EbelUrkundenbuch20010123 Nr. 1133 ZRG 119 (2002) 33
Urkundenbuch der Stadt Braunschweig Band 6, hg. v. Garzmann, Manfred R. W. Hahn, Hannover 1998. 1166 S.
1873 erschien der erste Band des Braunschweiger Urkundenbuchs, jetzt ist mit Band 6, reichend bis zum Quellenjahr 1374, noch nicht das Ende erreicht; von einem Jahrhundertwerk zu sprechen, wäre also nicht einmal mehr angemessen. Im übertragenen Sinn liegt dies aber vor: eine großartige Leistung, getragen von eisernem Willen der Beteiligten, gebremst von so vielen Fährnissen des letzten saeculum ist erbracht worden, unschätzbar für die Stadtgeschichte des mittelalterlichen Braunschweig, dazu unentbehrlich werdendes Hilfsmittel für regionale und darüber hinausgreifende Forschung. Alle erreichbaren, für die Geschichte der mittelalterlichen Stadt erheblichen Quellen sind zusammengetragen (Lücken sind dem Rezensenten nicht aufgefallen) und zumeist im Volltext abgedruckt. Sie ermöglichen damit intensive Exegesen und filtern nicht vor, wie dies bloße Regestenbände zwangsläufig tun müssen. Was dahinter an Arbeit steckt, ahnt nur, wer selbst sich solcher Mühe unterzogen hat. Außer (natürlich) aus dem Stadtarchiv Braunschweig stammen die Editionsvorlagen aus weiteren 24 Archiven und Bibliotheken ‑ von Oslo bis Nürnberg, von Köln bis Dresden. 917 Nummern von Urkunden, Aktenauszügen und Inschriften enthält der Band auf 929 Seiten; dazu umfangreiche und nützliche Register.
Diese Fülle von Material verbietet es, auf einzelne Stücke einzugehen. Wie bei einem Quellenwerk dieser Art zwangsläufig, findet sich Stoff nicht nur für den eigentlichen Stadt‑ oder Landeshistoriker, sondern auch für den Kanonisten, der auf Prozessakten zugreifen kann (z. B. Nr. 153 aus 1363), den Historiker des weltlichen Rechts, der den Landesherrn als Richter vorfindet (Nr. 833 aus 1374) oder Konflikte aus Städtebünden (Nrn. 635ff. u. ö.). Gerade die Leser dieser Zeitschrift werden auf viel sie Interessierendes stoßen: Rechtsmängelhaftung (Nr. 211), Treuhand (Nr. 216h), Lehrlingsvertrag (216m), Nachbarrecht (216o) und vieles andere sei nur aus dem Bereich des deutschen Privatrechts angeführt.
Der Leistung des Bearbeiters ist uneingeschränkt Beifall zu zollen und der Historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen ist zu attestieren, daß sie der glanzvollen Reihe von Editionen in ihren Veröffentlichungen ein wahres Schmuckstück hinzugefügt hat. Bucheditionen von Archivbeständen werden noch auf sehr lange Zeit schlechthin die Medien der Verbreitung und Sicherung des fraglichen Quellenmaterials sein.
Berlin‑Dahlem Friedrich Ebel