Maetschke, Matthias, „Verdammung der Missethäter zur Bergarbeit“. Das Scheitern der Bergwerksstrafe im frühneuzeitlichen Europa (= Rechtsordnung und Wirtschaftsgeschichte 16). Mohr Siebeck, Tübingen 2016. XII, 309 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Irgendwann im Laufe seiner Entwicklung hat der Mensch die Strafe als vom Staat für missbilligtes Verhalten verhängtes Übel erfunden, das für das Opfer grundsätzlich keinen besonderen Vorteil hat. Die Zahl der in diesem Zusammenhang verwendeten Möglichkeiten ist nicht sehr groß. Das staatliche Handeln hat dabei die missbilligten Einzelhandlungen auch keineswegs beseitigen, sondern höchstens beschränken können.

 

Mit einem interessanten Einzelaspekt dieser Vorgänge beschäftigt sich die vorliegende, von Matthias Schmoeckel betreute, im Wintersemester 2014/2015 von der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn als Habilitationsschrift angenommene Untersuchung, des 1976 geborenen, in Frankfurt am Main und Bonn in der Rechtswissenschaft ausgebildeten, nach der Promotion des Jahres 2006 über Ursprünge der Zwangskartellgesetzgebung –der Entwurf eines Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 12. Dezember 1909 (2008) und der zweiten juristischen Staatsprüfung 2008 zunächst als Rechtsanwalt in dem Bereich des privaten Immobilienwirtschaftsrechts in Düsseldorf und seit der Rückkehr in die Wissenschaft 2009 als akademischer Rat auf Zeit an dem Institut für deutsche und rheinische Rechtsgeschichte in Bonn tätigen Verfassers. Sie gliedert sich vorbildlich in die drei Teile Einleitung über Fragestellung mit These, Methode und Untersuchungsablauf (Chronologie und Fallgruppen), Hauptteil und Fazit.

 

In dem Hauptteil geht die selbständige und gedankenreiche, eine bereits eingangs aufgestellte These konsequent verfolgende Untersuchung von dem Entwurf einer Verordnung über die Verurteilung zur Arbeit in sächsischen Bergwerken von 1488 aus. Dem folgen fünf Kapitel über die Androhung der Bergwerksstrafe für Wilderei in den „sonderlichen“ kursächsischen Konstitutionen von 1572, über den Einsatz begnadigter Straftäter im walisischen Bergbau durch das Mine-Adventure 1700, die Bergwerksstrafe in der Habsburgermonarchie von 1728 bis 1768, die Bergwerksstrafe in der spanischen Monarchie von 1749 bis 1800 und das Initiativrecht der französischen Departements zur Einführung der Bergwerksarbeit als Strafe in dem Code pénal des Jahres 1791. Im Ergebnis kann der Verfasser einleuchtend erweisen, dass bei den bereits in der Antike beginnenden Experimenten mit der Bergwerksstrafe die Ziele vielgestaltig waren, aber letztlich der wirtschaftliche Umsetzungsspielraum fehlte, so dass die Versuche auch in dem frühneuzeitlichen Europa schnell scheiterten, weil im Bergbau der Bedarf an Arbeitskräften nicht langfristig stabil war und zu hohe Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit der Sträflingsarbeit bestanden.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler