HünemörderWesterkamp20000904 Nr. 10146 ZRG 118 (2001)

 

 

Westerkamp, Dominik, Pressefreiheit und Zensur im Sachsen des Vormärz (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 1 Allgemeine Reihe 3). Nomos, Baden-Baden 1999. XVI, 180 S.

Die Crux des Historikers ist die Gegenwart. Es ist zwar die Distanz, die es ihm ermöglicht, den in der Vergangenheit liegenden Gegenstand zu beobachten, die Einflüsse, Sprache und Sichtweise seiner Zeit vernebeln jedoch den Blick. Der Gegenstand wird klarer, nachdem das Licht aus der Vergangenheit gebrochen ist, das Okular muß unter Anwendung der von der historischen Forschung entwickelten Methoden justiert werden. Dies gilt in besonderer Weise für den Rechtshistoriker, der es mit Normen zu tun hat, mit einem Gegenstand also, der sich im deutenden Verstehen von Sprache realisiert. Statt das Licht, das auf das „Preßrecht” Sachsens in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts fällt, über die Äußerungen derer zu brechen, für die es Gegenwart war, unterzieht Dominik Westerkamp es in seiner an der Fernuniversität Hagen vorgelegten Dissertation über weite Strecken unmittelbar einer eigenen, ganz in der heutigen Sichtweise befangenen Beurteilung. Die umständliche Auslegung der einschlägigen Regelung in der sächsischen Verfassung von 1831 nach Wortlaut, Systematik und Genese wirkt angestrengt (S. 33ff.). Nachdem der Autor seine exegetischen Fähigkeiten (zeitblind) unter Beweis gestellt hat, widmet er sich der Frage, ob es sich bei der Norm um ein Grundrecht oder einen bloßen Programmsatz handelt. Das zeitgenössische Grundrechtsverständnis wird dabei nur am Rande erwähnt (S. 41f.), und weil ihn die von Otto Mayer in seiner 1909 erschienenen Abhandlung über das Staatsrecht des Königreichs Sachsen getroffenen Aussagen nicht befriedigen, kommt Westerkamp lakonisch zu dem Schluß, „Die damalige Rechtsauffassung zu Rate zu ziehen, hilft bei der Klärung der Frage … nicht weiter.” (S. 43). Davon abgesehen, daß Mayer erst am Ende der untersuchten Ära geboren wurde, verläßt Westerkamp mit dieser Feststellung die „damalige Rechtsauffassung”, um sogleich anhand heutiger Kriterien fortzufahren. Die Brisanz, die seinerzeit in der wissenschaftlichen, justitiellen und politischen Diskussion politischer Grundrechte lag, in deren Mittelpunkt immerhin die Pressefreiheit stand, wird auf diese Weise nicht freigelegt.

Im vorausgehenden ersten Teil klärt Westerkamp auf etwas mehr als dreißig Seiten die Begriffe Pressefreiheit und Zensur, gibt einen Überblick über die Geschichte Sachsens und thematisiert die Geschichte der Zensur vom Heiligen Römischen Reich bis zum Inkrafttreten der sächsischen Verfassung von 1831. In einem dritten Teil befaßt er sich mit „Inhalts- und Ausführungsbestimmungen über Pressefreiheit und Zensur von 1831-1843”. Eine Zäsur findet der Autor im Provisorischen Preßgesetz von 1844, um im vierten Teil eine Erörterung der „Inhalts- und Ausführungsbestimmungen über Pressefreiheit und Zensur von 1844 bis zur Revolution 1848/49” folgen zu lassen. Auf knapp sechs Seiten stellt er schließlich im fünften Teil die „Pressefreiheit während und nach der Revolution 1848/49” vor. Der Blick auf Sachsen ist gut gewählt. In unmittelbarer Nachbarschaft zu Preußen und Österreich war Sachsen mit der Messestadt Leipzig bekanntlich ein Zentrum des Buchdrucks und Buchhandels. Deshalb spiegeln sich die Auseinandersetzungen um Pressefreiheit und Zensur im Kräftefeld politischer und wirtschaftlicher Interessen in dem nach 1815 zum außenpolitisch machtlosen Mittelstaat herabgesunkenen Königreich besonders klar wider. Obgleich Westerkamp Archivalien erschließt, gelingt es ihm selten, seinen Gegenstand zu historisieren. Wenn er etwa meint, „Allerdings ist zu bemängeln, daß gewisse Erleichterungen unterblieben, die … zu gewähren möglich gewesen wäre …” (S. 62), oder darin, nicht das Mögliche zur Milderung der Zensur getan zu haben, „liegt der eigentliche Fehler, den man der damaligen sächsischen Regierung vorwerfen muß.” (S. 73), so klingt dies so ambitioniert, als debattierte er aus eigener Betroffenheit. An anderer Stelle heißt es angesichts einer den Status quo bewahrenden Verordnungspraxis ohne gesetzliche Ermächtigung unvermittelt, „Derlei ist nach heutiger Rechtsauffassung freilich nicht möglich.” (S. 71). Hier offenbart sich das Erfordernis einer Abschichtung von rekonstruierter Vergangenheit und einer die Vergleichsbasis konstituierenden Gegenwart.

Der Mangel an Methodik zeigt sich auch bei der ansonsten erhellenden Darstellung der Viten von Zensoren und Zensierten. Die Nähe zum Gegenstand der Betrachtung wirkt gelegentlich rührend: „Glücklicherweise wandte sich für Hasse doch noch alles zu seinen Gunsten.” (S. 95). Das Dilemma der über Beschimpfung, Überbelastung und Unterbezahlung klagenden Zensoren war allerdings struktureller Natur. Diese aufzuzeigen, vermag Westerkamp nur ansatzweise. Mit den Änderungen, die die Zweite Kammer des Landtags an der Regierungsvorlage des Provisorischen Preßgesetzes von 1844 beabsichtigte, „sollte eine deutliche Verlagerung vom Polizeisystem der Zensur hin zu einem möglichst reinen Justizsystem eintreten” (S. 127). Westerkamp diagnostiziert insgesamt eine „Tendenz zu einer weiteren Verrechtlichung des Zensurverfahrens.” (S. 136). „Den entscheidenden Schritt hin zu einer von der Verwaltung völlig getrennten, unabhängigen Kontrolle durch die Justiz wollte man aber [letztlich] nicht gehen.” (S. 137), Aufsichtsbehörde wurde in der endgültigen Fassung des Gesetzes eine „Administrativjustizbehörde”, die aus „je zwei Räten des Ministeriums des Innern und der obersten Justizbehörde” zusammengesetzt war (S. 131). Der Rechtsweg war lediglich hinsichtlich der Entschädigung für Zensurmaßnahmen eröffnet (S. 134). Die Stellung der Zensoren blieb demgegenüber weitgehend unverändert. Zwar sah das Provisorische Preßgesetz von 1844 vor, daß das Belegexemplar an eine öffentliche Bibliothek ging (S. 131), womit der Vorwurf der Bereicherung durch die Zensoren entkräftet werden sollte. Da diese aber weiterhin nebenamtlich tätig waren, damit etwa als Professoren zugleich den Zensierten nahestanden sowie die Zensurgebühren einbehielten, standen sie ungeschützt im Feuer der Kritik (S. 173 und passim). Für eine Verbeamtung, die der Modernisierung des Zensurverfahrens entsprochen hätte, „fehlte es an Geld” (S. 141). So sprach das Imprimatur des eben nur nebenamtlichen Zensors den Zensierten denn auch nicht von zensurrechtlicher Verantwortlichkeit frei (S. 149 und passim). Die wie ehedem bestellten Zensoren bezeichnen damit eine Bruchstelle in der Entwicklung der Zensur: die Stellung der eingreifenden Akteure korrespondierte nicht mit der Etablierung der unpersönlichen Herrschaft des Rechts im Zensurverfahren, die nicht zuletzt der Vereinheitlichung und damit Erhöhung der Effizienz politischer Herrschaft diente. Die Zensoren blieben verwaltungsexterne Gutachter. Dies wird jedoch nur sporadisch deutlich, Westerkamp hangelt sich von Ereignis zu Ereignis, worunter die Kuriosität des 13. Kapitels fällt, das aus ganzen zwei Sätzen besteht, in denen vermerkt ist, daß zwischen 1844 und 1848 auf dem Gebiet der Rechtsetzung nichts Erwähnenswertes geschah.

Jena                                                                                                               Olaf Hünemörder