Diringer, Arnd, #JuraZitate. Boorberg, Stuttgart 2018. 218 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

 

Das aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommene Zitat ist grundsätzlich eine wörtlich oder zumindest inhaltlich aus einem anderen Text aufgenommene Stelle oder ein Hinweis auf eine Stelle in einem anderen Text oder eine Übernahme oder ein Hinweis aus oder auf ein sonstiges Medium wie ein Bild oder ein Musikstück. Manche Zitate werden dabei so häufig verwendet, dass sie Teil der alltäglichen Sprache werden, wobei das zugehörige Wissen um die Herkunft in den Hintergrund treten kann. An der Verwendung eines Zitats kann sowohl der Urheber interessiert sein, weil sich durch Verwendung seines Einfalls sein Ruhm und seine Bekanntheit mehren können, wie auch der Zitierende, weil dadurch ein Teil des Ruhmes des Urhebers auf ihn übergehen kann, wobei die Verwendung von Zitaten in der jüngeren Vergangenheit und Gegenwart durch das Urheberrecht geregelt ist, das unter bestimmten Voraussetzungen das ursprünglich völlig frei mögliche Zitieren ohne Erlaubnis des Urhebers und ohne Vergütung auch heute noch in Grenzen möglich sein lässt.

 

Der 1972 geborene Verfasser der vorliegenden juristischen Zitatenschau ist in Bayreuth und Erlangen in Rechtswissenschaft ausgebildet und nach der Promotion des Jahres 2001 in Erlangen-Nürnberg über Scientology (Verbotsmöglichkeit einer verfassungsfeindlichen Bekenntnisgemeinschaft) als Rechtsanwalt in Illingen nach Leitungsfunktionen des Personalrechts, Arbeitsrechts und Tarifrechts in dem Krankenhaussektor und der Versicherungsbranche seit 2008 Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht an der Hochschule Ludwigsburg. Nach dem Vorwort hat er vor etwa zwei Jahren unter dem genannten Hashtag begonnen, auf seinem Twitter-Account Zitate aus juristischen Fachzeitschriften zu veröffentlichen. Von Followern seines Accounts stammt die Idee, die Sammlung von mehr als 1800 Zitaten aus rund 60 juristischen Fachzeitschriften wie ZRP, NJW oder ZAR und Publikationen zu veröffentlichen, womit er der Öffentlichkeit ein Nachschlagewerk zur Verfügung stellen will, das sich für Vorträge und andere Veröffentlichungen bestmöglich nutzen lassen kann.

 

Den Beginn macht das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und den Beschluss der schätzungsweise 80 Gesichtspunkte bildet die Zivilgesellschaft. In diesem Rahmen sind unter Humor Juristen beispielsweise ganz überwiegend gescheite, humorvolle Leute – und einige sind noch trinkfester als Kabarettisten. Oder: die Erbschafsteuerreform hat bereits eine solche Flut von Aufsätzen ausgelöst, dass Komiker schon fragen, ob die Anzahl der erbschaftsteuerlichen Aufsätze in 2009 höher sein wird als die Anzahl der Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle. Möge der erkennbar beachtliche Fleiß des Sammlers von noch mehr Beschenkten und sonstigen Nutzern belohnt werden als bei seinen früheren Werken.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler