SeckelmannAusschüsse20000908 Nr. 10158 ZRG 118 (2001)

 

 

Ausschüsse für gewerblichen Rechtsschutz (Patent-, Warenzeichen-, Geschmacksmusterrecht, Wettbewerbsrecht), für Urheber- und Verlagsrecht sowie für Kartellrecht (1934–1943), hg. von Schubert, Werner (= Akademie für Deutsches Recht 1933-1945, Protokolle der Ausschüsse 9). Lang, Frankfurt am Main – Berlin – Brüssel – New York – Oxford – Wien 1999. LIII, 750 S.

Die Akademie für Deutsches Recht war kein platonischer Hort der Rationalität. Ihre Geschichte spiegelt vielmehr die irrationalen und widersprüchlichen Strömungen des nationalsozialistischen Staates wider.

1. Das Prestigeprojekt des Bayerischen Justizministers und „Reichskommissars für die Gleichschaltung der Justiz in den Ländern und für die Erneuerung der Rechtsordnung“, Hans Frank, war zunächst unter der Schirmherrschaft von Hindenburgs ohne Zustimmung Hitlers ins Leben gerufen worden. Es sollte mit wissenschaftlichen Methoden den Gesetzgebungsprozeß des NS-Staates in Angriff nehmen und die Umsetzung dieser neuen Gesetze begleiten und kontrollieren.[1] Frank, dessen Name als Generalgouverneur von Polen mit der Ermordung von 1,2 Millionen polnischer Juden verknüpft ist[2], hatte, obwohl er die NSDAP in vielen Prozessen der Weimarer Republik verteidigt hatte, 1933 nicht die erhoffte Stellung des Reichjustizministers erlangt. Die von ihm konzipierte Akademie für Deutsches Recht, die 1934 von einer bayerischen in eine reichsunmittelbare Behörde überführt worden war, verhalf ihm schließlich doch noch zu dem Posten eines Reichsministers ohne Geschäftsbereich.

Die Akademie versammelte in ihren beiden Hauptabteilungen für Rechtsforschung und für Rechtsgestaltung 95 Mitglieder aus Staat, Partei, Wirtschaft, Wissenschaft sowie Rechtspflege.[3] Durch pompöse Empfänge und Tagungen wurde den eigenen Mitgliedern und geladenen ausländischen Gästen das Gefühl vermittelt, die Akademie sei Treffpunkt einer juristischen Elite[4] des Nationalsozialismus.

Ihrer sich selbst zugeschriebenen Bedeutung entsprechend hat die Akademie eine erschlagende Fülle an Material hinterlassen. Neben der „Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht“ waren dies unter anderem die „Schriftenreihe der Akademie für Deutsches Recht“, die „Jahrbücher der Akademie für Deutsches Recht“, die „Arbeitsberichte der Akademie für Deutsches Recht“ sowie eine Fülle von Einzelpublikationen wie das von Frank herausgegebene „Nationalsozialistische Handbuch für Recht und Gesetzgebung“.

Nicht zu vergessen sind auch die Protokolle der ungefähr 60 Fachausschüsse „für nahezu alle Gebiete der Gesetzgebung“ mit diversen Unterausschüssen, deren Zahl – so Hans Hattenhauer - „nicht einmal von der Akademie mehr überblickt wurde“.[5] Die Protokolle dieser Fachausschüsse ediert Werner Schubert seit 1986. Dies hat er zunächst alleine und dann mit Werner Schmid und Jürgen Regge im de Gruyter-Verlag unternommen; inzwischen gibt er die Edition bei Lang alleine weiter heraus. Er hat nunmehr den 9. Band vorgelegt. Dieser umfaßt die Protokolle der Ausschüsse für den gewerblichen Rechtsschutz, für Urheber- und Verlagsrecht sowie für Kartellrecht von 1934 bis 1943. Schubert trägt den Besonderheiten der Entwicklung des gewerblichen Rechtsschutzes Rechnung und hat auch die Beratungen der Arbeitsgemeinschaft für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. aufgenommen, die aus der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht hervorgegangen und 1935 faktisch der Akademie angegliedert worden war.

Im Gegensatz zu der Masse des hinterlassenen Materials ist die Akademie in ihrer kodifikatorischen Bedeutung gering einzuschätzen. Bekannt ist das Scheitern des Entwurfes des Volksgesetzbuches.[6] Die eigentlichen Entscheidungen verblieben beim Reichsjustizamt, dem die Akademie für Deutsches Recht von Anfang an ein Dorn im Auge war, und schließlich bei Hitler selbst, der den Juristen gegenüber grundsätzlich mißtrauisch eingestellt war.

Das Reichspatentgesetz vom 5. Mai 1936 wurde von der Akademie für Deutsches Recht lediglich beraten, der Gesetzesentwurf stammte aus dem Reichjustizministerium. Das Gesetz wertete den angestellten Erfinder gegenüber den Großkonzernen auf, welche die Patente bisher in eigenem Namen angemeldet hatten. Es schaffte das bisher seit dem Reichspatentgesetz vom 25. Mai 1877 in Deutschland geltende Anmelderprinzip zugunsten eines – modifizierten – Erfinderprinzips ab.[7] Darüber hinaus wurde das Armenrecht im Patentanmeldungsverfahren für mittellose Erfinder gestärkt. Die Rechtsfigur der Betriebserfindung fand damit ihr Ende. Diese war von Carl Gareis unter dem Begriff „Etablissementserfindung“ konzipiert worden und hatte den Betrieb zum Rechteinhaber an Erfindungen erklärt, die durch seine Erfahrungen, Hilfsmittel, Anregungen oder Vorarbeiten derart beeinflußt sind, daß sie sich nicht auf die erfinderische Leistung bestimmter Personen zurückführen lassen.[8] Sie war in der Weimarer Republik, obschon nicht gesetzlich geregelt, zum Gegenstand derjenigen Tarifverträge geworden, die eine Regelung des Angestelltenerfindungsrechts enthielten.[9]

Die Abschaffung der „Betriebserfindung“, die in dem ersten Entwurf des Reichsjustizministeriums nicht vorgesehen war (9), kam auf Intervention der NSDAP zustande. Einen Auftrag an die Juristen zur Stärkung des Einzelerfinders hatte Adolf Hitler selbst erteilt: In seiner 1927 erschienenen, programmatischen Schrift „Mein Kampf“ hatte er sich gegen die Figur der „Betriebserfindung“ gewandt: „Nicht die Masse erfindet und nicht die Majorität organisiert und denkt, sondern in allem immer nur der einzelne Mensch, die Person.“[10]

Die Stärkung des Einzelerfinders stand jedoch im Widerspruch zu tragenden Prinzipien des nationalsozialistischen Wirtschaftsrechts wie Führerprinzip und „Betriebsgemeinschaft“. Daher schlug die NSADP die Einführung der Rechtsfigur der „Angestelltenerfindung“ im Reichspatentgesetz oder in einem Sondergesetz vor. Diese sah vor, daß ein Arbeitsmann, der „im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten eine Erfindung gemacht“ hat, verpflichtet sein sollte, diese gegen eine „angemessene Vergütung“ „zur Förderung der Betriebszwecke zur Verfügung zu stellen“(100f.). Diese Frage wurde nicht im Reichspatentgesetz von 1936 geregelt, sondern wegen ihrer Nähe zum Arbeitsrecht dem Reichsarbeitsministerium überlassen. Ein von diesem 1939 ausgearbeiteter Entwurf über ein „Gefolgschaftserfindungsgesetz“ wurde von Hitler jedoch nicht unterzeichnet. Er hielt das Gesetz für zu wenig allgemeinverständlich.[11] Erst 1942/43, im Zuge der Mobilisierung von Kräften auf dem Rüstungssektor, wurden eine vereinfachte Version dieses Gesetzesentwurfes im Verordnungswege eingeführt und kurz darauf eine Durchführungsverordnung über die Behandlung von Gefolgschaftsmitgliedern von Albert Speer, dem gerade ernannten Reichsminister für Bewaffnung und Munition, eingeführt.[12]

2. Eine Edition von Materialien aus der Zeit des Nationalsozialismus kann man auf zweierlei Arten kommentieren. Auf der einen Seite besteht die Möglichkeit, sich auf eine Wiedergabe der in den Quellen vorhandenen Begriffe zu beschränken. Ein andere Möglichkeit bestünde darin, sie wertend in den Gesamtzusammenhang des NS-Staates einzubetten. Schubert beschränkt sich auf die erstgenannte Möglichkeit. Dies ist zu bedauern, kommt es doch auf diese Weise in seinen einleitenden Worten, die mehr eine Zusammenfassung der im einzelnen abgedruckten Quellen darstellen, zu unglücklichen Formulierungen. Bereits im ersten Satz seiner Einleitung stellt Schubert beispielsweise lapidar ein „Ausscheiden der jüdischen Vorstandsmitglieder“ aus der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht fest (XI). Diese Wendung übernimmt die zeitgenössische Sprache, die über den eigentlichen Vorgang mehr schweigt als ihn zu beschreiben.

Schubert verzichtet im Gegensatz zu früheren Bänden dieser Reihe (wie etwa den im de Gruyter-Verlag erschienenen Bänden zum Volksgesetzbuch) auf eine Begründung, warum er gerade die abgedruckten Quellen in seine Edition aufgenommen und andere nicht berücksichtigt hat. Schubert gibt nur an, aus Platzgründen auf die erhaltenen Protokolle zum Filmrecht verzichtet zu haben (XLII). Dafür hat er Quellen, die über die eigentlichen Ausschußprotokolle hinausgehen, in seine Edition aufgenommen, etwa eine Stellungnahme der NSDAP von April 1935 zu dem ersten Entwurf des Reichspatentgesetzes durch das Reichsjustizministerium (97ff.).

Im Gegensatz zu früheren Bänden dieser Edition ist auch nicht mehr jede einzelne Quelle mit einem Nachweis versehen. Es findet sich vielmehr am Schluß ein recht pauschaler Hinweis auf die „Entnahmeorte“ der Quellen zu den einzelnen Sachgebieten, was den 9. Band im Vergleich zu anderen Bänden dieser Edition weniger brauchbar für den wissenschaftlichen Umgang macht.

3. Über die kodifikatorische Entwicklung des Patentrechts im nationalsozialistischen Staat geben die im vorliegenden Bande edierten Quellen naturgemäß nur teilweise Auskunft. Vorwiegend die Ausschußprotokolle wiedergebend, dokumentieren sie jedoch die Widerstände der im Patentrechtssauschuß vertretenen Industrie gegen die Abschaffung der Betriebserfindung (7).

Läßt sich aus den vorliegenden Quellen der Schluß ziehen, die Patentrechtsgeschichte zwinge zu einer Neubeurteilung des nationalsozialistischen Wirtschaftsrechts? Auf den ersten Blick wirkt die „individualrechtliche“ Entwicklung des Patentrechts gegenläufig zu dem das nationalsozialistische Wirtschaftsrecht sonst prägenden Gemeinschaftsgedanken. Dennoch weist auch das Patentrecht im Nationalsozialismus trotz einer der Wirtschaft unliebsamen Stärkung der Einzelerfinder die für das Wirtschaftsrecht dieser Zeit typische Kombination der Verstärkung staatlicher Eingriffsbefugnisse und der Willfährigkeit gegenüber den Wünschen der deutschen Industrie[13] auf. Seine Geschichte zeigt lediglich, daß diese beiden Tendenzen da zurückzutreten hatten, wo die NS-Ideologie, insbesondere Hitler selbst, das Terrain schon abgesteckt hatte. Die schwierigen Fragen der Regelung der Vergütung der Erfindungen der Dienstmänner hatte man bezeichnenderweise dem Reichsarbeitsministerium überlassen, das die richtige Eingruppierung der Gefolgschaftserfindung in die Koordinaten von Führerprinzip und Betriebsgemeinschaft vorzunehmen hatte. Daher können die Änderungen des Patentrechts im NS-Staat auch keinesfalls als Gegenbeweis für die grundsätzliche Offenheit des NS-Wirtschaftsrechtes gegenüber den Wünschen der Industrie herhalten.[14] Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung des Wirtschaftsrechts im Nationalsozialismus notwendig, wie etwa des Zwangskartellgesetzes vom 15. 7. 1933[15] und der Beratungen des Kartellrechtsausschusses welche ebenfalls im vorliegenden Bande abgedruckt sind (613ff.). Dort wurde die rechtliche Ausgestaltung der Abkehr von der „freien Konkurrenzwirtschaft“ hin zur „Selbstbindung der Wirtschaft“ (618) mit einem umfassenden staatlichen Aufsichts- und Eingriffsrecht beraten.

In anderen Aspekten des Patentrechts zeigen sich Kontinuitäten zur Weimarer Republik, etwa in der seit dem Kaiserreich umstrittenen Frage der Einführung einer Sondergerichtsbarkeit in Patentsachen unter Hinzuziehung von Technikern als Richter (1).

Interessant ist auch ein dritter Aspekt des NS-Patentrechts, die Kriegsplanungen zu einem Europapatent. Ab 1940 wurde die „Stellung des deutschen Reichspatents in einem europäischen unter deutscher Führung stehenden Wirtschaftsraum“ im Patentrechtsausschuß der Akademie beraten. Eine genuine Frage der Akademie betreffend, sind Schuberts Quellen in diesem Punkt deutlich aussagekräftiger als zur Stellung des Einzelerfinders. Die Frage nach den Kontinuitäten zu den heutigen Bestrebungen um ein autonomes europäisches Gemeinschaftspatent[16] ist jedoch schwierig zu beantworten, stand das geplante „Großraumpatent“ doch ganz im Zeichen der nationalsozialistischen Großraumpolitik.

Schließlich lassen sich auch bei den anderen in diesem Bande edierten Rechtsgebieten interessante Beobachtungen machen. Die Warenzeichen und Herkunftsbezeichnungen betreffend wurde eine Abstimmung des Wettbewerbsrechts mit den Grundsätzen des Werberates beraten. Im Ausschuß wurde überlegt, wie die Richtlinien des Werberates vom 1. November 1933, daß die Werbung „in Gesinnung und Ausdruck deutsch“ zu sein habe, rechtlich umgesetzt werden könne (154ff.), ob mit den Mitteln der „unbegrenzten“[17] Auslegung der §§ 3 - 5 UWG sowie der §§ 4 und 16 WZG oder mit Hilfe einer neuen, „deutschen“ Generalklausel. Für das Wettbewerbsrecht wurde auch grundsätzlich diskutiert, ob ein neues Wettbewerbsgesetz mit den Grundpfeilern von Leistungsprinzip und Volksgemeinschaftsgedanken zu erlassen sei oder ob vielmehr die Generalklausel des § 1 UWG für eine nationalsozialistische Umgestaltung dieses Rechtsgebietes genüge, interpretiert im Sinne des sittlich-rechtlichen Volksbewußtseins (207ff.). Eine weitere Frage betraf die Einführung eines Ordnungsstrafrechtes des Werberates (181). Diskutiert wurde ferner eine Differenzierung zwischen „ungehörigem“ und „unerwünschtem“ Wettbewerb (209), nämlich primär zwischen einem dem Volksbewußtsein zuwiderlaufenden Verhalten und einer sozialschädlichen - und das heißt in diesem Falle: wirtschaftsschädlichen - Handlung. Im Kartellrecht schließlich wurde die Einführung eines einheitlichen Marktregelungsrechts (657) beraten und wurden Rechtsnatur und Umfang der staatlichen Kartellaufsicht diskutiert (656).

Hier enthält der Band viel Aufschlußreiches. Die umfangreiche Edition der Ausschußprotokolle bietet die Möglichkeit, Lücken in der Wissenschaftsgeschichte des nationalsozialistischen Wirtschaftsrechts schließen, wenn auch an den Sitzungen der Ausschüsse für gewerblichen Rechtsschutz weniger Hochschullehrer beteiligt waren als an dem Prestigeprojekt „Volksgesetzbuch“. Hier lassen sich angesichts der dogmatischen Diskussionen Kontinuitäten des Denkens[18] zur Rechtsordnung der Weimarer Republik [19] und zur Entwicklung nach 1945 herstellen. Auch die personellen Kontinuitäten lassen sich mithilfe des von Schubert wie bereits in den vorhergehenden Bänden dieser Reihe erstellten Personenverzeichnisses mit Kurzbiographien (XLVII – LIII)  verfolgen. Für den Blick über die „allzu einfachen Epochengrenzen von 1933 und 1945“[20] hinaus bietet Schuberts Edition in der Tat reichhaltiges Material.

Frankfurt am Main                                                                              Margrit Seckelmann



[1] Pichinot, Hans-Rainer, Die Akademie für Deutsches Recht. Aufbau und Entwicklung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Dritten Reichs, Diss. jur. Kiel 1981, 11; Anderson, Dennis LeRoy, The Academy for German Law, 1933 – 1944, New York - London 1987, 45.

[2] Zu diesem etwa: Willoweit, Dietmar, Deutsche Rechtsgeschichte und ‚nationalsozialistische Weltanschauung‘: das Beispiel Hans Frank, in: Stolleis, Michael / Simon, Dieter (Hrsg.), Rechtsgeschichte im Nationalsozialismus. Beiträge zur Geschichte einer Disziplin, Tübingen 1989, 25 – 42; Schudnagies, Christian, Hans Frank. Aufstieg und Fall des NS-Juristen und Generalgouverneurs, Frankfurt am Main u. a. 1989; Kleßmann, Christoph, Der Generalgouverneur Hans Frank, in Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 19 (1971), 245 – 260.

[3] Pichinot, Akademie, 13f.

[4] Pichinot, Akademie, 14.

[5] Hattenhauer, Die Akademie für Deutsches Recht (1933 – 1944), JuS 1986, 680 – 684, 683.

[6] Hierzu: Stolleis, Michael, Volksgesetzbuch, in: HRG V, 990f.; Hattenhauer, Hans, Das NS-Volksgesetzbuch, in: Buschmann, Arno u. a. (Hrsg.), Festschrift für Rudolf Gmür zum 70. Geburtstag, Bielefeld 1983, 255 – 279; Anderson, Academy, 292 ff.

[7] Näheres bei: Gispen, Kees, Die Patentgesetzgebung in der Zeit des Nationalsozialismus und in den Anfangsjahren der Bundesrepublik Deutschland, in: Boch, Rudolf (Hrsg.), Patentschutz und Innovation in Geschichte und Gegenwart, Frankfurt am Main – Berlin – Bern - New York – Paris - Wien, 1999, 85 – 99, 92.

[8] Gareis, Carl, Das deutsche Patentgesetz vom 25. Mai 1877, sammt den hierzu erschienenen Verordnungen und Bekanntmachungen, Berlin 1877, 75ff.

[9] Egtemeyer, Max, Das Erfinderrecht der Angestellten in den Tarifverträgen, Diss. jur. Heidelberg 1930, 15.

[10] Hitler, Adolf, Mein Kampf, München 1927, 496f.

[11] Die Mitteilung über Hitlers Ablehnung von Dr. Lammers, Reichskanzlei, an den Reicharbeitsminister vom 8. Mai 1939, ist abgedruckt in den in diesem Band ebenfalls besprochenen Werk: Kurz, Peter, Weltgeschichte des Erfindungsschutzes. Erfinder und Patente im Spiegel der Zeiten, Köln u. a. 2000; vgl. auch Gispen, Patentgesetzgebung, 94.

[12] Gispen, Patentgesetzgebung, 95; die Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 ist abgedruckt in: Kurz, Weltgeschichte, 522.

[13] Stolleis, Michael, Die Rechtsordnung des NS-Staates, Juristische Schulung 1982, 645 – 651, 650.

[14] In diese Richtung argumentiert jedoch: Gispen, Patentgesetzgebung, 92.

[15] Stolleis, Michael, Nationalsozialistisches Recht, HRG III, 874 – 892, 884.

[16] Krieger, Ulrich/Bühling, Jochen, „100 Jahre Grüner Verein – Seine Bedeutung für die Rechtsentwicklung. Teil I: 1891 bis 1945“, in: Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht/Beier, Friedrich Karl (Hrsg.), Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht in Deutschland: Festschrift zum hundertjährigen Bestehen der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtschutz und Urheberrecht und ihrer Zeitschrift, Band 1, Weinheim 1991, 3 – 41, 41.

[17]  vgl. Rüthers, Bernd, Die unbegrenzte Auslegung – Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus, 2. Aufl., Frankfurt am Main 1973.

[18] Stolleis, Rechtsordnung, 651.

[19] Stolleis, Michael, Recht im Unrecht, in: derselbe, Recht im Unrecht. Studien zur Rechtsgeschichte im Nationalsozialismus, 35.

[20] Stolleis, Recht im Unrecht, 13.