Verfassung von Westphalen.

 

Constitution vom l5ten November 1807.

 

Wir Napoleon, von Gottes Gnade und durch die Constitutionen, Kaiser der Franzosen, König von Italien und Beschützer des Rheinischen Bundes,

 

haben in der Absicht, den 19ten Artikel des Tilsiter Friedensschlusses schleunig in Vollzug zu setzen, und dem Königreiche Westphalen eine Grundverfassung zu geben, welche das Glück seiner Völker sichere und zugleich deren Beherrscher die Mittel gewähre, als Mitglied des Rheinischen Bundes, zur gemeinschaftlichen Sicherheit und Wohlfahrt mitzuwirken, verordnet und verordnen, wie folgt:

 

Erster Titel.

Art. 1 Das Königreich ist aus folgenden Staaten zusammengesetzt, nämlich: aus den Braun­schweig-Wolfenhüttelschen Staaten, aus dem auf linken Ufer der Elbe gelegenen Theile der Altmark, aus dem auf dem linken Elbufer gelegenen Theile der Provinz Magdeburg, aus dem Gebiet von Halle, aus dem Hildesheimischen, aus dem Gebiete von Quedlinburg, aus der Grafschaft Mansfeld, aus dem Eichsfelde, nebst Treffurt, Mühlhausen, Nordhausen, aus der Grafschaft Stollberg-Wernigerorde, aus den Staaten von Hessen-Cassel, nebst Rinteln und Schaumburg, jedoch mit Ausnahme des Gebietes von Hanau und Catzenellnbogen am Rheine, aus dem Gebiet von Corvey, Göttingen und Grubenhagen, nebst den Zubehörungen von Hohenstein, und Elbingerode, aus dem Bisthume Osnabrück, aus dem Bisthume Paderborn, Minden und Ravensberg, aus der Grafschaft Rietberg-Kaunitz.

Art. 2 Wir behalten Uns die Hälfte der Allodial-Domänen der Fürsten vor, um solche zu den Belohnungen zu verwenden, die Wir den Offizieren Unserer Armeen versprochen haben, welche Uns im gegenwärtigen Kriege die meisten Dienste leisteten.

Die Besitznahme von diesen Gütern soll unverzüglich durch Unsere Intendanten geschehen, und das Protokoll darüber soll vor dem ersten December mit Zuziehung der Landesbehörden aufgesetzt werden.

Art. 3 Die, besagten Ländern auferlegten, außerordentlichen Kriegssteuern sollen abgetragen, oder es soll für ihre Abzahlung, vor dem ersten December, Sicherheit gegeben werden.

Art. 4 Den ersten December soll der König durch Commissarien, welche Wir zu dem Ende ernennen werden, in den Besitz des vollen Genusses und der Souveränität seines Gebietes gesetzt werden.

 

Zweyter Titel.

Art. 5 Das Königreich Westphalen macht einen Theil des Rheinischen Bundes aus.

Seine Contingent soll aus fünf und zwanzig tausend Mann wirklich dienstthuender Soldaten von Waffen aller Art bestehen, nämlich:

20 000 Mann Infanterie, 3 500 Mann Cavallerie, 1 500 Mann Artillerie.

Wahrend der ersten Jahre sollen nur zehn tausend Mann Infanterie, zwey tausend Mann Cavallerie, und fünfhundert Mann Artillerie besoldet werden. Die übrigen zwölftausend fünfhundert Mann sollen von Frankreich gestellt werden und die Garnison von Magdeburg bilden. Diese zwölftausend fünfhundert Mann sollen vom Könige von Westphalen besoldet und gekleidet werden.

 

Dritter Titel.

Art. 6 Das Königreich Westphalen soll in des Prinzen Hieronymus Napoleon directer, natürlicher und rechtmäßiger Nachkommenschaft, männlichen Geschlechtes, in Folge der Erstgeburt, und mit beständiger Ausschließung der Weiber und ihrer Nachkommenschaft, erblich seyn.

Falls der Prinz Hieronymus keine natürliche und rechtmäßige Nachkommenschaft haben würde, soll der Thron Westphalens Uns, und Unsern natürlichen und rechtmäßigen oder adoptirten Erben und Nachkommen,

in Ermangelung dieser, den natürlichen und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Joseph Napoleon, Königs von Neapel und Sicilien,

in Ermangelung dieser, den natürlichen und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Ludwig Napoleon, Königs von Holland.

Und in Ermangelung dieser letzteren, den natürlich und rechtmäßigen Nachkommen des Prinzen Joachim, Großherzogs von Berg und Cleve, anheim fallen.

Art. 7 Der König von Westphalen und seine Familie sind in dem, was sie betrifft, den Ver­fügungen der Kaiserlichen Familien-Statuten unterworfen.

Art. 8 Im Falle der Minderjährigkeit, soll der Regent des Königreichs von Uns oder Unsern Nachfolgern, in unser Eigenschaft als Haupt der Kaiserlichen Familie, ernannt werden.

Er soll unter den Prinzen der Königlichen Familie gewählt werden.

Die Minderjährigkeit des Königs endet sich mit dem zurückgelegten achtzehnten Jahre.

 

Vierter Titel.

Art. 10 Das Königreich Westphalen soll nach solchen Grundgesetzen regiert werden, welche die Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetze, und die freie Ausübung des Gottesdienstes der verschiedenen Religions-Gesellschaften festsetzen.

Art. 11 Die Landstände der Provinzen, aus welchen das Königreich besteht, sowohl die allgemeinen, als die besonderen, alle politischen Korporationen dieser Art und alle Privilegien besagter Korporationen, Städte und Provinzen, sind aufgehoben.

Art. 12 Gleichergestalt sind alle Privilegien einzelner Personen und Familien, in so fern sie mit den Verfügungen vorstehenden Artikels unverträglich sind, aufgehoben.

Art. 13 Alle Leibeigenschaft, von welcher Natur sie seyn, und wie sie heißen möge ist aufgehoben, indem alle Einwohner des Königreichs die nämlichen Rechte genießen sollen.

Art. 14 Der Adel soll in seinen verschiedenen Graden und seinen verschiedenen Benennungen fortbestehen, ohne dass solcher ein ausschließendes Recht zu irgend einem Amte, Dienste oder einer Würde, noch Befreyung von irgend einer öffentlichen Last verleihen könne.

Art. 15 Die Statuten der adelichen Abteyen, Priorate und Capitel sollen dahingehend abgeändert werden, dass jeder Unterthan des Reichs darin zugelassen werden könne.

Art. 16 Es soll ein und dasselbe Steuer-System für alle Theile des Königreichs seyn. Die Grundsteuer soll das Fünftel der Revenuen nicht übersteigen dürfen.

Art. 17 Das Münzsystem und das System der Maaße und Gewichte, welche dermalen in Frankreich bestehen, sollen im ganzen Königreiche eingeführt werden.

Art. 18 Die Münzen sollen mit dem Wappen Westphalens und mit dem Bildnisse des Königs geschlagen werden.

 

Fünfter Titel.

Art. 19 Es sollen vier Minister seyn, nämlich:

einer für das Justizwesen und die inneren Angelegenheiten, einer für das Kriegswesen, einer für die Finanzen, den Handel und den öffentlichen Schatz; es soll ein Minister Staats-Secretaire seyn.

Art. 20 Die Minister sind, jeder in seinem Fache für die Vollziehung der Gesetze und der Befehle verantwortlich.

 

Sechster Titel.

Art. 21 Der Staatsrath soll zum wenigsten aus sechzehn und höchstens aus fünf und zwanzig Mitgliedern bestehen, welche vom Könige ernannt werden, und deren Ernennung von ihm nach Gutdünken zurückgenommen werden kann.

Er soll in drey Sectionen abgetheilt werden, nämlich:

Section des Justizwesens und der inneren Angelegenheiten, Section des Kriegswesens, Section des Handels und der Finanzen.

Der Staatsrath soll die Verrichtungen des Cassations-Gerichts versehen. Es sollen bey demselben für die Geschäfte, welche geeignet sind, vor das Cassationsgericht gebracht zu werden, und für die streitigen Fälle in Verwaltungssachen, Advocaten angestellt werden.

Art. 22 Das Gesetz über die Auflagen, oder das Finanz-Gesetz, die Civil- und die peinlichen Gesetze sollen im Staatsrathe discutiert und entworfen werden.

Art. 23 Die im Staatsrathe entworfenen Gesetze sollen den von den Ständen ernannten Commissionen mitgetheilt werden.

Diese Commissionen, deren drey seyn sollen, nämlich eine Finanz-Commission, eine Commission des bürgerlichen Justizwesens, und eine Commission des peinlichen Justizwesens, sollen aus fünf Mitgliedern bestehen, welche in jeder Session ernannt werden müssen.

Art. 24 Diese ständischen Commissionen können mit den respectiven Sectionen des Staatsrathes die ihnen mitgetheilten Gesetzesentwürfe dicutiren.

Die Bemerkungen besagter Commissionen sollen im versammelten, vom Könige präsidirten Staatsrathe verlesen, und es soll, wenn man es nöthig finden wird, über die Modificationen, deren die Gesetzes-Entwürfe für empfänglich werden gehalten werden, berathschlaget werden.

Art. 25 Die definitiv angenommene Redaction der Gesetzes-Entwürfe soll durch Mitglieder des Staatsrathes unmittelbar den Ständen überbracht werden, welche nach Anhörung der Beweggründe jener Gesetzes-Entwürfe und der Berichte der Commissionen, darüber berathschlagen werden.

Art. 26 Der Staatsrath hat die Verwaltungs-Verordnungen zu discutiren und solche zu entwerfen.

Art. 27 Er hat über die unter den Verwaltungs- und gerichtlichen Behörden sich erhebenden Jurisdictions-Streitigkeiten, über die streitigen Verwaltungsgegenstände und über die Frage zu erkennen, ob Verwaltungs-Beamte vor Gericht gestellt werden können und sollen?

Art. 28 Der Staatsrath hat, in Ausübung seiner Attributen, nur eine berathende Stimme.

 

Siebenter Titel.

Art. 29 Die Stände des Reichs sollen aus hundert Mitgliedern bestehen, welche durch die Departements-Collegien ernannt worden, nämlich: siebenzig werden gewählt aus der Classe der Grundeigenthümer, funfzehn unter den Kaufleuten und Fabrikanten, und funfzehn unter den Gelehrten und andern Bürgern, welche sich um den Staat verdient gemacht haben.

Die Mitglieder der Stände bekommen keinen Gehalt.

Art. 30 Sie sollen alle drey Jahre, zu einem Drittel, erneuert werden; die austretenden Mitglieder können unmittelbar wieder gewählt werden.

Art. 31 Der Präsident der Stände wird vom König ernannt.

Art. 32 Die Stände versammeln sich auf die vom Könige anbefohlene Zusammenberufung. Sie können blos durch den König zusammenberufen, prorogirt, vertagt, und aufgelöset werden.

Art. 33 Die Stände berathschlagen über die vom Staatsrathe verfaßten Gesetzes-Entwürfe, welche ihnen auf Befehl des Königs vorgelegt worden, sowohl über die Auflagen oder das jährliche Finanz-Gesetz, als über die im Civilgesetzbuche und im Münzsysteme vorzunehmenden Veränderungen.

Die gedruckten Rechnungen der Minister sollen ihnen alle Jahre vorgelegt werden.

Die Stände berathschlagen über die Gesetzes-Entwürfe im geheimen Scrutinum durch absolute Mehrheit der Stimmen.

 

Achter Titel.

Art. 34 Das Gebiet soll in Departemente, die Departemente in Districte, die Districte in Cantone, und diese in Municipalitäten eingetheilt werden.

Die Zahl der Departemente soll weder unter acht, noch über zwölf seyn.

Die Zahl der Districte soll in einem Departement weder unter drey, noch über fünf seyn.

 

Neunter Titel.

Art. 35 Die Departemente sollen durch einen Präfekten verwaltet werden.

Es soll in jedem Departemente ein Präfeturrath für die streitigen Sachen, und eine General-Departementsrath seyn.

Art. 36 Die Districte sollen durch einen Unterpräfekten verwaltet werden.

Es soll in jedem Districte oder in jeder Unterpräfektur ein Districts-Rath sey.

Art. 37 Jede Municipalität soll durch einen Maire verwaltet werden.

Es soll in jeder Municipalität eine Municipal-Rath seyn.

Art. 38 Die Mitglieder der General-Departements-Räthe, der Districts-Räthe und der Municipal-Räthe sollen alle zwei Jahre zur Hälfte erneuert werden.

 

Zehnter Titel.

Art. 39 Es soll in jedem Departement ein Departements-Collegium gebildet werden.

Art. 40 Die Zahl der Mitglieder der Departements-Collegien soll durch die Zahl der Bewohner des Departement bestimmt werden, so daß ein Mitglied auf tausend Bewohner desselben kommt; doch darf die Zahl der Mitglieder nicht unter zweihundert seyn.

Art. 41 Die Mitglieder der Departements-Collegien sollen vom Könige ernannt und folgendermaßen gewählt werde, nämlich:

Vier Sechstel unter den sechs hundert Höchst-Besteurten des Departement, ein Sechstel unter den reichsten Kaufleuten und Fabrikanten, und ein Sechstel unter den ausgezeichnetesten Gelehrten und Künstlern, und unter den Bürgern, welche sich am meißten um den Staat verdient gemacht haben.

Art. 42 Es kann niemand, der nicht volle 21 Jahre alt ist, zum Mitgliede eines Departement-Collegium ernannt werden.

Art. 43 Das Amt der Mitglieder der Departements-Collegien ist lebenslänglich; es kann keins derselben dessen anders, als durch einen Urtheilspruch, entsetzt werden.

Art. 44 Die Departements-Collegien sollen die Mitglieder der Stände ernennen, und dem Könige Candidaten für die Stellen der Friedensrichter, Departements-, Districts-, und Municipal­Räthe vorschlagen.

Für jede zu machende Ernennung sollen zwey Candidaten vorgeschlagen werden.

 

Elfter Titel.

Art. 45 Der Codex Napoleon soll vom ersten Januar 1808 an, das bürgerliche Gesetzbuch des Königreichs Westphalen seyn.

Art. 46 Das gerichtliche Verfahren soll öffentlich seyn, und in peinlichen Fällen sollen die Geschwornen-Gerichte statt haben. Diese neue peinliche Jurisprudenz soll spätestens bis zum ersten Julius 1808 eingeführt seyn.

Art. 47 In jedem Cantone soll ein Friedensgericht, in jedem Districte ein Civil-Gericht erster Instanz, und in jedem Departemente ein peinlicher Gerichtshof, und für das ganze Königreich ein einziger Appellations-Gerichtshof seyn.

Art. 48 Die Friedensrichter sollen vier Jahre lang im Amte bleiben und sollen zugleich darauf wieder gewählt werden können, wenn sie als Candidaten von den Departements-Collegien vorgeschlagen worden.

Art. 49 Der richterliche Stand ist unabhängig.

Art. 50 Die Richter werden vom Könige ernannt.

Ernennungen auf Lebenszeit sollen sie erst erhalten, wenn man, nachdem sie ihr Amt fünf Jahre lang werden verwaltet haben, überzeugt seyn wird, dass sie in ihren Aemtern beyhehalten zu werden verdienen.

Art. 51 Das Appellationsgericht kann auf die Denunciation des königlichen Prokurators sowohl, als auf jene eines seiner Präsidenten, vom Könige die Absetzung eines Richters begehren, welchen es in der Ausübung seiner Amtsverrichtungen einer Verletzung seiner Pflichten für schuldig hält.

In diesem einzigen Falle soll die Amtsentsetzung eines Richters vom Könige ausgesprochen werden.

Art. 52 Die Urtheile der Gerichtshöfe und Tribunale werden im Namen des Königs ausgesprochen.

Er allein kann Gnade ertheilen, die Strafe erlassen oder mildern.

 

Zwölfter Titel.

Art. 53 Die Militair-Conscription soll Grundgesetz des Königreichs Westphalen seyn. Es dürfen keine Werbungen für Geld statt haben.

 

Dreyzehnter Titel.

Art. 54 Gegenwärtige Constitution soll durch königliche, im Staatsrathe discutirte Verordnungen ergänzt werden.

Art. 55 Die Gesetze und Verwaltungs-Verordnungen sollen im Gesetz-Bulletin bekannt gemacht werden und haben zu ihrer Verbindlichkeit keiner anderweiten Publications-Formalität nöthig.

 

Gegeben in Unserm Pallaste zu Fontainebleau, am l5ten Tage des Monats November des Jahrs 1807.

 

Unterschrieben: Napoleon.

Auf Befehl des Kaisers,

der Minister Staats-Secretaire, Hugo B. Maret.