LandauWinroth20010919 Nr. 10299 ZRG
119 (2002) 33
Winroth, Anders, The Making of Gratian’s Decretum
(= Cambridge Studies in Medieval Life and Thought Fourth Series 49).
Die Redaktionsgeschichte des Decretum Gratiani ist
während der letzten zwei Jahrzehnte zu einem Hauptfeld historisch
kanonistischer Forschung geworden. Nachdem Stephan Kuttner in einem
grossen, die ältere Forschung zusammenfassenden und auf ungelöste Fragen
hinweisenden Vortrag auf dem 7. Internationalen Kongress für mittelalterliches
kanonisches Recht in Cambridge 1984 das Thema ,Research on Gratian: Acta and
agenda’ behandelt hatte,[1]
hat man vielfach für einzelne Teile des Dekrets die unmittelbaren Quellen
Gratians ermitteln können.[2]
Jedoch schien das Ziel einer exakten Redaktionsgeschichte oder gar einer
kritischen Edition des in mehr als 600 mittelalterlichen Handschriften
überlieferten Grundwerks des kanonischen Rechts in weiter Ferne zu liegen. In
dieser Situation bedeutete es eine Sensation, als auf dem 10. Internationalen
Kongress für mittelalterliches kanonisches Recht in Syracuse/N.Y. im August
1996 der junge amerikanische Historiker Anders Winroth, Schüler Robert
Somervilles (Columbia University), mit den Ergebnissen seiner Dissertation
über die Redaktion des Dekrets an die Öffentlichkeit trat. Winroth formulierte
und begründete die These, dass es zwei Rezensionen der Dekrets gegeben habe.
Die erste Rezension habe nur etwa die Hälfte der späteren Gratiankapitel
enthalten, wohl aber bereits die meisten kommentierenden Dicta. In der
Erstfassung fehle auch der gesamte Teil ,De consecratione’, während ,De
penitentia’ (C.33, q.3), ein in der Forschung häufig als späterer Einschub
betrachteter Teil, bereits der ersten Rezension angehöre. Schliesslich seien
fast alle römischrechtlichen Texte Zusätze der zweiten Rezension. Diese erste
Rezension könne nicht nur hypothetisch aus dem späteren Inhalt des Dekrets
erschlossen werden, sondern sei in mehreren Handschriften überliefert, die man
bisher fälschlich für Abbreviationen des Dekrets gehalten hatte. Die
spätere zweite Rezension habe wahrscheinlich einen anderen Autor, so dass man
Gratian 1 und Gratian 2 unterscheiden müsse. Winroths These wurde in Syracuse
von Rudolf Weigand unterstützt,[3]
der bereits als auswärtiger Gutachter bei der Dissertation fungiert hatte. Sie
hat sich inzwischen bei den Spezialisten der kanonistischen Forschung in den
Grundzügen durchgesetzt; damit ist eine völlig neue Basis für die
Gratianforschung entstanden. Der nunmehr vom Verfasser vorgelegte volle Text
der Dissertation ermöglicht die Nachprüfung im Detail und die
Auseinandersetzung mit der Argumentation.
Das Buch ist in 6 Kapitel gegliedert. In einem
ersten Kapitel (S. 1-33) ,Gratian and the Decretum’ wird zunächst ein Überblick
über die Gratianforschung der letzten Jahrzehnte gegeben. Der Verfasser weist
insbesondere auf Weigands umfassende Erschliessung der frühen
Dekrethandschriften in seinem monumentalen Werk ,Die Glossen zum Dekret
Gratians’ hin, ferner auf meine zuerst 1984 publizierte These, dass Gratian im
wesentlichen die Texte seiner Kapitel aus nur fünf vorgratianischen Sammlungen
entnommen habe (Anselm von Lucca, Panormia, Tripartita, Polycarpus,
Drei-Bücher-Sammlung).[4]
Winroths erstes Kapitel enthält ferner eine genaue
Beschreibung der bisher bekannten Handschriften, in denen die erste Rezension
von Gratians Dekret zu finden ist. Es sind 1.) der zweibändige Dekrettext
Admont 23 und 43; 2.)Barcelona, Arxiu de la Corona d’Aragó, Santa Maria de Rippoll
78 (endet mit C.12); 3.) Florenz, Bibl. naz. Conv. Soppr. A. 1.402 (beginnt mit
D.28, c.13); 4.) Paris B. N. nouv. acq. lat. 1761 (endet mit C.12, q.2, c.39);
5.) Paris B. N. lat. 3884 I (Fragment, nur Teile von C.11, q.3). Der gesamte
Text der ersten Rezension ist folglich nur in den beiden Admonter Handschriften
enthalten. In Admont 43 findet man auch die in der ersten Rezension fehlenden
Dekretkapitel und Dicta der zweiten Rezension als von der ersten Fassung
getrennte Supplemente; in Barcelona erscheinen die Zusätze der zweiten
Rezension am Rande des Haupttextes und auf hinzugefügten Blättern; Florenz
bringt die Zusätze teilweise in margine und teilweise als Supplemente. Paris
1761 enthält ausschliesslich die erste Rezension und ist durch das fast
vollständige Fehlen von Glossen als frühe Gratianhandschrift gekennzeichnet.
Besonders der Aufbau der Handschriften in Barcelona und Florenz legt den
Gedanken nahe, dass es sich in der Tat beim Haupttext um eine frühe
Gratianfassung und nicht um eine Abbreviatio handeln könne, was bereits vor
längerer Zeit von Kuttner vermutet wurde,[5]
ohne dass seine Bemerkung eine näheren Untersuchung der Handschriften
veranlasste.
Der eigentliche Nachweis, dass es sich bei der in
den genannten Handschriften überlieferten Gratianfassung um ein selbständiges
literarisches Werk handelt, wird vom Verfasser in den beiden folgenden Kapiteln
durch eine genaue Untersuchung von C.24 (2. Kap.) und C.11, q.3 (3. Kap.)
erbracht. Beide Untersuchungen sind so aufgebaut, dass der Verfasser den
Gedankengang Gratians im einzelnen nachvollzieht und bei jedem Kapitel die
unmittelbare Quelle Gratians zu bestimmen versucht. Bei C.24, q.1, kann Winroth
auf den bereits sehr genauen Quellenuntersuchungen in Titus Lenherrs
Dissertation über die Exkommunikations- und Depositionsgewalt der Häretiker
aufbauen,[6]
deren Ergebnisse nunmehr auf der Grundlage der Hypothese von zwei
Gratianrezensionen überprüft werden, wobei Winroths Resultate bezüglich der
Quellen im wesentlichen mit Lenherr übereinstimmen. Insgesamt ergibt sich in
beiden Kapiteln, dass die erste Rezension einen weitaus geschlosseneren
Gedankengang Gratians als der endgültige Dekrettext erkennen lässt; die Zusätze
der zweiten Rezension wirken oft als Unterbrechungen oder nicht ganz passende
Ergänzungen. Hinsichtlich der formalen Quellen greift der Verfasser meist auf
die bereits genannten fünf vorgratianischen Sammlungen zurück - ,Gratian’s
usual sources’ - ; Burchard von Worms und Ivos Dekret wurden in den von Winroth
untersuchten Partien des Dekrets nicht als Textmagazine benutzt. Winroth nimmt
allerdings bei C.11, q.3 an, dass Gratian ausser den fünf Sammlungen bei
seiner ersten Rezension noch eine bisher unbekannte Quelle gehabt haben müsse.
Er vermutet eine unbekannte Sammlung aus den Jahren 1080/85, die außer von
Gratian auch von Bernold von Konstanz und Wenrich von Trier benutzt worden sein
könnte (S. 119). Diese Hypothese des Verfassers hat mich nicht überzeugt,
insoweit es sich um Konzilskanones und Dekretalen handelt. Winroth
argumentiert hier oft mit Textunterschieden, die auf redaktionelle
Veränderungen Gratians zurückgehen könnten. So lautet etwa Gratians
Inskription bei C.11, q.3, c.63: ,Gregorius in registro’ obwohl es sich
um eine Dekretale des Simplicius handelt (JK 583). Der Text erscheint in
demselben Umfang in der Drei-Bücher-Sammlung (3L 2.28.6), dort ohne jede
besondere Inskription, aber innerhalb eines Komplexes von Exzerpten aus Briefen
Gregors des Grossen (3L 2.28.1-8). Die einfachste Erklärung scheint mir hier zu
sein, dass Gratian den inskriptionslosen Text in der Drei-Bücher-Sammlung
fand, ihn Gregor zuschrieb und davon ausging, dass das Kapitel irgendwo in
Gregors Register enthalten sein müsse. Es muss allerdings betont werden, dass
bei Gratians patristischen Texten, z. B. im Fall von C.11, q.3, c.68 (2. Rez.),
vielleicht auch c.69 (1. Rez.), durchaus ein bisher unbekanntes patristisches
Florilegium als Quelle postuliert werden kann.
Winroth kommt auch zu neuen Ergebnissen, in
welcher Reihenfolge Gratian das hauptsächlich verwendete Quellencorpus der
fünf vorgratianischen Sammlungen herangezogen habe. Bei der ersten Rezension
habe er hauptsächlich Ivos Panormia, Anselm von Lucca und Polycarpus verwendet;
die Texte der zweiten Rezension stammten hingegen überwiegend aus der
Tripartita und der Drei-Bücher-Sammlung - letztere soll überhaupt erst für die
zweite Rezension verwendet worden sein (S. 104). Eine etappenweise Benutzung
der formalen Quellen halte auch ich für wahrscheinlich[7]
- ob man sie allerdings genau auf die beiden Rezensionen verteilen kann, müsste
durch weitere Quellenuntersuchungen geklärt werden.
Im vierten Kapitel geht es darum, genauer Zeit und
Ort der beiden Rezensionen zu bestimmen. Winroth folgt trotz aller
Unsicherheiten über Gratians Biographie[8]
der kaum bestreitbaren Annahme, dass das Dekret in Bologna entstanden sein
müsse - und zwar in beiden Rezensionen. Für die Datierung der ersten Rezension
sind zwei Momente relevant. Die Erstfassung enthält keine Kapitel aus den
Jahren nach 1119; es fehlen z. B. die Kanones des ersten Laterankonzils von
1123. Andererseits bringt bereits die erste Rezension in einem Dictum einen
Hinweis auf c.28 des zweiten Laterankonzils 1139 (D.63, d.p. c.34). Da der
handschriftliche Befund keine Indizien liefert, dass es sich hier um eine
spätere Interpolation handeln könne, hält W. an dem Datum 1140 für die
Fertigstellung der ersten Gratianrezension fest. Dagegen nimmt er an, dass die
zweite Rezension erst nach 1150 entstanden sein könne; die Endfassung des Dekrets
könne vor ihrer Benutzung in den Sentenzen des Petrus Lombardus zwischen
1155 und 1158 nicht nachgewiesen werden (S.142). Eine solche Datierung scheint
mir für die zweite Rezension, die Vulgatfassung Gratians, allzu spät zu sein.
In den fünfziger Jahren entstanden bereits Abbreviationen des vollständigen
Dekrets - die Abbreviatio ,Quoniam egestas’ um 1150[9],
Omnebene um 1156[10];
ferner muss bedacht werden, dass die mehrfach umgearbeitete Summe des Rolandus
diesem Jahrzehnt angehört[11],
und dass die Summe des Paucapalea zwischen 1146 und 1150 geschrieben sein
dürfte.[12]
Ich halte es daher für wahrscheinlich, dass die zweite Rezension im Jahrfünft
zwischen 1140 und 1145 entstand.[13]
Winroth nimmt an, dass der Verfasser der zweiten Rezension kanonisches Recht
auf der Grundlage der ersten Rezension als Textbuch lehrte (S. 183), eine
durchaus ansprechende Hypothese.
Winroths fünftes Kapitel ,Gratian and Roman law’
ist dem seit Adam Vetulani[14]
viel diskutierten Problem der Verwendung römischen Rechts im Dekret gewidmet.
Bereits die bisherige Forschung führte zu dem Ergebnis, dass die umfangreichen
römischrechtlichen Texte des Dekrets späte Ergänzungen sein müssten,
vielleicht Supplemente eines Gratianschülers, was zu der These führte, dass
Gratian selbst gegenüber dem römischen Recht eine negative Einstellung gehabt
habe.[15]
Winroth stellt fest, dass in der ersten Rezension nur vier Kapitel dem Corpus
Iuris Civilis entnommen sind (C.2, q.6, c.28 und C.15, q.3, c.1-3). Sie
zitieren Digesten, Codex und sogar das Authenticum und belegen eine gewisse
Vertrautheit des Sammlers mit römischem Recht. Ansonsten zieht Gratian 1 auch
in juristisch-technischen Fragen römisches Recht nicht heran. Winroth erklärt
diese Zurückhaltung mit neuen Überlegungen zur Datierung der Anfänge der Glossatorenschule
in Bologna. Er bezweifelt, dass es vor den dreißiger Jahren bereits einen
organisierten Studienbetrieb gegeben habe; insbesondere sei die Lehrtätigkeit
des Irnerius kaum belegt, so dass man den Beginn der Glossatorenschule
eher Bulgarus zuschreiben müsse, der seinerseits ein jüngerer
Zeitgenosse von Gratian 1 gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang von Winroth
entwickelten Thesen stimmen in der Skepsis bezüglich der Irnerius-Überlieferung
mit neuesten Überlegungen von Johannes Fried überein.[16]
In der komplizierten Frage, wie das Verhältnis des
Bulgarus zu Gratian gewesen sei, spielt seit Kantorowicz die Summula des
Bulgarus ,De iuris et facti ignorantia’ eine besondere Rolle.[17]
Winroth nimmt an, dass Bulgarus’ Summula Gratians erste Rezension benutzt und
später die Summula ihrerseits Gratians zweite Rezension beeinflusst habe.
Neueste Forschungen von Franck Roumy machen allerdings wahrscheinlich,
dass die Distinktion zwischen ignorantia iuris naturalis und iuris
civilis bei Bulgarus auf einer früheren Glosse beruht,[18]
die wahrscheinlich von Irnerius stammt, so dass hier jedenfalls keine
Priorität der Kanonistik anzunehmen ist. Alles in allem leuchtet ein, dass es
kaum einen relevanten zeitlichen Vorsprung der Glossatorenschule vor dem Beginn
der Redaktionsarbeit Gratians gegeben haben kann. Anders als bei Gratian ist
das Werk des Irnerius heute kaum noch bestimmbar; eine eventuelle Lehrtätigkeit
des legendären Begründers der ,Wissenschaft vom römischen Recht’ könnte jedoch
etwa zur gleichen Zeit wie der Beginn von Gratians Redaktionsarbeit angesetzt
werden, etwa um 1120-1130.
Im letzten Kapitel behandelt Winroth die Frage,
wer die Männer hinter dem Decretum gewesen seien. Der Plural zeigt, dass er von
zwei Autoren ausgeht: Gratian 1 und Gratian 2. Unstimmigkeiten zwischen erster
und zweiter Rezension, die starke Benutzung des römischen Rechts in der
Zweitfassung und schliesslich dort vorhandene Textkorrekturen lassen Winroth
folgern, dass man die Zweitfassung dem intellektuell überlegenen Verfasser der
Erstredaktion gewissermassen nicht zutrauen könne. Die Argumentation ist
plausibel, aber vielleicht nicht ganz überzeugend, wenn man berücksichtigt,
dass die zweite Rezension als unfertiges Werk hinterlassen wurde, was sich u.
a. aus dem Fehlen der Dicta im Teil ,De consecratione’ ablesen lässt.
Ein Vorlesungsmanuskript hat häufig nicht das geistige Niveau eines Lehrbuchs.
Nimmt man wie Winroth an, dass Gratian 1 der wahre Gratian gewesen ist und
Gratian 2 ein Doppelgänger, dann muss man wohl auch den Tod des echten Gratian
um 1140 und einen plötzlichen Abbruch der Arbeit des Doppelgängers um 1145/50,
vielleicht auch durch Tod (?), postulieren. Auch nach Winroths Argumenten
bleibt es zumindest möglich, dass Gratian 1 und Gratian 2 dieselbe Person waren;
hierfür votierte auch der mit Winroths Argumenten vertraute Rudolf Weigand[19].
Weitere Forschung kann vielleicht zur Klärung beitragen, die ich derzeit mit
einem ,non liquet’ beantworten würde.
Eine Gesamtwürdigung von Winroths Dissertation muss hervorheben, dass hier ein singulärer Forschungsdurchbruch erreicht wurde, der eine neue Grundlage für die Gratianforschung liefert. In Zukunft wird man Friedbergs Gratianausgabe nicht ohne Winroths Buch benutzen können, dessen Appendix ,The contents of the First Recension of Gratian’s Decretum’ den Inhalt der Erstfassung genau erschliesst (S. 197-227). Es bleibt zu hoffen, dass das jetzt erreichte Niveau in der Erforschung der Quellen des kanonischen Rechts auf beiden Seiten des Atlantik gewahrt werden kann. Der Rezensent beglückwünscht Anders Winroth zu seiner bewundernswerten magistralen Leistung.
München Peter
Landau
[1] S. Kuttner, Research on Gratian: Acta and Agenda, in: P. Linehan (ed.),
Proceedings of the Seventh International Congress of Medieval Canon Law,
Cambridge 1984 (= MIC, Ser. C, vol. 8, Città del Vaticano 1988)
3-26.
[2] Cf. u. a.
verschiedene meiner Studien, jetzt zum Teil gesammelt in: P. Landau,
Kanones und Dekretalen (Goldbach 1997) 161-226; sehr sorgfältig auch E. De
Leon, La ,Cognatio Spiritualis’ según Graciano (Milano 1996) 169-232;
ferner T. Lenherr, Die Exkommunikations- und Depositionsgewalt der
Häretiker bei Gratian und den Dekretisten bis zur Glossa ordinaria des Johannes
Teutonicus (= Münchener Theologische Studien, III. Kan. Abt., Bd. 42, St. Ottilien
1987) 57-105.
[3] Cf. die
detaillierte und weiterführende Auseinandersetzung mit Winroths Thesen bei R.
Weigand, Chancen und Probleme einer baldigen kritischen Edition der ersten
Redaktion des Dekrets Gratians, BMCL N. S. 22 (1998) 53-75.
[4] Cf. meine
Arbeit ,Neue Forschungen zu vorgratianischen Kanonessammlungen und den Quellen
des gratianischen Dekrets’, Ius commune 11 (1984) 1-29 - auch in: P. Landau, Kanones und
Dekretalen (wie Anm. 2) 177-205.
[5] S. Kuttner,
Annual Report, Traditio 13 (1957) 466: zu MS Florenz; S. Kuttner, Some
Gratian manuscripts with early glosses, Traditio 19 (1963) 532-536, hier p.
533, n.4: zu MS Barcelona.
[6] Cf. oben Anm. 2
[7] Cf. meine
Studie ,Gratians Arbeitsplan’, in: Iuri Canonico Promovendo. FS f. Heribert
Schmitz (Regensburg 1994) 691-708.
[8] Hierzu cf. vor allem J.
Noonan, Gratian slept here: The changing identity of the father of the
systematic study of canon law, Traditio 35 (1979) 145-172.
[9] Cf. hierzu vor
allem R. Weigand, Die Dekretabbreviatio ,Quoniam egestas’ und
ihre Glossen, in: Fides et Ius. FS f. Georg May (Regensburg 1991) 249-265. Zur
Datierung und dem vermutlichen Autor von ,Quoniam egestas’ auch A.
Gouron, Le manuscrit de Prague, Metr. Krik. I.74: à la
recherche du plus ancien décrétiste à l’Ouest des Alpes, ZRG Kan. Abt. 83 (1997)
225-248, hier p. 229: die Datierung der Abbreviation auf 1150 sei fast sicher.
Als Autor von ,Quoniam egestas’ ermittelt Gouron Elzéar de Sauve,
einen causidicus, der 1150 in einem Prozess zwischen dem Bischof von
Nîmes und dem Abt der Chaise-Dieu erwähnt wird.
[10] Cf. hierzu R.
Weigand, Die frühen kanonistischen Schulen und die Dekretabbreviatio
Omnebenes, AKKR 155 (1986) 72-91.
[11] Cf. hierzu
wiederum R. Weigand, Magister Rolandus und Papst Alexander III., AKKR
149 (1980) 3-44, hier zur Summe pp. 10-22 - auch in: R. Weigand,
Glossatoren des Dekrets Gratians (Goldbach 1997) 73-114.
[12] Hierzu cf. R.
Weigand, Paucapalea und die frühe Kanonistik, AKKR 150 (1981) 137-157 -
auch in: R. Weigand., Glossatoren (wie Anm. 11) 1-21.
[13] In diesem Sinne
auch Weigand (wie Anm. 3) 69.
[14] A. Vetulani, Gratien et le droit romain,
RHDFE, sér. 4, 24/25 (1946/47) 11-48 - auch in: A. Vetulani., Sur
Gratien et les décrétales (Aldershot 1990), no. III).
[15] In
diesem Sinne A. Vetulani, Le décret de Gratien et les premiers
décretistes à la lumière d’une source nouvelle, Studia Gratiana 8 (1959)
275-353, hier pp. 337-339 - auch in: A. Vetulani, Sur Gratien (wie Anm.
14, no. VIII).
[16] Cf. J. Fried,
,auf Bitten der Gräfin Mathilde’. Werner von Bologna und Irnerius, in: K.
Herbers (Hrsg.), Europa an der Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert. Beiträge
zu Ehren von Werner Goez (Stuttgart 2001) 171-206.
[17] H.
Kantorowicz/W.W. Buckland, Studies in the
Glossators of the Roman Law (2. Auflage Aalen 1969) 79f. mit Edition der
Summula pp.244-246. Kantorowicz schloss aus der Abhängigkeit Gratians von
Bulgarus auf eine ,respectful attitude towards the Romanistic science of his
time’ bei ersterem (p. 80).
[18] Cf. F.
Roumy, L’ignorance du droit dans la doctrine civiliste des XIIe-XIIIe
siècles, Cahiers de Recherches
Médievales (XIIIe-XVe s.), vol. VII (2000) 23-43, hier p. 31f., mit
neuer Edition der frühen Glosse p.32, n. 45.
[19] Cf. Weigand
(wie Anm. 3) 69.