Asholt, Martin, Verjährung im Strafrecht. Zu den theoretischen, historischen und dogmatischen Grundlagen des Verhältnisses von Bestrafung und Zeit in den §§ 78ff. StGB (= Jus Poenale 3). Mohr Siebeck, Tübingen 2016. XV, 785 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Die Zeit ist eine bisher nicht abänderliche natürliche Gegebenheit für das menschliche Leben. Deswegen hat der Mensch wohl von seinen Anfängen an versucht, ihr nach Möglichkeit in geeigneter Form Rechnung zu tragen. In dem Kulturausschnitt Recht hat er dabei die Verjährung erfunden, nach der bei dem Zusammentreffen der Phänomene Recht und Zeit Rechte und Pflichten durch den bloßen Zeitablauf Veränderungen erfahren können.
Mit ihren Auswirkungen im Strafrecht beschäftigt sich die umfangreiche, von Thomas Vormbaum betreute, im Wintersemester 2013/2014 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Fernuniversität Hagen angenommene Habilitationsschrift des 1977 geborenen, nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Bochum und Münster 2006 promovierten und als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Hagen tätigen sowie durch ein Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Verfassers. Sie gliedert sich nach einer kurzen Einleitung über Problemstellung, Forschungsstand, Ziele, Gang und Darstellungsweise der Untersuchung in vier Teile. Diese betreffen Materialien (von der Aufklärung bis zur jüngsten Vergangenheit), theoretische Grundlagen sowie Folgerungen, die an Hand umfangreicher Literatur sachkundig erwogen und weiterführend behandelt werden.
Im Ergebnis versteht der Verfasser in seinem grundlegenden, Maßstäbe setzenden Werk die (strafrechtliche) Verjährung ansprechend als Abnehmen der (strafrechtlichen) Relevanz eines Unrechts, das dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Hieraus zieht er vielfältige einzelne Folgerungen von beachtlicher Tragweite. Dabei erweist er insgesamt, dass es auch in der Gegenwart gilt, den Gedanken der Verjährung bei der Anwendung des Rechtes stärker zu betonen, wenn man verhindern will, dass die in der Verjährung zum Ausdruck kommenden Überlegungen von anderen Teilen des Rechtes übernommen und umgestaltet werden.
Innsbruck Gerhard Köbler