LandauWinroth20010919 Nr. 10299 ZRG 119 (2002) 33

 

 

Winroth, Anders, The Making of Gratian’s Decretum (= Cambridge Studies in Medieval Life and Thought Fourth Series 49). Cambridge University Press, Cambridge 2000. XVI, 245 S.

 

Die Redaktionsgeschichte des Decretum Gratiani ist während der letzten zwei Jahr­zehnte zu einem Hauptfeld historisch kanonistischer Forschung geworden. Nachdem Stephan Kuttner in einem grossen, die ältere Forschung zusammenfassenden und auf ungelöste Fragen hinweisenden Vortrag auf dem 7. Internationalen Kongress für mittelalterliches kanonisches Recht in Cambridge 1984 das Thema ,Research on Gratian: Acta and agenda’ behandelt hatte,[1] hat man vielfach für einzelne Teile des Dekrets die unmittelbaren Quellen Gratians ermitteln können.[2] Jedoch schien das Ziel einer exakten Redaktionsgeschichte oder gar einer kritischen Edition des in mehr als 600 mittelalterlichen Handschriften überlieferten Grundwerks des kanonischen Rechts in weiter Ferne zu liegen. In dieser Situation bedeutete es eine Sensation, als auf dem 10. Internationalen Kongress für mittelalterliches kanonisches Recht in Syracuse/N.Y. im August 1996 der junge amerikanische Historiker Anders Winroth, Schüler Robert Somervilles (Columbia University), mit den Ergebnissen seiner Dissertation über die Redaktion des Dekrets an die Öffentlichkeit trat. Winroth formulierte und begrün­dete die These, dass es zwei Rezensionen der Dekrets gegeben habe. Die erste Rezen­sion habe nur etwa die Hälfte der späteren Gratiankapitel enthalten, wohl aber bereits die meisten kommentierenden Dicta. In der Erstfassung fehle auch der gesamte Teil ,De consecratione’, während ,De penitentia’ (C.33, q.3), ein in der Forschung häufig als späterer Einschub betrachteter Teil, bereits der ersten Rezension angehöre. Schliess­lich seien fast alle römischrechtlichen Texte Zusätze der zweiten Rezension. Diese erste Rezension könne nicht nur hypothetisch aus dem späteren Inhalt des Dekrets erschlossen werden, sondern sei in mehreren Handschriften überliefert, die man bisher fälschlich für Abbreviationen des Dekrets gehalten hatte. Die spätere zweite Rezension habe wahrscheinlich einen anderen Autor, so dass man Gratian 1 und Gratian 2 unter­scheiden müsse. Winroths These wurde in Syracuse von Rudolf Weigand unterstützt,[3] der bereits als auswärtiger Gutachter bei der Dissertation fungiert hatte. Sie hat sich inzwischen bei den Spezialisten der kanonistischen Forschung in den Grundzügen durchgesetzt; damit ist eine völlig neue Basis für die Gratianforschung entstanden. Der nunmehr vom Verfasser vorgelegte volle Text der Dissertation ermöglicht die Nachprüfung im Detail und die Auseinandersetzung mit der Argumentation.

Das Buch ist in 6 Kapitel gegliedert. In einem ersten Kapitel (S. 1-33) ,Gratian and the Decretum’ wird zunächst ein Überblick über die Gratianforschung der letzten Jahr­zehnte gegeben. Der Verfasser weist insbesondere auf Weigands umfassende Erschliessung der frühen Dekrethandschriften in seinem monumentalen Werk ,Die Glossen zum Dekret Gratians’ hin, ferner auf meine zuerst 1984 publizierte These, dass Gratian im wesent­lichen die Texte seiner Kapitel aus nur fünf vorgratianischen Sammlungen entnommen habe (Anselm von Lucca, Panormia, Tripartita, Polycarpus, Drei-Bücher-Sammlung).[4]

Winroths erstes Kapitel enthält ferner eine genaue Beschreibung der bisher bekannten Handschriften, in denen die erste Rezension von Gratians Dekret zu finden ist. Es sind 1.) der zweibändige Dekrettext Admont 23 und 43; 2.)Barcelona, Arxiu de la Corona d’Aragó, Santa Maria de Rippoll 78 (endet mit C.12); 3.) Florenz, Bibl. naz. Conv. Soppr. A. 1.402 (beginnt mit D.28, c.13); 4.) Paris B. N. nouv. acq. lat. 1761 (endet mit C.12, q.2, c.39); 5.) Paris B. N. lat. 3884 I (Fragment, nur Teile von C.11, q.3). Der gesamte Text der ersten Rezension ist folglich nur in den beiden Admonter Hand­schriften enthalten. In Admont 43 findet man auch die in der ersten Rezension fehlen­den Dekretkapitel und Dicta der zweiten Rezension als von der ersten Fassung getrenn­te Supplemente; in Barcelona erscheinen die Zusätze der zweiten Rezension am Rande des Haupttextes und auf hinzugefügten Blättern; Florenz bringt die Zusätze teilweise in margine und teilweise als Supplemente. Paris 1761 enthält ausschliesslich die erste Rezension und ist durch das fast vollständige Fehlen von Glossen als frühe Grati­anhandschrift gekennzeichnet. Besonders der Aufbau der Handschriften in Barcelona und Florenz legt den Gedanken nahe, dass es sich in der Tat beim Haupttext um eine frühe Gratianfassung und nicht um eine Abbreviatio handeln könne, was bereits vor längerer Zeit von Kuttner vermutet wurde,[5] ohne dass seine Bemerkung eine näheren Untersuchung der Handschriften veranlasste.

Der eigentliche Nachweis, dass es sich bei der in den genannten Handschriften überlie­ferten Gratianfassung um ein selbständiges literarisches Werk handelt, wird vom Verfasser in den beiden folgenden Kapiteln durch eine genaue Untersuchung von C.24 (2. Kap.) und C.11, q.3 (3. Kap.) erbracht. Beide Untersuchungen sind so aufgebaut, dass der Verfasser den Gedankengang Gratians im einzelnen nachvollzieht und bei jedem Kapitel die unmittelbare Quelle Gratians zu bestimmen versucht. Bei C.24, q.1, kann Winroth auf den bereits sehr genauen Quellenuntersuchungen in Titus Lenherrs Dissertation über die Exkommunikations- und Depositionsgewalt der Häretiker aufbauen,[6] deren Ergeb­nisse nunmehr auf der Grundlage der Hypothese von zwei Gratianrezensionen über­prüft werden, wobei Winroths Resultate bezüglich der Quellen im wesentlichen mit Lenherr übereinstimmen. Insgesamt ergibt sich in beiden Kapiteln, dass die erste Rezension einen weitaus geschlosseneren Gedankengang Gratians als der endgültige Dekrettext erkennen lässt; die Zusätze der zweiten Rezension wirken oft als Unter­brechungen oder nicht ganz passende Ergänzungen. Hinsichtlich der formalen Quellen greift der Verfasser meist auf die bereits genannten fünf vorgratianischen Sammlungen zurück - ,Gratian’s usual sources’ - ; Burchard von Worms und Ivos Dekret wurden in den von Winroth untersuchten Partien des Dekrets nicht als Textmagazine benutzt. Winroth nimmt al­lerdings bei C.11, q.3 an, dass Gratian ausser den fünf Sammlungen bei seiner ersten Rezension noch eine bisher unbekannte Quelle gehabt haben müsse. Er vermutet eine unbekannte Sammlung aus den Jahren 1080/85, die außer von Gratian auch von Bernold von Konstanz und Wenrich von Trier benutzt worden sein könnte (S. 119). Diese Hypothese des Verfassers hat mich nicht überzeugt, insoweit es sich um Konzils­kanones und Dekretalen handelt. Winroth argumentiert hier oft mit Textunterschieden, die auf redaktionelle Veränderungen Gratians zurückgehen könnten. So lautet etwa Grati­ans Inskription bei C.11, q.3, c.63: ,Gregorius in registro’ obwohl es sich um eine Dekretale des Simplicius handelt (JK 583). Der Text erscheint in demselben Umfang in der Drei-Bücher-Sammlung (3L 2.28.6), dort ohne jede besondere Inskription, aber innerhalb eines Komplexes von Exzerpten aus Briefen Gregors des Grossen (3L 2.28.1-8). Die einfachste Erklärung scheint mir hier zu sein, dass Gratian den inskriptions­losen Text in der Drei-Bücher-Sammlung fand, ihn Gregor zuschrieb und davon ausging, dass das Kapitel irgendwo in Gregors Register enthalten sein müsse. Es muss allerdings betont werden, dass bei Gratians patristischen Texten, z. B. im Fall von C.11, q.3, c.68 (2. Rez.), vielleicht auch c.69 (1. Rez.), durchaus ein bisher unbekanntes patristisches Florilegium als Quelle postuliert werden kann.

Winroth kommt auch zu neuen Ergebnissen, in welcher Reihenfolge Gratian das hauptsäch­lich verwendete Quellencorpus der fünf vorgratianischen Sammlungen herangezogen habe. Bei der ersten Rezension habe er hauptsächlich Ivos Panormia, Anselm von Lucca und Polycarpus verwendet; die Texte der zweiten Rezension stammten hingegen überwiegend aus der Tripartita und der Drei-Bücher-Sammlung - letztere soll über­haupt erst für die zweite Rezension verwendet worden sein (S. 104). Eine etappenweise Benutzung der formalen Quellen halte auch ich für wahrscheinlich[7] - ob man sie allerdings genau auf die beiden Rezensionen verteilen kann, müsste durch weitere Quellenuntersuchungen geklärt werden.

Im vierten Kapitel geht es darum, genauer Zeit und Ort der beiden Rezensionen zu bestimmen. Winroth folgt trotz aller Unsicherheiten über Gratians Biographie[8] der kaum bestreitbaren Annahme, dass das Dekret in Bologna entstanden sein müsse - und zwar in beiden Rezensionen. Für die Datierung der ersten Rezension sind zwei Momente relevant. Die Erstfassung enthält keine Kapitel aus den Jahren nach 1119; es fehlen z. B. die Kanones des ersten Laterankonzils von 1123. Andererseits bringt bereits die erste Rezension in einem Dictum einen Hinweis auf c.28 des zweiten Laterankonzils 1139 (D.63, d.p. c.34). Da der handschriftliche Befund keine Indizien liefert, dass es sich hier um eine spätere Interpolation handeln könne, hält W. an dem Datum 1140 für die Fertigstellung der ersten Gratianrezension fest. Dagegen nimmt er an, dass die zweite Rezension erst nach 1150 entstanden sein könne; die Endfassung des Dekrets könne vor ihrer Benutzung in den Sentenzen des Petrus Lombardus zwischen 1155 und 1158 nicht nachgewiesen werden (S.142). Eine solche Datierung scheint mir für die zweite Rezension, die Vulgatfassung Gratians, allzu spät zu sein. In den fünfziger Jahren entstanden bereits Abbreviationen des vollständigen Dekrets - die Abbreviatio ,Quoniam egestas’ um 1150[9], Omnebene um 1156[10]; ferner muss bedacht werden, dass die mehrfach umgearbeitete Summe des Rolandus diesem Jahrzehnt angehört[11], und dass die Summe des Paucapalea zwischen 1146 und 1150 geschrieben sein dürfte.[12] Ich halte es daher für wahrscheinlich, dass die zweite Rezension im Jahrfünft zwischen 1140 und 1145 entstand.[13] Winroth nimmt an, dass der Verfasser der zweiten Rezension kano­nisches Recht auf der Grundlage der ersten Rezension als Textbuch lehrte (S. 183), eine durchaus ansprechende Hypothese.

Winroths fünftes Kapitel ,Gratian and Roman law’ ist dem seit Adam Vetulani[14] viel diskutierten Problem der Verwendung römischen Rechts im Dekret gewidmet. Bereits die bisherige Forschung führte zu dem Ergebnis, dass die umfangreichen römischrecht­lichen Texte des Dekrets späte Ergänzungen sein müssten, vielleicht Supplemente eines Gratianschülers, was zu der These führte, dass Gratian selbst gegenüber dem römischen Recht eine negative Einstellung gehabt habe.[15] Winroth stellt fest, dass in der ersten Rezen­sion nur vier Kapitel dem Corpus Iuris Civilis entnommen sind (C.2, q.6, c.28 und C.15, q.3, c.1-3). Sie zitieren Digesten, Codex und sogar das Authenticum und belegen eine gewisse Vertrautheit des Sammlers mit römischem Recht. Ansonsten zieht Gratian 1 auch in juristisch-technischen Fragen römisches Recht nicht heran. Winroth erklärt diese Zurückhaltung mit neuen Überlegungen zur Datierung der Anfänge der Glossatoren­schule in Bologna. Er bezweifelt, dass es vor den dreißiger Jahren bereits einen organisierten Studienbetrieb gegeben habe; insbesondere sei die Lehrtätigkeit des Irnerius kaum belegt, so dass man den Beginn der Glossatorenschule eher Bulgarus zuschreiben müsse, der seinerseits ein jüngerer Zeitgenosse von Gratian 1 gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang von Winroth entwickelten Thesen stimmen in der Skepsis bezüglich der Irnerius-Überlieferung mit neuesten Überlegungen von Johannes Fried überein.[16]

In der komplizierten Frage, wie das Verhältnis des Bulgarus zu Gratian gewesen sei, spielt seit Kantorowicz die Summula des Bulgarus ,De iuris et facti ignorantia’ eine besondere Rolle.[17] Winroth nimmt an, dass Bulgarus’ Summula Gratians erste Rezension benutzt und später die Summula ihrerseits Gratians zweite Rezension beeinflusst habe. Neueste Forschungen von Franck Roumy machen allerdings wahrscheinlich, dass die Distinktion zwischen ignorantia iuris naturalis und iuris civilis bei Bulgarus auf einer früheren Glosse beruht,[18] die wahrscheinlich von Irnerius stammt, so dass hier jeden­falls keine Priorität der Kanonistik anzunehmen ist. Alles in allem leuchtet ein, dass es kaum einen relevanten zeitlichen Vorsprung der Glossatorenschule vor dem Beginn der Redaktionsarbeit Gratians gegeben haben kann. Anders als bei Gratian ist das Werk des Irnerius heute kaum noch bestimmbar; eine eventuelle Lehrtätigkeit des legendären Begründers der ,Wissenschaft vom römischen Recht’ könnte jedoch etwa zur gleichen Zeit wie der Beginn von Gratians Redaktionsarbeit angesetzt werden, etwa um 1120-1130.

Im letzten Kapitel behandelt Winroth die Frage, wer die Männer hinter dem Decretum gewesen seien. Der Plural zeigt, dass er von zwei Autoren ausgeht: Gratian 1 und Gratian 2. Unstimmigkeiten zwischen erster und zweiter Rezension, die starke Benut­zung des römischen Rechts in der Zweitfassung und schliesslich dort vorhandene Textkorrekturen lassen Winroth folgern, dass man die Zweitfassung dem intellektuell überlegenen Verfasser der Erstredaktion gewissermassen nicht zutrauen könne. Die Argumentation ist plausibel, aber vielleicht nicht ganz überzeugend, wenn man berück­sichtigt, dass die zweite Rezension als unfertiges Werk hinterlassen wurde, was sich u. a. aus dem Fehlen der Dicta im Teil ,De consecratione’ ablesen lässt. Ein Vorle­sungsmanuskript hat häufig nicht das geistige Niveau eines Lehrbuchs. Nimmt man wie Winroth an, dass Gratian 1 der wahre Gratian gewesen ist und Gratian 2 ein Doppelgänger, dann muss man wohl auch den Tod des echten Gratian um 1140 und einen plötzlichen Abbruch der Arbeit des Doppelgängers um 1145/50, vielleicht auch durch Tod (?), postulieren. Auch nach Winroths Argumenten bleibt es zumindest möglich, dass Gratian 1 und Gratian 2 dieselbe Person waren; hierfür votierte auch der mit Winroths Argumenten vertraute Rudolf Weigand[19]. Weitere Forschung kann vielleicht zur Klärung beitragen, die ich derzeit mit einem ,non liquet’ beantworten würde.

Eine Gesamtwürdigung von Winroths Dissertation muss hervorheben, dass hier ein singulä­rer Forschungsdurchbruch erreicht wurde, der eine neue Grundlage für die Gratianfor­schung liefert. In Zukunft wird man Friedbergs Gratianausgabe nicht ohne Winroths Buch benutzen können, dessen Appendix  ,The contents of the First Recension of Gratian’s Decretum’ den Inhalt der Erstfassung genau erschliesst (S. 197-227). Es bleibt zu hoffen, dass das jetzt erreichte Niveau in der Erforschung der Quellen des kanonischen Rechts auf beiden Seiten des Atlantik gewahrt werden kann. Der Rezensent beglück­wünscht Anders Winroth zu seiner bewundernswerten magistralen Leistung.

 

München                                                                                                                      Peter Landau



[1] S. Kuttner, Research on Gratian: Acta and Agenda, in: P. Linehan (ed.), Proceedings of the Seventh International Congress of Medieval Canon Law, Cambridge 1984 (= MIC, Ser. C, vol. 8, Città del Vaticano 1988) 3-26.

[2] Cf. u. a. verschiedene meiner Studien, jetzt zum Teil gesammelt in: P. Landau, Kanones und Dekretalen (Goldbach 1997) 161-226; sehr sorgfältig auch E. De Leon, La ,Cognatio Spiritualis’ según Graciano (Milano 1996) 169-232; ferner T. Lenherr, Die Exkommunikations- und Depositionsgewalt der Häretiker bei Gratian und den Dekretisten bis zur Glossa ordinaria des Johannes Teutonicus (= Münchener Theologische Studien, III. Kan. Abt., Bd. 42, St. Ottilien 1987) 57-105.

[3] Cf. die detaillierte und weiterführende Auseinandersetzung mit Winroths Thesen bei R. Weigand, Chancen und Probleme einer baldigen kritischen Edition der ersten Redaktion des Dekrets Gratians, BMCL N. S. 22 (1998) 53-75.

[4] Cf. meine Arbeit ,Neue Forschungen zu vorgratianischen Kanonessammlungen und den Quellen des gratianischen Dekrets’, Ius commune 11 (1984) 1-29  - auch in: P. Landau, Kanones und Dekretalen (wie Anm. 2) 177-205.

[5] S. Kuttner, Annual Report, Traditio 13 (1957) 466: zu MS Florenz; S. Kuttner, Some Gratian manuscripts with early glosses, Traditio 19 (1963) 532-536, hier p. 533, n.4: zu MS Barcelona.

[6] Cf. oben Anm. 2

[7] Cf. meine Studie ,Gratians Arbeitsplan’, in: Iuri Canonico Promovendo. FS f. Heribert Schmitz (Regensburg 1994) 691-708.

[8] Hierzu cf. vor allem J. Noonan, Gratian slept here: The changing identity of the father of the systematic study of canon law, Traditio 35 (1979) 145-172.

[9] Cf. hierzu vor allem R. Weigand, Die Dekretabbreviatio ,Quoniam egestas’ und ihre Glossen, in: Fides et Ius. FS f. Georg May (Regensburg 1991) 249-265. Zur Datierung und dem vermutlichen Autor von ,Quoniam egestas’ auch A. Gouron, Le manuscrit de Prague, Metr. Krik. I.74: à la recherche du plus ancien décrétiste à l’Ouest des Alpes, ZRG Kan. Abt. 83 (1997) 225-248, hier p. 229: die Datierung der Abbreviation auf 1150 sei fast sicher. Als Autor von ,Quoniam egestas’ ermittelt Gouron Elzéar de Sauve, einen causidicus, der 1150 in einem Prozess zwischen dem Bischof von Nîmes und dem Abt der Chaise-Dieu erwähnt wird.

[10] Cf. hierzu R. Weigand, Die frühen kanonistischen Schulen und die Dekretabbreviatio Omnebenes, AKKR 155 (1986) 72-91.

[11] Cf. hierzu wiederum R. Weigand, Magister Rolandus und Papst Alexander III., AKKR 149 (1980) 3-44, hier zur Summe pp. 10-22 - auch in: R. Weigand, Glossatoren des Dekrets Gratians (Goldbach 1997) 73-114.

[12] Hierzu cf. R. Weigand, Paucapalea und die frühe Kanonistik, AKKR 150 (1981) 137-157 - auch in: R. Weigand., Glossatoren (wie Anm. 11) 1-21.

[13] In diesem Sinne auch Weigand (wie Anm. 3) 69.

[14] A. Vetulani, Gratien et le droit romain, RHDFE, sér. 4, 24/25 (1946/47) 11-48 - auch in: A. Vetulani., Sur Gratien et les décrétales (Aldershot 1990), no. III).

[15] In diesem Sinne A. Vetulani, Le décret de Gratien et les premiers décretistes à la lumière d’une source nouvelle, Studia Gratiana 8 (1959) 275-353, hier pp. 337-339 - auch in: A. Vetulani, Sur Gratien (wie Anm. 14, no. VIII).

[16] Cf. J. Fried, ,auf Bitten der Gräfin Mathilde’. Werner von Bologna und Irnerius, in: K. Herbers (Hrsg.), Europa an der Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert. Beiträge zu Ehren von Werner Goez (Stuttgart 2001) 171-206.

[17] H. Kantorowicz/W.W. Buckland, Studies in the Glossators of the Roman Law (2. Auflage Aalen 1969) 79f. mit Edition der Summula pp.244-246. Kantorowicz schloss aus der Abhängigkeit Gratians von Bulgarus auf eine ,respectful attitude towards the Romanistic science of his time’ bei ersterem (p. 80).

[18] Cf. F. Roumy, L’ignorance du droit dans la doctrine civiliste des XIIe-XIIIe siècles, Cahiers de Recherches  Médievales (XIIIe-XVe s.), vol. VII (2000) 23-43, hier p. 31f., mit neuer Edition der frühen Glosse p.32, n. 45.

[19] Cf. Weigand (wie Anm. 3) 69.