Stepan, Sebastian, Scaevola noster – Schulgut in den libri disputationum des Claudius Tryphoninus? (= Ius Romanum 6). Mohr Siebeck, Tübingen 2018. XV, 275 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

 

Die Zahl der Rechtskundigen des römischen Altertums ist der Gegenwart nicht sicher bekannt, dürfte aber angesichts der Güte und späteren Wirkung des römischen Rechtes auf die Nachwelt nicht ganz gering gewesen sein. In die vielleicht ab 527 n. Chr. erarbeiteten Digesten des Kaisers Justinian haben immerhin wohl mehr als 9142 Auszüge aus mehr als 200 von fast 2000 zu dieser Zeit noch vorhandenen Schriften Aufnahme. Einer dieser römischen Rechtskundigen war Claudius Tryphoninus, von dem libri disputationum als einziges selbständiges Werk und notae zu Gutachten und Responsen Scaevolas bekannt sind.

 

Mit ihm beschäftigt sich die von Christian Baldus betreute, in dem Wintersemester 2016/2017 von der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg angenommene Dissertation des 1986 geborenen, in Heidelberg und in Ottawa ausgebildeten, zeitweise in der germanistischen Abteilung des Instituts für geschichtliche Rechtswissenschaft der Universität tätigen Verfassers. Seine schlanke Untersuchung gliedert sich nach einem kurzen Vorwort in drei Abschnitte. Sie betreffen nach einer Einführung über die Problemstellung, die beteiligten Rechtskundigen Claudius Tryphoninus und Quintus Cervidius Scaevola, den Forschungsstand zu Rechtsschulen oder Rechtsunterricht in dem Prinzipat und weitere Einzelfragen wie die nicht-apriorische Natur der Kategorien noch einen Hauptteil (mit Exegesen) und eine Schlussbetrachtung.

 

Dem Verfasser geht es in erster Linie um die Frage, ob durch eine inhaltliche Untersuchung eines spätklassischen Werkes eines römischen Rechtskundigen weiterführende Hinweise auf eine Schulenbildung oder Schultraditionen (wie beispielsweise der Sabinianer und Proculianer) auch nach der Klassik gewonnen werden können. Diese Fragestellung hat unmittelbar nach Erscheinen des Werkes die Aufmerksamkeit eines interessierten Rezensenten gewonnen. Deswegen genügt an dieser Stelle ein allgemeiner Hinweis darauf, dass der Verfasser grundsätzlich eine Methode entwickelt und angewandt hat, die sich auf jedes Paar von Rechtskundigen (oder Juristen) anwenden lässt, von dem man vermutet, einer von beiden sei Lehrer bzw. umgekehrt Schüler des anderen gewesen.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler