Wiener
Schluss-Akte 1820, Mai 15.
Beschluss der Plenarversammlung
vom 8. Juni 1820.
Es
wird die von den Bevollmächtigten der sämmtlichen Bundesstaaten zu Wien
vollzogene Schlußacte der daselbst über Ausbildung und Befestigung des Bundes
gehaltenen Ministerial-Conferenzen, ihrer ausgesprochenen Bestimmung gemäß, zu
einem, der Bundesacte an Kraft und Gültigkeit gleichen Grundgesetze des Bundes
erhoben.
Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, eingedenk
ihrer bey Stiftung des deutschen Bundes übernommenen Verpflichtung, den
Bestimmungen der Bundes-Acte durch ergänzende und erläuternde Grundgesetze eine
zweckmäßige Entwickelung, und hiemit dem Bundes-Verein selbst die erforderliche
Vollendung zu sichern, überzeugt, daß sie, um das Band, welches das gesammte
Deutschland in Friede und Eintracht verbindet, unauflöslich zu befestigen,
nicht länger anstehen durften, jener Verpflichtung und einem allgemein
gefühlten Bedürfnisse durch gemeinschaftliche Berathungen Genüge zu leisten,
haben zu diesem Ende nachstehende Bevollmächtigte ernannt, nämlich: ( Es folgen
die Namen und Titel der Bevollmächtigten.), welche zu Wien, nach geschehener
Auswechslung ihrer richtig befundenen Vollmachten, in Cabinets-Conferenzen
zusammengetreten, und, nach sorgfältiger Erwägung und Ausgleichung der
wechselseitigen Ansichten, Wünsche und Vorschläge ihrer Regierungen, zu einer
definitiven Vereinbarung über folgende Artikel gelangt sind:
Art. I. Der deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein der
deutschen souverainen Fürsten und freien Städte, zur Bewahrung der
Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten und zur
Erhaltung der innern und äußern Sicherheit Deutschlands.
Art. II. Dieser Verein besteht in seinem Innern als eine
Gemeinschaft selbständiger unter sich unabhängiger Staaten, mit wechselseitigen
gleichen Vertrags-Rechten und Vertrags-Obliegenheiten, in seinen äußern
Verhältnissen aber als eine in politischer Einheit verbundene Gesammt-Macht.
Art. III. Der Umfang und die Schranken, welche der Bund seiner
Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundes-Acte bestimmt, die der
Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereins ist. Indem dieselbe die
Zwecke des Bundes ausspricht, bedingt und begrenzt sie zugleich dessen
Befugnisse und Verpflichtungen.
Art. IV. Der Gesammtheit der Bundes-Glieder steht die Befugniß der
Entwickelung und Ausbildung der Bundes-Acte zu, in so fern die Erfüllung der
darin aufgestellten Zwecke solche nothwendig macht. Die deßhalb zu fassenden
Beschlüsse dürfen aber mit dem Geiste der Bundes-Acte nicht im Widerspruch
stehen, noch von dem Grund-Charakter des Bundes abweichen.
Art. V. Der Bund ist als ein unauflöslicher Verein gegründet, und
es kann daher der Austritt aus diesem Verein keinem Mitgliede desselben frey
stehen.
Art. VI. Der Bund ist nach seiner ursprünglichen Bestimmung auf
die gegenwärtig daran Theil nehmenden Staaten beschränkt. - Die Aufnahme eines
neuen Mitgliedes kann nur Statt haben, wenn die Gesammtheit der Bundes-Glieder
solche mit den bestehenden Verhältnissen vereinbar und dem Vortheil des Ganzen
angemessen findet. - Veränderungen in dem gegenwärtigen Besitzstande der
Bundes-Glieder können keine Veränderungen in den Rechten und Verpflichtungen
derselben in Bezug auf den Bund, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesammtheit,
bewirken. - Eine freiwillige Abtretung auf einem Bundes-Gebiete haftender
Souverainetäts-Rechte kann ohne solche Zustimmung nur zu Gunsten eines
Mitverbündeten geschehen.
Art. VII. Die Bundes-Versammlung, aus den Bevollmächtigten sämmtlicher
Bundes-Glieder gebildet, stellt den Bund in seiner Gesammtheit vor, und ist das
beständige verfassungsmäßige Organ seines Willens und Handelns.
Art. VIII. Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind von
ihren Committenten unbedingt abhängig, und diesen allein wegen getreuer
Befolgung der ihnen ertheilten Instructionen, so wie wegen ihrer Geschäftsführung
überhaupt verantwortlich.
Art. IX. Die Bundes-Versammlung übt ihre Rechte und Obliegenheiten
nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Ihre Wirksamkeit ist
zunächst durch die Vorschriften der Bundes-Acte, und durch die in Gemäßheit
derselben beschlossenen oder ferner zu beschliessenden Grundgesetze, wo aber
diese nicht zureichen, durch die im Grundvertrage bezeichneten Bundeszwecke bestimmt.
Art. X. Der Gesammtwille des Bundes wird durch verfassungsmäßige
Beschlüsse der Bundes-Versammlung ausgesprochen; verfassungsmäßig aber sind
diejenigen Beschlüsse, die innerhalb der Grenzen der Competenz der
Bundes-Versammlung, nach vorgängiger Berathung, durch freie Abstimmung entweder
im engern Rathe oder im Plenum gefasst (gefaßt?) werden, je nachdem das Eine
oder das Andere durch die grundgesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist.
Art. XI. In der Regel fasst (faßt?) die Bundes-Versammlung die zur
Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen Beschlüsse
im engern Rathe nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der Schlußfassung
findet in allen Fällen Statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze in
Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur Ausführung zu
bringen sind, überhaupt aber bey allen Berathungs-Gegenständen, welche die
Bundes-Acte oder spätere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen haben.
Art. XII. Nur in den in der Bundes-Acte ausdrücklich bezeichneten
Fällen, und, wo es auf eine Kriegs-Erklärung, oder Friedens-Schluß-Bestätigung
von Seiten des Bundes ankommt, wie auch, wenn über die Aufnahme eines neuen
Mitgliedes in den Bund entschieden werden soll, bildet sich die Versammlung zu einem
Plenum. Ist in einzelnen Fällen die Frage, ob ein Gegenstand vor das Plenum
gehört, zweifelhaft, so steht die Entscheidung derselben dem engern Rathe zu.
Im Plenum findet keine Erörterung noch Berathung Statt, sondern es wird nur
darüber abgestimmt, ob ein im engern Rathe vorbereiteter Beschluß angenommen
oder verworfen werden soll. - Ein gültiger Beschluß im Plenum setzt eine
Mehrheit von zwei (zwey? Drittheilen der Stimmen voraus.
Art. XIII. Ueber folgende Gegenstände:
1) Annahme neuer Grundgesetze, oder Abänderung der bestehenden;
2) Organische Einrichtungen, das heißt bleibende Anstalten, als Mittel zur
Erfüllung der ausgesprochenen Bundeszwecke;
3) Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund;
4) Religions-Angelegenheiten;
findet kein Beschluß durch Stimmenmehrheit Statt; jedoch kann eine definitive
Abstimmung über Gegenstände dieser Art nur nach genauer Prüfung und Erörterung
der den Widerspruch einzelner Bundes-Glieder bestimmenden Gründe, deren
Darlegung in keinem Falle verweigert werden darf, erfolgen.
Art. XIV. Was insbesondere die organischen Einrichtungen betrifft,
so muß nicht nur über die Vorfrage, ob solche unter den obwaltenden Umständen
nothwendig sind, sondern auch über Entwurf und Anlage derselben in ihren
allgemeinen Umrissen und wesentlichen Bestimmungen, im Plenum, und durch
Stimmen-Einhelligkeit entschieden werden. Wenn die Entscheidung zu Gunsten der
vorgeschlagenen Einrichtung ausgefallen ist, so bleiben die sämmtlichen
weiteren Verhandlungen über die Ausführung im Einzelnen der engern Versammlung
überlassen, welche alle dabey noch vorkommenden Fragen durch Stimmenmehrheit
entscheidet, auch nach Befinden der Umstände eine Commission aus ihrer Mitte
anordnet, um die verschiedenen Meinungen und Anträge mit möglichster Schonung
und Berücksichtigung der Verhältnisse und Wünsche der Einzelnen auszugleichen.
Art. XV. In Fällen, wo die Bundes-Glieder nicht in ihrer
vertragsmäßigen Einheit, sondern als einzelne, selbständige und unabhängige
Staaten erscheinen, folglich jura singulorum obwalten, oder wo einzelnen
Bundesgliedern eine besondere, nicht in den gemeinsamen Verpflichtungen Aller
begriffene Leistung oder Verwilligung für den Bund zugemuthet werden sollte,
kann ohne freie Zustimmung sämmtlicher Betheiligten kein dieselben verbindender
Beschluß gefaßt werden.
Art. XVI. Wenn die Besitzungen eines souverainen deutschen Hauses
durch Erbfolge auf ein anderes übergehen, so hängt es von der Gesammtheit des
Bundes ab, ob und in wie fern die auf jenen Besitzungen haftenden Stimmen im
Plenum, da im engern Rathe kein Bundes-Glied mehr als eine Stimme führen kann,
dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen.
Art. XVII. Die Bundesversammlung ist berufen, zur Aufrechthaltung
des wahren Sinnes der Bundes-Acte, die darin enthaltenen Bestimmungen, wenn
über deren Auslegung Zweifel entstehen sollten, dem Bundeszweck gemäß zu
erklären, und in allen vorkommenden Fällen den Vorschriften dieser Urkunde ihre
richtige Anwendung zu sichern.
Art. XVIII. Da Eintracht und Friede unter den Bundes-Gliedern
ungestört auf recht (aufrecht?) erhalten werden soll, so hat die
Bundes-Versammlung, wenn die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend
eine Weise bedroht oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstellung
derselben Rath zu pflegen, und die dazu geeigneten Beschlüsse nach Anleitung
der in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu fassen.
Art. XIX. Wenn zwischen Bundes-Gliedern Thätlichkeiten zu
besorgen, oder wirklich ausgeübt worden sind, so ist die Bundes-Versammlung
berufen, vorläufige Maßregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthülfe
vorgebeugt, und der bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu dem Ende hat
sie vor allem für Aufrechthaltung des Besitzstandes Sorge zu tragen.
Art. XX. Wenn die Bundes-Versammlung von einem Bundes-Gliede zum
Schutze des Besitzstandes angerufen wird, und der jüngste Besitzstand streitig
ist, so soll sie für diesen besondern Fall befugt seyn, ein bey der Sache nicht
betheiligtes Bundesglied in der Nähe des zu schützenden Gebietes aufzufordern,
die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die angezeigte Störung desselben ohne
Zeitverlust durch seinen obersten Gerichtshof summarisch untersuchen, und
darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die
Bundes-Versammlung, wenn der Bundesstaat, gegen welchen er gerichtet ist, sich
nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu versteht, durch die ihr zu
diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken hat.
Art. XXI. Die Bundes-Versammlung hat in allen, nach Vorschrift der
Bundes-Acte bey ihr anzubringenden Streitigkeiten der Bundes-Glieder die
Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen. Können die entstandenen
Streitigkeiten auf diesem Wege nicht beygelegt werden, so hat sie die
Entscheidung derselben durch eine Austrägal-Instanz zu veranlassen, und dabey,
so lange nicht wegen der Austrägal-Gerichte überhaupt eine anderweitige
Uebereinkunft zwischen den Bundes-Gliedern Statt gefunden hat, die in dem
Bundes-Tags-Beschlusse vom sechszehnten Juny achtzehn-hundert und siebenzehn
enthaltenen Vorschriften, so wie den, in Folge gleichzeitig an die
Bundes-Tags-Gesandten ergehender Instructionen, zu fassenden besondern Beschluß
zu beobachten.
Art. XXII. Wenn nach Anleitung des obgedachten
Bundes-Tags-Beschlusses der oberste Gerichtshof eines Bundes-Staats zur Austrägal-Instanz
gewählt ist, so steht demselben die Leitung des Processes und die Entscheidung
des Streits in allen seinen Haupt- und Neben-Puncten uneingeschränkt (, ?) und
ohne alle weitere Einwirkung der Bundes-Versammlung oder der Landesregierung
zu. Letztere wird jedoch, auf Antrag der Bundes-Versammlung, oder der
streitenden Theile, im Fall einer Zögerung von Seiten des Gerichts, die zur
Beförderung der Entscheidung nöthigen Verfügungen erlassen.
Art. XXIII. Wo keine besondere Entscheidungs-Normen vorhanden
sind, hat das Austrägal-Gericht nach den in Rechts-Streitigkeiten derselben Art
vormals von den Reichs-Gerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen,
insofern (in so fern?) solche auf die jetzigen Verhältnisse der Bundes-Glieder
noch anwendbar sind, zu erkennen.
Art. XXIV. Es steht übrigens den Bundes-Gliedern frey, sowohl bey
einzelnen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle künftige Fälle, wegen
besonderer Austräge oder Compromisse übereinzukommen, wie denn auch frühere
Familien- oder Vertrags-Austräge durch Errichtung der Bundes-Austrägal-Instanz
nicht aufgehoben, noch abgeändert werden.
Art. XXV. Die Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordnung in den
Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch, in
Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten Bundes, und in Folge der
Verpflichtung der Bundes-Glieder zu gegenseitiger Hülfsleistung, die Mitwirkung
der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe, im Fall einer
Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Regierung, eines offenen Aufruhrs,
oder gefährlicher Bewegungen in mehreren Bundesstaaten, Statt finden.
Art. XXVI. Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der
Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine
Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr
zum Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung der
verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft, so
liegt der Bundes-Versammlung ob, die schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung
der Ordnung zu veranlassen. Sollte im letztgedachten Falle die Regierung
notorisch ausser (außer?) Stande sein (seyn?), den Aufruhr durch eigene Kräfte
zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe
des Bundes zu begehren, so ist die Bundes-Versammlung nichts desto weniger
verpflichtet, auch unaufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und
Sicherheit einzuschreiten. In jedem Falle aber dürfen die verfügten Maßregeln
von keiner längern Dauer seyn, als die Regierung, welcher die bundesmäßige
Hülfe geleistet wird, es nothwendig erachtet.
Art. XXVII. Die Regierung, welcher eine solche Hülfe zu Theil
geworden, ist gehalten, die Bundes-Versammlung von der Veranlassung der
eingetretenen Unruhen in Kenntniß zu setzen, und von den zur Befestigung der
wiederhergestellten gesetzlichen Ordnung getroffenen Maßregeln eine beruhigende
Anzeige an dieselbe gelangen zu lassen.
Art. XXVIII. Wenn die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung in
mehreren Bundesstaaten durch gefährliche Verbindungen und Anschläge bedroht
sind, und dagegen nur durch Zusammenwirken der Gesammtheit zureichende
Maßregeln ergriffen werden können, so ist die Bundes-Versammlung befugt und
berufen, nach vorgängiger Rücksprache mit den zunächst bedrohten Regierungen,
solche Maßregeln zu berathen und zu beschließen.
Art. XXIX. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer
Justiz-Verweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe
nicht erlangt werden kann, so liegt der Bundes-Versammlung ob, erwiesne, nach
der Verfassung und den bestehenden Gesetzen jedes Landes zu beurtheilende
Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf
die gerichtliche Hülfe bei (bey?) der B : Regierung (Bundes-Regierung?), die zu
der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
Art. XXX. Wenn Forderungen von Privat-Personen deßhalb nicht
befriedigt werden können, weil die Verpflichtung, denselben Genüge zu leisten,
zwischen mehreren Bundes-Gliedern zweifelhaft oder bestritten ist, so hat die
Bundes-Versammlung, auf Anrufen der Betheiligten, zuvörderst eine Ausgleichung
auf gütlichem Wege zu versuchen, im Fall aber, daß dieser Versuch ohne Erfolg
bliebe, und die in Anspruch genommenen Bundes-Glieder sich nicht in einer zu
bestimmenden Frist über ein Compromiß vereinigten, die rechtliche Entscheidung
der streitigen Vorfrage durch eine Austrägal-Instanz zu veranlassen.
Art. XXXI. Die Bundes-Versammlung hat das Recht und die
Verbindlichkeit, für die Vollziehung der Bundes-Acte und übrigen Grundgesetze
des Bundes, der in Gemäßheit ihrer Competenz von ihr gefaßten Beschlüsse, der
durch Austräge gefällten schiedsrichterlichen Erkenntnisse, der unter die
Gewährleistung des Bundes gestellten compromissarischen Entscheidungen und den
am Bundestage vermittelten Vergleiche, so wie für die Aufrechthaltung der von
dem Bunde übernommenen besonderen Garantieen (Garantien?), zu sorgen, auch zu
diesem Ende, nach Erschöpfung aller andern bundesverfassungsmäßigen Mittel, die
erforderlichen Executions-Maßregeln, mit genauer Beobachtung der in einer
besonderen Executions-Ordnung dieserhalb festgesetzten Bestimmungen und Normen,
in Anwendung zu bringen.
Art. XXXII. Da jede Bundes-Regierung die Obliegenheit hat, auf
Vollziehung der Bundes-Beschlüsse zu halten, der Bundes-Versammlung aber eine
unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundesstaaten nicht
zusteht, so kann in der Regel nur gegen die Regierung selbst ein
Executions-Verfahren Statt finden. - Ausnahmen von dieser Regel treten jedoch
ein, wenn eine Bundes-Regierung, in Ermangelung eigener zureichenden Mittel,
selbst die Hülfe des Bundes in Anspruch nimmt, oder, wenn die
Bundes-Versammlung unter den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten
Umständen, zur Wiederherstellung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit
unaufgerufen einzuschreiten verpflichtet ist. Im ersten Fall muß jedoch immer
in Uebereinstimmung mit den Anträgen den Regierung, welcher die bundesmäßige
Hülfe geleistet wird, verfahren, und im zweiten Fall ein Gleiches, sobald die
Regierung wieder in Thätigkeit gesetzt ist, beobachtet werden.
Art. XXXIII. Die Executions-Maßregeln werden im Namen (Nahmen) der
Gesammtheit des Bundes beschlossen und ausgeführt. Die Bundes-Versammlung
ertheilt zu dem Ende, mit Berücksichtigung aller Local-Umstände und sonstigen
Verhältnisse, einer oder mehreren, bey der Sache nicht betheiligten
Regierungen, den Auftrag zur Vollziehung der beschlossenen Maßregeln, und
bestimmt zugleich sowohl die Stärke der dabey zu verwendenden Mannschaft, als
die nach dem jedesmaligen Zweck des Executions-Verfahrens zu bemessende Dauer
desselben.
Art. XXXIV. Die Regierung, an welche den Auftrag gerichtet ist,
und welche solchen als eine Bundes-Pflicht zu übernehmen hat, ernennt zu diesem
Behuf einen Civil-Commissair, der, in Gemäßheit einer, nach den Bestimmungen
der Bundes-Versammlung, von der beauftragten Regierung zu ertheilenden
besondern Instruction, das Executions-Verfahren unmittelbar leitet. Wenn der
Auftrag an mehrere Regierungen ergangen ist, so bestimmt die
Bundes-Versammlung, welche denselben den Civil-Commissair zu ernennen hat. -
Die beauftragte Regierung wird, während der Dauer des Executions-Verfahrens,
die Bundes-Versammlung von dem Erfolge desselben in Kenntniß erhalten, und sie,
sobald der Zweck vollständig erfüllt ist, von der Beendigung des Geschäfts
unterrichten.
Art. XXXV. Den Bund hat als Gesammt-Macht das Recht, Krieg,
Frieden, Bündnisse, und andere Verträge zu beschließen. Nach dem im zweiten
Artikel der Bundes-Acte ausgesprochenen Zwecke des Bundes übt derselbe aber
diese Rechte nur zu seiner Selbstvertheidigung, zur Erhaltung der
Selbständigkeit und äußern Sicherheit Deutschlands, und den Unabhängigkeit und
Unverletzbarkeit der einzelnen Bundes-Staaten aus.
Art. XXXVI. Da in dem eilften Artikel der Bundes-Acte alle
Mitglieder des Bundes sich verbindlich gemacht haben, sowohl ganz Deutschland
als jeden einzelnen Bundes-Staat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und
sich gegenseitig ihre sämmtlichen unten dem Bunde begriffenem Besitzungen zu
garantiren, so kann kein einzelner Bundesstaat von Auswärtigen verletzt werden,
ohne daß die Verletzung zugleich und in demselben Maße die Gesammtheit des
Bundes treffe. - Dagegen sind die einzelnen Bundes-Staaten verpflichtet, von
ihrer Seite weder Anlaß zu dergleichen Verletzungen zu geben, noch auswärtigen
Staaten solche zuzufügen. Sollte von Seiten eines fremden Staates über eine von
einem Mitgliede des Bundes ihm widerfahrne Verletzung bey der
Bundes-Versammlung Beschwerde geführt, und diese gegründet befunden werden, so
liegt der Bundes-Versammlung ob, das Bundes-Glied, welches die Beschwerde
veranlaßt hat, zur schleunigen und genügenden Abhülfe aufzufordern, und mit
dieser Aufforderung, nach Befinden der Umstände, Maßregeln, wodurch weitern
friedestörenden Folgen zur rechten Zeit vorgebeugt werde, zu verbinden.
Art. XXXVII. Wenn ein Bundes-Staat, bey einer zwischen ihm und
einer auswärtigen Macht entstandenen Irrung, die Dazwischenkunft des Bundes
anruft, so hat die Bundes- Versammlung
den Ursprung solcher Irrung und das wahre Sachverhältniß sorgfältig zu prüfen.
- Ergibt sich aus dieser Prüfung, daß dem Bundesstaate das Recht nicht zur
Seite steht, so hat die Bundes-Versammlung (Bundesversammlung?) denselben von
Fortsetzung des Streites ernstlich abzumahnen, und die begehrte Dazwischenkunft
zu verweigern, auch erforderlichen Falls zur Erhaltung des Friedensstandes
geeignete Mittel anzuwenden. Ergibt sich das Gegentheil, so ist die
Bundes-Versammlung verpflichtet, dem verletzten Bundes-Staate ihre wirksamste
Verwendung und Vertretung angedeihen zu lassen, und solche so weit auszudehnen,
als nöthig ist, damit demselben volle Sicherheit und angemessene Genugthuung zu
Theil werde.
Art. XXXVIII. Wenn aus der Anzeige eines Bundesstaats, oder aus
andern zuverlässigen Angaben, Grund zu der Besorgniß geschöpft wird, daß ein
einzelner Bundes-Staat, oder die Gesammtheit des Bundes, von einem feindlichen
Angriffe bedroht sey, so muß die Bundesversammlung sofort die Frage, ob die
Gefahr eines solchen Angriffes wirklich vorhanden ist, in Berathung nehmen, und
darüber in der kürzest-möglichen Zeit einen Ausspruch thun. Wird die Gefahr
anerkannt, so muß, gleichzeitig mit diesem Ausspruche, wegen den in solchem
Falle unverzüglich in Wirksamkeit zu setzenden Vertheidigungs-Maaßregeln
(Maßregeln?), ein Beschluß gefaßt werden. Beides, jener Ausspruch und dieser
Beschluß, ergeht von der engern Versammlung, die dabey nach der in ihr
geltenden absoluten Stimmenmehrheit verfährt.
Art. XXXIX. Wenn das Bundes-Gebiet von einer auswärtigen Macht
feindlich überfallen wird, tritt sofort der Stand des Krieges ein, und es muß
in diesem Falle, was auch ferner von der Bundes-Versammlung beschlossen werden
mag, ohne weitern Verzug zu den erforderlichen Vertheidigungs-Maßregeln
geschritten werden.
Art. XL. Sieht sich der Bund zu einer förmlichen Kriegs-Erklärung
genöthiget, so kann solche nur in der vollen Versammlung nach der für dieselbe
vorgeschriebenen Stimmenmehrheit von zwey Drittheilen beschlossen wenden.
Art. XLI. Der in der engern Versammlung gefaßte Beschluß über die
Wirklichkeit der Gefahr eines feindlichen Angriffes verbindet sämmtliche
Bundesstaaten zur Theilnahme an den vom Bundestage nothwendig erachteten
Vertheidigungs-Maßregeln. Gleicherweise verbindet die in der vollen Versammlung
ausgesprochene Kriegs-Erklärung sämmtliche Bundesstaaten zur unmittelbaren
Theilnahme an dem gemeinschaftlichen Kriege.
Art. XLII. Wenn die Vorfrage, ob Gefahr vorhanden ist, durch die
Stimmenmehrheit verneinend entschieden wird, so bleibt nichts desto weniger
denjenigen Bundes-Staaten, welche von der Wirklichkeit der Gefahr überzeugt
sind, unbenommen, gemeinschaftliche Vertheidigungs-Maßregeln unter einander zu
verabreden.
Art. XLIII. Wenn in einem Falle, wo es die Gefahr und Beschützung
einzelner Bundes-Staaten gilt, einer der streitenden Theile auf die förmliche
Vermittelung des Bundes anträgt, so wird derselbe, insofern er es der Lage der
Sachen und seiner Stellung angemessen findet, unter vorausgesetzter
Einwilligung des andern Theils, diese Vermittelung übernehmen; jedoch darf
dadurch der Beschluß wegen der zur Sicherheit des Bundes-Gebiets zu
ergreifenden Vertheidigungs-Maßregeln nicht aufgehalten werden, noch in der
Ausführung der bereits beschlossenen (beschlossnen?)ein Stillstand oder eine
Verzögerung eintreten.
Art. XLIV. Bei (Bey?) ausgebrochnem Kriege steht jedem
Bundes-Staate frei, zur gemeinsamen Vertheidigung eine größere Macht zu
stellen, als sein Bundes-Contingent beträgt; es kann jedoch in dieser Hinsicht
keine Forderung an den Bund Statt finden.
Art. XLV. Wenn in einem Kriege zwischen auswärtigen Mächten, oder
in andern Fällen Verhältnisse eintreten, welche die Besorgniß einer Verletzung
der Neutralität des Bundes-Gebiets veranlassen, so hat die Bundes-Versammlung ohne
Verzug im engern Rathe die zur Behauptung dieser Neutralität erforderlichen
Maßregeln zu beschließen.
Art. XLVI. Beginnt ein Bundes-Staat, der zugleich außerhalb des
Bundesgebiets Besitzungen hat, in seiner Eigenschaft als Europäische Macht
einen Krieg, so bleibt ein solcher, die Verhältnisse und Verpflichtungen des
Bundes nicht berührender Krieg dem Bunde ganz fremd.
Art. XLVII. In den Fällen, wo ein solchen Bundesstaat in seinen
außer dem Bunde belegenen Besitzungen bedroht oder angegriffen wird, tritt für
den Bund die Verpflichtung zu gemeinschaftlichen Vertheidigungs-Maßregeln, oder
zur Theilnahme und Hülfsleistung nur in so fern ein, als derselbe nach
vorgängiger Berathung durch Stimmenmehrheit in der engern Versammlung Gefahr
für das Bundes-Gebiet erkennt. Im letztern Falle finden die Vorschriften den
vorhergehenden Artikel ihre gleichmäßige Anwendung.
Art. XLVIII. Die Bestimmung der Bundes-Acte, vermöge welcher, nach
einmahl (einmal?) erklärtem Bundes-Kriege, kein Mitglied des Bundes einseitige
Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder
Frieden schließen darf, ist für sämmtliche Bundesstaaten, sie mögen außerhalb
des Bundes Besitzungen haben oder nicht, gleich verbindlich.
Art. XLIX. Wenn von Seiten des Bundes Unterhandlungen über
Abschluß des Friedens oder eines Waffenstillstandes Statt finden, so hat die
Bundes-Versammlung zu spezieller Leitung derselben einen Ausschuß zu bestellen,
zu dem Unterhandlungs-Geschäft selbst aber eigne Bevollmächtigte zu ernennen,
und mit gehörigen Instructionen zu versehen. - Die Annahme und Bestätigung
eines Friedens-Vertrags kann nur in der vollen Versammlung geschehen.
Art. L. In Bezug auf die auswärtigen Verhältnisse überhaupt liegt
der Bundes-Versammlung ob:
1) Als Organ der Gesammtheit des Bundes für die Aufrechthaltung friedlicher und
freundschaftlicher Verhältnisse mit den auswärtigen Staaten Sorge zu tragen;
2) Die von fremden Mächten bey dem Bunde beglaubigten Gesandten anzunehmen, und
wenn es nöthig befunden werden sollte, im Nahmen des Bundes Gesandte an fremde
Mächte abzuordnen;
3) In eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Gesammtheit des Bundes zu
führen, und Verträge für denselben abzuschließen;
4) Auf Verlangen einzelner Bundes-Regierungen, für dieselben die Verwendung des
Bundes bei fremden Regierungen, und in gleicher Art, auf Verlangen fremder
Staaten die Dazwischenkunft des Bundes bei einzelnen Bundesgliedern eintreten
zu lassen.
Art. LI. Die Bundes-Versammlung ist ferner verpflichtet, die auf
das Militairwesen des Bundes Bezug habenden organischen Einrichtungen, und die
zur Sicherstellung seines Gebiets erforderlichen Vertheidigungs-Anstalten zu
beschließen.
Art. LII. Da zur Erreichung der Zwecke und Besorgung der
Angelegenheiten des Bundes, von der Gesammtheit der Mitglieder Geld-Beiträge zu
leisten sind, so hat die Bundes-Versammlung
1) den Betrag der gewöhnlichen verfassungsmäßigen Ausgaben, so weit solches im
Allgemeinen geschehen kann, festzusetzen;
2) in vorkommenden Fällen die zur Ausführung besondrer, in Hinsicht auf
anerkannte Bundeszwecke gefaßten Beschlüsse erforderlichen ausserordentlichen
(außerordentlichen?) Ausgaben und die zur Bestreitung derselben zu leistenden
Beiträge zu bestimmen;
3) das matrikelmäßige Verhältniß, nach welchem von den Mitgliedern des Bundes
beizutragen ist, festzusetzen;
4) die Erhebung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge anzuordnen und darüber
die Aufsicht zu führen.
Art. LIII. Die durch die Bundes-Acte den einzelnen Bundes-Staaten
garantirte Unabhängigkeit schließt zwar im Allgemeinen jede Einwirkung des
Bundes in die innere Staats-Einrichtung und Staats-Verwaltung aus. Da aber die
Bundes-Glieder sich in dem zweiten Abschnitt der Bundes-Acte über einige
besondere Bestimmungen vereinigt haben, welche sich theils auf Gewährleistung
zugesicherter Rechte, theils auf bestimmte Verhältnisse der Unterthanen beziehen,
so liegt der Bundes-Versammlung ob, die Erfüllung der durch diese Bestimmungen
übernommenen Verbindlichkeiten, wenn sich aus hinreichend begründeten Anzeigen
der Betheiligten ergibt, daß solche nicht Statt gefunden habe, zu bewirken. -
Die Anwendung der in Gemäßheit dieser Verbindlichkeiten getroffenen allgemeinen
Anordnungen auf die einzelnen Fälle bleibt jedoch den Regierungen allein
überlassen.
Art. LIV. Da nach dem Sinne des dreizehnten Artikels der
Bundes-Acte, und den darüber erfolgten spätern Erklärungen, in allen
Bundes-Staaten landständische Verfassungen Statt finden sollen, so hat die
Bundes-Versammlung darüber zu wachen, daß diese Bestimmung in keinem Bundesstaate
unerfüllt bleibe.
Art. LV. Den souverainen Fürsten der Bundes-Staaten bleibt
überlassen, diese innere Landes-Angelegenheit mit Berücksichtigung sowohl der
früherhin gesetzlich bestandnen ständischen Rechte, als der gegenwärtig
obwaltenden Verhältnisse zu ordnen.
Art. LVI. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden
landständischen Verfassungen können nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder
abgeändert werden.
Art. LVII. Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte,
aus souverainen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe
zufolge die gesammte Staats-Gewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt
bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in der
Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Art. LVIII. Die im Bunde vereinten souverainen Fürsten dürfen
durch keine landständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen
Verpflichtungen gehindert oder beschränkt werden.
Art. LIX. Wo die Oeffentlichkeit landständischer Verhandlungen
durch die Verfassung gestattet ist, muß durch die Geschäfts-Ordnung dafür
gesorgt werden, daß die gesetzlichen Grenzen der freien Aeußerung, weder bey
den Verhandlungen selbst, noch bey deren Bekanntmachung durch den Druck, auf
eine die Ruhe des einzelnen Bundesstaats oder des gesammten Deutschlands
gefährdende Weise überschritten werden.
Art. LX. Wenn von einem Bundes-Gliede die Garantie des Bundes für
die in seinem Lande eingeführte landständische Verfassung nachgesucht wird, so
ist die Bundes-Versammlung berechtigt, solche zu übernehmen. Sie erhält dadurch
die Befugniß, auf Anrufen der Betheiligten, die Verfassung aufrecht zu
erhalten, und die über Auslegung oder Anwendung derselben entstandenen
Irrungen, so fern dafür nicht anderweitig Mittel und Wege gesetzlich
vorgeschrieben sind, durch gütliche Vermittelung oder compromissarische
Entscheidung beizulegen.
Art. LXI. Außer dem Fall der übernommenen (übernommnen?) besondern
Garantie einer landständischen Verfassung, und der Aufrechthaltung der über den
dreizehnten Artikel der Bundes-Acte hier festgesetzten Bestimmungen, ist die
Bundes-Versammlung nicht berechtigt, in landständische Angelegenheiten, oder in
Streitigkeiten zwischen den Landesherren und ihren Ständen einzuwirken, so
lange solche nicht den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Character
annehmen, in welchem Falle die Bestimmung dieses, so wie des sieben und
zwanzigsten Artikels auch hiebey ihre Anwendung finden. Der sechs und
vierzigste Artikel der Wiener Congreß-Acte vom Jahre achtzehnhundert und
fünfzehn in Betreff der Verfassung der freien Stadt Frankfurt erhält jedoch
hierdurch keine Abänderung.
Art. LXII. Die vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf den
dreizehnten Artikel der Bundes-Acte sind auf die freien Städte in so weit
anwendbar, als die besondern Verfassungen und Verhältnisse derselben es
zulassen.
Art. LXIII. Es liegt der Bundes-Versammlung ob, auf die genaue und
vollständige Erfüllung derjenigen Bestimmungen zu achten, welche der vierzehnte
Artikel der Bundes-Acte in Betreff der mittelbar gewordnen ehemaligen
Reichsstände und des ehemaligen unmittelbaren Reichs-Adels enthält. Diejenigen
Bundes-Glieder, deren Ländern die Besitzungen derselben einverleibt worden,
bleiben gegen den Bund zur unverrückten Aufrechthaltung der durch jene
Bestimmungen begründeten staatsrechtlichen Verhältnisse verpflichtet. Und wenn
gleich die über die Anwendung der in Gemäßheit des vierzehnten Artikels der
Bundes-Acte erlassenen Verordnungen, oder abgeschlossnen (abgeschloßnen?)Verträge,
entstehenden Streitigkeiten in einzelnen Fällen an die competenten Behörden des
Bundes-Staats, in welchem die Besitzungen der Mittelbar gewordenen Fürsten,
Grafen, und Herren gelegen sind, zur Entscheidung gebracht werden müssen, so
bleibt denselben doch, im Fall der verweigerten gesetzlichen und
verfassungsmäßigen Rechtshülfe, oder einer einseitigen zu ihrem Nachtheil
erfolgten legislativen Erklärung der durch die Bundes-Acte ihnen zugesicherten
Rechte, der Recurs an die Bundes-Versammlung vorbehalten; und diese ist in
einem solchen Falle verpflichtet, wenn sie die Beschwerde gegründet findet,
eine genügende Abhülfe zu bewirken.
Art. LXIV. Wenn Vorschläge mit gemeinnützigen Anordnungen, deren
Zweck nur durch die zusammenwirkende Theilnahme aller Bundesstaaten vollständig
erreicht werden kann, von einzelnen Bundes-Gliedern an die Bundes-Versammlung
gebracht werden, und diese sich von der Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit
solcher Vorschläge im Allgemeinen überzeugt, so liegt ihr ob, die Mittel zur
Vollführung derselben in sorgfältige Erwägung zu ziehen, und ihr anhaltendes
Bestreben dahin zu richten, die zu dem Ende erforderliche freiwillige
Vereinbarung unter den sämmtlichen Bundes-Gliedern zu bewirken.
Art. LXV. Die in den besondern Bestimmungen der Bundes-Acte,
Artikel 16, 18, 19 zur Berathung der Bundes-Versammlung gestellten Gegenstände
bleiben derselben, um durch gemeinschaftliche Uebereinkunft zu möglichst
gleichförmigen Verfügungen darüber zu gelangen, zur ferneren Bearbeitung
vorbehalten. –
Die vorstehende Acte wird als das Resultat einer unabänderlichen
Vereinbarung zwischen den Bundes-Gliedern, mittelst Präsidial-Vortrags an den
Bundestag gebracht, und dort, in Folge gleichlautender Erklärungen der
Bundes-Regierungen, durch förmlichen Bundes-Beschluß zu einem Grund-Gesetz
erhoben werden, welches die nämliche Kraft und Gültigkeit wie die Bundes-Acte
selbst haben und der Bundes-Versammlung zur unabweichlichen Richtschnur dienen
soll.
Zur Urkunde dessen haben sämmtliche hier versammelte
Bevollmächtigte die gegenwärtige Acte unterzeichnet und mit ihren Wappen
untersiegelt.
So geschehen zu Wien, den fünfzehnten des Monats May im Jahr Ein
tausend Acht hundert und Zwanzig. (Es folgen die Unterschriften.)