Reconsidering constitutional formation I national sovereignty. A comparative analysis of the juridification by constitution, hg. v. Müßig, Ulrike (= Studies in the History of Law and Justice. SpringerOpen, Cham 2016. XIII, 284 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

 

Zwar hat grundsätzlich jede Gegebenheit eine Verfassung, doch ist diese an sich naheliegende und dementsprechend selbverständliche Erkenntnis nur allmählich in das Bewusstsein des Menschen getreten. Dass folglich auch die menschliche Gemeinschaft jeweils verfasst ist, ist erst mit der Entstehung des Staates deutlich geworden. Seit dem Ende des 18. Jahrhunderts wird in diesem Zusammenhang zwischen der älteren materiellen Verfassung und der seit der Virginia Bill of Rights von 1776 zu Tage getretenen jüngeren formellen Verfassung unterschieden.

 

Ulrike Müßig, die in dieser und anderen Entwicklungen besonders hervorgetreten ist, stellt mit dem vorliegenden Werk der interessierten Öffentlichkeit die ersten Forschungsergebnisse des mittels europäischer Mittel finanzierten ERC Advanced Grant ReConFort, Reconsidering Constitutional Formation zur Verfügung. Dieses transdisziplinäre Projekt behandelt ausgewählte Verfassungsdiskurse Europas des 18. und 19. Jahrhunderts. Es beruht auf einer Tagung an der Universität von Macerata vom 9. bis 11. März 2015.

 

Insgesamt enthält es vier Teile. In ihnen behandelt die Hausgeberin die Verrechtlichung durch Verfassungsgebung, Brecht Deseure die nationale Souveränität in Artikel 25 der Verfassung Belgiens von 1831, Giuseppe Mecca die Allmacht des Parlaments unter dem albertinischen Statut in Italien zwischen 1848 und 1861 und Anna Tarnowska Die Souveränitätsfrage in der öffentlichen Diskussion um die Verfassung Polens vom 3. Mai zwischen 1788 und 1792. Möge das durch einen Appendix, ein Verzeichnis der Autoren und einen Index abgerundete europäisierende Werk, dessen Vorbemerkung ReConFort nicht vollkommen überzeugend halbfett formatiert auflöst,  durch seine weiterführenden Erkenntnisse reiche Frucht tragen

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler