SeckelmannAusschüsse20000908 Nr. 10158 ZRG 118 (2001)
Ausschüsse
für gewerblichen Rechtsschutz (Patent-, Warenzeichen-, Geschmacksmusterrecht,
Wettbewerbsrecht), für Urheber- und Verlagsrecht sowie für Kartellrecht
(1934–1943), hg. von Schubert, Werner (= Akademie für Deutsches Recht
1933-1945, Protokolle der Ausschüsse 9). Lang, Frankfurt am Main – Berlin –
Brüssel – New York – Oxford – Wien 1999. LIII, 750 S.
Die Akademie für Deutsches Recht war kein platonischer Hort der Rationalität. Ihre Geschichte spiegelt vielmehr die irrationalen und widersprüchlichen Strömungen des nationalsozialistischen Staates wider.
1. Das
Prestigeprojekt des Bayerischen Justizministers und „Reichskommissars für die
Gleichschaltung der Justiz in den Ländern und für die Erneuerung der
Rechtsordnung“, Hans Frank, war zunächst unter der Schirmherrschaft von
Hindenburgs ohne Zustimmung Hitlers ins Leben gerufen worden. Es
sollte mit wissenschaftlichen Methoden den Gesetzgebungsprozeß des NS-Staates
in Angriff nehmen und die Umsetzung dieser neuen Gesetze begleiten und
kontrollieren.[1] Frank,
dessen Name als Generalgouverneur von Polen mit der Ermordung von 1,2 Millionen
polnischer Juden verknüpft ist[2],
hatte, obwohl er die NSDAP in vielen Prozessen der Weimarer Republik verteidigt
hatte, 1933 nicht die erhoffte Stellung des Reichjustizministers erlangt. Die
von ihm konzipierte Akademie für Deutsches Recht, die 1934 von einer
bayerischen in eine reichsunmittelbare Behörde überführt worden war, verhalf
ihm schließlich doch noch zu dem Posten eines Reichsministers ohne
Geschäftsbereich.
Die
Akademie versammelte in ihren beiden Hauptabteilungen für Rechtsforschung und
für Rechtsgestaltung 95 Mitglieder aus Staat, Partei, Wirtschaft, Wissenschaft
sowie Rechtspflege.[3] Durch
pompöse Empfänge und Tagungen wurde den eigenen Mitgliedern und geladenen
ausländischen Gästen das Gefühl vermittelt, die Akademie sei Treffpunkt einer
juristischen Elite[4] des
Nationalsozialismus.
Ihrer sich
selbst zugeschriebenen Bedeutung entsprechend hat die Akademie eine
erschlagende Fülle an Material hinterlassen. Neben der „Zeitschrift der
Akademie für Deutsches Recht“ waren dies unter anderem die „Schriftenreihe der
Akademie für Deutsches Recht“, die „Jahrbücher der Akademie für Deutsches
Recht“, die „Arbeitsberichte der Akademie für Deutsches Recht“ sowie eine Fülle
von Einzelpublikationen wie das von Frank herausgegebene
„Nationalsozialistische Handbuch für Recht und Gesetzgebung“.
Nicht zu
vergessen sind auch die Protokolle der ungefähr 60 Fachausschüsse „für nahezu
alle Gebiete der Gesetzgebung“ mit diversen Unterausschüssen, deren Zahl – so Hans
Hattenhauer - „nicht einmal von der Akademie mehr überblickt wurde“.[5]
Die Protokolle dieser Fachausschüsse ediert Werner Schubert seit 1986.
Dies hat er zunächst alleine und dann mit Werner Schmid und Jürgen
Regge im de Gruyter-Verlag unternommen; inzwischen gibt er die Edition bei
Lang alleine weiter heraus. Er hat nunmehr den 9. Band vorgelegt. Dieser umfaßt
die Protokolle der Ausschüsse für den gewerblichen Rechtsschutz, für Urheber-
und Verlagsrecht sowie für Kartellrecht von 1934 bis 1943. Schubert
trägt den Besonderheiten der Entwicklung des gewerblichen Rechtsschutzes
Rechnung und hat auch die Beratungen der Arbeitsgemeinschaft für gewerblichen
Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. aufgenommen, die aus der Vereinigung für
gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht hervorgegangen und 1935 faktisch der
Akademie angegliedert worden war.
Im
Gegensatz zu der Masse des hinterlassenen Materials ist die Akademie in ihrer
kodifikatorischen Bedeutung gering einzuschätzen. Bekannt ist das Scheitern des
Entwurfes des Volksgesetzbuches.[6]
Die eigentlichen Entscheidungen verblieben beim Reichsjustizamt, dem die
Akademie für Deutsches Recht von Anfang an ein Dorn im Auge war, und schließlich
bei Hitler selbst, der den Juristen gegenüber grundsätzlich mißtrauisch
eingestellt war.
Das
Reichspatentgesetz vom 5. Mai 1936 wurde von der Akademie für Deutsches Recht
lediglich beraten, der Gesetzesentwurf stammte aus dem Reichjustizministerium.
Das Gesetz wertete den angestellten Erfinder gegenüber den Großkonzernen auf,
welche die Patente bisher in eigenem Namen angemeldet hatten. Es schaffte das
bisher seit dem Reichspatentgesetz vom 25. Mai 1877 in Deutschland geltende
Anmelderprinzip zugunsten eines – modifizierten – Erfinderprinzips ab.[7]
Darüber hinaus wurde das Armenrecht im Patentanmeldungsverfahren für mittellose
Erfinder gestärkt. Die Rechtsfigur der Betriebserfindung fand damit ihr Ende.
Diese war von Carl Gareis unter dem Begriff „Etablissementserfindung“
konzipiert worden und hatte den Betrieb zum Rechteinhaber an Erfindungen
erklärt, die durch seine Erfahrungen, Hilfsmittel, Anregungen oder Vorarbeiten
derart beeinflußt sind, daß sie sich nicht auf die erfinderische Leistung
bestimmter Personen zurückführen lassen.[8]
Sie war in der Weimarer Republik, obschon nicht gesetzlich geregelt, zum
Gegenstand derjenigen Tarifverträge geworden, die eine Regelung des
Angestelltenerfindungsrechts enthielten.[9]
Die
Abschaffung der „Betriebserfindung“, die in dem ersten Entwurf des
Reichsjustizministeriums nicht vorgesehen war (9), kam auf Intervention der
NSDAP zustande. Einen Auftrag an die Juristen zur Stärkung des Einzelerfinders
hatte Adolf Hitler selbst erteilt: In seiner 1927 erschienenen, programmatischen
Schrift „Mein Kampf“ hatte er sich gegen die Figur der „Betriebserfindung“
gewandt: „Nicht die Masse erfindet und nicht die Majorität organisiert und
denkt, sondern in allem immer nur der einzelne Mensch, die Person.“[10]
Die
Stärkung des Einzelerfinders stand jedoch im Widerspruch zu tragenden
Prinzipien des nationalsozialistischen Wirtschaftsrechts wie Führerprinzip und
„Betriebsgemeinschaft“. Daher schlug die NSADP die Einführung der Rechtsfigur
der „Angestelltenerfindung“ im Reichspatentgesetz oder in einem Sondergesetz
vor. Diese sah vor, daß ein Arbeitsmann, der „im Rahmen seiner dienstlichen
Obliegenheiten eine Erfindung gemacht“ hat, verpflichtet sein sollte, diese
gegen eine „angemessene Vergütung“ „zur Förderung der Betriebszwecke zur Verfügung
zu stellen“(100f.). Diese Frage wurde nicht im Reichspatentgesetz von 1936
geregelt, sondern wegen ihrer Nähe zum Arbeitsrecht dem
Reichsarbeitsministerium überlassen. Ein von diesem 1939 ausgearbeiteter
Entwurf über ein „Gefolgschaftserfindungsgesetz“ wurde von Hitler jedoch
nicht unterzeichnet. Er hielt das Gesetz für zu wenig allgemeinverständlich.[11]
Erst 1942/43, im Zuge der Mobilisierung von Kräften auf dem Rüstungssektor,
wurden eine vereinfachte Version dieses Gesetzesentwurfes im Verordnungswege eingeführt
und kurz darauf eine Durchführungsverordnung über die Behandlung von
Gefolgschaftsmitgliedern von Albert Speer, dem gerade ernannten
Reichsminister für Bewaffnung und Munition, eingeführt.[12]
2. Eine
Edition von Materialien aus der Zeit des Nationalsozialismus kann man auf
zweierlei Arten kommentieren. Auf der einen Seite besteht die Möglichkeit, sich
auf eine Wiedergabe der in den Quellen vorhandenen Begriffe zu beschränken. Ein
andere Möglichkeit bestünde darin, sie wertend in den Gesamtzusammenhang des
NS-Staates einzubetten. Schubert beschränkt sich auf die erstgenannte
Möglichkeit. Dies ist zu bedauern, kommt es doch auf diese Weise in seinen
einleitenden Worten, die mehr eine Zusammenfassung der im einzelnen
abgedruckten Quellen darstellen, zu unglücklichen Formulierungen. Bereits im
ersten Satz seiner Einleitung stellt Schubert beispielsweise lapidar ein
„Ausscheiden der jüdischen Vorstandsmitglieder“ aus der Vereinigung für
gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht fest (XI). Diese Wendung übernimmt
die zeitgenössische Sprache, die über den eigentlichen Vorgang mehr schweigt
als ihn zu beschreiben.
Schubert verzichtet
im Gegensatz zu früheren Bänden dieser Reihe (wie etwa den im de Gruyter-Verlag
erschienenen Bänden zum Volksgesetzbuch) auf eine Begründung, warum er gerade
die abgedruckten Quellen in seine Edition aufgenommen und andere nicht
berücksichtigt hat. Schubert gibt nur an, aus Platzgründen auf die
erhaltenen Protokolle zum Filmrecht verzichtet zu haben (XLII). Dafür hat er
Quellen, die über die eigentlichen Ausschußprotokolle hinausgehen, in seine
Edition aufgenommen, etwa eine Stellungnahme der NSDAP von April 1935 zu dem
ersten Entwurf des Reichspatentgesetzes durch das Reichsjustizministerium
(97ff.).
Im
Gegensatz zu früheren Bänden dieser Edition ist auch nicht mehr jede einzelne
Quelle mit einem Nachweis versehen. Es findet sich vielmehr am Schluß ein recht
pauschaler Hinweis auf die „Entnahmeorte“ der Quellen zu den einzelnen
Sachgebieten, was den 9. Band im Vergleich zu anderen Bänden dieser Edition
weniger brauchbar für den wissenschaftlichen Umgang macht.
3. Über die
kodifikatorische Entwicklung des Patentrechts im nationalsozialistischen Staat
geben die im vorliegenden Bande edierten Quellen naturgemäß nur teilweise
Auskunft. Vorwiegend die Ausschußprotokolle wiedergebend, dokumentieren sie
jedoch die Widerstände der im Patentrechtssauschuß vertretenen Industrie gegen
die Abschaffung der Betriebserfindung (7).
Läßt sich
aus den vorliegenden Quellen der Schluß ziehen, die Patentrechtsgeschichte
zwinge zu einer Neubeurteilung des nationalsozialistischen Wirtschaftsrechts?
Auf den ersten Blick wirkt die „individualrechtliche“ Entwicklung des
Patentrechts gegenläufig zu dem das nationalsozialistische Wirtschaftsrecht
sonst prägenden Gemeinschaftsgedanken. Dennoch weist auch das Patentrecht im
Nationalsozialismus trotz einer der Wirtschaft unliebsamen Stärkung der
Einzelerfinder die für das Wirtschaftsrecht dieser Zeit typische Kombination
der Verstärkung staatlicher Eingriffsbefugnisse und der Willfährigkeit
gegenüber den Wünschen der deutschen Industrie[13]
auf. Seine Geschichte zeigt lediglich, daß diese beiden Tendenzen da
zurückzutreten hatten, wo die NS-Ideologie, insbesondere Hitler selbst,
das Terrain schon abgesteckt hatte. Die schwierigen Fragen der Regelung der
Vergütung der Erfindungen der Dienstmänner hatte man bezeichnenderweise dem
Reichsarbeitsministerium überlassen, das die richtige Eingruppierung der
Gefolgschaftserfindung in die Koordinaten von Führerprinzip und Betriebsgemeinschaft
vorzunehmen hatte. Daher können die Änderungen des Patentrechts im NS-Staat
auch keinesfalls als Gegenbeweis für die grundsätzliche Offenheit des
NS-Wirtschaftsrechtes gegenüber den Wünschen der Industrie herhalten.[14]
Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung des Wirtschaftsrechts im Nationalsozialismus
notwendig, wie etwa des Zwangskartellgesetzes vom 15. 7. 1933[15]
und der Beratungen des Kartellrechtsausschusses welche ebenfalls im
vorliegenden Bande abgedruckt sind (613ff.). Dort wurde die rechtliche Ausgestaltung
der Abkehr von der „freien Konkurrenzwirtschaft“ hin zur „Selbstbindung der
Wirtschaft“ (618) mit einem umfassenden staatlichen Aufsichts- und
Eingriffsrecht beraten.
In anderen
Aspekten des Patentrechts zeigen sich Kontinuitäten zur Weimarer Republik, etwa
in der seit dem Kaiserreich umstrittenen Frage der Einführung einer
Sondergerichtsbarkeit in Patentsachen unter Hinzuziehung von Technikern als
Richter (1).
Interessant
ist auch ein dritter Aspekt des NS-Patentrechts, die Kriegsplanungen zu einem
Europapatent. Ab 1940 wurde die „Stellung des deutschen Reichspatents in einem
europäischen unter deutscher Führung stehenden Wirtschaftsraum“ im
Patentrechtsausschuß der Akademie beraten. Eine genuine Frage der Akademie
betreffend, sind Schuberts Quellen in diesem Punkt deutlich
aussagekräftiger als zur Stellung des Einzelerfinders. Die Frage nach den
Kontinuitäten zu den heutigen Bestrebungen um ein autonomes europäisches
Gemeinschaftspatent[16]
ist jedoch schwierig zu beantworten, stand das geplante „Großraumpatent“ doch
ganz im Zeichen der nationalsozialistischen Großraumpolitik.
Schließlich
lassen sich auch bei den anderen in diesem Bande edierten Rechtsgebieten
interessante Beobachtungen machen. Die Warenzeichen und Herkunftsbezeichnungen
betreffend wurde eine Abstimmung des Wettbewerbsrechts mit den Grundsätzen des
Werberates beraten. Im Ausschuß wurde überlegt, wie die Richtlinien des
Werberates vom 1. November 1933, daß die Werbung „in Gesinnung und Ausdruck
deutsch“ zu sein habe, rechtlich umgesetzt werden könne (154ff.), ob mit den
Mitteln der „unbegrenzten“[17]
Auslegung der §§ 3 - 5 UWG sowie der §§ 4 und 16 WZG oder mit Hilfe einer
neuen, „deutschen“ Generalklausel. Für das Wettbewerbsrecht wurde auch
grundsätzlich diskutiert, ob ein neues Wettbewerbsgesetz mit den Grundpfeilern
von Leistungsprinzip und Volksgemeinschaftsgedanken zu erlassen sei oder ob
vielmehr die Generalklausel des § 1 UWG für eine nationalsozialistische
Umgestaltung dieses Rechtsgebietes genüge, interpretiert im Sinne des sittlich-rechtlichen
Volksbewußtseins (207ff.). Eine weitere Frage betraf die Einführung eines
Ordnungsstrafrechtes des Werberates (181). Diskutiert wurde ferner eine
Differenzierung zwischen „ungehörigem“ und „unerwünschtem“ Wettbewerb (209),
nämlich primär zwischen einem dem Volksbewußtsein zuwiderlaufenden Verhalten
und einer sozialschädlichen - und das heißt in diesem Falle:
wirtschaftsschädlichen - Handlung. Im Kartellrecht schließlich wurde die
Einführung eines einheitlichen Marktregelungsrechts (657) beraten und wurden
Rechtsnatur und Umfang der staatlichen Kartellaufsicht diskutiert (656).
Hier
enthält der Band viel Aufschlußreiches. Die umfangreiche Edition der
Ausschußprotokolle bietet die Möglichkeit, Lücken in der
Wissenschaftsgeschichte des nationalsozialistischen Wirtschaftsrechts
schließen, wenn auch an den Sitzungen der Ausschüsse für gewerblichen
Rechtsschutz weniger Hochschullehrer beteiligt waren als an dem Prestigeprojekt
„Volksgesetzbuch“. Hier lassen sich angesichts der dogmatischen Diskussionen
Kontinuitäten des Denkens[18]
zur Rechtsordnung der Weimarer Republik [19]
und zur Entwicklung nach 1945 herstellen. Auch die personellen Kontinuitäten
lassen sich mithilfe des von Schubert wie bereits in den vorhergehenden
Bänden dieser Reihe erstellten Personenverzeichnisses mit Kurzbiographien (XLVII
– LIII) verfolgen. Für den Blick über die
„allzu einfachen Epochengrenzen von 1933 und 1945“[20]
hinaus bietet Schuberts Edition in der Tat reichhaltiges Material.
Frankfurt
am Main Margrit
Seckelmann
[1] Pichinot, Hans-Rainer,
Die Akademie für Deutsches Recht. Aufbau und Entwicklung einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Dritten Reichs, Diss. jur. Kiel 1981, 11; Anderson, Dennis
LeRoy, The Academy for German Law, 1933 – 1944, New York - London 1987, 45.
[2] Zu diesem etwa: Willoweit,
Dietmar, Deutsche Rechtsgeschichte und ‚nationalsozialistische
Weltanschauung‘: das Beispiel Hans Frank, in: Stolleis, Michael / Simon,
[3] Pichinot, Akademie, 13f.
[4] Pichinot, Akademie, 14.
[5] Hattenhauer, Die Akademie für Deutsches Recht (1933 – 1944), JuS 1986, 680 – 684, 683.
[6] Hierzu: Stolleis, Michael, Volksgesetzbuch, in: HRG V, 990f.; Hattenhauer, Hans, Das NS-Volksgesetzbuch, in: Buschmann, Arno u. a. (Hrsg.), Festschrift für Rudolf Gmür zum 70. Geburtstag, Bielefeld 1983, 255 – 279; Anderson, Academy, 292 ff.
[7] Näheres bei: Gispen, Kees, Die Patentgesetzgebung in der Zeit des Nationalsozialismus und in den Anfangsjahren der Bundesrepublik Deutschland, in: Boch, Rudolf (Hrsg.), Patentschutz und Innovation in Geschichte und Gegenwart, Frankfurt am Main – Berlin – Bern - New York – Paris - Wien, 1999, 85 – 99, 92.
[8] Gareis, Carl, Das deutsche Patentgesetz vom 25. Mai 1877, sammt den hierzu erschienenen Verordnungen und Bekanntmachungen, Berlin 1877, 75ff.
[9] Egtemeyer, Max, Das Erfinderrecht der Angestellten in den Tarifverträgen, Diss. jur. Heidelberg 1930, 15.
[10] Hitler, Adolf, Mein Kampf, München 1927, 496f.
[11] Die Mitteilung über Hitlers Ablehnung von Dr. Lammers, Reichskanzlei, an den Reicharbeitsminister vom 8. Mai 1939, ist abgedruckt in den in diesem Band ebenfalls besprochenen Werk: Kurz, Peter, Weltgeschichte des Erfindungsschutzes. Erfinder und Patente im Spiegel der Zeiten, Köln u. a. 2000; vgl. auch Gispen, Patentgesetzgebung, 94.
[12] Gispen, Patentgesetzgebung, 95; die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 ist abgedruckt in: Kurz, Weltgeschichte, 522.
[13] Stolleis, Michael, Die Rechtsordnung des NS-Staates, Juristische Schulung 1982, 645 – 651, 650.
[14] In diese Richtung argumentiert jedoch: Gispen, Patentgesetzgebung, 92.
[15] Stolleis, Michael, Nationalsozialistisches Recht, HRG III, 874 – 892, 884.
[16] Krieger, Ulrich/Bühling, Jochen, „100 Jahre Grüner Verein – Seine Bedeutung für die Rechtsentwicklung. Teil I: 1891 bis 1945“, in: Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht/Beier, Friedrich Karl (Hrsg.), Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht in Deutschland: Festschrift zum hundertjährigen Bestehen der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtschutz und Urheberrecht und ihrer Zeitschrift, Band 1, Weinheim 1991, 3 – 41, 41.
[17] vgl. Rüthers, Bernd, Die unbegrenzte Auslegung – Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus, 2. Aufl., Frankfurt am Main 1973.
[18] Stolleis, Rechtsordnung, 651.
[19] Stolleis, Michael, Recht im Unrecht, in: derselbe, Recht im Unrecht. Studien zur Rechtsgeschichte im Nationalsozialismus, 35.
[20] Stolleis, Recht im Unrecht, 13.