GöncziThehungarianstate20010915 Nr. 10402 ZRG 119 (2002) 01
The
„Es ist mir wohl
bekannt, daß ein Schriftsteller, [...] um in weiteren Kreisen verstanden zu
werden, sein Werk aus seiner Muttersprache erst ins Deutsche übersetzen [muß]“,
schrieb 1854 der ungarische Politiker und Schriftsteller József Eötvös
über die Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung der ungarischen Autoren im
Ausland.[1] Geändert hat sich seitdem nur die Rolle des
Deutschen als Wissenschaftssprache, nicht aber die geringe Wahrnehmung von
Texten in Eötvös’ Muttersprache. Daher kann die Bedeutung des hier zu
rezensierenden Werks kaum überschätzt werden: es ist die erste von ungarischen
Autoren auf Englisch publizierte Gesamtdarstellung zur ungarischen
Rechtsgeschichte, sieht man von einer Vorläuferarbeit von Charles Szladits aus
den 1960er Jahren ab.[2] Es
scheitert nun in den Bibliotheken von Tokio bis Berkeley nicht mehr an
sprachlichen Schwierigkeiten, die inzwischen tausendjährige Entwicklung Ungarns
nachzulesen.
Zugleich wird mit dem
nun publizierten Werk die Frage nach der Bedeutung von Ungarns Rechtsgeschichte
in der europäischen Rechtshistoriographie neu formuliert. Zwar kann die Verfassungs-
und Rechtsgeschichte des heutigen Ungarn, obwohl Ungarn einer der Beitrittskandidaten
für die Europäische Union ist, jedenfalls auf den ersten Blick aus der Sicht
der europäischen Rechtsgeschichte nur per
tangentem von Interesse sein. Ungarn liegt am Rande des
lateinisch-christlichen Europa; dementsprechend verhinderten zahlreiche, durch
diese Randlage ausgelöste Machtkämpfe (Tatarensturm, Eroberung durch das
Osmanische Reich) eine ruhige Rechtsentwicklung. Dazu passend interessiert sich
die klassische Privatrechtsgeschichte nicht besonders stark für Ungarn,[3] weil statt von einer Rezeption des römischen
Rechts nur die von János Zlinszky sog. „stille Rezeption“[4] erfolgte.
Doch wenn die
ungarische Rechtsgeschichte zur Aufdeckung innereuropäischer Zusammenhänge
herangezogen wird, kommt ihr Modellcharakter zu. Diese Perspektive wurde schon
am Anfang des 20. Jahrhunderts eingenommen, wie Buchbesprechungen aus dieser
Zeit von Paul Laband und Hans Schreuer zeigen.[5] Auch
die heutige Kommunikations- und Transferforschung kann auf die Verbindungen
Ungarns zur europäischen Öffentlichkeit nicht verzichten; beispielsweise
liefert die Korrespondenz zwischen dem Heidelberger Germanisten und
Strafrechtler Karl J. A. Mittermaier und den ungarischen Reformjuristen
gute Einblicke in das Kommunikationsnetz der damaligen Zeit.[6]
Um an diese
Europabezüge anzuknüpfen und angetrieben durch das seit 1989 wieder gesteigerte
Engagement, Ungarns Zugehörigkeit zum okzidentalischen Kulturkreis historisch
zu fundieren, arbeitete seit 1998 ein Team von Historikern und
Rechtshistorikern (meist aus Budapest), um die ungarische Verfassungs- und
Rechtsgeschichte in einem repräsentativen Band für ausländische Leser
zugänglich zu machen.[7] Ursprünglich geplant war auch eine
deutschsprachige Ausgabe, die 1999 zur Frankfurter Buchmesse erscheinen sollte,
als Ungarn dort das „Gastland“ war. Doch nun bot das ungarische Millenneum im
Jahre 2000, also die tausendjährige Krönung des Staatsgründers König Stephan
des Ersten (= Stephan der Heilige), einen weiteren passenden Anlaß für die
Publikation des Werks. Die großzügige buchbinderische Aufmachung des Werks
spiegelt den Entstehungsprozeß und den offiziösen Charakter der Publikation,
wozu auch paßt, daß der jetzige ungarische Staatspräsident Ferenc Mádl,
Professor für internationales Privatrecht und auch durch mehrere
rechtshistorische Studien bekannt, die Einleitung verfaßt hat.
Mit dieser
Publikation führt der Herausgeber Gábor Máthé die Tradition des ungarischen
Rechtshistorikers Ferenc Eckhardt (1885-1957) fort, dessen Œeuvre der 1930-40er Jahre die
heutige ungarische Rechtsgeschichtswissenschaft und Rechtsgeschichtslehre in
mehrfachen Sinne dominiert.[8] Der dadurch verursachte Anschluß an
Forschungsergebnisse der um 1950 abgebrochenen rechtswissenschaftlichen
Historiographie ist aber nicht nur ein ungarisches, sondern ein regionenspezifisches
Phänomen, da die Rechtsgeschichtsschreibung auch im übrigen Mittelosteuropa
seit dem Niedergang der mechanisch-marxistischen Ideologie ihre Wurzeln in
Werken der 1930-40er Jahren sucht.[9]
Auch unter dieser
Perspektive laden die Autoren des Bandes zu einer spannenden Zeitreise in drei
Etappen ein: Nach dem sogenannten Feudalismus (bis 1848) folgt der „bourgeoise“
Staat (1867-1949), der in die Volksrepublik bzw. den Transformationstaat
(1949-1998) übergeht. Die Aufteilung zeigt die Schwerpunkte der heutigen
ungarischen Rechtsgeschichtsschreibung: die rund sieben Jahrhunderte zwischen
Mittelalter und Absolutismus umfassen 38 % des Textes, die etwas über ein
Jahrhundert umfassende Geschichte des „bourgeoisen“ Staates erhält 45 %, und
für die jüngsten fünfzig Jahre stehen nur 4 % zur Verfügung.[10]
Der erste Abschnitt
jener Reise ist das Kapitel über den Staatsaufbau vor 1848, verfaßt von Lajos
Rácz. Es stellt ein gutes Nachschlagewerk der Institutionengeschichte dar
und ist anhand der Vorlesungen im Fach „Ungarische Rechtsgeschichte“ verfaßt.
Ausgehend von der auf Georg Jellinek zurückgehenden Trias „Staatsgebiet,
Staatsvolk, Staatsmacht“ wird der mittelalterliche Staatsaufbau des Königreich
Ungarns anschaulich vorgeführt, wobei die zusätzliche Analyse der Verwaltung
des osmanischen Herrschaftsgebiets zu einem noch kompletteren
verfassungsrechtlichen Panorama geführt hätte. Zugleich versucht Rácz
einige Forschungslücken zu schließen; zum Beispiel geht er auf die in jüngster
Zeit als „nationaler Mythos“ wieder aktuell gewordene, aber in neueren
Publikationen bislang nur wenig analysierte „Lehre von der Heiligen Krone“ ein.[11]
Die Reise erreicht dann bei der
mittelalterlichen Stadtentwicklung thematisch an sich einen Höhepunkt. Doch
dessen Analyse auf europäischem Niveau zu erstellen, fällt ohne Berücksichtigung
der neueren methodischen Ergebnisse der Stadtrechts- und Migrationsforschung offenbar
schwer. Thesen über das Ofner Stadtrecht wie auch zu den südungarischen oppida sind in der neueren ungarischen
Stadtrechtsforschung vorhanden, doch deren Einbeziehung unterbleibt leider und
der Autor György Székely versucht, die Stadtentwicklung als Teil des
Feudalismus zu betrachten. Doch in dieser Zeit zeigt die Stadt eigenständige
Entwicklungen jenseits des Feudalismus: In den städtischen Strukturen, den
Zünften, beim Handel sowie beim städtischen Gastrecht.
Einen meist wenig beachteten Aspekt der
ungarischen Rechtsgeschichte beleuchtet das von Jenô Gergely verfaßte
Kapitel zur Kirchengeschichte. Zwar wäre hier die Einbeziehung größerer
Entwicklungstendenzen so hilfreich wie die Überwindung der enzyklopädischen
Methodik angenehm, doch sind ansonsten die Bestrebungen zur Modernisierung des
Faches deutlich zu spüren. Fast alle Religionen im mittelalterlichen Ungarn
werden angesprochen; zu ergänzen ist aber die Rechtsstellung der Muslime, die
im 12.-13. Jahrhundert in der Verwaltung und im Handel sowie bei der Gründung
von (Buda-)Pest eine zentrale Rolle gespielt haben.
Mit vielen Verweisen zur europäischen
Entwicklung (z. B. bei der Rechtsquellenlehre) beschreibt dann Béla Szabó
die Rechtsentwicklung der ersten acht Jahrhunderte. Seine Methodik wie auch die
Gliederungspunkte „Normentstehung, Normanwendung und Normdurchsetzung“ und die
umfassende Wahrnehmung der modernen rechtshistorischen Forschung deuten auf
einen erfahrenen „Reisebegleiter“ hin. Szabó präsentiert zudem
überzeugende Thesen, wie und warum sich das ungarische Privatrecht vom Recht in
jenen Teilen Europas unterscheidet, wo das römische Recht intensiver gewirkt
hat. Ein Schwerpunkt der Analyse liegt dabei in der Geschichte der
Rechtsinterpretation, auf die die Rechtshistoriographie im 21. Jahrhundert
nicht verzichten kann. Dieses Kapitel zeigt prägnant, daß die ungarische
Rechtsgeschichte, wenn sich ihre Historiographie methodisch erneuert, auch
jetzt schon den angemessenen Platz innerhalb der europäischen Länder einnehmen
kann.
Die Reise in die Zeit
der Moderne wird dann besonders faszinierend: Die Leser können die Entstehung
des modernen ungarischen Staates ab 1790 verfolgen. Der Autor András Gergely
geht ausführlich auf die Wirkungsgeschichte der ungarischen Jakobinerbewegung
und deren Bedeutung für die Modernisierung Ungarns ein; danach folgt der
Vormärz (1825-1848), in der jene wichtigsten Prinzipien einer liberalen Gesellschaft
formuliert wurden, die später nach dem österreichisch-ungarischen Ausgleich als
Leitfaden bei der Umgestaltung der ungarischen Rechtssystems dienten. Gergely
schildert präzis und korrekt aus der Sicht eines Sozialhistorikers die politische
Landschaft des Reformzeitalters, den Versuch einer Umgestaltung des ständisch geprägten
Ungarns in eine moderne parlamentarische Monarchie und die Ära des Neoabsolutismus.
Sehr begrüßenswert ist, daß Gergely auch auf die Geschichte der
Emigration nach der Niederlage von 1849 eingegangen ist, denn zu diesem Thema
steht noch eine große Zahl gedruckter Quellen zur Verfügung. In diesem
Zusammenhang kommt dem hier vorliegenden englischsprachigen Buch über die
ungarische Verfassungs- und Rechtsgeschichte in der anglo-amerikanischen Welt
eine besondere Bedeutung zu – immerhin sind der Beginn der Emigration nach
Amerika, eine US-amerikanische Stellungnahme zugunsten von Kossuth und dessen
enthusiastische Begrüßung bei seiner Ankunft in New York Meilensteine der
transatlantischen interkulturellen Beziehungen.[12]
Rudolf Gneists Rechtsstaatsbegriff und die anhand von Montesquieus
Gewaltenteilungstheorie entwickelte Lehre der checks and balances in der Verfassungswirklichkeit der dualistischen
Donaumonarchie stehen dann im Mittelpunkt eines von Gábor Máthé und Ferenc
Pölöskei gemeinsam verfaßten Kapitels. Dabei wird erfreulicherweise auch
auf die Rechtswissenschaft und auf Ungarns Übernahmen von Rechtsmodellen
anderer europäischer Länder eingegangen; erwähnt wird z. B. die Übernahme des
preußischen (und nicht des österreichischen !) Systems der
Verwaltungsgerichtsbarkeit.[13] Der Schwerpunkt der Darstellung liegt aber bei
den lokalen Selbstverwaltungseinheiten. Bei der Verfassungsgeschichte im 19.
Jahrhundert wären noch einige weitere Themen einzubeziehen: die Diskussion
zwischen Zentralisten und Munizipalisten um die Umgestaltung der
Munizipalverwaltung sowie die damit verbundene Rolle der Komitate als
spezifisch ungarische Institutionen der Normkontrolle. Bei der Sozialgeschichte
der Minderheiten im 19. Jahrhundert fehlt außerdem die im Reformzeitalter
beginnende Rechtsgeschichte der Frauenbewegung. Präzis und korrekt ist dann die
Schilderung der Wirrungen und Staatsformen nach Abschluß des ersten
Weltkrieges: die Republik unter der Führung von Mihály Károlyi 1918, die
Räterepublik 1919 und das Interregnum ab 1920.
Interessante Aspekte
beleuchtet Pál Pritz im Hinblick auf die Diplomatiegeschichte und Ungarns
Rolle während der sogenannten „Ballhausplatzpolitik“. Bei der Geschichte der
Außenbeziehungen Ungarns sollte aber auch die erste ungarische diplomatische
Mission, Szalays und Pázmándys Gesandschaft nach Frankfurt in die
Paulskirche (Mai 1848), gewürdigt werden. Zu Recht behandelt Pritz dabei
die Beziehungen Andrássys zu Bismarck[14] sowie Beusts Rolle beim Ausgleich als
entscheidende Momente der Geschichte der Außenbeziehungen, deren Bedeutung
insbesondere bei den Friedensverhandlungen nach dem Ende des ersten Weltkriegs
zum Vorschein kommt. Weiterführenden diplomatiegeschichtlichen Studien bleibt
aber vorbehalten, auf die erste Botschafterin der Welt einzugehen: Die
Ungarin Róza Schwimmer vertrat 1918 die Károlyi-Regierung in der
Schweiz, hatte dabei jedoch aus vielerlei Gründen große Schwierigkeiten.
Die folgenden Kapitel
über das Privat-, Straf- und Strafvollzugsrecht im 19. und 20. Jahrhundert sind
vielleicht am meisten aus rechtshistorischen Forschungen und Publikationen der
jeweiligen Autoren hervorgegangen. Beginnend mit den Kodifikationsversuchen
unter der Regierung Maria Theresias wird zu allen drei Rechtsgebieten eine
klassische Gesetzgebungsgeschichte präsentiert. Zur Kodifikation des Privatrechts
liefert János Zlinszky dabei einen Überblick zu den
Kodifikationsversuchen in Ungarn bis zur Verabschiedung des ersten ungarischen
Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahre 1958, wobei Zlinszky umfassend auf die
Rezeption der europäische Gesetzbücher eingeht und zugleich eine detaillierte
Gesetzgebungsgeschichte der einzelnen Rechtsgebiete liefert. Auch die Bezüge
zur Wissenschaftsgeschichte werden berücksichtigt, und zudem wird auf die
spezifisch ungarische Symbiose
von Naturrechtslehre und historischer Schule hingewiesen. Allerdings werden die
Einflußfaktoren außerhalb der Gesetzgebungsorgane (wie z. B. die Rolle der
Akademie der Wissenschaften und der Juristenvereine) nur am Rande
berücksichtigt.
Auch die von Gábor
Máthé verfaßte Gesetzgebungsgeschichte des Strafrechts stellt Bezüge zur Wissenschaftgeschichte
her, wobei sich die Gliederung an den Entwürfen von 1834/44, dem ersten
ungarischen Strafgesetzbuch von 1878 und dessen späteren Novellierungen
orientiert. Anschließend begegnet der voyageur
bei Barna Mezey einer sehr fundierten Geschichte des
Strafvollzugsrechts. Besonders spannend ist seine Schilderung bei den
Bestrebungen zur Verbesserung des Gefängniswesens im Reformzeitalter: Auslöser
war die Lektüre der Werke von englischen Philosophen und eine Studie zum
US-amerikanischen Gefängnissystem.
Die Zeitreise geht
weiter und wird plötzlich einer Achterbahnfahrt ähnlich, wenn man die
Fortsetzung der Kirchengeschichte im „bourgeoisen Staat von 1867-2000“ (sic!)
von Jenô Gergely liest – das vierzigjährige Intermezzo des Einparteisystems wird jedenfalls in der
Überschrift negiert. Es werden die Spuren aller Richtungen der Religionen und
Kirchen in der ungarischen Gesetzgebungsgeschichte erwähnt, doch zum
Antisemitismus, der ab dem Ende des 19. Jahrhunderts eine entscheidende Rolle
auch in Ungarn spielte, findet der Leser kaum ein Wort. Schon weil die
Budapester Rechtsanwaltschaft und auch die ungarische Rechtswissenschaft zu
einem erheblichen Anteil aus jüdischen Juristen bestand, kann dieses Thema
nicht ohne Erwähnung bleiben. Zugleich zeigt sich, daß eine rein
positivistische, dogmengeschichtlich orientierte Gesetzgebungsgeschichte auch
viele andere Aspekte unberücksichtigt lassen muß. Besonders interessant sind
jedoch Gergeleys Ausführungen zur Rolle der Kirche in der Zeit des
Einparteienstaats, zumal dieses wichtige Thema bislang von der Rechtsgeschichtsschreibung
noch nicht erfaßt ist. Eine sehr deskriptive Darstellung der ungarischen
Staatsphilosophie, verfaßt von László Csorba, schließt dann den zweiten
Hauptteil des Buches ab.
Die Modernisierung
der ungarischen Rechtsgeschichtsschreibung seit 1989 hat bereits dazu geführt,
daß anders als bislang üblich die rechtsgeschichtlichen Lehrbücher auch die
Zeit nach 1945 erfassen; dies gilt sowohl für die allgemeine (europäische)
Rechtsgeschichte[15] als auch für die ungarische Rechtsgeschichte.[16] Daran wird hier angeknüpft, indem Lajos
Izsák die Zeit bis 1949 und der Verfassungsrechtler István Kukorelli
die dann folgende Epoche untersucht. Izsák setzt dabei einen Schwerpunkt
auf die Geschichte der Wahlen, Kukorelli liefert eher eine Institutionengeschichte
mit vielen statistischen Angaben. Die Rolle des Verfassungsgerichts bei der
Gestaltung der ungarischen Verfassung, also die von László Sólyom
sogenannte Konstruktion „einer unsichtbaren Verfassung“ kommt dabei aber zu
kurz. Damit kommt der voyageur
in der Gegenwart an.
Der Anhang enthält
weiteres wichtiges Material sowohl für Forscher als auch für Laien, zumal das
Buch statt mit Fußnoten mit einer umfangreichen Literaturliste arbeitet.[17] Zum Reiseabschluß folgt noch ein intensiver
Spaziergang durch die lateinischen, frühneuhochdeutschen und ungarischen
Quellen der tausendjährigen Verfassungs- und Rechtsgeschichte, wobei der Leser
bei den ersten wichtigsten Dokumenten des Landes (Goldene Bulle, Ofner
Stadtrechtsbuch und Tripartitum) anfangen kann und beim Ratifizierungsgesetz
des Assoziierungsvertrages mit der EU (1994) ankommt. Und schließlich findet
der Leser einige Bilder zur Erinnerung an die Reise, die die Informationen über
die angesprochenen Epochen und Entwicklungstendenzen veranschaulichen.
Dieses Buch lädt
Experten wie Laien zur Zeitreise ein und ist zugleich als moderne ungarische
Verfassungs- und Rechtsgeschichte ein spannendes Zeitdokument. Die vergangenen
Ideologien (Nationalismus, Idealismus, mechanischer Marxismus) bleiben zurück
und das Erbe der gemeinsamen europäischen Tradition öffnet die neuen Wege der
Rechtshistoriographie. Fortsetzung erwünscht.
Frankfurt am
Main/Budapest Katalin
Gönczi
[1] Zitiert nach Gerald Stourzh,, Die politischen Ideen Josef von Eötvös‘ und
das österreichische Staatsproblem, in: Wege zur Grundrechtsdemokratie,
Wien/Köln 1989, S. 217 m. N.
[2] Charles Szladits, Hungary, in: John Gilissen (Hrsg.), Bibliographical
Introduction to Legal History and Ethnology, Brüssel 1963, Abschnitt D/11.
[3] Bei Franz Wieacker wird Ungarn nicht
erwähnt Ungarn in der gesamten Zeit zwischen der peregrinatio ungarischer Studenten nach Italien im 15. Jahrhundert
und der Einführung des österreichischen ABGB im Jahre 1853 (Privatrechtsgeschichte
der Neuzeit, 2. Aufl., Göttingen 1967, S. 154, 337).
[4] János Zlinszky, Two questions
about the Adaptation of Juridical Models: The XII Tables and Hungarian Reception,
in: Acta Juridica Hungarica, Jg. 33 [1991], Heft 1-2, S. 52ff., János
Zlinszky, Die Rolle der Gerichtsbarkeit in der Gestaltung des ungarischen
Privatrechts vom 16. bis zum 20 Jahrhundert, in: Ius Commune, Bd. 10 [1983], S.
59.
[5] Paul
Laband, Rezension zu Åkos von Timon, Ungarische Verfassungs- und
Rechtsgeschichte, in: Archiv für öffentliches Recht, Bd. 19 (1905), S. 277ff.
und Hans Schreuer, Rezension zu Åkos von Timon, Ungarische Verfassungs-
und Rechtsgeschichte, in: ZRG GA Bd. 26 (1905), S. 326ff.
[6] Innerhalb des gegenwärtigen Mittermaier-Projekts
am Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte wird auch der
Briefwechsel zwischen Karl J. A. Mittermaier und den ungarischen
Reformjuristen bearbeitet.
[7] Aus Anlaß der tausendjährigen Wiederkehr der
ungarischen „Landnahme“ wurde diese Idee auch schon 1896 umgesetzt: József
Jekelfalussy (Hg.), Der tausendjährige ungarische Staat und sein Volk,
Budapest 1896.
[8] Typisch dafür ist die von Barna Mezey
besorgte und mit Fußnoten versehene Neuauflage des Hauptwerkes von Eckhardt,
Magyar állam- és jogtörténet [Ungarische Verfassungs- und Rechtsgeschichte],
Budapest 2000.
[9] Zum Beispiel wird jetzt auch im
Rechtsgeschichtsunterricht der Slowakei ein Lehrbuch zur Privatrechtsgeschichte
aus dem Jahre 1946 benutzt: Štefan Luby, Dejiny súkromného práva na
Slovensku [Slowakische Privatrechtsgeschichte], Bratislava 1946). Dankenswerter
Hinweis von Frau Mag. Miriam Ferancová, Universität Trnava.
[10] 182 bzw. 217 bzw. 21 von zusammen 477 Seiten.
[11] Das Thema verdiente eine zeitgemäße kritische
Studie; kurze Hinweise außer bei Rácz jetzt auch auch bei László
Péter, Die Verfassungsentwicklung in Ungarn, in: Helmut Rumpler u.a.
(Hrsg.), Die Habsburgermonarchie 1848-1918, Bd. VII: Verfassung und
Parlamentarismus, 1. Teilband, S. 239-540, hier S. 398ff.; bei Karin
Olechowski-Hrdlicka, Die gemeinsamen Angelegenheiten der
Österreichisch-Ungarischen Monarchie, Frankfurt am Main 2001, S. 38f., und bei Gábor
Máthé, Die Lehre der Heiligen Krone, in: Georg Brunner (Hrsg.),
Ungarn und Europa – Rückblick und Ausblick nach tausend Jahren, München 2001, S.
[später ergänzen]
[12] Katalin
Gönczi, Magyarok az amerikai Legfelsôbb Bíróság elôtt [Ungarn vor dem
amerikanischen Supreme Court], Budapest 2000, S. 12.
[13] Dazu Thomas Henne,
Verwaltungsrechtsschutz im 19. Jahrhundert: Von Lokalstudien zur europäischen
Perspektive – zugleich ein Literaturbericht, Ius Commune - Zeitschrift für Europäische
Rechtsgeschichte, Jg. 28 (2001), S. 313ff. (besonders 321).
[14] Zu
diesem Thema ist in Vorbereitung auf die erwähnte Frankfurter Buchmesse 1999
eine weitere, sehr detailreiche Publikation entstanden: István Diószegi,
Bismarck und Andrássy. Ungarn in der deutschen Machtpolitik in der 2. Hälfte
des 19. Jahrhunderts, Wien 1999.
[15] Pál
Horváth (Hrsg.), Egyetemes jogtörténet [Allgemeine Rechtsgeschichte], 2
Bände, Budapest 1997.
[16] Barna
Mezey, Magyar alkotmánytörténet [Ungarische Verfassungsgeschichte],
Budapest 1998, Barna Mezey. (Hg.) Magyar jogtörténet [Ungarische
Rechtsgeschichte], Budapest 1998.
[17] Anzumerken ist allerdings, daß Székely
hauptsächlich bis 1960 publizierte Werke anführt.