mittels einer älteren Emphyteuse bestimmte Güter vergeben, auf die sich
der Rechtsstreit bezog. Daher ist die Anwesenheit eines advocatus der vorgenannten Kirche und eines weiteren Ravennaten
nichts außergewöhnliches, ging es doch um den Besitz der Kirche.
Das
Kopfregest bei Dep. 111, 464 gebraucht den juristisch fehlerhaften Begriff
„Libellarleihe“, der in dem Diplom nicht erwähnt wird. Die Eltern der Mathilde
hatten die Güter per instrumentum precharie weitergegeben.
Die precaria ist keine Libellarpacht.
Sie ist auch schon seit der Spätantike keine „Bittleihe“ mehr, sondern
verbindet sich mit der normalen Pacht, die den Pachtgeber nunmehr zeitlich
bindet.[11]
In dieser Weise ist das im Mittelalter benutzte Institut der precaria zu verstehen. Weiterhin wird in
dieser nicht mehr vorhandenen Urkunde ein instrumentum
locationis erwähnt, also ein Vertrag, in dem für längere Zeit ein Gut
verpachtet wird, was ein Bezug auf die spätantike locatio conductio ist. Sie gestaltete sich in dieser Zeit zur locatio ad longum tempus[12]
aus. Es ist folglich juristisch unrichtig, von einer Libellarleihe zu sprechen,
da weder ein Libellarvertrag noch eine (unentgeltliche) Leihe vorliegt. Daß
Beatrix und Mathilde, beziehungsweise ihren Notaren, der rechtsgeschäftliche
Unterschied zwischen den einzelnen Pachttypen bekannt war, zeigt unter anderem
Nr. 9, 57. Dem Beschenkten wird verboten, verschiedene Güter zu entfremden,
worunter die beiden Markgräfinnen unter anderem die Libellarpacht, die Prekarie
und die Emphytheuse zählen[13]:
Damit liegt ein Beleg für die unterschiedliche Struktur der Verträge vor.
Die
angeführten Beispiele mögen genügen, um aufzuzeigen, daß gegenüber der
juristischen Terminologie in den Kopfregesten Vorsicht geboten ist. Eine
Überprüfung anhand des Urkundentextes ist somit wohl notwendig.
Überprüft
werden könnte auch, ob für die Urkunde Nr. 134, 342ff. für die die Herausgeber
keine Originalüberlieferung angeben, nicht doch ein Originaldiplom aus dem
Archivio di Stato di Reggio Emilia, Fondo Archivio della Badia di Nonantola,
1114, November 1, in Frage käme. Das bedürfte jedoch genauerer Untersuchung,
die anhand der hier vorliegenden (schlechten) Photographie der Urkunde nicht
geleistet werden kann.
Resümierend
ist festzuhalten, einerseits ist eine bedeutende Edition angefertigt worden,
die wichtige Quellen für den Rechtshistoriker erschließt. Leider wird
andererseits dieses positive Bild durch die unpräzise Verwendung juristischer
Begrifflichkeit beeinträchtigt. Die falsch gebrauchten und zusammengeführten
Vertragstypen erschweren die Benutzung und sind irreführend, da sie in einer
solchen Form nicht existierten. Damit ergibt sich ein ambivalentes Bild:
Während die Editionen vorbildlich sind, scheint die juristische Terminologie in
den Kopfregesten und den Erläuterungen sehr oft angreifbar und der
rechtshistorischen Verbesserung fähig. Differenzierte präzise rechtliche
Begriffe hätten den Zugang erleichtert.
Trotz der
geäußerten Kritik ist aber nicht zu übersehen, daß der Rechtsgeschichte mit der
Edition ein wichtiges Hilfsmittel für die weitere Erforschung der
wiederbeginnenden Auseinandersetzung mit dem Recht im 11. und 12. Jahrhundert
in Italien vorliegt.
Leipzig Frank
Theisen
[1] Vgl. die Besprechung von Wilhelm Kurze, in: QuFiAB 80 (2000), 729-730; zu verweisen ist auch meine Rezension in: Ius Commune 27 (2000), 454-458
[2] Siehe zu der Problematik nunmehr die neue Biographie von Uta-Renate Blumenthal, Gregor VIII. Papst zwischen Canossa und Kirchenreform, 2001.
[3] Giovanna Nicolaj, Cultura e prassi di notai preirneriani. Alle origini del rinascimento giuridico, 1991. Siehe die Besprechung von Frank Theisen, in: SZ 114 (1997), 525-528.
[4] Ennio Cortese, Intorno agli antichi Iudices toscani e ai caratteri di un ceto medievale, in: Scritti in Memoria di Domenico Barillaro, 1982, 5 ff.
[5] Elke Goez, Beatrix von Canossa und Tuszien. Eine Untersuchung zur Geschichte des 11. Jahrhunderts, 1995, 195-235.
[6] MGH D Math, Nr. A 7, 483, Z. 18-19, „Et insuper causidici abbatis ostenderunt legem serenissimi imperatoris Iustiniani...“.
[7] Vergleiche dazu zuletzt ausführlich Frank Theisen, Die Wiederentdeckung des römischen Rechts im Alltag des 11. Jahrhunderts, in: TR 62 (1994), 127-143.
[8] MGH DMath., Nr. 34, S. 121, Z .21-22, „et si filii masculini non habueritis, tunc deveniat in filiabus.“
[9] Die Unterschiede zwischen Emphyteuse und libellarischer Pacht hebt beispielsweise auch Bruno Andreolli, Il contratto di livello, in: Andreolli, Contadini su terre di signori, 1999, 66 hervor.
[10] Vergleiche beispielsweise MGH D Math., Nr. 114, 303, Z. 24-25, „Nordilus et eius filii habeant et teneant ex parte memorate ecclesie nomine feodi..., ut serviat domne Matilde diebus vite sue...“. Daraus wird deutlich, daß Nordilus ihr für die Belehnung zu dienen habe. Dies war die Verpflichtung aus dem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis.
[11] Siehe Ernst Levy, Weströmisches Vulgarrecht. Das Obligationenrecht, 1956, 164, 258ff.; Theo Mayer-Maly, Locatio conductio, 1956, 20, 79f.; Max Kaser, Das römische Privatrecht, Zweiter Abschnitt. Die nachklassischen Entwicklungen, 2. Aufl. 1975, 407.
[12] Siehe zur locatio ad longum tempus die immer noch wichtigen Ausführungen von Paolo Grossi, Locatio ad longum tempus. Locazione e rapporti reali di godimento nella problematica del diritto comune, 1963.
[13] MGH D Math, Nr. 9, 57, Z. 14-15, „...aut in beneficium dandi neque per libellum aut per precariam neque per infiteosin...“.