SchildtRheinheimer20000908
Nr. 1175 ZRG 118 (2001)
Rheinheimer,
Martin, Die
Dorfordnungen im Herzogtum Schleswig. Dorf und Obrigkeit in der frühen Neuzeit.
Band 1 Einführung, Band 2 Edition (= Quellen und Forschungen zur
Agrargeschichte 46). Lucius & Lucius, Stuttgart 1999. XIII,
347 S., 39 Abb., 47 Tab., XIII, 1017 S.
Die hier
zunächst vorzustellende Edition von insgesamt 349 Dorfordnungen aus dem Herzogtum
Schleswig hat gemeinsam mit der dazugehörigen Einführung (Band 1) 1998 der philosophischen
Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel als Habilitationsschrift
vorgelegen. Sie setzt die nunmehr schon recht lange Reihe
regional-landschaftlich geprägter Editionen ländlicher Rechtsquellen fort. Eine
besondere Bedeutung erlangt die vorliegende Edition insoweit, als mit ihr der
norddeutsche Raum stärker ins Blickfeld der Forschung gerückt wird.
Bemerkenswert ist ferner, daß der Autor alle für das Herzogtum Schleswig
verfügbaren einschlägigen Quellen in seine Edition aufgenommen hat und insoweit
entsprechend der Quellenlage Vollständigkeit erreicht worden ist. Zeitlich
umfaßt die Sammlung Dorfordnungen von 1520 bis 1918, wobei das eindeutige Schwergewicht im 17. und 18. Jahrhundert liegt.
Hinsichtlich der Editionsgrundsätze hat Rheinheimer
sich an den von Johannes Schulze 1966 in den Blättern für
deutsche Landesgeschichte formulierten „Richtlinien für die äußere
Textgestaltung bei der Herausgabe von Quellen zur neueren deutschen Geschichte“
und den „Empfehlungen zur Edition frühneuzeitlicher Texte“ der
Arbeitsgemeinschaft außeruniversitärer historischer Forschungseinrichtungen
(veröffentlicht 1981 im Archiv für Reformationsgeschichte) orientiert. Über die
Einzelheiten der Vorgehensweise bei der vorliegenden Edition wird in knapper
und verständlicher Form informiert (S. XV.f.). Die Sammlung ist durch ein
chronologisches Verzeichnis der Dorfordnungen, ein Verzeichnis nach Orten und
ein solches nach Verwaltungsbezirken gut erschlossen. Ein auf die einzelnen
Stücknummern verweisendes Orts- und Sachregister ermöglicht einen raschen
Zugriff auf inhaltliche Einzelfragen. Besonders zu begrüßen ist das beigefügte
umfängliche Glossar (S. 952-1017). Da die Edition Dorfordnungen in dänischer
und deutscher sowie auch friesischer Sprache enthält und zwischen diesen Sprachen
fließende Übergänge zu verzeichnen sind, erleichtert das Glossar auch dem
Leser, dem diese Sprachen nicht geläufig sind, den Zugang zu den Quellen. In
die Sammlung aufgenommen wurden alle ihrem Charakter nach als Dorfordnungen zu
klassifizierenden Quellen („Willküren“, „Beliebungen“, „Scherbriefe“ und
„Fennebriefe“ etc.). Geordnet ist die Edition alphabetisch nach Orten. Vor dem
Abdruck des eigentlichen Quellentextes wird im Kopf informiert über die
gerichtlich/grundherrschaftliche Zugehörigkeit des Ortes, die Datierung, Umfang
und Sprache der Dorfordnung usw. Besonders zu begrüßen ist das Voranstellen
eines kurzen Regestes zum Inhalt der einzelnen Artikel. Insgesamt handelt es
sich um eine überaus bemerkenswerte, ja vorbildliche Edition ländlicher Rechtsquellen.
Auf einige inhaltliche und formale Aspekte ist bei der Besprechung der
Einführung (Band 1) ausführlich einzugehen.
Wenn Rheinheimer den ersten Band seiner
Arbeit zu den Dorfordnungen des Herzogtums Schleswig mit „ Einführung“
betitelt, so ist das zweifelsohne tiefgestapelt; vielmehr handelt es sich um
eine gründliche, wenngleich erste Analyse des von ihm auf vorbildliche Weise
aufbereiteten Quellenmaterials. Die Einführung beginnt mit einer Einleitung,
die über Forschungsstand und terminologische Abgrenzungen handelt. Der
Verfasser entscheidet sich in diesem Zusammenhang bei der alten Streitfrage
nach der Unterscheidung zwischen „Weistümern“ und „Dorfordnungen“ für die zunehmend
Anhänger findende neuere Sicht einer sachlich-inhaltlichen Differenzierung (S.
4). Folgerichtig ist auch seine eigene Fragestellung an die Quellen dieser
Einsicht verpflichtet. Diesem inhaltlich-sachlichen Ansatz folgend gilt das
Interesse des Verfassers zum einen der Bedeutung der Dorfordnungen für
Wirtschaft, Gesellschaft und frühneuzeitlichen Staat und zum anderen der Genese
ihrer Entstehung und hier insbesondere der Interaktion von Obrigkeit und Dorf
resp. Herrschaft und Gemeinde. Als Quellenbasis dienten in erster Linie die
edierten Dorfordnungen; ferner wurden ergänzend dörfliche Protokollbücher und
Brücheregister sowie Aktenmaterial zu Supplikationen von Untertanen und
partiell auch Gerichtsakten herangezogen.
Wie
aus dem ersten Kapitel – Die Überlieferung – hervorgeht, sind insgesamt 349 Dorfordnungen
aus 247 Dörfern, zum Teil in verschiedenen Handschriften und Drucken überliefert.
Im zweiten Kapitel – Die Verbreitung – schildert der Verfasser auf überaus anschauliche
Weise die räumliche und zeitliche Verteilung der Dorfordnungen auf die
einzelnen Ämter bzw. Zeiträume. Dabei werden allerdings nur die edierten Dorfordnungen
und nicht die durch entsprechende Hinweise belegten Deperdita – immerhin 64 an
der Zahl – einbezogen, obwohl zuvor ausdrücklich darauf verwiesen wird, daß
sich die tatsächliche Verbreitung der Dorfordnungen nur unter Einbeziehung eben
dieser Deperdita beurteilen läßt (S. 30). Dessen ungeachtet vermittelt die
ämterweise strukturierte Übersicht über die räumliche Verteilung, ergänzt durch
eine kartographische Übersicht, einen insgesamt wohl doch verläßlichen Eindruck
von der unterschiedlichen geographischen Streuung der Dorfordnungen; zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings auch die unterschiedliche
Siedlungsdichte. Die durch Graphiken und Tabellen sehr schön veranschaulichte
zeitliche Verteilung der Dorfordnungen weist die Zeit von 1675 bis 1774 als
Höhepunkt und Blütezeit der Verbreitung von Dorfordnungen aus. Zwar schnellen
bei einer regionalen Betrachtung die Zahlen für einige Ämter zu bestimmten
Zeiten steil in die Höhe, aber insgesamt lassen sich für die 100 Jahre der
Blütezeit des Vorkommens schleswigscher Dorfordnungen keine gravierenden regionalen
Unterschiede feststellen.
Immerhin
bemerkenswert ist es, daß der Forschungsbegriff Dorfordnung in keiner einzigen
der schleswigschen Quellen auch als Quellenbegriff auftaucht. Am häufigsten
werden die Dorfordnungen des Herzogtums Schleswig als „Willkür“ bzw.
„Willkürsbrief“ oder als „Beliebung“ bezeichnet. Daneben existiert eine
Vielzahl, häufig lokal geprägter Bezeichnungen mit einem deutlich geringeren
Verbreitungsgrad, wie etwa „Vereinbarung“, „Scheerbrief“, „Contract“ /
„Vertrag“, „Fennebrief“, „Grandebrev“, „Bewilligung“, „Nachbarbuch“, „Dorfbuch“,
„Bauerbrief“ oder „Vergleich“. Die Anzahl der unterschiedlichen Bezeichnungen
wird noch insoweit vermehrt, als neben die niederdeutsche noch die dänische
Variante tritt. In mehr als einem Drittel der Dorfordnungen erscheint als
Quellenbegriff eine oftmals tautologische Kombination mehrerer der genannten
Begriffe, wie etwa „Willkür und Dorfsbeliebung“, „Scheer- und Willkürsbrief“.
Dies deckt sich mit dem allgemeinen Befund, daß sich die ältere deutsche
Rechtssprache vielfach synonymer Bezeichnungen in Gestalt von Paarformeln und
Wortreihen bedient.
Die
inhaltliche Analyse Rheinheimers
basiert auf der regestenmäßigen Erfassung des Inhalts der einzelnen Artikel in
den Dorfordnungen, wie sie der Edition jeweils vorangestellt ist. Diese aus den
Regesten gewonnenen Stichworte werden sechs Sachkomplexen zugeordnet: der
Landwirtschaft, der Nutzung sonstiger Ressourcen, den gemeinsamen Aufgaben, der
Dorfverfassung, der nachbarschaftlichen Nothilfe, den Konflikten und
schließlich als Auffangkomplex einzelne Artikel, die sich keinem der sechs
großen Sachkomplexe zuweisen lassen. Diese Komplexe werden im folgenden –
untergliedert in Unterkomplexe, bei der Landwirtschaft etwa Viehhaltung,
Äcker/Kornfelder, Wiese/Heu, Einhegung/Zäune/Wälle, Grenzverletzungen – und
nach Regionen unterschieden, quantifizierend analysiert. Die hierzu angebotenen
tabellarischen Übersichten wären auch für den Vergleich der Gesamtkomplexe wünschenswert
gewesen.
Daß die
Bereiche Landwirtschaft und Dorfverfassung dabei die größten Themenbereiche
bilden, kann nicht überraschen. Erstaunlich ist indes, daß in schleswigschen
Dorfordnungen die in anderen Regionen verbreitete Praxis der Aufnahme policeyrechtlicher
Vorschriften in das dörfliche Recht, abgesehen von 6,9% der Dorfordnungen, in
denen Artikel zur Sonntagsheiligung enthalten sind, ansonsten kaum eine Rolle
spielen. Im fünften Kapitel – Wirtschaftliche und soziale Voraussetzungen –
fragt der Verfasser nach den Ursachen für das Aufkommen von Dorfordnungen bzw.
das Fehlen solcher in bestimmten Regionen des Untersuchungsgebietes. Die
Ursachen sieht er nicht in Überlieferungsproblemen, sondern allein in Fragen
der Wirtschaftsweise, wobei hier der Regulierungsdruck durch die
landwirtschaftliche Nutzung unter den Voraussetzungen der Feldgemeinschaft in
den Mittelpunkt gerückt wird (S. 30, 140). Die Ausführungen hierzu sind
allerdings nicht widerspruchsfrei; so begründet Rheinheimer die relativ späte Überlieferung von Dorfordnungen
aus der Landschaft Bredstedt damit, daß Dorfordnungen erst einer Zeit, in der
die Feldaufteilung bereits begonnen hatte, entstammen und behauptet in diesem
Zusammenhang allen Ernstes, daß zuvor „die Feldgemeinschaft nicht
regelungsbedürftig, weil selbstverständlich“ sei (S. 129f.). Auch die
Begründung des Aufkommens von Dorfordnungen mit wirtschaftlichen Konjunkturen
erscheint eher vordergründig. Sehr viel überzeugender ist dagegen der
Zusammenhang zwischen dem Bemühen um den Erhalt der wirtschaftlichen Ressourcen
und der dörflichen Rechtssetzung in Gestalt von Dorfordnungen (S. 146-156). Ob
allerdings Dorfordnungen generell nicht nötig gewesen wären, „wenn die Bauern
nicht eben versucht hätten, auf Preise und geänderte Nachfrage zu reagieren.“
(S. 146) mag indes zweifelhaft sein. Schlicht unzutreffend ist es, wenn der
Verfasser feststellt, daß „sich in fast allen Dorfordnungen Paragraphen gegen
den Verkauf von Soden, Torf und Lehm an Fremde“ finden würden (S. 151).
Ausweislich der tabellarischen Übersicht zur Häufigkeit dieses Sachbereiches
enthalten insgesamt nur knapp die Hälfte (46,4%) aller mitgeteilten
Dorfordnungen Bestimmungen zu Soden, Torf, Lehm, Sand, Heide (vgl. Tabelle 8
auf S. 86).
Das
sechste Kapitel – Die Aufrichtung – behandelt die typischen Formen und Modalitäten
der Entstehung einer Dorfordnung. Sie basierte regelmäßig auf der
Beschlußfassung aller stimmberechtigten Mitglieder der Dorfschaft; in der Regel
handelte es sich dabei nur um die Hufner. Bezeugt ist auch die Verlesung im
Gericht und die dörfliche Niederschrift bzw. spätere Kanzleiausfertigung durch
Hardesschreiber oder Amtsschreiber. Weit verbreitet war offenbar auch die
Praxis der Konfirmierung der Dorfordnungen durch die Amtmänner, was diesen
Einwirkungsmöglichkeiten eröffnete. Mit der Konfirmierung durch den Amtmann und
der damit verbundenen Garantie zur Durchsetzung der in den Dorfordnungen
vorgesehenen Strafen, wurde aus diesen wohl kaum „lokales Strafrecht“ wie Rheinheimer meint, sondern eher lokales
Policeyrecht (S. 184). Wenig geglückt ist auch die Klassifizierung ursprünglicher,
also nicht vom Amtmann konfirmierter Dorfordnungen als rein privatrechtliche
Verträge; abgesehen davon, daß eine Differenzierung in öffentliches und
privates Recht nach modernem Verständnis für die frühe Neuzeit ohnehin
problematisch ist, enthalten auch die älteren schleswigschen Dorfordnungen
nicht nur Bestimmungen, die gemäß modernem Verständnis privatrechtlicher Natur
wären (z. B. die Artikel zur Dorfverfassung oder zu Konflikten).
Siebtes Kapitel: Die schleswigschen Dorfordnungen sind rein äußerlich in drei Teile gegliedert: Einleitung, Text – also die eigentlichen Sachartikel – und Schluß. Aufbaumäßig lehnten sich die Dorfordnungen an das aus den mittelalterlichen Herrscherurkunden entwickelte frühneuzeitliche Kanzleiformular an. Die im Text aufgeführten Bestimmungen der Dorfordnungen werden überwiegend als Artikel, aber auch als „Puncte“, „Clauseln“, und im dänischsprachigen Bereich als „Poster“ bezeichnet. Überwiegend sind die Artikel durchnumeriert (bei ca. 85% der Dorfordnungen).
Achtes
Kapitel: Die Dorfordnungen waren durchgehend entweder in deutscher oder dänischer
Schriftsprache, die sich nicht unbeträchtlich von der Umgangssprache
unterschied, abgefaßt. In den deutschsprachigen Dorfordnungen erfolgte etwa
seit 1620 der schrittweise Übergang vom Niederdeutschen zum Hochdeutschen; obrigkeitlicher
Einfluß auf die Sprache der Dorfordnungen ist nicht erkennbar; im Gegenteil,
selbst in Gebieten, in denen die dänische Schriftsprache üblich war, respektierte
die deutschsprachige Obrigkeit regelmäßig die dänische Fassung der Dorfordnungen.
Im neunten Kapitel untersucht der Verfasser die überlieferten Dorfordnungen mit Blick auf etwaige Abhängigkeiten und kommt dabei analog zu den in der Forschung nachgewiesenen Weistümerfamilien zu dem einleuchtend begründeten Schluß, daß es im Herzogtum Schleswig Familien von Dorfordnungen gegeben hat, wobei der Grad der Abhängigkeit von vollständiger wörtlicher über die vollständig inhaltliche bis zur partiellen inhaltlichen bzw. wörtlichen Übereinstimmung einzelner Artikel reicht. Zurückzuführen sind diese Ähnlichkeiten sowohl auf lokal vergleichbare Verhältnisse benachbarter Dörfer als auch auf das bewußte Streben auf Vereinheitlichung seitens der Obrigkeit.
In den
Schlußbemerkungen stellt der Verfasser seine Ergebnisse zunächst in den
größeren Kontext der Verbreitung von Dorfordnungen in Mittel- und Nordeuropa,
um sich anschließend mit der Entstehung, Genese und Funktion der Dorfordnungen
und ihrem Verhältnis zur landesherrlichen Gesetzgebung auseinanderzusetzen.
Wenn der Verfasser sich im Zusammenhang mit der Integrierung der Dorfordnungen
in das System des frühmodernen Staates sehr entschieden gegen die These des
Rezensenten wendet, daß der frühneuzeitliche Territorialstaat die Gestaltung
des dörflichen Rechts als immanenten Bestandteil eigener Gesetzgebungskompetenz
verstanden hat – gegen sie mögen auch die von Seeber für Oldenburg festgestellten Befunde sprechen, dafür
sprechen aber gleichzeitig die von Günther
Franz für Hohenlohe festgestellten Befunde –, dann übersieht er
zunächst einmal den regionalen Bezug dieser Aussage. Sehr viel schwerer wiegen
dagegen die aus der Arbeit Rheinheimers
selbst abzuleitenden Argumente. An verschiedenen Stellen (z. B. S. 1f., 22f.,
183f.) wird der (territorial)staatliche Gesetzgebungsanspruch in Gestalt der
Konfirmierung deutlich; der Verfasser sieht das offenbar nicht so. Dem liegt
möglicherweise ein unterschiedliches Verständnis zum Begriff Gesetzgebungskompetenz
zugrunde, der nach Auffassung des Rezensenten durchaus nicht notwendigerweise
die vollständige inhaltliche Gestaltung durch die Obrigkeit – den
Territorialstaat – zur Voraussetzung hat. Gänzlich unverständlich wird die
scharfe Zurückweisung meiner These vor dem Hintergrund von Rheinheimers Ausführungen zur Familie
von Dorfordnungen im Amt Norburg. Dort wurden am 27. Februar 1686 vom Norburger
Herzog August 15 im Wortlaut exakt übereinstimmende Dorfordnungen erlassen. Der
Verfasser führt dazu wörtlich aus: „Der Herzog hat an jenem Tag offenbar bewußt
eine einheitliche Dorfordnungen für sämtliche Dörfer Nordalsens erlassen.“ Nach
der eigenen Einschätzung Rheinheimers
kann also das Verständnis des Norburger Herzogs, die Gestaltung des dörflichen
Rechts als immanenten Bestandteil eigener Gesetzgebungskompetenz zu verstehen,
wohl nicht gut bezweifelt werden. (S. 234). [1]
Martin Rheinheimer hat mit seiner auch drucktechnisch überzeugenden Publikation,
sowohl was die analytische Einführung als auch die Edition anlangt, für ein
bislang schmerzlich empfundenes Forschungsdesiderat, nämlich das nahezu
vollständige Fehlen umfassender Untersuchungen zu Dorfordnungen norddeutscher
Provenienz, in beträchtlichem Umfang Abhilfe geschaffen. Man kann nur hoffen,
daß ihm die Mühsale des akademischen Alltags Zeit lassen, den Dorfordnungen des
Herzogtums Schleswig die holsteinischen Dorfordnungen zur Seite zu stellen,
eine Absicht die angesichts eines Aufsatzes in dieser Zeitschrift[2]
wohl mit einer gewissen Berechtigung unterstellt werden darf.
Bochum Bernd Schildt
[1] Bezweifeln
kann man allerdings, ob es bei dieser Sachlage sinnvoll gewesen ist, 15
wörtlich übereinstimmende Dorfordnungen auch 15mal in der Quellenedition
wiederzugeben, wobei – auf Grund
beträchtlicher orthographischer Abweichungen der einzelnen Texte – für diese
Vorgehensweise immerhin sprachwissenschaftliche Überlegungen sprechen.
[2] Vgl.
ZRG Germ. Abt. 115 (1998), S. 529.