Die
Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel
64 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates, vom 28.
Mai 1904, beschließt Schweizerisches Zivilgesetzbuch.
Einleitung.
A.
Anwendung des Rechts.
1.
Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut
oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
Kann
dem Gesetze keine Vorschrift entnommen werden, so soll der Richter nach
Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden,
die er als Gesetzgeber aufstellen würde.
Er
folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
B.
Inhalt der Rechtsverhältnisse.
I.
Handeln nach Treu und Glauben.
2.
Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner
Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
Der
offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
II.
Guter Glaube.
3.
Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft
hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
Wer
bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden
darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten
Glauben zu berufen.
III.
Richterliches Ermessen.
4.
Wo das Gesetz den Richter auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände
oder auf wichtige Gründe verweist, hat er seine Entscheidung nach Recht und
Billigkeit zu treffen.
C. Verhältnis zu den Kantonen.
Kantonales Zivilrecht und Ortsübung.
5. Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes
vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen
oder aufzuheben.
Wo
das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige
kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung
nachgewiesen ist.
II.
Öffentliches Recht der Kantone.
6.
Die Kantone werden in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das
Bundeszivilrecht nicht beschränkt.
Sie
können in den Schranken ihrer Hoheit den Verkehr mit gewissen Arten von Sachen
beschränken oder untersagen oder die Rechtsgeschäfte über solche Sachen als
ungültig bezeichnen.
D.
Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts.
7.
Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Entstehung,
Erfüllung und Aufhebung der Verträge . finden auch Anwendung auf andere
zivilrechtliche Verhältnisse.
E.
Beweisregeln.
I.
Beweislast.
8.
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer
behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
II.
Beweis mit öffentlicher Urkunde.
9.
Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie
bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres
Inhaltes nachgewiesen ist.
Dieser
Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
III.
Beweisvorschriften.
10.
Wo das Bundesrecht für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes keine besondere
Form vorsieht, darf das kantonale Recht auch für die Beweisbarkeit des
Rechtsgeschäftes eine solche nicht vorschreiben.
Erster
Teil.
Das Personenrecht.
Erster
Titel.
Die natürlichen Personen.
Erster
Abschnitt.
A. Persönlichkeit im allgemeinen.
I. Rechtsfähigkeit.
11. Rechtsfähig ist jedermann.
Für
alle Menschen besteht demgemäß in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche
Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
II.
Handlungsfähigkeit.
1.
Inhalt.
12.
Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und
Pflichten zu begründen.
2.
Voraussetzungen.
a.
Im allgemeinen.
13.
Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist.
b.
Mündigkeit.
14.
Mündig ist, wer das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Heirat
macht mündig.
c.
Mündigerklärung.
15.
Wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann mit seinem Einverständnis und
unter Zustimmung der Eltern von der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde für
mündig erklärt werden.
Ist
er bevormundet, so soll der Vormund über das Begehren angehört werden.
3.
Urteilsfähigkeit.
16.
Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines
Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit
oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln.
III.
Handlungsfähigkeit.
Im
allgemeinen.
17.
Handlungsunfähig sind die Personen, die nicht urteilsfähig, oder die unmündig
oder entmündigt sind.
2.
Fehlen der Urteilsfähigkeit.
18.
Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen
durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
3.
Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte.
19.
Urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen können sich nur mit
Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten.
Ohne
diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, und
Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen.
Sie
werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
IV.
Verwandtschaft.
1.
Blutsverwandtschaft.
20.
Der Grad der Blutsverwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie
vermittelnden Geburten.
In
gerader Linie sind zwei Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der
andern abstammt, und in der Seitenlinie, wenn sie von einer dritten Person
abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind.
2.
Schwägerschaft.
21.
Wer mit einer Person blutsverwandt ist, ist mit deren Ehegatten in der gleichen
Linie und in dem gleichen Grade verschwägert.
Die
Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe, die sie begründet hat, nicht
aufgehoben.
V.
Heimat und Wohnsitz.
1.
Heimatangehörigkeit.
22.
Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
Das
Bürgerrecht wird durch das öffentliche Recht, bestimmt.
Wenn
einer Person das Bürgerrecht an mehreren Orten zusteht, so ist für ihre
Heimatangehörigkeit der Ort entscheidend, wo sie zugleich ihren Wohnsitz hat
oder zuletzt gehabt hat, und mangels eines solchen Wohnsitzes der Ort, dessen
Bürgerrecht von ihr oder ihren Vorfahren zuletzt erworben worden ist.
2.
Wohnsitz.
a.
Begriff.
23. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie
sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
Niemand
kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
Die
geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
b.
Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt.
24.
Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe
eines neuen Wohnsitzes.
Ist
ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland
begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden,
so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
c.
Wohnsitz nicht selbständiger Personen.
25.
Der Wohnsitz des Ehemannes gilt als Wohnsitz der Ehefrau, der Wohnsitz von
Vater und Mutter als Wohnsitz der unter ihrer Gewalt stehenden Kinder, der Sitz
der Vormundschaftsbehörde als Wohnsitz der bevormundeten Person.
Ist
der Wohnsitz des Ehemannes nicht bekannt, oder ist die Ehefrau berechtigt,
getrennt zu leben, so kann sie einen selbständigen Wohnsitz haben.
d.
Aufenthalt in Anstalten.
26.
Der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die
Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder
Strafanstalt begründen keinen Wohnsitz.
B.
Schutz der Persönlichkeit.
I.
Im allgemeinen.
1.
Unveräußerlichkeit.
27.
Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil
verzichten.
Niemand
kann sich seiner Freiheit entäußern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das
Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
2.
Klage bei Verletzung.
28.
Wer in seinen persönlichen Verhältnissen unbefugterweise verletzt wird, kann
auf Beseitigung der Störung klagen.
Eine
Klage auf Schadenersatz oder auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung ist
nur in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen zulässig.
II.
Recht auf den Namen.
1.
Namensschutz.
29.
Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung
seines Rechtes klagen.
Wird
jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein Anderer sich seinen Namen anmaßt, so
kann er auf Unterlassung dieser Anmaßung, sowie bei Verschulden auf
Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf
Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
Namensänderung.
30.
Die Änderung des Namens kann einer Person von der Regierung ihres Heimatkantons
bewilligt werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.
Die
Namensänderung ist im Zivilstandsregister einzutragen und zu veröffentlichen,
bewirkt aber keine Veränderung des Personenstandes.
Wer
durch die Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er
von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
C.
Anfang und Ende der Persönlichkeit.
I.
Geburt und Tod.
31.
Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet
mit dem Tode.
Vor
der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig
geboren wird.
II.
Beweis.
1.
Beweislast.
32.
Wer zur Ausübung eines Rechtes sich darauf beruft, dass eine Person lebe oder
gestorben sei oder zu einer bestimmten Zeit gelebt oder eine andere Person
überlebt habe, hat hiefür den Beweis zu erbringen.
Kann
nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen Personen die eine die
andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben.
2. Beweismittel.
a. Im allgemeinen.
33. Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit
den Zivilstandsurkunden geführt.
Fehlen
solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf
andere Weise erbracht werden.
b. Anzeichen des Todes.
34. Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche
gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald .die Person unter Umständen
verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen.
III.
Verschollenheitserklärung.
1.
Im allgemeinen.
35.
Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr
verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend ist, so kann sie der
Richter auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für
verschollen erklären.
Zuständig
ist hiefür der Richter des letzten schweizerischen Wohnsitzes oder, wenn der
Verschwundene niemals in der Schweiz gewohnt hat, der Richter der Heimat.
2.
Verfahren.
36.
Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der
Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden.
Der
Richter hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden
geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer
bestimmten Frist zu melden.
Diese
Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskündung anzusetzen.
3.
Wegfallen des Gesuches.
37.
Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwesende, oder laufen
Nachrichten über ihn ein, oder wird der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen, so
fällt das Gesuch dahin.
Wirkung.
38.
Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene
oder Abwesende für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode
abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre.
Die
Wirkung der Verschollenerklärung wird auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder
der letzten Nachricht zurückbezogen.
Zweiter
Abschnitt.
Die
Beurkundung des Personenstandes.
A.
Im allgemeinen.
I.
Register.
39.
Zur Beurkundung des Personenstandes werden durch die Zivilstandsämter Register
geführt.
Über
die Führung der Register und die gesetzliche Anzeigepflicht erlässt der
Bundesrat die nötigen Verordnungen.
II.
Ordnung.
40.
Die Umschreibung der Zivilstandskreise, die Ernennung und Besoldung der
Zivilstandsbeamten, sowie die Ordnung der Aufsicht erfolgt durch die Kantone.
Die
kantonalen Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des
Bundesrates.
III:
Beamte.
41.
Die Zivilstandsregister werden von weltlichen Beamten geführt.
Die
Zivilstandsbeamten haben die Eintragungen in die Register zu besorgen und
Auszüge auszufertigen.
Der
Bundesrat kann die Vertreter der Schweiz im Ausland mit den Obliegenheiten
eines Zivilstandsbeamten betrauen.
IV.
Haftbarkeit.
42.
Die Zivilstandsbeamten und die ihnen unmittelbar vorgesetzten Aufsichtsbehörden
sind persönlich für allen Schaden haftbar, den sie selbst oder die von ihnen ernannten
Angestellten durch ihr Verschulden verursachen.
Für
die Haftbarkeit der Aufsichtsbehörden sind die Vorschriften maßgebend, die über
die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Behörden aufgestellt sind.
Wird
der Schaden durch die haftbaren Beamten nicht gedeckt, so hat der Kanton den
Ausfall zu tragen.
V.
Aufsicht.
1.
Beschwerden.
43. Die Amtsführung der Zivilstandsbeamten unterliegt einer
regelmäßigen Aufsicht.
Über
Beschwerden gegen ihre Amtsführung entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde und
in oberster Instanz der Bundesrat.
2.
Ordnungsstrafen.
44.
Amtspflichtverletzungen der Zivilstandsbeamten werden von der Aufsichtsbehörde
mit Ordnungsstrafen geahndet.
Vorbehalten
bleibt die strafgerichtliche Verfolgung.
VI.
Berichtigungen.
45.
Eine Eintragung darf nur auf Anordnung des Richters berichtigt werden.
Beruht
jedoch der Fehler auf einem offenbaren Versehen oder Irrtum, so kann die
Aufsichtsbehörde die Berichtigung anordnen.
B.
Register der Geburten.
I.
Anzeige.
46.
Jede Geburt und jede nach dem sechsten Monat der Schwangerschaft erfolgte
Fehlgeburt soll binnen drei Tagen, nachdem sie stattgefunden hat, dem
Zivilstandsbeamten: angezeigt werden.
Wer
ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat die zuständige Behörde hievon zu
benachrichtigen, und diese hat dem Zivilstandsbeamten Anzeige zu machen.
II.
Eintragung von Veränderungen.
47.
Tritt in den Standesrechten einer Person eine Veränderung ein, wie infolge von
Anerkennung oder Feststellung der außerehelichen Vaterschaft, von
Ehelicherklärung, von Kindesannahme oder von Feststellung der Abstammung des
Findelkindes, so wird dies auf amtliche Anzeige hin oder auf Begehren der
Beteiligten als Randbemerkung nachgetragen.
C.
Register der Todesfälle.
I.
Anzeige.
48.
Jeder Todesfall und jeder Leichenfund soll binnen zwei Tagen, nachdem er
erfolgt ist, dem Zivilstandsbeamten angezeigt werden.
II.
Nichtauffindung der Leiche.
49.
Muss der Tod einer verschwundenen Person nach den gegebenen Umständen als
sicher angenommen werden, so ist die Eintragung des Todesfalles auf Weisung der
Aufsichtsbehörde statthaft, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat.
Immerhin
kann jedermann, der ein Interesse hat, die gerichtliche Feststellung des Lebens
oder Todes der Person beantragen.
III.
Verschollenheitserklärung.
50.
Die Verschollenerklärung wird auf Anzeige des Richters in das Register der
Todesfälle eingetragen.
IV.
Eintragung von Veränderungen.
51.
Erweist sich nach der Eintragung die Anzeige als unrichtig, oder wird die
Person des unbekannten Verstorbenen festgestellt, oder eine gerichtliche
Verschollenerklärung umgestoßen, so wird die Veränderung als Randbemerkung
nachgetragen.
Zweiter
Titel.
Die
juristischen Personen.
Erster
Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
A.
Persönlichkeit.
52.
Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern
Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der
Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
Keiner
Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten,
die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, die kirchlichen
Stiftungen und die Familienstiftungen.
Personenverbindungen
und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht
der Persönlichkeit nicht erlangen.
B.
Rechtsfähigkeit.
53.
Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die
natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die
Verwandtschaft, zur notwendigen Voraussetzung haben.
C.
Handlungsfähigkeit.
I.
Voraussetzung.
54.
Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und
Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
II. Betätigung.
55.
Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
Sie
verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von
Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
Für
ihr Verschulden sind die handelnden Personen außerdem persönlich verantwortlich.
D.
Wohnsitz.
56.
Der Wohnsitz der juristischen Personen befindet sich, wenn ihre Statuten es
nicht anders bestimmen, an dem Orte, wo ihre Verwaltung geführt wird.
E.
Aufhebung.
I.
Vermögensverwendung.
57.
Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das
Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht
anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach
ihrer Bestimmung angehört hat.
Das
Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden.
Wird
eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher
Zwecke gerichtlich aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch
wenn etwas anderes bestimmt worden ist.
II.
Liquidation.
58.
Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens der juristischen Personen
richtet sich nach den Vorschriften, die für die Genossenschaften aufgestellt
sind.
F.
Vorbehalt des öffentlichen und des Gesellschafts- und Genossenschaftsrechtes.
59.
Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten
bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
Personenverbindungen,
die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über
die Gesellschaften und Genossenschaften.
Allmendgenossenschaften
und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen
Rechtes.
Zweiter
Abschnitt.
Die Vereine.
A.
Gründung.
I.
Körperschaftliche Personenverbindung.
60.
Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen,
künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen
Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft
zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
Die
Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des
Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
II.
Eintragung.
61.
Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der
Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Betreibt
der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so
ist er zur Eintragung verpflichtet.
Der
Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder
beizufügen.
III.
Vereine ohne Persönlichkeit.
62.
Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt oder die sie noch nicht erlangt
haben, sind den einfachen.
Gesellschaften
gleichgestellt.
IV.
Verhältnis der Statuten zum Gesetz.
63.
Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins
zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden
Bestimmungen Anwendung.
Bestimmungen,
deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, können durch die
Statuten nicht abgeändert werden.
B.
Organisation.
I.
Vereinsversammlung.
1.
Bedeutung und Einberufung.
64.
Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
Sie
wird vom Vorstand einberufen.
Die
Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes
wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.
2.
Zuständigkeit.
65.
Die Vereinsversammlung beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die
nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
Sie
hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit
abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden
Verträgen zustehen.
Das
Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von
Gesetzes wegen.
3.
Vereinsbeschluss.
a.
Beschlussfassung.
66.
Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.
Die
schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse
der Vereinsversammlung gleichgestellt.
b. Stimmrecht und Mehrheit.
67.
Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
Die
Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefasst.
Über
Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann
gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.
c.
Ausschließung vom Stimmrecht.
68.
Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte ausgeschlossen bei der
Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm,
seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person
einerseits und dem Vereine anderseits.
II.
Vorstand.
69.
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die
Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den
Verein zu vertreten.
C.
Mitgliedschaft.
I.
Ein- und Austritt.
70.
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
Der
Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer
halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine
Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
Die
Mitgliedschaft ist weder veräußerlich noch vererblich.
II.
Beitragspflicht.
71.
Die Beiträge der Mitglieder werden durch die Statuten festgesetzt.
Solange
es an einer solchen Festsetzung fehlt, haben die Mitglieder die zur Verfolgung
des Vereinszweckes und zur Deckung der Vereinsschulden nötigen Beiträge zu
gleichen Teilen zu leisten.
III.
Ausschließung.
72.
Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen
werden darf, sie können aber auch die Ausschließung ohne Angabe der Gründe
gestatten.
Eine
Anfechtung der Ausschließung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht
statthaft.
Enthalten
die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschließung nur durch
Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.
IV.
Stellung ausgeschiedener Mitglieder.
73.
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden haben auf das
Vereinsvermögen keinen Anspruch.
Für
die Beiträge haften sie nach Maßgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
V.
Schutz des Vereinszweckes.
74.
Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden.
VI.
Schutz der Mitgliedschaft.
75.
Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied,
das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von
ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfechten.
D.
Auflösung.
I.
Auflösungsarten.
1.
Vereinsbeschluss.
76.
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt
werden.
2.
Von Gesetzes wegen.
77.
Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist,
sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäß bestellt werden kann.
3.
Urteil.
78.
Die Auflösung erfolgt durch den Richter auf Klage der zuständigen Behörde oder
eines Beteiligten, wenn der Zweck des Vereins widerrechtlich oder unsittlich
ist.
II. Löschung des Registereintrages.
79.
Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand oder der
Richter dem Registerführer die Auflösung behufs Löschung des Eintrages
mitzuteilen.
Dritter
Abschnitt.
Die
Stiftungen.
A.
Errichtung.
I.
Im allgemeinen.
80.
Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
Form
der Errichtung.
81.
Die Errichtung erfolgt in der Form einer öffentlichen Urkunde oder durch
letztwillige Verfügung.
Die
Eintragung in das Handelsregister erfolgt auf Grund der Stiftungsurkunde und
nötigenfalls nach Anordnung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Mitglieder
der Verwaltung.
III.
Anfechtung.
82.
Eine Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern des Stifters gleich einer
Schenkung angefochten werden.
B.
Organisation.
83.
Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die
Stiftungsurkunde festgestellt.
Ist
die vorgesehene Organisation nicht genügend, so hat die Aufsichtsbehörde die
nötigen Verfügungen zu treffen.
Können
diese nicht zweckdienlich getroffen werden, so hat die Aufsichtsbehörde das
Vermögen, sofern der Stifter keinen Einspruch erhebt oder nicht eine Bestimmung
der Stiftungsurkunde ausdrücklich entgegensteht, einer andern Stiftung mit
möglichst gleichartigem Zwecke zuzuwenden.
Aufsicht.
84.
Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton,
Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
Die
Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken
gemäß verwendet wird.
D.
Umwandlung der Stiftung.
I.
Änderung der Organisation.
85.
Die zuständige kantonale Behörde oder, wo die Stiftung unter der Aufsicht des
Bundes steht, der Bundesrat darf auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach
Anhörung des obersten Stiftungsorganes die Organisation der Stiftung abändern,
wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Zweckes der Stiftung die
Abänderung dringend erheischt.
II.
Änderung des Zweckes.
86.
Die zuständige kantonale Behörde oder, wo die Stiftung unter der Aufsicht des
Bundes steht, der Bundesrat darf auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach
Anhörung des obersten Stiftungsorganes den Zweck der Stiftung abändern, wenn ihr
ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so
dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.
Unter
den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den
Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
E.
Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen.
87.
Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des
öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
Über
Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet der Richter.
F.
Aufhebung.
I.
Von Gesetzes wegen und durch den Richter.
88.
Die Aufhebung einer Stiftung erfolgt von Gesetzes wegen, sobald ihr Zweck
unerreichbar geworden ist.
Sie
erfolgt durch den Richter, wenn der Zweck der Stiftung widerrechtlich oder
unsittlich geworden ist.
II.
Klagerecht und Löschung im Register.
89.
Zur Klage berechtigt ist die Aufsichtsbehörde, sowie jedermann, der ein
Interesse hat.
Die
Aufhebung ist dem Registerführer behufs Löschung des Eintrages anzuzeigen.
Zweiter
Teil.
Das Familienrecht.
Erste
Abteilung.
Das
Eherecht.
Dritter
Titel.
Die
Eheschließung.
Erster
Abschnitt.
Das Verlöbnis.
A. Verlobung.
90. Das Verlöbnis wird durch Eheversprechen begründet.
Unmündige
oder entmündigte Personen werden ohne die Genehmigung der gesetzlichen
Vertreter durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.
B.
Wirkung des Verlöbnisses.
I.
Ausschluss der Klage auf Eingehung der Ehe.
91.
Aus dem Verlöbnis entsteht keine Klage auf Eingehung der Ehe.
Eine
Vertragsstrafe, die für den Fall des Verlöbnisbruches festgesetzt ist, kann
nicht eingeklagt werden.
II.
Folgen des Verlöbnisbruches.
1.
Schadenersatz.
92.
Bricht ein Verlobter ohne wichtige Gründe das Verlöbnis, oder wird es aus einem
Grunde, an dem er selbst schuld ist, von ihm oder dem andern Verlobten
aufgehoben, so hat er diesem, dessen Eltern, oder dritten Personen, die an
Stelle der Eltern gehandelt haben, für die Veranstaltungen, die mit Hinsicht
auf die Eheschließung in guten Treuen getroffen worden sind, einen angemessenen
Ersatz zu leisten.
2.
Genugtuung.
93.
Erleidet durch den Verlöbnisbruch ein Verlobter ohne sein Verschulden eine
schwere Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen, so kann ihm der
Richter bei Schuld des andern Verlobten eine Geldsumme als Genugtuung
zusprechen.
Dieser
Anspruch ist nicht übertragbar, geht aber auf die Erben über, wenn er zur Zeit
des Erbganges anerkannt oder eingeklagt ist.
III.
Rückerstattung der Geschenke.
94.
Geschenke, die Verlobte einander gemacht haben, können bei Aufhebung des
Verlöbnisses zurückgefordert werden.
Sind
die Geschenke nicht mehr vorhanden, so erfolgt die Auseinandersetzung nach den
Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.
Wird
das Verlöbnis durch den Tod eines Verlobten aufgelöst, so ist jede Rückforderung
ausgeschlossen.
IV.
Verjährung.
95.
Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der
Auflösung.
Zweiter
Abschnitt.
Ehefähigkeit und Ehehindernisse.
A. Ehefähigkeit.
I. Ehemündigkeit.
96. Um eine Ehe eingehen zu können, muss der Bräutigam das
zwanzigste, die Braut das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt haben.
Die
Regierung des Wohnsitzkantones kann jedoch in außerordentlichen Fällen, wenn
schwerwiegende Rücksichten es rechtfertigen, eine Braut, die das siebenzehnte,
oder einen Bräutigam, der das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat, unter
Zustimmung der Eltern oder des Vormundes für ehemündig erklären.
II.
Urteilfähigkeit.
97.
Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Verlobten urteilsfähig sein.
Geisteskranke
sind in keinem Falle ehefähig.
III.
Einwilligung der Vertreter.
1.
Bei unmündigen Personen.
98.
Unmündige Personen können eine Ehe nur mit Einwilligung ihres Vaters und ihrer
Mutter oder des Vormundes eingehen.
Hat
zur Zeit der Verkündung nur eines der Eltern die elterliche Gewalt, so genügt
dessen Zustimmung.
2.
Bei entmündigten Personen.
99.
Entmündigte Personen können eine Ehe nur mit Einwilligung des Vormundes
eingehen. Gegen die Weigerung des Vormundes kann der Entmündigte bei den
vormundschaftlichen Behörden Beschwerde erheben.
Die
Weiterziehung an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.
B.
Ehehindernisse.
I.
Verwandtschaft.
100.
Die Eheschließung ist verboten:
1. zwischen Blutsverwandten in gerader Linie, zwischen voll-
oder halbbürtigen Geschwistern, und zwischen Oheim und Nichte, Neffe und Tante,
seien sie einander ehelich oder außerehelich verwandt,
2.
zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern und zwischen Stiefeltern und
Stiefkindern, auch wenn die Ehe, die das Verhältnis begründet hat, für ungültig
erklärt oder durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden ist,
3.
zwischen dem angenommenen Kinde und dem Annehmenden oder zwischen einem von
diesen und dem Ehegatten des andern.
II.
Frühere Ehe.
1.
Beweis der Auflösung.
a.
Im allgemeinen.
101.
Wer eine neue Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass seine
frühere Ehe für ungültig erklärt oder durch Tod oder Scheidung aufgelöst worden
ist.
b.
Bei Verschollenheit.
102.
Ist ein Ehegatte für verschollen erklärt, so kann der andere Ehegatte eine neue
Ehe nur eingehen, wenn die frühere Ehe gerichtlich aufgelöst worden ist.
Er
kann die Auflösung der Ehe zugleich mit der Verschollenerklärung oder in
besonderem Verfahren verlangen.
Für
das Verfahren gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Scheidung.
2.
Wartefrist.
a.
Für Frauen.
103.
Witwen und Frauen, deren Ehe aufgelöst oder für ungültig erklärt worden ist,
dürfen vor Ablauf von dreihundert Tagen nach der Auflösung oder
Ungültigerklärung der früheren Ehe eine neue Ehe nicht eingehen.
Tritt
eine Geburt ein, so endigt die Wartefrist.
Außerdem
kann der Richter die Frist abkürzen, wenn eine Schwangerschaft der Frau aus der
früheren Ehe ausgeschlossen ist, sowie wenn geschiedene Ehegatten sich wieder
miteinander verheiraten.
b.
Für Geschiedene.
104.
Ein geschiedener Ehegatte darf während der ihm auferlegten .Wartefrist eine
neue Ehe nicht eingehen.
Wenn
geschiedene Ehegatten sich wieder miteinander verheiraten, so kann der Richter
diese Frist abkürzen.
Dritter
Abschnitt.
Verkündung und Trauung.
A. Verkündung.
I. Form des Gesuches.
105. Um die Verkündung zu erwirken, müssen die Verlobten ihr
Eheversprechen beim Zivilstandsbeamten anmelden.
Die
Anmeldung erfolgt durch die Verlobten persönlich oder mit einer schriftlichen
Erklärung, in der die Unterschriften amtlich beglaubigt sind.
Dem
Gesuche sind beizufügen: die Geburtsscheine der Verlobten, sowie gegebenen
Falles die schriftliche Einwilligung der Eltern oder des Vormundes und der
Totenschein des Ehegatten aus früherer Ehe oder das richterliche Urteil über
deren Ungültigerklärung oder Scheidung.
II.
Ort des Gesuches und der Verkündung.
106.
Das Gesuch um Verkündung ist beim Zivilstandsbeamten am Wohnsitze des
Bräutigams anzubringen.
Ist
jedoch der Bräutigam ein Schweizer, der im Auslande wohnt, so kann das Gesuch
beim Zivilstandsbeamten seines Heimatortes angebracht werden.
Die
Verkündung erfolgt durch die Zivilstandsämter des Wohnsitzes und des
Heimatortes beider Brautleute.
III.
Abweisung des Gesuches.
107.
Die Verkündung wird verweigert, wenn die Anmeldung nicht richtig erfolgt, wenn
eines der Verlobten nicht ehefähig ist, oder wenn ein gesetzliches Ehehindernis
vorliegt.
B.
Einspruch.
I.
Einspruchsfrist.
108.
Während der Verkündungsfrist kann jedermann, der ein Interesse hat, Einspruch
gegen die Eheschließung erheben, unter Berufung auf den Mangel der Ehefähigkeit
eines der Verlobten oder auf ein gesetzliches Ehehindernis.
Der
Einspruch ist bei einem der verkündenden Zivilstandsbeamten schriftlich
anzubringen.
Ein
Einspruch, der weder den Mangel der Ehefähigkeit noch ein gesetzliches
Ehehindernis betrifft, wird vom Zivilstandsbeamten ohne weiteres zurückgewiesen.
II.
Einspruch von Amtes wegen.
109.
Steht der beabsichtigten Ehe ein Nichtigkeitsgrund entgegen, so ist der
Einspruch durch die zuständige Behörde von Amtes wegen zu erheben.
III.
Verfahren.
1.
Mitteilung des Einspruches.
110.
Ist ein Einspruch erhoben worden, so hat der Zivilstandsbeamte, der das
Verkündungsbegehren entgegengenommen hat, nach Ablauf der Verkündungsfrist den
Verlobten sofort davon Kenntnis zu geben.
Wird
der Einspruch von einem der Verlobten nicht anerkannt, so ist dem Einsprecher
sofort davon Kenntnis zu geben.
2.
Entscheidung über den Einspruch.
111.
Will der Einsprecher den Einspruch aufrecht erhalten, so hat er bei dem Richter
des Ortes, wo das Verkündungsbegehren angebracht worden ist, auf Untersagung
des Eheabschlusses zu klagen.
3.
Fristen.
112.
Die Fristen für die Anmeldung des Einspruches, für die Verweigerung der
Anerkennung, sowie für die Erhebung der Klage auf Untersagung des Eheabschlusses
betragen zehn Tage.
Sie
beginnen mit dem Tage, an dem die Verkündung erfolgt, der Einspruch den
Verlobten mitgeteilt, oder die Verweigerung der Anerkennung dem Einsprecher
eröffnet worden ist.
C.
Trauung.
I.
Voraussetzungen.
1.
Zuständigkeit des Beamten.
113.
Sofern ein Einspruch nicht vorliegt oder der angebrachte Einspruch beim Richter
nicht anhängig gemacht oder abgewiesen worden ist, hat auf Verlangen der
Brautleute der Zivilstandsbeamte des Ortes, wo das Verkündungsbegehren
angebracht worden ist, die Trauung vorzunehmen oder den Verkündschein
auszustellen.
Der
Verkündschein ermächtigt die Verlobten, sich während der folgenden sechs Monate
bei einem beliebigen schweizerischen Zivilstandsbeamten trauen zu lassen.
2.
Verweigerung der Trauung.
114.
Der Zivilstandsbeamte hat die Vornahme der Trauung zu verweigern, sobald ein
Grund vorliegt, aus dem die Verkündung verweigert werden muss.
Nach
Ablauf von sechs Monaten verliert die Verkündung ihre Wirkung.
3.
Trauung ohne Verkündung.
115.
Besteht wegen Erkrankung eines der Verlobten die Gefahr, dass bei Beobachtung
der Verkündungsfristen die Ehe nicht mehr geschlossen werden könnte, so darf
die Aufsichtsbehörde den Zivilstandsbeamten ermächtigen, die Trauung unter
Abkürzung der Fristen oder ohne Verkündung vorzunehmen.
II. Trauhandlung.
1. Öffentlichkeit.
116.
Die
Trauung erfolgt öffentlich in dem Trauungslokal vor zwei mündigen Zeugen.
Außerhalb
des Trauungslokales ist die Trauung nur dann statthaft, wenn durch ärztliches
Zeugnis festgestellt wird, dass der Bräutigam oder die Braut wegen Krankheit
verhindert ist, auf dem Amte zu erscheinen.
2.
Form der Trauung.
117.
Der Zivilstandsbeamte richtet an den Bräutigam und an die Braut die Frage, ob
sie die Ehe miteinander eingehen wollen.
Nach
Bejahung dieser Frage erklärt der Zivilstandsbeamte, dass durch diese
beidseitige Zustimmung die Ehe kraft des Gesetzes geschlossen sei.
III.
Eheschein und kirchliche Feier.
118.
Den Ehegatten wird sofort nach der Trauung vom Zivilstandsbeamten ein Eheschein
ausgestellt.
Die
kirchliche Trauungsfeierlichkeit darf ohne Vorweisung des Ehescheines nicht
vorgenommen werden.
Im
übrigen bleibt die kirchliche Ehe als solche von den Bestimmungen dieses
Gesetzes unberührt.
D.
Verordnungen.
119.
Der Bundesrat und im Umfang ihrer Zuständigkeit die kantonalen Behörden werden
über die Verkündung, die Trauung und die Führung der Eheregister die nähern
Vorschriften aufstellen.
Vierter
Abschnitt.
Die Ungültigkeit der geschlossenen Ehe.
A.
Nichtigkeit.
I.
Nichtigkeitsgründe.
120.
Eine Ehe ist nichtig:
l.
wenn zur Zeit der Eheschließung einer der Ehegatten schon verheiratet ist,
2.
wenn zur Zeit der Eheschließung einer der Ehegatten geisteskrank oder aus einem
dauernden Grunde nicht urteilsfähig ist,
3.
wenn die Eheschließung wegen Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft unter den
Ehegatten verboten ist.
II.
Pflicht und Recht zur Klage.
121.
Die Klage auf Nichtigerklärung der Ehe ist durch die zuständige Behörde von
Amtes wegen zu erheben.
Überdies
kann sie von jedermann, der ein Interesse hat, erhoben werden.
III.
Beschränkung und Ausschluss der Klage.
122.
Nach Auflösung der Ehe wird die Nichtigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt,
es kann aber jedermann, der ein Interesse hat, die Nichtigerklärung verlangen.
Ist
die Urteilsunfähigkeit oder die Geisteskrankheit eines Ehegatten gehoben, so
kann die Nichtigerklärung nur noch von dem einen oder andern Ehegatten verlangt
werden.
Ist
im Falle der Eheschließung einer schon verheirateten Person der andere Ehegatte
in gutem Glauben gewesen und die frühere Ehe seither aufgehoben worden, so ist
die Nichtigerklärung ausgeschlossen.
B.
Anfechtbarkeit.
I.
Klage des Ehegatten.
1.
Urteilsfähigkeit.
123.
Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten, wenn er bei der Trauung aus einem
vorübergehenden Grunde nicht urteilsfähig gewesen ist.
2.
Irrtum.
124.
Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten:
1.
wenn er aus Irrtum sich hat trauen lassen, sei es, dass er die Trauhandlung
selbst oder dass er die Trauung mit der angetrauten Person nicht gewollt hat,
2.
wenn er zur Eheschließung bestimmt worden ist durch einen Irrtum über
Eigenschaften des andern Ehegatten, die von solcher Bedeutung sind, dass ihm
ohne ihr Vorhandensein die eheliche Gemeinschaft nicht zugemutet werden darf.
3.
Betrug.
125.
Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten:
1.
wenn er durch den andern oder mit dessen Vorwissen durch einen Dritten
arglistig über die Ehrenhaftigkeit des andern Ehegatten getäuscht und dadurch
zur Eheschließung bestimmt worden ist,
2.
wenn ihm eine Krankheit verheimlicht worden ist, die die Gesundheit des Klägers
oder der Nachkommen in hohem Maße gefährdet.
4.
Drohung.
126.
Ein Ehegatte kann die Ehe anfechten, wenn er zur Eheschließung nur eingewilligt
hat infolge der Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben,
die Gesundheit oder die Ehre seiner selbst oder einer ihm naheverbundenen
Person.
5.
Verjährung der Klage.
127.
Die Anfechtungsklage verjährt mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der
Anfechtungsgrund entdeckt worden ist oder der Einfluss der Drohung aufgehört
hat, und in jedem Falle mit Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschließung.
II.
Klage der Eltern oder des Vormundes.
Ist
eine nicht ehefähige oder unmündige oder entmündigte Person ohne die
Einwilligung der Eltern oder des Vormundes getraut worden, so kann die Ehe von
Vater oder Mutter oder von dem Vormunde angefochten werden.
Eine
Ungültigerklärung darf jedoch nicht mehr erfolgen, wenn inzwischen der Ehegatte
ehefähig oder mündig oder wenn die Frau schwanger geworden ist.
129.
Ist eine Ehe zwischen Personen geschlossen worden, denen mit Rücksicht auf das
Verhältnis der Kindesannahme die Eingehung der Ehe untersagt ist, so kann sie
aus diesem Grunde nicht für ungültig erklärt werden.
Die
Kindesannahme wird durch die Trauung aufgehoben.
II.
Verletzung der Wartefrist.
130.
Ist eine neue Ehe vor Ablauf der gesetzlichen oder vom Richter auferlegten
Wartefrist eingegangen worden, so kann sie aus diesem Grunde nicht für ungültig
erklärt werden.
III.
Verletzung von Formvorschriften.
131.
Wegen
Nichtbeobachtung der gesetzlichen Formvorschriften kann eine vor dem
Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe nicht für ungültig erklärt werden.
D.
Ungültigerklärung.
I.
Bedeutung.
132.
Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem der Richter die
Ungültigerklärung ausgesprochen hat.
Bis
zu diesem Urteil hat die Ehe, selbst wenn sie an einem Nichtigkeitsgrund
leidet, die Wirkungen einer gültigen Ehe.
II.
Folgen.
1.
Für die Kinder.
133.
Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so gelten die Kinder gleichwohl als
ehelich, ohne Rücksicht auf den guten oder bösen Glauben ihrer Eltern.
Das
Verhältnis zwischen den Kindern und den Eltern wird nach den gleichen
Vorschriften geordnet wie bei der Scheidung.
2.
Für die Ehegatten.
134.
Wird eine Ehe für ungültig erklärt, so behält die Ehefrau, die sich bei der
Trauung in gutem Glauben befunden hat, den durch den Abschluss der Ehe
erworbenen Personenstand, nimmt aber den Namen an, den sie vorher getragen hat.
Hinsichtlich
der güterrechtlichen Auseinandersetzung, sowie der Ansprüche der Ehegatten auf
Entschädigung, Unterhalt oder Genugtuung gelten die gleichen Vorschriften wie
bei der Scheidung.
E.
Vererblichkeit.
135.
Das Recht, die Ungültigerklärung einer Ehe zu verlangen, ist unvererblich.
Die
Erben des Klägers können jedoch die erhobene Klage fortsetzen.
F.
Zuständigkeit und Verfahren.
136.
Die Ungültigerklärung einer Ehe steht mit Hinsicht. auf die Zuständigkeit des
Richters und das Verfahren unter den gleichen Vorschriften wie die Scheidung.
Vierter
Titel.
Die Ehescheidung.
A.
Scheidungsgründe.
I.
Ehebruch.
137.
Hat ein Ehegatte einen Ehebruch begangen, so kann der andere Ehegatte auf
Scheidung klagen.
Die
Klage verjährt mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der klagberechtigte
Ehegatte von dem Scheidungsgrunde Kenntnis erhalten hat, und in jedem Falle mit
Ablauf von fünf Jahren seit dem Ehebruch.
Keine
Klage hat der Ehegatte, der dem Ehebruch zugestimmt oder ihn verziehen hat.
II.
Nachstellung nach dem Leben, Misshandlung und Ehrenkränkung.
138.
Hat ein Ehegatte dem Leben des andern nachgestellt, oder ihn schwer
misshandelt, oder ihm eine schwere Ehrenkränkung zugefügt, so kann dieser auf
Scheidung klagen.
Die
Klage verjährt mit Ablauf von sechs Monaten, seitdem der Verletzte den
Scheidungsgrund kennt, und in jedem Falle mit Ablauf von fünf Jahren seit
dessen Eintritt.
Keine
Klage hat der Ehegatte, der dem Schuldigen verziehen hat.
III.
Verbrechen und unehrenhafter Lebenswandel.
139.
Hat ein Ehegatte ein entehrendes Verbrechen begangen oder führt er einen so
unehrenhaften Lebenswandel, dass die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft dem
andern Ehegatten nicht zugemutet werden darf, so kann dieser jederzeit auf
Scheidung klagen.
Verlassung.
140.
Hat ein Ehegatte den andern böswillig verlassen, oder ist er ohne wichtigen
Grund nicht zum ehelichen Wohnsitz zurückgekehrt, so kann der andere Ehegatte,
solange dieser Zustand dauert, auf Scheidung klagen, wenn die Abwesenheit
wenigstens zwei Jahre gewährt hat.
Auf
das Begehren des Klagberechtigten hat der Richter den abwesenden Ehegatten,
nötigenfalls öffentlich, aufzufordern, binnen sechs Monaten zurückzukehren.
Die
Klage darf erst nach Ablauf dieser weitern Frist angebracht werden.
V.
Geisteskrankheit.
141.
Ist ein Ehegatte in einen solchen Zustand von Geisteskrankheit verfallen, dass
dem andern die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden
darf, und wird die Krankheit nach dreijähriger Dauer von Sachverständigen für
unheilbar erklärt, so kann der andere Ehegatte jederzeit auf Scheidung klagen.
VI.
Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses.
142.
Ist eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingetreten, dass den
Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden
darf, so kann jeder Ehegatte auf Scheidung klagen.
Ist
die tiefe Zerrüttung vorwiegend der Schuld des einen zuzuschreiben, so kann nur
der andere Ehegatte auf Scheidung klagen.
B.
Klage.
I.
Inhalt der Klage.
143.
Die
Klage geht entweder auf Scheidung der Ehe oder auf Trennung der Ehegatten.
II.
Zuständigkeit.
144.
Für die Klage ist der Richter am Wohnsitze des klagenden Ehegatten zuständig.
III.
Vorsorgliche Maßregeln.
145.
Ist die Klage angebracht, so trifft der Richter die für die Dauer des Prozesses
nötigen vorsorglichen Maßregeln, wie namentlich in bezug auf die Wohnung und
den Unterhalt der Ehefrau, die güterrechtlichen Verhältnisse und die Versorgung
der Kinder.
C.
Urteil.
I.
Scheidung oder Trennung.
146.
Wenn ein Scheidungsgrund nachgewiesen ist, so hat der Richter entweder die
Scheidung oder die Trennung auszusprechen.
Wird
nur auf Trennung geklagt, so kann die Scheidung nicht ausgesprochen werden.
Wird
auf Scheidung geklagt, so kann nur dann auf Trennung erkannt werden, wenn
Aussicht auf die Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist.
II.
Dauer der Trennung.
147.
Die Trennung wird entweder auf ein bis drei Jahre oder auf unbestimmte Zeit
ausgesprochen.
Nach
Ablauf der bestimmten Zeit fällt die Trennung dahin, und es kann ein jeder
Ehegatte, wenn eine Wiedervereinigung nicht erfolgt ist, die Scheidung
verlangen.
Hat
die auf unbestimmte Zeit ausgesprochene Trennung drei Jahre gedauert, so kann
jeder Ehegatte, wenn eine Wiedervereinigung nicht erfolgt ist, die Scheidung
oder die Aufhebung der Trennung verlangen.
III.
Urteil nach Ablauf der Trennung.
148.
Wird nach Ablauf der bestimmten Trennungszeit oder wenn die Trennung auf
unbestimmte Zeit ausgesprochen wurde, nach Ablauf von drei Jahren die Scheidung
auch nur von einem Ehegatten verlangt, so muss sie ausgesprochen werden, es sei
denn, dass sie auf Tatsachen gegründet werde, die ausschließlich den nunmehr
die Scheidung verlangenden Ehegatten als schuldig erscheinen lassen.
Die
Scheidung ist indessen auch in diesem Falle auszusprechen, wenn der andere
Ehegatte die Wiedervereinigung verweigert.
Im
übrigen erfolgt das Urteil auf Grund der im früheren Verfahren ermittelten und
der seither eingetretenen Verhältnisse.
IV.
Stellung der geschiedenen Frau.
149.
Ist die Ehe geschieden, so behält die Ehefrau ihren. Personenstand, nimmt aber
den Namen wieder an, den sie vor dem Abschluss dieser Ehe getragen hat.
War
sie vor Abschluss der Ehe Witwe, so kann ihr im Urteil gestattet werden, ihren
angestammten Familiennamen wieder anzunehmen.
V.
Wartefrist.
150.
Wird die Ehe geschieden, so ist im Urteil dem schuldigen Ehegatten die
Eingehung einer neuen Ehe auf ein bis zwei Jahre und im Falle der Scheidung
wegen Ehebruchs auf ein bis drei Jahre zu untersagen.
Die
Dauer einer vorausgegangenen gerichtlichen Trennung wird in diese Frist
eingerechnet.
VI.
Leistungen bei Scheidung.
1.
Entschädigung und Genugtuung.
151.
Werden durch die Scheidung die Vermögensrechte oder die Anwartschaften für den
schuldlosen Ehegatten beeinträchtigt, so hat ihm der schuldige Ehegatte eine
angemessene Entschädigung zu entrichten.
Liegt
in den Umständen, die zur Scheidung geführt haben, für den schuldlosen
Ehegatten eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, so kann ihm
der Richter eine Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
2.
Unterhalt.
152.
Gerät ein schuldloser Ehegatte durch die Scheidung in große Bedürftigkeit, so
kann der andere Ehegatte, auch wenn er an der Scheidung nicht schuld ist, zu
einem seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden Beitrag an dessen Unterhalt
verpflichtet werden.
3.
Rente.
153.
Wird als Entschädigung, Genugtuung oder Unterhaltsbeitrag durch das Urteil oder
durch Vereinbarung eine Rente festgesetzt, so hört die Pflicht zu ihrer
Entrichtung auf, wenn der berechtigte Ehegatte sich wieder verheiratet.
Eine
wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente wird auf Verlangen des pflichtigen
Ehegatten aufgehoben oder herabgesetzt, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr
besteht oder in erheblichem Maße abgenommen hat, sowie wenn die
Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen.
VII.
Güterrechtliche Auseinandersetzung.
1.
Bei Scheidung.
154.
Wird eine Ehe durch Scheidung aufgehoben, so zerfällt das eheliche Vermögen
unabhängig von dem Güterstand der Ehegatten in das Eigengut des Mannes und das
Eigengut der Frau.
Ein
Vorschlag wird den Ehegatten nach ihrem Güterstande zugewiesen, einen
Rückschlag hat der Ehemann zu tragen, soweit er nicht nachweist, dass die
Ehefrau ihn verursacht hat.
Geschiedene
Ehegatten haben zu einander kein gesetzliches Erbrecht und können aus
Ehevertrag oder aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Scheidung
errichtet haben, keine Ansprüche erheben.
2.
Bei Trennung.
155.
Werden die Ehegatten getrennt, so entscheidet der Richter unter
Berücksichtigung der Dauer der Trennung und der Verhältnisse der Ehegatten über
die Aufhebung oder Fortdauer des bisherigen Güterstandes.
Verlangt
ein Ehegatte die Gütertrennung, so darf sie nicht verweigert werden.
VIII.
Elternrechte.
1.
Ermessen des Richters.
156.
Über die Gestaltung der Elternrechte und der persönlichen Beziehungen der
Eltern zu den Kindern trifft der Richter bei Scheidung oder Trennung die
nötigen Verfügungen nach Anhörung der Eltern und nötigenfalls der
Vormundschaftsbehörde.
Der
Ehegatte, dem die Kinder entzogen werden, ist zur Entrichtung eines seinen
Verhältnissen entsprechenden Beitrages an die Kosten des Unterhalts und der
Erziehung verpflichtet.
Er
hat ein Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr mit den Kindern.
2.
Änderung der Verhältnisse.
157.
Verändern sich die Verhältnisse infolge von Heirat, Wegzug, Tod eines der
Eltern oder aus andern Gründen, so hat der Richter auf Begehren der
Vormundschaftsbehörde oder von Vater oder Mutter die erforderlichen Anordnungen
zu treffen.
D.
Scheidungsverfahren.
158.
Das Scheidungsverfahren wird durch das kantonale Prozessrecht geordnet unter
Vorbehalt folgender Vorschriften:
1.
Der Richter darf Tatsachen, die zur Begründung einer Klage auf Scheidung oder
Trennung dienen, nur dann als erwiesen annehmen, wenn er sich von deren
Vorhandensein überzeugt hat.
2.
Der Eid oder das Gelöbnis an Eides Statt darf als Beweismittel zur Erfahrung
solcher Tatsachen den Parteien weder zugeschoben noch auferlegt werden.
3.
Parteierklärungen irgendwelcher Art sind für den Richter nicht verbindlich.
4.
Dem Richter steht die freie Beweiswürdigung zu.
5.
Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung bedürfen zur
Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch den Richter.
Fünfter
Titel.
Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen.
A.
Rechte und Pflichten.
I.
Beider Ehegatten.
159.
Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
Sie
verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem
Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
Sie
schulden einander Treue und Beistand.
II.
Des Ehemannes.
160.
Der Ehemann ist, das Haupt der Gemeinschaft.
Er
bestimmt die eheliche Wohnung und hat für den Unterhalt von Weib und Kind in
gebührender Weise Sorge zu tragen.
III.
Der Ehefrau.
161.
Die Ehefrau erhält den Familiennamen und das Bürgerrecht des Ehemannes.
Sie
steht dem Manne mit Rat und Tat zur Seite und hat ihn in seiner Sorge für die
Gemeinschaft nach Kräften zu unterstützen.
Sie
führt den Haushalt.
B.
Vertretung der Gemeinschaft.
I.
Durch den Ehemann.
162.
Der Ehemann ist der Vertreter der Gemeinschaft.
Seine
Handlungen verpflichten ihn unter jedem Güterstande.
persönlich.
II:
Durch die Ehefrau.
1.
Ordentliche Vertretung.
a.
Inhalt.
163.
Die Ehefrau hat in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haushaltes
die Vertretung der Gemeinschaft neben dem Ehemann.
Ihre
Handlungen verpflichten den Ehemann, insofern sie nicht in einer für Dritte
erkennbaren Weise über diese Fürsorge hinausgehen.
b.
Entziehung.
164.
Missbraucht die Ehefrau die ihr vom Gesetz im Haushalt eingeräumte
Vertretungsbefugnis oder erweist sie sich als unfähig zu deren Ausübung, so
kann ihr der Ehemann die Vertretung ganz oder zum Teil entziehen.
Die
Entziehung ist gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann rechtswirksam, wenn sie
von der zuständigen Behörde veröffentlicht worden ist.
c. Aufhebung der Entziehung.
165.
Die Entziehung oder Beschränkung wird auf Begehren der Ehefrau vom Richter
aufgehoben, sobald nachgewiesen wird, dass sie ungerechtfertigt ist.
Die
Aufhebung ist zu veröffentlichen, wenn die Entziehung veröffentlicht worden war.
2.
Außerordentliche Vertretung.
166.
Eine weitere Vertretungsbefugnis hat die Ehefrau nur insofern, als ihr vom
Ehemanne eine solche ausdrücklich oder stillschweigend erteilt wird.
C.
Beruf oder Gewerbe der Ehefrau.
167.
Mit ausdrücklicher oder stillschweigender Bewilligung des Ehemannes ist die Ehefrau
unter jedem ehelichen Güterstande befugt, einen Beruf oder ein Gewerbe
auszuüben.
Verweigert
der Ehemann die Bewilligung, so kann die Ehefrau vom Richter zur Ausübung
ermächtigt werden, wenn sie beweist, dass dies im Interesse der ehelichen
Gemeinschaft oder der Familie geboten ist.
Das
Verbot des Ehemannes ist gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann rechtswirksam,
wenn es von der zuständigen Behörde veröffentlicht worden ist.
D.
Prozessfähigkeit der Ehefrau.
168.
Die Ehefrau ist unter jedem Güterstande prozessfähig.
Im
Rechtsstreite mit Dritten um das eingebrachte •Gut hat jedoch der Ehemann die
Ehefrau zu vertreten.
E.
Schutz der Gemeinschaft.
I.
Im allgemeinen.
169.
Ist ein Ehegatte gegenüber der Gemeinschaft pflichtvergessen oder bringt seine
Handlungsweise den andern in Gefahr, Schande oder Schaden, so kann dieser den
Richter um Hülfe angehen.
Der
Richter hat den pflichtvergessenen Ehegatten an .seine Pflicht zu mahnen und
trifft nach fruchtloser Mahnung die zum Schutze der Gemeinschaft erforderlichen,
vom Gesetz vorgesehenen Maßregeln.
II.
Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes.
170.
Wird die Gesundheit, der gute Ruf oder das wirtschaftliche Auskommen eines
Ehegatten durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet, so ist er für so lange,
.als diese Gefährdung dauert, berechtigt, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben.
Nach
Einreichung einer Klage auf Scheidung oder Trennung ist jeder Ehegatte für die
Dauer des Rechtsstreites zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt.
Der
Richter hat auf das Begehren eines Ehegatten, wenn die Voraussetzungen zur
Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gegeben sind, die Beiträge des einen
Ehegatten an den Unterhalt des andern festzusetzen.
III.
Anweisungen an die Schuldner.
171.
Der Richter kann, wenn der Ehemann die Sorge für Weib und Kind vernachlässigt,
die Schuldner der Ehegatten ohne Rücksicht auf den Güterstand anweisen, ihre
Zahlungen ganz oder zum Teil der Ehefrau zu leisten.
IV.
Dauer der richterlichen Verfügungen.
172.
Die richterlichen Verfügungen sind, sobald ihr Grund weggefallen ist, auf
Begehren eines Ehegatten wieder aufzuheben.
V.
Zwangsvollstreckung.
1.
Verbot.
173.
Während der Ehe ist unter den Ehegatten die Zwangsvollstreckung bezüglich ihrer
Ansprüche nur in den vom Gesetze bezeichneten Fällen zulässig.
Ehrenfolgen
der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses.
dürfen
aus dem Grunde, dass ein Ehegatte gegenüber.
dem
andern zu Verlust gekommen ist, nicht ausgesprochen.
werden.
2.
Ausnahmen.
a.
Der Ehegatte als Schuldner.
174.
Wird gegen einen Ehegatten von dritter Seite die Schuldbetreibung angehoben, so
ist der andere Ehegatte befugt, sich für seinen Anspruch der Pfändung
anzuschließen oder sich am Konkurse zu beteiligen.
b.
Der Ehegatte als Gläubiger.
175.
Kommen die Gläubiger des einen Ehegatten bei Betreibung auf Pfändung zu
Verlust, so werden dessen Ansprüche an den andern Ehegatten fällig und können
gepfändet werden.
Wird
über einen Ehegatten der Konkurs eröffnet, so werden dessen Ansprüche an den
andern Ehegatten zur Masse gezogen.
c.
Durchführung der Gütertrennung und Beitragspflicht.
176.
Zur Durchführung der durch Gesetz oder Urteil angeordneten Gütertrennung ist
die Zwangsvollstreckung ohne Beschränkung zulässig.
Das
gleiche gilt für Beiträge, die dem einen Ehegatten gegenüber dem andern durch
den Richter auferlegt worden sind.
F.
Rechtsgeschäfte unter Ehegatten und zu gunsten des Ehemannes.
177.
Die Ehegatten sind befugt, Rechtgeschäfte miteinander einzugehen.
Rechtsgeschäfte
unter Ehegatten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau oder das Gemeinschaftsgut
betreffen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde.
Die
gleiche Zustimmung ist für die Verpflichtungen erforderlich, die von der
Ehefrau Dritten gegenüber zu gunsten des Ehemannes eingegangen werden.
Sechster
Titel.
Das
Güterrecht der Ehegatten.
Erster
Abschnitt.
Allgemeine
Vorschriften.
178.
Die Ehegatten stehen unter den Vorschriften der Güterverbindung, insofern sie
nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder unter ihnen der
außerordentliche Güterstand eingetreten ist.
B.
Güterstand des Ehevertrages.
I.
Inhalt des Vertrages.
179.
Ein Ehevertrag kann sowohl vor als nach Eingehung der Ehe abgeschlossen werden.
Die
Brautleute oder Ehegatten haben für ihren Vertrag einen der Güterstände
anzunehmen, die in diesem Gesetze vorgesehen sind.
Ein
nach Eingehung der Ehe abgeschlossener Ehevertrag darf die bisherige Haftung
des Vermögens gegenüber Dritten nicht beeinträchtigen.
I.
Vertragsfähigkeit.
180.
Für Abschluss, Abänderung und Aufhebung eines Ehevertrages bedürfen die
Vertragschließenden der Urteilsfähigkeit.
Sind
sie unmündig oder entmündigt, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen
Vertreter erforderlich.
III.
Form des Vertrages.
181.
Abschluss, Abänderung und Aufhebung des Ehevertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der öffentlichen Beurkundung, sowie der Unterschrift der vertragschließenden
Personen und ihrer gesetzlichen Vertreter.
Eheverträge,
die während der Ehe abgeschlossen werden, bedürfen überdies der Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde.
Der
Ehevertrag erhält Rechtskraft gegenüber Dritten nach den Vorschriften über das
Güterrechtsregister.
C.
Außerordentlicher Güterstand.
I.
Gesetzliche Gütertrennung.
182.
Kommen die Gläubiger im Konkurse eines Ehegatten zu Verlust, so tritt von
Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
Sind
zur Zeit der Eheschließung Gläubiger vorhanden, die Verlustscheine besitzen, so
kann jedes der Brautleute die Gütertrennung dadurch begründen, dass es diesen
Güterstand vor der Trauung in das Güterrechtsregister eintragen lässt.
II:
Gerichtliche Gütertrennung.
1.
Auf Begehren der Ehefrau.
183.
Der Richter hat auf Begehren der Ehefrau die Gütertrennung anzuordnen:
1.
wenn der Ehemann für den Unterhalt von Weib und Kind nicht pflichtgemäß Sorge
trägt,
2.
wenn er die für das eingebrachte Frauengut verlangte Sicherheit nicht leistet,
3.
wenn der Ehemann oder das Gesamtgut überschuldet ist.
2.
Auf Begehren des Ehemannes.
184.
Der Richter hat auf Begehren des Ehemannes die Gütertrennung anzuordnen:
1.
wenn die Ehefrau überschuldet ist,
2.
wenn die Ehefrau in ungerechtfertigter Weise die nach Gesetz oder Güterstand
erforderliche Zustimmung zu den Verfügungen des Ehemannes über das eheliche
Vermögen verweigert,
3.
wenn die Ehefrau die Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes verlangt hat.
3.
Auf Begehren der Gläubiger.
185.
Der Richter hat die Gütertrennung auf Begehren eines Gläubigers anzuordnen,
wenn dieser bei der gegen einen Ehegatten durchgeführten Betreibung auf
Pfändung zu Verlust gekommen ist.
III.
Beginn der Gütertrennung.
186.
Die Gütertrennung infolge Konkurses beginnt mit der Ausstellung der
Verlustscheine, wird aber in betreff des Vermögens, das die Ehegatten seit der
Konkurseröffnung durch Erbgang oder auf andere Weise erworben haben, auf den
Zeitpunkt des Erwerbes zurückbezogen.
Die
gerichtliche Gütertrennung wird auf den Zeitpunkt der Anbringung des Begehrens
zurückbezogen.
Der
Eintritt der Gütertrennung wird im Falle des Konkurses oder des gerichtlichen
Urteils zur Eintragung in das Güterrechtsregister von Amtes wegen angemeldet.
IV.
Aufhebung der Gütertrennung.
187.
Durch Befriedigung der Gläubiger wird die infolge Konkurses eingetretene oder
wegen eines Verlustes in der Betreibung auf Pfändung angeordnete Gütertrennung
nicht ohne weiteres aufgehoben.
Dagegen
kann der Richter auf Verlangen eines Ehegatten die Wiederherstellung des
früheren Güterstandes anordnen.
Die
Wiederherstellung ist zur Eintragung in das Güterrechtsregister von Amtes wegen
anzumelden.
D.
Wechsel des Güterstandes.
I.
Haftung.
188.
Durch güterrechtliche Auseinandersetzungen oder durch Wechsel des Güterstandes
kann ein Vermögen, aus dem bis dahin die Gläubiger eines Ehegatten oder der
Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen
werden.
Ist
ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden
zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung in dem Maße befreien, als er
nachweist, dass das Empfangene hiezu nicht ausreicht.
Was
die Ehefrau, aus dem Konkurse des Ehemannes oder in einer Anschlusspfändung
zurück erhält, bleibt den Gläubigern des Ehemannes, soweit sie nicht auch
Gläubiger der Ehefrau sind, entzogen.
II.
Auseinandersetzung bei Eintritt der Gütertrennung.
189.
Tritt während der Ehe die Gütertrennung ein, so zerfällt das eheliche Vermögen
mit Vorbehalt der Rechte der Gläubiger in das Eigengut des Mannes und das
Eigengut der Frau.
Ein
Vorschlag wird den Ehegatten nach ihrem bisherigen Güterstande zugewiesen,
einen Rückschlag hat der Ehemann zu tragen, soweit er nicht nachweist, dass die
Ehefrau ihn verursacht hat.
Behält
der Ehemann während der Auseinandersetzung Frauengut in seiner
Verfügungsgewalt, so hat er auf Verlangen der Ehefrau Sicherheit zu leisten.
E.
Sondergut.
I.
Entstehung.
1.
Im allgemeinen.
190.
Das Sondergut entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter und kraft
Gesetzes.
Was
ein Ehegatte als Pflichtteil von seinen Verwandten zu beanspruchen hat, kann
ihm nicht als Sondergut zugewendet werden.
2.
Kraft Gesetzes.
191.
Kraft Gesetzes sind Sondergut:
1.
die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschließlich zu persönlichem Gebrauche
dienen,
2.
die Vermögenswerte des Frauengutes, mit denen die Ehefrau einen Beruf oder ein
Gewerbe betreibt,
3.
der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit.
II.
Wirkung.
192.
Das Sondergut steht im allgemeinen und namentlich mit Hinsicht auf die Pflicht
der Ehefrau, zur Tragung der Lasten der Ehe einen Beitrag zu leisten, unter den
Regeln der Gütertrennung.
Die
Ehefrau hat ihren Arbeitserwerb, soweit erforderlich,
für
die Bedürfnisse des Haushaltes zu verwenden.
III.
Beweislast.
193.
Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Sondergut gehöre, so ist er
hiefür beweispflichtig.
Zweiter
Abschnitt.
Die
Güterverbindung.
A.
Eigentumsverhältnisse.
I. Eheliches Vermögen.
194.
Die Güterverbindung vereinigt alles Vermögen, das den Ehegatten zur Zeit der
Eheschließung gehört oder während der Ehe auf sie übergeht, zum ehelichen
Vermögen.
Ausgenommen
hievon ist das Sondergut der Ehefrau.
II.
Eigentum von Mann und Frau.
195.
Was vom ehelichen Vermögen zur Zeit der
Eheschließung der Ehefrau gehört, oder ihr während der Ehe infolge von Erbgang
oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt, ist ihr eingebrachtes Gut und
bleibt ihr Eigentum.
Der
Ehemann hat das Eigentum an dem von ihm eingebrachten Gute und an allem
ehelichen Vermögen, das nicht Frauengut ist.
Die
Einkünfte der Ehefrau und die natürlichen Früchte des Frauengutes werden unter
Vorbehalt der Bestimmungen über das Sondergut auf den Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit oder Trennung Eigentum des Ehemannes.
III.
Beweis.
196.
Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert zum Frauengut gehöre, so ist er
hiefür beweispflichtig.
Werden
während der Ehe zum Ersatz für Vermögenswerte der Ehefrau Anschaffungen
gemacht, so wird vermutet, dass sie zum Frauengute gehören.
IV.
Inventar.
1.
Errichtung und Beweiskraft.
197.
Sowohl der Ehemann als die Ehefrau können jederzeit verlangen, dass über das
eingebrachte Eigengut ein Inventar mit öffentlicher Urkunde errichtet werde.
Ist
ein solches Inventar binnen sechs Monaten nach der Einbringung errichtet
worden, so wird es als richtig vermutet.
2.
Bedeutung der Schätzung.
198.
Wird mit dem Inventar eine Schätzung verbunden und diese durch die öffentliche
Urkunde festgestellt, so bestimmt sich die gegenseitige Ersatzpflicht der
Ehegatten für die fehlenden Vermögenswerte nach dieser Schätzung.
Sind
Gegenstände in guten Treuen während der Ehe unter dem Schätzungswerte veräußert
worden, so tritt der Erlös an die Stelle der Schätzungssumme.
V.
Eigentum des Ehemannes an Frauengut.
199.
Mit der Schätzung kann unter Beobachtung der Vorschriften über den Ehevertrag
binnen sechs Monaten nach der Einbringung des Frauengutes die Bestimmung
verbunden werden, dass das Frauengut zum Schätzungsbetrag in das Eigentum des
Ehemannes übergehen und die Frauengutsforderung unverändert bleiben soll.
B.
Verwaltung, Nutzung, Verfügungsbefugnis.
I.
Verwaltung.
200.
Der Ehemann verwaltet das eheliche Vermögen.
Er
trägt die Kosten der Verwaltung.
Der
Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen
Gemeinschaft berechtigt ist.
II.
Nutzung.
201.
Der Ehemann hat die Nutzung am eingebrachten Frauengut und ist hieraus gleich
einem Nutznießer verantwortlich.
Diese
Verantwortlichkeit wird durch die Schätzung des Frauengutes im Inventar nicht
erhöht.
Bares
Geld, andere vertretbare Sachen und Inhaberpapiere, die nur der Gattung nach
bestimmt worden sind, gehen in das Eigentum des Ehemannes über, und die Ehefrau
erhält für deren Wert eine Ersatzforderung.
III.
Verfügungsbefugnis.
1.
Des Ehemannes.
202.
Der Ehemann .bedarf zur Verfügung über Vermögenswerte des eingebrachten
Frauengutes, die nicht in sein Eigentum übergegangen sind, der Einwilligung der
Ehefrau, sobald es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt.
Dritte
dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder
wissen sollten, dass sie mangelt, oder sofern die Vermögenswerte nicht für
jedermann als der Ehefrau gehörig erkennbar sind.
2.
Der Ehefrau.
Im
allgemeinen.
203.
Soweit die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft es rechtfertigt, hat die
Ehefrau die Verfügung über das eheliche Vermögen.
b.
Ausschlagung von Erbschaften.
204.
Zur Ausschlagung einer Erbschaft bedarf die Ehefrau der Einwilligung des
Ehemannes.
Gegen
die Verweigerung kann die Ehefrau die Entscheidung der Vormundschaftsbehörde
anrufen.
C.
Sicherung der Ehefrau.
205.
Der Ehemann hat der Ehefrau auf Verlangen jederzeit über den Stand ihres
eingebrachten Gutes Auskunft zu geben.
Die
Ehefrau kann jederzeit Sicherstellung verlangen.
Die
Anfechtungsklage nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht bleibt vorbehalten.
D.
Haftung.
I.
Haftung des Ehemannes.
206.
Der Ehemann ist haftbar:
1.
für seine vorehelichen Schulden,
2.
für die Schulden, die er während der Ehe begründet,
3.
für die Schulden, die sich aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch
die Ehefrau ergeben.
II.
Haftung der Ehefrau.
1.
Mit dem ganzen Vermögen.
207.
Die Ehefrau haftet mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die dem
Ehemann aus dem Güterstande zustehenden Rechte:
1.
für ihre vorehelichen Schulden,
2.
für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehemannes oder bei
Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
begründet,
3.
für die Schulden, die aus dem regelmäßigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes
entstehen,
4.
für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen,
5.
für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.
Für
die Schulden, die von ihr oder vom Ehemanne für den gemeinsamen Haushalt
eingegangen werden, haftet sie, soweit der Ehemann nicht zahlungsfähig ist.
2.
Mit dem Sondergut.
208.
Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts
verpflichtet: 1. für die Schulden, die sie als Sondergutsschulden begründet,
2.
für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes begründet,
3.
für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur Vertretung der
ehelichen Gemeinschaft begründet.
Vorbehalten
bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
E.
Ersatzforderungen.
1.
Fälligkeit.
209.
Sind Schulden, für die das eingebrachte Frauengut haftet, aus dem Mannesgut
oder Schulden des Mannes aus dem eingebrachten Frauengut getilgt worden, so
besteht eine Ersatzforderung, die jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen
Ausnahmen erst mit der Aufhebung der Güterverbindung fällig wird.
Sind
Sondergutsschulden der Ehefrau aus dem ehelichen Vermögen oder Schulden, für
die eheliches Vermögen haftet, aus dem Sondergute getilgt worden, so kann die
Ausgleichung schon während der Ehe gefordert werden.
II. Konkurs des Ehemannes und Pfändung.
a. Anspruch der Ehefrau.
210. Im Konkurse und bei der Pfändung von Vermögenswerten des
Ehemannes kann die Ehefrau ihre Ersatzforderung für das eingebrachte und nicht
mehr vorhandene Frauengut geltend machen.
Gegenforderungen
des Ehemannes werden in Abzug gebracht.
Die
noch vorhandenen Vermögenswerte kann die Ehefrau als Eigentümerin an sich
ziehen.
2.
Vorrecht.
211.
Wird die Ehefrau durch die Zurücknahme ihres Eigentums und die ihr gegebenen
Sicherheiten nicht für die Hälfte des eingebrachten Frauengutes gedeckt, so
genießt ihre Ersatzforderung für den Rest dieser Hälfte ein Vorrecht nach
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Die
Abtretung des Vorrechts, sowie der Verzicht auf dasselbe zu gunsten einzelner
Gläubiger sind ungültig.
F.
Auflösung des ehelichen Vermögens.
I.
Tod der Ehefrau.
212.
Stirbt die Ehefrau, so fällt das eingebrachte Frauengut mit Vorbehalt der
erbrechtlichen Ansprüche des Ehemannes an die Erben der Frau.
Für
das Fehlende hat der Ehemann, soweit er verantwortlich ist und unter Anrechnung
dessen, was er von der Ehefrau zu fordern hat, Ersatz zu leisten.
II.
Tod des Ehemannes.
213.
Stirbt der Ehemann, so nimmt die Ehefrau das noch vorhandene eingebrachte
Frauengut zurück und kann gegen die Erben für das fehlende die Ersatzforderung
geltend machen.
III.
Vor- und Rückschlag.
214.
Ergibt sich nach der Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ein Vorschlag, so
gehört er zu einem Dritteil der
Ehefrau oder ihren Nachkommen und im übrigen dem Ehemann oder seinen Erben.
Erzeigt
das eheliche Vermögen einen Rückschlag, so wird er vom Ehemanne oder seinen
Erben getragen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass ihn die Ehefrau verursacht
hat.
Durch
Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag oder Rückschlag verabredet
werden.
Dritter
Abschnitt.
Die
Gütergemeinschaft.
A.
Allgemeine Gütergemeinschaft.
I.
Eheliches Vermögen.
215.
Die allgemeine Gütergemeinschaft vereinigt das Vermögen und die Einkünfte von
Mann und Frau zu einem Gesamtgute, das den beiden Ehegatten ungeteilt und
insgesamt zugehört.
Kein
Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgute verfügen.
Behauptet
ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert nicht zum Gesamtgute gehöre, so ist er
hiefür beweispflichtig.
II.
Verwaltung und Verfügungsbefugnis.
1.
Verwaltung.
216.
Der Ehemann verwaltet das Gesamtgut.
Die
Kosten der Verwaltung trägt das Gesamtgut.
Der
Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen
Gemeinschaft berechtigt ist.
2.
Verfügungsbefugnis.
a.
Verfügung über Gesamtgut.
217.
Zu Verfügungen über Vermögenswerte des Gesamtgutes bedarf es einer Erklärung
der beiden Ehegatten oder der Einwilligung des einen zur Verfügung des andern,
sobald es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt.
Dritte
dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder
wissen sollten, dass sie mangelt, oder sofern die Vermögenswerte nicht für
jedermann als zum Gesamtgute gehörig erkennbar sind.
b.
Ausschlagung von Erbschaften.
218.
Zur Ausschlagung von Erbschaften bedarf ein Ehegatte während der Ehe der
Einwilligung des andern.
Gegen
die Verweigerung kann er die Entscheidung der Vormundschaftsbehörde anrufen.
III.
Haftung.
1.
Schulden des Ehemannes.
219.
Der Ehemann ist persönlich und mit dem Gesamtgute haftbar:
1.
für die vorehelichen Schulden beider Ehegatten,
2.
für die Schulden, die sieh aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch
die Ehefrau ergeben,
3.
für alle andern Schulden, die während der Ehe durch ihn oder zu lasten des
Gesamtgutes durch die Ehefrau begründet werden.
2.
Schulden der Ehefrau.
a.
Der Ehefrau und des Gesamtgutes.
220.
Neben dem Gesamtgute haftet die Ehefrau persönlich:
1.
für ihre vorehelichen Schulden,
2.
für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehemannes oder bei
Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
begründet,
3.
für die Schulden, die aus dem regelmäßigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes
entstehen,
4.
für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen,
5.
für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.
Für
die Schulden, die von ihr oder dem Ehemanne für den gemeinsamen Haushalt
eingegangen werden, haftet sie, soweit das Gesamtgut nicht ausreicht.
Für
die andern Schulden des Gesamtgutes ist sie nicht persönlich haftbar.
b.
Sondergutsschulden.
221.
Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts
verpflichtet:
1.
für die Schulden, die sie als Sondergutsschulden begründet,
2.
für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes begründet,
3.
für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur Vertretung der
ehelichen Gemeinschaft begründet.
Vorbehalten
bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
3.
Zwangsvollstreckung.
222.
Während der Dauer der Gütergemeinschaft geht die Zwangsvollstreckung für die
Schulden, für die das Gesamtgut haftet, gegen den Ehemann.
IV.
Ersatzforderungen.
1.
Im allgemeinen.
223.
Werden Schulden, für die das Gesamtgut haftet, aus diesem getilgt, so entsteht
unter den Ehegatten keine Ersatzforderung.
Sind
Gemeinschaftsschulden aus dem Sondergute oder Sondergutsschulden aus dem
Gesamtgute getilgt worden, so entsteht ein Anspruch auf Ausgleichung, der schon
während der Ehe geltend gemacht werden kann.
2.
Frauengutsforderung.
224.
Im Konkurse des Ehemannes und bei der Pfändung von Vermögenswerten des
Gesamtgutes kann die Ehefrau eine Forderung für ihr eingebrachtes Gut geltend
machen und genießt für deren Hälfte ein Vorrecht nach Schuldbetreibungs- und
Konkursrecht.
Die
Abtretung des Vorrechtes, sowie der Verzicht auf dasselbe zu gunsten einzelner
Gläubiger sind ungültig.
V.
Auflösung des ehelichen Vermögens.
1.
Größe der Anteile.
a.
Nach Gesetz.
225.
Stirbt ein Ehegatte, so fällt die eine Hälfte des Gesamtgutes dem überlebenden
Ehegatten zu.
Die
andere Hälfte geht unter Vorbehalt der erbrechtlichen Ansprüche des
Überlebenden auf die Erben des Verstorbenen über.
Ist
der überlebende Ehegatte erbunwiirdig, so kann er aus der Gütergemeinschaft in
keinem Falle mehr beanspruchen, als ihm bei Scheidung der Ehe zukommen würde.
b.
Nach Vertrag.
226.
An Stelle der Teilung nach Hälften kann durch Ehevertrag eine andere Teilung
gesetzt werden.
Den
Nachkommen des verstorbenen Ehegatten darf jedoch ein Vierteil des bei seinem
Tode vorhandenen Gesamtvermögens nicht entzogen werden.
2.
Haftung des Überlebenden.
227.
Der überlebende Ehemann bleibt für alle Schulden des Gesamtgutes persönlich
haftbar.
Die
überlebende Ehefrau befreit sich durch Ausschlagung des ihr zufallenden Anteils
von jeder Haftung für die Schulden des Gesamtgutes, die nicht zugleich ihre
persönlichen Schulden sind.
Übernimmt
sie ihren Anteil, so ist sie haftbar, kann sich aber von dieser Haftung in dem
Maße befreien, als sie nachweist, dass das Empfangene zur Bezahlung jener
Schuld nicht ausreicht.
3.
Anrechnung.
228.
Bei der Teilung kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm auf
Anrechnung diejenigen Vermögenswerte überlassen werden, die von ihm eingebracht
worden sind.
B.
Fortgesetzte Gütergemeinschaft.
1.
Voraussetzung.
229.
Der überlebende Ehegatte kann mit den gemeinsamen Kindern die Gütergemeinschaft
fortsetzen.
Für
unmündige Kinder bedarf es hiezu der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.
Wird
die Gütergemeinschaft fortgesetzt, so können bis zu ihrer Beendigung
erbrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
II.
Umfang.
230.
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft umfasst das bisherige eheliche Vermögen,
sowie die Einkünfte und den Erwerb der Beteiligten, mit Ausnahme des
Sondergutes.
Was
den Kindern oder dem Ehegatten während dieser Gemeinschaft infolge von Erbgang
oder auf andere Weise unentgeltlich zufällt, wird, soweit nicht anders verfügt
ist, ihr Sondergut.
Die
Zwangsvollstreckung ist unter den Beteiligten in gleicher Weise beschränkt wie
unter den Ehegatten.
III.
Verwaltung und Vertretung.
231.
Sind die Kinder unmündig, so steht die Verwaltung. und Vertretung der
fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten zu.
Sind
sie mündig, so kann durch Vereinbarung etwas anderes festgesetzt werden.
IV.
Aufhebung.
1.
Durch Erklärung.
232.
Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft jederzeit
aufheben.
Mündige
Kinder können aus der Gemeinschaft jederzeit entweder einzeln oder insgesamt
austreten.
Für
unmündige Kinder kann die Vormundschaftsbehörde den Austritt erklären.
2.
Von Gesetzes wegen.
233.
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird von Gesetzes wegen aufgehoben:
1.
mit dem Tode oder der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten,
2.
mit dem Konkurse des überlebenden Ehegatten oder der Kinder.
Fällt
nur eines der Kinder in Konkurs, so können die übrigen Beteiligten verlangen,
dass es ausscheide.
Im
Konkurse des Vaters, sowie bei der Pfändung von Vermögenswerten des Gesamtgutes
treten die Kinder an die Stelle der verstorbenen Mutter.
3.
Durch Urteil.
234.
Ist ein Gläubiger bei der Betreibung auf Pfändung gegen den Ehegatten oder
gegen eines der Kinder zu Verlust gekommen, so kann er beim Richter die
Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen.
Wird
diese Aufhebung von dem Gläubiger eines Kindes gefordert, so können die übrigen
Beteiligten verlangen, dass es ausscheide.
4.
Durch Heirat oder Tod eines Kindes.
235.
Verheiratet sich ein Kind, so können die übrigen Beteiligten verlangen, dass es
ausscheide. Stirbt ein Kind mit Hinterlassung von Nachkommen, so können die
übrigen Beteiligten deren Ausscheiden verlangen.
Stirbt
ein Kind ohne Hinterlassung von Nachkommen, so verbleibt sein Anteil dem
Gesamtgute, unter Vorbehalt der Ansprüche nicht an der Gemeinschaft beteiligter
Erben.
5.
Teilungsart.
236.
Bei der Auflösung der fortgesetzten Gütergemeinschaft oder dem Ausscheiden
eines Kindes erfolgt die Teilung oder die Abfindung nach der in diesem
Zeitpunkte vorhandenen Vermögenslage.
An
den Anteilen, die den einzelnen Kindern zufallen, behält der Ehegatte die
erbrechtlichen Ansprüche.
Die
Auseinandersetzung darf nicht zur Unzeit vorgenommen werden.
C.
Beschränkte Gütergemeinschaft.
I.
Mit Gütertrennung.
237.
Die Ehegatten können durch Ehevertrag eine beschränkte Gütergemeinschaft
annehmen, indem sie einzelne Verrnögenswerte oder gewisse Arten von solchen,
wie namentlich die Liegenschaften, von der Gemeinschaft ausschließen.
Die
ausgeschlossenen Vermögenswerte stehen unter den Regeln der Gütertrennung.
II.
Mit Güterverbindung.
238.
Das von der Gemeinschaft ausgeschlossene Frauengut kann durch den Ehevertrag
unter die Regeln der Güterverbindung gestellt werden.
Eine
solche Abrede wird angenommen, wenn die Ehefrau dieses Vermögen durch den
Ehevertrag dem Ehemanne zur Verwaltung und Nutzung überlassen hat.
III.
Errungenschaftsgemeinschaft.
1.
Umfang.
239.
Die Gütergemeinschaft kann durch Ehevertrag auf die Errungenschaft beschränkt
werden.
Was
während der Ehe erworben und nicht als Ersatz für eingebrachte Vermögenswerte
angeschafft worden ist, bildet die Errungenschaft und steht unter den Regeln
der Gütergemeinschaft.
Für
das bei Eingehung oder während der Ehe von Mann und Frau eingebrachte Vermögen
gelten die Regeln der Güterverbindung.
2.
Beteiligung am Vor- und Rückschlag.
240.
Ergibt sich bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein Vorschlag, so wird er
zwischen den Ehegatten oder ihren Erben nach Hälften geteilt.
Ein
Rückschlag wird vom Ehemanne oder seinen Erben getragen, soweit er nicht
nachweisbar durch die Ehefrau verursacht worden ist.
Durch
Ehevertrag kann eine andere Beteiligung am Vorschlag oder Rückschlag verabredet
werden.
Vierter
Abschnitt.
Die Gütertrennung.
241. Die Gütertrennung bezieht sich, wenn sie von Gesetzes wegen
oder durch Gerichtsurteil begründet wird, auf das ganze Vermögen beider
Ehegatten.
Wird
sie durch Ehevertrag begründet, so erstreckt sie sich auf das ganze Vermögen,
insoweit nicht im Vertrag besondere Ausnahmen aufgestellt sind.
B.
Eigentum, Verwaltung und Nutzung.
242.
Jeder Ehegatte behält das Eigentum an seinem Vermögen, sowie die Verwaltung und
die Nutzung.
Hat
die Ehefrau dem Ehemanne die Verwaltung übertragen, so wird vermutet, dass er
ihr während der Ehe keine Rechnung zu stellen habe und die Einkünfte aus dem
übertragenen Vermögen als Beitrag an die ehelichen Lasten beanspruchen dürfe.
Ein
Verzicht der Ehefrau auf das Recht, die Verwaltung jederzeit wieder an sich zu
ziehen, ist nicht verbindlich.
C.
Haftung.
I.
Im allgemeinen.
243.
Der Ehemann haftet persönlich für seine vorehelichen Schulden, sowie für
diejenigen, die von ihm während der Ehe oder von der Ehefrau in Ausübung ihrer
Vertretungsbefugnis begründet werden.
Die
Ehefrau haftet persönlich für ihre vorehelichen und für ihre während der Ehe
entstandenen Schulden.
Für
die Schulden, die vom Ehemann oder von der Ehefrau für den gemeinsamen Haushalt
eingegangen werden, haftet die Ehefrau im Falle der Zahlungsunfähigkeit des
Ehemannes.
II.
Konkurs des Ehemannes und Pfändung.
244.
Die Ehefrau hat im Konkurse und bei der Pfändung von Vermögenswerten des
Ehemannes auch dann, wenn sie ihm ihr Vermögen zur Verwaltung .übergeben hat,
kein Vorzugsrecht.
Vorbehalten
bleiben die Bestimmungen über die Ehesteuer.
D.
Einkünfte und Erwerb.
245.
Die Einkünfte und der Erwerb gehören dem Ehegatten, von dessen Vermögen oder
Arbeit sie herrühren.
E.
Tragung der ehelichen Lasten.
246.
Der Ehemann kann verlangen, dass ihm die Ehefrau zur Tragung der ehelichen
Lasten einen angemessenen Beitrag leiste.
Können
sich die Ehegatten über die Höhe des Beitrages nicht verständigen, so wird er
auf Begehren des einen oder des andern von der zuständigen Behörde festgesetzt.
Für
die Beiträge der Ehefrau wird der Ehemann nicht ersatzpflichtig.
F.
Ehesteuer.
247.
Der Ehevertrag kann einen Betrag des Frauengutes festsetzen, den die Ehefrau
dem Ehemanne zur Tragung der ehelichen Lasten als Ehesteuer zuweist.
Was
die Ehefrau derart dem Ehemann überlässt, steht, •wenn es nicht anders
vereinbart worden ist, unter den Regeln der Güterverbindung.
Fünfter
Abschnitt.
Das
Güterrechtsregister.
A.
Rechtskraft.
248.
Die durch Ehevertrag oder Verfügung des Richters begründeten güterrechtlichen
Verhältnisse, sowie die Rechtsgeschäfte unter Ehegatten, die das eingebrachte
Gut der Ehefrau oder das Gesamtgut betreffen, bedürfen zur Rechtskraft
gegenüber Dritten der Eintragung in das Güterrechtsregister und der
Veröffentlichung.
Die
Erben des verstorbenen Ehegatten sind nicht als Dritte anzusehen.
B.
Eintragung.
I.
Gegenstand.
249.
Zur Eintragung gelangen die Bestimmungen, die Dritten gegenüber wirksam sein
sollen.
Die
Eintragung erfolgt, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt oder der Ehevertrag
die Eintragung nicht ausdrücklich ausschließt, auf das einseitige Begehren
eines Ehegatten.
II.
Ort der Eintragung.
250.
Die Eintragung geschieht in dem Register des Wohnsitzes des Ehemannes.
Verlegt
der Ehemann seinen Wohnsitz in einen andern Registerbezirk, so muss die
Eintragung binnen drei Monaten auch am neuen Wohnsitze erfolgen.
Der
Eintrag in dem Register des früheren Wohnsitzes verliert die rechtliche Wirkung
nach Ablauf von drei Monaten, vom Wechsel des Wohnsitzes an gerechnet.
C.
Registerführung.
251.
Das Güterrechtsregister wird durch das Handelsregisteramt geführt, soweit die
Kantone nicht besondere Bezirke und besondere Registerführer bezeichnen.
Jedermann
ist befugt, das Güterrechtsregister einzusehen oder Auszüge zu verlangen.
Die
Veröffentlichung der Eheverträge hat nur anzugeben, welchen Güterstand die
Ehegatten gewählt haben.
Zweite
Abteilung.
Die
Verwandtschaft.
Siebenter
Titel.
Das eheliche Kindesverhältmis.
Erster
Abschnitt.
Die eheliche Abstammung.
A. Vermutung der Ehelichkeit.
252. Ist. ein Kind während der Ehe oder innerhalb einer Frist von
dreihundert Tagen nach Auflösung der Ehe geboren, so gilt es für ehelich.
Bei
späterer Geburt wird die Ehelichkeit nicht vermutet.
B.
Anfechtung der Ehelichkeit.
I.
Durch den Ehemann.
1.
Befristung.
253.
Die Ehelichkeit eines Kindes kann vom Ehemann binnen drei Monaten, nachdem er
von der Geburt Kenntnis erhalten hat, beim Richter angefochten werden.
Die
Anfechtungsklage richtet sich gegen das Kind und die Mutter.
2.
Bei Zeugung während der Ehe.
254.
Ist ein Kind wenigstens hundertundachtzig Tage nach Abschluss der Ehe geboren,
so vermag der Ehemann seine Klage nur durch den Nachweis zu begründen, dass er
unmöglich der Vater des Kindes sein könne.
3.
Bei Zeugung vor der Ehe oder während der Trennung.
255.
Ist ein Kind vor dem hundertundachtzigsten Tage nach Abschluss der Ehe geboren,
oder waren die Ehegatten zur Zeit der Empfängnis durch gerichtliches Urteil
getrennt, so hat der Ehemann seine Anfechtung nicht weiter zu begründen.
Die
Vermutung der Ehelichkeit des Kindes besteht jedoch auch in diesem Falle, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass der Ehemann um die Zeit der Empfängnis der Mutter
beigewohnt habe.
II.
Durch andere Berechtigte.
256.
Ist der Ehemann vor Ablauf der Anfechtungsfrist gestorben oder urteilsunfähig
geworden, oder ist er unbekannten Aufenthaltes, oder ist es aus anderem Grunde
nicht möglich, ihm die Geburt mitzuteilen, so kann jedermann, der neben oder
hinter dem Kinde erbberechtigt ist, binnen drei Monaten, nachdem er von der
Geburt Kenntnis erhalten hat, die Ehelichkeit anfechten.
Bei
Zeugung vor Abschluss der Ehe kann die Ehelichkeit des Kindes, auch wenn es vom
Ehemann anerkannt ist, durch die zuständige Behörde des Heimatkantons
angefochten werden, falls nachgewiesen wird, dass dieser unmöglich der Vater
des Kindes sein kann.
C.
Verwirkung der Anfechtung.
257.
Hat der Ehemann die Ehelichkeit des Kindes ausdrücklich oder stillschweigend
anerkannt, oder ist die Frist zur Anfechtung unbenutzt verstrichen, so kann
eine Anfechtung nur noch erfolgen, wenn dargetan wird, dass der Klagberechtigte
arglistig zur Anerkennung oder zur Unterlassung der Anfechtung bewogen worden
ist.
Die
Anfechtungsfrist beträgt in diesen Fällen von neuem drei Monate von der
Entdeckung der Arglist an gerechnet.
Außerdem
wird nach Ablauf der drei Monate eine Anfechtung zugelassen, wenn die
Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
Zweiter
Abschnitt.
Die Ehelicherklärung.
A.
Durch nachfolgende Ehe.
I.
Voraussetzung.
258.
Wenn die Eltern eines außerehelichen Kindes einander heiraten, so wird dieses
von Gesetzes wegen ehelich.
II.
Anmeldung.
259.
Die Eltern sind verpflichtet, bei oder sofort nach der Trauung die gemeinsamen
außerehelichen Kinder beim Zivilstandsbeamten des Wohnsitzes oder Trauungsortes
anzumelden.
Auf
die Ehelichkeit des Kindes hat die Unterlassung dieser Anmeldung keinen
Einfluss.
B.
Durch Erklärung des Richters.
I.
Voraussetzung.
260.
Wenn die Eltern eines Kindes sich die Ehe versprochen haben und die Trauung
durch den Tod oder den Eintritt der Eheunfähigkeit des einen Verlobten
unmöglich geworden ist, so hat auf Begehren des anderen Verlobten oder des
Kindes der Richter die Ehelicherklärung auszusprechen.
Ist
das Kind mündig, so kann das Gesuch von dem Verlobten nur mit Zustimmung des
Kindes gestellt werden.
Nach
dem Tode des Kindes können seine Nachkommen die Ehelicherklärung verlangen.
II.
Zuständigkeit.
261.
Zuständig ist der Richter am Wohnsitz des Gesuchstellers.
Er
hat jedoch der Heimatgemeinde des Vaters zur Wahrung ihrer Interessen von dem
Begehren Mitteilung zu machen.
C.
Anfechtung.
262.
Die Ehelicherklärung kann von den erbberechtigten Verwandten der Eltern sowie
von der zuständigen Behörde des Heimatkantons des Vaters binnen drei Monaten,
nachdem sie ihnen bekannt geworden ist, mit dem Nachweise angefochten werden,
dass das Kind nicht von den angeblichen Eltern abstammt.
Zuständig
ist der Richter am Wohnsitz der Eltern oder der Richter, der die
Ehelicherklärung ausgesprochen hat.
D.
Wirkung.
263.
Durch die Ehelicherklärung werden das außereheliche Kind und seine ehelichen
Nachkommen im Verhältnis zu Vater und Mutter und deren Verwandtschaft ehelichen
Verwandten gleichgestellt.
Die
Ehelicherklärung ist den Zivilstandsbeamten des Geburtsortes des Kindes und des
Heimatortes von Vater und Mutter mitzuteilen.
Dritter
Abschnitt.
Die
Kindesannahme.
A.
Voraussetzungen.
I.
In der Person des Annehmenden.
264.
Die Kindesannahme ist nur solchen Personen gestattet, die wenigstens vierzig
Jahre alt sind und keine ehelichen Nachkommen haben.
Der
Annehmende muss um wenigstens achtzehn Jahre älter sein als das anzunehmende
Kind.
II.
In der Person des Annehmenden.
265.
Ist die anzunehmende Person urteilsfähig, so ist zur Annahme ihre Zustimmung
notwendig. Anzunehmenden.
Ist
sie unmündig oder entmündigt, so kann, auch wenn sie urteilsfähig ist, die
Annahme nur mit Zustimmung ihrer Eltern oder der vormundschaftlichen
Aufsichtsbehörde erfolgen.
III.
Bei verheirateten Personen.
266.
Eine verheiratete Person kann ohne die Zustimmung ihres Ehegatten weder ein
Kind annehmen noch als Kind angenommen werden.
Gemeinschaftlich
kann ein Kind nur von einem Ehepaar angenommen werden.
B.
Form.
267.
Die Kindesannahme erfolgt auf Grund einer öffentlichen Urkunde mit Ermächtigung
der zuständigen Behörde am Wohnsitz des Annehmenden und ist in das
Geburtsregister einzutragen.
Die
Behörde darf, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorhanden sind, die
Ermächtigung nur dann erteilen, wenn der Annehmende dem Kinde Fürsorge und
Pflege erwiesen hat oder andere wichtige Gründe vorliegen und dem Kinde aus der
Annahme kein Nachteil entsteht.
C.
Wirkung.
268.
Das angenommene Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden und wird diesem
gegenüber erbberechtigt, ohne die bisherige Erbberechtigung zu verlieren.
Die
elterlichen Rechte und Pflichten gehen auf den Annehmenden über.
Über
die elterlichen Vermögensrechte und das Erbrecht können vor der Annahme mit
öffentlicher Urkunde beliebige Abweichungen von den Bestimmungen über die
Rechtsstellung eines ehelichen Kindes vereinbart werden.
D.
Aufhebung.
269.
Die Kindesannahme kann mit beidseitiger Zustimmung und unter Beobachtung der
bei ihrer Begründung zu befolgenden Vorschriften jederzeit aufgehoben werden.
Sie
wird durch den Richter aufgehoben auf Begehren des angenommenen Kindes, wenn es
wichtige Gründe geltend macht, und auf Begehren des Annehmenden, wenn er
gegenüber dem Kinde einen Enterbungsgrund hat.
Die
Aufhebung beseitigt jede künftige Wirkung der Kindesannahme und ist
unwiderruflich.
Vierter
Abschnitt.
Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder.
Name und Heimat.
270. Die ehelichen Kinder erhalten den Familiennamen und das
Bürgerrecht ihres Vaters.
B.
Beistand und Gemeinschaft.
271.
Eltern und Kinder sind einander allen Beistand und alle Rücksicht schuldig, die
das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
C.
Kosten des Unterhaltes und der Erziehung der Kinder.
272.
Die Eltern tragen die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung ihrer Kinder
nach ihrem ehelichen Güterstande.
Sind
die Eltern in Not geraten, oder erreichen die Kosten eine außerordentliche Höhe,
oder liegen andere außergewöhnliche Umstände vor, so kann die
Vormundschaftsbehörde den Eltern gestatten, das Vermögen der unmündigen Kinder
zu deren Unterhalt und Erziehung in bestimmten Beträgen anzugreifen.
Fünfter
Abschnitt.
Die elterliche Gewalt.
A. Im allgemeinen.
I. Voraussetzung.
273. Die Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter der
elterlichen Gewalt und dürfen den Eltern nicht widerrechtlich entzogen werden.
Mündige
Kinder, die entmündigt werden, stehen unter der elterlichen Gewalt, wenn die
zuständige Behörde es nicht für angezeigt erachtet, ihnen einen Vormund zu
bestellen.
II.
Recht zur Ausübung.
274.
Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Gewalt gemeinsam aus.
Sind
die Eltern nicht einig, so entscheidet der Wille des Vaters.
Im
Falle des Todes eines Ehegatten steht die elterliche Gewalt dem überlebenden
Ehegatten und im Falle der Scheidung demjenigen zu, dem die Kinder zugewiesen
werden.
B.
Inhalt.
I.
Im allgemeinen.
275.
Die Kinder sind den Eltern Gehorsam und Ehrerbietung schuldig.
Die
Eltern haben ihre Kinder ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und
insbesondere auch den körperlich oder geistig gebrechlichen eine angemessene
Ausbildung zu verschaffen.
Sie
geben dem Kinde den Personennamen.
II.
Ausbildung im Beruf.
276.
Die Ausbildung der Kinder in einem Beruf erfolgt nach den Anordnungen der
Eltern.
Die
Eltern haben auf die körperlichen und geistigen Fähigkeiten und die Neigung der
Kinder soweit möglich Rücksicht zu nehmen.
III.
Religiöse Erziehung.
277.
Über die religiöse Erziehung des Kindes verfügen die Eltern.
Ein
Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
Hat
ein Kind das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt, so darf ihm die selbständige
Entscheidung über sein religiöses Bekenntnis nicht verwehrt werden.
IV.
Züchtigungsmittel.
278.
Die Eltern sind befugt, die zur Erziehung der Kinder nötigen Züchtigungsmittel
anzuwenden.
V.
Vertretung.
1.
Dritten gegenüber.
a.
Durch die Eltern.
279.
Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber dritten
Personen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Gewalt.
Eine
Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden findet nicht statt.
b.
Handlungsfähigkeit des Kindes.
280.
Das Kind hat unter der elterlichen Gewalt die gleiche beschränkte Handlungsfähigkeit
wie eine bevormundete Person.
Die
Bestimmungen über die Vertretung durch den Vormund finden entsprechende
Anwendung, mit Ausschluss der Vorschrift betreffend Mitwirkung der
Bevormundeten bei der Vermögensverwaltung.
Für
Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die
elterlichen Vermögensrechte.
2.
Innerhalb der Gemeinschaft.
a.
Handlungen der Kinder.
281.
Kinder unter elterlicher Gewalt können, wenn sie urteilsfähig sind, unter
Zustimmung von Vater oder Mutter für die Gemeinschaft handeln, verpflichten
damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern nach ihrem Güterstande.
b.
Verkehr zwischen Eltern und Kindern.
282.
Soll ein Kind durch ein Rechtsgeschäft mit Vater oder Mutter, oder durch ein
solches mit einem Dritten im Interesse von Vater oder Mutter verpflichtet
werden, so hat ein Beistand mitzuwirken und die Vormundschaftsbehörde das
Geschäft zu genehmigen.
C.
Behördliches Einschreiten.
I.
Geeignete Vorkehrungen.
283.
Bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern haben die vormundschaftlichen Behörden
die zum Schutze des Kindes geeigneten Vorkehrungen zu treffen.
II.
Versorgung der Kinder.
284.
Ist ein Kind in seinem leiblichen oder geistigen Wohl dauernd gefährdet oder
ist es verwahrlost, so soll die Vormundschaftsbehörde es den Eltern wegnehmen
und in angemessener Weise in einer Familie oder Anstalt unterbringen.
Die
gleiche Anordnung trifft die Vormundschaftsbehörde auf Begehren der Eltern,
wenn ihnen ein Kind böswilligen und hartnäckigen Widerstand leistet und nach
den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
Das
öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der
Verwandten, wer die Versorgungskosten zu tragen habe, wenn weder die Eltern
noch das Kind sie bestreiten können.
III.
Entziehung der elterlichen Gewalt.
1.
Bei mangelhafter Ausübung.
Sind
die Eltern nicht im stande, die elterliche Gewalt auszuüben, oder fallen sie
selbst unter Vormundschaft, oder haben sie sich eines schweren Missbrauches der
Gewalt oder einer groben Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht, so
soll ihnen die zuständige Behörde die elterliche Gewalt entziehen.
Wird
beiden Eltern die Gewalt entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
Die
Entziehung ist auch gegenüber Kindern, die später geboren werden, wirksam.
2. Bei Wiederverheiratung.
286.
Im Falle der Wiederverheiratung von Vater oder Mutter ist, wenn die
Verhältnisse es erfordern, den Kindern, die sich unter ihrer Gewalt befinden,
ein Vormund zu bestellen.
Als
Vormund kann einer der Ehegatten bezeichnet werden.
IV.
Wiederherstellung der elterlichen Gewalt.
287.
Fällt der Grund weg, aus dem die elterliche Gewalt entzogen worden ist, so hat
die zuständige Behörde von sich aus oder auf Verlangen des Vaters oder der
Mutter sie wieder herzustellen.
Die
Wiederherstellung darf in keinem Falle vor Ablauf eines Jahres nach der
Entziehung der Gewalt stattfinden.
V.
Verfahren.
288.
Die Kantone ordnen das bei der Entziehung und der Wiederherstellung der
elterlichen Gewalt zu beobachtende Verfahren.
Die
Weiterziehung an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.
D.
Elternpflicht bei Entziehung der Gewalt.
289.
Durch die Entziehung der elterlichen Gewalt wird die Pflicht der Eltern, die
Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder zu tragen, nicht aufgehoben.
Das
öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der
Verwandten, wer die Kosten zu tragen habe, wenn weder die Eltern noch das Kind
sie bestreiten können.
Sechster
Abschnitt.
Die elterlichen Vermögensrechte.
290. Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Gewalt
zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
Sie
sind in der Regel weder zur Rechnungsstellung noch zur Sicherheitsleistung
verpflichtet.
Das
Recht der vormundschaftlichen Behörden zum Einschreiten bei pflichtwidrigem
Verhalten der Eltern bleibt vorbehalten.
II.
Nach Auflösung der Ehe.
291.
Nach Auflösung der Ehe hat der Ehegatte, dem die elterliche Gewalt über das
Kind zusteht, der Vormundschaftsbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen
einzureichen und ihr von jeder erheblichen Änderung im Stande und in der Anlage
des Vermögens Mitteilung zu machen.
B.
Nutzung am Kindesvermögen.
I.
Voraussetzung.
292.
Die Eltern haben die Nutzung an dem Vermögen des Kindes, solange dieses unmündig
ist und ihnen die elterliche Gewalt nicht wegen ihres Verschuldens entzogen
wird.
II.
Inhalt.
293.
Der Ertrag des Kindesvermögens ist in erster Linie für den Unterhalt und die
Erziehung des Kindes zu verwenden und fällt im übrigen den Ehegatten in dem
Verhältnis zu, in dem sie die Lasten der Gemeinschaft zu tragen haben.
C.
Freies Kindesvermögen.
1.
Frei von Nutzung.
294.
Was dem Kinde unter der Bestimmung, dass es ihm zinstragend angelegt werde,
oder als Spargeld oder mit der ausdrücklichen Befreiung von der elterlichen
Nutzung zugewendet wird, ist von dieser Nutzung ausgenommen.
Die
Verwaltung durch .die Eltern ist nur dann ausgeschlossen, wenn dies bei der
Zuwendung ausdrücklich bestimmt wird.
II.
Frei von Nutzung und Verwaltung.
1.
Arbeitserwerb.
295.
Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt, fällt, solange es unmündig ist und
mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, an die Eltern.
Lebt
das Kind mit Zustimmung der Eltern außerhalb der häuslichen Gemeinschaft, so
kann es unter Vorbehalt seiner Pflichten gegenüber den Eltern über seinen
Arbeitserwerb verfügen.
2.
Vermögen im Beruf oder Gewerbe.
296.
Was das Kind von den Eltern aus seinem Vermögen zum Betrieb eines eigenen
Berufes oder Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
D.
Behördliches Einschreiten.
1.
Sichernde Maßnahmen.
297.
Bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern in der Ausübung ihrer Vermögensrechte
hat die Vormundschaftsbehörde die zum Schutze des Kindes geeigneten
Vorkehrungen zu treffen.
Besteht
eine Gefahr für das Kindesvermögen, so kann die Vormundschaftsbehörde die
Eltern der Aufsicht unterwerfen, der ein Vormund unterstellt ist, oder sie zur
Sicherheitsleistung anhalten, oder zur Wahrung der Interessen des Kindes einen
Beistand ernennen.
C.
Freies Kindesvermögen.
II.
Entziehung der Vermögensrechte.
298.
Die Entziehung der elterlichen Vermögensrechte erfolgt nur in Verbindung mit
der Entziehung der elterlichen Gewalt.
Wird
den Eltern die Gewalt ohne ihr Verschulden entzogen, so bleibt ihnen die
Nutzung an dem Kindesvermögen, soweit der Ertrag nicht zum Unterhalt und zur
Erziehung des Kindes verwendet werden muss.
E.
Haftung der Eltern.
I.
Rückerstattung.
299.
Nach dem Aufhören der elterlichen Gewalt haben die Eltern das Kindesvermögen
auf Grund einer Abrechnung an das mündige Kind oder an den Vormund
herauszugeben.
II.
Maß der Verantwortlichkeit.
300.
Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Nutznießer verantwortlich.
Für
das, was sie in guten Treuen veräußert haben, ist der Erlös zu ersetzen.
Für
die Beträge, die sie befugtermaßen für das Kind selbst verwendet haben, sind
sie keinen Ersatz schuldig.
III.
Vorrecht der Ersatzforderung.
301.
Bei der Pfändung und im Konkurse des Vaters oder der Mutter hat die
Ersatzforderung für das Kindesvermögen ein Vorrecht nach Schuldbetreibungs- und
Konkursrecht.
Achter
Titel.
Das
außereheliche Kindesverhältnis.
A.
Begründung im allgemeinen.
302.
Das außereheliche Kindesverhältnis entsteht zwischen.
dem
Kind und der Mutter mit der Geburt.
Zwischen
dem Kinde und dem Vater wird es durch.
Anerkennung
oder durch den Richter festgestellt.
B.
Anerkennung.
I.
Zulässigkeit und Form.
303.
Die Anerkennung eines außerehelichen Kindes kann durch den Vater oder, wenn
dieser gestorben oder dauernd urteilsunfähig ist, durch den väterlichen
Großvater erfolgen.
Sie
erfolgt in der Form einer öffentlichen Urkunde oder durch eine Verfügung von
Todes wegen und ist dem Zivilstandsbeamten der Heimat des Anerkennenden
mitzuteilen.
II.
Verbot.
304.
Die Anerkennung eines im Ehebruch oder in Blutschande erzeugten Kindes ist
ausgeschlossen.
III.
Aufhebung.
1.
Einspruch von Mutter und Kind.
305.
Sowohl die Mutter als das Kind und nach dessen Tod seine Nachkommen können
gegen die Anerkennung binnen drei Monaten, nachdem sie von ihr Kenntnis
erhalten haben, beim zuständigen Zivilstandsbeamten mit der Behauptung
Einspruch erheben, dass .der Anerkennende nicht der Vater oder Großvater sei,
oder dass die Anerkennung dem Kinde nachteilig wäre.
Der
Zivilstandsbeamte hat dem Anerkennenden oder dessen Erben von dem Einspruche
Mitteilung zu machen, worauf binnen drei Monaten beim Richter des zuständigen
Zivilstandsamtes auf Abweisung des Einspruches geklagt werden kann.
2.
Anfechtung durch Dritte.
306.
Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde des Heimatkantons des Vaters
sowie von jedermann, der ein Interesse hat, binnen drei Monaten, nachdem sie
davon Kenntnis erhalten haben, beim Richter des zuständigen Zivilstandsamtes
mit dem Nachweis angefochten werden, dass der Anerkennende nicht der Vater oder
der Großvater des Kindes, oder dass die Anerkennung ausgeschlossen ist.
C.
Vaterschaftsklage.
I.
Klagerecht.
307.
Die Mutter eines außerehelichen Kindes ist berechtigt, zu verlangen, dass die
Vaterschaft durch den Richter festgestellt werde.
Die
gleiche Klage steht dem Kinde zu.
Die
Klage richtet sich gegen den Vater oder dessen Erben.
II.
Klagefrist.
308.
Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber vor
Ablauf eines Jahres seit der Geburt des Kindes anzuheben.
III.
Klagbegehren.
309.
Die Vaterschaftsklage geht auf Vermögensleistungen des Vaters an die Mutter und
das Kind und außerdem, wenn die besondern gesetzlichen Voraussetzungen
vorhanden sind, auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge.
Die
Vermögensleistungen an die Mutter können auch dann eingeklagt werden, wenn das
Kind vom Vater anerkannt oder wenn es tot geboren oder vor dem Urteil gestorben
ist.
An
Stelle der Vermögensleistungen an das Kind tritt, wenn dieses dem Stande des
Vaters folgt, die Erfüllung der Elternpflicht.
IV.
Verfahren.
1.
Prozessvorschriften.
310.
Das Verfahren in Vaterschaftssachen wird unter Vorbehalt der Bestimmungen
dieses Gesetzes durch das kantonale Prozessrecht geordnet.
Die
Kantone dürfen jedoch keine Beweisvorschriften aufstellen, die strenger sind
als diejenigen des ordentlichen Prozessverfahrens.
2.
Bestellung eines Beistandes.
311.
Sobald die Vormundschaftsbehörde von der außerehelichen Geburt Kenntnis erhalten
oder die Mutter ihr die außereheliche Schwangerschaft angezeigt hat, wird in
allen Fällen dem Kinde ein Beistand ernannt, der dessen Interessen zu wahren
hat.
Der
Beistand wird nach Durchführung der erhobenen Klage .oder nach Ablauf der
Klagefrist durch einen Vormund ersetzt, wenn die Vormundschaftsbehörde es nicht
für angezeigt erachtet, das Kind unter die elterliche Gewalt der Mutter oder
des Vaters zu stellen.
3.
Zuständigkeit.
a.
Im allgemeinen.
312.
Die Vaterschaftsklage ist beim Richter am schweizerischen Wohnsitze der
klagenden Partei zur Zeit der Geburt oder am Wohnsitz des Beklagten zur Zeit
der Klage anzubringen.
Geht
die Klage auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge, so ist der
Heimatgemeinde des Vaters zur Wahrung ihrer Interessen von der Klage von Amtes
wegen Mitteilung zu machen.
b. Heimatlicher Gerichtsstand.
313. Gegen einen Schweizer, der im Auslande wohnt, kann die
Klage, wenn Mutter und Kind ebenfalls im Auslande ihren Wohnsitz haben, beim
Richter seines Heimatortes angebracht werden.
4.
Vermutung.
314.
Hat der Beklagte nachweisbar in der Zeit vom dreihundertsten bis zum
hundertachtzigsten Tage vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so
wird seine Vaterschaft vermutet.
Diese
Vermutung fällt jedoch weg, sobald Tatsachen nachgewiesen werden, die
erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten rechtfertigen.
5.
Schuld der Mutter.
315.
Hat die Mutter um die Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel
geführt, so ist die Klage, abzuweisen.
6.
Klage bei Ehe der Mutter.
316.
War die Mutter zur Zeit der Empfängnis verheiratet, so kann eine
Vaterschaftsklage nur erhoben werden, nachdem das Kind durch den Richter für
unehelich erklärt, worden ist.
In
diesem Falle beginnt die Klagefrist erst mit dem Tage, an dem das Kind für
unehelich erklärt worden ist.
V.
Verurteilung zu Vermögensleistungen.
1.
An die Mutter.
a.
Schadloshaltung.
317.
Der Richter hat der Mutter, wenn die Klage begründet ist, Ersatz zuzusprechen:
1.
für die Entbindungskosten,
2.
für den Unterhalt während mindestens je vier Wochen vor und nach der Geburt,
3.
für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene
Auslagen.
b.
Genugtuung.
318.
Hat der Vater der Mutter vor der Beiwohnung die Ehe versprochen, hat er sich
mit der Beiwohnung eines Verbrechens an ihr schuldig gemacht oder die ihm über
sie zustehende Gewalt missbraucht, oder ist sie zur Zeit der Beiwohnung noch
nicht mündig gewesen, so kann ihr der Richter eine Geldsumme als Genugtuung
zusprechen.
2.
An das Kind.
c.
Unterhalt.
319.
Der Richter hat, wenn die Klage begründet ist, dem Kinde ein Unterhaltsgeld
zuzusprechen, das der Lebensstellung der Mutter und des Vaters entsprechen, in
jedem Falle aber in einem angemessenen Beitrag an die Kosten des Unterhalts und
der Erziehung des Kindes bestehen soll.
Das
Unterhaltsgeld ist bis zum vollendeten achtzehnten Altersjahre des Kindes zu
entrichten, und zwar mit Vorausbezahlung auf die Termine, die der Richter
festsetzt.
Das
Klagerecht des Kindes wird durch einen von der Mutter abgeschlossenen Vergleich
oder von ihr geleisteten Verzicht, der das Kind in seinen Ansprüchen offenbar
beeinträchtigt, nicht aufgehoben.
6.
Veränderung der Verhältnisse.
320.
Auf Begehren des Klägers oder des Beklagten kann bei erheblicher Veränderung
der Verhältnisse der Unterhaltsbeitrag neu bestimmt und auf den Zeitpunkt, wo
das Kind ein nach seiner Lebensstellung hinreichendes selbständiges Einkommen
erlangt hat, als hinfällig erklärt werden.
3.
Sicherstellung.
321.
Wird die Vaterschaft glaubhaft gemacht und befindet sich die Mutter in Not, so
kann der Richter den Vater auch ohne den Nachweis, dass der Anspruch gefährdet
sei, schon vor dem Urteil anhalten, die mutmaßlichen Kosten der Entbindung und
des Unterhaltes des Kindes für die ersten drei Monate sicherzustellen.
4.
Vererbung.
322.
Die Ansprüche gehen auch gegen die Erben des Vaters.
Diese
haben jedoch dem Kinde nicht mehr zu entrichten, als es im Falle der
Anerkennung als Erbe zu beanspruchen hätte.
VI.
Zusprechung mit Standesfolge.
323.
Mit Standesfolge wird auf Begehren des Klägers das.
Kind dem Beklagten zugesprochen, wenn dieser der Mutter die Ehe
versprochen, oder sich mit der Beiwohnung an ihr eines Verbrechens schuldig
gemacht oder die ihm über sie zustehende Gewalt missbraucht hat.
Gegenüber
einem Ehemanne ist die Zusprechung mit Standesfolge ausgeschlossen, wenn er zur
Zeit der Beiwohnung schon verheiratet war.
D.
Wirkung.
I.
Verhältnis von Mutter und Kind.
324.
Bleibt das Kind der Mutter, so erhält es ihren angestammten Familiennamen und
ihre Heimatangehörigkeit und steht, zur mütterlichen Seite in den Rechten und
Pflichten der außerehelichen Verwandtschaft.
Die
Mutter hat für das Kind zu sorgen wie für ein eheliches.
Die
Vormundschaftsbehörde kann das Kind unter die elterliche Gewalt der Mutter
stellen.
II.
Verhältnis von Vater und Kind.
325.
Wird das Kind freiwillig anerkannt, oder wird es dem Vater mit Standesfolge
zugesprochen, so erhält es den Familiennamen und die Heimatangehörigkeit des
Vaters und steht zur väterlichen wie zur mütterlichen Seite in den Rechten und
Pflichten der außerehelichen Verwandtschaft.
Der
Vater hat für das Kind zu sorgen wie für ein eheliches.
Die
Vormundschaftsbehörde kann das Kind unter die elterliche Gewalt des Vaters oder
der Mutter stellen.
III.
Verhältnis von Vater und Mutter.
326.
Wird ein außereheliches Kind unter die Gewalt des Vaters gestellt, so hat die
Mutter gleichwohl ein Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr mit ihrem
Kinde.
Die
Vormundschaftsbehörde kann auf Begehren der Mutter oder von sich aus die
elterliche Gewalt über das Kind bis zu einem bestimmten Alter der Mutter und
dann erst dem Vater zuweisen.
IV.
Rechte am Kindesvermögen.
327.
Stellt die Vormundschaftsbehörde das Kind unter die elterliche Gewalt des
Vaters oder der Mutter, so bestimmt sie zugleich, welche Rechte denselben am
Kindesvermögen zustehen.
Neunter
Titel.
Die
Familiengemeinschaft.
Erster
Abschnitt.
Die Unterstützungspflicht.
A. Unterstützungspflichtige.
328. Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie und
Geschwister sind gegenseitig verpflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie
ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
B.
Geltendmachung und Umfang des Anspruches.
329.
Der Anspruch auf Unterstützung ist gegen die Pflichtigen in der Reihenfolge
ihrer Erbberechtigung geltend zu machen und geht auf die Leistung, die zum
Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich und den Verhältnissen des
Pflichtigen angemessen ist.
Geschwister
können nur dann zur Unterstützung herangezogen werden, wenn sie sich in
günstigen Verhältnissen befinden.
Der
Anspruch wird vor der zuständigen Behörde des Wohnsitzes des Pflichtigen
geltend gemacht, und zwar entweder von dem Berechtigten oder, wenn dieser von
der öffentlichen Armenpflege unterstützt wird, von der
unterstützungspflichtigen Armenbehörde.
C.
Unterhalt von Findelkindern.
330.
Findelkinder werden von der Gemeinde unterhalten, in der sie eingebürgert
worden sind.
Wird
die Abstammung eines Findelkindes festgestellt, so kann diese Gemeinde die
unterstützungspflichtigen Verwandten und in letzter Linie das unterstützungspflichtige
Gemeinwesen zum Ersatz der Auslagen anhalten, die sein Unterhalt ihr verursacht
hat.
Zweiter
Abschnitt.
Die
Hausgewalt.
A.
Voraussetzung.
331.
Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nach Vorschrift des
Gesetzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein Familienhaupt, so steht
diesem die Hausgewalt zu.
Die
Hausgewalt erstreckt sich auf alle Personen, die als Blutsverwandte und
Verschwägerte oder auf Grund eines Vertragsverhältnisses als Dienstboten,
Lehrlinge, Gesellen oder in ähnlicher Stellung in dem gemeinsamen Haushalte
leben.
B.
Wirkung.
I.
Hausordnung und Fürsorge.
332.
Die Ordnung, der die Hausgenossen unterstellt sind, hat auf die Interessen
aller Beteiligten in billiger Weise Rücksicht zu nehmen.
Insbesondere
soll den Hausgenossen für ihre Ausbildung, ihre Berufsarbeit und für die Pflege
der religiösen Bedürfnisse die nötige Freiheit gewährt werden.
Die
von den Hausgenossen eingebrachten Sachen hat das Familienhaupt mit der
gleichen Sorgfalt zu verwahren und gegen Schaden sicherzustellen wie die
eigenen.
II.
Verantwortlichkeit.
333.
Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder
geisteskranker Hausgenosse einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür
haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die
Umstände gebotene Maß von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.
Das
Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustande eines
geisteskranken oder geistesschwachen Hausgenossen weder für diesen selbst noch
für Andere Gefahr oder Schaden erwächst.
Nötigenfalls
soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen
Vorkehrungen Anzeige machen.
III.
Forderung der Kinder.
334.
Mündige Kinder, die ihren Eltern in gemeinsamem Haushalte ihre Arbeit oder ihre
Einkünfte zugewendet haben, können hiefür, wenn sie auf einen entsprechenden
Entgelt nicht ausdrücklich verzichtet haben, auf dem Wege der Anschlusspfändung
oder im Konkurse von Vater oder Mutter eine Forderung geltend machen.
Im
Falle der Bestreitung entscheidet der Richter über den Bestand und die Höhe der
Forderung nach seinem Ermessen.
Dritter
Abschnitt.
Das Familienvermögen.
A. Familienstiftungen.
335. Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden
werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder
Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine
Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts
errichtet wird.
Die
Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet.
B.
Gemeinderschaften.
I.
Begründung.
1.
Befugnis.
336.
Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte
entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen
lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.
2.
Form.
337.
Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft bedarf zu seiner
Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Unterschrift aller Gemeinder
oder ihrer Vertreter.
II.
Dauer.
338.
Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Ist
sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie jeder Gemeinder auf sechs
Monate kündigen.
Bei
landwirtschaftlichem Betriebe des Gesamtgutes ist eine Kündigung nur auf einen
dem Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrs- oder Herbsttermin zulässig.
III.
Wirkung.
1.
Art der Gemeinschaft.
339.
Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirtschaftlicher
Tätigkeit.
Sie
sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten an der Gemeinderschaft
beteiligt.
Sie
können während der Gemeinderschaft weder eine Teilung beanspruchen noch über
ihre Gemeinschaftsanteile verfügen.
2.
Leitung und Vertretung.
a.
Im allgemeinen.
340.
Die Angelegenheiten der Gemeinderschaft werden von allen Gemeindern gemeinsam
geordnet.
Jeder
von ihnen kann ohne Mitwirkung der übrigen gewöhnliche Verwaltungshandlungen
vornehmen.
b.
Befugnis des Hauptes.
341.
Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.
Das
Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten
und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.
Die
Ausschließung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten
gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen
ist.
3.
Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen.
342.
Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Gesamteigentum aller Gemeinder.
Für
die Schulden haften die Gemeinder solidarisch.
Was
ein einzelner Gemeinder neben dem Gemeinschaftsgut an Vermögen besitzt oder
während der Gemeinschaft durch Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich für
sich allein erwirbt, ist, wenn es nicht anders verabredet wird, sein
persönliches Vermögen.
IV.
Aufhebung.
1.
Gründe.
343.
Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:
1.
nach Vereinbarung oder Kündigung,
2.
mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet worden ist,
insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird,
3.
wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute zur Verwertung
gelangt ist,
4.
wenn -ein Gemeinder in Konkurs geraten ist,
5.
auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen.
Gründen.
2.
Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat.
344.
Kündigt ein Gemeinder die Gemeinderschaft, oder ist einer der Gemeinder in
Konkurs geraten, oder gelangt der gepfändete Anteil eines Gemeinders zur
Verwertung, so können die übrigen die Gemeinderschaft miteinander fortsetzen,
indem sie den Ausscheidenden oder seine Gläubiger abfinden.
Verheiratet
sich ein Gemeinder, so kann er ohne Kündigung die Abfindung beanspruchen.
3.
Tod eines Gemeinders.
345.
Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Gemeinderschaft
stehen, nur die Abfindung beanspruchen.
Hinterlässt
er erbberechtigte Nachkommen, so können diese mit Zustimmung der übrigen
Gemeinder an Stelle des Erblassers in die Gemeinderschaft eintreten.
4. Teilungsregel.
346. Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung eines
ausscheidenden Gemeinders findet nach der Vermögenslage statt, wie sie beim
Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhanden ist.
Ihre
Durchführung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
V.
Ertragsgemeinderschaft.
1.
Inhalt.
347.
Die Gemeinder können die Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgutes und die
Vertretung einem einzigen unter ihnen übertragen, mit der Bestimmung, dass
dieser jedem der Gemeinder jährlich einen Anteil vom Reingewinn zu entrichten
hat.
Dieser
Anteil ist, wenn keine andere Abrede getroffen wird, nach dem
Durchschnittsertrage des Gemeinschaftsgutes für eine angemessene längere
Periode in billiger Weise festzusetzen, unter Berücksichtigung der Leistungen
des Übernehmers.
2.
Besondere Aufhebungsgründe.
348.
Wird das Gemeinschaftsgut von dem Übernehmer nicht ordentlich bewirtschaftet,
oder kommt dieser seinen Verpflichtungen gegenüber den Gemeindern nicht nach,
so kann die Gemeinderschaft aufgehoben werden.
Auf
Verlangen eines Gemeinders kann der Richter aus wichtigen Gründen dessen
Eintritt in die Wirtschaft des Übernehmers verfügen, unter Berücksichtigung der
Vorschriften über die erbrechtliche Teilung.
Im
übrigen steht die Ertragsgemeinderschaft unter den Regeln der Gemeinderschaft
mit gemeinsamer Wirtschaft.
C.
Heimstätten.
I.
Befugnis der Kantone.
349.
Die Kantone sind befugt, die Begründung von Familienheimstätten zu gestatten
und unter Beobachtung der nachfolgenden Bestimmungen näher zu ordnen.
II.
Begründung.
1.
Voraussetzung im Gegenstand.
350.
Zur Heimstätte kann ein landwirtschaftliches oder ein einem andern Gewerbe
dienendes Gut oder ein Wohnhaus samt Zugehör unter folgenden Voraussetzungen
erklärt werden.
Das
Gut oder Haus darf nicht größer sein, als erforderlich ist, um einer Familie
ohne Rücksicht auf die grundpfändliche Belastung oder auf das sonstige Vermögen
des Eigentümers ihren ordentlichen Unterhalt zu gewähren oder ihr als Wohnung
zu dienen.
Der
Eigentümer oder dessen Familie muss selbst das Gut bewirtschaften, das Gewerbe
betreiben oder das Haus bewohnen, sofern nicht aus wichtigen Gründen die
zuständige Behörde vorübergehend eine Ausnahme gestattet.
2.
Verfahren und Form.
a.
Auskündung.
351.
Der Errichtung muss eine amtliche Auskündung vorausgehen, durch die die
Gläubiger, sowie andere Personen, die sich durch die Gründung der Heimstätte in
ihren Rechten verletzt erachten, zur Anmeldung ihres Einspruches aufgefordert
werden.
Den
Grundpfandgläubigern ist von der Auskündung besondere Mitteilung zu machen.
b.
Wahrung der Rechte Dritter.
352.
Entspricht das Gut oder Haus den Erfordernissen der Heimstätten und werden
durch die Errichtung keine Rechte Dritter verletzt, so genehmigt die Behörde
die Errichtung.
Hat
ein Gläubiger Einspruch erhoben, so darf die Heimstätte nicht errichtet werden.
Der
Schuldner ist jedoch befugt, nicht zustimmende Gläubiger durch Zahlung zu
befriedigen, ohne an eine Kündigungsfrist gebunden zu sein.
c.
Grundbucheintrag.
353.
Rechtsgültig wird die Errichtung einer Heimstätte durch Eintragung in das
Grundbuch, die von Amtes wegen zu veröffentlichen ist.
III.
Wirkung.
1.
Verfügungsbeschränkungen.
354.
Auf ein Gut oder Haus, das zur Heimstätte geworden ist, dürfen keine neuen
Grundpfänder gelegt werden.
Der
Eigentümer darf es weder veräußern noch vermieten oder verpachten.
Die
Zwangsvollstreckung gegen die Heimstätte und ihre Zugehör ist unter Vorbehalt
der Zwangsverwaltung ausgeschlossen.
2.
Aufnahme von Blutsverwandten.
355.
Die zuständige Behörde kann dem Eigentümer die Pflicht auferlegen, seine
Blutsverwandten in aufsteigender und absteigender Linie und seine Geschwister
in die Heimstätte aufzunehmen, sofern sie der Aufnahme dringend bedürfen und
ihrer nicht unwürdig sind.
3.
Bei Zahlungsunfähigkeit.
356.
Wird der Eigentümer zahlungsunfähig, so erhält das Gut oder Haus einen
besonderen Verwalter, der unter Aufrechterhaltung des Zweckes der Heimstätte
die Interessen der Gläubiger zu wahren hat.
Die
Befriedigung der Gläubiger erfolgt in der Reihenfolge des Datums ihrer
Verlustscheine und gemäß der konkursrechtlichen Rangordnung.
IV.
Aufhebung.
1.
Beim Tode.
357.
Stirbt der Eigentümer, so kann die Heimstätte nur unter der Voraussetzung
weiter bestehen, dass für deren Übernahme seitens der Erben durch Verfügung von
Todes wegen eine bindende Ordnung geschaffen worden ist.
Liegt
eine solche Ordnung nicht vor, so wird der Eintrag im Grundbuch nach dem Tode
des Eigentümers gelöscht.
2.
Bei Lebzeiten.
358.
Der Eigentümer kann die Heimstätte bei seinen Lebzeiten aufheben.
Er
hat zu diesem Zwecke bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Löschung des
Eintrages im Grundbuch einzureichen, das zu veröffentlichen ist.
Wird
kein berechtigter Einspruch erhoben, so ist die Löschung zu bewilligen.
V.
Kantonale Ausführungsvorschriften.
359.
Die Vorschriften, die von den Kantonen über die Heimstätten aufgestellt werden,
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.
Dritte
Abteilung.
Die
Vormundschaft.
Zehnter
Titel.
Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft.
Erster
Abschnitt.
Die vormundschaftlichen Organe.
A.
Im allgemeinen.
360.
Vormundschaftliche Organe sind: die vormundschaftlichen Behörden, der Vormund
und der Beistand.
B. Vormundschaftliche Behörden.
I. Staatliche Organe.
361. Vormundschaftliche Behörden sind: die Vormundschaftsbehörde
und die Aufsichtsbehörde.
Die
Kantone bestimmen diese Behörden und ordnen, wo zwei Instanzen der
Aufsichtsbehörde vorgesehen sind, die Zuständigkeit dieser Instanzen.
II.
Familienvormundschaft.
1.
Zulässigkeit und Bedeutung.
362.
Eine Familienvormundschaft kann ausnahmsweise für die Fälle gestattet werden,
wo die Interessen des Bevormundeten wegen Fortführung eines Gewerbes, einer
Gesellschaft und dergleichen es rechtfertigen.
Sie
besteht darin, dass die Befugnisse und Pflichten und die Verantwortlichkeit der
Vormundschaftsbehörde auf einen Familienrat übertragen werden.
2.
Anordnung.
363.
Die Familienvormundschaft wird auf Antrag von zwei nahen handlungsfähigen
Verwandten oder auf Antrag eines nahen Verwandten und des Ehegatten des
Bevormundeten durch Beschluss der Aufsichtsbehörde angeordnet.
3.
Familienrat.
364.
Der Familienrat wird von der Aufsichtsbehörde aus wenigstens drei zur Besorgung
einer Vormundschaft geeigneten Verwandten des Bevormundeten auf je vier Jahre
zusammengesetzt.
Der
Ehegatte des Bevormundeten kann dem Familienrat angehören.
4.
Sicherheitsleistung.
365.
Die Mitglieder des Familienrates haben für die richtige Erfüllung ihrer
Pflichten Sicherheit zu leisten.
Ohne
diese Sicherstellung darf eine Familienvormundschaft nicht angeordnet werden.
5.
Aufhebung.
366.
Die Aufsichtsbehörde kann die Familienvormundschaft jederzeit aufheben, wenn
der Familienrat seine Pflicht nicht erfüllt oder wenn die Interessen des
Bevormundeten es erfordern.
C.
Vormund und Beistand.
367.
Der Vormund .hat die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen
des unmündigen oder entmündigten Bevormundeten zu wahren und ist dessen
Vertreter.
Der
Beistand ist für einzelne Geschäfte eingesetzt oder mit Vermögensverwaltung
betraut.
Für
den Beistand gelten, soweit keine besondern Vorschriften aufgestellt sind, die
Bestimmungen dieses Gesetzes über den Vormund.
Zweiter
Abschnitt.
Die Bevormundungsfälle.
A.
Unmündigkeit.
368.
Unter Vormundschaft gehört jede unmündige Person, die sich nicht unter der
elterlichen Gewalt befindet.
Die
Zivilstandsbeamten, Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der zuständigen
Behörde Anzeige zu machen, sobald sie in ihrer Amtstätigkeit von dem Eintritt
eines solchen Bevormundungsfalles Kenntnis erhalten.
B.
Unfähigkeit Mündiger.
1.
Geisteskrankheit und Geistesschwäche.
369.
Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die infolge von
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen
vermag, zu ihrem Schutze und Geistes dauernd des Beistandes und der Fürsorge
bedarf oder die Sicherheit Anderer gefährdet.
Die
Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der zuständigen Behörde Anzeige zu
machen, sobald sie in ihrer Amtstätigkeit von dem Eintritt eines solchen
Bevormundungsfalles Kenntnis erhalten.
II. Verschwendung, Trunksucht, lasterhafter
Lebenswandel, Misswirtschaft.
370. Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die durch
Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel oder durch die Art und
Weise ihrer Vermögensverwaltung sich oder ihre Familie der Gefahr eines
Notstandes oder der Verarmung aussetzt, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes
und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit Anderer gefährdet.
III.
Freiheitsstrafe.
371.
Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr oder darüber verurteilt worden ist.
Die
Strafvollzugsbehörde hat, sobald ein solcher Verurteilter seine Strafe antritt,
der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen.
IV.
Eigenes Begehren.
372.
Einer mündigen Person kann auf ihr Begehren ein Vormund gegeben werden, wenn
sie dartut, dass sie infolge von Altersschwäche oder andern Gebrechen oder von
Unerfahrenheit ihre Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag.
C.
Verfahren.
I.
Im allgemeinen.
373.
Die Kantone bestimmen die für die Entmündigung zuständigen Behörden und das
Verfahren.
Die
Weiterziehung an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.
II.
Anhörung und Begutachtung.
374.
Wegen Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandels oder der Art und
Weise ihrer Vermögensverwaltung darf eine Person nicht entmündigt werden, ohne
dass sie vorher angehört worden ist.
Die
Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche darf nur nach
Einholung des Gutachtens von Sachverständigen erfolgen, das sich auch über die
Zulässigkeit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden auszusprechen hat.
III.
Veröffentlichung.
375.
Ist ein Mündiger bevormundet, so muss die Bevormundung, sobald sie
rechtskräftig geworden ist, wenigstens einmal .in einem amtlichen Blatte seines
Wohnsitzes und seiner Heimat veröffentlicht werden.
Die
Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine Verschiebung der Veröffentlichung
bewilligen, solange der Geisteskranke, Geistesschwache oder Trunksüchtige in
einer Anstalt untergebracht ist.
Vor
der Veröffentlichung kann die Bevormundung gutgläubigen Dritten nicht
entgegengehalten werden.
Dritter
Abschnitt.
Die Zuständigkeit.
A. Bevormundung am Wohnsitze.
376. Die Bevormundung erfolgt am Wohnsitze der zu bevormundenden
Person.
Die
Kantone sind berechtigt, für ihre im Kanton wohnenden Bürger die
vormundschaftlichen Behörden der Heimat als zuständig zu erklären, insofern
auch die Armenunterstützung ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt.
B. Wechsel des Wohnsitzes.
377. Ein Wechsel des Wohnsitzes kann nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde stattfinden.
Ist
er erfolgt, so geht die Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes über.
Die
Bevormundung ist in diesem Falle am neuen Wohnsitze zu veröffentlichen.
C.
Rechte des Heimatkantons.
378.
Die Vormundschaftsbehörde der Heimat ist befugt, die Bevormundung von
Angehörigen, die in einem andern Kanton ihren Wohnsitz haben, bei der
Wohnsitzbehörde zu beantragen.
Sie
kann zur Wahrung der Interessen eines Angehörigen, der in einem andern Kanton
bevormundet werden sollte oder bevormundet ist, bei der zuständigen Behörde
Beschwerde führen.
Wenn
über die religiöse Erziehung eines bevormundeten Unmündigen eine Verfügung zu
treffen ist, so hat die Behörde des Wohnsitzes die Weisung der heimatlichen
Vormundschaftsbehörde einzuholen und zu befolgen.
Vierter
Abschnitt.
Die
Bestellung des Vormundes.
A.
Voraussetzungen.
I.
Im allgemeinen.
379.
Als Vormund hat die Vormundschaftsbehörde eine mündige Person zu wählen, die zu
diesem Amte geeignet erscheint.
Bei
besondern Umständen können mehrere Personen gewählt werden, die das Amt
gemeinsam oder auf Grund einer amtlichen Ausscheidung der Befugnisse führen.
Die
gemeinsame Führung einer Vormundschaft kann jedoch mehreren Personen nur mit
ihrem Einverständnis übertragen werden.
II.
Vorrecht der Verwandten und des Ehegatten.
380.
Sprechen keine wichtigen Gründe dagegen, so hat die Behörde einem tauglichen
nahen Verwandten oder dem Ehegatten des zu Bevormundenden bei der Wahl den
Vorzug zu geben, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der
Nähe des Wohnsitzes.
III.
Wünsche des Bevormundeten und des Ehegatten.
381.
Hat die zu bevormundende Person oder deren Vater oder Mutter jemand als den
Vormund ihres Vertrauens bezeichnet, so soll dieser Bezeichnung, wenn nicht
wichtige Gründe dagegen sprechen, Folge geleistet werden.
IV.
Allgemeine Pflicht zur Übernahme.
382.
Zur Übernahme des Amtes sind verpflichtet die männlichen Verwandten und der
Ehemann der zu bevormundenden Person, sowie alle in bürgerlichen Ehren
stehenden Männer, die in dem Vormundschaftskreise wohnen.
Die
Pflicht zur Übernahme des Amtes besteht nicht, wenn der Vormund durch den
Familienrat ernannt wird.
V.
Ablehnungsgründe.
383.
Die Übernahme des Amtes können ablehnen:
1.
wer das sechzigste Altersjahr zurückgelegt hat,
2.
wer wegen körperlicher Gebrechen das Amt nur mit Mühe führen könnte,
3.
wer über mehr als vier Kinder die elterliche Gewalt ausübt,
4.
wer bereits eine besonders zeitraubende oder zwei andere Vormundschaften
besorgt,
5.
die Mitglieder des Bundesrates, der Kanzler der Eidgenossenschaft und die
Mitglieder des Bundesgerichtes,
6.
die von den Kantonen bezeichneten Beamten und Mitglieder kantonaler Behörden.
VI. Ausschließungsgründe.
384. Zu dem Amte sind nicht wählbar:
1.
wer selbst bevormundet ist,
2.
wer nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte steht, oder einen
unehrenhaften Lebenswandel führt,
3.
wer Interessen hat, die in erheblicher Weise denjenigen der zu bevormundenden
Person widerstreiten, oder wer mit ihr verfeindet ist,
4.
die Mitglieder der beteiligten, vormundschaftlichen Behörden, solange andere
taugliche Personen vorhanden sind.
B. Ordnung der Wahl.
I. Ernennung des Vormundes.
385. Die Vormundschaftsbehörde hat mit aller Beförderung den
Vormund zu bestellen.
Das
Entmündigungsverfahren kann nötigenfalls schon eingeleitet werden, bevor der zu
Bevormundende das Mündigkeitsalter erreicht hat.
Wenn
mündige Kinder entmündigt werden, so tritt an Stelle der Vormundschaft in der
Regel die elterliche Gewalt.
II.
Vorläufige Fürsorge.
386.
Wird es vor der Wahl notwendig, vormundschaftliche Geschäfte zu besorgen, so
trifft die Vormundschaftsbehörde von sich aus die erforderlichen Maßregeln.
Sie
kann insbesondere die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit aussprechen
und eine Vertretung anordnen.
Eine
solche Maßregel ist zu veröffentlichen.
III.
Mitteilung und Veröffentlichung.
387.
Dem Gewählten wird unverzüglich seine Ernennung schriftlich mitgeteilt.
Zugleich
wird die Wahl im Falle der Auskündung der Bevormundung in einem amtlichen
Blatte des Wohnsitzes und der Heimat veröffentlicht.
IV.
Ablehnung und Anfechtung.
1.
Geltendmachung.
388.
Der Gewählte kann binnen zehn Tagen nach Mitteilung der Wahl einen
Ablehnungsgrund geltend machen.
Außerdem
kann jedermann, der ein Interesse hat, die Wahl binnen zehn Tagen, nachdem er
von ihr Kenntnis erhalten hat, als gesetzwidrig anfechten.
Wird
von der Vormundschaftsbehörde die Ablehnung oder Anfechtung als begründet
anerkannt, so trifft sie eine neue Wahl, andernfalls unterbreitet sie die
Angelegenheit mit ihrem Berichte der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung.
2.
Vorläufige Pflicht des Gewählten.
389.
Der Gewählte ist trotz der Ablehnung oder Anfechtung bei seiner
Verantwortlichkeit verpflichtet, die Vormundschaft zu führen, bis er des Amtes
enthoben wird.
3.
Entscheidung.
390.
Von der Entscheidung macht die Aufsichtsbehörde sowohl dem Gewählten als der
Vormundschaftsbehörde Anzeige.
Wird
der Gewählte entlassen, so trifft die Vormundschaftsbehörde unverweilt eine
neue Wahl.
V.
Übergabe des Amtes.
391.
Ist die Wahl endgültig getroffen, so erfolgt die Übergabe des Amtes an den
Vormund durch die Vormundschaftsbehörde.
Fünfter
Abschnitt.
Die Beistandschaft.
A.
Fälle der Beistandschaft.
I.
Vertretung.
392.
Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen ernennt die
Vormundschaftsbehörde einen Beistand da, wo das Gesetz es besonders vorsieht,
sowie in folgenden Fällen:
1.
wenn eine mündige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von
Krankheit, Abwesenheit oder dergleichen weder selbst zu handeln, noch einen
Vertreter zu bezeichnen vermag,
2.
wenn der gesetzliche Vertreter einer unmündigen oder entmündigten Person in
einer Angelegenheit Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen,
3.
wenn der gesetzliche Vertreter an der Vertretung verhindert ist.
II.
Vermögensverwaltung.
1.
Kraft Gesetzes.
393.
Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat die Vormundschaftsbehörde
das Erforderliche anzuordnen und namentlich in folgenden Fällen einen Beistand
zu ernennen:
1. bei längerer Abwesenheit einer Person mit unbekanntem
Aufenthalt, 2. bei Unfähigkeit einer Person, die Verwaltung ihres Vermögens
selbst zu besorgen oder einen Vertreter zu bestellen, falls nicht die
Vormundschaft anzuordnen ist,
3.
bei Ungewissheit der Erbfolge und zur Wahrung der Interessen des Kindes vor der
Geburt,
4.
bei einer Körperschaft oder Stiftung, solange die erforderlichen Organe mangeln
und nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt ist,
5.
bei öffentlicher Sammlung von Geldern für wohltätige und andere dem
öffentlichen Wohle dienende Zwecke, solange für die Verwaltung oder Verwendung
nicht gesorgt ist.
2.
Auf eigenes Begehren.
394.
Einer mündigen Person kann auf ihr Begehren ein Beistand gegeben werden, wenn
die Voraussetzungen der Bevormundung auf eigenes Begehren vorliegen.
III.
Beschränkung der Handlungsfähigkeit.
395.
Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund vorliegt,
gleichwohl aber zu ihrem Schutze eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit als
notwendig erscheint, so kann ihr ein Beirat gegeben werden, dessen Mitwirkung
für folgende Fälle erforderlich ist:
1.
Prozessführung und Abschluss von Vergleichen,
2.
Kauf, Verkauf, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken,
3.
Kauf, Verkauf und Verpfändung von Wertpapieren,
4.
Bauten, die über die gewöhnlichen Verwaltungshandlungen hinausgehen,
5.
Gewährung und Aufnahme von Darlehen,
6.
Entgegennahme von Kapitalzahlungen,
7.
Schenkungen,
8.
Eingehung wechselrechtlicher Verbindlichkeiten,
9.
Eingehung von Bürgschaften.
Unter
den gleichen Voraussetzungen kann die Verwaltung des Vermögens dem Schutzbedürftigen
entzogen werden, während er über die Erträgnisse die freie Verfügung behält.
B. Zuständigkeit.
396. Die Vertretung durch einen Beistand wird für die der
Beistandschaft bedürftige Person von der Vormundschaftsbehörde ihres Wohnsitzes
angeordnet.
Die
Anordnung einer Vermögensverwaltung erfolgt durch die Vormundschaftsbehörde des
Ortes, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der zu
vertretenden Person zugefallen ist.
Der
Heimatgemeinde stehen zur Wahrung der Interessen ihrer Angehörigen die gleichen
Befugnisse zu wie bei der Vormundschaft.
C. Bestellung des Beistandes.
397. Für das Verfahren gelten die gleichen Vorschriften wie bei
der Bevormundung.
Die
Ernennung wird nur veröffentlicht, wenn es der Vormundschaftsbehörde als
zweckmassig erscheint.
Elfter
Titel.
Die Führung der Vormundschaft.
Erster
Abschnitt.
Das Amt des Vormundes.
A. Übernahme des Amtes.
I. Inventaraufnahme.
398. Bei Übernahme der Vormundschaft ist über das zu verwaltende
Vermögen durch den Vormund und einen Vertreter der Vormundschaftsbehörde ein
Inventar aufzunehmen.
Ist
der Bevormundete urteilsfähig, so wird er, soweit tunlich, zur Inventaraufnahme
zugezogen.
Wo
die Umstände es rechtfertigen, kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des
Vormundes und der Vormundschaftsbehörde die Aufnahme eines öffentlichen
Inventars anordnen, das für die Gläubiger die gleiche Wirkung hat wie das
öffentliche Inventar des Erbrechts.
II.
Verwahrung von Wertsachen.
399.
Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente und dergleichen sind, soweit
es die Verwaltung des Mündelvermögens gestattet, unter Aufsicht der
Vormundschaftsbehörde an sicherem Orte aufzubewahren.
III.
Veräußerung von beweglichen Sachen.
400.
Andere bewegliche Gegenstände sind, soweit es die Interessen der Bevormundeten
erheischen, nach Weisung der Vormundschaftsbehörde öffentlich zu versteigern
oder aus freier Hand zu veräußern.
Gegenstände,
die für die Familie oder den Bevormundeten persönlich einen besondern Wert
haben, sollen wenn immer möglich nicht veräußert werden.
IV.
Anlage von Barschaft.
1.
Pflicht zur Anlage.
401.
Bares Geld hat der Vormund, soweit er dessen nicht für den Bevormundeten
bedarf, beförderlich in einer von der Vormundschaftsbehörde oder durch
kantonale Verordnung.
hiefür
bezeichneten Kasse oder in Werttiteln, die von der Vormundschaftsbehörde nach
Prüfung ihrer Sicherheit genehmigt werden, zinstragend anzulegen.
Unterlässt
der Vormund diese Anlage länger als einen Monat, so wird er selbst
zinspflichtig.
2.
Umwandlung von Kapitalanlagen.
402.
Kapitalanlagen,
die nicht genügende Sicherheit bieten, sind durch sichere Anlagen zu ersetzen.
Die Umwandlung soll aber nicht zur Unzeit, sondern unter Wahrung der Interessen
des Bevormundeten vorgenommen werden.
V.
Geschäft und Gewerbe.
403.
Findet sich in dem Vermögen ein Geschäft, ein Gewerbe oder dergleichen, so hat
die Vormundschaftsbehörde die nötigen Weisungen zur Liquidation oder zur
Weiterführung zu erteilen.
VI.
Grundstücke.
404.
Die Veräußerung von Grundstücken erfolgt nach Weisung der Vormundschaftsbehörde
und ist nur in den Fällen zu gestatten, wo die Interessen des Bevormundeten es
erfordern.
Die
Veräußerung erfolgt durch öffentliche Versteigerung, unter Vorbehalt der
Genehmigung des Zuschlags durch die Vormundschaftsbehörde, die beförderlich darüber
zu entscheiden hat.
Ausnahmsweise
kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Verkauf aus freier Hand
stattfinden.
B.
Fürsorge und Vertretung.
I.
Fürsorge für die Person.
1.
Bei Unmündigkeit.
405.
Ist der Bevormundete unmündig, so hat der Vormund die Pflicht, für dessen
Unterhalt und Erziehung das Angemessene anzuordnen.
Zu
diesem Zwecke stehen ihm die gleichen Rechte zu wie den Eltern, unter Vorbehalt
der Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden.
2.
Bei Entmündigung.
406.
Steht der Bevormundete im Mündigkeitsalter, so erstreckt sich die Fürsorge auf
den Schutz und Beistand in allen persönlichen Angelegenheiten, sowie
nötigenfalls auf die Unterbringung in eine Anstalt.
II.
Vertretung.
1.
Im allgemeinen.
407.
Der Vormund vertritt den Bevormundeten in allen rechtlichen Angelegenheiten,
unter Vorbehalt der Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden.
2.
Verbotene Geschäfte.
408.
Zu lasten des Bevormundeten dürfen keine Bürgschaften eingegangen, keine
erheblichen Schenkungen vorgenommen und keine Stiftungen errichtet werden.
3.
Mitwirkung des Bevormundeten.
409.
Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens sechzehn Jahre alt, so hat ihn
der Vormund bei wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, vor der Entscheidung
um seine Ansicht zu befragen.
Die
Zustimmung des Bevormundeten befreit den Vormund nicht von seiner
Verantwortlichkeit.
4.
Eigenes Handeln.
a.
Zustimmung des Vormundes.
10.
Ist der Bevormundete urteilsfähig, so kann er Verpflichtungen eingehen oder
Rechte aufgeben, sobald der Vormund ausdrücklich oder stillschweigend zum
voraus seine Zustimmung gegeben hat oder nachträglich das Geschäft genehmigt.
Der
andere Teil wird frei, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer angemessenen
Frist erfolgt, die er selber ansetzt oder durch den Richter ansetzen lässt.
b. Mangel der Zustimmung.
411.
Erfolgt die Genehmigung des Vormundes nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen
Leistungen zurückfordern, der Bevormundete haftet jedoch nur insoweit, als die
Leistung in seinem Nutzen verwendet wurde, oder als er zur Zeit der
Rückforderung noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung
entäußert hat.
Hat
der Bevormundete den andern Teil zu der irrtümlichen Annahme seiner
Handlungsfähigkeit verleitet, so ist er ihm für den verursachten Schaden
verantwortlich.
5.
Beruf oder Gewerbe.
412.
Der Bevormundete, dem die Vormundschaftsbehörde den selbständigen Betrieb eines
Berufes oder Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend gestattet, kann alle
Geschäfte vornehmen, die zu dem regelmäßigen Betriebe gehören, und haftet
hieraus mit seinem ganzen Vermögen.
C.
Vermögensverwaltung.
1.
Pflicht zur Verwaltung und Rechnungsführung.
413.
Der Vormund hat das Vermögen des Bevormundeten sorgfältig zu verwalten.
Er
hat über die Verwaltung Rechnung zu führen und diese der Vormundschaftsbehörde
in den von ihr angesetzten Perioden, mindestens aber alle zwei Jahre, zur
Prüfung vorzulegen.
Ist
der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens sechzehn Jahre alt, so soll er,
soweit tunlich, zur Rechnungsablegung zugezogen werden.
II.
Freies Vermögen.
414.
Was einem Bevormundeten zur freien Verwendung zugewiesen wird, oder was er mit
Einwilligung des Vormundes durch eigene Arbeit erwirbt, kann er frei verwalten.
D.
Amtsdauer.
415.
Die Vormundschaft wird in der Regel auf zwei Jahre übertragen. Nach Ablauf der
Amtsdauer kann der Vormund je auf weitere zwei Jahre mit einfacher Bestätigung
im Amte bleiben.
Nach
Ablauf von vier Jahren ist er befugt, die Weiterführung der Vormundschaft
abzulehnen.
E.
Entschädigung des Vormundes.
416.
Der Vormund hat Anspruch auf eine Entschädigung, die aus dem Vermögen des
Bevormundeten entrichtet und von der Vormundschaftsbehörde für jede
Rechnungsperiode nach der Mühe, die die Verwaltung verursacht, und nach dem
Ertrage des Vermögens festgesetzt wird.
Zweiter
Abschnitt.
Das
Amt des Beistandes.
A.
Stellung des Beistandes.
417.
Die Beistandschaft hat unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Mitwirkung
eines Beirates auf die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person keinen
Einfluss.
Die
Amtsdauer und die Entschädigung werden von der Vormundschaftsbehörde
festgestellt.
B.
Inhalt der Beistandschaft.
I.
Für ein einzelnes Geschäft.
418.
Wird dem Beistand die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit übertragen, so
hat er die Anweisungen der Vormundschaftsbehörde genau zu beobachten.
II.
Für Vermögensverwaltung.
419.
Wird dem Beistand die Verwaltung oder Überwachung eines Vermögens übertragen,
so hat er sich auf die Verwaltung und die Fürsorge für die Erhaltung des
Vermögens zu beschränken.
Verfügungen,
die darüber hinausgehen, darf er nur auf Grund besonderer Ermächtigung
vornehmen, die ihm der Vertretene selbst oder, wenn dieser hiezu nicht fähig
ist, die Vormundschaftsbehörde erteilt.
Dritter
Abschnitt.
Die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden.
A.
Beschwerden.
420.
Gegen die Handlungen des Vormundes kann der Bevormundete, der urteilsfähig ist,
sowie jedermann, der ein Interesse hat, bei der Vormundschaftsbehörde
Beschwerde führen.
Gegen
die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde kann binnen zehn Tagen nach deren
Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
B.
Zustimmung.
I.
Der Vormundschaftsbehörde.
421.
Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde wird für folgende Falle gefordert:
1.
Kauf, Verkauf, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken,
2.
Kauf, Verkauf und Verpfändung anderer Vermögenswerte, sobald diese Geschäfte
nicht unter die Führung der gewöhnlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen,
3.
Bauten, die über die gewöhnlichen Verwaltungshandlungen hinausgehen,
4.
Gewährung und Aufnahme von Darlehen,
5.
Eingehung wechselrechtlicher Verbindlichkeiten,
6.
Pachtverträge, sobald sie auf ein Jahr oder länger und Mietverträge über
Räumlichkeiten, sobald sie auf wenigstens drei Jahre abgeschlossen werden,
7.
Ermächtigung des Bevormundeten zum selbständigen Betrieb eines Berufes oder
Gewerbes,
8.
Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrages oder eines
Nachlassvertrages, unter Vorbehalt der vorläufigen Verfügungen des Vormundes in
dringenden Fällen,
9.
Eheverträge und Erbteilungsverträge,
10.
Erklärung der Zahlungsunfähigkeit,
11.
Versicherungsverträge auf das Leben des Bevormundeten,
12.
Verträge über die berufliche Ausbildung des Bevormundeten,
13.
Unterbringung des Bevormundeten in eine Erziehungs-, Versorgung- oder
Heilanstalt,
14.
Verlegung des Wohnsitzes des Bevormundeten.
II.
Der Aufsichtsbehörde.
422.
Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde wird, nachdem die Beschlussfassung der
Vormundschaftsbehörde vorausgegangen ist, für folgende Fälle gefordert:
1.
Annahme eines Bevormundeten an Kindes Statt oder Kindesannahme durch einen
Bevormundeten,
2.
Erwerb eines Bürgerrechtes oder Verzicht auf ein solches,
3.
Übernahme oder Liquidation eines Geschäftes, Eintritt in eine Gesellschaft mit
persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung,
4.
Leibgedings-, Leibrenten- und Verpfründungsverträge,
5.
Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft und Abschluss eines Erbvertrages,
6.
Mündigerklärung,
7.
Verträge zwischen Mündel und Vormund.
C.
Prüfung von Berichten und Rechnungen.
423.
Die Vormundschaftsbehörde prüft die periodischen Berichte und Rechnungen des
Vormundes und verlangt, wo es ihr notwendig erscheint, deren Ergänzung und
Berichtigung.
Sie
erteilt oder verweigert die Genehmigung der Berichte.
und
Rechnungen und trifft nötigenfalls die für die Wahrung der Interessen des
Mündels angezeigten Maßregeln.
Die
Kantone können der Aufsichtsbehörde eine Nachprüfung und die Genehmigung
übertragen.
D.
Bedeutung der Zustimmung.
424.
Ist ein Geschäft ohne die vom Gesetze verlangte Zustimmung der zuständigen
vormundschaftlichen Behörde für den Bevormundeten abgeschlossen worden, so hat
es für ihn nur die Wirkung eines ohne Zustimmung seines Vertreters von ihm
selbst abgeschlossenen Geschäftes.
E.
Kantonale Verordnungen.
425.
Die Kantone haben die Mitwirkung der Behörden auf dem.
Wege
der Verordnung näher zu regeln.
Sie
haben namentlich Bestimmungen aufzustellen über die Anlage und Verwahrung des
Mündelvermögens, sowie die Art der Rechnungsführung und Rechnungsstellung und
der Berichterstattung.
Diese
Erlasse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung.
des
Bundesrates.
Vierter
Abschnitt.
Die
Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe.
A.
Im allgemeinen.
I.
Vormund und Behörden.
426.
Der Vormund und die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden haben bei der
Ausübung ihres Amtes die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung zu beobachten und
haften für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig.
verschulden.
II.
Gemeinden, Kreise und Kantone.
427.
Wird der Schaden durch den Vormund oder die Mitglieder der vormundschaftlichen
Behörden nicht gedeckt, so haftet für den Ausfall der Kanton.
Es
bleibt jedoch den Kantonen vorbehalten, hinter dem Vormund und der
Vormundschaftsbehörde vorerst die beteiligten Gemeinden oder Kreise haften zu
lassen.
B.
Voraussetzung.
I.
Betreffend die Mitglieder einer Behörde.
428.
Wird die vormundschaftliche Behörde aus der Führung der Vormundschaft
verantwortlich, so ist ein jedes Mitglied haftbar, soweit es nicht nachweisen
kann, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt.
Jedes
der haftbaren Mitglieder trägt den Schaden für seinen Anteil.
II.
Im Verhältnis der Organe untereinander.
429.
Sind der Vormund und die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde zugleich haftbar,
so haften letztere nur für das, was vom Vormund nicht erhältlich ist.
Sind
die Mitglieder der Aufsichtsbehörde und diejenigen der Vormundschaftsbehörde
zugleich haftbar, so haften die erstern nur für das, was von den letztern nicht
erhältlich ist.
Aus
Arglist haften alle verantwortlichen Personen unmittelbar und solidarisch.
C.
Geltendmachung.
430.
Über die Verantwortlichkeitsklage gegen den Vormund und die Mitglieder der
vormundschaftlichen Behörden, sowie gegen die Gemeinden oder Kreise und den
Kanton entscheidet der Richter.
Die
Klage aus der Verantwortlichkeit darf nicht von der vorgängigen Prüfung durch
eine Verwaltungsbehörde abhängig gemacht werden.
Zwölfter
Titel.
Das Ende der Vormundschaft.
Erster
Abschnitt.
Das
Ende der Bevormundung.
A.
Bei Unmündigen.
431.
Die Vormundschaft über eine unmündige Person hört mit dem Zeitpunkt auf, da die
Mündigkeit eintritt.
Bei
der Mündigerklärung setzt die zuständige Behörde zugleich den Zeitpunkt fest,
mit dem die Mündigkeit eintritt, und ordnet die Veröffentlichung in einem
amtlichen Blatte an.
B.
Bei Verurteilten.
432.
Die Vormundschaft über eine zu Freiheitsstrafe verurteilte Person hört auf mit
der Beendigung der Haft.
Die
zeitweilige oder bedingte Entlassung hebt die Vormundschaft nicht auf.
C. Bei andern Bevormundeten.
I. Voraussetzung der Aufhebung.
433. Die Vormundschaft über andere Personen endigt mit Aufhebung
durch die zuständige Behörde.
Die
Behörde ist zu dieser Aufhebung verpflichtet, sobald ein Grund zur Bevormundung
nicht mehr besteht.
Der
Bevormundete, sowie jedermann, der ein Interesse hat, kann die Aufhebung der
Vormundschaft beantragen.
II.
Verfahren.
1.
Im allgemeinen.
434.
Die Ordnung des Verfahrens erfolgt durch die Kantone.
Die
Weiterziehung an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.
2.
Veröffentlichung.
435.
Wurde die Entmündigung veröffentlicht, so ist auch die Aufhebung zu
veröffentlichen.
Die
Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit hängt von der Veröffentlichung nicht ab.
3.
Bei Geisteskrankheit.
436.
Die Aufhebung einer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche angeordneten
Vormundschaft darf nur erfolgen, nachdem das Gutachten von Sachverständigen
eingeholt und festgestellt ist, dass der Bevormundungsgrund nicht mehr besteht.
4.
Bei Verschwendung, Trunksucht, lasterhaftem Lebenswandel, Misswirtschaft.
437.
Die Aufhebung einer wegen Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandels
oder wegen der Art und Weise der Vermögensverwaltung angeordneten Vormundschaft
darf der Bevormundete nur dann beantragen, wenn er seit mindestens einem Jahre
mit Hinsicht auf den Bevormundungsgrund nicht mehr Anlass zu Beschwerden
gegeben hat.
5.
Bei eigenem Begehren.
438.
Die Aufhebung einer auf eigenes Begehren des Bevormundeten angeordneten
Vormundschaft darf nur erfolgen, wenn der Grund des Begehrens dahingefallen ist.
D.
Im Falle der Beistandschaft.
Im
allgemeinen.
439.
Die Vertretung durch den Beistand hört auf mit der Erledigung der
Angelegenheit, für die er bestellt worden ist.
Die
Vermögensverwaltung hört auf, sobald der Grund, aus dem sie angeordnet wurde,
weggefallen und der Beistand entlassen ist.
Die
Beistandschaft des Beirates endigt mit der Aufhebung durch die zuständige
Behörde nach den Vorschriften über die Aufhebung der Vormundschaft.
II.
Veröffentlichung.
440.
Das Aufhören der Beistandschaft ist in einem amtlichen Blatt zu veröffentlichen,
wenn deren Anordnung veröffentlicht wurde oder die Vormundschaftsbehörde es
sonst für angezeigt erachtet.
Zweiter
Abschnitt.
Das Ende des vormundschaftlichen Amtes.
A. Handlungsunfähigkeit, Tod.
441. Das Amt des Vormundes hört mit dem Zeitpunkt auf, da er
handlungsunfähig wird oder stirbt.
B.
Entlassung, Nichtwiederwahl.
I.
Ablauf der Amtsdauer.
442.
Das Amt des Vormundes hört auf mit Ablauf der Zeit, für die er bestellt worden
ist, sofern er nicht bestätigt wird.
II.
Eintritt von Ausschließungs- oder Ablehnungsgründen.
443.
Tritt während der Vormundschaft ein Ausschließungsgrund ein, so hat der Vormund
das Amt niederzulegen.
Tritt
ein Ablehnungsgrund ein, so kann der Vormund in der Regel die Entlassung vor
Ablauf der Amtsdauer nicht verlangen.
III.
Pflicht zur Weiterführung.
444.
Der Vormund ist verpflichtet, die notwendigen Geschäfte der Vormundschaft
weiter zu führen, bis sein Nachfolger das Amt übernommen hat.
C.
Amtsenthebung.
I.
Gründe.
445.
Macht sich der Vormund einer groben Nachlässigkeit oder eines Missbrauchs
seiner amtlichen Befugnisse schuldig, begeht er eine Handlung, die ihn der
Vertrauensstellung unwürdig erscheinen lässt, oder wird er zahlungsunfähig, so
ist er von der Vormundschaftsbehörde seines Amtes zu entheben.
Genügt
er seinen vormundschaftlichen Pflichten nicht, so kann ihn die
Vormundschaftsbehörde, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, aus dem Amte
entlassen, sobald die Interessen des Bevormundeten gefährdet sind.
II.
Verfahren.
1.
Auf Antrag und von Amtes wegen.
446.
Die Amtsenthebung kann sowohl von dem Bevormundeten, der urteilsfähig ist, als
auch von jedermann, der ein Interesse hat, beantragt werden.
Wird
der Vormundschaftsbehörde auf anderem Wege ein Enthebungsgrund bekannt, so hat
sie von Amtes wegen zur Enthebung zu schreiten.
2.
Untersuchung und Bestrafung.
447.
Vor der Enthebung hat die Vormundschaftsbehörde die Umstände des Falles zu
untersuchen und den Vormund anzuhören.
Bei
geringen Unregelmäßigkeiten kann die Enthebung bloß angedroht und dem Vormund
eine Buße bis auf hundert Franken auferlegt werden.
3.
Vorläufige Maßregeln.
448.
Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Vormundschaftsbehörde den Vormund vorläufig
im Amte einstellen und nötigenfalls seine Verhaftung und die Beschlagnahme
seines Vermögens veranlassen.
4.
Weitere Maßregeln.
449.
Neben der Amtsenthebung und der Verhängung von Strafen hat die
Vormundschaftsbehörde die zur Sicherung des Bevormundeten nötigen Maßregeln zu
treffen.
5.
Beschwerde.
450.
Gegen die Verfügungen der Vormundschaftsbehörde kann die Entscheidung der
Aufsichtsbehörde angerufen werden.
Dritter
Abschnitt.
Die Folgen der Beendigung.
A. Schlussrechnung und Vermögensübergabe.
451. Geht das vormundschaftliche Amt zu Ende, so hat der Vormund
der Vormundschaftsbehörde einen Schlussbericht zu erstatten und eine
Schlussrechnung einzureichen, sowie das Vermögen zur Übergabe an den
Bevormundeten, an dessen Erben oder an den Amtsnachfolger bereit zu halten.
B.
Prüfung des Schlussberichtes und der Schlussrechnung.
452.
Der Schlussbericht und die Schlussrechnung werden durch die vormundschaftlichen
Behörden in gleicher Weise geprüft und genehmigt, wie die periodische
Berichterstattung und Rechnungsstellung.
C.
Entlassung des Vormundes.
453.
Sind der Schlussbericht und die Schlussrechnung genehmigt und das
Mündelvermögen dem Bevormundeten, dessen Erben oder dem Amtsnachfolger zur
Verfügung gestellt, so spricht die Vormundschaftsbehörde die Entlassung des
Vormundes aus.
Die
Schlussrechnung ist dem Bevormundeten, dessen Erben oder dem neuen Vormunde
zuzustellen unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der
Verantwortlichkeit.
Gleichzeitig
ist ihnen von der Entlassung des Vormundes oder von der Verweigerung der
Genehmigung der Schlussrechnung Mitteilung zu machen.
D.
Geltendmachung der Verantwortlichkeit.
I.
Ordentliche Verjährung.
454.
Die Verantwortlichkeitsklage gegenüber dem Vormund und den unmittelbar
haftbaren Mitgliedern der vormundschaftlichen Behörden verjährt mit Ablauf
eines Jahres nach Zustellung der Schlussrechnung.
Gegenüber
den Mitgliedern der vormundschaftlichen Behörden, die nicht unmittelbar haftbar
sind, sowie gegenüber den Gemeinden oder Kreisen und dem Kanton verjährt die
Klage mit Ablauf eines Jahres, nachdem sie erhoben werden konnte.
Die
Verjährung der Klage gegen die Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden,
gegen die Gemeinden oder Kreise oder den Kanton beginnt in keinem Falle vor dem
Aufhören der Vormundschaft.
II.
Außerordentliche Verjährung.
455.
Liegt ein Rechnungsfehler vor oder konnte ein Verantwortlichkeitsgrund erst
nach Beginn der ordentlichen Verjährungsfrist entdeckt werden, so verjährt die
Verantwortlichkeitsklage mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Fehler oder der
Verantwortlichkeitsgrund entdeckt worden ist, in jedem Falle aber mit Ablauf
von zehn Jahren seit Beginn der ordentlichen Verjährungsfrist.
Wird
die Verantwortlichkeitsklage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, so kann
sie auch nach Ablauf dieser Fristen noch so lange geltend gemacht werden, als
die Strafklage nicht verjährt ist.
456.
E.
Vorrecht der Ersatzforderung.
Bei
der Pfändung und im Konkurse des Vormundes oder der Mitglieder der vormundschaftlichen
Behörden hat die Ersatzforderung des Bevormundeten ein Vorrecht nach Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht.
Dritter
Teil.
Das Erbrecht.
Erste
Abteilung.
Die Erben.
Dreizehnter
Titel.
Die gesetzlichen Erben.
A.
Blutsverwandte Erben.
I.
Nachkommen.
457.
Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
Die
Kinder erben zu gleichen Teilen.
An
die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen
Graden nach Stämmen.
II.
Elterlicher Stamm.
458.
Hinterlässt
der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der
Eltern.
Vater
und Mutter erben nach Hälften.
An
die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre
Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
Fehlt
es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der
andern Seite.
III.
Großelterlicher Stamm.
459. Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des
elterlichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Großeltern.
Überleben
die Großeltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so
erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen.
An
die Stelle eines vorverstorbenen Großvaters oder einer vorverstorbenen
Großmutter treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
Ist
der Großvater oder die Großmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen
Seite vorverstorben, und fehlt es auch an Nachkommen des Vor verstorben en, so
fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite.
Fehlt
es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze
Erbschaft an die Erben der andern Seite.
IV.
Urgroßeltern.
460.
Mit dem Stamme der Großeltern hört die Erbberechtigung der Blutsverwandten auf.
Urgroßeltern
haben jedoch auf Lebenszeit die Nutznießung an dem Anteil, der den von ihnen
abstammenden Nachkommen zugefallen wäre, wenn diese den Erbfall erlebt hätten.
An
Stelle vorverstorbener Urgroßeltern erhalten auf Lebenszeit diese Nutznießung
die von ihnen abstammenden Geschwister der Großeltern des Erblassers.
V.
Außereheliche Verwandte.
461.
Die außerehelichen Blutsverwandten werden in der mütterlichen Verwandtschaft
den ehelichen im Erbrecht gleichgestellt.
In
der väterlichen Verwandtschaft besteht nur dann ein Erbrecht, wenn das
außereheliche Kind durch Anerkennung oder Urteil des Richters den Stand des
Vaters erhalten hat.
Hat
ein außerehelicher Erbe oder sein Nachkomme mit ehelichen Nachkommen seines
Vaters zu teilen, so erhält der außereheliche Erbe oder sein Nachkomme je nur
halb so viel, als einem ehelichen Kinde oder seinen Nachkommen zufällt.
B.
Überlebender Ehegatte.
I.
Erbanspruch.
462.
Der überlebende Ehegatte erhält, wenn der Erblasser Nachkommen hinterlässt,
nach seiner Wahl entweder die Hälfte der Erbschaft zu Nutznießung oder den
Vierteil zu Eigentum.
Neben
Erben des elterlichen Stammes erhält er einen Vierteil zu Eigentum und drei
Vierteile zu Nutznießung, neben Erben des großelterlichen Stammes die Hälfte zu
Eigentum und die andere Hälfte zu Nutznießung und, wenn auch keine Erben des
großelterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft zu Eigentum.
II.
Umwandlung und Sicherstellung.
463.
Der überlebende Ehegatte kann, wo ihm die Nutznießung zusteht, an ihrer Stelle
jederzeit eine jährliche Rente von entsprechender Höhe verlangen.
Hat
eine solche Umwandlung stattgefunden, so kann der Ehegatte bei Gefährdung
seiner Ansprüche von seinen Miterben Sicherstellung verlangen.
III.
Sicherstellung der Miterben.
464.
Der überlebende Ehegatte hat den Miterben im Falle der Wiederverheiratung,
sowie bei Gefährdung ihres Eigentums auf ihr Begehren Sicherheit zu leisten.
C.
Angenommene Kinder.
465.
Das angenommene Kind und seine Nachkommen haben zum Annehmenden das gleiche
Erbrecht, wie die ehelichen Nachkommen.
Der
Annehmende und seine Blutsverwandten haben kein Erbrecht gegenüber dem
angenommenen Kinde.
D. Gemeinwesen.
466. Hinterlässt der Erblasser keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft unter
Vorbehalt der Nutznießungsrechte der Urgroßeltern und der Geschwister der Großeltern
an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an
die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet
wird.
Vierzehnter
Titel.
Die
Verfügungen von Todes wegen.
Erster
Abschnitt.
Die
Verfügungsfähigkeit.
A.
Letztwillige Verfügung.
467.
Wer urteilsfähig ist und das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat, ist
befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein
Vermögen.
letztwillig
zu verfügen.
B.
Erbvertrag.
468.
Zur Abschließung eines Erbvertrages bedarf der Erblasser der Mündigkeit.
C.
Mangelhafter Wille.
469.
Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger
Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
Sie
erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist
aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat
oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
Enthält
eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in bezug auf Personen oder Sachen, und
lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so
ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.
Zweiter
Abschnitt.
Die Verfügungsfreiheit.
A. Verfügbarer Teil.
I. Umfang der Verfügungsbefugnis.
470. Wer Nachkommen, Eltern oder Geschwister oder den Ehegatten
als seine nächsten Erben hinterlässt, ist befugt, bis zu deren Pflichtteil über
sein Vermögen von Todes wegen.
zu
verfügen.
Wer
keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes
wegen verfügen.
II.
Pflichtteil.
471.
Der Pflichtteil beträgt:
1.
für einen Nachkommen drei Vierteile des gesetzlichen Erbanspruches,
2.
für jedes der Eltern die Hälfte,
3.
für jedes der Geschwister einen Vierteil,
4.
für den überlebenden Ehegatten den ganzen Anspruch zu Eigentum, wenn neben ihm
gesetzliche Erben vorhanden sind, und die Hälfte, wenn er einziger gesetzlicher
Erbe ist.
III.
Vorbehalt kantonalen Rechtes.
472.
Die Kantone sind befugt, für die Beerbung ihrer Angehörigen, die in ihrem
Gebiete den letzten Wohnsitz gehabt haben, den Pflichtteilsanspruch der
Geschwister entweder aufzuheben oder ihn auf die Nachkommen der Geschwister
auszudehnen.
IV.
Begünstigung des Ehegatten.
473.
Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen
gegenüber gemeinsamen Nachkommen die Nutznießung an dem ganzen ihnen
zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.
Diese
Nutznießung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben den gemeinsamen
Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts.
Im
Falle der Wiederverheiratung verliert jedoch der überlebende Ehegatte die
Hälfte dieser Nutznießung.
V.
Berechnung des verfügbaren Teils.
1.
Schuldenabzug.
474.
Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des
Todes des Erblassers.
Bei
der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das
Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme, sowie die Ansprüche der Hausgenossen
auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen.
2.
Zuwendungen unter Lebenden.
475.
Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als
sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.
3.
Versicherungsansprüche.
476.
Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch mit
Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zu gunsten eines Dritten
begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten
übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruches im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen gerechnet.
B.
Enterbung.
I.
Gründe.
477.
Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den
Pflichtteil zu entziehen:
1.
wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person
ein schweres Verbrechen begangen hat,
2.
wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm
obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
II.
Wirkung.
478.
Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Herabsetzungsklage
geltend machen.
Der
Anteil des Enterbten fällt, sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat, an
die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht
erlebt hätte.
Die
Nachkommen des Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Enterbte
den Erbfall nicht erlebt hätte.
III.
Beweislast.
479.
Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in
seiner Verfügung angegeben hat.
Ficht
der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der
Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu
beweisen.
Kann
dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht
angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit
dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die
Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.
IV.
Enterbung eines Zahlungsunfähigen.
480.
Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der
Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den
vorhandenen und später geborenen Kindern desselben zuwendet.
Diese
Enterbung fällt jedoch auf Begehren des Enterbten dahin, wenn bei der Eröffnung
des Erbganges Verlustscheine nicht mehr bestehen, oder wenn deren Gesamtbetrag.
einen
Vierteil des Erbteils nicht übersteigt.
Dritter
Abschnitt.
Die
Verfügungsarten.
A.
Im allgemeinen.
481.
Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit
letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
Der
Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.
B.
Auflagen und Bedingungen.
482.
Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen, deren
Vollziehung, sobald die Verfügung zur Ausführung gelangt ist, jedermann
verlangen darf, der an ihnen ein Interesse hat.
Unsittliche
oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen machen die Verfügung ungültig.
Sind
sie lediglich für andere Personen lästig, oder sind sie unsinnig, so werden sie
als nicht vorhanden betrachtet.
C.
Erbeinsetzung.
483.
Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder
mehrere Erben einsetzen.
Als
Erbeinsetzung ist jede Verfügung zu betrachten, nach der ein Bedachter die
Erbschaft insgesamt oder zu einem Bruchteil erhalten soll.
D.
Vermächtnis.
I.
Inhalt.
484.
Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen
Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.
Er
kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutznießung an der Erbschaft im
ganzen oder zu einem Teile vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer
beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von
Verbindlichkeiten zu befreien.
Vermacht
der Erblasser eine bestimmte Sache, so wird der Beschwerte, wenn sich diese in
der Erbschaft nicht vorfindet und kein anderer Wille des Erblassers aus der
Verfügung ersichtlich ist, nicht verpflichtet.
II.
Verpflichtung des Beschwerten.
485.
Die Sache ist dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaffenheit, mit
Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszuliefern, wie sie sich zur Zeit
der Eröffnung des Erbganges vorfindet.
Für
Aufwendungen, die er seit der Eröffnung des Erbganges auf die Sache gemacht
hat, sowie für Verschlechterungen, die seither eingetreten sind, steht er in
den Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag.
III.
Verhältnis zur Erbschaft.
486.
Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft oder der Zuwendung an
den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann ihre verhältnismäßige
Herabsetzung verlangt werden. Erleben die Beschwerten den Tod des Erblassers
nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder erklären sie die Ausschlagung, so
bleiben die Vermächtnisse gleichwohl in Kraft.
Hat
der Erblasser ein Vermächtnis zu gunsten eines der gesetzlichen oder
eingesetzten Erben aufgestellt, so kann dieser es auch dann beanspruchen, wenn
er die Erbschaft ausschlägt.
E.
Ersatzverfügung.
487.
Der Erblasser kann in seiner Verfügung eine oder mehrere Personen bezeichnen,
denen die Erbschaft oder das Vermächtnis für den Fall des Vorabsterbens oder
der Ausschlagung des Erben oder Vermächtnisnehmers zufallen soll.
F.
Nacherbeneinsetzung.
I.
Bezeichnung des Nacherben.
488.
Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als
Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
Dem
Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.
Die
gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.
II.
Zeitpunkt der Auslieferung.
489.
Als Zeitpunkt der Auslieferung ist, wenn die Verfügung es nicht anders
bestimmt, der Tod des Vorerben zu betrachten.
Wird
ein anderer Zeitpunkt genannt, und ist dieser zur Zeit des Todes des Vorerben
noch nicht eingetreten, so geht die Erbschaft gegen Sicherstellung auf die
Erben des Vorerben über.
Kann
der Zeitpunkt aus irgend einem Grunde nicht mehr eintreten, so fällt die
Erbschaft vorbehaltlos an die Erben des Vorerben.
III.
Sicherungsmittel.
490.
In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme
eines Inventars anzuordnen.
Die
Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben erfolgt, sofern ihn der Erblasser
nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat, nur gegen Sicherstellung,
die bei Grundstücken durch Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch
geleistet werden kann.
Vermag
der Vorerbe diese Sicherstellung nicht zu leisten, oder gefährdet er die
Anwartschaft des Nacherben, so ist die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.
IV.
Rechtsstellung.
1.
Des Vorerben.
491.
Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe.
Er
wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung.
2.
Des Nacherben.
492.
Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, wenn er den für die
Auslieferung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat.
Erlebt
er diesen Zeitpunkt nicht, so verbleibt die Erbschaft, wenn der Erblasser nicht
anders verfügt hat, dem Vorerben.
Erlebt
der Vorerbe den Tod des Erblassers nicht, oder ist er erbunwürdig, oder schlägt
er die Erbschaft aus, so fällt sie an den Nacherben.
G.
Stiftungen.
493.
Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder
teilweise für irgend einen Zweck als Stiftung zu widmen.
Die
Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften
entspricht.
H.
Erbverträge.
I.
Erbeinsetzungs(vertrag) u(nd) Vermächtnisvertrag.
494.
Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem Andern gegenüber verpflichten,
ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen.
Er
kann über sein Vermögen frei verfügen.
Verfügungen
von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem
Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung.
II.
Erbverzicht.
1.
Bedeutung.
495.
Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf
abschließen.
Der
Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe außer Betracht.
Wo
der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber
den Nachkommen des Verzichtenden.
2.
Lediger Anfall.
496.
Sind im Erbvertrag bestimmte Erben an Stelle des Verzichtenden eingesetzt, so
fällt der Verzicht dahin, wenn diese die Erbschaft aus irgend einem Grunde
nicht erwerben.
Ist
der Verzicht zu gunsten von Miterben erfolgt, so wird vermutet, dass er nur
gegenüber den Erben des Stammes, der sich vom nächsten ihnen gemeinsamen
Vorfahren ableitet, ausgesprochen sei und gegenüber entfernteren Erben nicht
bestehe.
3.
Rechte der Erbschaftsgläubiger.
497.
Ist der Erblasser zur Zeit der Eröffnung des Erbganges zahlungsunfähig, und
werden seine Gläubiger von den Erben nicht befriedigt, so können der
Verzichtende und seine Erben insoweit in Anspruch genommen werden, als sie für
den Erbverzicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers
aus dessen Vermögen eine Gegenleistung erhalten haben und hieraus zur Zeit des
Erbganges noch bereichert sind.
Vierter
Abschnitt.
Die
Verfügungsformen.
A. Letztwillige Verfügungen.
I. Errichtung.
1. Im allgemeinen.
498. Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit
öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung
errichten.
2.
Öffentliche Verfügung.
a.
Errichtungsform.
499.
Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen
vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem
Recht mit diesen Geschäften betraut sind.
b.
Mitwirkung des Beamten.
500.
Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die
Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.
Die
Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.
Der
Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls.
zu
unterschreiben.
c.
Mitwirkung der Zeugen.
501.
Der Erblasser hat unmittelbar nach der Datierung und Unterzeichnung den zwei
Zeugen in Gegenwart des Beamten zu erklären, dass er die Urkunde gelesen habe
und dass sie seine letztwillige Verfügung enthalte.
Die
Zeugen haben auf der Urkunde mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass der
Erblasser vor ihnen diese Erklärung abgegeben und dass er sich nach ihrer
Wahrnehmung dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden habe. Es ist
nicht erforderlich, dass die Zeugen vom Inhalt, der Urkunde Kenntnis erhalten.
d.
Errichtung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers.
502.
Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie
ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat
daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.
Die
Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre
Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer
Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser
vom Beamten vorgelesen worden sei.
e. Mitwirkende Personen.
503.
Personen, die nicht handlungsfähig sind, die sich infolge eines
strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte
befinden, oder die des Schreibens und Lesens unkundig sind, sowie die
Blutsverwandten in gerader Linie und Geschwister des Erblassers und deren
Ehegatten und der Ehegatte des Erblassers selbst können bei der Errichtung der
öffentlichen Verfügung weder als beurkundender Beamter noch als Zeugen
mitwirken.
Der
beurkundende Beamte und die Zeugen, sowie die Blutsverwandten in gerader Linie
und die Geschwister oder Ehegatten dieser Personen dürfen in der Verfügung
nicht bedacht werden.
f.
Aufbewahrung der Urkunde.
504.
Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die mit der Beurkundung betrauten
Beamten die Verfügungen im Original oder in einer Abschrift entweder selbst
aufbewahren oder einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben.
3.
Eigenhändige Verfügung.
505.
Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu
Ende mit Einschluss der Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung von
Hand niederzuschreiben, sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.
Die
Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen
einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.
4.
Mündliche Verfügung.
a.
Verfügung.
506.
Ist der Erblasser infolge außerordentlicher Umstände. wie nahe Todesgefahr,
Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse, verhindert, sich einer der
andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche
letztwillige Verfügung zu errichten.
Zu
diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie
zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen.
Für
die Zeugen gelten die gleichen Ausschließungsvorschriften wie bei der
öffentlichen Verfügung.
b.
Beurkundung.
507.
Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort,
Jahr, Monat und Tag der.
Errichtung
in Schrift zu verfassen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit
der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustande der Verfügungsfähigkeit
unter den obwaltenden besonderen Umständen diesen seinen letzten Willen
mitgeteilt habe, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen.
Die
beiden Zeugen können statt dessen die Verfügung mit der gleichen Erklärung bei
einer Gerichtsbehörde zu Protokoll geben.
Errichtet
der Erblasser die mündliche Verfügung im.
Militärdienst,
so kann ein Offizier mit Hauptmanns- oder.
höherem
Rang die Gerichtsbehörde ersetzen.
c.
Verlust der Gültigkeit.
508.
Wird es dem Erblasser nachträglich möglich, sich einer der andern
Verfügungsformen zu bedienen, so verliert nach vierzehn Tagen, von diesem
Zeitpunkt an gerechnet, die mündliche Verfügung ihre Gültigkeit.
II.
Widerruf und Vernichtung.
1.
Widerruf.
509.
Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen
widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
Der
Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.
2.
Vernichtung.
510.
Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die
Urkunde vernichtet.
Wird
die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden Anderer vernichtet, so verliert
die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre
Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden
kann.
3.
Spätere Verfügung.
511.
Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher
errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der frühern
Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren bloße Ergänzung darstellt.
Ebenso
wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben,
dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener
nicht vereinbar ist.
B.
Erbverträge.
I.
Errichtung.
512.
Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen
letztwilligen Verfügung.
Die
Vertragschließenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und
die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben.
II.
Aufhebung.
1.
Unter Lebenden.
a.
Durch Vertrag und letztwillige Verfügung.
513.
Der Erbvertrag kann von den Vertragschließenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft
aufgehoben werden.
Der
Erblasser kann einseitig einen Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag
aufheben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach dem Abschluss des Vertrages dem
Erblasser gegenüber eines Verhaltens schuldig macht, das einen Enterbungsgrund
darstellt.
Die
einseitige Aufhebung hat in einer der Formen zu erfolgen, die für die
Errichtung der letztwilligen Verfügungen vorgeschrieben sind.
d.
Durch Rücktritt vom Vertrag.
514.
Wer auf Grund eines Erbvertrages Leistungen unter Lebenden zu fordern hat,
kann, wenn sie nicht vertragsgemäß erfüllt oder sichergestellt werden, nach den
Bestimmungen des Obligationenrechtes den Rücktritt erklären.
2.
Vorversterben des Erben.
515.
Erlebt der Erbe oder Vermächtnisnehmer den Tod des Erblassers nicht, so fällt
der Vertrag dahin.
Ist
der Erblasser zur Zeit des Todes des Erben aus dem Vertrage bereichert, so
können die Erben des Verstorbenen, wenn es nicht anders bestimmt ist, diese
Bereicherung herausverlangen.
C.
Verfügungsbeschränkung.
516.
Tritt für den Erblasser nach Errichtung einer Verfügung von Todes wegen eine
Beschränkung der Verfügungsfreiheit ein, so
wird die Verfügung nicht aufgehoben, wohl aber der Herabsetzungsklage
unterstellt.
Fünfter
Abschnitt.
Die Willensvollstrecker.
A. Erteilung des Auftrages.
517. Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine
oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens
beauftragen.
Dieser
Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen
vierzehn Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des
Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.
Sie
haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
B.
Inhalt des Auftrages.
518.
Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in
den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
Sie
haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als
beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen,
die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser
getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
Sind
mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter
Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
Sechster
Abschnitt.
Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen.
A. Ungültigkeitsklage.
I. Bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen,
Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit.
519. Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für
ungültig erklärt:
1.
wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht
verfügungsfähig war,
2.
wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist,
3.
wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung.
unsittlich
oder rechtswidrig ist.
Die
Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder
Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt
werde.
II.
Bei Formmangel.
520.
Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für
ungültig erklärt.
Liegt
die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren
Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für
ungültig erklärt.
Für
das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der
Verfügungsunfähigkeit.
III.
Verjährung.
521.
Die Ungültigkeitsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an
gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis
erhalten hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der
Eröffnung der Verfügung an gerechnet.
Gegenüber
einem bösgläubigen Bedachten verjährt sie im Falle der Verfügungsunfähigkeit
des Erblassers oder der Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit unter allen
Umständen erst mit dem Ablauf von dreißig Jahren.
Einredeweise
kann die Ungültigkeit einer Verfügung.
jederzeit
geltend gemacht werden.
B.
Herabsetzungsklage.
I.
Voraussetzungen.
1.
Im allgemeinen.
522.
Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben,
die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der
Verfügung auf das erlaubte Maß verlangen.
Enthält
die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie,
wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, als
bloße Teilungsvorschriften aufzufassen.
2.
Begünstigung der Pflichtteilsberechtigten.
523.
Enthält eine Verfügung von Todes wegen Zuwendungen an mehrere
pflichtteilsberechtigte Erben im Sinne einer Begünstigung, so findet bei
Überschreitung der Verfügungsbefugnis unter den Miterben eine Herabsetzung im
Verhältnis der Beträge statt, die ihnen über ihren Pflichtteil hinaus
zugewendet sind.
3.
Rechte der Gläubiger.
524.
Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger, die zur Zeit des
Erbganges Verlustscheine besitzen, können, wenn der Erblasser den verfügbaren
Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung
hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt, innerhalb der dem Erben gegebenen
Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist.
Die
gleiche Befugnis besteht auch gegenüber einer Enterbung, die der Enterbte nicht
anficht.
II.
Wirkung.
1.
Herabsetzung im allgemeinen.
525.
Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben und Bedachten im gleichen
Verhältnis, soweit nicht aus der Verfügung ein anderer Wille des Erblassers
ersichtlich ist.
Wird
die Zuwendung an einen Bedachten, der zugleich mit Vermächtnissen beschwert
ist, herabgesetzt, so kann er unter dem gleichen Vorbehalt verlangen, dass auch
diese Vermächtnisse verhältnismäßig herabgesetzt werden.
2.
Vermächtnis einer einzelnen Sache.
526.
Gelangt das Vermächtnis einer einzelnen Sache, die ohne Schädigung ihres Wertes
nicht geteilt werden kann, zur Herabsetzung, so kann der Bedachte entweder
gegen Vergütung des Mehrbetrages die Sache selbst oder anstatt der Sache den
verfügbaren Betrag beanspruchen.
3.
Bei Verfügungen unter Lebenden.
a.
Fälle.
527.
Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1.
die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder
Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind,
2.
die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge,
3.
die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während
der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der
üblichen Gelegenheitsgeschenke,
4.
die Entäußerung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der
Umgehung der Verfugungsbeschränkung vorgenommen hat.
b.
Rückleistung.
528.
Wer sich in gutem Glauben befindet, ist zu Rückleistungen nur insoweit
verbunden, als er zur Zeit des Erbganges aus dem Rechtsgeschäfte mit dem
Erblasser noch bereichert ist.
Muss
sich der durch Erbvertrag Bedachte eine Herabsetzung gefallen lassen, so ist er
befugt, von der dem Erblasser gemachten Gegenleistung einen entsprechenden
Betrag zurückzufordern.
4.
Versicherungsansprüche.
529.
Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, die durch Verfügung unter
Lebenden oder von Todes wegen zu gunsten eines Dritten begründet oder bei
Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden
sind, unterliegen der Herabsetzung mit ihrem Rückkaufswert.
5.
Bei Nutznießung und Renten.
530.
Hat der Erblasser seine Erbschaft mit Nutznießungsansprüchen und Renten derart
beschwert, dass deren Kapitalwert nach der mutmaßlichen Dauer der
Leistungspflicht den verfügbaren Teil der Erbschaft übersteigt, so können die
Erben entweder eine verhältnismäßige Herabsetzung der Ansprüche oder, unter
Überlassung des verfügbaren Teiles der Erbschaft an die Bedachten, deren
Ablösung verlangen.
6.
Bei Nacherbeneinsetzung.
531.
Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben im
Umfange des Pflichtteils ungültig.
III.
Durchführung.
532.
Der Herabsetzung unterliegen in erster Linie die Verfügungen von Todes wegen
und sodann die Zuwendungen unter Lebenden, und zwar diese in der Weise, dass
die spätern vor den frühern herabgesetzt werden, bis der Pflichtteil
hergestellt ist.
IV.
Verjährung.
533.
Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an
gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten
haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen
Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber
vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.
Ist
durch Ungültigerklärung einer spätern Verfügung eine frühere gültig geworden,
so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.
Einrede
weise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.
Siebenter
Abschnitt.
Klagen aus Erbverträgen.
A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des
Erblassers.
534. Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei Lebzeiten auf den
Vertragserben, so kann dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen lassen.
Hat
der Erblasser nicht alles Vermögen übertragen oder nach der Übertragung
Vermögen erworben, so bezieht sich der Vertrag unter Vorbehalt einer andern
Anordnung nur auf das übertragene Vermögen.
Soweit
die Übergabe bei Lebzeiten stattgefunden hat, gehen Rechte und Pflichten aus
dem Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung auf die Erben des
eingesetzten Erben über.
B.
Ausgleichung beim Erbverzicht.
I.
Herabsetzung.
535.
Hat der Erblasser dem verzichtenden Erben bei Lebzeiten Leistungen gemacht, die
den verfügbaren Teil seiner Erbschaft übersteigen, so können die Miterben die
Herabsetzung verlangen.
Der
Herabsetzung unterliegt die Verfügung jedoch nur für den Betrag, um den sie den
Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt.
Die
Anrechnung der Leistungen erfolgt nach den gleichen Vorschriften wie bei der
Ausgleichung.
II.
Rückleistung.
536.
Wird der Verzichtende auf Grund der Herabsetzung zu einer Rückleistung an die
Erbschaft verpflichtet, so hat er die Wahl, entweder diese Rückleistung auf
sich zu nehmen oder die ganze Leistung in die Teilung einzuwerfen und an dieser
teilzunehmen, als ob er nicht verzichtet hätte.
Zweite
Abteilung.
Der
Erbgang.
Fünfzehnter
Titel.
Die Eröffnung des Erbganges.
A.
Voraussetzung auf Seiten des Erblassers.
537.
Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet.
Insoweit
den Zuwendungen und Teilungen, die bei Lebzeiten des Erblassers erfolgt sind,
erbrechtliche Bedeutung zukommt, werden sie nach dem Stande der Erbschaft
berücksichtigt, wie er beim Tode des Erblassers vorhanden ist.
B.
Ort der Eröffnung und Gerichtsstand.
538.
Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten
Wohnsitze des Erblassers.
Die
Klagen auf Ungültigerklärung oder Herabsetzung einer Verfügung des Erblassers,
sowie auf Herausgabe oder Teilung der Erbschaft sind beim Richter dieses
Wohnsitzes anzubringen.
C.
Voraussetzung auf Seiten des Erben.
I.
Fähigkeit.
1.
Rechtsfähigkeit.
539.
Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu
erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist.
Zuwendungen
mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen insgesamt werden, wenn dieser
das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, von allen Zugehörigen unter der vom
Erblasser aufgestellten Zweckbestimmung erworben oder gelten, wo dieses nicht
angeht, als Stiftung.
2.
Erbunwürdigkeit.
a. Gründe.
540.
Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgend etwas zu
erwerben, ist:
1.
wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder
herbeizuführen versucht hat,
2.
wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender
Verfügungsunfähigkeit gebracht hat,
3.
wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran
verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen,
4.
wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter
Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten,
beseitigt oder ungültig gemacht hat.
Durch
Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.
b. Wirkung auf Nachkommen.
541. Die Unfähigkeit besteht nur für den Unwürdigen selbst.
Seine
Nachkommen beerben den Erblasser, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre.
II.
Erleben des Erbganges.
1.
Als Erbe.
542.
Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem
Zustand erleben.
Stirbt
ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der
Erbschaft auf seine Erben.
2. Als Vermächtnisnehmer.
543.
Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Anspruch auf das Vermächtnis, wenn er den
Erbgang in erbfähigem Zustand erlebt hat.
Stirbt
er vor dem Erblasser, so fällt sein Vermächtnis, wenn kein anderer Wille aus
der Verfügung nachgewiesen werden kann, zu gunsten desjenigen weg, der zur
Ausrichtung verpflichtet gewesen wäre.
3.
Das Kind vor der Geburt.
544.
Das Kind ist vom Zeitpunkt der Empfängnis an unter dem Vorbehalt erbfähig, dass
es lebendig geboren wird.
Wird
es tot geboren, so fällt es für den Erbgang außer Betracht.
4.
Nacherben.
545.
Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnisses kann die
Erbschaft oder eine Erbschaftssache einer Person zugewendet werden, die zur
Zeit des Erbfalles noch nicht lebt.
Ist
kein Vorerbe genannt, so gelten die gesetzlichen Erben als Vorerben.
D.
Verschollenheit.
I.
Beerbung eines Verschollenen.
1.
Erbgang gegen Sicherstellung.
546.
Wird jemand für verschollen erklärt, so haben die Erben oder Bedachten vor der
Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des Vermögens an besser Berechtigte
oder an den Verschollenen selbst Sicherheit zu leisten.
Diese
Sicherheit ist im Falle des Verschwindens in hoher Todesgefahr auf fünf Jahre
und im Falle der nachrichtlosen Abwesenheit auf fünfzehn Jahre zu leisten, in
keinem Falle aber länger als bis zu dem Tage, an dem der Verschollene hundert
Jahre alt wäre.
Die
fünf Jahre werden vom Zeitpunkte der Auslieferung der Erbschaft und die fünfzehn
Jahre von der letzten Nachricht an gerechnet.
2.
Aufhebung der Verschollenheit und Rückerstattung.
547.
Kehrt der Verschollene zurück, oder machen besser Berechtigte ihre Ansprüche
geltend, so haben die Eingewiesenen die Erbschaft nach den Besitzesregeln
herauszugeben.
Den
besser Berechtigten haften sie, wenn sie in gutem Glauben sind, nur während der
Frist der Erbschaftsklage.
II.
Erbrecht des Verschollenen.
548.
Kann für den Zeitpunkt des Erbganges Leben oder Tod eines Erben nicht
nachgewiesen werden, weil dieser verschwunden ist, so wird sein Anteil unter
amtliche Verwaltung gestellt.
Die
Personen, denen bei Nichtvorhandensein des Verschwundenen sein Erbteil
zugefallen wäre, haben das Recht, ein Jahr seit dem Verschwinden in hoher
Todesgefahr oder fünf Jahre seit der letzten Nachricht über den Verschwundenen
beim Richter um die Verschollenerklärung und, nachdem diese erfolgt ist, um die
Aushändigung des Anteils nachzusuchen.
Die
Auslieferung des Anteils erfolgt nach den Vorschriften über die Auslieferung an
die Erben eines Verschollenen.
III.
Verhältnis der beiden Fälle zu einander.
549.
Haben die Erben des Verschollenen die Einweisung in sein Vermögen bereits
erwirkt, so können sich seine Miterben, wenn ihm eine Erbschaft anfällt,
hierauf berufen und die angefallenen Vermögenswerte herausverlangen, ohne dass
es einer neuen Verschollenerklärung bedarf.
Ebenso
können die Erben des Verschollenen sich auf die Verschollenerklärung berufen,
die von seinen Miterben erwirkt worden ist.
IV.
Verfahren von Amtes wegen.
550.
Stand das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwundenen während zehn Jahren in
amtlicher Verwaltung, Amtes wegen, oder hätte dieser ein Alter von hundert
Jahren erreicht, so wird auf Verlangen der zuständigen Behörde die
Verschollenerklärung von Amtes wegen durchgeführt.
Melden
sich alsdann innerhalb der Auskündungsfrist keine Berechtigten, so fallen die
Vermögenswerte an das erbberechtigte Gemeinwesen oder, wenn der Verschollene
niemals in der Schweiz gewohnt hat, an den Heimatkanton.
Gegenüber
dem Verschollenen selbst und den besser Berechtigten besteht die gleiche
Pflicht zur Rückerstattung wie für die eingewiesenen Erben.
Sechzehnter
Titel.
Die Wirkungen des Erbganges.
Erster
Abschnitt.
Die Sicherungsmaßregeln.
A.
Im allgemeinen.
551.
Die zuständige Behörde am letzten Wohnsitze des Erblassers hat von Amtes wegen
die zur Sicherung des Erbganges nötigen Maßregeln zu treffen.
Solche
Maßregeln sind insbesondere in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen die
Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der
Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen.
Ist
ein Erblasser nicht an seinem Wohnsitze gestorben, so macht die Behörde des
Sterbeortes derjenigen des Wohnortes hievon Mitteilung und trifft die nötigen
Maßregeln zur Sicherung der Vermögenswerte, die der Erblasser am Orte des Todes
hinterlassen hat.
B
Siegelung der Erbschaft.
552.
Die Siegelung der Erbschaft wird in den Fällen angeordnet, für die das
kantonale Recht sie vorsieht.
C.
Inventar.
553.
Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet:
1.
wenn ein Erbe zu bevormunden ist oder unter Vormundschaft steht,
2.
wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist,
3.
wenn einer der Erben sie verlangt.
Sie
erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel
binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.
Die
Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere
Fälle vorgeschrieben werden.
D.
Erbschaftsverwaltung.
I.
Im allgemeinen.
554.
Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1.
wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine
Interessen erfordern,
2.
wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das
Vorhandensein eines Erben ungewiss ist,
3.
wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind,
4.
wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht. Hat der Erblasser einen
Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.
Stirbt
eine bevormundete Person, so liegt, wenn keine andere Anordnung getroffen wird,
die Erbschaftsverwaltung dem Vormunde ob.
II.
Bei unbekannten Erben.
555. Ist die Behörde im Ungewissen, ob der Erblasser Erben
hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, so sind die
Berechtigten in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen
Jahresfrist zum Erbgange zu melden.
Erfolgt
während dieser Frist keine Anmeldung und sind der Behörde keine Erben bekannt,
so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der Erbschaftsklage an das erbberechtigte
Gemeinwesen.
E.
Eröffnung der letztwilligen Verfügung.
I.
Pflicht zur Einlieferung.
556. Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige
Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch
dann, wenn sie als ungültig erachtet wird.
Der
Beamte, bei dem die Verfügung protokolliert oder hinterlegt ist, sowie
jedermann, der eine Verfügung in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des
Erblassers vorgefunden hat, ist bei persönlicher. Verantwortlichkeit verbunden,
dieser Pflicht nachzukommen, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis
erhalten hat.
Nach
der Einlieferung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten,
entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder
die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.
II. Eröffnung.
557. Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach
der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.
Zu
der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind,
vorgeladen.
Hinterlässt
der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde
einzuliefern und von ihr zu eröffnen.
III.
Mitteilung an die Beteiligten.
558.
Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten auf Kosten der Erbschaft eine
Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht.
An
Bedachte unbekannten Aufenthalts erfolgt die Mitteilung durch eine angemessene
öffentliche Auskündung.
IV.
Auslieferung der Erbschaft.
559.
Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den
eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer frühem
Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf
ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie
unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben
anerkannt seien.
Zugleich
wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft
auszuliefern.
Zweiter
Abschnitt.
Der Erwerb der Erbschaft.
A. Erwerb.
I. Erben.
560. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des
Erblassers kraft Gesetzes.
Mit
Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die.
Forderungen,
das Eigentum, die beschränkten dinglichen.
Rechte
und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf.
sie
über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen.
Schulden
der Erben.
Der
Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des
Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die
Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
II.
Nutznießungsberechtigte.
561.
Die gesetzliche Nutznießung des überlebenden Ehegatten, sowie der Urgroßeltern
und der Geschwister der Großeltern ist nach den für die Vermächtnisse
aufgestellten Grundsätzen zu behandeln.
Die
Nutznießung erhält jedoch mit der Eröffnung des Erbganges dingliche Wirkung,
soweit sie den Gläubigern des Erblassers gegenüber bestehen kann.
III.
Vermächtnisnehmer.
1.
Erwerb.
562.
Die Vermächtnisnehmer haben gegen die Beschwerten oder, wenn solche nicht
besonders genannt sind, gegen die gesetzlichen oder eingesetzten Erben einen
persönlichen Anspruch.
Wenn
aus der Verfügung nichts anderes hervorgeht, so wird der Anspruch fällig,
sobald der Beschwerte die Erbschaft, angenommen hat oder sie nicht mehr
ausschlagen kann.
Kommen
die Erben ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sie zur Auslieferung der
vermachten Erbschaftssachen, oder wenn irgend eine Handlung den Gegenstand der
Verfügung bildet, zu Schadenersatz angehalten werden.
2.
Gegenstand.
563.
Ist dem Bedachten eine Nutznießung oder eine Rente oder eine andere zeitlich
wiederkehrende Leistung vermacht, so bestimmt sich sein Anspruch, wo es nicht
anders angeordnet ist, nach den Vorschriften des Sachen- und
Obligationenrechtes.
Ist
ein Versicherungsanspruch auf den Tod des Erblassers vermacht, so kann ihn der
Bedachte unmittelbar geltend machen.
3.
Verhältnis von Gläubiger und Vermächtnisnehmer.
564.
Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren Ansprüchen den Vermächtnisnehmern
vor.
Die
Gläubiger des Erben stehen, wenn dieser die Erbschaft vorbehaltlos erworben
hat, den Gläubigern des Erblassers gleich.
4.
Herabsetzung.
565.
Zahlen die Erben nach Ausrichtung der Vermächtnisse Erbschaftsschulden, von
denen sie vorher keine Kenntnis hatten, so sind sie befugt, die
Vermächtnisnehmer insoweit zu einer verhältnismäßigen Rückleistung anzuhalten,
als sie die Herabsetzung der Vermächtnisse hätten beanspruchen können.
Die
Vermächtnisnehmer können jedoch höchstens im Umfange der zur Zeit der
Rückforderung noch vorhandenen Bereicherung in Anspruch genommen werden.
B.
Ausschlagung.
I.
Erklärung.
1.
Befugnis.
566.
Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft,
die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
Ist
die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt
oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
2.
Befristung.
a. Im allgemeinen.
567.
Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
Sie
beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später
von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod
des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem
Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers
zugekommen ist.
b. Bei Inventaraufnahme.
568.
Ist ein Inventar als Sicherungsmaßregel aufgenommen so beginnt die Frist zur
Ausschlagung für alle Erben mit dem Tage, an dem die Behörde ihnen von dem
Abschlusse des Inventars Kenntnis gegeben hat.
3.
Übergang der Ausschlagungsbefugnis.
569.
Stirbt ein Erbe vor der Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft, so geht die
Befugnis zur Ausschlagung auf seine Erben über.
Die
Frist zur Ausschlagung beginnt für diese Erben mit dem Zeitpunkte, da sie von
dem Anfall der Erbschaft an ihren Erblasser Kenntnis erhalten, und endigt
frühestens mit dem Ablauf der Frist, die ihnen gegenüber ihrem eignen Erblasser
für die Ausschlagung gegeben ist.
Schlagen
die Erben aus und gelangt die Erbschaft an andere Erben, die vorher nicht
berechtigt waren, so beginnt für diese die Frist mit dem Zeitpunkte, da sie von
der Ausschlagung Kenntnis erhalten haben.
4.
Form.
570.
Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder
schriftlich zu erklären.
Sie
muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
Die
Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.
II.
Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis.
571.
Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat
er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
Hat
ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft
eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die bloße Verwaltung
der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert
waren, oder hat er Erbschaftssachen sich.
angeeignet
oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
III.
Ausschlagung eines Miterben.
572.
Hinterlässt der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen und schlägt einer
unter mehreren Erben die Erbschaft aus, so vererbt sich sein Anteil, wie wenn
er den Erbfall nicht erlebt hätte.
Hinterlässt
der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, so gelangt der Anteil, den ein
eingesetzter Erbe ausschlägt, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der
Verfügung ersichtlich ist, an dessen nächsten gesetzlichen Erben.
IV.
Ausschlagung aller nächsten Erben.
1.
Im allgemeinen.
573.
Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so
gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.
Ergibt
sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird
dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden
hätte.
2.
Befugnis des überlebenden Ehegatten.
574.
Haben die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen, so wird der überlebende
Ehegatte von der Behörde hievon in Kenntnis gesetzt und kann binnen Monatsfrist
die Annahme erklären.
3.
Ausschlagung zu gunsten nachfolgender Erben.
575.
Die Erben können bei der Ausschlagung verlangen, dass die auf sie folgenden
Erben noch angefragt werden, bevor die Erbschaft liquidiert wird.
In
diesem Falle ist seitens der Behörde den folgenden Erben von der Ausschlagung
der vorgehenden Kenntnis zu geben, und wenn darauf jene Erben nicht binnen
Monatsfrist die Annahme der Erbschaft erklären, so ist sie auch von ihnen
ausgeschlagen.
V.
Fristverlängerung.
576.
Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den
eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist
ansetzen.
VI.
Ausschlagung eines Vermächtnisses.
577.
Schlägt ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis aus, so fällt es zu gunsten des
Beschwerten weg, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung
ersichtlich ist.
VII.
Sicherung für die Gläubiger des Erben.
578.
Hat ein überschuldeter Erbe die Erbschaft zu dem Zwecke ausgeschlagen, dass sie
seinen Gläubigern entzogen bleibe, so können diese oder die Konkursverwaltung
die Ausschlagung binnen sechs Monaten anfechten, wenn ihre Forderungen nicht
sichergestellt werden.
Wird
ihre Anfechtung gutgeheißen, so gelangt die Erbschaft zur amtlichen Liquidation.
Ein
Überschuss dient in erster Linie zur Befriedigung der anfechtenden Gläubiger
und fällt nach Deckung der übrigen Schulden an die Erben, zu deren gunsten
ausgeschlagen wurde.
VIII.
Haftung im Falle der Ausschlagung.
579.
Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so
haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser
innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen
haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.
Die
landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung, sowie die Kosten der Erziehung
und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen.
Gutgläubige
Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.
Dritter
Abschnitt.
Das
öffentliche Inventar.
580.
Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt,
ein öffentliches Inventar zu verlangen.
Das
Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei
der zuständigen Behörde angebracht werden.
Wird
es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
B.
Verfahren.
Inventar.
581.
Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den
Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines
Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle
Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
Wer
über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei
seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten
Aufschlüsse zu erteilen.
Insbesondere
haben die Erben der Behörde die ihnen, bekannten Schulden des Erblassers
mitzuteilen.
II.
Rechnungsruf.
582.
Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch
den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und
Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert
werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden.
Die
Gläubiger sind dabei auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen.
Die
Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündung an
gerechnet, anzusetzen.
Aufnahme
von Amtes wegen.
583.
Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren
des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar
aufgenommen.
Die
Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen.
IV.
Ergebnis.
584.
Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf
während wenigstens eines Monats zur der Beteiligten aufgelegt.
Die
Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben
getragen, die das Inventar verlangt haben.
C.
Verhältnis der Erben während des Inventars.
I.
Verwaltung.
585.
Während der Dauer des Inventars dürfen nur die notwendigen
Verwaltungshandlungen vorgenommen werden.
Gestattet
die Behörde die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben, so
sind dessen Miterben befugt, Sicherstellung zu verlangen. .
II.
Betreibung, Prozesse, Verjährung.
586.
Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des
Inventars ausgeschlossen.
Eine
Verjährung läuft nicht.
Prozesse
können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben
werden.
D.
Wirkung.
I.
Frist zur Erklärung.
587.
Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen
Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
Wo
die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von
Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen eine
weitere Frist einräumen.
II.
Erklärung.
588.
Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche
Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder
vorbehaltlos annehmen.
Gibt
er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar
angenommen.
III.
Folgen der Annahme unter öffentlichem Inventar.
1.
Haftung nach Inventar.
589.
Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so gehen die
Schulden des Erblassers, die im öffentlichem Inventar verzeichnet sind, und die
Vermögenswerte auf ihn über.
Der
Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten wird auf den Zeitpunkt der
Eröffnung des Erbganges zurückbezogen.
Für
die Schulden, die im Inventar verzeichnet sind, haftet der Erbe sowohl mit der
Erbschaft als mit seinem eigenen Vermögen.
2.
Haftung außer Inventar.
590.
Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das
Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind
die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.
Haben
die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen, oder
sind deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen
worden, so haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist.
In
allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen, soweit sie
durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gedeckt sind.
E.
Haftung für Bürgschaftsschulden.
591.
Bürgschaftsschulden des Erblassers werden im Inventar besonders aufgezeichnet
und können gegen den Erben, auch wenn er die Erbschaft annimmt, nur bis zu dem
Betrage geltend gemacht werden, der bei der konkursmäßigen Tilgung aller
Schulden aus der Erbschaft auf die Bürgschaftsschulden fallen würde.
F.
Erwerb durch das Gemeinwesen.
592.
Fällt eine Erbschaft an das Gemeinwesen, so wird von Amtes wegen ein
Rechnungsruf vorgenommen, und es haftet das Gemeinwesen für die Schulden der
Erbschaft nur im Umfange der Vermögenswerte, die es aus der Erbschaft erworben
hat.
Vierter
Abschnitt.
Die
amtliche Liquidation.
A.
Voraussetzung.
I.
Begehren eines Erben.
593.
Jeder Erbe ist befugt, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter
öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation zu verlangen.
Solange
jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge gegeben
werden.
Im
Falle der amtlichen Liquidation werden die Erben für die Schulden der Erbschaft
nicht haftbar.
II.
Begehren der Gläubiger des Erblassers.
594.
Haben die Gläubiger des Erblassers begründete Besorgnis, dass ihre Forderungen
nicht bezahlt werden, und werden sie auf ihr Begehren nicht befriedigt oder
sichergestellt, so können sie binnen drei Monaten, vom Tode des Erblassers oder
der Eröffnung der Verfügung an gerechnet, die amtliche Liquidation der
Erbschaft verlangen.
Die
Vermächtnisnehmer können unter der gleichen Voraussetzung zu ihrer
Sicherstellung vorsorgliche Maßregeln verlangen.
B.
Verfahren.
I.
Verwaltung.
595.
Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag
von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt.
Sie
beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rechnungsruf verbunden wird.
Der
Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind
befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Maßregeln
Beschwerde zu erheben.
596.
Ordentliche Liquidation.
Zum
Zwecke der Liquidation sind die laufenden Geschäfte des Erblassers zu
beendigen, seine Verpflichtungen zu erfüllen, seine Forderungen einzuziehen,
die Vermächtnisse nach Möglichkeit auszurichten, die Rechte und Pflichten des
Erblassers, soweit nötig, gerichtlich festzustellen und sein Vermögen zu
versilbern.
Die
Veräußerung von Grundstücken des Erblassers erfolgt durch öffentliche
Versteigerung und darf nur mit Zustimmung aller Erben aus freier Hand
stattfinden.
Die
Erben können verlangen, dass ihnen die Sachen und Gelder der Erbschaft, die für
die Liquidation entbehrlich sind, schon während derselben ganz oder teilweise
ausgeliefert werden.
III.
Konkursamtliche Liquidation.
597.
Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt
nach den Vorschriften des Konkursrechtes.
Fünfter
Abschnitt.
Die Erbschaftsklage.
A.
Voraussetzung.
598.
Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder
eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt, als der Besitzer, ist
befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.
Der
Richter trifft auf Verlangen des Klägers die zu dessen Sicherung erforderlichen
Maßregeln, wie Anordnung von Sicherstellung oder Ermächtigung zu einer
Vormerkung im Grundbuch.
B. Wirkung.
599. Wird die Klage gutgeheißen, so hat der Besitzer die
Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger
herauszugeben.
Auf
die Ersitzung an Erbschaftssachen kann sich der Beklagte gegenüber der
Erbschaftsklage nicht berufen.
600. Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gutgläubigen
Beklagten mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, da der
Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht
Kenntnis erhalten hat, in allen Fällen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom
Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkte der Eröffnung seiner letztwilligen
Verfügung an gerechnet.
Gegenüber
einem bösgläubigen Beklagten beträgt die Verjährungsfrist stets dreißig Jahre.
D.
Klage der Vermächtnisnehmer.
601.
Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von
der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das
Vermächtnis später fällig wird.
Siebenzehnter
Titel.
Die
Teilung der Erbschaft.
Erster
Abschnitt.
Die Gemeinschaft vor der Teilung.
A.
Wirkung des Erbganges.
I.
Erbengemeinschaft.
602.
Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft
geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und
Pflichten der Erbschaft.
Sie
werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt
der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über
die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
Auf
Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft
bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
II.
Haftung der Erben.
603.
Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
B.
Teilungsanspruch.
604.
Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen,
soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft
verpflichtet ist.
Auf
Ansuchen eines Erben kann der Richter vorübergehend eine Verschiebung der
Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren
sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
Den
Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung
ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Maßregeln zu verlangen.
C.
Verschiebung der Teilung.
605.
Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss
die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Geburt verschoben werden.
Ebensolange
hat die Mutter, soweit dies für ihren Unterhalt erforderlich ist, Anspruch auf
den Genuss am Gemeinschaftsvermögen.
D.
Anspruch der Hausgenossen.
606.
Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren
Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dass ihnen nach dem Tode des
Erblassers der Unterhalt noch während eines Monats auf Kosten der Erbschaft zu
teil werde.
Zweiter
Abschnitt.
Die
Teilungsart.
A.
Im allgemeinen.
607.
Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den
gleichen Grundsätzen zu teilen.
Sie
können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.
Miterben,
die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers
sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.
B.
Ordnung der Teilung.
1.
Verfügung des Erblassers.
608.
Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben
Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
Unter
Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser
nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
Ist
nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt
die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine bloße
Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
II.
Mitwirkung der Behörde.
609.
Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine
angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet bat, oder der gegen ihn
Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung
mitzuwirken.
Dem
kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche
Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.
b.
Durchführung der Teilung.
I.
Gleichberechtigung der Erben.
610.
Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen,
alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
Sie
haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die
gleichmäßige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
Jeder
Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der
Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
II.
Bildung von Losen.
611.
Die Erben bilden aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme sind.
Können
sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen eines der Erben die zuständige
Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches, der persönlichen Verhältnisse
und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die Lose zu bilden.
Die
Verteilung der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den
Erben.
III.
Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen.
612.
Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren
würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
Können
die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so
ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
Auf
Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung
stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde
entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben
stattfinden soll.
D.
Besondere Gegenstände.
I.
Zusammengehörende Sachen, Familienschriften.
613.
Gegenstände, die ihrer Natur nach zusammengehören, sollen, wenn einer der Erben
gegen die Teilung Einspruch erhebt, nicht von einander getrennt werden.
Familienschriften
und Gegenstände, die für die Familie einen besonderen Erinnerungswert haben,
sollen, sobald ein Erbe widerspricht, nicht veräußert werden.
Können
sich die Erben nicht einigen, so entscheidet die zuständige Behörde über die
Veräußerung oder die Zuweisung mit oder ohne Anrechnung, unter Berücksichtigung
des Ortsgebrauches und, wo ein solcher nicht besteht, der persönlichen
Verhältnisse der Erben.
II.
Forderungen des Erblassers an Erben.
614.
Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der
Teilung diesem anzurechnen.
III.
Verpfändete Erbschaften.
615.
Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des
Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld überbunden.
IV.
Grundstücke.
1.
Zerstückelung.
616.
Die Kantone sind befugt, für die einzelnen Bodenkulturarten die Flächenmaße zu
bezeichnen, unter die bei der Teilung von Grundstücken nicht gegangen werden
darf.
2.
Übernahme.
a.
Anrechnungswert.
617.
Grundstücke sind den Erben zu dem Wert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkte der
Teilung zukommt.
Landwirtschaftliche
Grundstücke sind hiebei nach dem Ertragswerte, andere Grundstücke nach dem
Verkehrswerte zu schätzen.
b.
Schätzungsverfahren.
618.
Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er
durch amtlich bestellte Sachverständige endgültig festgestellt.
Ist
der Ertragswert nicht genügend bekannt, so wird angenommen, dass er drei
Vierteile des Verkehrswertes betrage.
3.
Anteil der Miterben am Gewinn.
619.
Hat ein Erbe ein Grundstück unter dem Verkehrswert erhalten, so sind die
Miterben berechtigt, beim Verkauf des Grundstückes oder eines Teiles desselben
binnen der folgenden zehn Jahre einen verhältnismäßigen Anteil am Gewinne zu
beanspruchen, sofern dieser Anspruch bei der Teilung im Grundbuch vorgemerkt
worden ist.
Dieser
Anteil soll nicht mehr betragen, als der Miterbe erhalten hätte, wenn das
Grundstück bei der Teilung zum Verkehrswerte angerechnet worden wäre.
Auf
den durch Verbesserungen, Bauten, Holzzuwachs und dergleichen entstandenen
Gewinn haben die Miterben keinen Anspruch.
V.
Landwirtschaftliche Gewerbe.
1.
Ausschluss der Teilung.
620.
Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so soll es,
wenn einer der Erben sich zu dessen Übernahme bereit erklärt und als hiefür
geeignet erscheint, diesem Erben zum Ertragswerte auf Anrechnung ungeteilt
zugewiesen werden, soweit es für den wirtschaftlichen Betrieb eine Einheit
bildet.
Mit
dem Gewerbe kann der Übernehmer auch die zum Betriebe dienenden Gerätschaften,
Vorräte und Viehbestände beanspruchen.
Die
Feststellung des Anrechnungswertes erfolgt für das Ganze nach den Vorschriften
über die Schätzung der Grundstücke.
2.
Bestimmung des Übernehmers.
621.
Erhebt einer der Miterben Einspruch oder erklären sich mehrere zur Übernahme
bereit, so entscheidet die zuständige Behörde über die Zuweisung, Veräußerung
oder Teilung des Gewerbes, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs und, wo ein
solcher nicht besteht, der persönlichen Verhältnisse der Erben.
Erben,
die das Gewerbe selbst betreiben wollen, haben in erster Linie Anspruch auf
ungeteilte Zuweisung.
Will
keiner der Söhne das Gut zum Selbstbetrieb übernehmen, so sind auch Töchter zur
Übernahme berechtigt, sofern sie selbst oder ihre Ehemänner zum Betriebe
geeignet erscheinen.
3.
Gemeinderschaft.
a.
Anspruch.
622.
Wird der Übernehmer des Gewerbes durch die Anteile der Miterben so sehr
beschwert, dass er zu deren Sicherstellung seine Liegenschaften mit Einrechnung
der bereits auf ihnen ruhenden Pfandrechte bis über drei Vierteile des
Anrechnungswertes belasten müsste, so kann er verlangen, dass die Teilung in
betreff des übernommenen Gewerbes verschoben werde.
In
diesem Falle bilden die Miterben zusammen eine Ertragsgemeinderschaft.
b.
Aufhebung.
623.
Kommt der Übernehmer in die Lage, die Abfindung ohne übermäßige Verschuldung durchzuführen,
so kann jeder Miterbe die Gemeinderschaft kündigen und seinen Anteil heraus
verlangen.
Der
Übernehmer ist, soweit es nicht anders vereinbart wird, jederzeit befugt, die
Auflösung der Gemeinderschaft zu verlangen.
4.
Abfindung mit Erbengülten.
624.
Wenn der Übernehmer von dem Rechte auf Verschiebung der Teilung Gebrauch macht,
so bleibt jeder Miterbe befugt, anstatt in der Ertragsgemeinderschaft zu
verbleiben, seinen Anteil in Gestalt einer durch Belastung des
Gemeinschaftsgutes sichergestellten Forderung herauszuverlangen.
Diese
Abfindung hat der Übernehmer jedoch für den Teil, um den er dadurch das
Gemeinschaftsgut über drei Vierteile des Anrechnungswertes belasten würde, nur
in Gestalt einer Erbengült zu leisten, die auf mindestens zehn Jahre unkündbar
und höchstens nach dem für Gülten herrschenden Fuße zu verzinsen ist.
Auf
die Erbengülten finden die Vorschriften des Gültrechtes über die
Belastungsgrenze und die Haftung des Staates keine Anwendung.
VI.
Andere Gewerbe.
625.
Ist mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe ein anderes Gewerbe als Nebenbetrieb
verbunden, so soll das Ganze, wenn sich einer der Erben zur Übernahme bereit
erklärt und hiefür als geeignet erscheint, diesem Erben zum Verkehrswert auf
Anrechnung ungeteilt zugewiesen werden.
Erhebt
einer der Miterben Einspruch oder erklären sich mehrere zur Übernahme bereit,
so entscheidet die zuständige Behörde über die Zuweisung, Veräußerung oder
Teilung des Gewerbes, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der
Erben.
Dritter
Abschnitt.
Die Ausgleichung.
A.
Ausgleichungspflicht der Erben.
626.
Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu
bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren
Erbanteil zugewendet hat.
Was
der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch
Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht, sofern
der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der
Ausgleichungspflicht.
B.
Ausgleichung bei Wegfallen von Erben.
627.
Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbgang weg, so geht seine
Ausgleichungspflicht auf die Erben über, die an seine Stelle treten.
Nachkommen
eines Erben sind in bezug auf die Zuwendungen, die dieser erhalten hat, auch
dann zur Ausgleichung verpflichtet, wenn die Zuwendungen nicht auf sie
übergegangen sind.
C.
Berechnungsart.
I.
Einswerfung oder Anrechnung.
628.
Die Erben haben die Wahl, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch
Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn die Zuwendungen
den Betrag des Erbanteiles übersteigen.
Vorbehalten
bleiben abweichende Anordnungen des Erblassers, sowie die Ansprüche der
Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen.
II.
Verhältnis zum Erbanteil.
629.
Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss
unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen,
wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.
Diese
Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer
Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.
III.
Ausgleichungswert.
630.
Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges
oder, wenn die Sache vorher veräußert worden ist, nach dem dafür erzielten
Erlös.
Verwendungen
und Schaden, sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den
Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.
D.
Erziehungskosten.
631.
Die Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder
sind, wenn kein anderer Wille des Erblassers nachgewiesen wird, der
Ausgleichungspflicht nur insoweit unterworfen, als sie das übliche Maß
übersteigen.
Unerzogenen
und gebrechlichen Kindern ist bei der Teilung ein billiger Vorausbezug
einzuräumen.
E.
Gelegenheitsgeschenke.
632.
Übliche Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Ausgleichungspflicht.
F.
Ausgleichung von Zuwendungen an die häusliche Gemeinschaft.
633.
Mündige Kinder, die ihren Eltern in gemeinsamem Haushalte ihre Arbeit oder ihre
Einkünfte zugewendet haben, können hiefür bei der Teilung der Erbschaft der
Eltern eine billige Ausgleichung beanspruchen, wenn sie auf einen
entsprechenden Entgelt nicht ausdrücklich verzichtet haben.
Vierter
Abschnitt.
Abschluss und Wirkung der Teilung.
A.
Abschluss des Vertrages.
I.
Teilungsvertrag.
634.
Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und
Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.
Der
Teilungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
II.
Vertrag über angefallene Erbanteile.
635.
Verträge unter den Miterben über Abtretung der Erbanteile, sowie Verträge des
Vaters oder der Mutter mit den Kindern über den Erbanteil, der diesen von dem
andern Ehegatten zugefallen ist, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Form.
Werden
sie von einem Erben mit einem Dritten abgeschlossen, so geben sie diesem kein
Recht auf Mitwirkung bei der Teilung, sondern nur einen Anspruch auf den
Anteil, der dem Erben aus der Teilung zugewiesen wird.
III.
Verträge vor dem Erbgang.
636.
Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne
Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten
abschließt, sind nicht verbindlich.
Leistungen,
die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert
werden.
B.
Haftung der Miterben unter sich.
I.
Gewährleistung.
637.
Nach Abschluss der Teilung haften die Miterben einander für die
Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer.
Sie
haben einander den Bestand der Forderungen, die ihnen bei der Teilung
zugewiesen werden, zu gewährleisten und haften einander, soweit es sich nicht
um Wertpapiere mit Kurswert handelt, für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners
im angerechneten Forderungsbetrag wie einfache Bürgen.
Die
Klage aus der Gewährleistungspflicht verjährt mit Ablauf eines Jahres nach der
Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderungen später fällig werden.
II.
Anfechtung der Teilung.
638.
Die Anfechtung des Teilungsvertrages erfolgt nach den Vorschriften über die
Anfechtung der Verträge im allgemeinen.
C.
Haftung gegenüber Dritten.
I.
Solidare Haftung.
639.
Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der
Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die
Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder
stillschweigend eingewilligt haben.
Die
solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der
Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden
ist.
II.
Rückgriff auf die Miterben.
640.
Hat ein Erbe eine Schuld des Erblassers bezahlt, die ihm bei der Teilung nicht
zugewiesen worden ist, oder hat er von einer Schuld mehr bezahlt, als er
übernommen, so ist er befugt, auf seine Miterben Rückgriff zu nehmen.
Dieser
Rückgriff richtet sich zunächst gegen den, der die bezahlte Schuld bei der
Teilung übernommen hat.
Im
übrigen haben die Erben mangels anderer Abrede die Schulden unter sich im
Verhältnis der Erbanteile zu tragen.
Vierter
Teil.
Das
Sachenrecht.
Erste
Abteilung.
Das
Eigentum.
Achtzehnter
Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
641.
Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über
sie nach seinem Belieben verfügen.
Er
hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und
jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
B.
Umfang des Eigentums.
I.
Bestandteile.
642.
Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
Bestandteil
einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem
Bestände gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht
abgetrennt werden kann.
II. Natürliche Früchte.
643. Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an
ihren natürlichen Früchten.
Natürliche
Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeugnisse und die Erträgnisse, die
nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen
werden.
Bis
zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sache.
III.
Zugehör.
1.
Umschreibung.
644.
Die Verfügung über eine Sache bezieht sich, wenn keine Ausnahme gemacht wird,
auch auf ihre Zugehör.
Zugehör
sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach
dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung,
Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf
andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu
dienen haben.
Ist
eine Sache Zugehör, so vermag eine vorübergehende Trennung von der Hauptsache ihr
diese Eigenschaft nicht zu nehmen.
2.
Ausschluss.
645.
Zugehör sind niemals solche bewegliche Sachen, die dem Besitzer der Hauptsache
nur zum vorübergehenden Gebrauche oder zum Verbrauche dienen, oder die zu der
Eigenart der Hauptsache in keiner Beziehung stehen, sowie solche, die nur zur
Aufbewahrung oder zum Verkauf oder zur Vermietung mit der Hauptsache in
Verbindung gebracht sind.
C.
Gemeinschaftliches Eigentum.
I.
Miteigentum.
1.
Verhältnis der Miteigentümer.
646.
Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äußerliche
Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer.
Ist
es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen.
Jeder
Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers,
und es kann dieser Anteil von ihm veräußert und verpfändet und von seinen
Gläubigern gepfändet werden.
2.
Verwaltung.
647.
Die Miteigentümer verwalten, wenn es nicht anders vereinbart ist, die Sache
gemeinsam.
Zu
den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen, wie Anordnung von Ausbesserungen und
Besorgung der Anpflanzungen, ist jeder einzelne befugt, solange die Mehrheit
nicht anders verfügt.
Zur
Anordnung von wichtigeren Verwaltungshandlungen, wie Änderung der Kulturen und
Vornahme von Hauptreparaturen, bedarf es des Beschlusses der Mehrheit der
Miteigentümer, die zugleich den größeren Teil der Sache vertritt.
3.
Verfügung über die Sache.
648.
Jeder Miteigentümer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen
und zu nutzen, als es mit den Rechten der anderen verträglich ist.
Zur
Veräußerung oder Belastung der Sache, sowie zur Veränderung ihrer
Zweckbestimmung bedarf es, insofern sie nicht einstimmig anders verfügt haben,
der Übereinstimmung aller Miteigentümer.
4.
Tragung der Kosten und Lasten.
649.
Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum
erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den
Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile
getragen.
Hat
ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen, so kann
er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen.
5.
Aufhebung.
a. Anspruch auf Teilung.
650.
Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen,
wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft oder durch die Bestimmung der Sache für
einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
Durch
Rechtsgeschäft darf die Aufhebung auf höchstens zehn Jahre ausgeschlossen
werden.
Die
Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
Art
der Teilung.
651.
Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand
oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch
Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter
Auskauf der übrigen.
Können
sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach
Anordnung des Richters die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne
wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter
den Miteigentümern versteigert.
Mit
der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile
in Geld verbunden werden.
II.
Gesamteigentum.
1.
Voraussetzung.
652.
Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft
verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie
Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache.
2.
Wirkung.
653.
Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter
denen ihre gesetzliche oder vertragsmäßige Gemeinschaft steht.
Besteht
keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und
insbesondere zur Verfügung über die Sache des .einstimmigen .Beschlusses aller
Gesamteigentümer.
Solange
die Gemeinschaft dauert, ist ein Recht auf Teilung oder die Verfügung über
einen Bruchteil der Sache ausgeschlossen.
3.
Aufhebung.
654.
Die Aufhebung erfolgt mit der Veräußerung der Sache oder dem Ende der
Gemeinschaft.
Die
Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über
das Miteigentum.
Neunzehnter
Titel.
Das Grundeigentum.
Erster
Abschnitt.
Gegenstand,
Erwerb und Verlust des Grundeigentums.
A.
Gegenstand.
655.
Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
Grundstücke
im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
die Liegenschaften,
2.
die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte,
3.
die Bergwerke.
B.
Erwerb.
I.
Eintragung.
656.
Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
Bei
Aneignung. Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder richterlichem Urteil
erlangt, indessen der Erwerber schon vor der Eintragung .das Eigentum, kann
aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung
erfolgt ist.
II.
Erwerbsarten.
1.
Übertragung.
657.
Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der
öffentlichen Beurkundung.
Die
Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im
ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen.
Aneignung.
658.
Die Aneignung eines im Grundbuch eingetragenen Grundstückes kann nur
stattfinden, wenn dieses nach Ausweis des Grundbuches herrenlos ist.
Die
Aneignung von Land, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, steht unter den
Bestimmungen über die herrenlosen Sachen.
3.
Bildung neuen Landes.
659.
Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im
Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus
herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Kanton, in
dessen Gebiet es liegt.
Es
steht den Kantonen frei, solches Land den Anstößern zu überlassen.
Vermag
jemand nachzuweisen, dass Bodenteile seinem Eigentume entrissen worden sind, so
kann er sie binnen angemessener Frist zurückholen.
4.
Bodenverschiebungen.
660.
Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes bewirken keine
Veränderung der Grenzen.
Bodenteile
und andere Gegenstände, die hiebei von dem einen Grundstück auf das andere
gelangt sind, unterliegen den Bestimmungen über die zugeführten Sachen oder die
Sachverbindungen.
5.
Ersitzung.
a.
Ordentliche Ersitzung.
661.
Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann
sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang
ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.
6.
Außerordentliche Ersitzung.
662.
Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist,
ununterbrochen und unangefochten während dreißig Jahren als sein Eigentum, so
kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde.
Unter
den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes
zu, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn
der Ersitzungsfrist von dreißig Jahren tot oder für verschollen erklärt war.
Die
Eintragung darf jedoch nur auf Verfügung des Richters erfolgen, nachdem binnen
einer durch amtliche Auskündung angesetzten Frist kein Einspruch erhoben oder
der erfolgte Einspruch abgewiesen worden ist.
c.
Fristen.
663.
Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der
Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen
entsprechende Anwendung.
6.
Herrenlose und öffentliche Sachen.
664.
Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des
Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
An
den öffentlichen Gewässern, sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie
Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden
Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum.
Das
kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die
Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Straßen und
Plätze, Gewässer und Flussbetten, die erforderlichen Bestimmungen auf.
III.
Recht auf Eintragung.
665.
Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen
Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf
gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
Bei
Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Richters
kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.
Änderungen
am Grundeigentum, die nach ehelichem Güterrecht eintreten, werden nach der
Veröffentlichung der Eintragung im Güterrechtsregister von Amtes wegen im
Grundbuch eingetragen.
C.
Verlust.
666.
Das Grundeigentum geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem
vollständigen Untergang des Grundstückes.
Der
Zeitpunkt, auf den im Falle der Enteignung der Verlust eintritt, wird durch das
Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone bestimmt.
Zweiter
Abschnitt.
Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums.
A.
Inhalt.
I.
Umfang.
667.
Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Lüftraum(!)
und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
Es
umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen,
sowie die Quellen.
II.
Abgrenzung.
1.
Art der Abgrenzung.
668.
Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem
Grundstücke selbst angegeben.
Widersprechen
sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird die
Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet.
2.
Abgrenzungspflicht.
669.
Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf das Begehren seines Nachbarn zur
Feststellung einer ungewissen Grenze mitzuwirken, sei es bei Berichtigung der
Grundbuchpläne oder bei Anbringung von Grenzzeichen.
3.
Miteigentum an Vorrichtungen zur Abgrenzung.
670.
Stehen Vorrichtungen zur Abgrenzung zweier Grundstücke, wie Mauern, Hecken,
Zäune, auf der Grenze, so wird Miteigentum der beiden Nachbarn vermutet,
III.
Bauten auf dem Grundstück.
1.
Boden- und Baumaterial.
a.
Eigentumsverhältnis.
671.
Verwendet jemand zu einem Bau auf seinem Boden fremdes Material oder eigenes
Material auf fremdem Boden, so wird es Bestandteil des Grundstückes.
Der
Eigentümer des Materials ist jedoch, wenn die Verwendung ohne seinen Willen
stattgefunden hat, berechtigt, auf Kosten des Grundeigentümers die Trennung des
Materials und dessen Herausgabe zu verlangen, insoweit dies ohne
unverhältnismäßige Schädigung möglich ist.
Unter
der gleichen Voraussetzung kann der Grundeigentümer, wenn die Verwendung ohne
seinen Willen stattgefunden hat, auf Kosten des Bauenden die Wegschaffung des
Materials verlangen.
b. Ersatz.
672.
Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer
für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Bei
bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann der Richter auf vollen
Schadenersatz erkennen.
Bei
bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann er auch nur dasjenige
zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.
c.
Zuweisung des Grundeigentums.
673.
Übersteigt der Wert des Baues offenbar den Wert des Bodens, so kann derjenige,
der sich in gutem Glauben befindet, verlangen, dass das Eigentum an Bau und
Boden gegen angemessene Entschädigung dem Materialeigentümer zugewiesen werde.
2.
Überragende Bauten.
674.
Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes
überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn
dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.
Das
Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen
werden.
Ist
ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn
erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die
Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet,
gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das
Eigentum am Boden zugewiesen werden.
3.
Baurecht.
675.
Bauwerke und andere Vorrichtungen, die auf fremden Boden eingegraben,
aufgemauert oder sonstwie dauernd auf oder unter der Bodenfläche mit dem
Grundstücke verbunden sind, können einen besonderen Eigentümer haben, wenn ihr
Bestand als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen ist.
Die
Bestellung eines Baurechtes an einzelnen Stockwerken eines Gebäudes ist
ausgeschlossen.
Leitungen.
676.
Leitungen für Wasser, Gas, elektrische Kraft und dergleichen, die sich
außerhalb des Grundstückes befinden, dem sie dienen, werden, wo es nicht anders
geordnet ist, als Zugehör des Werkes, von dem sie ausgehen, und als Eigentum
des Werkeigentümers betrachtet.
Soweit
nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der
fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer
Dienstbarkeit.
Die
Dienstbarkeit entsteht, wenn die Leitung nicht äußerlich wahrnehmbar ist, mit
der Eintragung in das Grundbuch und in den andern Fällen mit der Erstellung der
Leitung.
5.
Fahrnisbauten.
677.
Hütten, Buden, Baracken und dergleichen behalten, wenn sie ohne Absicht
bleibender Verbindung auf fremdem Boden aufgerichtet sind, ihren besondern Eigentümer.
Ihr
Bestand wird nicht in das Grundbuch eingetragen.
IV.
Einpflanzungen auf dem Grundstück.
678.
Verwendet jemand fremde Pflanzen auf eigenem Grundstücke, oder eigene Pflanzen
auf fremdem Grundstücke, so entstehen die gleichen Rechte und Pflichten, wie
beim Verwenden von Baumaterial oder bei Fahrnisbauten.
Die
Bestellung einer dem Baurecht entsprechenden Dienstbarkeit auf Pflanzen und
Waldungen ist ausgeschlossen.
V.
Verantwortlichkeit des Grundeigentümers.
679.
Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht
überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung
der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz
klagen.
B.
Beschränkungen.
I.
Im allgemeinen.
680.
Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch.
Ihre
Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur Gültigkeit der
öffentlichen Beurkundung und der Eintragung in das Grundbuch.
Ausgeschlossen
ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigentumsbeschränkungen
öffentlich-rechtlichen Charakters.
II.
Veräußerungsbeschränkungen.
I.
Im allgemeinen.
681.
Wird ein Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt, so besteht es während der in
der .Vormerkung angegebenen Zeit gegenüber jedem Eigentümer zu den vorgemerkten
Bedingungen oder, wo solche fehlen, zu den Bedingungen, zu denen dem Beklagten
das Grundstück verkauft worden ist.
Von
einem Verkaufe hat der Verkäufer den Vorkaufsberechtigten in Kenntnis zu setzen.
Das
Vorkaufsrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats,
nachdem
der Berechtigte von dem Verkaufe Kenntnis.
erhalten
hat, und in jedem Falle mit Ablauf von zehn.
Jahren
seit der Vormerkung.
b. Unter Miteigentümern.
682.
Miteigentümer haben ein Vorkaufsrecht gegenüber einem jeden Nichtmiteigentümer,
der einen Anteil erwirbt.
2.
Kaufsrecht und Rückkaufsrecht.
683.
Wird ein Kaufsrecht oder ein Rückkaufsrecht im Grundbuche vorgemerkt, so
besteht es während der in der Vormerkung angegebenen Zeit gegenüber jedem
Eigentümer.
Kaufsrecht
und Rückkaufsrecht erlöschen in jedem Falle mit dem Ablauf von zehn Jahren seit
der Vormerkung.
III.
Nachbarrecht.
1.
Art der Bewirtschaftung.
684.
Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich
bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermäßigen
Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
Verboten
sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der
Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch
Rauch.
oder
Ruß, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung.
2.
Graben und Bauen.
a.
Regel.
685.
Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke
nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet
oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
Auf
Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die
Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
b.
Kantonale Vorschriften.
686.
Die Kantone sind befugt, die Abstände festzusetzen, die bei Grabungen und
Bauten zu beobachten sind.
Es
bleibt ihnen vorbehalten, weitere Bauvorschriften aufzustellen.
3.
Pflanzen.
a.
Regel.
687.
Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein
Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist
beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
Duldet
ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden,
so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).
Auf
Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vorschriften keine
Anwendung.
b.
Kantonale Vorschriften.
688.
Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und
der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben
oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder
Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu
regeln oder aufzuheben.
4.
Wasserablauf.
689.
Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb
liegenden Grundstück natürlicherweise abfließt, aufzunehmen, wie namentlich
Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind.
Keiner
darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern.
Das
für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen
werden, als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist.
5.
Entwässerungen.
690.
Bei Entwässerungen hat der Eigentümer des unterhalb liegenden Grundstückes das
Wasser, das ihm schon vorher auf natürliche Weise zugeflossen ist, ohne
Entschädigung abzunehmen.
Wird
er durch die Zuleitung geschädigt, so kann er verlangen, dass der obere
Eigentümer die Leitung auf eigene Kosten durch das untere Grundstück weiter
führe.
6.
Durchleitungen.
a.
Pflicht zur Duldung.
691.
Jeder Grundeigentümer ist gehalten, die Durchleitung von Brunnen,
Drainierröhren, Gasröhren und dergleichen, sowie von elektrischen ober- oder
unterirdischen Leitungen gegen vorgängigen vollen Ersatz des dadurch
verursachten Schadens zu gestatten, insofern sich die Leitung ohne
Inanspruchnahme seines Grundstückes gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen
Kosten durchführen lässt.
Das
Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht
werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der
Enteignung verweist.
Solche
Durchleitungen werden, wenn es der Berechtigte verlangt, auf seine Kosten in
das Grundbuch eingetragen.
b.
Wahrung der Interessen des Belasteten.
692.
Der belastete Grundeigentümer hat Anspruch darauf, dass auf seine Interessen in
billiger Weise Rücksicht genommen werde.
Wo
außerordentliche Umstände es rechtfertigen, kann er bei oberirdischen Leitungen
verlangen, dass ihm das Stück Land, über das diese Leitungen geführt werden
sollen, in angemessenem Umfange gegen volle Entschädigung abgenommen werde.
c. Änderung der Verhältnisse.
693.
Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen
entsprechende Verlegung der Leitung verlangen.
Die
Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen.
Wo
besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der
Kosten dem Belasteten auferlegt werden.
7.
Wegrechte.
a.
Notweg.
694.
Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine
öffentliche Straße, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle
Entschädigung einen Notweg einräumen.
Der
Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des
Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten
zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am
wenigsten schädlich ist.
Bei
der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu
nehmen.
b.
Andere Wegrechte.
695.
Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über die Befugnis des Grundeigentümers, zum
Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das
nachbarliche Grundstück zu betreten, sowie über das Streck- oder Tretrecht, den
Tränkweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg und dergleichen nähere
Vorschriften aufzustellen.
c.
Anmerkung im Grundbuch.
696.
Wegrechte, die das Gesetz unmittelbar begründet, bestehen ohne Eintragung zu
Recht.
Sie
werden jedoch, wenn sie von bleibendem Bestände sind, im Grundbuche angemerkt.
8.
Einfriedigung.
697.
Die Kosten der Einfriedigung eines Grundstückes trägt dessen Eigentümer, unter
Vorbehalt der Bestimmungen über das Miteigentum an Grenzvorrichtungen.
In
bezug auf die Pflicht und die Art der Einfriedigung bleibt das kantonale Recht
vorbehalten.
9.
Unterhaltspflicht.
698.
An die Kosten der Vorrichtungen zur Ausübung der nachbarrechtlichen Befugnisse
haben die Grundeigentümer im Verhältnis ihres Interesses beizutragen.
IV.
Recht auf Zutritt und Abwehr.
1.
Zutritt.
699.
Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze
und dergleichen sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht
im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt
umgrenzte Verbote erlassen werden.
Über
das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das
kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.
2.
Wegschaffung zugeführter Sachen und dergleichen.
700.
Werden Sachen durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder
zufällige Ereignisse auf ein fremdes Grundstück gebracht, oder geraten Tiere,
wie Groß- und Kleinvieh, Bienenschwärme, Geflügel und Fische, auf fremden
Boden, so hat der Grundeigentümer dem Berechtigten deren Aufsuchung und
Wegschaffung zu gestatten.
Für
den hieraus entstehenden Schaden kann er Ersatz verlangen und hat hiefür an
diesen Sachen ein Retentionsrecht.
3.
Abwehr von Gefahr und Schaden.
701.
Kann jemand einen drohenden Schaden oder eine gegenwärtige Gefahr nur dadurch
von sich oder Andern abwenden, dass er in das Grundeigentum eines Dritten
eingreift, so ist dieser verpflichtet, den Eingriff zu dulden, sobald Gefahr
oder Schaden ungleich größer sind als die durch den Eingriff entstehende
Beeinträchtigung.
Für
den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten.
V.
Öffentlich-rechtliche Beschränkungen.
1.
Im allgemeinen.
702.
Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen
des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend
die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Straßenwesen, den
Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen., die
Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Gitter, die Zusammenlegung von
ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und
Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor
Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
2.
Bodenverbesserungen.
703.
Können Boden Verbesserungen, wie Gewässerkorrektionen, Entwässerungen,
Aufforstungen, Weganlagen, Zusammenlegungen von Wald und landwirtschaftlichen
Gütern und dergleichen, nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt
werden und haben zwei Dritteile der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich
mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt,
so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet.
Die
Kantone ordnen das Verfahren.
Die
kantonale Gesetzgebung kann die Durchführung solcher Bodenverbesserungen noch
weiter erleichtern und die entsprechenden Vorschriften auf Baugebiet anwendbar
erklären.
C.
Rechte an Quellen und Brunnen.
I.
Quelleneigentum und Quellenrecht.
704.
Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem
Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.
Das
Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in
das Grundbuch begründet.
Das
Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt.
II.
Ableitung von Quellen.
705.
Durch das kantonale Recht kann zur Wahrung des allgemeinen Wohles die
Fortleitung von Quellen geordnet, beschränkt oder untersagt werden.
Ergeben
sich hieraus Anstände unter Kantonen, so entscheidet darüber endgültig der
Bundesrat.
III.
Abgraben von Quellen.
I.
Schadenersatz.
706.
Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke
der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder
Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art
abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz
verlangt werden.
Ist
der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt oder trifft den
Beschädigten selbst ein Verschulden, so bestimmt der Richter nach seinem
Ermessen, ob, in welchem Umfange und in welcher Weise Ersatz zu leisten ist.
2.
Wiederherstellung.
707.
Werden Quellen und Brunnen, die für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines
Grundstückes oder für Trinkwasserversorgungen unentbehrlich sind, abgegraben
oder verunreinigt, so kann, soweit überhaupt möglich, die Wiederherstellung des
früheren Zustandes verlangt werden.
In
den andern Fällen kann diese Wiederherstellung nur verlangt werden, wo
besondere Umstände sie rechtfertigen.
IV.
Quellengemeinschaft.
708.
Bilden benachbarte Quellen verschiedener Eigentümer als Ausfluss eines
gemeinsamen Sammelgebietes zusammen eine Quellengruppe, so kann jeder
Eigentümer beantragen, dass sie gemeinschaftlich gefasst und den Berechtigten
im Verhältnis der bisherigen Quellenstärke zugeleitet werden.
Die
Kosten der gemeinschaftlichen Anlage tragen die Berechtigten im Verhältnis
ihres Interesses.
Widersetzt
sich einer der Berechtigten, so ist jeder von ihnen zur ordnungsgemäßen Fassung
und Ableitung seiner Quelle auch dann befugt, wenn die Stärke der anderen
Quellen dadurch beeinträchtigt wird, und hat dafür nur insoweit Ersatz zu
leisten, als seine Quelle durch die neuen Vorrichtungen verstärkt worden ist.
V.
Benutzung von Quellen.
709.
Den Kantonen bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, in welchem Umfange Quellen,
Brunnen und Bäche, die sich im Privateigentum befinden, auch von den Nachbarn
und von andern Personen zum Wasserholen, Tränken und dergleichen benutzt werden
dürfen.
VI.
Notbrunnen.
710.
Entbehrt ein Grundstück des für Haus und Hof notwendigen Wassers und lässt sich
dieses ohne ganz unverhältnismäßige Mühe und Kosten nicht von anderswo
herleiten, so kann der Eigentümer vom Nachbarn, der ohne eigene Not ihm solches
abzugeben vermag, gegen volle Entschädigung die Abtretung eines Anteils an
Brunnen oder Quellen verlangen.
Bei
der Festsetzung des Notbrunnens ist vorzugsweise auf das Interesse des zur
Abgabe Verpflichteten Rücksicht zu nehmen.
Ändern
sich die Verhältnisse, so kann eine Abänderung der getroffenen Ordnung verlangt
werden.
VII.
Pflicht zur Abtretung.
1.
Des Wassers.
711.
Sind Quellen, Brunnen oder Bäche ihrem Eigentümer von keinem oder im Verhältnis
zu ihrer Verwertbarkeit von ganz geringem Nutzen, so kann vom Eigentümer
verlangt werden, dass er sie gegen volle Entschädigung für
Trinkwasserversorgungen, Hydrantenanlagen oder andere Unternehmungen des
allgemeinen Wohles abtrete.
Diese
Entschädigung kann in der Zuleitung von Wasser aus der neuen Anlage bestehen.
2.
Des Bodens.
712.
Eigentümer von Trinkwasserversorgungen können auf dem Wege der Enteignung die
Abtretung des umliegenden Bodens verlangen, soweit es zum Schutz ihrer Quellen
gegen Verunreinigung notwendig ist.
Zwanzigster
Titel.
Das Fahrniseigentum.
A.
Gegenstand.
713.
Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen
körperlichen Sachen, sowie die Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft
unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören.
B.
Erwerbsarten.
I.
Übertragung.
1.
Besitzübergang.
714.
Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf
den Erwerber.
Wer
in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird,
auch wenn der Veräußerer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren
Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt
ist.
2.
Eigentumsvorbehalt.
a.
Im allgemeinen.
715.
Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen
Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom
Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
Beim
Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
b. Bei Abzahlungsgeschäften.
716.
Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der
Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber
geleisteten Abzahlungen unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer
Entschädigung für Abnützung zurückerstattet.
3.
Erwerb ohne Besitz.
717.
Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräußerer,
so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre
Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand
beabsichtigt worden ist.
Der
Richter entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
ÌI.
Aneignung.
1.
Herrenlose Sachen.
718.
Eine herrenlose Sache wird dadurch zu Eigentum erworben, dass jemand sie mit
dem Willen, ihr Eigentümer zu werden, in Besitz nimmt.
2.
Herrenlos werdende Tiere.
719.
Gefangene Tiere werden herrenlos, wenn sie die Freiheit wieder erlangen und ihr
Eigentümer ihnen nicht unverzüglich und ununterbrochen nachforscht und sie
wieder einzufangen bemüht ist.
Gezähmte
Tiere werden herrenlos, sobald sie wieder in den Zustand der Wildheit geraten
und nicht mehr zu ihrem Herrn zurückkehren.
Bienenschwärme
werden dadurch, dass sie auf fremden Boden gelangen, nicht herrenlos.
III.
Fund.
1.
Bekanntmachung, Nachfrage.
720.
Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen
und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder
selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu
sorgen.
Zur
Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar
zehn Franken übersteigt.
Wer
eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch
oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den
mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern.
2.
Aufbewahrung. Versteigerung.
721.
Die gefundene Sache ist in angemessener Weise aufzubewahren.
Sie
darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach vorgängiger Auskündung
öffentlich versteigert werden, wenn sie einen kostspieligen Unterhalt erfordert
oder raschem Verderben ausgesetzt ist, oder wenn die Polizei oder eine
öffentliche Anstalt sie schon länger als ein Jahr aufbewahrt hat.
Der
Steigerungserlös tritt an die Stelle der Sache.
3.
Eigentumserwerb, Herausgabe.
722.
Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn während fünf Jahren
von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden
kann, die Sache zu Eigentum.
Wird
die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen,
sowie auf einen angemessenen Finderlohn.
Bei
Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder
Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mieter oder die Anstalt als
Finder betrachtet, hat aber keinen Finderlohn zu beanspruchen.
4.
Schatz.
723.
Wird ein Wertgegenstand aufgefunden, von dem nach den Umständen mit Sicherheit
anzunehmen ist, dass er seit langer Zeit vergraben oder verborgen war und
keinen Eigentümer mehr hat, so wird er als Schatz angesehen.
Der
Schatz fällt unter Vorbehalt der Bestimmung über Gegenstände von
wissenschaftlichem Wert an den Eigentümer des Grundstückes oder der beweglichen
Sache, in der er aufgefunden worden ist.
Der
Finder hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch die Hälfte des
Wertes des Schatzes nicht übersteigen darf.
5.
Wissenschaftliche Gegenstände.
724.
Werden herrenlose Naturkörper oder Altertümer von erheblichem
wissenschaftlichem Wert aufgefunden, so gelangen sie in das Eigentum des
Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind.
Der
Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände aufgefunden werden, ist
verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten gegen Ersatz des dadurch
verursachten Schadens.
Der
Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümer haben Anspruch auf eine
angemessene Vergütung, die jedoch den Wert der Gegenstände nicht übersteigen
soll.
IV.
Zuführung.
725.
Werden jemandem durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder
zufällige Ereignisse bewegliche Sachen zugeführt, oder geraten fremde Tiere in
seinen Gewahrsam, so hat er die .Rechte und Pflichten eines Finders.
Fliegt
ein Bienenschwarm in einen fremden bevölkerten Bienenstock, so fällt er ohne
Entschädigungspflicht dem Eigentümer dieses Stockes zu.
V.
Verarbeitung.
726.
Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet oder umgebildet, so gehört die neue
Sache, wenn die Arbeit kostbarer ist als der Stoff, dem Verarbeiter,
andernfalls dem Eigentümer des Stoffes.
Hat
der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt, so kann der Richter, auch
wenn die Arbeit kostbarer ist, die neue Sache dem Eigentümer des Stoffes
zusprechen.
Vorbehalten
bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung,
VI.
Verbindung und Vermischung.
727.
Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander vermischt oder
verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismäßige
Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für die
Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Werte, den die
einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben.
Wird
eine bewegliche Sache mit einer andern derart vermischt oder verbunden, dass
sie als deren nebensächlicher Bestandteil erscheint, so gehört die ganze Sache
dem Eigentümer des Hauptbestandteiles.
Vorbehalten
bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung.
VII.
Ersitzung.
728.
Hat jemand eine fremde bewegliche Sache ununterbrochen und unangefochten
während fünf Jahren in gutem Glauben als Eigentum in seinem Besitze, so wird er
durch Ersitzung Eigentümer.
Unfreiwilliger
Verlust des Besitzes unterbricht die Ersitzung nicht, wenn der Besitzer binnen
Jahresfrist oder mittelst einer während dieser Frist erhobenen Klage die Sache
wieder erlangt.
Für
die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung
finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende
Anwendung.
Verlust.
729.
Das Fahrniseigentum geht, trotz Verlust des Besitzes, erst dadurch unter, dass
der Eigentümer sein Recht aufgibt, oder dass in der Folge ein Anderer das
Eigentum erwirbt.
Zweite
Abteilung.
Die
beschränkten dinglichen Rechte.
Einundzwanzigster
Titel.
Die Dienstbarkeiten und Grundlasten.
Erster
Abschnitt.
Die Grunddienstbarkeiten.
A.
Gegenstand.
730. Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in
der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des
Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen
Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.
Eine
Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur
nebensächlich verbunden sein.
B.
Errichtung und Untergang.
I.
Errichtung.
1.
Eintragung.
731.
Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das
Grundbuch.
Für
Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die
Bestimmungen über das Grundeigentum.
Die
Ersitzung ist nur zu lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum
ersessen werden kann.
2.
Vertrag.
732.
Der Vertrag über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner
Gültigkeit der schriftlichen Form.
3.
Errichtung zu eigenen Lasten.
733.
Der Eigentümer ist befugt, auf seinem Grundstück zu gunsten eines andern ihm
gehörigen Grundstückes eine Dienstbarkeit zu errichten.
II.
Untergang.
1.
Im allgemeinen.
734.
Jede Grunddienstbarkeit geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit
dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtigten Grundstückes.
2.
Vereinigung.
735.
Wird der Berechtigte Eigentümer des belasteten Grundstückes, so kann er die
Dienstbarkeit löschen lassen.
Solange
die Löschung nicht erfolgt ist, bleibt die Dienstbarkeit als dingliches Recht
bestehen.
3.
Ablösung durch den Richter.
736.
Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren,
so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.
Ist
ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur
Belastung von unverhältnismäßig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit
gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.
C.
Inhalt.
I.
Umfang.
1.
Im allgemeinen.
737.
Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der
Dienstbarkeit nötig ist.
Er
ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben.
Der
Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert
oder erschwert.
2.
Nach dem Eintrag.
738.
Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage ergeben, ist dieser für den
Inhalt der Dienstbarkeit maßgebend.
Im
Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem
Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit
unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
Bei
verändertem Bedürfnis.
739.
Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstuckes, so darf dem
Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
4.
Nach kantonalem Recht und Ortsgebrauch.
740.
Der Inhalt der Wegrechte, wie Fußweg, gebahnter Weg, Fahrweg, Zelgweg,
Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungsrechte, Tränkerechte,
Wässerungsrechte und dergleichen, wird, soweit sie für den einzelnen Fall nicht
geordnet sind, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt.
II.
Last des Unterhaltes.
741.
Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der
Berechtigte zu unterhalten.
Dient
die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last
des Unterhaltes nach Verhältnis ihrer Interessen.
III.
Veränderung der Belastung.
1.
Verlegung.
742.
Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in
Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und
die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht
weniger geeignete Stelle verlangen.
Hiezu
ist er auch dann befugt, wenn
die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist.
Auf
die Verlegung von Leitungen werden im übrigen die nachbarrechtlichen
Vorschriften angewendet.
2.
Teilung.
a.
Des berechtigten Grundstückes.
743.
Wird das berechtigte Grundstück geteilt, so besteht in der Regel die
Dienstbarkeit zu gunsten aller Teile weiter.
Beschränkt
sich die Ausübung der Dienstbarkeit jedoch nach den Umständen auf einen Teil,
so kann der Belastete verlangen, dass sie in bezug auf die andern Teile
gelöscht werde.
Der
Grundbuchverwalter teilt dem Berechtigten das Begehren mit und nimmt die
Löschung vor, wenn dieser binnen Monatsfrist nicht Einspruch erhebt.
b. Des belasteten Grundstückes.
744.
Wird das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Last in der Regel auf
allen Teilen weiter.
Wenn
jedoch die Dienstbarkeit auf einzelnen Teilen nicht ruht und nach den Umständen
nicht ruhen kann, so ist jeder Eigentümer eines nicht belasteten Teiles berechtigt,
zu verlangen, dass sie auf seinem Grundstücke gelöscht werde.
Der
Grundbuchverwalter teilt dem Berechtigten das Begehren mit und nimmt die
Löschung vor, wenn dieser binnen Monatsfrist nicht Einspruch erhebt.
Zweiter
Abschnitt.
Nutznießung
und andere Dienstbarkeiten.
A.
Nutznießung.
I.
Gegenstand.
745.
Die Nutznießung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an
einem Vermögen bestellt werden.
Sie
verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss
des Gegenstandes.
II.
Entstehung.
1.
Im allgemeinen.
746.
Zur Bestellung einer Nutznießung ist bei beweglichen Sachen oder Forderungen
die Übertragung auf den Erwerber und bei Grundstücken die Eintragung in das
Grundbuch erforderlich.
Für
den Erwerb bei beweglichen Sachen und bei Grundstücken, sowie für die
Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über
das Eigentum.
2.
Bei Gesetzesvorschrift.
747.
Die gesetzliche Nutznießung an Grundstücken besteht gegenüber Dritten, die von
der Berechtigung Kenntnis haben, ohne Eintrag im Grundbuche.
Durch
den Eintrag wird sie gegenüber jedermann wirksam.
III.
Untergang.
1.
Gründe.
748.
Die Nutznießung geht unter mit dem vollständigen Untergang ihres Gegenstandes
und überdies bei Grundstücken mit der Löschung des Eintrages, wo dieser zur Bestellung notwendig
war.
Andere
Untergangsgründe, wie Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Berechtigten, geben bei
Grundstücken dem Eigentümer nur einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.
Die
gesetzliche Nutznießung hört auf mit dem Wegfall ihres Grundes.
2.
Dauer.
749.
Die Nutznießung endigt mit dem Tode des Berechtigten und für juristische
Personen mit deren Auflösung.
Sie
kann jedoch für diese höchstens hundert Jahre dauern.
3.
Ersatz bei Untergang.
750.
Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die untergegangene Sache wieder
herzustellen.
Stellt
er sie her, so ist auch die Nutznießung wieder hergestellt.
Wird
für die untergegangene Sache ein Ersatz geleistet, wie bei der Enteignung und
der Versicherung, so besteht die Nutznießung an dem Ersatzgegenstande weiter.
4.
Rückleistung.
a. Pflicht.
751.
Ist die Nutznießung beendigt, so hat der Besitzer dem Eigentümer den Gegenstand
zurückzugeben.
b.
Verantwortlichkeit.
752.
Der Nutznießer haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern
er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Aufgebrauchte
Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen.
Den
Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemäßen Gebrauch der Sache
eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.
c.
Verwendungen.
753.
Hat der Nutznießer Verwendungen gemacht oder Neuerungen vorgenommen, zu denen
er nicht verpflichtet war, so kann er bei der Rückleistung Ersatz verlangen,
wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag.
Vorrichtungen,
die er erstellt hat, für die ihm aber der Eigentümer keinen Ersatz leisten
will, kann er wegnehmen, ist aber verpflichtet, den vorigen Stand wieder
herzustellen.
5.
Verjährung der Ersatzansprüche.
754.
Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder Wertverminderung der
Sache, sowie die Ansprüche des Nutznießers auf Ersatz von Verwendungen oder auf
Wegnahme von Vorrichtungen, verjähren mit Ablauf eines Jahres seit der
Rückleistung der Sache.
IV.
Inhalt.
1.
Rechte des Nutznießers.
a.
Im allgemeinen.
755.
Der Nutznießer hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der
Sache.
Er
besorgt deren Verwaltung.
Bei
der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorgfältigen
Wirtschaft zu verfahren.
b.
Natürliche Früchte.
756.
Natürliche Früchte gehören dem Nutznießer, wenn sie während der Zeit seiner
Berechtigung reif geworden sind.
Wer
das Feld bestellt, hat für seine Verwendungen gegen den, der die reifen Früchte
erhält, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, die jedoch den Wert der
reifen Früchte nicht übersteigen soll.
Bestandteile,
die nicht Erzeugnisse oder Erträgnisse sind, verbleiben dem Eigentümer der
Sache. c. Zinse.
757.
Zinse von Nutznießungskapitalien und andere periodische Leistungen gehören dem
Nutznießer von dem Tage an, da sein Recht beginnt, bis zu dem Zeitpunkte, da es
aufhört, auch wenn sie erst später fällig werden.
d.
Übertragbarkeit.
758.
Die Nutznießung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt,
zur Ausübung auf einen andern übertragen werden.
Der
Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittelbar geltend zu
machen.
2.
Rechte des Eigentümers.
a.
Aufsicht.
759.
Der Eigentümer kann gegen jeden widerrechtlichen oder der Sache nicht angemessenen
Gebrauch Einspruch erheben.
b. Sicherstellung.
760.
Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutznießer Sicherheit zu verlangen, sobald
er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist.
Ohne
diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann er Sicherheit
verlangen, wenn verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der
Nutznießung bilden.
Für
die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung.
c.
Sicherstellung bei Schenkung und gesetzlicher Nutznießung.
761.
Der Anspruch auf Sicherstellung besteht nicht gegenüber demjenigen, der den
Gegenstand dem Eigentümer unter Vorbehalt der Nutznießung geschenkt hat.
Bei
der gesetzlichen Nutznießung steht der Anspruch unter der besondern Ordnung des
Rechtsverhältnisses.
d. Folge der Nichtleistung der Sicherheit.
762.
Leistet der Nutznießer während einer ihm hiefür angesetzten angemessenen Frist
die Sicherheit nicht oder lässt er trotz Einspruches des Eigentümers von einem
widerrechtlichen Gebrauch der Sache nicht ab, so hat der Richter ihm den Besitz
des Gegenstandes bis auf weiteres zu entziehen und eine Beistandschaft
anzuordnen.
3.
Inventarpflicht.
763.
Der Eigentümer und der Nutznießer haben das Recht, jederzeit zu verlangen, dass
über die Gegenstände der Nutznießung auf gemeinsame Kosten ein Inventar mit
öffentlicher Beurkundung aufgenommen werde.
4.
Lasten.
a.
Erhaltung der Sache.
764.
Der Nutznießer hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und
Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von
sich aus vorzunehmen.
Werden
wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so
hat der Nutznießer den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu
gestatten.
Schafft
der Eigentümer nicht Abhülfe, so ist der Nutznießer befugt, auf Kosten des
Eigentümers sich selbst zu helfen.
b.
Unterhalt und Bewirtschaftung.
765.
Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache,
die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden, sowie die Steuern und
Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutznießer.
Werden
die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutznießer in
dem gleichen Umfange Ersatz zu leisten.
Alle
andern Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls der Nutznießer ihm auf
Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschießt, Gegenstände
der Nutznießung hiefür verwerten.
c.
Zinspflicht bei Nutznießung an einem Vermögen.
766.
Steht ein Vermögen in Nutznießung, so hat der Nutznießer die Kapitalschulden zu
verzinsen, kann aber, wo die Umstände es rechtfertigen, verlangen, von dieser
Zinspflicht dadurch befreit zu werden, dass nach Tilgung der Schulden die
Nutznießung auf den verbleibenden Überschuss der Vermögenswerte beschränkt wird.
d.
Versicherung.
767.
Der Nutznießer hat den Gegenstand zu gunsten des Eigentümers gegen Feuer und
andere Gefahren zu versichern, soweit diese Versicherung nach ortsüblicher
Auffassung zu den Pflichten einer sorgfältigen Wirtschaft gerechnet wird.
Die
Versicherungsprämien hat in diesem Falle, sowie wenn eine bereits versicherte
Sache in Nutznießung kommt, für die Zeit seiner Nutznießung der Nutznießer zu
tragen.
V.
Besondere Fälle.
1.
Grundstücke.
a.
Früchte.
768.
Der Nutznießer eines Grundstückes hat darauf zu achten, dass es durch die Art
der Nutznießung nicht über das gewöhnliche Maß in Anspruch genommen wird.
Soweit
Früchte über dieses Maß hinaus bezogen worden sind, gehören sie dem Eigentümer.
b. Wirtschaftliche Bestimmung.
769.
Der Nutznießer darf an der wirtschaftlichen Bestimmung des Grundstückes keine
Veränderungen vornehmen, die für den Eigentümer von erheblichem Nachteil sind.
Die
Sache selbst darf er weder umgestalten noch wesentlich verändern.
Die
Neuanlage von Steinbrüchen, Mergelgruben, Torfgräbereien und dergleichen ist
ihm nur nach vorgängiger Anzeige an den Eigentümer und unter der Voraussetzung
gestattet, dass die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstückes dadurch nicht
wesentlich verändert wird.
c.
Wald.
770.
Ist ein Wald Gegenstand der Nutznießung, so kann der Nutznießer die Nutzung
insoweit beanspruchen, als ein ordentlicher Wirtschaftsplan dies rechtfertigt.
Sowohl
der Eigentümer als der Nutznießer können die Einhaltung eines Planes verlangen,
der ihre Rechte nicht beeinträchtigt.
Erfolgt
im Falle von Sturm, Schneeschaden, Brand, Insektenfraß oder aus andern Gründen
eine erhebliche Übernutzung, so soll sie allmählich wieder eingespart oder der
Wirtschaftsplan den neuen Verhältnissen angepasst werden, der Erlös der
Übernutzung aber wird zinstragend angelegt und dient zur Ausgleichung des
Ausfalles.
d.
Bergwerke.
771.
Auf die Nutznießung an Gegenständen, deren Nutzung d. Bergwerke, in der Gewinnung von Bodenbestandteilen besteht,
wie namentlich an Bergwerken, finden die Bestimmungen über die Nutznießung am Walde
entsprechende Anwendung.
Verbrauchbare
und geschätzte Sachen.
772.
An verbrauchbaren Sachen erhält der Nutznießer, wenn es nicht anders bestimmt
ist, das Eigentum, wird aber für den Wert, den sie bei Beginn der Nutznießung
hatten, ersatzpflichtig.
Werden
andere bewegliche Sachen unter einer Schätzung übergeben, so kann der
Nutznießer, wenn es nicht anders bestimmt ist, frei über sie verfügen, wird
aber, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht, ersatzpflichtig.
Der
Ersatz kann bei landwirtschaftlichen Einrichtungen, Herden, Warenlagern und
dergleichen in Gegenständen gleicher Art und Güte geleistet werden.
Forderungen.
a.
Inhalt.
773.
Stehen Forderungen in Nutznießung, so kann der Nutznießer deren Ertrag
einziehen.
Kündigungen
an den Schuldner, sowie Verfügungen über Wertpapiere müssen vom Gläubiger und
vom Nutznießer ausgehen, Kündigungen des Schuldners gegenüber beiden erfolgen.
Der
Gläubiger und der Nutznießer haben gegeneinander ein Recht auf Zustimmung zu
den Maßregeln, die im Falle der Gefährdung der Forderung zu einer sorgfältigen
Verwaltung gehören.
b. Rückzahlungen und Neuanlage.
774.
Ist der Schuldner nicht ermächtigt, dem Gläubiger oder dem Nutznießer die
Rückzahlung zu leisten, so hat er entweder an beide gemeinsam zu zahlen oder zu
hinterlegen.
Der
Gegenstand der Leistung, wie namentlich zurückbezahltes Kapital, unterliegt der
Nutznießung.
Sowohl
der Gläubiger als der Nutznießer haben Anspruch auf sichere und zinstragende
Neuanlage der Kapitalien.
c. Recht auf Abtretung.
775.
Der Nutznießer hat das Recht, binnen drei Monaten nach Beginn der Nutznießung
die Abtretung der seiner Nutznießung unterstellten Forderungen und Wertpapiere
zu verlangen.
Erfolgt
deren Abtretung, so wird er dem bisherigen Gläubiger für den Wert, den sie zur
Zeit der Abtretung haben, ersatzpflichtig und hat in diesem Betrage Sicherheit
zu leisten, insofern nicht hierauf verzichtet wird.
Der
Übergang erfolgt, wenn kein Verzicht vorliegt, erst mit der Sicherstellung.
B.
Wohnrecht.
I.
Im allgemeinen.
776.
Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile
eines solchen Wohnung zu nehmen.
Es
ist unübertragbar und unvererblich.
Es
steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über
die Nutznießung.
II.
Ansprüche des Wohnungsberechtigten.
777.
Das Wohnrecht wird im allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des
Berechtigten bemessen.
Er
darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist,
seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen.
Ist
das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte
die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.
III.
Lasten.
778.
Steht dem Berechtigten ein ausschließliches Wohnrecht zu, so trägt er die
Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
Hat
er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu.
C.
Baurecht.
779.
Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das
Recht erhält, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder
beizubehalten.
Dieses
Recht ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.
Ist
das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das
Grundbuch aufgenommen werden.
D.
Quellenrecht.
780.
Das Recht an einer Quelle auf fremdem Grundstück belastet das Quellengrundstück
mit der Dienstbarkeit der Aneignung und Ableitung des Quellwassers.
Es
ist, wenn es nicht anders vereinbart wird, übertragbar und vererblich.
Ist
das Quellenrecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das
Grundbuch aufgenommen werden.
E.
Andere Dienstbarkeiten.
781.
Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zu gunsten einer beliebigen Person oder
Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter
Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von
Schießübungen oder für Weg und Steg.
Sie
sind, soweit es nicht anders vereinbart wird, unübertragbar, und es bestimmt
sich ihr Inhalt nach den gewöhnlichen Bedürfnissen der Berechtigten.
Im
übrigen stehen sie unter den Bestimmungen über die Grunddienstbarkeiten.
Dritter
Abschnitt.
Die
Grundlasten.
A.
Gegenstand.
782.
Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer
Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschließlich mit dem
Grundstücke haftet. Als Berechtigter kann der jeweilige Eigentümer eines andern
Grundstückes bezeichnet sein.
Unter
Vorbehalt der Gült und der öffentlich-rechtlichen Grundlasten kann eine
Grundlast nur eine Leistung zum Inhalt haben, die sich entweder aus der
wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstückes ergibt, oder die für die
wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstückes bestimmt ist.
B.
Errichtung und Untergang.
I.
Errichtung.
1.
Eintragung und Erwerbsart.
783.
Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch.
Bei
der Eintragung ist ein bestimmter Betrag als ihr Gesamtwert in Landesmünze
anzugeben, und zwar bei zeitlich wiederkehrenden Leistungen mangels anderer
Abrede der zwanzigfache Betrag der Jahresleistung.
Für
Erwerb und Eintragung gelten, wo es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen
über das Grundeigentum.
784.
Öffentlich-rechtliche Grundlasten bedürfen, wo es nicht anders geordnet ist,
keiner Eintragung in das Grundbuch.
Gibt
das Gesetz dem Gläubiger nur einen Anspruch auf eine Grundlast, so entsteht
diese erst mit der Eintragung in das Grundbuch.
3.
Bei Sicherungszwecken.
785.
Wird eine Grundlast zum Zwecke der Sicherung einer Geldforderung begründet, so
steht sie unter den Bestimmungen über die Gült.
II.
Untergang.
1.
Im allgemeinen.
786.
Die Grundlast geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem
vollständigen Untergang des belasteten Grundstückes.
Aus
Verzicht oder Ablösung oder aus .andern Untergangsgründen erhält der Belastete
gegenüber dem Berechtigten einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.
2.
Ablösung.
a.
Durch den Gläubiger.
787.
Der Berechtigte kann die Ablösung der Grundlast verlangen nach Abrede und
ferner:
1. wenn das belastete Grundstück zerstückelt und dadurch das
Recht des Gläubigers erheblich beeinträchtigt wird,
2.
wenn der Eigentümer den Wert des Grundstückes vermindert und zum Ersatz dafür
keine andern Sicherheiten bietet,
3.
wenn der Schuldner mit drei Jahresleistungen im Rückstand ist.
b.
Durch den Schuldner.
788.
Der Schuldner kann die Ablösung verlangen nach Abrede und ferner:
1. wenn der Vertrag, auf dem die Grundlast beruht, vom
Berechtigten nicht innegehalten wird,
2.
nach dreißigjährigem Bestande der Grundlast, und zwar auch dann, wenn eine
längere Dauer oder die Unablösbarkeit verabredet worden ist.
Erfolgt
die Ablösung nach dreißigjährigem Bestände, so hat ihr in allen Fällen eine
Kündigung auf Jahresfrist voranzugehen.
Ausgeschlossen
ist diese Ablösung, wenn die Grundlast mit einer unablösbaren
Grunddienstbarkeit verbunden ist.
c. Ablösungsbetrag.
789.
Die Ablösung erfolgt um den Betrag, der im Grundbuch als Gesamtwert der
Grundlast eingetragen ist, unter Vorbehalt des Nachweises, dass die Grundlast
in Wirklichkeit einen geringeren Wert hat.
3.
Verjährung.
790.
Die Grundlast ist keiner Verjährung unterworfen.
Die
einzelne Leistung unterliegt der Verjährung von dem Zeitpunkte an, da sie zur
persönlichen Schuld des Pflichtigen wird.
C.
Inhalt.
I.
Gläubigerrecht.
791.
Der Gläubiger der Grundlast hat keine persönliche Forderung gegen den
Schuldner, sondern nur ein Recht auf Befriedigung aus dem Werte des belasteten
Grundstückes.
Die
einzelne Leistung wird jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Eintritt ihrer
Fälligkeit zur persönlichen Schuld, für die das Grundstück nicht mehr haftet.
II.
Schuldpflicht.
792.
Wechselt das Grundstück den Eigentümer, so wird der Erwerber ohne weiteres
Schuldner der Grundlast.
Wird
das belastete Grundstück zerstückelt, so treten für die Grundlast die gleichen
Folgen ein wie bei der Gült.
Zweiundzwanzigster
Titel.
Das
Grundpfand.
Erster
Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
A.
Voraussetzungen.
I.
Arten.
793.
Das Grundpfand wird bestellt als Grundpfandverschreibung, als Schuldbrief, oder
als Gült.
Die
Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.
II.
Gestalt der Forderung.
1.
Betrag.
794.
Bei der Bestellung des Grundpfandes ist in allen Fällen ein bestimmter Betrag
der Forderung in Landesmünze anzugeben.
Ist
der Betrag der Forderung unbestimmt, so wird ein Höchstbetrag angegeben, bis zu
dem das Grundstück für alle Ansprüche des Gläubigers haftet.
2.
Zinse.
795.
Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten
Schranken in beliebiger Weise festgesetzt werden.
Die
kantonale Gesetzgebung kann den Höchstbetrag des Zinsfußes bestimmen, der für
Forderungen zulässig ist, für die ein Grundstück zu Pfand gesetzt wird.
III.
Grundstück.
1.
Verpfändbarkeit.
796.
Das Grundpfand wird nur auf Grundstücke errichtet, die in das Grundbuch
aufgenommen sind.
Die
Kantone sind befugt, die Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden, von
Allmenden oder Weiden, die sich im Eigentum von Körperschaften befinden, sowie
von damit verbundenen Nutzungsrechten besonderen Vorschriften zu unterstellen
oder sie zu untersagen.
2.
Bestimmtheit.
a.
Bei einem Grundstück.
797.
Bei der Errichtung des Grundpfandes ist das Grundstück, das verpfändet wird,
bestimmt anzugeben.
Teile
eines Grundstückes können, solange dessen Teilung im Grundbuch nicht erfolgt
ist, nicht verpfändet werden.
b. Bei mehreren Grundstücken.
796.
Auf mehrere Grundstücke kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet
werden, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch
verpflichteter Schuldner stehen.
In
allen andern Fällen ist bei der Verpfändung mehrerer Grundstücke für die
nämliche Forderung ein jedes von ihnen mit einem bestimmten Teilbetrag zu
belasten.
Diese
Belastung erfolgt, wenn es nicht anders vereinbart ist, nach dem Wertverhältnis
der Grundstücke.
II.
Errichtung und Untergang.
I.
Errichtung.
1.
Eintragung.
799.
Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der
Eintragung in das Grundbuch.
Der
Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner Verbindlichkeit der
öffentlichen Beurkundung.
2.
Bei gemeinschaftlichem Eigentum.
800.
Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil
verpfänden. Steht ein Grundstück in Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt
und im Namen aller Eigentümer verpfändet werden.
II.
Untergang.
801.
Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages, sowie mit dem
vollständigen Untergang des Grundstückes.
Der
Untergang infolge von Enteignung steht unter dem Enteignungsrecht des Bundes
und der Kantone.
III.
Grundpfänder bei Güterzusammenlegung.
1.
Verlegung der Pfandrechte.
802.
Bei Güterzusammenlegungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht öffentlicher
Behörden durchgeführt werden, sind die Grundpfandrechte, die auf den
abzutretenden Grundstücken lasten, im bisherigen Range auf die zum Ersatze
zugewiesenen Grundstücke zu übertragen.
Tritt
ein Grundstück an die Stelle von mehreren einzelnen, die für verschiedene
Forderungen verpfändet oder von denen nicht alle, belastet sind, so werden die
Pfandrechte unter tunlichster Wahrung ihres bisherigen Ranges auf das
Grundstück in seinem neuen Umfange gelegt.
2.
Kündigung durch den Schuldner.
803.
Der Schuldner ist befugt, Pfandrechte auf Grundstücken, die in eine
Güterzusammenlegung einbezogen sind, auf den Zeitpunkt der Durchführung dieser
Unternehmung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten abzulösen.
3.
Entschädigung in Geld.
804.
Wird für verpfändete Grundstücke eine Entschädigung in Geld entrichtet, so ist
der Betrag an die Gläubiger nach ihrer Rangordnung, oder bei gleicher
Rangordnung nach der Größe ihrer Forderung abzutragen.
An
den Schuldner dürfen solche Beträge ohne Zustimmung der Gläubiger nicht
ausbezahlt werden, sobald sie mehr als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung
betragen, oder sobald das neue Grundstück nicht mehr hinreichende Sicherheit
darbietet.
C.
Wirkung.
I.
Umfang der Pfandhaft.
805.
Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile
und aller Zugehör.
Werden
bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch
angemerkt, wie Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange
nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes
nicht zukommen kann.
Vorbehalten
bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.
II.
Miet- und Pachtzinse.
806.
Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die
Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der
Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des
Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
Den
Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von
der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
Rechtsgeschäfte
des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder
Pachtzinsforderungen, sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber
einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung
auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
III.
Verjährung.
807.
Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner
Verjährung.
IV.
Sicherungsbefugnisse.
1.
Maßregeln bei Wertverminderung.
a.
Untersagung und Selbsthülfe.
808.
Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger
durch den Richter jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen.
Der
Gläubiger kann vom Richter ermächtigt werden, die zweckdienlichen Vorkehrungen
zu treffen, und kann solche auch ohne Ermächtigung vornehmen, wenn Gefahr im
Verzug ist.
Für
die Kosten der Vorkehrungen kann er vom Eigentümer Ersatz verlangen und hat
dafür an dem Grundstück ohne Eintragung in das Grundbuch ein Pfandrecht, das
jeder eingetragenen Belastung vorgeht.
b.
Sicherung, Wiederherstellung, Abzahlung.
809.
Ist eine Wert Verminderung eingetreten, so kann der Gläubiger vom Schuldner die
Sicherung seiner Ansprüche oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes
verlangen.
Droht
die Gefahr einer Wertverminderung, so kann er die Sicherung verlangen.
Wird
dem Verlangen innerhalb einer vom Richter angesetzten Frist nicht entsprochen,
so kann der Gläubiger eine zu seiner Sicherung ausreichende Abzahlung der
Schuld beanspruchen.
2.
Unverschuldete Wertverminderung.
810.
Wertverminderungen, die ohne Verschulden des Eigentümers eintreten, geben dem
Gläubiger nur insoweit ein Recht auf Sicherstellung oder Abzahlung, als der
Eigentümer für den Schaden gedeckt wird.
Der
Gläubiger kann jedoch Vorkehrungen zur Beseitigung oder Abwehr der
Wertverminderung treffen und hat für deren Kosten an dem Grundstück ohne
Schuldpflicht des Eigentümers und ohne Eintragung in das Grundbuch ein
Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.
3.
Abtrennung kleiner Stücke.
811.
Wird ein Teil des Grundstückes, der auf weniger als den zwanzigsten Teil der Pfandforderung zu werten ist, veräußert,
so kann der Gläubiger die Entlassung dieses Stückes aus der Pfandhaft nicht
verweigern, sobald eine verhältnismäßige Abzahlung geleistet wird oder der Rest
des Grundstückes ihm hinreichende Sicherheit bietet.
V.
Weitere Belastung.
812.
Ein Verzicht des Eigentümers auf das Recht, weitere Lasten auf das verpfändete
Grundstück zu legen, ist unverbindlich.
Wird
nach der Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit oder Grundlast auf
das Grundstück gelegt, ohne dass der Pfandgläubiger zugestimmt hat, so geht das
Grundpfandrecht der späteren Belastung vor, und diese wird gelöscht, sobald bei
der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt.
Der
aus der Dienstbarkeit oder Grundlast Berechtigte hat jedoch gegenüber
nachfolgenden Eingetragenen für den Wert der Belastung Anspruch auf vorgängige
Befriedigung aus dem Erlöse.
VI.
Pfandstelle.
1.
Wirkung der Pfandstellen.
813.
Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der
Eintragung angegeben wird.
Grundpfandrechte
können in zweitem oder beliebigem Rang errichtet werden, sobald ein bestimmter
Betrag als Vorgang bei der Eintragung vorbehalten wird.
2.
Pfandstellen unter einander.
814.
Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat
bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen
Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken.
An
Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden.
Vereinbarungen
über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern haben nur dann dingliche Wirkung,
wenn sie vorgemerkt sind.
3.
Leere Pfandstellen.
815.
Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang
errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt,
oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei
der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfände ohne Rücksicht auf die leeren
Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
VII.
Befriedigung aus dem Pfunde.
1.
Art der Befriedigung.
816.
Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem
Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
Die
Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als
Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
Sind
mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung
auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber
nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.
2.
Verteilung des Erlöses.
817.
Der Erlös aus dem Verkaufe des Grundstückes wird unter die Grundpfandgläubiger
nach ihrem Range verteilt.
Gläubiger
gleichen Ranges haben unter sich Anspruch auf gleichmäßige Befriedigung.
3.
Umfang der Sicherung.
818.
Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1.
für die Kapitalforderung,
2.
für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse,
3.
für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens
verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstage laufenden Zins.
Der
ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender
Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
4.
Sicherung für erhaltende Auslagen.
819.
Hat der Pfandgläubiger zur Erhaltung der Pfandsache notwendige Auslagen
gemacht, insbesondere die vom Eigentümer geschuldeten Versicherungsprämien
bezahlt, so kann er hiefür ohne Eintragung in das Grundbuch die gleiche
Sicherung beanspruchen wie für seine Pfandforderung.
VIII.
Pfandrecht bei Bodenverbesserungen.
1.
Vorrang.
820.
Wird ein ländliches Grundstück durch eine Bodenverbesserung, die unter
Mitwirkung öffentlicher Behörden zur Durchführung gelangt, im Werte erhöht, so
kann der Eigentümer für seinen Kostenanteil zur Sicherung seines Gläubigers ein
Pfandrecht in das Grundbuch eintragen lassen, das allen andern eingetragenen
Belastungen vorgeht.
Wird
eine solche Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so kann
der Eigentümer dieses Pfandrecht für höchstens zwei Dritteile seines
Kostenanteiles eintragen lassen.
2.
Tilgung der Schuld und des Pfandrechtes.
821.
Wird die Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so ist die
Pfandschuld durch Annuitäten von wenigstens fünf Prozent der eingetragenen
Pfandsumme zu tilgen.
Das
Pfandrecht erlischt für die Forderung und für jede Annuität nach Ablauf von
drei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit, und es rücken die nachfolgenden
Pfandgläubiger nach.
IX.
Anspruch auf Versicherungssumme.
822.
Eine fällig gewordene Versicherungssumme darf nur mit Zustimmung aller
Grundpfandgläubiger an den Eigentümer des versicherten Grundstückes ausbezahlt
werden.
Gegen
angemessene Sicherstellung ist sie jedoch dem Eigentümer zum Zwecke der Wiederherstellung
des Unterpfandes herauszugeben.
Im
übrigen bleiben die Vorschriften der Kantone über die Feuerversicherung
vorbehalten.
X.
Vertretung des Gläubigers.
823.
Ist der Name oder Wohnort eines Grundpfandgläubigers unbekannt, so kann in den
Fällen, wo das Gesetz eine persönliche Betätigung des Gläubigers vorsieht und
eine solche dringend erforderlich ist, auf Antrag des Schuldners oder anderer
Beteiligter dem Gläubiger von der Vormundschaftsbehörde ein Beistand ernannt
werden.
Zuständig
ist die Vormundschaftsbehörde des Ortes, wo das Unterpfand liegt.
Zweiter
Abschnitt.
Die Grundpfandverschreibung.
A.
Zweck und Gestalt.
824.
Durch die Grundpfandversehreibung kann eine beliebige, gegenwärtige oder
zukünftige oder bloß mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden.
Das
verpfändete Grundstück braucht nicht Eigentum des Schuldners zu sein.
B.
Errichtung und Untergang.
1.
Errichtung.
825.
Die Grundpfandverschreibung wird auch bei Forderungen mit unbestimmtem oder
wechselndem Betrage auf eine bestimmte Pfandstelle errichtet und behält
ungeachtet aller Schwankungen ihren Rang nach dem Eintrag.
Über
die errichtete Pfandverschreibung wird auf Verlangen des Gläubigers ein Auszug
aus dem Grundbuch ausgestellt, dem jedoch nur die Eigenschaft eines Beweismittels
und nicht eines Wertpapiers zukommt.
An
Stelle dieses Beweismittels kann die Bescheinigung der Eintragung auf der
Vertragsurkunde treten.
II.
Untergang.
1.
Recht auf Löschung.
826.
Ist die Forderung untergegangen, so kann der Eigentümer des belasteten
Grundstückes vom Gläubiger verlangen, dass er die Löschung des Eintrages
bewillige.
2.
Stellung des Eigentümers.
827.
Ist der Grundeigentümer nicht Schuldner der Pfandforderung, so kann er das
Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der
Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist.
Befriedigt
er den Gläubiger, so geht das Forderungsrecht auf ihn über.
3.
Einseitige Ablösung.
a.
Voraussetzung und Geltendmachung.
828.
Das kantonale Recht kann den Erwerber eines Grundstückes, der nicht persönlich
für die darauf lastenden Schulden haftbar ist, ermächtigen, solange keine
Betreibung erfolgt ist, die Grundpfandrechte, wenn sie den Wert des
Grundstückes übersteigen, abzulösen, indem er den Gläubigern den Erwerbspreis
oder bei unentgeltlichem Erwerbe den Betrag herausbezahlt, auf den er das
Grundstück wertet.
Er
hat die beabsichtigte Ablösung den Gläubigern schriftlich mit halbjähriger
Kündigung mitzuteilen.
Der
Ablösungsbetrag wird unter die Gläubiger nach ihrem Range verteilt.
b.
Öffentliche Versteigerung.
829.
Bei dieser Ablösung haben die Gläubiger das Recht, binnen Monatsfrist nach der
Mitteilung des Erwerbers gegen Vorschuss der Kosten eine öffentliche
Versteigerung des Unterpfandes zu verlangen, die nach öffentlicher Bekanntmachung
binnen eines weitern Monats, nachdem sie verlangt wurde, vorzunehmen ist.
Wird
hiebei ein höherer Preis erzielt, so gilt dieser als Ablösungsbetrag.
Die
Kosten der Versteigerung hat im Falle der Erzielung eines höheren Preises der
Erwerber, andernfalls der Gläubiger, der sie verlangt hat, zu tragen.
c.
Amtliche Schätzung.
830.
Das kantonale Recht kann an Stelle der öffentlichen Versteigerung eine amtliche
Schätzung vorsehen, deren Betrag als Ablösungssumme zu gelten hat.
4.
Kündigung.
831.
Eine Kündigung der Forderung durch den Gläubiger ist gegenüber dem Eigentümer
der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, nur dann wirksam, wenn sie gegenüber
Schuldner und Eigentümer erfolgt.
C.
Wirkung.
I.
Eigentum und.
Schuldnerschaft.
1.
Veräußerung.
832.
Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräußert, so
bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders
verabredet ist, unverändert.
Hat
aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so
wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht
binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
2.
Zerstückelung.
833.
Wird ein Teil des mit einem Grundpfande belasteten Grundstückes oder eines von
mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers veräußert, oder das
Unterpfand zerstückelt, so ist die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu
verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismäßig belastet wird.
Will
ein Gläubiger diese Verteilung nicht annehmen, so kann er binnen Monatsfrist,
nachdem sie rechtskräftig geworden ist, verlangen, dass seine Pfandforderung
innerhalb eines Jahres getilgt werde.
Haben
die Erwerber die Schuldpflicht für die auf ihren Grundstücken lastenden
Pfandforderungen übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der
Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn
beibehalten zu wollen.
3.
Anzeige der Schuldübernahme.
834.
Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat der Grundbuchverwalter dem
Gläubiger Kenntnis zu geben.
Die
Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mitteilung an.
II.
Übertragung der Forderung.
835.
Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet
ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch.
D.
Gesetzliches Grundpfandrecht.
I.
Ohne Eintragung.
836.
Die gesetzlichen Pfandrechte
des kantonalen Rechtes aus öffentlich-rechtlichen oder andern für die
Grundeigentümer allgemein verbindlichen Verhältnissen bedürfen, wo es nicht
anders geordnet ist, zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung.
II.
Mit Eintragung.
1.
Fälle.
837.
Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes besteht:
1.
für die Forderung des Verkäufers an dem verkauften Grundstück,
2.
für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken,
die der Gemeinschaft gehörten,
3.
für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die zu Bauten oder andern
Werken auf einem Grundstücke Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert
haben, an diesem Grundstücke, sei es, dass sie den Grundeigentümer oder einen
Unternehmer zum Schuldner.
haben.
Auf
diese gesetzlichen Grundpfandrechte kann der Berechtigte nicht zum voraus
Verzicht leisten.
2.
Verkäufer, Miterben und Gemeinder.
838.
Die Eintragung des Pfandrechtes des Verkäufers, der Miterben oder Gemeinder
muss spätestens drei Monate der Übertragung des Eigentums erfolgen.
3.
Handwerker und Unternehmer.
a.
Eintragung.
839.
Das Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer kann von dem Zeitpunkte an, da
sie sich zur Arbeitsleistung verpflichtet haben, in das Grundbuch eingetragen
werden.
Die
Eintragung hat bis spätestens drei Monate nach der Vollendung ihrer Arbeit zu
geschehen.
Sie
darf nur erfolgen, wenn die Forderung vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich
festgestellt ist, und kann nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer für die
angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet.
840.
Gelangen mehrere gesetzliche Pfandrechte der Handwerker und Unternehmer zur
Eintragung, so haben sie, auch wenn sie von verschiedenem Datum sind,
untereinander den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfände.
c.
Vorrecht.
841.
Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfand Verwertung
zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden
Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das
Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum
Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
Veräußert
der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und
Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
Sobald
der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt
ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als
Grundpfandversehreibungen eingetragen werden.
Dritter
Abschnitt.
Schuldbrief
und Gült.
A.
Schuldbrief.
Zweck
und Gestalt.
842.
Durch den Schuldbrief wird eine persönliche Forderung begründet, die
grundpfändlich sichergestellt ist.
II.
Schätzung.
843.
Das kantonale Recht kann für die Errichtung von Schuldbriefen eine amtliche
Schätzung des Grundstückes den Beteiligten zur Verfügung stellen oder allgemein
vorschreiben.
Es
kann vorschreiben, dass Schuldbriefe nur bis zum Betrage der Schätzung oder bis
zu einem Bruchteil des Schätzungswertes errichtet werden dürfen.
III.
Kündigung.
844.
Der Schuldbrief kann, wenn es nicht anders bestimmt ist, vom Gläubiger und
Schuldner je nur auf sechs Monate und auf die üblichen Zinstage gekündigt
werden.
Das
kantonale Recht kann einschränkende Bestimmungen über die Kündbarkeit der
Schuldbriefe aufstellen.
IV.
Stellung des Eigentümers.
845.
Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt
sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung.
Die
Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der
Pfandsache zu.
V.
Veräußerung, Zerstückelung.
846.
Für die Folgen der Veräußerung und der Zerstückelung des Grundstückes gelten
die Bestimmungen über die Grundpfandverschreibung.
B.
Gült.
I.
Zweck und Gestalt.
847.
Durch die Gült wird eine Forderung als Grundlast auf ein Grundstück gelegt.
Sie
kann nur auf landwirtschaftliche Grundstücke, Wohnhäuser und Baugebiet
errichtet werden.
Die
Forderung besteht ohne jede persönliche Haftbarkeit des Schuldners, und ein
Schuldgrund wird nicht angeführt.
II:
Belastungsgrenze.
848.
Eine Gült kann auf ländliche Grundstücke bis zu zwei Dritteilen des
Ertragswertes des Bodens, vermehrt um die Hälfte des Bauwertes der
Gebäulichkeiten, errichtet.
werden.
Eine
Gült kann auf städtische Grundstücke bis zu drei Fünfteilen des Mittelwertes
aus dem Ertragswert einerseits und dem Boden- und Bauwert anderseits errichtet
werden.
Diese
Werte werden durch eine amtliche Schätzung ermittelt, die durch das kantonale
Recht zu ordnen ist.
III.
Haftung des Staates.
849.
Die Kantone sind dafür haftbar, dass die Schätzung mit aller erforderlichen
Sorgfalt vorgenommen wird.
Sie
haben ein Rückgriffsrecht auf die fehlbaren Beamten.
IV.
Ablösbarkeit.
850.
Der Eigentümer des mit Gülten belasteten Grundstückes hat das Recht, je auf
Ende einer Periode von sechs Jahren mit vorausgehender Kündigung auf ein Jahr
die Ablösung der Gült auch dann zu verlangen, wenn der Vertrag auf längere Zeit
Unkündbarkeit angeordnet hat.
Der
Gültgläubiger kann die Gültforderung nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen
ablösen.
V.
Schuldpflicht und Eigentum.
851.
Die Gült hat zum Schuldner den Eigentümer des belasteten Grundstückes.
Der
Erwerber des Grundstückes wird unter Entlastung des bisherigen Eigentümers ohne
weiteres Schuldner der Gültforderung.
Gültzinse
werden von dem Zeitpunkte an zu persönlichen Schulden, wo das Grundstück nicht
mehr für sie haftet.
VI.
Zerstückelung.
852.
Bei Zerstückelung eines mit einer Gült belasteten Grundstückes werden die
Eigentümer der Teilstücke Gültschuldner.
Im
übrigen erfolgt die Verlegung der Forderung auf die Teilstücke nach dem
gleichen Verfahren, wie es für die Grundpfandverschreibung angeordnet ist.
Im
Falle der Ablösung hat der Gläubiger binnen Monatsfrist, nachdem die Verlegung
rechtskräftig geworden ist, auf ein Jahr zu kündigen.
VII.
Kantonale und Erbengülten.
853.
Für die Gülten, die unter dem kantonalen Rechte errichtet worden sind, insbesondere
betreffend die Zinsbeschränkungen und die Bedeutung der Pfandstelle, sowie für
die Erbengülten bleiben die besondern gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten.
C.
Gemeinsame Bestimmungen.
I.
Errichtung.
1.
Gestalt der Forderung.
854.
Schuldbrief und Gült dürfen weder Bedingung noch Gegenleistung enthalten.
2.
Verhältnis zur ursprünglichen Forderung.
855.
Mit der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült wird das
Schuldverhältnis, das der Errichtung zu Grunde liegt, durch Neuerung getilgt.
Eine
andere Abrede wirkt nur unter den Vertragschließenden sowie gegenüber Dritten,
die sich nicht in gutem Glauben befinden.
3.
Eintrag und Pfandtitel.
a.
Notwendigkeit des Pfandtitels.
856.
Bei der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült wird neben der
Eintragung in das Grundbuch stets ein Pfandtitel ausgestellt.
Die
Eintragung hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuldbrief- oder
Gültwirkung.
b.
Ausfertigung des Pfandtitels.
857.
Schuldbrief und Gült werden durch den Grundbuchverwalter ausgestellt.
Sie
bedürfen der Unterschrift des Grundbuchverwalters und einer durch das kantonale
Recht bezeichneten Behörde oder Amtsstelle.
Sie
dürfen dem Gläubiger oder seinem Beauftragten nur mit ausdrücklicher
Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstückes
ausgehändigt werden.
c.
Form des Pfandtitels.
858.
Die Formen des Schuldbriefes und der Gült werden durch Verordnung des
Bundesrates festgestellt.
4.
Bezeichnung des Gläubigers.
a.
Bei der Ausfertigung.
859.
Als Gläubiger des Schuldbriefes wie der Gült kann eine bestimmte Person oder
der Inhaber bezeichnet werden.
Die
Ausstellung kann auch auf den Namen des Grundeigentümers erfolgen.
b.
Mit Stellvertretung.
860.
Bei der Errichtung eines Schuldbriefes oder einer Gült kann ein Bevollmächtigter
bestellt werden, der die Zahlungen zu leisten und zu empfangen, Mitteilungen
entgegenzunehmen, Pfandentlassungen zu gewähren und im allgemeinen die Rechte
der Gläubiger wie des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und
Unparteilichkeit zu wahren hat.
Der
Name des Bevollmächtigten ist im Grundbuch und auf den Pfandtiteln anzumerken.
Fällt
die Vollmacht dahin, so trifft der Richter, wenn die Beteiligten sich nicht
vereinbaren, die nötigen Anordnungen.
5.
Zahlungsart.
861.
Bestimmt der Pfandtitel es nicht anders, so hat der Schuldner alle Zahlungen am
Wohnort des Gläubigers zu leisten, und zwar auch darin, wenn der Titel auf den
Inhaber lautet.
Ist
der Wohnsitz des Gläubigers nicht bekannt oder zum Nachteil des Schuldners
verlegt worden, so kann sich dieser durch Hinterlegung bei der zuständigen
Behörde am eigenen Wohnsitze oder am früheren Wohnsitze des Gläubigers befreien.
Sind,
dem Titel Zinscoupons beigegeben, so ist die Zinszahlung nur an den Vorweiser
des Coupons zu leisten.
6.
Zahlung nach Uebertragung der Forderung.
862.
Bei Übertragung der Forderung kann der Schuldner, solange ihm keine Anzeige
gemacht ist, Zinse und Annuitäten, für die keine Coupons bestehen, an den
bisherigen Gläubiger entrichten, auch wenn der Titel auf den Inhaber lautet.
Die
Abzahlung des Kapitals oder einer Kapitalrate dagegen kann er in allen Fällen
wirksam nur an denjenigen leisten, der sich ihm gegenüber im Zeitpunkt der
Zahlung als Gläubiger ausweist.
II.
Untergang.
1.
Wegfall des Gläubigers.
863.
Ist kein Gläubiger vorhanden oder verzichtet der Gläubiger auf das Pfandrecht,
so hat der Schuldner die Wahl, den Eintrag im Grundbuch löschen oder stehen zu
lassen.
Er
ist befugt, den Pfandtitel weiter zu verwerten.
2.
Löschung.
864.
Schuldbrief und Gült dürfen im Grundbuch nicht gelöscht werden, bevor der
Pfandtitel entkräftet oder durch den Richter für kraftlos erklärt worden ist.
III.
Rechte des Gläubigers.
1.
Schutz des guten Glaubens.
a.
auf Grund des Eintrages.
865.
Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült besteht dem Eintrage gemäß für
jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat.
b.
auf Grund Pfandtitels.
866.
Der formrichtig als Schuldbrief oder Gült erstellte Pfandtitel besteht seinem
Wortlaute gemäß für jedermann zu Recht, der sich in gutem Glauben auf die
Urkunde verlassen hat.
c.
Verhältnis des Titels zum Eintrag.
867.
Ist der Wortlaut eines Schuldbriefes oder einer Gült nicht dem Eintrag
entsprechend oder ein Eintrag nicht vorhanden, so ist das Grundbuch maßgebend.
Der
gutgläubige Erwerber des Titels hat jedoch nach den Vorschriften über das
Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz.
2.
Geltendmachung.
868.
Die Forderung aus Schuldbrief oder Gült kann sowohl, wenn der Titel auf einen
bestimmten Namen, als wenn er auf den Inhaber lautet, nur in Verbindung mit dem
Besitz des Pfandtitels veräußert, verpfändet, oder überhaupt geltend gemacht
werden.
Vorbehalten
bleibt die Geltendmachung der Forderung in den Fällen, wo die Kraftloserklärung
des Titels erfolgt oder ein Titel noch gar nicht ausgestellt worden ist.
3.
Übertragung.
869.
Zur Übertragung der Forderung aus Schuldbrief oder Gült bedarf es in allen
Fällen der Übergabe des Pfandtitels an den Erwerber.
Lautet
der Titel auf einen bestimmten Namen, so bedarf es außerdem der Anmerkung der
Übertragung auf dem Titel, unter Angabe des Erwerbers.
IV.
Kraftloserklärung.
1.
Bei Verlust.
870.
Ist ein Pfandtitel oder Zinscoupon abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht
vernichtet worden, so wird er durch den Richter für kraftlos erklärt und der
Schuldner zur Zahlung verpflichtet, oder es wird für die noch nicht fällige
Forderung ein neuer Titel oder Coupon ausgefertigt.
Die
Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf ein Jahr nach den Vorschriften
über die Amortisation der Inhaberpapiere.
In
gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein
abbezahlter Titel vermisst wird.
2.
Aufrufung des Gläubigers.
871.
Ist der Gläubiger eines Schuldbriefes oder einer Gült seit zehn Jahren
unbekannt und sind während dieser Zeit keine Zinse gefordert worden, so kann
der Eigentümer des verpfändeten Grundstückes verlangen, dass der Gläubiger nach
den Bestimmungen über die Verschollenerklärung durch den Richter öffentlich
aufgefordert werde, sich zu melden.
Meldet
sich der Gläubiger nicht, und ergibt die Untersuchung mit hoher
Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird der
Titel durch den Richter für kraftlos erklärt und die Pfandstelle frei.
V.
Einreden des Schuldners.
872.
Der Schuldner kann nur solche Einreden geltend machen, die sich entweder auf
den Eintrag oder auf die Urkunde beziehen, oder ihm persönlich gegen den ihn
belangenden Gläubiger zustehen.
VI.
Herausgabe des Pfandtitels bei Zahlung.
873.
Der Gläubiger hat dem Schuldner auf sein Verlangen bei der vollständigen
Zahlung den Pfandtitel unentkräftet herauszugeben.
VII.
Änderungen im Besitzverhältnis.
874.
Erleidet das Rechtsverhältnis eine Änderung, wie namentlich bei Abzahlung an
die Schuld, Schulderleichterung oder Pfandentlassung, so hat der Schuldner das
Recht, sie im Grundbuch eintragen zu lassen.
Der
Grundbuchverwalter hat diese Änderung auf dem Titel anzumerken.
Ohne
diese Eintragung kann jeder gutgläubige Erwerber des Titels die Wirkung der
Änderung im Rechtsverhältnis von sich ablehnen, mit Ausnahme der Abzahlungen,
die mit in dem Titel vorgeschriebenen Annuitäten stattfinden.
Vierter
Abschnitt.
Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandrecht.
A.
Obligationen für Anleihen mit Pfandrecht.
875.
Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber
lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden: 1. durch Errichtung
einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen
und die Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner,
2.
durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zu gunsten
der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser
Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger.
B.
Ausgabe von Schuldbriefen und Gülten in Serien.
I.
Im allgemeinen.
876.
Die Schuldbriefe und Gülten, die in Serien werden, stehen unter Vorbehalt der
nachfolgenden Vorschriften unter dem allgemeinen Schuldbrief- und Gültrecht.
II.
Gestalt.
877.
Die Titel lauten auf hundert oder ein Vielfaches von hundert Franken.
Alle
Titel einer Serie tragen fortlaufende Nummern und haben die gleiche Form.
Werden
die Titel nicht vom Grundeigentümer selbst ausgegeben, so muss die
Ausgabestelle als Vertreter des Gläubigers und des Schuldners bezeichnet werden.
III.
Amortisation.
878.
Dem Zinsbetrag, den der Schuldner zu entrichten hat, kann ein Betrag beigefügt
werden, der zur allmählichen Tilgung der Serie verwendet wird.
Der
jährliche Tilgungsbetrag muss einer gewissen Zahl von Titeln entsprechen.
IV.
Eintragung.
879.
Die Titel werden im Grundbuch mit einem Eintrag für das ganze Anleihen unter
Angabe der Anzahl der Titel eingetragen.
Ausnahmsweise
kann bei einer kleinen Anzahl von Titeln jeder einzelne Titel eingetragen
werden.
V.
Wirkung.
1.
Ausgabestelle.
880.
Die Ausgabestelle kann, auch wo sie als Vertreter bestellt ist, an den
Schuldbedingungen keine Veränderungen vornehmen, die nicht bei der Ausgabe
vorbehalten worden sind.
2.
Rückzahlung.
a.
Tilgungsplan.
881.
Die Rückzahlung der Titel erfolgt nach dem Tilgungsplan, der bei der Ausgabe
aufgestellt worden ist oder von der Ausgabestelle kraft der bei der Ausgabe
erhaltenen Vollmacht aufgestellt wird.
Gelangt
ein Titel zur Rückzahlung, so wird sein Betrag dem Gläubiger entrichtet und der
Titel getilgt.
Eine
Löschung des Eintrages darf, wenn es nicht anders vereinbart wird, erst
erfolgen, nachdem der Schuldner den Verpflichtungen, auf die der Eintrag
lautet, vollständig nachgekommen ist und den Titel samt den Coupons
eingeliefert oder für die nicht eingelieferten Coupons die entsprechenden
Beträge hinterlegt hat.
b.
Aufsicht.
882.
Der Eigentümer oder die Ausgabestelle ist verpflichtet, die Auslosungen dem
Tilgungsplan gemäß vorzunehmen und die abbezahlten Titel zu tilgen.
Bei
Gülten haben die Kantone die Vornahme dieser Auslosungen und Tilgungen amtlich
überwachen zu lassen.
c.
Verwendung der Rückzahlungen.
883.
Rückzahlungen sind in allen Fällen bei der nächsten Auslosung zur Tilgung von
Pfandtiteln zu verwenden.
Dreiundzwanzigster
Titel.
Das
Fahrnispfand.
Erster
Abschnitt.
Faustpfand und Retentionsrecht.
A.
Faustpfand.
I.
Bestellung.
1.
Besitz des Gläubigers.
884.
Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet
werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
Der
gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht
Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder
nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
Das
Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschließliche
Gewalt über die Sache behält.
2.
Viehverpfändung.
885.
Zur Sicherung von Forderungen von Geldinstituten und Genossenschaften, die von
der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons ermächtigt sind, solche Geschäfte
abzuschließen, kann ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes
bestellt werden durch Eintragung in ein Verschreibungsprotokoll und Anzeige an
das Betreibungsamt.
Über
die Führung des Protokolls, sowie über die Gebühren wird eine Verordnung des
Bundesrates das Nähere bestimmen.
Die
Kantone bezeichnen die Kreise, in denen die Protokolle geführt werden, und die
Beamten, die mit deren Führung betraut sind.
3.
Nachverpfändung.
886.
Ein nachgehendes Faustpfand wird dadurch bestellt, dass der Faustpfandgläubiger
schriftlich von der Nachverpfändung benachrichtigt und angewiesen wird, nach
seiner Befriedigung das Pfand an den nachfolgenden Gläubiger herauszugeben.
4. Verpfändung durch den Pfandgläubiger.
887.
Der Gläubiger kann die Pfandsache nur mit Zustimmung. des Verpfänders weiter
verpfänden.
II.
Untergang.
1.
Besitzesverlust.
888.
Das Faustpfandrecht geht unter, sobald der Gläubiger die Pfandsache nicht mehr
besitzt und auch von dritten Besitzern nicht zurückverlangen kann.
Es
hat keine Wirkung, solange sich das Pfand mit Willen des Gläubigers in der
ausschließlichen Gewalt des Verpfänders befindet.
2.
Rückgabepflicht.
889.
Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus anderem Grunde
untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten
herauszugeben.
Vor
seiner vollen Befriedigung ist er nicht verpflichtet, das Pfand ganz oder zum
Teil herauszugeben.
3.
Haftung des Gläubigers.
890.
Der Gläubiger haftet für den aus der Wertverminderung oder aus dem Untergang
der verpfändeten Sache entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass
dieser ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Hat
der Gläubiger das Pfand eigenmächtig veräußert oder weiter verpfändet, so
haftet er für allen hieraus entstandenen Schaden.
III.
Wirkung.
1.
Rechte des Gläubigers.
891.
Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf, sich aus dem
Erlös des Pfandes bezahlt zu machen.
Das
Pfandrecht bietet ihm Sicherheit für die Forderung mit Einschluss der
Vertragszinse, der Betreibungskosten und. der Verzugszinse.
2.
Umfang der Pfandhaft.
892.
Das Pfandrecht belastet die Pfandsache mit Einschluss der Zugehör.
Die
natürlichen Früchte der Pfandsache hat der Gläubiger, wenn es nicht anders
verabredet ist, an den Eigentümer herauszugeben, sobald sie aufhören,
Bestandteil der Sache zu sein.
Früchte,
die zur Zeit der Pfandverwertung Bestandteil der Pfandsache sind, unterliegen
der Pfandhaft.
3.
Rang der Pfandrechte.
893.
Haften mehrere Pfandrechte auf der gleichen Sache, so werden die Gläubiger nach
ihrem Range befriedigt.
Der
Rang der Pfandrechte wird durch die Zeit ihrer Errichtung bestimmt.
IV.
Verfallsvertrag.
894.
Jede Abrede, wonach die Pfandsache dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt
wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
B.
Retentionsrecht.
I.
Voraussetzungen.
895.
Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im
Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine
Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach
mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
Unter
Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die
Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
Der
Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem
Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen
hat, nicht dem Schuldner gehört.
II.
Ausnahmen.
896.
An Sachen, deren Natur eine Verwertung nicht zulässt, kann das Retentionsrecht
nicht ausgeübt werden.
Ebenso
ist die Retention ausgeschlossen, wenn ihr eine vom Gläubiger übernommene
Verpflichtung, oder eine vom Schuldner vor oder bei der Übergabe der Sache
erteilte Vorschrift oder die öffentliche Ordnung entgegensteht.
III.
Bei Zahlungsunfähigkeit.
897.
Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Gläubiger das Retentionsrecht
auch dann, wenn seine Forderung nicht fällig ist.
Ist
die Zahlungsunfähigkeit erst nach der Übergabe der Sache eingetreten oder dem
Gläubiger bekannt geworden, so kann dieser die Retention auch dann ausüben, wenn
ihr eine von ihm vorher übernommene Verpflichtung oder eine besondere
Vorschrift des Schuldners entgegensteht.
IV.
Wirkung.
898.
Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger,
wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene "Sache
nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
Zur
Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der
Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erforderliche vorzunehmen.
Zweiter
Abschnitt.
Das
Pfandrecht an Forderungen und andern Rechten.
A.
Im allgemeinen.
899.
Forderungen und andere Rechte können verpfändet werden, wenn sie übertragbar
sind.
Das
Pfandrecht an ihnen steht, wo es nicht anders geordnet ist, unter den Bestimmungen
über das Faustpfand.
B.
Errichtung.
I.
Bei Forderungen mit oder ohne Schuldschein.
900.
Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein
Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfand Vertrages
und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.
Der
Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung
benachrichtigen.
Zur
Verpfändung anderer Bechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der
Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist.
II.
Bei Wertpapieren.
901.
Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den
Pfandgläubiger.
Bei
andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem
Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
III.
Bei Warenpapieren.
902.
Bestehen für Waren Wertpapiere, die sie vertreten, wird durch Verpfändung der
Wertpapiere ein Pfandrecht an der Ware bestellt.
Besteht
neben einem Warenpapier noch ein besonderer Pfandschein (Warrant), so genügt
zur Pfandbestellung die Verpfändung des Pfandscheines, sobald auf dem
Warenpapier selbst die Verpfändung mit Forderungsbetrag und Verfalltag eingetragen
ist.
IV.
Nachverpfändung.
903.
Ein nachgehendes Forderungspfandrecht ist nur gültig, wenn.
der
vorgehende Pfandgläubiger vom Gläubiger der Forderung oder vom nachgehenden
Pfandgläubiger von der Nachverpfändung schriftlich benachrichtigt wird.
C.
Wirkung.
I.
Umfang der Pfandhaft.
904.
Beim Pfandrecht an einer verzinslichen Forderung oder an einer Forderung mit
andern zeitlich wiederkehrenden Nebenleistungen, wie Dividenden, gilt, wenn es
nicht anders vereinbart ist, nur der laufende Anspruch als mitverpfändet, und
der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen.
Bestehen
jedoch besondere Papiere für solche Nebenrechte, so gelten diese, wenn es nicht
anders vereinbart ist, insoweit für mitverpfändet, als das Pfandrecht an ihnen
formrichtig bestellt ist.
II.
Vertretung verpfändeter Aktien.
905.
Verpfändete Aktien werden in der Generalversammlung durch die Aktionäre und
nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.
III.
Verwaltung und Abzahlung.
906.
Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der
verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger
verlangen, dass sie vorgenommen werde.
Zahlungen
darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den
einen nur mit Einwilligung des andern entrichten.
Wo
diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.
Dritter
Abschnitt.
Das Versatzpfand.
A.
Versatzanstalt.
I.
Erteilung der Gewerbebefugnis.
907.
Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf hiezu einer Bewilligung der
kantonalen Regierung.
Die
Kantone können bestimmen, dass diese Bewilligung nur an öffentliche Anstalten
des Kantons oder der Gemeinden, sowie an gemeinnützige Unternehmungen erteilt
werden soll.
Die
Kantone können von den Anstalten Gebühren erheben.
II.
Dauer.
908.
Die Bewilligung wird an private Anstalten nur auf eine bestimmte Zeit erteilt,
kann aber erneuert werden.
Sie
kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Anstalt die Bestimmungen, denen ihr
Betrieb unterstellt ist, nicht beobachtet.
B.
Versatzpfandrecht.
I.
Errichtung.
909.
Das Versatzpfand wird dadurch begründet, dass der Pfandgegenstand der Anstalt
übergeben und hiefür ein Versatzschein ausgestellt wird.
II.
Wirkung.
1.
Verkauf des Pfandes.
910.
Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so kann die
Anstalt nach vorgängiger öffentlicher Aufforderung zur Einlösung den
Pfandgegenstand amtlich verkaufen lassen.
Eine
persönliche Forderung kann die Anstalt nicht geltend machen.
2.
Recht auf den Überschuss.
911.
Ergibt sich aus dem Kauferlös ein Überschuss über die Pfandsumme, so hat der
Berechtigte Anspruch auf dessen Herausgabe.
Mehrere
Forderungen gegen denselben Schuldner dürfen bei Berechnung des Überschusses
als ein Ganzes behandelt werden.
Der
Anspruch auf den Überschuss verjährt in fünf Jahren nach dem Verkauf der Sache.
III.
Auslösung des Pfandes.
1.
Recht auf Auslösung.
912.
Das Pfand kann von dem Berechtigten gegen Rückgabe des Versatzscheines
ausgelöst werden, solange der Verkauf nicht stattgefunden hat.
Kann
er den Schein nicht beibringen, so ist er nach Eintritt der Fälligkeit zur
Auslösung des Pfandes befugt, wenn er sich über sein Recht ausweist.
Diese
Befugnis steht dem Berechtigten nach Ablauf von sechs Monaten seit der
Fälligkeit auch dann zu, wenn die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten hat,
das Pfand nur gegen Rückgabe des Scheines auszulösen.
2. Rechte der Anstalt.
913.
Die Anstalt ist berechtigt, bei jeder Auslösung den Zins für den ganzen
laufenden Monat zu verlangen.
Hat
die Anstalt sich ausdrücklich vorbehalten, das Pfand gegen Rückgabe des
Scheines an jedermann herauszugeben, so ist sie zu dieser Herausgabe befugt,
solange sie nicht weiß oder wissen sollte, dass der Inhaber auf unredliche
Weise in den Besitz des Scheines gelangt ist.
C.
Kauf auf Rückkauf.
914.
Der gewerbsmäßige Kauf auf Rückkauf wird dem Versatzpfande gleichgestellt.
D.
Ordnung des Gewerbes.
915.
Die Kantone können zur Ordnung des Pfandleihgewerbes weitere Vorschriften
aufstellen.
Diese
Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.
Vierter
Abschnitt.
Die
Pfandbriefe.
A.
Bedeutung.
916.
Die von der zuständigen kantonalen Behörde bezeichneten Anstalten für den
Grundpfandverkehr können Pfandbriefe ausgeben mit Pfandrecht an den ihnen
gehörenden Grundpfandtiteln und an andern ihrem ordentlichen Geschäftskreis
entspringenden Forderungen, ohne dass ein besonderer Verpfändungsvertrag und
die Übergabe der Pfandtitel und Urkunden notwendig ist.
B.
Gestalt.
917.
Die Pfandbriefe sind für den Gläubiger unkündbar.
Sie
werden auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt und mit Zinscoupons
versehen, die auf den Inhaber lauten.
C.
Ermächtigung zur Ausgabe.
918.
Die Anstalten, die Pfandbriefe ausgeben wollen, bedürfen hiezu einer besondern
Ermächtigung der zuständigen Behörde.
Die
Bundesgesetzgebung wird die Bedingungen, unter denen die Ausgabe von
Pfandbriefen erfolgen darf, festsetzen und über die Einrichtung der Anstalten
nähere Vorschriften aufstellen.
Bis
zum Inkrafttreten der bundesrechtlichen Ordnung steht die Befugnis zu dieser
Regelung den Kantonen zu.
Dritte Abteilung.
Besitz und Grundbuch.
Vierundzwanzigster
Titel.
Der Besitz.
A.
Begriff u(nd) Arten.
I.
Begriff.
919.
Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
Dem
Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche
Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
II.
Selbständiger und unselbständiger Besitz.
920.
Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder
einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer.
Wer
eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen
Besitz.
III.
Vorübergehende Unterbrechung.
921.
Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder Unterlassung der
Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt den Besitz nicht auf.
B.
Übertragung.
I.
Unter anwesenden.
922.
Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst, oder der
Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.
Die
Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen
Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.
II.
Unter Abwesenden.
923.
Geschieht die Übergabe unter Abwesenden, so ist sie mit der Übergabe der Sache
an den Empfänger oder dessen en Stellvertreter vollzogen.
III.
Ohne Übergabe.
924.
Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter
oder der Veräußerer selbst auf Grund eines besondern Rechtsverhältnisses im
Besitz der Sache verbleibt.
Gegenüber
dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der
Veräußerer davon Anzeige gemacht hat.
Der
Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern,
aus denen er sie dem Veräußerer hätte verweigern können.
IV.
Bei Wertpapieren.
925.
Werden für Waren, die einem Frachtführer oder einem Lagerhaus übergeben sind,
Wertpapiere ausgestellt, die sie vertreten, so gilt die Übertragung einer
solchen Urkunde als Übertragung der Ware selbst.
Steht
jedoch dem gutgläubigen Empfänger des Warenpapiers ein gutgläubiger Empfänger
der Ware gegenüber, so geht dieser jenem vor.
C.
Bedeutung.
I.
Besitzesschutz.
1.
Abwehr von Angriffen.
926.
Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
Er
darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort
des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche
Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder
abnehmen.
Er
hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu
enthalten.
2.
Klage aus Besitzesentziehung.
927.
Wer einem Andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist
verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache
behauptet.
Wenn
der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem
Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern.
Die
Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.
3.
Klage aus Besitzesstörung.
928.
Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen
den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
Die
Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.
4.
Zulässigkeit und Verjährung der Klage.
929.
Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort,
nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache
zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt.
Die
Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres, das mit der Entziehung oder Störung zu
laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem
Täter Kenntnis erhalten hat.
II.
Rechtsschutz.
1.
Vermutung des Eigentums.
930.
Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
Für
jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines
Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
2.
Vermutung bei unselbständigem Besitz.
931.
Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann
er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem
Glauben empfangen hat.
Besitzt
jemand eine bewegliche Sache mit dem Anspruche eines beschränkten dinglichen
oder eines persönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes vermutet,
er kann aber demjenigen gegenüber, von dem er die Sache erhalten hat, diese
Vermutung nicht geltend machen.
3.
Klage gegen den Besitzer.
932.
Der Besitzer einer beweglichen Sache kann sich gegenüber jeder Klage auf die
Vermutung zu gunsten seines besseren Rechtes berufen, unter Vorbehalt der
Bestimmungen über eigenmächtige Entziehung oder Störung des Besitzes.
4.
Verfügungs- und Rückforderungsrecht.
a. Bei anvertrauten Sachen.
933.
Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem
beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch
dann zu schützen, wenn sie dem Veräußerer ohne jede Ermächtigung zur
Übertragung anvertraut worden war.
b.
Bei abhanden gekommenen Sachen.
934.
Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder
sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem
Empfänger abfordern.
Ist
die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann,
der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem
ersten und jedem spätern gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm
bezahlten Preises abgefordert werden.
Die
Rückleistung erfolgt im übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des
gutgläubigen Besitzers.
c. Bei Geld und Inhaberpapieren.
935.
Geld und Inhaberpapiere können, auch wenn sie dem Besitzer gegen seinen Willen
abhanden gekommen sind, dem gutgläubigen Empfänger nicht abgefordert werden.
d. Bei bösem Glauben.
936.
Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in Glauben erworben hat, kann von
dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden.
Hatte
jedoch auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glauben erworben, so kann er
einem spätern Besitzer die Sache nicht abfordern.
5. Vermutung bei Grundstücken.
937.
Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine
Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der
eingetragen ist.
Wer
jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann wegen
eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben.
III.
Verantwortlichkeit.
1.
Gutgläubiger Besitzer.
a.
Nutzung.
938.
Wer eine Sache in gutem Glauben besitzt, wird dadurch, dass er sie seinem
vermuteten Rechte gemäß gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht
ersatzpflichtig.
Was
hiebei untergeht oder Schaden leidet, braucht er nicht zu ersetzen.
b.
Ersatzforderungen.
939.
Verlangt der Berechtigte die Auslieferung der Sache, so kann der gutgläubige
Besitzer für die notwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz beanspruchen
und die Auslieferung bis zur Ersatzleistung verweigern.
Für
andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein
solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat,
wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.
Die
vom Besitzer bezogenen Früchte sind auf die Forderung für die Verwendungen
anzurechnen.
2.
Bösgläubiger Besitzer.
940.
Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben
und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden, sowie für die
bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
Für
Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten
notwendig gewesen wären.
Solange
der Besitzer nicht weiß, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur
für den Schaden, den er verschuldet hat.
IV.
Ersitzung.
941.
Der zur Ersitzung berechtigte Besitzer darf sich den Besitz seines Vorgängers
anrechnen, insofern auch dessen Besitz zur Ersitzung tauglich gewesen ist.
Fünfundzwanzigster
Titel.
Das Grundbuch.
A.
Einrichtung.
I.
Bestand.
Im
allgemeinen.
942.
Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt.
Das
Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen,
Liegenschaftsverzeichnissen, Belegen, Liegenschaftsbeschreibungen und dem
Tagebuche.
2.
Aufnahme.
a.
Gegenstand.
943.
Als Grundstücke werden in das Grundbuch aufgenommen:
1.
die Liegenschaften,
2.
die selbständigen und dauernden Rechte an Grundstücken,
3.
die Bergwerke.
Über
die Art der Aufnahme der selbständigen und dauernden Rechte und der Bergwerke
setzt eine Verordnung des Bundesrates das Nähere fest.
b. Ausnahmen.
944.
Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrauche
dienenden Grundstücke werden in das Grundbuch nur aufgenommen, wenn dingliche
Rechte daran zur Eintragung gebracht werden sollen oder die Kantone deren
Aufnahme vorschreiben.
Verwandelt
sich ein aufgenommenes Grundstück in ein solches, das nicht aufzunehmen ist, so
wird es vom Grundbuch ausgeschlossen.
Für
die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen wird ein besonderes
Grundbuch vorbehalten.
3.
Bücher.
a.
Hauptbuch.
945.
Jedes Grundstück erhält im Hauptbuch ein eigenes Blatt und eine eigene Nummer.
Das
Verfahren, das bei Teilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer zu
beobachten ist, wird durch eine Verordnung des Bundesrates festgesetzt.
b.
Grundbuchblatt.
946.
Auf jedem Blatt werden in besondern Abteilungen eingetragen:
1.
das Eigentum,
2.
die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die mit dem Grundstück verbunden sind,
oder die darauf ruhen,
3.
die Pfandrechte, mit denen es belastet ist.
Die
Zugehör wird auf Begehren des Eigentümers angemerkt und darf, wenn dies erfolgt
ist, nur mit Zustimmung aller aus dem Grundbuche ersichtlichen Berechtigten
gestrichen werden.
c.
Kollektivblätter.
947.
Mit Einwilligung des Eigentümers können mehrere Grundstücke, auch wenn sie
nicht unter sich zusammenhangen, auf ein einziges Blatt genommen werden.
Die
Eintragungen auf diesem Blatt gelten mit Ausnahme der Grunddienstbarkeiten für
alle Grundstücke gemeinsam.
Der
Eigentümer kann jederzeit die Ausscheidung einzelner Grundstücke aus einem
Kollektivblatte verlangen, unter Vorbehalt der daran bestehenden Rechte.
d.
Tagebuch, Belege.
948.
Die Anmeldungen zur Eintragung in das Grundbuch werden nach ihrer zeitlichen
Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben, unter Angabe der
anmeldenden Person und ihres Begehrens.
Die
Belege, auf deren Vorlegung hin die Eintragungen in das Grundbuch vorgenommen
werden, sind zweckmäßig zu ordnen und aufzubewahren.
An
die Stelle der Belege kann in den Kantonen, die eine öffentliche Beurkundung
durch den Grundbuchverwalter vornehmen lassen, ein Urkundenprotokoll treten,
dessen Einschreibungen die öffentliche Beurkundung herstellen.
4.
Verordnungen.
949.
Der Bundesrat stellt die Formulare für das Grundbuch auf, erlässt die nötigen
Verordnungen und kann zur Regelung des Grundbuchwesens die Führung von
Hülfsregistern vorschreiben.
Die-
Kantone sind ermächtigt, über die Eintragung der dinglichen Rechte an
Grundstücken, die dem kantonalen Rechte unterstellt bleiben, besondere
Vorschriften aufzustellen, die jedoch zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des
Bundesrates bedürfen.
5.
Grundbuchpläne.
950.
Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt
auf Grund eines Planes, der in der Regel auf einer amtlichen Vermessung beruht.
Der
Bundesrat bestimmt, nach welchen Grundsätzen die Pläne anzulegen sind.
II.
Grundbuchführung.
1.
Kreise.
a.
Zugehörigkeit.
951.
Zur Führung des Grundbuches werden Kreise gebildet.
Die
Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises aufgenommen, in dem sie liegen.
b.
Grundstücke in mehreren Kreisen.
952.
Liegt ein Grundstück in mehreren Kreisen, so ist es in jedem Kreise in das
Grundbuch aufzunehmen, mit Verweisung auf das Grundbuch der übrigen Kreise.
Die
Anmeldungen und rechtsbegründenden Eintragungen erfolgen in dem Grundbuche des
Kreises, in dem der größere Teil des Grundstückes liegt.
Die
Eintragungen in diesem Grundbuch sind den andern Ämtern vom Grundbuchverwalter
mitzuteilen.
2.
Grundbuchämter.
953.
Die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Kreise, die Ernennung
und Besoldung der Beamten, sowie die Ordnung der Aufsicht erfolgt durch die
Kantone.
Die
kantonalen Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des
Bundesrates.
3.
Gebühren.
954.
Für die Eintragungen in das Grundbuch und für die damit verbundenen
Vermessungsarbeiten dürfen die Kantone Gebühren erheben.
Für
Eintragungen, die mit Bodenverbesserungen oder mit Bodenaustausch zum Zwecke
der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zusammenhangen, dürfen keine
Gebühren erhoben werden.
III.
Grundbuchbeamte.
1.
Haftbarkeit.
955.
Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des
Grundbuches entsteht.
Sie
haben Rückgriff auf die Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung, sowie
die Organe der unmittelbaren Aufsicht, denen ein Verschulden zur Last fällt.
Sie
können von den Beamten und Angestellten Sicherstellung verlangen.
2.
Aufsicht.
956.
Die Amtsführung des Grundbuchverwalters unterliegt einer regelmäßigen Aufsicht.
Beschwerden
gegen seine Amtsführung und Anstände bezüglich der eingereichten oder
einzureichenden Belege und Erklärungen werden, sofern nicht gerichtliche
Anfechtung vorgesehen ist, von der kantonalen Aufsichtsbehörde entschieden.
Für
die Weiterziehung dieser Entscheidungen an die Bundesbehörden wird eine
besondere Regelung vorbehalten.
3.
Ordnungsstrafen.
957.
Amtspflichtverletzungen der Beamten und Angestellten der Grundbuch-Verwaltung
werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Ordnungsstrafe geahndet.
Die
Ordnungsstrafe besteht in Verweis, in Buße bis zu tausend Franken und bei
schweren Fällen in Amtsentsetzung. Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche
Verfolgung.
B.
Eintragung.
I.
Grundbucheinträge.
1.
Eigentum und dingliche Rechte.
In
das Grundbuch werden folgende Rechte an Grundstücken eingetragen:
1.
das Eigentum,
2.
die Dienstbarkeiten und Grundlasten,
3.
die Pfandrechte.
2.
Vormerkungen.
a. Persönliche Rechte.
959.
Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren
Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und
Rückkauf, Kaufsversprechen, Pacht und Miete.
Sie
erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
b.
Verfügungsbeschränkungen.
960.
Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
1.
auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer
Ansprüche,
2.
auf Grund einer Pfändung, eines Konkurserkenntnisses oder einer
Nachlassstundung,
3.
auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen
ist, wie für die Heimstätten und die Anwartschaft des Nacherben.
Die
Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem
später erworbenen Rechte.
c.
Vorläufige Eintragung.
961.
Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1.
zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte,
2.
im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
Sie
geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Richters
mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner spätem Feststellung vom
Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
Über
das Begehren entscheidet der Richter in schnellem Verfahren und bewilligt,
nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die
Vormerkung, indem er deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und
nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.
II.
Öffentlich-rechtliche Beschränkungen.
962.
Die Kantone können vorschreiben, dass öffentlichrechtliche Beschränkungen, wie
Baulinien und dergleichen, im Grundbuch anzumerken sind.
Diese
Vorschriften bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.
III.
Voraussetzung der Eintragung.
1.
Anmeldungen.
a. Bei Eintragungen.
963.
Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des
Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
Keiner
Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine
Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil
gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
Die
mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone
angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung
anzumelden.
b. Bei Löschungen,
964.
Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen
Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
Diese
Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden.
2.
Ausweise.
a.
Gültiger Ausweis.
965.
Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung, dürfen in allen
Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den
Rechtsgrund vorgenommen werden.
Der
Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller
die nach Maßgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von
dieser eine Vollmacht erhalten hat.
Der
Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen
Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist.
b.
Ergänzung des Ausweises.
966.
Werden die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht, so ist
die Anmeldung abzuweisen.
Wenn
jedoch der Rechtsgrund hergestellt ist und es sich nur um eine Ergänzung des
Ausweises über das Verfügungsrecht handelt, so kann mit Einwilligung des
Eigentümers oder auf richterliche Verfügung eine vorläufige Eintragung
stattfinden.
IV.
Art der Eintragung.
1.
Im allgemeinen.
967.
Die Eintragungen im Hauptbuche finden nach der Reihenfolge statt, in der die
Anmeldungen angebracht oder die Beurkundungen oder Erklärungen vor dem
Grundbuchverwalter unterzeichnet worden sind.
Über
alle Eintragungen wird den Beteiligten auf ihr Verlangen ein Auszug
ausgefertigt.
Die
Form der Eintragung und der Löschung, sowie der Auszüge wird durch eine
Verordnung des Bundesrates festgestellt.
2.
Bei Dienstbarkeiten.
968.
Die Eintragung und Löschung der Grunddienstbarkeiten erfolgt auf dem Blatt des
berechtigten und des belasteten Grundstückes.
V. Anzeigepflicht.
969.
Der Grundbuchverwalter hat den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen,
die ohne ihr Vorwissen erfolgen, Anzeige zu machen.
Die
Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen
ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige.
C.
Öffentlichkeit des Grundbuches.
970.
Das Grundbuch ist öffentlich.
Wer
ein Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm näher zu bezeichnende
Blätter samt den zugehörigen Belegen in Gegenwart eines Grundbuchbeamten
vorgewiesen, oder dass ihm Auszüge aus solchen ausgefertigt werden.
Die
Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist
ausgeschlossen.
D.
Wirkung.
I.
Bedeutung der Nichteintragung.
971.
Soweit für die Begründung eines dinglichen Rechtes die Eintragung in das
Grundbuch vorgesehen ist, besteht dieses Recht als dingliches nur, wenn es aus
dem Grundbuche ersichtlich ist.
Im
Rahmen des Eintrages kann der Inhalt eines Rechtes durch die Belege oder auf
andere Weise nachgewiesen werden.
II.
Bedeutung der Eintragung.
1.
Im allgemeinen.
972.
Die dinglichen Rechte entstehen und erhalten ihren Rang und ihr Datum durch die
Eintragung in das Hauptbuch.
Ihre
Wirkung wird auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen,
vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Ausweise der Anmeldung beigefügt oder bei
den vorläufigen Eintragungen nachträglich rechtzeitig beigebracht werden.
Wo
nach kantonalem Recht die öffentliche Beurkundung durch den Grundbuchverwalter
vermittelst Einschreibung in das Urkundenprotokoll erfolgt, tritt diese an die
Stelle der Einschreibung in das Tagebuch.
2.
Gegenüber gutgläubigen Dritten.
973.
Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und
daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem
Erwerbe zu schützen.
3.
Gegenüber bösgläubigen Dritten.
974.
Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der
Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.
Ungerechtfertigt
ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen
Rechtsgeschäft erfolgt ist.
Wer
durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich
unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages
berufen.
E.
Aufhebung und Veränderung der Einträge.
I.
Bei ungerechtfertigtem Eintrag.
975.
Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, oder ein richtiger
Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann,
der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder
Abänderung des Eintrages klagen.
Vorbehalten
bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen
Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
II.
Bei Untergang des dinglichen Rechtes.
976.
Hat bei Untergang des dinglichen Rechtes der Eintrag jede rechtliche Bedeutung
verloren, so kann der Belastete des dinglichen dessen Löschung verlangen.
Entspricht
der Grundbuchverwalter diesem Begehren, so kann jeder Beteiligte innerhalb zehn
Tagen die Löschung beim Richter anfechten.
Der
Grundbuchverwalter ist berechtigt, von Amtes wegen eine gerichtliche
Untersuchung und Feststellung des Unterganges zu veranlassen und nach Verfügung
des Richters die Löschung vorzunehmen.
III.
Berichtigungen.
977.
Berichtigungen darf der Grundbuchverwalter ohne schriftliche Einwilligung der
Beteiligten nur auf Verfügung des Richters vornehmen.
Statt
einer Berichtigung kann der unrichtige Eintrag gelöscht und ein neuer Eintrag
erwirkt werden.
Die
Berichtigung bloßer Schreibfehler erfolgt von Amtes wegen nach Maßgabe einer
hierüber vom Bundesrate zu erlassenden Verordnung.
Schlusstitel.
Anwendungs- und Einführungsbestimmungen.
Erster
Abschnitt.
Die Anwendung bisherigen und neuen Rechtes.
A.
Allgemeine Bestimmungen.
I.
Regel der Nichtrückwirkung.
1. Die rechtlichen Wirkungen von
Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, werden
auch nachher gemäß den Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes
beurteilt, die zur Zeit des Eintrittes dieser Tatsachen gegolten haben.
Demgemäß
unterliegen die vor diesem Zeitpunkte vorgenommenen Handlungen in Bezug auf
ihre rechtliche Verbindlichkeit und ihre rechtlichen Folgen auch in Zukunft den
bei ihrer Vornahme geltend gewesenen Bestimmungen.
Die
nach diesem Zeitpunkte eingetretenen Tatsachen dagegen werden, soweit das
Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat, nach dem neuen Rechte beurteilt.
2.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit
willen aufgestellt sind, finden mit dessen Inkrafttreten auf alle Tatsachen
Anwendung, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht vorgesehen hat.
II.
Rückwirkung.
1.
Öffentliche Ordnung und Sittlichkeit.
Demgemäß
finden Vorschriften des bisherigen Rechtes, die nach der Auffassung des neuen
Rechtes der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit widersprechen, nach dessen
Inkrafttreten keine Anwendung mehr.
2.
Inhalt der Rechtsverhältnisse kraft Gesetzes.
Rechtsverhältnisse,
deren Inhalt unabhängig vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben
wird, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem neuen Rechte zu
beurteilen, auch wenn sie vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind.
3.
Nicht erworbene Rechte.
Tatsachen,
die zwar unter der Herrschaft des bisherigen Rechtes eingetreten sind, durch
die aber zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes ein rechtlich
geschützter Anspruch nicht begründet gewesen ist, stehen nach diesem Zeitpunkt
in bezug auf ihre Wirkung unter dem neuen Recht.
B.
Personenrecht.
I.
Handlungsfähigkeit.
Die
Handlungsfähigkeit wird in allen Fällen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
beurteilt.
Wer
indessen nach dem bisherigen Rechte zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
handlungsfähig gewesen ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechtes aber nicht
handlungsfähig wäre, wird auch nach diesem Zeitpunkte als handlungsfähig
anerkannt.
II.
Verschollenheit.
Die
Verschollenerklärung steht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter den
Bestimmungen des neuen Rechtes.
Die
Todes- oder Abwesenheitserklärungen des bisherigen Rechtes haben nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes die gleichen Wirkungen wie die
Verschollenerklärung des neuen Rechtes, wobei aber die vor diesem Zeitpunkte
nach bisherigem Recht eingetretenen Folgen, wie Erbgang oder Auflösung der Ehe,
bestehen bleiben.
Ein
zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes schwebendes Verfahren wird unter
Anrechnung der abgelaufenen Zeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu
begonnen oder auf Antrag der Beteiligten nach dem bisherigen Verfahren und
unter Beobachtung der bisherigen Fristen zu Ende geführt.
7.
Juristische Personen.
Personenverbände
und Anstalten oder Stiftungen, die unter dem bisherigen Recht die
Persönlichkeit erlangt haben, behalten sie unter dem neuen Rechte bei, auch
wenn sie nach dessen Bestimmungen die Persönlichkeit nicht erlangt hätten.
Die
bereits bestehenden juristischen Personen, für deren Entstehung nach der
Vorschrift dieses Gesetzes die Eintragung in das öffentliche Register
erforderlich ist, müssen jedoch diese Eintragung, auch wenn sie nach dem
bisherigen Rechte nicht vorgesehen war, binnen fünf Jahren nach dem
Inkrafttreten des neuen Rechtes nachholen und werden nach Ablauf dieser Frist
ohne Eintragung nicht mehr als juristische Personen anerkannt.
Der
Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle juristischen Personen, sobald
dieses Gesetz in Kraft getreten ist, nach dem neuen Recht.
C.
Familienrecht.
I.
Eheschließung, Scheidung und persönliche Wirkungen der Ehe.
Alle
Ehen stehen in bezug auf die Eheschließung, die Ehescheidung und die
persönlichen Wirkungen der Ehe, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist,
unter dem neuen Recht.
Eheschließungen
und Ehescheidungen, die unter dem bisherigen Rechte rechtsgültig geworden sind,
bleiben anerkannt.
Ehen,
die nach dem bisherigen Recht nicht gültig wären, können, sobald das neue Recht
in Kraft getreten ist, nur nach dessen Bestimmungen für ungültig erklärt
werden, wobei jedoch die vor diesem Zeitpunkt abgelaufene Zeit bei den
Fristbestimmungen angerechnet wird.
II.
Eheliches Güterrecht.
1.
Gesetzliches Güterrecht.
Für
die güterrechtlichen Wirkungen
der Ehe gelten im Verhältnis der Ehegatten unter sich auch nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vorschriften des bisherigen Familien- oder
Erbrechts, die von den Kantonen als güterrechtlich bezeichnet werden, mit
Ausnahme der Bestimmungen über den außerordentlichen Güterstand, das Sondergut
und den Ehevertrag.
Dritten
gegenüber stehen die Ehegatten unter dem neuen Rechte, wenn sie nicht vor dessen
Inkrafttreten eine gemeinsame schriftliche Erklärung über die Beibehaltung des
bisherigen Güterstandes zur Eintragung in das Güterrechtsregister eingereicht
haben.
Die
Ehegatten können durch Einreichung einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung
bei der zuständigen Behörde ihre Rechtsverhältnisse auch unter sich dem neuen
Recht unterstellen.
2.
Ehevertrag.
10.
Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossener Ehevertrag behält
auch nach diesem Zeitpunkte seine Gültigkeit, hat aber nach dem Inkrafttreten
Wirkung Dritten gegenüber nur unter der Voraussetzung, dass er vor diesem
Zeitpunkte bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das
Güterrechtsregister angemeldet wird.
War
ein Ehevertrag unter dem bisherigen Rechte in einem öffentlichen Register eingetragen,
so wird er von Amtes wegen in das Güterrechtsregister übertragen.
3.
Haftungsverhältnis.
11.
Veränderungen des ehelichen Güterrechtes, die durch das Inkrafttreten dieses
Gesetzes herbeigeführt werden, stehen hinsichtlich der Haftung unter den für
den Wechsel des Güterstandes aufgestellten Vorschriften.
III.
Eltern- und Kindesrecht.
12.
Das Eltern- und Kindesrecht steht, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist,
unter dem neuen Recht.
Ein
unter dem bisherigen Recht erfolgter Verlust der elterlichen Gewalt bleibt auch
nach diesem Zeitpunkt in Kraft, wenn nicht auf Verlangen eines der Eltern nach
den Bestimmungen des neuen Rechtes anders entschieden wird.
Befinden
sich Kinder, die nach dem neuen Rechte unter der elterlichen Gewalt stehen, bei
dessen Inkrafttreten unter Vormundschaft, so ist diese durch die elterliche
Gewalt zu ersetzen, bleibt aber bis zu der durch die vormundschaftlichen
Behörden vorzunehmenden Übertragung in Kraft.
IV.
Außereheliches Kindesverhältnis.
13.
Das außereheliche Kindesverhältnis steht, sobald dieses Gesetz m Kraft getreten
ist, unter dem neuen Recht.
Ist
ein außereheliches Kind vor diesem Zeitpunkte geboren, so können die Mutter und
das Kind gegenüber dem Vater nur diejenigen familienrechtlichen Ansprüche
geltend machen, die nach dem bisherigen Rechte gegeben waren.
Die
Anerkennung durch den Vater erfolgt auch dann nach den Bestimmungen des neuen
Rechtes, wenn das Kind vor dessen Inkrafttreten geboren ist.
V.
Vormundschaft.
14.
Die Vormundschaft steht, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, unter den
Bestimmungen des neuen Rechtes.
Eine
vor diesem Zeitpunkt eingetretene Bevormundung bleibt bestehen, ist aber durch
die vormundschaftlichen Behörden mit dem neuen Rechte in Einklang zu bringen.
Bevormundungen,
die nach bisherigem Rechte eingetreten sind, nach dem neuen Rechte aber nicht
zulässig sein würden, sind aufzuheben, bleiben aber bis zum Zeitpunkte der
Aufhebung in Kraft.
D.
Erbrecht.
I.
Erbe und Erbgang.
15.
Die erbrechtlichen Verhältnisse und die mit ihnen nach kantonalem Rechte
untrennbar verknüpften güterrechtlichen Wirkungen des Todes eines Vaters, einer
Mutter oder eines Ehegatten werden, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes gestorben ist, auch nach diesem Zeitpunkt durch das bisherige Recht
bestimmt.
Diese
Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Erben als auf den Erbgang.
II.
Verfügungen von Todes wegen.
16.
Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Errichtung oder Aufhebung
einer Verfügung von Todes wegen kann, wenn sie nach dem Rechte, das zur Zeit
ihrer Errichtung gegolten hat, von einem verfügungsfähigen Erblasser errichtet
worden ist, nicht deshalb angefochten werden, weil der Erblasser nach dem
Inkrafttreten des neuen Rechtes gestorben ist und nach dessen Bestimmungen
nicht verfügungsfähig gewesen wäre.
Eine
letztwillige Verfügung kann wegen eines Formmangels nicht angefochten werden,
wenn die Formvorschriften beobachtet sind, die zur Zeit der Errichtung oder des
Todes gegolten haben.
Die
Anfechtung wegen Überschreitung der Verfügungsfreiheit oder wegen der Art der
Verfügung richtet sich bei allen Verfügungen von Todes wegen nach den
Bestimmungen des neuen Rechtes, wenn der Erblasser nach dessen Inkrafttreten
gestorben ist.
E.
Sachenrecht.
I.
Dingliche Rechte im allgemeinen.
17.
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden dinglichen Rechte bleiben
unter Vorbehalt der Vorschriften über das Grundbuch auch unter dem neuen Rechte
anerkannt.
In
bezug auf ihren Inhalt stehen jedoch das Eigentum und die beschränkten
dinglichen Rechte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, soweit es eine Ausnahme
nicht vorsieht, unter dem neuen Rechte.
Wäre
ihre Errichtung nach dem neuen Rechte nicht mehr möglich, so bleiben sie unter
dem bisherigen Recht.
II.
Anspruch auf Eintragung im Grundbuch.
18.
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Ansprüche auf Errichtung
eines dinglichen Rechtes werden als rechtskräftig anerkannt, wenn sie der Form
des bisherigen oder des neuen Rechtes entsprechen.
Die
Verordnung betreffend Grundbuchführung bestimmt, welche Ausweise für die
Eintragung solcher Ansprüche erforderlich sind.
Der
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsgeschäft festgesetzte Inhalt
eines dinglichen Verhältnisses bleibt auch unter dem neuen Recht anerkannt,
soweit er nicht mit diesem unverträglich ist.
III.
Ersitzung.
19.
Die Ersitzung richtet sich von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach dem
neuen Rechte.
Hat
jedoch eine Ersitzung, die auch dem neuen Rechte entspricht, unter dem
bisherigen Rechte begonnen, so wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
abgelaufene Zeit an die Ersitzungsfrist verhältnismäßig angerechnet.
IV.
Bäume auf fremdem Boden.
20.
Die bestehenden Eigentumsrechte an Bäumen auf fremdem Boden werden auch
weiterhin nach kantonalem Rechte anerkannt.
Die
Kantone sind befugt, diese Verhältnisse zu beschränken oder aufzuheben.
V.
Grunddienstbarkeiten.
21.
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Grunddienstbarkeiten
bleiben nach der Einführung des Grundbuches auch ohne Eintragung in Kraft,
können aber, solange sie nicht eingetragen sind, gutgläubigen Dritten gegenüber
nicht geltend gemacht werden.
VI.
Grundpfandrechte.
1.
Anerkennung der bestehenden Pfandtitel.
22.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Pfandtitel bleiben
in Kraft, ohne dass deren Anpassung an das neue Recht zu erfolgen hat.
Den
Kantonen bleibt es jedoch vorbehalten, eine Neuausfertigung der bestehenden
Pfandtitel auf der Grundlage des neuen Rechtes mit bestimmten Fristen
vorzuschreiben.
2.
Errichtung von Pfandrechten.
23.
Neue Grundpfandrechte können nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch in
den von diesem anerkannten Arten errichtet werden.
Für
deren Errichtung bleiben bis zur Einführung des Grundbuches die bisherigen
kantonal-rechtlichen Formen in Kraft.
3.
Tilgung von Titeln.
24.
Die Tilgung und Umänderung der Titel, die Pfandentlassung und dergleichen
stehen nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes unter dessen Vorschriften.
Bis
zur Einführung des Grundbuches bestimmen sich jedoch die Formen nach kantonalem
Rechte.
4.
Umfang der Pfandhaft.
25.
Der Umfang der Pfandhaft bestimmt sich für alle Grundpfandrechte nach dem neuen
Rechte.
Hat
jedoch der Gläubiger vermöge besonderer Abrede gewisse Gegenstände in
rechtsgültiger Weise mit dem Grundstück verpfändet erhalten, so bleibt das
Pfandrecht an diesen in Kraft, auch wenn sie nach dem neuen Rechte nicht
mitverpfändet sein würden.
5.
Rechte und Pflichten aus dem Grundpfand.
a.
Im allgemeinen.
26.
Die Rechte und Pflichten des Gläubigers und des Schuldners beurteilen sich,
soweit es sich um Vertragswirkungen handelt, für die zur Zeit des
Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Pfandrechte nach dem bisherigen
Rechte.
In
bezug auf die von Gesetzes wegen eintretenden und vertraglich nicht
abzuändernden Wirkungen gilt von diesem Zeitpunkte an auch für die schon
bestehenden Pfandrechte das neue Recht.
Erstreckt
sich das Pfandrecht auf mehrere Grundstücke, so bleibt die Pfandhaft nach
bisherigem Rechte bestehen.
b.
Sicherungsrechte.
27.
Die Rechte des Pfandgläubigers während des bestehenden Verhältnisses, wie
namentlich die Sicherungsrechte, und ebenso die Rechte des Schuldners stehen
für alle Pfandrechte vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an unter
dem neuen Recht.
c.
Kündigung, Übertragung.
28.
Die Kündbarkeit der Pfandforderungen und die Übertragung der Pfandtitel werden
bei den Pfandrechten, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits
errichtet sind, nach dem bisherigen Rechte beurteilt, unter Vorbehalt der
zwingenden Vorschriften des neuen Rechtes.
6. Rang.
29.
Der Rang der Pfandrechte bestimmt sich bis zur Aufnahme der Grundstücke in das
Grundbuch nach bisherigem Rechte.
Vom
Zeitpunkte der Einführung des Grundbuches an richtet sich der Rang der
Gläubiger nach dem Grundbuchrechte dieses Gesetzes.
7.
Pfandstelle.
30.
In bezug auf die feste Pfandstelle oder ein Recht des' Gläubigers auf Ein- oder
Nachrücken gilt mit der Einführung des Grundbuches und jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren seit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht, unter Vorbehalt der für den
Gläubiger bestehenden besondern Ansprüche.
Die
Kantone können weitere Übergangsbestimmungen aufstellen, die jedoch zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates bedürfen.
8.
Einschränkung nach dem.
Schätzungswert.
a. Im allgemeinen.
31.
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beschränkung der Errichtung von
Pfandrechten nach dem Schätzungswerte der Pfandsache finden nur auf die künftig
zu errichtenden Grundpfandrechte Anwendung.
Pfandstellen,
die unter dem bisherigen Rechte in gültiger Weise belastet worden sind, bleiben
unter dem neuen bis zu ihrer Löschung gewahrt, und es können die bestehenden
Pfandrechte auf diesen Pfandstellen erneuert werden ohne Rücksicht auf die
beschränkenden Vorschriften des neuen Rechtes.
b. Fortdauer des bisherigen Rechtes.
32.
Die Vorschriften des bisherigen Rechtes über die Belastungsgrenze bleiben für
die Errichtung von Schuldbriefen in Kraft, solange die Kantone nicht neue
Bestimmungen darüber aufstellen.
Außerdem
bleiben sie bis zu ihrer Aufhebung durch die Kantone auch in Anwendung für die
Errichtung vertragsmäßiger Grundpfandverschreibungen auf ländlichen
Grundstücken.
9.
Gleichstellung bisheriger Pfandarten mit solchen den neuen.
Rechtes.
33.
Die kantonalen Einführungsgesetze können feststellen, dass im allgemeinen oder
in bestimmter Beziehung eine Grundpfandart des bisherigen Rechtes einer solchen
des neuen Rechtes gleichzuhalten sei.
Soweit
dies geschieht, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit dessen
Inkrafttreten auch Anwendung auf solche kantonale Pfandrechte.
Die
kantonalen Vorschriften über eine solche Gleichstellung bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.
VII.
Fahrnispfandrechte.
1.
Formvorschriften.
34.
Fahrnispfandrechte können vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an
nur in den von diesem vorgesehenen Formen errichtet werden.
Soweit
vor diesem Zeitpunkt ein Fahrnispfand in anderer Form errichtet worden ist,
erlischt es mit Ablauf von sechs Monaten, die bei Fälligkeit der Forderung mit
dem Inkrafttreten des neuen Rechtes und bei späterer Fälligkeit mit deren
Eintritt oder mit dem Zeitpunkte zu laufen beginnen, auf den die Kündigung
zulässig ist.
2.
Wirkung.
35.
Die Wirkungen des Fahrnispfandrechtes, die Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers,
des Verpfänders und des Pfandschuldners richten sich vom Zeitpunkte des
Inkrafttretens dieses Gesetzes an nach dem neuen Rechte, auch wenn das
Pfandrecht schon vorher entstanden ist.
Ein
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossener Verfallsvertrag verliert
mit diesem Zeitpunkte seine Gültigkeit.
36. Das Retentionsrecht dieses Gesetzes erstreckt sich auch auf
solche Sachen, die vor dessen Inkrafttreten in die Verfügungsgewalt des
Gläubigers gekommen sind.
Es
steht dem Gläubiger auch für solche Forderungen zu, die vor diesem Zeitpunkt
entstanden sind.
Früher
entstandene Retentionsrechte unterliegen bezüglich
ihrer Wirksamkeit den Bestimmungen dieses Gesetzes.
IX.
Besitz.
37.
Der Besitz steht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter dem neuen Rechte.
X.
Grundbuch.
1.
Anlegung des Grundbuches.
38.
Der Bundesrat wird nach Verständigung mit den Kantonen den allgemeinen Plan
über die Anlegung des Grundbuches und die Vermessung festsetzen.
Die
bereits vorhandenen grundbuchlichen Einrichtungen und Vermessungswerke sollen,
soweit möglich, als Bestandteile der neuen Grundbuchordnung beibehalten werden.
2.
Vermessung.
a. Kosten.
39.
Die Kosten der Vermessung sind in der Hauptsache vom Bunde zu tragen.
Diese
Bestimmung findet auf alle Vermessungen mit Beginn des Jahres 1907 Anwendung.
Die
nähere Ordnung der Kostentragung wird endgültig durch die Bundesversammlung
aufgestellt.
b. Verhältnis zum Grundbuch.
40.
In der Regel soll die Vermessung der Anlegung des Grundbuches vorangehen.
Mit
Einwilligung des Bundesrates kann jedoch das Grundbuch schon vorher angelegt
werden, wenn genügende Liegenschaftsverzeichnisse vorhanden sind.
c.
Zeit der Durchführung.
41.
In bezug auf die Zeit der Vermessung ist auf die Verhältnisse der Kantone und
auf das Interesse der verschiedenen Gebiete angemessene Rücksicht zu nehmen.
Die
Vermessung und die Einführung des Grundbuches kann für die einzelnen Bezirke
eines Kantons nacheinander erfolgen.
d.
Art der Vermessung.
42.
Der Bundesrat hat die Art der Vermessung nach Anhörung der Kantone für die
einzelnen Gebiete festzustellen.
Über
Gebiete, für die eine genauere Vermessung nicht erforderlich ist, wie Wälder
und Weiden von beträchtlicher Ausdehnung, soll eine vereinfachte Planaufnahme
angeordnet werden.
3. Eintragung der dinglichen Rechte.
a. Verfahren.
43. Bei der Einführung des Grundbuches sollen die dinglichen
Rechte, die bereits bestehen, zur Eintragung gebracht werden.
Zu
diesem Zwecke ist eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung und Eintragung
dieser Rechte zu erlassen.
Die
nach bisherigem Rechte in öffentlichen Büchern eingetragenen dinglichen Rechte
werden, soweit sie nach neuem Rechte begründet werden können, von Amtes wegen
in das Grundbuch eingetragen.
b.
Folge der Nichteintragung.
44. Die dinglichen Rechte des bisherigen Rechtes, die nicht
eingetragen werden, behalten zwar ihre Gültigkeit, können aber Dritten, die
sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten
werden.
Der
Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone bleibt es vorbehalten, alle im
Grundbuche nicht eingetragenen dinglichen Rechte auf einen bestimmten Zeitpunkt
nach vorausgehender Auskündung für aufgehoben zu erklären.
4.
Behandlung aufgehobener Rechte.
45.
Dingliche Rechte, die nach dem Grundbuchrecht nicht mehr begründet werden können,
wie Stockwerkseigentum, Eigentum an Bäumen auf fremdem Boden,
Nutzungspfandrechte und dergleichen, werden im Grundbuche nicht eingetragen,
sind aber in zweckdienlicher Weise anzumerken.
Sind
sie aus irgend welchem Grunde untergegangen so können sie nicht neu begründet
werden.
5.
Verschiebung der Einführung des Grundbuches.
46.
Die Einführung des Grundbuches nach den Vorschriften dieses Gesetzes kann mit
Ermächtigung des Bundesrates durch die Kantone verschoben werden, sobald die
kantonalen Formvorschriften, mit oder ohne Ergänzungen, als genügend
erscheinen, um die Wirkung des Grundbuches im Sinne des neuen Rechtes zu
gewährleisten.
Dabei
ist genau festzustellen, mit welchen Formen des kantonalen Rechtes die vom
neuen Rechte angeordneten Wirkungen verbunden sein sollen.
6.
Einführung des Sachenrechtes vor dem Grundbuch.
47.
Das Sachenrecht dieses Gesetzes tritt im allgemeinen in Kraft, auch ohne dass
die Grundbücher angelegt worden sind.
7.
Wirkung kantonaler Formen.
48.
Die Kantone können mit dem Inkrafttreten des Sachenrechtes und vor der
Einführung des Grundbuches die Formen, wie Fertigung, Eintragung in Grund-,
Pfand- und Servitutenregister, bezeichnen, denen sofort Grundbuchwirkung zukommen
soll.
Diese
Formen können mit der Wirkung ausgestattet werden, dass auch ohne und vor
Einführung des Grundbuches in bezug auf Entstehung, Übertragung, Umänderung und
Untergang der dinglichen Rechte die Grundbuchwirkung mit ihnen verbunden ist.
Dagegen
besteht, solange nicht das Grundbuch selbst eingeführt oder eine andere
Einrichtung ihm gleichgestellt ist, eine Grundbuchwirkung zu gunsten des
gutgläubigen Dritten nicht.
F.
Verjährung.
49.
Wo eine Verjährung von fünf oder mehr Jahren neu eingeführt ist, wird der
abgelaufene Zeitraum einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen
Verjährung angerechnet, wobei jedoch zur Vollendung der Verjährung noch
mindestens zwei Jahre seit diesem Zeitpunkte ablaufen müssen.
Kürzere,
durch dieses Gesetz bestimmte Fristen der Verjährung oder der Verwirkung fangen
erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen an.
Im
übrigen gelten für die Verjährung von diesem Zeitpunkte an die Bestimmungen des
neuen Rechtes.
G.
Vertragsformen.
50.
Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind,
behalten ihre Gültigkeit, auch wenn ihre Form den Vorschriften des neuen
Rechtes nicht entspricht.
Zweiter
Abschnitt.
Einführungs- und Übergangsbestimmungen.
A.
Aufhebung des kantonalen Zivilrechtes.
51.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die zivilrechtlichen Bestimmungen
der Kantone aufgehoben, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes vorgesehen
ist.
B.
Ergänzende kantonale Anordnungen.
I.
Recht und Pflicht der Kantone.
52.
Die Kantone treffen die zur Ergänzung dieses Gesetzes vorgesehenen Anordnungen,
wie namentlich in bezug auf die Zuständigkeit der Behörden und die Einrichtung
der Zivilstands-, Vormundschafts- und Grundbuchämter.
Soweit
das neue Recht zu seiner Ausführung notwendig der Ergänzung durch kantonale
Anordnungen bedarf, sind die Kantone verpflichtet, solche aufzustellen, und
können sie auf dem Verordnungswege erlassen.
Diese
Anordnungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.
II.
Ersatzverordnungen des Bundes.
53.
Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so
erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Verordnungen an Stelle des
Kantons unter Anzeige an die Bundesversammlung.
Macht
ein Kanton in einer Sache, die einer ergänzenden Verordnung nicht notwendig
bedarf, von seiner Befugnis keinen Gebrauch, so verbleibt es bei den
Vorschriften dieses Gesetzes.
C.
Bezeichnung der zuständigen Behörden.
54.
Wo dieses Gesetz von einer zuständigen Behörde spricht, bestimmen die Kantone,
welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll.
Wo
das Gesetz nicht ausdrücklich entweder vom Richter oder von einer
Verwaltungsbehörde spricht, können die Kantone entweder eine richterliche oder
eine Verwaltungsbehörde als zuständig bezeichnen.
Das
Verfahren vor der zuständigen Behörde ordnen die Kantone.
D.
Öffentliche Beurkundung.
55.
Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche
Beurkundung hergestellt wird.
Sie
haben für die Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache ordnende
Bestimmungen aufzustellen.
E.
Wasserrechtsverleihungen.
56.
Bis zum Erlass einer bundesrechtlichen Ordnung gilt für die
Wasserrechtsverleihungen folgende Bestimmung:
Die
Wasserrechtsverleihungen an öffentlichen Gewässern können, sobald sie auf
wenigstens dreißig Jahre oder auf unbestimmte Zeit ausgestellt und nicht als
Dienstbarkeit mit einem herrschenden Grundstück verbunden sind, als
selbständige und dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen werden.
F.
Sicherung der Sparkasseneinlagen.
57.
Die Kantone sind bis zur bundesrechtlichen Regelung der.
Sparkasseneinlagen
des Sparkassenwesens befugt, für die Spareinlagen, die in ihrem Gebiete
einbezahlt werden, an Wertpapieren und Forderungen der betreffenden Kassen mit
einer die Rechte Dritter hinreichend wahrenden Abgrenzung ein gesetzliches
Pfandrecht zu schaffen, das von den Formvorschriften dieses Gesetzes über das
Fahrnispfandrecht befreit ist.
Solche
Bestimmungen über ein gesetzliches Pfandrecht zur Sicherung der Spareinlagen
können nur auf dem Wege der Gesetzgebung erlassen werden und bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates, der insbesondere darauf zu achten
hat, dass der Begriff der Spareinlage genügend festgestellt und die Abgrenzung
der Pfandgegenstände mit hinreichender Klarheit durchgeführt wird.
Im
übrigen bleibt die Ordnung des Sparkassenwesens bis zur bundesrechtlichen
Regelung wie bisanhin Sache des kantonalen Rechtes.
G.
Grundstückkauf.
58.
Bis zum Inkrafttreten des revidierten Obligationenrechtes gelten für den
Grundstückkauf folgende Bestimmungen, die als Art. 271a bis 271g in
das Obligationenrecht eingefügt werden:
Der
Grundstückkauf.
271a. Kaufverträge, die ein Grundstück
zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
271b. Vorverträge, sowie Verkaufsversprechen
und Rückkaufsverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
Vorkaufsverträge
sind in schriftlicher Form gültig.
271c. Ist ein Grundstückkauf bedingt
abgeschlossen worden, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch erst, wenn die
Bedingung erfüllt ist.
Die
Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.
271d. Die Kantone können auf dem Wege
der Gesetzgebung vorschreiben, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe vom Käufer
nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist in Stücken weiter verkauft werden darf.
Die
Kantone sind dabei an die folgenden Bestimmungen gebunden:
1.
Das Verbot des stückweisen Weiterverkaufs darf nicht über fünf Jahre von dem
Zeitpunkte an dauern, da das Gewerbe dem Käufer zu Eigentum übertragen wurde.
2.
Das Verbot darf keine Anwendung finden auf Baugebiet, auf Grundstücke, die sich
in vormundschaftlicher Verwaltung befinden, und auf Grundstücke, die im
Betreibungs- und Konkursverfahren versteigert werden.
3.
Die zuständige Behörde soll einen früheren Verkauf da gestatten dürfen, wo
wichtige Gründe ihn rechtfertigen, wie namentlich, wenn es sich um den Verkauf
durch die Erben des Käufers oder dergleichen handelt.
Ein
Verkauf, der diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig und gibt kein Recht
auf Eintragung in das •Grundbuch.
271e.
Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem
Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Maß besitzt, das im
Kaufvertrag angegeben ist.
Besitzt
ein Grundstück nicht das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene
Maß, so hat der Verkäufer dem Käufer nur dann Ersatz zu leisten, wenn er die
Gewährleistung hiefür ausdrücklich übernommen hat.
Die
Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes verjährt mit dem
Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an gerechnet.
271f.
Ist für die Übernahme des Grundstückes durch den Käufer ein bestimmter
Zeitpunkt vertraglich festgestellt, so wird vermutet, dass erst mit diesem
Zeitpunkt Nutzen und Gefahr auf den Käufer übergehen.
271g. Im übrigen finden auf den
Grundstückkauf die Bestimmungen über den Fahrniskauf entsprechende Anwendung.
H.
Schenkung.
59.
Bis zum Inkrafttreten des revidierten Obligationenrechtes gelten für die
Schenkung folgende Bestimmungen, die als Art. 273 a bis 273 p in das Obligationenrecht eingefügt
werden:
Anhang
zum siebenten Titel des Obligationenrechts.
Die
Schenkung.
273a.
Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem
Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
Wer
auf ein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft
ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.
Die
Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.
273b. Wer handlungsfähig ist, kann über
sein Vermögen schenkungsweise verfügen, soweit nicht das eheliche Güterrecht
oder das Erbrecht ihm Schranken auferlegen.
Aus
dem Vermögen eines Handlungsunfähigen kann eine Schenkung nur unter Vorbehalt
der Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter, sowie unter Beobachtung der
Vorschriften des Vormundschaftsrechtes gemacht werden.
Eine
Schenkung kann auf Klage der Vormundschaftsbehörde für ungültig erklärt werden,
wenn der Schenker wegen Verschwendung entmündigt wird und das
Entmündigungsverfahren gegen ihn innerhalb eines Jahres seit der Schenkung
eröffnet worden ist.
273c.
Eine Schenkung entgegennehmen und rechtsgültig erwerben kann auch ein
Handlungsunfähiger, wenn er urteilsfähig ist.
Die
Schenkung ist jedoch nicht erworben oder wird aufgehoben, wenn der gesetzliche
Vertreter deren Annahme untersagt oder die Rückleistung anordnet.
273d. Eine Schenkung von Hand zu Hand
erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
Bei
Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst
mit der Eintragung in das Grundbuch zu stande.
Diese
Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.
273e.
Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
Sind
Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist
zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich.
Ist
das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von
Hand zu Hand beurteilt.
273f.
Wer in Schenkungsabsicht einem Andern etwas zuwendet, kann, auch wenn er es
tatsächlich aus seinem Vermögen ausgesondert hat, die Zuwendung bis zur Annahme
seitens des Beschenkten jederzeit zurückziehen.
273g. Mit einer Schenkung können
Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
Eine
Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht
unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen.
273h. Der Schenker kann die Vollziehung
einer vom Beschenkten angenommenen Auflage nach dem Vertragsinhalt einklagen.
Liegt
die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tode
des Schenkers die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
Der
Beschenkte darf die Vollziehung einer Auflage verweigern, insoweit der Wert der
Zuwendung die Kosten der Auflage nicht deckt und ihm der Ausfall nicht ersetzt
wird.
273i. Der Schenker kann den Rückfall der
geschenkten Sache an sich selbst vorbehalten für den Fall, dass der Beschenkte
vor ihm sterben sollte.
Dieses
Rückfallsrecht kann bei Schenkung von Grundstücken oder dinglichen Rechten an
solchen im Grundbuche vorgemerkt werden.
273k. Der Schenker ist dem Beschenkten
für den Schaden, der diesem aus der Schenkung erwächst, nur im Falle der
Arglist oder der groben Fahrlässigkeit verantwortlich.
Im
übrigen hat er ihm für die geschenkte Sache oder die abgetretene Forderung nur
die Gewähr zu leisten, die er ihm versprochen hat.
273
l. Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schenkungsversprechen
kann der Schenker das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist,
zurückfordern:
1.
wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine diesem nahe verbundene
Person ein schweres Verbrechen begangen hat,
2.
wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Angehörigen die ihm
obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat,
3.
wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise
nicht erfüllt.
273m. Bei dem Schenkungsversprechen kann
der Schenker die Erfüllung verweigern:
1.
aus den gleichen Gründen, aus denen das Geschenkte bei der Schenkung von Hand
zu Hand zurückgefordert werden kann,
2.
wenn seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse des Schenkers sich so
geändert haben, dass die Schenkung ihn außerordentlich schwer belasten würde,
3.
wenn seit dem Versprechen dem Schenker familienrechtliche Pflichten erwachsen
sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.
273n. Durch Ausstellung eines
Verlustscheines oder Eröffnung des Konkurses
gegen den Schenker wird jedes Schenkungsversprechen aufgehoben.
273o. Der Widerruf einer Schenkung kann
während eines Jahres geltend gemacht werden, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo
der Schenker von dem Widerrufsgrund Kenntnis erhalten hat.
Stirbt
der Schenker vor Ablauf dieses Jahres, so geht das Klagerecht für den Rest der
Frist auf dessen Erben über.
Die
Erben des Schenkers können die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte den
Schenker vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder am Widerruf verhindert hat.
273p. Hat sich der Schenker zu
wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, so erlischt die Verbindlichkeit mit
seinem Tode, sofern es nicht anders bestimmt ist.
J.
Schuldbetreibung und Konkurs.
60.
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 wird mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeändert wie folgt:
37:
Der Ausdruck „Grundpfand" im Sinne dieses Gesetzes umfasst: Die
Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Gült, die Grundpfandrechte des
bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrecht auf bestimmte
Liegenschaften, sowie das Pfandrecht an der Zugehör einer Liegenschaft.
Der
Ausdruck „Faustpfand" begreift auch die Viehverpfändung, das
Retentionsrecht und das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten.
Der
Ausdruck „Pfand" umfasst sowohl das Grundpfand als das Fahrnispfand.
45:
Für die Geltendmachung von Forderungen der Pfandleihanstalten werden die
Bestimmungen des Zivilgesetzbuches vorbehalten.
46,
dritter Absatz: Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermanglung
einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen
Tätigkeit betrieben werden.
47,
dritter Absatz: Für Forderungen jedoch, welche aus einem gemäß Art. 167 und 412
des Zivilgesetzbuches bewilligten Geschäftsbetriebe herrühren, ist die
Betreibung gegen den Schuldner selbst am Ort des Geschäftsbetriebes zu führen.
49:
Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche
Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet
ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort
betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden
konnte.
59,
zweiter Absatz: Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann
gegen die Erbschaft gemäß Art. 49 fortgesetzt werden.
65, dritter Absatz: Ist die Betreibung gegen eine unverteilte.
Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft
bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der
Erben.
67, Ziffer 2: Der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenen
Falles seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine
Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat,
94, dritter Absatz: Die Rechte der Grundpfandgläubiger auf die
hängenden und stehenden Früchte als Bestandteile der Pfandsache bleiben
vorbehalten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Grundpfandgläubiger
selbst die Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes angehoben hat, bevor die
Verwertung der gepfändeten Früchte stattfindet.
96,
zweiter Absatz: Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die
aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter
Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.
101:
Die Pfändung eines Grundstückes hat die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung
und wird dem Grundbuchführer von dem Betreibungsamte mit Angabe des Betrages,
für den die Pfändung erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung mitgeteilt. Ebenso
sind die Teilnahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfändung
mitzuteilen.
Die
Vormerkung der Pfändung einer Liegenschaft erlischt, wenn binnen zwei Jahren
nach der Pfändung das Verwertungsbegehren nicht gestellt wird.
102:
Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den
Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige
Erträgnisse.
Das
Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern, sowie gegebenenfalls den Mietern
oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
Es
sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung.
der
Liegenschaft.
107, fünfter Absatz: Bei der gegen den Ehemann gerichteten
Pfändung kann die Ehefrau ihre Rechte auf das eingebrachte Frauengut
selbständig geltend machen, und es findet Art. 168, Absatz 2, des
Zivilgesetzbuches keine Anwendung.
111, erster Absatz: Der Ehegatte, die Kinder, Mündel und
Verbeiständeten des Schuldners haben das Recht, für Forderungen aus dem
ehelichen, elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnisse während einer
Frist von vierzig Tagen auch ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilzunehmen.
Dieses Recht kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn die Pfändung während
der Dauer des vormundschaftlichen, elterlichen oder ehelichen Verhältnisses
oder innerhalb Jahresfrist nach Wegfall desselben erfolgt ist. Die Dauer eines
Prozess- oder Betreibungsverfahrens fällt dabei nicht in Berechnung. Mündige
Kinder des Schuldners können sich jederzeit für die aus Art. 334 Z.-G.-B. sich
ergebenden Forderungen einer Pfändung ohne vorgängige Betreibung anschließen.
Zur Abgabe der Anschlusserklärung der Kinder, Mündel oder Verbeiständeten ist
auch die Vormundschaftsbehörde befugt.
132bis: Die Verwertung des Anteils an einer Gemeinderschaft erfolgt
gemäß Art. 132. Die Vorschrift des Art. 344 Z.-G.-B. bleibt vorbehalten.
135, erster Absatz: Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass
die Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten,
Grundlasten, Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefen und Gülten) versteigert
werden, unter Überbindung der damit verbundenen persönlichen Schuldpflicht auf
den Erwerber. Der frühere Schuldner einer überbundenen Schuld aus
Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird aber erst frei, wenn ihm der
Gläubiger nicht binnen Jahresfrist, vom Zuschlag an gerechnet, erklärt, ihn
beibehalten zu wollen (Art. 832 Z.-G.-B.). Fällige grundversicherte Schulden werden
nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.
136, zweiter Absatz, aufgehoben.
136bis: Der Eigentumserwerb des Steigerungskäufers kann nur auf dem
Wege der Beschwerdeführung angefochten werden mit dem Begehren auf Aufhebung
des Zuschlages.
137:
Wenn ein
Zahlungstermin gewährt wird, bleibt das Grundstück bis zur Zahlung der
Kaufsumme auf Rechnung und Gefahr des Erwerbers in der Verwaltung des
Betreibungsamtes. Ohne dessen Bewilligung darf inzwischen keine Eintragung in
das Grundbuch vorgenommen werden. Überdies kann sich das Betreibungsamt für den
gestundeten Kaufpreis besondere Sicherheiten ausbedingen.
138,
dritter Absatz: Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von
Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.
141, dritter Absatz: Im Falle der Belastung eines Grundstückes
mit einer Dienstbarkeit oder Grundlast ohne Zustimmung des vorgehenden
Grundpfandgläubigers hat dieser das Recht, den Aufruf der Liegenschaft sowohl
mit als ohne Anzeige der neuen Last zu verlangen. Reicht das Angebot für die
Liegenschaft mit der neuen Last zur Befriedigung des Gläubigers nicht aus und
erhält dieser ohne die neue Last bessere Deckung, so ist er berechtigt, deren
Löschung im Grundbuch zu verlangen. Bleibt nach seiner Deckung ein Überschuss,
so ist er in erster Linie bis zur Höhe der Wertung der neuen Last zur
Entschädigung des Berechtigten zu verwenden.
143bis:
Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und die ergänzenden Vorschriften der
Kantone betreffend die Heimstätten bleiben vorbehalten.
150, erster Absatz: Sofern die Forderung eines Gläubigers
vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und
dem Betreibungsbeamten zu Händen des Schuldners herauszugeben.
Dritter
Absatz: Bei Liegenschaftsverwertungen veranlasst der Beamte in betreff der
Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte die erforderlichen Tilgungen
und Umschreibungen im Grundbuch.
152,
zweiter Absatz: Bestehen auf der Liegenschaft Pacht- oder Mietverträge, so hat
das Betreibungsamt dem Pächter oder Mieter die Anhebung der Betreibung
anzuzeigen.
153,
dritter Absatz: Hat der Dritte das Verfahren nach Art. 828 und 829 des Z.-G.-B.
eingeleitet, so kann die Liegenschaft nur verwertet werden, wenn der
betreibende Gläubiger nach Beendigung des Verfahrens dem Betreibungsamte den
Nachweis leistet, dass ihm noch ein Grundpfandrecht für. die in Betreibung
gesetzte Forderung auf der Liegenschaft zusteht.
158, zweiter Absatz: Nach. Zustellung dieser Urkunde kann der
Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der
Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült oder
andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer
Zahlungsbefehl nicht erforderlich.
176: Das Konkurserkenntnis wird, sobald es vollstreckbar geworden
ist, dem Konkursamte, dem Grundbuchführer und dem Handelsregisterführer
mitgeteilt. Ebenso sind der. Schluss und der Widerruf des Konkurses mitzuteilen.
193, zweiter Absatz: Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des
Erbrechtes über die amtliche Liquidation einer Erbschaft.
208, erster Absatz: Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der
Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Gemeinschuldners
mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt
sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum
Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.
219, dritter Absatz: Der Rang der Grundpfandgläubiger und der
Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen
bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.
Zweite
Klasse, lit. a, dritter Absatz: Dem, was der Gemeinschuldner als Vormund oder
Inhaber der elterlichen Gewalt schuldet, ist gleichgestellt, jedoch ohne die
genannte zeitliche Einschränkung, was er als Mitglied einer vormundschaftlichen
Behörde (426 bis 430 Z.-G.-B.) schuldig geworden ist.
Vierte
Klasse: Die Hälfte der Forderung der Ehefrau des Gemeinschuldners für ihr nicht
mehr vorhandenes eingebrachtes, den Bestimmungen der Güterverbindung oder der
Gütergemeinschaft unterstelltes Frauengut, soweit die Ehefrau nicht durch die
Rücknahme der noch vorhandenen Vermögenswerte und durch die ihr gegebenen
Sicherheiten für die Hälfte ihres eingebrachten Frauengutes bereits gedeckt ist.
258, vierter Absatz: Art. 141, Absatz 3, findet Anwendung.
259:
Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen finden die Artikel 128, 129, 134, 135,
136, 136bis, 137 und 143 Anwendung; an die Stelle des Betreibungsamtes tritt
die Konkursverwaltung.
260bis: Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und der ergänzenden
kantonalen Vorschriften betreffend die Heimstätten bleiben vorbehalten.
296:
Die Bewilligung der Stundung wird öffentlich bekannt gemacht und dem
Betreibungsamte sowie dem Grundbuchführer mitgeteilt.
308, erster Absatz: Der Entscheid wird, sobald.
er
in Rechtskraft erwachsen ist, öffentlich bekannt gemacht.
und
dem Betreibungsamt, sowie dem Grundbuchführer.
mitgeteilt.
K.
Anwendung schweizerischen und fremden Rechtes.
61.
Das Bundesgesetz betreffend die
zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25.
Juni 1891 bleibt für die Rechtsverhältnisse der Schweizer im Auslande und der
Ausländer in der Schweiz, und soweit kantonal verschiedenes Recht zur Anwendung
kommt, in Kraft.
Insbesondere
wird das kantonale Pflichtteilsrecht betreffend die Geschwister und ihre
Nachkommen als heimatliches Recht der Kantonsangehörigen anerkannt (Art. 22 des
genannten Gesetzes).
Das
Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 erhält folgende Einfügung:
7a.
Personen, für die keine Heimatangehörigkeit und kein Wohnsitz nachgewiesen
werden kann, stehen unter dem schweizerischen Recht.
7b.
Ein handlungsunfähiger Ausländer, der in der Schweiz ein Rechtsgeschäft
abgeschlossen hat, kann sich auf seine Unfähigkeit nicht berufen, wenn er nach
schweizerischem Recht zur Zeit des Abschlusses handlungsfähig gewesen wäre.
Auf
familienrechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte, sowie auf solche, durch
die über ein im Ausland liegendes Grundstück verfügt wird, findet diese
Vorschrift keine Anwendung.
7c.
Die Gültigkeit einer Eheschließung wird, wenn der Bräutigam oder die Braut oder
beide Ausländer sind, in bezug auf jedes von ihnen nach dem heimatlichen Rechte
beurteilt Die Form einer in der Schweiz erfolgenden Eheschließung bestimmt sich
nach schweizerischem Recht.
7d. Ein Schweizer, der im Auslande wohnt, ist befugt, die Ehe in
der Schweiz einzugehen.
Er
hat das Gesuch um Verkündung beim Zivilstandsbeamten seines Heimatortes
anzubringen.
7e. Will ein Ausländer, der in der
Schweiz wohnt, daselbst eine Ehe eingehen, so hat er das Gesuch um Verkündung
beim Zivilstandsbeamten seines Wohnsitzes anzubringen, nachdem er von der
Regierung des Wohnsitzkantons die Bewilligung zur Eheschließung erhalten hat.
Diese
Bewilligung darf nicht verweigert werden, wenn die Heimatbehörden erklären,
dass sie die Ehe ihres Angehörigen mit allen ihren Folgen anerkennen werden,
sie kann aber auch ohne eine solche Erklärung erteilt werden.
Die
Trauung eines Ausländers, der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, kann mit
Bewilligung der Regierung des Kantons, in dem sie erfolgen soll, vorgenommen
werden, wenn durch Erklärung der Heimatbehörde oder auf andere Weise dargetan
ist, dass die Ehe mit allen ihren Folgen in der Heimat anerkannt werde.
7f. Eine Ehe, die im Auslande nach dem
dort geltenden Rechte abgeschlossen worden ist, wird in der Schweiz als gültig
betrachtet, wenn ihr Abschluss nicht in der offenbaren Absicht, die Nichtigkeitsgründe
des schweizerischen Rechtes zu umgehen, ins Ausland verlegt worden ist.
Eine
im Auslande abgeschlossene Ehe, die nach der Gesetzgebung des Ortes der
Eheschließung ungültig ist, kann in der Schweiz nur dann für ungültig erklärt
werden, wenn sie auch nach schweizerischem Rechte ungültig ist.
7g. Ein im Ausland wohnender schweizerischer Ehegatte kann eine
Scheidungsklage beim Richter seines Heimatortes anbringen.
Die
Scheidung erfolgt in diesem Falle ausschließlich nach schweizerischem Recht.
Ist
die Scheidung schweizerischer, im Auslande wohnender Ehegatten durch ein nach
dortigem Rechte zuständiges Gericht ausgesprochen, so wird sie in der Schweiz
auch dann anerkannt, wenn die Scheidung nach schweizerischem Recht nicht
begründet gewesen wäre.
7h. Ein ausländischer Ehegatte,
der in der Schweiz wohnt, kann eine Scheidungsklage beim Richter seines
Wohnsitzes anbringen, wenn er nachweist, dass nach Gesetz oder Gerichtsgebrauch
seiner Heimat der geltend gemachte Scheidungsgrund zugelassen und der schweizerische
Gerichtsstand anerkannt ist.
Ein
Scheidungsgrund, der in einer Zeit eingetreten ist, da die Ehegatten unter
einem andern Rechte gestanden haben, kann nur dann geltend gemacht werden, wenn
er auch nach dem früheren Rechte als Scheidungsgrund zugelassen ist.
Sind
diese Voraussetzungen gegeben, so erfolgt die Scheidung der ausländischen
Ehegatten im übrigen nach schweizerischem Recht.
7i.
Klage und Urteil betreffend den Ausländer in der Schweiz oder den Schweizer im
Auslande können auf Scheidung der Ehe oder Trennung der Ehegatten gehen, wie es
das zur Anwendung kommende Recht gestattet.
Die
Trennung oder eine ihr nach ausländischem Recht entsprechende Aufhebung der
ehelichen Gemeinschaft steht unter dem gleichen Recht wie die Scheidung.
L.
Aufhebung von Bundeszivilrecht.
62.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit im Widerspruch stehenden
zivilrechtlichen Bestimmungen des Bundes aufgehoben.
Insbesondere
sind abgehoben:
Das
Bundesgesetz betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die
Ehe vom 24. Dezember 1874.
Das
Bundesgesetz, betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit vom 22. Juni 1881.
Das
Bundesgesetz über das Obligationenrecht vom 14. Juni. 1881 in folgenden
Bestimmungen: Titel sechs, mit Ausnahme des Art. 204 (Art. 199 bis 203 und 205
bis 228), Titel achtundzwanzig (Art. 716 bis 719), sowie die Art. 10, 29 bis
und mit 35, 38, 76, 105 und 130 betreffend die grundversicherten Forderungen,
141,146, Absatz 2 und 3, 161 betreffend öffentliche Auskündungen nach dem Zivilgesetzbuch,
198, 231, erster Absatz, 281 und 314 betreffend die Eintragung von Miete und
Pacht in öffentliche Bücher, 337, 414, 507 betreffend die Worte „nach
kantonalem Recht“.
Die
Übergangsbestimmungen des Obligationenrechts bleiben in Kraft, soweit sie nicht
durch die Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes für ihr Anwendungsgebiet
ersetzt sind.
Die
„associations" des französischen Textes des Obligationenrechts erhalten
die Bezeichnung „sociétés coopératives“.
M.
Schlussbestimmungen.
63.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft.
Der
Bundesrat ist unter Zustimmung der Bundesversammlung befugt, einzelne
Bestimmungen schon früher in Kraft zu setzen.
Der
Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und
Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten.
Also
beschlossen vom Nationalrate,
Bern,
den 10. Dezember 1907.
Der
Präsident: P. Scherrer.
Der
Protokollführer: Schatzmann.
Der
schweizerische Bundesrat beschließt:
Das
vorstehende Bundesgesetz zu veröffentlichen.
Bern,
den 12. Dezember 1907.
Im
Namen des schweiz(erischen) Bundesrates.
Der
Bundespräsident:
Müller.
Der
Kanzler der Eidgenossenschaft:
Ringier.
Datum
der Veröffentlichung: 21. Dezember 1907.
Ablauf
der Referendumsfrist: 20. März 1908.