Müller-DietzSchulz20010917 Nr. 10408 ZRG 119 (2002) 58

 

 

Schulz, Lorenz, Normiertes Misstrauen. Der Verdacht im Strafverfahren (= Juristische Abhandlungen 38). Klostermann, Frankfurt am Main 2001. XIX, 793 S.

 

Der Verdacht ist der Zentralbegriff des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens. Ohne Anfangsverdacht darf kein solches Verfahren eingeleitet werden. Sein Vorliegen wiederum begründet in Ländern, in denen das Legalitätsprinzip gilt - wie z. B. Deutschland (§ 152 Abs.2 StPO) und Österreich (§§ 34, 87 StPO) -, für Polizei und Staatsanwaltschaft die Pflicht, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Dabei kann sich der Verdacht - zunächst einmal - auf eine mehr oder minder bestimmte Tat richten (Tatverdacht), dann aber auch - oder zugleich - gegen eine bestimmte Person. Das Verfahren hat die Klärung des Verdachts zum Ziel. Seit einiger Zeit ist dem Begriff angesichts der Gewichtsverlagerung auf das Ermittlungsstadium noch weitere Bedeutung zugewachsen. Immer häufiger endet das Strafverfahren in oder mit diesem Abschnitt oder mündet in ein beschleunigtes Verfahren ohne Hauptverhandlung. Obgleich also der Begriff des Verdachts fundamentale Bedeutung für das Ermittlungsverfahren hat, ist er alles andere als hinreichend geklärt. Eine Vielzahl einschlägiger Untersuchungen hat es nicht vermocht, ihn in sowohl überzeugender als auch konsensfähiger Weise zu definieren. So kann es auch nicht überraschen, daß namentlich eine theoretisch fundierte und empirisch abgesicherte Dogmatik des Verdachts vermißt wird. Das hat nicht zuletzt daran gelegen, daß es bisher an einer vertieften Darstellung und Analyse seiner Entwicklungsgeschichte und seines rechtstheoretischen Hintergrundes gefehlt hat.

Lorenz Schulz hat es nun in seiner ebenso umfangreichen wie weitausgreifenden Frankfurter Habilitationsschrift unternommen, die historischen Wurzeln des Verdachtsbegriffs offenzulegen und seine normative Relevanz auf wissenschafts- und rechtstheoretischer Grundlage herauszuarbeiten. Er hat damit in mehrfacher Hinsicht Neuland betreten. Freilich hat er den Grundstein für seine jetzige Untersuchung bereits in früheren Arbeiten gelegt, die gewichtige (namentlich wissenschafts- und rechtstheoretische) Aspekte seiner Studie vorweggenommen haben. Das gilt wohl weniger für die Darstellung des Verlaufs,den der Begriff des Verdachts seit den Anfängen des inquisitorischen Verfahrens genommen hat. Mehr noch trifft es auf die Entwicklung der für den Verdacht maßgebenden und seine Bedeutung konstituierenden Elemente zu. Sie liefern Schulz - zugleich im Kontext mit den von ihm zugrundegelegten wissenschafts- und rechtstheoretischen Prämissen - gleichsam ein Raster, an und mit dem jener Begriff dogmatisch entfaltet werden kann.

Der Gedankengang der Studie fußt auf einem dreigliedrigen Aufbau. Überhaupt kennzeichnet die triadische Struktur die ganze Untersuchung - was gewiß nicht allein der Herkunft des Verdachtsbegriffs aus dem kanonischen Verfahren geschuldet ist. Zunächst verfolgt Schulz die Geschichte des Begriffs bis zum Hochmittelalter zurück. An die historische Darstellung schließt er eine systematische Grundlegung an. In diesem Teil untersucht er die wissenschafts- und rechtstheoretischen Implikationen, die seinem Konzept zufolge einer normativen Bestimmung des Verdachtsbegriffs vorauszugehen haben und ihm zugrundegelegt werden müssen. Die Wirklichkeit der Verfahrenspraxis kommt - in freilich reflektierter Form - durch eine Analyse jener Elemente in den Blick und zur Sprache, welche die „Kriminologie des Verdachts“ thematisiert hat. Auf den historischen und systematischen Grundlagen baut dann der dritte Teil auf, in dem der Begriff dogmatisch entfaltet wird.

Sämtliche drei Teile der Studie sind derart aufeinander zugeschnitten und miteinander verzahnt, daß sie für den Gedankengang und das Ergebnis unverzichtbar erscheinen. So nehmen denn auch geschichtlicher Abriß und kriminologische Rekonstruktion keineswegs bloß illustrierende Funktionen wahr, sondern liefern vielmehr notwendige Versatzstücke, welche die Konzeption des Ganzen (mit)tragen sollen. Grundelemente des Gedankengebäudes bilden die Rationalisierung des (inquisitorischen) Verfahrens und die auf die Person (des Beschuldigten) zielende Individualisierung in unmittelbarer Verbindung mit dem Aspekt der den Verdacht „erkennenden Gewalt“ sowie ihrer Teilung. Diese hat sich namentlich mit der Einführung der Staatsanwaltschaft vollzogen. Die skizzierten Elemente stellen in ihrer Gesamtheit ein relationales Gebilde dar, das sich durch seine dreigliedrige kommunikative Struktur auszeichnet.

Ausgehend vom Grundsatz der Unschuld des Individuums bildet der Verdacht für Schulz eine Ausnahme von der Regel. Als solche bedarf er der Begründung und Legitimation. Sie kann – nach seinem Konzept - nur darin liegen, daß die Verdächtigung unter dem Anspruch steht, die jeweils richtige Entscheidung zu sein. Das hat zur Folge, daß der Verdacht selbst einen unbestimmten Rechtsbegriff verkörpert, der voll nachprüfbar ist. Damit setzt sich Schulz erklärtermaßen zu jener vielfach anzutreffenden Auffassung in Widerspruch, die dem Begriff einen Beurteilungsspielraum attestiert mit der Konsequenz, daß er den Weg zu mehreren vertretbaren Möglichkeiten offenhält. Rechtsdogmatische und rechtspraktische Bedeutung kommt dieser Sichtweise insbesondere bei der „Kontrolle des Verdachts“ zu, die das abschließende Thema der Studie darstellt.

Schon der historische Teil dient dem Aufweis jener drei konstituierenden Elemente, deren allmähliche Herausbildung und wechselseitige Beziehung im Prozeß der Modernisierung den Begriff des Verdachts prägen. Schulz erblickt in fortschreitender Zentralisierung der Herrschaft den Vorgang der Rationalisierung. Er setzt den Beginn dieses Vorgangs mit dem Hochmittelalter an. Ausgangspunkt dieser Betrachtung bildet der mehrfach untersuchte Ketzer-Prozeß gegen den Templer-Orden im 14. Jahrhundert. Im weiteren Verfolg der geschichtlichen Entwicklung erörtert Schulz Ort und Funktion des Verdachts im Inquisitionsprozeß und dessen Herkunft aus dem kirchlichen Disziplinarverfahren. Schon früh wird deutlich, daß die Verdachtsdogmatik im Zusammenhang mit den Verfahrensprinzipien und den Verrfahrensbeteiligten gesehen werden muß. Die Folter - deren Bedeutung im Rahmen der inquisitorischen Untersuchung besondere Aufmerksamkeit erfährt - wird keineswegs als notwendiges Element dieses Verfahrens begriffen. Wie ein roter Faden zieht sich der Wahrheitsbezug des Inquisitionsverfahrens durch die Darstellung. Vor seinem Hintergrund gewinnt die aus der Kanonistik abgeleitete prozessuale Unschuldsvermutung ihre spezifische, eigentliche Bedeutung für die Verdachtsschöpfung. Damit einher geht nach der historischen Rekonstruktion der Prozeß der Inividualisierung, die als Frucht theologischer Scholastik charakterisiert wird.

Schulz holt in der Darstellung und Analyse einschlägiger Quellen weit aus - nicht zuletzt mit der Folge so mancher Korrekturen der Strafrechtsgeschichtsschreibung, wie sie sich z. B. dem 19. Jahrhundert verdankt. So zeichnet er eine Entwicklungslinie nach, die in der Säkularisierung kanonistischer Ansätze im weltlichen Strafverfahren - und durch es - gipfelt. Diese theologischen Ursprünge kennzeichnen für ihn auch die kommunikative Struktur des Verfahrens, die schon historisch auf Teilung und Kontrolle der im Prozeß tätigen und ausgeübten Gewalt ausgerichtet erscheint. Belege für diesen Verlauf der Geschichte des Verdachts entnimmt Schulz den Prozeßtypen, die sich in der Abfolge vom kanonischen Verfahren über das gemeinrechtliche bis hin zur Gegenwart herausgebildet haben. Die vorläufig letzte Stufe jener Differenzierung und Teilung der „erkennenden Gewalt“ ist mit der Einführung der Staatsanwaltschaft erreicht worden. Schon in diesem historischen Kontext wendet sich Schulz gegen die Gefahren einer vom Individuum abgelösten - aber es letztlich in seiner Subjektrolle um so mehr treffenden - Entgrenzung des Strafverfahrens durch dessen „Verpolizeilichung“ und „Vorfeldverlagerung“. Demgegenüber hält er den Rekurs auf die tradierte Dogmatik des Verdachts - und seiner individualisierenden Rationalität - für unerläßlich.

Der zweite Teil ist der wissenschafts- und rechtstheoretischen Grundlegung des Verdachtsbegriffs gewidmet. Dieser soll – in jedem Sinne des Wortes - auf den Begriff gebracht werden. Es geht Schulz dabei um nichts weniger als den Nachweis, daß hier die einzig richtige Entscheidung zur Diskussion steht, daß die Verdächtigung wahrheitsorientiert ist. Richtigkeit in diesem Sinne wird freilich nicht ex post, sondern vielmehr ex ante begriffen, also aus der Situation heraus oder von der Stufe her, auf der es den Verdacht zu konkretisieren gilt. Dies bedeutet, daß auch und gerade die Form, in der die Annäherung an die Wahrheit stattfindet, ihrerseits dem Anspruch gerecht wird. Nur ein solches Verständnis des Verdachts vermag Verdachtsschöpfung zu legitimieren und trägt zu ihrer Akzeptanz bei, „gewährleistet die Intersubjektivität - und zumindest insoweit Solidarität“ (S. 263).

Den methodischen Weg zu diesem Ziel erblickt Schulz im abduktiven Vorgehen, das vom Ergebnis her schlußfolgert. Anders als die Induktion, die vom Fall ausgehend die Regel oder Norm sucht, zielt die Abduktion darauf ab, von der Wirkung auf die Ursache zu schließen und auf dieser Grundlage eine Hypothese zu bilden (S. 388). Es ist dies ein Schlußverfahren, das praktisch auf ein Vorverständnis zurückgeht. Das paßt vor allem deshalb ausgezeichnet zum Gegenstand der Untersuchung, weil der Kriminalist oder Detektiv nach diesem Muster der Verdachtsschöpfung vorgeht.

Eine grundsätzliche Schwierigkeit liegt indessen darin, diesen Vorgang einer Formalisierung zu unterziehen. Deshalb sieht sich Schulz hier - einmal mehr - genötigt, ein komplexes und weitläufiges Gedankengebäude zu errichten, das von der Erklärung und Begründung des Abduktionsverfahrens bis hin zu seiner Rezeption durch die Rechtstheorie - und schließlich die Verdachtsdogmatik - reicht. Er durchschreitet insoweit zentrale Felder der Wissenschaftstheorie und Methodologie - namentlich in der Darstellung, Analyse und Abgrenzung der verschiedenen Schlußverfahren (Induktion, Deduktion und Analogie) -, um dann die Abduktion als das der Deduktion und Induktion vorausgehende forschungslogisch zu rechtfertigen. Dabei arbeitet er namentlich das Prozeßförmige des Vorgangs heraus, in dem die „Kriterien der Hypothesenauswahl“ (S. 366ff.) eineunverzichtbare Rolle spielen. Es geht in diesem Zusammenhang um die theoretische Ableitung der Verfahren zur Herstellung von Plausibilität und zum Ausschluß von Alternativen. Letztlich sind es die Anknüpfungstatsachen und die Schlußfolgerung, welche „die mögliche Tat“ konstituieren (S. 408).

Schulz kann sich bei der Entfaltung dieses Konzepts auf eigene Vorarbeiten - namentlich auf rechtstheoretischem und methodischem Gebiet - stützen. Das gilt vor allem für die Anknüpfung an die Relationenlogik und die Schlußform der Abduktion, als deren Begründer der amerikanische Philosoph Charles Sander Peirce (1839 - 1914) zu einem führenden Vertreter des Pragmatismus geworden ist. Schulz zählt mit diesen Untersuchungen, die mit einer Studie über den Standort des Rechts im Werk von Peirce 1988 begonnen haben, etwa neben Klaus Lüderssen und Joachim Lege zu einem der wenigen Rechtswissenschaftler, welche die pragmatische Philosophie für das juristische Denken fruchtbar gemacht haben.

Den zweiten, systematischen Teil runden Darstellung und Analyse der „Kriminologie des Verdachts“ ab. Auch das ist ein weites Feld, das vom Labeling-Ansatz über die Disziplinierungsthese Foucaults, die sich selbst als solche definierende „kritische Kriminologie“, systemtheoretische Konzepte bis hin zur hermeneutischen Perspektive reicht. Hier kommt die Empirie des Ermittlungsverfahrens - freilich vermittelt durch jene theoretischen Ansätze - mit der Zielsetzung in den Blick, inwieweit ihr selbst die Möglichkeit der entwickelten Konzeption entnommen werden kann. Deutlich wird erneut, daß sich der Prozeß der Verdachtsschöpfung nicht in „rekonstruierender Zuschreibung“ (S. 451) erschöpft, weil diese für sich allein die am Vorgang beteiligten Subjekte (Opfer, Beschuldigter) ausblendet. Einschlägige Defizite der Kriminologie verweisen denn auf die Notwendigkeit normativierender Dogmatik.

Der dritte, dogmatische Teil dient der Konkretisierung der historisch und systematisch entwickelten Konzeption. Hier knüpft Schulz an die früh schon in der geschichtlichen Darstellung herausgearbeitete Unschuldsvermutung an, die als konstitutives Verfahrensprinzip verstanden wird. Als „Justizgrundrecht“ ist sie verfassungsrechtlich abgesichert. Es entspringt der „Logik von Unschuld und Verdacht“ (S. 496), die eben das angedeutete Regel-Ausnahme-Verhältnis zur Konsequenz hat. Bis zum Schuldspruch gilt der Verdächtige notwendigerweise als unschuldig. Steht der Vorgang der Verdachtsschöpfung unter dem Anspruch der Richtigkeit, gilt für die daran Beteiligten das Neutralitätsgebot, das gegebenenfalls für Richter und Staatsanwalt - und in freilich deutlich abgeschwächtem Maße auch für Verteidiger und Zeugen - Befangenheit begründen kann.

Mit der Untersuchung der zeitlichen Dimension gerät das vieldiskutierte Problem der Verdachtsgrade ins Blickfeld. Verdachtsschöpfung wird dementsprechend als institutionell formalisierter Vorgang untersucht. Indessen lassen sich Verdachtsgrade erst bestimmen, wenn der Anfangsverdacht definiert ist (S. 527). Dieser erfordert - einmal mehr - Individualisierung. Als Probiersteine erweisen sich einschlägige Beispiele des Strafprozeßrechts und der gegenwärtigen Praxis. Das sog. Vorfeld des Verdachts kann demnach ebensowenig einen Anfangsverdacht begründen wie die rasterhaft betriebene Fahndung. Der in der Verdächtigung liegende Eingriff in die Rechtsposition des Beschuldigten unterliegt dem Gebot der Verhältnismäßigkeit; er darf nicht weiter reichen, als für die Durchführung des Verfahrens jeweils erforderlich ist.

Als Verdachtsgrade, die im Verhältnis zueinander abzugrenzen sind, stellen für Schulz der einfache Verdacht, der qualifizierte Verdacht („Verdacht aufgrund bestimmter Tatsachen“) und der dringende Tatverdacht dar - der etwa nach § 112 StPO eineVoraussetzung für den Erlaß eines Haftbefehls bildet. Der hinreichende Verdacht, der das Gericht nach § 2O3 StPO zur Eröffnung des Hauptverfahrens verpflichtet, figuriert hier entgegen der üblichen Auffassung nicht als besondere Verdachtsschwelle, die als Grundrechtseingriff gegenüber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eigens zu rechtfertigen wäre. Kennzeichnet er doch keinen Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens, sondern vielmehr dessen Abschluß.

Weil Verdacht im zweiten Teil als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum ausgewiesen wurde, unterliegt er auch der - uneingeschränkten - Nachprüfung. Im abschließenden Kapitel untersucht Schulz dementsprechend die Formen und Möglichkeiten der Kontrolle. Er knüpft insoweit an die gebräuchliche kriminologische Unterscheidung von formeller und informeller Kontrolle an. Erstere wird in unmittelbarer Form durch Rechtsbehelfe ausgeübt, mittelbar in Gestalt von Entschädigungsansprüchen, Beweisverwertungsverboten und Strafnormen.

Modalitäten informeller Kontrolle stellen etwa aus der Perspektive des Beschuldigten die Akteneinsicht, Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde dar, in institutioneller Sicht idealtypische Handlungsmuster der Polizeiarbeit.

Mit den einzelnen Untersuchungsschritten hat Schulz in seiner Studie einen weiten, der Komplexität der Materie angemessenen Weg zurückgelegt, der sich im Detail nicht nachzeichnen läßt. Der Reichtum der hier vorgestellten Arbeit läßt sich daher ineiner Rezension schwerlich ausschöpfen. Das wird nicht allein am Grundkonzept, sondern auch an zahlreichen Exkursen in die Geschichte, Theologie, Philosophie, Wissenschafts- und Rechtstheorie deutlich, die indessen nicht als Abschweifungen vom Gedankengang, sondern als dessen integrale Bestandteile zu verstehen sind. Die Arbeit stellt eine außerordentliche, ja kongeniale wissenschaftliche Leistung dar, die weit über den bisherigen Stand der Verdachtsdogmatik hinausführt. Sie ist mit ihrer Verknüpfung von historischer, systematischer und dogmatischer Perspektive, die auf einem gemeinsamen, die einzelnen Elemente verbindenden Fundament aufruht, ohne Beispiel.

Die Arbeit bildet aber auch einen kühnen Wurf. Das betrifft zum einen die historische Deutung der Genese und Entwicklung des Verdachtsbegriffs, nicht minder aber auch die Konzeption im ganzen. Deren bestechende Originalität steht außer Frage. Die Ableitung der das Gedankengebäude tragenden Elemente und ihrer Wechselbeziehung aus der theologischen Scholastik wird die rechtsgeschichtliche Forschung gewiß noch weiter beschäftigen. Erst recht gilt das für die Strafprozeßrechtswissenschaft, die allen Anlaß hat, sich mit der Studie auseinanderzusetzen. Eine Prognose zu wagen, wo sie ansetzen wird, ob an dem verschlungen erscheinenden, aber immer wieder entwirrten weitläufigen Gedankengang oder an dessen Detailanalysen, wäre spekulativ. Wer ihm geduldig gefolgt ist, dem wird auch die Anschaulichkeit einer Sprache bewußt geworden sein, welche die Textgestalt - ungeachtet des Abstraktionsgrades mancherPassagen - prägt. Den Verdacht selbst hat Schulz im Bild vom kreisförmigen Platz, auf den alle Straßen zulaufen, festgehalten (z. B. S. 1, 269, 417, 665). Als solches bleibt es auch in der Erinnerung an sein eindrucksvolles Werk haften.

 

Saarbrücken                                                                                                     Heinz Müller-Dietz