(493)
Allgemeines Reichsgesetz- und Regierungsblatt für das Kaiserthum Oesterreich.
XXXVI.
Stück.
Ausgegeben
und versendet am 2. Juni 1852.
117.
Kaiserliches Patent vom 27. Mai 1852,
wodurch
eine neue, durch die späteren Gesetze ergänzte, Ausgabe des Strafgesetzbuches
über Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen vom 3. September 1803, mit
Aufnahme mehrerer neuer Bestimmungen, als alleiniges Strafgesetz über
Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen für den ganzen Umfang des Reiches, mit
Ausnahme der Militärgränze, kundgemacht, und vom 1. September 1852 angefangen
in Wirksamkeit gesetzt wird.
Wir
Franz Joseph der Erste,
von
Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich;
König
von Ungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien,
Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illirien; König von Jerusalem etc.;
Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von
Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst
von Siebenbürgen, Markgraf von Mähren, Herzog von Ober- und Niederschlesien,
von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von
Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg, von Tirol, von
Kyburg, Görz und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen; Markgraf von Ober- und
Niederlausitz und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz,
Sonnenberg etc.; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark;
Großwoiwod der Woiwodschaft Serbien etc. etc.
Um
denjenigen Kronländern Unseres Reiches, in welchen bisher das Strafgesetz über
Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen vom 3. September 1803 mit den durch
spätere Gesetze hinzugekommenen Erläuterungen, Abänderungen und Zusätzen in
Wirksamkeit steht, eine leichte und zuverlässige Uebersicht des bestehenden
Strafrechts; allen übrigen Kronländern aber, wo hinsichtlich des Strafrechtes
theilweise nur schwankende Rechtsgewohnheiten und unbestimmte Gesetze bestehen,
und wo zum Schutze der öffentlichen, sowie der Privatrechte in vielen Beziehungen
neue Strafnormen erforderlich sind, die Wohlthat eines umfassenden Schutzes
durch das Gesetz, so wie eines festen und gesicherten Strafrechtes zuzuwenden,
haben
(494)
Wir von dem obigen Strafgesetzbuche vom 3. September 1803, mit Einschaltung der
durch spätere Gesetze verfügten Abänderungen, und mit Aufnahme mehrerer neuen
Bestimmungen, eine neue Ausgabe veranstalten lassen.
Nachdem
Wir bereits in den mit Unseren Beschlüssen vom 31. December 1851 festgesetzten
Grundsätzen für die organische Gesetzgebung des Reiches verfügt haben, daß das
Strafgesetz für den ganzen Umfang des Reiches in Wirksamkeit gesetzt werde, so
verordnen Wir, nach Einvernehmung Unserer Minister und nach Anhörung Unseres
Reichsrathes, wie folgt:
Artikel
I. Vom 1. September 1852 angefangen hat sowohl in jenen Kronländern, in welchen
bisher das Strafgesetzbuch vom 3. September 1803 in Rechtskraft stand, als auch
in den Königreichen Ungarn, Croatien, Slawonien mit dem croatischen
Küstenlande, dem Großfürstenthume Siebenbürgen, der Wojwodschaft Serbien, dem
Temeser Banate und dem Großherzogthume Krakau das nachfolgende Strafgesetz über
Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen als alleinige Vorschrift für die
Bestrafung der darin bezeichneten Handlungen in Wirksamkeit zu treten, und es
werden hiermit alle Gesetze, Verordnungen und Gewohnheiten, welche in irgend
einem Theile Unseres Reiches in Beziehung auf die Gegenstände dieses
Strafgesetzes bisher bestanden haben, mit alleiniger Ausnahme der für das k. k.
Militär und für die Militär-Gränzgebiete bestehenden besonderen Strafgesetze,
von eben jenem Tage angefangen, außer Geltung gesetzt.
Artikel
II. Von eben diesem Tage angefangen hat das gegenwärtige Strafgesetz in
Beziehung auf die darin als Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen erklärten strafbaren
Handlungen auch dann zur Richtschnur zu dienen, wenn dieselben durch
Druckschriften begangen werden. Außerdem haben die Strafgerichte bei der ihnen
zugewiesenen Beurtheilung von strafbaren Handlungen, welche durch
Druckschriften begangen werden, die Bestimmungen der von Uns erlassenen
Rechts-Ordnung zu beobachten. Vom obigen Tage angefangen sind daher die durch
den Inhalt von Druckschriften begangenen strafbaren Handlungen nicht mehr als
besondere Rechtsvergehen zu behandeln, und es haben sofort in denjenigen
Kronländern, in welchen bisher das Gesetz gegen den Mißbrauch der Presse vom
13. März 1849 in Geltung stand, alle hierauf Bezug nehmenden Strafbestimmungen
desselben außer Wirksamkeit zu treten.
Wo
sich das gegenwärtige Gesetz des Ausdruckes „Druckschriften“ oder „Druckwerke“
bedient, sind darunter nicht bloß Erzeugnisse der Presse, sondern auch alle
durch Stein-, Metall- oder Holzdruck, Prägung und Abformung oder durch was
immer für mechanische oder chemische Mittel vervielfältigte Erzeugnisse des
Geistes und der bildenden Kunst (literarische und artistische Werke) zu
verstehen.
Artikel
III. In denjenigen Kronländern, in welchen bisher schon das Strafgesetzbuch vom
3. September 1803 in Geltung war, aber die provisorische Strafproceß-Ordnung vom
17. Jänner 1850 noch nicht eingeführt wurde, sowie in Unserem Großherzogthume
Krakau, ist die
(495)
Gerichtsbarkeit über die in diesem Gesetze als Verbrechen und Vergehen
bezeichneten strafbaren Handlungen von denjenigen Strafgerichten, welchen
gegenwärtig die Gerichtsbarkeit über Verbrechen zusteht, und zwar bis zur
Einführung der neuen Strafproceß-Ordnung, nach den für das Criminal-Verfahren
in diesen Kronländern bestehenden Vorschriften, hinsichtlich der Uebertretungen
aber von denjenigen Behörden, welchen dermal die Gerichtsbarkeit über schwere
Polizei-Uebertretungen zusteht, und zwar einstweilen nach den für das
Strafverfahren über letztere bestehenden Vorschriften mit der weiteren
Bestimmung auszuüben, daß alle Beschlüsse über die Ablassung von dem weiteren
Verfahren bei Voruntersuchungen hinsichtlich der in den §§. 58-66 des
Strafgesetzes bezeichneten Verbrechen, vor ihrer Ausfertigung dem
Appellations-Gerichte zur Bestätigung, oder angemessen erscheinenden Abänderung
vorzulegen sind, und daß die Vorschrift der §§. 433, 434 und 442 des I. Theiles
des Strafgesetzbuches vom 3. September 1803, wonach die Urtheile der
Strafgerichte erster Instanz in mehreren Fällen auch wegen Wichtigkeit der
strafbaren Handlung vor ihrer Kundmachung an das Obergericht, und in gewissen
Fällen von diesem an den obersten Gerichtshof vorzulegen sind, in erster
Beziehung auf alle in den §§ 58-66, 68-73, 76-82, 85 lit. c), 101-104, 106-121,
134-142, 158-170, 190-196, 279-300 und 302-305, und in Beziehung auf die
weitere Vorlage an den obersten Gerichtshof auf die in den §§ 58-66, 101-103
und 106-117 des Strafgesetzes bezeichneten Verbrechen und Vergehen Anwendung
finden soll.
Für
diejenigen Kronländer aber, in welchen die ebengenannte Strafproceß-Ordnung
bereits in Geltung ist, gleichwie für alle anderen Kronländer, in welchen
bisher weder das Strafgesetzbuch vom 3. September 1803, noch die
Strafproceß-Ordnung vom 17. Jänner 1850 Giltigkeit hatten, wird die Competenz
in Strafangelegenheiten, in Uebereinstimmung mit diesem Gesetze, durch
besondere, diesem Strafgesetze beigefügte Verordnungen bestimmt.
Artikel
IV. Nach Maßgabe dieses Strafgesetzes kann vom Tage seiner Wirksamkeit
angefangen nur dasjenige als Verbrechen, Vergehen und Uebertretung behandelt
und bestraft werden, was in demselben ausdrücklich als Verbrechen, Vergehen
oder Uebertretung erklärt wird.
Artikel
V. Die Behandlung und Bestrafung anderer Gesetzesübertretungen, worauf weder
das gegenwärtige Strafgesetzbuch, noch die oben (Art. II.) erwähnten besonderen
Strafgesetze Beziehungen haben, bleibt den dazu bestimmten Behörden nach den
darüber bestehenden Vorschriften überlassen.
Artikel
VI. Ebenso haben einstweilen die in verschiedenen Kronländern wider den Wucher
bestehenden Strafgesetze aufrecht zu verbleiben. Derselbe soll als Vergehen
behandelt, und von denjenigen Behörden, welchen das Verfahren über Vergehen
zugewiesen ist, nach den für eben dieses Verfahren bestehenden gesetzlichen
Vorschriften untersucht werden.
(496)
Artikel VII. Alle in diesem Gesetze vorkommenden Geldbeträge sind in
Conventions-Münze nach dem 20 Gulden-Fuße zu verstehen, und es ist daher jede
auf eine Bestimmung dieses Strafgesetzes Einfluß nehmende Werthserhebung nach
dieser Währung zu berechnen.
Artikel
VIII. Alle in diesem Gesetze vorkommenden Zeitbestimmungen sind nach dem
Kalenderjahre zu berechnen.
Artikel
IX. Dieses Gesetz soll auch auf bereits anhängige Untersuchungen und auf alle
vor dem bezeichneten Tage begangenen strafbaren Handlungen nur in soferne
Anwendung finden, als dieselben durch das gegenwärtige Strafgesetz seiner
strengeren Behandlung als nach dem früher bestandenen Rechte unterliegen.
Gegeben
in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien den 27. Mai 1852.
Franz
Joseph L. S.
Gr.
Buol-Schauenstein m. p. Krauß m. p.
Auf
Allerhöchste Anordnung.
Ransonnet
m. p.
(497)
Strafgesetz über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen.
Erster
Theil.
Von
den Verbrechen.
Erstes
Hauptstück.
Von
Verbrechen überhaupt.
Böser
Vorsatz.
§.
1. Zu einem Verbrechen wird böser Vorsatz erfordert. Böser Vorsatz aber fällt
nicht nur dann zur Schuld, wenn vor, oder bei der Unternehmung oder
Unterlassung das Uebel, welches mit dem Verbrechen verbunden ist, geradezu
bedacht und beschlossen; sondern auch, wenn aus einer anderen bösen Absicht
etwas unternommen, oder unterlassen worden, woraus das Uebel, welches dadurch
entstanden ist, gemeiniglich erfolgt, oder doch leicht erfolgen kann.
Gründe,
die den bösen Vorsatz ausschließen
§.
2. Daher wird die Handlung oder Unterlassung nicht als Verbrechen zugerechnet:
a)
wenn der Thäter des Gebrauches der Vernunft ganz beraubt ist;
b)
wenn die That bei abwechselnder Sinnenverrückung zu der Zeit, da die Verrückung
dauerte; oder
c)
in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen vollen Berauschung (§§.
236 und 523) oder einer anderen Sinnverwirrung, welcher der Thäter sich seiner
Handlung nicht bewußt war, begangen worden;
d)
wenn der Thäter noch das vierzehnte Jahr nicht zurückgelegt hat (§§. 237 und
269);
e)
wenn ein solcher Irrthum mit unterlief, der ein Verbrechen in der Handlung
nicht erkennen ließ;
f)
wenn das Uebel aus Zufall, Nachlässigkeit oder Unwissenheit der Folgen der
Handlung entstanden ist.
g)
wenn die That durch unwiderstehlichen Zwang, oder in Ausübung gerechter
Nothwehr erfolgte.
Gerechte
Nothwehr ist aber nur dann anzunehmen, wenn sich aus der Beschaffenheit der
Personen, der Zeit, des Ortes, der Art des Angriffes oder aus anderen Umständen
mit Grund schließen läßt, daß sich der Thäter nur der nöthigen Vertheidigung
bedient habe, um einen rechtswidrigen Angriff auf Leben, Freiheit oder Vermögen
von sich oder Anderen abzuwehren; - oder daß er nur aus Bestürzung, Furcht oder
Schrecken die Gränzen einer solchen Vertheidigung überschritten habe. – Eine
solche Ueberschreitung kann jedoch nach Beschaffenheit der Umstände als eine
strafbare Handlung aus Fahrlässigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des zweiten
Theiles dieses Strafgesetzes geahndet werden (§§. 335 und 431).
(498)
Unbegründete Entschuldigungsursachen.
§.
3. Mit der Unwissenheit des gegenwärtigen Gesetzes über Verbrechen kann sich
Niemand entschuldigen
§.
4. Das Verbrechen entsteht aus der Bosheit des Thäters, nicht aus der
Beschaffenheit desjenigen, an dem es verübt wird. Verbrechen werden also auch
an Uebelthätern, Unsinnigen, Kindern, Schlafenden, auch an solchen Personen
begangen, die ihren Schaden selbst verlangen, oder zu demselben einwilligen.
Mitschuldige
und Theilnehmer an Verbrechen.
§.
5. Nicht der unmittelbare Thäter allein wird des Verbrechens schuldig, sondern
auch jeder, der durch Befehl, Anrathen, Unterricht, Lob, die Uebelthat
eingeleitet, vorsätzlich veranlasset, zu ihrer Ausübung durch absichtliche
Herbeischaffung der Mittel, Hintanhaltung der Hindernisse, oder auf was immer
für eine Art, Vorschub gegeben, Hilfe geleistet, zu ihrer sicheren
Vollstreckung beigetragen; auch wer nur vorläufig sich mit dem Thäter über die
nach vollbrachter That ihm zu leistende Hilfe und Beistand, oder über einen
Antheil an Gewinn und Vortheil einverstanden hat.
Entschuldigungsumstände,
welche die Strafbarkeit eines Verbrechens für den Thäter oder für einen der
Mitschuldigen oder Theilnehmer nur vermöge persönlicher Verhältnisse desselben
aufheben, sind auf die übrigen Mitschuldigen und Theilnehmer nicht auszudehnen.
Hilfeleistung
nach verübtem Verbrechen.
§.
6. Wer ohne vorläufiges Einverständnis, nur erst nach begangenem Verbrechen dem
Thäter mit Hilfe und Beistand beförderlich ist, oder, von dem ihm bekannt
gewordenen Verbrechen Gewinn und Vortheil zieht, macht sich zwar nicht eben
desselben, wohl aber eines besonderen Verbrechens schuldig, wie solches in der
Folge dieses Gesetzbuches bestimmt werden wird.
Besondere
Bestimmungen über die Zurechnung bei Verbrechen durch Druckschriften.
§.
7. Wurde ein Verbrechen durch den Inhalt einer Druckschrift begangen, so sind
der Verfasser, der Uebersetzer, der Herausgeber, der Verleger oder der
Betriebsbesorger, Buchhändler, Drucker, bei periodischen Druckschriften auch
der verantwortliche Redacteur, wie überhaupt alle Personen, die bei der
Drucklegung oder Verbreitung der strafbaren Druckschrift mitgewirkt haben,
desselben Verbrechens schuldig, wenn die allgemeinen Bestimmungen der §§. 1, 5,
6, 8, 9, 10 und 11 auf sie in Anwendung kommen.
Versuch
eines Verbrechens.
§.
8. Zu einem Verbrechen ist nicht nöthig, daß die That wirklich ausgeführt
werde. Schon der Versuch eine Uebelthat ist das Verbrechen, sobald der
Bösgesinnte eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternommen hat; die
Vollbringung des Verbrechens aber nur wegen Unvermögenheit, wegen Dazwischenkunft
eines fremden Hindernisses oder durch Zufall unterblieben ist.
Es
ist daher in allen Fällen, wo das Gesetz nicht besondere Ausnahmen anordnet,
jede für ein Verbrechen überhaupt gegebene Bestimmung auch auf das versuchte
Verbrechen anzuwenden, und der Versuch einer Uebelthat, unter Anwendung des §.
47, lit. a), mit derselben Strafe zu ahnden, welche auf das vollbrachte
Verbrechen verhängt ist.
(499)
§. 9. Wer Jemanden zu einem Verbrechen auffordert, aneifert oder zu verleiten
sucht, ist dann, wenn seine Einwirkung ohne Erfolg geblieben war, der
versuchten Verleitung zu jenem Verbrechen schuldig und zu derjenigen Strafe zu
verurtheilen, welche auf den Versuch dieses Verbrechens zu verhängen wäre.
§.
10. Bei Verbrechen, die durch Druckschriften begangen werden, beginnt die
Strafbarkeit der Handlung für den Verfasser, Uebersetzer, Herausgeber,
Redacteur und Verleger (§. 7) mit der Uebergabe des zu vervielfältigenden
Werkes zur Drucklegung; für die übrigen Schuldigen aber mit dem Anfange ihrer
Mitwirkung.
§.
11. Ueber Gedanken oder innerliches Vorhaben, wenn keine äußere böse Handlung
unternommen, oder nicht etwas, das die Gesetze vorschreiben, unterlassen
worden, kann Niemand zu Rede gestellt werden.
Zweites
Hauptstück.
Von
Bestrafung der Verbrechen überhaupt.
Hauptarten
der Strafen.
§.
12. Die Strafe der Verbrechen ist der Tod des Verbrechers, oder dessen
Anhaltung im Kerker.
Art
der Todesstrafe.
§.
13. Die Todesstrafe wird mit dem Strange vollzogen.
Grad
der Kerkerstrafe a) nach der Strenge.
§.
14. Die Kerkerstrafe wird nach dem Unterschiede der Strenge in zwei Grade
eingetheilt. Der erste Grad wird durch das Wort „Kerker“ ohne Zusatz, der
zweite durch „schwerer Kerker“ bezeichnet.
Erster
Grad.
§.
15. In dem ersten Grade der Kerkerstrafe wird der Sträfling ohne Eisen, jedoch
enge verwahrt, und in der Verpflegung so gehalten, wie es die Einrichtung der
für solche Sträflinge bestimmten Strafanstalten nach den darüber bestehenden
oder noch zu erlassenden besonderen Vorschriften mit sich bringt.
Es
wird ihm mit Niemandem eine Zusammenkunft ohne Gegenwart des Gefangenwärters
(!), auch keine Unterredung in einer dem Letzteren unverständlichen Sprache
gestattet.
Zweiter
Grad.
§.
16. Der zur Kerkerstrafe der zweiten Grades Verurtheilte wird mit Eisen an den
Füßen angehalten. Eine Unterredung mit Leuten, die nicht unmittelbar auf seine
Verwahrung Bezug haben, wird ihm nur in ganz besonderen und wichtigen Fällen
gestattet.
Grade
der Kerkerstrafe: b) nach der Dauer.
§. 17.
Zur Kerkerstrafe wird der Verbrecher entweder sein ganzes Leben oder auf
gewisse Zeit verurtheilt. Die kürzeste Dauer der letzteren ist in der Regel
(§§. 54 und 55) von sechs Monaten, die längste von zwanzig Jahren. Die
Strafzeit und jede andere Rechtswirkung eines Strafurtheils beginnt, in so weit
nicht in dem Urtheile etwas anderes festgesetzt wird,
(500)
von dem Zeitpuncte, wo das keinem weiteren Rechtszuge unterliegende Urtheil
kundgemacht wurde.
Da
die Verschiedenheit der Umstände, wodurch ein Verbrechen vergrößert oder
verringert wird, das Maß der Strafe für jeden einzelnen Fall bestimmt in dem
Gesetze selbst auszudrücken nicht zuläßt; so wird in den folgenden Hauptstücken
bei jedem Verbrechen nur der Raum von der kürzesten bis zur längsten Zeit festgelegt,
innerhalb dessen in der Regel die Strafdauer nach der Größe des Verbrechens
ausgemessen werden soll.
Verbindung
einer der Kerkerstrafe angemessenen Arbeit.
§.
18. Mit der Kerkerstrafe ist stets die Anhaltung zur Arbeit verbunden. Jeder
Sträfling muß
daher
diejenige Arbeit verrichten, welche die Einrichtung der Strafanstalt mit sich
bringt.
Bei
der Vertheilung dieser Arbeiten soll auf den Grad der Kerkerstrafe, die
bisherige Beschäftigungsweise und die Bildungsstufe der Sträflinge thunlichst
Rücksicht getragen werden.
Verschärfungen
der Kerkerstrafe.
§.
19. Die Kerkerstrafe kann noch verschärft werden:
a)
durch Fasten;
b)
durch Anweisung eines harten Lagers;
c)
durch Anhaltung in Einzelnhaft;
d)
durch einsame Absperrung in dunkler Zelle;
e)
durch Züchtigung mit Stock- oder Ruthenstreichen;
f)
durch Landesverweisung nach ausgestandener Strafe.
Fasten.
§.
20. Der erste und zweite Grad der Kerkerstrafe kann durch Fasten dergestalt
verschärft werden, daß der Sträfling an einigen Tagen nur bei Wasser und Brot
gehalten werde. Doch soll dieses wöchentlich nicht über drei Mal, und nur in
unterbrochenen Tagen geschehen.
Hartes
Lager.
§.
21. Die Verschärfung durch Anweisung eines harten Lagers besteht in der
Beschränkung des Sträflings auf bloße Bretter, dieselbe darf jedoch nur an
unterbrochenen Tagen und nicht öfter als drei Mal in der Woche stattfinden.
Einzelnhaft.
§.
22. Die Anhaltung zur Einzelnhaft darf ununterbrochen nicht länger als einen
Monat dauern, und dann erst wieder nach einem Zwischenraume von einem Monate in
Anwendung gebracht werden. Uebrigens hat der Sträfling auch während derselben
täglich mindestens zwei Besuche durch eine Aufsichtspersonen der Strafanstalt
zu empfangen, und es ist angemessene Beschäftigung zuzuweisen.
Einsame
Absperrung in dunkler Zelle.
§.
23. Die einsame Absperrung in dunkler Zelle darf ununterbrochen nicht länger
als drei Tage, dann erst wieder nach einem Zwischenraume von einer Woche und im
Ganzen höchstens dreißig Tage in einem Jahre stattfinden.
Züchtigung
mit Streichen.
§.
24. Die Züchtigung besteht bei Jünglingen unter achtzehn Jahren und bei
Frauenspersonen in Ruthenstreichen, bei erwachsenen Personen des männlichen
Geschlechtes in Stockstreichen, und kann höchstens dreißig Streiche betragen.
Sie darf nur gegen Rückfällige,
(501)
erst nach vorausgegangener Erklärung des Arztes daß sie dem Gesundheitszustande
des Sträflings unnachtheilig sei, während der Strafdauer nicht öfter als
Einmal, und nie öffentlich vollzogen werden.
Landesverweisung.
§.
25. Die Landesverweisung kann nur gegen Verbrecher, die Ausländer sind, Statt
haben und muß allezeit auf sämmtliche Kronländer des österreichischen
Kaiserstaates sich erstrecken.
Gesetzliche
Wirkungen jeder Verurtheilung wegen eines Verbrechens.
§.
26. Mit jeder Verurtheilung wegen eines Verbrechens sind Kraft des Gesetzes
folgende Wirkungen verbunden:
a)
die Abnahme aller in- und ausländischer Orden, Civil- und Militärehrenzeichen;
b)
der Verlust aller öffentlichen Titel, akademischen Grade und Würden, und die
Entziehung des Rechtes, solche ohne Bewilligung des Kaisers neu oder wieder zu
erlangen;
c)
die Ausschließung von der verantwortlichen Redaction periodischer
Druckschriften;
d)
der Verlust jedes öffentlichen Amtes oder Dienstes, mit Einschluss des
Lehramtes, und die Unfähigkeit, ohne ausdrückliche Erlaubniß des Kaisers solche
neu oder wieder zu erlangen;
e)
bei Geistlichen die Entsetzung von der Pfründe und die Unfähigkeit, ohne
ausdrückliche Bewilligung des Kaisers je wieder eine solche zu erlangen;
f)
der Verlust der Richteramts-, Advocaturs- und Notariatsbefähigung, der
öffentlichen Agentien, und jeder Parteienvertretung vor den öffentlichen
Behörden;
g)
Entziehung aller auf die Pensionsvorschriften gegründeten Pensionen,
Provisionen, Erziehungsbeiträge oder sonstigen Bezüge, sowie aller Gnadengaben.
Außerdem
bleiben diejenigen Bestimmungen der bürgerlichen, politischen und kirchlichen
Vorschriften aufrecht, welche mit der Verurtheilung wegen eines Verbrechens
noch anderweitige nachtheilige Folgen verknüpfen.
Die
Regelung der Vorschriften über die Stellung abgestrafter Verbrecher unter
Polizeiaufsicht und die Bestimmung, in wieferne die Gerichte dabei Einfluß zu
nehmen haben, bleibt besonderen Anordnungen vorbehalten.
Gesetzliche
Wirkungen der Todes- und schweren Kerkerstrafe.
§.
27. Außerdem sind aber insbesondere mit den Strafurtheilen, wodurch ein
Verbrecher zur Todesstrafe oder schweren Kerkerstrafe verurtheilt wird, Kraft
des Gesetzes noch folgende Wirkungen verbunden:
a)
Ist der Verbrecher von Adel, so muß dem Straf-Urtheile beigefügt werden, daß er
des Adels verlustig wird. Doch trifft dieser Verlust nur ihn allein, folglich
weder seine Ehegattin, noch die vor dem Strafurtheile erzeugten Kinder;
b)
der Verbrecher kann, so lange seine Strafzeit dauert, weder unter Lebenden ein
für ihn verbindliches Geschäft schließen, noch einen letzten Willen errichten.
Seine vorigen Handlungen oder Anordnungen aber verlieren wegen der Strafe ihre
Giltigkeit nicht.
Besondere
Bestimmungen bei Verbrechen durch Druckschriften.
§.
28. Wenn ein Verbrechen durch eine periodische Druckschrift, wofür eine Caution
bestellt ist, begangen wurde, so ist nebst der gesetzlichen Strafe der
gänzliche oder theilweise Verfall der Caution zu Gunsten des Armenfondes des
Ortes, wo die strafbare Handlung begangen wurde,
(502)
und zwar bei Verbrechen, gegen welche nach dem Gesetze auf eine mehr als
fünfjährige Kerkerstrafe erkannt werden kann, vom halben bis zum vollen Betrage
der Caution, bei solchen Verbrechen, wider welche das Gesetz höchstens eine
fünfjährige Kerkerstrafe verhängt, im Betrage von eintausend Gulden bis zur
halben Caution; und bei noch geringer bestraften Verbrechen im Betrage von
fünfhundert Gulden bis eintausend Gulden auszusprechen. Hinsichtlich dieses
Cautions-Verfalles kann der Gerichtshof nie unter das geringste Ausmaß
herabgehen.
§.
29. Ferner kann in dem Falle, wenn ein Verbrechen durch eine periodische
Druckschrift begangen wird, auf die Einstellung des weiteren Erscheinens
derselben bis auf die Dauer von drei Monaten, und bei besonders erschwerenden
Umständen auf deren gänzliche Unterdrückung erkannt werden.
Ueberdieß
kann in allen Fällen, wo ein Verbrechen durch eine Druckschrift begangen wurde,
auch auf die Vernichtung der für strafbar erklärten Druckschrift im Ganzen oder
eines Theiles derselben, sowie auf die Zerstörung der zu deren Vervielfältigung
geeigneten Zurichtung, des Satzes, der Platten, Formen, Steine u. dgl. erkannt
werden.
Bestimmungen
wegen des Verlustes eines Gewerbes, eines Schiffs-Patentes und der Berechtigung
zur Führung eines Cabotage-Fahrzeuges.
§.
30. Der Verlust des Gewerbes ist keine schon durch das Gesetz mit dem
Verbrechen verknüpfte Folge, kann daher nicht durch das Straf-Urtheil
ausgesprochen werden. Jedoch hat das Strafgericht, wenn der wegen eines
Verbrechens Verurtheilte ein Gewerbe besitzt, nach kundgemachtem Urtheile die
Acten an diejenige Behörde mitzutheilen, welcher die Verleihung eines solchen
Gewerbes zusteht. In dem Falle, wenn es dieser Behörde bedenklich schiene, dem
Verbrecher nach ausgestandener Strafe die Ausübung seines Gewerbes zu
gestatten, hat sie die Entziehung des Gewerbes unter Beobachtung der
bestehenden Vorschriften zu verfügen.
Eben
dieses Verfahren hat auch dann stattzufinden, wenn der Verurtheilte ein
Schiffs-Patent oder die Berechtigung zur Führung eines Cabotage-Fahrzeuges
besessen hat. In diesem Falle steht das Erkenntnis über den Verlust einer
solchen Berechtigung der Central-Seebehörde zu.
Einschränkung
der Strafe auf den Verbrecher.
§.
31. Wie die Strafwürdigkeit, so kann auch die wirkliche Strafe Niemand als den
Verbrecher treffen.
Beschränkung
der richterlichen Willkür in Ausmessung der Strafe.
§.
32. Die Strafe muß genau nach dem Gesetze bestimmt, und darf weder schärfer
noch gelinder ausgemessen werden, als das Gesetz nach der vorliegenden
Beschaffenheit des Verbrechens, und des Thäters vorschreibt.
§.
33. Auch kann in der Regel (§§. 52, 54 und 55) keine andere Strafart über den
Verbrecher verhängt werden, als welche in dem gegenwärtigen Gesetze bestimmt
ist. Noch kann die verwirkte Strafe gegen eine Ausgleichung zwischen dem
Verbrecher und dem Beschädigten aufgehoben werden (§§. 187 und 188).
(503)
Vom Zusammentreffen mehrerer Verbrechen;
§.
34. Hat ein Verbrecher mehrere Verbrechen begangen, welche Gegenstand der
nämlichen Untersuchung und Aburtheilung sind, so ist er nach jenem, auf welches
die schärfere Strafe gesetzt ist, jedoch mit Bedacht auf die übrigen Verbrechen
zu bestrafen.
oder
von Verbrechen mit Vergehen oder Uebertretungen.
§.
35. Diese Vorschrift muß auch in dem Falle beachtet werden, wenn Verbrechen mit
Vergehen oder Uebertretungen zusammentreffen.
Die
in den §§. 28 und 29 festgesetzten besonderen Bestimmungen sind jedoch im Falle
eines Zusammentreffens von mehreren Verbrechen oder von Verbrechen mit Vergehen
oder Uebertretungen nebst der sonstigen gesetzlichen Strafe auch dann in
Anwendung zu bringen, wenn auch nur eine der zusammentreffenden strafbaren
Handlungen durch den Inhalt einer Druckschrift begangen wurde. – Ebenso ist in
dem Falle, wenn auch nur auf eine dieser zusammentreffenden strafbaren
Handlungen in diesem, oder einem anderen Gesetze eine Geldstrafe oder eine der
im §. 240, lit. b) und c), bestimmten Strafen festgesetzt ist, nebst der
sonstigen gesetzlichen jedenfalls auch diese besondere Strafe gegen den
Schuldigen zu verhängen.
Von
Verbrechen der Unterthanen im Auslande.
§.
36. Wegen Verbrechen, die ein Unterthan des österreichischen Kaiserthums im
Auslande begangen hat, ist er bei seiner Betretung im Inlande nie an das
Ausland auszuliefern, sondern ohne Rücksicht auf die Gesetze des Landes, wo das
Verbrechen begangen worden, nach diesem Strafgesetze zu behandeln.
Ist
er jedoch für diese Handlung bereits im Auslande gestraft worden, so ist die
erlittene Strafe in die nach diesem Strafgesetze zu verhängende einzurechnen.
In
keinem Falle sind Urtheile ausländischer Strafbehörden im Inlande zu
vollziehen.
Von
Verbrechen der Fremden a) im Inlande;
§.
37. Auch über einen Fremden, der im österreichischen Staatsgebiete ein
Verbrechen begeht, ist nur nach gegenwärtigem Gesetze das Urtheil zu fällen (§.
41).
b)
im Auslande;
§.
38. Hat ein Fremder im Auslande das Verbrechen des Hochverrathes in Beziehung
auf den österreichischen Staat oder auf den deutschen Bund (§. 58), oder das
Verbrechen der Verfälschung österreichischer öffentlicher Creditspapiere oder
Münzen begangen (§§. 106-121), so ist derselbe gleich einem Eingebornen nach
diesem Gesetze zu behandeln.
§.
39. Hat aber ein Fremder im Auslande ein anderes als die im vorstehenden
Paragraphe bezeichneten Verbrechen begangen, so ist er bei seiner Betretung im
Inlande zwar immer in Verhaft zu nehmen; man hat sich aber sogleich mit
demjenigen Staate, wo er das Verbrechen begangen hat, über die Auslieferung desselben
in Vernehmen zu setzen.
§.
40. Sollte der auswärtige Staat die Uebernehmung verweigern; so ist gegen den
ausländischen Verbrecher in der Regel nach Vorschrift des gegenwärtigen
Strafgesetzes vorzugehen. Wenn aber nach dem Strafgesetze des Ortes, wo er die
That begangen hat, die (504) Behandlung gelinder ausfiele, ist er nach diesem
gelinderen Gesetze zu behandeln. Dem Strafurtheile muß noch die Verweisung nach
vollendeter Strafzeit angehängt werden.
§.
41. Bestehen über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern mit auswärtigen
Staaten besondere Verträge, so ist in Gemäßheit derselben vorzugehen.
Recht
der Entschädigung gegen den Verbrecher.
§.
42. Die Strafe des Verbrechers ändert nichts an dem Rechte derjenigen, welche durch
das Verbrechen beleidiget, oder beschädiget worden sind, und welchen dafür
Genugthuung, oder Entschädigung von dem Verbrecher seinen Erben, oder aus
seinem Vermögen gebührt.
Drittes
Hauptstück.
Von
erschwerenden Umständen.
Allgemeiner
Maßstab der Erschwerungs-Umstände.
§.
43. Im Allgemeinen ist das Verbrechen desto größer, je reifer die Ueberlegung,
je geflissentlicher die Vorbereitung, womit das Verbrechen unternommen wird, je
größer der dadurch verursachte Schade, oder die damit verbundene Gefahr ist, je
weniger Vorsicht dawider gebraucht werden kann, oder je mehr Pflichten dadurch
verletzet werden.
Besondere
Erschwerungs-Umstände.
§.
44. Besondere Erschwerungsumstände sind:
a)
wenn mehrere Verbrechen verschiedener Art begangen;
b)
wenn eben dasselbe Verbrechen wiederholt;
c)
wenn der Verbrecher schon wegen eines gleichen Verbrechens gestraft worden;
d)
wenn er Andere zum Verbrechen verführt hat;
e)
wenn er der Urheber, Anstifter, Rädelsführer eines von mehreren Personen
begangenen Verbrechens gewesen ist.
§.
45. Auch ist es ein erschwerender Umstand, wenn der Beschuldigte in der
Untersuchung den Richter durch Erdichtung falscher Umstände zu hintergehen
sucht.
Viertes
Hauptstück.
Von
Milderungs-Umständen.
Milderungsgründe:
a) aus der Beschaffenheit des Thäters;
§.
46. Milderungs-Umstände, welche auf die Person des Thäters Beziehung haben,
sind:
a)
wenn der Thäter in einem Alter unter zwanzig Jahren, wenn er schwach an
Verstand, oder seine Erziehung sehr vernachlässiget worden ist;
b)
wenn er vor dem Verbrechen eines untadelhaften Wandels gewesen;
c)
wenn er auf Antrieb eines Dritten, aus Furcht oder Gehorsam das Verbrechen
begangen hat;
d)
wenn er in einer aus dem gewöhnlichen Menschengefühle entstandenen heftigen
Gemüthsbewegung sich zu dem Verbrechen hat hinreissen lassen;
(505)
e) wenn er mehr durch die ihm aus fremder Nachlässigkeit aufgestoßene
Gelegenheit zum Verbrechen angelocket worden ist, als sich mit vorausgefaßter
Absicht dazu bestimmet hat;
f)
wenn er von drückender Armuth sich zu dem Verbrechen hat verleiten lassen;
g)
wenn er den verursachten Schaden gut zu machen, oder die weiteren üblen Folgen
zu verhindern, mit thätigem Eifer sich bestrebet hat;
h)
wenn er, da er leicht entfliehen, oder unentdeckt hätte bleiben können, sich
selbst angegeben und das Verbrechen bekannt;
i)
wenn er andere, verborgen gewesene Verbrecher entdecket, und zu ihrer
Einbringung Gelegenheit und Mittel an die Hand gegeben hat;
k)
wenn er wegen der ohne sein Verschulden verlängerten Untersuchung durch längere
Zeit verhaftet war.
b)
aus der Beschaffenheit der That.
§.
47. Milderungsumstände in Rücksicht auf die Beschaffenheit der That sind:
a)
wenn es bei dem Versuche geblieben ist, nach Maß, als der Versuch noch von der
Vollbringung des Verbrechens entfernt gewesen;
b)
wenn das Verbrechen mit freiwilliger Enthaltung von Zufügung größeren Schadens,
wozu die Gelegenheit offen stand, verübt worden;
c)
wenn der aus dem Verbrechen entstandene Schade gering ist, oder wenn der
Beschädigte vollkommenen Ersatz oder Genugthuung erhält.
Fünftes
Hauptstück.
Von
Anwendung der Erschwerungs- und Milderungsumstände bei Bestimmung der Strafe.
Allgemeine
Vorschrift in der Beurtheilung der Erschwerungs- und Milderungsumstände.
§.
48. Auf Erschwerungsumstände ist nur in so ferne Rücksicht zu nehmen, als
dagegen nicht Milderungsumstände, und eben so auf Milderungsumstände, in so
ferne dagegen keine Erschwerungsumstände vorkommen. Nach Maß, als die einen
oder die anderen überwiegend sind, muß davon zur Verschärfung der Strafe
Anwendung gemacht werden.
Beschränkung
des Verschärfungsrechtes überhaupt.
§.
49. Bei Verschärfung kann weder die Art der für jedes Verbrechen bestimmten
Strafe geändert, noch dieselbe über die gesetzlich angemessene Dauer hinaus
verlängert werden.
Insbesondere
a) bei Todes- und lebenslangen Kerkerstrafe;
§.
50. Bei der Todes- und lebenslangen Kerkerstrafe findet keine Verschärfung
Statt.
b)
bei der zeitlichen Kerkerstrafe;
§.
51. Die zeitliche Kerkerstrafe hingegen soll wegen Erschwerungs-Umständen nach
der längeren oder längsten von dem Gesetze bestimmten Dauer ausgemessen,
dieselbe auch verhältnißmäßig durch eine oder mehrere der im §. 19 aufgezählten
Verschärfungsarten verschärft werden.
Anwendung
der Milderungsgründe. a) Bei der Todesstrafe.
§.
52. Wenn bei Verbrechen, worauf Todesstrafe verhängt ist, Milderungsumstände
eintreten, so wird zwar der Richter das Urtheil nach dem Gesetze schöpfen, sich
aber weiters nach den
(506)
über das Verfahren erlassenen Vorschriften zu benehmen haben. – Wenn jedoch der
Verbrecher zur Zeit des begangenen Verbrechens das Alter von zwanzig Jahren
noch nicht zurückgelegt hat, so ist anstatt der Todes- oder lebenslangen
Kerkerstrafe auf schweren Kerker zwischen zehn und zwanzig Jahren zu erkennen.
b)
in anderen Fällen.
§.
53. In allen anderen Fällen wird zur Regel festgestellt, daß wegen
Milderungsumständen weder die Art der Strafe noch die gesetzliche Dauer
verändert werden kann, sondern die Strafzeit nur innerhalb des Raumes, den die
Gesetze gestatten, zu verkürzen ist.
Außerordentliches
Milderungsrecht.
§.
54. Bei Verbrechen, für welche die Strafzeit nicht über fünf Jahre bestimmt
ist, kann sowohl der Kerker in einen gelinderen Grad verändert, als die
gesetzliche Dauer selbst unter sechs Monate verkürzt werden, in dem Falle, daß
mehrere und zwar solche Milderungsumstände zusammentreffen, welche mit Grund
die Besserung des Verbrechers erwarten lassen.
Veränderung
der Strafe.
§.
55. Auch soll bei Verbrechen, deren Strafe nach dem Gesetze nicht über fünf
Jahre zu dauern hätte, auf die schuldlose Familie zurückgesehen, und soferne
für dieselbe durch die längere Dauer der Strafe in ihrem Erwerbungsstande
wichtiger Schade entstände, kann die Strafdauer selbst unter sechs Monaten
abgekürzet werden, jedoch nur in der Weise, daß die längere Dauer der
Kerkerstrafe durch eine oder mehrere der im §. 19 aufgezählten Verschärfungen
ersetzt werde.
Sechstes
Hauptstück.
Von
verschiedenen Gattungen der Verbrechen.
Eintheilung
der Verbrechen.
§.
56. Die Verbrechen greifen entweder die gemeinschaftliche Sicherheit
unmittelbar in dem Bande des Staates, in den öffentlichen Vorkehrungen, oder
dem öffentlichen Zutrauen an, oder sie verletzen die Sicherheit einzelner
Menschen, an der Person, dem Vermögen, der Freiheit, oder anderen Rechten.
Besondere
Gattungen von Verbrechen.
§.
57. Nach dieser Beziehung werden hiermit als besondere Gattungen von Verbrechen
erklärt:
1.
Hochverrath.
2.
Beleidigungen der Majestät und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses.
3.
Störung der öffentlichen Ruhe.
4.
Aufstand.
5.
Aufruhr.
6.
Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch gewaltsames Handeln gegen eine von der
Regierung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten berufene Versammlung,
gegen ein Gericht, oder eine andere öffentliche Behörde.
7.
Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch gewaltsames Handeln gegen gesetzlich
anerkannte Körperschaften oder gegen Versammlungen, die unter Mitwirkung oder
Aufsicht einer öffentlichen Behörde gehalten werden.
(507)
8. Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch gewaltsame Handanlegung oder gefährliche
Drohung gegen obrigkeitliche Personen in Amtssachen.
9.
Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch gewaltsamen Einfall in fremdes
unbewegliches Gut.
10.
Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch boshafte Beschädigung fremden Eigenthums.
11.
Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch boshafte Handlungen oder Unterlassungen
unter besonders gefährlichen Verhältnissen.
12.
Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch boshafte Beschädigungen oder Störungen am
Staats-Telegraphen.
13.
Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch Menschenraub.
14.
Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch unbefugte Einschränkung der persönlichen
Freiheit eines Menschen.
15.
Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch Behandlung eines Menschen als Sklaven.
16.
Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch Entführung.
17.
Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch Erpressung.
18.
Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch gefährliche Drohung.
19.
Mißbrauch der Amtsgewalt.
20.
Verfälschung der öffentlichen Creditspapiere.
21.
Münzverfälschung.
22.
Religionsstörung.
23.
Nothzucht.
24.
Schändung.
25.
Andere Verbrechen der Unzucht.
26.
Mord.
27.
Todschlag.
28.
Abtreibung der Leibesfrucht.
29.
Weglegung eines Kindes.
30.
Schwere körperliche Beschädigung.
31.
Zweikampf.
32.
Brandlegung.
33.
Diebstahl.
34.
Veruntreuung.
35.
Raub.
36.
Betrug.
37.
Zweifache Ehe.
38.
Verläumdung.
39.
Den Verbrechern geleisteter Vorschub.
Siebentes
Hauptstück.
Von
den Verbrechen des Hochverrathes, der Beleidigung der Majestät und der
Mitglieder des kaiserlichen Hauses, und der Störung der öffentlichen Ruhe.
Hochverrath.
§.
58. Das Verbrechen des Hochverrathes begeht: wer etwas unternimmt,
a)
wodurch die Person des Kaisers an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt
oder
(508)
gefährdet, oder eine Verhinderung der Ausübung seiner Regierungsrechte bewirkt
werden soll; – oder
b)
was auf eine gewaltsame Veränderung der Regierungsform; – oder
c)
auf die Losreißung eines Theiles von dem einheitlichen Staatsverbande oder
Länderumfange des Kaiserthums Oesterreich, oder auf Herbeiführung oder
Vergrößerung einer Gefahr für den Staat von Außen, oder einer Empörung oder
eines Bürgerkrieges im Innern angelegt wäre; es geschähe solches öffentlich
oder im Verborgenen, von einzelnen Personen oder in Verbindungen, durch
Anspinnung, Aufforderung, Aneiferung, Verleitung durch Wort, Schrift,
Druckwerke oder bildliche Darstellung, Rath oder eigene That, mit oder ohne
Ergreifung der Waffen, durch mitgetheilte zu solchen Zwecken leitende
Geheimnisse oder Anschläge, durch Aufwiegelung, Anwerbung, Ausspähung,
Unterstützung oder durch was sonst immer für eine dahin abzielende Handlung,
wenn dieselbe auch ohne Erfolg geblieben wäre. -
Wenn
die vorstehend erwähnten Handlungen gegen die Existenz, die Integrität, die
Sicherheit oder die Verfassung des deutschen Bundes gerichtet werden, so sind
sie ebenfalls als Hochverrath zu beurtheilen und zu bestrafen.
Strafe
des Hochverrathes.
§.
59. Wegen dieses Verbrechens ist auf Todesstrafe zu erkennen:
a)
gegen Jeden, der sich einer der im §. 58, lit. a) bezeichneten Handlungen
schuldig gemacht hat, wenn diese auch ohne Erfolg geblieben ist;
b)
gegen die Urheber, Anstifter, Rädelsführer und alle diejenigen Personen, welche
bei einer hochverrätherischen Unternehmung der im §. 58, lit. b) und c)
bezeichneten Arten unmittelbar mitgewirkt haben. -
Gegen
alle diejenigen aber, welche sich bei einer solchen Unternehmung auf eine
entferntere Weise betheiligt haben, ist die Strafe des schweren Kerkers von
zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Unternehmens oder
des Thäters aber die Strafe des lebenslangen schweren Kerkers zu verhängen.
Wurde
endlich
c)
durch öffentlich oder von mehreren Leuten vorgebrachte Reden, durch Druckwerke,
verbreitete bildliche Darstellung oder Schriften zu einer der im §. 58 bezeichneten
Handlungen aufgefordert, angeeifert oder zu verleiten gesucht, und ist diese
Einwirkung ohne Zusammenhang mit einer anderen verbrecherischen Unternehmung
und ohne Erfolg geblieben (§. 9), so ist auf schweren Kerker zwischen zehn und
zwanzig Jahren zu erkennen.
Für
den Ersatz des durch das Verbrechen des Hochverrathes dem Staate oder
Privatpersonen verursachten Schadens bleibt jeder Schuldige mit seinem ganzen
Vermögen verantwortlich. –
Mitschuld
am Hochverrathe: a) durch Unterlassung der Verhinderung;
§.
60. Wer eine in den Hochverrath einschlagende Unternehmung, die er leicht und
ohne Gefahr für sich, seine Angehörigen (§. 216), oder diejenigen Personen, die
unter seinem gesetzlichen Schutze stehen, in ihrer weiteren Fortschreitung
verhindern konnte, zu verhindern vorsätzlich unterläßt, macht sich des
Verbrechens mitschuldig, und soll mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn
Jahren bestraft werden.
(509)
b) durch Unterlassung der Anzeige.
§.
61. Auch derjenige macht sich des Hochverrathes mitschuldig, der eine
hochverrätherische Unternehmung oder eine Person, von welcher ihm eine solche
Unternehmung bekannt ist, der Behörde anzuzeigen vorsätzlich unterläßt, in
soferne er diese Anzeige machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen (§. 216), oder
diejenigen Personen, die unter seinem gesetzlichen Schutze stehen, einer Gefahr
auszusetzen, und wenn nicht aus den Umständen erhellet, daß der unterbleibenden
Anzeige ungeachtet eine schädliche Folge nicht mehr zu besorgen ist. Ein
solcher Mitschuldiger soll ebenfalls mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn
Jahren bestraft werden.
Straflosigkeit
wegen der thätigen Reue.
§.
62. Wer sich in eine auf Hochverrath abzielende Verbindung eingelassen, in der
Folge aber, durch Reue bewogen, die Mitglieder derselben, ihre Satzungen,
Absichten und Unternehmungen der Obrigkeit zu einer Zeit, da sie noch geheim
waren, und der Schade verhindert werden konnte, entdeckt, dem wird die
gänzliche Straflosigkeit und die Geheimhaltung der gemachten Anzeige
zugesichert.
Majestätsbeleidigung.
§.
63. Wer die Ehrfurcht gegen den Kaiser verletzt, es geschehe dieß durch
persönliche Beleidigung, durch öffentlich oder vor mehreren Leuten vorgebrachte
Schmähungen Lästerungen oder Verspottungen, durch Druckwerke, Mittheilung oder
Verbreitung von bildlichen Darstellungen oder Schriften, macht sich des
Verbrechens der Majestäts-Beleidigung schuldig, und ist mit schwerem Kerker von
einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Beleidigungen
der Mitglieder des kaiserlichen Hauses.
§.
64. Werden derlei Handlungen, oder thätliche Beleidigungen gegen andere
Mitglieder des kaiserlichen Hauses vorgenommen, so sind sie, in soferne sich
darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt, als Verbrechen mit
Kerker von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Störung
der öffentlichen Ruhe.
§.
65. Des Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe macht sich schuldig, wer
öffentlich oder vor mehreren Leuten, oder in Druckwerken, verbreiteten
Schriften oder bildlichen Darstellungen
a)
zur Verachtung oder zum Hasse wider die Person des Kaisers, wider den
einheitlichen Staatsverband des Kaiserthumes, wider die Regierungsform oder
Staatsverwaltung aufzureizen sucht, oder
b)
zum Ungehorsam, zur Auflehnung oder zum Widerstande gegen Gesetze,
Verordnungen, Erkenntnisse oder Verfügungen der Gerichte oder anderer
öffentlicher Behörden, oder zur Verweigerung von Steuern oder für öffentliche
Zwecke angeordneten Abgaben auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht.
Des
gleichen Verbrechens macht sich auch derjenige schuldig, der
c)
Verbindungen zu stiften, oder Andere zur Theilnahme an solchen zu verleiten
sucht, oder selbst in was immer für einer Weise daran Theil nimmt, die sich
einen der unter lit. a) und b) bezeichneten strafbaren Zwecke zur Aufgabe
setzen.
Die
Strafe dieses Verbrechens ist schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren.
(510)
§. 66. Wer eine der in dem §. 58. bezeichneten Handlungen gegen einen deutschen
Bundesstaat oder gegen ein Oberhaupt eines dieser Staaten begeht, macht sich,
in soferne sich darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt,
ebenfalls des Verbrechens der Störung der öffentlichen Ruhe schuldig, und ist
mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren, bei erschwerenden Umständen aber mit
schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Desselben
Verbrechens macht sich schuldig, und ist auf dieselbe Art zu bestrafen, wer
eine dieser Handlungen gegen einen anderen fremden Staat oder gegen dessen
Oberhaupt unternimmt, in soferne von dessen Gesetzen oder durch besondere
Verträge die Gegenseitigkeit verbürgt, und im Kaiserthume Oesterreich
gesetzlich kundgemacht ist.
Ausspähung
(Spionerie) und andere Einverständnisse mit dem Feinde.
§.
67. Wer solche Verhältnisse oder Gegenstände, welche auf die militärische
Vertheidigung des Staates oder die Operationen der Armee Bezug haben, in der
Absicht auskundschaftet, um dem Feinde auf was immer für eine Weise davon
Nachricht zu geben; oder wer im Frieden solche Vorkehrungen oder Gegenstände,
welche auf die Kriegsmacht des Staates oder die militärische Vertheidigung
desselben Beziehung haben, und die von dem Staate nicht öffentlich getroffen
oder behandelt werden, in der Absicht auskundschaftet, um einem fremden Staate
davon Nachricht zugeben, macht sich des Verbrechens der Ausspähung (Spionerie)
schuldig, und wird nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften von
den Militärgerichten untersucht und bestraft.
In
gleicher Art sind auch andere Einverständnisse mit dem Feinde und sonstige
Unternehmungen zu behandeln, welche beabsichtigen, der
kaiserlich-österreichischen Armee oder einem mit derselben verbündeten Heere
einen Nachtheil, oder dem Feinde einen Vortheil zuzuwenden.
Achtes
Hauptstück.
Von
dem Aufstande und Aufruhre.
Aufstand.
§.
68. Die Zusammenrottung mehrerer Personen, um der Obrigkeit mit Gewalt
Widerstand zu leisten, ist das Verbrechen des Aufstandes; die Absicht eines
solchen Widerstandes mag seyn, um etwas zu
erzwingen, sich einer aufliegenden Pflicht zu entschlagen, eine Anstalt oder
die Vollziehung eines öffentlichen Befehles zu vereiteln, oder auf was immer
für eine Art die öffentliche Ruhe zu stören.
Dabei
macht es keinen Unterschied, ob diese Gewaltthätigkeit gegen einen Richter,
eine obrigkeitliche Person, einen Beamten, Abgeordneten, Bestellten oder Diener
einer Staats- oder Gemeindebehörde, gegen eine Civil-, Finanz- oder
Militärwache, oder einen Gensd’armen, oder gegen einen zur Bewachung der Wälder
aufgestellten, wenn auch in Privatdiensten stehenden, jedoch von der
zuständigen landesfürstlichen Behörde beeideten Forstbeamten, oder gegen das
auf solche Weise beeidete Forstaufsichtspersonale, oder gegen einen zur
Aufsicht auf Staats- oder Privat-Eisenbahnen, oder zur Besorgung des Verkehres
auf denselben, oder zum Schutze oder Betriebe des Staats-Telegraphen Bestellten
gerichtet ist, in soferne diese Personen in Vollziehung eines obrigkeitlichen
Auftrages, oder in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes begriffen sind.
(511)
§. 69. Jeder macht sich des Aufstandes schuldig, der sich der Rottirung, es sei
gleich anfänglich, oder erst in dem Fortgange, zugesellet.
Strafe.
§.
70. Diejenigen, welche bei einem Aufstande gegen die zur Stillung der Unruhe
herbeikommenden obrigkeitlichen Personen oder Wachen in der Widersetzlichkeit
beharren, haben schwere Kerkerstrafe von fünf bis zehn Jahren, und wenn sie
zugleich Aufwiegler oder Rädelsführer sind, von zehn bis zwanzig Jahren
verwirkt.
§.
71. Außer dem Falle des vorstehenden Paragraphes sind die Aufwiegler und Rädelsführer
zu schwerer Kerkerstrafe von fünf bis zehn Jahren, die übrigen Mitschuldigen
aber nach Maß der Gefährlichkeit, Schädlichkeit und ihrer Theilnahme auf ein
bis fünf Jahre zu verurtheilen.
§.
72. Hat sich die Unruhe bei ihrer Entstehung ohne weiteren gefährlichen
Ausbruch bald wieder gelegt, so ist gegen die Aufwiegler und Rädelsführer
Kerker zwischen einem und fünf Jahren, gegen die übrigen Schuldigen aber
zwischen sechs Monaten und einem Jahre zu verhängen.
Aufruhr.
§.
73. Wenn es bei einer, aus was immer für einer Veranlassung entstandenen,
Zusammenrottung durch die Widerspänstigkeit gegen die von der Behörde
vorausgegangene Abmahnung und durch die Vereinigung wirklich gewaltsamer Mittel
so weit kommt, daß zur Herstellung der Ruhe und Ordnung eine außerordentliche
Gewalt angewendet werden muß, so ist Aufruhr vorhanden, und jeder macht sich
des Verbrechens schuldig, der an einer solchen Rottirung Theil nimmt.
Strafe:
a) im Falle des Standrechts;
§.
74. Wenn dem Aufruhre durch Standrecht Einhalt geschehen muß, so hat die
Todesstrafe nach den im Gesetze über das Verfahren enthaltenen Vorschriften
Statt.
b)
außer dem Standrechte.
§.
75. Außer dem Falle des Standrechtes sollen die Aufwiegler und Rädelsführer zu
schwerer Kerkerstrafe von zehn bis zwanzig Jahren und bei sehr hohem Grade der
Bosheit und Gefährlichkeit des Anschlages auf lebenslang verurtheilt werden.
Die
übrigen Mitschuldigen sollen mit schwerem Kerker von einem bis fünf Jahren, bei
höherem Grade der Bosheit und Theilnahme aber von fünf bis zu zehn Jahren
bestraft werden.
Neuntes
Hauptstück.
Von
öffentlicher Gewaltthätigkeit.
Oeffentliche
Gewaltthätigkeit: a) durch gewaltsames Handeln gegen eine von der Regierung zur
Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten berufene Versammlung, gegen ein Gericht
oder eine öffentliche Behörde.
§.
76. Das Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit wird in folgenden Fällen
begangen:
Erster
Fall. Wenn Jemand für sich allein, oder in Verbindung mit Anderen, eine von der
Regierung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten berufene Versammlung,
ein Gericht, oder eine andere öffentliche Behörde in ihrem Zusammentritte,
Bestande oder in ihrer Wirksamkeit gewaltthätig stört oder hindert, oder auf
ihre Beschlüsse durch gefährliche
(512)
Bedrohung einzuwirken sucht, in soferne die Handlung sich nicht als ein anderes
schweres Verbrechen darstellt.
Strafe.
§.
77. Dieses Verbrechen soll mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren,
und bei besonders erschwerenden Umständen bis zu zehn Jahren bestraft werden.
b)
durch gewaltsames Handeln gegen gesetzlich anerkannte Körperschaften oder gegen
Versammlungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht einer öffentlichen Behörde
gehalten werden.
§.
78. Zweiter Fall. Eben dieses Verbrechens macht sich Derjenige schuldig,
welcher die im §. 76 bezeichneten Handlungen gegen gesetzlich anerkannte
Körperschaften oder gegen Versammlungen begeht, die unter Mitwirkung oder
Aufsicht einer öffentlichen Behörde gehalten werden.
Strafe.
§.
79. Dieses Verbrechen soll mit schwerem Kerker von sechs Monaten bis zu einem
Jahre, und bei besonders erschwerenden Umständen bis zu fünf Jahren bestraft
werden.
§.
80. Wurde zu einer der in den §§. 76 und 78 bezeichneten Handlungen durch
öffentlich, oder vor mehreren Leuten vorgebrachte Reden, oder durch Druckwerke,
verbreitete bildliche Darstellungen oder Schriften aufgefordert, angeeifert
oder zu verleiten versucht, und ist diese Einwirkung ohne Zusammenhang mit
einer anderen verbrecherischen Unternehmung gestanden, und ohne Erfolg
geblieben (§. 9), so ist in den Fällen des §. 76 auf Kerker von einem bis zu
fünf Jahren, in den Fällen des §. 78 aber von sechs Monaten bis zu einem Jahre
zu erkennen.
c)
durch gewaltsame Handanlegung oder gefährliche Drohung gegen obrigkeitliche
Personen in Amtssachen.
§.
81. Dritter Fall. Wenn Jemand für sich allein, oder auch wenn Mehrere, jedoch
ohne Zusammenrottung, sich einer der im §. 68 genannten Personen in Vollziehung
eines obrigkeitlichen Auftrages, oder in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes in
der Absicht, um diese Vollziehung zu vereiteln, mit gefährlicher Drohung oder
wirklicher gewaltsamer Handanlegung, obgleich ohne Waffen und Verwundung,
widersetzt; oder eine dieser Handlungen begeht, um eine Amtshandlung oder
Dienstesverrichtung zu erzwingen.
Strafe.
§.
82. Ein solcher Verbrecher ist mit schwerem Kerker von sechs Monaten bis zu
einem Jahre; wäre aber der Widerstand mit Waffen geschehen oder mit einer
Beschädigung oder Verwundung begleitet, oder um eine Amtshandlung oder
Dienstverrichtung zu erzwingen, begangen worden, von einem bis zu fünf Jahren
zu bestrafen.
d)
durch gewaltsamen Einfall in fremdes unbewegliches Gut.
§.
83. Vierter Fall. Wenn mit Uebergehung der Obrigkeit, der ruhige Besitz von
Grund und Boden, oder der darauf sich beziehenden Rechte eines Anderen, mit
gesammelten mehreren Leuten, durch einen gewaltsamen Einfall gestöret; oder,
wenn auch ohne Gehilfen in das Haus, oder die Wohnung eines Anderen bewaffnet
eingedrungen, und daselbst an dessen Person, oder an dessen Hausleuten, Habe
und Gut, Gewalt ausgeübt wird; es geschehe solches, um sich wegen eines
vermeinten Unrechtes Rache zu verschaffen, ein angesprochenes Recht
durchzusetzen, ein Versprechen oder Beiweismittel abzunöthigen, oder sonst eine
Gehässigkeit zu befriedigen.
(513)
Strafe.
§.
84. Der Urheber einer solchen Gewaltthätigkeit unterliegt der Strafe des
schweren Kerkers von einem bis auf fünf Jahre. Diejenigen, die sich als
Mithelfer haben brauchen lassen, sollen mit Kerker von sechs Monaten bis auf
ein Jahr bestrafet werden.
e) durch
boshafte Beschädigung fremden Eigenthumes.
§.
85. Fünfter Fall. Andere boshafte Beschädigungen eines fremden Eigenthumes sind
als Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit anzusehen, wenn entweder:
a)
der Schade, welcher entstanden, oder in dem Vorsatze des Thäters gelegen ist,
fünfundzwanzig Gulden übersteigt; oder wenn, ohne Rücksicht auf die Größe des
Schadens
b)
daraus eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, körperliche Sicherheit von
Menschen,
oder
in größerer Ausdehnung für fremdes Eigenthum entstehen kann; oder
c)
die boshafte Beschädigung an Eisenbahnen, diese mögen mit oder ohne Dampfkraft
betrieben
werden, oder an den dazu gehörigen Anlagen, Beförderungsmitteln, Maschinen,
Geräthschaften, oder anderen zum Betriebe derselben dienenden Gegenständen,
oder an
Dampfschiffen,
Dampfkesseln, Wasserwerken, Brücken, Vorrichtungen in Bergwerken oder überhaupt
unter besonders gefährlichen Verhältnissen verübt worden ist.
Strafe.
§.
86. Die Strafe dieses Verbrechens ist im Falle der lit. a) des vorigen
Paragraphes schwerer Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre; im Falle der
lit. b) und c) aber schwerer Kerker von einem bis zu fünf und nach der Größe
der Bosheit und Gefahr auch bis zu zehn Jahren.
Wenn
aber aus der Beschädigung wirklich ein Unfall für die Gesundheit, körperliche
Sicherheit, oder in größerer Ausdehnung für das Eigenthum Anderer entstanden
ist, so sollen die Schuldigen mit schwerem Kerker von zehn bis zu zwanzig
Jahren, bei besonders erschwerenden Umständen mit lebenslangem schweren Kerker
bestraft werden. Hatte endlich eine solche Beschädigung den Tod eines Menschen
zur Folge und konnte dieses von dem Thäter vorhergesehen werden, so soll
derselbe mit dem Tode bestraft werden.
f)
durch boshafte Handlungen oder Unterlassungen unter besonders gefährlichen
Verhältnissen.
§.
87. Sechster Fall. Eben dieses Verbrechens macht sich auch derjenige schuldig,
welcher durch was immer für eine andere durch aus Bosheit unternommene Handlung
oder durch die geflissentliche Außerachtlassung der ihm, bei dem Betriebe von
Eisenbahnen oder von den im §. 85 lit. c) bezeichneten Werken oder
Unternehmungen obliegenden Verpflichtung eine der im §. 85 lit. b) bezeichneten
Gefahren herbeiführt.
Strafe.
§.
88. Die Strafe dieses Verbrechens ist schwerer Kerker von einem bis zu fünf
Jahren, nach der Größe der Bosheit und Gefahr auch bis zu zehn Jahren. – Tritt
jedoch einer der im §. 86 erwähnten weiteren Erschwerungsumstände ein, so sind
die hiefür ebenda festgesetzten höheren Strafen in Anwendung zu bringen.
g)
durch boshafte Beschädigungen oder Störungen am Staats-Telegraphen.
§.
89. Siebenter Fall. Boshafte Beschädigungen irgend eines Bestandtheiles des
Staats-Telegraphen und jede absichtliche Störung des Betriebes, sowie jeder
vorsätzliche Mißbrauch dieser Staatsanstalt, sind, ohne Rücksicht auf den
Betrag des Schadens, als Verbrechen der öffentlichen
(514)
Gewaltthätigkeit, mit schwerem Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre und
bei besonders wichtigem Schaden oder besonderer Bosheit, von einem bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
h)
durch Menschenraub.
§.
90. Achter Fall. Wenn jemand ohne Vorwissen und Einwilligung der rechtmäßigen
Obrigkeit sich eines Menschen mit List oder Gewalt bemächtiget, um ihn wider
seinen Willen in eine auswärtige Gewalt zu überliefern.
Strafe.
§.
91. Auf dieses Verbrechen ist zur Strafe schwerer Kerker von fünf bis zehn
Jahren zu verhängen, welcher jedoch, wenn der Mißhandelte einer Gefahr am
Leben, oder an Wiedererlangung der Freiheit ausgesetzt worden, bis auf zwanzig
Jahre verlängert werden kann.
Behandlung
unbefugter Werber.
§.
92. Wer ohne besondere Bewilligung der Regierung für andere, als
kaiserlich-österreichische Kriegsdienste wirbt, oder zur Zeit des Krieges
Soldaten oder zum Militärkörper gehörige Dienstmänner auch nur zur Ansiedlung
für fremde Länder wirbt, oder zu solcher Zeit sich des Menschenraubes schuldig
macht, um anderen als kaiserlich-österreichischen Truppen Recruten, oder einem
fremden Staate zum Militärkörper gehörige Personen als Ansiedler zuzuführen,
macht sich des Verbrechens der unbefugten Werbung schuldig und wird nach den
hierüber bestehenden besonderen Vorschriften von den Militärgerichten
untersucht und bestraft.
i)
durch unbefugte Einschränkung der persönlichen Freiheit eines Menschen.
§.
93. Neunter Fall. Wenn Jemand einen Menschen, über welchen ihm vermöge der
Gesetze keine Gewalt zusteht, und welchen er weder als einen Verbrecher zu
erkennen, noch als einen schändlichen oder gefährlichen Menschen mit Grund
anzusehen Anlaß hat, eigenmächtig verschlossen hält, oder auf was immer für
eine Art an dem Gebrauche seiner persönlichen Freiheit hindert; oder, wenn
Jemand, auch bei einer gegründet scheinenden Ursache der unternommenen
Anhaltung, die Anzeige darüber sogleich der ordentlichen Obrigkeit zu thun
geflissentlich unterläßt.
Strafe.
§.
94. Die Strafe dieses Verbrechens ist Kerker von sechs Monaten bis zu einem
Jahre. Hätte die Anhaltung über drei Tage gedauert, oder der Angehaltene einen
Schaden, oder nebst der entzogenen Freiheit noch anderes Ungemach zu leiden
gehabt; so soll auf ein- bis fünfjährigen schweren Kerker erkannt werden.
k)
durch Behandlung eines Menschen als Sklaven.
§.
95. Zehnter Fall. Da in dem Kaiserthume Oesterreich die Sklaverei und die
Ausübung einer hierauf sich beziehenden Macht nicht gestattet, und jeder Sklave
in dem Augenblicke frei wird, wenn er das kaiserlich-österreichische Gebiet
oder auch nur ein österreichisches Schiff betritt, und ebenso auch im Auslande
seine Freiheit in dem Augenblicke erlangt, in welchem er unter was immer für
einen Titel an einen Unterthan des österreichischen Kaiserthumes als Sklave
überlassen wird, so begeht Jedermann, welcher einen an sich gebrachten Sklaven
an dem Gebrauche seiner persönlichen Freiheit hindert, oder im In- oder Auslande
als Sklaven wieder weiter veräußert, und jeder Schiffscapitän, welcher
(515)
auch nur die Verfrachtung eines oder mehrerer Sklaven übernimmt, oder einen auf
das österreichische Schiff gekommenen Sklaven an dem Gebrauche der dadurch
erlangten persönlichen Freiheit hindert, oder durch Andere hindern läßt, das
Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit und wird mit schwerem Kerker von
einem bis fünf Jahren bestraft.
Würde
aber der Capitän eines österreichischen Schiffes oder ein anderer
österreichischer Unterthan einen fortgesetzten Verkehr mit Sklaven treiben, so
wird die schwere Kerkerstrafe auf zehn und unter besonders erschwerenden
Umständen bis auf zwanzig Jahre ausgedehnt.
l)
durch Entführung.
§.
96. Eilfter Fall. Wenn eine Frauensperson in einer, sei es auf Heirath oder
Unzucht gerichteten Absicht, wider ihren Willen mit Gewalt oder List entführt;
oder, wenn eine verheirathete Frauensperson, obgleich mit ihrem Willen, dem
Ehegatten; wenn ein Kind seinen Eltern; ein Mündel seinem Vormunde oder Versorger
mit List oder Gewalt entführt wird, die Absicht des Unternehmens mag erreicht
worden seyn, oder nicht.
Strafe.
§.
97. Die Strafe der Entführung wider Willen der entführten Person, oder der
Entführung
einer
Person, die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, ist schwerer
Kerker
von
fünf bis zu zehn Jahren, nach Maß der angewandten Mittel und des beabsichtigten
oder erfolgten Uebels. – Ist aber die entführte Person wenigstens schon
vierzehn Jahre alt gewesen und ihre Einwilligung beigetreten, so soll schwerer
Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre verhängt werden.
m)
durch Erpressung.
§.
98. Zwölfter Fall. Des Verbrechens der öffentlichen Gewaltthätigkeit durch
Erpressung macht sich schuldig, wer
a)
einer Person wirklich Gewalt anthut, um sie zu einer Leistung, Duldung oder
Unterlassung zu zwingen, in soferne sich seine Handlung nicht als ein schwerer
verpöntes Verbrechen darstellt.
Unter
derselben Voraussetzung begeht eben dieses Verbrechen derjenige, der
b)
mittelbar oder unmittelbar, schriftlich oder mündlich, oder auf andere Art, mit
oder ohne Angabe seines Namens, Jemanden mit einer Verletzung an Körper,
Freiheit, Ehre oder Eigenthum in der Absicht bedroht, um von dem Bedrohten eine
Leistung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen, wenn die Drohung geeignet
ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die persönliche
Beschaffenheit desselben, oder auf die Wichtigkeit des angedrohten Uebels
gegründete Besorgnisse einzuflößen; ohne Unterschied, ob die erwähnten Uebel gegen
den Bedrohten selbst, dessen Familie und Verwandte, oder gegen andere unter
seinen Schutz gestellte Personen gerichtet sind, und ob die Drohung einen
Erfolg gehabt hat oder nicht.
n)
durch gefährliche Drohung.
§.
99. Dreizehnter Fall. Wer die im §. 98 bezeichnete und auf die dort angegebene
Art zur Erregung gegründeter Besorgnisse geeignete Drohung bloß in der Absicht
anwendet, um einzelne Personen, Gemeinden oder Bezirke in Furcht und Unruhe zu
versetzen, begeht das Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit durch
gefährliche Drohung.
(516)
Strafe der vorstehenden zwei Verbrechen.
§.
100. Die Strafe der vorstehenden zwei, in den §§. 98 und 99 bezeichneten
Verbrechen ist schwerer Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre.
Unter
erschwerenden Umständen, insbesondere, wenn durch die zugefügte Gewalt oder
gefährliche Drohung der Mißhandelte durch längere Zeit in einen qualvollen
Zustand versetzt worden ist; - wenn mit Mord oder Brandlegung gedroht wird; -
wenn die angedrohte Beschädigung den Betrag von tausend Gulden, oder der
Schade, welcher aus der zu erzwingenden Leistung, Duldung oder Unterlassung
hervorgehen würde, den Betrag von dreihundert Gulden übersteigt; - wenn die
Drohung gegen ganze Gemeinden oder Bezirke gerichtet wäre, so ist die Strafe
mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren auszumessen.
Zehntes
Hauptstück.
Von
dem Mißbrauche der Amtsgewalt.
Mißbrauch
der Amtsgewalt.
§.
101. Jeder Staats- oder Gemeindebeamte, welcher in dem Amte, in dem er
verpflichtet ist, von der ihm anvertrauten Gewalt, um Jemanden, sei es der
Staat, eine Gemeinde oder eine andere Person, Schaden zuzufügen, was immer für
einen Mißbrauch macht, begeht durch einen solchen Mißbrauch ein Verbrechen; er
mag sich durch Eigennutz, oder sonst durch Leidenschaft oder Nebenabsicht dazu
haben verleiten lassen.
Als
Beamter ist derjenige anzusehen, welcher vermöge unmittelbaren oder mittelbaren
öffentlichen Auftrages, mit oder ohne Beeidigung, Geschäfte der Regierung zu
besorgen verpflichtet ist.
Besondere
Fälle.
§.
102. Unter solchen Umständen begeht dieses Verbrechen insbesondere:
a)
ein Richter, Staatsanwalt oder anderer obrigkeitlicher, wie auch sonst jeder in
Pflichten stehende Beamte, der sich von gesetzmäßiger Erfüllung seiner
Amtspflicht abwenden läßt;
b)
jeder Beamte, der in Amtssachen, daher auch ein Notar, der bei Aufnahme oder
Ausfertigung einer Notariatsurkunde eine Unwahrheit bezeugt;
c)
der ein ihm anvertrautes Amtsgeheimniß gefährlicher Weise eröffnet; der eine
seiner Amtsaufsicht anvertraute Urkunde vernichtet, oder Jemanden pflichtwidrig
mittheilt;
d)
ein Advocat oder anderer, beeideter Sachwalter, der zum Schaden seiner Partei
dem Gegentheile in Verfassung der Rechtsschriften oder sonst mit Rath und That
behilflich ist.
Strafe.
§.
103. Die Strafe dieses Verbrechens ist schwerer Kerker von einem bis auf fünf
Jahre. Nach der Größe der Bosheit und des Schadens kann derselbe auch auf zehn
Jahre verlängert werden.
Geschenkannahme
in Amtssachen.
§.
104. Ein Beamter, der bei Verwaltung der Gerechtigkeit, bei Dienstverleihungen,
oder bei Entscheidungen über öffentliche Angelegenheiten zwar sein Amt nach
Pflicht ausübt, aber, um
(517)
es auszuüben, ein Geschenk unmittelbar oder mittelbar annimmt, oder sonst sich
daher einen Vortheil zuwendet, oder versprechen läßt; ingleichen, welcher
dadurch überhaupt bei Führung seiner Amtsgeschäfte sich zu seiner
Parteilichkeit verleiten läßt, soll mit Kerker zwischen sechs Monaten und einem
Jahre bestraft werden. Auch hat er das erhaltene Geschenk, oder dessen Werth, zum
Armenfonde des Ortes, wo er das Verbrechen begangen hat, zu erlegen.
Verleitung
zum Mißbrauche der Amtsgewalt.
§.
105. Wer durch Geschenke einen Civil- oder Strafrichter, einen Staatsanwalt,
oder in Fällen einer Dienstverleihung, oder einer Entscheidung öffentlicher
Angelegenheiten was immer für einen Beamten zu einer Parteilichkeit oder zur
Verletzung der Amtspflicht zu verleiten sucht, macht sich eines Verbrechens
schuldig; die Absicht mag auf seinen eigenen, oder eines Dritten Vortheil
gerichtet seyn, sie mag ihm gelingen oder nicht.
Die
Strafe einer solchen Verleitung ist Kerker von sechs Monaten bis zu einem
Jahre; bei großer Arglist oder wirklich verursachtem erheblichen Schaden
schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren. Außerdem ist das angetragene oder
wirklich gegebene Geschenk zum Armenfonde des Ortes zu erlegen.
Eilftes
Hauptstück.
Von
der Verfälschung der öffentlichen Creditspapiere.
I.
Nachmachung der öffentlichen Creditspapiere.
§.
106. Das Verbrechen der Verfälschung öffentlicher Creditspapiere begeht, wer
öffentliche Creditspapiere, die als Münze gelten, oder die von einer
öffentlichen Casse ausgestellten, die Zahlung eines Capitals oder einer
jährlichen Rente zusichernden, Schuldverschreibungen, oder die zu denselben
gehörigen Coupons oder Talons nachmacht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob
das nachgemachte Creditspapier ein inländisches oder ein unter was immer für
einer Benennung ausgefertigtes ausländisches Creditspapier; ob dasselbe zu
Täuschung geeignet oder nicht geeignet ist; ob es schon ausgegeben wurde und
ein Nachtheil erfolgt ist oder nicht.
Die
von der privilegirten österreichischen Nationalbank ausgefertigten Noten und
Actien, so wie die von einer inländischen, von der Behörde genehmigten,
öffentlichen Creditsanstalt ausgestellten Schuldverschreibungen, und die dazu
gehörigen Coupons und Talons werden den öffentlichen Creditspapieren
gleichgehalten.
Mitschuldige
dieses Verbrechens.
§.
107. Mitschuldiger dieses Verbrechens ist, wer die bei öffentlichen
Creditspapieren gewöhnlichen Wappen nachsticht, Papier, Stämpel, Matritzen,
Buchstaben, Pressen oder was immer zur Hervorbringung falscher Creditspapiere
dienen kann, obgleich nur in einem einzelnen Stücke verfertigt und zum
Vorschube der Nachmachung wissentlich überliefert, oder auf was immer für eine
Art zur Nachmachung mitwirket, wenn gleich seine Mitwirkung ohne Erfolg
geblieben wäre.
Strafe.
a) der Nachmachung der als Münze geltenden öffentlichen Creditspapiere. aa) der
vollbrachten Nachmachung.
§.
108. Wenn ein als Münze geltendes öffentliches Creditspapier wirklich
verfertiget worden und die Verfertigung mit Werkzeugen geschehen ist, welche
die Vervielfältigung dieser Papiere erleichtern, so ist der Nachmacher sowohl,
als jeder Mitschuldige zu lebenslangem schweren Kerker;
(518)
- wenn aber die Nachmachung mit der Feder oder mit anderen Werkzeugen, als
jenen der erwähnten Art, stattgefunden hat, zu schwerem Kerker von zehn bis
zwanzig Jahren zu verurtheilen.
bb)
der Theilnehmer.
§.
109. Eben diese Strafen sind auch gegen den Theilnehmer zu verhängen, welcher
im Einverständnisse mit dem Nachmacher, einem Mitschuldigen oder mit anderen
Theilnehmern derlei nachgemachte öffentliche Creditspapiere ausgegeben hat, mag
nun dieses Einverständniß vor, während oder nach der Nachmachung getroffen
worden seyn.
cc)
der versuchten Nachmachung.
§.
110. Ist die Nachmachung der als Münze geltenden öffentlichen Creditspapiere
zwar versucht, aber nicht vollbracht worden, so soll Jeder, welcher hierzu
mitgewirkt hat, wenn der Versuch (§. 8.) mit Werkzeugen stattgefunden hat,
welche die Vervielfältigung erleichtern, mit schwerem Kerker von fünf bis zehn
Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit von zehn bis zwanzig Jahren; - außerdem
mit schwerem Kerker von einem bis fünf, und bei besonders erschwerenden
Umständen von fünf bis zehn Jahren bestraft werden.
b)
der Nachmachung der öffentlichen Schuldverschreibungen. aa) der vollbrachten
Nachmachung.
§.
111. Wenn eine von einer öffentlichen Casse ausgestellte Schuldverschreibung
wirklich verfertiget worden und die Verfertigung mit Werkzeugen geschehen ist,
welche die Vervielfältigung dieser Papiere erleichtern, so ist der Nachmacher
sowohl, als jeder Mitschuldige zu zehn- bis zwanzigjährigem; - wenn aber die
Nachmachung mit der Feder oder mit anderen Werkzeugen als jenen der erwähnten
Art stattgefunden hat, zu fünf- bis zehnjährigem schweren Kerker zu
verurtheilen.
bb)
der Theilnehmer.
§.
112. Gleiche Strafen haben den Theilnehmer zu treffen, welcher einverständlich
(§. 109) derlei nachgemachte öffentliche Creditspapiere ausgegeben hat.
cc)
der versuchten Nachmachung.
§.
113. Ist die Nachmachung von solchen Creditspapieren zwar versucht, aber nicht
vollbracht worden, so ist Jeder, welcher hierzu mitgewirkt hat, wenn der
Versuch (§. 8) mit Werkzeugen stattgefunden hat, welche die Vervielfältigung
erleichtern, mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren; - außerdem aber mit
schwerem Kerker von einem bis fünf Jahren zu bestrafen.
II.
Abänderung der öffentlichen Creditspapiere.
§.
114. Der Verfälschung der öffentlichen Creditspapiere ist auch derjenige
schuldig, welcher
a)
dergleichen (§. 106) echte Papiere in eine höhere Summe, als für welche sie
ursprünglich ausgestellt gewesen sind; oder
b)
in solchen Papieren die Nummern oder andere Theile des Inhaltes derselben
abändert, oder dazu Hilfe leistet.
Strafe
a) der Haupt- und Mitschuldigen.
§.
115. Ein solcher Verbrecher soll mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren
und ist die Verfälschung zwar versucht, aber nicht vollbracht worden, von einem
bis fünf Jahren bestraft werden. (519)
b)
der Theilnehmer.
§.
116. Wer einverständlich (§. 109) mit dem Verfälscher, einem Mitschuldigen oder
einem anderen Theilnehmer die fälschlich abgeänderten öffentlichen Creditspapiere
ausgegeben hat, ist mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren zu bestrafen.
Besonderer
Erschwerungsumstand.
§.
117. Bei der Strafbemessung wegen Nachmachung oder Abänderung von öffentlichen
Schuldverschreibungen, welche auf Ueberbringer lauten, ist diese Beschaffenheit
der öffentlichern Schuldverschreibungen als ein Erschwerungsumstand zu
betrachten.
Zwölftes
Hauptstück.
Von
der Münzverfälschung.
Münzverfälschung.
§.
118. Das Verbrechen des Münzverfälschung begeht derjenige:
a)
der unbefugt nach einem, wo immer im Umlaufe gangbaren Gepräge Münze schlägt,
obschon Schrott und Korn der echten Münze gleich, oder noch hältiger wäre;
b)
der nach einem, wo immer gangbaren Gepräge entweder aus echtem Metalle
geringhältigere, oder aus geringschätzigerem Metalle unechte Münze schlägt,
oder sonst falscher Münze das Ansehen echten Geldes gibt;
c)
der echte Stücke Geldes auf was immer für eine Art in ihrem inneren Werthe und
Gehalte, nach welchem sie gemünzet worden, verringert, oder ihnen die Gestalt
von Stücken höheren Werthes zu geben sucht;
d)
der Werkzeuge zur falschen Münzung herbeischafft, oder auf was sonst immer für
eine Art zur Verfälschung mitwirkt.
Strafe.
§.
119. Die Strafe dieses Verbrechens ist schwerer Kerker von fünf bis zehn
Jahren; wenn aber besondere Gefährlichkeit, oder großer Schade dazukommt, von
zehn bis zwanzig Jahren. Nur dann, wenn die Verfälschung sich für Jedermann
kennbar darstellet, oder, wenn die unbefugt geprägte Münze der echten an
Schrott und Korn gleich ist, kann die Strafe zwischen einem und fünf Jahren
ausgemessen werden.
Theilnahme
an der Münzverfälschung.
§.
120. Als Theilnehmer an der Münzverfälschung begeht ein Verbrechen, wer
verfälschtes Geld im Einverständnisse (§. 109) mit demjenigen, der die
Verfälschung begangen, oder begehen geholfen hat, oder mit einem anderen
Theilnehmer ausgegeben hat; oder die Theile, um welche die echten Geldstücke in
dem Falle des §. 118, c) verringert worden, an sich löset.
Strafe.
§.
121. Eine solche Theilnahme soll mit schwerem Kerker von einem bis fünf, und
bei verursachtem großen Schaden, bis zehn Jahren bestrafet werden.
(520)
Dreizehntes Hauptstück.
Von
der Religionsstörung.
Religionsstörung.
§.
122. Das Verbrechen der Religionsstörung begeht:
a)
wer durch Reden, Handlungen, in Druckwerken oder verbreiteten Schriften Gott
lästert;
b)
wer eine im Staate bestehende Religionsübung stört, oder durch entehrende
Mißhandlung an den zum Gottesdienste gewidmeten Geräthschaften, oder sonst
durch Handlungen, Reden, Druckwerken oder verbreiteten Schriften öffentlich der
Religion Verachtung bezeigt;
c)
wer einen Christen zum Abfalle vom Christenthume zu verleiten, oder
d)
wer Unglauben zu verbreiten, oder eine der christlichen Religion widerstrebende
Irrlehre auszustreuen sucht.
Strafe.
§.
123. Ist durch die Religionsstörung öffentliches Aergernis gegeben worden, oder
eine Verführung erfolgt, oder gemeine Gefahr mit dem Unternehmen verbunden
gewesen; so soll dieses Verbrechen mit schwerem Kerker von einem bis auf fünf
Jahre, bei großer Bosheit oder Gefährlichkeit aber auch bis auf zehn Jahre
bestraft werden.
§.
124. Trifft keiner der in dem vorhergehenden Paragraphe erwähnten Umstände ein,
so ist die Religionsstörung mit Kerker von sechs Monaten bis auf ein Jahr zu
bestrafen.
Vierzehntes
Hauptstück.
Von
der Nothzucht, Schändung und anderen schweren Unzuchtfällen.
Nothzucht.
§.
125. Wer eine Frauensperson durch gefährliche Bedrohung, wirklich ausgeübte
Gewaltthätigkeit oder durch arglistige Betäubung ihrer Sinne außer Stand setzt,
ihm Widerstand zu thun, und sie in diesem Zustande zu außerehelichem Beischlafe
mißbraucht, begeht das Verbrechen der Nothzucht.
Strafe.
§.
126. Die Strafe der Nothzucht ist schwerer Kerker zwischen fünf und zehn
Jahren. Hat die Gewaltthätigkeit einen wichtigen Nachtheil der Beleidigten an
ihrer Gesundheit, oder gar am Leben zur Folge gehabt, so soll die Strafe auf
eine Dauer zwischen zehn und zwanzig Jahren verlängert werden. Hat das
Verbrechen den Tod der Beleidigten verursacht, so tritt lebenslanger schwerer
Kerker ein.
§.
127. Der an einer Frauensperson, die sich ohne Zuthun des Thäters im Zustande
der Wehr- oder Bewußtlosigkeit befindet, oder die noch nicht das vierzehnte
Lebensjahr zurückgelegt hat, unternommene außereheliche Beischlaf ist
gleichfalls als Nothzucht anzusehen und nach §. 126 zu bestrafen.
Schändung.
§.
128. Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter vierzehn Jahren, oder eine im
Zustande der Wehr- oder Bewußtlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung
seiner Lüste auf eine andere
(521)
als die im §. 127 bezeichnete Weise geschlechtlich mißbraucht, begeht, wenn
diese Handlung nicht das im §. 129, lit. b) bezeichnete Verbrechen bildet, das
Verbrechen der Schändung, und soll mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf
Jahren, bei sehr erschwerenden Umständen bis zu zehn, und wenn eine der im §.
126 erwähnten Folgen eintritt, bis zu zwanzig Jahren bestraft werden.
Verbrechen
der Unzucht. I. wider die Natur.
§.
129. Als Verbrechen werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft:
I.
Unzucht wider die Natur, das ist
a)
mit Thieren;
b)
mit Personen desselben Geschlechts.
Strafe.
§.
130. Die Strafe ist schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren.
Wenn
sich aber im Falle der lit. b) eines der im §. 125 erwähnten Mittel bedient wurde,
so ist die Strafe von fünf bis zu zehn Jahren, und wenn einer der Umstände des
§. 126 eintritt, auch die dort bestimmte Strafe zu verhängen.
II.
Blutschande.
§.
131. II. Blutschande, welche zwischen Verwandten in auf- und absteigender
Linie, ihre Verwandtschaft mag von ehelicher, oder unehelicher Geburt
herrühren, begangen wird. – Die Strafe ist Kerker von sechs Monaten bis zu
einem Jahre.
III.
Verführung zur Unzucht.
§.
132. III. Verführung, wodurch Jemand eine seiner Aufsicht oder Erziehung oder
seinem Unterrichte anvertraute Person zur Begehung oder Duldung einer
unzüchtigen Handlung verleitet.
IV.
Kuppelei in Beziehung auf eine unschuldige Person.
IV.
Kuppelei, woferne dadurch eine unschuldige Person verführt wurde, oder wenn
sich Eltern, Vormünder, Erzieher oder Lehrer, derselben gegen ihre Kinder,
Mündel, oder die ihnen zur Erziehung oder zum Unterrichte anvertrauten Personen
schuldig machen.
Strafe.
§.
133. Die Strafe ist schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren.
Fünfzehntes
Hauptstück.
Von
dem Morde und Todtschlage.
Mord.
§.
134. Wer gegen einen Menschen, in der Absicht, ihn zu tödten, auf eine solche
Art handelt, daß daraus dessen oder eines anderen Menschen Tod erfolgte, macht
sich des Verbrechens des Mordes schuldig; wenn auch dieser Erfolg nur vermöge
der persönlichen Beschaffenheit des Verletzten, oder bloß vermöge der
zufälligen Umstände, unter welchen die Handlung verübt wurde, oder nur vermöge
der zufällig hinzugekommenen Zwischen-Ursachen eingetreten ist, in sofern diese
letzteren durch die Handlung selbst veranlaßt wurden.
§.
135. Arten des Mordes sind:
1.
Meuchelmord, welcher durch Gift oder sonst tückischer Weise geschieht.
(522) 2. Raubmord, welcher in der Absicht, eine fremde
bewegliche Sache mit Gewaltthätigkeiten gegen die Person an sich zu bringen,
begangen wird.
3. Der bestellte Mord, wozu Jemand gedungen oder auf
eine andere Art von einem Dritten bewogen worden ist.
4. Der gemeine Mord, der zu keiner der angeführten
schweren Gattungen gehört.
Strafe des vollbrachten Mordes: a) für den Thäter,
Besteller und die unmittelbar Mitwirkenden;
§. 136. Jeder vollbrachte Mord soll sowohl an dem
unmittelbaren Mörder, als an demjenigen, der ihn etwa dazu bestellt, oder
unmittelbar bei der Vollziehung des Mordes selbst Hand angelegt oder auf eine
thätige Weise mitgewirkt hat, mit dem Tode bestraft werden.
b) für die entfernten Mitschuldigen oder Theilnehmer.
§. 137. Diejenigen, welche, ohne unmittelbar bei der
Vollziehung des Mordes selbst Hand anzulegen und auf eine thätige Weise
mitzuwirken, auf eine andere, in dem §. 5 enthaltene, entferntere Art zur That
beigetragen haben, sollen bei einem gemeinen Morde mit schwerem Kerker von fünf
bis zu zehn Jahren; wenn aber die Mordthat an Verwandten der aufsteigenden oder
absteigenden Linie, an dem Ehegenossen eines der Mitwirkenden, da ihnen diese
Verhältnisse bekannt waren, oder wenn ein Meuchelmord, Raubmord oder bestellter
Mord verübt worden, zwischen zehn und zwanzig Jahren bestraft werden.
Strafe des Versuches.
§. 138. Der unternommene, aber nicht vollbrachte
gemeine Mord ist an dem Thäter und den unmittelbaren Mitschuldigen (§. 136) mit
schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren, an den entfernten Mitschuldigen und
Theilnehmern (§. 137) aber von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Ist aber
ein Raubmord, Meuchelmord, bestellter Mord oder ein Mord an den in dem vorigen
Paragraphe erwähnten Angehörigen versucht worden, so ist die Strafe des
schweren Kerkers gegen den Thäter und die unmittelbaren Mitschuldigen zwischen
zehn und zwanzig Jahren, und bei besonders erschwerenden Umständen auf
lebenslang; gegen die entfernten Mitschuldigen und Theilnehmer aber zwischen
fünf und zehn Jahren auszumessen.
Strafe des Kindesmordes.
§. 139. Gegen eine Mutter, die ihr Kind bei der Geburt
tödtet, oder durch absichtliche Unterlassung des bei der Geburt nöthigen
Beistandes umkommen läßt, ist, wenn der Mord an einem ehelichen Kinde
geschehen, lebenslanger schwerer Kerker zu verhängen. War das Kind unehelich,
so hat im Falle der Tödtung zehn- bis zwanzigjährige, wenn aber das Kind durch
Unterlassung des nöthigen Beistandes umkam, fünf- bis zehnjährige schwere
Kerkerstrafe Statt.
Todtschlag.
§. 140. Wird die Handlung, wodurch ein Mensch um das
Leben kommt (§. 134), zwar nicht in der Absicht, ihn zu tödten, aber doch in
anderer feindseliger Absicht ausgeübt, so ist das Verbrechen ein Todtschlag.
Strafe des räuberischen Todtschlages.
§. 141. Wenn bei der Unternehmung eines Raubes ein
Mensch auf eine so gewaltsame Art behandelt worden, daß daraus dessen Tod
erfolgt ist (§. 134), soll der Todtschlag an allen denjenigen, welche zur
Tödtung mitgewirkt haben, mit dem Tode bestraft werden.
(523) Strafe des gemeinen Todtschlages.
§. 142. In anderen Fällen soll der Todtschlag mit
schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren; wenn aber der Thäter mit dem
Entleibten in naher Verwandtschaft, oder gegen ihn sonst in besonderer
Verpflichtung gestanden wäre, von zehn bis zwanzig Jahren bestraft werden.
Tödtung bei einer Schlägerei oder bei einer gegen eine
oder mehrere Personen unternommenen Mißhandlung.
§. 143. Wenn bei einer zwischen mehreren Leuten
entstandenen Schlägerei, oder bei einer gegen eine oder mehrere Personen
unternommenen Mißhandlung Jemand getödtet wurde, so ist Jeder, der ihm eine
tödtliche Verletzung zugefügt hat, des Todtschlages schuldig. Ist aber der Tod
nur durch alle Verletzungen oder Mißhandlungen zusammen verursacht worden, oder
läßt sich nicht bestimmen, wer die tödtliche Verletzung zugefügt habe, so ist
zwar keiner des Todtschlages, wohl aber sind Alle, welche an den Getödteten
Hand angelegt haben, des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung (§.
152) schuldig, und zu schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren zu
verurtheilen.
Sechzehntes Hauptstück.
Von Abtreibung der Leibesfrucht.
Abtreibung der eigenen Leibesfrucht.
§. 144. Eine Frauensperson, welche absichtlich was
immer für eine Handlung unternimmt, wodurch die Abtreibung ihrer Leibesfrucht
verursacht, oder ihre Entbindung auf solche Art, daß das Kind todt zur Welt
kommt, bewirkt wird, macht sich eines Verbrechens schuldig.
Strafe.
§. 145. Ist die Abtreibung versucht, aber nicht
erfolgt, so soll die Strafe auf Kerker zwischen sechs Monaten und einem Jahre
ausgemessen; die zu Stand gebrachte Abtreibung mit schwerem Kerker zwischen
einem und fünf Jahren bestraft werden.
§. 146. Zu eben dieser Strafe, jedoch mit
Verschärfung, ist der Vater des abgetriebenen Kindes zu verurtheilen, wenn er
mit an dem Verbrechen Schuld trägt.
Abtreibung einer fremden Leibesfrucht.
§. 147. Dieses Verbrechens macht sich auch derjenige
schuldig, der aus was für immer für einer Absicht, wider Wissen und Willen der
Mutter, die Abtreibung ihrer Leibesfrucht bewirkt, oder zu bewirken versucht.
Strafe.
§. 148. Ein solcher Verbrecher soll mit schwerem
Kerker zwischen einem und fünf Jahren; und wenn zugleich der Mutter durch das
Verbrechen Gefahr am Leben oder Nachtheil an der Gesundheit zugezogen worden
ist, zwischen fünf und zehn Jahren bestraft werden.
Siebenzehntes Hauptstück.
Von Weglegung eines Kindes.
Weglegung eines Kindes.
§. 149. Wer ein Kind in einem Alter, da es zur Rettung
seines Lebens sich selbst Hilfe zu verschaffen unvermögend ist, weglegt, um
dasselbe der Gefahr des Todes auszusetzen, oder auch
(524) nur, um seine Rettung dem Zufalle zu überlassen,
begeht ein Verbrechen, was immer für eine Ursache ihn dazu bewogen habe.
Strafe.
§ 150. Wenn das Kind an einem abgelegenen, gewöhnlich
unbesuchten Orte, oder unter solchen Umständen weggelegt worden, daß die
baldige Wahrnehmung und Rettung desselben nicht leicht möglich war, so ist die
Strafe schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren, und wenn der Tod des
Kindes erfolgt ist, von fünf bis zehn Jahren.
§. 151. Wenn aber das Kind an einem gewöhnlich
besuchten Orte, und auf eine Art weggelegt worden, daß die baldige Wahrnehmung
und Rettung desselben im Grunde erwartet werden konnte, so so ist die Weglegung
mit Kerker zwischen sechs Monaten und einem Jahre zu betrafen. Wäre der Tod des
Kindes dennoch erfolgt, so ist die Strafe Kerker von einem bis fünf Jahre.
Achtzehntes Hauptstück.
Von dem Verbrechen der schweren körperlichen
Beschädigung.
Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung.
§. 152. Wer gegen einen Menschen, zwar nicht in der
Absicht, ihn zu tödten, aber doch in anderer feindseliger Absicht auf eine
solche Art handelt, daß daraus (§. 134) eine Gesundheitsstörung oder
Berufsunfähigkeit von mindestens zwanzigtägiger Dauer, eine Geisteszerrüttung
oder eine schwere Verletzung desselben erfolgte, macht sich des Verbrechens der
schweren körperlichen Beschädigung schuldig.
§. 153. Dieses Verbrechens macht sich auch derjenige
schuldig, der seine leiblichen Eltern; oder wer einen öffentlichen Beamten,
einen Geistlichen, einen Zeugen oder Sachverständigen, während sie in der
Ausübung ihres Berufes begriffen sind, oder wegen derselben vorsätzlich an
ihrem Körper beschädiget, wenn auch die Beschädigung nicht die im §. 152
vorausgesetzte Beschaffenheit hat.
Strafe.
§. 154. Die Strafe des in den §§. 152 und 153
bestimmten Verbrechens, ist Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre, der
aber bei erschwerenden Umständen bis auf fünf Jahre auszudehnen ist.
§. 155. Wenn jedoch: a) die obgleich an sich leichte
Verletzung mit einem solchen Werkzeuge, und auf solche Art unternommen wird,
womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, oder auf andere Art die Absicht,
einen der im §. 152 erwähnten schweren Erfolge herbeizuführen, erwiesen wird,
mag es auch nur bei dem Versuche geblieben seyn; - oder b) aus der Verletzung
eine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens dreißigtägiger
Dauer erfolgte; oder c) die Handlung mit besonderen Qualen für den Verletzten
verbunden war;- oder
(525) d) der Angriff in verabredeter Verbindung mit
Anderen, oder tückischer Weise geschehen, und daraus eine der im §. 152
erwähnten Folgen entstanden ist; oder e) die schwere Verletzung lebensgefählich
wurde; - so ist auf schweren und verschärften Kerker (§. 19) zwischen einem und
fünf Jahren zu erkennen.
§. 156. Hat aber das Verbrechen a) für den
Beschädigten den Verlust oder eine bleibende Schwächung der Sprache, des
Gesichtes oder Gehöres, den Verlust der Zeugungsfähigkeit, eines Auges, Armes,
oder einer Hand oder eine andere auffallende Verstümmelung oder Verunstaltung;
oder b) immerwährendes Siechthum, eine unheilbare Krankheit oder eine
Geisteszerrüttung ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung; - oder c) eine
immerwährende Berufsunfähigkeit des Verletzten nach sich gezogen, so ist die
Strafe des schweren Kerkers zwischen fünf und zehn Jahren auszumessen.
§. 157. Wenn bei einer zwischen mehreren Leuten
entstandenen Schlägerei, oder bei einer gegen eine oder mehrere Personen
unternommenen Mißhandlung Jemand an seinem Körper schwer beschädigt wurde (§.
152), so ist Jeder welcher ihm eine solche Beschädigung zugefügt hat, nach
Maßgabe der vorstehenden §§. 154-156 zu behandeln.
Ist aber die schwere körperliche Beschädigung nur
durch das Zusammenwirken der Verletzungen oder Mißhandlungen von mehreren
erfolgt, oder läßt sich nicht erweisen, wer eine schwere Verletzung zugefügt
habe, so sollen Alle, welche an den Mißhandelten Hand angelegt haben, ebenfalls
des Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung schuldig erkannt, und
mit Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre bestraft werden.
Neunzehntes Hauptstück.
Von dem Zweikampfe.
Zweikampf.
§. 158. Wer Jemanden aus was immer für einer Ursache
zum Streite mit tödtlichen Waffen herausfordert, und wer auf eine solche
Herausforderung sich zum Streite stellt, begeht das Verbrechen des Zweikampfes.
Strafe.
§. 159. Dieses Verbrechen soll, wenn keine Verwundung
stattgefunden hat, mit Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre bestraft
werden.
§. 160. Ist im Zweikampfe eine Verwundung geschehen,
so ist die Strafe Kerker von einem bis zu fünf Jahren. Wenn jedoch der
Zweikampf eine der im §. 156 bezeichneten Folgen nach sich gezogen hat, so ist
derselbe mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§. 161. Ist aus dem Zweikampfe der Tod eines der
Streitenden erfolgt , so soll der Todtschläger mit zehn- bis zwanzigjährigem
schweren Kerker bestraft werden.
(526) §. 162. In jedem Falle ist der Herausforderer
auf längere Zeit zu verurtheilen, als er verurtheilt worden seyn würde, wenn er
der Herausgeforderte gewesen wäre.
Strafe der Theilnehmer.
§. 163. Wer zu Herausforderung oder zur wirklichen
Stellung des einen oder anderen Theiles auf dem Kampfplatze aufgereizt, oder in
anderer Art absichtlich beigetragen, oder demjenigen der die Herausforderung
abzuwenden suchte, Verachtung gedroht oder bezeigt hat, ist mit Kerker von
sechs Monaten bis zu einem Jahre; wenn aber sein Einfluß besonders wichtig
gewesen, und eine Verwundung oder gar der Tod erfolgt ist, von einem bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
§. 164. Diejenigen, die sich als Beistände oder
sogenante Secundanten für einen der Streitenden zum Kampfe gestellt haben,
sollen mit Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre, und nach der Größe
ihres Einflusses und des erfolgten Uebels auch bis auf fünf Jahre bestraft
werden.
Strafloswerden des Zweikampfes.
§. 165. Die Strafbarkeit wegen dieses Verbrechens hat
zu entfallen: a) für den Herausforderer, wenn er sich nicht zum Streite stellt;
b) für diesen sowohl, als für den Herausgeforderten, wenn sie sich zwar zum
Streite gestellt haben, aber von dem Kampfe vor dessen Beginne freiwillig
abgestanden sind; c) für alle übrigen Mitschuldigen, wenn sie sich für das
freiwillige Abstehen von dem Kampfe mit thätigem Eifer bestrebt haben, und
derselbe wirklich unterblieben ist.
Zwanzigstes Hauptstück.
Von der Brandlegung.
Brandlegung.
§. 166. Das Verbrechen der Brandlegung begeht
derjenige, der eine Handlung unternimmt, aus welcher nach einem Anschlage an
fremdem Eigenthume eine Feuersbrunst entstehen soll, wenn gleich das Feuer
nicht ausgebrochen ist oder keinen Schaden verursacht hat.
Strafe.
§. 167. Das Verbrechen ist nach folgendem Unterschiede
auszumessen: a) Wenn das Feuer ausgebrochen und dadurch ein Mensch, da es von
dem Brandleger vorhergesehen werden konnte, getödtet wird; oder wenn der Brand
durch besondere auf Verheerungen gerichtete Zusammenrottung bewirkt worden, ist
die Strafe der Tod;
b) wenn der Thäter mehr als einmal, sei es an dem
nämlichen oder an verschiedenen Gegenständen, Brand gelegt, und das Feuer auch
nur Einmal wirklich ausgebrochen ist; oder
c) wenn das Feuer ausgebrochen, und ein für den
Verunglückten erheblicher Schaden entstanden ist, wie auch;
d) wenn der Thäter die Brandlegung mehr als einmal,
jedoch jedesmal ohne Erfolg unternommen hat, soll er lebenslang mit schwerem
Kerker bestraft werden;
(527) e) wenn das Feuer ausgebrochen, jedoch mit
keinem der bisher angeführten Umstände begleitet ist, soll auf schweren Kerker
von zehn bis zwanzig Jahren erkannt werden;
f) wenn das Feuer zwar nicht ausgebrochen, aber zur
Nachtzeit, oder an einem solchen Orte, wo es bei dem Ausbrechen sich leicht
hätte verbreiten können, oder unter solchen Umständen, wobei zugleich
menschliches Leben augenscheinlicher Gefahr ausgesetzt war, angelegt worden,
soll der Thäter mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren bestraft werden;
g) ist die That bei Tag und ohne besondere
Gefährlichkeit unternommen worden, und das gelegte Feuer, ohne auszubrechen,
erloschen, oder wenn ausgebrochen, ohne Schaden gelöscht worden, so hat der
Thäter schwere Kerkerstrafe zwischen einem und fünf Jahren verwirkt.
Straflosigkeit eines gelegten Brandes wegen thätiger
Reue.
§. 168. Wenn bei einem gelegten Brande der Thäter
selbst aus Reue und noch zur rechten Zeit sich so verwendet hat, daß aller
Schade verhütet worden ist, so soll er mit aller Strafe verschont werden.
Von der Straflosigkeit desjenigen, der seine eigene
Sache in Brand steckt.
§. 169. Wer durch die, aus was auch immer für einer
bösen Absicht unternommene Ansteckung seines Eigenthumes, auch fremdes
Eigenthum der Feuersgefahr aussetzt, wird ebenfalls der Brandlegung schuldig
und nach der in dem §. 167 bestimmten Ausmessung zu bestrafen seyn.
§. 170. Wer sein Eigenthum in Brand steckt, ohne daß
dabei fremdes Eigenthum in Gefahr läuft, von dem Feuer ergriffen zu werden, ist
zwar nicht der Brandlegung, wohl aber des Betruges schuldig, in sofern er
dadurch Rechte eines Dritten zu verkürzen oder Jemanden Verdacht zuzuziehen
sucht.
Ein und zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Diebstahle und der Veruntreuung.
Diebstahl.
§. 171. Wer um seines Vortheiles willen eine fremde
bewegliche Sache aus eines Anderen Besitz, ohne dessen Einwilligung entzieht,
begeht einen Diebstahl.
Umstände, wodurch der Diebstahl zum Verbrechen wird:
§. 172. Der Diebstahl wird zu einem Verbrechen,
entweder aus dem Betrage, oder aus der Beschaffenheit der That, oder aus der
Eigenschafte der entzogenen Sache, oder aus der Eigenschaft des Thäters.
a) der höhere Betrag;
§. 173. Der Betrag macht den Diebstahl zum Verbrechen,
wenn derselbe oder der Werth desjenigen, was gestohlen worden, mehr als
fünfundzwanzig Gulden ausmacht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieser
Betrag oder Werth aus einem oder mehreren, gleichzeitigen oder wiederholten,
Angriffen hervorgehe, ob er einen oder mehreren Eigenthümern entwendet, ob der
Diebstahl an einem oder an verschiedenen Gegenständen vollbracht worden ist.
Der Werth aber ist nicht nach dem Vortheile des Diebes, sondern nach dem
Schaden des Bestohlenen zu berechnen.
(528) b) die gefährlichere Beschaffenheit der That;
§. 174. Aus der Beschaffenheit der That ist ein
Diebstahl ein Verbrechen:
I. Ohne alle Rücksicht auf den Betrag, wenn der Dieb
mit Gewehr oder anderen der persönlichen Sicherheit gefährlichen Werkzeugen versehen
gewesen; - oder wenn er bei seiner Betretung auf dem Diebstahle wirkliche
Gewalt oder gefährliche Drohung gegen eine Person angewendet hat, um sich im
Besitze der gestohlenen Sache zu erhalten.
II. Wenn der Diebstahl mehr als fünf Gulden beträgt,
und zugleich
a) während einer Feuersbrunst, Wassernoth, oder eines
anderen gemeinen oder dem Bestohlenen insonderheit zugestoßenen Bedrängnisses;
b) in Gesellschaft eines oder mehrerer Diebsgenossen;
c) an einem zum Gottesdienste geweihten Orte;
d) an versperrten Sachen;
e) an Holz, entweder in eingefriedeten Waldungen, oder
mit beträchtlicher Beschädigung der Waldungen;
f) an Fischen in Teichen;
g) an Wild, entweder in eingefriedeten Waldungen, oder
mit besonderer Kühnheit, oder von einem gleichsam ein ordentliches Gewerbe
damit treibenden Thäter verübt worden ist.
c) die Eigenschaft der gestohlenen Sache;
§ 175. Aus der Eigenschaft der gestohlenen Sache wird
der Diebstahl zum Verbrechen:
I. Ohne Rücksicht auf den Betrag, wenn solcher
a) an einer unmittelbar zum Gottesdienste gewidmeten
Sache mit einer den Religionsdienst beleidigenden Verunehrung, oder
b) an den in den §§. 85 lit. c) und 89 genannten
Gegenständen begangen wird.
II. Wenn er mehr als fünf Gulden beträgt, und
a) an Früchten auf dem Felde oder an Bäumen, und in
den Ländern, in welchen die Zucht der Seidenwürmer einen Zweig der Industrie
und der Landwirtschaft bildet, auch am Laub der Maulbeerbäume, welches zur
Fütterung der Seidenwürmer dienet;
b) am Vieh auf der Weide oder am Triebe;
c) an Ackergerätschaften auf dem Felde verübt worden
ist;
d) an Mineralien, Werkzeugen oder Geräthschaften im
Innern der Bergwerke, auf Tagbauen, auf Halden oder in
Aufbereitungswerkstätten.
d) die Eigenschaft des Thäters.
§. 176. Aus der Eigenschaft des Thäters ist der
Diebstahl ein Verbrechen:
I. Ohne alle Rücksicht auf den Betrag, wenn der Thäter
sich das Stehlen zur Gewohnheit gemacht hat.
II. Mit Rücksicht auf einen Betrag von mehr als fünf
Gulden:
a) wenn der Thäter schon zweimal, sei es des
Verbrechens oder der Uebertretung, des Diebstahles wegen gestraft worden;
b) der Diebstahl von Dienstleuten an ihren
Dienstgebern oder anderen Hausgenossen;
c) von Gewerbsleuten, Lehrjungen oder Taglöhnern an
ihrem Meister oder denjenigen, welche die Arbeit bedungen haben, verübt wird.
(529) §. 177. Wenn der Diebstahl nach §. 176 lediglich
aus der Eigenschaft des Thäters diesem als Verbrechen zuzurechnen ist, so ist
weder die Theilnahme, noch die Mitschuld an demselben als Verbrechen zu
behandeln.
Strafe des Verbrechens des Diebstahls.
§. 178. Ist der Diebstahl außer dem, was in den §§.
173-176 zum Verbrechen erfordert wird, nicht weiter beschwert, so soll er mit
schwerem Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre; bei erschwerenden
Umständen aber, zwischen einem und fünf Jahren bestraft werden.
§. 179. Beläuft sich aber die Summe des Gestohlenen
über dreihundert Gulden; - oder ist der Diebstahl mit besonderer Verwegenheit,
Gewalt oder Arglist verübt worden; - oder hat der Dieb bei seiner Betretung auf
dem Diebstahle gegen eine Person wirkliche Gewalt oder gefährliche Drohung
angewendet, um sich in dem Besitze der gestohlenen Sache zu erhalten; - oder
hat sich der Thäter das Stehlen zur Gewohnheit gemacht, so soll auf fünf- bis
zehnjährigen schweren Kerker erkannt werden.
§. 180. Der Umstand, daß ein Diebstahl zur Nachtzeit
verübt wurde, macht denselben zwar für sich allein, wenn nicht zugleich einer
der in den §§. 173-176 angeführten Umstände hinzutritt, noch zu keinem
Verbrechen, jedoch soll ein solcher Diebstahl entweder in der Ausmessung der
Dauer oder in der Verschärfung der Strafe strenger bestraft werden, als wenn er
unter übrigens gleichen Umständen bei Tag geschehen wäre.
Die Veruntreuung wird zu einem Verbrechen; a) aus der
Beschaffenheit der That;
§. 181. Als ein Verbrechen ist diejenige Veruntreuung
zu behandeln, wenn Jemand ein, vermöge seines öffentlichen (Staats- oder
Gemeinde-)Amtes oder besonderen obrigkeitlich oder Gemeindeauftrages ihm
anvertrautes Gut im Betrage von mehr als fünf Gulden vorenthält, oder sich
zueignet.
Strafe.
§. 182. Eine solche Veruntreuung soll mit schwerem
Kerker von einem bis zu fünf Jahren; wenn sie aber hundert Gulden übersteigt,
von fünf bis zehn, und zwanzig Jahren bestraft werden.
b) durch den höheren Betrag.
§. 183. Des Verbrechens der Veruntreuung macht sich
auch derjenige schuldig, welcher außer dem im §. 181 enthaltenen Falle ein ihm
anvertrautes Gut in einem Betrage von mehr als fünfzig Gulden vorenthält oder
sich zueignet.
Die vom Gläubiger gepfändeten und in Verwahrung des Schuldners
belassenen Sachen sind auch als ein dem Letzteren anvertrautes Gut zu
betrachten.
Strafe;
§. 184. Eine solche Veruntreuung ist mit Kerker von
sechs Monaten bis auf ein Jahr; wenn aber der Betrag dreihundert Gulden
übersteigt, mit schwerem Kerker von einem bis auf fünf Jahre; und bei besonders
erschwerenden Umständen zwischen fünf und zehn Jahren zu bestrafen.
Theilnehmung am Diebstahl oder an Veruntreuung.
§. 185. Der Theilnehmung am Diebstahle oder an einer
Veruntreuung macht sich derjenige schuldig, der eine gestohlene oder
veruntreute Sache verhehlt, an sich bringt, oder verhandelt.
(530) Strafe.
§. 186. Ist dem Theilnehmer:
a) aus dem Vertrage oder Werthe der Sache, oder aus
dem Vorgange bekannt, daß der Diebstahl oder die Veruntreuung auf eine Art, die
sie zum Verbrechen eignet, insoferne dieselbe nicht bloß in der persönlichen
Eigenschaft des Thäters liegt, begangen worden sei; oder
b) übersteigen die zu mehreren Malen verhehlten, an
sich gebrachten oder verhandelten Sachen zusammen bei dem Diebstahle den Betrag
oder Werth von fünf und zwanzig, bei der Veruntreuung aber von fünfzig Gulden,
so ist die Theilnehmung mit Kerker von sechs Monaten bis auf ein Jahr, nach der
Größe des Betrages, der Hinterlist und der beförderten Schadens auch bis auf
fünf Jahre zu bestrafen.
Straflosigkeit des Diebstahls und der Veruntreuung
wegen der thätigen Reue.
§. 187. Jeder Diebstahl und jede Veruntreuung hört auf
strafbar zu seyn, wenn der Thäter aus thätiger Reue, obgleich auf Andringen des
Beschädigten, nicht aber ein Dritter für ihn, eher als das Gericht oder eine
andere Obrigkeit sein Verschulden erfährt, den ganzen aus seiner That
entspringenden Schaden wieder gut macht.
Eben dieses gilt auch von der Theilnehmung; doch
reicht es zur Befreiung hin, wenn der Theilnehmer an einem Diebstahle oder an
einer Veruntreuung vor der obrigkeitlichen Entdeckung den ganzen aus seiner
Theilnehmung entstandenen Schaden, insofern sich dieser Antheil erheben läßt,
gut gemacht hat.
§. 188. Wenn also ein Beschädigter bei der Obrigkeit
die Anzeige eines an ihm verübten Diebstahls machte, ohne auch nur aus
entfernten Inzichten auf einen Thäter deuten zu können, von dem Thäter aber,
ehe die Obrigkeit zur Kenntniß gelangt, daß er der Thäter sei, der Schade gut gemacht
würde, so ist der Thäter allerdings straflos; dagegen findet die Bestimmung des
vorstehenden Paragraphes keine Anwendung:
a) wenn ein Dieb, bevor er das gestohlene Gut in
Sicherheit brachte, auf der Flucht von dem Bestohlenen eingeholt wird, und es auf
dessen Abforderung zurückstellt, oder es bei der Verfolgung hinwegwirft; oder
b) wenn der Thäter sich verpflichtet, dem Beschädigten
binnen einer bestimmten Zeit Vergütung zu leisten, aber den Vergleich nicht
hält und dann von dem Beschädigten angezeigt wird; oder
c) wenn unter diesen Verhältnissen bei der
Abschließung des Vergleiches nur ein Theil des entwendeten Gutes zurückgestellt
worden ist; oder
d) wenn der Thäter einen Theil des entwendeten Gutes
vor der obrigkeitliche Entdeckung zurückstellt, und in Rücksicht des
Ueberrestes einen Vergleich anbietet, der Beschädigte aber keinen Vergleich
eingeht, und den Thäter verhaften läßt.
Diebstähle und Veruntreuungen, welche als
Uebertretungen behandelt werden.
§. 189. In wieferne übrigens die hier nicht vorkommenden
Diebstähle oder Veruntreuungen und die Theilnehmung an denselben, wie auch
überhaupt die unter Ehegatten, Eltern, Kindern, und Geschwistern, so lange sie
in gemeinschaftlicher Haushaltung leben, vorfallenden Diebstähle und
Veruntreuungen als Uebertretungen zu behandeln seien, darüber ist die
Vorschrift im zweiten Theile dieses Gesetzes enthalten (§. 463).
(531) Zwei und zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Raube.
Raub.
§. 190. Eines Raubes macht sich schuldig, wer einer
Person Gewalt anthut, um sich ihrer oder sonst einer fremden beweglichen Sache
zu bemächtigen; die Gewalt mag mit thätlicher Beleidigung, oder nur mit Drohung
geschehen.
Strafe.
§. 191. Schon eine solche Drohung, wenn sie auch nur
von einem einzelnen Menschen geschehen und ohne Erfolg geblieben ist, soll mit
fünf- bis zehnjährigem schweren Kerker bestraft werden.
§. 192. Ist aber die Drohung in Gesellschaft eines
oder mehrerer Raubgenossen, oder mit mörderischen Waffen geschehen, oder ist
das Gut auf die Bedrohung wirklich geraubt worden; so soll auf schweren Kerker
von zehn bis zwanzig Jahren erkannt werden.
§. 193. Diese Strafe findet auch Statt, wenn
gewaltthätig Hand an eine Person gelegt wurde, obgleich der Raub nicht
vollbracht worden.
§. 194. Ist aber der mit gewaltthätiger Handanlegung
unternommene Raub auch vollbracht worden, so ist die Strafe des schweren
Kerkers von zehn zu zwanzig Jahren mit Verschärfung anzuwenden.
§. 195. Wenn aber bei dem Raube Jemand dergestalt
verwundet oder verletzt worden, daß derselbe dadurch eine schwere körperliche
Beschädigung (§. 152) erlitten hat; oder wenn Jemand durch anhaltende
Mißhandlung oder gefährliche Bedrohung in einen qualvollen Zustand versetzt
worden ist; so soll Jeder, der daran Theil genommen, mit lebenslangem schweren
Kerker bestraft werden.
§. 196. Wer eine Sache, wovon er weiß, daß sie geraubt
worden, sei sie auch von geringem Betrage oder Werthe, verhehlt, verhandelt
oder an sich bringt, ist des Verbrechens der Theilnehmung am Raube schuldig,
und mit schwerem Kerker zwischen einem und fünf Jahren zu bestrafen.
Drei und zwanzigstes Hauptstück.
Vom Betruge.
Betrug.
§. 197. Wer durch listige Vorstellungen oder
Handlungen einen Anderen in Irrthum führt, durch welchen Jemand, sei es der
Staat, eine Gemeinde oder andere Person, an seinem Eigenthume oder anderen
Rechten, Schaden leiden soll; oder wer in dieser Absicht und auf die eben
erwähnte Art eines Anderen Irrthum oder Unwissenheit benützt, begeht einen
Betrug; er mag sich hiezu durch Eigennutz, Leidenschaft, durch die Absicht,
Jemanden
(532)
gesetzwidrig zu begünstigen, oder sonst durch was immer für eine Nebenabsicht
haben verleiten lassen.
Umstände,
wodurch der Betrug zum Verbrechen wird:
§.
198. Der Betrug wird zum Verbrechen, entweder aus der Beschaffenheit der That
oder aus dem Betrage des Schadens.
a)
die Beschaffenheit der That.
§.
199. Unter den Bedingungen des §. 197 wird der Betrug schon aus der
Beschaffenheit der That zum Verbrechen:
a)
wenn sich in eigener Sache bei Gericht zu einem falschen Eide erboten, oder
wirklich ein falscher Eid geschworen wird, oder wenn sich um ein falsches
Zeugniß, so vor Gericht abgelegt werden soll, beworben, oder wenn ein falsches
Zeugniß gerichtlich angeboten oder abgelegt wurde, wenn dasselbe auch nicht zugleich
die Anerbietung oder Ablegung eines Eides in sich begreift;
b)
wenn Jemand den Charakter eines öffentlichen Beamten fälschlich annimmt, oder
einen obrigkeitlichen Auftrag, oder ein besonders von öffentlicher Behörde
erhaltenes Befugniß lügt;
c)
wenn in einem öffentlichen Gewerbe unechtes oder geringhältiges, sei es
zimentirtes oder nicht zimentirtes, Maß oder Gewicht gebraucht wird;
d)
wenn Jemand eine öffentliche Urkunde oder eine durch öffentliche Anstalt
eingeführte Bezeichnung mit Stämpel, Siegel oder Probe nachmacht oder
verfälscht;
e)
wenn die zur Bestimmung der Gränzen gesetzten Markungen weggeräumt oder
versetzt werden;
f)
wenn Jemand durch Verschwendung sich in das Unvermögen, zu zahlen, gestürzt,
oder durch Ränke den Credit zu verlängern gesucht hat, oder durch Aufstellung
erdichteter Gläubiger, oder sonst durch betrügliches Einverständniß oder
Verhehlung eines Theiles von seinem Vermögen, den wahren Stand der Masse
verdreht.
b)
der höhere Betrag.
§.
200. Andere Betrügereien werden zum Verbrechen, wenn der Schade, der
verursacht, oder auf welchen die böse Absicht gerichtet worden, sich höher als
auf fünf und zwanzig Gulden beläuft.
Hauptarten
der Betrügereien, welche bei dem höheren Betrag zum Verbrechen werden.
§.
201 Die Arten des Betruges lassen sich zwar wegen ihrer zu großen
Mannigfaltigkeit nicht alle in dem Gesetze aufzählen. Insbesondere macht sich
aber mit Rücksicht auf den eben erwähnten Betrag eines Verbrechens schuldig:
a)
wer falsche Privaturkunden verfertigt oder echte verfälscht; wer Urkunden,
welche ihm gar nicht, oder nicht ausschließlich gehören, zum Nachtheile eines
Anderen vernichtet, beschädigt oder unterdrückt; wer nachgemachte oder
verfälschte öffentliche Creditspapiere, wie auch, wer verfälschte Münze, ohne
Einverständniß mit den Verfälschern oder Theilnehmern wissentlich weiter
verbreitet;
b)
wer den Schwachsinn eines Anderen durch abergläubische oder sonst hinterlistige
Verblendung zu dessen oder eines Dritten Schaden mißbraucht;
(533)
c) wer gefundene oder ihm irrthümlich zugekommene Sachen geflissentlich
verhehlt und sich zueignet, was jedoch auf die Verheimlichung eines
aufgefundenen Schatzes nicht anwendbar ist;
d)
wer sich einen falschen Namen, Stand oder Charakter beilegt, sich für den
Eigenthümer fremden Vermögens ausgibt, oder sonst hinter einem falschen Scheine
verbirgt, um sich unrechtmäßigen Gewinn zuzueignen, Jemandem an Vermögen oder
Rechten Schaden zu thun, oder Jemanden zu nachtheiligen Handlungen zu
verleiten, zu denen er sich ohne den ihm mitgespielten Betrug nicht würde
verstanden haben;
e)
wer sich in einem Spiel falscher Würfel, falscher Karten, eines hinterlistigen
Einverständnisses oder anderer listigen Ränke bedient.
Strafe
des Verbrechen des Betruges.
§.
202. Die Strafe des Betruges ist insgemein Kerker von sechs Monaten bis zu
einem Jahre, bei erschwerenden Umständen aber von einem bis zu fünf Jahren.
§.
203. UeUebersteigt aber der Betrag oder Werth, den sich der Thäter durch das
Verbrechen zugewendet, oder worauf die Absicht gerichtet gewesen ist, die Summe
von dreihundert Gulden ; oder hat der Verbrecher den Betrug mit besonderer
Kühnheit oder Arglist verübt ; oder die Betrügereien sich zur Gewohnheit
gemacht, so ist die Strafe schwerer Kerker von fünf bis zu zehn Jahren.
§.
204. Wenn das Verbrechen des Betruges durch einen falschen Eid begangen wird
(§. 199, lit. a), soll der Betrüger zur schweren Kerkerstrafe, nach der in den
§§. 202 und 203 bestimmten Dauer, und wenn er durch den falschen Eid einen sehr
wichtigen Schaden verursacht hat, bis zu zwanzigjährigem, nach Umständen auch
zu lebenslangem schweren Kerker verurtheilt werden.
Betrügereien,
die als Uebertretungen behandelt werden.
§.
205. Betrügereien, bei welchen kein in den §§. 199 und 200 angeführter Umstand
eintritt, sind als Uebertretungen nach der im zweiten Theile dieses Gesetzes
vorkommenden Vorschrift zu behandeln.
Vier
und zwanzigstes Hauptstück.
Von
der zweifachen Ehe.
Zweifache
Ehe.
§.
206. Wenn eine verehelichte Person mit einer anderen Person eine Ehe schließt,
so begeht sie das Verbrechen der zweifachen Ehe.
§.
207. Gleiches Verbrechen begeht diejenige Person, welche, ob sie gleich selbst
unverheirathet ist, wissentlich eine verehelichte Person heirathet.
Strafe.
§.
208. Die Strafe dieses Verbrechens ist Kerker von einem bis auf fünf Jahre. Hat
der Verbrecher der Person, mit welcher er die zweite Ehe geschlossen, seinen
Ehestand verhehlt; so soll er zu schwerem Kerker verurtheilt werden.
(534)
Fünf und zwanzigstes Hauptstück.
Von
der Verläumdung.
Verläumdung.
§.
209. Wer Jemanden wegen eines angedichteten Verbrechens bei der Obrigkeit
angibt, oder auf solche Art beschuldigt, daß seine Beschuldigung zum Anlasse
obrigkeitlicher Untersuchung, oder doch zur Nachforschung gegen den
Beschuldigten dienen könnte, macht sich des Verbrechens der Verläumdung
schuldig.
Strafe.
§.
210. Die Strafe des Verläumders ist in der Regel schwerer Kerker von einem bis
auf fünf Jahre; dieser ist aber bis auf zehn Jahre zu verlängern, wenn
a)
der Verläumder sich einer besonderen Arglist, um die Beschuldigung glaublich zu
machen, bedient; oder
b)
den Beschuldigten einer größeren Gefahr ausgesetzt hat; oder wenn
c)
der Verläumder ein Dienstbote, Hausgenosse, oder ein Untergebener des
Verläumdeten ist, oder ein Beamter die Verläumdung in seinem Amte ausgeübt hat.
Sechs
und zwanzigstes Hauptstück.
Von
dem Verbrechen geleisteten Vorschube.
Vorschub
zu Verbrechen.
§.
211. Daß durch Zuthun eben die Gattung von Verbrechen begangen werden, deren
sich der unmittelbare Thäter schuldig macht, ist schon in dem §. 5 erklärt.
Aber auch derjenige, der einem Verbrecher Vorschub leistet, wird in
nachstehenden Fällen selbst eines Verbrechens schuldig:
a)
durch boshafte Unterlassung der Verhinderung.
§.
212. Erster Fall. Wenn Jemand, ein Verbrechen zu hindern, aus Bosheit
unterläßt, da er es doch leicht, und ohne sich, seine Angehörigen (§. 216),
oder diejenigen Personen, die unter seinem gesetzlichen Schutze stehen, einer
Gefahr auszusetzen, hätte verhindern können.
Strafe.
§.
213. Bei den Verbrechen des Hochverrathes, der Ausspähung, unbefugten Werbung
und der Behandlung eines Menschen als Sklaven ist eine so beschaffenen
Unterlassung für Mitschuld zu achten und auf die in den §§. 60, 67, 92 und 95
bestimmte Art zu behandeln. Bei anderen Verbrechen soll der Schuldige mit
Kerker von sechs Monaten bis auf ein Jahr; wenn aber die auf die That gesetzte
Strafe der Tod oder lebenslanger Kerker ist, mit schwerem Kerker zwischen einem
und fünf Jahren bestraft werden.
b)
durch Verhehlung.
§.
214. Zweiter Fall. Wenn Jemand der nachforschenden Obrigkeit die zur Entdeckung
des Verbrechens oder des Thäters dienlichen Anzeigungen verheimlicht, d. h.
deren Bekanntwerden absichtlich zu hindern oder wenigstens zu erschweren sucht;
oder den Verbrecher vor ihr verbirgt; oder den ihm bekannten Verbrecher
Unterschleif gibt; oder ihre Zusammenkünfte, da er sie hindern könnte,
begünstigt.
(535)
Strafe.
§.
215. Ein solcher Verhehler soll, wofern nicht bei den Verbrechen des
Hochverrathes, der Ausspähung und Falschwerbung der Fall der unterlassenen
Anzeige eintritt, und die Mitschuld an eben diesen Verbrechen begründet (§§.
61, 67 und 92), nach der Gefährlichkeit des verhehlten Verbrechers, und nach
der durch seinen Vorschub beförderten Schädlichkeit, mit Kerker von sechs
Monaten bis auf ein Jahr; und im Falle des gegebenen Unterschleifes, oder der
begünstigten Zusammenkünfte mit schwerem Kerker bis auf fünf Jahre bestraft
werden.
§.
216. Doch können des Verbrechers Verwandte und Verschwägerte in auf- und
absteigender Linie, wie auch seine Geschwister, Geschwisterkinder oder die ihm
noch näher verwandt sind, sein Ehegenoß, die Geschwister seines Ehegenossen und
die Ehegenossen seiner Geschwister wegen einer solchen Verhehlung allein, nicht
gestraft werden.
c)
durch Hilfe zur Entwicklung eines wegen Verbrechens Verhafteten.
§.
217. Dritter Fall. Wenn Jemand einem wegen eines Verbrechens Verhafteten die
Gelegenheit zum Entweichen durch List oder Gewalt erleichtert, oder der
nachforschenden Obrigkeit in Wiedereinbringung des Entwichenen Hinderniß legt.
Strafe.
§.
218. Wenn der Vorschub von Jemandem gegeben wird, der zur Sorge für die
Verwahrung verpflichtet ist; oder wenn derjenige, der den Vorschub geleistet,
wußte, daß der Verhaftete eines Hochverrathes, einer Verfälschung der
Creditspapiere oder Münze, eines Mordes, Raubes oder angelegten Brandes
beschuldigt oder straffällig erkannt ist, wird der Verbrecher mit schwerem
Kerker, und zwar, wenn der Vorschub einem wegen Hochverrathes oder verfälschter
Creditspapiere Verhafteten geleistet worden, zwischen fünf und zehn Jahren, in
anderen hier benannten Fällen aber zwischen einem und fünf Jahren zu bestrafen
seyn.
§.
219. Ist der Verhaftete wegen eines anderen Verbrechens, als die in dem
vorhergehenden Paragraphe benannt sind, in der Untersuchung oder Strafe, und
hat derjenige, der ihm Vorschub gethan, keine besondere Pflicht zu seiner
Verwahrung, so ist die Strafe Kerker zwischen sechs Monaten und einem Jahre.
d)
durch Verhehlung oder sonstige Begünstigung eines Deserteurs.
§.
220. Vierter Fall. Wer ohne im Vorhinein getroffenes Einverständniß (§. 222)
einen aus dem Militärdienste entwichenen Soldaten oder Dienstmann (Ausreißer,
Deserteur) durch Anweisung des Weges, durch Verkleidung, Verbergung, durch
einen bei sich gegebenen Aufenthalt, oder auf was immer für eine Art hilfreiche
Hand bietet, und dadurch die Fortsetzung seiner Flucht begünstiget oder die
Ausforschung und Wiedereinbringung des Ausreißers erschwert.
Strafe.
§.
221. Ein solcher Beförderer soll nebst dem, daß er einhundert Gulden an die
Kriegscasse zu bezahlen hat, mit Kerker zwischen sechs Monaten und einem Jahre
bestraft werden. Ist jedoch eine solche Begünstigung durch einen in längerer
Zeit fortgesetzte Verhehlung, oder durch Abkaufung der Montur, Waffen, des
Pferdes, oder sonstiger Ausrüstungs-Gegenstände des Ausreißers, oder aus
Gewinnsucht, oder unter anderen besonders erschwerenden Umständen verübt
worden, so ist die Strafe schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren.
(536)
Kann der Schuldige die Zahlung an die Kriegscasse nicht leisten, so ist die
Strafe länger auszumessen oder zu verschärfen, und es kann der Umstand, daß der
Ausreißer wieder eingebracht worden, an der Anwendung gegenwärtiger Anordnung
nichts ändern.
Verleitung
eines Soldaten zur Verletzung militärischer Dienstpflicht und Hilfeleistung zu
militärischen Verbrechen.
§.
222. Wer einen zum k. k. Kriegsdienst verpflichteten Mann, obgleich er selbst
in keiner solchen Verpflichtung steht, zur treulosen Verlassung des
Kriegsdienstes (Desertion), oder zu was immer für einer, nach den für das k. k.
Militär geltenden Strafgesetzen als Verbrechen zu behandelnden Verletzung der
eidlichen angelobten Treue, des Gehorsams, der Wachsamkeit, oder sonstiger
Militärdienstpflichten verleitet, auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht;
oder demselben bei Begehung eines Militär-Verbrechens auf was immer für eine
Weise Beistand leistet, wird von den Militärgerichten nach den darüber
bestehenden besonderen Vorschriften untersucht und bestraft.
Sieben
und zwanzigstes Hauptstück.
Von
Erlöschung der Verbrechen und Strafen.
Erlöschungsarten
der Verbrechen.
§.
223. Das Verbrechen erlischt:
a)
durch den Tod des Verbrechers;
b)
durch die ausgestandene Strafe;
c)
durch Erlassung derselben;
d)
durch Verjährung.
a)
der Tod des Verbrechers;
§.
224. Der Tod des Thäters, dieser mag vor, oder nach begonnener Untersuchung (§.
227.), vor oder nach geschöpftem Urtheil erfolgen, hebt zwar die Verfolgung des
Verbrechers, und die Anwendung der Strafe auf, jedoch hat das bereits
angekündigte Urtheil seine Wirkung in Ansehung der nach dem §. 27 unter b)
verlornen freien Verfügung über das Vermögen.
b)
die Vollstreckung der Strafe;
§.
225. Wenn der Verbrecher die wider ihn erkannte Strafe ausgestanden hat, ist
das Verbrechen für getilgt anzusehen. Der Bestrafte tritt wieder in alle
gemeinschaftliche, bürgerliche Rechte, so weit ihr Verlust nicht unter den in
den §§. 26 und 27 ausgedrückten Folgen der Verurtheilung begriffen ist, oder
nach dem §. 25 damit verbunden wird. Er kann daher in dem Genusse solcher
Rechte von Niemandem gehindert, oder gekränkt werden. Auch soll ihm, so lange
er seinen Wandel mit Rechtschaffenheit fortsetzt, über das Vergangene von
Niemandem ein Vorwurf gemacht, noch er darüber auf irgend eine Art geschmäht
werden
e)
die Nachsicht;
§.
226. Soweit die zuerkannte Strafe nachgesehen worden, hat die Nachsicht eben
die Wirkung, wie die ausgestandene Strafe.
d)
die Verjährung;
§.
227. Durch Verjährung erlischt Verbrechen und Strafe, wenn der Thäter von dem
Zeitpuncte des begangenen Verbrechens; oder in dem Falle, wenn er deßhalb schon
in Untersuchung
(537)
gezogen worden ist, von der Zeit des Urtheils, wodurch er rechtskräftig
freigesprochen worden ist, an zu rechnen, in der vom gegenwärtigen Gesetz
bestimmten Zeit von einem inländischen Strafgerichte nicht in die Untersuchung
gezogen wurde. Die Verjährung wird daher unterbrochen, wenn gegen den Thäter
als Angeschuldigten eine Vorladung, ein Vorführungs- oder Verhaftsbefehl
erlassen, oder ein Beschluß zur Einleitung der Untersuchung geschöpft, oder
wenn er als Angeschuldigter bereits vernommen oder verhaftet, oder mittelst der
Nacheile oder durch Steckbriefe verfolgt worden war.
§.
228. Die Zeit der Verjährung wird
a)
für Verbrechen, worauf lebenslange Kerkerstrafe gesetzt ist, auf zwanzig Jahre;
b)
bei solchen, die nach dem Gesetze mit einer Strafe von zehn bis zwanzig Jahren
belegt werden sollten, auf zehn Jahre; für alle übrigen Verbrechen auf fünf
Jahre bestimmt.
§.
229. Die Verjährung kommt aber nur demjenigen zu Statten, der
a)
von dem Verbrechen keinen Nutzen mehr in Händen;
b)
auch, in so weit es die Natur des Verbrechens zugibt, nach seinen Kräften
Wiedererstattung geleistet;
c)
sich nicht aus diesen Staaten geflüchtet, und
d)
in der zur Verjährung bestimmten Zeit kein Verbrechen mehr begangen hat.
Wirkung.
§.
230 Die Wirkung der Verjährung ist: daß weder Untersuchung noch Strafe wegen
eines solchen Verbrechens mehr Statt haben kann.
Einschränkung
der Erlöschungsart durch Verjährung.
§.
231. Bei Verbrechen, worauf die Todesstrafe verhängt ist, schützt keine
Verjährung vor der Untersuchung und Bestrafung.
Wenn
jedoch von der Zeit eines solchen verübten Verbrechens ein Zeitraum von zwanzig
Jahren verstrichen ist, und die in den §§. 227 und 229 angeführten Bedingungen
eintreten, ist nur auf schweren Kerker zwischen zehn und zwanzig Jahren zu
erkennen.
§.
232. Bei einem Verbrechen, worauf im Gesetze Todes- oder lebenslange
Kerkerstrafe verhängt ist, gilt hinsichtlich derjenigen Personen, welche zur
Zeit, als sie daran Theil genommen haben, noch nicht das zwanzigste Jahr
zurückgelegt hatten, nur die Strafdauer von zehn bis zwanzig Jahren als Maßstab
der Verjährung. (§. 228, lit. b.)
(538)
Zweiter Theil.
Von
den Vergehen und Uebertretungen.
Erstes
Hauptstück.
Von
Vergehen und Uebertretung überhaupt, und deren Bestrafung.
Die
Unkenntniß dieses Gesetzes entschuldigt nicht.
§.
233. Die in diesem Theile des Strafgesetzes vorkommenden Vergehen und
Uebertretungen sind insgesammt Handlungen oder Unterlassungen, die jeder als
unerlaubt von selbst erkennen kann; oder wo der Thäter die besondere
Verordnung, welche übertreten worden, nach seinem Stande, seinem Gewerbe,
seiner Beschäftigung, oder nach seinen Verhältnissen zu wissen verpflichtet
ist. Die Unkenntniß dieses Strafgesetzes kann also rücksichtlich der in
demselben vorkommenden Vergehen und Uebertretungen nicht entschuldigen.
Verbindlichkeit
der Ausländer.
§.
234. Auch Ausländer, die sich in dem österreichischen Kaiserstaate aufhalten,
können dieser Vergehen und Uebertretungen schuldig werden, da sie verbunden
sind, überhaupt die auf öffentliche Sicherheit und Ordnung sich beziehenden
allgemeinen Verordnungen, und wenn sie ein Geschäft unternehmen, auch die
besonderen Verordnungen, welche auf dieses Geschäft Beziehung haben, sich
bekannt zu machen.
Hingegen
sind Ausländer, welche in einem fremden Staate sich einer in diesem Theile des
Strafgesetzes vorgesehenen strafbaren Handlungen schuldig gemacht haben,
deßhalb weder an das Ausland auszuliefern, noch im Inland zu bestrafen.
Von
den Vergehen und Uebertretungen der Inländer im Auslande.
§.
235. Wegen Vergehen und Uebertretungen, die ein Inländer im Ausland begangen
hat, ist er bei seiner Betretung im Inlande nie an das Ausland auszuliefern,
sondern dann, wenn dieselben im Auslande nicht bestraft oder nicht nachgesehen
worden, ohne Rücksicht auf die Gesetze des Landes, wo sie begangen wurden, nach
diesem Strafgesetz zu behandeln.
Diese
Vorschrift findet auch in denjenigen Fällen Anwendung, wenn gegen einen
Inländer der wegen derlei Vergehen oder Uebertretungen im Auslande bereits eine
Strafe zuerkannt, aber noch nicht vollzogen worden ist. In keinem Falle sind
Urtheile ausländischer Strafbehörden im Inlande zu vollziehen.
Bei
Verbrechen in zufälliger Trunkenheit verübt, ist die Trunkenheit als
Uebertretung zuzurechnen.
§.
236. Obgleich Handlungen, die sonst Verbrechen sind, in einer zufälligen
Trunkenheit verübt, nicht als Verbrechen angesehen werden können (§. 2, lit.
c), so wird in diesem Falle dennoch die Trunkenheit als eine Uebertretung bestraft.
(§. 523.)
(539)
Strafbare Handlungen der Kindheit. – Verbrechen der Unmündigen vom eilften bis
zum vierzehnten Jahre.
§.
237. Die strafbare Handlung, die von Kindern bis zu dem vollendeten zehnten
Jahre begangen werden, sind bloß der häuslichen Züchtigung zu überlassen; aber
von dem angehenden eilften bis zu dem vollendeten vierzehnten Jahre werden
Handlungen, die nur wegen Unmündigkeit des Thäters nicht als Verbrechen
zugerechnet werden (§. 2, lit d), als Uebertretungen bestraft. (§§. 269 und 270.)
Gesetzwidrige
Handlungen an sich, auch ohne böse Absicht und erfolgten Schaden, sind Vergehen
oder Uebertretungen.
§.
238. Schon die gegen ein Verbot vollbrachte Handlung oder gegen ein Gebot
geschehene Unterlassung ist, in sofern sie durch dieses Gesetz dafür erklärt
wird, ein Vergehen oder eine Uebertretung, obgleich weder eine böse Absicht
dabei mit unterlaufen, noch Schaden oder Nachtheil daraus erfolgt ist.
§.
239. Im Allgemeinen haben die in den §§. 5-11 über Verbrechen festgesetzten
Bestimmungen auch auf Vergehen und Uebertretungen Anwendungen zu finden, in
sofern nicht Abweichungen hiervon im Gesetze in einzelnen Fällen insbesondere
angeordnet sind, oder aus der eigenthümlichen Natur des Vergehens oder der
Uebertretung folgen.
Zweites
Hauptstück.
Von
den Strafen der Vergehen und Uebertretungen überhaupt.
Gattung
der Strafen bei Vergehen und Uebertretungen.
§.
240. Die in diesem Gesetz vorkommenden Vergehen und Uebertretungen werden
bestraft:
a)
um Geld;
b)
mit Verfall von Waaren, Feilschaften und Geräth;
c)
mit Verlust von Rechten und Befugnissen;
d)
mit Arrest;
e)
mit körperlicher Züchtigung;
f)
mit Abschaffung aus einem Orte, oder
g)
aus einem Kronlande, oder
h)
aus sämmtlichen Kronländern des österreichischen Kaiserstaates.
Geld,
Waaren und Geräthe verfällt dem Armenfonde.
§.
241. Die an Geld, an Waaren, Feilschaften oder Geräth wegen Vergehen oder
Uebertretungen verwirkte Strafe verfällt jedesmal dem Armenfonde des Ortes, wo
die strafbare Handlung begangen worden.
Verlust
von Rechten und Befugnissen; gegen wen solcher verhängt wird.
§.
242. Der Verlust von Rechten und Befugnissen wird verhängt gegen graduirte oder
andere ein Amt oder eine Beschäftigung unter öffentlicher Beglaubigung
ausübende Personen, gegen solche, die ein Handwerk oder Gewerbe als Bürger oder
unter erhaltener obrigkeitlicher Bewilligung betreiben. Diese Bestrafung wird
auf bestimmte Zeit oder für beständig zuerkannt.
§.
243. Ist wegen eines Vergehens oder einer Uebertretung auf den Verlust eines
Gewerbes zu erkennen, so ist dem Untersuchten auf keine Weise zu gestatten,
während der Untersuchung
(540)
oder vor dem gefällten Urtheile auf das Gewerbe zu verzichten. Ist in diesem
Falle das Gewerbe ein persönliches, so erlischt für den Verurtheilten das
Recht, zum selbständigen Gewerbsbetriebe gänzlich; war aber das Gewerbe ein
radicirtes oder verkäufliches, so ist der Verurtheilte wohl des
Ausübungsrechtes verlustig, der für den Fall der Veräußerung dafür eingehende
Kaufschilling aber ist keineswegs als verfallen zu erklären.
Arrest.
Erster Grad.
§.
244. Die Strafe des Arrestes hat zwei Grade: der erste wird durch Arrest, ohne
Zusatz, bezeichnet, und besteht in Verschließung in einem Gefangenenhaus ohne
Eisen; wobei dem Verurtheilten, wenn er sich den Unterhalt aus eigenen Mitteln
oder durch Unterstützung der Seinigen zu verschaffen fähig ist, die Wahl seiner
Beschäftigung überlassen bleibt.
Zweiter
Grad.
§.
245. Der Arrest des zweiten Grades wird durch den Zusatz „strenger Arrest“
bezeichnet. Auch in diesem wird der Verurtheilte ohne Eisen, in Beziehung auf
Verpflegung und Arbeit aber so gehalten, wie es die Einrichtung der für solche
Sträflinge bestimmten Strafanstalten nach den darüber bestehenden oder noch zu
erlassenden besonderen Vorschriften mit sich bringt.
Es
wird ihm mit Niemanden eine Zusammenkunft ohne Gegenwart des Gefangenwärters,
auch keine Unterredung in einer dem letzteren unverständlichen Sprache
gestattet.
Hausarrest.
§.
246. Außer diesen beiden Grade des Arrestes kann auch auf Hausarrest, entweder
gegen bloße Angelobung, sich nicht zu entfernen, oder mit Aufstellung einer
Wache erkannt werden. Der Hausarrest verpflichtet den Verurtheilten, sich unter
keinem Vorwande vom Hause zu entfernen, bei Strafe, die noch übrige Arrestzeit
in dem öffentlichen Verhaftorte zu vollstrecken.
Längste
und kürzeste Dauer der Arrestes.
§.
247. In der Regel ist die kürzeste Dauer des Arrestes von vier und zwanzig
Stunden (§§. 260 und 267), die längste von sechs Monaten.
§.
248. Als Hauptstrafe kann die körperliche Züchtigung nur in Stellvertretung der
Arreststrafe (§. 260 lit. b), bloß bei den in den §§. 270, 279, 280, 283, 312,
315, 318, 392. 398, 411, 428, 430, 449, 450, 452, 453, 459, 460, 461, 465, 470,
481, 512, 515, 521, 524 und 525 bezeichneten Vergehen und Uebertretungen und
ausschließend bei Dienstboten, Handwerksgesellen, Lehrjungen und solchen
Personen Anwendung finden, die ihren Unterhalt in Tag- und Wochenlohn erwerben,
denen also ein Arrest auch nur von wenigen Tagen an ihrem Erwerbe, oder an dem
Unterhalte ihrer Angehörigen Schaden bringen würde - Sie besteht bei Jünglingen
unter achtzehn Jahren und bei Frauenspersonen in Ruthenstreichen, bei
erwachsenen Personen des männlichen Geschlechtes in Stockstreichen, und kann
höchstens zwanzig Streiche betragen. – Sie darf erst nach vorausgegangener
Erklärung des Arztes, daß sie dem Gesundheitszustande des Sträflinges
unnachtheilig sei, während des Strafdauer nicht öfter als einmal, und nie
öffentlich vollzogen werden.
Abschaffung.
§.
249. Die Abschaffung aus einem Orte oder aus einem Kronlande findet Statt
entweder auf eine bestimmte, oder nach Beschaffenheit der strafbaren Handlung
und der Umstände auch auf bestimmte Zeit.
(541)
Auf Abschaffung aus sämmtlichen Kronländern des österreichischen Kaiserstaates
kann nur gegen Ausländer erkannt werden.
Verschärfung
der Strafen.
§.
250. Die hier aufgezählten Strafarten können auch verschärft werden. Eine
Verschärfung im Allgemeinen ist, wenn von den einzelnen Strafen mehrere
vereinigt werden. Sie hat jedoch nur in denjenigen Fällen Statt, für welche,
und in dem Maße, wie sie in dem gegenwärtigen Gesetze bestimmt ist.
Besondere
Bestimmungen bei Vergehen und Uebertretungen durch den Inhalt von
Druckschriften.
§.
251. Wenn ein Vergehen durch eine periodische Druckschrift, wofür eine Caution
bestellt ist, begangen wurde, so ist nebst der gesetzlichen Strafe auch auf den
Verfall der Caution in dem Betrage von einhundert bis fünfhundert Gulden zu
erkennen. - Unter dieses geringste gesetzliche Ausmaß darf des Gerichtshof den
Cautions-Verfall nie herabsetzen.
§.
252. Außerdem kann in dem Falle, wenn ein Vergehen durch die periodische
Druckschrift, welche schon einmal den Anlaß zu einer Verurtheilung wegen
Vergehen geboten hat, bei abermaliger Verurtheilung wegen eines Vergehens die
Einstellung des Erscheinens der periodischen Druckschrift bis zu einer Dauer
von drei Monaten ausgesprochen werden.
Endlich
kann in allen Fällen, wo ein Vergehen durch eine Druckschrift begangen wurde,
auf die Vernichtung der im §. 29 bezeichneten Gegenstände erkannt werden.
Verschärfung
des Arrestes.
§.
253. Mit dem Arreste können auch eine oder gleichzeitig mehrere der
nachfolgenden Verschärfungen verbunden werden:
a)
Fasten;
b)
schwerere Arbeit;
c)
Anweisung eines harten Lagers;
d)
Anhaltung in Einzelnhaft;
e)
einsame Absperrung in dunkler Zelle;
f)
körperliche Züchtigung.
Verschärfung
des Arrestes durch Fasten.
§.
254. Wird die Verschärfung durch Fasten dem Arreste des ersten Grades
angehängt; so wird der Sträfling auf die Kost beschränket, welche bei dem
Arreste zweiten Grades §. 245 vorgeschrieben ist. Bei Verschärfung des Arrestes
des zweiten Grades ist der Sträfling an einigen Tagen bloß auf Brot und Wasser
einzuschränken; doch soll beides nicht über zweimal in einer Woche geschehen.
Hartes
Lager.
§.
255. Die Verschärfung des Sträflings auf hartes Lager darf nur an
unterbrochenen Tagen, und nicht öfter als zweimal in der Woche stattfinden (§.
21).
Einzelnhaft.
§.
256. Die Anhaltung in Einzelnhaft (§. 22) darf ununterbrochen nicht länger als
durch vierzehn Tage dauern, und dann erst wieder nach einem Zeitraum von einem
Monat in Anwendung gebracht werden.
(542)
Dunkle Zelle.
§.
257. Die einsame Absperrung in dunkler Zelle (§. 23) darf ununterbrochen nicht
länger als vier und zwanzig Stunden, dann erst wieder nach einem Zeitraume von
einer Woche, und während der ganzen Strafdauer höchstens zehnmal stattfinden.
Körperliche
Züchtigung.
§.
258. Als Verschärfung darf die körperliche Züchtigung bloß gegen Rückfällige,
und nur unter den im §. 248 enthaltenen Beschränkungen in Anwendung kommen.
Strafarten
im Allgemeinen können nicht verwechselt noch die Bestrafung durch Abkommen mit
dem Beschädigten ausgeglichen werden. Ausnahmen.
§.
259. Im Allgemeinen kann die für jede strafbare Handlung bestimmte Strafart
nicht verwechselt, noch die Bestrafung durch Abkommen mit dem Beschädigten
aufgehoben werden.
§.
260. Unter folgenden besonderen Umständen aber ist die in dem Gesetze bestimmte
Strafe abzuändern:
a)
Wenn die Geldstrafe den Vermögens-Umständen oder dem Nahrungs-Betriebe des zu
Verurtheilenden, oder seiner Familie zum empfindlichen Abbruche gereichen;
b)
wenn durch die Dauer des gesetzlich bestimmten Arrestes die Erwerbung des
Sträflings oder seiner Familie in Verfall, oder doch in Unordnung gerathen könnte.
Im
ersten Falle ist anstatt der Geldstrafe auf eine verhältnißmäßige Arreststrafe
und zwar da, wo das Gesetz nicht etwas Anderes insbesondere vorschreibt, für je
fünf Gulden auf einen Tag zu erkennen.
Im
zweiten Fall kann die Dauer der Strafzeit selbst unter den gesetzlichen
geringsten Strafsatz abgekürzt werden, es ist jedoch der Arrest nach §. 253 zu
verschärfen. Die körperliche Züchtigung kann aber nur in jenen Fällen, in
welchen die Arreststrafe höchstens auf dreißig Tage bemessen wurde, an deren Stelle
in Anwendung kommen (§. 248).
§.
261. Bei besonders rücksichtswürdigen Umständen kann der Arrest des ersten
Grades auch in eine den Vermögens-Umständen des zu Bestrafenden angemessene
Geldstrafe verändert, diese Strafverwechslung aber nie von der Wahl des zu
Bestrafenden abhängig gemacht werden.
Wann
Hausarrest verhängt werden kann.
§.
262. Ferner kann anstatt des Arrestes des ersten Grades Hausarrest verhängt
werden, wenn der zu Bestrafende von unbescholtenem Rufe ist, und durch die
Entfernung von seiner Wohnung gehindert würde, seinem Amte, seinem Geschäfte,
oder seiner Erwerbung obzuliegen.
Erschwerende
Umstände.
§.
263. Als erschwerende Umstände eines Vergehens, so wie einer Uebertretung, sind
anzusehen:
a)
die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit;
b)
die Wiederholung derselben auch dann, wenn der Thäter wegen eines gleichen
Vergehens oder einer gleichen Uebertretung schon gestraft worden ist;
c)
je größer die aus der Handlung vorherzusehende Gefahr, oder
d)
der hieraus wirklich erfolgte Schade ist;
e)
je wichtiger das Verhältnis zwischen dem Schuldigen und dem Beschädigten oder
Beleidigten;
f)
wenn Jugend oder andere ehrbare Personen verführt;
g)
verderbliche Beispiele in Familien gegeben, oder
(543)
h) öffentliches Aergernis veranlaßt worden;
i)
wenn zur Vollziehung der strafbaren Handlung mehrere Zeit oder Vorbereitung
nöthig war, oder größere Hindernisse bei Seite geschafft werden mußten;
k)
wenn der Schuldige der Anführer, oder auf andere Art der Urheber bei einer von
Mehreren begangenen strafbaren Handlung war;
l)
wenn er mehrere Vergehen oder Uebertretungen von verschiedener Art begangen
hat;
m)
wenn er die Untersuchung durch erdichtete Umstände hinzuhalten oder irre zu
führen gesucht hat, und insbesondere
n)
bei Vergehen und Uebertretungen gegen die öffentliche Sittlichkeit, wenn der
Schuldige eine Person von Erziehung und mehrerer Bildung ist.
Mildernde
Umstände.
§.
264. Dagegen sind als mildernde Umstände anzusehen:
a)
ein der Unmündigkeit nahes Alter, schwächerer Verstand oder eine sehr
vernachlässigte Erziehung;
b)
früherer unbescholtener Wandel;
c)
wenn der Schuldige von Anderen verführt;
d)
aus Furcht oder Vorurtheil des Ansehens, oder
e)
in einer heftigen Gemüthsbewegung, oder
f)
durch Nothumstände veranlaßt, gehandelt;
g)
wenn er, da es in seiner Gewalt stand, die strafbare Handlung zu vollenden,
daraus größeren Vortheil zu ziehen, oder größeren Schaden zuzufügen, es bei dem
Versuche gelassen, oder
h)
sich nur geringeren Vortheil zugeeignet, oder
i)
freiwillig von Zufügung größeren Schadens enthalten;
k)
wenn er den Schaden nach seinen Kräften gut zu machen gesucht;
l)
wenn er bei dem Verhöre aus eigenem Antriebe Umstände entdeckt hat, deren
Kenntniß in den Stand setzte, einen hervorstehenden Schaden ganz abzuwenden
oder zu vermindern.
Anwendung
der Erschwerungs- und Milderungsumstände.
§.
265. Bei Ausmessung der Strafe ist auf die vorhandenen erschwerenden und
mildernden Umstände, je nachdem die einen oder anderen überwiegend sind,
Rücksicht zu nehmen, jedoch ist die Strafe in der Regel innerhalb des vom
Gesetze für die einzelnen Vergehen oder Uebertretungen festgesetzten
Strafsatzes auszumessen, so wie auch wegen Milderungs- oder
Erschwerungs-Umständen regelmäßig auf keine andere Strafart zu erkennen ist.
Wegen Erschwerungs-Umständen können überdies die Bestimmungen der §§. 250, 252
und 253 zur Anwendung kommen.
Außerordentliches
Milderungsrecht.
§.
266. Wenn bei einem Vergehen oder einer Uebertretung mehrere und zwar solche
Milderungs-Umstände zusammentreffen, welche mit Grund die Besserung des
Schuldigen erwarten lassen, so kann sowohl der Arrest in einen gelinderen Grad
verändert, als die gesetzliche Strafe auch unter den geringsten Strafsatz
herabgesetzt werden:
Von
dem Zusammentreffen mehrer Vergehen oder Uebertretungen.
§.
267. Hat der Untersuchte mehrere Vergehen oder mehrere Uebertretungen begangen,
welche Gegenstand der nämlichen Untersuchung und Aburtheilung sind, oder
treffen in solcher Weise Vergehen
(544)
und Uebertretungen zusammen, so ist dasjenige Gesetz, welches unter diesen
strafbaren Handlungen die höchste Strafe bestimmt, jedoch mit Bedacht auf die
übrigen, in Anwendung zu bringen. Die in den §§. 251 und 252 festgesetzten
besonderen Bestimmungen sind jedoch im Falle eines Zusammentreffens von
mehreren Vergehen oder Uebertretungen oder von Vergehen mit Uebertretungen
nebst der sonstigen gesetzlichen Strafe auch dann in Anwendung zu bringen, wenn
auch nur eine der zusammentreffenden strafbaren Handlungen durch eine
Druckschrift begangen wurde. Ebenso ist in dem Falle, wenn auch nur auf eine
dieser zusammentreffenden strafbaren Handlungen in diesem oder einem anderen
Gesetze eine Geldstrafe oder eine der im §. 240, lit. b) und c) bestimmten
Strafen festgesetzt ist, nebst der sonstigen gesetzlichen jedenfalls auch diese
besondere Strafe gegen den Schuldigen zu verhängen.
Weitere
Folgen der Verurtheilung.
§.
268. Welche weitere Folgen mit der Verurtheilung wegen eines Vergehens oder
einer Uebertretung verbunden sind, ist in besonderen Gesetzen, und in
politischen und kirchlichen Vorschriften enthalten. In jenen Fällen, wo der
Verurtheilte ein Gewerbe, ein Schiffs-Patent oder die Berechtigung zur Führung
eines Cabotage-Fahrzeuges besitzt, haben die im §. 30 enthaltenen Bestimmungen
in Anwendung zu kommen, in soferne der Verlust eines solchen Befugnisses nicht
ohnehin im Gesetze als Strafe angeordnet ist.
Drittes
Hauptstück.
Von
Bestrafung der Unmündigen.
Unmündige
werden schuldig durch Verbrechen, die a) wegen der Unmündigkeit nur als
Uebertretungen zugerechnet werden; oder b) durch Vergehen oder Uebertretungen
an sich. Bestrafung der ersteren.
§.
269. Unmündige können auf zweifache Art schuldig werden:
a)
durch strafbare Handlungen, welche nach ihrer Eigenschaft Verbrechen wären,
aber wenn sie Unmündige begehen, nach §. 237 nur als Uebertretungen bestraft
werden;
b)
durch solche strafbaren Handlungen, welche schon an sich nur Vergehen oder
Uebertretungen sind.
§.
270. Die von Unmündigen begangenen strafbaren Handlungen der ersten Art sind
mit Verschließung an einem abgesonderten Verwahrungsorte, nach Beschaffenheit
der Umstände von einem Tage bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Diese Strafe
kann nach §. 253 verschärft werden.
Umstände,
worauf bei Bestimmung der Strafe Rücksicht zu nehmen ist.
§.
271. Die Umstände, worauf bei Bestimmung der Strafzeit und der Verschärfung
Rücksicht zu nehmen ist, sind:
a)
die Größe und Eigenschaft der strafbaren Handlung;
b)
das Alter des Schuldigen, je nachdem sich dasselbe mehr der Mündigkeit nähert;
c)
seine Gemüthsart, nach der sowohl aus der gegenwärtigen Handlung als aus dem
vorhergehenden Betragen sich äußernden Selbstbestimmung, schädlicheren
Neigungen, Bosheit oder Unverbesserlichkeit.
Mit
derselben ist eine angemessene Arbeit und der Unterricht eines Seelsorgers zu
verbinden.
§. 272.
Mit dieser Bestrafung der Unmündigen ist nebst einer ihren Kräften angemessenen
Arbeit stets ein zweckmäßiger Unterricht des Seelsorgers oder Katecheten zu
verbinden.
(545)
Von Unmündigen begangene Vergehen oder Ubertretungen an sich sind der
häuslichen Züchtigung, nach Umständen der Sicherheitsbehörde zu überlassen.
§.
273. Die von Unmündigen begangenen strafbaren Handlungen der zweiten Art werden
insgemein der häuslichen Züchtigung, in Ermanglung dieser aber oder nach dabei
sich zeigenden besonderen Umständen der Ahndung und Vorkehrung der
Sicherheitsbehörde überlassen.
Viertes
Hauptstück.
Von
den verschiedenen Gattungen der Vergehen und Uebertretungen.
Eintheilung
der Vergehen und Uebertretungen.
§.
274. Die strafbaren Handlungen, welche nach Verhältniß ihrer Wichtigkeit und
ihres nachtheiligen Einflusses hiermit als Vergehen oder Uebertretungen erklärt
werden, theilt sich in folgende Gattungen:
1.
Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Sicherheit.
§.
275. Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Sicherheit, nämlich gegen die
öffentliche Ruhe und Ordnung, gegen öffentliche Anstalten und Vorkehrungen zur
gemeinschaftlichen Sicherheit und gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes.
2.
Gegen die Sicherheit einzelner Menschen.
§.
276. Strafbare Handlungen, die der Sicherheit einzelner Menschen, nämlich der
persönlichen Sicherheit am Leben, an der Gesundheit oder sonst an dem Körper;
die der Sicherheit des Eigenthumes oder der Erwerbung; der Sicherheit der Ehre und
des guten Rufes; oder der Sicherheit anderer Rechte Gefahr und Nachtheil
bringen.
3.
Gegen die öffentliche Sittlichkeit.
§.
277. Vergehen und Uebertretungen, welche die öffentliche Sittlichkeit verletzt.
Fünftes
Hauptstück.
Von
den Vergehen und Uebertretungen gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung.
Vergehen
und Uebertretungen gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung.
§.
278. Vergehen und Uebertretungen gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung sind:
a)
Auflauf;
b)
Theilnahme an geheimen Gesellschaften oder verbotenen Vereinen, und
Verschweigung von Mitgliedern erlaubter Gesellschaften;
c)
Herabwürdigung der Verfügungen der Behörden und Aufwiegelung gegen Staats- oder
Gemeinde-Behörden, oder gegen einzelne Organe der Regierung, gegen Zeugen oder
Sachverständige;
d)
Aufreizung zu Feindseligkeiten gegen Nationalitäten, Religionsgenossenschaften,
Körperschaften u. dgl.;
e)
Beleidigung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
f)
Beförderung einer vom Staate für unzulässig erklärten Religionssekte;
g)
Oeffentliche Herabwürdigung der Einrichtungen der Ehe, der Familie, des
Eigenthums, oder durch Gutheißung von ungesetzlichen oder unsittlichen
Handlungen;
(546)
h) Beschädigung von Grabstätten, Eröffnung von Gräbern, Hinwegnahme oder
Mißhandlung an Leichen und Entwendungen an derlei Gegenständen;
i)
Vorschubleistung in Beziehung auf ein Vergehen oder eine Uebertretung;
k)
Verbreitung falscher beunruhigender Gerüchte oder Vorhersagungen;
l)
Gesetzwidrige Verlautbarungen;
m)
Sammlungen oder Subscriptionen zur Vereitlung der gesetzlichen Folgen von
strafbaren Handlungen.
a)
Auflauf. Wer sich desselben schuldig mache.
§.
279. Des Vergehens des Auflaufes macht sich schuldig, wer gegen eine der im §.
68 genannten Personen, wenn sie in Vollziehung eines obrigkeitlichen Auftrages,
oder in der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes begriffen sind, mehrere Menschen
zur Mithilfe oder zur Widersetzung auffordert. Die Strafe ist strenger Arrest
von einem bis zu sechs Monaten.
Mitschuldige.
§.
280. Gleiche Strafe verwirkt derjenige, der einer solchen Aufforderung Folge
leistet und sich dem Aufforderer in Mithilfe oder Widersetzung zugesellet.
Pflicht
des Hausvaters bei einem Auflaufe.
§.
281. Sobald bei einer öffentlichen Unruhe der Befehl ergangen ist, daß
Jedermann sich und seine Hausgenossenschaft zu Hause zu halten habe, macht sich
jeder, der ohne erhebliche Ursache aus dem Hause geht, und insbesondere der
Hausvater, oder wer sonst einer Familie vorsteht, des Vergehens des Auflaufes
schuldig, dafern er die unter ihm stehenden Hausgenossen nicht nach Möglichkeit
zu Hause hält.
Strafe
des Hausvaters oder Familienvorstehers; derjenigen die sich unter solchen
Umständen vom Hause entfernen.
§.
282. Die Strafe des Hausvaters oder Familienvorstehers ist Arrest von einer Woche
bis zu einem Monate. Eben so sind diejenigen zu bestrafen, die unter solchen
Umständen sich vom Hause entfernen, wenn sie auch an keiner Unordnung Theil
nahmen.
Strafe
derjenigen, welche bei einem Auflaufe den Beamten oder der Wache nicht Folge
leisten:
§.
283. Wer bei einem auch aus jeder anderen Ursache, als wodurch eine
Zusammenrottung zum Verbrechen wird, veranlaßten Auflaufe dem Beamten oder der
Wache, wenn diese die Menge auseinander gehen heißen, nicht Folge leistet,
macht sich ebenfalls des Vergehens des Auflaufes schuldig, und ist mit Arrest
von einer Woche bis zu einem Monate zu bestrafen.
derjenigen,
welche sich mit dem Beamten oder der Wache in einen Zank oder Wortstreit
einlassen.
§.
284. Hätte sich jemand bei einer solchen Weigerung mit dem Beamten oder der
Wache in Zank oder Wortstreit eingelassen, so ist die Strafe einmonatlicher
strenger Arrest, welcher nach den eingetretenen Umständen verschärft werden
soll.
b)
Theilnahme an geheimen Gesellschaften (geheimen Vereinen).
§.
285. Alle Vereinigungen zu geheimen Gesellschaften, in welcher Absicht sie
errichtet seyn, und unter welcher Benennung und Gestalt sie bestanden haben
oder bestehen mögen, sind verboten. Die Theilnahme an einer geheimen
Gesellschaft macht eines Vergehens schuldig.
Welche
Vereinigungen als geheime Gesellschaften anzusehen sind.
§.
286. Als eine geheime Gesellschaft ist jede Vereinigung mehrerer Personen
anzusehen:
a)
wenn das Dasein derselben der Obrigkeit absichtlich verborgen gehalten wird;
(547)
b) wenn zwar das Dasein derselben bekannt, aber entweder ihre Verfassung und
Satzungen verheimlicht, oder eine andere Verfassung, andere Satzungen oder ein
anderer Zweck vorgegeben werden, als wirklich bestehen.
Wer
sich der Theilnahme an einer geheimen Gesellschaft schuldig mache.
§.
287. Der Theilnahme an einer geheimen Gesellschaft macht sich schuldig, jeder
Inländer:
a)
der eine solche Gesellschaft zu stiften versucht, oder wirklich stiftet;
b)
Mitglieder zu einer inländischen oder auswärtigen geheimen Gesellschaft
anwirbt;
c)
der von einer in- oder ausländischen geheimen Gesellschaft Vorsteher oder
Mitglied ist;
d)
mit einer solchen Gesellschaft einen Briefwechsel unterhält;
e)
der den Zusammenkünften einer solchen Gesellschaft in was immer für einer
Eigenschaft beiwohnt;
f) zu
ihren Zusammenkünften wissentlich sein Haus oder seine Wohnung vermiethet oder
leiht; endlich
g)
der nach seinem Amte zur Anzeige verpflichtete Beamte, welcher von dem Dasein
einer geheimen Gesellschaft, oder ihren Zusammenkünften Kenntniß hat, und der Obrigkeit
die ämtliche Anzeige zu thun unterlässt.
Strafe
gegen die Stifter einer geheimen Gesellschaft, die Anwerber und die Vorsteher;
§.
288. Die Strafe dieses Vergehens ist nach Beschaffenheit der Theilnahme
verschieden. Die Stifter einer geheimen Gesellschaft, die Anwerber und die
Vorsteher sind zu strengem Arreste von drei Monaten bis zu einem Jahre zu
verurtheilen.
gegen
diejenigen, welche den Zusammenkünften beiwohnen, oder in anderer Weise Theil
nehmen;
§.
289. Diejenigen, welche den Zusammenkünften einer geheimen Gesellschaft
beiwohnen, oder durch Briefwechsel oder auf was immer für eine andere Weise an
derselben Theil nehmen, sind das erste Mal mit Arrest von einem bis zu drei
Monaten, im Wiederholungsfalle mit strengerem Arreste von drei bis zu sechs
Monaten zu bestrafen.
ihr
Haus oder ihre Wohnung leihen, oder vermiethen, ohne ein Mitglied der
Gesellschaft zu seyn;
§.
290. Wer sein Haus oder seine Wohnung wissentlich zu Zusammenkünften einer
geheimen Gesellschaft leiht, oder vermiethet, soll, wenn er kein Mitglied der
Gesellschaft ist, zu Arrest von einem bis zu drei, im Wiederholungsfalle mit
strengerem Arreste von drei bis zu sechs Monaten verurtheilt werden. Nebstdem,
wenn das Haus oder die Wohnung vermiethet worden, ist das Miethgeld verfallen.
wenn
sie Mitglieder derselben sind.
§.
291. Ist derjenige, der in seinem Hause oder seiner Wohnung den Zusammenkünften
geheimer Gesellschaften Gelegenheit gibt, zugleich selbst Mitglied der
Gesellschaft, so ist er, nebst dem Verfalle des etwa bedungenen Miethgeldes mit
strengem Arreste von einem bis zu drei, im Wiederholungsfalle bis zu sechs
Monaten zu bestrafen.
Strafe
des Beamten, der die Anzeige unterläßt.
§.
292. Die Strafe eines Beamten, der von einer ihm bekannt gewordenen geheimen
Gesellschaft oder ihren Zusammenkünften nach seiner Amtspflicht die Anzeige zu
machen unterläßt, ist strenger Arrest von einem bis zu drei, im
Wiederholungsfalle bis zu sechs Monaten.
Sind
aber die ihm bekannten Zusammenkünfte einer geheimen Gesellschaft durch längere
Zeit fortgesetzt worden, und erwächst der öffentlichen Ordnung dadurch Gefahr,
so ist nach
(548)
Länge der Zeit und Beschaffenheit der Umstände die Strafe des strengen Arrestes
von sechs Monaten bis zu einem Jahre zu verhängen.
Straffälligkeit
der Ausländer.
§.
293. Auch Ausländer werden dieser Uebertretung schuldig, dafern sie während
ihres Aufenthaltes in diesen Ländern:
a)
eine geheime Gesellschaft zu errichten;
b)
Mitglieder zu einer inländischen oder auswärtigen geheimen Gesellschaft zu
werben unternehmen;
c)
bei sich Zusammenkünfte geheimer Gesellschaften selbst halten, oder
d)
zu Zusammenkünften dieser Art ihr Haus oder ihre Wohnung leihen oder
vermiethen;
e)
durch Briefe oder auf anderen Wegen zur Verbindung inländischer geheimer
Gesellschaften und ihrer Mitglieder mit Auswärtigen beitragen.
Strafe.
§.
294. Die Strafe eines Ausländers ist in allen im §. 293 bezeichneten Fällen,
Arrest von einem bis zu sechs Monaten, bei erschwerenden Umständen strenger
Arrest von sechs Monaten bis zu einem Jahre. Nach vollendeter Strafzeit ist ein
solcher Ausländer aus sämmtlichen Kronländern abzuschaffen.
Bestrafung,
wenn Ausländer vom Auslande her eine geheime Gesellschaft errichten, oder dazu
Mitglieder werben.
§.
295. Auch wenn ein Ausländer vom Auslande her eine geheime Gesellschaft in
diesen Ländern zu errichten, oder Mitglieder für eine geheime Gesellschaft zu
werben unternommen hat, ist derselbe bei seiner Betretung mit der im §. 294
bestimmten Strafe zu belegen.
Pflicht
der Vorsteher, Beamten in Ansehung dessen, was der Gesellschaft gehöret.
§.
296. Bei Entdeckung einer geheimen Gesellschaft sind die Vorsteher und Beamten
derselben verpflichtet, der Obrigkeit sämmtliche der Gesellschaft gehörige
Urkunden und Korrespondenzen anzuzeigen und auszuliefern. Wer immer etwas, das
der Gesellschaft gehört, vorenthält oder unterschlägt, soll mit strengem
Arreste von einer Woche bis zu einem Monate bestraft werden. Die Kassen und
Geräthschaften der Gesellschaft sind verfallen.
Aufforderung
und Anwerbung zu einem Vereine nach verweigerter Bewilligung oder erfolgter
Auflösung, und Fortsetzung der Wirksamkeit eines solchen Vereines.
§.
297. Die Aufforderung oder Anwerbung zu einem Vereine, welchem die Bewilligung
verweigert wurde, oder welcher zwar schon bestanden hatte, jedoch von der
Behörde aufgelöst wurde, so wie die Fortsetzung der Wirksamkeit eines von der
Behörde aufgelösten Vereines überhaupt, ist als Vergehen mit Arrest, im
Wiederholungsfalle mit strengem Arreste von drei bis zu sechs Monaten zu
bestrafen, in soferne die Handlung nicht unter die strengeren Bestimmungen der
§§. 286 und 288 fällt.
Theilnahme
an einem solchen Vereine.
§.
298. Als Theilnehmer an einem solchen Vereine ist Jedermann strafbar, welcher
ungeachtet der erfolgten Verweigerung der Bewilligung zur Gründung, oder der
von der Behörde angeordneten Auflösung desselben mit der Leistung seiner
Beiträge oder sonst mit seiner Wirksamkeit für den Verein fortfährt, den
Zusammenkünften derselben beiwohnt, oder hierzu sein Haus oder seine Wohnung
leihet oder vermiethet.
Diese
Theilnahme ist als Uebertretung mit einer Geldbuße von fünfzig bis dreihundert
Gulden oder mit Arrest von einem bis zu drei Monaten zu bestrafen.
(549)
Absichtliche Verschweigung von Mitgliedern einer erlaubten Gesellschaft.
§.
299. Vorsteher einer erlaubten Gesellschaft, die der nachfragenden Obrigkeit
Mitglieder absichtlich verschweigen, sind einer Uebertretung schuldig, und mit
einer Geldbuße von fünfzig bis zu dreihundert Gulden zu bestrafen.
b)
Herabwürdigung der Verfügung der Behörden und Aufwiegelung gegen Staats- oder
Gemeinde-Behörden, gegen einzelne Organe der Regierung, gegen Zeugen oder
Sachverständige.
§.
300. Wer öffentlich, oder vor mehreren Leuten, oder in Druckwerken,
verbreiteten bildlichen Darstellungen oder Schriften durch Schmähungen,
Verspottungen, unwahre Angaben oder Entstellungen von Thatsachen die
Anordnungen oder Entscheidungen der Behörden herabzuwürdigen, oder auf solche
Weise Andere zum Hasse, zur Verachtung oder zu grundlosen Beschwerdeführungen
gegen Staats- oder Gemeinde-Behörden oder gegen einzelne Organe der Regierung
in Beziehung auf ihre Amtsführung, oder gegen einen Zeugen oder
Sachverständigen in Bezug auf ihre Aussagen vor Gericht aufzureizen sucht, ist,
in soferne sich in dieser Thätigkeit nicht eine schwerer verpönte strafbare
Handlung darstellt, des Vergehens der Aufwiegelung schuldig, und mit ein- bis
sechsmonatlichem Arreste zu bestrafen.
Hätte
er zur Einstimmung in derlei Beschwerden Unterschriften oder Geldbeiträge
gesammelt, oder zu solchen aufgefordert, so ist die Strafe zu verschärfen.
Auch
kann der Verfasser einer solchen Beschwerdeschrift aus dem Orte oder dem ganzen
Kronlande, und wenn er ein Ausländer ist, auch aus sämmtlichen Kronländern des
Kaiserthumes abgeschafft werden.
Uebertretung
der Aufforderung zu grundlosen Beschwerden. Strafe.
§.
301. Wer aus was immer für eine Absicht, vorzüglich aber aus Gewinnsucht,
Parteien zu muthwilligen, grundlosen, im gesetzlichen Instanzenzuge bereits
abgethanen Beschwerden auffordert und verleitet, oder in dieser Beziehung
Gelderpressungen sich zu Schulden kommen lässt, macht sich einer Uebertretung
schuldig, und ist mit Arrest bis zu einem Monate zu bestrafen.
c)
Aufreizung zu Feindseligkeiten gegen Nationalitäten, Religionsgenossenschaften,
Körperschaften u. dgl.;
§.
302. Wer Andere zu Feindseligkeiten wider die verschiedenen Nationalitäten
(Volksstämme), Religions- oder andere Gesellschaften, einzelne Klassen oder
Stände der bürgerlichen Gesellschaft oder wider gesetzlich anerkannte
Körperschaften, oder überhaupt die Einwohner des Staates zu feindseligen
Parteiungen gegen einander auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, ist,
in so ferne sich diese Thätigkeit nicht als eine schwerer verpönte strafbare
Handlung darstellt, eines Vergehens schuldig, und soll zu strengem Arreste von
drei bis zu sechs Monaten verurtheilt werden.
d)
Beleidigung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
§.
303. Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, oder in Druckwerken, verbreiteten
bildlichen Darstellungen oder Schriften die Lehren, Gebräuche oder
Einrichtungen einer im Staate gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft verspottet oder herabzuwürdigen sucht, oder einen
Religionsdiener derselben bei Ausübung gottesdienstlicher Verrichtungen
beleidiget, oder sich während ihrer öffentlichen Religionsübung auf eine zum
Aergerniß für Andere geeignete Weise unanständig beträgt, macht sich, in so
fern diese Handlungsweise nicht das Verbrechen der Religionsstörung bildet (§.
122), eines Vergehens schuldig, und soll mit strengem Arreste von einem bis zu
sechs Monaten gestraft werden.
(550)
f) (!) Beförderung einer vom Staate für unzulässig erklärten Religionssekte;
§.
304. Ebenso macht sich Derjenige eines Vergehens schuldig, und ist mit Arrest
von einem bis zu drei Monaten zu bestrafen, welcher zur Begründung oder
Verbreitung einer Religionsgesellschaft (Sekte), deren Anerkennung von der
Staats-Verwaltung für unzulässig erklärt wurde, Versammlungen veranstaltet,
Vorträge hält, oder veröffentlicht, Bekenner anwirbt, oder was immer für eine
zu diesem Zwecke abzielende Handlung unternimmt.
g)
Oeffentliche Herabwürdigung der Einrichtungen der Ehe, der Familie, des
Eigenthumes, oder Gutheißung von ungesetzlichen oder unsittlichen Handlungen.
§.
305. Wer auf die im §. 303 bezeichnete Weise die Einrichtungen der Ehe, der
Familie, oder die Rechtsbegriffe über das Eigenthum herabwürdiget, oder zu
erschüttern versucht, oder zu unsittlichen oder durch die Gesetze verbotenen
Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, oder dieselben
anpreiset, oder zu rechtfertigen versucht, ist, insoferne sich darin nicht eine
schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt, eines Vergehens schuldig, und
mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Wenn jedoch eines der
in den §§. 300 und 302-305 bezeichneten Vergehen durch Druckschriften begangen
wird, so kann, nach Maß ihrer Gefährlichkeit und beabsichtigten größeren
Verbreitung, die Strafe auf strengen Arrest bis zu einem Jahre ausgedehnt
werden, und es können in diesem Falle die Schuldigen auch aus dem Orte oder dem
Kronlande, und wenn sie Ausländer sind, aus sämmtlichen Kronländern des
Kaiserthums abgeschafft werden.
h)
Beschädigung von Grabstätten, Eröffnung von Gräbern, Hinwegnahme oder
Misshandlung an Leichen und Entwendungen an derlei Gegenständen.
§.
306. Wer die für menschlichen Leichen bestimmten Grabstätten aus Bosheit oder
Muthwillen beschädiget, unbefugt Gräber eröffnet, von daher oder aus anderen
Aufbewahrungsorten menschliche Leichname oder einzelne Theile derselben
eigenmächtig hinwegbringt, oder an menschlichen Leichen Mißhandlungen begeht,
macht sich eines Vergehens schuldig, und ist mit strengem Arreste von einem bis
zu sechs Monaten zu ahnden. Entwendungen aber, die an Grabstätten, aus Gräbern
oder an Leichen in gewinnsüchtiger Absicht vorgenommen werden, sind als
Diebstähle (§§. 172 und 460) zu behandeln.
f)
Vorschubleistung in Beziehung auf ein Vergehen oder eine Uebertretung;
§.
307. Wer auf eine in den §§. 214 und 217 bezeichnete Weise sich der
Vorschubleistung in Beziehung auf ein Vergehen oder eine Uebertretung schuldig
macht, begeht eine Uebertretung, und ist im ersten Falle mit Arrest von acht
Tagen bis zu drei Monaten, im zweiten bis zu einem Monate zu bestrafen.
k)
Verbreitung falscher beunruhigender Gerüchte oder Vorhersagungen;
§.
308. Wer im Wege öffentlicher Verlautbarung (durch Maueranschläge, öffentliche
Reden oder Vorträge u. dgl. ) ein falsches, für die öffentliche Sicherheit
beunruhigendes Gerücht, ohne zureichende Gründe es für wahr zu halten, oder
eine so geartete angebliche Vorhersagung ausstreut, oder weiter verbreitet, ist
einer Uebertretung schuldig und mit strengem Arreste von acht Tagen bis zu drei
Monaten zu bestrafen.
l) Gesetzwidrige
Verlautbarungen;
§.
309. Wer auf die im vorigen Paragraphe bezeichnete Weise die Abstimmung von
Richtern oder Mittheilungen aus Verhandlungen der Gerichte oder anderer
öffentlicher Behörden, in so weit die Bekanntmachung durch die Gesetze untersagt
ist, veröffentlicht, oder irgend eine Verlautbarung fälschlich als Erlaß einer
öffentlichen Behörde ausstreut, oder
(551)
weiter verbreitet, deren gänzliche oder theilweise Unechtheit ihm bekannt, oder
aus zureichenden Gründen wahrscheinlich war, ist, in so ferne sich darin nicht
eine schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt, einer Uebertretung
schuldig und mit Arrest von einem bis zu drei Monaten zu bestrafen.
m)
Sammlungen oder Subscriptionen zur Bereitung der gesetzlichen Folgen von
strafbaren Handlungen.
§.
310. Wer auf die im §. 308 bezeichnete Weise Sammlungen oder Subscriptionen,
Behufs der Deckung oder Ersatzleistung für Kautions-Verfall, Geldstrafen oder
Entschädigungen wegen strafbarer Handlungen, veranstaltet oder veröffentlicht,
macht sich einer Uebertretung schuldig und soll mit Arrest von vierzehn Tagen
bis zu drei Monaten gestraft werden.
Wenn
aber eine der in den §§. 308-310 genannten Handlungen durch Druckschriften
begangen wird, soll sie als Vergehen mit strengem Arreste von einem bis zu
sechs Monaten geahndet werden.
Sechstes
Hauptstück.
Von
Uebertretungen gegen öffentliche Anstalten und Vorkehrungen, welche zur
gemeinschaftlichen Sicherheit gehören.
Uebertretung
der Verleitung eines Beamten zum Missbrauche der Amtsgewalt. Strafe.
§.
311. Wer einen Beamten durch Geschenke zu einer Parteilichkeit oder zur
Verletzung seiner Amtspflicht zu verleiten sucht, begeht, in soferne sich darin
nicht das im §. 105 bezeichnete Verbrechen oder eine andere schwerer verpönte
Gesetzes-Uebertretung darstellt, eine Uebertretung, und ist mit Arrest von
einem bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
Beleidigung
der öffentlichen Beamten, Diener, Wachen, Eisenbahn-Angestellten.
§.
312. Jede wörtliche oder thätliche Beleidigung einer der im §. 68 genannten
Personen, wenn diese in Vollziehung eines obrigkeitlichen Auftrages oder in
Ausübung ihres Amtes oder Dienstes begriffen sind, ist, wenn sich darin nicht
eine schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt, als Uebertretung zu
ahnden.
Strafe.
§.
313. Wörtliche Beleidigungen sind mit Arrest von drei Tagen bis zu einem
Monate, thätliche aber von einem bis auf sechs Monate zu bestrafen.
Wenn
jedoch die Beleidigung Folgen nach sich gezogen, und wirklich die Vollstreckung
des obrigkeitlichen Auftrages oder die Ausübung des Amtes oder Dienstes
verhindert hat, so ist der Schuldige zu strengem Arreste von drei bis zu sechs
Monaten zu verurtheilen.
Andere
Einmengungen in die Vollziehung öffentlicher Dienste.
§.
314. Wer sich ohne die im §. 312 vorausgesetzte Beleidigung auf andere Weise
einmengt um eine der ebenda genannten Personen in der Ausübung ihres Amtes oder
Dienstes oder in Vollziehung eines obrigkeitlichen Befehls zu hindern, macht
sich einer Uebertretung schuldig und ist mit Arrest von einem Tage bis zu einem
Monate zu bestrafen.
Verletzung
von Patenten und Verordnungen. Strafe.
§.
315. Einer Uebertretung macht sich auch derjenige schuldig, der Patente,
Verordnungen, Siegel der Staats- oder Gemeindebehörden oder unter was immer für
Namen und
(552)
Gestalt zur öffentlichen Bekanntmachung angeschlagene oder ausgesetzte, von der
Obrigkeit unterfertigte Urkunden abreißt, hinwegnimmt, zerreißt, besudelt, oder
auf andere Art verletzt. Geschieht diese Uebertretung aus bloßem Leichtsinn
oder Muthwillen, so ist die Strafe Arrest von vier und zwanzig Stunden bis zu
einer Woche. Zeigt sich aber bei der Untersuchung die Absicht, entweder die
Behörde zu beschimpfen, oder die Bekanntmachung und Befolgung einer Anordnung
zu verhindern; so ist die Strafe strenger Arrest von einem bis zu drei Monaten.
Nach Beschaffenheit des Falles und des Thäters kann der strenge Arrest bis zu
sechs Monaten ausgedehnt werden.
Eröffnung
öffentlicher Amtssiegel. Strafe.
§.
316. Eine Eigenmächtige oder widerrechtliche Eröffnung öffentlicher Amtssiegel,
unter denen schriftliche Aufsätze oder andere Gegenstände verschlossen gehalten
werden, ist, wenn sie aus bloßem Muthwillen oder leichtfertiger Neugierde
verübt wird, als Uebertretung mit Arrest von einem bis zu drei Monaten zu
bestrafen.
Wird
sie aber zum Zeichen der Geringschätzung öffentlicher Anordnung oder in der
Absicht verübt, um dadurch das vermeintliche eigene Recht oder irgend eine
gehässige Absicht eigenmächtig durchzusetzen, so ist sie mit strengem Arreste
von einem bis zu sechs Monaten zu ahnden.
Zu
den öffentlichen Amts-Siegeln gehören aber nicht bloß die Siegel der
Staatsbehörden, sondern auch jene der Gemeinden, der öffentlichen
Lehranstalten, der Pfarreien und der öffentlichen Notare.
Beschädigung
der öffentlichen Beleuchtung. Strafe.
§.
317. Wer eine zur öffentlichen Beleuchtung aufgestellte Laterne vorsätzlich
zerschlägt oder auf andere Art beschädiget, ist für diese Uebertretung mit
Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate zu bestrafen.
Beschädigung
von Brücken, Schleußen, Dämmen etc., sowie der im §. 85, lit. c erwähnten
Gegenstände, und muthwillige Verletzungen in Beziehung auf den
Staats-Telegraphen. Strafe.
§.
318. Die mhtwillige Abwerfung oder Beschädigung einer Brücke, Schleuße, eines
Dammes, Beschläges oder Geländers, oder was immer für eines Bauwerkes, wodurch
die Ufer der Flüsse und Bäche befestiget, oder Abschüsse an Straßen und Wegen
oder Brücken bewahret sind, ist nach Maß des unterlaufenden großen Muthwillens
oder veranlaßten Schadens als Uebertretung mit Arrest von einem bis zu drei
Monaten zu bestrafen.
Der
gleichen Strafe unterliegt auch jede Beschädigung der im §. 85, lit. c)
erwähnten Gegenstände, so wie die in dem §. 89 bezeichnete Handlungsweise in
Beziehung auf den Staats-Telegraphen, wenn sie nur aus Muthwillen, Leichtsinn
oder schuldbarer Nachlässigkeit geschehen ist.
Die
mit einer solchen Beschädigung etwa verbundene Entwendung ist insbesondere zu
bestrafen.
Beschädigung
aufgestellter Warnungszeichen. Strafe.
§.
319. Ferner ist die Hinwegreißung oder absichtliche Beschädigung aller
Warnungszeichen, welche, um Unglück zu verhüten, aufgestellt werden, eine
Uebertretung, die insgemein mit Arrest von drei Tagen bis zu drei Monaten; bei
unterlaufender größerer Bosheit und erfolgtem Schaden aber mit eben so langem
strengem Arreste zu bestrafen ist.
(553)
Uebertretungen gegen die Vorschriften in Ansehung der Meldung von ankommenden
Fremden und Veränderungen der Einwohner, und in Beziehung auf andere falsche
Meldungen oder Angaben. Strafe der Hauseigenthümer;
§.
320. An denjenigen Orten, wo besondere Vorschriften in Beziehung auf die
Bekanntgebung aller Einwohner und Fremden an die Sicherheitsbehörde bestehen,
ist die Nichtbeobachtung dieser Vorschriften, in soferne in denselben nicht
etwas Anderes verfügt wird, in folgenden Fällen als Uebertretung zu ahnden:
a)
Wenn ein Hauseigenthümer, Administrator, Sequester, oder wer sonst der
Verwaltung eines Hauses vorsteht, der mit seinen Bestandnehmern vorgehenden
Veränderungen in der vorgeschriebenen Zeit nicht anzeigt. Die Strafe ist nach
Verschiedenheit der Orte und des Häuserertrages fünf bis fünfzig Gulden.
Der
After-Bestandgeber;
b)
Wenn jemand Zimmer wochen- oder monatweise in Afterbestand verläßt oder
Bettgeher hält, und nicht binnen vier und zwanzig Stunden bei jedesmaliger
Veränderung die vorschriftmäßige Anzeige macht. Die Bestrafung ist fünf Gulden,
welche Strafe bei wiederholter Uebertretung zu verdoppeln ist.
Der
zur Beherbergung berechtigten;
c)
Wenn ein Gastwirth, der zur Aufnahme von Fremden berechtigt ist, von
denjenigen, die über Nacht verbleiben, nicht die vorgeschriebene Anzeige macht.
Die Bestrafung ist dieselbe, welche bei b) festgesetzt worden.
Der
hierzu nicht berechtigten Gastwirthe;
d)
Wenn in einem Schankhause, welches zur Beherbergung nicht berechtigt ist,
jemand über Nacht aufgenommen wird. Die Bestrafung ist das erste Mal fünf
Gulden, das zweite Mal dieselbe Strafe nebst Arrest von einer Woche, das dritte
Mal die Abschaffung von dem Schankgewerbe.
Der
sich falsch Meldenden;
e)
Wenn Jemand in einem Meldungszettel sich einen falschen Namen beilegt, einen
falschen Stand, eine falsche Beschäftigung oder andere fälschliche Umstände
angibt, oder überhaupt die Polizei- oder sonst eine Staats- oder
Gemeindebehörde außer dem Falle strafgerichtlicher Untersuchungen, wofür
besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, mit falschen Angaben über seinen
Namen, seinen Geburtsort, seinen Stand oder sonst über seine Verhältnisse auf
eine Weise hintergeht, wodurch die öffentliche Aufsicht irre geführt werden
kann. Dabei ist es gleichgiltig, ob er dadurch Unrichtigkeiten in den von den
Behörden ihm ausgestellten Pässen oder anderen Urkunden veranlaßt, oder
endlich, auch abgesehen von beigebrachten Pässen und Urkunden, der öffentlichen
Behörde auf Befragen über seine Person falsche Angaben macht.
Die
Bestrafung ist Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate. Findet sich bei der
Untersuchung, daß der Uebertreter die Irreführung der Obrigkeit wirklich beabsichtigte,
so ist die Bestrafung eben so langer strenger Arrest. Bei sich zeigender
Bedenklichkeit in Ansehung der Umstände oder Person ist der Uebertreter nach
vollendeter Strafzeit aus dem Orte, ein Ausländer aber nach Beschaffenheit der
Umstände auch aus sämmtlichen Kronländern des österreichischen Kaiserstaates
abzuschaffen.
Der
Nachmacher oder Verfälscher öffentlicher Urkunden;
f)
Wenn Jemand eine öffentliche Urkunde ohne die im §. 197 vorausgesetzte böse
Absicht nachmacht oder verfälscht. Die Strafe ist Arrest von drei Tagen bis zu
einem Monate.
Derjenigen,
die sich eines fremden Ausweises bedienen.
g)
Wenn Jemand sich zu seinem Fortkommen eines fremden Reisepasses oder anderen
obrigkeitlichen Ausweises bedient oder seine Ausweisung zu diesem Zwecke einem
Anderen
(554)
überläßt, in soferne dieß nicht als Mittel zur Verübung einer anderen
Uebertretung, eines Vergehens oder eines Verbrechens unternommen wird. Die
Bestrafung ist strenger Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate. Bei
besonderen Bedenken in Ansehung der Umstände oder der Person des Uebertreters
ist derselbe nach überstandener Strafe, wenn er ein Inländer ist, aus dem Orte,
ein Ausländer aber nach Umständen selbst aus allen Kronländern des Reiches
abzuschaffen.
Strafe
für Gewerbsleute, die Gesellen ohne Wanderbuch (Kundschaft) aufnehmen.
§.
321. Ein Gewerbsmann, welcher einen Gesellen, der nicht mit einem
vorschriftmäßigen Wanderbuche, oder da, wo noch keine Wanderbücher bestehen,
mit einer ordentlichen sogenannten Kundschaft versehen ist, in Arbeit nimmt,
wird für diese Uebertretung das erste Mal mit fünf Gulden, das zweite Mal mit
Verdopplung dieser Geldstrafe, das dritte Mal Arrest bis zu einem Monate, nach
Maßgabe bedenklicher Umstände auch mit dem Gewerbsverluste bestraft.
Für
Postmeister wegen vorschriftwidriger Beförderung von Reisenden.
§.
322. Ein Postmeister, welcher einen Reisenden, der nicht mit einem
vorschriftmäßigen Passe (oder polizeiämtlichen Geleit- oder Passierscheine)
versehen ist, überhaupt, oder Jemanden in einer Richtung weiter befördert, die
von der ihm in seinem Passe oder Passierscheine vorgezeichneten abweicht,
begeht dadurch eine Uebertretung und ist das erste Mal mit einer Geldstrafe von
fünfzig Gulden, das zweite Mal mit dem doppelten Betrage und das dritte Mal mit
der Abschaffung vom Posthause zu bestrafen.
Rückkehr
eines Verwiesenen oder aus sämmtlichen Kronländern Abgeschafften. Strafe.
§.
323. Wenn Jemand, der aus sämmtlichen Kronländern des österreichischen
Kaiserstaates wegen eines Verbrechens verwiesen (§. 25), oder wegen eines
Vergehens oder einer Uebertretung durch das Strafgericht (§. 249), oder aus
polizeilichen Rücksichten durch die Sicherheitsbehörden abgeschafft worden ist,
unter was immer für einem Vorwande in eines derselben zurückkehrt, so begeht er
durch diese Rückkehr eine Uebertretung, und soll das erste Mal mit Arrest von
einem bis zu drei Monaten, bei Wiederholung mit strengem Arreste von drei bis
zu sechs Monaten bestraft werden.
Eines
aus einem Kronlande oder Orte Abgeschafften. Strafe.
§.
324. Derjenige, welcher aus einem Kronlande oder aus einem bestimmten Orte, von
dem Strafgerichte (§. 249), oder aus was immer für Gründen durch die Staats-
oder Gemeindebehörden auf beständig oder auf eine gewisse Zeit abgeschafft
worden, begeht, wenn er im ersten Falle jemals, im zweiten Falle vor Verlauf
der letzten Frist wiederkehrt, eine Uebertretung, und ist mit Arrest von einem
bis zu drei Monaten, bei wiederholter Betretung mit eben so langem Arrest zu
bestrafen.
Vergolden
oder Versilbern von Münzen und Nachbildung von Münzen öffentlichen
Creditspapieren ohne betrügerische Absicht.
§.
325. Wer ohne die Absicht, Jemanden zu hintergehen (§§. 106, 114, 118 und 197),
gangbare oder auch außer Cours gesetzte (verrufene) Münzen vergoldet oder
versilbert, oder Denkmünzen, Medaillen, Spielpfennige oder was immer für
geprägte Erzeugnisse; ebenso wer Adressen, Ankündigungen oder überhaupt
Druckwerke in solcher Art verfertiget, daß sie bei oberflächlicher Betrachtung
leicht als gangbare Münzen oder öffentliche Creditspapiere angesehen
(555)
werden können, macht sich einer Uebertretung schuldig, und ist mit Arrest von
einem bis zu drei Monaten, und dem Verfalle aller gesetzwidrigen Erzeugnisse zu
bestrafen.
Unbefugtes
Halten eines Preß- oder Stoßwerkes. Strafe.
§.
326. Wer ein sogenanntes Stoß- oder Preßwerk hält, ohne von der Behörde dazu
ausdrücklich, oder durch die Bewilligung zur Betreibung eines Gewerbes oder
einer Fabrikation, wozu Stoß- oder Preßwerke nothwendig sind, die Erlaubniß
erhalten zu haben, macht sich einer Uebertretung schuldig, und ist nebst dem
Verfalle des Stoß- oder Preßwerkes das erste Mal mit Arrest von acht Tagen bis
zu einem Monate, bei wiederholter Uebertretung nebst einmonatlichem Arreste,
wenn er ein Gewerbsmann ist, auch mit dem Verluste des Gewerbes zu bestrafen.
Unbefugtes
Halten einer Winkelpresse.
§.
327. Wenn jemand eine Buchdruckerpresse, oder eine Handpresse mit Schriftsatz,
oder eine Kupferdruck-, Steindruck-, Holzdruck-Presse oder was immer für ein
Preßwerk, das zur mechanischen oder chemischen Vervielfältigung von
Druckschriften geeignet ist (Artikel II. des K. M. P.) ohne Erlaubniß der
Behörde hält, begeht eine Uebertretung, welche mit dem Verfalle des Preßwerkes,
und mit Geldstrafe von einhundert bis fünfhundert Gulden, und bei länger
fortgesetztem Gebrauche auch noch mit Arrest von einem bis zu drei Monaten zu
ahnden ist.
Unbefugte
Verfertigung eines der vorgenannten Werke.
§.
328. Eben so ist Derjenige zu bestrafen, welcher eines der in §§. 326 und 327
bezeichneten Werke verfertiget, ohne die Bewilligung zur Betreibung eines
Gewerbes, oder einer Fabrikation, die derlei Werke erzeugen oder den Auftrag
oder die Erlaubniß der Behörde dazu erhalten zu haben.
Verfertigung
von Punzen, Stämpeln oder Modellen zu Nachbildung von Münzen. Strafe.
§.
329. In gleicher Weise ist die ohne Erlaubniß der Behörde geschehene
Verfertigung und der Gebrauch von Punzen, Stämpeln oder Guß-Modellen, von was
immer für einer Form, mit welchen Abdrücke oder plastische Nachbildung von
Münzen nach einem im In- oder Auslande gesetzlich gangbaren Gepräge in Metallen
erzeugt werden können, dieselben mögen zum Spielwerke, zu Verzierungen oder zu
sonst was immer für einem, obgleich an sich erlaubten Zwecke bestimmt seyn, als
Uebertretung zu bestrafen.
Unbefugte
Verfertigung ämtlicher Siegel. Strafe.
§.
330. Wer ein öffentliches Amtssiegel (§. 316) ohne Auftrag des Amtes, für
welches dasselbe gehört, verfertigt, oder das verfertigte an jemand Anderen
verabfolgt, als an das Amt, welches die Verfertigung aufgetragen hat, macht
sich einer Uebertretung schuldig, und ist das erste Mal mit Arrest von einer
Woche bis zu einem Monate, bei wiederholter Uebertretung nebst einmonatlichem
Arreste und wenn er ein Gewerbsmann ist, auch mit dem Verluste des Gewerbes zu
bestrafen.
Siebentes
Hauptstück.
Von
den Uebertretungen gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes.
Bestrafung
der öffentlichen Beamten, Diener, Wachen u.s.f., die sich in ihrem Amts- oder
Dienstverrichtungen thätliche Beleidigungen erlauben.
§.
331. Wenn eine der im §. 68 bezeichneten Personen sich in ihren Amts- oder
Dienstverrichtungen thätliche Beleidigungen erlaubt (worunter insbesondere
Verhaftnehmungen in anderen,
(556)
als durch die Gesetze bestimmten Fällen begriffen sind), so macht sie sich
einer Uebertretung schuldig, und ist das erste Mal mit Arrest von drei Tagen
bis zu einem Monate, das zweite Mal mit eben so langem strengen Arreste zu
bestrafen.
Umstände
zur Verschärfung der Strafe.
§.
332. Wäre die thätliche Beleidigung unter Umständen geschehen, welche zu einem
Auflaufe Anlaß gegeben haben oder doch geben konnten, so ist die Strafe
strenger Arrest von einem bis zu drei Monaten.
Strafe
desjenigen, der sich ohne betrügerische Absicht für einen öffentlichen Beamten
oder Diener ausgibt.
§.
333. Wer sich ohne betrügerische Absicht (§. 199, lit. b) für einen
öffentlichen Beamten oder Diener ausgibt, oder sich durch das unbefugte Tragen
der Uniform den Anschein eines öffentlichen Beamten oder Militärs anmaßt, macht
sich einer Uebertretung schuldig, und soll mit Arrest von drei Tagen bis zu
einem Monate bestraft werden.
Unbefugtes
Tragen von Ordenszeichen oder anderen Ehrendecorationen.
§.
334. Wer unbefugt in- oder ausländische Ordenszeichen oder Ehrendecorationen
trägt, begeht eine Uebertretung, und verfällt in eine Geldstrafe von zehn bis
hundert Gulden.
Achtes
Hauptstück.
Von
den Vergehen und Uebertretungen gegen die Sicherheit des Lebens.
Allgemeine
Vorschrift in Beziehung auf die Vergehen und Uebertretungen gegen die Sicherheit
des Lebens.
§.
335. Jede Handlung oder Unterlassung, von welcher der Handelnde schon nach
ihren natürlichen, für Jedermann leicht erkennbaren Folgen, oder vermöge
besonders bekannt gemachter Vorschriften, oder nach seinem Stande, Amte,
Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung, oder überhaupt nach seinen besonderen
Verhältnissen einzusehen vermag, daß sie eine Gefahr für das Leben, die
Gesundheit oder körperlichen Sicherheit von Menschen herbeizuführen, oder zu
vergrößern geeignet sei, soll, wenn hieraus eine schwere körperliche
Beschädigung (§. 152) eines Menschen erfolgte, an jedem Schuldtragendem als
Uebertretung mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten; dann aber, wenn hieraus
der Tod eines Menschen erfolgte, als Vergehen mit strengem Arreste von sechs
Monaten bis zu einem Jahr geahndet werden.
Besondere
Fälle.
§.
336. Die Vorschrift des vorstehenden Paragraphes ist insbesondere in Anwendung
zu bringen, wenn der Tod oder die schwere körperliche Verletzung aus einem der
nachstehenden Verschulden eingetreten ist.
a.)
durch unvorsichtiges Unterhalten von brennenden Kohlen in verschlossenen
Räumen;
b.)
durch Außerachtlassen der nöthigen Vorsichten bei Wasserfahrten;
c.)
durch Nichteinhaltung der in Beziehung auf Dampfschiffe, Dampfmaschinen und
Dampfkessel gegebenen Vorschriften oder sonst nöthigen besonderen Vorsichten;
d.)
durch Unvorsichtigkeit bei Schwefelräucherungen und Anwendung von
Narkotisirungs-Mitteln;
e.)
durch Nichtanbringung von Warnungszeichen bei Aufstellung von Fangeisen,
Schlingen, Wolfsgruben und Selbstgeschossen;
(557)
f.) durch Außerachtlassung der besonderen Vorschriften über Erzeugung,
Aufbewahrung, Verschleiß, Transport und Gebrauch von Feuerwerkskörpern,
Knallpräparaten, Zündhütchen, Reib- und Zündhölzchen und allen durch Reibung leicht
entzündbaren Stoffen, Schießpulver und explodirenden Stoffen (Schießbaumwolle),
insbesondere auch dadurch, daß derlei Gegenstände heimlich den Frachten der
Post-Anstalten oder Eisenbahnen beigepackt werden;
g.)
durch Nichtbeachtung der bei dem Betriebe von Bergwerken vorgeschriebenen
Vorsichten.
Vorschriften
bei erfolgter Tödtung oder schwerer körperlicher Beschädigung aus einem
Verschulden unter besonders gefährlichen Verhältnissen.
§.
337. Wenn eine nach §. 335 als Verschulden zuzurechnende Handlung oder
Unterlassung in Beziehung auf die in den §§. 85, lit. c), 87 und 89
bezeichneten Gegenstände oder unter den dort erwähnten besonders gefährlichen
Verhältnissen begangen wird, so soll dieselbe auch dann, wenn hieraus nur eine
schwere körperliche Beschädigung erfolgte, als Vergehen mit strengem Arreste
von sechs Monaten bis zu zwei Jahren, und im Falle einer dadurch veranlassten
Tödtung bis zu drei Jahren verurtheilt werden.
Gegen
das Baden in Flüssen, Teichen ec.
§.
338. Wer in Flüssen oder Teichen außer den von der Behörde dazu bestimmten
Orten oder gegen ein von der Behörde erlassenes und zur öffentlichen Kenntniß
gebrachtes Verbot badet, ingleichen wer zur Winterszeit außer den dazu
bestimmten Strecken auf dem Eise schleifet, wer endlich zur Zeit, da es wegen
eintretender Gefahr verboten worden, sich dennoch über eine Eisdecke wagt, ist
für diese Uebertretung mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate zu
bestrafen.
Vorschrift
für unverehelichte schwangere Frauenspersonen.
§.
339. Eine unverehelichte Frauensperson, die sich schwanger befindet, muß bei
der Niederkunft eine Hebamme, einen Geburtshelfer oder sonst eine ehrbare Frau
zum Beistande rufen. Wäre sie aber von der Niederkunft übereilt, oder Beistand
zu rufen verhindert worden, und sie hätte entweder eine Fehlgeburt gethan, oder
das lebendig geborne Kind wäre binnen vier und zwanzig Stunden, von Zeit der
Geburt an, gestorben, so ist sie verbunden, einer zur Geburtshilfe
berechtigten, oder wo eine solche nicht zur Hand ist, einer obrigkeitlichen
Person von ihrer Niederkunft die Anzeige zu machen, und derselben die unzeitige
Geburt oder das tote Kind vorzuzeigen.
Strafe
auf die Verheimlichung der Geburt.
§.
340. Die gegen diese Vorschrift geschehene Verheimlichung der Geburt wird nach
Herstellung der Verheimlichenden als Uebertretung mit strengem Arreste von drei
bis sechs Monaten bestraft.
Unvorsichtiges
Fahren und Reiten. Strafe.
§.
341. Wer aus Unvorsichtigkeit Jemanden durch Ueberfahren oder Ueberreiten tödtet
oder körperlich schwer beschädiget, ist nach §. 335 zu bestrafen.
Schnelles
Fahren und Reiten. Strafe.
§.
342. Zeigt sich bei der Untersuchung, daß zu dem Vorfalle das schnelle Fahren
oder Reiten beigetragen habe; so ist dieser Umstand als erschwerend zu
betrachten, und bei Ausmessung der Strafe noch besonders auf dasjenige
Rücksicht zu nehmen, was gegen das schnelle Fahren und Reiten im §. 427
verordnet ist.
(558)
Unbefugte Ausübung der Arznei- und Wundarzneikunst als Gewerbe. Strafe.
§.
343. Wer, ohne einen ärztlichen Unterricht erhalten zu haben, und ohne
gesetzliche Berechtigung zur Behandlung von Kranken als Heil- oder Wundarzt,
diese gewerbsmäßig ausübt, oder insbesondere sich mit der Anwendung von
animalischem oder Lebensmagnetismus oder von Aetherdämpfen (Narkotisirungen)
befaßt, macht sich dadurch einer Uebertretung schuldig, und soll mit Arrest,
nach der Länge der Zeit, in welcher er dieses unerlaubte Geschäft getrieben,
und nach der Größe des Schadens, den er dadurch zugefügt hat, mit strengem Arreste
von einem bis zu sechs Monaten; im Falle des aus seinem Verschulden erfolgten
Todes eines Menschen aber wegen Vergehens nach §. 335 bestraft werden.
Strafe
gegen den Ausländer.
§.
344. Ist der Straffällige ein Ausländer, so ist derselbe nach vollendeter
Strafzeit aus den sämmtlichen Kronländern des Kaiserstaates abzuschaffen.
Verkauf
verbotener Arzneimittel.
§.
345. Strafe gegen den Eigenthümer der Apotheke, wenn er davon nichts gewußt
hat.
Der
Verkauf von Arzneimitteln, deren Verabfolgung durch die allgemeine
Apothekernorm oder durch specielle Vorschriften an besondere Vorsichten
gebunden ist, ohne Beobachtung dieser Vorschriften ist als eine Uebertretung
sowohl an dem Eigenthümer und Provisor der Apotheke, als den Gehilfen zu
bestrafen.
Hat
der Eigenthümer nicht davon gewußt, so daß ihm nur Mangel der schuldigen
Aufsicht zur Last fällt, so ist derselbe zu einer Strafe von fünf und zwanzig
bis fünfzig Gulden, bei dem zweiten Falle von fünfzig bis hundert Gulden zu
verurtheilen. Bei dem dritten Uebertretungsfalle wird ihm die Führung der
Apotheke benommen, und ein Provisor bestellt.
Wenn
er davon gewußt hat.
§.
346. Hat der Eigenthümer von dem verbotenen Verkaufe gewußt, so ist derselbe
bei dem ersten Uebertretungsfalle mit einer Strafe von fünfzig bis hundert, im
zweiten von hundert bis zweihundert Gulden zu bestrafen; und wäre durch das
gegebene Arzneimittel Jemand zu Schaden gekommen, nach den mehr oder minder
wichtigen Folgen, zum strengen Arreste von einem bis zu sechs Monaten zu
verurtheilen.
Strafe
gegen den Provisor.
§.
347. Wenn dem Provisor bei der Aufsicht Nachlässigkeit zur Last kommt, ist
derselbe das erste Mal mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate, das
zweite Mal mit Entfernung von seinem Dienste zu bestrafen. Hätte er von dem
Verkaufe der verbotenen Arznei Kenntniß, so ist er mit strengem Arreste von
einem bis zu sechs Monaten zu bestrafen und für unfähig zu erklären, ferner in
einer Apotheke zu dienen.
Strafe
des Apothekergehilfen.
§.
348. Der Apothekergehilfe (Subject), welcher verbotene Arznei mit Vorwissen
seines Herrn verkauft, ist mit Arrest von einem bis zu drei Monaten; und wenn
es ohne Kenntniß seines Herrn geschah, mit strengem Arreste von drei bis zu
sechs Monaten zu bestrafen. Dem Urtheile ist bei einem zweiten Uebertretungsfalle
beizusetzen, daß dem Sträfling sein Lehrbrief abgenommen werden, und er weiter
als Apothekergehilfe zu dienen nicht mehr fähig seyn soll.
(559)
Falsche oder schlechte Bereitung der Arzneien. Pflicht des Arztes der davon
weiß.
§.
349. Wenn eine Arznei falsch, oder aus Materialien, die ihre Arzneikraft
bereits verloren haben, verfertigt; in einem unreinen, der Gesundheit, wegen
seiner Bestandtheile oder wegen anderer vorausgegangener Mischungen,
nachtheiligen Gefäße verarbeitet oder verwahret wird, begeht der
Apothekergehilfe, der Eigenthümer oder Provisor der Apotheke, in soferne einem,
oder dem anderen von den letzteren Mangel der gehörigen Aufsicht zur Last
gelegt werden kann, eine Uebertretung. Jeder Arzt, dem ein Fall dieser Art bei
einem Kranken vorkommt, ist unter eigener Verantwortung der Obrigkeit davon die
Anzeige zu machen verpflichtet.
Strafe
für den Apothekergehilfen;
§.
350. Der Apothekergehilfe ist das erste Mal mit Arrest von einer Woche, das
zweite Mal mit eben so langem verschärftem Arreste zu bestrafen. Bei dem
dritten Falle ist er zu verurtheilen, so lange wieder als Lehrjunge zu dienen,
bis er bei einer neuen Prüfung Beweise zureichender Kenntnisse und der in
Bereitung der Arzneien erforderlichen Genauigkeit gegeben hat.
Für
den Eigenthümer;
§.
351. Der Eigenthümer der Apotheke wird das erste Mal um fünfzig, bei
Wiederholung um hundert Gulden bestraft. Wenn Fälle dieser Art sich öfter
ereignen, ist demselben auf unbestimmte Zeit ein Provisor zu setzen.
Für
den Provisor der Apotheke.
§.
352. Ein Provisor soll bei einem solchen Falle mit Arrest von einer Woche, das
zweite Mal mit Verschärfung des Arrestes durch Fasten bestraft, bei öfteren
Fällen von dem Provisordienste entfernt werden.
Verwechslung
der Arzneien in der Apotheke. Strafe.
§.
353. Wenn in der Apotheke Arzneien verwechselt oder unrichtig ausgegeben
werden, ist derjenige, welcher sie ausgegeben hat, wegen dieser Uebertretung
mit Arrest von einer Woche , bei unterlaufender größeren oder oftmaligeren
Unaufmerksamkeit mit Verlängerung des Arrestes bis zu drei Monaten, auch mit
Verschärfung desselben zu bestrafen.
Unberechtigter
Verkauf innerer oder äußerlicher Heilmittel. Strafe.
§.
354. Außer den berechtigten, wie auch den Hausapotheken der beglaubigten Heil-
und Wundärzte auf dem Lande ist der Verkauf von innerlichen und äußerlichen
Heilmitteln, in Beziehung auf deren Verabfolgung besondere beschränkende
Anordungen bestehen, ohne von der Behörde darüber ertheilte besondere
Bewilligung verboten. Diese Uebertretung ist mit Arrest von einem bis zu drei
Monaten; ist der Verkauf durch mehrer Monate fortgesetzt worden, mit
Verschärfung des Arrestes, und zeigen sich in der Untersuchung von dem Verkaufe
solcher Arzneien schädliche Folgen, mit strengem Arreste von einem bis zu sechs
Monaten zu bestrafen.
Dem
Uebertreter ist auch aller Vorrath abzunehmen.
§.
355. Auch ist der Verkäufer bei verschärfter Strafe verbunden, allen Vorrath
der zubereiteten Arznei, Materialien und Geräthschaften der Obrigkeit
einzuliefern. Ausländer, welche dieser Uebertretung schuldig werden, sind aus
den sämmtlichen Kronländern des Kaiserstaates abzuschaffen.
(560)
Verschulden eines Heilarztes durch Unwissenheit.
§.
356. Ein Heilarzt, der bei der Behandlung eines Kranken solche Fehler begangen
hat, aus welchen Unwissenheit am Tage liegt, macht sich, insoferne daraus eine
schwere körperliche Beschädigung entstanden ist, einer Uebertretung, und wenn
der Tod des Kranken erfolgte, eines Vergehens schuldig, und es ist ihm deßhalb
die Ausübung der Heilkunde so lange zu untersagen, bis er in einer neuen
Prüfung die Nachholung der mangelnden Kenntnisse dargethan hat.
Verschulden
eines Wundarztes durch Unwissenheit.
§.
357. Dieselbe Bestrafung soll auch gegen einen Wundarzt Anwendung finden, der
die, im vorhergehenden Paragraphe erwähnten Folgen durch ungeschickte
Operationen eines Kranken herbeigeführt hat.
Vernachlässigung
eines Kranken von Seite der Aerzte und Wundärzte. Strafe.
§.
358. Wenn ein Heil- oder Wundarzt einen Kranken übernommen hat, und nach der
Hand denselben zum wirklichen Nachtheile seiner Gesundheit wesentlich
vernachlässiget zu haben überführt werden kann, so ist ihm für diese
Uebertretung eine Geldstrafe von fünfzig bis zweihundert Gulden aufzuerlegen.
Ist daraus eine schwere Verletzung oder gar der Tod des Kranken erfolgt, so ist
die Vorschrift des §. 335 in Anwendung zu bringen.
Nichtanzeige
verdächtiger Todesfälle oder Krankheiten von Seite der ärztlichen Personen.
Strafe.
§.
359. Aerzte, Wundärzte, Apotheker, Hebammen und Todtenbeschauer sind in jedem Falle,
wo ihnen eine Krankheit, eine Verwundung, eine Geburt oder ein Todesfall
vorkommen, bei welchem der Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens, oder
überhaupt einer durch andere herbeigeführten gewaltsamen Verletzung eintritt,
verpflichtet, der Behörde davon unverzüglich die Anzeige zu machen. Die
Unterlassung dieser Anzeige wird als Uebertretung mit einer Geldstrafe von zehn
bis hundert Gulden geahndet.
Vernachlässigung
des Kranken von Seite seiner Angehörigen. Strafe.
§.
360. Wenn dargethan wird, daß diejenigen, denen aus natürlicher oder
übernommener Pflicht die Pflege eines Kranken obliegt, es demselben an dem
nothwendigen medicinischen Beistande, wo solcher zu verschaffen war, gänzlich
haben mangeln lassen, sind sie einer Uebertretung schuldig, und nach
Beschaffenheit der Umstände mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten zu
bestrafen.
Unbefugter
Handel mit Gift. Strafe.
§.
361. Wer ohne ausdrückliche Erlaubniß der Obrigkeit mit Arsenik oder was immer
für einer Gattung von Gift oder dem Gifte durch besondere Vorschriften
gleichgestellten Waaren Handel treibt, begeht eine Uebertretung, und ist, in
soferne in den folgenden Paragraphen nicht besondere Strafbestimmungen
vorkommen, mit Geld von fünf bis fünfzig Gulden, oder mit Arrest von einem bis
zu acht Tagen zu bestrafen.
Strafe
für einen dazu nicht berechtigten Handelsmann, wenn er auch die gesetzlichen
Vorsichten beobachtet.
§.
362. Ein Handelsmann oder Krämer, der ein ordentliches Kaufgewölbe oder Laden
hat, und unbefugt Gift verkauft, wenn er gleich die für den befugten
Giftverbrauch bestehenden gesetzlichen Vorsichten beobachtet, ist für diese
Uebertretung bei der ersten Betretung nebst dem Verluste des Giftwaare nach
Verschiedenheit der Vermögensumstände mit einer Geldstrafe von fünf und zwanzig
bis hundert Gulden zu belegen, bei einem zweiten Falle nebst der verdoppelten
(561)
Geldstrafe noch mit Arrest von einem Monate zu bestrafen, das dritte Mal aber
seines Gewerbes verlustig zu erklären.
Wenn
er sie nicht beobachtet hat.
§.
363. Hätte ein zum Verkaufe der Giftwaaren nicht berechtigter Handelsmann oder
Krämer Gift verkauft, ohne die vorgeschriebenen Vorsichten zu beobachten, so
ist derselbe gleich bei der ersten Betretung seines Gewerbes verlustig; und
zeigt sich bei der Untersuchung, daß der unerlaubte Handel auf diese Art schon
durch längere Zeit fortgesetzt worden, so ist er mit strengem Arreste von einem
bis zu drei Monaten zu bestrafen. Ist aber dadurch Jemand getödtet oder
körperlich schwer beschädiget worden, so ist der Schuldtragende nach §. 335 zu
behandeln.
Unbefugter
Handel mit Gift von wandelnden Krämern. - Strafe.
§.
364. Wandelnde Krämer oder sogenannte Hausirer, welche weißen oder gelben
Arsenik, Ratten- oder Mäusepulver, Fliegensteine, Hüttenrauch (Hüttrich) für
das Vieh, Fischkörner (Kokelskörner) oder andere giftartige Waaren zu Kauf
tragen, begehen eine Uebertretung und sind nebst dem Verluste der Giftwaaren
und des Hausirungsbefugnisses, je nachdem sie den unerlaubten Verkauf durch
längere Zeit getrieben, dadurch vielleicht auch Schaden veranlaßt haben, mit
strengem Arreste von einem bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
Unvorsichtigkeit
bei dem Giftverkaufe.
§.
365. Bei den Apothekern und denjenigen Handelsleuten, die zum Handel mit
Giftwaaren ordentlich berechtiget sind, ist jede Unterlassung der Vorsichten,
welche durch die Verordnungen über den Giftverkauf vorgeschrieben werden, wie
auch jede in den §§. 366-368 bezeichnete Fahrlässigkeit als Uebertretung zu bestrafen.
Verabfolgung
von Gift an Jemanden ohne die vorgeschriebene Bewilligung. Strafe.
§.
366. Insbesondere soll dann, wenn an Jemanden, der sich nicht der
vorgeschriebenen Bewilligung ausweiset, Gift verabfolgt worden, das erste Mal
eine Geldstrafe von fünf bis zu fünfzig Gulden, das zweite Mal der Verlust des
Gewerbes eintreten.
Unterlassene
Führung des Vormerkbuches. Strafe.
§.
367. Wird bei der Untersuchung gefunden, daß über den Giftverkauf kein eigenes
Vormerkbuch geführt wurde, in welchem die Personen, an welche, der Zeitpunct,
wann Gift verabfolgt wurde, und die Erlaubniß, gegen deren Vorweisung ein
Giftverkauf nur stattfinden darf, genau zu verzeichnen sind, so wird die
Verabsäumung das erste Mal mit zehn bis fünfzig Gulden, das zweite Mal bis hundert
Gulden, bei weiterer Fortsetzung mit dem Verluste des Gewerbes bestraft.
Nachlässigkeit
in Aufbewahrung und Absonderung des Giftes. Strafe.
§.
368. Wenn in der gehörigen Absonderung der Giftwaaren von den übrigen, oder
wenn in der Bezeichnung der Gefäße oder in der Verschließung derselben
Nachlässigkeit entdeckt werden, bleibt derjenige, welcher der Handlung oder
Apotheke vorsteht, dafür verantwortlich. Die bloße Verabsäumung der gehörigen
Vorsicht wird bei der ersten Betretung mit fünf bis fünf und zwanzig Gulden zu
bestrafen, und diese Strafe bei ferneren Betretungen zu verdoppeln seyn.
Strafe,
wenn Jemand dadurch zu Schaden gekommen.
§.
369. Hätte eine solche Verabsäumung die Folge nach sich gezogen, daß eine
wirkliche Verwechslung mit Giftwaaren geschehen, und Jemand dadurch getödtet
oder körperlich schwer beschädiget worden ist, so ist diese Verabsäumung nach
§. 335 zu bestrafen.
(562)
Vorschrift für Gewerbsleute, welche Gebrauch von Gift machen. Strafe der
Nichtbeobachtung.
§.
370. Bei Gewerben, welche Gebrauch von Gift oder giftartigen Materialien
machen, ist der Meister, oder wer sonst die Leitung auf sich hat, schuldig,
dieselben stets unter seiner Verwahrung zu halten, und bei Versendungen die
dafür bestehenden besonderen Vorschriften zu beobachten. Die Unterlassung
dieser Vorsichten ist, wenn dadurch Niemand zu Schaden kommt, als Uebertretung
mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate; wenn aber dadurch Jemand getötet
oder körperlich schwer beschädigt worden ist, nach §. 335 zu bestrafen.
Strafe
gegen den Verkauf unbekannter Materialwaaren.
§.
371. Der im §. 368 bestimmten Strafe unterliegt jeder Handelsmann, der irgend
eine sogenannte Materialwaare, deren Gattung, auch ohne eben zum ärztlichen
Gebrauche gewidmet zu seyn, vorher ganz unbekannt war und nicht von der Behörde
geprüft worden, in Umlauf setzt.
Verfertigung
und Ausbesserung verdächtiger Waffen. Strafe.
§.
372. Wer eine durch besondere Vorschriften verbotene oder sonst durch ihre
Beschaffenheit verdächtige Waffe verfertigt, oder, wenn ihm eine Waffe von
solcher Beschaffenheit zur Ausbesserung gebracht wird, dieselbe nicht anhält,
und der Obrigkeit Anzeige macht, soll für diese Uebertretung mit Arrest von
drei Tagen bis zu einem Monate bestraft werden; wäre aber mit einer solchen
Waffe Jemand körperlich schwer beschädigt oder getötet worden, so ist dieß nach
§. 335 zu ahnden.
Unterlassene
Verwahrung geladener Gewehre. Strafe.
§.
373. Jäger, oder wer sonst zu Hause geladenes Gewehr hat, sind verpflichtet,
dasselbe vor Kindern und anderen unvorsichtigen und unerfahrenen Personen zu
verwahren. Wird diese Sorgfalt vernachlässiget, und kommt dadurch Jemand zu
Schaden, so ist diese Verabsäumung als Uebertretung mit Arrest von einer Woche
bis zu einem Monate zu bestrafen, und der Arrest nach Maß der größeren
Nachlässigkeit noch zu verschärfen; und wenn Jemand am Körper schwer beschädigt
oder getötet worden ist, nach Maßgabe des §. 335 zu ahnden.
Strafe
auf unvorsichtige Abdrückung eines Gewehres.
§.
374. Gleiche Strafe ist nach Maß der schädlichen Folge gegen denjenigen zu
erkennen, der ohne böse Absicht gegen Jemanden ein Gewehr abdrückt, ohne sich
vorher versichert zu haben, daß es nicht geladen ist.
Unrichtige
Anzeige der Zeit des Todes. Strafe.
§.
375. Wer bei der Todtenbesichtigung die Zeit, wann Jemand gestorben ist,
unrichtig anzeiget, und dadurch veranlaßt, daß der Verstorbene früher begraben
oder zergliedert wird, als, um der Begrabung und Eröffnung der Scheintodten
zuvorzukommen, gesetzlich vorgeschrieben ist, soll für diese Uebertretung mit
strengem Arreste von einem bis zu sechs Monaten bestraft werden.
Unterlassung
der schuldigen Aufsicht bei Kindern und solchen, die sich selbst gegen Gefahr
zu schützen unvermögend sind. Strafe.
§.
376. Im Allgemeinen sind diejenigen, welche aus natürlicher oder übernommener
Pflicht die Aufsicht über Kinder oder andere Menschen führen, die sich selbst
gegen die Gefahr vorzusehen und zu schützen unvermögend sind, wegen der in
Erfüllung dieser Pflicht unterlaufenen Sorglosigkeit
(563)
verantwortlich. Wenn daher ein solches Kind oder ein solcher Mensch getötet
oder körperlich schwer beschädigt wird, ist derjenige, welchem der erwiesene
Mangel der schuldigen Sorgfalt zur Last fällt, nach Vorschrift des §. 335 zu
bestrafen.
Anwendung
des Absudes von Mohnköpfen bei Kindern.
§.
377. Unter derselben Voraussetzung sind die erwähnten Personen insbesondere
auch für die Anwendung des Absudes von Mohnköpfen bei Kindern zur gleichen
Strafe zu verurteilen.
Strafe,
wenn Kinder an gefährlichen Orten sich überlassen werden. Verschärfung der
Strafe bei verheimlichter Verunglückung.
§.
378. Ebenso sind diejenigen zu behandeln, denen die Pflege eines Kindes oder
die Aufsicht darüber obliegt, wenn ein in ihrer Pflege oder Aufsicht stehendes
Kind, weil es allein an einem für Kinder gefährlichen Orte sich überlassen
worden, dadurch getötet oder körperlich schwer beschädigt worden ist. Die
Strafe ist zu verschärfen, wenn die einem Kinde zugestoßene Verunglückung
verheimlichet wird.
Strafe
gegen mit einer schändlichen Krankheit behaftete und dieselbe verheimlichende
Amme.
§.
379. Eine Frauensperson, die sich bewußt ist, mit einer schändlichen oder sonst
ansteckenden Krankheit behaftet zu seyn, und mit Verschweigung oder
Verheimlichung dieses Umstandes als Amme Dienste genommen hat, soll für diese
Uebertretung mit dreimonatlichem strengen Arreste bestraft werden.
Unterlassung
der Aufstellung der Warnungszeichen bei einem Baue. Strafe.
§.
380. Wenn bei einem Baue die Ausstellung der vorgeschriebenen Warnungszeichen
unterlassen wird, so ist der Baumeister, oder wer sonst bei dem Baue die
Aufsicht führt, für jeden Fall dieser Uebertretung um zehn bis fünfzig Gulden
zu bestrafen. Ist Jemand wegen dieser Unterlassung beschädigt worden, so ist
nach Beschaffenheit des Vorfalles nebst der Geldstrafe Arrest von einem bis zu
drei Monaten zu verhängen. Ist aber hieraus der Tod oder eine schwere
körperliche Beschädigung eines Menschen erfolgt, so ist die Vorschrift des §.
335 in Anwendung zu bringen.
Unterlassung
der Anzeige des zu besorgenden Einsturzes. Strafe, wenn auch der Einsturz nicht
erfolgt.
§.
381. Der Eigenthümer eines Hauses, Gebäudes oder derjenige, welchem darüber die
Aufsicht übertragen wurde, ist verbunden, wenn dasselbe in irgend einem Theile
Einsturz besorgen läßt, unverzüglich einen Baumeister zur Besichtigung und
vorläufigen Sicherung herbeizurufen. Wird nach der Hand entdeckt, daß diese
Vorsicht, da sie nach Befinden der Bauverständigen nothwendig war, unterlassen
worden, so ist, wenn auch der Einsturz nicht erfolgt, die Unterlassung als
Uebertretung mit fünf und zwanzig bis zweihundert Gulden zu bestrafen.
Wenn
durch den Einsturz Jemand beschädigt oder getötet wurde.
§.
382. Ist der Einsturz wirklich erfolgt, dabei jedoch Niemand beschädiget
worden, so ist die Bestrafung auf fünfzig bis fünfhundert Gulden zu erhöhen.
Wenn aber Jemand durch den Einsturz getötet oder körperlich schwer beschädiget
worden ist, so hat die Strafe des §. 335 in Anwendung zu kommen.
Strafe
gegen den Baumeister, welchem ein Gerüst oder ein Gebäude einstürzt.
§.
383. Ein Baumeister, welcher einen Bau mit Gerüsten führt, oder Theile des
Gebäudes durch Unterstützung zu sichern hat, ist, wenn ein solches Gerüst oder
das Gebäude einstürzt,
(564)
für diese Uebertretung das erste Mal mit fünf und zwanzig bis zweihundert
Gulden zu bestrafen. Bei dem zweiten Falle ist derselbe nebst der Geldstrafe
noch verpflichtet, künftig jedes Mal einen anderen Baumeister zu seinem Baue zu
Hilfe zu nehmen, unter Strafe, des Baumeisterrechtes verlustig zu werden.
Wenn
dadurch Jemand getötet oder körperlich schwer beschädiget wird.
§.
384. Ward bei solchen Einsturze Jemand getötet, oder körperlich schwer
beschädiget, so ist der Baumeister nicht nur zu einer Geldstrafe von fünfzig
bis fünfhundert Gulden zu verurteilen, und außerdem nach §. 335 zu behandeln,
sondern demselben auch die Führung eines Baues so lange zu untersagen, bis er
vor Kunstverständigen darthut, über diesen Theil der Baukunst seine Kenntnisse
zureichend verbessert zu haben.
Bei
grober Unwissenheit des Baumeisters.
§.
385. Aeußert sich aber bei der Untersuchung eines im vorhergehenden Paragraphe
enthaltenen Falles von Seite des Baumeisters grobe Unwissenheit, so ist
demselben sogleich bei dem ersten Falle eines Einsturzes alle fernere Führung
eines Baues zu untersagen.
Strafe
gegen das zu frühe Beziehen neugebauter Häuser oder Gewölbe.
§.
386. Wer in den Städten, und wo sonst die Vorschrift darüber besteht, ein
neuerbautes Haus oder Gewölbe, ohne daß die Obrigkeit nach genommener Einsicht
die Erlaubniß ertheilt hat, bezieht, oder durch andere beziehen läßt, soll für
diese Uebertretung nach Verschiedenheit der Umstände mit Arrest von drei Tagen
bis zu einem Monate, oder um den Betrag des halbjährigen Mietzinses (!)
bestraft werden.
Unterlassene
Anzeige eines mit der Wuth behafteten Thieres. Strafe.
§.
387. Wer einen Hund oder sonst ein Thier, an welchen Kennzeichen der wirklichen
Wuth oder auch nur solche wahrzunehmen sind, die vermuthen lassen, daß die Wuth
erfolgen könne, anzuzeigen unterläßt, ist einer Uebertretung schuldig, und zu
Arrest, bei wirklich erfolgtem Ausbruche und Beschädigung von Menschen und
Thieren aber zum strengen Arreste von drei Tagen bis zu drei Monaten zu
verurtheilen. Ist aber hieraus der Tod oder die schwere körperliche
Beschädigung eines Menschen erfolgt, so ist die Unterlassung der Anzeige nach
§. 335 zu ahnden.
Unbefugtes
Halten schädlicher Thiere. Strafe.
§.
388. Ohne besondere Erlaubniß der Obrigkeit ist Niemandem erlaubt, wilde oder
ihrer Natur nach sonst schädliche Thiere zu halten. Die Nichtbeachtung dieses
Verbotes ist eine Uebertretung, und es soll nicht nur das schädliche Thier
sogleich weggeschafft, sondern der Eigenthümer auch nach Beschaffenheit der
Umstände mit einer Geldstrafe von fünf bis fünf und zwanzig Gulden belegt
werden.
Wenn
dadurch Jemand beschädiget wird.
§.
389. Wird Jemand von einem solchen ohne obrigkeitliche Erlaubniß gehaltenen
Thiere beschädiget, so ist nach Maß des Schadens die Geldstrafe auf fünf und
zwanzig bis einhundert Gulden zu erhöhen.
Strafe
auf die Vernachlässigung der Verwahrung eines mit Erlaubniß gehaltenen wilden
Thieres.
§.
390. Aber auch, wenn die Obrigkeit ein wildes Thier zu halten die Erlaubniß
ertheilt, ist der Eigenthümer wegen sicherer Verwahrung desselben stets
verantwortlich. Die Vernachlässigung dieser Verwahrung ist als Uebertretung mit
zehn bis fünfzig Gulden zu bestrafen, wenn dadurch Jemand beschädiget wurde.
Vernachlässigung
bösartiger Hausthiere. Strafe.
§.
391. Jeder Eigenthümer eines Hausthieres von was immer für einer Gattung, von
welchem ihm eine bösartige Eigenschaft bekannt ist, muß dasselbe sowohl bei
Haus, als wenn er außer dem Hause davon Gebrauch macht, so verwahren oder
besorgen, daß Niemand beschädiget werden kann. Die Vernachlässigung dieser
Vorsicht ist eine Uebertretung und auch ohne erfolgte Beschädigung mit einer
Strafe von fünf bis fünf und zwanzig, bei wirklich erfolgtem Schaden aber von
zehn bis fünfzig Gulden zu belegen.
Strafe
wider das Anhetzen oder das Reizen derselben.
§.
392. Kommt bei der Untersuchung einer von einem Thiere zugefügten Beschädigung
hervor, daß Jemand durch Anhetzen, Reizen oder was immer für absichtliches
Zuthun den Vorfall veranlaßt hat, so macht sich der Thäter einer Uebertretung
schuldig, und ist mit Arrest von einer Woche, der nach Umständen zu verschärfen
ist, zu bestrafen.
Neuntes
Hauptstück.
Von
den Vergehen und Uebertretungen gegen die Gesundheit.
Vergehen
gegen die Pestanstalten.
§.
393. In einem Bezirke, worin zur Hintanhaltung der drohenden Gefahr der Pest
oder anderer ansteckender und für den allgemeinen Gesundheitszustand
gefährlicher Krankheiten besondere Anstalten getroffen sind, macht man sich
eines Vergehens durch jede Handlung schuldig, welche nach ihren natürlichen,
oder vermöge der besonders bekannt gemachten Vorschriften für Jedermann leicht
erkennbaren Folgen das Uebel herbeiführen oder weiter verbreiten kann; die
Handlung mag in einer Unternehmung oder Unterlassung bestehen, sie mag im
Vorsatze oder in einem Vergehen gegründet seyn.
Die
Bestrafung dieser Vergehen wird jedoch in den für derlei Verhältnisse überhaupt
bestehenden, oder von Fall zu Fall je nach den Umständen zu ertheilenden
besonderen Vorschriften bestimmt.
Strafe
auf Verhehlung der Geräthschaften eines an einer ansteckenden Krankheit
Verstorbenen.
§.
394. Wenn bei einem an einer ansteckenden Krankheit Verstorbenen der
Gesundheitsbeschau von dessen Geräthe etwas verhehlet; wenn dasjenige, was die
Gesundheitsaufsicht wegen gänzlicher Vertilgung oder Reinigung der
Geräthschaften verordnet, nicht befolgt wird, begeht der Schuldtragende eine
Uebertretung, und ist nach Wichtigkeit des Umstandes mit Arrest von drei Tagen
bis zu einem Monate zu bestrafen.
(566)
Gegen Krankenwärter, Dienstleute und Hausgenossen, die etwas davon entziehen.
§.
395. Krankenwärter, Dienstleute, Hausgenossen, oder wer sonst immer von dem zur
Vertilgung oder Reinigung bestimmten Geräthe etwas entzieht, sind einer
Uebertretung schuldig, und sollen mit strengem Arreste von einem bis zu drei
Monaten bestraft werden.
Gegen
Siechknechte.
§.
396. Wenn ein Siechknecht von denjenigen Geräthschaften, deren Vertilgung
angeordnet ist, etwas für sich zurückbehält oder verkauft, ist die Bestrafung
für diese Uebertretung nach Beschaffenheit der Umstände und des Erfolges
strenger Arrest von einem bis zu drei Monaten.
Gegen
diejenigen, welche wissentlich etwas davon kaufen.
§.
397. Diejenigen, welche von den in beiden vorausgehenden Paragraphen
bezeichneten Geräthschaften wissentlich etwas ankaufen oder sonst an sich
bringen, sind wegen dieser Uebertretung mit strengem Arreste von drei Tagen bis
zu einem Monate zu bestrafen.
Verunreinigung
der Brunnen Zisternen u.s.w. Strafe.
§.
398. Wer in einen Brunnen, eine Zisterne, einen Fluß oder Bach, dessen Wasser
einer Ortschaft zum Trunke oder Gebräue dienet, todtes Vieh oder sonst etwas
wirft, wodurch das Wasser verunreiniget und ungesund werden kann, begeht eine
Uebertretung, und soll mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate, bei
hervorleuchtendem großen Muthwillen oder Bosheit auch mit Verschärfung bestraft
werden.
Fleischverkauf
von einem nicht nach Vorschrift beschauten Viehe. Strafe.
§.
399. Wenn bei einem Gewerbe, welches zu einem Verkaufe von rohem oder auf
irgend eine Art zubereitetem oder verkochtem Fleische berechtiget ist, etwas
von einem nicht nach Vorschrift beschauten Viehe verkauft wird, ist die Strafe
dieser Uebertretung das erste Mal, nebst dem Verluste des nicht beschauten
Fleisches oder des daraus gelösten Geldes, fünf und zwanzig bis zweihundert Gulden;
bei der zweiten Uebertretung ist die Geldstrafe zu verdoppeln; bei einem
dritten Falle soll der Uebertreter seines Gewerbes verlustig und zu einem
Gewerbe dieser Art für immer unfähig erklärt werden.
Uebertretung
der bei einer Viehseuche gegebenen Vorschriften. Strafe.
§.
400. Bei den verschiedenen von dem Viehstande kommenden Nahrungsmitteln wird
auch folgende Vorschrift nothwendig:
Wer
bei einer unter dem Viehe sich äußernden Krankheit den zur Untersuchung
abgeordneten Aerzten ein krankes Vieh verheimlichet, oder sobald erklärt ist,
daß eine Viehseuche herrscht, die Vorschriften nicht beobachtet, welche darüber
sowohl wegen des gefallenen als angesteckten, als des noch gesunden Viehes
entweder im Allgemeinen bestehen oder nach Beschaffenheit der Umstände
insbesondere bekannt gemacht werden, ist einer Uebertretung schuldig, und soll
mit Arrest von einem bis zu drei Monaten bestraft werden.
§.
401. Dieser Strafe unterliegen insbesondere auch diejenigen:
a)
welche, auch ohne daß in dem Orte oder dessen Nachbarschaft eine Viehseuche
herrscht, die Anzeige der innerlichen Erkrankung eines Stückes Vieh an den
Ortsvorsteher, oder bei der Erkrankung mehrerer Stücke die Unterbringung alles
demselben Eigenthümer gehörigen (567) Viehes in einen Nothstall und dessen
abgesonderte Wartung, bis durch volle zehn Tage keine Spur eines kranken
Zustandes mehr zu bemerken ist, vernachlässigen, oder krankes Vieh mit dem
übrigen Gemeindevieh austreiben lassen, oder ein neu eingebrachtes Rind ohne
Besichtigung heimlich schlachten oder weiter verkaufen, oder die dießfalls
insbesondere getroffenen Maßregeln nicht beobachten;
b)
welche bei herrschender Viehseuche heimlich oder öffentlich krankes Vieh,
Fleisch, Milch, Butter, Häute, Unschlitt oder was immer für andere Theile des Rindviehes,
sei es nun von gesunden oder kranken, von geschlachteten oder gefallenen
Stücken aus verdächtigen Orten einkaufen, einschwärzen und in nicht angesteckte
Ortschaften zum Verkaufe oder eigenen Gebrauche einführen;
c)
welche aus angesteckten Ortschaften ungeachtet geschehener Abmahnung über die
Gränzen nach gesunden Gegenden Vieh führen oder treiben, wenn dieses Vieh nach
seiner Absperrung in den Nothstall binnen zehn Tagen an der herrschenden
Viehseuche erkrankt; oder welche Theile des Rindviehes einschleppen, die als
von geschlachteten Stücken herrührend erkannt werden;
d)
jene Ortsvorsteher , welche, wenn zwei bis drei Stücke Vieh wöchentlich in
einem Stalle oder im Orte überhaupt erkranken, der politischen Bezirksbehörde
die Anzeige zu machen unterlassen.
§.
402. Bei einer aus der Verheimlichung des kranken Viehes oder Nichtbefolgung
der Vorschrift erfolgten Verbreitung des Uebels und größerem Nachtheile ist die
Strafe zu verdoppeln, nach Umständen auch auf strengen Arrest zu erkennen.
Verfälschung
der Getränke auf eine der Gesundheit schädliche Art.
§.
403. Weinhändler, Bierbrauer, Gewerbsleute, die Branntwein und andere gebrannte
Wässer verfertigen; wie auch Schankinhaber aller Art, deren Getränke auf eine
Art, welche auf die Gesundheit eine schädliche Wirkung haben kann, zubereitet,
gefälscht oder verdorben befunden werden, sind einer Uebertretung schuldig.
§.
404. Diejenigen, die sich der in den beiden vorangehenden Paragraphen
bezeichneten Uebertretungen schuldig machen, sollen, nebst dem Verluste des auf
die angedeutete Art zubereiteten gefälschten oder verdorbenen Getränkes, nach
Maß der vorhandenen Menge und der Zeit, in der sie dieses Geschäft getrieben
haben, zu einer Strafe von einhundert bis fünfhundert Gulden verurtheilt
werden. Im Wiederholungsfalle ist diese Strafe zu verdoppeln; bei der dritten
Uebertretung aber nebst der Geldstrafe der Verlust des Gewerbes zu verhängen.
Strafe,
wenn der Zusatz oder die Mischung in hohem Grade schädlich ist.
§.
405. Zeigt sich bei der Untersuchung eines Getränkes eine Mischung oder ein
Beisatz, welche als der Gesundheit in einem hohen Grade schädlich erkannt
werden, so ist das Getränke sogleich zu vertilgen, und für diese Uebertretung
nebst dem Verluste des Handels, Gewerbes oder Ausschankes mit lebenslänglicher
Unfähigkeit zu demselben auf drei- bis sechsmonatlichen strengen Arrest zu
erkennen.
(568)
Fälschung des Zinngeschirres.
§.
406. Ein Zinngießer, so wie überhaupt jeder Gewerbsmann, der Koch- oder Eßgeschirr
aus Zinn, das mit Blei gefälscht ist, verfertigt, oder mit Bleizusätzen
verzinnet, ist nebst dem Verluste des aus dem gefälschten Zinne verfertigten
Vorrathes das erste Mal mit einer Geldstrafe von fünf und zwanzig bis fünfzig
Gulden zu belegen, bei dem zweiten Male, oder auch sogleich bei der ersten
Betretung, wenn er dieses schädliche Gewerbe länger getrieben, oder von dem aus
dem gefälschten Metalle verfertigten Geschirre viel verkauft, oder wenn Jemand
dadurch an seiner Gesundheit wirklich Schaden gelitten hat, ist er mit dem
Gewerbsverluste zu bestrafen.
Gesundheitsschädliche
Zubereitungen oder Aufbewahrungen von genußbaren Waaren überhaupt.
§.
407. Uebrigens ist jeder Zusatz, jede Mischung oder Fälschung, welche schon
entweder für sich oder durch die dabei gebrauchten Materialien, durch die Art
der Zubereitung, oder die zur Zubereitung oder Aufbewahrung gebrauchten Gefäße
einer genußbaren Waare von was immer für einer Gattung eine der Gesundheit
schädliche Eigenschaft mittheilen kann, als eine Uebertretung zu behandeln, und
nach dem Grade der Schädlichkeit und der Länge der Zeit, durch welche dieses
schädliche Geschäft fortgesetzt worden, mit einer Geldstrafe von zehn bis
einhundert Gulden oder mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate, der nach
Umständen auch zu verschärfen ist, zu bestrafen; nach Beschaffenheit
bedenklicher Umstände ist gegen die Schuldigen auch auf die in den §§. 404 und
405 bestimmte Strafe zu erkennen.
Einige
besondere Fälle dieser Uebertretung.
§.
408. Zu dieser Uebertretung gehören insbesondere:
a)
Die Verwendung von Mineralfarben bei Eßwaaren, oder das Ueberstreichen jener
Stoffe, welche den menschliche Körper berühren sollen, mit Kupfer-, Arsenik-,
Blei-, Zink- und anderen, giftige Metallpräparate enthaltenden Mineralfarben,
so wie das Stärken von Stoffen mit Stärke, der solche Mineralfarben beigemischt
sind;
b)
die Anwendung von Bleiglätte oder schlechter Glasur bei Eß-, Trink-, Koch-, und
Kinderspiel-Geschirr;
c)
vorschriftwidrige Verfertigung von Eß-, Trink-, oder Kochgeschirr aus Packfong
(!);
d)
die Nichtbeobachtung der besonderen für die Einrichtung der
Branntweinbrenn-Apparate gegebenen gesundheitspolizeilichen Vorschriften von
Seite der Branntwein-Erzeuger und Verschleißer;
e)
der Gebrauch von Kupfergeschirren bei dem Geschäfte der Fleischselcher,
Fleischsieder und überhaupt aller jener Gewerbsleute, welche sich mit dem
Sieden und dem Verkaufe der bei ähnlichen Geschäften vorkommenden
Nahrungsartikel befassen.
Zehntes
Hauptstück
Von
anderen die körperliche Sicherheit verletzenden oder bedrohenden Uebertretungen
Selbstverstümmlung.
Strafe.
§.
409. Die Selbstverstümmlung, wie auch sonst jede absichtliche Selbstverletzung,
um sich dem Militärstande zu entziehen, ist nach Beschaffenheit der That und
der Umstände als Uebertretung mit strengem Arreste von vierzehn Tagen bis zu
drei Monaten zu bestrafen.
(569)
§. 410. Ueberdieß soll der Thäter nach vollstreckter Strafe dennoch zu
denjenigen Militärdienste abgegeben werden, zu welchem er noch tauglich
befunden wird.
Vorsätzliche
und bei Raufhändeln vorkommende körperliche Beschädigungen.
§.
411. Vorsätzliche und die bei Raufhändeln vorkommenden körperlichen
Beschädigungen sind dann, wenn sich darin keine schwere verpönte strafbare
Handlung erkennen läßt (§. 152), wenn sie aber wenigstens sichtbare Merkmale
und Folgen nach sich gezogen haben, als Uebertretungen zu ahnden.
Strafe.
§.
412. Die Strafe der Uebertretung ist nach der Gefährlichkeit und Bösartigkeit
der Handlung nach der öfteren Wiederholung, zumal bei Raufern von Gewohnheit,
nach der Größe der Verletzung der verletzten Person, Arrest von drei Tagen bis
zu sechs Monaten.
Mißhandlungen
bei häuslicher Zucht.
§.
413. Das Recht der häuslichen Zucht kann in keinem Falle bis zu Mißhandlungen
ausgedehnt werden, wodurch der Gezüchtigte am Körper Schaden nimmt.
Daher
sind dergleichen Mißhandlungen der Eltern an ihren Kindern, der Vormünder an
Mündeln, eines Gatten an dem anderen, der Erzieher und Lehrer an ihren
Zöglingen und Schülern, der Lehrherren an ihren Lehrjungen, und der Gesindehälter
an dem Dienstvolke als Uebertretungen zu bestrafen.
Mißhandlungen
von Eltern an ihren Kindern. Strafe.
§.
414. Bei Mißhandlungen der Eltern an ihren Kindern sind die ersteren vor
Gericht zu berufen, und ist ihnen das erste Mal der Mißbrauch der Gewalt und
die gegen die Natur laufende Lieblosigkeit ihres Betragens mit Ernst und
Nachdruck vorzuhalten; bei einem zweiten Falle ist den Eltern ein Verweis zu
geben, und die Bedrohung beizusetzen, daß sie bei abermaliger Mißhandlung, der
elterlichen Gewalt verlustig erklärt, ihnen das Kind abgenommen, und auf ihre
Kosten an einem anderen Orte werde erzogen werden.
§.
415. Bei einem dritten Rückfalle, oder wofern entweder die erste Mißhandlung
schon an sich sehr schwer oder die Gemüthsart der Eltern so beschaffen wäre,
daß für das Kind weitere Gefahr zu besorgen stünde, ist sogleich das erste Mal
auf die oben angedrohte Strafe zu erkennen, und in dieser Absicht mit der
Behörde wegen Benennung eines Vormundes das Einvernehmen zu pflegen.
§.
416. Sind die Eltern die Erziehungskosten zu tragen unvermögend, so soll von
der Obrigkeit für die Unterbringung des Kindes gesorgt, die Mißhandlung aber
mit verschärftem Arreste, nach Beschaffenheit der Mißhandlung auch mit strengem
Arreste von einer Woche bis zu drei Monaten bestraft werden.
Mißhandlung
der Mündel von Seite der Vormünder. Strafe.
§.
417. Die Bestrafung der Mißhandlung eines Vormundes an seinem Mündel ist
sogleich das erste Mal Entsetzung von der Vormundschaft, und wenn diese mit
einem Nutzen verbunden war,
(570)
strenger gerichtlicher Verweis, bei unentgeltlicher Vormundschaft Arrest von
einer Woche bis zu einem Monate.
§.
418. Läßt ein Vormund sich eine solche Mißhandlung bei einem anderen Mündel
nochmals zu Schuld kommen, oder treten auch bei einer ersten Mißhandlung die
Umstände des §. 415 ein, so ist derselbe ferner zu Vormundschaften unfähig zu
erklären, nebstbei auf die Bestrafung zu erkennen, welche im §. 416 in solchen
Fällen für die Eltern festgesetzt worden.
Gegenseitige
Mißhandlung der Eheleute. Strafe.
§.
419. Wenn ein Gatte den anderen auf die in dem §. 413 erwähnte Art mißhandelt,
sind beide Theile vorzufordern, und nachdem die Mißhandlung untersucht worden,
ist dem mißhandelnden Theile ein strenger Verweis zu geben; nach Umständen ist
derselbe mit Arrest von einer Woche bis zu drei Monaten und im
Wiederholungsfalle mit Verschärfung des Arrestes zu bestrafen. Doch steht dem
mißhandelten Theile frei, eine Milderung der Strafe und selbst die Nachsicht derselben
anzusuchen, worauf der Richter allezeit gehörig Rücksicht zu nehmen haben wird.
Der
Lehrer oder Erzieher an ihren Zöglingen. Strafe.
§.
420. Erzieher oder Lehrer von beiderlei Geschlecht, die an ihren Zöglingen
Mißhandlungen verüben, sind das erste Mal mit Arrest von drei Tagen bis zu
einem Monate zu bestrafen; im wiederholten Falle aber nebst der erst bestimmten
Strafe fernerhin zu einem Lehramte oder Erziehungsgeschäfte untauglich zu
erklären.
Der
Gesindehalter und Lehrherren an Dienstboten und Lehrjungen.
§.
421. Die Mißhandlung eines Gesindehalters oder Lehrherrn an Dienstboten oder
Lehrjungen ist nach Umständen der mißhandelten Person und der Schwere der
Mißhandlung mit einer Geldstrafe von fünf bis einhundert Gulden, oder mit
Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate zu bestrafen, bei öfteren Rückfällen
aber, oder wenn die Art der Mißhandlung besondere Härte verräth, ist die Strafe
zu verschärfen.
Strafe
gegen die Verstellung der Straßen zur Nachtzeit durch Wägen, Fässer etc.
§.
422. Wenn an einem öffentlichen Platze, auf der Straße, oder vor einem Haus
oder Gewölbe, zur Nachtzeit, was immer für eine Gattung von Wägen, Bauholz oder
andere Baumaterialien, Waaren, Fässer, Verschläge oder überhaupt etwas, wodurch
die Vorübergehenden Schaden nehmen können, gelassen worden, ist der
Schuldtragende wegen dieser Uebertretung um zehn bis fünfzig Gulden oder mit
Arrest von drei bis vierzehn Tagen zu bestrafen; bei mehrmaligen Rückfällen ist
die Strafe zu verschärfen.
Wann
sie gegen den Gastwirth zu verhängen sei.
§.
423. Wenn dieß bei Reisewägen oder bei Gastwägen geschieht, wovon die Pferde in
einem Gasthofe eingestellt sind, so ist die Strafe stets gegen den Gastwirth zu
erkennen.
Benehmen
bei eintretender Nothwendigkeit, dergleichen Sachen über Nacht auf der Straße
zu lassen. Strafe.
§.
424. Wenn aber bei Führung eines Baues, bei großen Waarenversendungen zur
Marktzeit oder wegen anderer besonderer Umstände die Nothwendigkeit eintritt,
Baumaterialien, Waaren
(571)
oder Wägen über Nacht auf Straßen und Plätzen zu lassen, muß solches jederzeit
der Sicherheitsbehörde des Ortes angezeigt, und dabei ein Warnungszeichen von
einer oder zwei beleuchteten Laternen aufgestellt werden, widrigens die
Unterlassung des einen oder des anderen als Uebertretung mit der im §. 422
festgesetzten Strafe zu ahnden ist.
Strafe,
wenn Jemand zu Schaden gekommen wäre.
§.
425. Wäre in den Fällen der drei vorausgehenden Paragraphe Jemand schon
wirklich zu Schaden gekommen, so ist die Strafe zu verschärfen, und soferne
eine der im §. 335 vorausgesetzten Folgen eingetreten ist, die strafbare
Handlung nach jenem Paragraphe zu beurtheilen.
Strafe
gegen das Herabwerfen von den Fenstern, oder die Unterlassung der Befestigung
des dahin Gestellten oder Gehängten.
§.
426. Wer an Straßen, vor Fenstern, Erkern oder sonst in einer Wohnung etwas
stellt oder hängt, ohne es gegen das Herabfallen zureichend gesichert zu haben,
oder wer aus dem Fenster, von Erkern oder sonst von oben herab etwas wirft,
wodurch die Vorübergehenden beschädiget werden können, soll wegen dieser
Uebertretung um fünf bis fünf und zwanzig Gulden oder mit Arrest von drei Tagen
bis zu einer Woche bestraft werden. Bei einer durch den Herabsturz erfolgten
leichten Verwundung ist die Geldstrafe zu verdoppeln und der Arrest zu verschärfen.
Ist eine schwere körperliche Beschädigung erfolgt, oder sogar Jemand getötet
worden, so ist die Handlung nach Maßgabe des §. 335 zu ahnden.
Strafe
gegen das schnelle und unbehutsame Fahren und Reiten. - Gegen den Eigenthümer
des Wagens.
§.
427. Wegen der Uebertretung des schnellen, unbehutsamen Fahrens und Reitens in
Städten und anderen stark bewohnten oder zahlreich besuchten Gegenden soll der
Eigenthümer oder Benützer des Wagens, wenn er selbst zugegen ist, und dem
Kutscher das Schnellfahren nicht untersagt, oder wenn er selbst auf gedachte
Art schnell fährt oder reitet, um fünf und zwanzig bis einhundert Gulden
bestraft werden.
Gegen
den Kutscher oder Knecht.
§.
428. Wenn der Kutscher für sich allein, oder dem ihm gemachten Verbote zuwider,
schnell fährt; ingleichen wenn ein Reit- oder Pferdeknecht in stark besuchten
Gegenden für sich schnell reitet oder fährt, soll der Kutscher oder Knecht mit
Arrest von drei bis vierzehn Tagen bestraft werden. Im Wiederholungsfalle ist
die Strafe zu verdoppeln.
§.
429. Gegen den Lohnkutscher, der einen der Polizei nicht vorgestellten Knecht
fahren läßt.
Ein
Lohnkutscher , der einen der Polizei nicht vorgestellten oder von derselben
nicht tauglich befundenen Knecht zum Fahren bestellt, soll für diese
Uebertretung um fünf und zwanzig bis fünfzig Gulden bestraft werden, und ist
noch besonders wegen allen Schadens verantwortlich welcher durch einen solchen
Knecht veranlaßt wird.
Gegen
Kutscher oder Knechte, welche ihre Pferde ohne Aufsicht im Freien stehen
lassen.
§.
430. Ein Kutscher oder Knecht, welcher bespannte Wägen, oder Pferde ohne
Bespannung im Freien, ohne Aufsicht stehen läßt, wo sie durch Ausreißen oder
sonst Schaden anrichten können, ist einer Uebertretung schuldig, und soll, wenn
gleich kein Schaden geschehen, das erste
(572)
Mal mit Arrest von einem bis zu acht Tagen, bei wiederholtem Fall aber, wenn
wirklicher Schade erfolget, bis zu einmonatlichem verschärften Arrest bestraft
werden.
Handlungen
und Unterlassungen gegen die körperliche Sicherheit überhaupt.
§.
431. Ueberhaupt lassen sich die Uebertretungen, wodurch die körperliche
Sicherheit verletzt werden kann, nicht sämmtlich aufzählen. Es soll daher jede
der in den §§. 335 bis 337 bezeichneten Handlungen oder Unterlassungen auch
dann, wenn sie keinen wirklichen Schaden herbeigeführt haben, als Uebertretung
mit einer Geldstrafe von fünf bis fünfhundert Gulden, oder mit Arrest von drei
Tagen bis zu drei Monaten geahndet werden.
§.
432. Wenn jedoch eine bei dem Betriebe von Eisenbahnen oder von anderen im §.
85 lit. c) bezeichneten Werken oder Unternehmungen, oder bei dem
Staats-Telegraphen angestellte Person in ihrem Dienste ein Verschulden dieser
Art begeht, so ist immer auf strengen Arrest von drei Tagen bis zu drei Wochen,
und bei sehr erschwerenden Umständen bis auf sechs Wochen zu erkennen, je nach
dem Maße, als ein höherer Grad von Fahrlässigkeit erwiesen wird, eine Gefahr
für mehrere Menschen entstanden ist, mehrere Verletzungen zugefügt wurden, oder
sonst etwa ein größerer Schade erfolgt ist.
§.
433. Insbesondere sind mit diesen Strafen noch folgende Uebertretungen der bei
dem Eisenbahnbetriebe angestellten Personen zu ahnden:
a)
Die Eröffnung der Bahn vor erhaltener Bewilligung oder vor Erfüllung der dazu
vorgeschriebenen Bedingungen;
b)
die vernachlässigte Aufstellung oder Erhaltung der zur Verhütung von Schaden
vorgeschriebenen Einfriedungen, Absperrschranken, Verbotstafeln oder anderer
Schutzmittel und Warnungszeichen;
c)
die Bestellung von Individuen, welche die durch die Dienstvorschriften geforderte
Befähigung nicht nachgewiesen haben, oder welche von der Verrichtung, zu der
sie bestimmt sind, durch die Staatsverwaltung für ausgeschlossen erklärt
wurden;
d)
die Vornahme einer Fahrt oder die Gestattung derselben bei schadhaftem, eine
Gefahr drohenden Zustande der Bahn, oder mit Locomotiven, Wägen oder anderen
Betriebsmitteln von solcher Beschaffenheit;
Eilftes
Hauptstück.
Von
den Vergehen gegen die Sicherheit des Eigenthumes.
Vorschriften
zur Verhütung der Nachlässigkeit bei Anwendung der Feuersgefahr.
§.
434. Der große oft nicht zu berechnende Schade der Feuersbrünste macht es
nothwendig, die Verabsäumung irgend einer der zur Abwendung der Feuersgefahr
bestehenden Vorschriften als Uebertretung zu behandeln und zu bestrafen.
(573)
Strafe gegen Bau-, Maurer- oder Zimmermeister, welche wider die besonderen
Feuerlösch- oder Bau-Ordnungen handeln.
§.
435. Ein Bau-, Maurer- oder Zimmermeister, welcher bei Führung eines Baues oder
bei Veränderungen etwas anlegt, was in den besonders gegebenen Feuerlösch- oder
Bau-Ordnungen wegen Feuersgefahr verboten wird, ist einer Uebertretung
schuldig, und soll nebstdem, daß er verpflichtet ist, den ordnungswidrig
angelegten Theil auf seine Kosten abzubrechen und nach der Vorschrift
herzustellen, das erste Mal mit einer Geldstrafe von fünf und zwanzig bis zwei
hundert Gulden belegt werden.
Strafe
auf wiederholte Uebertretung.
§.
436. Wenn er sich eine solche Uebertretung wiederholt zu Schulden kommen lässt,
ist er mit doppelter Geldstrafe zu belegen; und im dritten Falle ihm alle
weitere Führung eines Baues zu untersagen.
Gegen
Polierer und Aufseher bei einem Baue.
§.
437. Der Polierer oder Aufseher bei einem Baue, wobei etwas gegen die zur
Abwendung von Feuersgefahr bestehenden Vorschriften angelegt wird, soll sich zu
dem vorschriftswidrigen Baue nicht gebrauchen lassen, widrigens er für diese
Uebertretung mit Arrest von drei bis zu vierzehn Tagen bestraft wird.
Gegen
diejenigen, welche sich mit der Verfertigung oder Setzung der Oefen
beschäftigen.
§.
438. Ein Töpfer (Hafner), Klempner (Blechschmied), oder Schlossermeister, oder
wer immer sonst Oefen verfertigt, begeht, wenn er gegen die zur Verhütung von
Feuersgefahr bestehende Vorschrift einen Ofen setzt oder eine Röhre zieht, eine
Uebertretung, und ist mit fünf bis fünf und zwanzig Gulden zu bestrafen. Bei
wiederholtem Falle ist die Strafe zu verdoppeln; das dritte Mal wird der
Uebertreter des Gewerbes verlustig.
Gegen
Gesellen, welche feuergefährliche Oefen setzen.
§.
439. Der Geselle, welcher einen feuergefährlichen Ofen zu setzen, oder eine
solche Röhre zu ziehen den Auftrag erhält, soll sich dazu nicht gebrauchen
lassen, widrigens (!) er für diese Uebertretung mit Arrest von drei bis zu
vierzehn Tagen bestraft wird.
Gegen
Jeden, welcher ohne Feuerbeschau oder ohne Baumeister eine Veränderung
vornimmt.
§.
440. Wenn jemand ohne einen Baumeister Dachzimmer anlegt, oder sonst einen Bau
führet, oder wenn er an Rauchfängen, Heizung, Herden, Oefen für sich eine
Veränderung vornimmt, worüber nach Vorschrift vorher die Feuerbeschau genommen
werden muß, so begeht er eine Uebertretung, und ist mit fünf und zwanzig bis
zwei hundert Gulden zu bestrafen. Hat er etwas wirklich Feuergefährliches
angelegt, so soll er solches sogleich abzubrechen und feuergefahrfrei
herzustellen verhalten werden.
Strafe
des Maurer- oder Zimmergesellen, welcher sich dazu gebrauchen lässt.
§.
441. Der Maurer- oder Zimmergeselle, welcher sich zu einer solchen Veränderung
gebrauchen lässt, ist für diese Uebertretung mit Arrest von drei bis vierzehn
Tagen zu bestrafen, und dieser Arrest zu verschärfen, wenn er deßhalb bereits
ein Mal bestraft worden.
Gegen
Rauchfangkehrer, welche die Anzeige feuergefährlicher Gegenstände unterlassen.
§.
442. Ein Rauchfangkehrer (Schornsteinfeger), welcher an Oefen, Herd- oder Heizanlagen
oder an Rauchfängen (Schornsteinen) etwas Feuergefährliches entdeckt, ist
verbunden, solches seinem Meister, oder wo keine Meisterschaften bestehen, so
wie in dem Falle, wenn er bei neuerlicher Fegung wieder Feuergefährliches
findet, unmittelbar der Sicherheitsbehörde (574) die Anzeige zu machen. Die
Unterlassung dieser Anzeige ist in beiden Fällen eine Uebertretung, und wird
mit Arrest von einem bis zu acht Tagen bestraft.
Gegen
Rauchfangkehrermeister, welche die Anzeige der Gesellen unbeachtet lassen.
§.
443. Der Rauchfangkehrermeister, welcher auf die von einem Gesellen ihm
geschehene Anzeige den Augenschein vorzunehmen, und wenn er wirklich
Feuersgefahr gefunden, davon sogleich die Anzeige an den Hauseigenthümer oder
Verwalter, und sofern dieser nicht Abhilfe getroffen, die weitere Meldung an
die Sicherheitsbehörde unterlassen hat, soll für diese Uebertretung um fünf bis
fünzig Gulden bestraft werden.
§.
444. Eben dieser Uebertretung ist schuldig ein Rauchfangkehrermeister, der
unterläßt, nach Pflicht seines Gewerbes von Zeit zu Zeit in seinem Betriebe
wegen richtiger Fegung der Rauchfänge (Schornsteine) nachzusehen oder nachsehen
zu lassen.
Handel
mit Schießpulver. Strafe.
§.
445. Kaufleute und Krämer, welche mit Schießpulver oder mit anderen von den im
§. 336, lit. f) genannten feuergefährlichen Waaren handeln, und in ihren
Kaufgewölben oder sonst in ihrem Hause davon einen größeren Vorrath halten, als
durch die dafür gegebenen besonderen Vorschriften gestattet ist, oder die den
erlaubten Vorrath nicht vorschriftmäßig verwahrt haben, sind einer Uebertretung
schuldig, und sollen das erste Mal mit Verlust des übermäßigen oder
unverwahrten Vorrathes und einer Geldstrafe bis zu fünf und zwanzig Gulden; zum
zweiten Male nebst diesem Verluste mit Verdopplung der Geldstrafe, bei der
dritten Betretung mit Arrest bis zu einem Monate und Verlust des Befugnisses,
mit derlei Gegenständen zu handeln, bestraft werden.
Gewerbe,
welche Vorrath von leicht feuerfangenden Materialien,
§.
446. Diejenigen Handels- und Gewerbeleute, welche von leicht feuerfangendem
Materiale von was immer für einer Gattung Vorrath haben, und solchen auf Böden
oder sonst unsicheren, nicht durch Mauerwerk oder gehörige Absonderung
verwahrten Orten aufbewahren, sind einer Uebertretung schuldig, und nach
Beschaffenheit der Waaren und Menge des Vorrathes um fünf und zwanzig bis
fünfhundert Gulden zu bestrafen.
von
Heu, Stroh oder Brennholz haben.
§.
447. Wer Vorräthe von Heu, Stroh oder Brennholz dort, wo für deren Aufbewahrung
eigens gewidmete Gewölbe oder Behältnisse vorhanden sind, an anderen Orten
niederlegt, unterliegt für diese Uebertretung der im vorhergehenden Paragraphe
festgesetzten Strafe.
Dienstpersonen
bei der Ofenheize.
§.
448. Dienstpersonen, welche die Heizung über sich haben, und in der Heize Holz
zum Dörren zur Hand legen, begehen eine Uebertretung, und sind dafür mit Arrest
von einem bis zu drei Tagen, der bei wiederholten Fällen zu verschärfen ist, zu
bestrafen.
Betretung
feuergefährlicher Orte mit offenem Lichte. Strafe.
§.
449. Ein Hausknecht, Kutscher, Pferde- oder Viehwärter, eine Dienstmagd, oder
wer immer mit offenem Lichte in einer Scheuer (Stadel), in einem Stalle, in
Behältnissen von Holz, oder wo Kohlen, Stroh, Heu oder andere leicht
feuerfangende Gegenstände aufbewahrt werden, betreten wird, soll für dieser
Uebertretung mit Arrest von einem bis zu acht Tagen bestraft und derselbe im
Wiederholungsfalle verschärft werden.
(575)
Gegen dieselbe Uebertretung von Seite der Lehrjungen, Gesellen und anderer
Dienstpersonen.
§.
450. Ebenso sind Lehrjungen oder Gesellen der Handels- oder Gewerbeleute, sowie
überhaupt alle Dienstpersonen zu bestrafen, welche sich in ein Magazin oder in
ein anderes Behältniß von brennbarem Materiale mit offenem Lichte begeben.
Gegen
Dienstgeber oder Gewerbsinhaber, welche die nöthigen Laternen nicht anschaffen,
oder selbst eine dieser Uebertretungen begehen.
§.
451. Kommt bei der Untersuchung vor, daß die Dienstgeber oder Gewerbsinhaber
die nothwendigen Laternen nicht angeschafft haben, so sind auch diese einer
Uebertretung schuldig, und sollen mit fünf bis fünfzig Gulden bestraft; und
wenn der Dienstgeber, Handels- oder Gewerbsmann selbst eine der in den
vorhergehenden zwei Paragraphen bezeichneten Uebertretungen begehen würde, soll
derselbe zu einer Geldstrafe von fünf und zwanzig bis fünfhundert Gulden
verurtheilt werden.
Gegen
das Tabakrauchen in feuergefährlichen Orten.
§.
452. Wer in einem Stalle, einem Heu- oder Strohgewölbe, oder in einer Scheuer
(Stadel) oder überhaupt an Orten, wo sich leicht feuerfangende Sachen befinden,
Tabak raucht, soll mit Arrest von einem Tage bis zu einer Woche bestraft, und
diese Strafe nach Umständen auch verschärft werden.
Gegen
die Vernachlässigung eines auf freiem Felde, oder in der Nähe von Scheuern,
Schobern etc. aufgemachten Feuers.
§.
454. Wenn Jemand mit Fackeln reiset oder fährt, müssen diese vor den hölzernen
Brücken und vor den Ortschaften oder Wäldern bei Strafe von fünfzig bis zu
fünfhundert Gulden für jeden Fall dieser Uebertretung ausgelöscht werden. Auf
diese Vorschrift sind die mit der Post reisenden Fremden von den Postmeistern
insbesondere aufmerksam zu machen.
Pflicht
der Postillone und Landkutscher hiebei.
§.
455. Die Postillone, Land- und Miethkutscher sind verbunden, dieses den
Reisenden jedes Mal, wenn sie an solche Orte kommen, nochmal anzudeuten, und
nicht von der Stelle zu fahren, bis die Fackel ausgelöscht ist, widrigens sie
sich einer Uebertretung schuldig machen, und mit Arrest von einem bis zu acht
Tagen zu bestrafen sind, der nach Umständen verschärft werden soll.
§.
456. Sollte ein Reisender den Postillon oder Kutscher mit Drohungen oder Gewalt
zu fahren zwingen, so hat letzterer in dem nächsten Orte, wo er genugsamen
Beistand zu finden hofft, den Vorfall zu melden. Hier hat der Gemeindevorsteher
von dem Reisenden eine summarische Aussage aufzunehmen, und bei unbekannten
Reisenden die Sicherstellung der Strafe zu fordern, ihn aber dann in
Fortsetzung der Reise nicht zu hindern, sondern den ganzen Vorgang sogleich dem
Gerichte anzuzeigen.
Befugniß
jeder Ortschaft, durch welche jemand mit Fackeln reiset.
§.
457. Ebenso ist jede Ortschaft berechtiget, einen Reisenden, der mit brennender
Fackel durchfährt, ohne Ausnahme anzuhalten, und sogleich der Behörde
anzuzeigen.
(576)
Strafe auf die Verheimlichung einer entstehenden Feuersbrunst.
§.
458. Wer eine entstehende Feuersbrunst zu verheimlichen sucht, oder wenn sie
bei ihm entsteht, sie anzuzeigen unterläßt, soll für diese Uebertretung nach
Verschiedenheit des Ortes und der größeren oder kleineren aus der
Verheimlichung entstandenen Gefahr mit einer Geldstrafe von zehn bis hundert
Gulden belegt werden.
Allgemeine
Strafbestimmungen für Handlungen oder Unterlassungen, woraus sonst Feuersgefahr
sich besorgen lässt.
§.
459. Nebst den in den vorhergehenden Paragraphen insbesondere aufgezählten
Fällen sind überhaupt auch alle anderen Handlungen und Unterlassungen, von
welchen sich eine Feuersgefahr leicht voraussehen läßt, als: bei offenem Lichte
Flachs oder Hanf brechen, in der Nähe von Häusern oder Scheuern schießen oder
Feuerwerke abbrennen, die Nichtbeachtung der insbesondere vorgeschriebenen
Vorschriften, hinsichtlich des Aussprühens von Funken aus den Locomotiven auf
Eisenbahnen bei den Fahrten der Eisenbahnzüge durch oder in der Nähe von
Ortschaften, u. dgl. als Uebertretungen, und nach dem Maße zu bestrafen, als
sie mit den vorausgeschickten Fällen mehr oder minder übereinstimmen.
Diebstähle
minderer Art.
§.
460. Alle Diebstähle, welche nicht nach der Vorschrift der §§. 172 bis 176 als
Verbrechen bestraft zu werden geeignet sind, sollen als Uebertretungen mit
einfachem oder strengem Arreste von einer Woche bis zu sechs Wochen bestraft,
nach Beschaffenheit der Umstände der Arrest auch verschärft werden.
Mindere
Veruntreuungen und Betrügereien.
§.
461. Gleiche Strafe greift auch Platz bei Veruntreuungen und Betrügereien, in
soferne die ersten nicht nach den §§. 181 und 183, die zweiten durch die in den
§§. 199, 200 und 201 aufgezählten Umstände die Eigenschaft des Verbrechens
enthalten.
Ausmaß
der Dauer und Verschärfung der Strafe bei diesen Uebertretungen.
§.
462. Die Dauer der Strafe und ihre Verschärfung ist nach der Größe des
Betrages, der aus der Handlung hervorleuchtenden List, Bosheit, Gefahr und des
dadurch mehr hintergangenen Zutrauens (!) zu bestimmen.
Diebstähle
und Veruntreuungen zwischen Ehegatten oder nahen Verwandtschaften in
gemeinschaftlicher Haushaltung.
§.
463. Diebstähle und Veruntreuungen zwischen Ehegatten, Eltern, Kindern oder
Geschwistern, so lange sie in gemeinschaftlicher Haushaltung leben, können nur,
wenn das Haupt der Familie darum ansucht, nach Maßgabe des §. 460 zur Strafe
gezogen werden.
Theilnehmung
an diesen Uebertretungen.
§.
464. Die Theilnehmung an Diebstählen und Veruntreuungen ist eine Uebertretung,
in soferne sie nicht nach den §§. 185 und 186 ein Verbrechen bildet.
Strafe
der Theilnehmung.
§.
465. Die Strafe der Theilnehmung ist insgemein nach §. 460 zu bestimmen;
insbesondere aber auf eine strengere Strafe gegen diejenigen zu erkennen,
welche Unmündige oder sonst an Verstand geschwächte Personen zu solchen
Uebertretungen verleiten.
Wann
sie strafbar zu seyn aufhören.
§.
466. Die in den §§. 187 und 188 vorkommenden Bestimmungen finden auf Diebstähle
und Veruntreuungen und die Theilnehmung an denselben auch dann Anwendung, wenn
dieselben bloße Uebertretungen sind.
(577)
Vergehen gegen das literarische und artistische Eigenthum. Strafe.
§.
467. Jeder unbefugte Nachdruck und jede demselben in den Gesetzen
gleichgeachtete Vervielfältigung oder Nachbildung eines literarischen oder
artistischen Produkts ist auf Verlangen des Beeinträchtigten als ein Vergehen
zu ahnden, und soll nebst dem, daß die vom Gesetze bestimmte civilrechtliche
Entschädigung Platz zu greifen hat, an demjenigen, welcher dieselbe
veranstaltet, oder zu deren Ausführung wissentlich mitgewirkt hat, oder mit
deren Erzeugnissen Abdrücke, Abgüsse, u.s.w., der Zerlegung des Drucksatzes,
und bei Kunstwerken, in soferne auch der Zerstörung der Platten, Steine, Formen
und anderer Objekte, welche anschließend zur Ausführung dieser Vervielfältigung
gedient haben, mit einer Geldstrafe von fünf und zwanzig bis eintausend Gulden,
oder im Falle der Zahlungsunmöglichkeit mit Arrest von fünf Tagen bis zu sechs
Wochen, und in Fällen der Wiederholung oder nach vorangegangener wenigstens
zweimaliger Bestrafung auch mit Verlust des Gewerbes bestraft werden. Auch die
confiscirten Exemplare sind, in so weit sie nicht durch Uebereinkommen mit dem
durch das Vergehen Beschädigten zu dessen Entschädigung verwendet werden, zu
vertilgen.
Ebenso
ist die dem anschließenden Rechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger
zuwider veranstaltete öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen
Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen und unwesentlichen Abänderungen als
Vergehen, außer der Confiscation der unrechtmäßig genützten Manuskripte
(Textbücher, Partituren, Rollen) mit einer Geldstrafe von zehn bis zweihundert
Gulden oder bei Zahlungsunmöglichkeit mit verhältnismäßigem Arreste zu ahnden.
Uebertretung
der boshaften Beschädigung fremden Eigenthumes. Strafe.
§.
468. Die boshafte Beschädigung eines fremden Eigenthums ist, in soferne sie
nicht nach der Vorschrift der §§. 85 und 89 ein Vergehen bildet, als
Uebertretung mit Arrest von einem Tage bis zu einem Monate zu bestrafen.
Schlosser
u. dgl., die Dietriche verfertigen. Strafe.
§.
469. Schlosser und andere Feuerarbeiter, welche Dietriche oder Hauptschlüssel
für unbekannte Personen, oder welche Schlüssel nach bedenklichen Formen oder
bloßen Abdrücken verfertigen, oder welche ohne Vorsicht und gehörige
Erkundigung nicht bekannten Personen Schlüssel nachmachen oder Schlösser
aufsperren; Schlossermeister, welche das sogenannte Sperrzeug (die Dietriche)
nicht gehörig verwahren oder unsicheren Händen anvertrauen; Trödler, welche
Schlüssel, Dietriche oder Aufsperrhaken kaufen oder verkaufen, sind einer
Uebertretung schuldig, und für den ersten Fall mit einer Geldstrafe von fünf
und zwanzig bis fünfzig Gulden zu belegen; bei wiederholter Uebertretung ist
die Strafe zu verdoppeln; die dritte Uebertretung soll mit dem Verlust des
Gewerbes bestraft werden.
Gewerbsdiener,
Handwerksgesellen oder Dienstpersonen, welche sich ohne Vorwissen ihres Herrn
dieser Uebertretung schuldig machen.
§.
470. Wenn ein Gewerbsdiener, Handwerksgeselle oder eine Dienstperson ohne
Vorwissen ihres Herrn oder Meisters sich einer der vorgenannten Uebertretungen
schuldig macht, ist derselbe mit strengem Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen.
Bei einem zweiten Falle ist der Arrest zu verschärfen, und der Sträfling, wenn
er ein Ausländer ist, aus sämmtlichen Kronländern des Kaiserstaates
abzuschaffen.
(578)
Strafe gegen Trödler und Hausirer, die von Unmündigen kaufen.
§.
471. Trödler (Tandler), Hausirer, oder wer immer mit bereits gebrauchten,
abgelegten oder alten Sachen Gewerbe und Handel treibt, sollen, wenn sie von
unmündigen Kindern etwas kaufen oder eintauschen, für diese Uebertretung nach
Umständen der Person und Sache mit fünf bis fünfzig Gulden oder mit Arrest von
einem bis zu zehn Tagen bestraft werden.
Strafe
bei öfterer Uebertretung:
§.
472. Bei wiederholten Fällen ist die Geldstrafe zu verdoppeln, oder die
einfache Geldstrafe durch Arrest von einem bis zu acht Tagen, und nach
Umständen auch dieser noch zu verschärfen. Zeigt sich durch öfters fortgesetzte
Uebertretungen, daß keine Besserung erfolgt, so sind die Uebertreter, wenn sie
ein bürgerliches Gewerbe oder eine obrigkeitliche Erlaubniß haben, derselben
verlustig: ohne besondere Erlaubniß handelnde Inländer sind auf unbestimmte
Zeit aus dem Orte, aber auf beständig aus allen Kronländern des Kaiserstaates
abzuschaffen.
Juwelen-
und Galanteriehändler, Gold- und Silberarbeiter.
§.
473. Juwelen- und sogenannte Galanteriewarenhändler, wie auch Gold- und
Silberarbeiter, denen Juwelen oder Gold- und Silberwaaren zum Kaufe von
Jemandem angeboten werden, welcher, nach den Umständen zu schließen, davon
nicht der Eigenthümer oder nicht von dem Eigenthümer abgeschickt ist, sind verbunden,
die Sache und den Verkäufer anzuhalten, und wenn dieser sich nicht zureichend
auszuweisen im Stande ist, seine Stellung vor die Behörde zu veranlassen. Die
Unterlassung dieser Vorschrift ist eine Uebertretung, und mit fünf und zwanzig
bis hundert Gulden zu bestrafen.
Strafe,
wenn sie eine verdächtige Waare an sich gebracht haben.
§.
474. Wenn sie eine ihnen auf solche Art angebotene verdächtige Waare an sich
bringen, ist der Käufer nach Verschiedenheit des Werthes mit einer Strafe von
fünfzig bis fünfhundert Gulden zu belegen.
Vorschrift
in Anlehnung des geschmolzenen Goldes und Silbers.
§.
475. Gold- und Silberarbeiter, welchen geschmolzenes Gold und Silber, das nicht
mit den Namen eines anderen befugten Gold- und Silberarbeiters bezeichnet ist,
zu kaufen angeboten wird, sind verbunden, den Verkäufer anzuhalten, und dessen
Stellung vor die Behörde zu veranlassen. Im Falle sie dieses unterlassen, oder
dergleichen unbezeichnetes Gold und Silber an sich bringen, findet die auf
diese Uebertretung in dem vorhergehenden Paragraphe gesetzte Strafe Statt.
Verbindlichkeit,
jeden verdächtigen Verkäufer überhaupt anzuhalten.
§.
476. Aber nicht nur Handels- und Gewerbsleute allein, sondern auch sonst
Jedermann hat die Verbindlichkeit, wenn ihm Gegenstände zum Kaufe oder sonst
darauf zu leihen, angeboten werden, die nach ihrer Eigenschaft gegen den
Anbietenden den Verdacht, daß sie entwendet sind, erwecken, diesen nach
Möglichkeit anzuhalten, und wenn er sich nicht ausweiset, seine Stellung vor
die Behörde zu veranlassen.
Wer
diese Verbindlichkeit zu erfüllen aus seiner Schuld unterlässt, ist nach dem §.
473 zu bestrafen.
Strafe
für den Verkäufer verdächtiger Waaren.
§.
477. Ebenso begeht Jedermann eine Uebertretung und unterliegt je nach dem
Werthe der Sache einer Geldstrafe von fünf und zwanzig bis fünfhundert Gulden,
welcher auf vorerwähnte Art eine verdächtige Sache an sich kauft, oder darauf
als auf sein Pfand leihet.
(579)
Strafe des Betruges durch Uebervortheilung gegen Satzungen oder Taxordnungen.
§.
479 (= §. 478). In soweit an einzelnen Orten besondere Satzungen oder
Taxordnungen für den Verkauf bestimmter Waaren oder den Preis gewisser
Leistungen bestehen, ist das Zuwiderhandeln gegen dieselben durch
Uebervortheilung entweder in dem Gebrauche von Maß und Gewicht, wenn diese auch
echt sind, oder in der Eigenschaft oder in dem Preise der Waaren oder
Leistungen nach den dafür gegebenen besonderen Vorschriften zu bestrafen. Die
dritte so geartete Uebertretung aber soll, wenn sie sich nicht ohnehin als eine
schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt, als eine Uebertretung mit dem
Gewerbsverluste bestraft werden.
Verabredungen
von Gewerbsleuten, Fabriks-, Arbeits-Unternehmern oder Dienstgebern.
§.
479. Verabredungen von Gewerbsleuten, Fabriks- oder Arbeits-Unternehmern oder
Dienstgebern, um eine Umänderung in den Arbeits- oder Lohnverhältnissen zu
erwirken, oder um den Preis einer Waare oder einer Arbeit zum Nachtheile des
Publikums zu erhöhen oder zu ihrem eigenen Vortheile herabzusetzen, oder um
Mangel zu verursachen, sind als Uebertretungen zu bestrafen.
Strafe
für die Urheber. Wenn sie Vorsteher sind. Strafe der übrigen Mitschuldigen.
§.
480. Die Urheber solcher Verabredungen sind nach der größeren und minderen
Wichtigkeit des Gegenstandes mit strengem Arreste von einem bis zu drei
Monaten, und wenn sie zugleich Gewerbsvorsteher sind, nebstdem mit Entsetzung
und fernerer Unfähigkeit zum Vorsteheramte zu bestrafen. Die Strafe der übrigen
Mitschuldigen ist verschärfter Arrest von drei Tagen bis zu einem Monate, je
nachdem jedem derselben eine stärkere Mitwirkung zur Last fällt.
Verabredungen
von Arbeitern. Strafe.
§.
481. Verabredungen von Berg- und Hüttenarbeitern, Handwerksgesellen,
Hilfsleuten der im §. 479 erwähnten Arbeitsgeber (!), von Lehrjungen,
Dienstboten oder überhaupt von Arbeitern, um sich durch gemeinschaftliche
Weigerung, zu arbeiten, oder durch andere Mittel einen höheren Tag- oder
Wochenlohn oder andere Bedingungen von ihren Arbeitgebern zu erzwingen, sind
Uebertretungen, und an den Rädelsführern mit verschärftem Arreste von acht
Tagen bis zu drei Monaten zu bestrafen; auch sind dieselben, je nachdem sie
Inländer oder Ausländer sind, aus dem Kronlande oder dem ganzen Reiche
abzuschaffen.
Strafe
gegen Gewerbsleute, welche den Vorrath von Waaren nothwendiger
Lebensbedürfnisse verheimlichen oder zu verabfolgen verweigern.
§.
482. Wenn Gewerbsleute, welche Waaren, die zu den nothwendigen Bedürfnissen des
täglichen Unterhaltes, zum allgemeinen Ankaufe feilbieten, ihren Vorrath
verheimlichen, oder davon was immer für einem Käufer zu verabfolgen sich
weigern, sind dieselben einer Uebertretung schuldig, und nach Beschaffenheit,
als die Waare unentbehrlicher ist, das erste Mal mit einer Geldstrafe von zehn
bis fünfzig Gulden zu belegen; bei dem zweiten Falle ist die Strafe zu
verdoppeln; der dritte Fall zieht den Verlust des Gewerbes nach sich.
Strafe,
wenn dadurch Unruhen veranlaßt wurden.
§.
483. Hätten die Fälle der §§. 478, 479, 481 und 482 Veranlassungen zu einer
öffentlichen Unruhe gegeben, so ist die für die drei ersten Fälle bestimmte
Strafe des einfachen in strengen Arrest zu verwandeln, bei dem Falle des §. 482
aber der Gewerbsverlust sogleich auf das erste Mal zu verhängen.
(580)
Wenn die Verheimlichung oder Weigerung zur Zeit einer öffentlichen Unruhe
geschieht.
§.
484. Wenn die in dem §. 482 angeführte Verheimlichung oder Weigerung zur Zeit
einer öffentlichen Unruhe geschieht, so ist der Schuldige, wenn sich in seiner
Handlung nicht ein Verbrechen darstellt, nebst dem Gewerbsverluste mit ein- bis
sechsmonatigem strengem Arreste zu bestrafen.
Winkel-Versatz-Geschäfte.
Strafe.
§.
486. (= §. 485) Wer aus dem Geldausleihen auf Pfänder ein eigenes Gewerbe
macht, Pfänderbücher führt, Versatzscheine ausgibt, macht sich einer
Uebertretung schuldig, und soll im ersten Falle mit unentgeltlicher Zurückgabe
der angenommenen Pfänder an den Eigenthümer, im zweiten Falle nebstdem auch mit
dem Erlage des auf die Pfänder geliehenen Betrages, und im wiederholten
Betretungsfalle überdies mit Arrest bis zu einem Monate bestraft werden.
Verschulden
von in Concurs verfallenen Schuldnern. Strafe.
§.
486. Wenn ein Schuldner in Concurs verfällt, und sich nicht ausweisen kann, daß
er nur durch Unglücksfälle und unverschuldet in die Unmöglichkeit gerathen sei,
seine Gläubiger vollständig zu befriedigen; oder wenn ihm übermäßiger Aufwand
zur Last fällt; oder wenn er, nachdem der Passivstand den Activstand bereits
überstieg, den Concurs nicht sogleich selbst bei Gericht angemeldet, sondern
neue Schulden gemacht, Zahlungen geleistet, Pfand oder Bedeckung angewiesen
hat; so ist er, in soferne sich in seiner Handlung nicht das Verbrechen des
Betruges (§. 199, lit. f) darstellt, eines Vergehens schuldig, und wenn mit
strengem Arreste von drei Monaten bis zu einem Jahre zu bestrafen, der nach
Umständen auch zu verschärfen ist. Derselben Strafe unterliegen in Concurs
verfallene Handelsleute insbesondere auch in folgenden Fällen:
a)
wenn der Gemeinschuldner die Handlung schon in verschuldetem Zustande oder,
soferne nach den Handelsgesetzen zur Ausübung eines Handelsbefugnisses ein
bestimmter Handlungsfond erforderlich ist, ohne den Besitz desselben und mit
Hintergehung der Behörde über die wahre Beschaffenheit seines Vermögensstandes,
angetreten hat;
b)
wenn er schon einmal in Concurs verfallen war, und die Erlaubniß zum
Wiederantritte seines Geschäftsbetriebes, in soferne derselbe durch die
Vorschriften über die Ausübung der Handelsbefugnisse an bestimmte Bedingungen
gebunden ist, durch falsche Angaben über den Bestand derselben erlangt hat;
c)
wenn er die vorgeschriebenen Handlungsbücher gar nicht oder so mangelhaft
geführt hat, daß der Gang seines Geschäftsbetriebes und der Stand seines
Vermögens nicht darnach beurtheilt werden kann;
d)
wenn er bei der Buchführung auch nur in Ansehung einzelner Posten absichtliche
Unrichtigkeiten begangen, wenn er die Bücher ganz oder theilweise vernichtet,
unterdrückt oder den Inhalt derselben auf was immer für eine Weise entstellt
hat;
e)
wenn er über die Entstehung von Schulden oder über die Verwendung bedeutender
Empfänge an Geld, Waaren der anderen Gegenständen keine befriedigende
Aufklärung zu geben vermag;
f)
(581) wenn er sich in verstellte, ihrer wahren Beschaffenheit nach auf bloße
Wetten gerichtete Lieferungsverträge über Creditspapiere oder Waaren, oder in
andere gewagte, mit seinen Vermögenkräften in keinem Verhältnisse stehende
Geschäfte eingelassen hat;
g)
wenn er zu einer Zeit, da es ihm bereits bekannt war, daß der Passivstand den
Activstand übersteige, die Eröffnung des Concurses durch Verschleuderung seiner
Waaren unter ihrem wahren Werthe oder durch andere seinen Gläubigern
verderbliche, obgleich nicht betrügliche Mittel zu verzögern gesucht hat.
Wenn
eine Handlungs-Gesellschaft in Concurs verfällt, so ist die Strafe gegen alle
Mitglieder, welchen das erhobene Verschulden zur Last fällt, und wenn ein in
Concurs gerathener Handelsmann die Geschäfte nicht selbst geführt hat, auch
gegen den schuldtragenden Verwalter der Handlung zu verhängen.
Zeigt
sich bei Untersuchung wider einen in Concurs verfallenen Handelsmann, dass sich
derselbe hinsichtlich des Ausweises über den Besitz des vorgeschriebenen
Handlungsfondes (!) bei Antritt seines Geschäftsbetriebes oder zur Erlangung
der Wiederbefähigung, falls er schon einmal in Concurs verfallen war, einer
Hintergehung der Behörde über den wahren Stand seines Vermögens schuldig
gemacht hat, so sind alle Personen, welche zu diesem Zwecke durch fälschliche
Bestätigung eines von dem Verschuldeten vorgegebenen Vermögenserwerbes, durch
Behändigung von Geldern oder Effecten zum scheinbaren Ausweise über den Besitz
derselben, durch Anerkennung erdichteter Forderungen, Verheimlichung von
Gegenansprüchen oder sonst auf was immer für eine Weise mitgewirkt haben, als
Mitschuldige dieses Vergehens zu bestrafen.
Zwölftes
Hauptstück.
Von
Vergehen und Uebertretungen gegen die Sicherheit der Ehre.
Ehrenbeleidigungen:
a) unbegründete Beschuldigung wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer
Uebertretung.
§.
487. Einer Ehrenbeleidigung macht sich schuldig;
a)
Wer einen anderen fälschlich eines Verbrechens, ohne daß die Beschuldigung so
weit gegangen ist, um die nach dem §. 209 zum Verbrechen der Verläumdung
erforderlichen Eigenschaften zu erreichen, oder fälschlich eines Vergehens oder
einer Uebertretung beschuldiget.
b)
unbegründete Beschuldigung wegen anderer unehrenhafter oder unsittlicher
Handlungen.
§.
488. b) Wer auch sonst durch Mittheilung von erdichteten oder entstellten
Thatsachen Jemanden namentlich oder durch auf ihn paßende Kennzeichen
fälschlich einer bestimmten unehrenhaften oder solchen unsittlichen Handlung
beschuldiget, welche diesen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen
oder herabzusetzen geeignet ist,
c)
Veröffentlichung von anderen ehrenrührigen, wenn auch wahren Thatsachen des
Privat- und Familienlebens.
§.
489. c) Wer in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen
Darstellungen, oder wer, ohne hierzu durch besondere Umstände genöthigt zu
seyn, öffentlich wider Jemanden ehrenrührige, wenn auch wahre Tatsachen des
Privat- und Familienlebens bekannt macht.
So
wie ferne bei den vorstehenden Beschuldigungen der Beweis der Wahrheit zulässig
sei, und als Entschuldigung dienen könne.
§.
490. Wurde eine der in den §§. 487 und 488 erwähnten Beschuldigungen von dem
Beschuldiger in einer der im §. 489 bezeichneten Arten veröffentlicht, so tritt
seine Strafbarkeit
(582)
ein, wenn er nicht die Wahrheit seiner Angabe beweiset, oder wenn die
Beschuldigung sich auf eine solche strafbare Handlung bezieht, die nur auf
Verlangen eines Dritten strafgerichtlich verfolgt werden kann. In letzterem
Falle, gleichwie auch hinsichtlich der im § 489 erwähnten Thatsachen ist er nie
zum Beweise der Wahrheit seiner Angaben zuzulassen.
Wurde
aber eine der in den §§. 487 und 488 angeführten Beschuldigungen in anderer als
der im §. 489 bezeichneten Weise geäußert, so wird der Beschuldiger straflos,
wenn er entweder die Wahrheit seiner Angabe beweiset, oder doch solche Umstände
darthut, aus welchen sich hinreichende Gründe ergaben, um die vorgebrachte
Beschuldigung für wahr halten zu können.
d)
andere öffentliche Schmähungen.
§.
491. d) Ebenso begeht eine Ehrenbeleidigung, wer einen Anderen öffentlich oder
vor mehreren Leuten, in Druckwerken, verbreiteten Schmähschriften oder
bildlichen Darstellungen von was immer für eine Art, es sei namentlich oder
durch auf ihn passende Kennzeichen, ohne Anführung bestimmter Thatsachen,
verächtlicher Eigenschaften oder Gesinnungen zeiht, oder dem öffentlichen
Spotte aussetzt.
Beruft
sich der Schmähende bei der strafgerichtlichen Untersuchung zur Begründung
seiner Schmähung auf entehrende Handlungen des Geschmähten, so hat er, um
straflos zu werden, die Wahrheit seiner Angabe zu beweisen.
§.
492. Der in den vorstehenden §§. 487 - 491 bestimmten strafbaren Handlungen
macht sich auch derjenige schuldig, welcher die daselbst bezeichneten Angriffe
gegen Familien, öffentliche Behörden oder einzelne Organe der Regierung mit
Beziehung auf ihre ämtliche Wirksamkeit, gegen gesetzlich anerkannte Körperschaften
oder gegen den Ruf eines Verstorbenen richtet.
Strafe.
§
493. Alle in den vorstehenden §§. 487-492 bezeichneten Ehrenbeleidigungen sind
in der Regel als Uebertretungen mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten, wenn
sie aber durch Druckschriften begangen werden, als Vergehen mit Arrest von
sechs Monaten bis zu einem Jahre zu bestrafen.
Die
Strafe verwirkt nicht bloß der erste Urheber, sondern auch jeder, der eine
solche Ehrenbeleidigung weiter zu verbreiten sucht.
Wurde
die Ehrenbeleidigung durch eine Druckschrift verbreitet, so ist, wenn es der
Beleidigte verlangt, das wider den Schuldigen erflossene Straferkenntniß auf
dessen Kosten auch durch den Druck zu veröffentlichen, und das Strafgericht hat
zu bestimmen, in welcher Weise dieß nach Beschaffenheit der Umstände zu
geschehen habe.
Besondere
Erschwerungs-Umstände.
§.
494. Als besonder Erschwerungsumstände einer Ehrenbeleidigung sind anzusehen:
a)
wenn dieselbe gegen das Oberhaupt oder gegen einen mit öffentlichem Charakter
bekleideten Vertreter eines dem österreichischen Kaiserstaate in anerkannt
völkerrechtlichem Verkehre stehenden Staates, oder
(583)
b) wider Jemanden begangen wurde, zu welchem der Beleidiger in einem besonderen
Verpflichtungs-Verhältnisse gestanden ist, oder gegen den er Pflichten der
Ehrfurcht zu beobachten hat, oder wenn
c)
der Beleidigte dadurch einen Nachtheil oder eine Gefahr an seiner Freiheit, an
seinem bürgerlichen Fortkommen oder Erwerbe erlitten hat, oder an der Geltendmachung
anderer Rechte gehindert worden ist.
Strafgerichtliche
Verfolgung finde (!) nur auf Verlangung des Beleidigten Statt.
§.
495. In allen durch die §§. 487-494 bezeichneten Fällen hat jedoch die
Untersuchung und Bestrafung nur auf Verlangen des beleidigten Theiles
stattzufinden.
War
der Angriff gegen den Ruf eines Verstorbenen gerichtet, so sind dessen
Blutsverwandte, Ehegatten, Wahl- und Ziehkinder, Mündel oder Verschwägerte in
auf- und absteigender Linie, die Geschwister des Ehegenossen und die Ehegenossen
der Geschwister berechtiget, zum Schutze des Andenkens des Verstorbenen die
strafgerichtliche Verfolgung zu begehren.
Oeffentliche
Beschimpfungen oder Mißhandlungen
§.
496. Wer Jemanden öffentlich oder vor mehreren Leuten thätlich mißhandelt,
oder, sei es auch in dessen Abwesenheit, mit Schimpfworten belegt, oder laut
und um gehört zu werden, mit Misshandlungen bedroht, ist, wenn sich darin nicht
eine schwerer verpönte strafbare Handlung darstellt, einer Uebertretung
schuldig, und auf Verlangen des Beleidigten mit einfachem Arreste von drei
Tagen bis zu einem Monate zu bestrafen. Es ist jedoch auf strengen Arrest bis
zu drei Monaten zu erkennen, wenn die Beleidigung an einem Orte vor sich
gegangen ist, der besondere Anständigkeit vorschreibt, oder wenn das Betragen
absichtliche Geringschätzung gegen ganze Klassen oder Stände der bürgerlichen
Gesellschaft, gegen Religionsgenossenschaften oder Nationalitäten an den Tag
legt.
Vorwürfe
wegen einer ausgestandenen oder erlassenen Strafe.
§.
497. Wer Jemanden wegen einer ausgestanden oder auch durch Nachsicht erlassenen
Strafe, oder demjenigen, der nach einer strafgerichtlichen Untersuchung nicht
schuldig gesprochen worden ist, so lange er sich rechtschaffen beträgt, in der
Absicht, ihn zu schmähen, einen Vorwurf macht, ist für diese Uebertretung, wenn
es der Geschmähte verlangt, mit Arrest von einem Tage bis zu einer Woche zu
bestrafen.
Aufdeckung
der Geheimnisse der Kranken von Seite der Heil-, Wundärzte u. dgl.
§.
498. Ein Heil- oder Wundarzt, Geburtshelfer oder eine Wehmutter, welche die
Geheimnisse der ihrer Pflege anvertrauten Person Jemand Anderem, als der
ämtlich anfragenden Behörde entdecken, sollen für diese Uebertretung das erste
Mal mit Untersagung der Praxis auf drei Monate, das zweite Mal auf ein Jahr,
das dritte Mal für immer bestraft werden.
Bestrafung
eben dieser Uebertretung bei Apothekern
§.
499. Wenn ein Apotheker die ihm mittelst der einkommenden Recepte bekannt
werdenden Geheimnisse eines Kranken anderen Personen, als der ämtlich
anfragenden Behörde mittheilt, begeht er eine Uebertretung , und soll wenn er
der Eigenthümer oder Provisor ist, für jeden Fall mit fünf bis fünfzig Gulden,
der Gehilfe aber mit Arrest von einem bis zu vierzehn Tagen, der nach Umständen
zu verschärfen ist, bestraft werden.
(584)
Dreizehntes Hauptstück.
Von
Vergehen und Uebertretungen gegen die öffentliche Sittlichkeit.
Vergehen
und Uebertretungen gegen die öffentliche Sittlichkeit.
§.
500. Die Sorgfalt der Gesetzgebung schränkt nach ihrer Absicht den Begriff
einer Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit nicht bloß auf diejenigen
Handlungen ein, welche an sich Abscheu und öffentliches Aergerniß zu erregen
fähig sind; sie zieht darunter auch Handlungen, die nach ihrer Eigenschaft zur
Verbreitung des Sittenverderbnisses beitragen, wie auch solche, womit
Unordnungen und Ausschweifungen als gewöhnliche Folgen verbunden sind.
Nach
dieser Bestimmung sind als Vergehen oder Uebertretungen gegen die öffentliche
Sittlichkeit in den hier ausgedrückten Fällen zu bestrafen: a) Unzucht; b)
gröbliche und öffentliches Aergerniß verursachende Verletzung der Sittlichkeit
oder Schamhaftigkeit; c) Betteln, d) verbotene Spiele; e) Trunkenheit; f)
andere größere Unsittlichkeiten.
Unzucht
zwischen Verwandten oder Verschwägerten.
§.
501. Unzucht zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern, mit den Ehegenossen
der Eltern; der Kinder oder Geschwister ist als Uebertretung mit ein- bis
dreimonatlichem Arreste, der nach Umständen verschärft werden soll, zu
bestrafen.
Diejenigen,
die durch die Untersuchung als die Verführer erkannt werden, sind zum strengen
Arreste von einem bis zu drei Monaten zu verurtheilen. Nach vollendeter
Strafzeit ist von Amtswegen Vorsorge zu treffen, daß die Gemeinschaft zwischen
den Schuldigen durch ihre Absonderung aufgehoben werde.
Ehebruch.
Strafe.
§.
502. Eine verheirathete Person, die einen Ehebruch begeht, wie auch eine
unverheirathete, mit welcher ein Ehebruch begangen wird, ist einer Uebertretung
schuldig, und mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten, die Frau aber alsdann
strenger zu bestrafen, wenn durch den begangenen Ehebruch über die
Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Geburt ein Zweifel entstehen kann.
Wann
eine Untersuchung gegen Ehebruch Platz greift.
§.
503. Der Ehebruch kann jedoch, den Fall des folgenden §. 510 ausgenommen, nie
von Amtswegen, sondern nur auf Verlangen des beleidigten Theiles in
Untersuchung gezogen und bestraft werden. Selbst dieser ist zu einer solchen
Forderung ferner nicht berechtiget, wenn er die ihm bekannt gewordene
Beleidigung ausdrücklich verziehen, oder von der Zeit an, da ihm solche bekannt
geworden, durch sechs Wochen darüber nicht Klage geführt hat. Auch die bereits
erkannte Strafe erlischt, sobald der beleidigte Theil sich erklärt, mit dem
Schuldigen wieder leben zu wollen. Doch hebt eine solche Erklärung die schon
erkannte Strafe in Ansehung der Mitschuldigen nicht auf.
Entehrung
einer minderjährigen Anverwandten durch einen Hausgenossen. Strafe.
§.
504. Ein Hausgenosse, der eine minderjährige Tochter oder eine zur Haushaltung
gehörige minderjährige Anverwandte des Hausvaters oder der Hausfrau entehrt,
soll für diese Uebertretung nach Unterschied seines Verhältnisses zu der
Familie mit strengem Arreste von einem bis zu drei Monaten bestraft werden.
(585)
Unzucht einer dienenden Frauensperson mit einem minderjährigen im Hause
lebenden Sohne oder Anverwandten. Strafe.
§.
505. Gleiche Bestrafung ist zu verhängen gegen eine in einer Familie dienende
Frauensperson, die einen minderjährigen Sohn oder einen im Hause lebenden
minderjährigen Anverwandten zur Unzucht verleitet.
Die
Untersuchung und Bestrafung dieser beiden Uebertretungen findet aber nur auf
Verlangen der Eltern, Anverwandten oder der Vormundschaft Statt.
Entehrung
unter der Zusage der Ehe.
§. 506.
Die Verführung und Entehrung einer Person unter der nicht erfüllten Zusage der
Ehe soll als Uebertretung mit strengem Arreste von einem bis zu drei Monaten
bestraft werden. Außerdem bleibt der Entehrten das Recht auf Entschädigung
vorbehalten.
Eingehung
einer gesetzwidrigen Ehe ohne Dispensation. Strafe.
§.
507. Wer sich mit Verschweigung eines ihm bekannten gesetzlichen
Ehehindernisses trauen läßt, ohne vorher die ordentliche Dispensation erhalten
zu haben; oder wer sich in ein fremdes Land begibt, um daselbst eine Ehe zu
schließen, die nach den Landesgesetzen nicht stattfinden konnte, ist einer
Uebertretung schuldig, und mit strengem Arreste von drei bis zu sechs Monaten,
der Verführende aber stets strenger zu bestrafen.
Der
Arrest soll noch verschärft werden, wenn einem Theile das Hinderniß
verheimlicht, und er solchergestalt schuldlos zu einer nichtigen Ehe verleitet
worden.
Strafe
der Eltern, die Kinder zu, nach den Gesetzen, nichtigen Ehen zwingen.
§.
508. Eben diese Strafe ist gegen die Uebertretung der Eltern zu verhängen, die
durch Mißbrauch der elterlichen Gewalt ihre Kinder zu einer Ehe zwingen
sollten, welche nach den Gesetzen nichtig ist.
Unzucht
als Gewerbe. Strafe.
§.
509. Die Bestrafung derjenigen, die mit ihrer Körper unzüchtiges Gewerbe treiben,
ist der Ortspolizei zu überlassen. Wenn jedoch die Schanddirne durch die
Oeffentlichkeit auffallendes Aergerniß veranlaßt, junge Leute verführt, oder da
sie wußte, daß sie mit einer venerischen Krankheit behaftet war, dennoch ihr
unzüchtiges Gewerbe fortgesetzt hat, soll dieselbe für diese Uebertretung mit
strengem Arreste von einem bis zu drei Monaten bestraft werden.
Unzüchtiges
Gewerbe einer verheiratheten Person. Strafe.
§.
510. Eine verheirathete Person, welche mit der Unzucht Gewerbe treibt, unterliegt
der oben gedachten Bestrafung nicht weniger als eine unverheirathete, obgleich
von dem Manne deßhalb nicht Klage geführt wird. Der Umstand, daß die das
Schandgewerbe treibende Person verheirathet ist, ist als erschwerend anzusehen.
Wenn
der Mann einwilliget und davon Vortheil zieht. Strafe.
§.
511. Zeigt sich durch die Untersuchung, daß der Mann zu dem Schandgewerbe des
Weibes eingewilliget, und an dem Erwerbe Antheil genommen oder sonst offenbar
Vortheil daraus gezogen hat, so ist derselbe einer Uebertretung schuldig, und
soll mit strengem Arreste von drei bis zu sechs Monaten, nach Umständen auch
mit Verschärfung desselben bestraft werden.
Kuppelei.
§.
512. Die Uebertretung der Kuppelei machen sich schuldig diejenigen:
a)
welche Schanddirnen zur Betreibung ihres unerlaubten Gewerbes bei sich einen
ordentlichen Aufenthalt oder sonst Unterschleif geben;
(586)
b) welche vom Zuführen solcher Personen ein Geschäft machen;
c)
welche sonst sich zu Unterhändlern in unerlaubten Verständnissen dieser Art gebrauchen
lassen.
Strafe.
§.
513. Die Strafe dieser Uebertretung ist strenger Arrest von drei bis zu sechs
Monaten; sie ist aber zu verschärfen, wenn die Schuldigen das Gewerbe bereits
durch längere Zeit fortgesetzt haben.
Strafe
auf wiederholte Uebertretung.
§.
514.
Eine
wegen Kuppelei schon bestrafte Person ist bei abermaliger Betretung nach
vollstreckter Strafe aus dem bisherigen Aufenthaltsorte, und wenn sie eine
Fremde ist, aus sämmtlichen Kronländern des Reiches abzuschaffen.
Unterschleif
zur Unzucht von Seite der Gast- oder Schankwirthe und ihrer Dienstleute.
Strafe.
§.
515. Wenn Gast- oder Schankwirthe, außer den im §. 509 bezeichneten Fällen der
Uebertretung der Kuppelei, zur Unzucht Gelegenheit verschaffen, sind sie einer
Uebertretung schuldig, und das erste Mal mit einer Geldstrafe von fünf und
zwanzig bis zweihundert Gulden zu belegen. Bei weiterer Fortsetzung des
Unterschleifes werden sie von dem Gast- und Schankgewerbe abgeschafft, und zu
einem solchen Gewerbe für die Zukunft unfähig erklärt. Machen sich Dienstleute
ohne Wissen des Gast- oder Schankwirthes dieser Uebertretung schuldig, so sind
dieselben mit Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten zu bestrafen.
Gröbliches
und öffentliches Aergerniß verursachende Verletzung der Sittlichkeit oder Schamhaftigkeit.
§.
516. Wer durch bildliche Darstellungen oder durch unzüchtige Handlungen die
Sittlichkeit oder Schamhaftigkeit gröblich und auf eine öffentliches Aergerniß
erregende Art verletzt, macht sich einer Uebertretung schuldig und soll zu
strengem Arreste von acht Tagen bis zu sechs Monaten verurtheilt werden. Wurde
aber eine solche Verletzung durch Druckschriften begangen, so ist sie als ein
Vergehen mit strengem Arreste von sechs Monaten bis zu einem Jahre zu ahnden.
Betteln.
§.
517. Die Vorkehrung gegen das Betteln steht mit den Armenversorgungsanstalten
in Verbindung, und ist im Allgemeinen der Ortspolizei übertragen. Das Betteln
wird aber zu einer Uebertretung, wenn bei bestehenden Versorgungsanstalten eine
mehrmalige Betretung, Hang zum Müssiggange und Furchtlosigkeit der geschehenen
Abmahnung oder ersten Bestrafung bezeugt.
Strafe.
§.
518. In solchen Fällen ist die Strafe Arrest von acht Tagen bis zu einem
Monate, die nach der öfteren Betretung auf drei Monate verlängert, und nach der
hervorleuchtenden größeren Unverbesserlichkeit verschärft werden soll.
Betteln
mit verstellten körperlichen Gebrechen.
§.
519. Ein Bettler hingegen, der, um größeres Mitleid zu erwecken, Verstellung
von körperlichen Gebrechen, Wunden, Krankheiten und dergleichen, anwendet, ist
sogleich bei der ersten Betretung zu Arrest bis zu einem Monate zu
verurtheilen.
Betteln
der Kinder. Strafe.
§.
520. Wenn ein Kind unter vierzehn Jahren im Betteln betreten wird, sind die
Eltern, oder Diejenigen, unter deren Aufsicht oder Pflege das bettelnde Kind
steht, dafern sie davon Kenntniß
(587)
gehabt oder es selbst dazu veranlaßt hätten, mit Arrest von acht Tagen bis zu
einem Monate für diese Uebertretung zu bestrafen.
Verleihen
der Kinder zum Betteln. Strafe.
§.
521. Diejenigen Eltern, so wie alle jene Personen, welchen die Erziehung,
Pflege oder Obhut über Kinder obliegt, und welche Kinder herleihen, um von
Anderen als Werkzeuge des Bettelns gebraucht zu werden, sind auf die im §. 518.
ausgedrückte Art zu bestrafen.
Verbotene
Spiele. Strafe.
§.
522. Das Spiel aller Hazard- oder reinen Glücksspiele, so wie aller derjenigen
Spiele, welche durch besondere Vorschriften namentlich verboten sind,
unterwirft sowohl alle Spielenden, als Denjenigen, der in seiner Wohnung
spielen läßt, für jeden Fall dieser Uebertretung der Strafe von zehn bis
neunhundert Gulden, wovon das eingebrachte Drittheil dem Anzeiger zufällt, und
wäre er selbst im Falle der Strafe, auch diese ganz nachgesehen wird.
Ausländer,
welche wegen dieser Uebertretung in Strafe verfallen, sind aus dem Reiche
abzuschaffen.
Trunkenheit.
Strafe.
§.
523. Trunkenheit ist an demjenigen als Uebertretung zu bestrafen , der in der
Berauschung eine Handlung ausgeübt hat, die ihm außer diesem Zustande als
Verbrechen zugerechnet würde (§. 236). Die Strafe ist Arrest von einem bis zu
drei Monaten. War dem Trunkenen aus Erfahrung bewußt, daß er in der Berauschung
heftigen Gemüthsbewegungen ausgesetzt sei, so soll der Arrest verschärft, bei
größeren Uebelthaten aber auf strengen Arrest bis zu sechs Monaten erkannt
werden.
Eingealterte
Trunkenheit. Strafe.
§.
524. Eingealterte Trunkenheit ist bei Handwerkern und Taglöhnern, welche auf
Dächern und Gerüsten arbeiten, oder die mit feuergefährlichen Gegenständen
umzugehen haben, sowie bei derjenigen Classe von Dienstpersonen, durch deren
Fahrlässigkeit leicht Feuer entstehen kann, als Uebertretung mit Arrest von
einem bis zu acht Tagen, bei Wiederholung auch bis zu einem Monate, und nach
Umständen auch noch mit Verschärfung zu bestrafen.
Die
Bestrafung eingealterter Trunkenheit wird zwar bei Fällen, welche durch ihre
Oeffentlichkeit zur obrigkeitlichen Kenntniß gelangen, von Amtswegen verhängt,
außerdem aber nur, wenn Meister oder Dienstherren darüber bei der Behörde
Beschwerde führen.
Wann
Fälle, die sonst der häuslichen Zucht unterliegen, zu Uebertretungen gegen die
öffentliche Sittlichkeit werden.
§.
525. Andere größere Unsittlichkeiten, als: Diebstähle und Veruntreuungen
zwischen Verwandten , Verletzung der ehelichen Treue, thätige Verletzungen
schuldiger Ehrerbietung der Kinder gegen die Eltern, der Dienstleute gegen die
Dienstherren und dergleichen sind zwar, so lange sie im Inneren der Familien
verschlossen bleiben, lediglich der häuslichen Zucht zu überlassen.
Wenn
aber diese Unordnungen so weit gehen, daß Eltern, Vormünder, Erzieher,
Verwandte, Ehegenossen, Dienstherren u. a. dgl. sich bemüssiget sehen, die
Hilfe der Behörden anzurufen, so werden sie Uebertretungen gegen die
öffentliche Sittlichkeit. Die Behörden sind in solchen Fällen verpflichtet, zur
Abwendung der Unordnung die Hand zu bieten, und nach gehöriger Untersuchung
jene Strafe zu verhängen, die sie nach den Umständen zu einem wirksamen Erfolge
am zweckmäßigsten erachten.
(588)
Vierzehntes Hauptstück.
Von
Erlöschung der Vergehen und Uebertretungen und ihrer Strafen.
Erlöschung
der Vergehen und Uebertretungen und ihrer Strafen.
§.
526. Die in diesem Strafgesetze vorkommenden Vergehen und Uebertretungen und
ihre Strafen erlöschen durch den Tod des Schuldigen; durch die vollstreckte
Strafe, durch Erlassung derselben, und durch Verjährung.
Durch
den Tod des Schuldigen.
§.
527. Der Tod des Schuldigen hebt alle Untersuchung auf, und wenn bereits ein
Urtheil ergangen ist, auch alle Wirkung desselben; außer in soferne dadurch auf
Ersatz oder Entschädigung erkannt worden.
Durch
die vollstreckte Strafe.
§.
528. Die vollstreckte Strafe tilgt Vergehen und Uebertretungen (§. 225).
Durch
Erlassung der Strafe.
§.
529. Die Erlassung der Strafe, soweit dieselbe von der dazu berufenen
öffentlichen Behörde oder von dem dazu berechtigten Ankläger nachgesehen
worden, hat mit der vollstreckten Strafe gleiche Wirkung.
§.
530. Zu allen denjenigen Fällen, wo die strafgerichtliche Verfolgung eines
Vergehens oder einer Uebertretung nur auf Verlangen eines Betheiligten
stattfinden darf, soll derjenige welcher nach dem Gesetze diesen Ansuchen zu
stellen hat, hierzu nicht mehr berechtigt seyn, wenn er die ihm bekannt
gewordene strafbare Handlung ausdrücklich verziehen, oder von der Zeit an, wo
ihm die strafbare Handlung bekannt geworden ist, durch sechs Wochen darüber
nicht Klage geführt hat, oder wenn die strafbare Handlung bereits durch
Verjährung erloschen ist. Wenn jedoch der zur Anklage Berechtigte sein Ansuchen
um Bestrafung noch vor der Kundmachung des Urtheiles an den Untersuchten
widerruft, so hat es von jeder weiteren Untersuchung und strafgerichtlichen
Verhandlung sowohl, als auch von jeder Wirkung des etwa bereits gefällten
Urtheiles abzukommen; findet dagegen ein solcher Widerruf erst nach erfolgter
Kundmachung des wenn auch noch nicht rechtskräftigen Urtheiles Statt, so kann
derselbe in der Regel (§. 503) nur als ein Grund zur Milderung der Strafe bei
der höheren Behörde, an welche das Urtheil im Berufungswege gelangt ist,
angesehen werden.
Durch
die Verjährung.
§
531. Durch die Verjährung erlischt Untersuchung und Strafe, wenn der Schuldige
von dem Zeitpuncte der begangenen strafbaren Handlung oder in dem Falle, wenn
er deßhalb schon in Untersuchung gezogen worden ist, von der Zeit des
Urtheiles, wodurch er rechtskräftig freigesprochen wurde, an zu rechnen, in der
vom gegenwärtigen Gesetze bestimmten Zeit von einem inländischen Strafgerichte
nicht in Untersuchung gezogen worden ist. Die Verjährung wird daher unterbrochen,
wenn gegen den Thäter als Angeschuldigten eine Vorladung, ein Vorführungs- oder
Verhaftsbefehl erlassen, oder wenn er als solcher bereit vernommen oder
verhaftet, oder mittelst der Nachtheile oder durch Steckbriefe verfolgt worden
war.
(589)
Nebstbei darf aber der Thäter, um auf die Verjährung Anspruch machen zu können:
a)
aus dem Vergehen oder der Uebertretung keinen Nutzen mehr in Händen haben,
ferner muß er,
b)
soweit es die Natur der strafbaren Handlung zugibt, Erstattung geleistet haben,
welche Bedingung daher bei den Vergehen und Uebertretungen gegen die Sicherheit
der Ehre nicht erforderlich ist, und
c)
in der zur Verjährung bestimmten Zeit weder ein Verbrechen, noch ein Vergehen
oder eine Uebertretung begangen haben.
Zeit
der Verjährung bei Vergehen und Uebertretungen.
§.
532. Die Zeit der Verjährung ist, in soweit nicht in dem Gesetze bei einzelnen
Fällen eine kürzere Frist für die Geltendmachung des Klagerechtes insbesondere
festgesetzt ist, bei Vergehen und Uebertretungen, worauf im Gesetze als höchste
Strafe Arrest des ersten Grades ohne Verschärfung oder eine Geldstrafe bis
fünfzig Gulden festgesetzt ist, drei Monate; wo Arrest des ersten Grades mit
Verschärfung, oder eine Geldstrafe bis zweihundert Gulden bestimmt ist, sechs
Monate; bei den sämmtlichen schwerer verpönten Vergehen und Uebertretungen, wie
auch, wo Verlust von Rechten und Befugnissen als Strafe gesetzt ist, ein volles
Jahr.
(590)
Inhalt. Seite
Kundmachungs-Patent
(Artikel I-IX) 493-496
Erster
Theil.
Von
den Verbrechen (§§. 1-232).
Erstes
Hauptstück.
Von
Verbrechen überhaupt (§§. 1-11) 497-499
Zweites
Hauptstück.
Von
der Bestrafung der Verbrechen überhaupt (§§. 12-42) 499-504
Drittes
Hauptstück.
Von
erschwerenden Umständen (§§. 43-45) 504
Viertes
Hauptstück.
Von
Milderungs-Umständen (§§. 46-47) 504-505
Fünftes
Hauptstück.
Von
Anwendung der Erschwerungs- und Milderungsumstände bei Bestimmung der Strafe
(§§. 48-55) 505-506
Sechstes
Hauptstück.
Von
den verschiedenen Gattungen der Verbrechen (§§. 56-57) 506-507
Siebentes
Hauptstück.
Von
den Verbrechen des Hochverrathes, der Beleidigung der Majestät und der
Mitglieder des kaiserlichen Hauses, und der Störung der öffentlichen Ruhe (§§.
58-67) 507-510
Achtes
Hauptstück.
Von
dem Aufstande und Aufruhre (§§. 68-75) 510-511
Neuntes
Hauptstück.
Von
öffentlicher Gewaltthätigkeit (§§. 76-100) 511-516
Zehntes
Hauptstück.
Von
dem Mißbrauche der Amtsgewalt (§§. 101-105) 516-517
Eilftes
Hauptstück.
Von
der Verfälschung der öffentlichen Creditspapiere (§§. 106-117) 517-519
Zwölftes
Hauptstück.
Von
der Münzverfälschung (§§ 118-121) 519
Dreizehntes
Hauptstück.
Von
der Religionsstörung (§§. 122-124) 520
Vierzehntes
Hauptstück.
Von
der Nothzucht, Schändung und anderen schweren Unzuchtsfällen (§§. 125-133)
520-521
Fünfzehntes
Hauptstück.
Von
dem Morde und Todtschlage (§§. 134-143) 521-523
Sechzehntes
Hauptstück.
Von
der Abtreibung der Leibesfrucht (§§. 144-148) 523
Siebenzehntes
Hauptstück.
Von
Weglegung eines Kindes (§§. 149-151) 523-524
Achtzehntes
Hauptstück.
Von
dem Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung (§§. 152-157) 524-525
Neunzehntes
Hauptstück.
Von
dem Zweikampfe (§§. 158-165) 525-526
Zwanzigstes
Hauptstück.
Von
der Brandlegung (§§. 166-170) 526-527
Ein
und zwanzigstes Hauptstück.
Von
dem Diebstahle und der Veruntreuung (§§. 171-189) 527-530
Zwei
und zwanzigstes Hauptstück.
Von
dem Raube (§§. 190-196) 531
(591)
Drei und zwanzigstes Hauptstück.
Vom
Betruge (§§. 197-205) 531-533
Vier
und zwanzigstes Hauptstück.
Von
der zweifachen Ehe (§§. 206-208) 533
Fünf
und zwanzigstes Hauptstück.
Von
der Verläumdung (§ 209-210) 534
Sechs
und zwanzigstes Hauptstück.
Von
dem Verbrechen geleisteten Vorschube (§§. 211-222) 534-536
Sieben
und zwanzigstes Hauptstück.
Von
Erlöschung der Verbrechen und Strafen (§. 223-232) 536-537
Zweiter
Theil.
Von
den Vergehen und Uebertretungen (§§. 233-532.)
Erstes
Hauptstück.
Von
Vergehen und Uebertretungen überhaupt, und deren Bestrafung (§§. 233-239)
538-539
Zweites
Hauptstück.
Von
den Strafen der Vergehen und Uebertretungen überhaupt (§§. 240-268) 539-544
Drittes
Hauptstück.
Von
Bestrafung der Unmündigen (§§. 269-273) 544-545
Viertes
Hauptstück.
Von
den verschiedenen Gattungen der Vergehen und Uebertretungen (§§. 274-277) 545
Fünftes
Hauptstück.
Von
den Vergehen und Uebertretungen gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung (§§.
278-310) 545-551
Sechstes
Hauptstück.
Von
Uebertretungen gegen öffentliche Anstalten und Vorkehrungen, welche zur
gemeinschaftlichen Sicherheit gehören (§§. 311-330) 551-555
Siebentes
Hauptstück.
Von
den Uebertretungen gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes (§§. 331-334)
555-556
Achtes
Hauptstück.
Von
den Vergehen und Uebertretungen gegen die Sicherheit des Lebens (§§. 335-392)
565-568
Neuntes
Hauptstück.
Von
den Vergehen und Uebertretungen gegen die Gesundheit (§§. 393-408) 568-572
Zehntes
Hauptstück.
Von
anderen die körperliche Sicherheit verletzenden oder bedrohenden Uebertretungen
(§§. 409-433) 572-581
Eilftes
Hauptstück.
Von
den Vergehen und Uebertretungen gegen die Sicherheit des Eigenthumes (§§.
434-486) 572-581
Zwölftes
Hauptstück.
Von
Vergehen und Uebertretungen gegen die Sicherheit der Ehre (§§ 487-499) 581-583
Dreizehntes
Hauptstück.
Von
Vergehen und Uebertretungen gegen die öffentliche Sittlichkeit (§§. 500-525)
584-587
Vierzehntes
Hauptstück.
Von
Erlöschung der Vergehen und Uebertretungen und ihrer Strafen (§§. 526-532)
588-589