BürgeEinedeutsch20000830 Nr. 10123 ZRG 118 (2001)

 

 

Eine deutsch-französische Rechtswissenschaft? - Une science juridique franco-allemande? Kritische Bilanz und Perspektiven eines kulturellen Dialogs. Bilan critique et perspective d’un dialogue culturel, hg. v. Beaud, Olivier/Heyen, Erk Volkmar. Nomos Verlags­gesellschaft, Baden-Baden 1999, 367 S.

Es ist zweifellos dringend notwendig, sich über den Dialog zwischen deutscher und französischer Rechtswissenschaft Gedanken zu machen. Zu schnell vergißt man nämlich, daß für einen kulturellen Austausch mehr notwendig ist, als die räumliche Nähe und die touristische Erreichbarkeit der Länder. Gerne wird man deshalb zu diesem Band greifen, der eine erste Bestandsaufnahme und einen Blick in die Zukunft versucht, indem zu allen wichtigen Gebieten der Rechtswissenschaft je ein französischer und ein deutscher Bericht­erstatter zu Worte kommen. In dieser Anzeige können wir den Schwerpunkt auf die Grundlagenfächer, insbesondere die Rechtsgeschichte legen, möchten aber diese all­gemeinen Gesichtspunkte auch in den spezielleren Beiträgen verfolgen.

Nach einer kurzen Einleitung der beiden Herausgeber, O. Beaud und E. V. Heyen, bietet R. Durand (S. 11-40) anhand der 1855 gegründeten Revue historique de droit français einen Überblick über die Wahrnehmung deutscher Rechtsgeschichte in Frank­reich, wobei sich im letzten Jahrhundert oft die Grenzen zwischen Rechtsgeschichte und geltendem Recht verwischen. Im Hinblick auf die künftige europäische Rechtsentwicklung möchte er aus der deutschen Rechtsvereinheitlichung im 19. Jahrhundert Lehren ziehen, wie ein gemeinsames Recht entwickelt wird. In diesem Sinne postuliert er eine historische Bestandsaufnahme, in die er auch die Methodendiskussion einbeziehen will. Sein deutscher Gegenpart L. Schilling (S. 41-66), überprüft zunächst mit statistischen Mitteln die Rezensionsdichte französischer rechtshistorischer Publikationen in Deutschland und führt einige wichtige Hindernisse für deren Wahrnehmung auf, so die Anbindung der deutschen rechtshistorischen Lehrstühle meist an das Zivilrecht und andererseits die seit den fünfziger Jahren in Frankreich auch institutionell angeordnete Konzentration auf die Sozialgeschichte, die zu einer Verlagerung des Schwerpunktes auf regionalgeschichtliche Aspekte einlädt. Ihr steht in Deutschland eine Rezeption von allgemein geschichtlicher und soziologischer Literatur aus Frankreich gegenüber (Écoles des Annales, Bourdieu, Foucault), die jedoch auf einen spezifisch juristischen Zugriff nicht verzichten kann. Eine Verbesserung der doch geringen Intensität des Austausches sollen neue Forschungs­vorhaben, Diskussionsforen und Kooperationen bieten.

Für die Rechtsphilosophie legt G. Pfersmann (S. 67-82) aus französischer Sicht dar, was es für ein Fach bedeutet, institutionell nur schwach eingebunden zu sein. Auffallend ist auf französischer Seite eine intensivere Übersetzungstätigkeit, der in Deutschland kaum eine entsprechende Wahrnehmung französischer rechtsphilosophischer Literatur gegen­übersteht. Wenn schon, so erfolgt der Austausch heute über angloamerikanische Arbeiten. Leider hat Pfersmann nur allzu recht mit dem Hinweis auf die seit zwei Jahrhunderten unermüdlich tradierten Stereotypen auf beiden Seiten, die den Zugang zu den Fragen ver­schütten, weil sie kaum je überprüft werden. Ein paralleler deutscher Beitrag fehlt hier bedauerlicherweise wie auch beim nüchternen Blick auf die Rechtssoziologie, den P. Guibentif (S. 139-162) bietet und der stark vergangenheitsbezogen ist. Das könnte - wie angedeutet wird - möglicherweise auch mit der inneren Situation des Faches zu tun haben.

Der Beitrag zum französischen Zivilrecht von V. Lasserre-Kiesow und D. Luzeaux (S. 163-181) versucht zunächst eine Bestandsaufnahme der Stellen, an welchen deutsches Zivilrecht in Frankreich am ehesten wahrgenommen wird, so bei der Behandlung des Kaufvertrages und des Eigentumsübergangs sowie der Konzeption des Grundbuches und dort vor allem bei der Wirkung der Eintragung. Wichtig ist die kurze Präsentation der ein­führenden Literatur sowie der Berichterstattung in Zeitschriften. Unter den sich neu ent­wickelnden Gebieten wird das Verbraucherrecht herausgestellt. Ein kritischer Blick gilt der schwindenden Ausstrahlung der Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Stils des Gesetzes, das mehr und mehr durch das Richterrecht überformt wird. Als Beispiel für die Fruchtbarkeit einer historischen Reflexion der Rezeption deutscher Begrifflichkeit in Frankreich dient die Theórie du patrimoine von Aubry und Rau, die auf Zachariä zurückgeht. Dieser Vermögensbegriff wurde - dies nebenbei bemerkt - damals in Deutschland allgemein ver­treten und gelangte daher noch auf anderen, wichtigen Wegen nach Frankreich, so über Savigny und Ahrens. Da er aber in Frankreich nie durch Ansätze wie die Theorie vom Zweckvermögen korrigiert wurde, blieben die bekannten mit ihm verknüpften Probleme vor allem im Zusammenhang mit Einmann-Gesellschaften und der Erbfähigkeit erst entstehender juristischer Personen, die schließlich auf dem Wege der Gesetzgebung gelöst werden mußten[1]. An neueren Theorieangeboten aus Deutschland werden die Lehre von der Geschäftsgrundlage, deren Diskussion freilich in Frankreich ältere Wurzeln hat, und die Bindung an den Antrag vorgestellt. Auch hier endet die Reflexion in einem Aufruf zur verstärkten Auseinandersetzung mit dem deutschen Recht im Studium, die mit Nützlich­keitserwägungen - so dem Hinweis auf die Globalisierung - unterstrichen wird.

Als einziger geht F. Ranieri (S. 183-196) einen anderen Weg, indem er an der leider nicht zu leugnenden Entfremdung der heutigen deutschen Zivilistik von der französischen Rechtskultur ansetzt. Daher bleibt er nicht bei den durchaus vorhandenen, niveauvollen deutschen Arbeiten zum französischen Recht stehen, sondern schürft tiefer. Er arbeitet die Verschiedenheit des Stils heraus, die sich mit der in Deutschland erfolgten Bearbeitung des Code civil mit den Methoden der Pandektistik gut erfassen läßt; deren späte Arbeiten hätten jedoch mit Ausnahme von Saleilles Werken zum Bürgerlichen Gesetzbuch nicht auf Frankreich aus­gestrahlt[2]. Freilich muß man dahinter doch ein, zwei Fragezeichen setzen. Die damals obligatorische Schulung der französischen Juristen im römischen Recht erfolgte an solchen pandektistischen Modellen, wie andererseits auch die Rezeption von Jhering einen markanten Einfluß belegt. Noch Gény hat Werke wie die Pandekten von Regelsberger durchgehend ausgewertet. Sicher fördert aber, da kann man nur zustimmen, die Tradition des französischen Urteils - gerade auch in der Auseinandersetzung mit der Judikatur - einen anderen Stil, als er in Deutschland gepflegt wird. Der einzige Grund kann dies aber nicht sein, denn es waren im 19. Jahrhundert auch hohe, dieser Tradition verpflichtete Richter in Frankreich, die sich der in Deutschland entwickelten Methode öffneten. Einig wird man sich wieder im Befund der heutigen Situation, die Ranieri als Herausforderung begreift, für deren Bewältigung er mit Recht eine wissenschaftlich fundierte Ausbildung auch der künftigen Juristen für unabdingbar hält.

Nicht wenige Beiträge thematisieren die fehlende oder über weite Strecken doch dürftige Rezeption. Das gilt auch für die beiden Beiträge zum allgemeinen Staatsrecht, die zunächst sehr vergangenheitsbezogen sind. O. Beaud (S. 83-109) muß schon deswegen auf Interesse stoßen, weil er versucht die Gründe herauszuarbeiten, die heute einer größeren Rezeption der deutschen allgemeinen Staatslehre in Frankreich entgegenstehen. Umgekehrt versucht Ch. Schönberger (S. 111-137) von der deutschen allgemeinen Staatslehre aus am Beispiel von Beaud und Troper zu animieren, sich mit dem heutigen französischen staats- und verfassungstheoretischen Angebot auseinanderzusetzen, welches auf einem deutschen Erbe aufbaut, und die nicht zuletzt mit der Konzeption des steuer­baren Verwaltungsstaates zusammenhängende Andersartigkeit verstehen zu lernen. Ähnliches gilt mutatis mutandis für die Behandlung des Arbeitsrechts durch N. Aliprantis/St. Michel (S. 197-207) beziehungsweise R. Birk (S. 209-220), der sich keinen Illusionen über die Schwierigkeiten einer breiteren Auseinandersetzung hingibt. Nicht anders stellt sich die Lage im Verfassungsrecht (C. Grewe, S. 221-235 und R. Arnold, S. 237-256) und im Verwaltungsrecht (G. Marcou, S. 257-278 und E. V. Heyen, S. 279-302) dar, wo unter Hinweis auf beachtliche Ansätze letztlich optimistisch Wechsel auf die Zukunft gezogen werden. Das Strafrecht (E. Mathias, S. 303‑324 und Th. Gilly, S. 325‑340) macht hier keine Ausnahme. Für das Europarecht (V. Constantinesco, S. 341-350 und C. D. Classen, S. 351-367) ist der Optimismus schon ex professo geboten, doch stimmt die Beobachtung einer nur mangelhaften gegenseitigen Kommunikation sehr nachdenklich.

Nach diesem kursorischen Überblick stellt sich die Frage, ob die Situation in der Rechtsgeschichte nicht doch symptomatisch ist für die mangelhafte Durchdringung der Rechtsgebiete der beiden benachbarten Rechtsordnungen, wobei man - wie gelegentlich auch unterstrichen wird - die anderen deutschsprachigen Länder miteinzubeziehen hätte. Doch selbst in der Schweiz hält sich die Wahrnehmung des französischen Rechts in Grenzen, obwohl hier die Sprachbarriere das kleinste Hindernis darstellen müßte. Sicher gibt es immer einzelne Ausnahmen, punktuelle Erscheinungen aufgrund einer bestimmten Sachstruktur, pionierhafte Leistungen und löbliche Ansätze, doch überwiegt der Eindruck eines friedlichen Nebeneinanders, das aber im Grunde genommen mit dem andern wenig im Sinne hat. Dabei sind sich alle Autoren darüber einig, daß sich eine Auseinandersetzung lohnen würde, und nicht wenige Beiträge setzen sich in bester rechtsvergleichender Manier mit den institutionellen und konzeptionellen Unterschieden auseinander, welche doch die Neugierde auf den andern wecken müßten. Doch bis diese wach wird, ist noch ein weiter Weg zurückzulegen.

Hier drängt es sich auf, über die Gründe nachzudenken. Immer wieder wird zu Recht das Sprach- und Übersetzungsproblem angesprochen, so beispielsweise von Birk S. 218f. Im Ganzen aber ist es wohl symptomatisch, daß mit wenigen Ausnahmen (Ranieri) die meisten Beiträge ergebnisorientiert argumentieren und so im Grunde genommen bei einem juristischen Positivismus enden, ohne daß die Einbettung der Juris­prudenz in die Kultur eines Landes mit allen Implikationen mitbedacht würde, welche die Bedingungen des Austauschs festlegen. Hier zeigt sich sicher eine Schwäche des nach einzelnen Fachgebieten angelegten Bilanzierungsversuchs. Damit bekommen aber auch die Postulate für die Verbesserung der Situation etwas Retortenhaftes. Das gleiche Bild zeigt sich sogar, wenn man die Ebene wissenschaftlichen Alltags betritt: Kein Beitrag geht nämlich ausführlicher auf die äußeren Bedingungen wissenschaftlicher Arbeit ein. Man halte sich nur einmal das fast vollständige Fehlen von Seminarbibliotheken in Frankreich vor Augen: Dies übt den Zwang aus, entweder sich auf die Attitüde geistreicher Argumentation zu verlegen oder aber systematisch zu arbeiten, was in der Rechts­geschichte die Archivarbeit fördert; es erschwert jedoch das uns vertraute kursorische, assoziative Arbeiten, das den Einstieg in die Problemerörterung und Analyse erleichtert. Hat denn keiner der beteiligten deutschen Berichterstatter je versucht, mehrere Jahrgänge einer so gängigen Zeitschrift wie der NJW in einer französischen Bibliothek, beispiels­weise der Bibliothèque Cujas in Paris, zu konsultieren? Dies sei hier so deutlich unter­strichen, weil bei uns die Bestrebungen der Universitätsbibliotheken unübersehbar sind, auf dieses Modell zu setzen und funktionierende Seminarbibliotheken, deren Freihand­betrieb das kreative Herumstöbern erlaubt, von schwerfällig arbeitenden Zentralbiblio­theken aufsaugen zu lassen, die in Kürze das Ergebnis jahrzehntelanger Aufbau- und Kulturarbeit zu zerstören vermögen.

Für die deutschsprachigen Länder hat die Abdrängung der Rechtsvergleichung in ein Wahlfach Konsequenzen: Zwar werden nach wie vor Spitzenstudierende angezogen, die sich für das französische Recht interessieren und es auf hohem Niveau betreiben. Angesichts der Stellenknappheit im wissenschaftlichen Bereich, der Überlastung mit Gutachten und dem täglichen Ungemach mit der vielfältigen Kultus- und Wissenschafts­bürokratie ist der Absprung von begabtem Nachwuchs in eine lukrativere Anwaltstätigkeit oft nur eine Frage der Zeit. Solche Kräfte fehlen dann in den Kerngebieten der Wissen­schaft. Davon abgesehen ist die rechtsvergleichende Tätigkeit, das zeigt sich besonders im öffentlichen Recht und im Strafrecht, selten genug in den Alltag der Lehre integriert, bildet in der Forschung oft nur einen gerne konzedierten Annex und dürfte - von den bekannten Spezialgebieten einmal abgesehen - noch am ehesten in der Rechtsgeschichte Lorbeeren bringen. Deswegen sind denn an vielen Orten im deutschen Sprachraum - die Ausnahmen sind im Sammelband oft genug erwähnt - die rechtsvergleichenden Bibliotheken auch im Bereich des französischen Rechts und der Rechtsgeschichte auf einem schlechten Stand, der das Eindringen nicht nur in die juristische Kultur Frankreichs lähmt.

Neben solchen Hindernissen in der Bibliotheks- und Fachorganisation sind natürlich die zuerst erwähnten Sprachbarrieren von entscheidender Bedeutung. Realisti­scherweise rechnet auch der eine oder andere Beitrag mit der englischen Gemeinsprache - auf welchem Niveau sich diese auch immer bewegen mag. Wenn das Englische aber als gemeinsames Drittes den Zugang zum andern öffnen soll, muß man den auf diesem Umweg unweigerlich eintretenden Informationsverlust in Rechnung stellen. Die Zauber­lösung kann dies daher wohl nicht sein, auch wenn nicht wenige Politiker davon schwärmen, jedoch geflissentlich übersehen, daß sie - ausweislich des ‚Knopfs im Ohr‘ - ohne die Leistung professioneller Dolmetscher verloren wären. Ob mit einer solchen Haltung die innere Kohärenz der Europäischen Union - miteingeschlossen die Beitrittskandidaten im Osten - überhaupt gewährleistet werden kann, sei als Frage nur angedeutet. Schließlich hatten und haben wir in unserer Zeit in Europa nicht wenige schwere Konflikte, die sich nicht zuletzt an der Sprachenfrage entzündeten. Zudem soll man die Erfahrungen aus der Geschichte nicht vernachlässigen, denn weder das Latein als Wissenschaftssprache noch das Französische als verbreitete Kultursprache in Deutschland konnten sich halten. Mit guten Gründen hatte man auf das heimische Idiom zurückgegriffen. Thomasius wußte, was er tat, als er seine Vorlesungen Deutsch zu halten begann, und einem Savigny war nur allzu klar, daß eine Rückkehr zu Latein als Wissenschaftssprache für das römische Recht seiner Zeit nicht sinnvoll war. Daß dies hervorragende Kenntnisse anderer Fremdsprachen - miteingeschlossen die alten Sprachen - nicht ausschließt, zeigen die Wissenschaft des 19. Jahrhunderts und allen voran Wilhelm von Humboldt. Wie komplex strukturiert sich Situationen der Mehrsprachigkeit darstellen und wie labil sie sind, ständig vom Umkippen bedroht, könnte man von der modernen Linguistik lernen, wo einschlägige Forschungen zeitweise sehr intensiv betrieben auch auf allgemeinere Beachtung stießen.

Trotz des unbestreitbar hohen Stellenwerts des Englischen kommen wir also nicht darum herum, auch auf die anderen zuzugehen, und das bedeutet stets, sich um Kultur zu kümmern, um die eigene Kultur und um die Kultur der andern, in diesem Falle Frankreichs. Der beste Weg dazu ist immer noch der direkte: Er führt über das Erlernen der Sprache und über die damit verbundene Auseinandersetzung mit der Literatur, der Geschichte, Wissenschaft und Kunst. Hier ist wenig zu sagen, aber um so mehr zu tun. Institutionell wird es entscheidend darauf ankommen, daß im Studium die Chance zur Ausbildung in beiden Rechtsordnungen zugleich verankert wird. Genannt werden in diesem Band das Saarbrücker Doppelstudium, Ausbildungsgänge wie der integrierte Studiengang zwischen Paris II und München mit dem Erwerb der Licence en droit, andernorts die doppelte Maîtrise und allgemein die heute mögliche Doppelpromotion. Wo die institutionelle Einbindung funktioniert und auf einer Tradition aufbaut, wird die gegen­seitige Wahrnehmung entscheidend gefördert. Das beweist dieser Band, denn es ist kein Wunder, sondern Resultat langer Arbeit, daß Namen wie der kürzlich verstorbene M. Ferid oder H. J. Sonnenberger und die Reihe französischer Professoren, die in Deutschland wirkten oder noch wirken, immer wieder fallen, so Cl. Witz, M. Fromont oder Ch. Autexier. Nur auf diesem Weg haben wir eine Chance, die Entfremdung zu über­winden. Es besteht für mich kein Zweifel, daß dadurch auch die Rechtsgeschichte und die rechtshistorische Kommunikation entscheidend gefördert wird. Diese Schlußbemerkung mag die rechtspolitische Abschweifung entschuldigen, die angesichts der drängenden Probleme unausweichlich war.

München                                                                                                             Alfons Bürge



[1] So schon ausführlich A. Bürge, Der Einfluß der Pandektenwissenschaft auf das französische Privatrecht im 19. Jahrhundert: Vom Vermögen zum patrimoine. in: R. Schulze (Hg.), Europäische Rechts- und Verfassungsgeschichte. Ergebnisse und Perspektiven der Forschung, Berlin 1991, S. 221‑244 und jetzt ds., Le code civil et son évolution vers un droit imprégné d’individualisme libéral, Rev. trim. civ. 2000, S. 1-24, 4, 12f., 22f.

[2] Vgl. dazu nun B.Gast, Der Allgemeine Teil und das Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Urteil von Raymond Saleilles (1855-1912), Frankfurt/M. u. a. 2000.