CordesSchroeder20010205
Nr. 847 ZRG 119 (2002) 33
Mindener
Stadtrecht 12. Jahrhundert bis 1540, bearb. v. Schroeder, Johann Karl von
(= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen VIII,
Rechtsquellen A Westfälische Stadtrechte 2). Aschendorff, Münster 1997. XI, 358
S.
Die hier
vorgelegte Edition von Quellen zur Mindener Stadtrechtsgeschichte läßt den
Leser ein wenig ratlos. Wem soll sie dienen? Wie soll sie ohne sachliche
Einführung und ohne Sachregister genutzt werden? Nach welchen Kriterien
erfolgte die Auswahl der Quellen? Wo darf auf Vollständigkeit gehofft werden,
wo nicht?
Der Herausgeber,
der sich offenbar schon seit vielen Jahrzehnten mit der Mindener Geschichte
beschäftigt, hätte vermutlich mit Leichtigkeit eine Reihe von Antworten auf
diese Fragen geben können. So aber liegt eine Sammlung (um das Wort
„Sammelsurium“ zu vermeiden) unklaren Zuschnitts vor, in dem nur derjenige
etwas Nützliches finden wird, der schon genau weiß, was er sucht.
Im einzelnen
bietet die Edition vier Stadtbücher bunt vermischten Inhalts. Je zwei von ihnen
wurden im 14. Jahrhundert, der hohen Zeit der Stadtbücher, und im 16.
Jahrhundert, also für gemischte Stadtbücher ungewöhnlich spät, begonnen. Das
älteste von ihnen („von“, richtiger: „ab“ 1318), inhaltlich erschlossen durch
ein knappes Inhaltsverzeichnis und durch teils aus den Originalen stammende,
teils vom Herausgeber eingefügte Zwischenüberschriften, wurde bereits 1931 von
Martin Krieg (Mindener Geschichtsquellen 3) herausgegeben. Das zweite ist besonders
verwirrend und bruchstückhaft aufgebaut und inhaltlich eher von geringem
Interesse. Das dritte ist nicht nach dem verlorenen Original zitiert, sondern
bietet nur die kurzen Auszüge, die sich in zwei Reichskammergerichtsakten
fanden. Das vierte schließlich, „Der Fischerstadt Gerechtigkeit Buch“, enthält
insbesondere eine „Satzung der Fischer“ aus der Zeit um 1535, die vielleicht
besser als Zunftordnung oder wie in dem Eintrag von 1769 als
„Brüderschaftsordnung“ bezeichnet worden wäre. Dies ist die inhaltlich
kohärenteste und daher wohl ergiebigste Quelle in dem Band. Manche interessante
Nachricht könnte sich schließlich in einem fünften Stadtbuch verbergen, in der
die Tochterstadt Hannover im 14.-16. Jahrhundert neben einer Reihe von
Stadtrechtsartikeln Rechtsweisungen aus der Mutterstadt Minden gesammelt hat.
Diese Quelle ist aber nur auszugsweise wiedergegeben – das Auswahlkriterium ist
nicht nachvollziehbar –, und vor allem finden sich in den Rechtsweisungen (S.
156-177) nicht einmal mehr Überschriften des Herausgebers zur inhaltlichen
Orientierung. Dort muß sich der Leser also auf Verdacht auf die Suche machen.
Die Urkundensammlung schließlich bietet knapp 200 z. T. schon andernorts
veröffentlichte Stücke in chronologischer Ordnung (1185/1206–1540), wieder mit
bunt gemischtem Inhalt, „die für die Rechts- und Verfassungsgeschichte der
Stadt Minden besonders bedeutsam erscheinen“.
Der
Benutzbarkeit der Edition außerhalb des Stadtgebiets von Minden sind durch
diesen zurückhaltenden Umgang mit Hilfestellungen enge Grenzen gesetzt.
So ist zu
befürchten, daß viel von der großen Mühe, die sich der Herausgeber ohne Frage
gemacht hat, wirkungslos verpufft.
Frankfurt am
Main Albrecht
Cordes