Bayer, Bernhard,
Sukzession und Freiheit. Historische Voraussetzungen der rechtstheoretischen
und rechtsphilosophischen Auseinandersetzungen um das Institut der
Familienfideikommisse im 18. und 19. Jahrhundert (= Schriften zur Europäischen
Rechts- und Verfassungsgeschichte 25). Duncker & Humblot, Berlin 1999. 411
S.
In
der Zeit nach 1919 kam es im Deutschen Reich zur Auflösung der
Familienfideikommisse. Die Vereinheitlichung des materiellen
Fideikommißauflösungsrechts erfolgte durch das „Gesetz über das Erlöschen der
Famlienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen“ (FEG) vom 6. Juli 1938
(RGBl. 1938, Teil I, S. 825). Zur Beschleunigung der Auflösung ordnete dieses
Gesetz für den 1. Januar 1939 das Erlöschen aller noch bestehenden
Familienfideikommisse an. Abgeschlossen wurde diese Entwicklung in der Zeit
nach dem Zweiten Weltkrieg.
Die Literatur zur Geschichte und zum Recht der
Familienfideikommisse war in der Zeit nach 1945 zunächst sehr spärlich. Erst
1976 erschien eine Untersuchung „Zur Rechtsgeschichte des
Familienfideikommisses“ von Alfred Söllner[1],
1979 ein instruktiver Beitrag von Otto Fraydenegg und Monzello „Zur
Geschichte des österreichischen Fideikommißrechtes“[2],
1981 ein Gesetzgebungsbericht von Christian von Bar und Peter H. Striewe[3].
Im Jahre 1992 ist eine umfassende Untersuchung von Jörn Eckert
erschienen: „Der Kampf um die Familienfideikommisse in Deutschland. Studien zum
Absterben eines Rechtsinstitutes“[4].
Kernstück dieser Arbeit ist die rechtliche und politische Entwicklung des
Instituts in Deutschland im 19. Jahrhundert und die Gesetzgebungsgeschichte zur
Aufhebung der Familienfideikommisse; das Opus hat teilweise nahezu den
Charakter eines Nachschlagewerkes[5].
Bernhard Bayer,
ein Schüler von Andreas Wacke, wählt in seiner vorliegenden Arbeit,
einer Kölner Dissertation, einen anderen Weg. Er strebt keine Vollständigkeit
an (vgl. Einleitung S. 10f.), sondern behandelt in 29 Kapiteln Teilaspekte des
Instituts der Familienfideikommisse und die Rechtsauffassungen besonders
wichtiger Autoren, diese in sehr eingehender Weise. Durch „dieses
Erkenntnisinteresse und das hermeneutische Verfahren der frageorientierten
Erweiterung des geistesgeschichtlichen Zusammenhangs jedes Autors“ (S. 31)
unterscheidet sich vorliegende Arbeit wesentlich von der Untersuchung Eckerts.
B. Bayer geht über den Bereich einer rein privatrechtlichen Betrachtung
der Familienfideikommisse hinaus und untersucht das Institut unter
historisch-philosophischen, soziologischen, wirtschaftlichen und
rechtspolitischen Aspekten[6].
Das römische fideicommissum
quod familiae relinquitur war ein Institut erbrechtlicher Natur. Justinian
hat den Ausschluß von letztwilligen Zuwendungen an personae incertae gelockert und damit eine Familienbindung für
mehrere Generationen zugelassen, doch in der Nov. 159 (a. 555) bestimmt, daß
eine solche Bindung nicht über die vierte Generation reichen dürfe[7].
Das Fideikommiß als ein familienrechtliches Institut hat seine Wurzeln,
zumindest teilweise, im deutschen Recht[8].
Bei einem Familienfideikommiß handelt es sich um „die Errichtung einer Stiftung
zum Besten einer Familie mit Einführung eines besonderen Veräußerungsverbotes“[9];
es dient dem splendor familiae et
nominis.
Kapitel I (S. 32-46) behandelt die rechtsphilosophischen
Ausführungen Platons in seinen Nomoi zur Frage der Testierfreiheit und der
Bindung von Grundvermögen an eine Familie. Der Verfasser (S. 45f., vgl. S. 25)
sieht „die drei Pole des Konflikts um Maß und Umfang der Zulässigkeit
letztwilliger Verfügungen einer Person über ihr Vermögen“ (S. 25) bei Platon
bereits voll ausgebildet: „die Freiheit des Individuums, seinem Willen
postmortale Dauer zu verschaffen, das Recht der Familie als Einheit, im Besitz
eines bestimmten Grundstücks zu bleiben, und schließlich das Recht der
staatlichen Gemeinschaft, im Wege der Gesetzgebung regulierend in die Ausübung
der individuellen und familiären Freiheiten einzugreifen“ (S. 25).
Das Kapitel II (S. 47-55) befaßt sich mit dem Tod und der
„Suche nach Institutionen individueller Fortdauer im Willen“[10].
Im Institut des Familienfideikommisses sah man einen Weg, den Willen über den
eigenen Tod hinaus verwirklichen zu können (vgl. S. 51).
Kapitel III (S. 56-65) hat „Herkunft und Geschichte der
Institution des Wakf im islamischen Recht“ zum Gegenstand. Es handelte sich
dabei um ein Rechtsinstitut, das Vermögensgegenstände durch letztwillige
Verfügung dauernd einem bestimmten religiös-charitativen Zweck zuführte. Der
Verfasser (S. 56ff.) zeigt Parallelen zwischen christlichen Stiftungen (piae causae) und dem islamischen Wakf
auf. Dieses Rechtsinstitut erlangte in den von den Arabern besetzten Gebieten
Spaniens im frühen Mittelalter Einfluß.
Im Kapitel IV (S. 66-91) werden die komplexen
Rechtsverhältnisse des Familienfideikommisses von seiner Stiftung bis zu seiner
Beendigung behandelt. Abgegrenzt wird das Familienfideikommiß von einer
Familienstiftung sowie vom Hausgut und vom Stammgut des hohen Adels (S. 66ff.)[11].
Typisch für ein Familienfideikommiß ist die Bestimmung eines
Veräußerungsverbotes und des Verbotes der Hypothekenbestellung auf
Fideikommißgut (S. 70ff.), ebenso das Verbot der Bestellung einer Emphyteuse.
Umstritten war die rechtliche Stellung des jeweiligen Inhabers des
Fideikommißgutes; hat er ein beschränktes Eigentum oder hat er die Stellung
eines Nießbrauchers? Der anzulegende Haftungsmaßstab entspricht jedenfalls dem
eines Nießbrauchers (S. 81f.). Erörtert wird die Frage der Aufhebung der
fideikommissarischen Bindung eines Landgutes durch Konsens (S. 84ff.); die
Aufhebung des Veräußerungsverbotes und damit der fideikommissarischen Bindung
kann erfolgen, „wann alle Interessenten einstimmen“[12].
Aber auch im Falle einer erlaubten Veräußerung können die Substituten
widerrufen, allerdings nur gegen Erstattung des Wertes[13].
Der Konsens bindet nur die Einwilligenden selbst, nicht deren Nachkommen;
diesen steht die actio revocatoria post
longum tempus zu. Beim Familienfideikommiß liegt eine successio ex pacto et
providentia maiorum vor; maßgeblich ist der Stifterwille (S. 88).
Im Kapitel V (S. 92-101) werden Analysen der
Familienfideikommisse aus soziologischer Sicht vorgestellt, insbesondere die
Überlegungen von Georg Simmel (1858-1918) in seinen beiden Werken „Philosophie
des Geldes“ (1900) und „Soziologie“ (1908).
In den Kapiteln VI - VIII (S. 102-128) werden
wirtschaftspolitische Aspekte der Familienfideikommisse behandelt, insbesondere
Familienfideikommisee als Wirtschaftshindernis. Die von Montesquieu
aufgestellte These „Les substitutions genent le commerce“ (S. 102.) bildete den
Ausgangspunkt für weitere wirtschaftspolitische Theorien.
Kapitel IX (S. 129-142) befaßt sich mit dem kritischen
Zeitalter der Aufklärung. Die Kritik erfaßte alle Bereiche des menschlichen
Lebens, die politische Herrschaft ebenso wie die väterliche Gewalt.
Ausgangspunkt war jeweils das freie Individuum. Kritisiert wurde insbesondere
das argumentum ab auctoritate, das
Autoritätsargument[14].
Grund für diese Ablehnung war die damit verbundene „Fremdbestimmung des Denkens
und Handelns anstelle der geforderten Selbstbestimmung aus der Unabhängigkeit
der Vernunft - der Autonomie“ (S. 133).
Kapitel X (S. 143-152) behandelt „Das
Verständnis von Ehe und Familie als Vertragsgesellschaften im Zeitalter der
Aufklärung“[15].
Im Kapitel XI (S. 153-162, „Elterliche Gewalt versus Freiheit der Nachkommen“) wird
der Generationenkonflikt aufgezeigt, der im Zeitalter der Aufklärung deutlich
in Erscheinung tritt. Eingehend dargestellt wird die Rechtsauffassung John
Lockes (1622-1704), wonach die paternal power durch consent abgelöst werden
soll (S. 156ff.). Die Aufklärung sieht in den Familienfideikommissen die Gefahr
einer „Herrschaft der Toten über die Lebenden“ und bekämpft sie daher (S.
161f.).
Kapitel XII (S. 163-172) behandelt „Die Macht des Testators versus Freiheit der Nachkommen“. Im
Naturrecht der Aufklärung bestand keine einheitliche Auffassung, ob die
Testierfreiheit als ein naturrechtliches Prinzip anzusehen sei[16].
Von einigen Naturrechtlern, wie Grotius und Christian Wolff, wird die
Testierfreiheit aus dem Eigentumsbegriff, dem Eigentumsrecht des Erblassers,
abgeleitet[17], von
Leibniz aus dem Persönlichkeitsrecht des Erblassers[18],
von anderen aus dem Freiheitsbegriff[19].
Die Gegner der Testierfreiheit betrachten hingegen das Familienerbrecht als die
natürliche Erbfolge. Das Familienerbrecht wird entweder als Folge des
Familienrechts, der Familiengemeinschaft oder als Folge des gemeinsamen
Familiengutes aufgefaßt[20].
Die Herleitung der Testierfreiheit aus dem Eigentumsbegriff wird abgelehnt, so
etwa von Christian Thomasius, da mit dem Tode eines Menschen nicht nur Wille
und Persönlichkeit, sondern auch das Eigentum erlösche: mors omnia solvit[21].
Kapitel XIII (S. 173-183) hat „Montesquieus Stellungnahmen
zu den Grundlagen des Erbrechts und seine Behandlung des Bevölkerungsproblems“
zum Gegenstand. In einigen seiner „Lettres persanes“ und in seinem Hauptwerk
„De l’esprit des lois“ hat Montesquieu Überlegungen angestellt, wonach
erbrechtliche Regelungen mit dem Anstieg oder Absinken der Bevölkerung in
Verbindung gebracht werden. Er nimmt an, daß Familienfideikommisse eine Ursache
für den Bevölkerungsrückgang in Europa seit der Antike waren, weil nur ein
Kind eine wirtschaftliche Grundlage für Familiengründung in der
Fideikommißnachfolge finden konnte (S. 175f., 178f.). Gegen diese Thesen
Montesquieus, insbesondere gegen die Annahme eines Bevölkerungsschwundes, ist
mit Entschiedenheit der Engländer Thomas Robert Malthus aufgetreten.
Kapitel XIV (S. 184-195) befaßt sich mit dem Rechtsinstitut
der Entails, deren Entstehung und Ende, sowie der Analyse der Entails durch
Adam Smith. Das Institut der Entails des anglo-amerikanischen Rechtskreises
entspricht dem kontinentaleuropäischen Familienfideikommiß.
Kapitel XV (S. 196-202) behandelt die staatsphilosophischen
Grundlagen des Erbrechts durch Thomas Jefferson (1743-1826), insbesondere
dessen Reform des Erbrechts in Virginia (S. 200ff.).
Im Kapitel XVI (S. 203-207) wird Kants Auffassung vom Recht
der Stiftungen und Majorate dargelegt. Immanuel Kant ist in seiner 1797
erschienenen „Metaphysik der Sitten“ für die Zulässigkeit der Aufhebung eines
Majorats mit Zustimmung aller Interessenten eingetreten (S. 205f.); auch der
Staat habe das Recht, statutarisch begründete Korporationen und Majorate
aufzuheben, allerdings nur gegen Entschädigung (S. 206).
Kapitel XVII (S. 208-226) befaßt sich mit den theoretischen
Grundlagen und dem Tatbestand der Regelung des Art. 896 Code civil. § 1 dieses
Artikels bestimmt in aller Kürze: „Les substitutions sont prohibées“[22].
Bei Substitutionen handelt es sich um bedingte Verfügungen (S. 216); darunter
fallen Familienfideikommisse. Diese widersprechen den Grundsätzen der liberté
und égalité, da sie die Einsetzung eines Alleinerben, in der Regel des
Erstgeborenen, vorsehen. Vulgarsubstitutionen fielen gemäß Art. 898 des Code
civil nicht unter das Verbot des Art. 896.
Kapitel XVIII (S. 227-234) erörtert die rechtliche und
gesellschaftliche Bedeutung der Majoratsgesetzgebung Napoléons. Durch Napoléon
wurden 1807 die Majorate wieder zugelassen; Art.896 Cc erhielt einen § 3.
Lorenz von Stein[23]
sieht in dieser Maßnahme nicht die Neubegründung des feudalen Majorates,
sondern eines staatsbürgerlichen (Verfasser S. 229ff.). Die im Code civil
niedergelegten Prinzipien wurden damit nicht durchbrochen.
Im Kapitel XIX (S. 235-256) wird ein Autor vorgestellt, der
einen konservativen Standpunkt vertrat und aus dem Geiste der „politischen
Romantik“ eine Rechtfertigung der Familienfideikommisse versuchte. Adam
Heinrich Müller (1779-1829)[24]
war in seinem Denken stark von Friedrich von Gentz (1764 - 1832) beeinflußt (S.
236). Aus der Sicht der „politischen Romantik“ war die Familie „das Urbild
staatlichen Daseins“; „das überindividuelle Dasein der Familie“ wird betont (S.
241). Der Begriff des subjektiven Rechtes wird einer Kritik unterzogen (S.
247f.).
In den Kapiteln XX (S. 257-267) und XXI (S. 268-275) werden
zwei literarische Arbeiten präsentiert, die sich mit Familienfideikommissen
befassen, die Erzählungen „Das Majorat“ von E. T. A. Hoffmann und „Die
Majoratsherren“ von Achim von Arnim.
Kapitel XXII (S. 276-295) befaßt sich eingehend mit den
rechtspolitischen Ausführungen Georg Wilhelm Friedrich Hegels zu den
Themen Familie, Erbrecht und Familienfideikommisse. Von Interesse ist die
Doppel-Deutung, die interpretatio duplex,
der Familienfideikommisse durch Hegel, in privatrechtlicher und in
staatsrechtlicher Sicht.
Im Kapitel XXIII (S. 296-306) folgt eine
Analyse fideikommissarischer Vermögensbindung, die Karl Marx in seiner
„Kritik des Hegelschen Staatsrechts“ formulierte. Diese Kritik ergibt sich aus
dem materialistischen Staats- und Rechtsverständnis von Marx. Dieser
sieht in der fideikommissarischen Vermögensbindung die Aufgabe der Freiheit des
menschlichen Willens (Verfasser S. 300).
Höchst eingehend befaßt sich Bayer mit „Ferdinand Lassalles
Analysen des Erb- und Familienfideikommißrechts im ‘System der erworbenen
Rechte’“ (Kapitel XXIV, S. 307-331). In diesem „System der erworbenen Rechte“
(1861) setzt sich Lassalle mit Hegels Rechtslehre auseinander und
erörtert dabei Fragen des Erbrechts und des Rechts der Familienfideikommisse. Lassalle
fordert die Aufhebung der fideikommissarischen Vermögensbindung zugunsten aller
Familienmitglieder (Verfasser S. 313ff.). Er erklärt die Rechtsregel „Le mort
saisit le vif“ - „Der Tote erbt den Lebendigen“ aus dem Wesen des
germanischrechtlichen Erbfolgeprinzips (Verfasser S. 317f.). Die
Familienmitglieder hatten bereits vor dem Ableben des Erblassers eine
Mitberechtigung; es bestand eine „gemeinsames Familieneigentum“ (Verfasser S.
318). Lassalle eröffnet dem Gesetzgeber den Zugriff auf Familienfideikommisse
und tritt für entschädigungslose Enteignung fideikommissarisch gebundener Güter
zugunsten der Familie ein (Verfasser S. 331).
Im Kapitel XXV (S. 332-335) werden Carl Friedrich von
Gerbers[25]
„Beiträge zur Lehre vom deutschen Familienfideikomiß“ (1857)[26]
einer Analyse unterzogen. Gerber versuchte der Errichtung von
Familienfideikommissen eine objektive Rechtfertigung zu geben. Das
Familienfideikommiß „repräsentirt eine eigenthümliche Form des in unserer Zeit
so wichtig befundenen Princips der Socialität, es organisirt die ergänzende Gemeinschaft
der Generationen einer Familie“[27].
Thema des Kapitels XXVI (S. 336-339) ist „Der Übergang vom
Recht der Geschlechter zur staatsbürgerlichen Gesellschaft und die Aufhebung
der Familienfideikommisse bei Lorenz von Stein“[28].
Dieser gibt „eine gesellschaftsgeschichtliche und -politische Genealogie des
Funktionsverlustes von Familienfideikommissen“ (Verfasser S. 339). Er begründet
die Notwendigkeit der Aufhebung der Familienfideikommisse mit dem in der
staatsbürgerlichen Gesellschaft bestehenden Prinzip der Rechtsgleichheit.
Die Kapitel XXVII - XXIX (S. 340-369) befassen sich mit der
Frage, in welcher Weise die gesetzliche Aufhebung von Familienfideikommissen
vor sich gehen konnte. Umstritten war die Rechtsstellung der
Fideikommißanwärter. Handelte es sich hierbei um wohlerworbene Rechte (iura quaesita) oder um eine bloße
„Hoffnung“? Joseph Christian Herman Rive[29]
hat in seiner 1822 erschienenen Schrift „Über die Aufhebung der Fideicommisse,
als Folge der Einführung des Französischen Civil-Gesetzbuches“ (Köln) den
Standpunkt vertreten, daß es sich um eine bloße Expektanz der Anwärter handle,
wenn das Recht in der Person des stiftungsgemäß zur Sukzession Vorgesehenen
„noch nicht in die Wirklichkeit übergegangen“ ist[30].
Erörtert wird weiters die „Frage der Zulässigkeit
gesetzgeberischer Eingriffe in wohlerworbene Rechte und das Problem der
Rückwirkung von Gesetzen im Recht der Familienfideikommisse“ (S. 353ff.) sowie
schließlich die „Frage der Entschädigung bei Aufhebung von
Familienfideikommissen“ (S. 363ff.).
Der Verfasser hat sich das Ziel gesetzt, „das Institut der
Familienfideikommisse von den anthropologisch-kulturellen Voraussetzungen
seiner Entstehung zu verstehen und sowohl seine rechtliche Entfaltung als auch
die geistesgeschichtlichen Ursachen seines politischen und geellschaftlichen
Niedergangs darzustellen“ (S. 370). Dieses Ziel hat er mit seiner weit
ausgreifenden Untersuchung zweifellos erreicht. Die Arbeit bildet eine
wertvolle Ergänzung zu dem andere Ziele verfolgenden Werk von Jörn Eckert.
Die Untersuchung Bayers trägt wesentlich zum Verständnis der
Entwicklung, des Auf- und Abstiegs, der Familienfideikommisse bei.
Ein detailliertes Inhaltsverzeichnis, eine sehr
instruktive Einleitung, ein umfangreiches Literaturverzeichnis (S. 372-406)
sowie ein Personen- und ein Sachverzeichnis erweisen sich als überaus nützlich.
Graz Gunter
Wesener
[1]FS f.
M. Kaser zum 70. Geb. (1976) 657ff.
[2]In:
Reformen des Rechts. FS zur 200-Jahr-Feier der Rechtswiss. Fak. der Univ. Graz (Graz 1979) 777ff.
[3]Die
Auflösung der Familienfideikommisse im Deutschen Reich und in Preußen im 20.
Jh., ZNR 1981, 184ff.
[4]Rechtshistorische Reihe 104, Frankfurt am Main. Dazu Chr.
v. Bar, ZNR 16 (1994) 456ff.
[5]So v. Bar, ZNR
16, 458.
[6]Zu
grundsätzlichen Fragen des Erbrechts vgl. die Untersuchung von Rainer
Schröder, Abschaffung oder Reform des Erbrechts - Die Begründung einer
Entscheidung des BGB-Gesetzgebers im Kontext sozialer, ökonomischer und
philosophischer Zeitströmungen (Ebelsbach 1981); dazu G. Schiemann, ZRG
Rom. Abt. 99 (1982) 513ff.; H.- P. Tschäppeler, ZNR 1981, 247ff.
[7]Vgl.
M. Kaser, Das römische Privatrecht2 II (1975) 554; A.
Torrent, Fideicommissum familiae relictum (Oviedo 1975); D. Johnston,
Prohibitions and perpetuities: family settlements in Roman law, ZRG Rom. Abt.
102 (1985), 220ff.
[8]Zu
den Wurzeln Fraydenegg und Monzello, Zur Geschichte des österreichischen
Fideikommißrechtes
(o. Anm. 2) 780ff.
[9]Von Bar/Striewe,
Die Auflösung der Familienfideikommisse (o. Anm. 3) 184; Landesamt für
Familiengüter, Rechtsentscheid vom 21. Juli 1921, in: JW 1921, 1641.
[10]Zu
diesem Fragenkomplex grundlegend Ch. Paulus, Die Idee der postmortalen
Persönlichkeit im römischen Testamentsrecht. Zur gesellschaftlichen und
rechtlichen Bedeutung einzelner Testamentsklauseln (Berlin 1992); dazu H.
Wieling, ZRG Rom. Abt. 111 (1994), 577ff.
[11]Vgl.
A. Erler, Familienstammgüter, HRG I Sp. 1073f.
[12]W. X. A. Frh. von Kreittmayr, Compendium Codicis Bavarici (Reprint der Ausgabe von 1768,
München 1990) Part. III. Cap. X. §§ 23. 24 (S. 180). Vgl. Cod. Max. Bav. Civ.
III 10 § 24.
[13]Cod. Max. Bav. Civ. III 10 § 25.
[14]Dazu
J. Schröder, Communis opinio als Argument in der Rechtstheorie des 17.
und 18. Jahrhunderts, in: Wege europäischer Rechtsgeschichte. FS f. K.
Kroeschell (1987) 404ff., bes. 411ff.
[15]Zur
protestantischen Ehelehre im Zeitalter des Naturrechts D. Schwab,
Grundlagen und Gestalt der staatlichen Ehegesetzgebung in der Neuzeit bis zum
Beginn des 19. Jahrhunderts (Bielefeld 1967)
125 ff.
[16]Vgl. dazu die fundierte Untersuchung von H.- P.
Tschäppeler, Die Testierfreiheit zwischen Freiheit des Erblassers und
Gleichheit der Nachkommen (Zürich 1983); dazu G. Wesener, ZRG Germ. Abt.
102 (1985), 450ff.; R. Schröder, ZNR 1985, 100ff.; ferner D. Klippel,
Familie versus Eigentum. Die naturrechtlich-rechtsphilosophischen Begründungen
von Testierfreiheit und Familienerbrecht im 18. und 19. Jahrhundert, ZRG Germ.
Abt. 101 (1984), 117ff.
[17]Vgl.
Tschäppeler, Die Testierfreiheit (o. Anm. 16) 23f.; Klippel,
Familie versus Eigentum
(o. Anm. 16) 120; Verf. 163f.
[18]Tschäppeler,
Die Testierfreiheit 24f.
[19]Tschäppeler,
Die Testierfreiheit 26ff.
[20]Dazu Tschäppeler, Die Testierfreiheit 49ff.
[21]Tschäppeler,
Die Testierfreiheit 43ff.; vgl. Verf. 164f.
[22]Dazu J. Eckert, Der Kampf um die
Familienfideikommisse in Deutschland (1992) 203ff., insbesondere zu den
Ausnahmen zugunsten von Enkeln und Geschwisterkindern des Erblassers (Art. 897
Cc.).
[23]Geschichte der sozialen Bewegung in Frankreich von 1789 bis
auf unsere Tage, I (1850, Nachdruck Darmstadt 1959) 418ff.
[24]Adam Müller (Ritter von Nittersdorf), geb. 1779 zu Berlin, gest. 1829 zu Wien, studierte Rechts-
und Staatswissenschaften in Göttingen, war Schüler des Historikers Arnold
Heeren und des Juristen Gustav Hugo, befreundet mit Friedrich von Gentz. Seit
1815 war Müller österreichischer Generalkonsul für Sachsen in Leipzig.
Von ihm erschienen „Vermischte Schriften über Staat, Philosophie und Kunst“
(Wien 1812). Vgl. nun S. Dethlefs, Adam Müller, NDB 18 (1997) 338ff.
[25]Zu Gerber vgl. M. G. Losano, Studien zu Jhering und
Gerber, Teil 2 (Ebelsbach 1984).
[26]In: Jherings Jahrbücher 1 (1857), 53-100.
[27]Gerber, Beiträge (o. Anm. 26)
57; vgl. Verfasser 335.
[28]Vgl. auch Kap. XVIII, S. 229ff.
[29]Joseph Christian H. Rive,
geb. 1771 zu Dorsten, gest. 1864 zu Düsseldorf, war 1822 kgl.- preußischer
Appellationsgerichtsrat am Rheinischen Appellationshofe zu Köln, später
Landgerichtspräsident zu Trier, Geheimer Oberjustizrat. Vgl. Deutsches
Geschlechterbuch 181
(= Westfälisches Geschlechterbuch 5, 1979), S. 318 (XII h).
[30]Rive, Über die Aufhebung
der Fideicommisse 37. Vgl. Verf. 345.