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Deutsches Rechtswörterbuch. Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache, Band 13, 9/10 – Stadtkanzler-Stegrecht. Hermann Böhlaus Nachfolger, 2018. 1281-1600 Spalten. Angezeigt von Gerhard Köbler.

 

Das nach einem Gedanken Wilhelm Leibniz‘ aus dem Jahre 1770 1896 von einer Kommission der preußischen Akademie vorgeschlagene Deutsche Rechtswörterbuch hat mit diesem, nach dem Vorspann bei J. B. Metzler in Stuttgart unter dem Copyright der Springer-Verlag GmbH Deutschland als Teil von Springer Nature verlegten Doppelheft den Abschluss des dreizehnten Bandes von insgesamt bis 2036 geplanten sechzehn Bänden erreicht. Der dreizehnte Band umfasst die Strecke von Schwefel bis Stegrecht. Er wurde zwischen 2014 und 2018 von Andreas Deutsch und seinen neun Mitarbeitern hergestellt.

 

Mit dem vorliegenden, 1044 weitere Wortartikel aufweisenden, freundlicherweise von Ute Mager vermittelten Doppelheft sind aus etwa 8500 Werktiteln und rund dreizehn neu verwerteten Archivkästen nun insgesamt 97196 Artikel in 20800 Spalten von Aachenfahrt bis Stegrecht gedruckt, wozu in der Onlineversion noch 2175 neue so genannte Wortbelegungen kommen. Alle Artikel enthalten nach dem kurzen Vorwort mehr als 500000 Belegzitate und Belegstellenangaben mit insgesamt mehr als 5,5 Millionen Wörtern. Allein der dreizehnte Band umfasst mehr als 5600 teils nur mehrzeilige, teils aber auch vielspaltige Wortartikel.

 

Den hinteren Teil des Bandes prägt die Fortsetzung der bereits in der vorhergehenden Doppellieferung mit 333 Wortartikeln begonnenen Zusammensetzungen mit dem sehr wichtigen Grundwort Stadt. Mit ihm sind insgesamt mehr als 800 Komposita gebildet. Von ihnen beginnt das Doppelheft mit dem Stadtkanzler und endet mit dem Stadtzwinger. Besonders gewichtig ist in diesem Rahmen das anscheinend 1259 in Utrecht als Übertragung von ius civitatense 1259 erstmals belegte Stadtrecht, zu dem seinerseits noch (Stadtrechtbrecher), Stadtrechtsbuch (1423), Stadtrechtsgesetz, (Stadtgerechtigkeit), stadtrechtsfähig (1663), nicht aber Stadtrechtsreformation innerhalb des Untersuchungszeitraums nachweisbar sind.

 

Das Stadtprivileg erscheint 1430, der Stadtrat 1313 und der Stadtrichter 1244 sowie der Stadtschreiber um 1330, dem freilich die Stadtschreiberei noch um wenige Jahre vorausgeht. Das Stadtsiegel wird 1317 in Groningen genannt., die Stadtsteuer um 1360, die Stadtverweisung erst in der Neuzeit. Die Stadtwillkür begegnet 1399, die Stadtwirtschaft 1699.

 

Weitere interessante Rechtswörter dieser Strecke sind Stahl, Stall, Stamm, Stand einschließlich der mit dem Plural Stände gebildeten Zusammensetzungen, sowie Stapel oder Staffel. Das Grundwort Statt ist wegen der einleuchtenden Abgrenzungsschwierigkeiten unter Stadt erfasst, worauf ein kurzer Verweis aufmerksam macht. Insgesamt bietet also auch das den dreizehnten Band abschließende Doppelheft zahlreiche neue und für jeden Nutzer außerordentlich hilfreiche Erkenntnisse, für deren sorgfältige und umsichtige Erarbeitung allen als Team tätigen Bearbeitern sehr zu danken ist.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler