SchildtRheinheimer20000908 Nr. 1175 ZRG 118 (2001)

 

 

Rheinheimer, Martin, Die Dorfordnungen im Herzogtum Schleswig. Dorf und Obrigkeit in der frühen Neuzeit. Band 1 Einführung, Band 2 Edition (= Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte 46). Lucius & Lucius, Stuttgart 1999. XIII, 347 S., 39 Abb., 47 Tab., XIII, 1017 S.

Die hier zunächst vorzustellende Edition von insgesamt 349 Dorfordnungen aus dem Herzogtum Schleswig hat gemeinsam mit der dazugehörigen Einführung (Band 1) 1998 der philosophischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel als Habilitationsschrift vorgelegen. Sie setzt die nunmehr schon recht lange Reihe regional-landschaftlich geprägter Editionen ländlicher Rechtsquellen fort. Eine besondere Bedeutung erlangt die vorliegende Edition insoweit, als mit ihr der norddeutsche Raum stärker ins Blickfeld der Forschung gerückt wird. Bemerkenswert ist ferner, daß der Autor alle für das Herzogtum Schleswig verfügbaren einschlägigen Quellen in seine Edition aufgenommen hat und insoweit entsprechend der Quellenlage Vollständigkeit erreicht worden ist. Zeitlich umfaßt die Sammlung Dorfordnungen von 1520 bis 1918, wobei das eindeutige Schwergewicht im 17. und 18. Jahrhundert liegt.

Hinsichtlich der Editionsgrundsätze hat Rheinheimer sich an den von Johannes Schulze 1966 in den Blättern für deutsche Landesgeschichte formulierten „Richtlinien für die äußere Textgestaltung bei der Herausgabe von Quellen zur neueren deutschen Geschichte“ und den „Empfehlungen zur Edition frühneuzeitlicher Texte“ der Arbeitsgemeinschaft außeruniversitärer historischer Forschungseinrichtungen (veröffentlicht 1981 im Archiv für Reformationsgeschichte) orientiert. Über die Einzelheiten der Vorgehensweise bei der vorliegenden Edition wird in knapper und verständlicher Form informiert (S. XV.f.). Die Sammlung ist durch ein chronologisches Verzeichnis der Dorfordnungen, ein Verzeichnis nach Orten und ein solches nach Verwaltungsbezirken gut erschlossen. Ein auf die einzelnen Stücknummern verweisendes Orts- und Sachregister ermöglicht einen raschen Zugriff auf inhaltliche Einzelfragen. Besonders zu begrüßen ist das beigefügte umfängliche Glossar (S. 952-1017). Da die Edition Dorfordnungen in dänischer und deutscher sowie auch friesischer Sprache enthält und zwischen diesen Sprachen fließende Übergänge zu verzeichnen sind, erleichtert das Glossar auch dem Leser, dem diese Sprachen nicht geläufig sind, den Zugang zu den Quellen. In die Sammlung aufgenommen wurden alle ihrem Charakter nach als Dorfordnungen zu klassifizierenden Quellen („Willküren“, „Beliebungen“, „Scherbriefe“ und „Fennebriefe“ etc.). Geordnet ist die Edition alphabetisch nach Orten. Vor dem Abdruck des eigentlichen Quellentextes wird im Kopf informiert über die gerichtlich/grundherrschaftliche Zugehörigkeit des Ortes, die Datierung, Umfang und Sprache der Dorfordnung usw. Besonders zu begrüßen ist das Voranstellen eines kurzen Regestes zum Inhalt der einzelnen Artikel. Insgesamt handelt es sich um eine überaus bemerkenswerte, ja vorbildliche Edition ländlicher Rechtsquellen. Auf einige inhaltliche und formale Aspekte ist bei der Besprechung der Einführung (Band 1) ausführlich einzugehen.

Wenn Rheinheimer den ersten Band seiner Arbeit zu den Dorfordnungen des Herzogtums Schleswig mit „ Einführung“ betitelt, so ist das zweifelsohne tiefgestapelt; vielmehr handelt es sich um eine gründliche, wenngleich erste Analyse des von ihm auf vorbildliche Weise aufbereiteten Quellenmaterials. Die Einführung beginnt mit einer Einleitung, die über Forschungsstand und terminologische Abgrenzungen handelt. Der Verfasser entscheidet sich in diesem Zusammenhang bei der alten Streitfrage nach der Unterscheidung zwischen „Weistümern“ und „Dorfordnungen“ für die zunehmend Anhänger findende neuere Sicht einer sachlich-inhaltlichen Differenzierung (S. 4). Folgerichtig ist auch seine eigene Fragestellung an die Quellen dieser Einsicht verpflichtet. Diesem inhaltlich-sachlichen Ansatz folgend gilt das Interesse des Verfassers zum einen der Bedeutung der Dorfordnungen für Wirtschaft, Gesellschaft und frühneuzeitlichen Staat und zum anderen der Genese ihrer Entstehung und hier insbesondere der Interaktion von Obrigkeit und Dorf resp. Herrschaft und Gemeinde. Als Quellenbasis dienten in erster Linie die edierten Dorfordnungen; ferner wurden ergänzend dörfliche Protokollbücher und Brücheregister sowie Aktenmaterial zu Supplikationen von Untertanen und partiell auch Gerichtsakten herangezogen.

Wie aus dem ersten Kapitel – Die Überlieferung – hervorgeht, sind insgesamt 349 Dorfordnungen aus 247 Dörfern, zum Teil in verschiedenen Handschriften und Drucken überliefert. Im zweiten Kapitel – Die Verbreitung – schildert der Verfasser auf überaus anschauliche Weise die räumliche und zeitliche Verteilung der Dorfordnungen auf die einzelnen Ämter bzw. Zeiträume. Dabei werden allerdings nur die edierten Dorfordnungen und nicht die durch entsprechende Hinweise belegten Deperdita – immerhin 64 an der Zahl – einbezogen, obwohl zuvor ausdrücklich darauf verwiesen wird, daß sich die tatsächliche Verbreitung der Dorfordnungen nur unter Einbeziehung eben dieser Deperdita beurteilen läßt (S. 30). Dessen ungeachtet vermittelt die ämterweise strukturierte Übersicht über die räumliche Verteilung, ergänzt durch eine kartographische Übersicht, einen insgesamt wohl doch verläßlichen Eindruck von der unterschiedlichen geographischen Streuung der Dorfordnungen; zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings auch die unterschiedliche Siedlungsdichte. Die durch Graphiken und Tabellen sehr schön veranschaulichte zeitliche Verteilung der Dorfordnungen weist die Zeit von 1675 bis 1774 als Höhepunkt und Blütezeit der Verbreitung von Dorfordnungen aus. Zwar schnellen bei einer regionalen Betrachtung die Zahlen für einige Ämter zu bestimmten Zeiten steil in die Höhe, aber insgesamt lassen sich für die 100 Jahre der Blütezeit des Vorkommens schleswigscher Dorfordnungen keine gravierenden regionalen Unterschiede feststellen.

Immerhin bemerkenswert ist es, daß der Forschungsbegriff Dorfordnung in keiner einzigen der schleswigschen Quellen auch als Quellenbegriff auftaucht. Am häufigsten werden die Dorfordnungen des Herzogtums Schleswig als „Willkür“ bzw. „Willkürsbrief“ oder als „Beliebung“ bezeichnet. Daneben existiert eine Vielzahl, häufig lokal geprägter Bezeichnungen mit einem deutlich geringeren Verbreitungsgrad, wie etwa „Vereinbarung“, „Scheerbrief“, „Contract“ / „Vertrag“, „Fennebrief“, „Grandebrev“, „Bewilligung“, „Nachbarbuch“, „Dorfbuch“, „Bauerbrief“ oder „Vergleich“. Die Anzahl der unterschiedlichen Bezeichnungen wird noch insoweit vermehrt, als neben die niederdeutsche noch die dänische Variante tritt. In mehr als einem Drittel der Dorfordnungen erscheint als Quellenbegriff eine oftmals tautologische Kombination mehrerer der genannten Begriffe, wie etwa „Willkür und Dorfsbeliebung“, „Scheer- und Willkürsbrief“. Dies deckt sich mit dem allgemeinen Befund, daß sich die ältere deutsche Rechtssprache vielfach synonymer Bezeichnungen in Gestalt von Paarformeln und Wortreihen bedient.

Die inhaltliche Analyse Rheinheimers basiert auf der regestenmäßigen Erfassung des Inhalts der einzelnen Artikel in den Dorfordnungen, wie sie der Edition jeweils vorangestellt ist. Diese aus den Regesten gewonnenen Stichworte werden sechs Sachkomplexen zugeordnet: der Landwirtschaft, der Nutzung sonstiger Ressourcen, den gemeinsamen Aufgaben, der Dorfverfassung, der nachbarschaftlichen Nothilfe, den Konflikten und schließlich als Auffangkomplex einzelne Artikel, die sich keinem der sechs großen Sachkomplexe zuweisen lassen. Diese Komplexe werden im folgenden – untergliedert in Unterkomplexe, bei der Landwirtschaft etwa Viehhaltung, Äcker/Kornfelder, Wiese/Heu, Einhegung/Zäune/Wälle, Grenzverletzungen – und nach Regionen unterschieden, quantifizierend analysiert. Die hierzu angebotenen tabellarischen Übersichten wären auch für den Vergleich der Gesamtkomplexe wünschenswert gewesen.

Daß die Bereiche Landwirtschaft und Dorfverfassung dabei die größten Themenbereiche bilden, kann nicht überraschen. Erstaunlich ist indes, daß in schleswigschen Dorfordnungen die in anderen Regionen verbreitete Praxis der Aufnahme policeyrechtlicher Vorschriften in das dörfliche Recht, abgesehen von 6,9% der Dorfordnungen, in denen Artikel zur Sonntagsheiligung enthalten sind, ansonsten kaum eine Rolle spielen. Im fünften Kapitel – Wirtschaftliche und soziale Voraussetzungen – fragt der Verfasser nach den Ursachen für das Aufkommen von Dorfordnungen bzw. das Fehlen solcher in bestimmten Regionen des Untersuchungsgebietes. Die Ursachen sieht er nicht in Überlieferungsproblemen, sondern allein in Fragen der Wirtschaftsweise, wobei hier der Regulierungsdruck durch die landwirtschaftliche Nutzung unter den Voraussetzungen der Feldgemeinschaft in den Mittelpunkt gerückt wird (S. 30, 140). Die Ausführungen hierzu sind allerdings nicht widerspruchsfrei; so begründet Rheinheimer die relativ späte Überlieferung von Dorfordnungen aus der Landschaft Bredstedt damit, daß Dorfordnungen erst einer Zeit, in der die Feldaufteilung bereits begonnen hatte, entstammen und behauptet in diesem Zusammenhang allen Ernstes, daß zuvor „die Feldgemeinschaft nicht regelungsbedürftig, weil selbstverständlich“ sei (S. 129f.). Auch die Begründung des Aufkommens von Dorfordnungen mit wirtschaftlichen Konjunkturen erscheint eher vordergründig. Sehr viel überzeugender ist dagegen der Zusammenhang zwischen dem Bemühen um den Erhalt der wirtschaftlichen Ressourcen und der dörflichen Rechtssetzung in Gestalt von Dorfordnungen (S. 146-156). Ob allerdings Dorfordnungen generell nicht nötig gewesen wären, „wenn die Bauern nicht eben versucht hätten, auf Preise und geänderte Nachfrage zu reagieren.“ (S. 146) mag indes zweifelhaft sein. Schlicht unzutreffend ist es, wenn der Verfasser feststellt, daß „sich in fast allen Dorfordnungen Paragraphen gegen den Verkauf von Soden, Torf und Lehm an Fremde“ finden würden (S. 151). Ausweislich der tabellarischen Übersicht zur Häufigkeit dieses Sachbereiches enthalten insgesamt nur knapp die Hälfte (46,4%) aller mitgeteilten Dorfordnungen Bestimmungen zu Soden, Torf, Lehm, Sand, Heide (vgl. Tabelle 8 auf S. 86).

Das sechste Kapitel – Die Aufrichtung – behandelt die typischen Formen und Modalitäten der Entstehung einer Dorfordnung. Sie basierte regelmäßig auf der Beschlußfassung aller stimmberechtigten Mitglieder der Dorfschaft; in der Regel handelte es sich dabei nur um die Hufner. Bezeugt ist auch die Verlesung im Gericht und die dörfliche Niederschrift bzw. spätere Kanzleiausfertigung durch Hardesschreiber oder Amtsschreiber. Weit verbreitet war offenbar auch die Praxis der Konfirmierung der Dorfordnungen durch die Amtmänner, was diesen Einwirkungsmöglichkeiten eröffnete. Mit der Konfirmierung durch den Amtmann und der damit verbundenen Garantie zur Durchsetzung der in den Dorfordnungen vorgesehenen Strafen, wurde aus diesen wohl kaum „lokales Strafrecht“ wie Rheinheimer meint, sondern eher lokales Policeyrecht (S. 184). Wenig geglückt ist auch die Klassifizierung ursprünglicher, also nicht vom Amtmann konfirmierter Dorfordnungen als rein privatrechtliche Verträge; abgesehen davon, daß eine Differenzierung in öffentliches und privates Recht nach modernem Verständnis für die frühe Neuzeit ohnehin problematisch ist, enthalten auch die älteren schleswigschen Dorfordnungen nicht nur Bestimmungen, die gemäß modernem Verständnis privatrechtlicher Natur wären (z. B. die Artikel zur Dorfverfassung oder zu Konflikten).

Siebtes Kapitel: Die schleswigschen Dorfordnungen sind rein äußerlich in drei Teile gegliedert: Einleitung, Text – also die eigentlichen Sachartikel – und Schluß. Aufbaumäßig lehnten sich die Dorfordnungen an das aus den mittelalterlichen Herrscherurkunden entwickelte frühneuzeitliche Kanzleiformular an. Die im Text aufgeführten Bestimmungen der Dorfordnungen werden überwiegend als Artikel, aber auch als „Puncte“, „Clauseln“, und im dänischsprachigen Bereich als „Poster“ bezeichnet. Überwiegend sind die Artikel durchnumeriert (bei ca. 85% der Dorfordnungen).

Achtes Kapitel: Die Dorfordnungen waren durchgehend entweder in deutscher oder dänischer Schriftsprache, die sich nicht unbeträchtlich von der Umgangssprache unterschied, abgefaßt. In den deutschsprachigen Dorfordnungen erfolgte etwa seit 1620 der schrittweise Übergang vom Niederdeutschen zum Hochdeutschen; obrigkeitlicher Einfluß auf die Sprache der Dorfordnungen ist nicht erkennbar; im Gegenteil, selbst in Gebieten, in denen die dänische Schriftsprache üblich war, respektierte die deutschsprachige Obrigkeit regelmäßig die dänische Fassung der Dorfordnungen.

Im neunten Kapitel untersucht der Verfasser die überlieferten Dorfordnungen mit Blick auf etwaige Abhängigkeiten und kommt dabei analog zu den in der Forschung nachgewiesenen Weistümerfamilien zu dem einleuchtend begründeten Schluß, daß es im Herzogtum Schleswig Familien von Dorfordnungen gegeben hat, wobei der Grad der Abhängigkeit von vollständiger wörtlicher über die vollständig inhaltliche bis zur partiellen inhaltlichen bzw. wörtlichen Übereinstimmung einzelner Artikel reicht. Zurückzuführen sind diese Ähnlichkeiten sowohl auf lokal vergleichbare Verhältnisse benachbarter Dörfer als auch auf das bewußte Streben auf Vereinheitlichung seitens der Obrigkeit.

In den Schlußbemerkungen stellt der Verfasser seine Ergebnisse zunächst in den größeren Kontext der Verbreitung von Dorfordnungen in Mittel- und Nordeuropa, um sich anschließend mit der Entstehung, Genese und Funktion der Dorfordnungen und ihrem Verhältnis zur landesherrlichen Gesetzgebung auseinanderzusetzen. Wenn der Verfasser sich im Zusammenhang mit der Integrierung der Dorfordnungen in das System des frühmodernen Staates sehr entschieden gegen die These des Rezensenten wendet, daß der frühneuzeitliche Territorialstaat die Gestaltung des dörflichen Rechts als immanenten Bestandteil eigener Gesetzgebungskompetenz verstanden hat – gegen sie mögen auch die von Seeber für Oldenburg festgestellten Befunde sprechen, dafür sprechen aber gleichzeitig die von Günther Franz für Hohenlohe festgestellten Befunde –, dann übersieht er zunächst einmal den regionalen Bezug dieser Aussage. Sehr viel schwerer wiegen dagegen die aus der Arbeit Rheinheimers selbst abzuleitenden Argumente. An verschiedenen Stellen (z. B. S. 1f., 22f., 183f.) wird der (territorial)staatliche Gesetzgebungsanspruch in Gestalt der Konfirmierung deutlich; der Verfasser sieht das offenbar nicht so. Dem liegt möglicherweise ein unterschiedliches Verständnis zum Begriff Gesetzgebungskompetenz zugrunde, der nach Auffassung des Rezensenten durchaus nicht notwendigerweise die vollständige inhaltliche Gestaltung durch die Obrigkeit – den Territorialstaat – zur Voraussetzung hat. Gänzlich unverständlich wird die scharfe Zurückweisung meiner These vor dem Hintergrund von Rheinheimers Ausführungen zur Familie von Dorfordnungen im Amt Norburg. Dort wurden am 27. Februar 1686 vom Norburger Herzog August 15 im Wortlaut exakt übereinstimmende Dorfordnungen erlassen. Der Verfasser führt dazu wörtlich aus: „Der Herzog hat an jenem Tag offenbar bewußt eine einheitliche Dorfordnungen für sämtliche Dörfer Nordalsens erlassen.“ Nach der eigenen Einschätzung Rheinheimers kann also das Verständnis des Norburger Herzogs, die Gestaltung des dörflichen Rechts als immanenten Bestandteil eigener Gesetzgebungskompetenz zu verstehen, wohl nicht gut bezweifelt werden. (S. 234). [1]

Martin Rheinheimer hat mit seiner auch drucktechnisch überzeugenden Publikation, sowohl was die analytische Einführung als auch die Edition anlangt, für ein bislang schmerzlich empfundenes Forschungsdesiderat, nämlich das nahezu vollständige Fehlen umfassender Untersuchungen zu Dorfordnungen norddeutscher Provenienz, in beträchtlichem Umfang Abhilfe geschaffen. Man kann nur hoffen, daß ihm die Mühsale des akademischen Alltags Zeit lassen, den Dorfordnungen des Herzogtums Schleswig die holsteinischen Dorfordnungen zur Seite zu stellen, eine Absicht die angesichts eines Aufsatzes in dieser Zeitschrift[2] wohl mit einer gewissen Berechtigung unterstellt werden darf.

Bochum                                                                                                          Bernd Schildt



[1]     Bezweifeln kann man allerdings, ob es bei dieser Sachlage sinnvoll gewesen ist, 15 wörtlich übereinstimmende Dorfordnungen auch 15mal in der Quellenedition wiederzugeben, wobei – auf Grund beträchtlicher orthographischer Abweichungen der einzelnen Texte – für diese Vorgehensweise immerhin sprachwissenschaftliche Überlegungen sprechen.

[2]     Vgl. ZRG Germ. Abt. 115 (1998), S. 529.