HaferkampBrockmöller20000724
Nr. 1190 ZRG 118 (2001)
Brockmöller,
Annette, Die Entstehung der Rechtstheorie im 19. Jahrhundert in
Deutschland (= Studien zur Rechtsphilosophie und Rechtstheorie 14). Nomos,
Baden-Baden 1997. 297 S.
In ihrer
Göttinger Dissertation begibt sich die Verfasserin auf die Suche nach den
„wissenschaftstheoretischen Bedingungen“ (S. 15), den „theoriegeschichtlichen
Motiven“ (S. 13), die zur Herausbildung der Rechtstheorie als eigenständiger
Disziplin führten. Mit Blick auf die Rechtslehren von acht Juristen sowie auf
die Entwicklung des „Allgemeinen Teils“ und der Enzyklopädienliteratur verfolgt
die Verfasserin dabei eine Entwicklungslinie, die vor allem von Franz
Wieacker[1]
und dem Betreuer der Arbeit, Ralf Dreier[2], gezogen wurde.
Will man
die Veränderung wissenschaftstheoretischer Rahmenbedingungen in Deutschland im
19. Jahrhundert anhand der Rechtslehre einzelner Juristen untersuchen, so kommt
es für das Ergebnis erstens entscheidend darauf an, wen man auswählt. Die
Verfasserin wählt Hugo, Falck, Savigny, Puchta, Jhering,
Merkel, Bierling und Bergbohm. Am Rande erscheinen etwa Feuerbach
(S. 41f.), Kierulff (S. 180ff., 187f.) oder B. W. Leist (S. 188).
Andere Linien hätten sich vielleicht ergeben, wenn man etwa Hegelianer wie Gans
oder Christiansen, aber auch den in seinem Systemaufbau vieldiskutierten
Stahl, für die spätere Zeit etwa Stammler überprüft hätte. Die
Verfasserin begründet ihre Auswahl ohne nähere Angaben damit, daß eben diese
acht Juristen „für die Entwicklung der Disziplin als führend angesehen“ werden
(S. 273). Mit dieser Einschätzung deutet sie früh Einigkeit an (vgl. S. l9 Anm.
22). Bewußt ausgespart wird von Anfang an die, freilich fast uferlose,
„rechtsphilosophische Literatur“ mit dem Argument, daß die Rechtsphilosophie im
19. Jahrhundert eine eigene, von der Rechtstheorie getrennte Entwicklung
durchlaufen habe (S. 16). Dies war freilich, besonders nach den eingangs (S.
13ff.) herausgestellten Abgrenzungsproblemen zwischen beiden Disziplinen,
gerade nachzuweisen.
Damit wird
zugleich deutlich, daß das Ergebnis zweitens davon abhängt, was man als
Rechtstheorie definiert. Die Verfasserin gibt keine eigene Definition. Das
Raster, unter welchem die Verfasserin die Rechtslehren der genannten Autoren
untersucht (S. 19: Rechtsquellen, Rechtsbegriff, Recht und Moral,
Gegenstandsbereich Rechtsphilosophie/Rechtstheorie, Verständnis von
Rechtswissenschaft, Methode und System) und die Ergebnisse machen
Schwerpunktsetzungen deutlich. Rechtstheorie ist auf das positive Recht gerichtet,
versteht sich als Wissenschaft und arbeitet systematisch mit dem Ziel der
„’Theoretisierung der Dogmatik’“ (S. 245). Mit dem Blick auf das Verhältnis von
Recht und Moral möchte die Verfasserin zudem die These überprüfen, die
Rechtstheorie habe sich aus dem „juristischen Positivismus“ entwickelt. Das
Arbeitsprogramm, welches sich die Verfasserin damit gestellt hat, ist immens,
es geht unter anderem um nicht weniger als eine weitreichende Darstellung der
vielleicht wichtigsten, jedenfalls meistdiskutierten Rechtslehren und daneben
um eine Systemgeschichte des 19. Jahrhunderts.
Schon durch
den nicht hinreichend trennscharfen Fluchtpunkt und die damit noch gesteigerte
Komplexität der zu behandelnden Fragen wird dem Leser der Zugang nicht
unbeträchtlich erschwert. Hinzu kommt die Neigung der Autorin, in den Fußnoten,
aber auch im Haupttext eine Fülle von bisweilen randständigen Einzeldebatten zu
führen[3], so daß es
gelegentlich schwer fällt, die Linie der Beweisführung im Blick zu behalten.
Positiv fallt die sehr gute Kenntnis und Auswertung der Sekundärliteratur[4] in Gewicht,
welche die Verfasserin neuere Forschungsergebnisse durchgängig beachten läßt.
Ungefähr
folgende Linie ergibt sich: Im Umfeld Kants werde Erfahrung zum
Gegenstand der Wissenschaft und System zu ihrem Signum. Zugleich schaffe die
Neuausrichtung des Naturrechts zur Legitimation eines gegen staatliche
Bevormundung gerichteten bürgerlichen Handlungsfreiraums ein „Regelungsvakuum“
(S. 38), welches zum Gegenstand der Rechtswissenschaft werde. Angesichts einer
weiterhin zersplitterten Rechtsquellenlage wird für die Verfasserin die Suche
nach dem „’Geist des Rechts’ ... zum entscheidenden Anknüpfungspunkt für die
Rechtswissenschaft im 19. Jahrhundert“ (S. 38). Die historische Rechtsschule
gebe dem bisher philosophisch oder statistisch abgeleiteten Rechtsbegriff ein
neues Fundament, indem sie im Gefolge Hugos versucht habe, „empirisch
festzustellen, was in der Gesellschaft als Recht gilt“, um „daran anknüpfend
... eine normative Theorie“ zu formulieren (S. 42). Hugos Philosophie
des positiven Rechts diene dazu, das Naturrecht durch eine „allgemeine Theorie
des geltenden Rechts“ (S. 67) zu ersetzen. Gleiches gelte für Falcks
auch auf das deutsche Recht erweiterte formale „Strukturtheorie des Rechts“,
die erstmals auch als eigene Disziplin die Wissenschaftlichkeit der Bearbeitung
positiven Rechts vertreten habe (S. 77).
Bei Savigny
verschmelzen für Brockmöller die ausgegliederten Disziplinen erneut, da
erstmals die Jurisprudenz, von den Disziplinen Philosophie und Geschichte
emanzipiert, Anspruch auf Wissenschaftlichkeit erhoben habe. Mit dem Anspruch,
die systematischen Strukturen dem „nothwendigen“ Recht zu entnehmen, werde Savigny
zum „erste[n] Rechtstheoretiker“ (S. 113). Bei Puchta gerate dieses
Fundament wieder ins Wanken. In Puchtas Rechtsquellenlehre verblasse
insbesondere der Volksgeist (S. 121: „Anzeichen eines Gesetzespositivismus“);
auch Puchtas unausgewogenes Systemkonzept trage die Idee eines „mit
Nothwendigkeit sich entwickelnden Rechtssystems“ kaum noch (S. 124).
Einen
interessanten Blick in den Kontext dieser Entwicklungen wirft Brockmöller
mit einer Analyse der „Systematisierungsbestrebungen“ im 19. Jahrhundert (S.
137‑182). Anhand der Enzyklopädienliteratur wird deutlich, daß sich in
den zunächst ausschließlich zu Lehrzwecken erstellten Werken zunehmend die
Vorstellung einer eigenständigen Disziplin herausbildet, einer „Wissenschaft
der Rechtswissenschaft“ (S. 153). Ab den sechziger Jahren stellt die
Verfasserin dann erneut eine Wandlung fest. Begriff und Geltung des Rechts
würden zunehmend „abstrakt“, also weniger an empirischen Rechtssätzen
orientiert, bestimmt (S. 165).
Vater
dieser Entwicklung von „systematischer Jurisprudenz zu Allgemeiner Theorie des
Rechts“ sei Jhering. Während Savigny in seiner Orientierung an
der Rechtsquellenlehre noch „empirisch“ verfahren sei, habe Jherings
„Naturlehre“ des Rechts erstmals „analytisch“ versucht, „unabhängig von der
Rechtsquellenlage allgemeine Aussagen über das Recht zu gewinnen“ (S. 274). Jherings
Schwerpunkte verdeutlichen für die Verfasserin die gewandelten
Rahmenbedingungen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts (S. 183ff.). Die
zunehmende Kodifizierung des Rechtsstoffs führe zu einer Verlagerung der
Debatte von der Rechtsquellenproblematik auf Methodenfragen. Die Vorstellung
der Wissenschaft als Rechtsquelle weiche der Aufgabe, durch Aufarbeitung der
rechtlichen Strukturen der rechtsfortbildenden Rechtsdogmatik und Rechtspraxis
Hilfestellung zu bieten (S. 190). Die Betonung rechtlicher Grundbegriffe diene
nun der Erstellung eines methodischen Instrumentariums zur Rechtsfortbildung.
Neben der Forderung nach Wissenschaftlichkeit (System) wird für die Verfasserin
damit das Justizverweigerungsverbot zum zweiten wichtigen Schrittmacher der
Rechtstheorie im 19. Jahrhundert (S. 274f.). Die üblicherweise als Begründer
der Rechtstheorie gehandelten Merkel und Bergbohm werden mit
einem interessanten Blick auf Bierling nur noch als Annex besprochen (S.
238ff.). Mit Jhering ist der Prozeß der Herausbildung der Rechtstheorie
„im wesentlichen abgeschlossen“ (S. 190).
Zwei
Ergebnisse der Untersuchung springen in der Zusammenfassung (S. 273ff.) ins
Auge. Vor allem wohl mit Blick auf Savigny und Jhering ist die
Verfasserin der Ansicht, die Rechtstheorie habe sich „als Theorie der
Rechtsgeschichte herausgebildet“. Eine Absage erteilt sie auch den inzwischen
ja weithin angezweifelten Thesen, die Rechtstheorie habe sich als
„positivistische Theorie“ herausgebildet (gute Begriffsklärung S. 32ff.).
Die
anregende Arbeit bietet eine Fülle beachtlicher Ergebnisse. Besonders die
Einzelstudien zu den genannten Juristen wären konkret zu diskutieren. Die
gezogenen Linien sind dabei lang. Die um 1800 herausgearbeitete Klammer
Wissenschaft (System) vereinigt ganz unterschiedliche Systembegriffe,
erkenntnistheoretische Positionen, Rechtsstoffe und politische Rahmenlagen. Die
Reihe der untersuchten Juristen suggeriert dabei Einflüsse und Kausalitäten,
die konkret nicht untersucht werden. Diskurse der Beteiligten gehen dabei verloren.
Puchta entwickelte sein System in Auseinandersetzung mit Heise,
vor allem aber mit Stahl[5] und Gans[6], bis 1838. Das
später erscheinende System Savignys war ihm zuvor nur in Grundzügen,
etwa vermittelt durch Pernice, bekannt. Die Zusammenhänge verschwimmen,
wenn man in ihm einen bloßen Nachfolger Savignys sieht. Dies wird etwa
deutlich, wenn die Verfasserin Puchta unter Verweis auf sein
Gewohnheitsrecht (1828, 1837) vorhält (S. 124), er habe es nicht vermocht, Savignys
Rechtsinstitutverständnis aufzugreifen und weiterzuführen, welches sie selbst
zuvor erst in Band 1 des Systems von 1840 verortete (S. 105f.).
Die Frage,
ob es möglich ist, aus dem positiven Recht allgemeine Sätze abzuleiten, die
Anspruch auf Wissenschaftlichkeit erheben können, hängt von wissenschaftstheoretischen,
insbesondere erkenntnistheoretischen Grundpositionen ab. Hinter der den
Debatten um 1800 entnommenen, übergreifenden „Systemperspektive“ rückt in Brockmöllers
Linienführung die Tatsache in den Hintergrund, daß die
wissenschaftstheoretische Ausgangsposition um 1800 schon bald neuen Grundlagen
wich. Der Hinweis der Verfasserin darauf, daß es aus Savignys und Jherings
Perspektive einer gesonderten Enzyklopädie nicht bedurfte (S. 154), zeigt, daß
ihr die Zusammenhänge mit diesen Wechsellagen im Grundsatz klar sind. Der
hegelianischen „Hochflut“ der zwanziger und dreißiger Jahre folgte bekanntlich
bald, aber nicht flächendeckend, das „Zurück zu Kant“, welches, den Debatten
der Historiker folgend[7], ein
ausdifferenziertes wissenschaftstheoretisches Spektrum nach sich zog[8], in welchem Merkel,
Bergbohm, Bierling, Binding oder auch Stammler ihre
„Allgemeinen Lehren“ einzuordnen hatten. Merkel entwickelte seine
wissenschaftstheoretischen Vorstellungen in Auseinandersetzung mit Spencer
und Darwin[9],
auch Jhering, aber wohl kaum noch mit Puchta oder Hugo. Puchta
und Savigny betrieben für Bergbohm wie auch für Zitelmann oder
Stammler bekanntlich nur noch „anonymes Naturrecht“, sie taugten spätestens in
den achtziger Jahren nicht mehr zum Vorbild. Diese Rechtstheorie bedurfte also
anderer, eigener wissenschaftstheoretischer Absicherungen.
Mit diesen
wissenschaftstheoretischen Umbrüchen hängt es vielleicht zusammen, daß das
Raster empirisch/analytisch, traditionell als Einteilung der Rechtstheorie
gebräuchlich[10],
auf die „Vorläufer“ Savigny und Jhering, entgegen Brockmöller
(S. 274), nicht recht paßt. Savignys Rechtsquellenlehre führte
jedenfalls nicht zu einem schlicht induktiven Umgang mit den (römischen)
Rechtsquellen, er suchte „das Recht im römischen Recht“ (Wilhelm),
arbeitete also „hinter“ der Empirie[11]; auch die von Brockmöller
hervorgehobenen Rechtsinstitute waren, wie die Verfasserin sieht (S. 106f.),
rechtliche, nicht empirische Kategorien[12]. Jhering
suchte auch nach Ansicht der Verfasserin die Strukturen „im und nicht jenseits
des positiven Rechts“ (S. 237). Wieso dies dann als „Wende ... zur analytischen
Rechtslehre ... unabhängig von der Rechtsquellenlage“ erfolgt sein soll, wird
nicht klar[13].
Letztlich
bleibt dem Rezensenten zweifelhaft, ob man die Weiterentwicklung einer
angenommenen wissenschaftstheoretischen Ausgangssituation durch die
Untersuchung einzelner Rechtslehren erkennen kann, ohne die den Kontext dieser
Positionen bildenden Debatten konkret zu untersuchen. Brockmöllers
Hinweis, daß gerade Savignys Systemvorstellungen und die mit Puchta
erarbeitete Rechtsquellenlehre sich in den Enzyklopädien kaum durchsetzte (S.
154), deutet etwa darauf hin, daß die „Bedingungen“ eben nicht mit den beiden
Autoren hinreichend erklärt werden können. Die stärksten Passagen der Arbeit
liegen nach Ansicht des Rezensenten, nach der gut fundierten Ausgangsposition
um 1800, in den kontextorientierten Abschnitten, insbesondere zur Entwicklung
von Enzyklopädie und Allgemeinem Teil (S. 137ff.) und zum Umschwung ab 1840 (S.
183ff.).
Jede der
Einzelstudien stellt gleichwohl, auch dank der breiten Quellenbasis, eine zu
diskutierende und vielfach überzeugende Interpretation dar. Ganz neue
Ergebnisse zeichnen sich insbesondere zu Falck, Bergbohm und Bierling
ab.
Die
Einwände ändern nichts daran, daß der Autorin eine anregende, wissenschaftlich
weiterführende und besonders in ihrer Arbeitsdichte beeindruckende Leistung
gelungen ist.
Berlin Hans-Peter
Haferkamp
[1] Wieacker, Die Ausbildung einer allgemeinen Theorie des positiven Rechts in Deutschland im 19. Jahrhundert, in: FS Michaelis, 1971, S. 354ff.; Wieacker., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl., 1967, S. 367ff.
[2] Knappe Zusammenfassung in Dreier, Zum Verhältnis von Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, in: FS Klenner (65), 1992, S. 15ff., 17ff.
[3] Vgl. nur S. 42f. mit Anmerkungen zur Rezeptionsgeschichte.
[4] Eine nennenswerte Lücke stellt einzig das für die Systementwicklung im 19. Jahrhundert unverzichtbare Werk von Paolo Cappellini, Systema Iuris, Bd. I, Milano 1984, Bd. II, Milano 1985 dar.
[5] So in der von Brockmöller herangezogenen Vorrede zur 1. Auflage der Pandekten, vgl. hierzu den Brief Stahls an Puchta, in: Koglin, Die Briefe Friedrich Julius Stahls, 1975, S. 129f. sowie Puchta an Savigny, in: Bohnert, Vierzehn Briefe Puchtas an Savigny, 1979, S. 28f; im Vergleich zu Stahl spielten die Rechtsverhältnisse für Puchta bei Savigny in seiner konkreten Systemausführung eine untergeordnete Rolle, vgl. Puchta, Cursus der Institutionen, Band 1 1841, S. 52 Anm. a).
[6] Der Gang der Debatte erschließt sich mit Braun, Gans und Puchta ‑ Dokumente einer Feindschaft, JZ 1998, S. 763ff.
[7] Zu den Zusammenhängen Wittkau, Historismus, 2. Aufl. 1994, insb. S. 80ff., 177ff.
[8] Vgl. Duve, Normativität und Empirie im öffentlichen Recht und der Politikwissenschaft um 1900, 1998, S. 239ff., 287ff., 301ff. und passim.
[9] Wittkau‑Horgby, Darwin ‑ Spencer ‑ Merkel, in: RJ 1999, S. 270ff.
[10] Etwa Dreier, Was ist und wozu Allgemeine Rechtstheorie?, in: Dreier, Recht ‑ Moral ‑ Ideologie, 1981, S. 18f.
[11] Zu Savignys Umgang mit den Quellen vgl. die interessante Studie von Hölzl, Savignys Lehre von der unmittelbaren rechtsgeschäftlichen Stellvertretung, in: Thier/Pfeifer/Grzimek, Kontinuitäten und Zäsuren in der europäischen Rechtsgeschichte, 1999, S. 211ff.
[12] Kiefner, Lex Frater a fratre, in: Rechtstheorie 2, 1979, S. 129ff.
[13] Zur häufig unterschätzten Bedeutung des Gesetzes der „Deckung des positiven Stoffs“ in Jherings „höherer“ Jurisprudenz, Geist II 2 § 41, sei auf die Umsetzung seiner Vorstellungen in der Abhandlung zur Übertragung der Reivindicatio auf Nichteigentümer, Jherings Jb. 1 (1857), S. 101ff.; bes. 177ff. verwiesen.