Deren Graveschaffte(n)

Solms vnnd Herrschaft Mintzenberg Gerichts(-)Ordenung vnd Land(-)Recht / Jetzt erstmals publicirt vnnd in Truck gefertiget.

Getruckt zu Franckfurt am Mayn durch Johannem Wolffium im Jare M. D. LXXI.

 


Johannes Wolffius zum Leser.

GVnstiger Leser / ob wol diese gegenwertige Gerichts(-) vnd Landordenung fürnemlich vnnd namhafftig in die Graueschafften Solms / vnd herrschafft Mintzenberg gestelt / So seind dieselbigen doch dermaßen geschaffen vnd zugericht / daß sie nit allein in wolermelte Graue(-) vnd Herrschafften / vnnd die gantze Wedderawe / sonder auch fast in alle andere vndergerichte / dienstlich vnnd breuchlich sein können. Dan(n) vber das im ersten Theil / der Gerichtlich Proceß / den Kayserlichen Rechten / gemeyner Practic / vnnd der billicheyt gantz gemeß / ordentlich vnd vleißig beschrieben / So seind im andern Theil auch vil sonderbare Landbreuch / als die Erb(-) vnnd Landsiedelleyhen / Landsiedel(-)Recht / schatzung der besserunge(n) / Abtrieb leigender Güter / Steinsatzung / Pręscriptio oder verjärung vnd andere mehr Recht vnd Breuch / also erklärt vnd verbessert worden / daß sie dermassen inn keinen andern Reformationen noch Ordnungen zu finden / Dessen ich dann dich hieneben freundlicher meynung auch erinnern vnnd berichten wollen / dir diese Ordnungen zu deiner gelegenheit desto mehr wissen nütz zumachen: Damit vns alle dem lieben Gott beuehlend.


Wir Philips Graue zu Solms vnd Herr zu Mintzberg / für vns selbst / vn(d) von wegen vnserer Pflegsöhne / Grauen Johans Georgen / vnd Grauen Otten / weyland Friderich Magnussen Grauen zu Solms / Herrn zu Mintzenberg / vn(d) Sonnewald / wolseliger Christlicher gedächtnuß / nachgelassener Söhne / Vnd wir Ernst vnd Eberhardt Gebrüdere / auch Grauen zu Solms vnd Herrn zu Mintzenberg / Thun hiemit kundt vnd zuwissen offentlich / Wiewol die allgemeyne alte beschriebene Keyserliche Satzungen / vnd Recht / darumb verordent / vnd auch in dem heyligen Römischen Reich allenthalben angenommen worden / Damit alle desselben Vnderthanen vnd angehörige / ein gewiß vnd eynhellig Recht haben / sich darnach verhalten vnd richten mögen vnd sollen / Auch wir selber / so viel vnsere Graue(-) vnd Herrschafften belangt / gern sehen möchten / daß solchen alten Keyserlichen Rechten vnd Satzungen / durchauß nachgegangen würde / So haben wir doch daneben befunden / dieweil dieselben Keyserlichen Recht etwas weitläuffig / vnd dem gemeynen Mann vnuerstendtlich / daß derselbig derwegen mehrertheyls

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eynes gemeynen vnbeschriebenen Landtbrauchs so vo(n) alten zeiten in Vnsern Graueschafften (wie auch gemeynlich fast bey andern Herrschafften) eingeschlichen / biß daher sich gehalten / welcher aber / ob er wol in etlichen Puncten vn(d) sachen dem rechten vnd der billicheyt auch nit vngemeß / vnd derhalben jme dem Gemeynen man ohn zerrüttung schwerlich zu entwenen / doch deß mehrerntheyls vnrichtig / vngleich / zweyfelich / disputirlich / auch wol jme selber widerwertig ist / also daß offtmals vilerley beschwerlicher vnrichtigkeyten / vnd Confusiones inn den Gerichten / im vrtheyl sprechen / vnd bey den vnderthanen im verstand vnd vngleicher deutung ermelts Landtbrauchs / mit nicht geringem derselben nachtheil / darauß erfolget seind.

Dieweil wir dann bedacht haben / daß Vns als dieser ort / von Gott gesetzter ordenlichen Oberkeyt gebüren wolle (dessen wir auch für vns selbst geneygt) oberzelte vnrichtigkeyten / vnd beschwerlicheyten / so viel müglich / abzuschaffen / vn(d) obbemelten Vnsern vnderthanen ein gewisse Ordenung der rechten vn(d) rechtlichen händel zustellen / darzu auch die obberürte vngewisse vnnd disputirliche Landbreuch inn ein gewißheyt zubringen / damit hinfüran gleichmeßig Recht / vnnd desto mehr eynigkeyt inn vnsern Graue(-)


vnd herrschafften vnder den vnderthanen erhalten / auch der vergeblich vnkost vnnd verlengerung der Sachen / so sich durch geformlicheyten vnd nichtigkeyten des rechtlichen Proceß in den Gerichten vielfeltig zugetragen haben / verhütet werden / So haben wir mit samenthafften zeitigen vorgehabten rath / Guter vorbetrachtung / vnd rechtem eynhelligem wißen / diese nachfolgende Gerichts(-)Ordnung / auch Statuta vn(d) Landrecht / den beschriebenen rechten vnnd der billicheyt gemäß / stellen. Damit auch alles desto ordenlicher klerer vnd verstendlicher sein möchte / dieselbig inn zweye Theyl verfassen lassen / nemlich also / daß in dem ersten Theyl allein der Gerichtlich Proceß in Bürgerlichen / vnnd zugleich auch Peinlichen sachen / Aber in dem andern oder zweyten theyl / von den Contracten / Abtreiben / Eheberedungen / Testamenten / vnd letsten willen / Erbschafften / Erbtheylungen / Vormünderschafften / Eynkindschafften / vnd andern dergleichen fürnembsten händeln / vnderschiedlich tractirt / vnd disponirt würdet. Demnach gebieten wir allen vnd jeden vnserer Graue(-) vnnd Herrschafften vnderthanen / angehörigen vnd darinn gesessen / auch den jenigen so an derselben vnser Graue(-) vnnd Herrschafften Gerichten rechtlich zuhandeln haben / vnd künfftiglich zuhandlen bekommen mögen / hiemit ernstlich / vn(d) wollen / daß

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sie dieser Vnser Ordenung / Statuten vnnd Satzungen in allen jhren Puncten vnnd Artickeln durchauß geleben / denen gemeß handlen vn(d) sich verhalten Doch sol diese Vnsere Ordenung auff die fäll / so sich allgereyd zugetragen haben / zum theyl auch jetzt nach (!) rechthengig sein möchten / nit gezogen sonder allein auff solche felle vnd sachen so hinfüran / nach Publicirung vnd verkündung dieser vnser Ordnung / sich künfftiglich zutragen verstanden werden / auch alle vorige alte Landbreuch vnd gewonheyten / so diesen Vnseren Ordnungen vnd Satzungen vngemes vnd entgegen / gentzlich auffgehebt / cassirt vnd abgethan sein solle(n) / wie Wir sie auch hiemit wissentlich also cassiren / auffheben vn(d) abthun. Es ist auch Vnser will vnd meynung da sich eyniger fall der in gegenwertiger Vnser Ordnung nit begriffen künfftiglich begeben vnd zutragen würde / daß derselbig nit den obberürten alten vnnd auffgehebten gewonheite(n) oder breuchen / sonder den allgemeynen beschriebenen Keyserlichen Rechten vnnd Constitutionen nach / geurtheylt / decidirt vnd gericht soll werden. Doch behalten Wir obgenante Vns Vnsern Erben / vnd nachkommenden / hiemit außtrücklich beuor / diese Vnsere Ordnungen vnnd Satzungen (da es künfftiger zeit die nothturfft also erfordern würde) zu erkleren / zu bessern / zu mehren / zu mindern / oder auch gantz abzuthuen /


alles nach gelegenheit der zeit / der leuffte / vnd daß Vns / Vnsere Erben vnd nachkom(m)ende beduncken würde / nützlich vnd gut sein / Darnach wisse sich eyn jeder zurichten. Zu vrkund haben wir eyiem jeden Vnserer Gerichten dieser Vnser Ordnung vnd Satzungen ein Exemplar mit Vnserm auffgetruckten Secreten besiegelt zugestelt.

Geben vnd publicirt / auff Mittwochen nach dem Sontag Judica den vierten Monatstag Aprilis / im Jar nach der Geburt vnsers / Herrn vnd seligmachers Jesu Christi / Tausent / funffhundert vnd eyn vnd Siebentzigsten.

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Register.

 

Hernach folgen vnderschiedlich / anstatt eines Indicis oder Registers / die Tittel beyde der Solmischen Gerichts(-)Ordenung vnd Landtrecht / vnd an welchem Blat ein jeder Tittel zufinden.

Vnd bedeutet a. die erste seyten des Blats / b. aber die ander seyten.

Tittel des ersten Theils / den Gerichtlichen Proceß belangen.

 

Tittel  Folio oder Blat

1 VOn besetzung deren Gerichten / vnd den Scheffen daran / der erst Tittel.  j.a.

2 Der Schultheiß vnd Scheffen Aydt / der ander Tittel.  j.b.

3 Von ersetzung der Gerichtspersonen vnd Scheffen / der dritt Tittel.  ij.a.

4 Von dem Gerichtschreiber / vnd seinem Aydt / der vierdt Tittel.   ij.b.

Des Gerichtsschreibers Aydt.  ij.b.

5 Von den Gerichtsbüchern / der fünfft Tittel.  iij.a.

6 Von dem Püttel / vnd seinem Aydt / der sechst Tittel.  iiij.a.

Des Püttels Aydt.  iiij.b.

7 Von hegung vnd besitzung des Gerichts / der sibende Tittel.  iiij.b.

8 Von den Ferien / oder Feyertagen / vnd Vacantzen / darinn Gericht zuhalten verbotten / der acht Tittel.  v.a.

9 Von Citation / Fürheischung oder fürgebieten für Gericht / der neundt Tittel.  v.b.

10 Von Aresten oder Kummern / wie es damit gehalten soll werden / deßgleichen der Sequestration / der zehendt Tittel.  vj.b.

11 Von erscheinung für Gericht / beyde des Klägers vnd des Beklagten / Auch von den Anwalden vnd Anwaldschafften / der eylfft Tittel.  viij.a.


12 Von Fürsprechen / vnd weß dieselben sich verhalten sollen / der zwölfft Tittel.  ix.b.

13 Von vngehorsamen aussenbleiben des Antwurters / vnd wie als dann rechtlich soll volnfaren werden / der dreyzehend Tittel.  x.a.

14 Von vbergebung der Klag / auch wie dieselbig geschaffen sein soll / der vierzehend Tittel.  xj.b.

15 Von Dilation / Bedenckzeit vnd auffschüben in Gerichtlichen handlungen / der fünffzehend Tittel.  xiij.b.

16 Von Caution vnd Bestand zum Rechten / der sechzehende Tittel.  xiiij.a.

17 Von Exception / einreden / oder außzügen / der  siebendzehend Tittel.  xv.a.

18 Von Replicen vn(d) Duplicen (et)c. der achtzehend Tittel.  xvij.a.

19 Von Gegenklagen / der neunzehend Tittel.  xvij.a.

20 Das in hangendem Rechten kein thetliche newerung fürgenommen soll werden / der zwentzigst Tittel.  xviij.a.

21 Von befestigung oder verfahrung des rechtlichen Kriegs / der ein vnd zwentzigst Tittel.  xviij.b.

22 Vom Aydt für Gefärde / auch dem Aydt Malitiæ oder der Boßheyt / der zwey vn(d) zwentzigst Tittel.  xix.a.

Form des Aydts für gefärde für den Klager.  xix.b.

Form des Aydts für gefarde für den Beklagten.  xix.b.

Form des Aydts / Boßheyt zuuermeyden genannt Iuramentum Malitiæ.  xx.b.

23 Von vbergebung der Satzstück vnd Artickeln / vnnd Wie darauff zu antworten / auch der Peen derjenigen / so sich zu antworten verwegern / der drey vnd zwentzigst Tittel.  xxj.a.

Form des Aydts wen Articul vbergeben werden.  xxj.b.

Form des Aydts auff Articul zuantworten.  xxij.a.

24 Von Probation / beybringung vnnd beweisungen in gemein / der vier vnd zwentzigst Tittel.  xxij.b.

25 Von beweisung / so durch eygene Bekanntnuß geschicht / der fünff vnd zwentzigst Tittel.    xxiij.a.

26 Von beweisung so durch schrifftliche vrkunden oder dergleichen geschehen / der sechs vnd zwentzigst Tittel.  xxiij.b.

27 Von Beweisung so durch lebendige Kundtschafft / oder Zeugen geschicht / auch welche Personen zu der Kundtschafft nicht zulässig / noch tüglich / vnd wie die jenigen so zulässig / sollen auffgenommen werden / der sieben vnd zwentzigst Tittel.  xxiiij.b.

Welche Personen zu der Kundtschafft nicht zuläßig noch tüglich seind.  xxv.a.


Form des Zeugen Aydts.  xxvj.b.

28 Ordnung wie die Zeugen sollen verhört werden / der acht vnd zwentzigst Tittel.  xxvj.b.

Gemeyne Fragstück.  xxvij.a.

29 Von den Außländischen Zeugen / vnnd wie deren Kundtschafft zuerlangen sey / der neun vnnd zwentzigst Tittel.  xviij.a.

30 Von eröffenung der Zeugensagen vnd wie nach derselben zum endlichen Beschluß der Sache(n) procedirt vnd volnfahren soll werden / der dreissigst Tittel.  xxix.a.

31 Vom Beschluß der Sachen / der ein vnnd dreissigst Tittel.       xxx.a.

32 Von fassung der Vrtheyl / vnnd wes die Scheffen sich darinn verhalten / auch wann sie den Aydt zu ergetzung der beweisung / einer oder der andern Partheyen / aufflegen sollen / der zwey vnd dreissigst Tittel.  xxx.b.

33 Von den Oberhöffen / der drey vnd dreißigst Tittel.  xxxj.b.

34 Von eröffenung der Vrtheyl / der vier vnd dreissigst Tittel.  xxxij.a.

35 Wie die Gerichtskosten taxirt vnd gemessiget sollen werden / der fünff vnd dreissigst Tittel.  xxxiij.a.

36 Tax Ordnung / der sechs vnd dreissigst Tittel.  xxxiiij.a.

Stattschreibers belonung.  xxxiiij.a.

Gerichts vnd Schultheyssen belohnung.  xxxiiij.b.

37 Von Execution vn(d) vollnstreckung der Endvrtheyl / der sieben vnd dreissigst Tittel.  xxxv.b.

38 Von Appellation / wie dieselbig geschehen / zugelassen /  auch darinn gehandelt werden soll / der acht vnd dreissigst Tittel.  xxxvij.b.

39 Welcher gestalt inn Appellation sachen an vnsern Hoffgerichten procedirt / vnd gehandelt soll werden / der neun vnd dreissigst Tittel.  xxxix.a.

40 Von Malefizsachen / vnd wie es damit in Peinlichem Proceß gehalten solle werden / der viertzigst vnd letst Tittel.  xl.a.


Tittel des andern Theyls von den Solmischen Landrechten.

Register

Tittel  Folio oder Blat

1 Von Leyhen in gemeyn der erst Tittel.  lviij.b.

2 Von Leyhen deren ding / so mit der zal / gewicht vnnd maß gelieffert werden / der zweit Tittel.  lix.a.

3 Von Leyhen anderer beweglichen ding vnd haab / so auch vergeblich geschicht / der dritt Tittel.  lx.b.

4 Von dem Leyhen beweglicher Güter / vmb ein bestimbtes gelt / locatum genannt / der viert Tittel.  lxij.a.

5 Von verleyhung vnd bestenntnuß leygender güter / der fünfft Tittel.  lxiij.a.

6 Von der Erbleyhe / der sext Tittel.  lxiiij.a.

7 Von Landtsiedel leyhe / vnd dem Landtsiedel Rechten / der siebend Tittel.  lxvj.b.

Den Lehen(-)Herrn belangen.  lxvij.a.

Von dem Landsiedel.  lxix.b.

Schatz Ordnung der besserung.  lxxij.a.

8 Von Haab vnd Gütern / so zu getrewen händen hinderlegt werden / der acht Tittel.  lxxiij.b.

9 Von Tauschen / der neundt Tittel.  lxxiiij.b.

10 Von Kauffen vnd verkauffen der beweglichen Güter / der zehend Tittel.  lxxv.a.

11 Von verkauffen der leigenden Güter / vnd wie es damit soll gehalten werden / der eylfft Tittel.  lxxvij.a.

12 Von dem Abtriebe / wan(n) derselbig stadt / vnd werden zuthun hab / auch wie er geschehen soll / der zwölft Tittel.  lxxviij.b.

Weitere erklerung den Abtrieb belangen.  lxxx.b.

13 Von schanckungen / vbergeben / vnd vffgifften / der dreyzehend Tittel.  lxxxij.a.

14 Von Pfandtschafften / vnd was denen anhangig / der vierzehend Tittel.  lxxxiij.a.

15 Von Verpfändung vnd versetzung der leygenden Güter / vnd wie die geschehen sol / der fünffzehend Tittel.  lxxxiij.b.

16 Von Burgschafften vnnd Burgen / der sechzehend Tittel.  lxxxiiij.b.

17  Von gütlichen Rächtungen / oder Verträgen / der siebenzehend Tittel. lxxxv.a.

18 Von den Eheberedungen / vnd Heyratsbrieffen / der achtzehend Tittel.  lxxxvj.a.

19 Von verbottenen vnd vnzulässigen Ehren / der neunzehend Tittel.  lxxxvij.b.


20 Von Eynkindtschafften / wie die auffgericht / auch wie es damit soll gehalten werden / der zwentzigst Tittel.  xcix.b.

21 Von Tutorn vnd Fürmündern / vnnd wie die sollen geordent werden / der ein vnd zwentzigst Tittel.  ij.a.

Der Fürmünder Aydt.  xiij.b.

Von Inuentarien vnnd wie die sollen auffgericht werden.  xiiij.a.

Von Verwaltung der Fürmünder.  xiiij.b.

Von Endung der Fürmünderschafft vnd von Curatorn.  xv.b.

Von Rechnung vnd ledigzehlung der Fürmünder vnd Curatorn.  xvj.b.

22 Von den Curatorn zum Rechten / genannt ad litem der zwey vnd zwentzigst Tittel.  xviij.a.

Aydt der Curatorn ad litem oder zum Kriegen vnd Rechten.  xviij.b.

23 Von Testamenten / letsten willen vnd dergleichen geschäfften / der drey vnd zwentzigst Tittel.  xix.a.

24 Von Erbfällen vnd Erbschafften / da kein Testament vorhanden / wie es damit gehalten soll werden inn gemeyn / der vier vnd zwentzigst Tittel.  xxij.b.

25 Von der Erbschafft in abstigender Linien der fünff vnd zwentzigst Tittel.  xxiiij.a.

Von Geehelichten Kindern.  xxv.b.

Von Bastharten vnd andern Kindern / so auß gar verdampter Geburt herkommen.  xxv.b.

26 Von Erbschafft inn auffsteigender Linien / der sechs vnd zwentzigst Tittel.  xxvj.a.

27 Von Erbschafft in der zwerch linien / der sieben vnd zwentzigst Tittel.  xxviij.a.

28 Von Erbschafft Mann vnd Weibs gegen einander der acht vnd zwentzigst Tittel.  xxx.a.

29 Von Dienstbarkeyten der Güter / zu Statt / Dorff vnd Felde der neun vnd zwentzigst Tittel.  xxxij.b.

30 Von Steinsetzen / der dreissigst Tittel.  xxxiij.b.

Ordnung vnd Tax der Landscheyder.   xxxiiij.a.

31  Von der Verjärung / oder Ersetzung in latin Præscriptio genannt / der ein vnd dreissigst Tittel.   xxxvj.a.

32 Das die Solmische Gerichts(-) auch Land(-)Ordenung järlich den Scheffen in allen Gerichten sollen verlesen werden / der zwey vnd dreissigst vnd letst Tittel.  xxxviij.b.


(fo. = I a) Erster thaill Solmischer Ordenung / Inhaltend

Den Gerichtlichen Proceß.

Von Besetzung deren Gerichten / Vnd den Scheffen daran.

Der Erst Titell.

NAch dem keyn gerichtlicher Proceß / on Richter Schultheiß / vnd Scheffen sein kan / auch an denselben / damit den Partheyen gebürlich recht möge widerfahren / sonderlich viel gelegen / so sollen alle vnserer Graueschafften Gerichte / mit frommen / Gottsförchtigen / ehelicher geburt / vnd verständigen Personen / so ire volkomlichs alter erreicht / nit in der Acht / noch auch sonst verleumbd / sonder eines erbarn wandels vnd lebens / auch bey der Gemeine darfür angesehen vnnd gehalten seind / besetzt / doch dieselben zuuorderst mit dem Scheffenaidt / auff nachfolgende form / beladen werden / Vnd da sie denselben leiblich also geschworen haben / als dann in das Gericht zu Scheffen gesetzt / vnd durch die andern bestettigt werden.

Damit auch diese vnsere Ordenung so viel vester vnnd fleißiger gehandthabt werde / so sollen nicht allein die Scheffen / wie nechstgemelt / sonder auch die andern Personen zu dem Gericht gehörig / als Schulteis / Gerichtschreiber / Püttel / vnd Fürsprecher / so jetzo seind / vn(d) künfftiglich werden geordnet / vnd

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(fo. = I b) angenommen werden / ein jeder in sonderheit / einen leiblichen Aidt zu Gott / vnd den heiligen Euangelien schweren / auff form vnd maß wie solchs auch hernach vnderschiedlich verordnet ist / Vnd sollen die jetzigen / jnnerhalb Monats frist nach dem jnen diese vnsere Ordenung / publicirt / verkündt vnd zugestelt worden / Deßgleichen auch die künfftigen / so bald sie inn den Scheffenstull gewehlet / oder zu dem Schulteis / Gerichtschreiber / Püttel vnnd Fürsprechen ampten angenommen werden / vns oder vnsern Amptleuthen vnd Befehlhabern / leiblich schweren / vnd laisten / solch vnsere Ordenung selbst gehorsamlich zuhalten / auch sunsten von andern der gleichen gehalten zuwerden / vnd deren gemeß zu handeln / so viel an jhnen / mit fleiß zuuersehen / vnd darüber zuhalten.

Der Schultheis vnd Scheffen Aidt.

Der ander Titell.

ICh N. gelob vnd schwere / zu Gott / vnd den heiligen Euangelien / daß ich soll vnd will / das Gericht / erbarlich / trewlich vnnd fleißig besitzen / vnnd daß ich will meiner / oder meines gnedigen Herrn / Oberkeit / herrlicheit vnd gerechtigkeit / helffen handhaben vnnd weisen / deren Partheien vnd meniglichs / so am Gericht zuschaffen hatt / fürbringen / mit allem fleiß anhören vnd vernemen / vnnd nach meiner besten verständtnuß / rechtmeßig vrtheil vnd bescheidt darüber helffen sprechen vnd weisen / vnd das nicht vnterlassen / vmb lieb noch leidt / Freundschafft / Feindschafft / Sipschafft / Magschafft / gunst / forcht / verheissungen / gab / gelt oder gelts wert / oder vmb ichts daß sich einigem nutz vergleichen mag / wie solchs genent oder erdacht möcht werden / Auch im vrtheil fassen / mit keinem


(fo. = II a) sondern zufall suchen noch machen. Deßgleichen keiner Partheien so im Gericht handelt / gegen der andern Rathen / anweisung geben / noch dieselbig gefehrlicher weiß warnen / darzu die heimlichheit des Gerichts / niemans offenbaren / vnd alles anders thun vnnd lassen / das einem frommen / redlichen / vnnd vnparteyischen Schulteis / Scheffen vnd Vrtheiler gebürt / alles trewlich vnd vngefehrlich / als mir Gott helff / vnd die heiligen Euangelien.

Von ersetzung der Gerichts(-)Personen vnd Scheffen.

Der dritt Titell.

NAch dem sich mehrmals zutregt / daß der blutuerwandtnuß / Schwagerschafft / auch sunst anderer Ehehafften vrsachen halben / wider die Richter oder Scheffen excipirt wird / oder auch jhnen on das / solcher verdächtlicheiten halben / abzutreten gebürt / Derwegen nach altem gebrauch / die zal der Gerichtspersonen / vnd stete deren / so also abgetreten auß den andern nechst gesessenen Gerichten ersetzt werden müssen / So lassen wir es bey solchem gebrauch auch bleiben: Doch ordnen vnd wollen wir damit die Partheien mit vberigem vnkosten nicht beschwert werden / daß einem jeden derselben Schultheiß verwaltern / oder Scheffen / fünfthalben Albus für zerung vnd den gangk / jedes mals vnd gerichtstags / vnd nicht mehr / sollen gegeben werden.

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(fo. = II b) Von dem Gerichtsschreiber vnd seinem Aidt.

Der vierdt Titell.

DIeweil auch an eins Gerichtsschreibers Person sonderlich viel gelegen / nach dem die Scheffen an den Vndergerichten offtmals merertheils weder schreiben noch lesen können / vnd also dem Gerichtschreiber alles so inn die Gerichtsbücher soll eingeschrieben werden / vertrawt vnnd befohlen wirdt / So wollen wir / daß ein jedes Gericht / so offt bei demselben das Gerichtschreiberampt erledigt wirdt / mit sonderm fleiß widerumb nach einem frommen / ehrlichen / vnuerleumbdten vnd geschickten Gerichtsschreiber / welcher sein ampt der gebür / auch nach laut nechstfolgenden Aidts / wisse zuuerrichten / trachten / den annemen / auch auff denselben / daß er solchem seinem Aidt getrewlich vnd fleißig nachkomme / gute achtung geben sollen.

Des Gerichtschreibers Aidt.

ICh N. gelob vnd schwere zu Gott vnd den heiligen Euangelien / daß ich alles vnd jedes so gerichtlich gehandelt / fürgetragen vnd eingebracht wird / zum fleißigsten vnd getrewlichsten / auffschreiben vnnd verwaren will / Brieff Gerichts Acta / sonder des Gerichts befehl / niemand mittheilen / noch Copien oder abschriffte(n) dauon geben / auch alle heimlicheit des Gerichts vnd der sachen / niemand offenbaren / denen Partheien so vor Gericht handeln / in jren sache(n) weder rathen / noch anweisung / für schub / oder beista(n)d beweisen / Vn(d) dan(n) des schreiblohns


(fo. = III a) halben / ob deßwegen klag oder jrrung fürfallen würde / mich nach des Gerichts erkentnuß vnd meßigung / lassen benügen / Darüber niemand beschweren / vnd sunst alles vnd jedes / so einem frommen / vnpartheyischen / getrewen vnnd fleißigen Gerichtschreiber zuthun zustehet / vnd gebürt / getrewlich leisten will / ohn alle argelist vnd geferde / als mir Gott helff / vnd die heiligen Euangelien.

Von den Gerichtsbüchern.

Der fünfft Titel.

(Gerichtsbuch)

NAch dem alle solche sachen vnd hendel / so für den Gerichtspersonen jerlichs verhandelt werden / zweierlei art seind / also / daß ein theil derselben für dem Gericht vnd allem vmbstandt gerichtlich / vnnd offenlich verhandelt werden (wie alle rechtfertigungen) ein theil mit verschlossenen Thüren / allein für Schulteis vnd Scheffen fürgetragen / daselbst eingeschrieben / bekrefftiget vnd folgens verbriefft werden / als da seind / kauff / verkauff / vffgifften / letzte willen / vnd dergleichen / damit dann alles vnuerdechtlich / auffrichtig / ordenlich vnd vnderschiedlich gehandelt / vnd eingeschrieben / auch ein jeder handel / da es die notturfft erfordert / desto leichter vnd richtiger möge im nachsuchen gefunden werden / So ordnen vn(d) wollen wir / daß hinfür an bei einem jeden Gericht zwei vnderschiedliche Bücher von newem zugericht sollen werden / deren das erst das Gerichtsbuch intitulirt vnd genent / darin(n) allein was Gerichtshandlungen seind / ordenlich von jaren zu jaren / von Gerichtstagen zu Gerichtstagen / was darauff von beiden Partheien mündlich fürgetragen / oder schrifftlich ingebracht / von anfang biß zum ende / zusampt den Bei(-) vnd Enturtheilen / auch so dauon Appellirt / solche Appellation / Apostell(-)

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(fo. = III b) begerung / vnd gebung / allermassen wie vnd wann es ergangen / soll eingeschrieben werden. Aber in(n) das ander Buch so das Contractbuch vnd Scheffenbuch (Contract[-] vnd Scheffenbuch) soll intituliert / vnd genent sein / was für Schulteis vnd Scheffen / der Contract halben / als mit kauffen / verkauffen / Vffgifften / Fürmünderschafften / einkindschafften vnd dergleichen / auch Testamenten vnnd Erbungen so je zuzeiten für Schulteis vnd Scheffen geschehen / alles ordenlich / klerlich / verstentlich / wie dauon hernach im zweiten theil weiter bericht vnd erklerung soll geschehen / eingeschrieben werden sollen / damit man jeder zeit / wann es die notturfft erfordert / auß solchen beiden Büchern kundschafft der warheit aller ergangener händel / haben vnd nemen möge.

Es sollen auch in dieses zweit Buch / alle Vrkunden ehelicher geburt oder Abschiedtbrieffe / so etwan denen / so deren nottürfftig / von Gerichts wegen mitgetheilt vnd gegeben werden / von wort zu worten eingeschrieben werden / im fall die etwan (wie sich wol zutregt) verloren würden / daß man zukünfftiger zcu dieselben darinn widerumb finden möge.

Solche beide Bücher sollen inn ein woluerwarte zweischlüßige truhen oder kasten zweien verwandelten Schlossen / gelegt / vnd zum verwarlichsten darinn gehalten werden / also / daß der Schulteis eines jeden Gerichts / den einen / aber den andern Schlüssel / ein Scheffe desselben Gerichts / welcher jedes jars in sonderheit darzu soll erkoren werden / von des gantzen Gerichts wegen / bei sich haben / vnd solche Bücher / wann vnd so offt es die notturfft erhaist samentlich herauß thun / auch widerumb einschliessen / vnd in dem allem keinen argelist noch geferde / bei den Aiden so sie vns vnd den Scheffenstuel gethan / vnd noch thun werden / gebrauchen sollen.

Vnd wann solcher Bücher eines oder sie beide mit der zeit volgeschrieben seind / So sollen dieselben inn obbemelter


(fo. = IIII a) Truhen gleich wie zuuor / trewlich verwart / behalten vnd andere an derselben statt von newem zugericht / vnd es als dann fürtan mit denselben / aller massen / wie mit den vorigen / vnd also für vnd für / gehalten werden.

Wurde sich auch künfftiglich befinden / daß mit verwarung solcher Gerichts(-) vnd Contract(-) oder Scheffenbüchere / auch dem ein(-) vnd abschreiben deren Contractbrieffen vnd sunst / gefehrlich gehandelt / als / daß die Kaufftestamenten vnd andere brieffe / mit solchen Büchern nicht vberein stimmeten / sonder verfälscht weren / so sollen als dann die Scheffen / Gerichtsschreiber / vnd die jenigen so darzu geholffen / oder dessen mitwissen hetten / nach gelegenheit der sachen / durch vns oder vnser Amptleuth vnd befehlhabere / der gebüre nach / ernstlich vnd vnläßiger straff gewertig sein.

Es solle auch in obgedachter Truhen / neben vnd bei den mehrgedachten beiden Büchern diese vnsere Gerichts(-) vnnd Landtordnung bei einem jeden Gericht verwarlich behalten werden.

Von dem Püttel vnd seinem Aidt.

Der sechst Titell.

ALs auch beide ein Wolstandt vnd notturfft ist / daß die für(-) vnd andere Gebott / so von Gerichts wegen jeder zeit geschehen / ordenlich vnd recht verricht werden / So ordnen vnd wollen wir / daß hinfüran zu solchem ampt kein leichtfertige / versoffene / noch beleumbdte / sonder erbare

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(fo. = IIII b) bescheidene Personen / denen zuglauben / welche auch jren befel zuuerrichten wissen / angenommen werden / vnd dieselben zuuorderst einen leiblichen Aidt schweren sollen / wie folgt:

Des Püttels Aidt.

ICh N. glob vnnd schwere zu Gott vnd seinen heiligen Euangelien / daß ich die Fürgebott / auch Ladungen vnd anders / was mir von dem Gericht befohlen wird / mit allem fleiß verkünden vnd außrichten / auch solcher meiner außrichtung dem Gericht / da es an mich gesonnen wird / gebürlich anzeig thuen. Vnd ob ich des Gerichts heimlicheit hören oder erlernen würde / dieselben verschweigen vnnd heimlich halten / dem Gericht gewertig sein / vnd fleißig auffwarten / vnd sunst alles anders thun soll vnd will / so einem redlichen Püttel eiget vnd gebüret / alles trewlich vnd vngefehrlich / als mir Gott helff vnd die heiligen Euangelien.

Von Hegung vnd Besitzung des Gerichtes.

Der siebendt Titell.

EIn jedes Gericht soll zu gewohnlichen Rechtstagen / daran rechtlich zuhandeln vnuerbotten (wie dauon nechst hernach ein sonderliche erklerung geschehen soll) Erstlich durch den Schulteissen eines jeden orths / inn vnser der Herrschafften namen / wie von alters herkommen /


(fo. = V a) gehegt vnd durch die Scheffen zu gewöhnlicher tagzeit auch gewöhnlicher malstat / durch die Scheffen in deren anzal / als an einem / (je)den ort herkommen / friedlich vnd erbarlich besessen / auch dannach am Gericht in den handlungen kein leichtfertigkeit / schmehwort / noch schumpffirung / weder den Fürsprechen noch auch jren Parteien gestattet / sonder alles bescheidener gebür / verhandelt werden.

Von den Ferien / oder Feiertagen vnd vacantzen / darinn Gericht zuhalten verbotten.

Der acht Titell.

DIeweil aber nicht jeder zeit die Gericht gehalten werden können noch sollen / sonder etliche namhaffte tage / vnd zeitten / inn den Keiserlichen Rechten / des heiligen Reichs Cammergerichts / vnd sunst gemeinlich aller reformirten Consistorien vnd Gerichten Ordenungen / außgezogen seind / an welchen Gericht zuhalten / vnd rechtliche sachen zuuerhandeln / zum theil vmb der Ehr Gottes / vnd seines heiligen worts zum theil auch menschlichen notturfft vnd geschefft willen / bei straff der nichtigkeit verbotten / So wollen wir / dz solchs auch an vnsern Gerichten gehalten / vnd dieselben auff nachbestimpte tage vnd zeiten / sollen eingestelt werden / vnd nemlich.

Von dem 24. tag Decembris / oder dem heiligen Christags abend an / biß auff der heiligen drei König tag den sechsten Januarij / beides einschließlich.


(fo. = V b) Item von dem Sontag der Herrn Faßnacht biß auff den ersten Sontag der Fasten Inuocauit genant.

Item von dem Palm(_) Sontag an biß auff den ersten Sontag nach Ostern / Quasimodogeniti genant.

Item die gantze Pfingstwochen vber / biß auff den Sontag der heiligen dreifaltigkeit.

Item alle Sontage durch das gantze jar.

Item aller Aposteln tage.

Item sunst in gemein alle andere Feiertage an welchen in Vnsern Graueschafften zu feiren gebotten wird.

Deßgleichen sollen auch zu zeiten der Aernde / vnnd des Herbstes / so lang dieselben weren / auch kein Gericht gehalten werden / Es were dann daß auß ehehafften vrsachen die Partheien solchs begerten / vnd selber solchen Ferien renuncirten / vnd sich deren begeben.

Von Citation Fürheischen oder fürgebieten für Gericht.

Der neundt Titel.

AUff daß niemandt den andern eigens fürnemens vnd seines gefallens / bevnrüigen möge / So sollen die Fürgebott vnnd Ladungen für Gericht / anders nicht / dann auff vorgehende erlaubnuß der Schulteissen eines


(fo. = VI a) jeden Gerichts / durch den Püttel desselben Gerichts / geschehen / vnd nemlich dermassen / daß den heimischen zum wenigsten den nechsten tag vor dem Gerichts(-)tage / bei gutem Sonnenschein / oder guter tagzeit / das Fürgebott durch den Püttel soll angelegt werden / dauon jhme vier Pfennig / aber von denen von den Dorffen acht Pfennig zu belohnung gegeben soll werden / von einer jeden Person wegen deren also an das Gericht gebotten wird.

Were es aber ein Außländischer dem an das Gericht gebotten / oder verkündt werden solt / dem soll man ein gute gereume zeit zuuor / die verkündung oder die fürheischung thun lassen / also daß derselbig den Gerichtstag wohl erreichen vnd besuchen möge / Es sollen auch im selben fall dem Püttell von jeder meil xiiij. Pfennig / auch von jeder verkündung ein Weißpfennig zu seiner belohnung gegeben werden.

In solchem des Püttels fürgebieten / soll dem jenigen der also citirt wirdt / alwegen wer jhnen für recht erfordern laß / auch die vrsach deß anspruchs vnd warum(b) / eigentlich vermeld vnd angezeigt wreden / Damit er sich auff den künfftigen Gerichtstag darnach wisse zurichten.


(fo. = VI b) Von Arresten oder Kommern / wie es damit gehalten sol werden / deßgleichen der Sequestration.

Der zehendt Titell.

NAch dem sich aber bißweylen zutregt / daß von Arresten vnnd kömmern der rechtliche Proceß angefangen wirdt / sonderlich aber gegen frembden vnd außländischen / welche da sie betretten / in der Person arrestirt oder bekömmert werden / oder wo nit / als dann derselben güter / so sie etwan vnder demselben Gerichtsstab oder Gerichtszwang leygen haben / inn verbot gelegt werden / Damit dann solchs auch ordenlicher weiß / vnnd sonder billiche klag deren Außländischen / hinfüran geschehe / So ordnen vnd wollen wir / daß es damit also gehalten werden soll / wie nachfolgt.

Erstlich soll keiner vnser Vnterthanen / einen andern / so auch inn oder vnder demselben Gericht gesessen / seine güter in Arrest / Kommer / oder Verbott legen / sonder was er gegen demselben / es belange gleich die forderung bewegliche oder vnbewegliche güter (im latin / Actiones Personales, vel reales genant) in Recht zuklagen vermeint / zuuorderst rechtlicher gebürlicher Weiß fürnemen vnd außführen. Es weren dann so ehaffte wichtige vrsachen (dauon bald hernach / vnd noch vnder diesem Tittel / soll gehandelt werden) scheinbarlich vorhanden / daß es die notturfft erforderte / das verbott der Gütter zugestatten.


(fo. = VII a) Vnd gebieten wir hiemit sonderlich / daß keiner vnser vnderthanen / den andern vnserer Vnderthanen / mit außländischem Gericht / Geistlich noch Weltlich / sachen halben für vnsere Gericht gehörig fürnemen noch beschweren / Sonder ein jeder Kläger / seinem Antwurter folgen / vnd denselben / so es vmb leigende Güter zuthun were / an denen Gerichten da dieselben gelegen / oder so es Persönliche zusprüche belangte / an dem ort / da er Antwurter heußlich gesessen / rechtlich fürnemen soll / alles bei straff dreißig gülden / so offt hier gegen gehandelt würde.

Aber so viel die frembden vnd außländischen belangt / da mögen dieselben wol / in der Person / oder auch ihres abwesens derselben Güter / arrestirt oder gekömmert werden / doch daß solcher kommer zuuorderst durch den Schulteissen desselben orts erlaubt seie worden / vnd darauff durch den Püttell gebürlicher weiß geschehe.

Es soll auch als dan(n) allwegen den nechsten Gerichtstag nach angelegtem Arrest / derselbig Gerichtlich mit fürbringung der klag eröffent / vnd durch den jenigen so den Kommer anlegen lassen / ein Citation oder Ladung wider den Arrestierten begert werden / den angelegten Kommer zuuertretten / vnd auff die fürgebrachte klag zuantworten.

So dan(n) auff solche Citationen der citirt außländisch Persönlich erscheinen / sich in recht ohn einig einrede oder exception / einlassen / auch Caution so zum rechten genugsam (daruon hernach er an seinem ort auch weiter verordnung vnd erklerung geschehen soll) thun würde / So soll dardurch das angelegt Arrest auffgehebt vnnd gefallen sein / vnd demnach sunst inn der hauptsachen wie sich gebürt / procedirt werden.

B


(fo. = VII b) Da er aber auff solche Citation nicht erscheinen doch von seiner ordenlichen Oberkeit / etwa inn krafft derselben für die frembde vnnd außlendische Gericht / habende Keyser oder Königlich Priuilegia / abgeheischen oder abgefordert würde / vnnd sich dieselben Priuilegien dermassen glaublich befunden / daß die sach darauff möchte gewiesen werden / sollen die Scheffen dieselbig weisen / doch daß dem Arrestirer / als dann von des außländischen Oberkeit schleunigs rechtens verholffen werde.

Würd aber der Arrestirt nicht erscheinen / vnnd sich auch nicht abheischen lassen / sonder vngehorsamlich gar außbleiben / So soll der Klager als dann gegen jhme rechtlich volnfahren / wie hernach vnder dem Tittell / vond er Contumacien / vnd des Beklagten vngehorsamlichen aussenbleiben / verordent ist.

(Sequestratio.)

Nach dem sich auch etwan zutregt / daß von dem klagenden theil begert wird / daß man dem Beklagten die streitigen güter nehmen / von Gerichts wegen in sequestrirn vnd zu dritter hand hinderlegen / oder sunst die darauff gewachsene frücht / jerlichs biß zu Außtrag Rechtens hinderführen lassen solte. Solchs begern sollen die Scheffen keins wegs verfolgen / noch jemand seines innhabenden posseß oder besitz ohn erlangts Rechtens / entsetzen / Es were dann daß der Klager genugsame vrsachen / so inn den rechten gegründ / so bald anzeigen vnd auch beibringen möchte / warumb die Sequestation geschehen solte / Als so der Beklagte die Güter / so rechtlich erfordert werden / augenscheinlich inn abfall vnd ohn bawe kommen lassen / vnnd darauß zubesorgen were / daß er in hangendem Rechten solchs noch mehr thun würde. Item wann ein solch klag vnd verdacht auff jhnen fiel / vnnd er nicht vermöchte Caution oder sicherheit dargegen zuthuen. Item wann der Beklagt


(fo. = VIII a) ein verthuner ist / vnd jerlichs / was jm wechst / auffgehen lest vnd verschwindet. Item wann auch sunst zubesorgen stünde / daß er die jerliche Schaaren vnd frücht / im fall da sich die rechtfertigung in erster oder zweyter instantz in die lenge / vnd auff etliche jare verweylet / zuletz dem Klager / so er gleich das recht endtlich erhalten hett / nicht vermögen würde zu restituiren. Item so er vnuermöglicher an seiner nahrung were / dann daß er in jetzt erzelten fällen / solcher fürsorgen halben gebürliche vnd genugsame Caution vnd sicherheyt dem Klager thun möchte / vnd was dergleichen mehr vrsachen / so inn den Rechten gegründt seind / dardurch die Scheffen die begerte Sequestration zuwilligen vnd zuthun / billich bewegt werden mögen / dann in solchen fällen / jhnen solchs zugestatten / soll zugelassen sein.

Von erscheyung für Gericht / beyde des Klagers / vnd des Beklagten / auch von den Anwälten vnd Anwaltschafften.

Der eylfft Titel.

(In was sache[n] nit sol schrifftlich gehandelt werden.)

AUff den angesetzten vnd verkündten Gerichtstag / soll erstlich der Klager erscheynen / vnd seine Klag schrifftlich oder mündlich wie es der sachen gelegenheit vn(d) notturfft erfordert (dann in schlechten vnd geringen sachen / als die vnder zehen / fünffzehen oder zum höchsten zwentzig Gülden betreffen / wollen wir / daß nicht schrifftlich sonder allein mündlich / doch verstentlich vnnd richtig / gehandelt soll werden) fürbringen / oder fürbringen lassen / wie hernach vnder dem Titul von fürbringung der Klag hieuon weiter soll gehandelt werden.

B ij


(fo. = VIII b) Deßgleichen soll auch als dann der Antwürter auff die außgangene citation gehorsamlich erscheinen / vnd was gegen jme wölle fürgebracht werden / anhören / vnd so ferr er keine Exceptiones so den Gerichtszwang abschneiden / oder die Kriegsbefestigung verhindern möchten / hett sich darauff in recht einlassen.

Vnd im fall Klager / vnd der gleichen der Beklagter jhre sachen vnd notturfft selber / doch formlicher / rechtmeßiger weiß vn(d) dieser Ordnung gemeß / fürbringen vnd verhandlen könten / vnd wisten / sol jnen solchs gegönnet vnd gestattet werden / woh nit / so sollen sie bitten jnen ein Fürsprechen zuerlauben / welchs auch der Schulteis als dann verfolgen sol.

Welcher auch seine Sach inn eygner Person nicht handeln oder vertretten könt oder wolt / er seye Klager oder Beklagter / der mag einen / oder mehr Anwält verordenen / vn(d) dem / oder denselben / einen genugsamen Gewalt oder Volmacht vnder seinen selbst (so er Siegell genoß) oder anderer ansehenlichen vnd glaubwirdigen Personen Insiegel / zustellen / mit bestimmung der sachen / vnd Person / auch sunst andern notwendigen vn(d) fürnembsten hauptstücken / so zu einem rechtmeßigen Gewalt gehören / vnd man in den gemeynen formularien dauon genugsam bericht findet.

Auch mag solche Volmacht für einem offenbaren bekanten Notarien vnd Gezeugen / Instruments weiß / oder auch für dem Gericht daran die sach henget / offentlich / oder insonderheit vor dem Schulteissen / sampt einem Scheffen vnd dem Gerichtschreiber / oder auch für zweyen Scheffen vnd dem Gerichtsschreiber mündlich vbergeben werden / vnd soll solchs als dann eygentlich zu den Acten in das Gerichtsbuch geschrieben werden / wer / wider wen / in was sachen / wie / vnd wann / solche Volmacht gegeben seye worden.


(fo. = IX a) Würde sich dann hernacher zutragen / daß der Gewalt oder die Volmacht als vngenugsam vnd vnformlich angefochten würde / solchs auch sich also befünde / so mage der Gewaltgeber gelübt in die hand des Schulteissen / oder eltesten Scheffen thun / einen andern vollkömlichen / formlichen / vnd rechtmessigen Gewalt für ferner handlung / oder auch jnnerhalb eyner benanten zeit / einzubringen / vnd so er solchs thut / soll er als dan(n) zu weither handlung zugelassen werden.

Begebe es sich auch / daß nahe gesipte vnd verwanten Personen für jhre verwanten / dergleichen ein Eheman von wegen seiner Ehelichen Haußfrawen handeln wolten / dieselben sollen darzu (ob sie gleich keinen gewalt hetten) auch gelassen werden / doch daß sie auch bestand vnd sicherheyt (wie obstehet) thun / vor beschluß der sachen von dem jenigen / von deßwegen sie handeln wollen / ein genugsamen Gewalt cum ratificatione, oder mit eynuerleybter geneme haltung deß jenigen / so von wegen desselbigen sie gehandelt / eynzubringen.

Deßgleichen da jemand von wegen des Antwürters erschiene / vnd in mangel Gewalts sich erbieten würde / genugsamen bestandt vnd sicherheyt (wie vorgemelt) zuthun / den Beklagten zubeschirmen / der sachen außzuwarten / vnd dem rechten was erkent würde / zugeleben / vnd genug zuthun / so solle derselbig als dann auch zugelassen vnd gehort werden.

B iij


(fo. = IX b) Von Fürsprechen vnd wes dieselben sich verhalten sollen.

Der zwölfft Titell.

VNd nach dem die rechtliche Sachen für Gericht gewöhnlich vn(d) mehrertheils durch Fürsprechen oder Redner / in der Partheyen namen verhandelt werden / So wollen wir denselben hiemit aufferlegt vnd eyngebunden haben / daß sie vor Gericht sich der Erbarkeyt gebrauchen / aller schmehe vnd schelt / auch anderer leichtfertigen vnd vnnützen wort enthalten / vnd allein was der sachen vnd jhrer Partheyen notturfft erfordert / fürbringen vnd handeln sollen.

Auch da sie von jhrer Partheyen zu eyner oder mehr sachen / jnen darinn zu reden vnd zu dienen angenommen / vnd darin / zu handeln angefangen hetten / so sollen sie bey derselben Partheyen bleiben / vnd jhrem in solchen angenommenen Sachen vollendt biß zum ende trewlich / vmb gebürliche belonung dienen / vnnd sich von derselben nicht absondern / Es geschehe dan auß sondern ehehafften vnd rechtmeßigen vrsachen / darüber doch das Gericht zuerkennen haben soll.

Auch sollen sie wes vor oder in zeyt solches jhres diensts / von dem grund vnd heimlicheyt jrer Partheyen sie erlernet vnd vernommen hetten / dem gegentheyl oder dessen verwanten nit offenbaren / noch zuuerstehen geben.

Noch auch mit jhrer Partheyen vmb mitgenoß oder antheil des gewins der sachen / so gerechtfertiget wird / kein practic


(fo. = X a) oder geding machen / bey straff der Rechten / vnd soll solch geding ohn das krafftloß vnd nichtig seyn.

In Summa es sollen die Procuratores oder Fürsprechen jre Partheyen mit rechten trewen meynen / jre sachen jrem besten verstandt nach / zu derselben nutzen vnd wolfarth / alles müglichen fleiß / mit reden vnd rathen verhandeln / auch dieselben vber die gesatzte gebürliche belohnung / nit vbernemen / noch beschweren / sonder sich in allem der erbarkeyt gemeß verhalten.

Von vngehorsamen aussenbleiben des Antwürters / vnd wie als dann rechtlich sol volnfaren werden.

Der dreytzehendt Titel.

SO der Antwürter vnd Citirt / ohn fürwendung eyniger ehehafften verhinderung / oder anderer rechtmeßiger vrsachen / oder auch schickung eynes vollmechtigen anwalts / gantz vnnd gar vngehorsamlich vnd verechtlich zum dritten Gericht außbleiben würde / damit dann dem Klager nicht destoweniger rechtens verholffen werden möge / so soll er der Klager denselben dritten Gerichtstag / deß citierten vnnd Antwürters vngehorsam beklagen / auch jhnen vngehorsam zuerkennen bitten.

Vnnd stehet demnach dem Klager frey / daß er entweder auff seiner fürbrachten klage fürfahren / dieselbig beybringen / liquidiren vnd beweisen / vnd den Richter darüber endlich mag erkennen lassen / doch daß er zu allen folgenden hauptterminen / dem Beklagten widerumb sol verkünden lassen.

B iiij


(fo. = X b) Oder aber mag er Klager / nach dem der Beklagt also wie obstehet / vngehorsam erken(n)t vnd erklärt worden / vnd der Kriegrechtens noch nicht befestigt ist / die insatzung in des beklagten güter durch die erste oder zweyte erkantnuß des Richters / inn Latin ex primo & (= et) secundo Decreto genant begeren / doch mit vnderscheyd / wie folgt.

(Primum Decretum.)

Vnd nemlich / wann die klag auff ein leygend gut / so vnder dem zwang desselben Gerichts gelegen / darfür die rechtfertigung sich erhelt / geschehen ist/ vnd der Antwürter oder Beklagter für der Kriegsbefestigung vngehorsam erken(n)t worden ist / So mag alsdan der Klager begern / auff solche vngehorsame des Beklagten / jhnen in das angesprochen strittig Gut auß erster richterlich erken(n)tnuß / ex primo Decreto, eynzusetzen / welchs auch die Scheffen als dann verfolgen / erkennen / vnd thun sollen.

Hett aber Klager den Beklagten persönlich oder von eyner schuld wegen / angesprochen / vnd der Beklagt were vngehorsam erkent worden / als dann soll der Klager auff sein anruffen / inn des Beklagten farende oder bewegliche güter / oder auch / so es die notturfft also erforderte inn die leygende güter / doch weiter nicht dann nach anzahl der geforderten schuld / vngefehrlich / auch auß ersten erkan(n)tnuß inngesetzt werden.

Doch soll in solchen beyden begeren / vor der erken(n)tnussen dem Beklagten zuuor verkündt werden / solche insatzungen zugeschehen / zu sehen oder hören / oder aber rechtmeßige vrsachen / warumb solche insatzungen nicht geschehen sollen / anzuzeigen / damit er sich je nicht der vbereylung hierinn hab zubeklagen.


(fo. = XI a) So nuhn die Insatzungen auß erster erkentnuß / also geschehen were / vnd aber der vngehorsam beklagt hernacher / doch jnnerhalb desselben jars / keme / vnd erböte sich für Gericht / dem Klager seinen auffgewendten kosten vnd erlittene schäden / widerumb zuerstatten / auch Caution vnnd sicherheyt zuthun / die sach hinfüran wie recht außzuführen / vnd keme auch solchen seinem erbieten wircklichen also nach / So soll er widerumb zur Sachen gelassen / vnd die zuuor erkente Insatzung widerumb auffgehebt vnd abgeschafft / vnd fürters in der sachen / wie sich gebürt / volnfahren werden.

(Secundum Decretum.)

Würde aber der Beklagt solches nicht thun / sonder verlassen / so mag als dann nach verlauffung eynes jars / von der vorigen Insatzung an zurechen / oder auß rechtmeßigen bewegenden vrsachen / vnd erkentnuß des Gerichts / auch vor volliger ablauffung desselben zweiten Jars / auff des Klagers ferner anruffen / zu der Insatzung auß dem zweiten Decret geschritten werden / wie solchs die Recht zugeben vnd außweisen.

Wann auch der Beklagt gleich etliche Terminen vn(d) Gerichtstage gehorsamlich erschienen were / vnnd gehandelt hett / volgens aber vngehorsamlich aussenblieb / doch volgens widerumb an Gericht erscheinen / vnnd handlen wolt / So soll er darzu gelassen vnd gehört werden / Doch anders nicht dann in dem stand / wie er als dann die sach findet / vnd daß er auch zuuorderst dem Klager / kosten vnd schaden / der vngehorsame halben erlitten nach des Gerichts meßigung / entrichte. Es were dann daß er Beklagter sein aussenbleiben / auß gegründten vnd rechtmeßigen vrsachen entschůldigen könte / darzu er dann so viel vnd wie recht / auch solle zugelassen werden.


(fo. = XI b) Zum letzten so sich im widerspiel zutrüge / daß der Beklagt gehorsamlich erschiene / aber der Klager aussen bliebe / So soll der Beklagt auff sein begern / vom rechtstand ledig erkent werden / auch der Klager den Gerichtskosten auff richterliche meßigung jme widerumb zuerstatten / verfallen sein. Wolt dan(n) der Klager auff entrichtung solches kostens / die sachen widerumb gerichtlich fürnemen / das möchte er thun / Doch soll er als dann dem Antwürter von newem widerumb fürgebieten lassen / wie obstehet.

Da auch der Klager von seiner fürgenommen Citation oder gethaner Klag / gar abstehen / vnnd dieselbig fallen lassen wolte / das soll er zuthun macht haben / doch daß er dem Citirten seinen kosten / da er einigen derwegen erlitten hett / vnd denselben begeren würde / als dann bekehre vnd erstatte.

Von vbergebung der Klag / auch wie dieselbig geschaffen sein soll.

Der vierzehendt Titell.

WAnn nuhn der Klager mit seiner forderung gegen dem Beklagten also rechtlich fürfahren wil / so gebürt jhme vor allen dingen seine Klag mündlich / oder da die sach wichtig vnd etwas weitleuffig / in schrifften fürzubringen / vnd zubitten den Beklagten darauff zuantwurten vnd den rechtlichen krieg zubefestigen / auß richterlichem ampt anzuhalten.


(fo. = XII a) Damit aber die gemeinen Fürsprechen / so mehrertheil vngelehrte Leien seind / auch die jenigen so je zu zeiten jhre wort selbst thun vnd reden wöllen / ein gemeinen kurtzen bericht haben mögen / welcher massen formlich vnd den Rechten gemeß / geklagt solle werde(n): So ist zuwissen / daß ein jede formliche klag / die werd gleich mündlich oder schrifftlich fürgebracht / fürnemlich fünff wesenlicher hauptstück in(n) sich haben vn(d) begreiffen soll.

(Fünff wesenliche Stück einer jeden klag.)

Zum ersten / sollen darinn angezeigt werden vnd vermeld / die namen der Richter / vnd des Gerichts / vor welchem die rechtfertigung will fürgenommen vnd außgeführt werden.

Zum andern / die namen deren Partheien / nemlich des Klagers / vnd dann des Beklagten / wider den gehandelt wird / da auch der Klägere viel weren / oder der Beklagten viel weren / (als so vil Erben vnnd Stämme eines Erbfals halben / wider einen oder mehr so denselben inn haben / klagen) sollen derselben Partheien namen / der seien viel oder wenig / inn der Klag namhafftig bestimpt werden / damit der Richter wissen möge / gegen wen / die vrtheil zufellen / auch darauff die Execution desto richtiger erfolgen möge.

Zum dritten / soll die sach derwegen geklagt wird mit kurtzer erzehlung der geschicht vnd vrsachen / darauß die Klag herfleust / sonder weitleuffigkeit / vnd vnnotwendige vmbschweiffe / angezeigt werden.

Zum vierdten / soll die Klag nicht fragens weiß / auff Nein oder Ja antwordt zugeben (wie bißher bey den Dorffgerichten der Gebrauch gewesen) sondern


(fo. = XII b) auff ein gewisse bitt gestelt / auch lauter / verstendlich vnd klerlich fürgebracht werden / als so auff ein Hauß / Acker / Wiessen / etc. geklagt wird / soll dabei wo die gelegen / vnd wer die anstössere / (et)c. So auff ein Rest schulden / wie viel der hauptsumma gewesen / so einer Iniurien oder schmehung halben geklagt wirdt / wie die wort gelautet / auff welchen tag / Monat vnd Jar / auch welchem orth / dieselbig geschehen / vnd also fürtan / mit andern / erklert werden.

Zum fünfften / soll nach erzehlung der geschicht / vnnd des grundts darauß geklagt wirdt / die Klag alwegen / auff ein endliche bitt vnnd begern / als zustellung vnnd einraumung eines guts / oder bezahlung geklagter schulden / oder haltung eines gethanen verkauffs / (et)c. geschlossen / vnd also mit recht zuerkennen / gebetten werden.

Welchem beschluß auch die Expens / Gerichtskosten vnd schäden / Interesse, erstattung eingenommener abnutzungen (alles nach gestalt der sachen) angehenckt vnd zugleich begert werden mögen.

Vnd damit solches alles dem gemeinen Man noch verstendlicher seie / So haben wir zu ende dieses ersten theils / etliche kurtze Formen der klagen / inn solchen fällen so sich am meisten zutragen / verfast / anhencken lassen / Darnach sich die Gemeinen Fürsprechen haben zurichten.

So aber dieselben hierüber solch form nicht halten / sonder die klagen an den oberzehlten wesenlichen stücken mangelbar / ohn vrsach / ohn formlichen beschluß / vnnd bitt / fürtragen


(fo. = XIII a) würden / vnnd die Scheffen solchs also befünden / So sollen die Procuratores / den Partheyen allen Gerichtskosten derwegen erlitten / auß jhrem Seckel ablegen vnd erstatten / vnd darzu inn straff der Scheffen gefallen sein.

Were auch die Sach so wichtig / weitleuffig vnd dermassen geschaffen / daß künfftiglich Zeugen darinn geführt vnd verhört werden müßten / So wollen wir / daß die Klag schrifftlich vnd Artickulirt (den Terminum articulandi zuersparen) vbergeben / vnd gleichwol inn derselben die oberzehlte wesenliche Stück auch gehalten werden sollen.

So dann die Klag also schrifftlich eingebracht wirdt / so soll sie zu den Acten gelegt / doch zuuorderst darauff durch den Gerichtsschreiber verzeichent werden / durch wen / gegen wem / auff welchen tag / auch jar / dieselbig eingebracht worden / Da aber die Klag mündlich geschicht / so soll der Gerichtschreiber auß dem mund des Klagers / eygentlich wie die fürgebracht worden / inn das Gerichtsbuch auff(-) vnd einschreiben / Dergleichen es auch fürter mit des Beklagten antwurt / vnd allen andern jhre der beyder Partheyen / schrifftlichem vnd mündlichem ein(-) vnd fürbringen / gehalten soll werden.

C


(fo. = XIII b) Von Dilation / Bedenckzeit / vnd Auffschübenn in Gerichtlichen handlungen.

Der fünfftzehendt Titell.

DIeweil gewonlich vnnd breuchlich / daß nit allein die Beklagten auff die Klag zu antworten / vn(d) darüber Raths zupflegen / sonder auch die Klager selbst zu ferner handlung Dilation / bedenckzeit vnd auffschub begeren / damit dann im selbigen auch ordenlich gehandelt werde / So wollen wir daß jeder zeit Schulteis vnd Scheffen / gelegenheit der sachen vnd des handels / ob sie den verzug erleyden / oder aber schleuniger vnd fürderlicher handlung bedörffe / deßgleichen deren Partheyen / ob die in der nehe / oder ferre gesessen / ansehen vn(d) bedencken sollen / vnnd also nach gelegenheit solcher vmbstende / auff kurtz oder lang / doch nim(m)er vnder vierzehen tagen oder biß zu neherm Gericht / die Dilation vnd Auffschub ansetzen vnd erkennen sollen / Es were dann daß der Sachen gelegenheyt einwn kürtzern Termin erfordern thet.

Also soll es auch mit den andern Dilationen vnd Terminen / so zu Repliciren / Dupliciren / Tripliciren (dauon hernach folgen wird) begert vnd angesetzt / gehalten werden.

So viel aber belangt solche Dilation / so zu volnführung der beweisung gebeten / auch gegeben werden / damit soll es nach altem herkommen vnnd gebrauch gehalten / vnnd dem jenigen / es sey Klager oder Beklagter / so zeugen führen wil / zeit zu dreyen vierzehen tagen / oder auff sechs wochen / angesetzt werden / für die erst dilation / Es were dan(n) daß solch Parthey glaublich anzeig thun könt / daß in angesetzter zeit der sechs wochen erster


(fo. = XIIII a) Dilation sie möglichen fleiß angewendet / vnd doch jhre Kundschafft / Brieff oder andere Vrkunden nicht hett zuwege bringen mögen / dann in solchem fall mögen die Scheffen / nach jhrem gutbeduncken vnnd der sachen gelegenheit / noch fernere Dilation vnd lengere zeit geben / so es begert würde.

Do auch eyniger theil nach verlauffener Dilation / auff den angesetzten Termin mit der handlung seumig sein würde / so soll derselbig in den Gerichtskosten desselben Termins verdampt / jme auch ohn sondere rechtmessige vrsachen / ferner Auffschub vnd Dilation nicht gegeben / sonder auff des gehorsamen theyls anruffen / in der sachen volnfahren werden.

Von Caution vnd Bestand zum Rechten.

Der sechtzehendt Titel.

NAch dem sich viel mal zutregt / wann Klager vnd Antwürter für Gericht erscheinen / daß fůr aller ferner handlung der Antwürter oder Beklagter / vom Klager (sonderlich wann derselbig außlendisch ist) oder desselben Anwalt begert / daß er durch sich / oder seinen Anwalt des Kriegs der sachen / biß zum ende außwarte(n) / so er auch vberwunden wird / als dann allen kosten vnd schaden / jhme erstatten vnd außrichten wolle / (et)c. Caution vnnd bestand thun solle: So ordnen wir / daß im selben fall der Klager oder dessen Anwalt (so ferr in eingebrachtem Gewalt nit genugsame Caution beschehen) mit gütern / oder aber gewissen Bürgen / solche begerte Caution vnnd bestand thun solle / damit der beklagt auff den fall / er mit recht oblege / sich seines auffgewenten kostens wisse zuerholen / vnnd sollen auch als dann die Bürgen schuldig sein / dem gesprochen Vrtheyl (auff dem fall es von dem Principal

C ij


[fo. = XIIII b] nicht geschehe) volge vnd genug zuthun. Dagegen die Bürgen macht haben sollen / an des Principals oder Hauptmans gütern / oder woh sich die so weit nicht erstreckten / an seinen leib jres schadens zuerholen / darzu auch das Gericht jhnen den Bürgen verhülfflich sein solle.

Wer aber der Klager frembd / oder köndte sonst bey seinem leiblichen Aydt betheuren / daß er weder mit gütern / noch auch / vberangewendten můglichen fleiß / mit Bürgschafft / die begerte Caution zuleisten nicht vermöchte / So soll er als dann auff sein begern Iuratoriam cautionem (das ist / vermittels seines Aydts) dem Rechten außzuwarten / auch was erkent / dem zugeleben zuthun / zugelassen / vnd darüber nicht ferner genötiget werden.

Da sich auch begebe / daß hinwider der Klager an den Beklagten gleichmessige Caution vnd Bestand zuthun / rechtlich begeren würde / vnnd er Beklagter inn demselben Gericht darunder die Rechtfertigung schwebet / mit leygenden gütern / nicht begutet were / So soll er / oder sein Anwalt / gleichmessige Caution / Bestand / vnd sicherheyt zum Rechten zuleysten / schuldig sein / were aber Beklagter im selben Gericht mit leygenden gütern (die doch sein eygen vnnd nicht außbrüchig / noch streitig weren) genugsam begutet / So soll er solcher Caution vnd Bestants erlassen werden.


(fo. = XV a) Von Exception / einreden oder außzügen.

Der siebenzehend Titell.

WAnn der Klager seine klag hatt fürgebracht / der Beklagt aber vermeynt / auß erheblichen vn(d) rechtmeßigen vrsachen / Exceptiones vnd einrede (die nechst hernach kürtzlich angezeigt vnd erklert werden sollen) darauff sich in recht einzulassen / auff die klag zu antworten / vnd weiter zuuolnfahren / nicht schuldig sein / vnd dieselben Exception vnnd einreden mündlich oder schrifftlich fürbringen würde / so soll er darinn / als inn seiner gegenwehr / billich zuuorderst gehört werden.

Nuhn seind aber die Exceptiones, einrede vnnd außzüge / deren sich ein beklagtes gebrauchen mag / zweyerley art vnd eygenschafft. Ein theyl werden genant Exceptiones dilatoriae, das ist / solche einreden / so die hauptsachen inn sich selbst nicht betreffen / noch derselben etwas benemen / sonder allein den Proceß eyn zeitlang / inn(-) oder auffhalten.

(Exceptiones dilatoriae.)

Als nemlich wann der Beklagt wider die Richter oder das Gericht / excipirt / daß sie seine bequemliche oder gebürliche Richter nicht seyen / noch er für denselben zu recht zustehen nicht schuldig seye / wird zu Latein genant Exceptio inconpetentiae, vel fori declinatoria.

Item wann er das gantz Gericht / oder etliche sonderbare Personen darauß / als verdechtig vnnd Partheylich / widerficht / genant Exceptio recusationis.

C iij


(fo. = XV b) Item wann er fürwent vnd excipirt / daß die Sach durch den Klager zuuor gegen jhme Beklagten an einem andern orth rechtlich angefangen / fürgenommen / vnnd daselbst noch rechthengig seye / vnd derwegen desselben orths / aber nicht an diesem jetzigem Gericht / gerechtfertiget vnd außgeführt solle werden. Heist zu Latein Exceptio litis pendentię.

Item wann er Beklagter wider die Person / des Klagers excipirt / daß er im stand rechtens nicht zuleßig / als von wegen seines minder jerigen alters (nemlich daß er vnder seinen fünff vnd zwentzig jaren) oder in der Acht sey / vnd dergleichen.

Item wann er wider die Person des Anwalts hett zu excipiren / Als daß er auß nechstgemelten mengeln / oder dergleichen / auch vntüglich seye für recht zustehen / oder daß sein Gewalt oder Volmacht / mangelbar vnd vngenugsam / (et)c.

Item wann wider die Klag excipirt wird / daß sie vnformlich dunckel / vnschließlich / vnd nichtig / derwegen auch vnzulässig seie.

Alle solche Exceptiones vnd einreden / werden genant Dilatoriae, Auffzügliche / vnd sollen in allwege vor befestigung des rechtlichen Kriegs fürgebracht werden.

Damit aber hierinn kein gefahr zuuerlengerung des rechtlichen Proceß / möge gebraucht werden / So ordenen vnnd wollen wir / daß solche Exceptiones nicht einzelig / eine nach der andern / zu bößlich gesuchtem auffhalt / vnnd verlengerung der


(fo. = XVIa) sachen / sonder sämptlich auff einmal / so viel deren dem Beklagten gebüren / vnd jme bewust seind / fürgebracht werden sollen.

(Peremptoriae exceptiones.)

Die andern Exceptiones werden genant Peremptorię, das ist / solche Eynrede vnnd außzüge / so die hauptsachen angreiffen / die Klag vmbstossen / vnd gar außleschen.

Alswann die Sach derwegen geklagt wird / zuuor auch gerechtfertigt / vnd mit Recht entscheyden vnd geurtheylt worden / vnd der Beklagt solchs dem Richter Excipiendo fürbringt / heist Exceptio rei Iudicatae.

Item wann die Sach zuuor inn der güte were vertragen vnd hingelegt worden / heist Exceptio transactionis.

Item wann die forderung verjärt were / als daß in zwentzig oder dreißig jaren / dieselbig rechtlich nie were gesucht noch geklagt worden / Genant Exceptio paescriptionis.

Item wann der Beklagt einwendet / daß er den Klager / der geklagten schuld halben zuuor vergnüget / bezalt vnd zufrieden gestelt hab / Solchs auch so bald oder hernach mit einer quittung oder anderm glaubwirdigen schein / beweisen kan / genant Exceptio solutionis.

Diese Exceptiones haben wir allein zu erklerung vnnd bericht den einfeltigen Procuratorn angezeigt / vnnd wollen

C iiij


(fo. = XVI b) aber damit die andern dergleichen so inn den rechten auch verordent / dardurch nicht außgeschlossen / noch den Partheyen benommen haben.

Vnd seind solche Peremtorische exceptiones der wircklicheit / daß sie nicht allein die hauptsach so sie nach befestigung des Kriegs fürgebracht vnd bewiesen werden / auffheben vnnd außleschen / sonder daß sie auch die Kriegsbefestigung verhindern / wann sie solcher gestalt vnd meynung / nemlich dieselbig zuhindertreiben / fürgebracht vnd bewiesen werden. Dann sie der Richter gründtlich befindet / daß die sach darumb geklagt wirdt / zuuor auch rechtlich geklagt vnd geurtheylt / oder daß sie vertragen / oder daß die geklagte schuld zuuor bezalt worden / so hatt er je kein vrsach den Beklagten / sich ferner in vergebliche rechtfertigung einzulassen / vnd auff ein vngegrünte Klag / den Krieg zubefestigen / anzuhalten / sonder ist im selben fall schuldig / den Beklagten den nechsten vom rechtstand ledig zusprechen / mit erstattung der Gerichtskosten / auff richterliche meßigung.

Würde aber der Richter befinden / daß solche eingewendte Exceptiones etwas weitleuffig / weiterer erkündigung vnnd außführung bedörffig / vnd daß sie so leichtlich vnd fürderlich nicht bewiesen werde(n) möchten / So soll er die Kriegsbefestigung dardurch nicht auffhalten lassen / sonder dem Beklagten auf die Klag (vorbeheltlich deren vnformlicheit) zu antwurten / vnd den rechtlichen Krieg zubefestigen / aufferlegen / seine Exceptiones aber / vnd gegenwehre / nach der Kriegsbefestigung haben fürzubringen / jhme vorbehalten.


(fo. = XVII a) Von Replicen vnd Duplicen / etc.

Der achtzehend Titell.

GLeich wie dem Beklagten zugelassen wird / gegen des Klagers fürbrachte Klag zu excipiren / seine gegen(-)wehre vnd notturfft einzuwenden / Also soll auch hinwider dem Klager zugelassen werden / seine Replick / das ist / Ableynung der eyngewenten Exception / fürzubringen / dann offtmals sich zutregt / daß die Exceptiones mehr zu auffhalt vnnd verlengerung der sachen (welchs doch nicht sein soll) dann auß rechtem bestendigem grund / fürbracht werden / wolt dann Beklagter dagegen Dupliciren / das solle jhme gegönnet werden / Also auch dem Klager / wann er darauff Tripliciren wollte / Bey welchen vier schrifften / als der Exception / Replick / Duplick vnd Triplick es bleiben vnd vmb gleicheyt zwischen den Partheyen zuhalten / weiter kein schrifften mehr zugelassen sollen werden / Es were dann sach / daß die Scheffen auß erscheinung ehaffter vrsachen / vnd gestalt der sachen / solchs für notwendig erkennen könten vnd würden.

Von Gegenklagen.

Der neunzehend Titell.

WAnn nun deß Antwürters Exception oder außzüge / welche für befestigung des kriegs statt habe(n) / auß geörtert / oder da dere(n) keyne fürgebracht worden / es an dem were / dz der rechtlich kriegk befestiget werde(n) solte / vn(d) der Beklagt vermeinte /


(fo. = XVII b) daß er rechtmeßige gegen(-)förderungen zu dem Klager hett / die mag vnd soll er vor oder gleich nach der Kriegsbefestigung / zuuor vnnd ehe zu ferner handlung geschritten worden / fürbringen / doch aller massen so klärlich / förmlich / verstendlich vnnd schließlich / wie hieoben von der Klag / geordent worden / vnnd da solchs also geschicht / so ist der Klager darauff zuantworten vnd zuuolnfahren schuldig / vnangesehen ob jhme gleich darzu nicht sonderlich verkündet worden / oder auch der Richter / oder das Gericht / sunst sein ordenlich Gericht nicht were.

Vnd sollen demnach beyde sachen der Vor(-) vnd Nach(-) oder Gegenklag / zugleich miteinander gehen / gehandelt vnd außgefürt / vnnd auch eynsmals mit endlicher Vrtheyl entscheiden werden / Alles nach ordnung deren beschriebenen Rechten.

Auff den fall aber / daß der Vorklager / oder sein Anwalt / auff die Nachklag nicht antworten / noch das Gegenrecht annemen wolte / so soll er als dann in seiner Vorklag auch nicht ferner gehört werden / Es were dann in solchen fällen / da die Gegenklag inn Rechten nicht stadt hett.

Trüg sich auch zu / daß Vorklager seine Vorklag außfündig gemacht vnd bewiesen hett / aber der Nachklager inn seiner Gegenklag nachlässig vnnd seumlich handeln würde / also daß man daraus spüren vnnd abnemen möchte / daß solches durch jhnen zu gefehrlichem auffhalt der Vorklagen geschehe: So ordenen wir / daß als dann der obgemelt Mutuus processus, vnnd gleiche handlung nicht statt haben / sonder soll der Vorklager wann er seine Vorklag genugsam erwiesen vnnd beybracht / macht haben endlich zubeschliessen / vnd zubitten / den Nachklager inn solcher Vorklag auch zubeschliessen / anzuhalten / oder daß der Richter mit jhme Vorklagern von ampts wegen


(fo. = XVIII a) beschliessen wolle / welchs also verfolgt / vnd demnach in der Vorklag die Endurtheyl / vnerwartet des beschlusses in der Nachklag / eröffent werde(n) soll / doch dem Nachklager vorbehalten / daß er nicht desto weniger seine gegenklag / fürters so schleunig er kan vnd will / möge volnführen / vnd hernachmals darüber auch seiner Vrtheyl gewarte.

Das in hangendem Rechten kein thetliche Newerung fürgenommen soll werden.

Der zwentzigst Titell.

DIeweil dann dem Beklagten gegönnet vnd zugelassen wirdt / was er an den Klager zusprechen haben vermeynt / daß er solchs mit recht thun möge / So soll er sich auch dessen benügen lassen / vnd aller thätlichen nebenhandlungen vnd newerung gäntzlich enthalten vnd mäßigen.

Deßgleichen auch der Klager thun / an seinem angefangen Rechten sich eben mäßig benügen / vnnd thätlicher Newerung enthalten soll / Gleicher bescheydenheyt auch der Richter oder die Scheffen sich sollen verhalten.

Wurde aber dem zugegen gehandelt / vnnd etwas wider Recht fürgenommen vnd Innouirt / so soll dasselbig auff anruffen vnnd beweisung des beschwerten theyls / vor aller ferner handlung abgeschafft / Reuocirt / vnd die Sach im vorigen jhrem Stand vnd wesen gebracht werden.


(fo. = XVIII b) Von Befestigung oder verfahung des rechtlichen Kriegs.

Der ein vnd zwentzigst Titell.

(Forma der interlocutoria wann Kriegsbefestigung aufferlegt wird.)

WAnn der Beklagt entweder keyn Exception oder außzug / eingewendet / oder da gleich solchs geschehen / doch dieselbig nicht beybracht hett / So soll als dann die Klag den rechtlichen Krieg darauff zubefestigen / zugelassen werden / vngefehrlich mit diesen worten.

(Form der Kriegsbefestigung.)

Die Scheffen lassen die fürbrachte Klag (doch vorbehalten jhrer vngeschicklicheyt) den rechtlichen Krieg darauff zubefestigen / hiemit zu / vnnd erkennen daß der Beklagt darauff antworten vnd den Krieg Rechtens auch verfahen soll.

Da nun solcher bescheydt ergangen / so soll der Beklagt so bald vnnd ohn eynigen fernern Termin / den Krieg Rechtens befestigen / vngefehrlich mit diesen worten: Der fürbrachten Klag / bin ich inn massen die fürbracht nicht gestendig / wil darauff den Krieg durch Nein befestiget haben / Mit bitt mich dauon zu absoluiren vnd zuerledigen / (et)c.

Wolt auch der Klager zuuorderst seines theyls / den Krieg befestigen / das mag er auch thun / vngefehrlich mit disen worten / Ich erhole mein in(-) oder fürgebrachte Klag / sag deren jnnhalt war sein / gemüts vnd meynung / den Krieg rechtens Affirmatiuè vnd mit ja / darauff zubefestigen / Mit bitt wie darin(n)


(fo. = XIX a) verleibt / in Recht zuerkennen / (et)c. Vnd mögen solche Kriegsfestungen mündtlich oder schrifftlich geschehen.

Dieweil dann ander Kriegsbefestigung / auß vielerley vrsachen / fast viel gelegen / dieselbig auch ein fürnemlich wesenlich stück des Rechtlichen Proceß ist / also daß ohn dieselbig / weder zu der beweisung (ausserhalb so ein solche Exception were fürgebracht worden / welche die Kriegsbefestigung verhindern möchte / wie obsteht / oder so Zeugen zu ewiger gedächtnuß / jres hohen alters / oder grosser schwacheit oder sterbender läufft halben / oder daß dieselben weit vnnd lang zuuereysen hetten / in den vnd dergleichen fällen / es vermöge gemeyner Recht / gehalten werden soll / zuuerhören begert würden) noch auch eynige ferner handlung / es würde dann in des Beklagten vngehorsam procedirt / als obsteht / fürgeschritten werden mag / So sollen die Scheffen mit sonderm fleiß darob vnd daran sein / daß dieselbig in allen sachen geschehe / auch durch den Gerichtschreiber fleißig eingeschrieben werde / nichtigkeyt deß Proceß zuuerhüten.

Vom Aydt für Gefärde / auch dem Aydt Malitiae oder der Boßheyt.

Der zwey vnd zwentzigst Titell.

WAnn der Krieg Rechtens befestiget worden / wie nechst gemelt / vnd demnach der Klager sich zum Aydt für Gefärde (Iuramentum calumniae genan(n)t) selbst erbieten / vnd an den Beklagten gleicher gestalt denselben

D


(fo. = XIX b) zuerstatten / begeren würde / so sollen beyde theyl darzu gelassen / auch durch die Scheffen damit beladen werden.

Gleicher gestalt hatt auch der Beklagt macht / an den Klager (ob gleich derselbig des Aydts halben nichts begert hett) solchen Aydt (doch daß er sich zuuorderst auch darzu erpiete) zu erfordern / den auch beyde Partheyen als dann / auff form vnd maß / wie nachuolgt / leiblich schweren sollen.

Form des Aydts für Gefärde / für den Klager.

IHr werdet schweren zu Gott / vnd seinem heyligen Wort / daß jhr anders nicht glaubt / wisset noch wehnet / dann daß jhr ein gute gerechte Sach habt zu Klagen / daß jhr auch kein gefährlichen auffschub / noch freuenlichen außzug / Auch keyn falsche Kundtschafft / beweisung oder beybringung / begeren noch suchen / vnd so offt jhr im Rechten gefragt werdet / die warheyt nit verhalten / daß jr auch dieser sachen halben niemandts anders / dann den jenigen / so das Recht zuläst / ichts gegeben / oder verheissen habt / oder künfftiglich nicht verheissen / noch geben wollet / damit jhr die Endvrtheyl erhalten möget / Alles trewlich vnd sonder gefärde.

Form des Aydts für Gefärde / für den Beklagten.

IHr werdet schweren ein Aydt zu Gott vnd seinem heyligen wort / daß jhr anders nit glaubet / wisset / noch wehnet / Dan(n) daß jhr ein gute gerechte Sach habt / euch gegen dem Klager inn Recht einzulassen vnnd zuschirmen / daß jhr auch keynen gefährlichen verzug / noch außzug / Auch keyne falsche beweysung / brauchen noch einbringen / vnnd so offt jhr im Rechten gefragt werdet / die warheyt nicht verhalten / daß jhr auch niemandts anders / dann den jenigen / denen das Recht


(fo. = XX a) zuläst / ichts gegeben oder verheissen habt / oder noch künfftiglich verheissen noch geben wollet / damit jhr die Endurtheyl erhalten möget / Alles getrewlich vnd sonder gefärde.

Wann nun solcher Aydt den Partheyen durch den Gerichtschreiber also vorgelesen worden / So soll der Schultheis deß Gerichts / die Partheyen oder jhre Anwälde / erstlich jhme angeloben lassen / vnd demnach jhnen den Partheyen nachfolgende wort / welche sie oder deren Anwälde mit auffgereckten fingern jhme nachsagen sollen / fürsprechen.

(Gestattung des Aydts.)

Wie mir jetzo fürgelesen worden / vnd ich wol verstanden hab / das sag vnd glaub ich also wahr seyn / vnd wil dem allem trewlich nachkommen / vnd geleben / Als mir Gott helff vnnd sein heyliges Wort. Vnd soll demnach solchs eygentlich eingeschrieben werden.

Würd sich dann zutragen / daß der Beklagt den begerten Aydt für gefärde zuleisten / verweygern würde / so soll er darfür gehalten werden / als ob er die Klag bekennet hett.

Herwiderumb da der Klager sich des ermelten Aydts verwiderte / so soll er damit von seiner Klag gefallen / vnd sollen darauff die Scheffen / den Beklagten stracks von der Klagen absoluiren / vnd ledig erkennen / mit erstattung der Gerichtskosten vnd schäden / auff Richterliche meßigung.

Doch da keyn Partheye solche Aydt begere(n) / sonder stillschweigend den vmbgehen vnd vnderlassen würde / so soll es dabey gelassen werden / vnd wird der Proceß darumb nit nichtig.

D ij


(fo. = XX b) Iuramentum Malitiae.

Da auch die Scheffen gefärliche handlung bey einer oder der anderen Partheyen vermerckten / mögen sie deren einem (als dem Verdächtigen) oder jhnen beyden / da sie es also für gut / vnd nothwendig ansihet / von Ampts wegen / das Iuramentum Malitae, das ist / den Aydt boßheit zuuermeiden / woll aufflegen / ohn angesehen / ob gleich die Partheyen gegen einander solchs nicht erfordert hetten. Vnd soll solcher Aydt in nachfolgender form fürgelesen / auch geschworen werden.

Form des Aydts / Boßheyt zuuermeyden / genannt Iuramentum Malitae.

IHr werdet schweren ein Aydt zu Gott dem Allmächtigen vnd seinem Wort / ob jhr das in ewerem gewissen wol thun möget / daß jhr das jenig so jhr fürbringt / vnd begert / nicht auß vffsetzlichen gefärden / noch böser meynung / noch zuuerlengerung der Sachen / sonder allein zu ewer notturfft thut.

Darauff soll die Partheye dem Schultheissen angeloben / vnd folgens mit erhabenen fingern nachsprechen / nachgehende wort.

WIe mir jetz fürgelesen / dem ist in warheyt also / vnd nicht anders / als mir Gott helff / vnd sein heyliges Wort.


(fo. = XXIa) So auch der Principal selber nicht zu(-)gegen were / sonder desselben Anwalt / so soll dieser Aydt als dann also fürgelesen / vnd geschworen werden.

Ihr werdet in ewer Partheyen / vnnd ewere eygene Seel schweren / ein Aydt zu Gott dem Allmechtigen vnd seinem heyligen wort / ob jhr das in ewer gewissen thun möget / daß jhr das jenig so jr fürbringt vnd begert / nicht auß geferdten / oder arglistiger böser meynung / noch zu verlengerung der sachen / sonder allein auß erheischender notturfft thut / daß jhr auch solchs also zuthun vnd fürzubringen / von ewer Partheyen vnderricht / befehl vnd gewalt entpfangen habt.

Von vbergebung der Satzstück vnd Artickuln / vnd wie darauff zu antworten / auch von der Peen der jenigen so sich zu antworten verweigern.

Der drey vnd zwentzigst Titell.

NAch befestigung des Kriegs / so der Beklagt der Klagen (wie gewönlich geschicht) nicht gestendig / soll klager bitten / sich dieselbig zubeweisen zuzulassen / welche auch jhme erken(n)t soll werden. Hett nun er Klager zuuor eyn Articulirte Klag eingebracht / so möchte er dieselbig an statt der Satzstück vnd Artickel (auch vermittels Aydts / ob er wolte) repetiren vnnd erholen / Mit bitt den Beklagten / darauff vnderschiedlich zu antworten anzuhalten.

D iij


(fo. = XXI b) Hett er aber kein Articulirte Klag eingebracht / so mag er bitten / jhme zeyt vnnd schub zugeben / dieselbig zu Articuliren / welchs jhme auch also gegönnet werden soll.

So dann der Klager dieselben Artickel vermittels Aydts vbergeben wolte / vnnd bitten den Beklagten auch vermittels Aydts darauff zuantwurten anzuhalten (vnd aber zuuor der Aydt für gefärde nicht beschehen were) solchs mag er thun / vnd soll jhme als dann derselbig Aydt also gestattet vnd fürgelesen werden.

Form des Aydts / wann Artickel vbergeben werden.

IR sollet schweren einen Aydt zu Gott vnnd seinem Heyligen wort / daß die Artickel so jhr jetzunder eingebracht habt / so viel dieselben ewer eygen that belangen / gerecht vnd wahr seyen vnd so viel die frembde that vnd geschicht betreffen / daß jhr dieselben glaubet wahr vnd beweißlich sein / Ohn alle gefär(de?).

Würden aber solche Artickel durch einen Anwalt eingebracht / so soll er auch also schweren / wie vorstehet / doch inn der Person vnd in namen seiner Partheyen.

So ferr dann solche Artickel / der Klagen gemeß / förmlich / rechtmeßig vnnd zulässig seind / so soll der Beklagt den nechsten Termin nach dem sie einkommen / darauff auch vermittels Aydts in schrifften antwurten vnd jhme solcher Aydt darzu also gestattet / vnd fürgelesen werden.


(fo. = XXII a) Form deß Aydts auff Artickel zuantworten.

IR sollet schweren ein Aydt zu Gott vnnd seinem Heyligen wort / daß jhr auff ewers widertheyls vbergebene Artickel / vnd deren jeden besonder / die warheyt antworten wollet / Ob jr dieselben glaubet / oder aber nicht glaubet wahr seyn / Alles ohn gefärde.

Solchen Aydt soll auch der Anwalt des Beklagten (wan(n) derselbig Persönlich am Gericht nicht erscheint / sonder durch einen Anwalt handelt) schweren / doch in namen desselben seines Principals.

Vnd sollen die Antwurten so demnach auff die Artickel gegeben werden / lauter / klar / sonder verwicklete anheng / auch sonderlich ohn die wort / glaub wie gesetzt den Artickel nicht war sein / geschehen vnd gestelt werden.

(Defensional[-] und Peremptoiral[-]Artickel.)

So dann der Beklagt eynige Defensional(-) / Peremptorial(-) vnd Schirmartickel / zu hindertreibung des Klagers Artickel / vbergeben wolte / Solchs solt er thun / so bald neben den Antwurten / Alles zu befürderung deß Rechtlichen Proceß / Vnnd soll es demnach mit solchen Schirmartickeln aller waffen gehalten werden / wie von den Hauptartickeln vnd Positionalen hieoben geordent ist.

Würde sich demnach auch zutragen / daß der Beklagt auff die eyngegebene / vnnd durch das Gericht zugelassene

D iiij


(fo. = XXII b) Artickul / zu antworten / sich verweygern / vnnd vber daß jhme solchs aufferlegt / darinn sich vngehorsam erzeigen / vnd darauff beharren würde / so soll er als dann anders nit / dann als ob er solche Artickel bekent hett / geachtet werden / sonderlich wann die selben Artickel vermittels geschworne(n) Aydts weren vbergeben worden.

Damit aber sich hierinn der vngehorsam theyl keines vbereilens hab zubeklagen / so soll das Gericht jhnen zuuorderst daruor warnen / jhme deßhalben sonderlich verkünden / oder jhnen Citiren lassen / vnnd einen nemlichen tag ansetzen / zuantworten / mit vermeldung / da er auff solchen angesetzten Termin nicht erscheinen / noch antworten würde / daß man als dann die Artickul so wider jnen gestelt / in sein vngehorsame / für Gerichtlich bekent / annemen werde.

Von Probation Beybringung vnd Beweisungen / in gemeyn.

Der vier vnd zwentzigst Titell.

WAnn der Klagen / oder auch deren Inngebrachten Artickel / gantz oder zum theyl nicht gestanden wird / So gebürt dem Klager (deßgleichen auch dem Beklagten wann er Schirmartickel eingebracht hett) zubitten / sich zu der Beweisung deren verneynten / zuzulassen / dann es nicht an dem allein gelegen / daß man viel fürbringt oder fürgibt


(fo. = XXIII a) / sonder viel mehr an dem / daß solchs auch zu Recht genugsam bewiesen werde / Darumb soll die begerte beweysung / so ferr sie sunst der sachen fürträglich vnnd dienstlich sein kann / allwegen zugelassen werden.

Nun pflegt / auch kan die Beweisung / auff dreye vnderschiedliche weiß vnd wege geschehen / Nemlich zum ersten durch des Beklagten oder Gegentheils eigene Bekanntnussen / zum andern / durch brieffliche oder schrifftliche Vrkunden / oder anstatt derselben / durch außgeschnitten Zedel vnnd Kerffhöltzer / so vnder dem gemeinen man sehr breuchlich / Zum dritten durch lebendige Kundtschafft vnd Zeugen / durch welchen nuhn dieser dreyer wege einen / der Theil dem die Beweissung gebürt / dieselbig getrawet zuerstatten / den mag er an die hand nemen / oder dieselben samptlich / wann er die haben kan / vnd damit aber alles desto verstendtlicher seye / So wollen wir auch vnderschiedlich hieuon handeln.

Von Beweisung so durch eygene Bekanntnuß geschicht.

Der fünff vnd zwentzigst Titell.

ALle Artickel so von eyner oder andern Partheyen inn recht war sein geglaubt werden / die seind durch solche Bekanntnuß also bewiesen / daß sie einiger fernern beweisung nicht bedürffen.

Also auch was sunst ein Partheye der andern für


(fo. = XXIII b) Gericht gestehet / das wird auch darfür gehalten / daß es ein genugsame beweisung seye.

Deßgleichen sollen die Bekanntnussen / so ausserhalb Gerichts für Notarien vnd Zeugen / oder sunst für Erbarn leuthen / mit erzehlung der vrsachen oder auß was grundt / sonderlich wann auch der andertheyl zugegen ist / vnd solche Bekanntnuß annimpt / für ein genugsame Beweisung (doch daß sie außfündig seye) geacht vnd angenommen werden.

Von Beweisung so durch schrifftliche Vrkunden / oder dergleichen geschehen.

Der sechs vnd zwentzigst Titell.

SO dann der Klager seine Klag / oder der Beklagt sein gegenwehre / durch Instrument / Handtschrifften / Brieffe vnd Siegel / Register / oder auch an statt derselben durch außgeschnitten Zedel oder Kerffhöltzer köndte beweisen / die mag er also in Recht für(-) vnd einlegen / vnd darauff bitten den Gegentheyl anzuhalten / dieselben in Geschrifften vnd Insigeln / oder Pittschafften zu agnosciren / das ist zubesichtigen / vnd sich darauff ob er die Geschrifft / auch Insiegel oder Pittschafft glaub deren seyn / so darinn vermeldt / zuerklären / welchs auch derselbig Theyl / an den es begert wirdt / also zuthun schuldig sein soll.

Da auch die Scheffen befünden / daß solcher Theyl die Agnition gefährlicher weyß hinderhielte / So mögen sie jhme


(fo. = XXIIII a) aufferlegen / vermittels Aydts / solch Brieff vnd Siegel entweder zuerkennen / oder aber zuuerneynen.

Würde dann derselbig Theyl / solche wider jenen in krafft der beweysung eingebrachte Brieff / Siegel / Schrifften / oder andere Vrkunden verneynen / vnd nicht für gerecht noch glaubwürdig erkenen wöllen / so sollen dieselben zur beweysung nicht für genugsam geachtet noch angenommen werden / Es seye dann daß durch den Producenten weiter beygebracht vnnd bewiesen werde / daß sie gerecht vnd auffrichtig seyen.

Also soll auch den andern schlechten Schrifften / vff zeychnussen / vnd Registern / so etwan die Partheyen selbst / oder andere priuat(-)Personen machen vnd schreiben / vnd vnuersiegelt seynd / ferner noch mehrer glaub nicht zugestelt werden / Dann so viel sie durch andere / in den Rechten zugelassene mittel vnd wege / mögen gesterckt vnd bekräfftiget werden / Welchs dann alles zu erkånntnuß der Scheffen stehen soll.

Nach dem auch inn diese Landart / vnder dem gemeynen Mann fast breuchlich / daß die Contrahenten außgeschnitten Zedel / oder an statt derselben Kerffhöltzer mit einander auffrichten / so dann auch dieselben zu der beweisung ein(-) vnd fürgebracht würden / so sollen sie angenommen / auch der andertheyl vngehalten werden / seinen gegenwechsel an Kerffhöltzern / oder Zedeln / auch auff(-) vnd fürzulegen.

So ferr dann dieselben gleich ständig auch sonst vnuerdächtig erfunden wurden / so soll jhnen / als eyner genugsamen beweysung / vollkömlicher glaub zugestelt werden.

Da aber der Andertheyl keines Gegenzedels / oder Kerffholtzes / gestendig seyn wolte / So soll als dann das


(fo. = XXIIII b) Gericht fleißig erwegen / in was wesen erbarkeyt / herkomen, gutem gerücht vnnd glauben / ein jede Partheye seye / welcher theyl auch sunst seines fürgebens bessern behelff vnd vermutung hab / vnd darauff allen solchen vmbstenden nach / ermessen vnd erkennen / ob eynigem / vnd welchem theyl / dem Klager oder beklagten / zu entlichem entschiede der sachen / der Aydt in erfüllung der beweysung / aufferlegt solle werden.

Es sollen vnd mögen auch obbemelte Schrifftliche Vrkunden / außgeschnitten Zedel vnd Kerffhöltzer / jeder zeyt vor endtlichem beschluß der Sachen / zur beweisung für(-) vnd eyngebracht werden / Sonderlich wann sie erst nach dem Termin der beweisung / newlichen weren gefunden oder bekom(m)en worden.

Von beweysung so durch lebendige Kundtschafft oder zeugen geschicht / Auch welche Personen zu der Kundtschafft nicht zuläßig noch tüglich / vnd wie die jenigen so zuläßig / sollen auffgenommen werden /

Der sieben vnd zwentzigst Titell.

WOlte dann der Klager / oder auch Beklagter / zu beybringung jhres fürgebens / Zeugen führen / die soll er alle namhafftig für Gericht / in beyseyn deß Gegentheyls / anzeygen / vnd ernennen / Darauff demselben auffschub vnnd zeyt / seine Fragstück stellen zulassen / mitgetheilt / Auch so bald ein ander Gerichtstag zu fürstellung derselben Zeugen / ernennt werden.


(fo. = XXV a) Darauff sollen die Zeugen / woh die inn demselben Gericht / oder darumbher an andern orten (doch vnter einer Herrschafft / auß Vns) gesessen weren / durch den Püttel oder Gerichtsknecht / zu kundschafften citiert / auch dem Gegentheil darzu verkündt werden / sie die Zeugen auff den bestimbten Gerichtstag / sehen fürzustellen / in Aydt auffzunemmen / vnd seine Fragstück / ob er wolle zu vbergeben / mit der anzeyge / er erscheine als dann also / oder nicht / daß doch nicht desto weniger solches alles / wie recht / geschehen werde.

Es mag auch der / wider welchen die Zeugen geführt werden / so bald wann die Zeugen ernennt / wider derselben Person excipirn / oder aber protestirn / daß er solchs nach eröffenung deren Zeugensagen zu rechter zeit zuthun / jhme wolle vorbehalten haben.

Dieweil aber nicht alle Personen Kundschafft zugeben tüglich noch zuläßig seind / So wollen wir dieselben / den Gerichten zum bericht / hiemit kürtzlich erklären.

Welche Personen zu der Kundtschafft nicht zuläßig / noch tüglich seind.

ITem die jehnigen so inn der Acht seynd / doch soll dieselbig Acht da sie angezogen würde / in acht tagen den nechsten bewiesen werden.

Item jungen so vnder vierzehen Iaren alt seynd.

Item die jehnigen so Thoren oder wahnsinnig seind.

E


(fo. = XXV b) Item die jenigen so Ehrlose / Meyneydige / mit Vrtheyl vnd Recht am leib gestraffte / oder des Landts verwiesene / oder sunst verleimbdte Personen seind / mit denen ehrliche Leuth vmbzugehen / abschewens tragen / Vnnd daß solchs offenbare were.

Item Vatter vnd Mutter mögen weder für jhre kindere noch auch wider sie Kundtschafft sagen.

Deßgleichen auch hinwider die Kinder weder für / noch auch wider jhre Eltern.

Item Brüder vnd Schwestern / mögen auch nicht für / noch wider einander zur Kundtschafft gezogen werden / Es were dann daß solchs der andertheyl gutwilliglich zuließ / oder ein solcher gebreche an der beweysung were / daß solchs die vnuermeidtliche notturfft erforderte.

Also sollen auch Eheleuth / Mann vnd Weib / für oder wider eynander / zur Kundtschafft nicht gezogen werden / wann gleich der Gegentheyl selber die ernennt hett.

Item die jenigen so mit Sachwalter seind / oder sonst der sachen theyl / gemeynschafft / gewinn oder verlust haben.

Item welche des jenigen / wider den sie zu Kundtschafften geführt werden / bewuste kündtliche Widersachere vnd Feind seind / doch soll es zu erkänntnuß der Scheffen stehen /


(fo. = XXVI a) ob die Feindschafft genugsam seye / oder nicht / dann ein gering oder leychte vneinigkeyt / für kein Feindschafft zu achten.

Item Frawenpersonen / werden in Testamenten / darinn Erben gesetzt werden / zu Zeugen nicht zugelassen. Deßgleichen auch nit in Peinlichen Sachen / man möchte dann durch andere Zeugen sonst die warheit nicht haben / Dann als denn möchten Weibspersonen auch in Peinlichen sachen / In subsidium zur Kundschafft zugelassen werden.

Eben(-)messig werden auch in Peinlichen Sachen / Personen so unter jhren zwentzig Iaren seind / zur Kundschafft nicht zugelassen / Ausserhalb deß nechsten hieuor bemelten falls.

Welche Personen dann mit den oberzehlten mängeln ohnbehafft / derwegen auch durch die Scheffen zugelassen / Vnd der Kundtschafft halben an Gericht Citirt worden / die sollen auff den bestimbten Gerichtstag erscheinen / von dem Zeugenführer fürgestelt werden / vnd in beysein des Gegentheyls / oder da derselbig (vber das jhme dar zu verkündet) vngehorsamlich außbliebe / in seinem abwesen / erstlich in Gelübt / zu handen des Schultheissen / volgens auch zum Aydt / welchen den Gerichtschreiber jhnen den Zeugen offentlich vnd verstendtlich fürlesen solle / mit vermahnung daß sie Zeugen / darauff gute achtung geben wollen / auffgenommen werden / Den sie auch darauff mit erhabenen fingern in massen nachuolgt / schweren sollen / Es were dann / daß beyde Theyl samentlich / sie die Zeugen alle / oder eins theyls / solches zeugens Aydts gutwilliglich erlassen wolten: Ohn das aber soll / kein Zeug des Ayds erlassen werden.

E ij


(fo. = XXVI b) Form des Zeugen Aydts.

IHr sollet schweren eyn Aydt zu Gott vnd seinem heyligen wort / daß jhr in der gantzen sachen deren halben jhr jetzt zu Zeugen fürgestelt vnd in gelübdt angenommen worden seydt / die warheyt / euch wissentlich / wollet sagen / für beyde Partheyen / keiner zu lieb / noch zu leyde / vnd das nicht lassen / weder vmb gab / schenck / nutz / haß / freundtschafft / feindtschafft / forcht / noch anders / wie das Menschen hertze erdencken möchte / Alles getrewlich vnd sonder gefärde.

So dann der Gerichtschreiber jnen zeugen solchen Aydt also fürgelesen / so sollen dieselben dem Schultheissen / diese wort nachsprechen: Wie mir jetzunder fürgelesen worden / vnd ich wol verstanden / auch zuuor in trewen gelobt hab / dem will ich trewlich also nachkommen / Als mir Gott helff / vnd sein heyliges Wort / Amen.

Ordenung wie die Zeugen verhört sollen werden.

Der acht vnd zwentzigst Titell.

SO nuhn die Zeugen samptlich also inn zeugen Aydt seyndt auffgenommen worden / als dann sollen sie / vnnd nemlich eyn jeder inn sonderheyt / inn abwesen


(fo. = XXVII a) der Partheyen / vnnd anderer Zeugen durch das Gericht / oder auffs wenigst / zween Scheffen / vnd den Gerichtschreiber / verhört / vnnd seyn Aussag vnd Kundschafft auß seinem munde / durch den Gerichtschreiber eygentlich / fleißig vnd getrewlich auffgeschrieben / vnd sampt deren andern Zeugen aussagen / zu den Acten gelegt / vnd dabey behalten werden.

Vnd sollen inn solcher verhöre / die Verhörer den Zeugen / so sie für sich genommen / Erstlich die gemeyne Fragstück (Im fall der Beklagt Fragstück vbergeben hett) Vnd folgens die Klag / oder die Artickel / darüber er zu Zeugen geführt / von einem Artickel zu dem andern / auch auff die sondern Fragstück / so bey einem jeden Artickel gestelt / auch von einem zum andern / verstendtlichen fürlesen / vnnd auff dieselben / was jhme zeugen dauon wissent seye / ordenlich vnd vnterschiedlich befragen vnnd verhören.

Ob auch gleich keyn Fragstück weren vbergeben worden / so sollen doch nichts desto weniger die Zeugen / auff nachfolgende gemeyne Fragstück (sonderlich inn sachen so etwas wichtig) nach vorgehender fleissiger erinerung des geschwornen Zeugen(-)ayds / auch ernstlicher verwarnung für peen vnd straff des Meyneyds vnd falscher zeugnuß / so auch sonderlich vnd außtrücklich inn den zehen Gebotten Gottes des Herrn / höchlich verbotten / befragt vnd erhört werden.

Gemeyne Fragstück.

1. NEmlich wie der Zeug heiß / vnd woh er wohne?

2. Was sein Hantierung seye / weß er sich nehre? vnd wie reich er seye?

E iij


(fo. = XXVII b) 3. Wie alt er sey?

4. Ob er in der Keyserlichen Acht seye?

5. Ob er dem führendem Theyl / mit Sipschafft / Schwagerschafft / Geuatterschafft oder sonst verwandt seye / Vnd wie?

6. Ob jhme etwas gegeben / oder verheissen seye worden / in der sachen Kundtschafft zugeben?

7. Ob er einigen nutzen oder schaden / auß dem Sieg des führenden Theils zuhoffen / oder zugewarten hab?

8. Ob er von jemand seines wissens befragt oder vnderrichtet oder sonst angesprochen worden / was vnd wie er Kundschafften solle.

9. Ob er sich mit seinen Mitzeugen besprochen / vnnd der Kundschafft halben einer meynung verglichen hab?

10. Ob er einigem Theyl mehr günstig sey als dem andern / Vnd welchem?

11. Da auch demnach zu den Artickeln geschritten würdt / vnnd Zeug deren einigen war sein bekundtschaffte / so soll er allwegen vmb gründtliche Vrsach seines wissens / Als / zu welcher zeyt / an welchem orth es also geschehen / wie es zugangen / ob Zeug selbst dabeye gewesen / solches gesehen / vnd gehört hab / vnd von andern dergleichen vmbstenden / eigentlich befragt werden.

Es solle auch nach vollender Verhöre / einem jeden Zeugen seine Sag vnd Kundtschafft verstendtlich widerumb fürgelesen


(fo. = XXVIII a) / vnd er darauff gefragt werden / ob die recht auffgeschrieben / vnd er deren also nochmals gestendig sey / vnnd dann beschließlich jhme aufferlegt vnd gebotten werden / wes er gekundtschafft / bey sich inn geheim zubehalten / biß daß die Zeugensagen in Recht eröffent worden.

Von den Außländischen Zeugen / vnd wie deren Kundtschafft zuerlangen sey.

Der neun vnd zwentzigst Titell.

WEre es dann / daß einiger theyl Zeugen zuführen hett / die dem Gerichtszwang / darunder die Rechtfertigung hangt / nicht / sonder andern frembden Gerichten / Oberkeyten / vnd Herrschafften vnderworffen weren / So soll er solchs dem Gericht / mit benennung derselben zeugen / auch Oberkeyten / vnd Herrschafften anzeigen / vnd darauff an dieselben / als vnder denen solche zeugen gesessen seind / jhme Compas oder Bittbrieff begeren / zuerkennen / vnnd mitzutheylen / vnd soll als dann das Gericht solche Compas(-) oder Bittbrieff erkennen / vnd dieselben / mit einschliessung der klagen / oder Artickel / auch des Beklagten fragstücken / derselben Oberkeyt / oder dem Gericht / darunder dieselben Zeugen gesessen / vnder seinem des Gerichts Insiegel / oder des Schulteissen / verschlossen zuschicken / vn(d) darinn bitten / wie nachfolgende Form außweiset.

E iiij


(fo. = XXVIII b) Form der Compas(-) oder Bittbrieffe.

WIR N. Embiethen Euch N. vnsern freundlichen gruß / willig dienst / vnd alles guts zuuor / vnd hiemit zuwissen / daß sich für vns Rechtfertigung thut erhalten / zwischen N. Klägern eyns / vnd N. Beklagten ander theyls / darinn so weyt gehandelt / daß berürter Kläger zu beweysung seiner fürbrachten Klag (gegenwehr / oder Artickul) gelassen ist / welcher beweisung er sich auch vndernommen / Vnd darauff N. vnd N. als Zeugen ernannt / vnd angezeigt / vnd nach dem dieselben Personen / Ewerem Gerichtszwang vnderworffen / vmb diese Compasbrieff an euch jhme zuerkennen / gebetten / wann nuhn Kundtschafft der warheyt / niemand verhalten werden / auch ein jede Obrigkeyt vnnd Gericht dem andern / der warheyt zu steh (?) wer / inn dem zu hülff kommen soll / So seind jhme diese vnsere Compasbrieff in Recht erkannt / Vnd ist demnach an euch vnsere fleissige bitt / Ihr wollet zu fürderung des Rechtens / vnd ergründung der warheyt / die obgemelte Zeugen / Ewerem Gericht(-) zwang vnderworffen / für euch Rechtlich erfordern / auch dem widertheyl zeitlich darzu verkünden / ob er dabey sein / oder schicken wölle / zusehen vnd hören / die Zeugen fürstellen / mit Gelübt vnd Aydt auffzunemmen / geloben / schweren / vnd nachgehends die gemelte Zeugen / auch diese in verwarte Artickul vnd Fragstück (woh einige vbergeben) mit fleiß / vnnd wie sich inn Recht gebürt / verhören / derselben Kunden sagen eygentlich auffschreiben lassen / vnd mit aller handlung so vor euch ergangen / vns verschlossen zuschicken / inn vnserm Rechtspruch darnach haben vnd wissen zuhalten / Das wollen wir inn gleichem vnd mehrem von Gerichts wegen alle zeit vmb euch hinwider zubeschulden geneigt sein. Datum / etc.

Würde sich auch darunter zutragen / daß es sich bey derselben ersuchten Oberkeyt / oder frembdem Gericht / mit abhörung


(fo. = XXIX a) der Zeugen / auch fertigung vnd Vberschickung des Remiß / oder Zeugensagen / dermassen verweylte / daß darunder die angesetzte sechs Wochen / gar verliessen / ehe vnd zuuor solch Remiß gerichtlich möchte eingebracht werden / So soll solches dem Zeugenführer (so ferr sunst die saumnus nicht bey jhme selber / sonder bey dem frembden Gericht / wie gemeldt / befunden wird) sonder gefahr vnd nachtheyl sein / vnd jhme auff sein anrüffen / ferner Dilation vnd zeyt mitgetheylt werden.

Von eröffenung der Zeugensagen / vnd wie nach derselben / biß zum endtlichen Beschluß der sachen / procedirt vnd volnfahren soll werden.

Der dreyssigst Titell.

SO dann die zeugen also abgehört / oder die Remiß vnnd Kundtschafften / so an frembden orten vnd Gerichten geholt / eynkommen / vnd eingebracht / So mögen beyde Partheyen / oder aber eine allein / dieselben Kundtschafften / auch andere Brieffliche oder Schrifftliche beweisungen (ob die einkommen weren) zu publiciren vnd zueröffenen / jhnen auch deren Copei oder Abschrifft mitzutheylen / oder aber dieselben öffentlich zuuerlesen bitten / welchs auch also / auff jhre der Partheyen samptlich / oder eins theils begeren / also vergünstiget werden / vnd geschehen soll.

Doch da der Partheyen eine wider seines Gegentheyls einkommene Artickel / darauff die vorige verhörung der Zeugen


(fo. = XXIX b) geschehen / auff widerwertige meynung / ein Gegenkundtschafft führen wolte / so soll er solchs vorm Gericht anzeigen / vnd bitten / mit der begerten eröffenung der Zeugen sagen / inzuhalten / damit er seine Zeugen auch führen möge / welchs auch im selben fall / durch das Gericht also bewilliget soll werden.

Dann so die Zeugensagen einmal eröffent worden seind / so ordnen vnd wollen wir / daß demnach / vmb verhütung Verdachts der Subornation / das ist / gefährlicher anstifftung vnd vnderrichtung der newen Zeugen / weithere Persönliche Kundschafften / auff die vorigen beweysungs(-)Artickel / oder die Artickel / so denselben stracks zu wider / nicht sollen zugelassen noch geführt werden.

Aber schrifftliche Beweisungen / mögen auch nach eröffenter Zeugensag / vnd allwegen biß zu endlichem Beschluß der sachen (wie hieoben bey dem 26. Tittel vermeldt) auch etwan nach Beschluß der sachen / eingebracht werden / in denen fällen so die Recht zugeben / dabey wir es auch bleiben lassen.

Würde aber kein Gegenbeweisung / inn diesem Termin der Zeugensagen(-)eröffenung begert / vnd ein Parthey / die Zeugen jhrer Widerpart / jhrer Personen halben / zuwiderfechten / deßgleichen wider derselben aussagen / oder auch die Verhöre zu excipiren gedächte / so soll sie / neben der Abschrifft / auffschub vnd zeyt biß zu neherm Gericht / oder so die Zeugensagen groß / sonst ein gereume zeyt / jhre notturfft darzwischen stellen zulassen / bitten / welche zeyt als dann die Scheffen nach gelegenheyt der sachen vnd erwegung anderer vmbstände / kürtzer oder lenger anzusetzen / sollen macht haben.


(fo. = XXX a) Doch sollen sie darauff acht geben inn anfang / mittel / vnd Beschluß der Sachen / daß sie mit ansetzung der Dilation, vnd bedenckzeit / zwischen den Partheyen gleicheyt (da es nicht sondere ehaffte vrsachen hatt) halten / keyne gegen der andern verkürtzen noch beschweren / also auch keinen gefährlichen auffschub oder verlengerung gestatten / damit allenthalben das Recht / so viel müglich / gefürdert / vnd keyn Partheylicheyt bey jhnen gespürt werde.

Vnd dieweil nach eröffenter Zeugensagen vnnd anderer Kundtschafften / die Hauptsache gewohnlichen am aller meysten vnd hefftigsten disputirt / gestritten / vnd verhandelt wirdt? So wollen wir nachgeben / daß nach gedachter eröffenung jede Parthey in wichtigen vnnd disputirlichen sachen dreye fürträge oder Schrifften (doch daß in der letsten endtlich zu Recht geschlossen were) für(-) vnnd einbringen möge / Aber in gemeynen vnd geringen sachen / sollen nit mehr als zween Fürträge oder zwo Schrifften zugelassen werden / vnd daß beyde Partheyen darauff allein mündtlich beschliessen.

Vom Beschluß der Sachen.

Der ein vnd dreissigst Titell.

NAch dem dann beyde Theyl durch sich selbst oder durch jhre Anwäldte jhre Klag / Antwurt / ein(-) / vnd widerrede / Kundtschafften / beweysungen / vnd sonst alle andere jhre notturfft / deren sie inn Recht verhoffen zugeniessen / für(-) vnd eingebracht haben / so sollen sie beiderseidts zu Recht endtlich beschliessen / vnd bitten / die Vrtheyl jhnen mitzutheylen / vnd außzusprechen.


(fo. = XXX b) Woh auch ein theyl / ohn ehaffte Rechtmeßige vrsach (die wir den Scheffen zuermessen heimstellen) nicht beschliessen / sonder die Sach / vnnd seinen Gegentheyl noch lenger auffhalten wolte / so sol jhme solches nicht gestattet / sonder mit Recht aufferlegt / auch darzu ein namhaffter tag angesetzt werden / in der sachen auch endtlich zubeschliessen / Mit dem anhang / vnd dieser betrawung / woh er alsdann nochmals nicht beschliessen / sonder seumig seyn würde / dz als dan(n) mit dem Gegentheil / von Amptswegen werde beschlossen werden. Wie auch in(n) solchem fall / auff deß erscheinenden gehorsamen Theyls aurüffen (= anrüffen) / in deß andern außbleibenden vngehorsam / die Scheffen so bald mit demselben anrüffenden Theyl / vonn Ampts wegen endtlich beschliessen sollen.

Von fassung der Vrtheil / vnd weß die Scheffen sich darinn verhalten / auch wann sie den Aydt zu ergentzung der beweisung / einer oder der andern Partheyen aufflegen sollen.

Der zwey vnd dreyssigst Titell.

WAnn dan(n) also in der sachen endtlich zu Rechtlicher erkenntnuß beschlossen ist / So sollen die Scheffen die Acta, vnnd alle ergangene handlungen für sich nemen / dieselben mit allem fleiß ersehen / oder jhnen verlesen lassen / vnd darunder ermessen / welcher theyl / Klager oder Beklagter / den besten fug vnnd beweysung


(fo. = XXXI a) seines fürgebens hab / vnd darauff die Endvrtheyl / jhrem besten verstand nach / keynem theyl zu lieb noch zu leydt (wie sie dann vermöge jhres Gerichtespflicht vnd Aydte sich schuldig wissen) die Vrtheyl fassen vnd begreiffen / auch darauff sich eynes namhafften tags vergleichen / wan solche Vrtheyl publiciert vnd eröffenet solle werden / vnd demnach denselben endtlichen Gerichtstag / dem Püttell anzeygen / mit beuehl / auff denselben beyde Partheyen / zu eröffenung vnnd anhörung der Endvrtheyl zu erscheinen / zucitieren.

Es sollen auch die Scheffen in fassung solcher Vrtheyl / sich befleissen / daß dieselbig formlich / verstentlich / lauter vnnd klar / auch der klagen (doch so verr die auch formlich) gemeß / vnnd also auff eyn gewisses gestellt werde / dz man darauß / daß der Beklagt entweder verlüstig / oder aber ledig erkennt seye vernem(m)en möge / wie wir dan(n) diessen zu mehrer vnderweisung / zu Ende dieser Ordnung ersten Theils / auch etliche Formen der Endtvrtheyl / haben anhencken lassen.

Würden auch die Scheffen auß den Acten so vil befinden daß der Klager seine Klag vollkomlich vnd genugsam bewiesen hett / so sollen sie denselben mit dem Aydt (ob es gleich von dem andern Theyl begert würde) nit beschweren / Deßgleichen so der Klager gar nichts bewiesen hett / den Beklagten (ob gleich derselbig auch nichts bewiesen) mit dem Aydt auch nicht beschweren.

Befünden sie aber / daß Klager seine Klag durch eynen eintzigen glaubwurtigen / ohntadelbaren Zeugen / oder mit schrifftlichen Vrkunden / oder in andere wege / so vil als halb bewiesen hett / so mögen sie als dann jhme den Aydt / zu erfüllung der beweisung / oder aber dem Beklagten / wan(n) er eyn beglaubte

F


((fo. = XXXI b) / erbare / auffrichtige Person / vnd mehrers ansehens ist / auch stärckere oder bessere anzeygen vnd vermutungen für sich hett / als der Klager / zuertheylen / Vnnd demnach entweder die Absolution oder aber Condemnation erkennen.

Auff den fall aber sie die Scheffen / den Handel dermassen disputirlich / jrrig vnd vnrichtig / von wegen deren durch die Aduocaten angezogenen Recht / oder sonst / geschaffen befunden / daß der vber jhren verstandt / so sollen sie auff beyder Partheien zimlichen kosten / sich darüber bey vnpartheyischen / berühmpten / vnd in der nähe gesessenen Rechts(-)gelehrten / deß Rechtens erlehrnen / durch dieselben die Vrtheyl fassen lassen vnnd volgens den Partheyen eröffnen.

Von den Oberhöfen.

Der drey vnd dreyssigst Tittel.

VNd wiewol biß daher inn vnsern Graueschafften / gleich wie inn andern dieser Landsart / der brauch bey den Vndergerichten gewesen / daß sie der Partheyen Gelt genommen / vnd sich bey andern Gerichten / als Oberhöffen / Raths vnnd Rechtens erholet / wir aber befunden / daß dieselben Oberhöffe der Sachen / vn(d) deß Rechtens / gleich so wenig /etwan auch weniger verstandts gehabt / offtmals auch die sachen derwegen fürters ahn jhre Oberhöffe verschoben vnd gelangen lassen / vnnd also den Partheyen darunder ein mercklicher grosser vnkost / neben verlängerung der zeyt / auffgelauffen / solches künfftiglich zuuorkommen.


(fo. = XXXII a) So wöllen wir / daß hinfür solch vnnütz vnnd vergeblich fahren zu den Oberhöffen / hiemit gentzlich abgestelt seyn / vnd verbleiben / die Partheyen auch fort mehr nit schuldig seyn sollen darzu einig Gelt der gestalt zuerlegen.

Sondern ordnen / setzen / vnd wollen wir / wann die sachen vnd händel wichtig / jrrig / vnd dermassen geschaffen seind / daß die Scheffen sich darauß nit mögen verrichten / noch der Vrtheyl vergleichen / daß sie auff der Partheyen zimlichen kosten / aller massen wie bey nechst vorgehenden Artickeln vermeldt / bey Vnparteyischen erfahrnen Rechtsgelerten / deß Rechtens vnd der Vrtheyl sich erfahren / darunder auch kein gefahr brauchen sollen.

Von eröffenung der Vrtheyl.

Der vier vnd dreyssigst Tittel.

SO nuh der zu eröffenung der Vrtheyl angesetzt tag / auch die Partheien / oder ihre vollmächtige Anwälte / auff beschehener verkündigung / daran erscheinen / So soll die Vrtheyl in Schrifften verfaßt / vnd in das Gerichtsbuch eyngeschrieben / an sitzendem Gericht / vnd gewöhnlicher Gerichtsstatt / in Namen der Scheffen eröffent / außgesprochen / vnd durch den Gerichtschreyber auß ermeldtem Gerichtsbuch öffentlich vnnd verstendtlich verlesen werden / Auch demnach auff welchen Tag vnd Monat deß Jars / solch Vrtheyl eröffent vnd außgesprochen worden / darbey verzeychnet werden.

F ij


(fo. = XXXII b) Wo aber Beyvrtheyl oder sonst schlechte Bescheyde / die nicht krafft der Endtvrtheyl auff sich tragen / außgesprochen sollen werden so mögen dieselben Schrifftlich oder mündtlich / durch den Schultheissen oder eltesten Scheffen / nach herkommen eines jeden Gerichts / eröffent werden / Doch sollen dieselben / wie sie mündtlich ergangen / auch fleissig in das Gerichtsbuch / mit vermeldung deß Jars / Monats / vnnd Tags / eyngeschrieben werden.

Ob auch gleich eyne partheye abwesend were / doch jhre zum Vrtheil verkündet worden / aber sie darüber vngehorsamlich außbliebe / so mag vnd soll doch nichts desto weniger / auff anruffen vnd begeren der andern gehorsamen Partheyen die Vrtheyl eröffent werden / Es sol aber solch deß vngehorsamen aussenbleiben / auch zu den Acten / vor der Endvrtheil / verzeichent werden.

In der Endtvrtheil soll auch der vngerecht vnd verlustig Theyl inn die Gerichts(-) kosten / solcher Rechtfertigung halben erlitten vnnd auffgelauffen / durch die Scheffen condemnirt / vn(d) verdampt werden / doch allwegen Richterlicher meßigung darinnen vorbehalten / Würden aber die Scheffen befinden / daß gleichwol derselbig verlustig theil auch etwas doch vngenugsam / bewiesen / oder sonst ansehenliche vrsachen / sich gegen dem Klager in Recht einzulassen gehabt hett / so mögen die Scheffen die vnkosten / mit diesen vorworten (auß Rechtmeßigen bewegenden vrsachen) Compensiren / gegeneynander auffheben / vnd vergleichen.


(fo. = XXXIII a) Wie die Gerichtskosten taxiert vnd gemeßiget sollen werden.

Der fünff vnd dreissigst Titel.

DIeweil nuh die Scheffen / wann sie die verlustig Partheye inn die Vnkosten verdammen / jhnen allwegen die Richterliche Tax vnnd meßigung vorbehalten sollen / wie nechst gemeldt / damit sie dann zu derselben meßigung desto richtiger kommen mögen / So soll der obleigendt theyl / dieselben seine erlittene Expens vn(d) Gerichtskosten / wann wo für / vnd wem / die außgegeben / vo(n) Item zu Item / schrifftlich verzeychnet / dem Gericht vbergeben / vnnd dieselbe(n) zu Taxiren bitten. Darauff dem Gegentheyl sein Einrede / mündlich oder schrifftlich zuthun / zeit oder schub gegeben / er dagegen gehört vnnd als dann die Scheffen / die begerte Expens oder Gerichtskosten / nach gelegenheyt der Persone(n) / wichtigkeyt der sachen / auch gestalt der Kosten / ob die Gerichtliche / nötige oder vnnötige vnnd vberflüßige Kosten seyn / auff eyn zimliche Summa moderiren / meßigen / vnd durch eyn Taxvrtheil außsprechen sollen / auff nachfolgende Form:

(Form der Taxvrtheyl.)

DIe Gerichtskosten in der Sachen sich erhaltendt zwischen A. an eynem / vnd B. am andern theyl / seind durch die Scheffen gemeßiget auff N. Gulden N. Alb. vnd N. Pfennig welche gedachter B. dem A. entrichten vnd bezalen solle.

Were aber die Sum(m)a gedachter Gerichtskosten etwas ansehenlich vnd groß / so sollen die Scheffen als dann dem obligenden theyl auch den Aydt aufferlegen / vnd die Vrtheyl also formiren vnd außsprechen.

F iij


(fo. = XXXIII) b In der Sachen zwischen A. ahn einem / vnd B. am andern theyl / meßigen die Scheffen die eynbrachte Gerichtskosten also / woh obgenanter A. bey seinem leiblichen Aydt / den er zu Gott schweren soll / betewren vnd behalten mag / daß er in obgemelter sachen N. Gulden N. Alb. N. Pfennig außgelegt / oder noch außlegen müsse / daß als dan(n) B. dieselben jhme widerumb erstatten vnd entrichten soll.

Were nuh der obleigend theyl / oder dessen Anwald vrbüttig / solchen Aydt also zuerstatten / so soll derselbig durch den Schultheissen jhme also gestattet werden.

Wie das Vrtheyl außweißt / das ist war / also schwere ich / als mir Gott helff / vnd sein heyliges Wort.

Da aber in der Sachen nichts ferner auffgangen were dann gewöhnliche kundtbare Gerichtskosten / als Schreyber(-) vnd Redner(-) lohne / Fürgebott / Brieffe / oder Copeyen(-)gelt / die man auß den Acten befinden / vnnd abnemmen möchte / die mögen auch sonder den Aydt taxiert werden.

Vnd wiewol in solcher Taxation vnnd meßigung deren ingebrachten kosten vnnd scheden / kein so gar gewisse Regel füglich mag gegeben werden / von wegen vngleichheyt der Personen / sachen vnd orten / sondern solchs fürnemlich bey ermessung vnnd bescheidenheyt der Richter oder Scheffen stehen soll jedoch damit sie die Scheffen sich darin(n) so vil besser zu richten wissen / so haben wir nachfolgende Taxordnung stellen lassen / deren die Scheffen sich halten sollen.


(fo. = XXXIIII a) Tax(-)ordenung.

Der sechs vnd dreyssigst Tittel.

DEm Püttel oder Gerichtsknecht soll von jedem Fürgebott / so er nit ausser dem Flecken oder Dorff gehet / drey pfennig / So er aber in ein andern Flecken oder Dorff gehen muß / vn(d) allda fürgebeiten / für die verkündung drey pfennig / vnnd von jeder meil virzehen Pfennig / gegeben werden.

Stattschreibers belohnung.

Dem Statt oder Gerichtschreyber aber sol gelohnet werden / wie volgt: Von einem jeden Blat / so er beschreibt in mündtlichen fürträgen / soll jhme gegeben werden zehen pfen(n)ig.

Item von einem Compaßbrieff vierthalben Alb.

Item von einem jeden Zeugen / so vor Gericht / oder sonst ausserhalh / schlecht verhöret würd / vn(d) er die außsage beschreibet / vierzehen Pfennig: die Außsage trüge dann mehr als ein Blat / sol jhme von jedem Blat zuschreiben / vierzehen Pfennig gegeben werden.

Item von abschrifft eyner Vrtheil / vierzehen pfennig.

Item was er für Copeyen außschreybet / es seyen Producten oder im fall appellieret / daß er Copey der Acten / muß rein außschreyben / wie obsteht / von jedem blat zehen pfennig / Doch dz zum wenigste(n) 24. zeilen auff jeder seiten geschriben werden.

F iiij


(fo. = XXXIIII b) Von eynem gewalt / so er auff Papyr den Partheyen zum Rechten schreybet / fünffthalb Alb.

Item wann ein Kauff oder Tausch in das Gerichtsbuch geschrieben wird / soll jede Parthey dem Stattschreiber vom Tausch 7. pfennig / vnnd von einem Kauff / der Kauffer 7. pfennig / aber der Verkauffer nichts / für seinen lohn geben.

Von einem Schuld(-) oder Kauffbrieff / auff Papyr fünffthalb Alb. So die aber Pergamenten weren / 4. Thurnos / es weren denn die Käuffe so groß / daß jhme das Gericht mehr taxirte.

Also soll es auch mit Güldtbrieffen / Geburtsbrieffen / Heyrats(-)Nottuln / Testamenten / (et)c. gehalten werden.

Item Quitantzien / Missiuen / Supplicationes / (et)c. sollen nach den Blettern gerechent / von jedem Blat 14. Pfennig gegeben / vnd die Leut weiter nicht vbersetzt werden.

Gerichts vnnd Schultheissen belohnung.

DEm Schultheissen soll von jeder Siegelung / es sey in Contracten / oder andern Brieffen / vier Alb. vnnd vier Pfennig. Da aber eyn Statt(-) oder Gericht(-)siegel würde / soll jhnen auch dieser lohn gegeben werden.


(fo. = XXXV a) Das klage(-) vnd helff(-)gelt aber / damit die Richter bißher die Partheyen vbernommen / soll abgeschafft seyn / vnnd mehr nit dann von zwölff gulden / vn(d) was darunder / vierthalben alb. von zwölff gülden / biß auff fünff vnd zwentzig gülden / ein ort / vnd also fortan / gegeben / Da aber vmbliegende Güter geklagt / sol dieser Tax auch ohn gefürde / nach gegangen werden.

Also sol es auch gehalten werden / da ausserhalb Gerichts vmb bekandte Schuld gepfandt würdet.

Dem Gerichte aber soll von jedem Termin so die Partheyen halten / ein halb virteil Weins / gegeben werden / Es were dann / daß die Partheyen auß fürfallenden vrsachen / die Gerichte sonderlich kaufften / vn(d) zu vngewöhnlicher zeyt zuhalten begerten / dann in dem fall von solchem Gericht / ein gülden zu lohn den Scheffen gegeben werden sol.

Item von einem Arrest oder Komer anzulegen / gebüren dem Schultheissen / vierzehen Pfennig.

Item für eyn Constitution / das ist / wann eyn Parthey eynen Anwald für Gericht setzt / vnnd volmechtig macht / dem Gericht fünffthalben alb.

Item von einem jeden Zeugen abzuhören / gebürt dem Gericht fünffthalben Alb.


(fo. = XXXV) Im fall auch die sachen dermassen geschaffen / daß die Partheyen darinn Fürsprechen oder aduocaten brauchen musten / vnd deren nicht entrahten (!) möchten / so soll derselbig Kost auch der billigkeyt nach gemäßiget / vnd einem Redner / der eine(n) zimlichen fürtrag thut / jedes Gerichtstags eyn Ort eines güldes / woh aber der fürtrag gering / weniger taxiert / Die Schrifften aber sollen / nach dem darin fleiß angewandt / vnd durch den Richter / ob solche Schrifft nötig oder nicht nötig gewesen / geschetzet werden.

Im fall auch der gewinnend Theil / dem der kosten zuerkannt / vber Feld von Hauß ziehen / vnd derhalben zehren hett müssen / so soll jhme für jedes tags zehrung / fünffthalb Alb. Also auch einem Zeugen / so in zehrung vnd versaumnuß gesetzt worden: Es were dann / daß einer nit schlechten standts / zu Roß geritten kommen / mage der Richter nach gelegenheyt / ein höhere Tax setzen.

Von Execution vnd vollnstreckung der Endvrtheyl.

Der siben vnd dreyssigst Titel.

NAch dem vergeblich were / Vrtheyle zusprechen / wann die nicht auch wircklich solten vollnzogen werden / So ordnen / vnd wollen wir / wan dieselben ahn vnsern Vndergerichten ergangen / vnd dauon nicht appellirt worden / Oder ob gleich dauon appellirt / doch die Appellation verlasset / vn(d) verloschen were / dz als dan(n) dem obligenden theyl / schleunig vnnd fürderlich zu der Execution seines erlangten Rechtens soll verholffen werden.


(fo. = XXXVI a) Da auch solch Execution vnnd volnstreckung also begert würde / so sollen die Scheffen zu der selben eynen namhafften tag ansetzen / vnd den Widertheil darzu citiren vnnd erfordern / zusehen / solche Vollnstreckung zugeschehen / oder aber rechtmäßige vrsachen dagegen fürzubringen / warumb dieselbig nit beschehen solle.

So dan auff denselben angesetzten Termin / die Partheye so der Vrtheyl verlüstig / rechtmäßige vrsachen / welche die Execution der Vrtheyl jhrer nichtigkeit / oder anderer vrsachen halben / verhindern möchten / fürbrechte / so sol sie nach ordnung der Recht / darinn gehort werden.

Were es aber sach / daß wider solche Vollnstreckung / kein vrsach fürbracht / oder da gleich eynige fürbracht / doch dieselbig nicht erheblich / noch rechtmässig / sonder alleyn zu verlengerung der sachen / fürgewendt were / so soll zu vollnziehung der Vrtheyl als bald / vnd vnuerzüglich vollnfahren werden.

Vnd nemlich / wann (Actione Reali) vmb ein vnbeweglich oder beweglich Gut geklagt / vnnd darauff geurtheylt worden. Als vmb eyn Hauß / Acker / Wiesen / Pferd / Beth / vnd dergleichen / So soll dem verlustigen Theyl eyn kurtze zeit / als zu Acht tagen / oder ehe (nach gelegenheyt) angesetzt vnd gebotten werden / dem Vrtheyl zugeleben / vnnd dem gewinnenden Theyl / solch gut einzuraumen / vnd zuzustellen. Da auch derselb verlustig Theyl dem nicht nachkommen würde / so soll als dann der Richter / oder die Scheffen / die Volnstreckung selbs thuen / vnnd solch Gut oder Haab / dem verlustigen / mit der that nemmen / vnd dem obsigenden Gegentheyl zustellen.


(fo. = XXXVI b) Were aber die Vrtheyl / In Actione Personali, das ist eyner persönlichen Klag / als so vmb schuld oder dergleichen forderungen (die auß eynem vorergangenen Contract / dardurch man etwas zugeben / oder aber zuthun / verpflicht ist / herfleust) ergangen / Ob dann wol die beschriebene Keyserlichen Recht / darinn dem verlustigen Theyl vier Monat zugeben / so wollen wir doch / auß sondern Vns darzu bewegenden vrsachen / daß jn solchem fall / vnsere Scheffen / zu der Execution lenger nicht / als einen Monat (es weren dan(n) sonders wichtige vrsache(n) vnd bewegnussen vorhanden / daß lengere zeyt gegeben sol werden / welches wir dann der Scheffen bescheydenheyt heimstellen) der verlustigen Parthey mittheylen sollen. So auch solche zeit verlauffen / vnd dieselbig Partheye vngehorsam oder seumig were / so sollen als dan(n) die Scheffen zum angrieff / vn(d) der Pfandung / gegen dem vngehorsamen verlustigen Theyl / schreyten auff maß wie hernach volgt:

Nemlich aber / soll erstlich deß Beklagten fahrend Haab / vn(d) da dieselbig nit genugsam / Zum andern / seine leygende Güter / auch da dieselben abermals nit genugsam / Zum tritten / seine deß Beklagten Schuldner / so der Schulden bekentlich angegriffen vnd gepfendt werden.

Solche pfandung soll von Gerichts wegen geschehen / durch den Schultheis vnnd Püttel / die fürters dem Gerichtschreyber anzeygen sollen / was sie für Pfande genommen haben / damit er solches auffschreibe.

Vnd soll hierinn diese bescheydenheyt gehalten werden / daß solche Pfande genomen werden / dardurch  dem Beklagten am wenigsten schaden zugefügt werde / Sonderlich aber sol


(fo. = XXXVII a) ein Handwercksman sein Werckzeug / damit er sein Handwerck treibt / vnnd sich nehret / Also auch ein Ackermann sein Pflug / vnnd dergleichen / nit abgepfendt werden / da man sonst andere fahrende haab finden kan.

Wann dann die fahrend Haab also gepfendt / so soll sie viertzehen tag lang einem offenen Wirt hindersetzt werden / inn welcher zeit der Beklagt macht haben soll / dieselbig widerumb an sich zu lösen: Thet er aber in bestimpter zeit solchs nicht / so sollen die Pfande durch / den Klager männiglich vnnd öffenlich feyl gebotten / vnd verkaufft werden / doch was er weiter vnnd mehr / dann seine Summa / so jhme mit Recht zuerkennt worden / darauß lösen würde / das sol er dem Beklagten widerumb zustellen.

Dagegen / wo die verkauffte Haab für die Hauptsum(m)a / vnd Gerichtskosten / nicht genugsam were / So sol dem Klager an andern deß Schuldeners Gütern / für die vbermaß / ferner / Execution vnd vollnstreckung geschehen.

Trüge sich auch zu / daß niemand zukauffen lusten hett / vnd also die abgepfändte fahrende Haab nit verkaufft werden möchte / so soll dieselbig durch den Schultheyssen vnnd zween Scheffen / von dem Gericht darzu verordent / geschetzt / vnd dem Klager an bezahlung seiner Schulden vnnd Gerichtskosten / eygenthumblich zugestelt werden / doch woh sie besser weren / daß er Klager dem Beklagten die vbermaß herauß(-)gebe / da sie aber geringer / daß jhme Klagern fürter an andern deß Schuldtners Gütern / wie oblaut / verholffen werde.

G


(fo. = XXXVII b) Weren es aber leygende Güter / so für die Schuld gepfendt die sollen drey Sontag nach einander / nach gehaltener Predigt / durch den Püttel öffenlich für der Kirchen außgeruffen / vnd feyl gebotten werden: Wer dann innerhalb solcher zeyt das maiste darumb beuth / vnnd geben wil / dem sollen sie verkaufft werden / Da sie auch also verkaufft / oder nit verkaufft werden möchten / so sol es damit gleich gehalten werden / wie wir nechst hieoben von der fahrenden Haab / verordent haben.

Von Appellation / wie dieselbig geschehen / zugelassen / auch darinn gehandelt werden soll.

Der acht vnd dreißigst Titell.

ERstlich ordnen / setzen / vnnd wollen wir / daß von keiner Beyvrtheyl solle appellirt werden / Es were dann dieselbig dermassen beschwerlich / daß derselbig beschwerte theyl / auch der Hauptsachen dardurch möchte verlustig werden / Als / so die Richter dem Beklagten sein gegenwehre fürzubringen / oder da sie fürgebracht / dieselbig zubeweisen / nit wolten zulassen.

Deßgleichen / daß auch von keiner Endvrtheyl / wann die hauptsach im wehrt (!) nicht vber zehen Gülden antrifft / soll appellirt / noch die Appellation gestattet werden / Es weren dann Schmehesachen / oder so Gerechtigkeyten / persönliche oder andere Dienstbarkeyten / Ewige Zinß / vnnd dergleichen / so kein gewisse achtung oder schätzung haben / belangeten.


(fo. = XXXVIII a) Aber von Endvrtheyln / so vber zehen Gulden / oder aber der art seind / wie nechstgemeldt / mag der Theyl / so sich dardurch wider Recht beschwerdt zuseyn / vermeynt / wol appelliren / vnnd soll solch Appellation / wann der Principal selbst am Gericht zugegen ist / so bald im Fußstapffen mündtlich beschehen.

Doch wann er gleich nit in Fußstapffen Appellirt hette / hernach aber jhn Rath befünde / daß er appellirens notturfftig / auch befugt were / so mag er nochmals appelliren / Doch daß solchs in schrifften für Notarien vnnd Zeugen / auch innerhalb zehen tagen / welche von stund zu stunde gerechnet werden / nach gesprochener Vrtheyl / geschehe.

Vnd damit durch eynfaltigkeyt vnser Vnderthanen / im appelliren keyn nichtigkeyt begangen werde / So wollen wir / daß die Partheye(n) so appelliren / dieselbig jhre Appellation durch jhren geschwornen Procurator thuen vnnd fürbringen lassen sollen / vngefährlich auff diese Meynung vnd Form:

(Form der mündlichen Appellation.)

JEtzt verlesener Endvrtheyl befindt sich mein Partheye N. beschwert / vnd appellirt derwegen (doch eynes erbarn Gerichts Ehr / auch deß gantzen Handels nichtigkeyt / vorbehältlich) an den Wolgebornen N. vnsern gnedigen Herrn / in hoffnung bey jhren G. besser Recht zuerlangen / vnnd bitt darauff diese seine Appellation inn das Gerichtsbuch einzuschreiben / vnd folgens derselben jhme Apostolos oder Zeugnußschrifften / zuerkennen vnd mitzutheylen.

G ij


(fo. = XXXVIII b) Nach dem auch vnsere der Grauen zu Solms Herrschafften / deßgleichen auch die darinn gelegene Gericht / vnderschieden werden / So wollen wir / daß derwegen die Appellationes / auch vnderschiedlich von dem Gericht ahn die Herrschafft alleyn / darinn dasselbig Gericht gelegen / es seye Braunenfels / Hoingen / Greiffenstein / Liech / Solms / Laupach / Redelheym / (et)c. deß orts / als dann die Herrschafft jhre Hoffhaltung hat / mit außtrücklicher derselben Herrschafft benennung / geschehen solle.

Were aber die Partheye / gegen welcher die Endvrtheyl ergangen / im Gericht nit zugegen / oder sonst außländisch / so mag dieselbig jhre Appellation in Schrifften thun (in massen wie obgemeldt) doch innwendig zehen tagen / nach dem die Vrtheyl außgesprochen / vber jhre der Partheyen zuwissen worden / vnd zukommen / Vnd demnach dieselbig Appellationschrifft dem Gericht / fürters auch dem Appellation(-)Richter / insinuiren vnd anbringen lassen.

Solche Appellationes sollen der Herrschafft zu ehren / durch das Gericht angenommen / vnnd demnach denselben zuwider vnnd abbruch / nichts attentirt / fürgenommen / noch gehandelt / darzu der Appellant auff sein ansuchen / mit fertigung der Gerichtlichen Acten nit geseumet noch auffgehalten / sonder zum besten gefürdert werden. Es sollen auch demnach die Acten aller massen wie die für Gericht mündtlich / oder schrifftlich / verhandelt vnnd fürgebracht worden / von anfang biß zum endt / eygentlich beschrieben / darinn gefehrlichen nichts außgelassen noch verendert / vnnd also vnder deß Gerichts / oder deß Schultheyssen Innsigel verschlossen / dem Appellanten gegen dem Appellation(-)gelt / wie herkommen / zugestelt / oder aber dem Appellation(-)Richter vberschickt werden.


(fo. = XXXIXa) Welcher gestalt in Appellation(-)sachen an vnsern Hoffgerichten procedirt / vnd gehandelt soll werden.

Der neun vnd dreißigst Titell.

WAnn nuh der Appellant bey vns / vnserm Hoffgericht / oder in vnsern Schreibereyen / die Appellation angebracht / So soll er erstlich Compulsorial(-) oder Zwangsbrieff / vnd Inhibition (innhangender Appellation fürter still zustehn) an das Vndergericht jhme mitzutheylen / bitten / vnd so jhme die erkennt / durch einen geschwornen Botten / dem Vndergericht insinuiren lassen / der dann deßwegen Relation thun solle / vnnd so der Appellant die Acten also erlangt / vnnd gelost hat / soll er dieselben für vnsern Befehlbabern eynbringen / darauff vmb Citation vnnd Tagsatzung anhalten / dieselbig auch als dann durch den Gerichtsknecht jedes orts / oder sonst einen geschwornen Botten / verkünden lassen.

Auff solchen angesetzten Rechtstag / soll der Appellant fürtragen lassen / wie er von einem vermeynten Vrtheyl appelliert hab / daß auch dieselbig Appellation formlich / vnnd dieser vnser Ordenung gemes geschehen / vnnd darauff bitten sich zu ferner handlung zulassen.

Wo dann der Appellat / jhme keiner formlichen Appellation gestehen wolte / so sol der Appellant dagegen sich ziehen auff die Acten / so er eyngebracht / vnnd bitten zuerkennen / daß durch jhnen formlich vnd rechtmeßiglich appelliert seye.

G iij


(fo. = XXXIX b) Würden aber die Formalia nit angefochten / oder sich auß den Acten befünde / das formlich appellirt / So soll als dann der Appellant zu ferner handlung zugelassen werden / Vnnd er darauff sein Appellation klag vnd beschwerungs(-)artickel / mit inuerleytung vnd anzeyg deren vrsachen / derhalben er zu appelliren vervrsacht / in Schrifften eynbringen / wo er damit gefaßt / Im fall aber er damit des tags nit geschickt / soll jhme darzu ein ander Rechtstag gegönnet vnd angesetzt werden / dieselbig sein Appellation klag vnnd beschwerden / inn die Schreyberey schrifftlich zu lieffern / oder vberschicken / dauon dann dem Appellaten Abschrifft zugestelt vnnd aufferlegt werden sol / in vierzehen tagen / seine antwort vnnd notturft dagegen / deßgleichen schrifftlich / in die Schreyberey zu lieffern oder zuschicken / Darauff dieselbig Antwort dem Appellanten Copeylich / seine eynrede / auch dauon gleicher gestalt dem Appellanten Abschrifft / sein nachrede darauff zuthun haben / alles zu gleichmeßigen fristen / soll zugestelt weden.

Wann dann solches alles also geschehen / so sollen vnsere Amptleuth / Befehlhabere / oder Commissarien / die eyngebrachten handlungen besichtigen / vnnd vns wie die sachen geschaffen vnnd befunden werden / referiren / die Partheyen folgens nach billigkeyt haben zuentscheyden.

Im fall aber in der Appellationsachen eynige Partheye etwas newes eynführen würde / oder fernere lebendige kundtschafft zuführen / oder schrifftliche Vrkunden eynzulegen / begerte so soll solches angehört / vnnd so es dem Rechten gemes / angenommen / vnnd dieselben Zeugen abgehört werden / Doch dem Gegentheyl seine Fragstuck zu der verhöre zuübergeben / Auch / ob er wolte seinen Gegenbeweißthumb zuführen / darzu in diesem fall / auch beyden theylen jhre Probation / Saluation / Exception / vnnd andere notwendige Schrifften fürzubringen


(fo. = XL a) / vnbenommen seyn / sonder gegönnet werden / welche Schrifften auch von vierzehen tagen zu vierzehen tagen (woh nit Ehehaffte verhinderungen fürfallen / vnnd glaublich angezeygt würden) sie die Partheyen / inn vnsere Schreybereyen lieffern / demnach auch fleissig zu den Actis registrirt werden sollen.

Da auch der Appellat in seiner letzten Schrifft vnuersehenlich etwas newes fürbrächte / welches dem Appellanten zuuerantworten vonnöthen seyn möchte / das soll jhme nit verhalten / sonder solche Schrifft mitgetheylt / vnnd zugelassen werden / daß er dagegen auch seine notturfft fürbringen / So auch darauff vnsere Amptleuth / Befehlhabere oder Commissarien befünden / daß zu beyden theylen die notturfft verhandelt / sollen sie mit den Partheyen zu recht beschliessen / vn(d) die sach an vns zugelangen / Auch darauff Vrtheyl zueröffnen / gewöhnliche bedacht zeit nemmen.

Von Malefitz(-)sachen / vnnd wie es darmit im peinlichen Proceß gehalten solle werden.

Der viertzigst vnd letzte Titell.

NAch dem neben den Bürgerlichen sachen / von denen allein wir biß daher statuirt vnd geordnet haben / bißweilen auch Malefitz(-)sachen vnnd händel / darinn allein auff Leibstraff begangener Vbelthaten halben / peinlich

G iiij


(fo. = XL b) geklagt wird / sich zutragen / vnd dann biß anher in vnsern Graueschafften es damit also gehalten worden / daß zu solchen sachen kein sonderliche noch Zentgericht (wie etwan bey andern Herrschafften breuchlich) gesetzt / sonder an vnnd für demselben Gericht / darunder das Malefitz oder die Missethat sich zugetragen / solche Mißthat / vnnd der Vbelthäter peinlich beklagt / gerechtfertiget / vnnd nach befindung der sachen gestrafft worden / So lassen wir es auch dabey bleiben.

Damit aber in solchen peinlichen Malefitz(-)sachen / auch ordenlicher / formlicher vnnd rechtmeßiger Proceß gehalten / keyn nichtigkeyt begangen / noch die armen Gefangen / vnnd peinlich Beklagten / nicht verkürtzt / noch wider Recht vnnd billigkeyt beschwert werden. So statuiren vnd ordenen wir / daß es mit solchen peinlichen Sachen gehalten werden soll / wie hernach folgt:

ERstlich wann eyn Mißthäter vonn wegen Diebstals / Todschlags / oder eyniger andern an Leib oder Leben sträfflicher Vbelthat / gefänglich angenommen vnnd eyngezogen worden / so soll das Gericht solchs so bald durch zween Scheffen vns oder vnsers abwesens / vnsern Amptleuthen vnnd Befehlhabern anzeygen / vnnd sich / weß sie sich zuuerhalten / bescheyds erholen.

Zum andern / soll durch vns fürderlich eyn namhaffter tag zu der peinlichen Anklag angesetzt / vnnd derselbig dem Anklager vnnd dem Beklagten / zeitlich zuuor angezeygt oder zugeschrieben werden.


(fo. = XLI a) Zum dritten / daß auff solchen ersten peinlichen Gerichtstag / vnser Amptmann / oder aber vnser fürnemmen Befehlhabere eyner / persönlich erscheine / vnnd zuuorderst das peinlich Gericht / vermöge weylant Keyser Carls deß fünfften / hochlöblichster Gedechtnuß / auffgerichter / vnnd in das Reich Teutscher Nation publicirter peinlichen Gerichts(-)Ordnungen / besetzen / Sonderlich auch Schulteiß vnnd Scheffen / deßgleichen auch den Gerichtschreiber / auff form vnnd innhalt derselben Ordnung offenlich beaydigen / Vnnd darauff sie mit allem trewem vnd besten fleiß / solchem peinlichen Rechten / ob(-) vnnd vorzustehen / vnnd Gott den Allmechtigen / auch jhre hierüber jetzt sonderlich geschworne Aydt / stetigs für augen zuhaben / vermahnen vnd erinnern soll.

Zum vierten / daß demnach das Gericht den peinlichen Proceß / sampt vnnd mit den beyderseyts Partheyen / abermals der obgemelten Keyser Karls peinlicher Gerichts(-)Ordnung (so vil immer sein kan / vnd müglich ist) gemes volnführen / auch die Partheyen mit den handlungen / derselben sich jhres theyls auch gleichförmig zuerzeygen / mit fleiß anhalten sollen.

Damit auch solchs von jhnen den Gerichten so viel desto richtiger / formlicher / vnnd verfenglicher / inn solchen peinlichen Sachen vnnd Processen / geschehen möge / So haben wir in alle vnsere Gericht / neben dieser vnser Ordnung / auch eyn Exemplar mehrgedachter Keyser Carls peinlichen Gerichts(-)Ordnung / vbergeben lassen / welche auch jeder zeyt / beneben gedachter vnser Gerichts(-) / vnnd nachfolgender Land(-)Ordnung / verwarlich soll gehalten werden / vnd bleiben.


(fo. = XLI b) Ordnen / statuirn vnd gebieten auch hiemit allen vnnd jeden vnsern Vndergerichten / daß sie solcher Ordnung durchauß sich gemes / in solchen peinlichen Sachen vnd hendeln / verhalten / Da auch darinn endlich zu Recht beschlossen / alle Acta / wie die ergangen / für(-) vnnd eyngebracht worden / an Vns gelangen / vnd darüber Vnsers bescheyds vnd befehls / abermals sich erholen / vnd dessen gewarten sollen.

Ende des Ersten Theyls Somischer Ordenung / vom Gerichtlichen Proceß.


(fo. = XLII a) Hernach folgen Formulen etlicher Klagen / Sachen halben / so bey dem gemeynen Mann / vnd an den Vndergerichten / am meysten fürfallen / vnd gebraucht werden / Dauon hie oben / bey dem vierzehenden Tittel / meldung geschehen.

Auch Formulen deren Endvrtheyln darauff / den Scheffen zum bericht vnd vnderweisung gestelt.

Form / so jemand vmb sein eygen Gut / gegen eynem andern Innhabern desselbigen / klagen wil.

(Rei vendicatio.)

VOr euch / den Ehrsamen Schultheissen vnnd Scheffen deß Gerichts hie zu A. bring ich klagsweiß für / gegen vnd wider B. vnnd sage / daß hie in diesem Flecken / eyn Hauß gelegen sey / welchs fornen auff den gemeynen Weg / hinden auff C. oben D. vnnd vnden auff E. anstosset / dasselbig Hauß mir zustendig / aber der Beklagt / hat das vnbillicher weiß jnn / oder hats jnngehabt / vnnd arglistiglich von jhm gelassen / wil mir das nicht zustellen / muß deß also mit schaden entrathen: Bitt derhalben mit Recht zusprechen / vnnd zuerkennen / daß solch Hauß mir zustendig gewest / vnd noch seye / vnd den Beklagten mit Recht zucondemniren / vnnd anzuhalten / dasselbig Hauß mir eynzuraumen vnnd zuzustellen / mit erstattung aller auffgehabener Nutzung / oder so er hett geben mögen /


II  (XLII b) dergleichen mit widerkehrung kosten vnnd schadens derhalb erlitten / Vnnd bitt solchs nit allein / wie gebetten / sonder in der allerbesten Form / weiß vnnd gestalt / so solchs von Rechts oder gewonheyt wegen geschehen soll / kan oder mag / mir Rechts zuuerhelffen / Ewer Richterlich Ampt vndertheniglich anruffendt / Vnd wil mir hiemit alle notturfft deß Rechten fürbehalten haben.

Zu mercken:

THet aber der Klager die Klag nit selbst / sonder durch eynen Rednern oder Anwald / so sol derselbig Redner sagen: Ich an statt / vnnd von wegen N. deß Klagers / bring für diese nachfolgende Klag vnnd sage / (et)c. vnd bitt zu erkennen / daß jhm Klagern das Hauß zustendig / (et)c.

Obangezeygter massen / mag vnnd soll man auch klagen vmb Ecker / Wiesen / Wäld / Gärten / Weingärten vnd dergleichen / vnbeweglich oder auch bewegliche Güter.

Form der Endtvrtheyl / wann der Klage rinn obgemeldten Klagen bewiesen hat.

IN Sachen der Rechtfertigung zwischen N. Klägern / ahn einem / vnnd N. ein Hauß hie zu N. gelegen / im handel angezogen belangendt / Beklagten am andern theyl / Nach Klag / Antwort / vnnd allem fürbringen / ermessen / vnnd gestalt dieser Sachen / Erkennen wir zu recht / daß das streytig Hauß dem Kläger zustendig / vnnd der Beklagt jhm


(fo. = XLIII a) Klägern dasselbig hauß zu vberantwurten / vnnd zuzustellen schuldig vnnd zuuerdammen sey / wie wir jhn den Beklagten auch also verdammen / mit erstattung auffgehabener nutzung / Gerichts(-)kosten vnd schaden derhalben erlitten / welcher meßigung wir vns hernachmals zuthun / hiemit fürbehalten haben wollen.

BEfindte sich aber auß dem handel / daß der Kläger seine Klag nit bewiesen / oder beybracht hette / vnnd derhalben solcher Beklagter von der Klag / vnnd forderung ledig zuerkennen were / So soll die Endvrtheyl der absolution oder ledig(-)erkanntnuß / nit alleyn in obangezeygter / sonder gemeynlich inn allen andern Clagen folgender maß gestelt vnnd außgesprochen werden.

In sachen der Rechtfertigung zwischen / (et)c. Erkennen wir zu Recht / das N. der Beklagt / von fürbrachten Klagen vnd forderung / zu absoluiren vnnd ledig zuerkennen sey als wir jhn auch hiemit absoluiren vnnd erledigen / mit erstattung der Gerichtskosten vnnd schäden derhalb erlitten / welcher meßigung / (et)c. vt sup.

Form des Verkäuffers Clag vmb das Kauffgelt.

(Ex vendito.)

VOr euch / (et)c. vnnd sag / daß ich jhme ein hauß in dieser Statt oder Flecken / neben dem vnnd dem gelegen / vmb Hundert gulden bargelt / oder auff zeit vnd ziel Verkaufft vnd jhme dasselbig hauß auch folgends zugestelt hab / oder bin verbütig jhm das zuzustellen / nuhn will mir der Beklagt / das Kauffgelt / auff mein vielfältig erfordern nicht geben oder entrichten / Bitt derhalben

H


(fo. = XLIII b) halben mit recht zuerkennen / daß der Beklagt Kauffer / mir den Kauff zuhalten / vnd das Kauffgelt zugeben schuldig / vnnd zuuerdammen sey / wie ich jhn auch also zuuerdammen bitt vnd beger / mit erstattung kosten vnd schäden / etc.

Vrtheyl.

IN sachen / etc. Erkennen wir / daß der Beklagt / jhm dem Kläger den Kauff zuhalten / vnnd die Hundert gulden Kauffgelts zuentrichten vnd zubezalen schuldig / pflichtig vnnd zuuerdammen sey / wie wir jhn auch also hiemit verdammen / mit erstattung / etc.

Form des Käuffers klage / vmb zustellung deß erkaufften Guts vnd Wahr.

(Ex empto.)

VOr euch / etc. Vnnd sage / daß ich dem Beklagten / ein hauß hie zu N. neben dem vnnd dem gelegen / eins rechten vnnd bestendigen Kauffs / vmb hundert gulden bares gelts abkaufft habe / welche hundert gulden ich auch dem Beklagten verkauffer / als baldt geben / oder bin noch vrbüttig jhm das zugeben / So vnderstehet aber der Beklagt / mir den Kauff nicht zuhalten / will mir auch das erkaufft hauß nit zustellen / Bitt derhalben mit Recht zuerkennen / daß mir der Beklagt den Kauff zuhalten / vnnd das hauß zuzustellen schuldig / pflichtig vnnd zuuerdammen sey / wie ich jhnen auch also zuuerdammen bitt vnnd begere / mit erstattung kosten vnnd schäden.


(fo. = XLIIII a) Vrtheyl.

IN sachen / (et)c. Erkennen wir / daß Beklagt vnnd Verkauffer / den Kauff zuhalten / vnnd das hauß dem Kläger zuzustellen / vnd zuüberantwurten schuldig vnnd zuuerdammen sey / wie wir jhnen auch also verdammen / mit erstattung / (et)c.

Klag vmb schulden.

(Crediti vel Mutui

VOr euch / (et)c. vnnd sage / daß ich dem Beklagten zehen gulden geliehen / vnnd er auch dieselben zehen gulden von mir empfangen / vnnd auff S. Martins tag zubezalen oder widerumb zugeben versprochen vnnd zugesagt hat. So nuhn Sanct Martins tag langst verschinen / vnnd der Beklagt auff mein vielfältig erfordern vnnd anhalten / mir die zehen gulden noch nicht bezalet / sonder sich darinnen sperret: Ist mein bitt mit Recht zuerkennen / daß der Beklagt / mir die zehen gulden zubezalen schuldig / vnnd zuuerdammen sey / wie ich jhnen also zuuerdammen / bitt vnnd begere mit erstattung / etc.

Vrtheyl.

IN sachen / (et)c. Erkennen wir / daß der Beklagt / jhm dem Kläger die zehen gulden geliehens gelts zubezalen vnnd zuentrichten schuldig / vnnd zuuerdammen sey / wie wir jhnen auch also verdammen / mit erstattung Gerichtskosten vnnd schäden.

H ij


(fo. = XLIIII b) Klag gegen den Fürmündern vmb Rechnung vnd Zustellung des vberigen.

VOr euch / (et)c. erscheine ich als Curator N. des minder(-)järigen / bring für dise Klag vnnd sag / daß N. der Beklagt demselbigen minder(-)järigen / dieweil er noch vnder vierzehen jaren seines alters gewesen / zu einem Tutor oder Fürmünder geben ist / welche Tutel oder Fürmündschafft der Beklagte deßmals auch angenommen / vnd sich etlicher Haab vnd Güter desselben minder(-)järigen zuuerwalten vnnd Regieren vnderwunden / vnd etlich Güter gar nit / oder gantz vnfleißig verwalt vnd Regiert. So aber die Fürmündtschafft nuhn ein Ende hat / bitt vnnd begere ich an statt deß minder(-) järigen / mit Recht zusprechen vnnd erkennen / daß der Beklagt von denen Güter / welche er inn verwaltung oder Regierung gehabt / Rechnunge / vnnd weß er dauon noch schuldig bezahlung zuthun / aber der Güter halben / deren er sich nit vnderzogen / vnnd doch Verwalten hat sollen / oder vbel vnd vnfleißig verwaltet vnnd Regieret / allen kosten / schaden / vnd interesse zuerstatten schuldig / pflichtig vnnd zuuerdammen / wie ich jhnen auch also zuuerdammen / bitt vnnd beger / mit erstattung der Gerichtskosten / vnnd schaden derhalb erlitten / (et)c.

Vrtheyl.

IN sachen / etc. Erkennen wir / daß der Beklagt / dem Kläger oder Curatoren deß minder(-)järigen / von denen Gütern / welche der Beklagt / vnder seinen handen / vnnd verwaltung gehabt / der Rechnunge / vnnd weß er daran schuldig bleiben würd / bezalung zuthun / Aber der Güter halb / welche er nicht vnder seinen handen / oder Verwaltung gehabt / vnnd jhme zuuerwalten gebüret / oder sonst vnfleißig gewart vnnd


(fo. = XLV a) Regieret / allen kosten / schaden / vnnd abnutzungen zuerstatten schuldig vnd pflichtig / vnnd zuuerdammen sey / wie wir jhnen auch hiemit verdammen / sampt widerlegung des Gerichtskosten vnd schäden / der halben auffgangen / (et)c. vt sup.

Klag wie der gewesen Fürmünder sein außgelegt gelt vnd kosten wider fordern mag.

(Contraria tutela.)

VOr euch / (et)c. vnnd sage / daß ich des Beklagten / als er noch vnder vierzehen jaren seines alters gewesen / sein Tutor vnd Fürmünder gewesen bin hab auch sein Person Haab vnnd Güter inn meiner Tutel vnnd Fürmündschafft gehabt / verwaltet / vnnd in solcher administration von dem meinen außgeben / zwentzig gulden zu notturfft vnnd nutz dem jungen / oder auff sein güter gewendet / der oder dermassen. Nach dem aber mein Fürmündschafft sich geendet / vnnd mir die obbestimbten zwentzig gulden / noch vnuergnügt außstehen / bitt vnnd begere ich zuerkennen / daß der Beklagt mir die zwentzig gulden zuentrichten vnd zubezalen schuldig / vnnd zuuerdammen sey / wie ich jhnen auch also zuuerdammen bitt vnnd begere / mit erstattung Gerichtskosten vnd schäden.

Vrtheyl.

IN sachen / (et)c. Erkennen wir / daß der Beklagt jhm dem Kläger die angeforderten zwentzig gulden zuentrichten / vnd zubezalen schuldig / vnnd zuuerdammen sey / wie wir jhnen auch also hiemit verdammen / mit erstattung Gerichtskosten vnd schäden / derhalb erlitten / welcher meßigung / (et)c. vt. sup.

H iij


(fo. = XLV b) Klag vmb ein Erbfal zutheylen.

(Familia herciscunda.)

VOr euch / etc. vnnd sage / daß ich vnd der Beklagt / haben weylent N. als seine nechstverwanthen geerbt / vnnd wiewol der Beklagt / mich für seinen miterben erkennt / hatt er doch die verlassen Erbschafft / vnnd Güter allein eingenommen / will mit mir nit theylen / oder kan mich inn der Theylung / mit jhme nit vergleichen. Bitt derhalben mit Recht zuerkennen / daß er mit mir zutheylen schuldig / vnnd zuuerdammen sey / etc. Oder aber / Bitt darumb durch euch / (et)c. solche Erbschafft / vnnd Güter zwischen vns zutheylen / vnnd einem jeden seinen theyl zuscheyden / vnd mit Recht zuzuweisen / auch darbey zu handthaben / alles mit erstattung / (et)c.

Bey dieser Klagen zumercken. Woh die Güter durch den Beklagten beschädigt / oder derselben abnutzung allein inngenommen wehre / mag der Klager begeren / den Beklagten zuuerdammen / solchs zuerstatten / mit ablegung / (et)c.

Wiewol auch allein begert wird / die Erbschafft vnd Güter zutheylen / mag doch der Richter von Ambts wegen / was zutheylen vnbequem / einem theyl allein zutheylen / vnnd denselben verdammen / seinen miterben / den wert des halben theyls daruor ahn gelt zuuergnügen.

Diese beide puncten / seind inn denen nechst nachvolgenden Klagen auch zumercken / darauff diese nachvolgendt Vrtheyl gestalt.


(fo. = XLVI a) Vrtheyl.

IN sachen / etc. Erkennen wir / daß die berürte Erbschafft vnnd Güter sollen getheylt werden. Theylen dieselben / scheiden / vnd weisen dem Kläger allein zu / das Erb / hauß vnnd hoff / wie dasselbig hinden vnd fornen / mit denen garten / vnnd ackerland / (et)c. zu A. gelegen. Vnd dagegen weisen wir dem Beklagten auch allein zu / den Hoff mit der ländereien / etc. zu B. gelegen. Dieweil aber die mölen zu N. gelegen / zutheylen vnbequeme / weisen wir dieselbige dem Beklagten allein zu / vnnd nach dem solche möle / nach gemeiner achtung hundert gulden wert / verdammen wir den Beklagten / dem Kläger für seinen halben theyl / so er daran hatt / einmal fünfftzig gulden zugeben / vnnd das ein theyl / dem andern vor werschafft sprechen soll / etc.

Klag so die Erben / die Erbschafft vnd Güter vnuertheylt besitzen vnd einer theylung begert.

VOr euch / etc. vnd sage / daß ich / vnnd der Beklagt / zu gleichen theylen weylent N. vnsern Vatter oder Ohemen / haben geerbt / vnnd besitzen dieselbige Erbschafft vnd Güter noch vnuertheylt / Dieweil aber solch gemeinschafft mir beschwerlich / oder in solcher gemeinschafft lenger zusitzen nit gelegen / hab ich den Beklagten mehrmals vmb gebürliche theylung angesucht / aber jhn darzu nit können bringen / oder mich inn der theylung / mit jhme nit können vergleichen. Bitt derhalben mit Recht zuerkennen / etc. Oder / Bitt darumb durch euch / etc. vt sup.

H iiij


(fo. = XLVI b) Vrtheyl.

In sachen / (et)c. Erkennen wir / (et)c. vt sup.

Klag vmb theylung eynes gemeynen guts / oder gemeyner Haabe.

(Communi diuidundo.)

VOr Euch / (et)c. Vnnd sage / daß ich / vnd der Beklagt / haben vnnd besitzen in gemeyn / eyn hauß / oder bonengarten / oder eyn stück lands / zu N. gelegen / fornen auff den gemeyn weg / hinden auff C. oben auff D. vnnd vnden auff E. anstossende / welches hauß / bongart / oder stuck lands / vns von N. gegeben / oder mir an vns haben erkaufft / dieweil aber solche gemeynschafft mir beschwerlich / oder lenger darinn zusitzen / ich nit gemeynt / vnnd den Beklagten zu gebürlicher theylung nit bringen kan / So bitt ich durch Euch / (et)c. berürtes hauß / bonengart / oder stuck lands / zwischen vns zutheylen / vnnd eynem jeden seinen theyl zuscheyden / vnnd mit Recht zuzuweisen / auch dabey mit Recht zuhandthaben / alles mit erstattung der Gerichts(-) kosten / (et)c. vt sup.

Vrtheyl.

IN sachen / (et)c. Erkennen wir / daß solch vorberürt hauß / bongart / oder stuck lands / getheylt soll werden / theylen dasselbig gleich durch die mitte / scheiden / vnnd weisen eynem theyl das halb zu / (et)c. Oder so die zutheylen vnbequem / oder vnnützlich / (et)c. dann also / hierumb weisen wir / dasselb dem Klager alleyn zu / vnnd nach dem solch hauß / bongart / oder stuck lands nach gemeyner achtung fünfftzig gulden werdt /


(fo. = XLVII a) verdammen wir den Kläger / den Beklagten für seinen halben theyl / so er daran hat / ein mal fünff vnnd zwentzig gulden zugeben / (et)c.

Klag vmb ein Erbfall / so einer ohn Testament verstorben ist.

(Petitio haereditatis ab intestato.)

VOr Euch / (et)c. vnnd sage / daß weylent N. fürgangner zeit / ohn einige Testament / oder letsten willen mit todt abgangen / vnnd ein zimlich Narung an hauß / Hoff / (et)c. verlassen / derselbig verstorben / mir im dritten / oder vierdten glid verwant gewest / so bin ich auch von den verstorbenen selbs / vnnd sonst gemeinlich von jederman / für den nechsten desselbigen geacht vnnd gehalten worden / vnd derhalb auch die Erbschafft / so viel in mir gewesen / angenommen. Aber deß vnangesehen / hat sich der Beklagt / der verlassen Güter / vnbillicher weiß vnderzogen / vnnd zu seinen handen bracht / neust vnnd braucht die / nach seinem gefallen / mir zuschaden. Bitt demnach mit Recht zuerkennen / das ich deß verstorbenen nechster / vnnd rechter Erbe sey / das auch der Beklagt von solchen Gütern hand abzuthun / vnnd mir dieselbigen zuzustellen vnd folgen zulassen / schuldig vnnd zuuerdammen sey / wie ich jhnen auch also zuuerdammen / bitt vnnd begere / sampt aller nutzung / dergleichen mit erstattung Gerichtskosten vnd schäden / (et)c. vt sup.

Vrtheyl.

IN sachen / etc. Erkennen wir / daß der Kläger N. des verstorbenen rechter vnnd nechster Erb sey / vnd der Beklagt jhm Klägern die Erbgüter / deren er sich vnderzogen / zuübergeben zuzustellen vnnd folgen zulassen pflichtig / vnnd


(fo. = XLVII b) zuuerdammen sey / wie wir jhn hiemit auch also verdammen / mit erstattung Gerichtskosten vnd schäden / etc., vt sup.

Klag vmb eyn Erbfall / so der abgestorben ein Testament oder letsten willen gemacht hett.

(Ex testamento.)

VOr euch / (et)c. Vnnd sage / daß N. vergangener zeit mit tod abgangen / vnnd ein zimliche narung an hauß / hoff / etc. nach sich verlassen / derselbig N. hat mich in seinem Testament vnd letsten willen / zu einem Rechten / vnnd waren Erben inngesatzt / welche Erbschafft ich auch nach sein des Testators absterben inn meinem gemüt angenommen habe / aber deß vnangesehen / hatt sich der Beklagt solcher Erbschafft / vnnd Erbgüter vnderzogen / vnnd zu seinen handen bracht / mir zu mercklichem schaden / Bitt derhalb mit Recht zuerkennen / daß ich des verstorbenen Testierers Rechter vnnd warer Erb sey / vnd der Beklagt mir alle / vnd jede des obgenanten Testierers verlassen haab vnd Güter / zu meinen handen stellen / vnnd volgen zulassen schuldig / vnnd zuuerdammen sey / wie ich jhnen auch also zuuerdammen bitt / vnnd begere / mit erstattung kosten vnd schäden / etc. vt sup.

Vrtheyl.

IN sachen / etc. Erkennen wir / daß der Klager des verstorbenen Testierers / zu aller seiner verlassen Haab vnnd Güter / welche er inn zeit seines absterbens gehabt / ein Rechter vnnd warer Erb sey / vnnd er der Beklagt jhm dem Kläger / dieselben zu seinen händen zustellen / vberantworten vnnd folgen zulassen / schuldig vnnd zuuerdammen sey / wie wir jhnen hiemit


(fo. = XLVIII a) auch also Condemnieren vnnd verdammen / mit erstattung kosten vnnd schäden / darinn wir den Beklagten / jhm dem Kläger verdammen / welcher meßigung / etc.

Klag gegen dem / welchem ich etwas zu einem benennten brauch vmb sonst geliehen hab

(Commodati.)

VOr euch / etc. vnd sage / daß ich dem Beklagten ein guten / vnnd gantzen Wagen vmb sonst / oder auß freundtschafft vnnd vergeblich geliehen habe / daß er damit sein Hewe von seiner wiesen führen möchte. Nun hatt er sein Hew jetzt eingeführt / will mir den Wagen auff mein fordern nit widerumb geben / Bitt derhalben den Beklagten / mit Recht anzuhalten / vnd zuzwingen / daß er solchen meinen wagen / gantz vnd vnuerletzt mir widerumb zustelle / mit Gerichts(-)kosten vnnd schäden / etc. vt sup.

ALso mag auch geklagt werden vmb ein Pferdt / oder anderer dinge / welchs ich hingelichen hab / es sey gleich mein eygen oder nit / Vnnd so durch vnfleiß / betrug oder argelist des entlehners / solch geliehen ding schaden empfangen hett / oder aber verdorben were / soll der schad / oder das verdorben an ein zimlich gelt angeschlagen / vnnd dasselbig gelt gefordert werden.

Vrtheyl.

IN sachen / etc. Erkennen wir / daß der Beklagt jhm dem Kläger / den geforderten Wagen gantz vnnd vnuerletzt wider zugeben / vnnd zuzustellen schuldig vnd zuuerdammen


(fo. = XLVIII b) sey / wie wir jhnen auch hiemit also verdammen / mit erstattung kosten vnd schade / (et)c.

Klag gegen dem / welchem ich etwas vmb gelt dauon zugeben geliehen hab.

(Locati.)

VOr euch / (et)c. Vnnd sage / daß ich dem Beklagten mein hauß hie inn dieser Statt oder Flecken / bey / zwischen dem vnnd dem gelgen / darinn zuwohnen / vnnd eyn jedes jar sechs gulden darauß zugeben geliehen habe / So ist jetzt das erst jar verlauffen / vnd der Beklagt hat mir die sechs gulden auff mein vielfeltigs erfordern noch nicht außgericht noch bezalt / will mirs auch nicht bezalen / Bitt derhalben mit Recht zuerkennen / daß mir der Beklagt die sechs gulden zugeben / vnnd zuentrichten schuldig / vnnd er auch darinn zuuerdammen sey / mit erstattung kosten vnd schäden / (et)c. vt sup.

Vrtheyl.

IR sachen / (et)c. Erkennen wir / daß der Beklagt dem Kläger die angeforderten sechs gulden schuldig / vnnd auch also zuuerdammen seye / wie wir jhnen auch also verdammen / mit erstattung kosten vnd schäden / (et)c.

Klag gegen dem / welcher mir etwas vmb gelt daruon zugeben geliehen hat.

(Conducti.)

VOr euch / (et)c. Vnd sage daß mir der Beklagt eyn hauß / oder garten für eyn nemlichen Zinß / järlichs daruon zugeben verlihen hat / welchen Zinß / ich auch auff bestimpte zeyt vnnd


(fo. = XLIX a) ziel / zu geben willig / vnd vrbüttig / Vnnd wiewol ich jhnen den Beklagten zu mehrmalen ersuchet / mir das hauß oder garten zuöffnen oder mich des gebrauchen zulassen / hat er sich deß doch allezeit zuthun geweigert / wie er auch noch thut / So mir aber das höchlich schadet / bitt vn(d) beger ich zuerkennen / daß der Beklagt / vnd verleiher / mir das hauß oder garten zueröffnen / darin ziehen vnd gebrauchen zulassen / schuldig vnd zuuerdammen sey / wie ich jhnen auch also zuuerdammen / bitt vnnd begere / mit erstattung kosten vnd schäden / (et)c.

Vrtheyl.

IN sachen / (et)c. Erkennen wir / daß der Beklagt jm dem Klåger / daß verliehen Hauß oder garten zuöffnen / darinn zuziehen / oder gebrauchen zulassen / von Rechts wegen schuldig vnd zuuerdam(m)en sey / wie wir jhnen auch also hiemit verdammen / mit erstattung kosten vnd schaden / (et)c.

Klag gegen dem / welchem ich etwas zubehalten hab geben.

(Depositi.)

VOr Euch / (et)c. vnd sage / das ich dem Beklagten hundert gulden an Goldt Churfürstenmüntz / vnnd schwer gnug von gewicht inn einem ledern Seckel / trewer meynung zubehalten / oder zuuerwaren geben hab / denselbigen Seckel mit dem genannten gelt / der Beklagt auch zu sich genommen zu verwaren / vnnd auff mein erfordern / mir wider zugeben zugesagt / Als ich aber jetzt für kurtzen tagen solchen Seckel mit dem gelt / von dem Beklagten erfordert / hat er mir denselbigen sampt dem gelt / nit widerumb geben wollen / Bitt derhalben

I


(fo. = XLIX b) mit Recht zusprechen / daß der Beklagt / mir den Seckel mit den hundert gulden widerumb zugeben / schuldig vnnd zuuerdammen sey / wie ich jhn auch also zuuerdammen bitt vnnd begere / mit erstattung / (et)c. vt sup.

Vrtheyl.

IN sachen / (et)c. Erkennen wir / daß der Beklagt / dem Kläger den Seckel / mit den hundert gulden widerumb zugeben / schuldig / vnnd zuuerdammen sey / wie wir jhnen auch also verdammen / mit erstattung kosten vnd schaden / (et)c.

Klag gegen dem / welcher nur etwas zubehalten geben hat.

(Contraria.)

VOr euch / (et)c. Vnnd sage / daß der Beklagt mir sein Pferdt zubehalten geben hat / welchs ein Monat bey mir gestanden / darauff hab ich an Hewe / Habern / Stroh / vnnd anderer notturfft sechs gulden gewendet. Nuhn hat der Beklagt / sein Pferdt widerumb von mir genommen / will mir aber die sechs gulden nit entrichten / Bitt demnach mit Recht zuerkennen / daß er mir die außgelegte sechs gulden / zubezalen schuldig / vnd zuuerdammen sey / wie ich jhn auch zuuerdammen bitt vnnd begere / mit erstattung kosten vnd schaden / (et)c. vt sup.

Vrtheyl.

IN sachen / (et)c. Erkennen wir / daß der Beklagt dem Klåger / die außgelegte sechs gulden zuentrichten / vnnd zubezalen / schuldig / vnnd zuuerdammen sey / wie wir jhnen auch also


(fo. = L a) verdammen / mit erstattung kosten vnd schaden / etc.

Klag gegen dem / welchem ich etwas zuthun beuohlen oder gewalt gegeben habe.

(Mandati.)

VOr euch / (et)c. Vnnd sage / daß ich dem Beklagten in meinem namen ein Weingarten / da oder da gelegen / vmb hundert gulden zukauffen befohlen habe / der Beklagt hat auch solchen befelch gutwilliglich / vnnd vergeblich zuthun angenommen / vnd den Weingarten also kaufft / ist jhm auch zugestellt / vnnd vbergeben worden. Vnd wiewol ich jhm / die hundert gulden widerumb zugeben angebotten / so behelt dennest der Beklagt / solchen in meinem namen erkaufften Weingarten / nutzt vnnd neust den / welchs mir zuschaden reycht. Bitt derhalben mit Recht zuerkennen / daß der Beklagt mir den Weingarten / sampt aller auffgehabener nutzung zuzustellen schuldig / vnd zuuerdammen sey / wie ich jhn auch also zuuerdammen bitt vnnd begere / mit widerlegung kosten vnd schaden / etc. vt sup.

Woh dieser befelchhaber dem angenommen befelch / nicht volnziehung gethan / vnnd der befelchgeber dardurch in schaden gefürt / mag er des erlitnen schadens halb klagen.

Vrtheyl.

IR sachen / (et)c. Erkennen wir / daß der Beklagt dem Klåger den gekaufften Weingarten / sampt aller nutzung zuzustellen schuldig / vnnd zuuerdammen sey / wie wir jhnen auch

I ij


(fo. = L b) also hiemit verdammen / mit erstattung kosten vnd schaden.

Klag gegen dem / welcher gewalt / oder befelch geben hat.

(Negotiorum gestio.)

Vor euch / (et)c. Vnd sage / daß mir der Beklagt gewalt geben hat / einen Weingarten in diser marcken vmb hundert gulden zukauffen / welchen befelch / ich auch gutwilliglich / vnnd vergeblich angenommen / vnd auch dem also gelebt habe / dann ich ehe vn(d) zuuor der gewalt widerruffen / den Weingarten Kaufft / vnnd dem Beklagten denselben zugestelt / oder bin noch vrbüttig / jhm denselbigen zuzustellen. Dieweil mir aber der Beklagt / derhalb kein Gelt geben / hab ich das Kauffgelt dargelegt / auch in besichtigung des Weingarten verzert / vnd auffgewendt ein Gulden: Item ein Gulden hab ich außgeben den Vnderkauffern vnnd zu weinkauff / macht in summa hundert vnd zween floren / welche Sum(m)en gelts der Beklagt / auff mein fordern mir noch nit bezalt hat. Bitt derhalben mit Recht zuerkennen / daß der Beklagt / mir die obgemelte Summen gelts zugeben schuldig / vnnd zuuerdammen sey / wie ich jhnen auch also zuuerdam(m)en / bitt vn(d) begere / mit erstattung / etc. vt sup.

Vrtheyl.

IN sachen / etc. Erkennen wir / daß der Beklagt jhm dem Klåger / die geforderten Summen gelts / nemlich hundert / vnd zween Gulden zuentrichten / vnd zubezalen schuldig / vnnd zuuerdammen sey / wie wir jhnen auch also hiemit verdammen / mit erstattung / etc.


(fo. = LI a) Klag von wegen gewaltiger entsetzung / oder entwerung.

(Spolij.)

VOr euch / (et)c. vnnd sage / daß ich in diser Statt oder Flecken ein hauß mir zustendig / neben dem vnnd dem ligen hab / dasselbig hab ich auch viel jar gerüglich inngehabt / vn(d) besessen. Nuhn ist der Beklagt jetzt kurtz vergangener zeit / mit gewalt darinn gangen / in muth vnnd meinung / mich desselbigen zuentsetzen / wie er mich auch deß mit der that entsetzt / vnnd darauß getrieben hat / darauff ich jhn vielfältig angesucht / mich in dem beseß des hauß / widerumb kommen zulassen / hat mir das aber nie widerfahren mögen / sonder behelt vnnd besitzt das noch heutigs tags. Darumb so bitt ich mit Recht zuerkennen / daß mich der Beklagt vnbillicher weiß / des hauß entsetzt / vnd mich widerumb darin kommen zulassen / schuldig / vnd zuuerdammen sey / wie ich jhnen auch also zuuerdammen / bitt vnd begere / mit erstattung / (et)c. vt sup.

Vrtheyl.

IN sachen / (et)c. Erkennen wir / daß der Beklagt / dem Klåger vnbillicher weiß / vnnd wider Recht / deß beseß seines hauß entsetzt / vnd derhalb jhn den Kläger zu Restituiren / vnnd widerumb darinn kommen zulassen / schuldig / vnnd zuuerdammen sey wie wir jhnen auch also verdammen / mit erstattung kosten / vnd schaden derhalb erlitten / (et)c.

I iij


(fo. = LI b) Klag gegen dem / welcher mich in meinem beseß betrübt / jrret oder verhindert.

(Turbata posseßionis.)

VOr euch / etc. Vnd sag / daß ich von vielen jaren her / ein Weingarten in dieser gemarcken / zwischen dem / vnd dem gelegen / in rühigem beseß / vnnd brauch inn gehabt vnd besessen habe / wie ich dann auch noch inn habe vnd besitze: In solchem Weingarten thut mir der Beklagt / der oder dermassen intrage / vnd verhindert mich / daß ich den meins gefallens vnd wie ich vormals gethan / nit bawen / vnd die nutzung daruon / rüglich haben / vnd nehmen mag / vnd dieweil er von solcher verhinderung nit abstehen wil / so bitt ich mit Recht zuerkennen / daß mich der Beklagt / in gedachtem meinem Weingarten / vnbillicher weiß betrübt / vnd verhindert hatt / das jhm auch solchs nicht gezimpt / noch gebürt hab / auch noch nicht zieme oder gebüre / sonder daß er mich friedlich / rühig / vnd vnuerhindert inn beseß des Weingarten bleiben zulassen / vnd mir auch derhalb sicherung / vnd gewißheyt zuthun / mich hinfürter darinn / nicht zuuerhindern / schuldig / pflichtig / vnd zuuerdammen sey / wie ich jhn auch also verdammen / bitt vnd begere / mit erstattung aller abnutzung / kosten vnd schaden derhalben erlitten.

Vrtheyl.

IN sachen / etc. Erkennen wir / daß der Beklagt jhm dem Kläger vnbillicher weiß / im beseß des angezeygten Weingarts verhinderung gethan / vnd jhm das keins wegs gezimpt oder gebürt habe / vnd derhalb der Beklagt den Kläger darinn friedlich / vnd vngehindert bleiben zulassen / auch daß er jhnen hinfürter nit mehr verhindern wölle / sicherung zuthun / schuldig


(fo. = LII a) vnnd pflichtig / vnd zuuerdammen sey / wie wir jhnen auch hiemit also verdammen / mit erstattung / (et)c.

Klag in Schmähsachen.
(Iniuriarum verbalium.)

VOr euch / etc. Vnd sage / wiewol ich von jugent auff / ohn Rhum zureden / mich aller Erbarkeyt / vnnd redlichs wesens geflissen / vnnd so viel menschlich / vnd möglich gewest für vntugendt / vnd laster gehüt / so hatt doch der Beklagt / in diesem jetzt lauffenden jare im Meyen / an der oder der Malstadt / ohn einig redlich vrsach / oder mit vnwarheyt / mich ein Dieb / offenlich / vnd vor vielen leute(n) gescholten / welche schmachrede ich als bald zu hertzen genommen / acht vnd schetz die auff zwentzig gulden / wolt auch nicht zwentzig gulden nemen / oder ehe von den meinen verlohren haben / daß ich solche schmähewort gelitten haben / oder leyden wolt. Bitt derhalb mit Recht zuerkennen / daß solche wort / mir an meinen Ehren schmählich / vnnd dem Beklagten / dieselbigen von mir außzugiessen keins wegs geziempt / oder gebürt hab / vnd er mir derhalb zwentzig gulden (doch Richterlich messigung für(-)behalten) zugeben schuldig / pflichtig / vnd zu Condemniren sey / bitt vnd begere / mit erstattung kosten vnd schäden / (et)c. vt sup.

Vrtheyl.

IN sachen / etc. Erkennen wir / dz die wort in der fürgebrachten Klagen angezeigt / dem Kläger schmählich sein / vnnd nach dem der Kläger fürhin ein Aydt zu Gott / vnd seine(n) heyligen wort geschworen / daß er vil lieber zwentzig gulden von den seinen verlorn / dann die gemelte schmähwort gelitten haben / oder leiden wolt. Darauff so sprechen wir / daß der Beklagt / jhm Klågern die zwentzig gulden zugeben schuldig / vnnd zu

I iiij


(fo. = LII b) Condemniren sey / wie wir jhnen auch also hiemit darinn Condemniren / mit erstattung / (et)c.

Es ist aber der Richter oder Gericht nicht schuldig / den Beklagten eben / inn der begerten Summe zu Condemniren / sonder soll für der Vrtheyl die zugefügte Schmeh Person / vnd vm(m)stendt des handels ermessen / vnd also die begert Summen taxiren / vnnd meßigen. Auch folgends für außsprechung der Vrtheyl / den Kläger darauff lassen schweren / mit fürhaltung dises oder dergleichen bescheydts schweret der Kläger / daß er lieber N. gulden von dem seinen verlieren / oder nit gewinnen / dann diese schmach erlitten haben wolt / das soll gehört werden vnd fürter darauff ergehen / was recht sein würdet.

Nach solchem bescheydt / vnnd so der Kläger den Aydt gethan hat / soll als dann die vorgemeldte Endvrtheyl außgesprochen werden.

(Widerruff.)

Wen(n) der Kläger für die zugefügte schmähwort kein gelt / sonder einen widerruff zuerstattung seiner Eheren fordern vnd begeren wolt / mag er nach volgender massen sein Klag fürbringen.

Vor euch / (et)c. vnnd sag / wiewol ich mich von jugendt auff (ohn Rhum zureden) aller Erbarkeit vnnd Redlich wesen gefliessen / so hatt mich doch der Beklagt in dem jar / vnnd in dem Monat / vnd an dem ort / ein dieb geheyssen / (et)c. Dieweil ich aber kein gelt oder Gut / für die zugefügte schmehe vnd Iniurien zu nemen weiß / So bitt vnd begere ich zuerkennen / daß die angezeigte wort schmählich sein / vnd der Beklagt mir gantz vnbillicher


(fo. = LIII a) weiß mit den erzelten worten / an mein ehr geredt / vnnd er mir derhalb ein offenlichen widerruff zuthun schuldig vnnd zuuerdammen sey / wie ich jhnen auch also zuuerdammen / bitt vnd begere mit erstattung / etc.

Vrtheyl.

IN sachen / etc. Erkennen wir / daß die wort / in der fürbrachten Klag bestimpt schmählich seyen / vnd der Beklagt jhm Klagern / dardurch an sein Ehr geredt / derhalb der Beklagt / dem Kläger ein offentlichen widerruff zuthun schuldig / vnd zuuerdammen sey / wie wir jhnen auch also hiemit verdammen / mit erstattung kosten vnd schaden / etc. vt sup.

Wolt aber der Kläger / weder gelt noch widerruff / wie gemeldt / erfordern / sonder viel lieber dem Richter oder Gericht / heimstellen / den Beklagte(n) nach gelegenheit der sache(n) auß Richterlichem ambt zustraffen / der möchte folgender gestalt klagen.

Vor euch / etc. Vnnd sage / wiewol ich mich (ohn Rhum zu reden) von jugendt auff / erbarlich gehalten / so hat doch der Beklagt in dem jar / in dem Monat / vnnd an der Malstat / mich offentlich ein Morder geheissen. So ich aber deß nit schuldig / vnd mir der Beklagt vnrecht gethan / so bitt ich mit Recht zuerkennen daß gemelte wort nur an meinen Ehren / hoch schmählich / vnnd den Beklagten die zuthun nit gezimpt habe / noch geziemen / vnnd derhalb jhnen durch Euch den Richter / oder Gericht von derselbigen schmähewort wegen / nach gelegenheit seiner vbertrettung / zu Condemnieren / vnnd zustraffen / wie ich jhnen auch also zu Condemnieren vnnd zustraffen


(fo. = LIII b) / bitt vnnd begere / mit erstattung kosten vnnd schaden derhalb erlitten / (et)c.

Auff diese Klag / soll der Richter die schmähewort / die Person / so geschmächt worden / vnd andere vmbstende der vbertrettung / fleißig erwegen / vnnd darnach wie / vnnd was gestalt / der Beklagt zustraffen sey / das Vrtheyl stellen vnd aussprechen.

Klag vmb dienstbarkeit / so einer darinn verhindert wird / im Latein Confessoria genannt.

VOr euch / (et)c. Vnnd sag / daß ich hab ein hauß mir zustendig / gelegen hie zu N. neben dem vnnd dem. Solchem meinem hauß gebürt diese gerechtigkeit / daß ich oder jeder Herr desselbigen / in des Beklagten Hoff den Trauff von meim dach / mag fallen lassen / ist auch durch viel jar / welche vber menschen gedencken reychen / biß auff jetzt ein kleine zeit ohn einigen intrag / oder verhinderunge / also herbracht worden / aber jetzt werde ich durch den Beklagten darinn verhindert / der oder dermassen. Bitt demnach mit Recht zusprechen vnnd zuerkennen / daß meinem Hauß / die obernennte gerechtigkeit des Trauffs gebür / vnd zustehe / vnd den Beklagten mit Recht zu Condemniren / vnnd zwingen / mir daran kein intrag / oder verhinderung / vnd mir deß auch sicherung vnnd gewißschafft thun soll / mich hinfürter daran nit zuuerhindern / mit erstattung aller kosten vnd schaden derhalb erlitten / (et)c. vt sup.


(fo. = LIIII a) Gleicher weiß / mag auch vmb andere dienstbarkeyten / so eyn Baw oder feldt / dem andern schuldig ist geklagt werden.

Vrtheyl.

IN sachen / (et)c. Erkennen wir zurecht / daß der Beklagt den Trauff / vond deß Klägers dach / wie im handel angezogen / in sein Hoff fallen zulassen / gestatten vnd leiden / vnnd dem Kläger derhalb sicherung thun soll / jhn hinfürter daran nicht zuhindern / vnd solchs alles pflichtig vnnd zuuerdammen sey / wie wir jhn auch hiemit also verdammen / mit erstattung / etc.

Klag vmb dienstbarkeyt die einer vermeinet zugestatten nit schuldig zu sein / Negatoria zu Latein genannt.

VOr euch / etc. Vnd sag / daß ich ein hauß vnnd Hoff hab / mir zustendig / hie zu N. neben dem vnnd dem gelegen / welchs von allen vnnd jeden dienstbarkeyten / vnnd besonderlich des Trauffrechten viel jar / vnnd vber menschen gedencken frey / vnnd ledig gewest / vnnd von Rechts wegen nach ist / So vnderstehet aber der Beklagt seinen Trauff / in meinen Hoff zuwenden / vnnd fallen zulassen / als er auch mit der that ein kurtze zeit gethan / daß er doch weder fug noch Recht hat vnnd wiewol ich jhn zum offtermaln freundtlich gebete(n) / sich deß zuenthalten / hatt er doch dauon nicht wöllen abstehen / reichet mir zu grossem schaden. Bitt derhalb mit Recht zuerkennen / daß gedachter mein Hoff / oder Behausung


(fo. = LIIII b) solcher dienstbarkeyt frei sey / vn(d) dem Beklagten den trauff seines hauß / in mein Hoff zuwenden nicht geziemet oder gebürt habe / oder auch noch zieme / vnnd gebüre / sonder daß er sich deß enthalten / vnd mich vnnd meine behausung / oder / Hoff derhalb vnbelästiget / vnd frey lassen soll / auch sicherung zuthun / sich des hinfür zuenthalen / mit erstattung / (et)c.

Vrtheyl.

IN sachen / etc. Erkennen wir daß des Klågers Hoff der dienstbarkeit / des angezeygten Trauffs frey sey / daß auch dem Beklagten den Trauff von seinem Dach / in deß Klågers hoff zuwenden / oder fallen zulassen keyns wegs geziemet / oder gebüret / sonder sich deß gentzlich enthalten / vnnd daß er dem Klåger gewißheyt zuthun schuldig / vnd zuuerdammen sey / wie wir jhn auch hiemit also verdammen / mit erstattung / etc.

Klag vmb Marckstein / Scheidtstein / oder Termstein zusetzen.

VOr Euch / etc. vnd sage / wie daß ich vnnd der Beklag haben zween Morgen lands zu N. gelegen / an einander stossen / zwischen denselben vnsern beiden Morgen lands / sein die Marckstein / scheidtstein oder Termstein verruckt / oder dermassen versenckt / das die recht scheidtmal oder stein / nit wol zuerkennen / Bitt darumb / die Marckstein auffzurichten / zuerkleren / vnd zusetzen / also daß man dieselbigen wol / vnderschiedlich möge erkennen / vnd den Beklagten zuuerdammen / dieselben zuhalten / (et)c. mit erstattung vnd ablegung / (et)c.


(fo. = LV a) Vrtheyl.

IN sachen / (et)c. Nach dem wir / oder die feldtmesser / von vns darzu geschickt / die alte mäll vnnd stein / vnder der Erden / zwischen bemelten zweyen Morgen landts funden / nemlich zween grosser auffgerichter stein / gleich Termsteinen / nach Landtsgewonheit gesatzt / So erkennen wir zu Recht / vnnd sprechen / daß die alte funden mäll sollen stehen / vnd vor mälstein gehalten werden / vnd verdammen / je einem theyl dem andern / dieselben also zuhalten / vnnd erkleren weyter / daß bei die alte mäll vnnd stein / zween newer stein sollen auffgericht werden / die da scheinbarlich mögen gesehen / vn(d) erkandt werden / die alte mäll vnd stein ewiglich anzuzeygen / (et)c.

Ein ander form berürter Klagen.

VOr euch / (et)c. Vnd sage / wie daß ich / vnd der Beklagt / haben zween Morgen lands / zu N. gelegen an einander stossen / derselben zweyer Morgen scheidstein / oder Termstein von alter allda gewesen sein / bei dem stein gelegen / oder stahn biß an den stein / alda stehend / vnd fürther von dem stein / in den winckel / biß an den baum / Aber deß alles vnangesehen / wil der Beklagt die scheidstein nit achten oder halten / sondern thut mit seinem ackern oder graben in seinem Morgenlands / mir innsperrung / vnd intrag an den Termen / vnd mälen / tast darüber in mein land / nimbt vier füß von dem meinem mir zu mercklichem schaden / Bitt derhalber berürte(n) meinen Morgenlands / biß auff obbestimpte / Scheidstein / Mäll oder Termstein / mit Recht mir zuzuweisen / vn(d) zuerklären / daß die angezeigte måll / vnd stein / die rechte Scheidstein / Måll vnd Termstein sein / vnd daruor zuhalten / vnd derhalber dem Beklagten / ein ewig stillschweigen auffzulegen / vnnd zuerkennen / daß derselb mir darumb

K


(fo. = LIIII b) meinen schaden / den ich acht auff N. gulden / vorbeheltlich doch Rechtlicher meßigung erstatten / vnnd des vbertastens hinfürter sich enthalten / vnnd darüber gebürliche sicherheit mir thun soll / alles mit erstattung kosten vnd schäden / etc.

Vrtheyl.

IN sachen / (et)c. Nach dem wir / oder die Feltmesser von vns darzu geschickt / die alte mäll vnd Steyn / wie in der Klagen angezogen / zwischen beyden obgemelten Morgen lands funden / So erken(n)en wir vnd weisen dem Kläger seinen Morgen lands mit Recht zu / biß auff die obbestimbte alte funden mäll oder Mällstein / vnd erklären / daß die berürte funden mäll / vnnd stein / sollen stahn / vnd für mäll vnd Terminstein gehalten werden / verdammen auch jhe einem theyl dem andern / dieselben also zuhalten / dem Beklagten derhalben ein ewig stillschweigends / aufflegente / vnnd weisen / daß der Beklagt / dem Kläger N. gulden / vor sein erlittenen schaden / soll entrichten / vnd hinfürter des vbertast sich enthalten / vnnd dem Klåger darumb gebürliche sicherheyt thun / mit erstattung der Gerichts(-)kosten / etc.

FINIS.


(fo. = LVI a) Zweyter Theyll von den Landtrechten deren Graueschafften Solms / vnd Herrschafft Mintzenberg.

Getruckt zu Franckfurt am Mayn / durch Johannem Wolffium.

1571.


(fo. = LVI b)
(fo. = LVII a) Vorrede.

NAch dem in vnsern Graueschafften Solms / gleich wie vast bey allen andern Herrschafften / nebe(n) den Landtrechten so im brauch gewesen / auch allerley nußbreuch mit der zeit eingeschlichen / vnd eingewurtzelt / dermassen / daß dieselben anders nit als für Recht gehalten / auch darauff in den Gerichten erkennt vnd geurtheylt worden / welches dan(n) / fürnemlich / auß dem hergeflossen / daß die einfeltigen scheffen an den vndergerichten etwann von den alten von fällen / vnd wie es mit eym vnd andern gehalten worden / gehöret / solchs aber zum theyl nit recht eingenom(m)en / vnd zum theyl nit recht verstanden haben / auch offtmals auß einem fall / so mit recht erörtert worde(n) / dem selben nach / einen andern / so doch derselbig dem vorigen nit aller ding gleich / sie aber den vnderscheydt / als vngelehrte Leyen / nit mercken noch verstehn kündten / geurtheylt habe(n) / da doch nit eben den Exempeln nach / vnd welcher gestalt zuuor erkennt worden / sonder demnach was recht ist / soll geurtheylt werden / dieweil die fäll / ob sie wol etwan eynander gleichmeßig anzusehen / doch / auch einer geringe verenderung halben / so darunder sich zutragen mag / ein gar

K iij


(fo. = LVII b) vngleichs recht vnd vrtheyl auff sich tragen / Damit dan(n) die Scheffen vnserer Vndergericht / nit auffhören sagen / vnd vngewisse Exempel / noch auff jhre eygen duncken jhre rechtsprechen gründe(n) / sonder in solchem auch ein gewißheyt (so viel möglich) haben mögen / auch damit zugleich die / vnderm scheyn vnd namen der Landtrecht vnd Landtsgewonheyten / eingerissene mißbreuch außgerottet / vn(d) die Partheyen wider recht vnnd billigkeyt / nit beschwert werden / So haben wir der fürnembsten Hendel vnnd sachen halben / so am meisten bey dem Gemeynen Mann sich zutragen / nach gelegenheyt vnser Graueschafften vn(d) vnderthanen / auch ein schrifftliche Ordnung (doch auff das einfältigest / damit sie desto verstendtlicher) verfassen / vnd stellen lassen / Deren nachgedachte vnsere Vnderthanen inn jhren Conträcten / Handlungen vn(d) Geschefften / auch die Scheffen an den Vndergerichten in jhren rechtlichen erkentnussen sich richten sollen / Wie wir auch solchs jhnen hiemit ernstlichen aufflegen / beuehlen vn(d) gebieten / vnd wollen demnach alle solche alte Gewonheyten / vnd gebreuch / so dieser vnser beschribenen Landtordnung zuwider seyndt / hiemit gentzlich abgeschafft / vernicht vnd auffgehebt haben / Doch der gestalt / was für dieser vnser gegenwärtiger Ordnung / dem alten


(fo. = LVIII a) Landtbrauch vnnd gewonheyten nach / inn Recht erkennt / oder durch verträge / vnd sonst erörtert / vergliechen / vnd albereydt verrichtet ist / daß es dabey bleyben / vnd diese vnsere Ordnung alleyn auff die fäll / so in vnsern Graueschafften hinfüran künfftiglich sich zutragen werden / vnnd noch vnerörtert auch vnuerrichtet seynd / gezogen vnd verstanden solle werden.

K iiij


(fo. = LVIII b) Von Leyhen in gemeyn.

Der erst Titell.

(Res fungibiles

(Mutuum.)

ERstlich ist in gemeyn zuwissen / das Leyhen auff dreyerley vnderschiedtliche weyß geschicht / erstlich da einer eym andern deren art bewegliche Güter leyhet / welche mit der zal / oder gewicht / oder Maß gelieffert werden / alß so er bar geldt / Weyn / Korn / vnd dergleichen Leyhet / vmb so viel in gleicher gute vnd werdte / jhme dem Leyher hernach auff ein bestimbte zeit widerumb zugeben / Allda wirdt solch entlehent Gut so baldt deß entlehners eygen / also daß er solchs fürter vereusern vnd verbrauchen mag seines gefallens / allein das er dagegen schuldig ist / dem Leyhern / wann die bestimbte zeit erschienen / in gleichem werdt / so viel widerumb zuerstatten / Vnd heist diese weyß zu Leyhen in Latein Mutuum.

(Commodatum.)

Die andere weyß ist / da einer dem andern ein beweglich Gut / als ein Kleydt / Beth / Pferdt / (et)c. vergeblich Leyhet / nur ein zeit lang zugebrauchen / vnnd demnach dem Leyhern solchs vnuerletzt vnd vngeringert widerum(b) zuzustellen / solchs heysset im Latein Commodatum.

(Locatum.)

Die dritte weyß ist / Da einer dem andern ein beweglich oder auch vnbeweglich Gut verleyhet / als ein Kuh / Pferdt /


(fo. = LIX a) Hauß / Wiese / (et)c. Auch auff ein bestimpte zeit / doch nit vergeblich / sondern vmb ein benant gelt / so der entlehner dem leyher dauon auff anzal / auch / zeit oder ziel / wie sie dessen sich mit eynander vergleichen / leyhet / das heist in Latin Locatum. Vnd haben diese drey weysen zuleyhen / jhre vnderschiedliche art / auch vnderschiedlich recht / wie hernach folgen wird.

Von Leyhen deren ding / so mit der zal / gewicht vnd maß gelieffert werden.

Der zweitt Tittel.

(Mutuum.)

SOuiel nun die erste weiß des Leyhen betrifft / da der eygenthumb auff den Entlehener so bald verwendt wirdt / Da ordnen vnnd setzen wir / daß vermöge gemeyner Käyserlichen Recht / der Entlehner das entlehent / als Gelt / Wein / Korn / (et)c. zu bestimpter zeit widerumb in gleichem werdt beydt an der Substantz vnd güte / widerumb bezale(n) vn(d) erstatten sol / an der Substantz / als Gelt mit gelt / Wein mit Wein / Korn mit Korn / vnd nicht Wein für Gelt / oder Korn für Wein / vnd also eins fürs ander / auch in gleicher güte als Gelt mit gutem gangbarem Gelde / guten firnen Wein / mit der gleichen guten firnen Wein / gutt Korn / mit gleichem gutem / vnd nit nachgültigem Korn erstatten soll.

Doch da der leyher gutwillig were / für gelt / Korn oder Wein / oder newen Wein für firnen / vnnd also eins fürs ander in bezalung anzunemen / so mag die bezalung als dann woll dermaßen geschehen.


(fo. = LIX b) Hinwider mag der Leyher auch nicht eyns für das ander / als Korn oder Wein für gelt / an den Entlehener fordern / ob er gleich die bezalung nicht eben zu bestimpter zeit gethan hett / es geschehe dann mit des Entlehners guten willen.

Trüge sich dann zu / daß der Entlehner an bezalung oder erstattung des entlehenden / seumig würde / vnnd den Termin sonder bezalung / verfliessen liese / vnd aber mitler zeit der werdt desselben entlehenden guts oder wahr / als Korn oder Wein uaf (= auf-) oder abschlüge / vnd in höhern oder geringern werdt geriete / dardurch einer oder der ander theyl in schaden oder beschwerung kom(m)en möchte / Dieweil solcher fall auch bey den Rechtsgelehrten disputirlich vnd streytig ist / damit dann vnsere Vnterthanen verwarnet / auch die Richter vnserer Vndergericht / was sie darinn auff anruffen der Partheyen / erkennen sollen / eyn erklärung haben / So erklären / setzen vnnd ordnen wir / wie folgt.

Erstlich wann der Leyher dem Entlehner eyn gewisse zeit zu der bezalung angesetzt hett / vnnd der Entlehener würde zu derselben seumig / vnnd verzüge die bezalung eynen Monat lang / oder darüber / daß er als dann die entlehent war / inn dem Anschlage vnd werdt / wie sie zu freien Marck vnd gemeynem kauff / zu zeit des verschienen ziels der bezalung / mehr gegolten hatt / dann zu zeit der bezalung / dem Leyher mit barem gelt bezalen soll.

Würde auch der entlehner in seiner seumnuß der bezalung verharren / vnnd sich darüber rechtlich beklagen lassen / vnnd der werdt der entlehenten war / für vnnd für auffstiege / es were in erster oder auch zweiter instantz / so sol solchs dem Leyher zu gut kommen / vnd der Entlehner solchen schaden / was die war auffs letst zum höchsten golten oder gelten mögen / tragen.


(fo. = LX a) Were aber kein gewiß ziel zu der bezalung bestimpt / vnnd der werdt deß gelihen Guts / als Korn / Wein / (et)c. keine in abschlag / da soll der werdt geschetzt werden / wie der gewesen zu der zeit / da der Leyher die bezalung widerumb gefordert / der Entlehner aber jhme dieselbig darüber auffgezogen vnnd vorenthalten het.

Herwiderumb da der Entlehner zu bestimpter zeit die Bezalung / wie obgemelt zuthun / vrbüttig were / der Leyher aber die nit annemen wolte / Es schlag dan(n) volgens der werdt gleich auff oder ab / so soll solchs keinem theyl zu gewin noch verlust gereychen / sonder der Leyher schuldig sein jeder zeit / die angebotten gleichmäßige Wahr / anzunemen.

Jetztvermelter vnterschiedt / soll auch im werdt der Müntzen / die seyen Gulden oder Silbern / mit auffsteygen vnnd fallen / also bedacht vnd gehalten werden.

Dieweil auch hieoben bey dieser ersten weiß zuleyhen vermeldt worden / daß sie vergeblich vnd allein da Gelts / oder die Waren / in gleycher widererstattung (wie oberklärt) geschehen soll / So ist darauß gut abzunemen / daß kein genieß / noch gewin / von demselben geliehenen es seye nuhn / Gelt / Frucht / Wein / oder anders / erfordert noch gegeben soll werden / dann solches ein lauther wucher were / so in den Rechten verbotten.

(Interesse oder Schaden[-]gelt.)

Doch da Gelt geliehen worden were / vnd der Schuldner die Bezalung auffzüge / so soll er nit allein den kosten / ob eyniger darauff gienge / sonder auch ein gebürlich Interesse vnnd


(fo. = LX b) schaden(-)geldt / da es begert vnnd beibracht würde / von zeit an seiner saumnuß nach verschienem ziel / vnd nit darfür zuerstatten / schuldig sein / alles nach ermessung deß Gerichts.

Bey welchem auch gleichs falls stehen soll zuermessen / ob der geklagt verzug straffbar oder nit / dan(n) es möchte der Entlehner durch vnfälle (daran er kein schuldt hett) dermassen widder seinen willen an der bezalung verhindert werden / daß er billich für entschuldigt zuhalten.

Wann auch in obbemeltem leyhen / ein benante zeit zu der bezalung angesetzt worden / so hat der Leiher nit macht / ehe vnnd zuuor dieselbig zeyt erschienen / vnd fürüber ist / Die bezalung zuerfordern / aber der Entlehner hatt wol macht dieselbig schuldt jeder zeyt / für dem ziel / dem Leyher zubezalen.

Von Leyhen anderer beweglicher ding vnd haab / so auch vergeblich geschicht.

Der dritt Titel.

(Commodatum.)

DIe andere weyß des Leyhens belangen / da der eygenthum(b) deß geliehens guts bey dem Leyher bleybt / vnnd nit auff den Entleher transferirt wirdt / als so einem ein Pferdt nach Fridberg oder Franckfurt in seinen geschefften zureythen / oder Silbergeschir zu seiner Hochzeyt vnnd Eheren zugebrauchen / etc.


(fo. = LXI a) vergeblich / vnd sonder eynigen lohn oder zinß gelichen wird / genannt zu Latin Commodatum, Da wollen vnnd ordenen wir / Erstlich daß der Leiher den Entlehner mit trewen meynen soll / Also / da er vmb geschirr / oder faß zuleihen ersucht würd / dieselben aber angelauffen / schimlet vnnd schadhafft worden weren / soll er solchs (so ferr es jhme bewust) dem Entlehner anzeygen / vnd jhnen verwarnen. Dann so er solchs nit thät / vnd darüber dem Entlehener der Weyn / oder Wahr so er darinn Vnuerwarnet gethan / auch schadhafft würde / oder verdürbe / so soll der Leyher solchen schaden jhme zuerstatten schuldig seyn. Auch soll der Leyher / das jenig so er jemandt auff ein bestimbte zeit oder zu einem namhafften gebrauch / hingeliehen hatt / nicht Vnzeitlich noch auch ehe dann die bestimbte zeyt herumb / oder der gebrauch vollendet / oder je so vil zeyt verflossen / daß er das entlehent gut / wol hett gebrauchen mögen / wiederumb von dem Entlehner erfordern / Dann sonst were er von Rechts wegen schuldig / jhme den schaden vnnd Interesse / den Entlehner derwegen erlitten hett / oder nochmals erleyden müste / widerumb zuerstatten.

Hinwider ist der Entlehner schuldig / das entlehent gut / gleich dem seinen zuuerwaren / zu rechter zeyt / vnnd maß / auch zu dem gebrauch darzu es entlehent / vnd nicht anderswa zugebrauchen / Dann da er solchs nicht thun / sonder das entlehent gut mißbrauchen / auch in andere wege / dann darzu es jhme geliehen / oder sonst vber die bestimpte zeyt seines gefallens brauchen / vnnd darunder dasselbig vernützt vnd geergert würde / oder auch sonst durch vnfleiß / laßkeyt / saumnus vnd schuldt des Entlehners beschädiget vnnd geringert würde / oder auch gar verdürb / so ist er dem Leyher alleyn solchen schaden / widerumb zuerstatten schuldig.

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(fo. = LXI b) Wann aber die geliehen Haab in dem gebrauch / darzu sie geliehen worden / ohn schuldt des Entlehners geringert würde / so ist er dem Leyher darumb zuthun nichts pflichtig.

Trüge sich auch zu / daß solch entlehend Gut / sonst in ander wege / als durch vnuersehenliche vnfälle / die etwan Gott schickt / vnnd Menschlicher fleiß nicht wohl verhüten kan / verdürbe / so ist der Entlehner solchs zuerstatten nicht schuldig / doch werden hierunder außgenommen fürnemlich dreye fälle.

Erstlich / wann er der Entlehener selbst vrsach zu solchem vnfall gegeben / vnd die mehrer schuld daran hett / Also so er eyn Pferd entlehen hett auff Franckfurt oder Mentz zureyten / er aber reyt damit in ein Feldtläger / oder an andere gefährliche ort / vnd würde dardurch solches Pferdts verlustig.

Zum andern / wann eyner die schäden vnnd verlust der vnglücklichen zufälle / in sonderheyt / oder aber in gemein auff sich genom(m)en / vnd außdrücklich versprochen vnd sich verpflicht hett / was für auentur vnd schaden durch vnfälle vnd vnglück der entlehenden Haab zustünde / dieselben zu widerkehren / vnnd zuerstatten.

Zum dritten / wan einer die entlehend Haab / vber die bestümpte / oder sonst gebürliche zeyt hinder sich / vnd dem Leyher vorhielte / vnnd sie würde jhme mittler zeyt entweltigt / genommen / beschädigt / etc.

Dann in solchen dreyen fällen / dieweil die schuld des / verlust vnnd schadens / deß Entleheners / von wegen seiner selbst


(fo. = LXII a) vnfürsichtigkeyt / vermessenheit / saumniß vnnd fahrläßigkeyt / eygen ist / so ist er auch schuldig solchen schaden dem Leyhern nach billichen dingen / zu widerkeren vnnd zuerstatten.

Were es auch daß der Leyher die entlehent Haab bey eynem Botten / Diener oder Gesinde zu hauß schickte / vnd sie würde vnder wegen entwendet oder verloren / so ist solcher verlust des Leyhers / vnnd hatt der Entlehener nichts damit zuthun / er hett dan(n) schuld daran / Also hinwider da der Entleher das entlehend bey seynem Botten oder Gesind widerum(b) heimschickte / was dann daran schaden sich zutrüge / der ist seyn des Entlehners / dann jeder theyl seyn eygne schuldt / daß er nicht fleißigere Botten oder Dienere gebraucht hat / zutragen schuldig ist.

Von dem Leyhen beweglicher güter / vmb ein bestimptes geldt Locatum genannt.

Der vierdt Tittel.

(Locatum.)

ZUm dritten / Solch leyhen betreffen / da der Eygenthumb auch bey dem Leyher bleybt / aber die leyhe nicht vergeblich / sonder vmb eyn benannt gelt geschicht / als da eyner eyn Pferdt jedes tags vmb drey batzen / ein Kuhe das Jar vber / vmb ein Gulden / vnd also fürt an / hinleyhet / Da ordnen vnd wollen wir daß der Entlehener solch entlehent gut / recht vnd redlich / als wann es

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(fo. = LXII b) sein (!) eygen were / halten vnd brauchen / auch in verwahrung vnd vnderhaltung desselben eyn solchen trewen fleiß beweysen soll / denn auch der aller fleißigst Haußhalter dabey angewendet würde haben / oder anwenden möchte.

Doch da hierüber das Entlehendt / durch Gottes gewalt / vnd vnuersehenliche vnfälle / sonder eynig schuldt vnnd saumnuß des Entleheners zum theyl oder gar schadhafft würde / vnd verdürbe / darfür were er etwas zuerstatten nicht schuldig.

Was auch in diesem Contract zwischen beyden Parten / dem Leyher vnd Entlehener oder Bestender / sonderlich paciscirt vnd abgeredt wird / es sey der zeyt oder maß deß gebrauchs oder der bezahlung / oder anderer vorbehalt halben / so eyn oder der andertheyl thun würde / daß alles soll wircklich also gehalten vnd volnzogen werden.

Welchs sich dann auch auff jhre der beyden Partheyen / (da sie in werenden zeyt solcher leyhe vnd bestendtnuß / mit todt verfielen) nachgelassene Erben eben meßig erstreckt / so lang die bestimpt zeyt weret / vnd noch nicht herumb ist.


(fo. = LXIII a) Von verleyhung vnd Bestendtnus leygender Güter.

Der fünfft Titell.

DIeweil jetzt gedachte verleyhung vnnd bestendtnuß der leygenden Güter in dieser Landart / auch auff dreyerley weyß geschicht / So wollen wir solchs auch zuuorderst kürtzlich erkleren.

Dann Erstlich werden leygende Güter / als Heuser / Gärten / Wiesen / etc. schlechts verliehen auff eyn / zweye oder mehr Jar / vmb eynen benannten Zins / ohn sonderbarliche neben(-) geding / Solchs ist ein schlechte Leyhe vnnd Bestendtnus / Locatio & (et) conductio in Latin genannt.

Zum Andern werden solche leygende Güter auff kein benannte anzahl Jar / sonder zu rechtem Erbe / das ist / nicht allein dem jetzigen Bestender / sonder auch zugleich allen seynen nachkommen Leibserben verliehen / vnnd gleichwol vmb eyn namhafften järlichen Erbzins / oder wann es feldt Güter vnd Ecker seind / vmb einen järlichen Pfacht / das ist / ein namhaffte anzahl Achtel oder Malter Korns / dem Verleyhere järlich auff seinen boden zulieffern / Solchs ist vnnd heist eyn Erbleyhe / da gleichwol der Eygenthumb bey dem Verleyher / dem Erbbestender aber vnd seinen Erben der gebrauch vnd die besserung daran bleibt / Erblich vnd ohn(-)widerrüfflich / so lang sie den Erbzins oder Pfacht außrichten / vnnd sich sunst gebürlich

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(fo. = LXIII b) halten / vnnd heyst solche Erbleyhe im Latin Emphyteusis, vel contractus Emphyteuticus.

Zum dritten / werden auch solche leygende Güter / nemlich die Feltgüter / zu Landsidelen(-)Rechten (welches inn dieser landart fast breuchlich / aber in andern Landen / vnnd den Kayserlichen Rechten vnbekannt ist) verliehen / auch vmb eyn benannt Pfacht / oder anzahl Korn (etwa auch vmb ein benannten järlichen gelt Zins) doch nicht Erblich / vnnd vnwiderrüfflich / sonder so lang sie dabey gelassen / vnd auß Rechtmeßigen vrsachen dauon nicht verstossen werden / wie dann solchs alles hernacher vnderschiedlich soll erklert werden.

(Locatio & Conductio.)

So viel nuhn belangt / die erste Verleyhe / da ein Hauß / Gart / Wieß / etc. auff eyn benannte zeyt / vnd vmb einen bestimpten Jarzins verlihen wird / da hatt solche verleyhe dise Recht.

Erstlich / daß solche Leyhe so lang weret / biß die bestimpte zeyt / oder anzahl jare der bestendtnuß / herumb ist / Es sterbe gleich mitler zeyt der Verleyher / oder der Bestender / dann nichts desto weniger jre Erben / die Verleyhe / vnd also auc hinwider die Bestendtnuß / eynander die bestimpte zeyt auß / zuhalten schuldig seynd.

Darauß dann volgt / daß der Verleyher / den Bestender / vor endung obberürter zeyt nicht außtreiben soll noch mag / außgenommen vier fäll / inn welchen der Bestender eynes Hauß / auch für dem ziel mag außgestossen werden.

Als erstlich / wann er den versessen Zins nicht außricht / noch außzurichten vrbütig ist.


(fo. = LXIIII a) Zum andern / Wann dem Verleyher oder seinen Erben eyn solch vnuersehene / doch beweyßliche noth / ohn jhre schuldt zustünde / daß sie jhres Hauß selbst zubewohnen bedörffen / vnd keynes wegs füglich entrathen köndten.

Zum dritten / Wann auch der Verleyher oder seine Erben / auß fürfallenden notwendigen vnnd zuuor vnuersehenen vrsachen / solch verliehen Hauß / gantz oder zum theyl widerumb erbawen vnnd verbessern müsten / solchs aber / wann der Bestender auch darinn wohnen oder bleyben solte / füglich nit geschehen köndte.

Zum vierdten / Wan(n) der Bestender seyn Bestandthauß / so vbel vnd vngebürlich hielt / daß es in scheynbarlichen abfall vnd ergerung derhalben geriethe.

Weyter lassen die Recht zu / daß der Bestender / das bestanden Gut (da es jhme selbst zubehalten vngelegen were) fürter eynem andern / die zeit vber seiner bestendtnuß (doch nit lenger) verleyhen mag / Es were dann / in der verleihe solchs zuthun / jhme benommen worden.

Item was ein Bestender in dem Hauß oder Gut so er bestanden / schaden thut / den ist er dem Verleyher zuerstatten schuldig / Trüge sich aber sonder seyne selbst schuld oder verursachung / eyn vnuersehenlicher vnfall / durch Gottes gewalt / oder verhengknuß zu / denselben were er zuerstatten nit schuldig.

Item es soll der Bestender / in seine(n) Bestandthauß mit abbrechen vn(d) veränderung deren Gemach vn(d) anrichtung newer bäwe sonder vorwissen vn(d) bewilligung des Aygenthum(b)s herrn /

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(fo. = LXIIII b) vnd Verleyhers / nichts fürnemen / doch was die vnuermeydliche notturfft erfordert / in dem Hauß zu bessern / vnd der Eygenthumbsherr selbst thun würde oder solte / das mag der Bestender wol machen lassen / vnd auch solchen vnkosten / dem Haußherrn an dem Zins hernacher abziehen.

Zum letsten / nach dem sich offtmals zutregt / daß der Bestender nach endung der zeyt / noch lenger das bestanden Gut inn behelt / vnd gebraucht / solchs auch der Verleyher also gestattet / ohn daß sie sich auffs newe der verleyhe oder Bestentnuß vergleichen / So ordenen vnd wollen wir / daß im selbigen fall / vnd wann vber das verschienen ziel der Bestendtnuß / noch eyn oder zween Monat verschienen wehren / sonder ferner beredung oder vergleichung / daß es als dann darfür gehalten soll werden / als ob sie beyde Verleyher vnnd Bestender von newem vmb den vorigen Zins / noch auff ein Jarlang / sich verglichen hetten / daß auch zugleich was für vorwort vnnd geding in der ersten verleyhe geschehen / widerumb in der zweyten erholt seyen worden. Also soll es auch im dritten / vnnd fürt an eins jeden Jars / in diesem fall gehalten werden.

Von der Erbleyhe.

Der sechst Titell.

(De emphyteutico contractu.)

WAnn dann jemand eim andern eyn leygend Gut / es seye zu Statt / Dorff / oder Feldt / zu rechtem Erb / das ist / jhme vnnd seynen nachkommenden leibs Erben / vmb eyn


(fo. = LXV a) namhafften järlichen Zins oder Pfacht (wie hieoben vermelt) verleyhen wollte / das mag er thun / doch wöllen vnd setzen wir / daß darinn nachfolgende Ordenung soll gehalten werden.

Erstlich / daß solche Erbleyhe allwegen in Schrifften / vnder des Gerichts / oder vnser Amptleuth / darunder solch Gut gelegen / oder sunst anderer glaubhaffter leuth (so Siegel-genossen) Insigel verbrieffet werden soll / vmb gleiches behalts willen / wie / vnd mit was pacten vnd bedingungen solch vererbung / oder Erbleyhe geschehen seye / damit dardurch künfftige mißuerstende vnnd vnnötigs gezänck / auch rechtfertigungen / verhütet werde.

Zum andern / daß in solcher Erbleyhe vnd verschreibung / das gut / so also verliehen wird / mit seinen anwanden / sonderlich aber so es eyn Feltgut / auch mit der Morgen vnnd Ruten zahl / seiner gantzen zugehörungen / auch anstossenden Nachbauren / Reynen / Steynen / vnd sunst eygentlich soll beschrieben vnd erklärt werden.

Zum dritten / So hatt die Erbleyhe diese art / daß sie sich nicht alleyn auff die Bestendere / sonder auch derselben ehelich Leibserben / vnnd furtahn auch derselben eheliche Leibserben / für vnd für erstreckt / vnd derwegen denselben / so lang sie die Lehengüter in rechtem wesen vnd bawe halten / vnd die Zins oder Pfåcht der gebür nach dauon außrichten vnd lieffern / solche vererbte güter nicht mögen entzogen werden.


(fo. = LXV b) Zum vierdten / Soll der Bestender oder dessen Erben / alle jare die Erbzins oder pfåcht / dem Eigenthumbsherrn gütlich außrichten / Theten sie solchs nicht / vnnd liessen auffs wenigst drey Jar zusammen wachsen / vnd verfliessen / ohn daß sie die Zins oder Pfächt außrichten (ob sie gleich von dem Zins oder Pfachtherrn / darumb nicht angemahnet würden) so soll derselbig Lehenherr / nach ablauffung solcher zeyt / macht haben / solche Güter / als verwirckt / vnd jhme verfallen / widerumb zu sich (doch vermittels Recht / vnnd Rechtlicher erkånntnuß) zuerfordern / zunemen / vnnd den Pfachtmann dauon zustossen.

Zum fünfften / Ist der Lehenherr (dann also pflegt man den Verleyher vnnd Eygenthumbsherrn abusiuè, in dieser Landart auch zunennen) in solchem / auch allen dergleichen fällen / da das Lehen oder die Erbleyhe verwirckt wird / nicht schuldig / dem Bestender oder Pfachtman eynige erstattung der besserung zuthun / dann durch die verwirckung wird der Pfachtmann / nicht allein / deß Lehenguts / sonder auch der besserung verlustig.

Zum sechsten / Hat der bestender nicht macht / dem Verleyher oder Lehenherrn das bestanden Gut seines gefallens jeder zeyt auffzusagen / wider dessen willen / er hab dann dessen ehaffte rechtmeßige vrsachen / Er soll auch im selben fall jhme dem Lehenherrn / solche Güter / in wesenlichen stand vnd baw / auch da es Heuser / Schewren vnd Ställe weren / dieselben am Tach / Wenden / vnnd Schwellen / wesenlich (neben entrichtung der versessen Zins oder Pfächt) lieffern vnd widerumb zustellen.

Zum siebenden / Soll der Bestender das Gut in rechtem wesen / vn(d) baw / in Tach / Wenden vn(d) Schwellen / Oder in seinen


(fo. = LXVI a) Fürchen / Reynen / Steynen vnnd zeunen halten / dasselb mit Zinsen / noch auch andern dienstbarkeyten / dem Lehenherrn zum nachtheyl / nicht beschweren sonder dermassen halten / als wann es seyn eygen were / vnd einen guten Haußvatter vnnd Biderman ein Gut zuhalten gebürt.

Zum letsten / Wann er Beständer auß ehafften vrsachen / das Lehengut verlassen wolte / oder müste / So soll er dasselbig bey rechter zeyt dem Lehenhern ansagen / das gut in andere wege zubestellen wissen / jhme auch seine besserung abzulegen / für allen frembden anbieten / Er soll auch darauff zween Monat lang / deß Lehenherns antwurt vnd meynung darüber / ob er die besserung in gebürlichen werdt / wie sunst ein frembder / kauffen vnd ablegen wolle / erwarten / ließ dann der Lehenherr solche zween Monat verfliessen / on daß er sich hierüber erklärte vnnd die besserung ablegte / So hatt als dann der Beständer macht / dieselbig einem jeden frembden (doch vnverbottener Person / vnnd bey deren der Lehenherr seines Zins oder Pfachts gewiß / hebig / vnd mechtig seyn möge) zuuerkauffen.

Es mögen auch / auff zulassung der Recht / sunst allerley pacta, Abreden vnd geding / in der Erbleihe vnd deren verschreibungen auffgericht werden / die auch also gehalten werden sollen / so ferr sie sonst erbar / billich vnd rechtmeßig seind / Wie wir dann hiemit in sonderheyt vnd mit ernst vnsern Gerichten vnd Amptleuthen aufferlegt vnnd anbefolen wollen haben / hierauff gut achtung / zugeben / vnd einsehens zuthun / Damit vnsere Vnderthanen in den Erbleyhen / mit vnbreuchlichen / geschwinden vnnd vnbillichen pacten vnd gedingen wider die billicheyt nicht beschwerdt werden.


(fo. = LXVI b) Von Landsidel(-)leyhe vnd dem Landsiedel(-)Recht.

Der siebendt Titel.

(De iure Colonario)

DIe Langsiedel (!) / Leyhe / vnnd deren Recht / vergleichen sich fast vnd mehrers theyls mit der Erbleyhe / haben jedoch nichts desto weniger jhre sondere art vnd eygenschafft / auch vnderschiede von der Erbleyhe wie nachfolgt.

Dann erstlich / so ist die Erbleyhe erblich / vnd felt auff die Leibs(-)Erben für vnd für / so lang die vorhanden / vnnd mit entrichtung des Erbzins oder Pfächts / auch sonst der Erbuerschreibung sich gemes verhalten / aber die Landsiedel(-)leyhe / ob sie wol dem Bestender mit zusatz / deren wörter (vnd seinen Erben) geschicht / so ist sie doch nicht Erblich / so ferr darinn auch diese wort (zu Landsiedelem Rechten) gefunden werden / Sonder mag der Lehenherr / wann er seine Güter widerumb zu sich zunemen begert / dem bestender dieselben (doch mit maß vnnd bescheydenheyt wie hernach volgen wird) widerumb auffkunden / ob gleich derselbig sich sunst aller gebür bewiesen hett.

Zum andern / wann der Eygenthumbsherr seiner gelegenheyt vnnd noturfft nach / den Eygenthumb der vererbten Güter eynem andern verkaufft / so bleibt nichts desto weniger der Pfachtmann / wann es eyn Erbleyhe ist / bey solchen


(fo. = LXVII a) Gütern / so lang er sich der gebür helt / Wann es aber ein Landsiedel(-)leyhe ist / so bleibt er nicht dabey / sonde rmuß von den Gütern weychen / doch auff erstattung seiner besserung / Es seye dan(n) daß der Kauffer willig were / jhnen dabey in massen wie vor / bleiben zulassen / doch soll dann ein newe Landsiedelleyhe vnd verschreibung zwischen jhnen beyden theylen / auffgericht werden.

Zum dritten / So hatt der Erbbestender ein ohngemessene macht / das vererbt Gut zubessern vnnd zubawen / welche aber der Landsiedel / als der so fest in dem Gut nicht ist / wie der Erbbestender / nicht hatt.

Dieweil dann das Landsiedel(-)Recht (in massen es hie zu Lande gebraucht wird) den Kayserlichen Rechten vnbekannt ist / vnd allem durch einen gemeynen Landbrauch (der doch an einem ort besser als an dem andern / gehalten wird) auffkommen / damit dann in vnsern Graueschafften / solch Landsiedel(-)Recht auch gleichmessiglich gehalten werde / So ordenen vnd setzen wir / wie nachfolgt.

Den Lehenhern belangen.

1. ERstlich / So jemandt seine Feldtügter zu Landsiedel(-)Rechten verleyhen wil / soll er dieselben zuuorderst (wo es allbereydt nicht geschehen) Länden / Stocken vnd Steinen lassen / Also daß man eygentlich wissen möge / was vnd wie vil dem Landsiedel gelieffert werde / auch was vnd wie vil derselbig hinwider dem Lehenherrn (im fall die Landsiedelleyhe jhme abgekündet würde) zulieffern schuldig seye.

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(fo. = LXVII b) 2. Item soll der Lehenherr vber solche Güter dem Landsiedel vnder des Gerichts oder Amptmans darunder dieselben gelegen / oder seynen selbst Insiegel / eynen Leyhebrieff fertigen vnd zustellen / in welche(m) die Güter sampt jren angehörungen / eygentlich benamet / vnd sampt jren anwanden specificirt / auch die pacta vnd geding / auff welche dieselben Güter verliehen / vnd wes sich damit der Landsiedel halten solle / außtrücklich erklert werden.

3. Item soll der Lehenherr dem Landsiedel den Hoff / auch andere gebäwe / in guter Tachung / Schwellen / Wänden / sampt Fenstern / Offen / vnd andern inbäwen / inn gutem wesenlichen standt vnd bawe / lieffern / vnd jhme solche Bäwe in dergleichen gutem wesen zuerhalten / befehlen.

4. Item soll der Lehenherr / den Landsiedel vnd dessen Erben / bey solcher Leyhe trewlich bleyben lassen / jnen nicht ersteygern / noch vmb eynes andern liebern Landsidels / oder auch höhern Pfachts willen / der verlichenen Güter nicht verstossen / jhnen nicht gefahren / noch auch wider billicheit beschweren.

5. Item da der Landsiedel künfftiglich in solchen Gütern angefochten würde / etlicher stück halben / oder daß jhme abgezackert würde / So soll der Lehenherr jhme dem Landsiedel (doch auff desselben kosten) mit seynen Brieffen / Büchern / vnnd Registern zu hülff kommen vnnd beystant


(fo. = LXVIII a) thun / Da auch in solchen die notturfft erfordern würde / daß die Ecker gantz oder zum theyl / von newem musten gemessen oder Stein gesetzt werden / so soll solchs als dann auff des Landsiedels kosten auch geschehen.

6. Item hatt der Lehenherr macht / da er zweiffelt daß der Landsiedel die Tunge / die sich Jars auff den Gütern zuthun gebürt / gethan hab / solchs besichtigen zulassen.

7. Item hatt auch der Lehenherr macht / eines jeden Jars (doch daß die Vffkündung beschehe wie nechst hernach volget) die verliehene Güter seiner gelegenheyt nach dem Landsiedel auffzukünden / vnd widerumb zu sich zunemen / doch daß er sie als dann entweder selbst bawe / oder sunst durch seine gebröcte Dienere / bawen laß / vnd nicht ander werb verleyhe.

(Ursache[n] auffkündung der Landsiedelleyhe.)

8. Item wann dann der Lehenherr / dem Landsiedel die Güter wil abuerkünden / vnd zu sich nehmen / es geschehe gleich von nechst gemelter / oder einer andern rechtmessigen vrsach willen / So soll er demselben neben der Vffkündung / die vrsach / warumb es geschehe / anzeygen lassen / Als / dieweil er jhme seine järliche pfächt / nicht entrichte / oder die Güter in gebürlicher astung / baumunge vnd Thünge nicht halte / Oder dieselben zum theyl vereusser / verschlitze / vertheyle / die Stein vnd Rein abgehen lasse / etc. Oder / daß er der Lehener die Güter selbst zu seinen handen (wie obgemelt) vnd gebrauch nemen wolle.

9. Item soll der Lehener die abkündung gemeynem Landtbrauch

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(fo. = LXVIII b) nach thun durch den Schultheissen / dreye tag vnd sechs wochen für S. Peters stulfeyertag / Cathedra Petri genannt / darneben auch dem Landsiedel ansagen lassen / da er etwas vff den Enkern (!) von streuchen / hecken / dornen / oder was das were / daß er nicht geschätzt haben wolte / hett / daß er solchs in den nechsten vierzehen tagen / doch sonder gefährlichen schaden) ab vnd hinweg schaffen möge.

10. Item wann die erste vierzehen Tag nach der ersten abkündung herumb seind / vnd der Landsiedel zuweichen sich nicht schicken wolte / noch darzu nicht lustig were / So soll jhme die zweyte abuerkündigung / abermals durch den Schultheissen geschehen / vnnd soll darauff der Lehenherr / die geschwornen Landscheyder vnnd schätzer erfordern / vnd da er an etlichen Feldern mangel hett / mag er dieselben widerumb messen vnd Steynen / woh aber nicht / sunst die Schatzung der Besserung thun lassen. So dann dieselben Feldgeschwornen vnd Schåtzer geschickt weren / oder es jhnen gelegen / So soll er sie dem Lehenhern so bald verhelffen / weren sie aber nicht geschickt / oder Schnehe / regens / vnd vngewitters halben / nicht helffen köndten / Als dan sollen sie dem Lehenhern einen andern tag setzen vnd ernennen / vnd als dann jhme fürderlich verhelffen.

11. Item es soll eyn jeder Lehenherr / wann er dem Landsiedel die Besserung schätzen läst / die geschwornen Schåtzer auff seinen kosten füren / vnd soll als dann der Landsiedel alle Ecker / Wiesen / Feldungen / Stück vnd Placken / sonderlich die man Brech nennet / auff welchen er besserung zuhaben vermeynt vnd begert / im augenschein anzeygen.

12. Item es sollen die Partheyen / sampt oder jhre eine / welche da wil / macht haben / an die Schåtzere / vor der


(fo. = LXIX a) Satzung (= Schatzung) / einen leiblichen Aydt / den der Schultheis jhnen gestatten solle / zuerfordern / daß sie jhrem besten verstandt nach / gantz ohn Partheylich vnd keinem theyl zu lieb / noch zu leydt / die Schätzung thun wollen / Sie die Schåtzer sollen auch solchen Aydt (da der also an sie begert würde) vnangesehen / daß sie zuuor Feltgeschwornen seynd / zuerstatten schuldig sein.

13. Item / So dann die besserung durch die Geschwornen also geacht vnd geschätzt worden / So soll in den dritten vierzehen tagen / die dritt vnd endtliche abuerkündung / auch durch den Schultheyssen geschehen / vnnd soll darauff der Lehenherr dem Landsiedel / was vnnd so viel für die Besserung geschätzt worden ist / mit barem gelt ablegen / vnd jhme solch gelt zu hauß in sein sicher gewarsam lieffern lassen / Demnach der Landsiedel der Güter müssig stehen / vnnd dieselbigen dem Lehenhern / ohn fernern eintrag oder auffenthalt widerumb einraumen solle.

14. Item / Es mag auch der Lehenherr jederzeyt seiner notturfft vnd gelegenheyt nach / der verliehenen Güter / andern Erblich vnd Eygenthumblich verkauffen / vnbefragt des Landsiedels / doch da der Kauffer den Landsiedel demnach auff den Gütern nicht lenger dulden / noch bey der Landsiedelleyhe bleyben lassen wolte / so soll er sich der Vffkündung halben halten / wie obsteht / Auch dem Landsiedel seine besserung ablegen vnd erstatten.

15. Item / So hatt auch der Lehenherr allwegen den vorkauff der Besserung / wann dieselbig dem Landsiedel feyl ist / für einem jeden frembden.

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(fo. = LXIX b) Von dem Landtsiedel.

1. DEr Landtsiedel ist schuldig / dem Lehenhern auff sein begern / vber die Bestandene Güter / ein Reuersal oder Bestänntnusbrieff / welchem der Leyhebrieff eingeleybt / auff seinen kosten / vnder des Gerichts / oder des Amptmans darunder solche Güter gelegen / Insiegel zuzustellen / darinn er sich vnd seine nachkommende Erben verpflichte / demselben Leihebrieffe alles seines innhalts trewlich nachzukommen vnd zugeleben.

2. Item soll er die Bestandene Güter in Rechtem wesen vnd bawe halten / also daß sie gebessert / vnd nicht geringert / noch geergert werden.

3. Item vnd nemlich / soll er in ein Hublands järlichs vffs wenigst ein Morgen wol zu Korn / oder drey viertheyl zu Waitzen thůngen / was er aber darüber thůngt / das ist nach Landts gewonheit sein besserung.

4. Item er soll gut achtung vnnd fleissig auffsehen haben / die Güter in jhren rechten Früchten / Reinen vnd Steinen zuerhalten / dauon nichts abzackern / noch entwenden lassen / Sonder da jme darüber von jemand abbruch geschehen wolte / so soll er solchs dem Lehenhern fürderlichen anzeygen vn(d) zuwissen thun / vnd solchs mit desselben Rath vnd beystandt / vorkommen.


(fo. = LXX a) 5. Item so er der Landsiedel noch andere mehr stuck / die auch in solch Lehen gehörten / erfüre / soll er solchs dem Lehenhern / trewlich anzeygen / damit dieselben / woh můglich / widerumb zu dem Lehen gebracht werden mögen.

6. Item soll er alle zeun / gräben / wasserflüß / wasserleyten / strassen / fußwege / Rein vnd Stein / vnd andere dergleichen befriedtungen / vnd Gerechtigkeyten deren Lehengüter / onzergenglich vnd in gutem gebrauch erhalten / so viel jhme jmmer můglich.

7. Item soll er das Stro vnd den Mist / ausserm Hoff / andern vmb gelt nicht verkauffen / sonder für sich behalten / vnnd widerumb auff die Güter / zu wesenlicher vnderhaltung vnnd besserung derselben / kommen lassen.

8. Item er soll keinen fruchtbaren geschlachten Baum auff den Gütern abhawen / ohn des Lehenhern vorwissen vnd bewilligen.

9. Item er soll auch keinen newen Roth / oder newen satz in den Gütern machen noch auch wasser leidten / so zuuor nicht gewesen / ohn vorwissen vnd vergünstigung des Lehenherns.

10. Item er soll auch sunst die Güter nicht verändern / oder verwandeln / als Ecker zu Weingarten / Wyesen / oder Gärten / oder herwiderumb / Wyesen vnd Gärten / zu Eckern machen / on vergünstigung vnd vorwissen des Lehenherns.

M iiij


(fo. = LXX b) 11. Item noch weniger soll er die Güter verschlitzen / vertheylen / seine Kinder damit aussetzen / vnd also in frembde hende kommen lassen / sonder allwegen trewlich beyeinander halten / damit er vnd seine Erben / hernach den Lehenhern oder seine Erben / da es zu fällen keme / widerumb mit den Gütern vollkömlich lieffern möge / vnd dieselben / mitler zeit nicht verlohren / vnd durch frembde / für jhren Eygenthumh præscribirt oder ersessen werden.

12. Item gleich so wenig soll der Landsiedel die Güter einzelig / oder etwas darauß verkauffen / versetzen / noch mit Zinsen oder Güldten / hinder dem Lehenhern beschweren.

13. Item / Also soll er auch keyn frondienst / hoffdienst / oder einige andere beschwerung / darauß mit der zeit / dem Lehengut ein dienstbarkeyt entstehen / vnd auffgeladen werden wolt / durch jemand auff den Hoff oder die Güter schlagen / Sonder da jme dergleichen etwas begegnen würde / solchs so bald an den Lehenhern gelangen lassen.

14. Item was aber von alters für dienst auff dem Hoff oder gütern stünden / die soll er der Landsiedel tragen / vnd sunst die Güter gegen der Oberkeyt / in massen sich gebürt vnd von alters herkommen / in alle wege / vergehen / vnd verstehen.

15. Item soll er seine Zins vnd Pfächt järlichs getrewlich vnd gutwilliglich außrichten vnnd lieffern / vnd die nicht auffwachsen lassen / sonderlich vber dreye Jarlang / Dann er sunst seine leyhe vnd besserung / da jhme der Lehenherr hart zusetzen wolte / dardurch verlieren möchte.


(fo. = LXXI a) 16. Item wann deren Landsiedel vnd Miterben viel weren / so sollen sie auff begeren des Lehenhern / einen Stamm vnter jhnen machen / also daß durch denselben auß einer hand die Zins oder Pfächt / jedes Jars samptlich vnd nicht verteylt mögen gereicht werden.

17. Item es soll der Landsiedel / das Gelände oder die Bestandene Güter / so lang er die gebawen kan / ohn ehaffte redliche vrsachen / dem Lehenhern nicht auffsagen / vnd andere Gelände bestehen / gleich wie auch der Lehenherr jhnen den Landsiedel / nicht gefähren (!) solle / in massen obstehet.

18. Item also soll auch der Landsiedel keine andere frembde Gelände / dardurch er möcht gehindert werden / seinen vorigen lehengütern / desto weniger außzuwarten vnd jhre gerechtigkeyt oder bereytschafft zu rechter zeyt zuthun / auff sich nemen.

19. Item woh Krieg vnd Heerzüge einfielen / so soll er solchs dem Lehenhern (sonderlich wann derselbig etwas entsessen) zeitlich anzeygen / vnd zuwißen thun / damit er seinen Hoff / ob er wolle versehen vnd bestellen möge.

20. Item soll ein Landsiedel auff dem Hoff keinen steynen Stock machen lassen / noch bawen / sonder vorwissen vnd bewilligen des Lehenherns / Thet er solchs hierüber / so soll jhme deßwegen kein besserung geschetzt werden.

21. Item es hatt auch der Landsiedel nit macht / mit jemand


(fo. = LXXI b) begengnuß zuthun / Marck vnd Schiedstein zusetzen / für sich selbst vnd ohn vorwissen des Lehenherns.

22. Item ob der Lehenherr die Güter widerumb zu seinen selbst henden vnd gebrauch nemen wolte / oder die Erblich verkaufft hett / so soll der Landsiedel / auff vorgehende erstattung seiner besserung / dauon zuweichen vnd hand abzuthun / schuldig seyn.

23. Item wann auch der Landsiedel die Besserung verkauffen wil so soll er dieselbig dem Lehenhern zuuorderst anbieten / ob er dieselbig in einer benannten zeyt / Nemlich / zweyer Monaten / kauffen wolle / Da dann innerhalb solcher zeyt / er der Lehenherr solche besserung nit kaufft / so mag als dann der Landsiedel die Besserung verkauffen / wem er wil / doch solchen Personen so die Recht zulassen / Sonderlich aber die dem Lehenhern nicht beschwerlich sein mögen / als geborne Hern / Stette / grose Prelaten / namhaffte vom Adel / von denen der Lehenherr sich eines anhangs zubesorgen haben möchte.

Deßgleichen so der Landsiedel jemandt sein Lehen gerechtigkeyt auffgeben wolte / soll er solchs mit vorwissen vnd willen des Lehenhern / vnd auch solchen Personen so demselben zum Landsiedel annemlich sein mögen / thun.

24. Item wann der Landsiedel von dem hoff abziehen will / oder muß / So soll er alles gestro vnd mistung / so auff demselben gemacht / darauff (dem Hoff zu gutem) bleiben lassen / vnd sunst mit wissen des Lehenherns erbarlich abziehen / vnd das sein dauon führen.


(fo. = LXXII a) 25. Item vnd zum letsten / soll er sunst ins gemeyn allenthalben seynem Lehenhern / in ansehung vnd betrachtung / daß er sich vnd die seynen / von desselben Gütern ernehrt / trewe vnd hold seyn / seinen nutzen werben / vnnd schaden helffen vorkommen / als viel jhme jmmer müglich ist.

Schatzordenung der Besserung.

NAch dem es dann etwan vngefährlich mit dem Schätzen zugangen (wie wir bericht worden) vnd offtermals den Lehenhern zu mercklichem nachtheil vnd den Landsieeln oder Hoffleuthen (damit sie bey den Gütern desto lenger bleyben mögen) zu vortheyl die Besserung vnderweylen so hoch / als der halb eygenthumb geschätzt worden / also daß der Lehenherr seynen eygenthumb vmb den Landsiedel in ablegung solcher besserung / so vil als kauffen hat müssen / Solche vnbillichheit auch zuuor kommen:

So orden (!) / setzen vnd wollen wir / Erstlich / daß hinfür an die besserung / nicht demnach wie die leygende Güter / der zeit nach in dem wehrt hoch steygern vnd auffschlagen / sonder dem nach wie solche besserung auff denselben Gütern augenscheynlich gefunden wird / nach billichen dingen / vnd darmit weder der Lehenherr / noch der Landsiedel dardurch beschwerdt werde / geschehen soll.


(fo. = LXXII b) Wie Geschätzt soll werden.

VNd nemlich so soll ein Setzweyden die beklieben vnd grün ist / vnd noch nit gehawen geschätzt werden / für iij. pfennig.

Item ein Weyden die da grün ist / vnnd einmal gehawen / soll geschätzt werden ahn vj. pfennig.

Item ein Weyden so grün ist / vnnd zwey / drey / vier oder mehrmals gehawen worden / soll geschätzt werden an xviij. pfennig vnd nicht höher.

Item es sollen auch nicht mehr dann iij. Weydenstämme in einer Ruten gesetzt werden / woh aber mehr darinn stehen / sollen sie nicht geschätzt werden / oder mag sie der Landsiedel vor der Schatzung außhawen vnd hinweg thun.

Item es soll ein jeder Obsbaum darnach er gut ist vnd Frucht tregt / geschätzt werden.

Item soll ein jede Wyese / Placken / Kreben oder Wayde geschätzt werden / demnach sie gut ist.

Item soll eyn jeder nothgraben mit der Rutten die lenge gemessen werden / vnd darnach er lang ist / auch wohl gemacht / geschätzt werden.


(fo. = LXXIII a) Item dergleichen mit den nothzeunen / die lenge gemessen werden / vnd darnach er lang vnd gut ist / geschätzt werden.

Item / es solle ein jeder Baumgarten / darnach er viel vnd gute Baume hat / vnd Graß tregt / geschetzt werden.

Item dergleichen ein jeder Cappesgarten / darnach er gebessert vnd gedüngt ist / geschätzt werden.

Item / ein jeder Fischweyger nach dem er Fisch hatt / vnnd wol besetzt ist.

Item / ein jeder Weingarten soll wol vnd eygentlich gemessen / vn(d) darnach besichtiget werden / wie er mit stöcken steht / vnd gedüngt ist / Auch der art vnd pfleg nach geschetzt werden.

Item / die besserung der Ländereyen vnnd Ecker (dieweil dieselben vngleich / auch die morgenzahl ahn einem ort grösser als am andern) soll nach erachtung vnd erkenntnuß der Feldgeschwornen vnd Forchgenossen geschetzt werden / vnd weither oder mehr der Landsiedel nicht zufordern haben.

Sonst sollen Hoffreyten / Schewern / Ställ / Kelterhäuser / Gaddum / Bretterthor / (et)c. / jhrer besserung vnnd güte / auch billichheyt nach geschetzt werden.

N


(fo. = LXXIII b) Von Haab vnd Gütern / so zu getrewen handen hinderlegt werden.

Der acht Titell.

(De Deposito.)

SO jemand von einem andern einig Haab oder Gut / es seye was es wolle / zu trewen handen hinder sich annimpt / vergeblich vnd nur auß freundtschafft zuuerwaren / oder es würde von der Obrigkeyt wegen etwas hinder jhnen solcher gestalt hinderlegt / So ordnen vnnd wollen wir / daß derselbig / solch jme vertrawte Haab oder Gut / gantz trewlich / vnd nit weniger als sein eygen Gut bewaren / vnd versehen soll. Dann so er hierüber einig vntrewe / betrug oder sträfliche fahrläßigkeyt damit begehen / vnd dessen vberwiesen / vnd mit Vrtheyl vberwunden würde / so ist er derwegen abtrag zuthun schuldig / vnd soll darzu in vnsere straff gefallen seyn.

Neme aber jemand nit vergeblich / vn(d) auß lauter freundschafft / etwas zuuerwaren hinder sich / sonder vmb ein benante belohnung / so ist es nit genug / daß ers wie sein eygen Gut verhüte / sonder ist auch schuldig / daß er den aller höchsten fleiß / so můglich ist / dabey anwende.

Würde jhme auch solch hinderlegt Gut / neben dem seinen / durch vnuersehenliche vnfäll entwaltiget / oder verderbt / welche er / so das Gut hinder sich zu trewer handt genommen / nicht hett versehen / verhüten / vorkommen noch abwenden mögen / vnd solchs beweißlich were / so ist er derwegen erstattung zuthun / nicht schuldig.


(fo. = LXXIIII a) Eyn jeder so hinder einen andern Haab oder Gut zu trewer hand hinderlegt, der mag dasselbig wan(n) er wil / ob auch gleich zu anfang / als dasselbig hinderlegt / ein benannte zeit / wie lang es hinderlegt bleiben solte / bestimpt were worden / widerumb erfordern.

Es soll auch auff solchs erfordern / der jenig so solch Haab oder Gut / also hinder sich hatt / vnuerzüglich solch Gut jme widerumb zustellen / vnd wird jhme nicht gestattet / dagegen eynig Exception außzüge / oder einrede fürzuwenden / Als / daß die hinderlegt Haab / dem so sie hinderlegt / nicht eygenthumblich zustehe / oder daß jhme der hinderleger schuldig vnd zuthun seye / welches er jhme zuförderst bezahlen solle / etc.

Auch soll der jenig hinder den etwas zu trewen handen gelegt / dasselbig zu seinem selbst nutzen vnd notturfft nicht gebrauchen. Thet er aber solchs / vnnd gebrauchte die hinderlegte Haab / sonderlich also / daß sie dardurch erger vnd geringer würde / So mag der hinderleger jhnen derhalben beklagen / vnd von wegen seines Interesse vnd erlitten schadens / wann der augenscheinlich vnd beweißlich / Rechtlich fürnem(m)en / darinn er auch als dann soll condemnirt vnd ertheylt werden.

Wir wollen auch hiemit erklärt haben / daß die hinderlegung zu trewer hand / vnnd was wir hieoben dauon disponirt vnnd geordent haben / also verstanden soll werden / wann der hinderleger mit außtrücklichen worten / wann er die hinderlegung thut / erklärt / daß er solch Haab zu trewen handen hinderlegen wolle / auch den andern darumb bitt / solchs also anzunemmen vnd zubewahren / vnd derselbig solchs also gutwilliglich

N ij


(fo. = LXXIIII b)  annimpt / vnd zuuerwaren verspricht / Sonst aber / da jemand (wie offtmals geschicht) in eines andern Hauß / seinen Rock / Mantel / Sack / vnd dergleichen legt / jhme zubehalten biß er widerumb komme / vnd aber der Herr oder Frawe des hauß / jhme die verwahrung nicht zusagte / noch auff sich nimpt / vnnd würde aber etwan das jenig / so also in das Hauß gelegt worden / geringert oder gar verlohren / so ist der Herr oder die Frawe des hauß / darumb weither rede vnd antwort zugeben / oder auch einige erstattung zuthun / nicht schuldig / Es were dann daß sie schuldt daran / vnnd gefährde oder betrug darunter gebraucht hetten.

Von tauschen.

Der neundt Titell.

De permutatione.

WAnn einer mit einem andern einen Tausch trifft / das soll auffrichtig vnd sonder gefährlich betrug geschehen / vnd anderer gestalt nit kräfftig sein / Doch alle dieweil oder so lang / als einer dem andern die getauscht Haab oder Wahr / nicht zuhanden stellt / vnd jhn damit lieffert / oder sich nicht sonderlich / den Tausch also stet vnd fest zuhalten / versprochen oder verpflicht hett / so mag er von solchem Tausch widerumb abstehen. Dann dieser Contract ein blöder Contract ist / der nit anders als durch handreichung oder liefferung des getauschten dings / oder aber sonderlichen bestendigen verspruch / vollkömlich bekrefftiget wird.


(fo. = LXXV a) So dann die ein Parth solchen Contract seines theyls vollnzogen hett / die ander Parth aber nit / so mag der Vollnzieher / ob er wil / den Gegentheyl mit Recht anhalten / den Contract seines theils auch zu vollnziehen / oder aber mag er von dem Contract auch abstehen / vnd sein Haab / oder was er auff den Tausch gegeben / widerumb von dem andern erfordern.

Von kauffen vnd verkauffen der beweglichen Güter.

Der zehend Titell.

(De Emptione & Venditione bonorum mobilium.)

DIe Verkäuff vnd Käuffe beweglicher Güter vnd fahrender Haab seind kräfftig auch allein / auß einhelliger bewilligung deß Verkauffers vnd Kauffers / so sich derwegen vmb das verkaufft Gut / vnnd ein namhafft Kauffgelt darfür / mit einander vergleichen. Derhalben dann einiger Verschreibung (es were dann sonderlich also abgeredt vnd bewilligt) darüber nicht vonnöthen ist.

Wann dann solcher Kauff also geschlossen / so ist der Verkauffer schuldig / dem Kauffer das verkaufft Gut / wann dasselbig vorhanden / vnnd in seiner gewalt ist / so bald vnd vnuerzüglich (so solchs begert wird) zulieffern / were es aber noch nicht in seiner gewalt / sonder solt jhme erst zukommen / oder were ein namhaffte zeit zu der liefferung bestimpt / solcher zeit solt erwartet werden / vnd demnach der Verkauffer die liefferung / so erst er kan / thuen.

N iij


(fo. = LXXV b) Dagegen ist auch der Kauffer schuldig / so bald er mit dem verkaufften Gut oder Haab gelieffert wird / dagegen dem verkauffer bahre bezahlung zuthun / Es were dan(n) der Kauff außtrücklich auff namhaffte fristen / zeit vnd ziel geschehen.

Nach beschlossenem Kauff ist alle fährligkeyt / so der verkaufften Haab oder Gut zustehet / als so ein verkaufft Vaß Wein außleifft / oder sonst schaden empfängt / (et)c. des Kauffers / vnnd kompt jhme zu / vnd nit dem Verkauffer / wann gleich solch Haab noch bey demselben gefunden würde / vnd noch nit gelieffert were / doch so ferr / daß der Verkauffer die liefferung nicht selbst / wider des Kauffers willen / auffgehalten vnd verzogen / auch nicht vrsach noch schuldt hett an dem zugestanden schaden oder ärgernuß des verkaufften Guts / vnd kein betrug noch gefahr darinn were gebraucht worden / dann sonst were er der Verkauffer solchen schaden zuerstatten schuldig.

Welcher etwas kaufft / der soll zusehen / vnd eygendtlich war nemmen / was vnd von wem er kaufft / Dann were es ein gestolen oder geraubt Gut / vnd keme darnach der recht Eigenthumbsherr desselben Guts / welcher beweisen köndt / daß solch Gut sein were / vnd darauff in Recht klagen würde / vnd es also mit Recht erhielte / so were der Kauffer jhme solch Gut / auch ohn alle entgeltnuß oder wider(-)erstattung des außgelegten Kauffgelts / widerumb hinauß zugeben vnd zuzustellen / schuldig.

Deßgleichen so jemand vmb junge Leuth / so vnder jhren fünff vnd zwentzig jaren / vnnd entweder vnbevögt / oder vnbefürmundet seind / Oder da sie gleich Fürmünder haben / doch der Kauff hinder denselben / vnnd ohn Richterliche Decret oder zulassen geschehe / namhaffte bewegliche Güter / sonderlich


(fo. = LXXVI a) aber leygende Güter kauffen würe / der muß in der gefahr stehen / daß solche minderjärigen Personen / wann sie zu jhren vollkömlichen jaren kommen / solchen verkauff vmbstossen / vnnd jhre verkaufft Gut von dem Kauffer / vnd dessen Erben / per restitutionem in integrum widerumb an sich erholen mögen.

Wann auch jemand in kauffen oder verkauffen / oder tauschen / sich vbersehen hett / also / daß er sich vber den halben theil des rechten gebürlichen werths vbernommen / oder verkürtzt befünde / als / so ein ding / das zwentzig Gůlden wert / vmb acht oder neun Gůlden were verkaufft worden / vnd sich der verforteylt theyl dessen rechtlich beklagte / auch solche verfortheylung beweisen kündte: So ordenen vnd wollen wir / daß solcher Contract / von vnwirden vnd vnkräfftig sein solle.

Es were dann daß der jehnig / so solchen vbermässigen vortheyl hett / vrpütig were / dem verkürtzten / den mangel des rechten werts zuerstatten / als dann möchte er bey getroffenem Contract gehandhabt / vnd dauon nit getrungen werden.

Was aber der recht werth eines verkaufften Guts seye / soll auß dem abgenommen werden / wie hoch vnd tewer dieselbig Wahr / Haab / oder Gut / zu zeit des Kauffs in gemeynem werth / inn kauffen vnnd verkauffen zu feylem marck gegolten / hingegeben / vnd genommen worden / vngeacht / ob gleich zuuor oder auch hernacher es höher oder geringer gegolten hett / oder gelten würde.

N iiij


(fo. = LXXVI b) Geschehe auch ein Verkauff mit dem vorbehalt vnd beding / woh der Kauffer jnnerhalb einer bestimpten namhafften zeyt / das Kauffgelt nicht bar bezahlen würde / daß als dann der Kauff nichts sein solte / vnd der Verkauffer widerumb zu seinem verkaufften Gut sollte tretten mögen / etc. Solch geding ist krefftig. Da auch der Kauffer solch bestimpte zeyt on bezahlung verfliessen würde lassen / So mag als dann der Verkauffer begern / jhme sein verkaufft Gut widerumb zuzustellen / darzu jme auch als dann soll verholffen werden. So er aber solchs nicht thet / sonder die bezahlung erforderte / so soll jhme zu derselben verholffen werden / vnd der Lauff (= Kauff?) in seinen kräfften bleiben / also / dagleich hernacher der Verkauffer sein verkaufft Gut widerumb begeren würde / daß er doch deßhalben weither nicht gehört werden soll.

In sum(m)a soll in kauffen vnd verkauffen als den fürnembsten Contracten / vnd so am aller meisten gebraucht würd / kein auffsetzlicher betrug / gefährde / noch falsch gebraucht werden / sonder da dem Verkauffer einige namhaffte vnnd schädliche mängel an dem Gut oder Wahr / so er verkaufft / bewust weren / dieselben soll er nicht verhelen. Befünden sich aber hernach innerhalb Monatsfrist solche mengel (daran der Kauffer doch nit schuld hette) so soll der Verkauffer solch verkauffte Gut oder Wahr / gegen wider(-)herauß(-)gebung des Kauffgelts / widerumb zunemmen / schuldig sein.


(fo. = LXXVII a) Von verkauffen der leygenden Güter / vnd wie es damit soll gehalten werden.

Der eylfft Titell.

(De Emptione & Venditione bonorum immobilium)

DIeweil in vnsern Graueschafften / gleich wie auch andern hieherumb gelegen / vnd in dieser gantzen Landart / altem herkom(m)en vnd gebrauch nach der abtrieb inn verkaufften leygenden Gütern gestattet vnd zugelassen wird / damit dann niemand daran verkürtzt noch gefähret werde / So ordenen / setzen vnnd wollen wir / daß es mit dem verkauffen der leygenden vnnd vnbeweglichen Gütern gehalten werden solle / wie hernach folgt:

Erstlich / wer sein leygend Gut / es seye Hauß / Hoff / Schewern / Weinberg / Ecker / Wiesen / vnd dergleichen Feldgüter / verkauffen wil / der soll solchs zu dreyen Sontagen nacheinander / nach gehaltener Predigt / durch den Gerichts(-)Schultheyssen oder Püttel desselben orts / für der Kirchen offentlich verkünden / auch sich vnd das Gut so er verkauffen wil / auch wie vnnd wo es gelegen / mit außtrücklichen verstendigen worten anzeygen lassen / von welche(n) verkünden jedes mals demselben Schultheissen oder Püttel sechs heller zu lohn werden sollen / Oder aber mag der / so also verkauffen will solche verkündung schrifftlich thuen / dermassen daß er den Gerichtschreiber einen Zettel schreiben laß / darinn das fürhabend verkauffen / also wie obsteht / menniglich verkündt werde / für welche(n) zettel dem Gerichtschreiber zu seiner belohnung ein schilling heller gegeben / vnnd folgens solcher Zettel an die Kirchthür / deß gleichen ahn das Rath(-) oder Gerichtshauß / durch den Püttel / vmb obbestimpte belohnung offentlich angeschlagen soll werden / Alda auch solcher angeschlagen Zettel / drey Sontag lang nacheinander / angeschlagen bleiben / vnd gelassen soll werden.


(fo. = LXXVII b)

(Weinkauff.)

 Wann dann die verkündung / also wie obsteht / geschehen / vnd auß dem nechstgesipten vnd verwanten noch zur zeit niemand kauffen / sonder auff einen andern / der de(n) vorkauffe mache / (wie offtmals geschieht) warten wolte / so mag als dan(n) der jenig dem sein Gut feyl ist / dasselbig verkauffen / wem vnd wie hoch er wil / oder kan. Wan(n) auch solcher verkauff vn(d) kauff also geschehen vnd geschlossen ist / so mögen verkauffer vnd kauffer sampt jhren guten freunden / so bey dem kauff gewesen / darüber den weinkauff halten / Doch nit vbermässiglich / sonder bescheydenlich / als von 20. biß in 40. Gülden / ein ort eins Gülden / Von 40 biß in 80. Gülden / zwey ort / von hundert 3 ort / von zweyen hunderten anderthalben Gülden / vnd also fortan / doch je höher die Kauffsumma desto weniger nach anzahl auff vnd nider zurechnen / vnd soll hierinn zumal keyn gefahr / noch auffschlag / den künfftigen abtreiber damit zu beschweren / vnd die rechnung alles vnkostens vber jhnen zumachen / gebraucht werden / Da auch hierüber der vnkost des weinkauffs gefährlicher weiß vbersetzt würde / so soll der künfftig Abtreiber sich dessen vor Gericht zubeklagen / vnd gebürliche Richterliche mässigung darüber zubegeren macht haben.

Wir ordenen / setzen vnd wollen auch / daß hinfüran alle verkauffe vnd kauffe vber leygende Güter / vm(b) gleiches behalts / auch mehrer bestendigkeyt willen / an eim jeden ort da sie geschehen / in das Contract(-) oder Scheffenbuch / mit vermeldung / in welchem Jar / Monat vnd tag / von welchen Personen / vmb was kauffgelt / auch wie die Güter heissen / woh sie gelegen / ob sie frey eygen oder mit Zinsen / vnd sonst auch wie hoch beschwert seyen / Vnd in summa / in aller massen wie der verkauff vnd kauff abgeredt vnd geschehen / eygentlich eingeschrieben werden sollen.

(Verschreibung der zinß vnd beschwerungen.)

Würde auch jemand im verkauffen seiner leygender Güter die Zins / Gülten / oder beschwerungen so darauff stehend / verschweigen / vnd dem Kauffer verhalten / der soll solch Interesse dem Kauffer zuerstatten / vnnd darzu in vnser vngnedige straff / die nach gelegenheyt der sachen vnd Personen / gegen jhme fürzunemmen / gefallen sein.


(fo. = LXXVIII a) Wir wollen auch / was wir hieoben in dem nechst vorgehendem Tittel statuirt vn(d) geordent habe(n) / so viel dessen auch auff die leygende Güter sich schicken wil / vmb kürtze willen anher repetirt vnd erholet haben.

Weither ist zuwissen / daß nicht allein bewegliche vnnd vnbewegliche Güter / sonder auch kundtbare gerechtigkeyten / als / so einer ein Liechtrecht in eines andern Hoff oder Garten / oder ein freye durchfahrt (deren er entrathen köndte) hett / verkaufft werden mögen / Also mag auch einer seinen Besitz vnnd nießbrauch / Vsufructus in Leatein genannt / einem andern ein zeitlang / oder auch sein lebenlang / oder so lang er jhme gebürte / verkauffen / vnnd ist demnach der Eygenthumbsherr schuldig / dem Kauffer solchen brauch oder niessung zulassen / so lang dieselbig dem Verkauffer vnd Vsufructuario gebürt vnd zustehet / doch also / daß er sich dermassen inn solchem erkaufften gebrauch vnd niessung halte / wie der Verkauffere vnd Vsufructuarius selber sich darinn zuhalten / von Rechts wegen schuldig.

Wann auch leygende Güter / vnd die so darfür geacht / als järliche gefälle / Pensiones vnd Gülten / auff einen freyen widerkauff / der dem Verkauffer vnd seinen Erben zu jeder zeyt vorbehalten sein solle / verkaufft werden: So ordenen vnnd wollen wir / daß solcher widerkauff / dem Verkauffer vnd seinen Erben / wann sie kommen / vnd mit erlegung des Kauffschillings / der lösung oder des widerkauffs begeren / durch den Kauffere vnnd seine Erben / gütlich vnd sonder vorenthalt soll gestattet werden / ob gleich darunder oder mitler zeyt / hundert vnd viel mehr jare verschienen weren. Dann wir wollen vnd disponiren hiemit außtrücklich / daß hierinn kein Præscription oder verjärung der zeit / in diesem fall / stat haben solle / Obwol sunst solchs bey den Rechtsgelehrten zum höchsten controuertirt / vnd disputirt würdet.


(fo. = LXXVIII b) Von dem abtrieb / wann der selbig statt / vnd wer den zuthun habe / auch wie er geschehen soll.

Der zwölfft Titell.

(De Iure Retractus.)

NAch dem der abtrieb der verkaufften leygenden Güter / ob er wol sonst in den gemeynen Kayserlichen Rechten verbotten / doch durch vnbedenckliche(n) gemein brauchen / in dieser gantzen Landart eingerissen (wie hieoben vermeldt) vnd gleichwol der billigkeyt gemeß ist / so lassen wir denselben auch in kräfften vnd seinem wesen bleiben / doch mit maß / vnderschied / vnd ordnung / wie hernach folgen wirdt: Dann solcher abtrieb / nit allen Personen / noch in allen Gütern / noch auch jeder zeit zuthun sich gebürt / noch zuzulassen ist / So werden auch offtmals allerley vnbillicher gefehrden / vnnd listiger Practicke(n) vnder dem schein vn(d) namen des abtriebs / gebraucht / welchs billich abgeschafft vnd vorkommen sol werden. Derwegen ordnen / setzen vn(d) wollen wir / daß es mit dem abtreiben hinfüran gehalten werden solle / wie nachfolgt:

Erstlich / so jemand seiner notturfft oder gelegenheyt nach / seine leygende Güter / nach dem er dieselben zuuor / laut obgesetzter vnser Ordenung / offentlich hett verkünden lassen / darauff aber von der Freundschafft niemand erschienen were / so deren begert / einem frembden vmb ein namhaffte Sum(m)a verkaufft hett / so mögen nach solchem beschehenem Kauff / nichts desto weniger deß verkauffers nechstgesipten Freunde / den frembden Kauffer / ob sie wollen / mit anbietung / auch (da es wil angenommen werden) mit bahrer erlegung vnd erstattung des Kauffgelts vnd Weinkauffs / widerumb abtreiben.


(fo. = LXXIX a) Doch sollen sie solchs thun jnnerhalb einen vierteil jars / nach beschehenem verkauff / dann welcher (er sey gleich so nahe verwanth als er jmmer wolle) in solcher zeyt den abtrieb nicht thete / der soll denselben daraffter nit zuthun haben / sonder der Kauffer in seinem Kauff fest sein / vnd bleiben.

Es sollen aber hierinn die Minderjärigen (das ist / die jenigen so noch vnder jhren fünff vnd zwentzig jaren seynd) auch die außlendischen / außgenommen seyn / der gestalt / wann hernacher dieselben mit jhrem leiblichen Aydt betewren mögen / daß jhnen der verkauff nit wissentlich gewesen / vnd sie nach erfahrung desselben / nemlich / der Minderjärig / nach dem er zu seinem mündigen vollkomlichem alter kom(m)en / Der Außländische aber nach dem er widerumb anheimisch kommen / vnd des Kauffs gewahr worden / jnnerhalb dreyer Monat / den abtrieb fürgenommen haben / daß jnen derselbig als dann gestattet vnd zugelassen soll werden / so ferr sonst die Personen / so den abtrieb thun wollen / darzu qualificirt vnd zuleßig seind.

(Welche Personen nicht abtreiben möge[n]).

Dann erstlich / setzen vnd orden wir / daß die jenigen so Basthart / vnd vnehelicher geburt seynd / vnd nicht alleyn sie die Bastharten / sonder auch jhre Kindere / ob gleich dieselben ehelich geborn weren / den abtrieb nit zuthun haben sollen / wan(n) andere ehelicher geburt nechstuerwanthe / vorhanden seynd.

Also sollen auch die jehnigen / so deß Lands verwiesen oder sonst vnehrlich gemacht / den abtrieb nicht zuthun haben.

Da auch der nechstuerwandt des abtriebs halben / ob er denselben thun wolte / zuuor were angesprochen worden / vnnd er sich darauff erklärt hett (doch daß solchs beweißlich) daß

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(fo. = LXXIX b) er denselb nit thun wolte / der sol hernacher nit weither abzutreyben haben / sonder der abtrieb als dann dem andern nechstgesipten / oder sonst andern Gesipten eröffent sein.

Item / wan(n) die nechstgesipten selbst bey dem verkauff gewesen / vnd den weinkauff darüber haben trincken helffen / so mögen sie als dann keinen abtrieb thun.

Item / ein Außländischer (so in vnser Graue[-] vnd Herrschafften nit wonhafft) ob er wol dem verkauffer nahe verwant / so mag er doch den Inländischen Kauffer nicht abtreiben / Dieweil vnzweiffelich zuuermuten / daß er den abtrieb nicht jhm selber / sonder einem andern zu vortheyl vnd gutem thue.

Item / nach verlauffung obbestim(m)ter zeit der dreyer Monat / soll keiner / der des verkauffs wissen gehapt / vn(d) inländisch gewesen (doch die Minderjärigen / wie obsteht / außgenom(m)en) er seye gleich so nahend gesipt vnd verwandt als er jmmer wölle / weither zum abtrieb zugelassen / sonder der Kauff für bestendig vnd kräfftig gehalten werden.

(Welche Güter nit mögen abgetrieben werden.)

Weither so seynd auch etliche Güter / welche jhrer eygenschafft nach nicht wol abgetrieben werden mögen / noch der abtrieb darinn zuzulassen.

Als wann ein Gut für Herrn(-)zins / oder Schuld öffentlich vn(d) Gerichtlich fürgetragen / vn(d) also durch de(s) Aygenthum(b)s herrn selbst nit verkaufft worden / da hatt der abtrieb nicht statt.


(fo. = LXXX a) Also hat der abtrieb nit stadt / wan(n) der Landsiedel die besserung seinem Lehenhern verkaufft hat.

Item / wann das verkaufft Gut der Herrschafft oder der Kirchen mit namhafften järlichen Zinsen verhafftet / vnnd der Kauffer zu entrichtung derselben gewiß vnnd genugsam / aber der Abtreiber vngewiß vnd vngenugsam were / So soll der Abtrieb nit gestattet werden / ob auch gleich der vnuermügend Abtreiber derwegen bürgen setzen wolte. Dann es mit den Bürgen (sie seyen gleich so habhafft als sie wollen) in sachen so beharrlich oder bestendig sein sollen / ein zergenglich vnd gantz vngewiß ding ist.

Item / wann Güter / so zum theyl wol / vnd in guter pflege / zum theyl aber vbel / vnd etwan auch weit entlegen seind / samptlich miteinander verkaufft werden / So soll der abtrieb auch samptlich geschehen / vnd dem Abtreiber nicht gestattet werden / seines gefallens die besten vnd gelegensten abzutreiben / vnnd die andern nachgeltigen vnd entlegenen bleiben zulassen / welche sonst ohn die guten vnd wolgelegenen / nicht wol zuuertreiben weren.

Item / wann gleich ein Gut nicht erblich noch gründtlich / sonder auff einen widerkauff einem frembden verkaufft were / So wollen wir / daß doch nichts desto weniger den nechst gesipten der abtrieb gestattet soll werden / Doch also / daß das vorig Pact vnd der vorbehalt des freyen widerkauffs / in seinen kräfften bleiben / vnd dem Verkäuffer vnd seinen Erben jeder zeyt der widerkauff auch beuor stehen soll.

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(fo. = LXXX b) Weithere erklärungen den Abtrieb belangen.

DAmit man auch noch klärlicher wissen möge / welche den Abtrieb zuthun haben / auch wie weit die nechste Sipschafft / gerechent vnd verstanden werden solle / So erklären / setzen vnd wollen wir / daß den abtrieb zuthun macht vn(d) recht haben sollen / Erstlich alle die jenigen so in absteigender / vnnd in mangel derselben / die in der auffsteigender linien befunden werden / Zum andern / wo dieselben auch nicht vorhanden / als dann die nechstgesipte in der zwerch(-) oder beseits(-)linien / biß inn das fünfft glied einschließlich (dem Kayserlichen Rechte nach zurechnen) das ist / Brüdern / Geschwistern / Brüder vnd Geschwister kindern / vnd fürter derselben kindere / Weither soll sich die nechste Blutsuerwandschafft / so viel den Abtrieb belangt / nicht erstrecken.

Item wollen wir / wann deren so den abtrieb zuthun begeren / viel vnd in gleichem grad der sipschafft verwanth seind / vnnd keiner dem andern den abtrieb allein gönnen wil / daß sie als dann alle samptlich darzu gelassen werden sollen / Seind dann die verkauffte vnd abgetriebene Güter theylbar / vnd sie die Abtreiber können sich derwegen / was einem jeden dauon werden soll / vergleichen / so bleibts dabey / wo aber nit / so sollen sie samptlich darumb losen / welchem das vntheilbar abgetrieben Gut allein bleiben solle.

Auch wollen wir / wann ein Gut nit einem frembden / sonder einem Blutgesipten auß dem Geschlecht verkaufft worden / daß als dann der Verkauff kräfftig bleiben / vnd ob gleich ein näher verwandter kommen / vnd abtreiben wolte / daß jhme doch solchs nicht gestattet soll werden / damit nit ein abtrieb auff den andern erfolge / vnd dardurch die Freundschafft mit einander in vnfrieden vnd verbitterung gerathe.


(fo. = LXXXI a) Wann einer ein Grundt / Platz / Hauß oder Weingarten kaufft / vnd aber sich des abtriebs zuuersehen hatt / der sol denselben / so lange die obbstimpte zeit des abtriebs wehret / vnd noch nicht vollkomlich herumb ist / vnuerbawet / auch das Gut vnuerendert lassen / das ist / auß einem Weingarten keyn Wissen / noch auß einer Wissen ein Acker machen / sonder inn seiner wesenlich form (wie er die gefunden) vnd in gutem bawe erhalten. Dann ehe die zeit des Abtriebs fürüber / so ist der Kauffer noch kein gewisser / bestendiger / noch vnwiderrufflicher eygenthumbs(-)Herr der verkaufften Güter.

Wann aber der Kauffer sonst an dem erkaufften Gut (vnuerendert desselben) vor dem Abtrieb / einige kündtliche / notwendige vnd nützliche arbeyt vnd besserung gethan hett / die soll jhme neben dem Kauffgelt / Weinkauff / vnd anderm vnkosten / so jhme auffgangen weren / nach erkan(n)tnuß vnd mässigung Schultheis vnd Scheffen / durch den abtreiber erlegt vnd widerumb erstattet werden.

Da auch gleich der Kauffer kein besserung auff das gekaufft Gut gethan / doch seines Kauffgelts lang entrathen hette / damit er dann deßhalben sich keines schadens hab zubeklagen / So soll der Abtreiber jhme neben dem Kauffgelt / vnd andern / auch gebürliche Pension / als fünff vom hundert / nach anzahl der zeit erstatten / Es were dan(n) / daß der Kauffer von dem erkaufften Gut / albereyt so viel abnutzung / als die Pension anleufft / eingenommen hett / dann in solchem fall / soll der Albtreyber mehr nicht dann das außgelegt Kauffgelt zuentrichten schuldig sein.

Es soll auch der Abtrieb allein im Contract Emptionis, das ist / in kauffen vn(d) verkauffen / aber in den andern Contracte(n) /

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(fo. = LXXXI b) als verleyhungen / tauschen / vbergaben / schanckungen / (et)c. gar nit statt haben / noch zugelassen werden / doch daß hierunder keyn gefährde noch argelist gebraucht werde.

Vnd dieweil bey dem abtrieb / denselben zuuerhindern / durch die Kauffere / vnnd hinwider denselben zuerhalten / durch den Abtreiber / in vielerley wege Practick vnnd arglistige vortheyl gebraucht werden / So ordnen / setzen vnd wollen wir / wo jetzt gedacht Partheyen hierinn eynigen bösen verdacht auff eynander hetten / vnd eynander nicht vertrawen wolten / daß sie macht haben sollen / auff den Aydt sich zuermanen / welche(n) Aydt dieselben auch (da es also erfordert würde) eynander für Gericht zu leysten schuldig seyn sollen / Nemlich aber / der Verkauffer / dz er recht vnd auffrichtig verkaufft / auch die Kauffsum(m)a / so hoch seye / wie angegebe(n) worden / vnd dz sonst darunder keyn gefährlicher betrug noch argelist gesucht / noch gebraucht worde(n). Dagegen soll der Abtreyber auch zu Gott schweren / vn(d) beteuren / dz er begerten fürhabenden Abtrieb jhme selber / vnnd niemand andern / auch zu seiner selbst notturfft vnd gebrauch zuthun fürhabe / oder gethan hab / vn(d) darunder keyn gefährlicher betrug noch argelist gebraucht worden / Dan(n) wir alle gefährde vnd argelist in dem abtreyben gentzlich verbotten haben wollen.

Nach dem sich auch bißweilen zutregt / dz eyn Gut mit eyner Condition / geding vnd vorbehalt verkaufft würd / als / eyner verkaufft ein Hauß oder Schewer / mit dem geding vn(d) vorbehalt / so ferr er der Verkauffer in eynem viertil oder halbe(n) jar / eyn anders jhm gelege(n) / Hauß oder Schewer bekom(m)en vn(d) kauffen möge / (et)c. Deßgleiche(n) dz auch offtmal der Verkauff auffzeyt vn(d) ziel (die sich etwan auff ein jar oder zwey / oder lenger / erstrecken) geschicht / Vnd aber demnach in zweyffel gezoge(n) würd / ob inn solchen verkauffen der abtrieb so balde oder aber erst zu der


(fo. = LXXXII a) zeyt / wann die Condition erfüllt / oder das letzt ziel des Kauffgelts verricht ist / statt haben solle. Solchen zweiffel auffzuheben / vnd hierin(n) vnnötigen zanck / vnd rechtferigung zuuorkommen / So ordnen / setzen vn(d) wollen wir / wann einer sein Gut verkaufft / dermassen wie oberzehlt / vn(d) dasselbig so bald dem Kauffer zubesitzen / zugebrauchen / vnd zunützen / einraumpt oder zustelt / dz als dann auch der Abtrieb inn der hieoben bestimpten zeyt / statt haben soll / vnd solche zeit / so bald nach beschehenem verkauff soll gerechent werden. Würde aber der Verkauffer das verkaufft Gut dem Kauffer nicht einraumen / sonder noch in seinem besitz / als für sein versicherung / biß die Condition erfüllt / oder die ziel alle verricht vnd bezahlt seyen / behalten / So soll die zeyt des abtriebs / als dann erst nach beschehener tradition vnd liefferung des verkaufften Guts / aber nicht nach dem geschehen verkauff / angerechent / werden.

Vnd sollen sonst in allwege die pacta / geding vnd abreden (so ferr die selben sonst erbar vnnd rechtmessig seind) welche bey dem verkauff geschehen / in jhren kräfften bestehen vnd bleiben / dann der Abtreiber hierinn nicht mehr noch weniger vortheyls / als der recht kauffer / haben soll.

Von Schanckungen / vbergaben vnd auffgifften.

Der dreyzehend Titell.

(De Donationibus & Cessionibus.)

WElcher einem andern etwas von freyen handen wissentlich vnd williglich schencket vnnd lieffert / solch Donatio oder Schanckung soll kräfftig sein / so ferr kein vbermaß noch verfortheylung dabey ist / Welcher auch

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(fo. = LXXXII b) eim andern in ernstem muth vnd bedächtlich / etwas zuschencken verspricht vnd zusagt / das ist er zuhalten schuldig / vnd da er dessen sich verwaygert / mag er mit Recht darzu gehalten werden.

Were aber die Donation vnd Gab / so an Gelt oder fahrender Haab geschicht / vber hundert Gůlden werth / die geschehe gleich frey von der hand wircklich / oder werde nur mit worten versprochen / So wollen wir / daß dieselbig nit anders krefftig sein soll / sie werde dann inn das Contract(-) oder Scheffenbuch / sampt der vrsachen / warumb die geschehen / eingeschrieben / als dann soll sie kräfftig sein / es werden dann sonst andere rechtmässige vrsachen / warumb sie nicht gelten solte oder mögte / dagegen eingewendet / die als dann zu ermessung des Gerichts stehen sollen. Doch soll nechstgemelte satzung verstanden werden also / daß allein das jehnig / so vber hundert gülden Rechtens werths / weiter geschenckt worden / vnkräfftig sein / aber die Schanckung in den hundert gülden / nichts desto weniger kräfftig vnd bestendig sein soll.

Wolten aber leygende Güter / inn was werth die seyen jemand geschenckt vnd vbergeben werden / solchs soll allwegen für Gericht gebracht / vnd daselbst eygentlich in das Gerichtsbuch eingeschrieben werden / dann anders soll die vbergab oder auffgifft nit krafft haben.

Es soll auch keiner vnser Vnterthanen macht haben / auff einmal alle seine Haab vnd Nahrung an ligenden vnd fahrenden / gegenwertige vnd künfftige / zuuerschencken vnd zuvergifften / Es seye dann / daß er jhme dauon so viel hett zuuor behalten / daß er in demselben noch ehrlich testiren möchte.


(fo. = LXXXIII a) Sonst wollen wir / was die gemeine(n) Kayserlichen Recht / in andern fällen der Donation halben / disponirt vnd geordent haben / als wan(n) dieselben mögen widerrüffen / vnd den vndanckbarn entzogen werden. Auch wann dieselben von todts wegen geschehen / genannt Donationes causa mortis / (et)c. daß solche Recht hierdurch vnuerendert / in jhren krefften bleiben sollen.

Von pfandschafften / vnd was denen anhengig.

Der vierzehend Titell.

(De pignoribus.)

WElchem fahrende Haab / als Silbergeschirr / Kleinoth / Bettgewandt / Haußrath / (et)c. für ein außgeliehene sum(m)a Gelts / zu pfandt eingesetzt werden / der mag vnd soll dieselbig in seine gewalt vn(d) gewarsam nemmen. Dann thut er solchs nicht / sonder lest die pfande hinder dem Schuldner leygen / vnd es trüge sich zu / daß andere Glaubiger einfiele(n) / vn(d) solche vnderpfande zugleich der andern deß Schuldners Haab vnd Nahrung Pfendeten / so mag er (ob er gleich der erst) sich seiner pfandschafft nicht helffen / sonder muß gleich andern eintretten / er hette dann vber solche pfande ein sondere außtrückenliche Verschreibung.

Es soll aber der Schuldherr die Pfande / so also hinder jhnen kommen / fleissig vnd trewlich bewahren / als ob sie sein eygen Gut weren / auch zu seiner notturfft (damit sie desto vnuerletzter bleiben) nicht gebrauchen / noch fürter andern zugebrauchen leyhen. Dann so sich hernacher einige ringerung vnd abgang an solchen Pfanden befünde / dann wer er der Schuldherr dem Schuldner zuerstatten schuldig.


(fo. = LXXXIII b) Doch so ein pfandt ohn alle hinlässigkeyt oder schuld des Schuldhern abgieng / verdürbe / oder verloren / vnd solchs kündtlich gemacht würde / solcher vnuersehenlicher vnfall kompt dem Schuldner zu / vnd bringt dem Glaubiger keinen nachtheyl / sonder mag er seine schuldt nicht desto weniger an den Schuldmann erfordern.

Es mag auch der Schultherr seine Pfandt / darauff ein namhaffte scheinbarliche besserung ist / als / da einer zwentzig gůlen auff einen silbern vergülte(n) Becher / so viertzig oder fünfftzig gülden wol werth ist / geliehen hatt / die vberbesserung desselben einem andern wol fürters verpfendten / Doch also / daß er außtrücklich seine pfandschafft vermelde vnd anzeyge. Dann so er solche verschwiege / vnnd das pfand / als ob es sein eygenthumb were / fürter versatzte / so soll er derwegen von vns vnd vnsern Befehlhabern / an Ehren / Leib vnd Gut / nach gestalt vnd befindung der sachen / gestrafft werden.

Von verpfändung vnd versetzung der leygenden Güter / vnd wie die geschehen soll.

Der fünffzehend Titell.

(De Hypothecis.)

WElcher leygende Güter seiner schulden halben verpfänden oder versetzen wolt / der mag es thun / Doch soll solches anders nit den(n) für Gericht geschehen / vnd in das Scheffenbuch eygentlich eingeschrieben werden mit außtrücklicher erklärung des geliehens Gelts / der gemachten frist vnd ziel / vnd darfür verlegten vnderpfand / etc. ohn das / soll solche versetzung / vnkräfftig vnd nichtig sein.


(fo. = LXXXIIII a) Wann auch das verpfandt leyhendt (!) Gut / dem Glaubiger inhändig gethan wird / der gestalt / dz er dasselbig nutzen möge / biß zu der ablösung / Vnd aber die järliche abnutzung so reichlich erfolgt / das vber den darauff gewendten Baw vnd Vnkosten / auch was der Glaubigers Hauptgelt / so er auff solchen Gut hatt / an järlicher Pension hette ertragen mögen / noch etwas namhafftigs vberlaufft / So setzen vnd wollen wir / dz solcher vberschuß dem Schuldner zu gut kom(m)en / vnd hernachmals zu zeit der widerlösung vnd abrechnung an der Hauptsumma soll abgezogen werden.

(Gültuerschreibung.)

Weither / wann jemand seine leygende Güter für einen järlichen zinß / einem andern einsetzen vnd verpfenden wil / der soll solchs auch öffentlich für Gericht thun / inn das Scheffenbuch / aller massen wie obsteht / einschreiben / vnd demnach ein Gültverschreibung vnder desselben Gerichts / oder aber des Amptmanns oder des Schultheissen / darunder solch Gericht gelegen / Insiegel / verfertigen lassen / vnd dem Gültkauffer zustellen.

Doch wollen wir / daß hinfüran kein ewige Gült oder Pension mehr gemacht / sonder alle solche Pensiones vnd Gülten / so vmb ein namhaffte summa Gelts erkaufft werden / ablösig / vnd widerkaufflich sein sollen.

Wir wollen auch alle vnrechtmäßige / vngebürliche vnd vnbillige pacta vnd Geding / so etwan von den Schulthern oder Gültkäuffern / den benötigten Schuldleuthen oder Verkauffern auffgedrungen / vnd die armen Leuth dardurch mercklich beschwerdt vnd vernachtheylt werden / auch den Gerichten darinn einsehen zuthun gebürt / vnd sonderlich mit denen vbermässigen Fruchtgülten / hiemit ernstlich verbotten / vnd hinfürters vorkom(m)en haben.


(fo. = LXXXIIII b) Von Bürgschafften vnd Bürgen.

Der sechzehend Titell.

(De Fideiussoribus.) WIr ordnen / setzen vn(d) wollen / wann jemand für einen andern / bezahlung halben / Bürg wird / oder sich sonst vmb etwas zuthun oder zu leisten verpflichtet / daß der Schuldherr jhnen den Bürgen nit annemmen noch beklagen solle noch möge / er hab dan(n) zuuor den rechten Schuldman darumb mit Recht ersucht / so ferr anders derselbig Innländisch vnd vorhanden ist / Da er aber nit vorhanden / oder abwesend were / also daß er in der nähe nit anzutreffen / so mag alsdann der Bürg / an statt des hauptschuldners wol angezogen vnd beklagt werden.

Doch da einer nicht allein schlechter Bürg / sonder zugleich auch Hauptschuldner vnd Bezahler mit worden were / vnd sich dermassen verpflicht oder verschrieben hett / als dann mag er allwegen (ob gleich der recht Principal oder Haupschuldner vorhanden aber bey jhme die bezahlung so wol nicht zuerholen were) der bezahlung halben fürgenommen vnd beklagt / auch zu derselben angehalten werden.

Weren auch mehr als einer samentlich für jemand bürge worden / vnd würden folgends der bezahlung halben mit Recht fürgenom(m)en vnd beklagt / so mögen sie samptlich / oder jhre jeder besonder / bitten / dz die schuld vnder sie zugleich vertheilt vnd einem jeden seinen antheil daran besonder zubezahlen / gegönnet werde / Welchs auch jhnen als dann / so ferr sie anwesendt oder gegenwertig auch zu der bezahlung genugsam vnd vermöglich seind / gegönnet sol werden / vn(d) sol solch begern für Gericht geschehen / ehe vn(d) zuuor / als der rechtlich Krieg befestiget worden / vermöge der Recht.


(fo. = LXXXV a) Der Bürg hat auch nicht macht / den jenigen für den er sich verbürget hatt / mit recht zubeklagen / daß er jhnen seiner Bürgschafft bey dem Schuldthern ledig mach / ausserhalb in vier fällen / Erstlich / wann er der Bürg / von dem Schulthern vmb die bezalung were rechtlich angesprochen / vn(d) darzu Condemniert worden / Zum andern / wan(n) die Bürgschafft lange zeit angestanden hett / vnnd der Schuldner sich in die bezalung nit schicken wolte / Zum dritten / wan(n) die Bürgschafft anders oder lenger nit / dann auff ein benambte zeit / von Bürgen bewilliget worden / vnd solch zeit herumb were / Zum vierdten / wann der Schuldtner inn abfall seiner narung / durch vbelhaußhalten vnd verschwenden seiner Güter / geriete / also daß der Bürg in gefahr vnd sorgen stehn müste / ob er sich hernach an jhme dem Schuldner widerumb erholen möchte.

Von gütlichen Rachtungen oder verträgen.

Der siebenzehend Titell.

(De Transactionibus.)

WAnn je zu zeyten inn Spennigen Handeln vnnd sachen / so allbereydt in Rechtfertigung schweben / oder sonst zanck vnd zwitracht auff sich tragen / daher zubesorgen / daß sie mögen ins Recht erwachsen / durch gütliche verträge vnd Rachtungen / die jrrungen gütlich hingelegt vnnd vergleichen werden / also daß ein theyl das strittig Gut behelt oder bekömpt / der ander theil aber Gelt darfür empfahet / (et)c. Da setzen vnd wollen wir / daß solcher Contract vnnd vertrag so ferr der mit beydertheyl vorwissen / vnd gutem willen beliebet vnd angenommen worden / als bald kräfftig sein / vnd ein Partheye der andern / was sie bewilliget vnd zuhalten

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(fo. = LXXXV b) zugesagt hatt / halten soll / daß auch die Partheye so dessen sich verweygerte vmb vollnstreckung vnd gelebung des vertrags möge anhalten werden / Ob gleich der vertrag blößlich mitt worten abgeredt / vnd weder Brieffe noch Sigel darüber weren auffgericht worden. Dann wie man auch zanck vnnd hader abstellen mag / daß ist löblich.

Es sollen aber die verträge also auffgericht vnd ertädiget werden / daß sie Erbar / rechtmeßig / billich / vn(d) gleichmeßig / kein Partheye dardurch vernachtheylt / vnd vor der ander vbersetzt noch beschwerdt werdt / sonder einer jeden die gebüre widerfare.

Auch sollen solche verträge / so einer sondern vnnd namhafften sachen wegen auffgericht worden / nit auff andere nebenhendel oder sachen / deren doch in der vnderhandlung nit gedacht noch gemelt worden / erstreckt vnd gezogen werden / Ob gleich sonst die wort in der verschreibung des vertrags / vast weitleuffig vnd gemeinsam weren gestelt.

So dann der Theyl / welcher das strittig Gut zuuor inngehabt hat / auch nochmals durch den erthädigten vertrag / behelt / darum(b) angefochten wird / So ist der ander theil demselben der wegen werschafft zuthun nit schuldig / ob gleich einander dasselbig Gut hernacher mit Recht jhme abgewönne. Wann aber ein theil dem andern / das ingehabt Gut / auß seiner / in des andern handt durch gütlichen vertrag / einantwortet / der ist im selbigen fall werschafft zuthun schuldig.


(fo. = LXXXVI a) Von den Eheberedungen vnd Heyrathsbrieffen.

Der achzehend Titell.

De Pactis Dotalibus.

ERstlich Ordnen vnd setzen wir / daß alle Eheberedungen / die werden gleich mündtlich oder schrifftlich auffgericht / anders nicht gelten noch kräfftig sein sollen / weder inn noch ausserhalb Rechtens / sie seyen dann in beysein der nechstgesipten vnd verwandten / oder aber in mangel derselben / sonst anderer Erbaren personen / auffrichtig vnd redlich / aber nicht heymlich noch in winckeln / geschehen.

Weren dann solche Personen / so sich also ehelich zusammen verheyrathen wollen / so arm vnd vnuermöglich / daß sie nichts sonders einander zuzubringen / noch zuuerschreiben hetten / die mögen ohn geding / Leib an Leib / vnd Gut an Gut / so vil sie dessen haben / vnd zusammen bringen / auff Landts(-) gewonheit Heyrathen.

Wie aber inn solchem fall die Landtsgewonheyt verstanden / auch wie es folgens zwischen solchen Personen / so also sonder geding auff die blosse Landtsgewonheyt eheliche zusammen kommen / gehalten soll werden / das wollen wir hernach in dem acht vnd zwentzigsten Titell / von Erbschafften Mans vnd Weibs / (et)c. erklären.

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(fo. = LXXXVI b) So aber die Personen welche zusam(m)en zuheyraten entschlossen / Habhafft / also daß sie oder jhre Eltern / einander / ein benannte zugifft oder Ehestewer (inn Latein Dos genannt) vnnd widerlegung (Donatio propter nuptias genannt) an barschafft oder leigenden Gütern vermachen könten vnnd wolten / So ordnen vn(d) wollen wir / daß solchs nit allein mündtlich außgesprochen / vn(d) beschlossen / sonder auch schrifftlich verfaßt / vnd entweder in einen formliche(n) Heyratsbrieff / vnder etlicher von beider seits verwante(n) freundschafft / oder anderer darzu durch sie erbettener Freunde insiegeln oder pitschiern / verbriefft oder zum wenigsten / in zween gleichlautendt auß einander geschnitten zetteln / deren jeder Partheyen einer gebüret / verfaßt soll werde(n) / Sonderlich wan(n) auch etliche sondere beding / wie es mit den zugebrachten vnnd andern in stehender Ehe eroberten vnd gezeugten Gütern / den vnderschiedlichen fällen nach / zuhalten / wolten auffgericht werde(n). Dan(n) ob wol nit ohn / dz die Heyratsbrieffe vn(d) verschreibunge(n) / zu der Eheberedung / nit notwendiglich erfordert werden / sonder auch ohn dieselben (nach besag der Rechten) die Eheberedungen / vnnd die geding auch nur mündtlich / abgeredt werden mögen / jedoch dieweil man auß erfarung hatt / daß solche Eheberedungen bey dem gemeinen / Man merertheyls beim Wein (daher auch das wörtlin Weinkauff entsprungen) geschehen / vnd offtmals dieselben Eheberedungen vngleich / zum theyl eingenommen / zum theyl auch behalten / vnd da sie gleich recht eingenommen vnd behalten worden / doch dieselben freunde / vnd Zeugen so bey der Eheberedungen vn(d) Weinkauff gewesen / mehrmals ehe vnd zuuor dan(n) dieselben Eheleuth / versterben / also daß man letzlich was vnd wie es auff dem Ehelichstag gemacht vnnd abgeredt worden / nit gründtlich wissen / noch beweisen kan / darauß dann zanck / hader vnd Rechtfertigung erwachsen thut / So ist je daß sicherst vnd richtigest das vmb bestendiges vn(d) gleiches behalts willen / die Eheberedungen in obberürtem fall auch schrifftlich verfaßt werden.


(fo. = LXXXVII a) In solchen verschreibungen soll allwegen zuuorderst / die zugifft / deßgleichen die widerlegung / was vnnd wie hoch die seye / namhafftig außgetruckt werden / vnd nit mit vnlauteren gemeinsamen worten geschehen / noch auff zukünfftige Erbfälle gesetzt werden. Dann die hoffnung / so in eines andern todt gesetzt wird / vnerbar vnd vnbillich ist.

Es sollen auch die Heyrathsverschreibungen / vnnd abreden / weiter nit dann allein so viel dieselbigen zugifft vnnd widerlegung belangt / bündig vn(d) krefftig sein / wann gleich sonst darin auch die Erbfelle / wie es damit zwischen jhnen Eheleuten künfftiglich gehalten werden solt / mit eingezogen weren. Dann dessen vnangesehen / soll einem jeden Ehegemahl sein lebenslang beuor vnnd frey stehen / mit seinen Gütern (ausserhalb der versprochen zugifft vnnd widerlegung / damit es nach innhalt der Eheberedung vestiglich soll gehalten werden) nach seinem willen vnnd wolgefallen zu disponieren vnd zutestieren.

Doch da zwischen jhnen den Eheleuthen solche pacta vnd geding von künfftigen Erbfällen auffgericht / durch sie beyde / oder jhre eins in zeit jhres lebens / vnnd Ehestandts / nit widerruffen wehren / noch durch Testament oder andere rechtmeßige disposition nit verendert würden / So sollen dieselben / so viel sie deß erst verstorben Güter betreffen / als durch desselben todt bestetiget / krefftig sein / vnd es vermöge der Heyrats(-)brieffe gehalten werden.

So auch der zweyter !) eins der Mann / oder die Frawe / im Witwen(-) standt weren / vnd sich in die andere oder auch dritte Ehe begeben wolten / so ferr sie dan(n) kein Eheliche kinder hetten /

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(fo. = LXXXVII b) noch auch deren verhoffenlich weren / so mag jhr jedes dem andern zu der Ehestewer oder zugifft geben vnnd vermachen / alle seine Güter / oder derselben ein theyl / zum Beyseß / oder auch zum eygenthumb / nach seinem wolgefallen.

Weren aber ehliche Kindere vorhanden / So soll der theyl / deß dieselben seind / es seye der Mann oder die Frawe / nicht macht haben seinem künfftigen Ehegemahel mehr als ein kindts theyl / auß seiner narung zuuerschreiben / oder zuuermachen / Was es aber darüber vermachen würde / das soll nichtig vnd vnkräfftig sein.

Auch mögen solche Personen / so als Witwer vnd Witwe zusammen Heyrathen / vnd beyderseits kindere zusammen bringen / auch noch fernere kindere miteinander zubekommen verhoffen / wol ein Einkindschafft auff den hinlichstag abreden / vnnd beschliessen / Doch soll dieselbig volgens Gerichtlich bekräfftiget / vnnd darinn die Ordenung gehalten werden / wie die hernach in dem zwentzigsten Titell erklärt wird.

Von verbottenen vnd vnzulessigen Ehen.

Der neunzehend Titell.

(De Matrimoniis prohibitis.)

NAch dem aber die Ehe nicht ohn vnderscheydt freye vnd meniglich erlaubt / sonder vielen Personen in dem Göttlichen vnd Kayserlichen Rechten / auch von Natürlicher zucht vnnd Erbarkeyt wegen / zusammen sich zu


(fo. = LXXXVIII a) uerheyrathen / verbotten ist (wie hernach volgen wirdt) solchs auch von hohes vnnd nidriges standts Herrschafften vnnd Oberkeyten in jren auffgerichten Ordnungen vnd Reformationen gleicher gestalt ernstlich verbotten ist.

Vnd dann wir nicht weniger / alle Zucht vnd Erbarkeyt bey vnsern vnderthanen auffzupflantzen vnnd zuerhalten geneigt sind / dessen auch vns schuldig erkennen / als haben wir nicht vnderlassen wollen / hierinn auch gute versehung zuthun / vnd Ordenung auffzurichten / deren nach vnsere Vnterthanen in jhren Heyrathen sich zurichten / vnd für denen / in obbestimpten Rechten verbottenen / auch sonst von erbarkeit wegen abschewlichen vnd vnzulässigen Ehen / zuenthalten wissen.

Darumb Ordnen / setzen vnd wollen wir / erstlich vnd insgemein / daß keiner vnser Vnderthanen / hindersaß / oder angehöriger / was würden / standts vnd wesens der seye / mit denen Personen sich Ehelich verpflichte / welchen in den Göttlichen vnd Kayserlichen Rechten / auch von wegen Natürlicher zucht vnd Erbarkeyt / es seye von wegen der Sipschafft vnd Mogschafft / oder aber von wegen der nahen Schwägerschafft / zusammen zuehelichen verbotten ist.

Damit aber / welche Personen dermassen verbotten seyen / dem gemeinen Mann erklert werde / dieweil nicht ein jeder die rechnung de(n) Graden nach / wie die in den Rechten außgetruckt / vnd verbotten / machen kan / noch versteht / So wollen wir dieselben verbottene Personen alle Ordenlich benennen / damit ein jeder dieselben / in was Graden vnd fällen / auch auß was vrsachen / der Ehe halben sie verbotten / desto leichtlicher verstehn müge.

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(fo. = LXXXVIII b) Personen mit welchen von wegen der Blutfreundtschafft vnnd Sipschafft zu Heyrathen verbotten.

PErsonen / so von wegen der Blutfreundtschafft inn der rechten Linien (hinauffwerts zurechnen) zuehelichen verbotten / dieweil solche Personen / in der zal der Eltern als nemlich der Müttere / befunden werden.

(Merck die zehlung vn[d] rechnung der Personen vn[d] graden /soll vnden an der Ersten zeil angefangen werden.)

IIII.

Der Großmutter / Mutter Mutter / vn(d) volgendt hinauff zu rechnen seind alle verbotten.

III.

Der Großmutter Mutter.

II.

Die Großmutter / weder des Vatters noch der Mutter Mutter.

I.

Seine Mutter.

Der Sohn soll nicht nemen hinauffwerts zurechnen.


(fo. = LXXXIX a) Gemein Regel in der rechten Linien auff(-) vnd abwerts.

ES wirdt kein Ehe zugelassen / wischen kindern vnd Eltern in der rechten Linien sie seyen nahe oder ferne / an einander verwandt / vnd wann sie auch (so es möglich) gleich tausent gliedt von einander weren.

PErsonen / So von wegen der Blutfreundtschafft in der rechten vnnd geraden Linien (hinauffwerts zurechnen) zu Ehelichen verbotten / denn solche Personen / in der zal der Eltern / als nemlich der Vätter / befunden werden.

IIII.

Deß Großvatters Vatter Vatter / vnd volgends hinauff zurechnen / seind alle verbotten.

III.

Deß Großvatters Vatter.

II.

Den Großvatter / er seye deß Vatters oder der Mutter Vatter.

I.

Den Vatter.

Die Tochter soll nicht nemen hinauffwerts zurechnen.


(fo. = LXXXIX b) Vrsach.

DIese bißheran erzehlte Personen / seind alle vnsere liebe Vättere vnd Müttere / derhalben soll sich kein Kindt / mit derselben einen verehelichen oder berüren.

Personen / So von wegen der Blutfreundtschafft / in der Rechten vnd geraden Linien (herunterwerts zurechnen) zu ehelichen verbotten / denn solche Personen / inn der zahl der Kinder als nemlich der Töchtern befunden werden.

Der Vatter soll nicht nemen.

I.

Seine Tochter / auch die nicht / so er etwan ausserhalb der Ehe gezeuget hatt.

II.

Der Tochter Tochter / noch seines Sohns Tochter.

III.

Der Tochter Tochter Tochter / noch seines Sons Tochter Tochter.

IIII.

Der Tochter Tochter Tochter Tochter / noch seines Sons Tochter Tochter Tochter.

Vnd volgendt hinab zuzehlen / seind alle verbotten.

Personen / so von wegen der Blutfreundtschafft / in der


(fo. = XC a) rechten vnd geraden Linien hinunterwerts zurechnen) zu Ehelichen verbotten / denn solche Personen in der zal der Kinder / als nemlich der Söhnen / befunden werden.

Die Mutter soll nicht nemen.

I.

Den Sohn / auch nit den / so sie etwann ausserhalb der Ehe gezeuget möcht haben.

II.

Des Sohns Sohn / noch jhrer Tochter Sohn.

III.

Des Sohns / Sohns / Sohn / noch jhrer Tochter Sohns Sohn.

IIII.

Des Sohns / Sohns / Sohns / Sohn / noch jhrer Tochter Sohns Sohns Sohn.

Vnd volgendt hinab zulesen seind alle verbotten.

Vrsach.

DIese erzehlte Personen / seind alle vnsere liebe Söhne / vnd Töchter / derhalben soll mann sich von diesen allen enthalten.

(In linea Collaterali.)

PErsonen / so von wegen der Blutfreundtschafft / inn der seitwerts Linien (hinauffwerts zurechnen) zu Ehelichen verbotten.


(fo. = XC b) (Von vnden hinauffwerts zurechnen.)

IIII.

Deß Großvatters Vater Schwester / noch der Großmutter Mutter Schwester.

III.

Des Großvatters / noch der Grosmutter Schwester.

II.

Des Vatters noch der Mutter Schwester.

I.

Der Sohn soll nicht nemen hinauffwerts.

Vrsach.

DIese hinauffwerts erzehlte Personen / werden an statt vnserer Mutter geacht / Derhalben wil Gott vnd das Natürlich Recht / daß man sich von denselben enthalte.

(Auch von vnden hinauffwerts zu rechnen.)

Personen / so von wegen der Blutfreundtschafft in der seitwerts(-)Linien (hinauffwerts zu rechen) zu Ehelichen verbotten.

IIII.

Deß Großvatters Vatter Bruder / noch der G(r)oßmutter Mutter Bruder.

III.

Des Großvatters noch der Großmutter Bruder.


(fo. = XCI a) II.

Des Vatters noch der Mutter Bruder.

(I.)

Die Tochter soll nicht nemen / hinauffwerts.

Vrsach.

DIese hinauffwerts erzehlte Personen / seind als für vnsere Vättter zuachten / derhalben ist verbotten sich mit denselbigen in Ehestand einzulassen.

Personen / so von wegen der Blutfreundtschafft / inn den seitwerts(-)Linien (hinunterwerts zurechnen) zu Ehelichen verbotten / denn solche Personen an statt vnser Töchtere geachtet werden.

I.

Der Bruder soll nicht nemen / hinabwerts.

II.

Des Bruders noch der Schwester Tochter.

III.

Des Bruders Tochter Tochter / noch der Schwester Tochter Tochter / noch des Bruders Sohns Tochter / noch der Schwester Sohns Tochter.

IIII.

Des Bruders noch der Schwester Tochter / Tochter / Tochter / noch des Bruders Sohns Sohns Tochter / noch der Schwester Sohns Sohns Tochter / (et)c.

Q


(fo. = XCI b) Regel.

WElchs Tochter ich nicht darff nemen / desselbigen Tochter Tochter / ist mir auch verbotten / ja auch desselbigen Tochter Tochter Tochter.

PErsonen / so von wegen der Blutfreundtschafft / inn der seitwerts(-)Linien (hinunterwerts zurechnen) zu Ehelichen verbotten / denn solche Personen als für vnsere Söhne geachtet werden.

I.

Die Schwester soll nicht nemen / hinabwerts.

II.

Des Bruders Sohn / noch der Schwester Sohn.

III.

Des Bruders Sohns Sohn / noch der Schwester Sohn Sohn / noch des Bruders Tochter Sohn / noch der Schwester Tochter Sohn.

IIII.

Des Bruders Sohns Sohn / noch der Schwester Sohns Sohns Sohn / noch des Bruder Tochter Tochter Sohn / noch der Schwester Tochter Tochter Sohn.

PErsonen / So von wegen der Blutfreundschafft / in der seitwerts Linien / sich miteinander zuuerehlichen verbotten.

I.

Als nemlich Brüdern vnnd Schwestern / sich miteinander zuuerehelichen oder zuberüren / ist von Göttlichen /


(fo. = XCII a) Natürlichen vnd allen Rechten vnd Gesetzen verbotten / sie seind von voller oder halber geburt / das ist / von einem Vatter oder einer Mutter / oder allein von der beyden einem / ja auch die nicht / so etwan ausserhalb der Ehe der Vatter vnnd Mutter erzeuget hatt.

II.

Bruder vnd Schwester kindere.

III.

Bruder vnd Schwester kindskinder / vnd soll solchs auff folgende weiß verstanden werden / daß die Ehe im vierdten Grad / nicht allein in vngleicher / sonder auch in gleicher Linien verbotten sein solle.

Volget nuhn von Personen vnd Graden / so vonwegen der Schwagerschafft / zu Ehelichen verbotten.

(Die zehlung der Personen soll vnden angefangen werden / an der grösten zahl.)

PErsonen / so von wegen der Schwagerschafft in der rechten Linien (hinauffwerts zurechnen) zu Ehelichen verbotten / den(n) solche Personen für vnser Mütter gehalten werden.

III.

6. Deß Großvatters Vattern Weib / das ist des Großvatters Stieffmutter.

5. Der Großmutter / Vatters Weib / das ist / der Großmutter Stieffmutter.

4. Seines Weibes Großvatters Mutter.

Q ij


(fo. = XCII b) 3. Seines Weibes Großmutter Mutter.

2. Seines Stieffvatter Großmutter.

1. Seiner Stieffmutter Großmutter.

II.

4. Des Großvatters Weib / das ist / seines Vatters oder seiner Mutter Stieffmutter.

3. Seines Weibs Großmutter / sie seye des Vatters oder der Mutter Mutter.

2. Seines Stieffvaters Mutter.

1. Seiner Stieffmutter Mutter.

Deßgleichen auch weiter.

I.

5. Seiner Braut Mutter / das ist die / mit welcher Tochter er sich zuuor verlobt / vnd doch nicht Hochzeit mit ihr gehalten hatt.

4. Seines Vatters Braut / oder Vertrawete / welche seine Stieffmutter solt geworden sein.

3. Seine Schwieger / das ist / seines Weibs Mutter.

2. Seines Weibes Stieffmutter / welche jhr Vatter nach jhme gelassen.

1. Seine Stieffmutter / es seye die erste / ander oder die dritte / welche sein Vatter zur Ehe gehapt.


(fo. = XCIII a) Der Sohn soll nicht nemen / hinauffwerts zurechnen.

(Auch von vnden an hinauffwerts zurechnen.)

PErsonen / so vonwegen der Schwägerschafft / inn der rechten Linien (hinunterwerts zurechnen) zu Ehelichen verbotten / denn solche Personen für vnsere Vättere gehalten werden.

IIII.

6. Ihres Großvatters Mutter Mann / das ist / jhres Großvatters Stieffmutter.

5. Ihrer Großmutter Mutter Mann / das ist / jhrer Großmutter Stieffvatter.

4. Ihres Mannes Großvatters Vatter.

3. Ihres Mannes Großmutters Vatter.

2. Ihres Stieffvatters Großvatter.

1. Ihrer Stieffmutter Großvatter.

II.

4. Ihrer Großmutter Mann / das ist / jhres Vatters oder jhrer Mutter Stieffvatter.

3. Ihres Mannes Großvatter / er seye des Vatters / oder der Mutter Vatter.

2. Ihres Stieffvatters Vatter.

1. Ihrer Stieffmutter Vatter.

Q iij


(fo. = XCIII b) Also auch weiter nicht nemen.

I.

5. Ihres Breutigams Vatter / das ist der / mit welchs Sohne sie sich zuuor verlobet / vnd doch nicht Hochzeit mit jhme gehalten.

4. Ihrer Mutter Breutigam / oder vertrawten / welcher jhr Stieffvatter solt geworden sein.

3. Ihren Schwäher / das ist / jhres Mannes Vatter.

2. Ihres Mannes Stieffvatter / welchen seine Mutter nach jhme gelassen.

1. Ihren Stieffvatter / er sey der erste / andere / oder dritte / welchen jhr Mutter zur Ehe gehabt hatt.

Die Tochter soll nicht nemen hinauffwerts.

PErsonen / so von wegen der Schwagerschafft in der rechten Linien (hinauffwerts zurechnen) zu Ehelichen verbotten / denn solche Personen für vnsere Töchter gehalten werden.

Der Vatter oder Stieffvatter soll nicht nemen.

I.

1. Die Stiefftochter.

2. Des Stieffsohns Weib.

3. Die Schnur (das ist seines Sohns Weib.)


(fo. = XCIIII a) 4. Des Sohns verlobte Braut.

II.

1. Der Stiefftochter Tochter.

2. Des Stieffsohns Tochter.

3. Des Sohns Sohns Weib.

4. Seiner Tochter / Sohns Weib.

III.

1. Der Stiefftochter Tochter Tochter.

2. Des Stieffsohns / Tochter Tochter.

3. Des Sohns Sohns Sohns Weib.

4. Seiner Tochter / Sohns Sohns Weib.

Ein gemeine Regel / welche so wol in der Blutfreundtschafft / als in Schwagerschafft statt hatt.

WAnn des Breutigams vnd der Braut Großvatter vnd Großmutter / Schwester(-) oder Bruder(-)kinder gewesen / so ist die Ehe / beyd von wegen der Blutfreundtschafft vnd der Schwagerschafft halben verbotten / nach gemeinen vnd vblichen Rechten.

PErsonen / so von wegen der Schwägerschafft in der rechte(n) Linie(n) (herunterwerts zurechne[n]) zu Ehelichen verbotte(n) / den(n)

Q iiij


(fo. = XCIIII b) solche Personen für vnsere Söhne gerechnet werden.

Die Mutter oder Stieffmutter soll nicht nemen.

I.

1. Den Stieff(-) Sohn.

2. Der Stieff(-) Tochter Mann.

3. Der Tochter Mann.

4. Der Tochter verlobten Breutigam.

II.

1. Des Stieff(-) Sohns Sohn.

2. Der Stieff)-) Tochter Sohn.

3. Des Sohns Tochter Mann.

4. Der Tochter Tochter Mann.

III.

1. Des Stieffsons / Sohns Sohn.

2. Der Stiefftochter Tochter Sohn.

3. Des Sohns Sohns Tochterman.

4. Ihrer Tochter Tochter Tochter Mann.


(fo. = XCV a) Erinnerung.

DIese jetzt erzehlte Personen / seind alle an statt vnserer lieben Töchtern vnd Söhnen / vor welchen Vatter vnnd Mutter oder auch stieffvatter vnd stieffmutter / eine schewe haben / vn(d) sie nicht berüren / noch schenden / sondern mit zucht Ehere(n) sollen / Solchs leren beyde Göttliche vn(d) Kayserliche / ja auch das Natürlich Recht / vnnd alle menschliche vernunfft / derhalben wisse sich jederman / darnach zuhalten.

PErsonen so von wegen der Schwagerschafft (in der seitwerts Linien) zu Ehelichen verbotten.

(Auch von vnden an hinauffwerts zurechnen.)

III.

1. Des Großvatters Bruder Weib.

II.

2. Seines Vettern Weib / das ist / seines Vatters Bruders Weib.

3. Seines Ohmes Weib / das ist / seiner Muter Bruder Weib.

I.

2. Seines Schwähers Schwester / das ist / seines Weibes Vatter Schwester.

1. Seiner Schwiger Schwester / das ist / seines Weibes Mutter Schwester.

Der Bruder soll nicht hinauffwerts nemen.

Der Bruder soll nicht hinunterwerts nemen.


(fo. = XCV b)

I.

1. Seines Bruders Weib.

2. Seines Weibes Schwester.

II.

1. Seines Bruders Sohns Weib.

2. Seiner Schwester Sohns Weib.

3. Seines Weibes Bruders Tochter.

4. Seines Weibes Schwester Tochter.

III.

1. Seines Bruders / Sohns Sohns Weib.

2. Seines Bruders Tochter Sohns Weib.

3. Seiner Schwester Sohns Sohns Weib.

4. Seines Weibes Bruders Tochter.

5. Seines Weibes Schwester Tochter Tochter Tochter.

(In linea collaterali.)

PErsonen so von wegen der Schwagerschafft (in der seitwerts-Linien) zu Ehelichen verbotten.

III.

1. Des Großvatters Schwester Mann.


(fo. = XCVI a) II.

2. Ihrer Basen Mann / das ist / jhres Vatters Schwester Mann.

1. Ihrer Mummen Mann / das ist / jhrer Mutter Schwester Mann.

I.

2. Ihres Mannes Vatters Bruder.

1. Ihres Mannes Mutter Bruder.

Die Schwester soll nicht (hinauffwerts) nemen.

Die Schwester soll nicht hinabwerts nemen.

I.

1. Ihrer verstorbenen Schwester Mann.

2. Ihres verstorbenen Manns Bruder.

II.

1. Ihres Bruders Tochter Mann.

2. Ihrer Schwester Tochter Mann.

3. Ihres Mannes Bruder Sohn.

4. Ihres Mannes Schwester Sohn.

III.

1. Ihres Brudern Sohns Tochter Mann.


(fo. = XCVI b) 2. Ihres Bruders Tochter Tochter Mann.

3. Ihrer Schwester Tochter Tochter Mann.

4. Ihres Mannes Bruders Sohns Sohn.

5. Ihres Mannes Schwester Sohns Sohn.

Von Schwägerschafft / Erste Regel.

ALle meines Weibes Blutfreunde / seind mir geschwägert / der gestalt / in welchem glidt der Blutfreundtschafft / sie meinem Weib verwandt / im selben glidt seind sie mir Schwagerschafft halben zugethan.

Die ander Regel.

GLeicher gestalt alle Blutfreunde des Manns / seind seinem Weib geschwägert / der gestalt: In welchem Grad der Blutfreundschafft sie dem Manne zugethan / im selben Grad seind sie dem Weib mit Schwagerschafft verwandt / vnd demnach / wie weit sich die Prohibition inn die Blutfreundtschafft erstreckt / also weit erstreckt sie sich auch inn der Schwagerschafft. Dann gleicher gestalt wie sich einer von seinen Blutsfreunden enthalten soll / also ist er sich auch schuldig von seines Weibes freunden zuenthalten / vnd in solcher massen / auch das Weib von jhres Manns freunden.


(fo. = XCVII a) Von Breutigam vnd der Braut / das ist / die sich miteinander offentlich verlobet / vnd aber das eine verstirbet / ehe die Hochzeit oder Beylager gehalten worden.

DEr Sohn soll nicht nemen / seiner Braut Mutter / jtem er soll nicht nemen / seines Vatters Braut / oder vertrawte / welche seine Stieffmutter solte worden sein.

Also soll es auch der Tochter halben gehalten werden / Nemblichen.

DIe Tochter soll nicht nemen jhrer Mutter Breutigam oder vertrawten / welcher jhr Stieffvatter solt geworden sein.

Item sie soll nicht nemen jhres Breutigams Vatter / das ist der / mit welches Sohne sie sich zuuor verlobt / vnd doch mit jhme nicht Hochzeit gehalten hatt.

Der Vatter soll nicht neme(n) seines Sohns verlobte Braut.

Die Mutter soll nicht nemen / jhrer Tochter verlobten Breutigam.

Zum letsten / So verbieten auch die Kayserlichen Recht / außtrücklich / daß der Mann zu der Ehe nicht nemen soll / die jenige / die er auß der Tauff gehebt hat / dieweil er anders nicht / als anstatt des Vatters zuachten ist.

Erinnerung vnd vnterricht.

DIeweil Mann vnd Weib / ein Leib vnd ein Fleisch durch die Ehe worde(n) / soll ein jeglichs sich vo(n) des andern Blutfreunden

R


(fo. = XCVII b)  enthalten / Es werden aber nicht allein Blutfreunde genannt / welche von gantzer geburt / als von einem Vatter vnd von einer Mutter / Sondern auch / welche von halber geburt / als von dieser einem ja auch welche etwan ausserhalb der Ehe / gezeuget / vnd des geblüts halben / durch das Natürlich Recht / miteinander verwandt seind / vnder welchen Personen keine Eheverbindung / noch vermischung geschehen soll / wie dann im dritten Buch Mose am achtzehenden Capitel verbotten wirdt / vnd welcher dieser Personen eine / so jhme mit Blut verwandt vnnd verbotten / berürt / der hatt eine Blutschande begangen.

Dieses seind nuhn die Personen / so in den Göttlichen vnd Kayserlichen Rechten / zum theyl auch von zucht vnd Erbarkeyt wegen / hin vnd wider auch durch andere Oberkeyten bey schweren peen / als / des Bannes vnd absonderung von der gemeinschafft der Geistlichen Kirchen / auch scheydung derselben verbottenen Personen / darzu der weltlichen Oberkeyt straff / des Fewers vnd Schwerdts / vnd anderer mehr / zusammen zu heyrathen verbotten seind. Derwegen dann menniglich solcher Personen sich enthalten / vnd dieselben auch sich selbst / mit Blutschanden nicht verunreinigen solle.

Wie dann auch wir solches hiemit ernstlich bey vermeydung hernach bestimpten peenen / allen vnd jeden vnsern vnderthanen vnd angehörien gebotten haben wollen.

Von heimlichen verlübdnussen / vnd Ehen.

WEiter / nach dem wir erinnert worde(n) / auch zum theyl selbst befunde(n) / daß zu zeiten junge Leuth / Söhne vnd Töchtere


(fo. = XCVIII a) / durch Schencke vnd Kopplereyen / zu heimlichen Ehegelübden verführt / vnd also jhren Eltern / ehe dann sie zu rechtem verstandt vnd alter kommen / entzogen / vnd so viel als abgestolen werden / auch etwann die jungen von sich selbst / auß eygener muttwilliger boßheyt / vnd vngehorsam gegen jhren Eltern deren vnbefragt / sich heimlich miteinander versprechen vnd verheyrathen / zuwider den Göttlichen / Natürlichen / vnd Kayserlichen Rechten / derwegen dann auch viel Christliche fromme Oberkeyten im heyligen Reich / solche heimliche verlübdtnussen (vngeacht daß die sonst im Geistlichen Rechten zugelassen / vnd geduldet werden) bey schweren straffen verbotten haben.

Also Ordnen / setzen vnd gebieten wir / daß hinfüran in vnsern Graueschafften / niemandt / Mannlichs oder Weiblichs geschlechts / welche noch vnder den gewalt jrer Eltern / vnd noch nit vier vn(d) zwe(n)tzig jar alt seind / sich mit eim andern heimlicher weiß / ehelich versprechen vnd verglübden / sonder ein jedes kind / Tochter oder Sohn / mit rath / vorwissen vnnd willen / seiner Eltern / oder inn mangel derselben / seiner nechstverwandten Freunde / vnd Fürmündere / sich ehelich verheyrathen soll / würde aber jemandt dem zugegen handeln / vnd sich ohn rath / vorwissen vnd bewilligen seiner Eltern / Freunde vnd Fürmündere / verheyrathen / die wollen wir nach gestalt der sachen / Personen vnnd vmbstende / ernstlichen am Leib / oder Gut / mit dem Thurn oder verweisung des Lands / straffen / vnd darinn niemands verschone(n) / wir wollen auch daß solcher verlübdnussen vn(d) versprechungen / vnkrefftig / vnbündig / von vnwirden / vn(d) nichtig sein / vnd in vnser Oberkeyt vnnd Pfarrhen oder Kirchen nicht außgeruffen / noch eingesegnet werden sollen / Es were dann sach / daß der verlobten Eltern / oder der jenigen so an statt der Eltern seind / jhren willen zu solcher ehelichen vermähelung / hernacher geben würden / als dann soll solchs vns / oder vnsers

R ij


(fo. = XCVIII b) abwesens / vnsern Räthen vnd Beuehlhabern angezeigt / vnnd darüber ferners bescheydts erwartet werden.

Demnach gebieten wir nochmals / allen obbemelten vnsern vnderthanen / hindersassen / vnd angehörigen / hiemit ernstlich alle oberzelte vnsere Ordenungen vnd Satzungen gehorsamlich vnd vestiglich zuhalten / dann da jemandt derselben / es seye Man(n) oder Weibs(-)bilde / künfftiglich solchen Ordenungen zuwider handelt / vnnd sich heimlich sonder rath / vorwissen / vnd bewilligen seiner Eltern / oder deren so an derselben stat zuachten / verlübden / oder sonsten mit den oberzelten verbottenen Personen fürsetzlich verehelichen vnd vermischen würde / daß dieselben von vns nit allein / vermöge der Recht / vnnd des heyligen Reychs peinlichen Gerichtsordnung gestrafft / sonder auch solche Ehen für vntüchtig vnd nichtig / vnd die kindere / so darauß geboren / nit für ehelich / noch Erbuehig erkennt / auch solche Personen vnserer Graueschafften vnd Oberkeiten / verwiesen werden sollen.

Damit aber niemandt sich hierinn der vnwissenheit zuentschuldigen hab / So wollen vnd gebieten wir / daß alle vnnd jede vnsere Pfarhern vnnd Kirchendiener / ein jeder in seiner Pfarr / diese vnsere Ordnung von der Cantzel zum jar zweimal dem Volck verlesen vnnd sie daneben / zuhaltung desselben / vermanen sollen / Nemlich aber auff Montag nach Ostern / vnd dann auff den nechsten Sontag nach S. Michaels tag.

Das auch keiner vnser Pfarherr einig Ehe einsegen soll / die er nit zuuor dreye Sontag nach einander in seiner Pfarr / offentlich außgeruffen vn(d) verkündiget / vnd aber solch außrüffen


(fo. = XCIX a) vnd verkünden auch anders / noch ehe nicht thun soll / er habe dann zuuorderst beyde zukünfftige Eheleuth / ob vnd wie nahe sie einander Blutfreundtschafft / oder aber Schwagerschafft halben verwandt seyen / eygentlich befragt. Da er dann darunder befinden würde / daß dieselben in vorerzehlten verbotten Graden einander verwandt / vnd zugethan weren / oder daß sonst einiger zweiffel / darauß etwann sie die Pfarherr sich selbst nicht wol zuuerrichten wüsten / fürfiele / daß sie als dann die Partheyen für vns oder vnsere Befehlhabere bescheyden vnd weisen / daselbst auch sie die Partheyen / demnach fernern Bescheydt bekommen sollen.

Wir wollen auch noch weiter / allen vnsern Amptleuthen / Räthen / Befehlhabern / Kelnern / Schultheissen vnd Gerichten eines jeden orts vnserer Graue(-) vn(d) Herrschafften / die jetzo seind / vnd hernach sein werden / bey jhren pflichten vnd Ayden / die sie vns gethan / vnd künfftiglich noch thun werden / hiemit ernstlich befohlen vn(d) gebotten haben / daß sie auff diese vnsere Ordnung fleissig auffmerckens haben / darüber ernstlich halten / auch alle die so dieselbig vberfahren / vns anzeigen / damit wir mit gebürenden straffen vnnd peenen / gegen denselben vertrettern / volnfahren mögen. Alles bey vermeidung vnser hohen vngnad.

R iij


(fo. = XCIX b) Von Eynkindtschafften wie die auffgericht / auch wie es damit soll gehalten werden.

Der zwentzigst Titell.

DIeweil die Eynkindtschafften biß daher inn vnsern Graueschafften / gleich wie auch allenthalben herumb / vnnd fast am gantzen Reinstram inn gemeynem brauch vblich herkommen / also wann ein Mann oder Weib so auß voriger Ehe bekom(m)en / vnd leben hatt / nach des vorigen Ehegemahels absterben / sich in die zweyte Ehe begibt / daß als dann ein Eynkindschafft auffgericht würdet / dardurch dieselben Kindere der ersten Ehe / mit den zugebrachten auch den zukünfftigen kindern zweiter Ehe / einerley vnd gleiche kindere werden / derwegen auch alle jhrer beyder Eltern verlassene Güter / als weren sie von eine(m) Vatter vnd Mutter geborn / zugleich erben / (et)c. Vnd aber dardurch die erste kindere offtmals schwerlichen an jrer aufferstorbenen Vätterlichen Erbschafft vernachtheylt vnnd verfortheylt worden / auch dardurch sunst allerley mißverstandt vnd zanck sich zugetragen / damit dan(n) solches hinfüran vorkommen / vnd solcher Contract auch seine gewisse Ordnung vnd form hab:

So Ordnen / setzen vnnd wollen wir / daß hinfüran gedachte Eynkindschafften anders nicht / dann auff nachfolgende maß vnd form auffgericht werden / vnd da solches vnderlassen / dieselben Eynkindtschafften nichtig vnd vnkrefftig sein / auch nit angenommen noch zugelassen werden sollen.


(fo. = C a) Erstlich so fürgeschlagen vnd fürgenommen wirdt / ein Einkindtschafft auffzurichten / so sollen zuuorderst der Kindere erster Ehe Fürmündere / oder wo die nit vorhanden / derselben Anherr vnd Anfraw (so die noch lebten) oder derselben erwachsene Geschwisterig / oder andere nechstverwante Freunde / deß erst verstorben Ehegemahels / denen ohn das von Rechts wegen die Fürmünderschafft gebürte / vnd der Kindere Erben (so sie verstorben) sein möchten / in dreye oder vier (wann mann so viel gehaben kan) darzu erfordert / beruffen / vnd jnen die fürhabende Einkindtschafft angezeigt werden.

Als dann sollen dieselben / des verstorben narung / vnd was die Kindere von jhren Eltern allbereyt ererbt / eygentlich erkundigen / vnd gegen dem jenigen was der künfftig Ehegemahel zuzubringen vermag / vberschlagen / ob dieselben beyde narung sich vngefährlich miteinander vergleichen / oder nicht.

Würden sie nun ein grosse vngleichheyt darunder befinden / so soll die Einkindtschafft verbleiben / es were denn daß der künfftig Ehegemahel bewilligte / daß den Kindern erster Ehe ein zimlicher vorauß / dardurch die vngleichheyt etwas vergleichen werden möchte / gemacht werde.

Befünden sie aber kein sondere vngleichheyt / oder da gleich dieselbig vorhanden / doch durch den Vorauß den ersten Kindern erstattet werden möchte / So sollen sie sich als dann mit beyden Ehegemahlen der Einkindtschafft / wie sie den ersten Kindern am besten vnnd nützlichsten sein beduncket / vergleichen / vnnd dieselbig auff was maß / geding / mit oder sonder Vorauß sampt andern vmbstenden / schrifftlich verfassen /

R iiij


(fo. = C b) vnd dem Gericht darunder sie gesessen / fürbringen / Mit bitt solche Einkindtschafft durch Richterlich decret vnd bescheidt zubekrefftigen vn(d) in das Contract(-) vnd Scheffenbuch einzuschreibe(n).

Es sollen auch daneben sie die Fürmündere / oder nechstverwandte Freunde / wie obsteht an Aydts stadt dem Schultheissen oder Eltesten Scheffen angeloben / daß sie gentzlich darfür halten / vnnd anders bey jhnen nicht erkennen können / denn daß die Abgeredte Einkindschafft den ersten kindern zu nutz vnd gutem fürgenommen / auch jhrenthalben besser seye / daß sie also fürgehe / dann daß sie verbleiben solte.

Wenn dann solches also geschehen / so sollen nichts desto weniger Schultheis vnd Scheffen den handel auch erwegen / die Nottell der Einkindtschafft besehen / sich der gelegenheyt Summarie erkundigen / vnd demnach da auch sie die Einkindtschafft zulässig befinden / durch jhre Richterliche erkenntnuß bekrefftigen / vnd darauff in das Contractbuch (dauon hieoben im ersten theyl / vnderm fünfften Titell meldung geschehen) einzuschreiben befehlen.

Wurden auch beyde Partheyen / dauon ein versiegelten Schein begeren / soll jhnen derselbig auch erkannt vnnd mitgetheylt werden.

Inn krafft solcher Einkindschafft / sollen die gleichgemachte kindere / wann volgens der Vatter / oder die Mutter / oder sie beyde / mit tod abgehend / erstlich jhren vorauß (so einiger gemacht) dann auch alle Güter / die in der zweiten Ehe jhnen von jhren nechstgesipten Freunden aufferstorben / oder


(fo. = CI a) sonst durch Testament / donation oder einigen andern Titell / vnd ankunfft angefallen vnnd zugestanden weren / beuor nemen / vnd demnach den gemachten Vatter oder Mutter / gleich derselben natürlichen ehelichen kindern / erben.

Herwiderumb so der gleichgemachten kinder eines / oder mehr / mit tod abgiengen / sollen Vatter vnd Mutter / als rechte vnd natürliche Eltern / solche kindere neben derselben ehelichen vnd Natürlichen geschwisterigen / vnd deren kindern / vermöge gemeiner Recht erben.

Sonst erhelt es sich vmb die Succeßion vnd Erbschafft von wegen auffgerichter Eynkindschafft also / dz dieselbig sich nit ferner erstrecket / oder jhre wircklichheyt hat / dann auff Vätterliche / Mutterlich vnnd kindtliche Erbschafft / wie nechst hieoben erklert / vnnd soll noch kan dieselbig / auff der gemachten Vätter oder Mutter / oder auch der kindere Freunde / die seyen in auffsteigender oder zwerchlinien / nit gezogen werden.

Darum(b) so den kindern erster / oder auch den nachvolgenden gleich gemachte(n) kindern zweyter Ehe / etwas von jhren Blutsfreunden anfellt vnnd aufferstirbt / das bleibt denselben allein / vnd haben die ander kinder kein Theyl daran. Doch soll der beyseß vnnd nutzbrauch an solchen zugefallenen Gütern / gleich wie auch an dem Vorauß / so den ersten oder zweiten kindern / wie hieobe(n) vermelt / vermacht worden / dem Vatter vn(d) der Mutter so lang gegönt werden vn(d) bleibe(n) / biß die kindere / denen solche Erbfälle / oder auch Vorauß gebüren / zu jhre(n) vollkomlichem alter kom(m)en / oder sonst ehelichen bestattet werden / dann


(fo. =  CI b) demnach sollen denselben kinderen / solche jhre Güter / sonder ringerung vnd beschwerung derselben / auch dem Vorauß (so einiger jhnen gemacht worden) vnweygerlich zugestelt werden.

Dieweil sich auch die Erbgerechtigkeyt in Eynkindtschaffte(n) fürnemlich auff Vätterlich vnd Mütterlich Erbschafften / vnd nicht auff anderer gesipten Freunde / noch auff die zwerch(-)Linien erstreckt / so folgt / daß die zusammen vergliechene Kindere einander selbst auch nicht erben / wie sonst rechte Geschwisterigen / sonder so der Kindere erster Ehe eines verstirbet ohn Leibserben / so erben dasselbig allein seine rechte geschwisterige / deßgleichen auch wann der zweyten Kindere eines verstirbt / so erben dasselbig allein seine rechte Geschwisterige.

Doch so sich der fall also zutrüge / daß nach absterben des Vatters oder Mutter / deren kindere eins / es seye auß erster oder zweyter Ehe / sonder Leibserben verstürbe / vnnd kein rechte Geschwisterig nach sich verliessen / als dann erben die andern Geschwisterig / nicht von wegen der Eynkindtschafft / sonder gemeines Kayserlichen Rechtens / welchem nach die einhalben Geschwisterige / wann nicht rechte vorhanden seind / einander erben / wie solchs hernach an seinem ort weyter soll erklert werden.

Zum Beschluß / Ordnen / setzen vnnd erkleren wir / daß die Eynkindtschafft / ob sie gleich Gerichtlich zugelassen / auch eingeschrieben worden / doch anders nit vollkommen noch krefftig sein sollen / sie hab dann jhre wircklichheyt erreicht / also / daß beyde Ehegemahlen / so die Eynkindtschafft auffgericht / eheliche Kindere zusammen bringen / oder eheliche Kindere mit


(fo. = CII a) einander bekommen / vnnd nach sich in leben verlassen / dann so einer oder der ander theyl / kein eheliche Kindere in die zweyt Ehe zubrechte / noch auch darinn ferner einige Kindere gewönne / oder dieselben Kindere verstürben / So soll damit auch die Einkindtschafft gebrochen vnd gefallen sein.

Von Tutorn vnd Fürmündern / vnd wie die sollen geordent werden.

Der eyn vnd zwentzigst Tittel.

DIe Fürmündere weren denen minderjärigen / als den Knaben so vnder jhren vierzehen / vnnd den Töchterlin so vnder jhren zwölff jaren alt seind / vnnd also von wegen jhres minderjärigen alters / weder sich selbst vertretten / noch auch jhren anererbten Gütern / fürstehen mögen / auff dreyerley weiß / vermöge der Rechten / verordent vnnd gegeben.

Dann erstlich mögen dieselben durch den Vatter / oder Vatterlichen Anhern / auch die Mutter vnnd Anfrawe jhren Ehelichen kindern vnd Tichtern / obbestimbtes alters / in jhren Testamenten gegeben vnd geordent werden / die nennet mann inn Latein Testamentarios Tutores.

Zum andern / wan(n) in den Testame(n)ten kein Fürmünder


(fo. = CII b) verordnet seind / so seind die nechstgesipte Blutfreunde von Rechts wegen schuldig / der minderjärigen Pflege vnnd Fürmünderschafft anzunemen / vnd deren sich zubeladen / Sie sollen auch / so ferr sie sonst darzu tüglich seind / durch die Beampten (für welchen die Fürmünder an einem jeden ort auff(-) vnd angenommen vnd beaydiget / auch solche auffnemung vnd verglübdung in das Audientzbuch eygentlich auffgeschriben werden soll) Zugelassen vnnd angenommen werden / dieselben werden genannt Legitimi.

Zum dritten / da es an denen beyden (wie sich offtmals zutregt) mangelt / so ist die Obrigkeyt schuldig / solche minderjärige kindere / damit jhnen vnd dem jren nützlich für(-)gestanden werde / mit frommen tugentlichen Fürmündern (auch vnverwandten / wann die gesipten vn(d) verwandten zu der Fürmünderschafft vndüchtig / oder sonst den kindern nit nützlich sein / erachtet werden möchten) zuversehen / vnd dieselben jhnen zugeben / darumb sie genannt werden Datiui. Dieweil nun dieselben von der Obrigkeit selbst gesetzt werden / so bedorffen sie keiner sondern noch ferner bestetigung.

Aber die andern vorgenan(n)ten / sie seyen Testamentarij oder Legitimi, seind schuldig für der Oberkeit zuerscheinen / vn(d) zu bitten sich zu der Fürmünderschafft zuzulassen / vnd jhnen die verwaltung zuerkennen / welches auch jhnen / so ferr sie darzu tüglich / also verfolgt / vnnd sie vermittels nachfolgenden Aydts / zu Fürmündern bestetiget / auch die Administration oder verwaltung jhnen erkennt vnd befohlen werden solle.

In verordnung vnd satzung der Fürmündere sollen die Beambten gut acht darauff geben / daß sie alle wegen ingesessene


(fo. = CIII a) Personen für denen außländischen oder entsessen / vnnd auch sunst begütet / eines erbarn wandels / beglaubt vnd habig seynd / damit die Kinder versehen seyn mögen / zu der Fürmünderschafft annemen.

Vnd sollen zu solcher Fürmünderschafft allwegen eyner / oder (so der Pflegkinder narung etwas ansehenlich) zween auß den nechstuerwandten auff des Vatters / deßgleichen auff der Mutter seyten / auch eyner oder zween / so man die haben kan / gegeben werden.

Es soll auch die Mutter oder da die nicht mehr in leben / die Anfrawe / vnd so sie auch verstorben die Gesipten freunde / auch auff dem falle deren keyne vorhanden weren / Als dann die nechste Nachtbarn schuldig seyn / innwendig vierzehen tagen / oder auffs lengt dreyen wochen / nach absterben der Eltern / den todfall / der Oberkeyt deß orts anzuzeygen / Damit die minderjärige Kinder / gebürlicher weis mit Fürmündern versehen / vnd nicht vernachtheylt werden.

Welche nun von der Freundschafft oder sunst durch die Obrigkeyt also zu Fürmündern verordent werden / die sollen solche Fürmünderschafft anzunemen vnnd zuuerwalten schuldig seyn / vnnd im fall sie dessen sich widern oder verwaygern wolten / So sollen dieselben durch vnsere Beampten zu annemung der Fürmünderschafft bey eyner namhafften peen / mit ernst angehalten werden / Sie hetten dann dagegen ehafte redliche vrsachen / so im Rechten gegründt / fürzuwenden / daß sie solches zuthun nicht schuldig.

S


(fo. = CIII b) Es soll auch kein Fürmünder die angenommene Fürmünderschafft ohn redliche vnd rechtmässige vrsachen auffsagen / noch deren von sich selbst entschlagen / sonder soll solches zuuorderst der Oberkeyt anzeigen / bey deren erkånntnuß stehen soll / ob die fürgewendte vrsachen erheblich vnd genugsam seyen / oder nicht.

Volgt nun hernach die Form des Aydts / welchen ein jeder Fürmünder / er sey gleich im Testame(n)t / oder auß der Freundschafft / oder durch die Obrigkeyt gegeben / zuleysten schuldig sein soll.

Der Fürmündere Aydt.

ICh N. schwere / daß ich N. deren Fürmünder ich verordent bin / Person vnd Güter getrewlich vnnd Erbarlich wil vor sein / jhre Person vnd Güter versehen vnd verwahren / die Güter in mein nutz nit kehren oder wenden / darüber ein rechtmessiges Inuentarium auffrichten lassen / sie auß(-) vnd jnnerhalb des Rechtens trewlich beschirmen vnd vertretten / weß jhnen nützlich vollnbringen / weß schädlich vnd vnnützlich vnderlassen / jre liegende Güter / Zins vnd Renthen / ohne vorwissen / erkånntnuß vnd Richterlich Decret / nicht vereussern / verpfänden / oder beschweren / den Kindern so sie zu jren jaren kommen / oder woh es dazwischen den Pflegkindern noth oder nützlich sein würde / auff erforderung der Oberkeyt / gebürlich rechenschafft thun / vmb meine Verwaltung rede vnd antwurt geben / vnd alles das thun vnd lassen wil / das einem getrewen Fürmündern eygent vnd zustehet / alles bey verpfendung vnd verpflichtung meiner Haab vnd Güter / als mir Gott helff vnd sein heyliges Wort.


(fo. = CIIII a) Nach erstattung solches Aydts soll jhre der Fürmündere verwaltung so bald angehen / vnd sie darauff für des aller erst vber alle jhrer Pflegkindere Güter / die seyen leygend oder fahrend / Schulden / Brieffe / Register / vnd wie es mag genennt werden / ein rechtmeßig Inuentarium auffrichten.

Von Inuentarien vnd wie die sollen auffgericht werden.

Damit dann mit dem Inuentieren auch förmlich vmbgegangen werde / So ordnen / setzen vnd wollen wir / daß dieselben Inuentarien innerhalb vierzehen tagen auffs lengst / nach dem die verordnung der Fürmündere geschehen / in beysein des Schulteyssen vnd zweyer Scheffen des Gerichts / als Zeugen vnd der Fürmündere / auch Mutter oder Anfrawen so die vorhanden / durch den geschwornen Gerichtschreiber auffgericht.

Vnd darinn nach gebürlichem eingang / mit vermeldung Jar / Monats vnd Tags / auch deren Personen / so bey solchem Inuentieren gewesen / Erstlich alle farende Haab vnd Haußrath / so gefunden würd / volgens alle barschafft / vnd was sunst reinlichs vnd zierlichs vorhanden / weyter aller vorrath so im Hauß / Keller / Schewern vnd Stellen / an Korn vnd andern Früchten / an Wein / Viehe / Hewe vnd Stroe / Gehöltz vnd dergleichen gefunden wird / Demnach alle leygende Güter / die seyen gelegen woh sie wollen / vnd dann zum letsten alle Schulden des Verstorbens / die man jhme / vnd die so er hinwider andern Leuthen zuthun vnnd schuldig ist / alles ordenlich / vnderschiedlich vnd getrewlich / beschrieben werden.

S ij


(fo. = CIIII b) Es soll auch des verstorben Wittwe bey jren Weiblichen ehren / nichts hinderhalten / noch verschweigen / so inn das Inuentarium gehörig / sonder alles getrewlich anzeygen / bey derlust jres beyseß / den sie bey den Gütern haben möchte / Des alles sie auch durch den Gerichtschreiber fleissig soll veständiget vnd erinnert werden.

Doch so im Inuentiren von vngefähr etwas vbersehen vnd vergessen were worden / vnd sie dasselbig nachmals dem Gerichtschreiber / in das Inuentarium zu dem andern zuuerzeichnen / anzeygen würde / so soll sie in dem vngefährt sein.

Von solchem Inuentarien soll den Fürmündern ein glaubwirdige Abschrifft vnder des Gerichtsschreibers Handschrifft gegeben / vnd das Original hinder der Oberkeyt in einem sondern Schanck oder Kasten / verwarlich vnd in geheym gehalten werden.

Es sollen auch gleicher gestalt die jenigen so also von Oberkeyt wegen zu solchem Inuentarien genommen werden / bey jhren Ayden vnd Pflichten / damit sie vns verwandt seind / den innhalt des Inuentarij / heimlich halten / vnnd nicht ferners dann sich in Recht gebürt / eröffenen.

Von verwaltung der Fürmündere.

WAnn nun das Inuentarium also verrichtet / so sollen die Fürmündere die inuentierte Narung vnd Güter / so ferr jhrer Pflegkinder Mutter auch verstorben / oder sie sich sunst (schulden halben) des beyseß begeben vnd verziehen hett / in jhre verwaltung vnd pfläge nemen / trewlich verwahren / vnd damit anders nicht als mit jhren eygen Gütern vmbgehen.


(fo. = CVa) Sie sollen auch die Heuser vnd Bewe in guter Tachung vnd wesen / deßgleichen die Güter zu Felde in gutem Bawe halten / damit sie nicht geringert werden / oder sunst / da sie es nützlicher sein bedunckt / solche leygende güter / zu Statt / Dorff / oder zu Felde / zum nützlichsten sie können / verleyhen / vnd doch nichts desto weniger fleissig auffmerckens haben / daß solche Güter von den Bestendern in rechtem bawe vnd wesen gehalten / vnd nicht außgemergelt werden.

Was auch järlichs auß solchen Gütern gefelt / es seye an gelt / frucht / wein / hewe / vnd andern / das sollen sie die Fürmündere von jaren zu jaren / vnd deßgleichen weß sie auff solche Güter auch jhre Pflegkindere selbst / sie zu vnderhalten / auffwenden / vnd außlegen / eygentlich auffschreiben / oder auffschreiben lassen / Damit sie hernacher zu seiner zeyt jhren Pflegkindern gute auffrichtige Rechnung vber solches alles thun mögen.

Die Fürmünder sollen macht haben / die fahrende Haab so den Kindern nit nutz vnd zubehalten vnrathsam / als Kleydere / vberflüßiger / oder sunst nachgültiger Haußrath / Deßgleichen auch Korn / Wein / Hewe / Stroe / vnd andere gewechs / zu rechter zeyt / vnd zu der Kinder besten nutzen / zuuerkauffen / vnd zu gelt zumachen / Doch daß solchs was verkaufft / auch wie vil darauß an gelt gelöst worden / eygentlich auffgeschrieben vnnd solch gelt (wann es ein namhaffte Summa anlaufft) hinder Gericht gelegt werde / den Kindern verwarlich zubehalten / biß es denselben zu nutzen an Pension oder Gülten möge angelegt werden.

Aber kein leygendt Gut / wie gering das auch seye / sollen

S iij


(fo. = CV b) sie zuuerkauffen / noch zuuersetzen oder zubeschweren macht haben / es seye dann zuuor durch das Gericht erkennt vnd zugelassen worden / daß es den Kindern zuuereussern / zuuerpfenden oder zubeschweren nutz vnd noth seye.

Auch sollen sie Fürmünder jhrer Pflegkinder Güter weder leygend noch fahrend selbst oder durch andere zukauffen nicht macht haben / ohn Gerichtliche erkänntnuß vnnd zulassung.

Wurden sie auch an dem / wie vorstehet / inn einem oder mehrem / in zeit jhrer verwaltung / nachlässig vnd brüchig / vnd stünde darüber vonn jhrer laßkeyt vnnd saumnuß wegen / den Kindern einiger schade vnd nachtheil zu / den sollen sie oder jhre Erben / den Kindern auff des Gerichts erkanntnuß / widerumb erstatten / Auch was der jenig auß jhnen den Fürmündern / so mißhandelt / nicht vermag / die andern so jhme zugesehen / vnnd solches gestattet / gut machen / vnd darfür verpflicht sein.

Von Endung der Fürmünderschafft vnnd von Curatorn.

DAs Ampt der Fürmündere weret / vermöge der Recht so lang / biß die Pfledkindere (= Pflegkindere) / nemlich aber die Knaben jhre vierzehen / die Meydtlein aber jhre zwölff jare vollkomlich erreicht haben. Nach außgange solcher zeit sollen sie den namen der Curatorn oder versorger haben (wiewol in dieser Landart der name der Fürmündere Indifferenter, vnd


(fo. = CVI a) sonder vnderscheyd / so wol von Curatorn / als Tutorn / gemeynlich gebraucht wird) vnd jhre Ampt vnd Pflege so lang weren / biß die Kindere vier oder fünff vnd zwentzig Jahre jhres alters erlangen / Als dan(n) mögen sie / doch auff zuuor gethane gebürliche Rechnung / dauon abbegeren / vnd sich zuerledigen bitten.

Doch da solcher Pflegkindere eyns oder mehr für erfüllung des vier oder fünff vnd zwentzigsten jars / mit rath vnnd willen der nechstuerwandten Freunde / vnnd der Fürmündere / sich ehelich bestatten würde / als dann soll dasselbig Kind von der Curation erledigt / auch die Curatores demselben gebürliche Rechnung thun / vnnd seynen angebürenden Erbtheyl einantwurten vnd zustellen / sonder verlengerung vnd gefährlichen auffhalt / Aber so vil die vbrigen Kindere belangt / sollen sie derselben Curatores vnd versorger / nach wie vor / biß daß jhre zeyt auch kompt / bleyben.

Zwischen den Tutor oder Fürmündern / vnd den Curatorn / das ist versorgern / ist eyn geringer vnderscheydt. Dann Curatores nicht weniger / als die Tutores, den Kindern mit besten trewen fürzustehen / jhr bestes zuwerben / jhren schaden zuuorkommen / sie jnner vnd ausserhalb Rechtens zuuertretten schuldig seind. Darumb da sie / nach abgang oder auch abstand der Fürmündern den adultis / das ist den erwachsenen Kindern / so vber jhre zwölff oder vierzehen jar seynd / von newem gegeben werden / so sollen sie eynen gleichen Aydt / wie die Fürmündere (in massen obstehet) schweren / auch da keyn Inuentarium auffgericht / dasselbig aller massen wie hieoben dauon disponirt / auffrichten / Were aber eyn Inuentarium vorhanden / so durch die vorige Fürmündere auffgericht worden / so sollen sie dasselbig reassumiren / das ist / für die hand nemen / vnd gegen der narung jhrer Pflegkindere / ersehen / ob sich dieselbig noch also vollkömlich / wie sie Inuentirt / finde / vnd so daran einiger abgang gespürt / demselben nachforschen / auch wo můglich widerumb eynbringen.

S iiij


(fo. = CVI b) Sie sollen auch von der verstorben gewesenen Fürmündern Erben / oder von denen Fürmündern so nach endung der Tutel / abgebetten vnd abgestanden seind / gebürliche Rechnung (wo die zuuor nicht geschehen) erfordern / vnd da sie darinn seumig sein wollten mit ernst dieselbig von jhnen bringen. Vnd in Summa / alles das jenig auffs best thun vnd handeln / so der Kindere nutz vnd noturfft jederzeit erfordert.

Sunst werden auch zu zeitten / nach besag der Kayserlichen Rechten / den jenigen so jhre narung vppiglich verschwenden / auch den sinnlosen vnnd andern gebrechlichen Personen / Deßgleichen den Gütern so denen zugehören / welche mit mercklichen schulden verhafft / abgestorben / also daß niemand derselben Erbschafft sich als Erb annemen wll / Versorger von der Oberkeyt geordent / zu Latin genannt Curatores prodigi, Curatores furiosi, vnd Curatores (.Curatores furiosi. prodigi & bonorum). Dieweil aber solche fälle / sich fast langsam vnd gar selten / in vnsern Graueschafften begeben / so lassen wir dieselben auff dem gemeynen Rechten beruhen / wollen jedoch da sich künfftiglich solcher fälle einer zutragen würde / daß derwegen bey vns / oder vnsers abwesens / vnser Befehlhabern soll angesucht werden / darauff auch gepürliche versehung vnd verhelffung geschehen soll.

Von Rechnung vnd ledigzehlung der Fürmündere vnd Curatorn.

ALle vnd jede Fürmündere (die seyen gleich durch verordenung der Testament / oder auß den nechstgesipten Freunden / oder von der Oberkeyt wegen / gesetzt) deßgleichen auch die Curatores oder Versorger / seind schuldig


(fo. = CVII a) / jhren Pflegkindern / sonderlich wann dieselben zu jhren jaren kommen / vnd das jhre selber zuuersorgen vnd zuuerwalten tüglich / dessen auch nottürfftig seind / gebürliche Rechnung jhrer volnfürter Verwaltung / auch alles jhres einnemens vnd außgebens zuthun / dann ohn das können sie sich jhres angenommens Ampts nicht entladen.

Wiewol aber die Kayserliche Recht wollen / daß sonderlich die Curatores in werendem jhrem Ampt / von jhren Pflegkindern vor dem sie jhr fünff vnd zwentzig jare erreicht / vmb Rechnung jhnen zuthun / nicht ersucht / noch mit Recht angehalten werden mögen / jedoch dieweil wir befunden haben / daß solches den Pflegkindern in vil weg zum höchsten nachtheylig vn(d) schädlich / nach dem durch fahrlässige Fürmündere vnd Versorgere (welche sich auch auff solche Kayserliche Recht desto mehr verlassen möchten) offtmals vbel hauß gehalten wird / vnd sie der Kindere einkom(m)en in jhren nutzen gebrauchen / vn(d) die vnder der hand offtmals verthun / welchen schaden aber man erst nach jhrem todt befindt / vnnd zuuor nicht wol wissen hatt können. Solchs zuuorkommen / so setzen ordnen vnd wollen wir / daß hinfuran beyde die Fürmündere vnd Versorger / jeder zeyt / vnd so offt es die andere Freundschafft oder auch die Oberkeyt / auß bewegenden vrsachen / für nutz vnd notwendig ansehen / vnd sie die fürmündere vnd Versorgere vmb Rechnung ersuchen werden / dieselbig für den Beampten zuthun / schuldig sein sollen.

So dann solches zuuorkommen / hieuor in vnsern Graueschafften Solms / löblich herkommen / daß järlichs alle Fürmünderschafft Rechnungen von den Fürmündern vnd Curatorn erfordert / vnd angehört worden / auch also geschehen / Als lassen wir es bey derselben vorigen Ordnung / vnd dem herkommen nachmals bleiben / vnd wollen daß auch solchs hinfüran järlichs also gehalten soll werden.


(fo. = CVII b) In solchen Rechnungen soll vnderschiedlich von jaren zu jaren verrechent werden / was sie die Fürmünder vnd Curatores eins jeden jars eingenommen / auß der Kindere Güter vnd gefällen (in wasserley weiß auch solchs geschehen) Auch was sie dagegen järlichs auff dieselben Güter / vnd die Kindere selber / die zuvnderhalten / vnd mit jhrer notturfft zuuersehen auffgewendet vnd außgegeben haben.

Was sich als dann in guter Rechnung befindt / daß sie mehr entpfangen vnnd eingenommen haben als außgegeben / oder hinwider / das soll zu ende einer jeden Jarrechnung geschriben werden / aber in der letsten vnd endtlichen Rechnungen / so sie den erwachsenen jren Pflegkindern selber thun / da sich darin(n) befünde / dz sie die zeit vber jhrer verwaltung mehr eingenom(m)en dann außgeben hetten / das sollen sie den Pflegkindern auff jhr ansuchen / ohnwaygerlich / vn(d) auffs lengst jnnerhalb acht tagen / oder da es auß ehafften vrsachen so bald nit wol geschehen möchte / doch in vierzehen tagen (alles den nechsten) nebe(n) einraumung vnd zustellung der Güter / zulieffern schuldig sein / Vnd da sie hierinn seumig sein wolten / so sollen sie durch die Oberkeyt / auff der Kindere anruffen / ernstlich darzu angehalten werden.

Dagegen / was sich in guter Rechnung befinden würde / daß sie die Fürmündere vnd Versorgere / zu der Pflegkindere nutzen vnnd nottufft auffgelegt haben / das soll jhnen an jhrer Einnam in der Rechnung abgezogen / auch so sich befünde / daß die Außgab (doch daß sie auffrichtig vnd redlich verrechent) die Einname vbertreffe / so sollen die Kindere auch in acht oder zum lengsten vierzehen tagen / jren Fürmündern vnd Curatorn / dasselbig widerumb erstatten vnd entrichten.

So nun die Fürmündere vnd Curatores jhren Pflegkindern / also wie vorstehet Rechnung gethan / auch darauff jhnen


(fo. = CVIII a) alles was jhnen gebürt vnd eygent / zu jhrem billichem genügen / gelieffert vnd zugestelt haben / Vnnd demnach jhrer getragenen Tittel vnd Cura gern widerumb erlediget sein wollen / So sollen sie sampt jhren Pflegkindern / für den Beampten erscheinen / vnd daß sie denselben gebürliche Rechnungen vnnd liefferung / deren sie zufrieden vnd genügig seyen / gethan haben / anzeygen. So dann gedachte Pflegkindere auff befragung / dessen also bekändtlich vnnd gestendig seind / so sollen durch die Beampten sie die Fürmündere vnd Versorger / jhrer getragenen Ampter / vnd derwegen geleister Pflicht vnd Aydt / widerumb erlassen / vnd ledig erzehlt werden.

Von den Curatorn zum Rechten / genannt ad Litem.

Der zwey vnd zwentzigst Titell.

SO es sich zutrüge / daß junge / welche vnder jhren fünff vnnd zwentzig jaren seind / durch vbersehen gar nicht weren befürmündet worden / oder jnen die Fürmündere mit todt abgange(n) / sie aber darauff mit Curatorn oder Versorgern fürders nicht weren versehen worden / vnd dieselben hetten gegen jemand für Gericht zuklagen oder zuhandlen / dieweil sie jhres minderjärigen alters halben für Gericht zustehen / vngeschickt vnd vnzulässig seind / so sollen sie vnderwiesen vnd erinnert werden / einen Curatorn ad Litem, das ist einen Versorger vnd Vertretter zum Rechten / gerichtlich zubitten vn(d) zubegeren / da sie auch solchs thun würde(n) / so soll jnen derselbig / wen sie benennen vnd begeren / also gegeben vn(d) er


(fo. = CVIII b) darüber wie nachfolgt beaydiget werde(n) / Wolten sie aber solchs nicht thun / so sollen sie auch in Recht nicht gehört werden.

Deßgleichen da jemand gegen ein solchen jungen / obbestimptes alters / für Recht zuklagen vnd zuhandeln gewünne / welcher nicht befürmündet were / So soll er bitten denselben / ein Curation zum Rechten zubitten anzuhalten / oder da er solchs nit thun wolte / als dann demselben durch das Gericht von Ampts wege(n) ein solchen Curatorn zum Krieg oder Rechten / zugeben nvd zuuerorden / damit nichtigkeyt des Proceß vnd andere gefärde verhütet werden. Welchs demnach das Gericht also verfolgen / auch solchen Curator zum rechten / der seye gleich von den jungen gebetten / oder von dem Gericht jhme geordent / mit nachfolgendem Aydt / in welchem er genugsam seynes anbefohlen Ampts / auch was er handeln / thun vnd lassen solle / erinnert wird / beladen werden.

Aydt der Curatorn ad Litem, oder zum Krieg vnd Rechten.

ICh N. schwere / daß ich alles so N. dem ich zu Curator seiner sachen / vnd zum Rechten gegeben bin / zu gut vnd nutz dienen mag / nach meinem besten verständtnuß getrewlich vnd mit fleiß handlen vnd fürbringen wil / der warheyt / ohn falsche vnd gefärde gebrauchen / was jhme vnnütz vermeiden / vnd was in der sachen zu meynen handen kom(m)en wird / zu ende der Rechtfertigung gäntzlich vnd on weyterung jhme zustellen / vnd sunst alles thun vnd lassen / das einem getrewen Curatorn zum Rechten zustehet / getrewlich vnd vngefährlich / Als mir Gott helff vnd sein heyliges Wort.


 (fo. = CIX a) Von testamenten / letsten willen vnd dergleichen geschäfften.

Der drey vnd zwentzigst Tittel.

WIewol die beschriebene Kayserliche Recht vleißig erklert vnnd verordent haben welcher gestalt die Testamenten vnd letsten willen / auff vnderschiedliche wege / nach gelegenheyt vnd gefallen der Testirenden / gemacht vnd auffgericht werden mögen / vnd sollen / jedoch dieweil solche Recht vnd Ordenungen irer Solenniteten vnd zierlichheyten halben / so dieselben zu eynem formlichen bestendigen Testament erfordern / dem gemeynen Man etwas zu hoch / also daß man darin(n) sich leichtlich durch vbersehung eyns oder des andern / vergreiffen mag / So wollen wir auff das eynfeltigst vnd verstendtlichst / weß hierinn sich vnsere vnderthanen halten sollen / auch erkleren vnd verordenen.

Setzen demnach vnd wöllen / daß eynem jeden / so zu Testiren qualificirt vnnd geschickt / das ist / sein verstendiges alter / vnd sein eygen Gut hat / bey guter vernunfft vnd sinnen / gutem verstendtlichem gehöre vnd außsprechen / vnd sunst tüglich ist / ob der gleich etwa schwaches leibs were / zu Testiren erlaubt vnd frey sein solle.

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(fo. = CIX b) Damit wir dann auch den alten bösen brauch / so ann etlichen orten in vnsern Graueschafften eyngerissen / als daß man kein Testament noch auch vbergab für krefftig achten wöllen / welchs nicht durch den Testirer vngehabt vnnd vngstabt / vnderm Himmel oder für Gericht / auffgericht worden vn(d) geschehen / welches aber den abgelebten / auch krancken Personen (welche doch am aller meysten zu testiren pflegen / vnnd selten die jungen vnd gesunden) zuthun vnmüglich gentzlich Cassirt vnd abgeschafft haben.

Zum andern / Ordnen vnd setzen wir / da jemand vnserer Vnterthanen / sein Testament vnnd letsten willen / sonder zierlicheyt der rechten machen wolte / daß er solchs thun mag / doch nach folgender form vnnd massen / Nemlich / daß er den Schultheyssen sampt den Scheffen durch den Püttel auff eynen sondern tag / wann kein Gericht gehalten wird (zu seiner gelegenheit) bittlich zusammen fordern soll / Die auch darauff aller gestalt / wie sunst gerichtlich beysamen erscheinen sollen / für welchen demnach der jenig so also Testiren wil / seinen letsten willen / wie er es mit seinem nachlaß vnnd Gütern nach seinem todt gehalten / fürnemblich aber / wen er zu seinen Erben haben / was er hinweg legiren / setzen / oder verschaffen / vnnd sunst disponiren / oder verordnen wolle / erkleren solle / mit angehenckter bitt / daß sie Schultheiß vnd Scheffen solchen seinen letsten willen in das Contract(-) vnd Scheffenbuch (wie hieoben im ersten Theil / vnder dem fünfften Tittel dauon meldung geschehen) einzuschreibe(n) / vn(d) hinder dem Gericht biß zu zeit seines absterbens zubehalten / vnnd als denn seinem eingesetzten Erben vnd andern / die er darinn bedacht / auff jhre ersuchen zueröffnen / vnnd dauon glaubwirdige abschrifft vnder des Gerichts Insiegel mitzutheilen.


(fo. = CX a) Deßgleichen mag er bitten / jhme selber eyn Copey oder Abschrifft solches seynes letsten willens durch den Gerichtschreyber fertigen zulassen / Auch mag er (ob er wil) begeren vnd bitten / solch seyn Testament vnd letsten willen in geheym vnnd verschwiegen / biß nach seinem todt zuhalten / Welchs auch durch vnsere Schultheys / Scheffen vnnd deren Schreyber / gleich andern geheymen sachen / bey jhren Ayden / so sie vns auch dem Scheffenstul gethan haben / also geschehen soll.

Vnnd soll demnach des Testirers letster will durch den Gerichtschreyber / so bald in gegenwertigkeyt Schultheis vnnd Scheffen / auch des Testierers selbst / eygentlich vnnd trewlich / auch förmlichen / als im eyngang / mit benennung des Jars / Monats / Tags / wann solches geschehen / des Testires Tauffnamen / Zunamen / von wannen er bürtig / vnnd woh er gesessen / vnnd dann zum beschlus / mit außtrücklicher vermeldung / des Schultheyssen / Scheffen vnnd seyn des Schreibers / für welchen als Zeugen solcher letster will / seye fürgebracht worden / (et)c.

eingeschrieben werden.

Doch da der Testirer seyn Testament vnnd letsten willen zuuor in Schrifften verfassen hett lassen / vnd den Scheffen also Schrifftlich fürbringen wolte / mit bitt den zuuerlesen / vnnd anzuhören / vnnd volgens in das Scheffenbuch einzuschreiben / so soll jhme solchs frey stehen / vnd erlaubt seyn / vnnd damit gehalten werden / wie vor vnd nach stehet.

T ij


(fo. = CX b)

Wann dann solches also geschehen / so soll der Gerichtschreiber / dem Testirer seinen letsten willen wie der eingeschrieben / verstendtlich fürlesen / mit befragung / ob es recht eingeschrieben / vnnd also sein will vnnd meynung / vnnd daran keyn mangel seye.

Daneben auch vnsere Schultheis vnnd Scheffen in sonderheyt den Testirer trewlich befragen vnnd erinnern sollen / ob er zu solchem Testament durch jemand vberredt / hinderfurt / oder betrawlichen gezwungen / vnnd wider seinen willen verursacht worden / Oder ob das seyn eygner / freyer / wolbedachter vnd entlicher will vnd meynung seye / (et)c. Vnnd sollen solche fragen auch sein des Testierers darauff geuolgte antwurt / bey dem letsten willen zu ende / auch eyngeschrieben werden / vnnd damit die sach verricht seyn.

Auch sollen Schultheis vnd Scheffen mit sonderm fleiß darauff achtung haben vnnd geben / ob der Testirer eheleibliche Kindere oder Tichtern / oder in mangel deren Vatter / Mutter / Anhern oder Anfrawen noch inn leben hab / vnnd da sie die Scheffen solchs nit wisten / sollen sie den Testirer derwegen auch befragen / mit erinnerung / daß solche Personen in ab(-) vnnd auffsteygender Linien / inn der Erbsatzung nicht mögen vberschritten / sonder außtrücklich zu Erben müssen benent werden / (doch mit vnderscheid / als erstlich die in absteigender Linien / vnnd so die nicht vorhanden / als dann erst die in auffsteigender Linien) vnd so solchs nicht geschehe / das Testament nichtig vnnd krafftloß seyn würde / Deßgleichen sollen sie auch darauff gut achtung geben / daß der Testirer allwegen einen oder mehr zu Erben einsetze vnnd benenne / dann ohn das / wehre abermals das Testament nichtig vnd krafftloß.
(fo. = CXI a)

(Testamenta aegrotantiu[m].

Da aber Mans(-) oder Weibs(-)Personen / ehaffter verhinderunge(n) als Kranckheit / alters / oder anderer vrsachen halben/ für Schultheiß vnd Scheffen nit Personlich kommen / vnnd solchs wie hieoben erzelt / verrichten möchte / So mag dieselbig Mans(-) oder frawen(-) Person / vier Gerichts(-)Männer / vnnd nit darunder / sampt dem geschwornen Stadt(-) / Dorff(-) oder Gerichtschreiber / zu sich beruffen / vnnd für denselben auff beyde oberzelte wege / entweder durch selbst mündtliche erzelung / oder aber schrifftliche verfassung /jre Testament vnd letsten willen anzeigen / oder zuuverlesen  vbergeben / Mit bit solchs durch den gegenwertigen geschwornen Schreiber eygentlich auffzuschreiben / oder da es zuuor geschrieben / für das gantz Gericht zubringen / vnnd inn das Scheffenbuch eynzuschreiben / daselbst zuuerwaren / vnnd hernacher zu seiner zeit / mit eröffenung desselben Testaments vnd anderm zuhandlen / wie hieoben angezeygt vnd disponirt ist.

Wann nun die vier Gerichts(-)Personen / sampt dem Statt(-) oder aber Gerichtschreyber solchen letsten willen also angehört / So sollen sie abermals / als hieuor gesetzt / die Testirende Personen mit sonderm fleiß / ob solches jhre Testament / endtlicher letster will vnnd meynung seye / Auch ob sie nicht hierzu getrungen / hinderfürt / oder sunst vngebürlicher weiß darzu  beredt worden sei / befragen / Deßgleigen auch auff jhre der Testirenden Personen / wesen /vernunfft oder verstandt vnd rede / gut auffmerckens haben / (et)c. Da sie den(n) jnen den Testirer / im augenschein /auch auß seinen antwurten  also geschaffen befunden / daß seyner vernunfft / sprach / gehörs vnd anders halben / keyn mangel / vn(d) er auff bestendiger meynung verharret / So sollen sie dem Statt(-) oder Gerichtschreiber den letsten willen eygentlich auffschreiben vnnd dem Testirer verstendtlich fürlesen lassen / deßgleichen auch wann er zuuor were Schrifftlich verfast worden / Vnd wann er solchs also beantwurt / als dann fürter an Schultheis vnnd Scheffen gemeinlich brengen / da es demnach mit der einschreibung / verwahrung / vnd andern / aller massen gehalten

T iij


(fo. = CXI b)

werden soll / wie hieoben dauon vermeldt / Es soll auch ein solch Testament eben so kräfftig gehalten vnnd volnzogen werden / als ob es für eym gantzen Gericht verhandelt vnnd auffgericht worden were.

Doch ob jemand were / der oberzehlte wege vnnd formen zu Testiren vnterlassen / vnnd nach Ordnung der beschriebenen Kayserlichen Recht solenniter, oder aber Nuncupatiuè für notarien vnnd sieben glaubwirdigen Zeugen / sein Testament / besatzung / vnd letsten willen machen wolte / Dem wollen wir solches auch frey gestelt / vnnd durch gegenwertige vnsere Ordenung vnbenommen haben.

(Testamenta tempore Pestis.) Nach dem sich aber bißweylen die fäll also zutragen, daß der jetzerzehlten wege vnnd formen zu Testiren / keyne wol mag gebraucht werden / als in sterbenden leufften / vnd da jemand an ort vnnd enden / da wenig Leuth seynd / mit vnuersehenlicher geschwinder kranckheyt vberfallen wird / inn welchen fällen weder die Gericht noch Gerichts(-)Personen / darzu weder Notarien / noch andere geschworne Schreiber / noch auch die gebürlich anzahl der Zeugen vorhanden / Vnnd da sie gleich vorhanden / doch auß besorgter gefahr der abschewlichen sucht / nicht zubekommen / noch zu Zeugen zuuermögen seind / Damit dann inn solchen fällen vnsere Vnderthanen vnnd arme Leuth nicht verkürtzt / sonder auch eynen weg vnd mittel haben jhren letsten willen nichts desto weniger kräfftiglich vnnd bestendiglich auffzurichten / So ordnen / setzen vnnd wollen wir /wann sich ein solcher / wie nechst hieoben vermeldt / fall zutragen würde / So ferr dann die Personen sunst dermassen / wie hieoben erklert / geschaffen / daß sie zu Testieren qualificirt vnnd tüglich / daß als dann der so testieren wil / sein Testament besatzung vnd letsten willen vor eynem Pfarrherr oder Praedicanten des orts / sampt noch zweyen Männern des Gerichts oder so kein Pfarrherr noch


(fo. = CXII a)

Praedicant / auch Gerichts(-)Personen zubekommen / vor sunst vier Männern / die alle fromme erbare vnnd glaubwirdige Biderleuth / auch darzu sonderlich beruffen vnd erbeten seyen /anzeygen / bezeugen / vnd auffrichten mag. So dann auch er auff befragung derselben Zeugen bekennet / daß solches seyn freyer vngezwungener /auch vnberedter vnnd vnhinderfürter will seye / so soll derselbig letste will (so viel die Solennitäten belangt / vnd so ferr er sunst Rechtmeßig) nicht weniger sein krafft / bestandt / vnnd wircklicheyt haben / als ob derselbig in einer der oberzehlten formen / oder auch nach außweisung der gemeynen geschriebenen Recht / auffgericht vnd verfertiget worden were.

Zum dritten /Ordnen / setzen vnnd wollen wir /daß die Eltern / als Vatter / Mutter/ Anherr / vnnd Anfrawe / (et)c. Jhre Eheleibliche kindere / Tichtern / vnnd Vrtichtern / in jhren Testamenten in alle wege zu Erben benennen vnnd einsetzen sollen / sie hetten dann genugsame vrsachen / so in den Rechten bestimbt vnnd erklert / warumb sie solches vnderlassen / oder auch sie gar enterben wolten / vnd hinwider / daß auch die Kindere / Tichtern / vnd Vrtichtern (im fall sie selbst eheliche Kindere nicht haben) gleicher gestalt in jhren Testamenten dieselben jhre Vatter / Mutter / Anhern / Anfrawen / (et)c. Auch zu jhren Erben außtrücklich Instituiren vnnd benennen sollen / dieweil ohn das jhre Testamenta, vermöge der Recht / nichtig vnd krafftlos (so viel die Erbsatzung belangt) sein würden.

(Testamenta coniugum.) Zum vierdten / Wann zwey Eheleuth / auff jhren hinlichs(-)tag sondere pacta vnd geding / wie es mit jhrer beyder narung nach jre eynes / oder beyder tödtlichen abgang gehalten solt werden / auffgericht / in werenden Ehestand aber / kein Kindere mit einander gezeuget / noch auch solche pacta vnnd geding einmütiglich vnd samptlich / nit widerruffen noch geendert hetten /

T iiij


(fo. = CXII b)

So wollen wir daß als dann dieselben nit weniger als wann sie Testaments weis verfast vnnd auffgericht worden weren / kräfftig seyn / vnd gehalten werden sollen.

Sie möchten auch / auff den fall sie sunst weder in ab(-) / noch auffsteigender linien Erben hetten / einander von newem in alles was sie haben / vnnd verlassen (doch auff form wie hieoben geordent) Testaments weyß erben.

Zum letsten / Dieweil die Testamenta vnd letsten willen in den Kayserlichen Rechten zum höchsten begünstiget seind / also daß dieselben wo sie in eynigen weg zu saluiren vnd zuerhalten nicht vernichtiget werden sollen / Als wollen auch wir / daß unsere Gericht nicht zu scharpff in Testamentsachen / vnnd wider die letsten willen erkennen / sonder wie eynfaltig auch vn(d) schlecht / doch verstendtlich / die verfast / vnnd so ferr sie nicht gantz vnd gar wider die Recht / auch obgesetzte vnsere Ordnung seynd dieselben zuerhalten vnd jhren wircklichen fürgang erlangen zulassen / sich befleissen / vnd darzu befürderlich seyn sollen.

Von Erbfällen und Erbschafften / da keyn Testament vorhanden / wie es damit gehalten soll werden inn gemeyn.

Der vier  vnd zwentzigst Tittel.

WAnn jemand sonder auffrichtung eynes Testaments oder letsten willens verstirbt / oder ob er gleich eyn Testament gemacht hett / doch dasselbig in Recht / nichtig vnnd


(fo. = CXIII a) vnkräfftig befunden vnd erkennt wird / als dann fellet seyne Nachlaß vnnd Erbschafft auff seyne nechstgesipte Blutfreunde / die seyen jhme gleich von der Mutter oder vom Vatter (dann vnder denselben / so viel belangt die succeßion vnnd Erbgerechtigkeyt keyn vnderscheid ist) verwandt / Aber die Schwagerschafft / wie nahe die auch ist / gibt keyn Erbgerechtigkeyt. (Schwagerschafft gibt keyn Erbgerechtigkeyt.)

Nuhn seynd aber dieselben Gesipte Blutfreunde in dreyerley vnderscheid / Nemlich aber daß deren etliche / dem verstorbenen gesipt vnd verwandt seynd / inn der absteygenden Linien / als Sohne / Tochter / Tichtern / vnd Vrtichtern / vnd also fürtan hinunder zu rechnen. Zum andern seynd deren etlich verwandt inn der auffsteygenden Linien / als Vatter / Mutter / Anherr / Anfrawe / Vranherr / vnd Vranfrawe / Vnd also fürtan hinauffwerts zurechnen. Zum dritten seynd etliche verwandt inn der zwerch(-) oder beseydts(-) Linien / als Bruder / Schwester / Bruder vnd Schwester Kindere vnd Kinds Kindere / vnnd also fürtan in derselben absteygenden zwerchlinien / deßgleichen auch inn der auffsteygenden zwerch(-)Linien / als des verstorbens Vatter oder Mutter / Brüdere / vnd derselben Kindere / vnnd Kindskindere / wie dann solches auß nachgesetztem Baum eygentlicher vnd verstendtlicher zusehen ist / auch darauß eyn jeder die Grad oder Glied der Sipschafft leychtlich von sich selbst rechnen kan.


(fo. = CXIII b)

Bey diesem Baum ist zumercken / daß in dem Zirckel / darinn das Männlin gemahlet stehet / die Person so verstorben vnd von dessen Erbfall gehandelt wird / gesetzt / vnnd von dannen auß die Glied oder Grad / vnder vnnd vber sich / auch beseyts / gerechent vnd gezehlet werden sollen.

Schlechte Regel / wie die Grad zurechnen / vnd die nehere Sipschafft (den Kayserlichen Rechten nach) zufinden.

SEtz die verstorben Person die man erben soll inn den Zirckel mit dem Mänlin / rechen als dann vber sich / oder vnder sich / oder beseyts (nach dem sich der fall zutregt) biß auff die Person die erben vnd neher seyn wil (doch alle weg eingerechent des Stams dauon sie beyde Personen herkommen) so vil du dann Personen findest (allein daß du eine dauon abzehlest / oder hinweg setzest) so viel seynd auch der Grad. Exempel / du wilt wissen in welchem Grad / des Verstorben Vatter bruders Tichtern / demselben verwandt seye / So zehle von dem Männlin ahn / vnnd dasselbig vor eyn Person / desselben Vatter für die zweyt / den Anhern vor die dritt (derselbig ist der Stamm) fürter beseyds des Vatter Bruder für die vierdt / desselben Sohn für die fünfft / vnd fürter desselben Sohn (das ist der Vrdichtern) für die sechst Person / Also findestu inn allen sechs Personen. Dauon zeug eyne ab / bleyben fünff Personen / also weystu daß des Vatters Bruders Tichtern / dem verstorben im fünfften Grad der Sipschafft verwandt ist / Also thu jhme in andern fällen auch / (et)c.

Vnd dieweil die Kayserlichen Recht / wie es allen fällen nach / in den Erbschafften gehalten werden soll / am besten vnnd billichsten verordent haben / So wollen vnnd setzen wir / daß auch dieselben also gehalten werden sollen / wie wir dann solchs hernacher / auch auffs einfeltigst vnnd kürtzest weyter erklären wollen.


Sipschafft von                                                                                                                                                                                          Sipschafft vo(n)

Männlichen Stammen.                                                                                                                                                                                 Weibern.

AGNATIO.                                                                                                                                                                                                COGNATIO.

                                                                                                             Vrur Anher.

                                                                                                               Anfraw.

                                                                                                                     4.

                                                                                                                     

                                                                                        des vranherren    Vranher.    Der vranfrawe(n)

                                                                                       brud(er) od(er)    Anfraw.     brud(er) od(er)

                                                                                       schwester. 5.            3.         schwest. 5.

                                                                                                                     

                                                             des vranherre(n)         des anhern      Anher.     der anfra.          der vranfrawen

                                                             brud(er) od(er)         bruder oder     Anfraw.    brud(er) od(er)   brud(er) od(er)

                                                             schwest. ki(n)d. 6.      schwest. 4.         2.        schwester. 4.      schw. ki(n)d 6.

                                                                                                                      

                               des vranherren         des anhern                   des vatters    Vatter.     Der muter         der anfraw            der vranfrawen

                              brud(er) od(er)         brud(er) od(er)           brud(er) oder  Mutter.    bruder od(er)     brud(er) od(er)      brud(er) od(er)

                              schw. en(c)k(e)l. 7.   schwester ki(n)d. 5.      schwest. 3.       1.         schwest. 3.        schwest. kind. 5.    schw. e(nc)k(e)l 7.

                                                                                                                      

des vranhern            des anhern                des vatters                        Bruder.  (Bildnis     Schwester.         der mutter            der anfrawe(n)       der vra(n)frawe(n)

brud(er) od(er)         brud(er) od(er)         brud(er) od(er)                     2.         des                2.              brud(er) od(er)      brud(er) od(er)       brud(er) od(er)

schw. vrenckel. 8.     schw. enckel. 6.        schwest. kind. 4.                            Mannes)                           schwest. kind. 4.    schw. en(c)k(e)l 6.  schwe. vren(c)kel. 8.

                                                                                                                     

des anhern               des vatters                Des brud(er)s                                  Sohn.                                 d(er) schwester      der muter            d(er) anfrawe(n)

brud(er) od(er)         brud(er) od(er)         Sohn oder                                      Tochter.                              son od(er)             brud(er) od(er)     brud(er) od(er)

schw. vrenckel. 7.    schw. en(c)kel. 5.      tochter. 3.                                          1.                                   tochter. 3.             schw. enckel. 5.    schw. vrenck(e)l. 7.

                                                                                                                     

des vatters               Des brud(er)s                                                                Enckel.                                                           Der schwester      d(er) muter brud(er)

brud(er) od(er)         enckel. 4.                                                                         2.                                                                    enckel.           od(er) schwest.

schw. vrenck. 6.                                                                                                                                                                        4.               vren(c)k(e)l. 6.

                                                                                                                     

                                                                                                                Vrenckel.                                                                                    Der schwester

des brud(er)s                                                                                                   3.                                                                                             vrenkel

vrenckel. 5.                                                                                                                                                                                                         5.

                                                                                                               Vrurenckel. 4.



(fo. = CXIIII a) Von der Erbschafft in absteygender linien.

Der fünff vnd zwentzigst Tittel.

WAnn Vatter oder Mutter ohn Testament absterben / vnd leibliche eheliche Kindere / Söhne oder Töchtere / von jhnen auß eyner Ehe gebornen / nach sich verlassen / So erben dieselben Kindere / alle Vätterliche vnnd Mütterliche Erbgüter / leygendt vnnd fahrend / nichts außgenommen / zugleich mit eynander / vnd schliessen auß alle die jehnigen / so denselben jhrem Vatter oder Mutter / in auffsteigender vnd auch zwerch(-)linien verwandt seynd.

Weren aber die Kindere auß mehr als eyner / vnd also vnderschiedlichen Ehen geboren / so erben die Kindere vonn dem Vatter / desselben jhres rechten Vatters Güter zuuorauß alleyn / vnd der Mutter Güter / dieweil dieselbig eyn Mutter beyder Ehekinder / gewesen / zugleich. Vnnd hinwider erben die Kindere von der Mutter / derselben jhrer rechten Mutter verlassene Haab zuuorauß auch alleyn / vnd deß Vatters / dieweil er ein gemeyner Vatter beyder Ehekindere gewesen / auch zugleich.

Trüge sich auch der fall also zu / daß eyn Vatter oder Mutter Eheleibliche Kindere / vnnd darzu auß andern jhren verstorben Kindern / Dichtern oder Vrdichtern nach sich verliesse / so erben die Söhne vnnd Töchter jedes vor vollen eynen antheyl / Aber die Dichtern vnd Vrdichtern / wann deren mehr als eynes sind / auch nur eynen / Nemlich jhres verstorben Vatters oder Mutter (an deren statt sie tretten) antheyl / wie auß nachfolgender Figur solches klärlicher ist abzunemmen vnd zusehen.

V


(fo. =  CXIIII b)

Vnd ist auch zumercken / woh das † vber den Namen verzeichent stehet / daß alle dieselben Personen verstorben seynd.

Woh aber dieses Zeychen                  gefunden wird / so bedeudet es die Person / von deren Erbschafft gefragt oder gehandelt wird.

 

Exempel:

                                                                       

                                                            Adam der Vatter

                                                            den mann erben sol.

 

 


                                                             Geschwisterig

                                                                                                                          

Christoffel.                                                Valentin.                                     Catharina.

 

 


                                      Hans.                                          Iacob.                         

                                                                                                                          Clara

 

 


Steffan.                              Hans.                              Maria.                             Gredt.

 

Sie erbt Christoffel an seines verstorben Vatters Erbschafft eynen dritten / deßgleichen Hans vnnd Iacob / auch der verstorben Claren vier Kindere / ob die gleich in mehrer anzahl seynd / doch nur eynen dritten theyl / dann sie an die statt jhrer Eltern tretten / Vnnd schleußt in dieser absteigenden linien der nechst gesipt den weitern nicht auß / wie sonst inn den gemeynen Erbschafften geschicht.


(fo. = CXV a) Da auch Vatter vnnd Mutter nicht lebende Kinder / sonder nur Dichtern vnnd Vrdichtern in vngleicher zal nach sich verliessen / so hat es eben auch dise Rechnung: Nemlich daß die Dichtern vnnd Vrdichtern gleicher gestalt an die statt jhrer Eltern tretten / vnnd ob gleich deren viel seind / nur ein Stamtheyl erben / Als: zwey Dichtern von einem Sohn geborn / erben den halben / vnnd vier / fünff / oder mehr Dichtern / von einem andern Sohn oder Tochter geborn / erben den andern halben theyl / der An(-) vnnd Vranherrlichen Erbschafft. Weren aber neben den beyderley Dichtern / auch Vrdichtern vorhanden / viel oder wenig / so erben dieselben auch jhres verstorben Vatters oder Mutter Antheyl / vnd also den dritten theyl.

 

Exempel:

 


                                                       

                                           Adam der Vatter

                                           den mann erben sol.

 

 

 


                                                                                             

        Claus.                                 Hans.                               Eberhart.

 

 


                                                                                                

        Stoffel.                 Hans.                Claus.                 Melchior.

 

 


                                                                                          Elisabeth.

 

V ij


(fo. = CXV b)

Alhie erbt Stoffel seinen Anhern Adam zum dritten / Claus vnd Hans auch nur zum dritten / vnd Elisabeth die Vrdichtern gleicher gestalt zum völligen dritten theyl / vngeacht / daß sie vil weither im Grad vom Stammen ist.

Von geehelichten Kindern.

VNd wiewol diese vnsere Ordenung alleyn vonn gebornen Ehelichen kindern meldung thut / So wollen wir doch (gleich wie auch die Kayserliche Recht) in derselben zahl / auch die jehnigen kindere / so der Mann mit eyner ledigen Weibspersonen (die sich zu demselben allein gehalten) vor der Ehe gezeugt / folgens aber offenlich geehlicht vnnd zu Kirchen geführet hat / dardurch dan solche Kindere auch geehlicht worden / mit(-)begriffen vnd gemeynt haben / Also daß dieselben für rechte Ehekindere gehalten / vnnd zugleich den andern inn der Ehe erzeugten Kindern / erbuehig seyn sollen.

Von Bastharten vnd andern Kindern / so auß gar verdampter Geburt herkommen.

BAstharten oder Bauckharten / so ausserhalb deß Ehestandts (doch nit von verdampter Geburt dauon nechst hernach folgt) gezeugt worden / die können vnnd sollen jhren Vatter vil weniger aber jhren Anhern vnnd Vranhern nicht erben / Aber jhre leibliche Mutter mögen sie wol erben / ob sie gleich nit geehlicht worden / wie dann auch herwiderumb die Mutter dieselben jhre natürlichen Kindere auch erben mag.

Auch so dieselben vnehlichen Kindere fürters ehliche Kinder zeugeten / so erben dieselben in massen hieuor von ehlichen Kindern geordent ist.


(fo. = CXVI a) Aber solche vneheliche Kinder / die auß gar verdampter vermischung vnd geburt herkommen / als / auß kündtlichen Ehebruch / oder da Vatter vnnd Mutter / von wegen der nahen Sipschafft (dauon hieoben geordent) vnnd blutschandt / keyne rechtmeßige Ehe besitzen haben mögen / (et)c. die seind weder der Vätterlichen noch auch Mütterlichen Güter vehig / Doch mag jhnen auß barmhertzigkeyt zu jhrer leibsnahrung etwas gefolgt werden.

Vnd welche vneheliche Kindere / jhre Eltern nicht erben / da sollen auch hinwiderumb dieselben Eltern / jhre vneheliche Kindere nicht erben.

Von Erbschafften in auffsteigender linien.

Der sechs vnd zwentzigst Titell.

Wie Vatter / Mutter / Anherr / Anfrawe / Vranherr / Vranfrawe / vnd andere hinauffwerts zu rechnen / jhre abgestorbenen Kindere / Dichtern / vnd Vrdichtern erben.

WAnn sich zutregt / daß die Kindere für jhren Eltern / ohn eheliche Leibserben / als Söhne / Döchtere / Dichtern / (et)c. Auch sonder eheleibliche rechte Geschwistere absterben / vnnd eygene Nahrung verlassen / so erben dieselben erstlich jhre Vatter vnnd Mutter (da sie beyde leben) zugleich / oder da deren eyns auch verstorben / dasselbig noch lebend / allein / für vollen / Vnd schliessen sie auß alle andere / so weither vber jhnen in der auffsteigenden linien gefunden werden.

V iij


(fo. = CXV b)

Sie schliessen auch samptlich / oder jhre eyns alleyn auß / alle so dem verstorben inn der zwerch(-)linien gesipt seind / außgescheyden desselben rechte Geschwisterige.

Dann wann rechte geschwisterige / so dem verstorben von beyden banden geschwistert / vorhanden seind / als dann so wird deß verstorben Nachlaß vnd Erbschafft vnder dieselben samptlich als Vatter / Muter / vnd die rechten Geschwisterig / zu gleichen theylen / inn die häupter vertheylet / Wie in folgender Figur zusehen.

 

Exempel:

 


                                  Vatter                                                               Mutter.

 

 

 


                                    

                         Iacob den mann                  Claus.                      Ulrich.                        Anna.

                         erben soll.

 

 

Diese erben den verstorben Iacoben alle zugleich / eynes so vil als das ander / nemlich eyn jedes eynen fünfften theyl.

Gleicher gestalt wird es gehalten / wann beyde / Vatter vnd Mutter verstorben / vnd der Anherr vnd die Anfrawe vom Vatter / oder der Mutter / oder von jhnen beyden samptlich noch vorhanden vnnd im leben seind / Dann als dann / wann sie inn gleicher anzahl sind / so erben sie zugleich.


(fo. = CXVII a) Exempel:

 


    Anherr.                         Anfrawe.                                     Anherr.                            Anfrawe.

 

 


                                                                                                                     

                      Vatter.                                                                                   Mutter

 

 


                                                                          

                                                               Lorentz den mann

                                                               erben sol.

 

 

Hie erbt eyn jede Person so viel als die andere / inn die Häupter.

Wann sie aber in vngleicher anzahl seind / als auff eyner seyten Vätterlicher Anherr vnd Anfrawe / auff der andern aber alleyn der Mütterlich Anherr oder die Anfrawe / als dann erbt derselbig Mütterlich Anherr so viel / als beyde Vätterliche Anherr vnnd Anfrawe / das ist / jede Partheye zum halben theyl.

V iiij


(fo. = CXVII b)

Exempel:

 


      Anherr.                                Anfrawe.                                        Anherr.

 

 


                                                                                                            

                             Vatter                                                                  Mutter

 

 


                                                                    

                                                        Clement den mann

                                                        erben sol.

 

 

In diesem fall / erbt der Mütterlich Anherr so viel / als beyde Vätterliche Anherr vnd Anfrawen.

So dann neben den Vranherrn / vnnd Vranfrawen / auch rechte Geschwisterige deß verstorbens vorhanden seynd / so wird es zwischen denselben aller massen gehalten / wie hieoben von Vatter vnd Mutter geordnet ist.

Hierauß ist nuh zuuernemmen / daß allein die rechte deß verstorbens Geschwisterig / von beyden banden / mit Vatter vnd Mutter / auch Anherrn vnd Anfrawen / vnnd also fortan hinauffwerts zurechnen / Succediren vnd erben / Dann die eynhalben alleyn von dem Vatter / oder alleyn von der Mutter her / Geschwisterige / haben solche Erbgerechtigkeyt nicht / sonder werden von den Eltern in auffsteygender Linien gentzlich außgeschlossen.


(fo. = CXVIII a) Von der Erbschafft in der zwerch(-)linien.

Der sieben vnd zwentzigst Tittel.

SO vil nuh die dritte / als die zwerch(-)linien belangt / da wollen die Kayserliche Recht wann der verstorben keyne Gesipten / weder in der absteigenden / noch auch auffsteigenden linien verlest / aber wol Geschwisterig / als Brüdere vnd Schwester / dz als dann dieselben / als die nechstverwanten / für allen andern Gesipten / erben / doch mit vnderscheyt / vnnd nemlich da rechte Geschwisterig von beyden banden / als von eynem Vatter vnd Mutter vorhanden sind / dz dieselben den Vorzug haben / alleyn erben / vnnd die eynhalben Geschwisterig von eynem bandt / gentzlich außschliessen.

Vnd nit allein schliessen die rechte Geschwisterig die eynhalb geschwisterigen auß / sonder auch jhre der rechten Geschwisterig Kinder / ob sie gleich eynes Glieds oder Grads weither sind / schliessen die eynhalben Geschwisterig auß / wie in folgender Figur zusehen.

 


                                                                                                                       

                              Maria erste                         Philips der                         Els zweyte

                              frawe.                                 Vatter.                               haußfrawe.

 

 


                                         Rechte Brüdere.                                                    Eyn halb Bruder.

 

 


                                                                                

                       Adam den man                              Lorentz.                              Dauidt.

                       erben sol.

 

 


                                                          Isac.                                     Iacob.

 

 


(fo. = CXVIII b)

Hie erben den Adam seines rechten Bruders Lorentzen Kindere Isaac vnd Iacob allein / vnnd schliessen den ein halb-Bruder Dauiden / der doch eynes Glieds näher als sie / dem Adamen gesipt ist / auß.

Ius Repraesentationis quatenus se extendat-

Doch erstreckt sich solchs Priuilegium (wie es die Recht nennen) vnnd freyheyt / nicht weither / dann auff sie die rechten Bruders Kindere / auch allein in dem fall / wann sie mit einem eynhalben Bruder / jhren Vetter / das ist / Vatters Bruder / erben sollen.

II. Zum andern / wann nit rechte Geschwisterige / noch auch rechter Geschwisterig Kindere vorhanden seind / sonder alleyn eynhalb Geschwisterig / so erben dieselben für allen andern gesipten in der zwerch(-)linien / also daß sie auch jhres Vatters vnd Mutter Bruder oder Schwester außschliessen.

III. Zum dritten / wann abermals nit rechte Geschwisterig / noch derselben Kindere / sonder alleyn eyn halb Geschwisterig / doch auß vnderschiedlichen Ehen / als eyn theyl von dem Vatter / vnnd eyn theyl vonn der Mutter Geschwistert / vorhanden seynd / als dann so erben die eynhalben Geschwisterig alle die Haab vnnd Güter / so dem verstorben jhrem eynhalben Bruder / von jhrem gemeynen Vatter / deßgleichen die eynhalben Geschwisterig von der Mutter her / die Haab vnd Güter so den selben von jhrer gemeynen Mutter zuuor aufferstorben vnnd herkommen sind.

IIII. Zum vierdten / wann rechte Geschwisterige / vnnd auch eynes oder mehr rechte Geschwisterige Kinder vorhanden seind / als dann erben sie den verstorben jhren Bruder vnnd Vettern


(fo. = CXIX a) samptlich / doch mit vnderscheydt / vnd nemlich / die Brüder vnnd Schwestern / eyn jedes sein antheyl vollkomlich / aber die Geschwistere Kindere / ob deren gleich in der anzahl viel / doch erben sie nit mehr als auch nur eynen gleichen antheyl / wie die Brüdere vnnd Schwester / nemlich eynen Stamtheyl / das ist / so viel / als jhr Vatter oder Mutter / so sie noch lebeten / erben köndten / welchs auch nicht mehr / als nur ein eynziger Theyl sein würde.

 

Exempel:

 


                                                                                                                             (†)

Ernst.                     Agatha.                     Peter den mann                Iörg.              Vrsel.

                                                                erben sol.

 

 

 


Claus.                     Cuntz.                      Heyntz.                        Ebert.                 Affra.

 

 

Hie wird die Erbschafft deß verstorbenen Peters getheylt / in vier gleiche theyl / deren Ernst einen / Agatha den andern / Jörgen vier Kinder den dritten / vnnd Affra den vierdten theil hinnimpt / Dann in diesem fall erben Geschwistert(-)Kindere nur in die Stämme (das ist / an statt jhrer Eltern) vnd nicht in die Häupter.

Zum fünfften / wann aber eytel Geschwistert(-)kindere vorhanden seind / so erben sie als dann nit in die Stämme / sonder in die Häuptere / Es seyen gleich viel oder wenig / von eynem oder dem andern Geschwisterig / vorhanden.


(fo. = CXIX b)

Exempel:

 


                                                                                 

                                                                          Herman der

                                                                          Vatter

 

 

 


                                                                                                                                         

                 Claus den mann            Ebert.                   Gottlieb.                                         Vlrich.

                 erben sol.

 

 

 


Hans.            Bernhart.                     Asmus.                    Barthel.             Merg.               Anna.

 

 

Hie theylen die Geschwisterig Kindere die Erbschafft Clausen jhres verstorbenen Vetters / in sechs gleiche theyl / also / daß deß Vlrichs Kindere eyn jedes für sein Person / so viel als deß Eberts Kinder eynes / auch deß Gottlieben Sohn Asmus (so doch eynzig ist) auch für sein Person so viel / als deß Vlrichs Kinder eyns / erben vnd bekommen.


(fo. = CXX a) Zum sechsten vnd letzten / wan(n) der verstorben weder rechte noch eyn halbe Geschwisterige / noch auch derselben Kindere / hinder sich verläßt / so erbt jhnen als dann der jehnig / so jhme in der zwerch(-)Linien am nechsten verwanth ist.

Da auch derselben in der zwerchlinien mehr als eyner / in gleichem Grad dem Verstorben gesipt vnnd verwanth weren / also / dz des Verstorben Vatters Brüdere zween / vnnd der Mutter Brüdere / (et)c. drey oder vier / vorhanden weren / so erben dieselben zugleich / eyner so vil als der ander.

Was sich dan(n) vber die jetzt erzehlte / weithere fäll / zutragen möchten / die Erbschafften belangen / da wollen wir / dz dieselben auch nach außweisung der Kayserlichen Recht / decidirt vnd entscheyden werden sollen.

Von Erbschafft Mann vnd Weibs / gegen eynander.

Der acht vnd zwentzigst Tittel.

WIewol den Kayserlichen Rechten nach / Eheleuth eynander nit erben / es seyen dan(n) von dem Verstorbe(n) Ehegemahel zumal keine Erben / weder in ab(-) noch auffsteygender / noch auch der zwerchlinien / vorhanden (welches sich doch selten zutregt) jedoch / dieweyl je billich ist / daß eyn Ehegemahel vo(n) dem andern / von wegen jhrer Christlichen vn(d) ehelichen beiwonung / vn(d) höchster zusam(m)en verpflichter trew vn(d) freundtschafft / nach dem sie auch durch die vereheligung eyn fleisch vnd eyn leib worden / etwas ergetzlichheit jhrer samentlich

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(fo. = CXX b)

in jhrem Ehestandt mit eynander gehabter sorg / mühe vnd arbeyt / bekom(m)e / vnd derwegen fast allenthalben im Reich teutscher Nation breuchlich auch durch sondere Statuta versehen / daß Eheleuth eynander / doch mit eyner maß / auch erben sollen vnd mögen.

Also ordnen / setzen vnd wollen auch wir / da zwey Eheleuth ohn sondere pacta vnnd Gedinge / oder so dieselben sich alleyn auff die zugifft vn(d) widerlegung erstreckten / zusammen sich verheyrath / vnd in werendem Ehestandt kein Kinder mit eynander gehabt hetten / dieselben doch vor jhnen den Eltern / verstorbe(n) weren / vn(d) eines vor dem andern / sonder geschåfft vn(d) letzten willen mit todt abgehet / dz als dan(n) desselben erstuerstorbene(n) leygende Güter / vnd so darfür geacht / so von jhme darkommen / oder jme aufferstorben / so bald seinen nechsten blutgesipten Freunden / so der zeyt in leben seynd / eygenthum(b)lich heimgefallen seyen / vnnd doch der letztlebend sein lebenlang / vn(d) nit lenger / den beyseß dabey habe(n) sol / doch dz er auch solche Güter in wesentlichem baw vn(d) besserung halten / dauon nichts verwusten / dieselbe(n) nit versetzen noch beschweren / auch alle beide / Zinß / Geschoß / dienst / vnd andere beschwerden / ohn zuthun der Eigenthumbs erben / dauon tragen vn(d) leisten solle / aber nach desselben tödtlichem abgang / sollen sie den rechten Erben vnuerzüglich zugestelt werden / Im fall auch der letztlebend die leigende Güter dermassen wie obsteht / nit halten / sonder in abfall kommen lassen / die zum theil / oder gantz vereussern / oder sonst beschweren würde / so sol er damit sein Leibzucht vnd vsufruct daran verwirckt haben / vnd solche Güter / so der gestalt beschwert oder verwarlost weren / den Eigenthumbserben dieselben Rechtlich haben zu erfordern / verfallen sein.

So viel dan(n) die Güter belangt / so beide Eheleuth in werendem Ehestandt mit einander erzeugt / erkaufft / vnd samentlich


(fo. = CXXI a) lich durch jhre mühe / arbeyt / vn(d) fleissige Haußhaltung erobert haben / bey denselben sol das letztlebend auch sein lebenlang seinen volligen beyseß haben / vnd dauon gefährlichen nichts vereussern / aber nach deß letztlebende(n) tödtlichem abgang sollen die selben erzeugten vnd eroberten Güter / die seyen leygend oder fahrend in zwey gleiche theyl getheilt / vnd der halber theil auff deß Manns / vnd der ander halb theil auff der Frawen nechstverwanthe Erben / erblich fallen.

Damit auch hierinn durch den letztlebenden kein gefahr möge gebraucht werde(n) / So wolle(n) wir deß erst verstorbene(n) Erben hiemit zugelassen haben / daß sie an das letztlebend begeren mögen / ein Inuentarium vber die hinderfellige leygende / auch alle fahrende vnd bewegliche Güter (so zum halben theyl auch hinderfellig) auff jhrer beyder Partheyen kosten / ordenlicher weiß / auffzurichten / damit man zukünfftiger zeyt / wann der fall sich zutregt / was nach deß erstuerstorben todt vorhanden gewesen / wissen möge.

Vnd dieweil das letztlebendt nit allein sein lebenlang den beseß bey allen leigenden vnd fahrenden Gütern / sonder auch den eigenthumb aller beweglichen Güter vn(d) fahrenden Haab zum halben theil behelt / So ordnen vnd wollen wir / dz es auch dagege(n) alle schulden / so in stehender Ehe / sie Eheleuth mit einander gemacht haben / zu zweien drittheilen / vnnd die eygenthumbs Erben deß erstuerstorbens / den vberigen drittentheil bezahlen sollen.

Wann kinder vorhanden.Weren aber eheliche Kindere / so sie beide Eheleuth einander gezeugt hetten / vorhanden / als dann sollen denselben die leigende Vätterliche oder Mütterliche Güter zum eigenthumb gentzlich / vnd die fahrend Haab zum halben theil / auch eigenthumblich / vnnd der ander halber theyl dem letztlebenden

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(fo. = CXXI b)

anererbt vnd verfallen seyn / Doch dem letztlebenden seine(m) beyseß an beyden solchen Gütern / sein lebenlang vorbehalten / dagegen er auch die Kinder zu Gottes furcht aufferziehen / vnnd mit aller notturfft versehen / auch die Schulden so in stehender Ehe gemacht / für vollen bezahlen soll.

Doch soll dem letzlebenden freye vnd beuor stehen / da es die Schulde(n) zubezahlen / sich beschwert befünde / daß er auff den Beyseß / vnd die helfft der fahrenden Haab verzeychen möge / welchs aber für Schultheyß vnd Scheffen Gerichtlich / auch in Monats(-)frist / oder zum lengsten sechs wochen / geschehen soll / als dann ist der letztlebend an den Schulden / weither nit / dan(n) den halben theyl / an denen / so er machen helffen / zubezalen schuldig / die vberigen Schulden aber / sollen die eygenthumbs Erben bezahlen.

Wir ordnen vnd wollen auch / wan(n) der letztlebend Ehegemahl eyn Stieffvatter oder Stieffmutter wehre / dz er oder sie als dan(n) an der Kindere erster Ehe / Vatter(-) oder Mütterlichen Gütern / keynen Beyseß haben / sonder mit denselben Kindern in(n)erhalb Monats(-)frist gründtlich abzutheylen / vnd jhren Antheyl jhnen vnuerzüglich folge(n) zulassen / schuldig seyn sol / Aber an seiner Kindere (da er inn zweyter Ehe eynige / mit seinem verstorben Ehegemahl gezeuget hett) zugetheylten Gütern sol jhme der Beyseß sein lebenlang gegönnt werden.

Hette auch der Stieffvatter oder Stieffmutter in stehender Ehe / etliche leygende oder bewegliche Güter / die etwan ansehenlich vnd namhafft / erzeugen helffen / daran soll demselben der halb theyl / inn nechstgemeldter Erbtheylung / auch gefolgt werden eygenthumblich / ob sie gleich miteinander keine Kinder gezeugt hetten.


(fo. = CXXII a) Was auch der letztlebend Stiffvatter oder Stiffmutter miteynander hetten auff Feldtgütern erbawen vnd erarbeyte(n) helffen / so noch auff dem halmen oder am stock stünde / vnnd vor deß erstabgestorben todt nit were abgenom(m)en / noch in die schewren oder Keller eingebracht worden / daruon soll de(m) letztlebende(n) gleicher gestalt der halb theyl der schaar vnd abnutzung (doch ohne erstattung eyniges bawkostens) auch eygenthumblich zukommen vnd bleiben.

Damit aber erklärt werde / welche Güter für leygend vnd vnbeweglich auch welche für farendt vnd beweglich sollen gehalten werden / So wollen wir / daß nicht alleyn die Güter / so von natur leygend vnd vnbeweglich seynd / als Hauß / Hoff / Acker / Wiesen / (et)c. für vnbeweglich / sonder auch die Güter / so zu Erb oder Landsidelen Rechten bestanden / Item / die so auff eyn widerkauff erkaufft / Item / ewige Zinß / Renthen / auch widerkäuffliche vnd ablößliche Gülten / für leygende Güter geacht werden sollen.

Aber alle vberige Güter / als Barschafft / Silbergeschirr / Kleynot / Haußrath / Früchte / Wein / Viehe / vnnd alles so von natur beweglich / auch schulden / sollen für beweglich vnnd fahrend Haab geachtet werden.

X iij


(fo. = CXXII b) Von Dienstbarkeyten der Güter / zu Statt / Dorff / vnnd Felde.

Der neun vnd zwentzigst Tittel.

ES haben die Häuser inn Stätten / Flecken vnnd Dörffern / offtmals eynes in das andere / jhre sondere gerechtigkeyten / so etwan durch geding / gelt / vergünstigung / oder vralten besitz vnd gebrauch bekom(m)en worden / als / daß eyn Nachbawr in seines Nachbawrs Mawer Kragstein / Bogen / schenck / in der wandt balcken / büge / vnd dergleichen leygen hat / Item / dz er sein Hauß / damit den Nachbawrn sein liecht nit verbawt werde / nit höher auffbawe(n) darff / Item / dz er in seines Nachbawrn Hof oder Garten liechtrecht / seinen Wasserstein / Wasserfluß / Tachtrauff / (et)c. fallen hat / vnd was dergleiche(n) mehr ist / dardurch eyn Hauß dem andern / zu desselbe(n) noturfft dienet / darumb dann solche Gerechtigkeyten im Rechten auch Seruitutes, das ist / Dienstbarkeyten / genannt werden.

Derwegen ordnen setzen vnd wollen wir / wann solche dienstbarkeyte(n) bey den Häusern oder ander Bäwen es seyen Ställe / Schewern / oder dergleichen / es seye inn Stätten / Flecken / oder Dörffern / befunden werden / daß dieselbig (so ferr sie sonst kündtlich / auge(n)scheinlich oder beweißlich seynd) auff demselben dienstbarn Hauß oder grundt bleiben / vn(d) demselben / ob er gleich in andere frembde händ verkaufft oder vereussert würde / auch ob gleich derselben halben im Kauff oder Tausch sonderlich nichts abgeredt oder eingedingt worden were / anhangen sollen.


(fo. = CXXIII a) Es were dann / daß jemand solche seine habende Gerechtigkeyten als liechtrecht / Trauff vnd Winckelrecht / vnd dergleiche(n) / freywilliglich seinem Nachbawrn verkauffen oder vbergeben würde / dan(n) als dann sollen sie gefallen vn(d) verloschen seyn.

Ebenmeßig soll es auch gehalten werden mit den dienstbarkeyte(n) zu Felde / als so eyner gerechtigkeyt hat vber eynes andern Gut oder Grundt zufahren / zuegen / wasser zuleyten / (et)c. Dann dieselben / in massen sie vblich hergebracht worden / auch also bleiben sollen / ob gleich in dem Kauff oder Verkauff deren nit gedacht worden.

Doch soll der jehnig so solche gerechtigkeyten hat / derselben sich bescheydenlich / nachbarlich / vnnd mit wenigster beschwerung seines Nachbawrn (so viel müglich) vnd ohn eynige auffsetzliche gefährde / gebrauchen. Da entgegen sol der jehnig / welcher auff seinem Gut oder grundt solche dienstbarkeyt zugedulden / schuldig ist / den andern so solche gerechtigkeyten hat / daran nit verhindern / noch etwas darauff bauwen oder anrichten / so jhme an denselben seinen herbrachten gerechtigkeyte(n) verhinderlich seyn möchte / vn(d) zuuor nit gewesen were / sonder sol in solcher seiner hergebrachten gerechtigkeyten sich gebrauche(n) vnd deren geniessen lassen / wie herkom(m)en / auch recht vnd billich ist.

Wann auch zwischen den Feldgütern Gräben oder Zeun stehend / die gemeyn seynd / so solle(n) auch von beyde(n) Nachbawrn dieselben in gemeyn also erhalten / geraumpt vnd gebessert werden / vnd sie sich hierin gütlich vnd nachbawrlich gegen eynander halten / vnnd betragen.

X iiij


(fo. = CXXIII b) Von Steinsetzen.

Der dreissigst Tittel.

Dieweil die Steinsetzung zu vnderscheydung der Feldtgüter gantz nottwendig / auch daran mercklich gelegen ist / auff daß dann auch damit ordenlich vnnd gebürlich gebaret werde / So ordnen / setzen / vnnd wolle(n) wir / Erstlich dz dieselbig durch niemand anders / dann die darzu verordente vn(d) geschworne Landschiedere oder Feldgeschworne geschehen / vnd sonst niemand eygens fürnemmens eynigen Schiedtstein / jhme zu vortheyl / heimlich einschleiffen solle.

Zum andern / so jemand sein Gut oder gelende / jhme außzusteinen begert / daß allwegen die Nebenlägere / oder nechste Nachbawrn beyder seyts / weiche Güter daran lenge(n) / oder auch darauff stossen haben / darzu erfordert / vnd denselben durch den geschwornen Feldschutzen oder Gerichtsknecht / in name(n) dessen so die Steinsetzung begert / den nechste(n) tag zuuor / mit benen(n)uug der zeyt stunde / vn(d) mahlstatt / dabey zuerscheinen / oder die jhren zuschicken / verkündet werden soll / Sie kom(m)en oder schicken als dan(n) oder nit / so soll daß länden / messen / vnd / Steinsetzen / nichts desto weniger seine(n) fürgang haben / Vnd solches geschehen auff dessen kosten / so der Steinsetzung begert. Da sich aber die Nachbawrn vergliechen / vn(d) in gemein miteynander länden vnd steinen wolten / so sol solchs auff gemeinen jre(n) kosten geschehen /vn(d) den geschwornen Landschiedern für jhre mühe / auch die Stein gegeben vnnd entricht werden / wie zu ende dieses Tittels mehrer richtigkeyt halben / soll specificirt werden.


(fo. = CXXIIII a) Zum dritten / da die Stein also wie jetzt erzehlt durch die geschworne Landschiedere gesetzt worden / so soll demnach keynem erlaubt / sondern hiemit ernstlich verbotte(n) seyn / dieselben eygens fürnem(m)ens vnd seines gefallens / außzuwerffen / noch zu ziehen / sonder da sich jemand solches Lendens vn(d) Steinsetzens beschwerte / so soll er dasselbig auch innerhalb jar vnd tag deß nechsten anfechten / vnnd nemlich vor den Feldgeschwornen / in beyseyn seines Gegentheyls / seine beschwerunge(n) in auge(n)schein fürbringen / vnnd anzeygen / welche Feldgeschworne auch demnach auff genugsame verhörung beyder Partheyen / nach dem sie recht vnd billich bedünckt / solcher jhrer jrrungen sie die Partheye(n) entscheiden sollen. Doch da sich eyn oder der ander theyl / solches entscheids oder spruchs beschweren würde / vnnd es dabey zulassen nicht gedächte / so soll demselben beschwerten theyl an vnd für vnsere Amptleuth sich zuberuffen / vorbehalten vnd erlaubt seyn / durch welche auch jhnen den Partheyen als dann weither verholffen werden solle / Wer solches vberführe / vn(d) dagege(n) thätlich / in geheym oder öffentlich handeln würde / derselbig sol vns als der Oberkeyt / an Leib oder Gut (nach gelegenheyt der vberfahrung) zustraffen stehen.

Wann auch die gesetzte Stein vber jar vnd tag / vnangefochten gestanden / so sollen sie als dann also stehen bleiben / vnd weither nit angefochten werden / Doch wollen wir hierin(n) außgenom(m)en haben / die vnwissende / abwesende(n) / die Außlendische vnd die Vnmündige oder Minderjärige / welche hierinn ohngefärd seyn / sonder die anfechtung auch nach vberfliessung jars vnd tags / zu erster jhrer gelegenheyt zuthun haben sollen.

Ordenung vnd Taxa der Landscheyder.

DEn Landscheydern soll gegeben werden zu lohn / von eynem außgang / eyn halb viertel Weins.

Item / von jedem Morgen zumessen / sechs pfennig.


(fo. = CXXIIII b) Item / von jedem Stein im Feld zusetzen / es seyen Not(-) oder Scheidstein / zwölff Pfennig.

Item Stein zurauffen / halb so viel als ein jeder kost zusetzen.

Item / eine Strecke abzusehen / in Wiesen / Hägen / Gärten / oder sonst / da etwas darzwischen verhinderlich / neun pfennig.

Item / von eynem Stein in Wiesen / Gärten vnd Weinbergen / eyn Turnos.

Item / von eynem Stein inn Flecken / zwischen Bäwen / zwen Turnos.

Zum andern / soll der Außheisch(-)Wein / so bald das meß(-) oder Steingelt vber denselbigen werd sich erstreckt / gefallen sein / oder wo es sich nit so hoch erlaufft / darauff gegebe(n) werden / daß zum wenigste(n) das halb viertel Weins den Feldgeschwornen vergnügt werde.

So viel den vnkosten belangt / sol / welcher vnrecht befunden / denselben laut nechstgemeldten puncten / vn(d) ferrer nit zubezahlen schuldig seyn / Da sichs aber zutrüge / daß die Stein in gleiche Forch gefielen / so soll jede Parthey denselbigen kosten zum halben theyl entrichten.

Item / welcher ein Stein freuenlicher weise außackert soll vns in die höchste buß verfallen seyn / vnd sollen solches die Anstösser vnd Feldgeschworn / so bald sie das vernem(m)en / bey jhren Ayden vnd Straffen der höchsten Buß / zurügen schuldig seyn.


(fo. = CXXV a) Item / welcher dem andern vber eyn gesetzten Haupt(-) oder not(-)stein / das seine abackert oder entwendt / der soll den Feldgeschwornen das mit zwei viertel Weins verbüssen / Nach dem aber an vielen örten zwischen Eckern vn(d) Wiesen keyn stein stehen / vnd doch bestendig Register / darin lenge vnnd breyte verzeychnet / vorhanden / vn(d) vnderweilen eynem durch den andern abgearen / oder abgemehet / vnd also das sein entwendt würdet / soll dasselbig mit eynem viertel Weins verbüßt / vn(d) dem beschedigten sein erlitten schade vnd gebürlicher vnkost / nach erkan(n)tnuß der Feldgeschwornen / vergnügt werden.

Item die gemeyne(n) brüch vnd freuel sollen mit eynem halben viertel weins verbüßt werden. Dieweil sich aber vielmals befindt / dz die Vnderthanen nit allwegen bestendige Register / darin lenge vnd breyte verzeichnet / vber jhre Güter haben / auch kein Stein dazwischen stehend / oder sonst in langer zeyt keyn messen deß orts beschehen / also / dz jeder eygentlich wissen kündt / wieviel oder wenig er der endes haben solte / vnd bißweilen eyner dem andern / doch nit auffsetzlich abackert / oder mehet / auch wol eynem an eym Acker oder Wiesen abgearen oder abgemähet werden / ehe die ander sein Gut einbekommen / vnnd derwegen die Feldgeschwore(n) hinauß gefordert weren / nit dergestalt / dz ein theyl gegen dem andern klagen / sonder sie solcher gebrechen halben / gern in der güte verglichen seyn wolte / so soll dieses nit für ein bruch geacht werden / vn(d) derhalben die Feldgeschworn den Partheyen / nach gestalt der sachen / an dem halben viertel weins linderung zuerweisen / schuldig seyn.

Item da sichs zutrüge / dz eyner eyn Anwender hette / darauff etliche Anstösser weren / die er vberackert hette / dere(n) weren viel oder wenig / sol er bey zwifacher straff gelassen werden / So viel aber die Auffstosser belangt / sol eyn jeder für sich allein seine straff zuerlegen / verfallen seyn.


(fo. = CXXV b) Da sichs auch zutrüge / dz der Gegentheyl ohne entschuldigung außbliebe / oder in beyseyn sich durch die Feldgeschworen der billigkeyt in der güte nit wolt weisen lassen / sollen als dann die Feldgschworen dem Außheischer oder geheischenem / welcher der zeyt das best Recht dargethan / vnd begert auff jar vnd tag / Stein zusetzen vnd zurichten / solchs zuthun schuldig seyn / Vnd wann jar vnnd tag fürüber / also / daß in dem keyn besser Recht vom Gegentheyl dargethan / sol die beschehene richtung vnd Steinsetzung kräfftig seyn vnd bleiben / So aber der Gegentheyl nach außgang jar vn(d) tags / seine erhebliche rechtmessige verhinderung vnd entschuldigung darthun köndte / so wollen wir vns hierinn billiche vnd gebürliche erkåntnuß vorbehalten haben.

Es sol auch nu(n) hinfürter keyn Vnderthan eygens fürnemmens / Land / Wiesen / Gärten / oder anders / liefferungs weise messen / oder sonst den Geschworen inn jhre Ampt fallen. Da aber eyner oder mehr hierüber brüchig erfunden / soll der oder dieselbige(n) / den Feldgeschworen mit eynem halben viertel weins verfallen / vnnd solche messung oder liefferung darzu nichtig seyn.

Sobald die Geschworen eyn loch machen / Stein zusetzen / sollen alle vmbständer / hohes oder nidern stands / abweichen / jhnen nit zusehen / bey verlust eynes halben viertel weins / doch sollen die Geschworen schuldig seyn / die jehnigen / so dieser vnser Ordnung nit bericht / eynmal zuwarnen.

Letztlich ordnen vnd wollen wir / dz die Geschwornen sich der jungen oder lostzeichen (wie man sie nennet) hälingen vergleichen / auch dasselbige keynes ander Fleckens Geschwornen / oder menniglich öffnen / sonder bey sich verschwigen behalten.


(fo. = CXXV a) Da sichs aber zutrüge / daß zwo Gemeinden mit einander zu thun / vnnd auff den Grentzen marck(-) oder andere stein setzen müsten / vnd dan / wie zuerachten / beider Flecken geschworne / einer deß andern jungen oder loßzeichen sehen würden / sollen dieselben Geschworen / ehe vnnd zuuor sie sich in einige steinsatzung begeben / einander mit handgegebener trewe an Aydts statt geloben das keiner dem andern / seine jungen oder loßzeichen offenbaren / sonder verschweigen wölle / auch dieselbige jungen oder loßzeichen nicht also offentlich oder vngeschickt / aufflösen / vnd sehen lassen / sonder so viel müglich in geheim damit vmbgehen / Alles bey straff der höchsten Buß vnd vngnaden sampt entsetzung deß Ambts vnd ehren.

Was auch für Ordenung wir biß daher vnsern Vnderthanen / der Landscheidungen halben / gegeben oder sie selbst herbracht / sollen hiermit auffgehaben / vnd hinfürter dieser gegenwertigen vnser Ordnung nachgegangen werden.

Von der veriärung oder ersitzung / inn Latein / Præscriptio genannt.

Der eyn vnd dreißigst Titell.

NAch dem sich offtmals vnd zeitlich an den Gerichten zutregt / daß die jenigen so eines Guts halben in Recht Beklagt werden sich auff die Præscription / veriärung / vnnd jhren langwirigen dieffen besitz / referiren vnd ziehen / vnnd derwegen Exceptionem Præscriptionis, der veriärung

Y


(fo. = CXXVI b)  zu jhrer gegenwehr einwenden / wie dann auch die Recht solche Exception nicht allein nach der Kriegsefestigung in der Hauptsachen / sonder auch darfür / zu abschneidung vnd bekürtzung des Rechtlichen Proceß / fürzubrengen zulassen. Damit dan(n) beyde die Richtere vn(d) Scheffen / vnserer Vndergericht vnd auch die Partheyen / was die Prescriptio oder verjärung seye auch wann sie statt hab / fürtreglich vnd zulessig seye / verstehen / vnd derselben sich rechtmessiglich zugebrauchen wissen mögen / So wollen wir derhalben alhie auch einen kurtzen bericht / so viel dem gemeinen Mann dauon zuwissen vonnöten ist / thun.

Vnd anfenglich ist zuwissen / daß die Kayserliche Recht die Prescription oder verjärung / von gemeines nutzen wegen / geordent haben / damit der eygenthumb der Güter bey den jenigen / so sie lange zeit mit rechtmeßigem Tittel inngehabt vnd besessen haben / nit allwegen vngewiß vnd zweiffelich seye / sonder seine gewisse bestimpte zeit hab / vber welche derselbig nit weyter angefochten noch gestritten möge weren / dann auch solche im Rechten bestimpte zeit / gereum genug ist / daß die rechten eygenthumbshern / so sich der Güter anmassen wolten / dieselben mit Recht widerumb von den vnrechtmessigen besitzern / erholen vnd widerumb an sich bringen mögen / da sie aber in solcher so langen zeit solchs verlassen / daß darfür zuhalten / daß sie jhrer Güter selbst nicht achten / vnd dieselben williglich in frembde hende wollen kommen lassen.

Auch ist zuwissen / daß in gedachten Kayserlichen Rechten zweyerley Prescriptiones vnd verjärungen seind / eine so genannt wirdt Longi temporis, von einer langen zeit / als / da einer ein Gut / Hauß / Acker / Wiesen / (et)c. vnder dem gegenwertigen / so dabey auff(-) vnd ab(-) / auß(-) vn(d) eingehent (ja die auch vnder einer


(fo. = CXXVII a) Herrschafft (ob sie gleich sonst nit in einer Statt / Flecken oder Dorff wohnen / gesessen seind) zehen jare / aber vnder den abwesenden / oder außländischen / zwentzig jare lang vollkomlich besessen haben.

Die ander wird genandt / Longissimi temporis, von der lengsten vnd höchsten zeit / als wan(n) einer ein Gut dreißig oder viertzig jare an einander / auch vollkomlich / vnangefochten vnd rühiglich besitzt vnd herbracht hat. Vn(d) dienen solche beyde Præscriptiones zu gleichem effect vnnd ende / alleyn daß die lengste Præscriptio oder verjärung von dreißig vnd sonderlich die von viertzig jaren / die vollkomlichste krefftigste vnd sterckeste ist / also daß sie nit wol mag angefochten naoch vmbgestossen werden / auch durch verflissung so langer zeit alle Actiones / ausspruch vnnd forderungen zumal / die belangen gleich Erbschafften / Schulden / Erb / eygen Gerechtigkeyten / vnd wie das sonst namen haben mag / gentzlich verleschen vnd vndergehen.

Weiter ist zuwissen / daß zu einer jeen Præscription / fürnemlich vier Haubtstück / so ferr sie wircklich / bestendig / vnd krefftig sein soll / gehören.

Zum ersten Bona fides / ein guter Glaub / das ist / ein gut vn(d) auffrichtig gewißen / also / daß der besitzer anders nit glaubt noch weiß / dann daß solch Gut so er besitzt vnnd Prescribirt / kein geraubt / gestolen / noch vngerecht / sonder ein vnuermackelt vnd rechtmeßig Gut seye / vnd wirdt dieser gut Glaub vnd gewissen / in einer jeden Præscription / die seye gleich so langwirig als sie jmmer müglich erfordert.

Y ij


(fo. = CXXVII b) Zum andern / ein rechtmeßiger Titell oder rechtmeßig ankunfft / dardurch der Besitzer solch Gut bekommen hat / als / so er es von seinen Eltern ererbt / oder von frembden gekaufft / oder ertauschet / oder auß eim Testament / einer vbergab / oder sonst durch andere rechtmeßige mittel / bekommen hat / Doch wirt solcher Titell in der aller lengste(n) Præscription der dreißig vnnd vierzig jare / nit eben erfordert / dieweil solcher langen zeit halben / die vermutung für den Besietzer (!) ist / daß er oder seine Voreltern oder Vorfaren / solch Gut nit ohn Titell vnnd vrsach / sonder rechtmeßiger weiß vnnd mit gutem Titel werden einbekommen haben / nach dem sie dabey so viel lange jare / vnangefochten vnd rühig gelassen worden.

Zum dritten / ein solcher langwiriger rühiger Posseß / als daß der Besietzer vnder den gegenwertigen / auffs wenigst zehen / vnnd vnder den abwesenden / zwentzig / oder auch noch lenger / nemlich dreißig vnnd auffs höchst viertzig jare vber (alles vollkommlich zurechnen) gerühiglich inngehabt / besessen / vnnd genossen hab. In welche jare gerechnet werden auch die jare / so deß jetzigen Besietzers Eltern oder Vorfaren solch Gut gerühiglich vnd vnangefochten / inngehabt vnd besessen haben.

Zum vierdten / daß der Besietzer das Gut als für sein eygen / vnd als ein rechter eygenthumbsherr / aber nit als von eines andern wegen / solche jare vber inngehabt vnnd besessen hab / darumb dann die jenigen so ein Gut als Hoffleuth / Landsiedel / Bestendere / leibzüchter / oder dergleichen innhaben / ob sie gleich solchen besietz vber Vierzig / Fünffzig vnd mehr jare also hergebracht hetten / doch nimmer Præscribieren / noch die Güter ersietzen (!) mögen.


(fo. = CXXVIII a) Auch seind etliche fälle / darinn die Praescription vnd verjärung nit statt hat / als wider die Pupillen / Wäysen / vnd minderjärigen / laufft kein verjärung noch ersietzung / biß sie jhr vollkomlichs alter erreichen / Deßgleichen so einer redlich vnnd notwendiglich verhindert wirt / daß er zu Recht nit kommen noch klagen kan. Item eines weibsbildt zugebracht heyrat(-)Gut / kan nit Præscribiert werden / vnd andere mehr stück / so im Rechten gefunden werden / allhie ohn not zuerzelen.

Doch kan auch die Præscription interrumpiert / vnderbrochen vn(d) zerstöret werden / als wann der Besietzer / deß Guts halben mit Recht angefochten / fürgefaßt / beklagt / sonderlich auch der rechtlich Krieg befestiget worden ist. Dann als dann wirt nit geachtet / ob er gleich ein jar oder etlich das Gut besessen hat / sonder muß die Pręscriptio / so also interrumpiert vnnd zerbrochen worden / von newem angefangen / vnnd auch vierzig jare lang darnach / wie solches die Recht ordnen / continuiert vnd volnfüret werden.

Zum letsten ist zuwissen / daß die verjärung vnd ersietzung nit allein in den vnbeweglichen leygenden / sonder auch in den beweglichen Gütern vnnd farender Haab statt hat / nach besage der Rechten / doch mit vnderscheid / vnnd nemlich / daß solche bewegliche Güter / auch nur inn dreien jaren / vermittels rechtmeßigen Titells vnnd Guten glaubens oder gewissens / mögen Praescribiert vnnd ersessen werden / da aber zu den leygenden Gütern dieselben zu Pręscribieren vnnd zuersitzen so lange zeit / als hieoben erklert / erfordert wirdt.

Y iij


(fo. = CXXIII b) Dasz diese Solmische Gerichts(-) / auch Landt(-)Ordenungen järlich den Scheffen in allen Gerichten soll verlesen werden.

Der zwey vnd dreyßigst vnd letste Titell.

DAmit nuhn oberzelte vnsere Gerichts(-) auch Landt(-)Ordnungen / in so viel besser gedächtnuß behalten / vnd denen desto richtiger nachgegangen werde/ So ordnen wir ferner / daß dieselben järlich vnd ein jedes jars den Schultheissen vnnd Scheffen in allen vnsern Gerichten / durch den Gerichtschreiber verstendtlich soll vorgelesen werde(n) / vnd nemlich / dieweil solchs nit wol auff einmal samptlich / der lenge halben / geschehen mag / erstlich die Gerichts(-)Ordnungen auff den andern tag nach dem Newen jars tag / vnnd dann die Landt(-)Ordnung auff Montag nach Trinitatis / bey welcher verlesung auch Schultheiß vnd Scheffen bey straff eines Gulden (so ferr sie nit ehaffte vnd notwendige entschuldigung haben) welchen die andern gehorsamen verdrincken mögen / erscheinen sollen.

Beschluß.

DEm allem nach gebieten vnd befehlen wir Philips Graue zu Solms / Herr zu Mintzenberg für vns selbst / vnnd dann im namen vnserer Pflegsöhne Grauen Hans Georgen / vnd Grauen Otten / hieoben genannt / Deßgleichen wir Ernst vnd Eberhardt gebrüdere / Grauen zu Solms / vnd Herrn zu Mintzenberg auch obbemelt / allen vnnd jeden vnsern Gerichten
(fo. = CXXIX a) / Schultheyssen / Scheffen / vnd Vnderthanen / auch vnsern Befehlhabern vnnd Amptleuthen / darzu allen andern die sich gedachter vnser Gericht hinfüran gebrauchen werden / daß sie dieser vnser Reformation vnd Ordenung in allen jhren Puncten vnd Artickeln gemeß handeln / die stäht vnd vest halten / vn(d) darwider niht thun / als lieb jhnen seye vnsere vngnad vnnd schwere straff zuuermeiden. Doch behalten Wir vns / vnsern Erben vnnd Nachkommenden nachmals (gleich wie hieoben zum anfang) hiemit außtrücklich beuor / diese vnsere Reformation vn(d) Ordnung nach gelegenheyt der zeit vn(d) leufften / auch andern bewegenden vrsachen / vnsers gefallens allwegen / zumehren / zumindern / zuerklären / auch zuendern / oder gar abzuthun / wie Vns daß jeder zeyt für nutz vnd gut angesehen wirdet. Geben vnd Publiciert auff Mitwochen nach dem Sontag Iudica / den vierten Montagstag Aprilis / Im jar nach der Geburt vnsers Herren vnnd Seeligmachers Ihesu Christi / Tausent / Fünffhundert vnd im ein vnd Siebenzigsten.

Laus Deo Omnipotenti, & (= et) Clementißimo.

Gedruckt zu Franckfurdt am Mayn / durch Johannem Wolffium.