Meckel-Pfannkuche, Sabrina, Die Rechtsstellung der Kleriker in der Rechtsordnung der lateinischen Kirche – Rechtsgeschichtliche Entwicklung, theologische Begründung und rechtliche Kontur (= Kirchen- und Staatskirchenrecht 24). Schöningh, Paderborn 2018. 474, LIII S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

 

Die christliche Kirche begann mit einem einzelnen Menschen, der an sich und seine Gedankengänge glaubte und diese Vorstellungen in dem Rahmen seiner Möglichkeiten an seine anfangs auf wenige Menschen beschränkten Jünger weitergab. Nach seinem aus der Gegenüberstellung seiner Überlegungen und den hergebrachten Lebensweisen seiner ihn ablehnenden Umwelt folgenden, Aufsehen erregenden Tod durch Kreuzigung vermehrte sich die Zahl seiner Anhänger allmählich trotz anfänglicher staatlicher Verfolgung weltweit immer mehr. Damit wurde eine angemessene Organisation der Bewegung erforderlich, die in ihrem Ergebnis letztlich eine Trennung von verhältnismäßig wenigen Klerikern und ziemlich vielen Laien bewirkte.

 

Mit den damit verbundenen Fragen beschäftigt sich die gewichtige, von Matthias Pulte geförderte und betreute, in dem Sommersemester 2016 von der katholisch-theologischen Fakultät der Universität Mainz angenommene Dissertation der während des Promotionsstudiums von 2010 bis 2016 an dem Lehrstuhl ihres Betreuers und seitdem als Mitarbeiterin der Kanzlei der Kurie des Bistums Würzburg tätigen Verfasserin. Sie gliedert sich nach einem Abkürzungsverzeichnis, einem Vorwort, der Behandlung von Fragestellung und Aufbau sowie methodischen Vorbemerkungen in acht Sachkapitel. Diese betreffen die Rechtsstellung der Kleriker in den statuta ecclesiae antiqua des fünften nachchristlichen Jahrhunderts, die Rechtsstellung in dem Decretum Gratiani, die Rechtsstellung in den Dekretalen Gregors IX., die Rechtsstellung in den Dokumenten des Konzils von Trient, die Rechtsstellung in dem Codex iuris canonici von 1917, die Entwicklung auf der Grundlage des zweien vatikanischen Konzils, die Stufen von der niederen Weihe zu dem Dienst und schließlich die Rechtsstellung der Kleriker in dem Codex iuris canonici von 1983 und das Verständnis der Kleriker in der Instruktion universae ecclesiae.

 

Dabei kann die ihre umfangreiche Bibliographie auf den Seiten 419 bis 474 dokumentierende und zwei Tabellen über die Rezeption der statuta ecclesiae antiqua und die statuta antiqua in D. 23 und mögliche Quellen bietende Verfasserin für die statuta ecclesiae antiqua in klarer und sorgfältiger Betrachtung trennen zwischen Bischof, Presbyter, Diakon, Subdiakon, Akolyth, Exorzist, Lektor, Ostiarier, Psalmist, gottgeweihter Jungfrau, Witwe oder Nonne, Verlobter und von der Gemeinde unterstützter Witwe. Demgegenüber vertritt das Decretum Gratiani in dem Hochmittelalter in c. 12 q. 1 die grundsätzliche Trennung in zwei genera christianorum mit einzelnen Weihestufen, Ämtern und Diensten, wobei die in dem fünften Jahrhundert genannten Weihestufen bis 1972 zu durchlaufen sind. Das zweite vatikanische Konzil sieht demgegenüber die Kleriker als integralen Bestandteil des Volkes Gottes, in dem sie stehen, was in der nachkonziliaren Gesetzgebung bis in die geltende Rechtsordnung aufgearbeitet wird, so dass die Verfasserin insgesamt die von ihr gestellten Fragen der Begründung der Kleriker innerhalb des Volkes Gottes, des theologischen und rechtlichen Wesens der Kleriker, ihrer Aufgaben und ihrer während der langen Jahre des Werdens der Kirche bis zu der Gegenwart, in der die Kleriker nicht mehr als alleinige Träger der Sendung der Kirche verstanden, sondern mit dem Dienst verbunden werden, dafür zu sorgen, dass alle Getauften ihre Teilhabe an der Sendung der Kirche erkennen und leben können, unterschiedenen Stufen bestmöglich beantworten kann.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler