SchubertDieprotokolle20010606
Nr. 10404 10405 10440 ZRG 119 (2002) 53
Die
Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 1 19. März
1817 bis 30. Dezember 1829, bearb. v. Rathgeber, Christina (= Acta
Borussica N. F. Erste Reihe, hg. v. d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der
Wissenschaften). Olms-Weidmann, Hildesheim 2001. IX, 433 S.
Die
Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 3 9. Juni 1840
bis 14. März 1848, bearb. v. Holtz, Bärbel. Olms-Weidmann, Hildesheim 2000.
IX, 555 S.
Die
Protokolle des Preußischen Staatsministeriums 1817-1934/38. Band 5 10. November
1858 bis 28. Dezember 1866, bearb. v. Paethau, Rainer. Olms-Weidmann,
Hildesheim 2001. IX, 451 S.
Zu der in
ZRG Germ. Abt. 117 (2000) vorgestellten Mikrofiche-Edition der Protokolle des
Preußischen Staatsministeriums sind nach den Regestenbänden 7 und 10 die Bände
1, 3 und 5 erschienen, die im Interesse der schnellen Benutzbarkeit wie die
bisherigen Bände aufgebaut sind. Bei der Benutzung der Regestenbände ist zu
berücksichtigen, daß diese nur in den seltensten Fällen den Inhalt der
Beratungen des Staatsministeriums detailliert wiedergeben, dieser sich vielmehr
erst aus den in der Mikrofiche-Edition wiedergegebenen Originalen ergibt.
Darüber hinaus wird mit den Protokollen nur eine „Bearbeitungsphase der an das
Staatsministerium geleiteten Angelegenheiten“ sichtbar (Holtz, S. 2): „Das ist manches Mal der
Beginn, ab und zu ein Zwischenschritt, in den allermeisten Fällen jedoch der
Abschluß vom Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozeß innerhalb des
Kollegialorgans Staatsministerium. Zuvor hatten in aller Regel die betreffenden
Fachministerien Gesetzentwürfe oder Gutachten ausgearbeitet und die Minister im
Voten-Wechsel diese Vorlagen schriftlich beraten. Dann erst folgte jener Arbeitsschritt
der preußischen Regierung, den die Sitzungsprotokolle widerspiegeln. Die
mündliche Beratung (Sitzung) im Staatsministerium wurde prinzipiell
erforderlich, wenn die schriftliche Beratung (Voten-Wechsel) kontrovers
verlaufen oder eine Grundsatzentscheidung zu treffen war. Gewöhnlich endete die
mündliche Beratung mit einem Beschluß des Staatministeriums, der dem Monarchen
in einem Immediatbericht als begründete Empfehlung für dessen
rechtsverbindliche Entscheidung zur Kenntnis gegeben wurde“. Diese
Verfahrensweise ist nach Holtz bei der Lektüre der Protokolle zu
beachten; mit den in den Anmerkungen nachgewiesenen Archivalien sollen sie
transparenter gemacht werden. Hinzukommt in nicht seltenen Fällen bis Ende 1847
noch eine Beratung im Staatsrat.
Der von Christina
Rathgeber bearbeitete Band 1 für die Zeit vom 19. 3. 1817 bis Ende 1829
umfaßt 460 Sitzungsprotokolle. Obwohl das Staatsministerium faktisch schon am
31. 3. 1810 begründet worden war, wurde mit einer regulären Protokollführung
erst am 19. 3. 1817 begonnen (S. 22ff.). Die Arbeit des Staatsministeriums war
zunächst überschattet vom Konflikt mit dem Staatskanzler Hardenberg. Es
konsolidierte sich jedoch Anfang der zwanziger Jahre nach dem Austritt
Humboldts, Beymes und Boyens Ende 1819 und mit der Dispensation Hardenbergs von
den Sitzungen. Seit April 1819 hatte der Kronprinz Friedrich Wilhelm, der
spätere König Friedrich Wilhelm IV., Stimmrecht im Staatsministerium, sein
Einfluß machte sich allerdings erst in den dreißiger Jahren geltend. Wichtige
Beratungsgegenstände waren Fragen der Integration der neu erworbenen Gebiete
(Rheinprovinz, Westfalen, Vorpommern und Kgl.-Sächsische Gebietsteile),
insbesondere die Rechtsangleichung, die für das Rheinland nicht gelang und für
Neu-Vorpommern nur stark verlangsamt in Gang kam. Eine bedeutsame Rolle spielte
bereits im Bearbeitungszeitraum die 1825 dem neuen Justizminister Danckelmann
übertragene Gesetzrevision, von der am 11. und 13. 6. 1828 der allgemeine
Teil des Entwurfs zu einem Strafgesetzbuch ausführlich beraten wurde. Beraten
wurden weiterhin die Reform des provinziellen Verwaltungsapparates, die
Besoldung, Pensionierung und Disziplinierung der Beamten, die durch die
Agrarkrise verursachten Mißstände (Rückgang der Getreidepreise), die Regelung
der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse sowie die Zollpolitik, während
die Anträge der Provinziallandtage in die Kompetenz der Immediatkommission für
die ständischen Angelegenheiten fielen. Unter dem Einfluß des Innenministers Schuckmann
kam es zu einer zunehmenden Dominanz der Verwaltung gegenüber der Judikative,
die in der Verordnung vom 11. 5. 1842 über die Zulässigkeit des Rechtswegs
gegen polizeiliche Verfügungen für mehrere Jahrzehnte festgeschrieben wurde,
nach Meinung Rathgebers eine „folgenschwere Entwicklung“ (S. 4). Ein wichtiger
Schritt zu einer Aushöhlung der Kompetenzen des Justizministeriums war die
Regelung der Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden
durch eine Kabinetts-Ordre vom 30. 6. 1828. Danckelmann, der immer
wieder für die Zulässigkeit des Rechtswegs eintrat, wurde von der Mehrheit des
Staatsministeriums meist überstimmt (vgl. S. 4f.). Ende der zwanziger Jahre
waren im Rahmen der Gesetzrevision zahlreiche Reformen für das Verfahrens-,
Straf- und Zivilrecht in Angriff genommen worden, die dann in den dreißiger
Jahren auch im Staatsministerium zur Sprache kamen.
Der von Bärbel
Holtz bearbeitete Begleitband 3 für die Zeit vom 9. 6. 1840 bis 14.
3.1848 ist für den Rechtshistoriker von besonderem Interesse, weil in dieser
unmittelbaren Vormärzzeit von 1842 an Savigny Mitglied des Staatsministeriums
war – er beteiligte sich an den Arbeiten des Staatsministeriums durch
zahlreiche Voten und Redebeiträge – und weil viele zivil-, strafrechtliche und
öffentliche Gesetze entweder verabschiedet oder zumindest auf den Weg gebracht
wurden. Der Band behandelt insgesamt 461 Sitzungsprotokolle des
Staatsministeriums und umfaßt somit die ersten acht Regierungsjahre von
Friedrich Wilhelm IV. Über den bisher bekannten und zusammenhängend
überlieferten Bestand der Staatministeriums-Protokolle hat Holtz auch
die neu entdeckten und verstreut überlieferten 123 Protokolle bzw.
Niederschriften von gemeinsamen Sitzungen des Staatsministeriums und der bisher
gesondert tagenden Immediatkommission für die ständischen Angelegenheiten berücksichtigt.
Damit sind u. a. nicht nur die Vorbereitungen der acht Provinziallandtage der
Jahre 1841, 1843 und 1845, sondern vor allem auch die Inhalte der
Landtagsabschiede sowie die Ständepolitik bis zur Einberufung des Vereinigten
Landtags sehr detailliert erschlossen. Da die Landtagsabschiede bzw. die
Beschlüsse und Petitionen der Provinziallandtage zahlreiche Gesetzesprojekte
und rechts- sowie justizpolitische Anregungen enthalten, sind diese Protokolle
für die Wirkungsgeschichte der Verhandlungen der Provinziallandtage von besonderer
Bedeutung. Sehr aufschlußreich und die bisherigen Forschungen korrigierend,
nach der das vormärzliche Staatsministerium „politisch schwach und einflußarm“
(S. 14) gewesen sein soll, weist Holtz in der Einleitung darauf hin, daß
dies allenfalls nur mit erheblichen Einschränkungen gilt. Wichtig war vor
allem, daß der Monarch die machtvolle Stellung der Immediat-Kommission für die
ständischen Angelegenheiten relativierte. Mit Recht weist Holtz darauf
hin, daß das Verhältnis zwischen dem Staatsministerium und dem Staatsrat
belastet war, das als oberstes Beratungsorgan für die Gesetzgebung als letzte
Instanz die Gesetzentwürfe vom Staatsministerium erhielt (S. 23). Hier hätte
die Edition vielleicht noch detaillierter auf die Materialien und Drucksachen
des Staatsrats hinweisen und damit die jeweilige Gesetzgebungsgeschichte noch
transparenter machen können. Besonders ausführlich ist der Abschnitt der
Einleitung über die Spezifika in der Überlieferung der Protokolle (S. 23ff.),
womit der Benutzer wertvolle Hinweise auf die Bewertung der Niederschriften
erhält (Sprache der Protokolle, allgemeiner Geschäftsgang,
Entstehungsgeschichte der Protokolle und Fragen der Vollständigkeit).
Die
Protokolle befassen sich u. a. mit der Lösung der Verfassungsfrage, mit dem
großen sozio-ökonomischen Transformationsprozeß besonders im argrarischen
Bereich (Ablösungen, Regulierungen, Gemeinheitsteilungen, bäuerliche Erbfolge)
und mit der weiteren politischen, administrativen und rechtlichen Integration
der neuen Landesteile. In diesem Zusammenhang beansprucht die Befassung mit den
Verhältnissen in der Rheinprovinz besonderes Interesse. Weitere
Beratungsgegenstände betrafen den Bildungsbereich, die Außen- und
Militärpolitik sowie Pensions- und Disziplinarsachen. Hierzu sei auf die
Beratungen über das in der liberalen Öffentlichkeit stark angefeindete
Disziplinargesetz vom 23. 3. 1844 hingewiesen (im Register unter dem Stichwort
„Beamte, gerichtliches und
Disziplinarverfahren, und unter Richter,
Disziplinargesetze“ erschlossen). Mehrere Staatsministeriums-Sitzungen befaßten
sich mit den Gesetzentwürfen, aus dem das Gesetz über die Verhältnisse der
Juden vom 23. 7. 1847 hervorgegangen ist (Nr. 412, 417, 422, 423, 425, 426,
436ff., 440 der Protokolle). Beraten wurden ferner zahlreiche Entwürfe zu
öffentlichrechtlichen Materien, die, auch wenn sie nicht Gesetz wurden, für die
Folgezeit von großer Bedeutung waren: u. a. Bergrecht, Armenpflege, Wege- und
Straßenrecht, Deichrecht, Feldpolizeiordnungen, Fischereiordnungen,
Privatflußgesetz, Strom- und Uferpolizei, Forst- und Jagdordnungen,
Gesinderecht, Gemeindeordnungen, Postgesetz und Servissteuer. Ähnlich zahlreich
waren die Beratungen zum materiellen und formellen Strafrecht (Entwurf zu einem
Strafgesetzbuch, 1847/48 im Vereinigten Ausschuß beraten; Staatsanwaltschaft;
VO von 1846 über das beim Kriminal- und Kammergericht zu führende
Strafverfahren; VO von 1847 über die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen)
und zum Nebenstrafrecht (Holz-, Wild-, Pferdediebstahl; Forst- und
Jagdvergehen). Für das Handelsrecht sind von Bedeutung das Aktiengesetz von
1843 (hier fehlt der Hinweis auf die Edition von Th. Baums, Gesetz über die Aktiengesellschaften
für die Kgl. Preuß. Staaten, Text und Materialien, 1981, Prot. des
Staatsministeriums vom 29. 6. und 10. 7. 1841 auf S. 85ff.), der Gesetzentwurf
über die Handelsfirmen von 1846, die Wechselordnung von 1847/49 und das nicht
durchgeführte Handelsgerichtsgesetz vom 3. 4. 1847. Beraten wurden ferner die
Vorlage zum Gesetz über das Verfahren bei Kompetenzkonflikten zwischen den
Gerichten und Verwaltungsbehörden vom 8. 4. 1847, die Änderungen des
Notariatsrechts von 1845 und die VO über die Bildung eines Ehrenrates unter den
Justizkommissarien, Advokaten und Notarien vom 30. 4. 1847, dagegen nicht die
wichtige Verordnung über das Verfahren in Zivilprozessen vom 21. 7. 1846, die
nur in einer Staatsratskommission behandelt worden war. Ein zentraler Beratungsgegenstand
war zwischen 1842 und 1844 die Reform des Ehescheidungsrechts, zu dem aber nur
die VO über das Verfahren in Ehesachen vom 28. 6. 1844 erging. Die VO über das
Verbot der Ehe zwischen Stief- und Schwiegereltern und Stief- und
Schwiegerkindern vom 22. 12. 1843 wurde im Staatsministerium am 27. 9. 1842,
der Entwurf zur Verschärfung des Unehelichenrechts (gegenüber dem Allgemeinen
Landrecht) am 9. 12. 1845 und die VO über die Geburten, Heiraten und
Sterbefälle, deren Beglaubigung durch die Ortsgerichte erfolgen muß, vom 30. 3.
1847 in den Jahren 1846/47 beraten. Allein diese Aufzählung, die sich durch
weitere, nicht bis zum Staatsministerium gelangte Projekte erheblich erweitern
ließe, zeigt, daß der von Holtz
bearbeitete Zeitraum neben der Zeit des Justizministers Leonhardt (1867-1879)
zu der wohl wichtigsten und fruchtbarsten Epoche der preußischen Gesetzgebung gehört.
Mit dem von Reiner Paethau bearbeiteten Band 5 werden 426 Protokolle über Sitzungen des Staatsministeriums und des Kronrats zwischen November 1858 und Ende Dezember 1866 erschlossen. Der Band umfaßt also die sog. Neue Ära, die Jahre des Etat- und Verfassungskonfliktes, den Beginn der Einführung preußischen Rechts in den annektierten Gebieten und die Beratungen des Entwurfs der Verfassung des Norddeutschen Bundes. Die Schwerpunkte der Protokolle betreffen allgemein-politische, verfassungspolitische und verfassungsrechtliche Fragen wie die Deutsche Frage und die mit ihr in Verbindung stehende Außen- und Militärpolitik, den Verfassungskonflikt in Kurhessen, die Reform des Deutschen Bundes, der Polen-Aufstand Anfang 1863, die Ereignisse von 1864 hinsichtlich der Herzogtümer Schleswig und Holstein, der Krieg mit Österreich, die Gründung des Norddeutschen Bundes sowie die Heeresreform bzw. der Heereskonflikt. Weitere wichtige Punkte sind die Reform der Oberrechnungskammer und die Forderungen der Liberalen nach Zulassung einer Ministeranklage sowie die Reform des Herrenhauses, mit der die Regelung der Grundsteuer im engen Zusammenhang stand, die Kommunalreform (Kreisordnungen für die östlichen Provinzen), die Emanzipation der Juden und, wie auch in den Jahren vorher, die Personal- und Beamtenpolitik. Das wichtigste und fast einzige zivilrechtlich relevante Thema der Staatsministeriums-Beratungen im Bearbeitungszeitraum war die Reform des Eheschließungsrechts, die in den Regesten nur knapp skizziert ist (vgl. Einl. S. 18f.; zur wichtigen Staatsministeriums-Sitzung vom 15./16. 12. 1858 vgl. Schubert, ZRG Germ. Abt. 100, 1984, S. 330ff.). Das Scheitern der Eherechtsreform – es sollte insbesondere die fakultative Zivilehe eingeführt werden – hatte zur Folge, daß der erst während der Kulturkampfzeit eingeführten obligatorischen Zivilehe bis heute der Makel einer kirchenpolitischen Kampfmaßnahme anhaftet. Eine wichtige, aber weitgehend unproblematische Vorlage war das Einführungsgesetz zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch von 1861 (Prot. 137, 138, 142), zu dem Paethau die juristische bzw. rechtshistorische Literatur leider nicht nachweist. Mit dem Beschluß des Staatsministeriums vom 25. 1. 1842 (Nr. 192) war die Frage, ob in Preußen besondere Handelsgerichte eingeführt werden sollten, endgültig dahin entschieden, daß nur handelsrechtliche Abteilungen bei den Stadt- und Kreisgerichten zu bilden waren. Im Protokoll vom 12./13. 2. 1861 (Nr. 127) wurde die Einsetzung einer Kommission zur Angleichung und Revision des preußischen Zivil- und Strafprozeßrechts eingesetzt. Kurze Zeit später (25. 6. 1861, Nr. 151) wurde eine Beteiligung an der Ausarbeitung einer gesamtdeutschen Civilprozeßordnung abgelehnt. Leider fehlen in den Fußnoten Hinweise zum weiteren Fortgang der Arbeit (zum Zivilprozeßrecht vgl. W. Schubert, Protocolle der Commission zur Berathung einer allgemeinen Civilprozeßordnung für die deutschen Bundesstaaten, Bd. I, Frankfurt/Main 1985, S. XVIIff.; zum Strafprozeßrecht W. Schubert in, W. Schubert/J. Regge, Gesetzrevision Bd. I 6, 1996, S. XXXVIf.). Bedeutsam sind die Hinweise auf die Vorlagen zur Reform des Strafvollzugsrechts, insbesondere auf einen Gesetzentwurf betr. die Vollstreckung der Zuchthausstrafe durch Einzelhaft (1861). Womit sich der vom Staatsministeriums am 22.2.1861 verabschiedete Gesetzentwurf über die Aktiengesellschaften befaßte, konnte vom Herausgeber nicht geklärt werden. Schließlich sei noch auf die Beratungen des Staatsministeriums über das Genossenschaftsgesetz von 1867 hingewiesen, aus dem das Genossenschaftsgesetz des Norddeutschen Bundes von 1868 hervorgegangen ist (S. 377, 416).
Die drei weiteren Regestenbände verdeutlichen noch umfassender als die Bände 7 und 10, daß mit der Edition ein Quellenwerk zur preußischen und deutschen Rechtsgeschichte vorliegt, das für den Rechtshistoriker, der sich insbesondere mit der Justiz-, Verfassungs- und Gesetzgebungsgeschichte befaßt, unentbehrlich sein dürfte. Bedauerlich, aber wohl bei der sukzessiven Erscheinungsweise der Bände ist allerdings, daß der Einleitungs- und Registerteil ca. 40 % des Gesamtumfangs ausmacht, so daß Platz für eine mitunter wünschenswerte ausführlichere Inhaltsangabe und für weiterführende Hinweise in den Fußnoten (insbes. auch für die gesetzgebungsgeschichtlich relevanten Materien) verlorengeht. Ungeachtet dieser von den Bearbeitern nicht zu verantwortenden Restriktionen sind auch die drei neuen Begleitbände im vorgegebenen Rahmen wie bereits die Bde. VII und X bis in zahlreiche Details sorgfältig und zuverlässig erarbeitet.
Kiel Werner Schubert