Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik

vom 19. Juni 1975

geändert durch

Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (GBl. I S. 332), Anl. III, Abschn. II, Ziffer 8;

Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 524);

Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 903).

faktisch aufgehoben durch

Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 889) mit Wirkung vom 2. Oktober 1990

 

Inhaltsverzeichnis

nicht wiedergegeben

 

Die Politik des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Deutschen Demokratischen Republik ist auf die kontinuierliche Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bürger und ihre Entwicklung zu allseitig gebildeten sozialistischen Persönlichkeiten gerichtet. Sie beruht auf der politischen Macht der Arbeiterklasse, den sozialistischen Produktions- und Eigentumsverhältnissen sowie der staatlichen Leitung und Planung der gesellschaftlichen Prozesse, die jedem Bürger ein Leben in materieller und sozialer Sicherheit garantieren.

Das Recht der Deutschen Demokratischen Republik dient in seiner Gesamtheit der Verwirklichung dieser dem Wohle des Volkes verpflichteten Politik. Die Aufgabe des sozialistischen Zivilrechts als Teil des einheitlichen Rechts besteht darin, die gesellschaftlichen Beziehungen im Bereich der Versorgung der Bevölkerung mit materiellen und kulturellen Gütern und Leistungen, insbesondere mit Wohnraum, Konsumgütern und Dienstleistungen mit hoher Wirksamkeit zu gestalten. Es ist darauf gerichtet, die Persönlichkeit der Bürger zu entwickeln, das sozialistische Eigentum zu mehren, verantwortungsvoll zu nutzen und vor Schaden zu bewahren sowie das persönliche Eigentum der Bürger zu schützen.

Die Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger erfordert, ein hohes Entwicklungstempo der sozialistischen Produktion, die Steigerung der Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität zu gewährleisten. Grundlage für den Erwerb von Konsumgütern und Leistungen ist die von jedem Bürger für die Gesellschaft geleistete Arbeit, nach der sich der Anteil des einzelnen am gesellschaftlichen Reichtum bemißt. Mit der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft werden die persönlichen Bedürfnisse der Bürger im zunehmenden Maße auch durch die kollektive und individuelle Nutzung gesellschaftlicher Fonds, insbesondere in den Bereichen der Kultur, des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens befriedigt.

Im Zivilrecht der Deutschen Demokratischen Republik finden die von den Anschauungen der Arbeiterklasse bestimmten Prinzipien der sozialistischen Moral ihren Ausdruck. Es fördert vor allem den aktiven Einsatz der Bürger und ihrer Kollektive zur Mehrung und zum Schutz des sozialistischen Eigentums, ihre umfassende Mitwirkung an der Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen und an der Entwicklung eines sozialistischen Gemeinschaftslebens sowie ihr verantwortungsbewußtes Handeln bei der Verhütung und Abwehr von Schäden an Leben und Gesundheit der Bürger.

Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches verpflichten die Bürger und Betriebe, ihre wechselseitigen Beziehungen in Wahrnehmung der ihnen obliegenden gesellschaftlichen Verantwortung zu gestalten. Sie beruhen auf dem Prinzip der Einheit vom Rechten und Pflichten und der Übereinstimmung der persönlichen Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde die Präambel gestrichen.

Erster Teil

Grundsätze des sozialistischen Zivilrechts

Erstes Kapitel

Aufgaben des Zivilrechts

§ 1 . Grundlagen und Ziele. (1) Die weitere Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes- und, die Entwicklung der Bürger zu allseitig gebildeten sozialistischen Persönlichkeiten sind wesentliche Aufgaben der sozialistischen Gesellschaft. Diesen Aufgaben dient auch das Zivilrecht der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Das Zivilrecht gestaltet die verfassungsmäßig -garantierten Grundrechte und Grundpflichten der Bürger weiter aus. Es regelt Beziehungen, die von den Bürgern zur Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse mit Betrieben sowie untereinander eingegangen werden. Es schützt das sozialistische Eigentum, die Persönlichkeit und das persönliche Eigentum der Bürger.

§ 2. Förderung sozialistischer Beziehungen. Das Zivilrecht fördert sozialistische Gemeinschaftsbeziehungen. Es hilft, die von den Anschauungen der Arbeiterklasse geprägten Grundsätze der sozialistischen Moral im Verhalten und Handeln der Bürger sowie in ihren Beziehungen untereinander und mit Betrieben durchzusetzen. Es ist darauf gerichtet, die Übereinstimmung der individuellen und kollektiven Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen zu sichern.

§ 3. Gewährleistung des Leistungsprinzips. Das Zivilrecht trägt zur Verwirklichung des Prinzips "Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung" bei. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind so auszulegen und anzuwenden, daß die Leistung des Bürgers für die sozialistische Gesellschaft Grundlage ist für seinen Anteil am gesellschaftlichen Reichtum und den Erwerb des persönlichen Eigentums, für die Gestaltung seines Lebens in sozialer Sicherheit sowie für die Entwicklung seiner Persönlichkeit. Das sozialistische Eigentum ständig zu mehren und zu schützen ist Voraussetzung dafür, daß die Bürger ihre materiellen und kulturellen Bedürfnisse zunehmend besser befriedigen können.

§ 4. Schutz der Rechte der Bürger und des sozialistischen Eigentums. Das Zivilrecht verpflichtet alle Bürger und Betriebe, sich gegenüber dem Leben, der Gesundheit und der Persönlichkeit der Bürger, dem sozialistischen Eigentum und dem persönlichen Eigentum der Bürger verantwortungsbewußt zu verhalten. Es ist darauf gerichtet, Rechtsverletzungen vorzubeugen sowie Schäden und Gefahren von Bürgern und Betrieben abzuwenden.

§ 5. Aufgaben der staatlichen Organe beider Durchsetzung des Zivilrechts. (1) Die staatlichen Organe haben in Wahrnehmung Ihrer Verantwortung auf der Grundlage der staatlichen Pläne die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen zu treffen, um die Arbeits- und Lebensbedingungen der Bürger zu verbessern. Das gilt insbesondere für die Versorgung mit Wohnraum, Konsumgütern und Dienstleistungen, für ein vielfältiges kulturelles Leben sowie die Möglichkeiten für Erholung und Gestaltung der Freizeit. Die Entscheidungen der staatlichen Organe bilden die Grundlage für die Tätigkeit der Betriebe und die Versorgung der Bürger.

(2) Die staatlichen Organe haben die Aufgaben, Rechte und Pflichten, - die sich aus diesem Gesetz für sie ergeben, im gesellschaftlichen Interesse wahrzunehmen und zu erfüllen.

Zweites Kapitel

Stellung der Bürger im Zivilrecht

§ 6. Grundsatz. (1) Die Rechte und Pflichten der Bürger in den zivilrechtlichen Beziehungen werden durch die- sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnisse bestimmt, die auf der politischen Macht der Arbeiterklasse, dem sozialistischen Eigentum an den Produktionsmitteln und der Leitung und Planung der Volkswirtschaft durch den sozialistischen Staat beruhen.

(2) Jeder Bürger kann im  Rahmen des Zivilrechts sozialistisches Eigentum nutzen, persönliches Eigentum; Urheberrechte sowie andere Rechte erwerben und innehaben; Verträge schließen und andere Rechtsgeschäfte vornehmen, über sein, Eigentum durch Testament verfügen und erben; er hat die damit : verbundenen Pflichten verantwortungsbewußt zu erfüllen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 6 Abs. 1 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 6 Abs. 1 nochmals aufgehoben.

§ 7. Achtung der Persönlichkeit. Jeder Bürger hat das Recht- auf Achtung seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Ehre und seines Ansehens, seines Namens; seines- Bildes, seiner Urheberrechte sowie anderer gleichartig :geschützter Rechte aus schöpferischer Tätigkeit. Er ist verpflichtet; in gleicher Weise die Persönlichkeit anderer Bürger und die sich daraus ergebenden Rechte zu achten.

§ 8. Gestaltung der zivilrechtlichen Beziehungen durch die Bürger. (1) Die Bürger gestalten auf der Grundlage dieses Gesetzes ihre. zivilrechtlichen Beziehungen zu den Betrieben und zu anderen Bürgern.

(2) Die Bürger sind berechtigt, im Rahmen dieses Gesetzes Verträge aller Art zu schließen, die darauf gerichtet sind, ihre materiellen und kulturellen Bedürfnisse zu befriedigen.

§ 9. Recht auf Mitwirkung. (1) Die umfassende Mitwirkung der Bürger und ihrer Kollektive an der Entwicklung des politischen, -wirtschaftlichen und kulturellen Lebens ist Ausdruck der sozialistischen Demokratie. In Wahrnehmung ihres demokratischen Rechts auf Mitgestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen wirken die Bürger insbesondere bei der Erhaltung; dem Um- und Ausbau und der Modernisierung von Wohnraum, der Verbesserung der Handelstätigkeit und der Versorgung mit Konsumgütern und Dienstleistungen mit. Die Mitwirkung der Bürger gilt  ebenso der Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Erholung und Freizeitgestaltung sowie dem -sozialistischen Gemeinschaftsleben im Wohngebiet.

(2) Die örtlichen Staatsorgane, die Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie die Betriebe der Gebäude- und Wohnungswirtschaft haben entsprechende Organisationsformen für die Einbeziehung der Bevölkerung zur Lösung ihrer Aufgaben zu schaffen und die Mitwirkung der Bürger zu fördern.

Drittes Kapitel

Stellung der Betriebe im Zivilrecht

§ 10. Grundsatz. (1) Die Rechte und Pflichten der Betriebe in den zivilrechtlichen Beziehungen werden auf der Grundlage der Leitung und Planung der Volkswirtschaft durch die Verantwortung bestimmt, die sie für eine planmäßige, bedarfsgerechte und kontinuierliche Versorgung der Bevölkerung sowie die Nutzung, Mehrung und den Schutz des sozialistischen Eigentums tragen.

{2) Die Betriebe sind verpflichtet, im Rahmen ihrer staatlichen Aufgäben solche Waren bereitzustellen und Leistungen zu erbringen, die eine planmäßige Versorgung der Bevölkerung gewährleisten. Sie haben zur ständigen Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung. moderne Verkaufsformen  zu entwickeln und einzuführen, den Kundendienst zu erweitern sowie die nötigen Zubehör und Ersatzteile bereitzustellen.

§ 11. Betriebe. (1) Die Teilnahme der Betriebe am Rechtsverkehr und ihre Anerkennung als juristische Personen bestimmen sich nach den für ihre Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Betriebe der Industrie, des Bauwesens,; der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, des Handels, der Gebäudewirtschaft, des Dienstleistungswesens, der Kultur, des Verkehrs- und Nachrichtenwesens sowie Genossenschaften, Handwerks- und andere Gewerbebetriebe.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Betriebe gelten auch für staatliche Organe und rechtlich selbständige staatliche Einrichtungen, für gesellschaftliche Organisationen und ihre selbständig-en Einrichtungen sowie andere rechtlich selbständige Organisationen und Vereinigungen, soweit sie zivilrechtliche Beziehungen eingehen.

§ 12. Gestaltung der zivilrechtlichen Beziehungen durch die Betriebe. (1) Die Betriebe haben im Rahmen dieses Gesetzes ihre Beziehungen zu den Bürgern so zu gestalten, daß sie die ihnen obliegenden staatlichen Aufgaben zur planmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit hoher gesellschaftlicher Effektivität erfüllen.

(2) Die Betriebe sind verpflichtet, ihre zivilrechtlichen Beziehungen zu den Bürgern in Wahrnehmung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung zu begründen und die sich daraus ergebenden Aufgaben zu :erfüllen. Im Rahmen ihrer geplanten Versorgungsaufgaben haben sie über die von ihnen zu erbringenden Leistungen . mit den Bürgern Verträge abzuschließen.

Viertes Kapitel

Grundsätze für das Zusammenwirken von Bürgern und Betrieben

§ 13. Allgemeine Verhaltenspflicht. Bürger und Betriebe haben bei der Begründung und Ausübung ihrer Rechte sowie bei der Erfüllung ihrer Pflichten dieses Gesetz und andere Rechtsvorschriften, Verträge und andere ihnen obliegende Verpflichtungen zu beachten, die gesellschaftlichen Erfordernisse zu berücksichtigen, die Regeln des sozialistischen Zusammenlebens einzuhalten und auf berechtigte Interessen der Partner sowie anderer Bürger und Betriebe Rücksicht zu nehmen:

§ 14. Pflicht zur Zusammenarbeit. Bei der Vorbereitung, der Begründung, der inhaltlichen Ausgestaltung und der Erfüllung zivilrechtlicher Beziehungen haben die Bürger und Betriebe vertrauensvoll zusammenzuwirken. Sie haben sich von den- Grundsätzen der sozialistischen Moral sowie von der Notwendigkeit der Übereinstimmung der individuellen und kollektiven Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen leiten zu lassen.

§ 15. Verantwortungsbewußte Rechtsausübung. (1) Die den Bürgern und Betrieben auf der Grundlage dieses Gesetzes gewährten Rechte sind entsprechend ihrem gesellschaftlichen Inhalt und-; ihrer Zweckbestimmung auszuüben.

(2) Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn damit den Rechtsvorschriften oder den Grundsätzen der sozialistischen Moral widersprechende Ziele verfolgt werden.

§ 16. Rechtsschutz. Bürger und Betriebe können die Hilfe der Gerichte oder anderer zuständiger staatlicher Organe in Anspruch nehmen, wenn ihre Rechte aus zivilrechtlichen Beziehungen verletzt oder gefährdet werden oder Unklarheiten über Rechtsverhältnisse bestehen. Dem Verlangen auf Rechtsschutz sollen eigene Bemühungen der Beteiligten um eine Beilegung des Konflikts vorausgehen. In Verwirklichung ihres Rechts auf Mitgestaltung staatlicher und gesellschaftlicher Angelegenheiten nehmen die Bürger in umfassender Weise an der Rechtspflege teil.

Zweiter Teil

Das sozialistische Eigentum und das persönliche Eigentum

Erstes Kapitel

Das sozialistische Eigentum 

§ 17. Grundsatz. (1) Das sozialistische Eigentum ist die ökonomische Grundlage der Entwicklung . der sozialistischen Gesellschaft und aller Bürger. Es sichert die weitere Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes auf der Grundlage eines hohen Entwicklungstempos der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität; des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität.

(2) Das sozialistische Eigentum, seine Nutzung, seine Mehrung und sein Schutz dienen der Entwicklung der Bürger zu sozialistischen Persönlichkeiten und der Entfaltung ihrer schöpferischen Kräfte.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 17 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 17 nochmals aufgehoben.

§ 18. Sozialistisches Eigentum. (1) Sozialistisches Eigentum, ist das Volkseigentum, das Eigentum sozialistischer Genossenschaften und das Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger.

(2) Das Volkseigentum als Grundlage der sozialistischen Produktionsverhältnisse ist, entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und den Prinzipien der sozialistischen Planwirtschaft zu nutzen und zu mehren: Der sozialistische Staat organisiert die Nutzung und Mehrung des Volkseigentums insbesondere durch die volkseigenen Betriebe, Kombinate, wirtschaftsleitenden Organe, staatlichen Organe und Einrichtungen, sozialistischen Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen sowie durch Bürger.

(3) Das Eigentum sozialistischer Genossenschaften dient im Rahmen der staatlichen Leitung und Planung der Erfüllung ihrer wirtschaftlichen Aufgaben, der Verwirklichung ihrer Verpflichtungen gegenüber der sozialistischen Gesellschaft sowie der Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen ihrer Mitglieder. Die Rechte aus dem .genossenschaftlichen Eigentum stehen der Genossenschaft zu.

(4) Das Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen dient der Erfüllung ihrer politischen, sozialen; wissenschaftlichen, kulturellen und sonstigen Aufgaben. Die Rechte aus dem Eigentum stehen der gesellschaftlichen Organisation zu und sind entsprechend ihren Zielen wahrzunehmen.

§ 19. Ausübung der Befugnisse aus dem sozialistischen Eigentum. (1) Die volkseigenen Betriebe; Kombinate, wirtschaftsleitenden Organe, staatlichen Organe und Einrichtungen sind zur Durchführung der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben und zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Befugnisse berechtigt, das ihnen vom sozialistischen Staat anvertraute Volkseigentum auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zu besitzen und zu nutzen. Zur Durchführung der staatlichen Pläne sind sie berechtigt; im Rahmen der Rechtsvorschriften über das ihnen anvertraute Volkseigentum zu verfügen.

(2) Die sozialistischen Genossenschaften und die gesellschaftlichen Organisationen- sind als sozialistische Eigentümer entsprechend den. Rechtsvorschriften und ihren Statuten berechtigt, das ihnen gehörende Eigentum zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfügen.

(3) Für sozialistische Genossenschaften und andere sozialistische Betriebe sowie gesellschaftliche Organisationen, denen Volkseigentum zur Nutzung übertragen ist,, gilt Abs. l entsprechend.

§ 20. Schutz des sozialistischen Eigentums. (1) Das sozialistische Eigentum ist unantastbar: Es genießt den besonderen Schutz des sozialistischen Staates.

(2) Das sozialistische Eigentum zu schützen ist Pflicht aller Bürger und Betriebe.

(3) Der Erwerb und der Übergang von Sachen, die Grundlage der wirtschaftlichen Tätigkeit der Betriebe sind, aus dem sozialistischen Eigentum in persönliches Eigentum ist unzulässig. Volkseigentum darf weder verpfändet; gepfändet noch belastet werden. Ausnahmen müssen in Rechtsvorschriften geregelt werden.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 20 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 20 nochmals aufgehoben.

§ 21. Nutzung sozialistischen Eigentums durch die Bürger. (1) Die Bürger sind berechtigt, staatliche und  gesellschaftliche Einrichtungen der Bildung und Kultur, der Wissenschaft, des Verkehrs, des Nachrichtenwesens, für Dienstleistungen und Erholung, des Gesundheits- und Sozialwesens und des Sports sowie den staatlichen und genossenschaftlichen Wohnungsfonds kollektiv und: individuell zu nutzen.

(2) Die Nutzung erfolgt entgeltlich oder unentgeltlich in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen und Möglichkeiten entsprechend den Rechtsvorschriften.

(3) Die Bürger sind verpflichtet, mit dem sozialistischen Eigentum pfleglich und sorgsam umzugehen; es vor Schaden zu bewahren sowie die Rechte und Interessen anderer Nutzer zu berücksichtigen.

Zweites Kapitel.

Das persönliche Eigentum

§ 22. Grundsatz. (1) Das sozialistische Eigentum, seine Mehrung und sein Schutz sind Grundlage für die Entwicklung des persönlichen Eigentums. Quelle des persönlichen Eigentums ist die für die Gesellschaft geleistete Arbeit.

(2) Das persönliche Eigentum dient der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger und ihrer Entwicklung zu sozialistischen Persönlichkeiten.

(3) Das persönliche Eigentum wird durch den sozialistischen Staat geschützt. Der Erwerb des persönlichen Eigentums und seine Nutzung haben in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu erfolgen. Sein Gebrauch darf den gesellschaftlichen Interessen und den berechtigten Interessen anderer Bürger und Betriebe nicht zuwiderlaufen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 22 Abs. 1 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 22 Abs. 1 nochmals aufgehoben.

§ 23. Gegenstand des persönlichen Eigentums. (1) Zum persönlichen Eigentum gehören insbesondere die Arbeitseinkünfte und Ersparnisse, die Ausstattung der Wohnung und des Haushalts, Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die für die Berufsausbildung, Weiterbildung und Freizeitgestaltung erworbenen Sachen sowie Grundstücke und Gebäude zur Befriedigung der Wohn- und Erholungsbedürfnisse des Bürgers und seiner Familie. Zum persönlichen Eigentum gehören auch die dem Wesen des persönlichen Eigentums entsprechenden Rechte, einschließlich vermögensrechtlicher Ansprüche aus Urheber-, Neuerer- und Erfinderrechten.

(2) Auf das überwiegend auf persönlicher Arbeit beruhende Eigentum der Handwerker und Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen über das persönliche Eigentum entsprechend anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 23 Abs. 2 wie folgt geändert:

- die Worte „überwiegend auf persönlicher Arbeit beruhende" wurden gestrichen.

- Es wird folgender Satz angefügt:

"Das gleiche gilt für sonstiges Privateigentum."

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 erhielt der § 23 Abs. 2 folgende Fassung:

"(2) Auf das Eigentum der Handwerker und Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen über das persönliche Eigentum entsprechend anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist. Das gleiche gilt für sonstiges Privateigentum."

§ 24. Befugnisse des Eigentümers. Der Bürger ist zum Besitz und zur Nutzung der zu seinem Eigentum gehörenden Sachen berechtigt. Er ist berechtigt, über die ihm gehörenden Sachen zu verfügen, insbesondere das Eigentum einem anderen zu übertragen sowie den Besitz und die Nutzung der Sachen einem anderen zu überlassen.

Drittes Kapitel

Erwerb und Schutz des Eigentums 

§ 25. Formen des Erwerbs des Eigentums. Das Eigentum an Sachen kann durch Kauf, Schenkung und anderen Vertrag, durch Erbschaft sowie auf Grund der Entscheidung eines Gerichts, Staatlichen Notariats o oder eines anderen staatlichen Organs oder kraft Gesetzes erworben werden.

Erwerb des Eigentums durch Vertrag

§ 26. (1) Der Übergang des Eigentums an einer Sache auf Grund eines Vertrages erfolgt mit der Übergäbe der Sache, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Es kann auch vereinbart werden, daß der Erwerber Eigentümer der Sache wird, der Veräußerer jedoch im Besitz der Sache bleibt. Ist ein anderer im Besitz der Sache, kann der Veräußerer anstelle der Übergabe seinen Anspruch auf Herausgabe der Sache an den Erwerber abtreten.

(2) Das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden geht mit der Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber über, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 27. Der Erwerb des Eigentums auf Grund eines Vertrages tritt ein, wenn der Veräußerer selbst Eigentümer oder zur Veräußerung berechtigt ist. An unrechtmäßig erlangten Sachen kann kein Eigentum erworben werden.

§ 28. An Sachen; die im Einzelhandel gekauft wurden, sowie an Geld und Inhaberpapieren erlangt der Erwerber das Eigentum, auch wenn die Voraussetzungen des § 27 nicht vorliegen. Der Eigentumserwerb tritt nicht ein, wenn der Erwerber weiß, daß die Veräußerung unrechtmäßig erfolgt.

§ 29. Erwerb des Eigentums auf Grund staatlicher Entscheidung. Wird das Eigentum auf Grund der Entscheidung eines Gerichts, eines Staatlichen Notariats oder eines anderen staatlichen Organs erworben, tritt der Erwerb mit dem Zeitpunkt ein, der in der Entscheidung bestimmt ist, und wenn kein Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung:

§ 30. Verbindung, Vermischung. (1) Werden Sachen verschiedener Eigentümer untrennbar miteinander verbunden oder vermischt, entsteht Miteigentum. Ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, erwirbt ihr Eigentümer Alleineigentum. Der bisherige Eigentümer der anderen Sache hat einen Anspruch auf Wertersatz in Geld.

(2) Verbindet oder vermischt der Eigentümer einer Sache diese mit der Sache eines anderen, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß sie einem anderen gehört, hat er dem anderen nach dessen Wahl die entstandene Sache gegen Wertersatz herauszugeben oder Schadenersatz zu leisten: War der Wert der Sache des anderen wesentlich geringer als der Wert der durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sache, kann nur Schadenersatz gefordert werden.

§ 31. Verarbeitung. (1) Wird durch Verarbeitung eine neue Sache hergestellt, wird der Eigentümer der verarbeiteten Sache Eigentümer der neuen Sache.

(2) Übersteigt der Wert der Verarbeitung wesentlich den Wert der verarbeiteten Sache, wird der Hersteller der neuen Sache deren Eigentümer. Das gilt nicht, wenn die Verarbeitung im Auftrage des Eigentümers der verarbeiteten Sache erfolgt ist. Wird der Hersteller der neuen Sache Eigentümer, hat er dem Eigentümer der verarbeiteten Sache deren Wert zu ersetzen.

(3) Wußte der Hersteller oder hätte er wissen müssen, daß er die Sache eines anderen unberechtigt verarbeitet, kann der andere nach seiner Wahl entweder die Herausgabe der neuen Sache oder Schadenersatz verlangen. Hat der Hersteller die Sache herauszugeben, kann er nur Ersatz des Wertes für verarbeitete Materialien verlangen. Ein Anspruch auf Herausgabe der verarbeitete Sache besteht nicht, wenn der Wert der verarbeiteten Sache im Verhältnis zum Wert der neuen Sache wesentlich geringer war.

§ 32. Erwerb des Eigentums in besonderen Fällen. (1) Eine bewegliche Sache, an der das Eigentum aufgegeben worden ist, kann von jedem zu Eigentum erworben werden. Das Eigentum wird in diesem Fall durch die Inbesitznahme der Sache mit der erkennbaren Absicht begründet, Eigentum daran zu erlangen. Das Aneignungsrecht an Sachen, die von erheblichem gesellschaftlichem Wert oder Interesse sind, steht ausschließlich dem Staat zu.

(2) Wer eine bewegliche Sache 10 Jahre wie ein Eigentümer besessen hat, ohne zu wissen, daß ein anderer der Eigentümer ist, erwirbt an dieser Sache das Eigentum. Diese Regelung gilt nicht für sozialistisches Eigentum.

§ 33. Ansprüche des Eigentümers. (1) Dem Eigentümer steht das Recht auf Schutz gegen jeden zu; der sein Eigentum rechtswidrig verletzt oder seine Nutzung beeinträchtigt.

(2) Der Eigentümer kann von jedem, der ihm sein Eigentum unberechtigt vorenthält, die Herausgabe verlangen. Die Herausgabepflicht umfaßt auch die erlangten Nutzungen. Der zur Herausgabe Verpflichtete kann vom Eigentümer die Erstattung notwendiger Aufwendungen verlangen. Der  Anspruch entfällt, wenn der Besitzer die Unrechtmäßigkeit des Besitzes kannte oder kennen mußte.

(3) Die gleichen Ansprüche stehen dem rechtmäßigen Besitzer einer Sache zu.

Viertes Kapitel

Gemeinschaftliches Eigentum

§ 34. Arten des gemeinschaftlichen Eigentums. (1) Das Eigentum an einem Grundstück, einem Gebäude oder einer anderen Sache kann mehreren Eigentümern gemeinschaftlich zustehen.

(2) Das gemeinschaftliche Eigentum kann Miteigentum oder Gesamteigentum sein.. Miteigentum ist anteiliges Eigentum zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen: Ist die Größe der Anteile nicht bestimmt, stehen den Miteigentümern gleiche Anteile zu. Das Gesamteigentum steht nur allen Eigentümern gemeinsam zu.

(3) Die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Eigentum an Sachen gelten entsprechend auch für Rechte, die mehreren Beteiligten gemeinschaftlich zustehen.

§ 35. Nutzungsbefugnisse der Miteigentümer. (1) Jeder Miteigentümer ist berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum so zu nutzen, wie es zwischen den Miteigentümern vereinbart ist. Er hat die Interessen der anderen Miteigentümer zu wahren.

(2) Die Erträge aus dem gemeinschaftlichen Eigentum stehen den Miteigentümern im Verhältnis zur Größe ihrer Anteile zu.

§ 36. Rechte und Pflichten bei der Verwaltung des Miteigentums. (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht allen Miteigentümern gemeinsam zu. Können sie sich über die Verwaltung nicht einigen, kann jeder Miteigentümer durch gerichtliche Entscheidung eine den gemeinsamen Interessen : entsprechende Verwaltung verlangen.

(2) Jeder Miteigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer unaufschiebbare Handlungen vorzunehmen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums notwendig sind.

(3) Jeder Miteigentümer hat entsprechend seinem Anteil die Aufwendungen und sonstigen Ausgaben zu tragen, die für die Erhaltung, Nutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind.

§ 37. Verfügung über Miteigentum. Jeder Miteigentümer kann seinen Anteil einem anderen zu Eigentum übertragen oder anderweitig über ihn verfügen. Eine Verfügung über den Anteil ist unzulässig, wenn dadurch die Rechte und Interessen der anderen Miteigentümer unzumutbar beeinträchtigt würden. Über das Miteigentum insgesamt können die Miteigentümer nur gemeinschaftlich verfügen.

§ 38. Vorkaufsrecht. (1) Den Miteigentümern steht ein Vorkaufsrecht. zu, wenn ein Miteigentümer seinen Anteil an einen nicht zur Eigentumsgemeinschaft gehörenden Dritten verkaufen will.

(2) Die Miteigentümer können das Vorkaufsrecht, durch Vertrag ausschließen.

§ 39. Ausübung des Vorkaufsrechts. (1) Will ein Miteigentümer. seinen Anteil verkaufen, hat er das den anderen Miteigentümern unverzüglich mitzuteilen und  ihnen die Verkaufsbedingungen; bekanntzugeben. Die anderen Miteigentümer sind verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen schriftlich zu erklären, ob sie ihr Vorkaufsrecht ausüben.

(2) Erklärt ein Miteigentümer, daß er das Vorkaufsrecht ausübt, darf der Anbietende den Kaufvertrag nur mit ihm abschließen. Wollen mehrere Miteigentümer das Vorkaufsrecht ausüben, entscheidet der Anbietende, mit wem er den Kaufvertrag abschließt.

(3) Erfolgt der Verkauf eines Anteils unter Nichtbeachtung eines Vorkaufsrechts, ist der Vertrag nichtig.

(4) Für die Ausübung des Vorkaufsrechts über einen Anteil an einem Grundstück oder Gebäude gelten die Bestimmungen - über das Vorkaufsrecht an Grundstücken entsprechend.

§ 40. Ansprüche aus Miteigentum. Jeder Miteigentümer ist berechtigt, alle Ansprüche aus dem Miteigentum selbständig gegenüber Dritten geltend zu machen. Die Herausgabe kann er jedoch nur an alle Miteigentümer verlangen.

§ 41. Aufhebung des Miteigentums. (1) Jeder Miteigentümer kann jederzeit die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft verlangen, wenn der Zeitpunkt berechtigten Interessen anderer Miteigentümer nicht widerspricht.

(2) Die Art der Teilung des Miteigentums ist zwischen den Miteigentümern zu vereinbaren. Einigen sie sich nicht, sind Grundstücke und Gebäude zu veräußern und der Erlös ist zu teilen. Andere Sachen sind so zu teilen, daß kein unverhältnismäßiger Schaden entsteht. Ist das nicht möglich, sind auch diese Sachen zu verkaufen und der Erlös ist zu teilen.

§ 42. Gesamteigentum. (1) Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer ergeben sich aus den für das Gesamteigentum geltenden Rechtsvorschriften oder aus den von den Gesamteigentümern getroffenen Vereinbarungen.

(2) Für das Gesamteigentum der Mietergemeinschaft (§ 118), von Gemeinschaften der Bürger (§ 266 ff.) und der Erbengemeinschaft (§ 400) gelten die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Für das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten gelten die Bestimmungen des Familiengesetzbuches.

Dritter Teil

Verträge zur Gestaltung des materiellen und kulturellen Lebens

Erstes Kapitel

Allgemeine Bestimmungen über Verträge

Erster Abschnitt

Grundsätze

§ 43. Aufgabe der Verträge. (1) Die zivilrechtlichen ;Beziehungen. zwischen Bürgern und Betrieben sowie Bürgern untereinander werden insbesondere durch Verträge gestaltet. In den Verträgen sind ausgehend von den Bestimmungen- dieses Gesetzes die gegenseitigen Rechte und Pflichten beim Erwerb von Leistungen zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger im beiderseitigen Einverständnis festzulegen:

(2) Die Betriebe haben Verträge mit den Bürgern so abzuschließen und zu erfüllen, daß sie ihre Aufgaben zur Versorgung der Bevölkerung entsprechend der ihnen übertragenen staatlichen Verantwortung planmäßig und allseitig verwirklichen: Die Verträge tragen dazu bei, die individuellen Interessen der Bürger mit den gesellschaftlichen Interessen in Übereinstimmung zu bringen:

§ 44. Pflicht zur Zusammenarbeit. Bei der Vorbereitung, dem  Abschluß, der inhaltlichen Ausgestaltung und der Erfüllung von Verträgen haben die Bürger und Betriebe als Vertragspartner vertrauensvoll zusammenzuwirken und sich von den Grundsätzen , der sozialistischen Moral leiten zu lassen.

§ 45. Bestimmung des Vertragsinhalts. (1) Die Rechte und Pflichten beim Abschluß, und bei. der Erfüllung von Verträgen ergeben sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Werden von den Partnern besondere Vereinbarungen getroffen, sollen sie ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten  im Vertrag so festlegen, daß der mit dem Vertrag beabsichtigte Zweck eindeutig bestimmt und Streit über den Vertragsinhalt vermieden wird.

(3) Die Partner können auch Vereinbarungen treffen, die in diesem Gesetz nicht geregelt sind oder die von seinen Bestimmungen abweichen, soweit ihre Anwendung nicht verbindlich vorgeschrieben ist. Die Vereinbarungen dürfen jedoch nicht gegen Inhalt und Zweck dieses Gesetzes verstoßen.

(4) Die Verantwortlichkeit wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; das gleiche gilt für die Verantwortlichkeit für nicht qualitätsgerechte Leistung, soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vereinbarungen zuläßt.

§ 46. Verbindlichkeit Allgemeiner Bedingungen. (1) Die Vertragsbeziehungen können unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Leistung durch Allgemeine Bedingungen (Liefer-, Leistungs-, Geschäfts-, Nutzungs- und Zahlungsbedingungen) weiter ausgestaltet werden.

(2) Allgemeine Bedingungen werden von den zuständigen zentralen Staatsorganen als Rechtsvorschriften erlassen. Werden sie als Anordnung erlassen, bedürfen sie der Zustimmung des Ministers der Justiz.

(3) Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe und ähnliche Einrichtungen sind verpflichtet, die für ihren Bereich geltenden Allgemeinen Bedingungen in den Verkaufs- oder Geschäftsräumen in geeigneter Form bekanntzugeben.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 46 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 46 nochmals aufgehoben.

§ 47. Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung. (1) Die Partner sind zur Vertragstreue und zur realen Erfüllung der Verträge verpflichtet. Sie haben alle Anstrengungen zu unternehmen, um die beiderseitigen Leistungen so zu erbringen, wie es durch Rechtsvorschriften bestimmt oder im Vertrag vereinbart ist.

(2) Verletzen die Partner vertragliche Pflichten, sind sie einander nach den Bestimmungen dieses Gesetzes materiell verantwortlich.

§ 48. Geltungsbereich der allgemeinen Bestimmungen über Verträge. (1) Die allgemeinen Bestimmungen über Verträge gelten für alle in diesem Gesetz geregelten vertraglichen Beziehungen: Sie sind auch Grundlage für die Gestaltung solcher Vertragsverhältnisse, die in diesem Gesetz nicht besonders geregelt sind.

(2) Die allgemeinen Bestimmungen über Verträge gelten entsprechend auch für einseitige Rechtsgeschäfte sowie andere nicht durch Vertrag begründete Rechte und Pflichten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Zweiter Abschnitt

Handlungsfähigkeit, Vertretung und Vollmacht

§ 49. Inhalt der Handlungsfähigkeit. Ein Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist volljährig. Er kann durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten des Zivilrechts begründen, insbesondere Verträge ab-  schließen und- andere Rechtsgeschäfte vornehmen (Handlungsfähigkeit).

Handlungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen

§ 50. (1) Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, und Jugendliche bis zu 18 Jahren können. Rechte und Pflichten nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters begründen:

(2) Verträge, die ohne vorherige Zustimmung (Einwilligung) abgeschlossen werden, erlangen durch die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters Wirksamkeit. Einseitige Rechtsgeschäfte, die ohne Einwilligung vorgenommen werden, sind nichtig.

(3) Für Verträge, die nicht der Schriftform bedürfen, gilt die Genehmigung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als erteilt, wenn sie der gesetzliche Vertreter nicht innerhalb eines - Monats nach Kenntnis vom Vertragsabschluß verweigert.

(4) Die Genehmigung oder ihre Verweigerung ist gegenüber demjenigen zu erklären, mit dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

(5) Verträge, die zur Befriedigung täglicher Lebensbedürfnisse abgeschlossen werden, bedürfen keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

§ 51. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Verträge abschließen, wenn die Zahlungsverpflichtungen aus eigenen Mitteln erfüllt werden.

§ 52. Handlungsunfähigkeit. (1) Kinder,. die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind handlungsunfähig. Sie können durch eigenes Handeln keine Rechte und Pflichten begründen.

(2) Handlungsunfähig sind auch entmündigte Bürger.

(3) Die von Handlungsunfähigen vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind nichtig., Nichtig sind auch Rechtsgeschäfte, die von einem Bürger in einem seine Entscheidungsfähigkeit ausschließenden Zustand vorgenommen wurden. Verträge zur Befriedigung täglicher Lebensbedürfnisse über einen unbedeutenden Wert sind wirksam, wenn die Verpflichtungen daraus beiderseits sofort erfüllt werden:

§ 53. Vertretung. (1) Bürger und Betriebe können sich beim Abschluß, von Verträgen und bei der Vornahme von einseitigen Rechtsgeschäften vertreten lassen.

(2) Als Vertreter handelt, wer befugt ist, für einen anderen und in dessen Namen Verträge abzuschließen oder einseitige Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Durch das Handeln des Vertreters wird der Vertretene unmittelbar berechtigt und verpflichtet.

(3) Die Vertretungsbefugnis kann sich aus Rechtsvorschriften ergeben (gesetzliche Vertretung) oder durch Vollmacht begründet werden (rechtsgeschäftliche Vertretung).

(4) Handlungsunfähige Bürger können nicht Vertreter sein.

§ 54. Umfang der Vertretungsbefugnis. (1) Der Umfang der Vertretungsbefugnis ergibt sich bei gesetzlicher Vertretung aus den Rechtsvorschriften, bei rechtsgeschäftlicher Vertretung aus der Vollmacht.

(2) Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung darf eine Untervollmacht nur mit Zustimmung des Vertretenen erteilt werden.

§ 55. Vertretung von Betrieben. (1) Betriebe handeln durch, ihre in Rechtsvorschriften oder Statuten bestimmten Vertreter oder durch Bevollmächtigte.

(2) Mitarbeiter von Betrieben gelten als bevollmächtigt, solche Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erfüllung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Aufgaben üblich sind. Darauf kann sich nicht berufen, wer das Fehlen der Vertretungsbefugnis kannte oder kennen mußte.

§ 56. Pflichten des Vertreters. (1) Die Beziehungen zwischen Vertreter und Vertretenen bestimmen sich nach dem Rechtsverhältnis, das der Vertretung zugrunde liegt.

(2) Der Vertreter hat seine Vertretungsbefugnis im Interesse des Vertretenen auszuüben und verantwortungsbewußt zu handeln.

(3) Ein Rechtsgeschäft, das ein Vertreter mit sich selbst abschließt, bedarf der Zustimmung des Vertretenen.

§ 57. Form der Vollmacht. (1) Die Vollmacht wird durch Erklärung gegenüber dem Vertreter, dem Vertragspartner oder durch öffentliche Bekanntmachung erteilt.

(2) Die Vollmacht bedarf der gleichen Form wie das vorzunehmende Rechtsgeschäft. Ist eine Beurkundung vorgeschrieben; genügt die Beglaubigung der Vollmacht.

§ 58. Erlöschen der Vollmacht. (1) Die Vollmacht erlischt durch Widerruf; durch Beendigung des der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses oder nach Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde.

(2) Einem Dritten gegenüber ist das Erlöschen der Vollmacht nur wirksam, wenn er davon wußte oder wissen mußte.

§ 59. Handeln ohne Vertretungsbefugnis. (1) Aus einem Vertrag, der ohne Vertretungsbefugnis oder in Überschreitung der Vertretungsbefugnis abgeschlossen worden ist, wird der Vertretene nur soweit berechtigt und verpflichtet; wie er den Abschluß des Vertrages genehmigt. Wird die Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntnis des Vertragsabschlusses erklärt, gilt sie als verweigert.

(2) Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist derjenige; der ohne Vertretungsbefugnis handelt oder die Vertretungsbefugnis überschreitet, dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

(3) Handelt ein Mitarbeiter eines Betriebes im Zusammenhang, mit der Erfüllung von Arbeitspflichten einem anderen gegenüber ohne Vertretungsbefugnis oder überschreitet er die Vertretungsbefugnis; ist der Betrieb zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Eine Schadenersatzpflicht des Mitarbeiters gegen den anderen besteht nicht. Die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters gegenüber dem Betrieb nach arbeitsrechtlichen oder anderen Vorschriften wird dadurch nicht berührt.

(4) Eine Pflicht zum Ersatz des Schadens besteht nicht, wenn der, andere die fehlende Vertretungsbefugnis kannte oder kennen mußte.

Dritter Abschnitt

Abschluß und Form von Verträgen

§ 60. Vertragsinhalt. Der Vertrag -soll die Vereinbarungen enthalten, die für Art, und Zweck der Beziehungen erforderlich sind. Das können insbesondere Vereinbarungen sein über:

1. Art, Umfang und Qualität der Leistung;

2: Leistungszeit, Leistungsort, Transport und Transportkosten;

3. Mitwirkungshandlungen sowie Informationspflichten der Vertragspartner;

4. den Preis und seine Bezahlung;

5. Folgen von Pflichtverletzungen;

6. Voraussetzungen für eine Änderung oder vorzeitige Beendigung des Vertrages.

§ 61. Umfang und Qualität der Leistung. (1) Die Leistung hat entsprechend den staatlichen Gütevorschriften und den vertraglichen Vereinbarungen vollständig mit allen notwendigen Teilen; Zubehör und Dokumentationen zu erfolgen. Staatliche - Güte-; Sicherheits- und Schutzvorschriften sind auch dann Vertragsinhalt, wenn sie nicht vereinbart wurden.

(2) Soll eine von den staatlichen Gütevorschriften abweichende Leistung erbracht werden, ist das im Vertrag zu vereinbaren.

§ 62. Preis. (1) Der von den Partnern vereinbarte Preis muß den gesetzlichen Preisvorschriften entsprechen.

(2) Wird kein Preis oder ein höherer als der gesetzlich zulässige vereinbart, gilt der gesetzlich zulässige Preis.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 erhielt der § 62 Abs. 2 folgende Fassung:

"Der Preis bestimmt sich nach den von den Partnern getroffenen Vereinbarungen. Rechtsvorschriften über staatliche Preisfestsetzungen bleiben unberührt."

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 erhielt der § 62 folgende Fassung:

"§ 62. Preis. Der Preis bestimmt sich nach den von den Partnern getroffenen Vereinbarungen. Rechtsvorschriften über staatliche Preisfestsetzungen bleiben unberührt."

§ 63. Einigung über den Vertragsinhalt. (1) Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen der Partner (Angebot und Annahme) zustande.

(2) Für das Zustandekommen eines Vertrages ist es erforderlich, daß sich die Partner über alle wesentlichen Punkte des Vertrages oder über die von einem Partner geforderten Festlegungen einigen.

(3) Wenn Erklärungen über unwesentliche Punkte des Vertrages fehlen oder unvollständig sind, ergibt sich der Vertragsinhalt unter Berücksichtigung des Vertragszweckes aus den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Angebot und Annahme

§ 64. (1) Ein mündliches Vertragsangebot kann nur sofort angenommen werden, wenn nicht der Anbietende für die Annahme eine Frist setzt.

(2) An ein schriftliches Angebot ist der Anbietende 2 Wochen gebunden, wenn er keine andere Frist gesetzt hat: Die Frist beginnt mit dem Zugang des Angebots: Der Vertrag kommt zustande, wenn die Annahmeerklärung dem Anbietenden innerhalb der Annahmefrist zugeht:

(3) Geht die innerhalb der Frist abgegebene Annahmeerklärung verspätet zu, kommt der Vertrag zustande, wenn, der Anbietende die Annahmeerklärung nicht unverzüglich zurückweist.

(4) Eine Annahme des Angebots mit Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als neues An gebot.

§ 65. Der Vertrag kommt auch ohne Übermittlung einer Annahmeerklärung zustande, wenn sich die Annahme des Angebots aus einem allgemein oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr der Partner üblichen Verhalten ergibt: Das gleiche gilt, wenn der Anbietende auf eine Annahmeerklärung verzichtet hat.

§ 66. Mündlicher und schriftlicher Vertrag. (1) Ein Vertrag kann mündlich abgeschlossen werden. Schriftform, Beurkundung oder Beglaubigung sind nur erforderlich, wenn das durch Rechtsvorschriften bestimmt ist.

(2) Ein nicht in der vorgeschriebenen Form abgeschlossener Vertrag ist, nichtig, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 67. Beurkundung und Beglaubigung. (1) Ist die Beurkundung eines Vertrages vorgeschrieben, genügt es, wenn Angebot und Annahme getrennt beurkundet werden. Das gleiche gilt für die Beglaubigung der Unterschriften. Die Beurkundung oder Beglaubigung erfolgt durch das Staatliche Notariat oder das, sonst zuständige staatliche Organ. Die Beurkundung eines Vertrages ersetzt die Beglaubigung.

(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn die beurkundeten oder beglaubigten Erklärungen beiden Partnern zugegangen sind.

Nichtigkeit von Verträgen

§ 68. (1) Ein Vertrag ist nichtig; wenn

1. sein Inhalt gegen ein in Rechtsvorschriften  enthaltenes Verbot verstößt;

2. er mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar ist;

3. er bei Abschluß auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist; 4. die vorgeschriebene Genehmigung durch das, zuständige staatliche Organ nicht erteilt wird.

(2) Ein Vertrag ist teilweise nichtig, wenn sich der Nichtigkeitsgrund nur auf einen Teil des Vertrages bezieht und der Vertrag auch ohne diesen Teil abgeschlossen worden wäre. Bei Preisverstößen ist der Vertrag mit dem zulässigen Preis wirksam.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 68 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 68 Abs. 2 Satz 2 nochmals aufgehoben.

§ 69. (1) Das auf Grund eines nichtigen Vertrages Geleistete ist nach den Bestimmungen über die Rückgabe von unberechtigt erlangten Leistungen (§§ 356 und 357) herauszugeben.

(2) Ist ein Vertrag nach § 68 ganz oder teilweise nichtig und waren sich die Partner ihres ungesetzlichen oder- moralwidrigen Handelns bewußt, kann das zu Unrecht Erlangte ganz oder teilweise zugunsten des Staates eingezogen werden: Die Einziehung erfolgt auf Antrag des Staatsanwalts durch das Gericht, bei Preisverstößen auch durch das zuständige staatliche Organ.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 69 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 69 Abs. 2 nochmals aufgehoben.

§ 70. Anfechtung von Verträgen. (1) Ein Partner, der sich bei; Abschluß eines Vertrages über. den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum befand oder dessen Erklärung fehlerhaft übermittelt worden ist, kann den Vertrag anfechten; wenn er bei Kenntnis der Sachlage und unter Berücksichtigung aller Umstände den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Das gleiche gilt, wenn die Erklärung auf arglistiger Täuschung oder rechtswidriger Drohung beruht.

(2) Die Anfechtung ist gegenüber dem Partner unverzüglich zu erklären: Widerspricht der Partner der Anfechtung, kann sie bis zum Ablauf von 2 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden: Nach Ablauf dieser Frist ist die Anfechtung ausgeschlossen. Das Recht auf Anfechtung erlischt spätestens 4 Jahre nach Abschluß des Vertrages:

(3) Ein mit Erfolg angefochtener Vertrag ist nichtig. Der Anfechtende hat dem Partner die Aufwendungen zu erstatten, die dieser im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages gemacht hat: Eine Pflicht zur Erstattung besteht nicht, wenn der Partner den Anfechtungsgrund kannte oder kennen mußte.

Vierter Abschnitt

Erfüllung von Verträgen 

§ 71. Grundsatz. (1) Die vertraglich vereinbarten Leistungen sind ordnungsgemäß zu erbringen, insbesondere in der vorgesehenen Menge und Qualität, am vereinbarten Ort und zur rechten Zeit. Ist die Leistung nur allgemein bestimmt, ist sie so zu erfüllen, wie, es dem Zweck des Vertrages entspricht.

(2) Jeder Partner eines Vertrages ist für die Leistung, die er zu erbringen hat, Schuldner und für die Leistung, die er zu fordern hat, Gläubiger.

(3) Der Schuldner hat zur Erfüllung seiner Verpflichtung alle Anstrengungen zu unternehmen, die dem Vertragszweck entsprechend im allgemeinen erwartet werden können. Betriebe haben hierzu alle Möglichkeiten zu nutzen, die ihnen durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse zur Erfüllung ihrer Produktions-, Handels- und Dienstleistungsaufgaben gegeben sind einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Betrieben.

(4) Der Gläubiger hat in der erforderlichen Weise mitzuwirken und die vereinbarte, insbesondere qualitäts- und termingerecht angebotene Leistung entgegenzunehmen und als Erfüllung anzuerkennen (Abnahme).

§ 72. Leistungsort. (1) Die Leistung ist am Sitz des Schuldners zu erbringen" soweit sich aus dem Vertrag und aus dem Zweck der Leistung kein anderer Leistungsort ergibt. Für Zahlungsverpflichtungen gilt § 75.

(2) Ist der Schuldner ein Betrieb und die Leistung durch einen Betriebsteil zu erbringen oder auszuliefern, ist der Sitz des Betriebsteils der Leistungsort.

§ 73. Leistungszeit. (1) Ist eine Leistungszeit (Termin oder Frist) nicht bestimmt und ergibt sie sich auch nicht aus der Zweckbestimmung der Leistung, kann der Schuldner jederzeit leisten und der Gläubiger vom Schuldner die Leistung jederzeit fordern.

(2) Eine vorzeitige Leistung ist zulässig, wenn sich- der Gläubiger damit einverstanden erklärt oder wenn er die Leistung abnimmt.

§ 74. Rechnung und Quittung. (1) Der Gläubiger hat dem zur Geldzahlung verpflichteten Schuldner auf Verlangen Rechnung und Quittung zu erteilen.

(2) nie Rechnung soll sofort oder spätestens 2 Wochen nach Empfang der Leistung erteilt werden. Bezahlung kann erst nach Erteilen der Rechnung verlangt werden.

(3) Der Überbringer einer quittierten Rechnung oder einer Quittung gilt als berechtigt, die darin bezeichnete Geldsumme in Empfang zu nehmen, soweit die Umstände nichts anderes ergeben.

§ 75. Geldzahlung und Überweisung. (1) Geld hat der Schuldner dem Gläubiger an dessen Wohnsitz, Sitz oder Kreditinstitut zu übermitteln.

(2) Als Zeitpunkt der Zählung gilt:

1. bei Barzahlung der Tag der Übergabe des Bargeldes an den Gläubiger;

2. bei Überweisung von einem Konto der Tag des Eingangs des Überweisungsauftrages beim Kreditinstitut des Schuldners;

3. bei Zahlung mittels einer Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut oder bei der Post der Tag der Einzahlung.

(3) Die Erfüllung tritt mit Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers oder mit Eingang des Geldes beim Gläubiger ein.

§ 76. Zahlung durch Scheck. (1) Erfolgt die Zahlung durch Scheck, gilt die Übergabe des Schecks als Zeitpunkt der Zahlung und bei Übersendung des Schecks der Tag seines Eingangs beim Gläubiger.

(2) Die Erfüllung tritt mit Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers oder mit Auszahlung des Geldes an den Gläubiger ein; wenn der Scheck eingelöst ist.

Fünfter Abschnitt

Änderung und Beendigung von Verträgen

§ 77. Änderung und Aufhebung durch Vereinbarung. (1) Verträge können durch Vereinbarung der Partner geändert oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen über das Zustandekommen vom Verträgen gelten entsprechend.

(2) Ist für den Abschluß des Vertrages eine Form bestimmt, bedarf auch seine Änderung oder Aufhebung dieser Form.

§ 78. Änderung und Aufhebung von Verträgen durch das Gericht. (1) Das Gericht kann auf Klage eines Partners einen Vertrag ändern oder aufheben; wenn sich die für den Vertragsabschluß maßgebenden Umstände nach Vertragsabschluß so verändert haben, daß nach dem Stand der gesellschaftlichen Entwicklung und der Beziehungen zwischen den Partnern einem von ihnen die Erfüllung nicht mehr zuzumuten ist.

(2) Ein Vertrag kann durch das Gericht nicht mehr geändert oder aufgehoben werden, wenn aus dem Vertrag nur noch die erbrachte Leistung zu bezahlen ist.

§ 79. Wirkung der Änderung und Aufhebung. (1) Die Änderung oder Aufhebung eines Vertrages erstreckt sich nur auf die noch nicht erbrachten Leistungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart oder gerichtlich festgelegt ist.

(2) Wird ein Vertrag geändert oder aufgehoben, sind die dadurch bedingten sowie die in Vorbereitung der Vertragserfüllung entstandenen notwendigen Aufwendungen von den Partnern entsprechend den Vorteilen zu tragen, die sich für sie aus der Änderung öder Aufhebung des Vertrages ergeben.

§ 80. Rücktritt. (1) Zum Rücktritt vom Vertrag ist ein Partner nur berechtigt, wenn das durch Rechtsvorschriften bestimmt oder im Vertrag vereinbart ist. Der Rücktritt darf nicht unter einer Bedingung erklärt werden.

(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Partner. Der Rücktritt von einem schriftlich abgeschlossenen Vertrag bedarf der Schriftform.

(3) Wird das Rücktrittsrecht ausgeübt, ist der Vertrag rückwirkend aufgelöst. Erbrachte Leistungen; sind gegenseitig herauszugeben.

(4) Die Ausübung des Rücktrittsrechts schließt die Möglichkeit nicht aus, eine bereits entstandene Schadenersatzforderung geltend zu machen.

§ 81. Kündigung. (1) Ein Vertrag kann gekündigt werden, wenn das durch Rechtsvorschriften bestimmt oder im Vertrag vereinbart ist, Die Kündigung darf nicht unter einer Bedingung erklärt werden.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Partner: Die Kündigung eines schriftlich abgeschlossenen Vertrages bedarf der Schriftform.

(3) Der Vertrag wird mit dem in der Kündigung genannten Zeitpunkt beendet, jedoch nicht vor Ablauf einer durch Rechtsvorschrift bestimmten oder im Vertrag vereinbarten Frist (Kündigungsfrist). Eine verspätet zugegangene Kündigung wirkt zum nächsten Kündigungstermin.

Sechstes Abschnitt

Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen aus Verträgen

§ 82. Grundsatz. (1) Der Partner eines Vertrages, der seine Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt; ist dem anderen Partner materiell verantwortlich. Dem anderen Partner stehen die durch Rechtsvorschriften bestimmten oder im Vertrag vereinbarten Garantieforderungen, Verzugszinsen, das Recht auf Abnahmeverweigerung, Rücktritt und Leistungsverweigerung sowie auf Schadenersatz zu.

(2) Ein Partner, der einem Dritten die Erfüllung seiner Pflichten überträgt, ist für dessen Verhalten wie für eigenes verantwortlich,

(3) Soll eine Leistung nach dem Zweck des Vertrages auch anderen dienen oder vom Empfänger an andere übertragen werden, ist der Leistende diesen gegenüber für Pflichtverletzungen ebenso verantwortlich wie seinem Vertragspartner.

§ 83. Mitteilung über Vertragsstörungen. (1) Treten bei dem Erfüllung eines Vertrages Störungen auf oder erkennt ein Partner, daß er seine Pflichten trotz aller Anstrengungen nicht oder- nicht ordnungsgemäß erfüllen kann; ist er verpflichtet, dem anderen Partner davon Mitteilung zu machen und die maßgebenden Gründe anzugeben. Droht Leistungsverzug, ist der voraussichtliche Leistungstermin mitzuteilen. Die Mitteilung befreit nicht von der Erfüllung der Vertragspflichten.

(2) Der andere Partner ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen möglicherweise eintretenden Schaden abzuwenden oder zu mindern.

§ 84. Nicht qualitätsgerechte Leistung. (1) Eine Leistung ist nicht qualitätsgerecht; wenn sie nicht den staatlichen Güte-, Sicherheits- und Schutzvorschriften entspricht oder nicht die Eigenschaften aufweist, die im Vertrag vereinbart, nach dem vorgesehenen Zweck der Leistung vorausgesetzt oder zugesichert sind.

(2) Ist eine Leistung nicht qualitätsgerecht, kann der Gläubiger ihre Abnahme verweigern. Hat der Gläubiger die Leistung bereits abgenommen; kann er Garantieansprüche geltend machen und die Erstattung notwendiger Aufwendungen sowie den Ersatz eines durch die nicht qualitätsgerechte Leistung entstandenen Schadens fordern.

Nicht termingerechte Leistung durch den Schuldner

§ 85. (1) Leistet der Schuldner nicht termin- oder fristgemäß, kommt es in Verzug. Ist für die Leistung keine Zeit bestimmt, kommt er in Verzug, wenn es innerhalb einer vom Gläubiger festzulegenden angemessenen Frist nicht leistet.

(2) Solange der Schuldner in Verzug ist, kann der Gläubiger seine Gegenleistung verweigern. -

§ 86. (1) Ist der Schuldner in Verzug, kann ihm der Gläubiger eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Leistet der Schuldner nicht innerhalb dieser Frist; kann der Gläubiger vom Vertrag in dem Umfang zurücktreten, in dem der Schuldner mit seiner Leistung im Verzug ist. Hat der Gläubiger an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse, kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten.

(2) Einer Fristsetzung nach Abs. i bedarf es nicht, wenn das Interesse des Gläubigers an der Erfüllung des Vertrages infolge des Verzugs erheblich beeinträchtigt ist. Das Interesse des Gläubigers ist insbesondere dann erheblich beeinträchtigt, wenn er die nachträgliche Leistung nicht mehr bestimmungsgemäß verwenden kann:

(3) Ist der Schuldner mit der Erfüllung einer Geldverbindlichkeit in Verzug, hat er dem Gläubiger Verzugszinsen in Höhe von 4 % jährlich zu zahlen, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(4) Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen.

Nicht termingerechte .Leistung durch den Gläubiger

§ 87. Der Gläubiger kommt in Verzug; wenn er die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht abnimmt oder wenn er eine vereinbarte Mitwirkung unterläßt, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.

§ 88. (1) Während des Verzugs des Gläubigers hat der Schuldner die Sache zu verwahren und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Ist er hierzu nicht in der Lage, hat er die Sache in einer Weise zu verwerten, die den volkswirtschaftlichen Interessen und den Interessen des Gläubigers entspricht. Soweit es ihm möglich ist, hat er das dem Gläubiger vorher anzuzeigen: Die dem Schuldner entstandenen Aufwendungen hat der Gläubiger zu erstatten.

(2) Geht während des Verzugs des Gläubigers die Sache verloren oder wird sie vernichtet oder beschädigt und ist dafür weder der Schuldner noch der Gläubiger verantwortlich, verliert der Gläubiger insoweit seine Ansprüche aus dem Vertrag. Er bleibt jedoch zur Gegenleistung verpflichtet.

(3). Der Gläubiger hat dem Schuldner den durch Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 89. Unvollständige Leistung. (1) Leistet der Schuldner nicht vollständig und ist dadurch eine bestimmungsgemäße Verwendung der Leistung nicht möglich, kann der Gläubiger die Abnahme und die Bezahlung der Leistung verweigern, bis sie vollständig erbracht ist: Eine nicht vereinbarte Teilleistung ist abzunehmen, wenn sie selbständig verwendbar ist und keine zusätzlichen Aufwendungen erfordert.

(2) Nimmt der Gläubiger eine unvollständige Leistung ab, ist der Schuldner verpflichtet; die Leistung unverzüglich zu vervollständigen. Er hat dem Gläubiges die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

(3) Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch die unvollständige Leistung entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 90. Folgen der Nichterfüllung wegen Unmöglichkeit der Leistung. (1) Wird dem Schuldner die Leistung ganz öder teilweise unmöglich, verliert er in diesem Umfang den Anspruch auf die Gegenleistung.

(2) Hat der Gläubiger die Unmöglichkeit der Leistung verursacht, behält der Schuldner seinen Anspruch auf die Gegenleistung: Der Schuldner muß sich jedoch das anrechnen lassen, was er durch Befreiung von der Leistung oder durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erlangt hat oder hätte erlangen können.

(3) Hat der Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung verursacht, ist dem Gläubiger der dadurch entstandene Schaden zu ersetzen.

(4) Bei teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger vom gesamten Vertrag zurücktreten; wenn eine nur teilweise Erfüllung sein Interesse erheblich beeinträchtigt.

§ 91. Ersatzanspruch. Hat der Schuldner für eine ihm unmöglich gewordene Leistung einen Ersatz, eine Entschädigung oder einen Ersatzanspruch erhalten, kann der Gläubiger die Herausgabe des Erlangten oder die Abtretung des Ersatzanspruches verlangen.

§ 92. Sonstige Pflichtverletzungen. (1) Verletzt ein Partner andere als die in den §§ 84 bis 90 genannten Pflichten eines Vertrages, ist er zum, Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Das gleiche gilt,  wenn ein Partner bei der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht in sonstiger Weise einen Schaden verursacht.

(2) Ein Partner, der bei der Vorbereitung eines Vertrages Pflichten verletzt, auf deren Erfüllung der andere Partner 4 vertrauen durfte, hat den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 93. Schadenersatz. Auf die Verantwortlichkeit eines Partners, für Pflichtverletzungen aus Verträgen Schadenersatz zu leisten, sind die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit für außervertraglich verursachte Schäden (§ 330 ff.) anzuwenden.

Zweites Kapitel

Wohnungsmiete

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen

§ 94. Aufgaben und Ziele. (1) Der sozialistische Staat gewährleistet jedem Bürger und seiner Familie das Recht auf Wohnraum. Die staatliche Wohnungspolitik wird durch den Wohnungsneubau, die Modernisierung, den Um- und Ausbau, die Erhaltung und rationelle Nutzung des Wohnungsfonds sowie durch die gerechte Verteilung des Wahnraums verwirklicht.

(2) Die Bestimmungen über die Wohnungsmiete regeln die Beziehungen zwischen Mieter und Vermieter, zwischen Mietergemeinschaften und Vermietern sowie zwischen Mietern untereinander. Sie fördern die Initiative der Betriebe und Bürger bei der. Verwirklichung der staatlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse. Sie, dienen der Sicherung der Rechte  und der Erfüllung der Pflichten aus dem Mietverhältnis, der Pflege, Erhaltung und Modernisierung des Wohnraums und der Entwicklung sozialistischer Beziehungen zwischen den Bürgern im Wohngebiet.

§ 95. Aufgaben der Betriebe als Vermieter zur Verbesserung der Wohnverhältnisse der Bürger. (1) Die Betriebe der Gebäude- und Wohnungswirtschaft, die Wohnungsbaugenossenschaften und die Betriebe mit Werkwohnungen sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung stehenden materiellen und finanziellen Mittel planmäßig und mit hohem Nutzeffekt für die Pflege, Erhaltung und Modernisierung von Gebäuden und Wohnungen einzusetzen: Die Initiative der Mieter und Nutzer von Wohnungen und anderer Bürger ist hierbei durch geeignete Maßnahmen, wie Einrichtung von Baureparaturstützpunkten und Bereitstellung von Bau- und Reparaturmaterialien, zu fördern. Die Bildung und Tätigkeit von Mietergemeinschaften ist zu unterstützen.

(2) Andere Vermieter sind verpflichtet, die Wohngebäude entsprechend den Grundsätzen des Abs. 1 zu verwalten. Sie haben dafür vorrangig die Mieteinnahmen zu verwenden. Sie sind durch die örtlichen Staatsorgane und die Betriebe der Gebäude- und Wohnungswirtschaft in die Gestaltung und Verbesserung der Wohnverhältnisse einzubeziehen und bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen.

§ 96. Staatliche Lenkung des Wohnraums. Zur Gewährleistung des Grundrechts der Bürger auf Wohnraum und zur Sicherung einer gerechten Verteilung unterliegt der gesamte Wohnraum der staatlichen Lenkung unter Mitwirkung von Kommissionen der Bürger in den Wohngebieten und Betrieben. Die Lenkung des Wohnraums erfolgt nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften:

§ 97. Stellung der Mieter. (1) Die Stellung der Mieter wird bestimmt durch ihr Recht auf Wohnraum, ihr demokratisches Recht auf Mitgestaltung der Wohnverhältnisse, ihre gesellschaftliche Verantwortung für den Schutz und die pflegliche Behandlung der Wohngebäude und ihr Recht auf Schutz vor Kündigung.

(2) In Ausübung ihres demokratischen Rechts auf Mitgestaltung der Wohnverhältnisse wirken die Mieter im Rahmen der Mietergemeinschaft und in anderen Formen insbesondere bei der Pflege, Instandhaltung, Verschönerung und Modernisierung ihrer Wohnhäuser mit.

Zweiter Abschnitt

Entstehen des Mietverhältnisses und Hauptpflichten der Partner

§ 98. Grundsatz. Der Mietvertrag ist die Grundlage für die Gestaltung der Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter. Im Mietvertrag haben Vermieter und Mieter, ausgehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten zu vereinbaren. Die Vereinbarungen dienen dazu, die Wohnräume und Gemeinschaftseinrichtungen durch die Mieter bestmöglich zu nutzen und em harmonisches Zusammenleben im Wohnhaus zu fördern.

§ 99. Zuweisung des Wohnraums. Voraussetzung für die Begründung eines Mietverhältnisses ist die Zuweisung des Wohnraums durch das zuständige Organ. Auf der Grundlage der Zuweisung sind Vermieter und Mieter verpflichtet, einen Mietvertrag abzuschließen: -

§ 100. Vertragsabschluß. (1) Das Mietverhältnis entsteht durch Abschluß eines Vertrages: zwischen Vermieter und Mieter. Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden.

(2) Ist der Vermieter oder der Mieter zum Abschluß des Mietvertrages nicht bereit oder einigen sie sich nicht über seinen Inhalt, werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten auf Antrag durch das für die Wohnraumlenkung zuständige Organ verbindlich festgelegt. Bis zum Abschluß des Mietvertrages ergeben sich die Rechte und Pflichten der Partner aus diesem Gesetz.

(3) Mieter einer Wohnung sind beide Ehegatten, auch wenn nur ein Ehegatte dem Vertrag abgeschlossen hat. Für die Gestaltung des Mietverhältnisses im Falle der Scheidung der Ehe gelten die Bestimmungen des Familiengesetzbuches.

§ 101. Gebrauchsüberlassung und Instandhaltung. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die  Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben, der es ihm gestattet, sie sofort zu nutzen. Die Wohnung ist während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Die dafür erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen hat der Vermieter durchführen zu lassen. Kann ein Mangel in der Wohnung, der die Nutzung beeinträchtigt, in angemessener Zeit nicht beseitigt werden, ist der Vermieter verpflichtet; durch vorläufige Maßnahmen die Auswirkungen des Mangels einzuschränken.

§ 102. Zahlung des Mietpreises. (1) Der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten: Mietpreis regelmäßig und pünktlich zu zahlen. Den Zeitpunkt der Zahlung können Vermieter und Mieter im Mietvertrag vereinbaren: Ist nichts vereinbart, hat die Zahlung bis zum 15. des laufenden Monats zu erfolgen.

(2) Die Betriebe der Gebäude- und Wohnungswirtschaft sind berechtigt, von den Mietern, die ihrer Pflicht zur pünktlichen Zahlung des Mietpreises schuldhaft nicht nachkommen, eine Gebühr von 10 % des rückständigen Mietpreises zu erheben.

§ 103. Höhe des Mietpreises. (1) Der Mietpreis ist entsprechend den Rechtsvorschriften oder den auf ihrer Grundlage ergangenen staatlichen Festlegungen zwischen Mieter und Vermieter zu vereinbaren.

(2) Wird Wohnraum durch Um- oder Ausbau erweitert oder der Wohnkomfort durch Modernisierung erhöht, können Vermieter oder Mieter beantragen, daß der zulässige Mietpreis neu bestimmt wird.

§ 104. Malermäßige Instandhaltung. (1) Der Vermieter ist zur Übergabe der Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten malermäßigen Zustand Verpflichtet. Die während des Mietverhältnisses in der Wohnung durch vertragsgemäße Nutzung notwendigen Malerarbeiten obliegen dem Mieter. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Im Mietvertrag können Vermieter und Mieter etwas anderes Vereinbaren.

§ 105. Nutzungsrecht, des Mieters. (1) Der Mieter und die zu seinem Haushalt gehörenden Personen sind berechtigt, die Wohnung und die Gemeinschaftseinrichtungen vertragsgemäß zu nutzen. Sie sind verpflichtet, diese pfleglich zu behandeln.

(2) Sei der Nutzung der Wohnung und der Gemeinschaftseinrichtungen haben die Hausbewohner aufeinander Rücksicht zu nehmen.

§ 106. Hausordnung. Die Hausordnung dient dazu, die vertraglichen Rechte und Pflichten, insbesondere bei der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen, näher zu bestimmen. Sie ist vom Vermieter und den Mietern gemeinsam auszuarbeiten und gilt als Bestandteil des Mietvertrages.

§ 107. Anzeige und Beseitigung von Mängeln. (1) Mängel, die während der Mietzeit auftreten und vom Vermieter zu beseitigen sind,  hat der -Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und die Mietergemeinschaft darüber zu informieren.  Der Mieter hat alles Zumutbare zu tun, um ihre Ausweitung zu verhindern.

(2) Mängel, die infolge, der Verletzung der Pflicht des Mieters zur malermäßigen Instandhaltung oder zur pfleglichen Behandlung der- Wohnung entstanden sind, hat der Mieter unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.

(3) Kommt der Mieter . seiner Anzeigepflicht oder seiner Pflicht zur Beseitigung eines . Mangels nicht oder nicht genügend nach, hat er dem Vermieter den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 108. Mietpreisminderung und Schadenersatz. (1) Wird der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung durch einen Mangel beeinträchtigt, den der Vermieter zu beseitigen hat, ist der Mieter berechtigt, für die Zeit von der Anzeige des Mangels bis zu seiner Beseitigung einen Betrag vom Mietpreis abzuziehen; der der Beeinträchtigung des Gebrauchswertes entspricht (Mietpreisminderung). Der Umfang der Mietpreisminderung soll zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden.

(2) Verletzt der Vermieter seine Instandhaltungspflicht, hat er dem Mieter den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 109. Mängelbeseitigung, Erstattung der Aufwendungen und Aufrechnung. (1) Im Falle des § 108 Abs. 1 ist der: Mieter auch berechtigt, die notwendigen Reparaturen,  selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen und die Erstattung der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen: Zuvor muß er dem Vermieter zur Beseitigung des Mangels eine angemessene Frist  gesetzt haben, die nicht kürzer als 1 Monat sein soll: Einer vorherigen Anzeige und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des Mangels keinen Aufschub duldet, insbesondere weil er sich erheblich auszuweiten droht oder weil seine sofortige Beseitigung zur Sicherung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Wohnung erforderlich ist.

(2) Der Mieter ist berechtigt, seine Aufwendungen gegen den Mietpreis- aufzurechnen. Die Absicht der Aufrechnung ist dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietpreises mitzuteilen unter gleichzeitiger Angabe von Grund und Höhe der Aufwendungen. Mieter und Vermieter können vereinbaren, daß eine Aufrechnung gegen den monatlichen Mietpreis in Teilbeträgen erfolgt. Die Mietergemeinschaft ist über die durchgeführten Reparaturen und über die beabsichtigte Aufrechnung zu informieren.

Dritter Abschnitt

Baumaßnahmen

§ 110. Gestaltung des Mietverhältnisses infolge von Baumaßnahmen. (1) Kann die Wohnung, wegen Maßnahmen zum Um- und Ausbau sowie zur Modernisierung von Wohnraum zeitweilig nur beschränkt genutzt werden, sollen Mieter und Vermieter vereinbaren, welche Rechte und Pflichten sich daraus für sie ergeben.

(2) Muß die Wohnung wegen staatlich angeordneter Baumaßnahmen geräumt werden, hat das zuständige staatliche Organ eine Regelung über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu treffen, die dem Mieter durch Aus- und Wiedereinzug sowie zeitweilige Unterbringung in Ersatzwohnraum entstehen.

Bauliche Veränderungen durch den Mieter

§ 111. Bauliche Veränderungen, die der Mieterin seiner Wohnung durchführen will, bedürfen der Zustimmung des Vermieters, die schriftlich erteilt werden soll. Der Vermieter ist verpflichtet zuzustimmen, wenn die baulichen Veränderungen zu einer im gesellschaftlichen Interesse liegenden Verbesserung der Wohnung führen. Verweigert der Vermieter seine Zustimmung unbegründet, kann sie auf Antrag des Mieters durch Entscheidung des Gerichts ersetzt werden.

§ 112. (1) Mieter und Vermieter sollen sich über die gegenseitigen Rechte und Pflichten einigen, die sich aus baulichen Veränderungen ergeben, insbesondere darüber, ob und in welcher Höhe die Kosten erstattet werden. Die Vereinbarung, soll schriftlich getroffen werden.

(2) Sind bauliche Veränderungen Vom Mieter ohne Zustimmung des: Vermieters vorgenommen worden, ist der Mieter auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Diese Pflicht entfällt, wenn die baulichen Veränderungen zu einer Verbesserung der Wohnung geführt haben, die im , gesellschaftlichen Interesse liegt.

(3) Ist über die Erstattung der Kosten nichts vereinbart worden, hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf angemessene Entschädigung durch den Vermieter, soweit dieser infolge der baulichen Veränderungen wirtschaftliche Vorteile erlangt. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Mieter verpflichtet ist, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen:

§ 113. Entfernen von Einrichtungsgegenständen. (1) Der Mieter ist berechtigt, Einrichtungsgegenstände wieder zu entfernen, die er in der Wohnung ohne bauliche Veränderungen angeschlossen oder angebracht hat. Soweit er von diesem Recht Gebrauch macht, hat er den -ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Macht der Mieter von diesem Recht keinen Gebrauch, weil es wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, den Einrichtungsgegenstand zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, hat er Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 112.

(2) Der Mieter kann mit dem nachfolgenden Mieter vereinbaren, daß dieser die angeschlossenen oder angebrachten Einrichtungsgegenstände übernimmt; Eine entsprechende Vereinbarung kann auch über die vom Mieter in der Wohnung vorgenommenen baulichen Veränderungen getroffen werden. Über die Vereinbarungen ist. der Vermieter zu informieren.

Vierter Abschnitt

Mitwirkung der Mietergemeinschaft

§ 114. Abschluß von Verträgen über die Mitwirkung. (1) Zur Mitwirkung der Mieter im Rahmen der Mietergemeinschaft bei der Pflege, Instandhaltung, Verschönerung und Verwaltung sowie bei der Modernisierung ihrer Wohnhäuser schließen die Betriebe der Gebäude- und Wohnungswirtschaft für die von ihnen verwalteten Wahnhäuser mit den Mietergemeinschaften Verträge, in denen die beiderseitigen Rechte und Pflichten festgelegt werden.

(2) Auch andere Vermieter von Wohnraum sollen entsprechend ihrer gesellschaftlichen Verantwortung für die ständige Verbesserung der Wohnverhältnisse der Bevölkerung mit Mietergemeinschaften Verträge nach Abs. 1 abschließen.

§ 115. Inhalt der Verträge über die Mitwirkung. In den Verträgen sollen insbesondere Vereinbarungen getroffen werden über

1. die vom Vermieter gemeinsam mit der Mietergemeinschaft vorzunehmende Aufstellung eines Reparatur- und Instandhaltungsplanes;

2. die Höhe der Mittel, über die die Mietergemeinschaft zur Durchführung von Kleinreparaturen und zur Erfüllung anderer Aufgaben verfügen kann;

3. die pflegliche. und schonende Behandlung der Wohnungen durch die Mieter und die Anzeige von Mängeln, insbesondere solcher Mängel, die im Interesse der Erhaltung des Wohnraums dringend behoben werden müssen;

4. die pünktliche Mietzahlung, die Inkasso-Vollmacht und Maßnahmen bei Mietrückständen;

5. Pflege von Grünanlagen, Haus- und Vorgärten sowie gesellschaftlich genutzter Freiflächen, wie Kinderspielplätze und Kleinsportanlagen.

§ 116. Verhältnis zwischen Mitwirkung und Mietvertrag. (1) Die vertragliche Übernahme von Rechten und Pflichten durch die Mietergemeinschaft befreit den Vermieter nicht von seiner Verantwortung; die Wohnhäuser zu erhalten, sie zu pflegen und zu verwalten sowie seine Pflichten aus den einzelnen Mietverträgen zu erfüllen.

(2) Die im Rahmen der Mitwirkung bei der Erhaltung, Pflege und Verwaltung -der Wohnhäuser von den Mietergemeinschaften gefaßten Beschlüsse dienen dazu; die Rechte und Pflichten aus den einzelnen Mietverträgen bestmöglich zu verwirklichen. Neue Rechte und Pflichten können dadurch nicht begründet werden.

§ 117. Wirkungen des Handelns der Mietergemeinschaft. (1) Mieter, die im Rahmen der Mietergemeinschaft vertraglich übernommene Verpflichtungen erfüllen und dabei für den Vermieter tätig werden, handeln insoweit als dessen Vertreter.

(2) Mieter, die im Rahmen der Mietergemeinschaft tätig werden, haben dem Vermieter in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit den Schaden zu ersetzen, dem sie durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der von ihnen übernommenen Pflichten verursacht haben.

§ 118. Gemeinschaftliches Eigentum der Mieter. (1) Die Mietergemeinschaft entscheidet darüber, wie die von ihr erworbenen Mittel und Sachen verwendet werden.

(2) Die Mittel und Sachen der Mietergemeinschaft sind Gesamteigentum aller Mieter. Alle Mieter sind berechtigt, diese Sachen in gleicher Weise zu nutzen. -

(3) Scheidet ein Mieter aus der Mietergemeinschaft aus, hat er keinen Anspruch gegen die Mietergemeinschaft auf Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums oder Auszahlung eines , Anteils.

§ 119. Beilegung von Konflikten. Die Mietergemeinschaft setzt sich mit Mietern kameradschaftlich auseinander, die ihre Pflichten aus dem Mietvertrag nicht erfüllen, insbesondere den Mietpreis nicht regelmäßig und pünktlich zahlen oder die Wohnung und die Gemeinschaftseinrichtungen nicht pfleglich behandeln und die Regeln des Zusammenlebens mißachten. Die Mietergemeinschaft hilft, Konflikte zu vermeiden und beizulegen.

Fünfter Abschnitt

Beendigung des Mietverhältnisses

§ 120. Kündigungsschutz. (1) Jeder Mieter hat das Recht auf Kündigungsschutz. Gegen seinen Willen kann das Mietverhältnis nur durch das Gericht auf Verlangen des Vermieters in den in diesem Gesetz geregelten Fällen aufgehoben werden.

(2) Der Mister kann das Mietverhältnis jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen.

(3) Das Mietverhältnis kann jederzeit durch Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter beendet werden. Gerichtliche Aufhebung des Mietverhältnisses

§ 121. (1) Das Mietverhältnis kann auf Verlangen des Vermieters aufgehoben werden, wenn

1. der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag wiederholt gröblich verletzt;

2. der Mieter oder andere zu seinem Haushalt, gehörende Personen die Rechte der anderen Hausbewohner gröblich verletzen.

(2) Vor einer Klage auf gerichtliche Aufhebung des Mietverhältnisses soll sich der Vermieter gemeinsam mit der Mietergemeinschaft oder einem anderen Kollektiv bemühen, den Mieter oder andere zu. seinem Haushalt gehörende Personen zu einem Verhalten zu veranlassen, das den Regeln des sozialistischen Zusammenlebens entspricht.

(3) Das Gericht kann das Verfahren bis zu 8 Monaten aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Mieter oder andere zu seinem Haushalt gehörende Personen ihr Verhalten ändern und damit die Gründe für die Klage entfallen.

§ 122. (1) Das Mietverhältnis kann auf Verlangen des Vermieters auch, aufgehoben werden, wenn der Vermieter aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen die Wohnung dringend benötigt (Eigenbedarf). Bei der Entscheidung darüber hat das Gericht die Interessen des Mieters und des Vermieters abzuwägen und die örtliche Wohnraumlage zu beachten. Das Mietverhältnis darf nur aufgehoben werden, wenn dem Gericht eine Erklärung des zuständigen Organs vorliegt, daß dem Vermieter die Wohnung zugewiesen wird.

(2) Bei Eigenbedarf für einen Teil der Wohnung; für Nebenräume, den Hausgarten oder einen Teil von diesem kann -die Aufhebung nur insoweit verlangt werden.

(3) Ist die Wohnung im Zusammenhang mit der Übernahme von Hauswartspflichten oder ähnlichen Aufgaben zugewiesen und vermietet worden, ist Eigenbedarf insbesondere gegeben, wenn dieses Verhältnis beendet wurde und die Wohnung für einen Nachfolger des Mieters zur Erfüllung dieser Pflichten benötigt wird.

(4) Auf Antrag des Mieters kann das Gericht den Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände verpflichten, dem Mieter die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und des Umzugs sowie die mit dem Umzug verbundenen notwendigen Aufwendungen ganz oder teilweise zu erstatten.

§ 123. Folgen der Beendigung des Mietverhältnisses. (1) Das Mietverhältnis endet in den Fällen der §§ 121 und 122 zu dem in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen Zeitpunkt.

(2) Mit der Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung zu räumen und an den Vermieter herauszugeben. Bis zur Räumung gilt für die beiderseitigen Rechte und Pflichten der bisherige Mietvertrag.

(3) Die Räumung einer Wohnung im Wege der Vollstreckung setzt die Zuweisung anderen Wohnraums voraus.

§ 124. Wechsel des Eigentümers. Das Mietverhältnis wird durch  Wechsel des Eigentümers des Wohnhauses nicht berührt. Der neue Eigentümer tritt an die Stelle des Vermieters und hat dessen Rechte und Pflichten zu übernehmen und zu erfüllen.

§ 125. Fortsetzung des Mietverhältnisses mit Familienangehörigen. (1) Nach dem Tod des Mieters können seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen in den Mietvertrag eintreten. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dein Vermieter.

(2) Verfügungen des für die Wohnraumlenkung zuständigen Organs werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Sechster Abschnitt

Wohnungstausch

§ 126. Tauschvertrag. (1) Zur besseren Gestaltung ihrer Wohnverhältnisse und zur Erschließung von Wohnraumreserven haben die Bürger das Recht, ihre Wohnung. zu tauschen. Sie sind durch das zuständige staatliche Organ zu unterstützen.

(2) Der - Tauschvertrag ist schriftlich             abzuschließen: Er bedarf der Genehmigung des für die Wohnraumlenkung zuständigen Organs und der Zustimmung des Vermieters. Verweigert der Vermieter die Zustimmung ohne ausreichenden Grund, kann sie durch Entscheidung des für die Wohnraumlenkung: zuständigen Organs ersetzt werden.

(3) Bei einem durch Vertrag vereinbarten Wohnungstausch tritt der jeweilige Tauschpartner mit dem Einzug in die Wohnung in das Mietverhältnis des anderen ein und übernimmt damit dessen Rechte und Pflichten.

§ 127. Rücktritt vom Tauschvertrag. (1) Der Anspruch auf Erfüllung eines Wohnungstauschvertrages kann nur innerhalb von 3 Monaten nach Wirksamkeit des Vertrages geltend gemacht werden.

(2) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur zulässig, wenn nach Vertragsabschluß bei einem Tauschpartner Umstände eingetreten sind, durch die die Erfüllung des Tauschvertrages für ihn unzumutbar geworden ist. Der Rücktritt ist dem anderen Tauschpartner unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der vom Vertrag zurücktretende Tauschpartner ist verpflichtet, dem anderen Tauschpartner unter Berücksichtigung aller Umstände die entstandenen Aufwendungen ganz oder teilweise zu erstatten.

Siebenter Abschnitt

Besondere Mietverhältnisse

§ 128. Untermietverhältnisse. (1) Der Mieter ist berechtigt, einen Teil. seiner Wohnung unterzuvermieten, soweit das nicht durch besondere Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist. Das Untermietverhältnis entsteht durch Vertrag zwischen Mieter und Untermieter.

(2) Der Mieter ist zum Vertragsabschluß verpflichtet, wenn das zuständige Organ dem Untermieter den Wohnraum zugewiesen hat.

(3) Untermietverhältnisse über zugewiesenen Wohnraum können nur nach den §§ 120 bis 123 beendet werden: Das gleiche gilt für Untermietverhältnisse über nicht zugewiesenen Wohnraum, wenn der Untermieter diesen Wohnraum vertragsgemäß mit seiner Familie bewohnt oder ihn ganz oder Überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat. In den übrigen Fällen kann das Untermietverhältnis von beiden Partnern jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt wenden.

(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Wohnungsmiete für Untermietverhältnisse entsprechend:

§ 129. Mietverhältnisse über Wochenendhäuser, Zimmer für Erholungszwecke und Garagen. Mietverhältnisse über Wochenendhäuser, Zimmer für Erholungszwecke und über Garagen, die auf unbestimmte Zeit oder für einen vorher bestimmten längeren Zeitraum abgeschlossen worden sind, können nur in entsprechender Anwendung der §§ 120 bis 123 Absätze 1 und 2 beendet werden.

§ 130. Werkwohnungen. (1) Das Mietverhältnis über eine Werkwohnung entsteht durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Betrieb als Vermieter und dem Mitarbeiter des Betriebes als Mieter.

(2) Für die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Vermieters und des Mieters gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wohnungsmiete, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist.

(3) Das Mietverhältnis kann außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen auch durch Kündigung des Vermieters beendet werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Endet es durch Tod des Mitarbeiters des Betriebes, entscheidet der Betrieb darüber, ob das Mietverhältnis mit den im Haushalt lebenden Familienangehörigen fortzusetzen ist:

(4) Auf werk- und dienststellengebundene Wohnungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

§ 131. Gewerberäume. Die Bestimmungen über die Wohnungsmiete sind auf die Nutzung von Gewerberäumen entsprechend anzuwenden, soweit dafür besondere Rechtsvorschriften nicht bestehen.

Achter Abschnitt

Wohnungen der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften

§ 132. (1) Das Nutzungsverhältnis über eine Genossenschaftswohnung beruht auf der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft.

(2) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus dem Nutzungsverhältnis ergeben sich aus den Rechtsvorschriften über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften und dem auf ihrer Grundlage beschlossenen Statut der jeweiligen Genossenschaft.

(3) Für die Nutzung von Wohnungen der gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Drittes Kapitel

Kauf

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 133. Aufgaben und Ziele. (1) Die Betriebe der Produktion-und des Handels sowie die wirtschaftsleitenden Organe sind verpflichtet, in Verwirklichung der staatlichen Versorgungspolitik planmäßig Konsumgüter bereitzustellen, die dem Bedarf der Bevölkerung entsprechen.

(2) Die Bestimmungen über den Kauf regeln die Beziehungen zwischen Bürgern und Betrieben des Einzelhandels so wie der Bürger untereinander beim Kauf von Waren. Sie gelten auch für den Kauf von Waren bei anderen Betrieben. Die Bestimmungen über den Kauf dienen der Sicherung der Rechte der Bürger und der Erhöhung der Verantwortung der -Betriebe des Einzelhandels bei der Versorgung der Bürger mit Konsumgütern entsprechend ihren wachsenden materiellen und kulturellen Bedürfnissen.

§ 134. Pflichten der Betriebe des Einzelhandels. (1) Die Betriebe des Einzelhandels sind verpflichtet, ihre Vertragsbeziehungen zu den Bürgern so zu gestalten, daß sie entsprechend ihren Aufgaben planmäßig zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern beitragen.

(2) Die Betriebe des Einzelhandels sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Handelstätigkeit zur Bedarfsermittlung beizutragen. Sie haben das für sie vorgesehene Warensortiment zu führen, Bürgern auf Verlangen Auskunft über ihr Sortiment zu geben und sie über Möglichkeiten des Kaufs einer gewünschten Ware zu informieren.

(3) Die Betriebe des Einzelhandels haben dafür zu. sorgen, daß der Einkauf weiter erleichtert wird, indem sie geeignete Verkaufsformen entwickeln; den Kundendienst erweitern und die Verkaufskultur heben.

(4) Auf der Grundlage ihrer Mitverantwortung für die Produktion und Bereitstellung bedarfsgerechter Konsumgüter haben die Betriebe des Einzelhandels die Pflicht, ihre Beziehungen zu den Großhandels- und Herstellerbetrieben so zu gestalten, daß die Bevölkerung auf der Grundlage des Planes kontinuierlich und dem Bedarf entsprechend mit Konsumgütern und Ersatzteilen versorgt wird.

§ 135. Mitwirkung der Bürger. (1) Die Bürger haben das Recht, an der Lösung der Aufgaben des sozialistischen Einzelhandels mitzuwirken. Ihre Mitwirkung erfolgt insbesondere durch Kundenbeiräte und Ausschüsse bei den Verkaufseinrichtungen. Diese werden als Interessenvertretungen der  Bevölkerung beratend und kontrollierend tätig. Sie unterstützen die Verkaufseinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Versorgungsaufgaben.

(2) Die Beiräte und Ausschüsse der Bürger nehmen insbesondere auf die Bedarfsermittlung, das Sortiment, den Kundendienst und die Verkaufskultur Einfluß. Sie tragen dazu bei, daß in den Verkaufseinrichtungen Ordnung und Sicherheit gewährleistet sowie, die berechtigten Anliegen der Bürger berücksichtigt werden.

(3) Die Betriebe des sozialistischen Einzelhandels sind verpflichtet, mit den Beiräten und Ausschüssen der Bürger eng zusammenzuarbeiten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Leiter der Betriebe des Einzelhandels, der übergeordneten wirtschaftsleitenden Organe oder der zuständigen staatlichen Organe haben zu Empfehlungen der Beiräte und Ausschüsse zur Verbesserung der Handelstätigkeit oder zur Beseitigung von Mängeln nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften Stellung zu nehmen.

§ 136. Kundenbücher. Die Betriebe des Einzelhandels sind verpflichtet, Kundenbücher zu führen und in ihren Verkaufseinrichtungen sichtbar auszulegen. Die Bürger sind berechtigt, ihre Hinweise und Anregungen in das Kundenbuch einzutragen. Die Betriebe des Einzelhandels haben zu diesen Eingaben Stellung zu nehmen und Schlußfolgerungen für eine bessere Handelstätigkeit zu ziehen.

Zweiter Abschnitt

Rechte und Pflichten beim Kauf

§ 137. Information und Beratung. (1) Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer beim Einkauf sachkundig, zu beraten, ihn insbesondere über Gebrauch, Bedienung und Behandlung der. Ware zu unterrichten. Technische Konsumgüter sind vorzuführen, soweit das nach Art und Beschaffenheit der Ware in der Verkaufseinrichtung möglich ist.

(2) Bei Übergabe der Ware hat der Verkäufer dem Käufer die erforderlichen Gebrauchs-, Bedienungs und Behandlungsvorschriften und bei technischen und anderen Konsumgütern, deren Betreuung durch Vertragswerkstätten iii Rahmen des Kundendienstes handelsüblich ist, ein Verzeichnis der Vertragswerkstätten oder der zuständigen Dienstleistungs- und Reparatureinrichtungen zu übergeben oder diese Angaben mitzuteilen:

§ 138. Pflicht zum vollständigen Warenangebot. (1) Die Betriebe des Einzelhandels sind verpflichtet, die in den Verkaufseinrichtungen vorhandenen Waren in das Angebot aufzunehmen und für die Bürger sichtbar auszustellen: Ist das nicht möglich, sind die im Angebot vorhandenen Waren dem Käufer auf Wunsch vorzulegen.

(2) Für jede in der Verkaufseinrichtung , vorhandene Ware muß der, Einzelhandelsverkaufspreis entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften ersichtlich sein.

§ 139. Pflichten aus dem Kaufvertrag. (l) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Ware in einwandfreier Beschaffenheit zu übergeben und ihm das Eigentum an der Ware zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, den durch gesetzliche Preisvorschriften festgelegten oder den vereinbarten zulässigen Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen.

(S) Das Eigentum geht mit Übergabe der Ware und Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Die Ware ist dem Käufer ordnungsgemäß verpackt zu übergeben, soweit das nach Art der Ware erforderlich oder üblich ist. Bei Selbstbedienung ist dem Käufer eine entsprechende Verpackung zu ermöglichen.

§ 140. Anlieferung. (1) Möbel und andere sperrige oder schwerlastige Konsumgüter hat der Verkäufer nach den dafür geltenden Bestimmungen innerhalb seines Versorgungsbereiches zum vereinbarten Termin frei Haus zu liefern.

(2) Wird zwischen dem Verkäufer und einem außerhalb des Versorgungsbereiches wohnenden Käufer Anlieferung der Ware vereinbart, trägt der Käufer die Mehrkosten.

§ 141. Kauf auf Teilzahlung. Zur Erleichterung des Kaufs langlebiger Konsumgüter gewähren die Kreditinstitute nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften Teilzahlungskredite: Zur Sicherung des Kredits erlangt das Kreditinstitut an der gekauften Ware ein Pfandrecht (§ 448), das mit der vollständigen Rückzahlung des Kredits erlischt.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 wurde der § 141 aufgehoben.

§ 142. Versendungskauf. Der Betrieb des Einzelhandels kann im Rahmen des Kundendienstes die Ware an einen vom Käufer zu bezeichnenden Ort versenden. Der Käufer erwirbt das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises und Versendung der Ware. Die Kosten der Versendung trägt der Käufer.

§ 143. Kauf nach Muster. Beim Kauf nach Muster ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Wäre zu übergeben, die dem Muster entspricht.

§ 144. Kauf nach Erprobung. Die Betriebe des Einzelhandels können hochwertige Konsumgüter oder andere geeignete Waren Bürgern, die am Kauf interessiert sind, befristet zur Erprobung überlassen. Der Kaufvertrag kommt zustande, : wenn der Käufer innerhalb der vereinbarten Frist erklärt, daß er die Ware kauft.

§ 145. Verkauf im Auftrag. Der Verkauf einer Sache kann in der Weise vereinbart werden, daß ein Betrieb des Einzelhandels die Sache übernimmt und sich verpflichtet, sie zu den vereinbarten Bedingungen im eigenen Namen für den Bürger gegen Entrichtung einer Vergütung zu verkaufen.

§ 146. Umtausch. (1) Der Käufer kann eine Ware umtauschen, soweit das im Rahmen des Kundendienstes vom Verkäufer gestattet wird. (2) Der Ausschluß einer Ware vom Umtausch berührt nicht das Recht des Käufers, :wegen eines Mangels der Ware Garantieansprüche geltend zu machen.

§ 147. Kauf von Rechten und Tausch. Die Bestimmungen über den Kauf gelten für den Kauf von Rechten und für den Tausch entsprechend.

Dritter Abschnitt

Garantie

§ 148. Inhalt der Garantie. (1) Der Verkäufer hat für die verkaufte Ware Garantie zu gewähren. Die Garantie erstreckt sich- darauf, daß die Ware. den staatlichen Güte-, Sicherheits- und Schutzvorschriften entspricht, daß sie die vom Hersteller zugesicherte oder für den vorgesehenen Verwendungszweck erforderliche Gebrauchsfähigkeit und Beschaffenheit hat und diese bei sachgemäßem Gebrauch während der Garantiezeit behält.

(2) Die Garantie erstreckt sich auch auf die Eigenschaften der Ware, die vom Verkäufer oder Hersteller zugesichert sind, und auf Eigenschaften, die für den vereinbarten besonderen Verwendungszweck vorausgesetzt werden:

(3) Garantieansprüche. und die zu ihrer Geltendmachung bestimmten Fristen dürfen durch Vertrag nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

§ 149. Garantiezeit. (1) Die Garantiezeit beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit Übergabe der Ware an den Käufer. Die Garantiezeit kann durch Rechtsvorschriften oder Vertrag verlängert werden. Durch das zuständige Organ kann anstelle oder neben der Garantiezeit auch eine Betriebsdauer festgelegt werden..

(2) Die Garantie für Waren, die zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt. sind oder bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eine begrenzte Verwendungsdauer haben, beschränkt sich auf die für Waren dieser Art angemessene Zeit oder Nutzungsdauer: Die Kennzeichnung durch Angabe des Herstellungsdatums oder des Datums des Endverbrauchs hat nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften zu erfolgen.

(3) Der Käufer kann Ansprüche aus der Garantie auch nach Ablauf der Garantiezeit geltend machen, wenn nachgewiesen ist, daß die Ware Mängel aufweist, die auf einen groben Verstoß gegen elementare Grundsätze der Konstruktion, der Materialauswahl, der Fertigung und Montage, der Erprobung sowie der Lagerhaltung zurückzuführen sind und die Ware dadurch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine ihrer Art angemessene Nutzungsdauer und Haltbarkeit hat.

§ 150. Zusatzgarantie. (1) Die Hersteller sollen entsprechend der planmäßigen Qualitätsentwicklung für geeignete Waren eine längere Garantiezeit gewähren.

(2) Die Zusatzgarantie kann auf bestimmte Garantieleistungen beschränkt werden. Kann durch diese der Mangel nicht beseitigt werden, sind die berechtigten Garantieansprüche des Käufers durch andere Garantieleistungen zu erfüllen.

(3) Für die Zusatzgarantie ist ein Garantieschein auszustellen und dem Käufer bei der Übergabe der Ware auszuhändigen. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die vom Hersteller gewährten Garantiebedingungen gegenüber dem Käufer einzuschränken.

(4)  Ansprüche aus der Zusatzgarantie kann der Käufer bereits während der Garantiezeit des § 149 geltend machen. Nach Ablauf dieser Garantiezeit bestehen die Ansprüche aus der Zusatzgarantie in dem vom Hersteller gewährten Umfang weiter; sie können auch beim Verkäufer gegen den Hersteller geltend gemacht werden.

§ 151. Garantieansprüche. (1) Treten während der Garantiezeit Mängel auf, die den Gebrauchswert der Ware (§ 148)- beeinträchtigen, kann der Käufer gegen den Verkäufer folgende Garantieansprüche geltend machen:

1. kostenlose Beseitigung des Mangels (Nachbesserung);

2. Übergabe einer neuen Ware gegen Rückgabe der mangelhaften (Ersatzlieferung);

3. angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Preisminderung);

4. Rückzahlung des vollen Kaufpreises gegen Rückgabe der mangelhaften Ware (Preisrückzahlung).

(2), Der Anspruch auf Nachbesserung. kann auch gegen eine Vertragswerkstatt oder den Hersteller, der Anspruch auf Ersatzlieferung auch gegen den Hersteller geltend gemacht werden.

(3) Ersatzlieferung und Preisrückzahlung kann der Käufer nicht mehr verlangen, wenn unabhängig von dem Mangel eine wesentliche Verschlechterung der Ware eingetreten ist.

§ 152. Nachbesserung. (1) Verkäufer und Hersteller können ,die Garantieansprüche des Käufers durch Nachbesserung erfüllen, wenn dadurch der

Mangel in angemessener Frist einwandfrei beseitigt werden kann und die. berechtigten Interessen des Käufers gewahrt bleiben.

(2) Widerspricht die Nachbesserung den berechtigten Interessen des Käufers oder ist sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, kann der Käufer, das Angebot der Nachbesserung zurückweisen und Ersatzlieferung, Preisminderung oder Preisrückzahlung verlangen.

(3) Die Fristen und Bedingungen für die Nachbesserung sind durch Rechtsvorschriften zu regeln.

§ 153. Folgen nicht ordnungsgemäßer Nachbesserung. Wird durch die Nachbesserung der Mangel nicht beseitigt oder erfolgt das nicht innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist, kann der Käufer die Nachbesserung ablehnen und Ersatzlieferung, Preisminderung oder Preisrückzahlung verlangen.

§ 154. Verlängerung der Garantiezeit bei Nachbesserung und Ersatzlieferung. (1) Wird die Ware nachgebessert, verlängert sich die Garantiezeit, um die Zeit von der Mängelanzeige bis zur Rückgabe der Ware an den Käufer.

(2) Bei Ersatzlieferung beginnt mit der Übergabe der neuen Ware eine neue Garantiezeit.

Weitere Ansprüche aus der Garantie

§ 155. (1) Hat der Käufer beim Verkäufer, Hersteller oder bei der Vertragswerkstatt berechtigt Garantieansprüche geltend gemacht, kann er vom Garantieverpflichteten verlangen, daß ihm die damit verbundenen notwendigen Aufwendungen erstattet werden.

(2) Der Garantieverpflichtete trägt die Gefahr des Verlustes, der Vernichtung oder Beschädigung der Ware, die der Käufer zur Erfüllung der Garantieverpflichtung übergibt oder übersendet.

(3) Können Waren, die nach § 140 frei Haus zu liefern sind, nicht am Aufstellungsort nachgebessert werden, ist der Verkäufer oder Hersteller verpflichtet, die Ware abzuholen und nach der Nachbesserung zurückzuliefern. Entsprechendes gilt bei Rückgabe einer mangelhaften Ware wegen Ersatzlieferung oder Preisrückzahlung.

§ 156. Der Käufer kann vom Verkäufer oder Hersteller Ersatz eines während der Garantiezeit durch den Mangel verursachten Schadens verlangen; der nach allgemeiner Erfahrung als Folge des Mangels anzusehen ist:

Geltendmachung von Garantieansprüchen

§ 157. (1) Der Käufer soll unverzüglich nach Feststellung des Mangels seine Garantieansprüche gegen den aus der Garantie verpflichteten Verkäufer" Hersteller oder gegen die Vertragswerkstatt geltend machen. 2 Wochen nach Ablauf der Garantiezeit können Garantieansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

(2) Der Käufer hat in geeigneter Weise nachzuweisen,: insbesondere durch Kassenbeleg, Garantieschein oder andere Beweismittel, daß er die Ware innerhalb der Garantiezeit beim Verkäufer gekauft hat.

(3) Der Garantieanspruch kann beim Kauf im sozialistischen Einzelhandel auch an einem anderen Ort als dem des Kaufs geltend gemacht werden: Einzelheiten werden in Rechtsvorschriften geregelt.

§ 158. (1) Der Leiter oder die Mitarbeiter der Verkaufseinrichtung haben den Käufer bei Geltendmachung seiner Garantieansprüche zu beraten. Sie haben sofort darüber zu entscheiden, ob der Garantieanspruch anerkannt wird. Ist das wegen der Art des Mangels oder der Ware nicht möglich, ist die Entscheidung innerhalb von 2 Wochen zu treffen und dem Käufer mitzuteilen, andernfalls gilt der Anspruch als anerkannt.

(2) Der Betrieb des Einzelhandels, die Vertragswerkstatt oder der Hersteller dürfen den Käufer, der bei ihnen einen Garantieanspruch geltend macht, nicht an einen anderen Garantieverpflichteten verweisen.

(3) Der Betrieb des Einzelhandels darf die Anerkennung eines Garantieanspruchs nicht davon abhängig machen, ob der Großhandelsbetrieb oder Hersteller den Mangel anerkennt.

§ 159. Garantie bei wertgeminderten und gebrauchten Waren. (1) Beim Kauf nicht gebrauchter, aber werbgeminderter Waren zu herabgesetzten Preisen besteht kein Garantieanspruch wegen der Mängel, für die der Preis herabgesetzt wurde. Der Verkäufer hat die Preisherabsetzung auf der Wäre, ihrer Verpackung, dem Kassenbeleg oder -auf sonstige Weise anzugeben.

(2) Beim Kauf gebrauchter Waren beträgt die Garantiezeit 3 Monate. Der Käufer kann Preisminderung oder Preisrückzahlung sowie Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Ware bei der Übergabe Mängel hatte, die den vertraglich vorausgesetzten Gebrauchswert erheblich mindern. Die Garantie kann vertraglich beschränkt oder ausgeschlossen werden.

§ 160. Übergang der Garantierechte. Wird das Eigentum an der Ware innerhalb der Garantiezeit übertragen, gehen die Garantieansprüche auf den Erwerber über.

Vierter Abschnitt

Lieferung von Energie und Wasser

§ 161. (1) Für die Lieferung von Energie und Wasser über Leitungsanlagen und die damit zusammenhängenden Leistungen gelten die dafür bestehenden Rechtsvorschriften.

(2) Soweit besondere Rechtsvorschriften nicht bestehen, gelten für Beziehungen, an denen Bürger beteiligt sind, die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Viertes Kapitel

Dienstleistungen

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 162. Aufgaben und Ziele. (1) Die Dienstleistungsbetriebe und wirtschaftsleitenden Organe sind in Verwirklichung der staatlichen Versorgungspolitik verpflichtet, die Bevölkerung planmäßig mit  solchen Dienstleistungen zu versorgen, die den Bedürfnissen der Bürger, insbesondere nach Verminderung und Erleichterung der Hausarbeit, nach Verbesserung der Wohnverhältnisse und nach sinnvoller Nutzung der Freizeit und Erholung entsprechen.

(2) Die Bestimmungen über Dienstleistungen regeln die Beziehungen zwischen Bürgern und Betrieben über hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Reparaturen, Bauleistungen, persönliche Dienstleistungen, Leistungen für Reise und Erholung sowie die Ausleihe und Aufbewahrung von Sachen. Sie dienen der Sicherung der Rechte der Bürger und der Erhöhung der Verantwortung der Betriebe für eine termin- und qualitätsgerechte Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend den Bedürfnissen der Bürger.

(3) Für Dienstleistungen, die in den folgenden Bestimmungen nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen über diejenige Dienstleistungsart, die ähnliche Beziehungen zum Gegenstand hat.

§ 163. Pflichten der Betriebe. (1) Die Dienstleistungsbetriebe haben zur Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen entsprechend den Bedürfnissen der Bürger ihre Kapazitäten rationell zu nutzen und planmäßig zu erweitern; die Qualität der Dienstleistungen bei gleichzeitiger Verkürzung der Warte- und Lieferzeiten ständig zu erhöhen; das Netz der Annahmestellen zu erweitern und den Kundendienst zu verbessern.

(2) Die Dienstleistungsbetriebe haben zu gewährleisten, daß die Bürger ihr Recht auf kollektive Mitwirkung bei der Gestaltung und Entwicklung der Dienstleistungsverhältnisse verwirklichen können. Die Bestimmung des § 135 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Dienstleistungsbetriebe sind verpflichtet, Kundenbücher zu führen und in ihren Geschäftsräumen und Annahmestellen sichtbar auszulegen. Die Bürger sind berechtigt, ihre Hinweise und Anregungen in das Kundenbuch einzutragen. Die Dienstleistungsbetriebe haben zu diesen Eingaben Stellung zu nehmen und Schlußfolgerungen zur Verbesserung ihrer Tätigkeit zu ziehen.

Zweiter Abschnitt 

Hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Reparaturen

§ 164. Gegenstand. Die Bestimmungen über hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Reparaturen regeln die Beziehungen zwischen Bürgern und Dienstleistungsbetrieben bei Reinigungs-, Pflegeund Wartungsarbeiten, bei Reparaturen sowie bei der Umarbeitung und Einzelanfertigung von Sachen auf Bestellung.

§ 165. Inhalt des. Vertrages. (1) Der Dienstleistungsbetrieb ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung termin- und qualitätsgerecht zu erbringen. Beim Einbau von Teilen und der Einzelanfertigung von Sachen ist dem Bürger das Eigentum an der Sache zu verschaffen, soweit das zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.

(2) Der Bürger ist verpflichtet, die, zur ordnungsgemäßen Ausführung der Dienstleistung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, die vertragsgemäß angebotene Leistung abzunehmen und den durch gesetzliche Preisvorschriften festgelegten oder den vereinbarten zulässigen Preis zu zahlen.

§ 166. Einhaltung der Sicherheits- und Schutzbestimmungen. (1) Der Dienstleistungsbetrieb hat die Leistung so zu erbringen, daß sie den Rechtsvorschriften für den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz sowie den verkehrstechnischen Vorschriften entspricht.              

(2) Sind dazu Leistungen erforderlich, die über den Auftrag hinausgehen, hat der Dienstleistungsbetrieb die Zustimmung des Bürgers einzuholen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Preis für die Dienstleistung durch die zusätzliche Leistung um nicht mehr als 10 % überschritten wird.

§ 167. Leistung durch einen anderen Betrieb. Der Dienstleistungsbetrieb ist berechtigt, die Dienstleistung ganz oder teilweise einem anderen Betrieb zu übertragen, soweit das nicht durch Vereinbarung oder nach Art der Leistung ausgeschlossen ist. Der Dienstleistungsbetrieb ist dafür verantwortlich, daß die Dienstleistung durch den anderen Betrieb vertragsgemäß ausgeführt wird.

§ 168. Beratungs- und Auskunftspflicht. (1) Der Dienstleistungsbetrieb ist verpflichtet, den Bürger sachkundig zu beraten. Die Beratung soll Empfehlungen über den erforderlichen Umfang und die zweckmäßigste Ausführung der Dienstleistung enthalten. Es soll auch der voraussichtliche Preis und Termin der Leistung mitgeteilt werden.

(2) Der Dienstleistungsbetrieb ist verpflichtet, auf Verlangen des Bürgers Auskunft über den Stand der Ausführung der Dienstleistung zu erteilen und ihn nach Beendigung der Leistung mit Besonderheiten der künftigen Behandlung und Nutzung der Sache vertraut zu machen.

(3) Der Dienstleistungsbetrieb ist bei Mängelanzeigen verpflichtet, den Bürger über die ihm zustehenden Garantieansprüche zu beraten:

§ 169. Pflichten des Bürgers bei Übergabe der Sache. (1) Der Bürger ist verpflichtet, dem Dienstleistungsbetrieb die Sache im bearbeitungsfähigen Zustand und zum vereinbarten Termin zu übergeben.

(2) Hält der Bürger die Verpflichtung nicht ein, kann der Dienstleistungsbetrieb die Annahme der Sache verweigern oder die erforderlichen Arbeiten selbst vornehmen und vom Bürger die Erstattung der Aufwendungen verlangen.

§ 170. Prüfungs- und Mitteilungspflichten. (1) Stellt der Dienstleistungsbetrieb Mängel oder Eigenschaften der Sache fest, die den Zweck des Vertrages oder die Qualität der geforderten Leistung oder die Sicherheit beim weiteren Gebrauch der Sache beeinträchtigen können, hat er das dem Bürger unverzüglich mitzuteilen und dessen weitere Entscheidung abzuwarten.

(2) Der Bürger ist verpflichtet; den Dienstleistungsbetrieb beim Vertragsabschluß auf ihm bekannte Mängel oder Eigenschaften hinzuweisen, die eine besondere Behandlung oder Bearbeitung erfordern.

§ 171. Verletzung der Mitwirkungspflicht. Kann die Dienstleistung nicht oder nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, weil der Bürger erforderliche Mitwirkungshandlungen unterläßt, hat der Dienstleistungsbetrieb dem Bürger eine angemessene Frist zu setzen und ihn aufzufordern, die versäumte Handlung innerhalb dieser Frist nach= zuholen. Kommt der Bürger dem nicht nach, kann der Betrieb vom Vertrag zurücktreten und Erstattung der Aufwendungen verlangen.

§ 172. Sorgfaltspflicht. Der Dienstleistungsbetrieb ist verpflichtet, die ihm vom Bürger übergebene Sache sorgfältig aufzubewahren und sie vor Verlust und Beschädigung zu schützen. Der Betrieb ist während der Dauer der Aufbewahrung für die Beschädigung und den Verlust der Sache: verantwortlich. Die Verantwortlichkeit entfällt, soweit der Verlust oder die Beschädigung durch den Bürger oder ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist.

§ 173. Leistungszeit. (1) Im Vertrag sollen die Partner einen Termin für die Fertigstellung der Leistung vereinbaren.

(2) Die durch die zuständigen staatlichen Organe festgelegten Leistungszeiten für bestimmte Dienstleistungen gelten als Höchstfristen. Sie bestimmen die Leistungszeit; wenn zwischen dem Bürger und dem Dienstleistungsbetrieb darüber nichts vereinbart ist.

(3) Wird die Leistungszeit durch den Betrieb nicht eingehalten; kann der Bürger eine angemessene Frist zur Fertigstellung setzen. Wird die Leistung innerhalb dieser Frist nicht erbracht, kann der Bürger vom Vertrag zurücktreten. Er kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt für ihn ohne Interesse ist. Beim Rücktritt vom Vertrag hat der Bürger Teilleistungen zu bezahlen, die für ihn verwendbar sind.

§ 174. Leistungsort. (1) Wird im Vertrag vereinbart, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Wohnung des Bürgers oder an einem anderen Ort auszuführen, hat der Bürger alle dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

(2) Der Dienstleistungsbetrieb ist verpflichtet; die Dienstleistung am vereinbarten Ort und zum festgelegten Zeitpunkt zu erbringen.

§ 175. Selbstausführung. (1) Ermöglicht der Dienstleistungsbetrieb dem Bürger, eine Leistung selbst auszuführen, ist er verpflichtet, dem Bürger die erforderlichen Einrichtungen, Werkzeuge und Arbeitsmaterialien zur Verfügung zu. stellen und dafür zu sorgen, daß er entsprechend . fachlich beraten - und angeleitet wird. Der Betrieb ist dafür verantwortlich, daß die Arbeitsschutz-, Gesundheitsschutz- und Brandschutzbestimmungen eingehalten werden.

(2) Der Bürger ist verpflichtet, die Einrichtungen und Werkzeuge bestimmungsgemäß und pfleglich zu nutzen, den Weisungen des Fachpersonals Folge zu leisten und den vereinbarten zulässigen Preis zu zahlen.

§ 176. Pflege- und Wartungsverträge. Wird zwischen dem Bürger und dem Dienstleistungsbetrieb ein Pflege- und Wartungsvertrag über technische Geräte und Anlagen abgeschlossen, ist der Betrieb verpflichtet; die im Vertrag bezeichneten Geräte und Anlagen nach den Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen so zu pflegen und zu warten, daß ihre Gebrauchsfähigkeit erhalten wird. Er hat, soweit vereinbart; kleinere Reparaturen durchzuführen. Werden Schäden festgestellt, deren Beseitigung der Pflege- und Wartungsvertrag nicht umfaßt, ist der Bürger davon zu unterrichten.

§ 177. Garantie. (1) Bei Reparaturen und beim Einbau von Ersatzteilen sowie bei der Einzelanfertigung, Umarbeitung oder sonstigen Bearbeitung von Sachen garantiert der Dienstleistungsbetrieb, daß die Sache im Umfang der, entsprechend dem Vertrag erbrachten Leistung den staatlichen Güte-, Sicherheits- und Schutzvorschriften entspricht, daß sie die vereinbarte oder zugesicherte oder, nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauchsfähigkeit, und Beschaffenheit aufweist sowie bei sachgemäßem Gebrauch während der Garantiezeit behält.

(2) Bei anderen Dienstleistungen, insbesondere bei Reinigung, Pflege und Wartung, garantiert der Dienstleistungsbetrieb, daß die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme den Anforderungen entspricht, die durch Rechtsvorschriften bestimmt oder im Vertrag vereinbart sind, oder den üblichen Anforderungen, die sich aus dem Zweck der Dienstleistung ergeben.

(3) Garantieansprüche und die zu ihrer Geltendmachung bestimmten Fristen dürfen durch Vertrag nicht. ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

§ 178. Garantiezeit. (1) Die Garantiezeit beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit , der Abnahme der Leistung. Die Garantiezeit kann durch Rechtsvorschriften verlängert werden: Bei Sachen; die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch einem erhöhten Verschleiß unterliegen, ist der Erfolg der Dienstleistung für die übliche Gebrauchsdauer zu garantieren.

(2) Durch das zuständige Organ oder durch Vereinbarung kann anstelle oder neben der Garantiezeit auch eine bestimmte Betriebsdauer festgelegt werden.

(3) Die Garantiezeit kann durch Vereinbarung verlängert werden: Eine kürzere Garantiezeit darf nicht vereinbart werden.

Garantieansprüche

§ 179. (1) Erweist sich die Leistung während der Garantiezeit als mangelhaft, kann der Bürger Nachbesserung oder Preisminderung verlangen.

(2) Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder lehnt der Dienstleistungsbetrieb die Nachbesserung ab, weil sie einen nicht vertretbaren Aufwand erfordert, kann der Bürger vom Vertrag zurücktreten. Dieses Recht steht ihm auch zu, wenn ihm die Nachbesserung aus berechtigten Interessen nicht zumutbar ist.

(3) Im Falle des Rücktritts hat der Dienstleistungsbetrieb keinen Anspruch auf Zahlung des Preises.

§ 180. (1) Wählt der Bürger die Nachbesserung, sollen die Vertragspartner dafür eine angemessene Frist vereinbaren.

(2) Wird der Mangel durch die Nachbesserung nicht oder nicht in angemessener Frist beseitigt, kann der Bürger Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 181. Garantiezeit bei Nachbesserung. (1) Bei Nachbesserung verlängert sich die Garantiezeit für die Dienstleistung um die Zeit von der Geltendmachung des Mangels bis zu seiner Beseitigung.

(2) Für die Nachbesserungsleistung beginnt eine neue Garantiezeit.

Weitere Ansprüche aus der Garantie

§ 182. Der Dienstleistungsbetrieb ist verpflichtet, dem Bürger die notwendigen Aufwendungen zu erstatten; die ihm durch Geltendmachung seiner Garantieansprüche entstanden sind.

§ 183. Der Bürger kann Ersatz eines während des Garantiezeit durch den Mangel verursachten Schadens verlangen, der nach allgemeiner Erfahrung als Folge des Mangels anzusehen ist.

§ 184. Zusatzgarantie. (1) Die Dienstleistungsbetriebe sollen für geeignete Dienstleistungen, insbesondere größere oder umfangreiche Reparaturen hochwertiger Konsumgüter, eine längere Garantiezeit gewähren.- Die Zusatzgarantie kann auf bestimmte Garantieleistungen beschränkt werden.

(2) Für die Zusatzgarantie hat der Dienstleistungsbetrieb dem Bürger einen Beleg auszustellen:

§ 185. Geltendmachung von Garantieansprüchen. (1) Der Bürger soll unverzüglich nach Feststellung des Mangels seine Garantieansprüche gegen den Dienstleistungsbetrieb geltend machen. 2 Wochen nach Ablauf der Garantiezeit. können Garantieansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

(2) Wird ein Garantieanspruch geltend gemacht; hat der Dienstleistungsbetrieb dem Bürger unverzüglich mitzuteilen, ob der Anspruch anerkannt wird oder welche Maßnahmen zu seiner Klärung eingeleitet werden.

§ 186. Kündigung. (1) Das Dienstleistungsverhältnis kann vom Bürger jederzeit, vom Dienstleistungsbetrieb nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden.

(2) Kündigt der Bürger, hat er die bisher geleistete Arbeit zu bezahlen und dem Betrieb die notwendigen Aufwendungen zu erstatten, die dieser im Hinblick auf die Ausführung des Auftrages gemacht hat. Der Betrieb muß sich den Betrag anrechnen lassen, den er durch Leistung an einen anderen erlangt hat oder hätte erlangen können.

(3) Kündigt der Dienstleistungsbetrieb, hat er Anspruch auf Bezahlung der Leistungen, die nach dem Zweck des Vertrages für den Bürger verwendbar sind: Der Dienstleistungsbetrieb hat dem Bürger die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

§ 187. Rückgabe von Unterlagen. Der Dienstleistungsbetrieb hat dem Bürger nach Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses die ihm zur Ausführung der Dienstleistung übergebenen Unterlagen, nicht verbrauchtes Material und auf Verlangen auch ausgebaute Teile zurückzugeben. Überläßt der Bürger dem Dienstleistungsbetrieb ausgebaute Teile zur weiteren Verwendung, ist ihm deren Wert zu erstatten.

§ 188. Nichtabholung von Sachen. (1) Hat der Bürger die Sache nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeholt, kann der Dienstleistungsbetrieb Mahn- und Lagergebühren entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften verlangen.

(2) Sind nach Ablauf der Frist mehr als 2 Monate vergangen, kann der Dienstleistungsbetrieb die Sache verkaufen oder in sachgemäßer Weise anderweitig verwerten: Diese Absicht ist dem Bürger spätestens einen Monat vor Verkauf oder Verwertung mitzuteilen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Sache einen Zeitwert unter 20 M hat.

(3) Der Dienstleistungsbetrieb ist verpflichtet, auf Verlangen des Bürgers ihm den durch Verkauf oder Verwertung erzielten Erlös bis zum Ablauf eines Jahres nach Verwertung herauszugeben. Vom Erlös sind der Preis für die Leistung, die Kasten der Verwertung sowie die sonstigen Aufwendungen abzuziehen. Nach Ablauf der Jahresfrist ist der Erlös an das zuständige staatliche Organ abzuführen.

Dritter Abschnitt

Bauleistungen

§ 189. Gegenstand. (1) Die Bestimmungen über Bauleistungen regeln "die vertraglichen Beziehungen zwischen Bürgern und Baubetrieben zur Vorbereitung und Durchführung von Bauleistungen für Instandhaltung und Instandsetzung, Modernisierung, Um- und Ausbau von Gebäuden, Gebäudeteilen. und baulichen Anlagen

sowie zur Errichtung von Eigenheimen, Erholungsbauten, Garagen, anderen Gebäuden und baulichen Anlagen:

(2) Für Bauleistungen gelten die §§ 164 bis 188 über hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Reparaturen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 190. Inhalt des Vertrages. (1) Der Baubetrieb ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen termin- und qualitätsgerecht zu erbringen und dem Bürger das Eigentum an der Sache zu verschaffen, soweit das zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.              

(2) Der Bürger ist verpflichtet, die zur ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistung notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Er hat insbesondere die dafür erforderlichen staatlichen Genehmigungen einzuholen, die vertragsgemäß angebotene Leistung abzunehmen und den durch gesetzliche Preisvorschriften festgelegten oder den vereinbarten zulässigen Preis zu zahlen.

(3) Im Vertrag über Bauleistungen sind insbesondere Vereinbarungen zu treffen über

1. Gegenstand, Art und Umfang der Bauleistung;

2. Schaffung der Baufreiheit;

3. Leistungsort und Leistungszeit;

4. Qualität der Bauleistung;

5. den Preis und seine Bezahlung;

6. Garantieleistungen.

§ 191. Baufreiheit. (1) Der Bürger ist verpflichtet, die zur Schaffung der Baufreiheit vereinbarten Maßnahmen zum festgelegten Zeitpunkt zu treffen.

(2) Ist das zum vereinbarten Termin nicht möglich, hat der Bürger das dem Baubetrieb unverzüglich mitzuteilen.

Umfang der Bauleistung

§ 192. Kann der Leistungsumfang im einzelnen nicht bestimmt werden, haben die Vertragspartner zu vereinbaren; wie er zu ermitteln ist. Der Bürger hat dem Baubetrieb die für die Ermittlung des Leistungsumfangs durchgeführten Arbeiten auch dann zu vergüten, wenn er nach Kenntnis des Umfangs von der Bauleistung absieht.

§ 193. (1) Sind zusätzliche Arbeiten zur Gewährleistung der Bausicherheit erforderlich, hat der Baubetrieb hierfür die Zustimmung des Bürgers unverzüglich einzuholen.

(2) Wird die Zustimmung nicht erteilt, kann der Baubetrieb vom Vertrag zurücktreten. In diesem Falle hat der Bürger die bereits ausgeführten Leistungen zu vergüten und die in Vorbereitung der Vertragserfüllung entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

(3) Die Pflicht zur Einhaltung der in besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Schutz- und Sicherheitsbestimmungen wird durch den Rücktritt vom Vertrag nicht berührt. Notwendige Arbeiten zur Einhaltung der Schutz- und Sicherheitsbestimmungen hat der Bürger zu vergüten.

§ 194. Leistungsangebot. (1) Auf Anforderung des Bürgers hat der Baubetrieb ein Leistungsangebot abzugeben. Über die Abgabe des Leistungsangebots kann ein besonderer Vertrag abgeschlossen werden. (2) Das Leistungsangebot soll enthalten:

1. den Leistungsgegenstand, seine Nutzungsfähigkeit und den Nutzungsumfang;

2. den Umfang der zu erbringenden Bauleistung;

3. den Kostenanschlag;

4. den Leistungszeitraum: einschließlich Zwischenterminen, soweit der bauausführende Betrieb das Angebot selbst abgibt.

(3) Bei Bauleistungen geringen Umfangs kann sich das Leistungsangebot auf den Kostenanschlag beschränken.

§ 195. Überschreitung des vereinbarten Preises oder Kostenanschlages. (1) Stellt der Baubetrieb fest, daß die Leistung nur ausgeführt werden kann, wenn der vereinbarte Preis oder der Kostenanschlag um mehr als 10 % überschritten werden, ist er verpflichtet; den Bürger davon unverzüglich unter Darlegung der Gründe in Kenntnis zu setzen und ihn aufzufordern, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.

(2) Ist der Bürger mit der Überschreitung des vereinbarten Preises oder des Kostenanschlages nicht einverstanden, kann der Baubetrieb kündigen. Er ist zur Kündigung nicht berechtigt, wenn die Überschreitung des vereinbarten Preises oder des Kostenanschlages durch eigenes vertragswidriges Verhalten verursacht wurde:

(3) Kündigt der Baubetrieb den Vertrag, hat der Bürger bereits erbrachte Leistungen abzunehmen und zu bezahlen; soweit sie für ihn nach dem Zweck des Vertrages verwendbar sind.

(4) Kommt der Baubetrieb seiner Mitteilungspflicht nach Abs. l nicht nach oder ist er zur Kündigung nach Abs. 2 nicht berechtigt, hat er die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen: Der Bürger ist nicht verpflichtet, einen höheren als den vereinbarten Preis oder einen den Kostenanschlag um mehr als 10 % übersteigenden Preis zu bezahlen.

§ 196. Garantiezeit. (1) Die Garantiezeit für neu errichtete Bauwerke beträgt 5 Jahre, für andere Bauleistungen 2 Jahre. Für Bauleistungen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch einem erhöhten Verschleiß unterliegen, wird die Garantiezeit nach der üblichen Gebrauchsdauer bestimmt, sie muß jedoch mindestens, 6 Monate betragen.

(2) Der Bürger kann Garantieansprüche auch nach Ablauf der Garantiezeit geltend machen, wenn die Bauleistung Mängel aufweist, die auf einen groben Verstoß gegen Grundsätze der Konstruktion, der Materialauswahl, der Fertigung und Montage, der Erprobung oder anderer anerkannter Regeln der Bautechnik zurückzuführen sind und die Bauleistung dadurch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine ihrer Art angemessene Nutzungsdauer und Haltbarkeit hat.

Vierter Abschnitt

Persönliche Dienstleistungen

§ 197. Gegenstand. Die Bestimmungen über persönliche Dienstleistungen regeln die Beziehungen zwischen Bürgern und Betrieben sowie Bürgern untereinander zur Besorgung von Vermögens- und anderen Angelegenheiten, zur Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten, zur Erbringung von kulturellkünstlerischen Leistungen sowie zur persönlichen Pflege oder Betreuung.

§ 198. Inhalt des Vertrages. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung so zu erbringen, daß sie den Anforderungen entspricht, die durch Rechtsvorschriften bestimmt oder im Vertrag vereinbart sind, oder den üblichen Anforderungen, die nach dem Zweck des Vertrages an die Leistung zu stellen sind.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen zu erteilen, notwendige Unterlagen zu übergeben, weitere ihm obliegende Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und die vereinbarte zulässige Vergütung zu zahlen. 

§ 199. Beratungs- und Auskunftspflicht. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über die zweckmäßigste Ausführung der Dienstleistung zu beraten und ihm die voraussichtliche Höhe der Vergütung mit zuteilen.

(2) Hat der Vertrag die laufende Wahrnehmung von Vermögens- oder anderen Angelegenheiten zum Inhalt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand der Dienstleistung zu erteilen und nach deren Beendigung Rechenschaft zu legen.

§ 200. Besondere Pflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer ist bei der Ausführung der Dienstleistung an die getroffenen Vereinbarungen gebunden. Er darf davon nur abweichen, wenn das im Interesse des Auftraggebers geboten ist und die Einholung der Einwilligung zu einer Verzögerung führen würde, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages gefährden könnte. Dar Auftragnehmer darf die Ausführung der -Leistung nur dann einem anderen übertragen, wenn der Auftraggeber eingewilligt hat.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm übergebene Unterlagen sicher aufzubewahren.

(3) Der Auftragnehmer hat eine ihm obliegende Schweigepflicht zu wahren, soweit ihn der Auftraggeber davon nicht befreit.

§ 201. Ansprüche bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung. (1) Entspricht die Leistung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, kann der Auftraggeber Nachleistung oder, wenn diese nicht erbracht werden kann, Preisminderung verlangen: Wird die Leistung nicht termingemäß erbracht, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz zu, soweit eine Nachleistung für ihn ohne Interesse ist.

(2) Nimmt der Auftraggeber eine ihm vertragsgemäß angebotene Leistung nicht in Anspruch, kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Der Auftragnehmer muß sich- jedoch den Betrag anrechnen lassen, den er durch Leistung an einen anderen erlangt hat oder hätte erlangen können.

§ 202. Kündigung. (1) Das Dienstleistungsverhältnis kann vom Auftraggeber jederzeit, vom Auftragnehmer nur mit einer angemessenen Frist oder fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, gekündigt werden.

(2) Hat der Auftragnehmer gekündigt; ist er verpflichtet, soweit es der Zweck der- Dienstleistung erfordert; insbesondere bei der laufenden Wahrnehmung von Vermögens- und anderen Angelegenheiten, die Interessen des Auftraggebers auch über die Kündigung hinaus wahrzunehmen, bis dieser einen anderen mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheit beauftragt hat. Die Verpflichtung entfällt, wenn dem Auftragnehmer aus den Gründen der Kündigung eine weitere Leistung nicht mehr zuzumuten ist oder wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, in einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist einen anderen mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten zu beauftragen.

§ 203. Herausgabepflicht und Erstattung der Aufwendungen. (1) Der Auftragnehmer hat nach Beendigung des Vertrages das in Ausführung der Dienstleistung Erlangte herauszugeben und überlassene Unterlagen zurückzugeben.

(2) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Aufwendungen zu erstatten, die dieser in Ausführung der Dienstleistung gemacht hat und den Umständen nach für notwendig ansehen durfte:

Fünfter Abschnitt

Reise und Erholung

§ 204. Gegenstand. (1) Die Bestimmungen über Reise und Erholung regeln die Beziehungen zwischen Bürgern und Reiseveranstaltern sowie entsprechenden Einrichtungen gesellschaftlicher Organisationen zur vertraglichen Gestaltung von Reisen und Erholungsaufenthalten: Diese Beziehungen sind so zu gestalten, daß sie den Bedürfnissen der Bürger nach Erholung und kulturvoller Freizeit entsprechen und ihre sportliche Betätigung fördern.

(2) Für Verträge, die nur eine Personenbeförderung zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen über Verkehrsleistungen.

§ 205. Information und Beratung. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die für eine Reise oder einen Erholungsaufenthalt notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Bürger sachkundig zu beraten. Er hat insbesondere Angaben zu machen über Fahrtroute und Reiseziel, Reiseprogramm sowie Teilnahmebedingungen und Preis, über Reiseversicherungen, Kategorie, der Leistungen einschließlich Art der Beförderung und Unterbringung sowie bei Auslandsreisen in erforderlichem Umfang über Zoll-, Währungs- und Gesundheitsbestimmungen.

§ 206. Inhalt des Vertrages. (1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise oder den Erholungsaufenthalt gemäß dem Programm und den Teilnahmebedingungen zu gestalten und die vereinbarten Leistungen vertragsgemäß zu erbringen:

(2) Der Bürger ist verpflichtet, die Teilnahmebedingungen für den ordnungsgemäßen Ablauf der Reise und des Erholungsaufenthaltes einzuhalten und den vereinbartem zulässigen Preis zu zahlen.

(3) Reiseprogramm und Teilnahmebedingungen sind Bestandteile des Vertrages.

§ 207. Zustandekommen des Vertrages. Der Vertrag über eine Reise oder einen Erholungsaufenthalt kommt mit der Unterzeichnung des Vertrages oder der Übergabe eines entsprechenden Belegs über die vereinbarten Leistungen durch den Reiseveranstalter und der Zahlung des Preises durch den Bürger zustande.

§ 208. Reiseleiter und andere Beauftragte. Reiseleiter und andere Beauftragte handeln im Touristenverkehr als Vertreter des Reiseveranstalters: Sie sind berechtigt und verpflichtet, in seinem Namen verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

§ 209. Rücktritt. (1) Der Bürger ist berechtigt, vor Beginn der Reise oder des Erholungsaufenthaltes vom Vertrag zurückzutreten. Er hat dem Reiseveranstalter die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Ist für den Rücktritt eine Frist vereinbart und hält der Bürger diese nicht ein, hat er auch den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

(2) Der Reiseveranstalter ist zum Rücktritt berechtigt, wenn es ihm unmöglich geworden ist; den Vertrag zu erfüllen. Er hat dem Bürger den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Mit dem Rücktritt ist dem Bürger ein anderes Angebot zum nächstmöglichen Termin zu unterbreiten.

§ 210. Ansprüche bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung. (1) Werden die Leistungen aus dem Vertrag unvollständig oder mangelhaft erbracht, kann der Bürger vertragsgemäße Erfüllung, Ersatzleistung und. Preisminderung verlangen.

(2) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß oder erbringt er keine Ersatzleistung und ist dadurch der Vertragszweck erheblich beeinträchtigt, kann der Bürger vom Vertrag zurücktreten, Preisrückzahlung und Schadenersatz verlangen.

§ 211. Vermittlung von Leistungen. Übernimmt der Reiseveranstalter im Zusammenhang mit einer Reise ausschließlich die Vermittlung von Leistungen, beschränken sich seine Pflichten auf die ordnungsgemäße Vermittlung. Der Vertrag über die Leistung kommt unmittelbar zwischen dem Bürger und dem zur Leistung Verpflichteten zustande.

Unterbringung in Hotels, Pensionen und Fremdenzimmern

§ 212. Der Vertrag über die Unterbringung in Hotels, Pensionen und Fremdenzimmern berechtigt, den Bürger, die dafür bestimmten Räume vertragsgemäß zu nutzen und die mit der Unterbringung verbundenen Nebenleistungen zu empfangen. Er ist verpflichtet, den vereinbarten zulässigen Preis zu zahlen.

§ 213. (1) Der Bürger kann von einer bestätigten Vorbestellung zurücktreten. In diesem Falle hat er die dadurch entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Ist für den Rücktritt eine Frist vereinbart und hält der Bürger diese nicht ein, hat er auch den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

(2) Die Unterbringung beginnt und endet zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Kündigt der Bürger den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist, hat er den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dem Bürger darf der Vertrag vor Ablauf der vereinbarten- Frist nur gekündigt werden; wenn er seine Vertragspflichten gröblich verletzt hat oder wenn die weitere Erfüllung des Vertrages unmöglich geworden ist.

§ 214. (1) Werden die Unterbringungsleistungen unvollständig oder mangelhaft erfüllt, kann der Bürger vertragsgemäße Erfüllung, Ersatzleistung und Preisminderung verlangen.

(2)  Wird die vertragsgemäße Leistung oder Ersatzleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erbracht und ist die Unterbringung deshalb unmöglich oder für den Bürger unzumutbar,  kann ei vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

§ 215. Verlust oder Beschädigung eingebrachter Sachen.  (1) Hotels, Erholungsheime, Pensionen und ähnliche Einrichtungen sind aus einem Vertrag über die Unterbringung von Bürgern für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen auch dann verantwortlich, wenn diese nicht gesondert zur Aufbewahrung übergeben :wurden: Die Verantwortlichkeit entfällt, soweit der Verlust oder die Beschädigung durch den Bürger oder durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist.

(2) Die Verantwortlichkeit umfaßt Geld und Wertsachen bis insgesamt 1 000 M, soweit diese nicht gesondert zur Aufbewahrung übergeben wurden.

(3) Der Anspruch erlischt, wenn der Bürger den Verlust öder die Beschädigung der Sache nicht unverzüglich nach Kenntnis mitteilt.

§ 216. Aufbewahrung von Garderobe in Gaststätten. Öffentliche Gaststätten sind für Verlust oder Beschädigung der von  den Gästen abgelegten Garderobe nach §215  verantwortlich, wenn nicht die Möglichkeit besteht, daß die Gäste ihre Garderobe selbst beaufsichtigen können.

Sechster Abschnitt

Ausleihdienst

§ 217. Gegenstand. Die Bestimmungen über den Ausleihdienst regeln die Beziehungen zwischen Bürgern und Betrieben oder entsprechenden Einrichtungen gesellschaftlicher Organisationen, die sich aus der zeitweiligen entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Sachen ergeben.

§ 218. Inhalt des Vertrages. (1) Der Betrieb ist verpflichtet; dem Bürger die Sache in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und für die vereinbarte Zeit zur Nutzung zu überlassen.

(2) Der Bürger ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln, den vereinbarten zulässigen Preis zu zahlen und die Sache nach Beendigung der Ausleihzeit zurückzugeben.

§ 219. Informations- und Mitteilungspflichten. (1) Der Betrieb ist verpflichtet, den Bürger darüber zu informieren, wie die Sache ordnungsgemäß behandelt und bedient werden muß.

(2) Ist die Sache mit einem Mangel behaftet oder treten während der Ausleihe Mängel auf, hat der Bürger dem Betrieb davon unverzüglich Mitteilung zu machen. Das gleiche gilt, wenn die Sache abhanden gekommen ist.

§ 220. Sonstige Pflichten der Partner. (1) Der Bürger ist nicht berechtigt, die Sache ohne Zustimmung des Betriebes einem anderen zu überlassen.

(2) Die durch den Gebrauch der Sache entstehenden Kosten hat der Bürger zu tragen.

(3) Der Betrieb ist verpflichtet, dem Bürger Aufwendungen zu erstatten, die zur Erhaltung der Sache notwendig waren:

§ 221. Verantwortlichkeit für Mängel der Sache. Ist die Sache mangelhaft und wird dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt oder aufgehoben, öder tritt während der Ausleihe ein solcher Mangel auf; kann der Bürger eine einwandfreie Sache fordern oder die Ausleihe durch Rückgabe der Sache beenden. Für die Zeit der Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit kann der Bürger eine entsprechende Preisminderung verlangen.

§ 222. Beendigung der Ausleihe. (1) Die Ausleihe endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Ist keine Zeit vereinbart, kann der Betrieb mit angemessener Frist kündigen.

(2) Der Betrieb kann fristlos kündigen, wenn der Bürger die Sache vertragswidrig gebraucht.

(3) Der Bürger kann die Sache jederzeit zurückgeben. Mit der Rückgabe wird die Ausleihe beendet.

(4) Wird eine befristete Ausleihe vorzeitig beendet, ist der Preis nur für die tatsächliche Ausleihzeit zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 223. Prüfungspflicht bei Rückgabe der Sache. Bei Rückgabe der Sache ist der Betrieb verpflichtet, sie auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und sofort feststellbare Mängel dem Bürger mitzuteilen.

§ 224. Ausleihe von Sachen aus gesellschaftlichen Fonds. Werden von staatlichen Organen und Einrichtungen, gesellschaftlichen Organisationen und Betrieben an ihre Mitarbeiter oder andere Bürger Sachen für Weiterbildung, Freizeitgestaltung, Erholung und andere persönliche Zwecke unentgeltlich ausgeliehen, gelten die Bestimmungen über die Ausleihe entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist.

Siebenter Abschnitt

Aufbewahrung von Sachen

§ 225. Gegenstand. Die Bestimmungen über die Aufbewahrung von Sachen regeln die Beziehungen zwischen Bürgern und Betrieben bei der zeitweiligen entgeltlichen Aufbewahrung von Sachen sowie ihren Schutz vor Verlust und Beschädigung.

§ 226. Inhalt des Vertrages. (1) Der Betrieb ist verpflichtet, die ihm übergebene Sache vertragsgemäß aufzubewahren, sie gegen Verlust und Beschädigung zu schützen und sie nach Beendigung der Aufbewahrung zurückzugeben. Der Betrieb ist nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Bürgers die Sache zu nutzen oder die Aufbewahrung der Sache einem anderen zu übertragen.

(2) Der Bürger ist verpflichtet, die Sache nach Beendigung der Aufbewahrung zurückzunehmen und den vereinbarten zulässigen Preis zu zahlen.

§ 227. Mitteilungspflichten. (1) Der Bürger ist verpflichtet, den Betrieb auf ihm bekannte Gefahren hinzuweisen, die von  der Sache ausgehen können, sowie auf die Notwendigkeit einer besonderen Behandlung der Sache.

(2) Treten während der Aufbewahrung Schäden an der Sache auf oder ist sie abhanden gekommen, hat der Betrieb den Bürger davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 228. Beendigung der Aufbewahrung. (1) Die Aufbewahrung endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Ist keine Zeit vereinbart, kann der Betrieb verlangen, daß die Sache in angemessener Frist zurückgenommen wird.

(2) Der Bürger kann die Sache jederzeit zurückfordern. Der Betrieb kann die Rücknahme der Sache nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlangen. Mit Rücknahme der Sache endet die Aufbewahrung.

(3) Wird ein befristetes Aufbewahrungsverhältnis vorzeitig beendet, ist der Preis nur für die Dauer der tatsächlichen Aufbewahrungszeit zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 229. Bankdepot. Für das Bankdepot gelten die Bestimmungen über die Aufbewahrung entsprechend.

§ 230. Aufbewahrungspflicht staatlicher und gesellschaftlicher Einrichtungen. (1) Staatliche Organe und Einrichtungen, Betriebe sowie gesellschaftliche Organisationen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Bürger empfangen öder Veranstaltungen durchführen und dabei Garderobe öder andere Sachen zur Aufbewahrung übernehmen, sind auch dann für Verlust oder Beschädigung der Sachen verantwortlich, wenn die Aufbewahrung unentgeltlich erfolgt. Die Verantwortlichkeit entfällt, soweit der Verlust oder die Beschädigung der Sache vom Bürger oder durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde:

(2) Der Anspruch erlischt, wenn der Bürger den Verlust oder die Beschädigung der Sache nicht unverzüglich nach Kenntnis mitteilt.

Achter Abschnitt

Verkehrs- und Nachrichtenleistungen

§ 231. Anzuwendende Bestimmungen. (1) Für die Rechtsbeziehungen aus Personenbeförderung, Gütertransport, einschließlich Spedition, Beförderung von Postsendungen sowie für die Übermittlung von Nachrichten und damit im Zusammenhang stehende Leistungen gelten die dafür bestehenden Rechtsvorschriften.

(2) Soweit besondere Rechtsvorschriften nicht bestehen, gelten für Beziehungen, an denen Bürger beteiligt sind, die Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 232. Verantwortlichkeit der Verkehrsbetriebe aus der Personenbeförderung. (1) Die Verantwortlichkeit der Verkehrsbetriebe für Personenschäden, die einem Bürger bei einer vertraglichen Personenbeförderung entstehen, richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verantwortlichkeit für Schadenszufügung außerhalb von Verträgen. Das gleiche gilt für die Beschädigung oder den Verlust des Handgepäcks, das der Reisende mit sich führte, oder anderer Sachen, die er bei sich hatte:

(2) Für andere Schäden, die einem Bürger bei einer vertraglichen Personenbeförderung entstehen, ist der Verkehrsbetrieb nach den dafür bestehenden Rechtsvorschriften verantwortlich.

Fünftes Kapitel

Konto-, Sparkonto-, Kredit- und Darlehnsverträge

§ 233. Aufgaben und Ziele. (1) Konto-, Sparkonto- und Kreditverträge zwischen Bürgern und Banken, Sparkassen, genossenschaftlichen Geldinstituten sowie Postscheckämtern und dem Postsparkassenamt (Kreditinstitute) dienen dem Zahlungsverkehr, der Anlage von Ersparnissen und der Gewährung von Krediten. Sie erleichtern die Abwicklung des Zählungsverkehrs, fördern das Sparen und ermöglichen den Bürgern durch die Aufnahme von Krediten den Erwerb langlebiger Konsumgüter oder die Finanzierung anderer Vorhaben.

(2) Darlehnsverträge zwischen Bürgern sowie zwischen gesellschaftlichen Organisationen und Bürgern haben die Gewährung . von Darlehen als persönliche finanzielle Hilfe zum Inhalt. Eine gewerbsmäßige Gewährung von Darlehen ist unzulässig.

Erster Abschnitt

Kontovertrag

§ 234. Inhalt des Vertrages. (1) Durch den Kontovertrag übernimmt das Kreditinstitut die Verpflichtung, für den Bürger ein Konto einzurichten und über dieses Konto den Zahlungsverkehr des Kontoinhabers im Rahmen seines Guthabens oder eines, zugesagten Kredits durchzuführen.

(2) Die Kreditinstitute sind entsprechend den Rechtsvorschriften verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Kontoverträge abzuschließen.

(3) Der Kontovertrag bedarf der Schriftform. Soll das Konto für mehrere Berechtigte eingerichtet werden, ist im Vertrag zu vereinbaren, ob jeder von ihnen für sich allein, alle ge meinsam oder einige von ihnen gemeinsam die Rechte des Kontoinhabers ausüben können.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 wurde der § 234 Abs. 2 aufgehoben.

§ 235. Weitere Rechte und Pflichten. (1) Dem Kontoinhaber steht in Höhe seines Guthabens eine Forderung gegen das Kreditinstitut zu. Das Guthaben wird entsprechend dem Inhalt des Kontovertrages und den allgemeinen Zinsfestsetzungen verzinst. .  

(2) Auskünfte über das Konto dürfen an Dritte nur in den durch Rechtsvorschriften bestimmten Fällen gegeben werden.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 wurde der § 235 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben.

§ 236. Verfügungen über das Konto. (1) Der Kontoinhaber ist berechtigt, über sein Konto im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen jederzeit zu verfügen. Das Kreditinstitut darf vom Guthaben des Kontoinhabers ohne dessen Auftrag oder Zustimmung nur dann Beträge abbuchen, wenn es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt oder das Kreditinstitut mit einer begründeten Gegenforderung aufrechnet.

(2) Das Kreditinstitut ist auch ohne Auftrag des Kontoinhabers berechtigt und verpflichtet, eine irrtümlich vorgenommene und sächlich unrichtige Buchung auf dem Konto zu berichtigen.

(3) Der Kontoinhaber kann den Kontovertrag jederzeit, das Kreditinstitut nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 wurde der § 236 Abs. 3 Satz 1 aufgehoben.

§ 237. Konten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften. Durch Rechtsvorschriften können die Kreditinstitute verpflichtet werden, auch ohne Vertrag ein Konto einzurichten und zu führen. Für das Rechtsverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kontoinhaber gelten die Bestimmungen über den Kontovertrag entsprechend.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 wurde der § 237 aufgehoben.

Zweiter Abschnitt

Sparkontovertrag

§ 238. Inhalt des Vertrages. (1) Durch den Sparkontovertrag übernimmt das Kreditinstitut die Verpflichtung, für den Sparer ein Sparkonto einzurichten, Geldbeträge als Spareinlagen entgegenzunehmen, zu verzinsen und das Sparguthaben auf Verlangen des Sparers bei Fälligkeit ganz öder teilweise zurückzuzahlen.

(2) Soll das Sparkonto gleichzeitig dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen (Spargirokonto), gelten die §§ 234 bis 236 entsprechend.

(3) Für Sparkonten, über die ein Sparbuch auszustellen ist, gelten die §§ 234 bis 236 nur insoweit, als sieh aus den" nachfolgenden Bestimmungen über das Sparbuch nichts anderes ergibt.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 wurde der § 238 Abs. 2 aufgehoben.

§ 239. Sparbuch. (1) Dem Sparer ist durch das Kreditinstitut ein auf seinen Namen lautendes Sparbuch auszustellen; soweit es sich nicht um ein Spargirokonto handelt.

(2) Im Sparkontovertrag kann vereinbart werden, daß das Sparkonto und das Sparbuch auf den Namen eines Dritten eingerichtet werden sollen. In diesem Fall gilt der Dritte als Sparer. Entgegenstehende Abreden sind nichtig.

§ 240. Verfügungen über die Spareinlage. (1) Über die Spareinlage, über die ein Sparbuch ausgestellt ist, kann nur gegen Vorlage des Sparbuches verfügt werden: Das Kreditinstitut ist berechtigt, an jeden Inhaber des Sparbuches zu zahlen, es sei denn, daß ihm die fehlende Verfügungsbefugnis des Inhabers bekannt ist: Das Kreditinstitut kann vom Inhaber des Sparbuches den Nachweis seiner Verfügungsbefugnis verlangen. Solange der Nachweis nicht erbracht ist, kann das Kreditinstitut die Auszahlung verweigern. Auszahlungen, die von einem anderen als dem das Sparkonto führenden Kreditinstitut im Freizügigkeitsverkehr vorgenommen werden, erfolgen nur an den Sparer gegen Vorlage des Sparbuches.

(2) Durch eine im Sparbuch zu vermerkende Vereinbarung zwischen Sparer und Kreditinstitut kann die Berechtigung des Kreditinstituts ausgeschlossen werden, an jeden Inhaber des Sparbuches zu zahlen.

(3) Die Rechte aus einer Spareinlage können durch schriftliche Abtretungserklärung und Umschreibung des Sparkontos auf einen anderen übertragen werden. Ist über die Spareinlage ein Sparbuch ausgestellt, muß auch das Sparbuch von dem Kreditinstitut umgeschrieben und dem neuen Berechtigten übergeben werden.

Dritter Abschnitt

Kreditvertrag

§ 241. Inhalt des Vertrages. (1) Durch den Kreditvertrag übernimmt das Kreditinstitut die Verpflichtung, dem Kreditnehmer einen Geldbetrag in bestimmter Höhe oder bis zu einem Höchstbetrag zu den durch Vertrag vereinbarten Bedingungen zeitweilig zur Verfügung zu stellen: Der Kreditnehmer darf den Kreditbetrag nur zu den vereinbarten Bedingungen, insbesondere zum vereinbarten Zweck verwenden. Er hat entsprechend dem Kreditvertrag Zinsen zu entrichten und den Kreditbetrag zurückzuzahlen.

(2) Der Kreditvertrag ist schriftlich abzuschließen. Ein nicht schriftlich abgeschlossener Kreditvertrag ist wirksam, wenn dem Kreditnehmer der Kredit gewährt worden ist.

§ 242. Sicherung des Kredits. Der Kredit kann davon abhängig gemacht werden, daß der Kreditnehmer bestimmte Sicherheiten gewährt. Als Sicherheiten können Pfandrechte oder Hypotheken vereinbart, Forderungen verpfändet oder  Bürgschaften übernommen werden. Reichen die durch Vertrag vereinbarten Sicherheiten nicht aus, kann das Kreditinstitut nachträglich zusätzliche Sicherheiten verlangen.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 wurde der § 242 Satz 2 aufgehoben.

§ 243. Rückzahlung des Kredits. (1) Der Anspruch auf Rückzahlung des Kredits wird zum vereinbarten Termin oder mit einer vom Kreditinstitut entsprechend dem Vertrag ausgesprochenen Kündigung fällig. Ist über die Fälligkeit nichts vereinbart, ist das Kreditinstitut berechtigt, den Kreditvertrag jederzeit mit der Frist von einem Monat zu kündigen.

(2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, sofortige Rückzahlung oder höhere Verzinsung des Kredits zu verlangen, wenn der Kreditnehmer

1. den Kredit zweckwidrig verwendet oder gegen andere Bedingungen des Kreditvertrages verstößt, bei deren Verletzung die sofortige Rückzahlung oder eine höhere Verzinsung des Kredits vereinbart war;

2. nach § 242 erforderlich gewordene zusätzliche Sicherheiten nicht stellt.

Vierter Abschnitt

Darlehnsvertrag

§ 244. Inhalt des Vertrages. (1) Der Darlehnsvertrag kommt dadurch zustande, daß der Darlehnsgeber dem Darlehnsnehmer einen durch Vertrag bestimmten Geldbetrag überläßt und der Darlehnsnehmer sich zur Rückzahlung des Darlehns verpflichtet.

(2} Im Darlehnsvertrag kann vereinbart werden, daß das Darlehen nur für einen bestimmten Zweck gewährt wird und vom Darlehnsnehmer nur, zu diesem Zweck zu verwenden ist.

(3) Darlehnszinsen dürfen nur gefordert werden, wenn das durch Vertrag vereinbart ist. Die Zinsvereinbarung ist nur bis zu der Höhe wirksam, in der die Kreditinstitute für entsprechende Spareinlagen Zinsen gewähren. Zinseszinsen dürfen nicht vereinbart werden:

(4) Als Sicherheiten für Darlehnsforderungen können Pfandrechte oder Hypotheken vereinbart, Forderungen verpfändet oder Bürgschaften übernommen werden.

§ 245. Rückzahlung des Darlehns. (1) Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehns wird zum vereinbarten Termin oder mit einer vom Darlehnsgeber entsprechend dem Vertrag ausgesprochenen Kündigung fähig. Der Darlehnsnehmer ist berechtigt, das Darlehen jederzeit zurückzuzahlen.

(2) Ist über die Fälligkeit. nichts vereinbart und ergibt sich auch aus den Umständen nicht die Fälligkeit der Darlehnsförderung, kann der Darlehnsgeber den Darlehnsvertrag jederzeit mit der Frist von einem Monat kündigen.

(3) Der Darlehnsgeber ist berechtigt, sofortige Rückzählung des Darlehns zu verlangen, wenn der Darlehnsnehmer das Darlehen entgegen der Vereinbarung zweckwidrig verwendet oder wenn durch sein Verhalten die spätere Rückzahlung des Darlehns gefährdet wird.

Sechstes Kapitel

Versicherungen

§ 246. Aufgaben und Ziele. (1) Die Versicherungen sind in Übereinstimmung mit dem gesellschaftlichen Interesse an der Sicherstellung der Bürger darauf gerichtet, den Bedürfnissen der Bürger nach Vorsorge bei unvorhergesehenen Schäden am persönlichen Eigentum, bei Schadenersatzansprüchen anderer sowie bei Körperschäden, Todesfällen und anderen Ereignissen zu entsprechen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten sollen Schäden verhüten helfen und zu sorgfältigem Verhalten erziehen.

(2) Versicherungen können durch Vertrag (freiwillige Versicherung) oder kraft Rechtsvorschriften (Pflichtversicherung) zwischen Versicherungseinrichtungen und Bürgern als Sach-, Haftpflicht- und Personenversicherungen begründet werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die Sozialversicherung.

§ 247. Bedingungen und Tarife. (1) Auf der Grundlage dieses Gesetzes werden die Versicherungen durch Versicherungsbedingungen und Tarife näher ausgestaltet.

(2) Die Versicherungsbedingungen bestimmen für die einzelnen Versicherungsformen die Rechte und Pflichten der Beteiligten.

(3) Die Tarife legen entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen fest, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Beiträgen Bürgern bei Eintritt bestimmter Ereignisse Versicherungsschutz gewährt wird.

§ 248. Inhalt der Versicherungen. (1) Die Versicherungseinrichtung ist verpflichtet, nach Eintritt des in den Versicherungsbedingungen oder im Versicherungsschein bezeichneten Ereignisses (Versicherungsfall) die Versicherungsleistung zu erbringen. Sie erfolgt in Geld.

(2) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Beiträge entsprechend dem Tarif zu zahlen.

§ 249. Beitrag. (1) Der Zeitraum, für den die Beiträge bemessen sind (Beitragszeitraum), bestimmt sich nach den Tarifen.

(2) Beitragszahlung und -Beginn des Versicherungsschutzes für Pflichtversicherungen werden in besonderen Rechtsvorschriften geregelt.

§ 250. Beitragszahlung bei freiwilliger Versicherung. (1) Der erste oder einmalige Beitrag wird nach Abschluß des Vertrages mit der Anforderung durch die Versicherungseinrichtung fällig. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem beantragten Zeitpunkt, wenn der Beitrag innerhalb von 2 Wochen nach Anforderung gezahlt Wird, anderenfalls erst mit Zahlung des Beitrages. Wird der Beitrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach Abschluß des Vertrages gezahlt, gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.

(2) Der Folgebeitrag ist zu Beginn des Beitragszeitraumes zu zahlen. Wird der Beitrag nach Anforderung nicht gezahlt, kann die Versicherungseinrichtung den Versicherungsnehmer schriftlich auffordern, den Beitrag innerhalb eines Monats zu zahlen, wobei auf die Folgen einer Nichtzahlung hinzuweisen ist. Wird der Beitrag nicht innerhalb der Frist gezahlt, erlischt der Vertrag mit Ablauf der Zahlungsfrist. Der Vertrag erlischt nicht, wenn der Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung unterblieben ist.            :

§ 251. Versicherungsleistung. (1) Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht mit Eintritt des Versicherungsfalles, bei der Haftpflichtversicherung mit Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten. Der Anspruch ist 2 Wochen nach Eingang der vollständigen, die Versicherungsleistung begründenden Nachweise fällig.

(2) Ist der Umfang der Leistungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige des Versicherungsfalles festzustellen, hat die Versicherungseinrichtung dem Versicherungsnehmer auf Antrag einen Abschlag zu zahlen.

§ 252. Beratungs-, Anzeige- und Mitwirkungspflicht. (1) Die Versicherungseinrichtung ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer über die Versicherungsformen und die sich daraus für ihn ergebenden Rechte und Pflichten zu beraten sowie auf die anzeigepflichtigen Umstände hinzuweisen.

(2) Versicherungsnehmer und Versicherte sind verpflichtet, der Versicherungseinrichtung unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, auf deren Anzeigepflicht sie hingewiesen wurden.

(3) Der Versicherungsnehmer hat der Versicherungseinrichtung  den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich anzuzeigen. Er hat bei der Feststellung der Leistungspflicht mitzuwirken. Insbesondere hat er die von der Versicherungseinrichtung geforderten Auskünfte zu erteilen.

§ 253. Pflicht zur Schadensverhütung. (1) Der Versicherungsnehmer und die Versicherten haben zur Vermeidung von Schäden die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften einzuhalten sowie alle in den Versicherungsbedingungen oder durch Vertrag festgelegten Maßnahmen zu treffen und aufrechtzuerhalten:

(2) Bei Sach- und Haftpflichtversicherungen kann die Versicherungseinrichtung verlangen, daß der Versicherungsnehmer Gefahrenquellen innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt.

(3) Werden Gefahrenquellen vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherten in der von der Versicherungseinrichtung angegebenen Frist schuldhaft nicht beseitigt, kann der Versicherungsschutz für die daraus entstehenden Schäden ausgesetzt werden, bis die Gefahrenquellen beseitigt sind.

§ 254. Pflicht zur Minderung von Schäden. (1) Tritt ein Schaden ein, auf den sich der Versicherungsschutz erstreckt, haben der Versicherungsnehmer und die Versicherten alle ihnen zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen; um den Umfang des Schadens zu mindern.

(2) Aufwendungen zur Minderung des Schadens bei versicherten Ereignissen der Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Versicherungsnehmer oder andere Bürger nach den Umständen für, erforderlich halten durften, sind von der Versicherungseinrichtung zu erstatten, und zwar unabhängig von der Höhe einer vereinbarten Versicherungssumme. Zu ersetzen sind auch die durch körperliche Schäden entstandenen materiellen Nachteile, wenn der Körperschaden unmittelbar bei Maßnahmen zur Minderung des Schadens eingetreten ist.

§ 255. Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers. (1) Verletzen der Versicherungsnehmer oder der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, ist die Versicherungseinrichtung berechtigt, die Versicherungsleistung teilweise oder ganz zu versagen, wenn die Pflichtverletzung für den Schaden oder die Erhöhung seines Umfanges ursächlich war. Bei einer Haftpflichtversicherung kann in diesem Fall der an den Geschädigten gezahlte Betrag vom Versicherungsnehmer oder Versicherten teilweise oder ganz zurückgefordert werden. ; Hierbei sind die gesellschaftlichen Auswirkungen der Pflichtverletzung, Art und Grad des Verschuldens, die Schwere der Folgen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers und der vom Schaden betroffenen mitversicherten Personen zu berücksichtigen.

(2) Die Rechtsfolgen nach Abs. 1 treten auch ein, wenn der Versicherungsnehmer- vorsätzlich oder grob fahrlässig die Feststellung verhindert, ob er seinen Pflichten aus der Versicherung nachgekommen ist.

(S) Für Leistungen aus der Personenversicherung treten die Rechtsfolgen nach Abs. l nur ein, soweit das in den Versicherungsbedingungen festgelegt öder durch Vertrag vereinbart ist.

§ 256. Übergang von Ersatzansprüchen. (1) Steht dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder dem Eigentümer einer versicherten Sache ein Ersatzanspruch gegen Dritte zu, geht dieser Anspruch auf die Versicherungseinrichtung über soweit sie den Schaden ersetzt. Bei nur teilweisem Ersatz durch die Versicherungseinrichtung hat der weitergehende Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers und des Versicherten gegen Dritte den Vorrang vor dem auf die Versicherungseinrichtung übergegangenen Anspruch. Vom Schädiger geleistete Ersatzzahlungen hat der Versicherungsnehmer oder Versicherte an die Versicherungseinrichtung herauszugeben, soweit diese Zahlungen den durch die Versicherungsleistung nicht gedeckten Schaden übersteigen:

(2) Haben der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Eigentümer der versicherten Sache Ihren Anspruch gegen Dritte oder ein diesen Anspruch sicherndes Recht ungerechtfertigt aufgegeben, kann die Versicherungseinrichtung von ihnen den Betrag zurückfordern, den sie aus dem Ersatzanspruch erlangt hätte.

(3) Besteht der Anspruch des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Eigentümers der versicherten Sache gegen einen Familienangehörigen, geht der :Anspruch nur über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich: oder grob fahrlässig verursacht :hat; bei grober Fahrlässigkeit jedoch nur in dem durch § 255 Abs. 1 festgelegten Umfang.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten für die Personenversicherung nur dann, wenn diese auch auf die Erstattung von Aufwendungen für eine Heilbehandlung gerichtet ist.

Änderung und Kündigung der freiwilligen Versicherung

§ 257. (1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit schriftlich eine Änderung des Vertrages im Rahmen der für diesen Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen und Tarife verlangen. Für das Zustandekommen des Änderungsvertrages gelten die für den Abschluß des Vertrages maßgebenden Bestimmungen.

(2) Der Versicherungsnehmer . kann den Vertrag einen Monat vor Ende des Beitragszeitraumes schriftlich kundigen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 erhielt der § 257 folgende Fassung:

"§ 257. (1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit schriftlich eine Änderung des Vertrages im Rahmen der für diesen Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen und Tarife verlangen. Für das Zustandekommen des Änderungsvertrages gelten die für den Abschluß des Vertrages maßgebenden Bestimmungen.

(2) Der Versicherungsnehmer und die Versicherungseinrichtung können den Vertrag zum Ende des Beitragszeitraums schriftlich kündigen, soweit vertraglich oder gesetzlich keine anderweitigen. Regelungen getroffen worden sind. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Partner drei Monate.

(3) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls ist jeder Partner berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen, soweit vertraglich keine anderweitigen Regelungen getroffen worden sind.

(4) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluß der Verhandlungen über die Versicherungsleistung zulässig. Die Versicherungseinrichtung hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als dem Ende des laufenden Beitragszeitraumes kündigen."

§ 258. (1) Die Versicherungseinrichtung kann dem Versicherungsnehmer einen schriftlichen Antrag auf Änderung des Vertrages unterbreiten, wenn dieser den Versicherungsbedingungen und Tarifen nicht mehr entspricht. Kann eine Einigung über die Änderung des Vertrages nicht erreicht werden, kann die Versicherungseinrichtung den Vertrag mit einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen.

(2) Kann gegen eine- bestimmte Gefahr oder für eine bestimmte Sache nach den Versicherungsbedingungen und Tarifen Versicherungsschutz nicht mehr gewährt werden, kann die Versicherungseinrichtung den Vertrag mit der Frist von einem Monat schriftlich kündigen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 258 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 258 nochmals aufgehoben.

§ 259. (1) Ist eine Änderung des Vertrages deshalb erforderlich, weil der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht schuldhaft verletzt hat und daher besondere Bedingungen öder ein höherer Beitragssatz nicht festgelegt worden sind, gilt § 258 Abs. 1 entsprechend. Der Änderungsantrag ist innerhalb eines Monats seit Kenntnis von der Pflichtverletzung zu unterbreiten.

(2) Tritt der Versicherungsfall vor einer Änderung des Vertrages ein, ist die Versicherungsleistung so zu bewirken, als wären die besonderen Bedingungen vereinbart. Ist infolge der Pflichtverletzung ein zu niedriger Beitrag gezahlt worden, mindert sich die Versicherungsleistung- im Verhältnis des gezahlten Beitrages zum Tarifbeitrag.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 erhielt der § 259 Abs. 1 folgende Fassung:

"(1) Ist eine Änderung des Vertrages deshalb erforderlich, weil der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht schuldhaft verletzt hat und daher besondere Bedingungen oder ein höherer Beitragssatz nicht festgelegt worden sind, kann die Versicherungseinrichtung dem Versicherungsnehmer einen schriftlichen Antrag auf Änderung des Vertrages unterbreiten. Kommt eine Einigung über die Änderung des Vertrages nicht zustande; ist die Versicherungseinrichtung berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat schriftlich zu kündigen."

§ 260. Rücktritt bei freiwilliger Versicherung. (1) Der Versicherungsnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er von der Versicherungseinrichtung über die Versicherungsformen: und die sich daraus für ihn ergebenden Rechte und Pflichten unrichtig beraten worden- ist. Der Rücktritt ist innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Pflichtverletzung, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach der Pflichtverletzung zu erklären.

(2) Die Versicherungseinrichtung kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dieser infolge schuldhafter Verletzung der Pflicht des Versicherungsnehmers oder Versicherten zur Anzeige von Gefahrenumständen oder deren Änderung zustande gekommen- ist, obwohl Versicherungsschutz nach den Versicherungsbedingungen und Tarifen nicht gewährt werden kann: Der Rücktritt ist innerhalb eines Monats seit Kenntnis der Pflichtverletzung zu erklären.

§ 261. Anderweitige Beendigung der Versicherung. Die Versicherung endet, wenn sie gegenstandslos wird oder wenn die Versicherungsbedingungen ihr Erlöschen bei Eintritt bestimmter Ereignisse vorsehen.

§ 262. Beitragsregelung bei vorzeitiger Beendigung der Versicherung. Wird die Versicherung vor Ablauf des Beitragszeitraumes beendet, hat die Versicherungseinrichtung nur Anspruch auf den anteiligen Beitrag. Sie behält jedoch den Anspruch auf den vollen Beitrag für den laufenden Beitragszeitraum, wenn die Versicherung endet, weil der Versicherungsfall eingetreten ist.

§ 263. Sachversicherung. (1) Durch eine Sachversicherung wird die Versicherungseinrichtung verpflichtet, im Rahmen der Versicherungsbedingungen den Schaden zu ersetzen, der an den versicherten Sachen durch ein im Vertrag bezeichnetes Ereignis entstanden ist. Maßgebend für die Höhe der Leistung sind die Kosten der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sachen entsprechend den Versicherungsbedingungen.

(2) Wird die versicherte Sache veräußert, tritt der Erwerber mit dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs in die Versicherung ein. Der Versicherungsnehmer hat der Versicherungseinrichtung den Eigentumsübergang unverzüglich anzuzeigen und den Erwerber davon in Kenntnis zu setzen, daß die Sache versichert ist.

(3) Der Erwerber ist berechtigt, eine freiwillige Versicherung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es der Erwerber nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem Versicherungsvertrag ausübt.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 erhielt der § 263 Abs. 3 folgende Fassung und wurde folgender Absatz wurde angefügt:

"(3) Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung: oder zum Ende des Beitragszeitraumes zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Erwerbers erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Versicherungsvertrag ausübt.

(4) Die Versicherungseinrichtung ist im Falle der Veräußerung der versicherten Sache berechtigt, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen: Das Kündigungsrecht erlischt, wenn die Versicherungseinrichtung es nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem Eigentumsübergang ausübt."

§ 264. Haftpflichtversicherung. (1) Durch eine Haftpflichtversicherung wird die Versicherungseinrichtung verpflichtet, im Rahmen der Versicherungsbedingungen den Schaden zu ersetzen, für den der Versicherungsnehmer oder der Versicherte nach den Rechtsvorschriften verantwortlich ist, sowie unberechtigt gegen sie erhobene Ansprüche abzuwehren.

(2) Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers oder Versicherten sind von der Versicherungseinrichtung durch Zahlung an den Geschädigten zu erfüllen. Hat der Versicherungsnehmer oder Versicherte an den Geschädigten bereits rechtlich begründete Zahlungen geleistet, erhält er die Versicherungsleistung.

§ 265. Personenversicherung. (1) Durch eine Personenversicherung wird die Versicherungseinrichtung verpflichtet, im Rahmen der Versicherungsbedingungen die durch Rechtsvorschriften bestimmte oder im Vertrag vereinbarte Leistung für die zusätzliche Versorgung in den im Versicherungsvertrag bezeichneten Fällen zu zahlen.

(2) Anspruch auf die Leistung haben der Versicherte und, soweit die Versicherungsleistung durch seinen Tod fällig wird, die Erben. Leistungen aus Versicherungen, bei denen Teile des Beitrages ein Sparguthaben bilden, stehen dem Versicherungsnehmer auch bei Versicherung. anderer Personen zu. Das gilt nicht für Rentenleistungen. Die Versicherungseinrichtung kann die beim Tode des Versicherten fällig werdenden Leistungen an den Inhaber des Versicherungsscheines zählen, wenn kein Begünstigter benannt ist.

(3) Der Versicherungsnehmer ist bis zum Eintritt des Versicherungsfalles berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber. der Versicherungseinrichtung einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, die Begünstigung zu ändern oder zu widerrufen.

(4) Der -Begünstigte erwirbt den Anspruch gegen die Versicherungseinrichtung erst mit Eintritt des Versicherungsfalles. Mit dem Tode des Begünstigten erlischt die Begünstigung. Ist als Begünstigter der  Ehegatte , des Versicherungsnehmers eingesetzt, erlischt die Begünstigung, wenn die Ehe geschieden oder für nichtig erklärt worden ist.

Siebentes Kapitel

Gemeinschaften von Bürgern, Gegenseitige Hilfe und Schenkung

Erster Abschnitt

Gemeinschaften von Bürgern

§ 266. Aufgabe und Ziel. Zur Verbesserung ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen können sich Bürger durch Vertrag zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, um durch Arbeitsleistungen und materielle Mittel Einrichtungen und Anlagen für die kollektive und individuelle Nutzung zu schaffen und zu unterhalten.

§ 267. Inhalt des Vertrages. (1) Der Vertrag über die Bildung einer Gemeinschaft soll Festlegungen über, den Zweck der Gemeinschaft, die Beteiligung an den Aufwendungen, das Ausscheiden von Vertragspartnern, die Beendigung der Gemeinschaft und die sich daraus ergebenden Ansprüche enthalten.

(2) Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen. Er ist dem zuständigen staatlichen Organ zur Registrierung vorzulegen.

§ 268. Pflichten aus dem Vertrag. (1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zur Erreichung des Vertragszweckes zu erbringen, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und die gemeinschaftlichen Interessen zu wahren.

(2) Wird der Gemeinschaft durch Vertrag eine Bodenfläche zur Nutzung überlassen, sind die Vertragspartner gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet, die Bodenfläche bestimmungsgemäß zu nutzen.

§ 269. Eigentumsverhältnisse. (1) Die von den Vertragspartnern eingezahlten Beträge werden gemeinschaftliches Eigentum. Die durch gemeinschaftliche Tätigkeit geschaffenen Sachen Werden gemeinschaftliches Eigentum, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2)- Das gemeinschaftliche Eigentum ist Gesamteigentum. Die Vertragspartner können- darüber nur gemeinschaftlich verfügen.

§ 270. Erfüllung von Verpflichtungen. (1) Die Vertragspartner haben Verpflichtungen, die sich aus der gemeinschaftlichen Tätigkeit ergeben, als Gesamtschuldner zu erfüllen: Forderungen und andere Rechte stehen ihnen als Gesamtgläubiger zu.

(2) Reicht das gemeinschaftliche Eigentum zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen nicht aus, sind die Vertragspartner verpflichtet, zu gleichen Teilen den Fehlbetrag zu erstatten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 271. Vertretung der Gemeinschaft. Die Vertretung der Gemeinschaft steht allen Vertragspartnern ;gemeinschaftlich zu: Einzelne Vertragspartner -können mit der Vertretung beauftragt werden.

§ 272. Ausscheiden von Vertragspartnern. (1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, aus der Gemeinschaft unter Einhaltung der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist auszuscheiden. Ist im Vertrag keine Frist vorgesehen, wird die Kündigung sofort wirksam:

(2) Der ausgeschiedene Vertragspartner hat Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum.

§ 273. Beendigung der Gemeinschaft. (1) Die- Gemeinschaft endet, wenn der im Vertrag festgelegte Zweck erreicht ist, zum vereinbarten Zeitpunkt oder durch Aufhebung des Vertrages.

(2) Das gemeinschaftliche Eigentum ist wertmäßig zu gleichen Teilen an die Vertragspartner zu verteilen:

Zweiter Abschnitt

Gegenseitige Hilfe

§ 274. Aufgabe und Ziel. Gegenseitige Hilfe im Sinne folgenden Bestimmungen ist die unentgeltliche Tätigkeit eines Bürgers für einen anderen oder die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen. Sie beruht auf den Grundsätzen kameradschaftlich& Hilfe und Zusammenarbeit und trägt dazu bei, sozialistische Verhaltensweisen zu fördern.

§ 275. Handeln im Auftrag. (1) Verpflichtet sich ein Bürger, einem anderen durch Besorgungen oder sonstige Tätigkeit kameradschaftlich zu helfen, hat er so zu handeln, wie es den Interessen des anderen Bürgers entspricht. Er hat die ihm gegebenen Hinweise zu beachten und darf davon nur abweichen, wenn es sich durch veränderte Umstände als notwendig erweist und er annehmen kann, daß sein Handeln dem mutmaßlichen Willen des anderen entspricht.

(2) Der Bürger hat die Hilfe persönlich zu leisten. Er darf seine Pflichten einem anderen Bürger nur übertragen, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet oder es den Umständen nach nicht erforderlich ist, die Hilfe persönlich zu leisten.

(3) Der Bürger kann jederzeit erklären, daß er die Hilfe nicht weiter leistet. Duldet die Angelegenheit keinen Aufschub, ist er insoweit zum weiteren Handeln innerhalb einer Angemessenen und ihm zumutbaren Zeit verpflichtet.

§ 276. Handeln ohne Auftrag. (1) Handelt ein Bürger für einen anderen ohne Auftrag, hat er so tätig zu werden, wie es den Interessen und dem mutmaßlichen Willen des anderen entspricht.

 (2) Das Handeln für einen anderen ist auch gegen dessen Willen gerechtfertigt, wenn ohne diese Handlung eine Rechtspflicht des anderen, deren Erfüllung im gesellschaftlichen Interesse liegt, verletzt oder nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre.

§ 277. Erstattung von Aufwendungen. (1) Der Bürger kann verlangen, daß ihm die Aufwendungen erstattet werden; die für die Hilfeleistung erforderlich waren.

(2) Dieser Anspruch besteht nicht, wenn der Handelnde wußte öder wissen mußte, daß die Handlung den Interessen und dem mutmaßlichen Willen des anderen nicht entsprach. Ein Anspruch ist jedoch gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 276 Abs. 2 vorliegen.

§ 278. Verantwortlichkeit. Verletzt der Bürger; der Hilfe leistet, vorsätzlich oder grob fahrlässig die von ihm übernommenen Pflichten, hat er den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf den Ersatz des vorsätzlich herbeigeführten Schadens, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß eine weitergehende Verantwortlichkeit nicht begründet werden sollte.

§ 279. Tätigkeit gegen Entgelt. Wird zwischen den Beteiligten ein Entgelt vereinbart oder ergibt sich aus den Umständen, daß die Tätigkeit nur entgeltlich, insbesondere gewerbsmäßig, ausgeführt werden soll, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über Dienstleistungen.

§ 280. Leihe. (1) Der Bürger, dem eine Sache zum vorübergehenden unentgeltlichen Gebrauch überlassen wird, hat die Sache ;pfleglich zu behandeln; sie vor Schäden und Verlust zu schützen und nach Gebrauch dem Verleiher zurückzugeben. Er ist für alle während der Leihzeit an der Sache eingetretenen Schäden einschließlich ihres Verlustes verantwortlich, soweit nicht der., Schaden oder Verlust auch beim Verleiher eingetreten wäre. 

(2) Der Verleiher ist bei Überlassung der Sache verpflichtet, auf Mängel der Sache und auf Gefahren, die von. ihr ausgehen können, hinzuweisen. Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig und entsteht daraus ein Schaden, hat er diesen zu ersetzen.

(3) Der Verleiher kann die Sache jederzeit zurückverlangen. Ist für die Leihe eine bestimmte Zeit vereinbart, kann er die Sache nur vorzeitig zurückverlangen, wenn ein, wichtiger Grund vorliegt.

§ 281. Überlassen von Sachen zum Verbrauch. Erhält ein Bürger von einem anderen Sachen zum Verbrauch, hat er in angemessener Frist Sachen in gleicher Menge, Art und Güte zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Dritter Abschnitt

Schenkung

§ 282. Inhalt der Schenkung. (1) Die Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung des Schenkers an den Beschenkten, die im beiderseitigen Einverständnis erfolgt.

(2) Eine Schenkung darf nicht von einer Bedingung oder einer Auflage abhängig gemacht und auch nicht widerrufen werden.

(3) Aus einem Schenkungsversprechen können keine Ansprüche hergeleitet werden.

§ 283. Verantwortlichkeit. Der Schenker ist verpflichtet, den Beschenkten auf Mängel und Eigenschaften des Geschenks aufmerksam zu machen, die zu einem Schaden führen können: Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich öder grob fahrlässig und entsteht daraus ein Schaden, hat er diesen zu ersetzen.

Vierter Teil

Nutzung von Grundstücken und Gebäuden zum Wohnen und zur Erholung

Erstes Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

§ 284. Schutz und Sicherung einer rationellen Bodennutzung. (1) Der sozialistische Staat gewährleistet entsprechend den in Rechtsvorschriften festgelegten Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik und Bodenordnung den Schutz und die rationelle Nutzung des Bodens. Er fördert die Bodennutzung, die dazu dient, die Wohnverhältnisse der Bürger zu verbessern und ihre Erholung zu gewährleisten. Die gemeinschaftliche und genossenschaftliche Nutzung von Grundstücken zum Wohnen und zur Erholung wird vom Staat vorrangig unterstützt.

(2) Die Nutzung des Bodens durch Bürger hat so zu erfolgen, daß sie mit den gesellschaftlichen Erfordernissen übereinstimmt. Sie umfaßt die Pflege und den Schutz des Bodens als wichtige Voraussetzung für die Gestaltung der sozialistischen Umwelt- und Lebensbedingungen der Bürger. Grundstücke und Gebäude sind zweckgebunden zu nutzen. Eine den gesellschaftlichen Erfordernissen widersprechende Bodennutzung ist unzulässig.

§ 285. Staatliche Leitung des Grundstücksverkehrs. Zur Sicherung der staatlichen Ordnung auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs und zum Schutze der Rechte der Bürger bedürfen Verfügungen über das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden einschließlich deren Belastung sowie die Überlassung von Grundstücken zur Nutzung der staatlichen Genehmigung, soweit das in Rechtsvorschriften über den Grundstücksverkehr vorgesehen ist.

§ 286. Formen der Nutzung von Grundstücken durch Bürger. (1) Bürger können Grundstücke nutzen

1. auf Grund der Verleihung des Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück für den. Bau und die persönliche Nutzung von Eigenheimen (§§ 287 bis 290);

2. auf Grund der Zuweisung genossenschaftlich genutzten Bodens durch eine sozialistische Genossenschaft für den Bau und die persönliche Nutzung von Eigenheimen (§§ 291 bis 294);

3. als Eigentümer eines Grundstücks (§ 295);

4. auf Grund eines Vertrages über die Nutzung von Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315).

(2) Der Inhalt der Nutzungsbefugnisse ergibt sich aus diesem Gesetz, anderen Rechtsvorschriften und den auf ihrer Grundlage getroffenen Vereinbarungen.

(3) Bürgern kann auch ein Mitbenutzungsrecht an Grundstücken eingeräumt werden (§§ 321 und 322).

(4) Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für Betriebe bei der Übertragung und Nutzung von Grundstücken und Gebäuden, soweit dafür besondere Rechtsvorschriften nicht bestehen.

Zweites Kapitel

Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken

§ 287. Entstehen des Nutzungsrechts. (1) Bürgern kann zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheimes oder eines anderen persönlichen Bedürfnissen dienenden Gebäudes an volkseigenen Grundstücken ein Nutzungsrecht verliehen werden.

(2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird dem Berechtigten durch das zuständige staatliche Organ  eine auf seinen Namen lautende Urkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht entsteht mit dem in der Urkunde festgelegten Zeitpunkt.

§ 288. Inhalt des Nutzungsrechts. (1) Der Nutzungsberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, das volkseigene Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen.

(2) Das Nutzungsrecht ist unbefristet. In Ausnahmefällen kann das Nutzungsrecht befristet verliehen werden.

(3) Für das Nutzungsrecht ist ein Entgelt zu entrichten. Durch Rechtsvorschriften kann festgelegt werden, daß die Nutzung unentgeltlich erfolgt.

(4) Die auf dem volkseigenen Grundstück errichteten Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen sind persönliches Eigentum des Nutzungsberechtigten.

§ 289. Übergang des Nutzungsrechts. (1) Gebäude auf volkseigenen Grundstücken, für die ein Nutzungsrecht verliehen wurde, können veräußert und vererbt werden.

(2) Mit der staatlichen Genehmigung des Vertrages über die Veräußerung geht das Nutzungsrecht auf den Erwerber über. Der Übergang des Nutzungsrechts auf den Erben bestimmt sich nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Dem Erwerber oder dem Erben ist durch das zuständige staatliche Organ eine auf seinen Namen lautende Urkunde auszustellen, aus der sich der Übergang des Nutzungsrechts ergibt.

§ 290. Entzug des Nutzungsrechts. (1) Wird das volkseigene Grundstück nicht bestimmungsgemäß genutzt, kann das zuständige staatliche Organ das Nutzungsrecht entziehen.

(2) Bei Entzug, des Nutzungsrechts gehen Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen in Volkseigentum über. Die Entschädigung erfolgt nach den dafür geltenden Rechtsvorschriften. Für Gebäude wird eine Entschädigung gewährt, wenn sie mit staatlicher Genehmigung auf dem volkseigenen Grundstück errichtet würden.

Drittes Kapitel

Persönliche Nutzung genossenschaftlich genutzten Bodens

§ 291. Entstehen des Nutzungsrechts. Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und andere sozialistische -Genossenschaften können, soweit Rechtsvorschriften das vorsehen, Bürgern genossenschaftlich genutzten Boden zum Bau von Eigenheimen oder anderen persönlichen Bedürfnissen dienenden Gebäuden zuweisen:

§ 292. Inhalt des Nutzungsrechts. (1) Der Nutzungsberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, die zugewiesene Bodenfläche bestimmungsgemäß zu, nutzen.  (2) Das Nutzungsrecht an der zugewiesenen Bodenfläche ist unbefristet. In Ausnahmefällen kann das Nutzungsrecht befristet werden.

(3) Die auf der zugewiesenen Bodenfläche errichteten Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen sind unabhängig vom Eigentum an der Bodenfläche persönliches Eigentum des Nutzungsberechtigten.

§ 293. Übergang des Nutzungsrechts. (1) Die errichteten Gebäude können an Bürger, denen nach § 291 Boden zugewiesen werden kann, veräußert werden. Mit Zustimmung der Genossenschaft ist eine Veräußerung an andere Bürger zulässig, wenn das Gebäude persönlichen Wohnbedürfnissen dienen soll.

(2) Die errichteten Gebäude können vererbt werden.

(3) Mit dem Übergang des Eigentums am Gebäude geht auch das- Nutzungsrecht an der zugewiesenen Bodenfläche auf, den neuen Eigentümer über.

§ 294. Entzug des Nutzungsrechts. (1) Wird die zugewiesene Bodenfläche nicht bestimmungsgemäß genutzt, kann das zuständige staatliche Organ das Nutzungsrecht entziehen:

(2) Nach Entzug des Nutzungsrechts ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, das Gebäude nach § 293 Abs. 1 zu veräußern.

Viertes Kapitel

Persönliches Eigentum an Grundstücken und Gebäuden

Erster Abschnitt

Eigentums- und Nutzungsrechte

§ 295. Umfang der Eigentums- und Nutzungsrechte. (1) Das Eigentum am Grundstück umfaßt den Boden und die mit dem Boden fest verbundenen Gebäude und Anlagen sowie die Anpflanzungen.

(2) Durch Rechtsvorschriften kann festgelegt werden, daß selbständiges Eigentum an Gebäuden und Anlagen unabhängig vom Eigentum am Boden bestehen kann. Für die Rechte an solchen Gebäuden und Anlagen sind die Bestimmungen über Grundstücke entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes festgelegt ist.

(3) Das Recht zur Nutzung eines Grundstücks umfaßt das Recht, Anpflanzungen vorzunehmen und sich den Ertrag anzueignen, soweit sich aus dem Zweck der Nutzung nichts anderes ergibt oder nichts anderes vereinbart wurde.

(4) Die in besonderen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen über die Ausübung der Eigentums- und Nutzungsrechte an Grundstücken bleiben unberührt. .

§ 296. Eigentum an Wochenendhäusern und anderen Baulichkeiten auf vertraglich genutzten Bodenflächen. (1) Wochenendhäuser sowie andere Baulichkeiten, die der Erholung, ,Freizeitgestaltung oder ähnlichen persönlichen Bedürfnissen der Bürger dienen und in Ausübung eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts errichtet werden, sind unabhängig vom Eigentum am Boden Eigentum des Nutzungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für das Eigentum an diesen Baulichkeiten gelten die Bestimmungen über das Eigentum an beweglichen Sachen entsprechend.

(2) Endet das Nutzungsverhältnis und wird ein neues Nutzungsverhältnis vertraglich vereinbart,  kann das Eigentum an der Baulichkeit durch schriftlichen Vertrag auf den nachfolgenden Nutzungsberechtigten übertragen werden. Der Vertrag über die Begründung des neuen Nutzungsverhältnisses bedarf der Schriftform und der staatlichen Genehmigung.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 erhielt der § 296 Abs. 2 Satz 2  folgende Fassung:

"Der Vertrag über die Begründung des neuen Nutzungsverhältnisses bedarf der Schriftform."

Zweiter Abschnitt

Erwerb des Eigentums an Grundstücken 

§ 297. Inhalt des Vertrages und Eigentumsübergang. (1) Verträge, durch die Eigentum an Grundstücken übertragen werden soll, müssen die unbedingte und unbefristete Erklärung des Veräußerers und des Erwerbers enthalten, daß das Eigentum an dem Grundstück auf den Erwerber übergehen soll. Sie bedürfen der Beurkundung und der staatlichen Genehmigung.

(2) Das Eigentum geht mit Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber über. Mit dem Eigentumswechsel gehen auch die Verpflichtungen aus den im Grundbuch eingetragenen Rechten und anderen zur Nutzung berechtigenden Verträgen auf dem Erwerber über, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Der Eigentumswechsel erstreckt sich auch auf das Grundstückszubehör, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 298. Vereinfachtes Verfahren. Für den Erwerb von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zum Bau oder Ausbau von Verkehrswegen, Wasserläufen oder zu ähnlichen Zwecken in Anspruch genommen werden müssen, kann durch besondere Rechtsvorschriften ein vereinfachtes Verfahren geregelt werden.

§ 299. Erwerb von Grundstücken durch Ehegatten. (1) Ein Grundstück, das ein verheirateter Bürger aus Mitteln erwirbt, die persönliches Eigentum nach § 23 Abs. 1 sind, wird gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten.

(2) Das Grundstück wird Alleineigentum des Erwerbers, wenn

1. der andere Ehegatte durch beglaubigte Erklärung bestätigt, daß die familienrechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb von Alleineigentum erfüllt sind; liegen diese Voraussetzungen vor, ist der andere Ehegatte zur Abgabe der Erklärung verpflichtet; oder

2. die eheliche Vermögensgemeinschaft rechtskräftig aufgehoben ist.

§ 300. Auskunftspflicht des Veräußerers. (1) Der Veräußerer eines Grundstücks ist verpflichtet, den Erwerber über Größe und Grenzen des Grundstücks, die darauf ruhenden Lasten und Abgaben, über bestehende Mitbenutzungsrechte, über Nutzungsverhältnisse und über die zum Grundstück gehörenden Gebäude zu unterrichten. Er hat dem Erwerber die in seinem Besitz befindlichen Urkunden auszuhändigen, die zum Beweis von Rechten am Grundstück oder Mitbenutzungsrechten dienen.

(2) Der Veräußerer ist weiter verpflichtet, den Erwerber über die Beschaffenheit des Grundstücks, insbesondere über den tatsächlichen Zustand der Gebäude, nach bestem Wissen zu unterrichten.

§ 301. Garantie. Erfolgt die Veräußerung eines Grundstücks entgeltlich, garantiert der Veräußerer, daß Begrenzung und Beschaffenheit des Grundstücks dem Vertrag oder den nach den Umständen vorauszusetzenden Nutzungsmöglichkeiten entsprechen. Die Garantie umfaßt auch zugesicherte Eigenschaften des Grundstücks.

§ 302. Garantieansprüche. (1) Zeigen sich an dem Grundstück Mängel, welche die vereinbarten oder nach den Umständen vorauszusetzenden Nutzungsmöglichkeiten beeinträchtigen, oder fehlen zugesicherte Eigenschaften, kann der Erwerber verlangen, daß

1. der volle Kaufpreis gegen Rückübertragung des Eigentums am Grundstück zurückgezahlt wird (Preisrückzahlung) oder

2. der Kaufpreis angemessen herabgesetzt wird (Preisminderung).

(2) Kannte der Erwerber die Mängel bei Vertragsabschluß, stehen ihm die im Abs. 1 genannten Ansprüche nicht zu.

§ 303. Garantiezeit. Die Garantiezeit beträgt 1 Jahr. Sie kann durch Vertrag verlängert werden. Die Frist beginnt mit der Übergabe, des Grundstücks an den Erwerber oder, wenn diese bereits vor Vertragsabschluß erfolgte, mit dem Tage des Vertragsabschlusses.

§ 304. Kosten des Eigentumswechsels. Die mit dem Eigentumswechsel verbundenen Kosten hat der Erwerber zu tragen, soweit nichts anderes vereinbart ist:

§ 305. Kaufpreis. (1) Der im Vertrag vereinbarte Kaufpreis muß den gesetzlichen Preisvorschriften entsprechen.

(2) Wird ein vereinbarter Kaufpreis vom, zuständigen staatlichen Organ nicht genehmigt, kommt der Vertrag nicht zustande. Hat das zuständige staatliche Organ einen niedrigeren Kaufpreis als zulässig bezeichnet, kommt der Vertrag zustande, wenn der Veräußerer gegenüber dem Erwerber die beglaubigte Erklärung abgibt, daß er damit einverstanden ist.

 (3) Wird im Grundstückskaufvertrag zur Täuschung ein niedrigerer Kaufpreis als der vereinbarte beurkundet, gilt der beurkundete Kaufpreis.

§ 306. Vorkaufsrecht. (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann ,durch Vertrag einem anderen das Vorkaufsrecht an seinem Grundstück einräumen. Der Vertrag bedarf der Beglaubigung und der staatlichen Genehmigung. Das Vorkaufsrecht entsteht mit Eintragung im Grundbuch: Es ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Vorkaufsberechtigten über.

(2) Das staatliche Vorerwerbsrecht wird durch die Bestimmungen über das Vorkaufsrecht nicht ausgeschlossen.

Ausübung des Vorkaufsrechts

§ 307. (1) Will der Eigentümer sein Grundstück verkaufen, hat er das dem Vorkaufsberechtigten schriftlich mitzuteilen und ihm die Verkaufsbedingungen bekanntzugeben. Der Vorkaufsberechtigte hat dem Eigentümer innerhalb von 2 Monaten schriftlich zu erklären, ob er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht.

(2) Erklärt der Vorkaufsberechtigte, daß er sein Vorkaufsrecht ausübt, darf der Eigentümer den Kaufvertrag nur mit ihm abschließen.

(3) Das Vorkaufsrecht erlischt, wenn der Vorkaufsberechtigte die staatliche Genehmigung zum Erwerb des Grundstücks nicht erhält oder wenn er erklärt, daß er auf sein Vorkaufsrecht verzichtet, öder wenn er innerhalb von 2 Monaten keine Erklärung abgibt. Auf Verlangen des Eigentümers ist der Vorkaufsberechtigte verpflichtet, die Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch zu bewilligen.

§ 308. Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn der Verkauf zugunsten sozialistischen Eigentums erfolgt. In diesem Falle erlischt das Vorkaufsrecht.

§ 309. (1) Ist ein anderer unter Nichtbeachtung eines Vorkaufsrechts als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden, kann der Vorkaufsberechtigte von ihm die Übertragung des Eigentums verlangen. Ein bereits gezahlter Kaufpreis ist vom Vorkaufsberechtigten zu erstatten.

(2) Die im Abs. 1 genannten Rechtsfolgen treten auch ein, wenn das Grundstück nach Verzicht des Vorkaufsberechtigten einem anderen zu günstigeren Bedingungen verkauft worden ist, als sie dem Vorkaufsberechtigten mitgeteilt worden waren.

(3) Der Vorkaufsberechtigte kann die Übertragung des Eigentums nicht mehr verlangen, wenn nach Kenntnisnahme vom Verkauf 1 Monat oder seit dem Verkauf 1 Jahr vergangen ist.

Verzicht auf das Eigentum an Grundstücken

§ 310. (1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, daß der Eigentümer den Verzicht gegenüber dem zuständigen staatlichen Organ in beglaubigter Form oder zu Protokoll erklärt und die Verzichtserklärung staatlich genehmigt wird.

(2) Mit der staatlichen Genehmigung der Verzichtserklärung und der Eintragung des Verzichts im Grundbuch entsteht Volkseigentum. Belastungen des Grundstücks erlöschen. Forderungen von Gläubigern; deren Rechte am Grundstück erloschen sind, werden-, bis zur Höhe des Grundstückswertes beglichen. Das Auszahlungsverfahren regelt sich nach besonderen Rechtsvorschriften.

(3) Der Verzicht auf das Eigentum erstreckt. sich auch auf andere im Grundbuch eingetragene Rechte des Eigentümers am Grundstück.

§ 311. Der Verzicht auf im Grundbuch eingetragene Rechte erfolgt durch Verzichtserklärung des Berechtigten und durch Löschung des Rechts im Grundbuch. Die Verzichtserklärung bedarf der gleichen Form, die für das Entstehen des Rechts vorgesehen ist.

Fünftes Kapitel

Nutzung von Bodenflächen zur Erholung

§ 312. Abschluß des Vertrages. (1) Land- und forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenflächen können Bürgern zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen werden. Der Vertrag über die Nutzung ist schriftlich abzuschließen und bedarf der staatlichen Genehmigung; soweit das in Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

(2) Der Vertrag kann unbefristet oder befristet abgeschlossen werden. Ein Vertrag darf nur befristet abgeschlossen werden, wenn dafür gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe vorliegen. Sie sind im Vertrag anzugeben.

§ 313. Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten. (1) Der Nutzungsberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, die ihm überlassene Bodenfläche bestimmungsgemäß zu nutzen. Er kann insbesondere Anpflanzungen vornehmen und sich den Ertrag aneignen. -

(2) Zwischen den Vertragspartnern kann vereinbart werden, daß der Nutzungsberechtigte auf der Bodenfläche ein Wochenendhaus oder andere Baulichkeiten errichtet" die der- Erholung, Freizeitgestaltung oder ähnlichen persönlichen Bedürfnissen dienen.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Entgelt für die Nutzung termingemäß zu zahlen. Die Übertragung der Nutzung an andere Bürger ist nicht zulässig.

§ 314. Beendigung des Nutzungsverhältnisses. (1) Das Nutzungsverhältnis kann durch Vereinbarung der Vertragspartner beendet werden.

(2) Der Nutzungsberechtigte kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum 31. Oktober des laufenden Jahres kündigen. Aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen kann zum Ende eines Quartals mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

(3) Der Überlassende kann mit einer Frist von 3 Monaten zum 31. Oktober des laufenden Jahres kündigen, wenn dafür gesellschaftlich gerechtfertigte Gründe vorliegen, insbesondere dann, wenn der Nutzungsberechtigte seine Pflichten wiederholt gröblich verletzt; andere Nutzungsberechtigte erheblich belästigt oder sich auf andere Weise gemeinschaftsstörend verhält. Bei besonders schwerwiegendem vertragswidrigem Verhalten kann auch zum Ende des Quartals mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden: Erfolgt die Nutzung außerhalb einer Kleingartenanlage, kann das Nutzungsverhältnis auch bei Vorliegen von dringendem Eigenbedarf gekündigt werden.

(4) Die Kündigung des Nutzungsverhältnisses durch einen Vertragspartner bedarf der Schriftform. Hat der Nutzungsberechtigte in Ausübung des Nutzungsrechts auf der Bodenfläche ein Wochenendhaus oder eine Garage errichtet, kann das Nutzungsverhältnis gegen seinen Willen nur durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden.

(5) Endet das Nutzungsverhältnis, hat der Nutzungsberechtigte die Bodenfläche in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Wertverbesserungen sind dem Nutzungsberechtigten zu entschädigen.

(6) Im Falle der Kündigung nach Abs. 3 aus dringendem Eigenbedarf ist der Überlassende verpflichtet, auf Verlangen des Nutzungsberechtigten von ihm errichtete Baulichkeiten oder Anpflanzungen durch Kauf zu erwerben.

§ 315. Besonderheiten bei der Nutzung von Bodenfläche n in einer Kleingartenanlage. (1) Erfolgt die Nutzung innerhalb einer Kleingartenanlage, ist der Nutzungsberechtigte berechtigt, die gemeinschaftlichen Einrichtungen zu nutzen. Er hat die sich daraus ergebenden Pflichten zu erfüllen.

(2) Endet das Nutzungsverhältnis, ist der Nutzungsberechtigte auf Verlangen des Vorstandes verpflichtet, die von ihm errichteten Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen auf dem Grundstück zu belassen, soweit das zur weiteren kleingärtnerischen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist. Die auf dem Grundstück verbleibenden Gebäude, Anlagen und Anpflanzungen sind dem Nutzungsberechtigten von dem nachfolgenden Nutzer zu vergüten, soweit nichts anderes vereinbart ist:

Sechstes Kapitel

Beziehungen zwischen benachbarten Grundstücksnutzern

§ 316. Grundsatz. Die Grundstücksnachbarn haben ihre nachbarlichen, Beziehungen so zu gestalten; daß ihre individuellen und kollektiven Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen übereinstimmen und gegenseitig keine Nachteile oder Belästigungen aus der Nutzung der Grundstücke und Gebäude entstehen. Zur Beilegung von Konflikten haben sie verantwortungsbewußt zusammenzuwirken.

§ 317. Einzäunung von Grundstücken. (1) Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Ihre Grundstücke ganz oder teilweise einzuzäunen, wenn die Art und Weise der Nutzung des Grundstücks oder die berechtigten Interessen der Grundstücksnachbarn, die Verkehrssicherheit oder andere -gesellschaftliche Interessen das erfordern.

(2) Die Einzäunung muß derjenige instandhalten, der zu ihrer Errichtung verpflichtet ist:

(3) Sind benachbarte Nutzungsberechtigte zur Einzäunung verpflichtet, haben sie die Kosten der Einzäunung und Instandhaltung je zur Hälfte zu tragen.

§ 318. Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen. (1) Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, die Grenzen ihrer Grundstücke feststellen und, kennzeichnen zu lassen, wenn gesellschaftliche Interessen das erfordern.

(2) Die beteiligten Grundstücksnachbarn sind verpflichtet; bei: der Wiederherstellung eines verlorengegangenen, schadhaften, nicht mehr erkennbaren oder unrichtig gewordenen Grenzzeichens mitzuwirken, wenn die Wiederherstellung aus gesellschaftlichen Interessen erforderlich ist oder im Interesse der beteiligten Grundstücksnachbarn liegt.

(3) Die Kosten der Kennzeichnung sind von dem Grundstücksnachbar zu tragen; in dessen Interesse sie vorgenommen wird, soweit nichts anderes vereinbart ist!

§ 319. Überhang. (1) Der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks hat Wurzeln und herüberragende Zweige von Bäumen oder Sträuchern eines angrenzenden Grundstücks zu dulden; wenn dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht )wesentlich beeinträchtigt wird.

(2) Wird die Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt; soll der Nutzungsberechtigte mit dem Grundstücksnachbar vereinbaren, wie die Beeinträchtigung beseitigt oder gemindert werden kann: Einigen sie sich nicht; kann der Nutzungsberechtigte die Beeinträchtigung •auf seinem Grundstück selbst beseitigen oder mindern.

§ 320. Überbau. (1) Hat der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ohne Einverständnis des Grundstücksnachbars über die Grundstücksgrenze gebaut; kann der Grundstücksnachbar verlangen, daß der Überbau beseitigt wird, soweit das nicht gesellschaftlichen Interessen widerspricht.

(2) Kann die Beseitigung des Überbaus nicht verlangt werden, hat der Grundstücksnachbar Anspruch auf angemessene Entschädigung in dem Umfang, in dem sein Nutzungsrecht beeinträchtigt ist.

Mitbenutzungsrecht an Grundstücken

§ 321. (1) Die Begründung eines Rechts zur vorübergehenden oder dauernden Mitbenutzung eines Grundstücks in bestimmter Weise (wie Lagerung von Baumaterial, Aufstellen von Gerüsten, Einräumen von Wegerechten und Überfahrtrechten) bedarf der Vereinbarung zwischen den Nutzungsberechtigten. Die Mitbenutzung kann  auch das Unterlassen bestimmter Handlungen durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks zum Inhalt haben. Dauernde Mitbenutzung bedarf eines schriftlichen Vertrages und der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks. Vorübergehende Mitbenutzung bedarf der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks nur dann, wenn dessen Rechte durch die Mitbenutzung beeinträchtigt würden.

(2) Kommt eine Vereinbarung über die Mitbenutzung nicht zustande, kann die Einräumung des Rechts auf Mitbenutzung gefordert werden, wenn das im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung benachbarter Grundstücke erforderlich ist. Der Anspruch ist gegen den Nutzungsberechtigten und, soweit die Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks erforderlich ist, auch gegen diesen geltend zu machen. :

(3) Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte kann eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit seine Rechte durch die Mitbenutzung wesentlich beeinträchtigt werden. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.

(4) Für die Mitbenutzung von Grundstücken zum Zwecke der Durchführung staatlicher oder wirtschaftlicher Maßnahmen, insbesondere der Nachrichtenübermittlung sowie der Energie- und Wasserwirtschaft, gelten die dafür bestehenden besonderen Rechtsvorschriften.

§ 322. (1) Wird ein Wege- oder Überfahrtrecht eingeräumt; kann mit dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks vereinbart werden, daß das Recht im Grundbuch eingetragen wird. Der Vertrag bedarf der Beglaubigung und der staatlichen Genehmigung: Durch Rechtsvorschriften kann die Eintragung weiterer Mitbenutzungsrechte im, Grundbuch vorgesehen werden.

(2) Das Recht auf Mitbenutzung geht auf den jeweiligen Rechtsnachfolger des berechtigten Nachbars über, wenn es im Grundbuch eingetragen ist oder wenn der Übergang zwischen den beteiligten Eigentümern oder mit Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks vereinbart wurde.

(3): Das Recht auf Mitbenutzung erlischt, wenn die Voraussetzungen für seine Begründung weggefallen sind oder wenn es länger als 4 Jahre nicht ausgeübt wurde, soweit nichts anderes vereinbart ist. Das gilt auch, wenn das Mitbenutzungsrecht im Grundbuch eingetragen ist.

Fünfter Teil

Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung

Erstes Kapitel

Schadensverhütung

Erster Abschnitt

Allgemeine Pflichten zur Verhütung von  Schäden und zur Abwehr von Gefahren

§ 323. Grundsatz. Bürger und Betriebe sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral zum aktiven Handeln

bei der Verhütung von Schäden und der Abwehr von Gefahren verpflichtet, um die sozialistische Gesellschaft, ihre Bürger und Betriebe vor Schäden zu bewahren. Die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Rechte und Pflichten dienen der Erziehung aller Bürger zur Achtung des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums.        

§ 324. Pflicht zur Vermeidung von Schäden und Gefahren. Bürger und Betriebe sind verpflichtet, sich so zu verhalten, daß das Leben und die Gesundheit der Bürger nicht verletzt werden und dem sozialistischen Eigentum sowie dem persönlichen Eigentum der Bürger kein Schaden entsteht.

§ 325. Pflicht zur Abwehr von Schäden und Gefahren. Bürger und Betriebe sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um unmittelbar drohende Schäden und Gefahren für das Leben; die Gesundheit, das sozialistische Eigentum und das persönliche Eigentum der Bürger abzuwenden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn dadurch Leben oder Gesundheit des Handelnden oder anderer Bürger gefährdet würden oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.

§ 326. Ansprüche bei der Abwehr von Schäden und Gefahren. (1) Handelt ein Bürger oder Betrieb aus gesellschaftlicher Verantwortung; um Schäden zu verhüten oder zu mindern oder Gefahren -abzuwehren; kann er Erstattung der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten konnte, sowie Entschädigung für eingetretene Nachteile. Dieser Anspruch besteht gegenüber demjenigen; der für den Gefahrenzustand verantwortlich ist oder in dessen Interesse er gehandelt hat.

(2) Bürger, die bei Unglücksfällen oder Katastrophen Hilfe leisten oder die zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Bürgern oder im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gehandelt haben, können die Ansprüche nach Abs. 1 entsprechend den dafür bestehenden Rechtsvorschriften auch bei der Staatlichen Versicherung geltend machen. Soweit diese Ersatz leistet, gehen die Ansprüche auf sie über.

(3) Ist ein Bürger aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Eingreifen verpflichtet, stehen ihm die Ansprüche nur insoweit zu; als ihm durch staatliche oder gesellschaftliche Leistungen kein Ersatz gewährt wird.

Zweiter Abschnitt

Ansprüche bei Störungen und Beeinträchtigungen 

§ 327. Ansprüche bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten. (1) Werden Rechte eines Bürgers auf Achtung seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Ehre und seines Ansehens, seines Namens, seines Bildes, seiner Urheberrechte sowie anderer gleichartig geschützter Rechte aus schöpferischer Tätigkeit verletzt, kann der in seinem Recht Verletzte verlangen:

1. Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes; insbesondere durch den Widerruf von unrichtigen Behauptungen und ihre öffentliche Richtigstellung;

2. Unterlassung gegenwärtiger und künftiger Verletzungen, soweit diese vorauszusehen sind;

3. Ersatz des entstandenen Schadens, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind;

4. gerichtliche Feststellung der rechtswidrigen Verletzung des Rechts auf Achtung seiner Persönlichkeit.

(2) Die Ansprüche nach Abs. 1 stehen Betrieben entsprechend zu.

§ 328. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen. (1) Werden Rechte eines Bürgers oder eines Betriebes durch das rechtswidrige Verhalten eines anderen beeinträchtigt oder gefährdet, kann der: Bürger oder Betrieb von dem anderen verlangen, daß die Störung oder der Gefahrenzustand beseitigt wird.

(2) Die Unterlassung künftiger Störungen kann verlangt werden, wenn weitere Störungen öder eine erhebliche Gefährdung durch rechtswidriges Verhalten des anderen vorauszusehen sind.

§ 329. Ansprüche bei Immissionen. (1) Die sozialistische Gesellschaft gestaltet Planmäßig solche Umweltbedingungen, die einen fördernden Einfluß auf die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit der Bürger ausüben und gesundheitsschädigende Faktoren weitgehend ausschalten. Die Betriebe sind auf der Grundlage der für den Umweltschutz geltenden Rechtsvorschriften verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,  um störende Einwirkungen auf die Umwelt, wie Verunreinigung der Luft, des Wassers und des Bodens, Lärm und Erschütterungen, so gering wie möglich zu halten.

(2) Störende Einwirkungen von Betrieben oder Anlagen begründen keinen Einspruch auf Unterlassung und Schadenersatz, wenn sie das unvermeidliche oder in Rechtsvorschriften festgesetzte Maß nicht übersteigen oder wenn entsprechende technische Vorkehrungen gegenwärtig nicht möglich oder volkswirtschaftlich nicht vertretbar sind. Bürgern, denen unzumutbare Nachteile entstehen, kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden, soweit nicht durch andere Maßnahmen ein Ausgleich erfolgt.

(3) Soweit besondere Rechtsvorschriften nicht bestehen, bestimmt sich die Verantwortlichkeit für Schäden, die durch Immissionen verursacht werden, nach diesem Gesetz.

Zweites Kapitel

Wiedergutmachung von Schäden

Erster Abschnitt

Verantwortlichkeit für Schadenszufügung

§ 330. Verpflichtung zum Schadenersatz. Ein Bürger oder Betrieb, der unter Verletzung ihm obliegender Pflichten rechtswidrig einen Schaden verursacht, ist zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.:

§ 331. Verantwortlichkeit der Betriebe für ihre Mitarbeiter. Verursacht ein Mitarbeiter eines Betriebes in Erfüllung ihm obliegender betrieblicher Aufgaben einen Schaden, hat der Betrieb den Schaden zu ersetzen. Eine Ersatzpflicht des Mitarbeiters gegenüber dem Geschädigten besteht nicht: Die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters gegenüber dem Betrieb nach arbeitsrechtlichen oder anderen Vorschriften wird dadurch nicht berührt.

§ 332. Ansprüche mittelbar Geschädigter. Ein Bürger oder Betrieb, der als Folge der Schädigung eines anderen Schaden erleidet, hat als mittelbar Geschädigter Anspruch auf Schadenersatz, soweit das in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften bestimmt ist. Wird durch Rechtsvorschriften ein solcher Anspruch nicht gewährt, kann das Gericht einem Bürger Schadenersatz zuerkennen, wenn das unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Beteiligten und aller Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt ist.

Befreiung von der Verpflichtung zum Schadenersatz

§ 333. (1) Die Verpflichtung eines Bürgers zum Schadenersatz entfällt, wenn er den Schaden nicht schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verursacht hat.

(2) Vorsätzlich handelt ein Bürger, der den Schaden bewußt herbeiführt oder sich bewußt damit abfindet, daß als mögliche Folge seines Handelns ein Schaden eintritt.

(3) Fahrlässig handelt ein Bürger, der den Schaden dadurch verursacht, daß er sch aus mangelnder Sorgfalt, aus Leichtfertigkeit, Gleichgültigkeit oder aus ähnlichen Gründen nicht so verhält, wie es in der gegebenen Lage entsprechend den allgemein an ihn zu stellenden Anforderungen zur Vermeidung des Schadens notwendig ist.

(4) Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Schadenersatzpflicht für grobe Fahrlässigkeit vorgesehen ist, tritt diese ein, wenn durch den Bürger grundlegende Regeln des sozialistischen Zusammenlebens in verantwortungsloser Weise verletzt worden sind.

§ 334. Die Verpflichtung eines Betriebes zum Schadenersatz entfällt, Wenn er die Umstände, die zum Schaden geführt haben, trotz Ausnutzung aller ihm durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten nicht abwenden konnte.

§ 335. Durch Rechtsvorschriften kann festgelegt werden, daß eine Befreiung von der Verpflichtung zum Schadenersatz nicht zulässig ist.

Umfang und Art des Schadenersatzes

§ 336. (1) Schaden ist der materielle Nachteil, der dem Geschädigten durch die Pflichtverletzung eines anderen entsteht. Hierzu zählen Folgen von Gesundheitsschäden, Verlust oder Beschädigung des Eigentums, Aufwendungen zur Verringerung oder Beseitigung des Schadens sowie die dem Geschädigten entgan genen Einkünfte.

(2) Ist die Höhe des Schadens nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand festzustellen, kann das Gericht die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände schätzen.

§ 337. (1) Durch den Schadenersatz ist der Geschädigte materiell so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten.

(2) Schadenersatz ist in Geld zu leisten. Die Beteiligten können eine andere Art des Ersatzes vereinbaren, Insbesondere eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Arbeitsleistungen.

§ 338. Ersatzpflicht bei Gesundheitsschäden. (1) Bei Gesundheitsschäden umfaßt die Ersatzpflicht die für, die Heilung erforderlichen Aufwendungen, das entgangene und noch entgehende Arbeitseinkommen oder eine sonstige entsprechende Einkommensminderung. Die Ersatzpflicht umfaßt auch erhöhte Aufwendungen, die durch vorübergehende oder dauernde Behinderung des Geschädigten: entstehen, und weitere Nachteile, die durch das schädigende Ereignis im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden verursacht worden sind.

(2) Führt der Gesundheitsschaden zur ständigen Einkommensminderung oder zu dauernden erhöhten Aufwendungen, ist dem Geschädigten eine Geldrente zu zahlen. Anstelle einer Geldrente kann durch schriftlichen Vertrag die Zahlung einer einmaligen Abfindung vereinbart werden.

(3) Kann der Geschädigte wegen des Gesundheitsschadens nur im beschränkten Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu zahlen: Ein solcher Ausgleich ist auch dann zu zahlen, wenn durch den Gesundheitsschaden das Wohlbefinden des Geschädigten erheblich oder längere Zeit beeinträchtigt wird.

§ 339. Ersatzpflicht beim Tod eines Bürgers. (1) Führt die Pflichtverletzung zum Tod des Geschädigten, umfaßt die Ersatzpflicht auch die Kosten einer vorangegangenen ärztlichen Behandlung und der Bestattung.

(2) War der Verstorbene anderen Bürgern gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet oder wäre eine solche Verpflichtung in absehbarer Zeit eingetreten, hat der Verpflichtete den durch Verlust des Unterhaltsanspruchs entstandenen Schaden zu ersetzen.

(3) Hat der Verstorbene ohne gesetzliche Pflicht an deren Bürgern Unterhalt gewährt; hat der zum Schadenersatz Verpflichtete, für eine Übergangszeit von höchstens 2 ; Jahren eine Unterstützung zu zahlen, soweit die betroffenen Bürger in dieser Zeit ihren Unterhält aus eigenen Einkünften und sonstigen Mitteln nicht bestreiten können.

§ 340. Herabsetzung des. Schadenersatzes. Das Gericht kann in Ausnahmefällen den Schadenersatz herabsetzen. Das ist nur möglich, wenn der Schaden fahrlässig verursacht wurde und so hoch ist, daß in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage und des Einkommens des Schädigers sowie ihrer voraussichtlichen Entwicklung ein voller Ausgleich des Schadens nicht zu erwarten ist.

§ 341. Mitverantwortlichkeit des Geschädigten. Die Verpflichtung zum Schadenersatz ist in dem Umfang ausgeschlossen, in dem der Geschädigte für den Schaden mitverantwortlich ist oder es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

§ 342. Verantwortlichkeit mehrerer Schadensverursacher. (1) Sind mehrere gemeinschaftlich oder nebeneinander für einen Schaden verantwortlich, sind sie dem Geschädigten als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie sind untereinander nach dem Umfang der Verursachung und ihres pflichtwidrigen Verhaltens zum Ausgleich verpflichtet.

(2) In Ausnahmefällen kann das Gericht festlegen,. daß jeder Schadensverursacher dem Geschädigten nur in Höhe des eigenen Anteils verpflichtet ist.

Zweiter Abschnitt

Erweiterte Verantwortlichkeit für Schadenszufügung

§ 343. Inhalt der erweiterten Verantwortlichkeit. (1) In den Fällen der erweiterten Verantwortlichkeit (§§ 344 bis 347) ist eine Befreiung von der Verpflichtung zum Schadenersatz nach den §§ 333 und 334 ausgeschlossen.

(2) Die Verpflichtung zum Schadenersatz entfällt nur, soweit der Schaden auf . ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, das nicht auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Sache oder ihrem technischen Versagen beruht. Ein Ereignis gilt dann als unabwendbar, wenn es nicht vorauszusehen war und von einem Betrieb trotz aller Maßnahmen, die den gegenwärtigen Möglichkeiten und Erfahrungen entsprechen, oder von einem Bürger trotz aller ihm zumutbaren Bemühungen nicht verhindert werden könnte.

(3) Eine Befreiung von der Verpflichtung zum Schadenersatz nach Abs. 2 ist ausgeschlossen, wenn der Schaden beim Betrieb von Luftfahrzeugen entsteht.

§ 344. Verantwortlichkeit ans Quellen erhöhter Gefahr. (1) Betriebe, deren Tätigkeit zu einer erhöhten Gefahr für andere führt, sind für den aus dieser Tätigkeit verursachten Schaden verantwortlich. Das gleiche gilt für einen Schaden, der auf das Unterhalten und Betreiben von Anlagen sowie den Besitz von Sachen oder Stoffen zurückzuführen ist, bei denen eine erhöhte Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer nicht oder nicht vollständig auszuschließen ist.

(2) Ist die Verantwortlichkeit aus Quellen erhöhter Gefahr in besonderen Rechtsvorschriften geregelt, sind diese anzuwenden:

§ 345. Verantwortlichkeit der Verkehrsbetriebe und Halter von Fahrzeugen. (1) Für einen Schaden, der beim Betrieb von Bahnen, Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen entsteht, die nur mit Zulassung oder Befähigungsnachweis geführt wenden dürfen, ist der Betrieb öder Halter verantwortlich.

(2) Neben dem Halter ist der Fahrer verantwortlich, wenn er den Schaden schuldhaft verursacht hat. Ist der Fahrer Mitarbeiter eines Betriebes, bestimmt sich die Verantwortlichkeit nach § 331. .

(3) Benutzt jemand ein im Abs. 1 genanntes Fahrzeug unbefugt, ist er neben dem Betrieb oder Halter zum Schadenersatz nach Abs. 1 verpflichtet.

§ 346. Verantwortlichkeit für Schäden durch Tiere. (1) Für einen Schaden, den ein Tier verursacht, ist der Halter des Tieres verantwortlich.

(2) Für einen Schaden, den ein jagdbares Tier verursacht, ist der zuständige staatliche Forstwirtschaftsbekrieb entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften verantwortlich.

§ 347. Verantwortlichkeit des Gebäudeeigentümers oder Nutzungsberechtigten. (1) Für einen Schaden, der durch Einsturz eines Gebäudes, Versagen seiner Einrichtung oder durch Ablösung von Mauerwerk, Dachziegeln oder anderer Bestandteile des Gebäudes oder Grundstücks verursacht wird, ist der Eigentümer des Grundstücks oder des Gebäudes verantwortlich.

(2) Ist auf Grund eines Nutzungsrechts ein anderer verpflichtet, das Gebäude oder Grundstück zu unterhalten, ist er anstelle des Eigentümers verantwortlich.

(3) Hat sich eine Mietergemeinschaft zur Mitwirkung bei der" Pflege eines. Gebäudes oder Grundstücks verpflichtet, befreit das den Eigentümer nicht von seiner Verantwortlich-. keit gegenüber dem Geschädigten.

Dritter Abschnitt

Verantwortlichkeit von Hindern, Jugendlichen und Aufsichtspflichtigen

§ 348. Verantwortlichkeit von Hindern und Jugendlichen. (1) Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind für von ihnen verursachte Schäden nicht verantwortlich.

(2) Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, und Jugendliche bis zu 18 Jahren, sind für von ihnen verursachte Schäden verantwortlich, wenn sie zur Zeit der schädigenden Handlung auf Grund des Entwicklungsstandes ihrer Persönlichkeit fähig waren, sich pflichtgemäß zu verhalten.

§ 349. Verantwortlichkeit bei Bewußtseinsstörungen. (1) Fehlt einem Bürger infolge zeitweiliger oder dauernder krankhafter Störungen seiner Geistestätigkeit oder wegen Bewußtseinsstörungen zur Zeit der schädigenden Handlung die Fähigkeit, sich pflichtgemäß zu verhalten, ist er für den von ihm verursachten Schaden nicht verantwortlich.

(2) Ein Bürger, der sich durch Alkohol oder andere rauscherzeugende Mittel oder Drogen in einen Zustand versetzt, der die Fähigkeit zum pflichtgemäßen Verhalten ausschließt und in diesem Zustand einem anderen Schaden zufügt, ist für diesen Schaden verantwortlich. Der Bürger ist nicht verant wortlich, wenn er unverschuldet in diesen Zustand geraten ist.

§ 350. Schadenersatzpflicht bei besonderen Umständen. Bürger, die nach den §§ 348 und 349 nicht verantwortlich sind, können zum Ersatz des von ihnen verursachten Schadens ganz oder teilweise  herangezogen werden, wenn das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der wirtschaftlichen Lage der Beteiligten gerechtfertigt ist.

§ 351. Verantwortlichkeit Aufsichtspflichtiger. (1) Eltern und andere Bürger, die auf Grund von Rechtsvorschriften, staatlicher Anordnung oder aus einem anderen Grunde Kinder oder Jugendliche zu erziehen oder zu beaufsichtigen haben, sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Kinder oder Jugendlichen rechtswidrig verursachen. Für Bürger,  die die Aufsichtspflicht in Ausübung ihres Berufes wahrnehmen,. gelten die entsprechenden Rechtsvorschriften.

(2) Das gleiche gilt, wenn Personen, die wegen geistiger Gebrechen unter Aufsicht stehen, rechtswidrig einen Schaden verursachen.

(3) Die Verantwortlichkeit entfällt, wenn der Erziehungsberechtigte oder Aufsichtspflichtige seine Pflichten  nicht schuldhaft verletzt hat oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Pflichten entstanden wäre:

Vierter Abschnitt

Ausschluß der Verantwortlichkeit bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe

§ 352. Notwehr. Ein Bürger, der einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, auf Leben, Gesundheit, sozialistisches Eigentum und persönliches Eigentum der Bürger oder auf andere Rechte in angemessener Weise abwehrt, handelt: nicht rechtswidrig (Notwehr). Er ist für einen dadurch entstandenen Schaden nicht verantwortlich.

§ 353. Notstand. Ein Bürger, der eine Sache, von der eine Gefahr, für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, für Leben, Gesundheit, sozialistisches Eigentum und persönliches Eigentum der Bürger öder für andere Rechte ausgeht; beschädigt oder zerstört, um damit die Gefahr in angemessener Weise abzuwehren, handelt nicht rechtswidrig (Notstand). Er ist für einen: dadurch entstandenen Schaden nicht verantwortlich.

Selbsthilfe

§ 354. Ein Bürger ist zur Sicherung und Durchsetzung von Ansprüchen oder anderer Rechte berechtigt, im Wege der Selbsthilfe die unmittelbar notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn die Hilfe staatlicher Organe nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann und ohne sofortiges Eingreifen die Verwirklichung der Ansprüche und Rechte wesentlich erschwert oder. vereitelt werden würde. Die Selbsthilfe darf nicht weitergehen, als es zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Selbsthilfe ist nicht rechtswidrig.

§ 355. (1) Ein Bürger, der zum eigenen Schutz oder zur dringenden Hilfeleistung für andere Personen in angemessener Weise bewegliche Sachen; Grundstücke oder Gebäude anderer benutzt oder auf sie einwirkt, um dadurch eine unmittelbar drohende Gefahr für Leben und Gesundheit oder für erhebliche Sachwerte abzuwehren, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Ein dadurch entstandener Schaden ist von. demjenigen zu ersetzen, der für den Gefahrenzustand verantwortlich ist. Kann von diesem Schadenersatz nicht erlangt werden, ist derjenige zum Ersatz verpflichtet, in dessen Interesse gehandelt wurde.

Drittes Kapitel

Pflicht zur Rückgabe von unberechtigt erlangten Leistungen

§ 356. Herausgabepflicht. (1) Hat ein Bürger oder Betrieb zum Nachteil eines anderen einen materiellen Vorteil erlangt; ohne darauf einen Anspruch zu haben, ist der Empfänger verpflichtet, das Erlangte herauszugeben, Die Herausgabepflicht umfaßt auch die erlangten Nutzungen sowie den Ersatz, die Entschädigung oder den Ersatzanspruch, den der Empfänger für einen Gegenstand erlangt hat, dessen Herausgabe nicht möglich ist.

(2) Ist eine Herausgabe des Erlangten nicht möglich, hat der Empfänger Wertersatz zu leisten.

§ 357. Umfang des Herausgabeanspruchs. (1) Der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten oder auf Wertersatz entfällt in dem Umfang, in dem der Empfänger selbst keine Vorteile mehr hat.

(2) Der Empfänger bleibt jedoch zum Wertersatz verpflichtet, wenn er wußte oder wissen mußte, daß er die Leistung ohne Anspruch erlangt hat. Hat der Empfänger das erst später erfahren, ist er vom Zeitpunkt seiner Kenntnis an zum Ersatz verpflichtet:.

(3) Der Empfänger ist für Verlust oder Verschlechterung eines erlangten, Gegenstandes  von dem Zeitpunkt an verantwortlich, an dem er erfahren, hat, daß er den Gegenstand ohne Anspruch erlangt hat.

Viertes Kapitel

Pflicht zur Abgabe von gefundenen Sachen

§ 358. Abgabepflicht. (1) Der: Finder einer verlorengegangenen Sache ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Verlierer, Eigentümer- oder sonstigen Empfangsberechtigten zurückzugeben oder bei einer öffentlichen Fundstelle abzugeben. Ausweise, Pässe, andere öffentliche Urkunden, dienstliche Unterlagen sowie Sparbücher sind bei der ausstellenden Dienststelle oder Einrichtung oder bei der nächsten Dienststelle der Volkspolizei abzugeben:

(2) Wird eine Sache im Bereich staatlicher Organe und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen gefunden, kann sie auch dort abgegeben werden. Wird die Sache nicht innerhalb einer Woche abgeholt, ist sie an eine öffentliche Fundstelle weiterzuleiten.

(3) Eine Abgabepflicht für Sachen von geringfügigem Wert (unter 5.M) besteht nur, wenn der Finder den Eigentümer, Verlierer oder sonstigen Empfangsberechtigten kennt oder wenn der Finder erkennen kann, daß es für den Verlierer wegen der Bedeutung der Sache wichtig ist, sie wiederzubekommen.

(4) Der Finder ist verpflichtet, die Sache bis zu ihrer Abgäbe zu verwahren und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Verletzt er diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, hat er den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 359. Anspruch auf Finderlohn. (1) Der Finder hat gegenüber dem Verlierer, Eigentümer öder sonstigen Empfangsberechtigten Anspruch auf Finderlohn. Er beträgt 10 % des Wertes der Sache, jedoch nicht mehr als 300 M. Ist der Wert der Sache nicht oder nur schwer feststellbar, ist ein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen angemessener Finderlohn zu zahlen.

(2) Anspruch auf Finderlohn besteht nur, wenn der Finder seine Abgabepflicht erfüllt und der Verlierer, Eigentümer oder sonstige Empfangsberechtigte die Sache wiedererlangt hat.

(3) Erforderliche Aufwendungen sind dem Finder auf sein Verlangen vom Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten und, wenn die Sache nach § 360 in Volkseigentum übergeht, vom zuständigen staatlichen Organ zu erstatten.

§ 360. Eigentumserwerb an nicht abgeholten Fundsachen. Kann der Verlierer, Eigentümer oder sonstige Empfangsberechtigte nicht festgestellt werden, geht die Fundsache 3 Monate nach der Ablieferung, bei Geldbeträgen von mehr als 100 M, Wertpapieren und Wertsachen nach einem Jahr, in Volkseigentum über. Der Finder hat Anspruch auf .Finderlohn. Verzichtet das zuständige staatliche Organ auf die Sache, hat der Finder Anspruch auf Übertragung der Sache in sein Eigentum.

§ 361. Auffinden kulturhistorisch wertvoller Gegenstände. (1) Münzen, Gegenstände von kulturhistorischer Bedeutung oder andere wertvolle Gegenstände, die so lange verborgen waren, daß der Eigentümer nicht mehr festgestellt werden kann, gehen zum Zeitpunkt ihres Auffindens in Volkseigentum über.

(2) Der Finder hat den Fund dem zuständigen staatlichen Organ: anzuzeigen und Angäben über die näheren Umstände des Auffindens zu machen. Er hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung, wenn er seiner Anzeigepflicht freiwillig nachgekommen ist. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn der Fund in Ausführung eines hierauf gerichteten beruflichen oder sonstigen Auftrages erfolgte.

Sechster Teil

Erbrecht

Erstes Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

§ 362. Angaben und Ziele. (1) Das Erbrecht sichert eine mit dem Willen des Erblassers, seinen familiären Bindungen und den gesellschaftlichen Interessen übereinstimmende Verteilung des Nachlasses. Es gewährleistet jedem Bürger das Recht, über sein Eigentum durch Testament oder gesetzliche Erbfolge zu bestimmen.

(2) Das Erbrecht regelt den Übergang des Eigentums eines verstorbenen Bürgers (Nachlaß) auf die Erben, die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten der Erben sowie deren Verhältnis zueinander. Es regelt Aufgaben der Staatlichen Notariate bei der ordnungsgemäßen Abwicklung der Erbschaftsangelegenheiten.

§ 363. Erbfolge, Erbfähigkeit. (1) Der Erbfall tritt mit dem Tode ein. Der Nachlaß geht kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge auf einen oder mehrere Erben über.

(2) Erbe kann nur werden, wer, zur Zeit des Erbfalles lebt oder bereits gezeugt ist und nach dem Erbfall lebend geboren wird:

(3) Durch Testament kann auch der Staat, ein Betrieb oder eine Organisation als Erbe eingesetzt werden.

Zweites Kapitel

Gesetzliche Erbfolge

§ 364. Grundsatz. (1) Das gesetzliche Erbrecht richtet sich nach der Erbfolgeordnung der §§ 365 bis 369 dieses Gesetzes.

(2) Verwandte der nachfolgenden Ordnung sind nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Erbe einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist; soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Ein zur Zeit des Erbfalles lebender Nachkomme schließt die Nachkommen, von der Erbfolge aus, die durch ihn mit dem Erblasser verwandt sind.

Erbrecht des Ehegatten und der Kinder

§ 365. (1) Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch mindestens ein Viertel des Nachlasses. Dem Ehegatten stehen neben seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu.

(2) An die Stelle eines Kindes, das zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebt, treten dessen Kinder, die zu gleichen Teilen erben.

(3) Der Nachlaß eines verstorbenen Ehegatten besteht aus seinem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten sowie aus seinem Alleineigentum. Für die Feststellung des Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum gelten die Bestimmungen des Familiengesetzbuches.

§ 366. Der Ehegatte erbt allein, wenn Nachkommen des Erblassers nicht vorhanden sind.

§ 367. Erbrecht der Eltern und deren Nachkommen . (1) Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen.

(2) Leben die Eltern zur Zeit des Erbfalles, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, erbt der überlebende Elternteil allein.

(3) An die Stelle der vor dem Erbfall verstorbenen Eltern treten die Nachkommen nach den Bestimmungen für die Erbfolge in der 1. Ordnung.

§ 368. Erbrecht der Großeltern und deren Nachkommen. (1) Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalles alle Großeltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) Lebt ein Teil eines Großelternpaares nicht mehr, erbt der andere dessen Erbteil mit. Lebt ein Großelternpaar nicht mehr, sind aber Nachkommen vorhanden, geht der Erbteil des Großelternpaares zu gleichen Teilen auf die Nachkommen über.

(4) Lebt ein Großelternpaar nicht mehr und sind keine Nachkommen vorhanden, erben die anderen Großeltern oder deren Nachkommen allein.

(5) Im übrigen gelten für das Eintrittsrecht der Nachkommen die Bestimmungen für die Erbfolge der 1. Ordnung.

§ 369. Erbrecht des Staates. (1) Sind keine Erben bis zur 3. Ordnung vorhanden, ist der Staat gesetzlicher Erbe.

(2) Mit dem Erbfall geht der Nachlaß in Volkseigentum über. Nachlaßverbindlichkeiten werden bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses beglichen. Hat ein Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, werden die ihm gegen den Nachlaß zustehenden Förderungen beglichen, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Nachlaß entstanden sind.

(3) Gehören Grundstücke oder Gebäude zum Nachlaß, erlöschen die darauf ruhenden Belastungen. Für die Ablösung der damit im Zusammenhang stehenden Forderungen gelten, besondere Rechtsvorschriften.

Drittes Kapitel

Testamentarische Erbfolge

Erster Abschnitt

Testament

§ 370. Errichtung des Testaments. (1) Der Erblasser kann über sein Eigentum durch Testament verfügen; Er muß volljährig und handlungsfähig sein.

(2) Ein Testament kann nur vom Erblasser persönlich errichtet werden.

(3) Verfügt der Erblasser nicht durch Testament über sein Eigentum, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

§ 371. Inhalt des Testaments. (1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Erben bestimmen, Vermächtnisse (§ 380) zuwenden, Auflagen (§ 382) erteilen, Teilungsanordnungen treffen und gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen.

(2) Der Erblasser darf den Bedachten in seiner Verfügungsbefugnis über das aus der Erbschaft Erlangte nicht beschränken.

(3) Der Erblasser kann einen Miterben oder einen anderen Bürger dazu bestimmen, im Testament getroffene Festlegungen auszuführen und insoweit den Nachlaß zu verwalten sowie darüber zu verfügen (Testamentsvollstrecker). In diesem Rahmen kann der Erblasser die Befugnisse des Testamentsvollstreckers im einzelnen regeln.

§ 372. Auslegung des Testaments. Läßt der Inhalt eines Testaments verschiedene Auslegungen zu, ist das Testament so auszulegen, daß dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers Geltung verschafft wird.

§ 373. Nichtigkeit testamentarischer Verfügungen. (1) Eine testamentarische Verfügung ist nichtig, soweit sie gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot verstößt oder mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar ist.

(2) Ein Testament ist nichtig, wenn es gegen die Formvorschriften der §§ 383 bis 386 verstößt.

§ 374. Anfechtung testamentarischer Verfügungen. (1) Eine testamentarische Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser sich über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum befand und er bei Kenntnis der Sachlage die Erklärung nicht abgegeben hätte. Eine Anfechtung ist auch zulässig, wenn die testamentarische Verfügung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zustande gekommen ist.

(2) Die Anfechtung aus Gründen des Abs. 1 erfolgt durch Klage. Sie ist innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erheben: Das Recht auf Anfechtung erlischt spätestens 10 Jahre nach dem Erbfall. Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, zu dessen Gunsten sich die Nichtigkeit der testamentarischen Verfügung auswirken würde. Die Anfechtungsklage ist gegen denjenigen zu richten, den die testamentarische Verfügung im Falle ihrer Wirksamkeit begünstigen würde.

§ 375. Testamentarischer Erbe. (1) Testamentarischer Erbe ist derjenige, dem der Erblasser seinen gesamten Nachlaß oder einen Teil davon zuwendet.

(2) Derjenige, dem der Erblasser nur einzelne Gegenstände zuwendet, ist im Zweifel nicht als Erbe anzusehen,

(3) Hat der Erblasser über einen Teil des Nachlasses nicht oder nicht wirksam durch Testament verfügt, tritt insoweit die gesetzliche Erbfolge ein, es sei denn, daß aus dem Testament etwas anderes hervorgeht.

§ 376. Erhöhung und Minderung der Erbteile. (1) Sollen nach dem Willen des Erblassers die testamentarischen Erben die alleinigen Erben sein, werden, wenn jeder von ihnen mit einem Bruchteil eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, die Bruchteile verhältnismäßig erhöht.

(2) Ist jeder der testamentarischen Erben mit einem Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, werden die Bruchteile verhältnismäßig gemindert.

§ 377. Erbeinsetzung ohne nähere Bestimmung. (1) Sind durch Testament mehrere Erben eingesetzt, ohne daß ihre Erbteile bestimmt sind, erben sie zu gleichem Teilen.

(2) Hat der Erblasser durch Testament seine Verwandten als Erben eingesetzt und dazu nichts Näheres bestimmt; gelten im Zweifel diejenigen, die im Zeitpunkt des Erbfalles seine gesetzlichen Erben sein würden, als zu ihren gesetzlichen Erbteilen eingesetzt.

§ 378. Ersatzerbe. Der Erblasser kann durch Testament Ersatzerben bestimmen für den Fall, daß ein eingesetzter Erbe vor dem Erbfall stirbt, nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt wird.

§ 379. Ausfall testamentarischer Erben. (1) Stirbt einer der durch Testament eingesetzten Erben vor dem Erbfall, schlägt er die Erbschaft aus oder wird er für erbunwürdig erklärt, erhöhen sich die Erbteile der übrigen Erben verhältnismäßig. Ist der ausgefallene Erbe ein Nachkomme des Erblassers, treten an seine Stelle dessen Nachkommen nach den Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge:

(2) Abs. l gilt nicht, soweit der Erblasser einen Ersatzerben bestimmt hat.

(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 niemand als testamentarischer Erbe berufen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Vermächtnis

§ 380. (1) Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung aus dem Nachlaß, die nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist. Der Bedachte ist berechtigt, vom Erben die Herausgabe der Zuwendung zu verlangen. Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes über Verträge gelten für das Vermächtnis entsprechend.

(2) Ein Vermächtnis liegt auch vor, wenn die Zuwendung dadurch erfolgt, daß der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung aus dem Nachlaß an einen anderen verpflichtet. Zur Erfüllung ist im Zweifel der Erbe verpflichtet, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.

(3) Ein Vermächtnis ist unwirksam, soweit es auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist.

(4) Ein Vermächtnis kann durch schriftliche Erklärung gegenüber demjenigen ausgeschlagen werden, der zur Leistung verpflichtet ist. In diesem Falle verbleibt ihm die vorgesehene Zuwendung. Soweit mit dem Vermächtnis Verpflichtungen verbunden waren, hat er diese zu erfüllen.

§ 381. (1) Mit einem Vermächtnis kann bedacht werden, wer erbfähig ist. Die Bestimmungen des § 399 Abs. l Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Mit einem Vermächtnis kann auch ein Erbe bedacht werden.

(3) Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebt: Das gilt nicht, soweit der Erblasser für diesen Fall einen anderen bedacht hat.

§ 382. Auflage. (1) Eine Auflage verpflichtet einen Erben oder Vermächtnisnehmer, aus Mitteln des Nachlasses für die vom Erblasser bestimmten Zwecke Leistungen zu bewirken, ohne daß ein anderer darauf Anspruch hat.

(2) Die Erfüllung einer Auflage können die Miterben, die Vermächtnisnehmer und jeder verlangen, der ein berechtigtes Interesse nachweist. Besteht an der Erfüllung der Auflage ein gesellschaftliches Interesse, kann sie vom zuständigen staatlichen Organ verlangt werden.

(3) Eine Auflage ist unwirksam, soweit sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist.

Zweiter Abschnitt

Form des Testaments

§ 383. Arten des Testaments. (1) Ein Testament kann durch notarielle Beurkundung oder durch eigenhändige schriftliche Erklärung errichtet werden.

(2) Ist in besonderen Notfällen die Errichtung eines notariellen oder eigenhändigen Testaments nicht möglich, kann das Testament durch mündliche Erklärung gegenüber 2 Zeugen errichtet werden (Nottestament).

§ 384. Notarielles Testament. Das notarielle Testament wird dadurch errichtet, daß der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich oder schriftlich erklärt. Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Testament muß vom Staatlichen Notariat in Verwahrung genommen werden.

§ 385. Eigenhändiges Testament. Das eigenhändige Testament muß vom Erblasser handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein; es soll Ort und Datum der, Errichtung enthalten. Es kann dem Staatlichen Notariat in Verwahrung gegeben werden.

§ 386. Nottestament. (1) Nach Errichtung eines Nottestaments (§ 383 Abs. 2) ist der Inhalt der Erklärung des letzten Willens des Erblassers unverzüglich niederzuschreiben; Die Niederschrift muß Ort und Datum der Errichtung und die Unterschriften der beiden Zeugen enthalten. In der Niederschrift sollen die näheren Umstände der Errichtung des Nottestaments dargelegt werden. Sie soll dem Erblasser vorgelesen und von ihm genehmigt werden.

(2) Das Nottestament soll unverzüglich dem Staatlichen Notariat in Verwahrung gegeben werden.

(3) Eine Verfügung im Nottestament ist nichtig, soweit ein Zeuge, dessen Ehegatte oder ein in gerader Linie Verwandter eines Zeugen bedacht worden ist.

(4) Das Nottestament wird gegenstandslos, wenn seit seiner Errichtung 3 Monate vergangen sind und der Erblasser noch lebt. Die Frist ist gehemmt, solange der Erblasser keine Möglichkeit hat, ein notarielles oder eigenhändiges Testament zu errichten.

§ 387. Widerruf des Testaments. (1) Der Erblasser kann das Testament oder einzelne testamentarische Verfügungen jederzeit widerrufen.

(2) Der Widerruf erfolgt durch

1. Errichtung  eines Testaments, das ein früheres aufhebt oder früheren Verfügungen widerspricht;

2. Rücknahme des notariellen Testaments oder des Nottestaments aus der Verwahrung.

(3) Vernichtet oder verändert der Erblasser ein eigenhändiges Testament, wird vermutet, daß das in Widerrufsabsicht erfolgt.

Dritter Abschnitt

Gemeinschaftliches Testament

§ 388. Zulässigkeit. Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden:

§ 389. Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments. (1) In einem gemeinschaftlichen Testament können sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen. Sie können Nachkommen oder andere Personen als Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten einsetzen. Weiter können sie Vermächtnisse zu wenden, Auflagen erteilen, Teilungsanordnungen treffen, Ersatzerben einsetzen und einen Testamentsvollstrecker bestimmen.

(2) Vermächtnisse fallen dem Bedachten im Zweifel beim Tode des zuletzt versterbenden Ehegatten zu.

§ 390. Wirkung des gemeinschaftlichen Testaments. (1) Die Ehegatten sind an das gemeinschaftliche Testament gebunden, solange es nicht widerrufen oder aufgehoben wird. Die Ehegatten können sich gegenseitig ermächtigen, vom gemeinschaftlichen Testament abweichende Verfügungen zu treffen.

(2) Der überlebende Ehegatte kann über den Nachlaß frei verfügen. Testamentarische Verfügungen des überlebenden Ehegatten, die dem gemeinschaftlichen Testament widersprechen, sind nichtig.

§ 391. Form des gemeinschaftlichen Testaments. (1) Ein notarielles gemeinschaftliches Testament wird dadurch errichtet, daß beide Ehegatten dem Notar ihren letzten Willen mündlich- oder schriftlich erklären. Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2), Ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament wird dadurch errichtet, daß die gemeinschaftliche Erklärung von einem Ehegatten handschriftlich geschrieben und von beiden Ehegatten eigenhändig unterschrieben wird. Die Bestimmung des § 385 ist anzuwenden.

§ 392. Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments. (1) Das gemeinschaftliche Testament kann von beiden Ehegatten jederzeit gemeinsam widerrufen wenden. Die Bestimmungen des § 387 Absätze 2 und 3 sind anzuwenden.

(2) Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann der Widerruf eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten nur durch notariell beurkundete Erklärung erfolgen.

(3) Das gemeinschaftliche Testament wird insgesamt unwirksam, wenn es nach den Absätzen 1 oder 2 widerrufen wird oder wenn die Ehe geschieden oder für nichtig erklärt worden ist.

(4) Nach dem Tode eines Ehegatten kann der überlebende Ehegatte seine im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen durch Erklärung gegenüber dem Staatlichen Notariat widerrufen, wenn er gleichzeitig die Erbschaft ausschlägt. In diesem Falle kann er seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

§ 393. Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments. Nach Annahme der Erbschaft kann der überlebende Ehegatte seine im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen durch Erklärung gegenüber dem Staatlichen Notariat aufheben, wenn er das aus der Erbschaft des verstorbenen Ehegatten Erlangte, soweit es seinen gesetzlichen Erbteil übersteigt, an die im Testament genannten Erben oder deren Rechtsnachfolger herausgibt oder wenn diese auf die Herausgabe verzichtet haben: Mit der Aufhebung ist der überlebende Ehegatte an- das gemeinschaftliche Testament nicht mehr gebunden.

Vierter Abschnitt

Ablieferung und Eröffnung des Testaments

§ 394. Ablieferungspflicht. Ein Bürger, der ein Testament aufbewahrt oder auffindet, ist verpflichtet, es unverzüglich nach Kenntnis vom Erbfall beim Staatlichen Notariat abzuliefern.

§ 395. Testamentseröffnung. Ein beim Staatlichen. Notariat verwahrtes oder abgeliefertes Testament wird nach Kenntnis vom Erbfall unverzüglich durch das Staatliche Notariat eröffnet.

Viertes Kapitel

Pflichtteil

§ 396. Pflichtteilsanspruch. (1) Bei Ausschluß von der Erbfolge durch Testament sind pflichtteilsberechtigt:

1. der Ehegatte des Erblassers,

2. die Kinder, Enkel und Eltern des Erblassers, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalles gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt waren.

(2) Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch. Er beträgt zwei Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten. Der Berechnung des Pflichtteils wird der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt.

(3) Der Pflichtteilsanspruch ist eine Nachlaßverbindlichkeit. Sie entsteht mit dem Erbfall. Der Anspruch verjährt 2 Jahre nach Kenntnis vom Erbfall und vom Inhalt des Testaments, spätestens 10 Jahre nach dem Erbfall.

(4) Der Pflichtteilsanspruch ist vererblich.

§ 397. Verhältnis des Pflichtteils zur Erbeinsetzung. (1) Ist der Pflichtteilsberechtigte mit einem Erbteil bedacht worden, der geringer ist als zwei Drittel des gesetzlichen Erbteils, kann er gegenüber den Miterben einen Pflichtteilsanspruch im Wert des an zwei Dritteln fehlenden Teiles geltend machen.

(2) Ist der Wert des Erbteils, mit dem der Pflichtteilsberechtigte bedacht wurde, nicht größer als der Pflichtteilsanspruch und sind zugleich Vermächtnisse oder Auflagen für ihn angeordnet, gelten diese als nicht angeordnet. Ist der Wert des Erbteils größer als der Pflichtteilsanspruch, kann der Pflichtteilsberechtigte entweder den Erbteil mit den Verpflichtungen annehmen oder den Erbteil ausschlagen und den vollen Pflichtteilsanspruch. verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Pflichtteilsberechtigte mit einem Vermächtnis bedacht worden ist.

§ 398. Erfüllung des Pflichtteils. (1) Zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs kann der Erbe ein ihm auferlegtes Vermächtnis so weit kürzen; daß der Pflichtteil von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Das gleiche gilt für eine Auflage.

(2) Einem pflichtteilsberechtigten. Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur so weit zulässig, daß diesem der Pflichtteil verbleibt:

(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann er das Vermächtnis oder die Auflage so weit kürzen, daß ihm sein Pflichtteil verbleibt.

Fünftes Kapitel

Rechtsstellung des Erben

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 399. Erbschaftserwerb. (1) Der Erbe erwirbt die Erbschaft mit dem Erbfall. Der Erbschaftserwerb durch einen Betrieb oder eine Organisation bedarf der staatlichen Genehmigung. Wird die Genehmigung nicht erteilt, gilt der Erwerb der Erbschaft als nicht erfolgt.

(2) Der Erbe ist berechtigt, von jedem Besitzer von Nachlaßgegenständen Auskunft über deren Umfang und Verbleib zu verlangen.

§ 400. Erbengemeinschaft. (1) Sind mehrere Erben vorhanden; steht ihnen die Erbschaft gemeinschaftlich zu. Bis zur Aufhebung der Erbengemeinschaft können sie über die Erbschaft und die einzelnen Nachlaßgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen.

(2) Verpflichtungen aus der Verwaltung des Nachlasses können die Erben nur gemeinsam eingehen. Notwendige Maßnahmen zur Erhaltung der Erbschaft oder einzelner Nachlaßgegenstände kann jeder Erbe selbständig treffen. Er ist insbesondere berechtigt, zur Erhaltung von Grundstücken und Gebäuden Kredite aufzunehmen und Hypotheken zu bestellen:

(3) Jeder Erbe ist berechtigt, zur Erbschaft gehörende Forderungen für alle Miterben geltend zu machen.

§ 401. Verfügung über den Erbteil. (1) Jeder Erbe ist berechtigt, über seinen Erbteil durch notariell beurkundeten Vertrag zu verfügen.

(2) Der Erwerber tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten an die Stelle des Erben.

(3) Den Miterben steht ein Vorkaufsrecht zu. Die Bestimmungen der §§ 38 und 39 sind entsprechend anzuwenden.

Zweiter Abschnitt

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

§ 402. Grundsatz. (1) Der Erbe ist berechtigt; die Erbschaft innerhalb einer Frist von 2 Monaten auszuschlagen. Für Erben mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik beträgt die Frist 6 Monate. Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat.

(2) Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn die Frist zur Ausschlagung verstrichen ist. Als Annahme der Erbschaft gelten auch die Verfügung über Nachlaßgegenstände oder über - den Erbteil oder der Antrag auf Erteilung des Erbscheines.

(3) Eine Erbschaft darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung angenommen oder ausgeschlagen werden. Auch die Annahme oder Ausschlagung von Teilen der Erbschaft oder einzelner Nachlaßgegenstände ist nicht zulässig.

(4) Der Staat kann als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen.

§ 403. Erklärung der Ausschlagung. (1) Die Ausschlagungsfrist beginnt mit der Kenntnis vom Erbfall. Ist der Erbe durch Testament eingesetzt, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung des Testaments.

(2) Die Ausschlagung der Erbschaft kann gegenüber jedem Staatlichen Notariat erklärt werden. Sie bedarf der notariellen Beglaubigung.

(3) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.

§ 404. Rechtsfolgen der Ausschlagung. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, gilt der Erwerb der Erbschaft durch den Ausschlagenden als nicht erfolgt. An Stelle des ausschlagenden Erben treten, soweit kein Ersatzerbe bestimmt ist, diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Ausschlagende im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.

§ 405. Anfechtung der Annahme und Ausschlagung. (1) Die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft kann innerhalb einer Frist von 2 Monaten gegenüber jedem Staatlichen Notariat angefochten werden. Für die Anfechtung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Anfechtung eines Vertrages. Das Versäumnis der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.

(2) Die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, . zu dem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft 4 Jahre vergangen sind.

(3) Wird die Annahme der Erbschaft- oder das Versäumnis der Ausschlagungsfrist erfolgreich angefochten, gilt das als Ausschlagung. Wird die Ausschlagung erfolgreich angefochten, gilt das als Annahme der Erbschaft:

Dritter Abschnitt 

Erbunwürdigkeit

§ 406. Gründe der Erbunwürdigkeit. (1) Erbunwürdig ist, wer den Erblasser, dessen Ehegatten oder dessen Nachkommen vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat.

(2) Erbunwürdig ist auch, wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung veranlaßt hat, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben, oder wer ihn daran gehindert hat oder wer ein Testament des Erblassers gefälscht, verfälscht oder vorsätzlich beseitigt hat.

(3) Erbunwürdig ist auch, wer sich der Erfüllung seiner durch vollstreckbaren Titel festgestellten Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser vorsätzlich entzogen hat.

(4) Erbunwürdigkeit liegt nicht vor, wenn der Erblasser oder derjenige, gegen den das zur Erbunwürdigkeit führende Verhalten gerichtet war, dem Erbunwürdigen verziehen hat.

§ 407. Geltendmachung der Erbunwürdigkeit. (1) Die Erbunwürdigkeit ist innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom erbunwürdigen Verhalten gerichtlich geltend zu machen, jedoch nicht vor dem Erbfall.

(2) Die Klage ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 4 Jahre vergangen sind.

(3) Die Klage, kann von jedem erhoben werden, der  ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Erbunwürdigkeit hat.

§ 408. Rechtsfolgen der Erbunwürdigkeit. (1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt worden, gilt der Erwerb der Erbschaft durch ihn als nicht erfolgt. An seine Stelle treten diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Erbunwürdige im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.

(2) Die Bestimmungen über die Erbunwürdigkeit eines Erben gelten für Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer entsprechend.

Vierter Abschnitt

Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten

§ 409. Grundsatz . Nachlaßverbindlichkeiten hat der Erbe nur mit dem Nachlaß zu erfüllen.

§ 410. Rangfolge der Nachlaßverbindlichkeiten. (1) Die Nachlaßverbindlichkeiten sind in folgender Rangfolge zu begleichen:

1. Bestattungskosten,

2. Kosten des Nachlaßverfahrens,

3. Zahlungsverpflichtungen des Erblassers einschließlich der Erstattung von Aufwendungen für die Betreuung des Erblassers,

4. familienrechtliche Ausgleichsansprüche,

5. Pflichtteilsansprüche,

6. Vermächtnisse und Auflagen.

(2) Reicht der Nachlaß nicht aus, alle Verbindlichkeiten einer Ranggruppe zu begleichen, werden die Forderungen innerhalb dieser Gruppe im Verhältnis ihrer Höhe, beglichen, soweit nicht für einzelne Gläubiger, insbesondere für Gläubiger eingetragener Rechte an Grundstücken und Gebäuden, durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist, daß ihre Forderungen bevorrechtigt zu begleichen sind.

§ 411. Besonderheiten bei der Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten. (1) Der Ehegatte, unterhaltsberechtigte Nachkommen und Eltern des Erblassers haben Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen nur mit dem Teil des Nachlasses zu erfüllen, der ihren Pflichtteilsanspruch übersteigt.

(2) Bestattungskosten und die Kosten des Nachlaßverfahrens hat der Erbe ;ohne Beschränkung auf den Nachlaß zu zahlen.

(3) Gehören zu den Nachlaßverbindlichkeiten Kredite, sind die Zinsen von dem Erben ohne Beschränkung auf den Nachlaß zu zahlen.

(4) Der Erbe hat Nachlaßverbindlichkeiten ohne Beschränkung auf den Nachlaß zu erfüllen, wenn er die Pflicht zur Errichtung eines ordnungsgemäßen Nachlaßverzeichnisses schuldhaft verletzt hat.

§ 412. Erfüllung der Nachlaßverbindlichkeiten durch Miterben. (1) Mehrere Erben sind zur Erfüllung gemeinsamer Nachlaßverbindlichkeiten als Gesamtschuldner verpflichtet. Zur Begleichung von Nachlaßverbindlichkeiten, die von einem Erben zu erfüllen sind, ist dieser allein verpflichtet.

(2) Für gemeinsame Nachlaßverbindlichkeiten sind die Erben untereinander entsprechend ihren Erbteilen zum Ausgleich verpflichtet.

(3) Verletzt ein Erbe schuldhaft die Pflicht zur Errichtung des Nachlaßverzeichnisses, wird dadurch die Verpflichtung der übrigen Erben zur Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten nicht erweitert. Der Erbe hat den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Nachlaßverbindlichkeiten ohne Beschränkung auf den Nachlaß zu erfüllen. Haben mehrere Erben diese Pflicht schuldhaft verletzt, sind sie als Gesamtschuldner verpflichtet.

(4) Nach Aufhebung der Erbengemeinschaft ist jeder Erbe verpflichtet, Nachlaßverbindlichkeiten bis zur Höhe des aus der Erbschaft Erlangten zu erfüllen.

Sechstes Kapitel

Abwicklung der Erbschaftsangelegenheiten

Erster Abschnitt

Erbschein

§ 413. Erteilung des Erbscheines. (1) Das Staatliche Notariat hat dem Erben auf Antrag eine Urkunde über sein Erbrecht und über die Größe seines Erbteils zu erteilen (Erbschein).

(2) Der Erbschein begründet die Vermutung, daß der darin als Erbe bezeichneten Person das angegebene Erbrecht zusteht. Der Inhalt des Erbscheines gilt zugunsten desjenigen als richtig, der von einem nach - dem Erbschein ausgewiesenen Erben etwas aus der Erbschaft erwirbt oder der an ihn auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung erbringt. Hierauf kann sich nicht berufen, wer beim Erwerb oder bei der Leistung die Unrichtigkeit des Erbscheines kannte.

(3) Wird die Unrichtigkeit eines Erbscheines festgestellt, ist er vom Staatlichen: Notariat für unwirksam zu erklären.

§ 414. Gegenständlich beschränkter Erbschein. Befinden sich Nachlaßgegenstände in der Deutschen Demokratischen Republik und ist das Staatliche Notariat für die Erteilung eines Erbscheines für den gesamten Nachlaß nicht zuständig, kann ein auf diese Gegenstände beschränkter Erbschein erteilt werden.

Zweiter Abschnitt

Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses

§ 415. Fürsorge des Staatlichen Notariats. (1) Sind die Erben unbekannt, trifft das Staatliche Notariat, soweit ein Fürsorgebedürfnis besteht, die erforderlichen Maßnahmen, um die. Erben zu ermitteln, den Nachlaß zu sichern und die Rechte der Nachlaßgläubiger zu wahren.

(2) Das Staatliche Notariat kann einen Nachlaßpfleger bestellen. Der Nachlaßpfleger ist im Rahmen seines Wirkungskreises gesetzlicher Vertreter der -Erben, wird vom Staatlichen Notariat angeleitet und beaufsichtigt und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig. Das Staatliche Notariat kann über die Verwahrung und Verwaltung des Nachlasses besondere Anordnungen treffen und die Vertretungsbefugnis des Nachlaßpflegers einschränken.

(3) Die Fürsorgepflicht des Staatlichen Notariats besteht auch, wenn die Erben bekannt sind, aber keine Möglichkeit haben, für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses zu sorgen.

(4) Die vom Staatlichen Notariat getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

§ 416. Nachlaßverzeichnis. (1) Das Staatliche Notariat kann Erben oder Besitzer von Nachlaßgegenständen verpflichten, innerhalb einer festgelegten Frist ein Nachlaßverzeichnis aufzustellen, wenn berechtigte Interessen des Staates, der Nachlaßgläubiger oder der Erben das erfordern.

(2) Der Verpflichtete hat das Nachlaßverzeichnis innerhalb der ihm gestellten Frist beim Staatlichen Notariat einzureichen:

(3) Das Staatliche Notariat hat jedem Einsicht in das Nachlaßverzeichnis zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse nachweist.

§ 417. Inhalt des Nachlaßverzeichnisses. (1) Im Nachlaßverzeichnis sind der bei Eintritt des Erbfalles vorhandene Nachlaß, sein Wert sowie die Nachlaßverbindlichkeiten unter Bezeichnung der Gläubiger vollständig anzugeben.

(2) Der Verpflichtete hat die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses zu versichern. Auf Antrag eines Nachlaßgläubigers ist diese Versicherung zu beurkunden.

§ 418. Folge eines unrichtigen Nachlaßverzeichnisses. (1) Verletzt der Erbe schuldhaft seine Pflicht, innerhalb der ihm vom Staatlichen Notariat gestellten Frist ein Nachlaßverzeichnis zu errichten, oder macht er bei der Errichtung des Nachlaßverzeichnisses unrichtige oder unvollständige Angaben in der Absicht, Nachlaßgläubiger oder Miterben zu benachteiligen, hat er die Nachlaßverbindlichkeiten ohne Beschränkung auf den Nachlaß zu erfüllen.

(2) Die Rechtsfolgen des Abs. l treten auch dann ein, wenn der Erbe sich weigert, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlaßverzeichnisses zu versichern oder das beurkunden zu lassen.

(3) Weitergehende Ansprüche, die sich aus der. Verletzung der Pflicht zur Errichtung des Nachlaßverzeichnisses ergeben, eben, bleiben unberührt.

§ 419. Befugnisse des Staatlichen Notariats. (1) Das Staatliche Notariat kann Maßnahmen treffen, damit das Nachlaßverzeichnis richtig und vollständig aufgestellt wird. Insbesondere kann es Auskünfte, die Vorlage von Urkunden und den Zugang zu Räumen verlangen, in denen sich Nachlaßgegenstände befinden, sowie Sachverständige hinzuziehen.

(2) Das Staatliche Notariat kann das Nachlaßverzeichnis auch selbst aufstellen:

§ 420. Anordnung der Nachlaßverwaltung. (1) Reicht die Errichtung des Nachlaßverzeichnisses nicht aus, um die berechtigten Interessen des Staates, der Nachlaßgläubiger oder der Erben zu schützen, kann das Staatliche Notariat die Nachlaßverwaltung anordnen und einen Nachlaßverwalter bestellen.

(2) Das Staatliche Notariat kann die Nachlaßverwaltung auch anordnen, wenn Miterben sieh über eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses oder einzelner Nachlaßgegenstände nicht einigen können und dadurch die Interessen der Beteiligten, der Nachlaßgläubiger oder des Staates gefährdet werden.

(3) Während der angeordneten Nachlaßverwaltung darf der Erbe den Nachlaß nicht verwalten und nicht über ihn verfügen.

§ 421. Stellung des Nachlaßverwalters. (1) Der Nachlaßverwalter hat den Nachlaß zu verwalten und die Nachlaßverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit der Nachlaß dafür ausreicht.

(2) Der Nachlaßverwalter ist berechtigt, im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung Nachlaßgegenstände in Besitz zu nehmen und über sie zu verfügen. Der NachlaßverwaIter ist im Rahmen seines Wirkungskreises gesetzlicher Vertreter der Erben.

(3) Ansprüche, die sich gegen den Nachlaß richten, können nur gegen den Nachlaßverwalter, geltend gemacht werden. (4) Der Nachlaßverwalter wird vom Staatlichen Notariat angeleitet und beaufsichtigt und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 422. Aufhebung der Nachlaßverwaltung. (1) Die Nachlaßverwaltung endet mit ihrer Aufhebung durch das Staatliche Notariat.

(2) Das Staatliche Notariat hat die Nachlaßverwaltung aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist. Im Falle einer Anordnung nach § 420 Abs. 2 gilt das jedoch nur, wenn der Nachlaß aufgeteilt ist.

(3) Nach Aufhebung der Nachlaßverwaltung hat der Nachlaßverwalter Rechnung zu legen und. den Nachlaß an die Erben herauszugeben.

Dritter Abschnitt

Aufteilung des Nachlasses

§ 423. Aufhebung der Erbengemeinschaft. (1) Steht der Nachlaß mehreren Erben gemeinschaftlich zu und stehen die Erbteile fest, kann jeder Miterbe die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangen.

(2) Aus dem Nachlaß sind zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten nach ihrer Rangfolge zu begleichen. Ist eine Nachlaßverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, sind die zu ihrer Begleichung erforderlichen Nachlaßwerte zurückzubehalten.

(3) Der nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Nachlaß ist unter die- Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile zu verteilen. Die Art der Aufteilung sollen die Erben im gegenseitigen Einverständnis festlegen.

§ 424. Verhältnis zu erbrechtlichen Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften. Wird der Nachlaß oder ein Teil des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles von sozialistischen Genossenschaften genutzt, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Abwicklung der Erbschaftsangelegenheiten, soweit sich aus den genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt, wenn zum Nachlaß Grundstücke oder Gebäude gehören, für deren Erwerb und Nutzung besondere Rechtsvorschriften bestehen.

§ 425. Vermittlung durch das Staatliche Notariat. (1) Einigen sich die Erben nicht, wie der Nachlaß aufgeteilt werden soll, kann jeder Miterbe die Vermittlung durch das Staatliche Notariat verlangen. Voraussetzung ist, daß die Erbteile und ein; zum Nachlaß gehörender Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Der Antrag kann auch für einen Teil des Nachlasses gestellt werden.

(2) Das gleiche Recht hat der Nachlaßverwalter.

§ 426. Einigung. (1) Das Staatliche Notariat hat im Verfahren zur Vermittlung der Aufteilung des Nachlasses darauf hinzuwirken, daß sich die Erben gütlich einigen.

(2) Die Erben sind verpflichtet, dem Staatlichen Notariat Vorschläge für eine Aufteilung des Nachlasses zu unterbreiten.

(3) Die durch seine Vermittlung erreichte Einigung ist vom Staatlichen Notariat zu beurkunden.

§ 427. Entscheidung durch das Staatliche Notariat. (1) Kann das Staatliche Notariat in dem Verfahren zur Vermittlung der Aufteilung des Nachlasses keine Einigung der Erben herbeiführen, hat es über die Teilung zu entscheiden.

(2) Das Staatliche Notariat kann den Miterben das Alleineigentum an Sachen, Forderungen und Rechten zusprechen und sie verpflichten, den anderen Miterben den anteiligen Wert in Geld zu erstatten, soweit deren Ansprüche nicht durch andere Sachen, Förderungen oder Rechte aus dem Nachlaß abgegolten werden.

(3) Bei Grundstücken und Gebäuden kann die Teilurig auch dadurch erfolgen, daß für die Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile Miteigentum begründet wird.

(4) Mit Rechtskraft der Entscheidung des Staatlichen Notariats wird jeder Miterbe Eigentümer der ihm zugeteilten Sachen, Forderungen und Rechte. 

Siebenter Teil

Besondere Bestimmungen für einzelne Zivilrechtsverhältnisse

Erstes Kapitel

Besonderheiten der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen

§ 428. Erfüllung durch eine andere Leistung oder durch Hinterlegung. (1) Nimmt der Gläubiger eine andere als die vertraglich ver einbarte Leistung als Erfüllung ab, erlischt die Verpflichtung des Schuldners.

(2) Sind Geld, Wertpapiere, Urkunden oder Wertsachen Gegenstand einer Leistung,, kann sie der Schuldner beim zuständigen Staatlichen Notariat hinterlegen; wenn der Gläubiger mit der Abnahme im Verzug ist. Der Schuldner kann auch hinterlegen; wenn er nicht weiß, wer der Gläubiger ist oder wenn ihm dessen Sitz oder Wohnsitz unbekannt ist und wenn der Schuldner glaubhaft macht, daß er sich erfolglos bemüht hat, diese Kenntnis zu erlangen. Mit der. Hinterlegung erlischt die Verpflichtung zur Leistung.

§ 429. Leistung an den Inhaber einer Urkunde. Werden dem Gläubiger zum Nachweis seiner Berechtigung Karten, Marken oder ähnliche Urkunden übergeben, die den Namen des Berechtigten nicht enthalten, ist der Schuldner berechtigt, an jeden Inhaber der Urkunde zu leisten; es sei denn, daß ihm die fehlende Verfügungsbefugnis des Inhabers bekannt ist.

§ 430. Währungsklausel. (1) Zahlungsverpflichtungen sind in gültiger Währung der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen.

(2) Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen eine Zahlung in anderer Währung vereinbart und geleistet werden kann oder zu vereinbaren und zu leisten ist, ergeben sich aus besonderen Rechtsvorschriften und den auf. dieser Grundlage erteilten staatlichen Genehmigungen.

§ 431. Verrechnung von Geldzahlungen. (1) Hat ein Schuldner gegenüber einem Gläubiger mehrere Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und reichen die von ihm geleisteten Zahlungen nicht aus, um alle fälligen Forderungen zu begleichen, kann er bestimmen, auf welche Forderung die Zahlungen anzurechnen sind. Hat der Schuldner hierüber nichts bestimmt, ist die Zahlung auf  die jeweils älteste fällige Zahlungsverpflichtung anzurechnen, und zwar zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung.

(2) Diese Bestimmung ist auf andere Leistungen entsprechend anzuwenden.

§ 432. Aufrechnung. (1) Eine Zahlungsverpflichtung kann durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung erfüllt wenden, wenn die beiderseitigen Geldforderungen fällig sind. Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Gläubiger. Sie darf nicht mit einer Bedingung oder Zeitbestimmung verbunden werden.

(2) Durch die Aufrechnung erlöschen die beiderseitigen Forderungen, soweit sie sich decken, zu dem Zeitpunkt, in dem sie sich erstmalig aufrechenbar gegenüberstanden.

(3) Gegen unpfändbare Forderungen, Unterhaltsforderungen und Forderungen auf Schadenersatz außerhalb von Verträgen darf nicht aufgerechnet werden.

Zweites Kapitel

Beteiligung mehrerer Partner an einem Vertrag

Erster Abschnitt

Vertrag mit mehreren Gläubigern und Schuldnern

§ 433. Rechtsstellung mehrerer Gläubiger und Schuldner. (1) Sind an einem Vertrag mehrere Gläubiger oder Schuldner beteiligt, ist jeder Gläubiger berechtigt, den ihm zustehenden Teil der Leistung zu fordern, und jeder Schuldner verpflichtet, seinen Teil der Leistung zu erbringen.

(2) Eine gemeinschaftliche Verpflichtung und eine gemeinschaftliche Forderung entstehen nur, wenn der Gegenstand der Leistung unteilbar ist oder das durch Rechtsvorschriften bestimmt oder im Vertrag vereinbart ist.

§ 434. Gemeinschaftliche Verpflichtung mehrerer Schuldner. (1) Mehrere Schuldner können einem Gläubiger in der Weise verpflichtet sein, daß der Gläubiger die Leistung nur einmal verlangen kann, aber von jedem der Schuldner bis zur vollen Höhe (Gesamtschuldner). Die Verpflichtung erlischt, soweit einer der Schuldner die Leistung erbringt.

(2) Die Gesamtschuldner sind untereinander zu gleichen Teilen zum Ausgleich verpflichtet, soweit nichts anderes-bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die übrigen zum Ausgleich verpflichteten Schuldner den Ausfall zu gleichen Teilen zu tragen.

§ 435. Gemeinschaftliche Forderungen mehrerer Gläubiger. (1) Mehreren Gläubigern kann eine Forderung derart zustehen, daß jeder die ganze Leistung verlangen kann, der Schuldner aber nur einmal zu leisten hat (Gesamtgläubiger). Die Verpflichtung erlischt mit der Leistung an einen der Gläubiger.

(2) Die Gesamtgläubiger sind untereinander zu gleichen Teilen berechtigt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wurde an einen der Gesamtgläubiger geleistet, ist dieser den anderen zu anteilmäßigem Ausgleich verpflichtet.

Zweiter Abschnitt

Wechsel des Gläubigers oder Schuldners

§ 436. Wechsel des Gläubigers. (1) Der Gläubiger kann seine Forderung durch Vertrag einem anderen übertragen (Abtretung). Die Abtretung bedarf nicht der Zustimmung des Schuldners. Durch die Abtretung gehen alle Rechte und Pflichten des bisherigen. Gläubigers auf den neuen Gläubiger über. Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger entweder eine Abtretungsurkunde auszustellen oder dem Schuldner die Abtretung unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat auf Verlangen des Schuldners schriftlich zu erfolgen.

(2) Eine Forderung darf nicht abgetreten werden, wenn das durch Rechtsvorschriften oder Vertrag ausgeschlossen ist oder wenn sie nach dem Inhalt der Leistung nur vom Gläubiger geltend gemacht werden kann oder wenn sie unpfändbar ist.

(3) Der Schuldner kann gegenüber dem neuen Gläubiger alle Einwendungen gegen die Forderung erheben, die er zur : Zeit ihrer Abtretung gegenüber dem bisherigen Gläubiger geltend machen konnte.

(4) Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen, wenn ihm diese Forderung bereits vor Kenntnis der Abtretung zustand und sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 wurde der § 436 Abs. 1 durch folgenden Satz ergänzt:

"Die Abtretung einer künftigen oder bedingten Forderung ist möglich."

§ 437. Erfüllung einer abgetretenen Forderung. Der Schuldner ist zur Leistung an den neuen Gläubiger nur verpflichtet, wenn dieser ihm eine vom bisherigen Gläubiger ausgestellte Abtretungsurkunde aushändigt oder wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich mitgeteilt hat. Solange das nicht der Fall ist, kann der Schuldner an den bisherigen Gläubiger leisten.

§ 438. Gesetzlicher Forderungsübergang. Geht eine Forderung auf Grund von Rechtsvorschriften von einem Gläubiger auf einen anderen über, gilt § 436 Absätze 3 und 4 entsprechend.

§ 439. Übertragung anderer Rechte. Für die Übertragung anderer Rechte gelten die §§ 436 bis 422 entsprechend.

§ 440. Wechsel des Schuldners. Der Schuldner kann durch Vertrag mit einem anderen vereinbaren, daß sich der andere an seiner Stelle zur Leistung verpflichtet. Das bedarf der Zustimmung des Gläubigers. Der neue Schuldner tritt in die Pflichten und Rechte des bisherigen Schuldners ein. Bestehende Pfandrechte, Bürgschaften und ändere Sicherheiten erlöschen, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben. Das gilt nicht für im Grundbuch eingetragene Rechte.

Dritter Abschnitt

Vertrag zugunsten Dritter

§ 441. (1) Die Partner eines Vertrages können vereinbaren, daß das Recht auf die Leistung einem Dritten (Begünstigten) unmittelbar zusteht.

(2) Soweit sich aus Inhalt und Zweck des Vertrages nichts anderes ergibt, erwirbt der Begünstigte dieses Recht mit Fälligkeit der Leistung.

(3) Lehnt der Begünstigte den Erwerb des Rechts ab, steht dieses dem Partner des zur Leistung Verpflichteten zu, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der zur Leistung Verpflichtete kann Einwendungen aus dem. Vertrag, die ihm gegenüber dem Partner zustehen, auch gegenüber dem Begünstigten geltend machen.

Drittes Kapitel

Sicherung von Forderungen

§ 442. Grundsatz. (1) Zur Sicherung von Forderungen können die Partner eines Vertrages die in diesem Gesetz vorgesehenen Sicherheiten vereinbaren. Die Vereinbarung von Sicherheiten dient dazu, insbesondere Kredite und andere Forderungen sowie ihre Rückzahlung durch den Schuldner zu sichern.

(2) Begründung, Ausübung und Verwertung der Sicherungsrechte haben in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral zu erfolgen und dürfen den gesellschaftlichen Interessen und den berechtigten Interessen ,des Schuldners nicht zuwiderlaufen.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 wurde der § 442 aufgehoben.

Erster Abschnitt

Pfandrecht

§ 443. Übergabe einer Sache als Pfand. (1) Eine Forderung kann dadurch gesichert werden, daß der Schuldner dem Gläubiger eine bewegliche Sache als Pfand übergibt. Das Pfandrecht entsteht durch Vereinbarung und Übergabe der Sache.

(2) Das Pfandrecht sichert die Forderung in ihrer jeweiligen Höhe einschließlich der Zinsen sowie der Kosten der Geltendmachung der Forderung und der Verwertung des Pfandes.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 wurde der § 443 um folgende Absätze ergänzt:

"(3) Das Pfandrecht kann auch für künfige oder bedingte Forderungen gestellt werden.

(4) Gehört eine Sache nicht dem Schuldner, wir ein Pfandrecht an ihr erworben, wenn der Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, im Hinblick auf das Eigentum im guten Glauben war. Der Gläubiger ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Schuldner gehört. Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer abhanden gekommen war, es sei denn, es handelt sich um Geld oder Wertpapiere."

§ 444. Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers. Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, die Pfandsache sorgfältig zu verwahren und in ihrem Wert zu erhalten. Eine Nutzung der Pfandsache bedarf der Vereinbarung: Der Schuldner kann über den Umfang der Nutzung Rechenschaft fordern. Erlischt die Forderung, ist der Pfandgläubiger zur Rückgabe der Pfandsache verpflichtet.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 erhielt der § 444 Satz 1 folgende Fassung:

"Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, die Pfandsache sorgfältig zu verwahren oder verwahren zu lassen und in ihrem Wert zu erhalten."

§ 445. Verwertung der Pfandsache. Ist die gesicherte Forderung fällig und leistet der Schuldner nicht, kann der Pfandgläubiger die Pfandsache verkaufen oder in anderer Weise verwerten und aus dem Erlös seine Forderung begleichen. Er hat das dem Schuldner vorher anzukündigen. Zwischen Ankündigung und Verwertung muß mindestens 1 Monat liegen.

§ 446. Erlöschen des Pfandrechts. Das Pfandrecht erlischt, wenn die Forderung erlischt oder wenn die Pfandsache verwertet oder zurückgegeben  wird.

§ 447. Verpfändung von Wertpapieren und gesetzliche Pfandrechte. Für die Verpfändung von Wertpapieren und für gesetzliche Pfandrechte :gelten die §§ 442 bis 446 entsprechend:

§ 448. Pfandrecht ohne Übergabe der Sache. (1) Forderungen der Kreditinstitute, volkseigener Betriebe, staatlicher Organe und Einrichtungen sowie sozialistischer Genossenschaften können durch Pfandrecht in der Weise gesichert werden, daß der Schuldner im Besitz der verpfändeten Sache bleibt und berechtigt ist, sie zu nutzen.

(2) Das Pfandrecht entsteht durch schriftliche Vereinbarung.

(3) Eine Veräußerung oder wesentliche Veränderung der Pfandsache durch den Schuldner ist nur mit Einwilligung des Gläubigers zulässig.

(4) Ist die gesicherte Forderung fällig und leistet der Schuldner nicht, kann der Pfandgläubiger die Herausgabe der verpfändeten Sache verlangen, sie verkaufen oder in anderer Weise verwerten und aus dem Erlös seine Forderung begleichen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden im § 448 Abs. 1 die Worte "der Kreditinstitute, volkseigener Betriebe, staatlicher Organe und Einrichtungen sowie sozialistischer Genossenschaften" gestrichen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 erhielt der § 448 Abs. 1  folgende Fassung:

"(1) Forderungen können durch Pfandrecht in der Weise gesichert werden, daß der Schuldner im Besitz der verpfändeten Sache bleibt und berechtigt ist, sie zu nutzen."

§ 449. Verpfändung von Forderungen. (1) Eine Forderung kann dadurch gesichert wenden, daß der Schuldner dem Gläubiger ein Pfandrecht an einer Forderung einräumt, die der Schuldner gegen einen Dritten hat. Das Pfandrecht entsteht durch Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger. Die Erklärung des Schuldners bedarf der Schriftform. Die Verpfändung wird erst wirksam, wenn sie dem Dritten schriftlich mitgeteilt worden ist. Wird eine Geldforderung verpfändet, muß ihre Höhe im Vertrag. genannt wenden.

(2) Eine Forderung, die nicht -übertragbar ist, darf nicht verpfändet werden.

(3) Der Dritte darf nur an den Pfandgläubiger leisten. Ist die gesicherte Forderung fällig und leistet der Schuldner nicht, kann der Pfandgläubiger aus der verpfändeten Forderung Erfüllung verlangen.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 erhielten die Abs. 1 und 2 des § 449 folgende Fassung:

"(1) Eine Forderung kann dadurch gesichert werden, daß der Schuldner dem Gläubiger ein Pfandrecht an einer Forderung einräumt, die der Schuldner gegen einen anderen hat. Das Pfandrecht entsteht durch Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger. Die Verpfändigung wird erst wirksam, wenn sie dem anderen schriftlich mitgeteilt worden ist."

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:

"§ 449a. Verpfändung sonstiger Rechte. Auf die Verpfändung sonstiger Rechte findet § 449 entsprechende Anwendung."

Zweiter Abschnitt

Bürgschaft

§ 450. Entstehen und Inhalt der Bürgschaft. (1) Eine Forderung kann dadurch gesichert wenden, daß sich ein Dritter dem Gläubiger gegenüber als Bürge schriftlich verpflichtet, die Forderung zu erfüllen, wenn nach deren Fälligkeit der Schuldner nicht leistet und eine Vollstreckung gegen ihn erfolglos war (Bürgschaft).

(2) Die Bürgschaft sichert die Forderung in ihrer jeweiligen Höhe einschließlich der Zinsen sowie der Kosten der Geltendmachung der Forderung.

(3) Der Bürge kann, sich schriftlich auch damit einverstanden erklären; daß der Gläubiger berechtigt ist, die Erfüllung ;der fälligen Forderung nach: seiner Wahl vom Schuldner oder vom Bürgen zu verlangen:

§ 451. Rechte des Bürgen. (1) Der Bürge kann gegen die Forderung des Gläubigers alle Einwendungen geltend machen, die auch dem Schuldner zustehen.

(2) Soweit ein Bürge die Forderung des Gläubigers erfüllt hat, geht die Forderung auf ihn über.

Dritter Abschnitt

Hypothek 

§ 452. Inhalt der Hypothek.  (1) Ein Grundstück kann zur Sicherung einer Geldforderung mit einer Hypothek belastet wenden. Das gleiche gilt für Gebäude, an denen auf Grund von Rechtsvorschriften unabhängig vom Eigentum am Boden selbständiges Eigentum besteht. Für eine Forderung können mehrere Grundstücke mit einer Hypothek belastet wenden (Gesamthypothek).

(2) Die Hypothek erstreckt sich auch auf das Grundstückszubehör, soweit es Eigentum des Grundstückseigentümers ist; auf die Mieteinnahmen, Nutzungsentgelte sowie auf Forderungen aus Versicherungen des Grundstücks.

(3) Ein Grundstück, das persönliches Eigentum ist, kann mit einer Hypothek nur zur Sicherung einer Forderung belastet wenden, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Grundstück steht und sich gegen den Grundstückseigentümer richtet: Das gilt nicht für Forderungen von Kreditinstituten, volkseigenen Betrieben, staatlichen Organen und Einrichtungen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 452 Abs. 3 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 452 Abs. 3 nochmals aufgehoben.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 wurde nach dem § 452 Abs. 1 Satz nach Satz 2 ergänzt:

"Eine Hypothek kann auch zur Sicherung einer künftigen Forderung bestellt werden."

§ 453 .Entstehen der Hypothek. (1) Die Hypothek wird durch schriftlichen Vertrag zwischen Grundstückseigentümer und Gläubiger vereinbart. Der Vertrag bedarf der Beglaubigung und der staatlichen Genehmigung, soweit es sich nicht um eine Hypothek zugunsten eines Kreditinstitutes handelt. Die Hypothek entsteht mit der Eintragung im Grundbuch.

(2) Der Rang einer Hypothek bestimmt sich nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden im § 453 Abs. 1 Satz 2 die Worte "und der staatlichen Genehmigung, soweit es sich nicht um eine Hypothek zugunsten eines Kreditinstitutes handelt" gestrichen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 erhielt der § 453 Abs. 1  folgende Fassung:

"(1) Die Hypothek wird durch schriftlichen Vertrag zwischen Grundstückseigentümer und Gläubiger vereinbart. Der Vertrag bedarf der Beglaubigung, soweit es sich nicht um eine Hypothek zugunsten eines Kreditinstitutes handelt; in diesen Fällen genügt die Beglaubigung oder Beurkundung der Erklärung des Grundstückseigentümers. Die Hypothek entsteht mit der Eintragung im Grundbuch.".

§ 454. Abhängigkeit der Hypothek von der Forderung. (1) Die Hypothek ist mit der gesicherten Forderung untrennbar verbunden. Sie besteht nur in der jeweiligen Höhe der Forderung einschließlich Zinsen und Nebenforderungen.

(2) Erlischt die Forderung, erlischt auch die Hypothek.

(3) Wird die, Forderung an einen neuen Gläubiger abgetreten, geht auch die Hypothek auf ihn über. Der Vertrag über die Abtretung bedarf der Beglaubigung und der staatlichen Genehmigung: Die Abtretung der Forderung und der Übergang der Hypothek werden mit Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch wirksam.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden im § 454 Abs. 3 Satz 2 die Worte "und der staatlichen Genehmigung" gestrichen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 erhielt der § 454  folgende Fassung:

"§ 454. Abhängigkeit der Hypothek von der Forderung. (1) Die Hypothek ist mit der gesicherten Forderung untrennbar verbunden. Sie besteht nur in der jeweiligen Höhe der Forderung einschließlich Zinsen und Nebenforderungen, Als Inhalt der Hypothek kann auch vereinbart werden, daß diese einen veränderten Zinssatz bis zu einem bestimmten Höchstsatz sichert; die Vereinbarung bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

(2) Erlischt die Forderung, erlischt auch die Hypothek. Die Bestimmung des § 454 a bleibt unberührt.

(3) Wird die Forderung durch Vertrag an einen neuen Gläubiger abgetreten, geht auch die Hypothek auf ihn über, Die Abtretung der Forderung und der Übergang der Hypothek werden mit Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch wirksam."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:

"§ 454a. (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muß in das Grundbuch eingetragen werden.

(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.

(3) Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen."

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 erhielt der § 454a  folgende Fassung:

"§ 454a. (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muß in das Grundbuch eingetragen werden.

(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.

(3) Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen:"

§ 455. Rechtswirkung der Hypothek. (1) Erfüllt der Grundstückseigentümer die Forderung nicht, ist der Gläubiger der Hypothek berechtigt, wegen der Forderung sowie der Kosten der Rechtsverfolgung die Vollstreckung in das Grundstück und in die Gegenstände zu betreiben, auf die sich die Hypothek erstreckt. Der Gläubiger einer Gesamthypothek hat die Wahl; in jedes der Grundstücke ganz oder zu einem Teil zu vollstrecken.

(2) Für die Vollstreckung gelten besondere Rechtsvorschriften.

§ 456. Aufbauhypothek. (1) Ein Grundstück kann zur Sicherung von Krediten, die von Kreditinstituten für Baumaßnahmen gegeben werden, mit einer Aufbauhypothek belastet werden.

(2) Für die Aufbauhypothek gelten die Bestimmungen über die Hypothek entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(3) Eine Aufbauhypothek hat Vorrang vor anderen Hypotheken. Mehrere Aufbauhypotheken haben gleichen Rang.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 456 Abs. 3 aufgehoben, jedoch folgende Übergangsvorschrift verfügt:

"§ 456 Abs. 3 und § 458 sind bei Aufbauhypotheken, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, weiter anzuwenden."

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 456 Abs. 3 nochmals aufgehoben.

§ 457. Aufbauhypothek durch staatliche Anordnung. Für staatlich angeordnete Baumaßnahmen kann die Aufnähme eines Kredites und die Belastung des Grundstücks mit einer Aufbauhypothek auf Antrag des zuständigen staatlichen Organs veranlaßt werden. Hierfür gelten besondere Rechtsvorschriften.

§ 458. Stundung von Hypotheken. Ist ein Grundstück mit einer Aufbauhypothek belastet und deshalb eine Zinszahlung und Tilgung bereits bestehender Hypothekenforderungen nur teilweise oder nicht möglich, sind diese einschließlich der Zinsen insoweit gestundet. Während der Stundung dürfen die Hypothekenforderungen nicht gekündigt werden.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 458 aufgehoben, jedoch folgende Übergangsvorschrift verfügt:

"§ 456 Abs. 3 und § 458 sind bei Aufbauhypotheken, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, weiter anzuwenden."

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 458 nochmals aufgehoben.

Vierter Abschnitt

Sicherung des sozialistischen Eigentums bei Baumaßnahmen auf vertraglich genutzten Grundstücken

§ 459. (1) Die von volkseigenen Betrieben, staatlichen Organen oder Einrichtungen auf vertraglich genutzten Grundstücken errichteten Gebäude und Anlägen sind unabhängig vom Eigentum am Boden Volkseigentum. Sind bedeutende Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen an vertraglich genutzten Grundstücken durchgeführt worden, besteht entsprechend der Werterhöhung ein volkseigener Miteigentumsanteil.

(2) Jeder Vertragspartner kann verlangen, daß die Rechte .und. Pflichten festgelegt werden, die sich aus den baulichen Maßnahmen ergeben, und daß die Rechtsänderung im Grundbuch eingetragen wird.

(3) Bestehende und künftige Belastungen des- Grundstücks erstrecken sich nicht auf das nach Abs. l entstandene Volkseigentum.

(4) Sind von sozialistischen Genossenschaften oder gesellschaftlichen Organisationen bedeutende Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen an vertraglich genutzten Grundstücken durchgeführt worden, besteht entsprechend der Werterhöhung ein Miteigentumsanteil zugunsten der sozialistischen Genossenschaft oder gesellschaftlichen. Organisation. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften gelten die genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen.

Durch Gesetz vom 22. Juli 1990 wurde der § 459 aufgehoben.

Viertes Kapitel

Entmündigung, Todeserklärung und Aufgebot

Erster Abschnitt

Entmündigung

§ 460. (1) Die Entmündigung eines Bürgers. kann nur durch gerichtliche Entscheidung in einem durch Gesetz geregelten Verfahren erfolgen.

(2) Ein Bürger kann entmündigt werden, wenn er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit in der Fähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, in gesellschaftlicher Verantwortung über die Begründung von Rechten und Pflichten selbst zu entscheiden. Ein Bürger kann auch entmündigt werden, wenn die erhebliche Beeinträchtigung durch Mißbrauch von Alkohol oder anderer rauscherzeugender Mittel oder Drogen eingetreten ist.

(3) Bei Wegfall der Gründe ist die Entmündigung durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben.

(4) Dem Entmündigten ist ein Vormund zu bestellen. Für die Vormundschaft gelten die Bestimmungen des Familiengesetzbuches.

Zweiter Abschnitt

Todeserklärung

§ 461. Voraussetzungen und Folge der Todeserklärung. (1) Ein Bürger dessen Aufenthalt längere Zeit unbekannt ist und an dessen Weiterleben den Umständen nach ernstliche Zweifel bestehen (Verschollenheit), kann durch gerichtliche Entscheidung für tot erklärt werden.

(2) Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er lebt. Es wird jedoch vermutet, daß er das 90. Lebensjahr nicht überlebt hat. Das gilt nicht, wenn die im § 462 bestimmten Fristen noch nicht abgelaufen sind.

(3) Stellt sich heraus, daß der für tot erklärte Verschollene lebt, wird die Todeserklärung rückwirkend unwirksam. Sie ist durch das Gericht aufzuheben.

§ 462. Verschollenheitsfristen. (1) Ein Verschollener kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem er nach den letzten Nachrichten noch gelebt hat, 5 Jahre vergangen sind.

(2) Ein Bürger, der einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt war und . seither verschollen ist, kann nach Ablauf von 6 Monaten seit dem die Lebensgefahr begründenden Ereignis für tot erklärt werden. Läßt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, ist die Todeserklärung zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, zu dem der Verschollene nach den letzten Nachrichten noch gelebt hat, 6 Monate vergangen sind.

§ 463. Todeszeitpunkt. (1) Als Todeszeitpunkt ist der Zeitpunkt festzustellen, der nach den Ermittlungen der wahrscheinlichste ist.

(2) Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht ermitteln, ist der Tag als Todeszeitpunkt festzustellen; an dem die fünfjährige Frist nach § 462 Abs. 1 oder die abgekürzte Frist nach § 462 Abs. 2 abläuft.

(3) Ergibt sich später, daß der Zeitpunkt des Todes unrichtig festgestellt wurde, ist er auf Antrag zu ändern.

§ 464. Feststellung des Todeszeitpunktes. (1) Steht der Tod eines Bürgers fest, ist jedoch der Zeitpunkt des Todes nicht bekannt, kann der Zeitpunkt durch gerichtliche Entscheidung festgestellt werden.

(2) Kann nicht festgestellt werden, ob von mehreren verstorbenen oder für tot erklärten Bürgern der eine den anderen überlebt hat, wird ihr gleichzeitiger Tod vermutet.

Dritter Abschnitt

Aufgebot von Urkunden

§ 465. Ist eine Urkunde, die den Aussteller dazu berechtigt und verpflichtet, an jeden Inhaber der Urkunde zu leisten (Inhaberpapier), verlorengegangen oder vernichtet, kann sie im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden, soweit der Aussteller der Urkunde nicht selbst zu deren Kraftloserklärung berechtigt ist. Das gleiche gilt für Sparbücher.

Fünftes Kapitel

Begriffsbestimmungen

§ 466. Wohnsitz. (1) Der Wohnsitz eines Bürgers ist der Ort, an dem er sich gewöhnlich aufhält. Ein Bürger kann an mehreren Orten einen Wohnsitz begründen.

(2) Kinder und Jugendliche teilen den Wohnsitz ihrer Eltern oder des Erziehungsberechtigten, soweit diese nicht einen anderen Wohnsitz für sie bestimmen. Leben die Eltern getrennt und sind beide erziehungsberechtigt, teilen die Kinder und Jugendlichen den Wohnsitz des Elternteils, bei dem sie sich dauernd oder überwiegend aufhalten. Im Rahmen seiner Befugnisse kann entsprechend den Vorschriften des Familienrechts auch das Organ der Jugendhilfe den Wohnsitz eines Kindes oder Jugendlichen bestimmen.

(3) Der Wohnsitz eines Bürgers, der unter Vormundschaft steht, wird durch den Vormund bestimmt. Die gleiche Befugnis steht einem bestellten Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises zu.

(4) Als Wohnsitz eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik, der sieh vorübergehend außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhält, gilt sein letzter Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 467. Sachen und wesentliche Bestandteile. (1) Sachen im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Gegenstände, Grundstücke und Gebäude.

(2) Wesentliche Bestandteile einer Sache sind Teile, die so miteinander verbunden sind, daß sie nicht getrennt werden können, ohne die Sache zu zerstören oder ihren wirtschaftlichen Zweck erheblich zu beeinträchtigen. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören auch die Sachen, die zu seiner Errichtung, Erhaltung und Erweiterung eingefügt worden sind.

(3) Wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

§ 468. Zubehör. (1) Zubehör sind Sachen, die, ohne Bestandteile zu sein, zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer anderen Sache erforderlich sind.

(2) Der Erwerb des Eigentums an einer Sache erstreckt sich auch auf das Zubehör, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt oder im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

§ 469. Einwilligung und Genehmigung. (1) Einwilligung ist die vorherige Zustimmung, Genehmigung die nachträgliche Zustimmung zu einem Vertrag. Sie werden mit Zugang wirksam.

(2) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrages von der Zustimmung eines Dritten ab, kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung gegenüber jedem Vertragspartner erklärt werden. Die Zustimmung bedarf nicht der für den Vertrag bestimmten Form.

Fristen

§ 470. (1) Ist für den Beginn einer Frist ein Ereignis oder ein bestimmter Zeitpunkt maßgebend; wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis öder der Zeitpunkt fällt. Wird die Frist verlängert, beginnt die neue Frist mit dem Tag, welcher der Beendigung der ursprünglichen Frist folgt.

(2) Ist für den Erwerb eines Rechts ein bestimmter Tag maßgebend, wird das Recht bereits am Anfang dieses Tages erworben.

§ 471. (1) Eine Frist endet:

1. wenn sie nach Tagen berechnet ist, mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist;

2. wenn sie nach Wochen berechnet ist, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der dem entsprechenden Tag des Beginns der Frist vorausgeht;

3. wenn sie nach Monaten berechnet ist, mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats, der dem entsprechenden Tag des Beginns der Frist vorausgeht. Fehlt in einem Monat der für das Ende der Frist maßgebende Tag, endet die Frist am letzten Tag des Monats;

4. wenn sie nach Jahren berechnet ist, mit dem Ablauf des entsprechenden Tages des letzten Jahres.

(2) Das Ende einer Frist kann auch durch den Eintritt eines Ereignisses bestimmt werden.

(3) Ist der letzte Tag der Frist ein Sonnabend, Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, endet die Frist mit dem Ablauf des darauffolgenden Arbeitstages.

Sechstes Kapitel

Verjährung

§ 472. Grundsatz. (1) Ansprüche, die Bürgern oder Betrieben nach diesem Gesetz zustehen, unterliegen der Verjährung. Sie können nach Ablauf der in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften bestimmten Fristen nicht mehr mit Hilfe des Gerichts durchgesetzt werden. Nebenansprüche verjähren spätestens mit dem Hauptanspruch.

(2) Das Gericht kann auch nach eingetretener Verjährung für einen geltend gemachten Anspruch Rechtsschutz gewähren, wenn dafür schwerwiegende Gründe vorliegen und es im Interesse des Gläubigers dringend geboten erscheint und dem Schuldner zuzumuten ist.

§ 473. Erfüllung verjährter Ansprüche. Eine nach Ablauf der Verjährungsfrist erbrachte Leistung kann nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, daß der Anspruch verjährt sei.

§ 474. Verjährungsfristen. (1) Die Verjährungsfrist beträgt, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist,

1. für Garantieansprüche 6 Monate;

2. für Ansprüche aus Verträgen 2 Jahre;

3. für Schadenersatzansprüche aus Verträgen sowie für außervertragliche Ansprüche 4 Jahre;

4. für  Zahlungsverpflichtungen aus einem schriftlichen Schuldanerkenntnis 10 Jahre;

5. für Ansprüche auf Herausgabe von Sachen 10 Jahre; Ansprüche auf Herausgabe von Sachen, die sozialistisches Eigentum sind, verjähren nicht.

(2) Kürzere Verjährungsfristen können schriftlich vereinbart werden, soweit das nicht durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist.

(3) Vereinbarungen über eine Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfristen sind nicht zulässig.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 474 Abs. 1 Ziffer 5 letzter Halbsatz aufgehoben.

§ 475. Beginn der Verjährung. Die Verjährung beginnt

1. bei Garantieansprüchen mit dem 1. Tag des auf ihre Geltendmachung beim Garantieverpflichteten folgenden Monats;

2. bei Ansprüchen außerhalb von Verträgen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte vom Entstehen des Anspruchs und von der Person des Verpflichteten Kenntnis  erlangt hat. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf von 10 Jahren nach Vollendung der schädigenden Handlung ein;

3. bei allen übrigen Ansprüchen mit dem 1. Tag des Monats, der auf den Tag, folgt; an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann.

§ 476. Unterbrechung der Verjährung. (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1. schriftliches Anerkenntnis des Anspruchs;

2. Einigung der Partner vor einem gesellschaftlichen Gericht über einen Anspruch;

3. Teil- oder Zinszahlung auf die Geldforderung.

(2) Wird die Verjährung unterbrochen, beginnt am 1. Tag des folgenden Monats die Verjährungsfrist erneut.

§ 477. Hemmung der Verjährung. (1) Die Verjährung ist gehemmt für die Zeit

1. einer Stundung des Anspruchs;

2. von der Geltendmachung des Anspruchs vor einem Gericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung; die Verjährung gilt als nicht gehemmt, wenn die Klage oder der Antrag aus anderen als aus Zuständigkeitsgründen zurückgenommen wird;

3. zwischen der Anmeldung der Forderung im Verfahren zur Gesamtvollstreckung und der Beendigung dieses Verfahrens;

4. in der eine Rechtsverfolgung nicht möglich ist;

5. von der Geltendmachung eines Garantieanspruchs bis zu seiner Erfüllung oder bis zur Erklärung des Verpflichteten, daß er die Erfüllung des Anspruchs verweigert;

6. von der Anzeige eines Versicherungsfalles bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht;

7. in welcher der Anspruch durch Pfandrecht, Bürgschaft oder auf sonstige Weise gesichert ist, mit Ausnähme des Anspruchs auf Zinsen.

(2) Die Zeit, in der die Verjährung gehemmt ist, wird :in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Sonderfälle der Verjährung

§ 478. (1) Ein Anspruch gegen einen handlungsunfähigen oder einen in seiner Handlungsfähigkeit beschränkten Bürger, der ohne gesetzlichen Vertreter ist, verjährt frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt, in welchem der Bürger die Handlungsfähigkeit erlangt hat oder gesetzlich vertreten wird.

(2) Ein Anspruch; der zu einem Nachlaß gehört oder sich gegen einen Nachlaß richtet, verjährt frühestens 1 Jahr nach dem Zeitpunkt, in welchem die Erbschaft von den Erben angenommen oder die Nachlaßverwaltung angeordnet wurde.

§ 479. (1) Ansprüche aus eingetragenen Rechten an Grundstücken verjähren nicht. Das gilt nicht für Ansprüche auf Zinsen.

(2) Auf. Ansprüche aus gelöschten Grundstücksrechten ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden, wenn gegen die Löschung ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen ist.

§ 480. Vollstreckungsverjährung. (1) Die Frist, in der eine Vollstreckung wegen eines gerichtlich festgestellten oder für vollstreckbar erklärten Anspruchs beantragt werden, kann, beträgt 10 Jahre. Sei Ansprüchen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen beträgt die Frist 4 Jahre.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts; jedoch nicht vor Fälligkeit des Anspruchs. Bei Ansprüchen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen beginnt die Frist für jede Teilleistung gesondert am 1: Tag des Monats, der auf die Fälligkeit der Teilleistung folgt.

(3) Die Frist wird durch den Antrag auf Vollstreckung unterbrochen. Sie beginnt erneut mit dem 1. Tag des Monats, der auf die Beendigung der Vollstreckung folgt. Das Gericht kann auf Antrag auch nach Ablauf der Frist voll strecken, wenn dafür schwerwiegende Gründe vorliegen und es im Interesse des Gläubigers dringend geboten erscheint und dem Schuldner zuzumuten ist.

(4) Die Vollstreckungsverjährung ist für die Zeit gehemmt, während der der Anspruch gestundet oder die Vollstreckung vorläufig eingesteht ist.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 erhielt der § 480  folgende Fassung:

"§ 480. (1) Die Frist, in der die Vollstreckung wegen eines vollstreckbaren Anspruchs beantragt werden kann, beträgt 10 Jahre (Vollstreckungsverjährung), Bei Ansprüchen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen beträgt die Frist 4 Jahre.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels eintritt, jedoch nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs. Bei Ansprüchen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen beginnt die Frist für jede Teilleistung gesondert am 1. Tag des Monats, der auf die Fälligkeit der Teilleistung folgt.

(3) Die Frist wird durch den Antrag auf Vollstreckung unterbrochen. Sie beginnt erneut mit dem 1: Tag des Monats, der auf die endgültige Einstellung der Vollstreckung folgt.

(4) Die Vollstreckungsverjährung ist für die Zeit gehemmt, während der der Anspruch gestundet ist.

(5) Nach Ablauf von 30 Jahren nach Beginn der Frist gemäß Abs. 2 ist ein Antrag auf Vollstreckung nicht mehr zulässig."

Das vorstehende, von der. Volkskammer, der Deutschen Demokratischen Republik am :neunzehnten Juni neunzehnhundertfünfundsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den neunzehnten Juni neunzehnhundertfünfundsiebzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik

    W. Stoph


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1975 Teil I. S. 465

© 24. Januar 2005 - 14. April 2005


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