(1) Pandekten
nach Prof(essor) v(on) Savigny
Berlin im Wintersemester 1824/25
(2)
(3) Einleitung
Die Auswahl der zu behandelnden Gegenstände muß planmäßig getroffen werden, theils wegen der Massa des vorhandenen Materials, theils der vielen Controversen und verschiedenen Ansichten wegen. Eine zweckmäßige Auswahl ist der Zweck dieses Collegii. Wie ist diese zu treffen? Man glaubt: eine Summe von Rechtsregeln müsse ausgehoben werden, was hinsichtl(ich) des practischen Ziels sehr wahr ist; allein dieser Zweck kann durch Erlernung der Rechtsregeln, wie man will, nicht erreicht werden, wegen der so großen Mannigfaltigkeit der Fälle, worauf diese Regeln angewendet werden sollen. Diese stets sich neu erzeugende Mannigfaltigkeit der Fälle läßt sich voraus nicht berechnen. - Die Methode müssen wir aufstellen, woraus die Regel für jeden vorkommenden Fall entwickelt werden kann.
Im römischen Recht müssen wir die Entstehung der vorhandenen Regeln aufsuchen, und uns so ihres Princips bemächtigen. Die Arbeit der römischen Juristen ist unvollendet, weil sie es in materieller Hinsicht unvollendet [2] bleiben muste; in ihrem Geiste müssen wir dieselbe fortsetzen. Dies ist die historische Methode, mit Unrecht der Practischen oft entgegengesetzt.
Betrachten wir die Art, wie sich das Recht im Großen und Ganzen entwickelt hat. Recht entwickelt sich aus Recht, wie bei dem vertragsmäßigen Verhältniß zweier Personen. In der Entwicklung ist jenes Größere und dieses Kleinere identisch.
Wie ist ein positives Recht wirklich entstanden,? historischer Sinn.
Wie soll ein positives Recht eigentlich entstehen? politischer Sinn.
Auf diese Fragen hat man (zwei)erlei Antworten gegeben: Alles positive Recht soll und ist entstanden durch die Willkühr des Gesetzgebers. Diese Ansicht führt auf die falsch practische Methode der Behandlung des römischen Rechts.
Alles positive Recht entsteht aus einer inn(e)ren historischen Nothwendigkeit, Gewohnheitsrecht; historische oder genetische Methode. Die Einwirkung der Gesetzgeb(un)g weder als factum noch als Recht wird hiebei geläugnet. Aber ein positives Recht war vorhanden vor der Handl(un)g der gesetzgebenden Gewalt, sie entwickelt, schützt, hilft nach. Diese Ansicht ist oft mißverstanden, aber eine allg(emeine) [3]
(4) Einleitung.
menschliche Richtung liegt ihr zu Grunde. Auch wird mit dieser Ansicht das philosophische keineswegs ausgeschlossen.
Auch sagen jene, das positive Recht einer Nation müsse in Gesetzbüchern aufbewahrt seyn; auf die gleichförmige Uebung u(nd) Gewißheit des Rechts wollen sie damit hinwirken. Allein dieses feste gar nicht schwankende kann nicht durch ein möglichst vollständiges Gesetzbuch erreicht werden. Eine solche Vollendung ist nicht denkbar. Nur durch Tradition läßt sich Rechtsgewißheit, Gleichförmigkeit erlangen. Das Gesetzbuch in der höchsten Vollendung würde der Rechtswissenschaft nichts mehr übrig lassen.
Drei Elemente müssen bei der Behandl(un)g der Rechtswissenschaft zusammenwirken: 1(.) die systematische, 2(.) die historische 3. die exegetische. Ad 1. Die systematische Behandl(un)g wird oft zu äußerlich genommen, man denkt oft blos an die Anordnung u(nd) Folge der Grundsätze, aber der innre wesentliche Zusammenhang soll dargestellt werden, u(nd) unser Streben sei uns diesem Ideal zu nähern.
Ad 2. Die historische Thätigkeit soll unsre Wissenschaft zugleich als Geschichte behandeln. Eine stete Fortbildung besteht im Rechtszustand der Nationen. Die Frage ist immer: wie ist jenes System fortschreitend gewesen; so behandeln [4] wir es selbst als Gegenstand der Geschichte. Ad 3. Die exegetische Thätigkeit als Nachhülfe durch Interpretation bei einem dunkeln unvollkommenen Gesetze.
Ist das positive Recht nicht aus Handl(un)gen des Gesetzgebers entsprungen, woraus erkennen wir seinen Inhalt, sein Daseyn? Beim römischen Recht ist die Nation selbst nicht mehr, obschon es selbst neu belebt ist. Aus Anschauung, Erfahrung ist hier nichts zu schöpfen, und so sind wir zurückgeführt zum Studium historischer Quellen, Gesetzesurkunden. Wie ist dies wissenschaftl(iche) Studium nun zu behandeln? Aus den vorhandenen Denkmälern den Inhalt ausziehen wäre fruchtlos; vom Rechte der Römer müssen wir uns eine Anschauung zu erlangen suchen, in ihrem Geiste denken lernen. Die Behandl(un)g in den Geist der Rechtsquellen künstlich auf wissenschaftl(ichem) Wege einzudringen, wird die Interpretation seyn, und je vollkommener die Denkmäler, desto leichter wird unsre Aufgabe seyn. - Die Römer waren Meister der Interpretation, ein großer Theil der Pandecten besteht aus Interpretation von S(enats)c(onsu)lten, Beschlüssen, Verträgen pp. Auch gibts einzelne Regeln der Interp(retation) in den Quellen, die aber lückenhaft sind. Ihre Praxis im Tacte der Interp(retation) ist höchst wichtig.
[5] Durch welche Art von Vorlesungen, welche Bücher soll auf diesen Zweck hingearbeitet werden? Durch ganz versch:(iedene) äußere Einrichtungen.
(4) Einleitung.
menschliche Richtung liegt ihr zu Grunde. Auch wird mit dieser Ansicht das philosophische keineswegs ausgeschlossen.
Auch sagen jene, das positive Recht einer Nation müsse in Gesetzbüchern aufbewahrt seyn; auf die gleichförmige Uebung u(nd) Gewißheit des Rechts wollen sie damit hinwirken. Allein dieses feste gar nicht schwankende kann nicht durch ein möglichst vollständiges Gesetzbuch erreicht werden. Eine solche Vollendung ist nicht denkbar. Nur durch Tradition läßt sich Rechtsgewißheit, Gleichförmigkeit erlangen. Das Gesetzbuch in der höchsten Vollendung würde der Rechtswissenschaft nichts mehr übrig lassen.
Drei Elemente müssen bei der Behandl(un)g der Rechtswissenschaft zusammenwirken: 1(.) die systematische, 2 die historische 3. die exegetische. Ad 1. Die systematische Behandl(un)g wird oft zu äußerlich genommen, man denkt oft blos an die Anordnung u(nd) Folge der Grundsätze, aber der innre wesentliche Zusammenhang soll dargestellt werden, u(nd) unser Streben sei uns diesem Ideal zu nähern.
Ad 2. Die historische Thätigkeit soll unsre Wissenschaft zugleich als Geschichte behandeln. Eine stete Fortbildung besteht im Rechtszustand der Nationen. Die Frage ist immer: wie ist jenes System fortschreitend gewesen; so behandeln [4] wir es selbst als Gegenstand der Geschichte. Ad 3. Die exegetische Thätigkeit als Nachhülfe durch Interpretation bei einem dunkeln unvollkommenen Gesetze.
Ist das positive Recht nicht aus Handl(un)gen des Gesetzgebers entsprungen, woraus erkennen wir seinen Inhalt, sein Daseyn? Beim römischen Recht ist die Nation selbst nicht mehr, obschon es selbst neu belebt ist. Aus Anschauung, Erfahrung ist hier nichts zu schöpfen, und so sind wir zurückgeführt zum Studium historischer Quellen, Gesetzesurkunden. Wie ist dies wissenschaftl(iche) Studium nun zu behandeln? Aus den vorhandenen Denkmälern den Inhalt ausziehen wäre fruchtlos; vom Rechte der Römer müssen wir uns eine Anschauung zu erlangen suchen, in ihrem Geiste denken lernen. Die Behandl(un)g in den Geist der Rechtsquellen künstlich auf wissenschaftl(ichem) Wege einzudringen, wird die Interpretation seyn, und je vollkommener die Denkmäler, desto leichter wird unsre Aufgabe seyn. – Die Römer waren Meister der Interpretation, ein großer Theil der Pandecten besteht aus Interpretation von S(enats)c(onsu)lten, Beschlüssen, Verträgen pp. Auch gibts einzelne Regeln der Interp(retation) in den Quellen, die aber lückenhaft sind. Ihre Praxis im Tacte der Interp(retation) ist höchst wichtig. [5]
Durch welche Art von Vorlesungen, welche Bücher soll auf diesen Zweck hingearbeitet werden? Durch ganz versch(iedene) äußere Einrichtungen.
(5) Einleitung.
In den Institutionen u(nd) Rechtsgeschichte wird theils die Geschichte der Quellen, die Art der Entwicklung des Rechtszustandes, eine innre Geschichte des römischen Rechts in summarischer Uebersicht, die Urkunden u(nd) Denkmäler aus denen wir schöpfen, auseinandergesetzt.
Pandecten. Ihr Zweck ist, das Rechtssystem in der Gestalt die es zuletzt unter Justinian angenommen, in größerer Vollständigk(ei)t auseinanderzusetzen, in Verbindung mit der Interpretation der Quellen. Diese Quellen sollen auf eine (drei)fache Weise benutzt werden.
1. Eine Auswahl von Stellen soll einzeln interpretirt werden.
2. Andre Stellen werden einzeln angeführt werden, um sie vollständig nachzulesen, als integrirender Theil der Vorlesung.
3. Der größere Theil der Rechtsquellen wird weder citirt noch erklärt werden können, u(nd) sie sollen in einiger Verbindung mit den Vorlesungen gesetzt werden, zum allg(emeinen) summarischen Ueberblick.
Die noch ausserdem zu benutzenden Bücher sind: Heise, Uebersicht und Anordnung, zugleich mit den Quellen der einzelnen Materien.[1]
[6] Westenberg principia juris[2]
Neben diesen Vorlesungen ist der Inhalt des Corpus iuris das wichtigste. Ein zweckmäßiger Commentar existirt nicht. Die Noten des Dionysius Gothofredus sind brauchbar als Citate der parallelstellen (!). Ausserdem ist ein juristisches Lexicon sehr wichtig, und das beste ist
Bri[s]sonius de verb: signif. Halle. folio.[3]
Ueber die inn(e)re Rechtsgeschichte
Antiquitates Heineccii durch Haubold.[4]
Commentaria jurispr: antejust: in Schulting.[5]
(6) Einleitung.
Alle Bücher sollen historisch gelesen werden d(.) h(.) in Verbind(un)g mit dem ganzen Zusammenhang der Litteratur, wohin es als Einzelnes Stück gehört.
Wie muß für unsern Zweck das Passende gewählt werden? Das was für den innren Zusammenhang das wichtigste ist, was uns mit dem wissenschaftl(ichen) Zusammenhang des römischen Rechts bekannt macht. Der Allg(emeine) Theil nach Heise ist daher zu beschränken.
§ 1. Begriff u(nd) Umfang des gem(einen) Civilrechts.
Es hat sich historisch auf folg(ende) Weise in Deutschland gebildet; es bildete sich ein doppeltes Recht, entw(eder) aus den besondern Staatsverhältnissen, den Gewohnheiten des einzelnen Landes, oder aus dem besondern Reichsverbande, [7] die deutschen Reichsgesetze. Die versch(iedenen) Quellen des fremden Rechts waren dabei wirkend, römisches u(nd) canonisches Recht; die Reception geschah daher allen gemeinschaftlich um ihres Verhältnisses zum deutschen Reiche wegen. Auch sehr viele Rechtssätze des einheimisches deutschen Rechts gehören dahin. Zum gem(einen) deutschen Recht gehören: a. die Reichsgesetze, b(.) die recipirten fremden Rechte, nämlich römisches und canonisches Recht, c. einheimische Rechtssätze.
Was hatte die Auflösung des deutschen Reichs für Folgen auf das Recht? Einige behaupten, es habe im Augenblick der Auflösung des deutschen Reichs also der bisherigen Staatsgewalt auch das Privatrecht aufgehört, und nehmen dies consequent allgemein an. Ueberall aber hat man das Privatrecht bei Auflösung der Staatsgewalt als fortdauernd angesehen; es lehrt dies die Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter. Diesem nach galt das, was früher fürs ganze Reich nach Auflösung desselben für jedes einzelne Reichsland, u(nd) in diesem Sinne hat sich der Begriff des gem(einen) deutschen Civilrechts, indem er auf die Zeit zurückweißt, wo jene ganze Summe von Rechtssätzen entstanden, erhalten.
(7) Einleitung.
Römisches Recht.
Es war geltendes in allen Theilen des römischen Staatsgebietes geworden, theils durch die [8] Verpflanz(un)g der Römer dahin; es romanisirten sich die Völker u(nd) dies geschah eher in den westlichen als östlichen Provinzen. Bei der Verschmelzung der Römer und Deutschen wurde das römische Element vorherrschend; die Erkenntniß desselben wurde immer schwerer; das römische Recht daurte freilich kümmerlich auch nach der Auflösung des weströmischen Reichs fort. Im Jahr 1100 wurde das römische Recht was bisher in Italien, Gallien, Spanien dunkel fortgedaurt, aufs neue wissenschaftlich belebt u(nd) angewendet; viele Deutsche zogen nach Italien, sich in der dortigen Rechtsschule zu bilden, sie brachten die neu erworbene Kenntniß des römischen Rechts mit zurück u(nd) es war natürlich, d(a)ß auch da wo es früher nicht gegolten, das römische Recht sich Eingang verschaffte. Es daurte mehrere Jahr(hunderte), ehe es practisches Recht wurde.
Justinianische Sammlung.
In welcher Form sollte das Recht in Deutschland gelten? In Italien hatte justinianisches Recht gegolten, die Lombarden ließen den Römern ihre Form, so daurte das justinianische Recht in Italien fort, und die Schule in Bologna lehrte daher nichts anders; so mußte sich das römische Recht [9] in justinianischer Form bald verbreiten. In Spanien u(nd) Gallien hätte das römische Recht gut in Alaricianischer Form fortbestehen können, aber das justinianische Recht gewann auch hier die Oberhand. Auch in Deutschl(an)d galt daher die Gesammtheit der justinianischen Rechtsbücher/Corpus juris/. Alles vorjustinianische war antiquirtes Recht.
Ausgaben des Corpus juris.
Glossirte. Glossen sind Erläuterungen von Rechtsgelehrten am Ende des 12.. u(nd) Anfang des 13. Jahr(hunderts) geschrieben; in der Mitte des 13. Jahr(hunderts) von Ac(c)ursius gesammelt, erhielten die Glossen gesetzliches Ansehen, und die nicht glossirten Stellen wurden auch nicht als geltendes justinianisches Recht angenommen.
(8) Einleitung.
Nicht Glossirte. Die Gothofredischen. Vorbereitet werden: eine Handausgabe in Leipzig, und in Tübingen die von Schrader.[6]
Ueber cf(.) Hasse Pand: pag(.) 30-32[7]
Ueberbleibsel des ältern Rechts:
Sammlung von Schulting.
Inst(itutiones) Gaji. Berlin 1820, bald eine (zweite) Ausgabe.[8]
Die vaticanischen fragm(ente) von Mai.[9]
Die in Mailand gefundenen von Glossius.[10]
cf(.) Hasse pag(.) 23-30
Verhältniß der versch(iedenen) Gesetzgeb(un)gen zueinander:
Das Territorialrecht geht dem gemeinen Recht vor, u(nd) in diesem die Reichsgesetze allen [10] übrigen; das canonische Recht dem römischen. Bei der Collision einzelner Theile des römischen Rechts, welcher erhält den Vorzug? Collidiren Novellen mit Novellen oder den andern Theilen der Sammlung, so geht das neueste dem ältern vor. Die Chronologie der Novellen ist daher zu kennen nothwendig.
Collidiren die übrigen Theile, so ist die Antwort schwieriger; jedes Stück hat eine doppelte Natur, entw(eder) als Theil einer früheren Constitution oder Ausspruches und als integrirender Theil der justinianischen
(9) Einleitung.
Sammlung. Es muß hier unterschieden werden: 1. Da die Absicht darauf gerichtet, daß der neuere Satz den ältern derogiren soll; hier ist natürlich das neuere vorzuziehen. In diesem Falle finden sich viele Constitutionen des justinianischen Codex. 2 Wo diese Absicht oder ein Grund dafür nicht anzunehmen ist: Auf das chronologische Verhältniß kommts hier also nicht an, wohl aber auf den innren Zusammenhang mit der Sammlung.
Woran ist der eine oder andre Fall aber zu erkennen? Der Fall wo nach innren Gründen entschieden werden muß, ist häufiger in den Pandecten, der wo nach chronologischem Verhältniß, häufiger im Codex. Es liegt nämlich der abweichenden Bestimmung eines der sich widersprechenden Juristen ein historisches factum zu Grunde, auf welches [11] der andre als älter sich nicht mehr beziehen konnte, oder als jünger da es seine Kraft verloren, keine Rücksicht mehr nahm; Hier muß die Geschichte entscheiden. Wo aber wirkliche Controverse unter den Juristen den Widerspruch veranlaßte, da entscheidet der innre Zusammenhang.
cf(.) Hasse pag 34-36.
(10)
(11) [12] Erstes Buch
Allgemeine Lehren
Erstes Kapitel
Quellen des Rechts.
I. Vom positiven Recht.
A. Begriff und verschiedene Arten
B. Ius scriptum
1. Eigentliche Gesetze, edicta
2. Privilegien / personales Const /
3. Interpretation der Gesetze.
Zur Zeit der Klassiker existirten der Theorie nach noch die alten Rechtsquellen; die erste unter allen Rechtsquellen war noch damals die lex, der Volksschluß, das meiste ist gewiß darüber in Verbindung mit der Lehre über die leges von ihnen vorgetragen worden. Zur Zeit Justinians war dies anders, die lex war jetzt edictalis, Jenes wurde also in die justinianische Compilation nicht aufgenommen u(nd) ist so wahrscheinlich verloren gegangen.
Jus scriptum ist bei den Römern das in irgend einer Form buchstäblich fixirte, jus [13] non scriptum das in keiner Form fixirte Recht, das Gewohnheitsrecht. Die Neuern verstehen diesen Gegensatz so: ob irgend ein Rechtssatz durch Ausspruch der gesetzgebenden Gewalt Auctoritaet bekommen habe.
Das Gesetz soll als Regel für Alle Einwohner u(nd) alle Gegenstände oder Ganze Classen derselben dienen.
Die Privilegien sollen nur für bestimmte Gegenstände oder
Personen [ver]gelten; sie müssen sich wie Ausnahme und Regel zum Gesetze
verhalten.
Jus non scriptum.
Das Gewohnheitsrecht war ursprünglich in Rom das reichhaltigste; in Rom concentrirten sich die meisten u(nd) wichtigsten Geschäfte auf die Stadt allein, dann lag der Grund auch in der Publizität der öffentlichen namentlich der juristischen Geschäfte, und endlich trug
(12) Buch I. Allgemeine Lehren.
sehr viel die republicanische Form dazu bei. Das souveräne Volk war Gesetzgeber, der tacitus populi consensus konnte parallel gestellt mit der lex bei der consuetudo gar nichts ausmachen. In der republ(ikanischen) Form entstehen Gewohnheiten, die bei andern Staatsformen gewöhnl(ich) nicht vorkommen. Das reine Bewußtseyn über Rechtsgegenstände machte das Gewohnheitsrecht aus.
Das Gewohnheitsrecht wie es damals in Rom bestand kann daher nicht mehr so bei uns vorkommen, weil ein solches gemeinsames Bewußtseyn bei uns nicht so leicht möglich wird, wohl aber werden [14] kann, zB im Handelsrecht, dem Gesinderecht pp. In neuerer Zeit ist an die Stelle des Gewohnheitsrechts getreten die Meinung der Juristen; die Mittheilung der juristischen Theorie ist hier das gemeinsame Band, u(nd) wissenschaftlich bildet sich hier ein neues eigenthümliches Organ des Gewohnheitsrechts. Der Usus fori, die res judicatae, der Gerichtsgebrauch hängt damit zusammen. Bei den Römern wurden durch die res judicata eine Menge nicht obrigkeitl(iche) Personen mit dem Rechte beschäftigt; bei uns ist dies zwar der Fall nicht, aber doch müssen die res judicatae ein neues Organ des Gewohnheitsrechts seyn, theils weil alle Richter juristisch gebildet, theils weil bei uns Richtercollegien bestehen. Auch der ganz eigne Charakter der Juristenfacultäten, die ein eignes Richtercollegium bildeten, kam bei der Bildung des Gewohnheitsrechts hier noch zu Hülfe.
Eine neue Theorie, welche eben so allg(emein) als wahr erkannt worden, wie die frühere, wird deshalb gewiß auch Gültigkeit erlangen, und unumstößliches Recht kann sich auf diese Art nicht bilden.
(13) [15] Zweites Kapitel
Von den Rechten.
Recht im subjectiven Sinne ist das was durch eine allg(emeine) Regel als dem Willen des einzelnen unterworfen, anerkannt und geschützt wird.
Die Handlung nach dieser Regel heißt Ausübung des Rechts.
Ist dem Berechtigten die Ausübung nur in eigner Person, oder auch durch andre Personen, Repräsentanten erlaubt?
Allg(emein) ist diese Frage nicht zu beantworten, und auf das jedesmalige Recht was ausgeübt werden soll, muß gesehen werden.
Erwerb der Rechte
Die Erwerb(un)g der Rechte kann sich 1. auf eine Handl(un)g des Erwerbers selbst, 2. auf eine Handl(un)g einer andern Person oder auf ein Ereigniß, also überhaupt: auf Etwas außer ihm liegendes. 3. auf Etwas was aus beiden gemischt ist, gründen.
Wo eine Handlung des Erwerbers ist, also im ersten u(nd) dritten Falle, entsteht die Frage: Ob fremde Handlung mich vertreten kann. Ursprünglich gabs gewisse Personen, die nicht blos für einen andern erwerben konnten, sondern mußten, nothwendige Repräsentanten, die juristisch vom andern abhängen. Jeder andre (Extraneus und Freie) konnte für einen andern gar nicht erwerben. Per liberas personas quae in potestate nostra non sunt, adquiri nobis nihil potest. Von dieser Strenge ging man späterhin ab zuerst in einem einzelnen Falle, der Erwerb des Besitzes durch freie Stellvertreter, also Eigenthum auch als Folge des [16] erworbenen Besitzes. Man bildete nun die Regel: Ueberall wo etwas naturaliter erworben wird d:h nach jus gentium, da ist dieser Erwerb durch freie Repräsentanten möglich, dagegen beim civilen Erwerb immer nur durch abhängige Personen.
cf. L. 53.
de adq rer. dom: 41,1 <D.>
§ 5 Inst
per quas personas 2,9
cf(.) L 1
Cod de possessione, 7,32.
Paulus V, 2. § 2.
(14) Buch I. Allgemeine Lehren.
Verlust der Rechte.
Auch hiebei finden sich ähnliche Verschiedenheiten wie beim Erwerb. Jene 3 Fälle sind auch hier möglich. Auch die Frage: Ist schlechthin ein Handeln des Berechtigten hinsichtlich des Verlustes nöthig oder auch ein Vertreten möglich? tritt hier ein. Die Antwort ist von jener beim Erwerb verschieden. Der Sohn u(nd) Sclave können ihren Vater u(nd) Herrn reicher machen aber nicht ärmer durch ihre Handl(un)gen. So im alten Recht. Im neuern Recht ist jene Unterscheidung von naturalen u(nd) civilen Handl(un)gen eingetreten. Bei naturalen ist die Stellvertretung zugelassen, weil das Aufgeben wie das Erwerben des Besitzes etwas blos naturales ist.
[Für] Die Fälle des Erwerbs u(nd) Verlusts können so
seyn, d(a)ß der Erwerb des einen verbunden ist mit dem Verlust des andern, und
dies Ereigniß ist nicht blos gleichzeitig, sondern die Fälle stehen auch oft in
einem innren Zusammenhang sod(a)ß der Erwerb Folge des Verlustes ist. [17] Der
Erwerb ist hier nicht die Folge des Verlustes des andern, der Erwerber erhält
sein Recht aus der Hand des Gesetzgebers. So ist es bei der Usucapio. Anders
bei der Traditio wo mein Recht gegründet ist auf das bisherige Recht des
andern.
Die Fälle wo einer eintritt in das Recht eines andern auf die letzte Weise wie bei Traditio heißen Successiones u(nd) sie beziehen sich entweder aufs Vermögen im Ganzen, oder auf das einzelne Recht als solches. Jener Fall heißt: Successio per universitatem, von den neuern Successio universalis; dieser Fall ist von den Römern nicht besonders benannt, die neuern nennen ihn Successio singularis. Successio heißt bei den Römern bald die Universalis bald die Singularis.
L 17 § 5 de
pactis. 2,14 <D.>
L 4 § 29 de
doli except: 44,4 <D.>
L 9 § l de
edendo2,13. <D.>
Von den einzelnen Arten der Rechte.
Künftige Rechte: Die Erwartung derselben kann durchs Gesetz
besonders geschützt seyn. Jus singulare, eine Rechtsregel die nur vorhanden ist
für gewisse Personen oder gewisse Gegenstände. Die Neuern theilen sie ein in
jura singularia im engern Sinne oder beneficia legis, die abweichend von der
allg(emeinen) Regel auf [einzel] gewisse Classen von Personen sich
beziehen, [oder] und Privilegia die sich auf Individuen
(15) Cap II. Von den Rechten.
beziehen. Die Privilegia sind entw(eder) vortheilhafte, favorabilia u(nd) nachtheilige, odiosa. Sie können nur aus dem Willen des Gesetzgebers entstehen, u(nd) zwar in gesetzlicher Form oder durch Vertrag. [18]
Verschiedenheit der Rechte nach ihrem Gegenstande.
III Klassen. 1. Der erste Hauptgegenstand ist: das Verhältniß der Familie; die Ehe u(nd) das Elternrecht, sie sind die einzigen Bestandtheile der natürlichen Familie abgesehen von allem positiven Recht. Dies positive Recht kann hiebei stehn bleiben oder die Grenzen der natürl(ichen) Familie erweitert, wie dies im römischen Recht der Fall ist: das Sclavenverhältniß u(nd) das Verhältniß der Tutel. Diese 4 Stücke kommen im justinianischen Recht als Bestandteile der Familie vor. Im practischen römischen Recht ist das Sclavenverhältniß ganz verschwunden. 2. Herrschaft der Personen über Sachen.
Sachenrecht. Der Begriff des Eigenthums liegt hier zu Grunde. Diese Herrschaft kann absolut aber auch beschränkt gedacht werden. Daher man sich das Eigenthum als theilbares Recht denken muß. So im römischen Recht. Entw(eder) hat einer das Eigenthum überhaupt, oder ein einzelnes Stück desselben. Jus in re.
Kann der Willkühr der Personen auch eine fremde Person, den
Kräfte derselben unterworfen werden? Im römischen Recht ist dies beim Sclaven
so, der Herr hat Eigenthum über ihn, er ist Sache u(nd) ein eignes Verhältniß
entsteht dadurch nicht. 3 Auch geht dem einzelnen oft nicht seine ganze
Freiheit verloren [nach dem römischen Recht] sondern eine Handl(un)g
wird ihm entzogen. Es entsteht hier ein ähnliches Verhältniß wie beim [19]
Eigenthum. Partielle Unterwerfung der Freiheit des einen unter den Willen des
andern, Obligationenrecht.
Im Eigenthum wird der Herrschaft der Person eine einzelne Sache, hier die Freiheit des Handelns eines andern unterworfen. Beides zusammen bildet den Begriff des Vermögensrechts also: Sachenrecht und Obligationenrecht im Gegensatz von Familienrecht. Die Neuern brauchten für Sachenrecht oft: jus in rem, für Obligationenrecht: jus in personam. Die Ausdrücke sind bei den Römern nicht gebräuchlich u(nd) beruhen auf einer falschen Auslegung der Stellen.
Das Erbrecht wie verhält es sich zu den angegebenen Stücken? Durch den Tod des Inhabers des Vermögens wird entw(eder) das Vermögen seinem Schicksale überlassen ohne Einwirkung des positiven
(16) Buch I. Allgemeine Lehren.
Rechts oder dieses schreibt ihm sein Schicksal vor. Das Erbrecht ist also gewissermaßen das successive Vermögensrecht in Beziehung auf den Tod des Inhabers.
Das Actionenrecht. Die Möglichkeit der Rechtsverletzung ist denkbar. Welche juristischen Folgen hat sie? Neue Rechtsverhältnisse ergeben sich die außer dem Privatrecht liegen. Es gehört dahin das Criminalrecht, Ein Theil des Staatsrechts d(.) i. die Lehre von der Gerichtsbarkeit; die Lehre vom Prozeß. Innerhalb der Grenzen des Privatrechts erzeugen sich auch neue Rechtsverhältnisse. z(. )B(.) der Inhalt oder Umfang der Rechte kann modificirt werden – diese Modifikationen zusammengefaßt, nennt [20] man Actionenrecht. Sie beziehen sich entw(eder) auf Alle Rechte im Allgemeinen generelles Actionenrecht, oder auf einzelne Arten derselben, specielles Actionenrecht. Beides kann man entw(eder) zusammen behandeln, oder das specielle Actionenrecht mit den einzelnen Rechtsinstituten verbinden, was das passendste ist. Dann muß das generelle Actionenrecht vorausgeschickt seyn.
Behandlungsart u(nd) Folge der Rechtsabschnitte.
Sehr gewöhnlich die Folge der Institutionen: jus personarum, jus rerum, jus actionum. Unter jus personarum ist in den Institutionen vorzugsweise Familienrecht behandelt. Unter jus rerum wird das Vermögensrecht gedacht, Eigenthum, Obligationen und Erbrecht.
Gajus, II, III.
Unter jus actionum ist ohne genaue wissenschaftliche Begrenzung Alles dargestellt, was nur auf Rechtsverletzung überhaupt sich bezieht.
Andre sagen das jus actionum umfasse die Obligationes mit, das jus rerum umfasse unser Sachenrecht d(.) h(.) das Eigenthum u(nd) die Modification desselben, das Erbrecht.
Von der Concurrenz u(nd) Collision mehrerer Rechte.
Rechte kommen versch(iedenen) Personen zu; dies läßt sich denken a. daß jeder sein Recht neben dem andern vollaus ausüben kann, concurrente Rechte, b. daß eine vollständige Ausübung der Rechte [21] mehrere nebeneinander unmöglich ist, Collision der Rechte. Für jeden
(17) Cap II. Von den Rechten.
Collisionsfall gibts eigne Regeln, wer ganz ausüben soll, oder ob sie partiell ausüben sollen. Bei collidirenden jura in re z(.)B(.) ist die Regel das ältere Recht geht dem neuern vor.
(18) Drittes Kapitel
Von Verfolgung und Schützung der Rechte.
Ist Recht verletzt, wie, bis auf welchen Grad wird es modificirt?
Die Modificationen beziehen sich entw(eder) auf die Thatsache der Verletzung selbst. Klagen und Einreden, oder auf die Verletzung und die Handlungen die noch zu derselben hinzutreten,
litis
contestatio und res judicata.
Von den Klagen.
Klage heißt bald die Handlung vor dem Richter um sich Recht zu verschaffen, bald die Befugniß dieser Handlung, das Klagerecht; u(nd) diese Bedeutung wollen wir als richtig festhalten. Klagerecht ist das Recht gegen eine Verletzung richterlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Actio hat im justinianischen Recht diese allgemeinste Bedeutung. So ist zu nehmen die Definition von Actio in
pr Inst: de actionibus. (4,6)
Bei jeder Actio wird vorausgesetzt ein Berechtigter, dessen Recht verletzt ist, und ein Verletzer. [22] Actor et reus. Jener fordert, d(a)ß dieser seine Verletzung aufhebe. Daher ist jede Actio nothwendig zu denken als eine Obligatio. z(. )B(.) Als Eigenthümer eines Hauses stehe ich mit allen andern Personen in einem Rechtsverhältniß, aber in keinem obligatorischen, denn es ist blos auf Alle zusammen und auf ein negatives Verhalten derselben gerichtet, auf das Nichtkränken meines Rechts. Obligatio aber muß gerichtet seyn auf eine einzelne Person u(nd) eine bestimmte Handl(un)g. Mein Eigenthum wird verletzt von einer bestimmten Person, es wird Eigenthumsklage, mein Anspruch geht jetzt gegen eine bestimmte Person auf Aufhebung der Verletz(un)g; so ist jetzt ein obligatorisches Verhältniß da.
(19) Cap III. Verfolgung der Rechte.
Eintheilung der Klagen.
Actiones in rem, Actiones in personam.
§ 1 Inst. de actionibus. (4,6)
Es heißt: Summa omnium actionum divisio also eine erschöpfende Eintheil(un)g, in der nothwendig alle einzelnen Klagen enthalten seyn müssen. Entw(eder) klage ich gegen den, der mir aus einem besondern Grunde obligirt ist, Actio in personam, oder gegen den: qui nullo jure mihi obligatus est: Actio in rem,: d(. )h(.) wo der Klaggrund in einem andern als einem obligatorischen Verhältnisse liegt, in der allg(emeinen) Pflicht, mein Recht nicht zu verletzen. In:
§ 15 Inst cit steht:
Vindicatio für jede actio in rem.
Condictio, im alten Recht eine besondre Art der legis actiones. Nicht lange nachher ging Condictio auf actio in personam.
Gaj IV § 5,18
Bei der actio in personam muß ein obligatorisches [23] Verhältniß schon früher da gewesen seyn, was durch die Verletzung nur noch modificirt wird. Bei den actiones in rem entsteht dies obligatorische erst im Augenblick der Verletzung.
Unter Actiones in rem gehören: die Klagen aus dem Familienrecht, jene aus den Verhältnissen des Sachenrechts, und endlich jene aus dem Erbrecht. Unter Actiones in personam gehören nur die aus den Obligationen.
Controverse. Die Neuern sagen: Actiones in rem seien die aus Eigenthum u(nd) jura in re entspringenden Klagen; dieser Begriff ist zu eng. Die Actiones in personam entsprängen aus Obligationen.
Diese Definition ist gar nicht erschöpfend. Man citirte dafür:
L 25 pr D:
de obl: et act: 44,7.
In rem
actio est, per quam rem nostram, quae ab alio possidetur petimus, et semper
adversus eum est, qui rem possidet.
Hatten die alten Juristen die in rem actio hier definiren
wollen, so wäre dies ja nur die Eigenthumsklage die Stelle sagte also auch nach
[ih]der Ansicht, die jene haben etwas ganz anders. In rem actio ist hier
aber Prädicat, die rei vindicatio wollte man definiren.
Eine in rem actio hat oft zugleich persönliche oder obligatorische Verhältnisse beigemischt; dann hört die Klage nicht auf in rem actio zu seyn, da das letztere nur als Accessio erscheint.
Kann man nicht sagen d(a)ß das in rem oder in personam vorherrschend ist, so sind die Actiones mixtae, so die Theilungsklagen.
(20) Buch I. Allgemeine Lehren.
Actio in rem scripta. Das individuelle gehört nicht zum Wesen der actiones in rem, wohl aber zum Wesen der Actio in personam. Diese ist aber oft [24] in dieser Beziehung der actio in rem gleichstellt zB die Actio quod metus causa. Dies besondere Verhältniß heißt: actio in rem scripta u(nd) sie ist wirklich eine persönliche Klage.
Actiones
rei persecutori u(nd) poenales.
gehört ins Obligationenrecht.
Actiones bonae fidei, stricti juris, arbitrariae
Diese Eintheilung ist keine allgemeine. Die ganze Entgegensetz(un)g bezog sich auf die versch(iedenen) Arten von Richterbehörden. Es wurde unterschieden ob die Privatperson die unter Leitung des Prätors richten sollte, aus der besondern Liste der Richter genommen war oder nicht. In jenem Falle urtheilte ein judex in judicio, in diesem Falle ein arbiter der nach aequitas weniger gebunden an die Form richten sollte. Was bei Cicero arbitrium nennt, heißt bei den Juristen actio arbitraria. Unter diesen arbitriis actionibus waren einige, bei denen der Prätor am Schlusse der Formel beifügte ex fide bona, d(. )i(.) die Autorisation des arbiter’s nach freier Ansicht zu sprechen. Daher die actio bonae fidei bei den Juristen, welche bei einer gewissen Anzahl persönl(icher) aus dem Civilrecht stammenden Klagen, vielleicht [nur] zufällig nur vorkommt. Ihr entgegengesetzt hieß actio s[e]tricti juris die actio welche vor dem judex in judicio angehoben wurde. Dieser Unterschied hatte mit seinem Grunde lange vor Justinian schon aufgehört. [25] Die Folgen desselben blieben in consequenter Weise stehen.
Actiones directae et utiles.
Man dehnte ein Klagerecht über seine ursprüngl(ichen) Grenzen aus, utilis, im Gegensatz der actio directa die so noch jetzt gegeben wird wie ursprünglich, ohne Ausdehnung.
L 47 § 1 de
negotiis gestis (D. 3,5)
Actiones
civiles und praetoriae honorariae
Die ersten beruhen auf irgend einer Quelle des jus civile, die andern gründen sich auf's praetorianische Recht.
(21) Cap III. Verfolgung der Rechte.
Erfolg der Klagen.
Bei einer actio [d] in personam ist der allgemeinste
Zweck die Verurtheilung des Beklagten; Bei einer actio in rem: d(a)ß in der
Person des Klägers ein Recht als vorhanden anerkannt wird. Die Folge für den
Beklagten ist dann die Nothwendigkeit die Verletzung aufzuheben.
Im römischen Recht bestand dieser Unterschied namentlich zur Zeit der classischen Juristen nicht. Alle Klagen werden auf eine GeldCondemnation zurückgeführt.
Gaj: IV. §. 48.
In manchen Fällen zog man nur scheinbar eine Geldsumme mit herein, blos um dieser Vorschrift zu genügen / praejudicialis sponsio /. Diese Vorschrift bezog sich auf das System des Civilprozesses, was man mit formulae bezeichnet.
Im Justinianischen Recht findet sich von dieser Vorschrift keine Spur mehr, und unser Unterschied muß hier gelten. [26]
Erfordernisse zu einer Klage.
Zur Begründung des Klagerechts ist erforderlich a. Ein Recht an sich: b. eine Verletzung, die sich auf dieses Recht bezieht. Diese zusammengesetzte Bedingung des Klagerechts tritt oft nicht so sichtbar hervor. z(. )B(.) das Daseyn einer Obligatio wird oft mit dem Daseyn der Verletz(un)g zusammenfallen.
Aufhebung des Klagerechts
Durch richterliches Erkenntniß.
cf(.) unten
Durch den Tod der Partheien.
Stirbt der Kläger, geht das Rechtsverhältniß auf die Erben über; idem Stirbt der Beklagte? oder: Gehen Klagen activ und passiv auf die Erben über?
Hat sich der Beklagte auf die Klage eingelassen, so geht das Klageverhältnis auf die Erben über.
Ist es noch nicht zur litis contestatio gekommen, u(nd) der Kläger stirbt, so ist die Erblichkeit allgemeine Regel. Einige Ausnahmen gelten: z(. )B(.) die Injurienklage.
Stirbt der Beklagte so geht bei der actio in rem das [passive]
Klagerecht
(22) Buch I. Allgemeine Lehren.
[ältniß] gar nicht über; bei der actio in personam
ist zu unterscheiden: entw(eder) entspringt sie aus erlaubten Handl(un)gen;
hier geht die Klage schlechthin über; oder sie entspringt aus unerlaubten
Handl(un)gen u(nd) ist vel actio poenalis, die gar nicht [27] auf den Erben
übergeht, oder sie geht auf blosen Schadensersatz so geht sie nur über, sofern
der Erbe reicher geworden ist.
§ 1 Inst de
perpetuis (4,12)
L 26, 35,
49 D: de obl et act: (44,7)
Tit Cod. 4,17
Das canonische Recht sagt in Bezug auf den Schadensersatz: der Erbe muß dafür haften, soweit die Erbschaft reicht.
Durch ExtinctivVerjährung(!):
Der Berechtigte hat versäumt sein Klagerecht zu gebrauchen.
Verliert überhaupt hiedurch d(. )h(.) durch Unterlassung der Ausübung [sein
Recht?] der Berechtigte sein Recht? Grade das Gegentheil versteht sich von
selbst: Rechte überhaupt werden durch blose Unterlassung des Gebrauchs nicht
verloren, so auch beim Klagerecht. Für die Praxis hat dies etwas mißliches
u(nd) für die Sicherheit des Rechts ist nothwendig, d(a)ß Klagen schon nach
kurzer Zeit verloren gehen. Daher bestimmte der Prätor das Klagerecht auf die
Zeit z(. )B(.) er soll das Klagrecht haben intra annum. Späterhin dehnte man
dies auf einzelne Klagen aus, dann auf eine ganze Klasse von Klagen nahm man
für die auf Sachenrecht sich gründenden Klagen an, sie sollen angestellt werden
können in den ersten 10 oder 20 Jahren. Dies die Lage zur Zeit der classischen
Juristen, daher die Eintheilung in actiones perpetuas, womit es sich wie vorher
verhielt u(nd) temporales die an jene Zeit gebunden waren. Zur Zeit der Kaiser
bestimmten ihre Constitutionen, d(a)ß die temporales nach der ihnen [28] früher
bestimmten Zeit angestellt werden könnten, die perpetuae jetzt aber nur intra
XXX annos anzustellen seien, so daß der Name und jene Eintheilung stehen blieb,
der alte Begriff sich aber nun insoweit änderte.
Controverse. Die Neuern sagen: es gibt ein Institut: Die Verjähr(un)g praescriptio d(. )i(.) jede Veränder(un)g im Rechte überh(au)pt dadurch d(a)ß der Inhaber das Recht ungebraucht läßt; entw(eder) verliert er dadurch sein Recht, praescriptio extinctiva (erlöschende), oder ein andrer erwirbt noch außerdem ein neues Recht praescriptio acquisitiva. Jene ist die Klagenverjährung. – Im justinianischen Recht ist praescriptio identisch
(23) Cap III. Verfolgung der Rechte.
mit exceptio. Auf die Klagenverjähr(un)g kann sich gründen eine exceptio, so bei den Römern bedeutet praescriptio nur die Klagverjähr(un)g mit Hinzusetzung irgend einer Zeit. Diesen Zusatz übersah man, u(nd) nahm an: praescriptio allein heiße schon Verjähr(un)g. Dieser Irrthum geht weit ins Mittelalter hinein.
Man sagte weiter: Alle Rechte sind in der Regel der Verjähr(un)g unterworfen u(nd) es gibt nur einzelne Ausnahmen davon, res merae facultatis.
Zeit der Verjährung.
Die Grundbedingung aller Klagverjähr(un)g(en) ist: der Kläger muß eine zeitlang ununterbrochen versäumt haben sein Klagrecht zu gebrauchen; es muß aber sein Recht klagbar (actio nata) seyn. Vom Augenblick der Verletz(un)g fangt die Verjähr(un)g zu laufen an. [29]
Ununterbrochen d(. )h(.) die Verletzung muß fortwährend gedaurt haben, u(nd) nicht eine zeitlang, wenn auch durch einen andern gegen mich aufgehört hab[d]en oder: In der Zwischenzeit ist die Klage einmal angestellt worden, u(nd) der Prozeß blieb unentschieden liegen. Hier geht von der letzten Handlung in diesem unvollendeten Prozeß eine neue 40-jährige Verjähr(un)g an.
Ein Zeitraum muß abgelaufen seyn. Die Regel ist 30 Jahre.
L 3 Cod de praescriptione XXX. (7,39)
Hievon gibts viele Ausnahmen bei einzelnen Klagen, wo der Zeitraum kürzer ist. Ein paar haben einen längern Zeitraum.
Einige allg(emeine) Ausnahme gibts:
Viele Klagen sind auf einen bestimmten Zeitraum gerichtet zB die Klagen der Kirchen. Zuerst im Jahr 528 bestimmte Justinian in
L 23 Cod de sacrosanctis eccles: (1,2)
Einige Klagen der Kirchen sollten 100 Jahre dauern
In Nov: 9 v J(.)[11] 535
dehnte er dies auf Alle Klagen aus.
In: Nov: 111 v J 541 und 131 Cap 6 v J 545
bestimmte er: Alle Klagen der Kirchen sollten 40 Jahre dauern.
Das Canonische Recht bestätigt theils diese Ansicht theils ändert es sie.
In Canon I,
C. 16 Q, 3 v J 451
bestimmt es alle Klagen sollten 30 Jahre dauern.
(24) Buch I. Allgemeine Lehren.
[30] Nach Justinian im Jahre 590 wird das ganze justinianische Recht bestätigt in:
Gratian
Canon II. C. 16, Q. 4
Eine Ausnahme wurde später gemacht zum Vortheil der päbstl(ichen) Kirche von 100 Jahren.
Später ist diese Regel und Ausnahme allg(emein) anerkannt in:
Canon XVII.
C. 16. Q. 3
Cap XIII,
XI, XVIIX de praescr:
In: Auth:
quas act: Cod. de sacrosanctis eccles: (1,2)
steht die 100jährige Verjähr(un)g zum Vortheil der päpstl(ichen) Kirche. Irnerius lieferte in den Authentiken zwar Auszüge aus den Novellen, aber er wollte hier das ganze practische Recht vortragen, also auch die Ausnahmen des canonischen Rechts.
Für die Städte existirt im letzten justinianischen Recht gar kein Privilegium mehr u(nd) ihre Klagen dauern nur 30 Jahre.
Aus: L 14 Cod de fundis patrimonialibus (11,61)
läßt sich kein Privilegium des fiscus auf 40 Jahre darthun, daß hier nur einer besondern Art fiscalischer Gründe dies Privilegium gegeben.
cf(.) Unterholzner Verjähr(un)g 401, 358.[12]
Manche Hindernisse am Gebrauch der Rechte entschuldigen hinsichtl(ich) der Verjährung:
1. Die dies nefasti, Tage an welchen nicht geklagt werden konnte.
Bei den einjährigen Verjährungen wurden dem Kläger die dies nefasti zu Gute gerechnet. [31]
Bei den längern Verjähr(un)gen geschah dies nicht.
2. In welchen Fällen soll dem Kläger ein persönliches Hinderniß die Klage auszuüben, zu gut gerechnet werden oder nicht? Man unterscheide hier:
a. Die längere Verjährung. (XXX annor:) hier gibts 2 Fälle, worin der Zeitraum ihm soviel länger angerechnet wird, als dies Hinderniß gedaurt hat, und zwar α. Wenn der Klagberechtigte ein Pupill ist.
β. Wenn derselbe ein Sohn in väterlicher Gewalt ist u(nd) aus seinem peculium adventitum ordinarium eine Klage hat.
L 1 § 2 Cod de annali exceptione. (7,40)
In allen andern Fällen kann gar keine Ausnahme gelten, weder ipso iure noch durch Restitutio z(. )B(.) der Minderjährige.
(25) Cap III. Verfolgung der Rechte.
(Nro 4). L 3 Cod de praescript XXX vel 40 ann. 7, 59
b Die kürzere Verjährung. Jene beide Ausnahmen sub a und ß
gelten auch hier. Auch der Minderjährige ist hier ipso jure geschützt.
Ausserdem gelten hier auch die gewöhnlichen Restitutionen.
(Nro 5) L 5 C. In quib caus: in int: rest: 2,41
Das römische Recht hatte blos bei der longi temporis praescriptio bonae
fidei possessio erfordert.
Das canonische Recht schreibt vor: jede praescriptio soll der Bedingung
der bona fides unterworfen seyn.
Cap 5, 20 X de praescr:
Einige nehmen diesen Satz ganz allgemein, was für das wichtige Institut
der Klagverjährg verderblich wäre.
Andre sagen richtig: die bona fides beziehe sich auf die Handlung
des Beklagten beim Besitzergreifen, wenn er wisse dß er unrecht
handle u ein andrer ein Klagerecht gegen ihn erhalte. I
Verhält der Beklagte sich blos leidend, unterläßt er u war sich der [32]
Unterlassung seiner Obligatio nur einmal während der Zeit bewußt,
so sagen jene: er war in mala fide. Hier wo von einem Unterlassen
die Rede ist, kann mala fides nicht Hinderniß der Klagverjährung
seyn.
Natur des guten Glaubens p. 111 ff.a
Wirkungen der Extinetiwerjährung.
Nicht ipso jure wird die Klage zerstört, sondern nur per exceptionem.
Schlußbemerkung.fe»]. Gründe dieses Instituts.
1. Auf den Zeitablauf gründet sich eine gewisse praesumtio der
Tilgung. Die Wahrscheinlichkeit der Tilgung in der langen Zeit ist
wirklich meist anzunehmen. Dieser Grund paßt auf viele Fälle. Auf
diesen Grund würde die strenge Forderung der bona fides gar nicht
passen. Mit dieser Ansicht muß verbunden werden die der 2. poena
negligentiae, ich soll bestraft werden für meine Nachläßigkeit, da es
wünschenswerth ist, dß Forderungen in möglichst kurzer Zeit geltend
gemacht werden. Die praesumtio der Tilgung u die poena negligentiae
erklärt uns die Einführung der Verjährung. Auch für die
letzte Ansicht ist der Begriff von bona fides unpassend.
a Möllenthiel, Karl August, Ueber die Natur des guten Glaubens, Erlangen 1820
(Sav. PB 1869).
(26) Buch I. Allgemeine Lehren.
Es gibt Fälle im Recht, wo durch Zeitverlauf etwas geändert u
verloren wird, ohne daß der Begriff der Klagverjährung darauf an
zuwenden sei. I
[33]
Durch den Concurs mehrerer Klagen:
Wenn mehrere Klagen einen und denselben juristischen Gegenstand
haben; ab[e]er es ist keiner vorhanden a. wenn mehrere Personen
aus einem u demselben factum eine Klage erwerben. [Concursus
subjectivus von den Neuern], b. Wenn in einer Person verschiedene
Klagen auf verschiedene Objecte zugleich entstehen. [Concursus cumulativus].
In den Fällen des wahren Concurses hat der Klagberechtigte
unter den mehreren Klagen die Wahl / Concursus electivus,
oder alternativus /.
In den Fällen, wo die weniger vortheilhafte Klage gewählt ist, soll
man nachher noch die vortheilhaftere gebrauchen können, jedoch
nur auf die Differenz. z.B. bei der actio legis Aquiliae hat er Klage
aufs Schadensersatz u die actio legis Aquiliae gleichfalls auf Entschädigung,
diese kann ihm vortheilhafter werden.
L 34 § 2 de oblig et act. <D. 44,7)
Von den Einreden.
Der Beklagte kann auf versch: Weise entgegnen:
1. Die Thatsache läugnen.
2. Die Thatsache des Klägers zugeben, aber eine neue angeben,
worauß er folgert dß das Recht des Klägers aufgehört habe zu existiren.
3. Er kann die Thatsache u die Folgerung des Klägers daraus zugeben,
aber eine neue Thatsache für sich angeben, worauf er ein
Recht gegen den Kläger stützt. z.B. bei einer Contractsklage, wo ich
mich auf Betrug berufe. In diesem Falle steht sich ein Recht des
[34]
Klägers u ein Recht I des Beklagten gegenüber, welches letztere
das Recht des Klägers unwirksam macht. Dies ist der Fall, wo der
Beklagte eigentlich eine exceptio hat.
Ueber den 2ten Fall ist Streit. Der Beklagte negirt das Daseyn der
juristischen Behauptg des Klägers in diesem Fall; im ersten Falle
wird zugleich noch das Daseyn der faktischen Behauptung negirt.
Im 2ten und 3ten Falle wird eine neue Thatsache aufgestellt, aber
(27) Cap III. Verfolgung der Rechte.
die Behauptg des Klägers wird im 3ten Fall zugegeben, im 2ten
Falle aber schlechthin negirt. Den 2ten Fall benennen viele irrthümlich
auch als exceptio, was die Römer nie thaten, sondern den lten
und 2ten Fall blos negatio nannten.
Im ersten Falle hat der Kläger zu beweisen
Im 2ten Falle ist der Beklagte der beweisführende Theil.
Eben so im 3ten Falle.
Die Neuern wollen nun im 2ten u 3ten Falle durch exceptio eben bezeichnen,
dß der Beklagte zu beweisen hat.
Die Römer beziehen ihren Ausdruck mehr auf die juristische, die
Neuern mehr auf die rein factische Behauptung.
Nach römischer Ansicht läßt sich sagen: Jede Exceptio ist eine fictio:
d:h: der Beklagte räumt das Recht des Klägers ein, behauptet
aber ein Recht zu haben, ihn zu behandeln als ob er ein Nichtberechtigter
wäre.
Der regelmäßige Prozeß bei den Römern beruht darauf, dß der
Praetor nach kurzer I Einleitung einen oder mehrere judices er- [35]
nannte, denen er durch seine formulae ein bedingtes Urtheil gab.
„Findet ihr das factum so condemnirt." Beim ersten und zweiten Fall
hatte dies keine Schwierigkeit. Der dritte Fall macht Schwierigkeit.
Das factum ist constatirt, Betrug wird nun zB entgegengesetzt; hier
müßte der judex nach der Formel condemniren. Aber da fügte der
Praetor eine Ausnahme hinzu: er sagte: extra quam si .. dolo && ....
Dieser Ausnahme gab man natürlich den Namen exceptio. Der judex
durfte hier nur auf die exceptio Rücksicht nehmen wenn der ljudcx]
Praetor sie in der Formel erwähnt, wenn die actio stricti juris war,
also in judiciis. Die arbitri (in arbitriis) durften diese Rücksicht auch
haben, wenn die Formel nichts von der exceptio enthielt. Reus postulat,
petit exceptionem; das dare exceptionem war Sache des Prätors.
Bei uns heißt's opponere exceptionem, da hier exceptio als eine Handlung
der Parthei erscheint. Bei den Neuern nennt man exceptio nicht
das jus exceptionis, sondern die Handlung des Beklagten, wodurch er
seine exceptionen kundthun kann, nämlich in der Exceptionsschrift.
Im justinianischen Recht ist exceptio und praescriptio gleichbedeutend.
Nach der altern römischen Sitte die Formel zu schreiben,
wurden manche Beschränkungen voran geschrieben, die meisten
hinten. Jene hießen praescriptiones u darunter mögen exceptiones
gewesen seyn. Späterhin schrieb man alle Exceptiones hinten, und
der Name praescriptio wurde auf sie übertragen. Die temporales
praescriptiones wurden gewiß ehe- I mals voran geschrieben. [36]
(28) Buch I. Allgemeine Lehren.
Gajus. IV § 130 ff.
Diejenigen Beschränkungen der Condemnationsregel die im Inter
esse des Klägers gemacht wurden, wurden immer vorangeschrieben.
Ueber die Form der Exceptio
Gajus IV § 119
Erfordernisse und Wirkungen der exe:
Die Erfordernisse der Exceptionen sind ähnlich jenen des Klagerechts.
Man kann auch hier ein Recht was zum Grunde liegt u eine
bestimmte Verletzung dieses Rechts unterscheiden. Die Verletzung
wird in der widerrechtlichen Anstellung der Klage liegen. Ein und
dasselbe juristische Ereigniß begründet häufig eine actio u zugleich
eine exceptio.
Jeder der ein Klagrecht hat, kann aus demselben gewiß eine exceptio
ableiten.
L 156 § 1 de regulis juris <D. 50,17)
Zweck der Exceptio
Die Klage abzuwehren. Entw: tritt die Wirkung der Absolution nur
vorläufig unter gewissen Umständen ein, zB fori exceptio. / exceptio
dilatoria, temporalis / oder sie tritt für jetzt und alle andern Umstände
seyn /
exceptio peremtoria, perpetua / zB doli exceptio.
Verlust der Einreden.
Jede Exceptio ist ein selbstständiges Recht, sie kann verloren werden
wie die Klage; zB durch ein rechtskräftiges Urtheil. Auch durch
den Tod der Partheien? Die meisten Exceptiones gehen von beiden
[37] Seiten, activ u passiv, auf Successoren über. I Die Neuern unterscheiden
Exceptio realis, und personalis welche an bestimmte Individuen
geknüpft sind.
Doli exceptio. Geht sie activ u passiv über? Auf die Universalsuccessoren
geht sie von beiden Seiten über. Bei den SingularSuccessoren
geht sie activ über. Passiv auf die SingularSuccessoren des Klägers
der sich die Exceptio soll gefallen lassen, geht sie in der Regel
nicht über, u nur in sofern als die SingularSuccessio eine lucrative
causa hat.
L 4 § 27-31 D de doli exceptione. <44,4)
(29) Cap III. Verfolgung der Rechte.
Kann Exceptio durch Verjährung untergehen?
In der Regel ganz natürlich nicht, da es in meiner Willkühr nicht
steht, wann ich die exceptio gebrauchen will. Wenige Ausnahmen
gibts, wo mit dem Gebrauch der exceptio immer ein paralell stehendes
Klagrecht verbunden ist. ZB: die Exceptio non numeratae pecuniae.
Jede Exceptio ist ihrem Wesen nach nothwendig zu denken als eine
Obligatio, der Beklagte steht als Creditor u verlangt, daß der Kläger
sich der Klage enthalte. Der Kläger als Debitor steht von der Klage
ab.
Repliken. Dupliken:
Auch bei der [Thatcmoho] Exceptio kann
1. Der Kläger die Thatsache läugnen
2. Die Thatsache des Beklagten, worauf er seine Exceptio gründet,
angeben aber gegen sie eine neue angeben.
3. Kann der Kläger sich in ein ähnliches Verhältniß zur Exceptio
stellen, wie das ist, was der Beklagte zur actio angenommen. Also
eine exceptionis exceptio. Man nennt dies Replicatio. Im neuern I
Prozeß. Replickschrift, die zweite Schrift des Klägers als Entgeg- [381
nung auf die Exceptio des Beklagten.
Hierauf kann der Beklagte wieder antworten, indem er ein neues
Recht der Replicatio entgegenstellt. Man nennt dies Duplicatio. So
kann dies weiter gehen, Triplicatio, Quadruplicatio.
Von den Cautionen.
Die Handlung, wodurch die Erfüllung einer schon vorhandenen Verbindlichkeit
gesichert werden soll. Dies kann geschehen:
a. Durch bloßen Vertrag
b. Durch reelle Mittel und zwar:
1. Durch Bestellung eines Pfandes 2. Durch Bestellung eines Bürgen.
Diese beiden Fälle sind gemeint, wenn von Caution die Rede.
Satisdatio heißt bald die Bestellung eines Bürgen, bald alter-
L 1 qui
satisdare (D. 2,8)
L 21 § 2 de
pecunia constituta <D. 13,5)
nativ die Bestellung eines Bürgen oder eines Pfandes. Eine solche
Sicherheit kann oft aus einem vorhandenen Rechtsverhältnisse erzwungen
werden. Dies Alles gehört dem Prozeß an.
(30) Buch I. Allgemeine Lehren.
Von richterlichen Erkenntnissen:
Resjudicata.
Das Verhältniß des Richters zu prozeßführenden Partheien besteht
darin, dem der Recht hat durch seine Auctoritaet Recht zu verschaffen,
zu condemniren oder zu absolviren. „Hat er Unrecht geurtheilt,
[39] I so müßte der neue Richter das Unrecht vernichten". Dies in aller
Strenge durchgeführt, würde eine Unsicherheit im ganzen Vermögenszustande
u den Rechtsverhältnissen hervorbringen. Dies wäre
weit schlimmer als einzelnes Unrecht. Daher der Satz im römischen
Recht: res judicata jus facit: D:h der Inhalt des Urtheils gilt als
Recht ohne Rücksicht 1. ob es mit dem materiellen Recht übereinstimmt
2. oder nicht. Im ersten Falle befestigt es das Recht noch,
man braucht sich in jedem künftigen Streite nur auf das rechtskräftige
Urtheil zu berufen. Im 2ten Falle heißt jus facit res judicata:
das irrig ausgesprochene, soll Recht seyn u bleiben.
Zur Res judicata (rechtskräftigem Urtheil) gehört: / vorausgesetzt
einefc] Instanzeinrichtung / das Fehlen der Bedingung eines Rechtsmittels;
einer höheren Instanz. Neuere gebrauchen die Ausdrücke:
wirkliches Recht das Recht was der Richter vorfindet; förmliches
Recht was der Richter durch das Urtheil ausgesprochen. Dies letztere
geht bei Widerspruch dem ersteren vor.
Der Inhalt des ausgesprochenen rechtskräftigen Urtheils soll als
wahr angesehen werden. Hat das Urtheil condemnirt, dem Kläger
Recht gegeben, so hat es sein Klagerecht anerkannt, und wird dasselbe
Recht wieder verletzt[e»], so habe ich eine Klage aus dem
rechtskräftigen Urtheil, actio rei judicatae. Eben so habe ich die exceptio
rei judicatae.
Hat das Urtheil absolvirt, der Beklagte gewonnen, so hat er für jeden
künftigen selben Fall eine rei judicatae exceptio, mehr nicht. I
[40]
Der Satz res judicata jus facit läßt sich auch so ausdrücken: Es
entsteht aus jedem rechtskräftigem Urtheil die fiction der Wahrheit
dieses Urtheils.
Eadem quaestio. Bei der Berufung auf das rechtskräftige Urtheil
muß derselbe Rechtssatz zu Grunde liegen. Ob die Klage denselben
Namen führt ist gleichgültig. zB Gegen den Besitzer einer Sache
klage ich mit der publiciana actio, werde abgewiesen weil ich die
traditio nicht bewiesen, so kann ich nicht nachher die rei vindicatio
anstellen.
(31) Cap III. Verfolgung der Rechte.
Das Physische Object ist auch gleichgültig, wenn nur der Rechtssatz
derselbe bleibt.
Muß es auch derselbe Entstehgsgrund des Rechts seyn auf das man
sich beruft im ersten u im 2ten Prozeß? Bei einer actio in personam
hängt die Identität ab von der Entstehung des Erwerbsgrundes. ([«»me*].)
zB in Ansehung desselben Objects stelle ich die actio emti an,
hier kann ich nachher aus einer Schenkung eine Klage anstellen, war
ich auch mit der actio emti abgewiesen, hier ist keine Identität des
Rechtssatzes, also keine Berufung auf das frühere absolu[e]torische
Urtheil. Die actio in rem ist in der Regel von der Entstehg des Erwerbgrundes
unabhängig. Hievon gibts 2 Ausnahmen: wenn der lste
Prozeß nicht auf Eigenthum überhaupt sondern auf Eigenthum aus
einem individuellen Entstehgsgrunde ging, (causa adjecta /. Wenn ich
früher abgewiesen, später aber mich auf einen erst erhaltenen Entstehungsgrund
meines Rechts berufe. / causa superveniens /.
Nro. l.a L 7 § 4 Dig. de exe. rei judicatae (44,2)
2. L 14 § 2 D. eod. L 11 § 5. Dig: eod. <44,2>
3. L 11 § 2 D: eod. (44,2)
inter easdem personas. Es müssen dieselben Personen seyn. Bios im
Ver- I hältniß zu der früher Prozeß führenden Parthei ist durch die [41]
res judicata etwas gewonnen. Nur gegen meinen Gegner kann ich
mich auf's rechtskräftige Urtheil berufen.
L 1 D. de rei judicata (42,1)
Dieser Satz ist allg: wahr bei der actio in personam und bei der actio
in rem, die sich gründet auf Verhältnisse des Sachenrechts. In dem
Streit über's Daseyn des Erbrechts selbst, gilt diese allgemeinste Regel.
Allein hier gibt's viele wichtige seeundäre Verhältnisse, als Ausnahmen:
wenn entschieden ist wer Erbe sei, so gilt dies auch für
Alle
Legatare.
L 12 de
jurejurando < >
L 50 § 1 de
legatis I <D. 30,1)
L 9 pr de
minoribus <D. 4,4>
Bei dem Streit über Verhältnisse des Familienrechts gilt vielmehr
die [allgemein] umgekehrte Regel: res judicata jus facit inter
omnes.
L 25 de statu hominum <D. 1,5)
L 1 § 16, L 2, 3 pr de agnoscendis <D. 25,3)
Auf welche Personen gehn die Folgen des rechtskräftigen Urtheils
vielleicht später über?
Auf die beiderseitigen Successoren.
(32) Buch I. Allgemeine Lehren.
Die Aufhebung der Klagen durch richterliches Erkenntniß ist hier
von selbst klargeworden.
Missio in possessionem.
Eigentümliches Institut, das sich auf die Prätur bezieht. Sie wird
ertheilt auf einseitiges Anrufen als Erlaubniß einen Besitz zu ergreifen,
nicht als Folge eines geführten Streites; der Character des richterlichen
Erkenntnisses fehlt ihr ganz. Sie kommt in zwei versch:
Graden vor:
[42]
a. Zuweilen [Wee] so, dß man blos um eine Sache I vor Untergang
zu verwahren die Detentio haben soll. Missio in possessionem
schlechtweg oder auch naturalis, oder
b. Wo der Prätor die Absicht hat Eigenthum zuzusprechen. Diese
erscheint oft als ex secundo Decreto gegeben, indem der Prätor oft
einstweilen nur bloße Detention und später nach Befund der Umstände
wirkliches prätorisches Eigenthum verleiht.
Beide Arten können sich beziehen:
auf ein Vermögen im Ganzen, Missio in bona
auf einzelne Sachen, Missio in rem.
Von Arresten.
Arrest heißt die richterliche Verfügung, wodurch die persönliche
Freiheit jemandes überhaupt oder nur in Bezug auf Verfügung, beschränkt
wird, zur Sicherstellung eines Dritten. Also eine besonders
strenge Art der Caution. Personal- u RealArrest. Beide treten in Ermanglung
eines geringeren Sicherheitsmittels ein. Die Bedingungen
des Arrestes sind: 1. die Bescheinigung des Rechts für das er den Arrest
begehrt. 2. auch die Notwendigkeit, d:h die Gefahr, worin die
Erhaltung seines Rechts sich befindet. Durch die regelmäßigen Cautionsmittel
fallt der Arrest weg.
Von Sequestrationen.
Verwahrung einer streitigen Sache oder einer streitigen Person bis
[43]
zu r beendigten Streit- I sache. Sie kann durch Uebereinkunft der
Partheien oder durch den Richter amtlich geschehen u in sofern ist
sie eine Art des RealArrestes.
(33) Cap III. Verfolgung der Rechte.
In integrum restitutio.
Als eine eigne Art richterl Erkenntnisses gehört sie hieher.
Begriff.
Die natürliche Bestimmung des Richters ist das Recht zu halten,
wie ers findet. Die In int: R: ist eine Art richterl Erkenntnisses, die
dazu bestimmt sind, Rechte zu ändern. (Hier ist die Aenderung der
Folgen aus einem richterlichen Ausspruch Absicht.) - Sehr alt ist
die querela in officiosi, Rescision eines gültigen Testaments, rescinditur
non rumpitur testamentum, durch die Centumviri. Sie ist einer
in integr Rest: sehr ähnlich aber keine eigentliche Restitutio.
Denn das Recht der in int: R: hatte sich der Prätor in seinem Edicte
vorbehalten. In diesem Vorbehalt lag etwas sehr bedenkliches. Doch
wurde der Mißbrauch der hätte entstehn können, sehr gemindert,
theils wegen der Kürze der Prätur, theils wegen der mannigfaltigen
Controlle, unter der sie stand. Bis auf die Zeit Justinians erhielt sich
dieser Unterschied nicht. Alle judicia waren da schon längst ordinaria
geworden. Sie war ein ganz andres Institut geworden; man
kannte im voraus I jetzt ihre factischen Bedingungen. Die Gefahr [44]
vor Willkühr war jetzt größtenteils aufgehoben.
Bedingungen aller Restitutio:
a. Justa causa. Auf diese justae causae beziehen sich die einzelnen
Arten der Restitutio.
b. Laesio. Der muß auf irgend eine Weise in seinem Rechtszustand
verletzt seyn, der diese justa causa für sich anführt. Die römischen
Ausdrücke:
captus, circumventus, circumscriptus, deceptus
deuten blos auf die laesion hin.
Man muß also: 1. einen Verlust erlitten haben, und dieser braucht
nicht bloß ein Geldverlust zu seyn; schon Versetzung in einem
Rechtsstreit ist genug.
L 6 de minoribus. <D. 4,4)
2 muß der Verlust entsprungen seyn aus einer juristischen Handlung
oder Unterlassung, gestum vel non gestum.
L 7 pr de
minoribus (D. 4,4)
3. Dieser Verlust muß mit der justa causa in einer innren Verbindung
stehen.
L 11 § 4, 5. de minoribus. <D. 4,4)
(34) Buch I. Allgemeine Lehren.
L 1 Cod qui et adversus quos. (2,42)
Ausnahmen von der Möglichkeit einer Restitution gibts für manche
Rechtsverhältnisse.
Die Ausdehnung der Restitutio ist groß; sie geht aufs Sachenrecht,
Obligationenrecht, Erbrecht, auf den Prozeß, selbst gegen ein
Urtheil beim minor, so weit dies als Erfolg seines schlecht geführten
[45]
I Prozesses anzusehn,
Cod II. 27.
L 7 § 9 D: de minoribus (4,4)
sogar gegen eine res judicata die ihm restitutio verweigert, wenn er
neue Beweise beibringt.
Cod II. 44.
Ausgenommen von der Restitution sind:
1. Delicte u die ContractsObligation gegründet auf einen Dolus.
L 9 § 2 de minoribus (D. 4,4)
2. Natürlich, wo eine Wiederherstellung des Rechtsverhältnisses
an sich unmöglich ist.
3. Wenn der Gegenstand derselben sehr geringfügig ist, und mit
einem größern zusammenhängt.
L4 D de in int. Rest (4,1)
4. Wenn ein andres ordentliches Rechtsmittel vorhanden ist, so
schließt dies die Rest: als ausserordentl Rechtsmittel aus.
L 16 de minoribus. (D. 4,4)
5. Aus persönl Gründen ist sie versagt; sie soll nicht gegen diejenigen
gegeben werden, denen man eine besondere Ehrfurcht schuldig
ist. Nicht gegen Eltern, den Patronus.
L 2 Cod qui et adv: quos. (2,42)
ConlliHdirt die Rest: in einer Person mit der in einer andern Person?
Wo einer laedirt ist, da ist keine Schwierigkeit. Sind aber beide
laedirt, so gilt die Regel: Der Beklagte geht vor:
L 11 § 6 de
minoribus <D. 4,4) I
[46]
cf L 11 § 7
de minoribus. <D. 4,4)
L 12 de minoribus. (D. 4,4)
Form der Restitutio.
Nach römischer Ansicht wurde sie stets vom Prätor unmittelbar ertheilt,
beruhte also nicht auf einem judicium. Später gab der ordentliche
judex die Restitutio.
(35) Cap III. Verfolgung der Rechte.
Bei der Rest: findet sich keine Klage; die Neuern nennen die actio:
impl atio officii judicis. Ehe die Klage gegeben ist, ist die Restitutio
schon abgemacht und entschieden. Eben so kommt in der Regel
keine exceptio gegründet auf Rest: vor, denn man kann sich
gleich auf die Rest: berufen. Der Prätor findet die Restitutio entw:
zulässig oder nicht.
L 24 § 5 de minoribus (D. 4,4)
L 9 § 4 de jurejurando <D. 12,2)
Der Prätor stellt hier einen Richter vor und entscheidet nach Anhörung
beider Partheien.
L 13 pr 29 § 2 de minoribus <D. 4,4)
Die Rest: ist hinsichtl ihrer Verjährung eigen: Im prätorischen Recht
war ihr ein annus utilis gegeben, im Kaiserrecht ein quadriennium
continuum.
L 7 pr Cod
de temp: in int: r: <2,53>
Der Anfang ist von der Aufhebung des Hindernisses zu rechnen, auf
welches als justa causa die Rest: sich begründet. zB beim Minderjährigen
vom Augenblick seiner Volljährigkeit an.
L7Cod:cit. I
Diese Verjährung der Rest: gilt auch in einem Verhältnisse in wel- [471
chem aber keine zulässig, bei der Exceptio.
cf L 7 Cod cit
spricht ganz allg: von dem 4jährigen Termin. Auch gegen Contracte
müsse man die Frist wahrnehmen sagen:
L 3 Cod de in: int: r: minorum. (2,22)
L 13 pr de minoribus. (D. 4,4)
Wirkungen der Restitution.
Wiederherstellung des früher veränderten Rechts u Vermögenszustandes,
nach allen Seiten hin, nicht blos einseitig zum Vortheil dessen
der die Rest: begehrt. Alle Handlungen sollen auf den vorigen
Zustand zurückgeführt werden.
L 24 § 4, 27 § 1, 47 § 1 de minoribus. <D. 4,4)
Einzelne Arten der Restitution
Sie gründen sich auf die versch: justae causae.
A. Wegen Minderjährigkeit.
Vielleicht der älteste Fall. Im altern Recht war der pubes verwal
(36) Buch I. Allgemeine Lehren.
tungsfähig; im neuern Recht kam hinzu, wenn einer pubes ist aber
noch minor 25 annis, so soll er nach Befinden für Alle seine nachtheiligen
Handigen vom Prator Restitutio begehren können. Dies
war ursprünglich eingeführt, weil der minor sich da noch selbst
überlassen, keinen Vormund hatte. Als die minores nachher unter
Curatores kamen, so war das dringende Bedürfniß der Rest: nicht
mehr so nöthig: Da hieß es: der Minderjährige erhält Rest: gegen
[48]
seine nachtheiligen Handlungen, auch I gegen die seines Curators,
der impubes gegen den seines tutors.
Ausnahmen dieses Anspruchs auf Restitutio.
1. Wenn er [4ie] volljährig erklärt worden.
2. Wenn er sich dolos für einen Volljährigen ausgab.
3. Wenn er die Handlungen in seiner Minderjährigkeit, wenn er
volljährig geworden, genehmigte.
4. Wenn der Minderjährige die Klage in kurzer Frist verstreichen
läßt, so bedarf er der Rest: nicht, er ist ipso jure geschützt, da
während seiner Minderjährigkeit keine Verjährung läuft.
5. Wenn er seinen Schuldner nicht durch Mahnen in mora setzt, so
bedarf er deshalb keiner Rest: wegen des Satzes: die Schuldner
des Minderjährigen sind ohnehin in mora.
Restitution der Städte und Kirchen.
für die Städte cf:
L 4 Cod quibus ex causis majores. (2,54)
L 3 Cod de jure reipublicae (11,29)
für Kirchen u ähnliche Corporationen
Cap 1, 3, 6
X de in int: Rest.
Die Verjährgszeit wird hier von der Zeit der Handlung der laesio an
gerechnet.
Cap 1, de
in int rest in VIt0
Clementina
1. de Rest I
[49]
B. Wegen Abwesenheit.
a. Der Abwesende soll wegen Verlustes während seiner Abwesenheit
geschützt werden. Anfanglich wahrscheinlich nur die milites im
Dienste. Dieses Rechtsmittel geht blos gegen nachtheilige Unterlassung.
Die Abwesenheit muß auch ein nothwendiger Grund der Verjährung
gewesen seyn. zB: Er darf nicht Versäumt[«»g] haben einen
Procurator zu bestellen.
(37) Cap III. Verfolgung der Rechte.
L 8 de in int. R. < )
L 28 pr. 39
ex quib: caus: majores (D. 4,6)
L 1 Cod eod:
In Anwendung auf die Usucapio ist diese Rest: gegeben, u auch darauf
die
publiciana in rem actio.
§ 4, 5 Inst de actionibus. (4,6)
Sie wird erwähnt, weil die ganz gewöhnliche bonae fidei publiciana
in rem actio hier Anwendung finden konnte. zB gegen den bonae
fidei possessor wird in seiner Abwesenheit usucapirt, hier wird ihm
Rest gegen die exe: dominii gegeben, und ihm sofern die publiciana
actio wieder möglich.
Im altern Recht war die publiciana actio wahrscheinl die einzige,
zu diesem Zweck brauchbare, im justinianischen Recht kann dies
auch die rei vindicatio seyn.
L 35 de obl. et act. <D. 44,7)
L 57 mandati (D. 17,1)
b. Dem Gegenwärtigen soll Schutz gewährt werden (Rest:) [ge] gegen
den Abwesenden, wenn ich durch seine Abwesenheit Verlust erleide.
c. Dies wurde ausgedehnt, wo andre persönliche Gründe meines
Gegners mich hinderten mein Recht geltend zu machen. I
C. Wegen Capitis deminutio. [50]
Gajus IV § 38 sagt: Die Schuld geht unter wegen Capitis deminutio
des Schuldners. Dagegen wurde durch eine Rest: künstlich geholfen.
Im justinianischen Recht findet sich jener Satz nicht.
D: Wegen Vis, metus, dolus.
In diesen Fällen bedarf es am seltensten der Rest: weil es hier meist
ordentliche Rechtsmittel gibt.
E. Wegen Irrthums.
L 2 de in int: R. < >
Paulus I, 7 § 2.
Selten wird der Irrthum als Rest:grund erwähnt. Der Fall worauf
sich der Irrthum als Rest:grund beziehen könnte ist der: wenn einer
eine juristische Handig vornahm die sich gründet auf factisch irrige
Beweggründe. Darauf kann die Rest: nie gehen, und die Römer neh
(38) Buch I. Allgemeine Lehren.
men dies auch nicht an. zB die Actio doli ist [viel] ein subsidiaires
Rechtsmittel, vielmehr als die Rest u diese müßte vorgehen.
In: L 38 de dolo <D. 4,3>
ist aber die actio doli ausdrücklich gegeben. Restitutio aus Irrthum
kann blos bei einer Unterlassung aus Irrthum vorkommen.
L 15 § 5 quod vi <D. 43,24)
F. Ex clausula generali.
Diese Clausel bedeutet:
Wenn außer den genannten Fällen noch irgend ein andrer sich
finden sollte, in welcher ich Rest: nöthig halte, so werde ich diese I
[51]
gewähren. Sie [feea] gab der Prätor und auf den judex ist sie nicht
auszudehnen.
Von einigen processualischen Handlungen der Partheien.
A: Litis contestatio.
Sie besteht im neuesten Prozeß in der ersten bestimmten Erklärung
des Beklagten auf den Grund der Klage, sie ist affirmativa oder negativa
je nachdem er die factischen Behauptungen des Klägers einräumt
oder verneint. Der eigenthüml obligatorische Character der
Klagen tritt sichtbar hervor u wird wirksam mit der litis contestatio;
dadurch ist das Verhältniß Quasi Contractus geworden. Sobald es
zur Litis Contestatio gekommen, sind Alle Klagen erblich.
B. Beweisführung.
Die Mittel, die Form sollen hier nicht angegeben, sondern nur insofern
sie Einfluß auf die Fortdauer der Rechte ausübt.
a. Beweislast. I Onus probandi /
In jedem Streit kommen von beiden Seiten factische Behauptungen
vor, u sind die Partheien uneinig, welche von beiden Partheien hat
die Beweislast, zu seinem Vortheil wird die Thatsache nur dann angenommen,
wenn er ihre Wahrheit darthut.
Wer eine Thatsache behauptet muß sie beweisen, affirmans probat,
negantis
nulla probatio.
L 21,19 pr
L 2 de probationibus <D. 22,3)
(39) Cap III. Verfolgung der Rechte.
L 23 Cod eod:
L 10 Cod de non numerata pecunia. (4,30) I
Jede Klage muß sich auf Thatsachen begründen. Hier beweist derKläger, actor probat actionem, Setzt der Beklagte Exceptionen entgegen,
so behauptet er u muß beweisen, reus probat exceptionem.
Auch die falsch so benannte Exceptio /die bloße Negatio/ muß er beweisen.
Der welcher Recht hat, u den factischen Grund desselben nicht
beweisen kann, muß dennoch so behandelt werden als ob er Unrecht
habe.
§ 4 Inst de interdictis. (4,15)
(Nro. 98) inf. L 3 pr D si ususfr. 7,6.
[52]
C. Confessio.
Das Eingeständniß d:h die Erklärg einer Person in einem Rechtsstreite
die jetzt als Parthei auftritt, daß die Thatsache ihres Gegners
wahr sei. Es ist ein aussergerichtliches oder gerichtliches. Das letztere
konnte in jure oder in judicio geschehen. Die Confessio in jure,
wo vor dem Prätor die Behauptg des Gegners eingestanden wurde,
hatte das eigne, dß kein Urtheil gesprochen werden mußte, es wurde
kein judicium gegeben. Confessiis pro judicato habebatur. Im justinianischen
Recht verschwand mit dem Gegensatz von jus und judicium
auch das Institut der in jure Confessio. Jetzt wirkt sie nicht selbstständig,
sondern auf das Geständniß wird das Urtheil gesprochen.
D. Interrogationes in jure.
Wenn das Recht von einem dem Gegner jetzt bekannten Thatsache
abhängt, so hat die berechtigte Parthei die Befugniß den Gegner
darüber zu fragen. Dies geschah in jure. Seine responsio I in jurewar nun verpflichtend für ihn.
[53]
Von der Selbsthülfe.
Soll sie durch, mit Vorbeigehung der vom Staate gesicherten Mittel,
auch Einfluß auf die Rechte [ei»]geübt werden? Es hat die nachtheilige
Folge für den, der den förmlichen Weg umgeht, dß er sein Recht
verliert. Man unterscheidet hier Angriff und Verteidigung, wie bei
der Actionenlehre.
(40) Buch I. Allgemeine Lehren.
1. Alle Selbsthülfe zum Zweck der Vertheidigg ist erlaubt.
2. Alle Selbsthülfe zum Zweck des Angriffs ist verboten.
ad. 1. L 3 D. de just: et jure. (1,1)
L 1 Cod. unde vi <8,4>
L 17 D. unde vi <43,16>
Ad. 2. Der welcher angreift, hat entw: Rechte gehabt oder nicht. Im
lsten Fall soll er zur Strafe dies Recht verlieren. Im 2ten Fall soll er
den Werth des angefochtenen Rechts verlieren.
L 7,10, Cod unde vi <8,4>
L 12 § 2, L 13 quod metus <D. 4,2)
L 7 ad L: Juliam de vi privata. ( >
Die Neuern Juristen nennen diese ganze Regel das: Decretum Divi
Marci. Es beruht dies auf einem Mißverständniß. Es war dies blos
Entscheidung eines einzelnen Falles, nach der Natur Aller Decrete.
I
(41)
VIERTES KAPITEL. [54]
VON DEN PERSONEN.
Allgemeine Begriffe von Person und Status.
Person ist Subject irgend eines Rechtsverhältnisses. Im natürl Sinne
ist Person identisch mit Mensch. Davon gibts im römischen Recht 2
Abweichungen.
A. Der Begriff der Persönlichkeit wird vielen Menschen abgesprochen.
B. Der Begriff der Persönlichkeit wird auf Vieles, was nicht
Mensch ist, übertragen, moralische Person.
Ad 1. Dies ist im altern römischen Recht eine sehr wichtige Lehre.
Im neuern Recht sagte man: Status ist der persönliche Zustand in
Beziehung auf Rechte. Die Neuern theilten ein in: Status principales
u Status minus principales, die minder einflußreichen Eigenschaften
auf die Rechte des Menschen.
Status ist aber bei den Römern etwas so allgemeines wie Conditio,
gar nicht technisch, juristisch bestimmt.
Persönliche Eigenschaften können bald mehr bald minder Einfluß
haben auf Rechtsverhältnisse u die Lehre davon gehört hieher.
Gewisse Eigenschaften gibts von denen es abhängt ob man ganz,
oder beschränkt oder gar nicht rechtsfähig sei. Diese I wollen die [551
Neuern mit Status principales bezeichnen. Auf diese Lehre bezogen
die Römer den Ausdruck Capitis deminutio, welchen sie ganz technisch
gebrauchten. Es gibt sagten sie eine dreifache Capitis deminutio
eine maxima, media und minima, und diese Lehre hängt meist
zusammen mit einem Verlust der Rechtsfähigkeit.
Es gibt Verschiedenheiten der Menschen:
1- In Beziehung auf Freiheit
2. Auf Civität
3. auf Etwas Anderes, von diesen beiden verschiedenes, was auf die
Rechtsfähigkeit Einfluß haben kann.
Auf diese drei Verschiedenheiten beziehen sich die drei Cap: deminutiones,
auf 1 die maxima, 2 die media und 3 die minima. Die
Neueren nennen 1. den Status libertatis, 2 den Status Civitatis und
(42) Buch I. Allgemeine Lehren.
3. den Status familiae. Klassisch sind diese Ausdrücke nicht u nur
die beiden ersten bezeichnend, der letzte aber falsch.
1. In Beziehung auf Freiheit:
Alle Menschen sind liberi aut servi. Die Capitis dem: maxima ist:
Verwandlung eines Freien in einen Sclaven, eine sehr wichtige
Rechtsveränderung. Der Sclave ist ganz rechtsunfähig. —
Die weitere Unterscheidung der liberi in ingenui aut libertini hat
auf die Rechtsfähigkeit wenig oder gar keinen Einfluß. I
[56]
2. In Beziehung auf ihre Civität.
Alle Menschen sind entw: Cives oder peregrini; Ursprüngl waren
jene rechtsfähig, diese gar nicht. Später machte man diese in mancher
Hinsicht rechtsfähig.
Gaj: IV. § 37.
Sie waren nur beschränkt rechtsunfähig. Später schob man zwischen
Cives und peregrini noch eine andere Klasse, die latini, und
nun hieß jener Satz: Alle Menschen sind entw: Cives oder latini,
oder peregrini. Cives sind, die in dieser Beziehung volle Rechtsfähigkeit
haben. Latini, die welche Connubium, die Fähigkeit eine römische
Ehe einzugehen und deren Folgen, also alle Rechtsfähigkeit in
Beziehung auf Familie entbehrten; das Commercium, alle Rechtsfähigkeit
in Beziehung auf Vermögen aber hatten. Peregrini hatten
beides nicht; sie entbehrten Alles was zum jus civile gehörte, hatten
aber dennoch Rechtsfähigkeit in Ansehung Aller Institute, die zum
jus gentium gehörten.
Diese ganze Unterscheidung verlor im Wesen ihre Bedeutung vor
Justinian, theils dadurch daß Caracalla dem ganzen Reich die Civitaet
ertheilte, theils weil die Institute des jus gentium vorherr
[57]
sehend geworden waren. I Auf diesen Unterschied geht der Begriff
der Cap: dem: media oder minor: Verminderung der Rechtsfähigkeit
in Beziehung auf die Civitätsverhältnisse, Verwandlung eines Mehrrechtsfähigen
in einen Minderrechtsfahigen. Es sind hier drei Fälle:
Ein Cives wird latinus, ein latinus wird peregrinus; ein Cives wird
peregrinus.
(43) Cap IV. Von den Personen.
3.
In Beziehung auf Etwas Anderes, was auf Rechtsfähigkeit Einfluß
haben kann.
Alle Menschen sind entweder sui oder alieni juris. Alieni juris sind
die Sclaven und die Kinder in Beziehung auf potestas. Die Sclaven
spielen nur hier hinein. Ausserdem sind Alieni juris qui in manu
sunt, also:
Alieni juris sunt, qui in potestate, manu mancipio sunt.
Die Servitus fallt hier weg, weil sie schon in Bezug auf libertaet vor
kam.
Hierauf bezieht sich die minima capitis deminutio. Was ist sie?
Unter ihren Begriff gehört gewiß einmal: Verminderung der Rechtsfähigkeit,
aber noch mehr: Das Kind in väterlicher Gewalt / filiusfamilias
ist weniger rechtsfähig als der paterfamilias, qui sui juris est.
Das Kind ist unfähig irgend ein actives Recht zu haben, was sich auf
Vermögen bezieht: rechtsunfahig in Beziehung auf Alle Vermögensrechte,
Eigenthümer, Creditor && kann es nicht seyn. I Es ist [581
aber fähig passiv in Vermögensverhältnissen zu stehen. Schulden
kann der filius familias haben; er ist in einigen Beziehungen fähig
zu Familienrechten, zu connubium. In Beziehung auf potestas auch
dies nicht, er hat weder seine Kinder in potestate noch seine Frau in
manu, dies hat Alles sein Vater.
In Ansehung des öffentlichen Rechts ist er in der Regel grade so
rechtsfähig, wie sein Vater.
Die Frau in manu hatte die Rechte einer Tochter in väterl Gewalt,
sie ist filiaeloco.
Der in mancipio ist ähnlich dem in potestate. Dem Freien der zu
einem mancipio wird, geht dadurch seine libertas, seine Civitas
nicht verloren.
Der paterfamilias, welcher filiusfamilias wird, der Freie, welcher
mancipium wird, eine Frau, die in manum kommt, - leiden alle minima
capitis deminutio.
Gajus I. § 162.
Bis hierhin ist also noch alle Capitis deminutio: Verringerung an
Rechtsfähigkeit. Der vom Vater emancipirte Sohn /filius emancipatus/
gewinnt an Rechtsfähigkeit, und doch heißt er capite deminutus.
Dies aber nur wegen der Form bei der Emancipatio, weil er erst
künstlich in mancipium kam, deducebatur in imaginariam servilem
causam.
In folgendem Falle ist Cap: deminutio I uneigentlich gebraucht: [59]
Kinder in potestate, die in andre Gewalt kommen durch Arrogatio
(44) Buch I. Allgemeine Lehren.
ihres Vaters. - auch dies heißt: Cap: deminutio. Also ist in diesem
Falle: Capitis deminutio: jede Veränderung in Beziehung auf Rechts
fähigkeit.
Man fragte: dies hieße minui, weil die Kinder ihre Rechte in der
alten Familie verloren. Ist dies aber verminderte Rechtsfähigkeit,
Capitis deminutio? Es kann dies auch der Grund nicht gewesen
seyn, was der folgende Fall beweist:
Eine Jungfrau welche Vestalinn wurde, eben so ein flamen verloren
ebendieselben Rechte, und doch ist bei ihnen nie von Capitis deminutio
die Rede.
Gellius I. Cap 12.
Der feste allg: Begriff von Capitis deminutio ist Verringerung der
Rechtsfähigkeit und die uneigentliche Cap: deminutio beim Fall der
Arrogatio wohl eine abweichende Benennung der spätem Zeit.
(Nro. 6.) L
3 § 4 D: de Sc. Maced: 14,6
cfGaj. III §114.
(Nro. 8) L 3 pr § 1 Dig. 4,5
(7) § 3, 4 Inst. 1,16.
Caput; dß dies Rechtsfähigkeit gewesen, läßt sich aus den Stellen
des justinianischen Rechts nicht behaupten.
cf Nro 7 dafür
Nro 8 dagegen. I
[60] Anfang und Ende der Rechtsfähigkeit
Erste Regel ist hier: nasciturus habetur pro nato. Gewisse Rechte
werden ihm zugesichert.
Etwas gibts umgekehrt, was dem Tod gleich geachtet wird, mors
civilis durch die maxima cap: dem: und die media, wenn ein civis
peregrinus wird. Capitalis poena ist die welche eine Hinrichtung,
eine maxima oder media Cap: dem: zur Folge hat.
Verschiedenheiten der Menschen:
nach der Geburt:
1. legitime
und illegitime concepti
Gaj I § 89.
(45) Cap IV. Von
den Personen.
Legitime conceptus
nach der alten Bedeut(un)g hieß ein Kind, dessen natürl(iche) Eltern zur Zeit
der Erzeugung in einer CivilEhe gelebt haben. Illegitime concepti, deren Eltern
dies nicht.
Mit diesem Begriff
hing die juristische Regel zusammen: der Zustand der legitime concepti wird
beurtheilt nach dem Stand des Vaters und nach dem Stand zur Zeit der Zeugung.
Die illegitime concepti werden beurtheilt nach dem Stand der Mutter[s]
und der Zeit der Geburt.
Gaj: I, 89
Ausgedehnt wurde
der alte Begriff: auf die Zeit der Geburt oder auch auf die Zeit zwischen der
Zeugung und der Geburt.
L 11 Cod de natural: liberis. <5,27>
Ueber's ältere
Recht:
Ulp 5, § 10
L 11 de statu
hominum. <D. 1,5> [61]
Die factische
Bedingung der legitime concepti war die Ehe, also: 1. Das Verhältniß der
Paternitaet, 2. Das Verhältniß zur Mutter, 3. Das Daseyn der Ehe.
Statt des Beweises
hat hier das römische Recht eine allg(emeine): praesumtio: pater est, quem
nuptiae demonstrant. Es war dies nicht Bedingung für die justae nuptiae allein,
sondern für alle[r] Ehe überhaupt.
(Nro 9 )L 4 § 3 D.
de in jus voc: 2,4.
nuptiae
demonstrant:
/ d(. )h. es wird
von der Zeit der erweislichen Geburt an zurückgerechnet auf die Zeit der
Zeugung (der regelmäßigen Schwangerschaft) die aufs kürzeste zu 182 Tagen und
zum längsten auf 10 Monate angenommen wird, und hat während dieser Zeit eine
Ehe bestanden, so wird angenommen, er sei der Vater. Diese praesumtio gilt
sowohl zum Vortheil als Nachtheil des Vaters. Nur der Beweis der factisch
absoluten Unmöglichkeit des dagegen zulässig.
L 6. de his qui/sui <D. 1,6>
Illegitime
conceptis: deren Eltern nicht in einer CivilEhe gelebt haben, und ferner:
liberi Naturales; sind in keiner Ehe, in einem Concubinat erzeugten Kinder. Von
einem Verhältniß der paternitaet wird nur ausnahmsweise bei ihnen gesprochen.
(46) Buch I.
Allgemeine Lehren.
Nach dem
Geschlecht:
Ist dies
zweifelhaft, so nehmen die Römer an, Eins müsse immer vorherrschend seyn.
L 10 de statu hominum <D. 1,5>
L 15 § 1 de
testibus. <D. 22,5>
Nach der
Gesundheit: [62]
Krank an Körper, an
Geist, /furiosi u(nd) dementes/ Diese werden hinsichtlich ihrer Rechte
geschützt.
Nach dem Alter:
Impuberes, puberes.
Später wurde der minor noch hinzugefügt; er sollte unter Curatel stehen.
Jetzt stehen
folg(ende) Altersstufen fest:
1. Bis zur
Vollendung des (sieb)ten Jahrs heißt der Mensch infans. 2. Beim vollendeten
(vierzehn)ten Jahre ist das männl(iche) Geschlecht pubes, das weibl(liche) beim
vollendeten (zwölf)ten Jahre.
L 3 Cod quando tut. <5,60>
pr Inst quib mod: tutela <1,22>
Beim männlichen
Geschlecht war Vor Justinian Streit darüber: Drei Meinungen: a. Auf das Alter,
b auf die individuelle Beschaffenheit, c. Auf das Zusammentreffen beider soll
gesehen werden.
Ulp. II, 28
Gaj. I § 196.
Es betraf dieser
Streit nur die Frage: wann hört für den impubes die tutela auf? Dies natürlich
mit der pubertaet.
Paulus III, 4 § 1.
Gaj. 2. § 113.
Die Ausdrücke
infantiae oder pubertate proximi sind richtig buchstäblich zu nehmen.
Nach der
Verwandschaft:
Blutsverwandschaft
im Allg(emeinen):
Cognatio bezeichnet
zuweilen das allg(emeine): - Man muß Cognatio civilis und naturalis
unterscheiden. [63]
(47) Cap IV. Von
den Personen.
Cognatio naturalis.
Sie ist das Verhältniß der Abstammung, in dem einer zum andern steht, oder
mehrere zusammen zu einem andern, heißt die natürliche Abstammung durch Zeugung
und Geburt.
Cognatio civilis
oder Agnatio ist das Verhältniß, in Bezug auf väterliche Gewalt. Der Fall wo
mehrere gemeinschaftl(ich) in derselben väterl(ichen) Gewalt eines Dritten
stehen, gestanden haben oder stehen könnten unter gewissen Umständen. Die noch
unter der väterlichen Gewalt stehen sind immer Agnati.
Die gestanden haben
können Agnati, auch nicht seyn. Der erste Fall tritt dann ein, wenn der Grund
der Auflösung der väterlichen Gewalt in einer natürlichen, der (zwei)te Fall
dann, wenn dieser Grund in einer juristischen Handlung lag. Das letzte z(. )B.
wenn ein Sohn emancipirt, der and(e)re noch in potestate ist, diese sind nicht
Agnati.
Begriffe der
Cognation:
Die Verwandschaft
braucht nicht durch irgend eine Art der Ehe begründet zu seyn. [Die Neuern
ziehen meist eine eheliche Verwandschaft hinein, wovon die Römer nichts
kennen.] Dieser Begriff der Cognatio wird vollständig angewendet auf das
Verhältniß der Mutter zu ihren Kindern, und den Kindern untereinander.
Bei der
Verwandschaft begründet auf das Verhältniß zum Vater müssen wir Cognation
annehmen zwischen den ehelichen und unehelichen Kindern, sobald sich beweisen
läßt, daß er der Vater ist; sonst kann von einem ausserehelichen [64]
Cognationsverhältnisse hier nicht die Rede seyn. In den Fällen wo eine
Cognation auf einem blos künstlichen Wege entsteht, nahm man an: es wird ein natürliches
Verhältniß, eine Cognatio fingirt, was mit seinem Grunde, der Agnatio wieder
aufhört.
L 23 de adopt. <D. 1,7>
L 12 § 4 de ritu nupt: <D. 23,2>
Mehrfache
Verwandschaft:
In Gerader Linie,
in der Seitenlinie. Jede einzelne Zeugung wird nach Römischem Recht gezählt.
Verwandschaft ist entw(eder): eine vollbürtige oder halbbürtige. Sie kommt nur
in der Seitenlinie vor; die Collaterales sind vollbürtige, wenn bei dem
nächsten gemeinschaftl(ichen) Stammvater ihnen Vater und Mutter gemein ist;
halbbürtige wenn ihnen blos Mutter oder Vater gemein ist. Die Verwandschaft ist
weiter einfache oder mehrfache, jene wo
(48) Buch I.
Allgemeine Lehren.
kein einziges
Mitglied weggedacht werden kann, ohne die Verwandschaft aufzuheben. Die
mehrfache, wo dies wohl geschehen kann ohne das Band der Verwandschaft
aufzuheben. Er ist der selt(e)nere Fall.
Dig. 38,10.
Affnitas.
Das Verhältniß
eines Ehegatten zu den Blutverwandten des andern Ehegatten, (Schwägerschaft).
[65]
Nach der
bürgerlichen Ehre:
Die bürgerliche
Ehre als juristischer Gegenstand stand mit mehreren Staatseinrichtungen in
Verbindung. Die Censur war vorzugsweise darauf berechnet, die Censoren hatten
ein Urtheil über die bürgerliche Ehre, sie konnten dem Bürger ein wirkliches
Recht entziehen oder ihn bloß notiren. Dies Institut war willkührlich, aber
wenig gefährlich, da immer 2 Censoren ernannt wurden, dann aber diese Wirkungen
nur fortdaurten bis zur Ernennung der nächsten Censoren.
Infamia.
Ihr Begriff war
wesentlich vom vorigen verschieden u(nd) sie war gefährlicher. Infamis wurde
man für immer unabänderlich. Ihr Eintreten hing von allg(emein) aufgestellten
Rechtsregeln, nicht von dem arbitrio einzelner ab. Schon in den XII Tafeln
kommt Etwas davon vor. Viele einzelne Fälle stellte der Prätor auf.
Was ist eine
persona infamis? Nach justinianischem Recht scheint's, als ob dies Alles auf
das Repräsentationsverhältniß berechnet gewesen. Ursprüngl(ich) muß die
Bedeutung eine and(e)re gewesen seyn. Viele Sachen werden als capitis causae, capitales
causae angegeben.
Cic. pro Quintio.
Von einer bonorum)
poss(essio) dem Concurs war die Rede; damit war die infamie verbunden, also
wurde die infamia als capitalis causa betrachtet.
L 103 de verb: signif: <D. 50,16> [66]
Die Infamie war
nach älterem Recht gewiß eine Cap(itis) dem(inutio) u(nd) eine media, es war
damit verbunden, der Verlust Aller politischen Rechte,
(49) Cap IV. Von
den Personen.
die in der Civität
enthalten waren, mit Fortdauer der privatrechtlichen Verhältnisse. Ursprünglich
ging die infamia nur auf Männer, um so auffallender, da sich die [Ehe auf] infamia
auf eheliche Verhältnisse bezog, und doch nur der Ehebrecher infamirt werden
sollte. Die lex Julia wandte die infamie auch auf Weiber an.
L 1 de his qui not inf < >
cf L 15-19, L 24 eod.
cf L 15 Cod eod
Die Hauptfolge der [Ehe]
infamia, der Verlust der politischen Rechte, verlor sich bald und somit fiel
die infamia als eine Cap(itis) dem(inutio) im justinianischen Recht weg.
Justinian nahm nur kleine Beschränkungen als Folge der infamia an, z(. )B. die
Unfähigkeit zu postuliren.
Der neueste Zusatz
zu den Fällen der infamia ist in:
Auth: Cod:
enthalten.
Die Neuern nehmen
(zwei)erlei infamia an: Die infamia juris u(nd) die infamia facti. Jene ist die
ausdrücklich von den Gesetzen ausgesprochene; diese, welche sich ausspricht
durch die öffentliche Meinung (fortbildet) im Volke, ohne durch ein Gesetz
ausgesprochen zu seyn.
Die infamia juris
theilen sie ein in:
infamia mediata, wo
ein richterl(iches) Urtheil die infamie aussprechen muß.
infamia immediata,
wo die infamie von selbst [67] ohne dieses Urtheil folgt.
Endlich
unterscheiden sie:
levis notae macula;
dies sei[en] eine geringere Art der infamia facti.
(Nro 10) L 2 pr D. de obsequis par. 37,15
(11) L 27 Cod de inoff test. 3,28
In der letzten
Stelle fallen turpitudo u(nd) levis notae macula zusammen; man wollte
dazwischen nicht unterscheiden, und daher ist die Eintheilung der Neuern in
infamia facti und levis notae macula genauer wie bei den Römern, wo sie
zusammenfällt.
Von den juristischen
Personen.
Der Begriff der
Persönlichkeit ist auf etwas was nicht Mensch ist übertragen.
cf p 54.
(50) Buch I.
Allgemeine Lehren.
Moralische Person.
Die Römer haben hier den Kunstausdruck Universitas, wir Corporation, aber beide
drücken etwas weniger aus als Moralische oder juristische Person.
Das Bedürfniß des
Staates [bedurfte] war nothwendig ähnliche Rechtsverhältnisse zu haben,
wie Privatpersonen. Die Municipien, Colonien im Römischen Staate hatten auch
solche Verhältnisse: sie waren abhängig von Rom, (res publica) und hatten für
sich doch eine unabhängige Verfassung. Die Gesammtheit der Bürger in den
Municipien (et)c nennen die Römer Universitas; wir Corporation[en]. Der
Begriff: „aus Zusammensetzung vieler physischen Personen läßt sich auf juristische
Person nicht immer anwenden. Solchen einzelnen Mitglieder existiren nicht
immer. [68]
Bei den wahren
Universitates ist eine Verwechslung mit einem andern Begriffe nämlich Societas
möglich. - Daß sie aus einzelnen physischen Personen bestehen ist juristisch
ganz gleichgültig. Besteht sie aus 5 Personen u(nd) besitzt 5000 Thaler, so
besitzt nicht jeder 1000, sondern keiner hat ein Theilchen davon, nur die Idee
der Corporation besitzt das Ganze. Juristische Person ist blos als ein ideales
Ganze Rechtssubject. Ihre Fortdauer hängt nicht von der Privatwillkühr ab, eben
so wenig wie ihr[e] Entstehen. Sie kann nur entstehen und aufhören durch den
Willen der höchsten Gewalt.
Man sagte oft: „wo
bei ihnen was beschlossen werden soll, müssen alle Glieder erscheinen und
wenigstens zwei Drittheil für einen Beschluß seyn" Dies ist als allgemeine
Regel falsch, und bezieht sich nur auf den Municipalsenat, die Decurionen, die
das Volk der Municipien vertraten. Die Municipes aber waren ja die Glieder, die
Decurionen gar nicht.
L 3. quod cujusque univ: <D. 3,4>
L 3 de decretis ab ordine faciendis. <D. 50,9>
Vom fiscus.
Es heißt dies: der
Staat, als Subject von Privatrechten betrachtet. Zur Zeit der Republick war der
gewöhnl(iche) Ausdruck aerarium, zur Zeit der Kaiser stand der fiscus ihm zur
Seite. Jener kommt später nicht mehr vor. Der fiscus ist in der Regel nach
denselben Grundsätzen wie bei Privatpersonen Rechtssubject; er genießt aber
eine Menge von Privilegien.
(51) [69]Cap IV.
Von den Personen.
Von der Verbindung
mehrerer Personen:
Objective:
Gemeinschaftl(iche)
Rechte die mehreren zukommen. Diese sind [1.] Rechte welche die
einzelnen theilweise angehen. Communio; - Eine Universitas ist auf beständige
Fortdauer gerichtet; dagegen: Jede Gemeinschaft ist ihrem Wesen nach auflöslich
durch die actio communi dividundo.
Subjective:
Eine Person kann in
vielfachen Rechtsverhältnissen stehen, die sich so berühren können, daß die
Ausübung des einen Rechts die vollständige Ausübung des andern hindert. Auf
solche Collisionsfälle sind Regeln gegeben.
(52) [69] Fünftes
Kapitel
Von den Sachen..
Res in commercio und extra commercium.
Sachen sind Objecte
eines möglichen Eigenthums; der Regel nach sind Alle Sachen dem Eigenthum
unterworfen, davon gibts Ausnahmen, u(nd) zwar wo der Grund des
ausschlieslichen Eigenthums wegfällt. Dieser Grund ist da, wo die Sache ohne
das Eigenthum nicht wohl zu ihrem Zwecke zu gebrauchen ist, wodurch eine Sache
extra commercium kommt, dem Privateigenthum entzogen wird. Diese sind:
1. res communes die
dem gemeinsamen Gebrauch Aller Nationen unterworfen sind [res communis heißt
auch res in communione, diese sind in commercio].
2. res publicae.
Die dem gemeinsamen Gebrauch der Staatsgenossen unterworfen sind zB Flüsse,
Heerstraßen, Canäle ppp. Fremde haben den Gebrauch nur vermöge des Gastrechts.
[70] /res publica heißt auch eine Sache, die in dem Eigenthum unseres Staates
ist.], (patrimonium populi].
3 Res
universitatis, eine Sache die im Gemeingebrauch steht der Mitglieder einer
Corporation, (res universitatis heißt auch: eine Sache die im Eigenthum dieser
Corporation ist:]
4 Res divini juris.
Sachen die einer gottesdienstlichen Beziehung wegen dem Privateigenthum
entzogen sind./
. res
sacrae / res a pontifice rite consecratae.
ß Res sanctae. Die
Mauern u(nd) Thore der Stadt wegen der Einweihung.
. res religiosae. Die Begräbnißplätze. Sie
waren den diis manibus geweiht
Cic. Top: §. 23.
Gaj II, § 4,7.
sind dem
Privateigenthum entzogen. Es gab bei der letzten Art allerdings ausschließliches
Recht, aber einen solchen Platz zu gewöhnlichen Zwecken gebrauchen sollte man
nicht willkührlich dürfen. Die res sanctae sind eigentl(ich) res universitatis.
(53) Cap. V. Von
den Sachen
Res corporales und
incorporales.
Alle Sachen sind
entw(eder): körperliche oder unkörperliche. Unkörperliche welche nicht
Gegenstände der sinnlichen Wahrnehmung sind, quae tangi non possunt. - Unter
res verstehen die römischen Juristen als Gattungsbegriff immer: [71] res
corporalis. Wo das Object[s] des Rechts mit einer Sache gradezu
verbunden ist, Eigenthum z(. )B(.), da sieht man gewöhnlich die Sache als das
Object des Rechts an, u(nd) der ganze Gegensatz ist also: 1: Rechte, deren
Object an einer Sache haftet, 2. Rechte die keine Sache zum nächsten Object
haben.
Res mobiles und
immobiles.
Unbewegt Sachen
sind die begrenzten Theile der Erdoberfläche, ursprüngl(icher) Begriff; damit
wird manches als juristisch untrennbar angesehen.
1. Alles was über
sie hervorragt und organisch mit dem Boden zusammenhängt.
2. Jedes mit dem
Boden zusammenhängende Gebäude.
3. Alle sich unter
dem Boden befindl(ichen): Sachen, ohne durch menschliche Willkühr dahin
gekommen zu seyn. Alle diese Sachen sind Stücke der unbewegl(iche) Sache, u(nd)
bleiben es so lange bis die einzelnen Theile rein bewegliche für sich
bestehende Sachen werden.
Ad 1. L 40 de actione emti. <D. 19,1>
Ad 2. Superficies
heißt im juristischen Sinne alles über die Oberfläche hervorragende aber mit
ihr juristisch verbundene. Aedes heißt Haus u(nd) Boden zusammen. Aedes consistunt
e solo et aedificio.
L 23 pr de usurpat. <D. 41,3>
L. 50 ad. L: Aquil. <D. 9,2>
L 44 § 1 de oblig et act. <D. 44,7>
Ad. 3. L 9 § 3 de usufructu. <D. 7,1>
L 11 pr quod vi. <D.
43,24>
Sind unkörperliche
Sachen bewegl(iche) oder unbewegliche Sachen? Practisch hat die Frage nur Sinn
z(. )B. es testirte einer: Alle bewegl(ichen) Sachen soll A, Alle
unbewegl(ichen) Sachen B haben. Hier ist die Regel: Obligationen werden nach
Analogie des Eigenthums an bewegl(ichen) Sachen behandelt. [72] Dingliche Rechte
werden nach Analogie des Eigenthums
(54) Buch I.
Allgemeine Lehren.
an beweglichen und
unbeweglichen Sachen behandelt, d(. )h. sie richten sich nach dem Objecte,
woran sie existiren.
Res fungibiles.
Res, quae in genere suo functionem recipiunt. Res, quae numero, pondere,
mensura constant. D(. )h(.)
Gewisse Sachen als Gegenstände von Rechten, werden gar nicht als Individuen
betrachtet, sondern nur als Quantitäten einer bestimmten Gattung.
Res non fungibiles
sind nun die
Sachen, die als Individuen Gegenstände von Rechten ausmachen. Vorzugsweise sind
das res fungibiles, quae usu consumuntur, quarum usus consistit in abusu. Es
ist dies aber nicht nöthig. Streng genommen läßt sich nur sagen: in einem
Rechtsverhältnisse wird eine Sache als res fungibilis oder non fungibilis
angesehen. Bei den meisten Sachen aber wird vorzugsweise die fungibilitaet in
den meisten Fällen, wenn sie Gegenstand eines Rechts werden, so behandelt.
Es gibt eben so:
fungibile Handlungen, wo es gleichgültig, wer dieselbe vornimmt. Non fungibile
Handlungen müssen von dem bestimmten Individuum vorgenommen werden.
L 26 § 12 de condict: indeb: <D. 12,6> [73]
Einzelne Sachen und
Universitates rerum.
Theilbare und
untheilbare Sachen:
Es gibt Rechte die
ihrer Natur nach theilbar, andre die untheilbar sind, so Vermögens u(nd)
Familienrechte. Die Theilbaren sind entw(eder): reell theilb[l]ar; sie
besteht in einer Theilung des Gegenstand des Rechts oder ideell theilbar. Sie
wird durch die Art der Ausübung bewirkt. Sie läßt sich ausser andern Fällen auch
bei denen der reellen Theilung anwenden.
(55) Cap. V. Von
den Sachen
Die reellen Theile
heißen partes divisae. Die ideellen: partes indivisae oder pro indiviso.
Man kann Rechte zu
einem collectiven Ganzen verbinden, z(. )B. Vermögen ist der Inbegriff
derjenigen Rechte die sich in einem gewissen Zeitraum auf eine bestimmte Person
beziehen.
Auch Sachen sind
theilbare oder untheilbare. Theilbare sind solche, deren Theile mit dem Ganzen
gleichartig sind. zB ein Grundstück. Untheilbare, deren Theile mit dem Ganzen
völlig ungleichartig sind. z(. )B. Thiere.
Wo das Object
theilbar ist, da ist das Recht zugleich ein reell theilbares, wo das Object
untheilbar ist, da ist das Recht nur ein ideell theilbares.
L 6 § 1 Communia
praediorem (= praediorum).a <D. 8,4>
Auch Sachen können
zu einem künstlichen collectiven Ganzen verbunden werden.
Vom Zubehör einer
Sache.
Pertinenzen:
solche Sachen die
juristisch als Theile andrer Sachen betrachtet werden, ohne daß sie körperlich
damit zusammenhängen. - Es ist dies darnach zu bestimmen, ob eine Sache für
immer [74] als Theil einer andren Sache betrachtet worden, ohne daß die
Verbindung mit dem Ganzen, worauf sie sich beziehen sollen, blos zufällig und
vorübergehend war.
Früchte.
Die Grundlage
dieses Begriffs ist: das Verhältniß der Erzeugung einer Sache aus einer andern
nach den Gesetzen der organischen Natur. Die Früchte sind entw(eder): pendentes
oder separati. Jene hängen noch körperlich mit der Hauptsache zusammen, sie
können nicht Gegenstände von Rechtsverhältnissen seyn, d(. )h(.) sie können
kein eignes vom Ganzen getrenntes juristisches Schicksal haben, fructus
Pendentes nondum sunt, futurae tantum res sunt. fructus pendens est rei pars.
a
Richtig: praediorum
(56) Buch I.
Allgemeine Lehren.
L 15 pr de minor: <D. 4,4>
L 33 pro socio <D. 17,2>
L 44 de rei vind: <D. 6,1>
Diese separati sind
von der Hauptsache getrennt. Separati sind ferner percepti und
percipiendi/oder non percipiendi./ [Hat], je nachdem
der Besitz ergriffen oder zu ergreifen versäumt worden. Die percepti sind
entw(eder): extante[n]s oder consumti, vorhandene oder verzehrte.
Bei fruchttragenden
Sachen ist die Frucht bei den meisten das wichtigste, daher die juristische
Wichtigkeit. Eine alte Rechtsregel war: Die partus ancillae sind nicht Früchte.
Man wandte dagegen künstlich den Begriff auf etwas an, was nicht im
natürl(ichen) Sinne Frucht ist. [75] Daher theilen die Neuern ein in: fructus
civiles und fructus naturales. Unter jenen verstehen sie den künstl(ich)
übertragenen Begriff. Unter diesen das organische Erzeugniß.
Die Römer brauchen
umschreibende Ausdrücke: jure fructuum censentur. fructus civiles sind z(. )B.
Pacht u(nd) Miethgeld, Zinsen.
Die Arbeit der
Sclaven nach römischer Ansicht war fructus civilis, so wenn er seine Arbeit
vermiethet, der Lohn: operae servorum
§ 4 Inst per quas personas. <2,9>
L 3,4 de operis servorum. <D.
7,7>
Impensae und
Expensae.
Expensae jede Art
von verwendeten Kosten, beziehen sich diese Ausgaben auf eine Sache, so heißen
sie impensae. Diese sind theils: necessariae, utiles, voluptuariae. Gewöhnlich
bezeichnet man necessariae, wodurch der Untergang abgewendet werden soll; es
sind aber die, wozu man juristisch gezwungen werden kann, oder gezwungen worden
ist. Dazu gehören indirect auch jene den Untergang abwehrenden. - Utiles,
wodurch die Sache verbessert worden. - voluptuariae, die blos zur Verschönerung
aus Luxus angewendet worden.
(57) [76] Sechstes
Kapitel.
Von den Handlungen.
Die hier
vorkommenden Begriffe werden am besten bei den einzelnen Lehren, vorzügl(ich)
den Verträgen vorgetragen.
Von den Handlungen
im allg(emeinen): Begriff.
Die Handlungen sind
erlaubte oder unerlaubte, rechtsmäßige und rechtswidrige; Jene sind die
wichtigsten, wo eine Willenserklärung besteht.
Willenserklärung
ist da, wo gewollt ist, und der Wille wirklich ausgesprochen ist. Hier kommen
folg(ende) Fragen vor:
In wiefern Zwang,
Furcht, Irrthum, Betrug dem juristisch vorhandenen Willen hinderlich sind,
denselben ausschließen?
Beim Betrug
unterscheiden die Juristen einen dolus causam dans, ohne welche der Wille gar
nicht so ausgesprochen wäre, u(nd) dolus incidens, in welchen er zwar
ausgesprochen aber mit andern Nebenbestimmungen.
Das Daseyn des
Willens wird durch jene facta des Zwangs u(nd) Betrugs nicht ausgeschlossen.
Jene Frage ist bei den einzelnen Materien zu beantworten.
Beim Irrthum wird
unterschieden: Error, wenn man etwas zu wissen glaubt, und ignorantia. - Man
kann irren über den Inhalt einer Rechtsregel error juris, u(nd) über eine
Thatsache, error facti.
Beim error juris
unterscheide man: ob jemand [77] sich bereichern, oder sich blos gegen einen
Verlust schützen will. Dieser letzte nur darf sich auf einen Rechtsirrthum
berufen
L 7 D. h: tit
Beim error facti
untersuche man ob der Irrthum tadelnswerth sei oder nicht, probabilis. Der
Irrthum wird als zulässig probabilis betrachtet, der sich auf fremde
Handl(ungen)gen oder fremde Personen bezieht; non probabilis der sich auf eigne
Handlungen bezieht.
L 6,9 § 2, L 3 pr
eod:
(58) Buch I.
Allgemeine Lehren.
Ausdrückliche oder
stillschweigende Willenserklärung.
Das Mittel ist
entw(eder): Ausdruck, oder eine Handl(un)g die gerade hier ein solches Mittel
abgeben kann.
Von den
Rechtsgeschäften.
Rechtsgeschäfte
sind theils feierliche, theils unfeierliche /civile aus jus civile oder
naturale aus jus gentium/. Die Rechtsgeschäfte erhalten allmählig immer einen
allgemeineren Character und werden ihrer Form nach unbestimmt. So vorzüglich in
Rom durch den Uebergang in die versch(iedenen) Länder und Zeiten. Im
justinianischen Recht hat bei weitem das jus gentium die Ueberhand, u(nd) nur
einzelne Ueberbleibsel der alten Form, des jus civile finden sich noch.
Nebenbestimmungen
des Inhalts.
Bedingungen:
Bedingung heißt
eine zufällige als ungewiß betrachtete Thatsache, von derem künftigen Daseyn
abhängig seyn soll die Gültigkeit [78] des Rechtsgeschäfts selbst, nach der
Willkühr der Partheien.
Von dem Eintreten
der [Thatsache] Bedingung kann der Anfang der Gültigkeit abhängig
gemacht seyn /Conditio suspensiva von den Neuern/ bei weitem die häufigste.
Hiedurch ist noch
kein Recht begründet, sondern ob irgend ein solches entstehen soll, soll vom
Zufall, dem Eintreten der Bedingung abhängen; Alles ist noch ungewiß, die
Partheien sind aber gebunden. Conditio pendens von den Römern: Kann die
Bedingung nicht ausbleiben, so ist Conditio impleta, ein Recht ist entschieden
erworben. Die Bedingung kann nicht eintreten, sie ist aufgehoben. Conditio
deficit.
Von dem Eintreten
der Bedingung ist das Ende der Gültigkeit abhängig gemacht. Conditio
resolutiva.
Hier ists anders,
ein Recht ist wirklich da, welches wieder aufhören kann.
Es Soll in einem
gewissen Fall eine Bedingung die nicht eintritt so behandelt werden, als ob sie
eintrete. So in:
(Nro 18). L 161 D: de regulis juris <50,17>
(59) Cap. VI. Von den
Handlungen
(14). L 24 D. de condicion./ 35,1.
L 50 de contrah emp: <D. 18,1>
L 85 § 7 de verb: oblig. <D. 45,1>
In L 161 hat
derjenige der Vortheil von der Nichterfüllung [79] hat, die Erfüllung
verhindert. Hier soll's so gehalten werden, als wäre die Bedingung erfüllt. In
L 24 hat derjenige die Erfüllung verhindert, umgekehrt der Vortheil hat von der
Erfüllung der Bedingung. Hier solls gehalten seyn, als wäre die Bedingung
erfüllt worden. Doch hat der Jurist dies hier nicht sagen wollen, da sich dies
ganz von selbst versteht, und auch hier hat der Jurist gewiß geschrieben: Cujus
interest, condicionem non impleri.
Von der
Zeitbestimmung:
Man unterscheidet
einen dies a quo, und dies ad quem. Ferner einen dies certus und dies incertus.
Es kann nun ungewiß seyn, ob der Zeitpunct je eintreten wird; (dies ist in der
That eine Bedingung), oder nur wann er eintreten wird. Im (zwei)ten Fall wird
es so beurtheilt, wie ein in jeder Rücksicht genau bestimmter Tag. Das Recht
was ex die gegeben, ist gleich jetzt vollständig vorhanden, die Ausübung ist
nur beschränkt, dies non suspendit.
In Ansehung der
letzten Willensbestimmungen ist der erste Fall besonders wichtig. Das spätere
Eintreten der Bedingung [vor dem eingetretenen Zeitpunet] macht erst[hte]
das Recht vollständig.
Modus.
1. Die Art der
Ausübung, 2. Die Art der Verwendung eines einem andern zugestandenen Rechts. In
den meisten Fällen wird was hier Modus, als Bedingung ausgedrückt seyn. Die
Existenz des Rechts beim Modus soll gleich statt finden, aber dann tritt gleich
eine juristische Notwendigkeit der Erfüllung ein. Bei der Bedingung existirt
vor Erfüllung [80] derselben das Recht nicht.
Nullität:
Oft mißverstanden.
Im juristischen Sinne besteht kein Rechtsverhältniß, factisch nur scheint ein
solches vorhanden zu seyn. Wegen Abgang der Form soll z(. )B(.) ein Testament
so betrachtet werden, als sei nie daran gedacht worden.
Die Neuern brauchen
den Kunstausdruck: querela nullitatis;
(60) Buch I.
Allgemeine Lehren.
dabei ist
vorausgesetzt das Geschäft sei eigentlich gültig, aber durch die Willkühr einer
Privatperson könne es ungültig gemacht werden, und dies solle durch Klage
bewirkt werden.
Bei den Römern soll
es als null behandelt werden d(. )h. als juristisch nicht existirend ohne alle
Wirkung seyn.
Infirmation und
Rescission.
Rescissio setzt
etwas an sich gültiges voraus was durch eine nachher hinzutretende Handl(un)g
ungültig gemacht wird. Dies Verhältniß ist sehr selten und nie da, wo Nullität
vorhanden. Der Testator konnte rescindere testamentum, damit es nicht gelten
sollte. Die Centumviri sollten nun grade dasselbe Recht haben das Testament zu
rescindiren.
Convalescenz.
Das umgekehrte der
Rescission. Etwas früher ungültig soll durch nachherige Umstände [81] gültig
werden. Es gibt Fälle wo das was unter Bedingungen der Ungültigkeit gemacht
war, wenn diese Bedingungen wegfallen, nicht gültig wird. z(. )B(.) das
Testament eines minor nicht wenn er major wird; und umgekehrte Fälle
Conversio:
Hierunter denkt man
sich die Verwandlung eines Rechtsgeschäfts in ein andres, damit es als letzteres
gültig werde.
Interpretation der
Rechtsgeschäfte.
Es verhält sich
hiemit ähnlich wie mit der Interpretation der Gesetze. Im justinianischen Recht
finden sich abstracte Regeln, die nicht befriedigend sind, aber ihre Praxis der
Interpretation der Rechtsgeschäfte ist ein wahres Muster der Interpretation.
Einige einzelne
Arten:
Protestation und
Reservation.
Eine Erklärung
darüber, wie irgend eine Handlung nicht verstanden werden soll. Bei
stillschweigenden Willenserklärungen ist dies wichtig,
(61) Cap. VI. Von
den Handlungen
wo eine Handlung
als solche leicht hätte angesehen werden können.
Reservation ist
eine besond(e)re Art der Protestation. Eine Handlung soll nicht so ausgelegt
werden, als ob ich dadurch die Absicht an den Tag gelegt, dem Rechte zu entsagen.
Ratihabition:
Eine nachgetragene
Einwilligung wird immer zurückbezogen auf die frühere Zeit. Retrahitur
ad initium negotii.
L 7 pr Cod de S(enatus)c(onsu)lto Maced(oniao) <4,28>
L 25 Cod de donat int. vir et ux <5,16> [82]
Renunciatio.
Die einseitige
Erklärung eines Berechtigten, das Recht wovon die Rede ist, nicht haben zu
wollen! Bei vielen Rechten bleibt sie ohne Wirkung, bei vielen andern dagegen
reicht sie zur vollkommenen Vernichtung seines Rechts hin. In den Obligationen
ist die einseitige Entsagung in der Regel nicht bindend.
Eid.
Die religiöse
Bekräftigung der Wahrheit, welche entw(eder): in der Zukunft liegen soll, oder
in der Vergangenheit. In der Vergangenheit soll die Wahrheit einer Thatsache
bekräftigt werden, juramentum assertorium. Liegt das was bekräftigt werden soll
in der Zukunft so heißt der Eid: juramentum promissorium. Ein Versprechen soll
bekräftigt werden. Im canonischen Recht nimmt der Eid als Bestärkungsmittel
eine and(e)re Stellung ein als im römischen Recht.
Im Römischen Recht
kommt der Eid auf eine eigenthümliche Weise vor; er ist aus beiden angegebenen
Begriffen gemischt. Dieses jus jurandum delatum im römischen Recht besteht
darin, d(a)ß jeder der mit einem andern in einen Rechtsstreit verwickelt war,
im Prozesse die Entscheidung desselben von der Beschwörung des Gegentheils von
dem was er [h] behauptet, abhängig machen kann. Auch vor dem Prozesse kann dies
jeder der Gegner thun. Der andre kann dann schwören, [83] nicht schwören, oder
mir den [Inh] Eid referiren. Ich muß dann das beschwören, was ich
behauptet habe. Schwört Einer der Partheien so gilt der Eid als res judicata,
als förmliches Recht, jusjurandum pro judicato [eines] habetur. Es wurde
das Daseyn
(62) Buch I.
Allgemeine Lehren.
oder das
Nichtdaseyn eines Rechts beschworen. So wie dies beschworen gilt sie als wahr.
L 26 § 2, L 2 de jurejurando. <D. 12,2>
Der Eid wirkt noch
stärker als das Urtheil, insofern bei ihm eine Einwilligung zu Grunde liegt; er
gilt als Vergleich. Diese Entscheidung der Sache ist schon dem jus gentium
gemäß; die res judicata ist etwas rein positives.
In dieser Gestalt
kennen wir den Eid nicht mehr, er nahm allmählig eine neue Gestalt an, schon im
neuesten römischen Prozeß. Jetzt kommt er nur im Prozeß vor; er bewirkt nur ein
gleichlautendes Urtheil, für sich aber ist er kein förmliches Recht. Er ist nur
Beweismittel. Jetzt wird immer über eine reine Thatsache, nie übers Recht
geschworen.
Im Prozeß kommt bei
uns der Eid als gewöhnliches Beweismittel vor; aber auch noch als etwas was vom
Richter ausgeht zur Erläuterung über eine Thatsache. jusjurandum suppletorium,
und purgatorium.
(63) [84] Siebentes
Kapitel.Raum und Zeitverhältnisse.
Raumverhältnisse:
Vom Domicilium:
Zur Begründung
eines domicilii gehört ein mit dem Willen zusammentreffendes factum. Irgend ein
Ort muß angegeben seyn, wo man sich u(nd) sein Vermögen bleibend fixiren will.
Davon kommen viele Kennzeichen vor in
L 7 Cod de incolis:
<10,39>
Praesentia u(nd)
Absentia:
Relativ, in
Beziehung auf den Aufenthalt einer andern Person, oder einer Sache. So kommt
der Begriff bei der Verjährung vor. Absolut, dann heißt praesens der sich
augenblicklich in seinem domicilium aufhält; absens der dies jetzt nicht thut.
Vom Besitze.
Begriff:
sein
ursprüngl(icher) Begriff ist nahe verwandt mit dem des Eigenthums; ein Recht
der absoluten Herrschaft mit Ausschließung and(e)rer Personen. Besitz ist auch
ein Verhältniß der absoluten Herrschaft der Person über eine Sache (nicht als
etwas rechtlich begründetes), sondern als factisch vorhandenes, als Thatsache.
[85] Besitz ist Ausübung des Eigenthums. Eigenthum ist das Recht zum Besitz.
Bleibt man bei
diesem Begriff stehen, so wäre es nicht nöthig eine eigne Theorie des Besitzes
aufzustellen; es ginge nur hervor: der Eigenthümer hat das Recht des Besitzes,
der Nichteigenthümer nicht.
Die Römer haben
aber eine vollständige Theorie des Besitzes, und daher müssen wir auch fragen:
Wie wird man Besitzer? wie hört man auf es zu seyn? Auch der Besitz erscheint
als Grund u(nd) Quelle
(64) Buch I.
Allgemeine Lehren.
der Rechte. Welche
sind die Rechte des bloßen Besitzers d(. )h. desjenigen bei dem es ungewiß ist,
ob er Rechte auf die Sache hat oder nicht. Wir wollen annehmen, die
Verhältnisse des Eigenthums u(nd) des Besitzes seien in versch(iedene) Personen
getrennt.
Welches sind dann
die reinen Folgen des Besitzes?
1. Interdicte. 2.
Usucapio.
1. Interdicte. In
gewissen Fällen kann der Besitzer Anspruch auf Schutz machen, gegen diejenigen
Verletzungen, die schon durch ihre Form etwas unrechtmäßiges mit sich führen.
Der erste Fall ist hier: gegen Gewalt; 2. gegen Hinterlist, 3. Mißbrauch des
fremden Vertrauens /vi, clam, precario/. Diese drei Verhältnisse stellen die
Römer als gleichartig zusammen. Gegen diese drei Arten von Verletzungen soll
der bloße Besitzer Schutz erhalten, der ihm gewährt wird, durch possessorische
Interdicte. [86]
Usucapio. Die
zweite Folge des Besitzes ist die Möglichkeit der Usucapio
Aus diesen
Wirkungen wird es klar, wie eine besondre Theorie möglich und nothwendig ward.
Alles übrige, was man noch als Wirkung des Besitzes ausgibt, ist eine solche im
strengen Sinne nicht.
Eigenthum als Folge
des Besitzes zu betrachten ist falsch, der Besitz verschwindet, wenn das
Eigenthum zugleich mit dem Besitze entsteht.
Zu dem Begriffe
gehört noch: neben der factischen Herrschaft das Bewußtseyn dieser Herrschaft.
Absolut
ausschließend und unbeschränkt muß die Herrschaft seyn. Eigenthum ist ein
Recht, was eine solche unbeschränkte und ausschließende Herrschaft hat; der
Besitz hat die factische Möglichkeit dieser Herrschaft. Animus possidendi. Er
muß die Sache haben wollen; ob er zugleich glaubt ein Recht auf diese
Herrschaft zu haben, Eigenthümer zu seyn ist gleichgültig. Er muß den Gedanken
an die Herrschaft haben. - Es ist körperl(iche) Herrschaft vorhanden, der
Inhaber ist sich derselben bewußt, aber er will sie nicht haben; oder er will
sie haben, aber den Besitz eines andern aus einem höheren Rechte anerkennen.
Diese Fälle sind wichtig.
Der Eigenthümer hat
den Besitz.
Wenn einer sich
bona fide für den Eigenthümer hält, so hat er den wahren animus domini, er
besitzt.
(65) Cap. VII. Raum und Zeitverhaeltnisse
[87] Wenn einer eine Sache raubt oder stiehlt, so hat er den wahren animus possidendi, also den Besitz:
Fälle, wo der Inhaber zwar die Herrschaft ausübt, aber in fremden Namen; hier fehlt der animus domini. Kein Besitz ist vorhanden; diejenigen welche zum Zweck eines andern die Herrschaft ausüben.
Besitz ist unmöglich, wo das Recht eines andern vorhanden u(nd) von uns anerkannt wird. Davon gibts aber Ausnahmen.
Das Pfandrecht. Der Inhaber des Pfandes hat den wahren Besitz, obgleich er das fremde Eigenthum anerkennt.
Ager vectigalis. Der Grund ist hier historisch.
Depositum. Da können die Besitzrechte mit übertragen werden; eben so beim Precarium.
Duo in solidum possidere non possunt. Man kann ihn auch ausdrücken: der Besitz ist seinem Wesen nach ein ausschliesliches Verhältniß.
L 2 § 5 de acq et
omitt: poss.[13]
Wissen wir d(a)ß jemand den Besitz erworben, so wissen wir, d(a)ß ein andrer ihn verloren hat, und umgekehrt.
Terminologie dieser Lehre:
Es wird unterschieden: dasjenige Verhältniß was zu den Interdicten hinreichend ist, possessio im juristischen Sinne; u(nd) dasjenige was nicht dazu hinreicht; da heißt's non possidet; tenet, est in possessione; naturaliter possidet.
[88] Der Eigenthümer, der sich dafür hält, der Räuber u(nd) Dieb hat die possessio. Der Miether, Pächter Commodatar pp hat naturalis possessio d(. )h. der animus possidendi fehlt ihnen.
Unsre Juristen brauchen den Ausdruck Detentio für die naturalis possessio d(. )h. das blos körperl(iche) Herrschaftsverhältniß
L 6 § 2. de
precario (D. 43,26)
L 1 § 22 de vi
<D. 43,16)
(Nro. 15) L 9 D.
de rei vind: 6,1.
Es kann jemand so besitzen, daß er dadurch Anspruch erhält auf Usucapio, civiliter possidere, civilis possessio.
Und umgekehrt so d(a)ß er diesen Anspruch nicht erhält, naturaliter possidere, naturalis possessio.
(66) Buch I. Allgemeine Lehren.
Verhältnis des Interdictenbesitzes zum Usucapionsbesitz:
Zu den Interdicten besitzt man hinreichend, wenn man nur den animus possidendi hat. Zu dem Usucapionsbesitz muß ausser dem animus possidendi noch justa causa u(nd) bona fides hinzukommen.
Der Interdictenbesitz ist also viel weniger bedingt, und man kann sagen, wer den Usucapionsbesitz hat, hat auch den Interdictenbesitz, aber nicht umgekehrt.
Naturalis possessio drückt überall die Abwesenheit irgend eines juristischen Moments des Besitzes aus; ihr Begriff ist bald enger, bald weiter.
(Nro. 16) L
3 § 15 D ad exhib. 10,4
(Nro. 17) L
16 D de usurp: 41,3. I
[89] (Nro 18) L 26 pr D de dom. int. vir et ux.
24,1.
(19) L 1 §
9,10 D de vi, 43,16.
(20) L 1 §
2 D. pro donato 41,6.
Die 3 letzten Stellen sagen: die [besch]von ihrem Ehemann beschenkte Ehefrau hat den wahren Besitz, Anspruch auf Interdicte, aber sie hat nicht civilis possessio, sie kann nicht usucapiren.
Streitig ist man über L 1 § 10 D: de vi cit. inf. Dort heißt’s poterit interdicto uti: non tamen si colonus. Natürlich ist zu verstehen ea u(nd) da wird der Sinn poterit ea interdicto uti: non tamen si colonus dejectus sit, poterit ille interdicto uti aus dem Grunde: quia non possidet, laudum tenet. cf: Nro 15 inf. Da ergänzen andre statt ea maritus u(nd) lesen weiter: non tamen si colonus ac poterit maritus. (Gesucht u(nd) falsch)
Quasi possessio:
Juris quasi possessio. Der ganze Besitz wurde bisher als etwas neben dem Eigenthum hergehendes betrachtet. Ein ähnliches Verhältniß läßt sich neben manchen andern Rechten denken; so haben versch(iedene) Arten von jus in re ein solches Verhältniß zur Seite erhalten, ein Verhältniß des factischen Innehabens, der Ausübung des Rechts. Dies nennen die Römer juris quasi possessio, oder Quasi possessio; wir Rechtebesitz im Gegensatz von possessio, Eigenthumsbesitz (Sachenbesitz.)
Auch dieser Besitz kann Interdicte u(nd) Usucapio zur Folge haben; auch hier ist jener animus possidendi nöthig.
A ist Eigenthümer, B Usufructuar meines Eigenthums. Dieser hat in Bezug auf
(67) Cap. VII. Raum und Zeitverhaeltnisse
sein jus in re, (den Ususfructus) die quasi possessio. Den Eigenthumsbesitz hat aber A, A possidet, B tenet.
Bei allen Klassen der Servituten, gibt es eine juris quasi possessio; ferner bei Superficies. Dagegen aus besondern Gründen nicht: [90] beim Pfandrecht und beim ager vectigalis. Hier hat der Inhaber des jus in re ja zugleich possessio (den Eigenthumsbesitz).
Erwerb des Besitzes:
Aus dem Begriffe läßt sich der Erwerb bestimmen: Man muß einmal in das factische Verhältniß der Herrschaft und den animus possidendi gekommen seyn.
(Nro 22) L 153 D.
de reg: juris. 50.17.
Nulla
possessio adquiri, nisi animo et corpore potest.
Corpore.
Muß das factische, das körperl(iche) durch meine Handlung oder kann es auch durch Mittelspersonen erworben werden? Aus.
(Nro 1) L 53 D:
de adq: rer dom. <41,1>
(Nro 23) cf L l[8
pr] C. de acq. v: omitt poss 7[1],32
geht hervor, daß der Erwerb des Besitzes durch freie Stellvertreter geschehen kann.
Corpore nennen die Neueren Apprehension. Was gehört zu einer wahren u(nd) vollständigen Apprehension?
Darüber finden sich bei den Classikern genaue Bestimmungen, wie bei Grundstücken u(nd) wie bei beweglichen Sachen Besitz erworben wird.
Bei Grundstücken erwerbe ich Besitz, indem ich das Grundstück betrete, und daran nicht verhindert werde.
L 3 § 1 L 18 § 2 D de acq v: omitta[14] (= amittenda) poss. (41,2)
Bei beweglichen erwerbe ich Besitz, indem ich sie ergreife; u(nd) daran nicht verhindert werde.
L 79 de
solutionibus. <D. 46,3)
L 1 § 21 de acq v: omitta poss. <D. 41,2)
Aus Vergleich(un)g dieser Bestimmungen ergibt [91] sich folg(ende) allg(emeine) Regel: Das gemeinsame ist a. unmittelbare Nähe und Gegenwart, sodann b: die Abwesenheit jedes Hindernisses meiner Einwirkung auf die Sache.
(68) Buch I. Allgemeine Lehren.
Ich erwerbe also Besitz dadurch d(a)ß ich mich einmal in den unmittelbaren unbeschränkten gegenwärtigen Möglichkeiten einer willkührlichen Einwirkung auf die Sache befinde.
Dadurch d(a)ß ich ein Wild tödlich verwundet, bin ich noch nicht Besitzer. Habe ich den Schlüssel zu einem Magazin noch nicht, so bin ich noch nicht Besitzer.
L 9 § 6 de acq
rer: dom. <D. 41,1)
L 74 de contrah.
emtione. (D. 18,1)
Die Neuern sagten: das Wesen der Apprehension bestehe bei bewegl(ichen) Sachen im Ergreifen mit der Hand, bei unbeweglichen das Betreten. Dies sei natürl(iche) Apprehension. Das bloße Hinlegen des Geldes, das bloße Nebenstehen an einem Grundstück sei eine künstliche symbolische Apprehension.
Dies liegt aber weder im Begriff der Apprehension noch in den Stellen. Die symbolische Apprehension würde viel wichtiger seyn und viel öfter vorkommen als die natürliche. Das Besitzrecht gehört zum praetorischen Edict. Der Besitzerwerb ist etwas blos naturales. Symbolische Handlungen kommen aber nur beim jus civile vor; das jus gentium wozu das Besitzrecht ganz gehört, kennt solche nicht.
Dieser Gegensatz von fingirter u(nd) natürlicher Apprehension aus den versch(iedenen) Meinungen wird bedeutend.
Es gibt zwei Institute: das Constitu(tu)m possessorium u(nd) die traditio brevi manu facta.
Ueber das
Constitutum possessorium:
(Nro 21) cf L 18
pr D de acq v: omitt poss 41,2.
[92] Dies Constitu(tu)m sagen die Neuern ist ein blos symbolischer Besitzerwerb. Es folgt dies aber natürlich aus unsrer Theorie des Besitzerwerbs: ich verkaufe an A mein Haus, so kann der Besitz erwerben wenn er selbst einzöge oder einen dritten Stellvertreter als Miether einziehen ließe. So gut wie der Dritte dies kann, kann ich als Verkäufer für A aus. Es ist dies nur eine Anwendung der Sätze: man erwirbt Besitz durch Handlungen von Stellvertreter, und durch unmittelbare Nähe.
Bei der traditio brevi manu facta ist der umgekehrte Fall: ich bin Miether, der Eigenthümer verkauft mir das Haus, gibt seinen Besitz auf, u(nd) von meiner Seite tritt zum körperlichen Verhältniß, das ich habe noch animus possidendi hinzu
L 9 § 9 D de reb
creditis. <D. 12,1)
L 9 § 5 de acq
rer: dorn. (D. 41,1)
(69) Cap. VII. Raum und Zeitverhaeltnisse
Verlust des Besitzes:
Zum Besitz gehörte a: etwas factisches b: der animus. Herrschaft u(nd) Bewußtseyn derselben mußte zusammentreffen. Wenn beides aufhört ist also gewiß der Besitz verloren, consequenter Weise müßte sogar der Besitz aufhören, wenn nur die Verbindung beider aufhörte: d(. )h(.) wenn der animus bei unveränderter körperlicher Herrschaft oder diese Herrschaft bei unverändertem animus aufgehört habe. In einzelnen Fällen ist die Richtigkeit dieser Sätze von den römischen Juristen anerkannt. Beim Diebstahl z(. )B(.) verliere ich obgleich ich den animus halte, mit der körperlichen Herrschaft den Besitz; u(nd) umgekehrt auch wenn ich Eigenthümer war, u(nd) als Miether wohnen bleibe, obschon ich körperliche Herrschaft behalte, durch den unveränderten animus.
[93] Schwierigkeit macht:
(Nro. 22) L 153 D: de Reg juris./ 50,17
L 9 de acq v: amitt poss. 41,2 (D.)
Paulus hat sich die Frage aufgeworfen: wie wird überhaupt der Besitz verloren nach einer consequenten Behandlung; er sagt der Verlust des Besitzes muß analog dem Erwerb des Besitzes seyn, es ist nicht genug, d(a)ß etwas Drittes von diesen verschiedenes geschehen sei, es muß gegen den Erwerb des Besitzes etwas in contrarium actum, ein Gegentheil geschehen seyn.
Verlust durch animus. Sobald etwas in contrarium actum est.
Verlust durch ein factum contrarium:
Der Besitz hört auf mit der körperlichen Herrschaft. Bei bewegl(ichen) Sachen ist dies bestimmt ausgesprochen.
(Nro 24) L 5 § 13
D de acq: v: amitt poss 41,2
Custodia heißt besondre Anstalt zur Verwahrung, homo, Sclave. id est .. pp. Ist dies Erläuterung des ersteren? Nein z(. )B(.)(zum Beispiel): wenn ich eine verschlossene Sache verlegt habe besitze ich sie immerfort. Der Pflug auf dem Acker ist nicht in custodia, aber si volumus, naturalem possessionem nancisci possumus. Es ist darum statt id est idem zu lesen, sonst paßt auch das folgende nicht. Bei unbewegl(ichen) Sachen ist eine sehr billige positive Ausnahme gemacht: wenn ohne mein Wissen u(nd) Willen meine Sache occupirt ist, so daurt mir der Besitz so lange fort als ich noch nichts davon erfahren. Dann
(70) Buch I. Allgemeine Lehren.
sind folg(ende) Fälle möglich: entw(eder) vertreibe ich den andern, dann wird's so gehalten, als ob ich nie den Besitz verloren, oder ich kann ihn nicht vertreiben: dann wirds gehalten, als ob ich jetzt [94] erst aus dem Besitz gedrängt, oder ich thue nichts, dann wirds angesehen als ob ich den animus aufgegeben.
L 9 § 7,8 D de acq v. amitt. poss. <41,2>
Der Besitz wird fortgesetzt, wie er angefangen; dies ist aber nicht so streng zu nehmen, nicht dieselbe Gegenwart ist nöthig, sondern nur d(a)ß nichts dazwischen kommt, was mir das Wiederergreifen unmöglich macht. Hierauf bezieht sich (Nro 22) L 153 D: cit: (50,17) Durch Mittelspersonen kann ich auch den Besitz fortsetzen.
Verlust durch Mittelspersonen:
Der Stellvertreter kann a. selbst den Besitz erwerben wollen. Bei unbewegl(ichen) Sachen muß er hier neben seinem animus mir noch die Herrschaft, die er für mich ausübt, verweigern.
Bei bewegl(ichen) Sachen kann er mir nur unter solchen Umständen dieselbe entziehen, die einen Diebstahl ausmachen.
L 3 § 18 de acq v amitt poss. <D. 41,2>
Soll der Besitz den ich durch einen Stellvertreter ausübe, durch einen (Drit)ten verloren gehen, so geht er dann gewiß verloren, wenn etwas vorgenommen wird, was mir den Besitz ohnehin entzöge, wenn ich selbst in Person besessen hätte.
Ist der Stellvertreter treulos, verkauft z(. )B(.) das Grundstück, so verliere ich den Besitz erst sobald ich etwas davon erfahre, und die allg(emeinen) Grundsätze gelten dann hier.
L 12 Cod: de acq
v: amitt poss.[15]
Wie kam man auf die Lehre von den possessorischen Interdicten? Erst im praetorischen Edicte ist die Rede [95] davon; ein älterer Ursprung scheint ihr zu Grunde zu liegen. Nach Niebuhr gab es nach der ältesten Verfassung (zweier)erlei Grundbesitze, der ager publicus den die Patrizier als eine Art Lehen hatten; der ager privatus war das wahre Eigenthum der Plebejer. Hier waren die gewöhnl(ichen) Rechtsmittel. Die Rechtsmittel für den ager publicus sollen nun gerade diejenigen gewesen seyn, die jetzt unter der Form der possessorischen Interdicte bestehen. Der ager publicus wurde bald unbedeutender, u(nd)
(71) Cap. VII. Raum und Zeitverhaeltnisse
man wandte diese Rechtsmittel durch Analogie auf den ager privatus an. So hätten sie sich erhalten, wie wir sie jetzt als possessorische Interdicte finden.
Folg(ende) historische Gründe machen die Sache sehr wahrscheinlich, a für den ager publicus haben wir keine andern Rechtsmittel b. die Terminologie possessio, possessor wurde für das Lehnsverhältniß gebraucht. Possidere war das Recht an einem ager publicus.
Livius VII,
16.
Columella I, 3.
Cic. de officiis.
II. 22.
Cic. in Rullum
III. 3.
florus. III. 13.
Orosius. V. 18.
c. Die juris quasi possessio bestätigt dies auch. Sie kommt
vorzüglich bei Pfand zur Sprache. Dem Pfandgläubiger werden ausnahmsweise wegen
seiner beabsichtigten Sicherheit alle Besitzrechte gegeben. Warum dies beim
ager vectigalis gradeso bestimmt war, das [96] läßt sich ohne die Ansicht
Niebuhrs nicht nachweisen, nach ihr aber sehr leicht, da der ager vectigalis
ein Ueberbleibsel des ager publicus [w]ist an diesem aber possessio ohne Eigenthum war.
Zeitverhältnisse.
Von der Zeitrechnung:
Im römischen Recht kommen drei chronologische Systeme in Betracht, ein altes, mittleres u(nd) das neuere.
Altes romulisches. Das Jahr bestand aus 10 Monaten, alle 5 Jahre wurde Ein Jahr eingeschaltet. Es zählte 304 Tage.
Mittleres; zählte 355 Tage; alle 2 Jahre wurde ein Monat eingeschaltet.
L 98 § 1,2 de
verb sign: <D. 50,16)
Neueres Julianisches Jahr; mit dem gegenwärtigen fast zusammentreffend. Es zählt 365 Tagen; alle 4 Jahr wird ein Tag eingeschaltet. Es besteht aus 12 Monaten. Der juristische Tag wird gerechnet von Mitternacht zu Mitternacht.
Gellius III, 2.
L 8 de feriis < >
Die Länge der Stunden nahm von Tag zu Tag zu oder ab.
(72) Buch I. Allgemeine Lehren.
Diese Zeiträume lassen sich denken entw(eder) so daß der Anfangspunct ein willkührlich bestimmter /beweglicher Zeitraum/ oder ein fest bestimmter /Kalenderjahr/ ist. Bei Tagen ist es entw(eder) der Kalendertag von Mitternacht zu Mitternacht oder 24 Stunden mit willkührlich gewähltem Anfangspunct.
[97] Der bewegliche Monat ist eine Zeit von vollen 30 Tagen.
L 22 § 1,2
Cod de jure <6,30>
Continuum
et utile tempus.
tempus continuum, wo auf einen Zeitraum die eben angegebenen Begriffe vollständig und ohne Reduction angewendet werden, tempus utile wo eine Reduction vorgenommen wird. Sie ist die Ausnahme.
Ein Recht soll eine Zeitlang ausgeübt werden, es entsteht ein Hinderniß u(nd) dies soll zu Gute gerechnet werden. Man unterscheidet tempus utile ratione initii, welche angerechnet wird von der Zeit wo der Berechtigte von der ganzen Sache etwas erfahren hat. - Ferner: tempus utile ratione cursus. Da sagt man: wenn die in den Zeitraum fallende Zeit dem berechtigten zu Gute gerechnet wird, worin er verhindert wird. Dieser Begriff ist nicht ganz wahr: z(. )B(.) beim annus utilis wird kein subjectives Hinderniß beachtet. Im alten Recht gab es bestimmte Tage wo der Prätor saß, andre wo er nicht Gericht hielt. Ein Annus utilis sollen nun 365 Gerichtstage seyn. Im justinianischen Recht existiert ein solcher Unterschied nicht mehr.
Jene Frage, in wiefern ein subjectives Hinderniß hieher gerechnet werden u(nd) dem Berechtigten zu Gute gerechnet wird, gehört gar nicht hieher.
cf Klagenverjährung.
Vom tempus utile ratione cursus sind im römischen Recht noch wichtige Folgen übrig geblieben, z(. )B(.) bei der Restitutio. Die Zeit des annus utilis wird wegen der schwierigen Berechnung [98] später in ein quadriennium continuum verwandelt.
Von der ganzen Lehre des continuum und utile tempus gilt nur noch das, was die Neuern tempus utile ratione initii nennen.
Von der CivilComputation:
In der Regel ist sie nicht erheblich. Diese ganze Lehre hängt zusammen mit dem Umstande, d(a)ß da, wo Geschäfte getrieben werden, gewisse Zeitpuncte wann Geschäfte geführt worden, angemerkt werden:
(73) Cap. VII. Raum und Zeitverhaeltnisse
Dies kann die Folge haben, d(a)ß wenn nach geraumer Zeit eine Frage über den Anfangspunct, die Stunde u(nd) Minute eines Geschäfts entsteht, Zweifel entstehen werden.
Die Römer haben die Regel angenommen: Die geringeren Theile sollen juristisch nicht beachtet werden, der Tag ist das Zeitelement.
CivilComputatio ist also die Berechnung eines Zeitraums nach welcher ein ganzer Tag als ein untheilbares Zeitstück angenommen wird.
Nro 25. L 6 D de usurp. 41,3.
totum postremum diem d(. )h(.) der letzte Tag soll als untheilbares ganze berechnet werden, was aus dem Gegensatz: a momento ad momentum hervorgeht.
cf. L 134 de verb
sign. <D. 50,16)
L 3 § 3 de
minoribus. <D. 4,4)
Die kleinern Theile als ein Tag (von 24 Stunden) sollen nicht beachtet werden.
Wegen der täglich wechselnden Stundenlänge war dies bei den Römern schwierig. naturalis computatio ist die, wo auf die kleinern Zeiträume geachtet, a momento in momentum [99] gerechnet werden soll.
Die Neuern sagen: Civilcomputatio ist die, wo zur Begünstigung der Partheien der Anfangspunct eines Zeitraums schon als vollendet angesehen werden soll. - Dies ist aber etwas bloß zufälliges. An dem Grund eines solchen Schenkens der Gesetze fehlt es durchaus.
z(. )B(.)(zum Beispiel) um Mittag des 1 Januar hätte Besitz angefangen, so war der natürl(iche) Ablauf der Usucapio am folg: 1 Januar wieder um Mittag. Gleich am Anfang des folg(enden) Januar also gleich nach Mitternacht soll nach der Civilcomputation die Usucapion vollendet seyn. Hier wären dem Usucapienten 12 Stunden geschenkt. Nach dem Begriffe der Neuern ist ihre Meinung man müsse zurückgehen auf den vorigen Kalendertag u(nd) zwar auf den Anfang desselben, also hier der Anfang des (einunddreißigsten) December. Dies wäre allerdings ein vollkommenes Geschenk. Diese Civilcomputatio ist aber ganz grundlos u(nd) nirgend vorgeschrieben.
Ob zurückgerechnet werden soll auf den Anfang des (ersten) Januars oder des (eindunddreißigsten) Decembers dies ist die Streitigkeit:
Die Römer haben dies in mehreren Fällen bestimmt, vorzügl(ich) bei der Usucapion und der Testaments(-)mündigkeit. Daß sie in versch(iedenen) Anwendungen versch(iedene) Civilcomputationen gehabt haben sollen, ist ganz unwahrscheinlich.
(74) Buch I. Allgemeine Lehren.
Ueber die CivilComputation bei Usucapion
cf. L 15 D de
div: temporal, praescript. (44.3.)
(Nro 25) L
6 D: de usurp 41,3.
(26) L 7 D. eod. <41,3>
In L: 7. nox pridie Kalendas Januarius ist die Nacht, welche im 31 December anfängt und im ersten Januar endigt,
cf(.) Gellius. III. Cap 2.
Das trinoctium usurpandi hemmt den Usus der Frau volle drei Nächte. Die Frau, so den 29-30, 30-31, den (einunddreißigsten) December - (ersten) Januar das Haus des Mannes verließ, um, da den 31-1 Mitternacht das Jahr des usus verflossen ist, zuvor drei Nächte [100] entfernt zu seyn, verfehlt ihren Zweck, weil die letzten Stunden der 3ten Nacht dem neuen Jahre angehören.
Manumissionen. L 1 D. de manumiss: < >
Bei Testamenten. Derjenige kann ein Testament machen der (vierzehn) Jahre alt ist. Wann ist man mündig?
Nach unserer Ansicht kann er das Testament machen in der Frühstunde seines Geburtstages, nach der Meinung der Neuern schon in der Frühstunde des vorigen Tages.
Nro. 27. L 5 D:
qui test: fac. 28,1.
Nach der Mitte der Stelle von propone aliquem pp bis zu Ende scheint die Stelle für die Meinung der Neuern zu sprechen.
Die Stelle muß aber anders ausgelegt werden; die Römer haben gewiß nicht in versch(iedenen) Fällen versch(iedene) Anwendungen; diese Stelle ist auch von Ulpian wie jene beiden frühern. Nro 25 u 26.
Ulpian sagt einmal: schon am Geburtstage selbst kann man’s
Testament machen, man braucht [selbst] den (zwei)ten Januar nicht
abzuwarten, ja noch mehr: sogar in den erweislich dem Moment der Geburt
vorhergehenden Stunden des Geburtstages sobald nur Mitternacht vorüber ist,
kann er’s Testament machen. Genau [heißt] ist es nicht: pridie
Kalendarum, sondern ipsis Kalendis; post sextam horam noctis heißt: genau am
Ende der Mitternachtsstunde des (einunddreißigs)ten December.
Wie selten kamen die Fälle vor, d(a)ß grade am Geburtstage ein Testament gemacht wurde, daher schien es dem Juristen merkwürdig, grade einen solchen Fall hervorzuheben, zu erklären u(nd) dann sich aufs Zeugniß Mareians (= Marcians?) [101] zu berufen. Beim anniculus der lex Julia galt Civilcomputatio.
L 132,134 D de verb: signif <50,16>
(75) Cap. VII. Raum und Zeitverhaeltnisse
Naturalis Computatio galt bei der Rest: eines Minderjährigen. Dort wurde a momento ad momentum gezählt. Zu welcher Stunde u(nd) Minute ist er geboren.
L 3 § 9. de minoribus. <D. 4,4)
Eben so gilt dieselbe bei der Klagverjährung.
L 6 de oblig et
act: < >
Aehnlich bei einer Verjährung von 2 Monaten in
L 101 de regulis
juris <D. 50,17)
Das steht fest, daß in einigen Fällen bestimmt CivilComputatio gilt, so bei Usucapion und Testamentsmöglichkeit; in andern Fällen bestimmt Naturalis Computatio, so bei der Restitutio.
Es sind Fälle übrig worüber eine allg(emeine) Bestimmung fehlt: wenn die Civilcomputatio eine bloße Begünstig(un)g wäre, so müßte naturalis Computatio eintreten, überall wo jene nicht bestimmt vorgeschrieben. Da sie aber als Förder(un)gs u(nd) Erleichter(un)gsmittel des Beweises gelten soll, so kann der von dessen Rechten es sich handelt, sich darauf berufen, oder auch naturaliter computiren. Es hängt dies vom Berechtigten ab, von dessen persönlicher Beschaffenheit oder Rechten die Rede ist.
Vom Schalttage.
Nach dem neuesten System der Zeitrechnung kommt der Schalttag in der Regel alle (vier) Jahre vor. Er heißt bei den Römern dies intercalaris, oder bissextus. Sextus ante Calend: Martii ist der (fünfundzwanzigste) Februar, der (vierundzwanzigste) heißt bissextus: er ist der eingeschaltete Tag u(nd) wird juristisch nicht gerechnet. D(. )h(.) 1 Alles was im Laufe des bissextus geschehn, [102] wird angesehen als ob es geschehen im ersten Augenblick des Sextus.
L 98 pr de verb:
sign: <D. 50,16>
L 3 § 3 de minoribus <D. 4,4>
Wenn der Schalttag[e] mitten in einen Zeitraum fallt,
so wird es angesehen als ob er gar nicht vorhanden, der Zeitraum wird um den Schalttag
verlängert.
(Nro 28). L 2 D. de div: temp praes. 44,3
Controverse. Durch den Schluß dieser Stelle: mihi contra videtur scheint Alles aufgehoben zu seyn. Sie ist aber nur von den Worten: et si quis furium pp angerechnet, auf diesen letzten Satz zu beziehen; es ist dies offenbar ein Gegensatz und statt: et si, sed si, sed et si zu lesen.
(76) Buch I. Allgemeine Lehren.
Mehrere sagten so: überall wo gerechnet wird nach Jahren oder Monaten, da verlängert der Schalttag die Zeit, wo aber nach Tagen, da thut er dies nicht. Aber grade bei dem judicatum wird nach Tagen gezählt, u(nd) der Schalttag wird nicht mitgezählt.
Der Grund ist vielmehr folg(lich) überall wo ein Vertrag existirt, soll dieser wörtlich ausgelegt werden; u(nd) der Schalttag mit gerechnet werden. Anders wenn der Zeitraum durch eine gesetzl(iche) Bestimmung angegeben, da soll der Schalttag nicht gerechnet werden; also die Zeit verlängern.
Ueber die Worte: quo lis perit
cf Gaj IV. 104
Von der unvordenklichen Zeit.
possessio immemorialis, praescriptio immemorialis. Der Erwerb eines Rechts dadurch, d(a)ß man sich über Menschengedenken hinaus fortwährend in einem factischen Zustande befunden [103] habe. Vorausgesetzt wird, d(a)ß nicht auf andre, leichtere Weise das Recht schon erworben sei.
Der Beweis der Immemorialverjähr(un)g wird in der Regel geführt durch das Zeugniß alter Personen, d(a)ß sie sich keines andern Zustandes erinnern, auch von ihren Vorfahren nichts anders gehört haben.
Dies Princip findet sich nach der Meinung der Neuern im römischen Recht: es ist dies aber irrig. [105] Im canonischen Recht u(nd) in den deutschen Reichsgesetzen ist vielmehr ihr Entstehungsgrund zu suchen. [104]
(77) [105] Zweites Buch.
Dingliche Rechte.
Erstes Kapitel.
Von den dinglichen Rechten überhaupt.
Von dem Wesen der dinglichen Rechte.
Die dinglichen Rechte im engern Sinne, dominium u(nd) jura in re umfaßt das Sachenrecht. Dingliches Recht ist das Recht eine bestimmte Sache auf eine bestimmte Weise zu behandeln. Das höchste Recht ist das Eigenthum. Die Sache wird der Person, ihrer Willkühr unterworfen gedacht entw(eder) absolut unter Voraussetz(un)g des Eigenthums, oder relativ unter Voraussetz(un)g eines jus in re. Das Rechtsverhältniß besteht auf einer Seite zwischen dem Berechtigten, auf der andern Seite zwischen allen übrigen Personen, auf ihr negatives Verhalten in Bezug auf die Sache, diese ihre Verpflichtung erzeugt durchaus keine Obligatio.
Anzahl der dinglichen Rechte.
Es wäre denkbar, daß außer dem Eigenthum gar keine dingl(ichen) Rechte vorhanden wären, allein dies finden wir im römischen Rechte nicht. Hier finden wir die Möglichkeit viele Rechte vom Eigenthum abzulösen, so daß diese als selbstständig für [106] sich bestehen. Im römisehen Rechte kommen als solche vom Eigenthum getrennte dingl(iche) Rechte (jura in re) vor: 1. Servitus. 2 jus in agro vectigali 3. Superficies. 4 pignus.
Controverse. Die Neuern rechneten bis auf neuere Zeiten dazu: 1. Servitus. 2. pignus. 3. hereditas. Jedes dingl(iche) Recht ohne Ausschluß des Eigenthums nennen sie jus in rem.
Hereditas umfaßt nicht blos manche jura in re; sondern auch Eigenthum und Obligationen. Sie kann also gewiß nicht als jus in re gedacht werden. Die Ausschließung des jus in agro vectigali u(nd)
(78) Buch II. Dingliche Rechte
Superficies der Neuern liegt darin, d(a)ß sie dieselben als eine Art des Eigenthums ansehen; dies ist irrig.
Manche Neuern setzen zu ihrem jus in rem noch die possessio hinzu. Die dingl(ichen) Rechte müssen von jedem respectirt werden; die Klage daraus kann nur eine actio in rem gegen den Verletzer, nie eine actio in personam seyn.
Bei der possessio habe ich nur gewisse Ansprüche gegen gewaltsame Eingriffe; hier wird nur ein rein persönl(iches) obligatorisches Verhältniß geltend gemacht. Eine besondre Art der Entschädigung wird bei Besitz nur geltend gemacht.
Von deren Collision.
Rechte die versch(iedenen) Personen zustehen, können nicht vollständig nebeneinander
ausgeübt werden. Dies wird nun in Bezug auf dingl(iche) Rechte betrachtet.
1. Eigenthum collidirt mit Eigenthum.
[107] Dieser Fall kann nicht vorkommen, aus dem Begriffe des Eigenthums. Es können
a. mehrere Miteigenthümer an derselben Sache seyn. Hier ist jeder Eigenthümer eines idealen Theils.
b. Es ist Rechtsstreit über Eigenthum.
In beiden Fällen ist keine Collision. Fingirtes Eigenthum /bonae fidei possessio/ kann allerdings mit dem wahren Eigenthum collidiren.
2. Eigenthum mit jus in re.
Diese Collision muß vorkommen, wo irgendwo ein jus in re
vorkommt. Hier steht das Eigenthum nach, das jus in re geht vor. - Das jus in
re ist entstanden durch Aufheb(un)g eines ihm entsprechenden Theils im
Eigenthum. Der Theil im Eigenthum der allein hier bei der Collision einen
Anspruch geben könnte, ist zerstört. Das Eigenthum steht nach: d(. )h(.) nicht
allein die Person als Eigenthümer, welche das jus in re hervorgebracht hat,
sondern jeder neue Eigenthümer. Die
Römer sagen: res, (dominium) transit cum sua causa, (cum suo onere) (cum suo
jure).
L. 67 D. de cont. emtione. <18,1>
(79) Cap. I. Dingliche Rechte ueberhaupt.
3. Jus in re mit jus in re.
Sehr viele jura in re können nebeneinander gleichzeitig ohne Collision bestehen. Bei der Collision lautet die Regel: Das ältere Recht geht dem neuern vor. Diese Regel hat bei dem Pfandrecht eine positive Ausnahme /die privilegia hypothecae./
Von den dinglichen Klagen:
Actio in rem ist umfassender. Hier sollen Klagen verstanden werden, die aus Eigenthum [108] oder jus in re entstehen. Es sind dies Arten der Actiones in rem, die sich nicht gegen eine bestimmte Person richten, gegen einen qui nullo jure mihi obligatus est.
Das Recht selbst u(nd) eine Verletzung desselben muß vorhanden seyn.
Controverse. In der Regel sollen dingl(iche) Klagen nur möglich seyn wenn eine vergangene und jetzt noch fortdaurende Verletz(un)g vorhanden ist. Davon gibts nur bei Servitutenklagen eine Ausnahme.
Es ist dies aber irrig:
a. Beim Eigenthum kann die rei vindicatio nur angestellt werden dessen Verletz(un)g in die Vergangenheit u(nd) Gegenwart geht.
b. Beim Eigenthum gibts auch Klagen auf eine partielle Verletzung, gegen jeden der mir mein Eigenthum anders als durch gegenwärtigen Besitz verletzt; [gegen Störung und Drohung zu verletzen], /negatoria actio/
Hierauf (auf b) läßt sich also obiger Satz der Römer nicht anwenden.
Beim Pfandrecht, bei der Emphyteusis u(nd) Superficies ist auch ihr Satz wahr. Die Klage geht hier paralell mit der rei vindicatio.
Bei den Servituten ist ihr Satz aber wieder falsch. Die confessoria actio umfaßt ihrem Wesen nach die rei vindicatio u(nd) die negatoria actio. Sie läuft paralell mit beiden.
[109] Zweck der Klagen. Das Recht soll anerkannt u(nd) ausgesprochen werden.
Wirkungen. Das Urtheil macht jus inter partes. War ich auch nicht Eigenthümer so bin ich's in jedem künftigen Rechtsstreit gegen meinen Gegner durch’s Urtheil geworden.
(80) Buch II. Dingliche Rechte
Erwerb der dinglichen Rechte.
Controverse. Viele Neuere suchten eine allg(emeine) Theorie aufzustellen. Justus titulus u(nd) ein modus acquirendi seien die allg(emeinen) Bedingungen des Erwerbs. Diese beiden Stücke müsten zusammentreffen. Die Juristen im Mittelalter gebrauchten die Ausdrücke causa remota u(nd) causa proxima. Man ging hiebei aus von der Lehre von der traditio; hier treten sagen sie 2 Stücke ein, Vertrag als justus titulus oder causa remota, traditio als modus acq(uirendi) oder causa proxima. Ganz so wahr ist's nicht mal bei der traditio. Einigermaßen findet sich noch was ähnliches bei der Usucapio; bei den andern Erwerbarten aber garnicht. Diese ganze Lehre ist daher irrig u(nd) grundlos, u(nd) hat zu vielen practischen Fehlern Anlaß gegeben.
Bei der Occupatio sagten sie: das Gesetz, das erlaubt zu occupiren sei der justus titulus; d(a)ß man sich desselben bediene sei der modus acq(uirendi) Consequent müsse man diese Regel auch auf die traditio anwenden, u(nd) da würden wir dann drei Stücke erhalten; a die Rechtsregel b den Titel c den modus.
Es wird Eigenthum auf versch(iedene) Arten erworben, die sich nicht unter eine allgemeine Regel bringen lassen.
[110] Verlust derselben.
Recht der Veräußerung.
Veräußerung /alienatio/ ist eine Uebertragung unsres Rechts auf einen andern durch unsre juristische Handlung. - Man kann also sagen: jede Veräußerung beruht auf einem freien Willensact: dh(das heißt) nicht als ob die Veräußerung zur Zeit wo sie geschieht, ganz willkührlich sei; der Richter ist oft dazu berechtigt es in seinem Namen zu thun.
Die Veräußerung ist nothwendig zu denken als eine juristische Succession d(. )h(.) derjenige der durch Veräußerung ein Recht erwirbt, gründet sein Recht auf das seines Vorgängers. Bei Occupation kommt keine Succession vor, obschon die Römer sie fingiren. Usucapion ist keine Veräußerung, wird aber in manchen Beziehungen so behandelt, als sei sie eine Veräußerung.
L 28 de verb:
sign. <D. 50,16)
Veräußerung läßt sich eigentlich denken bei jedem Recht, so
bei Eigenthum u(nd) jura in re, wobei es eine Reihe wichtiger Ausnahmen
(81) Cap. I. Dingliche Rechte ueberhaupt.
gibt. Diese gründen sich: a. auf die persönliche Beschaffenheit des Berechtigten; er ist verfügungsunfähig. b. Auf das besondre Verhältniß des Berechtigten zu seinem Rechte. Hier läßt sich ein (drei)facher Grund denken. Das Veräußerungsverbot kann enthalten seyn:
1. In einer gesetzlichen Vorschrift. Beim Eigenthum ist eine solche am seltensten.
[111] pr Inst
quib: alienare < >
L. 11. § 15 Cod de rei ux: act. <5,13>
Die Stelle enthalten: der fundus italicus, welchen der Mann zur dos erhält, kann nicht von ihm veräußert werden, obschon er Eigenthümer wird.
Unveräußerlich ist ferner: eine res litigiosa. Wird die Veräußer(un)g versucht, so folgte daraus im ältern Recht eine fiscalische Geldstrafe, im altern (!) Recht noch weiter die Nichtigkeit aber nur per exceptionem; Im neuesten Recht erfolgt die Nichtigkeit ipso jure.
Gaj. IV § 117
de jure fisci § 8
Dig. 44,6.
Cod. 8,37.
Bei den jura in re kommt das Verbot häufiger vor, folgt aber mehr aus der allg(emeinen) Natur dieser Rechte, bei den persönl(ichen) Servituten ist keine Veräußer(un)g erlaubt. Ebenso bei den PraedialServituten, die von ihrem Grundstück nicht abgelößt werden können mit ihm aber veräußerlich sind.
Die Emphyteusis ist in der Regel veräußerlich. Die Veräußer(un)g des Pfandrechts ist durch seine Natur sehr beschränkt; es ist Accessorium einer Schuldforderung, womit es in der Regel übergehen kann, ohne sie aber nicht.
2. In dem letzten Willen. Das bloße Verbot der Veräußer(un)g hat keine Wirkung, wenn nicht einem (Drit)ten zugleich ein Recht gegeben, es nicht aus einer Ursache gegeben. z(. )B(.)ich legire A mein Haus, er soll es nicht veräußern denn nach seinem Tode soll es an B. fallen.
L 114 § 14
de legatis I <D. 30,1)
Im ältern Recht war dies nicht so: in der Anordnung des Rechts eines Dritten lag ein fideicommiss, das die Veräußer(un)g nicht hinderte, aber nur dem fideicommissar Anspruch auf den Ersatz des Werths [112] gegen die Erben gab. Nach justinianischem Recht ist das fideicommiss dem Legate gleich gestellt, u(nd) dadurch die Veräußerung verhindert.
(82) Buch II. Dingliche Rechte
3. In einem Vertrage. Wenn jemand durch Vertrag sich verpflichtet ein ihm zustehendes Recht nicht zu veräußern, so ist dieser Vertrag als Vertrag gültig, Veräußerung aber dadurch nicht ausgeschlossen.
(Nro. 29) L 61
Dig de pactis, 2,14
(30) L 3 Cod. de
cond ob caus. dat. 4,6.
(31) L 48 D. de
pactis. 2.14.
Controverse. Aus der letzten Stelle wollte man ableiten: wenn einer beim Eigenthumserwerb sich gewissen Beschränkungen unterwirft, so sind diese gültig.
Statt traditionibus stand gewiß mancipationibus. Ob der Vertrag blos obligatorisch wirkt, oder auch dinglich, das läßt sich gar nicht aus dieser Stelle schließen. Es spricht dagegen
L 61 Dig cit.
Controverse. Wenn der Vertrag geschlossen werde zwischen dem Eigenthümer u(nd) einem Pfandgläubiger, u(nd) ich diesem das Versprechen gebe nicht zu veräußern, so sei dies gültig behaupten viele aus:
(Nro. 32) L 7 § 2
D de distr pign: 20,5.
Die alten Handschriften in Bologna laßen ganz anders grade so, d(a)ß der umgekehrte Sinn herauskommt, nämlich am Ende: et certum est, nullam esse pactionem, ut venditioni stetur. So stimmt die Stelle mit den vorigen; dann läßt sich auch hier kein Grund zu einer Ausnahme denken. Wäre die Ausnahme der Regel hinzugegeben, so würde die Regel practisch umgestoßen; man brauchte blos einen Vertrag zu schließen d(a)ß er das Haus nicht veräußern [113] wolle, und den dann zum Pfandgläubiger machen. Dadurch wäre die Regel umgangen, u(nd) die Ausnahme träte an die Stelle. - Es scheint aber noch durch unsre Lesart: nullam esse pactionem der Vertrag ungültig zu seyn: er soll aber nur dinglich ungültig seyn. Die Frage war aber so gestellt. Ist der Vertrag in sofern gültig als er die Veräußerung hindert. Daß er obligatorisch als Vertrag gültig, darüber war man nicht im Zweifel. Diese Streitfrage ist sehr alt und wurde besonders im (vierzehnten). Jahr(hundert) angeregt.
Savigny. Gesch(ichte) des R(ömischen) R(ech)ts im M(ittel)alter. III, p. 442,639.[16]
Ist Veräußerung irgendwo verboten, heißt dies: ist blos
Eigenthumsübertragung verboten, oder auch Uebertragung andrer dinglicher
Rechte? Die Regel für die Interpretation ist hier, d(a)ß nicht blos
(83) Cap. I. Dingliche Rechte ueberhaupt.
das generelle Eigenthum sondern auch das partielle, die jura in re verboten seien.
(Nro 33) L 7 Cod
de reb alien non al: 4, 51
Endtermine und Resolutivbedingungen.
Ein uns zustehendes Recht kann ohne unsern Willen uns verloren gehen ohne unsre juristische Handlung. In der Art des Erwerbes liegt schon der Untergang, /dominium revocabile, dies gilt auch bei den andern dingl(ichen) Rechten; hier liegt gewöhnl(ich) ein solcher Untergang in der besondern Natur u(nd) Bestimmung der dinglichen Rechte. Diese letzten Fälle gehören nicht hieher. Der Erwerb kann nur eine solche Eigenschaft /dh(das heißt) d(a)ß er den Grund des künftigen Untergangs schon in sich trägt/ erhalten haben:
1. Durch Gesetz.
Im alten Rechte kam dies nicht vor. Man half sich auf eine practische Weise einfacher. Bei der dos. hier hätte man die Rückgabe der dos nach Auflösung durch dominium revocabile erlangen können.
[114] Man machte es aber viel einfacher; man gab der Frau die rei uxoriae actio, eine persönliche Klage u(nd) brachte also nichts neues in die Lehre vom Eigenthum. Man half sich durch eine neue juristische Handlung.
Wer eine Sache unter dem halben Werth verkauft, der soll sie zurückhaben. Hier gab man wieder eine persönl(iche) Klage. In beiden Fällen vermied man dominium revocabile, weil es dem Wesen des Eigenthums zu widersprechen schien. Justinian hat in den wichtigsten Fällen etwas Neues eingeführt: bei der dos soll das Eigenthum, was der Mann an derselben hat, bei der Auflösung der Ehe ipso jure zurückfallen. Die Frau kann nun auf der Stelle vindiciren.
L 30 Cod: de jure dotium (5,12)
Nov. 91. Cap. 1.
Sie kann auch noch die alte persönliche Klage, die rei uxoriae actio anstellen. Hiefür gibt Justinian den Grund an: die Frau war eigentlich auch während der Ehe naturaliter Eigenthümerinn.
Die Neuern sagen nun gleich: es gibt also: ein dominium civile und naturale (quiescens, dormiens). Es war dies aber gar nicht Justinians Absicht.
(84) Buch II.
Dingliche Rechte
2. Durch den letzten
Willen.
Dies ist sehr
gewöhnlich und ganz unbedenklich. A hinterläßt B sein Haus mit einem dies an
dem es ein (Drit)ter haben soll. An diesem dies geht es dann ipso jure an
diesen über
Diese Art des
Untergangs kommt im neuesten Recht noch häufiger als im ältern vor.
L 12 § 5 de usufr: <D. 7,1)
L 17 quib mod: ususfr. <D. 7,4)
(Nro34) L 66 D de rei vind: 6,1
[115] 3. Durch einen
Vertrag.
Ich verkaufe eine
Sache unter einer Bedingung, tradire sie aber sogleich, so geht das Eigenthum
gleich mit Eintritt der Bedingung ipso jure auf den Käufer über oder ich
behalte das Eigenthum, je nachdem die Conditio ist.
(Nro 35) L 41 pr eod. <D. 6,1>
Die Worte: sed et si
bezeichnen keinen Gegensatz, sondern dieser Satz ist vielmehr eine species des
vorigen. Die in diem addictio ist ein solcher besondrer Fall, der durch eine
bestimmte Formel ausgedrückt wurde.
Aufgehobenes Recht
des Ertheilens.
Resoluto jure
concedentis resolvitur jus concessum.
Es ist die Rede von
dem dominium revocabile; während dies daurt hat der Eigenthümer Veräußerungen
vorgenommen; jetzt tritt der Rückfall ein; gehen dann die veräußerten Rechte
mit unter? d(. )h(.) wenn das Eigenthum verloren geht aus einem früher schon
vorhandenen Grunde, der mit der Art des Erwerbs zusammenhängt, der also älter ist,
als die in der Zwischenzeit darauf gelegten Rechte? Da gilt obiger Satz als
allg(emeine) Regel, wo die Revocation sich auf die besondre Natur der Rechte
gründet.
(Nro 36.) L 31 D. de pign: 20,1.
In den Fällen wo die
Revocation sich gründen kann auf Gesetz, Testament oder Vertrag muß man
besonders unterscheiden:
Gründet sich die
Revocation auf Gesetz: hier muß man fragen: wie steht es mit der dos? als dem
einzigen Beispiele. A hat auf seine dos Servituten gelegt, die Ehe wird
aufgelößt, so soll das Eigenthum ipso jure auf die Frau
zurückfallen. Hier würde die Frau nach obigem
(85) Cap. I. Dingliche Rechte ueberhaupt.
(obigem) Satz die Sachen, wo sie sie fände, vindiciren
können. Hat Justinian dies gewollt? Dies ist eine rein [116] historische Frage.
Justinian hat nicht mehr sagen wollen: als wenn die Ehe aufgelößt ist, so soll
die Frau nicht blos wie bisher eine persönl(iche) Klage haben, sondern auch
eine vindicatio, aber nur auf alle unveräußerten Sachen; dazwischen hat sie nur
die Wahl. Die Gründe sind folg(ende): In:
L 30 Cod: de jure dotium <5,12>
ist gleich im Anfang keine Beding(un)g ausgedrückt: es
heißt sie kann vindiciren, si tamen res extant: dies kann heißen: wenn die
Sache physisch noch nicht untergegangen; dies wäre aber überflüssig zu sagen, oder:
wenn die Sache noch im Vermögen des Mannes existirt. Dies Gesetz ist vom Jahr
529 (fünfhundertundneunundzwanzig); im Jahr 530 (fünfhundertunddreißig) gab
Justinian ein neues Gesetz, die
l. u. Cod de rei ux: act. <5,13>
u(nd) da hat er das alte Verbot der Veräußerung des
fundus dotalis nicht nur bestätigt, sondern auch auf jeden fundus provincialis
ausgedehnt. Die älteste lex, welche Veräußerung des fundus italicus dotalis
verbot, war die lex Julia.
Gründet sich die Revocation auf letzten Willen? Da gilt
obiger Satz in seiner ganzen Ausdehnung. Im Augenblick der Revocation
vernichten sich alle in der Zwischenzeit vorgenommenen Handlungen von selbst.
L 11 § 1 quemad: Serv: <D.
8,6>
L 12 § 2 familiae hercis. <D.
10,2>
Gründet sich die Revocation auf einen Vertrag? Hier wird
die Anwendung schwierig. Ist man klar über die Absicht der Revocation ipso jure
bei Eintritt der Bedingung, so muß jene Regel angewendet werden.
Läßt sich aber die Uebereinkunft denken, daß [117] in
einem gewissen Fall u(nd) einer gewissen Zeit das Eigenthum wieder durch eine
neue juristische Handlung auf mich zurückfallen soll? wie ist dann die Regel
anzuwenden. Hier müssen die Veräusserungen der Zwischenzeit fortdauern und
respectirt werden.
Ueber die Frage: ob sie das Eine oder das Andre gewollt
haben, wird meist Zweifel entstehen. Wie soll sich der Richter hier helfen?
Untersuchen, was die Partheien gewollt, ist der Theorie nach der richtige Weg
und dies wollen die neuern Juristen. Sie sagen: man untersuche ob verba directa
oder verba obliqua im Vertrage gebraucht sind. Im (ers)ten Falle sollen die
Veräusserungen der Zwischenzeit nichtig seyn, im zweiten Falle aber gelten.
(86) Buch II. Dingliche Rechte
Die römischen Juristen schlugen einen practischen Weg
ein. Wo die genaue Bestimmung fehlt, da sagen die Römer:
1. bei der in diem addictio praesumire man: es sind verba
directa gebraucht
(Nro. 35) L 41 pr de rei vind. <D.
6,1>
cf L. 4 § 3 de in diem addict: <D. 18,2>
L 3. quib mod: pignus. <D. 20,6>
2. Bei den lex promissoria. (Der Verkauf wird durch nicht
Zahlung nach einer gewissen Zeit rückgängig.) Hier wird wieder
Resolutivbeding(un)g d(. )h(.) Nichtigkeit ipso jure angenommen. Der Vertrag
soll nicht blos in personam sondern auch in rem wirken.
L 8 de lege promis: < >
L 3 Cod de pactis int: emt:
<4,54>
3. Ne prostitueretur ancilla. Beim
Verkauf einer Sclavinn. Das Eigenthum fällt auch hier ipso jure zurück.
L 56 D de cont: emt: <18,1>
L 1 Cod si mancipium.a
4. Beim Vertrag über Wiederkauf /pactum de retro
vendendo/. Hier nimmt man an, nicht Resolutivbeding(un)g [118] sondern als
Vertrag, der blos in personam wirkt.
L 12 de praescr: verbis <D. 19,5>
L 2 Cod de pactis inter emt: <4,54>
Veräußerung durch den fiscus.
cf: Lehre vom Eigenthum bei traditio.
a C. 4,56 oder C. 4,57
(87) Zweites Kapitel.
Vom Eigenthum.
Begriff des Eigenthums. - Rechte desselben.
Der Hauptgang der Geschichte des Eigenthums ist der: im
ältesten Recht gabs nur Ein Eigenthum das vollständige ex jure quiritium; man
mußte dies haben oder hatte keins. Die Erwerbarten desselben waren Mancipatio
u(nd) in jure cessio. Bald entstand neben diesem quiritarischen Eigenthum ein
in bonis, was nach jus gentium durch bloße traditio oder Occupatio p erworben
werden konnte. So gabs ein duplex dominium. Der Unterschied zwischen beiden war
nicht bedeutend, blos formell. Ausserdem hatte sich die Regel gebildet: kaufe
ich eine Sache von einem Nichteigenthümer der die Usucapio noch nicht
vollendet, so soll er doch dem (Drit)ten gegenüber so behandelt werden, als sei
er Eigenthümer, als habe er die Usucapio vollendet. Dies war die bonae fidei
possessio oder das Recht der publiciana in rem actio. So standen dominium ex
jure quiritium, in bonis u bonae fidei possessio nebeneinander. Ulpian [119]
nennt das erste nur dominium, Gajus die beiden ersten. Justinian vereinfachte
nun die Sache; er schmolz das ex jure quiritium u(nd) in bonis zusammen, u(nd)
sagte: es soll jetzt nur noch Ein dominium bestehen; daneben ließ er die bonae
fidei possessio als Surrogat stehen.
Von Dominium im Sinne des justinianischen Rechts ist hier
die Rede.
Zu Dominium gehört 1. Etwas positives, 2 Etwas negatives.
Das Recht einer unbeschränkten ausschließenden Einwirkung
auf die Sache. Unbeschränkt, d(. )i(.) positiv; wir können die Sache ganz nach
unsrer Willkühr gebrauchen, zerstören pp ausschließend d(. i: negativ, das
Recht jeden andern von der Einwirkung auf meine Sache, ohne Rücksicht ob sie
meine Einwirkung hemmt oder nicht, blos aus meiner Willkühr, zu verhindern.
Diese Definition ist wahr, solange das Eigenthum
vollständig ist, also: dominium ist unumschränkte und ausschließende Einwirkung
auf die Sache in der Regel d(. )h(.) solange keine Beschränkungen, jura
(88) Buch II. Dingliche Rechte
in re dabei in Betracht kommen. Dann ist noch das
characteristische des Eigenthums u(nd) aller dingl(ichen) Recht(e): die
Befugnisse müssen einen dinglichen Character haben d(. )h(.) beruhen auf dem
unmittelbaren Verhältnisse der Person zur Sache, so d(a)ß sie gegen jeden
Verletzer durch eine actio in rem geltend gemacht werden können. zB der Pächter
hat blos kraft eines Contracts die Befugnisse, er hat immer nur die
Contractsklage gegen den dominus, gegen jeden der ihn stört, hat er keine
Klage.
Durch die persönl(iche) Uebereinkunft die beim Eigenthum
stattfinden kann, wird der Begriff desselben nicht modifizirt. Das Recht auf
die Sache bleibt dasselbe. [120]
Controverse. Die Neuern sagen: das Eigenthum bestehe aus
der Proprietaet d(. )h(.) das Recht darüber zu verfügen d(. )h(.) das Recht die
Substanz zu modifiziren, und das Recht der Veräußerung /das letzte gehört nicht
in den Begriff des Eigenthums; und aus dem Benutzungsrecht d(. )h(.) das Recht
Früchte aus der Sache zu ziehen; dies hat aber juristisch nichts besonderes,
gehört also auch nicht zur Definition.
Im Allgemeinen:
Subject des Eigenthums.
Wer kann Eigenthümer seyn? Im ältesten Recht konnte nur
der quiritarischer Eigenthümer seyn, der eine römische Ehe hatte; dann auch der
Civis u(nd) latinus, der peregrinus nicht, nur in bonis. Nach justinianischem
Recht kann nun der, welcher nicht rechtlos ist, Eigenthümer seyn.
Es können Einer oder mehrere Eigenthümer oder eine
moralische Person Eigenthümer seyn. Mehrere Eigenthümer sind in solidum nicht
möglich.
L 5 § 15 Commodati 13,6 <D.>
Sie müssen pro parte Eigenthümer seyn. Haben sie
ungleichartige Rechte? im ältern Recht kam dies vor; der eine konnte das
quiritarische Eigenthum haben, der andere das in bonis. Im justinianischen
Recht war dies nicht möglich.
Controverse. Die Neueren setzen aber doch dominium plenum
u(nd) minus plenum entgegen, das letzte sagen sie sei entw(eder): dominium
directum oder utile. Dahin ziehen sie drei Fälle, die Emphyteusis u(nd)
(89) Cap. II. Vom Eigenthum.
Superficies, u(nd) dann noch das Lehen; beim letztern
ists an sich ganz richtig, aber es gehört nicht hieher. Die beiden ersteren
sind ganz gewöhnliche jura in re; der Eine ist vollständig Eigenthümer der
andre Inhaber des jus in re. [121] So muß also jene Eintheilung des dominium
directum u(nd) utile wegfallen.
Theilung des Eigenthums unter mehreren Personen mit
gleichartigen Rechten, /condominium Eigenthum mehrerer an Einer Sache nach
Theilen; die Römer nennen dies Communio.
L 1 § 7 de quaestionibus. 48,18. <D.>
Regeln für dies Miteigenthum:
a. Auf dies Verhältniß der Gemeinschaft, bezieht sich ein
besonders Verhältniß der Obligationen; jeder Miteigenthümer hat die actio
communi dividundo auf Aufhebung der Gemeinschaft.
b. Gegen fremde Personen kann jeder sein Recht für sich
geltend machen in Ansehung seines Theils, unabhängig von den andern.
c Diese Unabhängigkeit zeigt sich auch bei der
Veräußerung. Jeder kann seinen Theil an einen Dritten veräußern.
Cod. 4,52.
d. Bei Uneinigkeit geht die Negative vor. Widerspricht
Einer so muß Alles unterbleiben.
L 28 commun: dividundo. 10,3. (D.)
L. 11. Si servitus. 8,5. <D.>
Objecte des Eigenthums:
Grundstücke. 1. Der Begriff des Eigenthums wird
angewendet auf Grundstücke in der Ausdehnung, die oben der Sache selbst
beigelegt ist, Grundstücke mit Allen integrirenden Theilen. Es kann nicht mal
das Eigenthum willkührlich anders bestimmt werden. Wer Eigenthümer des Bodens,
dem gehört auch das Haus, der Baum darauf. - Man ist nicht blos Eigenthümer der
unbeweglichen Sache in ihrer juristischen [122] Ausdehnung; man ist auch
Eigenthümer des Raumes über der Fläche. Practisch ist dies wichtig. Der Nachbar
darf nicht in meinen Raum hinüberbauen pp.
L 21 § 2 quod vi 43,24. <D.>
L 22 § 4 eod.
L 21 de pignorat: act: 13,7. <D.>
2. Verhältniß des Grundeigenthümers zu seinem Nachbarn.
Dies Verhältniß ist ein natürliches; ich kann auf meinem Boden aufwärts u(nd)
abwärts vornehmen was ich will, solange ich nur nicht über die
(90) Buch II. Dingliche Rechte
Grenze hinüberschreite; es mag dies dem Nachbarn schaden
oder nicht, ich handle nicht unrecht.
L 15 pr D. de serv: 8,1.
L 4,6,10 Cod de serv: 3,34.
oder ein positives künstlich modifizirtes Verhältniß, was
nicht aus dem allg(emeinen): Princip des Eigenthums abgeleitet ist. Dahin
gehört:
a. Kein Nachbar soll irgend eine künstl(iche) Anstalt
treffen, wodurch der natürliche Ablauf des Regenwassers gehemmt wird.
L 1 § 13, § 23 de aqua et aquae pluviae <D. 39,3>
b. In Ansehung der Gebäude gab's manche Regeln, die im
neuesten Recht verschwunden sind.
α. In der Stadt soll kein Haus hart an der Grenze sondern
2 1/2 Fuß davon gebaut werden.
ß. zwischen zwei Grundstücken soll ein Stück von 3 Fuß
unbebaut bleiben.
Diese Regeln haben sich zu versch(iedenen) Zeiten
verschieden gebildet,
γ. Auch eine Höhe der Häuser, die bald auf 60, bald 70 Fuß
angegeben wird, war bestimmt
L 1 § 17, 5 § 9 de op: novi nunc: <D. 39,1>
L 1 Cod de aed: privatis 8,10
Brisonii selectae antiq. I.
C. l, 2.[17]
Die Verbote sind in diesen Stellen nicht enthalten,
sondern nur Hindeutungen [123] darauf.
Ausführliche Bestimmungen blos für Constantinopel über
das Bauen auf der Grenze gab ein Constitutio von Xeno in
L 12 Cod de aedif: privatis. 8,10
Ausgedehnt wurde diese L 12 auf Alle Städte des Reichs
in:
L 13 Cod de aedif: priv: 8,10
Jene L 12 Cod war aber zur Zeit der Glossatoren verloren,
und es sind daher über das Bauen keine Verbote im recipirten Recht enthalten.
Rechtsmittel.
Im ältesten Recht gabs nur Ein Eigenthum, und dafür nur
eine Klage, die Vindicatio; Später entstand für das in bonis u endlich
(91) Cap. II. Vom Eigenthum.
auch für die bonae fidei possessio eine neue Klage. Wie
gestaltete sich dies im neuesten Recht Die Formel per sponsionem oder per
sacramentum existirt im justinianischen Recht nicht mehr. Die petitoria formula
Klage aus dem in bonis,
Gajus IV. § 91-95
wird in mehreren Stellen erwähnt. Der Name petitorium
judicium kommt vor im:
L 36 D de rei vind. <6,1>
§ 4 Inst de interdictis <4,15>
Specialis actio, specialis in rem actio ist auch gewiß
diese petitoria formula
L 1 pr § 1 L 73 pr D de rei vind. <6,1>
Das meiste in den Pandecten als Recht der rei vindicatio
war gewiß ursprünglich das Recht der petitoria formula.
Aus der bonae fidei possessio entsprang die publiciana in
rem actio die noch jetzt existirt.
Im justinianischen Recht hat sich die Sache also in
Ansehung der Form vereinfacht. Es existiren zwei Rechtsmittel: die rei
vindicatio u(nd) die publ: in rem actio. [124] Im Wesen kann das Eigenthum
verletzt seyn
vollständig, so daß ein andrer den Besitz hat; da heißt
die Klage rei vindicatio.
unvollständig, da können mehrere Arten möglich seyn. Die
Klage heißt dann negatoria oder negativa actio; diese unvollständige
Verletz(un)g mag nun bei dem wahren oder fingirten Eigenthum stattgefunden
haben. Im letzten Fall ist die Klage publ. in R: act: neg:
Rei vindicatio:
Kläger.
Eigenthumsrecht in seiner Person. - Besitz in einer
andern Person.
Ich kann ein reeles Stück vindiciren; dies hat bei
Grundstücken nichts schwieriges. Der Begriff des Ganzen u(nd) Theils ist dabei
etwas willkührliches. Die Römer sagen hier certum locum vindicare e fundo. Bei
beweglichen Sachen. Im Ganzen kann ich mit Recht vindiciren obgleich ein Theil
nicht mir gehört. Umgekehrt gehört ein Theil mir so kann ich nicht vindiciren,
aber wohl fordern durch die actio ad exhibendum, daß die Trennung dieses Theils
vorgenommen werde, um so nachher diesen Theil als für sich bestehende Sachen
vindiciren zu können.
(92) Buch. II. Dingliche Rechte
(Nro 37) L 23 § 2 D: de rei vind, 6,1.
(38) L 23 § 5 eod. <D. 6,1>
(39) L 6 D ad exhib: 10,4.
Ist von Baumaterialien die Rede, so wird die Sache schwieriger.
Das Eigenthum wird mir durch Einbauen nicht verloren, ich kann es geltend
machen, sobald der Zufall das Gebäude zertrümmert, u(nd) so die Trennung
vorgenommen wird. Die actio ad exhibendum kann ich aber nicht anstellen. Wohl
aber Klagen auf Ersatz, [125] zB: die actio pigni (= tigni) juncti aufs
doppelte, die actio furti pp.
N. 39. L 6 D inf: cit: <10,4>
L 7 § 10,12 de acq rer: dom: 41,1 <D.>
Einen idealen Theil kann ich auch vindiciren. Der dies
will muß die Größe der Quote angeben können, wenn er nicht besondre Fälle
anführen kann, die ihm dies für jetzt unmöglich machen.
L 73 pr L 6, 76 § 1 de rei vind, 6,1 <D.>
L 8 § 1 communi dividundo. 10,3 <D.>
Gaj. IV § 54
Eine Universitas von Sachen aber keine Universitas von
Rechten, kann man vindiciren. z(. )B(.) eine Bibliothek, eine Viehherde kann
man als Ganzes vindiciren.
L 1 § 3 de rei vind. 6,1. <D.>
Dagegen ein peculium, eine dos als Universitas kann man
nicht vindiciren, nur die einzelnen Sachen daraus.
L 56 D. de rei vind. 6,1.
Beweis des Klägers.
Der Kläger muß Eigenthümer seyn, der Beklagte muß
Besitzer seyn; diese beiden Stücke muß er beweisen, sonst verliert er den
Prozeß.
Beweisen, d(a)ß er Eigenthümer sei d(. )h(.) er muß
Thatsachen beweisen, woraus gefolgert werden kann, daß er (jetzt) Eigenthümer
sei. Aus den Thatsachen die ich beweise, kann das jetzt unmöglich bewiesen
werden.
Im allg(emeinen): gibt man die Nothwendigkeit des
Beweises des gegenwärtigen Eigenthums auf; er muß nur beweisen, d(a)ß er einmal
Eigenthümer gewesen; der Beklagte, wenn er die Behaupt(un)g [126] des
gegenwärtigen Eigenthums negirt, so muß er dies beweisen. Die Neuern nennen
dies falsch: Exceptio recentioris dominii.
Für diese praesumtio, d(a)ß er für Eigenthümer so lange
gehalten wird, wenn er's Eigenthum für irgend eine Zeit bewies, bis der
Beklagte das Gegentheil beweist, spricht
(93) Cap. II. Vom Eigenthum.
L 16 Cod de probat: 4,19.
Boetius ad Tit: de R: vind.
Kratzer Beweis des Eigenthums Wien 1810 800 [18]
Bei weitem die wichtigsten Erwerbe des Eigenthums beruhen
auf einer Succession, da ist immer zu beweisen, d(a)ß der Vorgänger Eigenthümer
gewesen u(nd) daß die gehörige Uebertragung zum Eigenthumserwerb auf mich
geschehn sei. Bei Fällen wo keine Succession stattfindet zB bei [Successio]
Usucapio, da ist der Beweis leicht.
Bei Successionen würde der Beweis des dominium auctoris
hinaufgehen bis ins unendliche. Der Beweis würde schwierig u(nd) oft kaum
möglich. Um diese Schwierigkeit zu heben gab der Praetor die publiciana in rem
actio dem bonae fidei possessor womit der Beweis des dominium auctoris unnöthig
ward. Es muß weiter bewiesen werden: Der Beklagte sei jetzt d(. )h(.)
entw(eder) zur Zeit der litis contestatio oder zur Zeit des Urtheils, Besitzer.
L 27 § 1 de rei vind: 6,1 <D.>
Wie muß der Besitz beschaffen seyn? Jeder Besitz, auch
der blos natürliche, die Detentio ohne animus possidendi reicht hin
(Nro 15.) L 9 D de rei vind: 6,1.
Darum kann ich gegen den Pächter oder gegen den dominus
klagen. In den Fällen, wenn man die rei vind: gegen Miether oder Pächter anstellt,
ist dieser verpflichtet [127] bei fundis anzugeben, d(a)ß er aus fremden Rechte
besitze, dann sollen wir gegen den Auctor den Prozeß fortführen können.
L 2 Cod ubi in rem actio. 3.19.
Besitzen mehrere versch(iedene). Theile, so muß man gegen
jeden die rei vind: für den Theil anstellen.
L 3 de rei vind. 6,1 <D.>
Läugnet der Beklagte, d(a)ß er Besitzer sei, so wird ihm
während des Rechtsstreites der Besitz genommen u(nd) dem Kläger gegeben, wenn
dieser auch nicht Eigenthümer ist: Eine Anwendung davon steht in:
(Nro 40) L 80 D: de rei vind 6,1.
Der Kläger muß natürlich beweisen, d(a)ß er Besitzer sei.
Zwei Ausnahmen davon gibts, wo man die rei vind:
anstellen kann, ohne d(a)ß der Beklagtet[n] Besitzer ist, /er ist fictus
possessor sagen die Neuern.
a. qui dolo desiit possidere. d(. )h(.) wenn er sich aus
dolus des Besitzes entäußert hat.
(94) Buch II. Dingliche Rechte
L 27 § 3 de R: vind: 6,1. <D.>
L 131,157 § 1 de reg juris. 50,17 <D.>
Bei diesem dolus muß aber der Kläger sein Interesse
haben, sonst gilt der Satz nicht.
L 95 § 9 de solution: 46,3.
<D.>
L 13 § 14 de petit: heredit: 5,3. <D.>
b. Wenn der Nichtbesitzer den Kläger glauben macht, d(a)ß
er Besitzer sei, absichtlich die Sache auf sich zieht.
(Nro 41) L 25 de R. Vind 6,1 <D.>
cf L 26. eod.
Leistungen des Beklagten:
In der Hauptsache - In den Nebenpuncten.
Zunächst wird der Satz ausgesprochen: Der Kläger sei
Eigenthümer. Daraus folgt die Restitutio u(nd) noch manche persönliche
Leistungen, Entschädigungen pp. Für alle diese Puncte gibt die litis [128]
Contestatio die Entscheidung. Sie begründet eigentlich das obligatorische
Verhältniß. Daher ists gleichgültig ob nach der litis Contestatio dem Beklagten
der Besitz verlorengeht. - In der Regel ist die litis Contestatio das einzige
factum von dem Alle Wirkungen ausgehen.
L 45 de R Vind. 6,1 <D.>
L 25 § 7 de hered: petit 5,3. <D.>
Die scheint von der Anstellung der Klage diese Wirkungen
abhängig zu machen. Es können einzelne Wirkungen schon früher anfangen zB wenn
durch die angestellte Klage der Beklagte schon überführt ist, u(nd) doch den
Prozeß übernimmt z(. )B(.) in dem Fall wo der Besitzer dolo desiit possidere.
Von einem solchen Fall spricht grade
L 25 § 7 cit.
Die Neuern sagen: Die litis contestatio mache den bonae
fidei possessor zum malae fidei possessor. In manchen Fällen wird man's früher,
in andern zufallig bei der litis contestatio, in andern Fällen endlich gar
nicht; nicht mal durch's Urtheil; dies ist zB ungerecht oder er hält sich
dennoch für possessor. Gewisse Wirkungen, die wenn die malae fidei possessio
begründet werden kann, eintreten, treten bei der litis contestatio ein. Diese
ist in mancher Beziehung gewissermaßen ein Surrogat der mala fides. Nur dies
letztere ist's, was die Römer ausdrücken wollen.
(95) Cap. II. Vom Eigenthum.
Besondre Bestimmungen.
1. Vor Allem soll da wo's möglich ist, die vindicirte
Sache in natura herausgegeben werde(n).
2. Ist durch den dolus der Beklagten dies unmöglich, so
soll Entschädigung gegeben werden.
3. Dasselbe soll geschehen, wenn der Beklagte [129] liti
se obtulit.
4. Wenn die Restitutio durch Culpa unmöglich ward, so
soll in gewissen Fällen Entschädigung gegeben werden.
5. Wenn weder durch dolus noch Culpa die Restitutio
unmöglich ward, so soll in der Regel keine Entschädigung stattfinden; davon positive
Ausnahmen.
Ad. 1. (cf: Nro 42) L 68 de R:Vind: 6,1 <D.>
cf Gaj: IV. § 48.
Gajus sagt: solange die Formeln daurten (die nach den
legis retiones [!] anfingen) wurde die Condemnatio immer auf eine Geldsumme
gerichtet. Der judex durfte so nie sprechen auf Restitution der Sache; immer
auf Zahl(un)g der Geldsumme. Nun war aber die alte formula petitoria (jetzt Rei
vind) eine arbitraria actio. Hatte nun der Kläger lieber seine Sache wieder, so
verfügte der arbiter ex officio (d(. )h(.) neben der Formel vor dem Urtheil)
versuchsweise dem Beklagten, die Sache herauszugeben. That er dies nicht u(nd)
der Kläger bestand auf Restitution, so nahm der arbiter officio suo dem
Beklagten vor dem Urtheil die Sache u(nd) restituirte sie dem Kläger.
Im justinianischen Recht müssen die Stellen so gedacht
werden: verordnet der judex die Restitution der Sache, der Beklagte thut dies
nicht, so wird er condemnirt auf Restitution.
Wenn der Kläger GeldEntschädigung annehmen will, so ist
dadurch der Prozeß beendigt. Es ist gleichsam ein Kauf geschehen durch eine
aestimatio voluntaria.
(Nro. 43) L 46 D. de R. Vind: 6,1.
(44) L 47. eod: <D. 6,1>
Entweder kommt sie vor als Kaufgeld, da wo sie durch
freie Uebereinkunft gegeben oder wegen Culpa des Beklagten nöthig wird. [130]
oder sie kommt vor als Geldstrafe, da wo Restitution durch den dolus des
Beklagten unmöglich ist.
cf L 63,21. de R. vind. 6,1. <D.>
Diese Restitution kann für sich allein entw(eder):
unwirksam oder doch schädlich unsicher für den Kläger werden. z(. )B(.) der
Besitzer hat Usucapion vollendet, veräußert pp. Hier mußte das Eigenthum
(96) Buch II. Dingliche Rechte
zurückübertragen u(nd) nebstdem Caution für etwaige
Veräußerungen geleistet werden.
(Nro 45) L 18. eod. <D. 6,1>
Ad. 2. Hierhin gehört der erste Fall der ficta possessio,
wo der possessor sich des Besitzes entäußert hat; hier kann er seines dolus
wegen nicht restituiren. Aber auch kann er als verus possessor z(. )B(.) nach
der litis contestatio durch Zerstörung der Sache pp durch seinen dolus die
Restitution unmöglich gemacht haben.
In diesen Fällen muß der Beklagte Geldersatz leisten,
dessen Höhe durch den Eid des Klägers bestimmt werden soll.
Nro 42. L 68 med: cit <D. 6,1>
Dieser Ersatz hat die Natur einer Strafe, nicht des
Kaufgeldes, so d(a)ß der Beklagte nie aus seinem Besitz mehr Nutzen ziehen (L
70,63,69 de Rei Vind: <D. 6,1> kann.
Ad 3. Auch der qui dolo liti se obtulit muß Ersatz
leisten, der bald vielleicht nur die Prozeßkosten, bald den ganzen Werth
betragen wird. Ueberhaupt soll er den Werth ersetzen, um den ich durch seinen
dolus gebracht worden bin.
L 45 de hered: pet: 5,3. <D.>
L 7 de R: vind 6,1. <D.>
Ad 4. Geschah die Culpa
vor der litis Contestatio, so leistet der Beklagte keinen Ersatz. Fiel die
[131] Culpa aber nach der litis Contestatio vor, so muß er Ersatz leisteten.
Es richtet sich dies nicht nach dem Unterschied des bonae
oder malae
fidei possessor.
Nro. 42 L 68 pro fin cit:
Diese aestimatio hat durchaus die Natur eines Kaufgeldes.
L 63 de R. vind: <D. 6,1>
(Nro. 46) L 36 pr. § 1 eod: <D. 6,1>
L.21,16 § 1 de R. Vind: 6,1. <D.>
Ad 5 Casus ist der Grund des Untergangs. Hier ist in der
Regel der Beklagte zu nichts verbunden.
L 16 pr de R. Vind. <D. 6,1>
Ist der Beklagte reicher geworden, u(nd) der Kläger kann
die Sache nicht wiedererlangen, so soll er das herausgeben, was er reicher
geworden.
(97) Cap. II. Vom Eigenthum.
(Nro 47) L 23 D. de reb: cred: 12,1
cf (48) L 1 Cod de reb al: non alien: 4,51.
L 49 de negotiis gestis. <D. 3,5>
Das Rechtsmittel ist hier eine condictio sine causa oder
eine actio negotiorum gestorum.
In den Nebenpuncten.
1. Herausgabe der Erweiterungen, Accessionen. 2. Ersatz
für Verschlechterung der Sache.
Ad 1 Rem restituere cum omni causa. Dahin
gehören vorzüglich die Früchte, auch die fructus civiles.
L 62 pr de R. vind: 6,1. <D.>
aber auch die Accessionen, die nicht den Namen der
Früchte tragen. Einiges von diesen könnte selbstständiger Gegenstand einer rei
vindicatio seyn, Andres hingegen nicht. zB die fructus percepti sind mein
Eigenthum, wenn [132] der Acker mein Eigenthum ist. Ich kann den Acker cum omni
causa, also mit den Früchten, aber auch jedes für sich vindiciren. — Hat der
Besitzer aber Pachtgeld für den Acker eingenommen, so habe ich darauf keine
eigne selbstständige Klage; hier kann ich nur auf den Acker cum omni causa die
R: vind: richten; ebenso auf die verzehrten Früchte. Die fructus pendentes
können auch nicht als omnis causa sondern nur als Theil des Ackers in Anspruch
genommen werden.
Ueber die in der omnis causa enthaltenen Accessionen
(cf N 49) L 22 Cod: de rei vind 3,32
(50) § 2 Inst de off judicis, 4,17
Der bonae fidei possessor soll nur für die extantes
fructus (vorräthigen Früchte) einstehen ante litem contestatam. Nach der litis
contestatio soll der bonae fidei possessor dem malae fidei possessor gleich
seyn und einstehen sowohl für die extantes fructus, für die consumti als auch
percipiendi.
Ante litis contestationem fehlt es für den bonae fidei
possessor an einem Rechtsgrund, aus dem er könnte obligirt werden. Die fructus
extantes aber muß er herausgeben, weil ich darauf auch eine eigne rei
vind(icario) richten könnte. In den Gesetzen ist aber an die fructus civiles
nicht gedacht? Ohne Zweifel müssen diese von Anfang an so behandelt werden, wie
die naturales vom Augenblick der Consumtion [133] an. Den fructus civiles
können also auch nicht selbstständiger
(98) Buch II. Dingliche Rechte
Gegenstand einer rei vind(icatio) seyn: Sie stehen gleich
den fructus naturales consumti.
Ueber die fructus extantes ist ein Satz zu merken, der
als practisch unwichtig in den Stellen nicht vorkommt. Die Usucapion der
geerndeten Frucht kann viel eher eintreten, als die Usucapio der Hauptsache.
Dann können sie nicht mehr in der Omnis causa mitbegriffen seyn. Dieser Fall
ist selten.
Der Malae fidei poss(essor) muß Alle Früchte in natura
oder Geldwerth restituiren vor oder nach der litis contestatio.
Von der litis contestatio an ist auch für den bonae fidei
poss(essor) ein obligirender Rechtsgrund entstanden, ein Quasicontractus.
Die fructus percipiendi werden beurtheilt nach der Person
des Klägers; die Früchte die der Kläger hätte ziehen können, sollen erstattet
werden.
L 62 § 1, L 20 de R. Vind: 6,1. <D.>
Es ist Natürlich: d(a)ß der bonae fidei poss(essor) die
extantes herausgeben muß, d(a)ß der malae fidei possessor Alles herausgeben
muß, daß der bonae fidei poss(essor) nach der litis cont(estatio) obligirt
wird, Alles herauszugeben.
Eigen ists aber daß der bonae fidei poss:(essio) vor der
litis cont(estatio) für nichts weiter steht, als die fructus extantes; auch wenn
er reicher und ich der Eigenthümer dadurch ärmer geworden ist. Ist diese
Ausnahme von der Regel absichtlich geschehen?
(cfNro) § 35 Inst, de rer: div: 2,1 [134]
Wegen Mühe und Kosten soll er auf die Früchte aus
besondrer aequitas ein Recht haben. Dies sagt die Stelle; nimmt aber die
extantes aus: von: et ideo — non potest. Streng genommen soll der bonae fidei
possessor nicht belohnt werden; durch Herausgabe der Früchte wäre es möglich,
daß er verarmte. Für die cultura et cura die er auf die Sache verwendet, sollte
er nun verwenden?!
Controverse. placuit fructus quos percepit, ejus esse d(.
)h(.) durch die perception soll er Eigenthümer werden, so wie fructus
suos facit pp; sagen die Neuern. Damit wäre aber verknüpft: daß er auch den
fructus extantes nicht herausgeben müsse. Vom Erwerb des Eigenthums ist hier
gar nicht die Rede. Das ejus esse, suos facere geht nur auf einen ihm
ausnahmsweise gewährten Reichthum. Dies ergibt sich auch aus
L 40 de acq rer. dom: 41,1 <D.>
fructus consumtos suos facit d(. )h(.) er erwirbt die
Früchte im Augenblick der Consumtion. Consumtion zerstört jedes Eigenthum, kann
also nicht Grund des Eigenthumserwerbes seyn. Eben so in
(99) Cap. II. Vom Eigenthum.
L 48 de acq rer. dom. 41,1. <D.>
fructus suos interim facit. Das
suos facere geht in beiden Stellen auf Bereicherung.
Das Verhältniß des Reicherseyns ist auch bei der dos
ausgedrückt: mulieris dos est d(. )h(.) die Frau ist um den Werth der dos
reicher, obgleich sie nicht Eigenthümerinn ist:
Ad 2 Ersatz für die Deteriorationen.
Nach Umständen muß sich hiefür der Besitzer [135] Ersatz
leisten, u(nd) zwar a. wenn der Kläger ein Interesse dabei hat.
L 27 § 2 de R. Vind: 6,1. <D.>
b. Der bonae fidei poss: braucht den Werth der
Deterioration nur zu ersetzen, wenn sein dolus, der malae fidei poss: wenn
seine Culpa den Grund enthält: Von der litis Contestatio an gelten beide
gleich.
L 45 de R: Vind. 6,1 <D.>
Gegenforderungen des Beklagten.
Der Beklagte kann fordern, d(a)ß ihm vom Kläger Etwas
herausgezahlt werde. Das Kaufgeld erhält er vom Kläger, als bonae fidei
possessor nach römischem Recht nicht heraus.
L 23 Cod de R: Vind 3,32.
L 2 Cod de furtis 6,2.
Die Impensae in rem factae muß der Kläger ihm ersetzen.
Man unterscheidet bonae u(nd) malae fidei possessor. In Ansehung der impensae necessariae
stehen beide gleich. Necessarias impensas deducunt. Für die impensae
voluptuariae gilt die Regel: tolluntur, non deducuntur. Sind sie trennbar, so
können sie sie wegnehmen, sonst aber keinen Ersatz fordern.
Für die Utiles kann der bonae fidei possessor Ersatz
fordern, der malae fidei possessor aber nur die Trennung, wo sie möglich ist.
L 5 Cod de rei vind: 3,32.
Beschränkung wegen der utiles beim bonae fidei possessor
in
L 38 D: eod: 6,1
Ein Rechtsmittel auf diese Kosten hat der Beklagte nicht,
wohl aber eine doli exceptio [136]
Was der bonae fidei possessor gewonnen, um das er reicher
geworden, wird ihm gegen die Kosten aufgerechnet.
L 48 de R. Vind: 6,1 <D.>
Der Beklagte kann ferner fordern, daß ihm vom Kläger
Caution geleistet werde.
(100) Buch II. Dingliche Rechte
Publiciana in rem actio.
Drei Hauptstellen:
(Nro 69) L 1 pr D de publ in R: act: 6,2.
Die Neuern sagten: wenn jemand das fordert was aus einer
justa causa von einem Nichteigenthümer tradirt wird; von einem
Nichteigenthümer, nach justinianischem Recht ist dies richtig, nach
prätorischem aber nicht. Die publ(iciana) actio bezog sich da aufs bonitarische
Eigenthum. Der Ausdruck non a domino paßt aber auf den quiritarischen
Eigenthümer nicht, et non usucaptum kann nicht auf die näheren Bestimmungen der
traditio gehen. Es soll vielmehr anzeigen, daß da wo er selbst usucapirt hat,
er die publ(iciana) actio nicht bedürfe, sondern er die rei vind(icatio) hat.
Es muß das Edict so gelautet haben: si quis id quod
traditur ex justa causa non a domino nondum usucaptum petet pp d(. )h(.) der
Kläger wird nur gehört gegen einen Nichteigenthümer, wenn er
noch nicht usucapirt hat, denn sonst kann er die rei vindicatio anstellen.
cf L.3. § 1 de publ: in rem: act:
6,2 <D.>
(Nro 68) § 4 Inst: de act: 4,6.
Gaj. IV. §
36.
Jemand hat etwas erworben, die Usucapio aber noch nicht
vollendet, so soll sein Usucapionsbesitz ihm durch die publiciana actio
geschützt werden.
Gilt dieser Schutz des Usucapionsbesitzes [137] sowohl
für derivativen /Erwerb durch Succession/ als auch für originaeren Erwerb?
Eine originaere Erwerbart als Grund der publ(iciana)
actio kommt nicht leicht vor. Ueberall deuten die Worte auf derivative
Erwerbarten. Das practische Bedürfniß ging auch meist auf Fälle der derivativen
Erwerbarten. Bei den originaeren war ja das dominium auctoris nicht zu
erweisen.
Die publ: actio als Surrogat der Eigenthumsklage wurde
bald auch ausgedehnt auf dingliche Rechte. Neben den Klagen aus diesen
dingl(ichen) Rechten /ausser dem Pfandrecht/ gab's immer eine publiciana actio
als Surrogat, die sogar auf provincialgrundstücke ausgedehnt ward.
L 12 § 2 de publ: in R: act. 6,2. <D.>
In allen practischen Beziehungen richtet sich die publ:
actio ganz nach der rei vindicatio.
L 7 § 8 eod.
Der Kläger braucht freilich hier nur zu beweisen, daß er
die Usucapio
(101) Cap. II. Vom Eigenthum.
angefangen habe. Bei der rei vindicatio kann ferner keine
Collision stattfinden, hier kann aber das Recht der bonae fidei possessio sich
in mehreren Personen finden, oder einer kann bonae fidei possessor, der andre
wirklich dominus seyn. Da geht das dominium vor in diesem letzten Falle. Der
dominus hat gegen die publ(iciana) actio die exceptio dominii.
L 16,17 D: eod
L 1 pr. eod.
Im ersten Falle wo mehrere bonae fidei possessores
collidiren, da hielt sich früher der Prätor die besondre Entscheidung vor,
nachher stellten die Juristen Regeln auf, die sich zu widersprechen scheinen.
Man unterscheide: [138]
a. beide bonae fidei possessores haben denselben Auctor;
hier geht der vor, dem zuerst tradirt worden.
L 9 § 4 de publ: 6,2 <D.>
L 31 § 2 de act: emti. 19,1.
<D.>
b. Sie haben versch(iedene) Auctoren.
α. Hier ist einer von beiden Besitzer; da soll dieser
vorgehen, also der Besitz entscheiden.
L 9 cit
L 14 D qui potiores. 20,4.
ß. Keiner von beiden ist Besitzer. Da soll der vorgehen,
dem früher tradirt
worden.
L 31 cit
Negatoria actio.
Sie setzt eine partielle Verletzung d(. )h(.) Verletzg
durch etwas geringeres als fremden Besitz, Störung pp voraus. Sie heißt bald
negatoria, bald negativa. Sie unterscheidet sich von der rei vindicatio blos in
der factischen Gestalt der Verletzung. Sie gründet sich auf Eigenthum u(nd) ist
gegeben zum Schutz des Eigenthums wie die rei vindicatio.(un)
(Nro 98) L 3 pr D: in med: si ususfr: 7,6.
Anwendung der negatoria actio.
Sie kann gerichtet seyn:
1. Gegen den der sich ein jus in re zuschreibt, der
behauptet ein Recht der Verletzung zu haben. - Daher kommt die negatoria actio
in den Pandecten in Tit(el) der Servituten vor. Sie ist aber gar keine
(102) Buch II. Dingliche Rechte
Servituten sondern eine wahre Eigenthumsklage. - Ob der
andre im Besitz [139] dieser Beschränkung ist oder nicht, ist gleichgültig. Ich
habe doch die Klage gegen ihn.
L 5 § 6 si ususfr: 7,6 <D.>
L 6 § 1 si servitus 8,5 <D.>
2. Die Klage gilt auch in solchen Fällen, wo der Gegner
sich keine Servitut zuschreibt, wo eine solche gar nicht vorkommen kann.
L 11,8 § 5 L 14 § 1 L 17 pr D si servitus 8,5.
sondern wo er blos eine factische Störung meines
Eigenthums sich erlaubt.
Zweck und Erfolg der Klage.
Der Kläger muß das Eigenthum beweisen, wo der Gegner dies
in ihm läugnet. Da heißt der Spruch: Der Kläger sei Eigenthümer.
Wird über das Daseyn der Servitut gestritten, so hat der
Richter zu sprechen, daß diese da sei oder nicht da sei.
Wird wegen Störung die Klage angestellt, so kann der
Richter nach den Umständen versch(iedene): Verfügungen treffen, wodurch die
Störung u(nd) der Schaden aufgehoben wird.
L 5 § 6 si ususfr. 7,6. <D.>
L 4 § 2 si servitus, 8,5. <D.>
Auch für die Zukunft kann hier etwas verfügt werden; der
Richter kann dem Beklagten Caution auflegen, daß er sich künftig dieser Störung
enthalten wolle.
L 12 si servitus. 8,5. <D.>
Erwerbung des Eigenthums.
Einleitung:
Es werden unterschieden: originaere u(nd) derivative
Erwerbarten. (Letztere wo ich mein Eigenthum auf das Eigenthum eines andern
gründe, sie sind verbunden mit einer Succession. Verlust in der Person des
einen und Erwerb in der [140] Person des andern in einem Moment findet statt)
Originaere Erwerbart, wo keine Succession stattfindet.
Dann unterscheidet man weiter: Civile und naturale
Erwerbungen. An den Unterschied zwischen quiritarischem u(nd) bonitarischen
Eigenthum ist hier nicht gedacht, wie die Neuern meinten.
(103) Cap. II. Vom Eigenthum.
Civile Erwerbungen sind die welche aus dem jus civile
entstanden und eine rein positive Form an sich tragen. Naturale Erwerbungen
sind aus dem jus gentium entstanden, und haben jene Form nicht.
Nach dieser Erklärung paßt freilich meist das
quiritarische Eigenthum mit der civilen, das bonitarische mit der naturalen
Erwerbung zusammen. Die Traditio aber, die juris gentium war
frag(menta): vaticana § 47
erwarb sowohl quiritarisches als bonitarisches Eigenthum.
Erwerb durch ein zweiseitiges Geschäft. Traditio
Sie ist im justinianischen Recht die Einzige Art wie
Eigenthum durch eine gewöhnliche Veräußerung übergeht. Daher ist sie hier viel
bedeutender wie im alten Recht.
§ 40 Inst de acq: rer: divisione. 2,1.
Von den Personen.
Tradens u(nd) accipiens.
Tradens. Er muß selbst Eigenthümer seyn.
(Nro 52) L 20 pr D de acq rer. dom. 41,1.
inf: ad cum, qui accipit nihil transfert. Auch
die Conditio usucapiendi überträgt er nicht; sie erzeugt sich nur in dem
Empfanger. [141]
Von dieser Regel: daß keiner mehr Recht übertragen kann
als er selbst hat, gibts wichtige Ausnahmen.
Ueberträgt einer mehrmals seine Sache, verkauft erst sein
Eigenthum an A, erhält den Besitz [B] wieder, verkauft an B u s:w. so ist der
Eigenthümer dem zuerst tradirt worden, denn er allein ist Eigenthümer.
L 15 Cod de R: vind. 3,32.
a. Der fiscus kann fremde Sachen mit Erfolg verkaufen
u(nd) tradiren. In den ersten 4 Jahren hat dann der Eigenthümer nur eine
persönl(iche) Klage gegen den fiscus auf Schadensersatz.
L 2,3 Cod. de quadrien: praescr: 7,37.
§ 14 Inst: de usucap: 2,6.
Dieser Satz hängt gewiß mit dem uralten Princip zusammen:
jede Verleihung von Seiten des populus macht zum Eigenthümer.
Harro de re rustica II, 10.
L 2. Cod. de com: rer: alien: 4,52.
Cod: 10,4.
(104) Buch II. Dingliche Rechte
Ausgedehnt ist jene Ausnahme auch aufs Privatvermögen des
Kaisers u(nd) der Kaiserinn.
b. Wenn durch die Umstände der tradition die Sache für
den bisherigen Eigenthümer so gut wie untergeht, so daß er nicht mehr
vindiciren kann. Im juristischen Sinne ist hier die Sache untergegangen.
L 78 de solut: 46,3. <D.>
c. Der Pfandgläubiger soll das Recht haben, obgleich er
nicht Eigenthümer ist, mit Erfolg zu tradiren. Er hatte diesen Auftrag, falls
der Debitor zur Zeit nicht zahlen sollte.
b u(nd) c sind scheinbar Ausnahmen. [142]
Der Tradens muß weiter fähig seyn, über sein Vermögen
verfügen zu können.
Er braucht nicht selbst, sondern kann auch durch einen Stellvertreter
tradiren, da die tradidio eine naturale Erwerbsart ist.
L 9 § 4 D de acq rer dom. 41,1
L41 § 1 D. de R: Vind: 6,1
Accipiens: Auch er kann selbst empfangen, oder durch einen
Stellvertreter.
Soll durch einen Stellvertreter empfangen werden, so wird
der Eigenthümer, den der Tradens dazu machen will.
L 59. De acq: rer dom.
41,1 <D.>
L7
Cod si quis alteri vel sibi 4,50
Die Traditio wird meist
bewirkt durch irgend eine Gegenleistung; diese bestimmt aber nicht, wer
Eigenthümer werden soll. In der Regel kommts nur auf die Absicht des Tradens
an. Res non succedit in locum pretii et pretium in locum rei.
L
1,3,6,8,9 Cod si quis alteri v: sibi 4,50
L 6 Cod de R: Vind: 3,32
L 48 § 7 de furtis. 47,2
<D.>
Der Fall der letzten Stelle ist folg(ender): Gajus stiehlt
dem Sejus ein Pferd u(nd) verkauft dieses Pferd, Sejus stiehlt dem Gajus das
gelößte Kaufgeld ist er Dieb? Ja, alle Folgen des Diebstahls treten bei beiden
ein.
Ausnahmen von jeder
Regel.
a. Zur Sicherheit der
Unmündigen. Der Vormund welcher für sich kauft u(nd) mit seines Mündels Geld
bezahlt; da soll der Mündel die Wahl haben, ob er sich am Vormund wegen
Herausgabe des Geldes halten wolle, oder ob er die von ihm [143] gekaufte Sache
lieber als Eigenthum haben wolle.
(105) Cap. II Vom Eigenthum
L 2 quando ex facto tutoris 26,9. (D.)
L 3 Cod: arb: tutelae 5,51. b. Schenkung zwischen Ehegatten. Kauft der Mann mit dem ge¬schenkten Gelde u bezahlt, so soll die Frau Eigenthümerinn werden, wenn der Mann insolvent wird.
L 55 de donat. int. vir. et ux. 24,1. (D.) Controverse: Als Ausnahmen sollen noch gelten:
a. wenn der Mann mit Dotalgeld eine Sache kauft so wird diese Sache dadurch Dotal. - Es gilt dies aber nur sofern er in dieser Ab¬sicht kauft, auf das Eigenthum hat dies aber ohnehin keinen Ein¬fluß sondern nur auf die endliche Berechnung zwischen Mann u Frau.
b. Wenn mit Erbschaftsgeld etwas gekauft u bezahlt wird, so kommt das Eigenthum an die Erbschaft, u umgekehrt wenn Sachen aus der Erbschaft verkauft sind, so kommt das gelöste Geld in die Erbschaft. - Auch dies ist irrig - Es bezieht sich dies blos auf die Ue-bernahme der hereditatis petitio. Vom Eigenthum handelt es sich gar nicht.
cf:L 20 pr § 1,6,17, L 22 de hered: petitione 5,3. <D.> Von der justa causa.
Die Traditio um Eigenthum zu übertragen, muß in Verbindung ste¬hen mit einer justa causa.
Ulp 19,7
(Nro 59) L 31 pr de acq rer: dorn. 41,1. (D.) venditio aut aliqua justa causa. Verkauf oder irgend eine justa causa d:h: irgend eine andre ausser Verkauf /nicht als ob Verkauf keine ju¬sta causa sei/
Controverse. Die Neuern sagten: es muß eine Obligation vorherge¬gangen seyn, worauf die traditio folgen I muß. traditio kann nur [144] dann Eigenthum übertragen, wenn sie eine solutio ist. -
Die Obligatio braucht nicht klagbar zu seyn; auf ein pactum nu-dum kann traditio folgen.
L 45 de pactis 2,14. <D.> Es geben viele Fälle, wo gar keine Obligatio vorhergeht u doch Ei¬genthum durch traditio übergeht. zB bei einer unverabredeten Schenkung, beim Allmosengeben.
Ein Darlehen das gegeben wird, ist auch gültig, ohne daß ein Ver¬trag, eine Obligatio vorhergegangen war.
(106) Buch II. Dingliche Rechte
Die justa causa ist also das nicht, was die Neuern mit ihrem Begriffverbinden.
Die wahre Bedingung der Eigenthumsübertragung ist die: die
Traditio überträgt nur dann Eigenthum, wenn der Tradens diese Absicht
hat. /animus dominii transferendi/
§ 40 Inst de div: rerum. 2,1
Dort ist von justa causa nicht die Rede, wohl aber von animus dominii
transferendi, und dies ist die justa causa, aber nicht ganz
cf L 9, § 3 de acq rer dominio 41,1. (D.)
Jeder der die Absicht hat Eigenthum zu übertragen, kann dies wollen
in Beziehung auf eine schon bestehende Obligation, überhaupt
in Beziehung auf ein Rechtsverhältniß, was als Zweck der Traditio
zu denken ist, und dies Rechtsverhältniß ist die justa causa.
Justa causa ist der entferntere juristische Zweck, wodurch motivirt
wird die Eigenthumsübertragung.
L31prcit I
[145]
praecesserit ich muß früher wenigstens daran gedacht haben, früher
den donandi, obligandi animus gehabt haben.
Von der Besitzübertragung.
Traditio ist nichts anders als Besitzerwerb, begründet auf den Willen
des bisherigen Besitzers. Bloßer Wille ohne besondre Form kann
im römischen Recht kein Eigenthum übertragen.
(Nro 61) L
20 Cod. de pactis, 2,3.
Die besondre Form war nun im neueren Rechte traditio und Usucapio.
Traditio hat also zwei Theile: a. Apprehension, /Besitzerwerb/.
Hat einer schon wirklich Besitz, so kann ihm dieser Besitz angerechnet
werden als eine Traditio. /brevi manu facta traditio/
L 21 § 1. de acq rer. dorn 41,1 <D.)
b. Der Wille des bisherigen Besitzers.
L 5 de acq
poss: 41,2. (D.)
L 33. eod.
L 1 § 5 de exe: rei venditae. 21,3 (D.)
In Einem Fall reicht die besondre Form der traditio zur Eigenthumsübertragung
nicht hin. Beim Kauf; da muß das Kaufgeld bezahlt
seyn oder Credit gestattet seyn; eher geht das Eigenthum nicht
über.
§ 41 Inst de div: rer. 2,1.
(107) Cap. II. Vom Eigenthum
L 19, 53 de contr: emtione 18,1. <D.)
Es scheint, der welcher tradiren solle, müsse bis dahin Besitzer
seyn. - Da sagt man wer Besitzer sei könne ohne traditio kein Eigenthum
übertragen.
Controverse. Sei er aber zufallig nicht Besitzer, so könne er doch
tradiren.
Wenk Dissert: de trad:a
Man wollte dadurch dem Eigenthümer der zufallig nicht Besitzer
sei, die Möglichkeit nicht I nehmen, Eigenthum durch traditio zu [146]
übertragen.
Nur der Besitzer kann nach römischem Recht tradiren; darauf
gehn die Ausdrücke: rem tradere, possessionem tradere, die ganz
gleich.
L 33 de acq poss: 41,2. <D.)
L 5 soluto
matrimonio 24,3 (D.)
Es ist dies auch durch folg: Sätze anerkannt: ich vindicire gegen A
eine Sache, die dieser während des Prozesses verliert. Da erhalte ich
das Kaufgeld, u muß jenem dagegen meine Klage cediren, was nicht
nöthig, wenn ich als Nichtbesitzer ihm den Besitz übertragen könnte.
(Nro 43,44) L 46,47,21,63 de R. Vind: 6,1 <D.>
Weiter:
cf L 13 Cod
de distract 8,28.
L 50 pr de R. Vind: 6,1 <D.>
L 5. Soluto
matr: 24,3 <D.)
L 8 Cod de
act. emti 4,49
Traditio heißt: Uebertragung des Besitzes /der wahren possessio/
durch den Willen des bisherigen Besitzers.
Oft heißt auch traditio die Uebertragung der blos körperlichen
Detentio, nicht des wahren Besitzes, zB: dem Miether.
L 20
Commodati 13,6 <D.)
L 1 § 36,37 Depositi 16,3. <D.)
L 31 locati. 19,2. <D.>
Wirkungen der Traditio.
Sind Alle Bedingungen vorhanden, so geht im Augenblick der traditio
Eigenthum über. Eine indirecte Wirkung ist die der Exceptio
Carolus
Fridericus Christianus Wenck, De traditione inter possessionis et proprietatis
transferendae modum fluctuante, Leipzig 1809
(108) Buch II. Dingliche Rechte
[147] rei venditae ac traditae. Wie sie in unsern I Rechtsquellen vorkommt,
hat sie unstreitig etwas sehr räthselhaftes. Sollten die alten
Juristen etwas eine Exception genannt haben, was [eiefe] blos eine
Negation des Klaggrundes ist.
Es bezieht sich diese Exe: auf den Zustand des getheilten Eigenthums
während zweier Jahre, des quiritarischen u bonitarischen
Eigenthums. Das quiritarische war im Gegensatz zum bonitarischen
ein nudum dominium. Klagte der quiritarische nun gegen ihn u vindicirte,
so konnte man den bonitarischen Eigenthümer nur mit einer
Exceptio, u zwar der doli Exe: schützen. Verkaufte der quiritarische
Eigenthümer aber nun an einen Dritten gültig durch Mancipatio, u
dieser Dritte vindicirte nun gegen den bonitarischen Eigenthümer,
so reichte für diesen die Exe: doli nicht mehr, aber da hatte er die
Exe: rei venditae ac traditae.
Die Exe rei venditae ac traditae ist also das Schutzmittel des bonitarischen
Eigenthums in Collision mit dem nudum jus quiritium, wo
die Exe: doli nicht mehr gilt u aushilft.
(Nro 70) L 3 § 1 D. de Exe. rei vend: ac trad: 21,3.
Fälle der Anwendung im älteren Recht.
1. Hatte der Veräußerer zur Zeit der Veräußerung kein Eigenthum,
erwirbt dies aber nachher, entw: so daß er nachher Eigenthümer
wird, oder so, daß der Eigenthümer zugleich Veräußerer /zB: als
Erbe desselben/ wird.
Wurde hier stillschweigend das Recht ergänzt ohne eine wieder
[148]
holte Traditio? Beim bonitarischen I Eigenthümer läßt sich diese
stillschweigende Convalescenz annehmen, und er hatte die Exe: rei
venditae ac traditae.
(Nro 71) L 2. de Exe. rei. vend ac tr: <D. 21,3)
(72) L 72. de R. Vind 6,1 <D.>
(73) L 4 § 32 de doli Exe. 44,4. (D.)
cf. L 1 pr
§ 1. de Exe. R: vend: et trad 21,3 <D.)
L 17,73 de evictionibus. 21,2. <D.)
L 14 Cod. eod: 8,45
2. Der Veräußerer hatte wirklich Eigenthum zur Zeit der Veräußerung,
es fehlte aber blos an der Form etwas. Da war der zweite bonitarische
Eigenthümer u dieser hatte die Exe: rei: vend: et traditae.
L 1 § 2,3,4,5, de Exe R: vend: et tr. 21,3 <D.)
L 7 § 6 pro emtore 41,4. <D.>
Wie steht es im justinianischen Recht mit der Exe: rei venditae et
traditae? Der Unterschied zwischen quiritarischem u bonitarischem
(109) Cap. II. Vom Eigenthum
Eigenthum ist darin aufgehoben. Justinian hat zwar einen Titel de
Exe: rei vend: ac traditae in seine Pandecten aufgenommen, aber
nach dem Geiste der ganzen Sammlung hat sie durchaus ihre Wichtigkeit
verloren.
cf. Hasse pag 282.
Fruchterwerb des Pächters, Usufructuars. &c
Wird eine fruchttragende Sache vom Eigenthümer einem andern
überlassen, zum Zweck des Früchteziehen, wie u wann gewinnt dieser
die Früchte?
Durch das Hervorwachsen sind sie dem Grundeigenthümer, die
Trennung vom Boden hebt mein Eigenthum nicht auf, wohl aber
vom Augenblick der Apprehension des Pachters, Usufruc- I tuars [149]
an. Trennung u Apprehension wird oft zusammenfallen. Die Trennung
allein gibt dem Pächter u Usufructuar Eigenthum.
L 12 § 5 de
usufr: 7,1 <D.>
L 25 § 1 de
usuris 22,1. <D.)
L 13 quib mod: ususfr. 7,4. (D.)
Es ist dies nicht eine eigne Art des Eigenthumserwerbs, wie die
Neuern meinen, sondern eine Folge der Tradition. Indem ich erlaube
die Trennung vorzunehmen, erwirbt jener den Besitz kraft meines
Willens, also durch Tradition.
In Einem Falle gestaltet sich die Sache etwas anders bei der Emphyteusis
/dem ager vectigalis/. Der Emphyteuta erwirbt das Eigenthum
schon im Augenblick der Separation, ohne Rücksicht oft
die Apprehension geschehn ist oder nicht. Der Emphyteuta hat eine
wahre rei, corporis possessio nicht blos juris possessio.
Adjudicatio.
Der Name ist zweideutig: es kann heißen jede Handlung eines
Richters wodurch eine Sache einem andern zugesprochen wird.
Hierauf geht Adjudicatio als Erwerb des Eigenthums nicht, sondern
auf die Theilungsklagen. Das Urtheil des Theilungsrichters ist da
gemeint, wodurch Eigenthum unmittelbar selbst im alten Recht
ohne maneipatio pp durch den bloßen Ausspruch desjudex überging.
Schon in den XII Tafeln war dies Recht dem judex zuerkannt,
§ 7 Inst: de off: judicis 4,17.
aber nur da wenn der Prozeß vor einem judicium legitimum verhan
(110) Buch II. Dingliche Rechte
[150]
delt wurde. Im justinianischen Recht I fiel dieser letzte Unterschied
weg.
fragm: vatic: § 47.
Durch einseitige Handlungen des Erwerbenden.
Occupatio.
Besitzergreifung an einer herrnlosen Sache vorgenommen, in der
Absicht Eigenthümer zu werden.
L 3 pr de acq rer dorn 41,1. (D.)
§ 12 Inst
eod 2,1
Res nullius
cedit primo occupanti.
a. Jagd und Fischerei.
Nach welcher Regel soll das Eigenthum an Thieren erworben werden.
Das Grundeigenthum entscheidet hier nichts. Im römischen
Recht sind es herrnlose Sachen. Es gibt eine unbeschränkte Jagd u
Fischerei auch auf fremden Grundeigenthum, was ich freilich dadurch
verletze. Dasselbe gilt in Ansehung der Fische; fischt er in
Flüssen pp die in Privateigenthum sind, so verletzt er hier wieder
das Eigenthum..
§ 12,13 Inst eod
L 1 § 1,3 § 1,5,§ 1,55 eod 41,1 (D.)
b. Inventio.
Finden von Sachen die von jeher herrnlos waren oder von ihrem Ei
genthümer derelinquirt worden.
§ 18, 46-48 Inst
Pand. 41,7.
Res derelicta sind nicht eigentlich res nullius, sondern es wird dies
als Traditio angesehen an eine mir bisher noch unbekannte Person.
Sachen die bisher herrnlos sind, u doch wahrscheinlich nicht derelinquirt
sind, Schätze wo der Eigenthümer nicht mehr zu finden ist.
Im römischen Recht hat die Gesetzgebg darüber oft variirt. Die
[151]
neueste ist folg: man unterscheide I ob der Schatz in einem fremden
Grund und Boden gefunden wird oder nicht. Im letzten Falle
werde ich Eigenthümer.
In fremden Boden: da wird unterschieden: habe ich nach ihm gesucht,
so erwirbt allein der Grundherr Eigenthum. Habe ich ihn zufallig
gefunden, so erwerbe ich die Hälfte, die Hälfte der Grundherr.
(111) Cap. II. Vom Eigenthum
L 31 § 1 de acq rer: dorn: 41,1 <D.)
§ 39 Inst de div rer 2,1.
L 31,63 D. 41,1
Cod. 10.15
Cod. Theod: 10.18
c. Beute.
Alles was einem fremden Volk gehört, ist nur dann im Eigenthum,
wenn wir das Daseyn des Staates anerkannt haben. Sonst ist er u
Alle seine einzelnen Bürger rechtlos. Der Grund des ganzen Beuterechts
liegt nur einzig in der Rechtlosigkeit, der fremde Staat mag
nun Krieg mit den Römern führen oder nur in keinem foedus mit ihnen
stehen. Sind jene rechtlos, so ist das was ich für ihr Eigenthum
halte eigentlich herrnlos. Da unterscheide man: unbewegliche u bewegliche
Sachen. Bei Grundstücken fand kein Occupationsrecht der
einzelnen statt. Die bewegl Sachen erwarb jeder als herrnlose Sachen
nach den Regeln der Occupation. Die Beute als Folge der Rechtlosigkeit
konnte gegen Alle Einwohner desselben Staates u von jedem
Fremden auch nicht Soldaten gemacht werden. - Der Römer
der in Gefangenschaft gerieht, wurde ein herrnloser Sclave, servus
sine domino; ebenso werden die Sachen die in die Hände der Feinde
gerathen res nullius. Kehren vor beendigtem Kriege der Römer aus
der Gefangenschaft zu- I rück, so ist er postliminio reversus. Die [152]
Sclaverei ist dann aufgehoben. Eben so wenn die Sachen vor beendigtem
Kriege zurückgebracht werden, hören sie auf jure postliminii,
res nullius zu seyn.
Auch der Römer verliert das Eigenthum am Gefangenen, wenn er
vor beendigtem Kriege zum Feinde zurückkehrt.
Nach manchen historischen Zeugnissen und nach manchen Stellen
könnte es zweifelhaft werden: ob das Recht der Beute nicht
Recht des Staates sei, und dieser gewissermaßen die Soldaten damit
beschenke. Freilich macht die Republick die Beute durch ihre einzelnen
Krieger, die sich in Allem müssen brauchen lassen.
L 20 § 1 de
captivis 49,15. <D.)
L 5 § 7 L 7 pr 51 § 1 de acq rer dorn 41,1. <D.)
d. Cultur verlassenen Landes.
Hat einer sein Grundstück nicht derelinquirt, so ists strenggenommen
in seinem Eigenthum wenn er's auch noch so lange unbebaut
liegen läßt. Es soll aber fingirt werden, daß ers, wenn er dasselbe
zwei Jahr unbebaut habe liegen lassen, habe derelinquiren wollen.
(112) Buch II. Dingliche Rechte
L 8 Cod. de omni agro deserto 11,58
Perron ad.
Cod. Theod. p. 155.156.
Specißcatio.
Ein Stoff wird verarbeitet. Wie kann diese Verarbeitung im Eigenthum
Veränderungen hervorbringen? Die Verarbeitung ist entw.
das überwiegende oder nicht. Im letzten Falle kann von einer Aenderung
im Eigenthum nicht die Rede seyn.
Ueber den ersten Fall waren die römischen Juristen uneinige. Ei
[153]
nige sagten: Der Verarbeiter sei 1 Eigenthümer; andre der Herr
des Stoffs bleibe Eigenthümer. Justinian unterscheidet: Entw: hat
einer einen fremden Stoff allein bearbeitet; ist dann Wiederherstellung
in den frühern Stoff möglich, so soll kein Eigenthum übergehen,
oder diese Wiederherstellung ist nicht möglich; da geht Eigenthum
auf ihn über, oder Einer hat den fremden Stoff mit seinem
eignen gemischt und daraus verfertigt; da wird der Verarbeiter immer
Eigenthümer.
Entschädigungen sind davon unabhängig. Sie gehören in die
Lehre von den Obligationen.
§ 25 Inst de acq rer. dorn 2,1.
L 7 § 7 D: eod 41,1
L 78 § 4 de legatis. III. 32,1. <D.)
Die Römer haben den Ausdruck Specificatio nicht. Sie umschreiben:
species facta ab aliquo pp.
Auch durch fremde Handlungen kann dieser Eigenthumserwerb
stattfinden.
L 25, 27 § 1 de acq rer: dorn: 41,1 <D.>
Ist die Färbung der Oberfläche als eine so überwiegende Verarbeitung
zum Eigenthumserwerb anzusehen? Nein.
L. 26. § 3. de acq rer: dem, 41,1 <D.)
Wird aber durch die Färbung etwas ganz Neues hervorgebracht, und
sie ist nicht bloße Zierde, [aß] Die Schrift, das Mahlen
L 9 § 1. de acq rer: dorn: 41,1. (D.)
§ 33 Inst eod. 2,1.
Bei der Schrift wird nach dem römischen Recht der Schreiber nicht
Eigenthümer sondern der Eigenthümer des Papiers bleibt Eigenthümer.
Zur Ehre der schönen Kunst soll ausnahmsweise der Mahler Eigenthümer
der Farben, der Leinwand werden.
(113) Cap. II. Vom Eigenthum
L 9 § 2. de acq. rer: dorn. 41,1 (D.>
§ 34 Inst, eod 2,1 I
Ersitzung. /Usucapio/ [154]
Eigenthumserwerb durch fortgesetzten Besitz /Usucapio, früher auch
Usus, nie praescriptio/. Daher das rem praescribere, praescriptio acquisitiva
der Neuern ein falscher Ausdruck.
Geschichte der Usucapio.
Sie beginnt mit den XII Tafeln. Dort macht einjähriger Besitz der
beweglichen, zweijähriger Besitz der unbeweglichen Sachen (deren
Eigenthümer ich nicht von Anfang war) zum Eigenthümer. Durch
meine Usucapio kann ein anderer im Augenblick der Vollendung
Nichteigenthümer werden; ich usucapirte nämlich als bonae fidei
possessor eine fremde Sache. Ferner kann ich bisher die Sache in bonis
gehabt haben ohne das jus quiritium. Es ist dies Usucapion des
bonitarischen Eigenthümers an einer herrnlosen Sache.
Usucapion an einer fremden Sache, dazu bestimmt Eigenthum
auf den bonae fidei possessor zu übertragen, und Usucapio an einer
herrnlosen Sache, dazu bestimmt dem bonitarischen Eigenthümer
die Form zu ersetzen stehen sich entgegen.
In diesem letzten Falle zuweilen Usucapion die gewissermaßen in
einem fremden Eigenthum, dem nudum jus quiritium war.
Die Neuern sagen der Grund dieses Instituts ist die Ungewißheit
des Rechts aufzuheben, ne rerum dominia diu in incerto essent.
Dies kann aber blos der Erklärungsgrund für die Usucapion des
bonae fidei possessor seyn, nicht aber der allgemeine Grund, da
beim bonitarischen Eigenthümer von Anfang an nichts I ungewiß [155]
war.
Gaj II. § 41-44
pr Inst: de usucapionibus. (2,6)
L.l. de usurpationibus 41,3. (D.)
In der letzten Stelle ist der Grund generalisirt. Die Usucapio galt bei
res mancipi u nee maneipi und gab zugleich quiritarisches u bonitarisches
Eigenthum.
Gaj. II. § 41.
Etwas später kam zur Usucapio eine höchst wichtige Ergänzung
hinzu in der longi temporis praescriptio. Wer eine Sache 10 oder 20
Jahre besitzt, der soll zwar nicht Eigenthümer seyn, aber sich schüt
(114) Buch II. Dingliche Rechte
zen können durch die temporis exceptio. Sie paßte nur, wo die Usucapion
aus irgend einem Grund nicht statt fand.
Zur Zeit der Einführung der longi temporis praescriptio hatte sich
gewiß die usucapio schon mehr ausgebildet. Gewisse Qualitäten des
Besitzes wurden bei ihr erfordert, justus titulus und bona fides.
Auch die longi temporis praescr: erforderte diese Qualitäten.
Sie war hauptsächlich für zwei Fälle eingeführt:
a. Für alle Provinzialgrundstücke, die nicht im quiritarischen Eigenthum
seyn, also auch nicht usucapirt werden konnten. Hier war
die longi temporis praescriptio Supplement. Die längere Zeit war
hier wegen der größeren Entlegenheit, wobei man sein Recht nicht
so schnell geltend machen konnte, eingeführt.
b. Der peregrinus war usucapionsunfahig, weil er kein quiritarisches
Eigenthum besitzen konnte. Er bediente sich daher auch der
longi temporis praescriptio.
Zufallig kam später noch ein neues Supplement hinzu: nämlich
[156]
die allg: Klagenverjährung von 30 I Jahren, für alle Klagen welche
nicht schon eine bestimmte Zeit haben.
Justinian hat nun der ganzen Usucapion eine neue Gestalt gegeben:
L 8 Cod de praescr: XXX 7,39.
L 12 Cod de praescr longi temp: 7,33
L 11 Cod: de Usucap: transform: 7,31
1. Die longi temp: praescr: soll nicht mehr von der Usucapio getrennt,
sondern mit ihr ein Ganzes bilden. In allen Fällen wo longi
temp: praescr: erworben war, soll die Usucapio vollendet seyn. Es
machten innre Gründe dies nöthig, da der Unterschied zwischen dominium
ex jure quiritium und in bonis weggefallen war.
2. Bei beweglichen Sachen soll die Usucapion 3 Jahre dauern; bei
unbeweglichen war die Zeit der longi temp: praescr für die Usucapio
angenommen, 10 Jahre inter praesentes, 20 Jahre inter absentes.
Justinian hatte meist nur Provinzialgrundstücke in seinem Reich,
wofür nur die longi temp praescr: galt. Justinian generalisirte dies
Princip, so aber dß longi temp: praescr: jetzt Usucapion seyn sollte.
Die peregrini waren seit Caracalla's Const: die die Civitaet aufs
ganze Reich ausdehnte, weggefallen.
Die Mobilien konnte jetzt statt in einem in drei Jahren usucapirt
werden, dies daher um die Zeiträume der Usucapion zwischen Mobilien
und Immobilien sich näher zu bringen.
3. Wer keine Ansprüche auf Usucapion noch longi temp: praescr:
(115) Cap. II. Vom Eigenthum
machen konnte, und der sich also nur mit der 30jährigen praescr:
schützen konnte, der I soll auch jetzt, wenn ihm bona fides fehlt [157]
nur die praescriptio XXX annorum haben. Ist er aber bonae fidei
possessor u es fehlt ihm nur der justus titulus, so soll die 30jährige
Klagverjährung für ihn Usucapion geworden seyn.
Im Justinianischen Recht muß die ganze Beziehung der Usucapion
auf's bonitarische Eigenthum weggefallen seyn, und nur in Beziehung
auf den bonae fidei possessor konnte die Usucapio noch Anwendung
finden. Der Satz: ne rerum dominia diu in incerto essent
kann nur für die Usucapio, wie sie im justinianischen Recht angewendet
wird, gelten.
Merkwürdig ist
(Nro 61 a). L 8 pr § 1 Cod de praescr. XXX pp 7,39
Der Verfasser hat 2 Fälle im Auge gehabt:
1. Gegen den Eigenthümer will ich mich durch die praescr: longi
temporis oder durch die praescr: XXX annorum schützen.
2. Gegen die hypothecaria actio des Pfandgläubigers will ich als
Eigenthümer mich schützen mit der longi temp: praescr, oder nach
Umständen mit[*»] der praescr: XXX vel XL. annos:
Das initium von si quis - sancimus ist klar. Er sagt: dß der, welcher
longi temp: praescr: durch Besitz in gutem Glauben 10 oder 20
Jahre hindurch erworben, und nun den Besitz verliert, eine Klage
haben sollte, also longi temp: praescr: in eine Usucapion verwandelt
seyn soll. § 1 handelt von der 30jährigen Verjährung. Der welcher
die praescr: XXX v: XL. arm: erworben, soll wenn er aus dem Besitze
kommt, eine actio haben, also die praescr: in eine Usucapio verwandelt
seyn, wenn er sie bona fide solange besessen hat.
Bedingungen der regelmäßigen Usucapio
/ordinaria wobei nichts fehlt/.
Fähigkeit des Objects an sich selbst.
Eigenthumsfahig muß das Object seyn. Einige I sind aber ob[
158]
gleich an sich eigenthumsfahig, doch in Beziehung auf die Sache,
ohne Rücksicht auf die Qualität des Besitzers (res vitiosae der
Neuern) usucapionunfahig. So:
1. Res furtiva.
§.2,3.8 Inst de usucapionibus. 2.6
L 4,§ 6,10, L 49. D: eod. 41,3.
2. Res vi possessa d:i: ein mit Gewalt in Besitz genommenes Grundstückte].
(116) Buch II. Dingliche Rechte
§.2,7,8 Inst:
3. Die lex Julia repetundarum hat verboten an einen Prätor oder
Stadthalter etwas zu schenken; das so Geschenkte war sogar usucapionsunfahig.
L 8 de lege Julia repet: 48,11. <D.)
4. Wenn eine unbewegl Sache von einem malae f: possessor veräußert
wird ohne Vorwissen des Eigenthümers, so ist die Sache usucapionsunfahig
Nov: 119. C.7.
Controverse: 5. Die quinque pedes zwischen zwei benachbarten
Grundstücken sollen nicht usucapirt werden können.
Cic: de legibus I. 21
Dies ist nicht genau wahr, denn hätte ich die Hälfte des benachbarten
Ackers bona fide besessen und usucapirt, dann wäre die Grenze jetzt
als unnütz liegen geblieben. Das ist doch nicht möglich. Es kann also
nicht wie die andern Ausnahmen ein vitium rei inhaerens vorhanden
seyn. Nur in der erwähnten Stelle wird dieser Usucapionsunfahigkeit
erwähnt: „intra quinque pedes Usucapio fieri non potest" dies undeutlich
gesagte bezieht sich auf Grenzstreitentscheidungen vor einem arbitrarium
judicium wo der Prätor also nichts zu thun hatte. Dies arbitrium
soll nur gelten, wo nur Streit über die 5 Grenzfuß ist. Hiebei [159]
soll aber auch blos die Regel des Feldmessers gelten, und gar I keine
Usucapion zur Sprache kommen. Dies Alles gilt aber nur wo [ge*]
kein arbitrarium judicium stattfand, also der Streit ganz allein auf
die quinque pedes ging. Bei einer Controversia de loco /im Gegensatz
der Controversia de fine/ entschied allemal ein arbitrarium judicium.
/finis heißt allemal der Grenzzwischenraum. Später änderte sich dies
dahin: daß die ordinaria judicia abgeschafft wurden; dies arbitrium
über den finis blieb aber; ging aber endlich verloren u es entstand die
Regel: mag von einer Grenzstreitigkeit die Rede seyn entw: über finis
oder ganze Aecker so soll nie die Usucapio beachtet werden, sondern
Alles nach der Regel der Meßkunst entschieden werden:
L 4 Cod Theod: finium regundorum
cf L 5 Cod eod. 3,39.
Späterhin sollte nur bei kleinern Grenzstreitigkeiten die Usucapion
unbeachtet bleiben
L 5 Cod Theod eod.
Justinian hat entschieden: wenn zwischen Nachbarn Streit über die
Grenze entsteht, ohne Rücksicht auf die Größe des Objects, also ob
über finis oder den locus Streit ist, soll keine Usucapion und keine
(117) Cap. II. Vom Eigenthum
longi temporis praescriptio in Anwendung kommen, wohl aber soll
man sich berufen können auf die allg: 30jährige Klagverjährung.
(Nro. 62.) L 5 Cod. fin regund: 3,39
(Nro. 63) L 6 Cod eod. <3,39>
In Rücksicht des Eigenthümers.
1. Res publicae u fiscales. — Ursprüngl waren Alle Sachen im Eigenthum
des römischen Volks mit res publicae gemeint, u daran
sollte man durch Usucapion kein Eigenthum erwerben können.
L 9 D de usurp. 41,3
Später ging dies auf den fiscus über, und nun sollte man gegen diesen
nicht usucapiren können. I
§ 9. Inst, de usucapionibus, 2,6, [160]
L 18 D:
eod. 41,3
L 2 Cod. Communia de usucap. 7,30.
oc. An Provinzialgrundstücken kann deswegen Usucapion nicht gelten,
weil sie nicht im quiritarischen Eigenthum seyn können.
Gaj. II. § 46.
ß. Res publicae civitatum sind der Usucapion entzogen, sagt:
L 9 D de usucapionibus. 41,3
Dagegen: (Nro 115): L 15 § 27 de damno infecto. 39,2.
Jene L 9 spricht von den Sachen, die im Gemeingebrauch der Bürger
der Stadt sind. Diese L 15 aber von den Sachen die wahrhaft im
Eigenthum der Stadt sind.
Paulus V. 2. § 4.
2. Usucapion der Pupillensachen ist gewissermaßen verboten. Im altern
Recht war dies nicht so; nur eine Frau unter Tutel ihrer Agnaten
sollte sicher seyn gegen die Usucapio ihres Vermögens:
Gajus II § 47
Daraus erklärt sich:
— ad
Zu Justinians Zeit ist dies Verbot verschwunden; von einem Verbot
ist aber noch die Rede in:
L 48 D: de acq: rer: dorn: 41,1
L 10 pr quemadm: Servitus. 8,6 (D.)
L 9 Cod pro emtore 7,26.
Dies Verbot ist keineswegs ein allgemeines, sondern in den Fällen,
wo dem Vormund die Veräußerung der Pupillensachen verboten ist,
soll der Käufer nicht einmal usucapiren können.
(118) Buch II. Dingliche Rechte
[161]
Die Pupillensachen an sich sind der Usucapion I nicht entzogen,
aber eine Restitution hat er auch gegen die Usucapion.
3. Usucapion des fundus dotalis ist verboten.
L 16 de
fundo dotali. 23,5. <D.)
4. Eine im Testament legirte vom Erben mala fide veräußerte Sache
ist der Usucapio entzogen.
L 3 § 3 Cod communia de legatis. 6,43.
Die Sicherheit einer bestimmten Person enthält in allen diesen Fällen
der Grund des Verbots, daher hört das Usucapionsverbot zu wirken
auf, sobald ein andrer Eigenthümer wird.
Justus titulus:
Im Allgemeinen:
Die Neuern sehen falsch diese Lehre als etwas für sich bestehendes
unabhängig von der Usucapio an.
titulus ist eine solche Entstehungsart des Besitzes wodurch unter
andern Umständen schon jetzt hätte Eigenthum gegeben seyn können,
[4&ß] aber jetzt aus einem besondern Hinderniß dies nicht geschehn
ist. Mit der bona fides steht dies in enger Verbindung: man
muß glauben Eigenthümer zu seyn und den Grund für diesen Glauben
angeben können. Man muß sich eine juristische Wirkung zuschreiben
die nicht vorhanden ist. Dies ist durchaus Bedingung der
Usucapio.
Derjenige der Usucapiren will, soll in Beziehung auf den Besitz einen
probablen Irrthum haben. Allgemein in Beziehung auf das ältere
Recht ist dies nicht ganz wahr.
Diese ganze Forderung des Titels u seiner Erklärung, des error
probabilis bezieht sich lediglich nur auf die Usucapio des bonae fidei
possessor und ist daher im justinianischen Recht allgemein anzunehmen.
I
[162]
Der titulus ist entw: singularis oder Universalis
Der titulus singularis ist entw: derivativ oder originaer.
1. Titulus singularis derivativus.
Der häufigste Fall ist hier der Kauf. Zweierlei Irrthümer sind hier
möglich. Der Irrthum kann sich beziehen: a auf das Recht des Auetors:
b. Auf die Natur der Handlung. Jener ist der Hauptfall der
Usucapion, das dominium auetoris fehlte; über dies kann ich füglich
im Irrthum seyn. Usucapion ist hier regelmäßig möglich.
Für diesen Fall ist ja auch die publ: actio noch bei unvollendeter
Usucapion eingeführt.
(119) Cap. II. Vom Eigenthum
Bezieht sich der Irrthum auf die Natur der Handlung, so kann der
Grund der Unvollständigkeit der Handlung wieder liegen in der persönlichen
Eigenschaft des Auetors; dieser Fall macht nach Umständen
die Usucapion möglich.
L 2 § 15,16 pro emtore 41,4 <D.)
Betrifft der Irrthum aber die Existenz der Handlung; ich glaube gekauft
zu haben, u dies ist nicht der Fall.
Nro 64. L 27 D: de usurp. 41,3.
§ 11 Inst. 2,6.
Nach diesen Stellen ist hier Usucapion ungültig. Andre Stellen sind
dagegen.
L 3,4 § 2 pro suo. 41,10 <D.>
Auch hier wirds darauf ankommen ob der Irrthum über die Existenz
der Handlung ein probabler ist oder nicht; also wird nach Umständen
Usucapion möglich seyn. Dafür spricht
Nro 65. L 11 D: pro emtore. 41,4
Irre ich über meine eignen Handlungen, I wird in der Regel der [163]
Irrthum ein nicht probabler seyn; Beim Irrthum über fremde Handigen
wohl.
L 4 pro legato 41,8 (D.)
Einzelne Titel:
L 5 § 1 pro suo 41,10. <D.)
Pro emtore usucapiren heißt auf den Grund eines Kaufs usucapiren.
Dig. 41,4
Cod. 7,26.
Pro donato, wenn ich glaube auf den Grund einer Schenkung Ei
genthümer zu seyn.
Dig. 41,6.
Cod. 7,27
Pro derelicto: Usucapion auf den Grund der quasi traditio, für welche
man den Uebergang der res derelicta vom derelinquens an den
reoecupans ansah.
Dig. 41,7.
Pro legato, wenn ich glaube die legirte Sache sei im Eigenthum des
legirenden gewesen.
Dig. 41,8
Pro dote. wenn der Ehemann den Geber für Eigenthümer hält.
Dig. 41,9.
Cod. 7,28.
Pro soluto. Zahlt der Schuldner mit fremden Gelde oder eine andre
(120) Buch II. Dingliche Rechte
Sache gibt er in solutum, so gründet sich darauf eine Usucapio pro
soluto.
L 46 D. de usucapionibus. 41,3
Pro judicato. War der Miteigenthümer nur scheinbar Miteigenthümer
und mir wird die Sache in judicio divisorio zuerkannt, so gründe
ich darauf den Usucapionsbesitz. I
[164]
L 17. Dig:
eod:
L 3 § 1 de publ: act: 6,2. <D.>
Die Bezeichnung dieser Titel ist so gewählt, daß dabei[f] blos gesehen
ist auf die justa causa. Der Ausdruck ist nie auf die traditio sondern
immer auf die entfernter liegende Causa traditionis gerichtet.
2. titulus singularis originalis.
Derjenige welcher sein Eigenthum falschlich gründet auf einen originaeren
Erwerb, usucapirt pro suo:
Dig. 41,10.
Titulus Universalis: (pro herede)
Im justinianischen Recht kommt nur die Erbschaft als solcher vor.
Die Usucapio pro herede war im alten Recht von der übrigen Usucapio
verschieden; die Usucapio daurte im alten Recht nur Ein Jahr,
dann hatte er das jus heredis usucapirt, er war Erbe geworden. Später
sollte sich diese Usucapio nicht mehr aufs jus heredis sondern
aufs Eigenthum beziehen. Bona fides und titulus war gar nicht erforderlich,
fundi konnten in Einem Jahre usucapirt werden. Jeder
Römer konnte sich der Erbschaft bemächtigen. Man nannte dies improba
oder lucrativa possessio. Man stellte die Regel auf, um den
wahren Erben zu zwingen sich bald, wenigstens binnen Einem
Jahre zu erklären. Dem Effect nach hob Hadrian diese pro herede
Usucapio auf, indem er verordnete, den Erben dagegen zu restituiren.
Gaj II. § 52-58. I
[165]
Gajus verschweigt denjenigen Theil der pro herede Usucapio, der
sich durch Anwendung allg: Grundsätze von selbst macht.
Für den praetorischen Erben der blos bonitarischer Eigenthümer
ward, blos als bonorum possessor beerbte, bedurfte es einer Usucapion
u dies war die pro herede.
Dieser Fall war im justinianischen Recht verschwunden.
Controverse. Neuere sagen: jener habe nicht pro herede sondern
pro possessore usucapirt, dies auf die Titelüberschrift gründend, die
sich blos in der florentinischen Handschrift befindet nämlich pro
herede vel
pro possessore.
(121) Cap. II. Vom Eigenthum
pro possessore besitzt der, welcher ohne allen vorgeschützten
Rechtsgrund durch Anmaßung den Besitz ergreift. Daher jene Ueberschrift
falsch.
Die Usucapio des bonorum possessor führt keinen andern Namen
als pro herede usucapio bis aufs justinianische Recht.
Die pro herede Usucapio existirt nun auch noch im justinianischen
Recht. Die Usucapio in dem Falle in dem sie bei dem singulaeren
Titel am meisten vorkam, ist hier zu verwerfen, nämlich wo der
Vorgänger in male fide war.
Ich müßte pro herede usucapiren, indem ich die Usucapio meines
Erblassers anfinge, die er aus Mangel des justus titulus, oder bona
fides nicht hätte anfangen können. Dies ist aber nicht möglich, indem
ich auch in die vitia des Erblassers succedire.
L 11 de divers: temp: praescr. 41a,3. (D.)
Eine pro herede usucapio kann im Falle des fehlenden dominii auctoris
gar nicht stattfinden.
L 4 Cod de praescr longi temp. 7,33.
L 4 Cod de usucap: pro herede, 7,29.
§ 12 Inst de usucap. 2,6
Eine Spur einer alten Controverse findet sich in
L 3 D: pro herede. 41,5.
Der Fall, wo das dominium auctoris unzweifelhaft, I aber ich mir [166]
aus Irrthum die Erbschaft zuschreibe, bleibt hier noch übrig. Hier
kann ich pro herede usucapiren je nachdem ich über eine fremde
Handlung oder Thatsache irre, also error probabilis vorhanden ist.
Dies ist der Einzige Fall der pro herede Usucapio im justinianischen
Recht
L 11 pr de
hered. petit. 5,3. <D.)
L 33 § 1 de
usurp. 41,3. <D.>
Bona fides.
Möllentin, Natur des guten Glaubens.b
Sie besteht in der irrigen Ansicht: man müsse glauben, man sei
Eigenthümer. - Bonam fidem habere est: ignorare rem esse alienam.
L 109 D. de verb: sign: 50,16
Wenn unter den bona fides eine positive Bedingung, eine Thatsache
verstanden wäre, so müßte der, welcher usucapiren wollte, bewei
a richtig: 44
b Möllenthiel, Karl August, Ueber die Natur des guten Glaubens, Erlangen 1820
(Sav. PB 1869).
(122) Buch II. Dingliche Rechte
sen, daß er beim Anfang der Usucapion den Glauben gehabt habe.
Betrachtet man aber den Begriff negativ, so wird so lange bona fides
angenommen, bis der Gegner das Gegentheil, die mala fides beweist.
L 30 Cod de
eviction 8,45.
Controverse. Die Neuern sagen „deswegen müsse der Gegner beweisen,
wegen der praesumtion jeder sei ein redlicher Mann, quilibet
praesumitur bonus."
Bei allen Usucapionen soll die bona fides nur da seyn im Augenblick
wo der Besitz anfangt. Mala fides superveniens schadet nichts.
L 11 Cod de usucap transf: 7,31
Nur bei der Usucapio pro emtore ist bona fides im Augenblick des
Besitzes und des geschlossenen Kaufs nöthig.
L 2 pr pro emtore 41,4 (D.) I
[167]
L 7 § 17 de publ: 6,2. <D.)
Das canonische Recht hat bestimmt: Die bona fides müsse fortdauern
während der ganzen Usucapionszeit.
Cap 20 X de praescript.
Fortgesetzter Besitz.
Wodurch wird die Usucapio unterbrochen?
Usurpatio heißt die Handlung, wodurch die laufende Usucapio unterbrochen
wird.
Die stetige fortlaufende Dauer des Besitzes ist Bedingung der
Usucapio. Verliere ich einen Augenblick den Besitz auf irgend eine
Art, rechtmäßig oder unrechtmäßig durch Gewalt pp, so ist dadurch
meine Usucapion gestört.
Nro. 66) L 5 D. de usurp: 41,3.
Naturaliter steht hier nicht im Gegensatz von civiliter. adversus
drückt nur ein Verhältnis, gleichgültig ob zum Vortheil oder Nachtheil
aus. heißt also: im Verhältniß, in Beziehung.
Controverse Der Ausdruck: naturaliter hat die Neuern verleitet
zu glauben, daß durch Anstellung der Klage als civilen Usurpation
die Usucapio als unterbrochen angesehen werden müßte.
Durch Anstellung der Klage wird aber die Usucapio keineswegs
unterbrochen. Sobald es zur litis contestatio gekommen ist, bin ich
freilich sicher. Wird nun auch während des Prozesses vor dem Urtheil
die Usucapion vollendet, so soll der Richter so sprechen, wie er
zur Zeit der litis contestatio hätte sprechen müssen. Das Eigenthum
muß nun zurück übertragen werden.
(123) Cap. II. Vom Eigenthum
(Nro 45,) L 18 de rei vind: 6,1. <D.>
L 2 § 21 pro emtore 41,4. (D.)
Von diesem Satz machte Justinian eine Ausnahme: Der Prozeß soll
allerdings die Usucapio unterI
brechen, wenn der Eigenthümer [168]
den Besitz entdeckt, aber gehindert ist jetzt den Prozeß anzufangen,
so soll er vor gewissen höhern Behörden, oder vor drei Zeugen erklären,
daß er gewillt sei den Prozeß anzufangen. Dadurch soll die
Usucapion unterbrochen werden.
L 2 Cod: de annali exe: 7,40.
Accessio possessionis.
Darf ich zu meiner Besitzeszeit die Besitzeszeit meines Vorgängers
hinzurechnen.
§ 12,13 Inst de usucap <2,6>
L 14,15 de div: temp praescr: (D. 44,3)
L 13 de acq
possess: (D. 41,2)
1. Wenn die Rede ist von einer UniversalSuccessio so galt die Accessio
in gewissem Sinne immer.
2. Wenn die Rede ist von einer SingularSuccessio so galt im altern
Recht die Accessio nicht, im Neueren Recht wohl.
Ad 1. Dies eigentlich keine Accessio possessionis sondern eine Successio
in
usucapionem.
(Nro 67) L
30 D ex quib: causis majores 4,6.
Ad. 2. Nach altem Recht galt da die Regel: jeder der usucapiren will
muß selbst die Zeit hindurch besessen haben. Bei der kurzen Usucapionszeit
war die Accessio possessiones kein Bedürfnis.
Mit der longi temporis praescr: scheint man die Accessio possessionis
angewendet zu haben. Später scheint man auch bei der Usucapio
die Accessio angewendet zu haben.
§ 12,13
Inst de usucap. <2,6>
L 14 pr de
div: temp: praescr: 44,3 (D.)
Justinian hat deutlich bestimmt, daß die Accessio bei der Usucapion
überall gelten solle.
L 11 Cod: de usucap transf: 7,31
Wer muß in bona fide gewesen seyn? I
Man muß hier unterscheiden zwischen der UniversalSuccession [169]
d:h: Successio in usucapionem; da muß der nur in bona fide gewesen
der zu usucapiren anfing.
Bei der Singular Successio d:h: der wahren Accessio possessionis;
hier müssen beide in bona fide gewesen. Der Besitz des Auetors muß
(124) Buch II. Dingliche Rechte
mit bona fide angefangen habn, und eben so mein, des Successors
Besitz.
§ 12 Inst de usucap: 2,6
L 13 inf: de acq: poss. <D. 41,2)
L 11. Cod. de usucap. transf. 7,31.
Ablauf der Zeit.
Bei beweglichen Sachen drei Jahre. Bei unbeweglichen Sachen zehn
u zwanzig Jahre. 10 Jahre inter praesentes, 20 Jahre inter absentes.
Die praesentia u absentia wird nach dem Domicilium der Personen,
nicht nach der Sache gerechnet. Praesentes sind die in Einer Provinz
wohnenden.
L 12 Cod de praescr longi temp. (7,33)
Haben die Personen während der Usucapionszeit ihren Wohnort
verändert? Indem man hier Alles auf Jahre der Abwesenheit oder
der Gegenwart reduzirt; wenn man vor beendigter Usucapio praesens
oder absens wird, so wird die noch fehlende Zeit halbirt oder
verdoppelt.
Nov. 119. Cap. 8.
Es gilt hier die Civilis computatio. In Ansehung der Usucapion gilt
das tempus continuum, nicht utile.
L 31 § 1 de usucap. <D. 41,3)
Ausserordentliche Ersitzung:
In manchen Fällen in denen bisher nur eine dreißigjährige Klagverjährung
eintrat, soll jetzt nach Justinian Usucapion eintreten.
1. Der juristische Besitz ist hier unerläßliche Bedingung..
[170] 2. Die vitia des Objects, die sonst die Usucapion un- I möglich
machen, kommen hier nicht in Betracht.
3 Der Titel ist hier nicht nöthig.
4 Bona fides ist durchaus erforderlich.
L 8 § 1 Cod de praesc. XXX. vel XL, 7,39
5 Ein ununterbrochener Besitz ist hier nöthig. Was aber von der
Accessio possessionis gesagt gilt auch hier.
6 Zur Vollendung der Usucapio ist Ablauf von 30 Jahren nöthig.
Wirkungen der Usucapion.
Eigenthum im strengsten Sinne wird dadurch erworben. Ueberall
wo ein Restitutionsgrund vorhanden, kann die Usucapion angefochten
werden. Insbesondre kann diese in integrum restitutio im Falle
der Abwesenheit angestellt werden. Der Eigenthümer kann gegen
(125) Cap. II. Vom Eigenthum
den Usucapienten durch die rei vindicatio oder die publ: in rem actio
verbunden mit der Restitutio klagen.
Einige halten die publiciana actio hier für eine besondre [a«f]
diese[»] Rescission[sgrund] [sieh] gründende Klage.
§ 3,5 Inst
de act. <4,6>
L 35 pr de
obl: et act: <D. 44,7)
Durch zufällige Umstände:
Erwerb durch Accessio.
Dahin gehört: Erzeugung aus meinem Eigenthum und Verbindung
mit meinem Eigenthum.
a. Erzeugung.
Jede Sache die aus meiner Sache entsteht, nach Gesetzen der organischen
I Natur wird durch ihre bloße Entstehung mein Eigen- [171]
thum. Dahin gehören die Früchte. Vom erstem Augenblick ihres
Entstehens bin ich Eigenthümer, nicht erst vom Augenblick der perceptio
oder Separatio an.
§ 19,37,32 Inst, de divis rerum. <2.1>
L 5 § 2 de rei vind. 6,1. <D.>
Fructus civiles muß man mit diesem Satz nicht in Verbindung bringen.
Der Zins wird nicht mein Eigenthum nach den Regeln der Accession,
der Fruchterzeugung, sondern nach den Regeln der Tradition.
Der Eigenthümer ist Eigenthümer ohne Rücksicht darauf, ob
er Schuld an der Erzeugung oder ob er selbst reparirt oder percipirt
hat; darüber ist kein Zweifel.
b. Verbindung mit unserm Eigenthum.
Es gibt beschränkte Fälle, in denen durch Verbindung mit meiner
Sache die fremde verbundene mein wird.
1. Verbindung einer unbewegl Sache mit einer unbeweglichen.
L 7 § 1-6 D de acq rer dorn. 41,1.
§ 20-24 Inst eod 2,1.
a. Alluvio.
Wenn durch Flußwasser allmählig meinem Grundstück Land [otüek]
angespült wird. Dies soll mein gehören.
b. Vis fluminis.
Wenn ein Landstück meinem Grundstück angetrieben wird, so er
(126) Buch II. Dingliche Rechte
werbe ich daran Eigenthum, wenn dessen Bäume pp in mein Land
hinein Wurzel geschlagen haben.
c. Ein Fluß verläßt sein Bett.
Die Anschießenden werden hier stillschweigend Eigenthümer des
freigewordenen Landes. Das neue Bett, wodurch er fließt wird res
publica. I
[172] d.
Insula in flumine nata.
Diese wird Eigenthum jener, welche ans Ufer schießende Stücke
eigenthümlich besitzen.
Gewohnlich theilt man den ganzen Fluß durch eine Linie, und
theilt darnach rechts u links zu. Dies ist falsch. Liegt die Insel in der
Mitte, so ist sie communis. Liegt sie einem Ufer näher, so gehört sie
dem näher liegenden.
L 7 § 3, L 56 pr de acq rer dorn: 41,1 <D.>
Alle diese Arten Eigenthum zu erwerben, gelten nur für solche Veränderungen
die durch Flußwasser bewirkt werden.
L 7 § 3, L 12 pr eod:
Dann sollen sie nur gelten bei agri oder occupatorii nicht aber bei
agri limitati.
(de acq rer dorn L 16,56) pr) L 1 § 6,7 de fluminibus 43,12. <D.)
Die Neuern sagen: Dies gelte nur für die Grundstücke welche natürliche
Grenzen hätten.
Diese Regel bezieht sich auf die besondre Art wie die Colonien gebildet
wurden; ihnen wurde feierlich Alles zugemessen, ihr Grund
hieß ager limitatus; daher ist unter ager occupatorius der ager municipalis
gemeint. - Im justinianischen Recht ist dieser Unterschied
weggefallen.
2. Verbindung einer beweglichen Sache mit einer unbeweglichen.
Tritt mit meinem Grundstück eine fremde bewegliche Sache [*»]in
Meine organische Verbindung, so werde ich von diesem Augenblick
an Eigenthümer.
L 7 § 13,26 § 2 de acq rer dorn. <D. 41,1)
Nur im Fall einer wahrhaft organischen Verbindung ist der Erwerb
[173]
des Eigenthums zu behaupten. I Baut daher einer auf meinem Boden
so erwerbe ich kein Eigenthum, jener bleibt Eigenthümer aber
die Ausübung seines Eigenthums ist ihm für den Augenblick suspendirt;
er kann nicht vindiciren bis etwa die Sache zusammenfallt;
dann kann er sie, wenn er nicht Entschädigung erhielt, vindiciren.
(127) Cap. II. Vom Eigenthum
3. Verbindung zweier beweglichen Sachen:
a. Der Form nach: (Adjunctio)
Ist da Trennung möglich, so entsteht nie Eigenthum. Ist die Trennung
unmöglich so gilt die Regel Accessorium sequitur principale.
Der Eigenthümer der Hauptsache erwirbt das Eigenthum der Nebensache.
Die Hauptsache richtet sich nicht nach dem höhern
Werth, sondern sie ist das, was an sich dem Ganzen am ähnlichsten
ist, an Gestalt am nächsten kommt.
§ 26,32 Inst: 2,1
L 23 § 15 de R: Vind 6,1. <D.)
b. Dem Stoffe nach.
1. Ist diese Verbindung oder Vermischung wieder aufzuheben, so
soll kein Eigenthum übergehen, sondern jeder der einzelnen Eigenthümer
soll die Trennung fordern können.
2. Ist die Trennung unmöglich, so geht Eigenthum über d:h: die
einzelnen Eigenthümer werden Miteigenthümer; es entsteht communio
pro indiviso und die Quoten eines jeden sollen nach Verhältniß
der Quantität u Qualität seines Eigenthums bestimmt werden.
L 12 § 1 L
7 § 8,9 D. de acq. R. dorn. <D. 41,1) I
L 3 § 2, L 4 D. de R. Vind. 6,1. [174]
§27Insth.T.
c. Ist die Verbindung vor sich gegangen, dß sie weder der Form noch
dem Stoff nach verbunden sind, aber die Separation des privativen
Eigenthums eines jeden nicht möglich ist; Eigenthum soll hier nicht
übergehen. Dem Effect nach entsteht aber eine communio pro indiviso,
weil sie sonst nie auseinander kommen könnten. Jeder kann
nur seine Quote zurücknehmen.
§ 28 Inst. eod.
Unsre Juristen sagen im Fall der stoffmäßigen Verbindung, heißt
das ganze Verhältniß Confusio; im letzteren Falle Commixtio. Die
Römer unterscheiden hier nicht genau.
Fruchterwerb des bonaefideipossessor.
Diese Lehre ist immer sehr bestritten gewesen. Klar und unbestritten
in dieser Lehre, was in den Quellen liegt ist folgendes:
Ein andrer besitzt bona fide einen Acker woran ich Eigenthümer
bin; ich werde Eigenthümer der Früchte vom Augenblick des ersten
Hervorwachsens an u sie bleiben mein, wenn sie auch separirt, percipirt
pp sind. So würde es sich verhalten ohne Rücksicht auf den
(128) Buch II. Dingliche Rechte
bonae fidei possessor. Vindicire ich mein Eigenthum und die Früchte
sind noch vorhanden (fructus extantes) so muß er diese herausge
ben. Die fructus consumti aber braucht er nicht zu ersetzen, auch
[175] wenn I er reicher dadurch geworden.
Controverse. Einige sagen nun: Im Augenblick der Separatio habe
der bonae fidei possessor Eigenthum an den Früchten erworben, er
müsse aber doch obschon er Eigenthümer geworden, dem vindicirenden
GrundEigenthümer die Früchte herausgeben. Dagegen zeige
sich bei den fructus consumti recht, daß er sie erworben habe.
Controverse Andre dagegen meinen: In Beziehg aufs Eigenthum
sei durch den bonae fidei possessor nach allg: Grundsätzen nichts
geändert. Der bonae fidei possessor habe an den Früchten die bonae
fidei possessio, und daher auch darauf die publiciana; der Eigenthümer
bleibe Eigenthümer der Früchte u habe die rei vindicatio darauf,
auch gegen den bonae fidei possessor, daher dieser auch die
fructus extantes dem vindicirenden Grundeigenthümer herausgeben
muß. Hat der bonae fidei possessor die Früchte usucapirt, so hört
dadurch des Grundeigenthümers Eigenthum an den Früchten auf.
Hat der bonae fidei possessor die Früchte consumirt, so hört dadurch
auch das Eigenthum daran auf, und hier ist nun das besondre,
daß er das lucrum, das wie viel er reicher geworden, auch nicht
herauszugeben braucht.
Practisch sind diese Meinungen nicht wichtig; im ersten Falle
wird der bonae fidei possessor die fructus extantes nicht usucapiren
können, weil er durch Separation ja Eigenthümer geworden seyn
soll; Also Usucapio deshalb nicht mehr stattfinden kann. Die Usuca
[176]
pion dieser Früchte wird übrigens selten vorkommen, da die I fructus
selten solange unverändert bleiben werden, und meist früher
schon consumirt seyn werden.
Die zweite Meinung ist die richtigere. Soviel steht fest: der bonae
fidei possessor muß die fructus extantes herausgeben, die fructus
consumti aber nicht, auch nicht in Bezug darauf quo locupletior factus
est.
Auch nach den Stellen scheint diese zweite Meinung die richtigere
zu seyn.
(Nro 51) § 35. Inst, de div: rer: 2,1.
fructus ejus esse, fructus suos facit geht gar nicht auf Eigenthum,
nur auf den Gewinn.
L 40 inf. de acq: rer: dorn. (D. 41,1)
fructus consumtos suos facit; er macht die Früchte zu den seinen,
(129) Cap. II. Vom Eigenthum
wenn er sie consumirt. Suos facit für sich allein kann also nicht auf
Erwerb des Eigenthums gehen, da vom Gewinn nur in Bezug auf
Consumtion die Rede ist.
L 48 pr. eod:
fructus suos interim facit, einstweilen macht [«*] er die Früchte zu
den seinen, wenn er sie percipirt.
Savigny vom Besitz § 22, a.a
Gegen diese Meinung scheinen zu sprechen:
L 25 § 1 de usuris. 22,1 <D.)
Ist der ersten Meinung günstig
L 48 pr de acq rer dorn. (D. 41,1)
loco domini pene est heißt es hier.
Die römischen Juristen haben sich wahrscheinl selbst nicht klar
gedacht, was unter suos facere zu verstehen sei. Streit scheint aber
dennoch unter den römischen Juristen darüber nicht gewesen zu
seyn.
Bezieht sich diese Begünstigung des I bonae fidei possessor auf [177]
Alle Früchte?
Controverse Einige sagen: sie gehn blos auf die fructus industriales,
nicht aber die naturales. Man verstand die Stelle
§ 35 Inst, de div rer. 2,1
falsch. Cultura et cura ist hier die allg: Sorge für die Sache überhaupt.
Ausdrücklich sagt dies:
L 48 pr de acq rer. dorn. (D. 41,1)
AufAlle Früchte erstreckt sich demnach diese Begünstigung.
Versäumte Zoll-Entrichtung:
Wird Zoll verfahren, so soll das Eigenthum der Waaren stillschweigend
u unmittelbar an den fiscus fallen.
L 14. D de
vect: et. comm: 39,4
Die Vindication des fiscus soll sich hier in 5 Jahren verjähren.
L 2 Cod. eod 4,61.
Commissum heißt eine solche zur Strafe der Zolldefraudation verfallene
Waare.
v. Savigny, Friedrich Carl, Recht des Besitzes, 4. Aufl., Giessen 1822
(130) Buch II. Dingliche Rechte
Versäumte Erstattung der Reparaturkosten.
Hat ein baufälliges Haus mehrere Eigenthümer, und einer baut, so
soll dieser Eigenthümer des Ganzen werden, wenn die Miteigenthümer
binnen 4 Monaten ihm die Kosten nicht erstatten.
L 4 Cod. 8,10
L 52 § 10 Dig. 17,2.
Zweite Ehe.
Was der eine Gatte durch die Freigebigkeit des andern verstorbenen
Gatten erhielt, verliert er durch zweite Ehe zu Gunsten der Kin-I
[178] der erster Ehe.
Verlust des Eigenthums.
a. Durch den Erwerb eines andern, b. ohne diesen.
Ad. a. In allen Fällen wo einer Eigenthümer wird, muß, wenn bisher
einer Eigenthum an der Sache hatte, dies Eigenthum in diesem
Augenblick aufhören.
Ad.b.
1. Mit dem Willen des Eigenthümers.
oc. Eine mir gehörige Sache entlasse ich aus meinem Besitz, in der
Absicht nicht mehr Eigenthümer seyn zu wollen. Derelictio. Sie ist
grade das umgekehrte der Occupatio.
2. Ohne den Willen des Eigenthümers.
oc. Durch Untergang des Objects. Dies letztere muß wahrhaft zerstört
nicht etwa nur eine andre Form angenommen haben.
Juristisch geht das Object unter, daß die Sache in ein solches
räumliches Verhältniß kommt, daß ich mein Eigenthum daran nicht
mehr beibehalten u verfolgen kann. zB durch Vermischung meines
Geldes pp.
L 78 de solution 46,3 <D.)
§ 2. Inst de usufr: 2,4
ß. Wilde Thiere die ich eingefangen, und die nun ihre Freiheit wieder
erlangen: dadurch ist mir daran das Eigenthum verloren.
y. Verlust durch Beute § 12 Inst. 2,1. Dadurch hört die Sache auf
[179] mein Eigenthum zu seyn; sie wird herrnlos. I
5. Eine Sache die bisher in meinem Eigenthum war, wird res extra
commercium. Dadurch verliere ich das Eigenthum.
(131)
DRITTES KAPITEL
VON DEN SERVITUTEN.
Die älteste und wichtigste Klasse der jura in re bilden die Servituten.
Allgemeine Grundsätze.
Begriff und Eintheilungen.
Die Servituten als jura in re sind Modifikationen oder Beschränkungen
des Eigenthums, welche als selbstständige Rechte anerkannt
sind.
Ist die Servitut gerichtet gegen den positiven Theil des Eigenthums
die unbeschränkte Willkühr, so wird die Servitut selbst auf
etwas negatives ein Unterlassen gerichtet seyn. Ist die Servitus gerichtet
gegen den negativen Theil des Eigenthums, das Recht jeden
auszuschließen, so wird die Servitus selbst auf etwas positives, ein
Recht zum handeln, gehen.
Jene sind Servitutes in non faciendo, diese in patiendo consistentes,
Negative und affirmative Servituten.
Servitutes in faciendo consistentes, wo der Eigenthümer etwas
thun soll, erkennt das römische Recht nicht an. Schon durch den
aufgestellten Begriff der jura in re ist die Möglichkeit einer solchen
Servitus in faciendo ausgeschlossen. Dies ist ja keine Beschränkung
seines Grundeigenthums I
(Nro 74) L 15 § 1D. de serv: 8,1. [180]
Durch Vertrag kann ich so etwas mit meinem Grundnachbarn ausmachen,
daß er mir jährlichs so viel Tage auf meinem Boden arbeite,
oder eine Summe Geldes zahle. Diese Last haftet aber auf der Person,
nicht auf dem Grundeigenthum des Schuldners. Das letztere ist
nach römischem Recht nie durch eine Obligation zu erreichen.
Das deutsche Recht nimmt aber eine solche Obligation als gültig
und zwar in großer Ausdehnung an. Dies nennt man nun Servitutes
in faciendo consistentes.
(132)
Buch II. Dingliche Rechte
Die Servitutes sind als selbstständige Rechte anerkannt d:h: sie
haben vollkommen dieselbe dingliche Natur wie das Eigenthum; jeder
Fremde muß sie absolut anerkennen.
Nicht blos der Eigenthümer muß die Servitut anerkennen, die er
constituirt hat, sondern auch alle Universal und SingularSuccessoren,
auch der welcher das Eigenthum erworben ohne alle Successio
durch Usucapio.
L 17 § 2 de usufr. 7,1 <D.)
L 19 quib. mod: ususfr: 7,4. (D.)
L 23 § 2 de Serv: praed rust: 8,3. <D.>
Das römische Recht hat den Servituten enge Grenzen gesteckt und
sie sehr beschränkt. Gewisse Rechte sollen nur als persönliche gelten
und nicht auf das Grundeigenthum gelegt werden; sie sollen nur
obligatorisch nicht dinglich wirken.
Die Servituten werden betrachtet als Ausnahmen von der reinen
[181]
Regel des Eigenthums; I Sie werden im römischen Recht nur geduldet,
wenn sie dem Eigenthum nicht mehr entziehen als nach dem
Bedürfniß des Verkehrs nöthig ist. Sie sollen das Eigenthum nicht
zu sehr beschränken. Deswegen ist zB: der Ususfructus nur auf die
Lebensdauer des Usufructuars beschränkt.
L 3 § 2 de usufr: 7,1 <D.>
Ueberall wo eine Servitut wahrgenommen wird, muß irgend ein
Zeitpunct gedacht werden, wo das Eigenthum noch rein und vollkommen
bestand.
§ 1 Inst de usufr: 2,4.
L 5 § 9 de op: novi: nunc: 39,1 <D.)
Folge davon ist: dß eine Servitut nur bestehen kann durch den Gegensatz
zweier Personen; der Berechtigte muß dem Eigenthümer gegenüber
stehen u kann mit ihm nicht Eine Person seyn.
Alle diese Bestimmungen betreffen Servitutes als jura in re?
Was ist der gemeinsame Character der Servituten? Servitutes
sind diejenigen jura in re, welche das alte jus civile als möglich annahm.
Jus in re u Servitus war damals identisch.
Eintheilung.
Es gibt zwei Klassen von Servituten. Die Verschiedenheit besteht in
der des berechtigten Subjects.
L 1 de serv: 8,1. <D.)
Das berechtigte Subject kann seyn: Ein Individuum, eine Person im
(133) Cap. III. Von den Servituten.
natürl Sinne, womit die Servitut unzertrennlich verbunden ist. Als
berechtigtes Subject wird ein Grundstück d:h: der jedesmalige
Eigenthümer angesehen. I Jene heißen: Servitutes personales, per[
182]
sonarum in personam, diese Servitutes rerum, in rem.
L 1 de serv: 8,1 <D.>
L 8 § 3 de liberat: legata 34,3. <D.>
L 12 de annuis legatis. 33,1 (D.)
Bei den Neuern reales. — Jene Ausdrücke sind nicht die gewöhnlichsten
bei den Alten. Bei den personales brauchen sie den Namen Servitutes
gewöhnlich nicht, sondern gewöhnlich sprechen sie von der
umfassendsten Servitut, dem Ususfructus und handeln darunter Alles
ab. - Servitutes rerum brauchen sie auch nur selten, und sagen
hier entw: Servitutes schlechtweg oder jura praediorum.
Wir sagen: persönliche und praedialServituten. Die Servitus ohne
Zusatz oder auch jure constituta entspricht ganz dem dominium ex
jure quiritium. Daneben wurdet»] ohne Namen eine Servitus ex jure
gentium angenommen; wir können es nennen bonitarische Servitut;
eben so kommt eine bonae fidei possessio bei den Servituten vor. Im
justinianischen Recht fiel die bonitarische Servitut mit der ursprüngl
Servitut zusammen.
Vom Besitz der Servituten.
Neben den Servituten gibts eine juris quasi possessio; bloße Ausübung
der Servituten gibt auch schon gewisse Rechte und Ansprüche.
Hier kommt an einer u derselben Sache ein wahrer Eigenthumsbesitz,
possessio und ein Servitutenbesitz eine quasi possessio oft in
Betracht. zB: A I ist Eigenthümer eines Landguts, B hat den Usus[
183]
fructus; B hat die quasi possessio ususfructus, A die rei oder corporis
possessio. Da haben nun die Neuern sich verleiten lassen zu glauben,
zwei Personen hätten denselben Besitz an Einer Sache. Der
wahre Besitz corporis, rei possessio steht der quasi possessio gegenüber.
Die Quasi possessio hat auch 2 Folgen wie die wahre possessio.
Durch sie kann begründet seyn: a. Anspruch auf Interdicte b: Erwerb
der Servituten durch fortgesetzten Besitz, Usucapio.
Beim Erwerb des Servitutenbesitzes, der quasi possessio gehört
auch das animo et corpore possidere und zwar folgendermaßen:
(134) Buch II. Dingliche Rechte
Bei den persönlichen Servituten gehört dieselbe Handlung zur Apprehension,
wie bei dem wahren Besitz.
Bei den PraedialServituten ist zu unterscheiden:
a. Einige sind so beschaffen, daß ihre Ausübung geschieht durch
unabhängige selbstständige Handlung zB das Recht über meinen
Acker zu fahren, reiten pp. Dadurch übt er sein Eigenthum an seinem
Acker nicht unmittelbar aus.
b. Andre können nicht anders ausgeübt werden, als vermittelst
des Besitzes der eignen Sache. zB. Einer hat das Recht einen Balken
auf meiner Mauer ruhen zu lassen; dies ist eine Ausdehnung seines
Hausbesitzes nach meiner Seite hin.
Ad a Die Apprehension liegt hier darin, wenn ich die Handlung
einmal ausübe, aber in Beziehg auf die Intention d:h: auf unser be
[184] hauptetes I Recht.
Nro 75. L 20 de serv: 8,1. <D.)
Wenn ich ein jus viae kaufe was kann ich fordern? Labeo glaubt dß
hier keine Traditio möglich, daher der Käufer eine Cautio fordern
könne[»]. Javolenus sagt dagegen, die einmalige Ausübung sei so
gut wie traditio; daher habe er auch die Interdicte.
(Nro 76) L 1 § 6 de itinere actuq priv, 43,19. <D.)
(Nro 77) L 7 eod: <D. 43,19)
L 22,25 quemadm: Servitus. 8,6. <D.)
Ad b. Der Besitz der Servituten ist blos eine Modification des Besitzes
der Hauptsache. Diese sind. 1. affirmative. 2. negative.
1. affirmative: setzen insgesammt eine fortdauernde Anstalt voraus,
und man erwirbt die Quasi possessio gleich durch die Gründung
dieser Anstalt.
(Nro 78) L 20 pr D. de S:P.U. 8,2.
2. Negative; zB wie erwirbt man die Quasi possessio des jus altius
non tollendi. Wenn der andre versucht hat, höher zu bauen, ich's ihm
verbiete, er dem Verbot Folge leistet, so besitze ich ganz gewiß.
Controverse. Wie kann ich anders den Besitz erwerben? Hier sagen
einige durch eine bloße symbolische Handlung, indem der andre
scheinbar zu bauen anfangt, ich's ihm nun verbiete u er absteht, so
soll ich den Besitz erworben haben. Andre dagegen sagen: Schon das
Unterlassen des andern setze in den Besitz, so zB das Nichthöherbauen.
Dies ist ganz unwahrscheinlich, weil dann jeder ungeheuer
viele Servituten besäße.
Die richtige Ansicht ist folgende: Nicht der blos zufällige factische
[185] Genuß ist [nicht] I hinreichend zum Besitz, sondern er muß in ei
(135) Cap. III. Von den Servituten.
nem sichtbaren Zusammenhang stehen mit einem behaupteten
Recht. Der Genuß des Vortheils muß einen juristischen Character
angenommen haben zB: der Nachbar muß meinem Verbot gehorchen
oder er muß wenn ich einen Vertrag mit ihm geschlossen, unmittelbar
nach dem Vertrag unterlassen haben, höher zu bauen. Es wird
also: Die Quasi possessio einer negativen praedialServitut erworben:
a. wo das Nichtthun sich auf einen Rechtstitel gründet, b. wo der
Versuch wirklich unterbrochen wurde.
Die beiden Klassen der Servituten unterscheiden sich dadurch,
daß unter den Praedialservituten eine große Anzahl von Rechten,
deren immer neue entstehen können, vorkommen; bei den PersonalServituten
aber nur gewisse individuelle Rechte, die ganz bestimmt
abgegrenzt sind, vorkommen.
Von den Personal-Servituten.
Eigentlich gibts deren nur 2. Ususfructus und Usus.
Ususfructus.
Ususfructus
est jus re aliena utendi fruendi salva rerum substantia.
L 1, de
usufr: < >
pr. I: ' a
T. (2,4)
Utendi, fruendi. Uti heißt gebrauchen ohne etwas zu erwerben, frui
geht auf den Erwerb der Früchte. Salva rei substantia kann heißen:
donec substantia rei salva sit also so lange die Sache nicht untergegangen.
Dies ist aber theils ein überflüssiger Zusatz, theils auch
nicht wahr, denn wenn auch Substantia noch salva est u der
Usufructuar stirbt, so hört I der Ususfructus dann auf. [186]
Salva rerum substantia kann sich auch auf das uti frui, den
Fruchtgenuß beziehen, der ohne Nachtheil und Veränderung der
Substanz geschehen soll. Ususfructus ist das einzige theilbare Recht
unter allen Servituten.
L 1 § 9 ad L: falcidiam 35,2. <D.)
L 5 de
usufr. 7,1 <D.>
Man kann ihn theilweise erwerben u verlieren.
wohl: h
(136) Buch II. Dingliche Rechte
Gegenstand des Ususfructus.
Er läßt sich nur auf solche Gegenstände anwenden, woran sich ein
Gebrauch ohne Zerstörung der Substanz denken läßt.
Rechte des Usufructuars.
Er darf uti, gebrauchen, u frui Früchte ziehen u zwar omnes fructus,
civile u naturale Früchte gehören ihm.
L 7 pr: de usufr: 7,1 <D.)
Jedoch soll er uti frui boni viri arbitratu.
L 9 pr, 13 pr eod.
d:h: wie ein guter Hausvater; hier ist gemeint wie ein guter Hausvater
die eigne Sache behandeln würde.
Rechte in Beziehg auf Häuser: Er kann sie selbst bewohnen oder
sie bewohnen [««] lassen, vermiethen pp
bei landwirthschaftl Gegenständen kann er selbst die naturalen
Früchte ziehen oder sie auch verpachten pp.
Die Bäume darf er nur hauen welche zum hauen bestimmt sind,
aber nach forstmäßiger Regel. I
[187] L 13 § 4, L 9 § 7 L 18 eod.
frag: vat: § 70, 71.
Der Ertrag der Bergwerke, Steinbrüche, der Jagd u Fischerei gehören
bei einem Landgute dem Usufructuar.
Rechte desselben in Beziehg auf Sclaven. Der Usufructuar kann
uti also den Sclaven zu seinen Diensten brauchen, dann erwirbt er
auch durch sie: a. was ex re sua i:e: usufructuarii, b. was ex operis
servi hervorgebracht wird d:h: auch das, was er wenn er ihn vermiethet,
erhält. - Was dem Sclaven geschenkt wird, pp erwirbt der
Eigenthümer, nicht der Usufructuar.
L 21 de usufr 7,1 <D.)
§ 41. per
quas personas. 2,9.
fr. vat: §
71,72.
Die natürlichen und civilen Früchte der Thiere erwirbt der Usufructuar
auch.
§37In:dediv:rer:2.1.
Läßt sich der Ususfructus auch an einem Ganzen Vermögen denken?
Nach dem was bis jetzt gesagt ist heißt dies nur: er hat den Ususfructus
an Allen einzelnen Gegenständen die sich im Vermögen befinden.
Der Usufructuar kann diese Rechte selbst genießen oder einen andern
genießen lassen.
(137) Cap. III. Von den Servituten.
Eine Veräußerung des Usufructus ist nicht denkbar als persönl
Servitut, u doch kommt ein Verkauf vor in:
L 12 § 2 de
usufr: 7,1. <D.)
fr: vat. §. 41.
Der Verkauf bezieht sich aber hier nur auf den Genuß des Ususfructus,
der Usufructuar bleibt derselbe und das Ende des Ususfructus
bleibt von ihm abhängig. I
Rechte in Ansehung der Disposition. [188]
Von keiner Seite soll etwas geschehen, wodurch die Substanz der Sache
wesentlich verändert wird. Dies darf der Proprietär gegen den
Willen des Usufructuars nicht; der Usufructuar darf dies aber auch
nicht.
Ueber Häuser:
cf: L 7 § 1 L 13 § 7 de usufr: 7,1 <D.)
Der Usufructuar soll nicht mal einen Bau vornehmen, wodurch das
Haus besser wird. Dies wohl daher: weil sich das Besserwerden
nicht absolut bestimmen läßt; es hängt dies von individuellen Beziehungen
von Geschmack und Bedürfniß ab.
L 13 § 7
cit de usufr: <D. 7,1)
cf L 7 § 3, L 8 eod
Zur Verzierung oder Erhaltung der Sache darf er Alles vornehmen.
Ueber landwirtschaftl Grundstücke.
Der Usufructuar darf Alles thun, was zum ordentlichen regelmäßigen
Landbau gehört.
L 7 § 3. de usufr: <D. 7,1)
Darf er auch die gewöhnl Art der Benutzung des Grundstücks ganz
verändern u verlassen. zB: Grundstücke, die bisher zum Landbau
dienten, in Steinbrüche verwandeln &c.
(Nro 87) L 13 § 5 eod: <D. 7,1>
Feuerbach civilist Versuche I. Nro 4.a
Die Emendation des letzteren ist nicht nöthig, und hängt nicht mit
der Stelle zusammen.
Vielmehr ist in (Nro 87) die Ansicht ausgesprochen, daß der
Usufructuar eine solche Veränderung mit dem Grundstück vorneh-
Feuerbach, Paul Johann Anselm, Civilistische Versuche, Th. 1, Giessen 1803 (Sav.
PB 1158)
(138) Buch II. Dingliche Rechte
[189] men könne, wenn dasselbe I besser dadurch wird. Bei Grundstücken
hänge das Besserwerden aber immer von dem höheren Geldertrage
den Einkünften ab, und hier sei auf solche persönliche Beziehungen
nicht Rücksicht zu nehmen. Bei Häusern ist dies aber gewiß
der Fall; der Mehrertrag macht diese für den Eigenthümer nicht besser.
Dies ist hier nur nach seinem persönl Bedürfniß anzunehmen.
Die Rechte des Proprietars in Bezug auf Veräußerung Verpfandung
pp bleiben dieselben. Er darf alle Rechte ausüben die den vollständigen
Genuß des Ususfructus nicht hindern.
L 2 Cod h Tit:
Der Usufructuar darf den Genuß des Ususfructus an einen andern
übertragen.
Der Eigenthümer kann seinen fundus nur mit Einwilligung des
Usufructuars zu einem locus religiosus machen.
L 17. de usufr: 7,1 <D.>
PraedialServituten kann der Proprietär [ohne Willen] nicht [des
UoufructuQro] der Usufructuar aber gar nicht constituiren. - Solche
PraedialServituten die den Ususfructus gar nicht berühren, kann
der Proprietär einseitig constituiren zB einem andern das jus altius
non tollendi.
Selbst mit Einwilligung beider Theile können keine PraedialServituten
die den Ususfructus berühren, constituirt werden.
(Nro 88) L 15 § 7 de usufr: <D. 7,1)
(89) L 16. eod <D. 7,1)
Einige laßen statt ne quidem, equidem, oder statt consentiente consciente
in
(Nro 88) <D. 7,1)
Die folg: Stelle steht aber unmittelbar mit der vorigen in Verbindung.
cf L 17 pr de usufr. <D. 7,1)
[190]
Dies ist ausnahmsweise hier religionis favore gestattet. I Man
fürchtete vielleicht, daß weil der Proprietär das Eigenthum nicht
voll hat, und der Usufructuar nur seine Lebenszeit hindurch Genuß
hat, deswegen mit beider Einwilligung leichtsinnig eine Menge Servituten
constituirt werden könnten.
Verbindlichkeiten desselben.
Jeder Ususfructus ist verbunden mit einer Obligation von Seiten des
Usufructuars: a darauf daß er die Sache während des Ususfructus
als guter Hausvater behandeln wolle
(139) Cap. III. Von den Servituten.
L 9 pr L 13 pr § 2 de usufr. 7,1. <D.)
b: daß er bei Beendigung des Ususfructus die Sache in gutem Zustande,
wie er sie erhalten, restituiren wolle.
Bei Häusern muß er gewöhnl Reparaturen vornehmen, dagegen
ist das Haus zusammengestür[%]zt oder abgebrannt, so ist er nicht
schuldig dasselbe wieder aufzubauen, also große Reparaturen vornehmen,
braucht er nicht.
L 7 § 2 eod.
Bei landwirtschaftl Grundstücken muß er das Land in gutem Bau
erhalten; Bäume beisetzen wo es nöthig pp
In der Regel muß er Alle Grundabgaben abtragen.
L 7 § 2,27 § 3 eod.
Bei Thieren muß er solche unterhalten; hat er eine Heerde als Universitas
in usufructu, so muß er dieselbe vollständig erhalten.
L 68-70 eod.
Der Usufructuar muß die Sache unversehrt zuI
rückgeben; ist die [191]
Sache untergegangen oder schlechter geworden, so haftet er für
Culpa levis, lata und Dolus, nicht aber für Casus.
Vom Quasiususfructus.
Er entstand durch ein Seit: es solle auch ein Ususfructus an den Sachen
stattfinden, deren Gebrauch in der Zerstörung bestehe!»].
Dig 7,5
In diesem Falle geht wahrhaft Eigenthum über d:h: indem einer
übernimmt in einer gewissen Zeit eine gleiche Quantität zurückzugeben.
Dies Verhältniß ist nicht anders als ein Darlehen ohne Zinsen.
Der Zinsgenuß ist eigentlich der Zweck des ganzen Geschäfts.
Das Seit beruhte auf der Bestimmung der lex Julia et Papia Poppaea;
sie bestirnte daß der überlebende Ehegatte an einem Drittheil
des Vermögens den ususfructus haben sollte. Um diese Bestimmung
nun allg: anwendbar zu machen, da wenn der Nachlaß nur in Geldvermögen
bestand, daran kein Ususfructus stattfinden konnte, da
nach dem Begriff desselben die Sache durch den Gebrauch nicht untergehen
oder zerstört werden durfte, verordnete das Senatusconsult,
daß auch an solchen zerstörbaren Sachen, also an Geld, ein
Ususfructus sollte gedacht werden können. Diesen nannte es Quasi
ususfructus. Für uns hatte schon zu Justinians Zeit die lex Julia
keine Gültigkeit mehr, also hat der Quasi ususfructus seine alte Bedeutung
verloren. I Die Proprietaet geht hier wirklich auf den [192]
Usufructuar über; die Dauer war die Lebenszeit.
(140) Buch II. Dingliche Rechte
L 1, L 2 § 1 L 7, L 3 de usufr: ear: rer. 7,5. <D.)
Durch dies Institut wurde in einem ganz andern Sinne wie eben,
Ususfructus am ganzen Vermögen möglich.
Wie stehts mit diesem Institut im justinianischen Recht, wo die
lex Julia nicht mehr existirte? In mehreren Fällen war es eingeführt,
daß einer an einem Ganzen Vermögen Ususfructus haben
sollte; dazu war der Begriff jenes Quasiususfructus hier nöthig. Ferner
erhielt er sich bei Legaten.
Usus.
Diese Lehre ist bestritten. Der bloße Name scheint die eine Hälfte
des ususfructus zu umfassen. Das bloße jus utendi soll nur gegeben
werden, das Gebrauchen der Sache ohne Zerstörung, nicht aber das
Früchteziehen /frui./
(Nro 91) L 1 § 1 D de usu 7,8
(92) L 2 pr D. eod: <7,8>
In diesem Begriff des Usus liegt:
1. Etwas ganz persönliches, eigner Gebrauch der Sache; der Usus
an sich kann daher auch nicht mal dem Gebrauch nach einem andern
überlassen werden.
§ 1,2,3. Inst eod. 2,5
Der Gebrauch ist aber doch auf jene Personen auszudehnen, die
durch Familienverhältnisse mit dem Usuar verbunden sind.
L 2,3,4,6. de usu, 7,8 <D.) I
[193]
2. Weil der Usus etwas persönliches ist, läßt er sich seiner Natur
nach nicht theilen; ideale Theile sind nicht möglich.
L 19 D. de
usu 7,8.
Controverse. Die Neuern sind von diesem natürl Begriff abgewichen,
besonders wegen folg: Stellen:
(Nro 93) L 22 pr D eod. <7,8>
(94) L 5 §
2 D de usufr ear rer. 7,5
Es gibt: A. Gegenstände, an welchen ein eigentlicher Usus sine
fructu vollständig möglich ist. B. Gegenstände, woran gar kein Usus
möglich ist. C. Gemischte Gegenstände, wo theilweise der Usus möglich
ist, theilweise nicht.
AdA Ist unser Begriff ganz anzuwenden.
Ad. B. Wenn hier dennoch ein Usus zugesagt wäre, was ist darunter
zu verstehen? Ein uti sine fructu ist nicht möglich. Ein Testament
hinterläßt einem den Usus eines Landes, Waldes wie ist dies
(141) Cap. III. Von den Servituten.
zu interpretiren? Der Testator hat gewiß nicht sagen wollen, ich will
ihm gar nichts hinterlassen, sondern ihm das hinterlassen, was dem
Usus am nächsten kommt, den Ususfructus. So sind
L 22, cit
L 5 § 2 D cit
zu erklären.
Ad C. Bei Gebäuden. Da gehört zum Usus das Recht das Haus zu
bewohnen mit der Familie. Ist das Haus zu groß für ihn so nimmt
man an, die Theile die er nicht bewohnen kann darf er vermiethen.
L2§lL4pr . I
Bei einem Landgute. Die Gebäude kann er bewohnen. Die Wiesen, [194]
Felder pp nicht gebrauchen? Von den Früchten nun soll er so viel
nehmen dürfen, als er in seiner Haushaltung verbrauchen kann.
L 10 § 4,12 § 1, L 15 pr de usu. 7,8 <D.)
Bei einem Sclaven. Den Sclaven zu eignen Diensten gebrauchen
durfte der Usuar; nicht aber Miethe von seinen Diensten ziehen.
L 12,§ 5,6 de usu 7,8 <D.>
Bei Arbeitsthieren. Sie dürfen wir für uns arbeiten lassen, aber sie
nicht zur Arbeit vermiethen.
L 12 § 4,5. eod.
Bei NichtArbeitsthieren. Diese werden blos zum Fruchterwerb gehalten.
Ist daher einem zB eine Heerde Schaafe hinterlassen, so soll
der Usuar erst den Dünger von ihnen ziehen, dann aber auch etwas
weniges Milch von ihnen nehmen.
L 12 § 2 de usu 7,8 (D.)
§ 4 Inst: eod. 2,5
Neben jedem Usus findet sich genau die doppelte Obligatio, wie
beim ususfructus.
L 13. § 2 de usufr: 7,1 <D.>
L 22 § 2 de usu. 7,8 <D.)
Auch gelten alle Bestimmungen in Beziehung auf das Einwirken auf
die Substanz der Sache.
L 23. eod.
Controverse. Die Ansicht der Neuern ist folg: Ususfructus I ist das [195]
Recht: Alle Früchte zu sich zu nehmen. Der Usus das Recht die Sache
zu gebrauchen und die nothdürftigen Früchte zum Unterhalt
des Usuars zu ziehen. Dazu paßt aber nicht: 1 Die Miethe welche der
[Pachter] Usuar ziehen kann von den Theilen eines Hauses die er
mit seiner Familie nicht bewohnen kann. 2. Die Früchte, deren er
bei einem Landgute so[»] viel nehmen darf, als für den Haushalt sei
(142) Buch II. Dingliche Rechte
ner Familie und seiner Gäste nöthig sind. Gäste gehören aber nicht
zur dringenden Nothdurft.
Bei den Römern kam dies Institut besonders bei Testamenten vor;
der Usus ist im römischen Recht nicht juristisch technisch fixiert,
daher fand es in Deutschland keine Anwendung. Das Gebrauchsrecht,
wie man ihn nennen wollte, umfaßt auch das Verhältniß des
Miethers Pächters. Für den Ususfructus haben wir einen technischen
bezeichnenden Ausdruck: Nießbrauch.
Habitatio.
Das Recht an einem bestimmten Hause wird im Testamente zugestanden.
Früher nahm man die Habitatio als etwas beschränkteres
als den Ususfructus an, nach der neuern Ansicht nahm man an, der
reine Ususfructus sei darunter zu verstehen — Ferner
L 13 Cod de usufr 3,33.
§ 5 Inst: de usu et habit: 2,5
zum Vortheil des Inhabers sollen einige juristische Eigenthümlichkeiten
Anders bestimmt seyn, wie beim Ususfructus.
Die Habitatio soll fortdauern ohngeachtet der Capitis deminutio.
Dies Recht der Habitatio soll fortdauern, auch wenn es eine Zeitlang
[196] nicht I ausgeübt wird. Beim Ususfructus war dies
Anders. Non
utendo
perit ususfructus.
(Nro 95) L
10 D. de cap. min: 4,5.
L 10 pr: de
habitatione3 7,8 <D.>
L 1 § 9 ad L falcidiam 35,2. <D.)
Der Satz in Nro 95 inf ist sehr dunkel. Streng genommen ist die Habitatio
ein mehr factisches, nicht so wie Eigenthum Ususfructus und
Usus ein Rechtsverhältniß. Es wird für das Bedürfniß eines Menschen
factisch, nicht so durch Dazwischenkunft eines Rechts in seiner
Person, seiner Willkühr gesorgt. Legate sollen so factisch behandelt
werden.
Operae / Operae servorum /.
Ist einem im Testament Operae servorum hinterlassen? Auch dies
sieht man als etwas mehr factisches als juristisches an [daher], daher
es auch unabhängig gemacht ist von Cap: deminutio u non usus.
L 2. de
operis serv: 7,7. (D.)
L 2 de usu
legato. 33,2. <D.)
a de usu et
habitatione
(143) Cap. III. Von den Servituten.
Später haben die Römer angenommen: Das Recht der operae soll
fortdauern bis zum Tode des Sclaven, also auch auf die Erben des Inhabers
übergehen, daher der Begriff von persönlichen Servituten
ganz weggeffallen ist.
L 1 § 9 ad L: falcidiam 35,2. <D.)
Die Operae der Thiere meinen die Römer hier auch.
L 5 § 3,
usufr: quemod: caveat: 7,9. (D.)
Realservituten:
Jura praediorum, Servitutes schlechthin. Das berechtigte Subject ist
ein Grundstück d:h: der jedesmalige Eigenthümer desselben hat das
I Recht. [197]
Dies Recht geht gegen ein Grundstück. Das berechtigte Grundstück
heißt: praedium dominans, das beschwerte praedium serviens,
dies ist römischer Ausdruck, jenes nicht.
L 140 de verb: obl: 45,1 <D.)
L 8 pr § 1 de act emti. 19,1 <D.)
Wie kann ein Grundstück solcher fortwährender ewiger Last unterworfen
werden in Bezug auf das benachbarte Grundstück.
Dies ist mögl unter folg: Bedingungen:
1. Im alten Recht. Beide Grundstücke müssen unbedingt im
Eigenthum d:h: im quiritarischen Eigenthum seyn. In neuerer Zeit
nahm man an: Auch wo kein Eigenthum stattfindet soll ein Analogon
der Servituten stattfinden.
L 1 § 1 communia praed: 8,4 (D.)
L 3 pr de usufr: 7,1 <D.)
Eine Servitut ist jetzt nur möglich an den Eigenthumsfähigen
Grundstücken.
L 4 commun: praed: 8,4. (D.)
Gegen eine res religiosa, eine res communis ist eine Servitut nicht
möglich.
(Nro 81) L 13 pr D: Com: praed: 8,4.
2. Die Servitut soll dem herrschenden Grundstück nützlich seyn.
utilis esse debet praedio dominanti. Den Neuern machte hier
(Nro 82) L 8 pr D de serv 8,1
viel zu schaffen. Es
wird in diesen Fällen allerdings ein gewisser
Vortheil erreicht, aber nur rein persönliche Vortheile, die ich eben so
genießen I könnte, wenn ich nicht Eigenthümer des benachbarten [198]
Grundstücks wäre.
(144) Buch II. Dingliche Rechte
fundo utilis heißt also: Der Vortheil soll zunächst zuwachsen dem
Grundstück und mittelbar durch dies der Person.
L.4,5,6. de serv: praed: rust. 8,3 (D.)
3. Die Servitut muß stattfinden zwischen benachbarten Grundstücken
d:h: sie müssen in einer solchen Nähe liegen, daß die Servitut
ausgeübt u genossen werden kann. Also ist dies nicht so zu verstehen,
daß sie affines seyn müssen. Wird der Genuß durch weite
Entfernung pp unmöglich, so ist die Servitut so lange suspendirt bis
das Hinderniß wegfallt.
L 4 § 8, L 5,6 pr si servitus 8,5 <D.>
L 7 § 1 de
serv: praed rust 8,3 <D.>
L 7 § 1 communia praed. 8,4 (D.)
4. Die Servitut muß haben eine causa perpetua
L 28 de serv praed urb: 8,2. <D.)
d:h: nicht in sofern sie ununterbrochen ausgeübt wird, sondern es
bezieht sich dies auf die Servituten, deren Besitz unmittelbar verbunden
ist mit dem Besitz der Hauptsache, nicht auf die Servituten
die durch selbstständige Handlungen ausgeübt werden. zB bei der
des Tropfenfalls.
5. Die Servitut soll nicht beschränkt werden können durch Bedingungen
u Zeitbestimmungen. Man erwirbt jede Servitut troz der
[199]
ausgesprochenen Bedingungen absolut und auf ewige I Zeit, doch
wird der Vertrag darüber durch eine exeptio doli oder facti aufrecht
gehalten.
L 4 pr de serv 8,1 (D.)
L 4 de usufr 7,1 <D.)
L 1 § 3 quando dies 7,3. (D.)
Hier ist eine solche Beschränkung nur persönlich möglich. Beim
Ususfructus ist sie auch dinglich möglich. Darüber war früher
Streit.
fr: vat. § 48-50
Die Praedialservituten werden eingetheilt in: jura praediorum rusticorum
u urbanorum.
Praedium urbanum heißt hier: ein mit einem Gebäude versehenes
Grundstück
Praedium rusticum ein Grundstück ohne Gebäude
L 1 pr D.
Comm: praed: 8,4.
§ 1 Inst de serv: 2,3
Servitus praedii urbani oder rustici heißt die Servitus, wobei das
praedium dominans ein urbanum oder ein rusticum ist.
(145) Cap. III. Von den Servituten. 145
§ 1 Inst de serv. 2,3
L 1 § 1 communia praed (D..8,4)
Im alten Recht: waren die Serv: praed: rust: mancipi, die praed: urban:
nee mancipi
Ulp. 19,1.
Im justinianischen Recht ist der einzige Unterschied: Die praed:
rust. Serv: können verpfändet werden, die Serv: praed: urb: nicht.
L 11, § 3, L 12 de pign. 20,1 <D.)
Servitutes praediorum urbanorum.
1. Einige Servituten darauf, dß man sein Gebäude in den Raum des
andern hinein erweitern I darf. [200]
a so, dß ein Balken pp ruhen darf in der Wand des Nachbars,
a. so, daß der Nachbar die Mauer worauf der Balken ruht noch ausbessern
muß; dies ist jus oneris ferendi ß. oder nicht, jus tigni immittendi
b. so, daß mein Balken blos in seinem Räume schwebt, ohne Unterstützung,
jus
projiciendi protegendi.
L8§2,L6§2s
i serv: 8,5 <D.)
L 33, 2. de serv: pr: urb: 8,2 <D.>
Bei dem jus oneris ferendi ist das facere nicht die Hauptsache sondern
blos ein Accessorium des pati.
Als Servitut ist nicht zulässig, daß ein ganzer Hügel über meinem
Boden gebaut werde.
L 17 communia praed. 8,4. (D.)
c. Ein einzelnes Stockwerk auf das Haus meines Nachbarn zu
se[l]tzen, ist als Servitut zulässig.
L 47 de
damno infecto. 39,2 (D.>
2. Einer muß etwas aufnehmen aus des Nachbars Haus, was ihn eigentlich
beschwert.
a. jus stillicidii, servitus stillicidii avertendi, reeipiendi. Das Recht
was mir zusteht den Tropfenfall von mir abzuwenden, die Pflicht des
Nachbarn ihn aufzunehmen
b. jus fluminis. Das Recht der Dachrinnen.
L 20 § 2-6 de serv: urb. 8,2. <D.)
c. jus
stillicidii non reeipiendi avertendi
L 2 D de serv: praed urb: 8,2
d. Servitus cloacae, das Recht einer Ableitung I durch des Nach[
201]
bars Boden.
(146) Buch II. Dingliche Rechte
3. Die sich auf Luft und Aussicht beziehen:
a. Das jus altius non tollendi.
L 2 de serv pr: urb: 8,2 <D.>
Gibt's auch eine Servitut darauf, daß ein Nachbar auf einen Theil
seines Bodens gar nicht baue? ein jus omnino non tollendi. Es ist
dies zulässig, schon weil für das jus altius non tollendi kein Maaß
angegeben ist.
L 20 pr de serv: pr: rust 8,3 <D.)
b. Servitus
ne luminibus officiatur.
c.
Servitus, ne prospectui officiatur; auch jus prospiciendi.
L 4,15,16
de serv praed urb. 8,2. <D.)
§ 2 Inst de actionibus. 4,6
Gajus. IV. §.3.
d. Servitus luminum - (Viel bestritten)
(cfNro84) L 4 D. de serv: pr: urb 8,2 <D.>
Diese Servitus ist gleich mit der Servitus fenestrae.
Westgoth: Gaj. II, 1 § 3.
Steht zwischen meinem u des Nachbars Gebäude eine gemeinschaftl
Wand, so darf keiner ein Fenster brechen. Muß der Nachbar nun
dulden daß ich ein Fenster breche, so ist dies eine Servitus fenestrae,
eben so wenn die Wand nur sein Eigenthum ist, und er lumina
nostra excipere debet, d:h: dulden muß, daß ich Fenster breche.
cf L 40 de serv: praed: urb: 8,2. <D.)
Der Grund des Zweifels liegt in der Aufzählung der Servituten bei
Gajus loc: cit.
Er spricht von einer Servitus fenestrae, dann von einer Servitus lu
[202] minum; die Terminologie war aber I schwankend, und für Eine Servitus
konnten verschiedene Namen vorkommen.
Paulus nimmt Servitus luminum für das, was Gajus servitus fenestrae
nennt, und Gajus nennt in der angeführten Stelle Servitus luminum,
was sonst Servitus, ne luminibus officiatur genannt wird.
Feuerbach übersetzt in
L 4 D. de serv: pr. urb: 8,2 <D.)
ut vicinus lumina nostra excipiat, der Nachbar müsse die uns beschwerlichen
Sonnenstrahlen aufnehmen, abwenden. - Servitus luminum
ist also nach ihm Schattendienstbarkeit.
e. Servitus altius tollendi d:h: das Recht auf eignem Boden über
eine gewisse Grenze hinauszubauen
L 2 de serv: pr: urb: 8,2 <D.)
L 2 pr de
serv pr: rust 8,3. <D.)
(147) Cap. III. Von den Servituten.
Gajus IV. § 3.
fr: vat. § 53
Nach dem reinen Begriff des Eigenthums habe ich das Recht als Eigenthümer
so hoch zu bauen, als ich will; wie kann dies Recht Gegenstand
einer Servitut seyn? Bei dem jus stillicidii non recipiendi
entsteht dieselbe Frage:
Die Möglichkeit solcher Fälle konnte in ganz versch: Fällen vorkommen.
Polizeil Verordnungen beschränkten zB: allg: das Recht so hoch zu
bauen als man will auf eine Grenze. Nun habe ich mit allen meinen
Nachbarn die dabei interessirt sind, einen Vertrag I geschlossen [203]
etwa 10 Fuß höher zu bauen, als nach der polizeil Bestimmung erlaubt
ist. Dies ist Servitus altius tollendi. - Ferner wenn eine Servitus
altius non tollendi bestand; nun wieder entkräftet werden soll,
so kann dies durch Aufhebung der Servitut, aber auch durch Bestellung
einer Gegenservitut geschehn; dies muß da geschehen, wo die
Servitut nur zum Theil entkräftet werden soll.
Beim jus stillicidii non recipiendi gilt die letzte Ansicht. Eine vorige
Servitus stillicidii recipiendi soll zum Theil beschränkt werden.
Der Tropfenfall soll zB: von 5 Fuß auf nur 2 Fuß gesetzt werden. Für
die 3 Fuß muß nun eine Servitus stillicidii non recipiendi bestellt
werden.
Servitutes praediorum rusticorum.
1. Wegegerechtigkeiten
a. iter, b. actus, c. via. hiemit sind 3 versch: Grade solcher Wegegerechtigkeiten
gemeint.
a. iter dazu gehört, gehen, reiten.
b. actus. gehen, reiten, fahren, Viehtreiben
c Via, gehen, reiten, fahren, Viehtreiben, Steine u Balken schleifen,
u hastam erectam ferre.
Eine Neue Ansicht ist neuerdings aufgestellt worden: Ursprüngl
gab's nur iter und actus; dafür sprechen auch die Verbalausdrücke:
ire, agere. Häufig nun wurde in Testamenten einem eine Servitus itineris,
actus zugestanden. Nun geschah's wohl, dß man dies auch
unter dem Namen via that. Via war immer ein öffentlicher Weg.
Hier interpretirte man: man hat ihm das jus agendi geben wollen u
noch etwas mehr. Unter hastam rectam ferre ist dann gewiß verstanden:
man darf fahren I mit einem wohlbeladenen Wagen. Die [204]
(148) Buch II. Dingliche Rechte
Via war als öffentlicher Weg nach ihrer Breite schon in den XII
Tafeln bestimmt. 8 Fuß Breite grade aus, 16 Fuß bei Biegungen.
Diese Bestimmung nahm man nun später mit hinüber in die Servituten.
L 1 pr, L 7
pr, L 12 de serv: pr: rust 8,3. <D.)
L 8. D. eod
Varro de
lingua latina VI.a
Aehnliche Servituten sind: zu schiffen über den Teich, See des Nachbarn,
zu dreschen auf seinem Boden, pp.
2. Leitung und Benutzung des Wassers.
a. Servitus aquaeductus. Darin liegt a. das jus aquae, das Recht
des Nachbars Wassers uns zuzueignen, ß. jus itineris, das Recht,
das Wasser über den Boden des Nachbarn auf unsern Boden zu leiten.
Beides zusammen macht das jus aquaeductus aus
b. Servitus aquaehaustus: Das Recht Wasser auf dem Boden des
Nachbarn zu haben, also zugleich über seinen Boden gehen.
Diese beiden Servituten sind nur denkbar bei einem stets fließenden
Wasser, denn sonst würde die causa perpetua fehlen.
L.4 § 5,6
de aqua quotidiana. 43,20. (D.)
Dann muß das Wasser a capite i: e: aborigine geholt werden. Das
Recht kann nur gegen den Eigenthümer gehen, drum zB: ists nicht
möglich bei einem Flusse.
L 9 de serv: pr: rust 8,3 <D.>
L 2 communia praed. 8,4 (D.)
3. Benutzung der Früchte und Mineralien.
[205] Das Recht solche dadurch zu unserm Eigenthum I zu machen.
a. Jus pascendi. Weidegerechtigkeit
L 1 § 1, L 3 pr L 4 de serv: pr: rust. 8,3. (D.)
Nach unserer Praxis bei weitem die wichtigste Servitut; bei den Römern
kam sie selten vor.
b. Das Recht Holz zu fallen, so weit die Servitut fundo utilis ist.
c. Das Recht Steine zu brechen, Sand zu holen.
Alles nur so weit dies fundo utilis ist, u kein persönlicher Vortheil
dadurch erreicht wird.
Varro M. Terentius, De lingua latina qui supersunt, Berolini 1826 (Sav. PB 2929).
(149) Cap. III. Von den Servituten.
Rechtsmittel
Confessoria actio.
Diese ist die Klage für Alle verschiedenartigen Servituten; die Klage
des Servitutberechtigten, gegen den welchen ihn in irgend einer Art
verletzt.
§ 2 Inst de act 4,6.
L 2 pr si serv: 8,5. <D.>
Bei Allen Klagen muß man trennen Person des Klägers u Person des
Beklagten, petitor u possessor bei den actiones in rem. Auch bei der
rei vindicatio kommen diese Ausdrücke vor, und da ist possessor in
doppelter Rücksicht wahr, theils weil der Beklagte wirkl possessor
seyn muß, theils weil possessor der generische Stamm für Alle actiones
in rem ist. Bei der Confessoria ist es nicht so; man kann sie auch
gegen den stellen, der blos wörtlich sich das Recht anmaßt. - Es
steht hier in der Willkühr der Partheien, wenn sie wollen Kläger zu
werden, je nachdem der Eigenthümer zuerst die negatoria actio oder
der Servitutberechtigte die Confessoria actio zuerst anstellt. In den
meisten Fällen wird jeder sein Interesse dabei haben nicht Kläger
sondern Beklagter zu werden. Wie kann er dies I bewirken? Ist [206]
man nur im Besitz, so muß der andre schon als Kläger auftreten.
Bei den Klagen aus Obligationen kann diese Frage nicht vorkommen,
eben so nicht bei der rei vindicatio, der publ. in R. actio.
L 5 § 6 si
ususfr: 7,6 <D.)
§ 2 Inst de
act: 4,6
(Nro 96) L 6 § 1 D. si serv: 8,5
possessor heißt in der letzten Stelle Beklagter. - Diese Stelle ist genommen
aus Ulpian, Lib XVII ad Edictum; daraus ist auch:
L 5 § 6 si ususfr cit
und. Nro 97 L 8 § 3 eod 8,5 <D.)
genommen, wo possessor eben so vorkommt. — Statt eum muß eundem
gelesen werden und esse hat in jener Stelle den Begriff von esse
posse.
Nimmt man hier possessor als juristischen Besitzer so geht aus
der Stelle hervor: Der Gegner erhält eine Quasi possessio dadurch,
daß ich zufallig nicht höher bauen. Dadurch wäre jeder im Besitz
unzähliger Servituten, wovon oben.
(150)
Buch II. Dingliche Rechte
Bedingungen:
in der Person des Klägers. Er muß behaupten und beweisen, daß er
Servitutinhaber sei. - Bei den praedialServituten ist dies zusammengesetzter;
das berechtigte Subject ist der fundus. Hier zerfallt
die Behauptung in zwei Stücke: a. Daseyn der Servitut zum besten
des fundus. b. Eigenthum am fundus in meiner Person.
L 2 § 1. si serv: 8,5. <D.)
Die Confessoria actio ist als actio utilis auch dem Emphyteuta, Superficiar
und Pfandgläubiger gegeben.
L 16 de serv: 8,1 <D.>
L 3 § 3 de op: novi: nund: 39,1. (D.)
Der Person des Beklagten. Er muß in irgend einer Art die Servitut
[207]
stören; I die Störung wird auf die ausgedehnste Weise gedacht.
Einzelne Ausübungen der Servituten werden gestört, oder blos behauptet
man habe ein Recht zu stören,
L 1 pr, 5 § 1,6 si ususfr: 7,6 <D.>
da kann schon die Confessoria actio angestellt werden. Ebenso bei
Praedialservituten.
L 4 § 5 L 9 pr: L 10 § 1 si serv: 8,5. <D.>
Zweck und Wirkungen der Klage.
A. Der Ausspruch, die Servitut sei in der Person des Klägers vorhanden.
L 8 § 4 si serv: 8,5 <D.>
Alle übrigen Folgen ergeben sich hieraus von selbst, entw: Restitutio
der Sache, Schadensersatz, und Cautionen.
L 5 § 8,4,6 si ususfr. 7,6. <D.>
L 60 pr de usufr: 7,1 <D.)
L 4,6 § 6 si serv: 8,5 <D.)
Beweis.
Wer eine Thatsache behauptet muß beweisen, (affirmans probat)
daraus ergibt sich:
Der Kläger muß beweisen das Daseyn der Servitut. Bei den persönl
Servituten ist dieser einfach.
Bei den praedialServituten muß er beweisen: a. daß der fundus
die Servitut habe, b daß er Eigenthümer des fundus sei.
(151) Cap. III. Von den Servituten.
Bei der Negatoria actio muß der Kläger zuerst sein Eigenthum beweisen
/dies wird meist nicht bestritten werden/. Klagt der andre
confessorisch, so brauche ich als Beklagter nicht Eigenthum zu beweisen.
- Ferner muß bei der negatoria actio, wenn der andre zB gegen
mein Eigenthum den Ususfructus setzt, dieser letztere als affirmans
die Existenz des Ususfructus beweisen. I
In Beziehung auf das Daseyn der Servitut macht es also keinen [208]
Unterschied, ob der eine negatorisch, der andre confessorisch klagt.
Ein Schein dagegen ist der Name negatoria actio, als ob der Kläger
die Nichtexistenz positiv behaupte und also auch beweisen müsse.
(Nro 98) L 3 pr D si ususfr. 7,6. <D.)
Die Klage ist in der That gerichtet auf ein dem Kläger zustehendes
Recht; es ist also eigentlich nichts als eine Eigenthumsklage, auf
den Theil den man das jus prohibendi nennen kann.
Der Kläger behauptet: ich bin Eigenthümer der Beklagte gibt's zu,
sagt aber ich habe ein dein Eigenthum beschränkendes Recht; dies
ist also das Verhältniß der Exceptio, und diese muß der Beklagte beweisen.
Der Unterschied liegt blos in der processualischen Form; gäbe es
blos eine rei vindicatio, so würde man sagen müssen, wie beim
Pfandrecht, der Beklagte schützt eine Exceptio servitutis &c entgegen.
Das Wesen ist ganz dasselbe und der Name Exceptio kommt
nur nicht wegen der negatoria actio vor.
L 7 pr Usufructuar: quemad: caveat. 7,9. (D.)
Jeder also, der eine Servitut behauptet, muß sie beweisen, ohne Unterschied
ob er mit der confessoria klagt, oder mit der negatoria verklagt
wird.
Controverse. Die Neuern sagen: wegen der praesumtio pro libertate
d:h der praesumtio dß das Eigenthum frei sei, müsse der welcher
ein beschränkendes Recht, eine Servitut behauptet, beweisen.
Falsch, denn nach I der allgemeinsten Beweistheorie ist hier der [209]
behauptende Servitutinhaber zu beweisen verpflichtet, affirmans
probat.
Controverse. Die Neuern sagen weiter: Der Besitz befreit den Beklagten
von der Beweislast in Betreff des Erwerbs der Servitut. Die
praesumtio pro libertate werde hier von der praesumtio pro possessore
überwunden.
Es ist hier dieselbe Analogie wie beim Pfandgläubiger, da das Verhältniß
des Eigenthümers zum Pfandgläubiger dasselbe ist, wie das
des Eigenthümers zum Usufructuar pp Der Pfandgläubiger muß
(152) Buch II. Dingliche Rechte
aber, wenn die rei vindicatio gegen ihn angestellt wird, sein Pfand
recht beweisen, obschon er im Besitz ist.
L 10 Cod de
pign: act. 4,24
L 1 Cod si
pignoris conventio 8,33.
Dasselbe muß daher behauptet werden, wenn der Eigenthümer die
actio negatoria gegen einen anstellt, der eine Servitut für sich behauptet,
und im Besitz derselben ist, dieser behauptende Servitut
Inhaber trotz seines Besitzes den Beweis über sein Recht führen
muß.
In (Nro 99) L 15 D. de op: novi nunc: 39,1.
haben die Neuern gesagt: de jure suo probare heiße Allen Beweis
übernehmen der im Prozesse vorkommt, also auch dß der Gegner die
Servitut nicht habe.
De jure suo probare heißt die Klage aus seinem Eigenthum, also
das Recht was man sich selbst zuschreibt beweisen; so wie in
(Nro 98) L 3 pr D: si ususfr: (7,6)
das: de suo jure agere ausschlieslich von der Behauptung des Eigenthums
gebraucht ist.
Negatoria actio.
[210]
Sie ist eine Eigenthumsklage, wobei das allg: über I sie auch vorgekommen.
Ueber ihren Beweis ist aber beim Beweis der Confessoria
gesprochen worden.
Caution bei den Personalservituten.
Mit dem Ususfructus ist verbunden eine Obligatio des Usufructuars
auf bescheidenen Gebrauch der Sache; dafür muß der Usufructuar
zur Sicherheit des Eigenthümers Caution durch Bürgen stellen
Dig. 7,9.
L 13 pr de usufr: 7,1 (D.)
Diese Caution ist allg: vorgeschrieben für jeden Ususfructus u Usus,
und sie ist vorzüglich beim Quasiususfructus, wo das Object zerstört
wird. Da ist sie also die einzige Sicherheit, da das Eigenthum untergeht,
also in der Natur des Rechts keine Sicherheit mehr liegt.
Die Caution kann vom Eigenthümer erlassen werden. Der Testator
ist aber nicht befugt, die Caution zu erlassen.
L 7 Cod ut
in poss: 6,53.
Nach der lex Julia durfte der Testator nicht proprietaet hinterlas
(153) Cap. III. Von den Servituten.
sen; durch Leistung der Caution wurde verhindert, daß nicht die zugegebene
Bestellung des ususfructus der Proprietät fast oder ganz
gleich komme. Dies also dem Grundsatz der Lex Julia ganz angemessen
ließ Justinian als Inconsequenz in seinem Recht stehen.
Errichtung der Servituten
Vertrag und Tradition
Das Eigenthum kann erworben werden daß es I jetzt erst an derSache anfangt, oder so daß es durch eine Hand in die andre geht. Jener
Fall ist bei den Servituten der einzige. Mit Erwerbung der Servitut
wird dieselbe auch erst erzeugt. Die Servituten sind ja entw: unzertrennlich
mit einer Person oder einem fundus verbunden.
[2li]
Wie kann eine Servitut errichtet werden? Entw: gründet sich die
Servitut auf freien Willen des Eigenthümers, Veräußerung (dieser
kann auch als letzter Wille ausgesprochen seyn) oder auf eine gesetzliche
Vorschrift zB Adjudicatio, Ersitzung
Freier Wille des Eigenthümers unabhängig von Testament.
Vertrag und Tradition.
Im Vertrag muß nun die Absicht auf eine Servitut hervorgehen.
L 10 Cod de
usufr: 3,33.
Controverse. „Vertrag allein ohne Tradition kann keine Servitut hervorbringen.
Besitzübertragung gehört mit dazu" Dies ist allg: Meinung
aber gewiß falsch. Bloßer Vertrag kann gewiß eine Servitut
hervorbringen.
Was hier von einer Servitut gilt, gilt auch von der andern.
L 3 § 3 D de usufr: 7,1
L 5 de servitutibus 8,1. (D.)
Vor Justinian gabs eine allg: Form wodurch eine Servitut entstehen
konnte, die in jure Cessio. Sie konnte gebraucht werden auf 2erlei
Art: so indem ich das Eigenthum an einen Andern übertrage und
m ir die Servitut vorbehalte, deducitur Servitus oder indem ich die
Servitut auf Anstellung der Confessoria actio einräume, transfertur
Servitus. I
Ulp. 19 §
11Gaj. II § 29, 33.
fr: vat. § 45,47.
[212]
(154) Buch II. Dingliche Rechte
Auch die Mancipatio konnte unmittelbar Servituten hervorbringen
bei den jura praed: rusticorum, aber auch indirect um den Ususfructus
zu gründen, indem ich das Eigenthum einer Sache mancipire
und mir den Ususfructus vorbehalte. Also wieder deducitur Ususfructus.
Ulp. 19,1.
Gajus. II § 29-33.
frag. vat. 47,80.
Neben den Servituten gabs auch eine Servitutis bonae fidei possessio,
und etwas was dem bonitarischen Eigenthum möglich war; so
waren keine Servituten an Provinzialgrundstücken möglich aber ein
Analogon davon.
In welcher Form wurde die bonae fidei possessio der Servituten
erworben? Hier wendete man die Theorie der publiciana actio beim
Eigenthum auf die Servituten an, u sagte wie dort: bonae fidei possessio
kann durch Traditio erworben werden.
(Nro 101) L 1 pr D quib: mod ususfr. 7,4.
(102) L 3 pr D de usufr: 7,1.
Worin besteht die Traditio bei den Servituten?
(Nro 75) L 20. de serv: 8,1. <D.)
Wie wurde die bonitarische Servitut aber erworben? zB: 2 Nachbarn
von Provinzialgrundstücken wollen einen Aquaeduct als Servitut bestellen.
Man wandte hier die in jure Cessio ohne ihre positiven Bestandtheile
[weg] an, und da blieb nichts übrig als die bloße Form
des Vertrags. Dasselbe geschah nicht blos an Provinzialgrund[
213]
stücken, auch in Italien in folg: I Fällen, wenn ein Superficiar oder
Emphyteuta seinem Nachbarn eine Servitut bestellen wollte.
(Nro 102) L
1 pr D cit 7,4.
(101) L3prDcit7,l.
Omnium praediorum d:h: nicht blos an [Prov] italischen sondern
auch an Provinzialgrundstücken. In Nro 101 inf. proinde traditus
usufr: geht auf bonae fidei possessio
Zu Justinians Zeit nun konnte man sagen: bloßer Vertrag tritt an
die Stelle der Mancipatio oder in jure Cessio, oder auch Traditio tritt
an die Stelle. Das natürlichste war, weil fast Alles in seinem Reich
Provinzialgrundstücke waren, bloßen Vertrag an die Stelle treten zu
lassen. Justinian that dies nun auch in
(Nro 103) §
4 I: de serv: 11,3
(104) § 11:
de usufr 11,4
Nur von pactio u Stipulatio ist in diesen Stellen geredet, kein Wort
(155) Cap. III. Von den Servituten.
aber von Traditio, auch sind fast dieselben Worte der Nro 102 u 101
gebraucht.
Die Praedialservituten sind viel wichtiger als die persönlichen;
alle wichtigen Gegenstände an welchen Servituten bestellt werden
konnten, waren Provinzialgrundstücke, daran konnten bisher durch
bloßen Vertrag immer Servituten bestellt werden, und es war natürlich
u consequent dies jetzt überhaupt für alle Servituten anzunehmen.
Die Errichtung der Servituten im justinianischen Recht geschieht
durch bloßen Vertrag ohne Traditio. Insofern an einer Servitut die
bonae fidei possessio erworben werden u die publ: actio begründet
werden sollte, mußte zum Vertrag die Traditio hinzukommen. Dies
blieb im justinianischen Recht stehen.
Nro (100).
L 11 § 1 D de publ: 6,2.
(101) L 1
pr D quib mod: ususfr. 7,4. I
Eine Servitut zu erwerben geben es im justinianischen Recht jetzt [2141
zwei Wege:
a. Bloßer Vertrag, wenn der Autor das dominium hat. b. Vertrag
und Tradition, wenn dem Autor das dominium fehlt.
(Nro 105) L 25 § 72 D. si usufr. 7,1.
Traditio u Stipulatio sind hier disjunctiv, für Fälle versch Art verbunden.
Daß das also was früher geltendes Recht war, generalisirt worden
ist, beweist vollkommen:
Gajus II. § 31.
Gegen diese ganze Behauptung ist die einzige bedeutende Stelle:
(Nro 148) L
3 pr D. de obl: et act: 44,7.
Der Irrthum der Neuern ging vorzügl daraus hervor dß man
glaubte: jedes dingliche Recht müsse erworben werden durch einen
Titel u einen modus acquirendi, dann daß die Traditio in manchen
Fällen /dies sind die der bonae fidei possessio wie wir gesehen/ genannt
wird, und endlich durch die
L 3 pr D. cit.
Zur Zeit als Paulus die Stelle schrieb konnten auch bloße Verträge
keine Servitut begründen, sondern es mußte noch hinzukommen:
Mancipatio
u in jure cessio.
Im justinianischen Recht müssen wir Obligatio nicht für Vertrag
nehmen, sondern unter Obligatio verstehen: Das Wesen einer Obligatio
besteht nicht darin &c, sondern daß ein anderer uns|>]er
Schuldner sei. In: Nro (105) cit in steht inf: omnia fructuario wofür
(156) Buch II. Dingliche Rechte
omni d:h: einem jeden fructuarius, gelesen werden muß.
[215]
Schmidtlein de serv: per pactum instituendio Göttingen 1823 800 a
Adjucatio.
Dadurch kann Eigenthum durch bloßes Zusprechen ohne Traditio in
den Theilungsklagen erworben werden. Eben so kann diese Adjucatio
Servituten
jure constituiren.
L 6 § 1 de
usufr. 7,1. <D.>
L 22 § 2
familiae herisk: 10,2. <D.)
frag. Vat. § 47-49.
Ersitzung der Servituten.
Sie kann in versch: Sinne auf Servituten angewendet werden. Gar
kein Bedenken hat sie: wenn das praedium dominans durch Usucapio
erworben wird; da erwerbe ich die Servitut als Accession mit.
(Nro 107) L
10 § 1 de usurp. 41,3. (D.)
Das longo tempore capi steht überall bei fundis, im justinianischen
Recht. Ueberflüssig veränderte man Usucapio, u usucapere überall
in longo tempore capi. - Nusquam geht auf den Gegensatz der italischen
u Provinzialgrundstücke Nirgends d:h weder an italischen
noch Provinzialgrundstücken.
Eine Errichtung der Servituten durch Ersitzung hat irgendeinmal
gegolten, wann, in welcher Form wissen wir nicht, wohl aber dß eine
lex Scribonia sie aufgehoben.
(Nro 106) L 4 § 29 D de usurp. 41,3.
Die Usucapio der Servituten an Grundstücken ist unmöglich.
Nro (107) L
10 § 1 cit. 41,3.
L 14 pr D
de servitutibus 8,1.
L 43 D. de acq rer. dorn. 41,1.
Der Grund in L 14 cit, welcher eben derselbe Paulus der L 3 pr D cit
erwähnt, ist falsch. I
[216]
Es gab zu der klassischen Zeit ein Surrogat der servitutum Usucapio,
longo
tempore, 10 oder 20 annorum possessio, non vi clam
precario.
(Nro 108) L
10 pr D: si serv. 8,5.
a
Eduardus
Josephus Schmidtlein, De servitutibus per pactum constituendis, Gottingae
1823
(157) Cap. III. Von den Servituten.
(109) L 1 Cod de serv: 3,34.
Vetus forma in Nro 109 ist: das polizeiliche Gesetz.
(110). L 2 Cod eod. <3,34>
exemplo rer: immobilium, nach derselben Rechtsregel, durch welche|>]
bei fundis (hier Provinzialgrundstücke) die longi temporis
praescriptio erworben wird.
Bedingungen.
1. Ein Anfang des Besitzes ohne vitium, d:h: nee vi, nee clam, nee
precario. 2. Ein Fortlauf des Besitzes per longum tempus, 10 Jahre
inter praesentes, 20 Jahre inter absentes. Ein andrer Rechtstitel
wird nicht erfordert, als der negative, daß der Besitzer ohne eines
der drei vitia den Besitz erworben habe. Das longum tempus bewirkte
beim Eigenthum praescriptio, hier eine wahre utilis actio.
Wenn die alten Juristen also sagen: es gebe keine Usucapio servitutum,
so heißt dies: keine wahre Usucapio von zwei Jahren.
L 5 § 3 de itinere. 43,19. <D.)
Justinian hat dies Institut stehen lassen. Davon ist vorübergehend
die Rede in
L 12 Cod de praescr. longi temp 7,33
Von der Zeit ist schon geredet; ein Titel als Anfang des Besitzes ist
nicht nöthig.
Controverse Die meisten Juristen sagen: diese Lehre gelte für die
Servitutes continuas, die stetig ausgeübt werden, nicht für die Servitutes
discontinuas dh: die man blos in jedem Augenblick ausübt. I [217]
Im letzten Falle gelte eine unvordenkliche Zeit. Ferner sagen sie: die
longa possessio gelte nur wenn ein positiver Titel vorhanden; fehle
dieser so gelte die praescriptio XXX annorum, und fehle auch die
bona fides, so gelte nur die unvordenkliche Zeit.
Wie ist die longa possessio auf die Servituten anzuwenden?
1. Bei persönl Servituten ist dies nicht schwierig, sie werden
natürlich am seltensten durch Usucapio erworben, und hier gilt zur
Usucapio die Regel von 10 u 20j ährigem Besitz.
L 12 Cod cit.
2. Dieselbe Regel gilt für die Praedialservituten die in unabhängigen
Handlungen bestehen.
3. Für die Praedialservituten, die nicht in unabhängigen Handlungen
bestehen, sondern deren Besitz abhängt vom Besitz der
Hauptsache. Diese sind theils affirmative, theils negative.
(158) Buch II. Dingliche Rechte
affirmative, hier ist gar keine Schwierigkeit und Besitz von 10 u
20 Jahren erwirbt hier die Servitut.
negative. Da ist der Anfang des Besitzes a. entweder ein Verbot,
b oder ein positiver Rechtstitel.
Ad.a Durch ein solches Verbot als etwas eigenmächtiges kann ich
den Besitz nicht anfangen, also die Servitut nicht erwerben.
Ad b wohl kann ich die Servitut erwerben, wenn mein Besitz mit
einem positiven Rechtstitel angefangen hat. Darauf kann sich eine
longa possessio gründen.
Bei diesen negativen Servituten also ist zum Erwerb der longa
[218]
possessio allerdings ein positiver I Rechtstitel aber auch nur hier
nöthig. Mit der longa possessio vermengten unsre Juristen die
vetustas, welche von den römischen Juristen bei Wasserleitungen
vorzügl erwähnt wird, die wenn sie seit Menschengedenken bestanden,
auch fortbestehen sollen.
Controverse Die Neuern sagten nun: für die Servitutes continuae
gelte die longa possessio, bei den Servitutes discontinuae die Vetustas.
Vetustas ist aber ein Institut, welches einen öffentlichen, landespolizeilichen
Zweck hat. Es geht auf eine Entwässerungsanstalt; die
Aecker, Wege sollen mit Graben versehen werden zur Ableitung des
Wassers. Zu solchen Anstalten waren Magistraturen beordert. Hat
nun seit Menschengedenken eine solche Anstalt bestanden, so soll
dies so gut seyn, als ob sie rechtmäßig von dem gehörigen Magistratus
gegründet worden.
L 1 § 23 L 2 pr § 3,7,8 L 26 de aqua pulvia 39,3 <D.)
Dies Institut gab auch durch eine sehr willkührliche Abstraction
Veranlassung zu der Lehre der immemorialis praescriptio.
Besondere Fälle beim Ususfructus.
Dieser entsteht oft durch eine allgemeine Rechtsregel.
1 Der Vater hat einen Ususfructus am peculium ad ventitium or
dinarium.
2. Der Vater der sein Kind emancipirt, hat an der Hälfte seines
Vermögens den Ususfructus. I
[219]
3. Wenn ein Ehegatte stirbt und der Ueberlebende wieder heirathet,
so verliert er an dem was jener ihm schenkte die Proprietaet
u hält nur den Ususfructus.
4. Wenn ein Ehegatte stirbt, der überlebende Ehegatte aber arm
ist, so soll er ein Stück der Erbschaft erhalten, und insofern er mit
(159) Cap. III. Von den Servituten.
eignen Kindern concurrirt nicht die Proprietaet, nur den Ususfructus
erhalten.
Aufhebung der Servituten:
Entsagung.
So wie durch Vertrag die Servituten begründet, können sie durch
solchen auch wieder aufgehoben werden. Dies geschah im alten
Recht durch in jure Cessio oder Mancipatio, im neuern Recht durch
simplen Vertrag.
Der Inhaber der Servitut kann diese an einen Dritten nicht ver
äußeren, das Recht bleibt immer bei ihm; nihil agitur ea cessione.
Gaj: II § 30
§ 3 Inst, de usufr., 2,4.
Die L 66 D de jure dotium 23,3.
scheint dagegen zu seyn: sie sagt: cedire ich meinen Ususfructus einem
andern als Eigenthümer, so soll der Ususfructus dadurch ganz
untergehen. Dieses besondre Recht kann nur im alten Recht als
Folge der in jure Cessio gegolten haben; im justinianischen Recht
also keine Anwendung finden.
Confusio. Consolidatio.
Servitut ist Beschränkung des Eigenthums. Wird daher der Inhaber
der Servitut Eigenthümer, so hört die Servitut von diesem Augenblick
auf, da ich I mein eignes Recht nicht beschränken kann. Für [220]
diesen Fall kommt Confusio u Consolidatio vor.
L 4 Usufr:
quemad: caveat. 7,9. (D.)
§ 3 Inst de usufr: 2,4.
oder der Eigenthümer wird Inhaber der Servitut confunditur Servitus.
Es gilt dies auch für die Praedialservituten
LID . quemad: Serv: 8,6
L 30 D de serv praed: urb: 8,2
Da der Ususfructus theilbar ist, so kann bei ihm auch eine partielle
Confusio oder Consolidatio stattfinden.
(160) Buch II. Dingliche Rechte
Nichtgebrauch.
Hier hat mancher Schwierigkeit. Servituten hören auf daß der Inha
ber eine Zeitlang unterläßt sie zu gebrauchen, non utendo pereunt
Servitutes.
Zeit des Nichtgebrauchs. Nach altem Recht bei beweglichen Sachen
Ein Jahr, bei unbeweglichen zwei Jahr.
Justinian änderte dies so: die Servitut soll aufhören durch Nichtgebrauch
in 10 und 20 Jahren, ohne Unterschied der bewegl oder
unbewegl Sachen. Eine Ausnahme komt bei den Servitutes praediorum
urbanorum vor; hier soll etwas eintreten, was die Alten nannten:
libertatis Usucapio d:h: der Gegner soll hier die Sache besitzen.
Die alten Juristen behandelten diese Lehre als etwas ganz bekanntes,
was keiner besondern Rechtfertigung bedürfe. Sie haben
diese Lehre also als Folge der alten Usucapionslehre betrachtet.
L 17 § 2 de usufr, 7,1. <D.) I
[221] Kann der Eigenthümer gegen den Usufructuar usucapiren, d:h:
durch Anwendung des Usucapionsprincips seine Sache von der Servitut
frei machen? Dem Eigenthümer fehlt ein einzelnes Stück im
Eigenthum, die Beschränkung, welche theils gegen das bloß[e] positive,
theils gegen das negative im Eigenthum geht, das bloße Nichtgebrauchen
der Servitut, der bloße Nichtbesitz ist hinreichend zur
libertatis Usucapio. - Es war hier nach der Ansicht der alten Juristen,
nur eine partielle Usucapion.
Für die Zeiträume im alten Recht
cf. Paulus
I, 17 § 1,2
id III, 6.
§ 30
fragvat:§89
Const 13
Cod de serv: Const 16 § 1 Cod de usufr,
Justinian hat sich nicht am Princip der Usucapionslehre beim Eigenthum
gehalten; er stellte allg: 10 u 20 Jahre auf, statt dies nur
bei unbewegl Sachen festzustellen, und bei [«»]beweglichen 3 Jahre
anzunehmen.
(Nro. 113) L 16 § 1 Cod de usufr. 3,33.
(114). L 13 Cod de serv: 3,34.
In (113) inf: nisi talis exceptio &c &c heißt; wenn er aber unterlassen
hat, 10 u 20 Jahre zu gebrauchen; d:h: statt daß bisher 1 u 2 Jahre
hinreichten, sollen jetzt 10 u 20 Jahre nöthig seyn. Weiter hat Justinian
nichts sagen wollen, und hier nicht alle Bedingungen der longi
temporis praescriptio erfordern wollen.
(161) Cap. III. Von den Servituten.
cf(114) <C. 3,34)
Dort heißt Non Usus soll nach wie vor allg: Bedingung des Verlustes
der Servituten seyn, aber in 10 u 20 nicht in 1 u 2 Jahren. I
In gewissen Fällen soll der Non Usus nicht hinreichen, sondern es [222]
soll noch eine libertatis Usucapio hinzukommen; dies bei den jura
praediorum urbanorum.
(Nro 79) L 6 D. de Serv: praed: urb: 8,2.
cf. L7,32,
Deod.
L 17
Communia praed. 8,4. (D.)
L 18 § 2
quemadm: Servitus 8,6. <D.>
Die übrigen Servituten gehen also unter durch bloßen Nichtgebrauch,
auch wenn der Gegner nicht besitzt.
(Nro 80), L 32 § 1 de serv: praed urb. 8,2 (D.)
Auch wenn der non usus durch Gewaltthätigkeit herbeigeführt ist,
geht die Servitut unter.
L 4 § 27 de usurpat. 41,3 <D.>
Bei der libertatis Usucapio ist dies nicht so:
cf L 17,32 de serv: praed urb: 8,2. <D.)
Die Servitutes praediorum urbanorum sind fast alle negative; eigentlich
wollten die alten Juristen etwas behaupten von den negativen
Servituten in deren Character es liegt, daß der Gegner etwas
thun. Sie bestimmten dies aber für die Servitutes praed: urbanorum,
was allerdings etwas willkührlich aussieht.
Der Non Usus soll gar nichts ausmachen bei der Habitatio u
opera.
Untergang des Objects.
Wenn die Sache vernichtet wird, auch juristisch res extra commercium
wird, so hört die Servitut daran auf.
L 23,24 quib mod: serv:a 7,4. <D.)
Eine bloße Veränderung macht nichts aus.
L 20 § 2 de serv: praed: urb: 8,2. <D.)
Bei den persönl Servituten hört dieselbe auf I rei mutatione, wenn [223]
die Gestalt der Sache verändert wird, zb: ein Haus stürzt ein, so
hört der Ususfructus solange auf, bis der Eigenthümer wieder ein
Haus baut - So lange die Sache eine andre Gestalt hat, ist der Ususfructus
suspendirt.
D- 7,4 hat den Titel quibus modis usus fructus vel usus amittitur
(162) Buch II. Dingliche Rechte
L 5 § 2, §
3 quib mod: ususfr. 7,4.
L 7 § 2 de usufr. 7,1 <D.>
§ 3 Inst de usufr 2,4
Untergang des Subjects.
Bei PraedialServituten.
Das Subject ist hier der fundus; hört dies physisch auf, oder wird es
eine res extra commercium. so hört auch die Servitut auf.
Bei PersonalServituten.
1. Durch den natürlichen Tod des Inhabers.
L 3 § 3
quib: mod: ususfr: 7,4 <D.>
Ist der Inhaber eine juristische Person; da hört die Servitut auf,
wenn die Corporation aufhört. An die Stelle des Todes ist übrigens
hier eine 100jährige Dauer gesetzt.
L 21 quib:
mod: ususfr. 7,4 (D.)
L 56 de usufr: 7,1 <D.)
Die Operae gehen auch auf die Erben über.
2. Durch Capitis deminutio des Inhabers; nach altem Recht durch
jede Capitis deminutio. Nach justinianischem Recht blos durch Capitis
deminutio maxima u media.
Paulus III, 6 § 29
L 16 § 2 Cod de usufr 3,33.
Die Capitis deminutio soll nicht [da] die Habitatio und die Operae
zerstören. I
(163)
VIERTES KAPITEL.
[224]
VON DER EMPHYTEUSIS UND SUPERFICIES.
Zwei jura in re, die eine große innre Verwandschaft haben. Unter
Emphyteusis oder jus in agro vectigali ist zu verstehen: ein Pachtrecht
an einem fruchttragenden Grundstück, welches Pachtrecht auf
die Erben übergehen soll. Unter Superficies: ein Miethrecht an einem
Gebäude, welches Miethrecht auf die Erben übergehen soll.
Es sind dies reine jura in re. Dasselbe Verhältniß, wie zwischen
dominium und den Servituten ist auch hier vorhanden. Nur sind
diese jura in re nicht mehr so geringfügig in Verhältniß zum Eigenthum,
sie sind ausgedehnter wie die Servituten; das Recht des
Eigenthums bleibt blos noch ein Schein. Man war dem Wesen nach
von dem alten Begriff und dem Verhältniß der jura in re zum dominium
abgegangen, hatte aber die Form und den alten Namen beibehalten.
/Ueber den Irrthum der Neuern, die hier zwischen dominium
directum und utile unterscheiden, ist schon früher gesprochen/
Savigny Recht des Besitzes IV Ausgabe § 12 a, 22[;]a, 24a
Von der Emphyteusis
Ursprüngl verstand man darunter diejenigen Pachtgüter, die gegeben
waren vom römischen I Staat, von Municipien, Priestercolle- [225]
gien, kurz von juristischen Personen. In der Regel wird eine Pachtung
die ausgeht von juristischen Personen eine längere Dauer
haben, als die von Privatpersonen. Man ließ die Erben meist in dem
Pacht, und machte die Pachtung endlich erblich und legte ihr die
Natur eines dinglichen Rechts bei.
Goesius
scriptores rei agricult. 7,98.b
L 1,3,4. si ager vectigalis. 6,3. (D.)
L 15 § 26 de damno inf: 39,2. <D.)
*
v. Savigny, Friedrich Carl, Recht des Besitzes, 4. Aufl., Giessen 1822
Wohl Goesius, Wilhelmus, Rei agrariae Auetores legesque variae, Amstelredani
1674 (Sav. PB 2907).
(164) Buch II. Dingliche Rechte
Dies Recht auf den ager vectigalis schloß sich an an das Institut des
alten ager publicus. In den Provinzen kommt der Name Emphyteusis
vor für fiscalische Güter die so in Pachtung gegeben wurden.
L 1 Cod de jure emphyteutico. 4,66
§ 3 Inst de locatione 3,25
Nach justinianischem Recht soll das jus in agro vectigali und die
Emphyteusis gleichbedeutend seyn; daher heißt es in den Pand: si
ager
vectigalis i:e: emphyteuticarius petatur.
cf. L 15 §
1 qui satisdare 2,8 <D.)
Wenn ein Privateigentümer ein solches Recht an seinen Gütern einem
andern überläßt, so soll dies auch ganz dieselbe Natur eines
dinglichen Rechts haben.
L 71 § 5,6 de legatis I 30,1. <D.)
Unter den alten Juristen war Streit, ob der Contract hierüber ein
Kaufcontract oder Pachtcontract sei.
Gaj. III. § 145
Er sei keiner von beiden, sondern liege in der Mitte zwischen beiden,
entschied:
L 1 Cod de jure emph: 4,66.
Superficies.
heißt Alles was mit dem Boden zusammenhängt, aber über die
Oberfläche des Bodens hervorragt, also ein Baum, Haus. I
[226]
L 13 pr de serv praed rust. 8,3 <D.)
Die Superficies ist nothwendig in demselben Eigenthum wie der Boden
selbst. - An einem solchen Wohngebäude kann ein dingliches
Recht durch Verpachtung gegeben werden, dies ist das jus in superficie.
L 1 pr §
1,3 de superficiebus 43,18. <D.)
Dies Institut ist nie etwas anders als eine Emphyteusis, wenn von
wirtschaftlichen Grundstücken die Rede ist; nie etwas anders als
Superficies, wenn von Wohngebäuden die Rede ist.
Controverse Die Neuern bezweifelten dies, und sagten auch
Wohngebäude könnten Gegenstand einer Emphyteusis seyn. Dafür
führten sie an:
(Nro 115) L 15 § 26,27 D. de damno inf: 30a,2
a richtig:
39
(165) Cap.
IV. Emphyteusis und Superficies.
Praedium als Gegensatz von aedes kommt nicht als Grundstück vor,
sondern ist ein generischer Ausdruck. Statt aedibus ist hier vectigalibus
sei: praediis zu lesen, von wirtschaftlichen Grundstücken ist
hier die Rede.
Wegen Superficies, daß dies sich nicht allein auf Wohngebäude beziehe
führten sie an:
L 13 de serv: praed: rust: 8,3. (D.)
Richtig als Kunstausdruck. Aber der Prätor hat nur für aedes superficiariae
eine Klage gegeben.
Rechte der Inhaber dieser Institute.
Alle Rechte des Usufructuars haben sie, und noch etwas mehr.
1. Jeder derselben hat ein jus in re; kein dominium.
2. Der Superficiarius hat eine juris quasi possessio I
Der Emphyteuta hat dagegen einen wahren Besitz; Eigenthums- [227]
besitz. Dies daher, weil die ganze Lehre sich am ager publicus ausgebildet
hat.
L 3 § 7 uti possidetis 43,17 <D.)
cf. Savigny, Besitz IV Ausgabe pag 247.a
3. Ueber die Substanz haben die Inhaber freiere Verfügung als der
Usufructuar; sie dürfen dieselbe nur nicht verschlimmern. Dies erklärt
sich aus der längern Dauer, der Erblichkeit des Rechts.
4. Die Inhaber haben das Recht Alle Früchte zu erwerben sowohl
naturale als Civile. Bei der Superficies lassen sich nur civile Früchte
denken. Bei der Emphyteusis beide. Der Emphyteuta wird Eigenthümer
der Früchte durch bloße separatio.
5. Die Inhaber können ihr jus in re wirklich veräußeren,
§ 3 Inst de
locatione, 3,25
L 1 § 7 de superficiebus. 43,18 (D.)
in der Regel auch erwerben,
§ 3 Inst
cit
L 10 familiae heriscundae 10,2. (D.)
Eine willkührl Beschränkung kann dieser Erblichkeit hinzugefügt
werden.
Die Emphyteusen woran die Kirche Eigenthum habe, sollen auf 2
Successionsfalle u zwar auf Descendenten eingeschränkt seyn
Nov. 7, Cap 3
v. Savigny, Friedrich Carl, Recht des Besitzes, 4. Aufl., Giessen 1822
(166) Buch II. Dingliche Rechte
Es blieb dies aber nur für die Kirchen in Constantinopel bestehen,
für alle übrigen ward es aufgehoben
Nov. 120, Cap. 1,6. I
[2281 6. Auch eine partielle Veräußerung ist in der Regel erlaubt; Bestellung
einer Servitut, eines Pfandrechts.
Verpflichtungen der Inhaber.
Sie ist speziell vertragsmäßig und der Willkühr der Partheien unterworfen;
der Emphyteuta muß einen Canon, der Superficiar ein Solarium
abtragen.
Die Verpflichtung als guter Hausvater zu verwalten, ist hier wegen
der längeren Dauer der Rechte ausgedehnter, wie beim Ususfructus.
§ 3 Inst,
de locatione 3,25,
L 1 Cod de
jure emph 4,66.
Rechte, die beim Eigenthümer bleiben.
Er behält Eigenthum und als Schutz die rei vindicatio
L 1 § 1-4
de superficiebus. 43,18. (D.>
§ 3 Inst de
locat 3,25.
Der Genuß dieses Eigenthums ist zunächst ganz ausgeschlossen; der
Eigenthümer hat Anspruch auf Canon u Solarium, und Hoffnung
auf einstigen Rückfall, Wiederverbindung dieser Rechte mit seinem
Eigenthum.
Der Canon hat die Natur eines Pachtgeldes; er muß aber bleiben,
wie er einmal im Vertrag bestimmt ist. Nachlaß gilt in der Regel
nicht.
L 15 § 4 locati 19,2. <D.)
spricht von Remission. Diese Stelle rührt aus einer Zeit, wo man den
Erbpachtvertrag noch als einen bloßen Pachtcontract ansah.
Veräußerung der Emphyteuse.
[2291 Im allgem: ist sie so frei wie die der Superficies. I Soll sie aber geschehn
durch einen Verkauf, so soll dies dem Eigenthümer zuvor an
(167) Cap.
IV. Emphyteusis und Superficies.
gezeigt werden; er soll dann ein Vorkaufsrecht haben, aber nur auf
zwei Monate; hat er sich dann nicht erklärt, so soll man an den Dritten
verkaufen können.
L 3 Cod de jure emphyt. 4,66.
Bei jeder Veräußerung soll der Eigenthümer von dem neuen Emphyteuta,
wenn nichts besonderes darüber im Vertrag ausgemacht,
ein laudemium fordern können, welches zwei Prozent des Grundwerths
betragen soll.
L 3 Cod. cit
Von den Klagen.
Der Eigenthümer hat die rei vindicatio; bei der Superficies die possessorischen
Interdicte. Ausserdem Contractsklagen gegen den Emphyteuta
und Superficiarius.
Der Inhaber hat in beiden Fällen eine in rem actio; entw: die actio
vectigalis oder die actio superficiaria. Neben jeder dieser Klagen
steht eine publiciana actio.
L 12 § 2,3 de publiciana 6,2. <D.)
In beiden Fällen hat er ferner possessorische Rechtsmittel.
L 1 § 5 de
vi 43 [»], 16 <D.)
L 1 pr § 2 de superficiebus. 43,18 (D.)
Entstehung und Untergang dieser Rechte.
Controverse Nach den Neuern entstehen sie regelmäßig durch einen
Vertrag mit dem Eigenthümer, verbunden mit einer Tradition.
Dieser Satz hat hier weniger Grund für sich als bei den Servituten;
diese Rechte sind ja noch viel freier u weniger streng, als bei
den Servituten - In den Stellen ist auch ganz allein von Vertrag die
Rede. I
L 1 § 1 si ager vectigalis 6,3 (D.) [230]
L 1 § 3 de superficiebus, 43,18. (D.)
Jene Meinung hat hier eine doppelte Veranlassung: einmal: es sei
für alle jura in re Tradition möglich; dann diese Rechte seien Arten
des Eigenthums, also natürlich ohne Tradition, durch bloßen Vertrag
wie jenes nicht zu erwerben.
Controverse. Können diese Rechte durch Usucapion entstehen?
(168) Buch II. Dingliche Rechte
Die Neuern meinen ja: weil Eigenthum ja der Usucapion unterworfen
sei; dann weil Usucapion ein allgemeines Erwerbmittel sei für
Alle dinglichen Rechte überhaupt.
Daß die Usucapio auf diese beiden Institute gar keine Anwendung
findet, sagt ganz klar:
(Nro 115) L 15 § 26,27 D de damno infecto 39,2.
Der Fall ist der: wenn das Haus pp eines Emphyteuta Gefahr droht
dem Nachbarn, so kann er sich an die municipes und den Emphyteuta
wenden. Thut er's beim Emphyteuta, so erfolgt wenn es
nutzlos, keine missio in possessionem, da sagt Ulpian, könne er nie
usucapiren, weil der Emphyteuta nicht dominus. Dem Nachbarn soll
gleich das Recht der Emphyteuse gegeben werden. Eine Klagverjährung
kann blos auf diese Rechte angewendet werden. A ist Eigenthümer,
B hat das Recht der Emphyteusis, C besitzt dies Recht als
falscher Emphyteuta; er veräußert dies Recht an D; dieser erhält
nun, wenn er 30 Jahre im Besitz bleibt, gegen die Klage des wahren
Emphyteuta A eine exceptio. Oder A ist Eigenthümer B besitzt dies
Eigenthum und bestellt daran ein Recht der Emphyteusis an C.
[231]
Wenn I hier C als Emphyteuta 30 Jahre besitzt, so hat er gegen
den wahren Eigenthümer A eine exceptio.
Aufhebung dieser Rechte.
1 Durch Confusio, indem sie mit dem Eigenthum zusammenfallen.
2. Durch Vertrag. Eine einseitige Erklärung ist hier durchaus nicht
zulässig.
L 3 Cod de fundis patrimonia 11,61.
3. Können diese Rechte untergehen durch Verjährung, durch non
usus oder libertatis Usucapio? Inconsequent wäre dies nicht gewesen,
aber in den Quellen kommts nicht vor. Indirect durch Klagverjährung
können diese Rechte untergehen.
4. Durch Zerstörung des Objects, entw: physisch oder juristisch.
Durch eine partielle Zerstörung hört die Emphyteusis nicht auf. Bei
der Superficies kommen versch: Arten vor den Vertrag zu schließen:
a die Superficies soll gehen auf das jetzt stehende Gebäude b auf jedes
künftig auch neu entstehende Gebäude. Es ist hier immer nach
der Absicht die dem Vertrag zu Grunde liegt, zu entscheiden.
L 39 § 2 de
damno infecto 39,2. <D.)
(169) Cap.
IV. Emphyteusis und Superficies.
Untergang der Emphyteuse allein:
1. Wenn der Erbpächter das Gut schlecht baut. Gilt nicht allgemein,
sondern nur wo die Kirche Eigenthümerinn ist.
Nov: 120. Cap. 8.
2. Wenn der Emphyteuta drei volle Jahre versäumt den Canon und
die öffentlichen Abgaben zu zahlen.
L 2 Cod de
jure emph. 4,66 I
Bei Kirchen sollen zwei Jahre hinreichen
[232]
Nov: 120. Cap. 8.
3. Zeigt der Emphyteuta den Verkauf dem Eigenthümer nicht an, so
verfallt zur Strafe sein Recht dem Eigenthümer.
L 3 Cod de jure emph: 4,66.
In den Rechtsquellen im Codex ist häufig von den Colonaten die
Rede; auch sie waren gewissermaßen Erbpachtsgüter, auch von ihnen
wurde ein Canon bezahlt, der einmal bestimmt nicht erhöht
werden durfte. Die Colonarii waren aber noch nebst dem erblich
Leibeignen; also kam noch ein persönliches Verhältniß hinzu, wodurch
sich dies Recht ganz wesentlich von der Emphyteusis unterscheidet.
(170)
FÜNFTES KAPITEL
VOM PFANDRECHTE.
Allg: Natur des Pfandrechts.
In Allen Instituten die sich hierauf beziehen ist der gemeinsame
Zweck: für eine persönliche Verbindlichkeit soll eine größere Sicher
heit hervorgebracht werden, als die ist, welche mir die Person selbst
[233] und ihr Vermögen ge- I währt. Diese
Mittel einer höheren Sicherheit können bestehen: 1. Dadurch,
daß man andre Personen mit hineinzöge; Bürgschaft, fidejussio.
2. Indem man sich die Erfüllung der Verbindlichkeit sichert
durch unmittelbare Verknüpfung einer Schuld mit einer oder mehreren
Sachen. Man nennt dies auch Realcredit; Pfandrecht im allgemeinsten
Sinne.
Wie in welcher Form und durch welche Rechtsmittel ist ein solcher
Realcredit hervorzubringen? In Rom geschah dies in ältester
Zeit auf 2erlei Art:
a. Durch fiducia d:h: dadurch, daß das Eigenthum gleich auf den
Creditor übertragen wurde. So wird der bisherige Eigenthümer verfügungsunfahig.
Diese Eigenthumsübertragung geschah durch eine
Mancipatio oder in jure Cessio mit der Verabredung, daß das Eigenthum
zurückübertragen werde, wenn die Sicherheit nicht mehr
nöthig sei. Gewöhnlich überließ der Creditor dem Eigenthümer den
Genuß der Sache, entw: in einem besondern Vertrag, oder blos precario
Gaj II §
59,60 III, § 201.
Paulus II
Tit 13.
b. Pignus, Ein künstlicheres Institut. Dem Creditor wurde der Besitz
übertragen. In wiefern gewährt diese Besitzübertragung Sicherheit?
Dadurch wird die Traditio verhindert; aber nicht alle Arten
von Veräußerungen, zB Mancipatio an fundis nicht. - Zugleich I
[234] wurde dem Creditor erlaubt, wenn nicht gehörig geleistet wurde, die
[A] Sache zu verkaufen, um sich aus dem gelösten Geld bezahlt zu
machen.
Zu diesem Institute kam ein drittes hinzu womit wir es jetzt zu
thun haben. Der Praetor stellte in seinem Edicte den Satz auf: wenn
(171) Cap. V. Vom Pfandrechte.
ein unförmlicher Pfandvertrag geschlossen ist, so werde ich daraus
eine in rem actio geben. Einem unfeierlichen Vertrag wurde dadurch
eine ähnliche Wirkung beigelegt, wie sie bisher nur die fiducia hatte.
Es war dies also die Gründung eines neuen jus in re. — Dies Institut
war ursprüngl nur für Einen Fall eingeführt; dafür daß, wenn der
Verpächter mit seinem Pächter einen solchen unfeierlichen Vertrag
schließt, nun der Verpächter gegen jeden daraus eine in rem actio
haben sollte, die Serviana actio. Allmählig dehnte man dies Institut
auf jeden unfeierlichen Vertrag aus, der zwischen Debitor und Cre
ditor so war geschlossen worden.
§ 7 Inst de
actionibus 4,6
(Nro 116) L
1 Cod de precar: 8,9.
Die Klage für das so erweiterte Institut war eine utilis serviana actio.
Die Folgen dieses Instituts waren sehr wichtig: Es mußte nun
auch angenommen werden, daß für gewisse Fälle ein solcher unfeierlicher
Contract geschlossen, wenn dies auch nicht I wirklich der [235]
Fall war, er wurde als abgeschlossen fingirt; man nahm also an ein
pignus tacite contractum. - Ferner konnte nur ein solcher Vertrag
auf ein Ganzes Vermögen gehen. Die fiducia ging nur auf einzelne
Vermögensstücke.
Man hatte jetzt die Wahl sich entw: der fiducia oder des prätorischen
Pfandrechts zu bedienen. Zur Zeit als die förmlichen Erwerbarten
verschwanden, verschwand auch die fiducia, und im justinianischen
Recht haben wir nur dies prätorische Pfandrecht. Das alte
pignus war jetzt nur noch eine Modification dieses prätorischen
Pfandrechts; willkührlich konnte zuweilen der Besitz übertragen
seyn.
Begriff und Hauptarten des Pfandrechts.
Das Pfandrecht ist ein jus in re, dazu bestimmt die Erfüllung einer
Obligation zu sichern. Es ist ein jus in re d:h: ein unabhängiges
selbstständiges Verhältniß der Person zur Sache, von jedem Dritten
anzuerkennen.
L 19 pr. de damno inf. 39,2. <D.)
L 30 de
noxal: act. 9,4 <D.>
Die Fortdauer des Pfandrechts ist unabhängig von der Fortdauer
und dem Schicksal des Eigenthums. Das Pfandrecht daurt gegen
den neuen Eigenthümer eben so ungestört fort.
L 18 § 2 de
pignor: act. 13,7. <D.)
L 8 § 15
quib mod: pignus. 20,6 <D.)
(172) Buch II. Dingliche Rechte
Von allen Veräußerungen u übrigen Veränderungen der Person des
Eigenthümers so durch Usucapio ist das Pfandrecht unabhängig.
(Nroll8) L
44 § 5 D de usurpat. 41,3. I
[236] Der Jurist vergleicht dies prätorische Pfandrecht hier mit der fiducia.
Sie ging nothwendig durch jede fremde Usucapio unter, usucapi
. usucapione ne perimi non potest. Dies prätorische Pfandrecht
ist nicht eine Art des Eigenthums
L 7 Cod de pignoribus. 8,14
Die Erfüllung einer Obligatio - darum ist das Pfandrecht ein accessorisches
und in diesem Sinne kein selbstständiges Recht[e]. Es beschränkt
sich blos auf die Sicherheit eines andern Rechts.
Man könnte sich nun denken: Die Schuld würde von der Person
weggenommen und auf die Sache übertragen. Dies ist nie die Ansicht
des römischen Rechts. Die Person und ihr Vermögen ist immer
Schuldner, und das Pfandrecht blos ein accessorisches Recht.
L 1 Cod de
pignoribus 8,14
L 28. D. de
rebus creditis 12,1
zu sichern - Zwei Stücke sind im Pfandrecht enthalten, die auf diesen
Zweck gehen: a ein jus possedendi, d:h. sich den Besitz von jedem
Dritten durch eine actio in rem zu verschaffen, b. Das Recht
die Sache zu verkaufen, und sich mit dem gelösten Grelde bezahlt zu
machen.
Kunstausdrücke:
Pignus, Hypotheca. Zuweilen werden diese Ausdrücke völlig gleich
gebraucht. Pignus heißt oft, wenn nicht blos der Vertrag geschlossen,
sondern auch noch der Besitz übertragen ist, also Faustpfand.
L 5 § 1 de
pign: 20,1. <D.) I
[237] L 9 §
2 de pign: act. 13,7 (D.)
L 238 § 2 de verb signif: 50,16 <D.>
Dann kommen noch vor: rem obligare, nectere, supponere, res nexa,
res supposita.
Verhältniß dieses Instituts zum Eigenthum u andern jura in re
Neben dem Eigenthum bildete sich später ein bonitarisches Eigenthum
und eine bonae fidei possessio. Neben den Servituten fanden
wir etwas ähnliches. Bei unserm Institut steht nichts bonitarisches
zur Seite; es war selbst ex jure gentium entstanden.
Steht ihm etwas was der bonae fidei possessio ähnlich ist, zur
Seite? Bei dem Eigenthum ist es gleichgültig, in welcher Art mein
(173) Cap. V. Vom Pfandrechte.
Vorgänger besaß; die bonae fidei possessio entsteht in meiner Person
im Augenblick meines Besitzerwerbes, wenn bona fides bei mir vorhanden
u ich ex justa causa erwerbe. So Stands bei dem Ususfructus
u andern Servituten, so bei der Emphyteusis u Superficies.
Bei dem Pfandrecht gibt es keine bonae fidei possessio; eine pignoris
bonae fidei possessio gibt es nicht. Hat der, welcher verpfändet
kein Eigenthum, so entsteht kein Pfandrecht, keine publiciana in
rem actio.
Hat aber der, welcher verpfändet zwar kein Eigenthum aber bonae
fidei possessio, Anspruch auf die publiciana actio, so erhalte ich
soweit ein Pfandrecht, als sein Anspruch aus der bonae fidei possessio
reicht; d:h: ich erhalte soweit die Serviana actio als jener die publiciana
actio würde erhalten haben.
(Nroll9) L 18 D. de pign: 20,1 I
(Nro. 120)
L 29 D de pign: act: 13,7. [238]
(Nro 121) L
14 D. qui potior: 20,4.
(126) L 21 § 1 D de pign. 20,1.
Hatte der Schuldner aber gar kein Recht, so erhält der Pfandgläubiger
gewiß auch keins.
Bedingungen des Pfandrechts:
eine Forderung.
Das Pfandrecht ist ein blos accessorisches Recht; das andre Recht,
worauf es sich beziehen kann muß also da seyn. Es ist'gleichgültig
ob die Obligatio eine gegenwärtige oder künftige sei; das Pfandrecht
fangt dann an, wo die Schuld zu existiren anfängt.
L 5 pr D.
de pignoribus 20,1.
Auch für einen Theil einer Schuld kann ein Pfand bestellt werden.
eine fähige Sache.
Die Sache muß vor Allem in commercio seyn. An res extra comraer
cium ist kein Pfand gültig.
L 9 § 1 de
pign. 20,1 <D.)
L 1 § 2 quae res pign. 20,3. <D.)
Die Sache muß im Eigenthum des Verpfänders, in bonis Debitoris
seyn. Verpfändung an einer fremden Sache gibt kein Recht.
L 3 pr 15 § 1 de pign: 20,1. <D.)
(174) Buch II. Dingliche Rechte
Das fremde Eigenthum an der verpfändeten Sache schadet nicht,
wenn der Eigenthümer einwilligt, ob jetzt oder hinterher, ausdrücklich
oder stillschweigend, ist gleichgültig.
L 20 pr. de pign act: 13,7. <D.)
L 26 § 1 de
pignor: 20,1. <D.) I
[239] Die Sache darf nicht im Eigenthum des Pfandgläubigers seyn. Dies
scheint eine Folge aus dem Verbot der Verpfändung fremden Eigenthums
seyn. Es hat dies Sinn in Bezug auf die bonae fidei possessio
des Autors, meines Debitors.
L 33 § 5 de usurpat. 41,3 <D.>
L 45 pr de regulis juris 50,17 (D.)
Ist das Eigenthum des Verpfanders beschränkt, so hindert dies nicht
die Gültigkeit des Geschäfts, beschränkt: d:h: auf einen Theil der
Sache, so kann ich darauf bestimmt verpfänden, oder auch auf die
ganze Sache, denn da ist die Handlung nur gültig für meinen Theil,
für die fremden Theile nicht oder Mein Eigenthum ist beschränkt
durch fremde Rechte, durch jura in re. Bei den meisten jura in re
macht sich diese Sache leicht; [iefc] ich verpfände nur die nuda proprietas,
das was ich noch habe.
Kann ich aber dieselbe Sache, woran einer schon ein Pfandrecht
hat, noch andern als Pfand bestellen? Dies ist unbedingt erlaubt.
In welchen Verhältnissen stehen die einzelnen Pfandgläubiger? Es
sind hier versch: Rechtsverhältnisse möglich:
1. Ein Verhältniß der Concurrenz, Gleichheit ihrer Rechte. Dies
kann seyn: a. Concurrenz pro parte, d:h: A hat Pfandrecht an der
Hälfte des Hauses, B auch an der Hälfte, aber auf versch: Theile.
b. Concurrenz in solidum. Jeder hat ein Pfandrecht auf die ganze
Sache. I
[240] 2. Ein Verhältniß der Prioritaet, Ungleichheit ihrer Rechte.
[Bei einer Concurrenz in solidum hat jeder gegen dritte Besitzer
eine actio in rem; gegeneinander haben sie aber keine Rechtsmittel.
Wer zufallig besitzt, kann die Sache verkaufen und sich bezahlt machen.]
Ad 2. Ein Recht ist besser als das andre. Das spätere Pfand gelte
nur in id, quod excedit primam obligationem. D:h: das gelöste Kaufgeld
soll erst die Schuld, wofür das erste Pfand bestellt ist tilgen; der
Ueberrest dient dann fürs 2te Pfand.
L 15 § 2 de
pign. 20,1 <D.)
L 9 § 3 qui potiores. 20,4. <D.>
Dies Pfandrecht u die Sicherheit daraus wendete man nun auf Fälle
(175) Cap. V. Vom Pfandrechte.
an, worauf der Begriff des jus in re nicht mehr stattfindet. Man
dehnte es aus auf den Schutz anderer Rechte als das Eigenthum,
nämlich auf den der übrigen dinglichen Rechte und selbst durch Obligationen.
Man wandte das Pfandrecht auf Servituten an; ein Ususfructus
kann verpfändet werden, eben so die Servitutes praediorum
rusticorum.
L 11 § 2 d
jncribus 20,1 <D.>
L 15 pr ec ..
Emphyteuse u Superficies können unbeschränkt verpfändet werden.
Die Verpfandung eines Pfandrechts ist auch erlaubt; hier bekommt
der Creditor an dem Pfände dieselben Rechte, die ich an der
Sache
hatte.
L 13 § 2 de
pignor: <D. 20,1) I
L 40 § 2 de
pign: act 13,7. <D.) [241]
L 1,2 Cod si pignus pignori. 8,24.
Auch auf Obligationen wendete man das Pfandrecht an. Eine Forderung
ist verpfändet; hier hat das Pfandrecht nicht mehr die Natur
eines jus in re; der Creditor erhält zweierlei Rechte: a. Die Schuldforderung
zu verkaufen, b zu klagen an meiner Stelle gegen den Debitor.
L 18 pr de
pign act: 13,7 <D.)
L 4 Cod
quae res pignori 8,17
L 7 Cod. de
hered: vendita 4,39
Wegen der Ausdehnung des Pfandrechts ist folg: noch zu merken: Es
konnte über ein Ganzes Vermögen geschlossen werden. Dies heißt
jetzt: Alle die Rechte zum Pfand setzen, die man im Vermögen hat.
Umfang des Pfandrechts:
In Ansehung der Sachen, worauf:
Hiebei gelten gewisse Interpretationsregeln:
a. Verpfandung meines ganzen Vermögens, kann heißen: 1 Alle
Rechte die in meinem Vermögen sind, quae habeo, 2. die ich künftig
noch erwerben werde, habiturusque sum.
Bei Unbestimmtheit ist das Pfandrecht am ausgedehntesten, also
auf gegenwärtiges u künftiges Vermögen zu beziehen.
L 9 Cod
quae res pign: 8,17
L 4 eod.
1 34 § 2 de pign: 20,1 <D.)
(176) Buch II. Dingliche Rechte
Auch die Sachen, welche im Vermögen waren, u herauskommen,
bleiben dem Pfandrecht unterworfen.
Verpfändet einer so unbestimmt sein Ganzes Vermögen, so sind
ausgenommen:
1. Sclaven deren er besonders bedarf, oder die ihm wegen persönlicher
Verhältnisse nahe stehen. 2. Hausrath. 3 nothwendige Kleider.
fr. 6,7,8,9
de pign. L 1 Cod quae res: 8,17 I
[242]
b. Verpfandung einer Universitas facti zB eine Herde Schaafe &c.
Hier ist zu interpretiren: hier ist nur verpfändet, das was zu dieser
Universitas gehört in dem Augenblick wo der Creditor sein
Pfandrecht geltend machen will, also die Klage anstellt.
L 13 pr 34 de pign: < >
c. Verpfandung der inducta, illata, des Mobilarvermögens. Da ist zu
verstehen: Alle Sachen, die zu einem bleibenden Gebrauch hereingebracht
sind, wenn sie auch zufallig nachher verkauft werden.
L 32 de pign: < )
d. Verpfandung eines fundus. - Wird ein leerer Boden verpfändet,
dann ein Haus darauf gebaut, so ist dies mit Gegenstand des Pfandes,
oder umgekehrt: ist ein Haus verpfändet und dies stürzt zusammen
pp, so bleibt das Pfandrecht am Boden
L 16 § 2 de
pignoribus <D. 20,1)
L 21 de
pign: act: 13,7 <D.)
Ist ein fundus verpfändet, so geht das Pfandrecht auch auf die zu erzeugenden
Früchte
L 3 Cod: in quibus c. pignus. 8,15
e. Bei Thieren geht das Pfandrecht auch auf die Frucht, die Jungen
derselben
L 26 de pign: < )
L 1 Cod: de partu p: 8,25
Der Forderungen, wofür es haftet:
[243]
Man kann das Pfandrecht nicht blos für ganze I Forderungen, sondern
auch für einzelne Theile sich geben lassen. Ist dies unbestimmt
gelassen, so haftet das Pfand für jeden, auch den kleinsten Theil der
Schuld.
L 19 de pignoribus. <D. 20,1)
L 65 de evictionibus. 21,2 (D.)
Das Pfand haftet auch für die Accessionen der Schuld. zB für Capi
(177) Cap. V. Vom Pfandrechte.
tal und Zinsen, wenn die letzten nicht in einem besondern Vertrage,
unabhängig vom Pfände bestellt sind.
L 4 Cod de usuris. 4,32.
Erwerbung des Pfandrechts:
Errichtung eines neuen Pfandrechts:
Durch Privatwillkühr:
Dies kann geschehen: durch Vertrag oder letzten Willen.
L 26 pr de
pign: act: 13,7 <D.)
L 1 Cod communia de legatis. 6,43
Durch Vertrag
Am häufigsten. Jede Form ist dabei gleichgültig; auch ob dabei die
Sache übergeben wird oder nicht. In beiden Fällen, ich mag den Besitz
übergeben oder nicht, erwirbt der Creditor dasselbe jus in re;
Andre Vortheile gewährt die Besitzübertragung freilich.
L 4,23 § 1
de pignor: 20,1 <D.)
L 1 pr de pign: act: 13,7. <D.)
Auch die Worte sind bei diesem Vertrage gleichgültig, wenn nur die
Absicht klar ist.
L 3 § 2 qui potiores 20,4 <D.)
L 9,2 Cod quae res pignori. 8,17
Die Personen, die den Pfandvertrag schließen, müssen verfügungsfä
seyn.
Zeitpunct des Anfangs.
Diese Frage ist hier besonders wichtig und ihre Beantwortung hier
besonders schwierig. I Es kann dieselbe Sache an mehrere Perso- [244]
nen verpfändet seyn, wessen Recht ist da das bessere. Die Prioritaet
gibt hier in der Regel den Vorrang.
Zum Anfang eines Pfandrechts durch Vertrag müssen zwei Thatsachen
zusammenkommen:
1 Obligatio contracta, 2. Pignus contractum.
1. Obligatio contracta. Bevor diese zu existiren anfangt ist kein
Pfandrecht da, mag auch ein Vertrag geschlossen oder der Besitz
übertragen seyn.
L 4 quae res pignori 20,3 (D.)
(178) Buch II. Dingliche Rechte
Ist die Obligatio unter einer Bedingung gegeben; ehe diese eintritt
bin ich noch nicht Schuldnerin]. Sobald sie erfüllt ist, fangt das
Pfandrecht an, und nun wird der Anfang zurückgerechnet auf den
Augenblick der Versprechens.
L 13 § 5 de pign: <D. 20,1)
L 11 § 1 L
9 § 2 qui potiores 20,4 (D.>
Diese Bedingung muß eine wahre seyn, sonst wird nicht zurückgerechnet.
L 9 § 1,11
pr qui potiores. 20,4 <D.)
Bei einem Versprechen ex die fangt das Pfandrecht vom Augenblick
des gegebenen Versprechens an. dies non suspendit; die Obligatio ist
von Anfang an eine pura.
L 9 pr, 18
qui potiores 20,4 <D.)
L 14 pr de
pignoribus. 20,1 (D.)
2. Pignus contractum - Die Handlung, wodurch das Pfandrecht entstehen
konnte, muß noch zur Obligatio hinzukommen. - Ist unter
einer Bedingung das Pfandrecht versprochen, so entsteht das Pfand[
245]
[brecht erst mit Eintritt der Bedingung, wird I aber auf den Augenblick
des Versprechens zurückgerechnet - Bei einer scheinbar
bedingten Verpfandung wird nicht zurückgerechnet. - Bei einem
Versprechen ex die fangt das Pfandrecht gleich an.
Fälle von scheinbaren Bedingungen enthalten:
Nro. (128). L 11 § 2 qui potiores in pign 20,4. <D.)
a Ich miethe ein Haus und verpfände die illata d:h: das was ich hineinbringe,
also ich verpfände jede Sache unter der Bedingung daß
ich sie hineinbringe. Dies ist nur Schein. Von meiner Willkühr hängt
ja das Hineinbringen ab. Hier ist also das Pfandrecht nicht zurückzurechnen.
Es ist erst da im Augenblick des Hineinbringens. Drum
geht also, wenn die Sache nach der Verabredung aber vor dem Hineinbringen
einem andern verpfändet ward, dieser vor.
b Ich bin im Begriff ein Haus zu kaufen, nehme Geld auf u verpfände
im voraus das Haus für den Fall daß ich Eigenthümer werde.
Ich erhalte das Eigenthum nach einem halben Jahre; daß ich Eigenthümer
werde hängt von meiner Willkühr ab, und das Pfandrecht
fangt erst an im Augenblick meines Eigenthumserwerbs.
L 16 § 7 de
pignor 20,1 <D.)
L 7 § 1 qui
potiores 20,4 <D.)
c Verpfände ich eine fremde Sache, die man mir zu geben schuldig
ist, so heißt dies so viel: ich verpfände dir die jetzt noch fremde Sache
unter der Bedingung daß sie in mein Eigenthum kommen wird;
(179) Cap. V. Vom Pfandrechte.
in dem Augenblick wo dies geschieht, fangt auch erst das Pfandrecht
an.
L 1 Dig. de pignoribus 20,1 <D.) I
d Verpfände ich eine Universitas facti, so geht das Pfandrecht auf [246]
die neu hinzu erworbenen Stücke. Der Anfang des Pfandrechts ist
der Augenblick des jedesmaligen Erwerbs, nicht die Zeit der Verabredung.
e. Verpfände ich mein Ganzes Vermögen, so heißt dies so viel als:
Alles gegenwärtige u zukünftige. Drei Jahre nach dem Vertrage erwerbe
ich ein Haus, dies hört sicher mit zur Verpfandung, aber
wann hat das Pfandrecht daran angefangen. Controverse.
„Hier
müsse das Pfandrecht auf den Augenblick des Vertrags zurückgerechnet
werden" Für
jedes künftige Vermögensstück muß das
Pfandrecht vom Augenblick des Erwerbes gerechnet werden, weil
die Bedingung eine scheinbare, und man zum Erwerb solcher Stücke
nicht verpflichtet ist. Ferner würde man beim Zurückrechnen auf einen
Augenblick kommen, wo die Sache eine fremde war, wir also
nicht gültig sie verpfänden konnten. - Man muß also sagen:
Das Pfandrecht muß vom Augenblick des Vertrags gerechnet werden,
für alle Sachen die sich damals im Vermögen befanden. Für
Alle Sachen aber, die noch zum Vermögen hinzukommen, muß es auf
den Augenblick des Erwerbes bezogen werden.
Die Folge jener irrigen Ansicht wäre: Die vorsichtigsten Pfandgläubiger
kämen um ihre Sicherheit sobald das Haus in meinen Besitz
käme, der ich es schon vor vielen Jahren als zukünftiges Gut
verpfändete.
(Nrol29) L 7 § 1 qui potiores in pign. 20,4 <D.) I
concurrere utrumque creditorem d:h sie haben gleich gutes Recht [247]
nicht blos in Ansehung ihrer persönlichen Schuldforderung, sondern
auch in Ansehung ihres Pfandrechts, non enim multum facit &c. Mit
Unrecht könnte man den Einwurf machen &c.
Ist ein Pfandrecht was ich an einer fremden Sache gegeben, von
der ich später Eigenthümer werde, gültig? Convalescirt das bisher
ungültige Pfandrecht?
An sich convalescirt das Pfandrecht nicht, aber der Verpfänder
kann sich auf diese Ungültigkeit nicht berufen. Er würde dadurch
einen dolus begehen. Die doli exceptio geht bei Concurrenz mit der
doli replicatio dieser vor; der Beklagte hat also den Vorzug.
L4§13dedoliExc.44,4<D.)
L 154 de reg: juris. 50,17 <D.)
(180) Buch II. Dingliche Rechte
cf. (Nro 123) L 1 pr D. de pignoribus 20,1. <D.)
Der Creditor, wenn er wußte daß die Sache zur Zeit der Verpfandung
eine fremde war, wird als Kläger gegen den Creditor, der die Sache
besitzt, mit der actio hypothecaria nichts ausrichten, da ihm die doli
exceptio entgegengestellt wird, und er dagegen mit der doli replica
nach dem eben ausgesprochenen Sache nichts ausrichten kann,
cf. Nro
(124) L 5 Cod si al: res. 8,16
Nro (125) L
41 D de pign act. 13,7.
(126)
L 21 § 1 D. de pign. 20,1. <D.>
(127)
L 9 § 3 D qui pot in pign, 20,4. <D.)
Durch richterliche Verfügung.
Gewöhnlich führt man nur zwei Fälle an:
a. praetorium pignus. - Der Prätor gibt eine Missio in possessionem;
damit ist zugleich immer verbunden ein Pfandrecht. Der Missus in
[248]
possessionem hatte das Recht I die Sache zurückzubehalten, also
im altern Recht nur das Retentionsrecht
L 26 pr § 1 de pign act: 13,7. <D.)
Die Hauptwirkung, eine actio in rem fügte Justinian hinzu.
L 2 Cod: de
praetorio pignore 8,22
b. Pignus judiciale - Unrichtiger Ausdruck der nicht vorkommt.
Dies Pfandrecht bezieht sich auf die Execution im Prozesse; dem
condemnirten werden einige Sachen als Pfander weggenommen. Die
Execution verfügte aber nicht der judex, nur der Prätor - die Römer
umschreiben hier. Sie sagen: Pignus in causa judicati captum.
Alle höheren römischen Magistratus hatten das Recht wegen Ungehorsams:
pignora capere; dies konnte auch der Prätor. Bezahlte
nun der vom judex condemnirte nicht, so nahm ihm der Prätor wegen
seines Ungehorsams Pfänder weg. - Dies Institut hat mit dem
vorigen pignus praetorium gar nichts gemeinschaftliches.
L 3 § 1 de rebus eorum 27,9. (D.)
Gewisse Sachen sind von dieser Execution allgemein ausgenommen,
so: das
Ackergeräthe.
L 7,8 Cod
quae res pign 8,17
Auth:
agricultores. eod
Diese beiden Pfandrechte fangen an im Augenblick der Apprehension,
wo man durch die Execution in den Besitz des Pfandes kommt.
L 26 § 1 de
pign act: 13,7 <D.)
L 2,3. Cod qui potiores. 8,18
(181) Cap. V. Vom Pfandrechte.
C. Eine dritte Art welche sich auf die Adjudicatio bezieht, gehört
noch hieher: nämlich der judex in judiciis divisoriis kann auch I
ein Pfandrecht geben. [249]
Durch gesetzliche Vorschrift:
Pignus legale, von den Neuern, Pignus tacite contractum von den
Römern. Dieses Pfandrecht ist entw: ein generelles, auf ein Ganzes
Vermögen bezogen, oder ein specielles auf eine einzelne Sache bezogen.
Hier ist der Anfang des Pfandrechts der Augenblick in dem die
Obligatio wirklich begründet ist, also Obligatio contracta; das pignus
contractum ist hier keine besondre Handlung.
In dem Augenblick wo die Obligatio contrahirt wird, wird flngirt
ein gültiger Pfandvertrag/pignus contractum) und das Pfandrecht ist
entstanden. Für
Alle künftige zum Vermögen hinzukommenden
Sachen entsteht das Pfandrecht erst im Augenblick des Erwerbs.
Es findet hier überhaupt immer dasselbe statt, wie beim vertragsmäßigen
Pfandrecht, ausser daß dabei zur Entstehung desselben
Obligatio contracta und pignus contractum erfordert wird, hier aber
nur Obligatio contracta.
Einzelne Fälle dieses stillschweigenden Pfandrechtes.
a. Allgemeine Pfandrechte.
(d:h am Ganzen Vermögen)
(x. Des fiscus.
Er genießt ein stillschweigendes Pfandrecht für Alle seine Forderungen
auf das Ganze Vermögen des Schuldners.
L 46 § 3 de
jure fisci 49,14 <D.)
L 1,2 Cod
in q: causis pign 8,15
In Ansehung der Strafgelder hat er dies Pfandrecht nicht.
L 1 Cod de poenis fiscal 10,7. I
ß. Der Pupillen und Curanden.
Wer unter Vormundschaft steht, hat ein Pfandrecht auf das Ganze
Vermögen des Vormunds so weit die actio tutelae geht, für Alle Forderungen
aus der Vormundschaft
L 20 Cod de administr: tut 5,37
L9§lDigeod.26,7
des Pfandrechts ist hier der Anfang der übernommenen Vormundschaft
[2501
(182) Buch II. Dingliche Rechte
y. Der Kinder am Vermögen der Eltern.
Bei beiden Eltern insofern ein Ehegatte stirbt u der andre etwas geschenkt
erhielt, wovon die Proprietaet auf die Kinder kommen soll.
Für diese Proprietaet ist den Kindern ein stillschweigendes Pfandrecht
gegeben am Ganzen Vermögen des überlebenden Ehegatten.
Cod L6§2,L8§4de secundis nuptiis 5,9
Das Kind hat ein stillschweigendes Pfandrecht am Ganzen Vermögen
des Vaters für das peculium adrentitium, was von mütterlicher
Seite herrüHhrt
L 6 § 2 Cod, de bonis quae liberis 6,61
L 8 § 5 Cod de secundis nuptiis. 5,9
8. Der Ehefrau, wegen Entrichtung der dos.
Verspricht einer eine dos, so haftet er dem Manne mit seinem
Ganzen Vermögen als Pfand. Der Mann haftet mit seinem Ganzen
Vermögen stillschweigend wegen Zurückgabe der dos. Ganz dasselbe
gilt bei der donatio propter nuptias.
L 10. § 1
C. de rei ux: act: 5,13
L 30,29 Cod de jure dotium 5,12.
£. Bei der Bedingung des Wittwenstandes I
[251]
Es ist dem überlebenden Ehegatten unter der Bedingung etwas legirt,
daß er nicht wieder heirathe. Für Erfüllung dieser Bedingung
haftet er wegen Rückgabe des Legats stillschweigend mit seinem
Ganzen Vermögen.
Nov: 22. C. 44, § 2.
£,. Der Kirche gegen den Emphyteuta
Das Ganze Vermögen des Emphyteuta ist stillschweigend der Kirche
wegen Deteriorationen verpfändet.
Nov: 7 C.3.§ 2.
b SpezialPfandrechte:
(d:h: an einzelnen Sachen)
a. Des locator.
1. Wenn eine Wohnung vermiethet wird, so haftet stillschweigend
der Miether für Alle Schulden aus dem Mietverträge mit Allem
was er hineingebracht hat, mit den invecta et illata. Es wurde dies
ausgedehnt auf Alle Grundstücke in der Stadt.
L 3,4,6,7
in quib: causis pignus 20,2 (D.)
2. Sind Landgüter verpachtet, so haftet der Pächter stillschweigend
(183) Cap. V. Vom Pfandrechte.
mit den auf diesem Boden gezogenen Früchten für alle Forderungen
des Verpächters aus dem Pachtcontract.
L 7 pr in q: causis pignus. 20,2 (D.)
ß. Des Crediti in restitut: aedium
Ein Haus ist eingestürzt; für das Wiederaufbauen schießt einer Geld
her; hier hat dieser Creditor ein stillschweigendes Pfandrecht am
neuerbauten Hause.
L 1 in q: causis pignus 20,2 (D.)
y. Des Pupillen.
Der Vormund kauft etwas mit dessen Gelde; I er hat hier ein still- [252]
schweigendes Pfandrecht an der mit seinem Gelde gekauften Sache.
(Er kann auch Eigenthum wählen)
L 3 pr de rebus eorum 27,9 (D.)
L 7 pr D. qui potiores. 20,4.
5. Der Legatarien.
Der Erbe haftet mit Allem was er durch die Erbschaft erhalten hat
dem legatar auf Auszahlung des Legats.
L 1 Cod: communia de legatis. 6,43
c Von einigen angeblichen gesetzlichen Pfandrechten.
Mehrere Juristen behaupten noch solche, wo sie nicht stattfinden,
aus Mißverstand von Stellen, wo zwar von Pfandrecht die Rede, aber
vertragsmäßiges vorausgesetzt ist.
Antiquarisch hat noch ein stillschweigendes Pfandrecht Bedeutung,
nämlich das:
£ Creditum ad militiam comparandam.
Einer nimmt Geld auf um eine militia zu kaufen, der Creditor hat
hier auf die militia ein stillschweigendes Pfandrecht, (militia d:i:
eine Ehrenstelle)
L 27 Cod de pign 8,14
Uebertragung eines schon vorhandenen Pfandrechts.
Das Pfandrecht als accessorisches Recht kann übergehen mit der
Schuldforderung, zu deren Sicherheit es dienen soll:
1. Die Schuldforderung wird vererbt, da geht das Pfandrecht mit
auf die Erben über.
2. Auch gilt dies bei Singularsuccessionen, soweit sie bei Obliga
(184) Buch II. Dingliche Rechte
tionen möglich sind; das Pfandrecht geht durch die Cession mit der
I Schuldforderung über.
[253]
L 6,7, Cod: de oblig: et act: 4,10
L 11,14 D de distractione. 20,5
Rechtsverhältnisse des Pfandgläubigers:
Im Allgemeinen:
Es sind zu unterscheiden: wesentliche und zufallige Rechte. Wesentliche,
die nothwendig aus dem Begriff des Pfandes folgen, sind:
a. Das Recht zu besitzen d:h wenn er nicht besitzt, darf er sich
desselben bemächtigen vermittelst einer Klage; diese ist eine in rem
actio, die actio hypothecaria. Eigenmächtig darf er sich nicht den
Besitz verschaffen
L 3 Cod de pign 8,14
b. Das Recht zu veräußern d:h: er darf die verpfändete Sache verkaufen,
um mit dem gelösten Gelde sich bezahlt zu machen. - In der
Verpfandung liegt diese Erlaubniß, und nimmt er diese später weg,
so ändert dies nichts.
Das Pfandrecht ist ein dingliches Recht, seine Bestandtheile tragen
alle einen dinglichen Character an sich; der Erbe, der neue
Eigenthümer muß sich jenen Verkauf des Pfandgläubigers gefallen
lassen. Der Eigenthümer steht mit ihm in keiner juristischen Verbindung,
und doch geht dies Veräußerungsrecht des Pfandgläubigers
nicht allein gegen den Erben, den SingularSuccessor, sondern auch
gegen den fremden Eigenthümer der die Sache ersessen hat. - Ferner
geht der [ältcro] Pfandgläubiger dem bloßen persönlichen Gläubiger
vor. I
[254]
L 9 Cod qui potiores. 8,18
Auch dies ist Folge aus der eben angegebenen dingl Natur des
Pfandrechts. So weit mein Recht geht, gehört die Sache schon nicht
mehr zum Vermögen des Schuldners. - Auch dem persönl Schuldner
haftet das Ganze Vermögen, aber erst nach Abzug des dem Pfandgläubigers
zukommenden Werths.
Zufällige Rechte, die nicht nothwendig beim Pfandrecht stattfinden
müssen.
a. jus possessionis. Der Pfandgläubiger hat neben seinem gewöhnl
(185) Cap. V. Vom Pfandrechte.
Recht hier noch alle Schutzmittel des juristischen Besitzes, die possessorischen
Interdicte. - Dies Recht hat er nur bei der vertragsmäßigen
Verpfandung womit zugleich verbunden war Uebertragung des Besitzes.
Also beim pignus, (Faustpfand). Der ganze Besitzesschutz geht
hier ungetheilt auf den Pfandgläubiger über. Bei den andern dingl
Rechten erhält der Berechtigte zwar possessorische Interdicte für
seine juris quasi possessio, aber der Eigenthümer hat daneben auch
noch Anspruch auf possessorische Interdicte für seine possessio. Hier
ist dies nun nicht der Fall, der Pfandgläubiger erhält die rei possessio
und dem Verpfander bleibt kein Schutzmittel aus dem Besitz.
Die Usucapio soll aber hier doch dem Verpfander durch das Weggeben
des Besitzes nicht gestört seyn; sie läuft ihm fort.
(Nrol7) L
16 D. de usurp. 41,3 I
(Nro 120)
de pignor: act. 13,7., L 29 D.
L. 36 de
acq: poss: 41,2 <D.) [255]
L 33 § 5.
de usurp: 41,3. (D.)
L 37. de pign act. 13,7. <D.)
b. Das Retentionsrecht. Das Recht die Sache zurückzuhalten für
Schulden, für welche kein Pfandrecht bestellt ist, solange bis diese
auch bezahlt sind. Der Pfandgläubiger also, wenn er im Besitz ist,
kann die Sache zurückhalten, wenn auch die Pfandschuld getilgt ist,
für andre Schulden; weiter aber soll er kein Recht haben, er darf
nicht veräußern pp, nur retinere
L 11. Cod: etiam ob chirogr: pecuniam. 8,27
Rechtsverhältnisse mit dem Verpfänder.
Verkaufsrecht.
Der Pfandgläubiger hat das Veräußerungsrecht des Eigenthums
nicht; der fiduciar konnte veräußern auf jede Art aus eigener Person,
er war Eigenthümer.
Paulus II, 13 § 6.
Der Auftrag an den Pfandgläubiger aus dem Vertrage geht nur auf
Verkauf.
Bedingungen des Verkaufsrechts.
Dies Recht des Pfandgläubigers liegt in der Verpfändung selbst, es
mag ausdrücklich gesagt seyn oder nicht, und selbst ein ausdrückliches
Verbot des Verkaufs soll nur die Folge haben, daß der Schuld
(186) Buch II. Dingliche Rechte
ner statt sonst Einmal jetzt dreimal zur Zahlung aufgefordert werden
müsse.
L 4 de pign
act: 13,7 <D.) I
[256]
Das Verkaufsrecht ist in derselben Ausdehnung zu nehmen wie das
Pfandrecht. Für einen noch rückständigen Theil, für die Zinsen haftet
die verpfändete Sache. Zwischen mehreren Pfandern hat der
Creditor die Wahl welche er verkaufen will.
Das Verkaufsrecht ist aber auch bedingt, durch die Fälligkeit der
Schuld, die gegenwärtige Zahlungsnothwendigkeit.
L 4 de distract 20,5 <D.)
Der nachstehende /posterior/ Pfandgläubiger kann nicht verkaufen,
nur wer den ersten Rang einnimmt. Zwei mit gleichem Recht können
beide verkaufen.
L 1 de dist 20,5 <D.>
Form des Verkaufs
Der Schuldner muß zur Zahlung aufgefordert, oder was diesem
gleich ist, in einem Prozeß zur Zahlung verurtheilt seyn. Von da an
muß der Creditor noch zwei volle Jahre mit dem Verkaufe warten.
L 3 Cod de jure dominii 8,34
Die Bedingung eines gültigen Verkaufs ist keineswegs bona fides des
Creditors beim Verfahren. Damit ist keineswegs Ersatz für Unredlichkeit
ausgeschlossen.
L 7 Cod de distract. 8,28
Ausnahmsweise soll man, aber nur gegen den ersten Käufer klagen
können, sofern dieser an dem dolus des Verkäufers theilgenommen
hat.
L 1,4,5 Cod si vendito pign: 8,30. I
[257]
Wirkungen des Verkaufs.
a Der Creditor macht sich mit dem gelösten Kaufgeld bezahlt. Den
Ueberrest zahlt er an die übrigen Pfandgläubiger nach ihrer
Rangordnung, und was dann noch übrig bleibt, gibt er dem Verpfönder
zurück.
L 15 §. 2 D. de pignoribus 20,1.
L 20,12 § 5 qui potiores. 20,4 <D.>
ß. An den Käufer wird das verpfändete Recht übertragen; also Eigenthum
durch hinzukommende Tradition wenn Eigenthum verpfändet
war.
(187) Cap. V. Vom Pfandrechte.
L 4 de pign
act 13,7 <D.)
L 13,15,18 Cod de distract. 8,28.
Durch diesen Verkauf hört Alles Recht des Schuldners an der Sache
gänzlich auf; die Schuld ist aber durch den Verkauf nicht getilgt,
sondern sie wird nur getilgt, so weit das gelöste Geld hinreicht.
Ferner hören durch diesen Verkauf Alle Pfandrechte an der Sache
auf. - Es würde sich ja sonst kein Käufer finden.
Findet sich kein Käufer, so soll dem Creditor das Eigenthum der
Sache zugeschlagen werden können, aber nur durch unmittelbare
Verfügung des Landesherrn. Sie wird ihm aber nur nach ihrem wahren
Werth zugesprochen; er bekommt nur so viel vom Eigenthum als
ihm nach seiner [Schuld] Forderung zukommt, und der Schuldner
behält dabei noch zwei Jahre das Einlösungsrecht.
L 3 Cod de iure dominii 8,34.
Y- Der Eigenthümer verliert nicht alle Rechte. Die Früchte der verpfändeten
Sache gehören dem Verpfänder, nicht dem Pfandgläubiger.
Ist I diesem zugleich der Besitz überlassen, so soll er dem Ver- [258]
pfander den Werth der Früchte auf Zinsen und Capital anrechnen.
Auch kann durch Vertrag ausgemacht werden, daß der Creditor[
e»] die Früchte statt der Zinsen ziehen soll, /pactum antichreticum/
L 2 Cod de partu pign: 8,25.
L 11 § 1 D. de pignoribus 20,1.
In Einem Fall kann dieser Vertrag stillschweigend geschlossen worden;
wenn einer nämlich ein Gelddarlehen gibt ohne von Zinsen etwas
zu melden, dagegen ihm eine fruchttragende Sache verpfändet
wird, so soll hier stillschweigend der Creditor die Früchte statt der
Zinsen ziehen.
L 8 in quib: causis pign 20,2 (D.)
Der Verpfänder kann seine Sache zu jeder Zeit veräußern. Es kann
darin factisch eine Rechtsverletzung gegen den Creditor liegen; bei
Veräußerung von beweglichen Sachen.
L 6 pr de pign: act. 13,7 <D.)
L 66 pr de furtis 47,2 <D.)
Auch an den Creditor selbst kann der Schuldner die Sache veräußern.
Nur der Vertrag ist verboten, daß ich bei der Verpfandung
ausmache, daß wenn ich nicht zahle, das Haus an den Creditor verfallen
seyn soll. - Ein vorläufiger Veräußerungsvertrag, der um einen
schon jetzt bestimmten Preis geschlossen wird, ist verboten. Früher
war solcher Vertrag nicht verboten.
(188) Buch II. Dingliche Rechte
fr: vat: § 9.
Später wurde er verboten:
L Cod. de pactis pign: 8,35. I
[259]
Ein solcher Vertrag hieß: lex commissoria; beim Pfände war er also
ungültig.
Rechtsverhältnisse mit andern Pfandgläubigern.
Hier kann eine Concurrenz pro parte oder in solidum stattfinden.
Hier kommt nun das Verhältniß der Prioritaet in Betracht.
Von der Prioritaet.
Aus der allg: Natur des Pfandrechts geht hervor: Gleichzeitig entstandene
Pfandrechte sind gleich stark. Bei Ungleichzeitig entstandenen
geht das ältere vor. Im ersteren Fall gilt Concurrenz, im zweiteren
Falle Prioritaet des altern vor dem neuern.
Durch einzelne Privilegien gewisser Pfandrechte wurde diese
Lehre etwas verwickelter. Ein stillschweigendes Pfandrecht ist kein
privilegirtes, es entsteht ohne Vertrag. So braucht auch ein privilegirtes
Pfandrecht kein stillschweigendes zu seyn. Es ist dies zufallig.
Die Privilegien sind folgende:
a) Der Fiscus:
cc für seine Steuerforderungen.
L 1 Cod si propter publ. (4,46)
ß für das debitum primipilare. Der erste Centurio einer Legion
heißt primipilus, er hatte CommissariatsGeschäfte; daher später
allg: auf Alle Forderungen die der fiscus aus dem Commissariat hat.
L 8 Cod de primipilorum.a <12,62)
b) Derjenige welcher Geld vorschießt um damit ein Amt, eine militia
zu kaufen hat eine stillschweigende u zugleich privilegirtefe] Hypothek.
Nov:97, Cap4. I
[260]
c) Das privilegium der actio dotis; derjenige der nach Auflösung der
Ehe die dos zurückfordern soll, hat am Ganzen Vermögen eine stillschweigende
zugleich privilegirte Hypothek. Die Frau hat in Ansehung
der vorhandenen Sachen die Wahl zwischen der rei vindicatio
u der actio dotis.
L 30 Cod de jure dotium. <5,12>
a richtig: primipilo
(181) Cap. V. Vom Pfandrechte.
In Ansehung der nicht vorhandenen Sachen hat sie eine privilegirte
Hypothek am Vermögen des Mannes.
L 29 Cod de jure dotium. (5,12)
L 12 § 1
Cod qui potiores (8,18)
Nov: 109, C
1
Nov. 97 C. 2,3,4.
In der letzten Stelle Nov 97 cit heißts: die Hypothek der Frau soll
Allen Forderungen vorgehen mit Ausnahme des Geldvorschusses
zur militia.
Dies Privilegium hat nach der richtigem Meinung zu genießen:
1 die Frau selbst, 2. die Descendenten der Frau; aber Alle andern
Erben haben es nicht; sie haben die dotis actio, auch eine stillschweigende
Hypothek aber keine privilegirte.
L 12 Cod cit
Nov 91 prooe: Cap. 1.
Bestritten ist: ob die Descendenten der Frau es allgemein haben, oder
nur in Collision mit ihrer eignen Stiefmutter. Die I Descendenten [261]
aber haben dies Privilegium allgemein; es geht dies aus der allg: Begünstigung
der dos hervor. Sehr gründlich hat dies bearbeitet:
v: Kamptz Revision der Lehre vom Ueberg: des BrauthPriv pp 1811
800.
„Einige behaupteten, die Frau und Kinder hätten dies Privilegium
nur in Collision mit andern stillschweigenden nicht aber ausdrücklichen
Hypotheken. -" Dies Privilegium ist allgemein. Collidiren Do-
talforderungen so geht die ältere der neuern vor.
L 12 Cod cit
Nov. 91. cit
Das Privilegium beschränkt sich lediglich auf den Fall der Rückforderung
der Dos. Bei der donatio propter nuptias existirt ein solches
nicht.
L 12 § 2 qui potiores. (D. 20,4)
d) Wenn durch die Forderung worauf sich das Pfandrecht bezieht
dasselbe erst möglich oder nutzbar geworden, so soll es ein Privilegium
genießen. Ich gebe Gajus Geld, um sich Eigenthum an einem
Landgut zu erwerben; Gajus hatte an dieser Sache schon ein Pfandrecht
bestellt, nämlich dadurch daß ers an seinem Vermögen bestellte.
Der Vorschießende geht hier mit seinem speciellen Pfandrecht
dem generellen vor.
L 3 § 1,; ,6 qui potiores <D. 20,4)
L 7 Cod qui potiores. (8,18)
(190) Buch II. Dingliche Rechte
In den
meisten Fällen dieser Art existirt ein stillschweigendes
Pfandrecht nicht.
a wenn mit dem Geld des Pupillen die Sache gekauft ist, und er
[262]
das Pfandrecht in Anspruch nimmt, so ist dies dann ein I privilegirtes
L 7 pr qui
potiores (D. 20,4)
e) Fiscalische Forderungen aus Contracten &c mit Ausnahmen jener
beiden besonders privilegirten sind privilegirt. Dies Privilegium
ist ein beschränktes und gilt:
1. Wenn der fiscus mit einem collidirt, der ihm nach der Zeitfolge
vorgehen müßte, nicht. In diesem Sinne hat der fiscus kein Privilegium.
L 22 § 1 de
jure fisci 49,4a <D.)
L 21 pr qui
potiores. 20,4 (D.)
(Nro 131) L 8 Dig qui potiores 20,4
(132) L 21 § 1 eod <D. 20,4)
Gehört zu 2). (133) L 28 D. de jure fisci 49,4a
2) Der fiscus hat ein Privilegium der Concurrenz d:h: hat seine
Hypothek mit der eines andern gleiches Recht, ohne Rücksicht auf
Prioritaet, so soll er vorgezogen werden kraft seines Privilegii.
f) Als letztes privilegium kann noch genannt werden: der Vorzug des
pignus publicum. Wenn von zwei Pfandverträgen einer auf einem
öffentlichen Instrument d:i: ein solches was schriftlich vor einem
Richter oder schriftlich vor drei Zeugen aufgenommen ist, beruht
der andre aber nicht, so soll jene feierliche Verpfandung ohne Rücksicht
auf die Zeit den Vorzug haben. Der Rechtssicherheit wegen, um
Betrug zu verhüten, hält man jene öffentliche Verpfandung für wünschenswerth.
L 11 Cod.
qui potiores (8,18) I
[263]
Von einer richterlichen Bestätigung ist hier keineswegs die Rede, lediglich
von einer Beglaubigung der Zeitangabe. Eine Verpfandung
ohne diese Form kann später beglaubigt werden, aber ihr Vorzug
wird dann nur gerechnet vom Augenblick der Beglaubigung an.
Falsch ist an das stillschweigende gesetzliche Pfandrecht denselben
Vorzug knüpfen zu wollen, wie er hier an das auf einem öffentlichen
Instrument beruhende Pfandrecht geknüpft ist. Auf dem Princip des
pignus publicum beruhen heute die öffentlichen Hypothekenbücher.
richtig: 14
(191) Cap. V. Vom Pfandrechte.
Vorzug der Zeit.
Sind die Pfandrechte entstanden zu verschiedener Zeit so geht das
ältere dem Neuern vor, ohne Rücksicht auf Besitz, der mit einem
verbunden seyn kann. Bios auf die Zeit der Entstehung wird gesehen.
L 12 § 10,
L 2 qui potiores 20,4. <D.)
L 6 Cod eod.
Sind die Pfandrechte gleichzeitig entstanden, so haben sie gleichstarkes
Recht, sie concurriren. Gründen sie sich auf dasselbe Geschäft,
so soll die Concurrenz seyn pro parte, gründen sie sich auf
verschiedene Geschäfte, so soll die Concurrenz seyn in solidum;
natürlich wenn gar nichts darüber bestimmt ist, sonst gilt dies.
L 16 § 8, L
10 de pignor: 20,1. <D.)
Rühren die Pfandrechte an Einer und derselben Sache von versch:
Eigenthümern her, so ists in Ansehung der Pfandgläubiger I einer[
264]
lei, ob ihre Pfandrechte von Einem oder versch: Eigenthümern herrühren.
Unter ihnen entscheiden zuerst die Privilegien und wenn
davon nicht mehr die Rede seyn kann, die Zeitfolge. Durch die Privilegien
im römischen Recht ist eine bedeutende Unsicherheit für den
Pfandgläubiger entstanden.
Uebergang des Rangverhältnisses der Pfandgläubiger
aufeinen andern.
Jeder Uebergang des Pfandrechts ist in der Regel verbunden mit
dem Range, den es einnahm. Diese Regel ist allg: wahr, in soweit die
Prioritaet von der frühern Entstehung abhängt. Mit den Privilegien
verhält es sich anders; einige sind an die Person geknüpft, andre
nicht; jene gehen meist über. Davon im Obligationenrecht.
Hier sind noch zu bemerken einige anomalische Fälle eines solchen
Uebergangs zur Begünstigung eines Successors; dies [S] nennen
die Neuern die Successio hypothecaria. 1. Eine Cessio eines Pfandes
kann nicht allein bewirkt werden von dem Creditor sondern auch
von dem Schuldner. Wenn dieser nämlich Geld aufnimmt, um jenen
Creditor zu befriedigen, dies auch wirklich thut, so tritt der neue
Creditor an die Stelle des alten als Pfandcreditor ein; es wird dies angesehen
I als ob der alte Creditor seine Forderung cedirt habe. [265]
L 12 § 8
qui potiores 20,4 (D.)
L 3 quae
res pignori ( )
L 1 Cod de his < )
(192) Buch II. Dingliche Rechte
2. Der Pfanddebitor verkauft sein Eigenthum, auf dem zwei Pfandrechte
haften; den ersten Pfandcreditor macht er ab mit den Kaufschillingen.
Auf dessen Stelle nun erwirbt der Käufer ein erstes
Pfandrecht an seinem Eigenthum. Der Eigenthümer ist hier zugleich
erster Pfandgläubiger, und geht als solcher dem andern vor.
Dies, damit der zweite Pfandgläubiger nicht nach seiner Willkühr
verkaufen könne. Dieser zweite kann sich auch rechtlich nicht beklagen,
Nachtheil entsteht für ihn nicht.
L 3 § 1 de distractione <D. 20,5)
3. Eine Cessio des Pfandrechts ist eigentlich nur möglich, so lange
die vorige Obligatio fortdaurt; hört diese nun durch Novation auf, so
müßte freilich die alte Schuld mit ihrer Accession dem Pfandrecht
aufhören; bei dieser Novation kann man nun sich ausbedingen, daß
der erste Pfandcreditor wieder in seinen alten Platz eintrete.
L 11 § 1 de
pign: act <D. 13,7)
L 12 § 5, L 3 pr qui potiores. <D. 20,4)
4. Ein Pfandgläubiger erwirbt zu seinem Pfandrecht das Eigenthum;
[266]
hier tritt auch eine anomalische Succession ein; er behält I seinen
eignen Platz, dieselbe Prioritaet im Verhältniß zu allen nachstehenden
Pfandgläubigern.
5. In manchen Fällen kann eine solche Successio erzwungen werden;
gewisse Personen haben das jus offerendi d:h: das Recht den Creditor
zur Cession seines Pfandrechts nebst seinem Range zu [eedir]
zwingen.
ct. Jeder nachstehende Creditor kann dies erzwingen von seinem
vorstehenden.
L 1 Cod qui potiores (8,18)
L 4 Cod de his, qui priorum. (8,19)
Er kann die ganze Forderung nebst Zinsen auszahlen, und den Creditor
ganz abfinden
L 11 § 4 D. qui potiores (20,4)
L 1. Cod. eod.
ß. Hat der Schuldner für dieselbe Schuld ein Pfand und einen Bürgen
gestellt hat, der Bürge das Pfand besitzt, der PfandCreditor gegen
ihn klagt, so kann der Bürge wenn er zahlt, gegen diesen das jus
offerendi geltend machen.
L 2 Cod de fidejussoribus ( )
y. Der Pfandgläubiger klagt mit der actio hypothecaria gegen einen
justus possessor, so hat dieser wenn er zahlt, gegen den Kläger das
jus offerendi
(193) Cap. V. Vom Pfandrechte.
L 19 qui potiores. <D. 20,4)
L 32 § 5 de donat: i: vir: &. ux. <D. 24,1)
Der welcher das jus offerendi geltend macht, erwirbt ganz die
Rechte des frühern Pfand- I gläubigers. - Jeder der in der Lage ist, [267]
das jus offerendi geltend zu machen, wird wenn er kauft und zahlt,
immer so beurtheilt, als sei seine Absicht auf ein jus offerendi gerichtet
gewesen.
L 2, L 5 § 1, L 6 de distractione <D. 20,5)
Rechtsmittel des Pfandgläubigers.
Hypothecaria actio.
Sie hat in unsern Rechtsquellen versch: Namen; sie heißt: Serviana
actio;
utilis Serviana, quasi Serviana, hypothecaria, pignoratitia.
(dies ist auch der einzige Name der Klage aus einem Pfandcontract.)
Bedingungen dieser Klage.
In der Person des Klägers: er muß ein wirkliches Pfandrecht haben;
es muß sich dies beziehen auf eine gültige Obligatio, der Verpfander
muß Eigenthümer gewesen seyn, und der Act der Verpfandung vorgenommen
seyn. Wird eine dieser Thatsachen bestritten, so muß der
Kläger sie beweisen.
Er muß also behaupten und beweisen: a. daß eine Schuld vorhanden
gewesen,
L 10 Cod de pign: actione (4,24)
L 1. de
non: num: pecunia (C. 4,30)
b. daß der Verpfander Eigenthümer gewesen, c. den Act der Verpfandung,
den Vertrag worauf sie sich gründet.
L 23 de probationibus < )
Läugnet der Beklagte, daß der Verpfander Eigenthümer gewesen,
und der Kläger beweist dies, so soll wenn auch der Beklagte andre
Einwendungen nun macht, der Besitz einst- I weilen auf den Klä- [268]
ger gebracht werden.
Nov: 18. Cap. 10.
Auth. item Cod. qui potiores
Ferner braucht der Kläger nur zu beweisen, daß er einmal ein
Pfandrecht gehabt hat; behauptet der Gegner: es sei untergegangen,
so muß er dies beweisen.
(194) Buch II. Dingliche Rechte
In der Person des Beklagten,
cf. Rei vindicatio.
Possessor u fictus possessor kommen hier wie dort in Betracht.
L 16 § 3 de pign. 20,1. (D.)
Wirkungen der Klage.
Sie ist eine arbitraria actio; durch gewisse freiwillige Leistungen
kann der Beklagte Alles von sich abwenden.
§ 31 Inst
de actionibus (4,6)
L 16 § 3 de
pignoribus cit
Der Beklagte hat die Wahl: entw: dem Kläger die Sache freiwillig zu
restituiren, oder ihm die ganze Schuldforderung auszuzahlen.
L 12 § 1
quib: modis pignus. (D. 20,6)
In beiden Fällen wird er absolvirt. Versäumt er beides, so wird er
condemnirt zunächst darauf, daß dem Kläger das dingliche Recht
anerkannt wird. Es kann der Richter hier auf Herausgabe der Sache,
in andern Fällen auch blos auf Geldentschädigung sprechen.
L 27 de
pignoribus 20,1 <D.)
L 21 § 3
eod.
Können die Sachen nun nicht mehr restituirt werden, so gelten ähnliche
Regeln, wie bei der rei vindicatio. - Muß der Beklagte einen I
[269]
Geldersatz leisten, welche Natur und Wirkungen hat dies? Dadurch
hat der Beklagte nicht die Sache gekauft, der Schuldner als Eigenthümer
hat dadurch sein Einlösungsrecht nicht verloren, aber dieser
muß ihm dann jenen Ersatz an den Creditor erstatten.
L 28 pr de
pign: act: <D. 13,7)
L 2 quibus
modis pignus (D. 20,6)
L 7 § 12 communi dividundo. (D. 10,3)
Verjährung dieser Klage.
Bis auf Justinian kam eine zweifache Verjährung vor, eine longi
temporis praescriptio und [nach den Nouornj eine XXX. v: XL. annorum
praescriptio, eine longissimi temporis praescriptio, wie sie die
Neuern nennen. Bei der X. vel XX annorum praescriptio war bona fides
in einem andern Sinne wie beim Eigenthum erforderlich. Der
Verpfänder obschon Eigenthümer ist hier weniger bonae fidei possessor
als jeder Fremde. Bona fide besitzen dem Pfandgläubiger gegenüber
heißt so besitzen, daß man von diesem Pfandrecht nichts
weiß.
(195) Cap. V. Vom Pfandrechte.
L 1,2 Cod
si adv: Credit: (2,37)
Nach der richtigem Ansicht existirt diese longi temporis praescriptio
im justinianischen Recht nicht mehr.
Die sogenannte longissimi temporis praescriptio tritt ein, wo an
den Bedingungen der longi temporis praescriptio etwas fehlt; entw:
bona[T] fides, justus titulus oder beides.
In der Regel ist hier Besitz von 30 Jahren I nöthig. Vierzig Jahre [270]
Besitz sind erforderlich
1. Wenn der Schuldner besitzt.
2. Wenn die Erben des Schuldners besitzen,
3. wenn ein nachstehender Creditor besitzt, wenn der Verpfander
noch lebt, so lange dessen Besitz noch in die Lebenszeit des Verpfanders
hineingerechnet werden soll.
L 3, L 7 pr § 1,2 Cod de praescr: XXX <7,39>
Anfang dieser Verjährung.
Die Zeit, wo die Schuld selbst fallig war. Der Augenblick der Kündigung
bei unverzinslichen Darlehen. Bei verzinslichen Darlehen, sobald
die Zinsen ausbleiben
L 7 § 4,6 L 8 § 4 Cod eod.
Unterbrechung dieser Verjährung.
Wenn der Creditor nur mit einer persönlichen Schuldklage auftritt,
so unterbricht die Anstellung einer solchen Klage gegen den Schuldner
schon den Lauf der Verjährung. Ebenso wenn der Schuldner nur
einen neuen Schuldschein ausstellt.
L 13 Cod de annali exe. <7,40>
L 7 § 5 de praescr. XXX <C. 7,39)
Im justinianischen Recht ist hier gar nicht bona fides erforderlich,
damit diese Exceptio stattfinde. Ist bona fides vorhanden, so tritt
Untergang des Pfandrechts ein. Das canonische Recht erfordert
bona fides durchaus.
Diese actio hypothecaria kann auch in Form einer exceptio vorkommen,
für jeden der eine actio hypothecaria hat, wenn dieser
selbst in Besitz ist, da er das Recht hat mit I der Actio hypotheca[
271]
ria den Besitz zu fordern.
L 12 pr qui
potiores 20,4 (D.)
L 10 de
pignoribus. 20,1 <D.)
L 10 Cod de
pign: act (4,24)
(196) Buch II. Dingliche Rechte
Einrede der Excussion:
Des Hauptschuldners
Der Creditor hat die Wahl ob er sich persönlich am Schuldner oder
dessen Bürgen oder am Pfände halten will. So nach altem Recht.
Nach justinianischem Recht kann der dritte Besitzer verlangen, daß
man erst gegen den Hauptschuldner oder dessen Bürgen klagen
solle.
L 14, 24
Cod de pignor: <8,13>
Nov.4 Cap
2.
Auth hoc.
si Cod de pign:
Der dritte Besitzer hat die Exceptio Excussionis, die actio hypothecaria
geht gegen ihn blos in subsidium. Diese Einrede hat ihren Namen
von der Verweisung, die persönliche Schuldner anzugreifen, zu
excutiren.
Des Spezial-Pfandes.
Das Vermögen ist im Ganzen Einem verpfändet, ein Stück daraus
einem andern. Hier geht nicht das spezielle dem generellen vor und
umgekehrt. Die allg: Regel gilt hier.
(Nro 139) L 2 D. qui pot: in pign 20,4.
Es kommt nämlich immer auf die Zeitpriorität an. Davon gibts eine
einzige Ausnahme: Wenn derselbe dreimal eine Sache allein und
dann mit dem ganzen Vermögen und ein andrer auch diese Sache
verpfändet erhielt, so muß jener erst sein generelles Pfandrecht geltend
machen.
L 2 Cod: de
pignoribus <8,13> I
[272] Salvianum interdictum.
Es ist ein Interdictum adipiscendae possessionis, paralell[e] gehend
mit der Serviana actio.
§ 9 Inst de interdictis <4,15)
(Nro. 116) L 1 Cod de precario. 8,9.
Dies Interdictum geht es in rem oder nur in personam? Kann man
es gegen den 3ten Besitzer gebrauchen, oder nur gegen den Schuldner
wenn er besitzt. Als interdictum in rem nimmt es:
LID, 43,33
Als in
personam
L 1 Cod cit
8,9
an.
(197) Cap. V. Vom Pfandrechte.
Nach beiden Meinungen sollte der Creditor zwischen der Serviana
actio und dem Salvianum Interdictum die Wahl haben; nach den
Dig: in allen Fällen, nach dem Cod: nur gegen den Verpfander.
Ursprünglich gab man gewiß blos ein Interdict gegen die Person
des Verpächters, später ein ausgedehnteres in rem, die Serviana actio,
wodurch jenes Interdict in den Hintergrund trat. Im justinianischen
Recht existirt zwischen beiden Rechtsmitteln kein Unterschied
mehr; die Interdicte als summarische Prozesse sind
weggefallen. Dies Interd: bezieht sich nur auf die hypotheca.
L 13 § 1,6,2. L 2 § 3 de interd. <D. 48,22)
Utilis actio bei Forderungen.
Nicht blos Sachen, auch Schuldforderungen kann man verpfänden.
Hier kann der Creditor entw: die Forderung verkaufen und sich mit
dem gelösten Gelde bezahlt machen, oder I der Creditor kann auch [273]
von dem Schuldner des Verpfanders durch eine utilis actio die
Schuld einfordern, sich bezahlt machen, und den Ueberschuß dem
Pfandschuldner herauszugeben.
Aufhebung des Pfandrechts.
Aus allgemeinen Gründen: wie sie auch bei andern Rechtsverhältnissen
vorkommen.
Erlassung des Gläubigers.
Das Pfandrecht kann zerstört werden auf dieselbe Weise wie es ent
stehen kann, durch bloßen unförmlichen Vertrag.
L 2 Cod de remissionibus.a
Beruhte die Verpfandung auf einem schriftl Instrument, u dies
Pfandinstrument wird zurückgegeben, so gilt diese Rückgabe als Erlaß
des Pfandes.
L 7 Cod de remissionibus.a
Die Rückgabe des Pfandes selbst, wenn der Creditor Besitzer ist, soll
an sich noch nicht als Beweis des aufgehobenen Pfandrechts angesehen
werden.
Die Stelle de remissionibus ist D. 43,25
(198) Buch II. Dingliche Rechte
L 3 de pactis < >
L 3 de
pignorat: act: <D. 13,7)
Willigt der Creditor in neue Verpfandung der Sache ein, so wird dies
interpretirt als Erlaß seines Pfandrechts. Gibt der Creditor ohne Zusatz
die Erlaubniß so wird dazu gedacht: auch will ich mein Pfandrecht
dir erlassen haben. Bei einer neuen Verpfandung hat der Creditor
nämlich gar kein Interesse zu erlauben oder nicht zu erlauben.
[274] Der Schuldner kann I dies ohnehin thun. Gibt nun der Creditor die
Erlaubniß, so nimmt man an, sie habe einen besondern Zweck, er
habe was besonders thun wollen, nämlich sein Pfandrecht erlassen,
um dadurch die neue Verpfandung factisch möglich zu machen.
Man[»] kann ausmachen, daß dem alten Creditor ein neues Pfand
hinter diesem neuen Creditor eingeräumt seye.
L 12 § 4
qui potiores ( )
L 12 pr quib: mod: pign. <D. 20,6)
Willigt der Creditor in den Verkauf der verpfändeten Sache ein, so
wird dies auch interpretirt, als ob er das Pfandrecht erlasse. Die
Veräußerung könnte auch hier ohne Erlaubniß geschehen, und interpretirte
man nicht so, so wäre die Einwilligung etwas völlig
zweckloses.
L 4 § 1 L 8
§ 6,15 quib mod pig: <D. 20,6)
Unbedingter Erlaß ist dies aber nicht, sondern nur für den Fall der
wirklich erfolgten Veräußerung, und zwar in der Form wie sie ausdrücklich
gestattet ist
Confusio.
Vereinigung des Pfandrechts mit dem Eigenthum einer Person. Der
bisherige Pfandgläubiger wird entw: Eigenthümer, oder der bisherige
Eigenthümer zugleich Pfandgläubiger.
[275]
Jedes jus in re ist Gegensatz des Eigenthums, I also hört hier
das Pfandrecht allg: als jus in re auf. Dieser Untergang des Pfandrechts
hat durchaus keine nachtheiligen Folgen, denn genau so viel
als der Eigenthümer durch den Untergang seines Pfandrechts verliert,
gewinnt er durch die Reinigung seines Eigenthums.
Im practischen Zusammenhange gestaltet sich hier die Sache anders,
wie bei den andern jura in re, wegen der Collision der versch:
Pfandgläubiger zueinander,
(cf Nro 143) L 30 § 1 D. de exe: rei jud. 44,2.
(Nro 120) L
18 D de pignoribus, 20,1.
(199) Cap. V. Vom Pfandrechte.
A verpfändete mir seyn Haus, dasselbe später an B. A stirbt, setzt
mich zum Erben ein; dadurch hört mein erstes Pfandrecht auf, ich
bin Eigenthümer; B ist einziger Pfandgläubiger und rückt an meine
Stelle. Hier verliere ich, da das Verkaufen früher von meiner Willkühr
abhing. Hier nun machten die römischen Juristen die Ausnahme:
gegen die folg: Pfandgläubiger soll man dieselben Rechte behalten
die man auch früher hatte. Der Eigenthümer soll trotz der
Confusio durch fiction so behandelt werden gegen die nachstehenden
Pfandgläubiger, als ob er noch fortwährend Pfandgläubiger sei.
(Nro 143
inf.) L 30 § 1D. cit 44,2.
„Der erste Creditor hat die actio hypothecaria solange ihm nicht satisfactum
est. So spricht für ihn der Buchstabe des Edicts u die
aequitas".
L 1 Cod si
antiquior creditor (8,20) I
Bei der Ehefrau die eine dos einbrachte haben wir eben eine merk[
276]
würdige Anwendung dieser Begünstigung kennen lernen. Die überlebende
Frau erhält an den vorhandenen dotalSachen Eigenthum
und Pfandrecht d:h: gegen die nachstehenden Creditoren tritt für sie
keine Confusio ein.
L 30 Cod de jure dotium. (5,12)
Ersitzung der Freiheit
L 8 Cod de praescr. XXX. (7,39)
Ursprüngl war der Pfandgläubiger ausgeschlossen durch die longi
temporis praescriptio, wenn der Besitzer in bona fide war; nach Justinian
soll hier das Pfandrecht aufgehört haben, und der Besitzer
klagen können; dasselbe soll auch bei der longissimi temporis praescriptio
gelten, wenn nur bona fides vorhanden. Früher hatte also
der Besitzer die exceptio temporis [hypothcoaria] gegen den Pfandgläubiger.
Nach Justinian hatte der Besitzer nach einer solchen Zeit
eine actio, wenn er den Besitz verloren hat; der Pfandgläubiger soll
hier nicht mal die exceptio hypothecaria haben. So ist hier eine Ersitzung
der Freiheit aus der früheren Klagverjährung geworden.
Der Fall einer reinen Klagverjährung kommt nach den Zusätzen
des canonischen Rechts nicht mehr vor, denn entw: ist man in bona
fide, so tritt Ersitzung, ist[e] man es nicht, so tritt I nicht einmal [2771
die allg: Klagverjährung ein.
(200) Buch II. Dingliche Rechte
Untergang des Objects.
Der Untergang muß vollkommen seyn, und eine Veränderung der
Form reicht nicht wie beim Ususfructus hin.
Durch die eigne Natur des Pfandes:
Tilgung der Hauptschuld.
Mit ihr hat das Pfandrecht seinen Zweck verloren. Die Arten dieser
Schuldtilgung sind sehr verschieden. Eine Obligatio kann aufhören
ipso jure oder per exceptionem, civiliter oder naturaliter. Das Pfandrecht
hört auf ohne Unterschied ob die Obligatio ipso jure oder per
exceptionem getilgt ist; es daurt fort so lange die Obligatio naturalis
noch existirt. Der Fall der vollständigen Erfüllung gehört vor allem
hieher. Novatio zerstört auch die Obligatio und mit ihr das Pfand;
eben so: Acceptilatio, Compensatio und Confusio. Um eines Theiles
der Obligatio wegen daurt auch noch das Pfandrecht fort.
L 14 § 1 de pignoribus. 20,1. <D.)
Schuldverjährung ist der HauptfalL Das Pfand daurt fort, wenn die
Klage auch verjährt ist.
Verkauf des Pfandes.
Davon oben. Der Verkauf durch den Eigenthümer ändert nichts. Der
Verkauf durch den ersten Pfandgläubiger hebt alle Pfandrechte an
der Sache auf. I
(201)
DRITTES BUCH [279]
VON DEN OBLIGATIONEN.
ERSTES KAPITEL.
VOM INHALT EINER OBLIGATIO.
Einleitung:
Vom Begriff der Obligatio - Hauptarten:
Hier wird eine Person der Willkühr einer andern partiell beschränkt
unterworfen, so daß ihre Freiheit nicht aufhört. Es ist dies ein dem
Sachenrecht coordinirter Theil; beide bilden das Vermögensrecht.
(cf: Nro
148) L 3 pr D de obl: et act. 44,7.
Ein Verhältniß zwischen zwei bestimmten Individuen, worin eine
einzelne Handlung des einen der Willkühr des andern unterworfen
wird, ist das Wesen der Obligatio.
Obligatio ist ein Rechtsverhältniß.
Controverse. Der Sprachgebrauch der neuern Juristen weicht hier
merklich ab. Wir müssen sowohl dem Berechtigten als dem Verpflichteten
eine Obligatio zuschreiben können, denn beide stehen in
diesem Verhältniß. Die Neuern sagen I Obligatio sei die Sache desVerpflichteten, jus die Sache des Berechtigten, falsch.
L 46 pr de jure dotium 23,3. <D.)
§ 1 Inst de duobus reis (3,16)
Das Rechtsverhältniß muß zwischen zwei bestimmten Individuen
bestehen; sie heißen Creditor und Debitor.
L 10,11,12 de verb: sig: 50,16. <D.)
Controverse. Die Neuern gebrauchen willkührlich auch bei andern
Rechten das Wort Obligatio; sie sagen der Eigenthümer habe ein jus.
Jeder andre eine Obligatio, die Notwendigkeit also das fremde Eigenthum
zu respectiren.
Auf dies besondre Rechtsverhältniß darf Obligatio nur bezogen
werden.
[280]
L 7 de annuis legatis 33,1 (D.)
(202) Buch III. Obligationen.
Die Unterwerfung unter die fremde Willkühr macht das Wesen dieses
Verhältnisses aus. Sobald die Willkühr des einen nicht gebunden
ist, existirt auch keine Obligatio, nur scheinbar.
L 108 § 1 de verb: oblig: 45,1 <D.)
Die römischen Juristen haben von alter Zeit an zur Bezeichnung der
wichtigsten Handlungen bei den Obligationen symbolische Ausdrücke.
Das Verhältniß des gebundenseyns gehört zum Wesen; daher
Obligatio obligare; durch die Handlung, der Vertrag woraus ein
solches Verhältniß entsteht heißt so; nectere contrahere, contractus
dies ist eigentlich eben so etwas ausgedehntes wie Obligatio, I
[281]
nämlich die Handlung woraus diese Unfreiheit entsteht. Contractus
hat zufallig eine engere Bedeutung erhalten, u wird blos für die Art
der eine Obligatio erzeugenden Handlungen gebraucht, welche auf
Verträgen beruhen, und zwar auf Verträgen in einer besondern
Form.
Der Ausdruck solvere, solutio gehört auch hieher, u hat später
auch eine engere Bedeutung erhalten.
Obligatio civilis u naturalis.
Civilis eine solche die durchs jus civile anerkannt ist. Naturalis die
sich aufs jus gentium gründet u nicht durchs jus civile anerkannt
ist. Naturalis Obligatio, naturalis debitor, naturaliter debere sind
synonime Ausdrücke.
(Nro 149) L 84 § 1 D. de reg. juris. 50,17.
Civilis Obligatio ist die mit einer Klage auf Erfüllung verbundene;
naturalis Obligatio die wegen Mangel der Anerkennung des jus civile
ohne Klage geblieben ist. Aber auch hier sind für den Schuldner
Zwangsmittel vorhanden, aber nur indirecte.
Diese indirecten Zwangsmittel bestehen hier für den Creditor in
Allen Zwangsmitteln ausser der Klage; also
a. der Fall wenn der Creditor aus Irrthum vom Debitor die Leistung
schon erhalten hat. Hier kann der Schuldner das so irrig gezahlte
nicht mit einer Condictio indebiti zurückfordern. - Die Soluti
[282]
retentio oder I die Ausschließung der Condictio indebiti ist eine
Folge der naturalis Obligatio.
b. Die Compensatio ist eine Folge der naturalis Obligatio.
c. Sie begründet Accessionen der Obligatio. Dahin gehören: oc. Auf
eine naturalis Obligatio kann sich eine Verpfandung gründen. Sie ist
ganz gültig, der Creditor braucht hier keine Klage aus der Obligatio
mehr, denn mit der actio hypothecaria kann er den Besitz einfor
(203) Cap. I. Vom Inhalt e: Obligatio.
dem. ß. Die Novatio, dazu taugt jede Obligatio. y. Die Bürgschaft ist
gültig auch für eine bloße naturalis Obligatio, sowohl eine fidejussio
als ein Constitutum.
Es ist also ein großer Unterschied zwischen einer naturalis Obligatio
und einer ungültigen, nulla Obligatio.
Civilis Obligatio, die anerkannt und bestätigt ist durchs jus civile.
Sie kann 1. Eine blos positive Erfindung seyn, oder 2. Ihren Grund
schon im jus gentium haben, und nun durchs jus civile anerkannt
seyn. Beides macht im Wesen der Civilis Obligatio kein Unterschied,
auch in der Benennung nicht.
Die Neuern nennen ganz gegen den römischen Sprachgebrauch
auch das was wir sub 2. unterschieden, mixta Obligatio.
Finden sich die indirecten Wirkungen auch bei der Civilis Obligatio?
In der Regel, ja. I Jede Civilis obligatio ist der Wirkung nach [283]
eine Naturalis Obligatio.
In der Regel; es gibt ausgenommene Fälle, in denen der Civilis
Obligatio jene naturale Kraft und Wirkung genommen ist. Eine Civilis
Obligatio kann ungültig seyn oder es hinterher werden auf 2erlei
Weise, ipso jure und per exceptionem; ipso jure d:h: daß sie nur
scheinbar vorhanden ist; per exceptionem, daß der Schuldner ein
persönliches ihr entgegenstehendes Recht hat, um sich der Obligatio
dem Erfolg nach zu entziehen. Im einen Fall ist die Obligatio nicht
vorhanden, im anderen Fall steht neben ihr ein andres stärkeres
Recht. Dieser Unterschied hing freilich mit dem römischen alten
Prozeß zusammen; der Gegensatz blieb nach Aenderung dieses Prozesses
als etwas allgemeines stehen, wenn schon die practische Seite
nicht mehr wichtig ist. - Auf eine Ungültigkeit ipso jure mußte der
judex immer Rücksicht nehmen, darauf war er immer instruirt. Auf
die Beachtung der Exceptio instruirte der Praetor den judex. Wird
die Behauptung aber erst vor dem judex vorgebracht, er war also
nicht darauf instruirt, so durfte der judex nie darauf Rücksicht nehmen.
Dies war aber nur bei den actiones stricti juris. Bei den arbitratis
actionibus durfte und mußte der judex auf die exceptio
Rücksicht nehmen, auch wenn sie nicht in der formula enthalten
war. |
Die per exceptionem gegründete Ungültigkeit kann so beschaffen [284]
seyn, daß nur der civile Theil angegriffen wird, salva naturali Obligatione.
Dies ist der seltnere Fall: Er kommt vor bei dem Scltum
Macedonianum, dann bei einer verjährten Klage, und endlich der
Fall des rechtskräftigen Urtheils (wo durch Irrthum des Richters
(204) Buch III. Obligationen.
der Schuldner absolvirt wird) oder die Ungültigkeit ist so beschaffen,
daß das naturale der Obligatio zugleich mit dem civilen absorbirt
ist. Dies ist die Regel. Eine solche Obligatio heißt inanis, inefficax.
Diese inanis Obligatio kommt factisch einer nulla Obligatio
sehr nahe, ist aber nicht damit gleichbedeutend.
L 10, L 55 de verb sig: 50,16. (D.)
L 112 de regulis juris. 50,17. (D.)
Nro 150) L 66 eod. (D. 50,17)
„Die justa exceptio muß auch eine solche seyn, die im jus gentium
ihren Grund hat"
Im Fall der Obligatio nulla ist wirklich gar keine Obligatio vorhanden;
der Obligatio inanis steht ein andres Recht, die exceptio
entgegen im letzten Falle kann die Obligatio wieder hergestellt werden,
durch Wegschaffung der exceptio. Bei einer nulla Obligatio ist
nichts wiederherzustellen möglich.
Die naturalis Obligatio kann nur auf eine Weise aufhören, nämlich
ipso jure.
I
[285]
(Nro 151) L 95 § 4 D de solut. 46,3.
Folgende Fälle können bei der Oblig: vorkommen. 1. Eine Civilis
Obligatio, die ganz voll existirt. 2 Eine Civilis Obligatio, die per exceptionem
aufgehoben ist, bei der das naturale aber fortdaurt.
3. Eine civilis Obligatio wo auch das naturale aufgehoben ist, also
eine inanis Obligatio. 4. Eine bloße naturalis Obligatio.
Der Fall der Civilis Obligatio kommt am häufigsten vor und bildet
die Regel, und in Bezug darauf wird das Obligationenrecht durchgenommen.
Die Römer brauchen Obligatio häufig statt civilis Obligatio,
synonim mit actio, weil sie immer eine Klage erzeugt.
(Nro 152) L 7 § 4 D de pactis. 2.14.
(153) L 16 § 4 D. de fidejuss: 46,1.
Vom Gegenstand der Obligationen.
Jede Obligatio geht auf ein Thun oder Unterlassen, jenes ist das
häufigste. Die Römer sagen dare, facere. Jener Ausdruck geht auf
Eigenthum oder Benutzung des Eigenthums. Die Obligatio faciendi
ist seltner.
Kann auf jeden denkbaren Gegenstand eine Obligatio gleichförmig
gerichtet werden? Kann der Verpflichtete sich vielleicht dadurch
freimachen, daß er irgend eine Arbeit vollbringt.
(205) Cap. I. Vom Inhalt e: Obligatio.
Jede Handlung kann Gegenstand eines Vertrags sein; es läßt sich
aber für jede I eine aestimatio angeben, und darauf kann der Rieh[
286]
ter erkennen, wenn die Handlung unmöglich wurde,
Controverse. Viele behaupteten: Auch der Verpflichtete könne
nach seiner Willkühr, statt seiner Handlung die aestimatio leisten.
Sie beriefen sich auf:
Nro 154. L 13 § 1 D de re jud. 42,1.
„Bei Obligationes faciendi geht die Condemnatio auf einen Geldwerth;
das evenit kann heißen: es geschieht durchaus so oder als
Hülfsmitter. Was der Jurist hier meinte, sagt
GajusIV§48.
„Solange die formulae existirten wurde die Condemnatio bei allen
Obligationen auf eine Geldsumme gerichtet. - Diese Eigenthümlichkeit
ist nicht so wie die Formeln ins Justinianische Recht übergegangen.
Jene Stelle ist also blos Ueberbleibsel eines altern Rechtssatzes,
dazu kommt nun noch daß das evenit inf: ganz unbestimmt
ist.
Im justinianischen Recht wird die Condemnatio bei den Obligationen
auf die ursprüngliche Leistung gerichtet.
Von der Obligatio alternativa.
Ihr Gegenstand ist theils bestimmt, theils unbestimmt; er besteht in
Einer von mehreren Handlungen. Drückt der Vertrag nichts genaueres
aus, so hat der Schuldner die Wahl
(Nro 155) L 138 § 1 D de verb: Obl: 45,1. I
„Die wirklich getroffene Wahl bindet den Schuldner nicht einmal, [287]
sondern erst die Leistung."
L 106 de verb: obl: 45,1. <D.)
L 34 § 6 de contrah emtione. 18,1. <D.)
Wenn die Eine von den mehreren Handlungen unmöglich geworden,
fällt die Wahlfreiheit weg.
(206) Buch III. Obligationen.
Von Geldschulden:
Allgemeine Regeln
Hufeland in Heise nota 6.
Die wichtigste Frage ist hier die: Ist von einer Geldschuld, Obligatio
dandae pecuniae die Rede, was ist der wahre Gegenstand der Obligatio.
Bei Allem Geld wird 3erlei unterschieden. 1. Der innre Werth:
2. Der gesetzliche Werth, der ihr durch das Gepräge beigelegt. 3 Der
Kurspreis, den die Meinung ihm beilegt. Der natürliche Zustand ist
nun der, wenn diese drei Werthe miteinander harmoniren, also der
gesetzliche Werth den innren nicht übersteigt, und mit dem Kurspreise
stimmt.
Es ist ein Gelddarlehen gegeben; vor der Zurückzahlung ändert
sich der Werth, wie muß nun das Darlehen zurückerstattet werden?
Das was dem Gelde den Werth gibt, ist die Möglichkeit es zu einem
bestimmten Zweck als eine bestimmte Quantität zu gebrauchen.
Controverse Viele behaupten: der innre Werth sei das entscheidende;
hier muß man schon von vorne herein Metallgeld u Papier
[288]
geld unterscheiden, I welches letztere keinen innren Werth hat.
Andre sagen: der gesetzliche Werth entscheide. Das Geld erhalte seinen
Character durch den Willen der Regierung, wie jedes positive
Gesetz. Dieser Meinung wollte man durch die erste begegnen. Durch
einen Machtspruch wird die Regierung in der Regel ihren Zweck gegen
die allg: Meinung nicht erreichen. Setzt sie den gesetzlichen
Werth aufs doppelte des innren Werths, so wird die Waare auch
noch einmal so theuer wie früher werden. Durchsetzen könnte die
Regierung dies aber nur ungerechter Weise in Bezug auf Rückzahlungen
von Darlehen, indem sie den Richter zwänge, nach ihrem gesetzlichen
Werth zu sprechen.
Die einzige rechte Behandlung ist die, daß man auf den Kurspreis
sieht d:h: den Werth den man nach der allg: Meinung früher und
jetzt einer Geldsorte beilegte. Zur Vermittlung muß man hier irgend
ein sicheres unveränderliches annehmen. Dieser Maaßstab ist der
innre Werth. Wieviel innren (Silber) Werth hatte das Darlehen damals,
und wie viel Geld muß jetzt bei Zurückzahlung nach dem
Kurse gegeben werden, damit es jenen Silberwerth erreiche. Wir
[289]
meinen I hier immer nur Geld, insoweit es als Mittel zur Messung
(207) Cap. I. Vom Inhalt e: Obligatio.
des Werths andrer Öbjecte gebraucht wird. — Die Veränderungen im
Werth des Silbers treten nie in so kurzen Zeiträumen ein, daß sie irgend
einen auch nur bemerkbaren Einfluß haben könnten auf ein
Schuldverhältniß[esj.
Von den Zinsen.
Allgemeine Natur derselben.
Es wird hierbei vorausgesetzt: eine Obligatio, gerichtet auf fungibile
Sachen. Ist eine solche Quantität fungibiler Sachen Gegenstand einer
Obligatio, so kann man wie bei allen Sachen den Sach oder Eigenthumswerth,
oder den Gebrauchswert!! für eine gewisse Zeit unterscheiden.
In Ansehung des Gebrauchswerths fungibiler Sachen gibt es bestimmte
Regel. Er kann durch andre Sachen oder in Sachen gleicher
Art ausgedrückt werden. Im letzten Falle nennt man das was so zur
Vergütung des Gebrauchs in gleichartiger Quote gegeben wird, Zinsen,
usurae, foenus. Bei allen fungibilen Sachen lassen sich Zinsen
anwenden; bei Gelddarlehen in baarem Gelde ists das gewöhnlichste.
Die Römer rechneten nach Prozenten, centesimae (1 vom 100)
Ein bestimmter Zeitraum muß hier hinzugedacht werden. Die römische
Berechnung u Bezeichnung setzte stillschweigend voraus einen
Monat, also 12 in einem Jahr. Wir nehmen die Zeit stillschweigend
immer auf Ein Jahr an. Zu Justinians Zeit heißt höchst- I wahr- [290]
scheinlich centesimae, nicht mehr genau zwölf Prozent, sondern
12 1/2 Prozent (jährlich) weil man einen graden Theil des Capitals
haben wollte, also der achte Theil. Die neuere Praxis nimmt immer
12 Prozent an, semissae 6 Prozent.
Godofredus
ad Cod Theod I pag 271a
l de
foenore et usuris 11,2.
Zinsen sind Früchte, fructus civiles, jure fructuum censentur. Die
Forderung der Zinsen ist als eine Frucht der Capitalforderung zu
betrachten.
L 34 de usuris 22,1 <D.)
Godefroy,
Jacques, Prolegomena ad Codicem Theodosianum Halae Magdeburgicae
1727, in: Simonis Petri Gasseri Praelectiones ad Codicem Iustinianeum (Sav. PB
918).
(208) Buch III. Obligationen.
Entstehung der Zinsverbindlichkeit.
Zinsen können entstehen:
1. Aus einer allg: Rechtsregel: benutzt jemand eine gewisse Zeit hindurch
eine Summe fungibiler Sachen und liegt in dieser Benutzung
eine Rechtsverletzung; die Entschädigung dafür besteht hier in Zinsen.
Der häufigste aber nicht der einzige Fall ist der der Verzögerung,
Rechtsverletzung durch verspätete Erfüllung, er ist in mora.
Dafür muß er Ersatz leisten, dieser besteht in Zinsen, usurae morae,
Verzugszinsen
L 32 § 2 eod. 22,1. <D.>
Wenn man sagt, die Zinsverbindlichkeit entsteht aus mora oder Vertrag,
so ist jenes zu enge. Auch von der Zeit der litis contestatio muß
ja der Beklagte ohne alle Rücksicht auf mora Zinsen bezahlen.
[291]
Diese Obligation gilt als bloße Accession I der Hauptschuld d:h:
neben der Hauptklage sollen die Zinsen mitgefordert werden. Darauf
muß neben dem Capital im Urtheil erkannt werden. Eine eigne
Klage gibts auf diese Zinsen als Nebenforderung nicht; diese Zinsen
sagen die Römer sind nicht in obligatione, sed officis judicis continentur.
L 49 § 1 de act: emti. 19,1. <D.)
L 13 Cod, de usuris 4,32.
L 4 Cod depositi 4,34.
Ausnahmen, in welchen Zinsen auch im Fall der mora nicht gezahlt
werden:
a. Bei einem Schenkungsversprechen.
L 22 de donationibus. 39,5. <D.)
b. Wegen der Strafgelder, die man dem fiscus schuldig ist.
L 1 Cod de
fiscalibus usuris 10,8.
c. Der fiscus zahlt keine Zinsen.
L17§5hTit22,l.<D.)
Wie viele Prozente werden hier gegeben?
Viele sagen hier: usurae maximae oder legitimae also nach justinianischem
Recht 12 proC. Durch den Ausdruck legitimae ließ man
sich hier täuschen. Der Ersatz kann aber doch nicht weiter gehen
als der eine entbehrt, der andre gewonnen hat, daher entscheiden
hier auch die römischen Juristen, daß auf den Zinsfuß der Zeit und
Gegend Rücksicht zu nehmen sei.
(Nro 176) L
1 pr de usuris 22,1 <D.)
(209) Cap. I. Vom Inhalt e: Obligatio.
L 37 eod.
L 26 § 1
Cod. eod. 4,32.
Für die Praxis ist diese Bestimmung nach- I theilig und unbe- [292]
quem.
Daher half man sich in Deutschland sehr zweckmäßig.
Im Reichsdeput: Absch: 1600 § 139
ist bestimmt. Die Verzugszinsen bei einem Gelddarlehen sollen 5 %
betragen. Die Praxis generalisirte dies auf Alle Verzugszinsen.
Schon die Römer machten von der bemerkten Quantität hier Ausnahmen:
a. Der fiscus bekommt immer semissae, 6 %.
L 17 § 6 de usuris 22,1. <D.)
b. Wer fremde Gelder verwaltet, und sie veruntreut, solle ohne
Rücksicht auf den Zinsfuß zur Strafe centesimae, 12 % zahlen.
L 38 de negotiis gestis. 3,5. <D.)
L 7 § 10,11, L 54 de administrat: 26,7. (D.)
c. Ist jemand Geld schuldig geworden durch ein rechtskräftiges
Urtheil, so betragen diese usurae rei judicatae auch 12 %.
d. Haben zwei Personen gemeinschaftlich ein Haus was wieder
aufgebaut werden muß, u der eine baut, der andre sich entschließt
die Kosten zur Hälft zu vergüten, so muß er nebstem auch 12 % Zinsen
für die Auslagen erstatten, wenn er nicht sein Eigenthum an
den andern verlieren will.
L 52 § 10 D 17,2.
L 4 Cod. 8.10 I
2. Durch Vertrag. Er kann in versch: Formen abgeschlossen werden [293]
u sogar nach dem altern Recht nothwendig seyn. In Verbindung mit
dem Gelddarlehen mußte der Zinsvertrag durch eine Stipulatio geschehen.
Ein bloßes pactum adjectum über Zinsen konnte nicht eingeklagt
werden.
L 3,4 Cod de usuris 4,32.
Aufhebung derselben.
1- Durch Vertrag kann das zinsbare Darlehen zu einem unverzinslichen
gemacht werden.
2. Durch eine Tilgung der Hauptschuld, des Capitals. Was von der
Zahlung hier gilt, gilt auch von jeder andern Art Aufhebung, durch
Novation, Deposition des Geldes wenn der Creditor die Zahlung
nicht annehmen wollte.
(210) Buch III. Obligationen.
L 18 D de
novat: 46,2.
L 7 D de
usuris 22,1.
L 19 Cod
eod. 4,32
3. Durch Verjährung. Die Verjährung der Hauptklage wirkt hier auf
die verfallenen Zinsreste mit, auch die allerneuesten.
L 26 pr Cod eod, 4,32.
Bei der Tilgung (sub 2) bleiben die verfallenen Zinsreste stehen.
Diese Verjährung des Capitals wirkt auch für die Vergangenheit.
4. Durch ein rechtskräftiges Urtheil. Entweder spricht dies frei von
der Zinsverbindlichkeit, dies ist nichts besonderes. Aber auch ein I
[294]
Condemnatorisches Urtheil hemmt die Zinsen; bin ich condemnirt
die Zinsen zu zahlen, so habe ich 4 Monate nach der Condemnatio
eine Zahlungsfrist, u brauche für diese Zeit keine Zinsen zu zahlen.
Nach dieser Zeit treten UrtheilsZinsen (usurae rei judicatae) ein, die
12 % betragen
L 13 Cod, de usuris. 4,32.
L 1,2,3 Cod de usuris rei jud: 7,54
Zinsbeschränkungen:
Verbotene Prozente.
Beim Zinsvertrage ist die Willkühr der Partheien sehr eingeschränkt.
Schon vor den XII Tafeln bestand in Rom ein maximum;
Jeder Zins höher als unica war damals verboten. Zu Ciceros Zeit waren
centesimae, 12 % erlaubt, aber nicht mehr. Dies Maximum erhielt
sich bis auf Justinian. Diese Zinsen nennen die alten Juristen
usurae maximae oder legitimae.
frag: vat. § 11
Paulus II, 14 § 2,4.
Justinians ganz neue Bestimmungen enthält:
L 26 § 1 Cod de usuris 4,32.
Hier ist als Regel die Hälfte des bisherigen Maximums gestattet,
also semisses 6 %.
Davon gibts Ausnahmen: Illustres sollen nur trientes d:h: 1/3 cen
[295]
tesimae also 4 % nehmen dürfen. I Kaufleute sollen nehmen dürfen
besses d:h 2/3 centesimae, also 8 %.
Bei Geldzahlungen soll dies nur gelten, bei andern fungibilen Sachen
sind centesimae erlaubt. Das canonische Recht hat die Zinsen
überhaupt verboten.
(211) Cap. I. Vom Inhalt e: Obligatio.
Die Reichsgesetze erlauben gradezu die Zinsen. Was ist das Maximum
in den Reichsgesetzen? Einige behaupten 5 %, andre 6 %.
cf Heise nota 10.
Sie [versprechen von Vertragszinsen nur vorübergehend, und dafür
muß also die justinianische Vorschrift noch als Regel gelten. Die
Reichsgesetze sprechen hauptsächlich von Verzugszinsen.
Zinsen über das Doppelte.
Der Zinsrest soll nicht höher anschwellen können als das Capital;
dann hören sie auf zu wachsen.
Justinian hat dies völlig grundlos geändert: Er sagt: dies soll nicht
blos von den rückständigen, sondern auch von den abgezahlten Zinsen
gelten. Dadurch wird der Creditor dann gezwungen das Capital
zu kündigen. Diese Verordnung steht in 2 nicht glossirten Novellen.
Das ältere Recht, was noch jetzt gilt, steht:
L 10,27 § 1 Cod de usuris. 4,32.
Ueber das Neuere
Novl21,131
L 29,30 Cod
de usuris 4,32
usurae usurarum.
Zinsen sollen nur gegeben werden nach römischem Recht von einem
ursprüngl Capital. I
Zu jeder Zeit war dies nicht so. Zu Ciceros Zeit galten Zinsen von [296]
Zinsen nach einem Jahr (Anadocismus anniversarius).
Nach justinianischem Recht soll die Zinsschuld nie wieder Zinsen
tragen, dies gilt sowohl für die Vertragszinsen als auch für usurae
morae.
L 29 Dig de usuris 22,1
L28Codeod
L 3 pr Cod. de usur: rei jud: 7,54
In Deutschland hat sich dies ausser in kaufmännischen Rechnungen,
wo Zinsen von Zinsen gelten, so ziemlich erhalten.
Wirkung unerlaubter Zinsen.
Obligatio ist hier ipso jure nulla; der Vertrag wirkt keine Klage
PP- Hat einer verbotene Zinsen gezahlt, so wird das was er übers gesetzliche
Maximum gezahlt hat, vom Capital abgerechnet, oder der
Schuldner kann's zurückfordern.
(212) Buch III. Obligationen.
L 18,26 § 1 Cod 4,32
Wer diese Zinsverbote übertritt, soll noch ausserdem eine Strafe leiden.
Nach altem Recht das 4fache an den Verletzten. Nach justinianischem
Recht wird ein solcher infamis
L 20 Cod ex
quib causis infamia, 2,12
Diese Verbote u ihre Wirkungen gelten sowohl für offenbaren als
versteckten Zinswucher.
Von Schadensersatz und Interesse:
[297] Im allg: ist hier vorausgesetzt, daß irgend I eine Obligatio verletzt
sei. Ist die Handlung, die den Gegenstand der Obligatio ausmacht,
noch jetzt möglich, so kann der Creditor vor dem Richter den
Schuldner dazu zwingen. Ist die Verletzung aber aufzuheben unmöglich,
so hat der Creditor die Wahl, es dabei bewenden zu lassen,
daß die Obligatio unerfüllt bleibt, oder ein Surrogat für das was unmöglich
geworden ist, anzunehmen. Dies ist Schadensersatz und Interesse,
t
Wie weit geht dieser Schadensersatz, dies Interesse? Die Begrenzung
kommt hier noch nicht zur Sprache. Wir fragen hier nur: wenn
überhaupt solcher zur Sprache kommt, was muß dann geleistet werden?
wie hoch geht das Interesse? Der Unterschied eines directen
(wesentlichen) oder indirecten (zufälligen) Interesses ist hier an die
Spitze zu stellen. Die Folgen der Verletzung können unmittelbare,
daraus entspringende seyn, oder mittelbare nicht durch die Rechtsverletzung
allein sondern durch sie zusammenwirkend mit andern
Umständen.
Indirectes zufalliges Interesse: Ein zufälliger Umstand tritt zu der
Rechtsverletzung und verursacht mir Schaden.
Directes wesentliches Interesse: Aus der Rechtsverletzung für
sich allein ohne Mitwirkung fremdartiger Umstände entsteht der
Schaden.
Dahin gehören folgende Fälle: Der Sachwerth der uns entgeht,
bildet das directe Interesse. Ferner die Accessionen der Sache, I
[2981 die mir durch Zögerung pp unrechtmäßig nicht übergeben werden.
Setzt sich jemand in mora, so besteht das directe Interesse in den
landüblichen Zinsen dieser Summe.
Der Hauptfall ist immer der Sach oder Eigenthumswerth: dabei
wird unterschieden: der objective oder Gemeinwerth, den die Sache
(213) Cap. I. Vom Inhalt e: Obligatio.
für jedermann hat, der Marktpreis; ferner der subjective individuelle
Werth, welchen die Sache für mich hat, vielleicht blos aus Liebhaberei
/pretium affectionis)
Nach welcher Zeit soll der Sachwerth bestimmt werden? Ist die
Obligatio stricti juris, so soll auf die Zeit der litis contestatio, ist sie
bonae fidei auf die Zeit des rechtskräftigen Urtheils gesehen werden.
• • V
•-..;.. •,, • :• ; •' . ' •
L 3 § 2
commodati 13,6. <D.)
L 22 de rebus creditis. 12,1. <D.)
Ist der Schuldner in mora so muß er den höchsten Preis der Zwischenzeit
zahlen.
Nach welchem Ort soll der Werth bestimmt werden? Nach dem,
woran geleistet werden soll.
L22cit
Die römische TBrminologie ist hier schwankend: utilitas, quanti
interest, geht bald nur aufs directe Interesse bald auf beides.
Practische Regeln: 1. Bei allen Delicten wird sowohl das directe
als indirecte Interesse geleistet werden. So verhält es sich bei der actio
legis Aquiliae. Was bei dieser actio die sich auf ein sehr geringes
Delict gründet, gilt, gilt gewiß für Delicte I ex dolo pp. Dies bei den [299]
Obligationes ex maleficius. 2. Bei andern Obligationes ex contractu,
quasi ex Contractu kann nur das directe Interesse gefordert werden.
3. Tritt aber ein dolus dazu, so kann auch das indirecte Interesse gefordert
werden, i (
Nrol70) '
L21§3Ddeactemtil9,l
(171)
L 19 D de
peric: et comm: 18,6.
(192)
L45decontr:emt:18,l.<D.)
L 13 pr § 1,2 D. de act: emti. 19,1.
Als Beweis des Gegentheils führte man an:
L 2 § 8 de
eo, quod certo loco 13,4 (D.)
Jn dem Falle dieser Stelle sind ganz besondre Gründe angeführt,
weswegen das indirecte Interesse gezahlt werden soll, nämlich wenn
der Debitor nichts thut um sich frei zu machen u es auf die Condemnatio
ankommen läßt. Bei der actio arbitraria die der Creditor hier
anstellen kann ist das indirecte Interesse nur anzusehen als eine gedrohte
Strafe auf den Fall der Condemnatio. Man kann daher nicht
schließen, daß bei allen Obligationes ex cont: &c abgesehen von Delicten
indirectes Interesse gefordert werden könne.
Justinian schreibt nun vor: in allen Fällen in welchem von einem
bestimmten oder gewissen Werth die Rede ist, soll das Interesse den
(214) Buch III. Obligationen.
doppelten Sachwerth nicht übersteigen. In allen andern Fällen, wo
von Objecten ohne bestimmten Sachwerth die Rede ist, soll der Richter
auch fernerhin freie Hand haben.
L 11. Cod: de sent: quae pro eo quod interest, 7,47.
Von dem Schätzungseid (jus jurandum in litem.)
[300]
Derjenige der den Beweis zu führen hat, also der Kläger I hat hier
ein Recht zu schwören. Dies ist eine Ausnahme von der Regel.
1. Dieser Eid gilt bei allen actiones in rem und den actiones in
personam die auf eine Restitutio oder OJexhibitio gerichtet sind.
(Nro 42 med:) L 68 de rei vind: 6,1. <D.>
(172) L 2 § 1 D: de in litem jurando, 12,3.
Alle persönl Klagen die auf eine Tradition gerichtet sind; haben
diese Eigentümlichkeit nicht, u ähnliche:
cf
L 4 Cod de
act emti, (4,49)
L 19 de periculo <D. 18,6)
2. Der Beklagte muß in dolo seyn; die culpa lata wird dem dolus
gleichgestellt.
L2Cod.
Dieser Eid ist eine besondre Begünstigung des Klägers, dieser kann
daher den Richter das Interesse bestimmen lassen ohne zu
schwören. Ein absolutes Recht des Klägers ist der Eid nicht; der
Richter kann ihn verweigern, oder sogar wenn er geschworen, aus
dringenden Gründen davon abgehen.
L 4 § 1-3, L 5 § 1 de in litem jur. 12,3. <D.)
In der Regel muß der Richter auf das Interesse condemniren, welches
im Eid bestimmt worden ist. Die Neuern sagen: der Eid gehe in
infinitum. , ? i
(Nro 173) L 4 § 2 D eod. (D. 12,5> ;
D:h: die Parthei darf schwören so hoch sie will, wenn ihr der Richter
kein Maaß, keine Grenze gesetzt hat. In infinitum nicht in immensum
darf der Kläger schwören. Schwierigkeiten macht hier
Nro 42 med cit. <D. 6,1)
[301]
„sine ulla taxatione" dies könnte heißen: de- I ficiente omni taxatione
d:h: wenn der Richter versäumt hat eine Grenze anzugeben;
oder es kann heißen: dieser Eid geht in infinitum so daß der Praetor
kein Maaß dem judex angibt. >
GajusIV§51.
(215) Cap. I. Vom Inhalt e: Obligatio.
Von Privatstrafen.
Der Verletzte fordert was, was ganz ausser den Grenzen der Verletzung
seines Rechts und der Wiederherstellung desselben liegt. Darauf
bezieht sich der Unterschied der actio rei persecutoriae und der
actio poenalis. Viele behaupten, die Privatstrafen seien im gemeinen
Recht nie zur Anwendung gekommen. Die meisten Fälle sind bei
uns weggefallen und Gegenstände öffentlicher Untersuchung und
Strafe geworden. Sie als allgemein im gemeinen Recht aufgehoben
zu betrachten, ist kein Grund vorhanden.
Actio poenalis hat einen 2fachen Sinn; a: Actio quae poenam persequitur,
die rein auf Strafe geht, (davon ist hier die Rede), b: Actio
quae poenae causa datur; eine Klage die gegeben wird zur Strafe.
Jede poenalklage der ersten Art ist zugleich poenalis im 2ten Sinne,
aber nicht umgekehrt, M x
L 4 § 6, L 7 de alienat: jud: mutandi. <D. 4,7)
§ 16-19
Inst de actionibus <4,6>
§ 9 Inst de
lege Aquilia <4,3)
Im ersten (a) objectiven Sinne der actiones poenales gibt es auch
Klagen die weder rein poenales noch rein rei persecutorias sind; sie
heißen actiones mixtae. I v
Die eigentümlichen Rechtssätze über Poenalklagen gehen auf [302]
die
actiones poenales quae oriuntur ex maleficiis poenae causa.
Verbindlichkeiten des Schuldners.
In der Hauptsache: Genaue Erfüllung.
Solutio: Wenn das, was vom Creditor gefordert werden kann, geschieht,
löst es die Obligatio auf
Es muß grade das geschehen was Gegenstand der Obligatio ist;
;"~ ist die Regel.
Ausnahmen dagegen:
Bei Obligationes in faciendo? Daß statt der Leistung die in einem
Thun besteht, eine aestimatio gegeben wird, ist als Regel falsch; (cf
oben) ;.;-... . » -
Datio in solutum: Anstatt einer Geldschuld wird an Zahlungs
statt eine andre Sache gegeben. Gewöhnlich geschieht dies durch
(216) Buch III. Obligationen.
Uebereinkunft beider Partheien und dies ist gültig, wird als Kauf
betrachtet. Hat der Geldschuldner kein Geld, findet für seine Sachen
auch keinen Käufer, so darf er seine Grundstücke taxiren lassen,
und die besten davon seinem Creditor in solutum geben, der sie
nach der Taxe annehmen muß. ;
v Nov:4.Cap3. ,
Leistung der aestimatio: Es soll nicht willkührlich diese geleistet
werden, cf oben. ?
Beneficium competentiae. Es soll weniger gegeben werden, als in
der Obligatio enthalten ist; die Condemnatio soll nicht in solidum,
[303] son- I dem nur darauf gehen was er leisten kann; in quantum facere
potest. Im altern Prozeß wurden dadurch die streng persönlichen
Executionen verhütet. Später wurde seine Insolvenz und somit
infamia für ihn verhütet. Später interpretirte man noch hinzu: auch
so viel soll man ihm lassen, was zu seinem dringendsten Lebensunterhalt
gehört. Dies ist im Justinianischen Recht das einzige was als
Begünstigung des Schuldners geblieben ist.
L 173 pr de regjuris. <D. 50,17) ?
Der Ueberrest bleibt als Obligation bestehen; nur das gegenwärtige
Urtheil soll nicht weitergehen. i .
L 63 § 4
pro socio <D. 17,2)
L 11 § 7
Cod de rei ux act: <5,13>
Die Fälle dieses beneficii competentiae sind folg: a. Es gilt für Alle
Soldaten die einen Krieg gefuhrt haben, b. In Ansehg der Kinder gegen
ihre Eltern c. Der Ehegatten gegeneinander und in Ansehung
des Mannes gegen den Schwiegervater. '<
L 18 de re
judicata <D. 42,1)
L 16,20-22,52 eod.: • . .
Diese Fälle bezogen sich auf persönl Verhältnisse. Auf die Natur der
Obligationen beziehen sich noch folg: Fälle: d. Actio pro socio.
L 63 pro socio <D. 17,2) , <
el Die Schenkungsklage.
L 19 § 1 L 38 de re judicata. <D. 42,1)
Ort der Erfüllung.
Allgemeine Regeln.
[304]
Es betrifft dies solche Handlungen, die an jedem I Ort geleistet
werden können. Der Ort an welchem der Kläger den Beklagten
(217) Cap. I. Vom Inhalt e: Obligatio.
zwingen kann zu leisten, ist auch der wo der Beklagte das Recht hat
zu leisten. Der Ort kann im Vertrag bestimmt seyn.
L9,10D.13,4.
Der Creditor hat kein Recht die Erfüllung an einem andern Orte zu
erzwingen. - Bei den Obligationes stricti juris machte dies Schwierigkeit.
Jeder Stipulationsschuldner konnte der Klage dadurch entgehen,
daß er sich nicht an dem Ort einfand, wo er die Zahlung versprochen
hatte. Daher gab hier der Praetor gegen den Schuldner die
actio de eo, quod certo loco; an jedem Orte konnte er damit auf Zahlung
belangt werden.
L 33 Inst de act. (4,6)
L 1,L 5-8 D. 13,4.
Wie wurde es bei den arbitrariae actiones gehalten? Darauf wird
diese Klage nicht bezogen, weil wegen des arbitrii des judex in diesen
Fällen die Klage nicht nöthig ist.
L7prD13,4
L 16 § 1 de pecunia constituta. (D. 13,5)
Stellt der Creditor eine Klage gegen den Debitor an einem andern
Orte an, und dieser sich nun bereit erklärt, an dem in der Stipulatio
bemerkten Orte zu klagen, und für die Erfüllung Cautio stellt, so
wird er absolvirt.
(Nro 156) L 4 § 1D de eo quod certo loco 13,4.
Geschieht die Cautionsleistung nicht, so condemnirt der Richter auf
eine Geldsumme, die nach Be- I rechnung des Kurses gleich ist [305]
dem Werth, den sie an dem Orte hat, wo die Zahlung nach dem Verfrag
geschehn müßte. Auch das indirecte Interesse wird berechnet.
L 2 pr § 8 L 3 de eo quod certo loco 13,4. <D.)
Ist in der Obligatio kein Ort bestimmt? Dann ist der Ort der Erfüllung
überall wo der Creditor klagt und nur für den Beklagten ein fonun
begründet ist. ) J
Eine Ausnahme davon findet sich bei denjenigen bonae fidei actiones
die auf eine specielle Sache (eine nicht fungibile Leistung) gerichtet
sind. Hier kann man den Beklagten nur da zur Leistung
zwingen, wo die Sache grade ist, vorausgesetzt daß der Beklagte sie
nicht dolos dahin geschafft hat.
L 33 Inst
de act: (4,6)
L 12 § 1
depositi <D. 16,3)
L 38 de
judiciis. <D. 5,1)
L 22. de
rebus creditis <D. 12,1)
(218) Buch III. Obligationen.
Zeit der Erfüllung.
Wo die Zeit nicht bestimmt ist da ist die Regel: die Erfüllung hängt
von der Willkühr des Klägers ab, sobald nur die Obligatio contrahirt
i s t . ; '
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(Nrol95) L
41 § 1 D. de verb: obl: 45,1 ,;>.•;. :
Die Zeitbestimmung gewährt dem Schuldner den Vortheil, daß er bis
dahin noch nicht gezwungen werden kann.
Vom Interusurium.
Jemand zahlt zu frühe, dadurch erhält der Creditor mehr als ihm
gebührt; dieser kann also etwas herauszahlen müssen, um nicht zu
[306] viel I zu erhalten. Dies nennen wir Interusurium, (Disconto). Es
kommt dies offenbar viel seltner vor wie die usuräe morae, weil man
so leicht nicht zu früh wie zu spät zahlt. •.,,>•:•* J
Wie ist dies Interusurium die Differenz zu berechnen, um welche
jetzt weniger bezahlt wird, damit richtig bezahlt wird?
Solche Fälle kommen vor: zB es hat einer im Testamente viele Legate
hinterlassen, die erst nach Jahren gezahlt werden sollen; wie
ist hier die Quarta falcidia zu berechnen?
Es gibt hier drei Methoden: Carpzow sagt: man soll die Zinsen die
das Capital nach einer bestimmten Zeit eingebracht haben würde
gleich bei der zu frühen Bezahlung des Kapitals von demselben abziehen.
Diese Rechnung wird bei allen kaufmännischen Geschäften
gebraucht. Bei kurzen Zeiträumen merkt man ihre Unrichtigkeit
nicht. Diese Methode kommt vor in
L 88 § 3 ad
L: falcidiam. <D. 35,2)
Hofimann sucht ein Capital was mit seinen einfachen Zinsen der
Zwischenzeit sich vermehrt zu dem gegebenen Capital. zB das Capital
seit 1100 nach zwei Jahren zahlbar. Zahle ich nun jetzt 1000 so
wird dies nach 2 Jahren 1100 ausmachen. n
Leibnitz sucht auch ein Capital was mit seinen Zinsen und ZinsesZinsen
der Zwischenzeit sich vermehrt zu dem jetzt gegebenen
[307]
Capital. I Die neuern Juristen verwerfen die Garpzowsche Methode,
theilen sich aber zwischen den beiden letzteren.
Schrader in Heise Nro 25 r i
erklärt sich für die Hoffmannische Methode aus dem Grunde, weil
es allg: verboten Zinsen von Zinsen zu zahlen. - Dies Verbot ist gegeben,
damit nicht den Wucherern ein Mittel gelassen werde, den
(219) Cap. I. Vom Inhalt e: Obligatio.
Schuldner zu bedrücken. Diese Regel paßt aber nicht auf den gegenwärtigen
Fall. Der Creditor wird ja die Zinsen des ihm zu früh gegebenen
Capitals nicht unnütz liegen lassen, thut er dies so ist die
Leibnitzische Methode vollkommen bestätigt. Läßt er sie unangewandt
liegen, so ist die Hoffmannische Methode richtig. Die Leibnitzische
Methode ist die wahrscheinlichste und richtigste.
Tann über's Interusurium Ulm 1823 4to
In Ansehung der Gefahr und Vortheile:
Vom periculum.
Eine Obligatio bleibt unerfüllt und dadurch tritt eine materielle Verletzung
ein. - Ist die Erfüllung unmöglich geworden, unter welchen
Bedingungen kann hier etwas gefordert werden. Die Nichterfüllung
und Verletzung kann liegen in dem Willen des Schuldners, dies ist
die Lehre von dolus und Culpa. Die Ursache dieser Nichterfüllung
kann auch liegen außer dem Willen des Schuldners, in einer Naturursache.
Dies ist die Lehre vom Casus (neuerer Ausdruck; die Römer
brauchten hier periculum I als casueller Schaden. Periculum [308]
heißt auch oft furti periculum u dies ist etwas culposes, wovor man
sich hätte hüten sollen.
L 14 pr § 1 D. de peric: et com 18,6
Welche Folgen hat die Unmöglichkeit der Erfüllung, welche blos aus
Natursachen abzuleiten ist? Zuförderst ist zu bemerken dß der Casus
in Verbindung mit dolus u Culpa stehen kann, dies nennen die
Neuern Casus dolo, culpae subordinatus. In diesen Fällen wird der
Casus in den dolus u die culpa mit hineingerechnet.
L L 1 § 4 D de obl. et act. <44,7>
L 18 pr commodati (D. 13,6)
Ueberall wo von einer Verletzung die Rede ist, läßt sich diese auf
eine Unmöglichkeit zurückführen und diese wird angenommen als
eine casuelle, willenlose/Die Unmöglichkeit zu erfüllen ist entw:
eine objective, in welcher jeder in seiner Lage sich befinden würde,
oder eine blos subjective, welche blos in den individuellen Verhältnissen
des Schuldners gegründet ist. Der Casus wird blos auf die objective
Unmöglichkeit angewandt.
(Nro. 169) L 137 § 4 D de verb Obl: 45,1
»impedimentum naturale, objective Unmöglichkeit facultas personae
PP individuelle, subjektive Unmöglichkeit. - statt aut si ist zu lesen
(220) Buch III. Obligationen.
ut sie; Ephesi daturum se ist die Formel der Stipulation, eben so das
[309] folgende dare. Ueberhaupt muß diese I causa difficultatis d:i diese
subjeetive Unmöglichkeit dem promissor nicht dem Creditor zum
Nachtheil gereichen" ; ?
Ist die Unmöglichkeit der Erfüllung (eine objeetive und) casuelle,
welche Folgen hat dies? Bei den Obligationen auf ein Geben trifft die
Folge des Zufalls den Creditor.
L23deVerbObl:<D.45,l)
L 8 pr L 7
pr de peric et com (D. 18,6)
§ 3 Inst de emtione <3,23)
Der Creditor muß es hier dabei lassen ohne Ersatz zu fordern, Creditoris
est rei periculum und es ist eben so gut als hätte der Schuldner
geleistet. Die casuelle Unmöglichkeit der Erfüllung wird angerechnet
als eine wirklich vollzogene Erfüllung. Dieser Satz gilt so
streng, daß wirklich die Gegenleistung von Seiten des [Gre] andern
erfolgen muß, wenn eine solche bestimmt warV K
.-?•• •
§3Inst.cit •*•::••-. •
L6Cod.4,48
r
L 5 § 2 de
rescindenda venditione (D. 18,6)
Viele Neuern haben diesen Satz unbillig gefunden u behauptet: dies
könne höchstens nur als etwas allg: beim Kauf angesehen werden.
Aber was für diesen vorgeschrieben gilt als allg: Grundsatz; die römischen
Juristen sehen ihn als Normalgeschäft an. Daß nicht augenblicklich
nach geschlossenem Kauf erfüllt wurde ist etwas zufalliges,
und da der casuelle Untergang bei gleich erfolgter Erfüllung
den Käufer (Creditor) getroffen haben würde, so muß er ihn auch
jetzt treffen. . -.-' ;
Diese ganze Regel ist nur anzuwenden auf die Obligationen, deren
[310] Erfüllung gleich nach I geschlossenem Vertrag, durch eine augenblickliche
vorübergehende Handlung geschehen konnte.
Auf Obligationen, die nicht durch solche augenblickliche vorübergehende
Handlungen geschehen können, deren Erfüllung durch
Zeiträume bedingt ist, gilt diese Regel nicht. zB: ich vermiethe ein
Haus auf Ein Jahr; hier soll die Erfüllung das ganze Jahr hindurch
geschehn,idie Handlung geht durch jeden Zeittheil des Jahres hindurch.
Tritt hier eine Unmöglichkeit der Erfüllung ein, so fallt auch
die Gegenleistung weg.
L 19 § 6, L 30 pr § 1 locati. <D. 19,2) :
Eine Ausnahme dieser Regel gibt es: Wenn der Schuldner in mora
ist, so trifft nun die Gefahr nicht mehr den Creditor sondern den
(221) Cap. I. Vom Inhalt e: Obligatio.
Schuldner. Dieser muß nun die volle Entschädigung leisten. - Manche
glaubten, dies gelte nur insofern, als der Untergang durch die
Mora bedingt ist. Diese Folge der mora ist absolut, denn ich habe
dem Creditor wenigstens eine fernere Veräußerung der Sache durch
die mora unmöglich gemacht, wodurch der aus dem Untergang entstandene
Schaden ihn nicht getroffen haben würde.
L5 derebus
creditis< >
L 4,6 Cod
4,48.
L 47 § 6 de
legatis I <D. 30,1)
Scheinbare Ausnahmen gibts noch: Der Fall der alternativen Obligatio;
hier I ist nur durch Untergang eines Object das Wahlrecht [311]
aber nicht die Möglichkeit der Erfüllung verlorengegangen.
Ferner wo einer schuldig ist ein genus, eine Geldsumme zu geben,
welches ein casueller Untergang trifft zB beim Hintragen wirds ihm
geraubt. Hier trifft der Schaden den Debitor. Die Erfüllung des Gebens
der Geldsumme, diese Handlung kann nie unmöglich werden.
Bei den Obligationes auf ein Thun, facere müssen wir auch auf eine
einfache Handlung Rücksicht nehmen, auf eine momentane; wird
diese absolut unmöglich, so hört doch die Gegenleistung nicht auf.
L 3, § 3 L
5 pr D de cond: causa data. <12,4>
L 1 § 13 de
extraord: cognit <D. 50,13)
Ist die Handlung aber eine während einer gewissen Zeit fortlaufende,
und sie wird absolut unmöglich, so fallt die Gegenleistung
weg für die Zeit der Unmöglichkeit zB: Lohn der Arbeitsleute, wenn
sie ihre Dienstzeit nicht ausdienen können.
Die Neuern sagen: casus persona debitoris mache die Obligatio
unmöglich, d:h wenn der Casus die Person des Schuldners treffe. Bei
Casus in persona creditoris solle die Gegenleistung erfolgen. Per
eum stetit in den Quellen heißt aber nicht: casus in persona sua est,
sondern es steht in seinem Willen, ist nichts casuelles.
Vom Commodum.
Der Erfolg übertrifft die Erwartung der Partheien. Dieser unerwartete
nicht berechnete Vortheil soll zufallen dem, der nach I den [312]
aufgestellten Regel das periculum trägt Cujus est periculum, ejus et
commodum. Dies ist nur auf das regelmäßige Tragen des periculum,
nicht auf den Fall da jemand durch mora das periculum übernommen
hat, zu beziehen.
§ 3 Inst de emtione <3,23>
i. L 7 pr
D. de peric et com. 18,6
(222) Buch III. Obligationen. >
Rechtsmittel aus einer Obligatio.
Davon schon oben bei den Klagen und gleich am Anfange der Lehre
von den Obligationen über die Frage, welche Obligationen Klagen
erzeugen und welche nicht sondern blos andre Rechtsmittel, nämlich
bei dem Unterschied zwischen Obligatio civilis und naturalis.
Alles übrige hierüber ist spezieller Art und kommt bei den einzelnen
Obligationen vor.
Vom gegenseitigen Verhältniß mehrerer Obligationen
Von der Collision der Recht überhaupt ist schon geredet. Eine solche
Collision kann auch bei Obligationen vorkommen. Gilt dann bei ihnen
ein Vorzug u wer wird vorgezogen? In den meisten Anwendungen
hat dieser Fall [klein großes Interesse. Das Alter der Obligatio
macht keinen Unterschied. In den meisten Fällen wird durch Geldentschädigung
geholfen, vorausgesetzt daß das ganze Vermögen
einer Person so weit reicht als die Summe Aller Forderungen an
diese bestimmte Person. I
[313] Dies Verhältniß nennt man Insolvenz. Stehen hier mehrere Creditoren
demselben Schuldner gegenüber, so heißt dies Concurs. Es
kommt hier vor Allem darauf an das Vermögen des Schuldners, die
Activmasse genau zu bestimmen u zu begrenzen. Dasfremde Vermögen
muß erst ausgeschieden werden; : • •
Controverse. „Unsre Juristen sagen nun: Unter den versch: Creditoren
können gewisse vorkommen, die besonders vorgehen, die Vindicanten
oder Separatisten." Die Befriedigung dieser Vindicanten
oder Separatisten ist aber nichts anders, als ein Theil der Gonstituirung
der Activmassa; es geht dies also dem Concurs vorher, bereitet
ihn vor. Derselbe Grund einer absoluten Absonderung muß eben
so gut anerkannt werden für jeden der aus einem andern dinglichen
Rechte einen Anspruch hat.
Was vom Eigenthum galt, gilt auch für jeden Anspruch aus einem
dinglichen Recht.
Sind nun Alle diese Separatisten ausgeschieden, was gilt dann für
die Creditoren? Es
gibt auch noch besondre positive Separationsrechte: Nach römischem
Recht: ; s
1. Ein Separationsrecht der ErbschaftsCreditoren an der Erb
(223) Cap. I. Vom Inhalt e: Obligatio.
schaft; sie können verlangen aus der Erbschaft allein befriedigt zu
werden.
2. Bei einer Handelssocietät die in Concurs verfallt und nun werden
auch was gewöhnlich geschieht die einzelnen Personen insolvent.
Hier können 3erlei Creditoren existiren: Creditoren der Societaet,
Creditoren des einen I Gesellschafters, Creditoren des andern [314]
Gesellschafters. Hier ist nur ein doppelter Concurs der versch: Gesellschafter
nach römischem Recht.
Nach neuerem Gewohnheitsrecht nimmt man hier Concurs der
Societaet als einer juristischen Person an und die Creditoren der Societät
haben ein Separationsrecht an dem Vermögen der Societät vor
den Creditoren der einzelnen Mitglieder.
L24 § 2 de reb: auct: judicis. <D. 42,5)
Die reinen Creditoren bleiben nun noch übrig: es ist hier a ein Nachlaß
möglich so dß dadurch der Begriff der Insolvenz aufgehoben
wird. Dieser Nachlaß läßt sich absolut als Schenkung oder nur als
Ausstand denken. Alle Creditoren müssen in den Nachlaß einwilligen,
wovon unten Eine Ausnahme.
b. Ist eine Vertheilung des vorhandenen Vermögens unter die Creditoren
möglich, wodurch das was sie weniger erhalten einstweilen
nur aufgeschoben wird, die Execution dafür sistirt wird. - Hier können
die materiellen und prozessualistischen Grundsätze nicht ganz
getrennt werden. Die allg: G:Ord: verwechselte sie irrig ganz.
Wie geschieht diese Vertheilung? Nach römischem Recht wurde das
Vermögen als Massa versteigert, und die Gebote geschahen natürlich
nicht in einer runden Summe sondern in Prozenten. Er übernahm die
Schulden I nicht ganz, sondern nur die gebotenen Prozente. Bei die[
315]
sem Verfahren mußte die Classification ganz nach einer Regel geschehen.
Jeder Creditor erhielt für seine Summe die gebotenen Prozente.
Der Zuschlag brachte eine Successio per universitatem hervor aber
nur eine prätorische. Der Käufer wurde wie ein bonor: possessor behandelt.
War das aerarium Creditor und verkaufte das Vermögen, so
succesirte der Käufer per universitatem, wie ein Civilerbe, da Alles
was das römische Volk übertrug ipso jure besessen wurde.
Gajus II § 98,155. III § 77-81
IV§35.
Ein Vorzug unter diesen mehreren Creditoren konnte nicht gedacht
werden. Die fiduciarCreditoren hatten freilich nichts zu verlieren,
sie erhielten gleich volles Eigenthum u wurden dadurch Separatisten.
So stand die Sache noch zur Zeit der classischen Juristen
(224) .; w • - Buch III. Obligationen.
Später änderte sich die Sache. Die einzelnen Vermögensstücke
wurden durch Versteigerung in baares Geld verwandelt. Dies ist der
Concursprozeß im justinianischen Recht. Ein Curator wird ernannt,
welcher das ganze Actiwermögen in eine Geldsumme umwandelt:
Tit Inst, de success: sublatis. (3,12)
Was hat dies Verfahren nun für Folgen und wie stellt sich die Vertheilung?
; r
Unter den Creditoren werden versch: Klassen gemacht, deren es
fünf nach neuestem Concursprozeß gibt: p >
1. Concurskosten: Leichenkosten
i ä
[316]
2. [Loiehonkooton] Die privilegirten Hy- I potheken nach der
Rangordnung ihrer Privilegien. ; /
3. Die nicht privilegirten Hypotheken nach der Zeit ihrer Entstehung.
4. Persönlich privilegirte Schulden.
5. Alle übrigen Schulden.
Ad 1. Ohne Abzug der Concurskosten ists nicht möglich zur Vertheilung
zu schreiten. Das Gelößte ist Brutomasse, u erst nach Abzug
der Concurskosten ist die Nettomassa, das Actiwermögen vorhanden.
Nur was nach Abzug dieser Kosten übrigbleibt ist die wahre
Massa. JDie Neuern sagen: die Concurskosten werden als Creditoren
in der lsten Klasse classifizirt.
L 72 ad L.
falcidiam. <D. 35,2)
„Andre sagten: von diesen Concurskosten müsse man vor der Hand
keine Rücksicht nehmen, und jeder Creditor müsse so wie er zur Hebung
komme pro rata seiner Summe für die Kosten beitragen.
Die Leichenkosten sind also eigentliche der einzige Posten der
lsten Klasse. Alles was mit einer actio funeraria gefordert werden
kann. Dies ist eine absolute Begünstigung.
L 45 de
religiosis <D. 11,7)
Ad 4. Auch diese Klasse läßt sich nicht auf ein allg: Princip zurückführen.
Auch dies ist ein besondres Privilegium, das privilegium I
[317]
exigendi. Solche privilegirte Forderungen sind:
a. Die aus einem Vorschuß ein Schiff zu bauen, zu kaufen, auszurüsten.'
•....•'.
b. Die aus einem Vorschuß ein Haus zu bauen
c. Die Forderungen einer res publica
s L26, 34,
24 § 1 L 38 § 1D. 42 5.
(225) Cap.
I. Vom Inhalt e: Obligatio.
Ad. 2u3. Hypothecarcreditoren
Diese Begünstigung ist Folge eines Rechtsprincips u gründet sich
auf die Ansicht über die Separatister. Das Recht des Pfandgläubigers
ist auch ein dingliches, und dieser Vorzug ist nur eine Folge der
dinglichen Natur ihres Rechts. Genau genommen wird ihnen eine
Separation zur Befriedigung ihrer Schuldforderung vorgeschrieben.
Ausser dem Concurs wie die Separatisten können diese Pfandgläubigers
nicht befriedigt werden, weil sie noch auf der einen Seite persönliche
Rechte, Forderungen haben, auf der andern Seite ein dingliches
Recht, also ihr Recht einen zweideutigen Character hat.
Daher erklärt sich ihre Classification in diesen beiden Klassen.
Ad 5. Gewöhnlich Chirographarcreditoren genannt, welcher Ausdruck
viel zu eng ist. Sie macht die Regel aus. Alle Creditoren werden
hier befriedigt pro rata ihrer Forderungen aus dem übrig gebliebenen
Vermögen. r
L6Coddebon:auctjud. <7,72> f
So wie die Creditoren sich zum Concurs melden, bekommt jeder [318]
Missio in bona, und dadurch wie wir gesehen ein prätorisches
Pfandrecht. Die Missio in bona wird für alle Creditoren gleichzeitig
angenommen, die Pfandrechte entstehen also zugleich für die Chirographarien,
und sind jünger wie die übrigen in der 2 u 3ten Klasse;
Sie wurden also als neuere Pfandberechtigte behandelt
Noch ist zu merken:
a. Die Zinsen stehen immer neben dem Capital in derselben
Klasse.
b. Ein Creditor in der fünften Klasse Öder ein fremder kann einen
Creditor in der 4ten Klasse abfinden und an seine Stelle treten.
L24,§3hTit.
L 2. de cessione bonorum. (D. 42,3)
(226)
ZWEITES KAPITEL.
VOM SUBJECT DER OBLIGATIONEN.
Von den Personen also, die bei Obligationen vorkommen können u
ihren Verhältnissen. ,
Allgemeine Einleitung:
Zu jeder Obligatio gehört ein Creditor der einem Debitor gegenübersteht.
Können nun mehrere Creditoren oder Debitoren vorkommen?
Nach römischem Recht gilt hier der Grundsatz: Ueberall wo eine
Obligatio theilbar ist, was meist der Fall seyn wird, soll es so ange
[319]
sehen werden, als ob die Forderungen I getrennt seien, also als ob
die Obligationen ganz unabhängig wie fremde nebeneinander beständen.
L 11 § 1,2 D de duobus reis. <D. 45,2>
Von den CorrealObligationen.
Es sind dies nur Ausnahmen von der aufgestellten Regel, wo eine
Obligatio als ungetheiltes Ganze angesehen werden soll. Daher der
Ausdruck duo rei, conrei, correi
,
L.3 § 3 D de liberatione (34,3) v =
Die Neueren brauchen hier Obligatio correalis, die Römer in solidum
obligare.
Die Obligatio geht entweder gegen mehrere Debitoren, oder es
sind mehrere Creditoren vorhanden und Ein Debitor pp. Es ist dies
etwas unregelmäßiges.
Entstehung.
Diese Ausnahme kann entstehen:
a. Durch die Willkühr der Partheien.
L9pr45,2.<D.)
(227)
Cap. II.
Subject der Obligationen.
b. Nach einer allg: Rechtsregel von Seiten mehrerer Debitoren. Einer
der wichtigsten bezieht sich auf die Delicte. In sofern die Rede
ist von der Strafe, wenn das Delict von mehreren begangen ist, muß
jeder die volle Strafe zahlen. Haben aber mehrere das Delict begangen
und es ist die Rede vom Schadensersatz, so tritt unser Verhältniß
ein; sie sind in solidum als Correi obligirt zur Begünstigung>des
Creditors, der vom ersten besten gleich das Ganze fordern kann, wodurch
dann die andern frei werden. I
L. 14 § 15
quod metus <D. 4,2) [320]
L 1 Cod. de
Cond: furtiva <4,8>
Wirkungen.
Jeder Creditor kann bei einer CorrealObligatio das Ganze fordern.
Durch die Solutio desselben wird die Obligatio getilgt. Kein Creditor
kann von keinem andern Debitor dasselbe fordern.
L 31 § 1 de
novat: <D. 46,2)
L 16 D. h
Tit 45,2.
§ linst3,16
Wie verhalten sich die versch: Creditoren oder Debitoren zueinander?
Ein Recht auf Regress folgt aus der Natur der CorrealObligatio
gar nicht, aber meist erzeugen denselben andre nebenbei stattfindenden
Rechtsverhältnisse. Doch ist dies nicht immer der Fall zB
nicht in dem obigen Falle der Beschädigung aus Delicten. Dort hat
ein Debitor gegen den andern keinen Regress.
Beneficium divisionis.
Dies gehört nicht hierhin sondern kommt unten in der Lehre von
der Bürgschaft vor.
Vom Uebergang einer Obligatio auf andre.
Mit welcher Wirkung können auf derselben Seite mehrere Personen
ungleichzeitig stehen, so daß die Obligatio auf einen andern übergeht?
Dies läßt sich denken:
(228) Buch III. Obligationen.
Durch Vererbung.
Durch solche UniversalSuccessio ist der Uebergang der obligatori
[321] sehen Verhältnisse auf I beiden Seiten möglich und sogar nothwendig,
und die Art des Uebergangs auf die Erben ist unabänderlich bestimmt:
Sie soll auf Alle Erben getheilt übergehen (ipso jure divisa)
und zwar nach Verhältniß ihrer Erbtheile. (der Erbschaftsquote)
L 6 Cod familiae herciseundae (3,36)
L ult Cod
de hereditariis act: (4,16)
L 25 § 9,13
D fam: herciseundae. <10,2>
L 26 Cod de
pactis <2,3>
Eine Ausnahme tritt in den seltnen Fällen ein: wenn eine Obligatio
gerichtet ist auf untheilbare Handlungen.
L 25 § 9,10
fam: hercisc: <D. 10,2)
L 78 § 2 D
de contr: emtione <18,1>
Durch Cession der Forderung.
Das Eigenthum und mehrere jura in re sind in der Regel Gegenstände
freier Verträge und Veräußerung. Bei den Obligationen finden
wir keine Handlung die [O] analog wäre der Mancipatio oder in
jure Cessio. Haben die Römer hier an keine Singular Successio gedacht?
Bei den Obligationen hat der Debitor ein Interesse dabei zu
wissen wer sein Creditor sei der etwas von ihm erzwingen kann. Davon
gingen die römischen Juristen stillschweigend aus, daß eine
willkührliche Uebertragung der Obligationen wie des Eigenthums,
wegen des persönlichen Interesse, nicht möglich. Im Verkehr ist
aber wenigstens ein Surrogat einer SingularSuccessio bei Obligationen
unentbehrlich. < :> ;
[322]
Gibt es nun Surrogate und worin I bestehen diese? Das römische
Recht hat zwei versch: Surrogate hier zur Erleichterung des Verkehrs
eingeführt; das erste besteht in der Novatio; es ist dies keine
SingularSuccessio, die alte Obligatio geht unter und die Errichtung
einer neuen ist ganz [e»] von seinem Willen abhängig gemacht.
Das zweite Surrogat nun ist diese Cession. Der Creditor überträgt
einem andern, welcher als Mandatar desselben auftritt, im Namen
des Creditors die Schuld gegen den Debitor einzuklagen. Zugleich
macht er mit dem Mandatar aus, daß wenn er die Leistung erhalte,
er dieselbe nicht wie gewöhnlich ein procurator herausgeben, son
(229) Cap.
II. Subject der Obligationen.
dem sie für sich behalten solle. Die Ausdrücke sind hier cessio actionis,
mandare
praestare actionem, procuratorem aliquem facere in
rem suam (auf seine eigne Rechnung.)
L 3 § 5 de in rem verso. (D. 15,3)
L 24 pr. de minoribus. (D. 4,4)
Nach altrömischem Recht wurde der Procurator bestellt bei der litis
contestatio.
L 1,2 Cod
de obl: et act: <4,10>
Im justinianischen Recht kommt nur eine einzige Art von Stellvertretern
im Prozeß vor; die Procuratores; im altern Recht auch noch
derCognitor.
Controverse: Mehrere neuere Juristen sagen: es gäbe neben dieser
Cessio actiones auch eine directe Uebertragung der Obligationen I
durch in jure Cessio. Das Wesen der in jure Cessio aber ist eine sym- [323]
bolische Vindicatio, die bei Obligationen undenkbar ist.
Unsre aufgestellte Ansicht wird durch Gajus vollkommen bestätigt:
Gajus II. § 38,39.
Der Creditor kann also sein Recht nicht direct, wohl aber indirect
durch Novatio oder Cessio actionis übertragen. Dies ist der häufigste
Fall. Will der Schuldner nun sein Schuldverhältnis cediren, so kann
er dies in derselben Art wie der Creditor durch Novatio oder dadurch
daß er einem andern sein Schuldverhältniß überträgt, ihn
zum procurator in rem suam macht; es findet ein passivCessio statt.
Dies Verhältniß kommt im Verkehr viel seltner vor wie das vorige,
daher auch die römischen Juristen seiner nicht häufig erwähnen.
Nro.214 L 11 pr de novationibus 46,2. <D.>
Sprechen die Römer von einer Cessio so verbinden sie damit den
Ausdruck actio, nicht Obligatio; cedere actionem, natürlich denn die
Uebertragung der Obligatio wird nur bewirkt durch eine actio.
Bei jeder Cession kommen nothwendig 3 Personen vor, der ursprüngl
Creditor,
Cedens, der procurator in rem suam, Cessionarius
und der Debitor, Debitor Cessus.
Die Handlung besteht in einem Mandat wozu im altern Prozeß
noch eine litis contestatio hinzukommen mußte. Die Handlung kann
I seyn eine freiwillige oder eine nothwendige; nothwendig entw: [324]
kraft eines vorhergegangenen Vertrags oder kraft einer allgemeinen
Rechtsregel. * fi
In welchem Augenblick ist die Cessio als vollendet, der Uebergang
aus einem Vermögen ins andre als geschehen, zu betrachten?
(230) Buch III. Obligationen.
Im älteren Prozeß mit der litis contestatiol Im neuesten Prozeß,
sobald der bestimmte Wille der Uebertragung erklärt ist. Ist eine
Cession nothwendig geworden so stellt sich die Sache so; habe ich
versprochen zu cediren so konnte nach älterm Prozeß der andre verlangen,
ihn bei der litis contestatio zum Procurator zu bestellen.
Nach neuestem Prozeß gilt der Grundsatz: überall wo eine Cessio erzwungen
werden kann ist sie nicht mal nöthig, sondern sie wird
gleich als geschehn fingirt, so daß man ohne wirkliche Cessio sogleich
klagen kann. .,;.
Die erste Veranlassung dieses wichtigen Satzes scheint der Verkauf
der Erbschaften gewesen zu seyn. Ein Rescript von Antonius
Pius hat in diesem einzelnen Fall diesen Satz anerkannt. Man
dehnte ihn später aus auf den Fall, wenn eine Klage cedirt wird,
und ähnlichen Fällen.
L 16 pr de pactis. <D. 2,14)
L 8,9 Cod. 4,39.
L 18 Cod de legatis <6,37> :•
L 57 D. de legatis I. <30,l>
Dieser wichtige Satz wurde blos zur Vermeidung von Weitläufigkei
[325]
ten eingeführt, daher I kann der Cessionor auf diesem Wege nicht
mehr Recht erhalten, als er auf dem Wege einer förmlichen Cession
auch erhalten hätte.
L 8 Cod. 4,39.
Besondre Einschränkungen der Cessio.
cf Mühlenbruch in Heise Nota. 6.
Subjective.
Man soll nicht cediren an einen potentior, einen durch dessen Ansehen
die Lage des Schuldners drückender wird. Geschieht dies dennoch
in böser Absicht so soll zur Strafe die ganze Obligatio getilgt
seyn.
L 2. Cod ne
liceat pote: <2,14>
Man soll nicht cediren dürfen an den gegenwärtigen oder gewesenen
i i Vormund des Schuldners.
Nov72,Cap5.
.-,•
Nach den Reichsgesetzen ists verboten, daß ein Jude eine Forde
rung, die er an einen Christen hat, [nicht] an einen andern Christen
cedire.
(231) Cap.
II. Subject der Obligationen.
Objective.
Die Klagen die sich nicht auf eigentliches Vermögensrecht beziehen
können nicht cedirt werden, zB eine Injurienklage
Ferner abhängige Klagen, actiones litigiosae sollen nicht cedirt
werden können.
L 2 Cod de litigiosis. (8,37)
L4 eod.
Wirkungen.
Für den Cedenten.
Er hat durch die Cessio sein Recht nicht aufgegeben, u kann noch
nach derselben die Klage anstellen, so lange nicht der Cessionar I
die Klage angekündigt, angestellt oder Zahlung erhalten hat. In Col- [326]
lision mit dem Cessionar wird der Cedens ausgeschlossen.
L 3 Cod de
novat. (8,42)
. L 4 Cod quae res pignori. (8,17)
L 55 D. de procuratoribus. (3,2)
»Nach der Cessio kann der Cedent klagen, heißt der Schuldner kann
ihm keine Einrede machen aber was er erhält muß er dem Cessionar
herausgeben.
L23§lh.Tit
Für den Cessionarius.
Dieser erhält gegen den Schuldner Alle Rechte des Gedenten.
L 6,23 prh: Tit.
Gehen auch die mit der Obligatio verbundenen Privilegien auf den (
Cessionar über? Gehen sie überhaupt auf andre Personen, auf Erben
über? Im letzten Fall ist zwischen dem privilegium causae u personae
zu unterscheiden. Im ersten Fall wo es sich mehr auf die Natur
der Forderungen bezieht geht es auf die Erben über, wo es hingegen
die Person begünstigt, geht es nicht über.
L 68,190 D.de reg: juris, 50,17. v^
Der Cessionar kann ohne allen Unterschied die Privilegien seines
Cedenten geltend machen, deswegen weil hier kein Uebergang stattfindet.
Der Cessionar macht dem Schuldner gegenüber die Rechte
des Mandanten geltend, sonst würde jeder Cedent dadurch I ver- [327]
Heren.-;-. . b i U a -b -: : ^ >->•*;.-;-r/?v; a -o ••'•.?:• >•;•..< > -' --: •<..•* •••• :.;.;> -•'•'••M^. -•
Dagegen muß sich der Cessionar Alles gefallen lassen, was dem
(232) Buch III. Obligationen.
Cedent entgegengestellt werden konnte, namentlich die Exceptionen
des Debitors. Dies ist practisch die wichtigste Seite, da durch Entziehung
der Exceptionen der Schuldner am meisten gefährdet
würde.
„Die Neuern sagten: wenn eine wirkliche Cession vorgegangen ist,
so muß der Cessionar sich die Exceptio gefallen lassen; hat er aber
blos eine actio utilis aus einer als vollendet fingirten Cession so hat
der Debitor keine exceptio." — falsch.
Für den Schuldner:
Seine Einwilligung ist nicht nöthig; er braucht von der Cessio nichts
zu wissen u so lange daurt sein früheres Verhältniß fort. Erfahrt er
sie, so braucht er dem Cedenten nicht mehr zu leisten, und wenn er
es thut, so wird dadurch seine Verpflichtung gegen den Cessionar
nicht aufgehoben, da er ja den Cedenten mit der exceptio doli hätte
abweisen können.
Von den Rechten und Verbindlichkeiten Dritter
aus einer Obligation
Einleitung.
Es kommen hier 2 Fragen vor: können obligatorische Handlungen
durch Stellvertreter vorgenommen werden. Beim Erwerb der Rechte
war dies im ältesten Recht durch die welche in unsrer Gewalt standen
möglich; dies war bei einer Stipulation nach diesem altern
[328]
Recht auch der Fall; Verpflichtungen konnte man I aber nicht so
übernehmen. Nach neuestem Recht sind freie Stellvertreter bei naturalen
Handlungen möglich; dies Princip ist hier nicht so consequent
durchgeführt wie beim Eigenthum. Durch eine utilis actio sagen
die alten Juristen sei dies bei den Obligationen angenommen,
nicht durch eine directa. :
L. 13 § 25 deact: emti. <D. 19,1>
Der Begriff dieser Stellvertretung ist bei den Obligationen viel
schwankender wie beim Eigenthumserwerb. Der Stellvertreter ist
hier ein willenloses Instrument, besonders bei Conserisualcontracten,
er vertritt die Stelle eines Briefes, bringt als Bote die Entschließung.
Hier ließen es die alten Juristen unbedenklich zu. Soll
der Stellvertreter aber nicht blos den Willen kund thun sondern
(233) Cap.
II. Subject der Obligationen.
nach seinem Ermessen handeln, so ist die Sache bedenklicher u dies
erregte den Zweifel der alten Juristen.
Nach justinianischem Recht müssen wir sagen. Bei Obligationen
ist freie Stellvertretung wie beim Eigenthumserwerb durchaus möglich;
(sobald von [eM] naturalen Handlungen die Rede ist, also nicht
bei der Stipulatio) der Unterschied ist im justinianischen Recht aber
weggefallen. ; i
Kann ein Dritter abgesehen von dieser Stellvertretung mich zum
Creditor oder Debitor machen? An sich ist dies etwas ganz wirkungsloses,
was die Neuern ausdrücken: Obligatio I tertio non con- [329]
trahitur. ,
.• «
• ,..: § 4
Inst de inutilib stip. <3,19>
(Nrol79) L 11 Dig de oblig et act. 44,7. •;-.-i r '
„ex nostra persona oblig: init sumant d:h: es muß irgend eine Zeit
gewesen wo ich Creditor war".
Diese letzte Regel wird durch eine Menge Ausnahmen beschränkt,
die sich aber meist auf das Princip der Stellvertretung beziehen, und
also keine Ausnahmen sind.
Eine wirkliche Ausnahme ist folgende: Nach älterm Recht konnte
dem Erben keine Verpflichtung aufgelegt, ihm nichts stipulirt werden,
nach justinianischem Recht ist dies zulässig.
TitCod.4,11.
Andre Ausnahmen gibts wo die Handlung nicht für den 3ten sondern
den Handelnden selbst wirkt: a. Wenn der Dritte gar nicht als
Creditor sondern als Zahlungsempfänger gedacht ist. Fälle dieser
Art enthalten:
L 141, § 3,7,8,9 de verb oblig: <D. 45,1)
sich dies nie von selbst versteht, sondern immer besonders bezeichnet
werden muß enthält:
L 126 § 2 eod.
Von selbst soll es sich verstehen wenn ich ein persönl Interesse habe
bei der Leistung oder Zahlung die an den Dritten vorgenommen
werdensoll.
L 38 § 20-23 eod.
§ 20 Inst de inutil: Stip: <3,19>
Diese allg: Grundsätze sind in Beziehung auf eine Reihe besondrer
Fälle theils angewendet, theils abgeändert: I
(234) Buch
III. Obligationen.
[330]
Exercitoria
actio.Diese
Klagen kommen aus dem Edict her und sind viel älter als das
neuere Princip. ^ ; ?•
Die erste Klage bezieht sich auf das besondre Verhältniß der Rhederei.
Der Herr des Schiffes heißt Exercitor, derjenige welchen er
dem Schiff vorsetzt, magister. Ist dieser letztere auf der Reise weit
entfernt, u muß zB Darleihen contrahiren pp so würden die Personen
sich nach der allg: Regel nur an den magister halten können,
mit dem sie contrahirt haben. Hier ist angenommen, daß die Verträge
welche der magister schließt, und die seine Instruction nicht
übersteigen, den Herrn verbinden, der magister mag nun in einem
Abhängigkeitsverhältnisse des Herrn stehen oder nicht. Den magister
kann die mit ihm contrahirt habende Person mit der Contractsklage
belangen, oder den Herrn mit der Exercitoria actio. Der Creditor
hat hierzwischen die Wahl und es ist ein Correalverhältniß
vorhanden. Die Neuern nennen diese Klagen actiones adjectitiae
qualitatis, da es in den Stellen heißt: actio non transfertur sed adji
citur.
. .-
•.•-::..•".•••,-^S.,.-• : ;.. . . '; : - •-.. , •• •••• ••• ^ •'• ' '• ••
•-'
L 5 § 1 D h Tit 14,1.
Diese Klage gilt nicht umgekehrt, so daß der Exercitor sie gegen den
[331]
Dritten gebrauchen I kann. Steht der magister in einem Abhängigkeitsverhältniß
des Herrn ist also Stellvertreter, so hat er selbst
Rechte erworben und braucht also die umgekehrte Klage gar nicht.
Aber ist dies auch nicht der Fall, so tritt hier eine nothwendige Cession
ein; der Exercitor kann dann den magister zwingen ihm seine
Klage zu cediren.
Institoria Actio.
Sie ist nichts anders als die Exercitoria actio in einer größeren Ausdehnung
gedacht. Jedes Gewerbe dem ein Aufseher vorgesetzt ist erzeugt
dieselben Rechtsverhältnisse, soweit der Aufseher nicht über
seine Instructionen hinausgegangen ist. Der Aufseher heißt hier institor,
u von ihm ist hier die Klage genannt. Hier entstehen dieselben
Verhältnisse wie bei der vorigen Klage; die früher bestand uallmählig
in diese allgemeine Klage verwandelt wurde. Der specielle
Fall blieb stehen.
(235) Cap.
II. Subject der Obligationen.
Wegen väterlicher oder Herrn Gewalt.
Bei erworbenen Forderungen.
Kinder können u müssen ihrem Vater, Sclaven ihrem Herrn erwer
ben. Dieser Grundsatz wurde später durch die peculien sehr modifi
cirt.
Bei contrahirten Verbindlichkeiten.
Hier verhält es sich grade umgekehrt; es war allg Princip: der Sohn
oder Sclave kann seinen Vater oder Herrn nicht zum Debitor ma
chen. Davon gibts spezielle Ausnahmen:
Verpflichtung des Vaters und Herrn: I
Allgemeine Uebersicht. '.,, [332]
Solche Ausnahmen können sich gründen auf das Verhältniß der In
stitoria oder excercitoria actio, ferner auf Befehl; dann auf ein[e] pe
culium concessum und auf eine in rem versio.
V L 6,12
Cod, 4,26.
Inst. 4,7.
Quod jussu
actio.
Wenn der Vater dem Sohn befahl zu contrahiren, so erfand der Praetor
diese Klage, wodurch der Vater als Debitor verklagt werden
konnte. Nach dem allg: Princip des Civilrechts wäre der Vater dennoch
nicht gebunden worden. Jussus heißt jede Willenserklärung in
jeder Form, als Vater oder Herr.
Ll§l-6DhIltl5,4.
Es gab Fälle wo auch nach justinianischem Recht die actio quod
jussu die einzige Hülfe werden konnte. Sie ist eine antiquirte Klage.
f - ; .«;•«;.: De peculio actio. "
Sie ist nicht antiquirt. Der Vater hat seinem Sohn, der Herr seinem
Sclaven, ein Stück seines Vermögens, peculium anvertraut; pecuü
concessum. Der Vater oder Herr bleibt darüber Eigenthümer.
Sohn öder Sclave ist nur dadurch fähig geworden, den Vater
(236) Buch III. Obligationen.
oder Herrn ärmer zu machen; sie dürfen veräußern, den Vater oder
Herrn zum Debitor machen. In dem peculium liegt, daß wenn [jeder]
[333]
einer mit dem Sohn oder Sclaven contrahirt, der I Vater oder Herr
sich bereit erklärt, diesen Contract anzuerkennen. Gegen sie geht
aber die Contractsklage nicht, aber eine actio de peculio. Der Grund
dieser Verbindlichkeit liegt in der peculii concessio, die wieder unter
Beschränkungen gegeben werden kann. Selbst wo eine libera administratio
peculii gestattet ist, sind stillschweigend ausgenommen
Delicte und jede Schenkung
L 1 § 1 quae res pignori (D. 20,3)
L 3 § 9-12, L 5 § 2, L 7 § 1 h Tit 15,1. <D.)
Die peculii concessio ist zu betrachten als limitirter Creditbrief; es
liegt die Erklärung darin: aus allen Contracten oder einigen Contracten
meines Sohnes oder Sclaven will ich mich verklagen lassen,
jedoch nicht weiter als das peculium reicht.
Was der Sohn dem Vater, der Sclave dem Herrn aus einem Contract
schuldig geworden ist, das wird vorweggenommen.
L 5 § 4, L 9 § 2 h Tit.
Lößt die väterliche oder Herrn Gewalt sich auf, der Sohn zB stirbt so
hört streng genommen im Augenblick des Todes [&B£] das peculium
auf; hier wird zum Vortheil des Creditors angenommen, daß die actio
de peculio noch ein Jahr fortdaure.
Tit Dig. 15,2.
Tributoria actio.
Treibt der Sohn oder Sclave Handelsgeschäfte mit Wissen des Herrn
oder Vaters, so haben diese das eben angeführte beneficium deduc
[334]
tionis I nicht sondern sie müssen mit den Creditoren theileri.
Tit Dig 14,4. ?
De in rem verso actio.
Wenn der Sohn oder Sclave Geld aufnimmt, um Bedürfhisse zu befriedigen
die auf dem Vermögen des Hausvaters beruhen, also zum
Vortheil des Vaters oder Herrn, und diese wollen den Contract nicht
anerkennen, so haben die Creditoren gegen den Herrn oder Vater
die actio de in rem verso. i v n
Der Sohn oder Sclave muß diesen Vortheil für den Vater oder
(237) Cap.
II. Subject der Obligationen.
Herrn beabsichtigt haben, und es muß der Vortheil auch wirklich erreicht
worden seyn.
Diese Klage beruht nicht auf aequitas; Ihre Veranlassung ist folgende:
es war Bedürfniß wenn ein Sohn oder Sclave contrahirt
hatte; die gewöhnliche Contractsklage konnte hier vom Creditor
nicht gegen den Sohn oder Sclaven angestellt werden; auch nicht gegen
den Herrn oder Vater. Auch konnte sich der Creditor nicht vom
Sohn oder Sclaven als negotiorum gestores die actio negotiorum gestorum
übertragen lassen, da der Sohn keine Klage hatte. Hier war
also eine Aushülfe nöthig. Contrahirte ein fremder als Stellvertreter
für einen Dritten, so that er dies ehtw: als Mandatar desselben oder
als negotiorum gestor und in beiden Fällen konnte der Creditor I
sichhelfen. •: [335]
Keller Diss: d L.32.h.Tit. Göttingen 1822.a
Wegen Vormundschaft.
Bios im altern Recht macht hier die Sache eine Schwierigkeit; der
Vormund kann dem Mündel nichts erwerben, ihn nicht verbinden
als fremde Person. Er muß sich also selbst immer in die üble Lage,
setzen Verbindlichkeiten zu übernehmen, pp und sie nachher zu
übertragen. Diesem abzuhelfen verordnete der Praetor, daß aus den
Contracten welche der Vormund für den Mündel abschloß, die Klagen
direct gegen letzteren gehen sollten.
TitDig.26,9.
Fridericus Ludov. Keller, Commentatio ad L. si ex duobus 32. pr. §. 1. ff. de peculio,
Gottingae 1822
(238)
DRITTES KAPITEL.
ENTSTEHUNGSGRÜNDE DER OBLIGATIONEN.
Eine allg: Uebersicht soll hier gegeben werden.
Von den Verträgen.
Einleitung-Begriff und Arten der Verträge.
Der Vertrag kommt am häufigsten und mannigfaltigsten als Entstehungsgrund
der Obligatio vor. Die Neuern stellen seinen Begriff
meist zu eng als Mittel zur Begründung einer Obligatio. Vertrag ist
die erklärte Uebereinstimmung des Willens mehrerer gerichtet auf
ein Rechtsverhältniß was zwischen ihnen da seyn soll.
L 1 § 2,3
de pactis. <D. 2,14) I
[336]
Sie können sich beziehen:
a auf völkerrechtliche Verhältnisse zB Friedensschlüsse.
b. auf publicistische Verhältnisse, Verträge zwischen Fürst und
Ständen; die Römer erwähnen eine actio publica.
L5depactis.( ) ;
c. auf privatrechtliche Verhältnisse und zwar in allen Theilen desselben
zB im Familienrecht bei der Ehe, der Arrogatio; ferner im Sachenrecht;
dahin gehört beim Eigenthum die Traditio; der Vertrag
ferner wodurch Servituten, ein Pfandrecht entsteht; Endlich können
Verträge vorkommen im Obligationenrecht und zwar a. Um Obligationen
zu gründen, ß um solche aufzulösen.
Die Neuern verwechseln den Gattungsbegriff der Verträge mit
dem einer einzelnen Art als Mittel zur Begründung einer Obligatio.
Dadurch kam man zu dem Irrthum die Ehe ins Obligationenrecht zu
stellen, u die Natur der Verträge beim Sachenrecht zu verkennen.
In diesem Kapitel betrachten wir die Verträge als Mittel zur
Gründung von Obligationen.
Die Verträge werden eingetheilt in einseitige, unilaterale u zweiseitige
bilaterale, je nachdem der eine Creditor, der andre Debitor
oder jeder zugleich Creditor und Debitor wird. Tritt das letztere spä
(239) Cap. III. Entstehung der Obligationen.
ter zufallig ein so hört dadurch der Vertrag nicht auf unilateral zu
seyn; hier entsteht dann nur eine actio contraria; beim I bilateral- [337]
Vertrag ist eine actio directa.
Ferner unterscheidet man auf einer Seite eine Conventio lucrativa
oder HUI, der Vertrag welcher den Vortheil eines Theils bezweckt;
und eine Conventio onerosa welcher den Vortheil beider bezweckt.
Eine dritte Eintheilung ist die in: Verträge nach jus gentium und
jus civile, letztere die durchs jus civile rein erfunden sind; erstere
welche im jus gentium entstanden u durchs jus civile anerkannt
sind. ;.: ..,;., . .-.:,•;:•; .•.:'-: • • . ..-,.: / ,-, - •.. /
Endlich Verträge bonae fidei und stricti juris je nachdem die actio
daraus bonae fidei oder stricti juris ist.
lieber Contractus und Pacta.
Römisches Recht.
Das römische Recht geht von der Grundansicht aus: Alle Verträge
sollten nur vollständig wirksam seyn, wenn sie unter gewissen Formen
geschlossen seien. Die Formen der Verträge sind nicht Eigentümlichkeit
des römischen Rechts sondern überhaupt aller ursprünglichen
nationalen Rechte. - Das eigentl: Wesen des Vertrags
besteht in einer Willensübereinstimmung, ein innres unsichtbares
factum was nicht unmittelbar erkannt werden kann. Den meisten
Verträgen geht ein Zustand der Unentschlossenheit voraus die allmählig
in einen bestimmten Entschluß übergeht. Ob der letztere
vorhanden ist schwer zu unterscheiden. Ist nun eine bestimmte
Form der Verträge nicht allgleaeife] vorgeschrieben, sondern allg:
gekannt, so fallt jene Schwierigkeit weg; jeder weiß, daß wenn er
diese Form braucht, sein Entschluß vorhanden angenommen und
der I Vertrag da gewesen ist. Diese Formen regen ferner auch [338]
noch die Ueberlegung und Besonnenheit eines jeden an. Durch
diese Formen? wird also das Urtheil des Richters sicherer geleitet
und die Verträge gründlicher geleitet. Haben solche Formen Jahrhunderte
langte] bestanden so sieht man sie als nutzlose Subtilität
^ und sie verschwinden allmählig aus jedem positiven Rechte.
Theilweise war dies im römischen Recht der Fall und vollends gingen
sie bei seinem Uebergang nach Deutschland verloren. - Der ursprüngliche
Zweck der Erfindung solcher Formen ist nicht Erleichterung
und Sicherung des Beweises; in den neuern Rechten sieht
(240) Buch III. Obligationen.
man vorzüglich darauf und erreicht diesen Zweck durch die Schrift
u Zeugen pp. Im römischen Recht war dies nicht der Fall zB: bei der
Stipulatio konnten Zeugen zugezogen werden oder nicht. Andre
Zwecke, namentlich nicht juristische erreicht das neuere Recht
noch durch diese Formen, so die Besteurung wichtiger Geschäfte
durch den Stempel. ; ,
Alle Verträge überhaupt können vollgültig gemacht werden durch
Anwendung bestimmter Formen; ferner dadurch daß von einer Seite
etwas wirklich gethan erfüllt geleistet ist. Einige Verträge sind besonders
gegen beides privilegirt und darohne gültig. .->•.••
Die positiven Formen sind entw: mündliche oder schriftliche; verborum
obligatio,
verbis contracta obligatio; litterarum obligatio, lit
[339]
te- I ris contracta obligatio; von den Neuern Verbal und Litteral-
Contract. Der Verbalcontract kam in zwei Gestalten vor als nexum
und Stipulatio; der litteralContract hatte nur eine Gestalt.
Die Verträge werden wirksam durch Leistung eines Theils, re contrahitur
obligatio; die Neuern nennen dies Contractus realis.
Endlich einige besondere Verträge sind vollgültig ohne daß Form
noch einseitige Leistung hinzukommt; consensu contractae obligationes;
von den Neuern Contractus consensuales. Dahin gehören
nach römischer Ansicht 4 Fälle: Emtio, venditio; locatio, conductio;
Societas; Mandatum; später fügte man noch die Emphyteuse, den
Vertrag darüber hinzu.
In allen diesen hier angeführten Fällen entsteht eine civile (klagbare)
Obligatio; Verträge dieser Art fuhren alle[»] den Namen Contractus
d:i: klagbare Verträge. c
Die Römer sagen bald: Alle Obligationen entstehen: ex contractu
oder ex delicto oder ex variis causarum figuris (d:h: auf andre Art).
Gajus zählt nur die beiden ersten Entstehgsarten als die wichtigsten
Andre römische Juristen sagen: Obligationen entstehen: ex contractu,
ex delicto,
quasi ex contractu, quasi ex delicto d:h: auf eine
Art die ähnlich der ex contractu oder ex delicto ist; sie bezeichnen
damit dasselbe was die übrigen mit ex variis causarum figuris ausdrücken
wollen.
§ 2 Inst de oblig: < >LlprDeod. I
[340]
Vier Klassen von Contracten sind also bisher angegeben: Verbis, litteris,
re, consensu. Treffen Momente versch:; Klassen zusammen,
concurriren also zwei Klassen, so ist immer der Begriff des Consensualcontractes
vorherrschend.
(241) Cap. III. Entstehung der Obligationen.
Concurriren die formellen Contracte mit den übrigen, so ist der
formelle vorherrschend.
L 71 pr pro socio <D. 17,2)
L126§2deVerb:obl:<D.45,l>
i
Ist keiner der hier angeführten Fälle vorhanden, so gebraucht man
den Namen: pactum, pactio, conventio; nuda pactio d:h: es ist nicht
hinzugekommen, was diese zum Contractus machen könnte; die
causa fehlt ihr. Die nuda pactio bewirkt eine exceptio, es entsteht
durch sie eine naturalis obligatio.
L 28 Cod de
pactis. <2,3>
(Nrol52)
L7§4Deod2,14. ,
In einigen Fällen der nuda pactio hat man auch eine Klage eingeführt.
Dahin gehören a. pacta adjecta; wenn einem Contractus bonae
fidei Nebenbestimmungen hinzugefügt werden, so sollen diese mit
in den Vertrag eingerechnet und dadurch klagbar werden. ;
L 7 § 5 D
de pactis <2,14>
-
L13Codeod.
b. Pacta die klagbar wurden durchs prätorische Edict. c. Pacta die
klagbar wurden durch kaiserliche Constitutionen, dahin gehört das
Schenkungsversprechen, donationis pactio. Unrichtig I nennen die [341]
Neuem diese Art pacta legitima.
In diesen drei Fällen ist die Klagbarkeit dieser bloßen pactiones
aus etwas ganz anderm entstanden als dem alten jus civile; daher
ist jetzt der Begriff von Contractus so zu stellen. Contractus ist ein
Vertrag, der nach altem jus civile klagbar ist. Alles übrige heißt,
pactum, pactio, und dies ist in den drei Fällen klagbar, sonst erzeugt
es nur eine exceptio. Die Juristen im Mittelalter nennen diese 3
Fälle ziemlich unpassend pacta vestita, induta.
Im altrömischen Recht gabs Eine Form der verborum Obligatio,
die nexum hieß, wobei durch mündliche Fragen u Antworten in Gegenwart
von 5 Zeugen u eines libripens der Vertrag gültig wurde.
Neben diesem Vertrag bildete sich eine andre Form die Stipulatio,
welche nichts anders als das nexum mit Weglassung der 5 Zeugen u
des libripens war d:h: ihre Zuziehung war gleichgültig und willkühr-
Hch u die Gültigkeit der Form davon nicht abhängig. Es war[e»] bei
der Stipulatio die Gegenwart der beiden Contrahenten erforderlich,
welche dann mündlich Fragen aneinander richteten: centum dare
spondes? spondeo; promittis? promitto.
Es gab eine Stipulationsform die vor allen andern ausgezeichnet
warte], nämlich: centum dare spondes? spondeo. Sie war nur an
(242) Buch III. Obligationen.
[342]
wendbar I zwischen römischen Bürgern und verpflichtete strenger.
• • . • • ' • .,'.•; .:;. :•••'•:>•:,•: •••• .--. •
GajusIII§93.
Dies war höchst wahrscheinl die Formel welche beim alten nexum
allein gebräuchlich war. - Alle übrigen Formeln waren jetzt auch für
peregrini &c möglich. Diese Stipulatio in diesen andern Formeln
war juris gentium,-die in der alten Formel juris civilis. — In der freie
m Stipulationsformel juris gentium konnten andre, ja versch: Sprachen
gebraucht werden; auch sollte die Stipulatio gelten, wenn auch
Frage u Antwort nicht buchstäblich sondern nur dem Sinne nach
übereinstimmten. ; -^
L 1 § 6,2 L 65 § 1 de verb oblig. <D. 45,1> -;
(cfNrol81)
L 10 Cod de contr & com stip 8,38. v
„Diese letzte Constitutio ist keine plötzliche positive Bestimmung,
sondern dies Rescript bestärkt nur, was früher längst anerkannt
war" Das Wesen der Stipulatio: die persönliche Gegenwart beider
Contrahenten und die mündliche Rede u Gegenrede blieb im justinianischen
Recht stehen. Die Stipulatio ist nothwendig ein einseitiger
Vertrag. ; .. •.•;•. . •": ;,:. • • ;';; i::^'-'r ,::\'. . • h:\-':''.:;••;: -i.K[
Der eine fragt u soll Creditor werden; er heißt Stipulator; stipulari
heißt also: fragen in der Stipulation, sich etwas versprechen lassen.
Der andre welcher Debitor werden soll heißt promissor. .>
Heutige Grundsätze.
Diese Lehre wie sie hier vorgetragen gilt bei uns nicht und hat nie
gegolten. Das pactum nudum wirkt bei uns gleich der römischen Sti
[343] pulatio I Der bloße Vertrag ohne alle Form ist klagbar. Alw l ;
Die Neuern suchten dies auf versch: Weise zu erklären. Einige beriefen
sich auf . ..•:,
. r Cap 1,3 x de pactis. Andre
gaben ein allg: deutsches Gewohnheitsrecht als Grund der
Abschaffung des römischen Satzes an. , *
Ein so abstracter Satz aber konnte nie Gegenstand einer Rechtsgewohnheit
in Deutschland werden. In jedem positiven Recht ist irgend
eine Form für den vollgültigen Vertrag überhaupt etwas ganz
unentbehrliches. Der römische Satz nun der Stipulatio ist kein allg:
Rechtssatz, er beruht auf Sitte; diese Stipulatio: in ihrer eigentümlichen
Form konnte nie deutsche Sitte werden; beim Uebergang des
römischen Rechts existirte also in Deutschland der Satz nicht daß
(243) ap. III. Entstehung der Obligationen.
Verträge durch Stipulatio wirksam werden. Ohne diesen Satz also
erschien das römische [Recht] Contractsrecht; die Ausnahme: nuda
pacta sind nicht klagbar, stand ohne die Regel da. -Man überließ
hier nun die Sache sich selbst ohne positiv einzuwirken; das römische
Recht sagt: Vertrag werden gültig in der Regel durch Stipulatio.
Das Abstractum der Stipulatio ist das nudum pactum; die symbolische
Natur derselben ließ man wegfallen.
Eingehung der Verträge
Gegenstand derselben. , •:, '
Sie können gerichtet seyn auf ein dare, ein facere, wie Obligationen
überhaupt — 1. Ein Vertrag gerichtet auf eine fremde Handlung ist
ungültig. * , ;
;;
§ 3,21 Inst de inut: Stip. <3,19)
L 83 pr de verb Obl. <D. 45,1) ;
2. Bei den Verträgen auf ein Thun war es streitig ob das Versprechen
gegen die Erben gehen I solle. Justinian hat diese Frage be-[344]
:;' iV
i;'"%
j a h t .
..•'.' ; ••"';. ' . ';••;"• ;' ' r ' •; ' •-••''••:
L 13 Cod de contrah: Stip. (8,37)
Es geht dies blos auf eine Obligatio faciendi und auch hiebei geht die
Entscheidung Justinians blos auf sogenannte fungibile, keine individuellen
Handlungen. 3. Ist der Gegenstand des Versprechens absolut
unmöglich, so entsteht keine Obligatio.
§ 1 Inst de inut. Stip. <3,19>
: L 35 pr de Verb: oblig. <D. 45,1)
Hier ist überall die Rede von einer objectiven Unmöglichkeit; ferner
muß diese Unmöglichkeit; vorhanden seyn zur Zeit des geschlossenen
Vertrags.
Von den paciscirenden Personen. ! , ,, ,
Alle Personen können gültig Verträge schließen, Obligationen contrahiren.
. . ;
Wer ist überhaupt fähig [»] Obligationen einzugehen? Creditor
kann man werden: mit seinem Willen und ohne seinen Willen. Mit
Willen, da ist Hauptfall der Vertrag: Auch Debitor kann man werden
ohne Willen und mit Willen. Ohne seinen Willen geschieht dies
entw: ohne sein Zuthun u sein Wissen oder durch eine freie Handlung
ohne seinen Willen so durch ein Delict.[worden]. . ;
(244)Buch III. Obligationen.
Die Gründe der Unfähigkeit können liegen in einem juristischen
Verhältniß der Person zB der Sohn u Sclave in der Gewalt. Creditor
werden sie für ihren Vater u Herrn.
L 14 de
obl: et act ( >
Was die passive Fähigkeit, Debitor zur werden betrifft, kann der
Sohn sich vollgültig obligiren, der Sclave verpflichtet sich durch Verträge
nur naturaliter, durch Delicte auch civiliter.
L 14 cit. I
[345] Die Gründe der Unfähigkeit können physische seyn, die in irgendeiner
Willenlosigkeit liegen.
Soll eine Forderung erworben werden, so kann dies geschehn ohne
Willen. Mit Willen, also durch Vertrag kann dies auch geschehn, davon
die Lehre von der Vormundschaft.
L 24 de obl
et act <D. 44,7)
L 12 de rebus cred. ( )
Passiv eine Obligatio so eingehen kann mit Willen dieser Personen
nicht geschehen; ohne Zuthun aber wohl. Der furiosus kann durch
ein Delict nicht obligirt werden, der Unmündige aber wohl.
|j (Nrol82)
L 46 D de obl: et act: 44,7.
Von der Einwilligung.
Diese, die erklärte Willensübereinstimmung von beiden Seiten ist
Grundlage Aller Verträge. ;?
L 1 § 2 de pactis. < ) • •
Auch die formellen Contracte nicht allein GonsensualContracte haben
zur Grundlage Einwilligung. Obligatio verbis contrahitur heißt
Obligatio
consensu contrahitur accedentibus verbis.
Wird auf diese Einwilligung ein hemmender Einfluß ausgeübt,
wie verhält es sich da? -y-f
Vom Einfluß des Zwanges.
Zwang, vis hat eine doppelte Bedeutung. Unsre Juristen unterscheiden
einen absoluten Zwang, wobei der Gezwungene als völlig willenlos
erscheint: oder: einen compulsiven Zwang, welcher gerichtet ist
gegen den Willen durch Furcht und Drohung. Ein Vertrag kann nur
entstehen durch compulsiven Zwang. Man könnte sagen dies ist
kein freier Wille, also kein Vertrag. Die Ansicht der römischen Juri[
346] sten I enthält:
(Nrol83) L 21 § 5 D quod metus, 4,2
(245) ap. III. Entstehung der Obligationen.
(184) L116prD.de reg juris 50,17
Eine solche Obligatio soll in ihren Wirkungen gehemmt werden.
Practisch stellt sich die Sache so: Im Fall eines solchen erzwungenen
Vertrags ist die Obligatio ipso jure gültig also klagbar, aber per
exceptionem metus ungültig. Es ist also eine Obligatio inanis.
Die Neuern Juristen nehmen an dies sei so bei den Obligationes
stricti juris; bei denen bonae fidei bedürfe es gar keiner exceptio, die
Obligatio
sei ipso jure nulla.
Wäre dies, so wäre ja die eigne neue Klage actio quod metus causa
nicht nöthig. Denn wäre die Obligatio nulla gewesen, so hätte ich ja
im Fall der Veräußerung über all meine Sache vindiciren können da
gar kein Eigenthum übergegangen wäre. Jene neue actio hätte ich
also gar nicht nöthig.: •
L4§3hTit.4,2.<D.>
L. 3,4,5, Cod h. Tit 2,20, L 21 § 4 h Tit, 4,2. <D.)
Sollen diese Sätze wahr seyn so ist eine Furcht vor einem bedeutenden
Uebel u eine gegründete Furcht nöthig.
; L . 3-7 D.h. Tit
Diese Frucht muß absichtlich erregt worden seyn, um den Willen zu
bestimmen. Von wem die Drohung ausgegangen ist hiebei gleichgül
% •',-,
.,,, :vvu-;;v,, . -i...-,- •: ,,. , , M , , : . . ( ,.••
L 14 § 3 Dig: quod metus. 4,2.
Die Unwirksamkeit geht nicht weiter als die Drohung selbst. Bin ich
gar nicht geneigt den Vertrag einzugehen, so ist dies eine metus I
causam dans; war ich geneigt den Vertrag überhaupt einzugehen [3471
nur unter andern Bedingungen als wozu ich bewogen werde durch
Drohung so ist dies metus incidens.
Des Betrugs.
Dolus heißt bald eine absichtliche Rechtsverletzung, bald absichtliche
Entstellung der Wahrheit, also dasselbe was fraus.
L. l§2hTit4,3.<D.>
Hier gelten ganz dieselben Grundsätze wie beim Einfluß des Zwanges;
die Obligatio ist ursprüngl gültig, und nur per exceptionem doli
wird ihre Wirkung gehemmt. Nicht nur das ist als Betrug anzusehen,
wenn durch positives Handeln des andern der Irrthum erregt
, sondern wenn dieser den Irrthum des andern weiß u schweigt. ;
L 43 §. 2 L
46 § 1 de contr emt: <D. 18,1)
L 11 § de
act emti. ( )
(246) Buch III. Obligationen.
Viele Juristen sagen: in Rücksicht der Stipulatio als Contractus
stricti juris gelte das was von der doli exceptio gesagt ist.
L 36 D de verb: obl: <45,1>
Die Contractus bonaefidei würden aber durch dolus ipso jure ungültig,
und die indirecte Hülfe der Exceptio sei hier nicht nöthig.
Ueber die Gegenstipulatio, die sogenannte doli stipulatio
cf: L 121 pr de verb: obl: <D. 45,1)
Daß auch bei den Contractus bonae fidei eine solche doli exceptio
gilt
cf L 4 § 23 de doli exe. <D. 44,4)
„dolus inest heißt nichts anders als doli promissio inest. - Freilich
ist hier die Exceptio stillschweigend in der Formel mit enthalten,
und ferner ist diese doli clausula die bei der Stipulatio als Gegensti
[348] pulatio erscheint, in diesen Contracten I stillschweigend enthalten.
L 11 § 5 de
act: emti. <D. 19,1)
L7§3D.hTit.4,3.
1 Derselbe Satz findet sich sogar umgekehrt im Verhältniß des Klägers
zum Beklagten, wenn dieser jenen durch Betrug [durch ein pae&
HÄ] bewegt ihm eine Forderung durch ein pactum nachzulassen.
Hier hat der Kläger die Contractsklage, der Beklagte die pacti exceptio,
und der Kläger dann wieder die doli replicatio.
L 7 §
7,9,11, L 35 de pactis. <D. 2,14)
2. Würde der Vertrag ipso jure nicht per exceptionem null, so würden
sich beide Theile darauf berufen können, und der Betrogene
hätte hier kein persönliches Recht den Vertrag gelten zu lassen oder
nicht nach seiner Willkühr. -n
L 13 § 27,28 de act: emti <D. 19,1)
3. Aus dem Vertrag habe ich nur eine Klage gegen den Contrahenten
nicht gegen den dritten Besitzer; wäre der Vertrag ipso jure durch
den dolus null, so wäre ja gar kein Eigenthum übergegangen.
L 37 de
act: emti. <D. 19,1) •
L L 4 § 27
de doli exe: <D. 44,4)
(Nrol85) L 10 Cod de resc: vend. 4,44.
Auch hier muß zwischen einem dolus causam dans u incidens wie
oben unterschieden werden; im ersten Falle wird der ganze Vertrag,
im 2ten nur der Theil des Vertrags welcher sich durch den dolus so
[349] gestaltet hat, per exceptionem I ungültig.
L 11 § 5 L 13 § 4,5 de act: emti. <D. 19,1) \
Der dolus wirkt nur in persönlichem Verhältniß zu dem Betrüger;
(247) Buch III. Entstehung der Obligationen.
bei metus wird der Vertrag ungültig wenn auch ein Dritter mich
durch Drohung dazu bewegte. Metus wirkt auch in rem, gegen den
Dritten; Dolus wirkt nur in personam; der Vertrag wird nur ungültig
wenn mein Contrahent mich betrogen hat. '
(Nro 186) L 18 § 3 D de dolo 4,3.
Deslrrthums.
Irrthum und Unwissenheit stehen in Bezug auf Verträge ganz
gleich. Es ist vor allem zu unterscheiden: Irrthum über den Gegenstand
des Vertrags u Irrthum als Beweggrund des Vertrags.
Ueber den Gegenstand des Vertrag ist er entw: ein wesentlicher
oder unwesentlicher. Im lsten Falle ist kein Consens, also kein Vertrag
u keine Obligatio vorhanden; im andern Falle aber ist ein Vertrag
geschlossen. ;
Wesentlich ist: a. Der Irrthum in corpore. ; /
(Nrol87) L
57 D de obl: et act. 44,7.
L 9 pr de
contr emt: (D. 18,1)
wo beide Contrahenten an verschiedene Gegenstände dachten.
b. Der Irrthum in substantia, wenn man über eine so wesentliche
Eigenschaft des Gegenstandes irrt, wovon die Art, Benennung und
Bestimmung desselben abhängt. Es hängt dies von der Meinung im
Verkehr ab; zB man irrt über den Stoff der Geräthschaften, wenn I
sie metallne sind. Diese Regel gilt: a. wenn beide gemeinschaftlich [350]
m Irrthum sind; ß. wenn einer allein sich geirrt hat; in beiden Fällen
Jst kein Vertrag geschlossen. : •
L 9 § 2 L 11 § 1 L 14 de contr: emt: <D. 18,1) ;
ZB ein Käufer von Wein hält denselben für eine bessere Qualität,
dies ist kein error in substantia, denn Wein von ganz versch: Qualität
bildet doch immer dieselbe Gattung. Kauft er aber Essig statt
Wein, so ist hier die Gattung verschieden und error in substantia
vorhanden." •;•• -fW; i^-o^ v^r-u.* ..•••• •- ,^;/ -, :::r,:, :^<y.\
Folgende Fälle sind hier zu bemerken: Ist eine Summe einziger
Gegenstand des Vertrags, so macht auch die geringste Summe den
Vertrag gültig.
L 1 § 4 de verb obl: <D. 45,1)
Ist die Summe nicht einziger Gegenstand, sondern ist noch die Rede
von einer Gegenleistung so ist bald kein Vertrag geschlossen, bald
gilt die geringere Summe. ' .. .
(Nro 190) r
L 52 D. locati 19,2.
(248) Buch III. Obligationen.
Ist ein individueller Gegenstand des Vertrags vorhanden aber mit
einer ausgedrückten Quantität, so macht hier der Irrthum bei formellen
Verträgen die Stipulatio ungültig. ;
L 120 de verb: obl. <D. 45,1)
Bonae fidei Contractus sind in diesem Falle gültig. Hier entstehen
Ansprüche auf Entschädigung.
Alle andern Fälle gehören zum ausserwesentlichen Irrthum und
[351]
schließen die Obligatio nicht aus. Sie sind: I a. error in nomine:
beide Partheien haben aber an dieselbe Sache gedacht.
L. 9 §. 3.
de contrah: emtione. (D. 18,1)
b. Irrthum über den Werth, die Qualität der Sache hindert die Gültigkeit
des Vertrags nicht. ; ^
L 10,11 § 1 L 14 D de contr emtione. <18,1>
Ist dieser Irrthum zusammenhängend mit dem Betrug des andern,
so entscheidet die Lehre vom dolus. Ist die bestimmte Qualität im
Vertrag ausgedrückt so ist dies Gegenstand einer Evictionsleistung.
Irrthum über den Beweggrund. Man nimmt eine Thatsache als
wahr an und gründet darauf einen Vertrag; er hindert die Gültigkeit
des Vertrags nicht. n
(Nrol93) L 65 § 2 D de cond: indeb: 12,6.
Da dieser Satz bei der Schenkung gilt, muß er gewiß bei andern Verträgen
angenommen werden.
(cfNrol86) cit.<D.4,3>
Eine Ausnahme erleidet dieser Satz, wenn das [M] fälschlich angenommene
Motiv besteht in einer Verpflichtung zu diesem Vertrag
oder zu dessen Gegenstand. zB als Erbe soll ich für einen Legatar
ein Haus kaufen; ich thu es; hinterher findet sich ein Codicill, welches
das Legat aufhebt; in diesem Fall kann der Erbe den Vertrag
anfechten; oder der Erbe soll einem Legatar 1000 zahlen u er verpflichtet
sich dazu durch Ausstellung eines Wechsels, findet aber dß
das Legat durch ein Codicill aufgehoben ist, so hat der Wechsel
keine Kraft; er hätte ja die Condictio indebiti gehabt, hätte er die
Summe schon ausbezahlt. i !JT n ! : ;v
L 5 § 1 de
act emti: <D. 19,1)
L 51 pr § 1
de pactis. <D. 2,14) I
[352]
Der Rechnungsirrthum error in calculo, welche Folgen hat er; meist
wird er eine unrichtige Erfüllung bewirken. Nach der Erfüllung entdeckt
sich der Fehler, so kann der eine das zu wenig erhaltene mit
der ursprüngl Contractsklage; der andre das zu viel bezahlte mit der
Condictio indebiti fordern. Hat ein solcher Fehler, einen irrigen Ver
(249) Cap . III. Entstehun g de r Obligationen.
tra g bewirkt , s o gelte n hie r di e Grundsätz e de r letzerwähnte n Aus nahme
. ••-<••
.'..-•••. . '•-•')'•• .-:••• •-...; • ': :
Tit Cod de errore calculi. (2,5)
'••.•:•. • *. ... ••• .. -•
•• •
Der Simulation.
Ein Vertrag wird geschlossen u die Willenserklärung absichtlich anders
gestellt, als die man wirklich hegt. Hier gilt das was man wirklich
gewollt hat, also der gemeinte Vertrag nicht der blos vorgegebene.
Tit Cod h Tit.
4,22.
L 54, de
obl: et act: <D. 44,7)
Von der Willenserklärung: (i
V DerenForm.
Im practischen Recht gilt jetzt in der Regel die freieste Form, wie sie
nach Ansicht der Römer bei der nuda pactio und den Consensual-
Contracten
galt. .
L 2 pr de pactis
<D. 2,14)
b i § 1,2 Inst de obl: ex consensu. (3,22)
Diese Sätze leiden dann eine Ausnahme, wenn die Parthei ihren
Verträgen eine I besondre Form geben wollte.
Justinian gab hier eine allg. Regel und sagte: überall wo von den
Partheien eine conventionelle Form bezweckt sei, müsse diese Form
auch eingegangen seyn; es könne also eher keine Obligatio angenommen
werden, wo nicht der Zweck der bloßen Beurkundung von
ihnen bestimmt ausgesprochen sei.
L 17 Cod de fide instrum: 4,21.
Angewendet ist sie auf den Kauf in ,,
pr Inst de emtione. (3,23)
Unsre Juristen sprechen noch von einem päctum de contrahendö;
dies ist meist ein wirklich geschlossener Vertrag dessen Erfüllung
nur auf eine best: Zeit hinaus aufgeschoben ist. Ein
solches pactum
de contrahendö läßt sich aber rein denken, wo die Erfüllung
schon in dem gegenwärtigen Vertrag enthalten seyn muß, zB ein
Versprechen zu leihen. Nach römischem Recht galt dies pactum nur,
wenn es durch Stipulatio abgeschlossen.
L68deverb:obl:<D.45,l> ' .»• . . l ••> 'u
Verbinden wird dies mit der Regel über die conventioneile Form so
[3531
"
(250) Buch III. Obligationen.
wird dies wichtig; in jenem Fall soll nach Justinian ein solcher Vertrag
vor der schriftlichen Aufzeichnung nicht mal als pactum de contrahendo
gelten.
Deren Interpretation.
Die römischen Juristen stellen hier nur sehr allg: Regeln auf:
a. Bei einem undeutl Vertrag soll man die Erklärung vorziehn wodurch
das Geschäft gültig erhalten wird.
L 80 de
verb: obl. <D. 45,1) I
[354]
b. Bei verschiedenen Verträgen ist nach dem Geiste ihrer Art zu interpretiren.
L 67 de
regulis juris. <D. 50,17)
c Wenn diese beiden Regeln nicht ausreichen, so soll man unterscheiden
ob von individuellen Bestimmungen oder quantitativen die
Rede ist. In jenem Fall soll der Vertrag zu dessen Nachtheil interpretirt
werden, der sich undeutlich ausgedrückt hat. Bei der Stipulatio
sei dies der Stipulator, also der Creditor
L 99 pr D. de verb: obl: <45,1) ? :
Bei Kaufund Miethe sei dies der Verkäufer und Vermiether.
L 39 de pactis. <D. 2,14)
d. Wenn die Quantität unbestimmt sei, so solle immer die geringere
Summe angenommen werden.
L 34 D de regulis juris. (50,17)
Wirkungen der Verträge.
Unter den Partheien. Einfluß auf Dritte.
davon schon oben
Von bedingten Verträgen.
Die Bedingungen sind theils suspensive theils resolutive, Hier gelten
folg: Regeln: 1. Ist die Bedingung unmöglich so ist der Vertrag
null.;
..;-; •. .. • > . , ,-• •.-•;•'.•.-•;'.;.••..: : -S : , ! l , ; \ ;.••.', :^
, ••• . •'.'.-, •••••:
§ 11 Inst
de inutilib: Stip. <3,19) r;»^
L 31 de
obl: et act: <D; 44,7) , ; s
[355]
2. Wenn die Bedingung lediglich in die I Willkühr des Schuldners
gestellt ist, so ist es kein Vertrag. Ebenso wenn bei zweiseitigen Obligationen
zB es in die Willkühr des Käufers gestellt ist.
i L 17 de
verb: obl: <D. 45,1) .-• .•
(251) Cap. III. Entstehung der Obligationen.
L 7 pr de contr emtione (D. 18,1)
Es können hier auch Zeitbestimmungen vorkommen; es kann der
Vertrag ex die u in diem geschlossen werden; das [IJerstere wird als
ein Vortheil des Schuldners angesehen.
Ein Vertrag auf eine gewisse Zeit zu beschränken also ad diem abgeschlossen
macht die Obligatio ipso jure ungültig und nur indirect
per exceptionem gültig.
§ 2 J: de verb: obl. <3,15)
§ 3 Inst
eod.
L 44 § 1 de
obl: et act: <D. 44,7)
Der Fall der Miethe auf eine gewisse Zeit ist keine Conventio ad ;>:';
diem. Der Gegenstand der Obligatio den man verspricht, also die
praestatio ist hier nur begrenzt. Es ist nur der Fall gemeint wo die
Obligatio selbst ad diem beschränkt ist zB ich soll verpflichtet seyn
1000 zu zahlen, aber der andre soll nur in den ersten drei Jahren
klagen können. Er kann hier auch im 4ten Jahre klagen, denn die
Obligatio ist ipso jure ungültig, aber es steht ihm dann eine doli oder
pacti exceptio entgegen. !;
Bestärkungsmittel. ..
Arrha.
Das was hingegeben wird um als Zinsen des abgeschlossenen Vertrags
zu dienen. Dadurch wird ausser Zweifel gesetzt, daß der Vertrag
wirklich vollendet sei. : r •
pr Inst de emtione <3,23> I [356]
L 35 pr de contr: emtione. (D. 18,1)
Manche haben sich die Sache so gedacht, als ob dadurch die Gültigkeit
des Vertrags geschwächt würde, indem ich durch Hingeben der
Arrha darauf verzichten könnte. : • r •••,)•]'; MV-X-ÜJ;-:
Die Arrha soll nie ein Gewinn des Empfangers bleiben; bleibt der
Vertrag gültig, so soll sie aufgerechnet, wird er ungültig so soll sie
zurückgegeben werden. .
L 8 de lege commissoria (D. 18,3)
L. 11 § 6:
de act: emti <D. 19,1)
Davon gibts einige Ausnahmen:
a. Ein Kauf der mit der lex commissoria geschlossen ist d:h: der
soll nichtig seyn wenn der Käufer binnen einer bestimmten
Zeit das Kaufgeld nicht bezahlt; geschieht dies wirklich nicht, so soll
der Verkäufer die Arrha behalten. . '
(252) Buch III. Obligationen. • •
b. Wenn mit der Verabredung eines förmlichen Vertrags eine
Arrha verbunden ist, und ein Theil tritt zurück vor Abschließung
dieser Form, so soll dieser Theil die Arrha verlieren.
L 17 Cod defide Instrument: <4,21>
i
Conventionalstrafen.
Eine bedingte Obligatio auf ein Geben, wobei die Absicht ist das Gregentheil
der Bedingung zu bewirken.
In der Regel sind sie erlaubt und sie können nur indirect ungültig
werden, wenn durch sie etwas unerlaubtes befördert wird. I
[357]
Wirkungen. Conventionalstrafen lassen sich nur auf zweierlei
Weise denken: 1. Daß nur die Strafe in obligatione ist, die Leistung
in conditione, zB ich verspreche 500 als Strafe zu zahlen wenn ich
nicht die Arbeit liefere. 2. Daß Strafe und die versprochene Leistung
in obligatione ist, und zwar a cumulatio daß die Strafe blos Bestärkungsmittel
ist und man auf beides nebeneinander klagen kann,
oder b. alternativ wo der Kläger wählen kann, auf welches von beiden
er klagen wolle.
Haben sich die Partheien nicht klar ausgedrückt, so ist die Alternative
anzunehmen. Doch muß man hier auf die Umstände sehen,
denn wäre zB die Strafe im Verhältniß der Leistung gar gering, so
ist gewiß anzunehmen, daß die Partheien die cumulative gemeint
;
haben.
L 44 § 5,6
de obl: et act 44,7. <D.)
L 10 § 1 de
pactis. <D. 2,14) '
L. 41,42 pro socio <D. 17,2)
: • Versprechungseid.
Nur in Einem Fall kommt er nach römischem Recht als Bestärkungsmittel
einer Obligatio vor: Ein Sclave, der bei seiner Freilassung
gewisse Dienste verspricht, soll darauf verklagt werden können,
wenn er sie beschworen hat.
Im Mittelalter stritt man sich über die Frage: ob ein an sich
ungültiger Vertrag durch einen Schwur Kraft erhalte. Bulgarus I
[358]
behauptete er bleibe ungültig. Matinus contra, er erhalte dadurch
Gültigkeit. Kaiser Friederich entschied für den letzteren in einer
eignen
Constitution,
Auth.
sacram: puberum:
Das canonische Recht modificirte dies dahin daß der Eid nicht erzwungen,
nicht durch Betrug bewirkt. .
(253) Cap. III. Entstehung der Obligationen.
Cap X. de jure jurando.
Cap 2 de pactio in VIto
Unerlaubte Verträge.
Sie sollen nicht gelten, weil sie mit irgend einem Rechtssatz in Collision
kommen. Jeder Vertrag wodurch etwas verbotenes oder auch
nur etwas unsittliches oder unehrbares befördert werden soll ist unwirksam.
Etwas verbotenes wird nach römischer Ansicht als etwas juristisch
unmögliches angesehen, u wirkt wie das physisch unmögliche.
(Nrol96) <D. 28,7,15)
Es gilt dies: a. wenn jemand selbst etwas rechtswidriges oder unehrbares
übernimmt, b. wenn nur der Beweggrund etwas rechtswidriges
oder unehrbares ist. c. wenn die Bedingung nur etwas rechtswidriges
oder unehrbares ist.
L 26 de verb: obl: <D. 45,1)
L 27 pr L 123, L 137 § 6 eod.
In allen diesen Fällen ist die Obligatio nicht ipso jure sondern nur
per exceptionem ungültig. I Das hier aufgestellte ist verwandt mit [359]
Hg: Sätzen: '
1. Verträge contra leges sollen nicht gelten. D:h: Verträge die grade
auf das Verbot gerichtet sind.
L 31 de
pactis <D. 2,14)
L 7 §14.
eod:
Bei weitem die meisten Vorschriften bieten nur eine subsidiäre
Hülfe; wo die Willenserklärung der Partheien undeutlich, sollen sie
durch Interpretatio aushelfen. Diese Vorschriften darf man durch
Verträge derogiren, nicht aber die absolut verbietenden Vorschriften.
L 27 § 4 de
pactis. <D. 2,14)
L7§14,16eod
2. Keine Verträge solln gelten gegen das jus publicum.
(Nrol99) L
38 D de pactis 2,14
Nro (200) L 45 § 1D de reg: juris. 50,17
(201) L 27 eod. <D. 50,17) ,
Was heißt dies: gegen's jus publicum, etwa gegen das Staatsrecht?
nein! es geht hier auf wirkliche Privatrechtsverhältnisse ganz eigner
Art. Was als Handlung des einen zum Vortheil des andern geschehen
oder unterbleiben soll ist eine causa obligatiönis und soll der
Willkühr der Partheien überlassen bleiben. Andre Verhältnisse zu
(254) Buch III. Obligationen.
bestimmen zB die Art Eigenthum zu übertragen Mancipatio, Familienrechtsverhältnisse,
überhaupt die Formen des jus publicum sind
unabhängig von Privatwillkühr u auf sie wirkt kein Vertrag. - zB
der Vertrag wodurch ich verspreche mein Haus nicht zu veräußern,
[360]
ist ungültig weil es das jus I publicum verletzt. Die Veräußerungsfahigkeit
ist allgemein und allezeit
L 34, 42 de pactis 2,14. <D.) r
Einseitige Handlungen des Verpflichteten.
Erlaubte Handlungen:
Versprechungen:
Hat einer einseitig etwas versprochen (pollicitatio) ohne daß der
andre acceptirt hat, so bindet dies in der Regel nicht. Davon gibts 2
Ausnahmen:
1. Wenn einer einer res publica etwas verspricht so kann er darauf
verklagt werden, jedoch unter den Bedingungen, daß entw: seinem
Versprechen eine justa causa zu Grunde liegt, oder er die Erfüllung
schon angefangen hat.
2. Hat einer versprochen seine Sache zu einer res sacra zu machen,
so kann er dazu gezungen werden. Es heißt dies Votum.
Andre Handlungen.
Dahin gehören höchst wichtige Fälle, die aber nichts [wiefetigee] Gemeinsames
haben, und daher in den allgemeinen Theil der Obligationen
nicht gehören.
Einseitige unerlaubte Handlungen.
Daraus können neue selbstständige Rechtsverhältnisse hervorgehen,
dies sind die Obligationes ex maleficiis. Unter Delictum pflegen
[361]
I 4 Fälle zusammengestellt zu werden: Diebstahl, Raub Injurie,
körperliche Beschädigung. Die übrigen Fälle führen nicht den Namen
Delictum; maleficium ist allgemeiner.
Einige Eigentümlichkeiten dieser actiones ex maleficiis sind
schon oben erwähnt, zB ihr Uebergang auf den Erben. Durch maleficia
konnte einer einen andern obligiren. Die actio noxalis ging gegen
(255) Cap. III. Entstehung der Obligationen.
den Vater oder Herrn. Der letztere hatte die Wahl, das Eigenthum
der Sclaven hinzugeben, ihn noxae dare oder sich selbst verklagen
zu lassen als ob er das Delict begangen hätte.
Aus andern unerlaubten Handlungen können Obligationen die
anderswoher begründet sind, modificirt werden. Dies ist die wichtige
Lehre von Dolus und Culpa. Der Fall ist folg: Jemand ist schuldig
zu leisten, die Leistung geschieht nicht und kann auch nicht
mehr geschehn, sie ist ganz oder theilweise unmöglich geworden?
hier fragts sich nun: muß er Ersatz leisten? Ein solcher ist zu leisten,
wenn diese Unmöglichkeit bezogen werden kann auf den Willen
des Verpflichteten, ausserdem aber nicht. Dies ist die allgste
Antwort.-..::-vA.--\'••.-.l. • -••:.-. .;•• ••'•. f . ••;•.••-• • '••• v ; .-. :
Damit man diese Unmöglichkeit auf den Willen des Verpflichteten
beziehen könne, muß: a eine physische Causalitaet vorhanden seyn,
d:h: ein äußeres Verhältniß zwischen dem Verpflichteten und der
Unmöglichkeit. - Dies ist nie der Fall wenn der Berechtigte selbst I
Ursache der Unmöglichkeit war. [362]
/ L61§7adefurtis<D.47,2.)
K L. 203 de reg: juris. <D. 50,17)
b es muß auch ferner ein äußers Verhältniß zu dem Willen des Verpflichteten
stattgefunden haben d:h: er muß willensfahig seyn u in
vorliegendem Falle gewollt haben.
Bei Kindern u Wahnsinnigen ist eine solche Beziehg nie möglich;
bei Unmündigen soll nach Umständen es angenommen werden.
L 46 de oblig: et act: 44,7. <D.)
Die letzte Bedingung: Anwendung der vorhandenen Willensfahigkeit
auf den vorliegenden Fall, ist die wichtigste. (Sind alle 3 Bedingungen
vorhanden u können sie auf den vorliegenden Fall bezogen
werden, so brauchen wir den Ausdruck: zurechnen, imputatio, die
Römer auch Culpa) r
Der Verpflichtete muß das was jetzt geschehn ist im voraus gedacht
und gewollt haben; (dies wollen wir einstweilen Dolus nennen)
Der absolute Gegensatz davon, wo sein Wille in gar keiner Beziehung
mit der Rechtsverletzung stand, heißt Casus.
In diesem Begriff kommt ein innres d:i der Antheil des Willens am
Ganzen, eine That und ein äußeres vor, als Folge jener That, und
D. 47,2,61 hat keine Paragraphen • • '* •' •'
(256) Buch III. Obligationen. ^
dies kann in einem rechtswidrigen Thun oder einem rechtwidrigen
Unterlassen bestehn; darnach unterscheidet man positiver und
[363]
nega- I
tiverdolus. - : :
L44Mandati<D.
17,1) ; *Dolus
ist also das wollen der erfolgten Rechtsverletzung.
Dolus kommt im römischen Recht in einer doppelten Beziehung
vor, a in der eben gegebenen Bedeutung und b, absichtliche Entstellung
der Wahrheit, fraus; darauf bezieht sich die actio und exceptio
doli. ' -' • -. -• , • ••r;;^ : • " • ; "
Mit dem Dolus: als absichtliche Zuwiderhandlung wider ein
Recht, haben wir hier zu thun. Auch hier brauchen die Römer das
Wort Dolus nicht im allg: für jede absichtliche Zuwiderhandlung wider
eine Obligatio, sondern für eine solche die zugleich etwas
schändliches und unsittliches in sich trägt. - Nicht jede Verletzung
einer Obligation ist schändlich. Schändlich ist freilich;Wiederverkauf
einer veräußerten Sache. Wo aber einer eine verwaltete Sache
zum Vortheil des Herrn veräußerte oder wo ein Mann eine Dotalsache
öffentlich in der besten Absicht als guter Hausvater versteigerte,
da handeln beide wissentlich gegen ihre Obligation aber nicht
schändlich. Dies also ist nicht dolus im römischen Sinne; es fehlt
jene sittliche Beimischung, die Schändlichkeit der That; eben so in
unzähligen Fällen der ausgebliebenen Zahlung, welches so leicht einem
braven Mann geschehn kann. — i o i
Einer legt seinen Sclaven in Fesseln, ein andrer bindet ihn los u
der Sclave entflieht. Der Sclave ist hier Dieb seiner selbst, der andre
Diebeshelfer. So ist die gewöhnliche Meinung. Löste ihm jener I
[364]
aber die Fesseln misericordia ductus, so ist er nicht in dolo sondern
nur in lata culpa, darum geht auch nicht die actio furti gegen ihn, da
zum furtum dolus gehört. ; i k nd r i
Zwischen Dolus und Casus liegt:
; frr
Culpa.
Sie ist das schwierigste. Die Unmöglichkeit ist nicht grade hervorgegangen
aus dem Wollen aber auch nicht aus dem absoluten Nichtwollen.
Aus einem gewissen Grad der Besonnenheit, welcher den
Verpflichteten fehlte, geht die Unmöglichkeit hervor. Der Verpflichtete
hätte in jenem Augenblick die Besonnenheit anwenden müssen.
Dadurch dß er dies nicht that, entsteht hier die Unmöglichkeit. Das
innre in der Culpa ist immer etwas negatives ein Unterlassen, beim
(257) Cap. III. Entstehung der Obligationen.
Dolus immer etwas positives. Dagegen das äußere kann bald, wie
beim dolus etwas positives bald etwas negatives seyn; es gibt also
eine Culpa
in faciendo und in non faciendo. ;
L. 91 pr de verb: obl. 45,1. <D.>
Die Römer gebrauchen Culpa bald allg: als Imputation so dß auch
dolus darin enthalten; bald für den Mangel der Besonnenheit, der
eine Unmöglichkeit der Leistung zur Folge hat ;
Man [G]unterscheidet: Culpa als Ursache der Corruption fremder
Sachen in Beziehung auf die lex Aquilia, und: als Ursache der Unmöglichkeit
der Erfüllung einer Obligatio, I obligatorische Culpa.
Der Gegensatz von Culpa ist diligentia Besonnenheit.
Obligatorische Culpa. Man unterscheidet hier Grade, da Culpa ja
in einem Unterlassen von Kraftanwendung besteht. Dolus ist das
Wollen einer Rechtsverletzung und sein Begriff läßt eine Gradeunterscheidung
nicht zu.
cf; Hasse über die Culpa.a :
Controverse: Seit mehreren Jahrhunderten nahm man drei versch:
Grade an:
Culpa lata,,
allg: in abstracto und mit Rücksicht auf die Individualität des
Schuldners, in concreto. Es gibt also: sagte man einen höhern, mittleren
u niedern Grad der Culpa. Erwarte der Schuldner allein Vortheil,
so müsse er für levissima einstehen; erwarten sie beide Vortheil
für Culpa levis, erwarte der Creditor allein Vortheil für Culpa lata,
und in der Regel müsse Culpa in abstracto angenommen werden. Dem
römischen Sprachgebrauch ist der Gegensatz levis und levissima
gar nicht gemäß; ferner ist diese Theorie durchaus unpractisch;
auf einzelne Rechtsverhältnisse lassen sich diese drei Grade
nicht anwenden. :..
Dieser Theorie steht entgegen die der zwei Grade, aufgestellt von
Hugo Donellus, vergessen, von Löhr ü Thibaut mit Verdienst wieder
ins Leben gerufen, und von Hasse fester begründet, als durch Alle
seine Vorgänger. I Die Theorie nimmt an; es gibt Eine Culpa unddiese ist levis oder lata, je nachdem der Schuldner Vortheil hat oder
blos aus Gefälligkeit für den andern handelt.
Culpa levis oder Culpa schlechthin.
Wo ist ihre Grenze zwischen levis Culpa u Casus. Dabei liegt ein
römischer wichtiger Begriff zu Grunde, der des bonus pater familias,
diligens oder diligentissimus oder eines homo frugi.
a Hasse, Johann Christian, Die Culpa des Römischen Rechts, Kiel 1815 (Sav. PB
1580) ,...-., , . .,
[365]
[366]
•
(258) Buch III. Obligationen.
Als Culpa ist anzusehen, das was an seiner Stelle von diesem bonus
paterfamilias würde abgewendet worden seyn.
Als Casus, das was an seiner Stelle selbst von dem bonus paterfamilias
nicht würde abgewendet worden seyn.
Es ist dies offenbar eine Beurtheilung in abstracto.
(Nrol63) L
11 D de peric: 18,6.
(164) L 31
D. ad L. Aquil 9,2.
Andre sagten: Casus sei nur das absolut unabwendbare; dann würde
sehr selten von Casus die Rede seyn, und in vielen Fällen nicht ohne
Härte Culpa angenommen werden. ?
Diebstahl sagen sie ziehe Culpa nach sich, Raub nicht; aber doch
denn er hätte sich ja immer einen solchen als möglich denken und
Anstalten fortwährend dagegen treffen können.
L 137 § 2 de verb: obl: <D. 45,1>
Culpa lata.
Wann ist ein höherer Grad der Culpa anzunehmen. Wenn noch er
[367]
schwerende Umstände I zur Culpa hinzukommen. Solcher gibt's
zwei: Eine Culpa lata ist da bei einer Nachläßigkeit, die jene eines
gewöhnlich nachlässigen und sorglosen Menschen noch übersteigt.
L 213 § 2 de verb sign: <D. 50,16)
L.223Digeod.
Der zweite Fall der lata Culpa ist der, wenn einer in der Behandlung
fremder Angelegenheiten weniger Fleiß angewendet hat, als bei der
seiner eignen.
L 22 § 3 ad Seit: Trebell: <D. 36,1)
(Nro 165) L 32 D depositi 16,3.
„latiorem eulpam dolum esse" heißt nicht: sei dolus, sondern habe
eine dolus ähnliche Natur, sei wie dolus zu beurtheilen. Nam etsi
quis pp. Ebenso ist auch in folg: andern Falle die dolus Aehnlichkeit
nicht zu läugnen: wenn einer im einzelnen Fall weniger aufmerksam
war als er hätte seyn können oder den Fleiß den er auf seine
Sachen anwendete, nicht auf die fremde Sache legte. =
Beweis dieser Theorie. In Allen entscheidenden Stellen wird zwischen
dolus und Casus nur ein Mittelglied gestellt; dies widerlegt
die Theorie der drei Grade, u bestätigt unsre Theorie von zwei Graden.
Die lata culpa bleibt nämlich in der practischeri Beurtheilung
aus dem Spiele, sie steht darin dem dolus gleich, ist mit darin enthalten.
.
Für dies einzige Mittelglied zwischen dolus u Casus gebrauchten
die römischen Juristen in Einem u demselben Rechtsfalle ganz will
(259) Cap. III. Entstehung der Obligationen.
kührlich bald Culpa, bald levis culpa, bald levissima. Diese Willkühr
läßt sich nur vereinigen I mit der Voraussetzung der Theorie der [368]
zwei Grade. i ,
Eine große Schwierigkeit bleibt übrig; in nicht gar vielen Fällen
wird gesagt: es soll praestirt werden sogar die levis culpa aber mit
Modifikationen; nicht die höchste diligentia soll praestirt werden; die
Römer drücken dies aus: diligentia, quam quis suis rebus exhibet.
Diese Schwierigkeit löste vor allen Hasse. Durch dies suis rebus
ist schon auf etwas concretes in der Beurtheilung der Handlung hingewiesen.
Diese concrete Beurtheilung ist in diesen Fällen schwierig.
Donellus unterscheidet hier zwischen der Culpa in faciendo ü
non faciendo; für jene hatte man für die levis, hier für die lata culpa.
Diese Art die Sache zu erklären wird durch folg: Stellen völlig widerlegt.
-. i
.>,:;-.• : ••: •'• •..:•<: "•
(Nro 386) L
1 pr D de tutelae act, 27,3
^üer steht: es soll sowohl das Thun als das Unterlassen des Tutors
beurtheilt werden."
L 52 § 11 pro socio. <D. 17,2)
Hasse sagt: in den Fällen wovon hier die Rede ist wird als Regel angenommen:
man soll für jede auch die levis culpa einstehen, allein
wenn derjenige von dessen Handlung die Rede ist, beweist daß er
nicht mehr oder weniger that oder unterließ, als seine Gewohnheit
überhaupt ist, so soll er nicht einstehen; dies ist die diligentia, quam
suis rebus exhibere solet. Dieser Fall unterscheidet sich wesentlich
von dem der lata Culpa; dort muß er I einstehen wenn er sich eine [369]
grobe Nachläßigkeit zu Schulden kommen ließ, wie kaum der nachlässigste
Mensch, oder wenn man ihm beweisen kann daß er in der
Verwaltung seine Sachen von fremden absichtlich unterschieden
habe. Dieser Beweis wird in den meisten Fällen schwer zu führen
seyn.
Sofern der Fall der lex Aquiliä, die aquilische Culpa vorhanden
ist, gilt die Berufung auf die eigne Gewohnheit durchaus nicht.
Was den geringsten Grad der Culpa betrifft, bezeichnen diesen die
Römer willkührlich mit Culpa, levis culpa, levissima culpa oder omnis
culpa. Ist die Frage die: ist ausser dem dolus noch eine Culpa zu
leisten, so ist dies immer diese Culpa. Culpa lata ist immer im dolus
enthalten, levissima culpa kommt nur in Einer Stelle ganz ausser
dem Contractsverhältniß blos bei der lex Aquilia vor.
L 44 ad L.
Aquiliam <D. 9,2)
Dieser Culpa entgegen steht die Diligentia. Auch sie kommt mit
(260)
Buch III. Obligationen. ; ,
mehreren Nebenbezeichnungen vor: Diligentia, diligentia exacta,
; exactissima, diligentis vel diligentissimi patris familias. Es ist immer
der Zustand in welchem Culpa vermieden wird.
Der Ausdruck Custodia kommt hier vor: Er heißt nichts anders
als diligentia in re custodienda; davon ist nur die Rede wenn einer
eine fremde Sache in Verwahr hat, wo[f] der Schuldner die Detentio
[370]
einer fremden Sache hat. Ob er hier custodiren muß, I hängt von
Gewohnheiten ab: So gilt im allg: Grundstücke werden nicht CUStOL55prlocati.
<D. 19,2) "
Bewegliche Sachen werden custodirt. Dieser Satz leidet eine Ausnahme
bei Sclaven, sie werden nicht custodirt.
L 5 § 6
commodati. <D. 13,6) •
L 21,26 § 1 de rei vind. < >a
Für den höhern Grad der Culpa gilt der Ausdruck: lata culpa.
Wenn jemand in der Lage ist, für Custodia einzustehen und sie
wird gestohlen, so wird praesumirt: er sei in Culpa solange bis er beweist,
daß ich frei bin von Aller Culpa daß ich das höchste und sorgfaltigste
zur Aufbewahrung gethan habe. Wird die Sache geraubt, so
wird das Gregentheil praesumirt, daß Alles Casus fortuitus sei.: <
Ist die Sache körperlich verdorben, so wird praesumirt: der Inhaber
derselben sei dabei ausser Culpa.
..;/ L 19
commodati <D. 13,6)
L 40,41 locati. <D. 19,2)
Alles bisher dargestellte diente blos als Anwendung auf den eigentlich
practischen Theil unsrer Lehre:
In welchen Fällen ist man verpflichtet, für Culpa Ersatz zu lei
sten ?
.;•;.•..-w ./.-.,. . .- ;,.,. (
Nro 166) L
5 § 2 D commodati 13,6
(167) L 108 § 12 D de leg I. 30 <1)
(168) L23Ddereg:jur:50,17. I
[371]
1. Jeder Schuldner ohne Ausnahme muß einstehen für seinen dolus.
2. Ebenso für Culpa lata; sie steht dem dolus gleich.
(Nro 165) L 32 D depositi 16,3.
;:••;•;•• L 1 § 1 si mensor <D. 11,6)
L 8 § 3 de precario (D. 43,26)
3. Was die levis culpa betrifft, so muß man unterscheiden zwischen
den Rechtsverhältnissen woraus der Schuldner für sich Vortheil er-
a
D. 6,1,26 und C. 3,32,26 haben keinen § 1
(261) Cap. III. Entstehung der Obligationen.
wartet oder nicht; in jenem Falle muß er auch für die levis culpa einstehen;
in diesem Falle nicht.Zuförderst
ist's dabei ganz einerlei ob der Gegner Vortheil habe
oder nicht.
L 17 § 2 de praescr: verbis. <D. 19,5)
L 10 § 1 Commodati <D. 13,6)
Wenn hier von Vortheil öder Nichtvortheil die Rede ist, so ist nicht
davon die Rede ob ein Geschäft mich im einzelnen reicher oder ärmer
macht, sondern ob ich das Geschäft abschließe, um Nutzen daraus
zu ziehen.
(Nrol66cit). <D. 13,6)
„diligentia kommt nie als Correlat der levissima Culpa, wohl aber in
vielen Stellen als Correlat der levis culpa vor."
Nrol67
cit<D.30,l>
(168)
cit<D. 50,17)
in his (in der letzten Stelle) geht blos auf das vorhergehende negotia
gesta; warum bei diesen: et diligentiam; dies heißt die absolute diligentia
im Gegensatz der Milderung in andern Fällen, der Diligentia
quam quis suis rebus exhibere solet. Warum bemerkt der Jurist dies
blos bei den I negotiis gestis? Wer weiß wie dies hier hineingekom- [372]
men. Es ist aber doch auch wie die Stelle jetzt steht, eine gewisse
Anordnung: zuerst Contractsverhältnisse, dann quasiContractsverhältnisse;
oder erst Obligationen wo omnis culpa, dann solche wo levis
culpa praestirt werden muß u zwar mit der Modification: diligentia
quam quis suis rebus exhibet, und diese Modification gilt nun bei
der negotiorum gestio nicht.; ; r ; /
Wichtige Ausnahmen: 1. Gegründet auf Willkühr der Partheien:
Eine Verabredung dieser Art jedoch soll nicht gelten, nämlich: ne dolus
praestetur; dies wäre ein unerlaubter Vertrag, weil der dolus dadurch
indirect bewirkt würde
Nrol68 cit in med. <D. 50,17)
L 1 § 7 D depositi. <16,3)
2. Wenn einer von beiden Theilen in mora ist. Dadurch wird seine
Verpflichtung in Beziehung auf Culpa' so viel möglich erhöht, die
Verpflichtung seines Gegners so viel möglich vermindert. Durch
meine mora muß ich auch für die geringste Culpa einstehen.
T L 17 de periculo. <D. 18,6)
i : L 9 soluto matrimonio. ( )
Wie werden diese Grundsätze auf die einzelnen Arten der Obligationen
angewendet?
(262) Buch III. Obligationen.
1. Solche Obligationen wobei man keinen Vortheil erwartet, also
[373]
blos einzustehen I braucht für dolus et culpa; dahin gehören depositum
u manche innominalContracte; Als anomalische Fälle gehören
dahin das: Mandatum, die negotiorum gestio u die Tutel.
2. Obligationen bei welchen man eignen Vortheil erwartet, also
einstehen muß für dolus lata u levis culpa. Regelmäßige Fälle dieser
Art sind: Kauf Miethe, Pfand Commodat, die meisten innominalContracte;
ferner der Ususfructus und die rei vindicatio (durch die litis
contestatio entsteht ein Quasicontract wodurch ich während des
Prozesses zu meinem Vortheil den Besitz behalten soll, daher muß
ich auch für levis culpa einstehen.) Anomalische Fälle, die hieher
gehören sind: Societas, rerum communio, dos; (hier muß man einstehen
für levis culpa mit der Modification: diligentia quam suis pp)
precarium, dabei muß man blos einstehen für dolus et culpa lata.
Von der Mora.
In welcher Zeit muß jede Obligatio erfüllt werden? Die Zeit kann besonders
bestimmt seyn u wo dies nicht der Fall ist, ist die Obligatio
gleich zu erfüllen, nachdem sie begründet ist; es ist praesens Obligatio;
die Unbestimmtheit gereicht zum Vortheil des Creditors hier,
nicht wie sie gewöhnlich zum Vortheil des Verpflichteten gereicht.
Hier ist ja auch die Rede von einer Handlung des Creditors. •
[374]
Auf diese Zeit der Erfüllung nun kann sich I eine Rechtsverletzung
beziehen. Es wird nicht zur rechten Zeit erfüllt. Diese Rechtsverletzung
nennen die Neuern ausschlieslich Mora; die Römer gebrauchen
daneben auch frustratio und Umschreibungen. .
Warum mußte diese Verletzung noch an besonders positive Bedingungen
geknüpft werden? Der allgste Fall ist der: eine Obligatio
wird später erfüllt als sie es sollte; hier kann der Grund in etwas
völlig zufalligem, ganz ausser dem Willen der Person, oder in ihrem
Willen liegen so dß die Handlung ihr zugerechnet werden muß. In
Bezug auf eine jede der contrahirenden Personen gibts eine Mora
debitoris
oder solvendi und Mora creditoris oder accipiendi.
Mora solvendi.
Der Grund der Verspätung liegt an dem Willen des Schuldners,
gleichgültig ob's ihm unmöglich ist zu leisten. Der Greditor muß hier
den Schuldner zur Erfüllung auffordern, eine Interpellation muß
vorhergegangen seyn.
(263) Cap. III. Entstehung der Obligationen.
•••:• L 32
pr de usuris <D. 22,1) v
L 5 de reb: creditis. < )
In den meisten Fällen ist die allerstrengste Beobachtung der Zeit
der Erfüllung gar nicht einmal im Interesse des Creditors. Der
Punct wo sein eigentliches Interesse anfangt, wäre nur schwer ohne
jene Mahnung des Creditors auszumitteln. Der Creditor soll daher
seinen I Willen der gerichtet ist auf augenblickliche Erfüllung,
dem Schuldner in irgend einer Art u Form zu erkennen geben. Ist
die Interpellation Einmal geschehn, so ist der Debitor dadurch in
moram. versetzt, die Rechtsverletzung vorhanden, wenn die Erfüllung
nämlich dennoch unterblieben ist und zwar ohne gehörige Ursache.
Wer glaubt nicht Schuldner zu seyn, u die Sache vor den
Richter bringt, wenn dies in error probalis ist, so ist er dennoch
nichtinmora. : v, : . •
L 63 de reg juris <D. 50,17)
L 24 pr de
usuris <D. 22,1) .
zB der Erbe weiß nichts von einer Schuld seines Erblassers.
L 42 de
reg: juris <D. 50,17) r
Unrichtig ists zu sagen: die litis contestatio begründe eine mora; inden meisten Fällen steht dieselbe vor der litis contestatio; in einigen
ist sie nicht mal nach derselben vorhanden, wenn der Beklagte in
bona fide ist, und erst durch eine ungerechte res judicata Schuldner
wird. •
Practisch fehlt man nicht sehr: wenn man sagt: die litis contestatio
versetzt in mora. :..•• •
Fälle wo augenblicklich ohne Interpellatio eine Mora entsteht,
sind::*-' ri-.o -, - .!•'..; • . •• :
1- Diebstahl und Dejection. . ,
L 8 § 1, L20 de cond: furtiva. (D. 13,1)
. L19,Ll§35devi<D.43,16)
2. Wenn der Creditor minderjährig ist, kommt der Schuldner ipso
Jure ohne Interpellatio in mora.
L 3 Cod in quib: causis. ( )
3- Ein ähnliches Vorrecht hat der fiscus; er braucht nicht zu inter-
Pelliren.
L 17 § 5 de
usuris. (D. 22,1) I '
Diese Ausnahmen sind unbestritten u nicht wichtigAndre wichtigere Ausnahmen führt man dagegen an:
a. Dies interpellat pro homine. Sie! setzt voraus dß sich die Nothwendigkeit
der Interpellation blos auf die Obligationen beziehe, bei
[375]
T >';
[3761
(264) Buch III. Obligationen.
denen die Zeit der Erfüllung unbestimmt gelassen ist. Man beruft
i ;:
sich auf:
(Nro 159) L 12 Cod de contr: et com stip. 8,38.
„Die poena, welche wegen Nichterfüllung stipulirt ist, muß er freilich
zahlen. In der Stipulatio steht ja die Strafe aufs bloße Unterlassen
der Zahlung, und nicht erst nach vorhergegangener Mahnung".
Der Grund der Interpellation bleibt bei unbestimmt gelassener
Zeit, wie bei der bestimmten derselbe!»]. Interpellirt der Creditor
nicht, so ist er mit der Verzögerung zufrieden. In jenem Falle ist ja
die Zeit da, gleich nach Eingehung und Gründung der Obligatio.
(Nrol60) L
17 § 4 D de usuris 22,1.
„Verzugszinsen muß der zahlen welcher sie versprochen hat; ist dies
nicht der Fall, so braucht er sie in der Regel nicht zu zahlen, wenn
er nicht in mora war" Das letztere wäre aber immer der Fall, wenn
die Regel gälte: dies interpellat pro homine.
(Nrol95) L 41 § 1 D. de V: 0.45,1
„pro reo esse d:h: die Hinzufügung des Tages ist immer zum Vortheil
des Debitors, nicht zum Vortheil des Creditors. Das letztere ließe sich
[377]
denken, nämlich ein Vortheil des Creditors, nur I bei Annahme der
Regel: dies interpellat pro homine, wogegen der Jurist hier warnt.
b. Ist eine zweiseitige Obligatio da, und einer hat erfüllt, so ist
von diesem Moment an der Gegner in mora, auch ohne Mahnung. Diese
Regel ist auch falsch, was bewiesen wird durch:
L 5 § 1 de praescr: verbis (D. 19,5) >
(Nrol61) L 5 Cod de act emti. 4,49 r
cf (Nro 162) L 3 Cod in q: caus: in integ 2,41. ^
(Nro 161) [ef] ist keine mora hier vorhanden, so müssen doch Zinsen
hier bezahlt werden, theils weil der Gegner ein Minderjähriger ist,
theils weil er Früchte genossen hat: conjunge (Nro 162.)
Der Jurist sagt also: es kann seyn, dß wenn bei zweiseitigen Obligationen
Einer erfüllt hat, eine mora vorhanden ist oder nicht, nach
r
Umständen.
-. : •- ..-, -v. v:, ;-,ü. -:'; •••• -•'-wdV? {
Beim Kaufe, wenn die Sache tradirt worden, müssen wegen Ge
nusses der Früchte von da an, Verzugszinsen gezahlt werden.
L 13 § 20
de act emti <D. 19,1)
frvat§2
Mora accipiendi
Der Schuldner ist bereit zu erfüllen u bietet die Erfüllung an; der
Creditor weigert sich, sie anzunehmen, so ist er in mora.
(265) Cap. III. Entstehung der Obligationen.
Wirkungen.
Gemeinschaftliche, für beide Theile (
Der in mora ist, muß sogar die äusserste culpa und den Casus tragen.
./ ••;.•. •w.i-i.;.' . ; • - .••:.•;•. , ;. . S-y'
Wenn der Gegner levis culpa hätte praestiren müssen, so wird er
vom Augenblick meiner I mora davon frei, u braucht nur noch ein- [378]
zustehn für dolus u culpa lata.
Für den Schuldner.
Er muß das Interesse praestiren für die verspätete Erfüllung; zB der
Verkäufer, wenn er die Tradition verzögert u ich ihn durch Mahnung
in mora versetze, ist verpflichtet, den höchsten Werth der Zwischenzeitzuzahlen.
L 3 de
cond: triticaria (D. 13,3)
Geldschulden werden durch die mora zinsbar.
Purgatio morae:
Ist die Aufhebung der mora mit ihren Folgen. Sie findet statt: 1. Im
Fall des freiwilligen Erlasses, der in jeder Novatio liegt.
L 8 pr de novat: ( )
2. Die entgegengesetzte mora des andern Theils.
L 17 de
periculo <D. 18,6)
L91§3deV:O.45,l.<D.>
Die Folgen die schon eingetreten sind für die vergangene Zeit, werden
nicht getilgt, nur die zukünftigen.
Dritter Personen.
Obligationen, welche sich gründen auf Handlungen dritter Personen^
Von zufalligen Gründen einer Obligatio
Beide Klassen müssen hier der Vollständigkeit des Systems wegen
genannt werden; es gibt aber darüber keine allgemeine Theorie, und
aas Einzelne kommt nachher vor. I
(266)
[379]
VIERTES KAPITEL.
VON AUFHEBUNG DER OBLIGATIONEN.
Gänzliche Aufhebung einer Obligatio. f
Durch die Befriedigung des Gläubigers
d:h: dasjenige was in der Obligatio bezweckt ist, wird erfüllt.
Wirkliche (directe) Erfüllung. ,....
Sie heißt Solutio; Zahlung ist nicht so umfassend. Die Erfüllung
muß so beschaffen seyn, daß sie taugt zur Tilgung der Obligatio.
J: Erfordernisse. ' ,ü ;
Welche Person muß hier handeln? Vor Allem der Schuldner. Kann
auch ein andrer für ihn handeln? Wo der Gregehstand eine fungibile
Handlung ist, d:h: deren Werth derselbe bleibt, ohne Unterschied
der Person, welche sie vornimmt, kann nicht der Schuldner allein
erfüllen, sondern auch jeder andre in seinem Namen, selbst wenn er
ohne Wissen und Auftrag des Schuldners handelte.
L 39 de negotiis gestis (D. 3,5) .
L23,53DhT46,3
pr Inst h T. 4,13 ^
Kann ich auch frei werden durch bloßen Zufall, indem der Creditor
das bekommt, was ich als Schuldner leisten muste? Es ist dies der
sogenannte Concursus causarum lucrativarum (der Creditor nämlich
lucrirte das, was ich leisten muste)
(Nro210) L 61D. de sohlt, 46,3. r , : .
[380] Eine Anwendung auf einen speziellen Fall:
(Nro211) *
L17Ddeoblig:etact:<44,7) • . •
! § 6 Inst
de legatis. <2,20) •-• \ i
Was muß geschehen? In ihrem ursprüngl Umfang und Inhalt sowohl
der Qualität als der Quantität nach muß die Obligatio erfüllt werden,
sonst ist sie nicht getilgt.
Die meisten Obligationen sind gerichtet auf ein Geben in das Ei
(267) Cap. IV. Von Aufhebung der Obligationen.
genthum eines andern; daher muß der Schuldner selbst etwas eigenthümlich
ihm zugehöriges geben. Zahlt er daher mit fremden
Gelde, so wird die Zahlung nur gültig, weil durch das Vermischen
des Geldes mit dem des Creditors das Eigenthum des Dritten nicht
mehr erkannt werden kann
Rückzahlungen sind der aequitas auch gegen den Willen des Creditors
erlaubt; dann laufen aber die Zinsen des ganzen Capitals noch
fort, und dieselben Pfandrechte bleiben.
L 21 de
rebus creditis <D. 12,1)
L 41 § 1 de usuris. <D. 22,1>
An wen muß die Handlung gerichtet seyn? Bei den Obligationen auf
ein Geben hat diese Frage Sinn.
1. Vor Allem an den Creditor selbst, sofern er Verfügung über ein
Vermögenhat. f
2. An einen allg: Repräsentanten dieses Creditors. Für den Mündel
kann der Vormund Zahlungen annehmen, nach altem Recht unbedingt.
Nach Justinian die laufenden Zinsen pp Alles was zur gewöhnl
I Administration gehört. Capitalien u hohe Zinsen kann der [381]
Vormund nur gemäß einem Decrete der Obrigkeit annehmen.
L25,27Coddeadm<5,37>
3. Dem Vertreter für dies einzelne Rechtsverhältniß. Die Zahlung
kann hier entw: integrirender Theil der Obligatio seyn; der Dritte ist
adjectus solutionis causa. Verändern sich die persönlichen Verhältnisse
vor der Zahlung wesentlich, so kann der Schuldner das Recht
an sie zu zahlen, nicht geltend machen.
L 12 § 1,3 L 106 h. T
L32preod
Die Neuern sagten: was von diesem Fall des adjectus gilt, muß gelten
von allen Verträgen überhaupt, und es ist immer vorausgesetzt,
daß die Verhältnisse dieselben sind, wie sie es ausdrücken: die clausula
rebus sie stantibus.
Der Creditor nun kann auch jetzt den Schuldner beauftragen an
Dritten zu zahlen, oder diesem Dritten den Auftrag ertheilen,
sie einzucassiren.
„L12pr§2L106hT.
Jede Zahlung an einen Dritten, die nicht unter diesen Umständen
vorgenommen wird, liberirt den Schuldner nicht; indirect kann dies
wohl geschehn, indem dem Creditor doch zufallig diese Zahlung zu
gut kommt, und der Schuldner dann eine doli exceptio gegen ihn
hat. -..-•. , -... , - ,••.
(268) Buch III. Obligationen.
L 6 de doli exe: <D. 44,4)
L 11 § 5 de
pign act <D. 13,7) I
[382]
ImAugenblick der vollgültigen Erfüllung ist die Obligatio selbst mit
allen ihren Accessionen ipso jure zerstört. Daher ist keine exceptio
solutionis nöthig.
Bestanden mehrere Obligationen nebeneinander, und es wird eine
Summe gezahlt, auf welche soll dies angerechnet, welche Obligatio
soll getilgt werden. Zunächst kann dies der Debitor selbst bestimmen,
thut er dies nicht, so hat der Creditor zwar die Wahl, aber er
soll diese im Interesse des Schuldners vornehmen. Die Schuld ist
immer getilgt, welche für den Schuldner die drückendere ist.
Ll-8DhT.
v:.
-•••• ' ••'
;• • L I C o d e o d . ,,-,:--. /•• .= '••••••• r-: " r-••-•::• : ,. -••
-A ••-•:
Besteht die Schuld in Capital und Zinsen, so wird die Zahlung darauf
immer erst auf die Zinsen abgerechnet.
L5§2hT.
•
•• : • Beweis der Zahlung.
Unstreitig muß ihn der Schuldner führen; er kann dies durch die gewöhnlichen
Mittel thun; durch die Rückgabe des Schuldscheins, welche
aber keinen vollen Beweis der Zahlung, sondern nur Vennuthung
gibt. Hat der Creditor ihn zerstört, sobeweist dies schon die
Zahlung.
Eine eigne Urkunde über die Zahlung in den Händen des Schuld
[383]
ners liefert unter I folg: Bedingungen den Beweis: Innerhalb
dreißig Tagen soll die Quittung nichts beweisen, der Creditor soll
klagen können auf Rückgabe derselben; nach Verlauf dieser Zeit soll
sie aber vollständig beweisen.
L 14 § 2 de non num: peeunia. (C. 40,3)
Compensatio.
Erfordernisse:
In Ansehung der Personen. . :
Sie setzt voraus das Verhältniß zweier Personen, welche wechselseitig
gegeneinander unabhängig obligirt sind. Hier gilt eine wechselseitige
Abrechnung unter folg: Bedingungen: •• ; •»'••
a. Es müssen dieselben Personen seyn. Mit der Forderung eines
Fremden kann man nicht compensiren, selbst wenn dieser Fremde
(269)
Cap. IV. Von Aufhebung der Obligationen.
einwilligt. Cedirt er aber die Forderung, so kann der Cessionar die
cedirte Forderung gegen meine compensiren.
L18pr§lDhT . . ,
L. 9Codeod.
In Ansehung der Forderungen.
Beide Obligationen müssen gleichartig, als reine Quantitäten einander
gegenüberstehen. Es müssen fungibile Gegenstände derselben Art
seyn. Die Quantität selbst ist gleichgültig. Ist sie ungleich, so ist die
geringere vollkommen getilgt, und die größere so weit herabgesetzt.
Beide Obligationen müssen an sich gültig seyn; eine Civilis Obligatio
compensirt sich gegen eine civile; eine naturale gegen eine I na[
384]
turale; und sogar eine bloße naturale gegen eine civile, da zur Compensatio
eine bloße exceptio hinreicht.
(Nro216) L6 D decomp: 16,2.
Eine inanis Obligatio ist keine gültige Obligatio, und daher kein
Compensationsmittel.V
(Nro 217) L 14 eod. <D. 16,2) "
Beide Obligationen müssen praesentes seyn. Beide Obligationen
müssen liquid seyn; d:h: die Gegenforderung muß gleich klar seyn.
L14§lCodhT.
§ 301: de act: (4,6)
In besondern Fällen ist beim Vorhandenseyn aller dieser Gründe
doch Compensatio untersagt. So gilt keine Compensatio gegen die
actio depositi.
L14Codcit
Wirkungen:
ver geschehenen Compensation:
Darin liegt das Wesen der Compensation; die Schuld wird gegenseitig
zerstört bis auf die concurrirende Summe. Auf welche Art ist dies
Zerstören-zu denken? Man könnte annehmen: die Compensation
wirke per exceptionem, aber auch ipso jure d:h: es würde im Augenblick
der Coexistenz zweier Schulden ohne irgend ein Zuthun beide
gegeneinander zerstört. .
Unsre Juristen lehren nun: ursprünglich habe die Compensatio
xPso jure gewirkt bei der bonae fidei Obligatio, also der einen I
Hälfte der Obligationen; bei den stricti juris Obligationen aber [385]
stricti juris. Justinian habe diesen Unterschied aufgehoben, und im-
Compensatio ipso jure eintreten lassen!
(270) Buch III. Obligationen.
Vielmehr aber treten im justinianischen Recht alle Merkmale einer
Compensatio per exceptionem ein; nämlich die Partheien können
willkührlich darauf verzichten; der Richter soll nicht ex officio
darauf Rücksicht nehmen müssen. Ferner hat der Schuldner der
mehrere Gegenforderungen hat, die Wahl, welche derselben er getilgt
haben will.
L 13,5 DhT. •:;•;;•.;;'.. w
Die Compensatio hat die Folge, daß nicht blos die Hauptforderungen
sondern auch alle ihre Accessionen getilgt werden.
Lll,12Dh:T.
L4,5CodhT:
Was hat Justinian eigentlich verordnet? ,
L14prCodhT.
(Nro219) § 30,39 Inst de act: <4,6>
„bei der bonae fidei actio hat der Richter überhaupt freie Hand u
muß auf die Gegenforderung des Beklagten Rücksicht nehmen.
Marc Aurel verordnete etwas ähnliches für die stricti jurisjudicia,
doch so dß der Richter erst Rücksicht nehmen solle auf Compensatio,
wenn der Praetor durch eine doli exceptio darauf instruirt habe.
- Unsre Verordnung hat die Compensation ausgedehnt: ut actiones
ipso jure minuant; auf das ipso jure legen die Neuern den Nach[
386]
druck. Der Unterschied zwischen der Compensatio ipso jure I u per
exceptionem war für eine eigne Constitution nicht wichtig genug.
Die bonae fidei actio und stricti juris actio war keine allgemeine umfassende
Eintheilung, sondern nur ein enger Kreis von Klagen. Justinian
sagt also: daß statt bis jetzt den Klagen nach die Compensatio
noch ziemlich beschränkt war, haben wir sie auf alle andern
Arten von Klagen ausgedehnt, also sive in rem, sive in personam &c
ausser auf die actio depositi. ipso jure geht auf den Unterschied des
neuen und alten Prozesses. Da da Richteramt nicht mehr getheilt
war, so soll nun der Richter darauf Rücksicht nehmen, i i ?
Nach Justinianischem Recht wirkt also auch die Compensatio per
exceptionem und nicht ipso jure. J » ; •""
Der versäumten oder verworfenen Compensatio. ••••>.<•
Ich habe nicht compensirt und zwar: ••'•••. : »• "
1. weil ich die Gegenforderung nicht kannte, hier habe ich mich
factisch geirrt, und kann das gezahlt durch eine Condictio indebiti
zurückfordern. . S ..
L10§lhT
;i
(271) Cap. IV. Von Aufhebung der Obligationen.
2. Ich wolltet»] meine Gegenforderung nicht compensiren; daraus
erlischt dieselbe nicht, sondern ich kann sie nun besonders durch
eine Klage geltend machen.
L.l § 4 de contr: tutelae. <D. 27,4)
3. Ich machte die Gegenforderung geltend I aber der Richter nahm [387]
nicht darauf Rücksicht, und zwar a. indem er sie als nicht vorhanden
erkannte; dann ist sie nur verloren durch res judicata oder b: er
hielt sie für illiquid oder nahm überhaupt nicht darauf Rücksicht,
dann kann ich sie besonders durch eine Klage geltend machen.
Ll§4cit.
L7§lhT
L.30 de
condict: indebiti <D. 12,6)
Novatio.
Begriff und Arten:
Die Natur der formellen Contracte bildet die Grundlage des Begriffs
der Novatio. Die Neuern sagen gewöhnlich: Novatio ist Verwandlung
einer Obligatio in eine andre Obligatio,Mit Rücksicht aufs ältere
Recht müssen wir sagen: Novatio ist Verwandlung einer Obligatio in
irgend einen formellen Contract. Das justinianische Recht kennt als
formellen Contract nur die Stipulatio u da müssen wir sagen: Novatio
ist Verwandlung irgend einer Obligatio in eine Stipulatio.
9 ^^.^ii^ : .,
Die Stipulatio muß geschlossen werden in der Absicht dß die alte
Obligatio aufhöre, und diese wir dann ipso jure u nicht per exceptionem
zerstört..
Die Neuern unterscheiden eine Novatio cumulativa und privativa,
je nachdem die alte Obligatio noch nebenbei stehen bleibe, oder aufgehoben
I werde, aber das letztere muß immer der Fall seyn: In [388]
Rücksicht der Personen bei der Novatio, treten
1. beide Personen der alten Obligatio derselben auf.
2 es tritt auf ein neuer Debitor
3 es tritt darin auf ein neuer Creditor.
4. es treten zwei neue Personen darin auf.
Expromittere, expromissor sind hier technische Ausdrücke; expronuttere
im Sinne des justinianischen Rechts heißt novare; expromissor
heißt derjenige welcher in der neuen Obligatio Schuldner ist. In
e x Hegt die Auflösung der alten Obligatio, welche durch eine promissio
(und dies ist ja so viel wie Stipulatio) bewirkt wird, delegare
(272) Buch III. Obligationen.
heißt die Handlung eines Schuldners, wodurch er an seiner Statt einen
andern Schuldner stellt. >
(Nro.214) L 11 pr de nov: 42,2. <D.)
„Dies kann geschehn durch Stipulatio (dies ist unsre Novatio) oder
durch litis contestatio (das was wir oben passive Cessio genannt haben)
•-• • . ' > ••- .. :•.••;';• ->,; v . - •- -.-, ': •;< *.,':•:•:/• • :
Erfordernisse. ; h n
Zwei Obligationen: a eine alte in irgend einer Form; sie muß entw:
eine civilis oder naturalis gewesen seyn; eine inanis Obligatio macht
die Novatio ungültig, wie in gleichem Falle die Zahlung d:h: es gilt
eine
condictio indebiti und doli exceptio.
b. eine neue Obligatio die nothwendig ein formeller Contract seyn
muß. I
[389]
Die Absicht der Novatio muß nothwendig vorhanden seyn, sonst
tritt eine neue Obligatio neben die alte.
L2D.hlL
Eine Novatio soll nicht angenommen werden, wenn nicht die Partheien
ausdrücklich sich darüber erklärt haben.
L8CodhT.
§ 3 Inst q: modis tollitur. <3,29}
sonst sollen beide Obligationen nebeneinander bestehen. Justinian
meint: die Nebenbestimmungen und Nebenabredungen der alten
Obligatio, ihre Clausein sollen fortbestehen neben der neuen Obligatio.
r
Einwilligen zur Novatio muß der, welcher ärmer werden soll
durch sie, also der Creditor der alten Obligatio u der Debitor der
neuen
Obligatio.
L 10,25,8 §
5 hT.
LICodeod .
Wirkungen.
Die alte Obligatio hört ipso jure mit allen ihren Accessionen auf.
LlprL18,15hT.
Die neue Obligatio ist so gültig als sie ihrer Form u ihrem Inhalt
nach seyn kann, und sie ist gar nicht Fortsetzung der alten Obligatio
sondern unabhängig für sich. ...
(273) Cap. IV. Von Aufhebung der Obligationen.
Ohne Befriedigung des Gläubigers:
Durch ein zweiseitiges Geschäft. I
Remissorische Verträge: [390]
Im Allgemeinen: Eingehung und Wirkungen.
Eine Obligatio wird aufgelöst grade wie sie entstanden ist.
L 35 de reg: juris. <D. 50,17)
L 80 de solutionibus <D. 46,3)
Dies Princip ist leicht anzuwenden auf die formellen Contracte;
durch dieselbe bestimmte Form ist die Obligatio vollständig aufzulösen.
Bei der Stipulatio bestand die Form in mündlicher Frage und
Antwort; sie ist daher aufzulösen durch umgekehrte Frage und Antwort;
der Schuldner fragt, der Creditor antwortet. Dies führt den
Namen Acceptilatio (acceptum ferre) Der Debitor fragt: acceptos ne
fers
centum; der Creditor antwortet: acceptos fero.
Dig.46,4
Cod. 8,44.
Dies war also eine förmliche Quittung durch Rede und Gegenrede.
Dieser Vertrag konnte auch als Erlaß oder Aufhebungsvertrag gebrauchtwerden;
acceptos ne fers heißt dann: will du es ansehen als
ob du sie empfangen hätten. Für beide Arten wird die Acceptilatio
gebraucht. ..
(Nro 213) L 19 § 1D. de accept: 46,4
»Die apoika ist nur gemeine Quittung gegen Zahlung.
Dieselbe Anwendung unsres Princips fin- l det sich bei den Con[
391]
sensualcontracten; durch eine unförmliche übereinstimmende Willenserklärung
wird der Vertrag ipso jure aufgehoben. v i
Auf Alle andern Arten der Obligatio ist unser Princip nicht mehr
anzuwenden; eine gleichartige Form der Aufhebung läßt sich dabei
nicht denken. Man half sich indem man durch Novatio die alte Obligatio
in eine Stipulatio verwandelte, und diese Stipulatio nun durch
eine Acceptilatio tilgte. Die Neuern nennen dies: Aquiliana Stipulatio
(von Aquilius Gallus, der ein Formular gegründet auf dies Princip
für schwierige Rechnungsverhälthisse machte.) Es gibt indeß einige
ausgenommene Fälle, wo das pactum ipso jure die Obligatio !
zerstört, weil es nämlich in den XII Tafeln so bestimmt ist; Diese
sind: . .
Die actio furti und actio injuriarum wurden zufallig durch bloßes
Pactum ipso jure aufgehoben.
(274) Buch III. Obligationen. V!
L 17 § 1 de pactis. <D. 2,14) ^ ,
Beim Uebergang des römischen Rechts nach Deutschland hat sich
dies Princip nothwendig sehr geändert. Eine Stipulatio Aquiliana
,,,,... haben wir nicht mehr, da der bloße Vertrag an die Stelle der Stipulatio
trat; also bei uns der angeführte Seitenweg nicht nöthig ist. Noch
ein Unterschied kommt allerdings vor beim sogenannten mutuus
dissensus und beim Erlaßvertrage. ; ! , • ;
Eine zweiseitige Obligatio ist vorhanden und diese wird nach beiden
Seiten hin aufgehoben (mutuus dissensus nach den Neuern); es
ist durch beiderseitige Erklärung so gut, als ob der Vertrag noch
nicht geschlossen. Dies wenn noch nicht erfüllt ist, oder wenn einer
[392]
nur erfüllt hat I und dies nun vom andern herausgegeben wird.
Haben aber beide erfüllt, so ist nun der Vertrag nicht mehr durch
mutuus dissensus aufzuheben, sondern es wird dies jetzt angesehen,
als ob ein umgekehrter Vertrag geschlossen worden sei.
L7 § 6, L58
de pactis <D. 2,14)
L 1,2, Cod quando liceat. (4,45)
&].
Eine einseitige Obligation ist vorhanden. Diese kann existiren als
Theil eines andern Verhältnisses, welches man bestehen lassen will.
So beim Kauf will man den Kauf stehen lassen, aber den Kaufpreis
will man dem andern erlassen. Dies heißt pactum remissorium seu
pactum de non petendo, in den Quellen pactum schlechthin.
Aufweiche Personen bezieht sich ein solcher Vertrag? Ein solcher
Vertrag kann durch Stellvertreter geschlossen werden, dann wird
aber nicht die pacti exceptio sondern die doli exceptio erworben.
L 10 § 1 de pactis <D. 2,14) ; . •?-.••
Dieser Satz rührte aus einer Zeit her, wo man freie Repräsentation
noch nicht allg: gültig anerkannte. /• -' .
Man unterscheidet: pacta in personam, welche sich blos auf die
Person beziehen welche das pactum geschlossen hat, u pacta in rem,
welche auch auf die beiderseitigen Successoren der Abschließenden
gehen, auch auf die SingularSuccessoren, wenigstens in der Grestalt
einer doli exceptio. In der Regel ist jedes pactum in rem.
L7§8,L57§lL17§5eod. lr •••?,•
[393]
Auch ein Dritter kann sich auf ein pactum berufen, sobald der Abschließende
dabei ein Interesse hat.
;
L 21 § 5, L 23 de pactis <D. 2,14)
(275) Cap. IV. Von Aufhebung der Obligationen.
Erzwungener Nachlaß. ;
Ein solches pactum wie es bisher beschrieben worden, kann in den
verschiedensten Absichten vorkommen, auch auf Veranlassung eines
Concurses. Hier können die Creditoren in der Regel willkührl einen
Nachlaß oder bloßen Aufschub bewilligen.
Dieser Nachlaß nun kann von den Creditoren erzwungen werden,
wenn der Schuldner stirbt, Concurs vorhanden ist, und die Erben
nicht eher antworten wollen bis ein Erlaß vertrag vorher gemacht
ist, so sollen die Creditoren zusammen gerufen werden, und die
Stimmenmehrheit soll entscheiden, daß u wie viel Nachlaß gestattet
werde." • '•"'••'''.'' .;. ; " . \ '"' V ' " /' ' ' ; . ' ' ' ".
L 7 § 17,19 L 8, L 10 pr de pactis. <D. 2,14)
Die Zahl der Personen macht nicht Stimmenmehrheit; sie wird hier
nach der Größe der Forderungen bestimmt; diese Vorschrift betrifft
nur die persönlichen nicht die HypothekarCreditoren.
Dieser partielle Nachlaß ist nicht als Aufschub sondern als ganze
Aufhebung zu betrachten. Die Praxis mehrerer deutschen Gerichte
hat diesen Satz, gefahrlich genug auf allen Concurs überhaupt bezogen.
, :i
Resjudicata.
Dies ist blos Anwendung eines Princips, was oben ausgeführt worden;
es ist hier ein ab- I solutorisches rechtskräftiges und zwar [394]
materiell ungerechtes Urtheil gemeint; da gilt die Regel res judicata.
Im altern Recht sollte die res judicata bei manchen Klagen ipso jure,
bei andern per exceptionem die Schuld aufheben.
: . • Gaj. III. 180,181.
Im justinianischen Recht wirkt eine solche res judicata nur per exceptionem
, -\ •-••:'' .
§ 5 J: de except: <4,13)
und durch diese Exceptio wird das Naturale der Obligatio nicht zerstört,
sie ist nicht inanis geworden. •••;•
L 60 pr L 28 de cond indebiti. <D. 12,6)
' L 8 § 1 ratam rem (D. 46.8.)
Vergleich und Eid. .,.«..;
vom Vergleich wird unten gehandelt werdend
Der Eid hat in dieser Beziehung die größte Aehnlichkeit mit dem
rechtskräftigen Urtheil, und ist nicht der Eid wie er bei uns vorkommt.
Durch Abschwören wird der Schuldner frei durch eine juris
(276) Buch III. Obligationen.
jurandi exceptio, nicht ipso jure und zwar wird das Naturale der Ob
ligatio mit zerstört, da es ja vom Creditor abhängt ihn zuzuschieben.
§ 4 J: de
except: (4,13)
L 2 D de jurejurando. (12,2)
Durch einseitige Handlungen:
Anbietung und Deposition:
Die Leistung ist auch denkbar, wenn der Creditor sie nicht annehmen
will. Der Debitor hat dann das Recht das angebotene und nicht
[395]
angenom- I mene versiegelt vor Gericht zu deponiren, und dann
treten alle Wirkungen für ihn ein, als ob er vollkommen gezahlt
hätte.
L 19 Cod de usuris. (4,32)
L 9 Cod de solut: (8,42) u
Aufkündigung.
D:h: einseitige Erklärung des Schuldners, daß er nicht länger
Schuldner seyn woll. Allg: kann dies nicht als Regel gelten. Bei einer
Klasse von Obligationen ist eine solche Aufkündigung zulässig. Es
besteht zwischen zwei Personen ein fortwährendes Verhältniß aus
welchen sich zufällig in jedem Augenblick versch: Obligationen entwickeln
können zB ich gebe einem ein Mandat, dadurch übernimmt
er die Verpflichtung der Besorgung u da können in jedem Augenblick
einzelne unabhängige Obligationen entstehen. <
In allen Fällen wo dies Verhältniß eintritt ist's Regel, daß der
Schuldner (Mandatar) sich durch eine Einseitige Erklärung von solchen
möglichen obligatorischen Verhältnissen frei machen kann.
Darauf bezieht sich die Aufkündigung. r
Verwirkung des Gläubigers.. .
Der Creditor verliert durch einen Fehler den er sich zu Schulden
kommen läßt, sein Recht zB bei der Selbsthülfe.
Durch zufällige Umstände:
ResolutivBedingung und Endtermine. Schon bei den Verträgen ist
dies vorgekommen. ; *. ,
Verjährung. Auch das Princip darüber ist schon vorgekommen; '
(277) Cap. IV. Von Aufhebung der Obligationen.
durch die Verjährung der Klage ist die Obligatio per exceptionem [396]
nicht ipso jure aufgehoben. Die naturalis Obligatio daurt fort.
Unmöglichkeit der Erfüllung.
Auch diese Lehre ist oben schon beim Casus vorgekommen. Die unmögliche
Erfüllung gilt als geschehene und die Gegenleistung kann
in der Regel gefordert werden.
. Aufhebung Alles Interesse.
Manche Juristen sagen: Hört das Interesse, das der Creditor bei der
Obligatio bezweckte für ihn auf, so hört auch sein Recht auf. Dieser
Satz ist falsch, wenn blos der Vortheil des Creditors aufgehört hat,
und er nun doch die Obligatio will gelten lassen; er gilt aber, wenn
das Interesse des Creditors nun das eines Dritten geworden ist. Hier
kann er als Creditor die Obligatio nicht mehr geltend machen.
L 38 § 17 de verb: obl: <D. 45,1).
L 32
locati. <D. 19,2)
Concurrenz
und Confusion:
Wenn die Verhältnisse des Creditors u Debitors in Einer Person zusammentreffen,
so wird dadurch die Obligatio aufgelöst. Auch in Ansehung
eines Theils kann man Creditor u debitor zugleich werden;
ein Theil der Forderung oder Schuld kann confundiren.
•I L 71 pr
de fidejuss <D. 46,1)
L 7 Cod de neg: gestis (2,19)
Concurrenz: d:h: es fallen mehrere Creditoren I oder mehrere De- [397]
bitoren in Einer Person zusammen, entw: so daß eine accessorische
Obligatio vorhanden ist, wovon erst später gehandelt werden kann;
oder so daß Correi credendi oder debendi vorhanden sind, wovon
schon geredet ist. Stirbt ein Correus, daurt dann das Verhältniß in
::
den übrigen fort? ;>
(Nro215) L93prD.de sohlt: 46,3.
Die Regel ist: das Verhältniß geht nicht unter, „in § 1 ist zu lesen
nach der
vulgata: non confimditur Obligatio.
cf pr u § 2inf.
Tod eines Theils. ;
h* der Lehre von den Klagen wurde gesagt: daß die Klagen in der
(278) Buch III. Obligationen.
Regel erblich seien, ausser einigen Fällen, namentlich poenalklagen
nicht. Da hört dann die Obligatio auf mit dem Tod des Schuldners.
Erlöschen der Hauptverbindlichkeit:
Dies kann hier noch nicht vorgenommen werden. ;
cf: über accessorische Verbindlichkeiten unten.
Temporäre Suspension einer Obligatio:
Durch StundungsVerträge.
Er ist ein pactum de non petendo auf eine gewisse Zeit (intra certum
tempus) abgeschlossen. ^ »
L 27 § 1 de pactis. <D. 2,14> >
Durch Moratorien.
Ein Aufschub den nicht der Creditor sondern der Landesherr bewilligt.
Dies ist offenbar etwas ganz anomalisches; der Richter kann
ihn nach römischem Recht nie gestatten; es ist dies ein gefahrlicher
Eingriff des Regenten ins Privatrecht, daher hat das römische Recht
[398]
dies auch dahin be- I schränkt; daß der Schuldner zahlungsunfähig
seyn müsse und der Creditor blos aus Eigensinn jetzt die Zahlung
fordert. Dann soll aber doch nur das Moratorium bewilligt werden,
wenn der Schuldner Caution stellt, daß er nach der bestimmten
Zeit das ganze zahlen werden. Es ist dies also eigentlich [gewöhnti
ein Stundungsvertrag, den der Landesherr für den Creditor schließt.
L 4 Cod de precibus 1,19. )
Die Zeit ist gewöhnlich fünf Jahre. Die neuere Praxis hat die Bestimmungen
des römischen Rechts über Cautio übersehen; und dem
Gerichte Moratorienbewilligung gegeben..;
Durch Cessio bonorum.
Der insolvente Schuldner tritt sein ganzes gegenwärtiges Vermögen
durch eine freie Erklärung an die Creditoren ab, um sich von ihre1"
Klage zu befreien. Diese erhalten nicht Eigenthum sondern Ver
(279) Cap. IV. Von Aufhebung der Obligationen.
äußerungsrechte. Der Debitor hatte den Vortheil, daß es nun nicht
zum Concursverfahren gegen ihn kam.
Ein bloßer Nebenvortheil, der im neuern practischen Recht der
wichtigste geblieben, war für ihn daß er dadurch einen Anspruch
auf das beneficium competentiae bekam d:h: wenn künftig die alten
Creditoren auf den Ueberrest gegen ihn klagen, so hat er jetzt, aber
nur in Beziehung auf den schuldig gebliebenen Rückstand das beneficium
competentiae. I
In Einem Fall können das Moratorium und die Cessio bonorum [399]
zusammentreffen, wenn der Schuldner seinen Creditoren zwischen
beiden die Wahl läßt, so soll der Landesherr nicht eher darüber bestimmen,
bis die Creditoren durch Stimmenmehrheit sich darüber
erklärt haben. Bei gleichen Stimmen soll das Moratorium vorgehen.
LSCodhT i
Mit diesem Kapitel ist die allg: Obligationenlehre beendigt, und wir
kommen nun auf den speziellen Theil der Obligationen, die gewöhnlich
nach ihrer Entstehung, in Heise nach ihrem Inhalt zusammengestellt
sind.
(280)
FÜNFTES KAPITEL.
WESENTLICH ZWEISEITIGE OBLIGATIONEN.
I. KaufContract
' A. Begriff und Eingehung.
Kauf heißt ein zweiseitiger Vertrag worin ein Theil Geld zu zahlen,
der andre Theil ein Recht abzutreten verspricht. Das Recht kann
versch: Art seyn; Eigenthum (Sach[¥e*]kauf) ususfructus, Obligatio,
ein e Erbschaft . ••'•••'••.- ,; .••i.-^r-^V'; ••.;;;_..>;', •... b.;;;/ ;;r. :-i ••'-.•=;••>
Sachkauf ist der welcher immer auf Eigenthum gerichtet ist; dazu
ist nöthig: die Existenz der Sache, sonst ist kein Kauf geschlossen. I
[400]
L15prL8prhT. ;; >
Ist der Gegenstand als ein nicht existirender aber als ein künftiger
gedacht; da kann man contrahiren. Es sind zwei Fälle möglich: man
contrahirt über eine Sache, deren Existenz man sich zukünftig möglich
denkt: emtio spei oder man kann so contrahiren daß die künftige
Existenz der Sache zur Bedingung gemacht ist. Emtio rei futurae.
L 8 pr § 1
eod.
Ferner ist die Möglichkeit des Eigenthums an der Sache [7] nöthig;
sie muß in commercio seyn; ist dies nun nicht der Fall so gilt folgendes:
1. Weiß der Käufer, daß die Sache extra commercium ist, so ist der
Kauf null.
2. Weiß er's nicht aber der Verkäufer, so ist der Kauf gültig, d:h: dieser
ist verpflichtet zu Schadensersatz.
L 6 pr L 34 § 1,2 L 4 L 70 h T.
3. Beide Theile sind in Unwissenheit, so ist nach allg: Principien der
Kauf ungültig; es ist dies error in substantia. Nur bei Sclaven war es
anders, da hier Unwissenheit über die Qualität des Gegenstandes so
leicht möglich war; so galt die Regel: der Verkäufer mußte dafür einstehen;
der Fall ist der: man hielt einen Freien für einen Sclaven.
L70L5hT
L 39 § 3 de
eviction (D. 21,2) I
(281) Cap. V. Wesentlich zweiseitige Obligationen.
Ferner: die Sache muß nicht schon im Eigenthum des Käufers stehen;
dann ist der Kauf null.
(Nro226) L
16 pr D de contr emt. 18,1.
[£&e] « L 45 pr de regulis juris <D. 50,17)
Anders, wenn der Eigenthümer ein einzelnes Recht in Beziehung
auf seine Sache kauft; dies ist gültig.
(Nro 227) L 34 § 4 eod. <D. 18,1) : •
Zur Gültigkeit des Kauf ist durchaus nicht erforderlich, daß der Verkäufer
Eigenthümer sei.
L28DhT.
D:h: nicht die fremde Sache geht ihrem wahren Eigenthümer verloren,
sondern der Verkäufer ist zur Evictionsleistung verpflichtet.
Ist bezug auf das pretium (die Geldsumme) ist der Kauf ungültig:
wenn überhaupt gar nichts oder so gut wie nichts versprochen ist.
Wer etwas anders als Geld verspricht, der kauft nicht sondern
tauscht.
Absichtlich darf man freilich den Kaufpreis unter den Wahren
Werth der Sache ansetzen, um dem andern einen Vortheil zuzuwenden.
L 1 § 1 L 36, L 38 eod.
Der Kauf ist ein Consensualcontract, u seine Form der Willkühr der
Partheien überlassen, u er ist geschlossen sobald diese über die wesentlichen
Puncte, das pretium und den Gegenstand des Kaufs einig
sind. ,
pr§3I.hT.
Das pretium kann bestimmt werden entweder absolut oder relativ
zB um so viel als in diesem Beutel, oder so viel der Dritte als Preis
' angeben wird. Sobald dieser Dritte nun den Preis angegeben hatist der Kauf perfect.
L7§l,2D.L15CodhT.
Ferner muß völlig bestimmt seyn das verkaufte Recht. Dabei sindfolg: zwei besondern Fälle möglich:
a. Emtio ad mensuram; es bezieht sich dieser auf fungibile Sachen,
die nach Maaß u Gewicht verkauft werden. Die Vollgültigkeit
des Vertrags wird von einem Messen, zählen abhängig gemacht. Da
k^nn nun das pretium von dem Messen abhängig gemacht werden
zB: ich verkaufe dir den Weizen, der dort liegt, den Scheffel für zwei
Thaler - oder ich verkaufe dir 100 Scheffel Weizen, jeder zu zwei
Thaler. > :.. •
L35§5-7hT :
[401]
[402]
. • ; ;
(282) Buch III. Obligationen.
L 5 de
periculo < > < ;
frvat:§16.
i
Das Abmessen wird als Bedingung angesehen, und der Kauf ist noch
nicht perfect geworden, so lange noch nicht abgemessen worden. Die
Folge davon ist, daß bis zur Abmessung der Verkäufer allen Casus
trägt.
*;; •:; , ' : •::»: :-<;-:'--: - :• .; ' :•. :•.•
L 2 Cod de periculo. ( )
Emtio per aversionem nennt man den, welcher nicht ad mensuram
sondern gewöhnlich abgeschlossen, wo er ad mensuram hätte geschlossen
werden können. ! J
[403]
b. Emtio ad gustum. Von einer Prüfung I und Anerkennung der
Sache durch den Käufer ist die Vollgültigkeit des Kaufs abhängig gemacht.
Bis dahin geht die Sache noch dem Verkäufer unter.
L 34 § 5, L 4 pr § 1 h T.
§4Insteod * >
Verbindlichkeiten:
Jeder der Partheien hat bestimmte Verbindlichkeiten daher auch
bestimmte Rechte worauf jeder eine Klage hat, deren Namen sich
nach der Person des Klägers richten, actio emti und actio venditi.
Die Verbindlichkeiten des Verkäufers werden mit der actio emti
erzwungen - diese Klagen gehen nicht blos auf Erfüllung des Vertrags,
sondern auch auf alle Verbindlichkeiten, die dabei vorkommen
können, ja auch auf Auflösung des Vertrags. — Will einer diese Klage
anstellen aus dem Contract, selbst aber noch nicht erfüllt hat, oder
jetzt gleich bei Anstellung der Klage [siefe] nicht anbietet zu erfüllen,
so wird er zurückgewiesen mit einer doli exceptio, der Exceptio
non impleti
Contractus. . . . .
Des
Verkäufers.
Gegen ihn geht die Actio emti und zwar auf Praestation, hauptsäch
lich auf Tradition der Sache. Diese hat dann die Folge, daß Ei"
genthum übergeht, wenn der Verkäufer Eigenthümer war.
(Nro. 228)
L 11 § 2 D de act: emti 19,1
Man kann also auch sagen: auf Eigenthumsübertragung.
cf Nro (229) <D. 18,1) I ; :
[404]
„Der Käufer muß Eigenthum des Geldes übertragen" Unsre Juristen
sagten nun: Kauf gehe nicht auf Eigenthum, aber es ist dies ja bei
(283) Cap. V. Wesentlich zweiseitige Obligationen.
weitem der häufigste Fall! Die Stellen gehen auf den quiritarischen
Eigenthümer, der die Sache nach der Natur des Kaufs blos zu tradiren
u nicht zu mancipiren oder in jure zu cediren brauche. Dann
aber liegt darin noch, daß ich gegen den Nichteigenthümer nicht
klagen kann wegen Tradition einer fremden Sache, und nur gegen
ihn wegen Eviction Regress nehmen kann. Dies ist das practische
des neuesten Recht.
Nebenverbindlichkeiten. Es wird nicht tradirt; kann ich Ersatz fordern;
hier kommen die Principien von dolus und Culpa zur Anwendung
. :"'.• •'•' •••• .".:r;: .
.. . • • -:.••;'• • ' • • • < -• \. .: .:;'V • •' ':'•-"'
Nach der richtigem Theorie muß der Verkäufer einstehen, für dolus,
culpa lata und levis culpa d:h: für alle Culpa. Die Theorie der
drei Grade sagt: er muß nicht einstehen für culpa levissima.
(Nro233) L 31 § 11D. de aedil: ed: 21,1 V
(234) 38 pr D de damno inf: 39,2.
(Nro 233) § 12 omnem culpam
d:h: jede Culpa reicht hin den Verkäufer zu verpflichten; in quam
cunque liegt: jeder auch der geringste Grad der Culpa.
(Nro 234) omnem diligentiam, also auch levissima culpa.
Wie wirds in Ansehung der Custodia gehalten? Die Sache ist gestohlen;
hier wird nun praesu-I mirt: es sei durch seine levissima [405]
culpa geschehn, also muß er nach der richtigem Theorie der zwei
Grade Custodia leisten, nach der Theorie der drei Grade aber nicht
~ daß er dafür einstehen muß; beweisen
(Nro235) L
3 D. de periculo 18,6
wo es heißt: er muß die Custodia leisten wie der Commodatar, also
gewiß die äusserste. *
cf L
und (Nro 236) L 2 § 1 eod <D. 18,6>
wo es heißt: nur wenn es reiner unabwendlicher Casus ist, ist der
Verkäufer von Custodia freizusprechen.
cf L 4 § 1,2 de periculo. <D. 18,6)
Zweifel erregte:
(Nro 237) L 62 § 2 D de contr emt: 18,1
»Bei einer emtio per aversionem, also dem gemeinen Kauf, ist der ' •
Verkäufer, wenn er nicht in dolo istfrei"so erklärte man die Stelle fectum
sit i: e: quo majis in aversione, d:h: wenn durch den dolus des
Verkäufers die Abschließung einer emtio per aversionem bewirkt
und nicht die einer emtio ad mensuram, so soll es für den
(284) Buch III. Obligationen. '
Käufer so gut seyn, als sei eine emtio ad mensuram geschlossen. Ge
schieht dies aber nicht durch den dolus des Verkäufers, so hat der
Käufer den Nachtheil davon. •.. ;
(Nro238)
§ 3 I: de emt. 3.24 4 i>
„im Anfang wird etwas speziell für die Sclaven behauptet, dß der
Verkäufer nämlich für ihre Custodia einstehen muß, was sich bei ih
nen nicht von selbst versteht, da sie in der Regel nicht custodirt zu
[406]
werden brauchen. Ganz gegen das Princip I nun ist das Ende der
Stelle, u es ist ohne Zweifel anzunehmen, dß dies ein Versehen der
justinianischen Redaction sei, und daß das idem zugesetzt ist.
Von der Zeit des abgeschlossenen Kaufs an gehören alle Vortheile
der Sache, auch die zufälligen zB der Ertrag der actio legis Aquiliae
dem Käufer; vor Allem die Früchte. :
Des Käufers.
Gegen ihn geht die actio venditi auf Zahlung des Kaufpreises, wofür
in folg: Fällen Zinsen zu zahlen sind:
1. Wegen mora des Käufers. 2. Von der Zeit des an ihn übergebenen
Besitzes an.
,
L 13 § 20, 21 de act: emti <D. 19,1)
L 5 Cod eod
§2fr:vat
Aufhebung wegen laesio enormis
Die Gültigkeit des Kaufs ist nicht bedingt durch die Uebereinstimmung
des Preises mit dem Sachwerthe, ausser: wenn die Sache verkauft
ist unter der Hälfte des wahren Werths, so kann der Verkäufer
mit der actio venditi die Sache zurückfordern. Dann hat der Käufer
die Wahl das gezahlte zurückzunehmen und die Sache wiederzugeben,
oder den vollen Werth der Sache an den Verkäufer zu zahlen.
L 2 Cod de rescind: vend: <4,44) b
Der Grund lag darin: daß die Noth des Verkäufers nicht mißbraucht
werdensolle. I
[407]
Die Neueren wendeten dies nun auch auf den Käufer an, und sagten:
wenn er mehr als die Hälfte zu viel gezahlt habe, könne er den
Kauf rückgängig machen wie der Verkäufer. Völlig grundlos, und
noch ungegründeter ist die Anwendung dieses Satzes auf alle andern
onerosen Contracte. i , ,
(285) Cap. V. Wesentlich zweiseitige Obligationen.
:; Einzelne Arten des Kaufs:
Kaufeiner Forderung, (actio emta, vendita)
Eine Forderung kann nur indirect durch Cessio der Klage übertragen
werden; die actio emti ging also hier auf Cession der Klage, und
wie wir gesehn haben kann die Cession auch umgangen werden inT
dem der Käufer gleich eine utilis actio erhält.
Der Verkäufer muß einstehen für nomen verum d:i: rechtliche Begründung
der Forderung, aber in der Regel nicht für nomen bonum
d:i: die Insolvenz des Schuldners.
Eine andre Vorschrift steht in:
L 22, 23 Cod mandati (4,35) ; l ^
von unsern Juristen die lex Anastasiana genannt: Keine Forderung
soll anders als um ihren Nominalwerth verkauft werden, und wird
sie um weniger verkauft, so soll der Schuldner nicht mehr bezahlen
müssen, als eben den Kaufpreis.
Bei uns gilt diese Regel in allen kaufmännischen Geschäften gar
nicht. ' . -,
Gültenkauf.
Der Kauf einer auf einem Grundstück haftenden Rente (Gülte). Er
war im Mittelalter sehr I gewöhnlich um dem Zinsverbot des cano- [408]
nischen Rechts zu entgehen. Es kaufte sich da nun einer für ein Capital
von 1000 eine Rente von 50, hatte also doch 5 %. Diese Gülten
waren wiederkäuflich; der Schuldner konnte das Capital kündigen
und ablegen, der Creditor konnte dies aber nicht.
Von der Subhastatiön:
Eine öffentliche Versteigerung, die unter Auctoritaet der Obrigkeit
vorgenommen ward. Ist darauf auch die laesio enormis zu beziehen?
Nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts muß dies durchaus bejaht
werden, denn der Grund der
L 2 Cod de resc: vendit: (4,44)
ist durchaus kein präsumirter dolus, da diese praesumtio beim Rich:
ter nicht angewendet werden könnte.
(286) Buch
III. Obligationen.
[409]
• ..-:•• .
[410]
Miethcontract.
(Locatio, conductio.)
Begriff und Arten. >
Ein zweiseitiger Vertrag, worin Einer den Gebrauch einer Sache (locatio
rei, res
locuta, conducta) oder Arbeit; (operae locatae conductae,
operarum conductio) der andre eine Geldzahlung (merces) verspricht.
•'..».
Irgend eine Merces ist durchaus nöthig, u zwar Geld sonst ist
keine locatio conductio. Eine Ausnähme davon gibt's: wenn die vermiethete
Sache ein fruchttragendes Grundstück ist, so darf die Vergütung
auch eine Quantität der Früchte dieses Bodens seyn. I
L25§6L19§3hT.
§ 2 Inst
eod
Res locata. Die Sache braucht nicht im Eigenthum des Vermiethers
seyn; aber sie soll nicht im Eigenthum des Miethers seyn (nemq
suam rem conducere potest; dies letzte ist wie beim Kauf zu bestimmen;
ein einzelnes Recht nämlich kann er miethen.
Operae locatae. Nicht jede Handlung ist eine Arbeit, sondern die
Arbeit ist eine Handlung worauf viel Kraft zu wenden, diese sei nun
geistig oder mechanisch. Die Römer sagen nun: es sollen nicht seyn:
operae liberales. Diese können nicht Gegenstand eines Miethcontracts
seyn. ••.-. ..-.-'-.---.•<• ;. :v^v". ••..•;; • •.:?•;•; -^\u \ :.,':-U. .-..•< .
Was ist dann: operae liberales? Alle diejenige Arbeit, welche nach
altrömischer Sitte unentgeldlich geleistet werden pflegt, weil sie
eine Beschäftigung der höheren Stände ist: ;> :•'' •>• / > <••:•}.
Operae illiberales ist demnach die Arbeit, welche nach alter Sitte
nicht Beschäftigung der höheren Stände und für Geld geleistet
wurde. zB Arzneikunde war das Geschäft der Freigelassenen und
Sclaven, die Lohn dafür erhielten.
Später unter den Kaisern wurde Alle Arbeit für Geld feil, die
Aemter wurden besoldet, und der Satz: operae illiberales können
nur Gegenstände des Mietvertrags seyn, galt nur noch formell-
D:h: über die operae liberales galt eine extraordinaria cognitio, so dß
nur processualisch man sie hoch unterschied.
L 1 de extncog: <D. 50,13)
Im justinianischen Recht verlor auch dies seinen Sinn.
Diese operae sind nun wieder zweierlei Art: Sie bestehen entw: in
unbestimmten Diensten, oder die Arbeit ist gerichtet auf die Vollendüng
eines besondern Werks; dies heißt auch operarum I locatio,
(287) Cap. V. Wesentlich zweiseitige Obligationen.
aber noch daneben kommt der Ausdruck: opus locatum, conductum
vor, und in Beziehung auf das Werk heißt dann der Unternehmer:
Conductor, opus conducit. Die Ausdrücke kommen dann umgekehrt
;
Vor.' • (•••-.;:• : •• -: :.. : • .;•••• ;•. ' ' ••• .; . ' • > ••--• -' '"
, L22§2hT. ,
Eingehung.
Locatio, Conductio ist wie der Kauf ein Consensualcontract. Durch
boßen Consens ohne alle Form wird die locatio Conductio perfect, sobald
man über alle wesentliche Puncte übereingekommen ist. Wenn
die Größe des Lohns der Bestimmung des Arbeiters überlassen wird,
so ist dies nach römischer Ansicht keine locatio conductio.
Verbindlichkeiten.
Es gibt eine actio locati, conducti, deren Name sich jedesmal nach
dem Kläger richtet. ,
Des Vermiethers.
Gegen ihn geht also die actio conducti.
Bei vermietheten Sachen, t:
Er muß l)usum rei praestare; daraufgeht die actio conducti, welche
vom Miether angestellt wird, darauf daß er ihm den Besitz der Sache
schaffe, [e*]ihn darin schütze. *
Verschafft er nur den Besitz nicht, so muß der Vermiether für dolus
und culpa einstehen.
Für Casus muß er keinen Ersatz leisten. Wenn die Unmöglichkeit
eine subjective ist, zB ihm vindicirt wird, so muß er Ersatz leisten.
Dies ist aber nicht Casus. Ist sie eine objective, so braucht er keinen
I Ersatz zu leisten, erhält aber auch kein Miethgeld. Es ist dies [411]
eine consequente Anwendung der oben aufgestellten Grundsätze
über Casus.
2. Der Vermiether muß die Sache als eine brauchbare und zwar
gleich anfangs und die ganze Zeit hindurch schaffen; rem habilem
praestare. ,
Practisch ist hier wichtig die Remission des Pachtgeldes bei verpachteten
Grundstücken; in diesen Fällen soll wenn ein Mißjahr ein
(288) Buch m.Obligationen.
tritt Nachlaß eintreten. Es ist dies nicht blos etwas auf aequitas beruhendes,
wie unsre Juristen meinen, sondern Anwendung unsres
Princips. Es geht dieser Nachlaß nicht auf das, was der Pächter
durch Feuer, Krieg pp verlor. Bios gilt er bei der ganz oder theilweise
verhinderten Fruchtperception. Hier ist die Regel: der Pächter
kann fordern einen verhältnißmäßigen Nachlaß am Pachtgelde, keineswegs
aber Schadens und Kostenersatz.
L15D:hT:
L 25 § 6 D L 8,12 Cod eod.
Nebenverbindlichkeiten können hier noch vorkommen zB Erstattung
von Verwendungen an den Miether.
Jeder Miether ist nach römischem Recht erlaubt wieder zu vermiethen,
wenn es nicht besonders im Vertrage verboten ist. Sublocatio
also ist erlaubt und der subconductor hat dieselben Rechte wie
der Miether.
L 6 pr D, L 6 Cod: h T.
Jeder Vermiether und seine Erben sind verpflichtet, dem Contracte
nachzukommen. Die SingularSuccessoren des Vermiethers sind aber
[412]
daran nicht gebunden: Kauf bricht Miethe. Dieser I Satz ist zu
eng, denn was vom Kauf gilt, gilt auch von jedem andern Contract,
der Schenkung pp
L25§lhT.
L 9 Cod eod.
Der Satz: Kauf bricht Miethe: sagt nicht so viel, der Miether ist nun
seiner Contractsrechte verlustigt; ihm muß sein Vermiether vollen
Schadensersatz leisten. .1 ! ; 5'
Dieser Satz: Kauf bricht Miethe ist,natürlich;' da ja das Recht des
Miethers ein persönliches Recht ist, das Recht des Käufers aber ein
dingliches Recht. •:;•;;.:-'^;:^A..^p^-^/r-;/
Im Landrecht heißts ganz consequent: Kauf bricht nicht Miethe,
da da Recht des Miethers darin als ein dingliches Recht angesehen
wird. • . •
Bei vermietheten Diensten.
Wer Arbeit vermiethet, muß diese leisten und zwar in der bestimmten
Qualität. Häufig wird die Prüfung (Approbatio) der Arbeit ausbedungen
d:h: aber nicht die Approbatio des Miethers; in dessen
Willkühr soll dies nicht liegen, sondern die Approbatio boni viri, eines
billigen Schiedsrichters. Auch wo die Approbatio nicht ausbedungen,
soll man sie fordern können. .• •« : . '
(289) Cap. V. Wesentlich zweiseitige Obligationen.
« L 24 pr,L 36,62 D.hT.
Der Vermiether muß einstehen für dolus, lata und levis culpa, nur
nicht für Casus. ;
L 25 § 7 L 13 § 5 h T.
L28Codeod ,
Ist die Arbeit im Ganzen verdungen, ist wird nur culpa praesumirt
bis zur Fertigung der Ganzen Arbeit und der Approbatio; darnach
wird imI
mer Casus praesumirt. Ist die Arbeit bedungen nach bestimmten
Maaßen, so wird culpa bis zur Abmessung praesumirt;
nachher aber nur Casus.
[413]
L 36,62,59 h T.
Des Miethers.
Allgemeine Verbindlichkeiten.
Er zahlt das Miethgeld und zwar nicht im voraus sondern am Ende,
entweder der ganzen Miethzeit oder bestimmter Termine, oder wenn
nach gewissen Maaßen bedungen ist, sobald etwas abgeliefert ist.
Ist die Miethe zB auf Sechs Jahre abgeschlossen für jährlich 100
Thaler, so müssen diese am Ende jedes Jahres; sind dagegen für die
ganze Zeit 600 Thaler bedungen, so müssen diese nach Ablauf der 6
Jahre bezahlt werden. ' i >
L51§lL36DhT . :
Insbesondre bei der locatio rerum.
Der Miether ist verpflichtet:
1. die Sache auf rechte Weise wie ein guter Hausvater zu gebrauchen
2. die Sache am Ende der Miethzeit zurückzugeben. 3. Wenn
etwas fehlt für dolus et culpa einzustehn.
Ad 1) Hier ist nicht besondres. Ad 2.) Hat der Miether am Ende
der Miethzeit Rechte an der Sache zB das Eigenthum geltend zu
machen, so heißt's: er soll die Sache erst herausgeben und dann die
Sache vindiciren, also als Kläger auftreten. > 1 .
(Nro242) L 25 Cod: locati. 4.65.
Weigert er sich die Sache herauszugeben, so ist dies unerlaubte
Selbsthülfe, und er verliert I dann sein Recht an der Sache.
,L34CodhT. •
. L 10 Cod unde vi. <8,4)
Es ist dies jedoch nicht so unbedingt zu nehmen: denn ist er wirklich
Eigenthümer, so ist er gar nicht Miether (nemo suam rem conducere
[414]
(290) Buch III. Obligationen.
potest) auch nicht Verwalter eines fremden Besitzes. In diesem Falle
kann also von unerlaubter Selbsthülfe nicht die Rede seyn.
Ist er aber nicht Eigenthümer, so muß er dann nicht nur die Sache
herausgeben, sondern auch noch den ganzen Werth der Sache
wegen unerlaubter Selbsthülfe erstatten.
In (Nro 242) ist also nicht sowohl eine positive Vorschrift als ein
guter Rath an den Miether enthalten, die Sache [»ieM] herauszugeben
und dann zu klagen; sich aber nicht der Gefahr einer Ungewissen
Entscheidung über sein Recht auszusetzen.
cf L 31 § 1 depositi <D. 16,3)
Ad 3) Der Miether muß einstehen für dolus und die geringste Culpa.
(Nro 243) L
28 Cod locatia <4,65>
L25§5DhT.
§ 5 Insteod. .
Von Tragung des Zufalls und der Remission.
Davon ist pag 411 schon geredet.
Beendigung der Miethe.
Zwei Fälle sind zu unterscheiden:
• • "
[415]
1. Miethe auf unbestimmte Zeit; hier gilt von I beiden Seiten
willkührliche Aufkündigung, die jedoch in Bezug auf den Gebrauch
der Sache nicht zur Unzeit geschehn darf.
2. Auf bestimmte Zeit. Hier endigt sich die Miethe mit Ablauf dieser
Zeit. Die Pacht kann aber auch vor der Zeit gekündigt werden,
wenn die Grundstücke schlecht gebaut u verwahrlost werden, oder
in zwei Jahren das Pachtgeld nicht bezahlt worden. Bei der Miethe
lassen sich noch mehr Gründe anfuhren, wenn das Haus baufällig
ist also Reparation bedarf, pp und dann höchst auffallend, wenn der
Vermiether es selbst braucht.
L54§l,56DhT.
(Nro 244) L 3 Cod eod. <4,65>
Von der Relocation.
Ist die Miethzeit zu Ende, u der Miether bleibt noch eine Zeitlang im
Gebrauch, welche Folgen hat dies? Der vorige Mieth oder Pachtver
a C. 4,65 hat den Titel de locato et conducto
(291) Cap. V. Wesentlich zweiseitige Obligationen.
trag läuft unter denselben Bedingungen, und zwar unbedingt für die
schon verlaufene Zeit. Aber wirkt diese stillschweigende Fortsetzung
auch in die Zukunft? Hier ist die Regel: diefrüher im Pachtvertrage
bestimmte Zeit ist nicht als stillschweigend erneuert anzusehen.
Bei Mietwohnungen wirkt die stillschweigende Fortsetzung
nur für die verlaufene Zeit, nicht für die Zukunft; Bei Landgütern
gilt sie nur noch für Ein volles Jahr, weil Grundstücke nur in einzelnen
Theilen eines Jahres benutzt werden, Wohnungen aber in jedem
Theile des Jahres. Viele Juristen behaupteten: bei der I Dreifelder- [416]
wirthschaft müsten jedesmal drei volle Jahre als Fortsetzung angenommen
werden, dies ist völlig falsch:
Eine andre Schwierigkeit liegt in:
(Nro245) L 13 § 11 Dig. locati. 19.2.
Diese Stelle ist ganz klar bis auf das Ende: nisi in scriptis certum
tempus conductioni comprehensum est. Es ist dies ungeschickt von
Justinian hinzu gefügt „ausser wenn ein schriftlicher Contract vorhanden
ist". Soll nun in dem Falle eine stillschweigende Willenserklärung
mehr Wirkung haben, als wenn der Contract blos mündlich
geschlossen. Dies wäre incohsequent - Bleibt einer über seine
Miethzeit hinaus wohnen, so obligirt er sich dadurch nur so lange er
wohnt, es sei denn im Pachtbrief etwas anderes bestimmt darüber
^ :
ausgemacht ?i -Ü
Von der locatio irregularis.
Ausnahmsweise kann mit einem Miethvertrag ein Uebertrag des Eigenthums
verbunden seyn. zB ich gebe einem Schiffer eine Quantität
Getreide, dies thun mehrere, das Getreide wird durcheinander
geschüttet. Da erhält der Schiffer die ganze Quantität in Eigenthum
und verpflichtet sich gleiche Quantitäten an dem bestimmten Orte
abzuliefern. Hier ist also eine locatio operarum verbunden mit
Eigenthumsübertragung, u die actio conducti reicht hier aus und
macht die actio oneris aversi des alten Rechts für diesen Fall überflüssig.
< Vom Commodatum
Ein Vertrag, in dem einer einem andern eine Sache zu unentgeldlichem
Gebrauch übergibt I unter dem Versprechen nach vollende- [417]
(292) Buch III. Obligationen.
tem Gebrauch dieselbe Sache zurückzugeben. Die Römer sehen dies
als einen Realcontract an.
Unentgeldlich erhält der Empfänger sie in Gebrauch, dies ist der
Unterschied von der locatio conductio; er erhält blos ein persönliches
Recht, ist blos der Verwalter eines fremden Besitzes. Der Empfanger
hat die Verbindlichkeit die Sache unversehrt zurückzugeben, worauf
der Geber die actio commodati hat. Der Commodatar muß einstehen
für dolus culpa lata u levis. Der Commodans ist seinerseits nach dem
Inhalt des Vertrags zu nichts verpflichtet. Zufallig ist, daß er die Verwendungen
des Commodatars auf die Sache, wodurch sie verbessert
worden, erstatten muß, worauf dieser die actio commodati contraria
hat. Das Commodatum ist ein RealContract: d:h: wenn ich dem andern
die Sache zu bloßem Gebrauch unentgeldlich übergeben habe,
habe ich eine actio auf Rückgabe. Die bloße Verabredung sie unentgeldlich
zu übergeben, wirkt keine Klage; bei der Miethe ist dies wohl
der Fall; consensu contrahitur obligatio. Bei uns kann aus der bloßen
Verabredung schon auf das Commodat geklagt werden; das Commodat
hat bei uns die Natur eines Consensualcontractes angenommen.
[418]
Der Commodatar muß einstehen für dolus I und omnis culpa.
Gebe ich aber einem ein Pfand, um zu meinem Vortheil eine Reise
zu machen, so handelt der Commodatar ja nur aus Gefälligkeit für
mich und braucht dann nicht für levis culpa einzustehen. Das Commodat
bezweckt hier nur den Vortheil des Commodans.
Schwierig ist aber noch:
(Nro:245a) inf: <D. 13,6)
Haben beide, Commodans und Commodatar Vortheile aus dem Commodat,
wie dann? Dann soll culpa mit der Beschränkung diligentia
quam suis praestirt werden, da ja das ganze Verhältniß ein gemischtes
ist, und ihm Societas zu Grunde liegt, wobei levis culpa mit der
Beschränkung diligentia quam suis prästirt werden muß. .
. , .• Mutuum.
Darlehen. Bei den Römern: res credita, pecunia credita, certa sei: peeunia
credita.
Es ist ein Vertrag, worin jemand einem andern eine fungibile Sache
zum Gebrauche übergibt, mit der Bedingung daß er nach gemachtem
Gebrauch eine Sache derselben Gattung und Quantität
zurückgeben soll. •
(293) Cap. V. Wesentlich zweiseitige Obligationen.
Das Mutuum ist ein Realcontract; es steht zwischen der locatio,
conductio und dem Commodatum. Bei jener ist wesentlich, daß für
den Gebrauch der Sache etwas bezahlt I werde. Das Wesen des [419]
Commodats macht grade der unentgeldliche Gebrauch aus. Das Wesen
des mutuum in Bezug auf Gebrauch ist unbestimmt, und es
kann sich mehr dem Miethvertrage nähern, indem der Gebrauch
vergütet wird, oder mehr dem Commodatum, indem er unentgeldlich
gestattet wird. - Nach unserm Sprachgebrauch: Das Darlehen
kann ein verzinsliches oder unverzinsliches seyn. '
Wesentlich ist nur, daß der Gebrauch einer fungibilen Sache überlassen
werde. Etwas mußte gegeben seyn mit der Verpflichtung
nicht individueller sondern generischer Rückgabe. An den einzelnen
gegebenen Stücken geht daher Eigenthum an den Empfanger über.
Daher leiten alte Juristen mutuum so ab: ex meo tuum fit; daraus
sieht man wie wesentlich man Uebertragung des Eigenthums beim
Darlehen ansah. Die Gefahr trägt hier daher auch der Schuldner.
Die Unmöglichkeit der Rückleistung ist ja hier immer eine subjective;
eine objective juristische Unmöglichkeit, Untergang dieser
Summe kann nie eintreten.
L2§2L9§9hT.
Bei weitem das häufigste Darlehen ist das Gelddarlehen.
Bedingungen:
Daß das Darlehen gültig sei, muß 1 der Geber Eigenthum an der
Species haben und 2 darüber verfugen können. Sonst entsteht kein
Darlehen, weil hier die Möglichkeit einer völlig sichern I u will- [420]
kührlichen Verfügung über die gegebene Sache der Schuldner nicht
erhalten hat. Vermischt dieser bona fide diese Sache mit der seinigen
oder gibt sie aus, consumirt sie, so macht er dadurch die Vindicatio
unmöglich. Thut ers mala fide, so ist er fictus possessor, (qui
dolo desiit possidere) u die rei vindicatio ist nicht ausgeschlossen.
L 2 § 4 L 11 §:-aai, L 12,13 h T
L12,19§leod. ^ ; ^
3. Die Sache die man hingeben kann, muß man auch wirklich hingegen,
also Eigenthum übertragen.
Mögliche Fälle:
a Der Creditor gibt persönlich das Geld. Das hat keine Schwierig
keit, b. Ein andrer gibt für den Creditor das Geld; schließt für ihn
das Darlehen. Dies ist gültig selbst in frühern Zeiten erlaubte man
(294) Buch III. Obligationen.
dies Ueberbringen des Geldes durch einen Stellvertreter, c. Ein andrer
gibt sein Geld einem Dritten, um mich in einem Darlehen zum
Creditor zu machen. Z:B: Gajus ist mein Schuldner; ich will Sejus
ein Darlehen geben, u trage nun Gajus auf, das Geld an Sejus zu geben.
Hier gibt Gajus sein Greld an Sejus. - Hier nahm man an dies
soll so gültig seyn, als ob Gajus erst das Geld nur gezahlt u tradirt
habe, und ich es nun an Sejus als Darlehen gegeben hätte.
(Nro247) /'•• L 15 dereb: creditis. 12.1. <D.)
[421]
quam vis meos nummos non acceperis; streng I genommen muß
man sagen: er habe es bekommen, denn indem Gajus meinen Auftrag
annahm, ging das Eigenthum auf mich über durch eine unsichtbare
Tradition, d. Gajus hat mir Geld zu zahlen, hat das .Geld nun
vorräthig liegen oder nicht, will das Greld aber als Darlehen behalten;
ich bin zufrieden damit, so wird dies angesehen als hätte Gajus
das Greld mir wirklich gegeben und es von mir wieder als Darlehen
erhalten.
(Nro 247) in med. cit. <D. 12,1)
LllprhT.
L8Codeod.
Allmählig und nicht ohne Widerspruch kam man auf diese Sätze;
dies beweist:
L 34 D mandati <D. 17,1)
wo der letzte Satz noch nicht anerkannt ist, denn sagt sie: dann
würde ja der bloße Consens einen Realcontract erzeugen können,
ganz gegen dessen Natur. . : "
4. Von beiden Seiten muß die Absicht ein Darlehen zu schließen,
;
da gewesen seyn. Fehlte diese nun partiell, so ist dies gültig: zB ich
gebe 10 u sage: 8 sollst du mir schuldig seyii, so ist dies gültig u ich
habe 2 geschenkt. Umgekehrt gebe ich 8 u sage: du sollst mir 10
schuldig seyn, so entsteht daraus keine Obligatio aus dem Darlehen.
Das Mutuum ist ja ein Realcontract, der nur durch wirkliches geben,
nicht durch bloßen Gonsens möglich ist.
(Nro 246) L
11 § 1 D de reb: cred. 12.1.
[422]
(Nro 248) L 17 pr D de pactis. 2.14 I
Als Zinsverbindlichkeit in einer besondern Stipulatio kann dies
gültig seyn. . . " .
5. Das Darlehen muß nicht besonders positiv untersagt seyn. Nie"
mand der in väterlicher Grewalt steht soll als Schuldner ein Darleheneingehen.
.-,,? . ,., .
(295) Cap. V. Wesentlich zweiseitige Obligationen.
. . •' . Verbindlichkeiten.
Der Empfanger (Debitor) ist verpflichtet: das Empfangene in gleicher
Quantität und gleicher Güte zurückzugeben. Die Frage kann
hier geschehn: auf welche Weise soll die Rückgabe geschehn oder
was ist der wahre Sinn einer Geldschuld? Ueber den Geldkurs u das
was sich auf diese Frage bezieht, ist oben die Rede gewesen.
(Nro249) L
3 D. de reb: cred, 12.1
Es gibt hier keine actio sondern Condictio (wovon später). Das römische
Recht kennt eine Verbindlichkeit des Darleihers nicht an; aus
dem bloßen Versprechen kann der, welcher das Darlehen haben
wollte, nach römischem Recht nicht klagen, wohl aber wenn sie
früher durch eine Stipulatio übereingekommen,.ein Mutuum einzugehen.
Eine Verbindlichkeit für den Darleiher kann nur durch das
wirkliche Geben entstehen, weil das Darlehen ein Realcontract ist.
Nach dem heutigen Recht kann aus dem bloßen Vertrage auf das
Darlehen geklagt werden, aber in der Regel hat diese keinen I Er- [423]
folg, da ja der Darleiher dann gleich wieder kündigen kann, es sei
dann daß man in dem Vertrag auf eine bestimmte Zeit übereingekommen
wäre. ^
In der Regel kann das Darlehen willkührlich von beiden Seiten
gekündigt werden, wenn nichts Andres darüber ausgemacht ist.
nauticum
foenus.
Auch pecunia trajectitia. Es gibt einem andern Geld als Darlehen
welches über Meer geschafft werden soll, und die Verbindlichkeit
zur Rückgabe soll bedingt seyn durch das glückliche Hinüberkom^
en. Die Gefahr des Untergangs soll hier ausnahmsweise den Creator
t reffenEs w^[^] ^ die Form der römischen Assekuranzverträge.
Foenus, Zinsen waren die Prämien, und die Gesetze über
den Zinswucher wurden hierauf nicht angewandt; es gelten infinitae
u
surae.
PaulusII14§3I
' i ' .•
Justinian hat ziemlich unpassend bestimmt; es sollen nur centesimae
12% erlaubt seyn.
v L 26 § 1 Cod de usuris (4,32) ••>
Centesimae beziehen sich auf einen bestimmten Zeitraum, also den
Monat Ein Prozent. Eine sehr kurze Zeit der Ueberfahrt kann aber
Weit gefährlicher seyn als eine lange Ueberfahrt. Später wurde da
(296) Buch III. Obligationen.
her bestimmt, der achte Theil des Capitals soll als Prämie gegeben
werden ohne Unterschied des Zeitraums der Ueberfahrt.
Nov. 106. I 1
[424] Vom Scltum Macedonianum
Wenn der Schuldner ein filiusfamilias ist, so soll das Darlehen
ungültig seyn. i
Von der Jugend, der Mangel an Erfahrung, wie die Neuern es oft
ansahen, ist hier nicht die Rede. Ein filiusfamilias soll nicht Schulden
machen auf die zu erwartende Erbschaft seines Darlehens.
Zur Zeit des Empfangs muß er in patria potestate gewesen seyn,
und es muß ein Gelddarlehen geschlossen seyn. Jeden andern Contract
konnte er eingehen; doch durfte ein solcher nicht gebraucht
worden seyn, um das Gelddarlehen darunter zu verstecken.
Waren Alle Bedingungen da, so war das Darlehen ipso jure gültig,
aber per exceptionem ungültig, doch so dß die naturalis Obligatio
blieb. Jede Klage aus dem Darlehen, ohne Rücksicht auf die Zeit der
Anstellung, und der Person gegen wen, wurde zurückgewiesen
durch die exceptio Sclti Macedoniani. '
§7I:hT. -J .
Die naturalis Obligatio bleibt stehen; ist gezahlt aus dem Darlehen,
so kann dies nicht als indebitum zurückgefordert werden.
L10D:hT. ,
(Nro250) L
14 de reb: cred: 12.1 <D.)
„Wenn ein filiusfamilias gegen das Verbot des Sclts ein Darlehen
einging, und nun die Schuld bezahlte, so soll [ej?] dem Vater, wenn I
[425]
er das Geld vindicirt, keine exceptio entgegen gestellt werden können;
(denn auf den Creditor ist kein Eigenthum übergegangen). Hat
der Creditor aber das Geld schon ausgegeben, so hat der Vater keine
condictio
mehr.
L 2 quae
res pignori ( >
L20DhT.
Ausnahmen, in welchen dennoch das Darlehen gültig ist:
1. Für beide; wenn mit Einwilligung des Vaters der Sohn das
Darlehen einging. 2. Wenn das Darlehen contrahirt wurde zum Vortheil
des Vaters. 3. Wenn der Creditor den Schuldner für einen paterfamilias
hielt. a* . .
L3prL19hT. ; ' -iV.
Für den Sohn allein: 1. Wenn der Sohn i ein peculium castrense hat;
(297) Cap. V. Wesentlich zweiseitige Obligationen.
darauf kann er ein Darlehn eingehen. 2. Wenn der Sohn nach aufgelöster
väterlicher Gewalt die Schulden anerkennt.
M Ungenannte Contracte:
Unter den vier Klassen von Contracten ist Einer der Realcontract,
(re contracta Obligatio) wo einer etwas geleistet hat um den andern
sich zu obligiren; Vier besondre Fälle dieses Realcontracts sind im
römischem Rechte aufgezeichnet: das Darlehen, das Commodatum,
das depositum und pignus. Diese Fälle sind mit bestimmten Klagen
versehen, und der Begriff des Realcontracts ist darauf I angewen[
426]
det. Es gibt nun noch viele andre Fälle, worauf der umfassende Begriff
des Realcontracts anzuwenden ist. Unsre Neuern Juristen nennen
jene vier besondern Fälle, Contractus reales nominati; die
übrigen Fälle Contractus reales innominati. Die Römer haben keine
technischen Ausdrücke, sondern umschreiben. Einmal sagen sie
Contractus incertus in: L 9 pr de reb: cred: <D. 12,1)
Das Princip ist vollständig ausgesprochen
L 7 § 2 de pactis <D. 2,14)
L 5 D de praescr: verbis (h T) <19,5)
L 1 § 2 de
rer: permut: <D. 19,4) i
Das Wesen dieses Princips ist: daß in Fällen dieser Art die Obligatio
nicht entsteht durch den bloßen Willen, den bloßen Vertrag, sondern
daß zu diesem Willen noch eine einseitige Leistung hinzutritt. Dadurch
entsteht für diesen erst eine Klage, für den andern Theil eine
Verbindlichkeit.
Die gemeinsame Klage bei diesen Contracten ist die actio praescriptis
verbis oder in factum civilis.
L 1 prL 2,3,4 L 22,24 hT
Bei diesen Verträgen sind hier nach dem Inhalt der Obligationen
vier Fälle möglich: do ut des, dout facias, facio ut des, facio ut facias.
. .
Die wichtigste Stelle ist:
(Nro 252) . L 5 D. de praescr: verbis. <19,5)
d° ut des, ich gebe etwas damit der andre ver- I pflichtet sei auch [427]
etwas zu geben; dasselbe o/ was andres, do ut facias, ich gebe etwas
damit der andre etwas thue, arbeite, facio ut des, das umgekehrte.
tacio ut facias; ich arbeite damit der andre etwas arbeite.
Anmerkungen. Zu irgend einer dieser 4 Formen kann der Vertrag
(298) Buch III. Obligationen. '
nur dann gerechnet werden, wenn [e*8] nicht schon aus andern Gründen
der Begriff eines andern Contracts für ihn begründet ist. - Die
vier benannten Realcontracte und alle Consensualcontracte können
also nie nach einer dieser Formen beurtheilt werden.
Ueber die Form facio ut des war Streit; eine Stelle spricht dagegen.
(Nro 252) L 5 § 3 Dig de praescr verbis. <19,5) r
Die andern drei Formen sind anerkannt. •
Die Ausschließung der Form facio ut des ist völlig inconsequent,
zumal da Paulus die Form facio ut facias anerkennt - In allen Theilen
des justinianischen Rechtsbuchs finden sich auch Entscheidungen
im entgegengesetzten Sinne, und es scheint dies blos eine singuläre
Ansicht von Paulus gewesen zu seyn. zB der hatte eine Civil
oder Contractsklage, welcher sich für sein Vorwort (suffragium) bei
Hofe etwas hatte versprechen lassen, offenbar nach der Form facio
ut des.
cf L22,15DighT.
§ 11: de locatione <3,24>
L 6 Cod de transact: <2,4>
CodIV. 3.
Die Aufnahme jener Stelle in den Pandecten läßt sich dadurch
[428] rechtfertigen, daß sie wahr- I scheinlich die vollständigste über die
Innominalcontracte war, und um den Zusammenhang nicht zu
stören, ließ man auch den § 3 so stehen. °.'.>
Unsre neuern Juristen fanden nun drei Fälle, die einen Namen
hatten, nämlich 1: die permutatio (Tausch)
' . •.
Dig 19,4
Cod. 4. 64.
2. Der
Contractus aestimatorius (Trödelcontract)
Dig:193.a
3. Der Contractus suffragii, der eben genannt worden.
Um sich hier zu helfen theilten die Neuern die Innominalcon
tracte ein in: reguläres, die keinen Namen, irreguläres die dennoch
einen Namen haben. - Dies ist ungeschickt: i >S N^ >i> ün /
Es sind dies keine Namen: permutatio ist nicht der Name des
Contracts, sondern das was erfolgt ist, wenn der Gontract erfüllt
und gar keine Obligatio mehr vorhanden ist. Contractus aestimatorius
und Contractus suffragii sind nicht mal römische Ausdrücke,
a Die Stelle de aestimatoria ist D. 19,3 „•
. .
(299) Cap. V. Wesentlich zweiseitige Obligationen.
die Römer nennen nur eine actio aestimatoria, reden also wieder von
der Folge eines Contracts.
Wirkungen.
Hier entstehen zwei versch: Klagen:
1. Eine Contractsklage auf Erfüllung, die actio praescriptis verbis
oder in factum civilis. Die Frage wegen dolus culpa u Casus wird
hier ganz nach der allg: Theorie beantwortet. I Der Beklagte muß [429]
einstehen für dolus u culpa lata schlechthin; für casus nicht; für levis
culpa nur je nachdem er Vortheil aus dem Geschäft erwartete
oder nicht.
L17§2,4DhT.
L 10 § 1 L 12 commodati. <D. 18,6) i
2. Auch entspringt aus diesen Contracten, u dadurch unterscheiden
sie sich von allen übrigen, eine Klage auf Rückgabe dessen was gegeben
war, eine Condictio ob causam datorum. Damit kann ich das
ganze Geschäft rückgängig machen. Dies ist das jus repetendi u poenitendi.
Derjenige welcher geleistet hat, hat zwischen beiden Klagen
di
Die Neuern nehmen an, dies jus repetendi, poenitendi könne nur
bei den beiden ersten Formen do ut des und do ut facias angewendet
werden; bei den letzten Formen aber nicht, da man ja das geschehene
(die Arbeit) nicht ungeschehn machen könne. Ganz irrig, denn
juristisch ist dies wohl möglich durch eine verhältnißmäßige Taxe
der Arbeit in Geldwerth. Das nähere darüber bei den Condictionen.
Diese Condictio ob causam datorum kann auf zweierlei Art vorkommen,
entweder als Surrogat der actio praescriptis verbis (indem
ich zB die Rückgabe der Leistung fordre zur Entschädigung daß der
andre den Vertrag verletzt hat) oder die Condictio wird angestellt als
Act derfreien Willkühr, wenn der andre sich noch nicht die geringste
Rechtsverlet- I zung hat zu Schulden kommen lassen. In der letzten [430]
Anwendung ist die Condictio dadurch beschränkt, daß ich der ich sie
brauche, den andern ganz in die Lage versetzen muß, in der er gewesen
wäre, wenn der Vertrag gar nicht zu Stande gekommen wäre.
L 3 § 2,3 L 5 D de cond: causa data. (12,4) ^ '
Dies jus poenitendi [ge]hört in jeder Beziehung auf, wenn von der
andern Seite die-Leistung erfüllt ist. ' ; ,
Gilt das jus poenitendi hoch bei uns? Nein, unsre Juristen geben3X11 es sei antiquirt, durch das Gewohnheitsrecht absorbirt.
(300) Buch III. Obligationen.
Es hat dies aber einen tiefem Grund: Die Römer nahmen dies nur
an, solange das Verhältniß auf einem reinen InnominalContracte beruhte;
sobald aber eine Stipulatio hinzugekommen war, konnte schon
nach römischem Recht das jus poenitendi nicht mehr eintreten.
L4,7CodhT.
Da nun bei uns der bloße Vertrag der Stipulatio gleichsteht, so kann
von dem jus poenitendi gar nicht mehr die Rede seyn.-.An sich ist
dies unbestritten, aber man verkannte meist, daß der Satz schon im
römischen Recht begründet sei. -i
Societas.
Ein Vertrag darauf gerichtet, daß gemeinsame Mittel auf einen ge
[431] meinsamen I Zweck gewendet werden. .
„Gemeinsame Mittel" trägt einer nichts bei, so ist das Geschäft für
ihn keine Societas sondern Schenkung.
„Gemeinsamer Zweck" soll der eine nichts vom Zweck haben so
ists für ihn auch keine Societas. Der Zweck muß gerichtet seyn auf
einen gemeinschaftlichen Erwerb von Rechten, aber nicht grade auf
Gewinn oder Bereicherung zB zwei Nachbarn kaufen ein gegenüberstehendes
Haus um es niederzureißen. !
Jedoch lassen sich im Zweck Abstufungen denken. Der äusserste
Punct ist die Societas omnium bonorum. -; i J
Eingehung.
Die Societas ist ein ConsensualContract d:h: sie konnte ohne Form,
ohne daß ein Theil etwas geleistet hat, eingegangen werden. Die
nähern Bestimmungen hierüber in den Rechtsquellen sind eigentlich
nur Anwendungen allgemeiner Grundsätze.
Verbindlichkeiten:
actio pro socio. , , • ; .:
1. Hauptgegenstand der actio ist die Gemeinschaft des Erwerbes.
In welchem Verhältniß sollen die einzelnen am Erwerbe theilnehmen?
Nach welchen Portionen soll der Verlust vertheilt werdend
L30DhT v : r ,
(301) Cap. V. Wesentlich zweiseitige Obligationen.
Sooft es zur Vertheilung kommt, soll man erst Gewinn und Verlust
von einander abziehen, und dann den reinen Gewinn und Verlust
theilen. Es ist nicht zulässig, dß einer keinen Antheil habe, wohl
aber die mehreren verschiedenen I Antheil nach Verhältniß des [432]
Beitrags; auch kann man bestimmen daß der Nettoverlust dem einen,
der Nettogewinn dem andern zugerechnet werde. Auch können
sie die Bestimmung der Quote einem Dritten oder einem unter sich
überlassen, doch kann der Verletzte einen unpartheiischen Sachkundigen
zur Genehmigung oder Verwerfung der Vertheilung auffordern.
; ;L6,75-80prhT. f
Wo nichts ausgemacht ist, theilt man zu gleichen Quoten.
Nähere Bestimmungen: 1; Erwarb die Societas Eigenthum, so hat
jeder die actio auf Antheil daran.
1 L74Deod.
2. Ebenso werden die Früchte vertheilt; wie ist es mit den Zinsen?
a. Zog einer Zinsen im Namen der Societas, so stehen sie den Früchten
gleich, b. Zog er sie auf eigne Gefahr, so erhält er die Zinsen.
c. Veruntreute er das Kapital so zahlt er centesimae als Strafzinsen.
d. Ausserdem gelten die allg: Grundsätze über mora.
3. Auslagen die einer trug, kann er ersetzt verlangen. •') >
Zufallige Verpflichtungen. Der Socius muß einstehen für dolus u
culpa lata. Dolus infamirt; auch nach allg: Grundsätzen für levis
culpa, da jeder Socius Vortheile hat, doch hier nur mit der Beschränkung
diligentia
quam suis. . •. -., . . .
(Nro259a) §
9 Inst. 3.36
(Nro 260) , L 72 Dig. 17,2.
»in dieser Stelle heißts: es ist nicht die allerI
strengste diligentia
zu fordern, da jeder es sich selbst zuzuschreiben hat, wenn er sich [433]
einen zu nachlässigen Geschäftsmann zum socius wählte. Die Societas
ist ein Verhältniß bei dessen Eingehung man auf Fleiß und
sonstige Eigenschaften des socii zu achten hat, daher man es sich
selbst zuzuschreiben hat, wenn die gewohnte Achtsamkeit desselben
zu unserm Nachtheile zu gering ist.
Bei der Societas omnium bonorum
Hier werden die schon erworbenen dinglichen Rechte ipso jure gemeinschaftlich,
die Obligationen müssen übertragen werden; ebensoJst es mit den in der Folge entstehenden Rechten u Verbindlichkeiten;
nur Schulden aus einem Delict werden nicht gemeinsam.
(302) Buch III. Obligationen.
Bei der Societas particularis. .
Sehr gewöhnlich ist die Gemeinschaft Alles zu erwerbenden ausgemacht,
ausser was durch Glück dem Einen oder andern zu Theil
wird.
L[±]7,13DhT
In Ansehung dritter Personen. ,
In dieser Beziehung bleiben die socii einzelne Personen und bilden
keine Universitas, da eine solche durch Privatwillkühr nicht möglich
ist. - Dies ist wichtig beim Veräußern und Schuldencontrahiren;
Alles geht nur den einzelnen für seinen Theil an.
(Nro262) L32 pro socio. 17.2. Betrifft
das Geschäft ihre societas, so ist es dem Effect nach so gut,
als wäre eine universitas vorhanden, da der socius die Klage cediren
muß us:w: - Anders ist es mit unsern heutigen Handelsgeschäften. I
[434] Aufhebung der Societaet (Dissociatio)
Sie hört auf: 1. Wenn der Zweck der Societas unmöglich ward oder
vollständig erreicht wird. 2. Wenn ein wesentliche Aenderung in den
Personen eintritt. Stirbt einer so hört die Societaet auf; dies kann
man jedoch durch Vertrag anders ausmachen; daß sie für seine Erben
fortdaure, kann man nicht so ausmachen.* Dem Tbde gleich
wirkt die maxima und media capitis deminutio, und der Concurs eines
socii. 3. Durch willkührliche Kündigung, und zwar eineH blos
einseitige (Renunciatio). Sie wirkt nur auf die Zukunft. Zu merken
ist aber: a. Man kann nicht kündigen zur unrechten Zeit. b. nicht,
innerhalb einer vertragsmäßig bestimmten Zeit. Eine Societaet
kann auf eine bestimmte Zahl von Jahren geschlossen werden; die
Kündigung binnen dieser Zeit wird als zur unrechten Zeit geschehen,
angesehen. Doch ist sie aus wichtigen Gründen dennoch erlaubt.
. . • .
L1465§5,6,hT
Auf das Leben kann die Societaet nicht geschlossen werden.
Der Gegner muß die Kündigung erfahren haben, eher kann der
Kündigende keinen Vortheil daraus ziehen.
L17§lDhT. I i
(303) Cap. V. Wesentlich zweiseitige Obligationen.
Von der Theilung: [435]
Durch sie läßt sich eine vollständige Auseinandersetzung denken:
sie hat nichts eigentümliches und tritt eben so ein wie bei der jetzt
folg: zufalligen Gemeinschaft.
."'.'•?.'": Communio incidens:
Eine solche kann aus einer Societas entstanden seyn wovon eben geredetworden.
;
Diese Gemeinschaft kann auch entstanden seyn auf eine völlig zufällige
nicht aus unsrem Willen entsprungene Weise, ohne vorhergegangene
Societas.
In beiden Fällen entsteht aus der Natur der Gemeinschaft eine
2fache Obligatio, 1 auf Theilung, und 2 auf persönliche Leistungen,
Geldpraestation pp. ^
1. Von der Theilung. Sie kann vertragsweise bewirkt werden;
durch getroffene Uebereinkunft; und kann auf verschiedene Weise
durch Tausch, Kauf pp bewirkt werden. . ' ;
L 1,7 Cod comm utriusque jud. (3,38)
Kann ein solcher Theilungsvertrag wieder angefochten werden?
Nicht mehr und nicht weniger wie jeder andre Vertrag, wegen dolus
&c .
(Nro264) L 3 Cod eod. 3,38.
«Diese Stelle hat blos an den Fall des dolus gedacht, was ihr Zusammenhang
beweist, bei: , -. • r
Schulung pag 695.
perperam nutzlos hinzugesetzt, ganz synonim.
Von den Theilungsklagen.\
Ihr Zweck ist vor Allem Theilung. Das blos ausgesprochene Urtheil
(Adjucatio) entzieht u gibt hier unmittelbar Eigenthum ohne Tradition.
I
§ 7 J: de
off jud: <4,17> [436]
allg: Grund dieser Klage ist eine Obligatio aus einem Quasiconfract.
Diese Klagen sind ihrem Grundcharacter nach in personam;
Bedingung derselben ist freilich meist ein dingliches Recht, Eigenthum.
(Nro 265) L 1 D fin reg. 10,1
(304) Buch III. Obligationen.
In andrer Stellet»] heißts: diese Klagen seien mixtae.
§ 20 J: de act. <4,6)
Sie sind actiones duplices, d:h: einmal: es ist gleichgültig wer die
Klage anstellt u ferner: in der ganzen Behandlung der Klage ist jeder
Kläger und Beklagte zugleich und der Kläger kann condemnirt
werden.
Eine Verjährung dieser Klage ist unmöglich soweit sie auf bloße
Theilung geht; in allen andern Beziehungen gilt eine 30jährige Verjährung.
•,,.-., • • .• .,.: -.:-..••,• ;.:••• • • •..:'• • •
•• : ) •''.'••' •-.•. • .' ••;;•'••; : ' ;
Es gibt drei solcher Theilungsklagen: 1. Communi dividundo actio,
eine allg: Theilungsklage womit es eigentlich genug wäre. 2. Actio
familiae herciscundae (Erbtheilungsklage) gehört ins Erbrecht
3 actio finium regundorum (Grenzberichtigung)
Communi dividundo actio.
Sie geht auf Theilung von Gemeinschaft aller Art mit Ausnahme der
Erbschaft. , ' '
Sie kann gerichtet seyn: 1. Auf eine Entschädigung wegen der
[437]
Theilung selbst. 2. Auf Erstattung von Auslagen.1 13 . Auf die
Früchte, die Einer allein aus dem gemeinschaftl Rechte gezogen hat.
4. Auf Schadensersatz gegen den, welcher dem gemeinschaftl Recht
geschadet hat. Auch hier gelten dieselben Grundsätze in Bezug auf
das Einstehen für dolus, lata culpa u levis culpa wie bei der Societas,
nämlich letztere mit der Beschränkung diligentia quäm suis.
L 10 pr
comm divid (D. 10,3)
L 25 § 16
fam hercis <D. 10,2)
i
Actio
finium regundorum:
Bei Verwirrung der Grenzen nicht städtischer Grundstücke (praedia
rustica) kann jeder Grenzberichtigung mit dieser actio fordern. Es
wird hier so angesehen, als ob von Theilung einer Gemeinschaft die
Rede wäre. , ,
Vergleiche:
Begriff u Eingehung:
Er setzt voraus ein Ungewisses Rechtsverhältniß was durch Vertrag
soll gewiß gemacht werden. / ?v ' <f X 1
(305) Cap. V. Wesentlich zweiseitige Obligationen.
Ein Ungewisses Rechtsverhältniß"; entw: juristisch zB ein Rechtsstreit;
dies ist der häufigste Fall der Vergleiche; oder factisch ungewiß;
Zum Begriff gehört noch wesentlich eine Theilung des möglichen
Vortheils oder Nachtheils; jeder gibt von seinen äussersten
Ansprüchen irgend etwas auf.
Alles dies, aber auch nicht mehr gehört zum Wesen des Vergleichs.
(
Nro270) L
38 Cod de transact: 2.4 I
In welcher Form kann der Vergleich eingegangen werden? Durch [438]
Stipulatio oder pactum.
L 2 D de transact. <2,15)
Gegenstände eines Vergleichs:
1. Es gibt Beschränkungen in Bezug darauf, wenn der Anspruch
sich gründet auf eine unerlaubte Handlung. Fordert jemand etwas
aus einem mit dolus verknüpften Delict, so kann man sich darüber
gültig vergleichen aber der Schuldner wird dadurch infam.
2. Besondre Bestimmungen sind gegeben wenn der Vergleich sich
auf Alimente bezieht. zB sind solche legirt, so ist ein Vergleich nur
mit Zuziehung des Richters möglich.
L8D . eod.
3. Viele Neuern sagen: ein Vergleich der sich bezieht auf ein Testament,
soll nur dann gültig geschlossen werden, wenn beide Partheien
das Testament eingesehen haben. Sie gründen dies auf
(Nro271) L6Deod.<2,15) ?
neque transigi potest kann heißen: ist juristisch unmöglich, verboten
aber auch: es wird nicht leicht geschehen, ehe die Partheien das
Testament eingesehen haben. Es ist hier die factische Möglichkeit
gemeint, gar keine Rechtsvorschrift; es beweist dies auch: neque exquiri
veritae potest; wäre also das Testament nicht mehr vorhanden,
so könnte der Richter nicht mal mehr darauf sprechen, wenn neque
Potest eine juristische Unmöglichkeit bezeichnete.
(Nro 272)
LID . test: quemad: ap: 29,3 I
Wirkungen: [439]
1 Des Vergleichs auf den vorhandenen Anspruch; ipso jure bei der
Stipulatio u der Acceptilatio; per exceptionem beim bloßen pactum.
dieser Unterschied fallt bei uns weg.
(306) Buch III. Obligationen.
Vergleich; der sich auf dolus gründet ist ungültig. Nach römischem
Recht war es so: war durch dolose Acceptilatio die Obligatio
zerstört, so hatte sie ipso jure aufgehört u man konnte die doli actio
anstellen. War dies durch bloßes pactum geschehn, so hatte man gegen
die
exceptio pacti die doli replicatio. -,
L4,9CodhT r v ,
Nach unserm Recht muß man hier unsern Vertrag nicht der Stipulatio
gleich stellen; man kann nicht sagen die Obligatio hört dadurch
ipso jure auf, sondern gegen die exceptio pacti hat man die doli replicatio.
:-.'••!;-
Ueber den Irrthum gelten die allg: Principien: •
2. Der Schuldner hat etwas hingegeben oder versprochen. Im ersten
Fall kann er auf keine Weise zurückfordern.
(Nro 269) §
1. L 65 § 1D. de cond ind: 12,6.
„Er kann nicht sagen dß er sine causa gegeben habe. Ist dagegen dolus
vorhanden so kann er das gegebene zurückfordern, si transactio
imperfecta est (dies heißt nicht: „wenn ich nicht durch Acceptilatio
sondern durch pactum freigegeben bin). Sin ... detegitur, transactio
imperfecta est, et repetitio dabitur. Dies ist die richtige Lesart. I
[440]
Hat der Schuldner etwas versprochen: a. durch eine Stipulatio, so
kann man dies einklagen b. durch Pactum.,Dann war die Hauptforderung
entw: aufgehoben durch pactum; dann stelle ich die alte
Klage an und habe gegen seine exceptio pacti die doli replicatio; oder
die Hauptforderung war aufgehoben durch Acceptilatio, dann habe
ich die alte Klage nicht mehr, aber das ganze wird als ein Innominalcontract
facio ut des angesehen, und ich kann jenen nun da ich
geleistet, dazu zwingen oder zurücktreten u die alte Klage wieder
anstellen.
L 28, L 6 Cod h T
Aufhebung des Vergleichs:
Diese ist möglich, obschon ziemlich inconsequent 1. Durch Vertrag.
L40Codeod
2. Neu aufgefundene Beweisinstrumente vernichten den Vergleich
nicht.
L 19, 29 Cod eod
b L78§16adScltTrebell:<D.36,l) .
Sind die aufgefundenen Urkunden neue causae obligationis, die also
ganz versch: Ansprüche enthalten, so stellt sich die Sache anders.
(307) Cap. V. Wesentlich zweiseitige Obligationen.
zB über meinen Anspruch aus einem Testament habe ich mich verglichen;
es entdeckt I sich später ein Anspruch aus einem Codicill;
den kann ich geltend machen. i
e L12,3§lDhT
Es ist dies im Grunde keine Anfechtung des Vergleichs, sondern Geltungmachung
eines neuen Anspruchs.
• Compromissum. i ^ =
Vertrag der Partheien, daß ein Rechtsstreit nicht vor dem gewöhnlichen
Richter, sondern vor einem von ihnen ernannten Schiedsrichter
(arbiter) entschieden werden soll. ,
Der zweite Vertrag, der hier in Betracht kommt, ist das receptum,
ein Vertrag zwischen den Partheien und dem Schiedsrichter worin
letzterer sich verpflichtet, dies nach dem Willen der Partheien zu
übernehmen und durchzuführen. Die Partheien können nun mehrere
so zu Schiedsrichter ernennen, deren gemeinsamer Spruch gelten
soll. In diesem Fall bilden sie ein Collegium und es gilt die Regel:
daß Stimmenmehrheit entscheide. Bei Stimmengleichheit sind
die Schiedsrichter {verpflichtet, einen Superarbiter (Obmann) zu
er[»]nennen, und von seinem Ausspruch die Entscheidung abhängig
zumachen. •• • . .• ;••.•• = .••:•;. -,>-::.- •>.-.< ...-. -w? •;••?:••• - .-.. -"-N
Compromissum. Wie können die Partheien sich durch Stipulatio
anheischig machen zu erfüllen was der Schiedrichter ausspreche, da
dies ja eine Stipulatio auf ein Ungewisses Object gerichtet gewesen,
die unmöglich war. I ? •* ; ; *H a i r; ;
Man half hier indirect, indem die Partheien sich wechselseitigeine Geldsumme als Strafe (poena compromissa) versprachen, wenn
eine von ihnen den Spruch des Schiedrichters nicht halten werde.
Justinian schrieb vor: die Partheien sollen schwören: den Spruch
zu erfüllen und aus diesem Eid soll man klagen können.
L4CodhT.
Er hob dies indeß wieder auf in . s r-,
Nov82.
Receptum. Dies ist ein unförmlicher Vertrag zwischen den Partheien
und dem Schiedrichter.
[441]
••. .-.:•, v
[442]
(308) Buch III. Obligationen.
Wirkungen in Ansehung des Schiedrichters und der Partheien.
Der Schiedsrichter muß die Sache durch Spruch zu Ende führen,
ausser aus einigen Gründen: a. Wenn die Partheien sich indeß an einen
andern gewendet u nun wieder zu ihm kommen, b. Wenn die
poena compromissa fehlt, c. Seiner Gesundheit halber, d. Wenn die
Partheien es ihm erlassen.
Verfahren. Die Partheien können ihm dies vorgeschrieben haben Das
Urtheil muß der Schiedsrichter in Gegenwart der Partheien
sprechen; es ist unabänderlich; sobald er gesprochen hört er auf
Schiedsrichter zu seyn. Keine Appellation kann dagegen stattfinden.
Nur wegen dolus des Schiedsrichters hat die Parthei, gegen welche
[443] man das dolose Urtheil will geltend machen, I eine exceptio doli.
L 27 § 2 L 31,32 § 14 h.T. Ll,
3Codeod. Zum
Urtheilsspruch konnte nach älterm Recht Genehmigung der
Partheien hinzutreten, dann kann darauf geklagt werden, sonst
aber nur auf die poena. Sie fand nicht allein statt zur Bekräftigung
des Spruchs, sondern sie wird verwirkt durch jeden Ungehorsam gegen
den Schiedsrichter zB wegen contumacia oder wenn der Gregner
die Absolution nicht anerkannte. Man nahm nun an: wer einmal die
Strafe verwirkt u erlegt, so hörte damit das ganze Verhältniß auf
und das volle Interesse war damit praestirt.
War keine poena bestimmt, so hatte der absolvirte Beklagte gegen
seinen Gregner, wenn dieser nun vor Grericht klagte eine pacti exceptio;
gegen den Condemnirten hatte der Kläger aber keine actio.
Nach justinianischem Recht gilt die Regel, wenn keine poena ausgemacht
ist, daß die Partheien sich binnen 10 Tagen über das
schiedsrichterl Urtheil beschweren können; geschieht dies so hat es
keine Wirkung. Schweigen die Partheien die 10 Tage hindurch, so
kann nun aus dem Spruch geklagt werden.
L5prCodhT.
Aufhebung des Compromisses.
1. Durch den Tod des Schiedsrichters 2. In der Regel durch den Tod
[444]
Einer Parthei, was aber durch Vertrag anders bestimmt I werden
kann; dß nämlich der Schiedrichter auch für die Erben gelten solle.
3. Hört es auf sobald die poena verwirkt ist, oder der Schiedsrichter
gesprochen hat.
(309) Cap. V. Wesentlich zweiseitige Obligationen. • • . •
Aussergerichtlicher Eid.
Es war hier die Rede von einer Reihe von Fällen, die durch aussergerichtl
Mittel geschlichtet werden sollen, namentlich durch Compromiss
und Vergleich und in sofern ist dieser Eid auch gewissermaßen
ein Vertrag. Von seinen Wirkungen ist im allg: Theil geredet
worden. Der altrömische ProzeßEid ging allmählig in den über, wie
wir ihn kennen.
Spiele und Wetten.
Spiele können nur insofern Gegenstand einer juristischen Vorschrift
seyn, als mit diesem Zeitvertreib ein Vertrag verbunden ist. Jedes
Spiel welches mit Geldverlust verbunden heißt alea. Das verlorne
Geld konnte nicht eingeklagt werden. Das gezahlte selbst wissentlich
gezahlte Geld konnte zurückgefordert werden; die Klage daurte
50 Jahre u jeder, auch der fiscus konnte sie anstellen. Jeder Vertrag
war unwirksam, wodurch das Spiel befördert wurde, zB ein Darlehen
was ein Dritter dazu gab; konnte er nicht zurückfordern. - Das
Spiel war verboten. Dazu kamen noch harte polizeiliche Verordnungen:
Spielhäuser wurden als ehrlos behandelt; für Beleidigungen
und Verletzungen die man darin erlitt, konnte man nicht klagen. I
Was ist davon in unser Recht übergegangen? Viele unsrer neueren [445]
Juristen behaupten nichts, wahrscheinlich aus eigner Neigung. Die
Polizeigesetze können für; uns nicht passen, dies beweist zB der Kartenstempel.
Aber das privatrechtliche besteht allerdings für uns.
Wette ist ein gegenseitiges Versprechen unter entgegengesetzten
Bedingungen. Sie war durchaus erlaubt, ausser in Beziehung auf
Spiel und andre verbotene Handlungen.
L 3 D de
aleatoribus (11,5)
L 17 § 5 de
rescr: verb:a I
Wohl D. 19,5 de praescriptis verbis in factum actionibus
(310)
[446]
SECHSTES KAPITEL.
OBLIGATIONEN AUF EIN GEBEN ODER LEISTEN.
Schenkung:
Begriff und Arten:
Schenkung donatio ist jede juristische Handlung die aus Liberalität
unternommen wird, in der Absicht den andern auf unsre Kosten zu
bereichern. In diesem Sinne ist das Legat eine Schenkung.
Im engern Sinne gehört zur Schenkung, daß die absichtlich den
andern bereichernde Handlung auf einem Vertrag beruhe, und daß
sie dem andern einen Erwerb verschaffe. :
In diesem Sinne ist hier davon die Rede. — Die Erweiterung u Bereicherung
durch die Schenkung kann sich auf dingliche Rechte und
auf Obligationen beziehen, und in sofern kann ich einen andern bereichern:
a. durch dare, indem ich ihm ein dingliches Recht verschaffe,
b. durch obligare, indem ich ihm eine Forderung entw: gegen
mich selbst oder gegen einen Dritten verschaffe, c. durch
liberare; indem ich ihn von einem Schuldverhältniß zu mir oder zu
einem Dritten frei mache.
In allen diesen Fällen kann eine reine Schenkung stattfinden. Das
Geschäft kann auch gemischt seyn aus Schenkung und Etwas I
[447] Anderm (einem onerösen Geschäft).
Die Schenkung kann wie andre Verträge bedingt und unbedingt
geschlossen werden. Eine besonders wichtige bedingte Schenkung
ist die mortis causa donatio, die Schenkung deren Gültigkeit bedingt
ist durch den Umstand dß der Schenker früher sterbe als der Beschenkte.
Sie gehört ins Erbrecht. Justinian hat bestimmt, daß sie
nicht mehr als Schenkung, sondern als letzte Willenserklärung behandelt
werden solle. i m ^ s IM ;
(311) Cap. VI. Obligationen auf ein Geben oder Leisten.
M Eingehung:
Im Allgemeinen:
Zum Wesen gehört nicht mehr als überhaupt zu einem Consensualcontracte,
also 1. freie Einwilligung beider Theile; die Schenkung
ist unmöglich, ehe der Donatar was davon erfahrt d:h: der Donator
kann sie zurücknehmen. Stirbt der Donator früher, ehe der
Donatar etwas davon erfuhr, so ist auch keine Schenkung vorhanden.
' " •"• T ' ;; ''"• ' •;';" ' :; ''• ; : ; ; • ;;_.
L2§6,LiO,19§2DhfR
2. Was muß in Bezug auf die einzelnen Schenkungsmittel noch hinzutreten?
Mancipation (nach älterm Rechte) Tradition (wenn auch
nur brevi manu facta) nach Verschiedenheit des Objects.
cf L28Codeod.
LlOD.eod.
Ist das Object eine Obligatio, so kann diese durch Stipulatio u pactum
geschenkt werden, und hier schrieb Justinian vor, daß auch der
I bloße Vertrag klagbar seyn solle. " [448]
L35§5CodhT.
Eine Forderung gegen einen Dritten kann durch expromissio, cessio
geschenkt werden. Eine liberatio kann geschehn durch acceptilatio,
pactum de rion petendo, oder wieder durch expromissio wenn ich ihn
befreie von der Schuld gegen einen Dritten.
Im alten Recht gab es beschränkende positive Vorschriften u Forcen
bei der Schenkung, die ausgegangen seyn sollen von einer lex
Cincia.
*ki der Insinuation insbesondre:
Kaiser bestimmten, daß Schenkungen um gültig zu seyn, vor
Gericht insinuirt werden sollen. Kleine Schenkungen waren frei u
hieran nicht gebunden. Die Grenze war urspiüngl 200, dann 300
endlich 500 solidi. Nach justinianischem Recht ist eine große Schenkung
also die; welche die Summe von 500 solidi übersteigt, und
"iese muß insinuirt werden um gültig zu seyn.
L35§3CodhT:
D:h: die Absicht dieser Schenkung soll gerichtlich zu Protocoll gegeben
werden. Dies sollte gegen Uebereilung und Leichtsinn schützen.
Der Satz ging auch in unser Recht über u statt solidi nahm man
Ducatenan.
I
(312) Buch
III. Obligationen.
[449] Die versäumte Schenkung hat die Ungültigkeit der Schenkung
zur Folge.
L 34 pr Cod h T. -u
. . . : . .;• ,.-•';' -.,),; ..,-_ Wirkungen: ••,•••. ,-\ >; •,....;,. t .., ^ •.;
Ist von einem dare donationis causa die Rede, so geht Eigenthum
über, wenn der Schenker Eigenthum hatte. Fehlt es an der Insinuation
so geht Eigenthum zum Theil über, zum Theil nicht; in Ansehung
des Werthes' nicht, der 500 solidi übersteigt. Für den Werth
der 500 solidi wird der Beschenkte Miteigenthümer.
L34§2CodhTV ^ ;
Habe ich einem andern zum Zweck der Schenkung eine Forderung
gegen mich gegeben, so kann er mich darauf verklagen, jedoch
habeich:
1. Bei diesem Vertrag das beneficium competentiae.
2. Es treten keine Verzugszinsen ein.
3. Der Donator braucht nur einzustehen für dolus u lata culpa.
L18§3hT.
Cedirte ich eine Forderung gegen einen Dritten, so kann der Beschenkte
gegen diesen klagen.
Bei der liberatio verhält es sich ganz auf ähnliche Weise, je nachdem
sie expromissio Befreiung einer Schuld gegen einen Dritten,
oder accepilatio ist. Doch gilt sie als Schenkung nur für 500 solidi;
für das Mehr daurt die alte Obligatio fort, wenn keine Insinuation
geschah. I
[450] Wiederaufhebung:
Der Donator kann sie widerrufen: 1. wegen grober Undankbarkeit
des Beschenkten; diese Regel bezog sich anfangs nur auf Patron u
seinen Freigelassenen, wurde aber nachher allgemein.
L10CodhT. 8,56. , ' • '
2. Wenn der Donator später noch Kinder bekam; diese Regel ist
nicht allgemein, sondern galt nur im Verhältniß des Patrons zu seinen
Freigelassenen.
(Nro278) L 8 Cod. eod. 8,56. ,
(313) Cap. VI. Obligationen auf ein Geben oder Leisten.
; Einzelne Arten: •
Donatio omnium bonorum. •>.<-.. •
Schenkung des ganzen Vermögens oder auch einer Quote desselben.
Das Vermögen als Ganzes kann nur Gegenstand einer Schenkung
werden vermittelst einer promissio. Das Geschäft ist keine UniversalSuccessio.
Die Schulden gehen auf den Donatar nicht über wie
auf den Erben; er übernimmt sie blos aus Verbindlichkeit gegen den
Donator.
L 72 pr D.
dejure dotium <D. 23,3)
L. 15Cod
Donatio remuneratoria.
Die Schenkung, wodurch wir den Dienst, die Wohlthat eines andern
belohnen wollen. Hier gelten Alle Regeln, wie bei einer völlig frei- I
en Schenkung; die Insinuation ist nöthig, u die Schenkung ist gültig, [451]
wenn ich mich auch im Motiv irrte.
Ein Fall ist ausgenommen: Belohnte Lebensrettung soll nicht beurtheilt
werden nach den Regeln der Schenkung überhaupt; Insinuation
ist hier nicht nöthig.
L34§lhT.
cf Paulus
V. 11. §6.
Donatio sub
modo.
Bei der Schenkung wird bestimmt, daß der andre irgend etwas thue.
Durch diesen hinzugefügten modus entsteht ein zusammengesetztes
Geschäft aus Schenkung u Innominalcontract, ersteres in Ansehung
des Gewinns, letzteres in Ansehung des dabei aufgelegten modus,
auf den eine actio praescriptis verbis aus dem Contracte geht, eine
Condictio.
L18DhT
L 9, 22 Cod eoid. •
Ein Fall ist schwierig: der modus ist so beschaffen daß er nicht dem
Donator sondern einem Dritten zu gut kommen soll. Hier hat das
neuere römische Recht diesem 3ten eine Klage auf Erfüllung gegeben,
grade als ob er den Vertrag geschlossen. Eine Condictio auf
Rückgabe wegen Nichterfüllung hätte der Donator allerdings. , .
L 3 Cod de donat, quae sub mod. (8,55)
(314) Buch III. Obligationen.
Verbindlichkeit zur Alimentation.
Diese Obligatio unterscheidet sich von den meisten andern durch
eine viel freiere Behandlung und Beurtheilung des Richters. Die Be
[452]
dingungen derselben sind auf der I einen Seite Bedürfniß, auf der
andern hinreichendes Vermögen. Ferner ein besondres Rechtsverhältniß;
als solches kommen im römischen Recht vor:
1. Verwandschaft.
Hier ist die bloße Cognation gemeint. Zuförderst sind zur Alimentation
verpflichtet u in deren Ermangelung die Descendenten. Unter den
Ascendenten hat die erste Verpflichtung der Vater u dessen Linie u in
dessen Ermanglung die Mutter und deren Linie. Weiter geht die Verpflichtung
nicht; Geschwister sind zur Alimentation nicht verpflichtet.
L 1 § 2 de tutelae. <D. 27,3)
„Der Vormund that Recht die Schwester des Mündels zu alimentiren,
er konnte nach der bonae fidei Natur der actio daraufrechnen,
daß der Mündel diese natürliche Pflicht erfüllen werde. Wie bedürfte
es dieses letzten künstlichen Grundes in dieser Stelle, wenn
die Schwester eine actio auf alimentatio gehabt hätte.
2. Das Patronat.
Der Freigelassene ist verpflichtet, seinen Patron zu alimentiren,
umgekehrt ist dies jedoch nicht unbedingt so, aber der Patron verliert
dadurch sein Erbrecht an diesem, wenn er später reich wird. In
Bezug auf den Umfang ist bei dieser Verbindlichkeit dem Richter
sehr freie Hand gelassen.
L 5,7,10 D.L 3,4 CodhT. I
[453]
Verbindlichkeit zur Beerdigung.
Zunächst gilt die Bestimmung des Verstorbenen hierüber. Fehlt es
an einer solchen, so sind die Erben dazu verpflichtet. -:,
Ist ein Kind in patria potestate gestorben, so ist der Vater, ist eine
Ehefrau gestorben, so ist ihr Wittwer dazu verpflichtet.
Diese Verbindlichkeit wird geltend gemacht: 1. durch die Polizei
gegen die verpflichtete Person. 2. Indirect kann jeder freiwillig die
Beerdigung übernehmen, und hinterher mit der actio funeraria ge*
gen den verpflichteten klagen. Sie ist besonders priyilegirt, steht m
der ersten Klassen, u geht im Concurs allen andern Klagen vor.
L45DhT.
(315) Cap. VI. Obligationen auf ein Geben oder Leisten.
Verbindlichkeit zur damni infecti Cautio.
Diese Lehre ist wichtig wegen der einzelnen Rechtssätze darüber in
denQuellen. ?
Verbindet das Eigenthum einer Schaden bringenden Sache den
Eigenthümer zum Ersatz? In der Regel nicht. Auf einem künstlichen
Wege jedoch* erreicht man für dies Etwas ähnliches. Mein Grundstück
droht einem andern durch Herabsturz zB: Schaden (damnum
infectum). Hier kann der Nachbar fordern, daß der andre ihn durch
einen Vertrag vor künftigem Schaden sichere.
Hier gibts nun zwei Fälle: man geht den I Vertrag ein und dies [454]
ist dann Cautio damni infecti. Weigere ich mich aber den Vertrag
einzugehen, so gibt nun der Praetor dem Nachbar eine missio in possessionem
d:h: dieser darf nun alle Anstalten treffen um den Schaden
abzuwenden, wofür ihm Ersatz geleistet werden muß. Weigert
sich nun der andre weiter, Caution zu leisten, so erklärt er dadurch,
daß ihm sein Eigenthum weniger werth sei als die zu leistende Caution.
Nun erfolgt vom Praetor die missio in possessionem ex secundo
decreto, wodurch der immittirte nun Eigenthümer wird.
Ein Grundbesitzer ist gefährdet durch ein benachbartes Grundstück;
wartet er die Gefahr ab, so kann er keinen Ersatz fordern; er
muß sich also, wie wir sahen durch eine Cautio &c sichern.
Der drohende Schaden kann versch: Art seyn. Er kann befürchtet
werden aus dem gegenwärtigen Zustand, vitium loci; oder aus einer
Arbeit, die der Nachbar vornimmt; vitium operis. Für beide Fälle
kann Caution geleistet werden; ein unabwendbares Naturereigniß
ist hier aber ausgeschlossen. :
Wer kann Caution fordern?
Der welcher Schaden furchtet, und nicht blos I der Eigenthümer [455]
sondern auch der Usufructuar, Superficiar, Pfandgläubiger, ja auch
der Miether u Pächter. Der welcher Caution fordert, muß aber ein
juristisches Interesse haben, ü um die Sache nicht aufzuhalten, soll
er blos darauf schwören, einen Eid de calumnia ablegen.
Wer muß die Caution leisten? t
Nicht blos der Eigenthümer sondern jeder der das Grundstück
aus einem dinglichen Recht repräsentirt. Im Betreff eines vitium
°peris kann die Caution von jedem gefordert werden der die Arbeit
vornimmt.
^ L15§2-9h?L
Worin soll die Caution bestehen?
(316) Buch
III. Obligationen.
Suo nomine
promittit, alieno satisdat ,\ ?
L 7 pr eod.
Der Grundeigenthümer muß blos durch Stipulatio die Cautio versprechen.
In seinem Eigenthum liegt Sicherheit genug. Ein andrer
als der Eigenthümer muß Bürgen stellen.
Ist der Schaden schon eingetreten vor der Caution?
a. Ist es dazu gekommen ohne meine Schuld, so werde ich dagegen
restituirt d:h: der andre wird genöthigt mir auch de praeterito
damno zu caviren. r : r
b. Kann man diese Schuldlosigkeit nicht behaupten, so hat man
[456]
nur ein indirectes Mit- I tel; will der andre die actio ad exhibendum
anstellen, so habe ich dagegen Exceptionen. 1. daraufgerichtet
daß er Alles wegnehme, nicht blos was ihm dient. 2. daß er mir eine
Caution stelle für den Schaden, der mir aus dem Abholen entsteht
3. daß er eine Gautio de damno praeterito leiste; eher lasse ich ihn
nichts wegnehmen bis er mir den vergangenen Schäden ersetzt; als
Exceptio gilt dies, als actio würde es nicht gelten;
(Nro286) L
7 § 2 D dedamnoinf 39.2
„quam ut omnia ... erste Exceptio. (1) nee solum ... 2te u 3te Exceptio(
2u3). •
.:'••".• : ' ^ ; •'••:'-• r• ~^-:-? > -•,:••-..Mv-: •-.; .:i: (i
cf(Nro287) L 8 eod. <D. 39,2) r
Das Ende der Nro 286 quod si dominus ... (daß man auch klagweise
einkommen könne) ist nur wahr (cf Nro 287) wenn ich nichts versäumt
habe.
(Nro 288) L 9 § 3. <D. 39,2)
Die Cautio geht auf den Schadensersatz; die missio in possessionem
gibt mir die Befugniß selbst Anstalten gegen den zu befürchtenden
Schaden zu treffen. Leistet der andre dennoch keine Cautio so erhalte
ich eine missio ex secundo decretö: Der Praetor: possidere me
[457]
jübet d:h: er trägt bonitarisches Eigenthum auf mich über, I wodurch
ich die actio publiciana und Usucapionsfahigkeit erhalte. Im
justinianischen Recht fiel der Unterschied zwischen bonitarischem u
quiritarischem Eigenthum weg, und die Missio gab Eigenthum.
L15§16L18§15L5prhT. ' v
Von der Vergeltung geleisteter Dienste.
Die Neuern Juristen nehmen an, daß bei gewissen Diensten, besondern
bei operae liberales eine Verbindlichkeit das Salarium zu zah
(317) Cap. VI. Obligationen auf ein Geben oder Leisten.
len vorhanden sei, welche sie aus den Gesetzen ableiten. Von einer
gesetzlichen Verbindlichkeit kann aber hier nicht die Rede seyn,
sondern es ist vielmehr ein stillschweigender Vertrag dazu vorhanden.
Den Lohn für die Arbeit eines Handwerkers muß ich zahlen
auch wenn nichts darüber ausgemacht; es ist dies hier eine stillschweigende
Uebereinkunft, welches die Neuern hier auch annehmen.
Die römischen Juristen machten hier einen processualischen
Unterschied zwischen operae liberales u illiberales u gaben im letzerwähnten
Falle eine extraordinaria cognitio. Schon bei Justinian
fiel diese Unterscheidung [sage»;] weg, und wir müssen durchaus
sagen:
Die Vergeltung geleisteter Dienste worüber nichts besonderes ausgemacht
ist, I liegt in einer stillschweigenden Uebereinkunft, ei- [458]
nem Vertrage.
Von der Schuldigkeit, eine Servitut zu bestellen:
Unsre Juristen behaupten, daß in vielen Fällen Servituten auch
ohne Vertrag stillschweigend anzunehmen seien. Dies ist näher zu
prüfen:
1. Wenn ich zwei nebeneinanderliegende Grundstücke habe, welche
nur in Verbindung miteinander benutzt werden können, und ich
eines derselben verkaufe; so findet für diese Benutzung eine stillschweigende
Servitut stattl Im Allgemeinen ist dies unrichtig und
nur wahr in folg: Falle: Wenn der Eigenthümer zweier Häuser eins
derselben legirt, so soll dem Legatar die Benutzung des andern,
wenn sie nöthig ist, gestattet werden: Es ist aber unrichtig diesen
einzelnen Fall auf (Geschäfte unter Lebenden auszudehnen. ^
2. Wenn ich meine Sache nicht benutzen kann, ohne eine Servitut
gegen meinen Nachbarn zu haben, so muß er mir solche gestatten.
Dies ist nur in dem Falle wahr: wenn ich auf meinem Acker ein Begräbniß
habe und den Acker verkaufe, dann muß mir der Eigenthünier
des Ackers gegen Vergütung den Weg zu meinem Begräbniß als
Servitut zugestehn.
L 12 pr de religiosis <D. 11,7) I
(318)
[459] SIEBENTES KAPITEL. ;
OBLIGATIONEN AUF EIN ZURÜCKGEBEN.
Depositum.
Begriff und Eingehung.
Das Wesentliche des Depositum ist: ich gebe dem andern eine Sache
und er verspricht sie speziell und individuell zurückzugeben; er
empfangt sie aber nicht zum Gebrauche sondern blos zur Bewahrung;
Bedingung ist, dß er sie unentgeldlich empfange. Wird ein
Lohn bedungen so ist es locatio conductio. Ueber den Zweck
L 1 pr depositi, 16,3. <D.)
Ueber die unentgeldliche Verwahrung:
Ll§8,9eod.
Ueber die Zurückgabe in specie
L17§leod.
Manche drücken das Verhältniß so aus: die Sache muß nicht eine
fungibile seyn. Unrichtig; es muß vielmehr heißen: die Sache muß
nicht als fungibel behandelt werden. Was die Eingehung betrifft, ist
das Depositum ein Realcontract d:h: ich habe aus dem Geben u dem
Empfang von der andern Seite eine Klage, nicht aber aus dem
bloßen Versprechen. Die Handlung des Deponenten ist also das, was
die Obligatio erzeugt, wobei es einerlei ist, ob er selbst, oder ein and
[460] rer in seinem I Namen deponirt, die Sache darf nur nicht im Eigenthum
des Empfangers seyn.
L 1 § 11,14,39 L 15 eod.
f L 45 pr. de R: jud: <D. 50,17) : ;
Wie unterscheidet sich Depositum u Mandat? Letzteres ist ein Vertrag
wodurch einer für den andern ein Geschäft zu besorgen bekommt,
und es ist ein ConsensualContract; es ist jedoch nicht zu
läugnen, daß auch ein Mandatum rei custodiendae vorkommt. Ueber
den Unterschied spricht: •>• ;
L 1 § 11 ff Depositi. <D. 16,3)
Beim Depositum wird etwas negatives versprochen, das liegt schon
in dem Worte. Daraus folgt, dß der andre auf keine Weise die Her
(319) Cap. VII. Obligationen auf ein Zurückgeben.
ausgäbe der Sache verweigern darf, aber er hat auch nicht versprochen
irgend etwas für die Sache zu thun. Hat er aber Handlungen in
Beziehung auf die Sache versprochen, so ist es ein Mandatum rei custodiendae.
Li§12,13cit.
, ,..y-3 Verbindlichkeiten:
Des Depositars.
Seine Hauptverbindlichkeit ist die Rückgabe u darauf geht die actio
depositi directa. Sie geht auf unversehrte Rückgabe u kann in jedem
Augenblick erfolgen, wenn nichts besondres darüber ausgemacht ist.
L l §45,46eod.
Nebenverbindlichkeiten: a. Hat die Sache Frucht getragen, so muß
der Depositar sie mitherausgeben; Ist I er in mora, so muß er wenn [461]
Geld Gegenstanid des depositi war, Zinsen zahlen. Hat ers veruntreut,
so zahlt er die höheren Strafzinsen. ,
Llikeod. : ^
L 2-4 Cod depositi 4,34
b. Ausserdem kommt der Fall der Verletzung u Nichtrestitutio vor,
wenn er die Sache entw: gär nicht oder verletzt restituirt. Der Depositar
muß einstehen für dolus et culpa lata, nicht für levis culpa, in
welchem letzten Falle wenn die Sache gestohlen wird, der Deponens
die actio
furti hat.
§31: quib
modis re: (3,14)
L'l Cod
depositi (4,34)
L 23 de
regulis juris <D. 50,17)
Nähere Bestimmungen: Der eigentliche dolus infamirt; daß der Depositar
nicht für levis culpa einzustehen braucht, erleidet eine Ausnahme,
wenn er dafür einzustehen versprach, oder das Depositum
seinen Vortheil bezweckte. ,
L4prD. 12.1.
Des Deponens.
Aus dem Begriff des Contracts folgt blos eine einseitige Obligatio; oft
kann sie zweiseitig werden, nämlich: Obligation des Gebers wegen
Auslagen auf die Sache, weswegen der Depositar die actio depositi
contraria
hat.
(320) Buch III. Obligationen. >
i .... Besondre
Arten: .; '
1. Depositum miserabile: } t, .
; nennen
die Juristen den Fall, wo das Depositum durch einen plötzli
[462]
chen Unglücksfall veranlaßt wird. Läugnet der I Empfanger dolose
das Depositum ab, so muß er zur Strafe das Doppelte zahlen. Der
Grund dieser Vorschrift ist wohl der, daß man in der Noth nicht so
viel Zeit hat, einen redlichen Bewahrer zu suchen.
L 1 § 1
depositi <D. 16,3>
•
T ' § 211:
deactionibus (4,6) IJ i J r
Es ist dies Einer der Fälle, wo dies Klage ursprüngl nur auf ein
simplum geht, aber erst auf ein duplum durch den dolus des andern.
Depositum irreguläre: •
. •,.•••
Der gewöhnliche Fall beim Depositum ist der, daß der Empfanger
nicht mal Besitzer der Sache wird. Man kann aber das Geschäft so
einrichten, daß er Eigenthümer der Sache wird, zB wenn man ausmacht,
daß er blos die deponirte Summe, nicht das Genus selbst
zurückgebe.
L 24, 26 § 1 depositi. <D. 16,3)
L311ocati;<D.19,2)
L 9 § 9, L
10 de rebus creditis <D. 12,1)
Zwischen depositum reguläre und irreguläre besteht der Unterschied,
dß der Empfanger im letzten Falle periculum und Casus
trägt, wie beim Darlehen. Der Grund, weswegen wirs dennoch nicht
Darlehen, nennen ist ein historischer: Aus dem Darlehen entspringt
eine Condictio, aus dem depositum blos eine actio bonae fidei. Der
Unterschied der Klagformel verschwindet bei uns, aber das gilt noch
dß der Empfanger beim Depositum Zinsen ex mora zahlen muß,
woran sich noch das knüpft, daß wenn durch bloßes simples pactum
[463]
Zinsen versprochen I werden, sie gelten; beim Darlehen aber nicht.
L 29 § 1 L
24,26 § 1 depositi. <D. 16,3)
(321) Cap. VII. Obligationen auf ein Zurückgeben.
; Von der Zurückforderung ex causa: ;
Allgemeine Einleitung:
Wir haben hier mit einer Reihe von Obligationen zu thun, deren
allg: Natur in etwas anderm als in einem Vertrage liegt, die gewöhnlich
aus der aequitas entspringen; die Klage fuhrt hier nicht den Namen
actio sondern Condictio und der Grund liegt in folgendem: Condictio
bezeichnete urspriinglich. eine von den fünf Arten der legis
actionesi verschwand aber mit diesen im neuen Rechte. Dennoch hat
die Condictio ihre Eigentümlichkeit nicht verloren, und bedeutet
von jener Zeit an nicht sowohl actio in personam als vielmehr das
was wir stricti juris actio nennen, actio war das allgemeine; condictio
und actio bonae fidei die Unterabtheilung: der Unterschied bezog
sich also nicht blos auf den Namen; sondern war practisch wichtig,
verschwand aber grösten theils im justinianischen Recht u es blieb
blos der Sprachgebrauch. Wenn es also heißt, dß in diesen Fällen
eine Condictio gebraucht wird, so bedeutet dies eine stricti juris actio.
In welchen Fällen kommt nun eine Condictio vor? Nicht nur bei
der Zurückforderung ex causa, sondern auch beim Darlehen und bei
der strengen Stipulation, d:h: wenn sie auf ein bestimmtes Object
geht. Für jenen Fall sprechen die Neuern von einer Condictio ex mutuo.
Es fragt sich nun I was die beiden Contracte mit der Reihe der [464]
hier zu erörternden QuasiContracte[»] gemein haben, d:h: mit den
hier gemeinten Fällen zB: wenn ich dem Gajus etwas gebe, was ich
rinn nicht schuldig bin,;so kann ichs mit der Condictio indebiti
zurückfordern aber nicht mit einer actio. Ich will zurückhaben, was
jener aus meinem Vermögen durch mich, unverschuldet und zwar
solutionis causa erhieltl Beim Darlehen findet sich auch das Herübergehen
aus meinem Vermögen in ein andres u grade eben so viel
will ich zurückhaben; Das ist das einzige gemeinsame beider Fälle,
dagegen gibt man in dem einen etwas aus einem factischen Irrthum,
in dem andern aus einem Vertrag: Paßt das Gesagte auch auf die Sti-
Pulatio? welche man als Normal Obligatio ansehen kann; wenn mir
jemand 100 zu schenken verspricht, so habe ich auf die Erfüllung
des Versprechens eine Condictio, obgleich nichts aus meinem Vermögen
übergeht; die Stipulatio entsprang jedoch aus dem nexum dem
symbolischen Darlehen und die Condictio die bei dein nexum galt,
gilt auch bei der Stipulatio. Das Gemeinsame der Condictionen seit
Aufhebung der legis actiones besteht in dem Hinübergehen eines
(322)
Buch III. Obligationen.
Theils des Vermögens des einen in das des andern, mag das Uebergehn
durch Vertrag oder aequitas begründet seyn. Die juristische
causa ist hier ein Rechtszweck, der erreicht werden soll; zB wenn
[465]
ich etwas gebe um mich von I einer Schuld frei zu machen, so ist
dies ein datum ob causam u ist die causa gegründet, so kann das gegebene
nicht zurückgefordert werden. War aber ein Irrthum vorhanden,
so kann dies wohl geschehn. Gebe ich etwas aus Dankbarkeit,
so ist keine causa vorhanden. Die
Causa kann nun seyn: eine causa futura, dann ist die condictio
eine condictio ob causam datorum; oder eine causa praesens vel
praeterita, dann ist die Condictio eine Condictio sine causa, und in
dem Einzigen Falle, da ich solvendi causa etwas zahle ist sie Condictio
indebiti. ; . . .,.-*• .•;,-.
Vorbemerkungen: : s ; s 2 i ; u n n <
,1. Die einzelnen Arten dieser Condictio werden allerdings von den
römischen Juristen unterschieden, allein sie sehen die Unterscheidung
nicht als nöthig an, weil sie nur zu einem wissenschaftl Zweck
erfunden ist. Sie heben nur hervor, ob es Condictio oder actio ist:
2. Die Grundlage der Condictionen ist das dare, u daher dies besonders
wichtig; es findet sich beim Darlehen, und der Condictio indebiti
u bedeutet in diesem Sinne: ein Uebergang aus einem Vermögen
in das andre durch freien Willen, der freilich auch durch
Irrthum bestimmt seyn kann. Der bei weitem häufigste Fall ist der,
wenn Eigenthum übergeht; namentlich u gewöhnlich Geld; doch ist
dies nicht der gewöhnl Fall, denn es kann auch eine Forderung
durch Cessio übergehen, u Grund der Condictio seyn. Das datum
muß also nicht immer Eigenthum sondern überhaupt ein Vermö[
466]
gensrecht betreffen. Bestritten I ists, ob hierhin auch das facere
gehöre dh: ob es auch Gegenstand der Rückforderung seyn könne?
Der richtigen Meinung nach ist dies zu bejahen, weil es von Condictio
indebiti, welche Normalcondictio ist, gesagt wird. Glaube ich zB
durch ein Legat condemnirt zu seyn für einen andern etwas zu arbeiten
u es findet sich nachher, daß ichs nicht brauchte, so kann ich
die aestimatio der Arbeit u sovieL zurückfordern als der andre dadurch
reicher geworden ist.
L 65 § 7 L 25 § 12 de cond: indebiti. <D. 12,6)
Dagegen führt man an:
L 25 de praescr: verbis. (D. 19,5)
Diese Stelle spricht aber genau betrachtet von der actio praescriptis
verbis, nicht aber von der Condictio indebiti. In Rücksicht auf die in
(323) Cap. VII. Obligationen auf ein Zurückgeben.
nominalContracte ist dieser Fall sehr wichtig und es muß also die
Condictio neben der actio praescriptis verbis gelten.
3. Alles Gesagte ist im Allg: wahr, im besondern findet es aber
keine Anwendung bei der Condictio ob turpem causam und bei der
Condictio furtiva, welche Fälle ganz consequent selbst die Römer als
anomale behandeln. ; ;
Condictio furtiva:
Begriff des furtum:
Furtum est
contrectatio rei fraudulosa, lucri faciendi gratia, vel ipsius
rei, vel etiam usus rei, possessionis ve, quod lege naturali prohibitum
est admittere. - Es ist demnach nur an beweglichen Sachen
möglich, obgleich darüber früher Streit war.
L 25 pr de
furtis. <D. 47,2) I
Zur Contrectatio gehört das körperliche Wegbringen der Sache; das [467]
bloße abläugnen der detinirten Sache reicht noch nicht hin. Doch
ists gleichgültig wie die Contrectatio vorgenommen wird, obgleich
die Römer zwischen Contrectatio manifesta und nee manifesta unterschieden,
je nachdem der Dieb ertappt oder nicht wird. Ferner
muß dolus d:h: lucri faciendi animus dabei seyn. Setze ich irrig des
andern Einwilligung voraus, so bin ich nicht in dolo, u es kann auch
nicht von furtum die Rede seyn.
L46§7defurtis.<D.47,2>
Ferner gehört zum Begriff des furtum Gewinnsucht, dabei ist's
einerlei, ob der Dieb sich oder einen andern hat bereichern wollen.
i L 54 § 1
de furtis (D. 47,2)
Zuletzt gehört noch zum Begriff, daß ein bestimmtes Recht des an-;
dem verletzt werde. Willigt der andre ein, so ist kein furtum vorhanden,
selbst wenn der Dieb nicht[s] von der Einwilligung wußte.
.'.-:* L46§8eod.
Die möglichen Rechtsverletzungen erzeugen eine dreifache Unterscheidung,
und es gibt:
a. Furtum rei: D:h: Verletzung des Eigenthums, wobei gegenwärtiger
Besitz des Eigenthums nicht nöthig ist.
L76§leod.
b. Furtum possessionis. Es ist dies nicht Verletzung des jus possessionis,
sondern Verletzung eines dinglichen Rechts ausser dem Eigenthum.
In diesem Falle ist ein doppelter Diebstahl möglich, und
(324) Buch III. Obligationen. r
der Eigenthümer kann sogar seine eigne Sache stehlen. zB: [wenn
der Ffandgläubigcr dio verpfändete] • ;
§ 16,14 Inst, de obl: quae ex del: <4,1) I
[468]
L 15 § 1 L 20 § 1 L 74 de furtis. <D. 47,2)
c. Furtum usus. Dieser Fall ist der unbestimmteste u bedeutet: der
Dieb maßt sich blos ein Gebrauchsrecht an zB: wenn der Pfandgläubiger
die verpfändete Sache vermiethet.
§ 61: de obl quae ex del: (4,1)
L. 40, 54 D. de furtis <47,2)
Juristische Seiten des Begriffs. 1. Durch das furtum wird die Sache
usucapionsunfahig d:h: sie wird res furtiva; jedoch ist hier nur das
furtum rei und possessionis gemeint; und letzteres nur mit Ausnahme
des Falles wenn der Eigenthümer selbst gestohlen hat.
L 49 de
usurpat: <D. 41,3) ; v i ^ :
L 20 § 1 de furtis. <D. 47,2) zB
wenn einer sein Pferd einem" andern als Pfand gibt und es stiehlt;
in diesem Falle wird das Pferd nicht usucapionsunfahig, dagegen
wenn Gajus ein Pferd besitzt und es dem Sejus verpfändet ü es ihm
nun stiehlt, so wird es usucapionsunfahig.
2. Es entstehen daraus zweierlei Obligationen, die actio furti auf
Strafe u die Condictio furtiva auf Rückgabe der Sache.
3. Einige criminalrechtliche Wirkungen, die schon nach den XII
Tafeln bestanden, aber später durch die Prätoren gemildert wurden.
Noch später bestimmten die Kaiser eine poena extraordinaria.
Natur der Klage.
Sie hat der Bestohl'ne gegen den Dieb auf Rückgabe; oder allgemei
[469]
ner ausgedrückt: auf I Schadensersatz. Der eigentliche Rechtsgrund
der Klage ist die aequitas, daher ist sie auch keine actio ex
delicto vel maleficio sondern ex aequitate. Daraus folgt noch: daß die
Condictio nur gegen den Dieb, nur gegen die Diebeshelfer geht, ganz
consequent. Die actio furti geht jedoch auch gegen den Diebeshelfer.
Jenes ist Regel ohne Unterschied ob es furtum rei oder possessionis
ist. ..
L 22 pr de
pign: act: <D. 13,7)
L 12 § 12, L 16 de cond: furtiva. <D. 13,1)
Ausserdem geht die Klage auch gegen die Erben des Diebes.
L 6,7 § 2 L
9 de cond furtiva <D. 13,1)
Eine große Inconsequenz ist es, dß wenn mehrere stahlen, jeder in
(325) Cap. VII. Obligationen auf ein Zurückgeben.
solidum haften solle denn dadurch wird die Klage in diesem Falle
wie eine actio ex delicto behandelt.
LlCodeod4,8.
Der Bestohlne dessen Recht verletzt wurde ist Kläger, aber nur so
lange bis er sein Recht aufgibt.
L 10 § 2,3, L 11 eod.
Veräußert er also sein Eigenthum so verliert er die Klage.
L 12 preod. /-,.
Hieraus erklärt sich ein Ausdruck in
L 1 eod:
wo es
heißt: in furtiva re soli domino condictio competit d:h: die Condictio,
die der Eigenthümer durch die Verletzung erworben hat,
behält er so lange er das Eigenthum behält. *
Zweck und Erfolg der Klage. ;
Zweck ist Herausgabe der Sache selbst oder wenn sie nicht mehr
vorhanden ist, ihres Werthes ü zwar kann beim furtum usus u possessionis
nur das Interesse gefordert werden^
L 3,12 § 2 eod. I
Ist aber die Rede vom furtum rei, so kann ausser dem Interesse noch [470]
der wahre Werth gefordert werden.
L 8 pr § 1 eod.
Aufhebung. * .
Die Condictio hört auf: 1. wenn das Interesse aufhört u der Bestohlne
seine Sache zurückerhält.
L 10 pr eod.
2. Die Klage hört dagegen nicht auf durch den Untergang der Sache
oder dadurch, dß sie dem Dieb verloren geht; wäre die Klage actio ex
maleficio, so wäre dies leicht zu erklären; aber noch auffallender ist
es, daß in diesem Falle die Klage selbst auf die Erben übergeht. Die
Sache erklären:
L 7 § 2 eod.
L20D. eod.
Die Sache erklärt sich auch ganz consequent dadurch, dß der Dieb
vom Augenblick des Diebstahls an in mora restituendi, die unbedingt
auf die Erben übergehffit. Diese Ansicht bestätigen ferner:
i :L 8 pr,L 17 de cond: furtiva. <D. 13,1)
paßt die Condictio furtiva auch wohl unter unsre allg: Theorie? Kei
(326) Buch III. Obligationen. < r
neswegs, denn vorerst ist gar nicht von einem dätum ob causam die
Rede u überhaupt ändert sich durch den Diebstahl nichts im Vermögen,
es wird nur factisch der Besitz geändert; Die Condictio ist demnach
etwas ganz anomalisches; dies gestehen auch die römischen
Juristen, aber sie sagen auch daß die Anomalie in odium fiirium gegeben
sei, und dadurch wird wieder unsre Theorie bestätigt. I
[471]
Condictio indebiti:
Bedingungen
Bedingung der Condictio indebiti ist, daß eine Nichtschuld aus Irrthum
gezahlt worden ist. Daraus folgt ein Recht des Zahlers auf
Rückforderung. Es wäre ein Contract, wenn auf die Rückforderung
ein Contract geschlossen wäre; so ist es nur ein Quasi Contract.
§ 11: quib
mod: re. (3,14) ^ v \ w V
§61: de
obl: quasi ex cont: (4,5)
Die einzelnen Bedingungen sind nun: 1. Ein indebitum oder Nichtschuld,
und zwar muß entw: gar keine Schuld oder kein Schuldverhältniß
zwischen diesen Personen, oder endlich keine Schuld auf
diesen Gegenstand vorhanden seyn. Der erste Fall ist der häufigste
und gewöhnlich ist ipso jure keine Schuld da, oder sie hat schon ipso
jure aufgehört. zB durch Novation usw: In allen diesen Fällen ist
aber ein indebitum vorhanden, u häufig kann auch die Schuld per
exceptionem nicht mehr daseyn.
L 26 § 3 de Cond: indeb: <D. 12,6>
fr:vat§266.
Anwendungen finden sich in :
L 34 § 11
de sohlt. <D. 46,3)
L40prL26§7decondind. 12,6. <D.) , *
In andern Fällen ist ein wirkliches debitum da zB wenn die Nichtschuld
sich später durch einen Rechtsgrund und namentl res judicata
in eine Schuld verwandelt hat :•,
L 1 Cod: de cond: ob: C: dat: 4,6.
L 65 § 1 de
cond: ind: <D. 12,6)
Es ist kein indebitum, wenn eine naturalis Obligatio zum Grunde
liegt, weil daraus eine soluti retentioentspringt.: I-, .
L64.D. eod.
; , ...
[472]
Für die einfachen Fälle dieser Art hat das auch gar kein Bedenken,
aber es gibt zweifelhafte Fälle, wo die Schuld per exceptionem
getilgt wird, salva naturali obligatione wie zB beim Scltum Macedo
(327) Cap. VII. Obligationen auf ein Zurückgeben.
nianum, bei der res judicata und der Verjährung. Es fragt sich, was
hier vorherrschen muß? Unstreitig das Princip der näturalis obligatio
und die Gondictio indebiti muß ausgeschlossen werden.
•.•••-'- L
40 pr D de cond ind: (12,6) ^rbl '
„in Sclto de intercessionibus" i:e: in Sclto Vellejano. In dieser Stelle
ist ganz deutlich dreierlei ausgesprochen: zuerst daß in einzelnen
Fällen die Condictio indebiti gelte, in andern!nicht; ferner findet sich
die Anwendung auf einzelne Fälle* auf das Scltum Macedonianum,
wo sie nicht gilt, und auf das Scltum Vellejanum wo sie gilt, und zuletzt
sagt die Stelle, was von den einzelnen Fällen gilt, auf ein Abstractum
zurückzuführen. Für den Fall des Sclti Macedoniani
, cf: L
19prL26 § 3^ de cond ind: <D. 12,6)
Dasselbe muß auch für den Fall der verjährten Klage behauptet
werden, obgleich wir keine Beweisstellen dafür haben; ebenso ist bei
der res judicata die Condictio indebiti ausgeschlossen. >
L 28, L 60 pr eod. ^ ; ^
Es gibt einige Fälle, die sich als Ausnahmen an diesen Fall unsrer
Regel anschließen, d:h: solche Fälle, wo etwas indebitum ist, und
man doch keine Condictio indebiti hat.
a. Nach altem Recht die Zinszahlung; sind Zinsen aus Irrthum gezahlt,
so konnten sie I nicht vindicirt werden, obgleich kein Grundangegeben ist.
.. L 26 pr
§ 1,2 de cond ind: <D. 12,6)
im neuern Recht wurde dies geändert.. . . •. •. * • •
L 18 Cod de usuris. <4,32)
b- Noch jetzt bezieht sich eine andre Ausnahme auf die Obligatio,
wobei lis inficiando crescit. Hier d:h: wenn die Schuld da war u man
durch bösliches Läugnen in die doppelte Strafe fallen würde, soll
keine
Condictio indebiti gelten.
;. L 4 Cod
de cond ind: (4,5) :. •
§ 7 I: de obl: quae ex contr. <3,27)
Was den zweiten Fall des indebitum betrifft, nämlich die subjective
Nichtschuld, so gelten bei ihr dieselben Regeln wie bei jener absoluten
und sie ist Grund der Condictio.
, L 65 § 9
de cond ind: <D: 12,6)
Nähere Bestimmung: wird im Namen des Andern gezahlt, so ist
kein indebitum da u kann von keiner Condictio die Rede seyn; zahlt
aber der vermeintliche Erbe die Erbschaftsschulden, so kann
er siezurückfordern. i ; ;-. ..-•,-. •
. . ,.
L19§ldecondind:<D. 12,6) .-..J'--.
[473]
i l
•.
(328) Buch
III. Obligationen.5 r / '
Der dritte Fall des indebituni betrifft die irrige Verwechslung der
Gegenstände: das tritt auch ein, wenn einer eine alternative Obligation
hat, und sie für eine einfache hält; ebenso wenn man mehr gibt
als man schuldig ist, womit gewöhnlich ein Rechnungsfehler verbunden
ist, >
L 32 § 3 de
cond ind <D; 12,6)
L 11: God de errore calculi. (2,5) '•'
Bei der alternativen Obligatio geht die Condictio auf eins der beiden
Objecte und der Zahlende hat die Wahl. >
L 10 Cod de
cond ind: <4,5> I
[474]
2. Eine Solutio d:h: es muß etwas seyn, daß im allg: zur Form der
Zahlung gehört. Grebe ich fremdes Geld in Bezug auf ein iridebitum,
so entsteht daraus keine condictio indebiti; ist es bona fide consumirt,
so ist der Mangel gehoben. Diesen Fällen der Solutio steht die
datio in solutum gleich. . -' • "
L 40 § 2 de
cond ind: <D. 12,6)
Ebenso hat dasselbe Recht hierin die Novation die als eine Art von
datio in solutum zu betrachten ist. Wenn ich glaube an Gajus 1000
schuldig zu seyn u wir das Geschäft in eine neue Form durch expromissio
bringen, so kann ich eben so gut mit der Condictio indebiti
auf acceptilatio klagen. . ; ; .
3. Ein Error d:h: die Zahlung muß sich auf einen Inthum gründen;
wenn ich also wissentlich eine Nichtschuld bezahle, so kann ich sie
nicht zurückfordern und dann wird das Greschäft als eine Schenkung
angesehen, wenn es auch nicht so genannt wird.?
> L 1 §
1 de cond ind: { ) iV'
§ 11: quib mod: re. (3,14) i ^ '.-..-'
Der Grund dieser letzten Bedingung findet sich in:
L 53 de reg: juris. <D. 50,17) - • • ^n • *
Sehr bestritten ist die Frage, ob zur Begründung der Condictio indebiti
ein blos factischer Irrthum gehöre, oder ob es auch ein Rechtsirrthum
seyn könne? Wollte man sich nur an " --M >t-*
.• < (Nro 362) <D. 24,1,10) • ;.'•'.• h^A"-l-halten,
so müste man annehmen, dß auch ein Rechtsirrthum'hinreiche,
aber offenbar liegt das nicht in der Stelle. Die Sache wird dadurch
bedenklich-, dß einzelne Stellen sagen: der Rechtsirrthum
schade nur da; wo man etwas gewinnen wolle, aber nicht wo man
[475]
blos einem Verlust I ausweichen wolle. : i t :', ; ^ J?
L7,8
dejur:etfactiign:< ) .«v:-r •"
In unserm Fall will man nur einem Verlust vorbeugen, u man müßte
(329) Cap. VII. Obligationen auf ein Zurückgeben.
also beim error juris die Gondictio gelten lassen. Es findet sich dagegen
eine andre Stelle t , .
s ,H fr L 10 Cod de jur: et f: ign <1.18.) .
die ausdrücklich sagt: wer in jure irrt, darf wenn er gezahlt hat,
keine Condictio anstellen. Ein andrer Fall findet sich in den Pandecten,
wo Einer aus Nichtkenntniß der lex falcidia ein Legat auszahlt.
L9§5D.eod. ^
Wie ist dieser Widerspruch zu vereinigen? Das Specielle muß als
Ausnahme von der Regel den Vorzug haben. Allerdings kommen in
L7,8Dcit -: •>:...• , ,
Ausdrücke vor, die zu sagen scheinen, dß nur von einem Falle die
Rede sei, wo das Eigenthum noch vorhanden ist; das ist aber hier
schon längst verloren. -Wenn ein Zweifelnder zahlt, so soll er wie
ein Irrender beurtheilt werden.
) L 11 Cod de cond: ind: <4,5> . ,• , «• • ,st*
Es gibt Ausnahmen, wo auch der wissentlich Zahlende die Condictio
indebiti hat. Solche sind: ü , ; .
a. Da wo überhaupt der donandi animus unwirksam oder ungültig
ist u zwar entw: aus allg: Gründen, wenn der Zahlende nicht dispositionsfahig
ist.
L 29 de cond ind: <D. 12,6) . V
oder aus speziellen die Schenkung betreffenden Gründen wegen fehlender
Insinuation für die Summe,,welche über, 500 solidi beträgt;
ebenso bei Schenkungen;unter Ehegatten, wo der donandi animus
gar nicht bindet. :* .-,•/:;..• rf< ; > ...... ; .; ; .-:.-•,.. :"> •:
b. Auch Spielschulden. l;,c. Wenn jemand Zinsen versprochenhat über die Grenze der Wuchergesetze hinaus, so kann er darauf
nicht nur nicht verklagt werden, sondern er kann auch, die Gezahlten
zurückfordern. Die Neuem haben dies häufig mißverstanden
^ d gesagt: die Condictio gelte ohne Unterschied,;wenn; das Geschäft
ungültig, wenigstens wenn es verboten sei, es möge irrthüm-
Hch oder wissentlich gezahlt seyn. Der Grund der Ausnahmen ergibt
sich von selbst u sie sind streng als solche zu betrachten. --Manche
haben ferner die Condictio indebiti auf Alle Fälle ausgedehnt, wodie
Ungültigkeit sich auf den Vortheil des Schuldners beziehe,, die Zah-:
lung möge wissentlich oder irrthümlich geschehn seyn; falsch. > ?
Processualische Bemerkungen: Wer muß den Beweis führen? D:h:
wer muß beweisen, dß etwas indebitum sei? Es ist Regel, wer klagt,
muß beweisen; dazu kommt noch die praesumtion: niemand werde
sein Geld wegwerfen. Hieher gehören noch einige umgekehrte Fälle:
•
•• , 7 ;
[476]
»;: v \
(330) Buch III. Obligationen.
[477]
.<•'•••
[478]
a. Wenn der Beklagte den Empfang läugnet, muß er beweisen.
b. Wenn der Kläger minderjährig, Soldat, Bauer oder ein Frauenzimmer
ist, so wird präsumirt: er habe eine Nichtschuld bezahlt, u
dem Empfanger liegt dann ob, die Schuld zu beweisen.
^ L 2 5
deprobat.( ) •'•• " ;••••<•'•••-. •-•• •'-nus) <><•• •••
Verbindlichkeiten. ,... f , :r
Was ist zu leisten? Im allg: ist der vorige Rechtszustand wieder herzustellen;
das Individuum wird in natura die Summe in genere
zurückge- I fordert. Habe ich eine Obligation an Zahlungs statt gegeben,
so kann ich Acceptilatio fordern, auch habe ich in diesem
Falle anfangs eine doli exceptio. Nebenobjecte,' namentlich die
Früchte des individuellen Gegenstandes können auch vorkommen;
Interesse u Werth der Sache, wenn sie untergegangen ist.
•; •>•:•.. --.O L65§8hT . •-^•;>.:..^^ov/ ..:;(:,:f.-.> W. ; ^
Wer fordert zurück? Hier verhält es sich so wie beim Darlehen u ich
werde Creditor nicht nur wenn ich selbst zahle, sondern auch wenn
einer in meinem Namen gezahlt hat.
L6Codeod
L6§3Deod.
Wer ist Schuldner? Derjenige, der empfangt gleichgültig ob er selbst
oder sein Stellvertreter empfangen hat. i :
In Beziehung auf diese beiden Fragen ist noch Ein Fall besonders
zu beachten; es kann nämlich eine Delegation vorgekommen seyn;
gesetzt ich glaube an Gajus 1000 schuldig zu seyn ü delegire ihm
den Sejus an Zahlungs statt. Hat nun Sejus baar bezahlt, so kann
ich das gezahlte zurückfordern; aber auch ehe er gezahlt hat, habe
ich Alle Rechtsmittel gegen den Gajus, nämlich die Condictio indebiti
dß er den Sejus wieder freimache; dasselbe tritt ein, wenn ein
falscher Debitor delegirt ist, zB wenn ich glaube dem Gajus 1000
schuldig zu seyn und dem Sejus auftrage für mich zu zahlen, so soll
unterschieden werden: ob Gajus suum recepit, u dann soll er wenn
er aus der expromissio gegen Sejus klagt, keine exceptio haben; aber
Sejus hat ungültig gezahlt, I und kann gleich anfangs die Condictio
indebiti anstellen. Auf diese Fälle beziehen sich:
L 44 D de
Cond ind <12,6)
L78§5dejuredotium. <D. 23,3) : iJ
< L 12,13 de novat: <D. 46,2> • •
L 7 pr § 1 de doli exe: <D. 44,4)
(331) Cap. VII. Obligationen auf ein Zurückgeben.
> Condictio ob causam datorum.
Erfordernisse derselben. ••••.••»
Diese unterscheidet sich von der Condictio indebiti dadurch, dß sie
nicht auf eine causa praeterita geht, sondern futura. In den Digesten
heißt es: de condictione causa data, causa non secuta; Im Codex
de condictione ob causam datorum. Auch hier gilt was oben im allg:
gesagt wurde, daß Delegation usw: erlaubt sei.
L 4,10 hT 12,4. <D.)
Ferner ist zu bemerken: die causa muß honesta seyn; ist sie turpis
so gehört sie in die nächstfolgende Condictio. Die causa muß falsa
seyn u hier besteht der Irrthum darin, dß unsre Erwartung
getäuscht wurde; trifft der Grund ein, so fallt alle Condictio weg.
L 1 pr Cod
de cond: ob: c. dat. 46.a
L 1 § 1D ob turpem causam (12,5)
Anwendungen:
1. Bei den innominalContracten. Aus diesen entspringt eine doppelte
Obligatio: Die actio praescriptis verbis und eine Condictio, wovon
hier die Rede ist. Es findet sich dies unter andern bei der donatio
sub modo angewendet aber bei uns findet keine Anwendung
statt. I' , ha^-^h:M^w;n, r ; -: ,:,:r:--; •. -., ;,ri;.;.
.. .-:••, •
•• •:,-. , :-•••,.-.
2. Bei der Dos. Wenn einer dem andern eine Dos vor Schließung der [479]
Ehe gibt und diese nicht zu Stande kommt, so gilt hier eine solche
;
Condictio. . i :
3. Wenn jemand zum Erben, Legatar pp ernannt ist, unter der Bedingung
dß er etwas gebe u nach der Hand die Erbschaft ausschlägt,
so hat er die Condictio. ,:
. Ll§2L2D.hT.
4. Wenn zwischen mir und Gajus ein Darlehen durch Stipulation geschlossen
wird und das Darlehen nicht zu Stande kommt, so habe
wh die Condictio ob causam datorum von der Stipulatio durch Acceptilatio
befreit zu werden.
Condictio ob turpem causam.
Auch diese ist, wie erwähnt worden, eine anomalische Condictio.
Eine turpis causa in einem Vertrage macht ihn ungültig; hier ist
a Richtig:4,6 , , .•;.' -.:, • •-. • . ~ .: -• ; ,
(332) Buch III. Obligationen.
aber etwas anders gemeint; dß etwas zu einem schändlichen Zwecke
gegeben sei, und es werden demnach folgende Fälle eintreten:
1. Wo das Verbotene und unsittliche allein auf Seiten des Empfangers
liegt. ., .
2. Wo es auf Seiten des Gebers liegt, wobei es nicht darauf ankommt
ob auf seiner Seite allein oder auf beiden.
LlprhT. 12.5.<D.) ? ^
Ad. 1). Regel: das gegebene kann schlechthin zurückgefordert werden
u zwar ohne Unterschied ob die Erwartung getäuscht wurde
oder nicht.
Ll§2L4§2eod.
? ^ v
[480]
ZB es gibt einer dem andern Geld, dß er ein I gedachtes Verbrechen
unterlasse. (zB ein Brandbrief) Hier ist unsre Condictio begründet.
Wenn einer sich bezahlen läßt für das was er zu thun verpflichtet
ist zB ein Richter läßt sich Geld geben, ohne dß dies
Bestechung ist, so kann dies zurückgefordert werden.
L 2 pr § 1 L 4 § 2 L 9 pr § 1 h T.
Ad 2) Regel: Es kann hier ohne Unterschied die Condictio gar nicht
eintreten zB wenn einer den Richter besticht ein ungerechtes Urtheil
zu fallen, so ist etwas schändliches auf beiden Seiten. U ?
L 3,8,4 pr § 1 eod. 1 ;
In diesen Fällen kann also gar nicht zurückgefordert werden; damit
ist aber nicht eine öffentliche Strafe ausgeschlossen und es kann namentlich
dem Richter das gegebene weggenommen werden. Der
Pandectentitel führt die Ueberschrift: ob turpem vel injustam causam.
Dies hat die Juristen zu einer Unterscheidung geleistet, injusta
causa ist zB die Stipulatio die' man durch einen Brief hat
schließen wollen, welche ungültig ist. Es wäre aber irrig die
Grundsätze der turpis causa auf die der injusta anwenden zu wollen
und wahrscheinl sind nur irrthümlich diese beiden Ausdrücke zusammengerathen.
Condictio sine causa.
Im Allgemeinen:
Dies ist die Condictio, die sich gründet auf ein datum ob causam
praesentem vel praeteritam, u sie ist das generelle von dem, was m
[481]
einem einzelnen Falle die Condictio indebiti herbei- I führen kann.
Dabei ists gleichgültig, ob die irrige causa eine factische oder durch
(333) Cap. VII. Obligationen auf ein Zurückgeben.
Rechtsgrund herbeigeführt ist. Das letzte ist die injusta causa, und
hierauf geht namentlich:
L 6 D de cond: ob turp: <12,5> C:
Ferner ist gleichgültig ob die Causa gleich anfangs nicht vorhanden
war, oder ob sie aufgehört hat vorhanden zu seyn. zB wenn ich
glaube ein Darlehen empfangen zu haben, und darauf einen Schuldschein
ausstelle, das Darlehen aber nicht zu Stande kommt, so habe
ich darauf eine Condictio sine causa; ebenso wenn das Darlehen aufgehoben
wird u der andre den Schuldschein behält, besitzt er ihn
s i n e causa. • > ••• ••';-. ;•. .. ' ; •;.;, n-h ...-•'• : , \ • • >'..;-.
Ll§3D.hT.12.7. r.)
L 2,4 Cod.
de cond ex lege et sine 4.9. :
Eine wichtige ü ausgedehnte Anwendung findet sich bei einer Reihe
von Contracten, bei denen man verpflichtet wurde wegen Verlust
der Sachen Kostenersatz zu leisten. Findet sich nun die Sache wieder
so hat der andre die Condictio sine causa.
L 2 de cond: sine causa. (D. 12,7)
Die Condictio indebiti würde hier auf keine Weise gelten, denn damals
war wirklich eine Schuld da. Wenn einer eine Arrha gibt, so soll sie
zur Verstärkung der Gültigkeit des Contracts dienen; ist aber nachher
der Contract erfüllt, so soll sie wieder zurückgefordert werden.
L 11 § 6 D de act: emti. <19,1) :
Die Condictio sine causa ist so ausgedehnt worden, dß sie sich oft
auf Fälle angewendet findet, wo eigentlich von keinem datum die
Rede I ist, wo sie als supplementarisches Rechtsmittel erscheint [482]
zB wenn Gajus in den Besitz einer Sache kommt u als dann ihren
Besitz verliert, so habe ich in der Regel keine Vindication; gesetzt
aber er habe sie verkauft und sich so bereichert, dann habe ich ganz
anomalisch in diesem Falle eine condictio sine causa.
L 23. de
rebus creditis. <D. 12,1)
Wenn jemand meine Sache mala fide besitzt, und die Früchte consunürt,
so habe ich auf diese consumirten Früchte eine Condictio sine
causa. . .• ., -, !
L3CodhT.
Dies wird ja aber schon durch die rei vindicatio erreicht, wozu denn
n»ch diese Condictio? Es ist möglich daß der judex bei der Vindicatio •
|m Urtheil die consumirten Früchte übergeht, und deswegen habe
ich noch eine Condictio auf die beim malae fidei possessor vorkommenden
Früchte. Diese Ausdehnung findet sich nur allein bei der
Condictio sine Causa; bei allen andern nicht. •
(334) Buch III. Obligationen. : , >
Von Zurückforderung der Zahlung aus nichtigen Geschäften:
Davon ist schon oben bei der Condictio indebiti die Rede gewesen.
Verbindlichkeit aus Empfangscheinen
beim Darlehen und der dos:
Allgemeine Natur derselben:
Bei den Realcontracten entsteht die Obligatio aus dem wirklichen
Geben, verbunden mit einem Vertrag über das Geben. Wird nichts I
[483]
gegeben so ist auch der andre ipso jure zu nichts verpflichtet, wenn
auch die Form der Realcontracte beobachtet wird. In diesem Falle
spricht man von einer exceptio non numeratae pecuniae, doch
falsch; wirklich kommt diese exceptio vor, aber sie bezieht sich auf
den Fall da mit einem wirklichen RealContract ein formeller verbunden
wird, namentlich Stipulatio. Bei uns komt dies nicht vor, da
bei uns der förmliche Contract keinen Unterschied macht. In einem
solchen Falle könnte die Frage entstehen ob denn wirklich etwas gegeben
worden? Das Daseyn der Stipulatio konnte man nicht läugnen,
habe ich aber unter Voraussetzung eines gegebenen Darlehns
die Stipulatio geschlossen u es ist nicht gegeben u der andre klagt
doch, so ist er in dolo u ich habe die doli exceptio gegen ihn: Diese
doli exceptio kann gegen den Kläger aus dem bloßen Realcontracte
nicht vorkommen, weil dieser ipo jure zurücksteht. Sie ergibt sich
hier nach allg: Grundsätzen von selbst u gilt ausserdem in allen Fällen
dieser Art:
; :.!• § 11: de except. <4,13> ; , .
L 9 Cod de non num: pec. 4, 30.
Daß man in diesem Falle die doli exceptio mit dem besondern Namen
des non numeratae pecuniae belegt hat, kann keine Schwierigkeit
machen. Schwierig aber ist der Fall, wenn das factum streitig
ist, sowohl wenn aus dem reinen Realcontract geklagt wird als wenn
aus der Stipulatio geklagt wird. i • ?!
Wer muß beweisen? Bei dem Realcontract muß der Creditor das
[484]
Geben I beweisen. Bei dei* Stipulatio setzt der Beklagte eine exceptio
doli entgegen und muß beweisen, dß er nichts bekommen hat.
Wenn nun über das empfangene ein Schuldschein gegeben ist, so
kommts sehr häufig vor, dß der Schein ^onuUebergabe gegeben
wurde. Hierauf gründet sich die von der allg: Beweistheorie abwei
(335) Cap. VII. Obligationen auf ein Zurückgeben.
chende Regel: der bloße Schuldschein soll eine Zeitlang nichts beweisen
u auf Rückgabe desselben geklagt werden können; ist aber die
Zeit verstrichen, so wird praesumirt, dß der eine die Schuld wirklich
empfangen habe.
Bedingungen.
1. Es muß die Rede seyn von einer Obligatio die sich auf ein dare
gründet; die gewöhnlichsten Fälle sind Darlehen und dos; aber es
sind nicht die einzigen, sondern jede Obligatio, die auf einem dare
beruht, mit Ausnahme des depositum gehört hieher.
L14 pr § 1L
16 Cod de non num: pec: (4,30) ^
2. Der Schuldschein muß eine gegenwärtige oder eine in der Zukunft
zu erwartende Zahlung, nicht aber eine vergangene Schuld betreffen.
Ist die Zeit des Empfangs nicht bestimmt ausgedrückt, sondern
das Geben blos als ein factum unbestimmt bezeichnet, so ist dies der
Fall, worauf sich jene anomalische Beweistheorie bezieht.
L 5,6,13 Cod eod.
3. Die Zeit ist mit einer einzigen Ausnahme, von Justinian von 5 auf
2. Jahre herabgesetzt worden. Bei der dos sind die Termine anders
bestimmt; daurt die Ehe höchstens zwei Jahr, I so soll die Behaup- [485]
tung des Nichtempfangs im ersten Jahre angebracht werden; daurt
sie unter 10 Jahren, wenigstens drei Monat nach aufgelöster Ehe;
daurt sie über 10 Jahre, gar nicht mehr.
L 14 pr § 4
Cod de non num: pecunia <4,30> r
NovlOO.
Wie wirkt überhaupt dieser anomalische Rechtssatz? Innerhalb der
vorgeschriebenen Zeit soll die Urkunde gar nichts beweisen, aber jeder
andre Beweis gelten.
; L 10,3. Cod eod.
Weil nur umgekehrt der Schuldner Mißbrauch von dem Satze machen
könnte, so soll er zur Strafe^ wenn er überfuhrt wird, das duplum
zahlen.
Nov. 18.C.8.
Dieser Satz hat eine Folge, woran Justinian nicht dachte, dß in diesem
Falle die Condictio indebiti nie stattfinden kann.
Was erfolgt nach Ablauf der Zeit? Dann ist das ganze Verhältniß
sehr controvers. Eine Meinung ist: wenn die Zeit verstrichen ist, liefert
der Schuldschein vollen Beweis, aber der Gegner kann immer
noch das Gegentheil beweisen. Nach einer andern Meinung ver
(336) Buch III. Obligationen.
schafft der Schein, wenn die Zeit verstrichen ist, mehr als Beweis.
Die letzte Meinung verdient auch nach den Rechtsquellen den Vorzugs
;'..••.,;• .;•;: • ...::. , ;..,:• ,\} ,.„ ,M- •.-,.. ... ;;..,, { ,,-.,:•;: :t:;, •:
Tit I: de litt: obl: <3,21>
Nov: 100. C.l.
Diese Verordnung ist nicht härter wie jede Verjährung. Auf eine
ähnliche Weise kommt dieser Satz bei einer Quittung vor d:h: bei einem
Scheine über eine solutio. Die bloße Quittung beweist innerhalb
der ersten 30 Tage nichts. ,•,-,;.. -s )
L 14 § 2
Cod de non num: pec: 4,30. I ; :
[486] Dies letzte ist nicht allg anzuwenden sondern nur auf den Fall der
Zahlung einer Capitalschuld, wofür auch ein Schuldschein gegeben
und nicht zurückgegeben wurde - nicht auf den Fall einer quittirten
Rechnung. v
Der Grundsatz der non numerata pecunia wird in den Institutionen
so dargestellt, als wenn er an die Stelle der alten Litteralcontracte
getreten
wäre.
cf.
Savigny. A. d: A. d. W. 1816-17a
Actio quod
metus causa.
Ihr Inhalt steht in
LID . quod metus causa. 4.2
wo der Prätor sagt: quod metus causa gestum erit, ratum non habebo.
Metus ist so viel wie compulsiver Zwang d:h: ein Zwang der auf
den Willen des andern geht. Der metus muß gegründet seyn d:h: er
darf nicht beruhen auf der ängstlichen Gemüthsart des Bedrohten. gestum
d:h: es muß von einer Aenderung im Rechtszustande des
Vermögens durch eine juristische Handlung die Rede seyn. .,,. '
L12§2L14preöd.
Diese juristischen Handlungen können sehr versch: Art seyn: vor Allem
Uebertragung des Eigenthums, ferner Uebernahme einer Obligatio
durch Vertrag, ferner Aufhebung einer fremden Schuld durch
a Ueber den Literalcontract der Römer, vorgelesen in der Akademie der Wissenschaften
zu Berlin am 14. November 1816, abgedruckt in den Abhandlungen der
Akademie aus den Jahren 1816 und 1817, Berlin 1819, S. 289-306 der historischphilologischen
Klasse; wieder abgedruckt in Vermischte Schriften von Friedrich
Carl von Savigny, Erster Band, Berlin 1850, S. 205 ff.
(337) Cap. VII. Obligationen auf ein Zurückgeben.
Acceptilation, ferner wenn ich eine Erbschaft oder ausschlage durch
Drohung dazu bewogen. Es gehören also dahin nicht die Fälle, wo
sich jemand Recht durch Eigenmacht verschafft.
L 12 § 1,2 L 14 pr eod. I
metus causa gestum d:h: es muß zwischen dem Rechtsgeschäft und [487]
dem metus ein Causalverhältniß bestehn und es muß die Furcht
auch zu diesem Zwecke angewendet seyn.
L9§leod. 4
Das ist aber einerlei, wer die Furcht erregt, ob derjenige welcher aus
dem Rechtsgeschäft Vortheil zieht oder ein Dritter.
Wirkung: ratum non habebo d:h: die Rechtsänderung soll auf jede
dazu nöthige Weise vernichtet werden. Zu diesem Zwecke gibt der
Prätor alle nöthigeh Mittel und zwar ein ganz eigenthümliches, die
actio quod metus causa, wenn kein andres da ist.
L9§3eod. •
'/ ; L 4 § 33 de doli exe: <D. 44,4)
Die Klage geht nicht nur gegen den Droher, sondern auch gegen jeden,
der in dem Augenblicke den verletzten Rechtszustand wiederherstellen
kann d:h: die Klage ist zwar personalis aber sie ist in rem
; ::
scripta. .
/ •.•• — ; • : *:" ••'!•••• • •'•-.•;^ ' : ' •'•••-- •'• :
L 9 § 8
quod metus causa. <D. 4,2>
L 116 de reg: juris <D. 50,17)
So wie die Klage, ist auch hier die exceptio eine in rem scripta. ;
L 4 § 33 de doli exe: <D. 44,4)
Aus dem Gesagten ergibt sich, dß die Klage in zweifacher Anwendung
erscheint: 1. Gegen den Droher. Hier hat sie die Natur einer
Obligatio ex maleficio. Ist zB: die Sache untergegangen, ohne daß
der Droher Vortheil davon genossen hat, so muß er doch Ersatz leisten.
L 16 § 1,2
L 14 § 5.11 h T. 4.2. <D.)
L 1 Cod de
his quae vi metus ve. 2.20.
2- Gegen den unschuldigen Dritten, verliert aber hier die Natur einer
Obligatio
ex maleficio. I
L14§3L9§8DhT. [488]
In diesen Stellen heißt es: die Klage geht adversus eum ad quem aliquid
pervenit d:h: nicht gegen den der reicher geworden ist, sondern
gegen den, der sie hat. : ; :
Anwendung auf einzelne Fälle: 1. Auf erzwungene Tradition. Hier
geht die Klage gegen den Zwinger, er mag besitzen oder nicht und
gegen den wirklichen Besitzer.
L9§5,7eod.
(338) Buch III. Obligationen. .
Die Klage soll jedoch nur auf Wiederherstellung des veränderten Zustandes,
gehen.
L 4 Cod eod , , • «
Ueberall also bei Tradition hat man die actio quod metus causa, aber
wenn es nöthig ist, hat man auch eine actio in rem.
L 9 §4, 6
eod.
L 3 Cod:
eod.
Dies scheint etwas sonderbar, ist es aber in vielen Fällen nicht zB:
im Concurs; wenn der Besitzer im Augenblick der Einklage in Concurs
geräth, werde ich durch die actio in rem ein Separatist, mit der
actio quod metus causa gehöre ich in die fünfte Klasse. t
2. Wenn ich durch Drohung bewogen wurde, eine Obligation auszustellen,
so habe ich wenn mich der andre verklagt, eine exceptio
metus, aber ich habe auch eine actio quod metus causa. >
L 9 § 3,7
quod met: causa. <D. 4,2) c-•,:•:•
3. War durch Acceptilation eine Schuld frei gegeben, aber durch Drohung
dazu bewogen worden, so klagt man auf Wiederherstellung der
vorigen
Obligation.
L 9 § 3,4,7 L 21 §4 eod. I
[489] Auch in dieser Rücksicht ist die Klage in rem scripta u geht gegen
die Bürgen.
L 14 § 3 L 10 pr L 9 § 8 eod...
4. Ebenso in andern ähnlichen Fällen zB bei Annahme oder Ausschlagung
einer Erbschaft.
L 21 §5,6 eod.
Nähere Bestimmung dieser Klage: Sie ist eine actio arbitraria u der
Gregner wird gleich anfangs völlig frei, wenn er sich entschließt den
veränderten Rechtszustand wiederherzustellen. Läßt er es zum Urtheil
kommen, so wird er nicht nur zum Ersatz condemnirt, sondern
zur Strafe noch aufs triplum. Man könnte diese Strafe als Strafe seiner
Gewalttätigkeit ansehen; dies ist aber nicht, denn sie ist nur
Strafe des verzögerten Prozesses u findet auch statt, wenn gegen einen
unschuldigen Dritten geklagt wird. . ,:
L 14 §3,4 eod. .
Was die Berechnung der Strafe betrifft, so gründet sie sich auf den
einfachen Werth.
L 14 § 1,7,9,10 L 21 §2 eod. , :\.; .,'-,.,
Dieser Klage zu Grunde liegt immer das Interesse; hat man dies auf
anderm Wege erhalten, so fallt auch die Klage weg.
L14§15L16preod.
r r, .
(339) Cap. VII. Obligationen auf ein Zurückgeben.
Die Klage soll regelmäßig nur Ein Jahr dauern d:h: man soll nur
während des Jahres die regelmäßige Klage haben, nachher gibt der
Prätor causa cognita die Klage soweit sie zur Wiederherstellung
nöthig ist, aber nur in simplum.
L14§l,2,L21§lDeod
L4Codeod I
Geht die Klage auch gegen die Erben? In sofern sie eine actio in rem [490]
scripta ist, ja aber nicht als Erben, sondern gegen sie als Besitzer,
wie gegen jeden Dritten; insofern sie poenae causa gegeben ist, geht
sie auch gegen den Erben; wenn er reicher geworden ist.
L16§2-L20eod
Interdicta
recuperandae possessionis.
Der bloße Besitz ohne erweisliches Recht gibt uns einen gewissen Anspruch
auf Schutz gegen solche Verletzungen, die schon in ihrer Form
unrechtlich sind, nämlich die durch Gewalt (vi) durch Hinterlist
(clam)u durch Misbräüch der Güte des andern (precario) hervorgebracht
werden. Ist uns also der Besitz, derblos als solcher characterisirt
ist, entzogen, so haben wir wenn es mit Gewalt geschah, das
Interdictum unde vi, wenn es mit Hinterlist: das Interdictum de clandestina
possessione, und wenn bittweise: das interdictum de precario.
Das interdictum de clandestina possessione fällt jetzt weg. Diese
Interdicte gehen nämlich überhaupt nur auf Immobilien, nicht auf
bewegliche Sachen; da man nun annahm daß durch heimliche Besitzergreifung
gar kein Besitz verloren gehe, so wurde das interdictum de
clandestina possessione überflüssig, indem der Verletzte andre Mittel
statt dessen hatte; er konnte nämlich den andern zurückweisen und
wenn dieser nicht wich, so war Gewalt da, und der Verletzte hatte
das interdictum de vi. I
Wegen verübter Gewalt: Interdictum unde (de) yi. [491]
Bedingungen:
muß wirklich besitzen mit dem animus rem sibi habendi; die
Gewalt muß eine vis atrox seyn, d:h: eine persönliche Gewaltthätigkit
(340) Buch III. Obligationen.
L 1 § 3 de vi et de vi armata 43,16. <D.)
Durch die Gewalt muß der Besitz entzogen seyn d:h: Dejection daraus.
•
•• ••':••••• • • '. • • '•• '-'?•• • ..•'' -.•-':•' --,:'1'•:.•• f =. . • ... •-.•
Ll§45eod i ;
Wie verhält sich diese Klage zur äctio quod metus causa? Bei dieser
wird eine Gewalt vorausgesetzt, die auf den Willen geht, bei jener
eine absolute oder körperliche.
L5 eod '>:'-.•
L 9 pr quod metus causa. (D. 4,2)
Die Sache muß eine unbewegliche seyn; bei beweglichen nämlich hat
man andre
Klagen zB Condictio furtiva, actio furti, actio vi
raptorum. Die dadurch entstehende scheinbare Lücke scheint durch
das Interdictum utrubi ausgefüllt gewesen zu seyn, welches im alten
Recht zugleich ein Interdictum recuperandae und retinendae possessionis
war.
Savigny Besitz IV. Ausg:a
Im neuesten Recht ist der Grundsatz der Selbsthülfe hinzugekommen
und hat ausgeholfen u so ist das Interdictum unde vi auch auf
bewegliche Sachen ausgedehnt worden, wodurch das Interdictum
utrubi als Interdictum recuperandae possessionis überflüssig wurde.
; Verbindlichkeiten.
Derjenige der die Gewalt verübte soll den Besitz wieder herstellen
und Alles das vergüten was der Verletzte verloren hat. I
[492] L 1 pr § 40,41 de vi. <D. 43,16)
In Ansehung dieser Restitution hat Kläger das Recht, sein Interesse
durch einen Eid zu bestimmen, welchen man das juramentum Zenonianum
genannt hat, der aber nur das allg: jusjurandum in litem
ist.
L 9 Cod unde vi. 8.4.
Exceptionen: Es gilt hier die Exceptio der Einjährigen Verjährung.
Was der Beklagte hat, muß er geben, aber nach Einem Jahre ist er
nicht zu dem amplius verpflichtet, das aus einer Obligatio ex maleficio
entspringt.
L 1 pr de vi. <D. 43,16)
Gilt hier auch die exceptio vitiosae possessionis? Im alten Recht
sollte sie in der Regel gelten, nur nicht in Einem Falle, wenn bei der
a v. Savigny, Friedrich Carl, Recht des Besitzes, 4. Aufl., Giessen 1822
(341) Cap. VII. Obligationen auf ein Zurückgeben.
letzten Gewalt Waffen gebraucht waren (vis armata). Dieses zu
Grunde legend, hat man in neuerer Zeit von einem Interdictum de vi
quotidiana zum Unterschied von vi armata gesprochen, doch falsch,
denn der Ausdruck vis quotidiana ist nichtmal ein technischer, obgleich
Cicero ihn gebraucht. Justinian hat dagegen verordnet, daß es
in allen Fällen so gehalten werden soll, wie bei der vis armata u daß
die exceptio vitiosae possessionis nie gelten soll.
§ 6 Inst de interdictis. (4,15) • i
Diese Aenderung ist als Anwendung und Entwickelung der Selbsthülfe
zu betrachten. ' ihn ;'•> . •
Schlußbemerkung: Nach der Meinung vieler Juristen soll durch
kaiserl Constitutioneri das Recht dieses Interdicts sehr umgeändert
worden seyn. Es ist jedoch kein Grund zu dieser Behauptung I vor[
493]
handen, denn die letzte angeführte Aenderung ist keine wesentliche,
und an den Principien der Lehre ist nichts geändert worden.
Vom Spolium
Das canonische Recht soll neben dem Interdict etwas neues eingeführt
haben, die Spolienklage, welche das Interdict absorbirt haben
soll. Man behauptet: M ?; : I
a. Es könne mit dieser Klage geklagt werden, ohne dß man wirklichen
Besitz habe u zwar: b. Ohne Unterschied, ob der andre mit
Gewalt oder auf andre Weise die Sache erhalten, und c. Es soll die
Spolienklage auch gegen den dritten Besitzer gehen
Wäre diese Behauptung wahr, so müßte consequenter Weise nicht
nur das Interdictum unde vi sondern selbst ein großer Theil der rei •:<; <~;~
vindicatio
absorbirt seyn. Das .
Canon
III.C.3.Q.1.
wird als Grund der Spolienklage angegeben, allein hier ist von einem
ganz speziellen Falle die Rede, welcher in die Kirchenverfassung
einschlägt und sich gar nicht aufs Privatrecht anwenden läßt.
Wahr ist, dß man analoge Anwendung macht von dem römischen
Rechtsverhältnisse des Besitzes auf Rechtsverhältnisse an unbeweglichen
Sachen. Eigenthümlichkeiten des canonischen Rechts sind:
1- Wenn der Dritte Besitzer in mala fide ist, so kann auch gegen ihn
geklagt werden, was nach römischem Recht nicht möglich ist.
Cap. 1X de
rest: spol: I
2. Eine andre Aenderung liegt in der Exceptio spölii, welche vom De[
494]
(342) Buchlll. Obligationen. H ; *
; '
[495]
:U
jecirten jeder andern Klage entgegengesetzt werden kann, jedoch
unter Voraussetzung, dß er das factum der Spoliation binnen 15
Tagen beweisen kann. ;
Interdictum de precario.
Precarium heißt Ausübung eines dinglichen Rechts, welche ich einem
andern ohne Vertrag gestattet habe. Es kann dies zweifach geschehen,
entweder so dß der Andre wirklich Besitzrechte erhält,
oder so dß er nur wie ein Miether erscheint.Ä ;f : t ; !
Juristische Anwendung dieses Geschäfts: Wenn derandre die Saehe
nicht herausgeben will, so hat man, weil kein Vertrag geschlossen
ist, auch keine Contractsklage, aber es wird angenommen, sobald
der Andre mein ^Vertrauen mißbraucht, ist er in ivitiosa
possessione, welche eben so wenig wie die gewaltsame Dejection, zu
duldenist.
Nähere Bestimmungen: ' ; A
1. Es kann Niemand ein precarium an seiner eignen Sache haben;
es geht also in diesem Fall kein Interdictum gegen ihn.
:• .d:-.•:•-. L 45 pr de reg: jur. <D. 50,17) » .i , 2.
Weil sich dies Rechtsmittel auf die vitiosa possessio gründet, so
fordert man vom Andern das was er hat; ist die Sache untergegangen,
so muß man sagen: dß er eigentlich nur für dolus u lata culpa
einstehen müsse. > • . ,
L 2 pr L 8 § 4,6. de precario. 43,26. <D.)
L 23 de
reg: juris. <D. 50,17) I . .
Daraus erklärt sich die Anomalie, dß obgleich er Vortheil von der
Sache zieht, er doch nicht für levissima culpa einzustehen braucht,
eben weil kein Vertrag da ist. i 0 J • -OÜH3
3. Was heißt das: ich gebe Einem eine Sache ohne Vertrag? Wer
einem andern seine Sache bittweise gibt, schliest im Grunde doch einen
Vertrag, denn schenken will er nicht, wenn man es auch keinen
Vertrag nennt. Es scheint also dß in diesem Falle wirklich ein Realcontract,
ein do ut des angenommen werden muß, u es müßte auch
eine actio commodati gelten. Es könnte also das precarium mit dem
Commodatum gleich scheinen, und in vielen Stellen wird ausdrücklich
gesagt, daß im precarium ein Contract liege, und eine actio
praescriptis verbis auf Rückgabe stattfinde. *
Jii L 2 § 2 L 19 § 2 de precario <D. 43.26.) '.. : •..-..
(343) Cap. VII. Obligationen auf ein Zurückgeben.
Paulus V. 6 §10
Dabei entsteht nun eine neue Frage: wenn die actio praescriptis verbis
gilt, weswegen gilt dann nicht auch die actio commodati? Der
Grund liegt wohl darin, daß ursprünglich das precarium nur auf bewegliche
Sachen ging.
L 4 pr de precario (D. 43.26.)
Die actio commodati hingegen nur auf unbewegliche.
L 1 § 1 commoäati <D. 13,6)
L 17 pr de praescr: verbis. (D. 19,5)
Die Begrenzung ist aber jetzt weggefallen u das Commodat findet
sowohl an Grundstücken wie an beweglichen Sachen statt. Warum
soll nun noch diese Grenze beachtet werden? Die Actio I praescrip- [496]
tis verbis galt erst in später Zeit, man mußte also ein neues Rechtsmittel
erfinden, lind schuf dafür das Interdictum. In einigen Stellen
wird wirklich gesagt, dß eine Contractsklage gelte. zB in
L 14 de
precario <D. 43.26.) ' ^
und es hat sich also wohl etwas geändert.
Die häufigste Anwendung des Interdictum de precario findet sich
bei der alten fiducia, indem der Eigenthümer dem andern precario
den Genuß der Sache überließ.
GajII.§60
Paulus V. 6§7
Isidor. orig: V. 25.
Daß das precarium sich noch im justinianischen Recht findet, ist
höchst inconsequent, weil hier kein Fall vorkommt, wo nicht die gewöhnliche
ContractsObligatio begründet wäre.
(344)
ACHTES KAPITEL. ;
OBLIGATIONEN AUF EIN HANDELN.
Von der Besorgung fremder Geschäfte:
Mandatum: i
Begriff, Arten, Eingehung.
Mandatum heißt ein einseitiger Vertrag, worin einer des andern Geschäfte
zu besorgen verspricht und zwar unentgeldlich. Es ist also
ein Consensualcontract.
L 1 pr § 1,2 mandati 17,1. <D> I
[497]
Nothwendig ist die Absicht ein obligatorisches Rechtsverhältniß einzugehen,
daher ist das Mandat wohl von einem bloßen Rathgeben zu
unterscheiden. '"!;
L 10 § 7 L 12 § 12 eod.
Was heißt: Geschäft, negotium? Die Geschäfte können von sehr versch:
Art seyn, selbst Bürgschaftsleistung, jedoch muß das versprochene
Geschäft ein erlaubtes u ehrbares seyn;
L6§3L22§6eod
Das Geschäft ist gewöhnl: a ein solches das man für den besorgt,
dem man es verspricht, aber dies ist nicht der einzige Fall.
L 2 § 1-6
Inst de mandatis.a
L 2 pr §
1-6 D. mandati <17,1>
b. Es kann auch zum Theil einen Dritten betreffen, c. Es kann selbst
den Mandans und den Beauftragten betreffen, d. Es kann auch das
Geschäft eines Dritten allein seyn. e. Das Geschäft eines Dritten
und des Beauftragten, f. Das Geschäft des Beauftragten allein.
Die fünf ersten Fälle sind möglich weil immer ein Interesse des
Auftraggebenden damit verbunden ist.
L6§4L8§6eod.
L 28 de negotiis gestis. (D. 3,5)
Der letzte Fall allein ist in der Regel nicht zulässig, sondern wird
a Inst 3,26 hat den Titel de mandato
(345)
Cap. VIII. Obligationen auf ein Handeln.
blos als Rath interpretirt, nur mit Ausnahme des Falles, wenn das
Geschäft ganz speziell begrenzt wird. •
§ 61: de
mand: <3,26) I
L6§5eod. [498]
Zwischen dem Auftrag u der Uebernahme muß ein Causalzusammenhang
bestehen, daher ist kein Mandat mehr möglich, wenn das
versprochene Geschäft bereits besorgt ist.
L 12 § 14 L 20 § 1 mandati. (D. 17,1)
Das Mandat muß ein einseitiger Vertrag seyn d:h: es soll unentgeldlich
versprochen seyn.
Ll§4Dig.eod.
§13Insteod.
Dabei kann allerdings ein freies Geschäft bestehen; auffallend ists,
daß in gewissen Fällen ein Salarium versprochen und eingeklagt
werden kann. I
•'.,> L7Deod . • ,)w;-<... .•;-,.,--td^'y^nr.-^:.-:
•• • ; ; L
l C o d e o d . s •
•• •••m :•:•/. ;•;•;• ;."/.. •;•.•.• ••••f ••••,
Dies Salar erklärt sich daher, daß es blos bei Prozeßmandat, und bei !
einem Mandat, das sich auf ein ganzes Vermögen bezieht vorkommt,
wo man gewöhnlich von einem Procurator spricht. Diese Fälle gehören
nämlich zu denen die ursprüngl unentgeldlich geleistet wurden;
nachher wurden sie bezahlt aber man zog den Lohn nicht mit in den
Vertrag, sondern es bestand für ihn eine abgesonderte Prozeßform.
Verbindlichkeiten:
A. Des Mandatarius.
Die gegen ihn gehende Klage ist die actio mandati diriecta, und seine
Hauptverbindlichkeit ist, das übernommene Geschäft zu besorgen.
Wenn ich einen andern beauftrage, einem Dritten Geld zu leihen, so
heiße ich Mandator und es I besteht dann ein ähnliches Verhält-[499]
Qiß» wie bei der Bürgschaft. Umgekehrt kann ich auch einen beauftragen
für mich Mandator zu werden, wo also ein doppeltes Mandat
existirt. Ebenso kann ich ihn beauftragen für mich fidejussor zu
werden. Für diese beiden Fälle ist zu merken, daß sie auch stillschweigend
möglich sind.
L 6 § 2 L 18 mandati. <D. 17,1)
Das Geschäft muß innerhalb der Grenze des Auftrags besorgt wer"
en; überschreitet der Mandatar die Grenze* so kann der mandans
es anerkennen, ist aber nicht dazu verpflichtet. .
(346)
Buch III. Obligationen.
L5§2L41eod. ;
Auch wenn die Ueberschreitung eine quantitative ist, ist das Geschäft
nur bis auf die überschrittene Quantität gültig.
§ 8 Inst eod
>
L 3,4,5 § 3 D eod.
Der Mandatar muß das Geschäft so vortheilhaft wie möglich betreiben.
! .;•••"• '• ••••• •••• •••••••••• •••"•••..' '-'.-; • ••::!••';•••< •••
Nebenverbindlichkeiten sind folgende:
a. Der Mandatar muß herausgeben was er durch das Mandat erhalten
hat u vor allem Rechnung ablegen.
L20prL56§2eod. l ,
Hat er durch Novation pp Obligationen für mich erworben, so muß
er sie durch expromissio herausgeben; ebenso muß er die Früchte re
stituiren. •• > • ^ ;VH ••••••• . • ;....-, •:• • -.': • r • ; •'•• .":': ••'••••'
L 10 §2, 9 eod. L
Ist baares Geld Gegenstand des Mandats so muß er Zinsen zahlen, u
zwar vor Allem, wenn er sie in meinem Namen zog; ferner I ist er
[500] zu Verzugszinsen verpflichtet, und wenn er das Geld unterschlagen
hat zu den höchsten Strafzinsen.
;
>.: L10§3,8eod. a
b. Wenn der Mandatar dem Mandans eine Beschädigung zugezogen
hat, wofür muß er dann einstehen? Für dolus und culpa, u zwar infamirt
hier der dolus. L
L 1 D de his, qui not: <3,2>
In Ansehung der levis culpa sollte man glauben, daß der Mandatar
für sie nicht einzustehen brauche, allein es ist anders.
L 13 Cod mandati. <4,35>
L21Codeod.
' L23D.dereg:jur. <50,17>
Der Grund dieser Anomalie liegt in den Worten: aliena vero negotia
; pp. ••
,.•.,; •:•;<•> v r •: •
(Nro 315 a) L 21 Cod cit. (4,35)
u gründet sich auf die Interpretation daß man ein stillschweigendes
Versprechen annimmt, daß er für1 die größte Sorgfalt einstehen
wolle. Diese Verpflichtung geht jedoch nicht auf die zufalligen Gegenstände
des Geschäfts. • ... i .•••• '
L 5 § 4 de praescr: verbis. (D. 19,5)
Dieser Satz könnte durch :
, L 1 § 12 depositi <D. 16,3) , '
zweifelhaft werden, allein er wird im Gegentheil dadurch bestätigt.
(347) Cap. VIII. Obligationen auf ein Handeln.
•• ••:• i\i••'.',••:••,•••? •-••••\U B. Des Mandans. .}••;. yi=:'*-:^. •-' m />;
Gegen ihn geht die actio mandati contraria u er ist verpflichtet den
andern schadlos zu halten, ihm Auslagen zu ersetzen.
L 12 § 9 mandati. <D. 17,1)
Der Ersatz kann auf die verschiedenartigste I Weise vorkommen. [501]
Beendigung: '
Auch das Mandat gehört zu den zusammengesetzten Obligationen;
in einer Beziehung ist es ein fortdaurendes Verhältniß, woraus in jedem
Moment Obligationen entstehen können, in andrer Beziehung
aber nicht. Hier bezieht sich die Aufhebung auf jenes erste Verhältniß
und kann geschehen: 1. durch Revocation, d:h: durch Willensänderung
des Mandans. 2 Ferner durch Renunciation d:h: durch veränderten
des Mandatars; eben hiedurch wird es ungefährlich, daß
das Mandat solo consensu entstehen kann. Die Renunciation muß
jedoch mit Maaß u zu einer Zeit geschehn, wo sie dem Mandans
nichtschadet •..,,-•
3. Durch den Tod des Mandans d:h: das Verhältniß geht von seiner .
Seite nicht auf die Erben über, doch kann hierüber etwas anders be-•
stimmt seyn, ja es kann in der Natur des aufgetragenen Geschäfts
liegen. ,, ,
4.
Durch den Tod des Mandatar.
§ 9,10 Inst de mandatioa ä.". •'• «
L 26 pr, 27 § 3 eod. ...
(Nro319) L27bD.eod.<17,l> . .
Diese Stelle hat großes Bedenken erregt. „Venalitiarius ist ein Sclavenhändler,
u in dem angeführten Falle erscheint er als Mandans.
Die Hauptschwierigkeit macht: non utiliter, iwelches die exceptio dominii
zu bezeichnen scheint: Man hat auf versch: Weise zu helfen gesucht
u das non weggelassen. Es kommt auch eine Variante I vor: [502]
non inutiliter, welche den! Vorzug verdient.: Dem Mandans wird in
diesem Falle geholfen* durch in integrum restitutio wegen absentia.
Es fragt sich nun, weswegen er mit der publiciana und nicht mit der
rei vindicatio klage. Es ist zuvörderst möglich, daß er selbst noch in
conditione usucapiendi war, oder daß er lediglich für die publiciana
den Beweis fuhren konnte. Allein wahrscheinl deswegen, weil die
publiciana ürsprüngl am sichersten zur Restitution diente, und weil
a I. 3,26 hat den Titel de mandato n ;
b In der „Sammlung von Beweisstellen aus dem Corpus iuris" ist L 57 angefahrt.
(348) Buch III. Obligationen.
sie in Verbindung mit dieser besser ist als die rei vindicatio. Causa
cognita heißt: non nisi causa cognita.
Von Assignationen insbesondre.
Assignation heißt Auszahlung einer Geldsumme, die an irgend einem
bestimmten Orte in genere wieder gezahlt werden soll. Hierin
liegt ein Mandat u es hat dies einige Aehnlichkeit mit dem depositüm
irreguläre. Das Geschäft ist auf zweierlei Weise möglich; es
kann eine Provision gegeben werden, dann ist's operarum locatio,
oder es wird keine gegeben und dann ists eigentliches Mandat.
Viele Juristen haben auf den römischen Begriff der Assignation
ganz irrig unsern Wechsel bezogen, der aber mit dem alten Litteral-
Contract weit mehr Aehnlichkeit hat.
Negotia gesta.
Die negotiorum gestio schließt sich unmittelbar an das Mandat an,
[503]
und unterscheidet sich dadurch I von ihm, daß hier der eine das
Geschäft ohne besondern Auftrag besorgt.
Bedingungen:
.
1. Was besorgt wird muß ein negotium seyn, dessen Begriff hier
aber so umfassend ist, wie beim Mandat. <
2. Die negotia müssen negotia aliena seyn; doch kommen hier dieselben
Modifikationen vor, wie beim Mandat. ^ ? > ;
3. Das Geschäft muß negotium gestum seyn; das Mandat entsteht
Consensu; die gestio durch das wirkliche Thun; durch die Uebernahme,
also ex voluntate des Geschäftsführers. Sie kann daher nur
i von dem geschehn,! der freien Willen hat. Hat nun kein solcher die
neg: gestio übernommen zB ein Unmündiger, so ist der andre nur
obligirty sofern er reicher geworden; hat ihm die neg: gestio Kosten
verursacht, so kann er auf Ersatz klagen; Hat er geschadet, so wird
der Betrag ihm durch Compensation von dem abgehalten, was er bekommen
SOll. . J^'O" ! •• .-{,!.,. ••••'<•<• :<:•:•'• ••••.•;.h !;:-y.r-.:< -: V-rU.UjjjV ••'*
L 3 § 4 de
neg:
gestis
<D. 3,5) I H i
4. Das
Geschäft muß ohne vorhergegangenes Mandat geführt
seyn.
,
§ 11: de obl: quae quasi ex cont. <3.27.) .
(349) Cap. VIII. Obligationen auf ein Handeln.
Nähere Bestimmungen:
i } ; ^ ;
1. Durch Ratihabitio wird die neg: gestio nicht in ein Mandat verwandelt.
, ; . •'. •'••;' •••;:.••;;.•-J;:: ^ .1 ::•:.•• ;
2. Die neg: gestio wird nicht ausgeschlossen durch das concurrirende
Mandat eines Dritten.
; < .?
L 3 § 11 de neg: gestis <D. 3,5> ^
3. Dies ganze ist also so zu verstehen: der Herr des Geschäfts soll
sich passiv verhalten haben. Hat er sich erklärt, so entsteht mandatum;
hat I er das Geschäft verboten, so ist der Geschäftsführer ob- [504]
ligirt, der Herr aber nicht. M
L 24 Cod de neg: gestis 2.19.
4. Das Geschäft muß geführt seyn in der Absicht den Andern zu obligiren.
Dieser Satz ist häufig mißverstanden, man sagt falsch: diese
Absicht müsse noch besonders bewiesen werden; es reicht aber hin,
wenn nur nicht die widersprechende Absicht bewiesen werden kann.
Diese widersprechende Absicht ist vor Allem anzunehmen, wenn die
Absicht zu schenken klar ist; ebenso, wenn jemand das Kind eines
andern eine Zeitlang verpflegt, so kann er dazu versch: Beweg-
gründe'haben, u wird ihm bewiesen dß ers nicht in der Absicht der
neg: gestio that, so kann er die actio neg: gestorum nicht anstellen.
L 12,15. Cod eod
L4, 34 D. eod
Der obligandi animus wird ferner ausgeschlossen durch die Absicht
ein eignes Geschäft zu fuhren d:h: wenn man irrthümlich ein fremr
des Geschäft für sein eignes hielt; hier sagen viele Stellen dß keine
negotiorum gestio statt finde:
L 14 § 1 communi divid <D. 10,3) . . '
L 2 § 3 de transact: < >
Aber eine andre Stelle .., .'
m L 49 de neg gestis <D. 3,5)
gestattet eine neg: gestio. Jene ersten Stellen sind jedoch die richtigem,
weil sie am meisten dem Begriff des Geschäfts entsprechen
und hier nie vom obligandi animus die Rede seyn kann. In der letzten
Stelle hat wahrscheinl der Jurist sich in der Benennung der
Klage u somit im I Princip geirrt; dem nämlich der auf solche [505]
Weise ein fremdes Geschäft verwaltet; steht immer noch eine Condictio
sine causa zu u diese verwechselte der Jurist mit der actio
neg: gestorum. \ ; .' : K
Ausgenommene Fälle sind: Vorerst ists nicht nöthig daß man
(350) Buch III. Obligationen.
wirklich an diesen Quasicontract denke, wenn man nur einen Contract
im Sinne hat.
L 5 pr D de neg: gestis. (3,5)
Ferner ists nicht nöthig, daß man an den bestimmten Herrn oder an
den richtigen denke. . r n
L 5 § 1 L 3 pr § 6 eod
L 14 § 1 comm: divid: <D. 10,3) i
Gewöhnlich übernimmt man das Geschäft aus Freundschaft, aber
man kann es auch aus eignem Vortheil thun, oder aus wirklicher
oder vermeinter juristischen Notwendigkeit. • , =
L 31 pr § 7 L 3 § 8,10, de neg g: <D. 3,5)
L 3 Cod eod.
Verbindlichkeiten.
Des Geschäftsführers.
Gegen ihn geht eine actio neg: gestorum directa, die fast denselben
Inhalt hat, wie die actio mandati directa. Vor allem ist er verpflichtet,
zur Herausgabe Alles dessen, was er in Besitz gehalten hat und
zur Rechnungsablage; ferner zur Restitution der gezogenen Früchte
in natura, oder ihren Werth; auch die Zinsen, u zwar bei Veruntreuung
centessimae; zog er selbst Zinsen, so werden diese wie Früchte
beurtheilt. / U:
L 38, L 19 § 4 de neg gest: <D. 3,5) r:
Zinsen ex mora kommen hier nicht vor, weil »der neg: gestor in mancher
Beziehung unter strengeren Aufsicht steht, wie der Mandatar;
[5061 dazu I muß er das eingegangene Geld anlegen, und wenn erst ver
säumt,
usura percipiendae zahlen. ; \
L31§3L6§12eod
?
L 24 Cod de
usuris <4,32) i V
Schadensersatz muß er leisten, sowohl für schlechte Führung als
auch bedingungsweise wegen ganz unterlassener Besorgung.
L 16 § 12 L 21 § 2 de neg gestis. <)
Hat er das Geschäft eines absens ganz zu besorgen übernommen, so
muß er auch die Schulden eincassiren, und ist er selbst Schuld, so
muß er die Schuld von sich selbst eintreiben. : >i
Für was muß der gestor einstehen? Für dolus u culpa lata unbedingt;
für levis culpa auch und zwar zuförderst aus einem ähnlichen
Grunde wie beim Mandat, weil er sich zu dem Geschäfte hinzudrang,
also noch größere Verantwortlichkeit hat. .J , •• .«'
(351) Cap. VIII. Obligationen auf ein Handeln.
§11: eod .
L22Codeod. « "
Ausnahmen: ••• "
Wenn der neg: gestor sich aus Barmherzigkeit eines Geschäfts annahm,
so braucht er blos für dolus u lata culpa einzustehen. K ^
.• •'-•!.-.--• L3§9eod. -< :';uu- ,.:•:••< :-.-:r: ^ ^ :-.-, >••:..•
Umgekehrt wenn er ein Geschäft unternahm, was der andre nicht
zu unternehmen pflegte, soll er auch für Casus einstehen. * n< <
L 11 eod. • • ,,,..""7 .]••:"[ ,;••;. ?;,.>.;•; ihC
Alle diese Forderungen des Ersatzes fallen weg durch Approbation
von Seiten des Herrn des Geschäfts.
L9eod.
Des Dominus.
Gregen ihn geht die actio negotiorum gestorum contraria. Sie ist dieselbe
wie die actio mandati contraria, u ihre Hauptregel findet sich
i n : i
"\;••.'• .'. v "• :.•••. ;" ,: ^^ :^
L2.D. eod.
Das Geschäft muß utiliter gestum seyn und es kommt dabei auf die
bloße Absicht und den Erfolg nichts an.
L10§leod.
Sind die Auslagen theils verständig theils unverständig gemacht, so
kann der gestor sie theils fordern theils nicht.
L 25, § 1,4. eod.
Hat der gestor Schulden bezahlt, so muß der dominus sie ersetzen,
wenn sie gegründet waren; ein indebitum braucht er nicht zu ersetz
zen. • •• ." . • . • •* . .:..••
L 43, 23 eod. :
Von der funeraria actio. '•
Davon war oben die Rede. :
Von der Verbindlichkeit des Sequester.
Sequestrum heißt das depositum, welches durch einen Rechtsstreit
veranlaßt wird; wenn der streitige Gegenstand zur Sicherheit bei einem
Dritten deponirt wird. Sein Wesen besteht in folgendem: der
bisherige Besitz wird aufgehoben u der Sequester tritt in der Regel
in das Verhältniß eines Depositars, und die streitenden Partheien
(352) Buch III. Obligationen: V
sind in solidum als Besitzer anzusehn; sie können die Besitzrechte
(interdicta) auch dem Sequester zustehen. I < I
L 17 pr § 1
L 5 § 1,2 L 6,12 § 2 depositi <D. 16,3)
L 39 de
acq: poss. <D. 41,2) , o ?
Die Nebenverhältnisse des Sequesters sind nach denen des Depositars
zu beurtheilen. Was durch die Partheien geschieht, kann auch
der Richter thun, und dann spricht man von sequestrum necessarium.
Im römischen Recht ists gewöhnl daß die Sache in einen Tempel
niedergelegt wurde. I
?•••'••.•;•:• :••••;•/ • :. " ••: • ';•.; •,•''•••-"
')';<("••
[508] Von der Verwaltung des Creditor in possessionem missus.
Durch die missio in possessionem im Concurs erhalten die Creditoren
das Recht der Verwaltung am Vermögen des Schuldners. Vertrag
ist hier nicht vorhanden, und sind daher die Regeln der lieg: gestio
hier anzuwenden, und es findet wechselseitig eine actiö neg:ge
f h
storum statt.
Von der Verbindlichkeit ad exhibendum.
Actio ad
exhibendum.
. •
Exhibere
heißt experiundi copiam facere :
L 2 D ad
exhibendum 10,4. . . .f
D:h: eine Sache in körperlich sinnliche Gegenwärt stellen. Die Exhibition
ist also wesentl verschieden von der Restitution, welche Wiederverschaffen
des Besitzes ist. Die actio ad exhibendum ist die
Klage gerichtet auf die Exhibition, u zwar, wenn ich an einer Sache
ein Recht habe, dessen Durchsetzung an irgend ein räumliches hinderndes
Verhältniß geknüpft ist, und ein andrer dieses wegschaffen
kann, so ist er dazu verpflichtet. Die actio ad exhibendum ist eine
actio in personam, aber auch in rem scripta gegen jeden qui exhibendi
habet facultatem.
L3§3.eod.
„Controverse" diese actio ad exhibendum heiße praeparatoria zum
Unterschied von der actio ad exh: prindpalis, welche wie die rei vindicatio
auf völlige Entschädigung gehen soll'.- falsch -E s gibt nur
[509]
eine praeparatoria I u was man principalis nennt, ist nur eine einzelne
Anwendung jener. , : •; .: •
(353) Cap. VIII. Obligationen auf ein Handeln.
Bedingungen: . .
1. In der Person des Klägers: er muß vor Allem ein Interesse haben
zur
Exhibitio.
L 3 § 7 ad
exhib: <D. 10,4)
nicht beweisen, daß er Nutzen davon habe;
(Nro 321) L 19 eod. <D. 10,4)
sondern irgend ein Klagerecht hat er zu beweisen an der Sache, gewöhnlich
rei vindicatio, Eigehthüm oder auch jedes jus in re, ja auch
jus possessionis.
, L,1,3 § 1,3,4,5,11,12 eöd. . ,' , ' '
2. In der Person des Beklagten: dieser ist ähnlich dem Beklagten bei
der rei vindicatio; er muß vor allem exhibiren können d:h: er muß in
einem ähnlichen Verhälthisse stehen, wie der fictus pbssessor zum
wahren. '" t , ,
L 23 § 15 L 4,5 pr ad exh: <D. 10,4) / r ' \
Ist er nicht in der Lage exhibiren zu können, so muß er wenigstens
fictus possessor seyn, namentlich ein, solcher qui dolö desiit, quo minus
possit
exhibere. . . ' i . • s
L9prL14ädexhib:<D.
10,4) / -, ''' ''
L 5 Cod eod. 3,42. "J "'"'*' ! /'..
In einem solchen Falle verwandelt sich die Verpflichtung zur Exhibition
in eine Obligatio ex maleficio u geht dann gegen die Erben.
L 12 § 6 L
16 ad exh: <D. 10,4) j , ••*''»
k Anwendung der actio ad exhibendum. ','"'.,
* •'...' ^ '•., t. < ,. . • ,'•''.'*.. ^ •
Worin besteht das Interesse bei der Exhibition? Einer der einfachsten
denkbaren Fälle ist die fälschlich sogenannte actio ad «xhibendum
I praeparatoria. Wenn jemand einen Edelstein besitzt^ so [510]
kann ich ihn vindiciren; läßt er ihn einfassen nicht; allein ex aequitate
wird er gezwungen den Edelstein zu trennen, ü dann ist Vindi-catio
möglich. — MeinFloß ist durch Ueberschwemmung auf den Anker
eines andern getrieben. Hier kann ich 1 weder mein Eigenthum >j',Lo\
geltend machen noch vindiciren, da der andre nichts besitzt.
Verwickeitere Fälle: gesetzt der andre zerstörte das Floß, so hat er
sich böslich in die Lage gesetzt, nicht exhibiren zu können, und ich
klage äd exhibendum auf Schadensersatzes— Besitzt jemand mein
Geld so kann Ichs vindiciren.?Hat er's absichtlich aus seinem Besitze
gebracht, so kann ich ihm zufbrderst dolus vorwerfen;' aber ich kann
auch verlangen daß er die Geldstücke exhibire. Dies ist nun nicht
(354) Buch III. Obligationen; '
[511]
H;
[512]
möglich u ich erwidere: es ist Folge seines dolus und habe nun die
Wahl zwischen rei vindicatio u actio ad exhibendum, welche hier augenblicklich
denselben Erfolg und dieselben Bedingungen haben, u
der andre ist verpflichtet, zu exhibiren. Dies ist die actio ad exhibendum
principalis; doch das ist zufallig, daß ihr die rei vindicatio folgt.
In dieser Anwendung möchte die actio ad exh: überflüssig scheinen,
da die rei vindicatio zu demselben Ziele führt; historisch aber stellt
es sich ganz anders: der alte Vindicationsprozeß beruht auf der symbol
Handlung der manus consertae; gesetzt nun: ein I andrer besaß
eine bewegliche Sache und brachte sie nicht vor den I-Vätor, so diente
die actio ad exh dazu, ihn dazu zu zwingen; hatte aber der andre die
Sache heimlich weggebracht, so konnte man mit der rei vindicatio
Ersatz deshalb fordern. Nach älterm Prozeß aber nicht, da die Sache
nicht vor den Prätor gebracht war; dazu diente nun die actio ad exh:,
wodurch der andre zum Schadensersatz condemnirt wurde. Als die
freien Formen aufkamen, konnte zu letzterem auch die rei vindicatio
gebraucht werden, u so wurden beide Klagen identisch.
L 5 pr § 4
L 6,7 § 1,2. ad exhib: <D. 1Q,4>,
Eigentlicher Gegenstand: Die actio ad exh: ist arbitraria:
§ 311: de act (4,6) / . ,
Exhibirt der Beklagte freiwillig, so wird er absohrirt. Auch soll der
Beklagte keinen Schaden u Kostenauslagen haben, welche ihm der
Kläger vergüten muß. '''•']'""/'.. ..,''. '
L 11 § 1 L
5 § 3,4. L 15 ad exh: <D. 10,4)
Exhibirt der nicht freiwillig, so wird er dazu condemnirt oder zum
Ersatz, der nur bei der sogenannten ficta possessio möglich ist. Dieser
Schadensersatz kann auch neben der Exhibition vorkommen,
wenn diese verzögert wird u zB der Beklagte die Sache seitdem usucapirthat.
.-,. ,
L 9 § 6 L
10,11 pr ad exh: <D; 10,4)
Besonders bei dolus des Beklagten kann das Interesse durch jusjurandum
in litem I des Klägers bestimmt werden.
L 3 § 2 ad exh: <D. 10,4) , •
Interdictum
de libero homine exhibendo.
Diese Klage gilt bei einem anerkannt freien Menschen; wo die Freiheit
streitig ist, findet ein liberale judicium statt; Wird der freie
Mensch böslich eingehalten, so kann jeder überhaupt mit dem Interdict
auf Exhibition u Vorführung desselben vor den Richter klagend
(355) Cap. VIII. Obligationen auf ein Handeln.
Interdictum
de tabulis exhibendis. ; i :r ^ / :/;;
Ist von einem Codicill oder Testamente, dessen Verfasser gestorben
ist, die Rede, so ist das Interdict gegen den Besitzer der Schrift begründet.
Jedermann kann hier ohne erst sein Interesse zu beweisen
gegen den Besitzer auf Exhibition klagen und nicht blos der ein
Recht an der Schrift hat, denn dies kann er erst nach der Exhibition
beweisen.
Von der Urkunden-Edition
Der Vollständigkeit wegen sind hier mehrere Rechtsgründe anzuführen,
die concurriren können. , ?
1. Wer ist bei einem solchen schriftlichen Instrumente Eigenthümer?
Nicht der Schreiber, sondern der Eigenthümer des Materials.
L 3 § 5 de
tab exh: <D. 43,5)
L 4,6 Cod ad exh: <3,42>
2. Man kann das Recht haben die Urkunde zu fordern aus einem
Contractsverhältnisse zB bei der Societät mit der actio I pro socio. [513]
3. Kann man auch abgesehen von diesen Gründen die Mittheilung
u Vorlegung einer Urkunde aus besonderm Interesse verlangen? In
der Regel nicht. Doch gelten Ausnahmen: a. Es ist möglich, dß eine
solche bei den alten Hausbüchern existirte, doch nicht wahrscheinlich,
da kein Bedürfiiiß dazu vorhanden war, indem wenn der andre
die Richtigkeit des Buchs läugnete, er ipso jure gezwungen war, sein
eignes vorzulegen, b. Findet es sich ausnahmsweise beim interdictum
de tabulis exhibendis. c. Ferner beim Institut der argentarii, die
von jedem der mit ihnen Geschäfte machte, dazu gezwungen werden
konnten.
L 4 § 1, L 10 § 1 de edendo 2,13. <D.)
d. Ferner auch im Prozeß. Der Kläger dem Beklagten, wenn jener
die Urkunde besitzt, nicht umgekehrt. Dies galt nach älterm römischen
Prozesse.
,H L 5,8
Cod de edendo <2,1> / -::
Manche haben diese Bestimmung schon im'. früheren römischen
Rechte suchen wollen. Doch mit Unrecht, indem man die Klagenedition
mit der Urkundenedition verwechselte. Diese ältere Edition
kommt vor in
L 1 § 3 de edendo <D. 2,13)
Der dritte Besitzer kann nach älterm Recht nicht zur Edition ange
(356) Buch III. Obligationen.
halten werden, da kein Grund dazu vorhanden ist. Justinian hat die
[514]
Sache anders bestimmt, indem er I sagt: im Prozeß ist jeder schuldig
Beweis abzulegen und da er seine Gedanken offenbaren muß,
weswegen soll er dann auch nicht angehalten werden, Urkunden
vorzulegen. Dieser Grund ist jedoch nur ein scheinbarer, und überhaupt
hat dieser neue Rechtssatz ein merkwürdiges Schicksal gehabt,
indem die Constitution, die ihn enthielt verloren gegangen ist,
also nicht in die Praxis überging. Das alte Recht ist demnach noch
jetzt gültig. Daß eine solche Constitution existirt habe, wissen wir
aus den Basiliken.
L 22 Cod de fide instr: <4,21>
Von der Verbindlichkeit zu Abschließung eines Vertrags:
Im allg: ist hievon oben die Rede gewesen.
Jus protimiseos.
Gründe desselben können seyn 1; Vertrag 2. Testament 3. gesetzliche
Bestimmung. .
Vom Wiederkaufe.
Dies ist das pactum de retro vendendo und de retro emendo. Welche
Klage gilt? Man könnte sich das Verhältniß so denken, dß man sich
das Eigenthum vorbehalte, und jetzt vindiciren wolle. Dies ist aber
nicht der Fall, sondern die Klage ist eine persönliche, u es gilt vor
allem eine actio venditi, aber auch eine actio praescriptis verbis,
nach der Formel: do ut reddas.
L 2 Cod de
pact: int: emt: (4,54) I
[515]
Das pactum de retro emendo ist seltner.
Von der Schuldigkeit, ein Zeugniß abzulegen.
Jeder ist schuldig die Thatsachen, die auf Entscheidung eines fremden
Streites Einfluß haben, wenn er sie weiß, zu offenbaren. •!;
(357)
NEUNTES KAPITEL.
OBLIGATIONEN AUF EIN UNTERLASSEN UND
WIEDERHERSTELLEN.
Operis novi nunciatio.
Wenn einer an einem Gebäude etwas vornimmt, wovon ich Schaden
zu fürchten glaube, so kann ich Einspruch einlegen, u er muß sein
Vorhaben einstellen. Thut er dies nicht, so habe ich ein Interdict
darauf gerichtet, daß vernichten zu können, was nach dem Einspruch
vorgenommen ist. ;
Erfordernisse..
Zuförderst ein Opus u zwar in Bezug auf ein Grundstück[e]
L 1 § .11,12 de op: novi nunc: <D. 39,1)
Der Einspruch einlegende muß einen Rechtsgrund dazu haben; dies
setzt voraus: i .: f ;
L 1 pr de remiss: <D. 43,25)
welches folg: Sinn hat: es kommt nicht darauf an, dß er den Rechtsgrund
habe; er muß ihn auch behaupten; ob er wahr ist, oder I
nicht, ist einerlei. Die Rechtsgründe selbst sind dreifach. [516]
(Nro322)
ifLl § 16,17,18 de op: novi: <D. 39,1) i ; ,
1. Juris nostri conservandi causa, indem ich mein Eigenthum oder
meine Servitut behaupte. 2. Damni depellendi, um die Cautio damni
infecti[e] nicht zu spät zufordern. 3. Juris publici tuendi gratia. u
Ad 1) Nur der Grundeigenthümer oder sein Repräsentant kann
den Einspruch thun. ;
L5pr§ 9 eod .
L 1 § 3 de remiss. <D. 43,25)
Die Nunciatio besteht in einem bloßen Einspruch ohne Form, entw:
durch das Gericht oder aussergerichtlich veranlaßt.
L 1 § 2 L 18 de op: novi: <D. 39,1)
Das Verbot muß in Gegenwart der Sache ausgesprochen werden,
gleichgültig gegen wen, ob den Herrn oder seinen Arbeitern.
n , L5§2,4Ll§5,L10,lleod. . • ;
(358) Buch III. Obligationen.
Wirkungen:
Die unternommene Arbeit muß eingestellt werden; folgt der andre
nicht, so habe ich ein Interdict auf die Wiederherstellung in den Zustand
zur Zeit des Einspruchs.
L 1 pr, 8 § 4 L 20 pr eod.
Das Ganze ist nur provisorisch, und es liegt im Verbot, daß der Verbieter
als Kläger auftreten will. ,
Ll§6eod.
(Nro 323) L 5 § 10 eod. <D. 39,1) I
[517] Wiederaufhebung.
Der Prätor kann bei fehlenden Bedingungen eine Remission aussprechen,
aber auch ausserdem. Der Beklagte kann sich durch Cautio
für Schadensersatz befreien.
L 20 § 9 L 21 § 2 eod. Auch
durch den Tod dessen der das Verbot aussprach, geht es selbst
unter; eben so wenn derselbe sein Grundstück veräußert. Vom Beklagten
gilt dies nicht.
L 8 § 6,7, L 23 eod.
Sonst sollte die Nunciatio nur Ein Jahr gelten; dies ist jetzt aufgehoben.
Nunciatio realis und publica.
In manchen Stellen wird der Nunciation durch Selbsthülfe erwähnt;
erlaubt bei der Vertheidigung, beim Angriff jedoch nicht. z:B: ein
andrer will auf meinem Boden arbeiten, so kann Ich ihn vertreiben.
Eine Nunciatio realis ist der jactus u ictus lapilli, wovon nachher, u
eine publica ist diejenige, welche die Obrigkeit nach den Regeln der
gewöhnl Nunciatio veranlaßt. Ferner das auxilium praetoris, wenn
nämlich der andre willkührlich in mein Recht eingreift, so hilft der
praetor sogleich durch Execution.
Interdictum quod vi aut clam.
Die Erfordernisse, desselben sind: Opus im ausgedehntesten Sinne u
[5181 zwar Alles, was auf dem Boden geschieht zB Bauen, Säen pp. I Ge
(359) Cap. Dt. Obligationen auf ein Unterlassen und Wiederherstellen.
setzt es thut jemand dergleichen, ich verbiete es ihm u ohne Erfolg
so ist das ein vi factum; befürchtet er mein Verbot u handelt heimlich,
so ist es clam factum. . l •
L 1 pr §
5,7 L 3 § 8,7, L 4 quod vi aut clam <D. 43,24)
Mein Verbot kann ich noch durch eine symbolische Handlung bestärkenj
um das vi factum besser beweisen zu können i
Ll§6L20§6quodvi.<D.43,24)
)
L 6 § 1 si
servitus <D. 8,5) i;
L 5 § 10 de
op: nov: nunc: (D. 39,1)
Wer kann verbieten? Derjenige der ein juristisch begründetes Interesse
hat, zB Eigenthum, Servitut, ferner ein contractliches Interesse;
also auch Miether u Pächter.
L 11 § 14 quod vi. <D. 43,24) .
Gegen den, der gegen unser Verbot handelt, haben wir ein restitutorisches
Interdict.
5 : = LlprL13§7eod.
Gegen den, der nicht gearbeitet hat, aber den Boden besitzt, kann
ich blosfordern, daß ich auf meine Kosten die Arbeit aufhebe. i
L7prL16§2,L15preod. / < •
In dieser Rücksicht hat die novi operis nunciatio Aehnlichkeit mit
der Cautio, indem nicht untersucht wird, ob wirklich ein Recht dazu
vorhanden ist oder nicht. ; u
Ll§2L7§2eod. . 1 •-> .......
u or Actio
aquae pluviae arcendae.
Diese Klage bezieht sich auf ein specielles Ver- I hältniß zwischen
ländlichen Grundnachbarn.'Wenn nämlich ein fundus höher als das
andre liegt, so soll dieses sich den Zufluß des Regenwassers gefallen
lassen, u gegen Gefahrdung dieses Satzes geht diese Klage.
LlprD.hT.
Dies Recht gilt nur bei fundis, nicht bei Häusern, u zwar ursprüngl
nur zwischen den Eigenthümern, nachher als utilis actio auch zwischen
andern.
Hauptinhalt: ^ • •
Die actio bezieht sich auf damnum infectum ex praeterita causa.
L 14 § 2 L 1 § 1 eod.
Der Schaden muß eine Ursache in der Vergangenheit haben. Ur
(360) J Buch III. Obligationen.
j
sprüngl ging dieser blos auf ein opus manu factum, wurde aber später
auch auf Naturereignisse ausgedehnt.
L.1 § 1,13 L 11 § 6 L 2 § 6 eod. .
Verbindlichkeiten. ' . . •.»•'.. '
Man hat eine persönl Klage gegen den dominus des schadenden fundus
u zwar: a. er hat selbst das opus vorgenommen, dann muß er
den vorigen Zustand herstellen, ü den Schaden ersetzen der während
des Prozesses entstand. ^ b n.» $ ?. .1
, L 6 § 6-8 [3 L 11 § 6 L 2 § 6] eod. t P
b. Hat er nicht selbst gearbeitet, so muß er leiden, dß man auf eigne
Kosten den vorigen Zustand wiederherstellen läßt.! 1 •: K C
L6§7Lll§6eod
I •••»•' f ^
[520] Da diese Klage auf ein zukünftiges Uebel geht, nicht auf den Ersatz
des in der Vergangenheit angerichteten Schadens, so bezieht sich
auf diesen Fall auch die Cautio damni infecti und es könnte daher
scheinen, dß die actio pluviae überflüssig sei. Wirklich haben beide
Klagen einen ähnlichen Zweck. »r , . . .. .: v '
Lll§3L14§2hT. .. . . . .
und unbedenklich hat der Bedrohte zwischen beiden die! Wahl. Die
Actio pluviae arcendae war das frühere Rechtsmittel; die Cautio
damni infecti das spätere u wie in vielen andern Fällen blieb das ältere
neben dem Neuern bestehen. Eine Spur der actio pluviae arcendae
findet sich bei
GajusIV31.
Die dort vorkommende Cautio damni infecti ist unsre actio pluviae:
dß letztere eine actio legitima sei, sagen
,
L22§2L3§3eod.
. , .. .
L2 § 6deoriginejuris. <D.,1,2) • ,. . .
Interdicta prohibitoria.
Das wichtigste hierüber betrifft den alten Prozeß u davon spricht
Gajus im IV. Buche. Sie gehen darauf daß etwas geschehe, und haben
sehr verschiedene Objecte. Sie beziehn sich theils auf publicistische,
theils sacratische, theils privatrechtliche Verhältnissei- .;
(361) Cap. DL Obligationen auf ein Unterlassen und Wiederherstellen.
Einzelne Interdicte. , ^
Bei rebus divinijuris: I ...
,'•''* '. ' ' ' . •
Interdictum de mortuo inferendo., [521]
Wenn jemand das Recht hat, den Tbdten an einem gewissen Orte zu
begraben u wird daran gehindert, so hat er dies Interdict zum
Schutz. .;,<-.-. ,. ; , : >.
Interdictum de sepülchro aedißcando.
Dies geht auf das Recht ein Denkmal auf dem Begräbniß zu errichten.
Interdictum
ne quid in loco sacrofiat:
Wenn auf einem consecrirten Grundstück irgend etwas vorgenommen
wird, wodurch der Ort entstellt wird, so kann jeder in diesem
Fall prohibiren, aber auch Restitution des vorigen Zustandes fordern,
d:h: unser Interdict ist prohibitorisch u restitutorisch zugleich.
r : l'
L 2 § 19 ne
quid in loco publ. <D. 43,8)
Bei locis
publicis., :
Interdictum
ne quid in loco publico fiat »i-»1 .•,.•,"*'»
Locus publicus heißt sowohl ein Grundstück im Gemeingebrauch als
auch Eins das zum patrimonium populi gehört; Hier bedeutet er das
erste, u macht jemand auf demselben Anstalten, wodurch der Gebrauch
gehindert wird, so kann jeder mit einem prohibitorischen Interdicte
klagen.,, ,. >;, t,s . . ,'!.;.. , : - >.
Interdictum de loco publico fruendo.
Hier ist locus in patrimonio populi gemeint; wenn ein solcher verpachtet
wird, so hat der Pachter dies Interdict zum Schütze, da der
gewöhnliche Pächter nur eine Contractsklage hat. l\-w\
, , ; . , Bei öffentlichen Wegen: ?, f , t , ;
....... • ,i\\ '• -/\: • • "• .f"i) !!•;•.'• . • ! •• v • i.f...
Zum Schutz des Gebrauchs: .. , >:j ,,;; -;:.;r w,. , -r, , ,,|
Dies Interdict darauf ist eine nähere Anwendung des Interdicts: ne
(362) BuchIII.Obligationen: r O .,;,-:i
quid in loco publico fiat; bei der via rustica hat's eine nähere Bestimmung
bekommen, indem damit ein interdictum restitutorium verbunden
war, u es auch gegen den geht,V der unmittelbar den Gebrauch
des Weges hindert, ohne damit andre Anstalten zu treffen. .
L 2 §
35,45, ne quid in loco publ: <D. 43,8)
Zum Schutz der Reparatur: . , , ... , ., ,7
Jeder hat die Befugniß die Straße auszubessern, und wird er gehindert,
so hat er das Interdict.
Bei öffentlichen Flüssen: ' .'''•<••
Gegen Anlagen, die die Schiffahrt erschweren:
Es ist dies dasselbe in Bezug auf Flüsse wie das oben gesagte in Beziehung
auf Wege: r • . /
Gegen Anlagen, die den Wasserlaüf ändern: • '.•••'<;
Wenn der Lauf des Flusses geändert wird,,so hat jeder dies Interdict,
das prohibitorisch und restitutorisch zugleich ist.
• '••-.• , \ -. >
Zum Schutz der freien Schiffahrt:
Dies Interdict bezieht sich darauf, wenn uns der Gebrauch des Flus
ses unmittelbar gehindert wird; es geht auch auf Seeen und zwar zu
jedem beliebigen Gebrauche. ; . , > ^ '-•
Zum Schutz der Uferbesserung: , . r ,- ;. . . '
Jeder hat das Recht sein Ufer gegen das Wasser zu schützen und ge
[523] gen den Störer daran I das Interdict.
; : ;
-Gegen die Nachbarn: -
Interdictum de arboribus caedendis. -. • • ' . i !
Bei überhängenden Bäumen des Nachbarn gilt nach allgemeinen
Grundsätzen: wenn der Baum mit Aesten und Wurzeln die Grenze
überschreitet, so kann ich den Nachbarn zwingen, solche wegzunehmen,
unstreitig mit der actio negatoria. Nun finden sich zwei Interdicte:
-• • , -. • . •.:.•. '..•»,"••
(363) Cap. DC Obligationen auf ein Unterlassen und Wiederherstellen.
ct. Eins bezieht sich auf Nachbarhäuser. Hier ist alles klar; ich
kann nicht blos verlangen, daß er das ueberhangende des Baumes
abschneide, sondern daß er auch den Baum selbst abhaue. Sonst
kann ich es selbst thun u werde dabei geschützt durch das interdicturn
de arboribus caedendis. .8 ; i > . T •••':, IU • J
ß. Bei Nachbaraeckern kann ich auch verlangen, daß der Nachbar
das überragende abschneide, und sonst selbst Hand anlegen. Aber
in quantitativer Hinsicht besteht ein Unterschied. Es sollen die Aeste
abgehauen werden quindecim pedes a terra altius. Heißt das: Alles
höher als 15 Fuß oder Alles bis 15, Fuß hoch. Die Worte lassen
beide Erklärungen zu. Es fragt sich zuförderst, von welchen Aesten
hier die Rede ist; wären die überhängenden gemeint, so ging auch
auf sie unstreitig die Verordnung der 15 pedes, und dann wäre es
eine Begünstigung der Obstcultur, nämlich des Eigenthümers. Dies
könnte so seyn, steht I aber in Widerspruch mit den römischen Juristen.
;Es heißt bei ihnen: circumcaedere d:h: die Aeste sollen auf
eine gewisse Höhe rings um abgehauen werden. Nimmt man dies
an, so muß man auch die 15 Fuß eher vom pbern als vom untern
Räume verstehen. — Wächst der Baum überidie Grenze hinaus, so
kann ich unbedingt mit der actio negatoria die Wegnahme des
Ueberhangsfordern. ^ • , ,, •»;'.*
. r; L2dearb:caed:<D. 43,27) '•'-'-,
! ,i»,
L21§2L22§4quodvi.<D.43,24) ,i , :
Für denselben Fallt der überragenden Aeste gibt nun das positive
Recht zwei Mittel: ct. Ist die Rede von einem Hause, so muß der
Baum ganz abgehauen werden. , : : !
L 1 pr § 2,8. de arb: caedendis <D. 43,27) ,.:.
ß. Bei Feldern kann ich verlangen: Alles was höher als 15 Fuß ist
abzuhauen. i ; ; . :
^ ,-: Ll§7-9eod. ; . --•• .-:..•. .<.... ;
Gegen obige Erklärung kann man einwenden: die obern überragenden
Aeste beschränken zwar unser Eigenthum, aber wozu das Interdict,
da eben so viel die actio negatoria ausrichtet. Neue Schwierigkeit
erzeugt noch daß
Paulus V. 6, §15
Aecker und Häuser gleichstellt. , -! • ,-. ,
Interdictum de glande legenda.
Glans heißt hier jede Baumfrucht. Wenn eine solche über die Grenze
(364) Buch III. Obligationen.
[525] fallt, bleibt I sie mein aber ich kann sie nicht holen gehen; ich
kann aber vom Nachbarn Exhibition fordern, wenn er es nicht gestattet.
So nach allg: Grundsätzen und es gibt auch ein interdictum
de glande legenda zu demselben Zweck.
LlprDhT.
43,28. ' :
L 9 § 1D ad
exhib: <10,4) !
Das Interdict, sagt man gewöhnlich ist nöthig, weil die actio ad exhibendum
nicht summarisch ist und die Frucht während des Prozesses
verderben könnte. Man hat bei diesem Interdicte gewöhnlich etwas
übersehen: tertio quoque die egere, auferre licet was man so
erklärt, daß man binnen drei Tagen die Früchte haben solle. Es
heißt nach römischem Sprachgebrauch: je über den andern Tag.^
Zum Schutz der Missio in possessiönem.
Jede Missio in possessiönem gibt nur ein provisorisches Recht. Gibt
sie mir der Prätor und der andre weiset mich zurück, so habe ich
eine actio in factum gegen jeden, der mich stört auf Schadensersatz
u habe auch ein Interdict mit denselben Bedingungen und zu demselben
Zwecke.
L 1 pr L 3 § 2 ne vis fiat. 43.4. <D.)
Also hat wohl der Verdrängte hier die Wahl, zwischen ordentlichem
und summarischem Prozeß? Nein und wahrscheinlich galt die Actio
in factum nur bei den Creditores in possessiönem missi.
LlprL3§2eod. I
[526] und für andre spezielle Fälle das spezielle Rechtsmittel des Interdicts.
••• '•
>•':!:;,.'•> .'>'.. ' L3
§2cit • ••'
' • • '• -'L3prL4preod.
•>••>•'-*
Zuletzt wurden die speziellen Mittel generalisirt und für jeden Fall
der Missio ein Interdict gegeben und dem; Verdrängten die Wahl gelassen.
''-"'' '• ' ' " - • -'
••"• -• -iJ J "... • ^ ' ,•'••* , • <','•* ' fi-
Zum Schutz der aqua ex castello.{
Dies Interdict bezieht sich auf den Fall: wenn jemand das Recht hat,
aus einem öffentlichen Behälter Wasser zu seinem Gebrauch zu nehmen
und er daran gehindert wird; da die gewöhnlichen possesspri-:
sehen Interdicte hier nicht ausreichen.
? -h L 1 § 38-45 de aqua quotid. <D. 43,20) > •-;••-•
(365) Cap. DL Obligationen auf ein Unterlassen und Wiederherstellen.
Interdictum de migrando. r
Wenn jemand ein fremdes Haus bewohnt, und der Eigenthümer ihn
nicht ziehen lassen will, ohne einen Rechtsgrund dazu zu haben, so
findet dies Interdict statt. ; ; r
Interdicta retinendae possessionis:
Auch diese Interdicte sind prohibitorisch und gehen auf Schutz des
(wenn auch nicht gegründeten) Besitzes gegen gewisse Formen der
Verletzung.
Interdictum uti possidetis.
Hierbei wird ein Grundstück vorausgesetzt, woran wir den Besitz
haben; wird uns dieser gewaltsam gestört oder nur bedroht, I so
haben wir dies Interdict, welches prohibitorisch und restitutorisch
zugleich ist; jenes insofern es die Ausführung der Drohung hindert
und dies insofern wir für die bereits vorgefallene Beschädigung nebenher
Ersatz fordern können.
Bemerkungen: > ,
a. Es ist eine wahre Obligatio ex maleficio gerichtet gegen ein zu
befürchtendes Uebel. Bei der rei vindicatio muß ausgemacht seyn,
wer possessor ist; dazu dient das Interdictum uti possidetis, und es
ist also eine regulatio für die rei vindicatio. Hat jemand gewaltsam
gestört, so ist das Interdict begründet. Man kann eine solche Gewalt
auch fingiren und dann wird die Frage nach dem Besitze entschie:
den. Diese Ansicht ist jedoch von jeher sehr bezweifelt gewesen.
b. Die Klage ist eine actio duplex d:h: es ist gleichgültig wer als
Kläger auftritt, und zwar kann jeder als solcher auftreten und im
Prozeß selbst ist jeder Kläger und Beklagter. l
f ;
c. Es gelten einige Exceptionen und zwar ct. die Exceptio vitiösae
possessionis. Bin ich vi, clam, precario in den Besitz gekommen., so
verliere ich ihn. ß. Die Exceptio der Verjährung d:h: das Interdict
daurt in Beziehung auf den zugefügten Schaden nur Ein Jahr. I
, : < Met, Interdictum utrubi: .. • ... . .
Es geht auf bewegliche Sachen, hatte aber im alten Recht eine ganz
andre Natur. Derjenige welcher innerhalb des letzten Jahres mehr
(366) Buch III. Obligationen.
als sein Gegner besessen hat, soll den Prozeß gewinnen, und der Besitz
der auf einem vitium beruhte, wurde nicht zu Gute gerechnet.
Das Interdictum utrubi vertritt also das Interdictum unde vi bei beweglichen
Sachen, welche Anwendung aber mit dem Aufkommen
der Grundsätze über Selbsthülfe nicht mehr nöthig war. Justinian
verordnete, dß dies Interdict wie das Interdictum uti possidetis behandelt
werden soll.
Besondere:
Für die Superficies:
Der Superficiar wenn er verdrängt wird, hat ein Interdictum de vi,
wird er blos gewaltsam gestört, so hat er das Interdictum de superficiebus,
welches dieselbe Natur hat, wie das interdictum uti possidetis.
•••' • ,: • :.:•• .•• /••:.•• •
•• '..,. • •.•..-. ••.•• •••:;. ; -; •;• -..
Für die Wegegerechtigkeiten:
Wenn jemand ein jus viae, actus &c. hat, so hat er: a. Ein Interdict
zum Schutz des Gebrauchs, jedoch nur wenn er beweisen kann daß
er innerhalb des letzten Jahres wenigstens 30 versch: Tage den Weg
gebraucht hat. b. Ein Interdict zum Schutz bei der Ausbesserung I
[5291 des Weges, wobei er jedoch nicht nur den Besitz sondern auch das
Recht beweisen muß.
Für die Wasserleitungen:
Interdictum
de aqua quotidiana et aestiva.
Dies Interdict schützt den Gebrauch einer Wasserleitung, jedoch ist
vorgeschrieben, daß man wenigstens Einmal im letzten Jahre oder
bei nur im Sommer oder nur im Winter brauchbaren Wasserleitungen
in dem letzten anderthalb Jahre die Wasserleitung gebraucht
hat.
Interdictum de rivis.
Es hat die Ausbesserung der Wasserleitung zum Gegenstande.
Für die servitus aquae haustus.
Auch hiebei finden zwei Interdicte statt, die mit den beiden vorigen
parallel gehen.
(367) Cap. IX. Obligationen auf ein Unterlassen und Wiederherstellen.
Interdictum de cloacis:
Dies geht auf den Fall: wenn einer gegen den andern das jus cloacae
hat und er die cloaca reinigen will so hat er dafür ein eignes Interdict
ausser dem Interdict uti possidetis, [wenn] bei dem (letztern)
ihm [nicht] die Exceptio vitiosae possessionis entgegengesetzt werden
kann.
Schlußbemerkung:
Das interdictum uti possidetis und utrubi gelten bei dem wahren Sachenbesitz
und dann gab's noch andre zum Schutz von jura in re. Einige
andre Rechte lassen die Frage: ob possessorischen Interdicte
bei ihnen vorkom- I men gar nicht zu, zB: Emphyteuse u Pfand,
welche doch Sachbesitz voraussetzen. Die persönlichen Servituten:
usus und ususfructus werden in ähnlicher Gestalt wie das Eigenthum
selbst ausgeübt, daher man ihnen dieselben possessorischen
Rechtsmittel gab, wie dem Eigenthümer für seinen Sachbesitz. Zuletzt
gibts noch Servituten, die nur mit der Hauptsache, der sie zustehen,
besessen werden zB das jus altius non tollendi, daher denn
auch dessen Besitz nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel sondern
durch das der Hauptsache, geschützt wird, nämlich durch das
interdictum uti possidetis. Es bleiben noch einige praedialServituten,
die durch selbstständige Handlungen besessen werden zB: via,
aquaeductus &c, die auch besondre possessorische Rechtsmittel bekommen
habn. Hat hier der Besitzer die Wahl zwischen den besondern
und allg: Rechtsmitteln? Nein, denn die ganze Lehre vom Besitz
beruht auf einer positiven Theorie, die sich im Nothfall nur auf
analoge Fälle ausdehnen ließe, was diese praedialServituten nicht
sind, u weil eine Verletzung des Sachbesitzes in der steten u daurenden
Verletzung besteht, hier aber eine solche nicht stattfindet. Daher
fand man's nöthig, besondre Rechtsmittel einzuführen. Wenn
das Gesagte aber in den erwähnten Fällen wahr ist, so muß es dies
auch in den nicht erwähnten I. Fälln seyn, und so muß es denn
auch ein Interdict zum Schutz der Weidegerechtigkeit geben. .
(368)
ZEHNTES KAPITEL.
OBLIGATIONEN AUF SCHADENSERSATZ UND STRAFE.
Aus culposen Handlungen:
Auf Schadensersatz: ,
Legis Aquiliae actio: ""•''] '
Einleitung: \,
Die Lehre von der Actio legis Aquiliae gehört zu den wichtigsten
Rechtsinstituten, weil sie besonders in sehr viele andere Lehren ein-"
greift. Das Decret wovon hier die Rede ist, heißt damnum injuria datum,
körperliche Verletzung einer fremden Sache[»], worüber alte
Gesetze existirten,. die durch das aquilische Gesetz absorbirt wurden.
Die lex Aquilia hat drei Capitel, wovon das eine in
L 2 pr ad
Leg: Aquil 9,2 <D.> steht
und auf zwei Fälle geht: a. Wenn einer des andern Sclaven und
b. Wenn einer des andern vierfußiges Hausthier'tödtet. »Das dritte
stehtin. '••.,:•'' . •• -•_• • -'-:.,.,. -. :-y. /\\-/,v . ?u.!-vv-\^ iis.v'i
•
•• -.<f .•:-•. L27§5eod. -\.-. .-<,.. : ; -.••;>•• -{ -•-r, ••..,,:[ w ; . .
[532] und geht auf alle andern Fälle körperlicher Verletzung oder Vernichtung.
Dies bestimmt also das genus und jenes einige specielle Fälle.
Das zweite Capital, wovon es heißt, daß es non in usu sei, ist uns
jetzt durch ; . ! ,
Gajus III. § 215, 216 , ,
bekanntgeworden: wenn A mir aus einer Stipulatio etwas schuldig
ist, und ich B Auftrag gebe sich dieselbe Summe versprechen zu las-
i sen, so erscheint er als mein Adstipulator. Gibt B nun den A durch
Acceptilatio frei, so ist ers wirklich, aber ich habe gegen B die actio
legis Aquiliae ex secundo capite. Gajus bemerkt selbst, daß man
nicht einsehe, wozu; da man schon unter andern Rechtsmitteln die
actio mandati darauf habe, und wirklich ist es auffallend.
Durch die Praxis hat die actio legis Aquiliae große Ausdehnung
erhalten; 1 ursprünglich galt sie blos bei Verletzungen des quiritarischen
Eigenthums, nachher auf als utilis für Verletzung jedes jus in
(369) Cap. X. Obligationen auf Schadensersatz und Strafe.
re, und das in bonis. 2. Ursprünglich war sie beschränkt auf körperliche
Beschädigung der Sache durch körperliche Berührung. Später
galt sie als utilis actio auch in Fällen, wo sonst keine actio utilis
stattfand. In diesen Fällen galt also eine utilis actio, actio in factum
legi
Aquiliae accomodata. • f
(Nro203) L33 § 1 adL: Aquil. <D. 9,2) f <i;
(204) L 11 de praescr: verbis. <D. 19,5) I n
Dies ist jedoch streitig; die Juristen behaupten ein stufenweises
Hinzukommen: zur Actio legis Aquiliae directa sei eine actio utilis
hinzugekommen; dann eine actio in factum, wozu nicht einmal eine
körperliche Verletzung nöthig sei. - Diese Behauptung ist aber
falsch, denn so hätte die actio legis Aquiliae kein Maaß hoch Ziel
und ein großer Theil des römischen Rechts würde entbehrlich seyn.
Es ist vielmehr die actio in factum mit der actio utilis gleichbedeutend
u synonim. Beide beziehen sich auf körperliche Verletzung einer
Sache, woran wir ein dingliches Recht haben.
Bedingungen:
a. Zum damnum gehört: 1. ein Recht an der Sache, 2. eine körperliche
Verletzung derselben und 3. ein Interesse bei der Verletzung.
1. Recht an der Sache, und zwar ursprürigl das Eigenthum.
L 2 pr 27 § 5 ad L: Aq: <D. 9,2)
Später jedes dinglichen Rechts. ; '
L 11 § 10 L 12,17 pr L 27 § 32 eod.
Weiter geht die Ausdehnung nicht und das persönliche Gebrauchsrecht
zB gibt keine Actio legis Aquiliae; Wenn ich ein Pferd mietheu
es mir beschädigt wird, so habe ich als Miether nicht die actio. So
auch nicht der künftige Anspruch auf den Erwerb einer Sache zB
wenn die Sache gekauft aber nicht tradirt ist. ••
Lll§9,7eod.
Es findet sich EiniFall, wo man nicht mal das dingliche Recht
braucht: wenn ein Freier ver- I letzt wird, selbst der Sohn in potestate
hat der Vater die legis aquiliae actio als utilis, aber auch der
Verletzte selbst hat sie. . '
- L7pr§4;L50§3L13preod.
2. Körperliche Verletzung; damnum corpore corpori datum. Ursprüngl
mußt es eine Corruption der Sache seyn durch unmittelbare
Berührung, welcher.Begriff;später folg: Erweiterung erlitt: -a. Es
wurde bezogen auf zwei Fälle, in denen nicht mal durch körperliche
(370) Buch III. Obligationen: :
Berührung Schaden zugefügt wurde zB: durch das Jagen eines Thie
: ; :
res. ;•-:••
-••• •.. . •••;'. . '-•••' -••••-''"--•"..".•..'••'. ..•''•
<• 'l ''
(Nro206a) §16Inst.delegeAq:<4,3>
b. Ursprüngl war eine eigentliche Corruption der Sache gemeint;
nun ists aber möglich, daß die Sache für den Eigenthümer vernichtet
ist, ohne daß man sagen kann sie seLcorrumpirt zB Jemand verzehrt
des andern Eßwaaren, so gilt hier die actio als utilis.
L30§2eod.
c. Dies ist die stärkste Ausdehnung: es ist möglich, daß die Substanz
gar nicht afficirt wird, aber mit ihr eine solche räumliche Veränderung
vorgeht, daß sie wie durch Zerstörung dem Eigenthümer entzogen
wird, wo auch die actio gilt. Dies ließ sich zuförderst als Diebstahl
denken, aber dann wäre • kein Bedürfhiß zur Ausdehnung
vorhanden.
Klar wird die Sache durch folg Stellen:
L 27 § 14,19,20,21. ad L. Aq. <D. 9,2) I
[535] Schlägt jemand dem andern Geld aus der Hand ins Wasser, oder
vermischt er Sand mit dessen Getreide so gilt diese actio.
Aehnliche Fälle.
§ 111: de obl: ex del: <4,1>
L 14 pr § 2 de praescr verbis. (D. 19,5)
L50§4adL:Aq:<D.9,2>
(Es fehlt zum furtum der animus lucri faciendi.)
Die schwierigste Stelle in dieser Lehre ist: »• •
(Nro206a) § 16I:delegeAq:<4,3> MlJ ;
Bis zu den Worten sed si non ... ist Alles klar. Kannte man allein
diese Stelle, so müßte man sagen: die von uns bestrittene Behauptung
ist doch die richtige; aber wenn wir die Reihe andrer Stellen
betrachten, so ergibt sich offenbar unsre Ansicht, ;daß die actio in
factum und actio utilis identisch ist. Der scheinbare Widerspruch
gründet sich wohl blos auf eine ungeschickte Compilation der Juristen
u auf die Verbindung der beiden Sätze durch sed. ; ^
Gajus III §
219. :•-*•;. ..-..•
L7§7dedolo.<D.4,3>
.; —• ^
3. Es muß ein Schaden zugefugt seyn d:h: es muß ein Interesse da
seyn, doch gibt es Fälle wo kein Interesse da ist, zB bei Vernichtung
eines Scheins einer Schuld, die der Debitor doch anerkennt. ;
,..-
L41prL40adL.Aq:<D.9,2> . . i -;;
ß. Injuria datum. Injuria heißt hier: damnum non jure factum u
li 3>
damnumculpadatum. >/.,. "-,..~ . '-; • ' i >;v ^
(371) Cap. X. Obligationen auf Schadensersatz und Strafe.
L5§leod. I .;• r
Es liegt darin: 1. Ein positives Thun, worauf als Ursache die Beschä- [536]
digung bezogen werden muß. Ein Nichtthun reicht nicht hin.
L13§2deusufr:< )
Aber wohl, wenn das Unterlassen mit einem Thuii in Verbindung
Steht. : ;-..•'<• .': - ;•••»'•<.••• "• ,: • •..•••'•'r':i. ->.< r '••„•-.'••;.. . .-....••
; L8,27§9L30§3hT: n
2. Die actio legis Aquiliae findet nicht statt, wo der Verletzte allein
oder mit Ursache der Beschädigung war. :
LllprL31,28§leod
'
L 203 de reg juris. <D. 50,17)
Der Fall in L 11 ist fast wörtlich in die C.C.C. übergegangen.
3. Die Ursache muß hegen in des Beklagten dolus u culpa; er muß
imputationsfahig seyn.
§3I.hT.
L 44 pr eod.
4. Wenn man aus einem positiven Rechte handelte und dann auch
die andern Bedingungen vorhanden sind, so gilt dennoch nicht die
actio legis
Aquiliae.
(Nro 206) L
151 de reg jur <D. 50,17)
L45§4,L29§7hT.
Wenn die angeführten Bedingungen da sind, so gilt die Actio legis
Aquiliae u zwar immer wenn auch andre Klagen begründet seyn
sollten, d:h: die Actio legis Aquiliae gilt nicht blos in subsidium. ,
L 18 § 1 commodati. <D. 13,6) I
:• Wirkungen: [537]
1. Es wird gefordert der Werth der Sache d:h: der Werth der Verletzung,
also mitunter den ganzen Sachwerth. 2. Weil es ein Delict ist,
wird das ganze Interesse, sowohl das directe als das indirecte gefordert.
3. Für den Sachwerth und das Interesse gilt noch eine besondere
künstliche Berechnung, die als Strafe erscheint. Der Beschädigte
darf nämlich zurückrechnen auf die Zeit wo die beschädigte
Sache den höchsten Werth hatte, und zwar in den Fällen des ersten
CapitalsH ist die Frist auf Ein Jahr, in den Fällen des dritten auf
Einen Monat festgesetzt.' ..-••; , • i,;;;. i.i!. > ^ ; J
L 2 pr L 23
§ 3,6 L 2 § 2 L 27 § 5 ad L.Aq: <D. 9,2)
§ 10 I: de
lege Aq: <4,3) ' M •-0 ^
4. Was die mögliche Erhöhung des Objects betrifft, so ists eine Klage
wobei: lis
inficando in duplum crescit.
(372) Buch III. Obligationen.
L 2 § 1L 22 § 10 h T. (9.2). <D.)
L 4 Cod. eod. 3,35
Natur der Klage:
Wenn wir auf ihren Entstehungsgrund sehen, so ist sie rein poenalis,
und geht nur gegen die Erben wegen Bereicherung. Was ihr Object
betrifft, so ist sie persecutorisch, wird aber auch in dieser Rücksicht
als poenalis behandelt. :--.'i! ;
L23§8Lll§2hT.
Was die Verjährung betrifft, so ist diese Klage perpetua, was sich
wohl daher erklärt, daß sie Civilklage ist. I
[538] Versehen des Richterg. ü ; ; , i
Das hier gemeinte bezieht sich auf zwei merkwürdige Rechtssätze,
die aber auf unsere Rechtsverhältnisse keine Anwendung finden.
1. Jeder, qui litem suam facit d:h: der Richter, der durch dolus und
lata culpa unrecht urtheilt. Im ersten Falle geht eine actio doli gegen
ihn, im andern Falle eine eigenthümliche actio in factum aufs
Interesse gerichtet.
L 15 § 1 de judiciis. <D. 5,1> . '
. L 6 D. de
extraord: cogn: <D. 50,13)
Unsre Richter sind öffentliche Personen, daher ist auf sie dies nicht
anwendbar. .
2.1m .
Tit.Dig.IL2 " '. "•
heißts: wenn ein Magistratus irgend einen ungerechten Satz oder
Regel angewendet, so soll durch eine Art von Retorsio derselbe
Rechtssatz gegen ihn angewandt werden, u gegen den, der die Ungerechtigkeit
veranlaßt hat, u zwar soll jeder überhaupt die Retorsion
anwenden können. Dies findet natürlich bei uns keine Anwendung.
Verhinderte Beerdigung: "*' ' ,
Wer das Recht hat, den Todten an einen bestimmten Ort zu beerdigen,
der hat: a ein Interdict zum Schutz und bi wenn er gehindert
wird und Schaden dadurch leiden eine actio in factum auf Schadensersatz.
• • , f : /
L 8 § 5. L 9. de religiosis. <D. 11,7) I
(373) Cap. X. Obligationen auf Schadensersatz und Strafe.
Beerdigung auf fremden Grundstücken. » •••••:. [539]
Mit meinem Willen kann jeder einen Todten auf mein Grundstück
begraben. Thut ers gegen meinen Willen, so wird der Ort nicht religiosus
und ich habe eine Klage gegen den andern, daß er den Todten
wegnehme und mir Ersatz leiste.
L 2 § 1,2 L
7 pr eod
Viae
receptae actio. ,, ;
Diese Klage gründet sich auf das Verhältniß: wenn zwischen zwei
Aeckern ein Weg geht, und der andre so pflügt, daß der Weg auf
mein Grundstück zugedrängt wird, so habe ich die actio viae receptae
auf Ersatz.
Auf reine Strafe:
Actio depositis et suspensis. '
Hier ist von einer rein polizeilichen Bestimmung die Rede: wenn einer
an seinem Hause etwas anfangt oder ausstellt, so daß leicht je-r .
mand beschädigt werden kann, hat jeder eine Klage gegen ihn auf
zehnsolidi. , .
Schädliche Haltung gefährlicher Thiere.
Wenn jemand an einem Orte Thiere hält, so dß daraus Schaden entstehen
kann so gilt: a: Wenn ein Freier getödtet ist, eine actio popularis
auf 200 solidi; ist ein Freier beschädigt, so hat er eine Klage
auf Schadensersatz, die der Richter bestimmt; Entsteht irgend ein
andrer Schaden, so hat der Beschädigte eine Klage auf doppelten
Werth; .1. < •• •. .Di,-.-•---••-,-• -'•• •<•'.-• • \
-; .•.,-!.. AusdolosenHandlungen: : ..-• * •
Eigentlicher dolus: -.•;•• •.
* •. ,•
•• _ • ' j {
Actio de dolo:
Dolus hat zwei Bedeutungen: wissentliche und absichtliche Zuwiderhandlung
gegen eine Rechtsregel und absichtliche Entstellung
(374) Buch III. Obligationen. '
der Wahrheit, so beschaffen daß ein Andrer dadurch Schaden leidet;
dies letztere begründet die actio doli. .
Bedingungen:
1. Wirklicher dolus d:h: absichtliche Veranlassung eines Irrthums
um einen andern zu beschädigen.
L 1 § 2 de
dolo malo 4,3. <D.)
Vor Allem ist nöthig, dß der Betrug von dem ausgehe, den wir als
Schuldner in Anspruch nehmen wollen, also findet sich hier ein auffallender
Unterschied zwischen dolus u metus. Gegen den Stellvertreter,
der mich ohne Wissen des Mandans betrügt, habe ich eine
Klage; gegen den Mandans selbst nur insofern er etwas erhielt.
L 15 pr § 1,2. eod. Dieser
dolus muß bewiesen werden, wenn er von der andern Seite
geläugnet wird. Doch gilt in einigen Fällen die actio doli, wenn auch
der dolus nicht behauptet werden kann; es ist dies der Fall bei einigen
juristischen Verhältnissen, die sich nicht unter den Begriffeines
andern Delicts subsumiren lassen. Wenn einer meinen Sclaven absichtlich
tödtet, mir aber dadurch keinen Schaden thut, so habe ich
[541]
I keine Actio legis Aquiliae und auch der Dritte nicht, weil ich kein
Interesse, er kein Eigenthum hat. Auf diesen Fall soll nun die actio
de dolo gehen.
L18§5eod. . ,
2. Die böse Absicht ist hinreichend, u es bedarf keiner näheren Bestimmung,
was den Zweck und die Intention betrifft.
:
L 39, 40 eod.
3. Der Betrogene muß wirklich beschädigt seyn.
Ll§5eod. .
4. Es soll diese Klage nur in subsidium gelten, zB geht ihr wenn sie
auch zum Ziele führt, die exceptio doli vor (weil die actio infamirt)
L 1 § 1, [fc] 4-7, L 7 pr de dolo. <D. 4,3)
5. Auch wenn alle Bedingungen vorhanden sind, findet die actio de
dolo nicht statt: bei sehr geringfügigen Gegenständen, und gegen
solche Personen, denen man Ehrfurcht schuldig ist. In diesem Falle
gilt eine actio in factum, die nicht infamirtl
L1§1L9§5-L12eod.
Gegenstand: . , .
Dieser ist hier keine Strafe, sondern das Ireine Interesse; leistet der
(375) Cap. X. Obligationen auf Schadensersatz und Strafe.
andre freiwillig, so wird er absolvirt, läßt ers zur Condemnation
kommen, so wird er infam. .'
L18pr§l,4Ll§4eod 1
Die Klage ist eine Obligatio ex maleficio u geht gegen die Erben nur
sofern sie zufallig reicher geworden sind. Ihrem Zweck und Inhalt
nach ist sie reipersecutorisch; Jeder I der mehreren haftet in solidum;
hat einer gezahlt, so werden die andern frei.
L 17 pr § 1 L 26, 28 eod.
Verjährung:
Früher Ein Jahr und zwar galt ein annus utilis. Später ein biennium
continuum, und der ganze Prozeß soll sonderbarer Weise in
biennis beendet seyn, und soll beginnen mit dem Zeitpunct des Betrugs.
Diese Bestimmung ist scheinbar richtiger, als sie es wirklich
ist, denn nach zwei Jahren ist die actio in factum gestattet, welche
nicht Infamie zur Folge hat.
L 8 Cod de dolo. <2,21)
L 28, 29 eod.
Exceptio doli. . ,
In Verbindung mit der actio doli steht die exceptio doli. Die doli obligatio
kann auch als exceptio geltend gemacht werden. Der ursprünglichen
Ansicht nach haben beide denselben Rechtsgrund.
Kann ich den Schaden aus Betrug sonst nicht ersetzt erhalten, so
habe ich die actio doli; klagt er aber gegen mich, die exceptio. Diese
exceptio ist sehr ausgedehnt worden, weil sie nicht infamirt und sie
ist practisch Eins der wichtigsten Rechtsmittel.
• Anwendung. <
Beim Aufkommen des jus gentium kam es oft vor, daß man sich
dolos auf den Buchstaben des strengen jus ciyile berief; solchen
Rechtschicanen wirkte das Institut der exceptio doli I entgegen.
L 1 § 1 de doli exe: <D. 44,4)
Ihren gemeinschaftl Grund mit der actio doli zeigt '• ;
; • * L2preod. : •
Unsre Juristen unterscheiden: exceptio doli generalis und specialis,
wovon diese sich auf einen wirklichen Betrug beziehen soll.
2. Wenn jemand ohne Recht gegen micht klagt, so habe ich oft die
(376) Buch III. Obligationen.
doli exceptio, so zB neben der pacti exceptio bei einemfrüher bestandenen
Debitum. :
L2§5eod.
•/., L 36 de verb: obl: <D. 45,1)
.
3. Wenn durch das Zusammentreffen zweier Momente ein innrer Widerspruch
bei dem Kläger entstand zB: er ehemals Eigenthum übertragen
wollte aber nicht mancipirte, und er nun vindicirt, so habe
ich die Exceptio doli. Die actio de dolo infamirt; sie gründet sich rein
auf ein Delict, u es ist gleichgültig, ob der andre einen Vortheil dabei
hat; die Exceptio doli infamirt nicht, und gründet sich auf den Fall
da der Kläger einen Vortheil sucht, und sie beruht auf aequitas u
bona fides. Gegen wen geht die doli exceptio? Gegen den, der dolos
handelte und den, welcher ihn repräsentirt.
L 4 § 17,18,23 de doli exe. <D. 44,4)
Auch gegen Successoren? Unbedingt auf den UniversalSuccessor,
L 6 de except: ( ) I *
[544]
Bei SingularSuccessoren ex lucrativa causa auch; - ex onerosa causa
nicht.
(Nro 208) L 4 § 31 de doli exe: <D. 44,4)
Die replicatio doli hat dieselbe Natur; was geht vor bei Collision der
doli exceptio und replicatio; davon sprechen
(Nro 209) L 4 §. 13 eod. <D. 44,4)
L 154 de reg: juris. <D. 50,17)
Es soll der Beklagte dem Kläger vorgezogen werden nach der allg:
Regel: daß der bei gleichen Ansprüchen geschützt wird, der Ruhe
will.
Actio in factum gegen den mensor.
Wenn ein mensor durch falsche Messung Schaden that, so hatte
man gegen ihn bei dolus und culpa lata eine actio in factum. Dies
dehnte man aus auf verschiedene Verhältnisse.
3.Alienatio judicii mutandi causa.
Wenn jemand irgend ein Recht überträgt, um einem Dritten zu
schaden, so daß der Kläger nun gegen einen andern mit Nachtheil
klagen muß, so hat er gegen jenen eine actio auf Schadensersatz.
L 1 pr L 3 § 4 L 4 § 5,6 de act:a judicii mut: causa. <D. 4,7)
a Richtig: alienatio .
.. . .
(377) Cap. X. Obligationen auf Schadensersatz und Strafe.
Actio in
factum de calumnia:
Im Prozeß kommen drei Fälle vor: einer hat eines versprochenen
Vortheils halben einen Prozeß gegen Gewissen angefangen, nicht I
angefangen oder fallen lassen. Der zu dessen Nachtheil dies geschah
hat dann gegen ihn eine actio in quadruplum.
{ 7 I/l
prL3 §3 L5 §1 L7pr de calumniatoribus <D. 3,6)
Von dolosen Rathschlägen: r
Fälschlich behauptet man für diesen Fall des dolus eine besondre
Klage; es gilt die allg: actio doli: v v v
Injuriae. , ,
Begriff der injuria: ,
Injuria heißt hier: Ehrenverletzung. Wesentlich dabei ist: eine beleidigte
Person, eine beleidigende Handlung und die Absicht zu beleidigen.
' ». . ...
1. Beleidigte Person; eine juristische oder physische; eine uns bekannte
oder unbekannte, der von uns gemeinten oder aus Verwechslung
beschimpften, Alles dies ist gleichgültig. Bei Schutzverhältnissen
trifft die Beleidigung ausser dem Beschützten auch den
Beschützer, und es gilt eine doppelte Klage.
2. Die beleidigende Handlung: Häufig unterscheidet man Verbal
und Realinjurie. Jene ist die durch Rede und Schrift bewirkte, diese
durch irgend eine andre Handlung, namentlich Verletzung von
Rechten, wodurch die Ehre mit verletzt wird. Wichtiger ist die römische
Eintheilung in: subjective und objective Injurie; jene geht hervor
aus der unmittelbaren Verachtung selbst, diese aus einer Thatsache,
die den Grund der Verachtung enthält. Diese Eintheilung ist
wichtig, weil wenn die bloße Thatsache als Injurie gelten I soll, sie
auch schändlich seyn muß; was sich aber auf das Handeln usw des
andern bezieht, kann nie objective Injurie seyn. Die objective Injurie
' :
wird ausgeschlossen durch die exceptio veritatis,
(Nro325) cf
L 18pr deinjuriis<D. 47,10)
(326) L5Codeod.<9,35)
fides veri ist ein synonimer Ausdruck für die Behauptung, daß er
nicht in dolo war. • ^ -•
Ein Fall der objectiven Injurie ist besonders wichtig, nämlich der
(378) Buch III. Obligationen.
famosus libellus. Dazu gehört eine anonyme Schrift und Darstellung
eines wirklichen Verbrechens; er ist immer sehr hart bestraft worden.
1' '' _., ' ' . ' / ' ,:; .-'.'....' V .';• '.--' .;
3. Die Absicht zu beleidigen d:h: nur durch dolus ist Injurie möglich.
Diese Bedingung wird häufig mißbraucht und dem Kläger aufgelegt
den animus injuriandi zu beweisen. Dieser Beweis kann sich
nur auf zweideutige Handlungen beziehen; einen solchen Fall enthält
L 5 § 3 ad
leg: Aquil. <D. 9,2)
Injuriarum actio.
Schon die XII Tafeln haben bestimmt: 1. Wenn einer dem andern ein
Glied abschneidet, soll Talion eintreten. 2. Bei sonstigen Beschädigungen
erfolgt bei einem Freien eine Strafe von 300 Ass, bei einem
Sclaven von 150 Ass. 3. In allen andern Fällen der Injurie soll eine
Strafe von 25 Ass erfolgen. .
GajIII.223. • ......
Später stellte der Prätor etwas ganz andres auf: der Beleidigte soll
[547]
nämlich auf eine Summe, I die er selbst angibt, klagen können,
welche den Namen actio aestimatoria contraria führt. Unter den
Kaiser wurde jede Injurie als extraordinarium crimen behandelt, u
der Beleidigte hat jetzt die Wahl, ob/er das Ganze als Obligation oder
als Crimen extraordinarium behandeln will. Mit der actio aestimatoria
ist jedes mal Infamie verbunden. • ,
.
L 1 de his
qui not: <D. 3,2>
§ I: I: de injuriisTV.4. . ..... .
Der Klage gegenüber stehn folg: Exceptionen: a. Exceptio veritatis.
b.
Vor allem Einjährige Verjährung.
L 5 Cod
eod. 9,55. . i
c. Exceptio
pacti. . .-,,•• : .
( i L 17 §
1 de pactis. <D. 2,14)
d. Ein solcher Erlaß kann auch stillschweigend geschehen, wenn Beklagter
beweist, daß er keinen Groll mehr habe.
Lll§lL17§.6deinjuriis.(D. 17,10) ....;.
e. Die Klage fallt weg durch den Ibd des Beleidigers, dagegen ist es
etwas besondres, daß sie auch nicht auf die Erben des Beleidigten
r/
i;;
geht.
."*rir-i:.Ui.i: ,'U.\ ')ii' :~ - /v,..' . -'W, . -" •
L 13 pr eod. .,.:.•
Im gemeinen Deutschen Recht sind diese Bestimmungen erweitert
(379) Cap. X. Obligationen auf Schadensersatz und Strafe.
worden, dadurch daß man eine Forderung der Abbitte und des
Widerrufs annahm, d:h: bei objectiver Injurie kann die Klage auf Widerruf
gerichtet werden; auf die subjective bezieht sich die Abbitte
und eine Modification derselben ist die Ehrenerklärung. Der Beleidigte
hat hier die Wahl.zwischen der actio aestimatoria u der Klage
auf Abbitte. I , >':
Raub und Diebstahl.
Furti actio.
Beklagter ist hier immer der eigentliche Dieb, also derselbe der auch
der Condictio furtiva unterworfen ist; ferner auch der Diebeshelfer,
gegen den die Condictio furtiva nicht geht.
Kläger oder Creditor ist der durch den Diebstahl Verletzte, insofern
er interessirt ist. Ist er dies nicht, so ist derjenige Kläger, der
das Interesse dabei hat zB wegen Diebstahls des Pfandes haben Eigenthümer
u Gläubiger beide die actio furti. Bei einer vermietheten
Sache hat nur der Miether die actio furti. Dieser Punct ist wichtig,
denn es heißt nämlich in Stellen: wer die actio furti hat muß haften
für
;;>: §
13,151: de obl: quae exv
Ein rechtliches und ehrbares Interesse ist hier erfordert, sonst gilt
keine actio furti zB A stiehlt B ein Pferd und C dem A dasselbe wieder,
so hat A
keine actio furti. i^d /•{!.••::
C ) L11, 76 § 1L 14 § 3,8,9 de furtis, 47,2. <D.)
Die Actio furti geht auf s vierfache beim furtum manifestum, aufs
doppelte beim gewöhnlichen Diebstahl: . .
§5; 191.4,1.
welches quadruplum und duplum als reine Strafe erscheint. Im altern
Recht fand eine größere Abstufung der Strafen statt: Das einfache
Object ist grade das der Condictio furtiva, u macht duplirt
oder quadruplirt I den Gegenstand der actio furti.,< .:•-?
-;.• :• L 80 § 1L 7 pr § 1,2 de fiirtis. <D. 47,2)
Die Actio furti infamirt. ' - •: .
.-;• Lldehisquinot:<D. 3,2) .. .. :.. •/
Sie hört auf: a. Durch ein pactum und zwar ipso jure. b. Die Actio
furti nee manifesti verjährt in Einem Jahr, die actio furti manifesti
v
ist
perpetua. L> I-.. 1 •• ; -- .•• r» >'•.•;/• •" ; .«•••.".••.
/->-*{
pr I: de perpetuis. <4,12);.. ••-r ... . ,!
(380) Buch III. Obligationen.
c. Durch den Tod des Diebes; geht aber auf die Erben des Klägers
über.,, .-.•.•.-• • • ' ;•••••'•'•••'' :.».••;••.•.••••: ::•• :; > ; • .* -..'.< ' :,•.-.: ; • ' r"J<
.: 7 :• •• Llcit? •>,••• ..!•<.• •••'.•"•••,•. :•••-.. .,< • •, •,-..•,...; ;.••=•••••
Dies Recht bildete sich zur Zeit der Republick so aus. Früher u später
war es anders. Nach den XII Tafeln sollte der Dieb beim furtum
manifestum des Andern Sclave werden, aber der Prätor setzte die
Geldstrafe fest. Unter den Kaiser wurde es wieder schärfer, sie gaben
die Wahl zwischen der Condictio furtiva und der extraordinaria
accusatio. So kam die Sache nach Deutschland, aber die Praxis bildete
sie ganz um, und der Diebstahl wird lediglich als Gegenstand
der öffentlichen Bestrafung angesehen.
Actio arborum furtim caesarum. .
Wenn jemand des andern Baum umhaut, um ihn zu stehlen, so ist
dies Diebstahl. Ist die Absicht zu stehlen nicht da oder nicht erwiesen,
so gilt unstreitig wenn es aus Bosheit geschah, die Actio legis
Aquiliae; doch auch noch die erwähnte besondre Klage aufs doppelte
Interesse; der Beschädigte hat die Wahl. I ." ,' L
[550] Actio
vi bonorum raptorum.
In den Rechtsquellen kommen hier zwei verschiedene Handlungen
vor: Gewaltsamer Raub und körperliche Beschädigung einer Sache,
entw: mit gewaltthätiger Handlung oder mit einer Zusammenrottungverbunden.
••! •• f
L 2 pr § 7,9. Vi bon rapt. et de turba 47,8. <D.)
Erfolg: es entsteht daraus eine Klage aufs vierfache Interesse, jedoch
so daß darin der Schadensersatz schon mit begriffen ist. Die
Klage daurt so nur Ein Jahr, nachher geht sie aufs simplum.
i: Kläger ist jeder der ein Interesse hat, wie bei der actio furti. Hieraus
ergibt sich daß die Klage einestheils mit der actio furti, andern-'
theils mit der Condictio furtiva concurrirt, denn der Raub ist nur
eine andre Gestalt des Diebstahls und man hat die Wahl zwischen
den Klagen. Hat man eine gewählt, so kann man doch immer noch
eine andre auf die Differenz anstellen. So ergibt sich die Sache aus
den Pandecten, allein durch ein neu aufgefundenes Fragment einer
Rede Cicero's (pro ) hat das historische dieser Klage mehr Licht
erhalten. Ohne Zweifel ist sie in den Bürgerkriegen eingeführt, um
die damals neu entstandenen Verbrechen (sg: corpus delicti) besser
fassen zu können. Unter den Kaisern wurde das prätorische Edict
(381) Cap. X. Obligationen auf Schadensersatz und Strafe.
ziemlich unnöthig, weil nicht leicht mehr ein durch einen bewaffneten
Haufen begangenes Verbrechen vorkam. I ; v
(V) . ••-•;.. ,,,.• . , _ .,••• •••••; \ \ .:
Damnum in turba datum:
Eine Beschädigung im Tumulte; die Klage geht aufs duplum.
; L 4 vi
bon: rapt: ( ) ; : >; :-.'\
Entwendung und Beschädigung zur Zeit der Noth:
Wenn bei einer Feuersbrunst, einem Schiffbruche u dgl Jemand sich
eines Raubes, Diebstahls oder einer Beschädigung schuldig macht,
so hat man gegen ihn eine Klage aufs quadruplum.
Actio adversus Publicanos.
Wenn ein Zollpächter bei Erhebung bei Erhebung des Zolls etwas
mit Gewalt nimmt, so geht gegen ihn eine Klage auf den doppelten
Werth. Der Kläger hat jedoch die Wahl. ,•
L 1 § 2 de
publicanis 39,4. (D.)
Actio
sepulchri viölati.
Diese Klage bezieht sich auf Verletzung eines Grabmahls; sie geht
aufs Interesse und auf eine Geldstrafe von 100 bis zu 200 aurei.
Vergehen gegen die richterliche Gewalt
Ungehorsam gegen den Richter: " '.
In jedem Falle des Ungehorsams gegen den judex geht eine Klage
auf das quanti res est, d:h: auf so vielmals das Object des Prozesses
beträgt. ,
. '
Actio de
albo corrupto: •'. .
Wenn das Edict eines Magistratus in böser Absicht verletzt worden
ist, so kann jeder gegen den Verletzer auf 500 aurei klagen.
I
L 7,8,9. de
jurisdict: <D. 2,1)
Gewaltsame Zurückhaltung eines Vorgeladenen:
Wenn man den vor dem Prätor geladenen gewaltsam zurückhält,
(382) Buch III. Obligationen.
setzt man sich einer actio ebenfalls auf quanti res est, aus. Der Prozeß
wird dadurch natürlich nicht geendet.
L 5 § 1,3,4 L 6 ne quis eum, qui in j . 2,7. (D.)
Verhinderte Erscheinung im Termin:
Hier geht gegen den Hindernden eine Klage auf das. Interesse, dies
auf die Höhe des Objects.
'" •..-..!', Aus zufalligen Gründen. .i; •
Verbindlichkeit der Schiffer und Wirthe:
Es ist hier die Rede von solchen Personen, denen wir unsre Sachen
anzuvertrauen veranlaßt werden. Diese treten zu uns in ein Rechtsverhältniß,
das nicht sowohl durch einen Contract begründet ist, als
durch das wissentliche Aufnehmen durch den Wirthen usw und dessen
Vertreter, worin ein pactum liegt.
L 1 § 1,6,8. nautae, caupones, 4,9. (D.)
In einem solchen Falle entsteht eine ganz eigne actio in factum auf
Rückgabe der aufgenommenen Sache. Im allg: spricht davon:
LlprL3§lL5,§leod. :
In den meisten Fällen dieser Art ist eine locatio Conductio geschlossen,
doch ist diese Klage umfassender als die Contractsklage. Wenn
ich eine Sache in einen Gasthof bringe so könnte es zweifelhaft seyn,
[553]
ob der Wirth wegen Verlust pp I wie der Miether, mir Ersatz schuldig
sei, da wir beide darauf achten mußten. Eine allgemeine Präsumtion
auf dolus und culpa des Wirthes findet dabei allerdings
statt, und es nützt ihm daher nichts, wenn er auch beweist, daß die
Sache gestohlen ist. Das damnum fatale befreit ihn einzig. \fi
L 1 § 8 L 2,3 pr § 1 eod.
Dies ist hier die regelmäßige Obligation: Eine Nebenobligation erzeugt
noch erweisliche Schuld an der Verletzung der Dienstleute des
Wirthes pp, dann geht gegen ihn eine Klage auf Ersatz des doppelten
Werths, weil er für die Treue seiner Leute stehen muß.
Die erste Obligation gründet sich auf den größten Theil des
Tit de receptis 4,8, <D.)
die zweite findet sich in
Tit furti
adv: soc. 47,5. <D.)
(383) Cap. X. Obligationen auf Schadensersatz und Strafe.
wo der Fall des Diebstahls erwähnt ist, aber dasselbe gilt auch bei
körperl Beschädigung. Die Straferhöhung findet sich in
L.6,7. nautae, caupones. (D. 4,9)
Beschädigung durch fremde Thiere:
Actio de pauperie: ?
Regel ist, daß die Beschädigung meiner Sache an einer andern mich
nicht zum Ersatz zwingt. Hierauf bezieht sich nun als Ausnahme
die Actio de pauperie und der Fall ist: Wenn mein Thier einen andern
beschädigt, so hat er in gewissen Fällen die actio de pauperie.
Sie geht auf Alle Thiere, mit Ausnahme der wilden und I reissen- [554]
den, weil ein damnum contra naturam von ihnen verlangt wird.
pr I. si quad: paup: 4,9.
Etwas der Imputation ähnliches wird hier bei Thieren angewendet;
aber es folgt daraus nicht, daß wer ein reissendes Thier hält nicht
Schadensersatz leisten müsse; dann gilt aber eine andre Klage.
Ferner wird vorausgesetzt, daß bei der Beschädigung keine
menschliche culpa vorgekommen sei, die Klage selbst gilt nur in
subsidium^
L 1 §
3,6eod. 9,L<D.)
Die Actio de pauperie ist eine Actio personalis aber in rem scripta
und geht aufs Interesse. Gibt der Eigenthümer dem Beschädigten
das Thier hin (hoxae dare) so wird er frei.
Actio de pastu:
Wenn das fremde Thier auf meinem Boden weidet, so habe ich die
Klage auf Ersatz. Hat der andre das Thier selbst auf den Acker getrieben,
so gilt die Actio legis aquiliae. » r
L 14 § 3 de praescr: verbis (D. 19,5} c i: i ? ! f
Paulus! 15 §1 :
Actio de effusis et dejectis
Wenn öffentlich etwas ausgegossen oder ausgeworfen und dadurch
jemand beschädigt wird, so entsteht daraus eine eigne Klage.
Wer ist hier verpflichtet? zuerst der Thäter, allein auch der Hausherr
ist für seine Hausbewohner responsabel, weil der Thäter oft
schwer zu finden ist. Hausherr ist thier rnicht i I der jedesmalige [555]
(384) Buch III. Obligationen.
Eigenthümer des Hauses, sondern derjenige, der das Hausrecht
hat. .-•
••'•"• /,• :•
:
:: .
.-•.•.,.•••.•••• • :: ; ; •.••.;:', ./•.-: . ••.;•.;.
L 6 § 2 de his qui effud: 9.3. <D.)
Das Vergehen ist ein Quasidelict d:h: der Herr wird behandelt nach
der Natur des Delicts. Die Klage geht zuförderst auf 50 solidi; ist dabei
ein Freier verwundet worden, so bestimmt der Richter die
Strafe; zuletzt zieht jeder andre Schaden noch Strafe des zweifachen
Werths nach sich. Kläger kann jeder seyn; ist jemand beschädigt
worden, so ist es dieser.
• Vortheil aus dem Verlust fremden Eigenthums:
Durch Accession und Specification: n
Wenn meine Sache mit einer andern so verbunden ist, daß sie unzertrennlich,
so geht eine Veränderung im Eigenthum vor. Dann entstehn
folgende obligatorischen Verhältnisse: zB Meine Sache ist
verbunden mit fremden Boden (dies ist der gewöhnlichste Fall) wodurch
mein Eigenthum daran so gut wie verloren geht. Habe ich
selbst bona fide auf fremdem Boden gebaut, so werde ich entschädigt
und kann seiner rei vindicatio die exceptio doli entgegenstellen,
bis er mich entschädigt.
L 7 § 10,12 de acq rer dorn: <D. 41,1)
Etwas ähnliches tritt ein, wenn ich auf fremdem Boden einen Baum
pflanze
L 9 pr eod,
ebenso wenn ich auf fremden Stoff schrieb oder druckte.
L9§leod.
[556] bona fides ist zur doli exceptio erforderlich. I Wenn einer wissentlich
fremdes Material verbaute, so geht gegen ihn die actio tigni
juncti und
die actio ad exhibendum.
Dig. 47,3.
L 1 § 2 de tigno juncto. <D. 47,3)
Der Andre hat nur in Beziehung auf das Object keine Eigenthumsklage;
auf den Werth des verbauten Materials hat er allerdings eine
Condictio
sine causa. r
§ 26. de div. rer. < >
L23§5Ddereivind.<6,l> , ; '
Die Grundsätze der Accessio gelten auch bei der Specification.
L 9 § 2 D. de acq: rer dorn <41,1>
( 385) Cap. X. Obligationen auf Schadensersatz und Strafe.
Lex Rhodia de jactu.
Vorausgesetzt wird hier eine Seegefahr, wobei Waaren über Bord geworfen
wurden, und das Schiff gerettet wurde. Derjenige, welcher
dadurch verloren hat, wird hier pro rata von den Andern entschädigt.
Dies ist nicht etwas rein positives; Alles in Tit: de lege Rhodia
de jactu beruht auf den gewöhnlichen Contractsgrundsätzen. Der
Beschädigte hat gegen den, welcher die Sachen über Bord warf, eine
Klage daß er mehr hinauswarf, als auf seinen Theil kam, und der
Capitän klagt nun gegen die Andern. Indirect hat nun der Beschädigte
nun auch eine Klage gegen die übrigen socii. Bei der Berechnung
wird Werth und Verlust pro rata getheilt.
Nähere Bestimmungen: a. Wenn das Schiff dennoch untergeht, so
fin- I det keine Berechnung statt.
L5prdelegeRh.<D. 14,2) [557]
b. Der Beschädigte hat eine doppelte Klage:
cf L2pr§2eod.
Die lex Rhodia ist nicht, wies gewöhnlich geschieht auf andre Fälle
auszudehnen, denn in jedem einzelnen Falle wird sich die Anwendung
aus allg: Contractsansichten leicht machen. zB bei einer gemeinschaftl
Reise, auf der die Reisenden durch Räuber angefallen
werden. '
L 2 § 3 eod
Veräusserung fremden Eigenthums bona fide.
Der fiscus kann fremdes Eigenthum mit Erfolg veräußeren; der Eigenthümer
hat aber gegen ihn eine Klage, die in vier Jahren verjährt.
Das Nähere:
cf Traditio und rei vindicatio.
(386)
EILFTES KAPITEL.
ACCESSORISCHE OBLIGATIONEN
Dies sind solche Obligationen, die nur in Verbindung mit andern stehend
Sinn und Bedeutung haben.
Vom PfandContract:
Begriff und Eingehung.
Dies ist: Hingeben einer Sache an einen andern zu seiner Sicherheit,
damit er sie behalte, so lange meine Schuld daurt. Ist sie getilgt, so
[558]
klage I ich auf Rückgabe mit der Formel: do ut reddas. Es ist nämlich
ein NominalRealcontract. Bei Versprechen eines Pfandes bindet
bei uns das bloße pactum; es kommt aus eine Verpfandung durch
pactum hypothecae vor, sogar eine stillschweigende Hypothek aber
in allen diesen Fällen finden die Regeln der Pfandklage Anwendung.
Nach dem Neuen Recht ist mit dem Pfandcontract immer ein jus in
re vorhanden, aber auch darohne entsteht doch die Pfandklage, zB
wenn eine fremde Sache verpfändet oder die Schuld schon getilgt ist.
Dieses obligatorische Verhältniß ist also von jus in re unabhängig.
Verbindlichkeiten: ?
Des Gläubigers:
Gegen ihn geht die actio pignoratitia directa auf Rückgabe des Pfandes
nach getilgter Obligation, wobei es gleichgültig ist, ob das Pfand
ein gültiges war oder nicht. Auch muß der Gläubiger die Früchte
herausgeben, sei es in natura oder durch Berechnung. Hat er die
verpfändete Sache veräußert, so muß er das herausgeben, was den
Werth der Schuld übersteigt.
L 42 de pignor: act: 13,7. <D.)
Er haftet für dolus und omnis culpa.
L 19 Cod de
pignoribus. (8,14)
(Nro327) §
41: quib mod: re. <3,14>
(387)
Cap. XI.
Accessorische Obligationen.
(328) i i,
L 13 § 1 de pignor: act: <D. 13,7) I
Dies ist grade sehr streitig und man schlägt vor statt ut in commo- [559]
dato zu
lesen at in commodato. .';••/.
Des Verpfänders:
Gegen ihn gegen die actio pignoratitia contraria auf Ersatz der Verwendungen
des Gläubigers. ;; • • '.'
L 8 pr L 25 de pign: act: <D. 13,7)
Sie kann aber auch ein eigenthümliches Object haben, zB das Geben
einer zum Pfände tauglichen Sache, wenn zB eine fremde gegeben
war.
L16§lL36§leod. :
Diese actio gilt jedoch nicht- wenn der Gläubiger wußte, daß die Sache
eine fremde war. So ist die römische Ansicht. - Bei uns aber ist
die Klage erweitert und geht zB auf Bestellung des versprochenen
Pfandes. • • .
VonderAntichresis.
Davon ist schon oben die Rede gewesen. — Die Früchte gehören dem
Verpfander, daher muß der Creditör sie in näturä herausgeben, oder
sich dieselben anrechnen lassen. Auch können die Früchte statt der
Zinsen gegeben werden.
Vom Constitutum debiti proprii:
Sowohl dieser Ausdruck als auch das Wort Constitutum als Bezeichnung
einer eignen Art Verträge ist unrömisch. Die Römer sprechen
immer von constituta pecunia.
Römische Grundsätze:
Die Römer verstehen unter constituere das I Versprechen einer
Handlung, die schon in obligatione war. Das Constitutum hat die
Wirkung^ daß auf ein solches Versprechen eine eigne prätorische
Klage geht; und es findet statt, wenn eine naturalis obligatio constituirt
wird, ebenso wenn die Art der Obligatio verändert ist; besonders
wichtig ist aber das Constitutum, wenn die Personen verändert
(388) Buch III. Obligationen.
werden, nicht ist dies aber der Einzige Fall. Den nämlichen Zweck
konnte auch schon Stipulatio erreichen; diese war aber nicht so
freier Form und immer Auflösung der alten Obligation dahingegen
beim Constitutum diese neben der neuen bestehen blieb.
Bedingungen: . •, ..-,....,.-.
1. Ein wirkliches und gültiges Debitum; die alte Obligatio darf nicht
nulla seyn, wohl aber bloße naturalis.
L 1 § 7 L 3 § 1 de pec: const: 13,5. <D.> :
2. Der Gegenstand durfte früher nur eine fungibile Sache, nachher
jede seyn.
L 2 Cod eod. 4.18.
3. In Beziehung auf die vorhandene Schuld muß jetzt schon etwas,
gleichgültig in welcher Form versprochen seyn.
L14 §3 eod. • • -. •
4. Der Gegenstand des Versprechens ist höchst willkührlich; es können
in der Obligation Nebenbestimmungen, ja selbst die Haupt-I
[561] Obligatio kann in ihrem Object geändert werden.
L 3 § 2 L 5 pr L 1 § 5 eod.
Doch das letzte nicht, wenn beide Objecte reine Quantitäten sind zB:
kann ich nicht 2000 statt 1000 versprechen. .
L 11 § 1 L 12 eod.
Wirkungen.
Die eigentümliche actio constitutoria.
L 20 eod.
Sie ist blos accessoria; man hat die Wahl zwischen der alten und
neuen Obligatio. Ist eine getilgt so ists damit auch die andre.
L 15 §4 eod.
Heutige Anwendung:
Für uns hat es keine Gültigkeit, denn bei uns ist der freie Vertrag
: an die Stelle der Stipulatio getreten. Allein auch nach Ansicht des
justinianischen Rechts gelten für das Gonstitutum dieselben Regeln
wie bei der Novatio und so ist auch das Constitutum debiti proprii
bei uns ganz dasselbe, was Novatio ist. : ..,'•• •
(389) Cap. XI. Accessorische Obligationen.
Von den Intercessionen.
Im Allgemeinen:
Begriff und Eintheilungen:
Intercessio heißt jedes Geschäft, wodurch die Obligation einer andern
Person als Schuld übernommen wird.
a. Vor allem muß die fremde Obligation gültig seyn, wenn sie auch
naturalis ist. Sie braucht aber nicht in der Vergangenheit begründet
zu seyn, ja die Intercession ist für I eine künftige und selbst füreine Obligation möglich, deren Entstehen durch sie verhindert werden
soll, also für eine nie entstehende Obligatio.
b. Ich muß mit Rücksicht auf die andre Obligation eine neue contrahiren
zB es ist keine Intercession, wenn ich eine Schuld zahle.
c. Das ganze muß auf einer freiwilligen Handlung beruhen zB:
Gajus besorgt als Mandatar meine Geschäfte und ich befreie ihn für
die für mich übernommene Obligation, so ist dies keine Intercession.
Man theilt die Intercession ein in: Intercessio privativa und cumulativa,
welcher Sprachgebrauch neu ist. Jene hebt die schon bestehende
Obligation des andern auf oder verhindert die, so noch entstehen
würde, diese
tritt nur der bestehenden zur Seite.
[562]
Rechtliche Wirkungen: , ,
1. Es kann aus der Intercession geklagt werden, wie das hängt
vom einzelnen Geschäfte ab.
2. Hat der Intercedent den Regress gegen den Hauptschuldner?
Dies ist streitig.
Dies kann streng genommen nicht im Allg: beantwortet werden,
doch gelten meist folgende Regeln: Wußte der andre davon, so werde
ich als Mandatar behandelt, sonst meist als negotiorum gestor. Doch
hat diese ihre Ausnahmen, nach der Natur;der negotiorum gestio
und des Mandats; zB wenn ich donandi animo intercedire, so habe I
ich keinen Regress. ft ?
3. Im alten Recht hat der Intercedent in manchen Fällen Sicher[
563]
heitsmittel. >. . :
Gajus IIL § 127.
4. Die Intercession ist den Frauen untersagt.
(390) Buch III. Obligationen.
Einzelne Arten:
Bürgschaft:
: ^
Begriff und Erfordernisse:
fidejussio, ist Intercessio cumulativa in Form der Stipulation.
(Nro329) Ll
§ 7,8 de obl: et act: <D. 44,7) ,: "
Die Benennung des alten Rechts weicht von dieser des justinianischen
ab. Dort hieß Bürgschaft sponsiö und fidejussor war der, so
unter der Formel fide jubeo Bürgschaft geleistet hatte.
Bedingungen der Bürgschaft sind: Die der Intercessio im Allg: ferner
muß die alte[»] und neue Obligatio übereinstimmen zB nicht
diese auf ein Haus, jene auf Geld oder diese auf eine durior causa
gehen.
Wirkung der Bürgschaft ist Klage aus der Stipulatio auf das übernommene
Object, so daß der Hauptschuldner und der oder die Bürgen
correi debendi sind.
Exceptionen.
a. Der Bürge hat alle Exceptionen, die der Hauptschuldner hat, ausser
der streng persönlichen zB des beneficium competentiae.
L 7 pr § 1 de except. < >
b. Ferner hat er: aa beneficium excussionis d:h: vorläufige Verwei[
564]
sung an den Haupt- I Schuldner. Dies galt nach altem Recht gegen
die Natur des Correalverhältnisses.
L 5,9 Cod defidejus: 8.41.
cf: Nov: 4.
Cap. 1.
bb. beneficium divisionis. CorrealBürgen hafteten ursprünglich
(nach der Regel) in solidum, aber eine epistola divi Hadriani gibt jedem
das Recht, die übrigen zur Theilnahme prorata aufzufordern, so
daß er erst, wenn alle insolvent sind, in solidum haftet.
•,:-••: ••
:• Gaj. 121,122. -•.;•, rb-, ^o:}.^.^:^: : -. :;; -•••
Nach Justinian haften Alle nur pro parte, wenn sie nichts anderes
ausmachten.
Nov. 99.
• , ••
cc. beneficium cedendarum actionum. Der Bürge kann die Cession
der Klage gegen den Hauptschuldnef vom Creditor fordern, obwohl
er meist schon eine andre Klage hat. ^ I J
(391) Cap.
XL Accessorische Obligationen.
Aufhebung. H !
Die Bürgschaft hört auf: a. Durch Vertrag, b. Durch jede Befreiung
des Hauptschuldners.
? L 43 de sohlt: <D. 46,3) '
c. Insbesondre durch Confusio und zwar: aa. Wenn der Schuldner
Erbe des Gläubigers wird. bb. Wenn es der Bürge wird.
L 71 pr defidejuss: 46,1. <D.) /
cc. Auch ist Confusio des Hauptschuldners mit dem Bürgen denkbar;
dann fallt die Nebenobligation weg, ausser wenn diese Vorzüge
vor der Hauptobligation I hat.
L 13 de duobus reis. <D. 45,2)
L 21 § 2
defidejuss: <D. 46,1)
Mandatum
qualificatum:
Wenn A dem B 1000 als Darlehen gibt, und C als Bürgen verlangt,
so kann er das thun indem er C den Auftrag gibt an B die 1000 zu
geben. Hier kann C mit der actio mandati contraria beklagt werden.
Constitutum debiti alieni
Dies ist das unfeierliche Versprechen: eine fremde Schuld zu übernehmen.
L 5 § 2,8,
de pecunia const: (D. 13,5.)
Bios in der Form von der fidejussio verschieden, daher für uns mit
ihr identisch. - Die Eigentümlichkeiten dieser Institute müssen
überhaupt jetzt als vereinigt angesehen werden. Das beneficium excussionis
gilt jetzt für Alle Intercession, sei es fidejussio, mandatum
oder constitutum, überall haften die Mitbürgen nur pro parte, wenn
nichts besonders ausgemacht, und dann auch haben sie noch das beneficium
divisionis. In allen Fällen haben sie das beneficium cedendarum
actionum.
L 3 Cod de
pecunia const: (4,18)
Expromissio.
Dies ist der Hauptfall der Intercessio privativa; es liegt darin: Tilgung
der einen und Begründung einer neuen Obligatio.
Von den Intercessionen der Weiber:
Das Scltum Vellejanum bestimmte:
(392) Buch III. Obligationen.
1. Eine Frau soll nicht intercediren d:h: es ist dies ungültige sie
[5661
mag verheirathet seyn oder I nicht, minderjährig oder großjährig
seyn. Der Grund davon ist wohl die Gefährlichkeit der Bürgschaft.
2. Es muß die Intercession wahre Intercession seyn; auch darf sie
ihre Sachen nicht für eine Schuld verpfänden. ' J
L 8 pr L 29 pr ad Seit Vellej. 16.1. <D.)
L 5,7 Cod eod. 4, 29.
Ein Geschäft in fraudem Sclti Vellejani steht der Intercession gleich.
3. Dagegen darf sie eine fremde Obligation tilgen, ferner auch
sonst zum Vortheil eines Dritten eine Obligation contrahiren, doch
nur ohne Mitwissen des Dritten, weil sonst Umgehung des Sclts zu
furchten wäre.
L 11,12,4 pr ad Seit: Vellej: < >
Endlich darf sie in ihren eignen Geschäften zB für ihren Mandatar
intercediren.
Wirkungen:
1. Die Obligation der Frau war nach altem Recht per exceptionem
ungültig, so daß auch die naturalis Obligatio nicht einmal besteht.
Nach Neuerm Recht ist die Intercession der Frau für ihren Mann
ipso jure
nullo. •
Nov. 134.
C.8.
Auth si qua
mulier Cod ad Sc: Vellej: (4,29)
2. Die Intercessio die nicht in einem öffentlichen Instrumente geschieht,
ist ipso jure nulla. Ausserdem bleibts bei den Regeln des
Sclts, welches auch die naturalis Obligatio aufhebt.
L 23 § 2 D
ad Sc: Vellej: <16,1> ;
3. Die alte Obligatio besteht bei cumulativer Intercession fort, bei
privativer sollte sie eigentlich aufgehoben seyn, doch ist dies nicht. ;
Ll§2L8§7-15,L9,29preod.
I ^
[5671 Ausnahmsweise fallt die Ungültigkeit weg: a. wenn die Frau in dolo
ist zB dem Creditor sagt: es sei ihr eignes Geschäft,
l
L2§3L30eod.
b. Wenn sie auf andre Weise gegen Verlust gesichert ist. ,
L 16 pr eod.
c. Wenn sie sich für die Intercession etwas bezahlen ließ. d. Wenn
die Hauptobligation auf die Bestellung einer dos gerichtet ist.
L 23 pr 25 Cod eod.
e. Unrichtig nimmt die Praxis gewöhnlich an, daß die Frau auf das
Seit verzichten könne. ,
(393) Cap. XI. Accessorische Obligationen.
Von der Gewähr für die Eviction und Fehler veräusserter Sachen:
Gemeinschaftliche Grundsätze: .
Allgemeine Einleitung:
Die Lehre von der Evictionsleistung und dem aedilitischen Edict
gehören eigentlich zusammen, obgleich sie in den Pandecten getrenntsind.
Die Eviction ist: die Vindication einer von mir gekauften Sache
durch den Eigenthümer. Das aedilitium Edictum bestimmt, was ich
fordern kann, wenn eine von mir gekaufte Sache Fehler hat. Im
Deutschen befaßt der Ausdruck: Gewährleistung beides. Die Fälle
sind nämlich: da eine gekaufte Sache sei's eines juristischen; sei's eines
physischen Mangels wegen unbrauchbar oder schlechter für den
Käufe r ist. •',••:...
!
Bedingungen der Verbindlichkeit zur Gewähr:
1. Nach der Art der Veräusserung:
Das Geschäft muß eine onerose Veräusserung seyn zB Kauf,
Tausch. I
L 19 § 5 de
aedilit ed: <D. 21,1) >
L 29 Cod de
societate.*
oder datio in solutum; • '
L 4 Cod de evict: <8,45) .
Bei Schenkung also gilt die Eviction nicht, ausser wenn sie versprochen
ist,
L 2 Cod de
evict: <8,45)
oder ihr ein dolus zu Grunde liegt, so kann auf dem Grund des do
lus[7] das Interesse gefordert werden, » .
L 18 § 3 de donat: <D. 39,6)
L62D de aedilitEd:<21,l), ,
ferner wenn das Schenkungsversprechen auf ein genus geht u nachher
die species evincirt wird, denn dies ist ähnlich der datio in solutum.
L 45 § 1 L
46 de leg;atis I <D. 30,1)
Dies reicht aus für die bonae fidei Contractus; wie steht es aber bei
der Stipulatio? Da gilt dieselbe Regel, doch mit einem Zusätze; wenn
a Die Stelle de societate ist 1.3,25 ....;.;
(394) Buch III. Obligationen.
in der Stipulatio ein dare versprochen, so geht dies gradezu auf Eigenthumsverschafning;
gebe ich nun aber eine fremde Sache, so
kann immer noch auf Erfüllung geklagt werden.
L 131 § 1 de verb obl: <D. 45,1)
L 33 pr L 27 de solut: <D. 46,3)
Nach dem Gegenstande:
Davon wird in den folg: §§ geredet.
Personen, die für Gewähr haften:
Es haftet: der Veräußerer d:i: der wirkliche, nicht etwa der Mandatar.
Wenn Gajus dem Sejus sein Haus verpfändet, Sejus es dem Titius
verkauft u es diesem evincirt wird, so haftet Gajus für die Gewähr,
doch auch Sejus in folgenden Fällen: a. wenn ers versprach, b
[569]
wenn er in I dolo ist, und c wenn sein Pfandrecht ungültig war. »
L 11 § 16
de act emti <D. 19,1)
L 12 § 1 de
distract: <D. 20,5)
L 38 de
evict: <D. 21,2) ^
Vollständig stellt sich also das Verhältniß des Creditors so, daß ich
gegen ihn klage auf Herausgabe seiner actio contraria gegen den
Verpfander. Ist die Sache in andre Hände gekommen, so muß der,
welcher sie jetzt besitzt auf seinen Autor zurückgehen; ich kann
aber fordern, daß derjenige der mir obligirt ist, mir seinen Regress
gegen den vorigen Autor cedire, damit ich gegen ihn die Klage als
utilis anstellen könne. Auf ein solches Verhältniß geht:
(Nro 330) L
43 pr de evict: <D. 21,2)
Wo aber statt cavisse* cavissem zu lesen ist.
Ausnahmen:
Wenn der fiscus der Veräußerer ist, so leistet er keine Gewähr; beim
aedilitium Edictum ist dies besonders bestimmt in
L 1 § 3 de aedilitio. <D. 21,1)
Bei der Eviction findet sich keine solche Bestimmung; sie ist deshalb
schon unmöglich, weil durch die Veräusserung des fiscus immer Eigenthum
übergeht.
Von der Evictionsleistung: . . ;
Darunter begreift man jede Forderung die sich gründet auf die Unbrauchbarkeit
einer Sache wegen juristischen Mangels. ,
(395) Cap. XI. Accessorische Obligationen.
Bedingungen.
Ueberhaupt:
1. Es muß dem Kläger die Ausübung des Rechts entzogen seyri und
zwar der Grund in dem Mangel I des Rechts des Autors liegen. Ein [570]
zu befürchtender Mangel reicht nicht hin. .
L 3 Cod de evict. 8.45.
L 1 pr de rer permut: (D. 19,4),
Dieser Satz war ehemals für den Käufer nicht so hart wie nach heutigem
Recht, da ehemals die Usucapionszeit so kurz und bona fides
ab initio hinreichend war, hingegen die Usucapionszeit später weit
länger wurde u das canonische keine mala fides superveniens zuließ.
— Die Usucapion schließt alle Eviction aus und wenn der Käufer das
possessorische Rechtsmittel verloren hat, so bleibt ihm noch das petitorische,
und wenn er in der untersten Instanz durchfiel, so bleibt
ihm noch die höhere und im Gebrauch der Sache kann er nicht gestört
werden. ; ÖH i
L 54 pr L 39 § 1 de evict. 21.2. <D.)
Die bloße Entdeckung des fremden Eigenthums gibt keinen Anspruch
auf Eviction/ aber vor Zahlung des Kaufpreises gibt dieseEntdeckung mit Anhebung des Vindicationsprozesses schon das
Recht der Nichtbezahlung, ausser wenn der Verkäufer Caution leistet.
L 18 § 1 de
periculo <D. 18,6>
L 24 Cod de
evict: <8,45>
cf: fr vat § 12. (abweichend)
2. Also der Grund des Mangels muß in dem Recht des Autors liegen.
Gewöhnlich ist der Dritte evincirende Eigenthümer, aber auch der
Pfandgläubiger kann mit seiner hypothecaria, der Usufructuar mit
seiner confessoria klagen. ••••,• •
L 1,34 § 2 de evict: <D. 21£> V
Es ist gleichgültig ob der Verkäufer von dem Recht des andern
wußte. • '
Andre Gründe geben nicht das Recht der I Evictionsforderung, [571]
diese können nämlich liegen: a. In der Schuld des Käufers zBwenri
er die Sache nachlässig behandelt oder schlecht prözedirt hat. b. Im
Irrthum oder bösen Willen des Richters, c. Im zufalligen Untergang
der Sache.-' •.,•.'•-.< ... . ',: -, ,,;. ••
L19§1,
L51pr, 21preod. :, v MM >
(396) Buch III. Obligationen.
[572]
».V
Von der litis denunciatio.
Der in Anspruch genommene Käufer muß es seinem Autor anzeigen,
damit dieser ihn im Prozeß beistehen könne.
L74§2eod.
Thut er dies nicht, so soll ihm dies nach
L8Codeod
immer, hingegen nach
L53§lDeod
nur dann schaden, wenn es wirklich seiner Sache nachtheilig war.
Umfang der Leistung:
Es heißt: evictionem vel auctoritatem praestare. Evictio ist die Vindicatio
cum effectu und nicht wie unsre Practiker sagen: die Forderung
von dem Verkäufer, i ;
1. Ist die Eviction verabredet, so kann im Allg:; daraus geklagt
werden, und zwar bei Mancipatio ist stillschweigende Verabredung.
Varro de re
rustica II. 10 § 5. ~q !
Paulus II.
17. § 3. i ;r ^
War dagegen blos tradirt, so war es I gewöhnlich, die Verabredung
vorzubereiten durch duplex Stipulatio; es wurde eine Stipulation
hinzugefügt, daß der Käufer auch Vortheil von der Sache haben
müsse und so ist es denn natürlich, daß ihm für Eviction gehaftet
wird u zwar nahm man dafür eine runde Summe, das duplum. Hierauf
bezieht sich der so oft vorkommende Ausdruck promittitur Stipulatio;
zuletzt wurde selbst bestimmt, daß wenn diese duplex Stipulatio
nicht geschehen, man mit der actio emti noch später darauf
klagen könne. .
(Nro 331) L 37 pr de evict: <D. 21,2)
Zuletzt nahm man sie immer stillschweigend an.
(Nro 332). L 2 eod <D. 21,2) ,
, Paulus. II. 17 § 2 •-• ; .
fr:vat:§8
Doch dies Alles nur bei bedeutenden Gegenständen, nicht denen des
täglichen Verkehrs i i , .
.. .
(Nro 331) L 37 §1 de evict. <D. 21,2) . -,-;
Diese Sätze sind jetzt unpractisch, denn die Regeln der Eviction
werden wir eben so beim aedilitium Edictum wiederfinden^ wo der
Grund besonders ausgedrückt ist;-; r j >i
(Nro333)
L31 § 20 de aedü:Ed. <D. 21,1)
(397) Cap. XI. Accessorische Obligationen.
Dieser ist: daß in Rom die duplex Stipulatio so gewöhnlich war; bei
uns aber kommt fast nie doppelte Gewährleistung vor.
2. Wenn nichts über die Eviction bedungen ist, so gilt im Allg: die
actio-emti.
-\-/'\ •.-•:•->;'. :•.'• ••"•: :••>.:•.<;•• --;i,..-••• •:.:-\ .:
,-i-i • v-;'> vH.: •• •••i-. . -j: r I., i
L11 § 2 de
act: emti. <D. 19,1) i 3 : [573]
Diese geht nur auf das Interesse, also meistens den Kaufpreis,
(wenn nicht der Werth der Sache sich unterdeß geändert hat.
• :.;; n :
L 70a,60,8 de evict: <D. 21,2) n , ;
Nicht aber wenn ich die Sache zu theuer kaufte). Die Entsagung von
dieser actio schützt den Verkäufer hur wenn er dabei in bonafide war.
r L11 § 18
de act: emti. <D. 19,1) . r "•
L 14 § 9 de
aedilit: ed: <D. 21,1) n f
Stillschweigende Verzichtleistung liegt im Mitwissen des Käufers
zur Zeit des Contracts.
L 27 Cod de evict: <8,44)
Vom Aedilitium Edictum.
Verbindlichkeit des Autors.
Das aedil: Edictum bezieht sich auf zwei an sich ganz versch: Fälle:
1. Auf den Fall eines wirklich verborgenen Mangels. Das Edict
wurde von vitium und morbus an Sclaven und Thieren auf andre Sachen
ausgedehnt; zB auf Grundstücke. v ": . .
L lpr L 63,49 de aedil Ed. 21.1. <D.)
Doch ist das Object nur in Einer Rücksicht noch beschränkt nach:
(Nro334) L 48 § 8 eod. <D. 21,1)
auf: Simplariae venditiones, geringe Gegenstände. - Vorausgesetzt
ist, dß der Mangel nicht unbedeutend sei und daß er verborgen u
nicht leicht zu entdecken sei.
. L48 § 4L 14 §10 eod. I ( . !
Der Mangel muß zur Zeit des Kaufs daseyn Dabei ist in der Regel [574]
die fides des Verkäufers gleichgültig.
2. Auf den Fall nicht vorhandener versprochener Vorzüge; dies
steht dem vorigen gleich.
L 19 pr § 1-3 L 18 pr L 52 eod. '
Auch hier ist die fides gleichgültig. Irrthum in der Substanz ist etwas
diesen Regeln ganz fremdes, dann ist ja gar kein Contract vorhanden.
Davon schon oben.
a D. 21,2 reicht nur bis L 65 , i . ' s '•- *, :: . -; ;,; '.
(398) Buch
III. Obligationen. »
Rechtsmittel:
Im Allgemeinen:
Hier gelten die Contractsklagen, insofern sie in diese Regeln eingreifen.
Es kann wegen heimlichen Mangels nur dann die actio emti
stattfinden, wenn der Verkäufer in dolo war. »
L4§4deaedil:ed:<D.21;l>
« :
Das aedilitium edictum ist also ausgedehnter; unbedingt gilt hier
die actio emti im Fall eines fälschlich versprochenen Vorzugs.
L 13 § 3 de
act: emti. <D. 19,1)
Dahin gehört auch die Quantität, zB ich sage: der Hof hat 100 und
er hat nur 70 Morgen. .
Von Redhibition insbesondre:
Leistungen des Beklagten: • •
Es gilt hier eine ganz eigne Obligation und Klage, derer Verhältniß
zur Contractsklage ein electives ist. (Der Kläger hat die Wahl.
L 19 § 2 de aedil: ed: <D. 21,1)
Das Edictum selbst gibt nun wieder ein doppeltes Rechtsmittel, die
[575]
actio
redhibitoria I und die Actio quanti minoris und so concurriren
hier immer drei Klagen. Jene geht auf völligen Rückgang des
Kaufs, diese darauf daß verhältnißmäßig das Kaufpretium vermindert
werde. Diese beiden Klagen gelten sowohl beim heimlichen
Mangel als beim fehlenden Vorzug, und stehen wieder unter sich in
electiven Verhältniß. Die redhibitoria verjährt in sechs, die actio
quanti minoris in zwölf Jahren.
L 19 § 6 de aedil: ed. <D. 21,1)
L 25 § 1 de exe: rei jud: <D. 44,2)
Falsch behauptet man gewöhnlich: die redhibitoria gelte, wo die Sache
ganz unbrauchbar geworden sei, die quanti minoris wo sie verschlechtert
sei. Nach den Rechtsquellen zu verwerfen, denn es ist
ganz subjeetiv, wie der Mangel der Sache zu betrachten ist.
Ueber die Wirkung der redhibitoria
cf L60,L23§7deaed:Ed.<D:21,l) \
Der Zustand vor dem Contract wird hergestellt, das pretium also
nebst Zinsen herausgegeben, von Interesse ist dabei gar nicht die
Rede, daher ist Rom die Stipulatio auf den doppelten Werth neben
der actio redhibitoria so üblich war. :'"\
L31§20eod.
Nur insofern man durch den Besitz der Sache Schaden gelitten hat,
(399) Cap. XI. Accessorische Obligationen.
kann hier von Interesse die Rede seyn zB wegen Kostenl Der Käufer
muß auch die Sache mit allen Accessionen herausgeben, da der Kauf
vollständig rückgängig wird. Dies ist die: I > b J
Gegenleistung des Klägers [576]
L 21 pr L 23 § 1,9 eod. ; ,;
L29preod.
Hierauf hat der Verkäufer eine Klage und deswegen Retentionsrecht
am pretium. Wenn ers schon herausgegeben eine Condictio ob causam
datorum auf Rückgabe.
Nebenverträge über die Wiederaufhebung einer Obligatio.
In dient addictio.
Davon war schon oben im allg: die Rede. Es ist die Verabredung, daß
der Kauf ungültig werde, wenn irgend ein andrer später noch vortheilhaftere
Bedingungen anbietet. Dies läßt sich sowohl als suspensiv
wie als Resolutivbedingung denken nach der Uebereinkunft der
Partheien. Da sie blos den Vortheil des Verkäufers bezweckt, so
kann er darauf verzichten. Die Klage ist die actio emti et venditi.
.:•...;;,,. Lex commissoria.
Sie ist die Verabredung der Contrahenten [d]über Rückgängigkeit
des Kaufs bei Nichtzahlung des ganzen oder eines Theils des pretii
binnen einer gewissen Zeit. Auch hier kann der Verkäufer darauf
verzichten.
fr vat§ 3,4,11.
Pactum displicentiae.
Die Verabredung, daß ein Contrahent ein- I seitig vom Vertrag abgehen
könne; sie ist nur gegen die Regel beim Kaufe zulässig, und
ein Gegenstück zu dem oben erwähnten, wo die Beendigung des Geschäfts
von der Willkühr des Käufers abhängt. Hier gilt die actio
emti, u wird auch actio in factum, proxima actioni emti genannt.
L 6 de
rescind: vend: { )
L 31 § 21,22 de edendo. < )
(400) Buch III. Obligationen.
Ganz eigenthümlich kann hier auch die actio redhibitoria angewen
detwerden. r r
L 4 Cod de aedil: Ed.a
fr. vat § 14.
Das pactum displicentiae kann der Zeit nach auf ganz beliebige
Weise geschlossen werden. Ist aber über die Zeit gar nichts bestimmt
worden, so kann das Vorrecht nur binnen zwei Monaten ausgeübt
werden.
L 31 §21,22 de aedil: Ed: <D. 21,1)
a Die Stelle de aedilicio edicto ist D. 21,1
(401)
VIERTES BUCH. [579]
DINGLICH PERSÖNLICHE RECHTE
ODER
FAMILIENRECHT.
EINLEITUNG. :
Diesen Abschnitt des Privatrechts nannte man früher Personenrecht.
Zum römischen Familienrecht gehören zwei Bestandtheile die
sich in jedem positiven Recht wiederfinden müssen; die Römer sagen
sie seien juris naturalis, nämlich Ehe und väterliche Gewalt.
Wie kommen diese beiden Bestandtheile als Rechtsverhältnisse
im römischen Rechte vor? In einem streng monarchischen Character.
. '•' . *,. . ".,.....\v *.."T, .
An diese beiden Theile knüpft sich analogisch ausgebildet, vorerst
das Sclavenverhältniß u diesem analog das mäncipium und endlich
die Tutel, welche als Surrogat der mangelnden juristischen Gewalt
erscheint, wo diese factisch höthig ist.
Bei der Entwickelung des Familienrechts sind zwei Wege möglich,
indem man das historische voranschicken oder nachfol- I gen lassen
kann. Nach ursprüngl römischer Ansicht gibts potestas, manus
u mahcipium. Zur potestas rechnen sie die patria u dominica potestas,
zur manus die Ehe, und das mäncipium sahen sie als etwas
dem Sclavenverhältniß analoges an. Nach dieser Ansicht wird die
Vormundschaft ausfallen und zwar aus dem natürlichen Grunde,
weil bei dieser Eintheilung immer nur von den versch: Graden und
Erwerbsgründen einer persönlichen Abhängigkeit die Rede ist. Will
man jedoch die Vormundschaft classifiziren, so muß man sie zur patria
potestas stellen. Noch bleibt für uns übrig: die Ehe, die väterliche
Gewalt und die Vormundschaft als Analogon der patria potestas.
Die ursprüngl Aehnlichkeit dieser versch: Verhältnisse hat sich im
Lauf der Zeit sehr verloren.
(402)
ERSTES KAPITEL.
..••?•• EHERECHT.
Erster Titel.
Begriff und Gründung der Ehe.
Quellen. Inst 1,10
Dig XXXII. 1,2.
CodV. 1,2,4-8.
. Gaj.1.4.
Paulus sent
rec. II. 19
Ulp.V9 I
[581]
Cod Theod.
3,7,10-12,14,5.
Cod:
Gregor: V. 1
Cod Hermog:
13. ,
Collat:
leg: mos: atq: rom. 6.
§.1.
, I. Begriff der Ehe.
Ihm liegt ein Verhältniß zwischen Mann und Weib zu Grunde. Er ist
sehr bestritten, wovon die Ursache in den zwei versch: Definitionen
der römischen Juristen liegt. In
, § 1 Inst de patria pot: (1,9)
heißts: Ehe ist die Geschlechtsverbindung zwischen Mann und Weib,
wenn sie auf die Dauer des ganzen Lebens eingegangen ist. Ist dies
historisch richtig? Die Ehe war in Rom nie absolut unauflöslich, sondern
konnte durch einseitigen Willen getrennt werden. Manche
suchten sich hier so zu helfen: sie unterschieden "zwischen dem was
die Partheien intendirten und was nachher erfolgte. Dies ist jedoch
eine willkührliche Interpretatio und widerspricht dem, was dem
Rechte und der Sitte in Rom gemäß war. Die
L 1 de ritu nupt: <D. 23,2)
dagegen sagt: Ehe sei consortium omnis vitae. Dies kann heißen: sie
ist eine Vereinigung, die fortdauern soll das ganze[»] Leben hin
(403) Cap. I. Von der Ehe.
durch; aber es kann auch abstrahirt seyn von der Dauer, u damit die
Vereinigung aller Lebensverhältnisse gemeint seyn, welche letzte
Meinung I auch durch das divini atque humani juris communicatio [582]
bestätigt wird. Nach beiden Stellen heißt individua vitae consuetudo
nichts anders als consortium omnis vitae, und heißt nicht: unzertrennliche
Vereinigung, sondern eine solche, in welcher beide Personen
zusammen verbunden in allen Lebensverhältnissen erscheinen,
ganz abstrahirt von der Dauer der Vereinigung, wodurch sich die
Ehe von allen andern Geschlechtsverbindungen unterscheiden
sollte.
i cf
ColumellaXII.praef§8.
Canon 3. C. 27 Q. 2 ;
Die Römer dachten also: die Greschlechtsverbindung zwischen Mann
u Weib sei nur dann eine eheliche wenn sie in Verbindung stehe mit
der ausschließlichen Gemeinschaft an allen Verhältnissen des Lebens.
-. >. , :
Das positive Recht kann die Gestalt, wie die Vereinigung als juristische
vorkommen soll, und kann die Bedingungen angeben, unter
welchen sie geschützt werde. Die Ehe in diesem Sinne ist unstreitig
ein Vertrag, ein beiderseitig ausgesprochenes Wollen, und es wird
dadurch der Würde der Ehe nicht geschadet, daß man sie als einen
Vertrag angibt, wenn man nur nicht sie als ein obligatorisches Verhältniß
ansieht. Die römischen Juristen nennen sie sowohl matrimonium
wie nuptiae, welches letztere ursprünglich unser Hochzeit bezeichnet.
I fln ?:;
.-r:/;. .--'^V-;>:, :-.-.• -.vr--;;-,:-; \ • A>.-}-:V.l -•-U
.;fV};v-;;nih ;*i
Ein der Ehe ähnliches ihr gegenüberstehendes Verhältniß ist das [583]
Concubinat. Durch diesen Gegensatz wird der Begriff der Ehe ganz
deutlich werden.
! r > L 49 § 4 de legatis III. <D. 32,1) ., -, :
Hier heißts: zwischen Ehefrau und Concubine ist kein Unterschied
als in Bezug auf die dignitas, denn beide leben mit dem Manne zusammen.
Der Sinn ist also: die Frau nimmt Theil ah dem Stande u
der Würde des Mannes d:i: der dignitas. Durchs Christerithum hat
der Begriff der Ehe allerdings eine Aenderung erlitten, aber die
Aeußerungen und Definitionen des römischen Rechts sind keineswegs
dadurch vernichtet sondern vielmehr begründet worden.
Nach unsrer Ansicht gehört zur Gültigkeit der Ehe: der Anfang
derselben unter Mitwirkung der Kirche, was das römische Recht
durchaus nicht erforderte: Dies verleitete viele zu sagen: zum Begriff
der Ehe gehöre die Mitwirkung der Kirche, was grundfalsch ist;
(404) Buch IV. Familienrecht.
denn die Rirche schafft keine Ehe, wo sie nicht schon durch Vertrag
unter den Partheien anerkannt ist, wenngleich sie die Zulässigkeit
derselben versagen kann. Daher ists streng genommen unrichtig
von einer Ehe zur linken Hand zu sprechen, denn diese ist nichts
anders als das römische Concubinat. Es ist also inconsequent, wenn
wir sagen, daß unter diesen Verhältnissen eine Ehe gültig seyn
könne, wenn nur die Rirche etwas dazu thue. I <•'
[584]
Ueber das historische der Ehe mag folg: genügen. In der ältesten
Zeit gabs nur Eine Form der Ehe, die mit der strengsten Abhängigkeit
verbunden war, die Ehe mit manus. Sehr frühe trat hinzu eine
wesentliche Verschiedenheit, schon zur Zeit der XII Tafeln, nämlich
die Ehe ohne manus. Beide Formen ständen in der Wahl der Eheschließenden.
Nicht unwahrscheinlich hing diese Mannigfaltigkeit
mit den Bestandtheilen des römischen Volks zusammen, und jene
war gewiß die patrizische, diese die plebejische Form.
So daurte es fort bis in die Raiserzeit, namentlich bis zu Cicero u
Gajus Zeit. Allmählig wurde die strenge Form seltner, da sie den Sitten
weniger entsprach, so dß endlich die freie Ehe allein übrig blieb,
u so stand es unter Justinian. Für alle diese Zeiten bestimmte das
römische positive Recht die Grenzen u Bedingungen,'unter welchen
die Ehe zulässig sei, und darauf gründete sich der Unterschied zwischen
justae und injustae nuptiae. Jene erkennt das römische Civilrecht
nur als zulässig an; jede andre Ehe war injusta d:h: die Personen
erkannten sie zwar als gültig an, aber nicht das Givilrecht. Die
Bedingungen der Ungültigkeit konnten entw: juris gentium öder positiv
seyn, und waren es letztere, so war die Ehe immer noch eine
Ehe nach jus gentium. Versetzen wir uns zB in Ulpians Zeit, so finden
wir: o T
[585]
1. Die Ehe konnte vollgültig seyn mit manus. I 2. Sie konnte vollgültig
seyn ohne manus. 3. Die Ehe konnte ungültig seyn im Sinne
des römischen positiven Rechts, doch so dß das jus gentium sie anerkannte,
zB die Ehe zwischen Latini u peregrini oder zwischen diesen
u einem Römer. 4 Die Ehe konnte ungültig seyn nach jus gentium zB
zwischen Vater u Ibchter. 5. Finden wir den Fall des Concubinats, wo
nicht mal in der Absicht der Personen eine Ehe liegt.
Worin unterscheidet sich das justum matrimonium vom injustum
am vollständigsten? Aus dem ersten werden Rinder geboren, die den
Stand des Vaters annehmen, qui patrem sequuntur. Die Rinder aus
dem injustum matrem sequuntur. Die Rinder ex justo matrimonio
stehen von der Geburt an in patria potestate und zugleich (das ist
(405) Cap. I. Von der Ehe.
wichtig) in römischer Familienverbindung. Was ist also das Verhältniß,
was als Ehe dargestellt werden soll? Die justae nuptiae in der
Gestalt, wie sie im justinianischen Rechte vorkommen.
27. Begründung der Ehe. l
Zur Begründung der Ehe sind gewisse Bedingungen erforderlich,
und zwar Bedingungen der Möglichkeit und der Wirklichkeit. Jene
ersteren heißen auch Ehehindernisse, impedimenta matrimonii. Die
Neuern unterscheiden zwischen impedimenta matrimonii dirimentia
u impedientia. Letztere Hindernisse sind solche, welche den
Handlungen I entzogen sind, wodurch die Ehe entstehen soll u [586]
fflerstere solche wodurch die Ehe aufgelößt wird. Im römischen
Recht sind alle impedimenta dirimenta, eine in solchen Fällen intendirte
Ehe ist matrimonium hullum. Die Bedingungen einer gültigen
Ehe smd theils absolute: d:h: gewisse Personen sollen gar keine Ehe
schließen, theils relative d:h: es ist zwischen Personen ein Verhältniß
denkbar wodurch die Ehe zwischen ihnen ungültig ist, mit einer
dritten Person aber nicht.
OL Absolute Bedingungen.
§2
' " • 'v '. •'.
•'•••'• A. Ehelosigkeit
D:h: der Mann welcher jetzt in der Ehe lebt, darf so lange sie daurt,
keine andre schließen. Von der Strafe der Bigamie kann hier nicht
die Rede seyn; hieher gehört nur: daß eine solche Ehe juristisch gar
keine Ehe ist. Eben so verhält es sich mit der Frau. %
§ 6,7 Inst, de nupt: <l,10>
..«•••
§.3.
B. Pubertaet.
D:h: Minderjährigkeit. Die Ehe setzt ein gewisses Alter voraus, u
wird sie vor demselben geschlossen, so ist sie null. Mit dem Eintritt
des erforderl Alters geht das Verhältniß in eine gültige Ehe über.
pr Inst de nuptiis <l,10)
L 4 D de ritu nupt: (23,2)
(406) Buch IV. Familienrecht.
[587]
Für den Mann waren 14, für die Frau 12 I Jahre vorgeschrieben.
Hohes Alter ist kein Ehehinderniß, obgleich Stellen eine im hohen
Alter geschlossene Ehe verbieten, welches Verbot sich auf die lex Julia
et Papia Poppaea bezieht u auf die Strafe des Coelibats, wovon
im justinianischen Recht keine Rede mehr ist.
Ulp. 16
L 27 Cod de nuptiis <5,4> 1 ; v
• •• '" , " v" ' ' §.4. . "\ " \ , . , . •
C. Körperliche Fähigkeit. , ,,
welche jedoch nur gewissermaßen Bedingung ist. Regel: Für Castraten
ist die Ehe juristisch unmöglich. 5 vi;V.-> • j
L39§ldejuredotium<D.23,3>
: i
Dagegen alle andern Fälle werden bei der Möglichkeit der Ehe nicht
berücksichtigt, und ist davon nur bei der Scheidung die Rede.
§.5.
D. Consens des Vaters
D:h; wenn, der Mann oder die Frau, die in eine Ehe treten wollen, in
väterl Gewalt stehen, so ist Einwilligung des Vaters nöthig. Hört die
väterl Gewalt auf, so fallt dies weg. Das Alter der Ehelustigen macht
dabei keinen Unterschied. ., -,
pr Inst de nuptiis (1,10)
L25Cod.eod
Beschränkungen sind: 1. Beim Wahnsinn des Vaters, dann kann er
nicht consentiren sondern dies thut die Obrigkeit statt seiner.
pr Inst & L 25 cit.
2. Bei Abwesenheit des Vaters kann ohne seinen Consens die Ehe
[588]
gültig seyn, wenn I man denselben vermuthen kann. Sonst wird
eine so geschlossene Ehe erst nach drei Jahren gültig.
L 9 § 1 L 10,11 D de ritu nupt: <23,2>
3. Durch die lex Julia ist eingeführt, dß wenn der Vater ohne Grund
die Einwilligung verweigert, die Obrigkeit ihn suppliren könne.
L 19 de ritu nupt. <D. 23,2)
(407) Cap. I. Von der Ehe.
ß. Relative Bedingungen. ^<i! ;
Der juristische Kunstausdruck hiefür ist Contubernium, das sowohl
die Ehe als die Möglichkeit derselben von dieser Seite bezeichnet.
Ulp5§3-6
§6.
'•..,.. ( A. Nicht Verwandschaft. r -.•.._••..,--. .,• p
Eine Ehe geschlossen gegen die Regeln der Verwandschaft kann ein
Verbrechen seyn.
Justinians Regel ist: die Ehe in gerader Linie ist schlechthin verboten
ohne Rücksicht auf Nähe oder Entfernung. In der Seitenlinie
ist sie verboten zwischen Geschwistern u zwischen einem derselben
mit den Descendenten des andern. •
.;••?• § 1 Inst de nuptiis (1,10) '•'
LlTCodeod
Verwandschaft durch Zeugung steht der künstlichen durch Adoption
gleich, und auf das Band der väterl Gewalt kommt dabei nichts an. H>
Eigentümlich ists, daß die Adoptiwerwandschaft selbst dann beachtet
wird, wenn I sie durch Emancipatio wieder aufgelöst ist. '
In der Seitenlinie ist die Ehe verboten zwischen Bruder u Schwester.
v § 2 I: de
nupt: <l,10>
j.. . L 17 pr de ritu nupt. <D. 23,2)
Ob die beiden Geschwister gemeinschaftl Vater und Mutter haben
ist gleichgültig, eben so ob sie durch Zeugung oder Adoptio Geschwister
sind; doch hebt hier Emancipatio das Verbot auf.
Dies Verbot gründet sich auf das Verhältniß eines der Geschwister
mit den Descendenten des andern.
§ 3,5 Inst de nuptiis (1,10)
L17Codeod. —
Unsre Juristen sagen: hier stehe der Ehe der respectus parentelae
entgegen. Unter diesen Hauptfall gehören vier untergeordnete, je
nachdem das eine oder andre der Geschwister männlich oder weiblich
ist u diese sind:
a Zwischen dem Manne und seines Bruders Tbchter
b. Zwischen dem Manne u seiner Schwester Tochter * •
c Zwischen der Frau und ihres Bruders Sohn,
d. Zwischen der Frau und ihrer Schwester Sohn.
(408) Buch IV. Familienrecht.
wobei zu bemerken, daß das was hier von Sohn u Tochter auch von
Enkel u Enkelinn gilt. Diese Regel galt im justinianischen Rechte,
aber vorher hatte Claudius den hier genannten letzten Fall erlaubt,
[590]
weil er selbst in der I Lage war ihn zu gebrauchen.
Suetonius
in Claudio, 26
Tacitus
12,7
Ulp. 5,6.
Gaj:l,62.
Die Erlaubniß der Ehe für diesen Fall hat lange bis unter Diocletian
g e d a u r t . •' .••••••.••••••..•.;... ;-••.. , ' , ;-..-. .. = •-:•.••;•.;; '•:, ,. ! -
Collatio, 6,4.
Gonstantius verbot ihn zuerst wieder. 1
Cod Theod.
3,12,1.
(Nro338). L
17 Cod de nuptiis <5,4> ; i
muß demnach unstreitig als interpolirt betrachtet werden. Die übrigen
Fälle sind stets verboten gewesen und geblieben.
§ 3,5 I: de nupt: <l,10> ; r; ^
Jede andre u entferntere Verwandschaft ist kein Ehehinderniß, also
Geschwisterkinder, consobrini können eine gültige Ehe schließen,
wenngleich dies früher nicht gewöhnlich war. u r :
L 3,67 § 1 de ritu nupt. <D. 23,2)
Unter Theodos dem Großen war sie eine Zeitlang verboten, unter
Justinian aber wieder erlaubt. t :; J -l
, / L19 Cod
de nuptiis (5,4) M? i fC
;•••'-,.•
:'.-§ 4 I : e o d . .•.••;••.•• •••.•..;>•-.)•.•• Cy.-. •,. -y^.i • •ji^-, b
u -y ^ '•<•
Es ist zu bemerken, dß in der letzten Stelle viele Varianten vorkommen,
und viele Manuscripte lesen statt possunt, non possunt. Aber
diese Stelle mit vielen andern, namentlich mit ,
(Nro 338).
L 17 Cod de nuptüs (5,4) I .
[591] verglichen, bestätigen die Lieseart: possunt.
Modificationen des spätem Rechts. . ?
Das canonische Recht ging so weit, selbst die Ehe bis auf acht Generationen
hinaus zu verbieten. Späterhin ging das Verbot nur bis auf
die vierte Generation d:h: bis zum 4ten Grade römischer und bis zum
8ten Grade der Civilcomputation. i , . . ...
Im protestantischen Kirchenrecht ist gesetzlich nie ein allg: Princip
hierüber aufgestellt worden, aber man hat auch nie das streng
(409) Cap. I. Von der Ehe.
canonische Recht beachtet. Bei der Schwägerschaft (affinitas) ist zu
bemerken: r 1 <•.-.• . ;• > .. .••:.••;.;. ; .: ' w •••;• •
•• '•' ;-:: •:•: ;' ,,v •••'••
1. In der graden Linie gilt hier das Verbot der Ehe unbedingt d:h:
der Mann darf nicht heirathen seine Stief und Schwieger-lbchter
und-Mutter. y ( ^ •
§ 6,71: de nuptiis <l,10) !
L17Codeod.
Auch hier geht das Verbot per omnes gradus d:h: auf Enkel und En
keUnnen. •
y] •••?.-'•.-..'••..-•".••• . ..•*••?;.•. •. •• .• .: . ' •;•,.-/•;•;..
.-i/.;;.
L 14 § 4 de
ritu nupt. <D. 23,2) i
2. In der Seitenlinie geht das Verbot blos bis auf den nächsten Grad:
d:h: zwischen dem Manne und seiner Frau Schwester u seines Bruders
Frau ist keine Ehe gültig.
L 5 Cod de incestis. (5,5)
Allgemeine Bemerkungen.
1. Die wirklichen Verbote gehen nicht weiter als auf die erwähnten
Fälle, u doch gibt es Fälle die nicht verböten sind u doch als unsittlich
gelten zB die Ehe zwischen dem Manne u der Braut seines Vaters
oder seines Sohnes.
§ 9 Inst de nupt: <l,10> I
2. Es ist hier überall Blutverwandschaft gemeint. Daher ist väterl [592]
Gewalt gleichgültig, ebenso, ob die Verwandschaft eine eheliche oder
uneheliche ist. Doch findet sich eine Ausdehnung rücksichtl der
durch Emancipatio aufgehobenen Adoptio u eigentümlich ist, dß
selbst servilis cognatio beachtet wird, i n o ; ? • .;•
§ 101. de nupt. <l,10> J
f hh L 14 § 2,3 de ritu nupt. <D. 23,2) -r h
Ferner ists merkwürdig, dß obgleich zwischen dem Manne u seinen
unehelichen Kindern keine Verwandschaft denkbar ist, diese hier
doch die Ehe verhindern solle.
; L14§2cit
3. Die Wirkung einer gegen diese Verbote geschlossenen Ehe ist, dß
das Verhältniß weder nach jus civile noch nach jus gentium als Ehe
betrachtet wird. <
§ 12 de nuptiis <J. 1,10) . ;
Diese Wirkung gilt auch in den Fällen, die sonst nur als unsittlich
betrachtet werden. . .-• :
§ 9,12 I de nuptiis <l,10)
.. L 12 pr § 1,2. de ritu nupt. <D. 23,2) :
(410) Buch TV. Familienrecht.
4. Im römischen Recht kommen Spuren von Dispensationen vor, die
jedoch auf keiner Form u Regel beruhen. So eine von Marc Aurel.
L57§leod.
Später wurde durch ein Gesetz sowohl Dispensation zu geben als sie
nachzusuchen, verboten.
;
L 9 Cod de nuptiis. (5,4)
L 2 Cod si
nuptiae (5,8) i
[593]
5. Die Schwägerschaft als Ehehinderniß hat I im canonischen
Recht eine versch: Bedeutung erhalten. Das römische Recht nimmt
blos eine eheliche Schwägerschaft an, das canonische Recht unbestritten
auch eine uneheliche. Nun sagten viele: das canonische
Recht sehe lediglich auf das factum des coitus, was gewiß falsch ist,
denn das canonische Recht ist in Beziehung auf die Ehe stets strenger
gewesen, wie das römische.
Cap 3 X de sponsalibus.
Canon 1-6,9,10,35 C. 27,Q,2.
Einige unächte Stellen sind gegen unsre Meinung.
Canon,
16,17,18 C. 27 Q.2.
§7. .
. B.
Civitaet.
Dies bezieht sich lediglich auFs römische Recht, das von beiden Sei
ten Civitaet zur Gültigkeit der Ehe verlangte. .. '• •
prlnst de nuptiis (1,10)
Ulp 5,4.
Eine Ehe eines Römers mit einer latina ist zwar erlaubt aber nicht
als justae nuptiae. Ebenso umgekehrt. Eine solche Ehe ist etwas ungewöhnliches
und unregelmäßiges, aber nicht strafbar. Auch sehen
die Römer Ehe unter peregrini und unter latini nicht als etwas unrechtliches,
nicht mal als etwas ungewöhnliches an, aber im Sinne
ihres jus civile ists keine Ehe.
Von jener Regel jedoch gibts Dispensationen, die die Wirkung hat
ten, daß die aus einer sonst ungültigen Ehe entsprungenen Kinder
in patria potestate kamen.
Mit Sclaven sind keine justae nuptiae möglich, allein diese Ehe ist
[594]
auch nach jus gentium unmöglich, I denn der Sclave hat keine
freie Verfügung über seine Person u seine Ehe heißt Contubernium.
Die Ehe eines Freien mit einem Sclaven, auch nur die versuchte
(411) Cap. I. Von der Ehe.
wird bestraft. Auch die Ehe mit barbaris ist politisch genug, streng
verboten. ' f
§8
C. Gleichheit des Standes
Die Ehe zwischen Patrizier u Plebejer war ungültig, wenn auch nicht
verboten. Die Kinder wurden Plebejer. Dieser Satz ist in den XII Tafeln
anerkannt, aber nicht als strenges Verbot. Die lex Canuleja hob
es bekanntlich auf. Die Ehebeschränkungen zur Zeit der freien Republick
in dieser Hinsicht kennen wir nicht. Nachher hat eine lex Julia
Beschränkungen aufgestellt und positiv zwei Stände unterschieden
nämlich: die Personen des Senats und derfreigebornen Bürger. Für
jene u ihre Stämme war die Ehe mit einer Freigelassenen ungültig.
L 44 de ritu nupt. <D. 23,2)
Für die Freigebornen war die Ehe verboten mit einer ehrlosen Frau
d:h: mit solchen die wegen Verbrechen verurtheilt waren oder mit
solchen die ein schändliches Gewerbe trieben, kurz mit einer mulier
famosa
Ulp.
13,2-16,2.
L 7 Cod de
incest: nupt: (5,5)
Justinian hat dieses umgeändert und verordnet, daß Ehrlose ehelich
gemacht werden könn- I ten, und dann hat er das Gesetz ganz allgemein
aufgehoben.
Nov. 117. Cap 6.
§9.
D. Verbot für den Vormund.
Dieser darf nicht eine Frau nehmen, worüber er Tutor oder Curator
ist oder war, welches Verbot selbst auf den Sohn des Vormunds geht.
Eine gegen das Verbot geschlossene Ehe ist null und zieht infamia
nach sich. Das Verbot daurt jedoch nur so lange, bis die unmündige
Frau 26 Jahr alt ist, und der Vormund Rechnung abgelegt hat.
Ebenso, wenn die Ehe dennoch eingegangen ist, wird sie von selbst
gültig, wenn die Frau jenes Alter erreicht hat.
L 6 Cod de
interd: patr:a
a Wohl C.
5,6 de interdicto matrimonio
(412) Buch IV. Familienrecht.
L 66 pr de ritu nupt. <D. 23,2)
L 28 § 3 de liberis <D. 28,2)
§10
E. Verbot für den Praeses und andere.
1. Das Verbot für den Präses bezieht sich auf die römische Provinzialadministration
u lautet: wer in einer Provinz ein Amt verwaltet,
soll mit keiner Frau aus derselben eine Ehe schließen.
L 38 pr § 1 L 63 de ritu nupt. (D. 23,2)
2. Ehehinderniß ist Ungleichheit der Religion, sofern ein Jude eine
Christinn
heirathen will.
L 6 Cod de judaeis. <1,9)
3. Ferner ist ein frührer Ehebruch Hinderniß.
Nov 134. Cap 12.
4. Gewaltsame Entführung.
Nov. 143,150. I
[596] 2. Form der Ehe.
§11.
A Einwilligung überhaupt, Consens.
Die Ehegatten selbst müssen consentiren, und es ist dies selbst in
den Fällen war, wo Mann oder Frau oder beide in väterl Gewalt stehen,
denn der Vater kann hiezu nicht zwingen.
L 2,21,22 de ritu nupt. <D. 23,2)
Hier ist die Frage wichtig: Ob beim Consens in die Ehe nicht dieselben
Einflüsse auf den Willen vorkommen, wie bei obligatorischen
Verträgen, nämlich: Zwang, Betrug, Irrthum. .
1. Zwang. - Ueber den Fall wo jemand durch Drohung zur Ehe bestirnt
wird, sprechen:
L 21 de ritu nupt. <D. 23,2)
L22. eod ..'.,,.' ... .,. :
Viele sagten: diese Stellen bezögen sich auf den metus reverentialis;
es würde aber keine Ehe da seyn, wenn der Vater gedroht hätte. Vergleicht
man
(Nro 341) L 22 Dig de ritu nupt. 23,2.
mit • i * • .. •?
(413) Cap. I. Von der Ehe.
L 21 § 5 quod metus <D. 4,2) ;
so ergibt sich die Unrichtigkeit dieser u die Richtigkeit der Behauptung,
daß Ehe in einem solchen Falle vorhanden ist. Von der prätörischen
restitutio war die Rede.
2. Dolus. «Wenn jemand durch Betrug die Ehe einging so ist Ehe
da, und ebenso ist I ; :: . ,
3. Beim error Ehe vorhanden, wenn im Motiv geirrt wird, und
keine wenn in substantia geirrt ist.
4. Eine simulirte Ehe ist keine Ehe. ;
L 30 de ritu nupt. <D. 23,2) •.';••>/
Eine in integrum restitutio oder doli exceptio ist in allen diesen Fällen
nicht denkbar, und es kann also einer in solcher Form geschlossenen
Ehe nicht entgegengewirkt werden. Das Nöthige lag im Recht
der freien Scheidung; im Kaiserrecht hat sich dies sehr verändert,
jedoch ohne Aufstellung besondrer Normen. :
§12.
B. Form der Einwilligung.
Im alten Recht gabs zwei gültige Formen der Ehe nebeneinander,
nämlich entw: mit oder ohne in manum conventio; sie hießen Confarreatio
und Coemtio u man hatte zwischen ihnen die Wahl. Fehlten
beide, so wurde durch Usus in Einem Jahr dasselbe erreicht. So
entstand also die Ehe entw: confarreatione, coemtione oder usu. Die
freie Ehe selbst entstand durch die Absicht zusammen leben zu wollen,
zu deren Erkennung gewisse Förmlichkeiten dienen ohne jedoch
nothwendig zu seyn. Die geschilderte Ansicht daurte im wesentl fort
bis ins justinianische Recht.
- L13 Cod de nuptiis. <5,4) .. . .
L 31 pr de donationibus. (.. )
Das wesentliche bei der Ehe ist also eine I wirkliche factische Vereinigung
beider Personen im oben beschriebenen Sinne.
L30dereg:juris<D.50,17)
;
L15 de condict: < ) :.« •
Wenn nun ein Streit über das Vorhandenseyn der Ehe entsteht, so
kann er zweifach seyn: 1. Ob in der gegebenen Zeit irgend eine eheliche
Vereinigung vorgekommen sei d:h: es kann nach der genauen
Bestimmung des Anfangspunctes der Ehe gefragt werden, und 2.
Läßt es sich denken, dß die Vereinigung notorisch stattfand, aber
(414) Buch IV. Familienrecht..
[599]
[600]
man streitet über ihre Natur u ihren Character, ob sie Ehe oder etwas
anderes sei. i
Ad. 1. diese Frage kommt am häufigsten bei Vermögensverhältnissen
vor, zB bei Schenkungen. Dabei ist als entscheidender Umstand
angegeben; das Hinüberziehen der Frau in des Mannes Haus.
(Nro342) L 5 de ritu nupt: <D. 23,2) ;
. •• • - •• L6,7, e o d • < .:.• ,-, • . •< . • <••-]:{ •=••<••;•
;;-,:• y ? ••'
L 9 Cod de
nuptiis (5,4) i
L 9 Cod de donat ante nup: (5,3) i
wobei man von der Ansicht ausgeht, dß dieses Haus auch das Haus
der Ehe sei. Dieser Satz kann Zweifel erregen, i indem in einigen
Stellen gesagt wird: „Die.Frau könne eine Ehe eingehen ohne in des
Mannes Haus zu seyn:
L 32 § 13 de don: i: vir & ux. <D. 24,1)
L 15 pr: rer amotarum. (D. 25,2)
Hier ist aber nicht vom Anfange sondern von I der Fortdauer der
Ehe die Rede. Noch wichtiger sind die Zweifel, welche aus andern
Stellen entstehen können, wo es ausdrücklich heißt: daß die deductio
nicht da sei. Der Beischlaf ist nach römischer Ansicht ganz
gleichgültig für den Anfang der Ehe nach: '
•u ;
;•-.••.•!• L1 5 de condict: ( ) -•. •'••'•
L 30 de reg: juris <D. 50,17)
L 7 de ritu nupt: <D. 23,2)
in welcher letzten Stelle sogar von virgo uxor die Rede ist, daher ists
auch gar nicht inconsequent, wenn die persönliche Zeugungsfahigkeit
zu den Bedingungen einer Ehe nicht gerechnet wird.
Ad. 2. Gewöhnlich ist Streit darüber, ob die Vereinigung Goncubinat
oder Ehe sei. Hier soll auf alle Umstände gesehen werden, und vorzüglich
darauf, ob die Frau die dignitas des Mannes habe. Wenn sie eine
ehrbare ist, so wird immer das Vorhandenseyn der Ehe praesumirt.
L 24 de ritu nupt: <D. 23,2)
Vorzügl wichtig sind in dieser Rücksicht die Formeln bei Eingehung
der Ehe, die jedoch juristisch nicht nothwendig sind. Diese Formen
sind: a die pompa nuptialis, die Hochzeit mit feierlicher deductio in
domum mariti, wovon ausdrücklich gesagt wird, dß sie unnöthig sei.
L 66 pr § 1 de don: i: vir et ux. <D. 24,1)
L 22 Cod de nupt: <5,4)
Dies scheint dem zu widersprechen, was früher von der deductio gesagt
wurde, aber hier wird die deductio nur als feierlicher Zug be-I
trachtet u dort als Veränderung des domicilii. Wo jedoch die Ehe in
(415) Cap. I. Von der Ehe.
diesem Sinne vorkommt, da kann man auch das Vorhandenseyn derselben
annehmen. >
b. wo es darauf ankam die Absicht der Ehe zu constatiren, war die
Sprachformel: uxoremducere liberorum quaerendorum causa gebräuchlich,
die aber nichts anders bezeichnete, als uxorem ducere
im Gegensatz der Concubina. Ueber die erste Ehescheidung in Rom
cf Abhdlgen d: Berl Acad: d: W. 1815-1824.*Ganz
auf ähnliche Weise ist das Daseyn der dos u der auf sie sich
beziehenden Verträge zu beurtheilen, welche zwar nicht vorkommen
müssen, die aber wo sie vorkommen auf eine Ehe schließen lassen.
L 13 Cod de nuptiis. (5,4)
Im justinianischen Recht wird ein ganz besondres Gewicht auf diesen
letzten Punct gelegt, indem Justinian oft von instrumenta dotalia
redet. Dies hat den Sinn: dß die alten Form zu jener Zeit nicht
mehr vorkommen, und es ist auch ein sichres Zeichen, dß damals die
kirchliche Einsegnung noch nicht regelmäßig beobachtet wurde.
Nov: 117, Cap 4. ; i ' «n •
Im neuesten gemeinen Rechte, setzte.sich die Ansicht fest, dß die
Ehe nur mit kirchlicher Einwirkung anfangen könne; doch haben
neuere Gesetzgebungen den bürgerlichen Contract als Grundlage
des juristischen Verhältnisses I angesehen, u die kirchliche Einwirkung
dem Gewissen überlassen..
§13
C. Sponsalien. • • • •
Hierunter versteht man die Verabredung einer künftigen Ehe. Ein
solcher Vertrag ist nur unter gewissen Bedingungen möglich, die
aber meist dieselben sind, wie die Bedingungen der Ehe. So wird erfordert:
Ehelosigkeit, Consens des Vaters.
L 7 § 1 de sponsalibus. <D. 23,1)
Nicht Verwandschaft, Civitaet, Standesgleichheit, kein vormundschaftliches
Verhältniß.
L15,16D.eod
*• Die Abhandlung Savignys „Ueber die erste Ehescheidung in Rom" wurde gelesen in
der Akademie der Wissenschaften zu Berlin am 21. Juli 1814. Sie erschien in erster
Ausgabe in den Abhandlungen der Akademie von 1814 und 1815, Berlin 1818, S.
61-66 der historisch-philologischen Classe und in zweiter Ausgabe in der Zeitschrift
für geschichtliche Rechtswissenschaft, Bd. 5 (1825), S. 269-279. Wiederabgedruckt
in Friedrich CarLvon Savigny, Vermischte Schriften, 1. Bd., Berlin 1850, S. 81 ff. : B
(416) Buch IV. Familienrecht.
Religionsgleichheit, kein vorhandener Ehebruch und keine gewaltsame
Entführung, u es fallen also nur zwei Bedingungen der Ehe als
vorübergehende Verhältnisse der Ehe hier weg, nämlich Pubertaet,
da nur verlangt wird, dß die Partheien über die Kindheit hinaus sind,
; L14eod
u es macht kein Hinderniß, wenn ein Praeses in seiner Provinz
Sponsalien schließen will. .= ; i
L 34 pr de ritu nupt. <D. 23,2)
L 1 Cod si rector. <5,2> .
Was die Form der Sponsalien betrifft, so können sie wie nudum pactum
in jeder beliebig eingegangen werden; was ihre Wirkung betrifft,
so folgt daraus keine Klage auf Vollziehung, obgleich sie
früher in Latium galt. ,
Gellius4,4.
:
[602]
Die Wirkungen im römischen Rechte sind folgende: I Solange die
Sponsalien dauren, dürfen keine andern eingegangen werden, was
infamia nach sich zieht. * V
L 1D. de his qui not: (3,2) / :
Es ist möglich, daß bei den Sponsalien eine Arrha gegeben ist, wo
wenn der Geber kündigt, er dieselbe verliert, und der Empfanger in
t gleichem Falle sie doppelt herausgeben muß.
L 5 Cod de sponsal. (5,1)
Das ganze Sponsalienverhältniß ist also juristisch betrachtet nicht
sehr wichtig. Die Sponsalien hören auf: durch freie Aufkündigung,
repudium, mit der Formel: conditione tua non utor.
LICodeod
L 2 § 1 de divortiis. <D. 24,2)
Von selbst hören sie dagegen nicht auf.
Zweiter Titel. .
Rechte in der Ehe.
/. Persönliche Rechte.
§.14. • ' •• ' '• *
• • •"
• ''<>'•••
Das römische Recht stellt hierüber die besonders wichtige Wirkung
auf, daß die Kinder in die Familie des Vaters kommen; diese Wir
(417) Cap. I. Von der Ehe.
kung ist jedoch eine blos indirecte, und wir finden ausserdem noch
folgende:
a. Die Frau nimmt Theil am Stande des Mannes und behält denselben,
bis sie eine neue Ehe schließt.
L 9 Cod de
incolis. <10,39)
; i L 22 § 1 ad municipalem. <D. 50,1) I ,
b. Die Frau nimmt Theil an des Mannes domicilium und forum.
•>:;.;•-
•"•:-;.• L9,221:cit. * •.• > ; -.-v •;.-•.; ; y , -. ' •-, , • <
:> ;Auf
den ersten Blick sieht man, dß diese Verhältnisse sehr beschränkt
sind, und dennoch reduciren sich die Bestimmungen der
römischen Juristen nur auf diese. Von Gehorsam der Frau gegen
den Mann ist nicht die Rede, obgleich etwas ähnliches in '
L 14 § 1 soluto matrim. <D. 24,3) •: s
vorkommt; auch soll kein Ehegatte gegen den andern eine infamirende
Klage anstellen. ! . : ;
L 2 Cod rer: amot: <5,21)
L 2 Dig: eod: >•>..::
Allerdings ists auffallend, dß die persönlichen Rechte in der Ehe von
den römischen Juristen so wenig beachtet worden sind; der Grund
liegt in der Schwierigkeit der Behandlung dieses Purictes, da er sich
seinem Hauptgegenstande nach fast ganz der richterlichen Beurtheilung
entzieht^ und der Richter hier kein Mittel in Händen hat,
seinen Ausspruch beim Vermögensrecht zu erzwingen. Das römische
Recht hat nun schon in ältester Zeit dieser Schwierigkeit dadurch zu
begegnen gesucht, dß es dem Manne allein alle Rechte in der Ehe
gab und der Frau Alle absprach. Dabei ging man von der praesumtio
aus, dß der Mann nicht ungerecht seyn würde, und wirklich gibt es
wenige Nationen, bei denen das weibliche Geschlecht so geehrt
wurde, wie in Rom, u so hat das Vertrauen, was man dem Manne I
schenkte gar nicht getäuscht. Ein andrer Weg, wie man sich noch zu
helfen suchte war der, dß man beiden Ehegatten gleiche Rechte gab
und ihnen das Recht der freien Scheidung ließ, welches Princip auch
Jahrelang sittlich in Rom bestanden hat. Jedes dieser beiden Principien
hat also seinen Werth aber nicht allein sondern ergänzt durch
die Sitte, und das letzte hat bis zur Zeit der Kaiser fortgedaurt; die
christlichen Kaiser haben es immer mehr beschränkt und nachher
so gut wie vernichtet, wodurch das römische Eherecht höchst inconsequent
wurde; so kam es auf uns herüber; allein auch bei uns ist
noch sehr wenig dafür geschehn, so dß die Ehe zu den schwierigsteh
Theilen des Rechts gehört. :A
(418) Buch IV. Familienrecht.
II. Einfluß auf das Vermögen
1. Allgemeine Uebersieht. : ; i--. i ••»?-.«>
• .§.15.-. :-: :-:•-••-• •••-A Bi«f :..-v, Bei
der in manum conventio ist die Frau wie eine Tochter[e] in ihres
Mannes Grewalt u ihr ganzes Vermögen sowohl das gegenwärtige wie
das zukünftige fallt dem Manne zu; in der freien Ehe gilt dagegen
der Grundsatz: das Vermögen ist an sich betrachtet von der Ehe
ganz unabhängig; daraus folgt unter andern,! dß zwischen beiden
Ehegatten in Beziehung auf das Vermögen so mannigfaltige Verhält
nisse möglich sind, wie zwischen Dritten, nur mit einigen wenigen
Ausnahmen. I
; ; i
[605] Modificationen dieses Grundsatzes sind folgende:
1. In Beziehung auf das gemeinsame Leben ist ein getrenntes Leben
auf eigne Kosten nicht möglich. Römischer Grundsatz ist hier:
onera matrimonii sunt apud maritum, daher ist es seine natürliche
Last die Frau zu ernähren, die Kinder zu erziehen und das Vermögen
der Frau ist als ruhend zu betrachten. Hiebei wird vorausgesetzt,
dß der Mann auch Vermögen haben könne zB wenn ein Sohn
dessen Vater noch lebt in die Ehe tritt, so hat er kein Vermögen, und
dann gilt die Regel dß der die Lasten der Ehe zu tragen habe, welcher
die väterliche Gewalt ausübt.
L26§2dejuredot:< >
L 20 § 2 L
46 fam hercisc: <D. 10,2)
Dieser Satz ist jedoch nicht so zu? verstehen, als bestände eine Obligatio
zwischen den Ehegatten, denn der Mann ist nur aus natürlichen
Gründen dazu verpflichtet, und es geht deswegen keine Klage gegen
ihn, weil die Frau das Mittel der Scheidung hat; was den Erwerb
eines neuen Vermögens betrifft, so erwirbt die Frau für sich, und nur
für den Mann, wenn sie in dessen Geschäften etwas erwirbt.
2. Eine willkührliche Modifikation ist, dß dem Manne für die Last
ein Ersatz verschafft werden könne, nämlich durch die dos. • i -j •
3 . Etwas ähnliches ist die donatio propter nuptias. <
4. Das Vermögen der Frau, wenn sie keine dos in die Ehe bringt,
kann als Paraphernalvermögen in ein besondres Verhältniß zum
Mann e
treten. .-<..-.<•'.'., •:•>' ..•;!•;•.•,.-, -.-.-A. ivvt.-r.-'-v .i:;M-;-r-?v mx> h.r : o*
[606]
5. In der Regel sind in der Ehe alle Verträge I möglich, doch ist
die Schenkung zwischen Ehegatten verboten. — Zum Schluß ist noch
zu bemerken: < •
(419) Cap. I. Von der Ehe.
a. Bei der Lehre von den pactis nuptialibus wird davon die Rede
seyn, ob die aufgestellten Regeln willkührlich modificirt werden
können. • :
b. Bei der in manum conventio können alle genannten Institute
nicht vorkommen.
c. Im deutschen Recht ist ein ganz abweichendes Rechtinstitut
aufgekommen durch die Gütergemeinschaft, communio bonorum; im
französischen Recht spricht man hier von regime dotale und en communaute;
etwas ähnliches findet sich jedoch auch im römischen
Recht.
n L 32 § 24 de donat: int: vir: et ux: (D. 24,1)
2.Dos.
Quellen.
•-,
Dig XXIII, 3-5, XXIV. 3, XXV.l.
Cod. [5S1V.
11-15, XVIII.20. XXH.23.
UlpianVL
Paulus II.
21,22.
CodTheod III, 13,11.21
A. Begriff
§16.
Dos ist Alles dasjenige, was dem Ehemann gegeben wird, um damit
die Lasten der Ehe zu bestreiten; die dos kann in diesem Sinne nur
bei der freien Ehe vorkommen, wenngleich nicht zu läugnen, dß
auch bei der strengen Ehe etwas der Art vorkommen kann. Das Gegebene
kann so mannigfach seyn, wie überhaupt die Vermögensrechte,
und es ist I ganz einerlei wer die dos gibt. Auf die Person
des Gebers bezieht sich die Eintheilung in: dos profectitia, quae a
patreiprofecta est, welche vom Vater oder einem väterlichen Ascendenten
gegeben ist, u wobei nichts auf das Daseyn oder Nichtdaseyn
der väterlichen Gewalt ankommt. •• . .
r L5pr§8§lldejuredot:<D.23,3>
Ulp.6§3.
In die dos adventitia, welche das negative von jener ist, also namentlich
die dos; welche die Frau aus ihrem eignen Vermögen gibt;
Im allg: ist der durchs ganze Privatrecht durchgreifende Grundsatz
zu bemerken, daß die dos eine besondre Begünstigung genießen soll.
(420) Buch IV. Familienrecht.
L2, L 70 de jure dot: <D. 23,3) L
1 soluto matr: ( ) •
L 85 pr de reg: juris <D. 50,17)
u diese Begünstigung geht in der Regel soweit, als die dos ihrer Bestimmung
nach reicht. ;;
B. Bedingungen ihrer Möglichkeit
!
r :/ ;
• •-• ' " •• §17.'•-••• •'••• -• "•
Die dos bezieht sich ihrem Begriff nach auf das Daseyn einer gültigen
Ehe, u daraus folgt:
1. Wo keine juristisch gültige Ehe ist, ist auch keine dos vorhanden.
L 3 de jure
dot: ( ) ••"•-•
L 1 § 3,4 pro dote.<D. 41,9)
Vor Allem ist im Falle der verbotenen Ehe zu bemerken: das dabei
als dos gegebene ist keine dos, die Ehe mögen wissentlich oder nicht
[608]
diese verbotene Ehe eingegan- I genseyn.
§ 12 de nuptiis <I. 1,10)
L 39 § 1 L 67, 59 § 2 de jure dot: <D. 23,3)
aber auch wenn die Ehe zwar nach jus gentium gültig ist, so ist doch
nach römischem Recht keine dos da.
2. Vor Anfang der Ehe ist noch keine dos da.
3. Am Ende der Ehe hört alle dos auf.
Constitutio.
§18.
a: Obligatio .
Es ist dies ähnlich wie bei der Schenkung, womit die dos überhaupt
große Aehnlichkeit hat, denn es kann eine Obligatio der dos vorhergehen.
Die Schenkung konnte in den versch:artigsten juristischen
Handlungen bestehen, u eben so können auch diese Handlungen zur
dos werden, wenn die Absicht dos ist. Die Obligatio zur dos kann
entstanden seyn:
1. Kraft einer allg: Rechtsregel; dies bestimmen Kaiserl Constitutionen,
dß der Vater seine Tochter dotiren müsse.
>>--• L 19 D de ritü nupt: <23,2) r •
(421) Cap. I. Von der Ehe.
Die Mutter ist nur aus besondern Umständen dazu verpflichtet.
L 14 Cod de jure dotium. (5,12)
zB wenn sie sehr reich ist, oder wegen einer causa specialiter expressa;
eine solche steht in
; L 19 § 1 Cod de heredicis8 (1,5)
Grund dieses Satzes ist die Verpflichtung zur Alimentation. Die Seitenverwandten
sind nicht zur dos verpflichtet. Die Verpflichtung der
Frau ist eine naturalis Obligatio.
: L 32 § 2 de cond: indebiti 12,6 <D.) I
2. Durch den Willen des Schuldners zB: kraft seines Testaments [609]
L41§3eod
Gewöhnl aber durch Vertrag u zwar entw: durch Stipulatio oder
durch dotis dictio, welche letztere jedoch nur die Frau selbst, ihr Vater
oder Großvater, oder ein von-ihr beauftragter Schuldner vornehmenkonnte.
Ulp.VI.
1,2,
Westgot:
Gaj n, 9 § 3
fr: vat § 99,100.
Die dotis dictio war gewiß ein Verbalcontract wie die Stipulatio, aber
es kann dabei nicht Frage und Antwort vor, wahrscheinlich deswegen,
weil die dotis dictio ein bonae fidei contractus seyn sollte. Im justinianischen
Rechte besteht die Sache anders, u es kommen da nur
Stipulatio u bloße pactio vor.
L 6 Cod de dotis promis. (5,11)
D:h: jeder der eine dos versprechen will, kann sich dazu unter der
Form der Stipulatio oder unter der freiem Form der nuda pactio
verpflichten, daher hier auch; nicht mehr die Rede von dotis dictio
seyn kann, indem kein Bedürfhiß mehr dazu da war. Aus diesem dotalVertrage,
wie wir ihn nennen wollen, entspringen folg: Verhältnisse:
, ' •• . •••• .-•• • v'
;.-:•.' . i • .". •••••'.. <•••• • .
;i • t
a. Wer kann Creditor seyn? In der Regel der Ehemann, und ist er
noch in potestate sein Vater.
L59pr, 57D.de jure dot. (23,3)
b. Wer kann Debitor seyn? Ueberhaupt jeder. I
L41preod. [610]
c. Dem Vertrage können Bedingungen beigefügt seyn, wo nicht so
versteht sich die conditio nuptiarum immer von selbst.
(Nro 343) L
21 eod. (D. 23,3)
a Richtig:
haereticis
(422) Buch IV. Familienrecht.
(Nro344) . L 22. eod. <D.23,3>
L 4 § 2 de
pactis <D. 2,14)
Dort heißt's: solange pendet conditio, wird die Klage durch exceptio
ausgeschlossen. s c
d. Auch kann die Zeit willkührlich bestimmt werden, nur darf die
dos nicht vor dem dies nuptiarum gegeben werden.
(Nro346) L 20 de jure dotium. <D. 23,3) '
(Nro347) L76 eod. <D. 23,3) , i M
Im alten Rechte galt darüber etwas anderes: wenn nämlich fungibile
Sachen, baares Geld versprochen waren, so verstanden sich dreizehn
monatliche Termine von selbst. Nach justinianischem Rechte
ist dies umgeändert. , i : : ' ,.
L 31 § 2 Cod de jure dotium. <5,12> / K
Eine Begünstigung der dotalObligatio daß hier das Scltum Vellejanum
nicht gilt, und eine Beschränkung dß bei ihr daß beneficium
competentiae gelten soll: jedoch nur wenn die Frau oder der Schwiegervater
die dos versprochen haben. .
L 84 de jure dotium <D. 23,3) :
L 17 pr § 1
soluto matr: <D. 24,3)
b.Datio.
§ 19.
et: Object
[611]
Der Gegenstand der dos kann so mannigfach I seyn, als die Vermögensrechte
überhaupt, also:
1. Eigenthum oder ein dem Eigenthum ähnliches dingliches
Recht.
L66,78dejuredot:<D.23,3) \
L 57 soluto matr: <D. 24,3)
2. Eine Obligatio, entw: dessen, der die dos constituirt,
L 44 § 1 soluto matr <D. 24,3)
oder es kann auch eine Obligatio gegen einen Dritten als dos verschafft
werden, nämlich durch expromissio oder Cessio.
3. Auch kann eine Befreiung zur dos verwendet werden, sowohl
gegen mich durch eine acceptilatio oder pactum de non petendo, als
auch gegen einen Dritten durch expromissio. ;
L 41 § 2, L 43 de jure dotium <D. 23,3) ;
L 29 § 1 L 12 § 2 de pactis dotal: <D. 23,4)
4. Kann nicht ein Ganzes Vermögen oder eine Quote desselben Ge
(423) Cap. I. Von der Ehe.
genstand der dos seyn? Allerdings, u es ist dies analog der Schen
kung eines ganzen Vermögen, deren Regeln dabei galten.
L72pr. D. de jure dotium. <23,3> ;
L4Codeod ?
; §2°-: :
' .„v.: ...
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Sie richtet sich nach dem Gegenstande der dos u es gelten darüber
dieselben Regeln der Schenkung. Hier fragt es sich:
1. Wer ist dotem constituens? Immer derjenige aus dessen Vermögen
dies dos kam, u nicht der, welcher scheinbar als solcher auftritt.
Gab ein Fremder die dos, so wird dies so betrachtet, als habe er zuerst
I der Frau das Capital geschenkt u diese habe es zur dos verwendet,
sei also dadurch dotem constituens. Dies wird praesumirt,
wenn der Fremde nichts darüber bestimmt hat.
2. Wer kann dies dos empfangen? Der Ehemann u sein Vater, aber
kein Dritter obgleich der Mann die Zahlung an einen 3ten anweisen
kann.. " '''•: .<:• '•':>.•• :' r:L. .,;• .. -• .;.; • '-'bh -r^/,
L 56 § 1,2 L 59 pr de jure dotium. <D. 23,3)
L 22 § 12 soluto matrimonio. <D. 24,3)
Der Bestellung der dos kann ganz willkührlich wie oben bei der dotis
obligatio eine Bedingung und Zeitbestimmung hinzugefugt werden.
Auch kann die zur dos bestimmte Sache entw: vor oder nach
dem Anfange der Ehe gegeben werden.
Paulus21,b.l
Allein erst mit dem Anfang der Ehe wird sie eine wahre dos.
(Nro345) < L 23. de jure dotium <D. 23,3)
Diese Stelle muß in Verbindung mit den beiden vorigen, und also gelesen
werden:
quia autem in stipulatione dotis hon est necessaria
adjectio pp. Wird die dos vor Anfang der Ehe gegeben, so ist:
1. Sie zunächst noch nicht dos geworden. : , ..
L 74 de jure dotium. <D. 23,3)
allein es ist damit keineswegs etwas richtiges, nur etwas geschehn,
dessen juristischer Character einstweilen unentschieden ist. Der Vater
kann jedoch die dos wieder zurückfordern, was schon aus seinem
Rechte hervorgeht, dß er seine Einwilligung zur Ehe verweigern
kann. I • :
* L 8 de
condict: causa data <D. 12,4) • ;: .
; .' L 10 de sponsalibus <D. 23,1) •'«••-. f ^
2. Kommt die Ehe nachher zu Stande, so wird die dos gültig.
[612]
£
[613]
(424) Buch IV. Familienrecht.
3. Stirbt eine der beiden Personen, oder tritt ein sonstiges Ehehinderniß
ein, deficit conditio; so ist von der dos keine Rede mehr und
folg: Wirkungen treten ein: a. Wenn das Ganze nur in obligatione
war, so ist dadurch das Versprechen ungültig geworden.
L 36, 37 de
jure dot: <D. 23,3)
b. Wenn Eigenthum gegeben war, so muß dies mit der condictio ob
causam datorum zurückgefordert werden, u zwar wenn die Frau
selbst die dos gab, unbestritten, nicht so wenn ein Fremder sie gab,
wo es jedoch so anzusehn ist, als wenn die Frau Eigenthümerinn der
gegebenen Sache werden soll, versteht sich dß nichts näheres darüber
bestimmt wurde.
L59§2dejuredotium<D. 23,3) v ^
L 7 pr L 9 pr de cond: causa data. <D: 12,4)
Noch sind zwei Verhältnisse bei Bestellung der dos herauszuheben.
1. Ein eigenthüml Vorkommen der bona fides; bei der dos soll
nicht circumscriptio wie bei andern bonae fidei Contracten gelten.
(Nro 348) L
6 § 2 de jure dotium <D. 23,3)
cf
L12§leod
L 9 § 1 de
minoribus (D. 4,4) ;
L 11 Cod si adv: dotem. <2,34> r r >
2. Liegt in der Dotation eine wirkliche Schenkung? Hier muß unterschieden
werden: I • % ; ••••(', f AI- ,; hinA ;
[614]
a. Die dos ist dem Manne gegeben; es scheint also er, sei beschenkt,
da er dadurch reicher geworden. Es wird dies jedoch nicht
so angesehn, denn die dos hat den Zweck, dß der Mann etwas erhalte,
um damit die Kosten der Ehe zu bestreiten. Dem Manne wird
also nichts geschenkt, ohne Unterschied von wem die dos kommt.
L 19
deoblig: et act: <D. 44,7)
; L 9 pr § 1 de condict: causa data. (D. 12,4)
L 21 § 1 de donat: i: vir: et uxor: <D. 24,1)
Dieser Satz hat [die] folg: practisch wichtige Folgen, daß die dos
auch während der Ehe dem Manne von der Frau bestellt werden
kann, und ferner, daß dieselbe durchaus keiner Insinuation bedarf.
L31prCoddejuredot:<5,12)
. -:
b. Die Frau indem sie die dos gibt, schenkt durchaus nichts.
c. Wenn dagegen ein Fremder die dos gibt, so liegt darin zweierlei:
a. Das Geben an die Frau und ß. die Bestellung der dos von dieser, u
also auch eine Schenkung, indem die Frau durch den Anspruch den
sie aufs Capital erhält, bereichert wird.
(425) Cap. I. Von der Ehe.
L 33 de
jure dot. <D. 23,3)
L 11 Cod de rei ux: act: (5,13)
Zur Unterscheidung dieser beiden möglichen Fälle kommt ein eigenthümlicher
Ausdruck vor in
L 44 § 1 de jure dotium. <D. 23,3)
Die Insinuation für diesen Fall ließ Justinian nach.
L 31 pr Cod
de jure dot: (5,12) I ü >
d.; Wenn die dos vom Vater bestellt wird, so erhält der Ehemannnatürlich keine Schenkung, aber wie stehts mit der Tochter? Die
Früchte sind nie als Schenkung zu betrachten, da die Regel galt: der
Vater muß seine Tochter dotiren; das Capital aber erscheint als
Schenkung, wenn der Vater es nicht ausdrücklich anders^bestimmte.
Justinian änderte jedoch aus dies, u man kann sagen, dß in der väterlichen
dos nie eine Schenkung liege.
7 L 49 § 1
soluto matr. <D. 24,3)
fr:vat§94 ,
L 11. § 11,14 Cod de rei ux: act: <5,13) '
D: Rechte an der dos in ihrer ursprünglichen Gestalt.
§21.
aa. Rechte des Mannes.
Gewöhnlich wird dem Manne Eigenthum an der dos gegeben, und
nicht bloße Administratio oder etwas ähnliches, obgleich er sie in
der Regel zurückgeben muß. Daraus folgt: f ^ 5
1. Die dos ist im vollständigen Vermögen des Mannes, was deutlich
hervorgeht aus
(Nro 350) L 75 D. de fundo dotali <D. 23,5)
L9§lD.eod
L23Codeod. :
Der Mann hat also: das Recht zu vindiciren sowohl gegen fremde als
auch gegen die Frau; diese aber hat keine Vindication. t U \\
L 24 rer
amot:a ; M C J
L 9 Cod de rei vind. (3,32) ' ; : ;i - i:
2. Wenn dem Manne etwas als dos gege- I ben ist, was dem Geber
nicht gehörte, so kann der Mann usucapiren; Usucapio pro dote.
TitDig pro dote (41,9) .
C. 5,21 rerum amotarum reicht nur bis L 3. v
[615]
L '• '"•'
[616]
(426) Buch IV. Familienrecht.
[617]
3.
Wenn zur dos ein Sclave gehört, so erwirbt er dem Ehemanne.
L 58 soluto
matr: <D. 24,3)
L 3 pr. de
fundo dotali <D. 23,5>
Betrachten wir nun den Erwerb u Verlust der zur Dos gehörenden
Rechte, so ergibt sich: : M
a. In Betreff des Erwerbes; wird die dos vor der Ehe bestellt, so ließe
sich denken, daß man auch das Eigenthum daran bis zum Anfang
der Ehe suspendiren wolle, allein der Mann soll gleich Eigenthum
daranhaben.
L ,7 § 3, L 8,9 pr de jure dot. <D. 23,3)
i L 1 § 2
pro dote <D. 41,9)
Practische Folgen dieses Satzes sind: wenn die Ehe nicht zu Stande
kommt, so kann man das Eigenthum mit der Condictio zurückfordern,
was nicht nöthig wäre, wenn nicht gleich Eigenthum übergehen
sollte. Ist die dos aber eine dos aestimata, so wird praesumirt,
dß das Eigenthum erst mit dem Anfang der Ehe übergehen solle
L 2 pro dote <D. 41,9)
L 10 § 4,5. de jure dot: <D. 23,3)
b. In Betreff des Verlustes; das zur dos gehörige Recht geht wieder
aus dem Vermögen des Mannes heraus, theils durch Universal,
theils durch SingularSuccessio. ~; ;
oc. Durch UniversalSuccessio, also durch Beerbung, wenn der Mann
stirbt, wenn gleich die Dotalsache dann die Natur der I dos verliert
. -:-:•••
••,-:.•
,.,.,1
'-•-;• •< -•. . ' . • ''
:Ll§ldefundodot:<D.23,5>
:
L 62 de acq rer dorn <D. 41,1) .
Dieser Satz erleidet eine Modificatio, wenn nämlich nicht der Mann
sondern sein Vater die dos erhält. Stirbt dieser so fallt die dos nicht
auf seine Erben, sondern extra ordinem allein auf den Sohn. C
L 56 § 1,2
de jure dot. <D. 23,3) s i
L 7, L 1 §
9,10 de dote praeleg: <D. 33.4.)
.;•••',-.'-.;: L 4,6 familiae hercisc. ( ) ".
ß. Durch SingularSuccession, und zwar 1. durch ein Legat.
L 13 § 4 de
fundo dotali <D. 23,5>
2.
Durch Manumissio des DotalSclaven ;
L3 Coddejure dotium<5,12) . •. J/
3. Durch eine eigentliche und wahre Veräußerung, wodurch dominium
übergeht; ja der Mann kann sogar an die Frau selbst veräußern,
welches vollkommen allen Zweifel löst, dß der Mann nicht Eigenthümer
der dos wäre. » , ,
(427) Cap. I. Von der Ehe.
' L 58
soluto matr. <D. 24,3)
Hievon gibts Eine wichtige Ausnahme, die die Regel bestärkt: der
fundus dotalis soll unveräußerlich seyn; eingeführt ist dies durch
eine lex Julia de adulteriis, oder nach den Pandecten durch die lex
Julia
defiindo dotali.
Tit Dig:, L
1 pr L 4 de fundo dot: (D. 23,5)
pr Inst, quib: alienare (2,8)
L ll.§ 1 Cod de rei ux: act: (5,13)
Paulus II. 21. b. § 2.
Nähere Bestimmungen.
Hier ist die Rede von einem fundus in italico I solo, woran der
Mann quiritarisches Eigenthum hat, und woran ihm Alienatio als
auch Obligatio namentlich Verpfandung verboten ist.
L 16 de
fundo dotaK. (D. 23,5)
Diese Bestimmungen gehen jedoch nur auf den Fall wenn der Mann
Eigenthum am Grundstücke hat.
L13§2eod. : -
Justinian dehnte dies Verbot auf alle Provinzialgrundstücke aus.
Lll§lCoddereiuxact:<5,13) t t
Sinn u Zweck der Verordnung ist: Sicherstellung der Frau, wegen ihrer
Ansprüche an der dos, u sie konnte in allen Fällen durch ihre
Einwilligung die Veräußerung, aber nicht die Verpfandung gültig
machen. Justinian hat dem Consehs aber diese Wirkung abgesprochen.
.'•••!..-. • •
§22.
bb: Rechte der Frau.
1. In
(Nro 350)a
L 75 de fundo dotali
heißts: dos mulieris tarnen est, u in andern Stellen auf gleiche Weise:
mulieri
adquiritur, ejus proprium matrimonium est.
L 7 de
pactis dotal: <D. 23,4)
L 3 § 5 de minor: <D. 4,4)
Diese Ausdrücke erklären sich also: die Frau hat in der That kein
Recht auf die dos, sie hat nur factisch den Genuß u in der Regel die
a
In der „Sammlung von Beweisstellen aus dem Corpus iuris" ist unter 350) Ö.
23,3,75aufgeführt. *"«-• '
(428) Buch IV. Familienrecht.
Aussicht auf den Rückfall des Capitals. Durch das Recht der freien
Scheidung hat sie ein indirectes Mittel zu ihrer Sicherstellung, wes-
wegen es auch heißt, mulieris est pp. I
[619] L 21 § 4 ad municipalem <D. 50,1)
Dies Verhältniß ist also ein ganz eigenthümliches im römischen Rechte und es hat sich Justinian einmal darüber nämlich in
L 30 Cod de jure dotium (5,12) ausgesprochen, aber viele Mißverständnisse dadurch erzeugt, indem er den Rechtsgrund seiner Bestimmung hinzufügte, daß die dos ex legum subtilitate auf den Mann übergehe.
Auf letztere Stelle bauten unsre Juristen auch eine eigne Einthei-lung des Eigenthums, in dominium naturale vel quiescens, das der Frau, und dominium civile, das des Mannes - irrig.
2. Eine andre Frage, die sich an jene anschließt ist: wie gehts mit der Collatio der dos? Als Regel gilt: die Frau muß die dos conferiren.
Tit D: de dotis collatione 37,7.
3. Eine andre Frage betrifft die Eviction. Wenn die Dotalsache evin-cirt wird, wer hat die Evictionsklage?
a. Gründet sich die Eviction auf einen Kauf, so hat die Frau den Evictionsanspruch, denn sie hat gekauft.
L75. de
jure dot. <D. 23,3) L 22 § 1 de evict: <D. 21,2)
b. Gründet sich die Evictionsklage auf die Dotation selbst, so kann der Mann in der Regel seine Klage darauf nicht begründen; aus¬nahmsweise jedoch, wenn ihm Evictionsleistung versprochen ist;
[620] wenn der Besteller I in dolo war, und ihm vorher die dos verspro¬chen war u gewissermaßen darin eine datio in solutum lag u beson¬ders wenn eine res aestimata in dote war.
LI Cod de
jure dot: <5,12>
L 16, 52 D.
eod:
§23.
b. Rechte an der Dos und deren Zuwachs.
Die Lasten der Ehe sollen vom Fruchtertrag der dos bestritten wer¬den, also ist zwischen zufalligem und natürlichen Fruchtertrag zu unterscheiden: 1. Alle zufälligen Accessionen der dos d:h: Nicht Früchte derselben, werden als Accessionen beurtheilt die das Capi¬tal erhöhen zB: Alles was durch Usucapio; durch Anstellung der
(429) Cap. I. Von der Ehe.
furti actio zur dos hinzukommt, bei fundis was durch Alluvion pp hinzukommt; bei Sclavinnen die Kinder derselben.
L 18 § 1
soluto matr. <D. 24,3)
L
L 12 § 9 Cod de rei ux act: (5,13) 2. In Betreff der andern Früchte ist zu merken: Alle Früchte die während der Ehe entstehen gehören dem Manne; Alle die vor oder nach der Ehe entstehen sind dotal, d:h: jene braucht er nie zurück¬zugeben, denn durch sie wird der Zweck der dos erfüllt, vor allen gehören fructus naturales hieher, die Civilfrüchte, die Zinsen u Alles was der DotalSclave durch seine Arbeit gewinnt.
(Nro 351)
<D. 23,3,7) I
L 20 Cod de jure dotium. <5,12> [621] Kann man den Satz, dß der Mann durch die Früchte der dos lucriren soll, nicht durch Vertrag abändern? Nein, denn einmal wäre dies eine Schenkung unter Ehegatten, und dann würde auch ein solcher Ver¬trag dem Zweck der dos widersprechen. In Einem Falle ists zulässig:
cf L 4 de pactis dotal: <D. 23,4) Jetzt sind die Regeln anzugeben, wornach die Grenzscheide der zur dos gehörenden und nicht dazu gehörenden Früchte bestimmt wird. Vorerst sind zu bemerken:
L 6 soluto matr. < > L 47 de jure dotium. <D. 23,3) Die Römer haben das Princip der hier stattfindenden Berechnung sehr einfach aufgestellt, und doch haben es unsre Juristen zu subtil genommen, wenngleich ein specieller darauf Bezug habender Rechtsfall dunkel ist, und daher Streit veranlassen kann. Die Regel ist folg: Von Anfang der Ehe an soll man vollständig die Ehejahre berechnen; fallt nun das Ende der Ehe mit dem Ende des Ehejahres zusammen, so ist die Berechnung leicht. Ist aber das letzte Ehejahr nicht vollständig vollendet, so ist sie schwieriger, und es wird dann die Gesamtheit der Früchte des letzten nicht vollendeten aber als vollständig fingirten Ehejahres zusammengerechnet.
Grund dieser Regel ist wohl der: Wenn I die Früchte gleichmä- [622] ßig wie zB die Zinsen vorkommen, so ist keine Berechnung nöthig; die Früchte des Bodens werden aber blos zur Zeit der Erndte gewon¬nen, u da ist eine Vertheilung derselben aufs ganze Jahr durch künstliche Berechnung nöthig. Was den Anfangspunct des Rech¬nungsjahres betrifft,
cf L 5,6 soluto matrimonio < >
(430) Buch IV. Familienrecht.
wie über die Vertheilung der Früchte des letzten Jahres
L31§4eod
L 11 § 9
Cod de rei ux act: <5,13>
Die Hauptstelle, die zugleich die Anwendung enthält ist:
L 7 pr -§ 3
soluto matr <D. 24,3>
und grade diese Stelle enthält auch in * r < ?
• ..<-.•<•:• ,:• §1 i "< . ' V .' • '-^l, -. .-, \l ,.vi/.
den angeführten streitigen Rechtsfall, der sich aber durchaus nicht
auf das Princip bezieht, sondern lediglich auf den einzelnen Fall.
Recht an der Dos nach der Ehe. '
Wer bekommt sie? Zuvörderst ist zu bemerken, dß die Ursache der
Trennung der Ehe liegen kann entw: im Tode des Mannes, oder der
Frau, oder in einer Scheidung.
: §24
Wenn die Frau die Trennung überlebt, so fallt an sie die Dos, ohne
[623]
Unterschied I von wem sie herkam. Dies wird nicht als Gewinn betrachtet,
sondern als Rückkehr eines Vermögensstücks in das Vermögen
der Frau, welcher Satz sowohl im alten wie im neuen Rechte
gilt.
UlpVI§6
L 2 pr soluto matr <D. 24,3) .
LllCodeod
L 11 § 11,13 Cod de rei ux act <5,13>
L 31 pr Cod de jure dot: <5,12>
Nähere Bestimmungen.
Hat die Frau vor der Ehe eine Stipulatio geschlossen, so klagt sie
mit der Stipulationsklage, sonst mit der actio rei uxoriae. Stirbt die
Frau früher ehe sie ihren Anspruch geltend machte, so geht dieser
1; wenn sie stipulirt hat auf die Erben über, sonst nicht.
UlpVL§7
fr vat§ 95,97 . •: :
Justinian hob diesen Unterschied auf und die Vererbung für allg:
gültig erklärt. i ^ ' :
L 11 § 4 Cod de rei ux: act <5,13) ' '
Wenn die Frau zur Zeit der Trennung noch in patria potestate steht,
(431) Cap. I. Von der Ehe.
so fallt der Anspruch auf die dos auf ihren Vater. Dies Princip ist jedoch
modificirt und zwar als eine der wichtigsten Begünstigungen
der dos. Diese soll communis patris et filiae seyn.
r | L 22 §
1 L 3 soluto matr: <D. 24,3) ' ,
Die Modificatio will nicht sagen: eine Hälfte gehöre dem Vater, die
andre der I Tochter, sondern der Anspruch auf die dos kann nurvon beiden gemeinschaftl geltend gemacht werden; keiner von beiden
kann einseitig klagen. Daher sagt
UlpVI§6
pater
adjuncta filiae persona habet actionem.
;
frvat:§269
L 3,34,2 §
1 soluto matr: <D. 24,3)
. L2Codeod.
.
L28dejuredot.
< )
(Nro353) L
22 § 1 soluto matr <D. 24,3)
„Consumat" weil wenn die dos noch vorhanden ist, der Vater gar
nicht zu klagen braucht. Gesetzt nun, in dem Verhältniß des Vatersu der Tochter tritt eine Aenderung durch Tod oder Emancipatio ein,
was wirkt diese in Ansehung der dos? Stirbt der Vater, so fallt das
ganze Recht auf die Tochter, unabhängig von aller Erbschaft u eben
so bei Emancipatio der Tochter. ; i
Lll §
llCoddereiux:<5,13> • =.<<•
L 31 § 2 L
66 § 2 soluto matr: <D. 24,3)
Stirbt dagegen die Tochter, so fällt blos die Beschränkung des väterl
Rechts weg.
L22§lcit.
Betrachten wir die angeführten merkwürdigen Sätze genauer, so erscheint
schon sehr früh die väterl Gewalt beschränkt, und zwar zu
keinem andern Zwecke, als um der Tochter die Aussicht auf die dos
zu sichern. Hiebeini tritt der sonderbare Umstand ein, dß man andies gemischte Verhältniß nur denken könnte in den Fällenj wo der
Vater die dos selbst gegeben hat; dies wäre inconsequent, denn die
dos profectitia und adventitia sollen gleich behandelt werden. Im justinianischen
Recht sieht's aus, als bezöge sich die Anomalie blos auf
die dos profectitia; dies ist aber blos deswegen geschehn, weil mit
dem Aufkommen der Regeln über die peculien dies für die dos adventitia
nicht mehr möglich war.
Ulp.VI§6
,• L2 §1 soluto matr <D. 24,3)
[624]
,
[625]
(432) Buch IV. Familienrecht.
. J ••••• ' . . .-••' §.25. .. . -: •-:.-- ,;,.:;. V;: ,.;•:: . •
Ueberlebt die Frau die Trennung nicht:
1. Dos adventitia. Nach altem Recht soll der Mann dann diese erhalten,
d:h: das Recht der Rückforderung soll nicht auf die Erben
fallen.'"
\ . '.' '"•" ' • , ' "' '" ..* ". ""
"!w" , -
UlpVI. §5
"
1 • ' '•
:"frvat§ioo. : •• '• ^_ ""^ •• :::..:'/'-;;V;';-7i; ••i:/;
Nach justinianischem Recht soll der Anspruch auf die Erben übergehen,
,.
L 11 § 6 Cod de rei ux: act. <5,13>
welche Aenderung des Rechtssatzes mit der Aenderung der Rechtsmittel
zusammenhängt.
2 Dos profectitia. Sie soll auf den Vater zurückfallen solatii loco,
auch nach justinianischem Recht.
frvat§109
' Ulp,VI§4
I
[626] !
L6prdejuredotium<D. 23,3)
Nähere Bestimmungen.
Sehr bestritten ist es, ob dieses Recht des Vaters durch väterl Gewalt
bedingt sei? Nach der richtigen Meinung ist väterl Gewalt nicht
nöthig, wie sie auch nicht zum Begriff der dos gehört.
L 59 L 10 pr sol: matr: <D. 24,3) •
(Nro354) L5 de divortiis<D. 24,2) In
diesem Falle nämlich, wo sich die Frau zum Scheine scheiden
läßt, hat sie die actio rei uxoriae. Die Stelle selbst ist deutlich, nur
ist durch
(Nro 355) L 4 Cod soluto matr: <5,18) •
Zweifel entstanden, indem man durch ein argumentum a contrario^
den Gegensatz dessen was die Stelle sagt, auch als gültig hat beweisen
wollen, welche Interpretation jedoch bei allen Rescripten des Codex
sehr gefahrlich ist. Die Stelle ist vielmehr so zu erklären, daß
man Alles Gewicht auf matrimonium und nicht auf fQiafamilias legt.
Ferner ist bestritten der Fall, wenn Kinder aus der Ehe da sind;
auch deswegen darf keine Ausnahme gemacht werden, der Mann
darf aber für jedes Rind 1/5 der dos zurückbehalten.
UlpVI§4
frvat§109 M
Im justinianischen Rechte kommt von dieser Beschränkung I
[627] nichts vor.
(433) Cap. I. Von der Ehe. '
b. Wie werden diese Rechte durchgesetzt?
: ' ^ HU • -V3 f ._: -V ' '. §26. • •". : '•;.- •' : - •••• < '•-• !"
Allgemeine Einleitung. : > -;
Es sind hier zwei Fälle denkbar: der Mann ist nämlich in Besitz der
dos, oder er ist nicht in Besitz: ••,'
1. Wenn der Mann in Besitz ist, so kann er entw: die dos lucriren
sollen, wo kein besondres Rechtsmittel nöthig ist, oder er soll die dos
herausgeben, und dann findet Dotalklage statt. •••'< f
2. Besitzt der Mann die Dos nicht, so ist möglich daß er sie entweder
behalten oder sie herausgeben soll. In jedem Fall hat er die dotis
petitio Gesetzt ein Verwandter der Frau bestellt die dos, liefert sie
aber nicht ab; die Frau stirbt; ihre Erben haben nun das Recht vom
Manne die dos einzuklagen, u dieser kann sie vom Besteller herausfordern.
Gewöhnlich wird Besteller u Erbe dieselbe Person seyn, und
sich dann die Klagen compensiren.
L 30 § 1
soluto matr. <D. 24,3) v
L 25 de
pactis dot: (D. 23,4)
Actio dotis: • • , .
§:27.
Natur und Bedingungen der Klage. r
Sie heißt actio dotis oder de dote, u im alten Rechte actio rei uxoriae,
worin sie eine ganz anomalische Natur hat, u nicht auf die Erben- I
übergehen soll. Noch konnte damals daneben eine actio praescriptis [628]
verbis vorkommen, wenn der Geber sich die Rückgabe versprechen
Heß.
(Nro356) L6Cod.dejure dot. <5,12)
Nro356
Die Actio praescriptis verbis ging auf die Erben über und es bedurfte
dabei keiner Stipulatio; doch wird beim Vater immer eine Stipulation
erfordert. Auch soll noch besonders eine actio ex Sipulatu möglich
seyn. Justinian nahm die bedeutende Veränderung vor, dß er die actio
ex Stipulatu u die actio rei uxoriae zusammenschmolz, so dß dar-l L •
aus ein gemischtes Verhältniß entstand, indem so aus der actio rei
uxoriae die bona fides u aus der actio ex stipulatu die Erblichkeit
der Klage überging. ^
(434) Buch IV. Familienrecht.
LllCod. l:cit
•.<
§ 291: de actionibus. (4,6>
Diese Klage hat wichtige Verstärkungsmittel erhalten; im alten
Recht war damit ein besondres privilegium exigendi verbunden, das
später in eine stillschweigende privilegirte Hypothek verwandelt
wurden. Ferner soll die Frau das Eigenthum durch Vindication geltend
machen können, tamdiu res exstant i: e apud maritum, also gegen
den Mann geht die rei vindicatio, nicht auch gegen den Dritten,
was wichtig ist, wenn der Mann in Concurs geräth, denn dann tritt
die Frau als Separatistinn auf. ; » ?
Nähere Bestimmungen. I
' ;
[629] 1. Kläger ist derjenige auf den die dos zurückfallt, also die Frau
und deren Erben. i ;.-y: • ( • ?
2. Beklagter ist der Mann oder seine Erben,!ausnahmsweise sein
Vater. L
22 § 12 sol: matr. <D. 24,3)
frvat§102.
Gesetzt also der Mann ist noch in väterl Gewalt und die Ehe wird
aufgelöst, so klagt man in der Regel gegen den Vater oder dessen Erben,
unter denen dann der Mann seyn kann, oder auch nicht zB
wenn er exheredirt ist, wo die Klage ausschließlich gegen die Erben
geht.
L 1 § 10 de dote praeleg: <D. 33,4)
In diesem Falle ists allerdings möglich, dß der Sohn die dos empfangen
hätte, u dann könnte man sagen: er erwirbt ipso jure dem Vater;
dieser ist also auch obligirt, allein die Dos ist kein reiner Erwerb, u
•;•.!.;
der Sohn ist daher in diesem Falle nur einseitig obligirt, der Vater
nicht, ausser wegen in rem versis, actio de peculio oder actio quod
jussu
L 53, 22 § 12 sol matr: <D. 24,3>
frvat:§102
3. Der zu fuhrende Beweis ist die Thatsache des Empfanges der
dos, und ein gewöhnlicher, häufig durch eine Urkunde, das Dotalinstrument,
wogegen die Exceptio nonnumeratae pecuniae gilt. • <• •
4. Wann muß die dos zurückgegeben werden? Nach getrennter
[630]
Ehe, u zwar in der Regel sogleich. Nach altem Recht jedoch-I nur
die nicht fungibilen Sachen. Die fiingibilen sollten in drei zehnmonatlichen
Terminen zurückgegeben werden, f -.:
UlpVI§8.
..:-,- .. :; ^
(435) Cap. I. Von der Ehe.
Justinian sonderte Grundeigenthum und andre Dotalsachen; jenes
muß sogleich, Alles Andre binnen Einem Jahre zurückgegeben werden.
Lll§7Codl.cit »:.:•...-..•'.
In Ansehung dieses Aufschubs ist zu bemerken, dß er für den Mann
oft von großem Interesse seyn kann, theils wenn baares Geld Gegenstand
der Dos ist, er's vielleicht nicht gleich aufbringen könnte;
theils aber u besonders wenn von andern Sachen die Rede ist, weil
er während des Jahres die Früchte und Zinsen für sich genießen
kann, indem er blos die Dotalsumme herauszugeben braucht.
Ausnahmsweise muß der Mann oft während der Ehe die dos herausgeben,
namentlich wenn er verarmt, was jedoch nur so zu verstehen
ist, dß die Frau Sicherstellung der dos bewirken kann. Der
Fruchtgenuß des Capitals bleibt dem Manne nach wie vor zum Unterhalt
der Ehe. , : av
L 29,30 de jure dot. < )
•'• .,;•"•••• Nov: 97. Cap. 6. -JH -; ' • • • • •..• •••-' \-..---r-\--.v" l, <
Zuweilen kann aber auch der Mann zur Rückgabe der Dos berechtigt
seyn, wovon unten.
§28.
Zweck und Wirkung der Actio dotis.
Die Hauptobligatio ist die Rückgabe der Dos I selbst, welche Rück- [631]
gäbe so mannigfach ist, wie die Constituirung der dos.
L 78 de
jure dot. <D. 23,3)
L 57 soluto matr. <D. 24,3) : »
Bestand die Dos in einer Stipulatio, so kann Beklagter fordern, dß er
durch Acceptilation frei gemacht werden.
; L 41 § 4
de jure dot. <D. 23,3)
Bestand die Dotatio selbst in einer liberatio, so gilt die Rückforderung
auf die Geldsumme wovon Beklagter liberirt ist, oder auf Herstellung
der alten Obligatio.
! L 43 § 1 L 12 § 2 eod.
Alle diese Handlungen können erzwungen werden, wenn der
Schuldner sie nicht freiwillig leistet. Dabei ist zu merken: '.
1. Die freiwillige Rückgabe kann vom Manne der Frau im Testamente
legirt werden, dos legata vel praelegata, u es liegt in einem
solchen Legat der Vortheil, daß dadurch die Fristen, annua, binia,
trinia die wegfallen^ Gesetzt nun der Mann bestellte der Frau ein
Legat ohne zu sagen, dß es auf die dos angerechnet werden sollj so
(436) Buch IV. Familienrecht.
wurde nach altem Rechte unterschieden, ob die Frau eine actio ex
stipulatio oder eine actio rei uxorill habe. Hatte sie letztere, so verstand
sich die Anrechnung auf die Dos tacite von selbst, hatte sie
aber die actio ex stipulatu, so konnte sie auf beides klagen, nach
[632]
dem Edictum de alterutro. Justinian hat, I verordnet, daß die Regel
die früher die früher bei der Stipulation galt, allg gelten sollte.
L 11. §.3. Cod. cit. :
2. Wenn die dos vor Auflösung der Ehe zurückgegeben wird, so
fragts sich, ob der Mann dies thun könne? Natürlich gilt dies in den
Fällen, wo die Rückgabe erzwungen werden kann, in Allen andern
Fällen ist aber diese Rückgabe ungültig, d:h: der Mann stellt sich
dadurch nicht sicher vor einer Nachforderung. Es treten jedoch Ausnahmen
ein: 1. Wenn die Frau die dos nöthig braucht, um sich und
die ihrigen zu unterhalten. 2. Wenn sie sie braucht, um drückende
Schulden zu zahlen, oder 3. Wenn sie sie nöthig hat, um ein solches
Grundstück zu kaufen, wodurch sie in den Stand gesetzt wird, für
eine drückende Schuld Bürgschaft zu leisten. r L
20,21 sol:matr<D. 5,18) H n
L 73 § 1 L 85 de jure dot. <D. 23,3)
Die Hauptbedeutung der Regel ist also die: die frühere Rückgabe
soll den Mann nicht frei machen, worüber
cf L 11 Cod si dos. <5,19)
Nov. 22. Cap 39. -; :
die Nebenobligationen, die hier zur Sprache kommen können, bestehen
1. In Früchten u Zinsen. Die Früchten nach Trennung der Ehe
[633]
gehören als Acces- I sionen zum Capital. Das baare Geld trägt erst
Zinsen vom Augenblick des Ablaufs der Termine an und zwar 4%.
Es ist also eine besonders constituirte moral Alle übrigen Sachen,
die nicht fundi sind, werden taxirt und ihr Geldwerth trägt Zinsen.
L 11 § 7 Cod de rei ux. <5,13> i k: v
2. Ausserdem kommen hier noch dolus u Culpa zur Sprache, u jede
Differenz zwischen dem jetzigen und dem ursprüngl Grehalt der dos
kann Gegenstand derselben seyn, und gew: Nebenforderungen veranlassen.
Der Mann muß demnach stehen: a für dolus u Alles ihm
ähnliche b. für lata culpa und c. für diligentia quam in suis. Daß er
hafte für dolus u lata culpa macht kein Bedenken, aber auch für Alles
dolus ähnliche, wenn nur durch seine freie Handlung die Möglichkeit
der Restitution abgeschnitten wird zB wenn er den DotalSclaven
freiließ, ohne Einwilligung der Frau; dann muß er obgleich nicht
in dolo, den Werth ersetzen. -; '
(437) Cap. I. Von der Ehe.
L 61 sol: matr. <D. 24,3)
Manumittirte er den Sclaven mit Einwilligung der Frau, so kann sie
nur das ersetzt verlangen, was der Mann als Patron durch die Freilassung
gewonnnen hat. . .
L 64 pr. § 6-8 eod. :
Für die levis culpa muß der Mann in I der Regel einstehn, da er die [634]
dos zu seinem Vortheil erhält, doch ist dies auf die diligentia quam
suis beschränkt, und zwar aus demselben Grunde wie bei der Societas.
(Nro357) L
17 pr de jure dot. <D. 23,3)
(Nro358) L
24 § 5. sol: matr: <D. 24,3)
Die diligentia quamsuis reicht nicht aus, wenn sich die Handlung
materiell unter die Regeln der actio legis Aquiliae stellen läßt; ein '
merkwürdiger Rechtsfall •''.•.•• ;
cf L 66 pr sol matr: <D. 24,3) i
Für Casus braucht der Mann nie einzustehn:
Anwendung auf einzelne Fälle.
1. Alle fungibilen Sachen sind mariti periculo u er haftet für Casus,
wie beim Darlehen.
L 42 de jure dot. <D. 23,3) 2.
Ist dem Ehemann eine Obligatio als Dos gegeben, u diese durch
Insolvenz des Schuldners untergeht, wie dann? Hat er sich die Obligation
an Zahlungs statt geben lassen, so muß er dafür einstehen,
denn dann ists so gut, als habe er baares Geld erhalten. Ist dagegen
die Rede von dotis promissio, so braucht der Mann in der Regel nicht
dafür einzustehen, wenn er nicht nachlässig bei der Eincassirung
war, oder wenn er juristisch den Schuldner befreite.
. . L 33,
35,49,71 de jure dot <D. 23,3)
L 44 § 1 L 49 pr sol: matr. <D. 24,3)
3. Bei der Dos aestimata kommts darauf I an, zu welchem Zwecke [635]
die Taxe beigefügt ist; ob zB dß wenn das DotalGrandstück deteriorirt
wird, die Verschlechterung ausgemittelt werden könne. Ist nichts
hinzugefügt, so wird dies so angesehn, als sei dem Manne die Sache
verkauft, und als sei ihm die Kaufsumme als baares Geld in dotem
gegeben. Daher trifft auch jeder zufallige Schaden, den die Sache erleidet,
den Mann.
. L 10 § 4,5 L 15 L 16 de jure dot. <D. 23,3)
L 5,10 Cod. eod. !
Folge dieses Satzes ist, dß wenn die gegebene Sache eine fremde ist,
er sie nicht pro dote sondern pro emtore usucapirt.
(438) Buch IV. Familienrecht.
L 2 pro dote. <D. 41,9)
Ferner wenn von Grundstücken die Rede ist, so sind sie keine dotal-
Grundstücke, also auch zu veräußern, u ebenso wenn durch die Sache
Accessionen erworben werden, die nicht Früchte sind, so erwirbt
der Mann sie in sein Eigenthum.
L 11 § 9,15 Cod de rei ux: act. <5,13>
Die beiden Theile woraus das ganze Geschäft besteht, stehen in innrer
Verbindung, nämlich Dotation und Kauf. Der Kauf ist jedoch
durch die Ehe bedingt u kommt diese nicht zu Stande, so ist auch
nicht zu Stande gekommen. Die Alten sprechen auch von dos non
aestimata, aber nicht als einer besondern Art, sondern als der regel
[636]
mäßigen Dotation. Durch Bestimmung der Partheien I kann jedoch
die Taxation eine andre Bedeutung haben.
L 69 § 7 de jure dotium. <D. 23,3)
§29.
Exceptionen.
Im alten Recht kommen gewisse Retentiones vor, die Justinian aufhob.
UlpVI.9.
; L 11 § 5
Cod de rei ux: act: <5,13)
Fand eine solche Gegenforderung statt, und bestand die dos in baarem
Gelde, so trat Compensation ein, was Justinian stehn ließ; aber
in allen Fällen wo Compensation nicht denkbar ist, soll jetzt auch
kein Retentionsrecht mehr gelten: ii
Einzelne Retentionen sind folgende: 1. Retentio propter liberos
2. Propter mores, wovon bei der Scheidung 3 propter res donatas,
wenn der Mann während der Ehe der Frau etwas schenkte, so kann
er dies zurückfordern, hat aber keine Retention der dos. 4 propter
res amotas; aus dem Diebstahl der Frau entsteht keine actio furti;
der Mann hat hier das Recht die dos zu retiniren, bis die Frau die
Sache herausgab. 5. propter impensas. Wenn der Mann ungewöhnliche
Kosten auf die Substanz der dos und nicht auf ihre Früchte öder
die laufenden Reparaturen verwendet hat, so kann er sie erstattet
verlangen.
L 3 § 1, L 12,15,16 de imp: dotal: <D. 25,1) I
[637]
Die impensae necessariae sind als solche zu behandeln, quae minuünt
ipso jure dotem. Die Utiles vermindern die dos nicht, sind aber
zu ersetzen; im alten Recht galt eine Retention; für die impensae vo
(439) Cap. I. Von der Ehe.
luptuariae hat Justinian nichts besonderes verordnet und es bleibt
beim jus tollendi. Für die necessariae u utiles soll alle Retention aufhören
aber der Mann soll unbedingt ein Klagerecht darauf haben,
auch wenn die Frau nicht in die utiles eingewilligt hat.
Lll§5Codlcit:
§ 37 Inst de actionibus. (4,6)
§ 30. ,
Bona paraphernalia. ,
Die Frau kann ihr Vermögen ganz oder theilweise zur dos machen;
immer ist aber eine besondre Bestellung derselben möglich. Das Vermögen,
das sie nicht zur dos macht, hieß früher: bona receptitiaj
nachher paraphernalia; die Ehe hat hierauf keinen Einfluß; die
Frau behält daran während der Ehe, wie vorher, Alle Rechte.
L9§3D.hT .
L 31 § 1 de donat: < ) r
L 8 Cod de
pactis conv: (5,14)
Es ist zu bemerken, dß es nebenher doch Rechtsverhältnisse in Bezug
auf dies Vermögen zwischen Mann u Frau gibt. zB: letztere
kann jenen administriren lassen, u zwar in versch: Formen und Abstufungen,
so dß sie ihm selbst das Eigenthum daran übertragen I
kann, wo sie dann am Ende der Ehe eine Condictio auf Rückgabe [638]
des Eigenthums hat. Ausserdem ist auch ein Mandat möglich, u es
ist mit der Uebertragung des Eigenthums immer ein Mandat verbunden.
L9§3hT .
Ausserdem ist noch ein Depositum möglich. Insofern der Mann die
Sache besitzt, hat die Frau eine rei vindicatio, wo nicht eine actio ad
exhibendum.
L9§3cit.
Justinian bestimmte folg: Fall besonders: Schuldforderungen, die
sich unter dem Paraphernalvermögen befinden, und die von der
Frau dem Manne übergeben sind, sollen als dotal angesehen, und i
die Zinsen zur Ehe verwendet werden; der Mann soll hier wie bei
der dos für dolus, culpa lata u diligentia quam suis einstehen.
L 11 Cod de
pact: conv: <5,14)
(440) Buch IV. Familienrecht.
[639]
[640]
§31.
Donatio propter nuptias:. :
Quellen. § 3 I: de donat. <2,7>
CodV. 3
Cod Theod III. 5.
Dies Institut hat im Laufe der Zeit nicht nur sein Recht, sondern
auch seinen Namen verloren, denn sonst hieß es: donatio ante nuptias
oder sponsalitia largitas d:i: Brautgeschenk. Im allg: ist eine solehe
donatio I gültig d:h: es wirkt auf sie das Verbot der Schenkung
zwischen Ehegatten nicht ein. Ursprüngl wurde sie wie gemeine
Schenkung betrachtet, also erforderte sie gerichtliche Insinuation.
Geschah die donatio am Tage der Hochzeit, so mußte untersucht
werden, ob sie vor oder nach der Stunde der Eingehung der Ehe geschehn
war.
L 27 de don: i: V: et ux. < >
L H Cod. de donat ante nup: (5,3) .:
Nähere Bestimmungen.
Man sagt: die donatio ante nuptias ist eine donatio nuptiarum causa
faeta, u muß also wie ein datum ob causam beurtheilt werden, was
irrig ist. Die Regeln des datum ob causam hat man freilich auf diesen
Fall angewendet, u bestimmt, dß solche Schenkungen als etwas
eignes sollten behandelt werden; man nennt sie sponsalitia largitas,
aber es ist gleichgültig ob Sponsalien vorhergingen. Das eigenthümliche
ist, dß die donandi causa als Bedingung der Ehe angesehen
wird, daher die Schenkung in der Regel ungültig wird, wenn die Ehe
unterbleibt, jedoch mit folg: Beschränkungen: t
1. Wenn der Mann interveniente asculo geschenkt hat, soll er nur
die Hälfte zurückfordern.
L. 16. Cod. de don: ante.nup. <5,3) , . .
2. Unterbleibt die Ehe, so kann nur der Unschuldige zurückfordern
LlöCodeod. I : i ; ... ; -, <.,
3. Unterbleibt sie wegen eingetretener Unmöglichkeit so kann Alles
zurückgefordert werden, ausgenommen wenn eine an sich verbotene
Ehe sollte geschlossen werden, wo das gegebene vom fiscus confiszirt
wird .
L 32 § 28. de donat. i: V: <D. 24,1)
L 4 Cod de incestis (5,5)
(441) Cap. I. Von der Ehe.
Ist die Ehe zu Stände gekommen, so ist das Gregebene gültig u unwi
derruflich. >
Aus dieser Donatio ante nuptias ist unsre Donatio propter nuptias
entstanden. Jene kam gewöhnl vom Bräutigam, u man gewöhnte
sich allmählig daran, sie als etwas der dos entgegenstehendes anzu-:
sehen, und gab ihr den andern Namen. ,
Donatio propter nuptias heißt nun Alles das, was vom Manne der
Frau der Ehe wegen als Gegensatz der dos gegeben wird. Eine solche
donatio propter nuptias kann auch in der Ehe gegeben werden.
^if -L19, 20 Cod de don: ante nupl <5,3> ; / ;
Die alte Donatio ante nuptias war also jede Schenkung zwischen
Ehegatten nuptiarum causa facta^ dagegen die Schenkung die vom
Manne oder einem Dritten in seinem Namen gegeben wird, heißt donatio
propter nuptias, u bildet den Gegensatz zur dos. Sie ist also
nicht reine Schenkung, u ist: also nicht mehr Insinuation dabei
n ö t h i g
. : •:;<:•'-,•: vr, V „US,'' ;,;: . ;:• M. : </,;<::;-/.;,,-.: . .
.. ,:•.•.:',:•. -.:".:: ::.: •••••::-•
Nov:119.C.l. I .'•••••
Später verlangte Justinian die Insinuation in einer Nebenbeziehung [641]
wieder, wenn der Mann in Zukunft das hierum dotis will geltend
machen. ."."•.'
' Nov:127Cap2.
Verhältniß dieser donatio zur dos. Früher konnte eine donatio ohne
dos, u eine dos ohne donatio vorkommen. Zuerst wurde bestimmt,
daß wenn "Nebenverträge» wegen des hierum dotis geschlossen
wären, so sollten die Quoten auf beiden Seiten gleich seyn. Justinian
verordnete weiter, daß im Falle ungleich bedungener Verträge die
kleinste als gleiche Quote behandelt werden solle.
KL 9,10 Cod
de pact: dotal:a
Ferner verordnete er: daß nicht nur die Quoten gleich seyn sollten,
sondern auch willkührlich genug, die Summen.
Nov. 97 pr Cap 1. '
Was geschehn solle, wenn ungleiche Summen geschenkt sind, ist
nirgends erwähnt. Doch ist dieser Fall nach Analogie der ungleichen
Quoten zu behandeln* Dabei fragt es sich, wie es gehen soll, wenn
Eins der beiden Institute fehlt? Auch darüber ist nichts bestimmt,
aber der Analogie nach muß auch das einseitig gegebene Institut als
ungültig behandelt werden, was bestätigt:
Novl27Cap2inf
a Die Stelle de pactis dotalibus ist D. 23,4
(442) Buch IV. Familienrecht.
Regeln, nach welchen die Donatio propter nuptias behandelt wird:
1. Kommt die Ehe nicht zu Stande, so wäre es inconsequent sie
nach Analogie der dos in diesem Falle zu behandeln. Nichts ist darüber
bestimmt, u es bleibt daher bei den früheren Revocations-I
[642]
Grundsätzen.
2. Wenn die Ehe zu Stande kommt. •, s
,
L 20 Cod de don: antenup. (5,3>, .
„Gleiches Recht soll gelten für die donatio wie für die dos"; wollte
man dies streng durchführen, so würde der Sinn der dos ganz zerstört.
Gleichheit in der Behandlung ist nur gemeint für die Zeit nach
getrennter Ehe; während der Ehe behält der Mann an der geschenkten
Sache das Eigenthum, Besitz, Administratio u Fruchtgenuß.
Dies scheint sonderbar, aber es ist wirklich so gemeint, denn gestattete
man der Frau den Fruchtgenuß, so würde der Sinn der dos zerstört,
u es folgt auch aus der besonderen Anwendung in dem Falle,
wenn der Mann verarmt, indem dann die donatio, wie die dos sichergestellt
wäre. - :/ 1
L29Coddejuredotium<5,12> -i ^ r
Daraus folgt auch, dß der Mann Besitz und Administration behält.
Was am meisten bezweifelt werden könnte ist das Eigenthum. Doch,
dß die Frau dies nicht haben solle, folgt aus der Verordnung Justinians,
dß der fundus donationis causa wie der fundus dotalis unveräußerlich
seyn solle, u wenn man dem Mann die Veräußerung verbietet,
muß er doch nothwendig Eigenthum haben; und wenn er
veräußert so fallt das Eigenthum unmittelbar auf die Frau.
Nov:61. .
., .
Rechte der Donatio propter nuptias nach aufgelöster Ehe. I
[643]
1. Wenn Verträge geschlossen sind, so bleibts dabei, jedoch mit der
Beschränkung der Gleichheit.
2. Sind blos für die dos Verträge geschlossen, so werden sie auf
gleiche Weise auf die donatio angewendet
L 20 pr Cod: h.T.
3. Sind keine Verträge geschlossen, so soll die Donatio gleiches
Schicksal haben nach der Seite des Mannes wie die Dos nach der
Seite der Frau hin. ;
Nov22Cap20§l .
Wenn ein Fremder die dos gibt u nichts besonderes ausbedungen
wird, so fallt sie am Ende der Ehe auf die Frau, ebenso die donatio
auf den Mann. • \ . •: -,;.-;; >.. ? -.;..•.;'•... . :, :3 -.r-^ ..;<;.:
(443) Cap. I. Von der Ehe.
L31§lCoddejuredot.<5,12> : ^ i
Das Institut der Donatio ist etwas rein durch Sitte u Gewohnheit
entstandenes, aber die Gesetzgebung betrachtete sie als nützlich,
weil sie als Capital zu einem bessern Witthum diente. Darin liegt
der Grund der genauen Bestimmungen bei der Donatio, zB das Vorhandenseyn
der Gleichheit, indem dadurch sowohl die dos als auch
der Unterhalt der Familie wenn der Mann verarmte, sichergestellt,
und das hierum nuptiale dadurch vergrößert wurde.
Besondre Schicksale hat das Institut im neuern Rechte gehabt;
nie ists bei uns in römischer Form u Art als nöthig erachtet worden,
obgleich das römische Eherecht ziemlich, I vollständig zu uns her- [644]
überkam. • \ •'
Donatio inter virum et uxorem.
Paulus II. 23.
Ulp.VII,§l
Dig. 24,1.
Cod. 5,16.
Nach allg: Regel sind zwischen Ehegatten Alle rechtlichen Geschäfte
möglich, nur die Schenkung nicht. ,
§32.
Begriff und Bedingungen.
Hier ist ein Verbot der Schenkung schlechthin gemeint, jedoch unter
gewissen Bedingungen; der Ursprung > des Verbots liegt nicht, in
neuerem Rechte, sondern gründet sich auf alte Sitte u Ansicht über
Wesen u Bestimmung der Ehe. Die römischen Juristen haben den
Grund auf versch: Weise anzugeben gesucht; der wahre ist wohl der:
man befürchtete, durch die Schenkung könne der Eigennutz schädlichen
Einfluß auf das Verhältniß ehelicher liebe ausüben, j j i
L 3 pr de donat i: V: et ux. (, ) •» • ;'
Das Verbot gilt sowohl für die Frau wie den Mann, allein man geht
vorzügl von der Schenkung des Mannes an die Frau aus, welches
sich bei der retentio propter res donatas zeigt; u darin, dß die Schenkung
der Frau an den Mann nicht so gefährlich war, da sie fortwährend
unter Vormundschaft I stand. v [645]
(444) Buch IV. Familienrecht.
Bedingungen.
1. Eine gegenwärtige Ehe; also ist die Schenkung erlaubt, wenn die
Ehe zwar intendirt aber juristisch unmöglich ist; auch ist sie gültig
wenn die Ehe eine verbotene ist, wenn dies die Eheleute nicht wissen,
sonst wird das Geschenkte confiscirt. "
L 3 § 1 L 65, 32 § 28 h T
Ebenso ist im Concubinate eine Schenkung gültig u erlaubt, aber
auch da wo wirklich Ehe vorhanden ist, ist die Schenkung vor u
nach der Ehe erlaubt, selbst dann wenn die juristische Handlung,
wodurch das Gegebene die Natur einer Schenkung annehmen soll,
..'•*! in der Ehe angefangen hat. ;
(Nro361) L9§2hT<D.24,l> V
(Nro362) L 10 D. eod: <24,1>
Folgen des letzten Satzes sind: a. Es lassen sich Schenkungen in Beziehung
auf die Dos denken, zB dß der Mann dem Genuß der
Früchte entsagt; dies ist ungültig.
L21§lL54DhT
L8Codeod: ''}
Dagegen wenn etwas ausgemacht ist, was das Recht an den Früchten
nach der Ehe betrifft, so ist dies gültig.
(Nro360) L
31 de pact: dot: <D. 23,4)
b. Die Mortis causa donatio ist immer gültig, denn sie fängt erst
nach Trennung der Ehe zu wirken an.
L9§2hT.
c. Daher ist auch gültig die donatio divortii causa facta.
L60-62,Lll§llhT. I
[646]
2. Es ist eine wirkliche ernstliche Schenkung nöthig, so dß der eine
Ehegatte Schenker, der andre der Beschenkte ist, daher ist gültig
jede Dotatio, denn darin liegt nie eine Schenkung; ferner Alles das
was als Folge des gemeinsamen Lebens zu betrachten ist.
L 18, 28 §2 eod.
Ebenso was der Mann der Frau ihres Unterhalts wegen, selbst übermäßig
gibt.
L33pr§lL15prhT.
L 22 de pactis dot: <D. 23,4)
Aber nicht nur die Schenkung unter den Ehegatten selbst ist ungültig,
sondern auch die eines derselben an einen Dritten, womit er in
einer Vermögensverbindung steht. Es bezieht sich dies aufs Verhältniß
der patria potestas. '
L3§2-6L32§16hT.
(445) Cap. I. Von der Ehe. 1
,]i ;frvat:§ 269. • : .• -• - •, • ..-• .-.:;;.•;;• ..'-v •:.••.•: ••...•> •. .-l
;.
Dahin gehört unter andern auch der Fall, wenn die Frau ihrem eignen
Kinde etwas schenkt, j , < ; ;
3. Es wird ferner erfordert, dß der Schenker ärmer, der Beschenkte
reicher werde.
.
L 5 § 16, L 8, L 25 eod.
D:h: der Beschenkte muß nicht nur durch die Schenkung reicher geworden,
sondern es auch noch wirklich zur Zeit der Klage seyn, u
hat er zB das Geschenkte durchgebracht, so braucht er nichts zu restituiren;
wohl aber kann er dazu angehalten werden, wenn er etwas
für die geschenkte Sache I erhalten hat u dies noch da ist. [647]
L 28 pr L 5 § 17,18 L 50 L 7 § 1 eod
Eine Einzige Ausnahme gibt es hier: wenn der Beschenkte die Sache
dolose durchgebracht hat, so wird es angesehn als habe er sie noch
im Vermögen. ,;• . > : .• " ->
L37hT
.-.-... >
L 14 ad exhibendum. <D. 10,4) h
Der Schenker muß ärmer geworden seyn,d:h: nicht [eb]er muß die
Aussicht auf einen Gewinn sondern er muß ein wirkliches Recht aufgegeben
haben.
L5§13,14hT. :
Anwendung des zuletzt gesagten ist: Wenn Geld geschenkt ist, so
wird dies ohne Zinsen zurückgefordert, ferner wenn der Mann das
Greld der Frau schuldig ist und es einige Jahre zu früh bezahlt, so ist
dies erlaubt.
§33.
, Wirkungen.
>
Grundsatz ist: jede juristische Handlung, die den Character einer
Schenkung hat, ist ipso jure nulla.
L3§10hT.
Anwendungen.
Wird die Schenkung durch Mancipatio, Traditio in jure Cessio bewirkt
so geht kein Eigenthum über. Wie verhält es sich mit der Usucapio?
Kann der Beschenkte nicht usucapiren? Es kommt darauf an,
ob der Schenker ärmer ward oder nicht. In jenem Falle kann nicht,
in diesem wohl usucapirt werden. Daraus ergeben sich folg: prac
(446) Buch IV. Familienrecht.
[648]
tische Sätze: Schenkt der Mann der I Frau ein Haus durch Traditio
so wird er ärmer u es gibt keine Usucapio. Hat der Mann kein Eigenthum
am Hause, so konnte schon, wenn auch nicht von einer
Schenkung zwischen Ehegatten die Rede wäre, der bona fides wegen
usucapirt werden. Allein auch hier hindert nichts der Usucapio, da
der Mann nicht ärmer wird.
Im justinianischen Recht steht nichts der Anwendung der Usucapio
im Wege; dies folgt aus allg: Grundsätzen u wird bestätigt durch
(Nro367)
L25D. hT. <24,1> , ;
L 3 pro
donato <D. 41,6)
obgleich andre Stellen sagen: Usucapio gelte nicht.
L 1 § 1, L
3 pro donato <D. 41,6)
die jedoch nur auf den Fall gehen, wo blos bonitarisches Eigenthum
übertragen wird, u auf den Fall, wo Usucapio die verbotene Schenkung
ergänzen soll. Ist die Schenkung wegen einer Obligatio eingegangen,
so sind Alle Handlungen ungültig, wodurch dies bewirkt
wird.
4 L3§10hT
Ebenso sind die zweiseitigen Contracte zu beurtheilen, denen eine
Schenkung zu Grunde liegt.
L5§5L7§6hT
L 23 § 25, 26, L 31 § 3 eod:
frvat§273
Rechtsmittel.
[649]
Wenn Eigenthum geschenkt werden soll, so findet rei vindicatio
statt; ist blos ein Vermögens- I stück geschenkt, so gilt eine Condictio,
L5§18hT.
Lll§5Codeod:
und was im allg: vom Ganzen, gilt auch insbesondre von den Theilen.
Ehemals kam zu diesen Rechtsmitteln noch eine retentio propter
res donatas hinzu, die Justinian aufhob. ;
L 11 § 5 Cod. cit.
j
§34.
Ausnahmen.
1. Gleich von Anfang an gültig sind: a. Die Schenkung zwischen Kaiser
und Kaiserinn.
(447) Cap. I. Von der Ehe.
L 26 Cod de don: i: V: et ux. <5,16>
b. Wenn die Schenkung zu einem bestimmten Zwecke gemacht ist,
zB um ein abgebranntes Haus wieder aufzubauen; wenn der Mann
deportirt wird, zu seinem Unterhalt; und wenn die Frau dem Manne
honoris causa was schenkt. , ,
2. Die Schenkung wird hinterher gültig: a. Durch Compensatiori
d:h: was gegenseitig geschenkt ist, soll gegeneinander aufgerechnet
werden, diese Compensation ist jedoch nicht die gewöhnliche, sonst
wäre sie nicht speziell genannt. Auch ist nicht nöthig, dß das Geschenkte
von einer Seite noch vorhanden ist.
L7§2eod.
b. Jede Schenkung wird bestätigt durch den Tod des Schenkers in
der Ehe, was ein Scltum unter Severus anerkannte. I
cfL32eod '
[650]
ffr: vat §
276.
wo dies so angesehn wird, als habe die Schenkung mortis causa
stattgefunden.
L 32 § 10,14 eod.
L18Codeod.
L 8 de dubiis ( >
Dieser Satz ist jedoch nur anzunehmen, wenn er in der Ehe nicht
widerrufen ist, wenn es auch ganz formlos geschehn wäre.
L32§2,3,4hT. !
Sind Alle diese Bedingungen da, so wird die Schenkung ganz so be-:
handelt, wie eine mortis causa donatio.
*"'"••••'••*
L32§l,8hT
Pacta nuptialia.
Dig. 23,4.
Cod. 5,14
Paulus II. 22.
Die früheren Lehren beruhten theils auf einer Möglichkeit, dos,
theils auf einer Vorschrift, donatio inter virum et uxorem, u es fragt
sich ob diese nicht durch Verträge, pacta dotalia vel nuptialia abgeändert
werden können. Solche sind unter gewissen Bedingungen
möglich. ,
(448) Buch IV. Familienrecht.
§35.
' Allgemeine Grundsätze.
Für die Form der Verträge gilt hier nichts besondres, sondern das
oben im allg: gesagte. Was aber ihren Inhalt betrifft, so gibts Gründe
der Ungültigkeit: I
[651]
1. In sofern dadurch Rechte eines Dritten verletzt werden, was
hier in einer wichtigen Anwendung vorkommt.
2. Insofern sie das jus publicum d:h: eine der Privatwillkühr entzogene
Regel, verletzen.
(Nro368) L 12 § 1 de pactis dot <D. 23,4)
L5§leod „ ;
Paulusl,l,§6
'^
ConstBħ4 ,
'••••"••'.'•.'...'..'!
Solche Fälle, wobei das jus zur Sprache kommt, sind folgende:
a. Jeder Vertrag, wodurch das Verbot der Schenkung zwischen
Ehegatten verletzt wird. , . ._ . .
.. .; ,
b. Jeder Vertrag, wodurch bei der dos die Lage der Frau ungünstiger
gestellt wird, als nach allg: Regeln, wovon jedoch ausgenommen:
wenn die Beschränkung der Rechte der Frau die Rinder bevortheiit.:'
' • .';'. ••'•"" •; "'•':":.. ': V ' "":'l\"; •'.."•:.\."''!''
(Nro370)
L 1 pr § 1. de dot: praeleg: (D. 33,4) n !
c. Jeder Vertrag, der die Würde der Ehe verletzt, zEf: dß das beneficium
competentiae nicht gelten solle. .
d. Jeder Vertrag gegen die Verbote zur Verhütung schlechter Sitten
u Handlungen.
§36
.;-..:rSx,->,>>-,y.y\
Einzelne Pacta.
1. Ueber den Haushalt u die Verwendung der dos insofern darin
nicht eine Schenkung liegt.
" ,
L 12 § 1 de pact dot: <D. 23,4) I
[652]
L 21 § 1 de don: i: v. (D. 24,1)
2. Ein Vertrag darüber dß die versprochene dos nicht ausgezahlt
werden soll, ist ungültig; denn erläßt der Mann die Verbindlichkeit,
so schenkt er ja die Früchte.
3. Ueber Verwendung u Behandlung der Früchte ist abweichend
von obigen Regeln ein Vertrag gültig.
(449) Cap. I. Von der Ehe.
4. Häufig ist der Vertrag, wodurch das Recht an der dos nach aufgelöster
Ehe anders gestellt wird, wie nach allg: Regeln: v
a. daß der Mann sie ganz oder theilweise behalten solle, in den
Fällen wo er sie herausgeben müste. Dies ist nicht erlaubt, sofern i:
die Frau, erlaubt sofern ein Dritter dabei verliert. .-. •
(Nro 369) L
16 de pact: dot: (D. 23,4) V. .1
V -. ;:,V
;••*: )L27 eod ,-•:"•---. ,: •••; ,;: --V .-;:,:'-.;',. ;•;/ I .-.
! ;L69§9dejuredotium. (D. 23,3) vi
Eine Ausnahme findet statt, wenn der Vertrag mit Rücksicht auf die
Kinder geschlossen wäre. T 1
(Nro 370) L 1 pr § 1 de dot: prael: <D. 33,4)
L 2 D, L 3
Cod de pact: dota
Daß ein solcher Vertrag zum Nachtheil eines Dritten gültig ist, sagt:
i L 6 Cod
de pact: conv: (5,14)
, L 12 pr de p: dotal. (D. 23,4)
b. Irgend jemand solle am Ende der Ehe die dos einfordern, der
ausserdem es nicht darf; dies ist gültig wenn dar I durch das Recht [653]
eines Dritten nicht verletzt wird. Zur Zeit wo die dos gegeben wird,
kann der Geber sich jede Clausel dabei ausbedingen zB dß sie auf
ihn zurückfalle (dos receptitia) u dies ist erlaubt
(Nro 371) L
20 § 1 de pact: dot: <D. 23,4)
Ll§lL7eod
Er kann selbst jedem Fremden erlauben, sich die Rückgabe zu stipuliren,
u zwar so, dß dieser Fremde, der sonst kein Recht hätte, es als
Mandatar des Constituens thut, oder in der Absicht diesem Dritten
etwas zu schenken, u zwar wird immer die Absicht des Mandats
praesumirt, nicht die der Schenkung. ; , ..
L 1 § 1 de
dot: coll: (D. 37,7)
t , . L 11 de dote praeleg. <D. 33,4)
L72§2dejuredot:(D.23,3) ;
Die Form eines solchen Vertrags ist im alten Recht die Stipulation,
aber sie kann auch vom Greber ohne Stipulation geschlossen werden
nach den Grundsätzen der actio praescriptis verbis; vom 3ten in der
Regel nur durch Stipulation, ausgenommen wenn der Großvater der
Frau die dos gibt u die Enkel stipuliren, so sollen sie eine actio utilis
haben. . •
, s -• •. '
- L 7 Cod
de pact: conv: <5,14) , : • -' " i-j
a Die Stelle de pactis dotalibus ist D. 23,4
(450) Buch TV. Familienrecht.
Diese Grundsätze auf den Vater als Geber der dos angewandt, folgt:
Nach altem Rechte konnte er die dos zur receptitia machen, u dies
in jedem Augenblick bis zur geschlossenen Ehe ausbedingen. Justi
[654] nian bestimmte I dß immer ein Vertrag fingirt werden soll, wenn
keiner geschlossen wäre.
? ?
L 11 § 11,14 Cod de rei ux act: <5,13>
5. Der abändernde Vertrag könnte etwas anders über die Zeit der
Restitutio der dos bestimmen; ein solcher ist aber nur gültig zum
Vortheil der Frau. > L
14-18 de P: dot: <D. 23,4>
Dagegen kann jeder Fremde die Frist willkührl anders durch Vertragbestimmen.
6. Ein Vertrag ist denkbar in Beziehg auf dolus culpa u Casus.
Der Vertrag über nicht praestatio des dolus ist im allg: ungültig;
wollte der Mann nicht für levis culpa einstehen, so würde deterior
mulieris conditio; der Mann kann seine Lage verschlimmern u levissima
culpa u Casus übernehmen.
L. 6 de pact dot: <D. 23,4)
7. Bei der dos aestimata sehen wir[4], dß sie eigentlich aus zwei
Geschäften bestehn, und die dort vorkommende Art der Dotatio ist
schon ein abändernder Nebenvertrag, aber eine solche dos aestimata
kann nachher wieder aufgehoben werden; jede Uebervortheilung ist
dabei untersagt. i
8. Was die impensae dotales betrifft, kann man ausmachen, dß
der Mann sie gar nicht in Rechnung zu bringen brauche, was durchaus
keine Schenkung ist. Doch ist die Entsagung des Mannes auf die
[655]
nothwendigen Impensae I als gegen die Natur der dos unerlaubt.
'
L 5 § 2 de pact: dot. <D: 23,4)
9. Der Vertrag dß das beneficium competentiae nicht gelten solle
ist ungültig.
L 14 § 1 sol: matr. <D. 24,3)
10. Auch können Verträge über die Behandlung der donatio propter
nuptias vorkommen. Diese sollen theils nach Regeln der dos
behandelt werden, nämlich bei Betracht der Rechte eines Dritten;
theils eigenthümlich nämlich wenn sie auf Grundsätzen einer
Schenkung beruhen. Der Grundsatz der deterior mulieris conditio
gilt hier nicht. Wohl aber erstrecken sich die über die dos geschlossenen
Verträge tacite auch auf die donatio propter nuptias u beide
müssen gleich seyn.
11. Was die verbotene Schenkung zwischen Ehegatten betrifft, so
(451) Cap. I. Von der Ehe.
ist natürlich jeder Vertrag direct oder indirect gegen das Verbot
: ; :
ungültig. .;'•:•:'-.f.. •: /. s: ••:."• •'•••.:.:..'.:••.•,,•.• "vj-(, • • \ .--.=• .•;•:•'•>
L 5 § 1 L 20 pr de P: dot: <D. 23,4)
Es versteht sich von selbst/ dß ein solcher Vertrag nach aufgelöster
Ehe gültig ist.
Dritter Titel.
Trennung der Ehe.
7. Trennung selbst.
§37.
Nothwendige Trennung.
Diese ist eine solche, die nicht von der Willkühr der Partheien ausgeht,
u es gilt als Regel: I Sobald Einer der Ehegatten in eine sol- [656]
ehe Lage kommt, die vor der Ehe dieselbe würde verhindert haben,
hört die Ehe auf, also: a. Durch den Tod Eines Theils b. Dadurch dß
der Eine Theil seine Freiheit verliert. - Sclaven können nicht in einer
Ehe seyn, u zwar nicht blos aus Mangel der Civitaet, sondern
weil sie nicht über ihre Person verfugen können.
L 1 de divortiis. <D. 24,2)
L 56 sol: matr. <D. 24,3)
Geräth Einer der Ehegatten in Gefangenschaft? Nach altem Recht
war hier die Ehe consequent aufgelöst, u der zurückbleibende
korinte frei eine neue Ehe schließen; kehrte der (befangene zurück,
so trat in dieser Beziehung kein postliminium ein, aber er konnte
ebenfalls eine neue Ehe schließen.
L 1,6 de
divortiis. <D. 24,2)
L 12 § 4, L
8, L 14 § 1 de captivis <D. 49,15)
Erneuerten sie die alte Ehe, so gingen sie eine neue Ehe ein. Die Erneuerung
wird aber als etwas natürliches betrachtet, u so sind die !
scheinbar widersprechenden Stellen: -.
L 8 de captivis <D. 49,15) :
L 6 de divortiis <D. 24,2)
zu erklären. . .
Justinian aber hat bestimmt: die Ehe solle so lange fortdauren,
als der Gefangene lebe, und der Zurückgebliebene darf sich selbst
(452) Buch IV. Familienrecht.
nicht scheiden. Ist, ob der Gefangene lebt ungewiß, so soll der andre
[657]
doch erst nach 5 Jahren eine neue Ehe eingehen dürfen. I
Nov22. C. 7. • '
c. Einer beider Theile verliert die Civitaet; dann bleibt die Ehe nur
nicht justae nuptiae, hört aber nicht nothwendig auf. Inconsequent
soll aus aequitas in Bezug auf die dos die Ehe als fortdaurend betrachtet
werden.
L 5 § 1 de bonis damn: <D. 48,20)
L 1 Cod de repudiis (5,17) ,
Nov22.C13.
d. Hinterher tritt ein Hinderniß durch Aufhören der Standesgleichheit
ein z:B: der Mann hat eine Freigelassene zur Frau u wird nachher
Senator. Was dann geschehn sollte, war ehemals streitig; Justinian
bestimmte: die Ehe solle gültig bleiben.
L 28 Cod de nuptiis <5,4)
e. Der Incestus superveniens macht die Ehe ungültig zB der durch
Adoption bewirkte.
L 67 § 3 de ritu nupt. <D. 23,2)
§38
Freiwillige Trennung.
Dig. 24,2.
Cod. V. 17.
Die Ausdrücke für Scheidung sind divortium und repudium; jenes
kommt blos bei der Ehe, dies gemeinschaftlich bei der Ehe und den
Sponsalien vor, und ursprünglich gebrauchte man divortium blos
von der Frau, repudium vom Manne. -:
A. Altes Recht.
1. Bedingungen der Trennung sind: ein ernstlicher besonnener Wille
auf Scheidung gerichtet, nicht ein bloßer Zank. Dieser Wille spricht
[658] sich aus durch factische lange Trennung, I durch eine neue Ehe
und dergleichen.
L 3 de divortiis. <D. 24,2)
L 64 de
donat: i V: <D. 24,1)
(Nro 373) L 33. de ritu nupt (D. 23,2) ..-.•••
Wer von beiden muß den Willen haben? Der Wille von einer Seite
reicht hin; steht der eine oder der andre in väterl Gewalt, so sollte
(453) Gap. I. Von der Ehe.
ursprüngl der Vater seinen Widerspruch auch während der Ehe einlegen
und sie trennen können. Sever u Antonin hob dies auf, wenn
nicht sehr triftige Gründe vorhanden seien.
L 32 § 19,
20 de dbn: i V: <D. 24,1)
L 5 Cod de
repudiis (5,17)
L 4 de divortiis <D. 24,2)
Umgekehrt kann auch das Kind in patria potestate selbst gegen des
Vaters Willen sich trennen. Dies gilt auch noch im neuen Rechte.
Aber insofern die Eltern eine dos gegeben haben, soll ihr Dissens sie
vor Nachtheil bewahren.
Nov22C. 19 ;
2. Form. Das alte Recht sagt davon nichts u zwar ganz consequent,
da die freien Ehen auch ohne Form geschlossen werden. Fürs practische
Recht war dies sehr nachtheilig, denn da bei der Trennung
nicht so feierliche Gebräuche vorkommen, wie bei den nuptiae, so
konnte es oft zweifelhaft seyn, ob Trennung da war oder nicht; daher
bestimmte Aug über die Trennung eine Erklärung durch einen libertus
vor sieben Zeugen mit römischer Civität. I
-,i ; L 9 de divortiis. <D. 24,2) ., ;
L 1 § 1 unde vir. <D. 38,11)
ML35dedonati:v.<D.24,l>
Dadurch wollte man das ganze an eine gewisse Solffjennität binden
und ihm Publizität geben. Es machte dabei nichts aus, ob der andre
Theil etwas von der Trennung erfahren hatte oder nicht, zB wenn er
wahnsinnig war. •
L 4 de divortiis <D. 24,2)
L 22 § 7 soluto matr. <D. 24,3) , ••••.Die
Wirkung eines in solcher Form ausgesprochenen Willens ist Vernichtung
der Ehe, ;• , •
: . L 1 de divortiis <D. 24,2)
welche Erklärung aber nicht als Veranlassung der Scheidung zu betrachten
ist. > "• . , '. *
B. Neues Recht.
Im neuern justinianischen Rechte hat sich dies nach der richtigem
Ansicht nicht geändert, u es gilt der Grundsatz: die Trennung geht
nicht vom Richtern sondern vom Willen der Partheien aus, undselbst die. grundlose Trennung ist gültig, wenngleich sie bestraft
wird. . -' • -' • ! • -. . .. * •."'••;••,
!
[659]
•
r"
(454) Buch IV. Familienrecht.
Beschränkungen.
§39.
A. Altes Recht.
Vor der christl Zeit kommen einzelne Institute vor, die als beschränkend
betrachtet werden könnten es aber nicht sind, nämlich die Mores
und Retentio propter liberos. ^
1. Mores.
Hier galt allerdings die Rede von Strafen; diese bezogen sich aber
[660] nicht auf leichtsinnige I Trennung, sondern vielmehr auf Unsittlichkeiten
und Unrechtlichkeiten, die in Beziehung auf das eheliche
Verhältniß standen, namentlich Ehebruch. Man unterschied: mores
majores vel
graviores und minores vel leviores.
Hatte der Mann sich mores majores zu Schulden kommen lassen,
so ist seine Strafe: Verlust der ihm aus der dos zukommenden
Früchte, die durch Verlust eines Theils am Capital der dos (bei majores
1/6, bei minores 1/8) der Mann verlor. f
Bei majores die drei Termine und bei den leviores muste er schon
nach einem halben Jahr die dos herausgeben.
Ulp6§ 12,13 .-..:-..
Dies konnte nun in versch: Formen vorkommen, so dß der Mann etwas
zurückbehielt, retentio propter mores, oder in Form einer Klage
actio pro moribus. Von der Strafe einer leichtsinnigen Scheidung ist
hier nicht die Rede.
2. Retentio propter liberos. »
Sie beruht auf folg: Grundsatz: wenn die Frau oder ihr Vater ohne
Unterschied die Scheidung verursachen, so hat der Mann das Recht
für jedes seiner Kinder 1/6 der dos zurückzuhalten, aber nie mehr
als 3/6, wenn er auch mehrere Kinder hätte.
Cicero
Topica § 4
Ulpian6,§10
Schulung
pag 536. I .
[661]
frvat§105,107
Wie verhält sich nun diese Retentio zu den Mores? Beide können zusammenfallen
zB: wenn die Frau Ehebruch begangen hat, oder auch
nicht zB wenn sie sich ohne besondern Grund trennt, in welchem
(455) Cap. I. Von der Ehe.
Falle Retentio begründet war. Auf die Retentio propter liberos bezieht
sich der Ausdruck: bona gratia divortium factum d:h Trennung
durch gütliche Uebereinkunft. Bei dieser Retentio scheint eine
Strafe der leichtsinnigen Trennung beabsichtigt zu seyn; doch dies
ist nicht, denn es ist ja schon verboten, eine Privatstrafe auszumachen,
u die Retentio hat also nothwendige keine andre Bedeutung
als die: vom Manne einen Nachtheil und Verlust des Vermögens abzuwenden,
indem wenn die Frau sich trennt, ihm die Kinder bleiben,
u er daher billigerweise einen Theil der dos behält. r
Justinian hat beide Institute aufgehoben, indem sie durch härtere
Strafen überflüssig wurden.
L 11 § 5 Cod de rei ux: act. (5,13)
; ' L 11 Cod de repudiis inf. <5,17) >
3. Ausser jenen beiden Instituten komt noch ein drittes vor, wenn
eine Freigelassene an einen patronus verheirathet ist,'so kann sie
sich nach altem Rechte scheiden lassen, aber eine lex Julia bestimmte,
dß sie nicht die Vortheile der Scheidung genießen solle.
L 11 pr de
divortiis. <D. 24,2) I
§40.
B Neues Recht
Hier änderte sich die Ansicht des alten Rechts durchaus. Die Fortdauer
der ehelichen Verhältnisse sah man so wichtig an, dß man der
leichtsinnigen Scheidung durch Strafen entgegenwirkte, die sich anfangs
aufs Vermögen bezogen, nachher aber so hart wurden, daß der
sich Scheidende alle Vorrechte durch die Scheidung verlor, die er dadurch
intendirte. Nachher wurde auch noch der bestraft, der bei der
grundlosen Scheidung die Schuld trug.
Einzelne Gesetze.
1. Den Anfang machte eine Constitutio Constantin's.
L T Cod Theod de repudiis
2. Eine Constitutio von Honorius. • • • •
^;;^;:.;:.i ) L 2 eod • • -"
3. Aufhebung dieser Verordnungen und Herstellung des alten
Rechts.
Nov: Theod: Tit 17.
4. Wenige Jahre nachher Widerhersteilung der früheren Constitutionen.
• -; -' ••>-' • • .• • .:• -i.-;-u
(456) Buch IV. Familienrecht.
L 8 Cod de repudiis (5,17)
In allen diesen Gesetzen war nur die Rede davon; wenn einer gegen
des andern Willen sich scheiden wollte, indem man eine solche
Scheidung wenngleich für unsittlich, doch nicht für strafbar hielt.
L 9 Cod de
repudiis <5,17) I
[663]
Man übersah dabei die Fälle, in welchen die Scheidung blos aus zufalligen
Gründen, nicht aus Leichtsinn bewirkt wurde. Daher hat
5 Justinian einen solchen Fall zufalliger Scheidung, nämlich Zeugungsunföhigkeit
(welche kein Ehehinderniß ist) beachtet.
L 10 Cod de
repudiis <5,17) i
Nov.22.Cap6.
;
6. Bald nachher bestimmte Justinian, da alle bisherigen Strafgesetzgebungen
eine dos voraussetzten, so solle, wenn keine dos gegeben
sei, der Scheidende 1/4 seines Vermögens, doch nie mehr als 100 U
Goldes einbüßen.
L 11 § 1 Cod de repudiis <5,17>
7. Ein ganz neues Gesetz Justinians, das die Ehescheidung zusammenfaßt,
ist: :
Nov22.
Sie sagt: Ehescheidung kann in vier Fällen erfolgen: a durch Einwilligung
beider Theile, und dann ist sie straflos.
Nov22C.4
b. bona gratia d:h: kein Theil ist deswegen zu tadeln, c. Auf leicht-:
sinnige grundlose Weise, d. Dadurch, daß der andre Theil, Veranlassung
gab, u zwar beziehen sich auf die beiden letzteren Fälle die
Strafen.
8. In einem neuen Gesetze gab Justinian selbst materiell neue Bestimmungen,
nämlich in
Nov:117.
[664]
a. Ehescheidung wird verboten durch I Consens.
CaplOibid.
b. Die Scheidung bona gratia blieb erlaubt. Die Strafen wurden neu
bestimmt. Sonderbar ist, dß die Scheidung durch Consens verboten,
aber nicht bestraft wurde, so daß bald r * I ;
9. Ein neues Gesetz nöthig war, und zwar wurden zuerst die Strafen
geändertin : ' L vi,;, '::.-v.;."
Nov 127 C 4 x
10 und abermals geändert in
Novl34
u auch die erwähnten Lücken ausgefüllt.
(457) Cap. I. Von der Ehe.
11. Allerdings existirt noch ein neues Gesetz,
Novl40
die Scheidung erlaubt, aber nicht glossirt ist.
Allg: Resultat ist: ; ^
1. Ehescheidung durch Consens ist dadurch bestraft, dß beide
Theile ins Kloster müssen u ihr Vermögen confiszirt wird.
2. Die Ehescheidung bona gratia ist straflos.
3. In bestimmten Fällen ist einseitige Scheidung erlaubt. Wer sich
aber ohne Grund scheidet muß ins Kloster u sein Vermögen wird
confiscirt. -'-'•-•
Sind Ursachen der Scheidung da, so treffen die Strafen den schuldigen
Theil, doch sind sie gelinder wie bei der leichtsinnigen Scheidung;
man verliert nämlich nur die dos u die donatio u die Frau auf
5 Jahre ihr Connubium. Hat die Frau die Ehe gebrochen, so kommt
I sie ins Kloster. ' .<:•-.
II Einfluß der Trennung auf das Vermögen.
Die wichtigsten Folgen der Trennung aufs Vermögen beziehen sich
auf dos u donatio, wovon schon die Rede war; hier sind noch folg:
Fälle zu merken.
§41.
Trauerjahr. • • ,
Nach getrennter Ehe soll die neue für die Frau eine Zeitlang unterbleiben.
L 10,11 § 1 de his qui not. <D. 3,2>
Ursprüngl war blos die Rede vom Fall des Todes, allmählig wurde
die Vorschrift auch auf den Fall der Scheidung ausgedehnt. Der Zeitraum
war anfangs ein romulisches Jahr von 10 Monden, nachher ein
gewöhnliches von 12. • ••;
L 1,2 Cod de secund: nupt. <5,9) ; >
Nov22.G.22.
Ueberschreitet die Frau diese Vorschrift so ist nicht die neue Ehe
ungültig, aber es folgte nach dem Edict die Infamie für den Mann u
nachher auch für die Frau.
L 1 de his qui not. <D. 3,2) : ;
' .>•: = ;. LlöCodeod. :• * '! • ' <
(458) Buch IV. Familienrecht.
Spezielle auf das Vermögen wirkende Strafen sind folgende: -,* i
1. Die Frau soll nichts durch ein Testament erwerben können
2. Selbst nicht durch Intestaterbfolge, mit Ausnahme von den
nächsten Verwandten. I
[666] 3. Soll die Frau bei Bestellung der dos beschränkt seyn.
§42.
Lucrum nuptiale.
CodV.9,10 :
Cod Hermog III, 8,9.
Für die durch die Ehe begründeten Vermögensstücke sind besondre
Vorschriften gegeben. Dahin gehörte Alles, was der eine Theil durch
den andern während der Ehe erwirbt, und wodurch er bereichert
wird d:h: wenn am Ende der Ehe die dos auf den Mann fallt, u die
Frau die donatio propter nuptias behält; ebenso ist jede Successio
des einen Ehegatten von Todes wegen lucrum nuptiale.
L 5 § 2 L 7 Cod. de sec: nuptiis. <5,9>
Nov 22. Cap 23,20 § 1
Beschränkungen.
Bleibt derjenige, der so etwas gewinnt, ehelos, so soll es ihm unbeschränkt
bleiben; nur wenn er eine neue Ehe schließt, gilt der
Grundsatz, dß die Proprietaet des erworbenen auf die Kinder erster
Ehe fallen u nur der Ususfructus dem lucrirenden bleiben soll. Dies
galt früher nur bei der Frau, wurde nachher auch auf den Mann angewandt,
j '
L 3 pr L 5 pr L 7 Cod de sec: nupt. (5,9)
Nähere Bestimmungen. I i : . ;•
[667] Ursprüngl konnte der lucrirende über die Proprietaet unter den Kindern
bestimmen; nachher nicht mehr.
Nov2C.l,2§l.
Nov: 22. Cap. 25. , .
Verwaltung und Ususfructus bleiben dagegen dem lucrirenden, u
deswegen haben die Kinder an seinem Vermögen eine stillschweigende
Hypothek. Tritt in dem persönlichen Verhältnisse eine Aenderung
ein, so consolidirt der Ususfructus mit der Proprietaet, wenn
der lucrirende stirbt; stirbt eins der Kinder u hat Descendenten, so
treten diese ein. • . . [j
Außerdem sollen nach altem Rechte seine Geschwister jure accre
(459) Cap. I. Von der Ehe.
scendi eintreten; nach neuerem Recht tritt gewohnliche Erbfolge
ein, jedoch soll dem lucrirenden, was ihm im Falle der Kinderlosigkeit
versprochen war, als Proprietaet mit seinem Ususfructus consolidiren.
Nov 2 Cap 2
pr. C. 1
Nov 22 C.
26 pr
u L Nov: 68 ' ' • '
In Bezug auf den Fall da der lucrirende ehelos bleibt hat das Recht
sehr geschwankt, und Justinian selbst änderte darüber oft seine
Meinung. Das Resultat steht in:
Nov 127 Cap. K
welche bestimmt, daß der lucrirende an einer portio virilisdie Proprietaet,
am Ueberrest nur den Ususfructus haben soll. Practisch
stellt sich das Verhältniß so, wenn der Ehemann stirbt und seiner
Frau ein Legat von 1000 hinterläßt, so ist dies hierum nuptiale. Hat
sie drei Kinder, so bekommt sie an der portio virilis i:e: 250 die Proprietaet
und an den übrigen I 750 den Ususfructus: Schließt sie
dagegen eine neue Ehe, so fallt die Proprietaet der 1000 auf die Kinder.
§43.
Liberalität gegen den einen Ehegatten.
Wenn durch die Liberalität des einen Ehegatten der andre etwas erhalten
hat oder erhalten soll zB er schenkt ihm etwas, was durch
den Tod gültig wird, und schließt ein solcher eine neue Ehe, so soll
der neue Ehegatte nicht mehr von dem Gregebenen bekommen wie
ein Kind erster Ehe, und wenn diese ungleiche Theile bekommen, so
soll er selbst nur soviel erhalten, wie dasjenige Kind, welches mit
dem geringsten Theile bedacht ist. Den Ueberrest erhalten dann die
Kinder. Die Absicht des schenkenden Ehegatten war nur auf die
Person des andern gerichtet.
L 6 pr Cod de sec. nuptiis (5,9)
Nov: 22. Cap. 22.
(460) Buch IV. Familienrecht.
• ' :' ••
•:• • -• •• §44 •• : • •;.•. . / ' ' • ••v;^
Actio rerum amotarum. •
Dig. 25,2.
.
Cod. 5,21. V,
Diese Klage bezieht sich auf den Fall des Diebstahls zwischen Ehegatten,
wo Modifikationen des gewöhnlichen Rechts eintreten sollen.
[669]
Diese gingen jedoch nie so weit, die I Handlung nicht als Diebstahl
anzusehen.
L 1,29,15 § 1 rer: amotarum.a
Nur treten nicht die gewöhnl Folgen desselben ein. Die Regel bezieht
sich nur auf den Fall, da mit Rücksicht auf eine bevorstehende
Scheidung der Diebstahl geschah,
L251oc: cit
weil für diesen Fall zuerst eine factische Ursache da war, und man
dadurch die Infamie als Folge der actio furti verhüten wollte. Die actio
rerum amotarum ist rein rei persecutorisch, blos aufs Interesse u
die Sache selbst.
L 21 § 51: cit.
Das Bedürfhiß dieser Klage ist nicht recht klar; die actio furti wollte
man ausschließen, allein auch die condictio furtiva infamirt nicht, u
hätte dasselbe bezwecken können. Vielleicht wollte man sogar den
Ausdruck furtum verhüten. Auf diesen Fall bezieht sich eine retentio
propter res amotas; in allen verwandten Fällen ohne Rücksicht
auf bevorstehende Scheidung bleibt die Regel, daß die actio furtiva
gelte.
L 3 § 2 L 25 eod.
Anhang.
§ 45.
;/
Coelibat. *
Cod VIII.58,59; Ulp 13-18.
Diese Lehre ist mit ihren wichtigen Folgen zuerst durch die Lex Julia
et Papia Poppaea aufgestellt u durch eine Reihe von Gesetzen
a C. 5.21 rerum amotarum reicht nur bis L 3
(461) Cap. I. Von der Ehe.
ausgebildet worden. Die lex Julia wollte der Ehelosigkeit durch Mittel
versch: Art I steuern, theils durch Belohnungen, theils Strafen,
die sich auf den Erwerb eines Vortheils gründen, den man aus einer
auf letzten Willen beruhenden Erbschaft hätte ziehen können. Um
daraus etwas gewinnen zu können, sollte man sich den Vorschriften
des Gesetzes unterwerfen. Später wurde auch noch der Erwerb
durch fideicommisse u mortis causa donationes dahin gezogen. Damit
stand in Verbindung der Begriff der Capacitaet d:h: die Fähigkeit
so etwas erwerben zu können; ferner der Begriff von Caducitaet
d:h: das was der Erbe nicht erwerben konnte oder wollte, wurde Caducum.
Nähere Bestimmungen.
1. Der Coelebs ist ganz unfähig zu solchem Erwerb
Ulp 17 § 11, 22 § 3
GajII.286. n
ausgenommen wegen großer Jugend und hohen Alters; ferner nach
Trennung der Ehe soll der Mann eine Zeitlang Vacatio haben.
Ulpl.cit§14.
Der zum Erben eingesetzte darf noch binnen der nächsten 100 Tage
dem Gebote genügen u endlich ist ausgenommen die Succession naher
Verwandten.
2. Geringe Strafen trafen den, der keine Kinder im gesetzlichen
Sinne hatte; er sollte die Hälfte des zugedachten verlieren.
Gaj II. 286. I
Etwas andre Bestimmungen galten zwischen Ehegatten.
Ulp. 14,16 §1 •.••:;,
3. Was ist der justus numerus liberorum? Die Frau muste dreimal
geboren haben, ohne Unterschied, ob in oder ausser der Ehe, ob die
Kinder lebten oder nicht. Der Mann muste wenigstens Ein Kind in
seiner väterlichen Gewalt haben. Ueber den Fäll wo einer gesetzliche
Kinder hat, aber nicht mehr in der Ehe lebt, ist nichts bestimmt;
wahrscheinlich ist gegenwärtige Ehe nicht nöthig. :
Ist dem Gesetz Genüge geleistet, so kann auf alle Weise mortis
causa succedirt werden, und man erwirbt das, was andre nicht bekommen;
was sonst caducum geworden wäre, und endlich hat man
das jus caduci d:h: das caducum fallt vor Allem auf die liberos habentes
in testamento, u zwar nicht jure accrescendi sondern durch
ein ganz besondres beneficium, welches jedoch nur aufs männliche
Geschlecht geht. . ' •••>•' \ . ;
(462) Buch IV. Familienrecht.
Gaj II § 206-208
; .,,.:••
fr: dejurefisci § 3.
frvat§195
Ulp I §
21,25 § 17. ; W n :
Juvenal IX. Vers 88,89 ;
Waren im Testamente keine solche liberos habentes vorhanden, so
soll das caducum aufs aerarium fallen, welches aber nachher durch
eine
Constitution Caracalla's ' . ,
Ulpl7§2
-.;-.' ;
[672]
wahrscheinlich eine Aenderung erlitten hat. I Durch Constitutionen
der spätem Kaiser ist dies Alles aufgehoben und zwar erst die
Strafe des Coelibats und der Arbitaet zwischen fremden Personen, u
dann auch zwischen Ehegatten. ; ;
Schon im altern Recht wurden oft Dispensationes vom Gebote gegeben
(jus liberorum) und darauf bezieht sich eine Constitution die
allen Cives das jus liberorum ertheilte. Die Aenderungen stehen in
CodTheod VIII. 16,17.
Cod Just
VIII. 58,59
.•-,•
" -:-:':-• •
•• •••• ' §.46.
• • •
Concubinat.
DigXXV7.
CodV.26.
Paulus 11.20.
Concubinat ist, wie wir oben sahen, Ehe ohne dignitas d:h: unsre
Ehe zur linken Hand, auch inaequale Connubium genannt.
L 3 Cod de nat: liberis (5,27)
Was den Ausdruck betrifft, so heißt es in
L 3 § 1 D de concubinis (25,7)
Concubinatus per leges nomen assumpsit, und daraus erklären sich
die Ausdrücke in ;
L 144 de verb: sig: (D. 50,16)
nämlich: pellex d:i: Beischläferinn, wurde nachher nur von der Beischläferinn
eines Ehemannes gebraucht, denn von der Concubine
des Ehelosen hieß es amica. I • >, •,
[673]
Bedingungen: r, r
1. Das Alter ist das auch bei der Ehe erforderliche. ,
(463) Cap. I. Von der Ehe.
L 1 § 4 de concubinis. <D. 25,7)
2. Ehelosigkeit.
Paulus II. 20
L 1 Cod de concubinis. (5,26)
3. Zu gleicher Zeit ist nur Ein Concubinat möglich, i
j Nov:18.Cap5. , > i ;
4. Die Regeln der Verwandschaft bei der Ehe gelten auch hier. ; T
L 56 de ritu nuptiarum. (D. 23,2)
5. Was die Standesverhältnisse betrifft, so gilt die Bedingung der Civität,
Standesgleichheit aber gar nicht. Bei dem Sclavenstande ist es
anders wie in der Ehe und der freie Mann kann eine Sclavinn zur
Concubine haben aber nicht umgekehrt. ; r ;
L 8 de
pignor: < )
L 38 de
rebus auct: jud <D. 32,5)
Nov 18. Cap 13.
Wirkungen:
Das Concubinat entsteht wie die freie Ehe durch freien Willen ohne
bestimmte Form und wo Concubinat stattfindet, ist kein Stuprum
vorhanden, also auch Straflösigkeit.
L 3 § 1 de concubinis (D. 25,7)
Allein an diesen negativen Rechtssatz schließt sich wahrscheinlich
noch der an, daß das Concubinat frei machen soll von den Strafen
des Coelibats; dies versteht sich aber nur für besondre Fälle, nicht
allgemein; zB ein Römer war so arm geworden, dß er nicht standesmäßig
heirathen konnte, so war es natürlich I ihm das Concubinat [674]
zu erlauben und ihn dadurch von den Folgen des Coelibats frei zu
machen. Dafür sprechen:
; L 14 § 1 de ritu nupt: <D. 23,2)
L13 pr ad
L: Jul: de adult: (D. 48,5)
Es ist inconsequent, anzunehmen, daß das römische Concubinat
nach Deutschland gekommen sei, denn schon im justinianischen
Rechte konnte das Concubinat nur mit der aufgestellten negativen
Seite vorkommen, und nach den Reichsgesetzen wurde jede Ge-"
schlechtsverbindung verboten, die nicht Ehe war. Auch ist unrichtig,
dß man jetzt noch von liberi naturales spricht. .
(464) Buch IV. Familienrecht.
• . '. §47. -• • ..:
Contubernium. ••i;-i;
Es ist dies Sclavenehe d:h: ein Geschlechtsverhältniß, das nicht Ehe
ist. An sich ist ein solches erlaubt, ja es war nicht einmal zwischen
Freien und Sclaven verboten
Paulus II, 19 § 6. f '•
Nur im Fall des Scltum Claudianum war es verboten, wenn nämlich
eine Frau mit einem fremden Sclaven in ein solches Verhältniß tritt,
so soll der Herr desselben sie mahnen, und läßt sie dann nicht ab, so
soll sie Sclavinn des Herrn werden. * ;
(465)
ZWEITES KAPITEL.
VON DER VÄTERLICHEN GEWALT.
Inst. 1,9,11,12.11,9.
Dig. 1.6,7. IX.17 .•'•;•/
Cod IV.43. V.27. VI.61,62. XII.21. 37. VIII.47.
Gajus 1.3.5.6.
Paulus 11.24.25.
UlpVIII.10
Cod Theod:
III.3. V.8. VIII.14,18,19.
Erster Titel.
Begriff-Geschichte - Entstehung. ,
§.1.
Begriff und Geschichte.
Väterliche Gewalt heißt: das Recht des Hausvaters über die Glieder
der Familie. Characteristisch dabei ist: das ausschliesliche Recht
des Vaters, das Recht eines einzigen in einer Familie und die regelmäßige
Fortdauer desselben. Der Ausdruck ist: pater auf der einen
und filiusfamilias auf der andern Seite; in besondrer Beziehung auf
Erbrecht kommt noch der Ausdruck suus vor.
Bedingung[e»] der väterlichen Gewalt ist: Civität von beiden Seiten.
I
Gajus 1.128 - ... [676]
Ulp. X. § 3 ;
Dieser Satz scheint practisch nicht wichtig. Doch hat er eigenthümliche
Folgen, wenn nämlich ein Peregrinus Rinder bekommt und die
beiden Ehegatten cives werden, so erhält jener nicht gleich die väterliche
Gewalt. ;
GajIII.20. • . ,
(466) Buch IV. Familienrecht.
§.2.
Entstehung ,
Kinder in justae nuptiae gezeugt, werden geboren in väterlicher Gewalt
ihres Erzeugers, vorausgesetzt daß dieser selbst frei davon ist,
sonst kommen sie in die väterliche Gewalt desjenigen unter dem der
Erzeuger steht. ;
pr: § 3 I: de patr: pot. <1,9>
L 3 de his
qui sui: (D. 1,6)
Es wird also vorausgesetzt: erweisliche Erzeugung zwischen zwei
Eltern und das Vorhandenseyn einer gültigen Ehe, justae nuptiae.
Letzter Punct wird nicht streitig seyn, und im ersteren kommen
zwei Thatsachen vor, nämlich: die Mutter ist stets gewiß, aber der
Vater wird präsumirt u zwar gilt diese praesumtion als voller Beweis,
ausgenommen im Falle der absoluten Unmöglichkeit. Zur Begründung
dieser Präsumtion reicht Jede Ehe hin, aber zur Begründung
der väterlichen Gewalt gehören justae nuptiae. Auf die so
[677]
entstandene väterliche Gewalt beziehen sich verschiedenarti- I ge
Rechtsmittel.
1. Behauptet der Vater diese Gewalt und wird sie vom Kinde bestritten,
so bedarf es in vielen Fällen nicht einmal eines Rechtsmittels,
indem schon das Interdictum de liberis exhibendis hinreichen
kann.
••• •••••• .• Dig.43,30. ^..:ö.;;','^ • . . \. < ;:v,/'-i} ...•• . .>•,;;;.'
Die Rechtsfrage selbst kann zur Entscheidung kommen durch' eine
bloße notio oder Cognitio eines judex, ohne daß eine ordentliche
Klage nöthig ist.
L 3 § 3,4. de agnos: liberis. <D. 25,3)
L 1 Cod de patr: potest: <8,47) , .--.
Aber die Frage kann auch auf dem Wege einer ordentlichen Klage,
praejudicium entschieden werden, ja es konnte im alten Rechte eine
rei vindicatio mit dem Zusätze ex jure quiritium hinreichen.
L 1 § 2 de rei vind: <D. 6,1)
Practisch genommen hat der Vater die Wahl, ob er sich der extra
ordinaria cognitio oder der ordentlichen Klage bedienen will.
2. Läugnet umgekehrt der Vater die väterliche Gewalt, so findet
die gewöhnliche Präjudizialklage statt.
L 1 § 16 L 2,3 pr § 1-6 de agn: lib: (D. 25,3)
3. Wird der Streit vom Kinde und einem Dritten gefuhrt, so geht
darauf der Grundsatz des Edictum Carbonianum, daß der Prozeß bis
(467) Cap. II. Vaeterliche Gewalt
zur Zeit der Mündigkeit des Kindes, wenn es noch nicht mündig ist,
ausgesetzt bleiben solle.
' L3§5deagn:lib:<D.25,3> I ?
Diese Rechtsmittel dürfen nicht mit einigen andern, die eine blosprovisorische Natur haben, verwechselt werden, nämlich
1. Scltum Plaucianum
;
L 1 pr § 1-15 de agn lib: <D. 25,3) ;•
welches sich auf den Fall der Ehescheidung bezieht. Wenn nämlich
die Frau bei der Scheidung sich schwanger glaubt, so soll sie binnen30 Tagen dem Manne Anzeige davon machen, und unterläßt sie dies,
so braucht der Mann das Kind nicht anzuerkennen; thut sie es, so
kann der Mann Wächter schicken oder stillschweigen und dann muß
er das Kind anerkennen und ihm Alimente geben.
2. Der Grundsatz ist nachher auf den umgekehrten Fall angewendet
worden, wenn die Frau die Schwangerschaft läugnet.
• L 1 pr § 1-9 de irispic: ventre. (D. 25,4)
3. Verschieden von jenen beiden Rechtssätzen ist eine im praetorischen
Edict aufgestellte Regel: wenn der Mann stirbt und die Frau
ihre Schwangerschaft behauptet, so soll sie bewacht werden. J Ü1
L 1 § 10-15
L 2-4 de insp ventre. <D. 25,4)
5r: iv
' ••-•-'
•--• §.3. •
•
Adoptio.
Sie ist Erwerb der väterlichen Gewalt durch eine freiwillige juristische
und zwar feierliche Handlung des alten Rechts. Es sind I dabei
zwei Fälle denkbar: entw: das Kind war nicht oder es war in der
väterlichen Gewalt eines andern. Der erste Fall heißt Arrogatio, der
zweite Adoptio im engern Sinne. Für beide gemeinschaftl Bedingungen
und Voraussetzungen sind:
1. Wer adoptiren will muß wenigstens 18 Jahre älter seyn wie der zu
adoptirende.
"
L 40 § 1 de
adopt: <D. 1,7) .
2. Wer adoptiren will, muß männlichen Geschlechts seyn. Ein Analogon
davon ist die Adoptio der Frau vermittelst kaiserl Erlaubniß u
mit den Wirkungen einer gewöhnl Cognatio. . - •«
§10I:eod.
> >" •
L5 Codeod.
" ' >
3. wer adoptiren will muß sui juris seyn.
[678]
• •
•>
[679]
r
(468) Buch IV. Familienrecht.
[680]
;,.-;
[681]
Recht der Arrogatio. ; ! '
Sie konnte nach altem Recht nur in einer Volksversammlung (comitiis
curiatis) geschehn, und zwar durch eine lex autorisirt; adoptio
quae fit per populum. Ihre Form war beschränkt: 1. Sie war nur
möglich in Rom 2. Nur gegen Personen männlichen Geschlechts,
weil Frauen nicht in der Volksversammlung auftreten konnten.
3. Nur gegen Mündige. 4. Beide Theile mußten persönlich erscheinen;
Einige dieser Beschränkungen waren zur Zeit der klassischen
Juristen gemildert. Im I neuesten Recht ward die Arrogatio durch
kaiserl Rescript bestätigt, daher alle Beschränkungen wegfallen.
L 2,8,10 § 5 God eod. ;
Nähere Bestimmungen.
A. Bei jedem Rescript dieser Art wurde eine causae cognitio vorausgesetzt,
die besonders streng seyn sollte im Falle der Arrogatio eines
Unmündigen, wo eine besondre Caution nöthig war. Bei dieser Cautio
war's schwierig, wem sie geleistet werden solle? wenn der nächste
Intestaterbe bekannt gewesen wäre, diesem; doch so war's Vorschrift,
sie einem servus publicus zu stellen.
L 17 § 1-^4
D de adopt. <1,7>
L 2 Cod
eod.
B. Ferner ist nöthig die Einwilligung des Vaters u des Sohnes, und
zwar nicht blos eine negative.
(Nro 377) L 5 eod <D. 1,7)
Wirkungen der Arrogatio.
Dadurch entsteht: potestas über den Arrogirten nebst seinen Kindern,
die er in potestate hat; zugleich eine Successio per universitatem
d:h das Vermögen ging in Massa auf den Arrogans über. Die
Schulden gingen wegen Eintreten der Gapitis deminutio streng genommen
unter; doch ließ man sie practisch gelten. i r
Durch das justinianische Recht hat sich dies natürlich sehr geändert,
und das Vermögen des Sohnes wurde nun wie wir es nennen,
peculium I
adventitium.
Tit: J: de
acq: p arrog: (3,10)
Recht der Adoptio im engern Sinne.
Sie entsteht durch den Consens beider Väter, u durch den Consens
des Kindes, aber der blos negative reicht hin .
(Nro 377) <D. 1,7,5>
(469) Cap. II. Vaeterliche Gewalt
denn es können ja auch eigentliche Kinder adoptirt werden.
L 42 de adopt. <D. 1,7)
Die Form der Adoptio war im alten Recht sehr zusammengesetzt,
und bestand aus einer oder mehreren Mancipationen oder in jure
Cessionen, weswegen viele und versch: Personen dabei vorhanden
seyn musten. Im neuesten Rechte ist nur die Gegenwart eines judex
und der drei Personen zwischen denen das Geschäft vorgeht, erforderlich.-..-•
;' ' :••••' • . : . •. • . •: •.'• ;•'• .
.. •••• -::.•;• ••.:.• • . ;..;•.'.: • •.•.•,'.: :
LllCodeod.
Wirkungen.
Nach altem Rechte wurde durch die Adoptio die bisherige väterl Gewalt
aufgelöst, u es entstand eine neue; nach justinianischem Recht
gilt dies nur, wenn der AdoptivVater zugleich ein natürlicher Ascendent
des Kindes ist. In allen andern Fällen soll nur ein persönl Intestaterbrecht
zwischen AdoptivVater und Kinde stattfinden.
:-a .:,:;.:-,• LlOCodeod. •-.; r••:'•.«.i; ~h<.: !\ •-,,-:. i
§2I.eod.
§4.
Legitimatio.
Sie ist die juristische Handlung, wodurch unehe-I liehen Kindern
das Recht ehelicher beigelegt wird. Im alten Recht kam dies nicht
vor, und war auch überflüssig, indem der Mann das uneheliche Kind
arrogiren konnte. Im neuesten Recht galt die Legitimatio blos bei liberi
naturales, u geschah: 1 per subsequens matrimonium, wenn der
Mann die Concubine heirathete. .
; ;'•';• L 10,11 Cod de nat: lib: <5,27>
\
2.
per obligationem curiae.
L9Codeod
3. per rescriptum prineipis, jedoch so beschränkt: wenn keine ehelichen
Kinder da sind, und nur auf Bitte des Vaters.
;" '•' Nov
. 7 4 ••••••::
Nov. 89 C. 9,10.
Zugleich wurde dadurch auch für alle unehelichen Kinder die Arrogatio
verboten. Alle diese Fälle der legitimatio beziehen sich auf liberi
naturales, setzen also Concubinat voraus, daher ists sehr inconsequent,
die Legitimatio für Deutschland anerkannt zu haben. Hier
(470) Buch IV. Familienrecht.
unterschied man zwischen legitimatio plena u minus plena, welche
letztere blos die Makel der unehelichen Geburt tilgen sollte.
••- •• • . • • -§5. • ••• • •••• :
1
Uebrige Fälle. •
1. In manum Conventio; war zweifach; entw: matrimonii causa oder
aus andern Gründen.
[683]
2. Die Causae probationes, die sich auf zwei I Fälle beziehen, a. Erroris
causae probatio. Wenn man sich bei Eingehung der Ehe factisch im
Stande irrte, so soll das nicht schaden, b. Causae probatio latini.
Diss:
Hollweg: de causae probatione.*
c.b Aufgehobene Emancipatio, die statt findet, wenn ein Kind undankbarist.
L 11 Cod de ingr: libV<8,50)
4. Bei den versch: Mancipationen des Sohnes, wenn er emancipirt
wird. i t
Zweiter Titel.
Rechte.
Persönliche: .
Ursprünglich war das Recht des Vaters über seine Rinder sehr absolut,
und dem Rechte des Herrn über seine Sclaven zu vergleichen. So
hatte er a. das Recht sie tödten. Unter den Kaisern ward dies Recht
beschränkt u zwar zuerst unter Alex: Sever in V
L 3 Cod de p: potestate. <8,47>
Dem Vater wurde ein Züchtigungsrecht gestattet; sollte er aber eine
härtere Strafe, namentl Leibesstrafe nöthig finden, so soll er zuerst
Bethmann-Hollweg, Augustus: De causae: probationeV Berolini 1820. Diese
Schrift, 1818 als Göttinger Dissertation benutzt, wurde erst vollendet und gedruckt
zum Zwecke der Habilitation in Berlin. Im Jahre 1818 erschien lediglich
Augustus Hollweg, Theses, Göttingae 1818,4 S.
Die Zahl 3 ist hier mit dem Buchstaben c überschrieben worden.
(471) Cap. II. Vaeterliche Gewalt
einem Magistratus den Antrag machen, der die Strafe zu bestimmen
hat.
b. Das Recht des Verkaufs. Dies ward ihm später genommen; im
justinianischen Recht findet sich I nur eine Anwendung für denFall der aussersten Noth.
L 2 Cod de
patrea, qui fil: (4,43)
L l i Cod:
de his qui sanguino < >
Bei der Ausdehnung der Rechte des Vaters kann natürlich nicht von
einzelnen Rechten die Rede seyn; auch ist zu bemerken, daß sein
Recht sich blos auf die häuslichen Verhältnisse beschränkt, und
nicht auf die öffentlichen. Bekleidete zB der Sohn eine hohe Magistrate,
so war für die Zeit die väterl Gewalt, wo nicht aufgehoben,
doch suspendirt.
[684]
Einfluß der väterl Gewalt aufs Vermögen:
-• '-••• '§7 .
Allg: Grundsätze des alten Rechts:
Dies Verhältniß wurde schon mehrmals.erwähnt. Die Regel ist: solange
jemand in patria potestate steht, erwirbt er dem Vater nothwendig
und unvermeidlich. Vor Allem gilt diese Repräsentation für
bereichernde Handlungen, nicht aber für ärmer machende. Die Vermögensverhältnisse,
die der Sohn haben kann, können nicht Eigenttium,
Forderungen pp seyn, aber er kann Schulden haben. Dies
ist die Regel, die hur wenige Ausnahmen u diese Folgen hat:
1. Da der Sohn Schulden haben kann, so kann auch gegen ihn geklagt
werden.
L 39 de
obl: et act <D. 44,7)
L 141 § 2
de verb: obl: <D. 45,1)
L57dejudiciis.<D.5,l>
I
Man erwirbt dadurch eine actio judicati gegen den Sohn.
2. Ein Sohn in patria potestate konnte keine Erben haben, und
seine Schulden starben mit ihm ab.
L 18 ad
Seit: Maced. <D. 14,6)
Llldefidej:< >
[685]
Richtig: patribus
(472) BuchIV.Familienrecht.
• ,.- -,:: .:•. • • '•-... •::.•: . ..§8.:;,. •.. -.;..{->•. -:..>;,; :"' ^ -
Peculium profectitiuml
Gibt der Vater dem Sohne etwas (peculium concessum) so hat dies
folg: Bedeutung: zunächst verwaltet der Sohn dies Vermögen, und
dadurch wird der Satz modificirt, dß der Sohn den Vater nicht soll
ärmer machen können, denn der Sohn kann das peculium veräußern,
Schulden daraufmachen und verklagt werden.
§.9.
Peculium
castrense und quasi castrense.
Das peculium castrense ist durch Constitutionen unter August eingeführt
u begreift Alles was der Sohn des Militärdienstes wegen erwirbt,
also namentlich was er zu seiner Ausrüstung bekommt, ferner
was er erbeutet oder sonst im Kriege erhält. In Ansehung dieses
Erwerbes wird der Sohn als pater familias betrachtet, kann deshalb
verklagt werden, u es gilt dabei nicht die Bestimmung des Scltum
Macedonianum.
.
L 15 § 3 de castr peculio. <D. ^9,17)
[686] Stirbt der Vater so ändert sich am peculium I castrense nur der
Namen. Stirbt aber der Sohn, was dann? Ursprüngl sollte der Sohn
nur ein testamentum militare über dies peculium machen können,
nachher auch ein andres Testament. Machte er das letztere, so
wurde das Ganze wie gewöhnliche hereditas behandelt. Starb er
ohne Testament, so fiel das Ganze auf den Vater jure antiquo.
Justinian hat auch hierauf gemeinschaftl Intestaterbfolge angewandt.
Das peculium quasi castrense begreift Alles, was der Sohn durch
einen Civilerwerb erhielt; es galten dafür ganz dieselben Regeln, wie
fürs
castrense.
L 11. Cod
de inofftest: <3,28>
L 12 Cod
qui test: < ) ,\ ' '. '
§ 6 I: de mil: test: <2,11> . ;.<••• •
(473) Cap. II. Vaeterliche Gewalt
§.10.
Peculium adventitium.
Eine wichtigere Beschränkung der patria potestas wie die vorige ist
die durch das peculium adventitium (der Ausdruck ist analog der
dos adventitia) d:h: Alles das, was der Sohn abgesehn vom Vater erwirbt.
b r • ->-,»..,..
Das Geschichtliche ist: 1. Die erste Ausnahme betraf die bonamaterna;
das Kind soll Erbe werden, wenn die Mutter starb, u so wäre
eigentl der Vater Erbe geworden, aber es galt die Regel, dß das Eigenthumdes
Vermögens auf die Kinder fallen solle. I .
L 1 Cod de
bonis maternis. (6,60>
L. 1 Cod
Theod eod
2. Dies wurde nachher ausgedehnt[e] auf die bona materni generis.
L 6,7 Cod
Theod eod: . . ,. f'
L 2 Cod
eod:
3. Dieselbe Regel wurde nachher angewandt auf das hierum nuptiale.
/ L 1 Cod de bon: quae lib: <6,61>
Alle diese Ausnahmen gingen auf bestimmte Fälle. Durch Justinian
wurde die Regel allgemein, dß Alles was das Kind erwerbe, ihm
gehören solle, mit Ausnahme dessen, was der Vater selbst dem
Kinde gibt. . •'•
;
L 6 Cod eod. .-.
§ 12 I: p quas personas. < >
Nähere Bestimmungen:
1. Wie entsteht das peculium adventitium? Durch jeden Erwerb
überhaupt mit der eben erwähnten Ausnahme. In jenen Fällen, wo
der Vater dem Erwerbe widerspricht, der Sohn ihn aber will, bekommt
dieser u ebenso umgekehrt, wenn der Sohn nicht will, bekommt
der Vater das Vermögen. Ist der Sohn noch, unmündig, so
tritt theils eine Restitutio ein, theils wird der Erwerb aufgeschoben.
L 8 pr § 1,6, Cod de bon: quae lib: <6,61> .
2. Rechte. .
. ;
a. des Kindes: dies hat Proprietaet, jedoch beschränkt theils durch
die väterl Rechte, theils durch seinen Stand als filiusfamilias.
b. des Vaters. Er hat vor Allem freie Verwal- I tung, ohne Rechnungsablage
u Cautionsleistung. Dann hat er den Ususfructus. Darf
er auch veräußern? In der Regel nicht, ausser im Fall der Noth, zB
(474) Buch IV. Familienrecht.
[689]
wenn die Erbschaft Schulden hat, Legate daraus bezahlt werden
müssen pp. Sind Prozesse zu führen, so thut dies der Vater, jedoch
nur mit Einwilligung des Kindes wenn es mündig ist.
L 6 § 2 L 8 § 3,4,5 Cod eod.
Ausnahmen: u
a. Wenn der Vater selbst in den Erwerb nicht einwilligt:1 -> / •
b. wenn dem Sohn etwas legirt oder geschenkt ist, unter der Bedingung,
daß der Vater keine Rechte daran haben solle.
Novll7.C.l. • ? ; :
c. Wenn Eins der Kinder stirbt, und vom Vater und den Geschwistern
zugleich beerbt wird, so sind die Erbtheile der Geschwister
frei. •• •.:••.":.'•;••:. ..v/v.-, , ''•.'.'./• :
Nov:118.C2. i i
Hier ist das Verhältniß wie beim peculium castrense zu bestimmen.
Der Sohn hat die Verwaltung u nur in Ansehung der Testamente besteht
ein Unterschied, wovon unten mehr. Diese ausgenommenen
Fälle nennen unsre Juristen: peculium adventitium irreguläre, die
Regel: reguläre. ;
3. Wenn das Verhältniß der patriapotestas sich auflöst, welche Verhältnisse
treten ein? Stirbt der Vater, so macht sich Alles von selbst;
I Stirbt das Kind, so kann es kein Testament über sein Vermögen,
auch nicht nach dem neuesten Rechte machen.
L 11 Cod qui test: ( )
Es war daher etwas eigentümliches für die Intestaterbfolge nöthig
u dies findet sich in :
L.6 § 1 Cod de bonis quae lib: <6,61>
Aber Justinian verordnete gewöhnliche Intestaterbfolge.
Nov 118.C.1,2.
Neuestes Recht der Peculien.
Regel ist: das Kind erwirbt für sich u der Vater hat daran Ususfructus
(peculium adventitium ordinarium) und Verwaltung. Ausnahmen
sind: 1. Wenn der Erwerb sich gründet auf den Vater, ü da ist es
beim alten Recht geblieben. 2. Wenn der Erwerb sich auf Militär ü
Staatsdienst gründet wird das Kind freier Eigenthümer. 3. Andre
spezielle Fälle. ,; •>,••.-.•..,
(475) Cap. II. Vaeterliche Gewalt
Anwendung auf einige wichtige Fälle: ) ; -•-.->. !
I. Recht der Erbfolge an den Peculien?
1. Am peculium profectitium kann von Erbfolge nicht die Rede
seyn. -:••<•.. r-- ,; ;•. ,-.-• : <.-. -.. •..,; ••'; -'.„s^y ••-;,-;/•:.•..;,/[
2 Am pec: adv: ordinarium oder extraordinarium darüber kann
das Kind nicht testiren, aber es tritt Intestaterbfolge ein. <
3. Am peculium castr: oder quasi castrense, darüber kann das
Kind testiren, u hat es dies gethan, so fallt das Vermögen jure antiquo
an den Vater. Im justinianischen Recht kann dies aber nicht
behauptet I werden, u in der That ist es auch anders, nur nicht
deutlich ausgedrückt.
pr I: quib non est: perm: <2,12> ?
II. Wie steht's mit der Fähigkeit des Sohnes in Beziehung auf die
Vornahme eines Geschäfts namentlich mit dem Vater? ; (
Schon im alten Rechte hatte der Sohn eine ausgedehnte Handlungsfähigkeit.
Bei Rechtsgeschäften zwischen Vater u Sohn ist zu
merken, daß die alten Juristen an eine Unitas personarum dachten.
i.;:, L 16
Cod de imp: et al: sub: <6,26> -I
Darin liegt: 1. Die allg: angenommene Repräsentationsfahigkeit
des Sohnes und 2. die Unmöglichkeit eines strengen Rechtsgeschäfts
zwischen Vater und Sohn; also ist a. die Veräußerung zwischen Vater
und Sohn nach altem u neuen Recht unmöglich, u was der Sohn
so erhält ist peculium concessum. b v/ i n r ?:
b. Eine Obligatio civilis ist zwischen beiden nicht möglich; da jedoch
die PersonenEinheit eine streng juristische ist, so ist naturalis
Obligatio allerdings möglich. Dieser wichtige Satz läßt sich in doppelter
Anwendung denken: entw: so daß der Sohn Schuldner des Vaters
werden soll, was er civiliter nicht werden kann, oder umgekehrt,
dß der Vater Schuldner des Sohnes werden soll, da in einem
solchen Fall schon gleich die Schuld durch Confusio.i untergehen
würde. Die Meinung über diesen Punct I ist also diese: Rechtsgeschäfte,
auch obligatorische Verhältnisse sind zwischen Vater u
Sohn möglich, nur kann nie eine Klage dadurch unter ihnen begründet
werden.
L4,11 dejudiciis< )
L 16. de furtis. < > u
Anwendung des letztern findet statt:
1. Auf die Möglichkeit einer Stipulatio, die nur gilt in Beziehung
auf
castrense peculium.
L 15 §
1,2,3 de castr. pec: <D. 49,17)
(476) Buch IV. Familienrecht.
2. Bei der Bürgschaft eines 3ten für den Sohn beim Vater, so ist
dieser verpflichtet; umgekehrt wenn der Vater dem Sohne etwas verspricht,
so kann der Dritte nicht als Bürge verklagt werden, denn
dann wird der Vater Creditor u Debitor in einer Person.
L 56 § 1 defidejus: <D. 46,1) .
3. Ein Kaufcontract zwischen beiden ist unmöglich. '
L 2 pr de
contr emt: (D. 18,1) ;
Damit ist gewiß der Fall gemeint, wo der Vater verkauft; ist der
Sohn Verkäufer, so ist dies als Contract nicht schlechthin ungültig,
denn es findetja beim Sclaven statt. ; i ? i
Lll§8eod
4. Die Schenkung ist von Seiten des Vaters an den Sohn nach altem
Recht durchaus null, mit Ausnahme der castrensis causa. Das
so geschenkte ist peculium concessum. •
L 15 pr de castr: pec. <D. 49,17)
Nähere Bestimmungen.
:
1. Emancipirt der Vater den Sohn, ohne ihm das peculium zu nehmen
so bleibt es ihm, also auch die hier erwähnte Schenkung.
L 31 § 2 de donat: < ) I , •
[692]
L17Codeod
frvat.
2. Stirbt der Vater so war die Schenkung null ohne letzte Gültigkeitserklärung
desselben. Später nahm man an: sie solle ohne
Widerruf des Vaters gültig seyn. Dieser Satz ist nicht gesetzlich
bestimmt, und daher schwankend. • »
L 18 pr Cod
fam: herc: <3,36)
fr. vat: 271,274,278,281.
Justinian endlich hat bestimmt: Bloßes Stillschweigen solle die
Schenkung bestätigen; beträgt sie über 500 solidi, so muß Insinuation
eintreten, oder sie muß wenigstens in einem Codicill erwähnt
seyn.
L 25 Cod:
de donat i: V: <5,16)
(477) Cap. II. Vaeterliche Gewalt
Dritter Titel.
Auflösung der väterlichen Gewalt.
§12..-! - .,. , ., M-'
. Nothwendige.
Die väterliche Gewalt hört auf: 1. Durch den Tod des Rindes unbedingt,
aber durch den Tod des Vaters nur insofern er selbst nicht in
patria potestate steht. 2. Dasselbe gilt für den Fall der verlorenen
Civität. 3. Wegen gewisser Standeserhöhungen des Kindes; im alten
Rechte nur wegen der Würde eines flämen dialisu einer Vestalinn,
nicht einmal wegen der eines pontifex maximus.r Im neuern I
Rechte löste die patria potestas: das Patriziat u das Consulat, die [693]
Würde eines praefectus praetorio, magistri militum und praefectus
urbi; auch jede Bischoffswürde. , , i
i -i Nov.81 pr.C.1,3. . .-....; :
Diese Würden wirkten nur persönlich, nicht auf die Agnaten. •-.'.>
i ; Nov:81.C.2. . . :;
Anders war's in den analogen Fällen des alten Rechts:
Gelüusl,12. .
Freiwillige. , . ,
Diese erfolgt: 1. durch datio in adoptionem 2. durch in manum conventionem.
3. durch Emancipatio, Entlassung aus der väterlichen
Gewalt in dieser Absicht. J • «.-i ,
Bedingungen der Emancipatio.
a. Der Wille des Vaters.
§ 101.
quib: mod: p: p: <1,12)
L 31 Cod de emancip. (8,49)
b. Der Wille des Sohnes; sein blos negativer reicht hin.
Paulus II25
§5
Nov.85C.llpr
L 5 Cod de
emancip: (8,49)
(478) Buch IV. Familienrecht.
Form der Emancipatio. • ; ; vi
a. Im alten Recht sehr complizirt. Der Sohn wird mancipium u zuletzt
per vindictam manumittirt, wozu beim Sohne eine dreifache,
bei der Tochter u dem Enkel eine einfache Manumissio nöthig war.
[694] I b. Eine neue Form ist die Emancipatio Anastasiana, c. Justinian
erlaubte Emancipatio vor jedem judex.
L5,6Cod
§ 61: quib: modis. { >
Die Folgen der Emancipatio sind sehr verwickelt:
1. Persönliche Verhältnisse, a. Der Vater erwirbt am Sohne ein
Patronatsrecht u daher auch Erbrecht, b. Der Emancipatus hat
andre Ansprüche wie der Freigelassene; darauf gründet sich sein eigenthümliches
Erbrecht am Vermögen des Vaters, das auf einer sehr
begünstigten Cognatio beruht, c. Alle Agnatio hört durch Emancipa;:'••.•:
tiö a u f . . • ' • -.•-,:•. ;.:;: :-:-:-; :•'••':' ;^ -.V" .. • -;..'S' '
L 13 § 1 Cod de leg: hered: <6,58>
Im allerneuesten Rechte ist davon so gut wie gar nichts übrig; das
Patronat hat aufgehört u der Vater succedirt als Vater; der Emancipatus
als Descendent u auch die Aufhebung der Agnatio ist gleichgültig,
weil sie kein besondres Recht gibt. Besonders ist zu merken:
wenn ein Adoptivsohn emancipirt wird, so wird dadurch selbst seine
Cognation vernichtet, u er tritt dann zu seinem natürlichen Vater in
dasselbe Verhältniß, als hätte dieser ihn emancipirt.
2. Einfluß aufs Vermögen, a. Hat der Sohn ein peculium profec[
695] titium I so hängts vom Vater ab, ob er's ihm lassen will oder nicht.
b. Das peculium castr: wird völlig freies Vermögen, c. Beim peculium
adventitium hat der Vater ein sogenanntes praemium emancipationis,
u zwar nach altem Recht 1/3 der Proprietaet, nach neuenri
Recht die Hälfte des Ususfructus. >
L 6 § 3 Cod. de bon: quae lib: <6,61>
(479)
DRITTES KAPITEL
CURATEL UND TUTEL
Inst: 1,13-26.
Dig XXVI, XXVII
CodV.28.75.
Nov:118.C.5
Gaj:I§7,8.
Ulp.XI§12.
Paulus II,
27-30
Cod:
Gregor: I.
CodTheod. III17-19
Erster Titel.
Einleitung
V ; ' • .: " ' ' •; .':•.•:..-;•., §.i....,rr,«;
Begriff von Tutel und CurateL
Diese Institute sind Surrogate der fehlenden I väterlichen Gewalt,
u Schutzverhältnisse für solle die nicht in einer potestas stehen,
welches Schutzverhältniß wir auf Frauen u Unmündige angewendet
findet. Ausdrücke: tutela, tutor; - Cura, Curatio, Curator.
Der Unterschied beider Begriffe ist kein factischer u liegt an folg:
;
Umstände: !
Gewisse Handlungen des alten Rechts zB: Mancipatio hätten unterbleiben
müssen, da sie nicht durch Stellvertreter vorgenommen
werden konnten, daher ernannte man gewissermaßen Stellvertreter,
die gemeinschaftlich mit den Unfähigen jene Handlungen vornahmen,
u dies ist die alte auctoritas. Demnach wäre tutela Schutz mit
auctoritas, Cura ohne dieselbe.
/Mit dem Aufhören jener feierlichen Handlungen verlor auch die
auctoritas ihre Wichtigkeit u es ging der Unterschied zwischen Tutel
u Curatel allmählig unter, u es ist sehr inconsequent, dß im justinia
(480) Buch IV. Familienrecht.
nischen Recht noch ein Unterschied dazwischen gemacht wird. So
kam das Recht nach Deutschland, wo man Tutel u: Curatel als synonime
Ausdrücke annahm.
' ' § 2 . :•"'••• •••"••'" -- ••
Arten der Tutel.
Sie kommt in zwei Fällen vor: bei Unmündigen und bei Frauen; es
war ein alter Grundsatz: die Frau solle entw: unter einer Gewalt
[697]
oder einer Tutel stehen, u zwar braucht. I sie den Tutor nicht zu
demselben Zwecke wie der Unmündige sondern nur zum Zweck der
auctoritas in einzelnen Fällen zB: zu gerichtlichen Handlungen und
zur Uebernahme einer Schuld. Allmählig milderten Constitutionen
diese Frauentutel, und es blieb nur noch die AgnatenTutel und die
des Patrons über seine freigelassenen Sclaven stehen. Jene fiel auch
bald weg. Im justinianischen Recht findet sich von der Frauentutel
keine Spur mehr, aber nirgend ist sie bestimmt aufgehoben.
Zweiter Titel.
Entstehung der Tutel.
§3.
Entstehungsart.
Die Tutel entsteht: - • ' :
1. durch Testament. Der Vater der ein Unmündiges Kind in seiner
potestas hat, kann ihm in einem Testamente oder in einem confirmirten
Codicille einen Tutor ernennen, u dieser testamentarius tutor
geht allen übrigen vor. Sie findet auch statt, wenn der Vater seinen
Sohn enterbt. ' . ;
2. durch Gesetz, tutela legitima. War der Mündel freigeboren, so
gebührte die Tutel seinem nächsten Agnaten, war er ein Freigelassener
dem Patron; über den emanripatus hatte der Vater die Patro?
natstutel; in allen diesen Fällen war die Tutel an das Intestaterbrecht
geknüpft, u Justinian hat endlich die nächsten Intestaterben
zur Tutel berufen. I </ , : s ,.
[698] J
Nov: 118.C.5 . . : . .
(481) Cap. III. Vormundschaft.
3. durch Ernennung von Seiten der Obrigkeit. In Rom anfangs
durch den praetor urbanus, u die Tribunen; nachher durch die Consuln
usw: In der Provinz durch die Stadthalter.
Tit I. de Hui: tutor.
L L 1 Cod
de episcop: aud: (1,4) <
Diese drei Arten der Tutel standen genau in demselben Verhältniß
zueinander, wie sie in der Darstellung aufeinander folgen. An sie
schließt sich noch eine gemischte Art, nämlich: .
4: der Tutor confirmatus decreto in folg: Fällen:
•'-•' a. Wenn der Vater seinem emancipirten Sohne im Testamente einen
tutor gibt. b. Wenn der Vater dies nicht in der gehörigen Form
that. c. Wenn die Mutter oder ein Fremder einen Mündel zum Erben
einsetzen, so können sie ihm auch einen tutor ernennen, der bestätigt
wird.
L 1 § 1,2 L 8,9,10 de conf: tut: <D. 26,3) ;
L 4. de
test. tut. ( ) :
-• • I §.4
Fähigkeit des Vormunds. ! '
Gründe der Unfähigkeit sind:
1. Das weibliche Geschlecht. Durch kaiserl Constitutionen wurden
zuweilen die Mütter zugelassen und Justinian hat die Mutter und
Großmutter vor allen andern Verwandten dazu berechtigt;
:
Novll8.C.5. I " '. s
2. Alter. Der Minderjährige konnte Tutel haben und verwalten, nur
konnte er sich wegen seines Alters entschuldigen. Auch der Unmündige
konnte Tutel haben aber sie nicht verwalten. Justinian hat jedoch
Volljährigkeit vorgeschrieben..<.L
5 Cod de leg: tut <5,30)
§ 131. de excus: (1,25)
Die mögliche Tutel des Unmündigen des alten Rechts bezieht sich
blos auf ein Abhängigkeitsverhältniß, und es konnte der Bruder
nicht Tutor seines Bruders wohl aber seiner Schwester seyn.
3. Die gewöhnlichen physischen Mängel. Das Verhältniß eines filiusfamilias
schloß nicht von der Tutel aus. :
4. Unfähig ist jeder, der mit dem Mündel in einem Schuldverhältnisse
steht.
Nov.72.
(482) Buch IV. Familienrecht.
. ,..:. . , . . •". ' ,-. • §5. •:• .. .. • ••;,,..•, •••• --;•: :-.
Verbindlichkeit zur Tutel.
Das alte Recht darüber ist dunkel. Wahrscheinlich führte die Testamentstutel
keine Notwendigkeit der Uebernahme mit sich, b '
Ulp.XE.17.-. ' i) -y :
Im neuesten Recht erscheint Alle Tutel als gleich nothwendig und
verpflichtend, jedoch mit einigen Ausnahmen. Ueberhaupt war im
alten Rechte die Frage nach der Verpflichtung der Uebernahme
[700]
nicht so wichtig, wie im neuern Recht, da damals Tutel nicht I sowohl
als eine Last sondern viel mehr als ein Recht betrachtet wurde.
Daher haben sich später die Ausnahmen Excusationes tutelae gebildet,
die von der Uebernahme frei machen, wenn auch sonst alle
Fähigkeiten vorhanden sind. Solche sind: 11 Eigne Kinder u zwar in
Rom 3, in Italien 4 u in den Provinzen 5. 2. Wer drei Tutelen fuhrt,
braucht keine 4te anzunehmen, vorausgesetzt, daß er nicht jene
suchte um dieser zu entgehen. 3. Wer eine eigentliche Magistratur
bekleidete, 4. fiscalischer Rentbeamte, 5. In Diensten des Staates
abwesend 6. Wer professor, insbesondere prof: juris, ist.
Inst 1.25.
Dig27,l.
:>
CodV. 62-69
.• -•:
f^vatpag.37ff:
Für diese Excusationes galt ein eignes Prozeßverfahren, u mußte die
Berufung binnen 50 Tagen vorgebracht werden, wenn man in Rom
selbst oder im Bezirke der Stadt lebte; sonst war für jede 20 Meilen
Ein Tag zugesetzt. Der Beweis über den Excusationsgrund muß jedoch
binnen 4 Monden vollendet seyn. ., • . .
§ 16 Inst de exe: tut. <1,25>
L 13 § 38
de excusat: < > I
(483) Cap. III. Vormundschaft.
: r Dritter Titel. > [701]
Rechte.
In der Person des Pupillen:
Die Untersuchung über die Rechte in der Person des Pupillen führen
uns auf die genauere Bestimmung des Begriffes der Tutel. Die
Eigentümlichkeit der Tutel von der Curatel ist bereits angegeben.
Unsre Juristen haben aber die Sache anders angesehen, indem sie
auf das blos persönliche Verhältniß bauten, und gesagt: Tutor sei ein
solcher der vorzugsweise für die Person des Pupillen, namentl seine , ,
Erziehung und nebenher für sein Vermögen, Curator dagegen ein
solcher der vorzugsweise für das Vermögen und nur nebenher für
die Erziehung zu sorgen habe. Diese Ansicht ist nicht grundlos und
liegt in:
t L 12 de test: tut. (Nro 383.) <D. 26,2)
(Nro 384) L 13. eod <D: 26,2)
(Nro 385) L 14. eod <D. 26,2)
Betrachtet man die Stellen genauer, so ist diese Ansicht doch zu verwerfen;
es ist nämlich ganz bestimmt gesagt: wie es mit der Erziehung
des Mündels gehalten werden soll, u es liegt dem Tutor keine
Verpflichtung dazu ob, sondern sie wird am natürlichsten gewöhnl
der Mutter übertragen, wenn sie dieses Vertrauens nicht unwürdig
ist. I .
L 1,5, ubi
pupillus <D. 27,2) [702]
Cod.5.49.
Nov.
Der Prätor bestimmte immer die Kosten der Erziehung und der Tutor
hat sie nur auszuzahlen.
L 3 pr ubi pupillus <D. 27,2)
Cod.5,50. ;
Was heißt nun personae, non rei datur. Der Unterschied liegt eben
in der Fähigkeit zur Vornahme juristisch feierlicher Handlungen u
in der Ergänzung dieser persönl Fähigkeit durch den lutor. Dies
rechtfertigt der Zusammenhang der angeführten Stellen. T / (
ein Deutschland hat sich auch hierin die Sache sehr geändert und
es ist die Tutel bei uns nicht sehr verschieden vom Erziehungsrecht.
(484) Buch IV. Familienrecht.
Noch bemerke man: Sind nach einer allg: Rechtsregel die Agnaten
zur Tutel berufen, so könnte dies für den Mündel gefahrlich seyn, da
wegen der Intestaterbfolge diese durch seihe Nichtexistenz Vortheil
haben könnten. Dieser Vorwurf verschwindet, wenn man jene Ansicht
als richtig annimmt, daß die Person des Pupillen selbst den Tutor
nicht so viel angehe.
Rechte am Vermögen des Pupillen:
Einleitung.
r
Die Unfähigkeit des Pupillen bezieht sich nicht etwa auf seine
[703]
Rechte. Im Gegensatz gegen Sclaven und den filiusfamilias I ist er
im höchsten Grade rechtsfähig. Seine Unfähigkeit bezieht sich nur
auf seine juristischen Handlungen und daher thut es Noth, auf
künstliche Weise für ihn zu sorgen. So steht der Pupill in einem
ganz umgekehrten Verhältniß mit dem filiusfamilias.
§8.
Handlungen des Pupillen.
Im allg: kann man sagen: der Mündel kann Alle Handlungen vornehmen,
die ihn bereichern, nicht die, welche ihn ärmer machen.
Dieser Grundsatz steht in folg: Stellen: .
pr § 11: de auct: <1,21>
L 9 pr 1-4 D. eod:
§ 21: quib: alienare <2,8) ; .
L 11 de acq: rer dorn: (D. 41,1)
L 14 § 8, L 15 de solut: <D. 46,3) r • rl ;
L 8 pr de acq: hered: <D. 29,2) ^
Also eine Handlung, wodurch der Mündel Eigenthüm erwirbt, ist
gültig zB Traditio. Schenkung. Ebenso kann er gültig Creditor werden,
selbst in Form einer Stipulatio aber er kann nicht promittiren • /
Einzelne Fälle:
•• >
1. Wie wird es bei zweiseitigen Geschäften gehalten? Bei solchen Geschäften,
die gemischt sind aus einem Erwerb und Verlust? Regel
ist: der Mündel selbst ward Creditor aber nicht Schuldner d:h: der
(485) Cap. III. Vormundschaft.
Vormund hat die Wahl ob er das Greschäft will gelten lassen oder
nicht. 2. Bei einer Erbschaft gilt als Regel: der Antritt ist immer ein
ungültiger von Seiten I des Mündels. 3. Jeder Zahlungsempfang
ist als oneroses Geschäft ungültig, dagegen wenn der Mündel zahlt
tilgt er nicht seine Schuld, verliert aber auch nicht Eigenthum.
Eine Modifikation des Satzes dß der Mündel sich nicht ärmer machen
solle, ist da wenn er auf der andern Seite reicher wird.
L 5 pr de auct: ( )
L 47 pr § 1 L 66 de solut: <D. 46,3)
Schlußbemerkung, r * > ^
Ein Recht, das dem Mündel und dem Minderjährigen zusteht ist die
in integrum restitutio, welche man wohl auf jene Sätze beziehen
könnte. Dies wäre aber falsch, denn die Ungültigkeit ist eine absolute.
Handlungen des Tutors.
§9.
Werhandelt?
Ist Einer da, so handelt dieser; von mehreren soll nur Einer wirklicher
Verwalter seyn, der entweder durch das Testament bestimmt
ist, oder der freiwillig aufgetreten ist u Bürgschaft geleistet hat.
Ausserdem können die Mehreren Einen aus sich zum Verwalter erwählen,
sonst thut dies der Prätor.
§ 11: de satisdat. < ) , .
Die übrigen die nicht Verwalter sind, sind dennoch wahre Tutoren,
und müssen eine Controlle fuhren. Hier kommt auch ein honorarius
tutor vor d:i: ein solcher, den der I Vater erwählt, ihm aber seiner
Honorigkeit wegen die Last der Verwaltung erlassen hat.
L 14 § 1,6 de solut. <D. 46,3)
L 3 § 2 de administr: <D. 26,7)
Dieses ist die Regel. Doch kann der Prätor auch bestimmen, daß die
mehreren collegiatisch verwalten sollen/ oder daß die Verwaltung
unter ihnen nach Regionen und Objecten getheilt werde.
L3§9L4deadm:<D.
26,7) .
L2Coddediv:
tut: <5,52)
Es gibt Einen Fall in den Rechtsquellen wo über Einen und densel
(486) Buch IV. Familienrecht.
ben Mündel verschiedene Tutoren vorkommen können, wenn nämlich
das Vermögen desselben theils in einem, theils in einem andern
souveränem Gerichtssprengel liegt.
2 L 27 pr de tut et cur: <D. 26,5)
L39§8deadm.(D.26,7>
§10.
Was geschieht?
Die Handlungen des Tutors sind begrenzt und bestimmt theils in
Beziehung auf ihren Inhalt, theils in Beziehung auf ihre Form. Von
jener Begrenzung zuerst:
i i ;?
Allgemeine Vorschriften:
.'/.;.;.:'
1. Der Tutor soll nach seinem Gewissen verwalten, so dß er in dieser
Verwaltung einer großen Freiheit genießt, namentl ist er nicht gebunden
durch eine mögliche Vorschrift des Testators, welche viel
mehr als guter Rath zu behandeln ist.
L 27, L 5 § 9 L 47 § 1 de adm: <D. 26,7)
2. Der Tutor muß gleich beim Anfang der Tutel ein gerichtliches In[
706] ventar machen, mit I Ausnahme des Falles, wenn es ihm im Testament
verboten ist.
• ; •
L7preod. ,
L24Codeod. , .
L 13 Cod arbit: tut. <5,51> . . .
3. Der Tutor muß gleich im Anfang schwören, die Tutel redlich und
gewissenhaft zu fuhren.
Nov.72.C8. S
4 Der Tutor muß Rechnung fuhren, welche als Grundlage der künftigen
Rechnungsablage zu betrachten ist. • ;
Ll§3detut:< >
5. Der Tutor muß Caution stellen.
Wichtige spezielle Handlungen: .
•.. »•
1. Vor allem ist der Tutor verpflichtet, Alles das zu besorgen, was zu
den laufenden Ausgaben des Vermögens gehört. .
2. Schwieriger ist die Beurtheilung der Handlungen, die eine Veränderung
im Capital des Vermögens hervorbringen. Diese können
a. das Eigenthum betreffen; solches erwerben kann der Tutör;
(487) Cap. III. Vormundschaft.
aber auch veräußern? nach altem Recht ja, nur nicht durch Schenkung.
L 22,46 § 7 de adm: <D. 26,7)
a. Wenn bäares Geld da ist, so darf der Tutor nicht blos sondern soll
es auch ausgeben, u zwar wo möglich soll er Grundstücke dafür ankaufen,
u bis sich dazu Gelegenheit findet, soll er das Geld deponiren.
L5prL7§3§7eod. I i ; ^
Findet sich gar keine Gelegenheit dazu, so soll er es auf Zinsen ausleihen;
versäumt er dies, so soll er nach altem Recht selbst Zinsen
:i
zahlen. 5ß. Wichtig ist das Veräußerungsverbot mancher Gegenstände, worauf
sich die sogenannte Oratio Severi bezieht.
i ir -i
Dig.27.9
:h Cod.
5.71-74.
und wo die Regel aufgestellt ist: praedia rustica et suburbana dürfen
nicht veräußert werden, wenn die Veräußerung nicht im Testament
befohlen oder sie Schuldenhalber nöthig ist. Für diese Veräußerung
ist eine besondre Verjährung vorgeschrieben* ursprünglich longi
temporis praescriptio; im neuesten Recht ist aber bestimmt, daß die
Veräußerung gültig werden solle, wenn der Mündel nach seiner Volljährigkeit
fünf Jahre schweige. Schenkungen dagegen sollen der
longi
temporis praescriptio unterliegen. ; .
L 3 Cod si major factus. (5,74)
Für die obigen Sachen war wahrscheinlich im Edict der Verkauf sogar
befohlen. Constantin änderte die Regel um:
L 22 Cod de
administr <5,37>
L28§5Deod • . •;
und dehnte das Verbot auf Alle Sachen überhaupt aus, mit Ausnahme
derer, die sich abnutzen und deren Verwahrung kostspielig
und gefahrvoll ist. Diese letzten Bestimmungen fanden jedoch: in
Deutschland keinen I Eingang und in praxi ist die Oratio Severi
aufgenommen. r."j;.i ^ k I • •/•
b. Insofern die Handlungen Obligationen betreffen; darf der Tutor
Greditör und Debitor für den Pupillen werden; auch unbedenklich
Schulden für ihn zahlen, und Zahlungen fiir ihn annehmend und
zwar ursprünglich ganz unbedingt; im neuern Recht wurde aber bei
Abtragung einer Capitalzahlung vorherige Anzeige bei der Obrigkeit
vom Tutor verlangt. •;
•u L25,27Cod:deadm:<5,37> •'.».:'
,: .ii--. •.. ; § 2 Inst: quib: alienare. <2,8> ,
(488) Buch IV. Familienrecht.
, -, : , > • ;•-•. .-• -. . •[ u>., § . 1 1 - .;•,.,:-,. ••:• •••;.. • '.:-. , -• .....
In welcher Form?
Wenn im römischen Recht die Vornahme juristischer Handlungen
durch freie Stellvertreter möglich gewesen wäre, so würde sich die
Sache leicht machen, aber das alte Recht nimmt an, dß grade bei
wichtigen Rechtsgeschäften dies nicht möglich sei, und so kann die
Pupillentutel als zusammengesetzt angesehen werden aus auctoritas
und
Gestio.^ •
Ulp.11,25.
I.
Auctoritas. i
Sie hat den Zweck das practische Bedürfniß mit dem formellen
Grundsatz des alten Rechts zu vereinen, und setzt folgende Bedingungen
voraus: ? [
I. Der Mündel muß infantia major seyn.
L 1 § 2 de administr. <D. 26,7)
§ 9 Inst: de inut stip. <3,19> :
[709] 2. Sind mehrere Tutoren da, so gilt bei < I der testamentarischen Tutel
die Regel, wer allein administrirt, auctorirt auch allein, und administriren
sie alle, so auctoriren sie auch alle. Die übrigen Tutoren
dagegen sollen alle collegialisch auctoriren.
L.4de auctor: < )
Ulp. 11,26.
Im neuen Recht ist das, was im alten von den Testamentstutoren
galt, allg: gemacht worden. ' «•' •
L 5 Cod de auct: <5,59)
3. Die Form der auctoritas erfordert Gegenwart des Tutors d:h: der
Tutor und Mündel müssen persönlich gegenwärtig seyn, und mündliche
ihre Erklärung geben. Ob aber der andre Contrahent dabei ist,
i ist gleichgültig. , <
§ 2 Inst de auct <1,21>
L9.§5,6L3L20eod ;
Schlußbemerkung. In der auctoritas liegt zugleich eine Anleitung
des Mündels zur Führung seiner Geschäfte, u daher sahen viele
diese Rücksicht als Grundlage des Instituts an.
• ' ' %
II. Gestio.
In vielen Fällen ist diese das einzig mögliche, u zwar in allen denjenigen
wo der Mündel noch in den Jahren der Kindheit ist. Neben
(489) Cap. III. Vormundschaft.
der auctoritas ist sie möglich in Beziehung auf die Verwaltung des
Vermögens, bei den currenten Geld-Einnahmen und Ausgaben.
Die Gestio kann aber ferner helfen: I ;
1. Bei NaturalErwerb durch freie Stellvertreter und bei[»] Veräußerung
der res nee maneipi. ;
L 1 § 20 de acq: pos: <D. 41,2)
Erwerben konnte der Tutor den Sclaven des Mündels, lassen, aber
bei der Veräußerung war dies nicht möglich. ; •-• nj'-> : ; s
2. In Beziehung auf NaturalObligatio galt wieder eine Grestio;
sollte aber durch Stipulatio erworben werden, so müßte wieder der
Sclave aushelfen. Die gewöhnliche Ansicht ist: daß bei uns noch
Auctoritas und Grestio vorkommen; doch dies ist falsch, denn es existirt
bei uns kein Bedürfhiß der Auctoritas u die Gestio reicht überall
aus.
Vierter Titel.
Ende der Tutel.
§.12.
4
Ende selbst.
Tutel hört auf:
1 Durch den Tbd des Tutors u Mündels. •-•.•••
2. Durch Verlust der Freiheit u gewissermaßen auch der Civitaet.
3. Wie stehts mit der minima capitis deminutio? a. Bei dem Mündel
wäre nur eine Arrogatio vermittelst der Auctoritas des Tutors
denkbar; ist die Arrogatio aber vollzogen so hört die Tutel auf.
§ 4 Inst quib mod: tut. <1,22)
b. Erleidet der Tutor eine Gap: deminutio I minima, so verliert er
als Tutor testamentarius nicht sein Recht, wohl aber bei der legitimatutela.
.
UlpXI§9ff.
§4I:cit
Im neuesten Recht gilt dieser Satz nicht mehr.
4. Durch die Mündigkeit (pubertas) des Mündels; darauf bezog
sich die Verschiedenheit des Anfangs der pubertaet beim weiblichen
und männlichen Geschlechte. : . :
L 3 Cod: quando tut: (5,60) .. .
pr I: quib: mod: tut: (1,22) •-..•• •"...
(490) Buch IV. Familienrecht.
5. Durch Absetzung des unredlichen oder sorglosen Vormunds,
woraufjeder klagen kann. Liegt ihr dolus zu Grunde, so hat sie infamiazurFolge.
:? K< ; ; )
'{:;;! ' ; Inst 1.26. • -!-"•• :J---^\ a.-.-C-. ^ -•
•• • a. •;..: .;.:•
Dig.26.10 V
Cod.5,43
6. Kaiin der Tutor auch freiwillig die Tutel niederlegen? Im alten
Recht gab es ein solches Recht der Abdicatio bei der testamentarischen
Tutel; im neuen Rechte galt sie aber nicht. Alle Tutoren haben
das Recht der Berufung auf eine Excusatio superveniens. *
§ 6 I: quib
mod tut. <1,22> •
•. -t * • .
§13.
Actio tutelae directa.
Gewohnl wird die Ansicht aufgestellt, dß man durch die Uebernahme
einer Tutel in obligatione komme; irrig denn die Tutel ist ein
publicum officium und enthält nur den Grund einer künftigen Obligatio,
die da eintritt wo die Tutel aufhört.
L 4 pr L 1 § 16,17 de tutelae. <D. 27,3>
Bei dieser actio tritt ein ähnliches Verhältniß wie zwischen Mandans
[712] und Mandatarius I ein; der Tutor ist principaliter verpflichtet. ? >
Waren mehrere Tutoren da so gilt als Regel: a. Der ist responsabel
dem die Verwaltung übertragen, die übrigen nur durch ihre Culpa.
b. Beruht die Verwaltung auf Privatwillkühr oder hat keine Vertheilung
stattgefunden, so sind die mehreren verpflichtet.
L 2 Cod: div: tut. <5,52) ."
2. Erfolg der Klage ist derselbe wie bei der actio mandati directa:
a. Der Tutor muß Rechnung ablegen u Alles herausgegeben^ was
er auf den Grund dieser Rechnung u des Inventars in Händen
hat. >
L 8 pr de
administr. < ) ! r v
Ferner muß er Zinsen zahlen u zwar aus verschiedenen Gründen:
aa. Er muß die Zinsen herausgeben die er eingenommen hat.
bb. Hat er Gelder heimlich zu seinem Vortheil verwendet, so muß er
die bekannten höheren Strafzinsen zahlen. •JS1?
L7§41,L54eo d •" :.' •>••:.;.-.:.. f->-'•.'/ •»;:, »•
cc. Verzugszinsen muß er zahlen d:h: wenn er das Capital nicht nach
der actio tutelae herausgegeben hat. Mora tritt ipso jure ein wenn
die Klage vom Mündel angestellt wird.
(491) Cap. III. Vormundschaft.
idd. Es kommen noch ganz besondre Pupillarzinsen vor, nämlich
wenn der Tutor versäumt, das Geld seines Mündels gehörig anzulegen.
Doch hat er für das vorfindliche baare Geld 6 Monat, für jede
andre I Geldsumme die später eingeht, zwei Monat Zeit.
L 1 § 9-11,
L 15 eod ;
L 3 Cod de
usuris pupilli (5,56) f l
Justinian hat jedoch diese Regel umgeändert, und dem Tutor freigestellt,
ob er das Geld anlegen will oder nicht. .
oi ;Nov.72.Cap.6.7.
b. Der Tutor muß Ersatz leisten: a. Für dolus und lata culpa. ß. Für
levis culpa, jedoch mit der Beschränkung: diligentia quam suis.
(Nro.386) L
1 pr de tutelae <D. 27,3)
(388) ( ' ;
L10deadm:<D.26,7)j '
(389) L33preod.(D.26,7) :
Man sollte glauben: der Tutor müsse nach Analogie des Mandats für
levis culpa überhaupt einstehen; dies braucht er aber nicht, weil sein
Greschäft ein höchst unfreiwilliges ist. Doch kommt hier die große Begünstigung
des Pupillen in Betracht, und daher muß er einstehen für
die levis culpa mit der Beschränkung: diligentia quam suis.
Wenn Capitalien^verloren'gehen, so ist eine zweifache culpa möglich:
cta. Der Tutor kann unvorsichtig ausgeliehen haben, in welchem
Falle er responsabel ist, nach analogen praesumtio wie beim
furtum.
••.-.:<'•. •••-. •.. :•'• -: --/»V,/-">•:•-^cu.-.-^-•=:.• ?•'• \
<•;'-.• ,•! : ••
L 16 D. L
18 Cod de administ. (5,37) C J
Nov72.C6
Doch kann durch Gregenbeweis diese praesumtio entfernt werden.
(Nro390) L
50. de administr: (D. 26,7) I
ßß. Der Tutor versäumt das Geld zu gehöriger Zeit wieder einzuziehen.
Hier bleibt es bei den gewöhnlichen Beweismitteln.
' ••'• " •••• •' • ' §.14 ;: • • /
Bestärkungsmittel bei der actio tutelae.
1. Eine stillschweigende Hj^pothek. 2. Eine actio de rationibus distrahendis;
wenn der Tutor etwas unterschlagen hat, kann man gegen
ihn auf den doppelten.Werth klagen, und zwar hat man die
Wahl zwischen dieser und der gewöhnlichen Klage.
L 55 § 1 de
administr (D. 26,8)
L 1 § 19-23 L 2 de tutelae. (D. 27,3)
(492) Buch IV. Familienrecht.
3. Cautiones und Satisdationes, welche im Anfang der Tutel bestellt
werden und am Ende derselben wirken, sich aber blos auf die legitima
tutela beziehen.
pr Inst de satisdat: < ) .
L 4 Cod de tut: v: curat: <5,42> f ,
L 5 § 1 de leg: tut: <C. 5,30) i
4. In subsidium gilt noch eine Klage gegen die Magistratsperson, jedoch
nur gegen die magistratus municipales, und zwar nur, wenn sie
versäumt hatten, die zuletzt erwähnte Caution einzufordern.
Dig.27.8.
Cod.5.75.
Unsre Juristen beziehen willkührlich diese Klage auf Alle Magistrate.
Streng genommen kann diese Regel bei uns gar nicht mehr in
Anwendung gebracht werden. I , : •
[715] §15. :...«.'
Actio tutelae contraria.
'•':'' * . ' ' l
Diese Klage geht auf Schadloshaltung des Vormunds, Ersatz seiner
Auslagen. Es ist jedoch zu bemerken, dß auch ein Honorar für den
Tutor vorkommen kann, wenn die Obrigkeit es angemessen findet.
'
L 33 § 3 de
administr <D. 26,8)
L 1 § 6 u 7 de tutelae <D. 27,3)
§.16.
Actio protutelae.
Dig.27.5.
Wer eine Tutel fuhrt, die ihm nicht gebührt, soll in ähnlichen obligatorischen
Verhältnissen stehen wie der wirkliche Tutor, er mag wissen
oder nicht, dß ihm die Tutel nicht zukommt. In beiden Fällen
gilt die actio protutelae. Wenn er weiß dß er nicht Tutor ist und als
solcher auch gerirt, so hat der so hintergegangene eine Klage auf
Schadloshaltung. , \
L. 7-12 quod falso. <D. 27,6) ..- •• . M
(493) Cap. III. Vormundschaft.
Fünfter Titel.
Curatel.
§ 17
Einleitung.
Curatel heißt jedes Verhältniß der Pflege eines Schutzbedürftigen,
das nicht mit auctoritas verknüpft ist. Die Fälle der Veranlassung
dazu sind sehr verschieden, daher keine erschöpfende Theorie möglich.
Ausge-, I zeichnet ist die Cura der Wahnsinnigen, Verschwender
u Minderjährigen, die beiden ersten kommen schon in den XII
Tafeln vor; die andre ist im höchsten Grade wichtig.
. \ \ §18. _•
•• -h--..:. : :.. : ;
1 Cura minorum. ;
Dies Verhältniß ist sehr dunkel.
Aeltestes Recht.—: jedem Unmündigen fehlte Handlungsfähigkeit,
daher stand er unter einem Tutor. So wie er mündig wurde, wurde
er auch vollkommen Herr seines Vermögens. Wegen der schon sehr
früh eintretenden Mündigkeit sah man diesen Zustand als sehr gefahrlich
an, daher errichtete man dagegen verschiedene Institute.
Das erste Institut dieser Art ist die lex pletoria folg: Inhalts: Wenn
jemand mündig aber noch nicht 25 Jahr alt war, und in einem Geschäfte
das er schließt übervortheilt wird, so soll derjenige der ihn so
mißbraucht zur Strafe gezogen und infam werden. In einem solchen
Fall sagen unsre Juristen, wurde das Geschäft ungültig, doch ist
dies falsch; das Geschäft blieb und der andre erlitt hur eine harte
Strafe. Man modificirte diese lex zugleich folgendermaßen: will der
dritte Contrahent vorwurfsfrei handeln, so kann er vom Prätor verlangen,
daß er dem Minderjährigen zu dem einzugehenden Geschäfte
I einen Curator bestimmen, der ihm mit Rath zur Handgeht. Zu diesem Gesetz kam ziemlich früh die prätorische Regel der
restitutio in integrum des Minderjährigen gegen Schaden aus seinen
Handlungen, hinzu. Diese prätorische Restitutio wäre gar nicht
nothwendig gewesen, wenn die lex pletoria etwas über die Gültigkeit
der vom Minderjährigen eingegangenen Geschäfte bestimmt hätte.
[716]
, »
[717]
(494) Buch IV. Familienrecht.
Marc Aurel endlich gab dem Verhältniß die heutige Gestalt, und verordnete,
dß der Curator der in einzelnen Fällen gegeben werden
könne, immer für die ganze Vermögens Verwaltung bestellt werden
solle.
Capitolinus
in M: Aurel: C. X.
Practisches Recht ist nun folgendes, obgleich viele Stellen widersprechen.
Bald heißts: Alle Minderjährigen sollen Curatoren haben:
(Nro391) L
1 § 3 de minor: <D. 4,4)
(392) L2eod(D.4,4) \
(393) t L3preod(D.4,4>
(394) pr § 2 I: de curatoribus. <1,23) , :
Der Schluß in der letzten Stelle macht besonders jene Behauptung
bedenklich, und folg: Stellen sagen dasselbe:
L 13 § 2 de tut: & curat datis. <D. 26,5) ;
L 6 Cod qui petant. (5,31)
welche noch durch die in ;, ;
(Nro 394)
pr et § 2 I: de curat: 1,23.
[718]
ausgedrückte Ausnahme „praeterquam in I litem bestätigt zu werden
scheinen.
L 11 Cod qui dare tutor. (5,34) .
Diesen Widerspruch suchte man auf versch: Weise zu lösen. Vermuthlich
liegt er darin, daß die erste Klasse der Stellen nur negativ ausdrücken,
daß die Minderjährigen nicht ohne Curatoren zur Verwaltung
ihres Vermögens gelangen sollen, und daß der Praetor am Ende
der Tutel sorgen soll, daß der Minor ihn um einen Curator bitte. Direct
gezwungen wird er nicht. Wenn nun ein Curator bestellt ist, so
hat er:
1. Insofern er allein handelt genau dieselben Rechte der Gestio bei
der Tutel, also das Recht Zahlungen zu leisten u zu empfangen, im
Prozeß aufzutreten, aber nicht zu veräußern.
L 1 § 2 de rebus eor. <D. 27,9)
L 14 § 7 de sohlt. (D. 46,3)
L 7 § 2 de
minor: (D. 4,4) , •
L 1 § 3,4 de adm: (D. 26,7)
'"T.
2. Insofern er gemeinschaftl mit dem Minor handelt kommt sein
Consensus (die auctoritas in der Tutel nur in speciellen Fällen vor.
a. Bei emer Prozeßführung
. .-.. ; ;•
Ll§3,4cit « .-,•' •:
. . L.2
Cod. qui leg: pers: (3,6) . .",•
b. Wenn der Minderjährige sich will arrogiren lassen.
(495) Cap. III. Vormundschaft.
L 8 de adopt. ( ) 0
c. Der Consens bedingt nicht die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer
Restitution. I ;* " i
3. Was kann der minor für sich allein thun? Veräußerungen an
dem Vermögen, das der Curator verwaltet, darf er nicht vornehmen,
denn er gilt in Ansehung dieses Vermögens als Interdicirter. ' ?
(Nro395) L 3 Cod de in integr rest. 2,22 K .
Diese Stelle sagt jedoch nicht: die Contracte die ein unter Curatel
stehender minor eingeht, sind null; sie will nur sagen: das Eigenthum
ist nicht übergegangen und es bedarf dabei keiner Restitution.
Wir kommen hier auf die Frage: Ob ein Minderjähriger sich obligiren
könne, welches bejaht:
(Nro 396) L 101 D de verb: obl: 45,1. :
Diese Stelle ist sehr deutlich, und
Nro 395 cit<C. 2,22)
ist also blos von der Veräußerung zu verstehn. Die Gegner unsrer
Meinung haben zu ihrer Rechtfertigung obligare statt obligari ganz
gewaltsam gelesen. Ausdrückl widerlegt sie: ' (
Nro 397)vui L 141 §2 de verb: obl. <D. 45,1) •
(398) ;-. L
43 de oblig et act: <D. 44,7)
fr:vat:§110. '
Zur Unterstützung unsres Rechtssatzes dient noch der Umstand,
daß die Restitutio als etwas auf Alle Rechtsverhältnisse anwendbares
erscheint; und daher überflüssig wäre, wenn die Handlungen des
Pupillen wodurch er sich'obligirt, ipso jure null wären. Daß man lediglich
die Veräußerung für unmöglich erklärte liegt wohl in der
großen Gefahr I bei ihrer Vornahme, die nicht bei Contracten stattfindet.
Von diesem Verhältnisse gibts jedoch Ausnahmen:
a. Durch ertheilte venia aetatis; < :
b?: ;JO L 3
pr de minor(D. 4,4) •-• •
-r'^T :>;h t dCod2-45. • ' • • • • '
Ihr. Begriff liegt darin, dß man dem minor wegen seiner besondern
Geschäftsgewandheit freie Gewalt gab über sein Vermögen zu disponiren,
u darin liegt das Wegfallen der Restitutio in einem solchen
Falle.
b. Aus factischen Gründen kann in unzähligen Fällen die Curatel
fehlen, zB: aus Nachlässigkeit des Magistratus oder weil kein Bedürfniß
dazu vorhanden.
In diesen beiden ausgenommenen Fällen kann der minor selbst
veräußern.
(496) Buch IV. Familienrecht.
Nro 395 cit <C. 2,22)
aber das Verbot der Veräußerung der Immobilien gilt auch hier.
L 3 Cod
quando decreto. (5,72) " ': \
L 2 § 1 L 3 Cod de his, qui veniam. (2,45)
Uebersicht: . w;.-. • -•>••-"•• :•••: ;•••.;. --;;.—~*.^i'---.f. • / ', •••-:.•.•, •
. 1. Wie entsteht die Curatel?
r ;
a. Durch das Testament des Vaters, jedoch nur mit Confirmation.
. § 11: de
curator. (1,23)
M ; n n
L 1 § [i]3
de tut: et curat: (D. 26,5) i
b. Durch die Obrigkeit, doch nur auf Bitte des minor u es kommt
daher legitima Curatio nicht vor. I ? ^
[721] 2. Rechte aus der Cura sind abgehandelt. < J :: .
3. In Ansehung ihres Endes stimmt die Curatel mit der Tutel
überein; sie endet mit dem 25ten Jahre des minor. Ist sie beendigt, so
treten Obligationen und Klagen ein mit derselben, Natur wie jene
a
u s der
Tutel. . • •••..-.••: '.•:;•>••> ;-.• .-•..;•
•• ; •.'.
;•• -.. ,':;. •".•-•;••'' -:-; . T--:-:ii:.it ,i ; ,r;,;?r-':7 ;
So stand die Sache zur Zeit der classischen Juristeh; als sich die
Wichtigkeit der auctoritas verlor,!,wurden Tutel und Curatel Eins,
und im justinianischen Recht erscheint die Curatel blos als fortgesetztes
Verhältniß der beendigten Tutel.
L 30 Cod de episcop: audientia (1,4)
Unterschieden wird nur noch die zufallige Verschiedenheit der Entstehung,
die auctoritas bei der Tutel und der Consens bei der Curatel.
Daher ists sehr natürlich, dß sich in Deutschland der Unterschied
ganz verlor und in den Reichsgesetzen werden beide Ausdrücke als
synonimbehandelt. • '..,•••'••
Reform: der Polizei ,1548 T.31.
Polizei Ord. 1577. T.32.
Uebrig geblieben ist im practischen Rechte nur noch die versch:
Handlungsfähigkeit des Pupillen und Minderjährigen bei den Testamenten
wie im römischen Rechte. Bei den Obligationen ist der römische
Grundsatz nicht anerkannt, sondern dem einen sowohl wie
dem andern die Fähigkeit sich zu Schuldnern zu machen abgespro-r
chen worden.
(497) Cap. III. Vormundschaft.
§19.
Uebrige Fälle. I
1 Die beiden uralten Fälle der Cura prodigi et furiosi. Beide sollen [722]
unter einer legitima Curatio ihrer Agnaten stehen.
Dig.27,10.
Cod.5,70.
§ 3 I: de
curat: <1,23)
Solche Curatoren haben eine sehr ausgedehnte Gestio, mehr aber
nicht. Ueberhaupt begünstigte man dies weniger, als die Cura minorum,
sondern in Collision wurde der letzten der Vorzug gegeben.
L 3 pr § 1 de tutelis. <D. 26,1)
2. Uebrige Fälle der Cura sind: Taub und Stummheit; Schwangerschaft
der Frau beim Tode des Mannes. Der in Concurs gefallene erhält
einen Curator. Endlich noch der Pupill, dessen Tutor aus besondern
Gründen in einzelnen Fällen selbst nicht handeln kann, zB:
wenn Tutor u Mündel in Prozeß gerathen.
§ 5,6 I: de curator. <1,23>
(498)
(499)
BEWEISSTELLEN
1) L. 53. D. de adqu. rer. dorn (XLI. 1.) (Modestin.) Ea quae civiliter adquiruntur,
per eos,
qui in potestate nostra sunt, adquirimus: veluti stipulationem:
quod
naturaliter adquiritur, sicuti est possessio, per quemlibet vo- a.
lentibus
nobis possidere adquirimus. „ ä
1 a);L. 7.
§. 4. D. de except. rei jud. (XLIV. 2.) (Ulp.) Et generaliter, ut Julianus
definit,
exceptio rei judicatae obstat, quotiens inter easdem personas
eadem
quaestio revocatur, vel alio genere judicii. Et ideo, si hereditate pe- b.
tita
singulas res petat, vel singulis rebus petitis hereditatem petat, exceptione
summovebitur.
• ; . *
2) L. 14.
§. 2. D. eod. (XLIV. 2.) (Paulus.) Actiones in personam ab actionibus
in rem hoc differunt: quod cum eadem res ab eodem mihi debeatur,
singulas
obligationes singulae causae sequuntur, nee ulla earum alterius
petitione
vitiatur; at cum in rem ago, non expressa causa, ex qua rem meam
esse dico,
omnes causae una petitione adprehenduntur: neque enim amplius
quam semel
res mea esse potest: saepius autem deberi potest. •
3) L. 11.
§. 5. D. eod. (XLIV. 2.) (Ulp.) Itaque adquisitum quidem postea
dominium
aliam causam facit, mutata autem opinio petitoris non facit. Utputa
opinabatur
ex causa hereditaria, se dominium habere: mutavit opinionem,
et coepit
putare ex causa donationis: haec res non parit petitionem novam:
nam
qualecunquae et undecumque dominum adquisitum habuit,
vindicatione prima in judicium deduxit. <.
4) L. 3. C. de praescript. 30. vel 40 ann. (VII. 59.) (Honor. et Theodos.)...
(Quae ergo
antea non motae sunt actiones, triginta annorum jugi silentio, c.
ex quo jure
competere coeperunt, vivendi ulterius non habeant facultatem)
... non
sexus fragilitate, non absentia, non militia contra hanc legem defen- : d.
denda, sed
pupillari aetate duntaxat, quamvis sub tutoris defensione consistat,
huic
eximenda sanetioni. Nam cum ad eos annos pervenerint, qui ad e.
sollicitudinem
pertinent curatoris,ne- I cessario eis similiter ut aliis, an- [2]
norum
triginta intervalla servanda sunt. . ; ^ : ,
* 5) L. 5.
C. In quib. caus. in int. rest. (II. .41.) (Justinian.) Sancimus favore
imperfeetae
aetatis, exceptionem non numeratae peeuniae ab initio minori- f.
bus non
currere: ne, dum in integrum restitutionem expeetamus, vel aliquod
emergat
obstaculum, per quod hujusmodi beneficio minor uti non possit, vel
a. zB.
b. eine andre Klage .. •
c. allg: Regel.
d. soll als Grund angesehn werden gegen diese allg Regel eine Restitutio zu
bekommen, eximenda an sich ausgenommen ohne Rücksicht auf Rest:
. soll der Pupill seyn
e. 1. Minderjährige. . -. .
f. 1 Die Zeit der Minderjährigkeit. ••;•• ,
(500)
Beweisstellen
[3]
substantiaa-
ejus subvertatur. Sed humanius est, latius eandem legis interpretationem
extendere,
in omnibus casibus, in quibus vetera jura currere
quidem
temporales praescriptiones adversus minores concesserunt, per in
integrum
autem restitutionem eis subveniebant, eas ipso jure non currere:
melius
etenim intacta eorum jura servari, quam post causam vulneratam
remedium
quaerere: videlicet exceptionibus triginta, vel quadraginta annorum
in suo
statu remanentibus. ? .-.:,
6) L. 3. §.
4. D. de Sc. Maced. (XIV. 6.) (Ulpian.) Si a filio familias stipulatus
sim, et
patri familias facto crediderim, sive capite deminutus sit> sive
morte
patris, vel alias suijuris sine capitis deminutione fuerit effectus, debet
dici
cessare Senatusconsultum: quia mutua jam patri familias data est.
7) §. 3. 4.
J. de cap. deminut. (I. 16.) Miniina capitis deminutio est, cum
et civitas
et libertas retinetur, sed Status hominis commutatur. Quod accidit
in his, qui
cum suijuris fuerunt, coeperunt alieno juri subjecti esse, vel contra.
Servus
autem manumissus, capite non minuitur, quia nullum caput ha
buit. -• ^
: ••• • • ; - -i.•••'. •.- •>..;•;=: -.•-i ^ •" , ' '.• .: •. ..-: V
8) L. 3.
pr. §. I.D. de cap. minut. (IV. 5.) (Paulus.) Liberos, qui adrogatum
parentem
sequuntur, placet minui caput cum in aliena potestate sint, et
cum
familiam mutaverint. Emancipato filio, et ceteris personis capitis minutio
manifesto
accidit: cum emancipari nemo possit, nisi in imaginariam
servilem
causam deductus. Aliter atque cum servus manumittitur: quia servile
caput
nullum jus habet: ideo nee minui potest.
9) L. 4. §.
3. D. de in jus voc. (II. 4.) (Ulp.) Parentes etiam eos aeeipi Labeo
existimat,
qui in servitute suseeperunt: nee tarnen, ut Severus dicebat,
ad solos
justos liberos, sed et si vulgo quaesitus sit filius, matrem in jus non
vocabit. L.
5. (Paul. lib. 4. ad ed.) Quia semper certa est, etiamsi vulgo conceperit:
pater vero
is est, quem nuptiae demonstrant. H ;!
10) L. 2.
pr. D. de obsequ. par. (XXXVII. 15.) (Julian.) Honori parentium
ac
patronorum tribuendum est, ut quamvis per procuratorem judicium accipiant,
nee actio
de dolo, aut injuriarum in eos detur; licet enim verbis Edicti
non
habeantur infames ita I condemnati, re tarnen ipsa et opinione hominum
non
efifiigiunt infamiae notam. r i
11) L. 27.
C. de inoff. test. (III. 28.) (Constantinus.) Fratres vel sorores
uterini, ad
inofficiosi actione contra testamentum fratris; vel sororis penitus
arceantur:
consanguinei autem, durante agnatione, vel non, contra testamentum
fratris
sui, vel sororis, de inofficioso quaestionem movere possunt,
si scripti
heredes infamiae, vel turpitudinis, vel levis notae macula adspergantur:
vel
liberti, qui prtprtram, et non bene merentes, maximisque benefieiis
suum
patronum adsecuti, instituti sunt: excepto servo necessatio
herede instituto.
12) L. 103. D. de verb. sign. (L. 16.) (Modestinus.) Licet capitalis latine
loquentibus
omnis causa
existimationis videatur, tarnen appellatio capitalis,
mortis, vel
amissionis civitatis intelligenda est.
a. ipso
jure geschützt. '
b. Durch
emaneipatio
c. der Fall des flamenu der Vestalinn • • :••' ' •
d. leidet keine Cap dem, er kann nicht minuirt werden.
(501) Beweisstellen
13) L. 161. D. de reg. juris. (L. 17.) (Ulp.) In jure civili receptum est,
quotiens
per eum,
cuius interest, condicionem non impleri, fiat, quo minus impleatur,
perinde
haberi, ac si impleta condicio fuisset, quod ad libertatem et
legata, et
ad heredem institutiones perducitur: quibus exemplis stipulationes
quoque
committuntur, cum per promissorem factum esset, quo minus
stipulator
condicioni pareret. "
14) L. 24.
D. de condicion. (XXXV. 1.) (Julianus.) Jure civili receptum
est,
quotiens per eum, cuius interest condicionem impleri,fit quo
minus
impleatur: ut perinde habeatur, ac si impleta condicio fuisset.
Quod
plerique et ad legata et ad heredum institutiones perduverunt.
Quibus
exemplis stipulationes quoque comitti quidam recte putaverunt,
cum per
promissorem factum esset, quo minus stipulator condicioni pareret;
•
:•••.'.••• •'..>•••' '• '-" .• •••• •••-•••• • • ' .' • -• • •r-':
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15) L. 9. D. de rei vind. (VI. 1.) (Ulp.) Officium autem iudicis in hac actione
in hoc
erit, ut judex inspiciat, an reus possideat. Nee ad rem pertinebit,
ex qua
causa possideat: ubi enim probavi rem meam esse, necesse habebit
possessor
restituere, qui non objeeit aliquam exceptionem. Quidam
tarnen, ut
Pegasus, eam solem possessionem putaverunt hanc actionem
complecti,
quae locum habet in interdicto uti possidetis, vel utrubi. Denique
ait, ab eo,
apud quem deposita commodata, vel qui conduxerit, aut legatorum
servandorum
causa, vel dotis, ventrisve nomine in possessione esset,
vel cui
damni infecti nomine non cavebatur, quia hi omnes non possident,
vindicari
non posse. Puto autem, ad omnibus qui tenet, et habent restituendifacultatem,
peti posse.
A2 I
16) L. 3.
§. 15. D. ad exhib. (X. 4.) (Ulp.) Sciendum est, adversus possesso- [4]
rem hac
actione agendum: non solum eum, qui civiliter, sed et eum, qui naturaliter
ineumbat
possessioni. Denique creditorem, qui pignori rem accepit,
ad
exhibendum teneri placet. •
17) L. 16.
D. de usurp. (XLI. 3.) (Javolenus.) Servi nomine, qui pignori
datus est,
ad exhibendum cum creditore, non cum debitore, agendum est:
quia qui
pignori dedit, ad usucapionem tantum possidet: quod ad reliquas
omnes
causas pertinet, qui aeeepit, possidet: adeo ut addici possit et possessio
eius, qui
pignori dedit. ;
18) L. 26. pr. D. de don. inter vir. et uxor. (XXIV. 1.) (Paulus.) Si eum,
qui mihi vendiderit, jusserim eam rem uxori meae donationis causa dare,
et is
possessionem jussu meo tradiderit, liberatus erit: quia licet illa jure
civili
possidere non intellegatur, certe tarnen venditor nihil habet, quod
tradat.-:-•••••••.
^";>-; ••-:•:.•: ••••.•••'..•'••'••.:"•• : •."• '
•'••"•'• -•'•'.•'•••' : [ ' •:-•..•••••
19) L. 1. §. 9.10. D. de vi. (XLIII.16.) (Ulp.) Dejicitur is, qui possidet, sive
civiliter
sive naturaliter possideat: nam et naturalis possessio ad hoc interdictum
pertinet.
Denique et si maritus uxori donavit, eaque deieeta sit: poterita-
interdicto
uti: non tarnen, si colonus.b
20) L. 1.
§. 2. D. pro donato. (XLI. 6.) (Paulus.). Si inter virum et
uxorem
donatio faeta sit, cessat usucapio. Item si vir uxori rem donaverit,
a. (ea) *
b. dejeetus
sit, poterit ille interdicto uti quia non possidet tantum tenet. cf
Nro(15)inf.
:
(502)
Beweisstellen
[5]
et divortium intercesserit, cessare
usucapionem, Cassius respondit: quoniam
non possit
causam possessionis sibi ipsa mutare: alias ait, post divortium
ita
usucapturam, si eam maritus concesserit, quasi nunc donasse
intellegatur. Possidere autem uxorem rema viro donatam, Julianus pu
tat. . , • •}• , ••:-, . , ',:;•••:} • .'••-.:. f. . •.." : ; • . • :• = •; ;":
.'•.. :
21) L. 18.
pr. D de adqu. vel amitt. poss. (XLI. 2.) (Celsus.) Quod meo nomine
possideo,
possum alieno nomine possidere: nee enim muto mihi causam
possessionis,
sed desino possidere, et alium possessorem ministerio
meo facio:
nee idem est, possidere, et alieno nomine possidere. Nam possidet,
cujus
nomine possidetur. Procurator alienae possessioni praestat mini-
Sterium. -
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22) L. 153.
D. de R. J. (L. 17.) (Paulus.) Fere quibuseunque modis obligamur,
hisdem in
contrarium actis liberamur: cum quibus modis adquirimus,
hisdem in
contrarium actis amittimus Ut igitur nulla possessio adquiri, nisi
animo, et
corpore potest: ita nulla amittitur, nisi in qua utrumque in contrarium
actum. ••
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23) *L. 1.
C. de adquir. poss. (VII. 32.) (Serverus et Antoninus.) Per liberam
personam
ignoranti quoque acquiri possessionem, et postquam scientia
intervenerit,
usucapionis conditionem I inchoari posse, tarn ratione utilitatis,
quam juris
prudentia reeeptum est. ,. ^
24) L. 5.
§. 13. D. de adqu. vel amitt. poss. (XLI. 2.) (Paulus.) Nerva filius,
res
mobiles, excepto homine, quatenus sub custodia nostra sint, hactenus
possideri:
id est, quatenus si velimus, naturalem possessionem nancisci possimus.
Nam pecus
simul atque aberraverit, aut vas ita exciderit, ut non inveniatur,
protinus
desinere a nobis possideri, licet a nullo possideatur: dissimiliter
atque si
sub custodia mea sit, nee inveniatur: quia praesentia ejus
J ; sit, et
tantum cessat interim diligens inquisitio. I n
25) L. 6.
D. de usurp. (XLI. 3.) (Ulp.) In usucapionibus non a momento ad
momentum, sed totum postremum diem computamus. , , ^
26) L. 7. eod. (Ulp.) Ideoque qui hora sexta diei Kalendarum Januariarum
possidere
coepit, hora sexta noctis pridie Kalendas Januarias implet usucapionem.
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27) L. 5. D. qui testam. fac. (XXIIX. 1.) (Ulp.) A qua aetate testamentum
vel masculi
vel feminae facere possunt, videamus? Verius est, In masculis
quidem
quartum deeimum annum speetandum, in feminisivero duodecimum
completum.
Utrum autem excessisse debeat quis quartum deeimum
annum, ut
testamentum facere possit: an sufficit complesse? Propone aliquem
Kalendis
Januariis natum, testamentum ipso natali suo fecisse quarr
todeeimo
anno: an valeat testamentum? Dico valere. Plus arbitror, etiam si
pridie
Kalendarum fecerit post sextam horam noctis, Ivalere testamentum:
jam enim
complesse videtur annum quartum deeimum, ut Marciano videtur.
a: Andre
sagen: poterit maritus, dann non tarnen si colonus, poterit maritus
interdicto ut:
b. statt: id est, zu lesen idem
c. am Mittag des 1 Januars vollendet sie in der Nacht des 31 December d:h.
die anföng mit dem 31 Xberu endigt mit dem 1 Jan. . .
(503) Beweisstellen
28) L. 2. D. de div. temp. praescr. (XLIV. 3.) (Marcellus.) In tempore constituto
judicatis,
an intercalaris dies proficere judicato, nee de debeat, quaeritur:
item de tempore, quo lis perit? Sie sine dubio existimandum est, ut
auetum
litis tempus intercalari die existimetur: veluti si de usucapione sit
quaestio,
quae tempore constituto expleri solet: aut de actionibus, quae
certo
tempore finiuntur, ut aediliciae pleraeque actiones: et si quis fundum
ea lege
vendiderit, ut nisi in diebus triginta pretium esset solutum, inemptus
esset
fundus, dies intercalaris proficiet tempori: mihi contra videtur.
29) L. 61;
D. de pactis. (II. 14.) (Pompon.) Nemo paciscendo efficere potest,
ne sibi
locum suum dedicare liceat: aut ne sibi in suo sepelire mortuum liceat:
aut ne
vicino invito praediiim alient. ;
30) L. 3.
C. de cond. ob caus. dat. (IV. 6.) (Valerian. et Gallion.) Ea lege in
vos collata
donatio, ut neutri alienandae I suae portionis facultas ullacompeteret, id*-
efficit, ne alteruter vestrum dominium prorsus alienet: vel
ut donatori,
vel ejus heredi condictio, si non fiierit conditio servata, quaera
tur. :;,,,:
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31) L. 48
D. de pactis. (II. 14.) (Gajus.) In traditionibus rerum quodeumque
pactum sit,
id valere manifestissimum est.
32) L. 7.
§. 2. D. de distr. pign. (XX. 5.) (Marcian.) Quaeritur, si pactum
sit a
creditore, ne liceat debitori hypothecam vendere, vel pignus, quid juris
sit: et an
pactio nulla sit talis, quasi contra jus sit posita: ideoque venire
possit? Et
certum est, nullam esse venditionem, ut pactioni stetur. .r'.
33) L.0- 7.
C. de reb. alienis non alien. (IV. 51.) (Justinianus.) Sancimus,
sive lex
alienationem inhibuerit, sive testator hoc fecerit, sive pactio contrahentium
hoc
admiserit, non solum dominii alienationem, vel maneipiorum
manumissionem
esse prohibendam, sed etiam ususfruetus dationem, vel
hypothecam,
vel pignoris nexum penitus prohiberi. Similique modo et servitutes
minime
imponi, nee emphyteuseos contractum, nisi in his tantummodo
casibus, in
quibus constitutionum auetoritas, vel testatoris voluntas,
vel
pactionum tenor, qui alienationem interdixit, aliquid tale fieri permiserit;
34) L. 66. D. de rei vind. (VI. 1.) (Paulus.) Non ideo minus recte quid
nostrum
esse
vindicabimus, quod abire a nobis dominium speratur, si condicio
legati vel
libertatis extiterit.
35) L. 41.
pr. eod. (Ulpianus.) Si quis hac lege emerit, ut si alius meliorem
condicionem
attulerit, recedatur ab emptione, post allatam coditionem, iam
non potest
in rem actione uti. Sed et si cui in diem addictus sit fundus, antequam
adjeetio
sit faeta, uti in rem actione potest: postea non poterit.
- 36) L.
31. D. de pign. (XX. 1.) (Scaevola.) Lex vectigali fiindo dieta erat,
ut, si post
certum temporis vectigal solutum non esset, is ftindus ad dominum
redeat:
postea is fiindus a possessore pignori datus est. Quaesitum est,
an recte
pignori datus est? Respondit, si peeunia intercessit, pignus esse.
Item
quaesiit, si cum in exsolutione vectigalis tarn debitor, quam creditor,
a. so hat dies zur Folge daß keiner veräußern kann, oder •-. . i
b. Klage erworben wird.
c. pactionem, venditioni
d. Die Eigenthumsklage steht solange zu bis die Bedingung eintritt.
[6]
(504)
Beweisstellen
[7]
[8]
cessassent,
et propterea pronuntiatum esset, fiindum secundum legem do
mini esse,
cujus potior causa esset? Respondit, si, ut proponeretur, vectigali
non soluto,
iure suo dominus usus esset, etiam pignoris jus evanuisse.
37) L. 23. §. 2. D. de rei vind. (VI. 1.) (Paulus.) Si quis rei suae alienam
rem ita adiecerit ut pars eius fieret: veluti, si quis statuae suae brachium
aut pedem
alienum adiecerit, aut scypho ansam vel fiindum, vel candelabro
sigillum, aut mensae pe-I dem, dominum eius totius rei effici, vereque
statuam
suam dicturum, et scyphum, plerique recte dicunt.
38) L. 23.
§. 5. eod. (Paulus.) Item quaecumque aliis juncta, sive adiecta,
accessionis
loco cedunt, ea quamdiu cohaerent, dominus vindicare non potest:
sed ad
exhibendum agere potest, ut separentur, et tunc vindicentur: ...
in bis
corporibus, quae ex distantibus corporibus essent, constat singulas
partes
retinere suam propriam speciem: ut singuli homines, singulae oves:
ideoque
posse me gregem vindicare, quamvis aries tuus sit immixtus: sed et
te arietem
vindicare posse. Quod non idem in cohaerentibus corporibus evenerit:
nam si
statuae meae bracchium alienae statuae addideris, non posse
dici
bracchium tuum esse: quia tota statua uno spiritu continetur.
39) L. 6. D. ad exhib. (X. 4.) (Paulus.) Gemma inclusa auro alieno, vel sigillum
candelabro,
vindicari non potest; sed ut excludatur, ad exhibendum
agi potest.
Aliter atque in tigno juncto aedibus: de quo nee ad exhibendum
agi potest,
quia lex duodeeim tabularum solvi vetaret: sed actione de tigno
juncto ex eadem lege in duplum agitur.
40) L. 80. D. de rei vind. (VT. 1.) (Furius Anthianus.) In rem actionem
pati non
compellimur; quia licet alicui dicere, se non possidere: ita ut si possit
adversarius
convincere, rem ab adversario possideri, transferat ad se
possessionem
per iudicem, licet suam esse non adprobaverit.
41) L. 25.
eod. (Ulp.) Is qui se optulit rei defensioni sine causa, cum non
possideret,
nee dolo fecisset, quo minus possideret, si actor ignoret, non est
absolvendus,
ut Marcellus ait, quae sententia Vera est: sed hoc post litem
contestatam.
Ceterum ante judicium aeeeptum non deeipit actorem, qui se
negat
possidere, cum vere non possideret: nee videtur se liti optulisse, qui
discessit.
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42) L. 68.
eod. (Ulp.) Qui restituere jussus, judici non paret, contendens
non posse
restituere, si quidem habeat rem, manu militari, officio judicis,
ab eo
possessio transfertur: et fruetuum dumtaxat, omnisque causae nomine
condemnatio
fit. Si.vero non potest restituere, siquidem dolo fecit, quo
minus
possit, is quamtum adversarius in litem sine ulla taxatione in infinitum
juraverit,
damnandus est. Si vero nee potest restituere, nee dolo fecit,
quo minus
possit, non pluris, quam quanti res est, id est, quanti adversarii
interfuit,
condemnandus est. Haec sententia generalis est, et ad omnia, sive
interdieta,
sive actiones in rem, sive in personam sunt, ex quibus arbitratu
judicis
quid restituitur, locum habet. I . •.';
43) L. 46. D. de rei vind. (VI.l.) (Paul.)
Eius rei, quae per in rem actionem
petita
tanti aestimata est, quanti in litem actor juraverit, dominium
statim ad
possessorem pertinet: transegisse enim cum eo et decidisse videor
eo pretio,
quod ipse constituit. -.
a. wir sind gezwungen pati pp, weil wir sagen können wir besäßen. .!..!.
(505) Beweisstellen
44) L. 47. eod. (Paul.) Haec si res praesens sit: si absens, tunc, cum pos
sessionem
ejus possessor nanctus sit, ex voluntate actoris: et ideo non est
alienum,
non aliter litem aestimari a judice, quam si caverit actor, quod per
se non
fiat, possessionem ejus rei non traditum iri.
45) L. 18.
eod. (Gajus.) Si post acceptum judicium possessor usu homi
nem cepit,
debet eum tradere, eoque nomine de dolo cavere: periculum est
enim, ne
eum vel pigneraverit, vel manumiserit.
46) L. 36.
pr. §. 1. eod. (Gajus.) Qui petitorio judicio utitur, ne frustra experiatur,
requirere
debet, an is, cum quo instituat actionem, possessor sit,
vel dolo
desiit possidere. §. 1. Qui in rem convenitur, etiam culpae nominecondemnatur.
Culpae autem reus est possessor, qui per insidiosa loca servum
misit, si
is periit: et qui servum a se petitum, in arena esse concessit,
et is
mortuus sit: sed et qui fugitivum a se petitum non custodit, si is fugit:
et qui
navem a se petitam adverso tempore navigatum misit, si ea naufragio
perempta
est.
47) L. 23:
D. de reb. cred. (XII. 1.) (Africanus.) Si eum servum, qui tibi legatus
sit, quasi
mihi legatum possederim, et vendiderim, mortuo eo, posse
te mihi
pretium condicere, Julianus ait: quasi ex re tua locupletior factus
sim. ..,--..
48) L. 1. C. de reb. alien. non alien. (IV. 51.) (Alexander.) Si praesidi provinciae
probatum
fiierit, Julianum nullo jure munitum servos tuos scientibus
vendidisse:
restituere tibi emptores servos jubebit. Quod si ignoraverint,
et eorum facti sunt, pretium eorum Julianum tibi solvere jubebit.
49) L. 22. C. de Rei Vind. (III. 32.) (Diocl. et Maxim.) Certum est, malae
fidei
possessores omnes fructus solere cum ipsa re praestare: bonae fidei
vero, extantes: post autem litis contestationem, universos. •
50) §. 2.
J. de off. judicis (IV. 17.)... Et si hereditas petita sit: eadem circa
fructus
interveniunt, quae diximus intervenire in singularum rerum petitione.
Hlorum
autem fructuum, quos culpa sua possessor non perceperit, in
utraque
actioned- eadem ratio pene habetur si praedo fuerit. Si vero bona
fide
possessor fiierit, non habetur si praedo fuerit. Si vero bona fide possessor
fuerit, non
habetur ratio consumptorum, neque non perceptorum. Post
inchoatam
autem petitionem, etiam illorum I fructuum ratio habetur, quiculpa possessoris
percepti non sunt vel percepti consumpti sunt.
51) §. 35. J. de div. rerum. (II. 1.) Si quis a non domino, quem dominumesse
crediderit,
bona fide fiindum emerit, vel ex donatione, aliave qualibet
justa causa
aeque bona fide acceperit, naturali ratione placuit, fiructus,
quos
percepit, ejus "esse pro cultura et cura. Et ideo si postea dominus
superveneriti
et fiindum vindicet, de fructibus ab eo consumptis agere non
potest. Ei
vero, qui alienum fiindum • sciens possederit, non idem concessum
est. Itaque
cum fundo etiam fructus; licet consumpti sint, cogitur
restituere.
a. dominiumtransit •..•:.
b. casus und culpa verpflichtet
c. rei vindicatiorae
d. in beiden Klagen (der R. V u : petitio)wird derselbe Grundsatz fast beobachtet
[9]
(506) Beweisstellen
52) L. 20. pr. D. de adq. rer. dorn. (XLI. 1.) (Ulp.) Traditio nihil amplius
transferre
debet vel potest ad eum, qui accipit, fundo habuit, id tradendo
tranfert:
si non habuit, ad eum qui accipit nihil transfert. ' ^
53) L. 21.
D. de pact. dot (XXIII. 4.) (Jul.) Si mulier dotis causa promiserit
certam
summam, et pro ea mancipia in dotem dederit ea condicione, ut
periculo
ejus essent, et si quid ex his natum esset, ad eam pertineat: stari
pacto
convento oportebit. Nam constat posse inter uxorem et virum conveniri,
ut dos,
quae in pecunia numerata esset, permutaretur, et transferatur
in corpora,
eum mulieri prodest. ; •
54) L. 25.
D. de jure dot. (XXIII. 3.) (Paul.) Si ei nuptura mulier, qui Stichum
debebat,
ita eum eo paeta est, pro Sticho, quem mini debes, decem tibi
doti erunt:
seeundum id, quod placuit rem pro re solvi posse, et liberatio
contingit,
et decem in dotem erunt: quia et permutatio dotium conventione
fieripotest.
..<•-•.:• .•••• ••• •• . • > ••••-•• •';•/.-•• ' : > ; ; •/.
..•:••••'•;•• ./•:• •. .: : :.w '••<.•
55) L. 26.
eod. (Modestinus.) Ita constante matrimonio permutari dotem
posse
dieimus, si hoc mulieri utile sit: si ex pecunia in rem, aut ex re in
peeuniam:
idque probatum est. V ; ;
56) L. 27.
eod. (Ulp.) Quod si fiierit factum, fundus vel res dotalis effici
tur. . • •
•• • •-.-.•
••••.. . . ••• ..-.•• .;•:-.•
57) L. 12.
D. de jure dot. (V. 12.) (Diocl. et Maxim.) Ex pecunia dotali fundus
a marito
tuo comparatus, non tibi quaeritur, eum neque maritus uxori
actionem
empti possit adquirere: at dotis tantum actio tibi competit. Unde
aditus
Praeses provinciae, si non te transegisse repererit, sed ex majore
parte dotem
consecutem, residuum restitui providebit. i ;
58) L. 54.
D. de jure dot. (XXIII. 3.) (Gajus ad ed. Praetoris urbani titulo
Praediatoribus.)
Res quae ex dotali pecunia comparatae sunt, dotales esse
videntur. I -. =,; ••••,.•:•;,•.• .---i ... ••:• .. ;,./.• :.••'•;•.•',,;•:"; ...-'• .'...:...'.-:•"
[10] 59) L. 31. pr. D. de adqu. rer. dorn. (XLI. 1.) (Paul.) Numquam nuda traditio
transfert
dominium: sed ita, si venditio, aut aliqua justa causa praecesserit,
propter
quam traditio sequeretur. :f t, :^ i ; :
60) L. 45.
D. de pactis (II. 14.) (Hermog.) Divisionis placitum, nisi traditione,
vel
stipulatione sumat effectum, ad actionem, ut nudum pactum,
] nulli
prodesse poterit. ' • \,
61) L. 20.
C. de pactis (II. 3.) (Diocl. et Maxim.) Traditionibus et usucapionibus
dominia
rerum, non nudis pactis transferuntur. ? :
61 a) L. 8.
pr. §. 1. C. de praescr. XXX. etc. (VII. 39.) (Justin.) Si quis
emptionis,
vel donationis, vel alterius euiuseunque contractus titulo rem;
aliquam
bona fide per decem, vel viginti annos possederit, et longi temporis
exceptionem
contra dominos eius, vel creditores hypothecam eius praetendentes
sibi
adquisierit, posteaque fortuito casu possessionem eius rei perdiderit:
posse eum
etiam actionem ad vidicandem rem eandem habere sanci-*
mus: hoc
enim et veteres leges, si quis eas recte inspexerit, sanciebant. §. l.f
-Quod si
quis eam rem desierit possidere cuius dominus, vel is, qui suppositam
eam
habebat, exceptione triginta, vel quadragintaannorum expulsus
est:
praedictum auxilium non indiscrete, sed eum moderata divisione ei
praestari
censemus: ut si quidem bona fide ab initio eam rem tenuerit, si-;
mili possit
uti praesidio: sin vero mala fide eam adeptus est, indignus eo
videatur: ita tarnen, ut novus possessor, si quidem ipse rei dominus ab initio
(507) Beweisstellen
fiiit, vel
suppositam eam habebat, et memoratae exceptionis necessitate
expulsus
est: commodum detentionis sibi acquirat. Sin vero nullum jus in
eadem re
quocunque tempore habuit, tunc licentia sit priori domino, vel creditori,
qui nomine
hypothecae rem obligatam habuit, et heredibus eorum ab
injusto
detentatore eam vindicare: non obstante ei^ quod prior possessor triginta,
vel quadraginta
annorum exceptione eum removerat: nisi ipseinjustus
possessor
triginta, vel quadraginta annorum, ex eo tempore computandorum,
ex quo
prior possessor, qui evicit, ea possessione cecidit, exceptione
munitus
est. • • •: ••-:•••.-•,::/• ;•• f;.v-.-, .•-. •••• ••:•;;<,:. .
62) L. 5.
C. Fin. reg. (III. 39.) (Val. Theod. et Arcad.) Quinque pedum a.
praescriptione
submota, finalis jurguV vel locorum libera peragatur intentio. b.
. 63) L. 6.
C. eod. (Theod. Arcad. et Honor.) Cunctis molitionibus et machinationibus
amputatis,
decernimus, in finali quaestione non longi temporis,
sed
triginta tantum annorum praescriptionem locum habere.. t '. ?. «
64) L. 27.
D. de usurp. (XLI. 3.) (Ulp.) Celsus trigesimo quarto errare eos
ait, qui
existimarent, cujus rei quisque bona I fide adeptus sit possessio- [1
nem, pro
suo usucapere eum posse: nihil referre, emerit, nee ne, donatum
sit, nee
ne, si modo emptum, vel dontaum sibi existimaverit: quia neque pro
legato,
neque pro donato, neque pro dote usucapio valeat, si nulla donatio,
nulla dos, nullum legatum sit. Idem et in litis aestimatione placet, ut nisi
vere quis litis aestimationem subierit, usucapere non possit. • '
65) L. lli D. pro emptore. (XLI. 4.) (African.) Quod vulgo traditum est,
eum, qui
existimat se quid emisse, nee emerit, non posse pro emptore usucapere:
hactenus verum esse ait, si nullam justam causam ejus erroris
emptor
habeat: nam si forte servus vel procurator, cui emendam rem mandasset,
persuaserit
ei se emisse, atque ita tradiderit: magis esse, ut usucapio
sequatur. •
. .•••-• ;.•'•'• •:'•. '. i-'^^'',^\ -'•': ,^,''V'^v".-.---.; •";,•••
c-.},:,^i n.;., .;" ,
n 66) L. 5.
D. de usurp. (XLI. 3.) (Gajus.) Naturaliter interrumpitur possessio,
eum quis de
possessione vi deiieitur, vel alicui res eripitur: quo casu non
adversus
eum tantum qui eripit, interrumpitur possessio: sed adversus öm- c.
nes: nee eo
casu quiequam interest, is, qui usurpaverit, dominus sit, nee ne.
Ac ne.illud
quidem interest, pro suo quisque possideat, an ex lucrativa
causa. • ' .! '• v' '<-.•'' ' • .-•'•.••.
67) L. 30.
pr. D. ex quib. causis inaj. (IV. 6.) (Paul.) Cum miles, qui usucapiebat,
decesserit,
et heres impleverit usucapionem, aequum est rescindi.
quod postea
usucaptum est: ut eadem in heredibus, qui in usucapionem succedunt,
servanda
sint: quia possessio defuneti, quasi juneta descendit ad
heredem: et
plerumque nondüm hereditate adita completuf.
r 68) §. 4.
J. de act. (IV. 6.) Namque si cui ex justa causa res aliqua tradita
fuerit,
veluti ex causa emptionis, aut donationis, aut dotis, aut legatorum,
needum eius
rei dominus effectus est: si eius rei possessionem casu amiserit,
nullam
habet direetam in rem actionem ad eam persequendam: quippe
ita
proditae sunt jure civili actiones, ut quis dominium suum vindicet. Sed
quia sane
dumm erat, eo casu deficere actionem, inventa est a Praetore ac
a. Die Vorschrift über die pedes soll hiemit aufgehoben sein
b. vindiciren frei von allen Exceptionen.
c. im Verhält: zu dem, der pp •: . - : •.
(508)
Beweisstellen
tio, in qua
dicti is, qui possessionem amisit, eam rem se usucepisse, et ita
vindicat
suam esse: quae actio Publiciana appellatur, quoniam primum a
Publicio
Praetore in edicto proposita est. ;
69) L. 1.
pr. D. de public. in rem act. (IV. 2.) (Ulp.). Ait Praetor: si qnis id,
quod
traditur*- ex justa causa non a domino et nondum usucaptum petet, judicium
dabo., v
70) L. 3. §. 1. D. de exe. rei vend. (XXI. 3.) (Hermogenianus.) Pari ratione
venditoris
etiam successoribus nocebit: sive in Universum jus, sive in eam
dumtaxat
rem successerint. I *
[12]
71) L. 2.
eod. (Pomponius.) Si a Titio fundum emeris, qui Sempronii erat,
isque tibi
traditus fuerit: pretio autem soluto Titius Sempronii heres ex-(
stiterit,
et eundem fundum Maevio vendiderit et tradiderit: Julianus ait,
aequius
esse, priorem te tueri: quia, et si ipse Titius fundum a te peteret,
exceptione
summoveretur, et si ipse Titius eum possideret; Publiciana pete:
:res. .• . -
; 72) L. 72. D. de rei vind. (VI. 1.) (Ulp.) Si a Titio fundum emeris
Sempronii,
et tibi
traditus sit, pretio soluto, deinde Titius Sempronio heres extiterit
et eundem
alii vendiderit et tradiderit, aequius est, ut tu potior sis. Nam et
si ipse
venditor eam rem a te peteret, exceptione eum summoveres. Sed et
si ipse
possideret, et tu peteres, adversus exceptionem dominii replicatione
utereris.
•• • . v .•.•..•,-,,•••• • : :.-.-••• •.:. r •<••;. •••• •,.: ;:';,>-••
-.
73) L. 4.
§. 32. D. de doli exe. (XLIV. 4.) (Ulp.) Si a Titio fundum emeris,
qui
Sempronii erat, isque tibi traditus fuerit pretio soluto, deinde Titius
Sempronio
heres extiterit, et eundem fundum Maevio vendiderit et tradiderit:
Julianus
ait, aequius esse Praetorem te tueri: quia, et si ipse Titius fundum
a te
peteret, exceptione in factum comparata, vel doli mali summoveretur:
et si ipse
eum possideret, et Publiciana peteres, adversus excipientem,
si non suus
esset, replicatione utereris: ac per hoc intellegeret eum fundum
rursum
vendidisse, quem in bonis non haberet. ^
74) L. 15.
§. 1. D. de serv. (VIII. 1.) (Pomp.) Servitutium non ea natura
est, ut
aliquid faciat quis: veluti viridia tollat, aut amoeniorem prospectum
praestet,
aut in hoc, ut in suo pingat: sed ut aliquid patiatur, aut non faciat.
75) L. 20.
eod. (Javolenus.) Qoutiens via aut aliquid jus fundi emeretur,
cavendum
putat esse Labeo, per te non fieri, quo minus eo jure uti possit:
quia nulla
ejusmodi juris vacua traditio esset. Ego puto, usum ejus juris pro
traditione
possessionis aeeipiendum esse. Ideoque et inderdieta veluti possessoria
constituta
sunt. ;c v ; v
76) L. 1.
§. 6. D. de itin. actuque priv. (XLHI. 19.) (Ulp.) Vivianus recte
ait, eum
qui propter incommoditatem rivi, aut propterea quia via publica
interrupta
erat, per proximi vicini agrum iter fecerit: quamvis id frequenter
fecit, non
videri omnino usum; itaque inutile esse interdictum, non
quasi
precario usum, sed quasi nee usum: ergo seeundum hoc nee utro
usus
videtur: multo enim minus illo usus est, per quem non iit, propter
incommoditatem
rivi, aut propterea, quia via praerupta erat. Idem erit dicendum,
et si non erat via publica, sed iter privatum: nam et hie eadem
quaestioest. I . . •
a. [durchgestrichenes unleserliches Wort]
(509)
Beweisstellen
77) L. 7.
eod. (Celsus.) Si per fundum tuum nee vi, nee clam, nee precario
commeavit
aliquis: non tarnen tamquam id suo jure faceret, sed, si prohiberetur,
non
facturus: inutile est ei interdictum de itinere actuque: namut hoc
interdictum
competat, jus fundi possedisse oportet. ,
78) L. 20.
pr. D. de S. P. U. (VIII. 2.)(Paul.) Servitutes quae in superficie
consistunt,
possessione retinentur. Nam si forte ex aedibus meis in aedes
tuas tignum
immissum habuero hoc ut immissum habeam, per causam
tigni
possideo habendi consuetudinem. Idem eveniet et si moenianum in
tunm
immissum habuero, aut stillicidium in tuum proiecero: quia in tuo aliquid
utor, et
sie quasi facto quodam possideo. ;v t
79) L. 6.
eod. (Gajus.) Haec autem jura similiter, ut rusticorum quoque
praediorum,
certo tempore non utendo pereunt: nisi quod haec dissimilitudo
est, quod
non omnimodo pereunt non utendo: sed ita, si vicinus simul libertatem
usucapiat:
veluti si aedes tuae aedibus meis serviant, ne altius
tollantur,
ne luminibus mearum aedium officiatur, et ego per statutum tempus
fenestras
meas perfixas habuero vel obstruxero, ita demum jus meum
amitto, si
tu per hoc tempus aedes tuas altius sublatas habueris: alioquin,
si nihil novi feceris, retineo servitutem. Item si tigni immissi aedes tuae
servitutem debent, et ego exemero tignum, ita demum amitto jus meum, si
tu foramen
unde exemptum est tignum, obturaveris, et per constitutum
tempus ita
habueris: alioquin, si nihil novi feceris, integrum jus suum permanet.
, :: .-..
.-.•: ;••.,,..•:•.'.,•-• '.-;.•:•• •••-: <•.;. ..••••.:-\y. •••-;; '••
:.;.'• :'•{>. •.-;;. .;'• • > :<;• -';••.,:, i-• •
80) L. 32.
§. 1. eod. (JuL) .Liberias servitutis usucapitur, si aedes possideantur:
quare, si
is, qui altius aedificatum habebat, ante statutum tempus
aedes
possidere desiit, interpellata usucapio est: is autem, qui postea easdem
aedes
possidere coeperit, integro statuto tempore libertatem usucapiet:
natura enim
servitutium ea est, ut possideri non possint: sed intellegatur.
possessionem earum habere, qui aedes possidet. , .
81) L. 13.
pr. D. Comm. praed. (VIII. 4.) (Ulp.) Venditor fundi Geroniani,
fundo
Botroiano, quem retinebat, legem dederat, ne contra eum piscatio
thynnaria
exerceatur. Quamvis mari, quod natura omnibus patet, servitus
imponi
privata lege non potest, quia tarnen bona fides contractus legem servari
venditionis
exposcit, personae possidentium, aut in jus eorum succedentium,
per
stipulationis vel venditionis legem obligantur. w
82) L. 8.
pr. D. de serv. (VIII. 1.) (Paulus.) Ut pomum decerpere liceat, et
ut
spatiari, et ut cenare in alieno possimus, servitus imponi non potest. I
83) L. 14.
§.3. D. de ahm. leg. (XXXIV. 1.) (Ulp.)Quidam libertis suis, ut
alimenta,
ita aquam quoque, per fideicommissum reliquerat. Consulebar de
fideicommisso:
cum in ea regione Africae vel forie Aegypti res agi proponebatur,
ubi aqua
venalis est. Dicebam igitur, esse emolnmentum fideicom-i
missisive
quis habens cisternas id reliquerit, sive non: ut sit in fideicom-1
misso,
quanto quis aquam sibi esset comparaturus: nee videri inutile esse;
fideicommissum,
quasi servitute praedii non possessori vicinae possessionis
relicta.
Nam et haustus aquae, ut pecoris ad aquam adpulsus, est servitus
personae,
tarnen ei, qui vicinus non est,»inutiliteri rehnquitur: In eadem
causa erunt
gestandi, vel in tuo uvas premendi, vel areae tuae ad frumenta
a. nicht in der Intention, ein Recht auszuüben , < .;;
(510) Beweisstellen
ceteraque legumina exprimenda utendi: haec enim aqua personae relinqui
tur. "• •..•-. = • • •..•-•,; ^u ,.••::•;-•' . :• . ..••• :,,:•:• •:;• '?•.•:••--'••
84) L. 4. D. de serv. praed. urb. (VIII. 2.) (Paulus.) Luminum servitute
constituta,
id adquisitum videtur, ut vicinus lumina nostra excipiat. Cum
autem
servitus imponitur, ne luminibus officiatur, hoc maxime adepti videmur,
ne jus sit
vicino, invitis nobis altius aedificare, atquesita minuere lumina
nostrorum
aedificiorum. '
85) L. 9.
§. 7. D. de usufr. (VII. 1.) (Ulp.) Instrumenti autem fructum
habere
debet: vendendi tarnen facultatem non habet: Nam et si fundi ususfructus
fiierit
legatus, et si ager, unde palo in fundum, cujus ususfructus
legatus
est, solebat paterfamilias uti, vel salice,; vel harundine, puto fructuarium
hactenus
uti posse, ne ex eo vendat: nisi forte salicti ei, vel silvae
palaris,
vel harundineti ususfructus sit legatus: tunc enim et vendere potest.
Nam et
Trebatius scribit, silvam caeduam et harundinetum posse fructuarium
caedere;
sicut paterfamlias caedebat: et vendere, licet paterfamilias
non solebat
vendere, sed ipse uti: ad modum enim referendum est, non
ad
qualitatem utendi. ; ;
86) L. 58.
pr. eod. (Scaevola.) Defuncta fructuaria mense Decembri, jam
omnibus
fructibus, qui in his agris nascuntur, mense Octobri per colonos
sublatis:
quaesitum est, utrum pensio heredi fructuariae solvi deberet:
quamvis
iructuaria ante Kalendas Martias, quibus pensiones inferri debeant,
decesserit,
an dividi debeat inter heredem fructuariae, et Rempublicam,
cui
proprietas legata est? Respondi, Rempublicam quidem cum colono
nullam actionem habere: fructuariae vero heredem sua die, secundum ea,
quae
proponerentur, integram pensionem percepturum. <
87) L. 13.
§. 5. eod. (Ulp.) Inde est quaesitum, an lapidicinas, vel credifodinas,
vel
harenifodinas ipse instituere possit? Et ego puto etiam ipsum
[15]
instituere posse, si non agri partem ne- I cessariam huic rei occupaturus
est.
Proinde venas quoque lapidicinarum, et huiusmodi metallorum inquirere
poterit:
ergo et auri, et argenti, et sulphuris, et aeris, et ferri, et ceterorum
fodinas, vel
quas paterfamilias instituit, exercere poterit, vel ipser
instituere,
si nihil agriculturae nocebit. Et si forte in hoc, quod instituit,
plus
reditus sit, quam in vineis, vel arbustis, vel olivetis, quae fuerunt,
forsitan
etiam haec deiicere poterit: siquidem ei permittitur meliorare
pro-prietatem.-;•:-:
•••
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" •;, •'• •:.. !r^.;^
88) L. 15.
§. 7. eod. (Ulp.) Sed nee servitutem imponere fundo potest proprietarius,
nee
amittere servitutem. Adquirere plane servitutem eum posse,
• etiam
invito fruetuario, Julianus scripsit. Quibus consequenter,
fruetuarius
quidem
adquirere fundo servitutem non potest, retinere autem potest: et si
forte
fuerint, non utente fruetuario, amissae, hoc quoque nomine tenebitur.
Proprietatis
dominus ne quidem consentiente fruetuario servitutem imponere
potest. ,
-• •
89) L. 16.
eod. (Paulus.) Nisi qua deterior fruetuarii condicio non fiat, veluti
si talem
servitutem vicino concesserit, jus sibi non esse altius tollere. •"•
90) L. 27.
§. 4. 5. eod. (Ulp.) Si qua servitus imposita est fundo, necesse
habebit
fruetuarius sustinere: unde et si per stipulationem servitus debeatur,
idem puto
dicendum. §. 5. Sed et si servus sub poena emptus sit, interdictis
certis
quibusdam, an, si ususfinetus ejus fuerit legatus,> observare
(511)
Beweisstellen
haec
fructuarius debeat? et puto debere eum observare, alioquin non boni
viri
arbitratu utitur et fruitur. ;
91) L. 1.
§. 1. D. de usu. (VII. 8.) (Gajus.) Constituitur etiam nudus usus,
id est,
sine fructu: qui et ipse iisdem modis constitui solet, quibus et usus
92) L. 2.
pr. eod. (Ulp.) Cui usus relictus est, uti potest: frui non potest.
Et de
singulis videndum. •-^ J -ui i ^ i^
93) L. 22.
pr. D. eod (Pomp.) Divus Hadrianus, cum quibusdam usus silvae
legatus
esset, statuit fructum quoque eis legatum videri: quia nisi liceret
legatariis
caedere silvam^ et vendere, quemadmodum usufructuariis licet,
nihil
habituri essent ex, eo legato. ; c ,r *: ; / ; • <i
94) L. 5.
§. 2. D. de usufr. ear. rer. (VII. 5.) (Ulp.) Quae in usufructu pecuniae
diximus, vel ceterarum rerum, quae sunt in abusu, eadem et in usu dicenda
sunt: nam
idem continere usum pecuniae, et usumfructum, et Julianus
scribit, et
Pomponius libro octavo de stipulationibus. r;;n ; ; ji
. 95) L. 10. D. de cap. minut. (P7.5.) (Modestinus.) Legatum in annos singulos,
vel menses singulos relictum, vel si habi-I tatio legetur, morte qui- [1
dem legatarii legatum intercidit, capiti deminutione tarnen interveniente,
perseverat:
videlicet, quia tale legatum in facto potius, quam in jure,* consi- a.
Stit. : • • -' -' >• >•
96) L. 6. §. 1. D. si serv. (VIII. 5.) (Ulp.) Sciendum tamen, in his
servitutibus
possessorem
essec- eum juris et petitorem, et, si forte non habeam aedifi- b.
catum
altius in meo, adversarius meus possessor est: nam eum nihil sit in- d.
novatum,
ille possidet, et aedificantem me prohibere potest> et civili actione,
et
interdicto quod vi aut clam. Idem et si lapilli jactu impedierit. Sed et si
patiente
eo, aedificavero, ego possessor ero effectus. i > - ^J r -„• • ? s .J e.
97) L. 8.
§.3; eod. (Ulp.) Sed si quaeritur, quis possessoris, quis petitoris
partes
sustineat, sciendum est, possessoris partes sustinere,'si quidem
tigna immissa sint, eum, qui servitutem sibi deberi ait: si vero non sunt im
98) L. 5. pr. D. si ususfr. (VII. 6.) (Ulp.) Uti frui jus sibi esse, solus potest
intendere, qui habet usumfructum: dominus autem fundi non potest: quia,
qui habet proprietatem, utendi firuendi jus separatum non habet: nee enim >
potest ei
suus fundus servire: de suo eninij non de alieno jure; quemquef
agere
oportet. Quamquam enim actio negativa domino competat adversus
fhictuarium,
magis tarnen de suo jure agere videatur, quam alieno: cum, irivito
se, negat
jus esse utendi fruetuario, vel sibi jus esse prohibendi. Quod
si forte
qui agit dominus proprietatis non sit quamvis fructuarius jus utendi
non habet,
vincet tamen jure, quo possessores sunt potiores, licet nullum
jus habeant. ' . • > . '•" '; •-.....
99) L. 15.
D. de op. novi nunt. (XXXIX. 1.) (Afric.) Si priusquam aedificatum
esset,
ageretur, jus vicino non esse aedes altius tollere, nee res ab eo
a. factischer ..,...,
b. [Das Wort Beklagter ist durch das Wort Kläger ersetzt] •
c. possidem ^
. *-,
d. kann Beklagter werdn. . • -• -. -*.'
e. juristischer possessor ' ; ;. • .<.*••>.. v r; ; :'r,„-\ . .
(512)
Beweisstellen
defenderetur:
partes judicis non alias futuras fuisse ait, quam ut eum, cum
quo
ageretur, cavere juberet, non prius se aedificaturum, quam ultro egisset,
jus sibi
esse altius tollere. Idemque e contrario, si cum quis agere vellet,
jus sibi
esse invito adversario altius tollere, eo non defendente, similiter, inquit,
officio
judicis continebitur, ut cavere adversarium juberet, nee opus novum
se
nuntiaturum, nee aedificanti vim facturum. Eaque ratione hactenus
is, qui rem
non defenderet, punietur, ut de jure suo probare necesse haberet:
id enim
esse, petitoris partes sustinere. *
100) L. 11.
§. .1; D. de public. (VI. 2.) (Ulp.) Si de usufruetu agatur tradito,
Publiciana
datur. Itemque servitutibus urbanorum praediorum per traditionem
constitutis,
vel per patientiam, forte si per domum quis suam passus
est aquaeduetum transduci: item rusticorum, nam et hie traditionem, et patientiam
tuendam
constat. 101) I ; : •., v
[17]
101) L. 1.
pr. D. quib. modis ususfr. (VII. .4.) (Ulp.) Non solum usumfructum
amitti
capitis minutione constat, sed et actionem de usufruetu: et parvi
refert,
utrum iure sit constitutus ususfruetus, an vero tuitione Praetoris.
Proinde
traditus quoque ususfruetus, item in fundo vectigali, vel superficie,
non jure
constitutus, capitis minutione amittitur.
102) L. 3. pr. D. de usufr. (VII. 1.) (Gajus.) Omnium praediorum jure legati
potest
constitui ususfruetus, ut heres jubeatur dare alicui usumfructum.
Dare autem intelligitur, si induxerit in fundum legatarium eumve
patiatur
uti frui. Et sine testamento autem si quis velit usumfruetum constituere,
pactionibus
et stipulationibus id efficere potest.
103) §. 4.
J. de serv. (II. 3.) Si quis velit vicino aliquod jus constituere,
pactionibus
atque stipulationibus id efficere debet. Potest etiam testamento
quis
heredem suum damnare, ne altius tollat aedes suas, ne luminibus
aedium
vicini officiat: vel ut patiatur, eum tignum in parietem immittere,
vel
stillicidium habere: vel ut patiatur, eum per fundum ire, agere, aquamve
exeoducere.
:. •• ..•.•, -. -•.,• ..i-., , , .>.^ -.,-..;.,«:• \r-••-..-• ••••• ::i .
:..-••• •
104) §. 1.
J. de usufr. (II. 4.) Ususfruetus a proprietate separationem recipit:
idque
pluribus modis aeeidit. Ut ecce, si quis usumfruetum alicui legaverit:
nam heres
nudam habet proprietatem, legatarius usumfruetum. Et
contra, si
fundum legaverit, dedueto usufruetu: legatarius nudam habet
proprietatem,
heres vero usumfruetum. Item alii usumfruetum, alii dedueto
eo fundum
legare potest. Sine testamento vero si quis velit usumfruetum
alii
constituere, pactionibus et stipulationibus id efficere debet. Ne tarnen in
Universum
inutiles essent proprietates, semper abscedente usufruetu: placuit
certis
modis extingui usumfruetum, et ad proprietatem reverti.:
105) L. 25.
§. 7. D. de usufr. (VII. 1.) (Ulp.) Quod autem diximus, ex re
fruetuarii,
vel ex operis posse adquirere, utrum tunc locum habeat, quotiens
jure legati
ususfruetus sit constitutus, an et si per traditionem, vel stipulationem,
vel alium quemeunque modum, videndum. Et vera est Pegasi sententia,
quam et
Julianus libro sexto deeimo secutus est, omnia fruetuario
adquiri. .
,
106) L. 4.
§. 29. D. de usurp. (XLL 3.) (Paulus.) Libertatem servitutum
usucapi
posse, verius est: quia eam usucapionem sustulit lex Scribonia,
quae
servitutem constituebat, non etiam eam, quae libertatem praestat
sublata servitute. Itaque sicum tibi servitutem deberem, ne mihi (puta) lice-..5
(513) Beweisstellen
ret altius
aedificare, et per statutum tempus altius aedificatum habuero,
sublata
erit servitus. I
107) L. 10.
§. 1. eod. (Ulp.) Hoc jure utimur, ut servitutes per se nusquam
longo
tempore capi possint, cum aedificiis possint. :
108) L. 10. pr. D. si serv. (VIII. 5.) (Ulp.) Si quis diuturno usu, et
longa
quasi
possessione, jus aquae ducendae nanctus sit, non est ei necesse docere
de jure,
quo aqua constituta est, veluti ex legato, vel alio modo: sed utilem
habet
actionem, ut ostendat, per annos forte tot usum se non vi non clam
non
precario possedisse.
109) L. 1.
C. de serv. (III. 34.) (Antonin.) Si quas actiones adversus eum,
qui
aedificium contra veterem formam extruxit, ut luminibus tuis officeret,
competere
tibi existimas: more solito per judicem exercere non prohiberis:
is, qui
judex erit, longi temporis consuetudinem vicem servitutis obtinere
seiet: modo
si is, qui pulsatur, nee vi, nee clam, nee precario possidet.
110) L. 2.
eod. (Antonin.) Si aquam per possessionem Martialis eo sciente
duxisti,
servitutem exemplo rerum immobilium tempore quaesisti. Quod si
ante id
spatium eius usus tibi interdictus est, frustra sumptus in ea re factos
praestari
tibi postulas: cum in aliena possessione operis facti dominium,
quoad in
eadem causa manet, ad eum pertineat, cujus est possessio.
111) §. 3.
J. de usufr. (II. 4.) Finitur autem ususfruetus morte fruetuarii,
et duabus
capitis deminutionibus, maxima et media, et non utendo per modum
et tempus.
Quae omnia nostra statuit Constitutio. Item finitur ususfruetus,
si domino
proprietatis ab usufruetuario cedatur (nam cedendo extraneo,
nihil agit)
vel ex contrario, si fruetuarius proprietatem rei
adquisierit:
quae res consolidatio appellatur. Eo amplius constat, si aedes
incendio
consumptae fuerint, vel etiam terrae motu, vel vitio suo corruerint,
extingui usumfruetum, et ne areae quidem usumfruetum deberi.
'
112) vide
Num. 80. s u
113) L. 16.
§. 1. C. de usufr. (III. 33.) (Justinian.)... saneimus, non solum
actionem,
quae de usufruetu nascitur, sed nee ipsum usumfruetum non
utendo
cadere, nisi tantummodo morte usufruetuarii, et ipsius rei interitu:
sed
usumfruetum quem sibi aliquis acquisivit, hunc habeat, dum vivit,
intactum:
cum multae et innumerabiles causae rebus ineidant mortalium,
per quas
homines jugiter retinere, quod habent, non possunt. Et est satis
durum, per
hujusmodi difficultates amittere, quod semel possessum est:
nisi talis
exceptio usufruetuario opponatur: quae, etiam si dominium vindicaret,
posset eum
praesentem vel absentem exeludere. 530. I
114) L. 13.
C. de serv. (IIL 34.) (Justinian.) Sicut usumfruetum, qui non
utendo per
biennium in soli rebus, per annale autem tempus in mobilibus
vel se
moventibus diminuebatur: non passi sumus hujusmodi sustinere
compendiosum
interitum, sed ei decennii vel viginti annorum dedimus spatium:
ita et in
ceteris servitutibus obtinendum esse censuimus, ut omnes
servitutes
non utendo amittantur, non biennio, quia tantummodo soli rebus
annexae
sunt, sed decennio contra praesentes, vel viginti spatio annorum
contra
absentes: ut sit in omnibus huiusmodi rebus causa similis, explosis
differentiis.
531. -••' •
115) L. 15. §. 26. 27. D. de damno infecto. (XXXIX. 2.) (Ulp.) Si de vectigalibus
aedibus non caveatur, mittendum in possessionem dicemus, nee juben
(514) Beweisstellen
dum
possidere: nee enim dominium capere possidendo potest, sed decernendum,
ut eodem
jure esset quo foret is, qui non caverat: post quod decretum
vectigali
actione uti poterit. (§.27.) Sed in vectigali praedio, si munieipes
non
caverint: dicendum est, dominium per longum tempus adquiri.
116) L. 1. C. de precar. (VIII. 9.) (Gordian.) Si te non remittente pignus,
debitor
tuus ea, quae tibi obnoxia suut, venundedit: integrum tibi jus est ea
persequi,
non interdicto Salviano, id enim tantummodo adversus conduetorem,
debitoremve
competit, sed Serviana actione, vel quae ad exemplum
ejus
instituitur, utilis adversus emptorem exercenda est.
117) L. 6. C. si aliena res pign. (VIII. 16.) (Diocl. et Maxim.) Quae praedium
in filios
ase titulo donationis translatum, creditori suo dat pignori, se
magis
contrario pignoratitio obligat judicio, quam quiequam dominis noceat:
cum Serviana
etiam actio declaret evidenter, jure pignoris teneri non
posse, nisi
quae obligantis in bonis fuerint: et per alium rem alienam invito
domino
pignori obligari non posse, certissimum est. . 'r
i 118) L.
44. §. 5. D. de usurp. (XLI. 3.) (Papin.) Non mutat usucapio superveniens
pro
emptore, vel pro herede, quo minus pignoris persecutio salva
sit: ut
enim usufruetus usucapi non potest, ita persecutio pignoris,! quae
nulla
Societate dominii conjungitur, sed sola conventione constituitur, usucapione
rei non
perimitur. "•-' ; " '•..'.
118 a) L.
1. §. 2. D. de pign. (XX. 1;) (Papinian.) Cum praedium pignori
daretur,
nominatim, ut fruetus quoque pignori essent; convenit. JEosconsumtos
bona fide
emtor utili Serviana restituere non cogetur: pignoris
etenim
causam nee usucapione perimi placuit: quoniam quaestio pignoris
[20]
ab
intentione dominii I separatur: quod in fruetibus dissimile est, qui
numquam
debitoris fuerunt. t ^ Ü? i ;
119) L. 18.
D. de pign. (XX. 1.) (Paul.) Si ab eo, qui publiciana uti potuit,
quia
dominium non habuit, pignori aeeepi, sie tuetur me per Servianam
Praetor,
quemadmodum debitorem per publicianam. ,; .-'- -( l 5
; 120) L.
29. D. de pignor. actione. (XIII. 7.) (Julian.) Si rem alienam bona
fide
emeris, et mihi pignori dederis, ac precario rogaveris, deinde me dominus
haeredem
instituerit: desinit pignus esse, et sola precarii rogatio supererit:
ideirco
usucapio tua interpellabitur. • i * > ^ ?r • : ?
121) L. 14.
D. qui pot. (XX. 4.) (Paul.) Si non dominus duobus eandem
rem
diversis temporibus pigneraverit, prior potior est: quamvis, si a diversis
non dominis
pignus aeeipiamus, possessor melior sit.
122) L. 3.
§. 2. eod. (Papinian.) Post divisionem regionibus faetam inter
fratres
convenit, ut, si frater agri portionem pro indiviso pignori datam, a
creditore
suo non liberasset, es divisione quaesitae partis partem dimidiam
alter
distraheret: pignus intelligi contractum existimavi, sed priorem seeundo
non esse
potiorem, quoniam seeundum pignus ad eam partem directum
videbatur,
quam ultra partem suam frater non consentiente socio non
potuit
obligare. - , -•
123) L. 1.
pr. D. de pignor. (XX. 1.) (Papinian.) Conventio generalis in pignore
dando
bonorum vel postea quaesitorum recepta est: in speciem autem
alienae rei
collata conventione, si non fuit ei, qui pignus dabat, debita, postea
debitori
dominio quaesito, difficilius creditori, qui non ignoravit alienum,
utilis actio dabitur: sed facilior erit possidenti retentio. < >
(515) Beweisstellen
124) L. 5. C. si al. res (VIII. 16.) (Diocl. et Maixm.) Cum res, quae necdum
in bonis
debitoris est, pignori data ab eo, postea in bonis eius esse incipiat:
ordinariam
quidem actionem super pignore non competere, manifestum est:
sed tarnen
aequitatem facere, ut facile utilis persecutio exemplo pignoraticiaedetUT.
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125) L. 41.
iD. de pign. act. (XIII. 7.) (Paul.) Rem alienam pignori dedisti,
(feinde
dominus rei eius esse coepisti: datur utilis actio pigneratitia
creditori.
Non est idem dicendum, si ego Titio, qui rem meam obligaverat
sine mea
voluntate, heres extitero: ... Sed si convenisset de pignore, ut
ex suo
mendacio arguatur, improbe resistit, quo minus utilis actio movea
tUT . < . ;.:.V-;T :.••:.':•-.-:••. . ' l'<- :;•-. TV- -':•••• : ' ••: •:•;•••"
126) L. 21.
§. 1. D. de pign. (XX. 1.) (Ulp.) Si debitor servum, quem a non
domino bona
fide emerat et pignoravit, teneat, Servianae locus est, et si ad-
versus eum
agat creditor, doli I replicatione exceptionem elidet: et ita Ju- [21]
lianus ait,
et habet rationem. ; i, ; ; .•••;•..
127) L. 9.
§. 3. D. qui pot. in pign. (XX. 4.) (Africanus.) Titia praedium
alienum
Titio pignori dedit: post Maevio: deinde domina eius pignoris facta
marito suo
in dotem aestimatum dedit. Si Titio soluta sit pecunia, non ideo
magis
Maevii pignus convalescere placebat. T\inc enim, priore dimisso, sequentis
confirmatur
pignus, cum res in bonis debitoris inveniatur: in proposito
autem
maritus emptoris loco est: atque ideo, quia neque tunc^ cum
Maevio
obligaretur, neque cum Titio solveretur, in bonis mulieris fuerit:
nullum
tempus inveniri, quo pignus Maevii convalescere possit: haec tarnen
ita, si
bona fide in dotem aestimatum praedium maritus accepit: id est, si
ignoravit
Maevio obligatum esse. , »? a 5 • ; ir • " > -,.••<
128) L. 11.
§. 2. eod. (Gaius.) Si colonus convenit, ut inducta in fundum,
illata, ibi
nata, pignori essent, et antequam inducat, alii rem h3rpothecae nomine
obligaverit,
tunc deinde eam in fundum induxerit, potior erit, qui specialiter
pure
accepit: quia non ex conventione priori obligatur, sed ex eo
quod
inducta res est: quod posterius factum est. : ; i • v ;
h 129) L.
7. §. 1. eod. (Ulpian.) Si tibi, quae habiturus sum^ obligaverim, et
Titio
specialiter fundum, si in dominium meum pervenerit, mox dominium
eius
adquisiero, putat Marcellus, concurrere utrumque creditorem et in pignore.
Non enim
multum facit, quod de suo nummos debitor dederit: quippe
cum res ex
nummis pigneratis empta, non sit pignerata ob hoc solum, quod
pecunia
pignerata erat. , .
130) L. 10.
§. 1. D. quib. mod. pign. (XX. 6.) (Paul.) Creditor quoque si
pignus
distraxit, et ex venditione recessum fiierit, vel homo redhibitus, dominium
ad debitorem
revertitur. Idemque est in omnibus, quibus conces-i h^l
sum est rem
alienam vendere: non enim quia dominium transferunt, ideo
ab emptore
jus ejus recipiunt, sed in pristinam causam res redit, resoluta
venditione.
• ,• ..-•;.>. \ r-•
; 131) L.
8. D. qui pot. (XX. 4.) (Ulpianus.) Si pignus specialiter Respublica a.
acceperit,
dicendum est, praeferri eam fisco debere, si postea fisco debitor
obligatus
est: quia etprivati praeferuntur.h- .-•••-.
a. Stadtgemeinde , . '•. ;;... . ,• .. -',-«,, -.-.b.
dies ist also allg: Regel, die nicht blos bei der res publ:
gilt. ••••••• .
(516)
Beweisstellen
[22]
[23]
b.
132) L. 21.
§. 1. eod. (Scaevola.) Negotiatori mannorum creditor sub pignore
lapidum,
quorum pretia venditores ex pecunia creditoris acceperant, numeravit:
idem
debitor conductor horreorum Caesaris fuit, ob quorum pensiones
aliquot
annis non solutas, Procurator exactioni praepositus, ad lapidum
venditio-I
nem officium suum extendit. Quaesitum est, an jure pignoris eos
creditor
retinere possit? Respondit, secundum ea, quae proponerentur, posse.
133) L. 28.
D. de iure fisci (XLIX. 14.) (Ulp.) Si, qui mihi obligaverat,
quae habet,
habiturusque esset, cum fisco contraxerit: sciendum est, in re
postea
adquisita fiscum potiorem esse debere, Papinianum respondisse:
quod et
constitutum est: praevenit enim causam pignoris fiscus.a
134) L. 5.
§. 1. D. de distr. pign. (XX. 5.) (Marc.) Si secundus creditor, vel
fidejussor,
soluta pecunia, pignora susceperint, recte eis offertur, quamvis
emptionis
titulo ea tenuerunt.
135) L. 6.
eod. (Modestinus.) Cum posterior creditor a priore pignus emit,
non tarn
adquirendi dominii quam servandi pignoris sui causa intelligitur
pecuniam
dedisse: et ideo offerri ei a debitore potest.
136) L. 2.
eod. (Papin.) Fidejussor conventus, officio judicis adsecutus est,
ut
emptionis titulo praedium creditori pignori datum susciperet: nihilo minus
alten
creditori, qui postea sub eodem pignore contraxit; offerendae pecuniae,
quam
fidejussor dependit, cum usuris medii temporis, facultas erit: nam hu-
jusmodi
venditio, transferendi pignoris causa, necessitate juris fieri solet.
137) L. 29.
D. famil. ercisc. (X. 2.) (Paul.) Si pignori res data defuncto sit,
dicendum
est, in familiae erciscundae iudicium venire: sed is, cui adiudicabitur,
in familiae
erciscundae iudicio pro parte coheredi erit damnandus:
nee cavere
debet coheredi, indemnem eum fore adversus eum, qui pignori
dederit:
quia pro eo erit, ac si hypothecaria vel Serviana actione petita litis
aestimatio
oblata sit, ut et is, qui obtulerit, adversus dominum vindicantem
exceptione
tuendus sit. Contra quoque, si is heres, cui pignus adiudicatum
est, velit
totum reddere, licet debitor nolit, audiendus est. Non idem dici
potest, si
alteram partem creditor emerit: adiudicatio enim neccessaria est,
emptio
voluntaria: nisi si objiciatur creditori, quod animose licitus est, sed
huius rei
ratio habebitur: quia quod creditor egit, pro eo habendum est, ac
si debitor
per procuratorem egisset: et eius, quod propter necessitatem impendit,
etiam ultro
est actio creditori. » ^ u r '
138) L. 12.
§. 1. D. quib. mod. pign. (XX. 6.) (Paul.) Qui pignoris jure rem
persequuntur,
a vindicatione rei eos removeri solere, si qualiscumque possessor
offerre
vellet: neque enim debet quaeri de jure possessoris, cum jus
petitoris
removeatur soluto pignore. I s
139) L. 2. D. qui pot. in pign. (XX. 4.)
(Papinian.) Qui generaliter bona debitoris
pignori
aeeepit, eo potior est, cui postea praedium ex his bonis datur:
quamvis ex
ceteris pecuniam suam redigere possit. Quod si ea conventio
prioris
fuit, ut ita demum cetera bona pignori haberentur, si pecunia de his,
quae
generaliter aeeepit, servari non potuisset: deficiente seeunda conventione
secundus
creditor in pignore postea dato non tarn potior quam solus
invenietur.
a. der fiscus war hier früher da mit s: Pfrt als die causa pig
b. specialiter « ; : ;
(517) Beweisstellen
140) L. 12. §. 4. eod. (Marcian.) Si tecum de hypotheca paciscatur debitor,
deinde idem
cum alio tua voluntate, secundus potior erit: pecunia autem soluta
secundo, an
rursus teneatnr tibi, recte quaeritur? erit autem facti
quaestio
agitanda, quid inter eos actum sit: utrum ut discedatur ab hypotheca
in totum
cum prior concessit creditor alii obligari hypothecam: an ut
ordo
servetur, et prior creditor secundo loco constituatur.
141) L. 12.
pr. D. quib. mod. pign. (XX. 6.) (Paulus.) Paulus respondit,
Sempronium
antiquiorem creditorem consentientem, cum debitor eandem
rem tertio
creditori obligaret, jus suum pignoris remisisse videri, non etiam
tertium in
locum ejus successisse: et ideo medii creditoris meliorem causam
effectam.
Idem observandum est, et si Respublica tertio loco crediderit.
v. 142) L.
9. §. 1. eod. (Modest.) Titius Seio pecuniam sub pignore fundi dederat,
qui fundus
cum esset Reipublicae ante obligatus, secundus creditor
pecuniam
Reipublicae eam soluit: sed Maevius exstitit, qui dicebat, ante
Rempublicam
sibi fundum obligatum fiiisse: inveniebatur autem Maevius,
instrumento
cautionis cum Republica facto a Seio interfuisse, et subscripsisse:
quo caverat
Seius, fundum nulli alii esse obligatum. Quaero, an actio
aliqua in
rem Maevio competere potest? Modestinus respondit, pignus, cui
is, de quo quaeritur, consensit, minime cum retinere posse. '
143) L. 30. §. 1. Di de exe. rei jud. (XLIV. 2.) (Paulus.) ... In proposita
autem
quaestione magis me illud movet, numquid pignoris jus extinetum
sit dominio
adquisito: neque enim potest pignus perseverare domino constituto
creditore:
actio tarnen pigneraticia competit: verum est enim, et pignori
datum, et
satsfactum non esse: quare puto non obstare rei judicatae excep
tionem. i
•:-'.•••• -:-.-...• ••;•,-•• :•-. • ; i ':..}.• ;v ,.....-.• •<•.„•'•:•'•
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144) L. 6.
pr. D. quib. mod. pign. (XX. 6.) (Ulp.) Item liberatur pignus sive
solutum est
debitum, sive eo nomine satisfactum est. Sed et si tempore finitum
pignus est,
idem dicere debemus: vel si qua ratione obligatio eius finita
145) L. 2.
C. de luit. pign. (VIII. 31.) (Gordian.) Intelligere debes vineula
pignoris
durare personali actione submota. ; •:; ••.-•••%
• 146) L.
13. D. quib. mod. pign. (XX. 6.) (Tryphon.) Si deferente creditore
iuravit
debitor, se dare non oportere, pignus liberatur: quia perinde häbetur,.
atque si
judicio absolutus esset: nam et si a judice, quamvis per injuriam
absolutus
sit debitor, tarnen pignus liberatur.
147) L. 27.
D. de pign. (XX. .1.) (Marcellus.) Servum, quem quis pignori
dederat, ex
levissima offensa vinxit, mox solvit: et quia debito non satisfaciebat,
creditor
minoris servum vendidit: an aliqua actio creditori in debitorem
constituenda
sit. quia crediti ipsius actio non sufficit ad id, quod deest,
persequendum?
Quid si eum interfecisset, aut eluscasset? Ubi quidem interfecisset,
ad
exhibendum tenetur: ubi autem eluscasset, quasi damni injuriae
dabimus
actionem ad quantum interest, quod debilitando aut vinciendo,
persecutionem
pignoris... exinanierit. Fingamus inullam crediti
nomine
actionem esse, quia forte causa ceciderat: non existimo indignam
rem
animadversione et auxilio Praetoris. Ulpianus notat: si ut creditori noceret,
vinxit,
tenebitur:si merentem, non tenebitur.
: 148) L.
3. pr. D. de obl. et act. (XLJV. 7.) (Paul.) Obligationum substantia
non in eo
consistit, ut aliquod corpus nostrum, aut servitutem nostram fa
(518)
Beweisstellen
ciat: sed
ut alium nobis obstringat ad dandum aliquid, vel faciendum, vel
praestandum.
w 5 n 149)
L. 34. §.
1. D. de regul. iur. (L. 17.) (Paul.) Is natura debet, quem
jure
gentium dare oportet, cuius fidem secuti sumus.
150) L. 66.
eod. (Julianus.) Marcellus: desinit debitor esse is, qui nanctus
est
exceptionem justam, nee ab aequitate naturali abhorrentem.
151) L. 95. §. 4. D. de solut. (XLVI. 3.) (Pap.) Naturalis obligatio, ut pecuniae
numeratione,
ita justo pacto, vel jurejurando ipso jure tollitur: quod
vinculum
aequitatis, quo solo sustinebatur, conventionis aequitate dissoluitur,
ideoque
fidejussor, quem pupillus dedit, ex istis causis liberari dicitur.
152) Ll 7.
§. 4. D. de pactis (II. 14.) (Ulp.) Sed cum nulla subest causa,
propter
conventionem hie constat non posse constitui obligationem. Igitur
nuda pactio
obligationem non parit, sed parit exceptionem.
153) L. 16.
§. 4. D. de fidejuss. (XLVI. 1.) (Julianus.) Naturales obligationes
non eo solo
aestimantur, si actio aliqua eorum nomine competit; verum
etiam cum
soluta peeunia repeti non potest. Nam licet minus proprie debere
[25]
dicantur naturale, I debitores, per abusionem intelligi possunt debitores:
et qui ab
his peeuniam reeipiunt, debitum sibi reeepisse.
154) L. 13.
§. 1. D. de re jud. (XLII. 1.) (Celsus.) Si quis promiserit prohibere
se, ut
aliquid damnum stipulator patiatur et faciat: neque ex ea re
damnum
stipulator patietur et faciat: ita habeatur facit, quod promisit: si
minus, quia
non facit, quod promisit: in peeuniam numeratam condemnatur,
sicut
evenit in omnibus faciendi obligationibus.
155) L.
138. §. 1. D. de V.O. (XLV. 1;) (Venulsius.) Cum pure stipulatus
sum, illud
aut illud dari, licebit tibi, quotiens voles, mutare voluntatem in
eo quod
praestaturus sis: quia diversa causa est voluntatis expressae, et
ejus quae
inest. u ,
156) L. 4.
§. 1. D. de eo quod certo loco. (XIII. 4.) (Ulp.) Interdum judex,
qui ex hac
actione cognoscit, cum sit arbitraria, absolvere reum debet, cautione
ab eo
exaeta de peeunia ibi solvenda, ubi promissa est. Quid enim, si
ibi vel
oblata peeunia actori dicatur, vel deposita, vel ex facili solvenda?
Nonne
debebit interdum absolvere? in summa, aequitatem quoque ante
oculos habere
debet iudex, qui huic actioni addictus est.
157) L. 32.
pr. D. de usuris (XXII. 1.) (Marcian.) Mora fieri intelligitur
non ex re,
sed ex persona, id est, si interpellatus opportuno loco, non solverit:
quod apud
judicem examinabitur. Nam, ut et Pomponius libro duodeeimo
epistolarum
scripsit, difficilis est huius rei definitio. Divus quoque
Pius Tullio
Balbo rescripsit, an mora faeta intelligatur, neque constitutione
ulla, neque
juris auetorum quaestione deeidi posse: cum sit magis facti,
158) L. 5. D. de reb. cred. (XII. 1.) (Pomp.) Quod te mihi dare oporteat, si
id postea
perierit, quam per te factum erit, quo minus id mihi dares, tuum
fore id
detrimentum constat. Sed cum quaeratur, an per te factum sit, animadverti
debebit,
non solum in potestate tua fiierit id, necne, aut dolo malo
feceris,
quo minus esset vel fuerit, necne, sed etiam, si aliqua justa causa
sit, propter quam intelligere deberes, te dare oportere. -r>.
159) L. 12.
C. de contr. et comm. stip. (VIII. 38.) (Justinian.) Magnam legum
veterum
obscuritatem, quae protrahendarum litium magnam occasio
(519)
Beweisstellen
nem usque
adhuc praehebat, amputantes, sancimus: ut si quis certo tempore
facturum se
aliquid vel daturum stipuletur, vel quae stipulator voluit,
promiserit,
et adjecerit, quod si statuto tempore minime haec perfecta fuerint,
certam
poenam dabit: sciat minime se posse debitor ad evitandam
poenam
adjicere, quod nullus eum admonuit: sed etiam citra ullam admonitionem
eidem
poenae pro stipulationis tenore I fiet obnoxius: cum ea quae
promisit,
ipse in memoria sua servare, non ab aliis sibi manifestari debeat
poscere. -M
: • • ••-•,.••'' • '•••••••'••••••, • ..s •_..;:• •• •.: -, • , r<
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160)-L. 17.
§. 4. D. de usuris (XXII. 1.) (Paul.) Ex locato qui convenitur,
nisi
convenerit ut tardius pecuniae illatae usuras deberet, non nisi ex mora
usuras
praestare debet. ^
161) L. 5.
C. de act. emti. (IV. 49.) (Diocl. et Maxim.) Curabit praeses provinciae,
compellere
emptorem, qui nactus possessionem fructus percepit,
partem
pretii, quam penes se habet, cum usuris restituere: quas et perceptorum
fructuum
ratio, et minoris aetatis favor, licet nulla mora intercesserit,
generavit.
• • v.; • •-"•:.•• ••• ••••'••••• ^^•••^ -•:•:•:..:-.:' :
162) L. 3.
C. in quib. caus. in int. (II. 41.) Diocl. et Maxim.) In minorum
persona re
ipsa, et ex solo tempore tardae pretii solutionis, recepto iure moram
fieri
creditum est: in his videlicet, quae moram desiderant, id est, in
bonae fidei
contractibus, et fideicommissis, et legatis. f
163) L. 11.
D. de peric. (XVIII. 6.) (Alf. Varus.) Si vendita insula combusta
esset, cum
incendium sine culpa fieri non possit, quid iuris sit? Respondit
quia sine
patrisfamilias culpa fieri potest, neque si servorum negligentia
factum
esset, continuo dominus in culpa erit: quamobrem si venditor eam
diligentiam
adhibuisset in insula custodienda, quam debent homines frugi
ac
diligentes praestare, si quid accidisset, nihil ad eum pertinebit.
164) L. 31.
D. ad L. aquil. (DL 2.) (Paul.) Si putator, ex arbore ramum
cum
dejiceret, vel machianrius hominem praetereuntem occidit, ita tenetur,
si is in
publicum decidat, nee ille proclamavit, ut casus eius evitari possit.
Sed Mucius
etiam dixit, si in privato idem accidisset, posse de culpa agi;
eulpam
autem esse, quod, cum a diligente provideri poterit, non esset provisum,
aut turn
denuntiatum esset, cum periculum evitari non possit. Secundum
quam
rationem non multum refert, per publicum, an per privatum iter
fieret: cum plerumque per privata loca volgo iter fiat. Quod si nullum iter
erit, dolum dumtaxat praestare debet, ne immittat in eum, quem viderit
transeuntem:
nam culpa ab eo exigenda non est: cum divinare non potuerit,
an per eum
locum aliquis transiturus sit. V ; a
164 a) L.
137. D. §. 2. de V.O. (XLV. 1.) (Venelejus.) Cum ita stipulatus
sum, Ephesi
dari? inest tempus: quod autem aeeipi debeat, quaeritur? et
magis est,
ut totam eam rem ad judicem, id est, ad virum bonum remittemus,
qui
aestimet quanto tempore diligens paterfamilias conficere possit
quod
facturum se promiserit: ut, qui Ephesi daturum se spoponderit, neque
duplomate,
diebus ac noctibus, et omni tempestate contempta iter con-I
tinuari
cogatur: neque tamdelicate progredi debeat, ut reprehensione dignus
appareat:
sed habita ratione temporis, aetatis, sexus, valetudinis: cum
id agat, ut
mature perveniat, id est, eodem tempore quo plerique ejusdem
condicionis
homines solent pervenire, eoque transacto, quamvis Romae remanserit,
nee possit
Ephesi pecuniam dare, nihilo minus ei recte condicetur,
(520)
Beweisstellen
vel quia
per ipsum steterit, quo minus Ephesi daret, vel quoniam per alium
Ephesi
possit dari, vel quia ubique potest solvere; nam et quod in diem
debetur,
ante solvi potest, licet peti non potest: quod si duplomate usus, aut
felici
navigatione, maturius quem quisque pervenerit Ephesum, confestim
obligatus
est: quia in eo quod tempore atque facto finitum est, nullus est
conjecturae
locus. x M T
165) L. 32.
D. depositi. (XVI. 3.) (Celsus.) Quod Nerva diceret, latiorem
culpam
dolum esse, Proculo displicebat: mihi verissimum videtur. Nam et si
quis non ad
eum modum, quem hominum natura desiderat, diligens est,
nisi tarnen
ad suum modum curam in deposito praestat, fraude non caret:
nee enim
salva fide minorem iis, quam suis rebus, diligentiam praestabit.- ,,
166) L. 5.
§. 2. D. commod. (XIII. 6.) (Ulp.) Nunc videndum est, quid veniat
in
commodati actione: utrum dolus, an et culpa? an vero et omne periculum?
Et quidem
in contractibus interdum dolum solum, interdum et culpam
praestamus:
dolum, in deposito: nam, quia nulla utilitas eius versatur
apud quem
deponitur, merito dolus praestatur solus, nisi forte et merces accessit:
tunc enim,
utest et constitutum, etiam culpa exhibetur: aut si hoc ab
initio
convenit, ut et culpam, et periculum praestet is, penes quem deponitur.
Sed ubi
utriusque utilitas vertitur, ut in empto, ut in locato, ut in dote,
ut in
pignore, ut in societate: et dolus et culpa praestatur. Commodatum
autem
plerumque solam utilitatem continet eius, cui commodatur: et ideo
verior est
Quinti Mucii sententia, existimantis, et culpam praestandam, et
diligentiam. ;; • ••'.,,.; v , :..,:....,:;•..• .•• • ., • • ,.\\\-.. \ '-•••>:. • •,>.•':, ••:••
167) L.
108. §. 12. D. de leg. 1. (XXX.) (Africanus.) Cum quid tibi legatum,
fideive
tuae commissum sit, ut mihi restituas, si quidem nihil praeterea ex
testamento
capias, dolum malum dumtaxat in exigendo eo legato, alioquin
etiam
culpam te mihi praestare debere, existimavit: sicut in contractibus
fidei bonae
servatur, ut si quidem utriusque contrahentis commodum versetur,
etiam
culpa, sin unius solius, dolus malus solummodo praestetur. ' ;
168) L. 23.
D. de reg. iur. (L. 17.) (Ulp.) Contractus quidam dolum malum
solum reeipiunt,
quidam et dolum, et culpam: dolum tantum, depositum et
[28]
precarium:
dolum et culpam, I mandatum, commodatum, venditum, pignori
aeeeptum,
locatum, item dotis datio, tutelae, negotia gesta, in his quidem,
et
diligentiam: societas, et rerum communio, et dolum, et culpam recipit:
sed haec
ita, nisi si quid nominatim convenit, vel plus, vel minus, in
singulis
contractibus: nam hoc servabitur, quod initio convenit: legem enim
contractus
dedit: excepto eo, quod Celsus putat, non valere, si convenerit,
ne dolus
praestetur: hoc enim bonae fidei judicio contrarium est: et ita
utimur.
Animalium vero casus, mortes, quaeque sine culpa aeeidunt, fugae
servorum,
qui custodiri non solent, rapinae, tumultus, incendia, aquarum
magnitudines,
impetus praedonum, a nullo praestantur. , * , ;
169) L.
137. §. 4. D. de V. O. (XLV. 1.) (Venul.) Illud inspiciendum est, an
qui centum
dari promisit, confestim teneatur, an vero cesset obligatio, donec
peeuniam
conferre possit? quid ergo, si neque domi habet, neque inveniat
a.
creditorem?
Sed haec recedunt ab -impedimento naturali, et respiciunt ad
facultatem
dandi. Est autem facultas, personae commodum incommoduma.
objeet unmögl -,
/ .,. ,
(521) Beweisstellen
que, non rerum quae promittuntur: et alioquin, si quis Stichum dari spo
ponderit, quaeremus ubi sit Stichus: aut si non multum referre videatur,
Ephesi daturum se. an quod Ephesi sit, cum ipse Romae sit, dare spondeat:
nam hoc
quoque ad facultatem dandi pertinet: quia in pecunia et in Sticho
illud commune
est, quod promissor in praesentia dare non potest. Et gene
raliter
causa difficultatis ad mcommodum promissoris, non ad impedimen
tum
stipulatoris pertinet: ne incipiat dici, eum quoque dare non posse, qui
alienum
servum, quem dominus non vendat, dare promiserit. ;
170) L. 21.
§. 3. D. de act. emti. (XDL 1.) (Paul.) Cum per venditorem steterit
quo minus
rem tradat, omnis utilitas emptoris in aestimationem venit,
quae modo
circa ipsam rem consistit: neque enim, si potuit ex vino, puta,
negotiari, et
hierum facere, id aestimandum est, non magis quam si triticum
emerit, et
ob eam rem, quod non sit traditum, familia eius fame laboraverit:
nam pretium
tritici, non servorum fame necatorum, consequitur: nee
major fit
obligatio, quod tardius agitur, quamvis crescat si vinum hodie pluris
sit:
merito: quia sive datum esset, haberem emptor, sive non: quoniam
saltemhodiedandumest,
quod jamolim dari oportuit. ' i
; 171) L.
19. D. de peric. et comm. (XVIII. 6.) (Hermog.) Venditori si emptor
in pretio
solvendo moram fecerit, usuras dumtaxat praestabit: non omne
ömnino,
quod venditor, mora non faeta, consequi potuit, veluti si negotiator
fuit, et,
pretio soluto, ex mereibus plus, quam ex usuris, quaerere potuit. I
172) L. 2.
§. 1. D. de in litem jur. (XII. 5.) (Paulus.) Interdum quod inter
sit
agentis, solum aestimatur: veluti cum culpa non restituentis, vel non ex
hibentis
punitur: cum vero dolus, aut contumacia non restituentis, vel non
exhibentis,
quanti in litem juraverit actor. • : ' i r
173) L. 4. §.
2. D. eod. (Ulp.) Jurare autem in infinitum licet. Sed, an judex
modum
jurijurando statuere possit, ut intra certam quantitatem juretur
ne arrepta
occasione, in immensum juretur, quaero? et quidem in arbitrio
esse
judicis, deferre jusjurandum, necne, constat. An igitur, qui possit
jusjurandum
non deferre, idem possit et taxationem jurijurando adjicere,
quaeritur.
Arbitrio tarnen bonae fidei judicis etiam hoc congruit.
; 174) L.
3. eod. (Ulp.) Nummis depositis, judicem non oportet in litem jusjurandum
deferre, ut
juret quisque, quod sua interfuit: cum certa sit nummorum
aestimatio:
nisi forte de eo quis juret, quod sua interfuit, nummos
sibi sua
die redditos esse: quid enim, si sub poena pecuniam debuit, aut sub
pignore,
quod, quia deposita ei pecunia abnegata est, distractum est?
175) L. 1;
§. 3. D. de usuris. (XXII. 1.) (Papin.) Papinianus: circa tutelae
restitutionemspro
favore pupillorum latior interpretatio faeta est: nemo
enim ambigit hodie, sive iudex aeeipiatur in diem sententiae, sive sine ju
dlce tutela
restituntur, in eum diem, quo restituit, usuras praestari: plane,
si tutelae
judicio nolentem experiri, tutor ultro convenerit, et pecuniam op
tulerit,
eamque obsignatam deposuerit, ex eo tempore non praestabit usu
ras. ;. ' i
. • • ' . -..-••-i -' •
176) L. 1.
pr. eod. (Pap.) Cum judicio bonae fidei diseeptatur, arbitrio ju
dicis
usurarum modus ex more regionis, ubi contractum est, constituitur:
ita tarnen,
ut legi non offendat. . • ,
177) L. 76.
D. de solut; (XLVI: 3.) (Modest.) Modestinus respondit, si post
«solutum
sine ulto pacto omne, quod ex causa tutelae debeatur, actiones post
(522)
Beweisstellen
aliquod
intervallum cessae sint: nihil ex cessione actum, cum nulla actio superiuerit:
quod si
ante solutionem hoc factum est, vel cum convenisset, ut
mandarentur
actiones, tunc solutio facta esset, mandatum subsecutum est:
salvas esse
mandatas actiones, cum novissimo quoque casu pretium magis
mandatarum
actionum solutum, quam actio, quae fuit, perempta videatur.
178) L. 4.
§. 27. D. de doli except. (XLIV. 4.) (Ulp.) De auctoris dolo exceptio
emtori non
objicitur. Si autem accessione auctoris utitur, aequissimum
visum est
eum, qui ex persona auctoris utitur accessione, pati dolum auctoris;
et peraeque
traditur, rei quidem cohaerentem exceptionem etiam
[30]
emptori
no-I cere: eam autem, quae ex delicto personae oriatur, nocere
nonoportere.
...
179) L. 11.
D. de oblig. et act. (XLIV. 7.) (Paul.) Quaecunque gerimus,
cum ex
nostro contractu originem trahunt, nisi ex nostra persona obligationis
initium
sumant, inanem actum nostrum efficiunt; et ideo neque stipulari,
neque
emere, vendere, contrahere, ut alter suo nomine recte agat, pos-
S U m U S .
•.•-••• •• . ••-•• •:-•• ; •: ' ...-•. • •'•:' ;• • , • < .,-• \- "••.
180) L. 2.
pr. D. de admin. et peric. (XXVI. 7.) (Ulp.) Si tutor condemnavit,
sivi ipse
condemnatus est: pupillo, et in pupillum potius actio judicati
datur: et
maxime si non se liti optulit, sed cum non posset vel propter absentiam
pupilli,
vel propter infantiam auctor ei esse ad accipiendum judicium:
et hoc
etiam Divus Pius rescripsit: et exinde multis rescriptis declaratum
est, in
pupillum dandam actionem judicati semper, tutore condemanto:
nisi
abstineatur: tunc enim nee in tutorem, nee in pupillum, nee pignora tutoris
capienda
esse, saepe scriptum est.
181) L. 10.
C. de contr. de comm. stip. (VIII. 38.) (Leo.) Omnes stipulationes,
etiamsi non
solemnibus, vel directis, sed quibuseunque verbis consensu
contrahentium
compositae sunt, vel legibus cognitae, suam habeant firmi
tatem. . -,- "•>•••, .-. , , .-.' . ., ..,; .-:••••. ..-..,, /.;.•..;.•...-, .,-.•••,(;•,
182) L. 46. D. de O. et A. (XXXXIV. 7.) (Paul.) Furiosus et pupillus, ubi ex
re actio
venit, obligantur, etiam sine curatore, vel tutoris auetoritate: veluti si
communem
fiindum habeo cum his, et aliquid in eum impeudero, vel damnum
in eo
pupillus dederit. Nam judicio communi dividundo obligabuntur.
183) L. 21.
§. 5. D. quod metus (IV. 2.) (Paul.) Si metu coactus adii hereditatem,
puto me heredem
effici, quia quamvis, si liberum esset, noluissem,
tarnen
coactus volui: sed per praetorem restituendus sum, ut abstinendi
mihi
potestas tribuatur. • f
184) L.
116. pr. D. de R. J. (L. 17.) (Ulp.) Nihil consensui tarn contrarium
est, qui ac
bonae fidei judicia sustinet, quam vis, atque metus: quem comprobare,
contra
bonos mores est. ,
185) L. 10.
C. de resc. vend. (IV. 44.) (Dioclet. et Max.) Dolus emtoris qualitate
facti, non
quantitate pretii aestimatur. Quem si fiierit intercessisse
probatum:
non adversus eum, in quem emtor dominium transtulit, rei vindicatio
venditori,
sed contra illum, cum quo contraxerat, in integrum resti
tutio
competit. .•-.• : r ••.' • •.•.•••••• :••••-..•< ••• '> ' ,.-,"•...
"'•;;•;•.• .vq .•{•• :..: , t-\ •• •
186) L. 18.
§. 3. D. de dolo. (IV. 3.) (Paul.) De eo, qui sciens commodasset
pondera, ut
venditor emtori merces adpenderet, Trebatius de dolo dabat actionem.
Atquin si
majora pondera commodavit: id quod amplius mercis datum
est, repeti
condictione potest: si minora, ut reliqua merx detur, ex emto
(523)
Beweisstellen
potest:
nisi si ea condicione merx venit, ut illis ponde- I ribus traderetur:
cum ille
decipiendi causa affirmasset, se aequa pondera habere. •<-••••
187) L. 57.
D. de O. et A. (XLIV. 7.) (Pomp.) In omnibus negotiis contrahendis,
sive bona
fide sint, sive non sint, si error aliquis intervenit, ut aliud
sentiat,
puta, qui emit, aut qui conducit, aliud qui cum his contrahit: nihil
valet, quod
acti sit. Et idem in societate quoque coeunda respondendum est,
ut si
dissentiant, aliud alio existimante, nihil valet ea societas, quae in consensu
consistit.
188) L. 11.
§. 1. D. de contr. emt. (XVIII. 1.) (Ulp.) Quod si ego me virginem
emere putarem, cum esset jam mulier, emtio valebit: in sexu enim non
est erratum. Ceterum si ego mulierem venderem, tu puerum emere existimasti,
quia in sexu error est, nulla emptio, nulla venditio est.
189) L. 14. eod. (Ulp.) Quid tarnen dicemus, si in materia et qualitate
ambo
erarrent? Ut puta si et ego me vendere aurum putarem, et tu emere,
cum aes
esset? Ut puta coheredes viriolam, quae aurea dicebatur, pretio
exquisite
uni haeredi vendidissent, eaque inventa esset magna ex parte
aenea?
Venditionem esse constat ideo, quia auri aliquid habuit: namsi inauratum
aliquid
sit, licet ego aureum putem, valet venditio: si autem aes
pro auro
veneat, non valet. s •;•:....-.
190) L. 52.
D. locati (XDL 2.) (Pomp.) Si decem tibi locem fundum, tu autem
existimes
quinque te conducere, nihil agitur. Sed et si ego minoris me
locare
sensero, tu pluris te conducere, utique non pluris erit conductio,
quam quanti
ego putavi. ^ :
191) L. 10.
D. de contr. emt. (XVIII. 1.) (Paul.) Aliter atque si aurum quidem
fiierit,
deterius autem quam emtor existimaret, tunc enim emtio valet.
192) L. 45.
eod. (Marcian.) Labeo libro posteriorum scribit, si vestimenta
interpola
quis pro novis emerit, Trebatio placere, ita emtori praestandum,
quod
interest, si ignorans interpola emerit: quam sententiam et Pomponius
probat, in
qua et Julianus est: qui ait, si quidem ignorabat venditor, ipsius
rei nomine
teneri: si sciebat, etiam damni, quod ex eo contingit: quemadmodum,
si vas
aurichalcum pro auro vendidisset ignorans, tenetur, ut aurum,
quod
vendidit, praestet. •
193) L. 65.
§. 2. D. de cond. indeb. (XIIJ 6.) (Paul.) Id quoque quod ob causam
datur, puta
quod negotia mea adjuta ab eo putavi, licet non sit factum:
quia donari
volui, quamvis falso mihi persuaserim, repeti non posse. *
194) L. 5.
§. 1. D. de actione emt. (XIX. 1.) (Paul.) Sed si falso existimans
se damnatum
vendere, vendiderit dicendum, est I agi cum eo ex ernte non
posse,
quoniam doli mali exceptione actor summoveri potest: quemadmodum
si falso
existimans, se damnatum dare, promisisset, agentem doli mali
exceptione
summoveret. Pomponius autem incerti condicere eum posse sit,
utliberetur.
195) L. 41.
§. 1. D. de V. O. (XLV. 1.) (Ulp.) Quotiens autem in obligationibus
dies non
ponitur, praesenti die pecunia debetur: nisi si locus adjectus
spatium
temporis inducat, quo illo possit perveniri. Verum dies adjectus efficit,
ne
praesenti di pecunia debeatur. Ex quo apparet, diei adjectionem pro
reo esse,
non pro stipulatore. •
^ 196) L.
15. D. de cond. instit. (XXVIII. 7.) (Pap.) Filius qui fuit in postestate,
sub conditione
scriptus heres, quam senatus aut Princeps improbant,
(524)
Beweisstellen
[33]
testamentum infirmet patris, ac si conditio
non esset in ejus potestate: nam
quae facta
laedunt pietatem, existimationem, verecundiam nostram, et ut
generaliter
dixerim, contra bonos mores finnt: nee facere nos posse credendumest.
, .... . ,•
.• . , •<--,-.. ..-. ••-..... .••• •,.'•• •:. "' ,-;o. .
•••••<-,•,:'•'....r.
197) L. .7.
§. 3. D. de pactis. (II. 14.) (Ulp.) Si ob maleficium, ne fiat, promissum
sit, nulla
est obligatio exhac conventione. •:.{ .•]•,. ; n
198) L. 27.
§. 4. eod. (Paul.) Pacta, quae turpem causam continent, non
sunt
observanda: veluti si paciscar, ne furti agam, vel injuriarum, si feceris:
expedit
enim timere furti vel iujuriarum poenam. Sed post admissa haec,
pacisci
possumus. Item ne experiar interdicto unde vi, quatenus publicam
causam
contingit, pacisci non possumus. Et in summa si pactum conventum
a re
privata remotum sit, non est servandum. Ante omnia enim animadvertendum
est, ne conventio
in alia re facta, aut cum alia persona, in alia re,
aliave
persona noceat. : ? ; Jti t
199) L. 38.
eod. (Pap.) Jus publicum privatorum pactis mutari non potest.
200) L. 45.
§. 1. D. de R. I. (L. 17.) (Ulp.) Privatorum conventio juri
publico non
derogat. • , ^: ! * ^
201) L. 27.
eod. (Pomp.) Nee ex praetorio, nee ex solemn: jure, privatorum
conventione
quiequam immutandum est, quamvis obligationum causae pac-,
tione
possint immutari, et ipso jure, et per, pacti conventi exceptionem: quia
actionum
modus, vel lege, vel per praetorem introduetus, privatorum pactionibus
non
infirmatur, nisi tunc, cum inchoatur actio, inter eos convenit. •
202) L. 2.
D. de inut. stip. (VIII. 39.) (Imp. Alex.) Libera matrimonia esse
antiquitus
placuit: ideoque pacta, ne liceret divertere, non valere, et stipulationes,
quibus
poenae irrogarentur ei, qui quaeve divortium fecisset, ratas
non haberi
constat. I . ,
203) L. 33. §. 1. D. ad L. Aquil. (IX. 2.)
(Paul.) In damnis, quae lege Aquilia
non
tenentur, in factum datur acito.
204) L. 11.
D. de praescr. verb. (XIX. 5.) (Pomp.) Quia actionum non plenus
numerus
esset, ideo plerumque in factum actiones desiderantur. Sed et
eas
acitones, quae legibus proditae sunt, si lex justa ac necessaria sit, supplet
praetor in
eo, quod legi deest: quod facit in lege Aquilia, reddendo actiones
in factum
aecommodatas legi Aquiliae: idque utilitas ejus legis exigit.
205) L. 40.
D. ad L. Aqu. (IX. 2.) (Paul.) In lege Aquilia, si deletum chirographum
mihi esse
dicam, in quo sub condicione mihi peeunia debita fuerit,
et interim
testibus quoque id probare possim, qui testes possunt non esse,
eo tempore,
quo condicio extitit, et si summatim re exposita, ad suspicionem
judicem
adducam, debeam vincere: sed tunc condemnationis exaetio competit,
cum debiti
condicio extiterit: quod si defecerit, condemnatio nullas vires
206) L. 151. D. de R. J. (L. 17.) (Paul.) Nemo damnum facit, nisi qui id fecit,
quod facere
jus non habet. r ? ; r ; | , 4j : ,;^ >
206 a)
§.16.1. de lege Aquilia. (IV. 3.) Ceterum placuit, ita demum directam
ex hac lege
actionem esse, si quis praeeipue corpore suo damnum dederit.
Ideoque in
eum, qui alio modo damnum dederit, utiles actiones dari solent:
veluti si
quis hominem alienum, aut pecus ita incluserit, ut fame
necaretur:
aut jumentum tarn vehementer egerit, ut rumperetur: aut pecus
in tantum
exagitaverit, ut praeeipitaretur: aut si quis alieno servo persua
(525) Beweisstellen
serit, ut in arborem ascenderet, vel in puteum descenderet, et is ascendendo
vel
descendendo, aut mortuus, aut aliqua corporis parte laesus fiierit: utilis
actio in eum datur. Sed si quis alienum servum, aut de ponte, aut de ripa in
flumen
dejecerit, et is suffocatus fiierit: eo quod projecit, corpore suo damnum
dedisse non
difficulter intelligi potent: ideoque ipsa lege Aquilia tenetur.
Sed si non
corpore damnum datum, neque corpus laesum fuerit, sed
alio modo
damnum alicui contigerit: cum non sufficiat, neque directa, neque
utilis
Aquilia: placuit eum, qui obnoxius fuerit, in factum actione teneri: veluti
si quis
misericordia ductus, alienum servum compenditum solvent, ut
fugeret. • :;
207) L. 7. §. D. de dolo (IV. 3.) (Ulp.) Idem Labeo quaerit, si compendium
servum
meum, ut fugeret, solveris, an de dolo actio danda sit? Et ait Quintus
apud eum
notans: si non misericordia ductus fecisti, furti teneris: si misericordia,
in factum actionem dari debere. ^ ;, ;: < •
208) L.-4. §. 31. D. de doli exe. (XLIV. 4.) (Ulp.) Auetoris autem dolus, sicut
diximus, emptori non objicitur. Sed hoc I in emptore solo servabimus: [34]
item in eo
qui permutaverit, vel in solutum aeeepit: item in similibus qui vicem
emptorum
continent. Ceterum si noxae deditus quis sit, Pomponius putat
passurum
exceptionem, quam ille pateretur, qui noxae dedit. Proinde ex
quaeunque
alia causa, quae prope lucrativam habet adquisitionem, quaesisse
quis
videatur, patietur exceptionem doli ex persona eius in cuius locum
successit.
Sufficit enim, si is qui pretium dedit, vel vice pretii, cum sit
bona fide emptor,
ut non patiatur doli exceptionem ex persona auetoris:
utique si
ipse dolo caret. Ceterum, si ipse dolo non careat, pervenietur ad
doli
exceptionem, et patietur de dolo suo exceptionem. r -1 '' .>:.:,< • * 1
209) L. 4.
§. 13. D. eod. (Ulp.) Marcellus ait, adversus doli exceptionem
non dari
replicationem doli. Labeo quoque in eadem opinione est: ait enim
iniquum esse, communem malitiam petitori quidem praemio esse, ei vero
cum quo
ageretur, poenae esse: cum longe aequum sit, ex eo quod perfide
gestum est,
actiorem nihil consequi. , ; .
210) L. 61. D. de solut. (XLVI. 3.) (Paul.) In perpetuum quotiens id, quod
tibi
debeam^ ad te pervenit, et tibi nihil absit, nee quod solutum est, repeti
possit,
competit liberatio. •-. . .. .
211) L. 17.
D. de O. et A. (XLIV. 7.) (Jul.) Omnes debitores, qui speciem
ex causa
lucrativa debent, liberantur, cum ea species ex causa lucrativa ad
creditores
pervenisset. , . -. -'
212) L. 38.
pr. D. de solut. (XLVI. 3.) (Afric.) Cum quis sibi aut Titio dari
stipulatus
sit, magis esse ait, ut ita demum recte Titio solvi dicendum sit, si
in eodem
statu maneat, quo fuit, cum stipulatio interponeretur: ceterum
sive in
adoptionem, sive in exilium ierit,;vel aqua et igni ei interdictum, vel
servus
factus sit, non recte ei solvi dicendum: tacite enim inesse haec con-','.•'
ventio
stipulationi videtur, si in eadem causa maneat. i\
213) L. 19.
§: 1; D. de acceptil. (XLVI: 4.) (Ulp.); Inter acceptilationem et
apocham hoc
interest, quod acceptilatione omnimodo liberatio contingit, licet
peeunia
soluta non sit: apocha non alias, quam si peeunia soluta sit.
: 213 a) L.
29. D. de nov. (XLVI. 2.) (Paulus) Aliam causam esse novationis
voluntariae,
aliam judicii aeeepti, multa exempla ostendunt.-Perit privilegium
dotis et tutelae, si post divortium dos in stipulationem deducatur, vel
(526) Beweisstellen
[35]
; ;
[36]
post pubertatem tutelae actio novetur, si in specialiter actum est, quod
nemo dixit lite contestata: neque enim deteriorem causam nostram facimus
actionem exercentes,
sed meliorem: ut solet dici in his actionibus, quae tempore
vel morte
finiri possunt. I
214) L. 11. pr. eod. (Ulp.) Delegare est vice
sua alium reum dare creditori,
vel cui
jusserit. §. 1. Fit autem delegatio vel per stipulationem, vel per litis
contestationem.
; .,..'••
215) L. 93.
pr. D. de solut. (XLVI. 3.) (Scaev.) Si duo rei sint stipulandi et
alter
alterum heredem scripsit, videndum, an confundatur obligatio? Placet
non
confundi. Quo bonum est hoc dicere? Quod si intendat dari sibi oportere,
vel ideo
dari oportet ipsi, quod heres exstitit: vel ideo quod proprio nomine
ei deberetur: atquin magna est hujus rei differentia: nam si alter ex
reis pacti
conventi temporali exceptione summoveri poterit, intererit, is qui
heres
exstitit, utrumve suo nomine an hereditario experiatur: ut ita possis
animadvertere, exceptiohi locus sit, nee ne. §. 1. Item si duo rei sint promittendi,
et alter
alterum heredem scripsit: coniunditur obligatio. §. 2. Sed et si
reus
heredem fidejussorem scripserit, (non) confunditur obligatio: et quasi
generale
quid retinendum est, ut, ubi ei obligationi, quae sequelae locum
obtinet,
principalis accedit, confusa sit obligatio: quotiens duae sint principales,
altera
alteri potius adjicitur ad actionem, quam confusionem parere.
216) L. 6.
D. de compens. (XVI. 2.) (Ulp.) Etiam, quod natura debetur, venit
in
compensationem.
217) L. 14.
eod. (Javol.) Quaecumque per exceptionem perimi possunt, in
compensationem
non veniunt. i 3
218) L.2.
C. eodem. (IV. 31.) (Imp. Antonin.) Ex causa quidem judicati si
debitum
solutum repeti non potest, ea propter nee compensatio ejus admitti
potest. Eum
vero, qui judicati convenitur, compensationem peeuniae sibi debitae
implorare
posse nemini dubium est. ;
219) §.30.
Inst, de act. (IV. 6.) In bonae fidei autem iudieiis libera potestas
permitti
videtur iudici ex bono et aequo aestimandi, quantum actori
restitui
debeat. In quo et illud continetur, ut si quid invicem praestare actorem
oporteat:
eo compensato, in reliquum is, cum quo actum est, debeat
condemnari.
Sed et in strictis iudieiis ex rescripto Divi Marci, opposita doli
mali
exceptione, compensatio inducebatur. Sed nostra Constitutio eas compensationes,
quae jure
aperto nituntur, latius introduxit; ut actiones ipso
jure
minuant, sive in rem, sive in personam, sive alias quascumque: excepta
sola
depositi actione, cui aliquid compensationis nomine opponi, satis impium
esse
credidimus: ne sub praetextu compensationis, depositarum
rerum quis
exaetione defraudetur. v ,r -i
220) L. 4.
D. de compens. (XVI. 2.) (Paul.) Verum est quod et Neratio placebat,
et
Pomponius ait: ipso jure eo minus I fidejussorem ex omni contractu
debere,
quod ex compensatione reus retinere potest: sicut enim cum
totum peto
a reo, male peto, ita et fidejussor non tenetur ipso jure in majorem
quantitatem,
quam reus condemnari potest.
221) L. 30.
D. de cond. indeb. (XII. 6.) (Ulp.) Qui invicem creditor, idemque
debitor
est, in his casibus, in quibus compensatio locum non habet, si
solvit, non
habet condictionem, veluti indebiti soluti, sed sui crediti petitionem.
(527) Beweisstellen
222) L. 60. pr. eod. (Paul:) Julianus verum debitorem post litem contestatam,
manente
adhuc judicio, negabat solventem repetere posse: quia nee absolutus,
nee condemnatus
repetere posset: licet enim absolutus sit, natura
tarnen
debitor permanet: similemque esse ei dicit, qui ita promisit, sive navis
ex Asia
venerit, sive non venerit: quia ex una causa alterius solutionis
origo
proficiscitur. i « • jr n •
223) L. 28.
eod. (Paul.) Judex si male absolvit, et absolutus sua sponte
solvent,
repetere non potest. .*:••;
224) L. 8. §.1. D. rat. r. hab. (XLVI. 8.) (Venulejus.) Si procurator a debitore
peeuniam
exegerit, et satisdederit, dominum ratam rem habere, mox
dominus de
eadem peeunia egit, et litem amiserit: committi stipulationem:
et si
procurator eandem peeuniam domino sine judice solverit, condicturum:
sed cum
debitor ex stipulatu agere coeperit, potest dici dominum, si defensionem
procuratoris
suseipiat, non inutiliter doli mali exceptione adversus
debitorem uti: quia naturale debitum manet. in
225) L. 1.
pr. D. de contr. emt. (XVIII. 1.) (Paul.) Origo emendi vendendique
a
permutationibus coepit: olim enim non ita erat nummus: neque aliud
merx, alind
pretium vocabatur: sed unusquisque seeundum necessitatem
temporum,
ac rerum, utilibus inutilia permutabat, quando plerumque evenit,
ut, quod
alteri superest, alteri desit: sed quia non semper, nee facile
coneurrebat,
ut, cum tu haberes, quod ego desiderarem, invicem haberem,
quod tu
aeeipere velles, electa materia est, cuius publica ac perpetua aestimatio
difficultatibus
permutationum, aequalitate quantitatis subveniret:
eaque
materia forma publica percussa, usum dominiumque non tarn ex substantia
praebet,
quam ex quantitate: nee ultra merx utrumque, sed alterum
pretium
vocatur.
226) L. 16.
pr. eod. (Pomp.) Suae rei emtio non valet, sive sciens, sive
ignorans
emi: sed si ignorans emi, quod solvero repetere potero, quia nulla
obligatio
fuit.
227) L. 34.
§. 4. eod. (Paul.) Rei suae emtio tunc valet, cum ab initio agatur,
ut
possessionem emat, quam forte venditor habuit: et in judicio possessionis
potior
esset. I
228) L. 11.
§. 2. D. de act. emt. (XDL 1.) (Ulp.) Et in primis ipsam rempraestare venditorem
oportet, id est, tradere: quae res, si quidem dominus
fuit
venditor, facit et emtorem dominum: si non fuit, tantum evictionis nomine
venditorem
obligat: si modo pretium est numeratum, aut eo nomine
satisfactum.
Eintor autem nummos venditoris fecere cogitur. ^ • r; r
229) L. 25.
§. 1. D. de contr. emt. (XVIII. 1.) (Ulp.) Qui vendidit, necesse
non habet
fundum emptoris facere: ut cogitur, qui fundum stipulanti spo
•pondit...-:::
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230) L. 16.
D. de cond. causa data (XII. 4.) (Cels.) Dedi tibi peeuniam, ut
mihi
Stichum dares: utrum id contractus genus pro portione emptionis et
venditionis
est? an nulla hie alia obligatio est, quam ob rem dati re non secuta?
In quod
proclivior sum: et ideo, si mortuus est Stichus, repetere possum,
quod ideo
tibi dedi, ut mihi Stichum dares. Finge alienum esse Stichum,
sed te
tarnen eum tradidisse: repetere a te peeuniam potero, quia hominem
aeeipientis
non feceris: et rursus si tuus est Stichus, et pro evictione eius promittere
non vis,
non liberaberis, quo minus a te peeuniam repetere possim.
; i
[37]
(528) Beweisstellen
231) L. 75. §.10. D. de V. O. (XLV. 1.) (Ulp.) Haec stipulatio, Fundum
Tusculanum
dari? ostendit se certi esse: continetque, ut dominium omnimodo
efficiatur
stipulatoris quoquo modo.
232) L. 50.
D. de act. emti. (XIX. 1.) (Labeo.) Bona fides non patitur, ut,
cum emtor
alicujus legis beneficio pecuniam rei venditae debere desisset,
antequam
res ei tradatur, venditor tradere compelletur, et resua careret:
possessione
autem tradita fiiturum est, ut rem venditor aeque amitteret,
utpote cum
petenti eam rem (emtor exceptionem rei venditae et traditae objiciat,
ut perinde
habeatur, ac si) petitor ei neque vendidisset, neque tradi
disset. ' •
!' • ' .' ••••••••• ' • •
•• . v
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233) L. 31.
§.11. D. de aedil. ed. (XXI. 1.) (Ulp.) Si mancipium, quod redhiberi
oportet,
mortuum erit, hoc quaeretur numquid culpa emptoris, vel familiae
eius, vel
procuratoris homo demortuus sit: nam si culpa eius decessit,
pro vivo habendus est: et praestentur ea omnia, quae praestarentur, si
viveret.
§.12. Culpam omnem accipiemus non utique latam: propter quod
dicendum
est, quamcumque occasionem morti emptor praestitit, debere
eum: etiam
si non adhibuit medicum, ut sanari possit, vel malum adhibuit,
sedculpasua; • . ^
234) L. 38. pr. D. de damno inf. (XXXBL 2.) (Paul.) Emptor aedium ante
traditam
sibi possessionem ideo inutiliter stipulatur, quia venditor omnem
[38]
diligentiam ei praestare debet: I tunc certe utiliter stipulatur, cum omnis
culpa a
venditore aberit: veluti si precario emptori in his aedibus esse permisit,
custodiamque
ei afuturus tradidit. ; . v ? j -235)
L. 3. D. de
peric. (XVIII. 6.) (Paul.) Custodiam autem venditor talem
praestare
debet, quam praestant hi, quibus res commodata est: ut diligentiam
praestet
exactiorem, quam in suis rebus adhiberet. <
236) L. 2.
§. 1. eod. (Gajus.) Custodiam autem ante admetiendi diem qualem
praestare
venditorem oporteat, utrum plenam, ut et diligentiam praestet,
an vero
dolum dumtaxat, videamus? Et puto, eam diligentiam venditorem
adhibere
debere, ut fatale damnum, vel vis magna, sit excusatum.
237) L. 62.
§. 2. D. de contr. emt. (XVIII. 1.) (Modest.) Res in aversione
emta, si
non dolo venditoris factum sit, ad periculum emtoris pertinebit:
etiam si
res adsignata non est. ' ; : ^
238) §..3i
Inst, de emt. (III. 24.) ... Quod si fugerit homo, qui veniit, aut
subreptus
fuerit, ita ut neque dolus neque culpa venditoris interveniat,
animadvertendnm
erit, an custodiam ejus usque ad traditionem venditor
susceperit.
Sane enim si suscepit, ad ipsius periculum is casus pertinet: si
non
suscepit, securus est. Idem et in ceteris animalibus ceterisque rebus
intelligimus....
:
239) L. 22.
§. 1. D. locati (XIX. 2.) (Paul.) Quotiens autem faciendum aliquid
datur,
locatio est. §. 2. Cum insulam aedificandam loco, ut sua impensa
conductor
omnia faciat, proprietatem quidem eorum ad me transfert, et tarnen
locatio
est: locat enim artifex operam suam, id est, faciendi necessitatem.
, ' : • : •
240) L. 25.
§. 7. eod. (Gajus.) Qui columnam transportandam conduxit, si
ea dum
tollitur, aut portatinyaut reponitur, fracta sit, ita id periculum praestat,
si qua
ipsius, eorumque, quorum opera uteretur, culpa acciderit: culpa
autem
abest, si omnia facta sunt, quae diligentissimus quisque observatu
(529) Beweisstellen
ras fuisset. Idem scilicet intelligemus, et si dolia vel tignum transportandum
aliquis
conduxerit. Idemque etiam ad ceteras res transferri potest.
241) L. 30.
eod. (Florentin;) Opus, quod aversione locatum est, donec adprobetur,
conductoris
periculum est. Quod vero ita conductum sit, utin pedes
mensurasve
praestetur, catenus conductoris periculo est, quatenus admensum
non sit: et
in utraque causa nociturum locatori, si per eum steterit,
quo minus
opus adprobetur, vel admetiatur. Si tarnen vi majore opus prius
interciderit,,quam
adprobaretur, locatoris periculo est: nisi si aliud actum
sit: non
enim amplius praestari locatori oporteat, quam quod sua cura atque
opera
consecutus esset. I M h >;
242) L. 25.
C. eod. (IV. 65.) (Diocl. et Maxim.) Si quis conductionis tituloagrum, vel
aliam quamcunque rem accepit: possessionem prius restituere
debet, et
tunc de proprietate litigare. <{ J ^
243) L. 28.
C. eod. (Diocl. et Maxim.) In judicio tarn locati quam conducti,
dolum et
custodiam, non etiam casum, cui resisti non potest, venire constat.
244) L. 3.
C. eod. (Antonin.) Aede, quam te conductam habere dicis, si
pensionem
domino in solidum solvisti, invitam te expelli non oportet, nisi
propriis
usibus dominus eam necessariam esse probaverit, aut corrigere domum
maluerit, aut tu male in re locata versata es. . -J ,.{••? „ t:
j v 245) L. 13. §. 11. D. eod (XEL 2.) (Ulp.) Qui impleto tempore conductionis,
remansit in
conductione, non solum reconduxisse videbitur, sed etiam
pignora
videntur durare obligata. Sed hoc ita verum est, si non alius pro eo
in priore
conductione res obligaverat: huius enim novus consensus erit necessarius.
Eadem causa
erit, et si Reipublicae praedia locata fuerint. Quod
autem
diximus, taciturnitate utriusque partis colonum reconduxisse videri,
ita
accipiendum est, ut in ipso anno, quo tacuerunt, videantur eandem locationem
renovasse, non etiam in sequentibus annis: et si lustrum forte ab initio
fiierat
conductioni praestitutum: sed et si secundo quoque anno post finitum
lustrum
nihil fiierit contrarium actum, eandem videri locationem in
illo anno
permansisse: hoc enim ipso, quo tacuerunt, consensisse videntur,
et hoc
deinceps in unoquoque anno öbservandumest. In urbanis autem
praediis
alio jure utimur: ut, prout quisque habitaverit, ita et obligetur: nisi
in scriptis
certumtempus conductioni comprehensum est.a -ät < ^ , ;
245 a) L.
18. pr. commod. (XIII. 6.) (Gajus.) In rebus commodatis talis diligentia
praestanda
est, qualem quisque diligentissimus paterfamilias suis
rebus
adhibet: ita ut tantum eos casus non praestet, quibus resisti non possit:
veluti
mortes servorum, quae sine dolo et culpa ejus accidunt, latronum
hostiumve
incursus, piratarum insidias, naufragium, incendium, fugas servorum,
qui
custodiri non solent. Quod autem de latronibus, et piratis, et
naufragio
diximus, ita scilicet accipiemus, si in hoc commodata sit alicui
res, ut eam
rem peregre secum ferat: alioquin si cui ideo argentum commodaverim,
quod is
amicos ad cenam invitaturum se diceret, et id peregre secum
portaverit,
sine ;ulla dubitatione, etiam piratarum, et latronum, et
naufragii
casum praestare debet. Haec ita, si dumtaxat accipientis gratia
commodata
sit res. At si utriusque, veluti si communem amicum ad cenam
invitaverimus,
tuque ejus rei curam suscepisses, et ego tibi argen-I tumcommodaverim, scriptum
quidem apud quosdam invenio, quasi dolum tantum
praestare debeas. Sed videndum est, ne et culpa praestanda sit: ut ita
[39]
[40]
(530) Beweisstellen
culpae fiat
aestimatio, sicut in rebus pignori datis et dotalibus aestimari so
let. .• -
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246) L. 11.
§. 1. D. de reb. cred. (XII. 1.) (Ulp.) Si tibi dedero decem sie, ut
novem
debeas, Proculus ait, et recte, non amplius te ipso jure debere, quam
novem. Sed
si dedero, ut undeeim debeas, putat Proculus, amplius quam decem
condici non
posse. §. 2. Si fiigitivus servus nummos tibi crediderit, an
condicere
tibi dominus possit, quaeritur? Et quidem si servus meus, cuiconcessa
est peculii
administratio, crediderit tibi, erit mutua. Fugitivus autem,
vel alius
servus, contra voluntatem domini credendo, non facit aeeipientis.
Quid ergo?
Vindicari nummi possunt, si extant: aut, si dolo malo desinant
:
possideri, ad exhibendum agi. Quod si sine dolo malo consumpsisti, condici
tibi
poterunt. • ;
247) L. 15.
eod. (Ulp.) Singularia quaedem reeepta sunt circa peeuniam
creditam.
Nam si tibi debitorem meum jussero dare peeuniam, obligaris
mihi
quamvis meos nummos non aeeeperis. Quod igitur in duabus personis
reeipitur,
hoc et in eadem persona reeipiendum est: ut, cum ex causa mandati
peeuniam
mihi debeas, et convenerit, ut crediti nomine eam retineas,
videatur
mihi data peeunia, et a me ad te profeeta. ' >n ;
248) L. 17.
pr. D. de pactis. (II. 14.) (Paul.) Si tibi decem dem; et paciscar,
ut viginti
mihi debeantur, non nascitur obligatio ultra decem. Re enim non
potest
obligatio contrahi, nisi quatenus datum sit. •-*-a i
249) L. 3.
D. de reb. cred. (XII. 1.) (Pomp.) Cum quid mutuum dederimus;
etsi non cavimus, ut aeque bonum nobis redderetur, non licet debitori deteriorem
rem, quae ex eodem genere sit, reddere: veluti, vinum novum pro vetere,
nam in
contrahendo quod agitur, pro cauto habendum est: id autem
agi intelligitur: ut ejusdem generis, et eadem bonitate solvatur, qua datum
sit. •' :.
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250) L. 14.
eod. (Ulp.) Si filiusfamilias contra Senatusconsultum mutuatus
peeuniam
solvent, patri nummos vindicanti nulla exceptio objicietur:
sed si
fuerint consumpti a creditore nummi, Marcellus ait, cessare condictionem:
quoniam
totiens condicitio datur, quotiens ex ea causa numerati
sunt, ex
qua actio esse potuisset, si dominium ad aeeipientem transisset: in
proposito
autem non esset. Denique per errorem soluti contra Senatusconsultum
crediti
magis est cessare repetitionem.
251) L. 1. §. 1. D. de praescr. verb. (XK. 5.) (Papin.) Domino mercium in
[41]
magistrum
navis, si sit incertum, utrum l navem conduxerit, an merces
vehendas locaverit,
civilem actionem in factum esse dandam, Laoeo scribit.
252) L. 5. D. de praescr. verb. (XDL 5.) (Paulus). Naturalis meus filius
servit
tibi, et tuus filius mihi: convenit inter nos, ut et tu meum manumitteres,
et ego
tuum: ego manumisi: tu non manumisisti: qua actione mihi teneris,
quaesitum
est. In hac quaestione totius ob rem dati traetatus inspici
potest: qui
in his competit speciebus. Aut enim do libi, ut des: aut do, ut facias:
aut facio,
ut des: aut facio^ ut facias. In quibus quaeritur, quae obligatio
nascatur. §. 1. Et si quidem peeuniam dem, ut rem aeeipiam, emtio et
venditio
est: sin autem rem do, ut rem aeeipiam, quia non placet permutationem
rerum
emtionem esse, dubium non est nasci civilem obligationem: in
qua actione
id veniet, non ut reddas, quod aeeeperis, sed ut damneris mihi^
quanti
interest mea, illud, de quo convenit, aeeipere: vel, si meum reeipere
(531) Beweisstellen
velim, repetatur quod datum est, quasi ob rem datum, re non
secuta. Sed si
scyphos
tibi dedi, ut Stichum mini dares, periculo meo Stichus erit: ac tii
dumtaxat
culpam praestare debes. Explicitus est articulus ille, do, ut des.
§. 2. At
cum do, ut facias, si tale sit factum, quod locari solet, puta ut tabulam
pingas,
pecunia data, locatio erit: sicut superiore casu emtio: si res, non
erit
locatio, sed nascetur vel civilis actio in hoc^ quod mea interest, vel ad
repetendum
condictio. Quod si tale est factum, quod locari non possit, puta
ut servum
manumittas, sive certum tempus adjectum est, intra quod manumittatur,
idque, cum
potuisset manumitti, vivo servo transierit, sive finitum
non fuit,
et tantum temporis consumptum sit, ut potuerit debueritque
manumitti,
condici ei potest, vel praescriptis verbis agi. Quod his, quae diximus,
convenit.
Sed si dedi tibi servum, ut servum tuum manumitteres, etmanumisisti, et is,
quem dedi, evictus est: si sciens dedi, de dolo in me dandam
actionem
Julianus scribit: si ignorans, in factum civilem. §. 3. Quod si
faciam, ut
des, et posteaquam feci, cessas dare, nulla erit civilis actio, et
ideo de
dolo dabitur. §. 4. Sed, si facio, ut facias, haec species tractatus plures
recipit.
Nam si pacti sumus, ut tu a meo debitore Carthagine exigas, ego
a tuo
Romae: vel, ut tu in meo, ego in tuo solo aedificem, et ego aedificavi, et
tu cessas,
in priorem speciem mandatum quodammodo intervenisse videtur:
sine quo
exigi pecunia alieno nomine non potest: quamvis enim et impendia
sequantur,
tarnen mutuum officium praestamus: et potest mandatum ex
pacto etiam
naturam suam excedere. Possum enim tibi mandare, ut et custodiam
mihi
praestes, et non plus impendas in exigendo, quam decem: et si
eandem
quantitatem impenderemus, nulla dubitatio I est: sin autem alterfecit, ut et
hie mandatum intervenisse videatur, quasi refundamus invicem
impensas:
neque enim de re tua tibi mando. Sed tutius erit, et in insulis fabricandis,
et in debitoribus exigendis, praescriptis verbis dari actionem:
quae actio
similis erit mandati actioni; quemadmodum in superioribus casibus,
locationi et
emtioni. §. 5. Si ergo haec sunt, ubi de faciendo ab utroque
convenit,
et in proposita quaestione idem dici potest: et necessario sequitur,
ut ejus
fiat condemnatio, quanti interest mea, servum habere, quem manumisi.
An
deducendum erit, quod libertum habeo? Sed hoc non potest aesti
253) L. 1. §.1. De. de aestimat. (XDL 3.) (Ulp.) Aestimatio autem periculum
facit ejus,
qui suseepit: aut igitur ipsam rem debebit incorruptam reddere,
aut
aestimationem, de qua convenit. ; o ;
254) L. 3.
§. 2. D. de condict. causa data (XII. 4.) (Ulp.) Sed si tibi dedero,
ut Stichum
manumittas, si non facis, possum condicere: aut si me poeniteat,
condicere
possum. §. 3. Quid, si ita dedi, ut intracertum tempus manumittas?
si nondum
tempus praeteriit, inhibenda erit repetitio, nisi poeniteat:
quod si
praeteriit, condici poterit. Sed si Stichus decesserit, an repetij
quod datum
est, possit? Proculus ait, si post id temporis decesserit, quo manumitti
potuit,
repetltionem esse: si minus, cessare. •
255) L. 5.
pr. eod. (Ulp.) Si peeuniam ideo aeeeperis, ut Capuam eas,
deinde
parato tibi ad proficiscendum condicio temporis vel valetudinis impedimento
fiierit,
quo minus poficiscereris, an condici possit, videndum? Et
cum per te
non steterit, potest dici repetitionem cessare: sed cum liceat paenitere
ei, qui
dedit, procul dubio repetetur id quod datum est: nisi forte tua
[42]
(532) Beweisstellen
intersit, non accepisse te ob hanc causam pecuniam: nam si ita res se habeat,
ut licet
nondum profectus sis, ita tarnen composueris ut necesse habeas
proficisci,
vel sumptus, qui necessarii fiierunt ad profectionem, jam fecisti,
ut
manifestum sit te plus forte, quam accepisti erogasse, condictio
cessabit:
sed si minus erogatum sit, condictio locum habebit: ita tarnen, ut
mdemnitas
tibi praestetur ejus, quod expendisti.
256) L. 30.
D. pro soc. (XVII. 2.) (Paul.) Mucius libro quarto decimo scribit,
non posse
societatem coiri, ut aliam damni, aliam lucri partem socius
ferat.
Servius in notatis Mucii ait, nee posse societatem ita contrahi: neque
enim lucrum intelligitur, nisi omni damno dedueto: neque damnum, nisi
omni lucro
dedueto: sed potest coiri societas ita, ut ejus lucri, quod reliquum
[43] in
so-I cietate sit, omni damno dedueto, pars alia feratur: et ejus damni,
quod
similiter relinquatur, pars alia capiatur.
257) L. 74.
eod. (Paul.) Si quis societatem contraxerit, quod emit ipsius
fit, non
commune: sed societatis judicio cogitur rem communicare. ,
258) L. 60.
pr. eod. (Pomp.) Socium, qui in eo, quod ex societate lucri faceret,
reddendo
moram sdhibuit, cum ea peeunia ipse usus sit, usuras quoque
eum
praestare debere, Labeo ait: sed non quasi usuras, sed quod socii intersit,
moram eum
non adhibuisse: sed si aut usus ea peeunia non sit, aut moram
non
fecerit, contra esse. Item post mortem socii nullam talem aestimationem
ex facto
heredis faciendam: quia morte socii dirimatur societas.
259) L. 52.
§. 2. eod. (Ulp.) Utrum ergo tantum dolum, an etiam eulpam,
praestare
socium oporteat, quaeritur? et Celsus libro septimo Digestorum
ita
scripsit, socios inter se dolum et eulpam praestare oportet. Si in coeunda
societate,
inquit, artem, operamve polhcitus est alter, veluti cum pecus in
commune
pascendum, aut agrum politori damus in commune quaerendis
fruetibus,
nimirum ibi etiam culpa praestanda est: pretium enim operae artis
est
velamentum. Quodsi rei communi socius noeuit, magis admittit eulpam
quoque
venire. ; ; : ;
259 a) §.
9. J. de societ. (III. 26.) Socius socio utrum eo nomine tantum teneatur
pro socio
actione, si quid dolo commiserit, sicut is, qui deponi apud
se passus
est: an etiam eulpae, id est, desidiae, atque negligentiae nomine,
quesitum
est. Praevaluit tarnen, etiam eulpae nomine teneri eum. Culpa
autem non
ad exaetissimam diligentiam dirigenda est. Sufficit enim talem
diligentiam
in communibus rebus adhibere socium, qualem suis rebus adhibere
solet. Nam qui parum diligentem socium sibi adsumit, de se queri, hoc
est, sibi imputare debet. * ,
260) L. 72. eod. (Gajus.) Socius socio etiam eulpae nomine tenetur, id est,
desidiae,
atque negligentiae. Culpa autem non ad exaetissimam diligentiam
dirigenda
est: sufficit etenim talem diligentiam communibus rebus adhibere,
qualem suis
rebus adhibere solet, quia qüi parum diligentem sibi socium
adquirit,
de se queri debet. ; .
261) L. 68.
pr. eod. (Gajus.) Nemo ex soeiis plus parte sua potest alienare,
etsi
totorum bonorum socii sint. .
: 262) L.
82. eod. (Papin.) Jure societatis per socium aere alieno socius non
obligatur:
nisi in communem arcam peeuniae versae sunt. I
[44]
263) L. 17.
§. 1. eod. (Paul.) Si absenti renuntiata societas sit, quoad is
scierit,
quod is adquisivit, qui renuntiavit, in commune redigi: detrimentum
(533)
Beweisstellen
autem
solius ejus esse, qui renuntiaverit: sed quod absens adquisiit ad solum
eum
pertinere: detrimentum ad eo factum commune esse. .
264) L. 3.
C. comm. utr. jud. (III. 38.) (Imp. Dioclet. et Maxim. AA. CC.
Aurel. et
Sept.) Majoribus etiam, per fraudem vel dolum vel perperam sine
judicio
factis divisionibus, solet subveniri: quia in bonae fidei judiciis, quod
inaequaliter
factiun esse constiterit, in melius reformabitur. P.P. XVI. Kai.
Jul. ipsis AA. et Constantino III. Conss. 293. < , •••'<•..
265) L. 1. D. fin. reg. (X. 1.) (Paul.) Finium regundorum actio in personam
est, licet
pro vindicatione rei est. , ? .
266) L. 25.
§. 16. D. fam. herc. (X. 2.) (Paul.) Non tantum dolum, sed et
culpam in
re hereditaria praestare debet coheres: quoniam cum coherede
non
contrahimus, sed incidimus in eum: non tarnen diligentiam praestare
debet,
qualem diligens paterfamilias: quoniam hie propter suam partem
causam
habuit gerendi: et ideo negotiorum gestorum ei actio non competit.
Talern igitur diligentiam praestare debet, qualem in suis
rebus. Eadem
sunt, si
duobus res legata sit: nam et hos conjunxit ad societatem, non consensus,
sed res..—
§. 18. Item eulpae nomine tenetur, qui, cum ante alios
ipse
adisset hereditatem, servitutes praediis hereditariis debitas passus est
non utendo
amitti. :
267) L. 10.
pr. D. cqmm. div. (X. 3.) (Paul.) Item quamvis legis Aquiliae actio
in heredem
non competat, tarnen hoc judicio heres socii praestet, si quiddefunetus in re
communi admisit: quo nomine legis Aquiliae astio nascitur.
268) L. 1.
D. de transact. (II. 15.) (Ulp.) Qui transigit, quasi de re dubia,
et lite
incerta neque finita transigit: qui vero paciscitur, donationis causa
rem certam
et indubitatam liberalitate remittit.
269) L. 65. pr. D. de cond. indeb. (XII. 6.) (Paul.) In summa, ut generaliter
de repetitione tractemus, sciendum est dari, aut ob transactionem, aut
ob causam, aut propter concücionem, aut ob rem, aut ^ndebitum: in quibus
omnibus
quaeritur de repetitione. §. i. Et quidem quod transactionis nomine
datur,
licet res nulla media fuerit, non repetitur: nam si lis fuit, hoc
ipsum, quod
a lite disceditur, causa videtur esse. Sin autem evidens calumnia
detegitur,
et transactio imperfeeta est, repetitio dabitur.
270) L. 38.
C. de transact. (II. 4.) (Dioclet. et Maxim.) Transactio nullo
dato, vel
retento, seu promisso minime procedit. I . • . ,
271) L. 6.
D. eod. (II. 15.) (Gajus lib. 17. ad ed. prov.) De his controversiis,
quae ex
testamento proficiseuntur, neque transigi, neque exquiri veritas aliter
potest,
quam inspectis cognitisque verbis testamenti.
272) L. 1.
D. testam. quemadmod. aper. (XXDL 3.) (Gaj. lib. 17. ad ed.
prov.)
Omnibus, quieunque desiderant tabulas testamenti inspicere, vel
etiam
describere, despiciendi describendique potestatem facturum se Praetor
pollicetur.
Quod vel suo vel alieno nomine desideranti tribuere eum, manifestum
est. §. 1.
Ratio autem hujus Edicti manifesta est. Neque enim sine
judice
transigi, neque apud judicem exquiri veritas de his controversiis,
quae ex
testamento proficiscerentur, aliter potest, quam inspectis cognitisque
verbis
testamenti. §. 2. Si quis neget sigillum suum agnoscere, non ideo
quidem
minus aperiuntur tabulae, sed alias suspeetae fiunt.
v 273) L.
14. D. de transact. (II. 15.) (Scaev.j Controversia inter legitimum
et scriptum heredem orta est, eaque transactione faeta, certa lege finita est:
• js?
[45]
(534) Beweisstellen
quaero,
creditores quem convenire possunt? Respondit, si iidem creditores
essent, qui
transactionem fecissent: si alii creditores essent, propter incertum
successionis,
pro parte hereditatis, quam uterque in transactione expresserit,
utilibus
conveniendus est.
274) L. 3.
§. 1. eod. (Scaev.) Cum transactio propter fideicommissum facta
esset, et
postea codicilli reperti sunt: quaero, ah quanto minus ex transactione
consecuta
mater defuncti fuerit, quam pro parte sua est, id ex fideicommissi
causa
consequi debeat? Respondit, debere.
275) L. 4.
§. 3. D. de doli exe. (XLIV. 4.) (Ulp.) Item quaeritür, si cum eo, a
quo tibi
sexaginta deberentur, compromiseris, deinde per imprudentiam
poenam
centum stipulatus fiieris? Labeo putat convenire officio arbitri, jubere
tantum tibi dari, quantum re vera debeatur: et si non fiat, non vetare
ne quid
amplius petatur: sed etiamsi id omissum fuerit, peti posse quod
debetur,
Labeo dicit: et si forte poena petatur, doli mali exceptionem profu
turam.
276) L. 32i
§. 3. D. de reeept. (IV. 8.) (Paul.) Summa rei est, ut Praetor se
non
interponat, sive initio nullum sit compromissum, sive sit: sed pendeat,
an ex eo
poena exigi potest, sive postea deficiat poena compromisso soluto
die, morte,
acceptilatione, judicio, pacto.
277) L. 9. §. 2. D. de donat. (XXXIX. 5.) (Pomp.) Quod filiusfamilias patris
[46]
jussu aut
voluntate donavit, perinde est, ac si I pater ipse donaverit: aut
si mea
voluntate rem meam tu nomine tuo Titio dones.
278) L. 8.
C. de revocand. donat. (VIII. 56.) (Constantin. et Constant.) Si
unquam
libertis patronus filios non habens bona omnia vel partem aliquam
facultatum
fuerit donatione largitus, et postea suseeperit liberos: totum
quiequid
largitus fuerat, revertatur in ejusdem donatoris arbitrio ac ditione
mansurum.
279) L. 18. pr. D. de donat. (XXXDL 5.) (Ulp.) Aristo ait cum mixtum sit
negotium
cum donatione, obligationem non contrahi eo casü, quo donatio
est: et ita
et Pomponius eum existimare refert. §. 1. Denique refert, Aristonem
putare, si
servum tibi tradidero ad hoc, ut eum post quinquennium
manumittas,
non posse ante quinquennium agi: quia donatio aliqua messe
videtur.
Aliter atque, inquit, si ob hoc tibi tradidissem, ut continuo manumittas:
hie enim
nee donationi locüm esse: et ideo, esse obligationem. Sed et
superiore
casu, quid acti sit, inspiciendum Pomponius ait: potest enim quinquennium
non ad hoc
esse positum,ut aliquid donetur.
280) L. 6.
D. de damno infect. (XXXDL 2.) (Gajus) Evenit, ut nonnunquam
damno dato
nulla nobis competat actio, non interposita antea cautione:
veluti si
vicini aedes ruinosae in meas aedes ceciderint: adeo ut plerisque
placuerit,
nee cogi quidem eum posse, ut rudera tollat, si modo
omnia,
quaejaceant, pro derelicto habeat.
281) L. 26.
eod. (Ulp.) Proculus ait, cum quis jure quid in suo faceret;
quamvis
promisisset damni infecti vincino, non tarnen eum teneri ea
stipulatione;
veluti si juxta mea aedificia habeas aedificia, eaque jure tuo
altius
tollas: aut si in vicino tuo agro euniculo vel fossa aquam meam avo-2
ces:
quamvis enim et hie aquam mihi abducas, et illic luminibus officias;
tarnen ex
ea stipulatione actionem mihi non competere: scilicet quia non
debeat
videri is damnum facere, qui eo veluti lucro, quo adhuc utebatur,
(535) Beweisstellen
prohibetur: multumque interesse, utrum damnum quis faciat, an lucro,
quod adhuc faciebat, uti prohibeatur: mihi videtur vera esse Proculi sen
tentia. • '-- •.••-•.'..•..-, . •' ' ^r, ••••-.- .••. .; • >••:..,
282) L. 21. eod. (Paul.) Si filiusfamilias inquilinus sit, videamus, an
damni infecit nomine in possessionem aedium vicinarum mittendus sit?
Quaeritur enim an filiusfamilias non videtur damnum pati, si res peculiares
sint, et
pater possit stipulari, si quid ei damni fiat? Et placet, utrumque
eorum in
possessionem mitti, nisi sie filius conduxerat, ut ejus periculo
aedes
essent: tunc enim, quia solus tenetur ex locato, recte dicetur, ipsum
mittendum in possessionem, nisi ei caveatur. I
283) L. 33.
D. de damno infect. (XXXIX. 2.) (Ulp.) Inquilino non datur [47]
damni
infecti actio: quia possit ex condueto agere, si dominus eum migrare
prohiberet.
'• -'-^ ' .>...•'<••:.•'. :•.•'•;...-.••:.••••. ..r.. - •,.:•••:::.;
;::,uu\.:.-.•••.:.':• .•:.*,.•:
284) L. 34.
eod. (Paul.) Utique si pro praeterita pensione satisfacere päratus
fuit,
alioquin justa retentio pignoris domino fieri videretur. Sed etsi
quasi
pignora retinuerit, et ea interierint ruina vicinarum aedium: potest
dici etiam
pigneraticia actione locatorem teneri, si poterat eas res in locum
tutioremtransferre.
' > i: ; :
285) L. 27.
eod. (Paul.) Plures earumdem aedium domini, singuli stipulari
debent sine
adjeetione partis: quia de suo quisque damno stipulatur:
quin immo
pars adjeeta partis partem faciet. Contra si plures domini sint
vitiosarum
aedium, pro sua quisque parte promittere debet: ne singuli in
solidum
obligentur. .
286) L. 7.
§. 2. eod. (Ulp.) Unde quaeritur, si antequam caveretur, aedes
deeiderunt,
neque dominus rudera velit egerere, eaque derelinquat: an sit
aliqua
adversus eum actio? Et Julianus consultus, si priusquam damni
infecti
stipulatio. interponeretur, aedes vitiosae corruissent, quid facere
deberet is,
in cujus aedes rudera deeidissent, ut damnum sarciretur: respondit,
si dominus
aedium, quae ruerunt, vellet tollere, non aliter permittendum,
quam ut
omnia, id est, et quae inutilia essent, auferret: nee solum
de fiituro,
sed et de praeterito damno cavere eum debere: quod si dominus
aedium, quae deeiderunt, nihil facit, interdictum reddendum ei, in cujus
aedes
rudera deeidissent, per quod vicinus compelletur, aut tollere, aut totas
aedes pro
derelicto habere. ,
287) L. 8.
eod. (Gajus.) Quod forte tunc recte dicetur, eum non ipsius riegligentia,
sed propter
aliquod impedimentum sibi non prospexit. .
288) L. 9.
§. 3. eod. (Ulp.) Neratius autem scribit, si ratis in agrum meum • ^ f i
vi fluminis
delata sit, non aliter tibi potestatem tollendi faciendam, quam si
de
praeterito quoque damno mihi cavisses.
289) L. 7.
§. 2. D. de cond. fürt. (XIII. 1.) (Ulp.) Condictio rei furtivae,
quia rei
habet persecutionem, heredem quoque fiiris obligat: nee tantum, si
vivat
servus furtivus, sed etiam si decesserit: sed et si apud furis heredem
diem suum
obiit servus furtivus, vel non apud ipsum, post mortem tarnen
furis,
dicendum est condictionem adversus heredem durare. Quae in herede
diximus,
eadem erunt et in eeteris successoribus. • '•• , • .^
290) L. 20.
eod. (Tryphonin.) Licet für paratus fiierit excipere condictionem,
et per me
steterit, dum in rebus humanis res fiierat, condicere eam,
postea autem perempta est, tarnen durare condictionem veteres voluerunt:
(536) Beweisstellen
[48] quia videtur
qui primo invito I domino rem contrectaverit, semper in restituenda
ea, quam
nee debuit auferre, moram facere.
291) L. 8.
pr. D. de cond. ftirt. (XIII. 1.) (Ulp.) In re furtiva condictio ipsorum
corporum competit: sed utrum tamdiu, quamdiu exstent: an vero et
si desierint esse in rebus humanis? Et, siquidem obtulit für, sine dubio
nulla erit
condictio: si non obtulit, durat condictio aestimationis ejus: corpus
enim ipsum
praestari non potest.
292) L. 17.
eod. (Papin.) Parvi refert ad tollendam condictionem. offeratur
servus
furtivus, an in aliud nomen, aliumque statum obligationis transferatur.
Nee me
movet, praesens homo fiierit, necne, cummora, quae eveniebat
ex fiirto,
veluti quadam delegatione finiatur.
293) L. 9.
§. 3. D. quod metus (IV. 2.) (Ulp.) Sed quod Praetor ait, ratum
se non
habiturum: quatenus aeeipiendum est videamus. Et quidem, aut imperfeeta
res est,
licet metus intervenerit, ut puta stipulationem numeratio
non est
secuta: aut perfeeta, si post stipulationem et numeratio faeta est,
aut per
metum aeeepto debitor liberatus est, vel quid simile contigerit, quod
negotium
perficeret. Et Pomponius scribit, in negotiis quidem perfectis et
exceptionem
interdum, et actionem competere: in imperfectis autem, solam
exceptionem.
Sed ex facto scio, cum Campani, metu cuidam illato, extorsissent
cautionem
pollicitationis, resriptum esse ab Imperatore nostro, posse
eum a
Praetore in integrum restitutionem postulare: et Praetorem, me adsistente
interlocutum
esse: ut sive actione vellet adversus Campanos experiri,
esse
propositam: sive exceptione adversus petentes, non deesse exceptionem.
Ex qua
constitutione colligitur: ut, sive perfeeta, sive imperfeeta res
sit, et
actio, et exceptio detur.
294) L. 9.
§. 8. eod. Cum autem haec actio in rem sit scripta, nee personam
vim
facientis coerceat, sed adversus omnes restitui velit, quod metus
causa
factum est: non inmerito Julianus a Marcello notatus est scribens, si
fidejussor
vim intulit, ut aeeepto liberetur: in reum non esse restitueudam
actionem:
sed fidejussorem, nisi adversus reum quoque actionem restituat,
debere in
quadruplum condemnari. Sed est verius, quod Marcellus notat,
etiam
adversus reum competere hanc actionem, cum in rem sit scripta. L
295) L. 4.
§. 33. D. de doli exe. (XLIV. 4.) Ulp.) Metus causa exceptionem
Cassius non
proposuerat, contentus doli exceptione, quae est generalis. Sed
utilius
visum est, etiam de metu opponere exceptionem: etenim distat aliquid
doli
exceptione: quod exceptio doli personam complectitur eius qui dolo
[49]
fecit: I
enimvero metus causa exceptio in rem scripta est, si in ea re nihil
metus causa
factum est in hac re a quocumque, non tantum ab eo qui agit.
Et quamvis
de dolo auctoris exceptio non objiciatur, verumtamen hoc jure
utimur, ut
de metu non tantum ab auetore, verum a quocumque adhibito
exceptio
objici possit. ; ;
296) L. 21.
§. 1. D. quod metus (IV. 2.) (Paul.) Quod metus causa gestum
erit, nullo
tempore Praetor ratum habebit. - §.4. Si metu coactus sim ab
emptione,
locatione discedere: videndum est, an nihil sit acti, et antiqua obligatio
remaneat:
an hoc simile sit acceptilationi, quia nulla ex bonae fidei
obligatione,
possimus niti, cum finita sit dum amittitur: et magis est, ut similis
species
acceptilationi sit: et ideo Praetoria actio nascitur. — §. 6. Si coactus
hereditatem
repudiem, duplic via Praetor mihi suecurrit: aut utiles
(537)
Beweisstellen
actiones
quasi heredi dan do, aut actionem metus causa praestando: ut
quam viam
ego elegerim, haec mihi pateat.
296 a) c.
3. C. 3. q. 1. Redintegranda sunt omnia exspoliatis, vel eiectis
episcopis
praesentialiter ordinatione pontificum, et in eo loco, unde abscesserant,
funditus
revocanda quacunque conditione temporis, aut captivitate,
aut dolo,*
aut violentia majorum, aut per quascunque injustas causas, res
ecclesiae,
vel proprias, aut substantias suas perdidisse noscuntur ante accusationem,
aut
regulärem ad synodum vocationem eorum, et reliqua.
296 b) L.
26. §. 12. D. de cond. indeb. (XII. 6.) (Ulp.) Libertus, cum se putaret
operas
patrono debere, solvit: condicere eum non posse, quamvis putans
se
obligatum solvit, Julianus libro decimo Digestorum scripsit: natura
enim operae
patrono libertus debet. Sed et si non operae patrono sunt solutae,
sed, cum
officium ab eo desideraretur, cum patrono decidit pecunia,
et solvit,
repetere non potest. Sed si operas patrono exhibuit, non officiales,
sed
fabriles, veluti pictorias, vel alias, dum putat se debere videndum, an
possit
condicere? Et Celsus libro sexto Digestorum putat, eam esse causam
operarum, ut non sint eaedem, neque ejusdem hominis, neque eidem exhibentur,
nam
plerumque robur hominis, aetas temporis, opportunitasque naturalis
mutat
causam operarum: et ideo nee volens quis reddere potest. Sed
hae, inquit,
operae reeipiunt aestimationem: et interdum licet aliud praestemus,
inquit,
aliud condieimus: ut puta fundum indebitum dedi, et fruetus
condico:
vel hominem indebitum, et hunc sine fraude modico distraxisti:
nempe hoc
solum refundere debes, quod ex pretio habes: vel meis sumptibus
pretiosiorem
hominem feci: nonne aestimari haec debent? Sie et in proposito,
ait, posse
condici, quanti operas essem condueturus. I Sed si delega- [50]
tus sit a
patrono officiales operas, apud Marcellum libro vicesimo Digestorum
quaeritur?
et dicit Marcellus, non teneri eum, nisi forte in artificio
sint: hae
enim, jubente patrono, et alii edendae sunt. Sed si solvent officiales
delegatus,
non potest condicere, neque ei, cui solvit, creditori, cui alterius
contemplatione
solutum est, quique suum reeipit, neque patrono: quia
natura ei debentur.
296 c) L. 65. §. 7. eod. (Paulus.) Sie habitatione data, peeuniam condicam:
non quidem
quanti locare potui, sed quanti tu condueturus fuissesj ü: ; :
? 296 d) L. 25. D. de praescr. verb. (XDL5.) (Marcianus.) Si operas fabriles
quis servi
vice mutua dedisset, ut totidem reeiperet, posse eum praescriptis
verbis
agere: sicuti si penulas dedisset, ut tunicas aeeiperet. Nee esse hoc
contrarium,
quod si per errorem operae indebitae datae sunt, ipsae repetinon possunt: nam
aliud dando, ut aliud reddatur, Öbligari jure gentium possumus.
Quod autem indebitum datur, aut ipsum repeti debet, aut tantun-
dem ex
eodem genere: puorum nnutro modo operae repeti possunt. i
297) L. 38.
pr. D. de cond. ind. (XII. 6.) (Afric.) Frater a fratre, cum in
ejusdem
potestate essent, peeuniam mutuatus, post mortem patris ei solvit:
quaesitum
est, an repetere possit? Respondit, utique quidem pro ea parte,
qua ipse
patri heres exstitisset, repetiturum, pro ea vero, qua frater heres
extiterit,
ita repetiturum, si non minus ex peciüio suo ad fratrem pervenisset:
naturalem
enim obligationem, quae fiiisset,;'hoc ipso sublatam videri,
quod
peculii partem frater sit consecutus: adeo ut, si praelegatum filio,
eidemque:
debitori id fuisset, deduetio hujus debiti a fratre ex eo fieret: id
(538) Beweisstellen
que maxime coesequens esse ei sententiae, quam Julianus probaret: si extraneo
quid
debuisset, et ab eo post mortem patris exactum esset, tantum
judicio eum
familiae erciscundae recuperaturum a coheredibus fuisse,
quantum ab
his creditor actione de peculio consequi potuisset. Igitur, et si
re integra
familiae erciscundae agatur, ita peculium dividi aequum esse, ut
ad
quantitatem ejus indemnis a coherede praestetur: porro eum quem ad-
versus
extraneum defendi oportet, longe magis in eo, quod fratri debuisset,
indemnem
esse praestandum. s ^
298) L. 26.
§. 3. eod. (Ulp.) Indebitum autem solutum accipimus, non
solnm si
omnino non debeatur, sed et si per aliquam exceptionem perpetuam
peti non
poterat: quare hoc quoque repeti poterit: nisi sciens se tutum
exceptione,
solvit. ...-.-j
299) L. 64.
eod. (Tryphon.) Si quod dominus servo debuit, manumisso sol
[51] vit,
quamvis existimans ei aliqua teneri actione, I tarnen repetere non
poterit:
quia naturale adgnovit debitum: ut enim libertas naturali jure
continetur,
et dominatio ex gentium jure introducta est, ita debiti vel non
debiti
ratio in condictione naturaliter intelligenda est. , < = ;
300) L 40.
pr. eod. (Marcian.) Qui exceptionem perpetuam habet, solutum
per errorem
repetere potest. Sed hoc non est perpetuum: nam si quidem
ejus causa
exceptio datur, eum quo agitur, solutum repetere potest: ut accidit
in
Senatusconsulto de intercessionibus: ubi vero in odium ejus, cui debetur,
exceptio
datur, perperam solutum non repetitur: veluti si filiusfamilias
contra
Macedonianum mutuam peeuniam aeeeperit, et paterfamilias factus
solvent,
non repetit. ? ; ;i •
: 301) L.
65. §. 9. eod. (Paul.) Indebitum est non tantum, quod omnino non
debetur,
sed et quod alii debetur, si alii solvatur: aut si id, quod alius debebat,
alius,
quasi ipse debeat, solvat. ; r L ; ;
302) L. 53. D. de R. J. (L. 17.) (Paul.) Cujus per errorem dati repetitio est,
ejus consulto
dati donatio est. -; ^ ,
303) L. 44.
D. de cond. indeb. (XII. 6.) (Paul.) Repetitio nulla est ab eo,
qui suum
reeepit: tametsi ab alio, quam vero debitore, solutum est. . ä
304) L. 29.
eod. (Ulp.) Interdum persona locum facit repetitioni: ut puta
si pupillus
sine tutoris auetoritate, vel fiiriosus, vel is, cui bonis interdictum
est,
solvent: nam in his personis generaliter repetioni locum esse non ambigitur.
Et, si
quidem exstant nummi, vindicabuntur: consumptis vero, condictio
locum habebit. ' . . , ,
305) L. 65. §.8. eod. (Paul.) Si servum indebitum tibi dedi, eumque
manumisisti,
si sciens
hoc fecisti, teneberis ad pretium ejus: si nesciens, non
teneberis:
sed propter operas ejus liberti, et ut hereditatem ejus restituas.
306) L. 15.
§. 1. eod. (Paul.) Sed et si nummi alieni dati sint, condictio
competet,
ut vel possessio eorum reddatur: quemadmodum si falso existimans
possesionem
me tibi debere alieujus rei, tradidissem, condicerem. Sed
et si
possessionem tuam fecissem, ita ut tibi per longi temporis praescriptionem
avocari non
possit, etiam sie recte tecum per indebitam condictionem
agerem. » .-..-.. ; , ;
307) L. 6. pr. eod. (Paul.) Si procurator tuus indebitum solvent, et tu
ratum
non habeas,
posse repeti, Labeo libris posteriorum scripsit: quod si debitum
fuisset,
non posse repeti. Celsus: ideo, quoniam eum quis procurato
(539)
Beweisstellen
rem rerum
suarum constituit, id quoque mandare videtur, ut solvat creditori:
neque
postea exspectandum sit, ut ratum habeat. §. 1. Idem Labeo ait,
si
procuratori indebitum solutum sit, et dominus ratum non ha- I beat,
posse
repeti. §. 2. Celsus ait, eum, qui procuratori debitum solvit, continuo
liberari:
neque ratihabitionem considerati: quodsi indebitum acceperit, ideo
exigi
ratihabitionem, quoniam nihil de hoc nomine exigendo mandasse videretur:
et ideo, si
ratum non habeatur, a procuratore repetendum. §. 5. Julianus
ait: neque
tutorem, neque procuratorem solventes, repetere posse: neque
interesse,
suam pecuniam, an pupilli vel domini solvant. . •
307 a) L.
4. C. de dotis promiss. (V. 11.) (Diocl. et Max.) Si voluntate dotantis
in dotali
instrumento plura tibi tradita scripsisti quam suscepisti: intelligis
de his,
quae desunt, petendis, pactum esse consecutum.
308) L. 6.
§. 4. D. mand. (XVII. 1.) (Ulp.) Si tibi mandavero, quod mea
non
interratj veluti, ut pro Sejo intervenias, vel ut Titio credas, erit mihi tecum
mandati
actio, ut Celsus libro septimo Digestorum scribit, et ego tibi
SUm
obligatUS. •,'.- , • :'.f:-: ,-<• "\ :••••-...;• :::.:„.:; :;•. '.. .,
..""•. ;<<••> \:">N: ;;>•'''
309) L. 8.
§. 6. eod. Mandati actio tunc competit, cum coepit interesse
ejus, qui
mandavit: ceterum, si nihil interest, cesat mandati actio: et eatenus
competit,
quatenus interest: utputa mandavi tibi, ut fundum emeres:
si intererat mea emi, teneberis: ceterum, si eundem hunc fundum ego ipse
emi, vel
alius mihi, neque interest aliquid, cessat mendati actio. Mandavi,
ut negotia
gereres: si nihil deperierit, quamvis nemo gesserit, nulla actio
est:*aut si alius idonee gesserit, cessat mandati actio. Et in similibus hoc
idem erit probandum.
310) L. 28. D. de neg. gestis. (III: 5.) (Paul.) Si quis mandatu Titii negotia
Seji
gessit, Titio mandati tenetur: lisque aestimari debet, quanto Seji et Titii
interest.
Titii autem interest, quantum is Sejo praestare debet, cui vel
mandati vel
negotiorum gestorum nomine obligatus est.; Titio autem actiocompetit cum eo,
cui mandavit aliena negotia gerenda^ et antequäm ipse
quicquam
domino praestet: quia id ei abesse videtur, in quo obligatus est.
311) L. 20. §.1. D. mand. (XVII. 1.) (Paul.) Fidejussori negotiorum gestorum
est actio,
si pro absente fidejusserit: nam mandati actio non potest
competere,
cum non antecesserit mandatum.
n312) L. 6.
§. 2. eod. (Ulp.) Si passus sim, aliquem pro me fidejubere, vel
alias
intervenire, mandati teneor: et nisi pro invito quis intercesserit, aut
donandi
animo, aut negotium gerens, erit mandati actio.
313) L. 18. codem. (Ulp.) Qui patitur ab alio mandari, ut sibi credatur,
mandare intelligitur. I
314) L. 41. eod. (Gajus.) Potest et ab una dumtaxat parte mandati judicium
dari: nam si is, qui mandatum suscepit, egressus fuerit mandatum,
ipsi quidem
mandati judicium non competit: at ei, qui mandaverit, adversus
eum competit.
.. . . .
315) L. 13.
C. eod. (IV. 35.) (Diocl. et Maxim.) A Procuratore dolum et omnem
culpam, non
etiam improvisum casum praestandum esse, juris auctoritate
manifeste
declaratur. .. .
315 a) L.
21. C. eod. (Gonstantin.) In re mandata non pecuniae solum, cujus
est
certissimum mandati judicium, verumetiam existimationis: periculum
est^ Nam
suae quidem quisque rei moderator atque arbiter, non omnia
[52]
[53]
(540)
Beweisstellen
negotia,
sed pleraque ex proprio animo facit: aliena vero negotia, exacto offi
cio
geruntur: nee quiequam in eorum administratione neglectum ac declina
tum culpa
vaeuum est.
316) L. 10.
§. 5. D. eod. (XVII. 1.) (Ulp.) Idem Papinianus libro eodem refert,
fidejussori
condemnato, qui ideo fidejussit, quia dominus procuratori
mandaverat,
ut peeuniam mutuam aeeiperet, utilem actionem dandam,
quasi
institoriam: quia et hie quasi praeposuisse eum mutuae peeuniae accipiendae
videatur.
317) L. 31.
pr. D. de neg. gest. (III. 5.) (Pap.) Liberto vel amico mandavit
peeuniam
aeeipere mutuam, cujus litteras creditor secutus contraxit, et fidejussor
intervenit: etiam si peeunia non sit in rem eius versa, tarnen dabitur
in eum
negotiorum gestorum actio creditori; vel fidejussori, scilicet ad
exemplum
institoriae actionis. r
318) L. 1.
§. 11. D. depos. (XVI. 3.) (Ulp.) Si te rogavero, ut rem meam
perferas ad
Titium, ut is eam servet, qua actione tecum experiri possum,
apud
Pomponium quaeritur? Et putat, tecum mandati, eum eo vero, qui eas
res
reeeperit, depositi. Si vero tuo nomine reeeperit, tu quidem mihi mandati
teneris;
ille tibi depositi: quam actionem mihi praestabis, mandati judicio
conventus.
§. 12. Quod si rem tibi dedi, ut, si Titius rem non reeepisset,
tu
custodires, nee eam reeepit, videndum est, utrum depositi tantum an et
mandati
actio sit? Et Pomponius dubitat: puto tarnen, mandati esse actionem:
quia
plenius fuit mandatum, habens et custodiae legem. §..13. Idem
Pomponius
quaerit, si tibi mandavero, ut rem ab aliquo meo nomine reeeptam
custodias,
idque feceris, mandati an depositi tenearis? Et magis probat
mandati
esse actionem, quia hie est primus contractus.
319) L. 57. D. mand. (XVII. 1.) (Papinian.) Mandatum distrahendorum
servorum defuneto, qui mandatum suseepit, intereidisse constitit: quoniam
[54]
tarnen
heredes ejus errore lapsi, non I animo furandi, sed exsequendi
quod
defunetus suae curae fecerat, servos vendiderant, eos ab emtoribus
usucaptos
videri placuit: sed venaliciarium ex provincia reversum, Publiciana
actione non
utiliter acturum, eum exceptio justi dominii causa cognita
detur,
neque oporteat eum, qui certi hominis fidem elegit, ob errorem aut
imperitiam
heredum, adfici damno. ; , f ; ;
320) L. 4.
pr. D. de reb. cred. (XU. 1.) (Ulp.) Si quis nee causam, nee propositum
foenerandi
habuerit, et tu empturus praedia, desideraveris mutuam
peeuniam,
nee volueris creditae nomine, antequam emisses, suscipere,
atque ita
creditor, quia necessitatem forte proficiscendi habebat,
deposuerit
apud te hanc eandem peeuniam, ut, si emisses, crediti nomine
obligatus
esses, hoc depositum periculo est ejus, qui suseepit. Nam et qui
rem
vendendam aeeeperit, ut pretio uteretur, periculo suo rem habebit.
321) L. 19.
D. ad exhib. (X. 4.) (Paulus.) Ad exhibendum possunt agere
omnes,
quorum interest. Sed quidam consuluit, an possit efficere haec actio,
ut rationes
adversarii sibi exhiberentur, quas exhiberi magni eius interesset?
Respondit,
non oportere ius civile calumniari, neque verba captari: sed,
qua mente
quid diceretur, animadvertere convenire. Nam illa ratione etiam
studiosum
alieuius doctrinae posse dicere, sua interesse, illos aut illos libros
sibi
exhiberi: quia, si essent exhibiti, eum eos legisset, doctior et melior futurus
esset.
(541) Beweisstellen
322) L. 1. §. 16. 17. 18. D. de op. novi nunt. (XXXDC. 1.) (Ulp.) Nuntiatio
fit, aut
iuris nostri conservandi causa, aut damni depellendi, aut publici iuris
tuendi
gratia. - Nuntiamus autem, quia ius aliquod prohibendi habemus:
vel ut
damni infecti caveatur nobis ab eo, qui forte in publico vel in
privato
quid molitur: aut si quid contra leges, Edictave Principum, quae ad
modum
aedificiorum facta sunt, fiet, vel in sacro, vel in loco religioso, vel in
publico,
ripave fluminis, quibus ex causis et interdicta proponuntur. - Quod
si quis in
mari vel in litore aedificet, licet in suo non aedificet, iure tarnen
gentium
suum facit. Si quis igitur velit ibi aedificantem prohibere, nullo
iure
prohibet: neque opus novum nuntiare, nisi ex una causa potest, si forte
damni
infecti velit sibi caveri.
323) L. 5.
§. 10. D. eod. (Ulp.) Meminisse autem oportebit, quotiens quis
in nostro
aedificare, vel in nostrum inmittere, vel projicere vult: melius
esse, eum
per Praetorem, vel per manum, id est, lapilli ictum prohibere,
quam operis
novi nuntiatione: ceterum operis novi nuntiatione possessorem
eum
faciemus, cui nuntiaverimus. Aut si in suo quid faciat, quod nobis noceat:
tunc operis
novi denuntiatio erit necessariä. Et si forte I in nostroaliquid facere quis
perseverat, aequissimus erit, Interdicto adversus eum
quod vi aut
clam, aut uti possidetis, uti.
323 a) L.
1. pV. .§..!..2. D. de arb. caed. (XLJII. 27.) (Ulp.) Ait Praetor, quae
arbor ex
aedibus tuis in aedes illius impendet, si per te stat quo minus eam
adimas:
tunc, quo minus illi eam arborem adimere sibique habere liceat,
vim fieri
veto. §. 1. Hoc interdictum prohibitorium est. §. 2. Si arbor aedibus
alienis
impendeat utrum totam arborem jubeat Praetor adimi, an vero id
solum, quod
superexcurrit, quaeritur? Et Rutilius ait, a stirpe excindenr
dam, idque plerisque videtur verius: et nisi adimet dominus arborem, Labeo
ait
permitti ei, cui arbor officeret, ut, si vellet, succideret eam, lignaque
tolleret.
323 b) L.
1. §. 7. 8. 9. eod. Deinde ait Praetor: quae arbor ex agro tuo in
agrum
illius impendet, si per te stat, quo minus pedes quindecim a terra
eam altius
coerceas, tunc, quo minus illi ita coercere, lignaque sibi habere
liceat, vim
fieri veto. §. 8. Quod ait Praetor, et lex duodecim Tabularum efficere
voluit, ut
quindecim pedes altius rami arboris circumcidantur: et hoc
idcirco
effectum est, ne umbra arboris vicino praedio noceret. §. 9. Differentia
duorum
capitum interdicti haec est, si quidem arbor aedibus impendeat,
succidi eam
praecipitur: si vero agro impendeat, tantum usque ad quindecim
pedes a
terra coerceri.
323 c) L.
2. eod. (Pompon.) Si arbor ex vincini fundo vento inclinata in
tuum fundum
sit, ex lege duodecim Tabularum de adimenda ea recte agere
potes, jus ei non esse ita arborem habere. • ; ?
323 d) L. 1. pr. D. de glande leg. (XLIII. 28.) (Ulp.) Ait Praetor, glandem,
quae ex illius agro in tuum cadat, quominus illi tertio quoque die legere,
auferre
liceat: vim fieri veto. r i5r*< a ; <
r 324) L.
1; §. 2. D. de tigno juncto (XLVII. 3.) (Ulp.) Sed et ad exhibendum
danda est
actio: nee enim parci oportet ei, qui sciens alienam rem aedificio
inclusit,
vinxitve: non enim sie eum convenimus, quasi possidentem, sed ita,
quasi dolo
malo fecerit, quo minus possideat. . ; :
325) L. 18.
pr. D. de injur. (XLVIL 10.) (Paulus.) Eum qui nocentem infa
[55]
(542) Beweisstellen
[56]
[57]
mavit, non esse bonum aequum, ob eam rem condemnari: peccata enim no
centium nota esse, et oportere et expedire. '••
326) L. 5.
C. de injur. (IX. 35.) (Dioclet. et Maxim.) Si non convicii consilio
te aliquid
iniuriosum dixisse probare potes: fides veri a calumnia te defendit.
Si autem in
rixam inconsulto calore prolapsus, homicidii convicium objecisti,
et ex eo
die annus excessit: cum iniuriarum actio annuo tempore
praescripta
sit, ob iniuriae admissum conveniri non potes. I
327) §. 4. J. quib. modis re (III. 15.)
Creditor quoque, qui pignus accepit,
re
obligatur: quia et ipse de ea re, quam accepit, restituenda, tenetur ac
tione
pigneratitia. Sed quia pginus utriusque gratia datur, et debitoris, quo
magis
pecunia ei crederetur, et creditoris, quo magis ei in tuto sit creditum;
placuit
sufficere; quod ad eam rem custodiendam exactam diligentiam adhi
beret: quam
si praestiterit, et aliquo fortuito casu eam rem amiserit, se
curum esse,
nee impediri creditum petere. \ ;
328) L. 13.
§. 1. D. de pign. act. (XIII. 7. (Ulp.) Venit autem in hac ac
tione et
dolus, et culpa, ut in commodato: venit et custodia; vis maior non
Venit. ••:
• : ...••;.;• .v. ••••...-. / ; ;: . /. ;, ; ...;-; . .-r •,•„•:> .:.- v .
;;•; •:>
329) L. 1.
§. 7. 8. D. de obl. et act. (XLIV. 7.) (Gajus.) Verbis obligatio con
trahitur ex
interrögatione et responsu, cum quid dari, fieriue nobis stipule
mur. - Sed
aut proprio nomine quisque obligatur, aut alieno^qui autem alie
no nomine
obligatur, fideiussor vocatur: et plerumque ab eo quem proprio
nomine
obligamus, alios aeeipimus, qui eadem obligatione teneantur, dum
curamus,
ut, quod in obligationem deduximus, tutius nobis debeatur.
330) L. 41. pr. D. de evict. (XXI, 2.) (Paulus.) Si ei, cui vendidi, et duplam
promisi,
cum ipse eadem stipulatione mihi cavisset, heres exstiterim; evicto
homine,
nulla parte stipulatio committitur: neque enim mihi evinci videtur,
cum
vendiderim eum, neque ei, cui me promissorem praestarem: quoniam
parum
commode dicar ipse mihi duplam praestare debere.
331) L. 37.
pr. §. 1. D. eod. (Ulp.) Emptori duplam promitti a venditore
oportet,
nisi aliud convenit: non tarnen ut satisdetur, nisi specialiter id ac
tum proponatur, sed ut repromittatur. — Quod autem diximus, duplam pro
mitti
oportere, sie erit aeeipiendum, ut non ex omni re id aeeipiamus, sed de
his rebus,
quae pretiosiores essent: si margarita forte, aut ornamenta pre
tiosa, vel
vestis serica, vel quid aliud non contemptibile veneat. Per edictum
autem
curulium etiam de seruo cavere venditor iubetur. ~x >
332) L. 2.
eod. (Paulus.) Si dupla non promitteretur, et eo nomine agetur,
dupli
condemnandus est reus. ; ? ^
333) L. 31.
§. 20. D. de aedil. ed. (XXI. 1.) (Ulp.) Quia adsidua est duplae
stipulatio,
ideirco placuit, etiam ex emtpo agi posse, si duplam venditor
maneipii
non caveat: ea enim, quae sunt moris et consuetudinis, in bonae
fidei iudieiis debent venire. • .. .
334) L. 48. §.
8. eod. (Pomponius.) Simplariarum venditionum causa ne
sit redhibitio, in usu est. ;
335) §. 1.
J. de pat. pot. (I. 9.) Nuptiae autem, sive matrimonium', est viri
.et
mulieris conjunetio, individuam vitae consuetudinem continens. I v\u :>
336) L. 1.
D. de ritu nupt. (XXIII. 2.) (Modestinus.) Nuptiae sunt conjunetio
maris et
feminae, et consortium omnis vitae: divini et humani iuris com
mun
(543) Beweisstellen
337) L. 49. §. 4. D. de leg. 3. (XXXII.) (Ulpianus.) Parvi autem refert,
uxori, an concubinae quis leget, quae eius causa empta parata sunt: sane
enim, nisi dignitate, nihil interest. , i
338) L. 17. C. de nupt. (V. 4.) (Dioclet. et Maxim.) Nemini liceat contrahere
matrimonium
cum filia, nepte, vel pronepte: itemque cum matre, avia,
yel
proavia: et ex latere amita ac matertera, sorore, sororis filia, et ex ea
nepte:
praeterea fratris tui filia, et ex ea nepte: itemque ex affinibus, privigna,
noverca,
nura, socru, ceterisque quae iure antiquo prohibentur, a
quibus cunctos volumus se abstinere. ; , -,
339) §. 4. J. de nupt. (I. 10.) Duorum autem fratrum vel sororum liberi,
vel fratris et sororis iungi possunt. ,
340) L. 21. D. de ritu nupt. (XXIII. 2.) (Terentius Clemens.) Non cogitur
filiusfamilias uxorem ducere. r? r ? • u
341) L. 22.
D. eodem. (Celsus.) Si patre cogente ducit uxorem, quam non
duceret si
sui arbitrii esset, contraxit tarnen matrimonium, quod inter invitos
non contrahitur: maluisse hoc videtur. . , ; , t
342) L...5. D. eodem (Pomponius.) Mulierem absenti per litteras eius, vel per
nuntium posse nubere placet, si in domum eius deduceretur: eam vero, quae
abesset, ex litteris vel nuntio suo duci amarito non posse: deductione enim
opus esse
in mariti, non in uxoris domum, quasi in domicilium matrimonii.
343) L. 21.
D. de jur. dot. (XXXIII. 3.) (Ulp.) Stipulationem, quae propter
causam
dotis fiat, constat habere in se conditionem hanc, si nuptiae fuerint
secutae: et
ita demum ex ea agi posse, quamvis non sit expressa conditio, si
nuptiae,
constat: quare, si nuntius remittatur, defecisse conditio stipulatio
nisvidetur. ; ..,.;•-; •.-.•,• • --:••„•-;^ <•'••
•:.,'••;•;• • -• ^ . ^ • ' ' v - •;;..• •-'•;;-<•.-•/ y~ v-v.-..> ^u^-w
. 344) L.
22. eodem (Paulus.) Et licet postea eidem nupserit, non convales
cit
stipulatio. ,y< /..-.;.. .;.•••, •:?,;;^-v'-^v . •.•>: • . : v r ' ;
j'i7'.'.<':>r <-yri \ '••')•:• • . -:'-[
. 345) L.
23. eodem. (Ulp.) Quia autem in stipulatione non est necessaria
dotis
adiectio, etiam indatione tantundem ducimus. ; ; ; ; : : / i;
... 346) L.
20. eodem (Paul.) Julianus scribit, valere talem stipulationem,
cum
morieris, dotis nomine tot dari? quia et pacisci soleant, ne a viva exhibeatur:
quod non
esse simile accepi: aliud est enim differre exactionem,
aliud, ab
initio in id tempus stipulari, quo matrimonium futurum non sit:
idque et
Aristoni, et Neratio, et Pomponio placet. , ) - r/
347) L. 76.
eod. (Tryphoninus.) Si Pater mulieris mortis suae causa dotem
promiserit,
valet promissio: nam et si in tem-I pus, quo ipse morere- [58]
tur,
promisisset, obligaretur: sed si convaluerit, cur ei non remittatur pbligatio
per
condictionem, atque si stipulanti quivis alius promississet, aut
dotem
alicuius nomine? nam ut corporis vel pecuniae translatae, ita obligationis
constitutae
mortis causa condictio est. Non idem dicendum est in persona
mulieris,
si mulier mortis suae causa dotem promiserit: quia nisi matrimonii
oneribus
serviat, dos nulla est. < • :<<
.,- 348) L.
6. §. 2. eod. (Pomponius.) Si in dote danda circumventus sit alteruter,
etiam
maiori annis vigintiquinque succurrendum est: quia bono et
aequo non
conveniat, aut lucrari aliquem cum damno alterius, aut damnum
sentire per
alterius lucrum. . . ,,. .,,.; :
•
•••»••349) L. 16. D. de fundo dotali (XXIII. 5.) (Tryphonius.) Si fundum, quem
Titius
possidebat bona fide, longi temporis possessione poterat sibi quae
(544)
Beweisstellen
rere,
mulier ut suum marito dedit in dotem, eumque petere neglexerit vir,
cum id
facere posset, rem periculi sui fecit: nam licet lex Julia, quae vetat
fundum
dotalem alienari, pertineat etiam ad huiusmodi adquisitionem, non
tarnen
interpellat eam possessionem, quae per longum tempusfit, si, antequam
constitueretur
dotalis fundus, iam coeperat: Plane, si paucissimi dies
ad
perficiendam longi temporis possessionem superfuerunt, nihil erit quod
imputabitur
marito.
350) L. 75.
D. de j . dot (XXIII. 3.) Tryphonin.) Quamvis in bonis mariti
dos sit,
mulieris tarnen est: et merito placuit, ut si in dotem fundum inaestimatum
dedit;
cuius nomine duplae stipulatione cautum habuit; isque marito
evictus
sit; statim eam ex stipulatione agere posse: porro cuius interest
non esse
evictum, quod in dote fuit; quodque ipsa evictionem pati creditur
ob id quod eum in dotem habere desiit, huius etiam constante matrimonio,
quamvis
apud maritum dominium sit, emolumenti potestatem esse creditur,
cuius etiam
matrimonii onera maritus sustinet.
351) L 7.
pr. §. 1. eod. (Ulp.) Dotis fructum ad maritum pertinere debere,
aequitas
suggerit: cum enim ipse onera matrimonii subeat, aequum est,
eum etiam
fructus percipere. — Si fructus constante matrimonio percepti
sint, dotis
non erunt: si vero ante nuptias percepti fuerint, in dotem convertuntur,
nisi forte
aliquid inter maritum futurum, et destinatam uxorem
convenit:
tunc enim, quasi donatione facta, fructus non redduntur. >
352) L. 7.
§. 1; D. sol. matr. (XXIV. 3.) (Ulp.) Papinianus autem libro undecimo
Quaestionum,
divortio facto fructus dividi ait, non ex die locationis,
sed habita
ratione praecedentis temporis, quo mulier in matrimonio fuit:
neque enim
si vindemiae tempore fundus in dotem datus sit, eumque vir ex
calendis
Novembribus primis fruendum locaverit, mensis Januarii suprema
[59]
I die facto
divortio, retinere virum et vindemiae fructus, et eius anni quo
divortium
factum est, quartam partem mercedis aequum est: alioquin si coactis
vindemiis,
altera die divortium intercedat, fructus integros retinebit:
itaque si
fine mensis Januarii divortium fiat, et quatuor mensibus matrimonium
steterit,
vindemiae fructus, et quarta portio mercedis instantis anni
confundi
debebunt, ut ex ea pecunia tertia portio viro relinquatur.
353) L. 22.
§. 1. D. eodem. (Ulp.) Si post solutum matrimonium filiafamilias
citra
patris voluntatem exactam communem dotem consumat: patri et
viva ea et
mortua, actio superest, ut dos ipsi solvatur. Quod ita verum est, si
perditurae
solvatur: ceterum, si non perditurae, et ex iustis causis soluta
sit, non
supererit actio: sed mortuo patre, nee etiam heredes agent, nee mulier.
354) L. 5. D. de divort. (XXIV. 2.) (Ulp.) Si filia emaneipata ideirco diverterat,
ut maritum
lucro dotis adficiat, patrem fraudet, qui profectitiam
dotem
potuit petere, si constante matrimonio decessisset: ideo patri suecurrendum
est, ne
dotem perdat: non enim minus patri quam marito suecurrere
Praetorem oportet: danda igitur est ei dotis exaetio, atque si constante
matrimonio
decessisset filia.
355) L. 4.
C. sol. matr. (V. 18.) (Alexander.) Dos a patre profeeta, si in ma
trimonio
decesserit mulier filiafamilias, ad patrem redire debet. :
356) L. 6.
C. deiur. dot. (V. 12.) (Maximinus.) Avia tua eorum, quae pro fi
lia tua in
dotem dedit, etsi verborum obligatio non intercessit, actionem ex
(545) Beweisstellen
fide
conventionis ad te, si heres extitisti, transmittere potuit. Nee enim
eadem causa
est patris et matris paciscentium: quippe matris pactum actionem
praescriptis
verbis constituit: patris dotis actionem profectitiae nomine
competentem
conventione simplici minime creditur innovare.
357) L. 17.
pr. D. de iur. dot. (XXIII. 3.) (Paul.) In rebus dotalibus virum
praestare
oportet tarn dolum quam eulpam: quia causa sua dotem aeeipit:
sed etiam
diligentiam praestabit, quam in suis rebus exhibet.
358) L. 24.
§. 5. D. sol. matr. (XXIV. 3.) (Ulp.) Si maritus saevus in servos
dotales
fuit, videndum, an de hoc possit conveniri? et, si quidem tantum in
servos
uxoris saevus fuit, constat eum teneri hoc nomine: si vero et in suos
est natura
talis, adhuc dicendum est, immoderatam eius saevitiam hoc iudicio
coercendam: quamvis enim diligentiam uxor eam demum ab eo exigat,
quam rebus
suis exhibet, nee plus possit, sitamen saevitia, I quae in pro- [60]
priis
eulpanda est, in alienis coercenda est, hoc est, in dotalibus.
359) L. 28.
D. de pactis dot. (XXIII. 4.) (Paulus.) Quaeris, si paeta sit mulier,
vel ante
nuptias, vel post nuptias, ut ex fundi fruetibus, quem dedit in
dotem,
creditor mulieris dimittatur, an yaleat pactum? Dico, si ante nuptias
id convenerit,
valere pactum, eoque modo minorem dotem constitutam: post
nuptias
vero, cum onera matrimonii fruetus relevaturi sunt, iam de suo maritus
paciscitur,
ut dimittat creditorem, et erit mera donatio.
360) L. 31.
eodem. (Scaevola.) Si inter virum et uxorem convenit, ut extremi
anni
matrimonii fruetus nondum pereepti mulieris lucro fiant, huiusmodi
pactum
valet. .•...-, ... h
361) L. 9. §. 2. D. de don. int vir. (XXTV. 1.) (Ulp.) Inter virum et uxorem
mortis
causa donationes reeeptae sunt.
362) L. 10.
eodem. (Gajus.) Quia in hoc tempus excurrit donationis eventus,
quo vir et uxor esse desinunt. , .,
363) L. 44.
eodem. (Neratius.) Si extraneus rem viri; ignorans eius esse,
ignoranti
uxori, ac ne viro quidem sciente eam suam esse, donaverit: mulier
recte eam
usu capiet. Idemque iuris erit, si is qui in potestate viri erat, credens
se patrem
familias esse, uxori patris donaverit. Sed si vir rescierit
suam rem
esse priusquam usu capiatur, vindicareque eam poterit, nee volet,
et hoc et
mulier,noverit, interrumpetur possessio: quia transiit in causam
ab eo
faetae donationis ipsius mulieris scientia: proprius est, ut nullum
adquisitioni
dominii eius adferat impedimentum, non enim omnimodo uxores
ex bonis
virorum; sed ex causa donationis ab ipsis faetae adquirere prohibitaesunt.
364) L. 28.
§. 2. eodem. (Paulus.) Si quas servi operas viri uxori praestiterint,
vel contra:
magis placuit, nullam habendam earum rationem. Et -sane
non amare,
nee tamquam inter infestos ius prohibitae donationis traetandum
est: sed ut
inter coniunetos maximo affectu, et solam inopiam timentes.
365) L. 15.
pr. eodem. (Ulp.) Ex annuo vel menstruo, quod uxori maritus
praestat,
tunc quod superest revocabitur, si satis immodicum est, id est, supra
vires
dotis.
366) L 33.
§. 1. eodem. (Ulp.) Si uxor marito annuum versa vice praestiterit,
restituetur
ei hoc, et poterit vindicare id quod exstat: credo; poterit et
condicere,
in quantum locupletior factus est: quia non tarn sollemne est an
(546)
Beweisstellen
nuum, quod
maritus uxori peridit, et quod uxor marito praestat: immo incongruens
est, et
contra sexus naturam; •
367) L. 25.
eodem. (Tferentius Clemens.) Sed et si, constante matrimonio,
[61]
res aliena
uxori a marito donata fiierit, dicen- I dum est, confestim ad
usucapionem
eius uxorem admitti: quia et si non mortis causa donaverat ei,
non
impediretur usucapio: nam ius constitutum ad eas donationes pertinet,
ex quibus
et locupletior mulier, et pauperior maritus in suis rebus fit. Itaque
licet
mortis causa donatio interveniat, quasi inter extraneas personas
fieri
intelligenda est in ea re, quae, quia aliena est, usu capi potest. r
368) L. 12.
§. 1. D. de pactis dot. (XXIIL 4.) (Paulus.) Ex pactis conventis,
quae ante
nuptias, vel post nuptias interponi solent, alia ad voluntatem
pertinent,
ut mulier dote promissa se alat, et donec nupta sit, dos ab ea non
petatur,
aut certam summam viro praestet, et ab eo alatur, et his similia:
alia ad ius
pertinent, veluti quando dos petatur, quemadmodum reddatur:
in quibus
non semper voluntas contrahentium servatur. Ceterum si convenerit,
ne ömnino
dos petatur, indotata erit mulier. j ':
"369 )
L. 16. eodem. (Paulus). Ut autem longiore die solvatur dos, convehire
non potest: non magis, quam ne omnino reddatur. <
370) L. 1. pr. §. 1. D.de dote praelegata. (XXXÜI. 4.) (Ulp.) Cum dos relegatur,
verum est, id dotis legato messe, quod actione de dote inerat. — Et
ideo, si inter virum et uxorem convenerat, ut morte viri soluto matrimonio,
filio communi interveniente, dos apud mariti heredem remaneret, et maritus
decedens dotem relegaverit: stari pacto non debet ob hoc, quod dos relegata
est: verum et citra relegationem hac probari debet: nam quod est admissum,
posse deteriorem conditionem dotis fieri intervenientibus liberis,
totiens locum habet, quotiens ipsa in matrimonio decedit, vel divortium in
tervenit. '
• " ' " • • • -> -' • < • •••'••.-•" '• '••''-• ••*•> •
• -•>;-;;: .•••-;-']
371) L. 20.
§1 . D. de pactis dot. (XXIIII. 4.) (Paulus.) Si extraneus de suo
daturus sit
dotem, quidquid vult, pacisci et ignorante muliere, sicut et stipulari,
potest:
legem enim suae rei dicit: postquam vero dederit; pacisci
consentiente
muliere debet. > v v; a 5.
372) L. 29.
pr.'D.-'sol. matr. (XXIV. 3.) (Ulp.) Quotiens pater dotem dat, et
stipulatur,
ita demum in suam personam de dote actionem transfert, si ex
continenti
stipuletur: ceterum, si interposito tempore stipulari velit, non
nisi
consentiente filia poterit, quamvis in potestate sit: quia deteriorem
conditionem
in dote
filiae facere non potest, nisi consentiat: plane si ante nuptias
dotem
dederit, poterit ex intervallo, ante nuptias tarnen, et citra voluntatem
quoque
filiae stipulari. iO; >•-,; ;
373) L. 33.
D. de rit. nupt. (XXIIL 2.) (Marcellus.) Plerique opinantur,
cum eadem
mulier ad eundem virum revertatur, id matrimonium idem
esse:
quibus adsentior, si non multo tempore interposito reconciliati fuerint:
[62] nee
inter moras aut illa alii I nupserit, aut hie aliam duxerit: maxime si
nee dotem
vir reddiderit.
374) L. 5.
pr. D. de pactis dotalibus. (XXIIL 4.) (Paulus.) Illud convenire
non potest,
ne de moribus agatur, vel plus vel minus exigatur: ne publica
coercitio
privata pactione tollatur.
375) L. 18.
D. de donat. ante nupt. (V.
3.) (Zeno.) Si liberis ex priore matrimonio
proereatis
pater ad seeundas migraverit nuptias, vel von miprave
(547)
Beweisstellen
rit: nihil
omnino filiis prioris conjugii ex donatione ante nuptias, quam ipse,
vel alius
pro ipso uxori quondam eius matri communium liberorum donave
rit,
servare cogitur: quoniam et mater liberis ex priore matrimonio extanti
bus, post
secundas nuptias, multoque amplius si non fuerit alteri marito so
ciata,
nihil iisdem filiis ex dote, quam patri ejorum ipsa, vel alius pro ea
obtulerit,
servare compellitur. , , -j> ; -i
376) L. 1. §. 2. D. de rei vind. (VI. 1.) (Ulp.) Per hanc autem actionem liberae
personae,
quae sunt iuris nostri, utputa liberi, qui sunt in potestate,
non
petuntur. Petuntur igitur, aut praeiudiciis, aut interdictis, aut cognitione
Praetoria:
et ita Pomponius libro trigesimo septimo, nisi forte, inquit,
adjecta
causa quis vindicet. Si quis ita petit filium suum in potestate, ex
jure
Romano, videtur mihi et Pomponius consentire, recte eum egisse: ait
enim,
adjecta causa ex lege Quiritium vindicare possej ; ; „ :
377) L. 5;
D. de adopt. (I. 7.) (Celsus.) In adoptionibus, eorum dumtaxat,
qui suae
potestatis sunt, voluntas exploratur: sin autem a patre dantur in
adoptionem,
in his utriusque arbitrium spectandum est, vel consentiendo,
vel non
contradicendo. ;r ' • „ / J • ••>•:•>
378) L.-2.
D. ad Leg. Com. de sicar. (XLVIII. 8.) (Ulp.) Inauditum filium
pater
occidere non potest: sed accusare eum apud Praefectum, Praesidemve
provinciae
debet. •:/-. :•. ••. •':•.-/.^v :••-. •-^•~y.-,. •?•''.•• :.'*.•:,
•:•-..;>^i: >:••-;• :-•.•.-;t-?,-- ; ,;
379) L. 10.
§. 2. D. de fideiuss. (XLVI.-.1.) (Ulp.) Filius familias pro patre
pbterit
fideiubere, nee erit sine efFectu haec fideiussio: primo quidem quodsui iuris
efiectus poterit teneri in id, quod facere potest: dein, quod et dum
in
potestate manet, condemnari potest. Sed an pater; ex hac causa quod
iussu
teneatur, videamus? Et puto ad omnes contractus quod iussu etiam
referri:
sed si ignorante patre pro eo fideiusserit, cessat ista actio: tarnen
quasi in rem patris versum sit, potest agi eum patre. Plane si is emaneipatus
solverit,
utilis ei actio debebit competere: in potestate etiam manenti eadem
actio
competit, si de peculio castrensi pro patre solverit. .
380) L. 20.
§. 10. D. de her. petit. (V. 3.) (Ulp.) Non »solum autem in hereditate
utimur
Senatusconsulto, sed et in peculio castrensi, vel alia universitate.
381) L. 56.
§. 1. D. de fidejuss. (XLV1. 1.) (Paulus.) Item si filius a patre,
vel servus
a domino stipuletur, nee fideiussor aeeeptus tenetur: quia non potest
pro eodem, et eidem esse obligatus. Ex diverso ergo patre a filio, vel
domino
aservo stipulato, fidejussor aeeeptus tenetur. •-.••.••
382) L. 9.
§.1. D. de tutelae et rat. distr. (XXVTI. 3.) (Ulp.) Si duobus impuberibus
fratribus
tutor datus sit, et alter eorum in legitimam tutelam fi*atris
sui
perfeetae aetatis constituti reeidit, eum^ qui datus esset, tutorem
esse
desiisse Neratuis ait. Quia igitur desinit, erit tutelae actio etiam ex
persona
impuberis: quamvis si testamento datus fuisset, non desineret esse
tutor eius,
qui adhuc erat impubes: quia semper legitima tutela testamentariaecedit.
383) L. 12. D. de test. tut. (XXVI. 2.) (Ulp.) Certarum rerum, vel causarum
testamento
tutor dari non potest, nee deduetis rebus. .;
384) L. 13.
eodem. (Pomponius.) Et, si datus fuerit, tota datio nihil vale
bit. • .
.--...... . -' • .,-.. •• '.-.•.•-* . • •• . •
385) L. 14.
eodem. (Marcianus.) Quia personae, non rei vel causae datur.
i t
[63]
(548) Beweisstellen
386) L. 1. pr. D. de tutelae etc. (XXVII. 3.) (Ulp.) In omnibus quae fecit
tutor, cum
facere non deberet, item in his quae non fecit, rationem reddet
hoc
indicio: praestando dolum, culpam, et quantam in rebus suis diligen
. tiam.
386 a) L.
7. C. arbitr. tut. (V. 51.) (Diocl. et Max.) Quicquid tutoris dolo
vel lata
culpa, aut levi, seu curatoris, minores amiserint, vel, cum possent,
non
adquisierint: hoc in tutelae seu negotiorum gestorum utile judicium venire
non est
incerti juris.
387) L. 32.
§. 6. D. de administr. (XXVI. 7.) (Modestinus.) Lucius Titius
coheres et
curator sororis suae, cum esset ex civitate, in qua usitatum erat
ipsos
dominos praediorum, non conductores, onera annonarum et contributionum
temporalium
sustinere, morem hunc et consuetudinem semper observatam
secutus, et
ipse pro communi et individua hereditate annonas
praestitit.
Quaero, an in rationibus dandis opponi curatori possit, quia non
recte pro
parte sororis tales impensas fecerat? Modestinus respondit, in id
demum
curatorem adultae reputare ex causa de qua quaeritur posse, quod
ipsa, si
rem suam administraret, erogare compelleretur. ^
388) L. 10.
eodem. (Ulp.) Generaliter, quotiescunque non fit nomine pupilli
quod quivis
paterfamilias idoneus facit, non videtur defendi: sive igitur
solutionem, sive iudicium, sive stipulationem detrectat, defendi non videtur.
[64]
389) L. 33. pr. eodem. (Callistratus.) A tutoribus et curatoribus pupillorum
eadem
diligentia exigenda est circa administrationem rerum pupillarium,
quam
paterfamilias rebus suis ex bona fide praebere debet. » ;
390) L. 50.
eodem. (Hermogenianus.) Si res pupillaris incursu latronum
pereat, vel
argentarius, cui tutor pecuniam dedit, cum fuisset celeberrimus,
solidum
reddere non possit: nihil eo nomine tutor praestare cogitur. n .•
391) L. 1.
§. 3. D. de minor. (IV. 4.) (Ulp.) Et ideo hodie in hanc usque
aetatem
adolescentes curatorum auxilio reguntur: nee ante rei suae administratio
eis
committi debebit, quamvis bene rem suam gerentibus.
r •'"•-.
392) L. 2. eodem. (Ulp.) Nee per liberos suos rem suam maturius a curatoribus
reeipiat.
Quod enim legibus cavetur, ut singuli anni per singulos
':•[
liberos demittantur, ad honores pertinere Divus Severus ait, non ad rem
suam
reeipiendam. ...-• '
393) L. 3.
pr. eodem; (Ulp.) Denique Divus Severus, et Imperator noster
huiusmodi
Consulum, vel P^aesidum decreta quasi ambitiosa esse interpretati
sunt. Ipsi
autem perraro minoribus rerum suarum administrationem
extra
ordinem indulserunt: et eodem iure utimur. f « io
394) Pr. et
§. 2. J. de curatoribus. (I. 23.) Masculi puberes et feminae viripotentes,
usque ad
vicesimum quintum annum completum curatores accipiunt:
qui licet
puberes sint, adhuc tarnen eius aetatis sunt, ut sua negotia
tueri non
possint. Item inviti adolescentes, curatores non aeeipiunt, praeterquam
in litem:
curator enim et ad certam causam dari potest. .-•;
395) L. 3.
C. de in int. rest. min. (II. 22.) (Diocletianus et Maximianus.) Si
curatorem
habens minor quinque et viginti annis, post pupillarem aetatem
res
vendidisti, hunc contractum servari non oportet: cum non absimilis ei
habeatur
minor curatorem habens, cui a Praetore curatore dato, bonis interdictum
est. Si
vero sine curatore constitutus contractum fecisti: implora
(549) Beweisstellen
re in integrum restitutionem, si necdum tempora praefinita excesserint,
causa
cognita non prohiberis. i < .;
396) L. 101. D. de verb. obl. (XLV. 1.) (Modestinus.) Puberes sine
curatoribus
suis
possunt ex stipulatu obligari.
397) L. 141.
§. 2. eodem. (Gajus.) Pupillus, licet, ex quo fari coeperit, recte
stipulari
potest, tarnen si in parentis potestate est, ne auctore quidem patre
obligatur:
pubes vero qui in potestate est, proinde, ac si paterfamilias, obligari
solet. Quod
autem in pupillo dicimus, idem et in filiafamilias impubere
dicendum
est. I, ; ; r ;
398) L. 43.
D. de obl. et act. (XLIV. 7.) (Paulus.) Obligari potest paterfamilias,
suae
potestatis, pubes, compos mentis. Pupillus sine tutoris auctoritate
non
obligatur jure civili. Servus autem ex contractibus non obligatur.
399) L. 22.
pr. D. ad Leg. Falc. (XXXV. 2.) (Paulus.) Nesennius Apollinaris
Julio
Paulo. Ex facto, domine, species eiusmodi incidit. Titia filias suas tres
numero
aequis ex partibus scripsit heredes, et a singulis legata invicem dedit,
ab una
tarnen ita legavit tarn coheredibus eius, quam extraneis, ut Falcidiae
sit locus.
Quaero, an adversus coheredes suas, a quibus legata et ipsa
accepit,
uti possit Falcidia: et si non possit, vel doli exceptione summovenda
est,
quemadmodum adversus extraneos computatio Falcidiae iniri possit?
Respondi,
id quidem, quod a coherede legatorum nomine percipitur, non solet
legatariis
proficere, quo minus Falcidiam patiantur: sed cum is, qui legatum
praestaturus
est, ab eodem aliquid ex testamento petit, non est audiendus,
desiderans
uti adversus eum Falcidiae beneficio, si id, quod
percepturus
est ex voluntate testatoris suppleat, quod deducere desiderat.
Plane
ceteris legatariis non Universum, quod coheredi praestat, imputabit:
sed quantum daturus esset, si nihil ab eo perciperet. ,
400) L. 1.
pr. D. de reg. Caton. (XXXIV. 7.) (Celsus.) Catoniana regula sie
definit:
quod si testamenti facti tempore decessisset testator, inutile foret,.
id legatum,
quandocumque decesserit, non valere. Quae definitio in quibusdamfalsaest.
-H ••••-.;
••••=:-• /"••'^'•--:--'-. •\^'^'c.-.i --::-•*:, .y-i : K:,:i-s.-.'.-.;?-?
401) L. 41. pr. D. de leg. 2. (XXXI.) (Jovalenus.) Maevio fiindi partem
dimidiam, Seio partem dimidiam lego, eundem fundum Titio lego: si Seius
decesserit,
pars eius utrique adereseit: quia cum separatim et partes fündig
et totus
legatus sit, necesse est, ut ea pars quae cessat, pro portione legati
cuique
eorum, quibus fundus seperatim legatus est, aderescat. ;
402) L. 34.
§. 12. D. de leg. 1. (XXX.) (Ulp.) Inde dicitur, si duo sint heredes,
unus ex
uncia, alter ex undeeim uneiis, et eis fundus legatus sit: unciarium
heredem undeeim partes in fundo habiturum: coheredem unciam.
403) L. 86.
D. ad L. Falcidiam. (XXXV. 2.) (Julian.) Titia testamento suo
Titium
fratrem suum ex parte tertia heredem instituit, fideique eius commisit,.
ut
hereditatem, retenta quarta parte, Secundae et Proculae restituat:
eadem fratri quaedam praedia praelegavit. Quaero, an Titius ea, quae praelegata
suht, etiam pro ea parte hereditatis, quam rogatus est restituere, an
integra retinere debeat? Respondi, Titium legata integra retinere debere:
sed in partem quartam imputari oportere duodeeimam partem I praediorum:
sed si non esset adjeetum, ut pars quarta deduceretur, totum trientem
praediorum
legi Falcidiae imputari oportere, quoniam contra sententiam
matris
familiae lexFalcidiainduceretur. -, =; '- ••
[65]
[66]
(550) Beweisstellen
404) L. 91. eodem. (Marcianus.) In quartam hereditatis, quam per legem
Falcidiam heres habere debet, imputantur res, quas jure hereditario
capit, non
quas jure legati vel fideicommissi, vel implendae conditionis
causa
accipit: nam haec in quartam non imputantur. Sed in fideicommissaria
hereditate
restituenda, sive legatum vel fideicommissum datum sit
heredi,
sive praecipere, vel deducere, vel retinere jussus est, in quartam id
ei
imputatur: pro ea vero parte, quam accepit a coherede, extra quartam,
id est quod
a coherede accipitur. Sed esti accepta pecunia heraditatem restituere
rogatus
sit, id quod accipit, in quartam ei imputatur, ut Divus
Pius
constituit. Sed et quod implendae conditionis causa fideicommissum
heredi
datur, in eadem causa esse admittendum, sciendum est: si quid
vero implendae
conditionis causa heres accipiat a legatariis, in Falcidiae
computationem
non prodesse: et ideo si centum praedium legaverit defunctus,
si
quinquaginta heredi legatarius dederit: centum legatis computationem
fieri, et
quinquaginta extra hereditatem haberi, ne in quartam ei
imputentur. • • v . _•• •-.;.•-•- ^;v-••;-•••• •:*< :<-r •.:••... .•.-• !;:-; •. : '• .:•• ••,. ./-.',_
405) L. 24.
C. famil. hercisc. (III. 36.) (Diocletianus et Maximiunus.) Filium
quem
habentem fundum, portionem hereditatis fratribus, et quibusdam
aliis, sub
conditione verbis precariis restituere sanxit testator: post
eius
eventum, hereditaria parte praedii in quartae ratione retenta, compensato
praeterea
quod ea coheredibus vice mutua percepit, et si quid deest, in
supplementum
deducto, quod a ceteris in eo ftindo solvitur, supra quartam
habens, reddere compellitur. J ; i
406) L. 5. §. 5. D. quando dies. (XXXVI. 2.) (Ulp.) Item si qua conditio sit,
quae per
legatarium non stat, quo minus impleatur: sed aut per heredem,
aut per
eius personam, in cuius persona jussus est parere conditioni: dies
legati
cedit: quoniam pro impleta habetur, utputa si jussus sim heredi decem
dare, et ille accipere nolit. Sed et si ita mihi legatum sit, si Sejam
uxorem
duxero, nee ea velit nubere: dicendum erit, diem legati cedere: quod
per me non
stat, quo minus paream conditioni, sed per alium stat, quo minus
impleatur
conditio. v XC ; : , • < J
407) L.
1..C. de codicillis. (VI. 36.) (Alexander.) Rupto quidem testamento
postumi
agnatione, codicillos quoque ad testamentum pertinentes non valere,
in dubium
non venit. Sed cum post ruptum testamentum patrem pupillorum
vestrorum
literas emisisse proponatis, quibus praecedens judicium
confirmavit:
Praetor nihil contra jus fecit, si novissimam eius voluntatem
[67] se-I
cutus, relictum testamento Reipublicae fideicommissum, ut ex codicillis
relictum, praestandum esse pronuntiavit. •>
408) L. 3. C. unde liberi. (VI. 14.) (Constantinus.) Qui se patris post
avum
intestatum
defuneti negat heredem: mortui avi paterni suseipere facultates
non potest:
maxime emaneipatus, nisi per bonorum possessionem ad huiusmodi
beneficium
pervenerit. • .;
409) L. 12.
pr. D. de injust. (XXVIII. 3.) (Ulp.) Postumus praeteritus vivo
testatore
natus decessit: licet juris scrupulositate, nimiaque subtilitate te
stamentum ruptum videatur, attamen si signatum fuerit testamentum/ bonorum
possessionem
seeundum tabulas accipere heres scriptus potest: remque
obtinebit,
ut et Divus Hadrianus et Imperator noster rescripserunt. >
Idcircoque
legatarii et fideicommissarii habebunt ea, quae sibi relicta sint,
(551) Beweisstellen
securi. Idem et circa injustum et irritum testamentum erit dicendum, si bonorum
possessio
data fuerit ei, qui rem ab intestato auferre possit.,
410) L. 17.
eodem. (Papinianus.) Filio praeterito, qui fuit in patris potestate,
neque
libertates competunt, neque legata praestantur, si praeteritus
fratribus
partem hereditatis avocavit. Quod si bonis se patris abstinuit, licet
subtilitas
juris refragari videtur, attamen voluntas testatoris ex bono et
aequotuebitur.
? •
•• : , ; o
r •,:• •-,~ s-; , ;,--.;•.-'-., -t •-.-. ,, -. .-.,. ••••. •;•. •
, 411) L.
12. §.1. D. de bon. poss; contratab. (XXXVII. 4.) (Gajus.) Si prius
testamentum
exstet jure factum,;quo filius exheredatus est: sequens imperfectum,
in quo
praeteritus sit filius: posteriore testamento praeteritus recte
petet
bonorum possessionem, si remoto quoque filio potipres sunt in ea
hereditate
posteriore testamento scripti heredes: et ita jus habet, ut cum is,
contra quem
filius petit bonorum possessionem, amoto filio possit obtinere
hereditatem,
filius quoque recte videatur petere bonorum possessionem: si
vero ille
non possit obtinere hereditatem, filius quoque excludatur.
412) L. 9.
C. qui admitti. (VI. 9.) (Constantinus.) Ut verborum inanium
excludimus
captiones: ita hoc observari decernimus, ut apud quemlibet judicem,
vel etiam
apud Duumviros, qualiscunque testatio amplectendae
hereditatis
ostendatur, statutis prisco jure temporibus coarctanda, eo ad-
dito, ut
etiamsi intra alienam vicem, id est prioris gradus, properantius exeratur,
nihilo
minus tarnen efficaciam parem, quasi suis sit usa curriculis,
consequatur.
413) §. 6. 7. J. de bon. poss. (III. 9.) In petenda autem bonorum possessione
dies utiles
singuli considerantur. — Sed bene anteriores Principes et
huic causae
providerunt, ne quis pro petenda bonorum possessione curet:
sed
quocunque modo si ad-I mittentis eam iudicium, intra statuta tarnen [68]
tempora,
ostenderit, plenum habeat earum beneficium.
414) L. 7.
§. 3. C. de curat. furiosi. (V. 70.) (Justinianus.) ... Cum petitio
bonorum
possessionis Constantiniana lege sublata sit, et ab ea introducta
observatio
quae pro antiqua sufficis petitione ...
415) L. 1. pr. D. quorum bonorum. (XLIII. 2.) (Ulp.) Ait Praetor: quorum
bonorum ex
edicto meo Uli possessio data est: quod de his bonis pro herede
aut pro
possessore possides, possideresve, si nihil usucaptum esset: quod
quidem dolo
male fecisti, uti desineres possidere: id illi restituas.
416) L. 2.
pr. §. 1. 2. 4. D. de cap. minutis. (IV. 5.) (Ulp.) Pertinet hoc edictum
ad eas
capitis deminutiones, quae salva civitate contingunt: ceterum a.
sive
amissione civitatis, sive libertatis amissione contingat capitis deminutio
cessabit
edictum: neque possunt hi penitus conveniri: dabitur plane actio
in eos, ad
quos bona pervenerunt eorum. — Ait Praetor: qui quaeve, posteaquam
quid cum
his actum, contractumve sit, capite deminuti deminutavae
esse
dicentur, in eos easve perinde quasi id factum non sit, iudicium dabo. —
Hi, qui
capite minuuntur, ex his causis, quae capitis deminutionem praecesserunt,
manent
obligati naturaliter: ceterum si postea, imputare quis sibi
debebit,
cur contraxerit, quantum ad verba huius edicti pertinet. Sed interdum,
si
contrahatur cum his post capitis deminutionem, danda est actio. Et
quidem, si
adrogatus sit, nullus labor: nam perinde obligabitur, ut filiusfa
a. minima cap: deminutio
(552) Beweisstellen
milias. — Ei qui debitorem suum adrogavit, non restituitur actio in eum,
postquam
sui iuris fiat.
417) L. 3.
§. 4. D. de minor. (IV. 4.) (Ulp.) Ego autem verissimam arbitror
sententiam
existimantium, filiumfamilias minorem annis in integrum restitui
posse ex
his solis causis, quae ipsius intersint: puta, si sit obligatus. Proinde
si iussu
patris obligatus sit: pater utique potent in solidum conveniri:
filius
autem, cum et ipse possit vel in potestate manens conveniri, vel etiam
emancipatus,
vel exheredatus, in id, quod facere potest, et quidem in potestate
manens,
etiam invito patre ex condenmatione conveniri, auxilium impetrare
debebit, si
ipse conveniatur.
(553)
A.
Institutiones.
De p.p. I.
9.
§1.(335.)
De nupt.
1.10.
§.4.(339.)
De cap.
dem. 1.16.
§.3.4.(7.)
De curat.
I. 23.
pr. et §.
2. (394).
De div.
rer. II. 1.
§. 35.
(51.)
De serv.
II. 3.
§.4.(103.)
De usufr.
II. 4.
§. 1.
(104.)
§. 3.
(111.)
De bon.
poss. III. 9.
§. 6. 7.
(413.)
Quib. m. re. III. 15.
§.4.(327.)
De emt. III. 24.
§. 3. (238.)
De leg. Aq.
IV. 3
§. 16. (206
a.)
De act. IV.
6.
§. 4. (68.)
§. 30.
(219.)
De off.
jud. IV. 17.
§.2.(50.)
B. Digesta.
De adopt.
I. 7.
L. 5.
(377.)
Deinj. voc.
II. 4.
L. 4. §. 3.
L. 5. (9.)
De pact.
II. 14.
L. 7. §. 3.
(197.)
L. 7. §. 4.
(152.)
L. 17. pr.
(248.)
I. CORP.
JUR. CIV.
L 27. §. 4. (198.)
L. 38. (199.)
L. 45. (60.)
L. 48. (31.)
L. 61. (29.)
De transa. II. 15.
L. 1. (268.)
L. 3. §. 1. (274.)
L. 6. (271.)
L. 14. (273.)
De neg. gest. III. 5.
L. 28.
(310.)
L. 31. pr.
(317.)
Quod met.
IV. 2.
L. 9. §. 3.
(293.)
L. 9. §. 8.
(294.)
L. 21. §.
1. (296.)
L. 21. §.
5. (183.)
DeDoloIV.
3.
L. 7. §. 7.
(207.)
L. 18. §.
3. (186.)
De minor.
IV. 4.
L. 1. §. 3.
(391.)
L.2.(392.)
L. 3. pr.
(393.)
L. 3. §. 4.
(417.)
De cap.
min. TV. 5.
L. 2. p. §.
1. 2. 4. (416.)
L. 3. p. §.
1. (8.)
L. 10.
(95.) ^
Ex q. caus.
maj. IV. 6.
L. 30. pr.
(67.)
De recept.
IV. 8.
L. 32. §.
3. (276.)
De her. pet. V. 3. L.
20. §. 10. (380.)
De rei vind. IV. 1.
L. 1. §. 2. (376.)
L.9.(15.)
L. 18.(45.)
L. 23. §. 2. (37.)
L. 23. §. 5. (38.)
(554)
L. 25. (41.)
L. 36. (46.)
L. 41. pr. (35.)
L. 46.
(43.)
L.47.(44.)
L. 66.
(34.)
L. 68.
(42.)
L. 72.
(72.)
L.80.(40.)
De p. in
rem act. VI. 2.
L. 1. (69.)
L. 11. §.
1. (100.)
De usufr.
VII. 1.
L. 3. pr.
(102.)
L. 9. §. 7.
(85.)
L. 13. §.
5. (87.)
L. 15. §.
7. (88.)
L. 16.
(89.)
L. 25. §.
7. (105.)
L. 27. §.
4. 5. (90.)
L. 58. pr.
(86.)
Quib. m.
ususfr. VII. 4.
L. 1. pr.
(101.)
De usufr.
ea. rer. VII. 5.
L. 5. §. 2.
(94.)
Si ususfr.
VII. 6.
L. 5. pr.
(98.)
De usu VII.
8.
L. 1. §. 1.
(91).
L. 2. pr.
(92.)
L. 22. pr.
(93.)
De serv.
VIII. 1.
L. 8. pr.
(82.)
L. 15. §.
1. (74.)
L. 20.
(75.)
De serv. p.
urb. VIII. 2.
L. 4. (84.)
L. 6. (79.)
L. 20.
pr.(78).
L. 32. §.
1. (80.)
Comm. praed. VIII. 4.
L. 13. pr. (81.)
Si serv. VIII.
5.
L. 6. §. 1.
(96.)
L. 8. §. 3.
(97.)
L. 10. pr.
(108.)
Ad L. aquil. IX. 2.
L. 31. (164.)
Beweisstellen
L. 33. §. 1. (203.)
L. 40. (205.)
Fin.reg.X.
1.
L: 1.(265.)
Farn. herc.
X. 2.
L. 25. §.
16. (266.)
L. 29.
(137.)
Comm. div.
X. 3.
L. 10. pr.
(267.)
Ad exh. X.
4.
L. 3. §.
15. (16.)
L. 6. (39.)
L. 19.
(321.)
De reb.
cred. XII. 1.
L. 3.
(249.)
L. 4. pr.
(320.)
L. 5.
(158.)
L. 11. §.
1. (246.)
L. 14.
(250.)
L. 15.
(247.)
L. 23.
(47.)
Deinl.jur.XII.
3.
L. 2. §. 1. (172.)
L. 3. (174.)
L. 4. §. 2. (173.)
De c. c. dat. XII. 4..
L. 3. §. 2.
(254.)
L. 5. pr.
(255.)
L. 16.
(230.)
De cond. ind. XII. 6.
L. 6. pr. (307.)
L. 15. §. 1. (306.)
L. 26. §. 3. (298.)
L. 26. §. 12. (296 b.)
L. 28. (223.)
L. 29. (304.)
L. 30. (221.)
L. 38. pr. (297.)
L. 40. pr. (300.)
L. 44.
(303.)
L. 60. pr.
(222.)
L. 64.
(299.)
L. 65. pr.
(269.)
L. 65. §.
2. (193.)
L. 65. §.
7. (296 c.)
L. 65. §.
8. (305.) .
L. 65. §.
9. (301.)
De cond. fürt. XIII. 1.
(555) Beweisstellen
L. 7. §. 2. (289.)
'-L.-8.pr. (291.)
L. 17.
(292.)
L.
20.(290.)
De eo q. c.
loc. XIII. 4.
L. 4. §. 1.
(156.)
Commod.
XIII. 6.
L. 5. §. 2.
(166.)
L. 18. pr.
(245 a.)
De pignor.
act. XIII. 7.
L. 13. §.
1. (328.)
L. 29.
(120.)
L. 41.
(125.)
De Scto
Mac. XIV. 6.
L.3.§.4.(6.)
De compens.
XVI. 2.
L. 4.
(220.)
L.6.(216.)
L. 14.
(217.)
Depositi.
XVI. 3.
L. 1. §.
11. (318.)
L. 32.
(165.)
Mandati.
XVII. 1.
L. 6. §. 2.
(312.)
L. 6. §. 4.
(308.)
L. 8. §. 6.
(309.)
L. 10. §.
5. (316.)
L. 18.
(313.)
L. 20. §.
1. (311.)
L. 41.
(314.)
L. 57.
(319.)
Pro soc.
XVII. 2.
L. 17. §.
1. (263.)
L.
30(256.)*
L. 52. §.
2. (259.)
L. 60. pr.
(258.) :
L. 68. pr.
(261.)
L. 72.
(260.)
L.
74.(257.) .
L. 82.
(262.)
De contr.
emt. XVIII. 1.
L. 1. pr.
(225.)
L. 10.
(191.)
L. 11.
§.1.(188.)
L. 14.
(189.)
L. 16. pr.
(226.)
L. 25.
§.1.(229.) !
L. 34. §.
4. (227.)
L. 45.
(192.)
L. 62. §.
2. (237.)
De peric.
XVIII. 6.
L. 2. §. 1.
(236.)
L. 3.
(235.)
L. 11. (163.)
L. 19.
(171.)
De act. em.
XIX. 1.
L. 11. §.
2. (228.)
L. 5. §. 1.
(194.)
L. 21. §.
3. (170.)
L. 50.
(232.)
Locati XDL
2.
L. 13. §. 11. (245.) .
L. 22. §. 1. (239.)
L. 25. §. 7. (240.)
L. 36. (241.)
L. 52. (190.)
De aestim. XDL 3.
L. l.§. 1.(253.) •
De prae. v. XIX. 5.
L. 1. §. 1. (251.)
L. 5. (252.)
L. 11. (204.)
L.25.(296d.)
De pign. XX. 1.
L. 1. pr. (123.)
L. 1. §. 2. (118 a.)
L. 18. (119.)
L. 21. §. 1. (126.)
L. 27. (147.)
L. 31. (36.)
Qui p. in p. XX. 4.
L. 2. (139.)
L. 3. §. 2. (122.)
L. 7. §. 1. (129.)
L. 8. (131.)
L. 9. §. 3. (127.)
L. 11. §. 2. (128.)
L. 12. §. 4. (140.)
L. 14.(121.)
L. 21. §. 1. (132.)
De dist. p. XX. 5. .
L.2.Q36.)
L. 5. §. 1. (134.)
L. 6. (135.)
L. 7. §. 2. (32.)
Q.m.p.XX.6.
(556) Beweisstellen
L. 6. pr. (144.)
L. 9. §. 1. (142.)
L. 10. §.
1. (130.)
L. 12. pr.
(141.)
L. 12. §.
1. (138.)
L. 13.
(146.)
De aed. Ed.
XXI. 1.
L. 31. §.
11. (233.)
L. 31. §.
20. (333.)
L. 48.
§.8.(334.)
De evict.
XXI. 2.
L. 2.
(332.)
L. 37. pr.
§. 1. (331.)
L. 41. pr.
(330.)
De exe. r.
v. XXI. 3.
L. 2. (71.)
L. 3. §. 1.
(70.)
De usur.
XXII. 1.
L. 1. pr.
(176.)
L. 1. §. 3.
(175.)
L. 17. §.
4. (160.)
L. 32. pr.
(157.)
De rit.
nupt. XXIII. 2.
L. 1.(336.)
L. 5.
(342.)
L. 21.
(340.)
L. 22.
(341.)
L. 33.
(273.)
De jurdot.
XXIII. 3.
L. 6. §. 2.
(348.)
L. 7. pr.
§. 1. (351.)
L. 17. pr.
(357.)
L. 20.
(346.)
L. 21.
(343.)
L. 22.
(344.)
L. 23.
(345.)
L. 25.
(54.)
L. 26.
(55.)
L. 27.
(56.)
L. 54.
(58.)
L.
75.(350.)
L. 76.
(347.)
De pact.
dot. XXIII. 4,
L. 5. pr.
(374.)
L. 12:
§.1.(368.)
L. 16.
(369.)
L. 20.
§.1.(371.)
L. 21.
(53.)
L. 28.
(359.)
L. 31.
(360.)
De fund. dot. XXIII. 5.
L. 16. (349.)
De don. int. v. XXIV. 1.
L. 9. §. 2. (361.)
L. 10. (362.)
L. 15. pr. (365.)
L. 25. (367.)
L. 26. pr. (18.)
L. 28. §. 2. (364.)
L. 33. §. 1. (366.)
L. 44. (363.)
De div. XXIV. 2.
L. 5. (354.)
Sol. mat. XXIV. 3.
L. 7. §. 1.
(352.)
L. 22. §.
1. (353.)
L. 24. §.
5. (358.)
L. 29. pr.
(372.)
De test.
tut. XXVI. 2.
L. 12.
(383.)
L. 13.
(384.)
L. 14.
(385.)
De adm. et
per. XXVI. 7.
L. 2. pr.
(180.)
L. 10.
(388.)
L. 32. §.
6. (387.)
L. 33. pr.
(389.)
L. 50.
(390.)
De tutel.
XXVII. 3.
L. 1. pr.
(386.)
L. 9. §. 1.
(382.)
Qui test.
fac. XXVIII. 1.
L. 5. (27.)
De injusto
XXVIII. 3.
L. 12. pr.
(409.)
L. 17.
(410.)
De cond.
inst. XXVIII. 7.
L. 15.
(196.)
Test. q. a. m. ap. XXDL 3.
L. 1. (272.)
De leg. XXX.
L. 34. §. 12. (402.) ä
L. 108. §. 12. (167.)
De leg. 2. XXXI.
L. 41. pr. (401.)
De leg. 3. XXXII.
(557) Beweisstellen
L. 49. §. 4. (337.)
De dot. prael. XXXIII. 4.
L. 1. p. §. 1. (370.)
De alim. leg. XXXTV. 1.
L. 14. §.
3. (83.)
De reg.
Cat. XXXIV. 7.
L. 1. pr.
(400.)
De condic.
XXXV 1.
L. 24.(14.)
Ad leg.
Fal. XXXV. 2.
L. 22. pr.
(399.)
L. 86.(403.)
;
L. 91.
(404.)
Quando d.
XXXVI. 2.
L. 5. §. 5.
(406.)
De b. p. c.
t. XXXVII. 4.
L. 12. §.
1. (411.)
De obs.
par. XXXVII. 15.
L. 2. pr.
(10.)
De op. n.
n. XXXDL 1.
L. 1. §. 16.17.18. (322.)
L. 5. §. 10. (323.)
L. 15. (99.)
De dam. inf. XXXDL
2.
L. 6.
(280.)
L. 7. §. 2.
(286.)
L. 8.
(287.)
L. 9. §. 3.
(288.)
L. 15. §.
26. 27. (115.)
L. 21.
(282.)
L. 26.
(281.)
L. 27.
(285.)
L. 33.
(283.)
L. 34.
(284.)
L. 38. pr. (234.)
De donat. XXXDL 5.
L. 9. §. 2. (277.)
L. 18. pr. (279.)
De ad. r.
d. XLI. 1.
L. 20. pr. (52.)
L. 31. pr. (59.)
L. 53. (1.)
De a. v. a. p. XLI. 2.
L. 3. §.
13. (24.)
L. 18. pr.
(21.)
De usurp. XLI. 3.
L. 4. §. 29. (106.)
L. 5. (66.)
L. 6. (25.)
L.7. (26.)
L. 10. §. 1. (107.)
L. 16. (17.)
L.27.(64.)
L. 44 §. 5. (118.)
Pro emt. XLI. 4.
L. 11. (65.)
Pro Don.
XLI. 6.
L. 1. §. 2.
(20.)
Derejud.XLII.
1.
L. 13. §.
1. (154.)
Quor. bon. XLIII. 2.
L. 1. pr. (415.)
De vi. XLIII.
16.
L. 1. §.
9.10. (19.)
De it. ac. pr. XLIII. 19.
L. 1. §, 6. (76.)
L. 7. (77.)
De arb. caed. XLIII. 27.
L. 1. p. §. 1. 2. (323 a.)
L. 1. §. 7. 8. 9. (323 b.)
L. 2. (323 c.)
De gl. leg. XLIII. 28.
L. 1. pr. (323 d.)
Deexc.r.j.XLIV. 2.
L. 7. §. 4. (1 a.)
L. 11. §. 5. (3.)
L. 14. §. 2. (2.)
L. 30. §. 1. (143.)
De div. t. praes. XLIV. 3.
L. 2. (28.)
De dol. exe. XLIV. 4.
L. 4. §. 3. (275.)
L. 4. §. 13. (209.)
L. 4. §. 27. (178.)
L. 4. §. 31. (208.)
L. 4. §. 32. (73.)
L. 4. §. 33. (295.)
De o. et a. XLIV. 7.
L. 1. §. 7. 8. (329.)
L. 3. pr. (148.)
L. 11. (179.)
L. 17. (211.)
L. 43. (398.)
L. 46. (182.)
L. 57. (187.)
De verb. ob. XLV. 1.
(558) Beweisstellen
L. 13. §. 1. (155.)
X. 41. §.1.(195.)
L. 75. §.
10. (231.)
L. 101.
(396.)
L. 137. §.
2. (164 a.)
L. 137. §.
4. (169)
L. 138. §.
1. (155.)
L. 141. §.
2. (397.)
De fidej.
XLVI. 1. .
L. 10. §.
2. (379.)
L. 16. §.
4. (153.)
L. 56. §.
1. (381.)
De nov.
XLVI. 2.
L. 11. pr.
(214.)
L. 29. (213
a)
De sohlt. XLVI. 3.
L. 38. pr. (212.)
L. 61.
(210.)
L. 76.
(177.)
L. 93. pr.
(215.)
L. 95.
§.4.(151:)
De accept. XLVI. 4.
L. 19. §. 1. (213.)
R. rem hab. XLVI. 8.
L. 8. §. 1. (224.)
Detig.j.XLVII.3.
L. 1. §. 2.
(324.)
De injur.
XLVII. 10.
L. 18. pr.
(325.)
Ad 1. Cor.
de s. XLVIII. 8.
L. 2.
(378.)
Deju.fis.XLIX.
14.
L. 28.
(133.)
De v. sign.
L. 16.
L. 103.
(12.)
De reg.
jur. L. 17.
L. 23.
(168.)
L. 27.
(201.)
L. 45. §.
1. (200.)
L. 53.
(302.)
L. 66.
(150.)
L. 84. §.
1. (149.)
L. 116. pr.
(184.)
L. 151.
(206.)
L. 153.
(22.)
L. 161.
(13.)
C. Codex.
De pact.
II. 3.
L. 20.
(61.)
De transa.
II. 4.
L. 38.
(270.)
De in int.
rest. m. II. 22.
L.3.(395.)
In q. c. in
int. II. 41.
L. 3.
(162.)
L. 5. (5.)
De inoff.
test. III. 28.
L.27.Q1.)
De rei vind. III. 32.
L. 22. (49.)
De usufr.
III. 33.
L. 16. §.
1. (113.)
De serv.
III. 34.
L. 1.(109.)
L. 2.
(110.)
L.
13.(114.)
Fam.herc.
III. 36..
L. 24.
(405.)
Comm. ut jud. III. 38.
L. 3. (264.) :
Fin. reg. III. 39.
L. 5. (62.)
L. 6. (63.)
De cond. ob
c. d. IV 6.
L. 3. (30.)
De compens.
IV. 31.
L. 2.
(218.)
Mand. IV.
35.
L. 13.
(315.)
L. 21. (315
a)
De resc.
vend. IV. 44.
L. 10.
(185.)
De act.
emt. IV 49.
L. 5.
(161.)
De reb. al.
non al. IV. 51.
L. 1. (48.)
L. 7. (33.)
Locati. IV.
65.
L. 3. (244)
L. 25. (242.)
L. 28. (243.)
De don. a. nupt. V. 3.
L. 18.(375.)
(559) Beweisstellen
De nupt. V.
4.
L. 17.
(338.)
De dot.
prom. V. 11.
L. 4. (307
a)
De jur. dot. V. 12.
L. 6. (356.)
L. 12. (57.)
Sol. mat. V. 18.
L. 4. (355.)
Arb. tut. V.
51.
L. 7. (386
a.) .
De cur.
fiir V. 70.
L. 7. §. 3.
(414.)
Qui admitti.
VI. 9.
L. 9. (412.)
Unde lib. VI. 14.
L. 3. (408.)
De cod. VI.
36.
L. 1.
(407.)
De adq.
poss. VII. 32.
Decret.
Grat.
c. 3. C. 3. qu. 1. (296 a.)
L. 1. (23.)
De praesc. XXX. VII. 39.
L. 3. (4.)
L. 8. pr.
§. 1. (61 a)
De praecar. VIII. 9.
L. 1. (116.)
Si al. res. VIII. 16.
L. 5.
(124.)
L. 6.
(117.)
De luit.
pig. VIII. 31.
L. 2.
(145.)
De contr.
et comm. st. VIII. 38.
L. 10.
(181.)
L. 12.
(159.)
De inut.
stip. VIII. 39.
L. 2.
(202.)
De revoc.
don VIII. 56.
L. 8.
(278.)
De injur.
DL 35.
L. 5.
(326.)
II. CORP.
JUR. CAN.
[1] Heise, Georg Arnold, Grundriss eines Systems des gemeinen Civilrechts zum Behufe von Pandecten-Vorlesungen, 3. Ausgabe, Heidelberg 1819.
[2] Joannis Ortwini Westenbergii Principia juris secundum ordinem Institutionum Imp. Justiniani in usum Auditorum vulgata Editio Tertia, em. Lugduni Batavorum 1766 (Sav. PB 986).
[3] Barnabae Brissonii de Verborum quae ad
ius civile pertinent significatione opus praestantissimum, Justus Henning
Böhmer, Halle/Magdeburg 1743 (Sav. PB 2° 44).
[4] Joannis Gottlieb Heineccii Antiquitatum Romanarum iurisprudentiam illustrantium syntagma ... adiecit Christian Gottlieb Haubold Francofurti ad M. 1841 (Sav. PB 478). Vermutlich hat Savigny die editio quinta Leovardiae et Franequerae 1777 (Sav. PB 477) in seiner Vorlesung benutzt.
[5] Jurisprudentia vetus ante-iustinianea. Ex recensione et cum notis Antonii Schultingii Lugduni 1717; Editio nova Lipsiae 1737; beide in Sav. PB (31 und 38).
[6] Damit ist wohl gemeint Prodromus Corporis Iuris Civilis A Schradero, Clossio, Tafelio edendi Berolini 1823 (Sav. PB 240).
[7] Von Hasse, Johann Christian, befindet sich in Sav.
PB:
1. Beytrag zur Revision der
bisherigen Theorie von der ehelichen Gütergemeinschaft nach deutschem
Privatrecht, Kiel 1808 (Sav. PB 2038).
2. Die Culpa des Römischen
Rechts, Kiel 1815 (Sav. PB 1580); 2. Ausgabe, Bonn 1838 (Sav. PB 1581).
3. Das Güterrecht der
Ehegatten nach Römischem Recht, Berlin 1824 (Sav. PB 1606).
[8] Gaii Institutionum commentarii IV,
secundum edidit Io. Frid. Lud. Goeschen, Berolini 1824 (Sav. PB 23).
[9] Juris civilis anteiustineanei.
Vaticana fragmenta e codice rescripto ab Angelo Maio Regimonti Berolini 1823.
In Sav. PB (66) befindet sich Regimonti Borussorum 1828.
[10] Von Clossius, Walther Friedrich, befindet sich in Sav. PB (162) Commentatio juridico-literaria sistens codicum quorundam manuscriptorum digesti veteris, Vimariae 1818 und das in Fn. a zitierte Werk.
[11] vom Jahre
[12] Unterholzner, Karl August Dominik, Die Lehre von der Verjährung durch fortgesetzten Besitz, Breslau 1815 (Sav. PB 1878).
[13] Die Stelle D. 41,2 hat den Titel de adquirenda vel amittenda possessione. D. 41,2,2 hat keinen § 5.
[14] a richtig: amittenda
[15] Die Stelle C. 6,30 hat den Titel de adquirenda vel
omittenda hereditate
[16] v. Savigny, Friedrich Carl, Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter, Bd. 3, Heidelberg 1822
[17] Brissonius, Barnabas, Brissonii Antiquitatum ex jure civili selectarum libri quatuor, Lipsiae 1741 (Sav. PB 450).
[18] Krazer, A., Uiber den Beweis des Eigenthums, Wien 1810 (Sav. PB. 1627)