Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft
vom 25. März 1957
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER
ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Kernenergie eine unentbehrliche
Hilfsquelle für die Entwicklung und Belebung der Wirtschaft und für den
friedlichen Fortschritt darstellt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß nur ein gemeinsames Vorgehen, ohne
Verzug unternommen, Aussicht bietet, die Leistungen zu verwirklichen, die der
schöpferischen Kraft ihrer Länder entsprechen,
ENTSCHLOSSEN, die Voraussetzungen für die Entwicklung einer
mächtigen Kernindustrie zu schaffen, welche die Energieerzeugung erweitert, die
Technik modernisiert und auf zahlreichen anderen Gebieten zum Wohlstand ihrer
Völker beiträgt,
IN DEM BESTREBEN, die Sicherheiten zu schaffen, die
erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer
Völker auszuschließen,
IN DEM WUNSCH, andere Länder an ihrem Werk zu beteiligen
und mit den zwischenstaatlichen Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die sich mit
der friedlichen Entwicklung der Kernenergie befassen,
HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Atomgemeinschaft
(EURATOM) zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt:
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:
Herrn Paul-Henri SPAAK, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Baron J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS, Generalsekretär des Wirtschaftsministeriums,
Leiter der belgischen Delegation bei der Regierungskonferenz.
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Herrn Dr. Konrad ADENAUER, Bundeskanzler;
Herrn Professor Dr. Walter HALLSTEIN, Staatssekretär des Auswärtigen Amts.
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
Herrn Christian PINEAU, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn Maurice FAURE, Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten.
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
Herrn Antonio SEGNI, Ministerpräsident;
Herrn Professor Gaetano MARTINO, Minister für Auswärtige Angelegenheiten.
IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG:
Herrn Joseph BECH, Staatsminister, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn Lambert SCHAUS, Botschafter, Leiter der luxemburgischen Delegation bei
der Regierungskonferenz.
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:
Herrn Joseph LUNS, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Herrn J. LINTHORST HOMAN, Leiter der niederländischen Delegation bei der
Regierungskonferenz.
DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:
TITEL I
Aufgaben der Gemeinschaft
Artikel 1
Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
untereinander eine EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (EURATOM).
Aufgabe der Atomgemeinschaft ist es, durch die Schaffung
der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen
Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur
Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen.
Artikel 2
Zur Erfüllung ihrer Aufgabe hat die Gemeinschaft nach
Maßgabe des Vertrags
a) die Forschung zu entwickeln und die Verbreitung der technischen Kenntnisse
sicherzustellen;
b) einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und
der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen;
c) die Investitionen zu erleichtern und, insbesondere durch Förderung der
Initiative der Unternehmen, die Schaffung der wesentlichen Anlagen
sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft
notwendig sind;
d) für regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer der Gemeinschaft mit
Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen;
e) durch geeignete Überwachung zu gewährleisten, daß die Kernstoffe nicht
anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt werden;
f) das ihr zuerkannte Eigentumsrecht an besonderen spaltbaren Stoffen
auszuüben;
g) ausgedehnte Absatzmärkte und den Zugang zu den besten technischen Mitteln
sicherzustellen, und zwar durch die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für die
besonderen auf dem Kerngebiet verwendeten Stoffe und Ausrüstungen, durch den
freien Kapitalverkehr für Investitionen auf dem Kerngebiet und durch die
Freiheit der Beschäftigung für die Fachkräfte innerhalb der Gemeinschaft;
h) zu den anderen Ländern und den zwischenstaatlichen Einrichtungen alle
Verbindungen herzustellen, die geeignet sind, den Fortschritt bei der
friedlichen Verwendung der Kernenergie zu fördern.
Artikel 3
(1) Die
der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe
wahrgenommen:
- eine VERSAMMLUNG,
- einen RAT,
- eine KOMMISSION,
- einen GERICHTSHOF,
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag
zugewiesenen Befugnisse.
(2) Der Rat und die Kommission
werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß mit beratender Aufgabe
unterstützt.
TITEL II
Die Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der Kernenergie
KAPITEL 1
FÖRDERUNG DER FORSCHUNG
Artikel 4
(1) Die Kommission hat die Kernforschung in den
Mitgliedstaaten zu fördern und zu erleichtern und zu ihrer Ergänzung das
Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Gemeinschaft durchzuführen.
(2) Die Kommission übt diese Tätigkeit auf den Gebieten
aus, die in der diesem Vertrag als Anhang I beigefügten Liste bezeichnet sind.
Diese Liste kann vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag der Kommission geändert werden. Die Kommission hört den in Artikel
134 vorgesehenen Ausschuß für Wissenschaft und Technik an.
Artikel 5
Um die Koordinierung der in den Mitgliedstaaten betriebenen
Forschung zu fördern und sie zu ergänzen, fordert die Kommission die
Mitgliedstaaten sowie Personen oder Unternehmen auf, ihr die in dieser
Aufforderung bezeichneten Forschungsprogramme zu übermitteln. Sie tut dies
entweder durch an bestimmte Empfänger gerichtete und ihrer Regierung
mitgeteilte Anfragen oder durch allgemeine Bekanntmachung.
Nachdem die Kommission den Beteiligten jede Möglichkeit zur
Äußerung gegeben hat, kann sie zu jedem ihr übermittelten Forschungsprogramm
eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben. Sie muß dies tun, wenn der
Staat oder die Person oder das Unternehmen, die ein Forschungsprogramm
übermittelt haben, es beantragen.
Durch diese Stellungnahmen rät die Kommission von
überflüssiger Doppelarbeit ab und weist die Forschung auf noch unzureichend
bearbeitete Gebiete hin. Die Kommission darf die Programme nur mit Zustimmung
der Staaten, Personen oder Unternehmen veröffentlichen, die sie übermittelt
haben.
Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen
eine Liste der Kernforschungsgebiete, die nach ihrer Auffassung noch
unzureichend bearbeitet sind.
Die Kommission kann die Vertreter öffentlicher und privater
Forschungszentren sowie alle Sachverständigen, die auf demselben oder einem
verwandten Gebiet Forschungsarbeit leisten, zu Tagungen einladen, die der
gegenseitigen Beratung und Unterrichtung dienen.
Artikel 6
Um die Durchführung der ihr übermittelten
Forschungsprogramme zu fördern, kann die Kommission
a) im Rahmen von Forschungsverträgen finanzielle Hilfen gewähren, wobei jedoch
Subventionen ausgeschlossen sind,
b) Ausgangsstoffe oder besondere spaltbare Stoffe, die ihr zur Verfügung
stehen, für die Durchführung dieser Programme entgeltlich oder unentgeltlich
liefern,
c) den Mitgliedstaaten, Personen oder Unternehmen Anlagen, Ausrüstungen oder
die Hilfe von Fachkräften entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stellen,
d) die betreffenden Mitgliedstaaten, Personen oder Unternehmen zu gemeinsamen
Finanzierungen veranlassen.
Artikel 7
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission, die
den Ausschuß für Wissenschaft und Technik anhört, die Forschungs- und
Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft fest.
Sie werden jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf
Jahren festgelegt.
Die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Mittel
werden jährlich in den Forschungs- und Investitionshaushalt der Gemeinschaft
aufgenommen.
Die Kommission sorgt für die Durchführung der Programme und
erstattet dem Rat hierüber jährlich Bericht.
Die Kommission übermittelt dem Wirtschafts- und
Sozialausschuß laufend eine allgemeine Übersicht über die genannten Programme.
Artikel 8
(1) Die Kommission errichtet nach Anhörung des Ausschusses
für Wissenschaft und Technik eine Gemeinsame Kernforschungsstelle.
Diese sorgt für die Durchführung der Forschungsprogramme
und der anderen, ihr von der Kommission übertragenen Aufgaben.
Sie sorgt ferner für die Festlegung einer einheitlichen
Fachsprache und eines einheitlichen Maßsystems auf dem Kerngebiet.
Sie errichtet eine Zentralstelle für das Meßwesen auf dem
Kerngebiet.
(2) Die Tätigkeit der Kernforschungsstelle kann aus
geographischen oder arbeitstechnischen Gründen in getrennten Anlagen ausgeübt
werden.
Artikel 9
(1) Die Kommission kann, nachdem sie die Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses eingeholt hat, im Rahmen der Gemeinsamen
Kernforschungsstelle Schulen für die Ausbildung von Fachkräften gründen,
insbesondere auf den Gebieten der Erzschürfung, der Herstellung von Kernstoffen
von hohem Reinheitsgrad, der Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe, der
Bautechnik für Atomanlagen, des Gesundheitsschutzes und der Herstellung und
Verwendung von radioaktiven Elementen.
Die Kommission legt die Einzelheiten für die Durchführung
der Ausbildung fest.
(2) Es wird eine Anstalt im Range einer Universität
gegründet; die Einzelheiten ihrer Einrichtung werden vom Rat mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt.
Artikel 10
Die Kommission kann Mitgliedstaaten, Personen oder
Unternehmen sowie dritte Staaten, zwischenstaatliche Einrichtungen oder
Angehörige dritter Staaten durch Vertrag mit der Durchführung bestimmter Teile
des Forschungsprogramms der Gemeinschaft betrauen.
Artikel 11
Die Kommission veröffentlicht die in den Artikeln 7, 8 und
10 genannten Forschungsprogramme sowie in regelmäßigen Zeitabständen Berichte
über den Stand und Fortgang dieser Arbeiten.
KAPITEL 2
VERBREITUNG DER KENNTNISSE
Abschnitt 1
Kenntnisse, über welche die Kommission verfügen kann
Artikel 12
Auf Antrag bei der Kommission können die Mitgliedstaaten
sowie Personen und Unternehmen die Einräumung nichtausschließlicher Lizenzen an
den Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen
verlangen, deren Inhaberin die Gemeinschaft ist, soweit sie die Erfindungen,
die Gegenstand solcher Rechte oder Anmeldungen sind, wirksam zu nutzen
vermögen.
Unter den gleichen Voraussetzungen erteilt die Kommission
Unterlizenzen an Patenten, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder
Patentanmeldungen, sofern die Gemeinschaft Inhaberin vertraglicher Lizenzen
ist, die eine derartige Möglichkeit vorsehen.
Die Kommission erteilt diese Lizenzen oder Unterlizenzen zu
Bedingungen, die im Einvernehmen mit den Lizenznehmern festzulegen sind, und
stellt ihnen alle zur Nutzung der Lizenzen erforderlichen Kenntnisse zur
Verfügung. Diese Bedingungen umfassen insbesondere eine angemessene Vergütung
sowie gegebenenfalls die Befugnis des Lizenznehmers, dritten Personen
Unterlizenzen zu erteilen, und gegebenenfalls die Verpflichtung, die
mitgeteilten Kenntnisse als Betriebsgeheimnis zu behandeln.
Wird über die in Absatz 3 genannten Bedingungen ein
Einvernehmen nicht erzielt, so können die Lizenznehmer beim Gerichtshof die
Festsetzung angemessener Bedingungen beantragen.
Artikel 13
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten, Personen und
Unternehmen die nicht den Bestimmungen des Artikels 12 unterliegenden, von der
Gemeinschaft erworbenen Kenntnisse mit, welche sie entweder in Durchführung
ihres eigenen Forschungsprogramms erlangt hat oder die ihr zur freien Verfügung
mitgeteilt wurden.
Die Kommission kann jedoch die Mitteilung dieser Kenntnisse
davon abhängig machen, daß sie vertraulich behandelt und nicht an Dritte
weitergegeben werden.
Erwirbt die Kommission Kenntnisse, deren Erwerb an gewisse
Beschränkungen hinsichtlich ihrer Nutzung und Verbreitung geknüpft ist - zum
Beispiel sogenannte Verschlußsachen -, so dürfen sie nur unter Beachtung dieser
Beschränkungen mitgeteilt werden.
Abschnitt 2
Sonstige Kenntnisse
a) Verbreitung auf gütlichem
Wege
Artikel 14
Die Kommission bemüht sich im Wege gütlicher Verhandlung um
die Mitteilung der Kenntnisse, die für die Erreichung der Ziele der Gemeinschaft
nützlich sind, und um die Einräumung von Nutzungslizenzen an Patenten,
vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Patentanmeldungen, die
derartige Kenntnisse zum Gegenstand haben.
Artikel 15
Die Kommission legt ein Verfahren fest, nach dem durch ihre
Vermittlung Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen die vorläufigen oder
endgültigen Ergebnisse ihrer Forschungsarbeiten austauschen können, soweit es
sich nicht um Ergebnisse handelt, welche der Gemeinschaft aus der Durchführung
von Forschungsaufträgen der Kommission zustehen.
Dieses Verfahren muß den vertraulichen Charakter des
Austausches gewährleisten. Die mitgeteilten Ergebnisse können jedoch von der
Kommission an die Gemeinsame Kernforschungsstelle zu Dokumentationszwecken
weitergeleitet werden; dies hat keinerlei Nutzungsrecht zur Folge, soweit nicht
derjenige, von dem die Mitteilung ausgeht, zugestimmt hat.
b) Mitteilung an die
Kommission von Amts wegen
Artikel 16
(1) Unverzüglich nach Eingang der Anmeldung eines Patents
oder Gebrauchsmusters in einem Mitgliedstaat, das für das Kerngebiet
eigentümlich ist, sucht dieser Mitgliedstaat um das Einverständnis des
Anmelders nach, den Inhalt der Anmeldung sofort der Kommission mitzuteilen.
Stimmt der Anmelder zu, so erfolgt diese Mitteilung binnen
drei Monaten nach Eingang der Anmeldung. Stimmt der Anmelder nicht zu, so zeigt
der Mitgliedstaat der Kommission innerhalb derselben Frist das Vorliegen der
Anmeldung an.
Die Kommission kann den Mitgliedstaat ersuchen, ihr den
Inhalt einer Anmeldung mitzuteilen, deren Vorliegen ihr angezeigt worden ist.
Die Kommission überreicht ihr Ersuchen binnen zwei Monaten
nach der Anzeige. Jede Verlängerung dieser Frist hat eine entsprechende
Verlängerung der im sechsten Unterabsatz vorgesehenen Frist zur Folge.
Erhält ein Mitgliedstaat ein solches Ersuchen der
Kommission, so fordert er den Anmelder erneut auf, der Mitteilung des Inhalts
seiner Anmeldung zuzustimmen. Stimmt der Anmelder zu, so erfolgt diese
Mitteilung unverzüglich.
Stimmt der Anmelder nicht zu, so ist der Mitgliedstaat
gleichwohl verpflichtet, nach Ablauf von achtzehn Monaten nach Eingang der
Anmeldung der Kommission diese Mitteilung zu machen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen
achtzehn Monaten nach Eingang das Vorliegen jeder noch nicht veröffentlichten
Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters mit, das aufgrund einer ersten
Prüfung ihres Erachtens zwar nicht für das Kerngebiet eigentümlich ist, jedoch
mit der Entwicklung der Kernenergie innerhalb der Gemeinschaft unmittelbar
zusammenhängt und hierfür von wesentlicher Bedeutung ist.
Auf Ersuchen der Kommission wird ihr der Inhalt der
Anmeldung binnen zwei Monaten mitgeteilt.
(3) Die Mitgliedstaaten werden die Dauer des
Anmeldeverfahrens für Patente oder Gebrauchsmuster, welche die in den Absätzen
1 und 2 bezeichneten Gebiete betreffen und Gegenstand eines Ersuchens der
Kommission sind, soweit wie möglich verringern, damit die Veröffentlichung in
kürzester Frist erfolgen kann.
(4) Die genannten Mitteilungen sind von der Kommission
vertraulich zu behandeln. Sie erfolgen nur zu Dokumentationszwecken. Die
Kommission kann die mitgeteilten Erfindungen nur mit Zustimmung des Anmelders
oder nach Maßgabe der Artikel 17 bis 23 benutzen.
(5) Steht ein mit einem dritten Staat oder einer
zwischenstaatlichen Einrichtung geschlossenes Abkommen der Mitteilung entgegen,
so findet dieser Artikel keine Anwendung.
c) Erteilung von Lizenzen im
Wege des Schiedsverfahrens oder von Amts wegen
Artikel 17
(1) Wird ein gütliches Einvernehmen nicht erzielt, so
können nach Maßgabe der Artikel 18 bis 23 im Wege des Schiedsverfahrens oder
von Amts wegen nichtausschließliche Lizenzen erteilt werden:
a) an die Gemeinschaft oder die nach Artikel 48 hierzu berechtigten gemeinsamen
Unternehmen - für Patente, vorläufig geschützte Rechte oder Gebrauchsmuster
betreffend Erfindungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kernforschung,
soweit die Erteilung dieser Lizenzen für die Fortführung ihrer eigenen
Forschung notwendig oder für den Betrieb ihrer Anlagen unerläßlich ist.
Auf Antrag der Kommission wird mit diesen Lizenzen das Recht verbunden, die
Befugnis zur Nutzung der Erfindung Dritten zuzusprechen, soweit sie Arbeiten
oder Aufträge für die Gemeinschaft oder gemeinsame Unternehmen ausführen;
b) an Personen oder Unternehmen, die bei der Kommission einen entsprechenden
Antrag gestellt haben - für Patente, vorläufig geschützte Rechte oder
Gebrauchsmuster, die eine Erfindung betreffen, welche mit der Entwicklung der
Kernenergie innerhalb der Gemeinschaft unmittelbar zusammenhängt und hierfür
von maßgeblicher Bedeutung ist, soweit alle nachstehend aufgeführten
Bedingungen erfüllt sind:
i) daß nach Eingang der Patentanmeldung eine Frist von mindestens vier Jahren
verstrichen ist, es sei denn, daß es sich um eine für das Kerngebiet
eigentümliche Erfindung handelt;
ii) daß in einem Mitgliedstaat, in dem eine Erfindung geschützt ist, die
Bedürfnisse der nach Ansicht der Kommission erwünschten Entwicklung der
Kernenergie hinsichtlich dieser Erfindung nicht gedeckt sind;
iii) daß der Patentinhaber aufgefordert wurde, diese Bedürfnisse selbst oder
durch seine Lizenznehmer zu decken, und dieser Aufforderung nicht nachgekommen
ist;
iv) daß die Personen und Unternehmen, welche die Lizenz beantragen, in der Lage
sind, diese Bedürfnisse durch ihre Nutzung der Erfindung wirksam zu decken.
Die Mitgliedstaaten können zur Befriedigung der genannten Bedürfnisse ohne
vorherigen Antrag der Kommission keine in ihren innerstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwangsmaßnahmen treffen, die den dieser
Erfindung zustehenden Schutz einschränken.
(2) Eine nichtausschließliche Lizenz nach Maßgabe des
Absatzes 1 kann nicht erteilt werden, wenn der Inhaber berechtigte Gründe,
insbesondere den Umstand geltend macht, daß ihm keine angemessene Frist zur
Verfügung stand.
(3) Die Gewährung einer Lizenz gemäß Absatz 1 berechtigt zu
voller Entschädigung, deren Höhe zwischen dem Inhaber des Patents, des
vorläufig geschützten Rechts oder Gebrauchsmusters einerseits und dem
Lizenznehmer andererseits zu vereinbaren ist.
(4) Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums wird durch diesen Artikel nicht berührt.
Artikel 18
Zu den in diesem Abschnitt vorgesehenen Zwecken wird ein
Schiedsausschuß gebildet; der Rat bestellt die Mitglieder und legt die
Geschäftsordnung dieses Ausschusses auf Vorschlag des Gerichtshofes fest.
Die Parteien können gegen die Entscheidung des
Schiedsausschusses binnen einem Monat nach deren Zustellung beim Gerichtshof
ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung einlegen. Die Nachprüfung des
Gerichtshofes beschränkt sich auf die förmliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung
und auf die Auslegung dieses Vertrages durch den Schiedsausschuß.
Die endgültigen Entscheidungen des Schiedsausschusses haben
unter den Parteien Rechtskraft. Sie sind gemäß Artikel 164 vollstreckbar.
Artikel 19
Will die Kommission in Ermangelung einer gütlichen Einigung
die Erteilung einer Lizenz gemäß Artikel 17 erwirken, so benachrichtigt sie den
Inhaber des Patents, des vorläufig geschützten Rechts, des Gebrauchsmusters
oder der Patentanmeldung und bezeichnet gleichzeitig den Lizenzantragsteller
und den Umfang der Lizenz.
Artikel 20
Der Inhaber kann binnen einem Monat nach Eingang der in
Artikel 19 bezeichneten Benachrichtigung der Kommission wie auch gegebenenfalls
dem lizenzantragstellenden Dritten vorschlagen, einen Schiedsvertrag zu
schließen, der die Zuständigkeit des Schiedsausschusses begründet.
Lehnt die Kommission oder der Lizenzantragsteller den
Abschluß eines solchen Schiedsvertrags ab, so kann die Kommission den
Mitgliedstaat oder seine zuständigen Stellen nicht ersuchen, die Lizenz zu
erteilen oder erteilen zu lassen.
Stellt der aufgrund eines Schiedsvertrags angerufene
Schiedsausschuß fest, daß das Ersuchen der Kommission den Bestimmungen des
Artikels 17 entspricht, so erläßt er eine mit Gründen versehene Entscheidung,
welche die Lizenzerteilung zugunsten des Lizenzantragstellers beinhaltet und in
der die Bedingungen und die Vergütung für die Lizenz festgesetzt werden, soweit
sich die Parteien hierüber nicht geeinigt haben.
Artikel 21
Schlägt der Inhaber nicht vor, den Schiedsausschuß
anzurufen, so kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat oder seine
zuständigen Stellen ersuchen, die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu lassen.
Sind der Mitgliedstaat - oder seine zuständigen Stellen -
nach Anhörung des Inhabers der Auffassung, daß die Voraussetzungen des Artikels
17 nicht erfüllt sind, so teilen sie der Kommission mit, daß sie es ablehnen,
die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu lassen.
Lehnen sie es ab, die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu
lassen, oder äußern sie sich binnen vier Monaten nach dem Ersuchen nicht zur
Frage der Lizenzerteilung, so kann die Kommission binnen zwei Monaten den
Gerichtshof anrufen.
Der Inhaber wird in dem Verfahren vor dem Gerichtshof
gehört.
Wird in dem Urteil des Gerichtshofes festgestellt, daß die
Voraussetzungen des Artikels 17 erfüllt sind, so sind der betreffende
Mitgliedstaat oder seine zuständigen Stellen verpflichtet, die zur
Vollstreckung dieses Urteils erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 22
(1) Können sich der Inhaber des Patents, des vorläufig
geschützten Rechts oder des Gebrauchsmusters und der Lizenznehmer über die Höhe
der Entschädigung nicht einigen, so können die Beteiligten einen Schiedsvertrag
schließen, der die Zuständigkeit des Schiedsausschusses begründet.
Die Parteien verzichten damit auf jede Klage; Artikel 18
bleibt unberührt.
(2) Lehnt der Lizenznehmer den Abschluß eines
Schiedsvertrags ab, so gilt die Lizenzerteilung als nichtig.
Lehnt der Inhaber den Abschluß eines Schiedsvertrags ab, so
wird die in diesem Artikel vorgesehene Entschädigung von den zuständigen
innerstaatlichen Stellen festgesetzt.
Artikel 23
Nach Ablauf eines Jahres können die Entscheidungen des
Schiedsausschusses oder der zuständigen innerstaatlichen Stellen hinsichtlich
der Lizenzbedingungen überprüft werden, soweit neue Tatsachen dies
rechtfertigen.
Die Überprüfung obliegt der Stelle, welche die Entscheidung
erlassen hat.
Abschnitt 3
Bestimmungen über die Geheimhaltung
Artikel 24
Die von der Gemeinschaft in Durchführung ihres
Forschungsprogramms erworbenen Kenntnisse, deren Preisgabe den
Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden kann, werden
unter Geheimschutz gestellt; hierbei gelten folgende Bestimmungen:
1. Auf Vorschlag der Kommission beschließt der Rat eine
Verschlußsachen-Verordnung, die unter Berücksichtigung dieses Artikels die
verschiedenen zur Anwendung gelangenden Geheimschutzgrade und die
entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen festlegt.
2. Die Kommission stuft die Kenntnisse, deren Preisgabe
nach ihrer Ansicht den Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten schaden kann, vorläufig in den hierfür in der Verschlußsachen-Verordnung
vorgesehenen Geheimschutzgrad ein.
Sie teilt den Mitgliedstaaten diese Kenntnisse unverzüglich
mit; diese stellen den Geheimschutz vorläufig in der gleichen Weise sicher.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen drei
Monaten mit, ob sie den vorläufig angewandten Geheimschutzgrad beibehalten,
durch einen anderen ersetzen oder den Geheimschutz aufheben wollen.
Nach Ablauf dieser Frist gelangt der strengste der
beantragten Geheimschutzgrade zur Anwendung. Die Kommission zeigt dies den Mitgliedstaaten
an.
Auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats kann
der Rat jederzeit einstimmig die Anwendung eines anderen Geheimschutzgrads oder
die Aufhebung des Geheimschutzes beschließen. Vor der Beschlußfassung über den
Antrag eines Mitgliedstaats holt der Rat die Stellungnahme der Kommission ein.
3. Die Artikel 12 und 13 gelten nicht für die in einen
Geheimschutzgrad eingestuften Kenntnisse.
Vorbehaltlich der Beachtung der anzuwendenden
Sicherheitsmaßnahmen
a) kann die Kommission jedoch die in den Artikeln 12 und 13 bezeichneten
Kenntnisse mitteilen:
i) einem gemeinsamen Unternehmen,
ii) einer Person oder einem nicht gemeinsamen Unternehmen durch Vermittlung des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebieten diese Person oder dieses Unternehmen
tätig ist;
b) kann ein Mitgliedstaat die in Artikel 13 bezeichneten Kenntnisse einer
Person oder einem nicht gemeinsamen Unternehmen, die in seinen Hoheitsgebieten
tätig sind, mitteilen; die Mitteilung ist der Kommission anzuzeigen;
c) ist ferner jeder Mitgliedstaat berechtigt, von der Kommission für seine
eigenen Bedürfnisse oder diejenigen einer Person oder eines Unternehmens, die
in seinen Hoheitsgebieten tätig sind, die Erteilung einer Lizenz gemäß Artikel
12 zu verlangen.
Artikel 25
(1) Teilt ein Mitgliedstaat das Bestehen oder den Inhalt
einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung mit, die einen in Artikel 16 Absatz
1 oder 2 bezeichneten Gegenstand betrifft, so weist er gegebenenfalls auf die
Notwendigkeit hin, diese Anmeldung aus Verteidigungsgründen in den von ihm
angegebenen Geheimschutzgrad einzustufen; hierbei teilt er die voraussichtliche
Dauer des Geheimschutzes mit.
Die Kommission leitet alle Mitteilungen, die sie gemäß dem
vorstehenden Unterabsatz erhält, an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Die
Kommission und die Mitgliedstaaten beachten die Vorkehrungen, welche der von
dem Ursprungsstaat verlangte Geheimschutzgrad nach der
Verschlußsachen-Verordnung erfordert.
(2) Die Kommission kann diese Mitteilungen ferner an die
gemeinsamen Unternehmen oder durch Vermittlung eines Mitgliedstaats an eine
Person oder ein nicht gemeinsames Unternehmen weiterleiten, die in den
Hoheitsgebieten dieses Staates tätig sind.
Die Erfindungen, die Gegenstand der in Absatz 1 genannten
Anmeldungen sind, können nur mit Zustimmung des Anmelders oder nach Maßgabe der
Artikel 17 bis 23 genutzt werden.
Die Mitteilungen und gegebenenfalls die Nutzung nach
Maßgabe des vorliegenden Absatzes unterliegen den Maßnahmen, die der von dem
Ursprungsstaat verlangte Geheimschutzgrad gemäß der Verschlußsachen-Verordnung
erfordert.
Die Mitteilungen bedürfen in allen Fällen der Zustimmung
des Ursprungsstaats. Die Mitteilung und die Nutzung können nur aus
Verteidigungsgründen verweigert werden.
(3) Der Rat kann jederzeit auf Antrag der Kommission oder
eines Mitgliedstaats einstimmig die Anwendung eines anderen Geheimschutzgrads
oder die Aufhebung des Geheimschutzes beschließen. Vor der Beschlußfassung über
den Antrag eines Mitgliedstaats holt der Rat die Stellungnahme der Kommission
ein.
Artikel 26
(1) Werden Kenntnisse, die Gegenstand von Patenten,
Patentanmeldungen, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder
Gebrauchsmusteranmeldungen sind, nach Maßgabe der Artikel 24 und 25 unter
Geheimschutz gestellt, so können Staaten, welche die Anwendung des
Geheimschutzes beantragt haben, die Genehmigung zu entsprechenden Anmeldungen
in den anderen Mitgliedstaaten nicht verweigern.
Jeder Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, damit
derartige Rechte und Anmeldungen nach dem in seinen innerstaatlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Verfahren weiterhin unter Geheimschutz
bleiben.
(2) Die gemäß Artikel 24 unter Geheimschutz gestellten
Kenntnisse können nur mit Zustimmung aller Mitgliedstaaten Gegenstand von
Anmeldungen außerhalb dieser Staaten werden. Nehmen diese Staaten nicht
Stellung, so gilt die Zustimmung nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem die
Kommission den Mitgliedstaaten diese Kenntnisse übermittelt hat, als erteilt.
Artikel 27
Der Ersatz des Schadens, der dem Anmelder durch die
Stellung unter Geheimschutz aus Verteidigungsgründen erwächst, unterliegt den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten; er fällt dem Staat zur Last, der die
Stellung unter Geheimschutz beantragt oder entweder eine Verschärfung oder eine
Verlängerung des Geheimschutzes oder das Verbot der Anmeldung außerhalb der
Gemeinschaft erwirkt hat.
Haben mehrere Mitgliedstaaten eine Verschärfung oder
Verlängerung des Geheimschutzes oder das Verbot der Anmeldung außerhalb der
Gemeinschaft erwirkt, so haben sie für den aus ihrem Antrag erwachsenen Schaden
gesamtschuldnerisch aufzukommen.
Die Gemeinschaft kann keine Schadensersatzansprüche
aufgrund dieses Artikels geltend machen.
Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen
Artikel 28
Werden Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen, die noch
nicht veröffentlicht sind, oder Patente oder Gebrauchsmuster, die aus
Verteidigungsgründen geheimgehalten werden, infolge ihrer Mitteilung an die
Kommission unbefugt genutzt oder einem Unbefugten bekannt, so ersetzt die
Gemeinschaft dem Berechtigten den hieraus entstehenden Schaden.
Der Schadensersatzanspruch der Berechtigten gegen Dritte
geht unbeschadet der eigenen Ansprüche der Gemeinschaft gegen den Urheber des
Schadens auf die Gemeinschaft über, soweit sie diesen ersetzt. Das Recht der
Gemeinschaft, gegen den Urheber des Schadens nach den geltenden allgemeinen
Vorschriften vorzugehen, bleibt unberührt.
Artikel 29
Alle Abkommen oder Verträge über den Austausch von
wissenschaftlichen oder gewerblichen Kenntnissen auf dem Kerngebiet zwischen
einem Mitgliedstaat oder einer Person oder einem Unternehmen einerseits und
einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem
Angehörigen eines dritten Staates andererseits sind von der Kommission zu
schließen, falls sie bei einer Partei die Unterzeichnung durch einen Staat in
Ausübung seiner Hoheitsrechte erfordern.
Die Kommission kann jedoch einen Mitgliedstaat oder eine
Person oder ein Unternehmen ermächtigen, derartige Abkommen unter den von ihr
als angemessen erachteten Voraussetzungen vorbehaltlich der Artikel 103 und 104
selbst zu schließen.
KAPITEL 3
DER GESUNDHEITSSCHUTZ
Artikel 30
In der Gemeinschaft werden Grundnormen für den
Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen festgesetzt.
Unter Grundnormen sind zu verstehen:
a) die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren,
b) die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für
schädlichen Befall,
c) die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte.
Artikel 31
Die Grundnormen werden von der Kommission nach
Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet, die der Ausschuß
für Wissenschaft und Technik aus wissenschaftlichen Sachverständigen der
Mitgliedstaaten, insbesondere aus Sachverständigen für Volksgesundheit,
ernennt. Die Kommission holt zu den in dieser Weise ausgearbeiteten Grundnormen
die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein.
Nach Anhörung der
Versammlung legt der Rat die Grundnormen auf Vorschlag der Kommission,
die ihm die von ihr eingeholten Stellungnahmen der Ausschüsse zuleitet, mit
qualifizierter Mehrheit fest.
Artikel 32
Die Grundnormen können auf Antrag der Kommission oder eines
Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 31 überprüft oder ergänzt
werden.
Die Kommission hat jeden von einem Mitgliedstaat gestellten
Antrag zu prüfen.
Artikel 33
Jeder Mitgliedstaat erläßt die geeigneten Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um die Beachtung der festgesetzten Grundnormen
sicherzustellen, und trifft die für den Unterricht, die Erziehung und
Berufsausbildung erforderlichen Maßnahmen.
Die Kommission erläßt die geeigneten Empfehlungen, um die
auf diesem Gebiet in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen miteinander in
Einklang zu bringen.
Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten der Kommission
diese Bestimmungen nach dem Stande im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Vertrags sowie die späteren Entwürfe gleichartiger Bestimmungen bekanntzugeben.
Etwaige Empfehlungen der Kommission zu diesen Entwürfen
sind innerhalb von drei Monaten nach deren Mitteilung zu erlassen.
Artikel 34
Jeder Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebieten besonders
gefährliche Versuche stattfinden sollen, ist verpflichtet, zusätzliche
Vorkehrungen für den Gesundheitsschutz zu treffen; er hat hierzu vorher die
Stellungnahme der Kommission einzuholen.
Besteht die Möglichkeit, daß sich die Auswirkungen der
Versuche auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten erstrecken, so ist die
Zustimmung der Kommission erforderlich.
Artikel 35
Jeder Mitgliedstaat schafft die notwendigen Einrichtungen
zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an
Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der Grundnormen.
Die Kommission hat Zugang zu diesen
Überwachungseinrichtungen; sie kann ihre Arbeitsweise und Wirksamkeit
nachprüfen.
Artikel 36
Die Auskünfte über die in Artikel 35 genannten
Überwachungsmaßnahmen sind der Kommission von den zuständigen Behörden
regelmäßig zu übermitteln, damit die Kommission ständig über den Gehalt an
Radioaktivität unterrichtet ist, dem die Bevölkerung ausgesetzt ist.
Artikel 37
Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, der Kommission über
jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art die allgemeinen Angaben
zu übermitteln, aufgrund deren festgestellt werden kann, ob die Durchführung
dieses Plans eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des
Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann.
Die Kommission gibt nach Anhörung der in Artikel 31
genannten Sachverständigengruppe innerhalb einer Frist von sechs Monaten ihre
Stellungnahme ab.
Artikel 38
Die Kommission richtet an die Mitgliedstaaten Empfehlungen
über den radioaktiven Gehalt der Luft, des Wassers und des Bodens.
In dringenden Fällen erläßt die Kommission eine Richtlinie,
mit der sie dem betreffenden Mitgliedstaat aufgibt, innerhalb einer von ihr
festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine
Überschreitung der Grundnormen zu vermeiden und die Beachtung dieser
Vorschriften zu gewährleisten.
Kommt der Staat innerhalb der festgesetzten Frist der
Richtlinie der Kommission nicht nach, so kann diese oder jeder beteiligte
Mitgliedstaat in Abweichung von den Artikeln 141 und 142 unmittelbar den
Gerichtshof anrufen.
Artikel 39
Die Kommission errichtet im Rahmen der Gemeinsamen
Kernforschungsstelle unmittelbar nach deren Gründung eine Studien- und
Dokumentationsabteilung für Fragen des Gesundheitsschutzes.
Die Aufgabe dieser Abteilung besteht vor allem darin, die
in den Artikeln 33, 37 und 38 genannten Unterlagen und Auskünfte
zusammenzustellen und die Kommission bei der Erfüllung der ihr durch dieses
Kapitel übertragenen Aufgaben zu unterstützen.
Artikel 40
Um die Initiative der Personen und Unternehmen anzuregen
und eine abgestimmte Entwicklung ihrer Investitionen auf dem Kerngebiet zu
erleichtern, veröffentlicht die Kommission in regelmäßigen Abständen
hinweisende Programme, insbesondere hinsichtlich der Ziele für die Erzeugung
von Kernenergie und der im Hinblick hierauf erforderlichen Investitionen aller
Art.
Vor der Veröffentlichung holt die Kommission die
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu diesen Programmen ein.
Artikel 41
Personen und Unternehmen, die zu den in Anhang II dieses
Vertrags genannten Industriezweigen gehören, haben der Kommission
Investitionsvorhaben für neue Anlagen sowie für Ersatzanlagen oder Umstellungen
anzuzeigen; Art und Umfang der anzuzeigenden Vorhaben bestimmen sich nach
Merkmalen, die der Rat auf Vorschlag der Kommission festlegt.
Die Liste der vorgenannten Industriezweige kann vom Rat auf
Vorschlag der Kommission, die zuvor die Stellungnahme des Wirtschafts- und
Sozialausschusses einholt, mit qualifizierter Mehrheit geändert werden.
Artikel 42
Die in Artikel 41 bezeichneten Vorhaben sind der Kommission
sowie zur Unterrichtung dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens drei Monate
vor Abschluß der ersten Lieferverträge oder, falls die Arbeiten mit
Eigenmitteln des Unternehmens durchgeführt werden sollen, spätestens drei
Monate vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission eine Änderung
dieser Frist beschließen.
Artikel 43
Die Kommission erörtert mit den Personen oder Unternehmen
alle Gesichtspunkte der Investitionsvorhaben, die mit den Zielen dieses
Vertrags in Zusammenhang stehen.
Sie teilt ihre Auffassung dem betreffenden Mitgliedstaat
mit.
Artikel 44
Die Kommission kann die ihr mitgeteilten Investitionsvorhaben
mit Zustimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen
veröffentlichen.
KAPITEL 5
GEMEINSAME UNTERNEHMEN
Artikel 45
Unternehmen, die für die Entwicklung der Kernindustrie in
der Gemeinschaft von ausschlaggebender Bedeutung sind, können als gemeinsame
Unternehmen im Sinne dieses Vertrags nach Maßgabe der folgenden Artikel
errichtet werden.
Artikel 46
(1) Jeder Plan zur Errichtung eines gemeinsamen
Unternehmens, der von der Kommission, einem Mitgliedstaat oder einer anderen
Seite ausgeht, wird von der Kommission geprüft.
Hierzu holt die Kommission die Stellungnahme der
Mitgliedstaaten sowie aller öffentlichen oder privaten Stellen ein, die nach
ihrer Auffassung in der Lage sind, ihr Aufschlüsse zu erteilen.
(2) Die Kommission übermittelt dem Rat jeden Plan zur
Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens mit ihrer begründeten Stellungnahme.
Bejaht sie die Notwendigkeit des geplanten gemeinsamen
Unternehmens, so unterbreitet sie dem Rat Vorschläge über
a) den Standort,
b) die Satzung,
c) den Umfang und die Zeitfolge der Finanzierung,
d) die etwaige Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung des gemeinsamen
Unternehmens,
e) die etwaige Beteiligung eines dritten Staates, einer zwischenstaatlichen
Einrichtung oder eines Angehörigen eines dritten Staates an der Finanzierung
oder Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens,
f) die vollständige oder teilweise Gewährung der in Anhang III dieses Vertrags
genannten Vergünstigungen.
Sie fügt einen eingehenden Bericht über den gesamten Plan
bei.
Artikel 47
Hat die Kommission sich in dieser Weise an den Rat gewandt,
so kann er sie um zusätzliche Auskünfte und Prüfungen ersuchen, soweit er diese
als notwendig erachtet.
Ist der Rat mit qualifizierter Mehrheit der Auffassung, daß
ein von der Kommission mit ablehnender Stellungnahme übermittelter Plan
trotzdem durchzuführen ist, so hat die Kommission ihm die Vorschläge und den
eingehenden Bericht gemäß Artikel 46 vorzulegen.
Im Fall einer günstigen Stellungnahme der Kommission oder im
Fall des vorstehenden Unterabsatzes beschließt der Rat mit qualifizierter
Mehrheit über jeden Vorschlag der Kommission.
Jedoch ist Einstimmigkeit erforderlich hinsichtlich
a) der Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens;
b) der Beteiligung eines dritten Staates, einer zwischenstaatlichen Einrichtung
oder eines Angehörigen eines dritten Staates an der Finanzierung oder
Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens.
Artikel 48
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission durch
einstimmigen Beschluß die in Anhang III dieses Vertrags genannten
Vergünstigungen auf jedes gemeinsame Unternehmen ganz oder teilweise in
Anwendung bringen; jeder Mitgliedstaat ist alsdann in seinem Bereich zu deren
Gewährung verpflichtet.
Der Rat kann nach demselben Verfahren die Bedingungen für
die Gewährung dieser Vergünstigungen festlegen.
Artikel 49
Die Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens erfolgt durch
Entscheidung des Rates.
Jedes gemeinsame Unternehmen hat Rechtspersönlichkeit.
Es hat in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts-
und Geschäftsfähigkeit, die das jeweilige innerstaatliche Recht juristischen
Personen zuerkennt; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben oder veräußern sowie klagen und verklagt werden.
Soweit die Bestimmungen dieses Vertrags oder seine Satzung
nichts anderes vorsehen, unterliegt jedes gemeinsame Unternehmen den für
gewerbliche oder kaufmännische Unternehmen geltenden Vorschriften; die Satzung
kann hilfsweise auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten Bezug nehmen.
Soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrags der
Gerichtshof zuständig ist, werden Streitigkeiten, bei denen gemeinsame
Unternehmen beteiligt sind, durch die zuständigen innerstaatlichen
Rechtsprechungsorgane entschieden.
Artikel 50
Die Satzungen der gemeinsamen Unternehmen werden
gegebenenfalls nach den darin vorgesehenen besonderen Vorschriften geändert.
Diese Änderungen können jedoch erst in Kraft treten,
nachdem sie auf Vorschlag der Kommission durch den Rat nach Maßgabe des
Artikels 47 gebilligt worden sind.
Artikel 51
Solange die mit dem Betrieb der gemeinsamen Unternehmen
betrauten Organe noch nicht eingesetzt sind, sorgt die Kommission für die
Durchführung der Entscheidungen des Rates über die Errichtung dieser
Unternehmen.
Artikel 52
(1) Die Versorgung mit Erzen, Ausgangsstoffen und
besonderen spaltbaren Stoffen wird gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels nach
dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen durch eine
gemeinsame Versorgungspolitik sichergestellt.
(2) Zu diesem Zweck und nach Maßgabe dieses Kapitels
a) ist jedes Gebaren verboten, das darauf abzielt, einzelnen Verbrauchern eine
bevorzugte Stellung zu sichern,
b) wird eine Agentur geschaffen, die über ein Bezugsrecht für Erze,
Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe, die im Gebiet der
Mitgliedstaaten erzeugt werden, sowie über das ausschließliche Recht verfügt,
Verträge über die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren
Stoffen aus Ländern innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft abzuschließen.
Die Agentur darf die Verbraucher nicht aufgrund der von
ihnen beabsichtigten Verwendung der beantragten Lieferungen irgendwie
unterschiedlich behandeln, es sei denn, daß diese Verwendung unzulässig ist
oder daß sie den Bedingungen widerspricht, von denen die nicht der Gemeinschaft
angehörenden Lieferer die Lieferung abhängig gemacht haben.
Artikel 53
Die Agentur steht unter der Aufsicht der Kommission; diese
erteilt ihr Richtlinien, hat gegen ihre Entscheidungen ein Einspruchsrecht und
ernennt ihren Generaldirektor sowie ihren stellvertretenden Generaldirektor.
Jede ausdrückliche oder stillschweigende Handlung der
Agentur bei Ausübung ihres Bezugsrechts oder ihres ausschließlichen Rechts zum
Abschluß von Lieferverträgen kann durch die Beteiligten der Kommission
unterbreitet werden, die hierüber innerhalb eines Monats zu entscheiden hat.
Artikel 54
Die Agentur hat Rechtspersönlichkeit und genießt finanzielle
Autonomie.
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit
qualifizierter Mehrheit die Satzung der Agentur fest.
Die Satzung kann in derselben Weise geändert werden.
Sie bestimmt das Kapital der Agentur und die Art und Weise,
in der es aufgebracht wird. Die Mehrheit des Kapitals muß in jedem Falle der
Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten gehören. Die Aufteilung des Kapitals wird
von den Mitgliedstaaten im gemeinsamen Einvernehmen beschlossen.
Die Satzung legt die Art und Weise der kaufmännischen
Geschäftsführung der Agentur fest. Sie kann zur Deckung der Betriebskosten der
Agentur die Erhebung einer Abgabe auf die Umsätze vorsehen.
Artikel 55
Die Mitgliedstaaten erteilen der Agentur alle Auskünfte
oder lassen ihr alle Auskünfte erteilen, die zur Ausübung ihres Bezugsrechts
und ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluß von Lieferverträgen erforderlich
sind.
Artikel 56
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die freie Ausübung der
Tätigkeit der Agentur in ihren Hoheitsgebieten.
Sie können das Organ oder die Organe einsetzen, die zur
Vertretung der Erzeuger und Verbraucher aus den ihnen unterstehenden
außereuropäischen Hoheitsgebieten in den Beziehungen zur Agentur zuständig
sind.
Abschnitt 2
Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen der
Gemeinschaft
Artikel 57
(1) Das Bezugsrecht der Agentur erstreckt sich
a) auf den Erwerb der Rechte zur Nutzung und zum Verbrauch der Stoffe, die
aufgrund der Bestimmungen des Kapitels 8 Eigentum der Gemeinschaft sind;
b) auf den Erwerb des Eigentumsrechts in allen anderen Fällen.
(2) Die Agentur übt ihr Bezugsrecht durch den Abschluß von
Verträgen mit den Erzeugern von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen
spaltbaren Stoffen aus.
Vorbehaltlich der Artikel 58, 62 und 63 ist jeder Erzeuger
verpflichtet, der Agentur die von ihm in den Hoheitsgebieten der
Mitgliedstaaten erzeugten Erze, Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren
Stoffe vor ihrer Verwendung, Übertragung oder Lagerung anzubieten.
Artikel 58
Erstreckt sich die Tätigkeit eines Erzeugers auf mehrere
Produktionsstufen, beginnend mit der Gewinnung des Erzes bis zur Herstellung
des Metalls einschließlich, so ist er nur verpflichtet, der Agentur das
Erzeugnis in der von ihm gewählten Produktionsstufe anzubieten.
Das gleiche gilt für mehrere Unternehmen, zwischen denen
Verbindungen bestehen, die der Kommission rechtzeitig mitgeteilt und mit ihr
nach dem in den Artikeln 43 und 44 vorgesehenen Verfahren erörtert worden sind.
Artikel 59
Übt die Agentur ihr Bezugsrecht entweder auf die gesamte
Produktion oder auf einen Teil der Produktion nicht aus, so
a) kann der Erzeuger die Erze, Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe
entweder mit eigenen Mitteln oder im Wege von Lohnveredelungsverträgen unter
dem Vorbehalt verarbeiten oder verarbeiten lassen, daß er der Agentur das bei
dieser Verarbeitung gewonnene Erzeugnis anbietet,
b) wird der Erzeuger durch Entscheidung der Kommission ermächtigt, die
verfügbaren Erzeugnisse außerhalb der Gemeinschaft unter dem Vorbehalt
abzusetzen, daß er hierbei keine günstigeren Bedingungen gewährt, als sie in
dem der Agentur vorher unterbreiteten Angebot enthalten waren. Besondere
spaltbare Stoffe können jedoch nur durch die Agentur gemäß Artikel 62
ausgeführt werden.
Die Kommission kann die Ermächtigung nicht erteilen, wenn
die Empfänger dieser Lieferungen nicht alle Garantien dafür bieten, daß die
allgemeinen Interessen der Gemeinschaft gewahrt werden, oder wenn die Klauseln
und Bedingungen dieser Verträge den Zielen dieses Vertrags zuwiderlaufen.
Artikel 60
Die Verbraucher teilen der Agentur in regelmäßigen
Abständen ihren Bedarf mit; sie geben dabei die Mengen, die physikalische und
chemische Beschaffenheit, den Herkunftsort, die Verwendung, die einzelnen
Lieferfristen und die Preisbestimmungen an, die als Klauseln und Bedingungen in
den von ihnen gewünschten Liefervertrag aufzunehmen wären.
Ebenso teilen die Erzeuger der Agentur die Angebote, die
sie machen können, mit; sie geben dabei alle Einzelheiten, insbesondere die
Laufzeit der Verträge, an, die für die Aufstellung ihrer Produktionsprogramme
erforderlich sind. Die Laufzeit dieser Verträge darf zehn Jahre nicht
überschreiten, es sei denn, daß die Kommission zustimmt.
Die Agentur teilt den Verbrauchern die Angebote und den
Umfang der bei ihr eingegangenen Nachfragen mit und fordert sie auf, innerhalb
einer bestimmten Frist Aufträge zu erteilen.
Ist die Agentur im Besitz aller Aufträge, so teilt sie die
Bedingungen mit, unter denen sie diese ausführen kann.
Kann die Agentur nicht alle eingegangenen Aufträge
vollständig ausführen, so verteilt sie die Stoffe nach dem Verhältnis der
Aufträge zu jedem Angebot, vorbehaltlich der Artikel 68 und 69.
Eine Vollzugsordnung der Agentur, die der Billigung der
Kommission bedarf, regelt im einzelnen, wie Angebote und Nachfragen einander
gegenüberzustellen sind.
Artikel 61
Die Agentur ist verpflichtet, alle Aufträge auszuführen, es
sei denn, daß rechtliche oder sachliche Hindernisse ihrer Ausführung
entgegenstehen.
Bei Abschluß eines Vertrags kann sie unter Beachtung der
Vorschriften des Artikels 52 von den Verbrauchern angemessene Vorauszahlungen
als Garantie oder zur Erleichterung ihrer eigenen, zur Ausführung des Auftrags
erforderlichen langfristigen Verpflichtungen gegenüber den Erzeugern verlangen.
Artikel 62
(1) Die Agentur übt ihr Bezugsrecht auf die in den
Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erzeugten besonderen spaltbaren Stoffe zu
folgenden Zwecken aus:
a) um die Nachfrage der Verbraucher der Gemeinschaft nach Maßgabe des Artikels
60 zu decken,
b) um diese Stoffe selbst zu lagern oder
c) um sie mit Genehmigung der Kommission, die hierbei Artikel 59 Buchstabe b
Unterabsatz 2 beachtet, auszuführen.
(2) Jedoch sind diese Stoffe und die zur Aufarbeitung
geeigneten Rückstände zu folgenden Zwecken dem Erzeuger zu belassen:
a) um mit Genehmigung der Agentur gelagert zu werden,
b) um im Rahmen des eigenen Bedarfs des Erzeugers verwendet zu werden oder
c) um Unternehmen im Gebiet der Gemeinschaft im Rahmen ihres Bedarfs zur
Verfügung gestellt zu werden, soweit diese mit dem Erzeuger zur Durchführung
eines der Kommission rechtzeitig mitgeteilten Programms in unmittelbarer
Verbindung stehen; Voraussetzung ist, daß die Verbindung weder eine
Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen
noch die mißbräuchliche Schaffung von Ungleichheiten zwischen den Verbrauchern
der Gemeinschaft bezweckt oder bewirkt.
Die Anwendung der Vorschriften des Kapitels 7 wird
hierdurch nicht berührt.
(3) Auf die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten
erzeugten besonderen spaltbaren Stoffe, bezüglich derer die Agentur ihr
Bezugsrecht nicht ausgeübt hat, findet Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a
Anwendung.
Artikel 63
Die Erze, Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe,
die von den gemeinsamen Unternehmen erzeugt werden, werden den Verbrauchern
nach den satzungsmäßigen oder vertragsmäßigen Bestimmungen dieser Unternehmen
zugeteilt.
Abschnitt 3
Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen außerhalb
der Gemeinschaft
Artikel 64
Die Agentur hat, soweit nicht in diesem Vertrag Ausnahmen
vorgesehen sind, das ausschließliche Recht, Abkommen oder Übereinkünfte mit dem
Hauptzweck der Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren
Stoffen aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft abzuschließen; sie wird
dabei gegebenenfalls im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und einem dritten
Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung abgeschlossenen Abkommen
tätig.
Artikel 65
Artikel 60 findet auf die Nachfragen der Verbraucher und
die Verträge zwischen den Verbrauchern und der Agentur Anwendung, soweit es
sich um die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren
Stoffen aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft handelt.
Die Agentur kann jedoch den Herkunftsort der Stoffe
bestimmen, soweit sie dem Verbraucher Lieferungsbedingungen zukommen läßt, die
mindestens ebenso günstig sind wie die in dem Auftrag angegebenen.
Artikel 66
Stellt die Kommission auf Antrag der beteiligten
Verbraucher fest, daß die Agentur nicht oder nur zu mißbräuchlichen Preisen in
der Lage ist, die bestellten Stoffe ganz oder zum Teil innerhalb einer
angemessenen Frist zu liefern, so sind die Verbraucher berechtigt, unmittelbar
Verträge über Lieferungen aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft zu
schließen, soweit die Verträge in den wesentlichen Punkten dem in ihrer
Bestellung angegebenen Bedarf entsprechen.
Dieses Recht wird auf ein Jahr gewährt; es kann verlängert
werden, wenn die Lage, die seine Gewährung gerechtfertigt hat, fortdauert.
Die Verbraucher, die von diesem Recht Gebrauch machen,
haben der Kommission die beabsichtigten unmittelbaren Verträge mitzuteilen. Die
Kommission kann innerhalb eines Monats gegen den Abschluß dieser Verträge
Einspruch erheben, wenn sie den Zielen dieses Vertrags zuwiderlaufen.
Artikel 67
Soweit in diesem Vertrag keine Ausnahmen vorgesehen sind,
ergeben sich die Preise aus der Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage
nach Maßgabe des Artikels 60; widersprechende innerstaatliche Vorschriften der
Mitgliedstaaten sind unzulässig.
Artikel 68
Verboten ist ein Preisgebaren, das darauf abzielt,
einzelnen Verbrauchern unter Umgehung des Grundsatzes des gleichen Zugangs, der
sich aus diesem Kapitel ergibt, eine bevorzugte Stellung zu verschaffen.
Stellt die Agentur ein derartiges Gebaren fest, so zeigt
sie es der Kommission an.
Erachtet die Kommission die Feststellung für begründet, so
kann sie für die strittigen Angebote die Preise in einer Höhe neu festsetzen,
die dem Grundsatz des gleichen Zugangs entspricht.
Artikel 69
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission durch
einstimmigen Beschluß Preise festsetzen.
Die Agentur kann, wenn sie gemäß Artikel 60 die Bedingungen
für die Ausführung der Aufträge festlegt, den Verbrauchern, die Aufträge
erteilt haben, einen Preisausgleich vorschlagen.
Abschnitt 5
Bestimmungen über die Versorgungspolitik
Artikel 70
Die Kommission kann sich im Rahmen des Haushaltsplans der
Gemeinschaft finanziell unter den von ihr festgelegten Bedingungen an
Schürfungsvorhaben in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten beteiligen.
Die Kommission kann an die Mitgliedstaaten Empfehlungen für
die Entwicklung der Schürfung und der Erzgewinnung richten.
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission jährlich einen
Bericht über die Entwicklung der Schürfung und der Erzeugung, die
voraussichtlichen Reserven und die in ihren Hoheitsgebieten durchgeführten oder
geplanten Investitionen im Bergbau vorzulegen. Die Berichte werden dem Rat mit
der Stellungnahme der Kommission vorgelegt; diese Stellungnahme hat
insbesondere auf die Maßnahmen einzugehen, welche die Mitgliedstaaten auf die
gemäß vorstehendem Absatz ausgesprochenen Empfehlungen getroffen haben.
Stellt der Rat, nachdem die Kommission ihn angerufen hat,
mit qualifizierter Mehrheit fest, daß die Schürfungsmaßnahmen und die
Steigerung der Erzgewinnung in erheblichem Maße unzureichend bleiben, obwohl
Erzeugungsmöglichkeiten wirtschaftlich auf lange Sicht gerechtfertigt
erscheinen, so wird unterstellt, daß der betreffende Mitgliedstaat, solange er
diese Lage nicht behebt, für sich und für seine Staatsangehörigen auf das Recht
des gleichen Zugangs zu dem sonstigen Aufkommen innerhalb der Gemeinschaft
verzichtet.
Artikel 71
Die Kommission richtet an die Mitgliedstaaten sachdienliche
Empfehlungen über steuer- oder bergrechtliche Regelungen.
Artikel 72
Die Agentur kann aus den innerhalb oder außerhalb der
Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Mengen die notwendigen Handelsbestände
anlegen, um die Versorgung oder die laufenden Lieferungen der Gemeinschaft zu
erleichtern.
Die Kommission kann gegebenenfalls die Einrichtung von
Sicherheitsbeständen beschließen. Die Art und Weise der Finanzierung dieser
Bestände wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit
gebilligt.
Abschnitt 6
Besondere Vorschriften
Artikel 73
Umfaßt ein Abkommen oder eine Vereinbarung zwischen einem
Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen einerseits und einem dritten
Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines
dritten Staates andererseits auch die Lieferung von Erzeugnissen, die in die
Zuständigkeit der Agentur fallen, so ist zum Abschluß oder zur Erneuerung des
Abkommens oder der Vereinbarung die vorherige Zustimmung der Kommission
erforderlich, soweit es sich um die Lieferung dieser Erzeugnisse handelt.
Artikel 74
Die Kommission kann die Übertragung, die Einfuhr oder die
Ausfuhr kleiner Mengen von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren
Stoffen in dem Maße, wie sie üblicherweise für die Forschung benutzt werden,
von den Vorschriften dieses Kapitels ausnehmen.
Jede Übertragung, Einfuhr oder Ausfuhr aufgrund dieser
Bestimmung ist der Agentur anzuzeigen.
Artikel 75
Die Bestimmungen dieses Kapitels finden keine Anwendung auf
Verpflichtungen, welche die Aufbereitung, Umwandlung oder Formung von Erzen,
Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen zum Gegenstand haben
a) bei Verpflichtungen zwischen Personen oder Unternehmen
untereinander - falls die aufbereiteten, umgewandelten oder geformten Stoffe an
die Person oder das Unternehmen, von denen sie stammen, zurückgegeben werden
müssen;
b) bei Verpflichtungen zwischen einer Person oder einem
Unternehmen einerseits und einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen
eines dritten Staates andererseits - falls die Stoffe außerhalb der
Gemeinschaft aufbereitet, umgewandelt oder geformt werden und an die Person
oder das Unternehmen, von denen sie stammen, zurückgegeben werden;
c) bei Verpflichtungen zwischen einer Person oder einem
Unternehmen einerseits und einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem
Angehörigen eines dritten Staates andererseits - falls die Stoffe in der
Gemeinschaft aufbereitet, umgewandelt oder geformt werden und an die
Einrichtung oder den Staatsangehörigen, von denen sie stammen, oder an einen
anderen von dieser Einrichtung oder diesem Staatsangehörigen bestimmten
Empfänger, der seinen Sitz ebenfalls außerhalb der Gemeinschaft hat,
zurückgegeben werden.
Die beteiligten Personen oder Unternehmen müssen jedoch der
Agentur das Bestehen derartiger Verpflichtungen und sofort nach Unterzeichnung
der Verträge die Mengen der Stoffe anzeigen, die Gegenstand dieser Umsätze
sind. Den unter b genannten Verpflichtungen kann die Kommission widersprechen,
wenn sie der Auffassung ist, daß die Umwandlung oder Formung nicht wirksam und
sicher und ohne Substanzverlust zum Nachteil der Gemeinschaft gewährleistet
werden kann.
Die Stoffe, die Gegenstand dieser Verpflichtungen sind,
unterliegen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten den in Kapitel 7
vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen. Die Bestimmungen des Kapitels 8 finden
jedoch keine Anwendung auf die besonderen spaltbaren Stoffe, die Gegenstand von
Verpflichtungen nach Buchstabe c sind.
Artikel 76
Die Vorschriften dieses Kapitels können, insbesondere falls
unvorhergesehene Umstände eine allgemeine Mangellage hervorrufen, auf Vorschlag
der Kommission und nach Anhörung der
Versammlung durch einstimmigen Beschluß des Rates geändert werden; die
Veranlassung dazu kann von einem Mitgliedstaat oder von der Kommission
ausgehen. Die Kommission hat jeden Antrag eines Mitgliedstaats zu untersuchen.
Nach Ablauf von sieben Jahren
nach Inkrafttreten des Vertrags kann der Rat
diese Bestimmungen in ihrer Gesamtheit bestätigen. Bestätigt er sie nicht, so
werden nach dem im vorstehenden Absatz bestimmten Verfahren neue Vorschriften
über den Gegenstand dieses Kapitels erlassen.
KAPITEL 7
ÜBERWACHUNG DER SICHERHEIT
Artikel 77
Die Kommission hat sich nach Maßgabe dieses Kapitels in den
Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zu vergewissern, daß
a) die Erze, die Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren
Stoffe nicht zu anderen als den von ihren Benutzern angegebenen Zwecken
verwendet werden,
b) die Vorschriften über die Versorgung und alle besonderen
Kontrollverpflichtungen geachtet werden, welche die Gemeinschaft in einem
Abkommen mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung
übernommen hat.
Artikel 78
Wer eine Anlage zur Erzeugung, Trennung oder sonstigen
Verwendung von Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen oder zur
Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet oder betreibt, hat der
Kommission die grundlegenden technischen Merkmale der Anlage anzugeben, soweit
deren Kenntnis für die Zwecke des Artikels 77 erforderlich ist.
Die Verfahren für die chemische Aufbereitung bestrahlter
Stoffe bedürfen insoweit der Genehmigung der Kommission, als dies für die
Zwecke des Artikels 77 erforderlich ist.
Artikel 79
Die Kommission verlangt, daß Aufstellungen über
Betriebsvorgänge geführt und vorgelegt werden, um die Buchführung über
verwendete oder erzeugte Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe zu
ermöglichen. Das gleiche gilt für die Beförderung der Ausgangsstoffe und
besonderen spaltbaren Stoffe.
Die Betroffenen geben den Behörden des betreffenden
Mitgliedstaats die Mitteilungen bekannt, die sie gemäß Artikel 78 und Absatz 1
dieses Artikels an die Kommission richten.
Art und Umfang der Verpflichtungen des Absatzes 1 dieses
Artikels werden in einer Verordnung bestimmt, die von der Kommission mit
Billigung des Rates erlassen wird.
Artikel 80
Die Kommission kann verlangen, daß alle überschüssigen
besonderen spaltbaren Stoffe, die als Nebenprodukt wieder- oder neugewonnen und
nicht tatsächlich verwendet oder zur Verwendung bereitgestellt werden, bei der
Agentur oder in anderen Lagern hinterlegt werden, die der Überwachung der
Kommission unterstehen oder zugänglich sind.
Die so hinterlegten besonderen spaltbaren Stoffe sind den
Beteiligten auf Antrag unverzüglich zurückzugeben.
Artikel 81
Die Kommission kann in die Hoheitsgebiete der
Mitgliedstaaten Inspektoren entsenden. Sie hört den Mitgliedstaat, bevor sie
einen Inspektor mit seiner ersten Überwachungsaufgabe in den Hoheitsgebieten dieses
Staates betraut; diese Anhörung wirkt auch für alle späteren Aufgaben dieses
Inspektors.
Soweit dies für die Überwachung der Erze, Ausgangsstoffe
und besonderen spaltbaren Stoffe und zu der Feststellung erforderlich ist, ob
die Bestimmungen des Artikels 77 beachtet werden, haben die Inspektoren unter
Vorlage eines Ausweises über ihre Amtseigenschaft jederzeit zu allen Orten,
Unterlagen und Personen Zugang, die sich von Berufs wegen mit Stoffen,
Ausrüstungsgegenständen oder Anlagen beschäftigen, welche gemäß diesem Kapitel
der Überwachung unterliegen. Die von der Kommission ernannten Inspektoren
werden auf Antrag des beteiligten Staates von Vertretern der Behörden dieses
Staates begleitet; doch darf hierdurch für die Inspektoren bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgabe keine Verzögerung oder sonstige Behinderung eintreten.
Wird der Durchführung einer Überwachungsmaßnahme
widersprochen, so hat die Kommission beim Präsidenten des Gerichtshofes einen
Gerichtsbefehl zu beantragen, um die Durchführung dieser Überwachung im
Zwangswege sicherzustellen. Der Präsident des Gerichtshofes entscheidet
innerhalb von drei Tagen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Kommission durch eine eigene
Entscheidung eine schriftliche Anordnung der Überwachungsmaßnahmen erlassen.
Diese Anordnung ist dem Präsidenten des Gerichtshofes unverzüglich zur
nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
Nach Erlaß des Befehls oder der Entscheidung haben die
Behörden des betreffenden Staates den Inspektoren Zugang zu den Orten zu
verschaffen, die in dem Befehl oder der Entscheidung bezeichnet sind.
Artikel 82
Die Inspektoren werden von der Kommission eingestellt.
Ihnen liegt ob, sich die in Artikel 79 vorgesehene
Buchführung vorlegen zu lassen und sie zu prüfen. Sie berichten der Kommission
über jeden Verstoß.
Die Kommission kann eine Richtlinie erlassen, mit der sie
dem betreffenden Mitgliedstaat aufgibt, innerhalb einer von ihr festgesetzten
Frist alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem festgestellten Verstoß
ein Ende zu setzen. Sie gibt dem Rat hiervon Kenntnis.
Kommt der Mitgliedstaat dieser Richtlinie der Kommission
innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann diese oder jeder
beteiligte Mitgliedstaat, in Abweichung von den Artikeln 141 und 142,
unmittelbar den Gerichtshof anrufen.
Artikel 83
(1) Verletzen Personen oder Unternehmen die ihnen durch
dieses Kapitel auferlegten Verpflichtungen, so kann die Kommission gegen sie
Zwangsmaßnahmen verhängen.
Diese werden in folgenden Stufen verhängt:
a) Verwarnung,
b) Entzug besonderer Vorteile, wie finanzielle Unterstützung oder technische
Hilfe,
c) Übertragung der Verwaltung des Unternehmens für eine Höchstdauer von vier
Monaten an eine Person oder eine Personengruppe, die im gemeinsamen
Einvernehmen zwischen der Kommission und dem Staat, dem das Unternehmen
untersteht, bestellt werden,
d) vollständiger oder teilweiser Entzug der Ausgangsstoffe oder besonderen
spaltbaren Stoffe.
(2) Die zur Durchführung des vorstehenden Absatzes
erlassenen Entscheidungen der Kommission, die eine Herausgabeverpflichtung
enthalten, sind vollstreckbar. Sie können in den Hoheitsgebieten der
Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 164 vollstreckt werden.
In Abweichung von Artikel 157 haben Klagen, die gegen die
Entscheidungen der Kommission über die Verhängung der im vorstehenden Absatz
vorgesehenen Zwangsmaßnahmen beim Gerichtshof erhoben werden, aufschiebende
Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch auf Antrag der Kommission oder jedes
beteiligten Mitgliedstaats die sofortige Vollstreckung der Entscheidung anordnen.
Der Schutz der verletzten Interessen ist durch ein
angemessenes Rechtsverfahren zu gewährleisten.
(3) Die Kommission kann an die Mitgliedstaaten Empfehlungen
über Rechtsvorschriften richten, welche die Beachtung der Verpflichtungen
dieses Kapitels in ihren Hoheitsgebieten sicherstellen sollen.
(4) Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, daß
die Zwangsmaßnahmen vollstreckt und daß die Verletzung gegebenenfalls durch
deren Urheber behoben werden.
Artikel 84
Bei der Überwachung wird kein Unterschied nach dem
Verwendungszweck der Erze, der Ausgangsstoffe und der besonderen spaltbaren
Stoffe gemacht.
Der Bereich, die Art und Weise der Überwachung sowie die
Befugnisse der mit der Überwachung beauftragten Organe sind auf die
Verwirklichung der in diesem Kapitel bestimmten Ziele beschränkt.
Die Überwachung erstreckt sich nicht auf Stoffe, die für
die Zwecke der Verteidigung bestimmt sind, soweit sie sich im Vorgang der
Einfügung in Sondergeräte für diese Zwecke befinden oder soweit sie nach Abschluß
dieser Einfügung gemäß einem Operationsplan in eine militärische Anlage
eingesetzt oder dort gelagert werden.
Artikel 85
Die Einzelheiten der in diesem Kapitel vorgesehenen
Überwachung können, falls neu eingetretene Umstände es erfordern, auf Vorschlag
der Kommission und nach Anhörung der
Versammlung durch einstimmigen Beschluß des Rates diesen Umständen
angepaßt werden; die Veranlassung dazu kann von einem Mitgliedstaat oder der
Kommission ausgehen. Die Kommission hat jeden Antrag eines Mitgliedstaats zu
untersuchen.
Artikel 86
Die besonderen spaltbaren Stoffe sind Eigentum der
Gemeinschaft.
Das Eigentumsrecht der Gemeinschaft umfaßt alle besonderen
spaltbaren Stoffe, die von einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen
erzeugt oder eingeführt werden und der in Kapitel 7 vorgesehenen
Sicherheitsüberwachung unterliegen.
Artikel 87
Die Mitgliedstaaten, Personen oder Unternehmen haben an den
besonderen spaltbaren Stoffen, die ordnungsgemäß in ihren Besitz gelangt sind,
das unbeschränkte Nutzungs- und Verbrauchsrecht, soweit nicht für sie
Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere bezüglich der
Sicherheitsüberwachung, des Bezugsrechts der Agentur und des
Gesundheitsschutzes, entgegenstehen.
Artikel 88
Die Agentur führt im Namen der Gemeinschaft ein besonderes
Konto mit der Bezeichnung "Finanzkonto der besonderen spaltbaren
Stoffe".
Artikel 89
(1) Das Finanzkonto der besonderen spaltbaren Stoffe wird
wie folgt geführt:
a) Der Gemeinschaft wird der Wert der besonderen spaltbaren Stoffe
gutgeschrieben, die einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen
überlassen oder zur Verfügung gestellt werden; der Mitgliedstaat, die Person
oder das Unternehmen wird mit diesem Wert belastet;
b) die Gemeinschaft wird mit dem Wert der besonderen spaltbaren Stoffe
belastet, die von einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen
erzeugt oder eingeführt und Eigentum der Gemeinschaft werden; dieser Wert wird
dem Mitgliedstaat, der Person oder dem Unternehmen gutgeschrieben. Eine
entsprechende Buchung wird vorgenommen, wenn ein Mitgliedstaat, eine Person
oder ein Unternehmen der Gemeinschaft besondere spaltbare Stoffe zurückgibt,
die diesem Staat, dieser Person oder diesem Unternehmen vorher überlassen oder
zur Verfügung gestellt worden waren.
(2) Die Wertschwankungen, denen die besonderen spaltbaren Stoffe unterliegen,
werden rechnungsmäßig so behandelt, daß für die Gemeinschaft weder Verlust noch
Gewinn entsteht. Die Gefahren gehen zu Lasten und Gewinn der Besitzer.
(3) Die Salden aus den obengenannten Vorgängen sind auf
Verlangen des Gläubigers sofort fällig.
(4) Soweit die Agentur auf eigene Rechnung Geschäfte
vornimmt, gilt sie für die Anwendung dieses Kapitels als Unternehmen.
Artikel 90
Die Vorschriften dieses Kapitels über das Eigentumsrecht
der Gemeinschaft können, falls neu eingetretene Umstände das erfordern, auf
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung durch einstimmigen Beschluß des Rates diesen
Umständen angepaßt werden; die Veranlassung dazu kann von einem Mitgliedstaat
oder von der Kommission ausgehen. Die Kommission hat jeden Antrag eines
Mitgliedstaats zu untersuchen.
Artikel 91
Die Ordnung des Eigentums an den Gegenständen, Stoffen und
Vermögenswerten, an denen kein Eigentumsrecht der Gemeinschaft aufgrund dieses
Kapitels besteht, richtet sich nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten.
KAPITEL 9
DER GEMEINSAME MARKT AUF DEM KERNGEBIET
Artikel 92
Die Bestimmungen dieses Kapitels finden auf die Güter und
Erzeugnisse Anwendung, die in den Listen des Anhangs IV dieses Vertrags
aufgeführt sind.
Diese Listen können vom Rat auf Vorschlag der Kommission
geändert werden; die Veranlassung dazu kann von der Kommission oder einem
Mitgliedstaat ausgehen.
Artikel 93
Die Mitgliedstaaten beseitigen
untereinander ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags alle Einfuhr- und
Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung und
alle mengenmäßigen Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr:
a) für die in den Listen A1 und A2 aufgeführten Erzeugnisse,
b) für die in der Liste B aufgeführten Erzeugnisse, soweit für diese
Erzeugnisse ein Gemeinsamer Zolltarif gilt und sie mit einer Bescheinigung der
Kommission versehen sind, aus der ihre Bestimmung für auf dem Kerngebiet
liegende Zwecke hervorgeht.
Die einem Mitgliedstaat unterstehenden außereuropäischen
Hoheitsgebiete können weiterhin Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher
Wirkung erheben, soweit sie ausschließlich fiskalischen Charakter haben. Höhe
und System dieser Zölle und Abgaben dürfen nicht zu einer Diskriminierung
dieses Staates und der übrigen Mitgliedstaaten führen.
Artikel 94
Die Mitgliedstaaten stellen
einen Gemeinsamen Zolltarif nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf:
a) Für die in der Liste A1
aufgeführten Erzeugnisse wird der Gemeinsame Zolltarif auf der Höhe des
niedrigsten Tarifs festgesetzt, der am 1. Januar 1957 in einem der
Mitgliedstaaten gegolten hat.
b) Für die in der Liste A2
aufgeführten Erzeugnisse trifft die Kommission alle zweckdienlichen
Vorkehrungen, um Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten über diese
Erzeugnisse innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags
herbeizuführen. Kann für solche Erzeugnisse bis zum Ende des ersten Jahres nach
Inkrafttreten dieses Vertrags kein Einvernehmen erzielt werden, so setzt der
Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Sätze des
Gemeinsamen Zolltarifs fest.
c) Der Gemeinsame Zolltarif für die in
den Listen A1 und A2 aufgeführten Erzeugnisse wird nach Ablauf des ersten
Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags angewandt.
Artikel 95
Der Rat kann auf Vorschlag der
Kommission einstimmig die vorzeitige Anwendung der Sätze des Gemeinsamen
Zolltarifs auf diejenigen in Liste B aufgeführten Erzeugnisse beschließen, bei
denen eine derartige Maßnahme zur Entwicklung der Kernenergie in der
Gemeinschaft beitragen könnte.
Artikel 96
Die Mitgliedstaaten beseitigen gegenüber den Angehörigen
eines Mitgliedstaats alle auf die Staatsangehörigkeit gegründeten
Beschränkungen des Zugangs zu qualifizierten Beschäftigungen auf dem
Kerngebiet; vorbehalten sind lediglich die Einschränkungen, die sich aus den
grundlegenden Erfordernissen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen
Sicherheit und der Volksgesundheit ergeben.
Der Rat kann nach Anhörung der Versammlung auf Vorschlag der Kommission, die zuvor die
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses einholt, mit
qualifizierter Mehrheit die Richtlinien für die Art und Weise der Anwendung
dieses Artikels erlassen.
Artikel 97
Natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterstehen,
unterliegen keiner Beschränkung aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit, wenn sie
sich am Bau von Atomanlagen wissenschaftlicher oder gewerblicher Art in der Gemeinschaft
beteiligen wollen.
Artikel 98
Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, die
erforderlich sind, um den Abschluß von Versicherungsverträgen zur Deckung der
Gefahren auf dem Kerngebiet zu erleichtern.
Der Rat erläßt innerhalb
von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags nach Anhörung der Versammlung auf Vorschlag der
Kommission, die zuvor die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses
einholt, mit qualifizierter Mehrheit die Richtlinien für die Art und Weise der
Anwendung dieses Artikels.
Artikel 99
Die Kommission kann Empfehlungen zur Erleichterung des
Kapitalverkehrs aussprechen, der dazu bestimmt ist, die in der Liste des
Anhangs II dieses Vertrags genannten Erzeugungszweige zu finanzieren.
Artikel 100
Soweit der Waren-, Dienstleistungs-,
Kapital- und Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nach diesem Vertrag
freigegeben ist, verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat zu genehmigen, daß in
der Währung des Mitgliedstaats, in dem der Gläubiger oder der Begünstigte
ansässig ist, Zahlungen betreffend den Waren-, Dienstleistungs- und
Kapitalverkehr vorgenommen und daß Kapital und Löhne in dieser Währung
überwiesen werden können.
Artikel 101
Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit
Verpflichtungen durch Abkommen und Vereinbarungen mit einem dritten Staat,
einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten
Staates eingehen.
Die Abkommen und Vereinbarungen werden von der Kommission
nach den Richtlinien des Rates ausgehandelt; sie werden von der Kommission mit
Zustimmung des Rates abgeschlossen; dieser beschließt mit qualifizierter
Mehrheit.
Jedoch werden Abkommen und Vereinbarungen, deren
Durchführung keine Mitwirkung des Rates erfordert und im Rahmen des
betreffenden Haushaltsplans möglich ist, von der Kommission allein ausgehandelt
und abgeschlossen; die Kommission hat lediglich den Rat hierüber ständig zu
unterrichten.
Artikel 102
Falls außer der Gemeinschaft ein oder mehrere
Mitgliedstaaten an den Abkommen und Vereinbarungen mit einem dritten Staat,
einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten
Staates beteiligt sind, so können diese Abkommen und Vereinbarungen erst in
Kraft treten, wenn alle beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt
haben, daß sie nach den Vorschriften ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung
anwendbar geworden sind.
Artikel 103
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Entwürfe von
Abkommen und Vereinbarungen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen
Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates mitzuteilen, soweit
diese Abkommen und Vereinbarungen den Anwendungsbereich dieses Vertrags
berühren.
Enthält der Entwurf Bestimmungen, welche die Anwendung
dieses Vertrags beeinträchtigen, so gibt die Kommission dem betreffenden
Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Eingang der an sie gerichteten
Mitteilung ihre Einwendungen bekannt.
Der Staat kann das beabsichtigte Abkommen oder die
beabsichtigte Vereinbarung erst schließen, wenn er die Bedenken der Kommission
beseitigt hat oder wenn er durch Antrag im Dringlichkeitsverfahren einen
Beschluß des Gerichtshofes über die Vereinbarkeit der beabsichtigten
Bestimmungen mit den Vorschriften dieses Vertrags herbeigeführt und diesem
Beschluß entsprochen hat. Der Antrag kann dem Gerichtshof jederzeit vorgelegt
werden, sobald der Staat die Einwendungen der Kommission erhalten hat.
Artikel 104
Personen oder Unternehmen, die nach Inkrafttreten dieses Vertrags Abkommen oder Vereinbarungen
mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem
Angehörigen eines dritten Staates schließen oder erneuern, können sich auf
diese Abkommen oder Vereinbarungen nicht berufen, um sich den Verpflichtungen
zu entziehen, die ihnen nach diesem Vertrag obliegen.
Jeder Mitgliedstaat trifft alle Maßnahmen, die er für
erforderlich hält, um der Kommission auf deren Ersuchen alle Auskünfte über die
Abkommen oder Vereinbarungen zu erteilen, die nach Inkrafttreten dieses Vertrags in dessen Anwendungsbereich von Personen
oder Unternehmen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen
Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates abgeschlossen worden
sind. Die Kommission darf diese Mitteilung nur anfordern, um zu prüfen, ob die
Abkommen oder Vereinbarungen nicht Bestimmungen enthalten, welche die Anwendung
dieses Vertrags beeinträchtigen.
Der Gerichtshof entscheidet auf Antrag der Kommission über
die Vereinbarkeit dieser Abkommen und Vereinbarungen mit den Bestimmungen
dieses Vertrags.
Artikel 105
Die Durchführung von Abkommen und Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags von
einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen mit einem
dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen
eines dritten Staates abgeschlossen worden sind, kann nicht aufgrund der
Vorschriften des Vertrags beanstandet werden, wenn diese Abkommen oder
Vereinbarungen der Kommission spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Vertrags mitgeteilt worden sind.
Jedoch ist die Berufung auf Abkommen und Vereinbarungen
gegenüber diesem Vertrag unzulässig, wenn
sie nach Unterzeichnung und vor Inkrafttreten des Vertrags von einer
Person oder einem Unternehmen mit einem dritten Staat, einer
zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates
geschlossen worden sind und wenn die Absicht, sich den Vorschriften dieses
Vertrags zu entziehen, nach Auffassung des Gerichtshofes, der auf Antrag der
Kommission entscheidet, für eine der Vertragsparteien ein bestimmender Grund
für den Abschluß war.
Artikel 106
Die Mitgliedstaaten, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags Abkommen mit dritten Staaten
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie geschlossen haben, sind
verpflichtet, gemeinsam mit der Kommission Verhandlungen mit diesen dritten
Staaten zu führen, damit die Gemeinschaft soweit wie möglich die Rechte und
Pflichten aus den Abkommen übernimmt.
Jedes neue Abkommen, das sich aus diesen Verhandlungen
ergibt, bedarf der Zustimmung des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten,
welche die obengenannten Abkommen unterzeichnet haben, sowie der Genehmigung
des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
TITEL III
Vorschriften über die Organe
KAPITEL 1
DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT
Artikel 107
Die Versammlung besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft
zusammengeschlossenen Staaten; sie übt die Beratungs- und Kontrollbefugnisse
aus, die ihr nach diesem Vertrag zustehen.
Artikel 108
(1) Die Versammlung besteht aus
Abgeordneten, die nach dem von jedem Hohen Vertragschließenden Teil bestimmten
Verfahren von den Parlamenten aus ihrer Mitte ernannt werden.
(2) Die Zahl dieser Abgeordneten
wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 14
Deutschland 36
Frankreich 36
Italien 36
Luxemburg
6
Niederlande 14
(3) Die Versammlung arbeitet
Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren
in allen Mitgliedstaaten aus.
Der Rat erläßt einstimmig die
entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme
gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Artikel 109
Die Versammlung hält jährlich
eine Sitzungsperiode ab. Sie tritt, ohne daß es einer Einberufung bedarf, am
dritten Dienstag des Monats Oktober zusammen.
Die Versammlung kann auf Antrag der Mehrheit ihrer
Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer
außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.
Artikel 110
Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte ihrer Präsidenten und ihr Präsidium.
Die Mitglieder der Kommission können an allen Sitzungen
teilnehmen und müssen auf ihren Antrag im Namen der Kommission jederzeit gehört
werden.
Die Kommission antwortet mündlich oder schriftlich auf die
ihr von der Versammlung oder
von dessen Mitgliedern gestellten Fragen.
Der Rat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung von der Versammlung jederzeit gehört.
Artikel 111
Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, beschließt die Versammlung mit der absoluten
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsordnung legt die Beschlußfähigkeit fest.
Artikel 112
Die Versammlung gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen
der Mehrheit ihrer Mitglieder erforderlich.
Die Verhandlungsniederschriften der Versammlung werden nach den Bestimmungen dieser
Geschäftsordnung veröffentlicht.
Artikel 113
Die Versammlung erörtert in öffentlicher Sitzung den jährlichen
Gesamtbericht, der ihr von der Kommission vorgelegt wird.
Artikel 114
Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein
Mißtrauensantrag eingebracht, so darf die
Versammlung nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und
nur in offener Abstimmung darüber entscheiden.
Wird der Mißtrauensantrag mit
der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der
Mitglieder der Versammlung angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission
geschlossen ihr Amt niederlegen. Sie führen die laufenden Geschäfte bis zur
Ernennung ihrer Nachfolger gemäß Artikel 127 weiter.
Artikel 115
Der Rat übt seine Zuständigkeiten und
Entscheidungsbefugnisse nach Maßgabe dieses Vertrags aus.
Er trifft alle in seine Zuständigkeit fallenden Maßnahmen,
um die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft miteinander
abzustimmen.
Artikel 116
Der Rat besteht aus Vertretern
der Mitgliedstaaten. Jede Regierung entsendet eines ihrer Mitglieder.
Der Vorsitz im Rat wird von den
Mitgliedern des Rates nacheinander in der alphabetischen Reihenfolge der
Mitgliedstaaten für je sechs Monate wahrgenommen.
Artikel 117
Der Rat wird von seinem
Präsidenten aus eigenem Entschluß, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder der
Kommission einberufen.
Artikel 118
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist,
beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Ist zu einem Beschluß des
Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der
Mitglieder wie folgt gewogen:
Belgien 2
Deutschland 4
Frankreich 4
Italien 4
Luxemburg 1
Niederlande 2
Beschlüsse kommen zustande, wenn
dafür mindestens abgegeben werden:
- zwölf Stimmen in den Fällen, in
denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen
sind;
- zwölf Stimmen, welche die Zustimmung
von mindestens vier Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen.
(3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen
Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen
Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.
Artikel 119
Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der
Kommission tätig, so kann er Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig
beschließen.
Solange ein Beschluß des Rates nicht ergangen ist, kann die
Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag ändern, insbesondere in den Fällen,
in denen die Versammlung zu
diesem Vorschlag gehört wurde.
Artikel 120
Jedes Mitglied kann sich das Stimmrecht höchstens eines
anderen Mitglieds übertragen lassen.
Artikel 121
Der Rat gibt sich eine
Geschäftsordnung.
Diese Geschäftsordnung kann die
Einsetzung eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten vorsehen. Der
Rat bestimmt die Aufgabe und die Zuständigkeit dieses Ausschusses.
Artikel 122
Der Rat kann die Kommission auffordern, die nach seiner
Ansicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen
vorzunehmen und ihm entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
Artikel 123
Der Rat setzt mit qualifizierter
Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die
Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die
Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes fest. Er setzt mit derselben
Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.
Artikel 124
Um die Entwicklung der Kernenergie innerhalb der
Gemeinschaft zu gewährleisten, erfüllt die Kommission folgende Aufgaben:
- für die Anwendung dieses Vertrags sowie der von den
Organen aufgrund dieses Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen;
- Empfehlungen oder Stellungnahmen auf den in diesem
Vertrag bezeichneten Gebieten abzugeben, soweit der Vertrag dies ausdrücklich
vorsieht oder soweit sie es für notwendig erachtet;
- nach Maßgabe dieses Vertrags in eigener Zuständigkeit
Entscheidungen zu treffen und am Zustandekommen der Handlungen des Rates und der Versammlung mitzuwirken;
- die Befugnisse auszuüben, die ihr der Rat zur
Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt.
Artikel 125
Die Kommission veröffentlicht
jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode der
Versammlung, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft.
Artikel 126
(1) Die Kommission besteht aus
fünf Mitgliedern verschiedener Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer
allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre
Unabhängigkeit bieten müssen.
Die Zahl der Mitglieder der
Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden.
Nur Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten können Mitglieder der Kommission sein.
(2) Die Mitglieder der
Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl
der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung
ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder
anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit
ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, diesen
Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Die Mitglieder der Kommission
dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit
ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche
Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die
sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht,
bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit
ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann
der Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission das Mitglied je nach
Lage des Falles gemäß Artikel 160 seines Amtes entheben oder ihm seine
Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen
aberkennen.
Artikel 127
Die Mitglieder der Kommission
werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen
ernannt.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
Wiederernennung ist zulässig.
Artikel 128
Abgesehen von den regelmäßigen
Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission
durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
Für das ausscheidende Mitglied
wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Der Rat kann
einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.
Außer im Fall der in Artikel 129
geregelten Amtsenthebung bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung
ihres Sitzes im Amt.
Artikel 129
Jedes Mitglied der Kommission,
das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder
eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der
Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
In diesem Falle kann der Rat
durch einstimmige Entscheidung dieses Mitglied vorläufig von seinen
Dienstpflichten entbinden und die Stelle neu besetzen, bis der Gerichtshof
entschieden hat.
Auf Antrag des Rates oder der
Kommission kann der Gerichtshof das Mitglied vorläufig von seinen
Dienstpflichten entbinden.
Artikel 130
Der Präsident und der
Vizepräsident der Kommission werden aus deren Mitgliedern für zwei Jahre nach
dem Verfahren ernannt, das für die Ernennung der Mitglieder der Kommission
vorgesehen ist. Wiederernennung ist zulässig.
Außer im Falle einer allgemeinen
Neubesetzung erfolgt die Ernennung nach Anhörung der Kommission.
Endet das Amt des Präsidenten
und der Vizepräsidenten durch Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod, so wird es für
die verbleibende Amtszeit gemäß Absatz 1 neu besetzt.
Artikel 131
(1) Der Rat und die Kommission
ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer
Zusammenarbeit.
(2) Die Kommission gibt sich
eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer
Dienststellen nach Maßgabe dieses Vertrags zu gewährleisten. Sie sorgt für die
Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.
Artikel 132
Die Beschlüsse der Kommission
werden mit der Mehrheit der in Artikel 126 bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder
gefaßt.
Die Kommission kann nur dann
wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von
Mitgliedern anwesend ist.
Artikel 133
Der Rat kann durch einstimmigen
Beschluß genehmigen, daß die Regierung eines Mitgliedstaates bei der
Kommissioneinen geeigneten Vertreter zur Sicherung einer ständigen Verbindung
beglaubigt.
Artikel 134
(1) Bei der Kommission wird ein Ausschuß für Wissenschaft
und Technik mit beratender Aufgabe errichtet.
Der Ausschuß muß in den in diesem Vertrag vorgesehenen
Fällen gehört werden. Er kann außerdem in allen Fällen gehört werden, in denen
die Kommission es für angebracht hält.
(2) Der Ausschuß
besteht aus zwanzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission
ernannt werden.
Die Mitglieder werden für ihre Person auf fünf Jahre
ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Sie sind an keine Weisungen gebunden.
Der Ausschuß wählt jährlich aus seiner Mitte seinen
Präsidenten und sein Präsidium.
Artikel 135
Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe jederzeit
Gutachten einholen und Studienausschüsse einsetzen.
Artikel 136
Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der
Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.
Artikel 137
Der Gerichtshof besteht aus
sieben Richtern.
Der Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Er kann jedoch aus
seiner Mitte Kammern mit je drei oder fünf Richtern bilden, die bestimmte
vorbereitende Aufgaben erledigen oder bestimmte Gruppen von Rechtssachen
entscheiden; hierfür gelten die Vorschriften einer besonderen Regelung.
In allen Fällen, in denen
Rechtssachen zur Entscheidung stehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaates oder
eines Organs der Gemeinschaft anhängig sind, tagt der Gerichtshof in
Vollsitzungen; das gleiche gilt für die im Wege der Vorabentscheidung zu
entscheidenden Fragen, die ihm gemäß Artikel 150 vorgelegt werden.
Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die
Zahl der Richter erhöhen und die erforderlichen Anpassungen der Absätze 2 und 3
und des Artikels 139 Absatz 2 vornehmen.
Artikel 138
Der Gerichtshof wird von zwei
Generalanwälten unterstützt.
Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit begründete Schlußanträge zu den dem Gerichtshof unterbreiteten
Rechtssachen öffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner
in Artikel 136 bestimmten Aufgabe zu unterstützen.
Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die
Zahl der Generalanwälte erhöhen und die erforderlichen Anpassungen des Artikels
139 Absatz 3 vornehmen.
Artikel 139
Zu Richtern und Generalanwälten sind Persönlichkeiten
auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die
für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen
oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den
Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre
ernannt.
Alle drei Jahre findet eine
teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je
drei und vier Richter. Die drei Richter, deren Stellen nach Ablauf der ersten
drei Jahre neu zu besetzen sind, werden durch das Los bestimmt.
Alle drei Jahre findet eine
teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Der Generalanwalt,
dessen Stelle nach Ablauf der ersten drei Jahre neu zu besetzen ist, wird durch
das Los bestimmt.
Die Wiederernennung ausscheidender Richter und
Generalanwälte ist zulässig.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des
Gerichtshofes für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 140
Der Gerichtshof ernennt seinen
Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
Artikel 141
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen
eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen
versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der
Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof
anrufen.
Artikel 142
Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof anrufen, wenn er
der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus
diesem Vertrag verstoßen hat.
Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung
der Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegen einen anderen Staat Klage erhebt,
muß er die Kommission damit befassen.
Die Kommission erläßt eine mit Gründen versehene
Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu
schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren.
Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt,
in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so
kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt
werden.
Artikel 143
Stellt der Gerichtshof fest, daß
ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so
hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des
Gerichtshofes ergeben.
Artikel 144
Die Zuständigkeit des Gerichtshofes umfaßt die Befugnis zu
unbeschränkter Ermessensnachprüfung sowie zur Änderung oder Verhängung von
Zwangsmaßnahmen
a) bei Klagen, die gemäß Artikel 12 zur Festlegung
angemessener Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen oder Unterlizenzen
durch die Kommission erhoben werden;
b) bei Klagen, die von Personen oder Unternehmen wegen
Zwangsmaßnahmen erhoben werden, die gegen sie von der Kommission gemäß Artikel
83 verhängt werden.
Artikel 145
Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Person oder ein
Unternehmen eine Verletzung dieses Vertrags begangen hat, auf welche Artikel 83
keine Anwendung findet, so fordert sie den für diese Person oder dieses
Unternehmen zuständigen Mitgliedstaat auf, wegen dieser Verletzung
Zwangsmaßnahmen nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu verhängen.
Kommt der betreffende Staat innerhalb der von der
Kommission gesetzten Frist der Aufforderung nicht nach, so kann die Kommission
den Gerichtshof zur Feststellung der Verletzung anrufen, die der betreffenden
Person oder dem betreffenden Unternehmen zur Last gelegt wird.
Artikel 146
Der Gerichtshof überwacht die
Rechtmäßigkeit des Handelns des Rates und der Kommission, soweit es sich nicht
um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt. Zu diesem Zweck ist der
Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, der Rat oder die
Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften,
Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden
Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erhebt.
Jede natürliche oder juristische
Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen
Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl
sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung
ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.
Die in diesem Artikel
vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je
nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer
Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu
dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.
Artikel 147
Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof die
angefochtene Handlung für nichtig.
Erklärt der Gerichtshof eine Verordnung für nichtig, so
bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen,
die als fortgeltend zu betrachten sind.
Artikel 148
Unterläßt es der Rat oder die Kommission unter Verletzung
dieses Vertrags, einen Beschluß zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und
die anderen Organe der Gemeinschaft beim Gerichtshof Klage auf Feststellung
dieser Vertragsverletzung erheben.
Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende
Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es binnen zwei
Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage
innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.
Jede natürliche oder juristische Person kann nach Maßgabe
der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, daß ein
Organ der Gemeinschaft es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine
Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten.
Artikel 149
Das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last
fällt oder dessen Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, hat die
sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der
Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 188 Absatz 2 ergeben.
Artikel 150
Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung dieses Vertrags,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der
Gemeinschaft,
c) über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen
Einrichtungen, soweit diese Satzungen nicht etwas anderes bestimmen.
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines
Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum
Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof
zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren
bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst
nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden
können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.
Artikel 151
Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel
188 Absatz 2 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.
Artikel 152
Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der
Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der
Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus
den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.
Artikel 153
Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer
Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre
Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag
enthalten ist.
Artikel 154
Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand dieses
Vertrags in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten
zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht
wird.
Artikel 155
Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgrund
dieses Vertrags besteht, sind Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei
ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.
Artikel 156
Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 146 Absatz 3
genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die
Geltung einer Verordnung des Rates oder der Kommission ankommt, vor dem
Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 146 Absatz
1 genannten Gründen geltend machen.
Artikel 157
Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, haben Klagen
bei dem Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch,
wenn er es den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der
angefochtenen Handlung aussetzen.
Artikel 158
Der Gerichtshof kann in den bei ihm anhängigen Sachen die
erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
Artikel 159
Die Urteile des Gerichtshofes sind gemäß Artikel 164
vollstreckbar.
Artikel 160
Die Satzung des Gerichtshofes
wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.
Der Gerichtshof erläßt seine
Verfahrensordnung. Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates.
KAPITEL 2
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR MEHRERE ORGANE
Artikel 161
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses
Vertrags erlassen der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und
Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen
ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie
gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überläßt
jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen
verbindlich, die sie bezeichnet.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Artikel 162
Die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates
und der Kommission sind mit Gründen zu versehen und nehmen auf die Vorschläge
und Stellungnahmen Bezug, die nach diesem Vertrag eingeholt werden müssen.
Artikel 163
Die Verordnungen werden im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht. Sie treten zu dem
durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
Die Richtlinien und Entscheidungen werden denjenigen, für
die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und werden durch diese Bekanntgabe
wirksam.
Artikel 164
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des
Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die
Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die
Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt,
welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der
Kommission, dem Gerichtshof sowie dem gemäß Artikel 18 eingesetzten
Schiedsausschuß benennt.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die
Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die
Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die
zuständige Stelle unmittelbar anruft.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung
des Gerichtshofes ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der
Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane
zuständig.
KAPITEL 3
DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS
Artikel 165
Es wird ein Wirtschafts- und
Sozialausschuß mit beratender Aufgabe errichtet.
Der Ausschuß besteht aus
Vertretern der verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens.
Artikel 166
Die Zahl der Mitglieder des
Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 12
Deutschland 24
Frankreich 24
Italien 24
Luxemburg 6
Niederlande 12.
Die Mitglieder des Ausschusses werden
vom Rat durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist
zulässig.
Sie werden für ihre Person
ernannt und sind an keine Weisungen gebunden.
Artikel 167
(1) Zur Ernennung der Mitglieder
des Ausschusses legt jeder Mitgliedstaat dem Rat eine Liste vor, die doppelt so
viele Kandidaten enthält, wie seinen Staatsangehörigen Sitze zugewiesen sind.
Die Zusammensetzung des
Ausschusses muß der Notwendigkeit Rechnung tragen, den verschiedenen Gruppen
des wirtschaftlichen und sozialen Lebens eine angemessene Vertretung zu
sichern.
(2) Der Rat hört die Kommission. Er kann die Meinung der
maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des
Wirtschafts- und Soziallebens einholen, die an der Tätigkeit der Gemeinschaft
interessiert sind.
Artikel 168
Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und
sein Präsidium auf zwei Jahre.
Er gibt sich seine Geschäftsordnung; sie bedarf der
einstimmigen Genehmigung des Rates.
Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des
Rates oder der Kommission einberufen.
Artikel 169
Der Ausschuß kann in fachliche Gruppen gegliedert werden.
Die fachlichen Gruppen werden im Rahmen des allgemeinen
Zuständigkeitsbereichs des Ausschusses tätig. Sie können nicht unabhängig vom
Ausschuß gehört werden.
Innerhalb des Ausschusses können ferner Unterausschüsse
eingesetzt werden; diese haben über bestimmte Fragen oder auf bestimmten
Gebieten Entwürfe von Stellungnahmen zur Beratung im Ausschuß auszuarbeiten.
Die Geschäftsordnung bestimmt die Art und Weise der
Zusammensetzung und regelt die Zuständigkeit der fachlichen Gruppen und
Unterausschüsse.
Artikel 170
Der Ausschuß muß vom Rat oder
der Kommission in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er
kann von diesen Organen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für
angebracht halten.
Wenn der Rat oder die Kommission
es für notwendig erachten, setzen sie dem Ausschuß für die Vorlage seiner
Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens zehn Tage, vom Eingang der
Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist
kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.
Die Stellungnahmen des
Ausschusses und der zuständigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die
Beratungen werden dem Rat und der Kommission übermittelt.
Artikel 171
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft mit
Ausnahme derjenigen der Agentur oder der gemeinsamen Unternehmen werden für
jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Verwaltungshaushalt oder den
Forschungs- und Investitionshaushalt eingesetzt.
Jeder Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben
auszugleichen.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben der nach kaufmännischen
Gesichtspunkten arbeitenden Agentur werden in einen eigenen Voranschlag
aufgenommen.
Die Bedingungen für die Veranschlagung, Durchführung und
Kontrolle dieser Einnahmen und Ausgaben werden unter Berücksichtigung der
Satzung der Agentur in einer gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung
bestimmt.
(3) Die Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben sowie
die Betriebskonten und Bilanzen der gemeinsamen Unternehmen werden der
Kommission, dem Rat und der
Versammlung für jedes Haushaltsjahr nach Maßgabe der Satzungen dieser
Unternehmen übermittelt.
Artikel 172
(1) Die Einnahmen des
Verwaltungshaushalts umfassen unbeschadet anderer laufender Einnahmen die
Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, die nach folgendem Aufbringungsschlüssel
bestimmt werden:
Belgien 7,9
Deutschland 28
Frankreich 28
Italien 28
Luxemburg 0,2
Niederlande 7,9.
(2) Die Einnahmen des
Forschungs- und Investitionshaushalts umfassen unbeschadet etwaiger anderer
Mittel die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten , die nach folgendem
Aufbringungsschlüssel bestimmt werden:
Belgien 9,9
Deutschland 30
Frankreich 30
Italien 23
Luxemburg 0,2
Niederlande 6,9.
(3) Die Aufbringungsschlüssel
können vom Rat einstimmig geändert werden.
(4) Anleihen, die zur Finanzierung der Forschungen oder der
Investitionen bestimmt sind, werden unter den vom Rat festgelegten Bedingungen
aufgenommen; der Rat beschließt hierbei nach Maßgabe des Artikels 177 Absatz 5.
Die Gemeinschaft kann auf dem Kapitalmarkt eines
Mitgliedstaats Anleihen aufnehmen, und zwar entweder nach den dort für
Inlandsemissionen geltenden Vorschriften oder in Ermangelung solcher
Vorschriften aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Kommission
und dem betreffenden Staat.
Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats können ihre
Zustimmung nur versagen, wenn auf dem Kapitalmarkt dieses Staates schwere
Störungen zu befürchten sind.
Artikel 173
Die in Artikel 172 vorgesehenen
Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten können ganz oder teilweise durch das
Aufkommen aus Umlagen ersetzt werden, welche die Gemeinschaft in den
Mitgliedstaaten erhebt.
Zu diesem Zweck unterbreitet die
Kommission dem Rat Vorschläge über die Veranlagung, das Verfahren für die
Festsetzung des Satzes und die Einzelheiten der Erhebung dieser Umlagen.
Nach Anhörung der Versammlung zu
diesen Vorschlägen kann der rat einstimmig die entpsrechenden Bestimmungen
festlegen und den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften empfehlen.
Artikel 174
(1) Die im Verwaltungshaushalt enthaltenen Ausgaben
umfassen insbesondere
a) die Verwaltungskosten und
b) die Ausgaben für die Überwachung der Sicherheit und den Gesundheitsschutz.
(2) Die im Forschungs- und Investitionshaushalt enthaltenen
Ausgaben umfassen insbesondere
a) die Ausgaben für die Durchführung des Forschungsprogramms der Gemeinschaft,
b) die etwaige Beteiligung an dem Kapital der Agentur und an deren
Investitionsausgaben,
c) die Ausgaben für die Ausstattung von Unterrichtsanstalten,
d) die etwaige Beteiligung an den gemeinsamen Unternehmen und an bestimmten
gemeinsamen Vorhaben.
Artikel 175
Die in den Verwaltungshaushalt eingesetzten Ausgaben werden
für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäß Artikel 183 festgelegte
Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt.
Nach Maßgabe der aufgrund des Artikels 183 erlassenen
Vorschriften dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis
zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden
sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
Die für Verwaltungsausgaben bereitgestellten Mittel werden
nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung
zusammengefaßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der gemäß
Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.
Die Ausgaben der
Versammlung, des Rates, der Kommission und des Gerichtshofes werden
unbeschadet einer besonderen Regelung für bestimmte gemeinsame Ausgaben in
gesonderten Teilen des Haushaltsplans aufgeführt.
Artikel 176
(1) Die Zuweisungen für die Forschungs- und
Investitionsausgaben umfassen vorbehaltlich der Grenzen, die sich aus den mit
Ausgaben verbundenen Programmen oder Beschlüssen ergeben, welche aufgrund
dieses Vertrags die Einstimmigkeit des Rates erfordern,
a) Verpflichtungsermächtigungen zur Deckung einer Tranche, die eine gesonderte
Einheit darstellt und ein zusammenhängendes Ganzes bildet;
b) Zahlungsermächtigungen, welche die Höchstgrenze der Ausgaben darstellen, die
jährlich zur Deckung der gemäß Buchstabe a eingegangenen Verbindlichkeiten
geleistet werden können.
(2) Der Fälligkeitsplan für die Verbindlichkeiten und
Zahlungen wird dem Vorschlag der Kommission für den entsprechenden
Haushaltsplan-Entwurf als Anlage beigefügt.
(3) Die für Forschungs- und Investitionsausgaben
bereitgestellten Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Beiträge
nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich, werden die
Kapitel nach der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung unterteilt.
(4) Die verfügbaren Zahlungsermächtigungen werden durch
Entscheidung der Kommission auf das nächste Haushaltsjahr übertragen, soweit
der Rat nicht anders entscheidet.
Artikel 177
(1) Das Haushaltsjahr beginnt am
1. Januar und endet am 31. Dezember.
(2) Jedes Organ der Gemeinschaft
stellt einen Haushaltsvoranschlag für seine Verwaltungsausgaben auf. Die
Kommission faßt diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den
Verwaltungshaushalts zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende
Voranschläge enthalten kann. Sie arbeitet ferner einen Vorentwurf für den Forschungs-
und Investitionshaushalt aus.
Die Kommission legt dem Rat die
Vorentwürfe der Haushaltspläne bis zum 30. September des Jahre vor, das dem
entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der
Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen,
wenn er von den Vorentwürfen abweichen will.
(3) Der Rat stellt den Entwürfe
der Haushaltspläne mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet sie sodann der
Versammlung zu.
Die Entwürfe der Haushaltspläne
sind der Versammlung spätestens am 31. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem
entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Die Versammlung ist berechtigt,
dem Rat Änderungen der Entwürfe der Haushaltspläne vorzuschlagen.
(4) Hat die Versammlung binnen
einem Monat nach Vorlage der Entwürfe der Haushaltspläne ihre Zustimmung
erteilt oder dem Rat keine Stellungnahme zugeleitet, so gelten die Entwürfe der
Haushaltspläne als endgültig festgestellt.
Hat die Versammlung innerhalb
dieser Frist Änderungen vorgeschlagen, so werden die geänderten Entwürfe der
Haushaltspläne dem Rat zugeleitet. Dieser berät darüber mit der Kommission und
gegebenenfalls mit den anderen beteiligten Organen und stellt die
Haushaltspläne mit qualifizierter Mehrheit endgültig fest, vorbehaltlich der
Grenzen, die sich aus den mit Ausgaben verbundenen Programmen oder Beschlüssen
ergeben, welche auf Grund dieses Vertrags die Einstimmigkeit des Rates
erfordern..
(5) Für die Feststellung des
Forschungs- und Investitionshaushalts werden die Stimmen der Mitglieder des
Rates wie folgt gewogen:
Belgien 9
Deutschland 30
Frankreich 30
Italien 23
Luxemburg 1
Niederlande 7.
Die Beschlüsse kommen zustande,
wenn mindestens 67 Stimmen dafür abgegeben werden.
Artikel 178
Ist zu Beginn eines
Haushaltsjahres der Verwaltungshaushalt noch nicht verabschiedet, so können
nach der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder
jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels
der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden;
die Kommission darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel
verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans
vorgesehen sind.
Ist zu Beginn eines
Haushaltsjahres der Forschungs- und Investitionshaushalt noch nicht
verabschiedet, so können nach der gemäß Artikel 183 festgestellten
Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung
monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der Mittel vorgenommen werden,
die den jährlichen Voranschlägen entsprechen, welche in dem Fälligkeitsplan der
Zahlungen für die bereits vorher gebilligten Verpflichtungsermächtigungen
enthalten sind.
Der Rat kann mit qualifizierter
Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen der Absätze 1 und 2
Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen, vorbehaltlich der
Grenzen, die sich aus den mit Ausgaben verbundenen Programmen oder Beschlüssen
ergeben, welche auf Grund dieses Vertrags die Einstimmigkeit des Rates
erfordern.
Jeden Monat zahlen die
Mitgliedstaaten einstweilen nach den für das vorausgegangene Haushaltsjahr
festgelegten Aufbringungsschlüsseln die erforderlichen Beträge zur Durchführung
dieses Artikels.
Artikel 179
Im Rahmen der zugewiesenen
Mittel führt die Kommission die Haushaltspläne nach der gemäß Artikel 183
festgelegten Haushaltsordnung in eigener Verantwortung aus.
Artikel 180
Die Rechnung über alle Einnahmen
und Ausgaben eines jeden Haushalts wird durch einen Kontrollausschuß geprüft;
dieser besteht aus Rechnungsprüfern, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit
bieten müssen; einer der Prüfer führt den Vorsitz. Der Rat legt die Anzahl der
Rechnungsprüfer einstimmig fest. Die Rechnungsprüfer und der Vorsitzende des
Kontrollausschusses werden vom Rat einstimmig auf fünf Jahre bestellt. Ihre
Vergütung wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.
Durch die Prüfung, die an Hand
der Rechnungsunterlagen und der erforderlichenfalls an Ort und Stelle
durchgeführt wird, stellt der Kontrollausschuß die Rechtmäßigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben fest und überzeugt sich von der
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Nach Abschluß eines jeden
Haushaltsjahrs erstattet der Kontrollausschuß einen Bericht, den er mit der
Mehrheit seiner Mitglieder annimmt.
Die Kommission legt dem Rat und
der Versammlung jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die
Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans zusammen mit dem Bericht des
Kontrollausschusses vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das
Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft.
Der Rat erteilt der Kommission
mit qualifizierter Mehrheit Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Er
teilt seine Entscheidung der Versammlung mit.
Artikel 181
Die in Artikel 171 Absätze 1 und 2 vorgesehenen
Haushaltspläne und der dort genannte Voranschlag werden in der Rechnungseinheit
aufgestellt, die in der gemäß Artikel 183 festgelegten Haushaltsordnung
bestimmt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen der
Gemeinschaft die in Artikel 172 vorgesehenen Finanzbeiträge in ihrer
Landeswährung zur Verfügung.
Die einstweilen nicht benötigten
Mittel aus diesen Beiträgen werden bei den Schatzämtern der Mitgliedstaaten
oder den von diesen bezeichneten Stellen hinterlegt. Während der
Hinterlegungszeit behalten diese Mittel den am Tag der Hinterlegung geltenden
Pariwert gegenüber der in Absatz 1 genannten Rechnungseinheit.
Diese einstweilen nicht
benötigten Mittel können zu Bedingungen angelegt werden, welche die Kommission
mit dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart.
Artikel 182
(1) Die Kommission kann vorbehaltlich der Unterrichtung der
zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ihre Guthaben in der
Währung eines dieser Staaten in die Währung eines anderen Mitgliedstaats
transferieren, soweit dies erforderlich ist, um diese Guthaben für die in
diesem Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Besitzt die Kommission
verfügbare oder flüssige Guthaben in der benötigten Währung, so vermeidet sie
soweit möglich derartige Transferierungen.
(2) Die Kommission verkehrt mit jedem Mitgliedstaat über
die von diesem bezeichnete Behörde. Bei der Durchführung ihrer Finanzgeschäfte
nimmt sie die Notenbank des betreffenden Mitgliedstaats oder ein anderes von
diesem genehmigtes Finanzinstitut in Anspruch.
(3) Für Ausgaben, welche die Gemeinschaft in den Währungen
dritter Länder vorzunehmen hat, unterbreitet die Kommission dem Rat vor der
endgültigen Feststellung der Haushaltspläne einen als Hinweis dienenden Plan
über die Einnahmen und Ausgaben in den verschiedenen Währungen.
Dieser Plan wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit
genehmigt. Er kann im Laufe des Haushaltsjahres nach demselben Verfahren
geändert werden.
(4) Die Währungsbeträge dritter Länder, die für Ausgaben
nach dem in Absatz 3 erwähnten Plan erforderlich sind, werden von den
Mitgliedstaaten nach den in Artikel 172 festgelegten Aufbringungsschlüsseln an
die Kommission übertragen. Die von der Kommission vereinnahmten Währungsbeträge
dritter Länder werden nach denselben Schlüsseln an die Mitgliedstaaten
übertragen.
(5) Die Kommission kann frei über Währungsbeträge dritter
Länder verfügen, die aus in diesen Ländern aufgenommenen Anleihen stammen.
(6) Der Rat kann die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehene
Regelung des Devisenverkehrs auf Vorschlag der Kommission einstimmig ganz oder
teilweise auf die Agentur und die gemeinsamen Unternehmen für anwendbar
erklären und gegebenenfalls den Erfordernissen ihrer Arbeitsweise anpassen.
Artikel 183
Der Rat legt einstimmig auf
Vorschlag der Kommission folgendes fest:
a) die Haushaltsordnung, in der
insbesondere die Aufstellung und Ausführung der Haushaltsplän sowie die
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;
b) die Einzelheiten und das
Verfahren, nach denen die Beiträge der Mitgliedstaaten der Kommission zur
Verfügung zu stellen sind.;
c) die Vorschriften über die
Verantwortung der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die
entsprechenden Kontrollmaßnahmen.
TITEL V
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 184
Die Gemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit.
Artikel 185
Die Gemeinschaft besitzt in jedem Mitgliedstaat die
weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach
dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und
unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu
diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten.
Artikel 186
Der Rat erläßt in Zusammenarbeit
mit der Kommission und nach Anhörung der beteiligten Organe einstimmig das
Statut der Beamten sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Gemeinschaft.
Nach Ablauf des vierten Jahres
nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags kann der Rat mit qualfizierter Mehrheit
das Statut und die Beschäftigungsbedingungen auf Vorschlag der Kommission und
nach Anhörung der anderen beteiligten Organe ändern.
Artikel 187
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die
Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen
Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom
Rat gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags festgelegt.
Artikel 188
Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich
nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die
Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer
Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die
den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der
Gemeinschaft bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie
geltenden Beschäftigungsbedingungen.
Artikel 189
Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird im Einvernehmen
zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmt.
Artikel 190
Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der
Gemeinschaft wird unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom Rat
einstimmig getroffen.
Artikel 191
Die Gemeinschaft genießt in den
Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe
erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe eines besonderen
Protokolls.
Artikel 192
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen
allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus
diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie
erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe.
Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung
der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.
Artikel 193
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über
die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen
zu regeln.
Artikel 194
(1) Die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die
Mitglieder der Ausschüsse, die Beamten und Bediensteten der Gemeinschaft sowie
alle anderen Personen, die durch ihre Amtstätigkeit oder durch ihre
öffentlichen oder privaten Verbindungen mit den Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft oder mit den gemeinsamen Unternehmen von den Vorgängen, Informationen,
Kenntnissen, Unterlagen oder Gegenständen, die aufgrund der von einem
Mitgliedstaat oder einem Organ der Gemeinschaft erlassenen Vorschriften unter
Geheimschutz stehen, Kenntnis nehmen oder Kenntnis erhalten, sind verpflichtet,
diese Vorgänge, Informationen, Kenntnisse, Unterlagen oder Gegenstände, auch
nach Beendigung dieser Amtstätigkeit oder dieser Verbindungen, gegenüber allen
nicht berechtigten Personen sowie gegenüber der Öffentlichkeit geheimzuhalten.
Jeder Mitgliedstaat behandelt eine Verletzung dieser
Verpflichtung als einen Verstoß gegen seine Geheimhaltungsvorschriften; er
wendet dabei hinsichtlich des sachlichen Rechts und der Zuständigkeit seine
Rechtsvorschriften über die Verletzung der Staatssicherheit oder die Preisgabe
von Berufsgeheimnissen an. Er verfolgt jeden seiner Gerichtsbarkeit
unterstehenden Urheber einer derartigen Verletzung auf Antrag eines beteiligten
Mitgliedstaats oder der Kommission.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle
Vorschriften mit, die in seinen Hoheitsgebieten die Einstufung und die
Geheimhaltung der Informationen, Kenntnisse, Unterlagen oder Gegenstände
regeln, welche in den Anwendungsbereich dieses Vertrags gehören.
Die Kommission sorgt für die Mitteilung dieser Vorschriften
an die übrigen Mitgliedstaaten.
Jeder Mitgliedstaat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen
zur Erleichterung der fortschreitenden Einführung eines möglichst einheitlichen
und weitgehenden Geheimschutzes. Die Kommission kann nach Anhörung der
beteiligten Mitgliedstaaten zu diesem Zweck Empfehlungen aussprechen.
(3) Die Organe der Gemeinschaft und ihre Einrichtungen
sowie die gemeinsamen Unternehmen haben die Bestimmungen über den Geheimschutz
anzuwenden, die in dem Gebiet, in dem sie ihren Sitz haben, gelten.
(4) Jede durch ein Organ der Gemeinschaft oder durch einen
Mitgliedstaat einer Person, die ihre Tätigkeit im Anwendungsbereich dieses
Vertrags ausübt, erteilte Ermächtigung, von den Vorgängen, Informationen,
Unterlagen oder Gegenständen Kenntnis zu nehmen, die sich auf den
Anwendungsbereich dieses Vertrags beziehen und dem Geheimschutz unterliegen,
wird von jedem Organ und jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt.
(5) Die Vorschriften dieses Artikels stehen der Anwendung
besonderer Vorschriften nicht entgegen, die sich aus Abkommen zwischen einem
Mitgliedstaat und einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen
Einrichtung ergeben.
Artikel 195
Die Organe der Gemeinschaft sowie die Agentur und die
gemeinsamen Unternehmen haben bei der Anwendung dieses Vertrags die Bedingungen
zu beachten, denen nach den aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der
Volksgesundheit erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften der Zugang zu den
Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen unterliegt.
Artikel 196
Im Sinne dieses Vertrags bedeutet, soweit nichts anderes
darin bestimmt ist,
a) "Person" : jede natürliche Person, die ihre
Tätigkeit ganz oder teilweise in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten auf
dem Gebiet ausübt, das in dem entsprechenden Kapitel dieses Vertrags bezeichnet
ist;
b) "Unternehmen" : jedes Unternehmen oder jede
Einrichtung, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise in den Hoheitsgebieten der
Mitgliedstaaten auf dem Gebiet ausübt, das in dem entsprechenden Kapitel dieses
Vertrags bezeichnet ist; die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche
Stellung der Unternehmen und Einrichtungen spielt dabei keine Rolle.
Artikel 197
Im Sinne dieses Vertrags bedeutet
1. "besondere spaltbare Stoffe": Plutonium 239;
Uran 233; mit Uran 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Erzeugnis, in dem
eines oder mehrere der obengenannten Isotope enthalten sind, und sonstige
spaltbare Stoffe, die durch den Rat auf Vorschlag der Kommission mit
qualifizierter Mehrheit bestimmt werden; doch zählen Ausgangsstoffe in keinem
Fall zu den besonderen spaltbaren Stoffen;
2. "mit Uran 235 oder 233 angereichertes Uran":
Uran, welches entweder Uran 235 oder Uran 233 oder diese beiden Isotope in
einer solchen Menge enthält, daß das Verhältnis zwischen der Summe dieser
beiden Isotope und dem Isotop 238 über dem Verhältnis zwischen dem Isotop 235
und dem Isotop 238 in natürlichem Uran liegt;
3. "Ausgangsstoffe": Uran, welches das in der
Natur vorkommende Isotopengemisch enthält; Uran, dessen Gehalt an Uran 235
unter dem normalen Gehalt liegt; Thorium; alle obengenannten Stoffe in Form von
Metall, Legierungen, chemischen Verbindungen oder Konzentraten; jeder andere
Stoff, der einen oder mehrere der obengenannten Stoffe mit Konzentrierungen
enthält, welche der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter
Mehrheit bestimmt;
4. "Erze": alle Erze, die mit mittleren
Konzentrierungen Stoffe enthalten, die durch geeignete chemische und
physikalische Aufbereitung die Gewinnung der obengenannten Ausgangsstoffe
ermöglichen; die vorstehende mittlere Konzentrierung wird durch den Rat auf
Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestimmt.
Artikel 198
Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften
dieses Vertrags auf die europäischen Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sowie
auf die ihnen unterstehenden außereuropäischen Hoheitsgebiete Anwendung.
Ebenso finden sie auf die europäischen Hoheitsgebiete
Anwendung, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt.
Artikel 199
Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen
zu den Organen der Vereinten Nationen, ihrer Fachorganisationen und des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens.
Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu
allen internationalen Organisationen.
Artikel 200
Die Gemeinschaft führt jede zweckdienliche Zusammenarbeit
mit dem Europarat herbei.
Artikel 201
Die Gemeinschaft führt ein enges
Zusammenwirken mit der Europäischen Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen
festgelegt.
Artikel 202
Dieser Vertrag steht dem Bestehen und der Durchführung der
regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen
Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieser
Zusammenschlüsse durch Anwendung dieses Vertrags nicht erreicht sind.
Artikel 203
Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um
eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür
erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erläßt der Rat einstimmig auf
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung die geeigneten Vorschriften.
Artikel 204
Die Regierung jedes
Mitgliedstaates oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung dieses
Vertrags vorlegen.
Gibt der Rat nach Anhörung der
Versammlung und gegebenenfalls der Kommission eine Stellungnahme zugunsten
eines Zusammentritts einer Konferenz von Vertretern der Mitgliedstaaten ab, so
wird diese vom Präsidenten des Rates einberufen, um die an diesem Vertrag
vorzunehmenden Änderungen zu vereinbaren.
Diese Änderungen treten in
Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften ratifiziert worden sind.
Artikel 205
Jeder europäische Staat kann
beantragen, Mitglied der Gemeinschaft zu werden. Er richtet seinen Antrag an
den Rat; dieser beschließt einstimmig, nachdem er die Stellungnahme der
Kommission eingeholt hat.
Die Aufnahmebedingungen und die
erforderlich werdenden Anpassungen dieses Vertrags werden durch ein Abkommen
zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das
Abkommen bedarf der Ratifizierung durch alle Vertragsparteien gemäß ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Artikel 206
Die Gemeinschaft kann mit einem
dritten Staat, einer Staatenverbindung oder einer internationalen Organisation
Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und
Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
Diese Abkommen werden nach
Anhörung der Versammlung einstimmig vom Rat geschlossen.
Werden durch diese Abkommen
Änderungen dieses Vertrags erforderlich, so müssen diese zuvor nach dem in
Artikel 204 vorgesehenen Verfahren angenommen werden.
Artikel 207
Die diesem Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen der
Mitgliedstaaten beigefügten Protokolle sind Bestandteil dieses Vertrags.
Artikel 208
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
TITEL VI
Vorschriften über die Anlaufzeit
Abschnitt 1
Einsetzung der Organe
Artikel 209
Der Rat tritt binnen einem Monat
nach Inkrafttreten dieses Vertrags zusammen.
Artikel 210
Der Rat trifft alle
zweckdienlichen Maßnahmen, um binnen drei Monaten nach seinem ersten
Zusammentreten den Wirtschafts- und Sozialausschuß einzusetzen.
Artikel 211
Die Versammlung tritt binnen
zwei Monaten nach der ersten Sitzung des Rates auf Einberufung durch dessen
Präsidenten zusammen, um ihr Präsidium zu wählen und ihre Geschäftsordnung
auszuarbeiten. Bis zur Wahl des Präsidiums führt der Alterspräsident den
Vorsitz.
Artikel 212
Der Gerichtshof nimmt seine
Tätigkeit mit Ernennung seiner Mitglieder auf. Die Ernennung des ersten
Präsidenten erfolgt nach dem für die Ernennung der Mitglieder geltenden
Verfahren für die Dauer von drei Jahren.
Der Gerichtshof legt binnen drei
Monaten nach Aufnahme seiner Tätigkeit seine Verfahrensordnung fest.
Der Gerichtshof kann nicht vor
der Veröffentlichung der Verfahrensordnung angerufen werden. Die Fristen für
die Klageerhebung laufen erst von diesem Zeitpunkt an.
Der Präsident des Gerichtshofes
übt von seiner Ernennung an die ihm durch diesen Vertrag übertragenen
Befugnisse aus.
Artikel 213
Mit Ernennung ihrer Mitglieder
nimmt die Kommission ihre Tätigkeit auf und übernimmt gleichzeitig die ihr in
diesem Vertrag übertragenen Aufgaben.
Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit
leitet die Kommission die Untersuchungen ein und stellt die Verbindungen mit
den Mitgliedstaaten, den Unternehmen, den Arbeitnehmern und den Verbrauchern
her, die zur Erstellung einer Übersicht über die Lage der Kernindustrien in der
Gemeinschaft erforderlich sind. Die Kommission legt der Versammlung binnen
sechs Monaten hierüber einen Bericht vor.
Artikel 214
(1) Das erste Haushaltsjahr
beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags und endet am 31. Dezember
desselben Jahres. Tritt der Vertrag in der zweiten Jahreshälfte in Kraft, so
endet das Haushaltsjahr am 31. Dezember des folgenden Jahres.
(2) Bis zur Aufstellung der
Haushaltspläne für das erste Haushaltsjahr zahlen die Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft unverzinsliche Vorschüsse; diese werden von den Finanzbeiträgen für
die Durchführung dieser Haushaltspläne abgezogen.
(3) Bis zur Aufstellung des
Statuts der Beamten und der für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft
geltenden Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 186 stellt jedes Organ das
erforderliche Personal ein und schließt zu diesem Zweck befristete Verträge.
Jedes Organ prüft gemeinsam mit
dem Rat die mit der Zahl, der Vergütung und der Verteilung der Stellen
zusammenhängenden Fragen.
Abschnitt 2
Erste Durchführungsbestimmungen zu diesem Vertrag
Artikel 215
(1) Ein erstes Forschungs- und
Ausbildungsprogramm, das in Anhang V dieses Vertrags enthalten ist und dessen
Durchführungskosten vorbehaltlich einer abweichenden einstimmigen Entscheidung
des Rates 215 Millionen EZU-Rechnungseinheiten nicht überschreiten dürfen, ist
innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags durchzuführen.
(2) Die Aufschlüsselung der für
die Durchführung dieses Programms erforderlichen Ausgaben nach großen Posten
ist als Hinweis in Anhang V des Vertrags enthalten.
Der Rat kann dieses Programm auf
Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern.
Artikel 216
Die Vorschläge der Kommission
über die Arbeitsweise der in Artikel 9 genannten Anstalt im Range einer
Universität werden dem Rat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des
Vertrags unterbreitet.
Artikel 217
Die in Artikel 24 vorgesehene
Verschlußsachen-Verordnung bezüglich der für die Verbreitung der Kenntnisse
geltenden Geheimschutzgrade wird vom Rat innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten des Vertrags erlassen.
Artikel 218
Die Grundnormen werden gemäß
Artikel 31 innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Vertrags
festgelegt.
Artikel 219
Die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten den
Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren
ionisierender Strahlen gewährleisten sollen, werden gemäß Artikel 33 durch
diese Staaten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags der
Kommission mitgeteilt.
Artikel 220
Die Vorschläge der Kommission
über die in Artikel 54 genannte Satzung der Agentur werden dem Rat innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags unterbreitet.
Abschnitt 3
Übergangsbestimmungen
Artikel 221
Die Artikel 14 bis 23 und die
Artikel 25 bis 28 finden auf die Patente, vorläufig geschützten Rechte und
Gebrauchsmuster sowie Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen, die schon vor
Inkrafttreten des Vertrags bestanden, mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Bei der Anwendung der in Artikel 17
Absatz 2 vorgesehenen Frist ist zugunsten des Inhabers die durch das
Inkrafttreten des Vertrags eingetretene neue Lage zu berücksichtigen.
2. Sind für die Mitteilung einer nicht
geheimen Erfindung die in Artikel 16 genannten Fristen von drei und achtzehn
Monaten oder eine dieser Fristen bei Inkrafttreten des Vertrags abgelaufen, so
läuft von diesem Zeitpunkt an eine neue Frist von sechs Monaten.
Laufen diese Fristen oder eine dieser
Fristen zu diesem Zeitpunkt noch, so werden sie, vom Tage ihres normalen
Ablaufs an gerechnet, um sechs Monate verlängert.
3. Die gleichen Bestimmungen finden
nach Artikel 16 und 25 Absatz 1 auf die Mitteilung einer geheimen Erfindung mit
der Maßgabe Anwendung, daß in einem derartigen Fall als Ausgangspunkt für die
neuen Fristen oder für die Verlängerung der noch laufenden Fristen der
Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 24 genannten
Verschlußsachen-Verordnung dient.
Artikel 222
Zwischen dem Inkrafttreten des
Vertrags und dem von der Kommission festgesetzten Zeitpunkt, zu dem die Agentur
ihre Tätigkeit aufnimmt, bedarf der Abschluß oder die Erneuerung von Abkommen
und Vereinbarungen über die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder
besonderen spaltbaren Stoffen der vorherigen Genehmigung der Kommission.
Diese hat ihre Genehmigung zum
Abschluß oder zur Verlängerung von Abkommen und Vereinbarungen zu verweigern,
die nach ihrer Auffassung die Anwendung dieses Vertrags gefährden können. Sie
kann ihre Genehmigung insbesondere davon abhängig machen, daß in die Abkommen
oder Vereinbarungen Klauseln aufgenommen werden, die es der Agentur gestatten,
sich an deren Durchführung zu beteiligen.
Artikel 223
In Abweichung von Artikel 60 und
zur Berücksichtigung der bereits eingeleiteten Untersuchungen und Arbeiten
werden die Reaktoren, die in den Hoheitsgebieten eines Mitgliedstaats erstellt
worden sind und die vor Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten des
Vertrags kritisch werden können, während eines Zeitraums von höchstens zehn
Jahren nach dem genannten Zeitpunkt bevorzugt aus dem Aufkommen an Erzen und
Ausgangsstoffen aus den Hoheitsgebieten dieses Staates oder mit den
Ausgangsstoffen oder den besonderen spaltbaren Stoffen versorgt, die Gegenstand
eines vor Inkrafttreten des Vertrags geschlossenen zweiseitigen Abkommens sind,
das der Kommission gemäß Artikel 105 mitgeteilt wurde.
Der gleiche Vorrang wird während
des gleichen Zeitraums von zehn Jahren für die Versorgung aller
Isotopentrennanlagen eingeräumt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor
Ablauf einer Frist von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als
gemeinsames oder nicht gemeinsames Unternehmen in Betrieb genommen werden.
Die Agentur schließt die
entsprechenden Verträge, nachdem die Kommission festgestellt hat, daß die
Bedingungen für die Einräumung des Vorrangs erfüllt sind.
Artikel 224
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen
Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die
Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik
hinterlegt.
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung
der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese
Hinterlegung weniger als fünfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats statt,
so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung
in Kraft.
Artikel 225
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in deutscher,
französischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der
Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes
anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die
unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag
gesetzt.
Geschehen zu Rom am fünfundzwanzigsten
März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.
P. H. SPAAK
J. Ch. SNOY ET D'OPPUERS
ADENAUER
HALLSTEIN
PINEAU
M. FAURE
Antonio SEGNI
Gaetano MARTINO
BECH
Lambert SCHAUS
J. LUNS
J. LINTHORST HOMAN
ANHANG I
FORSCHUNGSGEBIET BETREFFEND DIE KERNENERGIE GEMÄSS ARTIKEL 4 DES VERTRAGS
I. Rohstoffe
1. Verfahren für die Schürfung und den Abbau von Lagern,
die Grundstoffe enthalten (Uran, Thorium und andere Erzeugnisse, die für die
Kernenergie von besonderer Bedeutung sind).
2. Verfahren für die Konzentrierung dieser Stoffe und für
die Umwandlung in technisch reine Verbindungen.
3. Verfahren für die Umwandlung dieser technisch reinen
Verbindungen in Verbindungen und Metalle nuklearer Qualität.
4. Verfahren für die Umwandlung und die Verarbeitung dieser
Verbindungen und Metalle - sowie von reinem oder an diese Verbindungen oder
Metalle gebundenem Plutonium, Uran 235 oder 233 - in Brennstoffelemente durch
die chemische, keramische oder Hüttenindustrie.
5. Verfahren für den Schutz dieser Brennstoffelemente gegen
äußere Korrosions- oder Erosionsfaktoren.
6. Verfahren für die Erzeugung, Reinigung, Verarbeitung und
Aufbewahrung betreffend die übrigen besonderen Stoffe auf dem Gebiet der
Kernenergie, insbesondere:
a) Moderatoren, wie schweres Wasser, Graphit nuklearer Qualität, Beryllium und
Berylliumoxyd,
b) Konstruktionsmaterial, wie (hafniumfreies) Zirkonium, Niobium, Lanthan,
Titan, Beryllium und ihre Oxyde, Kohlenstoffverbindungen und andere
Verbindungen, die auf dem Gebiet der Kernenergie verwendet werden können,
c) Kühlmittel, wie Helium, organische Thermofluide, Natrium,
Natriumkaliumlegierungen, Wismut, Bleiwismutlegierungen.
7. Verfahren für die Isotopentrennung:
a) von Uran,
b) von Stoffen in wägbaren Mengen, die für die Kernenergieerzeugung gebraucht
werden können, wie Lithium 6 und 7, Stickstoff 15, Bor 10,
c) von Isotopen, die in kleinen Mengen für Forschungsarbeiten verwendet werden.
II. Angewandte Physik auf dem Gebiet der Kernenergie
1. Angewandte theoretische Physik:
a) Kernreaktionen mit geringer Energie, insbesondere durch Neutronen
hervorgerufene Reaktionen,
b) Spaltung,
c) Wechselwirkung von ionisierenden Strahlungen und Photonen mit der Materie,
d) Festkörpertheorie,
e) Untersuchung über die Fusion, insbesondere über das Verhalten eines
ionisierten Plasmas unter Einwirkung elektromagnetischer Kräfte und die
Thermodynamik außergewöhnlich hoher Temperaturen.
2. Angewandte experimentelle Physik:
a) dieselben Sachgebiete wie unter Ziffer 1,
b) Untersuchung der Eigenschaften der Transurane, die für die Kernenergie von
Bedeutung sind.
3. Berechnung der Reaktoren:
a) makroskopische Neutronentheorie,
b) experimentelle Neutronenmessungen: exponentielle und kritische Messungen,
c) thermodynamische Berechnungen und Berechnungen über die Beständigkeit der
Stoffe,
d) entsprechende experimentelle Messungen,
e) Kinetik der Reaktoren, Problem der Kontrolle ihres Betriebes und
entsprechende Versuche,
f) Berechnungen über den Strahlenschutz und entsprechende Versuche.
III. Physikalische Chemie der Reaktoren
1. Untersuchung der physikalischen und chemischen
Strukturänderungen und der Wandlung der technischen Eigenschaften verschiedener
Stoffe in den Reaktoren:
a) unter Hitzewirkung,
b) bei Berührung, aufgrund der Art der Stoffe,
c) durch mechanische Wirkung.
2. Untersuchung der Zersetzung und anderer Wirkungen, die
durch Bestrahlung hervorgerufen werden:
a) bei den Brennstoffelementen,
b) beim Konstruktionsmaterial und bei den Kühlmitteln,
c) bei den Moderatoren.
3. Analytische Chemie und physikalische Chemie der
Reaktorbestandteile.
4. Physikalische Chemie der homogenen Reaktoren:
Radiochemie, Korrosion.
IV. Behandlung der radioaktiven Stoffe
1. Verfahren für die Gewinnung von Plutonium und Uran 233
aus bestrahlten Brennstoffen, gegebenenfalls Rückgewinnung von Uran oder
Thorium.
2. Chemie und Metallurgie des Plutoniums.
3. Verfahren für Gewinnung und Chemie der anderen
Transurane.
4. Verfahren für Gewinnung und Chemie verwertbarer
Radioisotope:
a) Spaltprodukte,
b) mittels Bestrahlung gewonnener Radioisotope.
5. Konzentrierung und Aufbewahrung der unbrauchbaren
radioaktiven Abfälle.
V. Verwendung der Radioelemente
Als Bestrahlungselemente oder als Spürelemente:
a) in Industrie und Wissenschaft,
b) in Therapie und Biologie,
c) in der Landwirtschaft.
VI. Untersuchung der schädlichen Auswirkungen der
Strahlungen auf Lebewesen
1. Untersuchung über Auffindung und Messung schädlicher
Strahlungen.
2. Untersuchung geeigneter Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen
sowie der entsprechenden Sicherheitsnormen.
3. Untersuchung über Therapie gegen Strahlenwirkungen.
VII. Ausrüstungen
Untersuchungen über die Herstellung und Verbesserung von besonderen
Ausrüstungen für Reaktoren und für sämtliche Forschungs- und industriellen
Anlagen, die für die vorstehend erwähnten Forschungen erforderlich sind, z. B.:
1. folgende mechanische Ausrüstungen:
a) Pumpen für besondere Flüssigkeiten,
b) Wärmeaustauscher,
c) Apparate für kernphysikalische Forschung (wie z. B. Selektoren für
Neutronengeschwindigkeiten),
d) Geräte für Fernbedienung;
2. folgende elektrische Ausrüstungen:
a) Geräte für Auffinden und Messung von Strahlungen, insbesondere zur
Verwendung bei
- der Schürfung von Erzen,
- der wissenschaftlichen und technischen Forschung,
- der Kontrolle von Reaktoren,
- dem Gesundheitsschutz,
b) Geräte für die Steuerung der Reaktoren,
c) Teilchenbeschleuniger mit geringer Energie bis 10 MeV.
VIII. Wirtschaftliche Gesichtspunkte der Energieerzeugung
1. Vergleichende theoretische und experimentelle
Untersuchung der verschiedenen Reaktortypen.
2. Technisch-wirtschaftliche Untersuchung der
Brennstoffzyklen.
ANHANG II
INDUSTRIEZWEIGE, AUF DIE IN ARTIKEL 41 DES VERTRAGS BEZUG GENOMMEN IST
1. Gewinnung von Uran- und Thoriumerzen
2. Konzentrierung dieser Erze
3. Chemische Aufbereitung und Raffinierung der Uran- und
Thoriumkonzentrate
4. Aufbereitung der Kernbrennstoffe in jeglicher Form
5. Herstellung von Kernbrennstoffelementen
6. Herstellung von Uranhexafluorid
7. Erzeugung angereicherten Urans
8. Aufbereitung bestrahlter Brennstoffe zur Trennung aller
oder eines Teils der darin enthaltenen Elemente
9. Herstellung von Reaktormoderatoren
10. Erzeugung von hafniumfreiem Zirkonium oder von
Verbindungen hafniumfreien Zirkoniums
11. Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen Zweck
12. Anlagen für die industrielle Aufbereitung radioaktiver
Abfälle, die in Verbindung mit einer oder mehreren der in dieser Liste
genannten Anlagen errichtet werden
13. Halbindustrielle Einrichtungen für die Vorbereitung des
Baus von Anlagen, die unter die Ziffern 3 bis 10 fallen
ANHANG III
VERGÜNSTIGUNGEN, DIE DEN GEMEINSAMEN UNTERNEHMEN NACH ARTIKEL 48 DIESES
VERTRAGS GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN
1a) Anerkennung des öffentlichen Interesses für den Erwerb
von Grundstücken, die für die Errichtung der gemeinsamen Unternehmen
erforderlich sind, nach dem einzelstaatlichen Recht
b) Anwendung des einzelstaatlichen Enteignungsverfahrens aus Gründen des
öffentlichen Interesses zur Herbeiführung des Grundstückerwerbs in Fällen, in
denen eine gütliche Einigung nicht zustande kommt
2. Lizenzerteilung durch Schiedsverfahren oder von Amts
wegen nach Artikel 17 bis 23 dieses Vertrags
3. Befreiung von allen Abgaben und Gebühren für die
Errichtung gemeinsamer Unternehmen und für die eingebrachten Einlagen
4. Befreiung von Abgaben und Gebühren beim Erwerb von
Grundstücken sowie von allen Gebühren für die Umschreibung und die Eintragung
5. Befreiung von allen direkten Steuern, denen die
gemeinsamen Unternehmen, ihr Vermögen, ihre Guthaben oder Einkünfte unterliegen
könnten
6. Befreiung von allen Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung
sowie von allen Ein- und Ausfuhrverboten und allen Ein- und
Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher oder fiskalischer Art für
a) wissenschaftliches und technisches Material, mit Ausnahme des Baumaterials
und des Materials für Verwaltungszwecke
b) die Stoffe, die in dem gemeinsamen Unternehmen aufbereitet wurden oder dort
aufbereitet werden sollen
7. Erleichterungen auf dem Gebiet des Devisenverkehrs nach
Artikel 182 Absatz 6
8. Befreiung der im Dienste der gemeinsamen Unternehmen
stehenden Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sowie ihrer Ehegatten und ihrer
Familienmitglieder, für deren Unterhalt sie aufkommen, von Einreise- und
Aufenthaltsbeschränkungen
ANHANG IV
LISTEN DER GÜTER UND ERZEUGNISSE, DIE DEN BESTIMMUNGEN DES KAPITELS 9 ÜBER DEN
GEMEINSAMEN MARKT AUF DEM KERNGEBIET UNTERLIEGEN
Liste A1
Uranerze, deren Gehalt an natürlichem Uran gewichtsmäßig
mehr als 5 v. H. beträgt
Pechblende, deren Gehalt an natürlichem Uran gewichtsmäßig
mehr als 5 v. H. beträgt
Uranoxyd
Anorganische Verbindungen des natürlichen Urans außer Oxyd
und Hexafluorid
Organische Verbindungen des natürlichen Urans
Natürliches Uran, roh oder bearbeitet
Plutoniumhaltige Legierungen
Organische oder anorganische Uranverbindungen, die mit
organischen oder anorganischen Verbindungen des Uran 235 angereichert sind
Organische oder anorganische Verbindungen des Uran 233
Mit Uran 233 angereichertes Thorium
Organische oder anorganische Plutoniumverbindungen
Mit Plutonium angereichertes Uran
Mit Uran 235 angereichertes Uran
Legierungen, die mit Uran 235 angereichertes Uran oder Uran
233 enthalten
Plutonium
Uran 233
Uranhexafluorid
Monazit
Thoriumerze, die gewichtsmäßig mehr als 20 v. H. Thorium
enthalten
Uran-Thorianit mit einem Thoriumgehalt von mehr als 20 v.
H.
Thorium, roh oder bearbeitet
Thoriumoxyd
Anorganische Thoriumverbindungen außer Oxyd
Organische Thoriumverbindungen
Liste A2
Deuterium und seine Verbindungen (einschließlich des
schweren Wassers), bei denen das Verhältnis der Deuteriumatome zu den
Wasserstoffatomen zahlenmäßig 1 : 5000 überschreitet
Schweres Paraffin, bei dem das Verhältnis der Deuteriumatome
zu den Wasserstoffatomen zahlenmäßig 1 : 5000 überschreitet
Mischungen und Lösungen, bei denen das Verhältnis der
Deuteriumatome zu den Wasserstoffatomen zahlenmäßig 1 : 5000 überschreitet
Kernreaktoren
Geräte für die Trennung der Uranisotope durch Gasdiffusion
oder andere Verfahren
Geräte für die Erzeugung von Deuterium, seinen Verbindungen
(einschließlich des schweren Wassers), seinen Derivaten sowie von
deuteriumhaltigen Mischungen und Lösungen, bei denen das Verhältnis der
Deuteriumatome zu den Wasserstoffatomen zahlenmäßig 1 : 5000 überschreitet:
- Geräte, die mit Wasserelektrolyse arbeiten
- Geräte, die mit Destillation des Wassers, des flüssigen Wasserstoffs usw.
arbeiten
- Geräte, die mit Isotopenaustausch zwischen Schwefelwasserstoff und Wasser als
Funktion einer Temperaturänderung arbeiten
- Geräte, die mit anderen Techniken arbeiten
Eigens für die chemische Behandlung radioaktiver Stoffe
konstruierte Geräte:
- Geräte für die Trennung bestrahlter Brennstoffe:
- auf chemischem Weg (durch Lösungsmittel, Ausfällen,
Ionenaustausch usw.)
- auf physikalischem Weg (durch fraktionierte Destillation
usw.)
- Geräte für die Behandlung der Abfälle
- Geräte für die Aufbereitung der Brennstoffe zur Wiederverwendung (recyclage)
Fahrzeuge, die eigens für den Transport von Erzeugnissen
mit starker Radioaktivität konstruiert sind:
- Wagen und Loren zum Fahren auf Gleisen aller Spurweiten
- Lastkraftwagen
- Verladewagen mit Motoren
- Anhänger und Sattelanhänger sowie andere Fahrzeuge ohne Eigenantrieb
Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung
für den Transport oder die Lagerung radioaktiver Stoffe
Künstliche radioaktive Isotope und ihre anorganischen oder
organischen Verbindungen
Ferngesteuerte mechanische Greifer, die eigens für die
Handhabung hochradioaktiver Stoffe konstruiert sind:
-mechanische Greifgeräte, fest oder beweglich, jedoch nicht mit der Hand
führbar
Liste B
( )
Lithiumerze und -konzentrate
Metalle nuklearer Qualität:
- Beryllium (Glucinium), roh
- Wismut, roh
- Niobium (Columbium), roh
- Zirkonium (hafniumfrei), roh
- Lithium, roh
- Aluminium, roh
-Kalzium, roh
- Magnesium, roh
Bortrifluorid
Wasserfreie Fluorwasserstoffsäure
Chlortrifluorid
Bromtrifluorid
Lithiumhydroxyd
Lithiumfluorid
Lithiumchlorid
Lithiumhydrid
Lithiumkarbonat
Berylliumoxy d (Glucin) nuklearer Qualität
Hitzebeständige Steine aus Berylliumoxyd nuklearer Qualität
Andere hitzebeständige Erzeugnisse aus Berylliumoxyd
nuklearer Qualität
Künstlicher Graphit in Form von Blöcken oder Stäben mit
einem Borgehalt von eins oder weniger zu einer Million und einem
mikroskopischen Gesamtwirkungsquerschnitt für die Absorption thermischer
Neutronen von 5 Millibarns/Atom oder weniger
Stabile Isotope, künstlich getrennt
Elektromagnetische Ionentrenner, einschließlich der
Massenspektrographen und Massenspektrometer
Reaktorsimulatoren (Analogkalkulatoren besonderer Art)
Ferngesteuerte mechanische Greifer:
- für den Handgebrauch (d. h. mit der Hand führbar wie ein Werkzeug)
Pumpen für Metalle in flüssigem Zustand
Hochvakuumpumpen
Wärmeaustauscher, die eigens für eine Kernzentrale
konstruiert sind
Strahlungsdetektorengeräte (und entsprechende Ersatzteile)
einer der folgenden Typen, die eigens für den Nachweis oder die Messung
nuklearer Strahlen wie der Alpha- und Betateilchen, der Gammastrahlung, der
Neutronen und Protonen konstruiert sind oder diesen Zwecken angepaßt werden
können:
- Geigerzählrohre und Proportionalzählrohre
-Geräte für den Nachweis oder die Messung, die Geiger-Müller-Rohre oder
Proportionalzählrohre enthalten
- Ionisationskammern
- Instrumente, die Ionisationskammern enthalten
- Geräte für den Nachweis oder die Messung von Strahlen bei der Schürfung nach
Erzen, der Kontrolle der Reaktoren, der Luft, des Wassers und des Bodens
-Neutronendetektoren, bei denen Bor, Bortrifluorid, Wasserstoff oder ein
spaltbares Element verwendet wird
- Geräte für den Nachweis oder die Messung mit Neutronendetektoren, bei denen
Bor, Bortrifluorid, Wasserstoff oder ein spaltbares Element verwendet wird
- Szintillationskristalle, montiert oder mit Metalleinhüllung (feste
Szintillatoren)
- Geräte für den Nachweis oder die Messung, die flüssige, feste oder gasförmige
Szintillatoren enthalten
- Verstärker, die eigens für nukleare Messungen konstruiert sind,
einschließlich der Linearverstärker, der Vorverstärker und der
"Verteilerverstärker" (distributed amplifiers) und der Analysatoren
(pulse height analysers)
- Koinzidenzgeräte zur Verwendung mit Strahlendetektoren
- Elektroskope und Elektrometer, einschließlich der Dosimeter (jedoch
ausschließlich der Geräte für den Unterricht, der einfachen Elektroskope mit
Metallblättchen, der Dosimeter, die eigens für die Verwendung mit medizinischen
Röntgenapparaten konstruiert sind, sowie der elektrostatischen Meßgeräte)
- Instrumente, mit denen ein Strom schwächer als 1 Mikromikroampere gemessen
werden kann
- Photovervielfacherröhren mit einer Photokathode, die mindestens 10
Mikroampere je Lumen ergibt, eine mittlere Verstärkung größer als 10 5 haben,
sowie jedes andere System elektrischer Vervielfacher, das durch positive Ionen
aktiviert wird
- "Skalers" und elektronische Integratoren für Strahlendetektoren
Zyklotrone, elektrostatische Generatoren des Typs "van
de Graaf" oder "Cockroft und Walton", Linearbeschleuniger und
andere "elektro-nukleare" Maschinen, mit denen ein Kernpartikel auf
mehr als 1 MeV beschleunigt werden kann
Magnete, die eigens für die vorgenannten Maschinen und
Geräte (Zyklotrone usw.) konstruiert sind
Beschleunigungsröhren und Röhren zum Fokussieren derjenigen
Typen, die in Massenspektrometern und Massenspektrographen verwendet werden
Intensive elektronische Quellen positiver Ionen für eine
Verwendung mit Teilchenbeschleunigern, Massenspektrometern und anderen Geräten
derselben Art
Spiegelglas (Strahlenschutzglas):
- Gußglas (gegossenes oder gewalztes Flachglas) [auch bereits bei der
Herstellung mit Drahteinlagen verstärkt oder überfangen], nur auf einer oder
auf beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen oder rechteckigen
Platten oder Tafeln
- Gußglas (gegossen oder gewalzt) [geschliffen, poliert oder nicht] anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, oder gekrümmt, oder anderweitig
bearbeitet (schräg abgeschnitten oder graviert usw.)
- Sicherheitsglas, auch bearbeitet, bestehend aus getempertem Glas oder aus
zwei oder mehreren Glasschichten
Schutzanzüge gegen Bestrahlung oder radioaktive
Verseuchung:
- aus Kunststoff
- aus Gummi
- aus imprägnierten oder mit einer Schutzschicht belegten Geweben:
- für Männer
- für Frauen
Diphenyl (wenn es sich tatsächlich um aromatischen
Kohlenwasserstoff handelt: C6H5C6H5)
Triphenyl
ANHANG V
ERSTES FORSCHUNGS- UND
AUSBILDUNGSPROGRAMM GEMÄSS ARTIKEL 215 DES VERTRAGS
I. Programm der Gemeinsamen
Forschungsstelle
1. Laboratorien, Ausrüstungen
und Infrastruktur
Die Gemeinsame Forschungsstelle
umfaßt:
a) allgemeine Laboratorien für
Chemie, Physik, Elektronik und Metallurgie
b) besondere Laboratorien für
folgende Gebiete:
- Kernfusion
- Isotopentrennung für andere Elemente
als Uran 235 (dieses Laboratorium wird mit einer elektromagnetischen
Trennanlage mit hoher Trennleistung ausgerüstet)
- Muster von Schürfgeräten
- Mineralogie
- Radiobiologie
c) ein mit einem eigenen
Versuchsreaktor ausgestattetes, auf Kernmessungen spezialisiertes Normungsbüro
für die Dosierung von Isotopen sowie die absoluten Messungen der Strahlungen
und der Neutronenabsorption
2. Dokumentation, Information
und Unterricht
Die Gemeinsame Forschungsstelle
wird insbesondere auf folgenden Gebieten für einen umfassenden
Informationsaustausch Sorge tragen:
- Rohstoffe: Methoden für die
Schürfung, Gewinnung, Konzentrierung, Umwandlung, Verarbeitung usw.
- auf die Kernenergie angewandte
Physik
- physikalische Chemie der Reaktoren
- Aufbereitung radioaktiver Stoffe
- Verwendung der Radioelemente
Die Gemeinsame Forschungsstelle
wird Fachkurse, insbesondere für die Ausbildung von Prospektoren und die
Verwendung der Radioelemente, veranstalten.
Die in Artikel 39 genannte
Abteilung für Dokumentation und Studium der Fragen des Gesundheitsschutzes wird
die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zusammenstellen.
3. Reaktor-Prototypen
Nach Inkrafttreten dieses
Vertrags wird eine Sachverständigengruppe eingesetzt. Sie richtet nach einem
Vergleich der Programme der Mitgliedstaaten innerhalb kürzester Frist geeignete
Empfehlungen an die Kommission über die auf diesem Gebiet zu treffende Auswahl
und die Einzelheiten für deren Durchführung.
Vorgesehen ist die Schaffung von
drei oder vier Prototypen schwacher Leistung und die Beteiligung - etwa mit
Lieferung von Brennstoffen und Moderatoren - an mehreren Leistungsreaktoren.
4. Hochflußreaktor
Der Gemeinsamen Forschungsstelle
muß möglichst bald ein Hochflußreaktor mit schnellen Neutronen für die
Materialprüfung unter Bestrahlung zur Verfügung stehen.
Vorbereitende Untersuchungen
hierfür werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags durchgeführt
werden.
Der Hochflußreaktor wird mit
ausgedehnten Versuchsräumen und geeigneten Betriebslaboratorien ausgestattet.
II. Forschungen, die aufgrund
von Verträgen außerhalb der Forschungsstelle durchgeführt werden
Gemäß Artikel 10 wird ein
bedeutender Teil der Forschungen aufgrund von Verträgen außerhalb der
Gemeinsamen Forschungsstelle durchgeführt. Diese Forschungsverträge können
folgendermaßen gestaltet werden:
1. Forschungen zur Ergänzung der
Arbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle werden auf dem Gebiet der Kernfusion,
der Isotopentrennung anderer Elemente als Uran 235, der Chemie, Physik,
Elektronik, Metallurgie und Radiobiologie betrieben.
2. Die Forschungsstelle kann
erwirken, daß ihr Versuchsräume in den Hochflußreaktoren der Mitgliedstaaten
zur Verfügung gestellt werden.
3. Die Gemeinsame
Forschungsstelle kann sich der besonderen Einrichtungen der gemäß Kapitel 5 zu
schaffenden gemeinsamen Unternehmen in der Weise bedienen, daß sie ihnen
bestimmte Forschungen allgemeinwissenschaftlicher Art durch Vertrag überträgt.
AUFGLIEDERUNG
der
zur Durchführung des Forschungs- und Ausbildungsprogramms erforderlichen
Ausgaben
(hier nicht wiedergegeben)